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SB160274

Raub etc. und Widerruf

Zürich OG · 2017-03-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 3. November 2015 wurde der Beschuldigte des Raubes, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, der Tätlichkeiten sowie der mehrfachen Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. Hierfür wurde er mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom

24. Oktober 2013, und einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft. Ferner wurde der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2008 ausgefäll- ten Freiheitsstrafe von 12 Monaten widerrufen. Es wurde über die Einziehung di- verser beschlagnahmter Gegenstände und über die Zivilansprüche des Privatklä- gers B._____ entschieden (Urk. 61).

E. 1.1 Im (noch) strittigen Anklagesachverhalt wird dem Beschuldigten zusammen- fassend vorgeworfen, dass er dem Geschädigten am 31. August 2013 das Portemonnaie (Gesamtwert mit Inhalt: Fr. 351.–) zusammen mit einem unbekann- ten Täter gewaltsam entwendet habe.

E. 1.2 Die Vorinstanz kam zur Erkenntnis, dass dieser eingeklagte Sachverhalt er- stellt sei (Urk. 61 S. 21 f.). Dabei konnte sie sich neben den Aussagen des Be- schuldigten (D1 Urk. 2/1 und 3/1-5; Urk. 42) auf diejenigen des Geschädigten (D1 Urk. 4/1-3) stützen, die sie korrekt und weitgehend vollständig wiedergegeben hat (Urk. 61 S. 9 - 13). Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Unerwähnt blieben le- diglich die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Juni 2014 (D1 Urk. 3/2). Ergänzend bleibt insofern festzu- halten, dass der Beschuldigte anlässlich dieser Einvernahme zusammenfassend wiederum den Raub bestritt und geltend machte, nicht mehr zu wissen, was er am Tatabend gemacht habe (D1 Urk. 3/2 S. 2 - 5). Soweit erforderlich wird im Rah- men der nachfolgenden Beweiswürdigung auf die entsprechenden Aussagen ge- nauer einzugehen sein. Die den Akten ferner beiliegenden Bankunterlagen (D1 Urk. 8/1 und 8/5 f.) wurden von der Vorinstanz bei der Sachverhaltserstellung ebenfalls berücksichtigt (Urk. 61 insb. S. 19 f.). Neu als Beweismittel hinzuge- kommen sind die Aussagen des Geschädigten C._____ anlässlich der Beru- fungsverhandlung vom 15. März 2017 (Urk. 85; Prot. II S. 23 f.). Auch diese sind in die nachfolgende Beweiswürdigung miteinzubeziehen.

E. 1.3 Der Beschuldigte bestreitet den eingeklagten Vorwurf vollumfänglich. Er macht im Ergebnis geltend, dass er den Geschädigten nicht beraubt habe und sich auch nicht mehr erinnern könne, ob er am Tatabend überhaupt an der Tatört- lichkeit gewesen sei (D1 Urk. 2/1 Ziff. 12 - 14, 25 f.; D1 Urk. 3/1 S. 7 f.; D1 Urk. 3/2 S. 2 f., 5; D1 Urk. 3/5 S. 3; Urk. 42 S. 16 - 19; Urk. 45 S. 3; Prot. II S. 13).

2. Die Vorinstanz hat die ihr zur Verfügung stehende Beweislage eingehend und sorgfältig gewürdigt. Nach korrekter Darlegung der allgemeinen Beweiswür-

- 9 - digungsregeln (Urk. 61 S. 6 f.), ging sie zutreffend davon aus, dass den belasten- den Aussagen des Geschädigten entscheidendes Gewicht zukomme (Urk. 61 S. 7). Einlässlich beurteilte sie deshalb die Glaubwürdigkeit des Geschädigten (Urk. 61 S. 8 f.) und setzte sich kritisch im Detail mit der Glaubhaftigkeit von des- sen Aussagen auseinander. Dabei berücksichtigte das Bezirksgericht weitgehend alle Einwände der Verteidigung, welche von dieser gegen die Glaubwürdigkeit des Geschädigten einerseits und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen anderer- seits vorgebracht wurden, und verwarf diese mit nachvollziehbarer und stringenter Begründung (Urk. 61 S. 8 f., 16 - 21). Folgerichtig kam sie im Ergebnis zum Schluss, dass die Aussagen des Geschädigten betreffend das Kerngeschehen widerspruchsfrei, konstant und deshalb glaubhaft seien (Urk. 61 S. 14 - 16). Die entgegengesetzten Aussagen des Beschuldigten vermöchten die Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung des Geschädigten nicht zu erschüttern (Urk. 61 S. 13 f., 21 f.). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist gut bedacht und überzeugt durchs Band. Die entsprechenden Erwägungen können ohne Weiteres auch dem Beru- fungsentscheid zugrunde gelegt werden, weshalb vorab hierauf zu verweisen ist (Urk. 61 S. 6 - 9, 13 - 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich deshalb lediglich als deren Zusammenfassung bzw. Hervorhebung und – unter Hinweis auf die Befragung des Geschädigten vor Berufungsgericht – als deren Ergänzung.

E. 2 Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. Novem- ber 2015 Berufung an (Urk. 52/2; Urk. 53; Prot. I S. 23). Am 22. Juni 2016 ging der hiesigen Kammer die Berufungserklärung ein (Urk. 56/2; Urk. 62). Die Staats- anwaltschaft verzichtete nach Erhalt der Berufungserklärung des Beschuldigten auf eine Anschlussberufung (Urk. 64; Urk. 67). Die Berufungsverhandlung wurde am 13. Dezember 2016 und 15. März 2017 durchgeführt.

- 6 -

E. 2.1 Die Vorinstanz kam zusammenfassend hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten unter Hinweis auf dessen prozessuale Stellung zum Schluss, dass dessen Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen seien. Aus den Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Geschädigten (Urk. 61 S. 8 f.) erhellt sodann, dass sie diese demgegenüber als höher einstuft. Dem kann ge- folgt werden. Mit der am 9. Dezember 2013 abgegebenen und am 9. Juli 2014 noch ein- mal bekräftigten Desinteresseerklärung zog der Geschädigte seine Strafklage zu- rück (D1 Urk. 2/1 und 4/3 S. 10). Auch auf eine Privatklage verzichtete er (D1 Urk. 9/5). Damit tat der Geschädigte explizit kund, dass er keinerlei Interesse am Ver- fahrensausgang habe. Dennoch ist zu bemerken, dass er seine Aussagen anläss-

- 10 - lich seiner staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Einvernahme als Zeuge un- ter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 307 StGB und – was von der Vorinstanz unerwähnt blieb – anlässlich zweier polizeilicher Befragungen unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 303 - 305 StGB gemacht hatte (D1 Urk. 4/1 Nr. 3, 4/2 Nr. 2 und 4/3 S. 1 f.; Urk. 85 S. 2). Ernsthafte Anhaltspunkte, am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen zu zweifeln, gibt es nicht. Weder lässt sich die zuletzt aufgestell- te Behauptung des Beschuldigten, der Geschädigte sei ihm gegenüber feindlich gesinnt, mit der Aktenlage in Einklang bringen (Urk. 61 S. 8; Urk. 85 S. 2; vgl. hierzu auch die eigene Aussage des Beschuldigten in D1 Urk. 3/2 S. 5, wonach der Geschädigte zwar andere immer wieder "anficke", ihn aber noch nie "vollgela- bert" habe, und diejenige in Prot. II S. 14, wonach er vor der Anzeigeerstattung nie mit dem Geschädigten gesprochen habe), noch ergeben sich solche aus dem Bestehen einer Beistandschaft über den Geschädigten, der fehlenden Erwerbstä- tigkeit oder damaligen Alkoholabhängigkeit wegen (Urk. 45 S. 8 f.; Prot. I S. 9; Urk. 80 S. 7). Der Geschädigte gab im Übrigen anlässlich seiner Zeugeneinver- nahme vor Berufungsgericht vom 15. März 2017 glaubhaft an, dass er seit ca. einem Jahr alkoholabstinent sei (Urk. 85 S. 4). Schliesslich vermögen auch allfäl- lige, in einem anderen Strafverfahren vom Geschädigten gemachte Aussagen, keine vernünftigen Zweifel an seiner generellen Glaubwürdigkeit zu begründen, zumal er bis anhin weder wegen Rechtspflegedelikten bestraft (Urk. 71; vgl. auch Urk. 85 S. 12), noch bei der Stadtpolizei D._____ diesbezüglich registriert wurde (Urk. 41). Insofern ist die Einholung eines Leumundsberichts und der Beizug von Akten aus Strafverfahren, in welchen der Geschädigte beteiligt gewesen sein mag (Urk. 62 S. 4), nicht erforderlich. Die entsprechenden Beweisanträge der Verteidi- gung sind deshalb definitiv abzuweisen.

E. 2.2 Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass dessen Ausführungen stets vage geblieben und auf allgemein gehaltene Bestreitungen beschränkt gewesen seien. Diesem Umstand mass sie indes korrekterweise keine den Beschuldigten belastende Bedeutung bei (Urk. 61 S. 13). Gegenteilige Erwägungen wären nämlich angesichts des "nemo tenetur"- Grundsatzes nicht haltbar. Allerdings ist anzumerken, dass der Beschuldigte dadurch auch keine ihn entlastenden Momente, wie z.B. ein Alibi, aufzeigen konn-

- 11 - te, welche den bestehenden Verdacht hätten ausräumen können. Im Übrigen wies die Vorinstanz auf dessen wechselhaftes Aussageverhalten hinsichtlich sei- nes Aufenthaltsorts zum Tatzeitpunkt (Urk. 61 S. 13 f.) hin, was sich anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Prot. II S. 13). Diesen Erwägungen kann gefolgt werden. Ergänzend ist festzustellen, dass der Beschuldigte in seinen Einvernahmen weitgehend durch unklare, auswei- chende oder Gegenfragen enthaltende Antworten imponierte. Auffallend häufig und teilweise ohne erkennbaren Zusammenhang machte er des Weiteren Ausfüh- rungen zum angeblich schlechten Lebensstil und Charakter des Geschädigten (vgl. D1 Urk. 3/1 S. 8; D1 Urk. 3/2 S. 2, 4; D1 Urk. 3/3 S. 1; D1 Urk. 3/5 S. 3; Urk. 42 S. 16; Prot. II S. 13 f.). Sein Bestreben, den Geschädigten in ein schlech- tes Licht zu stellen, ist allzu deutlich. Da die Vorinstanz auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten verzichtete, ist hervorzuheben, dass die Aussagen des Beschuldigten gesamthaft als wenig zu- verlässig zu qualifizieren sind und im Ergebnis als unglaubhaft erscheinen.

E. 2.3 Bei der Würdigung der Aussagen des Geschädigten gelangte die Vorinstanz nach eingehender und kritischer Analyse zur Erkenntnis, dass diese im Kernge- schehen konstant seien und eigene Empfindungen sowie Emotionen reflektieren würden, weshalb sie glaubhaft seien. Sie berücksichtigte dabei auch, dass der Geschädigte Erinnerungslücken unumwunden zugab sowie sich in Bezug auf sei- ne Belastungen zurückhaltend äusserte. Schliesslich erwog sie zutreffend, dass sich die Angaben des Geschädigten, wonach sich der Beschuldigte bei ihm ent- schuldigt und ihn unter Hinweis auf sein kleines Kind sowie eine drohende Aus- schaffung um den Rückzug der Anzeige gebeten habe, objektiv mit den tatsäch- lichen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten verflechten liessen. Darauf kann in zustimmendem Sinne verwiesen werden (Urk. 61 S. 14 - 16 [E. 2.3.3.2]). So waren auch die Aussagen des Geschädigten anlässlich seiner Zeugeneinver- nahme vom 15. März 2017 vor der erkennenden Kammer klar und konzis, blieben konstant und wirkten authentisch (Urk. 85 S. 5 ff.). Der Geschädigte war sich fer- ner nach wie vor sicher, dass der Beschuldigte der Täter sei. Glaubhaft bestätigte er, dass dieser sich bei ihm entschuldigt und ihm einen Teil des gestohlenen Gel-

- 12 - des zurückerstattet habe. Überzeugend schloss er schliesslich seine suggestive Beeinflussung durch den unbekannten Zeugen und damit eine Verwechslung aus (Urk. 85 S. 6, 8 - 11). Es bleibt schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Geschädig- ten ferner teilweise durch weitere Beweismittel objektiviert werden können. Der Geschädigte gab an, dass er kurz vor dem Raub einen Bargeldbezug am Geldau- tomaten der ZKB getätigt habe und dass ihm das Portemonnaie samt der Bank- karte, mit welcher er das Geld bezogen hatte, gestohlen worden sei. Den von der betroffenen Bank edierten Informationen zufolge hob der Geschädigte mit der Bankkarte 1 am 31. August 2013 um 01:01 Uhr Fr. 300.– von seinem Privatkonto 1 ab (D1 Urk. 8/5 S. 2 f.). Mit dieser Bankkarte wurden nach diesem Zeitpunkt keine Bezüge mehr getätigt (D1 Urk. 8/5 S. 3). Hierzu verwendete der Geschädig- te danach vielmehr eine zum selben Konto gehörende andere Bankkarte (mit der Nr. 2). Diese Angaben stützen die Plausibilität und Kohärenz der genannten Aus- sage des Geschädigten. Mit der Vorinstanz sind die Aussagen des Geschädigten somit als grundsätzlich glaubhaft zu qualifizieren.

E. 2.3.1 Die Vorinstanz ging nach dieser Erkenntnis im Detail auf die Einwände der Verteidigung ein und prüfte dabei, ob diese – wie behauptet – Zweifel an der fest- gestellten Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten erwecken könnten. Sie kam mit einleuchtender und stichhaltiger Begründung zum Schluss, dass dem nicht so sei und die Aussagen des Geschädigten – selbst unter Berücksichtigung der von der Verteidigung geltend gemachten Unstimmigkeiten – zweifellos glaub- haft seien (Urk. 61 S. 16 ff. [E. 2.3.3.3]). Diese Erwägungen überzeugen und kön- nen für den Berufungsentscheid übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). So- weit erforderlich soll im Folgenden dennoch im Sinne einer Ergänzung bzw. Prä- zisierung kurz auf die wichtigsten Rügen der Verteidigung eingegangen werden. Anzumerken bleibt diesbezüglich, dass sich das Gericht nicht ausdrücklich mit je- der tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlich erdenklichen Einwand ausei- nandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung we- sentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1; BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen).

- 13 -

E. 2.3.2 Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren vor, dass die Tatzeitangaben des Geschädigten falsch seien, der Raub sich entspre- chend dieser Angaben also nicht zwischen 00.05 Uhr und 00.15 Uhr ereignet ha- be, sondern nachweislich um ca. 01.00 Uhr (Urk. 45 S. 6; Urk. 80 S. 9). In Ergän- zung zu den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 61 S. 16) ist dazu festzuhalten, dass der Geschädigte den Nachweis für den tatsächlichen Tatzeitpunkt – also den Bankbeleg D1 Urk. 8/2 – bereits anlässlich seiner ersten polizeilichen Befra- gung vom 4. September 2013 beibrachte (D1 Urk. 4/1 Nr. 28). Damit dürfte es sich bei der im Polizeirapport vom 18. Dezember 2013 vermerkten Tatzeit (00.05 - 00.15 Uhr) und der gestützt hierauf dem Geschädigten in der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 9. Juli 2014 vorgehaltenen Zeitangabe um einen offen- sichtlichen Fehler handeln, der schliesslich Eingang in die Anklageschrift genom- men hat. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten vermag dieser Umstand somit nicht zu begründen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass kleinere zeitliche Ungenauigkeiten ohnehin keinen ernsthaften Grund dar- stellen, um an den Aussagen einer Person zu zweifeln. Dies gilt umso mehr, wenn sich die Ungenauigkeit – wie vorliegend – auf die Nachtzeit bezieht und ge- rade einmal 45 Minuten beträgt (vgl. Urteil BGer vom 28. November 2013 [6B_866/2013], E. 2.3, wonach nur kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben der Anklage nicht einmal eine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu begründen vermögen).

E. 2.3.3 Weiter wird von der Verteidigung eingewendet, dass die Aussagen des Ge- schädigten teilweise unplausibel seien. So ergäben diese, dass der Beschuldigte die vom Geschädigten mit dem Fahrrad zurückgelegte Strecke zwischen dem Bankautomaten (… [Adresse]) und dem Hotel E._____ (… [Adresse]) zu Fuss gleich schnell wie dieser bewältigt haben müsse. Dies sei aber höchst unwahr- scheinlich, wenn nicht gar unmöglich (Urk. 42 S. 20; Urk. 45 S. 4; Urk. 80 S. 8). Dem widersprach die Vorinstanz mit überzeugender Begründung, worauf vollum- fänglich verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 17). Zur Verdeutlichung soll an dieser Stelle lediglich wiederholt werden, dass die genannte Strecke gerade mal ca. 300 Meter beträgt (so auch die Verteidigung a.a.O.). Zu Fuss bräuchte man für eine solch kurze Strecke im Normaltempo (d.h. 1-2 Schritte pro Sekunde) höchstens 3

- 14 - bis 5 Minuten. Da der Geschädigte diese Strecke gemäss seinen Angaben nur im Normaltempo zurücklegte (D1 Urk. 4/3 S. 5 und 11; vgl. auch D1 Urk. 1 S. 3), kann der Abstand zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten bei des- sen Ankunft vor dem Hotel E._____ nicht mehr als 2 bis 3 Minuten betragen ha- ben. Diese zeitliche Differenz ist derart gering, dass sie durch schnelles Voran- schreiten mühelos ausgeglichen werden kann, v.a. wenn man darauf aus ist, je- manden auszurauben. Berücksichtigt man schliesslich mit der Vorinstanz, dass der Geschädigte ziemlich alkoholisiert war (D1 Urk. 4/3 S. 11; Urk. 85 S. 7 und 11), musste der Beschuldigte zur Ausgleichung dieser geringen zeitlichen Diffe- renz nicht einmal mehr schnell laufen. Abgesehen davon ist ohnehin unklar, ob der Beschuldigte überhaupt zu Fuss unterwegs war. Die gerügten Aussagen des Geschädigten sind somit durchaus plausibel.

E. 2.3.4 Zu Recht verwarf die Vorinstanz ferner die Argumentation der Verteidigung, dass die Weigerung des Geschädigten, den Namen des angeblichen Augenzeu- gen zu nennen, Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wecke (Urk. 45 S. 6; Prot. I S. 9; Urk. 80 S. 9). Stichhaltig verwies sie dabei auf die mehrmals de- ponierten Aussagen des Geschädigten, dass dieser Augenzeuge aus Angst vor den Tätern nicht aussagen wolle (D1 Urk. 4/1 Ziff. 23); er habe nämlich gewisse Erfahrungen mit diesen Leuten gemacht und wolle daher nicht genannt werden (D1 Urk. 4/3 S. 9). Dies erscheint glaubhaft, zumal auch der Geschädigte einmal ausführte, dass er von einer Drittperson davor gewarnt worden sei, den Beschul- digten zu belasten; man habe ihm gesagt, dass ihm ansonsten etwas zustossen könne (D1 Urk. 4/2 Nr. 6 f.).

E. 2.3.5 Nach Ansicht der Verteidigung würden ferner die nachweislich falschen An- gaben des Geschädigten im Zusammenhang mit der gestohlenen Bankkarte (Er- stattung einer Verlustmeldung, Erhalt einer Ersatzkarte, Anzahl der im Tatzeit- punkt zur Verfügung stehenden Bankkarten) gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen (Urk. 45 S. 7 f.; Urk. 80 S. 9). Ebenso falsch habe er ausge- sagt, dass er nach dem Raub nur am Schalter einmal Bargeld bezogen habe (Urk. 45 S. 7 f.). Letzteres trifft zwar gestützt auf die von der ZKB edierten Unter- lagen (D1 Urk. 8/5-6) zu, was auch die Vorinstanz feststellte (vgl. Urk. 61 S. 19

- 15 - E. 2.3.3.3.g). Zu Recht wurde aber diesbezüglich erwogen, dass die genannten Angaben ausnahmslos Nebenpunkte und nicht das eigentliche Kerngeschehen, den eingeklagten Raub, beträfen. Ob der Geschädigte die gestohlene Karte mit der Nummer 1 sperren liess bzw. deren Verlust bei der Bank meldete und eine Ersatzkarte hierfür erhielt, ist für die Beurteilung der vorgeworfenen Straftat irrele- vant und nebensächlich. Selbst wenn der Geschädigte diesbezüglich unbewusst falsch ausgesagt bzw. etwas durcheinandergebracht haben sollte, vermag dies an der bisher gewonnenen Überzeugung an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zum Kerngeschehen nichts zu ändern. Im Übrigen wären diese Widersprüche oh- ne Weiteres auch damit erklärbar, dass die entsprechenden Angaben erst anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Juli 2014 – mithin also fast ein Jahr nach dem Vorfall – erfolgten. Der vorinstanzlichen Erwägung, wonach selbst bei Berücksichtigung dieser Unstimmigkeiten gesamthaft gesehen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten bestehen, ist folg- lich beizupflichten.

E. 2.3.6 Schliesslich zweifelt die Verteidigung am Beweiswert der Täteridentifikation. Zusammenfassend macht sie geltend, dass der Geschädigte anlässlich der ersten, entscheidenden Wahlbildkonfrontation den Beschuldigten nur deshalb als Täter identifiziert habe, weil ihm von seinem Kollegen gesagt worden sei, dass "A._____" der Täter sei. Der Geschädigte habe also nur aufgrund von Hinweisen durch andere auf den Beschuldigten als Täter geschlossen (Urk. 45 S. 5; Urk. 80 S. 5 - 7). Hierfür spreche auch, dass die vom Geschädigten zunächst abgegebe- ne Täterbeschreibung nicht zum Aussehen des Beschuldigten passe (Urk. 45 S. 3; Urk. 80 S. 6). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Bei der Wahlbildkonfrontation wurden dem Geschädigten zusammen mit dem Foto des Beschuldigten Portraitaufnahmen von sieben weiteren Personen vorgehalten, welche dem Beschuldigten ähnlich sahen und in etwa der abgegebenen Täterbeschreibung entsprachen. Dieses Vorgehen entspricht der von der Rechtsprechung und Lehre empfohlenen Vorgehensweise bei Gegenüberstellungen (vgl. ZR 106/2007 S. 276 E. 5.2.b; Urteil BGer vom

E. 2.3.7 Im Ergebnis sind die Aussagen des Geschädigten trotz der von der Vertei- digung gemachten Einwände als glaubhaft zu betrachten. Es verbleiben keine mehr als nur theoretischen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

3. Zusammenfassend stehen demnach den sehr glaubhaften Aussagen des erhöht glaubwürdigen Geschädigten, welche zudem objektivierbar sind, die wenig überzeugenden Bestreitungen des eingeschränkt glaubwürdigen Beschuldigten gegenüber. Es ist folglich auf die Belastungen des Geschädigten abzustellen. Der Anklagesachverhalt Ziffer 1.1. ist damit erstellt.

- 18 - III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte das im Anklagesachverhalt Ziffer 1.1. umschriebene Verhalten des Beschuldigten als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Urk. 61 S. 29). Die Verteidigung anerkannte diese rechtliche Würdigung vor Vorinstanz für den Fall, dass der Sachverhalt erstellt werden könne (Prot. I S. 15).

2. Die vorinstanzliche rechtliche Würdigung überzeugt durchwegs, weshalb hierauf verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 29 - 31; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zutref- fend legte das Bezirksgericht zunächst die rechtlichen Voraussetzungen des Raubtatbestandes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar: der Einsatz von Nöti- gungsmitteln wie die Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder die Andro- hung gegenwärtiger Gefahr für Leib bzw. Leben oder das Bewirken einer Wider- standsunfähigkeit, die Begehung eines Diebstahls, mindestens eventualvorsätzli- ches Handeln, Bereicherungsabsicht und Aneignungsabsicht. Schlüssig subsu- mierte es den erstellten Sachverhalt unter diese Voraussetzungen und kam zur Erkenntnis, dass der Beschuldigte sich des Raubes schuldig gemacht habe. Dem ist vollumfänglich beizupflichten. So wendeten der Beschuldigte und sein Mittäter, nachdem sie den Geschädigten beim Bargeldbezug an einem Bankautomaten beobachtet hatten, in arbeitsteiliger und koordinierter Weise ge- gen diesen Gewalt an, indem sie diesen an den Armen fixierten, zu Boden brach- ten und so unmittelbar auf den Körper des Geschädigten physisch einwirkten. An- schliessend nahmen sie ihm das Portemonnaie samt dem gerade abgehobenen Geld aus der Hosentasche und rannten damit weg. Aus ihrer Vorgehensweise ergibt sich schliesslich, dass sie sowohl in Bezug auf die Gewaltanwendung als auch die Wegnahme des Geldes direktvorsätzlich, aufgrund eines zuvor gefass- ten gemeinsamen Tatentschlusses sowie mit Aneignungs- und Bereicherungsab- sicht handelten.

3. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist demzufolge zu bestätigen.

- 19 - IV. Strafe

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten (teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 24. Oktober 2013), einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 800.– (Urk. 61 S. 59). Die Verteidigung beantragt unter der Prämisse eines Freispruchs vom Vorwurf des Raubes eine Bestrafung des Beschuldigten mit 120 Tagessät- zen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 800.– (Urk. 80 S. 3, 10 ff.). Eventualiter sei der Beschuldigte höchstens mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer Geldstrafe und einer Busse zu bestrafen (Prot. II S. 19).

2. Vorab und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass als Strafart für die begangenen Übertretungen (Tätlichkeiten sowie Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes) nur die Busse in Frage kommt (Art. 126 StGB, Art. 19 a Ziff. 1 BetmG). Für eine Drohung oder einen Raub kann dahinge- gen sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden (Art. 180 und Art. 140 Ziff. 1 StGB), für die Beschimpfung nur eine Geldstrafe (Art. 177 Abs. 1 StGB). Folglich kommt das Asperationsprinzip für die begange- nen Übertretungen infolge Ungleichartigkeit der Strafen nicht zur Anwendung (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die auszufällende Busse muss deshalb zusätzlich zu der auszusprechenden Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden (vgl. nachfolgend E. 9). Die für die mehrfache Beschimpfung auszusprechende Geldstrafe kann fer- ner nur mit der für die mehrfache Drohung und den Raub festgesetzten (zu- nächst) hypothetischen Gesamtstrafe asperiert werden, wenn diese nicht mehr als 360 Tagessätzen beträgt (vgl. Urteile BGer vom 13. Juli 2009 [6B_65/2009], E. 1.4.2 und vom 26. Januar 2015 [6B_157/2014], E. 3.1). Ansonsten kommt auch hier das Asperationsprinzip nicht zur Anwendung. Diesfalls ist die für die Be- schimpfung festzusetzende Geldstrafe kumulativ zu verhängen (vgl. unten E. 5.5).

3. Die Vorinstanz hat die vom Gesetz und vom Bundesgericht für die Strafzu- messung aufgestellten Regeln und Grundsätze richtig wiedergegeben (Urk. 61 S. 40 - 42). Es ist im Folgenden demnach vom schwersten Delikt, dem Raub,

- 20 - auszugehen und zunächst unter Berücksichtigung der Tatschwere dafür gedank- lich eine Einsatzstrafe festzusetzen. Anschliessend ist diese Einsatzstrafe unter Einbezug der Tatschwere der mehrfachen Drohung und – soweit die Ausfällung einer Geldstrafe noch möglich bleibt – allenfalls der Beschimpfung angemessen zu erhöhen und eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei ebenfalls den jeweiligen Um- ständen Rechnung zu tragen ist (Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2 m.H.).

4. Den ordentlichen Strafrahmen des Raubtatbestandes hat die Vorinstanz kor- rekt abgesteckt. Er liegt zwischen einer Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB). Da sodann keine ausserordentlichen Umstände vorliegen, welche diesen Strafrahmen als zu milde oder zu hart erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8), bleibt es trotz Vorliegens der Strafschärfungsgründe der Tat- und Deliktsmehrheit und des Strafminderungsgrundes der verminderten Schuldfähigkeit bei diesem Strafrahmen (vgl. Urk. 61 S. 41).

E. 3 Gleichzeitig mit der Berufungserklärung stellte die Verteidigung diverse Be- weisanträge (Urk. 62 S. 4).

E. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob dem Beschuldigten allein im Zusammenhang mit dem einzustellenden Strafverfahren wegen Drohung zum Nachteil von B._____ Lohn- und Verdiensteinbussen entstanden sind. Der Beschuldigte musste im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens gesamthaft an sieben Befragungen bzw. Einvernahmen teilnehmen (D1 Urk. 2/1 und 3/1-5; Urk. 42). Die Befragungen des Beschuldigten wurden aber nicht allein zur Abklärung des einzustellenden Strafverfahrens notwendig und durchgeführt. Vielmehr wurde der Beschuldigte – mit Ausnahme der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zur Person (D1 Urk. 3/4) – jeweils zu allen ihm vorgeworfenen Taten einvernommen. Der Beschuldigte hätte damit ohnehin zu diesen Befragungen bzw. Einvernahmen erscheinen müs-

- 31 - sen. Insofern ist dem Beschuldigten kein Mehraufwand in Bezug auf das einzu- stellende Verfahren entstanden. Im Übrigen befand sich der Beschuldigte während der ersten fünf Befragun- gen bzw. Einvernahmen in Haft (vgl. oben E. IV.8). Gemäss seinen eigenen An- gaben war er ferner zum Zeitpunkt der Schlusseinvernahme vom 13. Januar 2015 nicht erwerbstätig (Urk. 42 S. 8). Zweimal wurde der Geschädigte B._____ ein- vernommen (D3 Urk. 6/1-2). Der Beschuldigte war bei der ersten polizeilichen Be- fragung nicht anwesend und verzichtete auf die Teilnahme an der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 16. September 2014. Im Übrigen wurden im Rah- men des einzustellenden Verfahrens zwei Zeugen und eine Auskunftsperson be- fragt (D3 Urk. 7/1-4 und 8/1-3). Nur an denjenigen zwei Einvernahmen, welche am 11. Juli 2014 stattfanden, nahm der Beschuldigte zwar teil (D3 Urk. 7/2 und 8/3), befand sich zu diesem Zeitpunkt aber wiederum in Haft. Somit erlitt der Be- schuldigte allein wegen des einzustellenden Verfahrens keinen Verdienst- bzw. Lohnausfall, welcher entschädigt werden müsste.

E. 3.2 Zu prüfen ist sodann, ob der Beschuldigte allein wegen des einzustellenden Strafverfahrens immateriellen Unbill erlitten hat. Der Beschuldigte wurde zwar (u.a.) im Anschluss an die geltend gemachte Drohung zum Nachteil von B._____ am 9. Juni 2014 verhaftet (D1 Urk. 13/1) und verblieb dann bis zum 16. Juli 2014 in Haft. Jedoch ergibt sich sowohl aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf An- ordnung der Untersuchungshaft vom 11. Juni 2014 (D1 Urk. 13/11) als auch aus der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Horgen vom 12. Juni 2014 (D1 Urk. 13/13), dass der Beschuldigte nicht nur wegen des Verdachts auf Drohung gegenüber B._____ in Haft versetzt wurde, sondern auch aufgrund der übrigen Tatvorwürfe und der damit einhergehenden Kollusionsgefahr. Letztere Vorwürfe konnten schliesslich erstellt werden und führten erstinstanzlich zu einer Verurtei- lung, was zweitinstanzlich zu bestätigen ist. Darüber hinaus ist darauf hinzuwei- sen, dass der Beschuldigte von der Vorinstanz auch bezüglich der Drohung zum Nachteil von B._____ schuldig gesprochen wurde und das entsprechende Verfah- ren aufgrund der im Berufungsverfahren eingereichten Rückzugserklärung des

- 32 - Strafantrages, also ohne Entscheid in der Sache, einzustellen ist. Der Beschuldig- te hat nach dem Erwogenen keinen Anspruch auf eine Genugtuung.

E. 3.3 Dem Beschuldigten ist demzufolge weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

E. 4 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 402; vgl. auch Art. 437 StPO). Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

E. 4.1 Wie die Vorinstanz bei der Würdigung der objektiven Tatschwere des Rau- bes richtig festhielt, suchte sich der Beschuldigte zusammen mit einem Mittäter gezielt einen alkoholisierten, älteren und damit leicht zu überwältigenden Mann als Opfer aus. Der Beschuldigte war dem Geschädigten nicht nur zahlenmässig überlegen, sondern auch körperlich. Die Tat wurde nicht von langer Hand geplant, sondern wirkt spontan und dilettantisch. Immerhin aber verfolgte der Beschuldigte den Geschädigten auf dem Weg zum Geldautomaten, beobachtete diesen wäh- rend dem Bargeldbezug und ging ihm dann bis zum Tatort nach, was doch von einer gewissen kriminellen Energie zeugt. Die vom Beschuldigten und seinem Mit- täter angewendete physische Gewalt war nicht massiv und dauerte kurz; die Täter haben den Geschädigten festgehalten und zu Boden gebracht, aber nicht ge- schlagen. Der Geschädigte wurde nicht verletzt. Der erbeutete Deliktsbetrag war mit Fr. 300.– gering. Die objektive Tatschwere erscheint im Vergleich zu anderen denkbaren Raubfällen als noch leicht.

E. 4.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist klarerweise davon auszugehen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat. Die Beweggründe des Beschuldig-

- 21 - ten waren egoistisch und pekuniärer Art. Der Beschuldigte befand sich nicht in einer schwierigen finanziellen Notlage, war er doch zum Tatzeitpunkt erwerbstätig (Urk. 42 S. 8). Für eine verminderte Schuldfähigkeit gibt es im Zusammenhang mit dieser Raubtat keine Anhaltspunkte (vgl. Prot. I S. 18 f.). Somit vermag die subjektive Tatschwere die objektive weder zu relativieren noch zu erhöhen.

E. 4.3 Die Einsatzstrafe ist folglich im unteren Bereich des ersten Drittels des or- dentlichen Strafrahmens anzusiedeln. Eine Einsatzstrafe von 9 Monaten Frei- heitsstrafe bzw. 270 Tagessätzen Geldstrafe erscheint dem Verschulden des Be- schuldigten angemessen.

5. Im Folgenden ist diese Einsatzstrafe wegen der zusätzlich verübten mehr- fachen Drohung in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen (vgl. vorste- hend E. 3).

E. 5 Wegen einer Drohung kann ein Täter gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB nur be- straft werden, wenn ein Strafantrag der geschädigten Person im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB vorliegt. Der Geschädigte B._____ stellte zwar am 9. Juni 2014 ei- nen Strafantrag gegen den Beschuldigten u.a. wegen Drohung (D3 Urk. 4), wo- rauf gegen diesen ein Strafverfahren in dieser Sache eröffnet wurde. Am

26. November 2015 erklärte er aber, dass er diesen Strafantrag zurückzuziehe (Urk. 63/4). Das Strafverfahren in diesem Anklagepunkt ist demnach einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO). Da der Rückzug des Strafantrages nicht ausdrücklich auf den Strafpunkt beschränkt wurde, sind davon gemäss Art. 120 Abs. 2 StPO ebenso die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklagen mitumfasst, welche somit als zurückgezogen gelten. Darauf ist deshalb nicht weiter einzutreten.

- 8 - II. Sachverhalt von Ziffer 1.1 der Anklage

E. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass das Tatverschulden an den einzelnen Drohun- gen nicht je für sich allein, sondern gemeinsam festzulegen ist. Denn diese ste- hen zeitlich, sachlich und situativ in einem sehr engen Zusammenhang. Auch die Begehungsweisen sind gleich. Den einzelnen Taten kommt deshalb äusserst ge- ringe Selbständigkeit zu (Urteil BGer vom 23. Juni 2010 [6B_323/2010] E. 3.2).

E. 5.2 Der Gesetzgeber sieht für eine Drohung einen Strafrahmen von einem Ta- gessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor (Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 34 und Art. 40 StGB). Der Beschuldigte griff in die von dieser Bestimmung geschützte Willensfreiheit, konkret das Sicherheitsgefühl, in massiver Weise ein, indem er die Geschädigten mit dem Tod, d.h. der Verletzung des höchsten Rechtsguts Leben, bedrohte. Erschwerend kommt hinzu, dass er dies gegenüber drei verschiedenen Personen und teilweise mehrmals tat. Relativierend ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte die Drohungen nicht ohne Anlass bzw. aus dem Nichts heraus äusserte, sondern erst nachdem er von den Geschädigten an- gehalten wurde. Ebenso ist zu seinen Gunsten zu gewichten, dass es sich bei den Geschädigten nicht um wehrlose, leicht einzuschüchternde Personen handel- te, sondern um im Sicherheitsdienst tätige Männer. Die objektive Tatschwere ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nicht mehr leicht einzustufen.

- 22 -

E. 5.3 Durch die subjektive Tatschwere relativiert sich dieses objektive Verschul- den. So handelte der Beschuldigte lediglich mit Eventualvorsatz. Verschuldens- mindernd fällt des Weiteren ins Gewicht, dass es sich um einen spontanen Ent- schluss als Reaktion auf die soeben erfolgte Anhaltung handelte. Schliesslich ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen zu Gunsten des Beschuldigten von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 61 S. 44, E. 2.2.3). Über den Grad der Verminderung und damit den Umfang der Verschuldensrelati- vierung schwieg sich die Vorinstanz aus. Dies ist im Folgenden nachzuholen. Der Beschuldigte stand zum Tatzeitpunkt gemäss dem pharmakologisch- toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 13. Februar 2015 nachweislich unter der kombinierten Wirkung von Trinkalkohol und Kokain (D2 Urk. 5/3 S. 1). Er wies eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1.87 Ge- wichtspromille auf, wovon – in Abweichung zur Vorinstanz (Urk. 61 a.a.O.) – zu Gunsten des Beschuldigten auszugehen ist (D2 Urk. 5/3 S. 3). Gemäss bundes- gerichtlicher Faustregel liegt bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Pro- mille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vor (BGE 122 IV 49 E. 1b). Die nachgewiesene Blutalkoholkonzentration liegt unterhalb dieses Wer- tes, was die Annahme einer Einschränkung der Schuldfähigkeit gestützt auf die dargelegte bundesgerichtliche Praxis ausschliessen würde. Unter Berücksichti- gung des gleichzeitig nachgewiesenen Kokainkonsums ist zugunsten des Be- schuldigten dennoch, aber höchstens von einer leichten Verminderung auszuge- hen. So gab der Beschuldigte selber an, dass er nur etwas betrunken (D2 Urk. 3/1 S. 9) bzw. zwar angetrunken gewesen sei, aber gewisse Sachen noch ganz ge- nau gewusst habe (D2 Urk. 3/3 S. 3). Gestützt auf die Angaben des Beschuldig- ten ist ferner von einer Alkoholgewöhnung bzw. Toleranzentwicklung auszuge- hen, räumte er doch ein, seit Jahren regelmässig Alkohol zu konsumieren und ein Alkoholproblem zu haben (D1 Urk. 3/2 S. 11; Urk. 42 S. 14). Ferner ergibt sich aus den Aussagen der F._____-Mitarbeiter gesamthaft, dass der Beschuldigte durchaus in der Lage war, sehr gezielt auf die Anhaltung zu reagieren, indem er die ihn gerade wegführenden Geschädigten spezifisch bedrohte bzw. sich teilwei- se mit Erfolg gegen die Wegführung sperrte (D2 Urk. 4/2 S. 4, Urk. 4/2 Ziff. 6 und 4/4 Ziff. 6; vgl. auch vorinstanzliches Urteil Urk. 61 S. 32 f.).

- 23 -

E. 5.4 Nach Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten erscheint das Ver- schulden an der mehrfachen Drohung gegenüber den F._____-Mitarbeitern als noch leicht. Eine hypothetische Einsatzstrafe von etwa 7 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 210 Tagessätzen Geldstrafe wäre somit angemessen, wenn die mehrfache Drohung für sich allein zu beurteilen gewesen wäre.

E. 5.5 In Anwendung des Asperationsprinzips ist die für den Raub bestimmte Ein- satzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 270 Tagessätzen Geldstrafe um 4 Monate Freiheitsstrafe bzw. 120 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. Die Gesamt- strafe beträgt somit 13 Monate und liegt über 360 Tagessätzen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Es bleibt demnach kein Raum für die Ausfällung einer Geldstrafe, weshalb eine Freiheitstrafe auszusprechen ist. Da für die Beschimpfung zwingend eine Geldstrafe zu verhängen ist, ist diese kumulativ zur noch zu bestimmenden Frei- heitsstrafe auszusprechen (vgl. vorstehend E. 2 und nachstehend E. 8).

E. 5.6 Die Vorinstanz erwog in Bezug auf den am 31. August 2013 verübten Raub, dass die hiefür ausgesprochene Strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB als Zusatzstrafe auszufällen sei, weil der Beschuldigte den Raub vor dem Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 24. Oktober 2013 begangen habe (Urk. 61 S. 51; vgl. Urk. 78, Vorstrafe 5). Dem kann nicht gefolgt werden. Das Bezirksgericht Horgen verurteilte den Beschuldigten mit genanntem Urteil zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Vorliegend ist angesichts der diversen Vorstrafen des Beschuldigten (Urk. 78) und der Strafhöhe eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Art. 49 Abs. 2 StGB greift aber nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausge- sprochen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es ausge- schlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstra- fe auszusprechen (BGE 137 IV 58 E. 4.3 und 138 IV 120 E. 5.2 m.w.H.). Art. 49 Abs. 2 StGB kommt somit nicht zur Anwendung.

6. Die obgenannte Gesamtstrafe ist im Folgenden unter Berücksichtigung der rechtlich relevanten Täterkomponenten, welche von der Vorinstanz zutreffend dargelegt wurden (Urk. 60 S. 45 f.), zu erhöhen oder zu mindern.

- 24 - 6.1. Zutreffend befand die Vorinstanz, dass sich aus den persönlichen Verhält- nissen und dem Werdegang des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Umstände ergäben (Urk. 60 S. 46 f.). Der Beschuldigte wurde am tt. Juli 1986 in G._____ geboren und ist dort aufgewachsen. Mit ca. 12 Jahren zog er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in die Schweiz, wo sein Vater bereits lebte. Das letzte Jahr der Primarschule und die Oberstufe besuchte der Beschuldigte in D._____. Eine Lehre absolvierte er nicht (Urk. 42 S. 5; Prot. II S. 6 ff.). Er machte ein Jahr lang eine Anlehre, brach diese dann aber ab. Der Beschuldigte arbeitete sodann von 2004 bis 2010 als Hilfsarbeiter auf dem Bau. Zwischen 2011 und 2013 arbeitete er zeitweise als Heizungsmonteur und ab Ende Juli 2014 – mit Un- terbrüchen – bei der Firma H._____ Bauunternehmung GmbH (Urk. 42 S. 6-8; Prot. II S. 7 - 9). Zurzeit ist der Beschuldigte bei der I._____ AG angestellt. Ge- mäss den zuletzt eingereichten Unterlagen verdiente er von März bis Juni 2016 netto durchschnittlich ca. Fr. 5'256.15 (inkl. 13. Monatslohn; Urk. 69/3-6; Prot. II S. 8 f.). Von diesem Lohn wurden dem Beschuldigten allerdings im Monat März 2016 lediglich Fr. 2'388.20 und in den Monaten April bis Juni 2016 jeweils Fr. 2'057.00 überwiesen. Der jeweilige Restbetrag ging an das Betreibungsamt (vgl. auch Urk. 68 S. 2). Dies werde gemäss Angaben des Beschuldigten weiter- hin so gehandhabt (Prot. II S. 11). Der Beschuldigte ist ledig. Er hat einen 12- jährigen Sohn, zu welchem er Kontakt hat, wobei er ihn nach den Angaben des Beschuldigten früher mehr gesehen habe (Urk. 42 S. 5; Prot. II S. 9). Mit seiner derzeitigen Freundin hat er ein zweites Kind, welches am tt.mm 2016 zur Welt kam (Urk. 62 S. 5; Prot. II S. 9). 6.2. Das aktuelle Vorstrafenregister des heute 30-jährigen Beschuldigten weist fünf Vorstrafen auf (Urk. 78). Die Vorinstanz ging von sechs damals noch re- gistrierten Vorstrafen aus (Urk. 14/4; Urk. 60 S. 47). Inzwischen wurde die Vor- strafe vom 28. Oktober 2005 (Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfa- cher Hausfriedensbruch, 45 Tage Gefängnis, bedingt) aus dem Strafregister ge- löscht. Vier der Vorstrafen erhielt der Beschuldigte wegen Begehung von Vermö- gensdelikten, darunter ein Raub. Diese sind in Bezug auf den vorliegend began- genen Raub einschlägig. Eine der Vorstrafen wurde wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten ausgesprochen. Sie ist in Bezug auf die begange-

- 25 - ne mehrfache Drohung gegenüber den F._____-Mitarbeitern einschlägig. Die Vorstrafen sind damit massiv straferhöhend zu veranschlagen. 6.3. Ebenso straferhöhend muss sich die Begehung während der Probezeit aus- wirken. Sowohl den Raub als auch die mehrfache Drohung beging der Beschul- digte während der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2008 für den Aufschub der Freiheitstrafe von 12 Monaten angesetzten und mehrmals ver- längerten Probezeit von gesamthaft 7 ½ Jahren. Die mehrfache Drohung verübte der Beschuldigte ferner gerade einmal drei Monate nach Fällung des Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 24. Oktober 2013, anlässlich welcher ihm die Probe- zeit ein allerletztes Mal verlängert wurde. 6.4. Der Beschuldigte räumte die zum Nachteil der F._____-Mitarbeiter verübten Delikte erst, aber immerhin anlässlich der Schlusseinvernahme vom 13. Januar 2015 ein. Diesbezüglich machte er jedoch Schuldunfähigkeit geltend. Den Raub zum Nachteil von C._____ (Anklageziffer 1.1) streitet er auch heute noch ab (Prot. II S. 12 ff., 26). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung ist ferner keine sehr aufrichtige Einsicht oder Reue beim Beschuldigten erkennbar. Selbst bei der an- erkannten Anklageziffer 1.2 neigt der Beschuldigte nach wie vor dazu, seinen Schuldbeitrag zu bagatellisieren, indem er ausführt, dass auch die F._____- Mitarbeiter überreagiert hätten (Prot. II S. 16). Das Nachtatverhalten des Beschuldigten verlangt gesamthaft nach einer leichten Strafreduktion. 6.5. Die straferhöhenden Täterkomponenten überwiegen damit gegenüber den strafmindernden. Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Fakto- ren erscheint im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen.

7. In Anwendung von Art. 51 StGB sind die bereits erstandenen 39 Hafttage an die auszusprechende Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. Urk. 61 S. 51).

- 26 -

8. Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. vorstehend E. 2 und 5.5), ist die Strafe für die mehrfache Beschimpfung aufgrund Ungleichartigkeit kumulativ zu der festge- legten Freiheitsstrafe von 16 Monaten auszusprechen. 8.1. Der ordentliche Strafrahmen einer Beschimpfung liegt bei einer Geldstrafe von 1 bis zu 90 Tagessätzen. Vorab ist auch hier darauf hinzuweisen, dass das Tatverschulden in Bezug auf die mehrfach ausgesprochenen Beschimpfungen aufgrund des zeitlich, sachlich und situativ engen Zusammenhanges der einzel- nen Beschimpfungen gemeinsam festzulegen ist (Urteil BGer vom 23. Juni 2010 [6B_323/2010] E. 3.2). 8.2. Der Beschuldigte beschimpfte sowohl J._____ als auch K._____ mehrmals als "Arschloch", den letzteren zusätzlich als "Wixer". Das Tatvorgehen wirkt un- überlegt. Die Beschimpfungen erfolgten spontan als Reaktion auf die erfolgte An- haltung durch die Geschädigten. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Verschuldensmindernd kommt die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Be- schuldigten im Tatzeitpunkt zum Tragen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- komponenten erscheint das Verschulden des Beschuldigten als eher leicht. 8.3. Die strafzumessungsrelevanten Täterkomponenten sind in diesem Zusam- menhang die (nicht einschlägigen) Vorstrafen, das vollumfängliche Geständnis erst anlässlich der Schlusseinvernahme und die Delinquenz während laufender Probezeit (vgl. oben E. 7). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die mehrfache Beschimpfung mit der mehrfachen Drohung in einem engen Konnex steht und eine geringe Selbstständigkeit aufweist. Angemessen ist hierfür deshalb eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen. 8.4. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters (z.B. Einkommen und Vermögen), dem Le- bensaufwand sowie nach dem Existenzminimum. Die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten wurden bereits weiter oben dargelegt (E. 6.1). Zu berücksichti- gen ist zudem, dass der Beschuldigte für seinen im Jahre 2006 geborenen Sohn L._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 500.– leisten muss (Prot. I S. 3, 5). Sodann ist jüngst sein zweites Kind zur Welt gekommen. Unter Berücksichtigung

- 27 - all dieser Umstände erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– angemessen. 8.5. Der Beschuldigte ist folglich wegen der mehrfachen Beschimpfung mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

9. Für die gegenüber dem F._____-Mitarbeiter M._____ begangene Tätlichkeit sowie die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist – wie bereits ausgeführt wurde – kumulativ eine Busse zu verhängen. Die rechtlichen Vorga- ben zur Bestimmung einer Busse wurden von der Vorinstanz dargelegt. Hierauf kann verwiesen werden (Urk. 61 S. 52 f.; Art. 106 Abs. 3 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist das Tatverschulden des Beschul- digte hinsichtlich der Tätlichkeit insbesondere unter Berücksichtigung der vermin- derten Schuldfähigkeit und der im Vergleich zur mehrfachen Drohung geringen Selbstständigkeit als leicht einzustufen. Korrekt bewertete die Vorinstanz ferner das Tatverschulden des Beschuldigten bezüglich der mehrfachen BetmG- Übertretungen unter Berücksichtigung der recht langen Konsumationsdauer (in- nerhalb von ca. zwei Jahren pro Woche rund vier Joints und pro Monat rund 0.5 Gramm Kokain) und des Erwerbs von mehreren unbestimmten Händlern als nicht mehr leicht. Auch gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie ausführt, dass angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichti- gung des Verschuldens des Beschuldigten eine Busse von insgesamt Fr. 800.– angemessen erscheint und hierfür praxisgemäss ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– anzuwenden ist (Urk. 61 S. 52 f.). Der Beschuldigte ist somit zusätzlich mit einer Busse von Fr. 800.– zu be- strafen. Im Falle der schuldhaften Nichtzahlung tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 8 Tagen. V. Vollzug

1. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind in Art. 42 Abs. 1 StGB vorgegeben. Die Vorinstanz legte diese Voraussetzungen zu-

- 28 - treffend dar (Urk. 61 S. 53 f.). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann hie- rauf verwiesen werden.

2. Sowohl in Bezug auf die auszufällende Strafe von 16 Monaten Freiheitsstra- fe als auch von 15 Tagessätzen Geldstrafe ist die objektive Voraussetzung von Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt.

3. Die subjektive Voraussetzung einer guten Legalprognose verneinte die Vor- instanz zu Recht unter Hinweis auf die zahlreichen, mehrheitlich einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und seine mangelnde Einsicht – insbesondere in Bezug auf den nicht eingestanden Raub (Urk. 61 S. 54). Schlüssig führte sie aus, dass den Beteuerungen des Beschuldigten, sein Leben zu ändern, alkoholabsti- nent und nicht mehr straffällig zu werden, nur mit höchster Zurückhaltung ge- glaubt werden könne. Der Beschuldigte habe keinerlei objektivierbare Anstalten gemacht, sein Verhalten entsprechend zu ändern. Hinzuzufügen ist, dass der Be- schuldigte das vorliegende Delikt – wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend E. 6.3)

– während laufender Probezeit begangen hat. Die mehrfache Drohung verübte er gerade einmal drei Monate nach Fällung des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 24. Oktober 2013, anlässlich welcher ihm die Probezeit ein allerletztes Mal verlängert worden war. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass der Be- schuldigte sich weder durch die bisher (teilweise auch unbedingt) ausgefällten Strafen noch durch die wiederholte Verlängerung der mit Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 3. Oktober 2008 erstmals angesetzten Probezeit hinreichend beeindrucken liess. Berücksichtigt man schliesslich die teilweise sehr ähnlichen Vorgehensweisen des Beschuldigten bei der Begehung der einzelnen Vortaten (vgl. die entsprechenden Urteile in den Beizugsakten A-2/2006/2510 bzw. DG080365, wo der Beschuldigte nach Beobachtung eines Bargeldbezuges an einem Bankautomaten den Geschädigten Geld oder andere Gegenstände weg- nahm, und in den Beizugsakten S-4/2011/215), so ist von einer sehr hohen Wie- derholungsgefahr auszugehen und von einer gewissen Strafresistenz des Be- schuldigten. Keine der bisher verhängten Strafen hielt ihn von der Begehung wei- terer Delikte ab. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten keine gute

- 29 - Legalprognose gestellt werden. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist deshalb abzulehnen.

4. Die Vorinstanz prüfte anschliessend, ob die Voraussetzungen für einen teil- bedingten Vollzug im Sinne von Art. 43 StGB gegeben seien. Sie verneinte auch dies zu Recht (Urk. 61 S. 54 f.). Der bedingte Vollzug einer Strafe wurde dem Be- schuldigten letztmals mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2008 gewährt. Aufgrund erneuter Delinquenz wurde diese Probezeit mehrmals verlän- gert und hierfür teilweise Bewährungshilfe angeordnet (Urk. 78). Die mit Strafbe- fehlen vom 19. Juni 2009 und vom 1. März 2011 sowie mit Urteil des Bezirksge- richts Horgen vom 24. Oktober 2013 verhängten Strafen wurden allesamt unbe- dingt ausgesprochen. Selbst der jeweilige unbedingte Vollzug hielt den Beschul- digten von der Begehung weiterer Delikte nicht ab. Unter diesen Umständen kann nicht erwartet werden, dass sich der Beschuldigte vom Vollzug eines blossen Teils der Strafe beeindrucken lassen würde. Ein teilbedingter Vollzug fällt deshalb ausser Betracht. VI. Widerruf Dazu dass sich vorliegend ein Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe von

E. 10 Mai 2004 [1P.104/2004], E. 4; BLÄTTLER, Zur Problematik der Täteridentifika-

- 16 - tion im Rahmen einer Konfrontation aus der Sicht der polizeilichen Praxis, AJP 2000 1374; GARBADE, Mindestanforderungen bei Täteridentifikationen - Forum "Redlich aber falsch" Bern, 20. Mai 2000, AJP 2000 1375). Aus der Vorgehens- weise bei der Durchführung der Täteridentifikation ergeben sich somit keine An- haltspunkte, welche auf – bewusst oder unbewusst – falsche Angaben hinsichtlich der Täterschaft hindeuten. Auch die Analyse der diesbezüglichen Aussagen des Geschädigten lässt diesen Schluss nicht zu. So gab der Geschädigte bereits anlässlich seiner ersten Befragung an, dass er denjenigen Täter, welcher von vorne auf ihn zugekommen sei, vom Sehen her kenne und diesen auch wiedererkennen würde (D1 Urk. 4/1 Nr. 12 - 14). Er erkannte somit im Täter eine Person, welche ihm vom Sehen her bereits bekannt war. Damit wusste er, wer der Täter war, kannte lediglich dessen Personalien nicht. Hierauf lässt auch seine (sinngemässe) Aussage anlässlich derselben Befragung schliessen, dass er (noch) keinen Namen nennen könne. Er müsse diesen erst selber herausfinden (D1 Urk. 4/1 Nr. 25). Vor diesem Hinter- grund erstaunt es nicht, dass der Geschädigte erst nach Rückfrage bei dem Kol- legen, welcher die Tat teilweise beobachtet hatte und den Täter namentlich ge- kannt haben soll (D1 Urk. 4/1 Nr. 23 und Urk. 4/3 S. 4), den Namen nennen konn- te. Hieraus kann entgegen der Verteidigung nicht bereits auf eine falsche Identifi- kation geschlossen werden. Es bleibt in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass der Geschädigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf die konkrete Frage, ob er den Beschuldigten gestützt auf seine eigene Erinnerung oder aufgrund von Angaben Dritter als Täter identifiziert habe, antwortete: "Das Gesicht kannte ich schon vorher und habe es gesehen. Nur den Namen habe ich im Nachhinein durch den Kollegen erfahren" (D1 Urk. 4/3 S. 13). Ebenso schloss er anlässlich seiner Einvernahme vor Berufungsgericht die Möglichkeit einer Ver- wechslung durch suggestive Beeinflussung glaubhaft aus (Urk. 85 S. 9). Schliesslich kann – der Vorinstanz folgend – auch dem Einwand der Vertei- digung, wonach die Täterbeschreibung nicht auf den Beschuldigten passe, nichts abgewonnen werden. Zu Recht erwog die Vorinstanz nämlich, dass eine verbale Täterbeschreibung regelmässig gewisse Schwierigkeiten mit sich bringe (BEN-

- 17 - DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, N 1210 f.). Deshalb sind hieran keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Zu beachten gilt sodann, dass sich die einzelnen Merkmale eines Menschen nicht losgelöst von eigenen subjektiven Empfindungen und allenfalls mithilfe eines Ver- gleichs zur eigenen Statur – damit nicht losgelöst von relativen Elementen – be- schreiben lassen. Bezieht man diese Schwierigkeiten in die Würdigung der vom Geschädigten abgegebenen Täterbeschreibung mit ein, so treffen die entspre- chenden Signalemente entgegen der Verteidigung sehr wohl auf das Aussehen des Beschuldigten zu (Grösse: geschätzt = ca. 1.65, tatsächlich = 1.68 m; Alter zur Tatzeit: geschätzt = 30 - 40 Jahre, tatsächlich = 27 Jahre; Haarfarbe: angege- ben = dunkel, tatsächlich = dunkel; vgl. hierzu D1 Urk. 4/1 Ziff. 19; D1 Urk. 13/1 S. 1; D2 Urk. 5/3 S. 7). Dies gilt entgegen der Verteidigung auch für die Angabe des Geschädigten, dass die Nase des Täters markant und lang gewesen sei. Vor Berufungsgericht bestätigte der Geschädigte, dass er das damals so wahrge- nommen habe (Urk. 85 S. 15). Der Beschuldigte hat eng zusammenliegende Au- gen, tiefe Augenhöhlen und dicke Augenbrauen. Diese besondere Form der Au- genpartie lässt die Nase des Beschuldigten – in Entsprechung zur Beschreibung des Geschädigten – lang und markant wirken (vgl. D1 Urk. 13/1 S. 1; D2 Urk. 5/3 S. 7). Wie bereits die Vorinstanz feststellte, lässt sich insofern die Beschreibung des Geschädigten mit dem tatsächlichen Aussehen des Beschuldigten in Einklang bringen (Urk. 61 S. 21).

E. 12 Monaten aufdrängt, zu der der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich vom 3. Oktober 2008 wegen Raubes verurteilt worden war, hat die Vorinstanz das Nötige ausgeführt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 55 f.). Angesichts der mehrmaligen Verlängerung der für den Aufschub dieser Freiheits- strafe angesetzten Probezeit bis zur maximal möglichen Dauer und der diesbe- züglichen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten ist im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte wieder straffällig wird. Der Wider- rufsentscheid der Vorinstanz ist folglich zu bestätigen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Zwar ist das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung zum Nachteil von B._____ (Anklageziffer 1.3/Dossier 3) infolge Rückzugs des Strafan-

- 30 - trages einzustellen (vgl. vorne E. I.5). Im Übrigen sind aber die vorinstanzlichen Schuldsprüche bereits rechtskräftig bzw. zu bestätigen. Bei diesem Verfahrens- ausgang sind die Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfah- rens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu neh- men (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). Die entsprechenden Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind – unter Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage – auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen abgesehen von dem beantragten Nichteintretensent- scheid (recte: Einstellungsentscheid) weitgehend. Dementsprechend sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – zu drei Viertel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungs- verfahren sind – unter Rückforderungsvorbehalt im Umfang der Kostenauflage – auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO und Art. 436 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine Entschädigung ihrer wirtschaftlichen Ein- bussen bzw. auf Genugtuung, wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 3. November 2015 bezüglich der Dispositivziffer 1, 2. Spiegelstrich (teilweise: Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung gemäss Anklageziffer 1.2) und 3. - 5. Spiegelstrich (Schuldsprüche wegen mehrfacher Beschimp- fung, Tätlichkeiten und mehrfacher BetmG-Übertretung) sowie der Disposi- tivziffern 5 - 6 (Einziehung) und 9 - 10 (Entschädigung des Verteidigers und Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der Drohung zum Nachteil von B._____ wird eingestellt. Auf die entsprechenden Zivilklagen des Privatklä- gers wird nicht eingetreten.
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  4. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 33 - Es wird erkannt:
  5. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
  6. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 39 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 800.–.
  7. Der Vollzug der Freiheitstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
  8. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
  9. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Okto- ber 2008 ausgefällten Freiheitsstrafe von 12 Monaten wird widerrufen.
  10. Die Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren werden – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – zu drei Viertel dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang der Kostenauflage bleibt vor- behalten.
  11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'700.00 amtliche Verteidigung
  12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden zu drei Viertel dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht im Umfang der Kostenauflage bleibt vorbehal- ten.
  13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - 34 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) − den Privatkläger B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Privatkläger B._____, falls verlangt und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − in die Akten des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung (Prozess Nr. DG080365) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
  14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 35 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. März 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160274-O/U/ag Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir Urteil vom 15. März 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Raub etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom

3. November 2015 (DG150015)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 9. April 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 19). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB; - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB; - der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB; sowie - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes im Sinne - von Art. 19a BetmG und Art. 19a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 24. Oktober 2013, wovon bis und mit heute 39 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 15 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– und mit einer Busse von Fr. 800.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Geldstrafe und die Busse sind zu be- zahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

4. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Okto- ber 2008 ausgefällten Freiheitsstrafe von 12 Monaten wird widerrufen und die Strafe wird vollzogen.

5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

20. Januar 2015 (Dossier 4, act. 5/2) beschlagnahmten Betäubungsmittel

- 3 - werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlas- sen: 1.9 Gramm Marihuana, Asservaten-Nr. A007'206'953, BM-Lager- - Nr. S02167-2014; 0.7 Gramm Kokain, Asservaten-Nr. A007'206'964, BM-Lager- - Nr. S02167-2014.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 20. Januar 2015 (Dossier 3, act. 9/5) beschlagnahmte Messer (sogenanntes Neck-Nife, inkl. Halterung, Aufbewahrungsort: Kasse des Bezirksgerichts Horgen, act. 24) wird eingezogen und vernichtet.

7. Der Privatkläger 1 wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 wird abgewiesen.

9. Der amtliche Verteidiger wird entschädigt mit Fr. 10'981.75 (inkl. Fr. 813.45 MwSt.).

10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Vorverfahren; Fr. 974.35 Auslagen MIG; Fr. 1'784.10 Auslagen (Gutachten); Fr. 10'981.75 Entschädigung amtlicher Verteidiger Weitere Kosten bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Unt ersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 80 S. 2 f.) " 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 3. November 2015 bezüglich der Dispositivziffer 1 (Schuldsprüche betreffend mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG und Art. 19a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), Dispositivziffer 5 (Einziehung und Vernichtung der von der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis am

20. Januar 2015 beschlagnahmten Betäubungsmittel), Dispositiv- ziffer 6 (Einziehung und Vernichtung des von der Staatsanwalt- schaft Limmattal / Albis am 20. Januar 2015 beschlagnahmten Messers), Dispositivziffer 7 (Verweis des Privatklägers 1 mit sei- nem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses), Dispositivziffer 8 (Abweisung des Genugtuungsbegehrens des Privatklägers 1) und Dispositivziffer 9, 10 und 12 (Kostenfestset- zung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Das Verfahren der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gegen A._____ betreffend Drohung zum Nachteil von B._____ sei zufol- ge Rückzugs des Strafantrages einzustellen.

3. Der Beschuldigte A._____ sei von der Anklage wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

4. Der Beschuldigte A._____ sei mit einer Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen zu Fr. 30.-- sowie mit einer Busse von Fr. 800.-- zu be- strafen unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 39 Tagen.

5. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf fünf Jahre anzusetzen.

6. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich (8. Abteilung) vom 3. Ok- tober 2008 für eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten gewährte be- dingte Strafvollzug sei nicht zu widerrufen. Statt dessen sei der Beschuldigte zu verwarnen.

7. Die vorinstanzlichen Kosten seien zur Hälfte auf die Gerichtskas- se zu nehmen.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen."

- 5 -

b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 67, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ________________________________ Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 3. November 2015 wurde der Beschuldigte des Raubes, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, der Tätlichkeiten sowie der mehrfachen Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. Hierfür wurde er mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom

24. Oktober 2013, und einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft. Ferner wurde der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2008 ausgefäll- ten Freiheitsstrafe von 12 Monaten widerrufen. Es wurde über die Einziehung di- verser beschlagnahmter Gegenstände und über die Zivilansprüche des Privatklä- gers B._____ entschieden (Urk. 61).

2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. Novem- ber 2015 Berufung an (Urk. 52/2; Urk. 53; Prot. I S. 23). Am 22. Juni 2016 ging der hiesigen Kammer die Berufungserklärung ein (Urk. 56/2; Urk. 62). Die Staats- anwaltschaft verzichtete nach Erhalt der Berufungserklärung des Beschuldigten auf eine Anschlussberufung (Urk. 64; Urk. 67). Die Berufungsverhandlung wurde am 13. Dezember 2016 und 15. März 2017 durchgeführt.

- 6 -

3. Gleichzeitig mit der Berufungserklärung stellte die Verteidigung diverse Be- weisanträge (Urk. 62 S. 4). 3.1. Einstweilen wurde darüber mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2016 entschieden (Urk. 72). Stattgegeben wurde dem Antrag auf Einholung eines Straf- registerauszuges über den Geschädigten C._____ (Urk. 71 f.). Die weiter bean- tragten Beweisergänzungen wurden einstweilen abgelehnt. 3.2. Die beantragte Einholung eines Leumundsberichts über den Geschädigten C._____ und der Beizug von Akten aus Strafverfahren, in welchen dieser allen- falls beteiligt gewesen wäre, erweisen sich als nicht erforderlich (vgl. nachstehend E. II.2.1 und 2.3.7). Diese Beweisanträge sind folglich definitiv abzuweisen. 3.3. Das Berufungsgericht kam anlässlich der Berufungsverhandlung vom

13. Dezember 2016 zum Schluss, dass die Befragung des Geschädigten C._____ zur Entscheidfindung erforderlich sei (Urk. 82; Prot. II S. 20). In der Folge wurde am 15. März 2017 dessen Befragung als Zeuge durchgeführt (Prot. II S. 23 ff.; Urk. 85).

4. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 402; vgl. auch Art. 437 StPO). Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 4.1. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.1/Dossier 1). Bezugnehmend auf den der Berufungserklärung beigelegten, vom Privatkläger B._____ schriftlich er- klärten und am 26. November 2015 unterzeichneten Rückzug des Strafantrages (Urk. 63/4) verlangt der Beschuldigte ferner, auf das gegen ihn geführte Strafver- fahren wegen Drohung zum Nachteil des genannten Privatklägers (Anklageziffer 1.3/Dossier 3) nicht einzutreten bzw. eventualiter ihn von diesem Vorwurf freizu- sprechen. Aufgrund der engen Konnexität der Zivilforderung von B._____ mit die-

- 7 - sem Antrag ist der diesbezügliche vorinstanzliche Entscheid – trotz gegenteiliger Anträge der Verteidigung (Urk. 80 S. 2) –ebenfalls einer Überprüfung zu unterzie- hen (Dispositivziffern 7 - 8). Weiter beantragt der Beschuldigte, dass er wegen der verbleibenden, von ihm anerkannten Straftaten zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Probezeit 5 Jahre) sowie einer Busse von Fr. 800.– bestraft werden soll, wobei die erstandenen 39 Hafttage dieser Geldstrafe anzu- rechnen seien. Von einem Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Oktober 2008 gewährten bedingten Vollzugs der Freiheitstrafe von 12 Mo- naten sei abzusehen. Stattdessen sei der Beschuldigte zu verwarnen. Schliess- lich seien die Kosten bis zum erstinstanzlichen Verfahren zur Hälfte und diejeni- gen des Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 62 S. 3; Urk. 80 S. 2 f.). 4.2. Unangefochten blieben die Schuldsprüche betreffend die Anklageziffern 1.2 und 1.4 (Dispositivziffer 1, 2. Spiegelstrich [teilweise] und 3. - 5. Spiegelstrich) und die Entscheide bezüglich der Einziehung (Dispositivziffern 5 - 6) sowie die Kos- tenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 9 - 10). Damit ist vorab mittels Beschluss festzu- stellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 3. November 2015 in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist.

5. Wegen einer Drohung kann ein Täter gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB nur be- straft werden, wenn ein Strafantrag der geschädigten Person im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB vorliegt. Der Geschädigte B._____ stellte zwar am 9. Juni 2014 ei- nen Strafantrag gegen den Beschuldigten u.a. wegen Drohung (D3 Urk. 4), wo- rauf gegen diesen ein Strafverfahren in dieser Sache eröffnet wurde. Am

26. November 2015 erklärte er aber, dass er diesen Strafantrag zurückzuziehe (Urk. 63/4). Das Strafverfahren in diesem Anklagepunkt ist demnach einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO). Da der Rückzug des Strafantrages nicht ausdrücklich auf den Strafpunkt beschränkt wurde, sind davon gemäss Art. 120 Abs. 2 StPO ebenso die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklagen mitumfasst, welche somit als zurückgezogen gelten. Darauf ist deshalb nicht weiter einzutreten.

- 8 - II. Sachverhalt von Ziffer 1.1 der Anklage 1.1. Im (noch) strittigen Anklagesachverhalt wird dem Beschuldigten zusammen- fassend vorgeworfen, dass er dem Geschädigten am 31. August 2013 das Portemonnaie (Gesamtwert mit Inhalt: Fr. 351.–) zusammen mit einem unbekann- ten Täter gewaltsam entwendet habe. 1.2. Die Vorinstanz kam zur Erkenntnis, dass dieser eingeklagte Sachverhalt er- stellt sei (Urk. 61 S. 21 f.). Dabei konnte sie sich neben den Aussagen des Be- schuldigten (D1 Urk. 2/1 und 3/1-5; Urk. 42) auf diejenigen des Geschädigten (D1 Urk. 4/1-3) stützen, die sie korrekt und weitgehend vollständig wiedergegeben hat (Urk. 61 S. 9 - 13). Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Unerwähnt blieben le- diglich die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Juni 2014 (D1 Urk. 3/2). Ergänzend bleibt insofern festzu- halten, dass der Beschuldigte anlässlich dieser Einvernahme zusammenfassend wiederum den Raub bestritt und geltend machte, nicht mehr zu wissen, was er am Tatabend gemacht habe (D1 Urk. 3/2 S. 2 - 5). Soweit erforderlich wird im Rah- men der nachfolgenden Beweiswürdigung auf die entsprechenden Aussagen ge- nauer einzugehen sein. Die den Akten ferner beiliegenden Bankunterlagen (D1 Urk. 8/1 und 8/5 f.) wurden von der Vorinstanz bei der Sachverhaltserstellung ebenfalls berücksichtigt (Urk. 61 insb. S. 19 f.). Neu als Beweismittel hinzuge- kommen sind die Aussagen des Geschädigten C._____ anlässlich der Beru- fungsverhandlung vom 15. März 2017 (Urk. 85; Prot. II S. 23 f.). Auch diese sind in die nachfolgende Beweiswürdigung miteinzubeziehen. 1.3. Der Beschuldigte bestreitet den eingeklagten Vorwurf vollumfänglich. Er macht im Ergebnis geltend, dass er den Geschädigten nicht beraubt habe und sich auch nicht mehr erinnern könne, ob er am Tatabend überhaupt an der Tatört- lichkeit gewesen sei (D1 Urk. 2/1 Ziff. 12 - 14, 25 f.; D1 Urk. 3/1 S. 7 f.; D1 Urk. 3/2 S. 2 f., 5; D1 Urk. 3/5 S. 3; Urk. 42 S. 16 - 19; Urk. 45 S. 3; Prot. II S. 13).

2. Die Vorinstanz hat die ihr zur Verfügung stehende Beweislage eingehend und sorgfältig gewürdigt. Nach korrekter Darlegung der allgemeinen Beweiswür-

- 9 - digungsregeln (Urk. 61 S. 6 f.), ging sie zutreffend davon aus, dass den belasten- den Aussagen des Geschädigten entscheidendes Gewicht zukomme (Urk. 61 S. 7). Einlässlich beurteilte sie deshalb die Glaubwürdigkeit des Geschädigten (Urk. 61 S. 8 f.) und setzte sich kritisch im Detail mit der Glaubhaftigkeit von des- sen Aussagen auseinander. Dabei berücksichtigte das Bezirksgericht weitgehend alle Einwände der Verteidigung, welche von dieser gegen die Glaubwürdigkeit des Geschädigten einerseits und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen anderer- seits vorgebracht wurden, und verwarf diese mit nachvollziehbarer und stringenter Begründung (Urk. 61 S. 8 f., 16 - 21). Folgerichtig kam sie im Ergebnis zum Schluss, dass die Aussagen des Geschädigten betreffend das Kerngeschehen widerspruchsfrei, konstant und deshalb glaubhaft seien (Urk. 61 S. 14 - 16). Die entgegengesetzten Aussagen des Beschuldigten vermöchten die Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung des Geschädigten nicht zu erschüttern (Urk. 61 S. 13 f., 21 f.). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist gut bedacht und überzeugt durchs Band. Die entsprechenden Erwägungen können ohne Weiteres auch dem Beru- fungsentscheid zugrunde gelegt werden, weshalb vorab hierauf zu verweisen ist (Urk. 61 S. 6 - 9, 13 - 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich deshalb lediglich als deren Zusammenfassung bzw. Hervorhebung und – unter Hinweis auf die Befragung des Geschädigten vor Berufungsgericht – als deren Ergänzung. 2.1. Die Vorinstanz kam zusammenfassend hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten unter Hinweis auf dessen prozessuale Stellung zum Schluss, dass dessen Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen seien. Aus den Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Geschädigten (Urk. 61 S. 8 f.) erhellt sodann, dass sie diese demgegenüber als höher einstuft. Dem kann ge- folgt werden. Mit der am 9. Dezember 2013 abgegebenen und am 9. Juli 2014 noch ein- mal bekräftigten Desinteresseerklärung zog der Geschädigte seine Strafklage zu- rück (D1 Urk. 2/1 und 4/3 S. 10). Auch auf eine Privatklage verzichtete er (D1 Urk. 9/5). Damit tat der Geschädigte explizit kund, dass er keinerlei Interesse am Ver- fahrensausgang habe. Dennoch ist zu bemerken, dass er seine Aussagen anläss-

- 10 - lich seiner staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Einvernahme als Zeuge un- ter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 307 StGB und – was von der Vorinstanz unerwähnt blieb – anlässlich zweier polizeilicher Befragungen unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 303 - 305 StGB gemacht hatte (D1 Urk. 4/1 Nr. 3, 4/2 Nr. 2 und 4/3 S. 1 f.; Urk. 85 S. 2). Ernsthafte Anhaltspunkte, am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen zu zweifeln, gibt es nicht. Weder lässt sich die zuletzt aufgestell- te Behauptung des Beschuldigten, der Geschädigte sei ihm gegenüber feindlich gesinnt, mit der Aktenlage in Einklang bringen (Urk. 61 S. 8; Urk. 85 S. 2; vgl. hierzu auch die eigene Aussage des Beschuldigten in D1 Urk. 3/2 S. 5, wonach der Geschädigte zwar andere immer wieder "anficke", ihn aber noch nie "vollgela- bert" habe, und diejenige in Prot. II S. 14, wonach er vor der Anzeigeerstattung nie mit dem Geschädigten gesprochen habe), noch ergeben sich solche aus dem Bestehen einer Beistandschaft über den Geschädigten, der fehlenden Erwerbstä- tigkeit oder damaligen Alkoholabhängigkeit wegen (Urk. 45 S. 8 f.; Prot. I S. 9; Urk. 80 S. 7). Der Geschädigte gab im Übrigen anlässlich seiner Zeugeneinver- nahme vor Berufungsgericht vom 15. März 2017 glaubhaft an, dass er seit ca. einem Jahr alkoholabstinent sei (Urk. 85 S. 4). Schliesslich vermögen auch allfäl- lige, in einem anderen Strafverfahren vom Geschädigten gemachte Aussagen, keine vernünftigen Zweifel an seiner generellen Glaubwürdigkeit zu begründen, zumal er bis anhin weder wegen Rechtspflegedelikten bestraft (Urk. 71; vgl. auch Urk. 85 S. 12), noch bei der Stadtpolizei D._____ diesbezüglich registriert wurde (Urk. 41). Insofern ist die Einholung eines Leumundsberichts und der Beizug von Akten aus Strafverfahren, in welchen der Geschädigte beteiligt gewesen sein mag (Urk. 62 S. 4), nicht erforderlich. Die entsprechenden Beweisanträge der Verteidi- gung sind deshalb definitiv abzuweisen. 2.2. Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass dessen Ausführungen stets vage geblieben und auf allgemein gehaltene Bestreitungen beschränkt gewesen seien. Diesem Umstand mass sie indes korrekterweise keine den Beschuldigten belastende Bedeutung bei (Urk. 61 S. 13). Gegenteilige Erwägungen wären nämlich angesichts des "nemo tenetur"- Grundsatzes nicht haltbar. Allerdings ist anzumerken, dass der Beschuldigte dadurch auch keine ihn entlastenden Momente, wie z.B. ein Alibi, aufzeigen konn-

- 11 - te, welche den bestehenden Verdacht hätten ausräumen können. Im Übrigen wies die Vorinstanz auf dessen wechselhaftes Aussageverhalten hinsichtlich sei- nes Aufenthaltsorts zum Tatzeitpunkt (Urk. 61 S. 13 f.) hin, was sich anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Prot. II S. 13). Diesen Erwägungen kann gefolgt werden. Ergänzend ist festzustellen, dass der Beschuldigte in seinen Einvernahmen weitgehend durch unklare, auswei- chende oder Gegenfragen enthaltende Antworten imponierte. Auffallend häufig und teilweise ohne erkennbaren Zusammenhang machte er des Weiteren Ausfüh- rungen zum angeblich schlechten Lebensstil und Charakter des Geschädigten (vgl. D1 Urk. 3/1 S. 8; D1 Urk. 3/2 S. 2, 4; D1 Urk. 3/3 S. 1; D1 Urk. 3/5 S. 3; Urk. 42 S. 16; Prot. II S. 13 f.). Sein Bestreben, den Geschädigten in ein schlech- tes Licht zu stellen, ist allzu deutlich. Da die Vorinstanz auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten verzichtete, ist hervorzuheben, dass die Aussagen des Beschuldigten gesamthaft als wenig zu- verlässig zu qualifizieren sind und im Ergebnis als unglaubhaft erscheinen. 2.3. Bei der Würdigung der Aussagen des Geschädigten gelangte die Vorinstanz nach eingehender und kritischer Analyse zur Erkenntnis, dass diese im Kernge- schehen konstant seien und eigene Empfindungen sowie Emotionen reflektieren würden, weshalb sie glaubhaft seien. Sie berücksichtigte dabei auch, dass der Geschädigte Erinnerungslücken unumwunden zugab sowie sich in Bezug auf sei- ne Belastungen zurückhaltend äusserte. Schliesslich erwog sie zutreffend, dass sich die Angaben des Geschädigten, wonach sich der Beschuldigte bei ihm ent- schuldigt und ihn unter Hinweis auf sein kleines Kind sowie eine drohende Aus- schaffung um den Rückzug der Anzeige gebeten habe, objektiv mit den tatsäch- lichen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten verflechten liessen. Darauf kann in zustimmendem Sinne verwiesen werden (Urk. 61 S. 14 - 16 [E. 2.3.3.2]). So waren auch die Aussagen des Geschädigten anlässlich seiner Zeugeneinver- nahme vom 15. März 2017 vor der erkennenden Kammer klar und konzis, blieben konstant und wirkten authentisch (Urk. 85 S. 5 ff.). Der Geschädigte war sich fer- ner nach wie vor sicher, dass der Beschuldigte der Täter sei. Glaubhaft bestätigte er, dass dieser sich bei ihm entschuldigt und ihm einen Teil des gestohlenen Gel-

- 12 - des zurückerstattet habe. Überzeugend schloss er schliesslich seine suggestive Beeinflussung durch den unbekannten Zeugen und damit eine Verwechslung aus (Urk. 85 S. 6, 8 - 11). Es bleibt schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Geschädig- ten ferner teilweise durch weitere Beweismittel objektiviert werden können. Der Geschädigte gab an, dass er kurz vor dem Raub einen Bargeldbezug am Geldau- tomaten der ZKB getätigt habe und dass ihm das Portemonnaie samt der Bank- karte, mit welcher er das Geld bezogen hatte, gestohlen worden sei. Den von der betroffenen Bank edierten Informationen zufolge hob der Geschädigte mit der Bankkarte 1 am 31. August 2013 um 01:01 Uhr Fr. 300.– von seinem Privatkonto 1 ab (D1 Urk. 8/5 S. 2 f.). Mit dieser Bankkarte wurden nach diesem Zeitpunkt keine Bezüge mehr getätigt (D1 Urk. 8/5 S. 3). Hierzu verwendete der Geschädig- te danach vielmehr eine zum selben Konto gehörende andere Bankkarte (mit der Nr. 2). Diese Angaben stützen die Plausibilität und Kohärenz der genannten Aus- sage des Geschädigten. Mit der Vorinstanz sind die Aussagen des Geschädigten somit als grundsätzlich glaubhaft zu qualifizieren. 2.3.1. Die Vorinstanz ging nach dieser Erkenntnis im Detail auf die Einwände der Verteidigung ein und prüfte dabei, ob diese – wie behauptet – Zweifel an der fest- gestellten Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten erwecken könnten. Sie kam mit einleuchtender und stichhaltiger Begründung zum Schluss, dass dem nicht so sei und die Aussagen des Geschädigten – selbst unter Berücksichtigung der von der Verteidigung geltend gemachten Unstimmigkeiten – zweifellos glaub- haft seien (Urk. 61 S. 16 ff. [E. 2.3.3.3]). Diese Erwägungen überzeugen und kön- nen für den Berufungsentscheid übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). So- weit erforderlich soll im Folgenden dennoch im Sinne einer Ergänzung bzw. Prä- zisierung kurz auf die wichtigsten Rügen der Verteidigung eingegangen werden. Anzumerken bleibt diesbezüglich, dass sich das Gericht nicht ausdrücklich mit je- der tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlich erdenklichen Einwand ausei- nandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung we- sentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1; BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen).

- 13 - 2.3.2. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren vor, dass die Tatzeitangaben des Geschädigten falsch seien, der Raub sich entspre- chend dieser Angaben also nicht zwischen 00.05 Uhr und 00.15 Uhr ereignet ha- be, sondern nachweislich um ca. 01.00 Uhr (Urk. 45 S. 6; Urk. 80 S. 9). In Ergän- zung zu den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 61 S. 16) ist dazu festzuhalten, dass der Geschädigte den Nachweis für den tatsächlichen Tatzeitpunkt – also den Bankbeleg D1 Urk. 8/2 – bereits anlässlich seiner ersten polizeilichen Befra- gung vom 4. September 2013 beibrachte (D1 Urk. 4/1 Nr. 28). Damit dürfte es sich bei der im Polizeirapport vom 18. Dezember 2013 vermerkten Tatzeit (00.05 - 00.15 Uhr) und der gestützt hierauf dem Geschädigten in der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 9. Juli 2014 vorgehaltenen Zeitangabe um einen offen- sichtlichen Fehler handeln, der schliesslich Eingang in die Anklageschrift genom- men hat. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten vermag dieser Umstand somit nicht zu begründen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass kleinere zeitliche Ungenauigkeiten ohnehin keinen ernsthaften Grund dar- stellen, um an den Aussagen einer Person zu zweifeln. Dies gilt umso mehr, wenn sich die Ungenauigkeit – wie vorliegend – auf die Nachtzeit bezieht und ge- rade einmal 45 Minuten beträgt (vgl. Urteil BGer vom 28. November 2013 [6B_866/2013], E. 2.3, wonach nur kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben der Anklage nicht einmal eine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu begründen vermögen). 2.3.3. Weiter wird von der Verteidigung eingewendet, dass die Aussagen des Ge- schädigten teilweise unplausibel seien. So ergäben diese, dass der Beschuldigte die vom Geschädigten mit dem Fahrrad zurückgelegte Strecke zwischen dem Bankautomaten (… [Adresse]) und dem Hotel E._____ (… [Adresse]) zu Fuss gleich schnell wie dieser bewältigt haben müsse. Dies sei aber höchst unwahr- scheinlich, wenn nicht gar unmöglich (Urk. 42 S. 20; Urk. 45 S. 4; Urk. 80 S. 8). Dem widersprach die Vorinstanz mit überzeugender Begründung, worauf vollum- fänglich verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 17). Zur Verdeutlichung soll an dieser Stelle lediglich wiederholt werden, dass die genannte Strecke gerade mal ca. 300 Meter beträgt (so auch die Verteidigung a.a.O.). Zu Fuss bräuchte man für eine solch kurze Strecke im Normaltempo (d.h. 1-2 Schritte pro Sekunde) höchstens 3

- 14 - bis 5 Minuten. Da der Geschädigte diese Strecke gemäss seinen Angaben nur im Normaltempo zurücklegte (D1 Urk. 4/3 S. 5 und 11; vgl. auch D1 Urk. 1 S. 3), kann der Abstand zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten bei des- sen Ankunft vor dem Hotel E._____ nicht mehr als 2 bis 3 Minuten betragen ha- ben. Diese zeitliche Differenz ist derart gering, dass sie durch schnelles Voran- schreiten mühelos ausgeglichen werden kann, v.a. wenn man darauf aus ist, je- manden auszurauben. Berücksichtigt man schliesslich mit der Vorinstanz, dass der Geschädigte ziemlich alkoholisiert war (D1 Urk. 4/3 S. 11; Urk. 85 S. 7 und 11), musste der Beschuldigte zur Ausgleichung dieser geringen zeitlichen Diffe- renz nicht einmal mehr schnell laufen. Abgesehen davon ist ohnehin unklar, ob der Beschuldigte überhaupt zu Fuss unterwegs war. Die gerügten Aussagen des Geschädigten sind somit durchaus plausibel. 2.3.4. Zu Recht verwarf die Vorinstanz ferner die Argumentation der Verteidigung, dass die Weigerung des Geschädigten, den Namen des angeblichen Augenzeu- gen zu nennen, Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wecke (Urk. 45 S. 6; Prot. I S. 9; Urk. 80 S. 9). Stichhaltig verwies sie dabei auf die mehrmals de- ponierten Aussagen des Geschädigten, dass dieser Augenzeuge aus Angst vor den Tätern nicht aussagen wolle (D1 Urk. 4/1 Ziff. 23); er habe nämlich gewisse Erfahrungen mit diesen Leuten gemacht und wolle daher nicht genannt werden (D1 Urk. 4/3 S. 9). Dies erscheint glaubhaft, zumal auch der Geschädigte einmal ausführte, dass er von einer Drittperson davor gewarnt worden sei, den Beschul- digten zu belasten; man habe ihm gesagt, dass ihm ansonsten etwas zustossen könne (D1 Urk. 4/2 Nr. 6 f.). 2.3.5. Nach Ansicht der Verteidigung würden ferner die nachweislich falschen An- gaben des Geschädigten im Zusammenhang mit der gestohlenen Bankkarte (Er- stattung einer Verlustmeldung, Erhalt einer Ersatzkarte, Anzahl der im Tatzeit- punkt zur Verfügung stehenden Bankkarten) gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen (Urk. 45 S. 7 f.; Urk. 80 S. 9). Ebenso falsch habe er ausge- sagt, dass er nach dem Raub nur am Schalter einmal Bargeld bezogen habe (Urk. 45 S. 7 f.). Letzteres trifft zwar gestützt auf die von der ZKB edierten Unter- lagen (D1 Urk. 8/5-6) zu, was auch die Vorinstanz feststellte (vgl. Urk. 61 S. 19

- 15 - E. 2.3.3.3.g). Zu Recht wurde aber diesbezüglich erwogen, dass die genannten Angaben ausnahmslos Nebenpunkte und nicht das eigentliche Kerngeschehen, den eingeklagten Raub, beträfen. Ob der Geschädigte die gestohlene Karte mit der Nummer 1 sperren liess bzw. deren Verlust bei der Bank meldete und eine Ersatzkarte hierfür erhielt, ist für die Beurteilung der vorgeworfenen Straftat irrele- vant und nebensächlich. Selbst wenn der Geschädigte diesbezüglich unbewusst falsch ausgesagt bzw. etwas durcheinandergebracht haben sollte, vermag dies an der bisher gewonnenen Überzeugung an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zum Kerngeschehen nichts zu ändern. Im Übrigen wären diese Widersprüche oh- ne Weiteres auch damit erklärbar, dass die entsprechenden Angaben erst anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Juli 2014 – mithin also fast ein Jahr nach dem Vorfall – erfolgten. Der vorinstanzlichen Erwägung, wonach selbst bei Berücksichtigung dieser Unstimmigkeiten gesamthaft gesehen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten bestehen, ist folg- lich beizupflichten. 2.3.6. Schliesslich zweifelt die Verteidigung am Beweiswert der Täteridentifikation. Zusammenfassend macht sie geltend, dass der Geschädigte anlässlich der ersten, entscheidenden Wahlbildkonfrontation den Beschuldigten nur deshalb als Täter identifiziert habe, weil ihm von seinem Kollegen gesagt worden sei, dass "A._____" der Täter sei. Der Geschädigte habe also nur aufgrund von Hinweisen durch andere auf den Beschuldigten als Täter geschlossen (Urk. 45 S. 5; Urk. 80 S. 5 - 7). Hierfür spreche auch, dass die vom Geschädigten zunächst abgegebe- ne Täterbeschreibung nicht zum Aussehen des Beschuldigten passe (Urk. 45 S. 3; Urk. 80 S. 6). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Bei der Wahlbildkonfrontation wurden dem Geschädigten zusammen mit dem Foto des Beschuldigten Portraitaufnahmen von sieben weiteren Personen vorgehalten, welche dem Beschuldigten ähnlich sahen und in etwa der abgegebenen Täterbeschreibung entsprachen. Dieses Vorgehen entspricht der von der Rechtsprechung und Lehre empfohlenen Vorgehensweise bei Gegenüberstellungen (vgl. ZR 106/2007 S. 276 E. 5.2.b; Urteil BGer vom

10. Mai 2004 [1P.104/2004], E. 4; BLÄTTLER, Zur Problematik der Täteridentifika-

- 16 - tion im Rahmen einer Konfrontation aus der Sicht der polizeilichen Praxis, AJP 2000 1374; GARBADE, Mindestanforderungen bei Täteridentifikationen - Forum "Redlich aber falsch" Bern, 20. Mai 2000, AJP 2000 1375). Aus der Vorgehens- weise bei der Durchführung der Täteridentifikation ergeben sich somit keine An- haltspunkte, welche auf – bewusst oder unbewusst – falsche Angaben hinsichtlich der Täterschaft hindeuten. Auch die Analyse der diesbezüglichen Aussagen des Geschädigten lässt diesen Schluss nicht zu. So gab der Geschädigte bereits anlässlich seiner ersten Befragung an, dass er denjenigen Täter, welcher von vorne auf ihn zugekommen sei, vom Sehen her kenne und diesen auch wiedererkennen würde (D1 Urk. 4/1 Nr. 12 - 14). Er erkannte somit im Täter eine Person, welche ihm vom Sehen her bereits bekannt war. Damit wusste er, wer der Täter war, kannte lediglich dessen Personalien nicht. Hierauf lässt auch seine (sinngemässe) Aussage anlässlich derselben Befragung schliessen, dass er (noch) keinen Namen nennen könne. Er müsse diesen erst selber herausfinden (D1 Urk. 4/1 Nr. 25). Vor diesem Hinter- grund erstaunt es nicht, dass der Geschädigte erst nach Rückfrage bei dem Kol- legen, welcher die Tat teilweise beobachtet hatte und den Täter namentlich ge- kannt haben soll (D1 Urk. 4/1 Nr. 23 und Urk. 4/3 S. 4), den Namen nennen konn- te. Hieraus kann entgegen der Verteidigung nicht bereits auf eine falsche Identifi- kation geschlossen werden. Es bleibt in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass der Geschädigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf die konkrete Frage, ob er den Beschuldigten gestützt auf seine eigene Erinnerung oder aufgrund von Angaben Dritter als Täter identifiziert habe, antwortete: "Das Gesicht kannte ich schon vorher und habe es gesehen. Nur den Namen habe ich im Nachhinein durch den Kollegen erfahren" (D1 Urk. 4/3 S. 13). Ebenso schloss er anlässlich seiner Einvernahme vor Berufungsgericht die Möglichkeit einer Ver- wechslung durch suggestive Beeinflussung glaubhaft aus (Urk. 85 S. 9). Schliesslich kann – der Vorinstanz folgend – auch dem Einwand der Vertei- digung, wonach die Täterbeschreibung nicht auf den Beschuldigten passe, nichts abgewonnen werden. Zu Recht erwog die Vorinstanz nämlich, dass eine verbale Täterbeschreibung regelmässig gewisse Schwierigkeiten mit sich bringe (BEN-

- 17 - DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, N 1210 f.). Deshalb sind hieran keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Zu beachten gilt sodann, dass sich die einzelnen Merkmale eines Menschen nicht losgelöst von eigenen subjektiven Empfindungen und allenfalls mithilfe eines Ver- gleichs zur eigenen Statur – damit nicht losgelöst von relativen Elementen – be- schreiben lassen. Bezieht man diese Schwierigkeiten in die Würdigung der vom Geschädigten abgegebenen Täterbeschreibung mit ein, so treffen die entspre- chenden Signalemente entgegen der Verteidigung sehr wohl auf das Aussehen des Beschuldigten zu (Grösse: geschätzt = ca. 1.65, tatsächlich = 1.68 m; Alter zur Tatzeit: geschätzt = 30 - 40 Jahre, tatsächlich = 27 Jahre; Haarfarbe: angege- ben = dunkel, tatsächlich = dunkel; vgl. hierzu D1 Urk. 4/1 Ziff. 19; D1 Urk. 13/1 S. 1; D2 Urk. 5/3 S. 7). Dies gilt entgegen der Verteidigung auch für die Angabe des Geschädigten, dass die Nase des Täters markant und lang gewesen sei. Vor Berufungsgericht bestätigte der Geschädigte, dass er das damals so wahrge- nommen habe (Urk. 85 S. 15). Der Beschuldigte hat eng zusammenliegende Au- gen, tiefe Augenhöhlen und dicke Augenbrauen. Diese besondere Form der Au- genpartie lässt die Nase des Beschuldigten – in Entsprechung zur Beschreibung des Geschädigten – lang und markant wirken (vgl. D1 Urk. 13/1 S. 1; D2 Urk. 5/3 S. 7). Wie bereits die Vorinstanz feststellte, lässt sich insofern die Beschreibung des Geschädigten mit dem tatsächlichen Aussehen des Beschuldigten in Einklang bringen (Urk. 61 S. 21). 2.3.7. Im Ergebnis sind die Aussagen des Geschädigten trotz der von der Vertei- digung gemachten Einwände als glaubhaft zu betrachten. Es verbleiben keine mehr als nur theoretischen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

3. Zusammenfassend stehen demnach den sehr glaubhaften Aussagen des erhöht glaubwürdigen Geschädigten, welche zudem objektivierbar sind, die wenig überzeugenden Bestreitungen des eingeschränkt glaubwürdigen Beschuldigten gegenüber. Es ist folglich auf die Belastungen des Geschädigten abzustellen. Der Anklagesachverhalt Ziffer 1.1. ist damit erstellt.

- 18 - III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte das im Anklagesachverhalt Ziffer 1.1. umschriebene Verhalten des Beschuldigten als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Urk. 61 S. 29). Die Verteidigung anerkannte diese rechtliche Würdigung vor Vorinstanz für den Fall, dass der Sachverhalt erstellt werden könne (Prot. I S. 15).

2. Die vorinstanzliche rechtliche Würdigung überzeugt durchwegs, weshalb hierauf verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 29 - 31; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zutref- fend legte das Bezirksgericht zunächst die rechtlichen Voraussetzungen des Raubtatbestandes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar: der Einsatz von Nöti- gungsmitteln wie die Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder die Andro- hung gegenwärtiger Gefahr für Leib bzw. Leben oder das Bewirken einer Wider- standsunfähigkeit, die Begehung eines Diebstahls, mindestens eventualvorsätzli- ches Handeln, Bereicherungsabsicht und Aneignungsabsicht. Schlüssig subsu- mierte es den erstellten Sachverhalt unter diese Voraussetzungen und kam zur Erkenntnis, dass der Beschuldigte sich des Raubes schuldig gemacht habe. Dem ist vollumfänglich beizupflichten. So wendeten der Beschuldigte und sein Mittäter, nachdem sie den Geschädigten beim Bargeldbezug an einem Bankautomaten beobachtet hatten, in arbeitsteiliger und koordinierter Weise ge- gen diesen Gewalt an, indem sie diesen an den Armen fixierten, zu Boden brach- ten und so unmittelbar auf den Körper des Geschädigten physisch einwirkten. An- schliessend nahmen sie ihm das Portemonnaie samt dem gerade abgehobenen Geld aus der Hosentasche und rannten damit weg. Aus ihrer Vorgehensweise ergibt sich schliesslich, dass sie sowohl in Bezug auf die Gewaltanwendung als auch die Wegnahme des Geldes direktvorsätzlich, aufgrund eines zuvor gefass- ten gemeinsamen Tatentschlusses sowie mit Aneignungs- und Bereicherungsab- sicht handelten.

3. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist demzufolge zu bestätigen.

- 19 - IV. Strafe

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten (teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 24. Oktober 2013), einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 800.– (Urk. 61 S. 59). Die Verteidigung beantragt unter der Prämisse eines Freispruchs vom Vorwurf des Raubes eine Bestrafung des Beschuldigten mit 120 Tagessät- zen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 800.– (Urk. 80 S. 3, 10 ff.). Eventualiter sei der Beschuldigte höchstens mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer Geldstrafe und einer Busse zu bestrafen (Prot. II S. 19).

2. Vorab und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass als Strafart für die begangenen Übertretungen (Tätlichkeiten sowie Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes) nur die Busse in Frage kommt (Art. 126 StGB, Art. 19 a Ziff. 1 BetmG). Für eine Drohung oder einen Raub kann dahinge- gen sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden (Art. 180 und Art. 140 Ziff. 1 StGB), für die Beschimpfung nur eine Geldstrafe (Art. 177 Abs. 1 StGB). Folglich kommt das Asperationsprinzip für die begange- nen Übertretungen infolge Ungleichartigkeit der Strafen nicht zur Anwendung (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die auszufällende Busse muss deshalb zusätzlich zu der auszusprechenden Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden (vgl. nachfolgend E. 9). Die für die mehrfache Beschimpfung auszusprechende Geldstrafe kann fer- ner nur mit der für die mehrfache Drohung und den Raub festgesetzten (zu- nächst) hypothetischen Gesamtstrafe asperiert werden, wenn diese nicht mehr als 360 Tagessätzen beträgt (vgl. Urteile BGer vom 13. Juli 2009 [6B_65/2009], E. 1.4.2 und vom 26. Januar 2015 [6B_157/2014], E. 3.1). Ansonsten kommt auch hier das Asperationsprinzip nicht zur Anwendung. Diesfalls ist die für die Be- schimpfung festzusetzende Geldstrafe kumulativ zu verhängen (vgl. unten E. 5.5).

3. Die Vorinstanz hat die vom Gesetz und vom Bundesgericht für die Strafzu- messung aufgestellten Regeln und Grundsätze richtig wiedergegeben (Urk. 61 S. 40 - 42). Es ist im Folgenden demnach vom schwersten Delikt, dem Raub,

- 20 - auszugehen und zunächst unter Berücksichtigung der Tatschwere dafür gedank- lich eine Einsatzstrafe festzusetzen. Anschliessend ist diese Einsatzstrafe unter Einbezug der Tatschwere der mehrfachen Drohung und – soweit die Ausfällung einer Geldstrafe noch möglich bleibt – allenfalls der Beschimpfung angemessen zu erhöhen und eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei ebenfalls den jeweiligen Um- ständen Rechnung zu tragen ist (Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2 m.H.).

4. Den ordentlichen Strafrahmen des Raubtatbestandes hat die Vorinstanz kor- rekt abgesteckt. Er liegt zwischen einer Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB). Da sodann keine ausserordentlichen Umstände vorliegen, welche diesen Strafrahmen als zu milde oder zu hart erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8), bleibt es trotz Vorliegens der Strafschärfungsgründe der Tat- und Deliktsmehrheit und des Strafminderungsgrundes der verminderten Schuldfähigkeit bei diesem Strafrahmen (vgl. Urk. 61 S. 41). 4.1. Wie die Vorinstanz bei der Würdigung der objektiven Tatschwere des Rau- bes richtig festhielt, suchte sich der Beschuldigte zusammen mit einem Mittäter gezielt einen alkoholisierten, älteren und damit leicht zu überwältigenden Mann als Opfer aus. Der Beschuldigte war dem Geschädigten nicht nur zahlenmässig überlegen, sondern auch körperlich. Die Tat wurde nicht von langer Hand geplant, sondern wirkt spontan und dilettantisch. Immerhin aber verfolgte der Beschuldigte den Geschädigten auf dem Weg zum Geldautomaten, beobachtete diesen wäh- rend dem Bargeldbezug und ging ihm dann bis zum Tatort nach, was doch von einer gewissen kriminellen Energie zeugt. Die vom Beschuldigten und seinem Mit- täter angewendete physische Gewalt war nicht massiv und dauerte kurz; die Täter haben den Geschädigten festgehalten und zu Boden gebracht, aber nicht ge- schlagen. Der Geschädigte wurde nicht verletzt. Der erbeutete Deliktsbetrag war mit Fr. 300.– gering. Die objektive Tatschwere erscheint im Vergleich zu anderen denkbaren Raubfällen als noch leicht. 4.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist klarerweise davon auszugehen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat. Die Beweggründe des Beschuldig-

- 21 - ten waren egoistisch und pekuniärer Art. Der Beschuldigte befand sich nicht in einer schwierigen finanziellen Notlage, war er doch zum Tatzeitpunkt erwerbstätig (Urk. 42 S. 8). Für eine verminderte Schuldfähigkeit gibt es im Zusammenhang mit dieser Raubtat keine Anhaltspunkte (vgl. Prot. I S. 18 f.). Somit vermag die subjektive Tatschwere die objektive weder zu relativieren noch zu erhöhen. 4.3. Die Einsatzstrafe ist folglich im unteren Bereich des ersten Drittels des or- dentlichen Strafrahmens anzusiedeln. Eine Einsatzstrafe von 9 Monaten Frei- heitsstrafe bzw. 270 Tagessätzen Geldstrafe erscheint dem Verschulden des Be- schuldigten angemessen.

5. Im Folgenden ist diese Einsatzstrafe wegen der zusätzlich verübten mehr- fachen Drohung in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen (vgl. vorste- hend E. 3). 5.1. Vorab ist festzustellen, dass das Tatverschulden an den einzelnen Drohun- gen nicht je für sich allein, sondern gemeinsam festzulegen ist. Denn diese ste- hen zeitlich, sachlich und situativ in einem sehr engen Zusammenhang. Auch die Begehungsweisen sind gleich. Den einzelnen Taten kommt deshalb äusserst ge- ringe Selbständigkeit zu (Urteil BGer vom 23. Juni 2010 [6B_323/2010] E. 3.2). 5.2. Der Gesetzgeber sieht für eine Drohung einen Strafrahmen von einem Ta- gessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor (Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 34 und Art. 40 StGB). Der Beschuldigte griff in die von dieser Bestimmung geschützte Willensfreiheit, konkret das Sicherheitsgefühl, in massiver Weise ein, indem er die Geschädigten mit dem Tod, d.h. der Verletzung des höchsten Rechtsguts Leben, bedrohte. Erschwerend kommt hinzu, dass er dies gegenüber drei verschiedenen Personen und teilweise mehrmals tat. Relativierend ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte die Drohungen nicht ohne Anlass bzw. aus dem Nichts heraus äusserte, sondern erst nachdem er von den Geschädigten an- gehalten wurde. Ebenso ist zu seinen Gunsten zu gewichten, dass es sich bei den Geschädigten nicht um wehrlose, leicht einzuschüchternde Personen handel- te, sondern um im Sicherheitsdienst tätige Männer. Die objektive Tatschwere ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nicht mehr leicht einzustufen.

- 22 - 5.3. Durch die subjektive Tatschwere relativiert sich dieses objektive Verschul- den. So handelte der Beschuldigte lediglich mit Eventualvorsatz. Verschuldens- mindernd fällt des Weiteren ins Gewicht, dass es sich um einen spontanen Ent- schluss als Reaktion auf die soeben erfolgte Anhaltung handelte. Schliesslich ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen zu Gunsten des Beschuldigten von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 61 S. 44, E. 2.2.3). Über den Grad der Verminderung und damit den Umfang der Verschuldensrelati- vierung schwieg sich die Vorinstanz aus. Dies ist im Folgenden nachzuholen. Der Beschuldigte stand zum Tatzeitpunkt gemäss dem pharmakologisch- toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 13. Februar 2015 nachweislich unter der kombinierten Wirkung von Trinkalkohol und Kokain (D2 Urk. 5/3 S. 1). Er wies eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1.87 Ge- wichtspromille auf, wovon – in Abweichung zur Vorinstanz (Urk. 61 a.a.O.) – zu Gunsten des Beschuldigten auszugehen ist (D2 Urk. 5/3 S. 3). Gemäss bundes- gerichtlicher Faustregel liegt bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Pro- mille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vor (BGE 122 IV 49 E. 1b). Die nachgewiesene Blutalkoholkonzentration liegt unterhalb dieses Wer- tes, was die Annahme einer Einschränkung der Schuldfähigkeit gestützt auf die dargelegte bundesgerichtliche Praxis ausschliessen würde. Unter Berücksichti- gung des gleichzeitig nachgewiesenen Kokainkonsums ist zugunsten des Be- schuldigten dennoch, aber höchstens von einer leichten Verminderung auszuge- hen. So gab der Beschuldigte selber an, dass er nur etwas betrunken (D2 Urk. 3/1 S. 9) bzw. zwar angetrunken gewesen sei, aber gewisse Sachen noch ganz ge- nau gewusst habe (D2 Urk. 3/3 S. 3). Gestützt auf die Angaben des Beschuldig- ten ist ferner von einer Alkoholgewöhnung bzw. Toleranzentwicklung auszuge- hen, räumte er doch ein, seit Jahren regelmässig Alkohol zu konsumieren und ein Alkoholproblem zu haben (D1 Urk. 3/2 S. 11; Urk. 42 S. 14). Ferner ergibt sich aus den Aussagen der F._____-Mitarbeiter gesamthaft, dass der Beschuldigte durchaus in der Lage war, sehr gezielt auf die Anhaltung zu reagieren, indem er die ihn gerade wegführenden Geschädigten spezifisch bedrohte bzw. sich teilwei- se mit Erfolg gegen die Wegführung sperrte (D2 Urk. 4/2 S. 4, Urk. 4/2 Ziff. 6 und 4/4 Ziff. 6; vgl. auch vorinstanzliches Urteil Urk. 61 S. 32 f.).

- 23 - 5.4. Nach Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten erscheint das Ver- schulden an der mehrfachen Drohung gegenüber den F._____-Mitarbeitern als noch leicht. Eine hypothetische Einsatzstrafe von etwa 7 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 210 Tagessätzen Geldstrafe wäre somit angemessen, wenn die mehrfache Drohung für sich allein zu beurteilen gewesen wäre. 5.5. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die für den Raub bestimmte Ein- satzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 270 Tagessätzen Geldstrafe um 4 Monate Freiheitsstrafe bzw. 120 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. Die Gesamt- strafe beträgt somit 13 Monate und liegt über 360 Tagessätzen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Es bleibt demnach kein Raum für die Ausfällung einer Geldstrafe, weshalb eine Freiheitstrafe auszusprechen ist. Da für die Beschimpfung zwingend eine Geldstrafe zu verhängen ist, ist diese kumulativ zur noch zu bestimmenden Frei- heitsstrafe auszusprechen (vgl. vorstehend E. 2 und nachstehend E. 8). 5.6. Die Vorinstanz erwog in Bezug auf den am 31. August 2013 verübten Raub, dass die hiefür ausgesprochene Strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB als Zusatzstrafe auszufällen sei, weil der Beschuldigte den Raub vor dem Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 24. Oktober 2013 begangen habe (Urk. 61 S. 51; vgl. Urk. 78, Vorstrafe 5). Dem kann nicht gefolgt werden. Das Bezirksgericht Horgen verurteilte den Beschuldigten mit genanntem Urteil zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Vorliegend ist angesichts der diversen Vorstrafen des Beschuldigten (Urk. 78) und der Strafhöhe eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Art. 49 Abs. 2 StGB greift aber nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausge- sprochen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es ausge- schlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstra- fe auszusprechen (BGE 137 IV 58 E. 4.3 und 138 IV 120 E. 5.2 m.w.H.). Art. 49 Abs. 2 StGB kommt somit nicht zur Anwendung.

6. Die obgenannte Gesamtstrafe ist im Folgenden unter Berücksichtigung der rechtlich relevanten Täterkomponenten, welche von der Vorinstanz zutreffend dargelegt wurden (Urk. 60 S. 45 f.), zu erhöhen oder zu mindern.

- 24 - 6.1. Zutreffend befand die Vorinstanz, dass sich aus den persönlichen Verhält- nissen und dem Werdegang des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Umstände ergäben (Urk. 60 S. 46 f.). Der Beschuldigte wurde am tt. Juli 1986 in G._____ geboren und ist dort aufgewachsen. Mit ca. 12 Jahren zog er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in die Schweiz, wo sein Vater bereits lebte. Das letzte Jahr der Primarschule und die Oberstufe besuchte der Beschuldigte in D._____. Eine Lehre absolvierte er nicht (Urk. 42 S. 5; Prot. II S. 6 ff.). Er machte ein Jahr lang eine Anlehre, brach diese dann aber ab. Der Beschuldigte arbeitete sodann von 2004 bis 2010 als Hilfsarbeiter auf dem Bau. Zwischen 2011 und 2013 arbeitete er zeitweise als Heizungsmonteur und ab Ende Juli 2014 – mit Un- terbrüchen – bei der Firma H._____ Bauunternehmung GmbH (Urk. 42 S. 6-8; Prot. II S. 7 - 9). Zurzeit ist der Beschuldigte bei der I._____ AG angestellt. Ge- mäss den zuletzt eingereichten Unterlagen verdiente er von März bis Juni 2016 netto durchschnittlich ca. Fr. 5'256.15 (inkl. 13. Monatslohn; Urk. 69/3-6; Prot. II S. 8 f.). Von diesem Lohn wurden dem Beschuldigten allerdings im Monat März 2016 lediglich Fr. 2'388.20 und in den Monaten April bis Juni 2016 jeweils Fr. 2'057.00 überwiesen. Der jeweilige Restbetrag ging an das Betreibungsamt (vgl. auch Urk. 68 S. 2). Dies werde gemäss Angaben des Beschuldigten weiter- hin so gehandhabt (Prot. II S. 11). Der Beschuldigte ist ledig. Er hat einen 12- jährigen Sohn, zu welchem er Kontakt hat, wobei er ihn nach den Angaben des Beschuldigten früher mehr gesehen habe (Urk. 42 S. 5; Prot. II S. 9). Mit seiner derzeitigen Freundin hat er ein zweites Kind, welches am tt.mm 2016 zur Welt kam (Urk. 62 S. 5; Prot. II S. 9). 6.2. Das aktuelle Vorstrafenregister des heute 30-jährigen Beschuldigten weist fünf Vorstrafen auf (Urk. 78). Die Vorinstanz ging von sechs damals noch re- gistrierten Vorstrafen aus (Urk. 14/4; Urk. 60 S. 47). Inzwischen wurde die Vor- strafe vom 28. Oktober 2005 (Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfa- cher Hausfriedensbruch, 45 Tage Gefängnis, bedingt) aus dem Strafregister ge- löscht. Vier der Vorstrafen erhielt der Beschuldigte wegen Begehung von Vermö- gensdelikten, darunter ein Raub. Diese sind in Bezug auf den vorliegend began- genen Raub einschlägig. Eine der Vorstrafen wurde wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten ausgesprochen. Sie ist in Bezug auf die begange-

- 25 - ne mehrfache Drohung gegenüber den F._____-Mitarbeitern einschlägig. Die Vorstrafen sind damit massiv straferhöhend zu veranschlagen. 6.3. Ebenso straferhöhend muss sich die Begehung während der Probezeit aus- wirken. Sowohl den Raub als auch die mehrfache Drohung beging der Beschul- digte während der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2008 für den Aufschub der Freiheitstrafe von 12 Monaten angesetzten und mehrmals ver- längerten Probezeit von gesamthaft 7 ½ Jahren. Die mehrfache Drohung verübte der Beschuldigte ferner gerade einmal drei Monate nach Fällung des Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 24. Oktober 2013, anlässlich welcher ihm die Probe- zeit ein allerletztes Mal verlängert wurde. 6.4. Der Beschuldigte räumte die zum Nachteil der F._____-Mitarbeiter verübten Delikte erst, aber immerhin anlässlich der Schlusseinvernahme vom 13. Januar 2015 ein. Diesbezüglich machte er jedoch Schuldunfähigkeit geltend. Den Raub zum Nachteil von C._____ (Anklageziffer 1.1) streitet er auch heute noch ab (Prot. II S. 12 ff., 26). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung ist ferner keine sehr aufrichtige Einsicht oder Reue beim Beschuldigten erkennbar. Selbst bei der an- erkannten Anklageziffer 1.2 neigt der Beschuldigte nach wie vor dazu, seinen Schuldbeitrag zu bagatellisieren, indem er ausführt, dass auch die F._____- Mitarbeiter überreagiert hätten (Prot. II S. 16). Das Nachtatverhalten des Beschuldigten verlangt gesamthaft nach einer leichten Strafreduktion. 6.5. Die straferhöhenden Täterkomponenten überwiegen damit gegenüber den strafmindernden. Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Fakto- ren erscheint im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen.

7. In Anwendung von Art. 51 StGB sind die bereits erstandenen 39 Hafttage an die auszusprechende Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. Urk. 61 S. 51).

- 26 -

8. Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. vorstehend E. 2 und 5.5), ist die Strafe für die mehrfache Beschimpfung aufgrund Ungleichartigkeit kumulativ zu der festge- legten Freiheitsstrafe von 16 Monaten auszusprechen. 8.1. Der ordentliche Strafrahmen einer Beschimpfung liegt bei einer Geldstrafe von 1 bis zu 90 Tagessätzen. Vorab ist auch hier darauf hinzuweisen, dass das Tatverschulden in Bezug auf die mehrfach ausgesprochenen Beschimpfungen aufgrund des zeitlich, sachlich und situativ engen Zusammenhanges der einzel- nen Beschimpfungen gemeinsam festzulegen ist (Urteil BGer vom 23. Juni 2010 [6B_323/2010] E. 3.2). 8.2. Der Beschuldigte beschimpfte sowohl J._____ als auch K._____ mehrmals als "Arschloch", den letzteren zusätzlich als "Wixer". Das Tatvorgehen wirkt un- überlegt. Die Beschimpfungen erfolgten spontan als Reaktion auf die erfolgte An- haltung durch die Geschädigten. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Verschuldensmindernd kommt die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Be- schuldigten im Tatzeitpunkt zum Tragen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- komponenten erscheint das Verschulden des Beschuldigten als eher leicht. 8.3. Die strafzumessungsrelevanten Täterkomponenten sind in diesem Zusam- menhang die (nicht einschlägigen) Vorstrafen, das vollumfängliche Geständnis erst anlässlich der Schlusseinvernahme und die Delinquenz während laufender Probezeit (vgl. oben E. 7). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die mehrfache Beschimpfung mit der mehrfachen Drohung in einem engen Konnex steht und eine geringe Selbstständigkeit aufweist. Angemessen ist hierfür deshalb eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen. 8.4. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters (z.B. Einkommen und Vermögen), dem Le- bensaufwand sowie nach dem Existenzminimum. Die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten wurden bereits weiter oben dargelegt (E. 6.1). Zu berücksichti- gen ist zudem, dass der Beschuldigte für seinen im Jahre 2006 geborenen Sohn L._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 500.– leisten muss (Prot. I S. 3, 5). Sodann ist jüngst sein zweites Kind zur Welt gekommen. Unter Berücksichtigung

- 27 - all dieser Umstände erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– angemessen. 8.5. Der Beschuldigte ist folglich wegen der mehrfachen Beschimpfung mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

9. Für die gegenüber dem F._____-Mitarbeiter M._____ begangene Tätlichkeit sowie die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist – wie bereits ausgeführt wurde – kumulativ eine Busse zu verhängen. Die rechtlichen Vorga- ben zur Bestimmung einer Busse wurden von der Vorinstanz dargelegt. Hierauf kann verwiesen werden (Urk. 61 S. 52 f.; Art. 106 Abs. 3 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist das Tatverschulden des Beschul- digte hinsichtlich der Tätlichkeit insbesondere unter Berücksichtigung der vermin- derten Schuldfähigkeit und der im Vergleich zur mehrfachen Drohung geringen Selbstständigkeit als leicht einzustufen. Korrekt bewertete die Vorinstanz ferner das Tatverschulden des Beschuldigten bezüglich der mehrfachen BetmG- Übertretungen unter Berücksichtigung der recht langen Konsumationsdauer (in- nerhalb von ca. zwei Jahren pro Woche rund vier Joints und pro Monat rund 0.5 Gramm Kokain) und des Erwerbs von mehreren unbestimmten Händlern als nicht mehr leicht. Auch gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie ausführt, dass angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichti- gung des Verschuldens des Beschuldigten eine Busse von insgesamt Fr. 800.– angemessen erscheint und hierfür praxisgemäss ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– anzuwenden ist (Urk. 61 S. 52 f.). Der Beschuldigte ist somit zusätzlich mit einer Busse von Fr. 800.– zu be- strafen. Im Falle der schuldhaften Nichtzahlung tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 8 Tagen. V. Vollzug

1. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind in Art. 42 Abs. 1 StGB vorgegeben. Die Vorinstanz legte diese Voraussetzungen zu-

- 28 - treffend dar (Urk. 61 S. 53 f.). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann hie- rauf verwiesen werden.

2. Sowohl in Bezug auf die auszufällende Strafe von 16 Monaten Freiheitsstra- fe als auch von 15 Tagessätzen Geldstrafe ist die objektive Voraussetzung von Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt.

3. Die subjektive Voraussetzung einer guten Legalprognose verneinte die Vor- instanz zu Recht unter Hinweis auf die zahlreichen, mehrheitlich einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und seine mangelnde Einsicht – insbesondere in Bezug auf den nicht eingestanden Raub (Urk. 61 S. 54). Schlüssig führte sie aus, dass den Beteuerungen des Beschuldigten, sein Leben zu ändern, alkoholabsti- nent und nicht mehr straffällig zu werden, nur mit höchster Zurückhaltung ge- glaubt werden könne. Der Beschuldigte habe keinerlei objektivierbare Anstalten gemacht, sein Verhalten entsprechend zu ändern. Hinzuzufügen ist, dass der Be- schuldigte das vorliegende Delikt – wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend E. 6.3)

– während laufender Probezeit begangen hat. Die mehrfache Drohung verübte er gerade einmal drei Monate nach Fällung des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 24. Oktober 2013, anlässlich welcher ihm die Probezeit ein allerletztes Mal verlängert worden war. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass der Be- schuldigte sich weder durch die bisher (teilweise auch unbedingt) ausgefällten Strafen noch durch die wiederholte Verlängerung der mit Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 3. Oktober 2008 erstmals angesetzten Probezeit hinreichend beeindrucken liess. Berücksichtigt man schliesslich die teilweise sehr ähnlichen Vorgehensweisen des Beschuldigten bei der Begehung der einzelnen Vortaten (vgl. die entsprechenden Urteile in den Beizugsakten A-2/2006/2510 bzw. DG080365, wo der Beschuldigte nach Beobachtung eines Bargeldbezuges an einem Bankautomaten den Geschädigten Geld oder andere Gegenstände weg- nahm, und in den Beizugsakten S-4/2011/215), so ist von einer sehr hohen Wie- derholungsgefahr auszugehen und von einer gewissen Strafresistenz des Be- schuldigten. Keine der bisher verhängten Strafen hielt ihn von der Begehung wei- terer Delikte ab. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten keine gute

- 29 - Legalprognose gestellt werden. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist deshalb abzulehnen.

4. Die Vorinstanz prüfte anschliessend, ob die Voraussetzungen für einen teil- bedingten Vollzug im Sinne von Art. 43 StGB gegeben seien. Sie verneinte auch dies zu Recht (Urk. 61 S. 54 f.). Der bedingte Vollzug einer Strafe wurde dem Be- schuldigten letztmals mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2008 gewährt. Aufgrund erneuter Delinquenz wurde diese Probezeit mehrmals verlän- gert und hierfür teilweise Bewährungshilfe angeordnet (Urk. 78). Die mit Strafbe- fehlen vom 19. Juni 2009 und vom 1. März 2011 sowie mit Urteil des Bezirksge- richts Horgen vom 24. Oktober 2013 verhängten Strafen wurden allesamt unbe- dingt ausgesprochen. Selbst der jeweilige unbedingte Vollzug hielt den Beschul- digten von der Begehung weiterer Delikte nicht ab. Unter diesen Umständen kann nicht erwartet werden, dass sich der Beschuldigte vom Vollzug eines blossen Teils der Strafe beeindrucken lassen würde. Ein teilbedingter Vollzug fällt deshalb ausser Betracht. VI. Widerruf Dazu dass sich vorliegend ein Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten aufdrängt, zu der der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich vom 3. Oktober 2008 wegen Raubes verurteilt worden war, hat die Vorinstanz das Nötige ausgeführt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 55 f.). Angesichts der mehrmaligen Verlängerung der für den Aufschub dieser Freiheits- strafe angesetzten Probezeit bis zur maximal möglichen Dauer und der diesbe- züglichen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten ist im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte wieder straffällig wird. Der Wider- rufsentscheid der Vorinstanz ist folglich zu bestätigen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Zwar ist das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung zum Nachteil von B._____ (Anklageziffer 1.3/Dossier 3) infolge Rückzugs des Strafan-

- 30 - trages einzustellen (vgl. vorne E. I.5). Im Übrigen sind aber die vorinstanzlichen Schuldsprüche bereits rechtskräftig bzw. zu bestätigen. Bei diesem Verfahrens- ausgang sind die Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfah- rens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu neh- men (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). Die entsprechenden Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind – unter Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage – auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen abgesehen von dem beantragten Nichteintretensent- scheid (recte: Einstellungsentscheid) weitgehend. Dementsprechend sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – zu drei Viertel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungs- verfahren sind – unter Rückforderungsvorbehalt im Umfang der Kostenauflage – auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO und Art. 436 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine Entschädigung ihrer wirtschaftlichen Ein- bussen bzw. auf Genugtuung, wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird. 3.1. Zu prüfen ist zunächst, ob dem Beschuldigten allein im Zusammenhang mit dem einzustellenden Strafverfahren wegen Drohung zum Nachteil von B._____ Lohn- und Verdiensteinbussen entstanden sind. Der Beschuldigte musste im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens gesamthaft an sieben Befragungen bzw. Einvernahmen teilnehmen (D1 Urk. 2/1 und 3/1-5; Urk. 42). Die Befragungen des Beschuldigten wurden aber nicht allein zur Abklärung des einzustellenden Strafverfahrens notwendig und durchgeführt. Vielmehr wurde der Beschuldigte – mit Ausnahme der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zur Person (D1 Urk. 3/4) – jeweils zu allen ihm vorgeworfenen Taten einvernommen. Der Beschuldigte hätte damit ohnehin zu diesen Befragungen bzw. Einvernahmen erscheinen müs-

- 31 - sen. Insofern ist dem Beschuldigten kein Mehraufwand in Bezug auf das einzu- stellende Verfahren entstanden. Im Übrigen befand sich der Beschuldigte während der ersten fünf Befragun- gen bzw. Einvernahmen in Haft (vgl. oben E. IV.8). Gemäss seinen eigenen An- gaben war er ferner zum Zeitpunkt der Schlusseinvernahme vom 13. Januar 2015 nicht erwerbstätig (Urk. 42 S. 8). Zweimal wurde der Geschädigte B._____ ein- vernommen (D3 Urk. 6/1-2). Der Beschuldigte war bei der ersten polizeilichen Be- fragung nicht anwesend und verzichtete auf die Teilnahme an der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 16. September 2014. Im Übrigen wurden im Rah- men des einzustellenden Verfahrens zwei Zeugen und eine Auskunftsperson be- fragt (D3 Urk. 7/1-4 und 8/1-3). Nur an denjenigen zwei Einvernahmen, welche am 11. Juli 2014 stattfanden, nahm der Beschuldigte zwar teil (D3 Urk. 7/2 und 8/3), befand sich zu diesem Zeitpunkt aber wiederum in Haft. Somit erlitt der Be- schuldigte allein wegen des einzustellenden Verfahrens keinen Verdienst- bzw. Lohnausfall, welcher entschädigt werden müsste. 3.2. Zu prüfen ist sodann, ob der Beschuldigte allein wegen des einzustellenden Strafverfahrens immateriellen Unbill erlitten hat. Der Beschuldigte wurde zwar (u.a.) im Anschluss an die geltend gemachte Drohung zum Nachteil von B._____ am 9. Juni 2014 verhaftet (D1 Urk. 13/1) und verblieb dann bis zum 16. Juli 2014 in Haft. Jedoch ergibt sich sowohl aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf An- ordnung der Untersuchungshaft vom 11. Juni 2014 (D1 Urk. 13/11) als auch aus der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Horgen vom 12. Juni 2014 (D1 Urk. 13/13), dass der Beschuldigte nicht nur wegen des Verdachts auf Drohung gegenüber B._____ in Haft versetzt wurde, sondern auch aufgrund der übrigen Tatvorwürfe und der damit einhergehenden Kollusionsgefahr. Letztere Vorwürfe konnten schliesslich erstellt werden und führten erstinstanzlich zu einer Verurtei- lung, was zweitinstanzlich zu bestätigen ist. Darüber hinaus ist darauf hinzuwei- sen, dass der Beschuldigte von der Vorinstanz auch bezüglich der Drohung zum Nachteil von B._____ schuldig gesprochen wurde und das entsprechende Verfah- ren aufgrund der im Berufungsverfahren eingereichten Rückzugserklärung des

- 32 - Strafantrages, also ohne Entscheid in der Sache, einzustellen ist. Der Beschuldig- te hat nach dem Erwogenen keinen Anspruch auf eine Genugtuung. 3.3. Dem Beschuldigten ist demzufolge weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 3. November 2015 bezüglich der Dispositivziffer 1, 2. Spiegelstrich (teilweise: Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung gemäss Anklageziffer 1.2) und 3. - 5. Spiegelstrich (Schuldsprüche wegen mehrfacher Beschimp- fung, Tätlichkeiten und mehrfacher BetmG-Übertretung) sowie der Disposi- tivziffern 5 - 6 (Einziehung) und 9 - 10 (Entschädigung des Verteidigers und Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der Drohung zum Nachteil von B._____ wird eingestellt. Auf die entsprechenden Zivilklagen des Privatklä- gers wird nicht eingetreten.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 33 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 39 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 800.–.

3. Der Vollzug der Freiheitstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

5. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Okto- ber 2008 ausgefällten Freiheitsstrafe von 12 Monaten wird widerrufen.

6. Die Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren werden – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – zu drei Viertel dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang der Kostenauflage bleibt vor- behalten.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'700.00 amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden zu drei Viertel dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht im Umfang der Kostenauflage bleibt vorbehal- ten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 34 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) − den Privatkläger B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Privatkläger B._____, falls verlangt und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − in die Akten des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung (Prozess Nr. DG080365) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 35 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. März 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Karabayir