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SB160269

Nötigung etc.

Zürich OG · 2016-11-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

17. März 2016 wurde festgestellt, dass die Beschuldigte A._____ gemäss Antrag der Anklagebehörde diverse Delikte im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat und es wurde eine stationäre Massnahme angeord- net (Urk. 146 S. 80). Gegen diesen Entscheid liess die Beschuldigte durch ihre amtliche Verteidigerin mit Eingabe vom 24. März 2016 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 135). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 147). Die Antragstellerin hat mit Eingabe vom

8. August 2016 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 153; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wur- den im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 147). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung teilweise beschränkt (Urk. 147; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Antragstellerin stellt im Berufungsverfahren keinen Antrag (Urk. 153).

- 5 -

E. 1.1 Gemäss Darstellung im schriftlichen Antrag der Antragstellerin vom

E. 1.2 Die Beschuldigte bestreitet das ihr angelastete Verhalten sinngemäss (Urk. 125 S. 5ff.; vgl. Urk. 128 S. 5f.; Urk. 168 S. 2ff.), wobei sie - offensichtlich aufgrund der ihr diagnostizierten, schweren psychischen Störung (Urk. 10/27 S. 37) - nicht in der Lage ist, sich nachvollziehbar mit den Vorwürfen auseinander zu setzen respektive sich nachvollziehbar dazu zu äussern.

E. 1.3 Die Verteidigung bestreitet die inkriminierten Verhaltensweisen der Beschul- digten:

- Betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss ND 7 am Arbeitsort des Privatklägers 1 wird geltend gemacht, die Beschuldigte habe das schrift- liche Hausverbot der Privatklägerin 2 nicht erhalten (Urk. 128 S. 7).

- Betreffend den Vorwurf der Verleumdung gemäss ND 3 wird pauschal be- stritten, die Beschuldigte habe den Privatkläger 1 als Mörder bezeichnet (Urk. 128 S. 8).

- In der Berufungserklärung wird betreffend den Vorwurf der Drohung gemäss ND 2 ebenso pauschal bestritten, die Beschuldigte habe mit einer Bombe gedroht (Urk. 128 S. 9). Sodann wird die Frage aufgeworfen, ob der Privat- kläger 1 die Bombendrohung einer alten, isolierten, armengenössigen Frau nicht lediglich aufgrund einer eigenen psychischen Störung erst genommen habe (Urk. 168 S. 5). Diesbezüglich wurde an der Berufungsverhandlung denn auch die Einholung eines Gutachtens betreffend den Gesundheitszu- stand des Privatklägers 1 beantragt (Prot. II S. 5: Urk. 168 S. 5).

- Betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung wird geltend ge- macht, dass der Privatkläger 1 selber den Kontakt zur Beschuldigten ge- sucht habe. Die physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Pri- vatklägers werden nicht substantiiert bestritten, jedoch die diesbezügliche

- 7 - Kausalität der Kontaktnahmen der Beschuldigten (Urk. 128 S. 9f.; Urk. 168 S. 6).

- Zum Vorwurf der Nötigung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage wird einzig in Frageform eingeworfen, ob sich "da vielleicht zwei Liebes- bedürftige gefunden" hätten (Urk. 128 S. 13). Sodann wird auch in diesem Zusammenhang eine allenfalls vorbestehende psychische Erkrankung des Privatklägers 1 ins Feld geführt, welche unverhältnismässige Reaktionen auf das Verhalten der Beschuldigten nach sich gezogen haben könnte (Urk. 168 S. 4f.).

E. 1.4 Die Vorinstanz hat in einer ausführlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung namentlich die Aussagen des Privatklägers 1 (Urk. 146 S. 26-41) wie auch die weiteren Beweismittel (vgl. Urk. 146 S. 23f.) gewürdigt und zusammengefasst die Sachdarstellung im Antrag der Antragstellerin als vollumfänglich erstellt erachtet (Urk. 146 S. 40f. und S. 46-49). Auf die entsprechenden Erwägungen ist in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zu verweisen. Mit der Vorinstanz ist gestützt auf die überzeugenden und damit glaubhaften Schilderungen des Privatklägers 1 entgegen den obzitierten Mutmassungen der Verteidigung zweifelsfrei erstellt, dass die Beschuldigte den Privatkläger 1 als Mörder bezeichnet hat (ND 3), dass sie nach dem Deponieren eines Pakets im Briefkasten des Privatklägers lauthals mit einer Bombe gedroht hat (ND 2) und dass der Privatkläger 1 die zahllosen Kontaktnahmen der Beschuldigten nicht gewünscht und er ihr dies auch klar mit- geteilt hat, sich also nicht "zwei Liebesbedürftige gefunden" haben. Betreffend ND 7 ist das der Beschuldigten schriftlich erteilte Hausverbot der Privatklägerin 2 aktenkundig (ND 7 Urk. 3) und es bestehen keinerlei Anzeichen, dass ihr dieses nicht ausgehändigt worden wäre. Die physischen und psychischen Beeinträchti- gungen, die der Privatkläger 1 erlitten hat, sind durch die vorhandenen Arztbelege ebenso belegt wie der Umstand, dass diese eine Folge der zahllosen penetranten Belästigungen der Beschuldigten waren. So ging es dem Privatkläger 1 in jenen Phasen erkennbar besser, in welchen er nicht durch die Beschuldigte drangsaliert wurde (Urk. HD 11/6 und 11/8). Anhaltspunkte dafür, dass diesen Arztberichten nicht gefolgt werden könnte oder beim Privatkläger 1 eine vorbestehende psychi- sche Erkrankung vorgelegen haben könnte, bestehen keine. Dass der Privat-

- 8 - kläger 1 unter den massiven und sich über einen langen Zeitraum erstreckenden Belästigungen der Beschuldigten stark gelitten und psychische Beein- trächtigungen davon getragen hat, ist im übrigen nicht derart abwegig, wie von der Verteidigung dargestellt (vgl. dazu nachstehend Ziff. 2.4.). Ihre diesbezüg- lichen Vorbringen beschränken sich denn auch auf rein hypothetische Fragen und blosse Mutmassungen. Die beantragte Begutachtung des Privatklägers 1 ist vor diesem Hintergrund in keiner Art und Weise angezeigt. Der massgebliche Sach- verhalt ist mit der Vorinstanz in der Tat rechtsgenügend erstellt.

E. 2 Im Rahmen der aktuellen Strafuntersuchung wurde die Beschuldigte zum wiederholten Male fachärztlich exploriert und begutachtet (Urk. 10/27). Gemäss Darstellung im Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom

20. Januar 2015 wurde die Beschuldigte seit dem Jahr 1966 wiederholt in ver- schiedene psychiatrische Einrichtungen eingewiesen (Urk. 10/27 S. 15 und S. 35). Gemäss Gutachter leidet die Beschuldigte seit vielen Jahren und somit auch im Zeitraum der ihr vorgeworfenen Delikte unter einer schizoaffektiven Psy- chose mit maniformer Symptomatik und Liebeswahn (ICD-10: F25) mit schwer- wiegender Ausprägung (Urk. HD 10/27 S. 37). Die massgeblichen Tatbestände stehen mit der schweren psychischen Störung der Beschuldigten in Zusammen- hang (Urk. 10/27 S. 40). Unbehandelt besteht eine sehr hohe Rückfallgefahr betreffend Stalking. Bei Zurückweisung besteht grundsätzlich auch ein Risiko hin- sichtlich aggressivem Verhalten (Urk. 10/27 S. 39). Bei dieser Sachlage ging die Vorinstanz zutreffend von einer Massnahmebedürf- tigkeit der Beschuldigten aus (Urk. 146 S. 70-72). Aufgrund der jüngsten Entwick- lungen stellt die Verteidigung nun aber das Vorliegen einer solchen richtigerweise in Frage. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte im Roll- stuhl. Dem Verlaufsbericht des Pflegezentrums … vom 22. November 2016 ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte mittlerweile in ihrer Mobilität derart einge- schränkt ist, dass sie nur noch selten und bei sehr gutem Befinden einige Schritte gehen kann. Fast immer ist sie auf einen Rollstuhl angewiesen, in welchem sie sich kaum ohne Hilfe einer Pflegeperson fortbewegen kann. Allfällige Entwei- chungsabsichten wären von der Beschuldigten infolge der körperlichen Ein-

- 12 - schränkungen nicht mehr aktiv umsetzbar. Auch bei der Körperpflege und der Nahrungsaufnahme ist sie gemäss Verlaufsbericht weitestgehend auf Dritthilfe angewiesen und ihre kognitiven Fähigkeiten hätten zwischenzeitlich stark nachge- lassen (Urk. 168A/2). Aufgrund der derart schlechten körperlichen Verfassung der Beschuldigten ist tatsächlich mehr als fraglich, ob sie überhaupt noch zu Belästi- gungen bzw. Stalking ausserhalb der Klinik in der Lage wäre. Ob die Massnah- mebedürftigkeit trotzdem noch zu bejahen ist, kann letztlich aber offen bleiben, zumal von der Anordnung einer stationären Massnahme, wie nachfolgend darge- legt, auch aus Gründen der Verhältnismässigkeit abzusehen ist.

E. 2.1 Die Kosten dieses Verfahrens, inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.2 Die amtliche Verteidigung macht in ihrer Honorarnote vom 17. März 2016 für den ihr entstandenen Aufwand eine Entschädigung von Fr. 8'600.25 geltend. Da- rin enthalten ist ein antizipierter Zeitaufwand von über 380 Minuten für die Beru- fungsverhandlung (inkl. Weg) und die Nachbesprechung mit der Beschuldigten (Urk. 165). Nachdem die Berufungsverhandlung nicht ganz zwei Stunden in An- spruch genommen hat und allein für die Nachbesprechung mit der Beschuldigten

- 19 - mit keinem ausserordentlichen Zeitaufwand zu rechnen ist, ist die amtliche Ver- teidigung mit Fr. 8'000.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

E. 2.3 Wie vorstehend erwogen ist der Sachverhalt betreffend den Tatvorwurf der Drohung gemäss ND 2 erstellt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist die Drohung mit einer Bombe auch von einer "alten, isolierten, armengenössigen

- 9 - Frau" geäussert durchaus geeignet, jemanden in Angst und Schrecken zu verset- zen. Dies hat insbesondere und gerade dann zu gelten, wenn solche Drohungen von einem an einer schweren psychischen Erkrankung leidenden Menschen ge- äussert werden. Die Beschuldigte hat folglich auch den Tatbestand der Drohung erfüllt (vgl. ergänzend Urk. 146 S. 56ff.), dies wiederum gemäss übereinstimmen- der Haltung von Antragstellerin, psychiatrischem Gutachter und Verteidigung in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit (Urk. 27 S. 7; Urk. HD 10/27 S. 38; Urk. 128; Urk. 168 S. 7).

E. 2.4 Wie vorstehend erwogen, hat der Privatkläger 1 als Folge der Drang- salierungen durch die Beschuldigte physische und psychische Beeinträchtigungen erlitten. Diese gehen aufgrund ihrer Intensität mit der Vorinstanz klar über das Mass von Tätlichkeiten hinaus (Urk. 146 S. 59f.). Wenn die Verteidigung in rechtlicher Hinsicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_540/2010 E. 1.1f.) die Adäquanz der Kausalität des Verhaltens der Beschuldigten für die Unbill des Pri- vatklägers in Frage stellt (Urk. 128 S. 10; Urk. 168 S. 6), ergibt sich diese entge- gen der Vorinstanz nicht bereits aus der Ursächlichkeit (Urk. 146 S. 60). Gemäss dem zitierten Entscheid gilt ein Ereignis als adäquate Ursache eines Erfolgs, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebens- erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbei- zuführen, der Eintritt des Erfolgs also durch das Ereignis als allgemein begünstigt erscheint (E.1.2.). Die Beschuldigte hat dem Privatkläger 1 über diverse Monate auf verschiedene Weise nachgestellt, ihn permanent unter Druck gesetzt und nicht mehr zur Ruhe kommen lassen. Dass dies zu einer posttraumatischen Be- lastungsstörung der konkret diagnostizierten Art mit den geschilderten Sympto- men führen kann, ist nachvollziehbar und widerspricht weder dem gewöhnlichen Lauf der Dinge noch der allgemeinen Lebenserfahrung. Auch die Adäquanz des Vorgehens für die als einfache Körperverletzung zu qualifizierenden Beeinträchti- gungen des Privatklägers 1 ist somit zu bejahen. Damit hat die Beschuldigte auch den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt (vgl. ergänzend Urk. 146 S. 58ff.), dies wiederum gemäss übereinstimmen- der Haltung von Antragstellerin, psychiatrischem Gutachter und Verteidigung in

- 10 - nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit (Urk. 27 S. 7; Urk. HD 10/27 S. 38; Urk. 128; Urk. 168 S. 7).

E. 2.5 Die Antragstellerin hat die zahlreichen telefonischen Störungen sowie die physischen Störungen am Wohnort sowie am Arbeitsplatz des Privatklägers 1 durch die Beschuldigte unter den Tatbeständen der Nötigung sowie des Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage zusammengefasst (Urk. 27 S. 2-5). Wenn sich die Verteidigung dazu unter dem Titel "Hauptvorwurf - Stalking" äussert (Urk. 128 S. 10-16), setzt sie sich dabei nicht mit den objektiven Elementen der massgebli- chen Tatbestände auseinander, respektive sie plädiert einzig zur - ohnehin allseits anerkannten - Schuldunfähigkeit der Beschuldigten. Mit der ausführlichen und zu- treffenden Begründung der Vorinstanz sind die Tatbestände der Nötigung sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage erfüllt (vgl. ergänzend Urk. 146 S. 50-55 und S. 64ff.), dies einmal mehr gemäss übereinstimmender Haltung von Antrag- stellerin, psychiatrischem Gutachter und Verteidigung in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit (Urk. 27 S. 7; Urk. HD 10/27 S. 38; Urk. 128). III. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat für die Beschuldigte dem Antrag der Antragstellerin (Urk. 126) folgend eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB ange- ordnet (Urk. 146 S. 80). Die appellierende Beschuldigte beantragt im Berufungs- wie schon im Hauptverfahren, es sei auf die Anordnung einer Massnahme zu ver- zichten (Urk. 128; Urk. 168). In der Berufungserklärung macht die Verteidigung noch - kürzest - geltend, die Massnahmebedürftigkeit der Beschuldigten werde anerkannt; jedoch "kämpfe sie seit mindestens 50 Jahren gegen die Psychiatrie", weshalb sie weder massnahmefähig noch massnahmewillig sei. Zumindest sinn- gemäss wird ferner die Verhältnismässigkeit der beantragten Sanktion angezwei- felt (Urk. 128 S. 17). Anlässlich der Berufungsverhandlung wird dann auch die Massnahmebedürftigkeit der Beschuldigten in Frage gestellt. Dies zum einen, da angesichts der jüngsten Entwicklung des Gesundheitszustands der Beschuldigten nicht davon auszugehen sei, dass die bestehende fürsorgerische Unterbringung je aufgehoben werde. Zum anderen sei die Beschuldigte mittlerweile auf einen

- 11 - Rollstuhl und in bald allen Lebensbereichen auf Dritthilfe angewiesen. So könne sie selbständig denn auch weder ein Mobiltelefon gebrauchen noch das für die fürsorgerische Unterbringung zuständige Pflegezentrum verlassen. Es stelle sich die Frage, ob derzeit noch eine Rückfallgefahr bestehe (Urk. 168 S. 7f.). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB angeführt (Urk. 146 S. 69f.; vgl. zudem Entscheid des Bundes- gerichts 6B_991/2014 vom 2. Februar 2015 E.2.2.1.; BSK I, HEER, Art. 56 N 32ff., Art. 59 N 41, N 58ff. und 78ff.).

E. 3 Die Massnahmefähigkeit wird durch die Verteidigung zwar unsubstantiiert bestritten, der Gutachter lässt diesbezüglich jedoch keine Zweifel offen: Der Rück- fallgefahr kann - wohl primär - durch eine konsequente Psychopharmakotherapie mit antipsychotischen Medikamenten sowie - wohl ergänzend - durch sozial- psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitmassnahmen begegnet werden (Urk. 10/27 S. 40). Die Beschuldigte ist heute 79 Jahre alt. Ihre Erkrankung geht

- mindestens - zurück bis Mitte der 1960er-Jahre (Urk. 10/27 S. 35), sie war und ist somit seit über einem halben Jahrhundert immer wieder in psychiatrischer Be- handlung. Gemäss Gutachter ist ihre schwere psychische Störung chronifiziert und die krankheitsuneinsichtige Beschuldigte war gegenüber bisherigen ver- schiedensten Behandlungsversuchen resistent (Urk. 10/27 S. 40). Somit wird wohl von keiner Seite davon ausgegangen, eine Therapie hätte auf den geistigen Zustand der Beschuldigten eine bessernde Wirkung, was jedoch auch nicht zwin- gende Voraussetzung für eine Massnahme nach Art. 59 StGB ist. Vielmehr wird es darum gehen, die Beschuldigte medikamentös soweit einzustellen, dass sie keine neuen Straftatbestände erfüllt, respektive "sie befähigt ist, mit ihrer geistigen Abnormität sozialverträglich umzugehen" (BGE 124 IV 246 S. 252 mit Verweisen). Gemäss Gutachten kommt aufgrund fehlender Krankheitseinsicht und Behand- lungsbereitschaft der Beschuldigten dafür einzig eine stationäre Therapie in Be- tracht (Urk. 10/27 S. 41).

E. 4 Der Verteidigung ist ohne Weiteres beizupflichten, dass die Beschuldigte massnahmeunwillig ist. Dies steht jedoch gemäss Gutachten der Anordnung einer

- 13 - stationären Massnahme nicht entgegen (Urk. 10/27 S. 41). Letzteres ist ohne Weiteres überzeugend, da eine Behandlung wohl - wie erwogen - primär in der Verabreichung von Psychopharmaka bestehen würde, was - anders als etwa die Teilnahme an einer Gesprächstherapie - keine besondere Kooperation der Be- schuldigten voraussetzt.

E. 5 Gemäss eines aktenkundigen Beschlusses der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich vom 26. Juli 2016 befindet sich die Beschuldigte gestützt auf eine Fürsorgerische Unterbringung seit Oktober 2015 in stationärer Behandlung (Urk. 157; vgl. Urk. 98). Mit Urteil vom 28. Januar 2016 hat der Ein- zelrichter des Bezirks Winterthur eine Beschwerde der Beschuldigten gegen ihre fürsorgerische Unterbringung abgewiesen mit Verweis auf ihre Selbst- sowie nicht auszuschliessende Drittgefährdung (Urk. 85 S. 7). Offenbar hielt all dies sie je- doch nicht davon ab, den Privatkläger 1 Anfang des Jahres 2016 wieder in ein- schlägiger Weise zu kontaktieren (Urk. 111). Seither muss die Beschuldigte kon- stant (vgl. Art. 431 ZGB) aufgrund ihrer psychischen Störung in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, da die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB), wobei auch die Belastung und der Schutz von Dritten berücksichtigt wird (Abs. 2). Mit Beschluss der KESB vom

14. Juli 2016 wurden die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringun- gen folgerichtig weiterhin als erfüllt betrachtet (Urk. 168A/1). Nach Einschätzung im Beschluss der KESB vom 26. Juli 2016 wird die Beschuldigte in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein, selbständig zu wohnen, weshalb - aus Kostengründen

- das durch sie bewohnte Zimmer gekündigt wurde (Urk. 157). Die heute 79-jährige Beschuldigte musste somit seit zwei Jahren und wird auch in ab- sehbarer Zukunft stationär untergebracht und behandelt werden. Angesichts der umschriebenen weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustands der Be- schuldigten, kann nicht mehr ernsthaft davon ausgegangen werden, dass sie je- mals wieder in der Lage sein wird, für sich selbst zu sorgen und ausserhalb einer stationären Betreuung ein selbständiges Leben zu führen.

E. 6 Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind nach fünf Jahren die Voraussetzungen für

- 14 - eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben, ist jedoch zu erwarten, dass sich die vom Täter ausgehende Gefahr durch die Fortführung der Behandlung weiter reduzieren lässt, kann die Massnahme - wenn nötig mehrfach - um jeweils höchs- tens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB; BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 und 3.4.2; HEER, a.a.O., Art. 64 Rz. 82 und 94; WEDER, Die kleine Verwahrung [Art. 59 Abs. 3 StGB] im Vergleich mit der Verwahrung gemäss Art. 64 StGB, in ZSR 130/2011, S. 577ff.; S. 584; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2013 vom

22. November 2013 E.3.2.4.). Folge des Zwecks der Massnahme gemäss Art. 59 StGB - die Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit (ausführlich hierzu: BGE 141 IV 236 E. 3.7f. S. 241f. mit Hinweisen; vgl. auch: BGE 124 IV 246 E. 3b S. 250f. mit Hinweisen; HEER, a.a.O., N. 1 und 3 vor Art. 56 StGB) - ist, dass sie im Ge- gensatz zu einer Strafe unabhängig vom Verschulden des Betroffenen angeord- net wird und zeitlich nicht absolut limitiert ist. Ihre Dauer hängt vom Behandlungs- bedürfnis des Massnahmeunterworfenen und der Erfolgsaussicht der Massnahme (vgl. Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB), letztlich also von den Auswirkungen der Mass- nahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab (vgl. BGE 141 IV 49 E. 2.1 S. 51; 136 IV 156 E. 2.3 S. 158). Da eine stationäre therapeutische Massnahme in die ver- fassungsmässig garantierten Grundrechte des Massnahmeunterworfenen ein- greift, hat sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmerecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB konkretisiert. Art. 56 Abs. 2 StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (Urteil 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4 mit Hinweisen; vgl. auch: Urteil 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen; zur Verlängerung nach Art. 59 Abs. 4 StGB: BGE 135 IV 139 E. 2.4 S. 143f.; siehe ferner: BGE 136

- 15 - IV 156 E. 3.2 S. 161f.; HEER, a.a.O., N. 128 zu Art. 59 StGB; Urteil des Bundes- gerichts 6B_640/2015 vom 25. Februar 2016 E. 5.4.). Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte. Eine Massnahme muss geeignet sein, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss sie notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen ge- geneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel- Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbe- sondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Be- tracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 139 I 180 E. 2.6.1 S. 187 mit Hinweisen; 118 IV 213 E. 2c/bb und cc S. 216f. mit Hinweisen, im Zusammenhang mit Art. 42 aStGB; Urteil 6S.408/2005 vom 23. Januar 2006 E. 3, veröffentlicht in Pra 2006 84 596; siehe auch HEER, a.a.O., N. 35 zu Art. 56 StGB). Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer In- teressenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (vgl. BGE 118 IV 213 E. 2c/bb und cc S. 216 f. mit Hinweisen; 102 IV 12 E. 1c S. 14 zu Art. 42 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB; HEER, a.a.O., N. 36 zu Art. 56 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_473/2014 vom

20. November 2014 E. 1.6.2.). Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür zwar jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Nur Übertretungen vermögen eine Einweisung in eine Klinik oder eine Massnahmevollzugsein- richtung von vorneherein nicht zu rechtfertigen. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (BGE 127 IV 1 E. 2c/cc). Steht die Schwere des mit der Mass-

- 16 - nahme verbundenen Freiheitsverlusts des Betroffenen in einem Missverhältnis zum Gewicht des begangenen Delikts, sollte auf die Sanktionsanordnung grund- sätzlich verzichtet werden (vgl. Urteil 6S.69/2006 vom 29. Mai 2006 E. 3.3). Mit andern Worten ist bei leichtem Verschulden/geringem Taterfolg sowie entspre- chend geringfügigen Strafen aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips bzw. in Anbetracht der mit einer Massnahme einhergehenden Freiheitsbeschränkungen trotz Therapiebedürfnis beim Betroffenen im Prinzip von einer solchen im Sinne von Art. 59 StGB abzusehen (siehe BGE 136 IV 156 E. 3.2). Grundlage für die Anordnung einer Massnhame ist damit die Sozialgefährlichkeit des Täters, die sich einerseits in der Anlasstat manifestiert hat und andererseits weitere Straf- taten von einigem Gewicht befürchten lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.5.ff.).

E. 7 Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, die Dauer der stationären Massnahme könne im jetzigen Zeitpunkt nicht beziffert werden, erscheine jeden- falls als erheblicher Eingriff in die persönliche Freiheit, vor allem vor dem Hinter- grund des fortgeschrittenen Alters der Beschuldigten. Dem müsse jedoch die Mehrzahl an den durch die Beschuldigte begangenen Delikten gegenübergestellt werden, zumal die Rückfallgefahr vom Gutachter als sehr hoch eingestuft werde und sogar eine Eskalation mit schwer kontrollierbaren destruktiven Impulsen zu befürchten sei. Eine Besserung ihres Zustands sei aufgrund der Chronifizierung eher unwahrscheinlich. Wohl bessere sich unter der Wirkung der angemessenen Medikation der Zustand der Beschuldigten in der Regel rasch, die Beschuldigte verwehre sich jedoch einer entsprechenden Behandlung, was beim Absetzen der Medikamente zu einer raschen Verschlechterung ihres Zustands führe. Sollte sich der Zustand der Beschuldigten im Verlaufe des stationären Massnahmenvollzugs verbessern, seien ohne Weiteres jederzeit stufenweise Vollzugslockerungen mög- lich. Insgesamt erscheine die Anordnung einer stationären Massnahme verhält- nismässig, zumal eine solche unter Berücksichtigung der Schwere der psychoti- schen Erkrankung der Beschuldigten in ihrem Interesse stehe (Urk. 146 S. 74-76).

E. 8 Die Beschuldigte hat gemäss den vorstehenden Erwägungen diverse Tatbe- stände erfüllt, die nicht zu bagatellisieren sind, jedoch jeder einzelne für sich und

- 17 - insbesondere im Bereich des jeweils Möglichen auch noch nicht schwer wiegen. Die hochbetagte Beschuldigte bedarf aufgrund ihrer chronifizierten psychischen Erkrankung und ihrer Krankheitsuneinsichtigkeit aller Voraussicht nach tatsächlich einer stationären Betreuung und Behandlung bis an ihr Lebensende. Die Anord- nung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB würde bei der Beschuldig- ten aufgrund der konkreten Umstände zweifellos zu einer sog. kleinen Verwah- rung führen. Die stationäre Behandlung, welcher die Beschuldigte - nicht nur zur konkreten De- liktsprävention - bedarf, hat jedoch vorliegend nicht als kriminalrechtliche Mass- nahme im Sinne von Art. 59 StGB zu erfolgen: Dies ist einerseits bereits an- gesichts der noch vergleichsweise geringen Schwere ihrer Anlasstaten nicht an- gemessen. Andererseits ist - nicht zuletzt aufgrund des schlechten physischen Zustands der Beschuldigten - nicht mit der Begehung weiterer Straftaten zu rech- nen, deren Schwere die Anordnung einer stationären Massnahme rechtfertigen würde. Vielmehr hat die notwendige Unterbringung und Betreuung der sowohl psychisch als auch physisch stark beeinträchtigten Beschuldigten gestützt auf das Erwachsenenschutzrecht (Art. 426ff. ZGB) zu erfolgen, wie dies bereits in der Vergangenheit und bis heute geschehen ist und sich wohl bis ans Lebensende der Beschuldigten fortsetzen wird. IV. Kontakt- und Rayonverbot

1. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten dem Antrag des Privatklägers 1 ent- sprechend aufgrund der vom Gutachter als sehr hoch eingestuften Wieder- holungs- bzw. Rückfallgefahr gegenüber dem Privatkläger 1 ein Kontakt- und Rayonverbot im Sinne von Art. 67b StGB auferlegt (Urk. 146 S. 76f.). Seitens der Verteidigung wird beantragt, von einer Anordnung dieser Massnahmen abzu- sehen (Urk. 168 S. 10).

2. Wie vorstehenden Erwägungen zu entnehmen, ist aufgrund der beträchtli- chen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschuldigten wenn nicht gar vom gänzlichen Wegfall so mit Sicherheit von einer erheblich geminderten

- 18 - Rückfallgefahr auszugehen. Dass die mittlerweile selbständig praktisch komplett immobile Beschuldigte den Privatkläger 1 erneut zuhause aufsuchen, ihn ab- passen oder ihm auflauern könnte, ist nicht mehr vorstellbar und macht die An- ordnung eines Rayonverbots zwecklos. Belästigungen auf telefonischen Weg sind wohl trotz der sehr schlechten körperlichen Verfassung nicht gänzlich auszu- schliessen. Dennoch wäre auch die Anordnung eines Kontaktverbots nicht geeig- net, dieser bestehenden Restgefahr zu begegnen. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte in der Lage wäre, die Bedeutung eines solchen Verbots respektive die Folgen einer Zuwiderhand- lung zu verstehen. Würde sie den Kontakt zum Privatkläger 1 tatsächlich wieder suchen wollen, täte sie dies wohl ungeachtet eines bestehenden Kontaktverbots. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots ist aus diesen Gründen ab- zusehen. V. Einziehungen Die vorinstanzliche Regelung betreffend beschlagnahmte Barschaft sowie Ge- genstände ist unter Verweis auf die entsprechenden, zutreffenden Erwägungen zu bestätigen (Urk. 146 S. 77f.). VI. Kosten

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren kann ausser Ansatz fallen.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 17. März 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-5. (…)
  2. Vom einstweiligen Rückzug der Zivilklage des Privatklägers 1 wird Vormerk genommen.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 15'829.10 Auslagen Untersuchung Fr. 2'603.70 amtliche Verteidigung Untersuchung X2._____ Fr. 2'781.– amtliche Verteidigung Untersuchung X3._____ Fr. 35'600.80 amtliche Verteidigung X2._____ Fr. 16'336.05 amtliche Verteidigung X1._____
  4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive der- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  5. Der Antrag des Privatklägers 1 auf Prozessentschädigung wird abgewiesen.
  6. (Mitteilungen)
  7. (Rechtsmittel)"
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 20 - Es wird erkannt:
  9. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte A._____ folgende Tatbestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat: − Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, − Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, − mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, − Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB
  10. Es wird keine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
  11. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots wird abgesehen.
  12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Februar 2015 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse Zürich unter der Sachkautionsnummer … lagernde Barschaft von Fr. 200.– wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Das iPad in Hülle inkl. Ladekabel wird der Antragsgegnerin nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen zurückgegeben.
  13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Februar 2015 beschlagnahmten und unter den Sachkautionsnummern …, … und … lagernden Gegenstände werden eingezogen und vernichtet.
  14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten betragen: Fr. 8'000.00 amtliche Verteidigung
  15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. - 21 -
  16. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − die Beiständin (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Beiständin − die Vertretung des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betreffend Dispositivziffer 4 − die Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat betreffend Dispositiv- ziffer 5. − die Stadtpolizei Zürich, Kommissariat Ermittlungen 1, Bedrohungs- management, Zeughausstrasse 31, 8090 Zürich.
  17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 22 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. November 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160269-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller Urteil vom 28. November 2016 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin vertreten durch Beistand B._____ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. U. Krättli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom

17. März 2016 (DG150293)

- 2 - Anklage: Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 2. Oktober 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 27). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 143 S. 80 ff.) Es wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin A._____ die Tatbestände − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.

2. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

3. Der Antragsgegnerin wird während der Dauer von fünf Jahren verboten, mit dem Privatkläger 1 direkt oder über Drittpersonen auf irgendeine Weise Kontakt aufzu- nehmen und sich dem Privatkläger 1, seinem Wohn- und Arbeitsort auf eine Dis- tanz von weniger als 50 Meter zu nähern. Widerhandlung kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Februar 2015 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse Zürich unter der Sach- kautionsnummer … lagernde Barschaft von Fr. 200.– wird eingezogen und zur De- ckung der Verfahrenskosten verwendet.

- 3 - Das iPad in Hülle inkl. Ladekabel wird der Antragsgegnerin nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen zurückgegeben.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Februar 2015 be- schlagnahmten und unter den Sachkautionsnummern …, … und … lagernden Ge- genstände werden eingezogen und vernichtet.

6. Vom einstweiligen Rückzug der Zivilklage des Privatklägers 1 wird Vormerk genommen.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 15'829.10 Auslagen Untersuchung Fr. 2'603.70 amtliche Verteidigung Untersuchung X2._____ Fr. 2'781.– amtliche Verteidigung Untersuchung X3._____ Fr. 35'600.80 amtliche Verteidigung X2._____ Fr. 16'336.05 amtliche Verteidigung X1._____

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive derjeni- gen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

9. Der Antrag des Privatklägers 1 auf Prozessentschädigung wird abgewiesen.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 168 und 147)

1. Es seien Ziff. 1, 2, 3, 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom

17. März 2016, DG150293, aufzuheben.

- 4 -

2. Es sei die Appellantin von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Es sei keine Massnahme anzuordnen.

4. Es seien die eingezogene Barschaft und die beschlagnahmten Gegenstände an die Appellantin herauszugeben.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. hinsichtlich erster und zweiter Instanz zu Lasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 153, schriftlich) keine Anträge Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

17. März 2016 wurde festgestellt, dass die Beschuldigte A._____ gemäss Antrag der Anklagebehörde diverse Delikte im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat und es wurde eine stationäre Massnahme angeord- net (Urk. 146 S. 80). Gegen diesen Entscheid liess die Beschuldigte durch ihre amtliche Verteidigerin mit Eingabe vom 24. März 2016 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 135). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 147). Die Antragstellerin hat mit Eingabe vom

8. August 2016 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 153; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wur- den im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 147). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung teilweise beschränkt (Urk. 147; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Antragstellerin stellt im Berufungsverfahren keinen Antrag (Urk. 153).

- 5 -

2. Im Berufungsverfahren nicht angefochten sind demnach die vorinstanzliche Regelung des Zivilanspruchs des Privatklägers (Urteilsdispositiv-Ziff. 6) sowie die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Urteilsdispositiv-Ziff. 7-9). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Tatbestände 1.1. Gemäss Darstellung im schriftlichen Antrag der Antragstellerin vom

2. Oktober 2015 (Urk. 27), welche sich auf die Schilderungen des Privatklägers 1 stützt, hat die Beschuldigte zusammengefasst

- ab Sommer 2012 vereinzelt, ab Ende Januar 2013 zunehmend und ab ca. Mitte Mai 2013 sehr oft, teilweise Dutzende bis sogar über hundert Mal täglich, den Privatkläger 1 privat angerufen; dies habe beim Privatkläger 1 zu physischen und psychischen Beeinträchtigungen u.a. in Form einer post- traumatischen Belastungsstörung, verbunden mit zeitweiliger Arbeits- unfähigkeit, geführt

- ab Juni 2013 - mit Unterbrüchen - bis August 2014 den Privatkläger 1 zahl- reiche Male an seinem Wohnort aufgesucht, bei ihm und den Nachbarn sturm-geklingelt und mehrmals auf der Strasse herumgeschrien und den Privatkläger 1 als Mörder und Vergewaltiger beschimpft

- ab April 2013 dem Privatkläger 1 regelmässig vor seinem Arbeitsort aufge- lauert und ihn angeschrien und beschimpft sowie durch Anrufe am Arbeits- platz den Privatkläger 1 bei seiner Arbeitstätigkeit behindert

- am 8. September 2013 ein Paket in den Briefkasten des Privatklägers 1 ge- legt und vor seinem Haus herumgeschrien, dass es sich um eine Bombe handle

- am 15. Januar 2014 den Privatkläger 1 an einer Bushaltestelle in Hörweite mehrerer Buspassagiere als "Mörder" bezeichnet

- 6 -

- sich im September 2013 und im August 2014 mehrfach an der vom Privat- kläger 1 bewohnten Liegenschaft aufgehalten, obwohl ihr dies vom Eigen- tümer verboten wurde, sowie schliesslich

- am 24. Dezember 2013 den Arbeitsort des Privatklägers 1 betreten, obwohl ihr dies durch die Arbeitgeberin des Privatklägers 1 verboten worden war. 1.2. Die Beschuldigte bestreitet das ihr angelastete Verhalten sinngemäss (Urk. 125 S. 5ff.; vgl. Urk. 128 S. 5f.; Urk. 168 S. 2ff.), wobei sie - offensichtlich aufgrund der ihr diagnostizierten, schweren psychischen Störung (Urk. 10/27 S. 37) - nicht in der Lage ist, sich nachvollziehbar mit den Vorwürfen auseinander zu setzen respektive sich nachvollziehbar dazu zu äussern. 1.3. Die Verteidigung bestreitet die inkriminierten Verhaltensweisen der Beschul- digten:

- Betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss ND 7 am Arbeitsort des Privatklägers 1 wird geltend gemacht, die Beschuldigte habe das schrift- liche Hausverbot der Privatklägerin 2 nicht erhalten (Urk. 128 S. 7).

- Betreffend den Vorwurf der Verleumdung gemäss ND 3 wird pauschal be- stritten, die Beschuldigte habe den Privatkläger 1 als Mörder bezeichnet (Urk. 128 S. 8).

- In der Berufungserklärung wird betreffend den Vorwurf der Drohung gemäss ND 2 ebenso pauschal bestritten, die Beschuldigte habe mit einer Bombe gedroht (Urk. 128 S. 9). Sodann wird die Frage aufgeworfen, ob der Privat- kläger 1 die Bombendrohung einer alten, isolierten, armengenössigen Frau nicht lediglich aufgrund einer eigenen psychischen Störung erst genommen habe (Urk. 168 S. 5). Diesbezüglich wurde an der Berufungsverhandlung denn auch die Einholung eines Gutachtens betreffend den Gesundheitszu- stand des Privatklägers 1 beantragt (Prot. II S. 5: Urk. 168 S. 5).

- Betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung wird geltend ge- macht, dass der Privatkläger 1 selber den Kontakt zur Beschuldigten ge- sucht habe. Die physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Pri- vatklägers werden nicht substantiiert bestritten, jedoch die diesbezügliche

- 7 - Kausalität der Kontaktnahmen der Beschuldigten (Urk. 128 S. 9f.; Urk. 168 S. 6).

- Zum Vorwurf der Nötigung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage wird einzig in Frageform eingeworfen, ob sich "da vielleicht zwei Liebes- bedürftige gefunden" hätten (Urk. 128 S. 13). Sodann wird auch in diesem Zusammenhang eine allenfalls vorbestehende psychische Erkrankung des Privatklägers 1 ins Feld geführt, welche unverhältnismässige Reaktionen auf das Verhalten der Beschuldigten nach sich gezogen haben könnte (Urk. 168 S. 4f.). 1.4. Die Vorinstanz hat in einer ausführlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung namentlich die Aussagen des Privatklägers 1 (Urk. 146 S. 26-41) wie auch die weiteren Beweismittel (vgl. Urk. 146 S. 23f.) gewürdigt und zusammengefasst die Sachdarstellung im Antrag der Antragstellerin als vollumfänglich erstellt erachtet (Urk. 146 S. 40f. und S. 46-49). Auf die entsprechenden Erwägungen ist in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zu verweisen. Mit der Vorinstanz ist gestützt auf die überzeugenden und damit glaubhaften Schilderungen des Privatklägers 1 entgegen den obzitierten Mutmassungen der Verteidigung zweifelsfrei erstellt, dass die Beschuldigte den Privatkläger 1 als Mörder bezeichnet hat (ND 3), dass sie nach dem Deponieren eines Pakets im Briefkasten des Privatklägers lauthals mit einer Bombe gedroht hat (ND 2) und dass der Privatkläger 1 die zahllosen Kontaktnahmen der Beschuldigten nicht gewünscht und er ihr dies auch klar mit- geteilt hat, sich also nicht "zwei Liebesbedürftige gefunden" haben. Betreffend ND 7 ist das der Beschuldigten schriftlich erteilte Hausverbot der Privatklägerin 2 aktenkundig (ND 7 Urk. 3) und es bestehen keinerlei Anzeichen, dass ihr dieses nicht ausgehändigt worden wäre. Die physischen und psychischen Beeinträchti- gungen, die der Privatkläger 1 erlitten hat, sind durch die vorhandenen Arztbelege ebenso belegt wie der Umstand, dass diese eine Folge der zahllosen penetranten Belästigungen der Beschuldigten waren. So ging es dem Privatkläger 1 in jenen Phasen erkennbar besser, in welchen er nicht durch die Beschuldigte drangsaliert wurde (Urk. HD 11/6 und 11/8). Anhaltspunkte dafür, dass diesen Arztberichten nicht gefolgt werden könnte oder beim Privatkläger 1 eine vorbestehende psychi- sche Erkrankung vorgelegen haben könnte, bestehen keine. Dass der Privat-

- 8 - kläger 1 unter den massiven und sich über einen langen Zeitraum erstreckenden Belästigungen der Beschuldigten stark gelitten und psychische Beein- trächtigungen davon getragen hat, ist im übrigen nicht derart abwegig, wie von der Verteidigung dargestellt (vgl. dazu nachstehend Ziff. 2.4.). Ihre diesbezüg- lichen Vorbringen beschränken sich denn auch auf rein hypothetische Fragen und blosse Mutmassungen. Die beantragte Begutachtung des Privatklägers 1 ist vor diesem Hintergrund in keiner Art und Weise angezeigt. Der massgebliche Sach- verhalt ist mit der Vorinstanz in der Tat rechtsgenügend erstellt. 2.1. Zur rechtlichen Würdigung hat die Beschuldigte betreffend ND 2, ND 5, ND 6 und ND 9 (unbestritten) sowie ND 7 (da wie vorstehend erwogen erstellt ist, dass ihr das entsprechende Hausverbot zur Kenntnis gebracht worden war) den Tatbestand des Hausfriedensbruchs - mehrfach - erfüllt (vgl. ergänzend Urk. 146 S. 63f.), dies gemäss übereinstimmender Haltung von Antragstellerin, psychiatri- schem Gutachter und Verteidigung in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit (Urk. 27 S. 7; Urk. HD 10/27 S. 38; Urk. 128; vgl. auch Urk. 146 S. 66-68; Urk. 168 S. 7). 2.2. Mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung setzt eine Verleumdung nicht "erkennbare Drittpersonen" voraus (Urk. 128 S. 8). Eine verleumderische Äusserung kann selbstverständlich auch gegenüber einem unbestimmt grossen und namentlich nicht bekannten Personenkreis abgegeben werden. Klarerweise hat ein Psychiatrie-Pfleger auch keine Verleumdungen hinzunehmen, wenn diese ausserhalb seines Arbeits- und somit in seinem Privatbereich und gegenüber ihn nicht als Psychiatrie-Pfleger erkennenden Personen erfolgen, zumal die Zuhörer die Beschuldigte nicht als Patientin des Privatklägers 1 erkannten. Damit hat die Beschuldigte den Tatbestand der Verleumdung erfüllt (vgl. ergänzend Urk. 146 S. 61ff.), dies wiederum gemäss übereinstimmender Haltung von Antragstellerin, psychiatrischem Gutachter und Verteidigung in nicht selbstverschuldeter Schuld- unfähigkeit (Urk. 27 S. 7; Urk. HD 10/27 S. 38; Urk. 128). 2.3. Wie vorstehend erwogen ist der Sachverhalt betreffend den Tatvorwurf der Drohung gemäss ND 2 erstellt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist die Drohung mit einer Bombe auch von einer "alten, isolierten, armengenössigen

- 9 - Frau" geäussert durchaus geeignet, jemanden in Angst und Schrecken zu verset- zen. Dies hat insbesondere und gerade dann zu gelten, wenn solche Drohungen von einem an einer schweren psychischen Erkrankung leidenden Menschen ge- äussert werden. Die Beschuldigte hat folglich auch den Tatbestand der Drohung erfüllt (vgl. ergänzend Urk. 146 S. 56ff.), dies wiederum gemäss übereinstimmen- der Haltung von Antragstellerin, psychiatrischem Gutachter und Verteidigung in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit (Urk. 27 S. 7; Urk. HD 10/27 S. 38; Urk. 128; Urk. 168 S. 7). 2.4. Wie vorstehend erwogen, hat der Privatkläger 1 als Folge der Drang- salierungen durch die Beschuldigte physische und psychische Beeinträchtigungen erlitten. Diese gehen aufgrund ihrer Intensität mit der Vorinstanz klar über das Mass von Tätlichkeiten hinaus (Urk. 146 S. 59f.). Wenn die Verteidigung in rechtlicher Hinsicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_540/2010 E. 1.1f.) die Adäquanz der Kausalität des Verhaltens der Beschuldigten für die Unbill des Pri- vatklägers in Frage stellt (Urk. 128 S. 10; Urk. 168 S. 6), ergibt sich diese entge- gen der Vorinstanz nicht bereits aus der Ursächlichkeit (Urk. 146 S. 60). Gemäss dem zitierten Entscheid gilt ein Ereignis als adäquate Ursache eines Erfolgs, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebens- erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbei- zuführen, der Eintritt des Erfolgs also durch das Ereignis als allgemein begünstigt erscheint (E.1.2.). Die Beschuldigte hat dem Privatkläger 1 über diverse Monate auf verschiedene Weise nachgestellt, ihn permanent unter Druck gesetzt und nicht mehr zur Ruhe kommen lassen. Dass dies zu einer posttraumatischen Be- lastungsstörung der konkret diagnostizierten Art mit den geschilderten Sympto- men führen kann, ist nachvollziehbar und widerspricht weder dem gewöhnlichen Lauf der Dinge noch der allgemeinen Lebenserfahrung. Auch die Adäquanz des Vorgehens für die als einfache Körperverletzung zu qualifizierenden Beeinträchti- gungen des Privatklägers 1 ist somit zu bejahen. Damit hat die Beschuldigte auch den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt (vgl. ergänzend Urk. 146 S. 58ff.), dies wiederum gemäss übereinstimmen- der Haltung von Antragstellerin, psychiatrischem Gutachter und Verteidigung in

- 10 - nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit (Urk. 27 S. 7; Urk. HD 10/27 S. 38; Urk. 128; Urk. 168 S. 7). 2.5. Die Antragstellerin hat die zahlreichen telefonischen Störungen sowie die physischen Störungen am Wohnort sowie am Arbeitsplatz des Privatklägers 1 durch die Beschuldigte unter den Tatbeständen der Nötigung sowie des Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage zusammengefasst (Urk. 27 S. 2-5). Wenn sich die Verteidigung dazu unter dem Titel "Hauptvorwurf - Stalking" äussert (Urk. 128 S. 10-16), setzt sie sich dabei nicht mit den objektiven Elementen der massgebli- chen Tatbestände auseinander, respektive sie plädiert einzig zur - ohnehin allseits anerkannten - Schuldunfähigkeit der Beschuldigten. Mit der ausführlichen und zu- treffenden Begründung der Vorinstanz sind die Tatbestände der Nötigung sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage erfüllt (vgl. ergänzend Urk. 146 S. 50-55 und S. 64ff.), dies einmal mehr gemäss übereinstimmender Haltung von Antrag- stellerin, psychiatrischem Gutachter und Verteidigung in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit (Urk. 27 S. 7; Urk. HD 10/27 S. 38; Urk. 128). III. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat für die Beschuldigte dem Antrag der Antragstellerin (Urk. 126) folgend eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB ange- ordnet (Urk. 146 S. 80). Die appellierende Beschuldigte beantragt im Berufungs- wie schon im Hauptverfahren, es sei auf die Anordnung einer Massnahme zu ver- zichten (Urk. 128; Urk. 168). In der Berufungserklärung macht die Verteidigung noch - kürzest - geltend, die Massnahmebedürftigkeit der Beschuldigten werde anerkannt; jedoch "kämpfe sie seit mindestens 50 Jahren gegen die Psychiatrie", weshalb sie weder massnahmefähig noch massnahmewillig sei. Zumindest sinn- gemäss wird ferner die Verhältnismässigkeit der beantragten Sanktion angezwei- felt (Urk. 128 S. 17). Anlässlich der Berufungsverhandlung wird dann auch die Massnahmebedürftigkeit der Beschuldigten in Frage gestellt. Dies zum einen, da angesichts der jüngsten Entwicklung des Gesundheitszustands der Beschuldigten nicht davon auszugehen sei, dass die bestehende fürsorgerische Unterbringung je aufgehoben werde. Zum anderen sei die Beschuldigte mittlerweile auf einen

- 11 - Rollstuhl und in bald allen Lebensbereichen auf Dritthilfe angewiesen. So könne sie selbständig denn auch weder ein Mobiltelefon gebrauchen noch das für die fürsorgerische Unterbringung zuständige Pflegezentrum verlassen. Es stelle sich die Frage, ob derzeit noch eine Rückfallgefahr bestehe (Urk. 168 S. 7f.). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB angeführt (Urk. 146 S. 69f.; vgl. zudem Entscheid des Bundes- gerichts 6B_991/2014 vom 2. Februar 2015 E.2.2.1.; BSK I, HEER, Art. 56 N 32ff., Art. 59 N 41, N 58ff. und 78ff.).

2. Im Rahmen der aktuellen Strafuntersuchung wurde die Beschuldigte zum wiederholten Male fachärztlich exploriert und begutachtet (Urk. 10/27). Gemäss Darstellung im Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom

20. Januar 2015 wurde die Beschuldigte seit dem Jahr 1966 wiederholt in ver- schiedene psychiatrische Einrichtungen eingewiesen (Urk. 10/27 S. 15 und S. 35). Gemäss Gutachter leidet die Beschuldigte seit vielen Jahren und somit auch im Zeitraum der ihr vorgeworfenen Delikte unter einer schizoaffektiven Psy- chose mit maniformer Symptomatik und Liebeswahn (ICD-10: F25) mit schwer- wiegender Ausprägung (Urk. HD 10/27 S. 37). Die massgeblichen Tatbestände stehen mit der schweren psychischen Störung der Beschuldigten in Zusammen- hang (Urk. 10/27 S. 40). Unbehandelt besteht eine sehr hohe Rückfallgefahr betreffend Stalking. Bei Zurückweisung besteht grundsätzlich auch ein Risiko hin- sichtlich aggressivem Verhalten (Urk. 10/27 S. 39). Bei dieser Sachlage ging die Vorinstanz zutreffend von einer Massnahmebedürf- tigkeit der Beschuldigten aus (Urk. 146 S. 70-72). Aufgrund der jüngsten Entwick- lungen stellt die Verteidigung nun aber das Vorliegen einer solchen richtigerweise in Frage. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte im Roll- stuhl. Dem Verlaufsbericht des Pflegezentrums … vom 22. November 2016 ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte mittlerweile in ihrer Mobilität derart einge- schränkt ist, dass sie nur noch selten und bei sehr gutem Befinden einige Schritte gehen kann. Fast immer ist sie auf einen Rollstuhl angewiesen, in welchem sie sich kaum ohne Hilfe einer Pflegeperson fortbewegen kann. Allfällige Entwei- chungsabsichten wären von der Beschuldigten infolge der körperlichen Ein-

- 12 - schränkungen nicht mehr aktiv umsetzbar. Auch bei der Körperpflege und der Nahrungsaufnahme ist sie gemäss Verlaufsbericht weitestgehend auf Dritthilfe angewiesen und ihre kognitiven Fähigkeiten hätten zwischenzeitlich stark nachge- lassen (Urk. 168A/2). Aufgrund der derart schlechten körperlichen Verfassung der Beschuldigten ist tatsächlich mehr als fraglich, ob sie überhaupt noch zu Belästi- gungen bzw. Stalking ausserhalb der Klinik in der Lage wäre. Ob die Massnah- mebedürftigkeit trotzdem noch zu bejahen ist, kann letztlich aber offen bleiben, zumal von der Anordnung einer stationären Massnahme, wie nachfolgend darge- legt, auch aus Gründen der Verhältnismässigkeit abzusehen ist.

3. Die Massnahmefähigkeit wird durch die Verteidigung zwar unsubstantiiert bestritten, der Gutachter lässt diesbezüglich jedoch keine Zweifel offen: Der Rück- fallgefahr kann - wohl primär - durch eine konsequente Psychopharmakotherapie mit antipsychotischen Medikamenten sowie - wohl ergänzend - durch sozial- psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitmassnahmen begegnet werden (Urk. 10/27 S. 40). Die Beschuldigte ist heute 79 Jahre alt. Ihre Erkrankung geht

- mindestens - zurück bis Mitte der 1960er-Jahre (Urk. 10/27 S. 35), sie war und ist somit seit über einem halben Jahrhundert immer wieder in psychiatrischer Be- handlung. Gemäss Gutachter ist ihre schwere psychische Störung chronifiziert und die krankheitsuneinsichtige Beschuldigte war gegenüber bisherigen ver- schiedensten Behandlungsversuchen resistent (Urk. 10/27 S. 40). Somit wird wohl von keiner Seite davon ausgegangen, eine Therapie hätte auf den geistigen Zustand der Beschuldigten eine bessernde Wirkung, was jedoch auch nicht zwin- gende Voraussetzung für eine Massnahme nach Art. 59 StGB ist. Vielmehr wird es darum gehen, die Beschuldigte medikamentös soweit einzustellen, dass sie keine neuen Straftatbestände erfüllt, respektive "sie befähigt ist, mit ihrer geistigen Abnormität sozialverträglich umzugehen" (BGE 124 IV 246 S. 252 mit Verweisen). Gemäss Gutachten kommt aufgrund fehlender Krankheitseinsicht und Behand- lungsbereitschaft der Beschuldigten dafür einzig eine stationäre Therapie in Be- tracht (Urk. 10/27 S. 41).

4. Der Verteidigung ist ohne Weiteres beizupflichten, dass die Beschuldigte massnahmeunwillig ist. Dies steht jedoch gemäss Gutachten der Anordnung einer

- 13 - stationären Massnahme nicht entgegen (Urk. 10/27 S. 41). Letzteres ist ohne Weiteres überzeugend, da eine Behandlung wohl - wie erwogen - primär in der Verabreichung von Psychopharmaka bestehen würde, was - anders als etwa die Teilnahme an einer Gesprächstherapie - keine besondere Kooperation der Be- schuldigten voraussetzt.

5. Gemäss eines aktenkundigen Beschlusses der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich vom 26. Juli 2016 befindet sich die Beschuldigte gestützt auf eine Fürsorgerische Unterbringung seit Oktober 2015 in stationärer Behandlung (Urk. 157; vgl. Urk. 98). Mit Urteil vom 28. Januar 2016 hat der Ein- zelrichter des Bezirks Winterthur eine Beschwerde der Beschuldigten gegen ihre fürsorgerische Unterbringung abgewiesen mit Verweis auf ihre Selbst- sowie nicht auszuschliessende Drittgefährdung (Urk. 85 S. 7). Offenbar hielt all dies sie je- doch nicht davon ab, den Privatkläger 1 Anfang des Jahres 2016 wieder in ein- schlägiger Weise zu kontaktieren (Urk. 111). Seither muss die Beschuldigte kon- stant (vgl. Art. 431 ZGB) aufgrund ihrer psychischen Störung in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, da die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB), wobei auch die Belastung und der Schutz von Dritten berücksichtigt wird (Abs. 2). Mit Beschluss der KESB vom

14. Juli 2016 wurden die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringun- gen folgerichtig weiterhin als erfüllt betrachtet (Urk. 168A/1). Nach Einschätzung im Beschluss der KESB vom 26. Juli 2016 wird die Beschuldigte in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein, selbständig zu wohnen, weshalb - aus Kostengründen

- das durch sie bewohnte Zimmer gekündigt wurde (Urk. 157). Die heute 79-jährige Beschuldigte musste somit seit zwei Jahren und wird auch in ab- sehbarer Zukunft stationär untergebracht und behandelt werden. Angesichts der umschriebenen weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustands der Be- schuldigten, kann nicht mehr ernsthaft davon ausgegangen werden, dass sie je- mals wieder in der Lage sein wird, für sich selbst zu sorgen und ausserhalb einer stationären Betreuung ein selbständiges Leben zu führen.

6. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind nach fünf Jahren die Voraussetzungen für

- 14 - eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben, ist jedoch zu erwarten, dass sich die vom Täter ausgehende Gefahr durch die Fortführung der Behandlung weiter reduzieren lässt, kann die Massnahme - wenn nötig mehrfach - um jeweils höchs- tens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB; BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 und 3.4.2; HEER, a.a.O., Art. 64 Rz. 82 und 94; WEDER, Die kleine Verwahrung [Art. 59 Abs. 3 StGB] im Vergleich mit der Verwahrung gemäss Art. 64 StGB, in ZSR 130/2011, S. 577ff.; S. 584; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2013 vom

22. November 2013 E.3.2.4.). Folge des Zwecks der Massnahme gemäss Art. 59 StGB - die Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit (ausführlich hierzu: BGE 141 IV 236 E. 3.7f. S. 241f. mit Hinweisen; vgl. auch: BGE 124 IV 246 E. 3b S. 250f. mit Hinweisen; HEER, a.a.O., N. 1 und 3 vor Art. 56 StGB) - ist, dass sie im Ge- gensatz zu einer Strafe unabhängig vom Verschulden des Betroffenen angeord- net wird und zeitlich nicht absolut limitiert ist. Ihre Dauer hängt vom Behandlungs- bedürfnis des Massnahmeunterworfenen und der Erfolgsaussicht der Massnahme (vgl. Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB), letztlich also von den Auswirkungen der Mass- nahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab (vgl. BGE 141 IV 49 E. 2.1 S. 51; 136 IV 156 E. 2.3 S. 158). Da eine stationäre therapeutische Massnahme in die ver- fassungsmässig garantierten Grundrechte des Massnahmeunterworfenen ein- greift, hat sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmerecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB konkretisiert. Art. 56 Abs. 2 StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (Urteil 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4 mit Hinweisen; vgl. auch: Urteil 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen; zur Verlängerung nach Art. 59 Abs. 4 StGB: BGE 135 IV 139 E. 2.4 S. 143f.; siehe ferner: BGE 136

- 15 - IV 156 E. 3.2 S. 161f.; HEER, a.a.O., N. 128 zu Art. 59 StGB; Urteil des Bundes- gerichts 6B_640/2015 vom 25. Februar 2016 E. 5.4.). Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte. Eine Massnahme muss geeignet sein, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss sie notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen ge- geneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel- Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbe- sondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Be- tracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 139 I 180 E. 2.6.1 S. 187 mit Hinweisen; 118 IV 213 E. 2c/bb und cc S. 216f. mit Hinweisen, im Zusammenhang mit Art. 42 aStGB; Urteil 6S.408/2005 vom 23. Januar 2006 E. 3, veröffentlicht in Pra 2006 84 596; siehe auch HEER, a.a.O., N. 35 zu Art. 56 StGB). Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer In- teressenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (vgl. BGE 118 IV 213 E. 2c/bb und cc S. 216 f. mit Hinweisen; 102 IV 12 E. 1c S. 14 zu Art. 42 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB; HEER, a.a.O., N. 36 zu Art. 56 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_473/2014 vom

20. November 2014 E. 1.6.2.). Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür zwar jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Nur Übertretungen vermögen eine Einweisung in eine Klinik oder eine Massnahmevollzugsein- richtung von vorneherein nicht zu rechtfertigen. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (BGE 127 IV 1 E. 2c/cc). Steht die Schwere des mit der Mass-

- 16 - nahme verbundenen Freiheitsverlusts des Betroffenen in einem Missverhältnis zum Gewicht des begangenen Delikts, sollte auf die Sanktionsanordnung grund- sätzlich verzichtet werden (vgl. Urteil 6S.69/2006 vom 29. Mai 2006 E. 3.3). Mit andern Worten ist bei leichtem Verschulden/geringem Taterfolg sowie entspre- chend geringfügigen Strafen aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips bzw. in Anbetracht der mit einer Massnahme einhergehenden Freiheitsbeschränkungen trotz Therapiebedürfnis beim Betroffenen im Prinzip von einer solchen im Sinne von Art. 59 StGB abzusehen (siehe BGE 136 IV 156 E. 3.2). Grundlage für die Anordnung einer Massnhame ist damit die Sozialgefährlichkeit des Täters, die sich einerseits in der Anlasstat manifestiert hat und andererseits weitere Straf- taten von einigem Gewicht befürchten lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.5.ff.).

7. Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, die Dauer der stationären Massnahme könne im jetzigen Zeitpunkt nicht beziffert werden, erscheine jeden- falls als erheblicher Eingriff in die persönliche Freiheit, vor allem vor dem Hinter- grund des fortgeschrittenen Alters der Beschuldigten. Dem müsse jedoch die Mehrzahl an den durch die Beschuldigte begangenen Delikten gegenübergestellt werden, zumal die Rückfallgefahr vom Gutachter als sehr hoch eingestuft werde und sogar eine Eskalation mit schwer kontrollierbaren destruktiven Impulsen zu befürchten sei. Eine Besserung ihres Zustands sei aufgrund der Chronifizierung eher unwahrscheinlich. Wohl bessere sich unter der Wirkung der angemessenen Medikation der Zustand der Beschuldigten in der Regel rasch, die Beschuldigte verwehre sich jedoch einer entsprechenden Behandlung, was beim Absetzen der Medikamente zu einer raschen Verschlechterung ihres Zustands führe. Sollte sich der Zustand der Beschuldigten im Verlaufe des stationären Massnahmenvollzugs verbessern, seien ohne Weiteres jederzeit stufenweise Vollzugslockerungen mög- lich. Insgesamt erscheine die Anordnung einer stationären Massnahme verhält- nismässig, zumal eine solche unter Berücksichtigung der Schwere der psychoti- schen Erkrankung der Beschuldigten in ihrem Interesse stehe (Urk. 146 S. 74-76).

8. Die Beschuldigte hat gemäss den vorstehenden Erwägungen diverse Tatbe- stände erfüllt, die nicht zu bagatellisieren sind, jedoch jeder einzelne für sich und

- 17 - insbesondere im Bereich des jeweils Möglichen auch noch nicht schwer wiegen. Die hochbetagte Beschuldigte bedarf aufgrund ihrer chronifizierten psychischen Erkrankung und ihrer Krankheitsuneinsichtigkeit aller Voraussicht nach tatsächlich einer stationären Betreuung und Behandlung bis an ihr Lebensende. Die Anord- nung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB würde bei der Beschuldig- ten aufgrund der konkreten Umstände zweifellos zu einer sog. kleinen Verwah- rung führen. Die stationäre Behandlung, welcher die Beschuldigte - nicht nur zur konkreten De- liktsprävention - bedarf, hat jedoch vorliegend nicht als kriminalrechtliche Mass- nahme im Sinne von Art. 59 StGB zu erfolgen: Dies ist einerseits bereits an- gesichts der noch vergleichsweise geringen Schwere ihrer Anlasstaten nicht an- gemessen. Andererseits ist - nicht zuletzt aufgrund des schlechten physischen Zustands der Beschuldigten - nicht mit der Begehung weiterer Straftaten zu rech- nen, deren Schwere die Anordnung einer stationären Massnahme rechtfertigen würde. Vielmehr hat die notwendige Unterbringung und Betreuung der sowohl psychisch als auch physisch stark beeinträchtigten Beschuldigten gestützt auf das Erwachsenenschutzrecht (Art. 426ff. ZGB) zu erfolgen, wie dies bereits in der Vergangenheit und bis heute geschehen ist und sich wohl bis ans Lebensende der Beschuldigten fortsetzen wird. IV. Kontakt- und Rayonverbot

1. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten dem Antrag des Privatklägers 1 ent- sprechend aufgrund der vom Gutachter als sehr hoch eingestuften Wieder- holungs- bzw. Rückfallgefahr gegenüber dem Privatkläger 1 ein Kontakt- und Rayonverbot im Sinne von Art. 67b StGB auferlegt (Urk. 146 S. 76f.). Seitens der Verteidigung wird beantragt, von einer Anordnung dieser Massnahmen abzu- sehen (Urk. 168 S. 10).

2. Wie vorstehenden Erwägungen zu entnehmen, ist aufgrund der beträchtli- chen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschuldigten wenn nicht gar vom gänzlichen Wegfall so mit Sicherheit von einer erheblich geminderten

- 18 - Rückfallgefahr auszugehen. Dass die mittlerweile selbständig praktisch komplett immobile Beschuldigte den Privatkläger 1 erneut zuhause aufsuchen, ihn ab- passen oder ihm auflauern könnte, ist nicht mehr vorstellbar und macht die An- ordnung eines Rayonverbots zwecklos. Belästigungen auf telefonischen Weg sind wohl trotz der sehr schlechten körperlichen Verfassung nicht gänzlich auszu- schliessen. Dennoch wäre auch die Anordnung eines Kontaktverbots nicht geeig- net, dieser bestehenden Restgefahr zu begegnen. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte in der Lage wäre, die Bedeutung eines solchen Verbots respektive die Folgen einer Zuwiderhand- lung zu verstehen. Würde sie den Kontakt zum Privatkläger 1 tatsächlich wieder suchen wollen, täte sie dies wohl ungeachtet eines bestehenden Kontaktverbots. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots ist aus diesen Gründen ab- zusehen. V. Einziehungen Die vorinstanzliche Regelung betreffend beschlagnahmte Barschaft sowie Ge- genstände ist unter Verweis auf die entsprechenden, zutreffenden Erwägungen zu bestätigen (Urk. 146 S. 77f.). VI. Kosten

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren kann ausser Ansatz fallen. 2.1. Die Kosten dieses Verfahrens, inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Die amtliche Verteidigung macht in ihrer Honorarnote vom 17. März 2016 für den ihr entstandenen Aufwand eine Entschädigung von Fr. 8'600.25 geltend. Da- rin enthalten ist ein antizipierter Zeitaufwand von über 380 Minuten für die Beru- fungsverhandlung (inkl. Weg) und die Nachbesprechung mit der Beschuldigten (Urk. 165). Nachdem die Berufungsverhandlung nicht ganz zwei Stunden in An- spruch genommen hat und allein für die Nachbesprechung mit der Beschuldigten

- 19 - mit keinem ausserordentlichen Zeitaufwand zu rechnen ist, ist die amtliche Ver- teidigung mit Fr. 8'000.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 17. März 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-5. (…)

6. Vom einstweiligen Rückzug der Zivilklage des Privatklägers 1 wird Vormerk genommen.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 15'829.10 Auslagen Untersuchung Fr. 2'603.70 amtliche Verteidigung Untersuchung X2._____ Fr. 2'781.– amtliche Verteidigung Untersuchung X3._____ Fr. 35'600.80 amtliche Verteidigung X2._____ Fr. 16'336.05 amtliche Verteidigung X1._____

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive der- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

9. Der Antrag des Privatklägers 1 auf Prozessentschädigung wird abgewiesen.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 20 - Es wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte A._____ folgende Tatbestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat: − Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, − Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, − mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, − Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB

2. Es wird keine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

3. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots wird abgesehen.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Februar 2015 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse Zürich unter der Sachkautionsnummer … lagernde Barschaft von Fr. 200.– wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Das iPad in Hülle inkl. Ladekabel wird der Antragsgegnerin nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen zurückgegeben.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Februar 2015 beschlagnahmten und unter den Sachkautionsnummern …, … und … lagernden Gegenstände werden eingezogen und vernichtet.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten betragen: Fr. 8'000.00 amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 21 -

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − die Beiständin (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Beiständin − die Vertretung des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betreffend Dispositivziffer 4 − die Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat betreffend Dispositiv- ziffer 5. − die Stadtpolizei Zürich, Kommissariat Ermittlungen 1, Bedrohungs- management, Zeughausstrasse 31, 8090 Zürich.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 22 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. November 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. A. Boller