Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, 2. Abteilung, vom 20. Januar 2016 haben die Privatklägerin 1, A._____, der Privatkläger 2, B._____ und der Privatkläger 3, C._____, mit Eingabe vom 25. Januar 2016 zwar Berufung ange- meldet, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
E. 2 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
E. 3 Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die (unentgeltliche) Vertretung der Privatkläger 1, 2 und 3, RA Dr. iur. X._____, vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger A._____, B._____ und C._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten sowie
- 4 - mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Be- hörden, inkl. Formular A und DNA-Formular an die KOST Zürich)
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Juli 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Bussmann
Dispositiv
- Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, 2. Abteilung, vom 20. Januar 2016 haben die Privatklägerin 1, A._____, der Privatkläger 2, B._____ und der Privatkläger 3, C._____, mit Eingabe vom 25. Januar 2016 zwar Berufung ange- meldet, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
- Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatkläger kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist indessen auf eine Kostenauflage zulasten der Privatkläger zu verzichten, weshalb die Kosten des Berufungs- verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Es wird beschlossen:
- Auf die Berufungen der Privatkläger 1, 2 und 3 vom 25. Januar 2016 wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
- Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die (unentgeltliche) Vertretung der Privatkläger 1, 2 und 3, RA Dr. iur. X._____, vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger A._____, B._____ und C._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten sowie - 4 - mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Be- hörden, inkl. Formular A und DNA-Formular an die KOST Zürich)
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Juli 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160265-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. St. Volken und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Beschluss vom 12. Juli 2016 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Privatkläger und Berufungskläger 1, 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen D._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter vertreten durch Beistand Sozialdienst Bezirk Pfäffikon ZH, Frau E._____ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend fahrlässige Tötung etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 2. Abteilung, vom 20. Januar 2016 (DG150008)
- 3 - Erwägungen:
1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, 2. Abteilung, vom 20. Januar 2016 haben die Privatklägerin 1, A._____, der Privatkläger 2, B._____ und der Privatkläger 3, C._____, mit Eingabe vom 25. Januar 2016 zwar Berufung ange- meldet, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatkläger kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist indessen auf eine Kostenauflage zulasten der Privatkläger zu verzichten, weshalb die Kosten des Berufungs- verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufungen der Privatkläger 1, 2 und 3 vom 25. Januar 2016 wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die (unentgeltliche) Vertretung der Privatkläger 1, 2 und 3, RA Dr. iur. X._____, vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger A._____, B._____ und C._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten sowie
- 4 - mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Be- hörden, inkl. Formular A und DNA-Formular an die KOST Zürich)
4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Juli 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Bussmann