Sachverhalt
Der Beschuldigte bestätigte, dass C._____ Anfang November 2011 zu ihm in sei- ne Anwaltskanzlei gekommen sei und ihm Printscreens zum Konto von B._____ bei der Bank J._____ gezeigt habe. Dazu habe C._____ gesagt, dass B._____ spekulieren würde und man da doch etwas machen müsse. Gemeinsam habe man diskutiert, ob und was man diesbezüglich tun solle (Urk. 01.307 S. 1 und 4). Weiter räumte der Beschuldigte ein, mit G._____ den Termin für das gemeinsame Treffen zu Dritt vom 3. Dezember 2011 vereinbart und zu diesem Zwecke mehr- mals G._____ und dessen Büro angerufen zu haben (Urk. 01.309 S. 25 und Urk. 01.322 S. 6 f.). Auch dass er am 3. Dezember 2011 gemeinsam mit C._____ im Auto an den Wohnort von G._____ gefahren sei, bestritt der Beschuldigte nicht (Urk. 01.307 S. 14). Den diesbezüglichen Sachverhalt bestätigte der Beschuldigte auch anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 33 S. 5 f.).
4. Bestrittener Sachverhalt 4.1. Vorwurf der Gehilfenschaft zur Bankgeheimnisverletzung (Anklageziffer I.B.) 4.1.1. Den Vorwurf in Anklageziffer I.B., die Preisgabe geheimer Bankinformatio- nen durch C._____ gegenüber G._____ gefördert und diesen Vorwurf in der Un- tersuchung anerkannt zu haben, bezeichnete der Beschuldigte anlässlich der vo- rinstanzlichen den Vorwurf zwar als richtig, stellte sich jedoch auf den Standpunkt, der Ablauf sei verkürzt, nicht ganz vollständig, dargestellt (Urk. 33 S. 6). Bei sei- nem ersten Telefonat mit G._____ sei es noch nicht um eine Terminvereinbarung gegangen. So führte er aus, er habe die Kenntnis über diese Vorfälle nicht ge- sucht. C._____ habe ihn damit konfrontiert und dann viele Ideen gehabt, eine da- von sei beispielsweise der Gang an die Presse gewesen. C._____ sei ziemlich besessen gewesen von dieser Idee. Er (A._____) habe deshalb G._____ – als ebenfalls Kritiker B._____s und in der gleichen Partei wie er selber – angerufen,
- 22 - um ihn über die Dollar-Transaktionen B._____s zu informieren, weil er jemanden kenne, der damit möglicherweise zu den Medien gehen würde. Dass sich die Presse auf G._____ gestürzt hätte, sei für ihn naheliegend gewesen, da dieser als Kritiker von B._____ bekannt gewesen sei. Da er G._____ auf einen solchen An- griff habe vorbereiten wollen, habe er ihm alle Informationen, welche er selbst von C._____ erhalten habe, weitergegeben. Er habe alles erzählt, was er über diese Transaktionen gewusst habe, auch den Namen der Bank und die Höhe der Transaktionen. Somit sei G._____ vollständig informiert gewesen, bevor C._____ überhaupt die Möglichkeit gehabt habe, diesen seinerseits zu informieren (Urk. 33 S. 5 f.). G._____ habe später zurückgerufen und sich bei ihm erkundigt, was denn los sei, da bisher noch nichts in der Presse erschienen sei. Um eine Terminver- einbarung sei es erst im dritten oder vierten Telefonat mit G._____ gegangen (Urk. 33 S. 5). 4.1.2. Der Verteidiger doppelte nach, der Beschuldigte habe G._____ bei diesem äusserst wichtigen Telefon vom 21. November 2011 vorwarnen wollen und ihn daher umfassend über die spekulativen Transaktionen von B._____ informiert. Das sei erneut detailliert und ausführlich geschehen beim rückfragenden Telefon- anruf von G._____ vom 29. November 2011 (Urk. 37 S. 7 und 9). Daraus, dass der Beschuldigte G._____ bereits vor dem Treffen vom 3. Dezember 2011 über die Dollar-Transaktionen vollständig ins Bilde gesetzt habe, leitete der Verteidiger ab, dass die relevanten Informationen gegenüber G._____ dann gar nicht mehr geheim gewesen seien. Das Bankgeheimnis habe also am 3. Dezember 2011 gar nicht mehr verletzt werden können (Urk. 37 S. 12). 4.1.3. Wie die Vorinstanz richtig erwog (Urk. 48 S. 25 und 30), stellt sich die Fra- ge, ob die internen Bankinformationen am 3. Dezember 2011 beim Treffen in O._____ entgegen der Behauptung des Beschuldigten in Bezug G._____ noch geheim bzw. diesem noch nicht gänzlich bekannt waren. Das ist folglich zu erstel- len (hinten Ziff. III.B.1.).
- 23 - 4.2 Vorwurf der versuchten Verleitung zur Bankgeheimnisverletzung (Anklageziffer I.C.) 4.2.1 Der Beschuldigte bestritt ausserdem, zwischen dem 28. Dezember 2011 und dem Tag, an welchem er selbst Unterlagen an P._____, den F._____- Journalisten, weiterleitete, in irgendeiner Weise Einfluss oder Druck auf C._____ ausgeübt zu haben (Urk. 01.307 S. 26). Er verneinte auch generell, C._____ ver- anlasst zu haben, zu den Medien zu gehen (Urk. 01.323 S. 9; auch Urk. 37 S. 18 f.). 4.2.2 Der Sachverhalt in Bezug auf die versuchte Verleitung von C._____ zur Verletzung des Bankgeheimnisses gemäss Anklageziffer I.C. ist demnach eben- falls zu erstellen (hinten Ziff. III.C.1.).
5. Zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten 5.1. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten A._____ sowie von G._____ kann ohne Ergänzungen auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen wer- den (Urk. 48 S. 32 f.) 5.2. Zur Glaubwürdigkeit des Mitbeschuldigten C._____ hat die Vorinstanz (vgl. Urk. 48 S. 56-58) richtig darauf hingewiesen, dass gegen ihn teilweise wegen derselben Ereignisse ein separates Verfahren geführt wird, in welchem er Be- schuldigter ist, und dass er diesbezüglich ein Interesse an einem günstigen Ver- fahrensausgang hat, was zu kritischer Würdigung seiner Aussagen Anlass gibt. Weiter ist im angefochtenen Urteil erwähnt, dass C._____ im Zusammenhang mit einem früheren Strafverfahren gegen ihn im Kanton Thurgau – worin es um einen Beziehungskonflikt gegangen war, der Beschuldigte ihn als Rechtsanwalt vertre- ten und welches ihn stark beschäftigt und mitgenommen hatte – im vorliegenden Fall während der Einvernahmen gelegentlich weinen musste und dass in seiner E-Mail-Korrespondenz namentlich im November/Dezember 2011 heftige Gefühls- regungen und auch Wutausbrüche zum Ausdruck kamen, mit Beschimpfungen gegen Thurgauer Behördenmitglieder. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist je- doch festzustellen, dass während der Befragungen im vorliegenden Verfahren keine Wutausbrüche erfolgten und vor allem angesichts der Detailliertheit und Be-
- 24 - ständigkeit seiner Aussagen nicht davon auszugehen ist, sein Gesundheitszu- stand oder seine Gemütsregungen hätten sein Erinnerungsvermögen in Bezug auf die hier in Frage stehenden Ereignisse beeinträchtigt. Im Ergebnis ist die Glaubwürdigkeit von C._____ nicht von vornherein anzuzweifeln. Primär massge- bend ist jedoch ohnehin die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen.
6. Allgemeine rechtliche Ausführungen Weiter sind vor der konkreten Würdigung der einzelnen Vorwürfe die relevanten allgemeinen rechtlichen Überlegungen aufzuführen. 6.1. Tatbestand der Gehilfenschaft zur Bankgeheimnisverletzung 6.1.1. a) Der Widerhandlung gegen Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG macht sich straf- bar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Ange- stellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat. In ihrer Anklage würdigte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Hand- lungen des Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer I.B. in Bezug auf die Teilnah- meform als Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB. Da es sich jedoch bei der Bankgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG um ein Son- derdelikt handelt, kommt vorliegend – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 48 S. 65) – einzig die Teilnahme am Sonderdelikt im Sinne von Art. 26 StGB in Betracht. Danach macht sich strafbar, wer als Anstifter oder Gehilfe am unech- ten oder echten Sonderdelikt teilnimmt (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, N 1 zu Art. 26). Gehilfenschaft ist sodann je- der kausale Beitrag, der eine dem Gehilfen in den groben Umrissen bekannte strafbare Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders ab- gespielt hätte, nicht aber, dass sie dann überhaupt unterblieben wäre (BGE 98 IV 83 E. 2c; BGE 129 IV 124 E. 3.2 und Donatsch, a.a.O., N 1 zu Art. 25).
b) Geheim im Sinne von Art. 47 BankG sind Informationen dann, wenn sie relativ unbekannt sind und der Geheimnisherr an ihrer Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat, das er gewahrt wissen will. Dies gilt in der Regel für alle geschäftli-
- 25 - chen Beziehungen zwischen einem Kunden und seiner Bank, auch für die Exis- tenz dieser Beziehung als solche (Stratenwerth, in: Watter/Vogt/Bauer/Winzeler [Hrsg.], Basler Kommentar Bankengesetz, 2. Aufl., Basel 2013, N 13 zu Art. 47). Die geheimzuhaltenden Tatsachen müssen dem Verpflichteten zudem in seiner Eigenschaft als Bankangestellter anvertraut oder von ihm in dieser Eigenschaft wahrgenommen worden sein (Stratenwerth, a.a.O., Art. 47 N 14). Geheimzuhal- tende Tatsachen zu offenbaren, bedeutet sodann, sie Unberufenen zugänglich zu machen (Stratenwerth, a.a.O., Art. 47 N 15).
c) Der Tatbestand der Bankgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a StGB stimmt in der Sache weitgehend mit jenem der Verletzung des Amtsge- heimnisses im Sinne von Art. 320 StGB überein, das heisst, es liegt den Tatbe- ständen grundsätzlich auch derselbe Geheimnisbegriff zugrunde (Stratenwerth, a.a.O., N. 12 zu Art. 47). Ein Geheimnis kann demnach selbst dann offenbart werden, wenn der Empfänger die geheimzuhaltende Tatsache bereits kennt oder vermutet, weil dadurch seine unsicheren oder unvollständigen Kenntnisse ergänzt oder verstärkt werden (BSK StGB - Oberholzer, 2013, Art. 320 N 10).
d) In Bezug auf die Tatbestandsmässigkeit der Offenbarung eines Geheimnisses ist unbedeutend, ob der Empfänger seinerseits einer Geheimhaltungspflicht un- tersteht (BSK Strafrecht - Oberholzer, 3. Aufl., 2013, Art. 320 N 10, Flachsmann, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, N 15 zu Art. 320). 6.1.2. In subjektiver Hinsicht ist sowohl vorsätzliche wie fahrlässige Begehung möglich (Art. 47 Abs. 1 und 2 BankG). Dabei setzt der Vorsatz in jedem Fall das Wissen voraus, dass die preisgegebenen Informationen dem Bankgeheimnis un- terliegen (Stratenwerth, a.a.O., Art. 47 N 18). 6.2. Tatbestand der Verleitung zur Bankgeheimnisverletzung Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b BankG macht sich strafbar, wer jemanden zu einer Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG zu verleiten sucht.
- 26 - Bei diesem Tatbestand handelt es sich im Gegensatz zu Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG nicht um ein Sonderdelikt, weshalb sich auch Aussenstehende strafbar machen können (Stratenwerth, a.a.O., N 16 zu Art. 47). Der durch diese Bestim- mung unter Strafe gestellte Versuch der Verleitung zur Bankgeheimnisverletzung kommt nicht zwingend einer Anstiftung zur Verletzung des Bankgeheimnisses gleich. Als "Verleiten" ist nicht nur das Hervorrufen des Vorsatzes zur Begehung einer Tat, wie bei der Anstiftung, sondern vielmehr jede Einwirkung auf den Ge- heimnisträger, durch die er veranlasst werden soll, den Tatbestand der Bankge- heimnisverletzung objektiv zu erfüllen, zu verstehen (Stratenwerth, a.a.O., N 17 zu Art. 47). 6.3. Tatbestand der Geschäftsgeheimnisverletzung 6.3.1. a) Der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Geschäftsgeheimnis, das er infolge ei- ner gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät. Als Geschäftsgeheimnisse gelten Tatsachen, die den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens betreffen (BSK StGB - Niggli/Hagenstein,
3. Aufl. Basel 2013, Art. 162 N 19). Es geht um wirtschaftlich relevante Informati- onen wie zum Beispiel Betriebsorganisation, Einkaufs- und Bezugsquellen, Preis- kalkulationen, Absatzmöglichkeiten, Kundenlisten, Abmachungen mit Lieferanten und Kunden etc., die einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charak- ter aufweisen. Entscheidend ist, ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können oder mit anderen Worten, ob sie Aus- wirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben (BGE 142 II 268 E. 5.2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die aus der Geschäftssphäre des Unter- nehmens verratene Tatsache muss demnach für den Geheimnisherrn (das Unter- nehmen) von wirtschaftlichem Wert und ihr Bekanntwerden geeignet sein, im Wettbewerb die Konkurrenz zu stärken oder den eigenen Betrieb zu schädigen. Entsprechend muss das Geschäftsgeheimnis einen wirtschaftlichen Wert darstel- len und dessen Verletzung einen Einfluss auf den kaufmännischen Erfolg haben können (BSK StGB II - Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 9 und 19; Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], a.a.O., Art. 162 N 3; Trechsel/Jean-Richard, Schweizeri-
- 27 - sches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 162 N 5 f.). 6.3.2. Bei der Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter um den geheimen Charakter der Tatsache weiss und den Verrat im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Ge- heimnis zu bewahren, begeht (BSK StGB II - Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 32). 6.4. Konkurrenz zwischen Bank- und Geschäftsgeheimnisverletzung 6.4.1. Echte Idealkonkurrenz wird (u.a.) angenommen, wenn mehrere verschie- dene Tatbestände bei der Anwendung auf eine Handlung konkurrieren. Demge- genüber liegt unechte Idealkonkurrenz vor, wenn jemand durch eine Handlung zwar mehrere Straftatbestände erfüllt, doch der Tatbestand, der den deliktischen Gehalt der Tat erschöpfend erfasst und abgilt, den oder die anderen Tatbestände verdrängt, und deshalb nur ersterer anwendbar ist (vgl. BSK StGB - Ackermann, Art. 49 N 49, 68, 72 und 76). 6.4.2. Als Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 162 StGB gelten Tatsachen, die den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens betref- fen. Nicht etwa nur die Herausgabe ganzer Kundenlisten, sondern auch schon die Preisgabe einer einzigen Kundenbeziehung kann eine wirtschaftlich relevante In- formation darstellen, namentlich dann, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – um einen Kunden handelt, der zugleich eine Person öffentlichen Interesses ist und daher ein allfälliger Geheimnisverrat eine grosse Publizität erlangt. Dies kann selbstredend eine Rufschädigung der Bank nach sich ziehen und z.B. zur vermö- gensschädigenden Abwanderung von Kundschaft infolge Vertrauensverlust füh- ren.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Einleitung Die Verfahrensgeschichte und der Prozessverlauf vor erster Instanz ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil. Auf diese korrekten und sehr detaillierten Ausfüh- rungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 48 S. 5-15; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.1 Zusammengefasst wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten in Ankla- geziffer I.B. vor, er habe gemeinsam mit C._____ – der damals IT-Mitarbeiter bei
- 19 - der Bank J._____ war und durch Belege untermauerte Konto-Informationen über die privaten Aktien- und Devisengeschäfte des damaligen Nationalbankpräsiden- ten B._____ besass – spätestens am 18. November 2011 beschlossen, den als Nationalrat gewählten G._____ über die besagten Geschäfte B._____s zu infor- mieren und bezüglich des weiteren Vorgehens um Rat zu fragen. Auf Wunsch C._____s habe er für den 3. Dezember 2011 ein Treffen zu Dritt mit G._____ bei diesem zu Hause in O._____ arrangiert, anlässlich welchem C._____ G._____ in Gegenwart des Beschuldigten detailliert sowie unter Vorlage der von diesem ei- gens mitgebrachten "Printscreens" betreffend das Konto von B._____ informiert habe. Dabei habe der Beschuldigte im Bewusstsein gehandelt, dass C._____ als Bankmitarbeiter dem Bankgeheimnis unterstand und dass er mit seinem Handeln die Preisgabe der geheimen Bankinformationen durch C._____ fördern würde. Dies habe er auch gewollt, da er weder mit der Geldpolitik der Nationalbank noch mit den privaten Aktien- und Devisengeschäften von B._____ einverstanden ge- wesen sei und sich dessen Rücktritt vom Amt des Nationalbankpräsidenten er- hofft habe.
E. 1.2 Weiter wird dem Beschuldigten in Anklageziffer I.C. angelastet, nach einer persönlichen Besprechung mit G._____ am 27. Dezember 2011 den Tatent- schluss gefasst zu haben, C._____ zur Preisgabe seiner Informationen gegen- über dem F._____-Journalisten P._____ zu bewegen. Zu diesem Zweck habe er sich mit C._____ am 28. Dezember 2011 im Café "Q._____" in N._____ getroffen und diesem mitgeteilt, dass G._____ und er sich für einen Gang an die Medien entschieden hätten und dass C._____ den F._____-Journalisten über die Devi- sengeschäfte des Nationalbankpräsidenten informieren solle. Ausserdem habe er C._____ einen USB-Stick mit einem ausformulierten Entwurf einer anonymen Strafanzeige gegen B._____ übergeben und ihn aufgefordert, die Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich einzureichen, womit dieser nicht einverstanden war. Zudem wird dem Beschuldigten vorgeworfen, C._____ anläss- lich zweier Spaziergänge vom 29. und 30. Dezember 2011 in der Umgebung sei- nes Wohnortes in M._____ sowie erneut in den ersten Januartagen 2012 zur Kon-
- 20 - taktnahme mit P._____ bzw. für ein Interview mit diesem zwecks Preisgabe der Informationen an die F._____ zu bewegen versucht zu haben, was C._____ wie- derum ablehnte. Beim erwähnten Handeln habe der Beschuldigte zumindest angenommen, dass die in Frage stehenden Devisengeschäfte von B._____ noch immer geheim ge- wesen seien. Weiter habe er gewusst, dass sein Verhalten dazu geeignet gewe- sen sei, C._____ zur Preisgabe geheimer Bankinformationen gegenüber dem F._____-Journalisten zu bewegen, was er auch gewollt habe.
2. Beweismittel und Grundsätze der Beweiswürdigung
E. 2 Kurzüberblick Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren
E. 2.1 Als Beweismittel zur Erstellung dieses strittigen Sachverhalts sind aus den vorhandenen Beweismitteln neben den Aussagen des Beschuldigten vorab die Angaben des Mitbeschuldigten C._____ und jene des früheren Mitbeschuldigten G._____ sowie die Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und C._____ via E-Mail und SMS relevant. Mit der Vorinstanz erweisen sich sämtliche Einvernahmen des Beschuldigten als verwertbar, nachdem diese ausnahmslos im Beisein seiner Verteidigung stattge- funden haben und die Verteidigungsrechte damit gewahrt sind (vgl. Urk. 01.307; Urk. 01.309; Urk. 01.313; Urk. 01.316; Urk. 01.322; Urk. 01.323; Urk. 48 S. 29). Ebenso uneingeschränkt verwertbar sind die Einvernahmen von C._____ und G._____, wurde doch am 24. Juni 2013 eine Konfrontationseinvernahme mit den drei damaligen Beschuldigten durchgeführt, anlässlich welcher der Beschuldigte und sein ebenfalls anwesender Verteidiger die Möglichkeit hatten, Ergänzungs- fragen zu stellen (Urk. 01.323; Urk. 48 S. 29).
E. 2.2 Die Grundsätze der Beweiswürdigung finden sich korrekt und umfassend im angefochtenen Urteil. Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 48 S. 26-29; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 2.2.1 Hausdurchsuchungen, Sicherstellungen und Beschlagnahmungen Sowohl die Privatwohnung des Beschuldigten in M._____ als auch seine An- waltskanzlei damals in N._____ wurden gestützt auf zwei Durchsuchungsbefehle der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 12. und 13. Januar 2012 in Anwesenheit des Beschuldigten durchsucht. Dabei kam es zu Sicherstellungen diverser Datenträger und Unterlagen. Zudem wurde das iPhone des Beschuldig- ten mit dessen Einverständnis gespiegelt. Die erlangten Daten wurden auf einer externen Festplatte gespeichert und zusammen mit einem Grossteil der Unterla- gen unter Siegelung zu den Akten genommen (Urk. 48 S. 8 f.).
- 12 - Mit Zustimmung des Beschuldigten wurden sämtliche Daten, Inhalte und Verbin- dungsfeststellungen in Bezug auf C._____, die Bank J._____ und den gesamten Fallkomplex gesichert, ausgewertet und zuhanden der Strafuntersuchungsbehör- de auf einem externen Datenträger gespeichert (Urk. 48 S. 9 f.). Die Beschlagnahmungen der Daten namentlich betreffend diversen E-Mail- Verkehr erfolgten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juli 2013 (Urk. 02.118), während die übrigen sichergestellten Gegenstände und Datenträ- ger dem Beschuldigten in drei Etappen 2012/2013 wieder ausgehändigt wurden.
E. 2.2.2 Editionsersuchen an die Bank J._____ Aufgrund diverser Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom Januar und Februar 2012 edierte die Bank J._____ sämtliche Unterlagen und Dokumente im Zusammenhang mit den vorliegend eingeklagten Geheimnis- verletzungen sowie ihren internen Untersuchungsbericht. Weiter wurde am 5. Ja- nuar 2012 der Arbeitsplatz von C._____ überprüft, unter Sicherstellung diverser Gegenstände (Urk. 01.10.1 bis Urk. 01.10.32). Der sichergestellte PC wurde aus- gelesen und die darauf enthaltenen Daten auf einer externen Festplatte gespei- chert (Urk. 01.103 und Urk. 01.105 S. 9).
E. 2.2.3 Aktenbeizugsgesuch an den Bundesrat Am 20. Januar 2012 erhielt die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom Rechtsdienst des Eidgenössischen Finanzdepartements die erbetenen Notizen von L._____ zu den Gesprächen mit G._____ vom 5., 13. und 15. Dezember 2011 einschliesslich der Mitteilung, wer an diesen Gesprächen jeweils teilge- nommen habe (Urk. 01.11.1 und Urk. 01.11.3).
E. 2.2.4 Rückwirkende Telefonüberwachung Nach entsprechender Genehmigung der rückwirkenden Telefonüberwachung der Rufnummer des Beschuldigten, ..., vom 3. August 2011 bis am 13. Januar 2012 durch das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts ordnete die Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich am 2. Februar 2012 auch die Auswertung der
- 13 - rückwirkenden Teilnehmeridentifikation durch die Kantonspolizei Zürich an (Urk. 02.201 ff.).
E. 2.3 Auf eine zusammenfassende Darstellung der verschiedenen Beweismittel ist zu verzichten. Auf die einzelnen wichtigen Beweismittel – namentlich die relevan- ten Aussagen und E-Mails/SMS der Beteiligten C._____, A._____ und G._____ –
- 21 - ist nachfolgend, soweit notwendig, jeweils direkt an gegebener Stelle im Rahmen der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung einzugehen.
3. Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestätigte, dass C._____ Anfang November 2011 zu ihm in sei- ne Anwaltskanzlei gekommen sei und ihm Printscreens zum Konto von B._____ bei der Bank J._____ gezeigt habe. Dazu habe C._____ gesagt, dass B._____ spekulieren würde und man da doch etwas machen müsse. Gemeinsam habe man diskutiert, ob und was man diesbezüglich tun solle (Urk. 01.307 S. 1 und 4). Weiter räumte der Beschuldigte ein, mit G._____ den Termin für das gemeinsame Treffen zu Dritt vom 3. Dezember 2011 vereinbart und zu diesem Zwecke mehr- mals G._____ und dessen Büro angerufen zu haben (Urk. 01.309 S. 25 und Urk. 01.322 S. 6 f.). Auch dass er am 3. Dezember 2011 gemeinsam mit C._____ im Auto an den Wohnort von G._____ gefahren sei, bestritt der Beschuldigte nicht (Urk. 01.307 S. 14). Den diesbezüglichen Sachverhalt bestätigte der Beschuldigte auch anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 33 S. 5 f.).
4. Bestrittener Sachverhalt 4.1. Vorwurf der Gehilfenschaft zur Bankgeheimnisverletzung (Anklageziffer I.B.) 4.1.1. Den Vorwurf in Anklageziffer I.B., die Preisgabe geheimer Bankinformatio- nen durch C._____ gegenüber G._____ gefördert und diesen Vorwurf in der Un- tersuchung anerkannt zu haben, bezeichnete der Beschuldigte anlässlich der vo- rinstanzlichen den Vorwurf zwar als richtig, stellte sich jedoch auf den Standpunkt, der Ablauf sei verkürzt, nicht ganz vollständig, dargestellt (Urk. 33 S. 6). Bei sei- nem ersten Telefonat mit G._____ sei es noch nicht um eine Terminvereinbarung gegangen. So führte er aus, er habe die Kenntnis über diese Vorfälle nicht ge- sucht. C._____ habe ihn damit konfrontiert und dann viele Ideen gehabt, eine da- von sei beispielsweise der Gang an die Presse gewesen. C._____ sei ziemlich besessen gewesen von dieser Idee. Er (A._____) habe deshalb G._____ – als ebenfalls Kritiker B._____s und in der gleichen Partei wie er selber – angerufen,
- 22 - um ihn über die Dollar-Transaktionen B._____s zu informieren, weil er jemanden kenne, der damit möglicherweise zu den Medien gehen würde. Dass sich die Presse auf G._____ gestürzt hätte, sei für ihn naheliegend gewesen, da dieser als Kritiker von B._____ bekannt gewesen sei. Da er G._____ auf einen solchen An- griff habe vorbereiten wollen, habe er ihm alle Informationen, welche er selbst von C._____ erhalten habe, weitergegeben. Er habe alles erzählt, was er über diese Transaktionen gewusst habe, auch den Namen der Bank und die Höhe der Transaktionen. Somit sei G._____ vollständig informiert gewesen, bevor C._____ überhaupt die Möglichkeit gehabt habe, diesen seinerseits zu informieren (Urk. 33 S. 5 f.). G._____ habe später zurückgerufen und sich bei ihm erkundigt, was denn los sei, da bisher noch nichts in der Presse erschienen sei. Um eine Terminver- einbarung sei es erst im dritten oder vierten Telefonat mit G._____ gegangen (Urk. 33 S. 5). 4.1.2. Der Verteidiger doppelte nach, der Beschuldigte habe G._____ bei diesem äusserst wichtigen Telefon vom 21. November 2011 vorwarnen wollen und ihn daher umfassend über die spekulativen Transaktionen von B._____ informiert. Das sei erneut detailliert und ausführlich geschehen beim rückfragenden Telefon- anruf von G._____ vom 29. November 2011 (Urk. 37 S. 7 und 9). Daraus, dass der Beschuldigte G._____ bereits vor dem Treffen vom 3. Dezember 2011 über die Dollar-Transaktionen vollständig ins Bilde gesetzt habe, leitete der Verteidiger ab, dass die relevanten Informationen gegenüber G._____ dann gar nicht mehr geheim gewesen seien. Das Bankgeheimnis habe also am 3. Dezember 2011 gar nicht mehr verletzt werden können (Urk. 37 S. 12). 4.1.3. Wie die Vorinstanz richtig erwog (Urk. 48 S. 25 und 30), stellt sich die Fra- ge, ob die internen Bankinformationen am 3. Dezember 2011 beim Treffen in O._____ entgegen der Behauptung des Beschuldigten in Bezug G._____ noch geheim bzw. diesem noch nicht gänzlich bekannt waren. Das ist folglich zu erstel- len (hinten Ziff. III.B.1.).
- 23 - 4.2 Vorwurf der versuchten Verleitung zur Bankgeheimnisverletzung (Anklageziffer I.C.) 4.2.1 Der Beschuldigte bestritt ausserdem, zwischen dem 28. Dezember 2011 und dem Tag, an welchem er selbst Unterlagen an P._____, den F._____- Journalisten, weiterleitete, in irgendeiner Weise Einfluss oder Druck auf C._____ ausgeübt zu haben (Urk. 01.307 S. 26). Er verneinte auch generell, C._____ ver- anlasst zu haben, zu den Medien zu gehen (Urk. 01.323 S. 9; auch Urk. 37 S. 18 f.). 4.2.2 Der Sachverhalt in Bezug auf die versuchte Verleitung von C._____ zur Verletzung des Bankgeheimnisses gemäss Anklageziffer I.C. ist demnach eben- falls zu erstellen (hinten Ziff. III.C.1.).
5. Zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten 5.1. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten A._____ sowie von G._____ kann ohne Ergänzungen auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen wer- den (Urk. 48 S. 32 f.) 5.2. Zur Glaubwürdigkeit des Mitbeschuldigten C._____ hat die Vorinstanz (vgl. Urk. 48 S. 56-58) richtig darauf hingewiesen, dass gegen ihn teilweise wegen derselben Ereignisse ein separates Verfahren geführt wird, in welchem er Be- schuldigter ist, und dass er diesbezüglich ein Interesse an einem günstigen Ver- fahrensausgang hat, was zu kritischer Würdigung seiner Aussagen Anlass gibt. Weiter ist im angefochtenen Urteil erwähnt, dass C._____ im Zusammenhang mit einem früheren Strafverfahren gegen ihn im Kanton Thurgau – worin es um einen Beziehungskonflikt gegangen war, der Beschuldigte ihn als Rechtsanwalt vertre- ten und welches ihn stark beschäftigt und mitgenommen hatte – im vorliegenden Fall während der Einvernahmen gelegentlich weinen musste und dass in seiner E-Mail-Korrespondenz namentlich im November/Dezember 2011 heftige Gefühls- regungen und auch Wutausbrüche zum Ausdruck kamen, mit Beschimpfungen gegen Thurgauer Behördenmitglieder. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist je- doch festzustellen, dass während der Befragungen im vorliegenden Verfahren keine Wutausbrüche erfolgten und vor allem angesichts der Detailliertheit und Be-
- 24 - ständigkeit seiner Aussagen nicht davon auszugehen ist, sein Gesundheitszu- stand oder seine Gemütsregungen hätten sein Erinnerungsvermögen in Bezug auf die hier in Frage stehenden Ereignisse beeinträchtigt. Im Ergebnis ist die Glaubwürdigkeit von C._____ nicht von vornherein anzuzweifeln. Primär massge- bend ist jedoch ohnehin die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen.
6. Allgemeine rechtliche Ausführungen Weiter sind vor der konkreten Würdigung der einzelnen Vorwürfe die relevanten allgemeinen rechtlichen Überlegungen aufzuführen.
E. 2.4 Strafbefehl, Einstellung und erstinstanzliches Verfahren
E. 2.4.1 Am 25. September 2013 erliess die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten, womit er wegen vorsätzlicher Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses, vorsätzlich versuchter Ver- leitung zur Verletzung des Bankgeheimnisses sowie wegen mehrfacher Verlet- zung des Schriftgeheimnisses mit einer auf zwei Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je FR. 110.– sowie mit einer Busse von FR. 3'300.– bestraft wurde (Urk. 06.601).
E. 2.4.2 Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom gleichen Tag wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Geschäfts- und Berufsgeheimnisses eingestellt (Urk. 06.602). Die durch C._____ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht, III. Strafkammer, mit Be- schluss vom 10. Dezember 2014 ab (Urk. 08.027). Auf die Beschwerde des Be- schuldigten gegen den genannten Beschluss trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Mai 2015 nicht ein (Urk. 08.031; Urk. 48 S. 18 f.).
E. 2.4.3 Nachdem die durch den Beschuldigten erhobene Einsprache gegen den Strafbefehl zunächst an das Bezirksgericht Meilen überwiesen worden war, das dortige Einzelgericht jedoch mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Anklage (bzw. den gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklage geltenden Strafbefehl) nicht einge- treten war (Urk. 09.021 und Urk. 09.031, diesbezüglicher Beschwerdeentscheid des Obergerichts, III. Strafkammer, vom 29. Juli 2015), ging der Strafbefehl am
15. Oktober 2015 beim zuständigen Bezirksgericht Zürich ein (Urk. 06.601 und Urk. 09.042; Urk. 48 S. 14 f.).
- 14 -
E. 2.4.4 Auf Beweisantrag von C._____ wurden mit Verfügung vom 4. Januar 2016 die Akten im Strafverfahren gegen G._____ beigezogen (Urk. 25; Urk. 27-A; Bei- zugsakten A-1/2012/191100378, orange Ordner). In diesem Verfahren erging am
E. 2.5 Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung – Einzelgericht, vom 7. April 2016 wurde der Beschuldigte der Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheim- nisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG in Verbindung mit Art. 26 StGB sowie der versuchten Verleitung zur Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b BankG schuldig gesprochen und mit einer auf 2 Jahre be- dingt aufgeschobenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu FR. 340.– bestraft. In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 Abs. 1 und Abs. 2 StGB wurde das Verfahren eingestellt. Wei- ter entschied die Vorinstanz über das Schicksal zahlreicher beschlagnahmter Ge- genstände (Urk. 48 S. 86 f.).
3. Berufungsverfahren und Gegenstand der Berufung 3.1 Berufungsanmeldungen 3.1.1. Gegen dieses Urteil meldeten der Verteidiger des Beschuldigten und der amtliche Verteidiger des als Privatkläger konstituierten C._____ rechtzeitig Beru- fung an (Urk. 41 und Urk. 42). Das schriftliche Urteil in begründeter Fassung wur- de dem Beschuldigten am 9. Mai 2016 (Urk. 46/2) und C._____ am 6. Mai 2016 (Urk. 46/5) zugestellt. Während der Beschuldigte fristgerecht mit Eingabe vom
E. 6 September 2011 seien die gekauften rund USD 500'000 Anfang Oktober 2011 mit einem Gewinn von rund FR. 75'000 wieder verkauft worden. Ausserdem wur- de davon berichtet, dass sich ein Mitarbeiter der Bank J._____ im Oktober 2011 mit den Informationen über diese Dollar-Transaktion an seinen Rechtsanwalt ge- wandt habe und dass danach auch der damalige Nationalrat G._____ darüber in- formiert worden sei, welcher diese Erkenntnisse wiederum der damaligen Bun- despräsidentin L._____ weitergeleitet habe (Urk. 00.336 und Urk. 00.337). Mit Schreiben vom 5. und 9. Januar 2012 erstattete die Bank J._____ bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Strafanzeige gegen C._____ sowie ge- gen Dritte. Sie ging davon aus, dass es sich um Verletzungen des Bankgeheim- nisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG sowie des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB handle (Urk. 00.001 und Urk. 00.006). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. Januar 2012 wurde gegen C._____ wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die
- 11 - Banken und Sparkassen ein Strafverfahren eröffnet (Urk. 03.101) sowie mit weite- rer Verfügung vom 6. Januar 2012 um den Tatbestand der Verletzung des Ge- schäfts- und Fabrikationsgeheimnisses erweitert (Urk. 03.102). Mit Verfügung derselben Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2012 wurde gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Bankgeheimnisses, des Geschäftsge- heimnisses sowie des Berufsgeheimnis ein Strafverfahren eröffnet (Urk. 03.103) und mit weiterer Verfügung vom 20. Juni 2013 um den Tatbestand der Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 StGB erweitert (Urk. 03.121). Mit der Erklärung, nicht belegen zu können, dass seine Ehefrau die Dollarkäufe ohne sein Wissen getätigt habe, trat B._____ in der Folge am 9. Januar 2012 als Präsident der Schweizerischen Nationalbank zurück. In der Zeit vom 10. Januar bis 30. Oktober 2012 stellte C._____ diverse Strafan- träge gegen den Beschuldigten, so wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses (Anwaltsgeheimnisses) im Sinne von Art. 321 StGB (Urk. 01.305 S. 16; Urk. 00.014), wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Urk. 00.011) und wegen Körperverletzung (Urk. 00.113; Urk. 48 S. 7 f.).
E. 6.1 Tatbestand der Gehilfenschaft zur Bankgeheimnisverletzung
E. 6.1.1 a) Der Widerhandlung gegen Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG macht sich straf- bar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Ange- stellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat. In ihrer Anklage würdigte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Hand- lungen des Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer I.B. in Bezug auf die Teilnah- meform als Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB. Da es sich jedoch bei der Bankgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG um ein Son- derdelikt handelt, kommt vorliegend – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 48 S. 65) – einzig die Teilnahme am Sonderdelikt im Sinne von Art. 26 StGB in Betracht. Danach macht sich strafbar, wer als Anstifter oder Gehilfe am unech- ten oder echten Sonderdelikt teilnimmt (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, N 1 zu Art. 26). Gehilfenschaft ist sodann je- der kausale Beitrag, der eine dem Gehilfen in den groben Umrissen bekannte strafbare Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders ab- gespielt hätte, nicht aber, dass sie dann überhaupt unterblieben wäre (BGE 98 IV 83 E. 2c; BGE 129 IV 124 E. 3.2 und Donatsch, a.a.O., N 1 zu Art. 25).
b) Geheim im Sinne von Art. 47 BankG sind Informationen dann, wenn sie relativ unbekannt sind und der Geheimnisherr an ihrer Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat, das er gewahrt wissen will. Dies gilt in der Regel für alle geschäftli-
- 25 - chen Beziehungen zwischen einem Kunden und seiner Bank, auch für die Exis- tenz dieser Beziehung als solche (Stratenwerth, in: Watter/Vogt/Bauer/Winzeler [Hrsg.], Basler Kommentar Bankengesetz, 2. Aufl., Basel 2013, N 13 zu Art. 47). Die geheimzuhaltenden Tatsachen müssen dem Verpflichteten zudem in seiner Eigenschaft als Bankangestellter anvertraut oder von ihm in dieser Eigenschaft wahrgenommen worden sein (Stratenwerth, a.a.O., Art. 47 N 14). Geheimzuhal- tende Tatsachen zu offenbaren, bedeutet sodann, sie Unberufenen zugänglich zu machen (Stratenwerth, a.a.O., Art. 47 N 15).
c) Der Tatbestand der Bankgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a StGB stimmt in der Sache weitgehend mit jenem der Verletzung des Amtsge- heimnisses im Sinne von Art. 320 StGB überein, das heisst, es liegt den Tatbe- ständen grundsätzlich auch derselbe Geheimnisbegriff zugrunde (Stratenwerth, a.a.O., N. 12 zu Art. 47). Ein Geheimnis kann demnach selbst dann offenbart werden, wenn der Empfänger die geheimzuhaltende Tatsache bereits kennt oder vermutet, weil dadurch seine unsicheren oder unvollständigen Kenntnisse ergänzt oder verstärkt werden (BSK StGB - Oberholzer, 2013, Art. 320 N 10).
d) In Bezug auf die Tatbestandsmässigkeit der Offenbarung eines Geheimnisses ist unbedeutend, ob der Empfänger seinerseits einer Geheimhaltungspflicht un- tersteht (BSK Strafrecht - Oberholzer, 3. Aufl., 2013, Art. 320 N 10, Flachsmann, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, N 15 zu Art. 320).
E. 6.1.2 In subjektiver Hinsicht ist sowohl vorsätzliche wie fahrlässige Begehung möglich (Art. 47 Abs. 1 und 2 BankG). Dabei setzt der Vorsatz in jedem Fall das Wissen voraus, dass die preisgegebenen Informationen dem Bankgeheimnis un- terliegen (Stratenwerth, a.a.O., Art. 47 N 18).
E. 6.2 Tatbestand der Verleitung zur Bankgeheimnisverletzung Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b BankG macht sich strafbar, wer jemanden zu einer Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG zu verleiten sucht.
- 26 - Bei diesem Tatbestand handelt es sich im Gegensatz zu Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG nicht um ein Sonderdelikt, weshalb sich auch Aussenstehende strafbar machen können (Stratenwerth, a.a.O., N 16 zu Art. 47). Der durch diese Bestim- mung unter Strafe gestellte Versuch der Verleitung zur Bankgeheimnisverletzung kommt nicht zwingend einer Anstiftung zur Verletzung des Bankgeheimnisses gleich. Als "Verleiten" ist nicht nur das Hervorrufen des Vorsatzes zur Begehung einer Tat, wie bei der Anstiftung, sondern vielmehr jede Einwirkung auf den Ge- heimnisträger, durch die er veranlasst werden soll, den Tatbestand der Bankge- heimnisverletzung objektiv zu erfüllen, zu verstehen (Stratenwerth, a.a.O., N 17 zu Art. 47).
E. 6.3 Tatbestand der Geschäftsgeheimnisverletzung
E. 6.3.1 a) Der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Geschäftsgeheimnis, das er infolge ei- ner gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät. Als Geschäftsgeheimnisse gelten Tatsachen, die den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens betreffen (BSK StGB - Niggli/Hagenstein,
3. Aufl. Basel 2013, Art. 162 N 19). Es geht um wirtschaftlich relevante Informati- onen wie zum Beispiel Betriebsorganisation, Einkaufs- und Bezugsquellen, Preis- kalkulationen, Absatzmöglichkeiten, Kundenlisten, Abmachungen mit Lieferanten und Kunden etc., die einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charak- ter aufweisen. Entscheidend ist, ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können oder mit anderen Worten, ob sie Aus- wirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben (BGE 142 II 268 E. 5.2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die aus der Geschäftssphäre des Unter- nehmens verratene Tatsache muss demnach für den Geheimnisherrn (das Unter- nehmen) von wirtschaftlichem Wert und ihr Bekanntwerden geeignet sein, im Wettbewerb die Konkurrenz zu stärken oder den eigenen Betrieb zu schädigen. Entsprechend muss das Geschäftsgeheimnis einen wirtschaftlichen Wert darstel- len und dessen Verletzung einen Einfluss auf den kaufmännischen Erfolg haben können (BSK StGB II - Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 9 und 19; Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], a.a.O., Art. 162 N 3; Trechsel/Jean-Richard, Schweizeri-
- 27 - sches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 162 N 5 f.).
E. 6.3.2 Bei der Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter um den geheimen Charakter der Tatsache weiss und den Verrat im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Ge- heimnis zu bewahren, begeht (BSK StGB II - Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 32).
E. 6.4 Konkurrenz zwischen Bank- und Geschäftsgeheimnisverletzung
E. 6.4.1 Echte Idealkonkurrenz wird (u.a.) angenommen, wenn mehrere verschie- dene Tatbestände bei der Anwendung auf eine Handlung konkurrieren. Demge- genüber liegt unechte Idealkonkurrenz vor, wenn jemand durch eine Handlung zwar mehrere Straftatbestände erfüllt, doch der Tatbestand, der den deliktischen Gehalt der Tat erschöpfend erfasst und abgilt, den oder die anderen Tatbestände verdrängt, und deshalb nur ersterer anwendbar ist (vgl. BSK StGB - Ackermann, Art. 49 N 49, 68, 72 und 76).
E. 6.4.2 Als Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 162 StGB gelten Tatsachen, die den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens betref- fen. Nicht etwa nur die Herausgabe ganzer Kundenlisten, sondern auch schon die Preisgabe einer einzigen Kundenbeziehung kann eine wirtschaftlich relevante In- formation darstellen, namentlich dann, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – um einen Kunden handelt, der zugleich eine Person öffentlichen Interesses ist und daher ein allfälliger Geheimnisverrat eine grosse Publizität erlangt. Dies kann selbstredend eine Rufschädigung der Bank nach sich ziehen und z.B. zur vermö- gensschädigenden Abwanderung von Kundschaft infolge Vertrauensverlust füh- ren.
E. 7 Dezember 2015 eine Einstellungsverfügung. Auf weiteren Antrag von C._____ verfügte die Vorinstanz am 1. März 2016 den Beizug der Akten im Verfahren ge- gen H._____ (Urk. 27; Urk. 27-B; Beizugsakten A-1/2013/191100165).
E. 10 Mai 2016 die Berufungserklärung erstattete (Urk. 49), ging von C._____ keine Berufungserklärung ein. Am 4. August 2016 reichte der Beschuldigte das "Datenerfassungsblatt" samt Ko- pien der Steuererklärungen 2014 und 2015 sowie die Geschäftsabschlüsse 2014 und 2015 ein (Urk. 56 und Urk. 57/2-5).
- 15 - 3.1.2. Auf entsprechende Fristansetzung (Urk. 52) erhoben die Staatsanwalt- schaft mit Schreiben vom 13. Juli 2016, Poststempel 14. Juli 2016, und der Pri- vatkläger 2 mit Eingabe 22. Juli 2016 ebenfalls rechtzeitig Anschlussberufung (Urk. 53/1 und 53/5; Urk. 54; Urk. 55). Die Privatklägerin 1 und der Privatkläger 3 liessen sich nicht vernehmen. Beweisanträge wurden keine gestellt. 3.2 Angefochtene Punkte 3.2.1. Von der Verteidigung angefochten sind die Dispositivziffern 1, 3, 4, 8, 9 und 10. Verlangt wird ein vollumfänglicher Freispruch unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 49). 3.2.2. Für die Staatsanwaltschaft ist die Sanktion gemäss den Dispositivziffern 3 und 4 zu mild ausgefallen. Sie beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit ei- ner auf zwei Jahre bedingt aufzuschiebenden Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu FR. 340.– sowie mit einer Busse von FR. 1'000.– (Urk. 54 S. 1 f.). 3.2.3. Der Privatkläger 2 ficht die Dispositivziffer 10 an und stellt wie im erstin- stanzlichen Verfahren den Antrag, die Prozessentschädigung auf FR. 24'519.25 festzusetzen (Urk. 55, unter Verweis auf Urk. 31A). 3.3 Nichteintreten auf die Berufung von C._____ Da der Privatkläger 3, C._____, im Anschluss an die Berufungsanmeldung keine Berufungserklärung eingereicht hat, ist androhungsgemäss auf seine Berufung nicht einzutreten (Urk. 48 S. 89; BSK StPO - Eugster, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 399 N 2). 3.4 Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Urteils Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 2 (Freispruch), 5 (Her- ausgabe beschlagnahmter Gegenstände), 6 (Aufnahme einer externen Festplatte und von CDs in die Akten) und 7 (Aberkennung der Stellung als Privatkläger) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.
- 16 - 3.5. Weiterer Verfahrensgang 3.5.1. Am 24. Januar 2017 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 23. Juni 2017 vorgeladen (Urk. 63). Die beiden Beschuldigten (separate Verfahren) erho- ben keine Einwände gegen eine gemeinsame Durchführung der Berufungsver- handlung. 3.5.2. Am 23. Juni 2017 fand die Berufungsverhandlung statt (vgl. Prot. II S. 5 ff.). Die geheime Beratung des Gerichts wurde am 3. Juli 2017 und am 16. August 2017 durchgeführt (Prot. II S. 71). Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu dem vom Beschuldigten eingereichten Rechtsgutachten von Prof. Dr. D._____ Stellung (Urk. 60) zu nehmen (Prot. II S. 70). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erfolgte am 4. Juli 2017 (Urk. 75). Eine Stellungnahme des Verteidigers zu dieser staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme erfolgte am 17. Ju- li 2017 (Urk. 77/1-2). Die öffentliche mündliche Eröffnung des Urteils vom 16. August 2017 fand am
23. August 2017 statt (Prot. II S.72 ff.). II. Prozessuales
1. Allgemeiner Hinweis zur Würdigung der Parteistandpunkte Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Ent- scheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 139
- 17 - IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_957/2016, 6B_/1022/2016 vom 22. März 2017 und 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit Hinweisen).
2. Örtliche Zuständigkeit Die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz zur örtlichen Zuständigkeit sind al- lesamt zutreffend, so dass ohne Ergänzung darauf verwiesen werden kann (Urk. 48 S. 16-18; Art. 82 Abs. 4 StPO). Als Fazit ist festzuhalten, dass sich vor- liegend die örtliche Zuständigkeit aufgrund der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen als Teilnehmer nach jener im Verfahren gegen C._____ als Täter richtet (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 33 Abs. 1 StPO), weshalb das Bezirksge- richt Zürich als erste Gerichtsinstanz auch in diesem Verfahren zuständig war.
3. Privatkläger Hinsichtlich der Konstituierung der Privatkläger kann ebenfalls auf die zutreffen- den Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 91 S. 24; Art. 82 Abs. 4 StPO).
4. Privatgutachten von Prof. Dr. D._____ 4.1. Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ reichte ein "Rechtsgutachten be- treffend Strafverfahren gegen A._____ in Sachen Bankgeheimnis/Whistleblowing" ein (Urk. 60). Dieses Gutachten äussert sich zur Frage, ob die Beschuldigten A._____ und C._____ mit der Informierung von G._____ am 3. Dezember 2011 – also im Hinblick auf den im vorliegenden Verfahren unter Anklageziffer I.B. einge- klagten Sachverhalt – den Tatbestand der Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 StGB erfüllen oder sich auf legales Whistleblowing im Rahmen des übergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interes- sen berufen können. 4.2. Zu diesem Gutachten ist zunächst ganz allgemein festzuhalten, dass dieses ein Privatgutachten darstellt und als ein solches nur zur Kenntnis zu nehmen ist. Die Tatsachen, dass der Privatgutachter nicht von der Strafbehörde, sondern von
- 18 - einer am Ausgang des Prozesses interessierten Partei ausgewählt, instruiert und entschädigt wird, dass die Möglichkeit einer strafrechtlichen Haftbarmachung ge- stützt auf Art. 307 StGB ausscheidet, dass der Privatgutachter möglicherweise nicht in alle Akten Einsicht hat, sowie die Erfahrung, dass ein Privatgutachten nur dann eingereicht wird, wenn es für den Auftraggeber günstig lautet, führt dazu, dass generell einem Privatgutachten lediglich der Beweiswert von blossen Partei- vorbringen beigemessen wird (Donatsch in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kom- mentar zur Schweizerischen StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 182 N 15). Hinzu kommt, dass es sich beim vorliegenden Gutachten um ein Rechtsgutachten handelt. Zu Rechtsfragen (unter Vorbehalt von hier nicht interessierenden Ausnahmen etwa bei Fragen des ausländischen Rechts) werden jedoch keine Sachverständige beigezogen, denn nach dem Grundsatz von iura novit curia ist es die ureigenste Aufgabe des Gerichtes, das Recht anzuwenden. Im konkreten Fall ist ausserdem zu beachten, dass Prof. Dr. D._____ nicht nur ein Rechtsprofessor, sondern auch ein versierter Politiker bzw. Nationalrat ist, der sich de lege ferenda für eine bes- sere Rechtsstellung von Whistleblowern engagiert. Seine Ausführungen sind des- halb auch unter diesem Gesichtspunkt kritisch und mit der gebotenen Zurückhal- tung zu würdigen, geht es doch hier um die Anwendung geltenden und nicht zu- künftigen Rechts. III. Schuldpunkt – eingeklagte Sachverhalte A. ALLGEMEINES
1. Anklagevorwurf Der noch zu beurteilende Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. September 2013 (Urk. 06.601 S. 2-6) und ist in den wesentlichen Zügen auch im angefochtenen Urteil darge- stellt (Urk. 48 S. 22-24).
Dispositiv
- Sachverhalt 1.1. Standpunkt des Beschuldigten 1.1.1. Wie oben bereits ausgeführt, war der Beschuldigte A._____ hinsichtlich des äusseren Sachverhalts weitgehend geständig, stellte sich aber – wie schon vor erster Instanz – auf den Standpunkt, er habe G._____ anlässlich der Telefo- nate im Vorfeld des Treffens vom 3. Dezember 2011 umfassend und detailliert über die Dollar-Transaktionen B._____s informiert. Dies habe er deshalb getan, da es für ihn naheliegend gewesen sei, dass bei einem allfälligen Gang an die Presse durch den Beschuldigten C._____ die Medien sich tumultartig auf G._____ stürzen würden, da dieser der prominenteste Kritiker von B._____ ge- - 32 - wesen sei. Da er G._____ auf einen solchen Angriff habe vorbereiten wollen, ha- be er ihm alle Informationen, welche er selbst von C._____ erhalten habe, münd- lich weitergegeben (vgl. Prot. II S. 21 ff. und Urk. 33 S. 5 f.). Gestützt auf diese Darstellung machte der Verteidiger vor Berufungsgericht wie schon vor erster Instanz geltend, dass aufgrund dieser umfassenden Vorabinfor- mation von G._____ durch den Beschuldigten die von C._____ am Treffen vom
- Dezember 2011 mitgeteilten Informationen G._____ gegenüber bereits nicht mehr geheim gewesen seien. Somit habe der Mitbeschuldigte C._____ in jenem Moment das Bankgeheimnis gar nicht mehr verletzen können und der Beschuldig- te A._____ deshalb logischerweise auch keine Gehilfenschaft dazu leisten kön- nen (Urk. 68 S. 6 f und Urk. 37 S. 12 f.). 1.1.2. Der Behauptung des Beschuldigten A._____, G._____ sei bereits vor dem Treffen vom 3. Dezember 2011 vollständig informiert gewesen, kann indes nicht gefolgt werden. sie muss als Schutzbehauptung verworfen werden, wie bereits im erstinstanzlichen Entscheid überzeugend dargetan worden ist (Urk. 48 S. 30 ff.). Zusammenfassend und ergänzend ist in Darstellung und Würdigung der relevan- ten Aussagen des Beschuldigten und von G._____ das Folgende auszuführen (nachstehend Ziff. 1.2. - 1.4.). 1.2. Aussagen des Beschuldigten und vorläufige Würdigung 1.2.1. An seiner ersten Einvernahme vom 13. Januar 2012 (Urk. 01.307) führte der Beschuldigte aus, C._____ habe ihn gebeten, ob er nicht mit G._____ einen Termin ausmachen könne. Zunächst habe er G._____ zwei- oder dreimal vergeb- lich zu erreichen versucht. Als er ihn dann habe sprechen können, habe er ge- sagt, dass ein Informant und er brisante Informationen bezüglich B._____ hätten und der Informant ihn, G._____, gerne treffen würde. Auf entsprechende Nach- fragen erklärte der Beschuldigte, erwähnt zu haben, dass aus seiner Sicht B._____ mit Devisen spekulieren würde. Den Namen der Bank habe er bei die- sem Telefonat nicht genannt [Anmerkung: diese und die nachfolgenden Hervor- hebungen finden sich nicht in den Originaleinvernahmen des Beschuldigten]. G._____ habe erwidert, sich diese Person einmal anzuhören. Er habe G._____ - 33 - am Telefon gesagt, dass B._____ rund USD 500'000 gekauft und wieder verkauft habe. Auf Frage gab der Beschuldigte an, G._____ keine Details über diese Transaktionen, sondern lediglich das grosse Bild vermittelt zu haben. Dann habe er mit G._____ einen Termin auf den 3. Dezember 2011 vereinbart und diesen ein paar Tage darauf C._____ mitgeteilt (zum Ganzen: Urk. 01.307 S. 13 f., Antwort zu Frage 46). 1.2.2. Diese eigenen Aussagen wurden dem Beschuldigten in seiner zweiten Einvernahme vom 26. Januar 2011 (Urk. 01.309) nochmals vorgehalten. Nun machte er geltend, es könne nicht ganz so abgelaufen sein. Er sei sicher, G._____ angerufen und ihm gesagt zu haben, dass jemand, ein Bankmitarbeiter, zu ihm gekommen sei und ihm Bankauszüge bzw. Printscreens von B._____ ge- zeigt habe. Er sei sich fast sicher, gegenüber G._____ erwähnt zu haben, dass er drei Print Screens gesehen habe. Er habe gegenüber G._____ erwähnt, B._____ habe Fr. 500'000.– gekauft und verkauft. Auf Frage fügte er an, nach seiner Erin- nerung gesagt zu haben, B._____ habe am 15. August Fr. 500'000.– in USD ge- wechselt und am 4. Oktober wieder in Franken zurückgewechselt und dass er ei- nen Informanten habe, der zu ihm gekommen sei und ihm das gezeigt habe. Wei- ter habe er angemerkt, dass sich dieser Informant gerne mit G._____ treffen wür- de. G._____ habe es interessant gefunden und sich bereit erklärt, den Informan- ten mal anzuhören. Er habe G._____ nicht bearbeiten müssen. Ob sie damals schon einen Termin abgemacht hätten, wisse er jetzt nicht mehr. Wahrscheinlich sei zu diesem Zeitpunkt das Datum noch nicht festgestanden. Auf Nachfrage glaubte er sich zu erinnern, dass man bereits an diesem ersten Telefongespräch beschlossen habe, dass es zu einem Treffen komme, bei welchem sich G._____ vom Informanten informieren lasse (zum Ganzen: Urk. 01.309 S. 12-14; Antwort zu Fragen 37 und 38). 1.2.3. In seiner dritten Einvernahme vom 9. Februar 2012 (Urk. 01.313) wurde dem Beschuldigten die Aussage C._____s vom 10. Januar 2012 (Urk 01.304 S. 18 f.) zur Stellungnahme vorgelegt. Dort hatte C._____ namentlich geschildert, G._____ habe bei ihrem Eintreffen in O._____ am 3. Dezember 2011 bereits sehr vieles gewusst, da A._____, wie er wisse oder zum Teil ahne, schon viel mit ihm - 34 - über die Angelegenheit gesprochen gehabt habe. Der Beschuldigte bestritt aus- drücklich, dass G._____ schon viel gewusst haben soll, und auch, dass G._____ und er schon viel über diese Angelegenheit gesprochen haben sollen. Er habe ihm (G._____) diese zwei Daten mitgeteilt, 14. August und 4. Oktober 2011. G._____ habe von ihm gar nicht viel wissen können (Urk. 01.313 S. 19). Auf wei- tere konkrete Vorhalte von Aussagen C._____s erläuterte der Beschuldigte, er selber habe am 3. Dezember 2011 nur den Namen von C._____ genannt, gar keine Gesprächseinleitung gemacht, sondern die beiden hätten das Gespräch selbst übernommen, indem G._____ dann C._____ die Gelegenheit eingeräumt habe zu erzählen (Urk. 01.313 S. 20 und 25). Dieser habe dann einfach losge- sprudelt, ca. 2 Stunden ununterbrochen gesprochen, während er selber mucks- mäuschenstill gewesen sei. G._____ habe hin und wieder nachgefragt, zum Bei- spiel, als C._____ erwähnt habe, am 15.08. sei ein gewisser Betrag in USD ge- wechselt worden. Er habe dann nach dem genauen Betrag gefragt und sich dar- über Notizen gemacht (Urk. 01.313 S. 19, 22). C._____ habe das Bedürfnis ge- habt, G._____ alle Details mitzuteilen. Auch habe C._____ die Printscreens ohne seine (A._____s) oder G._____s Aufforderung völlig freiwillig und mit einem ge- wissen Stolz gezeigt (Urk. 01.313 S. 26 f.). Ob er selber G._____ vor dem Treffen mitgeteilt habe, dass der Informant ein Informatiker sei, wisse er nicht, könne es aber nicht ausschliessen (Urk. 01.313 S. 21). 1.2.4. Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme zwischen G._____ und dem Beschuldigten vom 8. April 2013 (Urk. 01.322) gab der Beschuldigte auf die ent- sprechenden Fragen jeweils an, sich weder genau an die Anzahl noch an die In- halte der Telefonate mit G._____ vor dem 3. Dezember 2011 erinnern zu können (Urk. 01.322 S. 6). So wisse er nicht mehr, was er G._____ gesagt oder mit die- sem konkret vereinbart habe. Nach einer Erklärung dafür gefragt, wie er unmittel- bar vor Sessionsbeginn des Parlaments vom 5. Dezember 2011 und trotz vollem Terminkalender von G._____ ein Treffen für den Samstagmorgen, 3. Dezember habe arrangieren können, entgegnete der Beschuldigte, dies sei mit dem Hinweis geschehen, es gehe um eine wichtige Sache und er würde ihn gerne treffen (Urk. 01.322 S. 6). Insbesondere verneinte der Beschuldigte noch zu wissen, ob er G._____ am Telefon gesagt habe, dass er über Informationen betreffend den - 35 - damaligen SNB-Präsidenten B._____ verfüge, dass B._____ wenige Wochen vor der Einführung des Mindestkurses CHF/EUR rund USD 500'000 gekauft und da- nach wieder mit Gewinn verkauft habe, dass er die Quelle dieser Informationen genannt habe, dass dies belegende schriftliche Unterlagen vorliegen würden, dass er einen Informanten habe (Urk. 01.322 S. 7 f.). Auf erneuten Vorhalt seiner Aussagen in der ersten Einvernahme – Urk. 01.307 S. 13 f., Antwort zu Frage 46, zitiert vorne in Ziff. 1.2.1. – berief sich der Beschul- digte auf Nichtmehrwissen. Es könne auch sein, dass er […] gedacht habe, dass das am Telefon so gesagt worden sei (Urk. 01.322 S. 8 f). Auch auf wiederholten Vorhalt seiner Darstellung in der zweiten Einvernahme – Urk. 01.309 S. 12 f., Antworten zu Fragen 37 und 38, zitiert vorne in Ziff. 1.2.2. – erklärte der Beschuldigte, er sei sich schon damals nicht mehr so sicher über den Ablauf gewesen, und heute, eineinhalb Jahre später, sei es erst recht so. Er habe keine Ahnung und könne sich an Details nicht mehr erinnern (Urk. 01.322 S. 9 f.). Danach gefragt, ob er bei diesen früheren Einvernahmen wahrheitsgemäss aus- gesagt habe, erwiderte der Beschuldigte, nach seiner Erinnerung schon, das heisse, er habe wahrheitsgemäss nach seiner damaligen Erinnerung ausgesagt (Urk. 01.322 S. 10). Schon kurz zuvor in der Konfrontationseinvernahme hatte der Beschuldigte erklärt, er nehme nicht an, dass er den Staatsanwalt in seinen frühe- ren Aussagen angelogen habe. Er wisse es aber nicht mehr. Das heisse, er sei sich sicher, dass er ihn damals nicht angelogen habe, aber er sei sich nicht mehr so sicher, ob ihn die Erinnerung heute oder damals trüge oder getrügt habe (Urk. 01.322 S. 8). 1.2.5. Wie vorne aufgezeigt (vgl. Ziff. A.4.1.1.), nahm dann der Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. März 2016 (Urk. 33) die Position ein, bevor überhaupt die Rede von einem gemeinsamen Treffen am 3. Dezember 2011 gewesen sei, habe er G._____ am Telefon über sämtliche Details im Zu- sammenhang mit den Dollar-Transaktionen B._____s in Kenntnis gesetzt, inkl. den Namen der Bank und die Beträge. Dies habe er getan, um G._____ vorzube- reiten. Der geäusserten Vermutung des Beschuldigten, dass die Medien über- - 36 - haupt auf G._____ zugehen könnten, liegen seine weiteren Vermutungen zugrun- de, dass C._____ mit den bankinternen Daten an die Presse gelangen würde und dass G._____ als bekannter Kritiker von B._____ wahrscheinlich als Urheber der ganzen Angelegenheit angefragt worden wäre (Urk. 33 S. 5 f.). 1.2.6. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen ist bereits gestützt auf diesen Aussagen-Überblick im Einklang mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass die Darlegungen des Beschuldigten schon für sich allein betrachtet als we- nig konsistent erscheinen. So springt zunächst ins Auge, wie sehr seine Schilderungen je nach dem Zeit- punkt der Befragungen variieren. Während er Anfang 2012 zu Beginn der Unter- suchung, wenn erfahrungsgemäss die Erinnerung an das Geschehen am fri- schesten ist, klar festgehalten hatte, G._____ am Telefon keine Details, sondern nur das grosse Bild – zu Gehör bekommene brisante Informationen bezüglich De- visenspekulationen durch den Nationalbankpräsidenten und dass der Informant G._____ treffen möchte – vermittelt und auch einen Termin vereinbart zu haben (Urk. 01.307 S. 13 f.), behauptete er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung geradewegs das Gegenteil. So machte er geltend, G._____ damals vollumfänglich, alle eigenen Kenntnisse weitergebend, orientiert zu haben, um diesen für den von ihm erwarteten Fall von Medienanfragen vorzuwarnen. Dar- über hinaus will der Beschuldigte nunmehr, ebenso im Gegensatz zur Erstaussa- ge, am Telefon auch den Namen der Bank bekannt gegeben haben, wobei es, wiederum konträr, damals (noch) nicht um eine Terminvereinbarung gegangen sei (Urk. 33 S. 5). Dieser im Frühling 2016 vor Vorinstanz neu vorgetragene, sehr präzise, aber in frappantem Widerspruch zu seinen Angaben in den früheren Be- fragungen stehende Standpunkt erstaunt umso mehr, als der Beschuldigte in der zeitlich dazwischen liegenden Konfrontationseinvernahme vom 8. April 2013 durchwegs ins Feld geführt hatte, sich nach eineinhalb Jahren nicht mehr an die genauen Gegebenheiten im Vorfeld des 3. Dezember zu erinnern, eigentlich kei- ne Ahnung mehr zu haben (Urk. 01.322 S. 6 und 9 f.). Dieser Umstand schwächt die Glaubhaftigkeit des neuen, quasi aus dem Hut gezauberten bzw. aus den Tie- fen des Vergessens auferstandenen Vorbringens, G._____ schon vor dem Tref- - 37 - fen vollständig informiert und diesem alles eigene Wissen erzählt zu haben, noch weiter ab. Das wird zusätzlich unterstrichen durch die Tatsache, dass der Be- schuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme auch auf die konkrete Auf- zählung, was er G._____ laut eigener Bekundung schon kommuniziert habe, je mit Nichtmehrwissen reagiert hatte. Seine beim Bezirksgericht präsentierte Versi- on, G._____ vorgängig detailliert und ausführlich ins Bild gesetzt zu haben – dies gemäss seinem Verteidiger sogar an zwei Daten, dem 21. und 29. November 2011 (Urk. 37 S. 7 und 9) – kontrastiert schliesslich auch mit der expliziten Be- streitung des Beschuldigten in seiner dritten Einvernahme (vorne Ziff. 1.2.3.), dass G._____ vor dem 3. Dezember schon viel gewusst habe; von ihm, dem Be- schuldigten, habe G._____ gar nicht viel wissen können. Abgesehen von alledem ist auch das markant schwammige Aussageverhalten des Beschuldigten anläss- lich der Konfrontationseinvernahme mit G._____ vom April 2013 (Urk. 01.322; vgl. vorne Ziff. 1.2.4.) alles andere als überzeugend. Damals beteuerte der Beschul- digte einerseits, den Staatsanwalt in den ersten Einvernahmen nicht angelogen zu haben, berief sich aber anderseits auf fehlende Erinnerung durch Zeitablauf resp. gab sich unsicher, ob ihn die Erinnerung heute oder damals trüge oder ge- trügt habe. Wohl ist schon an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass G._____ sich ebenfalls nicht mehr genau an die Telefonate mit dem Beschuldigten erinnern konnte (siehe nachstehend Ziff. 1.3.). Dies hat zur Folge, dass die neuen Aussagen des Be- schuldigten zwar nicht im Widerspruch zu jenen von G._____ stehen, sie lassen sich durch die Angaben G._____s aber auch nicht bestätigen. 1.3. Aussagen von G._____ und vorläufige Würdigung 1.3.1. In der Befragung vom 6. September 2012 (Urk. 01.320) erklärte G._____, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne, wie die Telefonate vor dem
- Dezember 2011 mit dem Beschuldigten abgelaufen seien. Er könne sich nicht einmal mehr genau daran erinnern, ob er direkt Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt und den Termin vom 3. Dezember 2011 selbst mit dem Beschuldigten ab- gemacht habe, oder ob dies durch sein Sekretariat vereinbart worden sei. Er habe diesem Ablauf auch keine Bedeutung beigemessen. Der Beschuldigte habe si- - 38 - cher wegen einer Terminvereinbarung angerufen. Jedenfalls habe er, G._____, nicht gewusst, um was es im Detail gehe. Wenn jemand anrufe wegen einer wich- tigen Sache und um ein Gespräch bitte, dann schaue er, ob er einen Termin finde (Urk. 01.320 S. 9 und 14). In seiner Erinnerung habe der Beschuldigte wegen ei- ner wichtigen, dringenden Sache – es sei um Landesinteressen gegangen, also um das Wohl des Landes, so sein (G._____s) Empfinden – auf ein Treffen vor Sessionsbeginn gedrängt, sonst hätte er den Termin nicht gegeben (Urk. 01.320 S. 11 ff.). Dass er vor dem Treffen über den Grund der dringenden Terminanfrage orientiert worden sei, konnte G._____ wegen fehlender Erinnerung selbst auf Vorhalt konkreter Behauptungen des Beschuldigten (etwa dass er G._____ vor- gängig erwähnt, dass B._____ mit Devisen spekulieren würde, indem er an den aktenkundigen Daten Fr. 500'000.– in Dollar gewechselt und wieder zurückge- wechselt habe), nicht bestätigen. Das entspreche aber dem, so G._____ weiter, was am 3. Dezember dann auf den Tisch gekommen sei, da habe er realisiert, dass ein schwerwiegender Verdacht vorliege. Auch liess G._____ durchblicken, dass der Beschuldigte ihn bei telefonischer Information gar nicht mehr hätte tref- fen müssen (Urk. 01.320 S. 13 ff.). 1.3.2. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom
- April 2013 (Urk. 01.322) wiederholte G._____ unter Bezugnahme auf seine frühere Aussage, dass er das, was bis zum 3. Dezember 2011 gewesen sei, nicht mehr in Erinnerung habe, da dies für ihn in dieser Geschichte Nebensache sei. Es sei um eine Terminvereinbarung gegangen. Er glaube, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er sei in grosser Not, da aus seiner Sicht für unser Land eine schwerwiegende Angelegenheit passiert sei und dass er ihn als Nationalrat dar- über orientieren müsse. Ausserdem habe der Beschuldigte noch gefragt, ob er, G._____, bereit sei, ihn zu empfangen. Aufgrund von dessen Motiv habe er sich entschlossen, den Beschuldigen anzuhören (Urk. 01.322 S. 11 ff.). Das Treffen vom 3. Dezember 2011 habe er noch gut in Erinnerung (Urk. 01.322 S. 11 ff.). 1.3.3. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G._____ betrifft, ist mit der Vo- rinstanz anzumerken, dass er in seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom
- Januar 2012 keine Angaben zum in Frage stehenden Sachverhalt tätigte - 39 - (Urk. 01.306 S. 1 ff.). In seinen weiteren, teilweise vorne zitierten Einvernahmen als Mitbeschuldigter sowie in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldig- ten und C._____ vom 24. Juni 2013 (Urk. 01.323) schilderte er jedoch jeweils wi- derspruchsfrei, was er im Zusammenhang mit den zu beurteilenden Vorwürfen wahrgenommen hatte. Insbesondere fällt auf, dass G._____ zum Treffen vom
- Dezember 2011 selbst viele, auch sonst aktenkundige Einzelheiten abrufen konnte. 1.4. Gesamtwürdigung Anklageziffer I.B. 1.4.1. In ihrer Beweiswürdigung bezeichnete die Vorinstanz zunächst die Version der umfassenden vorgängigen Information von G._____ im Hinblick auf vermeint- liche Presseanfragen als sehr weit hergeholt. Das vom Beschuldigten beschrie- bene Szenario enthalte mehrere Vermutungen, deren Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung auch aus damaliger Sicht nicht als allzu gross einzuschätzen ge- wesen sei. Die Annahme, G._____ hätte durch die Presse kontaktiert werden können, sei demnach nur hypothetisch gewesen. Ausserdem erschien der Vo- rinstanz nicht ganz nachvollziehbar, weshalb es für G._____ wichtig gewesen sein sollte, informiert zu sein, wäre er tatsächlich von den Medien mit dem Vor- wurf kontaktiert worden, etwas mit der Sache zu tun gehabt zu haben (Urk. 48 S. 33 f.). Diese stichhaltige Auffassung ist zu teilen. Als zutreffend zu übernehmen ist auch die weitere Beurteilung durch die Vorinstanz. Die nachstehenden Ausführungen verstehen sich als Zusammenfassung mit einigen Ergänzungen. 1.4.2. Darüber hinaus wurde diese Erklärung erstmals anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung, mithin nach vier Jahren und damit sehr spät im Verfah- ren abgegeben, was deren Glaubhaftigkeit ebenfalls massgeblich einschränkt. Bis dahin war nie die Rede davon, dass sich der Beschuldigte an G._____ ge- wandt habe um ihn vorzuwarnen oder vorzuinformieren oder ihm bereits vor dem
- Dezember 2011 das ganze eigene Wissen über die Dollar-Transaktionen B._____s weitergegeben zu haben. Vielmehr hatte der Beschuldigte wie aufge- - 40 - zeigt in den diversen Einvernahmen eine Mehrzahl an Varianten vorgelegt oder aber weitreichende Unsicherheit behauptet oder zu gänzlichem Erinnerungsman- gel Zuflucht genommen. Ein plausibler, nachvollziehbarer Grund, weshalb die neue Version, wäre sie denn wahr, nicht schon früher hätte abgegeben werden können, ist weder vom Beschuldigten dargetan noch ersichtlich. Die neue Darstel- lung erscheint als konstruiert und nachgeschoben. 1.4.3. Die Argumentation des Verteidigers, dass der Beschuldigte und C._____ zu Beginn der Untersuchung darauf bedacht gewesen seien, sich gegenseitig nicht zu belasten und sich selbst gleichzeitig auch schadlos zu halten, dann aber nach Ausweitung der Ermittlungen hinsichtlich der Ereignisse im November und Dezember 2011 auf G._____ dieser eine ganz eigene Version, eine – wie es der Verteidiger nannte – resolut aufgetragene Sachverhaltsdarstellung, vorgebracht habe, was den Beschuldigten zum zeitlichen Ablauf bezüglich der Telefonate ha- be unsicher werden lassen und Erinnerungslücken in der Konfrontationseinver- nahme bewirkt habe, vermag ebenfalls nicht als Anlass für das schwankende und uneinheitliche Aussageverhalten des Beschuldigten einzuleuchten. Inwiefern die Schilderungen G._____s in diesem Punkt Auswirkungen auf das Aussageverhal- ten des Beschuldigten gehabt haben sollen, ist nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht näher dargelegt. Das gilt umso mehr, als es sich beim Beschuldigten bereits damals um einen über mehrjährige Berufserfahrung verfügenden Rechts- anwalt handelte, der auch schon als Strafverteidiger tätig gewesen war. Wenn überdies ausgeführt wird, dass der Beschuldigte nunmehr, nachdem einige Zeit verstrichen und er von den Aussagen G._____s unbelastet sei, nach einigem Aktenstudium erkannt habe, dass an einigen ganz zentralen Punkten gewisse Korrekturen und Berichtigungen anzubringen gewesen seien (Urk. 37 S. 4), so deutet das sehr darauf hin, dass das abgeänderte Vorbringen gerade nicht auf realem Hintergrund beruht, sondern rein taktisch motiviert ist. Es ist nämlich mit der Vorinstanz nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte erst an der Hauptver- handlung Ende März 2016 und nicht schon zu Beginn, zumindest aber deutlich früher in der Untersuchung, den neuen, für ihn günstigen Standpunkt vorlegte, sollten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen haben, zumal davon auszu- - 41 - gehen ist, dass die Erinnerung daran im Januar/Februar 2012 fraglos vorhanden gewesen wäre. Wären die Bankinformationen beim Treffen am 3. Dezember 2011 G._____ bereits vollständig bekannt und folglich nicht mehr geheim gewesen, wä- re auch eine Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Gehilfenschaft zur Bankge- heimnisverletzung ausgeschlossen. Dass der Beschuldigte in seinen ersten Ein- vernahmen betreffend Kontakt zu und Information von G._____ unzutreffende Angaben gemacht haben soll, nur um C._____ nicht zu belasten, wie von der Ver- teidigung ausgeführt (Urk. 37 S. 4), erscheint mit der Vorinstanz als unwahr- scheinlich, ist doch nicht erkennbar, inwiefern C._____ durch die neue Sachdar- stellung (zusätzlich) belastet worden wäre. Der an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals präsentierte Standpunkt des Beschuldigten muss im Ergebnis als rein taktisch motivierte Schutzbehaup- tung gewertet werden. 1.4.4. Schliesslich sind keine Gründe ersichtlich, weshalb G._____ hätte ver- heimlichen sollen, dass er bereits vor dem 3. Dezember 2011 umfassend über die Dollartransaktionen von B._____ informiert worden wäre, wenn es sich denn so zugetragen hätte. Die Aussagen G._____s sprechen insgesamt jedenfalls gegen eine detaillierte telefonische Information wie vom Beschuldigten zuletzt behauptet. Wie vorne unter Ziff. 1.3. gezeigt, war G._____ hinsichtlich der Telefonate des Beschuldigten im Vorfeld des 3. Dezember 2011 – insbesondere bezüglich An- zahl, Inhalt und ob er überhaupt direkt mit dem Beschuldigten in Kontakt gestan- den hatte oder dies via sein Sekretariat geschehen war – wegen fehlender Erin- nerung ausserstande, substanzielle Angaben zu Vorabinformationen seitens des Beschuldigten machen. Er mass dem auch keine weitere Bedeutung zu, ging es doch aus seiner Sicht um eine Terminvereinbarung. Dass er trotz starker terminli- cher Auslastung und kurz vor der Session des Parlaments noch am Samstag an seiner Privatadresse den Beschuldigten und C._____ empfing, erklärte er plausi- bel damit, er habe als Grund für die dringliche Terminanfrage von A._____ ver- standen, dass das Wohl des Landes betroffen sei. Jedenfalls hat G._____ glaub- haft versichert, nicht gewusst zu haben, um was es im Detail gehe. Selbst wenn G._____ schon vor dem Treffen erfahren haben sollte, dass das gewünschte Ge- - 42 - spräch mögliche Spekulationsgeschäfte des Nationalbankpräsidenten betreffe, kann nicht davon gesprochen werden, dass er – wie behauptet – detailliert und umfassend informiert gewesen wäre. Bei derartiger, schon telefonisch erfolgter In- formation wäre aus seiner Sicht eine Zusammenkunft im Übrigen nicht mehr er- forderlich gewesen (vorne Ziff. 1.3.1). All diese Umstände deuten darauf, dass G._____ vor dem besagten Treffen mit dem Beschuldigten und C._____ höchs- tens in groben Zügen, jedoch keineswegs in allen Einzelheiten, orientiert war. Im Gegensatz zum eben dargestellten Vorfeld konnte G._____ zum Ablauf und Gesprächsinhalt im Rahmen des Treffens vom 3. Dezember 2011 dann sehr de- tailliert Auskunft erteilen, zumal ihm auch die drei Printscreens des Kontos von B._____ mit den Dollartransaktionen durch C._____ vorgelegt und erläutert wor- den waren (z.B. Urk. 01.322 S. 14 f). Laut dem Beschuldigten hat C._____ G._____ diese Dokumente mit einem gewissen Stolz gezeigt und dabei das Be- dürfnis gehabt, diesem alle Details mitzuteilen, und G._____ habe auch Notizen angefertigt (vgl. vorne Ziff. 1.2.3.). Dies sind Indizien dafür, dass G._____ die De- tails zu den Devisentransaktionen am 3. Dezember 2011 erfuhr. Letztendlich geht auch aus den Schilderungen des Beschuldigten hervor, dass man G._____ persönlich informieren und seinen Rat einholen wollte, unter Vorla- ge namentlich auch der existenten Dokumente – welche gezielt und eigens zu diesem Zweck an die Zusammenkunft in O._____ mitgenommen wurden – zur Untermauerung des Darzulegenden. Es versteht sich von selbst, dass speziell in dieser brisanten, das öffentliche Interesse unmittelbar tangierenden Angelegen- heit die erhoffte Unterstützung durch Rat und eventuell Tat seitens von G._____ als sehr erfahrenem und gewieftem Politiker nur realistisch war, wenn sich dieser ein genaues eigenes Bild der Ausgangslage machen konnte, um gestützt darauf allenfalls konkrete weitere Schritte empfehlen zu können. Dazu bedurfte es präzi- ser Information aller massgeblichen Tatsachen, wozu gerade eben das vereinbar- te persönliche Treffen vom 3. Dezember 2011 diente, welches sich bei bereits umfassender Kenntnis der Umstände durch G._____ erübrigt hätte. All dies war zweifellos auch dem Beschuldigten als Rechtsanwalt und ebenfalls Politiker klar. - 43 - Anzufügen bleibt, dass eine detaillierte und umfassende Information per Telefon gegenüber einem erst in die Geschehnisse Einzuweihenden auch unter dem As- pekt höchst zweifelhaft ist, als der Beschuldigte und C._____ in ihrem aktenkun- digen E-Mail-Verkehr ebenso wie bei den Telefonaten sehr auf Vorsicht bedacht waren und aus diesem Grund weitgehend nur bruchstückhaft und verklausuliert kommunizierten, indem sie für B._____ und G._____ bewusst Pseudonyme ver- wendeten (für B._____: "R._____" [Anfangsbuchstabe des Nachnames], "S._____" [Abkürzung des Nachnames], "T._____", "U._____"; für G._____: "Chef", "Vögeli"; vgl. auch hinten Ziff. C.1.2.). Dass vor diesem Hintergrund tele- fonisch diesbezügliche Informationen zwischen dem Beschuldigten und G._____ offen und ausführlich geflossen sein sollen, erscheint realitätsfremd. 1.4.5. Wenn die Vorinstanz zweifelsfrei zum Ergebnis gelangte, dass es sich bei den neuen Vorbringen des Beschuldigten um taktisch motivierte Schutzbehaup- tungen handelt, mit welchen er sich einer Strafbarkeit aufgrund der Gehilfenschaft zur Bankgeheimnisverletzung zu entziehen versucht, so ist dem nach dem Ge- sagten und unter ergänzendem Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Urk. 48 S. 36) ohne Weiteres beizupflichten.
- Rechtliche Würdigung 2.1. Aufgrund des vorstehend Gesagten und des im Übrigen geständigen Be- schuldigten ist der unter Anklageziffer I.B. festgehaltene Sachverhalt erstellt. Die Vorinstanz hat überzeugend dargetan, dass die darin festgehaltenen Hand- lungen des Beschuldigten die Voraussetzungen des Tatbestands der Gehilfen- schaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG in Verbindung mit Art. 26 StGB erfüllen. Auf ihre Ausführungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 48 S. 65-69). Zusammenfassend und ergänzend ist das Folgende festzuhalten: Wie eingangs ausgeführt (vorstehend Ziff. A.6.1.1.c.),ist eine Geheimnisoffenba- rung im Sinne von Art. 47 BankG auch dann zu bejahen, wenn – wie hier beim Treffen mit G._____ – bereits vorbestehende, unsichere oder unvollständige - 44 - Kenntnisse eines Empfänger über die geheimzuhaltende Tatsache durch die Preisgabe ergänzt oder verstärkt werden. Dass den Informationen in Bezug auf die Bankbeziehung zwischen B._____ und der Bank J._____ sowie in Bezug auf die einzelnen Dollartransaktionen, welche auf dem Konto B._____s bei der Bank J._____ getätigt wurden, Geheimnischa- rakter zukommt, ist unbestritten. Auch nachdem C._____ diese Informationen ge- genüber dem Beschuldigten preisgegeben und der Beschuldigte G._____ vorori- entiert hatte, waren sie der Öffentlichkeit und vor allem auch G._____ noch nicht im Detail bekannt. Rechtlich ist somit offensichtlich, dass der Mitbeschuldigte C._____, der dem Bankgeheimnis unterstand, mit diesen geheimen Informationen gegenüber G._____ anlässlich des Treffens vom 3. Dezember 2011 den Tatbe- stand der Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG erfüllt hat. Bezüglich des Beschuldigten ergibt sich gestützt auf den erstellten Sachverhalt eine vielfältige Hilfestellung: Er nahm Kontakt auf mit G._____, unterbreitete die- sem Vorinformationen hinsichtlich der Eckdaten der Dollartransaktionen, verein- barte mit ihm den Termin für das Treffen, begleitete C._____ zu diesem Treffen und nahm die Printscreens aus seiner Kanzlei mit. Der Beschuldigte A._____ un- terstützte somit den Mitbeschuldigten C._____ organisatorisch, physisch und mental. Damit leistete er mehrere Tatbeiträge, welche das Delikt massgeblich för- derten. Das Vorbringen des Verteidigers, der Beschuldigte habe im Zeitpunkt der Organi- sation des Treffens nicht gewusst, dass der Mitbeschuldigte C._____ G._____ die detaillierten Dollartransaktionen offenbaren würde (Urk. 60 S. 8), vermag nicht zu überzeugen. In Anbetracht des E-Mail-Verkehrs zwischen den Beschuldigten im Vorfeld des Treffens – vgl. z.B. das E-Mail C._____s an A._____ vom 20. No- vember 2011, 17:07 Uhr: "[…] für mich ist die Besprechung mit ihm fast mit ein Ziel, auch dass er es einfach weiss […]" (Urk. 00.204) oder das E-Mail von A._____ an C._____ vom 28. November 2011, 10:53 Uhr: "Bez. Chef bräuchte ich dann aber schon verbindliche Zusagen, dass Du es machst. Sonst kann ich nicht nochmals anrufen" (SB160259 Urk. 72/5 S. 5) – aber auch entsprechender - 45 - Aussagen des Beschuldigten – vgl. z.B. Urk. 01.307 S. 14: "Wir waren völlig un- befangen auf dieser Fahrt [zu G._____]. C._____ sagte, ich zeige ihm diese Un- terlagen, und dann wird er sicher begeistert sein und werde sicher helfen wollen." – geht klar hervor, dass der Beschuldigte wusste und auch wollte, dass der Mit- beschuldigte C._____ G._____ die Printscreens zeigen würde, zumal auch er es war, der diese Printscreens aus seinem Tresor nahm und an dieses Treffen mit- brachte. 2.2. Inkonsequenterweise hat die Anklagebehörde hinsichtlich des Geheimnisver- rats gegenüber G._____ die Handlungen der Beschuldigten A._____ und C._____ rechtlich unterschiedlich gewürdigt. Während C._____ wegen Verletzung des Bank- sowie des Geschäftsgeheimnisses angeklagt wurde, wurde dem Be- schuldigten A._____ dagegen nur Gehilfenschaft zur Verletzung des Bank-, nicht aber des Geschäftsgeheimnisses vorgeworfen. Eine solche Ungleichbehandlung ist grundsätzlich sachlich nicht gerechtfertigt. Sie wirkt sich indes im Ergebnis nicht aus, da – wie vorstehend ausgeführt wurde (Ziff. A.6.4.) – die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses bzw. die hierzu geleistete Gehilfenschaft ohnehin durch die Verletzung des Bankgeheimnisses bzw. die dazu begangene Gehilfen- schaft konsumiert würde.
- Rechtswidrigkeit 3.1. Vorbemerkung Die Verteidigung des Mitbeschuldigten C._____ machte im Parallelverfahren SB160259 bezüglich des Geheimnisverrats gegenüber G._____ mehrere Recht- fertigungsgründe geltend. Unter anderem brachte sie vor, dass zwischen dem Beschuldigten C._____ und G._____ am 3. Dezember 2011 (zumindest aus sub- jektiver Sicht des Beschuldigten C._____) ein anwaltliches Mandatsverhältnis zu- stande gekommen und deshalb die Geheimnisoffenbarung des Beschuldigten C._____ an G._____ im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt sei. Müsste dieser Auffassung der Verteidigung des Mitbeschuldigten C._____ gefolgt werden, wäre aufgrund der sog. limitierten Akzessorietät der Teilnahme (vgl. Trechsel/Jean- Richard, StGB PK, 2. Aufl., vor Art. 24 N 26) auch das Verhalten des Beschuldig- - 46 - ten A._____ nicht strafbar. Im Berufungsentscheid betreffend den Beschuldigten C._____ wurde indes einlässlich dargetan, dass der geltend gemachte (Putativ-) Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB verneint werden muss. Im vorliegen- den Verfahren wurde der entsprechende Rechtfertigungsgrund nicht geltend ge- macht, weshalb sich an dieser Stelle weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 3.2. Prüfung des Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter Interessen 3.2.1. Standpunkt des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ beruft sich indes auf den überge- setzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen. Sie führt aus, dass die Beschuldigten A._____ und C._____ für sich in Anspruch nehmen könnten, als Whistleblower gehandelt zu haben (Urk. 68 S. 18 ff.), und stützt sich dabei auf das von ihr ins Recht gelegte Rechtsgutachten von Prof. Dr. D._____ vom 14. Juli 2016 (Urk. 60, vgl. dazu vorstehend Ziff. II.4). Das mediale Echo, welches die Enthüllungen der Dollartransaktion von B._____ ausgelöst hätten, bestätigte eindrücklich das öffentliche Interesse am Vorgefallenen. Insofern könne man den Beschuldigten C._____ und A._____ danken, dass sie die ganze Sache publik gemacht hätten (Urk. 68 S. 18 f.). Dass der erste Schritt der Whistleblo- wing-Kaskade, nämlich der interne Weg, seitens des Mitbeschuldigten C._____ nicht beschritten worden sei, sei nachvollziehbar, sei doch nicht anzunehmen, dass die Bank J._____ von sich aus etwas gegen einen guten Kunden und gleichzeitig den obersten Banker der Schweiz unternommen hätte. Als zweiter Schritt wäre sodann vorliegend zwar in der Tat der Bankrat als externe Stelle in Frage gekommen. Dass sich der Beschuldigte C._____ dagegen entschieden ha- be, müsse man aber rückblickend als richtig werten. Mit seiner Pressemitteilung vom tt. Dezember 2011 habe der Bankrat nämlich selbst den Beweis geliefert, dass ihm an der Untersuchung der im Raum stehenden Verdachtsmomente herz- lich wenig gelegen sei. Als alternativen Weg hätten die Beschuldigten C._____ und A._____ stattdessen die Kontaktaufnahme mit G._____, einem nationalen Parlamentarier, der selbst Justizminister gewesen und bekanntermassen bestens vernetzt gewesen sei, gewählt. Diesen als geeignete externe Stelle zu kontaktie- ren, sei nicht abwegig, was auch das Rechtsgutachten von Prof. Dr. D._____ so - 47 - sehe. Hinzu komme, dass G._____ die geeigneten Schritte unternommen und über Bundesrätin L._____ verwaltungsinterne Untersuchungsmassnahmen aus- gelöst habe. Mit der Kontaktaufnahme zu G._____ hätten die Beschuldigten des- halb eine korrekte Meldung an eine externe Stelle vorgenommen, womit ihr Han- deln gerechtfertigt sei und straflos bleiben müsse (a.a.O. S. 22 f.). 3.2.2. Beurteilung 3.2.2.1. Wie einleitend ausgeführt (vorstehend Ziff. A.6.5.2.) ist bei der Prüfung, ob sich der Beschuldigte auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen berufen kann, in Nachachtung der erwähnten Lehre und Rechtspre- chung (u.a.) zu beurteilen, ob das gewählte Vorgehen des Beschuldigten notwen- dig und angemessen war. Im Rahmen dieser Beurteilung ist zu prüfen, ob der Be- schuldigte das dreistufige Kaskadensystem des erlaubten Whistleblowing einge- halten hat bzw. ob die Einhaltung desselben ihm allenfalls nicht möglich oder zu- mutbar war. 3.2.2.2. Der Beschuldigte C._____ macht im Parallelverfahren mit dem Plädoyer seiner Verteidigerin (Verfahrensakten SB160259, Urk. 168) sowie in seiner schrift- lichen Stellungnahme vom 18. Mai 2017 (SB 160259 Urk. 156) geltend, dass eine interne Meldung an die Compliance-Abteilung der Bank J._____ unmöglich bzw. nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Anlässlich seiner Einvernahmen wäh- rend der Untersuchung erklärte der Beschuldigte C._____, dass jene Person, von welcher er die Kundennummer B._____s erhalten habe, bereits beim zuständigen Kundenberater nachgefragt habe. Dieser habe lediglich gesagt, dass alles korrekt sei und gemäss dessen Wortwahl dürfte auch die Compliance bereits im Spiel gewesen sein (SB 160259 Urk. 01.308 S. 19 f.). Da der Kundenberater bereits gesagt habe, dass alles ok sei und auch die Compliance informiert sei, habe er keinen Zweck darin gesehen, dies auch noch zu tun ("dann muss nicht noch ein C._____ da nachfragen"; SB160259 Urk. 01.308 S. 20, SB160259 Urk. 01.311 S. 6). Diverse Mitarbeiter hätten allerdings an dieser Aussage (wonach alles kor- rekt sei) gezweifelt, und eine (erneute) Kontaktaufnahme mit der Compliance sei als gar keine Möglichkeit erschienen (Urk. 01.302 S. 10). In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18. Mai 2017 bringt der Mitbeschuldigte C._____ im Kern vor - 48 - – auf die Details ist hier nicht einzugehen, nachdem den übrigen Parteien hin- sichtlich dieser Eingabe das rechtliche Gehör eingeschränkt wurde (vgl. Prot. II S. 62 f.) – dass er bei einer bankinternen Meldung Repressionen hätte befürchten müssen. So habe in der Vergangenheit einmal ein früherer Mitarbeiter etwas auf- gedeckt, worauf diesem postwendend gekündigt worden sei (vgl. Prot. II S. 61). Hierzu ist festzuhalten, dass in dieser doch sehr speziellen Konstellation eine in- terne Meldung des Beschuldigten C._____ an die Compliance-Abteilung der Pri- vatbank in der Tat kaum erfolgversprechend gewesen wäre. Es ist – mit dem Ver- teidiger des Beschuldigten A._____ – davon auszugehen, dass die Vorgesetzten des Mitbeschuldigten C._____ wohl kaum etwas gegen ihren prominenten Kun- den, den damaligen Nationalbankpräsidenten, unternommen hätten. Die Aussa- gen des Mitbeschuldigten C._____, wonach ihm seitens des Kundenberaters von B._____ mitgeteilt worden sei, dass mit den Transaktionen alles in Ordnung sei und die Compliance-Stelle darüber bereits informiert worden sei, kann ihm so- dann nicht widerlegt werden. Zumindest subjektiv ist nachvollziehbar, dass dem Mitbeschuldigten C._____ die (erneute) Meldung an die Compliance-Stelle aus Furcht vor allfälligen Repressalien nicht zumutbar erschien. Dass der Mitbeschul- digte C._____ tatsächlich entsprechende Befürchtungen hegte, wird durch die Aussagen des Beschuldigten A._____ bestätigt. Dieser führte aus, der Mitbe- schuldigte C._____ habe ihm – (glaublich anlässlich des Treffens vom 4. Novem- ber 2011) auf dessen Rat, den Vorfall bankintern zu melden – geantwortet, das sei komplett unmöglich, was ihn (A._____) damals überrascht habe, ihm aber mittlerweile als absolut wahrscheinlich erscheine. Der Beschuldigte C._____ habe weiter gesagt, dass wenn er irgendeine Meldung machen würde, die Bank das Konto physisch verschwinden lasse würde und er seinen Job verlieren würde. Der Beschuldigte habe ihm auch gesagt, dass B._____ von dessen Bankberater da- rauf aufmerksam gemacht worden sei, dass diese Transaktionen nicht in Ordnung seien, worauf dieser Bankberater ziemlich scharf angegangen worden sei. Es ha- be also ein gewisses Klima der Unsicherheit in dieser Bank geherrscht (Prot. II S. 17 ff.). - 49 - Aus all den genannten Gründen erscheint es als gerechtfertigt, dass der Mitbe- schuldigte C._____ den ersten Schritt der Informationskaskade des Whistleblo- wing nicht einhielt. 3.2.2.3. In einem zweiten Schritt hätte sich der Beschuldigte C._____ für ein le- gales Whistleblowing direkt an eine geeignete externe Stelle, also an den Bankrat als Aufsichtsbehörde über die Nationalbank, oder an den Bundesrat, der Wahlbe- hörde des Direktoriums der Nationalbank, wenden dürfen und müssen. Abgese- hen davon wäre ihm jederzeit der direkte Gang zur Strafbehörden erlaubt gewe- sen (vgl. vorstehend Ziff. A.6.5.2.). Prof. Dr. D._____ hält einer solchen Erwägung in seinem vom Beschuldigten A._____ eingereichten Rechtsgutachten vom 14. Juli 2016 entgegen, dass diese Stellen zwar durchaus als Adressaten für eine Meldung in Frage gekommen wä- ren. Der alternativ gewählte Weg über G._____, d.h. einen nationalen Parlamen- tarier, der selber ehemaliger Justizminister gewesen sei, bekanntermassen bes- tens vernetzt sei und die damalige Bundespräsidentin informiert habe, sei indes keineswegs abwegig, sondern plausibel. Die entsprechende Vorgehensweise sei durchaus als korrekte Meldung an externe Stellen gedeckt (Urk. 60 S. 14). Diese Betrachtungsweise greift indessen zu kurz. Freilich trifft es zu, dass G._____, der wohl bekannteste und einflussreichste Politiker der Schweiz, beste Beziehungen zu Bundesbern hatte. Es ist aber auch zu beachten – und dieser Umstand war den beiden politisch versierten Beschuldigten C._____ und A._____ anerkanntermassen bewusst – dass G._____ sowohl B._____ als auch der dama- ligen Geldpolitik der Nationalbank äusserst kritisch gegenüberstand. Wenn nun G._____ hochbrisante Informationen über B._____ erhielt, nämlich Informationen über allenfalls illegale oder zumindest moralisch verwerfliche private Devisen- transaktionen des Nationalbankpräsidenten, dann drängte sich die Möglichkeit, dass sich daraus eine Eigendynamik entwickeln könnte, geradezu gebieterisch auf. Bestens vernetzt war G._____ selbstredend nicht nur mit Bundesbern, son- dern auch mit bestimmten Medien. In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, was sich gemäss den bei den Akten liegenden, rückwirkenden Teilnehmeridentifi- kationen von Telefonverbindungen ergibt, dass nämlich die telefonischen Kontak- - 50 - te zwischen G._____ und V._____, dem Chefredaktor der F._____, im fraglichen Zeitraum ein beachtliches Mass annahmen (vgl. Akten SB160259 Urk. 72/5, Kor- respondenztabelle mit V._____). 3.2.2.4. Von entscheidender Bedeutung ist sodann auch die Frage, aus welchem Grund die beiden Beschuldigten gerade G._____ informierten, und hier ergeben sich aufgrund der Akten – welche dem Privatgutachter Prof. Dr. D._____ wohlge- merkt gar nicht zur Verfügung standen und somit auch nicht in seine Beurteilung einflossen – wesentliche Erkenntnisse. Aus dem intensiven tatzeitnahen E- Mailverkehr zwischen den beiden Beschuldigten C._____ und A._____ rund um das Treffen mit G._____ ergibt sich nämlich mit aller nur wünschbarer Klarheit, dass diese mit der Weiterleitung der brisanten Informationen an G._____ – ent- gegen den vorstehend zitierten Aussagen des Beschuldigten C._____ aber auch von G._____ (oben Ziff. 1.2. und 1.3.) in der Untersuchung – gar kein spezifisches Ziel verfolgten, zumindest jedenfalls nicht in erster Linie. G._____, den sie in den E-Mails bisweilen ehrfurchtsvoll als "Chef" bezeichneten, sollte vielmehr ganz ein- fach in Kenntnis gesetzt werden über das ihrer Ansicht nach skandalöse Verhal- ten des Nationalbankpräsidenten: • Bereits in einem E-Mail vom 19. November 2011, 11.47 Uhr schreibt der Beschuldigte C._____ an A._____: "… falls es sich als eher schwierig ge- staltet: es ist kein Zwang von meiner Seite ok bzgl. dem Zustandekommen dieses Gesprächs. Und wenn es dazu kommt, reicht es evtl. auch einfach, wenn er es einfach weiss, was die Geschehnisse sind. Er wird sich selbst seine Gedanken dazu machen, und überzeugen wird es ihn" (SB160259 Urk. 00.157 = Urk. 01.215.2). • in einem weiteren E-Mail vom 19. November 2011, 14:22 Uhr schreibt C._____ an A._____ unter anderem: "[…] Ich glaube zwar, wenn er wüsste um was es geht bei dieser politischen/privaten Sache von uns, würde er sich Zeit nehmen. Ich tendiere zwar langsam zur Variante gar nicht zu pla- nen was wir machen (nach dem Gespräch), sondern es ihm einfach mal vorzulegen. es kann nicht schaden, wenn er das weiss oder? Er wird wohl - 51 - paff sein, und denken, das gibt’s doch nicht. Und bezüglich Ideen - wenn man was machen will - ist sein Arsenal wohl so ungemein grösser als un- seres […] Oder? Bzw. sag Du was Du dazu denkst. Ich bin immer sehr für Vorausplanung […] Aber hier könnte es mal reichen, den ersten Schritt zu tun, und den Rest offen zu lassen. […] Ok? […]" (SB160259 Urk. 00.160 Blatt 2 = Urk. 01.21.5.3 Blatt 2). • Der Mitbeschuldigte A._____ antwortet C._____ auf vorstehendes E-Mail zwei Minuten später: "[…] ich bin für die Lösung, es ihm mal vorzulegen und hören, was er meint." (E-Mail vom 19. November 2011, 14:24 Uhr, vgl. SB160259 Urk. 72/5 S. 4), worauf C._____ seinerseits ihm drei Minuten später zurückschreibt: "ist ok. Vielen Dank […]"(E-Mail vom 19. November 2011, 14:27 Uhr, vgl. SB160259 Urk. 72/5 S. 4). • In einem E-Mail vom 29. November 2011, 10:24 Uhr, schreibt der Beschul- digte C._____ an A._____: "Der Chef wird – falls er kann und will (was er sollte) – es nicht bereuen denke ich. Das Ding hier hat Fleisch und die Sa- che wird ihn wegen unserer Gesinnung wohl generell auch eher aufstellen […]" (SB160259 Urk. 00.184 = Urk. 01.222). • Wenige Tage im Vorfeld des in die Wege geleiteten Treffens schreibt der Beschuldigte C._____ dann an den Mitbeschuldigten A._____: "Bin ge- spannt auf den Termin. Und mehr wegen dem Inhalt, statt was anderem. Auch gut wenn er es mal sieht und weiss, dahinter stehe ich bedingungs- los." (E-Mail vom 30. November 2011, 08.29 Uhr, SB160259 Urk. 00.188 = Urk. 00.203). • Am Abend des gleichen Tages schreibt er: " […] für mich ist die Bespre- chung mit ihm fast ein Ziel, auch dass er es einfach weiss" (E-Mail vom
- November 2011, 17.07 Uhr, SB160259 Urk. 00.187= Urk. 00.204). In diesen Mails im Vorfeld des Treffens mit G._____ ist kein Wort darüber zu fin- den, dass die Beschuldigten C._____ und A._____ G._____ um juristischen an- waltlichen Rat hätten angehen wollen. Auch deutet nichts darauf hin, dass sie - 52 - G._____ ausschliesslich und gezielt deshalb aufsuchen wollten, damit ihnen die- ser den ihnen bereits bekannten legalen Weg zu den Aufsichtsbehörden über die Schweizerische Nationalbank ebnen bzw. ein entsprechendes Untersuchungsver- fahren auslösen würde. Vielmehr zeigen diese Mails deutlich, dass die beiden Beschuldigten einvernehmlich G._____ ganz einfach über das Vorgefallene in- formieren wollten, ohne schon eine klare Vorstellung zu haben, dass dieser etwas tun sollte, bzw. ob dieser etwas und gegebenenfalls was tun würde. Damit aber konnte zumindest auch nicht ausgeschlossen werden, dass neben den zuständi- gen Bundesbehörden auch die Medien von der Affäre B._____ Kenntnis erhalten könnten. Die genannten E-Mails offenbaren auch, dass es bei dieser geplanten Informierung von G._____ vorab um eine "private/politische Sache" ging (vgl. auch SB150259 Urk. 72/6 S. 5, wo der Beschuldigte C._____ seine politische Nä- he zu A._____ und G._____ hervorhebt). Dieses Bild findet seine Bestätigung in einem längeren E-Mail vom 3. Dezember 2011, 19.14 Uhr, also am Abend nach der erfolgten Besprechung mit G._____, in welchem der Beschuldigte C._____ an den Mitbeschuldigten A._____ (u.a.) schreibt: • "Ich habe ehrlich gemischte Gefühle aktuell […]. Ich glaube er sieht es mehr als Auftrag an oder, etwas zu tun… neben all der Kritik, welche er zu R._____ hörte, bringt es für ihn wohl wie das Fass zum Überlaufen. Das verstehe ich nur zu gut. Aber ich will dafür den Preis mit meinem Job nicht zahlen, Das verunsichert mich sehr. So war das nicht gemeint. Ich ver- suchte dies heute Morgen ja auch zu vermitteln, und über die offizielle Of- fenlegungsvariante (welche wir fordern) zu stützen […] . Die direkte Varian- te birgt nur Risiken. Für mich solche, welche ich nicht tragen will […] Wenn er oder jemand aus der Partei das direkt bringt, werden die ein Sammelsu- rium an Ausreden überlegen, und sagen "schau, ha, sie schiessen wieder auf solch integre Bürger". Gehen wir doch denn korrekten Weg über die In- stitutionen (v.a. den Bankrat und den Bundesrat) […] und wir sind alle safe. Das will ich ok. Er sieht glaubs meinen Job und die Bedeutung zu wenig, was hier auch für Kollegen von mir auf dem Spiel steht. Das will ich nicht! - 53 - […] Für die Offenlegung der Daten stehe ich nicht zur Verfügung. Das war für Euch, aber für niemanden anderen, selbst H._____ sieht diese Daten nicht. Ich wollte damit persönlich überzeugen, was für ein Lump R._____ ist […]. […] Ok? Wenn Du ihm das noch sagen kannst, oder sonst mache ich es auch gerne selbst. […] Dass er sich Gedanken macht, finde ich gut, dass er auch nichts überstürzen will, ist sogar sehr gut. Aber die "Bang- Variante" mit der Offenlegung ist keine. Ich muss das noch anfügen. Man könnte mich natürlich in die Zwickmühle nehmen und sagen, ich hätte Euch die Sachen auch offengelegt. Nur: ich tat das nicht als Whistleblower (der ich nie sein wollte und nicht sein will), sondern als Mann, der Euch po- litisch nahe steht. Das hatte bei Dir kollegiale Züge und bei ihm geht es eher um die Sache der Partei. Wir müssen intern kommunizieren, ohne dass etwas rausgeht. […] Ich möchte ihn bitten, das nicht zu tun und diese Variante komplett zu streichen. Ich stehe für die[se] nicht zur Verfügung, stütze die Offenlegungsvariante aber voll und ganz […] machen wir es über die risikofreie Offenlegungsvariante […] Ich wäre sehr froh, wenn Du mir bei dieser an sich selbstverständlichen Bitte gegenüber ihm hilfst […] Die- ses Mail ist auch für den Chef […]" (SB160259 Urk. 00.195 = Urk. 00.211). Diesem E-Mail ist eindeutig zu entnehmen, dass anlässlich des Treffens vom
- Dezember 2011 zumindest zwei Vorgehensweisen diskutiert wurden; einerseits der Weg über die Meldung an die Institutionen, den Bankrat oder den Bundesrat, (im E-Mail als "offizielle" bzw. "risikofreie Offenlegungsvariante" bezeichnet) und andererseits der Gang – G._____s oder einer anderen Person mit entsprechen- der politischer Halltung – an die Presse (im E-Mail als "direkte Variante" bzw. "Bang-Variante" bezeichnet). Das E-Mail zeigt, dass die Beschuldigten C._____ und A._____ anlässlich des Treffens mit G._____ einen darauffolgenden Gang an die Presse zumindest in Kauf nahmen. Daran ändert nichts, dass der Mitbeschul- digte C._____ nach dem Treffen wieder Angst bekam und von einem Gang an die Presse wieder Abstand nehmen wollte. Wie erwähnt, wäre der von den beiden Beschuldigten zu beschreitende korrekte Schritt gewesen, direkt und eigenständig an eine externe zuständige Stelle zu ge- - 54 - langen, d.h. an die Strafverfolgungsbehörden, den Bankrat oder allenfalls auch an den Bundesrat, ohne vorab aus vornehmlich politischen Gründen einen Politiker in eine der Geheimhaltung unterstehende Entdeckung einzuweihen. Entgegen dem Einwand der Verteidigungen der Beschuldigten C._____ und A._____ be- durfte C._____ nicht eines Gesprächs mit G._____, um zu erfahren, ob und wie eine Überprüfung der Transaktionen ausgelöst werden könnte, bzw. um diese auszulösen. Die Beschuldigte wussten bereits vor dem Treffen mit G._____, dass die Meldung an den Bankrat – nebst der jederzeit ebenfalls möglichen Anzeige an die Polizei – ein gangbarer legaler Weg war. Gemäss den eigenen Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ bestand bereits unmittelbar nach dem Gespräch mit dem Beschuldigten A._____ in dessen Anwaltskanzlei am 4. November 2011 der Gang an den Bankrat bzw. den "Prüfungsausschuss" über die Nationalbank zu- mindest als vage Option im Raum (vgl. SB160259 Urk. 01.308 S. 6 oben: "Die dritte Variante wäre gewesen, und da war Herr A._____ auch offen zu dieser Zeit, dass wenn es irgend einen legalen Weg gibt, […] – wir sahen auch das mit dem Bankrat / Prüfungsausschuss – irgend eine Variante zu finden, die legal wäre, da war er durchaus offen und sagte, ja, wenn es etwas gibt, wäre es sicher interes- sant"). Die Beschuldigten wussten damit bereits im Vorfeld des Treffens des Mit- beschuldigten C._____ mit H._____ vom 28. November 2011 zumindest rudimen- tär um die Möglichkeit einer legalen Vorgehensvariante, die sie ohne Weiteres hätten weiterverfolgen können. Sodann stand für den Beschuldigten C._____ so- wie für den Mitbeschuldigten A._____ gemäss den Aussagen des Mitbeschuldig- ten C._____s spätestens seit dem Treffen mit H._____ klar fest, dass ein korrek- ter und möglicher Weg darin bestand, an den Bankrat zu gelangen (Urk. 01.302 S. 14). Auch sagte der Mitbeschuldigte C._____ aus, dass ihm die diesem korrek- ten Weg zu Grunde liegenden Rechtsgrundlagen, nämlich das Reglement der Schweizerischen Nationalbank, schon seit dem 28. November 2011 bekannt ge- wesen seien. Dieses Reglement habe ihm die Möglichkeit gezeigt, eine neutrale und unabhängige Untersuchung auszulösen (Urk. 01.322 S. 8 und 13 f. = Urk. 01.323 S. 8 und 13 f.). Im Zeitpunkt des Treffens mit G._____ bestand deshalb objektiv sowie aus Sicht der beiden Beschuldigten überhaupt keine Notwendigkeit - 55 - für eine juristische Beratung hinsichtlich des korrekten legalen Wegs zur Überprü- fung der Transaktionen B._____s Aus den vorstehend dargelegten Gründen kann entgegen der Meinung der Ver- teidigungen der beiden Beschuldigten bzw. des vom Beschuldigten A._____ be- auftragten Privatgutachters nicht gesagt werden, dass es sich bei der Weitergabe dieser geheimen Informationen an G._____ um eine korrekte Meldung an eine geeignete externe Stelle handelte. 3.2.2.5. Der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen kann somit im vorliegenden Fall nicht bejaht werden.
- Fazit Damit bleibt das Handeln des Beschuldigten A._____ in diesem Fall rechtswidrig. Er ist deshalb hinsichtlich Anklageziffer I.B. der Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG in Verbindung mit Art. 26 StGB schuldig zu sprechen. C. PRÜFUNG DES VORWURFS GEMÄSS ANKLAGEZIFFER I.C.
- Sachverhalt 1.1. Standpunkt des Beschuldigten Wie ausgeführt verneinte der Beschuldigte generell, C._____ veranlasst zu ha- ben, zu den Medien zu gehen. Insbesondere bestritt er, den Mitbeschuldigten C._____ zum Gang zur F._____ gedrängt zu haben. Sein Verteidiger argumen- tierte, es sei unbestritten, dass die Beschuldigten A._____ und C._____ nach dem 23. Dezember 2011 das weitere Vorgehen rege diskutiert hätten und dabei auch der Gang an die Presse und insbesondere zur F._____ ein Thema gewesen sei. Dass indes der Beschuldigte A._____ versucht habe, den Mitbeschuldigten C._____ zur Bankgeheimnisverletzung der F._____ gegenüber zu verleiten, sei nicht erwiesen (vgl. Urk. 68 S. 10-17). - 56 - 1.2. Aussagen von C._____ und vorläufige Würdigung Die Schilderungen von C._____ anlässlich der zahlreichen Einvernahmen sind im angefochtenen Urteil ausführlich und korrekt wiedergegeben. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 48 S. 37-39). Die folgende Übersicht versteht sich als Zu- sammenfassung. 1.2.1. Gemäss C._____ hat der Beschuldigte ihm gegenüber am 28. Dezember 2011 erstmals erwähnt, dass P._____, ein Journalist der F._____, laut G._____ in der Sache B._____ recherchiere (Urk. 01.319 S. 6). An diesem Datum habe ihn der Beschuldigte erstmals dazu aufgefordert, zur F._____ zu gehen (Urk. 01.319 S. 5), dies anlässlich eines Treffens zwischen ihm und dem Beschuldigten im Ca- fé Q._____ in N._____. Dort habe ihm der Beschuldigte einen USB-Stick überge- ben wollen, mit – gemäss dem Beschuldigten – einer anonymen Strafanzeige ge- gen B._____ sowie einem Schreiben, welches mit seinem, C._____s, Namen ver- sehen worden sei und das er an P._____ hätte schicken sollen. Der Beschuldigte habe dazu gesagt, dieses Vorgehen am Morgen des Mittwoch, 28. Dezember 2011 mit G._____ besprochen zu haben. Weiter erklärte C._____, der Umstand, dass der Beschuldigte nach dem Treffen mit G._____ extra noch zwei Stunden aufgewendet habe, um die anonyme An- zeige und das Schreiben zu verfassen, habe ihm schon Druck aufgesetzt, aber er habe dann trotzdem nein gesagt (Urk. 01.304 S. 6). 1.2.2. Weiter führte C._____ aus, dass der Beschuldigte ihn am Donnerstag,
- Dezember 2011, und am Freitag, 30. Dezember 2011, anlässlich zweier Spa- ziergänge im Waldstück in der Nähe des Wohnhauses des Beschuldigten münd- lich aufgefordert habe, mit P._____ von der F._____ Kontakt aufzunehmen (Urk. 01.304 S. 5). Die ständigen Forderungen des Beschuldigten, zu den Medien zu gehen, hätten zu einem heftigen Konflikt zwischen ihnen am Nachmittag des
- Dezember 2011 geführt und am Abend sogar in ein beschimpfendes Telefo- nat gemündet (Urk. 01.304 S. 5 und Urk. 01.319 S. 9). C._____ beschrieb diese insgesamt drei Treffen so, dass es am 28. Dezember noch geheissen habe, er solle sich diese Dokumente auf dem USB-Stick einmal anschauen. Am - 57 -
- Dezember sei der Druck gestiegen und am 30. Dezember sei ein offener Streit zwischen dem Beschuldigten und ihm ausgebrochen. Anlässlich des be- schriebenen Telefonats vom Abend des 30. Dezember 2011 hätten sie auch nicht mehr, wie sonst üblich, verklausuliert gesprochen (Urk. 01.304 S. 8). Normaler- weise hätten sie immer verschlüsselt gesprochen und geschrieben, für G._____ beispielsweise jeweils den Ausdruck "Chef" verwendet (Urk. 01.310 S. 30 und 35 f.). 1.2.3. Konkret habe der Beschuldigte jeweils von ihm verlangt, er solle das Ge- spräch mit P._____ suchen und diesem die Geschichte aus seiner Sicht sowie die Details zum Ablauf der Sache B._____ erklären. Der Beschuldigte habe gewollt, dass er die Geschichte vollumfänglich unter Angabe des Banknamens, der Kon- tonummer, der Buchungen und der zeitlichen Angaben zu den Buchungen preis- gebe (Urk. 01.304 S. 8). Nach dem 30. Dezember 2011 hat es gemäss C._____ seitens des Beschuldigten keine Aufforderung mehr gegeben, zur F._____ zu gehen, da der Beschuldigte es offensichtlich aufgegeben habe (Urk. 01.319 S. 13). 1.2.4. Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 24. Juni 2013 wiederholte C._____ seine Ausführungen in Bezug auf die Treffen im Q._____ in N._____, die Spaziergänge im Wald beim Wohnort des Beschuldigten und die zu diesen Gele- genheiten vom Beschuldigten ausgesprochenen Aufforderungen, an F._____ zu gelangen und die anonyme Anzeige einzureichen (Urk. 01.323 S. 28 ff.). 1.2.5. Im Zusammenhang mit den Absichten C._____s in dieser Sache ist mit der Vorinstanz anzumerken, dass er laut seinen Angaben das beim Beschuldigten hinterlegte Couvert mit den Printscreens am 6. Dezember 2011 aus Sicherheits- gründen geholt, noch am gleichen Abend in einem Eimer in der Badewanne ver- brannt und die übrig gebliebenen schwarzen Schnipsel im Garten verstreut habe. Nach der Besprechung mit G._____ am 3. Dezember 2011 habe sich der Be- schuldigte als jemanden gegeben, der mit den Daten sofort habe raus gehen wol- len. Dieser Wortbruch habe dazu geführt, dass er das Couvert habe zurückholen wollen (Urk. 01.304 S. 13 f.). - 58 - 1.2.6. C._____ sah den gedruckten F._____-Artikel vom tt. Januar 2012 gemäss seinen Aussagen erst auf Vorhalt in der Einvernahme an ebendiesem Datum. Er zeigte sich fassungslos ob des Abdrucks eines Zusammenschnitts seiner drei Printscreens (Urk. 01.302 S. 16). Diesbezüglich erläuterte er später, dass der Beschuldigte ihm noch am Morgen des tt. Januar 2012, als sie sich über den Vorabdruck dieses F._____-Artikels un- terhalten hätten, versichert habe, dass die Informationen der F._____ nicht von ihm, dem Beschuldigten, stammen würden (Urk. 01.303 S. 4). 1.2.7. Die eben wiedergegebenen, oft von sich aus und ohne Nachfrage getätig- ten Schilderungen C._____s zu den hier gegenständlichen Ereignissen erweisen sich als sehr detailliert, präzis und anschaulich. Sie sind auch geprägt von Origi- nalität und enthalten situationsadäquate Hinweise. Zudem sind sie sowohl inhalt- lich als auch in zeitlicher und örtlicher Hinsicht sehr konstant, stimmig und logisch in der Abfolge. Das betrifft zum einen die genannte Chronologie der Ereignisse, vom Faktum der im Gange befindlichen Recherche des F._____-Journalisten P._____ über die diesbezügliche Besprechung des Beschuldigten mit G._____, die auf einen USB- Stick geladenen schriftlichen Vorbereitungen des Beschuldigten und anschlies- send die an drei aufeinander folgenden Tagen stattgefundenen Treffen zwischen dem Beschuldigten und C._____. Ersteres bildete offensichtlich den Anstoss für die einsetzende Hektik und die nachfolgenden Geschehnisse, stellte sich dem Beschuldigten doch zweifellos die Frage, ob, wann und allenfalls wie nun zu han- deln sei. Dieser Ausgangslage entsprechend erläuterte C._____ sehr authentisch, dass es zunächst nur darum gegangen sei, die Dokumente auf dem USB-Stick einmal an- zuschauen, wie er sich dann aber durch den Beschuldigten zum Gang an die F._____ unter Druck gesetzt fühlte, dass dieser Druck stetig zunahm und am letz- ten der drei Tage, am 30. Dezember 2011 zu einem heftigen verbalen Konflikt zwischen ihnen beiden am Telefon führte, dies gar unter Vernachlässigung der bis dahin getroffenen Vorsichtsmassnahmen (verschlüsselte Kommunikation). - 59 - Nachvollziehbar umschrieb C._____ ferner, welche Einzelheiten er konkret auf Verlangen des Beschuldigten im Gespräch mit dem Journalisten hätte preisgeben sollen, und dass nach dem 30. Dezember 2011 keine weitere Aufforderung sei- tens des Beschuldigten mehr erfolgte, was mit dem Umstand übereinstimmt, dass der Beschuldigte am 31. Dezember 2011 selber aktiv wurde und an die F._____ gelangte (vgl. nachstehend Ziff.1.3.1.). Insgesamt spricht nichts gegen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen von C._____. 1.3. Aussagen des Beschuldigten und vorläufige Würdigung Die Aussagen des Beschuldigten sind ausführlich und überdies chronologisch, nach dem Zeitpunkt der Preisgabe, im angefochtenen Urteil dargestellt, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 48 S. 39-45, Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst und teilweise ergänzt ergibt sich das folgende Bild: 1.3.1. Der Beschuldigte räumte in seiner ersten Einvernahme vom 13. Januar 2012 (Urk. 01.307) ein, am 31. Dezember 2011 selbst mit dem F._____- Journalisten P._____ Kontakt aufgenommen und diesem in der Folge auch Ko- pien der Printscreens geschickt zu haben (Urk. 01.307 S. 24 und S. 26). C._____ sei am Abend des tt. Dezember 2011 zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn gefragt, ob er die Pressemeldung der Nationalbank gesehen habe. Sie hätten diese dann am Computer zusammen gelesen. Am 24. Dezember 2011 habe ihm C._____ mitgeteilt, dass er jetzt zur Presse gehe und wie er es bewerk- stelligen könne, dass niemand merke, dass er dahinter stecke (Urk. 01.307 S. 19). Am 25. Dezember 2011 sei C._____ erneut zu ihm gekommen und habe erklärt, sich am vorherigen Tag mit Journalisten des W._____s getroffen und pro- biert zu haben, diesen die Informationen zu stecken. Das habe er getan aus dem Gefühl, dass es in dieser Sache sonst nicht weiter gehe. Er, der Beschuldigte, habe diesen Schritt als unvernünftig bezeichnet, weil C._____ so als Person in Erscheinung getreten sei (Urk. 01.307 S. 20). - 60 - Gemäss dem Beschuldigten hat C._____ diesen Schritt weiter damit begründet, dass der Name der Bank zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sei und für ihn daher die einzige Chance, den Kopf aus der Schlinge zu ziehen, darin be- standen habe, dass B._____ zurücktreten würde. Da jedoch auch nach diesem Treffen C._____s mit dem W._____ nichts in dieser Richtung passiert sei, habe man weiter über mögliches Vorgehen diskutiert. C._____ habe dann den Gang zur F._____ genannt, obwohl es ihm eigentlich lieber gewesen, der W._____ hät- te darüber berichtet, weil es sonst nach … [Partei der Schweiz] aussehe und nie- mand das ernst nehme (Urk. 01.307 S. 21). Jedenfalls hätten sie im laufenden Gespräch gemeinsam gesagt, dass sie zur F._____ gehen würden. Wie bei ande- ren Entscheidungen sei aber auch diese Entscheidfindung nicht linear verlaufen. Er, der Beschuldigte, habe auf dessen erneutes Schwanken zu C._____ gesagt, er sei sowieso schon beim W._____ gewesen und könne auch noch zur F._____ gehen. Irgendwann habe C._____ gesagt, jetzt machen wir das (Urk. 01.307 S. 21). Auf entsprechende Nachfrage verneinte der Beschuldigte, sich an den Ort oder die Umstände erinnern zu können, unter welchen C._____ dies geäussert habe (Urk. 01.307 S. 21). Ausdrücklich darauf angesprochen, ob er in Bezug auf den Gang zur F._____ irgendwie Einfluss auf C._____ genommen habe, antwor- tete der Beschuldigte, sie hätten dies in gemeinsamen Diskussionen überlegt. Er könne nicht sagen, wer den entscheidenden Anstoss gegeben habe, da sie ei- gentlich alle Schritte gemeinsam gemacht hätten (Urk. 01.307 S. 21 f.). Einen Einfluss G._____s auf die Entscheidung betreffend Gang zur F._____ ver- neinte der Beschuldigte. Hingegen führte er aus, nach Weihnachten 2011 in ei- nem Telefonat mit G._____ erfahren zu haben, dass P._____ in dieser Sache re- cherchiere. G._____ habe gesagt, P._____ werde es sicher gut machen und dass es sich nicht schlecht machen würde, wenn sie ihm noch Informationen lieferten. Jedenfalls sei er während der Festtage 2011 noch einmal zu G._____ gefahren zwecks Besprechung, wie es weiter gehen solle, denn dieser habe nichts mehr über das Telefon besprechen wollen (Urk. 01.307 S. 22). Bei diesem Treffen sei- en die Recherchen von P._____ Thema gewesen. Wie G._____ davon erfahren habe, wisse er nicht, jedenfalls habe G._____ verneint, dass er selber Kontakt zu P._____ habe und diesen auch nicht suche. G._____ habe jedoch erwähnt, dass - 61 - es sicher gut wäre, P._____ würde vom Beschuldigten und C._____ noch mehr Informationen erhalten. Auf entsprechende Frage gab der Beschuldigte dann zu Protokoll, sich gedacht zu haben, dass es sicher gut sei, mit P._____ Kontakt auf- zunehmen und diese Informationen zu liefern (Urk. 01.307 S. 23). Bei seiner Kontaktnahme mit P._____ habe sich dieser erkundigt, ob ein Interview mit dem Informanten möglich wäre. Darauf habe er erwidert, dieser wisse nicht, dass er mit ihm, P._____, Kontakt habe (Urk. 01.307 S. 24). Auf Nachfrage fügte der Beschuldigte an, dies P._____ nur so gesagt zu haben, dass aber C._____ tatsächlich schon in Kenntnis über sein Telefon an P._____ gewesen sei (Urk. 01.307 S. 25). Der Beschuldigte gab an, sich zu erinnern, dass er und C._____ nach dessen Gang zur Polizei am 1. Januar 2012 bei ihm, dem Beschul- digten zu Hause in einem Waldstück herumgelaufen seien. Ob sie über das The- ma F._____ gesprochen hätten, wisse er nicht. Zuvor habe man sicher darüber gesprochen und wahrscheinlich auch dann wieder. Er denke aber, dass nicht am
- Januar 2012 der Entschluss gefallen sei, auch die Kontodaten an die F._____ zu schicken (Urk. 01.307 S. 25). Sodann erklärte der Beschuldigte, C._____ sei an einem weiteren Abend nach dem Gang zur Polizei, das genaue Datum wisse er nicht mehr, zu ihm nach Hau- se gekommen und habe ihm gesagt, er, der Beschuldigte, solle nun die Kopien der Printscreens der F._____ übermitteln. C._____ habe diesbezüglich gesagt, er sei zum W._____ gegangen, was nichts genützt habe und auch bezüglich der Meldung bei der Polizei wisse er nicht, ob das etwas bringe. Also müssten sie nun die Kontoauszüge liefern, da es sonst nur leere Behauptungen seien. C._____ sei wieder schwankend gewesen, habe sich auch hintersinnt, weil er unter starkem Druck gestanden sei, sei aber damit einverstanden gewesen, dass er, der Be- schuldigte, diese Unterlagen der F._____ sende. Das habe er per E-Mail an P._____ noch am gleichen Abend getan. P._____ habe noch nach der Möglich- keit eines Interviews mit dem Informanten gefragt, was er, A._____, nach vorgän- giger Besprechung mit C._____ verneint habe. Gemäss C._____ habe es so aus- sehen müssen, als ob er nichts damit zu tun habe. Man habe selbstverständlich - 62 - immer über alles diskutiert. Alles sei in gemeinsamen Gesprächen entstanden. C._____ habe geschwankt, er selber manchmal auch (Urk. 01.307 S. 26). Auf entsprechenden Vorhalt hielt es der Beschuldigte für möglich, sich mit C._____ am selben Tag, an dem er bei G._____ war, d.h. am 28. Dezember 2011, im Restaurant Q._____ in N._____ verabredet zu haben (Urk. 01.307 S. 27). Ebenso auf Nachfrage räumte er ein, dass er C._____ zwischen dem
- Dezember 2011 und dem 1. Januar 2012 einen USB-Stick übergeben habe, denn dieser habe gesagt, man müsse eine Strafanzeige gegen B._____ machen. Er, der Beschuldigte, habe dann schnell eine geschrieben. Da er aber zu wenig über den Fall gewusst und auch keine Zeit gehabt habe, habe er C._____ gesagt, wenn er wolle, könne er die Anzeige im Detail ausformulieren und einreichen (Urk. 01.307 S. 27 f.). C._____ habe ihm diesen USB-Stick mit der Strafanzeige dann irgendwann aber zurückgegeben mit der Bemerkung, dass er keine Strafan- zeige eingereicht habe, da es ihm zu heiss gewesen sei. Auf Frage gab der Be- schuldigte zu, die Strafanzeige irgendwann selbst anonym eingereicht zu haben (Urk. 01.307 S. 29). 1.3.2. Bei der Einvernahme vom 9. Februar 2012 (Urk. 01.313) erklärte der Be- schuldigte, es nicht als einen Auftrag oder eine Aufforderung G._____s aufgefasst zu haben, zur F._____ zu gehen. Er habe aber den Eindruck gehabt, dieser wür- de es begrüssen, wenn sie dies täten (Urk. 01.313 S. 62). Auch schon vor seinem Gespräch mit G._____ vom 27. Dezember 2011 hätten C._____ und er immer wieder über einen Gang an die Medien gesprochen, auch die F._____ sei ein Thema gewesen (Urk. 01.313 S. 63). Wann er bzw. C._____ den Entschluss gefasst hätten, P._____ zu kontaktieren, wisse er nicht mehr. Er bejahte aber, dass die Entschlussfassung erleichtert worden sei durch den Um- stand, dass P._____ bereits am Recherchieren war (Urk. 01.313 S. 63). Dem Beschuldigten wurde die Aussage C._____s vorgehalten, er sei ohne des- sen Einverständnis zur F._____ gegangen. Auf die damit verbundene Frage nach einem Beweis für das Einverständnis C._____s erwiderte der Beschuldigte, dass es genau ihr Bestreben gewesen sei, es so aussehen zu lassen, als hätte - 63 - C._____ nichts damit zu tun. Zudem verwies er auf den Umstand, dass sie zur Tarnung jeweils falsche Namen in ihren E-Mails verwendet hätten (Urk. 01.313 S. 65). 1.3.3. In der Einvernahme vom 28. März 2012 (Urk. 01.316) bestätigte der Be- schuldigte, C._____ habe das Interview mit der F._____ abgelehnt, weil er sich beim W._____ geoutet habe, schon einmal persönlich in Erscheinung getreten sei und dies nicht noch einmal tun wolle (auch Urk. 01.307 S. 26). Das sei auch so ein Punkt, so der Beschuldigte weiter, wo er gedacht habe, C._____ fordere ihn mit dieser Formulierung jetzt auf, dass er es machen solle (Urk. 01.316 S. 5). Auf Nachfrage verneinte der Beschuldigte, sich zu erinnern, wann er mit C._____ über die Interviewanfrage der F._____ gesprochen habe. Er glaube, das sei bei einem Spaziergang durch das Wäldchen hinter seinem Haus gewesen und C._____ habe nein gesagt. Dabei habe er zu C._____ gesagt, das nicht zu ver- stehen, da er ja schon – erfolglos – beim W._____ gewesen sei und er, der Be- schuldigte, der Ansicht sei, er, C._____, solle das machen. C._____ habe das abgelehnt, denn er sei einmal rausgegangen, persönlich zur Presse, habe wieder eine Bankgeheimnisverletzung beim W._____ gemacht, wo man ihn persönlich festnageln könne, das mache er nicht mehr (Urk. 01.316 S. 5). Zu Beginn der Einvernahme – diese war auf Wunsch des Verteidigers und dessen Hinweis anberaumt worden, dass der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen präzisieren und Ergänzungen anbringen wolle (Urk. 01.316 S. 2) – liess der Be- schuldigte verlauten, mit seinem jetzigen Wissensstand könne er nicht aus- schliessen, dass es zu Missverständnissen gekommen sei. Er habe die ihm im Laufe der Untersuchung vorgehaltenen E-Mails von C._____ an ihn zum grössten Teil bei Erhalt nicht gelesen oder höchstens überflogen. Es könne sein, dass er damals gewisse Dinge falsch beurteilt habe. Sobald ihm C._____ jeweils persön- lich gegenüber gestanden sei, habe dieser den Eindruck vermittelt, dass er das alles gewollt habe. Es könne aber sein, dass C._____ sich, sobald er wieder zu Hause gewesen sei, gefragt habe, was er da nur gemacht habe und es dann zu diesen E-Mails gekommen sei, wonach er alles abbrechen wolle. Damals habe er selbst diese E-Mails, wenn er sie gelesen habe, nicht ernst genommen. Er sei im - 64 - Gegenteil der Meinung gewesen, dass der Beschuldigte dies um jeden Preis ge- wollt habe. Das sei damals seine Überzeugung gewesen. Heute könne er sich je- doch vorstellen, dass C._____ es in Tat und Wahrheit wirklich anders gesehen habe. Diese aus seiner heutigen Sicht möglicherweise vorgelegenen Missver- ständnisse, würden sich auf die Weiterleitung der Print-screens an G._____ und auf den Gang zur F._____ beziehen (Urk. 01.316 S. 2 f.). So könne er heute nicht mehr mit Sicherheit sagen, dass C._____ diese Printscreens wirklich zu G._____ und zur F._____ habe schicken lassen wollen (Urk. 01.316 S. 7). Die Ergän- zungsfrage seines Verteidigers, ob er es aus heutiger Sicht für möglich halte, dass er gedanklich geäusserte Szenarien von C._____ im Gespräch irrtümlich als "Go-Zeichen" missdeutet habe, bejahte der Beschuldigte. Das ergebe sich aus der heutigen Betrachtung, aus seinen Überlegungen und auch nach Studium die- ser E-Mails (Urk. 01.316 S. 7). 1.3.4. Im Verlauf der Konfrontationseinvernahme mit G._____ vom 8. April 2013 (Urk. 01.322) wiederholte der Beschuldigte, beide, C._____ und er, seien am Entschluss beteiligt gewesen, zu den Medien zu gehen (Urk. 01.322 S. 20). Da- rauf angesprochen, wie es am 31. Dezember 2011 dazu gekommen sei, dass er P._____ kontaktiert und über die Devisentransaktionen von B._____ informiert habe, führte der Beschuldigte aus, die Idee sei relativ nahe gelegen, weil die F._____ in dieser "nordkoreanischen" Zeitungslandschaft die einzige "südkorea- nische" Zeitung sei (Urk. 01.322 S. 21). Auf Frage, ob er zu diesem Zeitpunkt ge- wusst habe, dass P._____ in dieser Sache bereits recherchiere, erklärte der Be- schuldigte, dies nicht mehr zu wissen (Urk. 01.322 S. 21). Auch sonst antwortete der Beschuldigte auf einen Grossteil der Fragen, sich auf- grund des Zeitablaufs von eineinhalb Jahren nicht mehr genau an alles erinnern zu können (Urk. 01.322 S. 4 ff.; auch Ziff. B.1.2.4.). Dazu beteuerte er einerseits, in den früheren Einvernahmen sicher nicht gelogen zu haben, jedoch sei er nicht sicher, ob ihn die Erinnerung zum Zeitpunkt der Einvernahme vom 8. April 2013 oder jene von damals trüge oder getrügt habe (Urk. 01.322 S. 8). 1.3.5. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. März 2016 (Urk. 33) brachte der Beschuldigte dann vor, C._____ habe ihn ständig gefragt, wie er sich - 65 - verhalten solle, habe immer wieder verschiedene Varianten aufgezeigt und ge- fragt, was er, der Beschuldigte, tun würde. Konkret habe C._____ ihn gefragt, ob er an die Medien gehen solle oder nicht. Er habe ihm darauf geantwortet, dass dies sein eigenes Problem sei, er müsse wissen, was er tun wolle. Auf weiteres Fragen habe er erwidert, dass er an C._____s Stelle zur Presse gehen würde, aber diesen gewarnt, dass er, C._____, dann am Schluss ein Problem damit ha- ben würde und nicht er, der Beschuldigte (Urk. 33 S. 9 f.). 1.3.6. Ähnlich wie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte sich der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Prot. II S. 27 ff.) 1.3.7. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz (Urk. 48 S. 47 f.) schon an dieser Stelle festzuhalten, dass sich im Verfahrensver- lauf eine Änderung seines Aussageverhaltens zeigte. Die ersten Aussagen waren meistens geprägt durch Schilderungen von sich aus, was sich im Novem- ber/Dezember 2011 zugetragen hatte (Urk. 01.307 S. 2 ff.). In der Folge, nament- lich mit der Häufung ihn belastender Vorhalte, wurde der Beschuldigte immer zö- gerlicher und äusserte sich oft nur noch auf konkrete Fragen oder Nachhaken, wobei die Antworten zunehmend unbestimmter oder wenig greifbar ausfielen – wenn er nicht überhaupt mangelnde Erinnerung anführte (Urk. 01.313 S. 18 ff.; Urk. 01.323 S. 26 ff.). Bedenkt man, dass der Beschuldigte selber die ganzen Er- eignisse um das Bekanntwerden der Dollartransaktionen von B._____ als sehr wichtig, nämlich als eine der grösseren Geschichten des Jahrzehnts einstufte (Urk. 00.306), im Zuge des gegen ihn geführten Strafverfahrens immer wieder mit diesbezüglichen Fragen konfrontiert wurde und auch gegenüber den Medien frei- mütig und ausführlich Auskunft darüber erteilte, erscheint es ziemlich unwahr- scheinlich, dass seine Erinnerung in derartigem Ausmass geschwunden sein kann(vgl. auch vorne Ziff. B.1.2.6. und B.1.3.). Seine Aussagen vermitteln viel- mehr den Eindruck, dass er vorsichtiger wurde, um Widersprüche oder eigene Belastungen zu vermeiden. Seine Berufung auf mögliche Missverständnisse an der vierten Einvernahme und die dort meist schwammigen Antworten sowie die teilweise von geltend gemachter Unsicherheit durchsetzten Ausführungen im - 66 - Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom April 2013 vermögen ebenfalls nicht besonders zu überzeugen. 1.4. Objektive Beweismittel 1.4.1. E-Mail vom 7. Dezember 2011 (Urk. 00.228) 20.19 Uhr, Beschuldigter an C._____: "Das liegt nun am Chef. Wenn er von Dir die Unterlagen will, so muss er sich an Dich wenden. Ich will damit nichts mehr zu tun haben." 1.4.2. E-Mail Verkehr vom 8. Dezember 2011 (Urk. 00.230) 07.51 Uhr, Ehefrau BA._____ an Beschuldigten: "solltest du bei C._____ nicht einfach sagen, G._____ hätte das nun halt von sich aus gemacht, was ja auch stimmt, und möglichst wenig lügen. Ich den- ke, er kann sich ja denken, dass es schlussendlich von Euch kommt, und er wird wohl noch hässiger, wenn Du das belügst. Du kannst ja einfach sagen, Du hättest damit wirklich nichts zu tun, sondern G._____ hätte das nun alles selber von [sich] aus gemacht… Ich fürchte mich, wenn der durchdreht….!!!" 07.54 Uhr, Beschuldigter an BA._____: "Ja und was sage ich, weshalb ich ihm die unterlagen gab?" 11.38 Uhr, BA._____ an Beschuldigten: "weiss au nöd, häsch äs ihm denn scho geh? viellicht brucht ers jo gar nöd … wär wohl am beschtä wenn er ohni diä unterlagä diä gschicht chönti uf- deckä. weisch underdessä scho was hüt glofä isch?" 1.4.3. SMS Verkehr vom 4. Januar 2012 (Urk. 00.133 S. 13) 18.17 Uhr, Beschuldigter an C._____: "Ich wuerd morgen 1400 vorbeikommen. Ev koenntest du versuchen, deine einvernahme nachher zu haben." 19.50 Uhr, Beschuldigter an C._____: "Bist du vor zwei monaten zur F._____ gegangen? Strange…" 21.01 Uhr, C._____ an Beschuldigten: "He's gone, I think nach dem Artikel. Viele unbekannte Quellen, aber das ändert nichts am Sachverhalt." - 67 - 21.06 Uhr, Beschuldigter an C._____: "Hoffen wirs, ich glaub noch nicht dran… Aber es gibt uns sicher mehr luft fuer dich und das ist die wichtigste nebensache ;)" 21.09 Uhr, C._____ an Beschuldigten: "Ich glaube schon, schau dir den Titel an. Und der Kundenberater ist Quel- le!" 21.36 Uhr, Beschuldigter an C._____: "Ich schlaf heut besser;)" 1.4.4. SMS vom 7. Januar 2012 (Urk. 00.133 S. 14) 09.21 Uhr, Beschuldigter an C._____: "Sali C._____. Wie geht’s? Ich wollte dich in … abholen, aber du warst nicht mehr da. Meldest du dich mal? Ich glaube wir sollten uns unbedingt mal aussprechen. was ich gemacht habe, habe ich gemacht, weil ich dich unter- stützen wollte und ich denke, wir sollten uns gegenseitig unterstützen (lies auch die … von heute). Die arschlöcher sind im moment wir und nicht der, der es sollte. Gruss, A._____." 1.5. Gesamtwürdigung Anklageziffer I.C. Nach sorgfältiger und fundierter Würdigung der Aussagen beider Beteiligter und unter Einbezug auch des vorne aufgelisteten E-Mail- und SMS-Verkehrs verblie- ben der Vorinstanz keine Zweifel, dass C._____ hinsichtlich der Versuche des Beschuldigten, ihn zum Gang zur F._____ zu bewegen, wahrheitsgetreu ausge- sagt hat. Demgegenüber hegte die Vorinstanz generell und insbesondere zur Frage eines Einverständnisses von C._____ mit dem Gang zur F._____ erhebli- che Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten (Urk. 48 S. 48-63). Dieser Schlussfolgerung ist beizupflichten. 1.5.1. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 1.5.1.1. Wie sich aus seinen vorne wiedergegebenen Aussagen ergibt, hat der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens immer zögerlicher und ungenauer Aus- kunft erteilt oder auch zu fehlender Erinnerung Zuflucht genommen, was die Überzeugungskraft seiner Darlegungen merklich beeinträchtigt. - 68 - 1.5.1.2. Seine Aussagen sind darüber hinaus auch nicht widerspruchsfrei. Wenn der Beschuldigte zum Beispiel einerseits C._____ eine relativ komplexe Persön- lichkeitsstruktur zuschreibt, er sei extrem schwankend, weshalb es für ihn, den Beschuldigten, auch sehr schwierig sei zu beurteilen, was C._____ wirklich ge- wollt habe (Urk. 01.322 S. 32), anderseits aber – trotz seiner Schwierigkeit, die Absichten C._____s zu erkennen – in den Einvernahmen wiederholt den Stand- punkt einnahm, davon ausgegangen zu sein, C._____ sei jeweils mit seinem Handeln einverstanden gewesen oder sogar, trotz erneutem Schwanken und ständigem Hin und Her von C._____, einen gemeinsamen Entschluss oder Schritt durch sie beide behauptete (Urk. 01.307 S. 21; Urk. 01.313 S. 5, 63 und 65; Urk. 01.316 S. 5 und 8; Urk. 021.322 S. 20), so reimt sich das schlecht zusam- men. Analog verhält es sich betreffend die wiederholte Anmerkung des Beschul- digten, die Entscheidfindung sei nicht linear verlaufen. Namentlich lässt sich ge- meinsames Diskutieren und Überlegen, wie vom Beschuldigten beschrieben (Urk. 01.307 S. 21), nicht gleichsetzen mit einem gemeinsamen Entscheid, auch wenn C._____ selber den Weg zur F._____ erwogen haben mag, die F._____ mehrmals ein Thema war. Das gilt erst recht bei derart wechselndem Verhalten wie hier. Hätte C._____ tatsächlich dem Gang zur F._____ zugestimmt, so müss- te dies für den Beschuldigten vor dem Hintergrund der ihm bekannten und auch als aufreibend geschilderten Stimmungsschwankungen C._____s ein so prägen- der Moment gewesen sein, dass er noch genau sagen könnte, wann, wo oder un- ter welchen Umständen dies geschah. Obwohl ausdrücklich darauf angespro- chen, verneinte der Beschuldigte, dies zu wissen. Der blosse Hinweis, irgend- wann habe C._____ gesagt, jetzt machen wir das (Urk. 01.307 S. 21), konnte un- ter den gegebenen Umständen ein Einverständnis nicht ersetzen (Urk. 01.307 S. 21 f.). Und ebenso wenig durfte der Beschuldigte die Formulierung C._____s, er sei schon beim W._____ persönlich in Erscheinung getreten und wolle dies (bei der F._____) nicht noch einmal (Urk. 01.316 S. 5), als grünes Licht deuten, diesen Schritt im Einverständnis von C._____ zu tun. 1.5.1.3. Es zeigen sich auch Diskrepanzen zwischen den Aussagen des Be- schuldigten in seinen Einvernahmen und dem E-Mail-Verkehr zwischen ihm und C._____. So gab der Beschuldigte beispielsweise an, dass er und C._____ zwar - 69 - oft diskutiert, sie sich aber nie gestritten hätten. Das habe eigentlich erst angefan- gen via Presse, seit C._____ verteidigt sei (Urk. 01.307 S. 29). Vor allem aus den E-Mails von C._____, aber auch aus gewissen E-Mails von A._____ geht jedoch hervor, dass der zwischen ihnen herrschende Ton schon im Verlauf des Novem- ber 2011 teilweise jenen einer Diskussion deutlich überschritt, indem harsche Worte seitens von C._____ fielen (etwa: "du verdammter Lügner von einem An- walt"; "verdammte Dreckspartei" [gemeint die …]; "… verdammt nochmals, … verdammte Scheisse. … Geht es ehrlich noch gut?"; "Verbrechen"; er sei wütend; etc.; vgl. Urk. 00.345; Urk. 01.228.2 ff.; Urk. 01.228.3; Urk. 01.228.4 S. 1; Urk. 01.230), worauf der Beschuldigte beispielsweise erwiderte, mit der Sache nichts mehr zu tun haben zu wollen, er möge nicht mehr, oder, C._____ sollte aufhören, sich in die Hosen zu scheissen (Urk. 01.228.4 S. 1; Urk. 01.229.2 S. 1; Urk. 01.233.2 S. 2). 1.5.1.4. Zutreffend wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass die Schilderun- gen der Beteiligten hinsichtlich des zentralen Kriteriums, was bei den Zusammen- künften im Restaurant Q._____ in N._____ und den Waldspaziergängen nahe des Wohnorts des Beschuldigten hinsichtlich Kontaktierung der F._____ ent- schieden wurde, diametral ausfielen: Während C._____ angab, nicht einverstan- den gewesen zu sein und auch nichts davon gewusst zu haben, dass der Be- schuldigte schliesslich Informationen an die F._____ weiterleitete (Urk. 01.319 S. 13 und Urk. 01.303 S. 4), behauptete der Beschuldigte das Gegenteil (Urk. 01.307 S. 21 und Urk. 01.313 S. 65). Der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist weiter abträglich, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem gewünschten Interview mit C._____ dem F._____- Journalisten zuerst geantwortet haben will, jener wisse gar nichts von dieser Kon- taktnahme, um aber gleich zu relativieren, das nur so gesagt zu haben, C._____ habe gewusst, dass er, der Beschuldigte, P._____ angerufen habe (Urk. 01.307 S. 24 f.). Diese Relativierung erscheint als Ausflucht, nachdem der Beschuldigte offenbar sogleich realisiert hat, sich zum eigenen Nachteil geäussert zu haben. Eine weitere Ungereimtheit findet sich darin, dass C._____ konstant erklärte, den Kontakt zu den beiden W._____ Journalisten, welche ihn am 24. Dezember 2011 - 70 - ausgefragt hätten, nicht von sich aus gesucht zu haben (Urk. 01.302 S. 3). Aus- serdem habe er dann alleine deshalb mit ihnen gesprochen, weil er habe heraus- finden wollen, wer die Quelle für den am tt. Dezember 2011 im W._____ erschie- nenen Artikel zur Affäre B._____ gewesen sei (Urk. 01.302 S. 3 f.). Dieser Stand- punkt C._____s entspricht auch dem Beweisergebnis im Parallelverfahren SB160259 betreffend C._____, war das Treffen mit den W._____-Journalisten doch von einer Drittperson arrangiert worden. Der Beschuldigte gab hingegen an, dass ihm C._____ gesagt habe, den W._____ extra kontaktiert zu haben, um die ganze Geschichte voranzutreiben (Urk. 01.307 S. 20). Da die von den Angaben C._____s abweichenden Aussagen des Beschuldigten für ihn, den Beschuldigten, jeweils entlastend wären, stellt sich vor dem Hintergrund der weiteren Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen die Frage, ob der Beschuldigte versuchte, sich durch diese Aussagen eine bessere Ausgangslage im Strafverfahren zu schaffen. 1.5.1.5. Wie erwähnt, nahm der Beschuldigte zwar mehrmals den Standunkt ein, C._____ sei damit einverstanden gewesen, dass sie zur F._____ gehen würden, konnte aber nicht andeutungsweise darlegen, wo, wann und unter welchem Um- ständen dies gewesen sein soll (vorne Ziff. 1.5.1.2.). Umgekehrt war C._____ diesbezüglich in der Lage, sehr detailliert und authentisch auszusagen, dass er dies abgelehnt habe. In Anbetracht auch des Umstandes, dass keine schriftliche Zustimmung C._____s vorliegt und es auch sonst an Hinweisen auf eine solche mangelt, vermag die alleinige konstante Zusicherung von A._____, C._____ sei mit diesem Schritt einverstanden gewesen, keinesfalls zu überzeugen. 1.5.1.6. Da im Verfahrensverlauf ferner thematisiert worden ist, ob C._____ damit einverstanden gewesen war oder überhaupt davon gewusst hatte, dass der Be- schuldigte am 8. Dezember 2011 Kopien der drei Printscreens von C._____ per E-Mail an G._____ weiterleitete (Urk. 01.313 S. 3 f.), ist es mit der Vorinstanz (Urk. 48 S. 50 ff.) im Hinblick auf die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Beschuldig- ten angezeigt, diesen vergleichbaren Diskussionspunkt ebenfalls zu beleuchten. Der Beschuldigte führte zu diesem Thema aus, C._____ habe ihn nach dem Ge- spräch mit G._____ vom 3. Dezember 2011 mündlich gebeten, Kopien von den - 71 - Printscreens zu erstellen und dabei seinen Namen sowie den Namen der Bank bzw. alles, womit man ihn identifizieren könnte, abzudecken. Er, der Beschuldigte, hätte dann im Sinne von C._____ nur noch diese abgedeckten Kopien behalten sollen. Das Couvert mit den Original Printscreens habe C._____ aber zurückha- ben wollen, um es zu vernichten (Urk. 01.307 S. 15 und Urk. 01.313 S. 3). G._____ habe ihn, den Beschuldigten dann irgendwann nach dem 3. Dezember 2011 angerufen und ihn nach den Belegen gefragt (Urk. 01.307 S. 15). Er habe die Frage des Weiterleitens an G._____ dann mit C._____ besprochen. Das habe wieder zu einem Hin und Her geführt, wobei C._____ irgendwann gesagt habe, es sei in Ordnung, er könne die Dokumente an G._____ weiterleiten, jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass man gar nichts sehe, was auf ihn schliessen lasse (Urk. 01.307 S. 16). In der Einvernahme vom 9. Februar 2012 bestätigte der Be- schuldigte, bezüglich der Weitergabe der Printscreens an G._____ vorgängig das Einverständnis von C._____ eingeholt zu haben (Urk. 01.313 S. 5). Demgegenüber bestritt C._____ gleichbleibend und konsequent, dieser Weiter- gabe der Printscreens an G._____ zugestimmt zu haben (Urk. 01.302 S. 14; Urk. 01.303 S. 5 und Urk. 01.308.8 S. 2 und 8). Einerseits habe er von einer dies- bezüglichen Anfrage G._____s gar nichts gewusst (Urk. 01.302 S. 14) und ande- rerseits habe er die Printscreens am 6. Dezember 2011 gerade zurückhaben wol- len, um sie zu vernichten, damit sie nicht weiter gebraucht werden könnten (Urk. 01.302 S. 14). Dem aktenkundigen E-Mail Verkehr zwischen dem Beschuldigten und C._____ ist zu diesem vom Beschuldigten beschriebenen Hin und Her bezüglich der Frage, ob die Printscreens an G._____ weitergeleitet werden sollen (Urk. 01.307 S. 16), gar nichts zu entnehmen. Dies, obwohl zwischen dem 3. Dezember abends und dem 6. Dezember abends sehr rege elektronische Kommunikation mit über zwei Dutzend Botschaften betreffend die Zusammenkunft bei G._____ stattfand. Da- von entfielen nur fünf kurze Hinweise bzw. Antworten auf den Beschuldigten, die übrigen, teilweise ausführlichen Mitteilungen auf C._____. Inhaltlich ging es in diesen Mails um aufkeimendes Misstrauen C._____s gegenüber dem Beschuldig- ten (und G._____), dass er nur mit einer für ihn sicheren Offenlegung einverstan- - 72 - den sei, aber nicht mit den Daten und seinem Namen. Die Daten seien einzig für den Beschuldigten und G._____ bestimmt gewesen, selbst H._____ habe sie nicht gesehen. Die Daten würden vernichtet (Urk. 01.228.1; Urk. 01.228.3; Urk. 01.229.2; Urk. 01.233.1 und Urk. 00.133 S. 6 f.). C._____ bat daher den Be- schuldigten, dem "Chef" zu sagen, zur Zeit nicht aktiv zu sein. Es könne sonst Selbstmord sein (Urk. 01.229.4). Konform mit diesem Standpunkt forderte C._____ dezidiert das Couvert mit den Printscreens vom Beschuldigten zurück (Urk. 01.230 bis Urk. 01.233.1; Urk. 00.133 S. 6 f.). Die vom Beschuldigten ge- schilderten Gespräche betreffend das Erstellen von abgedeckten bzw. ge- schwärzten Kopien der Printscreens und das Einverständnis C._____s zu deren Weiterleitung an G._____ hätten somit persönlich oder per Telefon stattfinden müssen. Ein solcher mündlicher Austausch erscheint jedoch äusserst unwahr- scheinlich, ist doch davon auszugehen, dass der überaus mitteilsame C._____ im Rahmen des dichten dreitägigen E-Mail Verkehrs zweifellos und trotz verklausu- lierter Schreibweise in erkennbarer Weise darauf Bezug genommen hätte. Dass C._____ an der strikten Geheimhaltung der Printscreens gelegen war, zeigt im Übrigen schon sein E-Mail an den Beschuldigten vom 15. November, 06.23 Uhr, mit der drohenden Ankündigung, er hole das hinterlegte Couvert ab, und wenn der Beschuldigte das öffne, zeige er ihn heute noch an und das sei kein Witz (Urk. 01.214.1; Urk. 00.345). Darüber hinaus spricht auch die durch C._____ minutiös vorgenommene und im Detail beschriebene Vernichtung der Dokumente in seiner Badewanne samt Ver- streuen der Aschefragmente im Garten hinter seinem Haus gegen jegliches Ein- verständnis von C._____, dass die Printscreens jemals über den Beschuldigten und G._____ hinaus irgendwelchen Personen bekannt gegeben, geschweige denn ausgehändigt oder veröffentlicht werden. Abgesehen von alledem erweisen sich die Darlegungen des Beschuldigten – im Gegensatz zu den plausiblen, durch den Schriftverkehr gestützten Schilderungen von C._____ – auch hier als höchst vage und damit kaum nachvollziehbar, soll doch der wieder wankelmütige C._____ "irgendwann" der Weiterleitung der Do- kumente an G._____ zugestimmt haben. Im Falle eines Einverständnisses wäre - 73 - der Beschuldigte aber fraglos imstande gewesen, eine präzise Antwort zu erteilen (vgl. auch vorne Ziff. 1.5.1.2.). Der Beschuldigte hat zwar mehrmals bestätigt, C._____ bezüglich der Weiterleitung um Erlaubnis gefragt zu haben. An die Um- stände, wo und wann dies geschehen sei, will er sich jedoch nicht erinnern kön- nen (Urk. 01.313 S. 8). Da es den Eindruck macht, dass zwischen dem Beschul- digten und C._____ in dieser Phase rund um das Treffen mit G._____ am
- Dezember 2011 alles jeweils mehrmals diskutiert wurde, ist es schwer vorstell- bar, dass der Beschuldigte keine Erinnerung mehr daran hat, wie und wann er die Einwilligung von C._____ – wäre eine solche denn tatsächlich erfolgt – eingeholt haben soll. In Anbetracht der weiteren bestehenden Zweifel über eine Zustim- mung von C._____ vermag auch diese blosse Zusicherung des Beschuldigten es nicht glaubhaft erscheinen zu lassen, dass er sich tatsächlich bezüglich des Ein- verständnisses von C._____ zur Weitergabe der Printscreens versichert hatte. Im E-Mail vom 7. Dezember 2011, 20.19 Uhr, schrieb der Beschuldigte an C._____: "Wenn er (gemeint G._____) von Dir die Unterlagen will, so muss er sich an Dich wenden. Ich will damit nichts mehr zu tun haben." (Urk. 01.233.2 S. 2 = Urk. 00.228 S. 2). Diese Nachricht legt den Schluss nahe, dass der Beschuldig- te zu jener Zeit weder von einer konkret erfolgten Bitte G._____s, die Printscreens zu erhalten, ausging, noch dass er sich mit einer solchen intensiv auseinander gesetzt und sich diesbezüglich in einer Diskussion mit C._____ befunden hätte. Der Beschuldigte gab auf Vorhalt dieses E-Mails an, nicht mehr zu wissen, um was es gegangen sei. Möglicherweise sei es um zusätzliche Unterlagen gegan- gen. C._____ habe beim Treffen mit G._____ auch noch Notizen dabei gehabt (Urk. 01.313 S. 46). Auf weiteres Nachfragen erklärte er, nicht mehr zu wissen, ob es um zusätzliche Unterlagen oder um die Originalunterlagen gegangen sei. Und er erklärte, dass sich G._____ an C._____ hätte wenden müssen, wenn er die Originalunterlagen hätte haben wollen, da er nur Kopien gehabt habe (Urk. 01.313 S. 47). Auch wenn der Beschuldigte erst auf Nachfragen die Möglichkeit nannte, dass es sich in diesem E-Mail um die Originalunterlagen und somit um die Printscreens von C._____ hätte handeln können, ist in Übereinstimmung mit der Vor-instanz - 74 - aufgrund der weiteren Umstände und des Zeitpunkts des Versands klar, dass im E-Mail mit "Unterlagen" die Printscreens gemeint waren. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte am Tag nach dem Versand dieses E-Mails (7. Dezember 2011) die Printscreens an G._____ weiterleitete (8. Dezember 2011) und somit sehr wohl noch etwas mit dieser Sache zu tun hatte, erscheinen sowohl der Inhalt des E-Mails als auch die Angaben des Beschuldigten auf den entsprechenden Vorhalt als unaufrichtig. Zudem erweist sich die Unterscheidung, welche der Be- schuldigte in seiner Befragung zwischen den Kopien der Print-screens und den Originalunterlagen vornahm (Urk. 01.313 S. 47), offensichtlich als Ausflucht. Bei den durch den Beschuldigten angefertigten Printscreens handelte es sich nicht um Dokumente, welche durch den Kopiervorgang ihre Gültigkeit oder ihren Wert eingebüsst hätten, waren es doch ohnehin nur Ausdrucke des Abbilds des Com- puterbildschirms. Wäre es tatsächlich und einvernehmlich darum gegangen, die Printscreens nur noch in geschwärzter Form in Umlauf zu wissen, hätten auch die ursprünglichen Printscreens einfach geschwärzt werden können und nicht ver- brannt werden müssen. Die Weitergabe der Printscreens war auch Thema in einer per E-Mail geführten Diskussion zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau (zitiert vorne in Ziff. 1.4.2.). Am 8. Dezember 2011, 07.51 Uhr, fragte BA._____ den Beschuldig- ten, ob er gegenüber C._____ nicht einfach sagen solle, G._____ habe das nun halt von sich aus gemacht, … und möglichst wenig lügen. Sie denke, er (C._____) könne sich ja denken, dass es schlussendlich von ihnen komme und werde wohl noch hässiger, wenn er (der Beschuldigte) das belüge. Ausserdem erwähnte BA._____, sich zu fürchten, wenn C._____ durchdrehe. Der Beschuldigte fragte zurück, welchen Grund er "ihm" nennen solle, weshalb er "ihm" die Unterlagen gegeben habe. Aus dem Zusammenhang und dem Zeitpunkt des Versands lässt sich klar erschliessen, dass der Beschuldigte einerseits G._____ meinte, dem er die Unterlagen gegeben hatte und sich andererseits unschlüssig zeigte, was er C._____ diesbezüglich sagen solle. BA._____ fragte in der Folge noch zurück, ob er ihm die Unterlagen denn schon gegeben habe (Urk. 01.233.3 = Urk. 00.230). - 75 - Auf Vorhalt dieser Korrespondenz erklärte der Beschuldigte, er habe seiner Ehe- frau immer gesagt, dass C._____ nichts mit der Sache zu tun habe. Sie habe sich immer vor ihm gefürchtet. Er, der Beschuldigte, habe ihr eigentlich immer nur die Hälfte davon gesagt, was vor sich gegangen sei (Urk. 01.313 S. 6). In der späte- ren Einvernahme vom 28. März 2012 gefragt, weshalb er gemäss seiner Aussage gegenüber seiner Ehefrau betreffend C._____ laufend falsche Informationen ge- macht habe, gab der Beschuldigte an, er habe C._____ versprechen müssen, ihr nicht zu sagen wie es wirklich sei, weil er, C._____, nicht habe in Erscheinung tre- ten wollen. So habe er seiner Ehefrau beispielsweise zwar erwähnt, dass sie zu G._____ gehen würden, C._____ aber gar nicht mitkomme, sondern in einem Ca- fé warte, und ebenso, dass C._____ gar nicht wisse, dass er die Unterlagen an G._____ schicke (Urk. 01.316 S. 7). Auch in diesem Punkt ist der nachstehend dargestellten Auffassung des Bezirks- gerichts zuzustimmen (Urk. 48 S. 53 f.). Aus dem erwähnten E-Mail Verkehr (Urk. 00.230) ergibt sich unmissverständlich, dass BA._____ davon ausging, C._____ habe nichts davon gewusst, dass der Beschuldigte die Unterlagen an G._____ weitergeleitet habe. Es stellt sich jedoch die Frage, weshalb der Be- schuldigte seiner Ehefrau – angeblich wahrheitswidrig – hätte sagen sollen, dass er in einem bedeutenden Punkt gegen das Wissen und den Willen von C._____ gehandelt habe, nachdem er um ihre Furcht vor C._____ wusste. Da BA._____ den Namen "C._____" im Zusammenhang mit G._____ und den Unterlagen nannte, drängt sich die Annahme auf, dass sie bereits wusste, dass er mit dieser Sache etwas zu tun hatte. Sollte C._____ tatsächlich darum gebeten haben, in diesem Zusammenhang nicht in Erscheinung zu treten, hätte sich der Beschuldig- te somit bereits zuvor nicht daran gehalten. Weshalb er seine Ehefrau deshalb noch hätte in der Angst belassen sollen, C._____ könnte durchdrehen, weil hinter seinem Rücken und gegen dessen Willen gehandelt wurde, wenn C._____ – in Wahrheit – doch einverstanden gewesen wäre, leuchtet nicht ein. Vielmehr ent- steht der Eindruck, der Beschuldigte habe mit dem Hinweis, er sei gegenüber sei- ner Ehefrau nicht immer ehrlich gewesen, eine weitere Ausflucht gesucht, um den aufschlussreichen Inhalt des E-Mail Verkehrs mit seiner Ehefrau zu rechtfertigen. Der Umstand, dass der Beschuldigte seine Ehefrau noch fragte, wie er C._____ - 76 - erklären solle, dass er die Unterlagen weitergegeben habe, spricht ebenfalls im Gegenteil dafür, dass der Beschuldigte gegenüber seiner Ehefrau ehrlich war und C._____ tatsächlich nichts davon wusste. Seine Rückfrage hätte sich nämlich er- übrigt, wäre er vom Einverständnis C._____s ausgegangen. Da BA._____ keine Zweifel an seiner Version (fehlendes Einverständnis und Nichtwissen C._____s) zeigte, bestand auch kein Grund dafür, mit dieser Rückfrage beispielsweise sein Lügengebäude ausbauen zu müssen. Die zweifellos auch inhaltlich wirklichkeitsgetreue E-Mail Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und BA._____ macht vollends klar, dass der Beschuldigte zumindest bezüglich der Weitergabe der Printscreens an G._____ am
- Dezember 2011 bereits einmal wahrheitswidrig vorgegeben hat, C._____ sei mit seinem Handeln einverstanden gewesen. 1.5.1.7. Schliesslich ist bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschul- digten näher auf sein späteres Vorbringen 28. März 2012 einzugehen, dass es möglicherweise in seinen Annahmen unter anderem in Bezug auf die Bereitschaft C._____s, zur F._____ zu gehen, zu Missverständnissen gekommen sei, weil er viele der E-Mails von C._____ nicht richtig gelesen habe. Er führte diesbezüglich ferner aus, dass C._____, wenn er ihm persönlich gegenüber gestanden sei, je- weils den Eindruck vermittelt habe, dass er das alles gewollt habe. Jedoch könne er sich nun vorstellen, dass C._____ diese Entschlossenheit jeweils wieder hinter- fragt habe, wenn er wieder zu Hause gewesen sei und er dann diese E-Mails ge- schrieben habe (Urk. 01.316 S. 2 f.). Im Widerspruch dazu stehen seine Aussagen in der Einvernahme vom 26. Januar 2012, dass das, was in C._____s E-Mails stehe, nicht zwingend objektiv sei. Ei- nerseits habe C._____ Realitätsprobleme und zweitens habe er in der Regel in den Telefonaten das Gegenteil von dem erklärt, was er in den E-Mails geschrie- ben habe (Urk. 01.309 S. 2). Bereits in jener Einvernahme hatte der Beschuldigte erläutert, C._____ habe ihm so viele E-Mails geschrieben, dass er ein halbes Jahr damit beschäftigt gewesen wäre, alle zu lesen und dies daher auch nicht getan habe (Urk. 01.309 S. 6). Wie der Beschuldigte unter diesen Umständen die be- - 77 - haupteten Diskrepanzen zwischen den Mail-Inhalten und C._____s Angaben am Telefon konstatiert haben will, erscheint rätselhaft. Jedenfalls war dem Beschuldigten, wie vorne in Ziff. 1.5.1.2. aufgezeigt, bereits längst vor dem 28. März 2012 bewusst, dass C._____ seinen Willen nicht immer konstant ausdrückte, sondern ein schwankendes Verhalten an den Tag legte, ei- ne nicht lineare Entscheidfindung typisch für ihn war. Bereits in der Einvernahme vom 13. Januar 2012 beschrieb er das Verhalten von C._____ in der Zeit zwi- schen dem 11. November 2011 und dem 3. Dezember 2011 als schwankend. Ei- nerseits habe dieser immer gesagt, sie müssten etwas unternehmen, sei dann aber teilweise in der Nacht wieder ängstlich geworden und habe per Mail ge- schrieben, dass er glaube, nichts mehr tun zu wollen. Anschliessend habe er sich dann am nächsten Tag wieder entschuldigt und gesagt, es gehe einfach nicht, man müsse etwas tun (Urk. 01.307 S. 10). Diese Angaben entsprechen ziemlich genau dem, was der Beschuldigte auch in der Einvernahme vom 28. März 2012 zum Benehmen C._____s schilderte. Allerdings machte der Beschuldigte am
- März 2012 geltend, er sei sich dieses Wankelmuts von C._____ erst jetzt be- wusst, nachdem ihm nun verschiedene der E-Mails vorgehalten worden seien, welche er zuvor nicht gelesen habe (Urk. 01.316 S. 2 f.). Wie erwähnt, war dem Beschuldigten offensichtlich bereits zuvor bewusst, dass C._____ oft die Meinung wechselte. Da der Beschuldigte aber schon in den Einvernahmen vor dem
- März 2012 verschiedene Aussagen tätigte, welche im Widerspruch zu den Aussagen C._____s und den als Beweismittel vorliegenden E-Mails stehen, liegt die Annahme nahe, dass der Beschuldigte mit seinem Vorbringen, mögliche Missverständnisse seien ihm erst jetzt bewusst geworden, diese Widersprüche im Nachhinein zu erklären versuchte. Ein derartiges Aussageverhalten überzeugt nicht. Dass er aus späterer Betrach- tung aufgrund seiner Überlegungen und auch nach Studium dieser E-Mails von C._____ für möglich hält, gedanklich geäusserte Szenarien von C._____ im Ge- spräch irrtümlich als "Go-Zeichen" missdeutet zu haben (Urk. 01.316 S. 7), kann dem Beschuldigten – abgesehen vom reichlich verschwommenen Charakter die- ser Aussage – nicht abgenommen werden, sondern ist als Schutzbehauptung - 78 - einzustufen. Dem Beschuldigten musste in Kenntnis der komplexen Persönlich- keit von C._____ und in Kombination mit seinem persönlichen und beruflichen Hintergrund als Rechtsanwalt und Kantonsrat klar sein, dass nur eine zumindest wiederholte und konstante Äusserung C._____s oder aber dessen schriftliche Zu- stimmung als Einverständnis hätte gewertet werden dürfen. Auf blosse Signale von C._____ oder eigene Interpretationen – zum Beispiel, es sei ihr Bestreben gewesen, es so aussehen zu lassen, als hätte C._____ nichts damit zu tun (Urk. 01.313 S. 65), oder er, der Beschuldigte, habe gedacht, C._____ fordere ihn mit der Formulierung, er sei beim W._____ schon einmal persönlich aufgetreten und wolle dies nicht noch einmal tun, jetzt auf, dass er selber es (gegenüber der F._____) machen solle (Urk. 01.316 S. 5; auch vorne Ziff. 1.3.2. und 1.3.3.) –, konnte der Beschuldigte jedenfalls nicht auf ein Einverständnis schliessen. Es bestehen daher mit der Vorinstanz sowohl hinsichtlich der Angaben des Be- schuldigten generell als auch namentlich betreffend des angeblichen Einver- ständnisses von C._____ mit dem Gang zur F._____ wie auch in Bezug auf sein Vorbringen, sich erst jetzt, d.h. in seiner vierten Einvernahme vom 28. März 2012, allfälliger Missverständnisse bewusst geworden zu sein, erhebliche Zweifel. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist entsprechend angeschlagen. 1.5.2. Glaubhaftigkeit Aussagen von C._____ In Ergänzung zur vorläufigen Würdigung (Ziff. 1.2.7. hiervor) und den stichhaltigen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 48 S. 58 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) erweisen sich die sehr konstanten, inhaltlich den von ihm verfassten E-Mails entsprechenden und angesichts wiederholter Schilderungen eigener psychischer Vorgänge (z.B. Urk. 01.3015 S. 9, aufscheinende Empörung) authentisch wirkenden, kaum wi- dersprüchlichen Aussagen von C._____ als glaubhaft. Insbesondere hat sich C._____ in seinen schriftlichen Mitteilungen an den Beschuldigten vielfach dage- gen verwahrt, sein Anliegen über die Medien offenzulegen, und immer wieder durchblicken lassen, dass er sich gepuscht fühlt. Nicht zuletzt ist zu erwähnen, dass es an einem ersichtlichen Grund fehlt, weshalb C._____ den Beschuldigten zu Unrecht eines – von ihm selber angelasteten – unabhängigen Delikts bezichti- - 79 - gen sollte, zumal sein Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten ihm keinerlei Ent- lastung im eigenen Verfahren bringt. 1.5.3. Fazit Anklageziffer I.C. 1.5.3.1. Den plausiblen Vorbringen C._____s, dass der Beschuldigte ihn anläss- lich dreier Begegnungen vom 28. bis 30. Dezember 2011 zur Offenbarung der bankinternen Informationen an die F._____ zu bewegen versucht habe, stehen einerseits die hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit mit beträchtlichen Zweifeln behafte- ten Bestreitungen bzw. Gegenpositionen des Beschuldigten gegenüber. 1.5.3.2. Bei der Prüfung der Frage, ob der Beschuldigte in Bezug auf das Verlei- ten C._____s zur Informationspreisgabe an die F._____ auch ein Motiv gehabt haben könnte, resultiert im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 48 S. 59-60) das Nachstehende: Der Beschuldigte erklärte beispielsweise, C._____ habe ihm unter anderem die Idee präsentiert, eine Strafanzeige gegen B._____ wegen Insidergeschäften ein- zureichen. Zu diesem Vorschlag habe er C._____ irgendwann vor dem
- Dezember 2011 jedoch gesagt, dass es sich beim Strafrecht um eine stumpfe Waffe handle und dies eher dazu führen würde, dass er, C._____, selbst wegen Verletzung des Bankgeheimnisses angezeigt würde (Urk. 01.307 S. 11 f.). Zwar fügte der Beschuldigte noch an, dass er irgendwann doch zur Überzeugung ge- langt sei, dass diese Idee nicht so abwegig sei (Urk. 01.307 S. 12). Später ver- fasste der Beschuldigte jedoch selbst eine anonyme Strafanzeige gegen B._____ wegen Insiderhandels und reichte diese sogar selbst ein, nachdem C._____ trotz Anraten des Beschuldigten dies zu tun abgelehnt hatte (Urk. 01.307 S. 28 f.). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf das, was er C._____ vor dem 3. Dezember 2011 gesagt haben soll, nicht aufrich- tig. Das führt zur Annahme, dass der Beschuldigte darauf bedacht war, gegen- über den Strafverfolgungsbehörden den Eindruck zu erwecken, er habe C._____ eher gebremst und ihn jeweils auf die Risiken seiner ins Auge gefassten Hand- lungen hingewiesen. Dass der Beschuldigte aber letztlich die anonyme Strafan- - 80 - zeige einreichte, zeigt, dass er selber sehr daran interessiert war, Schritte gegen B._____ zu unternehmen. Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigten dann, C._____ habe ihn mit der Frage belagert, ob er nun zur Presse gehen solle oder nicht. Auch räumte er ein, offen erwidert zu haben, dass er das an dessen Stelle tun würde, dass dies jedoch nicht sein, des Beschuldigten, Problem sei (Urk. 33 S. 9 f.). Bis dahin hatte sich der Beschuldigte nie in dieser Weise geäus- sert. Der Umstand, dass dieses Vorbringen erst jetzt erfolgte, lässt vermuten, dass er sich dadurch erhoffte, sich eine bessere Ausgangslage zu verschaffen. So ist nicht zu übersehen, dass der Beschuldigte durch diese Angaben versuchte, die Initiative zum Gang an die Presse C._____ zuzuschreiben und seinen eigenen Einfluss abzuschwächen. Darüber hinaus ist gut vorstellbar, dass der Beschuldig- te im Laufe der Untersuchung realisiert haben könnte, dass C._____ glaubhaft darzulegen vermochte, dass der Beschuldigte an einem Gang zur Presse durch C._____ interessiert war und letzteren somit zu überzeugen versuchte, diesen Schritt vorzunehmen. Es sind insbesondere seine konstruiert wirkenden Aussa- gen, die diesen Eindruck erwecken. Sollte es sich so zugetragen haben, was na- heliegt, ist nicht einsichtig, weshalb der Beschuldigte erst an der Hauptverhand- lung vorbrachte, dass er C._____ gegenüber kein Geheimnis daraus gemacht hat, dass er an dessen Stelle zur Presse gehen würde. Da er gleichzeitig betonte, dies gegenüber C._____ nicht als Aufforderung formuliert zu haben, hätte ihn dies nicht weiter belastet. Sein spätes Vorbringen erst im Frühling 2016 vor Gericht, als ihm bereits alle ihn belastenden Momente bekannt waren, legt unweigerlich den Schluss nahe, dass er damit die Sache so darzustellen versuchte, als habe C._____ ihn einfach falsch verstanden, um sich so selber aus der Affäre ziehen zu können. Wiederholt betonte der Beschuldigte, dass er zwischendurch genug von dieser Sache gehabt habe und damit nichts zu tun haben wollte (vgl. Urk. 01.309 S. 28 und Urk. 01.313 S. 41). Dass sich das Zusammenwirken mit C._____ nicht ein- fach gestaltete, ist aufgrund des E-Mail-Verkehrs zwischen den beiden an sich nachvollziehbar. Gestützt darauf lässt sich erklären, weshalb der Beschuldigte - 81 - C._____ zwischendurch mitteilte, er wolle nichts mehr in dieser Sache unterneh- men (Urk. 00.213; Urk. 00.220; Urk. 00.228.4). Fraglich bleibt jedoch, weshalb er sich trotzdem die Mühe machte, beispielsweise die anonyme Strafanzeige zu schreiben und sie sogar selbst einzureichen, am 31. Dezember 2011 die F._____ mit Informationen einschliesslich der Printscreens zu beliefern und am 8. Dezem- ber 2011 die Printscreens per E-Mail Anhang an G._____ weiterzuleiten (vgl. Urk. 00.133 S. 7; Urk. 01.307 S. 24 und 26). Darauf angesprochen, weshalb er nicht ausgestiegen sei, nachdem G._____ in Besitz der Unterlagen gelangt war, erklärte der Beschuldigte, dass ihn C._____ einerseits ständig belagert habe und er ihn als Kollegen gut gemocht habe und dass er andererseits schon auch der Meinung gewesen sei, dass man die Transaktionen B._____s habe überprüfen müssen (Urk. 01.307 S. 18). Da er offenbar keine Mühe hatte, C._____ mehrmals zu sagen, dass er nichts mehr machen wolle (Urk. 00.213; Urk. 00.220 und Urk.00. 228.4), erscheint der zweite Beweggrund, welchen der Beschuldigte aufführte, dass er nämlich C._____s Ansicht teilte, dass man die Transaktionen B._____s überprüfen müsse, zutreffender. Dass der Beschuldigte ungeachtet sei- ner bekundeten Distanzierungen betreffend die Angelegenheit doch wieder weite- re Schritte in dieser Sache unternahm, zeigt exemplarisch, wie viel ihm an der Aufdeckung dieser Dollartransaktionen und den dadurch erhofften Konsequenzen für B._____ lag. Das belegen auch diverse seiner Mail-Botschaften an C._____, etwa jene vom 15. November 2011, 13.22 Uhr, worin er C._____ darin zustimmte, dass man den BB._____, d.h. B._____, an die Wand fahren sollte (Urk. 00.152), oder die vom 8. Dezember, 13.10 Uhr: … "Ich war der Ansicht, man müsse es so- fort machen [gemeint: es rausbringen] aber ihr [gemeint: C._____ und G._____] habt mich überstimmt."(Urk. 00.133 S. 8), bzw. die Mitteilungen vom 4. Januar 2012, 04.22 Uhr, 7. Januar 2012, 09.21 Uhr und 9. Januar 2012, 06.43 Uhr, je mit weiteren Hinweisen auf des Beschuldigten offensichtliches Ziel, den damaligen Nationalbankpräsidenten wegzuhaben (Urk. 00.133 S. 12 und 14). Ferner korres- pondiert es mit seiner Aussage an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom
- März 2016, wonach es ihm darum ging, eine aus seiner Sicht bestehende Ge- fahr für das Land zu beenden, wozu eben die Offenlegung der Dollar- - 82 - Transaktionen betreffend das Devisenkonto von B._____ erforderlich war (Urk. 33 S. 9; auch Urk. 00.121). In dieser mehrfach zu Tage getretenen Haltung lag klarerweise ein eigenes Motiv des Beschuldigten zur Informationspreisgabe. 1.5.3.3. Mit zutreffender Begründung ist die Vorinstanz sodann zum ebenfalls kor- rekten Schluss gelangt, dass der Beschuldigte ohne Mitwissen und ohne Zustim- mung von C._____ gehandelt und die Informationen samt den Printscreen-Kopien an P._____ von der F._____ gesendet hat (Urk. 48 S. 61 - 63). Nach dem Verbrennen der von ihm erstellten Printscreens ging C._____ davon aus, dass diese nicht mehr existierten (Urk. 01.304 S. 13 f.). Es ist daher kaum vorstellbar, dass er sein Einverständnis zur Weiterleitung der Printscreens an die F._____ durch den Beschuldigten erteilte. Hätte C._____ die F._____ von sich aus kontaktieren und mit Informationen beliefern wollen, so hätte er dies längst tun können. Wäre der Beschuldigte tatsächlich der Überzeugung gewesen, dass C._____ ei- nen Gang an die Medien befürworte und hätte er C._____ darüber auch infor- miert, hätte kein Anlass bestanden, C._____ am 4. Januar 2012, 19.50 Uhr per SMS, sich erstaunt gebend, anzufragen, ob er, C._____, vor zwei Monaten zur F._____ gegangen sei (Urk. 00.133 S. 13). Offenbar hatten der Beschuldigte und C._____ an jenem Abend Kenntnis eines Vorabdrucks des betreffenden F._____- Artikels vom tt. Januar 2012. Ausserdem stellte C._____ am gleichen Abend um 21.09 Uhr per SMS gegenüber dem Beschuldigten fest, dass der Kundenberater B._____s die Quelle sei, was der Beschuldigte nicht richtig stellte (Urk. 00.133 S. 13). Auch das Vorbringen des Beschuldigten, dass sie es bewusst so hätten aussehen lassen, dass C._____ nichts mit der Kontaktierung der F._____ zu tun gehabt habe (Urk. 01.313 S. 65), vermag wie schon erwähnt nicht zu überzeugen. Zum einen brachte der Beschuldigte dies nicht von sich aus vor, sondern erst auf einen belastenden Vorhalt. Zudem leuchtet nicht ein, weshalb in einer SMS- Korrespondenz hätte vorgespiegelt werden sollen, dass beide keine genaue Kenntnis von der Quelle hatten. Abgesehen davon machte der Beschuldigte nicht - 83 - geltend, man habe vorgeben wollen, dass beide nicht involviert gewesen seien, sondern nur, dass sie C._____ aus dem Spiel halten wollten. Ein zusätzliches Indiz für den Versuch des Beschuldigten, seine Kontaktierung der F._____ vor C._____ geheim zu halten, weil er um dessen fehlendes Einver- ständnis wusste, findet sich schliesslich im SMS vom 7. Januar 2012, 09.21 Uhr, worin der Beschuldigte C._____ mitteilte, dass sie sich unbedingt mal ausspre- chen sollten. Was er, der Beschuldigte, gemacht habe, habe er gemacht, weil er ihn, C._____, habe unterstützen wollen (Urk. 00.133 S. 14). Diese Aussage er- scheint wie ein Rechtfertigungsversuch gegenüber C._____ für seine, des Be- schuldigten, Handlungen, welche er ohne Wissen und Willen von C._____ vorge- nommen hat. 1.5.3.4. Dass der Beschuldigte selber, ohne Kenntnis und Einwilligung C._____s, zur F._____ ging, zeigt, wie sehr ihm an der Bekanntmachung der Dollartransak- tionen gelegen war. Er wusste um das fehlende Einverständnis von C._____ zu diesem Schritt, ansonsten er C._____ darüber informiert hätte. Somit treffen dies- bezüglich die Aussagen C._____s im Gegensatz zu jenen des Beschuldigten zu. Ebenso ist nach dem Dargelegten aufgrund der Aussagen und diverser Korres- pondenz der beiden Beteiligten erstellt, dass der Beschuldigte vor dem Jahresen- de 2011 in mehreren Anläufen mündlich und unterstützt mit von ihm vorbereiteten Dokument-Entwürfen zunächst vergeblich versucht hatte, C._____ zur Informati- onspreisgabe an die F._____ zu bewegen. Das wird überdies bestärkt durch sei- ne Schilderung in der Einvernahme vom 9. Februar 2012, C._____ gesagt zu ha- ben, er sei der Ansicht, C._____ solle zur F._____ gehen (Urk. 01.316 S. 5). Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer I.C. ist damit erstellt.
- Rechtliche Würdigung Wie bereits ausgeführt, ist als "Verleiten" im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b BankG nicht allein das Hervorrufen des Vorsatzes zur Begehung einer Tat, wie bei der Anstiftung zu verstehen, sondern vielmehr jede Einwirkung auf den Geheimnis- - 84 - träger, durch die er veranlasst werden soll, den Tatbestand der Bankgeheimnis- verletzung objektiv zu erfüllen, zu verstehen. Es wurde als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte anlässlich mehrerer Gele- genheiten versuchte, C._____ dazu zu bewegen, einen Journalisten der F._____ aufzusuchen und diesen über die Dollartransaktionen von B._____ zu informie- ren. Zum Zeitpunkt dieser Überzeugungsversuche Ende Dezember 2011 waren zwar bereits gewisse Gerüchte in Bezug auf mögliche Devisenspekulationen von B._____ im Umlauf, die breite Öffentlichkeit hatte indes noch keine Kenntnis der genauen Angaben zu den spezifischen Dollartransaktionen bei der Bank J._____. Indem der Beschuldigte den Mitbeschuldigten C._____ mit dem Ziel, dass dieser geheime bankinterne Informationen preisgibt, zu einer Kontaktierung eines F._____-Journalisten zu bewegen versuchte, sind die Voraussetzungen des Tat- bestands der vorsätzlich versuchten Verleitung zur Verletzung des Bankgeheim- nisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b BankG erfüllt.
- Rechtswidrigkeit 3.1. Prüfung des Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter Interessen 3.1.1. Standpunkt des Beschuldigten Auch hinsichtlich des unter Anklageziffer I.C eingeklagten Vorfalls bringt die Ver- teidigung den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen vor. Zur Begründung führte sie aus, dass man sich beim vorgesehenen Gang zur F._____ nun beim letzten Schritt der Whistleblowing-Kaskade bewege. Am tt. Dezember 2011 sei völlig überraschend die Pressemitteilung des Bankrates erfolgt, wonach keine Unregelmässigkeiten im Verhalten von Herrn B._____ hätten erkannt wer- den können und man die Untersuchung abschliessen würde. Ferner sei in der Medienmitteilung der falsche Eindruck erweckt worden, die Transaktionen seien sowieso über das Konto der Ehefrau und nicht über dasjenige des Nationalbank- präsidenten erfolgt. Für die Beschuldigten A._____ und C._____ habe dies im Klartext geheissen, dass die bisherigen Schritte kläglich gescheitert seien. Dass hernach also der Schritt an die Medien thematisiert worden sei, sei somit eine kla- - 85 - re Folge dessen, dass die früheren Schritte nichts gebracht hätten. Selbst wenn man deshalb wider Erwarten davon ausgehen würde, dass der Beschuldigte A._____ den Beschuldigten C._____ zum Gang an die Presse gedrängt hätte, könne sich der Beschuldigte A._____ jedenfalls auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrung öffentlicher Interessen berufen (vgl. Urk. 68 S. 23-25). 3.1.2. Beurteilung 3.1.2.1. Wie bereits ausgeführt, ist bei der Prüfung dieses Rechtfertigungsgrunds zu beurteilen, ob das gewählte Vorgehen der Beschuldigten A._____ und C._____ notwendig und angemessen war, und ist dabei von Bedeutung, ob die Beschuldigten das dreistufige Kaskadensystem des erlaubten Whistleblowing eingehalten haben oder die schrittweise Einhaltung desselben ihnen allenfalls nicht möglich oder zumutbar war. 3.1.2.2. Dass es – zumindest aus der unwiderlegbaren subjektiven Sicht des Be- schuldigten C._____ – gerechtfertigt war, den ersten Schritt der Informations- kaskade des Whistleblowing, die Meldung an die bankinterne Compliance-Stelle, nicht einzuhalten, wurde bereits im Zusammenhang mit der Kontaktierung von G._____ (Anklageziffer I.B.) dargetan. Auf die dortigen Ausführungen kann ver- wiesen werden (vorstehend Ziff. B.3.2.2.2) 3.1.2.3. a) Als zweiten Schritt hat ein Whistleblower, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich an eine geeignete externe Stelle – hier also etwa an den Bankrat als Aufsichtsbehörde über die Nationalbank – zu gelangen. Nur dann, wenn eine solche Meldung an geeignete externe Stellen keine Abhilfe zu schaffen vermag – diese mit anderen Worten nicht erfolgreich ist oder als aussichtslos erscheint – ist als ultima ratio der Gang an die Medien bzw. die "Flucht in die Öffentlichkeit" zu- lässig. b) Im vorliegenden Fall fasste der Beschuldigte A._____ laut Anklage am 27. De- zember 2011 den Tatentschluss, C._____ zur Preisgabe seiner Informationen über die privaten Aktien- und Devisengeschäfte von Dr. B._____ gegenüber dem - 86 - F._____-Journalisten P._____ zu bewegen und traf sich zu diesem Zweck mit C._____ am Mittwoch, den 28. Dezember 2011. Der Beschuldigte A._____ handelte somit zu einem Zeitpunkt, nachdem am tt. Dezember 2011 die Medienmitteilung des Bankrats der Schweizerischen Natio- nalbank mit dem Titel "Gerüchte gegen den Präsidenten des Direktoriums erwei- sen sich als haltlos" veröffentlicht worden war (Urk. 05.000): Diese Medienmittei- lung vom tt. Dezember 2011 lautet wie folgt (vgl. Urk. 05.000): "Mitteilung des Bankrats der Schweizerischen Nationalbank Gerüchte gegen den Präsidenten des Direktoriums erweisen sich als haltlos. Bankrat schliesst Untersuchung ab. Der Präsident des Direktoriums der Schweizerischen Nationalbank, B._____, ist am 15. Dezember 2011 über Gerüchte aus unbekannter Quelle informiert worden, nach denen er im Zusammenhang mit der Einführung eines Mindest- kurses gegenüber dem Euro am 6. September 2011 in unzulässiger Weise persönliche Vermögensvorteile erlangt haben soll. B._____ hat unverzüglich den Bankrat informiert und seine finanziellen Ver- hältnisse offengelegt. Die vertiefte Prüfung wurde durch die Revisionsstelle der Nationalbank BC._____ und den Direktor der Eidgenössischen Finanz- kontrolle (EFK) und seinen Stellvertreter persönlich durchgeführt. Die Prüfer hatten uneingeschränkten und vollständigen Einblick in sämtliche Transaktionen von B._____ und seiner Familie im Jahr 2011. Ferner hatte BC._____ auch Einblick in die Verträge über den Verkauf eines Hauses und den Ersatzkauf einer Wohnung durch die Familie B._____ im Jahr 2011. Die Prüfungen, die am 21. Dezember 2011 abgeschlossen und vom Bankrat in einer Sitzung vom 22. Dezember 2011 beurteilt wurden, haben bestätigt, dass keine unzulässigen Transaktionen vorgenommen wurden und kein Missbrauch von privilegierten Informationen erfolgt ist. - 87 - Im Rahmen dieser Prüfungen wurden alle Transkationen untersucht. Im Hin- blick auf das Interne Reglement über Eigengeschäfte der Mitglieder des Er- weiterten Direktoriums vom 16. April 2010 erwiesen sich zwei Transaktionen im Zusammenhang mit der Einführung des Mindestkurses als besonders prü- fenswert. Die Frau von B._____ hatte am 15. August 2011 eine Fremdwäh- rungstransaktion getätigt (Kauf von US-Dollar gegen Schweizer Franken). Es wurde auch ein kleiner US-Dollar-Betrag für das Konto der Tochter gekauft. B._____ hat diese Geschäfte nach Erhalt der Bankbestätigung am nächsten Tag unverzüglich dem Compliance-Verantwortlichen der Nationalbank ge- meldet. Dieser kam zum Schluss, dass kein Handlungsbedarf bestand. Nach dem übereinstimmenden Urteil der Prüfung und den Feststellungen des Bankrates entsprechen auch diese Transaktionen vollumfänglich den regle- mentarischen Anforderungen. Der Bankrat hat in seiner Sitzung vom 22. Dezember 2011 die Angelegenheit abgeschlossen. Der Bankrat und B._____ behalten sich rechtliche Schritte gegen Dritte vor." In dieser Medienmitteilung wird also festgehalten, die Angelegenheit sei von der Revisionsstelle der Nationalbank, der BC._____ sowie dem Direktor der Eidge- nössischen Finanzkontrolle und dessen Stellvertreter einer vertieften Prüfung un- terzogen worden. Die Prüfer hätten uneingeschränkten und vollständigen Einblick in sämtliche Banktransaktionen von B._____ und seiner Familie im Jahre 2011 gehabt. Die Prüfungen hätten bestätigt, dass seitens B._____s keine unzulässi- gen Transaktionen vorgenommen worden seien und kein Missbrauch von privile- gierten Informationen erfolgt sei. Im Rahmen dieser Prüfungen seien alle Trans- aktionen überprüft worden. Im Hinblick auf das interne Reglement über Eigenge- schäfte der Mitglieder des Erweiterten Direktoriums hätten sich zwei Transaktio- nen im Zusammenhang mit der Einführung des Mindestkurses gegenüber dem Euro vom 6. September 2011 als besonders prüfenswert erwiesen. Nach dem übereinstimmenden Urteil der Prüfer und den Feststellungen des Bankrats wür- den indes auch diese zwei Transaktionen vollumfänglich den reglementarischen Anforderungen entsprechen. Der Bankrat habe in seiner Sitzung vom 22.12.2011 - 88 - die Angelegenheit abgeschlossen. Der Bankrat und B._____ würden sich rechtli- che Schritte gegen Dritte vorbehalten. Der Verteidigung des Beschuldigten A._____ ist beizupflichten, dass mit dieser äusserst dürftigen Medienmitteilung der falsche Eindruck entstehen konnte, dass die Dollartransaktionen über das Konto der Ehefrau und nicht über dasjenige des Nationalbankpräsidenten erfolgt waren. Nicht genannt wurde in dieser Medienmit- teilung sodann, in welcher Grössenordnung US-Dollar gekauft wurden. Auch nicht erwähnt wurde, dass die am 15. August 2011 gekauften US-Dollars kurze Zeit nach der am 6. September 2011 erfolgten Einführung des Mindestkurses mit Ge- winn wieder veräussert wurden. Aufgrund dieser Unterlassungen konnte der wei- tere falsche Eindruck entstehen, dass es sich um Transaktionen im Bagatellbe- reich gehandelt hatte. So stellte sich denn auch etwa der W._____ in einem Arti- kel vom tt. Dezember 2011 die (rhetorische) Frage, ob vielleicht alles nur dumm gelaufen sei und es möglicherweise lediglich um ein paar Hundert Dollars gegan- gen sei, die die Frau des Nationalbankpräsidenten vielleicht für eine bevorstehen- de Ferienreise in die USA gekauft habe. Weiter konnte dem W._____-Artikel ent- nommen werden, dass die Schweizerische Nationalbank zu weiteren Auskünften nicht bereit war (vgl. Urk. 05.002: "«Kein Kommentar.»"). c) Demgegenüber sind die folgenden erwiesenen Fakten in Erinnerung zu rufen (vgl. die Anklageschrift Ziff. I.A [Urk. 09.042 S. 3], die Transaktionsbelege der Bank J._____, [Verfahrensakten SB160259 Urk. 01.10.9.2 ff.] sowie den Prü- fungsbericht der BC._____ vom 21. Dezember 2011 [Verfahrensakten SB160259 Urk. 01.002 S. 3 f.]): Am 15. August 2011 wurden über das persönliche Konto von B._____ bei der Bank J._____ USD 504'000 für Fr. 400'000.– gekauft. Am 6. Sep- tember 2011 legte die Schweizerische Nationalbank den Mindestkurs von 1.20 Franken pro Euro fest. Am 4. Okt 2011 wurden USD 516'000 für Fr. 475'000.– wieder verkauft – dies somit mit einem Gewinn von über Fr. 70'000.–. Der interne Prüfungsbericht der BC._____ vom 21. Dezember 2011 kam zwar zum Schluss, dass kein Missbrauch von privilegierten Informationen "anzunehmen" sei, stufte den Dollarkauf vom 15. August 2011 aber explizit als "heikel" ein (Verfahrensak- ten SB160259 Urk. 01.002 S. 5). - 89 - d) Selbstredend entstand durch diese Dollartransaktionen der dringende Ver- dacht, dass sich der Nationalbankpräsident B._____ durch sein Insiderwissen – nämlich hinsichtlich der anstehenden Festsetzung eines Euromindestkurses, was dann auch einen Anstieg des Dollarkurses zur Folge haben würde – einen Ver- mögensvorteil verschafft hatte. Zwar wäre ein solches Verhalten nicht strafbar gewesen, da Devisengeschäfte – wegen fehlender praktischer Relevanz, wie der damalige Gesetzgeber annahm – vom Tatbestand des Insiderhandels gemäss Art. 161 aStGB nicht erfasst wurde. Auch noch nach dem revidierten aktuellen Recht fallen Devisengeschäfte nicht unter den Insidertatbestand (vgl. Art. 154 Fin- fraG). Ausser Frage steht aber, dass es sich zumindest um ein moralisch höchst verwerfliches Verhalten des Nationalbankpräsidenten gehandelt hätte, wenn die- se Dollarkäufe mit der Absicht getätigt worden wären, sie nach der damals für Aussenstehende nicht absehbaren Einführung des Euro-Mindestkurses mit Ge- winn zu verkaufen. Schliesslich ist offenkundig, dass auch mit Devisentransaktio- nen Insiderwissen ausgenutzt werden kann, und es ist grundsätzlich nicht einseh- bar, inwiefern der Unrechtsgehalt solcher Transaktionen geringer sein soll als der- jenige von Insiderhandel mit Effekten. In der Literatur wird denn auch mit über- zeugender Argumentation Kritik daran geäussert, dass der Insidertatbestand an- lässlich der jüngsten Revision nicht entsprechend ergänzt wurde (vgl. Lukas Fahr- länder, der revidierte schweizerische Insiderstraftatbestand, Schweizer Schriften zum Finanzmarktrecht Band/Nr. 120, 2015, S. 169 f.; vgl. auch Derselbe/Rolf Sethe, Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, 2017, Art. 2 N 90 und Art. 154 N 88). e) Nach dem Erscheinen des Medienberichts vom tt. Dezember 2011 mussten die Beschuldigten C._____ und A._____ somit zur Kenntnis nehmen, dass das mutmassliche gravierende Fehlverhalten von B._____ nicht weiter untersucht würde, hatte dies doch die zuständige Behörde – der Bankrat – entschieden und die Angelegenheit explizit für abgeschlossen erklärt. Im Rahmen einer offen kommunizierten Untersuchung hätte geklärt werden können, ob die Dollartransak- tionen tatsächlich nicht von B._____, sondern ohne dessen Wissen von dessen Ehefrau getätigt worden waren. Mit der dürren Pressemitteilung vom tt. Dezember 2011 aber wurde der bestehende dringende Verdacht nicht nur nicht ausgeräumt, - 90 - sondern vielmehr zusätzlich der Eindruck erweckt, dass eine eher peinliche Ange- legenheit unter den Tisch gewischt werden sollte. Den Beschuldigten konnte in dieser Situation nicht ernsthaft zugemutet werden, vor einem Gang an die Medien noch weitere externe Stellen zu konsultieren. Vielmehr durften sie im Sinne des skizzierten dreistufigen Kaskadensystems als ultima ratio nun den Gang an die Medien wählen, nachdem die Kenntnisnahme des Vorfalls durch den Bankrat – und damit die unmittelbare Aufsichtsbehörde über das Direktorium der Schweize- rischen Nationalbank – keine Abhilfe zu schaffen vermochte. Das bei seinem tatbestandsmässigen Handeln vom Beschuldigten A._____ (ne- ben seinen politischen Bestrebungen) verfolgte Interesse des Beschuldigten an einer vollständigen und der Öffentlichkeit angemessen kommunizierten Überprü- fung der Rechtmässigkeit dieser Transaktionen auf dem Konto von B._____ ist als ein berechtigtes Interesse von hohem Gewicht zu betrachten. Der Frage, ob der Nationalbankpräsident als einer der höchsten Exponenten der Schweizeri- schen Staatsorgane, Insiderwissen ausgenutzt und damit einen erheblichen per- sönlichen Vermögensvorteil erlangt hat, kommt eine erhebliche (staats-)politische und rechtsstaatliche Bedeutung zu. Das Interesse der Öffentlichkeit, durch die Medien über einen entsprechenden Verdacht angemessen informiert zu werden, ist als gewichtig zu erachten. Dieses Interesse überwiegt unter den hier vorlie- genden konkreten Umständen das private Interesse von B._____ auf den Schutz einzelner persönlicher, unter das Bankgeheimnis fallender Informationen. Dies insbesondere, nachdem zuvor entsprechende Grundinformationen bereits durch den Bankrat publik gemacht worden sind. Die vom Beschuldigten beabsichtigte Verleitung zur Geheimnisoffenbarung erweist sich im Rahmen des Rechtferti- gungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen sodann auch als verhältnis- mässig, zumal ja die Existenz fragwürdiger Transaktionen auf dem Konto von B._____ bereits durch die Medienmitteilung des Bankrats in den Fokus der Öf- fentlichkeit geraten war. Die Handlung des Beschuldigten A._____ ist deshalb zu- sammengefasst als ein legales Whistleblowing zu qualifizieren, das vom Rechtfer- tigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen gedeckt ist. - 91 -
- Fazit Der Beschuldigte A._____ ist deshalb hinsichtlich Anklagepunkt I.C. vom Vorwurf des Versuchs der Verleitung zur Bankgeheimnissverletzung freizusprechen. D. GESAMTFAZIT SCHULDPUNKT Der Beschuldigte A._____ ist somit der Gehilfenschaft zur Verletzung des Bank- geheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG in Verbindung mit Art. 26 StGB (Anklageziffer I.B.) schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der versuchten Verleitung zur Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b BankG (Anklageziffer I.C.) ist er freizusprechen. IV. Sanktion
- Strafe 1.1. Strafrahmen und allgemeine Ausführungen 1.1.1. Für die Verletzung des Bankgeheimnisses sieht das Gesetz einen Straf- rahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 47 Abs. 1 BankG). 1.1.2. Die Vorinstanz hat die vom Gesetz und der Rechtsprechung für die Straf- zumessung aufgestellten Regeln und Grundsätze richtig wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 48 S. 73 f.). 1.2. Tatkomponente 1.2.1. Objektive Tatschwere Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist zu bemerken, dass der Beschuldigte A._____ den Mitbeschuldigten C._____ (hinsichtlich Anklageziffer I.B.) in vielfälti- - 92 - ger Weise bei der Verletzung des Bankgeheimnisses unterstützt hat und damit nicht bloss einen kleinen, untergeordneten Tatbeitrag geleistet hat: Der Beschul- digte A._____ hat das Treffen mit G._____ organisiert, indem er diesen telefo- nisch kontaktierte. Er hat C._____ zum Treffen begleitet und ihn durch seine An- wesenheit bei der Geheimnispreisgabe mental unterstützt. Schliesslich war er es, der die bei ihm hinterlegten Printscreens des Kontoauszuges zum Treffen mit G._____ mitbrachte. Hinsichtlich des betroffenen Bankkunden B._____ wurde das geschützte Rechtsgut der Privatsphäre verletzt. Der Geheimnisverrat betraf einen Kontoauszug über mehrere Monate mit diversen Aktien- und Devisengeschäften, womit inhaltliche Details über einen längeren Zeitraum preisgegeben wurden. Zu beachten ist anderseits, dass der Geheimnisverrat "nur" einen Bankkunden und dessen Konto betraf und nicht etwa eine Vielzahl von Bankkunden bzw. ganze Kundenlisten. Bei der Tathandlung des Beschuldigten handelt es sich um die Ge- hilfenschaft zu einem Sonderdelikt, was nach Art. 26 StGB einen Strafmilde- rungsgrund darstellt und obligatorisch zumindest zu einer Strafminderung inner- halb des ordentlichen Strafrahmens führt. Insgesamt kann das objektive Tatverschulden noch als leicht bezeichnet werden. 1.2.2. Subjektive Tatschwere Subjektiv fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Überprüfung der von ihm als skandalös empfundenen Dollartransaktionen anstrebte, was ein nachvollziehba- res Motiv darstellt. Sein Handeln war aber überdies auch politisch motiviert: er verfolgte auch das politische Ziel eines Abganges von B._____, der ihm unüber- sehbar ein Dorn im Auge war. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem E-Mail- Verkehr zwischen den Beschuldigten und auch aus dem gemeinsam mit dem Mit- beschuldigten C._____ verfassten Artikel im September 2011. So stimmte er in einem E-Mail C._____ darin zu, dass man den BB._____ - gemeint B._____ - an die Wand fahren sollte (Urk. 00.133 S. 5). Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass A._____ sich von rein ideellen Beweggründen leiten liess. Die im vo- rinstanzlichen Urteil geäusserte Auffassung, der Beschuldigte A._____ könnte sich mit seinem Vorgehen einen politischen Karrieresprung erhofft haben (Urk. 48 S. 77), entbehrt hingegen jeglicher Grundlage bzw. ist rein spekulativ und lässt - 93 - sich deshalb nicht aufrechterhalten. Schliesslich ist zu beachten, dass es dem Beschuldigten als Anwalt ohne weiteres möglich gewesen wäre, die legale Über- prüfung der inkriminierten Dollartransaktionen in die Wege zu leiten. Als Fazit ist festzustellen, dass die subjektive Tatschwere das objektive Verschul- den nicht zu relativieren vermag. Das noch leichte Tatverschulden rechtfertigt ei- ne Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen. 1.3. Täterkomponente 1.3.1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 77 f.). Aus dem Lebenslauf des Beschuldigten lassen sich kei- ne für die Strafzumessung relevanten Aspekte erkennen. 1.3.2. Auch die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten ist gemäss der neueren Rechtsprechung als strafzumessungsneutral zu werten. 1.3.3. Der Beschuldigte zeigte sich zwar hinsichtlich des äusseren Anklagesach- verhalts weitgehend geständig, bestritt jedoch, sich dieses Tatbestands strafbar gemacht zu haben. Ausserdem tätigte der Beschuldigte Aussagen meist nur auf Nachfrage oder ihn belastende Vorhalte. Seine Eingeständnisse sind deshalb bloss marginal strafmindernd zu berücksichtigen. 1.3.4. Schliesslich trifft zu, dass die gesamte Verfahrensdauer relativ lang war. Der Umstand, dass mehrere Personen auf Beschuldigten- sowie Geschädigten- seite involviert waren, die Akten einen beachtlichen Umfang annahmen, der Fall auch von nicht unerheblicher Komplexität war, kann – unter diesem Titel (Art. 48 lit. e StGB) – allerdings keine allzugrosse Strafreduktion resultieren. Im Gegen- satz zum Beschuldigten C._____ ist dem Beschuldigten A._____ aber nicht anzu- lasten, das Verfahren durch sein Verhalten erschwert zu haben. Anzufügen bleibt, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu verneinen ist. Namentlich in den ersten eineinhalb Jahren wurde das Verfahren intensiv vorangetrieben, was Zeiträume mit geringerer Behördenaktivität aufwiegt. Eine stossende Lücke ent- stand nie. - 94 - 1.4. Fazit 1.4.1. Unter Berücksichtigung sämtlicher vorerwähnter Strafzumessungskriterien erweist sich eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen. 1.4.2. Aufgrund der im wesentlichen unveränderten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Prot. II S. 10 ff.) ist der Tagessatz mit der Vorinstanz, auf de- ren Begründung verwiesen werden kann (Urk. 48 S. 80f.), auf Fr. 340.– anzuset- zen. 1.4.3. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 340.– zu bestrafen.
- Vollzug Da es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt und davon ausgegan- gen werden kann, dass ihm das durchlaufene Strafverfahren die volle Tragweite seines Fehlverhaltens aufgezeigt hat, ist der Vollzug der Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festzu- setzen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. KOSTENFOLGEN Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung zu be- stätigen. Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschuldigten rechtfertigt es sich sodann, die Kosten der Untersuchung sowie beider Gerichtsverfahren – wobei die Ge- richtsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 5'000.– festzusetzen ist – zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. - 95 - B. ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN
- Entschädigung des Privatklägers B._____ 1.1. Entschädigungsumfang Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf ei- ne angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, soweit sie obsiegt (Art. 433 StPO). Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang hat der Privatkläger B._____ hinsichtlich des gesamten Verfahrens Anspruch auf eine angemessene reduzierte (konkret: hälftige) Prozessentschädigung. 1.2. Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren 1.2.1. Der Privatkläger liess vor Vorinstanz mit Eingabe vom 21. März 2016 eine volle Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 24'519.25 (inkl. Spesen und MwSt.) für seine Vertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ geltend machen (Urk. 31A). Die Vorinstanz hielt sowohl den geltend gemachten Aufwand von 62.67 Stunden als auch den eingesetzten Stundenansatz von Fr. 350.– als insgesamt zu hoch. Als angemessen erachtete sie demgegenüber einen Stundenansatz von Fr. 280.– und einen Aufwand von 36 Stunden. Die geltend gemachten Spesen von Fr. 830.– erachtete sie als nicht belegt und daher nicht entschädigungsfähig. Insgesamt hielt die Vorinstanz eine volle Entschädigung von lediglich Fr. 10'886.40 (inkl. 8.0 % MwSt.) für angemessen. 1.2.2. Der Privatkläger B._____ hat diesen Entscheid der Vorinstanz mit An- schlussberufung angefochten und stellt wie im erstinstanzlichen Verfahren den Antrag, die (volle) Prozessentschädigung sei auf Fr. 24'510.25 festzusetzen (vgl. vorstehend Ziff. I.3; Urk. 64). 1.2.3. Die Vorinstanz hat die Kürzung des Stundenansatzes von Fr. 350.– auf Fr. 280.– nicht weiter begründet. Entgegen ihrer Auffassung kann der Stunden- - 96 - satz von Fr. 350.– des erbetenen Vertreters des Privatkläger B._____ noch nicht als überhöht erachtet werden, bewegt sich dieser doch gerade noch im Rahmen, wie er von § 17 AnwGebV abgesteckt wird. 1.2.4. Die Kürzung des Aufwands von 62,67 Stunden auf 36 Stunden wurde von der Vorinstanz damit begründet, dass in Anbetracht dessen, dass die Rechtsver- tretung eines Privatklägers primär der Durchsetzung von Zivilansprüchen diene, insbesondere die geltend gemachten Besprechungen von mehr als 10 Stunden in dieser Höhe nicht notwendig seien, zumal auch gar keine Zivilansprüche gestellt worden seien. Angemessen erscheine neben dem für die Teilnahme an Einver- nahmen geltend gemachten Aufwand von rund 28 Stunden lediglich noch eine Entschädigung für weitere 8 Stunden Bearbeitungszeit. Der Vertreter des Privatklägers moniert zu Recht (vgl. Urk. 64 S. 3 f.), dass sei- tens der Vorinstanz unberücksichtigt blieb, dass sich die geltend gemachten Auf- wendungen auf den doch relativ langen Zeitraum von über vier Jahren beziehen. Die geltend gemachte Besprechungszeit von 10,75 Stunden verteilt sich auf vier Besprechungen in diesen vier Jahren, was als noch angemessen erscheint. Auch die übrigen geltend gemachten Aufwandpositionen (8,75 Stunden für Aktenstudi- um, 15 Stunden Studium für diverse Eingaben und Stellungnahmen, Mails Tele- fonate etc.; vgl. Urk. 64 4 ff.) – auf welche die Vorinstanz nicht eingegangen war – sind ausgewiesen und erscheinen nebst den unbestrittenen 28 Stunden für Ein- vernahmen als angemessen angesichts der langen und zwei Verfahren betreffen- den Dauer von 4 Jahren. Der Vertreter des Privatklägers weist sodann zu Recht darauf hin, dass die gel- tend gemachten Spesen von Fr. 830.– in seiner Eingabe vom 21. März 2016 an die Vorinstanz entgegen deren Auffassung ausreichend substantiiert dargetan worden sind (vgl. Urk. 31A S. 2 Rz. 5). Auch diese Position ist deshalb liquide und berechtigt. Die geltend gemachte Prozessentschädigung in voller Höhe von Fr. 24'510.25 (inkl. 8.0 % MwSt.) ist somit ausgewiesen und erscheint angemessen. - 97 - 1.2.5. Dem Antrag des Privatklägers, den Beschuldigten solidarisch mit C._____ zur Bezahlung einer Prozessentschädigung zu verpflichten, ist aufgrund derer gemeinsamen Tatbeteiligung zu folgen, was bereits die Vorinstanz erkannte. 1.2.6. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger B._____ somit für das erstinstanzli- che Verfahren unter solidarischer Haftung mit C._____ eine reduzierte Prozess- entschädigung im Umfang der Hälfte des vom Privatkläger geltend gemachten und ausgewiesenen Betrages zu bezahlen. 1.3. Entschädigung für das Berufungsverfahrens 1.3.1. Der Privatkläger B._____ fordert für das Berufungsverfahren eine volle Prozessentschädigung von Fr. 3'048.50 (inkl. MwSt.) und verlangt, dass der Be- schuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ solidarisch zu verpflichten seien, die- se Parteientschädigung zu leisten (Urk. 64 S. 1 f. und 6). 1.3.2. Die geforderte Prozessentschädigung ist ausgewiesen (vgl. die Honorarno- te vom 8. Juni 2017, Urk. 166) und erscheint auch angemessen. 1.3.3. Entsprechend dem Verfahrensausgang steht dem Privatkläger B._____ somit für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung im Um- fang der Hälfte des vorgenannten Betrags zu. 1.4. Fazit Der Beschuldigte ist somit unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ für das gesamte Strafverfah- ren eine reduzierte Prozessentschädigung von (gerundet) Fr. 13'800.– zu bezah- len.
- Entschädigung des Beschuldigten 2.1. Prozessentschädigung 2.1.1. Aufgrund seines teilweisen Obsiegens hat der Beschuldigte Anspruch auf eine reduzierte Entschädigung für die Kosten seines erbetenen Verteidigers. - 98 - 2.1.2. Der Verteidiger macht für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren einen Honoraraufwand von Fr. 60'497.95 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 70/1), der ausgewiesen ist und angemessen erscheint. Für das Berufungsverfahren macht er ein – ebenfalls ausgewiesenes und angemes- sen erscheinendes – Honorar von Fr. 8'506.19 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gel- tend (Urk. 70/3). Hinzuzurechnen ist ein in der Aufstellung des Verteidigers noch nicht berücksichtigter Aufwand von 8 Stunden für die Berufungsverhandlung und 3 Stunden für die Urteilseröffnung; somit 11 Stunden à Fr. 300.–, was einem Be- trag von Fr. 3'564.– (inkl. MwSt.) entspricht. 2.1.3. Das volle Honorar des Verteidigers für das gesamte Strafverfahren beläuft sich somit auf (gerundet) Fr. 72'500.–. Dem teilweise freigesprochenen und ob- siegenden Beschuldigten ist demnach eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 36'250.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.2. Persönliche Umtriebsentschädigung Der Beschuldigte verlangt weiter eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 14'479.50 für seine Teilnahme an den Einvernahmen im Rahmen des Straf- verfahrens (Urk. 70/2; Urk. 68 S. 26). Der Beschuldigte hatte an 8 Einvernahmen von einer Gesamtdauer von rund 59 Stunden teilzunehmen. Hierzu ist zu bemer- ken, dass das Schwergewicht dieser Einvernahmen klar auf dem Lebenssachver- halt rund um den Kontakt mit G._____ lag, für welchen der Beschuldigte heute der Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses schuldig gesprochen wurde. Der Lebenssachverhalt, hinsichtlich dessen der Beschuldigte freigespro- chen wurde, fällt demgegenüber sehr viel weniger ins Gewicht. Aufgrund dessen erscheint es gerechtfertigt, dem Beschuldigten eine persönliche Umtriebsentschädigung von (lediglich) Fr. 3'000.– zuzusprechen. 2.3. Genugtuung 2.3.1. Der Beschuldigte verlangt schliesslich, dass ihm eine angemessene Ge- nugtuung zuzusprechen sei als Ausgleich für die Verletzung in seinen persönli- chen Verhältnisse, die ihm durch die riesige mediale Beachtung des vorliegenden - 99 - Strafverfahrens entstanden sei, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass dieses Strafverfahren nunmehr seit sechseinhalb Jahren andauere (Urk. 68 S. 26 f.). 2.3.2. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten sind die Voraussetzungen für den Zuspruch einer Genugtuung nicht gegeben. Wer an einer derart medien- trächtigen Sache mitwirkt, muss mit einer starken Medienresonanz rechnen. Der Beschuldigte hat sich denn auch von sich aus den Medien gestellt und ihnen Red und Antwort, auch in Form von Interviews, gegeben. Ohnehin hat der Beschuldig- te die behauptete Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen nicht genü- gend substantiiert dargetan, was ihm aber oblegen hätte (vgl. Bundesgerichtsur- teil 6B_956/2016 E. 5.3.3. m.w.H.). Soweit schliesslich der Beschuldigte die lange Verfahrensdauer rügt, wurde diese bereits mit einer Strafminderung zu seinen Gunsten berücksichtigt. Es wird beschlossen:
- Auf die Berufung des Privatklägers 3 wird nicht eingetreten.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung – Einzelgericht, vom 7. April 2016 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Einstel- lung), 5 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände), 6 (Aufnahme einer externen Festplatte und von CDs in die Akten) und 7 (Aberkennung der Stel- lung als Privatkläger) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 100 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG in Verbindung mit Art. 26 StGB (Anklageziffer I.B.).
- Vom Vorwurf der versuchten Verleitung zur Verletzung des Bankgeheimnis- ses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b BankG wird der Beschuldigte freige- sprochen (Anklageziffer I.C.).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 340.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
- Die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsverfahren werden zur Hälf- te dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse für das gesamte Strafverfah- ren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 36'250.– für anwaltliche Aufwendungen und eine reduzierte persönliche Entschädigung von - 101 - Fr. 3'000.– zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbe- halten.
- Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
- Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesamte Strafverfah- ren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr.13'800.– zu bezahlen.
- Mündliche Eröffnung (am 23. August 2017) und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) - die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) - Rechtsanwältin MLaw Z._____ als Vertreterin von C._____ für sich und zuhanden von C._____ (übergeben); − den Vertreter des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an - die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten - die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern - die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kan- tons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen hinsichtlich der erstinstanzlich rechtskräftigen Punkte) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - 102 - − die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PolG
- Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. August 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160257-O/U/cw Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Affolter sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. Höfliger Urteil vom 16. August 2017 in Sachen A._____, lic. iur., Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. ...
2. B._____, Dr., Privatkläger und Anschlussberufungskläger
3. C._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger 1 … 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Bergmann, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
- 2 - betreffend Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 7. April 2016 (GB150091)
- 3 - Inhaltsübersicht Anklage 5 Urteil der Vorinstanz 5 Berufungsanträge 7 I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung 9
1. Einleitung 9
2. Kurzüberblick Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 9
3. Berufungsverfahren und Gegenstand der Berufung 14 II. Prozessuales 16
1. Allgemeiner Hinweis zur Würdigung der Parteistandpunkte 16
2. Örtliche Zuständigkeit 17
3. Privatkläger 17
4. Privatgutachten von Prof. Dr. D._____ 17 III. Schuldpunkt 18 A. ALLGEMEINES 18
1. Anklagevorwurf 18
2. Beweismittel und Grundsätze der Beweiswürdigung 20
3. Unbestrittene Sachverhalte 21
4. Bestrittene Sachverhalte 21
5. Zur Glaubwürdigkeit 23
6. Theoretische rechtliche Ausführungen 24 B. PRÜFUNG DES VORWURFS GEMÄSS ANKLAGEZIFFER I.B. 31
1. Sachverhalt 31
2. Tatbestandsmässigkeit 43
3. Rechtswidrigkeit: 45 3.1. Vorbemerkung 45 3.2. Prüfung der Wahrung berechtigter Interessen 46
4. Fazit 55 C. PRÜFUNG DES VORWURFS GEMÄSS ANKLAGEZIFFER I.C. 55
1. Sachverhalt 55
2. Tatbestandsmässigkeit 83
- 4 -
3. Rechtswidrigkeit 84 Prüfung der Wahrung berechtigter Interessen 84
4. Fazit 91 D. GESAMTFAZIT SCHULDPUNKT 91 IV. Sanktion 91
1. Strafe 91 1.1. Strafrahmen und allgemeine Ausführungen 91 1.2. Tatkomponenten 91 1.3. Täterkomponenten 93 1.4. Fazit 94
2. Vollzug 94 V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 94
1. Kostenfolgen 94
2. Entschädigungsfolgen 95 Dispositiv 100
- 5 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. Sep- tember 2013 (Urk. 06.601) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG in Verbindung mit Art. 26 StGB sowie
- der versuchten Verleitung zur Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b BankG.
2. Das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 Abs. 1 und Abs. 2 StGB wird ein- gestellt.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 340.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 11. Juli 2013 beschlagnahmten Gegenstände (act. 02.118):
- Pos. 3/12: Visitenkarte E._____, F._____ [Zeitung];
- Pos. 4/2: E-Mail Verkehr C._____/A._____ (Papierform);
- Pos. 4/3: E-Mail Verkehr C._____/A._____ aus Laptop (215 Seiten);
- Pos. 4/4: Leistungsabrechnung/Zahlungen Klient C._____;
- Pos. 4/6: E-Mail Verkehr A._____/C._____ aus Laptop;
- Pos. 4/7: E-Mail Verkehr "F._____" aus Laptop;
- Pos. 4/8: E-Mail Verkehr "G._____" aus Laptop;
- Pos. 4/9: E-Mail Verkehr "G._____" aus Laptop (Account 2);
- 6 -
- Pos. 4/10: E-Mail Verkehr "H._____" aus Laptop;
- Pos. 4/20: E-Mail C._____/A._____ vom 15. November 2011 werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden die Ge- genstände nach Ablauf von 3 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft vernich- tet.
6. Die externe Festplatte Samsung 1,5 TB mit den Sicherungskopien der an- lässlich der Hausdurchsuchungen vom 13. Januar 2012 sichergestellten elektronischen Datenträgern sowie 3 CDs (Auswertungen des iPhones des Beschuldigten und seiner Handyverbindungen sowie exportierte E-Mails) werden zu den Akten genommen.
7. C._____ wird die Stellung als Privatkläger aberkannt. Auf seine Schadenersatz-, Genugtuungs- und Prozessentschädigungsbe- gehren wird nicht eingetreten.
8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'200.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 700.00 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
10. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 10'886.40 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Die Forderung in Bezug auf die Spesen in der Höhe von CHF 830 wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Im Mehrbetrag wird die Entschädi- gungsforderung des Privatklägers B._____ abgewiesen.
- 7 - Berufungsanträge: Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 68 S. 1)
1. Es seien die Ziffern 1, 3, 4, 8, 9 und 10 des bezirksgerichtlichen Urteils vom 7. April 2016 aufzuheben.
1. Es sei der Beschuldigte A._____ vollumfänglich freizusprechen.
2. Die Zivilforderung des Privatklägers 2 B._____ sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3. Die Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft III sowie des Privat- klägers 2 B._____ seien abzuweisen, auf die Berufung des Zweitberu- fungsklägers C._____ sei nicht einzutreten.
4. Es sei dem Beschuldigten A._____ aus der Staatskasse zu bezahlen:
a) eine Entschädigung von Fr. 14'649.00 sowie eine Entschädigung im Umfange der heutigen Verhandlungsdauer;
b) eine Genugtuung in angemessener Höhe. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- sowie zweitinstanzli- chen Verfahrens seien ausgangsgemäss zu regeln.
b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 67)
1. In Abänderung von Ziff. 3 und 4 des Urteilsdispositivs des Urteils des Einzelrichters in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich vom 7. April 2016 (GB150091) sei der Beschuldigte A._____ mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 340.00, wobei der Vollzug der Geld- strafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufzuschieben sei,
- 8 - sowie einer Busse von CHF 1'000.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen, zu bestrafen.
2. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.
c) Des Vertreters des Privatklägers: (Urk. 64 S. 1 f.)
1. Es seien C._____ und A._____ solidarisch zu verpflichten, dem Privat- kläger gestützt auf Art. 433 StPO für die Aufwendungen im erstinstanz- lichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 24'519.25 zu leisten.
2. Es seien C._____ und A._____ solidarisch zu verpflichten, dem Privat- kläger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 3'048.50 zu leisten.
3. Es sei dem Unterzeichner als Vertreter des Privatklägers das persönli- che Erscheinen an der Berufungsverhandlung vom 23.6.2017 zu erlas- sen bzw. sei der Unterzeichner als Vertreter des Privatklägers von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren.
4. Es seien dem Privatkläger die Urteilsdispositive und die schriftlich be- gründeten Urteile zuzustellen.
- 9 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung
1. Einleitung Die Verfahrensgeschichte und der Prozessverlauf vor erster Instanz ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil. Auf diese korrekten und sehr detaillierten Ausfüh- rungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 48 S. 5-15; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Kurzüberblick Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 2.1 Medienartikel und Eröffnung der Strafverfahren gegen C._____ und den Beschuldigten Am tt. Dezember 2011 wurden in einem Artikel des I._____ [Zeitung] unter der Schlagzeile "Stolpert SNB-Chef B._____ über seine schöne Frau?" Gerüchte thematisiert, wonach die Ehefrau des damaligen Nationalbankpräsidenten kurz vor Festsetzung des Euro-Mindestkurses von FR. 1.20 pro Euro am 6. Sep- tember 2011 US-Dollar gekauft habe. Da der US-Dollar Kurs nach Festsetzung dieser Mindestgrenze von rund 78 auf 88 Rappen stieg, wurde gemutmasst, ob sie vom Insiderwissen ihres damaligen Ehemannes, B._____, zu profitieren ver- sucht haben könnte (Urk. 05.002). Am 1. Januar 2012 um 07.00 Uhr gelangte C._____ an die Kantonspolizei Zürich, Kasernenstrasse 29 in Zürich, um eine Meldung betreffend ein Insidergeschäft des damaligen Nationalbankpräsidenten zu machen, wobei er von einem Miss- stand sprach. Eine Anzeige gegen eine bestimmte oder unbekannte Person wollte er nicht erstatten (Urk. 00.101 S. 2). In der anschliessenden Befragung durch die Kantonspolizei Zürich legte C._____ dar, dass er als Mitarbeiter im Bereich Infor- matik bei der Bank J._____ etwa am 12. Oktober 2011 durch andere Mitarbeiter mitbekommen habe, dass der Präsident der Schweizerischen Nationalbank im Rahmen einer Dollartransaktion allenfalls sein berufliches Wissen für ein privates
- 10 - Insidergeschäft genutzt haben könnte (Urk. 00.103 S. 1). Weiter erklärte er, des- wegen den Beschuldigten, den er als seinen Rechtsanwalt bezeichnete, kontak- tiert und um Rat zum korrekten Weg gefragt zu haben, diese ihm bekannt gewor- denen Dollartransaktionen überprüfen zu lassen. Der Beschuldigte habe in dieser Sache dann mit dem damaligen Nationalrat G._____ Kontakt aufgenommen (Urk. 00.103 S. 1 f.). Die Kantonspolizei Zürich informierte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich am 3. Januar 2012 über diese Mitteilungen von C._____ (Urk. 00.007). In der Ausgabe der F._____ vom tt. Januar 2012 erschien sodann ein Artikel mit dem Titel "Spekulant B._____". Darin war unter anderem ein Auszug des Bank- kontos von B._____ bei der Bank J._____ (die heutige Bank K._____ AG hiess bis 2013 Bank J._____ … AG, nachfolgend als Bank J._____ bezeichnet) abge- druckt. Dem Artikel war zu entnehmen, dass der angebliche Dollar-Kauf der Ehe- frau von B._____ über ein auf ihn lautendes Konto abgewickelt worden sei. Ge- mäss diesem Kontoauszug seien am 15. August 2011 für FR. 400'000 US-Dollar gekauft worden. Nach der Festsetzung des Euro-Mindestkurses vom
6. September 2011 seien die gekauften rund USD 500'000 Anfang Oktober 2011 mit einem Gewinn von rund FR. 75'000 wieder verkauft worden. Ausserdem wur- de davon berichtet, dass sich ein Mitarbeiter der Bank J._____ im Oktober 2011 mit den Informationen über diese Dollar-Transaktion an seinen Rechtsanwalt ge- wandt habe und dass danach auch der damalige Nationalrat G._____ darüber in- formiert worden sei, welcher diese Erkenntnisse wiederum der damaligen Bun- despräsidentin L._____ weitergeleitet habe (Urk. 00.336 und Urk. 00.337). Mit Schreiben vom 5. und 9. Januar 2012 erstattete die Bank J._____ bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Strafanzeige gegen C._____ sowie ge- gen Dritte. Sie ging davon aus, dass es sich um Verletzungen des Bankgeheim- nisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG sowie des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB handle (Urk. 00.001 und Urk. 00.006). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. Januar 2012 wurde gegen C._____ wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die
- 11 - Banken und Sparkassen ein Strafverfahren eröffnet (Urk. 03.101) sowie mit weite- rer Verfügung vom 6. Januar 2012 um den Tatbestand der Verletzung des Ge- schäfts- und Fabrikationsgeheimnisses erweitert (Urk. 03.102). Mit Verfügung derselben Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2012 wurde gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Bankgeheimnisses, des Geschäftsge- heimnisses sowie des Berufsgeheimnis ein Strafverfahren eröffnet (Urk. 03.103) und mit weiterer Verfügung vom 20. Juni 2013 um den Tatbestand der Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 StGB erweitert (Urk. 03.121). Mit der Erklärung, nicht belegen zu können, dass seine Ehefrau die Dollarkäufe ohne sein Wissen getätigt habe, trat B._____ in der Folge am 9. Januar 2012 als Präsident der Schweizerischen Nationalbank zurück. In der Zeit vom 10. Januar bis 30. Oktober 2012 stellte C._____ diverse Strafan- träge gegen den Beschuldigten, so wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses (Anwaltsgeheimnisses) im Sinne von Art. 321 StGB (Urk. 01.305 S. 16; Urk. 00.014), wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Urk. 00.011) und wegen Körperverletzung (Urk. 00.113; Urk. 48 S. 7 f.). 2.2 Diverse Zwangsmassnahmen 2.2.1 Hausdurchsuchungen, Sicherstellungen und Beschlagnahmungen Sowohl die Privatwohnung des Beschuldigten in M._____ als auch seine An- waltskanzlei damals in N._____ wurden gestützt auf zwei Durchsuchungsbefehle der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 12. und 13. Januar 2012 in Anwesenheit des Beschuldigten durchsucht. Dabei kam es zu Sicherstellungen diverser Datenträger und Unterlagen. Zudem wurde das iPhone des Beschuldig- ten mit dessen Einverständnis gespiegelt. Die erlangten Daten wurden auf einer externen Festplatte gespeichert und zusammen mit einem Grossteil der Unterla- gen unter Siegelung zu den Akten genommen (Urk. 48 S. 8 f.).
- 12 - Mit Zustimmung des Beschuldigten wurden sämtliche Daten, Inhalte und Verbin- dungsfeststellungen in Bezug auf C._____, die Bank J._____ und den gesamten Fallkomplex gesichert, ausgewertet und zuhanden der Strafuntersuchungsbehör- de auf einem externen Datenträger gespeichert (Urk. 48 S. 9 f.). Die Beschlagnahmungen der Daten namentlich betreffend diversen E-Mail- Verkehr erfolgten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juli 2013 (Urk. 02.118), während die übrigen sichergestellten Gegenstände und Datenträ- ger dem Beschuldigten in drei Etappen 2012/2013 wieder ausgehändigt wurden. 2.2.2 Editionsersuchen an die Bank J._____ Aufgrund diverser Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom Januar und Februar 2012 edierte die Bank J._____ sämtliche Unterlagen und Dokumente im Zusammenhang mit den vorliegend eingeklagten Geheimnis- verletzungen sowie ihren internen Untersuchungsbericht. Weiter wurde am 5. Ja- nuar 2012 der Arbeitsplatz von C._____ überprüft, unter Sicherstellung diverser Gegenstände (Urk. 01.10.1 bis Urk. 01.10.32). Der sichergestellte PC wurde aus- gelesen und die darauf enthaltenen Daten auf einer externen Festplatte gespei- chert (Urk. 01.103 und Urk. 01.105 S. 9). 2.2.3 Aktenbeizugsgesuch an den Bundesrat Am 20. Januar 2012 erhielt die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom Rechtsdienst des Eidgenössischen Finanzdepartements die erbetenen Notizen von L._____ zu den Gesprächen mit G._____ vom 5., 13. und 15. Dezember 2011 einschliesslich der Mitteilung, wer an diesen Gesprächen jeweils teilge- nommen habe (Urk. 01.11.1 und Urk. 01.11.3). 2.2.4 Rückwirkende Telefonüberwachung Nach entsprechender Genehmigung der rückwirkenden Telefonüberwachung der Rufnummer des Beschuldigten, ..., vom 3. August 2011 bis am 13. Januar 2012 durch das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts ordnete die Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich am 2. Februar 2012 auch die Auswertung der
- 13 - rückwirkenden Teilnehmeridentifikation durch die Kantonspolizei Zürich an (Urk. 02.201 ff.). 2.3 Verteidigung Seit 6. Januar 2012 ist der Beschuldigte durch Rechtsanwalt Dr. X._____ anwalt- lich vertreten (Urk. 03.202 und Urk. 03.203). 2.4 Strafbefehl, Einstellung und erstinstanzliches Verfahren 2.4.1 Am 25. September 2013 erliess die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten, womit er wegen vorsätzlicher Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses, vorsätzlich versuchter Ver- leitung zur Verletzung des Bankgeheimnisses sowie wegen mehrfacher Verlet- zung des Schriftgeheimnisses mit einer auf zwei Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je FR. 110.– sowie mit einer Busse von FR. 3'300.– bestraft wurde (Urk. 06.601). 2.4.2 Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom gleichen Tag wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Geschäfts- und Berufsgeheimnisses eingestellt (Urk. 06.602). Die durch C._____ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht, III. Strafkammer, mit Be- schluss vom 10. Dezember 2014 ab (Urk. 08.027). Auf die Beschwerde des Be- schuldigten gegen den genannten Beschluss trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Mai 2015 nicht ein (Urk. 08.031; Urk. 48 S. 18 f.). 2.4.3 Nachdem die durch den Beschuldigten erhobene Einsprache gegen den Strafbefehl zunächst an das Bezirksgericht Meilen überwiesen worden war, das dortige Einzelgericht jedoch mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Anklage (bzw. den gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklage geltenden Strafbefehl) nicht einge- treten war (Urk. 09.021 und Urk. 09.031, diesbezüglicher Beschwerdeentscheid des Obergerichts, III. Strafkammer, vom 29. Juli 2015), ging der Strafbefehl am
15. Oktober 2015 beim zuständigen Bezirksgericht Zürich ein (Urk. 06.601 und Urk. 09.042; Urk. 48 S. 14 f.).
- 14 - 2.4.4 Auf Beweisantrag von C._____ wurden mit Verfügung vom 4. Januar 2016 die Akten im Strafverfahren gegen G._____ beigezogen (Urk. 25; Urk. 27-A; Bei- zugsakten A-1/2012/191100378, orange Ordner). In diesem Verfahren erging am
7. Dezember 2015 eine Einstellungsverfügung. Auf weiteren Antrag von C._____ verfügte die Vorinstanz am 1. März 2016 den Beizug der Akten im Verfahren ge- gen H._____ (Urk. 27; Urk. 27-B; Beizugsakten A-1/2013/191100165). 2.5 Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung – Einzelgericht, vom 7. April 2016 wurde der Beschuldigte der Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheim- nisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG in Verbindung mit Art. 26 StGB sowie der versuchten Verleitung zur Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b BankG schuldig gesprochen und mit einer auf 2 Jahre be- dingt aufgeschobenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu FR. 340.– bestraft. In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 Abs. 1 und Abs. 2 StGB wurde das Verfahren eingestellt. Wei- ter entschied die Vorinstanz über das Schicksal zahlreicher beschlagnahmter Ge- genstände (Urk. 48 S. 86 f.).
3. Berufungsverfahren und Gegenstand der Berufung 3.1 Berufungsanmeldungen 3.1.1. Gegen dieses Urteil meldeten der Verteidiger des Beschuldigten und der amtliche Verteidiger des als Privatkläger konstituierten C._____ rechtzeitig Beru- fung an (Urk. 41 und Urk. 42). Das schriftliche Urteil in begründeter Fassung wur- de dem Beschuldigten am 9. Mai 2016 (Urk. 46/2) und C._____ am 6. Mai 2016 (Urk. 46/5) zugestellt. Während der Beschuldigte fristgerecht mit Eingabe vom
10. Mai 2016 die Berufungserklärung erstattete (Urk. 49), ging von C._____ keine Berufungserklärung ein. Am 4. August 2016 reichte der Beschuldigte das "Datenerfassungsblatt" samt Ko- pien der Steuererklärungen 2014 und 2015 sowie die Geschäftsabschlüsse 2014 und 2015 ein (Urk. 56 und Urk. 57/2-5).
- 15 - 3.1.2. Auf entsprechende Fristansetzung (Urk. 52) erhoben die Staatsanwalt- schaft mit Schreiben vom 13. Juli 2016, Poststempel 14. Juli 2016, und der Pri- vatkläger 2 mit Eingabe 22. Juli 2016 ebenfalls rechtzeitig Anschlussberufung (Urk. 53/1 und 53/5; Urk. 54; Urk. 55). Die Privatklägerin 1 und der Privatkläger 3 liessen sich nicht vernehmen. Beweisanträge wurden keine gestellt. 3.2 Angefochtene Punkte 3.2.1. Von der Verteidigung angefochten sind die Dispositivziffern 1, 3, 4, 8, 9 und 10. Verlangt wird ein vollumfänglicher Freispruch unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 49). 3.2.2. Für die Staatsanwaltschaft ist die Sanktion gemäss den Dispositivziffern 3 und 4 zu mild ausgefallen. Sie beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit ei- ner auf zwei Jahre bedingt aufzuschiebenden Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu FR. 340.– sowie mit einer Busse von FR. 1'000.– (Urk. 54 S. 1 f.). 3.2.3. Der Privatkläger 2 ficht die Dispositivziffer 10 an und stellt wie im erstin- stanzlichen Verfahren den Antrag, die Prozessentschädigung auf FR. 24'519.25 festzusetzen (Urk. 55, unter Verweis auf Urk. 31A). 3.3 Nichteintreten auf die Berufung von C._____ Da der Privatkläger 3, C._____, im Anschluss an die Berufungsanmeldung keine Berufungserklärung eingereicht hat, ist androhungsgemäss auf seine Berufung nicht einzutreten (Urk. 48 S. 89; BSK StPO - Eugster, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 399 N 2). 3.4 Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Urteils Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 2 (Freispruch), 5 (Her- ausgabe beschlagnahmter Gegenstände), 6 (Aufnahme einer externen Festplatte und von CDs in die Akten) und 7 (Aberkennung der Stellung als Privatkläger) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.
- 16 - 3.5. Weiterer Verfahrensgang 3.5.1. Am 24. Januar 2017 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 23. Juni 2017 vorgeladen (Urk. 63). Die beiden Beschuldigten (separate Verfahren) erho- ben keine Einwände gegen eine gemeinsame Durchführung der Berufungsver- handlung. 3.5.2. Am 23. Juni 2017 fand die Berufungsverhandlung statt (vgl. Prot. II S. 5 ff.). Die geheime Beratung des Gerichts wurde am 3. Juli 2017 und am 16. August 2017 durchgeführt (Prot. II S. 71). Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu dem vom Beschuldigten eingereichten Rechtsgutachten von Prof. Dr. D._____ Stellung (Urk. 60) zu nehmen (Prot. II S. 70). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erfolgte am 4. Juli 2017 (Urk. 75). Eine Stellungnahme des Verteidigers zu dieser staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme erfolgte am 17. Ju- li 2017 (Urk. 77/1-2). Die öffentliche mündliche Eröffnung des Urteils vom 16. August 2017 fand am
23. August 2017 statt (Prot. II S.72 ff.). II. Prozessuales
1. Allgemeiner Hinweis zur Würdigung der Parteistandpunkte Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Ent- scheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 139
- 17 - IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_957/2016, 6B_/1022/2016 vom 22. März 2017 und 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit Hinweisen).
2. Örtliche Zuständigkeit Die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz zur örtlichen Zuständigkeit sind al- lesamt zutreffend, so dass ohne Ergänzung darauf verwiesen werden kann (Urk. 48 S. 16-18; Art. 82 Abs. 4 StPO). Als Fazit ist festzuhalten, dass sich vor- liegend die örtliche Zuständigkeit aufgrund der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen als Teilnehmer nach jener im Verfahren gegen C._____ als Täter richtet (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 33 Abs. 1 StPO), weshalb das Bezirksge- richt Zürich als erste Gerichtsinstanz auch in diesem Verfahren zuständig war.
3. Privatkläger Hinsichtlich der Konstituierung der Privatkläger kann ebenfalls auf die zutreffen- den Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 91 S. 24; Art. 82 Abs. 4 StPO).
4. Privatgutachten von Prof. Dr. D._____ 4.1. Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ reichte ein "Rechtsgutachten be- treffend Strafverfahren gegen A._____ in Sachen Bankgeheimnis/Whistleblowing" ein (Urk. 60). Dieses Gutachten äussert sich zur Frage, ob die Beschuldigten A._____ und C._____ mit der Informierung von G._____ am 3. Dezember 2011 – also im Hinblick auf den im vorliegenden Verfahren unter Anklageziffer I.B. einge- klagten Sachverhalt – den Tatbestand der Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 StGB erfüllen oder sich auf legales Whistleblowing im Rahmen des übergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interes- sen berufen können. 4.2. Zu diesem Gutachten ist zunächst ganz allgemein festzuhalten, dass dieses ein Privatgutachten darstellt und als ein solches nur zur Kenntnis zu nehmen ist. Die Tatsachen, dass der Privatgutachter nicht von der Strafbehörde, sondern von
- 18 - einer am Ausgang des Prozesses interessierten Partei ausgewählt, instruiert und entschädigt wird, dass die Möglichkeit einer strafrechtlichen Haftbarmachung ge- stützt auf Art. 307 StGB ausscheidet, dass der Privatgutachter möglicherweise nicht in alle Akten Einsicht hat, sowie die Erfahrung, dass ein Privatgutachten nur dann eingereicht wird, wenn es für den Auftraggeber günstig lautet, führt dazu, dass generell einem Privatgutachten lediglich der Beweiswert von blossen Partei- vorbringen beigemessen wird (Donatsch in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kom- mentar zur Schweizerischen StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 182 N 15). Hinzu kommt, dass es sich beim vorliegenden Gutachten um ein Rechtsgutachten handelt. Zu Rechtsfragen (unter Vorbehalt von hier nicht interessierenden Ausnahmen etwa bei Fragen des ausländischen Rechts) werden jedoch keine Sachverständige beigezogen, denn nach dem Grundsatz von iura novit curia ist es die ureigenste Aufgabe des Gerichtes, das Recht anzuwenden. Im konkreten Fall ist ausserdem zu beachten, dass Prof. Dr. D._____ nicht nur ein Rechtsprofessor, sondern auch ein versierter Politiker bzw. Nationalrat ist, der sich de lege ferenda für eine bes- sere Rechtsstellung von Whistleblowern engagiert. Seine Ausführungen sind des- halb auch unter diesem Gesichtspunkt kritisch und mit der gebotenen Zurückhal- tung zu würdigen, geht es doch hier um die Anwendung geltenden und nicht zu- künftigen Rechts. III. Schuldpunkt – eingeklagte Sachverhalte A. ALLGEMEINES
1. Anklagevorwurf Der noch zu beurteilende Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. September 2013 (Urk. 06.601 S. 2-6) und ist in den wesentlichen Zügen auch im angefochtenen Urteil darge- stellt (Urk. 48 S. 22-24). 1.1 Zusammengefasst wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten in Ankla- geziffer I.B. vor, er habe gemeinsam mit C._____ – der damals IT-Mitarbeiter bei
- 19 - der Bank J._____ war und durch Belege untermauerte Konto-Informationen über die privaten Aktien- und Devisengeschäfte des damaligen Nationalbankpräsiden- ten B._____ besass – spätestens am 18. November 2011 beschlossen, den als Nationalrat gewählten G._____ über die besagten Geschäfte B._____s zu infor- mieren und bezüglich des weiteren Vorgehens um Rat zu fragen. Auf Wunsch C._____s habe er für den 3. Dezember 2011 ein Treffen zu Dritt mit G._____ bei diesem zu Hause in O._____ arrangiert, anlässlich welchem C._____ G._____ in Gegenwart des Beschuldigten detailliert sowie unter Vorlage der von diesem ei- gens mitgebrachten "Printscreens" betreffend das Konto von B._____ informiert habe. Dabei habe der Beschuldigte im Bewusstsein gehandelt, dass C._____ als Bankmitarbeiter dem Bankgeheimnis unterstand und dass er mit seinem Handeln die Preisgabe der geheimen Bankinformationen durch C._____ fördern würde. Dies habe er auch gewollt, da er weder mit der Geldpolitik der Nationalbank noch mit den privaten Aktien- und Devisengeschäften von B._____ einverstanden ge- wesen sei und sich dessen Rücktritt vom Amt des Nationalbankpräsidenten er- hofft habe. 1.2 Weiter wird dem Beschuldigten in Anklageziffer I.C. angelastet, nach einer persönlichen Besprechung mit G._____ am 27. Dezember 2011 den Tatent- schluss gefasst zu haben, C._____ zur Preisgabe seiner Informationen gegen- über dem F._____-Journalisten P._____ zu bewegen. Zu diesem Zweck habe er sich mit C._____ am 28. Dezember 2011 im Café "Q._____" in N._____ getroffen und diesem mitgeteilt, dass G._____ und er sich für einen Gang an die Medien entschieden hätten und dass C._____ den F._____-Journalisten über die Devi- sengeschäfte des Nationalbankpräsidenten informieren solle. Ausserdem habe er C._____ einen USB-Stick mit einem ausformulierten Entwurf einer anonymen Strafanzeige gegen B._____ übergeben und ihn aufgefordert, die Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich einzureichen, womit dieser nicht einverstanden war. Zudem wird dem Beschuldigten vorgeworfen, C._____ anläss- lich zweier Spaziergänge vom 29. und 30. Dezember 2011 in der Umgebung sei- nes Wohnortes in M._____ sowie erneut in den ersten Januartagen 2012 zur Kon-
- 20 - taktnahme mit P._____ bzw. für ein Interview mit diesem zwecks Preisgabe der Informationen an die F._____ zu bewegen versucht zu haben, was C._____ wie- derum ablehnte. Beim erwähnten Handeln habe der Beschuldigte zumindest angenommen, dass die in Frage stehenden Devisengeschäfte von B._____ noch immer geheim ge- wesen seien. Weiter habe er gewusst, dass sein Verhalten dazu geeignet gewe- sen sei, C._____ zur Preisgabe geheimer Bankinformationen gegenüber dem F._____-Journalisten zu bewegen, was er auch gewollt habe.
2. Beweismittel und Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1. Als Beweismittel zur Erstellung dieses strittigen Sachverhalts sind aus den vorhandenen Beweismitteln neben den Aussagen des Beschuldigten vorab die Angaben des Mitbeschuldigten C._____ und jene des früheren Mitbeschuldigten G._____ sowie die Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und C._____ via E-Mail und SMS relevant. Mit der Vorinstanz erweisen sich sämtliche Einvernahmen des Beschuldigten als verwertbar, nachdem diese ausnahmslos im Beisein seiner Verteidigung stattge- funden haben und die Verteidigungsrechte damit gewahrt sind (vgl. Urk. 01.307; Urk. 01.309; Urk. 01.313; Urk. 01.316; Urk. 01.322; Urk. 01.323; Urk. 48 S. 29). Ebenso uneingeschränkt verwertbar sind die Einvernahmen von C._____ und G._____, wurde doch am 24. Juni 2013 eine Konfrontationseinvernahme mit den drei damaligen Beschuldigten durchgeführt, anlässlich welcher der Beschuldigte und sein ebenfalls anwesender Verteidiger die Möglichkeit hatten, Ergänzungs- fragen zu stellen (Urk. 01.323; Urk. 48 S. 29). 2.2. Die Grundsätze der Beweiswürdigung finden sich korrekt und umfassend im angefochtenen Urteil. Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 48 S. 26-29; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3. Auf eine zusammenfassende Darstellung der verschiedenen Beweismittel ist zu verzichten. Auf die einzelnen wichtigen Beweismittel – namentlich die relevan- ten Aussagen und E-Mails/SMS der Beteiligten C._____, A._____ und G._____ –
- 21 - ist nachfolgend, soweit notwendig, jeweils direkt an gegebener Stelle im Rahmen der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung einzugehen.
3. Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestätigte, dass C._____ Anfang November 2011 zu ihm in sei- ne Anwaltskanzlei gekommen sei und ihm Printscreens zum Konto von B._____ bei der Bank J._____ gezeigt habe. Dazu habe C._____ gesagt, dass B._____ spekulieren würde und man da doch etwas machen müsse. Gemeinsam habe man diskutiert, ob und was man diesbezüglich tun solle (Urk. 01.307 S. 1 und 4). Weiter räumte der Beschuldigte ein, mit G._____ den Termin für das gemeinsame Treffen zu Dritt vom 3. Dezember 2011 vereinbart und zu diesem Zwecke mehr- mals G._____ und dessen Büro angerufen zu haben (Urk. 01.309 S. 25 und Urk. 01.322 S. 6 f.). Auch dass er am 3. Dezember 2011 gemeinsam mit C._____ im Auto an den Wohnort von G._____ gefahren sei, bestritt der Beschuldigte nicht (Urk. 01.307 S. 14). Den diesbezüglichen Sachverhalt bestätigte der Beschuldigte auch anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 33 S. 5 f.).
4. Bestrittener Sachverhalt 4.1. Vorwurf der Gehilfenschaft zur Bankgeheimnisverletzung (Anklageziffer I.B.) 4.1.1. Den Vorwurf in Anklageziffer I.B., die Preisgabe geheimer Bankinformatio- nen durch C._____ gegenüber G._____ gefördert und diesen Vorwurf in der Un- tersuchung anerkannt zu haben, bezeichnete der Beschuldigte anlässlich der vo- rinstanzlichen den Vorwurf zwar als richtig, stellte sich jedoch auf den Standpunkt, der Ablauf sei verkürzt, nicht ganz vollständig, dargestellt (Urk. 33 S. 6). Bei sei- nem ersten Telefonat mit G._____ sei es noch nicht um eine Terminvereinbarung gegangen. So führte er aus, er habe die Kenntnis über diese Vorfälle nicht ge- sucht. C._____ habe ihn damit konfrontiert und dann viele Ideen gehabt, eine da- von sei beispielsweise der Gang an die Presse gewesen. C._____ sei ziemlich besessen gewesen von dieser Idee. Er (A._____) habe deshalb G._____ – als ebenfalls Kritiker B._____s und in der gleichen Partei wie er selber – angerufen,
- 22 - um ihn über die Dollar-Transaktionen B._____s zu informieren, weil er jemanden kenne, der damit möglicherweise zu den Medien gehen würde. Dass sich die Presse auf G._____ gestürzt hätte, sei für ihn naheliegend gewesen, da dieser als Kritiker von B._____ bekannt gewesen sei. Da er G._____ auf einen solchen An- griff habe vorbereiten wollen, habe er ihm alle Informationen, welche er selbst von C._____ erhalten habe, weitergegeben. Er habe alles erzählt, was er über diese Transaktionen gewusst habe, auch den Namen der Bank und die Höhe der Transaktionen. Somit sei G._____ vollständig informiert gewesen, bevor C._____ überhaupt die Möglichkeit gehabt habe, diesen seinerseits zu informieren (Urk. 33 S. 5 f.). G._____ habe später zurückgerufen und sich bei ihm erkundigt, was denn los sei, da bisher noch nichts in der Presse erschienen sei. Um eine Terminver- einbarung sei es erst im dritten oder vierten Telefonat mit G._____ gegangen (Urk. 33 S. 5). 4.1.2. Der Verteidiger doppelte nach, der Beschuldigte habe G._____ bei diesem äusserst wichtigen Telefon vom 21. November 2011 vorwarnen wollen und ihn daher umfassend über die spekulativen Transaktionen von B._____ informiert. Das sei erneut detailliert und ausführlich geschehen beim rückfragenden Telefon- anruf von G._____ vom 29. November 2011 (Urk. 37 S. 7 und 9). Daraus, dass der Beschuldigte G._____ bereits vor dem Treffen vom 3. Dezember 2011 über die Dollar-Transaktionen vollständig ins Bilde gesetzt habe, leitete der Verteidiger ab, dass die relevanten Informationen gegenüber G._____ dann gar nicht mehr geheim gewesen seien. Das Bankgeheimnis habe also am 3. Dezember 2011 gar nicht mehr verletzt werden können (Urk. 37 S. 12). 4.1.3. Wie die Vorinstanz richtig erwog (Urk. 48 S. 25 und 30), stellt sich die Fra- ge, ob die internen Bankinformationen am 3. Dezember 2011 beim Treffen in O._____ entgegen der Behauptung des Beschuldigten in Bezug G._____ noch geheim bzw. diesem noch nicht gänzlich bekannt waren. Das ist folglich zu erstel- len (hinten Ziff. III.B.1.).
- 23 - 4.2 Vorwurf der versuchten Verleitung zur Bankgeheimnisverletzung (Anklageziffer I.C.) 4.2.1 Der Beschuldigte bestritt ausserdem, zwischen dem 28. Dezember 2011 und dem Tag, an welchem er selbst Unterlagen an P._____, den F._____- Journalisten, weiterleitete, in irgendeiner Weise Einfluss oder Druck auf C._____ ausgeübt zu haben (Urk. 01.307 S. 26). Er verneinte auch generell, C._____ ver- anlasst zu haben, zu den Medien zu gehen (Urk. 01.323 S. 9; auch Urk. 37 S. 18 f.). 4.2.2 Der Sachverhalt in Bezug auf die versuchte Verleitung von C._____ zur Verletzung des Bankgeheimnisses gemäss Anklageziffer I.C. ist demnach eben- falls zu erstellen (hinten Ziff. III.C.1.).
5. Zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten 5.1. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten A._____ sowie von G._____ kann ohne Ergänzungen auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen wer- den (Urk. 48 S. 32 f.) 5.2. Zur Glaubwürdigkeit des Mitbeschuldigten C._____ hat die Vorinstanz (vgl. Urk. 48 S. 56-58) richtig darauf hingewiesen, dass gegen ihn teilweise wegen derselben Ereignisse ein separates Verfahren geführt wird, in welchem er Be- schuldigter ist, und dass er diesbezüglich ein Interesse an einem günstigen Ver- fahrensausgang hat, was zu kritischer Würdigung seiner Aussagen Anlass gibt. Weiter ist im angefochtenen Urteil erwähnt, dass C._____ im Zusammenhang mit einem früheren Strafverfahren gegen ihn im Kanton Thurgau – worin es um einen Beziehungskonflikt gegangen war, der Beschuldigte ihn als Rechtsanwalt vertre- ten und welches ihn stark beschäftigt und mitgenommen hatte – im vorliegenden Fall während der Einvernahmen gelegentlich weinen musste und dass in seiner E-Mail-Korrespondenz namentlich im November/Dezember 2011 heftige Gefühls- regungen und auch Wutausbrüche zum Ausdruck kamen, mit Beschimpfungen gegen Thurgauer Behördenmitglieder. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist je- doch festzustellen, dass während der Befragungen im vorliegenden Verfahren keine Wutausbrüche erfolgten und vor allem angesichts der Detailliertheit und Be-
- 24 - ständigkeit seiner Aussagen nicht davon auszugehen ist, sein Gesundheitszu- stand oder seine Gemütsregungen hätten sein Erinnerungsvermögen in Bezug auf die hier in Frage stehenden Ereignisse beeinträchtigt. Im Ergebnis ist die Glaubwürdigkeit von C._____ nicht von vornherein anzuzweifeln. Primär massge- bend ist jedoch ohnehin die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen.
6. Allgemeine rechtliche Ausführungen Weiter sind vor der konkreten Würdigung der einzelnen Vorwürfe die relevanten allgemeinen rechtlichen Überlegungen aufzuführen. 6.1. Tatbestand der Gehilfenschaft zur Bankgeheimnisverletzung 6.1.1. a) Der Widerhandlung gegen Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG macht sich straf- bar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Ange- stellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat. In ihrer Anklage würdigte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Hand- lungen des Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer I.B. in Bezug auf die Teilnah- meform als Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB. Da es sich jedoch bei der Bankgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG um ein Son- derdelikt handelt, kommt vorliegend – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 48 S. 65) – einzig die Teilnahme am Sonderdelikt im Sinne von Art. 26 StGB in Betracht. Danach macht sich strafbar, wer als Anstifter oder Gehilfe am unech- ten oder echten Sonderdelikt teilnimmt (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, N 1 zu Art. 26). Gehilfenschaft ist sodann je- der kausale Beitrag, der eine dem Gehilfen in den groben Umrissen bekannte strafbare Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders ab- gespielt hätte, nicht aber, dass sie dann überhaupt unterblieben wäre (BGE 98 IV 83 E. 2c; BGE 129 IV 124 E. 3.2 und Donatsch, a.a.O., N 1 zu Art. 25).
b) Geheim im Sinne von Art. 47 BankG sind Informationen dann, wenn sie relativ unbekannt sind und der Geheimnisherr an ihrer Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat, das er gewahrt wissen will. Dies gilt in der Regel für alle geschäftli-
- 25 - chen Beziehungen zwischen einem Kunden und seiner Bank, auch für die Exis- tenz dieser Beziehung als solche (Stratenwerth, in: Watter/Vogt/Bauer/Winzeler [Hrsg.], Basler Kommentar Bankengesetz, 2. Aufl., Basel 2013, N 13 zu Art. 47). Die geheimzuhaltenden Tatsachen müssen dem Verpflichteten zudem in seiner Eigenschaft als Bankangestellter anvertraut oder von ihm in dieser Eigenschaft wahrgenommen worden sein (Stratenwerth, a.a.O., Art. 47 N 14). Geheimzuhal- tende Tatsachen zu offenbaren, bedeutet sodann, sie Unberufenen zugänglich zu machen (Stratenwerth, a.a.O., Art. 47 N 15).
c) Der Tatbestand der Bankgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a StGB stimmt in der Sache weitgehend mit jenem der Verletzung des Amtsge- heimnisses im Sinne von Art. 320 StGB überein, das heisst, es liegt den Tatbe- ständen grundsätzlich auch derselbe Geheimnisbegriff zugrunde (Stratenwerth, a.a.O., N. 12 zu Art. 47). Ein Geheimnis kann demnach selbst dann offenbart werden, wenn der Empfänger die geheimzuhaltende Tatsache bereits kennt oder vermutet, weil dadurch seine unsicheren oder unvollständigen Kenntnisse ergänzt oder verstärkt werden (BSK StGB - Oberholzer, 2013, Art. 320 N 10).
d) In Bezug auf die Tatbestandsmässigkeit der Offenbarung eines Geheimnisses ist unbedeutend, ob der Empfänger seinerseits einer Geheimhaltungspflicht un- tersteht (BSK Strafrecht - Oberholzer, 3. Aufl., 2013, Art. 320 N 10, Flachsmann, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, N 15 zu Art. 320). 6.1.2. In subjektiver Hinsicht ist sowohl vorsätzliche wie fahrlässige Begehung möglich (Art. 47 Abs. 1 und 2 BankG). Dabei setzt der Vorsatz in jedem Fall das Wissen voraus, dass die preisgegebenen Informationen dem Bankgeheimnis un- terliegen (Stratenwerth, a.a.O., Art. 47 N 18). 6.2. Tatbestand der Verleitung zur Bankgeheimnisverletzung Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b BankG macht sich strafbar, wer jemanden zu einer Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG zu verleiten sucht.
- 26 - Bei diesem Tatbestand handelt es sich im Gegensatz zu Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG nicht um ein Sonderdelikt, weshalb sich auch Aussenstehende strafbar machen können (Stratenwerth, a.a.O., N 16 zu Art. 47). Der durch diese Bestim- mung unter Strafe gestellte Versuch der Verleitung zur Bankgeheimnisverletzung kommt nicht zwingend einer Anstiftung zur Verletzung des Bankgeheimnisses gleich. Als "Verleiten" ist nicht nur das Hervorrufen des Vorsatzes zur Begehung einer Tat, wie bei der Anstiftung, sondern vielmehr jede Einwirkung auf den Ge- heimnisträger, durch die er veranlasst werden soll, den Tatbestand der Bankge- heimnisverletzung objektiv zu erfüllen, zu verstehen (Stratenwerth, a.a.O., N 17 zu Art. 47). 6.3. Tatbestand der Geschäftsgeheimnisverletzung 6.3.1. a) Der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Geschäftsgeheimnis, das er infolge ei- ner gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät. Als Geschäftsgeheimnisse gelten Tatsachen, die den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens betreffen (BSK StGB - Niggli/Hagenstein,
3. Aufl. Basel 2013, Art. 162 N 19). Es geht um wirtschaftlich relevante Informati- onen wie zum Beispiel Betriebsorganisation, Einkaufs- und Bezugsquellen, Preis- kalkulationen, Absatzmöglichkeiten, Kundenlisten, Abmachungen mit Lieferanten und Kunden etc., die einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charak- ter aufweisen. Entscheidend ist, ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können oder mit anderen Worten, ob sie Aus- wirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben (BGE 142 II 268 E. 5.2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die aus der Geschäftssphäre des Unter- nehmens verratene Tatsache muss demnach für den Geheimnisherrn (das Unter- nehmen) von wirtschaftlichem Wert und ihr Bekanntwerden geeignet sein, im Wettbewerb die Konkurrenz zu stärken oder den eigenen Betrieb zu schädigen. Entsprechend muss das Geschäftsgeheimnis einen wirtschaftlichen Wert darstel- len und dessen Verletzung einen Einfluss auf den kaufmännischen Erfolg haben können (BSK StGB II - Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 9 und 19; Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], a.a.O., Art. 162 N 3; Trechsel/Jean-Richard, Schweizeri-
- 27 - sches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 162 N 5 f.). 6.3.2. Bei der Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter um den geheimen Charakter der Tatsache weiss und den Verrat im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Ge- heimnis zu bewahren, begeht (BSK StGB II - Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 32). 6.4. Konkurrenz zwischen Bank- und Geschäftsgeheimnisverletzung 6.4.1. Echte Idealkonkurrenz wird (u.a.) angenommen, wenn mehrere verschie- dene Tatbestände bei der Anwendung auf eine Handlung konkurrieren. Demge- genüber liegt unechte Idealkonkurrenz vor, wenn jemand durch eine Handlung zwar mehrere Straftatbestände erfüllt, doch der Tatbestand, der den deliktischen Gehalt der Tat erschöpfend erfasst und abgilt, den oder die anderen Tatbestände verdrängt, und deshalb nur ersterer anwendbar ist (vgl. BSK StGB - Ackermann, Art. 49 N 49, 68, 72 und 76). 6.4.2. Als Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 162 StGB gelten Tatsachen, die den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens betref- fen. Nicht etwa nur die Herausgabe ganzer Kundenlisten, sondern auch schon die Preisgabe einer einzigen Kundenbeziehung kann eine wirtschaftlich relevante In- formation darstellen, namentlich dann, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – um einen Kunden handelt, der zugleich eine Person öffentlichen Interesses ist und daher ein allfälliger Geheimnisverrat eine grosse Publizität erlangt. Dies kann selbstredend eine Rufschädigung der Bank nach sich ziehen und z.B. zur vermö- gensschädigenden Abwanderung von Kundschaft infolge Vertrauensverlust füh- ren. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass durch eine einzige Tat- handlung – die rechtswidrige Offenbarung einer geheimen Bankkundenbeziehung
– beide Tatbestände, also die Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 BankG sowie die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 StGB erfüllt werden können.
- 28 - Dann aber stellt sich die Frage der Konkurrenz der beiden Tatbestände zueinan- der. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Strafnorm der Bankgeheimnisverlet- zung umfassenden strafrechtlichen Schutz bietet: Im Unterschied zur Strafbe- stimmung der Geschäftsgeheimnisverletzung handelt sich bei Art. 47 BankG um ein Offizialdelikt, nicht bloss um ein Antragsdelikt. Sodann ist nicht nur vorsätzli- ches, sondern auch fahrlässiges Handeln unter Strafe gestellt. Schliesslich wird auch die versuchte Anstiftung bestraft, was bei Vergehen sonst nicht der Fall ist. Der strafrechtliche Schutz des Bankgeheimnisses geht somit wesentlich weiter als derjenige des Geschäftsgeheimnisses. Es ist deshalb – in Übereinstimmung mit der von Marcel Niggli und Nadine Hagenstein im Basler Kommentar geäusserten Auffassung (BSK StGB – Niggli/Hagenstein, 3. Aufl. 2013, Art. 162 N 55) – davon auszugehen, dass der Tatbestand der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses vom Tatbestand der Verletzung des Bankgeheimnisses konsumiert wird. 6.5. Rechtfertigungsgründe 6.5.1. Allgemeines Eine Handlung kann, obwohl sie einen Straftatbestand verwirklicht, gleichwohl rechtmässig sein. Die Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes indiziert lediglich die Rechtswidrigkeit, so dass deren Aufhebung durch das Vorliegen eines sog. Rechtfertigungsgrundes möglich ist. Allen Rechtfertigungsgründen liegt der Ge- danke zu Grunde, dass es Gründe dafür geben kann, dem Achtungsanspruch ei- ner Norm nicht zu entsprechen, insbesondere wenn eine höherrangige Norm oder ein von der Rechtsordnung anerkanntes höherrangiges Interesse dem Normge- horsam entgegenstehen. Prinzip der Rechtfertigung ist damit die – allerdings durch Angemessenheitserwägungen begrenzte – Interessenabwägung. Diese ist freilich an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft, die je nach Rechtfertigungs- grund unterschiedlich ausgeprägt sind (vgl. BSK StGB - Seelmann, 3. Aufl. 2013, Vor Art. 14 N 2).
- 29 - 6.5.2. Wahrung berechtigter Interessen (in der Form von Whistleblowing) 6.5.2.1. Wahrung berechtigter Interessen (allgemein) Gerechtfertigt ist eine Tat sodann, wenn der Täter in Wahrnehmung berechtigter Interessen handelt. Dieser Rechtfertigungsgrund gilt als gewohnheitsrechtlich an- erkannt. Im Unterschied zu den anderen Rechtfertigungsgründen geht es nicht um Abwehr, sondern um die Ausübung verfassungsmässig garantierter Freiheits- rechte oder um die Herstellung sozial erwünschter und gebilligter Zustände auf Kosten der Beeinträchtigung anderer Interessen (BSK StGB – Seelmann, 3. Aufl., 2013, Art. 14 N 25; Trechsel/Geth, StGB PK, 2. Aufl., 2013, Art. 14 N 13). Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Straftat notwendig und ange- messen ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, die Tat also insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, welche der Täter zu wahren sucht (BGE 134 IV 216 E. 6.1; BGE 127 IV 122 E. 5c, BGE 127 IV 166 E. 2b; BGE 126 IV 236 E. 4b mit Hinweisen). Diese Vorausset- zungen müssen auch erfüllt sein, wenn es dem Täter nicht um die Wahrung von eigenen privaten, sondern um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen geht. Ob die zu schützenden Interessen privater oder öffentlicher Art sind, betrifft die Ab- wägung respektive Gewichtung der auf dem Spiel stehenden Interessen. Dass ein Vorgehen, wie das heute zu beurteilende des Beschuldigten, in neuerer Zeit als "Whistleblowing" bezeichnet wird, ändert an seiner strafrechtlichen Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen nichts (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_305/2011 vom 12. Dezember 2011, Erw. 4.1.). Die neuere Lehre tendiert in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung dahin, für die Anerkennung von legalem Whistleblo- wing vorauszusetzen, dass nicht nur die berechtigten Interessen deutlich höher zu gewichten sind als die verletzten, sondern auch die verwendeten Mittel angemes- sen sind (BSK StGB – Seelmann, 3. Aufl., 2013, Art. 14 N 24; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., 2011, § 10 N 59 f.).
- 30 - 6.5.2.2. Handlungskaskade des Whistleblowers Auf der Grundlage dieses Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Inte- ressen ist gemäss Praxis und Lehre die erste Voraussetzung, die ein Whistleblo- wer erfüllen muss, damit seine Handlung straflos bleibt, – soweit kann dem Pri- vatgutachter Prof. Dr. D._____ [Verfahrensakten SB160257, Urk. 60 S. 11] gefolgt werden –, die Einhaltung eines dreistufigen Kaskadensystems: Demnach muss der Whistleblower zunächst versuchen, die Meldung organisations- bzw. amtsin- tern zu erstatten. Erst wenn dies nicht erfolgreich ist bzw. aussichtslos erscheint, ist der Schritt an externe Stellen wie Strafverfolgungsbehörden, Rechtsdienste, Geschäftsprüfungskommission etc. gerechtfertigt. Der Gang an die Medien bzw. die "Flucht in die Öffentlichkeit" ist sodann nur als letztes Mittel zulässig, wenn die Meldung an geeignete externe Stellen keine Abhilfe zu schaffen vermag (vgl. Ur- teil 6B_305/2011 vom 12. Dezember 2011, E. 4.1; BGE 115 IV 75; BSK StGB - Oberholzer, 3. Aufl., 2013, Art. 320 N 17; Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteres- sen, 2013, § 61 N 12 ; Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, Delik- te gegen die Allgemeinheit, 2004 S. 559 f). 6.5.2.3. Geeignete externe Stellen im Falle der Schweizerischen Nationalbank
a) Aufsichtsbehörden über die Nationalbank Gemäss dem Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank vom 3. Okto- ber 2003 (Nationalbankgesetz; SR 951.11) und dem Organisationsreglement der Schweizerischen Nationalbank vom 14. Mai 2004 (SR 951.153) übt der Bankrat die Aufsicht und Kontrolle über die Nationalbank aus. Der Bankrat stellt auch die Wahlvorschläge für die Mitglieder des Direktoriums der Nationalbank zuhanden des Bundesrates und er kann ebenso Abberufungsanträge zuhanden des Bun- desrates stellen. Das Präsidium wird vom Bundesrat bezeichnet (vgl. Art. 42 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2 lit. a und h, Art. 43, Art. 45 Nationalbankgesetz; Art. 10 lit. g und Art. 14 Abs. 2 lit. b Organisationsreglement). Zudem unterliegen die Mitglie- der der Organe der Nationalbank dem Amts- und Geschäftsgeheimnis (Art. 49 Abs. 1 Nationalbankgesetz). Gemäss der Generalklausel von Art. 42 Abs. 3 Nati-
- 31 - onalbankgesetz ist überdies der Bankrat für alle Angelegenheiten zuständig, die nach Gesetz oder Organisationsreglement nicht einem andern Organ zugewiesen werden. Als Aufsichtsbehörde über die Nationalbank ist somit in erster Linie der Bankrat und in einem weiteren Sinne auch der Bundesrat zu bezeichnen.
b) Strafverfolgungsbehörden Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen (Art. 301 StPO). Dieses allgemeine Anzeigerecht steht jedermann zu, wobei es keine Rolle spielt, ob man als Geschädigter betroffen ist oder lediglich als Aussenstehender vom Delikt Kenntnis genommen hat. Eine Strafanzeige kann selbst anonym erfolgen. Die Strafverfolgungsbehörden, vorab die Polizei, sind verpflichtet, Strafanzeigen entgegen zu nehmen (vgl. Schmid, StPO PK, 2. Auflage, Art. 301 N 1). Somit steht grundsätzlich jedermann die Mög- lichkeit offen, bezüglich eines von ihm vermuteten Insidergeschäfts eines Natio- nalbankpräsidenten von Anfang an direkt an die Polizei zu gelangen und Anzeige zu erstatten (vgl. Art. 161 aStGB, Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsa- chen; Straftatbestand des Insiderhandels). B. PRÜFUNG DES VORWURFS GEMÄSS ANKLAGEZIFFER I.B.
1. Sachverhalt 1.1. Standpunkt des Beschuldigten 1.1.1. Wie oben bereits ausgeführt, war der Beschuldigte A._____ hinsichtlich des äusseren Sachverhalts weitgehend geständig, stellte sich aber – wie schon vor erster Instanz – auf den Standpunkt, er habe G._____ anlässlich der Telefo- nate im Vorfeld des Treffens vom 3. Dezember 2011 umfassend und detailliert über die Dollar-Transaktionen B._____s informiert. Dies habe er deshalb getan, da es für ihn naheliegend gewesen sei, dass bei einem allfälligen Gang an die Presse durch den Beschuldigten C._____ die Medien sich tumultartig auf G._____ stürzen würden, da dieser der prominenteste Kritiker von B._____ ge-
- 32 - wesen sei. Da er G._____ auf einen solchen Angriff habe vorbereiten wollen, ha- be er ihm alle Informationen, welche er selbst von C._____ erhalten habe, münd- lich weitergegeben (vgl. Prot. II S. 21 ff. und Urk. 33 S. 5 f.). Gestützt auf diese Darstellung machte der Verteidiger vor Berufungsgericht wie schon vor erster Instanz geltend, dass aufgrund dieser umfassenden Vorabinfor- mation von G._____ durch den Beschuldigten die von C._____ am Treffen vom
3. Dezember 2011 mitgeteilten Informationen G._____ gegenüber bereits nicht mehr geheim gewesen seien. Somit habe der Mitbeschuldigte C._____ in jenem Moment das Bankgeheimnis gar nicht mehr verletzen können und der Beschuldig- te A._____ deshalb logischerweise auch keine Gehilfenschaft dazu leisten kön- nen (Urk. 68 S. 6 f und Urk. 37 S. 12 f.). 1.1.2. Der Behauptung des Beschuldigten A._____, G._____ sei bereits vor dem Treffen vom 3. Dezember 2011 vollständig informiert gewesen, kann indes nicht gefolgt werden. sie muss als Schutzbehauptung verworfen werden, wie bereits im erstinstanzlichen Entscheid überzeugend dargetan worden ist (Urk. 48 S. 30 ff.). Zusammenfassend und ergänzend ist in Darstellung und Würdigung der relevan- ten Aussagen des Beschuldigten und von G._____ das Folgende auszuführen (nachstehend Ziff. 1.2. - 1.4.). 1.2. Aussagen des Beschuldigten und vorläufige Würdigung 1.2.1. An seiner ersten Einvernahme vom 13. Januar 2012 (Urk. 01.307) führte der Beschuldigte aus, C._____ habe ihn gebeten, ob er nicht mit G._____ einen Termin ausmachen könne. Zunächst habe er G._____ zwei- oder dreimal vergeb- lich zu erreichen versucht. Als er ihn dann habe sprechen können, habe er ge- sagt, dass ein Informant und er brisante Informationen bezüglich B._____ hätten und der Informant ihn, G._____, gerne treffen würde. Auf entsprechende Nach- fragen erklärte der Beschuldigte, erwähnt zu haben, dass aus seiner Sicht B._____ mit Devisen spekulieren würde. Den Namen der Bank habe er bei die- sem Telefonat nicht genannt [Anmerkung: diese und die nachfolgenden Hervor- hebungen finden sich nicht in den Originaleinvernahmen des Beschuldigten]. G._____ habe erwidert, sich diese Person einmal anzuhören. Er habe G._____
- 33 - am Telefon gesagt, dass B._____ rund USD 500'000 gekauft und wieder verkauft habe. Auf Frage gab der Beschuldigte an, G._____ keine Details über diese Transaktionen, sondern lediglich das grosse Bild vermittelt zu haben. Dann habe er mit G._____ einen Termin auf den 3. Dezember 2011 vereinbart und diesen ein paar Tage darauf C._____ mitgeteilt (zum Ganzen: Urk. 01.307 S. 13 f., Antwort zu Frage 46). 1.2.2. Diese eigenen Aussagen wurden dem Beschuldigten in seiner zweiten Einvernahme vom 26. Januar 2011 (Urk. 01.309) nochmals vorgehalten. Nun machte er geltend, es könne nicht ganz so abgelaufen sein. Er sei sicher, G._____ angerufen und ihm gesagt zu haben, dass jemand, ein Bankmitarbeiter, zu ihm gekommen sei und ihm Bankauszüge bzw. Printscreens von B._____ ge- zeigt habe. Er sei sich fast sicher, gegenüber G._____ erwähnt zu haben, dass er drei Print Screens gesehen habe. Er habe gegenüber G._____ erwähnt, B._____ habe Fr. 500'000.– gekauft und verkauft. Auf Frage fügte er an, nach seiner Erin- nerung gesagt zu haben, B._____ habe am 15. August Fr. 500'000.– in USD ge- wechselt und am 4. Oktober wieder in Franken zurückgewechselt und dass er ei- nen Informanten habe, der zu ihm gekommen sei und ihm das gezeigt habe. Wei- ter habe er angemerkt, dass sich dieser Informant gerne mit G._____ treffen wür- de. G._____ habe es interessant gefunden und sich bereit erklärt, den Informan- ten mal anzuhören. Er habe G._____ nicht bearbeiten müssen. Ob sie damals schon einen Termin abgemacht hätten, wisse er jetzt nicht mehr. Wahrscheinlich sei zu diesem Zeitpunkt das Datum noch nicht festgestanden. Auf Nachfrage glaubte er sich zu erinnern, dass man bereits an diesem ersten Telefongespräch beschlossen habe, dass es zu einem Treffen komme, bei welchem sich G._____ vom Informanten informieren lasse (zum Ganzen: Urk. 01.309 S. 12-14; Antwort zu Fragen 37 und 38). 1.2.3. In seiner dritten Einvernahme vom 9. Februar 2012 (Urk. 01.313) wurde dem Beschuldigten die Aussage C._____s vom 10. Januar 2012 (Urk 01.304 S. 18 f.) zur Stellungnahme vorgelegt. Dort hatte C._____ namentlich geschildert, G._____ habe bei ihrem Eintreffen in O._____ am 3. Dezember 2011 bereits sehr vieles gewusst, da A._____, wie er wisse oder zum Teil ahne, schon viel mit ihm
- 34 - über die Angelegenheit gesprochen gehabt habe. Der Beschuldigte bestritt aus- drücklich, dass G._____ schon viel gewusst haben soll, und auch, dass G._____ und er schon viel über diese Angelegenheit gesprochen haben sollen. Er habe ihm (G._____) diese zwei Daten mitgeteilt, 14. August und 4. Oktober 2011. G._____ habe von ihm gar nicht viel wissen können (Urk. 01.313 S. 19). Auf wei- tere konkrete Vorhalte von Aussagen C._____s erläuterte der Beschuldigte, er selber habe am 3. Dezember 2011 nur den Namen von C._____ genannt, gar keine Gesprächseinleitung gemacht, sondern die beiden hätten das Gespräch selbst übernommen, indem G._____ dann C._____ die Gelegenheit eingeräumt habe zu erzählen (Urk. 01.313 S. 20 und 25). Dieser habe dann einfach losge- sprudelt, ca. 2 Stunden ununterbrochen gesprochen, während er selber mucks- mäuschenstill gewesen sei. G._____ habe hin und wieder nachgefragt, zum Bei- spiel, als C._____ erwähnt habe, am 15.08. sei ein gewisser Betrag in USD ge- wechselt worden. Er habe dann nach dem genauen Betrag gefragt und sich dar- über Notizen gemacht (Urk. 01.313 S. 19, 22). C._____ habe das Bedürfnis ge- habt, G._____ alle Details mitzuteilen. Auch habe C._____ die Printscreens ohne seine (A._____s) oder G._____s Aufforderung völlig freiwillig und mit einem ge- wissen Stolz gezeigt (Urk. 01.313 S. 26 f.). Ob er selber G._____ vor dem Treffen mitgeteilt habe, dass der Informant ein Informatiker sei, wisse er nicht, könne es aber nicht ausschliessen (Urk. 01.313 S. 21). 1.2.4. Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme zwischen G._____ und dem Beschuldigten vom 8. April 2013 (Urk. 01.322) gab der Beschuldigte auf die ent- sprechenden Fragen jeweils an, sich weder genau an die Anzahl noch an die In- halte der Telefonate mit G._____ vor dem 3. Dezember 2011 erinnern zu können (Urk. 01.322 S. 6). So wisse er nicht mehr, was er G._____ gesagt oder mit die- sem konkret vereinbart habe. Nach einer Erklärung dafür gefragt, wie er unmittel- bar vor Sessionsbeginn des Parlaments vom 5. Dezember 2011 und trotz vollem Terminkalender von G._____ ein Treffen für den Samstagmorgen, 3. Dezember habe arrangieren können, entgegnete der Beschuldigte, dies sei mit dem Hinweis geschehen, es gehe um eine wichtige Sache und er würde ihn gerne treffen (Urk. 01.322 S. 6). Insbesondere verneinte der Beschuldigte noch zu wissen, ob er G._____ am Telefon gesagt habe, dass er über Informationen betreffend den
- 35 - damaligen SNB-Präsidenten B._____ verfüge, dass B._____ wenige Wochen vor der Einführung des Mindestkurses CHF/EUR rund USD 500'000 gekauft und da- nach wieder mit Gewinn verkauft habe, dass er die Quelle dieser Informationen genannt habe, dass dies belegende schriftliche Unterlagen vorliegen würden, dass er einen Informanten habe (Urk. 01.322 S. 7 f.). Auf erneuten Vorhalt seiner Aussagen in der ersten Einvernahme – Urk. 01.307 S. 13 f., Antwort zu Frage 46, zitiert vorne in Ziff. 1.2.1. – berief sich der Beschul- digte auf Nichtmehrwissen. Es könne auch sein, dass er […] gedacht habe, dass das am Telefon so gesagt worden sei (Urk. 01.322 S. 8 f). Auch auf wiederholten Vorhalt seiner Darstellung in der zweiten Einvernahme – Urk. 01.309 S. 12 f., Antworten zu Fragen 37 und 38, zitiert vorne in Ziff. 1.2.2. – erklärte der Beschuldigte, er sei sich schon damals nicht mehr so sicher über den Ablauf gewesen, und heute, eineinhalb Jahre später, sei es erst recht so. Er habe keine Ahnung und könne sich an Details nicht mehr erinnern (Urk. 01.322 S. 9 f.). Danach gefragt, ob er bei diesen früheren Einvernahmen wahrheitsgemäss aus- gesagt habe, erwiderte der Beschuldigte, nach seiner Erinnerung schon, das heisse, er habe wahrheitsgemäss nach seiner damaligen Erinnerung ausgesagt (Urk. 01.322 S. 10). Schon kurz zuvor in der Konfrontationseinvernahme hatte der Beschuldigte erklärt, er nehme nicht an, dass er den Staatsanwalt in seinen frühe- ren Aussagen angelogen habe. Er wisse es aber nicht mehr. Das heisse, er sei sich sicher, dass er ihn damals nicht angelogen habe, aber er sei sich nicht mehr so sicher, ob ihn die Erinnerung heute oder damals trüge oder getrügt habe (Urk. 01.322 S. 8). 1.2.5. Wie vorne aufgezeigt (vgl. Ziff. A.4.1.1.), nahm dann der Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. März 2016 (Urk. 33) die Position ein, bevor überhaupt die Rede von einem gemeinsamen Treffen am 3. Dezember 2011 gewesen sei, habe er G._____ am Telefon über sämtliche Details im Zu- sammenhang mit den Dollar-Transaktionen B._____s in Kenntnis gesetzt, inkl. den Namen der Bank und die Beträge. Dies habe er getan, um G._____ vorzube- reiten. Der geäusserten Vermutung des Beschuldigten, dass die Medien über-
- 36 - haupt auf G._____ zugehen könnten, liegen seine weiteren Vermutungen zugrun- de, dass C._____ mit den bankinternen Daten an die Presse gelangen würde und dass G._____ als bekannter Kritiker von B._____ wahrscheinlich als Urheber der ganzen Angelegenheit angefragt worden wäre (Urk. 33 S. 5 f.). 1.2.6. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen ist bereits gestützt auf diesen Aussagen-Überblick im Einklang mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass die Darlegungen des Beschuldigten schon für sich allein betrachtet als we- nig konsistent erscheinen. So springt zunächst ins Auge, wie sehr seine Schilderungen je nach dem Zeit- punkt der Befragungen variieren. Während er Anfang 2012 zu Beginn der Unter- suchung, wenn erfahrungsgemäss die Erinnerung an das Geschehen am fri- schesten ist, klar festgehalten hatte, G._____ am Telefon keine Details, sondern nur das grosse Bild – zu Gehör bekommene brisante Informationen bezüglich De- visenspekulationen durch den Nationalbankpräsidenten und dass der Informant G._____ treffen möchte – vermittelt und auch einen Termin vereinbart zu haben (Urk. 01.307 S. 13 f.), behauptete er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung geradewegs das Gegenteil. So machte er geltend, G._____ damals vollumfänglich, alle eigenen Kenntnisse weitergebend, orientiert zu haben, um diesen für den von ihm erwarteten Fall von Medienanfragen vorzuwarnen. Dar- über hinaus will der Beschuldigte nunmehr, ebenso im Gegensatz zur Erstaussa- ge, am Telefon auch den Namen der Bank bekannt gegeben haben, wobei es, wiederum konträr, damals (noch) nicht um eine Terminvereinbarung gegangen sei (Urk. 33 S. 5). Dieser im Frühling 2016 vor Vorinstanz neu vorgetragene, sehr präzise, aber in frappantem Widerspruch zu seinen Angaben in den früheren Be- fragungen stehende Standpunkt erstaunt umso mehr, als der Beschuldigte in der zeitlich dazwischen liegenden Konfrontationseinvernahme vom 8. April 2013 durchwegs ins Feld geführt hatte, sich nach eineinhalb Jahren nicht mehr an die genauen Gegebenheiten im Vorfeld des 3. Dezember zu erinnern, eigentlich kei- ne Ahnung mehr zu haben (Urk. 01.322 S. 6 und 9 f.). Dieser Umstand schwächt die Glaubhaftigkeit des neuen, quasi aus dem Hut gezauberten bzw. aus den Tie- fen des Vergessens auferstandenen Vorbringens, G._____ schon vor dem Tref-
- 37 - fen vollständig informiert und diesem alles eigene Wissen erzählt zu haben, noch weiter ab. Das wird zusätzlich unterstrichen durch die Tatsache, dass der Be- schuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme auch auf die konkrete Auf- zählung, was er G._____ laut eigener Bekundung schon kommuniziert habe, je mit Nichtmehrwissen reagiert hatte. Seine beim Bezirksgericht präsentierte Versi- on, G._____ vorgängig detailliert und ausführlich ins Bild gesetzt zu haben – dies gemäss seinem Verteidiger sogar an zwei Daten, dem 21. und 29. November 2011 (Urk. 37 S. 7 und 9) – kontrastiert schliesslich auch mit der expliziten Be- streitung des Beschuldigten in seiner dritten Einvernahme (vorne Ziff. 1.2.3.), dass G._____ vor dem 3. Dezember schon viel gewusst habe; von ihm, dem Be- schuldigten, habe G._____ gar nicht viel wissen können. Abgesehen von alledem ist auch das markant schwammige Aussageverhalten des Beschuldigten anläss- lich der Konfrontationseinvernahme mit G._____ vom April 2013 (Urk. 01.322; vgl. vorne Ziff. 1.2.4.) alles andere als überzeugend. Damals beteuerte der Beschul- digte einerseits, den Staatsanwalt in den ersten Einvernahmen nicht angelogen zu haben, berief sich aber anderseits auf fehlende Erinnerung durch Zeitablauf resp. gab sich unsicher, ob ihn die Erinnerung heute oder damals trüge oder ge- trügt habe. Wohl ist schon an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass G._____ sich ebenfalls nicht mehr genau an die Telefonate mit dem Beschuldigten erinnern konnte (siehe nachstehend Ziff. 1.3.). Dies hat zur Folge, dass die neuen Aussagen des Be- schuldigten zwar nicht im Widerspruch zu jenen von G._____ stehen, sie lassen sich durch die Angaben G._____s aber auch nicht bestätigen. 1.3. Aussagen von G._____ und vorläufige Würdigung 1.3.1. In der Befragung vom 6. September 2012 (Urk. 01.320) erklärte G._____, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne, wie die Telefonate vor dem
3. Dezember 2011 mit dem Beschuldigten abgelaufen seien. Er könne sich nicht einmal mehr genau daran erinnern, ob er direkt Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt und den Termin vom 3. Dezember 2011 selbst mit dem Beschuldigten ab- gemacht habe, oder ob dies durch sein Sekretariat vereinbart worden sei. Er habe diesem Ablauf auch keine Bedeutung beigemessen. Der Beschuldigte habe si-
- 38 - cher wegen einer Terminvereinbarung angerufen. Jedenfalls habe er, G._____, nicht gewusst, um was es im Detail gehe. Wenn jemand anrufe wegen einer wich- tigen Sache und um ein Gespräch bitte, dann schaue er, ob er einen Termin finde (Urk. 01.320 S. 9 und 14). In seiner Erinnerung habe der Beschuldigte wegen ei- ner wichtigen, dringenden Sache – es sei um Landesinteressen gegangen, also um das Wohl des Landes, so sein (G._____s) Empfinden – auf ein Treffen vor Sessionsbeginn gedrängt, sonst hätte er den Termin nicht gegeben (Urk. 01.320 S. 11 ff.). Dass er vor dem Treffen über den Grund der dringenden Terminanfrage orientiert worden sei, konnte G._____ wegen fehlender Erinnerung selbst auf Vorhalt konkreter Behauptungen des Beschuldigten (etwa dass er G._____ vor- gängig erwähnt, dass B._____ mit Devisen spekulieren würde, indem er an den aktenkundigen Daten Fr. 500'000.– in Dollar gewechselt und wieder zurückge- wechselt habe), nicht bestätigen. Das entspreche aber dem, so G._____ weiter, was am 3. Dezember dann auf den Tisch gekommen sei, da habe er realisiert, dass ein schwerwiegender Verdacht vorliege. Auch liess G._____ durchblicken, dass der Beschuldigte ihn bei telefonischer Information gar nicht mehr hätte tref- fen müssen (Urk. 01.320 S. 13 ff.). 1.3.2. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom
8. April 2013 (Urk. 01.322) wiederholte G._____ unter Bezugnahme auf seine frühere Aussage, dass er das, was bis zum 3. Dezember 2011 gewesen sei, nicht mehr in Erinnerung habe, da dies für ihn in dieser Geschichte Nebensache sei. Es sei um eine Terminvereinbarung gegangen. Er glaube, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er sei in grosser Not, da aus seiner Sicht für unser Land eine schwerwiegende Angelegenheit passiert sei und dass er ihn als Nationalrat dar- über orientieren müsse. Ausserdem habe der Beschuldigte noch gefragt, ob er, G._____, bereit sei, ihn zu empfangen. Aufgrund von dessen Motiv habe er sich entschlossen, den Beschuldigen anzuhören (Urk. 01.322 S. 11 ff.). Das Treffen vom 3. Dezember 2011 habe er noch gut in Erinnerung (Urk. 01.322 S. 11 ff.). 1.3.3. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G._____ betrifft, ist mit der Vo- rinstanz anzumerken, dass er in seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom
13. Januar 2012 keine Angaben zum in Frage stehenden Sachverhalt tätigte
- 39 - (Urk. 01.306 S. 1 ff.). In seinen weiteren, teilweise vorne zitierten Einvernahmen als Mitbeschuldigter sowie in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldig- ten und C._____ vom 24. Juni 2013 (Urk. 01.323) schilderte er jedoch jeweils wi- derspruchsfrei, was er im Zusammenhang mit den zu beurteilenden Vorwürfen wahrgenommen hatte. Insbesondere fällt auf, dass G._____ zum Treffen vom
3. Dezember 2011 selbst viele, auch sonst aktenkundige Einzelheiten abrufen konnte. 1.4. Gesamtwürdigung Anklageziffer I.B. 1.4.1. In ihrer Beweiswürdigung bezeichnete die Vorinstanz zunächst die Version der umfassenden vorgängigen Information von G._____ im Hinblick auf vermeint- liche Presseanfragen als sehr weit hergeholt. Das vom Beschuldigten beschrie- bene Szenario enthalte mehrere Vermutungen, deren Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung auch aus damaliger Sicht nicht als allzu gross einzuschätzen ge- wesen sei. Die Annahme, G._____ hätte durch die Presse kontaktiert werden können, sei demnach nur hypothetisch gewesen. Ausserdem erschien der Vo- rinstanz nicht ganz nachvollziehbar, weshalb es für G._____ wichtig gewesen sein sollte, informiert zu sein, wäre er tatsächlich von den Medien mit dem Vor- wurf kontaktiert worden, etwas mit der Sache zu tun gehabt zu haben (Urk. 48 S. 33 f.). Diese stichhaltige Auffassung ist zu teilen. Als zutreffend zu übernehmen ist auch die weitere Beurteilung durch die Vorinstanz. Die nachstehenden Ausführungen verstehen sich als Zusammenfassung mit einigen Ergänzungen. 1.4.2. Darüber hinaus wurde diese Erklärung erstmals anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung, mithin nach vier Jahren und damit sehr spät im Verfah- ren abgegeben, was deren Glaubhaftigkeit ebenfalls massgeblich einschränkt. Bis dahin war nie die Rede davon, dass sich der Beschuldigte an G._____ ge- wandt habe um ihn vorzuwarnen oder vorzuinformieren oder ihm bereits vor dem
3. Dezember 2011 das ganze eigene Wissen über die Dollar-Transaktionen B._____s weitergegeben zu haben. Vielmehr hatte der Beschuldigte wie aufge-
- 40 - zeigt in den diversen Einvernahmen eine Mehrzahl an Varianten vorgelegt oder aber weitreichende Unsicherheit behauptet oder zu gänzlichem Erinnerungsman- gel Zuflucht genommen. Ein plausibler, nachvollziehbarer Grund, weshalb die neue Version, wäre sie denn wahr, nicht schon früher hätte abgegeben werden können, ist weder vom Beschuldigten dargetan noch ersichtlich. Die neue Darstel- lung erscheint als konstruiert und nachgeschoben. 1.4.3. Die Argumentation des Verteidigers, dass der Beschuldigte und C._____ zu Beginn der Untersuchung darauf bedacht gewesen seien, sich gegenseitig nicht zu belasten und sich selbst gleichzeitig auch schadlos zu halten, dann aber nach Ausweitung der Ermittlungen hinsichtlich der Ereignisse im November und Dezember 2011 auf G._____ dieser eine ganz eigene Version, eine – wie es der Verteidiger nannte – resolut aufgetragene Sachverhaltsdarstellung, vorgebracht habe, was den Beschuldigten zum zeitlichen Ablauf bezüglich der Telefonate ha- be unsicher werden lassen und Erinnerungslücken in der Konfrontationseinver- nahme bewirkt habe, vermag ebenfalls nicht als Anlass für das schwankende und uneinheitliche Aussageverhalten des Beschuldigten einzuleuchten. Inwiefern die Schilderungen G._____s in diesem Punkt Auswirkungen auf das Aussageverhal- ten des Beschuldigten gehabt haben sollen, ist nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht näher dargelegt. Das gilt umso mehr, als es sich beim Beschuldigten bereits damals um einen über mehrjährige Berufserfahrung verfügenden Rechts- anwalt handelte, der auch schon als Strafverteidiger tätig gewesen war. Wenn überdies ausgeführt wird, dass der Beschuldigte nunmehr, nachdem einige Zeit verstrichen und er von den Aussagen G._____s unbelastet sei, nach einigem Aktenstudium erkannt habe, dass an einigen ganz zentralen Punkten gewisse Korrekturen und Berichtigungen anzubringen gewesen seien (Urk. 37 S. 4), so deutet das sehr darauf hin, dass das abgeänderte Vorbringen gerade nicht auf realem Hintergrund beruht, sondern rein taktisch motiviert ist. Es ist nämlich mit der Vorinstanz nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte erst an der Hauptver- handlung Ende März 2016 und nicht schon zu Beginn, zumindest aber deutlich früher in der Untersuchung, den neuen, für ihn günstigen Standpunkt vorlegte, sollten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen haben, zumal davon auszu-
- 41 - gehen ist, dass die Erinnerung daran im Januar/Februar 2012 fraglos vorhanden gewesen wäre. Wären die Bankinformationen beim Treffen am 3. Dezember 2011 G._____ bereits vollständig bekannt und folglich nicht mehr geheim gewesen, wä- re auch eine Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Gehilfenschaft zur Bankge- heimnisverletzung ausgeschlossen. Dass der Beschuldigte in seinen ersten Ein- vernahmen betreffend Kontakt zu und Information von G._____ unzutreffende Angaben gemacht haben soll, nur um C._____ nicht zu belasten, wie von der Ver- teidigung ausgeführt (Urk. 37 S. 4), erscheint mit der Vorinstanz als unwahr- scheinlich, ist doch nicht erkennbar, inwiefern C._____ durch die neue Sachdar- stellung (zusätzlich) belastet worden wäre. Der an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals präsentierte Standpunkt des Beschuldigten muss im Ergebnis als rein taktisch motivierte Schutzbehaup- tung gewertet werden. 1.4.4. Schliesslich sind keine Gründe ersichtlich, weshalb G._____ hätte ver- heimlichen sollen, dass er bereits vor dem 3. Dezember 2011 umfassend über die Dollartransaktionen von B._____ informiert worden wäre, wenn es sich denn so zugetragen hätte. Die Aussagen G._____s sprechen insgesamt jedenfalls gegen eine detaillierte telefonische Information wie vom Beschuldigten zuletzt behauptet. Wie vorne unter Ziff. 1.3. gezeigt, war G._____ hinsichtlich der Telefonate des Beschuldigten im Vorfeld des 3. Dezember 2011 – insbesondere bezüglich An- zahl, Inhalt und ob er überhaupt direkt mit dem Beschuldigten in Kontakt gestan- den hatte oder dies via sein Sekretariat geschehen war – wegen fehlender Erin- nerung ausserstande, substanzielle Angaben zu Vorabinformationen seitens des Beschuldigten machen. Er mass dem auch keine weitere Bedeutung zu, ging es doch aus seiner Sicht um eine Terminvereinbarung. Dass er trotz starker terminli- cher Auslastung und kurz vor der Session des Parlaments noch am Samstag an seiner Privatadresse den Beschuldigten und C._____ empfing, erklärte er plausi- bel damit, er habe als Grund für die dringliche Terminanfrage von A._____ ver- standen, dass das Wohl des Landes betroffen sei. Jedenfalls hat G._____ glaub- haft versichert, nicht gewusst zu haben, um was es im Detail gehe. Selbst wenn G._____ schon vor dem Treffen erfahren haben sollte, dass das gewünschte Ge-
- 42 - spräch mögliche Spekulationsgeschäfte des Nationalbankpräsidenten betreffe, kann nicht davon gesprochen werden, dass er – wie behauptet – detailliert und umfassend informiert gewesen wäre. Bei derartiger, schon telefonisch erfolgter In- formation wäre aus seiner Sicht eine Zusammenkunft im Übrigen nicht mehr er- forderlich gewesen (vorne Ziff. 1.3.1). All diese Umstände deuten darauf, dass G._____ vor dem besagten Treffen mit dem Beschuldigten und C._____ höchs- tens in groben Zügen, jedoch keineswegs in allen Einzelheiten, orientiert war. Im Gegensatz zum eben dargestellten Vorfeld konnte G._____ zum Ablauf und Gesprächsinhalt im Rahmen des Treffens vom 3. Dezember 2011 dann sehr de- tailliert Auskunft erteilen, zumal ihm auch die drei Printscreens des Kontos von B._____ mit den Dollartransaktionen durch C._____ vorgelegt und erläutert wor- den waren (z.B. Urk. 01.322 S. 14 f). Laut dem Beschuldigten hat C._____ G._____ diese Dokumente mit einem gewissen Stolz gezeigt und dabei das Be- dürfnis gehabt, diesem alle Details mitzuteilen, und G._____ habe auch Notizen angefertigt (vgl. vorne Ziff. 1.2.3.). Dies sind Indizien dafür, dass G._____ die De- tails zu den Devisentransaktionen am 3. Dezember 2011 erfuhr. Letztendlich geht auch aus den Schilderungen des Beschuldigten hervor, dass man G._____ persönlich informieren und seinen Rat einholen wollte, unter Vorla- ge namentlich auch der existenten Dokumente – welche gezielt und eigens zu diesem Zweck an die Zusammenkunft in O._____ mitgenommen wurden – zur Untermauerung des Darzulegenden. Es versteht sich von selbst, dass speziell in dieser brisanten, das öffentliche Interesse unmittelbar tangierenden Angelegen- heit die erhoffte Unterstützung durch Rat und eventuell Tat seitens von G._____ als sehr erfahrenem und gewieftem Politiker nur realistisch war, wenn sich dieser ein genaues eigenes Bild der Ausgangslage machen konnte, um gestützt darauf allenfalls konkrete weitere Schritte empfehlen zu können. Dazu bedurfte es präzi- ser Information aller massgeblichen Tatsachen, wozu gerade eben das vereinbar- te persönliche Treffen vom 3. Dezember 2011 diente, welches sich bei bereits umfassender Kenntnis der Umstände durch G._____ erübrigt hätte. All dies war zweifellos auch dem Beschuldigten als Rechtsanwalt und ebenfalls Politiker klar.
- 43 - Anzufügen bleibt, dass eine detaillierte und umfassende Information per Telefon gegenüber einem erst in die Geschehnisse Einzuweihenden auch unter dem As- pekt höchst zweifelhaft ist, als der Beschuldigte und C._____ in ihrem aktenkun- digen E-Mail-Verkehr ebenso wie bei den Telefonaten sehr auf Vorsicht bedacht waren und aus diesem Grund weitgehend nur bruchstückhaft und verklausuliert kommunizierten, indem sie für B._____ und G._____ bewusst Pseudonyme ver- wendeten (für B._____: "R._____" [Anfangsbuchstabe des Nachnames], "S._____" [Abkürzung des Nachnames], "T._____", "U._____"; für G._____: "Chef", "Vögeli"; vgl. auch hinten Ziff. C.1.2.). Dass vor diesem Hintergrund tele- fonisch diesbezügliche Informationen zwischen dem Beschuldigten und G._____ offen und ausführlich geflossen sein sollen, erscheint realitätsfremd. 1.4.5. Wenn die Vorinstanz zweifelsfrei zum Ergebnis gelangte, dass es sich bei den neuen Vorbringen des Beschuldigten um taktisch motivierte Schutzbehaup- tungen handelt, mit welchen er sich einer Strafbarkeit aufgrund der Gehilfenschaft zur Bankgeheimnisverletzung zu entziehen versucht, so ist dem nach dem Ge- sagten und unter ergänzendem Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Urk. 48 S. 36) ohne Weiteres beizupflichten.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Aufgrund des vorstehend Gesagten und des im Übrigen geständigen Be- schuldigten ist der unter Anklageziffer I.B. festgehaltene Sachverhalt erstellt. Die Vorinstanz hat überzeugend dargetan, dass die darin festgehaltenen Hand- lungen des Beschuldigten die Voraussetzungen des Tatbestands der Gehilfen- schaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG in Verbindung mit Art. 26 StGB erfüllen. Auf ihre Ausführungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 48 S. 65-69). Zusammenfassend und ergänzend ist das Folgende festzuhalten: Wie eingangs ausgeführt (vorstehend Ziff. A.6.1.1.c.),ist eine Geheimnisoffenba- rung im Sinne von Art. 47 BankG auch dann zu bejahen, wenn – wie hier beim Treffen mit G._____ – bereits vorbestehende, unsichere oder unvollständige
- 44 - Kenntnisse eines Empfänger über die geheimzuhaltende Tatsache durch die Preisgabe ergänzt oder verstärkt werden. Dass den Informationen in Bezug auf die Bankbeziehung zwischen B._____ und der Bank J._____ sowie in Bezug auf die einzelnen Dollartransaktionen, welche auf dem Konto B._____s bei der Bank J._____ getätigt wurden, Geheimnischa- rakter zukommt, ist unbestritten. Auch nachdem C._____ diese Informationen ge- genüber dem Beschuldigten preisgegeben und der Beschuldigte G._____ vorori- entiert hatte, waren sie der Öffentlichkeit und vor allem auch G._____ noch nicht im Detail bekannt. Rechtlich ist somit offensichtlich, dass der Mitbeschuldigte C._____, der dem Bankgeheimnis unterstand, mit diesen geheimen Informationen gegenüber G._____ anlässlich des Treffens vom 3. Dezember 2011 den Tatbe- stand der Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG erfüllt hat. Bezüglich des Beschuldigten ergibt sich gestützt auf den erstellten Sachverhalt eine vielfältige Hilfestellung: Er nahm Kontakt auf mit G._____, unterbreitete die- sem Vorinformationen hinsichtlich der Eckdaten der Dollartransaktionen, verein- barte mit ihm den Termin für das Treffen, begleitete C._____ zu diesem Treffen und nahm die Printscreens aus seiner Kanzlei mit. Der Beschuldigte A._____ un- terstützte somit den Mitbeschuldigten C._____ organisatorisch, physisch und mental. Damit leistete er mehrere Tatbeiträge, welche das Delikt massgeblich för- derten. Das Vorbringen des Verteidigers, der Beschuldigte habe im Zeitpunkt der Organi- sation des Treffens nicht gewusst, dass der Mitbeschuldigte C._____ G._____ die detaillierten Dollartransaktionen offenbaren würde (Urk. 60 S. 8), vermag nicht zu überzeugen. In Anbetracht des E-Mail-Verkehrs zwischen den Beschuldigten im Vorfeld des Treffens – vgl. z.B. das E-Mail C._____s an A._____ vom 20. No- vember 2011, 17:07 Uhr: "[…] für mich ist die Besprechung mit ihm fast mit ein Ziel, auch dass er es einfach weiss […]" (Urk. 00.204) oder das E-Mail von A._____ an C._____ vom 28. November 2011, 10:53 Uhr: "Bez. Chef bräuchte ich dann aber schon verbindliche Zusagen, dass Du es machst. Sonst kann ich nicht nochmals anrufen" (SB160259 Urk. 72/5 S. 5) – aber auch entsprechender
- 45 - Aussagen des Beschuldigten – vgl. z.B. Urk. 01.307 S. 14: "Wir waren völlig un- befangen auf dieser Fahrt [zu G._____]. C._____ sagte, ich zeige ihm diese Un- terlagen, und dann wird er sicher begeistert sein und werde sicher helfen wollen."
– geht klar hervor, dass der Beschuldigte wusste und auch wollte, dass der Mit- beschuldigte C._____ G._____ die Printscreens zeigen würde, zumal auch er es war, der diese Printscreens aus seinem Tresor nahm und an dieses Treffen mit- brachte. 2.2. Inkonsequenterweise hat die Anklagebehörde hinsichtlich des Geheimnisver- rats gegenüber G._____ die Handlungen der Beschuldigten A._____ und C._____ rechtlich unterschiedlich gewürdigt. Während C._____ wegen Verletzung des Bank- sowie des Geschäftsgeheimnisses angeklagt wurde, wurde dem Be- schuldigten A._____ dagegen nur Gehilfenschaft zur Verletzung des Bank-, nicht aber des Geschäftsgeheimnisses vorgeworfen. Eine solche Ungleichbehandlung ist grundsätzlich sachlich nicht gerechtfertigt. Sie wirkt sich indes im Ergebnis nicht aus, da – wie vorstehend ausgeführt wurde (Ziff. A.6.4.) – die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses bzw. die hierzu geleistete Gehilfenschaft ohnehin durch die Verletzung des Bankgeheimnisses bzw. die dazu begangene Gehilfen- schaft konsumiert würde.
3. Rechtswidrigkeit 3.1. Vorbemerkung Die Verteidigung des Mitbeschuldigten C._____ machte im Parallelverfahren SB160259 bezüglich des Geheimnisverrats gegenüber G._____ mehrere Recht- fertigungsgründe geltend. Unter anderem brachte sie vor, dass zwischen dem Beschuldigten C._____ und G._____ am 3. Dezember 2011 (zumindest aus sub- jektiver Sicht des Beschuldigten C._____) ein anwaltliches Mandatsverhältnis zu- stande gekommen und deshalb die Geheimnisoffenbarung des Beschuldigten C._____ an G._____ im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt sei. Müsste dieser Auffassung der Verteidigung des Mitbeschuldigten C._____ gefolgt werden, wäre aufgrund der sog. limitierten Akzessorietät der Teilnahme (vgl. Trechsel/Jean- Richard, StGB PK, 2. Aufl., vor Art. 24 N 26) auch das Verhalten des Beschuldig-
- 46 - ten A._____ nicht strafbar. Im Berufungsentscheid betreffend den Beschuldigten C._____ wurde indes einlässlich dargetan, dass der geltend gemachte (Putativ-) Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB verneint werden muss. Im vorliegen- den Verfahren wurde der entsprechende Rechtfertigungsgrund nicht geltend ge- macht, weshalb sich an dieser Stelle weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 3.2. Prüfung des Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter Interessen 3.2.1. Standpunkt des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ beruft sich indes auf den überge- setzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen. Sie führt aus, dass die Beschuldigten A._____ und C._____ für sich in Anspruch nehmen könnten, als Whistleblower gehandelt zu haben (Urk. 68 S. 18 ff.), und stützt sich dabei auf das von ihr ins Recht gelegte Rechtsgutachten von Prof. Dr. D._____ vom 14. Juli 2016 (Urk. 60, vgl. dazu vorstehend Ziff. II.4). Das mediale Echo, welches die Enthüllungen der Dollartransaktion von B._____ ausgelöst hätten, bestätigte eindrücklich das öffentliche Interesse am Vorgefallenen. Insofern könne man den Beschuldigten C._____ und A._____ danken, dass sie die ganze Sache publik gemacht hätten (Urk. 68 S. 18 f.). Dass der erste Schritt der Whistleblo- wing-Kaskade, nämlich der interne Weg, seitens des Mitbeschuldigten C._____ nicht beschritten worden sei, sei nachvollziehbar, sei doch nicht anzunehmen, dass die Bank J._____ von sich aus etwas gegen einen guten Kunden und gleichzeitig den obersten Banker der Schweiz unternommen hätte. Als zweiter Schritt wäre sodann vorliegend zwar in der Tat der Bankrat als externe Stelle in Frage gekommen. Dass sich der Beschuldigte C._____ dagegen entschieden ha- be, müsse man aber rückblickend als richtig werten. Mit seiner Pressemitteilung vom tt. Dezember 2011 habe der Bankrat nämlich selbst den Beweis geliefert, dass ihm an der Untersuchung der im Raum stehenden Verdachtsmomente herz- lich wenig gelegen sei. Als alternativen Weg hätten die Beschuldigten C._____ und A._____ stattdessen die Kontaktaufnahme mit G._____, einem nationalen Parlamentarier, der selbst Justizminister gewesen und bekanntermassen bestens vernetzt gewesen sei, gewählt. Diesen als geeignete externe Stelle zu kontaktie- ren, sei nicht abwegig, was auch das Rechtsgutachten von Prof. Dr. D._____ so
- 47 - sehe. Hinzu komme, dass G._____ die geeigneten Schritte unternommen und über Bundesrätin L._____ verwaltungsinterne Untersuchungsmassnahmen aus- gelöst habe. Mit der Kontaktaufnahme zu G._____ hätten die Beschuldigten des- halb eine korrekte Meldung an eine externe Stelle vorgenommen, womit ihr Han- deln gerechtfertigt sei und straflos bleiben müsse (a.a.O. S. 22 f.). 3.2.2. Beurteilung 3.2.2.1. Wie einleitend ausgeführt (vorstehend Ziff. A.6.5.2.) ist bei der Prüfung, ob sich der Beschuldigte auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen berufen kann, in Nachachtung der erwähnten Lehre und Rechtspre- chung (u.a.) zu beurteilen, ob das gewählte Vorgehen des Beschuldigten notwen- dig und angemessen war. Im Rahmen dieser Beurteilung ist zu prüfen, ob der Be- schuldigte das dreistufige Kaskadensystem des erlaubten Whistleblowing einge- halten hat bzw. ob die Einhaltung desselben ihm allenfalls nicht möglich oder zu- mutbar war. 3.2.2.2. Der Beschuldigte C._____ macht im Parallelverfahren mit dem Plädoyer seiner Verteidigerin (Verfahrensakten SB160259, Urk. 168) sowie in seiner schrift- lichen Stellungnahme vom 18. Mai 2017 (SB 160259 Urk. 156) geltend, dass eine interne Meldung an die Compliance-Abteilung der Bank J._____ unmöglich bzw. nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Anlässlich seiner Einvernahmen wäh- rend der Untersuchung erklärte der Beschuldigte C._____, dass jene Person, von welcher er die Kundennummer B._____s erhalten habe, bereits beim zuständigen Kundenberater nachgefragt habe. Dieser habe lediglich gesagt, dass alles korrekt sei und gemäss dessen Wortwahl dürfte auch die Compliance bereits im Spiel gewesen sein (SB 160259 Urk. 01.308 S. 19 f.). Da der Kundenberater bereits gesagt habe, dass alles ok sei und auch die Compliance informiert sei, habe er keinen Zweck darin gesehen, dies auch noch zu tun ("dann muss nicht noch ein C._____ da nachfragen"; SB160259 Urk. 01.308 S. 20, SB160259 Urk. 01.311 S. 6). Diverse Mitarbeiter hätten allerdings an dieser Aussage (wonach alles kor- rekt sei) gezweifelt, und eine (erneute) Kontaktaufnahme mit der Compliance sei als gar keine Möglichkeit erschienen (Urk. 01.302 S. 10). In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18. Mai 2017 bringt der Mitbeschuldigte C._____ im Kern vor
- 48 -
– auf die Details ist hier nicht einzugehen, nachdem den übrigen Parteien hin- sichtlich dieser Eingabe das rechtliche Gehör eingeschränkt wurde (vgl. Prot. II S. 62 f.) – dass er bei einer bankinternen Meldung Repressionen hätte befürchten müssen. So habe in der Vergangenheit einmal ein früherer Mitarbeiter etwas auf- gedeckt, worauf diesem postwendend gekündigt worden sei (vgl. Prot. II S. 61). Hierzu ist festzuhalten, dass in dieser doch sehr speziellen Konstellation eine in- terne Meldung des Beschuldigten C._____ an die Compliance-Abteilung der Pri- vatbank in der Tat kaum erfolgversprechend gewesen wäre. Es ist – mit dem Ver- teidiger des Beschuldigten A._____ – davon auszugehen, dass die Vorgesetzten des Mitbeschuldigten C._____ wohl kaum etwas gegen ihren prominenten Kun- den, den damaligen Nationalbankpräsidenten, unternommen hätten. Die Aussa- gen des Mitbeschuldigten C._____, wonach ihm seitens des Kundenberaters von B._____ mitgeteilt worden sei, dass mit den Transaktionen alles in Ordnung sei und die Compliance-Stelle darüber bereits informiert worden sei, kann ihm so- dann nicht widerlegt werden. Zumindest subjektiv ist nachvollziehbar, dass dem Mitbeschuldigten C._____ die (erneute) Meldung an die Compliance-Stelle aus Furcht vor allfälligen Repressalien nicht zumutbar erschien. Dass der Mitbeschul- digte C._____ tatsächlich entsprechende Befürchtungen hegte, wird durch die Aussagen des Beschuldigten A._____ bestätigt. Dieser führte aus, der Mitbe- schuldigte C._____ habe ihm – (glaublich anlässlich des Treffens vom 4. Novem- ber 2011) auf dessen Rat, den Vorfall bankintern zu melden – geantwortet, das sei komplett unmöglich, was ihn (A._____) damals überrascht habe, ihm aber mittlerweile als absolut wahrscheinlich erscheine. Der Beschuldigte C._____ habe weiter gesagt, dass wenn er irgendeine Meldung machen würde, die Bank das Konto physisch verschwinden lasse würde und er seinen Job verlieren würde. Der Beschuldigte habe ihm auch gesagt, dass B._____ von dessen Bankberater da- rauf aufmerksam gemacht worden sei, dass diese Transaktionen nicht in Ordnung seien, worauf dieser Bankberater ziemlich scharf angegangen worden sei. Es ha- be also ein gewisses Klima der Unsicherheit in dieser Bank geherrscht (Prot. II S. 17 ff.).
- 49 - Aus all den genannten Gründen erscheint es als gerechtfertigt, dass der Mitbe- schuldigte C._____ den ersten Schritt der Informationskaskade des Whistleblo- wing nicht einhielt. 3.2.2.3. In einem zweiten Schritt hätte sich der Beschuldigte C._____ für ein le- gales Whistleblowing direkt an eine geeignete externe Stelle, also an den Bankrat als Aufsichtsbehörde über die Nationalbank, oder an den Bundesrat, der Wahlbe- hörde des Direktoriums der Nationalbank, wenden dürfen und müssen. Abgese- hen davon wäre ihm jederzeit der direkte Gang zur Strafbehörden erlaubt gewe- sen (vgl. vorstehend Ziff. A.6.5.2.). Prof. Dr. D._____ hält einer solchen Erwägung in seinem vom Beschuldigten A._____ eingereichten Rechtsgutachten vom 14. Juli 2016 entgegen, dass diese Stellen zwar durchaus als Adressaten für eine Meldung in Frage gekommen wä- ren. Der alternativ gewählte Weg über G._____, d.h. einen nationalen Parlamen- tarier, der selber ehemaliger Justizminister gewesen sei, bekanntermassen bes- tens vernetzt sei und die damalige Bundespräsidentin informiert habe, sei indes keineswegs abwegig, sondern plausibel. Die entsprechende Vorgehensweise sei durchaus als korrekte Meldung an externe Stellen gedeckt (Urk. 60 S. 14). Diese Betrachtungsweise greift indessen zu kurz. Freilich trifft es zu, dass G._____, der wohl bekannteste und einflussreichste Politiker der Schweiz, beste Beziehungen zu Bundesbern hatte. Es ist aber auch zu beachten – und dieser Umstand war den beiden politisch versierten Beschuldigten C._____ und A._____ anerkanntermassen bewusst – dass G._____ sowohl B._____ als auch der dama- ligen Geldpolitik der Nationalbank äusserst kritisch gegenüberstand. Wenn nun G._____ hochbrisante Informationen über B._____ erhielt, nämlich Informationen über allenfalls illegale oder zumindest moralisch verwerfliche private Devisen- transaktionen des Nationalbankpräsidenten, dann drängte sich die Möglichkeit, dass sich daraus eine Eigendynamik entwickeln könnte, geradezu gebieterisch auf. Bestens vernetzt war G._____ selbstredend nicht nur mit Bundesbern, son- dern auch mit bestimmten Medien. In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, was sich gemäss den bei den Akten liegenden, rückwirkenden Teilnehmeridentifi- kationen von Telefonverbindungen ergibt, dass nämlich die telefonischen Kontak-
- 50 - te zwischen G._____ und V._____, dem Chefredaktor der F._____, im fraglichen Zeitraum ein beachtliches Mass annahmen (vgl. Akten SB160259 Urk. 72/5, Kor- respondenztabelle mit V._____). 3.2.2.4. Von entscheidender Bedeutung ist sodann auch die Frage, aus welchem Grund die beiden Beschuldigten gerade G._____ informierten, und hier ergeben sich aufgrund der Akten – welche dem Privatgutachter Prof. Dr. D._____ wohlge- merkt gar nicht zur Verfügung standen und somit auch nicht in seine Beurteilung einflossen – wesentliche Erkenntnisse. Aus dem intensiven tatzeitnahen E- Mailverkehr zwischen den beiden Beschuldigten C._____ und A._____ rund um das Treffen mit G._____ ergibt sich nämlich mit aller nur wünschbarer Klarheit, dass diese mit der Weiterleitung der brisanten Informationen an G._____ – ent- gegen den vorstehend zitierten Aussagen des Beschuldigten C._____ aber auch von G._____ (oben Ziff. 1.2. und 1.3.) in der Untersuchung – gar kein spezifisches Ziel verfolgten, zumindest jedenfalls nicht in erster Linie. G._____, den sie in den E-Mails bisweilen ehrfurchtsvoll als "Chef" bezeichneten, sollte vielmehr ganz ein- fach in Kenntnis gesetzt werden über das ihrer Ansicht nach skandalöse Verhal- ten des Nationalbankpräsidenten:
• Bereits in einem E-Mail vom 19. November 2011, 11.47 Uhr schreibt der Beschuldigte C._____ an A._____: "… falls es sich als eher schwierig ge- staltet: es ist kein Zwang von meiner Seite ok bzgl. dem Zustandekommen dieses Gesprächs. Und wenn es dazu kommt, reicht es evtl. auch einfach, wenn er es einfach weiss, was die Geschehnisse sind. Er wird sich selbst seine Gedanken dazu machen, und überzeugen wird es ihn" (SB160259 Urk. 00.157 = Urk. 01.215.2).
• in einem weiteren E-Mail vom 19. November 2011, 14:22 Uhr schreibt C._____ an A._____ unter anderem: "[…] Ich glaube zwar, wenn er wüsste um was es geht bei dieser politischen/privaten Sache von uns, würde er sich Zeit nehmen. Ich tendiere zwar langsam zur Variante gar nicht zu pla- nen was wir machen (nach dem Gespräch), sondern es ihm einfach mal vorzulegen. es kann nicht schaden, wenn er das weiss oder? Er wird wohl
- 51 - paff sein, und denken, das gibt’s doch nicht. Und bezüglich Ideen - wenn man was machen will - ist sein Arsenal wohl so ungemein grösser als un- seres […] Oder? Bzw. sag Du was Du dazu denkst. Ich bin immer sehr für Vorausplanung […] Aber hier könnte es mal reichen, den ersten Schritt zu tun, und den Rest offen zu lassen. […] Ok? […]" (SB160259 Urk. 00.160 Blatt 2 = Urk. 01.21.5.3 Blatt 2).
• Der Mitbeschuldigte A._____ antwortet C._____ auf vorstehendes E-Mail zwei Minuten später: "[…] ich bin für die Lösung, es ihm mal vorzulegen und hören, was er meint." (E-Mail vom 19. November 2011, 14:24 Uhr, vgl. SB160259 Urk. 72/5 S. 4), worauf C._____ seinerseits ihm drei Minuten später zurückschreibt: "ist ok. Vielen Dank […]"(E-Mail vom 19. November 2011, 14:27 Uhr, vgl. SB160259 Urk. 72/5 S. 4).
• In einem E-Mail vom 29. November 2011, 10:24 Uhr, schreibt der Beschul- digte C._____ an A._____: "Der Chef wird – falls er kann und will (was er sollte) – es nicht bereuen denke ich. Das Ding hier hat Fleisch und die Sa- che wird ihn wegen unserer Gesinnung wohl generell auch eher aufstellen […]" (SB160259 Urk. 00.184 = Urk. 01.222).
• Wenige Tage im Vorfeld des in die Wege geleiteten Treffens schreibt der Beschuldigte C._____ dann an den Mitbeschuldigten A._____: "Bin ge- spannt auf den Termin. Und mehr wegen dem Inhalt, statt was anderem. Auch gut wenn er es mal sieht und weiss, dahinter stehe ich bedingungs- los." (E-Mail vom 30. November 2011, 08.29 Uhr, SB160259 Urk. 00.188 = Urk. 00.203).
• Am Abend des gleichen Tages schreibt er: " […] für mich ist die Bespre- chung mit ihm fast ein Ziel, auch dass er es einfach weiss" (E-Mail vom
30. November 2011, 17.07 Uhr, SB160259 Urk. 00.187= Urk. 00.204). In diesen Mails im Vorfeld des Treffens mit G._____ ist kein Wort darüber zu fin- den, dass die Beschuldigten C._____ und A._____ G._____ um juristischen an- waltlichen Rat hätten angehen wollen. Auch deutet nichts darauf hin, dass sie
- 52 - G._____ ausschliesslich und gezielt deshalb aufsuchen wollten, damit ihnen die- ser den ihnen bereits bekannten legalen Weg zu den Aufsichtsbehörden über die Schweizerische Nationalbank ebnen bzw. ein entsprechendes Untersuchungsver- fahren auslösen würde. Vielmehr zeigen diese Mails deutlich, dass die beiden Beschuldigten einvernehmlich G._____ ganz einfach über das Vorgefallene in- formieren wollten, ohne schon eine klare Vorstellung zu haben, dass dieser etwas tun sollte, bzw. ob dieser etwas und gegebenenfalls was tun würde. Damit aber konnte zumindest auch nicht ausgeschlossen werden, dass neben den zuständi- gen Bundesbehörden auch die Medien von der Affäre B._____ Kenntnis erhalten könnten. Die genannten E-Mails offenbaren auch, dass es bei dieser geplanten Informierung von G._____ vorab um eine "private/politische Sache" ging (vgl. auch SB150259 Urk. 72/6 S. 5, wo der Beschuldigte C._____ seine politische Nä- he zu A._____ und G._____ hervorhebt). Dieses Bild findet seine Bestätigung in einem längeren E-Mail vom 3. Dezember 2011, 19.14 Uhr, also am Abend nach der erfolgten Besprechung mit G._____, in welchem der Beschuldigte C._____ an den Mitbeschuldigten A._____ (u.a.) schreibt:
• "Ich habe ehrlich gemischte Gefühle aktuell […]. Ich glaube er sieht es mehr als Auftrag an oder, etwas zu tun… neben all der Kritik, welche er zu R._____ hörte, bringt es für ihn wohl wie das Fass zum Überlaufen. Das verstehe ich nur zu gut. Aber ich will dafür den Preis mit meinem Job nicht zahlen, Das verunsichert mich sehr. So war das nicht gemeint. Ich ver- suchte dies heute Morgen ja auch zu vermitteln, und über die offizielle Of- fenlegungsvariante (welche wir fordern) zu stützen […] . Die direkte Varian- te birgt nur Risiken. Für mich solche, welche ich nicht tragen will […] Wenn er oder jemand aus der Partei das direkt bringt, werden die ein Sammelsu- rium an Ausreden überlegen, und sagen "schau, ha, sie schiessen wieder auf solch integre Bürger". Gehen wir doch denn korrekten Weg über die In- stitutionen (v.a. den Bankrat und den Bundesrat) […] und wir sind alle safe. Das will ich ok. Er sieht glaubs meinen Job und die Bedeutung zu wenig, was hier auch für Kollegen von mir auf dem Spiel steht. Das will ich nicht!
- 53 - […] Für die Offenlegung der Daten stehe ich nicht zur Verfügung. Das war für Euch, aber für niemanden anderen, selbst H._____ sieht diese Daten nicht. Ich wollte damit persönlich überzeugen, was für ein Lump R._____ ist […]. […] Ok? Wenn Du ihm das noch sagen kannst, oder sonst mache ich es auch gerne selbst. […] Dass er sich Gedanken macht, finde ich gut, dass er auch nichts überstürzen will, ist sogar sehr gut. Aber die "Bang- Variante" mit der Offenlegung ist keine. Ich muss das noch anfügen. Man könnte mich natürlich in die Zwickmühle nehmen und sagen, ich hätte Euch die Sachen auch offengelegt. Nur: ich tat das nicht als Whistleblower (der ich nie sein wollte und nicht sein will), sondern als Mann, der Euch po- litisch nahe steht. Das hatte bei Dir kollegiale Züge und bei ihm geht es eher um die Sache der Partei. Wir müssen intern kommunizieren, ohne dass etwas rausgeht. […] Ich möchte ihn bitten, das nicht zu tun und diese Variante komplett zu streichen. Ich stehe für die[se] nicht zur Verfügung, stütze die Offenlegungsvariante aber voll und ganz […] machen wir es über die risikofreie Offenlegungsvariante […] Ich wäre sehr froh, wenn Du mir bei dieser an sich selbstverständlichen Bitte gegenüber ihm hilfst […] Die- ses Mail ist auch für den Chef […]" (SB160259 Urk. 00.195 = Urk. 00.211). Diesem E-Mail ist eindeutig zu entnehmen, dass anlässlich des Treffens vom
3. Dezember 2011 zumindest zwei Vorgehensweisen diskutiert wurden; einerseits der Weg über die Meldung an die Institutionen, den Bankrat oder den Bundesrat, (im E-Mail als "offizielle" bzw. "risikofreie Offenlegungsvariante" bezeichnet) und andererseits der Gang – G._____s oder einer anderen Person mit entsprechen- der politischer Halltung – an die Presse (im E-Mail als "direkte Variante" bzw. "Bang-Variante" bezeichnet). Das E-Mail zeigt, dass die Beschuldigten C._____ und A._____ anlässlich des Treffens mit G._____ einen darauffolgenden Gang an die Presse zumindest in Kauf nahmen. Daran ändert nichts, dass der Mitbeschul- digte C._____ nach dem Treffen wieder Angst bekam und von einem Gang an die Presse wieder Abstand nehmen wollte. Wie erwähnt, wäre der von den beiden Beschuldigten zu beschreitende korrekte Schritt gewesen, direkt und eigenständig an eine externe zuständige Stelle zu ge-
- 54 - langen, d.h. an die Strafverfolgungsbehörden, den Bankrat oder allenfalls auch an den Bundesrat, ohne vorab aus vornehmlich politischen Gründen einen Politiker in eine der Geheimhaltung unterstehende Entdeckung einzuweihen. Entgegen dem Einwand der Verteidigungen der Beschuldigten C._____ und A._____ be- durfte C._____ nicht eines Gesprächs mit G._____, um zu erfahren, ob und wie eine Überprüfung der Transaktionen ausgelöst werden könnte, bzw. um diese auszulösen. Die Beschuldigte wussten bereits vor dem Treffen mit G._____, dass die Meldung an den Bankrat – nebst der jederzeit ebenfalls möglichen Anzeige an die Polizei – ein gangbarer legaler Weg war. Gemäss den eigenen Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ bestand bereits unmittelbar nach dem Gespräch mit dem Beschuldigten A._____ in dessen Anwaltskanzlei am 4. November 2011 der Gang an den Bankrat bzw. den "Prüfungsausschuss" über die Nationalbank zu- mindest als vage Option im Raum (vgl. SB160259 Urk. 01.308 S. 6 oben: "Die dritte Variante wäre gewesen, und da war Herr A._____ auch offen zu dieser Zeit, dass wenn es irgend einen legalen Weg gibt, […] – wir sahen auch das mit dem Bankrat / Prüfungsausschuss – irgend eine Variante zu finden, die legal wäre, da war er durchaus offen und sagte, ja, wenn es etwas gibt, wäre es sicher interes- sant"). Die Beschuldigten wussten damit bereits im Vorfeld des Treffens des Mit- beschuldigten C._____ mit H._____ vom 28. November 2011 zumindest rudimen- tär um die Möglichkeit einer legalen Vorgehensvariante, die sie ohne Weiteres hätten weiterverfolgen können. Sodann stand für den Beschuldigten C._____ so- wie für den Mitbeschuldigten A._____ gemäss den Aussagen des Mitbeschuldig- ten C._____s spätestens seit dem Treffen mit H._____ klar fest, dass ein korrek- ter und möglicher Weg darin bestand, an den Bankrat zu gelangen (Urk. 01.302 S. 14). Auch sagte der Mitbeschuldigte C._____ aus, dass ihm die diesem korrek- ten Weg zu Grunde liegenden Rechtsgrundlagen, nämlich das Reglement der Schweizerischen Nationalbank, schon seit dem 28. November 2011 bekannt ge- wesen seien. Dieses Reglement habe ihm die Möglichkeit gezeigt, eine neutrale und unabhängige Untersuchung auszulösen (Urk. 01.322 S. 8 und 13 f. = Urk. 01.323 S. 8 und 13 f.). Im Zeitpunkt des Treffens mit G._____ bestand deshalb objektiv sowie aus Sicht der beiden Beschuldigten überhaupt keine Notwendigkeit
- 55 - für eine juristische Beratung hinsichtlich des korrekten legalen Wegs zur Überprü- fung der Transaktionen B._____s Aus den vorstehend dargelegten Gründen kann entgegen der Meinung der Ver- teidigungen der beiden Beschuldigten bzw. des vom Beschuldigten A._____ be- auftragten Privatgutachters nicht gesagt werden, dass es sich bei der Weitergabe dieser geheimen Informationen an G._____ um eine korrekte Meldung an eine geeignete externe Stelle handelte. 3.2.2.5. Der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen kann somit im vorliegenden Fall nicht bejaht werden.
4. Fazit Damit bleibt das Handeln des Beschuldigten A._____ in diesem Fall rechtswidrig. Er ist deshalb hinsichtlich Anklageziffer I.B. der Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG in Verbindung mit Art. 26 StGB schuldig zu sprechen. C. PRÜFUNG DES VORWURFS GEMÄSS ANKLAGEZIFFER I.C.
1. Sachverhalt 1.1. Standpunkt des Beschuldigten Wie ausgeführt verneinte der Beschuldigte generell, C._____ veranlasst zu ha- ben, zu den Medien zu gehen. Insbesondere bestritt er, den Mitbeschuldigten C._____ zum Gang zur F._____ gedrängt zu haben. Sein Verteidiger argumen- tierte, es sei unbestritten, dass die Beschuldigten A._____ und C._____ nach dem 23. Dezember 2011 das weitere Vorgehen rege diskutiert hätten und dabei auch der Gang an die Presse und insbesondere zur F._____ ein Thema gewesen sei. Dass indes der Beschuldigte A._____ versucht habe, den Mitbeschuldigten C._____ zur Bankgeheimnisverletzung der F._____ gegenüber zu verleiten, sei nicht erwiesen (vgl. Urk. 68 S. 10-17).
- 56 - 1.2. Aussagen von C._____ und vorläufige Würdigung Die Schilderungen von C._____ anlässlich der zahlreichen Einvernahmen sind im angefochtenen Urteil ausführlich und korrekt wiedergegeben. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 48 S. 37-39). Die folgende Übersicht versteht sich als Zu- sammenfassung. 1.2.1. Gemäss C._____ hat der Beschuldigte ihm gegenüber am 28. Dezember 2011 erstmals erwähnt, dass P._____, ein Journalist der F._____, laut G._____ in der Sache B._____ recherchiere (Urk. 01.319 S. 6). An diesem Datum habe ihn der Beschuldigte erstmals dazu aufgefordert, zur F._____ zu gehen (Urk. 01.319 S. 5), dies anlässlich eines Treffens zwischen ihm und dem Beschuldigten im Ca- fé Q._____ in N._____. Dort habe ihm der Beschuldigte einen USB-Stick überge- ben wollen, mit – gemäss dem Beschuldigten – einer anonymen Strafanzeige ge- gen B._____ sowie einem Schreiben, welches mit seinem, C._____s, Namen ver- sehen worden sei und das er an P._____ hätte schicken sollen. Der Beschuldigte habe dazu gesagt, dieses Vorgehen am Morgen des Mittwoch, 28. Dezember 2011 mit G._____ besprochen zu haben. Weiter erklärte C._____, der Umstand, dass der Beschuldigte nach dem Treffen mit G._____ extra noch zwei Stunden aufgewendet habe, um die anonyme An- zeige und das Schreiben zu verfassen, habe ihm schon Druck aufgesetzt, aber er habe dann trotzdem nein gesagt (Urk. 01.304 S. 6). 1.2.2. Weiter führte C._____ aus, dass der Beschuldigte ihn am Donnerstag,
29. Dezember 2011, und am Freitag, 30. Dezember 2011, anlässlich zweier Spa- ziergänge im Waldstück in der Nähe des Wohnhauses des Beschuldigten münd- lich aufgefordert habe, mit P._____ von der F._____ Kontakt aufzunehmen (Urk. 01.304 S. 5). Die ständigen Forderungen des Beschuldigten, zu den Medien zu gehen, hätten zu einem heftigen Konflikt zwischen ihnen am Nachmittag des
30. Dezember 2011 geführt und am Abend sogar in ein beschimpfendes Telefo- nat gemündet (Urk. 01.304 S. 5 und Urk. 01.319 S. 9). C._____ beschrieb diese insgesamt drei Treffen so, dass es am 28. Dezember noch geheissen habe, er solle sich diese Dokumente auf dem USB-Stick einmal anschauen. Am
- 57 -
29. Dezember sei der Druck gestiegen und am 30. Dezember sei ein offener Streit zwischen dem Beschuldigten und ihm ausgebrochen. Anlässlich des be- schriebenen Telefonats vom Abend des 30. Dezember 2011 hätten sie auch nicht mehr, wie sonst üblich, verklausuliert gesprochen (Urk. 01.304 S. 8). Normaler- weise hätten sie immer verschlüsselt gesprochen und geschrieben, für G._____ beispielsweise jeweils den Ausdruck "Chef" verwendet (Urk. 01.310 S. 30 und 35 f.). 1.2.3. Konkret habe der Beschuldigte jeweils von ihm verlangt, er solle das Ge- spräch mit P._____ suchen und diesem die Geschichte aus seiner Sicht sowie die Details zum Ablauf der Sache B._____ erklären. Der Beschuldigte habe gewollt, dass er die Geschichte vollumfänglich unter Angabe des Banknamens, der Kon- tonummer, der Buchungen und der zeitlichen Angaben zu den Buchungen preis- gebe (Urk. 01.304 S. 8). Nach dem 30. Dezember 2011 hat es gemäss C._____ seitens des Beschuldigten keine Aufforderung mehr gegeben, zur F._____ zu gehen, da der Beschuldigte es offensichtlich aufgegeben habe (Urk. 01.319 S. 13). 1.2.4. Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 24. Juni 2013 wiederholte C._____ seine Ausführungen in Bezug auf die Treffen im Q._____ in N._____, die Spaziergänge im Wald beim Wohnort des Beschuldigten und die zu diesen Gele- genheiten vom Beschuldigten ausgesprochenen Aufforderungen, an F._____ zu gelangen und die anonyme Anzeige einzureichen (Urk. 01.323 S. 28 ff.). 1.2.5. Im Zusammenhang mit den Absichten C._____s in dieser Sache ist mit der Vorinstanz anzumerken, dass er laut seinen Angaben das beim Beschuldigten hinterlegte Couvert mit den Printscreens am 6. Dezember 2011 aus Sicherheits- gründen geholt, noch am gleichen Abend in einem Eimer in der Badewanne ver- brannt und die übrig gebliebenen schwarzen Schnipsel im Garten verstreut habe. Nach der Besprechung mit G._____ am 3. Dezember 2011 habe sich der Be- schuldigte als jemanden gegeben, der mit den Daten sofort habe raus gehen wol- len. Dieser Wortbruch habe dazu geführt, dass er das Couvert habe zurückholen wollen (Urk. 01.304 S. 13 f.).
- 58 - 1.2.6. C._____ sah den gedruckten F._____-Artikel vom tt. Januar 2012 gemäss seinen Aussagen erst auf Vorhalt in der Einvernahme an ebendiesem Datum. Er zeigte sich fassungslos ob des Abdrucks eines Zusammenschnitts seiner drei Printscreens (Urk. 01.302 S. 16). Diesbezüglich erläuterte er später, dass der Beschuldigte ihm noch am Morgen des tt. Januar 2012, als sie sich über den Vorabdruck dieses F._____-Artikels un- terhalten hätten, versichert habe, dass die Informationen der F._____ nicht von ihm, dem Beschuldigten, stammen würden (Urk. 01.303 S. 4). 1.2.7. Die eben wiedergegebenen, oft von sich aus und ohne Nachfrage getätig- ten Schilderungen C._____s zu den hier gegenständlichen Ereignissen erweisen sich als sehr detailliert, präzis und anschaulich. Sie sind auch geprägt von Origi- nalität und enthalten situationsadäquate Hinweise. Zudem sind sie sowohl inhalt- lich als auch in zeitlicher und örtlicher Hinsicht sehr konstant, stimmig und logisch in der Abfolge. Das betrifft zum einen die genannte Chronologie der Ereignisse, vom Faktum der im Gange befindlichen Recherche des F._____-Journalisten P._____ über die diesbezügliche Besprechung des Beschuldigten mit G._____, die auf einen USB- Stick geladenen schriftlichen Vorbereitungen des Beschuldigten und anschlies- send die an drei aufeinander folgenden Tagen stattgefundenen Treffen zwischen dem Beschuldigten und C._____. Ersteres bildete offensichtlich den Anstoss für die einsetzende Hektik und die nachfolgenden Geschehnisse, stellte sich dem Beschuldigten doch zweifellos die Frage, ob, wann und allenfalls wie nun zu han- deln sei. Dieser Ausgangslage entsprechend erläuterte C._____ sehr authentisch, dass es zunächst nur darum gegangen sei, die Dokumente auf dem USB-Stick einmal an- zuschauen, wie er sich dann aber durch den Beschuldigten zum Gang an die F._____ unter Druck gesetzt fühlte, dass dieser Druck stetig zunahm und am letz- ten der drei Tage, am 30. Dezember 2011 zu einem heftigen verbalen Konflikt zwischen ihnen beiden am Telefon führte, dies gar unter Vernachlässigung der bis dahin getroffenen Vorsichtsmassnahmen (verschlüsselte Kommunikation).
- 59 - Nachvollziehbar umschrieb C._____ ferner, welche Einzelheiten er konkret auf Verlangen des Beschuldigten im Gespräch mit dem Journalisten hätte preisgeben sollen, und dass nach dem 30. Dezember 2011 keine weitere Aufforderung sei- tens des Beschuldigten mehr erfolgte, was mit dem Umstand übereinstimmt, dass der Beschuldigte am 31. Dezember 2011 selber aktiv wurde und an die F._____ gelangte (vgl. nachstehend Ziff.1.3.1.). Insgesamt spricht nichts gegen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen von C._____. 1.3. Aussagen des Beschuldigten und vorläufige Würdigung Die Aussagen des Beschuldigten sind ausführlich und überdies chronologisch, nach dem Zeitpunkt der Preisgabe, im angefochtenen Urteil dargestellt, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 48 S. 39-45, Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst und teilweise ergänzt ergibt sich das folgende Bild: 1.3.1. Der Beschuldigte räumte in seiner ersten Einvernahme vom 13. Januar 2012 (Urk. 01.307) ein, am 31. Dezember 2011 selbst mit dem F._____- Journalisten P._____ Kontakt aufgenommen und diesem in der Folge auch Ko- pien der Printscreens geschickt zu haben (Urk. 01.307 S. 24 und S. 26). C._____ sei am Abend des tt. Dezember 2011 zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn gefragt, ob er die Pressemeldung der Nationalbank gesehen habe. Sie hätten diese dann am Computer zusammen gelesen. Am 24. Dezember 2011 habe ihm C._____ mitgeteilt, dass er jetzt zur Presse gehe und wie er es bewerk- stelligen könne, dass niemand merke, dass er dahinter stecke (Urk. 01.307 S. 19). Am 25. Dezember 2011 sei C._____ erneut zu ihm gekommen und habe erklärt, sich am vorherigen Tag mit Journalisten des W._____s getroffen und pro- biert zu haben, diesen die Informationen zu stecken. Das habe er getan aus dem Gefühl, dass es in dieser Sache sonst nicht weiter gehe. Er, der Beschuldigte, habe diesen Schritt als unvernünftig bezeichnet, weil C._____ so als Person in Erscheinung getreten sei (Urk. 01.307 S. 20).
- 60 - Gemäss dem Beschuldigten hat C._____ diesen Schritt weiter damit begründet, dass der Name der Bank zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sei und für ihn daher die einzige Chance, den Kopf aus der Schlinge zu ziehen, darin be- standen habe, dass B._____ zurücktreten würde. Da jedoch auch nach diesem Treffen C._____s mit dem W._____ nichts in dieser Richtung passiert sei, habe man weiter über mögliches Vorgehen diskutiert. C._____ habe dann den Gang zur F._____ genannt, obwohl es ihm eigentlich lieber gewesen, der W._____ hät- te darüber berichtet, weil es sonst nach … [Partei der Schweiz] aussehe und nie- mand das ernst nehme (Urk. 01.307 S. 21). Jedenfalls hätten sie im laufenden Gespräch gemeinsam gesagt, dass sie zur F._____ gehen würden. Wie bei ande- ren Entscheidungen sei aber auch diese Entscheidfindung nicht linear verlaufen. Er, der Beschuldigte, habe auf dessen erneutes Schwanken zu C._____ gesagt, er sei sowieso schon beim W._____ gewesen und könne auch noch zur F._____ gehen. Irgendwann habe C._____ gesagt, jetzt machen wir das (Urk. 01.307 S. 21). Auf entsprechende Nachfrage verneinte der Beschuldigte, sich an den Ort oder die Umstände erinnern zu können, unter welchen C._____ dies geäussert habe (Urk. 01.307 S. 21). Ausdrücklich darauf angesprochen, ob er in Bezug auf den Gang zur F._____ irgendwie Einfluss auf C._____ genommen habe, antwor- tete der Beschuldigte, sie hätten dies in gemeinsamen Diskussionen überlegt. Er könne nicht sagen, wer den entscheidenden Anstoss gegeben habe, da sie ei- gentlich alle Schritte gemeinsam gemacht hätten (Urk. 01.307 S. 21 f.). Einen Einfluss G._____s auf die Entscheidung betreffend Gang zur F._____ ver- neinte der Beschuldigte. Hingegen führte er aus, nach Weihnachten 2011 in ei- nem Telefonat mit G._____ erfahren zu haben, dass P._____ in dieser Sache re- cherchiere. G._____ habe gesagt, P._____ werde es sicher gut machen und dass es sich nicht schlecht machen würde, wenn sie ihm noch Informationen lieferten. Jedenfalls sei er während der Festtage 2011 noch einmal zu G._____ gefahren zwecks Besprechung, wie es weiter gehen solle, denn dieser habe nichts mehr über das Telefon besprechen wollen (Urk. 01.307 S. 22). Bei diesem Treffen sei- en die Recherchen von P._____ Thema gewesen. Wie G._____ davon erfahren habe, wisse er nicht, jedenfalls habe G._____ verneint, dass er selber Kontakt zu P._____ habe und diesen auch nicht suche. G._____ habe jedoch erwähnt, dass
- 61 - es sicher gut wäre, P._____ würde vom Beschuldigten und C._____ noch mehr Informationen erhalten. Auf entsprechende Frage gab der Beschuldigte dann zu Protokoll, sich gedacht zu haben, dass es sicher gut sei, mit P._____ Kontakt auf- zunehmen und diese Informationen zu liefern (Urk. 01.307 S. 23). Bei seiner Kontaktnahme mit P._____ habe sich dieser erkundigt, ob ein Interview mit dem Informanten möglich wäre. Darauf habe er erwidert, dieser wisse nicht, dass er mit ihm, P._____, Kontakt habe (Urk. 01.307 S. 24). Auf Nachfrage fügte der Beschuldigte an, dies P._____ nur so gesagt zu haben, dass aber C._____ tatsächlich schon in Kenntnis über sein Telefon an P._____ gewesen sei (Urk. 01.307 S. 25). Der Beschuldigte gab an, sich zu erinnern, dass er und C._____ nach dessen Gang zur Polizei am 1. Januar 2012 bei ihm, dem Beschul- digten zu Hause in einem Waldstück herumgelaufen seien. Ob sie über das The- ma F._____ gesprochen hätten, wisse er nicht. Zuvor habe man sicher darüber gesprochen und wahrscheinlich auch dann wieder. Er denke aber, dass nicht am
1. Januar 2012 der Entschluss gefallen sei, auch die Kontodaten an die F._____ zu schicken (Urk. 01.307 S. 25). Sodann erklärte der Beschuldigte, C._____ sei an einem weiteren Abend nach dem Gang zur Polizei, das genaue Datum wisse er nicht mehr, zu ihm nach Hau- se gekommen und habe ihm gesagt, er, der Beschuldigte, solle nun die Kopien der Printscreens der F._____ übermitteln. C._____ habe diesbezüglich gesagt, er sei zum W._____ gegangen, was nichts genützt habe und auch bezüglich der Meldung bei der Polizei wisse er nicht, ob das etwas bringe. Also müssten sie nun die Kontoauszüge liefern, da es sonst nur leere Behauptungen seien. C._____ sei wieder schwankend gewesen, habe sich auch hintersinnt, weil er unter starkem Druck gestanden sei, sei aber damit einverstanden gewesen, dass er, der Be- schuldigte, diese Unterlagen der F._____ sende. Das habe er per E-Mail an P._____ noch am gleichen Abend getan. P._____ habe noch nach der Möglich- keit eines Interviews mit dem Informanten gefragt, was er, A._____, nach vorgän- giger Besprechung mit C._____ verneint habe. Gemäss C._____ habe es so aus- sehen müssen, als ob er nichts damit zu tun habe. Man habe selbstverständlich
- 62 - immer über alles diskutiert. Alles sei in gemeinsamen Gesprächen entstanden. C._____ habe geschwankt, er selber manchmal auch (Urk. 01.307 S. 26). Auf entsprechenden Vorhalt hielt es der Beschuldigte für möglich, sich mit C._____ am selben Tag, an dem er bei G._____ war, d.h. am 28. Dezember 2011, im Restaurant Q._____ in N._____ verabredet zu haben (Urk. 01.307 S. 27). Ebenso auf Nachfrage räumte er ein, dass er C._____ zwischen dem
28. Dezember 2011 und dem 1. Januar 2012 einen USB-Stick übergeben habe, denn dieser habe gesagt, man müsse eine Strafanzeige gegen B._____ machen. Er, der Beschuldigte, habe dann schnell eine geschrieben. Da er aber zu wenig über den Fall gewusst und auch keine Zeit gehabt habe, habe er C._____ gesagt, wenn er wolle, könne er die Anzeige im Detail ausformulieren und einreichen (Urk. 01.307 S. 27 f.). C._____ habe ihm diesen USB-Stick mit der Strafanzeige dann irgendwann aber zurückgegeben mit der Bemerkung, dass er keine Strafan- zeige eingereicht habe, da es ihm zu heiss gewesen sei. Auf Frage gab der Be- schuldigte zu, die Strafanzeige irgendwann selbst anonym eingereicht zu haben (Urk. 01.307 S. 29). 1.3.2. Bei der Einvernahme vom 9. Februar 2012 (Urk. 01.313) erklärte der Be- schuldigte, es nicht als einen Auftrag oder eine Aufforderung G._____s aufgefasst zu haben, zur F._____ zu gehen. Er habe aber den Eindruck gehabt, dieser wür- de es begrüssen, wenn sie dies täten (Urk. 01.313 S. 62). Auch schon vor seinem Gespräch mit G._____ vom 27. Dezember 2011 hätten C._____ und er immer wieder über einen Gang an die Medien gesprochen, auch die F._____ sei ein Thema gewesen (Urk. 01.313 S. 63). Wann er bzw. C._____ den Entschluss gefasst hätten, P._____ zu kontaktieren, wisse er nicht mehr. Er bejahte aber, dass die Entschlussfassung erleichtert worden sei durch den Um- stand, dass P._____ bereits am Recherchieren war (Urk. 01.313 S. 63). Dem Beschuldigten wurde die Aussage C._____s vorgehalten, er sei ohne des- sen Einverständnis zur F._____ gegangen. Auf die damit verbundene Frage nach einem Beweis für das Einverständnis C._____s erwiderte der Beschuldigte, dass es genau ihr Bestreben gewesen sei, es so aussehen zu lassen, als hätte
- 63 - C._____ nichts damit zu tun. Zudem verwies er auf den Umstand, dass sie zur Tarnung jeweils falsche Namen in ihren E-Mails verwendet hätten (Urk. 01.313 S. 65). 1.3.3. In der Einvernahme vom 28. März 2012 (Urk. 01.316) bestätigte der Be- schuldigte, C._____ habe das Interview mit der F._____ abgelehnt, weil er sich beim W._____ geoutet habe, schon einmal persönlich in Erscheinung getreten sei und dies nicht noch einmal tun wolle (auch Urk. 01.307 S. 26). Das sei auch so ein Punkt, so der Beschuldigte weiter, wo er gedacht habe, C._____ fordere ihn mit dieser Formulierung jetzt auf, dass er es machen solle (Urk. 01.316 S. 5). Auf Nachfrage verneinte der Beschuldigte, sich zu erinnern, wann er mit C._____ über die Interviewanfrage der F._____ gesprochen habe. Er glaube, das sei bei einem Spaziergang durch das Wäldchen hinter seinem Haus gewesen und C._____ habe nein gesagt. Dabei habe er zu C._____ gesagt, das nicht zu ver- stehen, da er ja schon – erfolglos – beim W._____ gewesen sei und er, der Be- schuldigte, der Ansicht sei, er, C._____, solle das machen. C._____ habe das abgelehnt, denn er sei einmal rausgegangen, persönlich zur Presse, habe wieder eine Bankgeheimnisverletzung beim W._____ gemacht, wo man ihn persönlich festnageln könne, das mache er nicht mehr (Urk. 01.316 S. 5). Zu Beginn der Einvernahme – diese war auf Wunsch des Verteidigers und dessen Hinweis anberaumt worden, dass der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen präzisieren und Ergänzungen anbringen wolle (Urk. 01.316 S. 2) – liess der Be- schuldigte verlauten, mit seinem jetzigen Wissensstand könne er nicht aus- schliessen, dass es zu Missverständnissen gekommen sei. Er habe die ihm im Laufe der Untersuchung vorgehaltenen E-Mails von C._____ an ihn zum grössten Teil bei Erhalt nicht gelesen oder höchstens überflogen. Es könne sein, dass er damals gewisse Dinge falsch beurteilt habe. Sobald ihm C._____ jeweils persön- lich gegenüber gestanden sei, habe dieser den Eindruck vermittelt, dass er das alles gewollt habe. Es könne aber sein, dass C._____ sich, sobald er wieder zu Hause gewesen sei, gefragt habe, was er da nur gemacht habe und es dann zu diesen E-Mails gekommen sei, wonach er alles abbrechen wolle. Damals habe er selbst diese E-Mails, wenn er sie gelesen habe, nicht ernst genommen. Er sei im
- 64 - Gegenteil der Meinung gewesen, dass der Beschuldigte dies um jeden Preis ge- wollt habe. Das sei damals seine Überzeugung gewesen. Heute könne er sich je- doch vorstellen, dass C._____ es in Tat und Wahrheit wirklich anders gesehen habe. Diese aus seiner heutigen Sicht möglicherweise vorgelegenen Missver- ständnisse, würden sich auf die Weiterleitung der Print-screens an G._____ und auf den Gang zur F._____ beziehen (Urk. 01.316 S. 2 f.). So könne er heute nicht mehr mit Sicherheit sagen, dass C._____ diese Printscreens wirklich zu G._____ und zur F._____ habe schicken lassen wollen (Urk. 01.316 S. 7). Die Ergän- zungsfrage seines Verteidigers, ob er es aus heutiger Sicht für möglich halte, dass er gedanklich geäusserte Szenarien von C._____ im Gespräch irrtümlich als "Go-Zeichen" missdeutet habe, bejahte der Beschuldigte. Das ergebe sich aus der heutigen Betrachtung, aus seinen Überlegungen und auch nach Studium die- ser E-Mails (Urk. 01.316 S. 7). 1.3.4. Im Verlauf der Konfrontationseinvernahme mit G._____ vom 8. April 2013 (Urk. 01.322) wiederholte der Beschuldigte, beide, C._____ und er, seien am Entschluss beteiligt gewesen, zu den Medien zu gehen (Urk. 01.322 S. 20). Da- rauf angesprochen, wie es am 31. Dezember 2011 dazu gekommen sei, dass er P._____ kontaktiert und über die Devisentransaktionen von B._____ informiert habe, führte der Beschuldigte aus, die Idee sei relativ nahe gelegen, weil die F._____ in dieser "nordkoreanischen" Zeitungslandschaft die einzige "südkorea- nische" Zeitung sei (Urk. 01.322 S. 21). Auf Frage, ob er zu diesem Zeitpunkt ge- wusst habe, dass P._____ in dieser Sache bereits recherchiere, erklärte der Be- schuldigte, dies nicht mehr zu wissen (Urk. 01.322 S. 21). Auch sonst antwortete der Beschuldigte auf einen Grossteil der Fragen, sich auf- grund des Zeitablaufs von eineinhalb Jahren nicht mehr genau an alles erinnern zu können (Urk. 01.322 S. 4 ff.; auch Ziff. B.1.2.4.). Dazu beteuerte er einerseits, in den früheren Einvernahmen sicher nicht gelogen zu haben, jedoch sei er nicht sicher, ob ihn die Erinnerung zum Zeitpunkt der Einvernahme vom 8. April 2013 oder jene von damals trüge oder getrügt habe (Urk. 01.322 S. 8). 1.3.5. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. März 2016 (Urk. 33) brachte der Beschuldigte dann vor, C._____ habe ihn ständig gefragt, wie er sich
- 65 - verhalten solle, habe immer wieder verschiedene Varianten aufgezeigt und ge- fragt, was er, der Beschuldigte, tun würde. Konkret habe C._____ ihn gefragt, ob er an die Medien gehen solle oder nicht. Er habe ihm darauf geantwortet, dass dies sein eigenes Problem sei, er müsse wissen, was er tun wolle. Auf weiteres Fragen habe er erwidert, dass er an C._____s Stelle zur Presse gehen würde, aber diesen gewarnt, dass er, C._____, dann am Schluss ein Problem damit ha- ben würde und nicht er, der Beschuldigte (Urk. 33 S. 9 f.). 1.3.6. Ähnlich wie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte sich der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Prot. II S. 27 ff.) 1.3.7. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz (Urk. 48 S. 47 f.) schon an dieser Stelle festzuhalten, dass sich im Verfahrensver- lauf eine Änderung seines Aussageverhaltens zeigte. Die ersten Aussagen waren meistens geprägt durch Schilderungen von sich aus, was sich im Novem- ber/Dezember 2011 zugetragen hatte (Urk. 01.307 S. 2 ff.). In der Folge, nament- lich mit der Häufung ihn belastender Vorhalte, wurde der Beschuldigte immer zö- gerlicher und äusserte sich oft nur noch auf konkrete Fragen oder Nachhaken, wobei die Antworten zunehmend unbestimmter oder wenig greifbar ausfielen – wenn er nicht überhaupt mangelnde Erinnerung anführte (Urk. 01.313 S. 18 ff.; Urk. 01.323 S. 26 ff.). Bedenkt man, dass der Beschuldigte selber die ganzen Er- eignisse um das Bekanntwerden der Dollartransaktionen von B._____ als sehr wichtig, nämlich als eine der grösseren Geschichten des Jahrzehnts einstufte (Urk. 00.306), im Zuge des gegen ihn geführten Strafverfahrens immer wieder mit diesbezüglichen Fragen konfrontiert wurde und auch gegenüber den Medien frei- mütig und ausführlich Auskunft darüber erteilte, erscheint es ziemlich unwahr- scheinlich, dass seine Erinnerung in derartigem Ausmass geschwunden sein kann(vgl. auch vorne Ziff. B.1.2.6. und B.1.3.). Seine Aussagen vermitteln viel- mehr den Eindruck, dass er vorsichtiger wurde, um Widersprüche oder eigene Belastungen zu vermeiden. Seine Berufung auf mögliche Missverständnisse an der vierten Einvernahme und die dort meist schwammigen Antworten sowie die teilweise von geltend gemachter Unsicherheit durchsetzten Ausführungen im
- 66 - Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom April 2013 vermögen ebenfalls nicht besonders zu überzeugen. 1.4. Objektive Beweismittel 1.4.1. E-Mail vom 7. Dezember 2011 (Urk. 00.228) 20.19 Uhr, Beschuldigter an C._____: "Das liegt nun am Chef. Wenn er von Dir die Unterlagen will, so muss er sich an Dich wenden. Ich will damit nichts mehr zu tun haben." 1.4.2. E-Mail Verkehr vom 8. Dezember 2011 (Urk. 00.230) 07.51 Uhr, Ehefrau BA._____ an Beschuldigten: "solltest du bei C._____ nicht einfach sagen, G._____ hätte das nun halt von sich aus gemacht, was ja auch stimmt, und möglichst wenig lügen. Ich den- ke, er kann sich ja denken, dass es schlussendlich von Euch kommt, und er wird wohl noch hässiger, wenn Du das belügst. Du kannst ja einfach sagen, Du hättest damit wirklich nichts zu tun, sondern G._____ hätte das nun alles selber von [sich] aus gemacht… Ich fürchte mich, wenn der durchdreht….!!!" 07.54 Uhr, Beschuldigter an BA._____: "Ja und was sage ich, weshalb ich ihm die unterlagen gab?" 11.38 Uhr, BA._____ an Beschuldigten: "weiss au nöd, häsch äs ihm denn scho geh? viellicht brucht ers jo gar nöd … wär wohl am beschtä wenn er ohni diä unterlagä diä gschicht chönti uf- deckä. weisch underdessä scho was hüt glofä isch?" 1.4.3. SMS Verkehr vom 4. Januar 2012 (Urk. 00.133 S. 13) 18.17 Uhr, Beschuldigter an C._____: "Ich wuerd morgen 1400 vorbeikommen. Ev koenntest du versuchen, deine einvernahme nachher zu haben." 19.50 Uhr, Beschuldigter an C._____: "Bist du vor zwei monaten zur F._____ gegangen? Strange…" 21.01 Uhr, C._____ an Beschuldigten: "He's gone, I think nach dem Artikel. Viele unbekannte Quellen, aber das ändert nichts am Sachverhalt."
- 67 - 21.06 Uhr, Beschuldigter an C._____: "Hoffen wirs, ich glaub noch nicht dran… Aber es gibt uns sicher mehr luft fuer dich und das ist die wichtigste nebensache ;)" 21.09 Uhr, C._____ an Beschuldigten: "Ich glaube schon, schau dir den Titel an. Und der Kundenberater ist Quel- le!" 21.36 Uhr, Beschuldigter an C._____: "Ich schlaf heut besser;)" 1.4.4. SMS vom 7. Januar 2012 (Urk. 00.133 S. 14) 09.21 Uhr, Beschuldigter an C._____: "Sali C._____. Wie geht’s? Ich wollte dich in … abholen, aber du warst nicht mehr da. Meldest du dich mal? Ich glaube wir sollten uns unbedingt mal aussprechen. was ich gemacht habe, habe ich gemacht, weil ich dich unter- stützen wollte und ich denke, wir sollten uns gegenseitig unterstützen (lies auch die … von heute). Die arschlöcher sind im moment wir und nicht der, der es sollte. Gruss, A._____." 1.5. Gesamtwürdigung Anklageziffer I.C. Nach sorgfältiger und fundierter Würdigung der Aussagen beider Beteiligter und unter Einbezug auch des vorne aufgelisteten E-Mail- und SMS-Verkehrs verblie- ben der Vorinstanz keine Zweifel, dass C._____ hinsichtlich der Versuche des Beschuldigten, ihn zum Gang zur F._____ zu bewegen, wahrheitsgetreu ausge- sagt hat. Demgegenüber hegte die Vorinstanz generell und insbesondere zur Frage eines Einverständnisses von C._____ mit dem Gang zur F._____ erhebli- che Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten (Urk. 48 S. 48-63). Dieser Schlussfolgerung ist beizupflichten. 1.5.1. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 1.5.1.1. Wie sich aus seinen vorne wiedergegebenen Aussagen ergibt, hat der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens immer zögerlicher und ungenauer Aus- kunft erteilt oder auch zu fehlender Erinnerung Zuflucht genommen, was die Überzeugungskraft seiner Darlegungen merklich beeinträchtigt.
- 68 - 1.5.1.2. Seine Aussagen sind darüber hinaus auch nicht widerspruchsfrei. Wenn der Beschuldigte zum Beispiel einerseits C._____ eine relativ komplexe Persön- lichkeitsstruktur zuschreibt, er sei extrem schwankend, weshalb es für ihn, den Beschuldigten, auch sehr schwierig sei zu beurteilen, was C._____ wirklich ge- wollt habe (Urk. 01.322 S. 32), anderseits aber – trotz seiner Schwierigkeit, die Absichten C._____s zu erkennen – in den Einvernahmen wiederholt den Stand- punkt einnahm, davon ausgegangen zu sein, C._____ sei jeweils mit seinem Handeln einverstanden gewesen oder sogar, trotz erneutem Schwanken und ständigem Hin und Her von C._____, einen gemeinsamen Entschluss oder Schritt durch sie beide behauptete (Urk. 01.307 S. 21; Urk. 01.313 S. 5, 63 und 65; Urk. 01.316 S. 5 und 8; Urk. 021.322 S. 20), so reimt sich das schlecht zusam- men. Analog verhält es sich betreffend die wiederholte Anmerkung des Beschul- digten, die Entscheidfindung sei nicht linear verlaufen. Namentlich lässt sich ge- meinsames Diskutieren und Überlegen, wie vom Beschuldigten beschrieben (Urk. 01.307 S. 21), nicht gleichsetzen mit einem gemeinsamen Entscheid, auch wenn C._____ selber den Weg zur F._____ erwogen haben mag, die F._____ mehrmals ein Thema war. Das gilt erst recht bei derart wechselndem Verhalten wie hier. Hätte C._____ tatsächlich dem Gang zur F._____ zugestimmt, so müss- te dies für den Beschuldigten vor dem Hintergrund der ihm bekannten und auch als aufreibend geschilderten Stimmungsschwankungen C._____s ein so prägen- der Moment gewesen sein, dass er noch genau sagen könnte, wann, wo oder un- ter welchen Umständen dies geschah. Obwohl ausdrücklich darauf angespro- chen, verneinte der Beschuldigte, dies zu wissen. Der blosse Hinweis, irgend- wann habe C._____ gesagt, jetzt machen wir das (Urk. 01.307 S. 21), konnte un- ter den gegebenen Umständen ein Einverständnis nicht ersetzen (Urk. 01.307 S. 21 f.). Und ebenso wenig durfte der Beschuldigte die Formulierung C._____s, er sei schon beim W._____ persönlich in Erscheinung getreten und wolle dies (bei der F._____) nicht noch einmal (Urk. 01.316 S. 5), als grünes Licht deuten, diesen Schritt im Einverständnis von C._____ zu tun. 1.5.1.3. Es zeigen sich auch Diskrepanzen zwischen den Aussagen des Be- schuldigten in seinen Einvernahmen und dem E-Mail-Verkehr zwischen ihm und C._____. So gab der Beschuldigte beispielsweise an, dass er und C._____ zwar
- 69 - oft diskutiert, sie sich aber nie gestritten hätten. Das habe eigentlich erst angefan- gen via Presse, seit C._____ verteidigt sei (Urk. 01.307 S. 29). Vor allem aus den E-Mails von C._____, aber auch aus gewissen E-Mails von A._____ geht jedoch hervor, dass der zwischen ihnen herrschende Ton schon im Verlauf des Novem- ber 2011 teilweise jenen einer Diskussion deutlich überschritt, indem harsche Worte seitens von C._____ fielen (etwa: "du verdammter Lügner von einem An- walt"; "verdammte Dreckspartei" [gemeint die …]; "… verdammt nochmals, … verdammte Scheisse. … Geht es ehrlich noch gut?"; "Verbrechen"; er sei wütend; etc.; vgl. Urk. 00.345; Urk. 01.228.2 ff.; Urk. 01.228.3; Urk. 01.228.4 S. 1; Urk. 01.230), worauf der Beschuldigte beispielsweise erwiderte, mit der Sache nichts mehr zu tun haben zu wollen, er möge nicht mehr, oder, C._____ sollte aufhören, sich in die Hosen zu scheissen (Urk. 01.228.4 S. 1; Urk. 01.229.2 S. 1; Urk. 01.233.2 S. 2). 1.5.1.4. Zutreffend wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass die Schilderun- gen der Beteiligten hinsichtlich des zentralen Kriteriums, was bei den Zusammen- künften im Restaurant Q._____ in N._____ und den Waldspaziergängen nahe des Wohnorts des Beschuldigten hinsichtlich Kontaktierung der F._____ ent- schieden wurde, diametral ausfielen: Während C._____ angab, nicht einverstan- den gewesen zu sein und auch nichts davon gewusst zu haben, dass der Be- schuldigte schliesslich Informationen an die F._____ weiterleitete (Urk. 01.319 S. 13 und Urk. 01.303 S. 4), behauptete der Beschuldigte das Gegenteil (Urk. 01.307 S. 21 und Urk. 01.313 S. 65). Der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist weiter abträglich, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem gewünschten Interview mit C._____ dem F._____- Journalisten zuerst geantwortet haben will, jener wisse gar nichts von dieser Kon- taktnahme, um aber gleich zu relativieren, das nur so gesagt zu haben, C._____ habe gewusst, dass er, der Beschuldigte, P._____ angerufen habe (Urk. 01.307 S. 24 f.). Diese Relativierung erscheint als Ausflucht, nachdem der Beschuldigte offenbar sogleich realisiert hat, sich zum eigenen Nachteil geäussert zu haben. Eine weitere Ungereimtheit findet sich darin, dass C._____ konstant erklärte, den Kontakt zu den beiden W._____ Journalisten, welche ihn am 24. Dezember 2011
- 70 - ausgefragt hätten, nicht von sich aus gesucht zu haben (Urk. 01.302 S. 3). Aus- serdem habe er dann alleine deshalb mit ihnen gesprochen, weil er habe heraus- finden wollen, wer die Quelle für den am tt. Dezember 2011 im W._____ erschie- nenen Artikel zur Affäre B._____ gewesen sei (Urk. 01.302 S. 3 f.). Dieser Stand- punkt C._____s entspricht auch dem Beweisergebnis im Parallelverfahren SB160259 betreffend C._____, war das Treffen mit den W._____-Journalisten doch von einer Drittperson arrangiert worden. Der Beschuldigte gab hingegen an, dass ihm C._____ gesagt habe, den W._____ extra kontaktiert zu haben, um die ganze Geschichte voranzutreiben (Urk. 01.307 S. 20). Da die von den Angaben C._____s abweichenden Aussagen des Beschuldigten für ihn, den Beschuldigten, jeweils entlastend wären, stellt sich vor dem Hintergrund der weiteren Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen die Frage, ob der Beschuldigte versuchte, sich durch diese Aussagen eine bessere Ausgangslage im Strafverfahren zu schaffen. 1.5.1.5. Wie erwähnt, nahm der Beschuldigte zwar mehrmals den Standunkt ein, C._____ sei damit einverstanden gewesen, dass sie zur F._____ gehen würden, konnte aber nicht andeutungsweise darlegen, wo, wann und unter welchem Um- ständen dies gewesen sein soll (vorne Ziff. 1.5.1.2.). Umgekehrt war C._____ diesbezüglich in der Lage, sehr detailliert und authentisch auszusagen, dass er dies abgelehnt habe. In Anbetracht auch des Umstandes, dass keine schriftliche Zustimmung C._____s vorliegt und es auch sonst an Hinweisen auf eine solche mangelt, vermag die alleinige konstante Zusicherung von A._____, C._____ sei mit diesem Schritt einverstanden gewesen, keinesfalls zu überzeugen. 1.5.1.6. Da im Verfahrensverlauf ferner thematisiert worden ist, ob C._____ damit einverstanden gewesen war oder überhaupt davon gewusst hatte, dass der Be- schuldigte am 8. Dezember 2011 Kopien der drei Printscreens von C._____ per E-Mail an G._____ weiterleitete (Urk. 01.313 S. 3 f.), ist es mit der Vorinstanz (Urk. 48 S. 50 ff.) im Hinblick auf die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Beschuldig- ten angezeigt, diesen vergleichbaren Diskussionspunkt ebenfalls zu beleuchten. Der Beschuldigte führte zu diesem Thema aus, C._____ habe ihn nach dem Ge- spräch mit G._____ vom 3. Dezember 2011 mündlich gebeten, Kopien von den
- 71 - Printscreens zu erstellen und dabei seinen Namen sowie den Namen der Bank bzw. alles, womit man ihn identifizieren könnte, abzudecken. Er, der Beschuldigte, hätte dann im Sinne von C._____ nur noch diese abgedeckten Kopien behalten sollen. Das Couvert mit den Original Printscreens habe C._____ aber zurückha- ben wollen, um es zu vernichten (Urk. 01.307 S. 15 und Urk. 01.313 S. 3). G._____ habe ihn, den Beschuldigten dann irgendwann nach dem 3. Dezember 2011 angerufen und ihn nach den Belegen gefragt (Urk. 01.307 S. 15). Er habe die Frage des Weiterleitens an G._____ dann mit C._____ besprochen. Das habe wieder zu einem Hin und Her geführt, wobei C._____ irgendwann gesagt habe, es sei in Ordnung, er könne die Dokumente an G._____ weiterleiten, jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass man gar nichts sehe, was auf ihn schliessen lasse (Urk. 01.307 S. 16). In der Einvernahme vom 9. Februar 2012 bestätigte der Be- schuldigte, bezüglich der Weitergabe der Printscreens an G._____ vorgängig das Einverständnis von C._____ eingeholt zu haben (Urk. 01.313 S. 5). Demgegenüber bestritt C._____ gleichbleibend und konsequent, dieser Weiter- gabe der Printscreens an G._____ zugestimmt zu haben (Urk. 01.302 S. 14; Urk. 01.303 S. 5 und Urk. 01.308.8 S. 2 und 8). Einerseits habe er von einer dies- bezüglichen Anfrage G._____s gar nichts gewusst (Urk. 01.302 S. 14) und ande- rerseits habe er die Printscreens am 6. Dezember 2011 gerade zurückhaben wol- len, um sie zu vernichten, damit sie nicht weiter gebraucht werden könnten (Urk. 01.302 S. 14). Dem aktenkundigen E-Mail Verkehr zwischen dem Beschuldigten und C._____ ist zu diesem vom Beschuldigten beschriebenen Hin und Her bezüglich der Frage, ob die Printscreens an G._____ weitergeleitet werden sollen (Urk. 01.307 S. 16), gar nichts zu entnehmen. Dies, obwohl zwischen dem 3. Dezember abends und dem 6. Dezember abends sehr rege elektronische Kommunikation mit über zwei Dutzend Botschaften betreffend die Zusammenkunft bei G._____ stattfand. Da- von entfielen nur fünf kurze Hinweise bzw. Antworten auf den Beschuldigten, die übrigen, teilweise ausführlichen Mitteilungen auf C._____. Inhaltlich ging es in diesen Mails um aufkeimendes Misstrauen C._____s gegenüber dem Beschuldig- ten (und G._____), dass er nur mit einer für ihn sicheren Offenlegung einverstan-
- 72 - den sei, aber nicht mit den Daten und seinem Namen. Die Daten seien einzig für den Beschuldigten und G._____ bestimmt gewesen, selbst H._____ habe sie nicht gesehen. Die Daten würden vernichtet (Urk. 01.228.1; Urk. 01.228.3; Urk. 01.229.2; Urk. 01.233.1 und Urk. 00.133 S. 6 f.). C._____ bat daher den Be- schuldigten, dem "Chef" zu sagen, zur Zeit nicht aktiv zu sein. Es könne sonst Selbstmord sein (Urk. 01.229.4). Konform mit diesem Standpunkt forderte C._____ dezidiert das Couvert mit den Printscreens vom Beschuldigten zurück (Urk. 01.230 bis Urk. 01.233.1; Urk. 00.133 S. 6 f.). Die vom Beschuldigten ge- schilderten Gespräche betreffend das Erstellen von abgedeckten bzw. ge- schwärzten Kopien der Printscreens und das Einverständnis C._____s zu deren Weiterleitung an G._____ hätten somit persönlich oder per Telefon stattfinden müssen. Ein solcher mündlicher Austausch erscheint jedoch äusserst unwahr- scheinlich, ist doch davon auszugehen, dass der überaus mitteilsame C._____ im Rahmen des dichten dreitägigen E-Mail Verkehrs zweifellos und trotz verklausu- lierter Schreibweise in erkennbarer Weise darauf Bezug genommen hätte. Dass C._____ an der strikten Geheimhaltung der Printscreens gelegen war, zeigt im Übrigen schon sein E-Mail an den Beschuldigten vom 15. November, 06.23 Uhr, mit der drohenden Ankündigung, er hole das hinterlegte Couvert ab, und wenn der Beschuldigte das öffne, zeige er ihn heute noch an und das sei kein Witz (Urk. 01.214.1; Urk. 00.345). Darüber hinaus spricht auch die durch C._____ minutiös vorgenommene und im Detail beschriebene Vernichtung der Dokumente in seiner Badewanne samt Ver- streuen der Aschefragmente im Garten hinter seinem Haus gegen jegliches Ein- verständnis von C._____, dass die Printscreens jemals über den Beschuldigten und G._____ hinaus irgendwelchen Personen bekannt gegeben, geschweige denn ausgehändigt oder veröffentlicht werden. Abgesehen von alledem erweisen sich die Darlegungen des Beschuldigten – im Gegensatz zu den plausiblen, durch den Schriftverkehr gestützten Schilderungen von C._____ – auch hier als höchst vage und damit kaum nachvollziehbar, soll doch der wieder wankelmütige C._____ "irgendwann" der Weiterleitung der Do- kumente an G._____ zugestimmt haben. Im Falle eines Einverständnisses wäre
- 73 - der Beschuldigte aber fraglos imstande gewesen, eine präzise Antwort zu erteilen (vgl. auch vorne Ziff. 1.5.1.2.). Der Beschuldigte hat zwar mehrmals bestätigt, C._____ bezüglich der Weiterleitung um Erlaubnis gefragt zu haben. An die Um- stände, wo und wann dies geschehen sei, will er sich jedoch nicht erinnern kön- nen (Urk. 01.313 S. 8). Da es den Eindruck macht, dass zwischen dem Beschul- digten und C._____ in dieser Phase rund um das Treffen mit G._____ am
3. Dezember 2011 alles jeweils mehrmals diskutiert wurde, ist es schwer vorstell- bar, dass der Beschuldigte keine Erinnerung mehr daran hat, wie und wann er die Einwilligung von C._____ – wäre eine solche denn tatsächlich erfolgt – eingeholt haben soll. In Anbetracht der weiteren bestehenden Zweifel über eine Zustim- mung von C._____ vermag auch diese blosse Zusicherung des Beschuldigten es nicht glaubhaft erscheinen zu lassen, dass er sich tatsächlich bezüglich des Ein- verständnisses von C._____ zur Weitergabe der Printscreens versichert hatte. Im E-Mail vom 7. Dezember 2011, 20.19 Uhr, schrieb der Beschuldigte an C._____: "Wenn er (gemeint G._____) von Dir die Unterlagen will, so muss er sich an Dich wenden. Ich will damit nichts mehr zu tun haben." (Urk. 01.233.2 S. 2 = Urk. 00.228 S. 2). Diese Nachricht legt den Schluss nahe, dass der Beschuldig- te zu jener Zeit weder von einer konkret erfolgten Bitte G._____s, die Printscreens zu erhalten, ausging, noch dass er sich mit einer solchen intensiv auseinander gesetzt und sich diesbezüglich in einer Diskussion mit C._____ befunden hätte. Der Beschuldigte gab auf Vorhalt dieses E-Mails an, nicht mehr zu wissen, um was es gegangen sei. Möglicherweise sei es um zusätzliche Unterlagen gegan- gen. C._____ habe beim Treffen mit G._____ auch noch Notizen dabei gehabt (Urk. 01.313 S. 46). Auf weiteres Nachfragen erklärte er, nicht mehr zu wissen, ob es um zusätzliche Unterlagen oder um die Originalunterlagen gegangen sei. Und er erklärte, dass sich G._____ an C._____ hätte wenden müssen, wenn er die Originalunterlagen hätte haben wollen, da er nur Kopien gehabt habe (Urk. 01.313 S. 47). Auch wenn der Beschuldigte erst auf Nachfragen die Möglichkeit nannte, dass es sich in diesem E-Mail um die Originalunterlagen und somit um die Printscreens von C._____ hätte handeln können, ist in Übereinstimmung mit der Vor-instanz
- 74 - aufgrund der weiteren Umstände und des Zeitpunkts des Versands klar, dass im E-Mail mit "Unterlagen" die Printscreens gemeint waren. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte am Tag nach dem Versand dieses E-Mails (7. Dezember
2011) die Printscreens an G._____ weiterleitete (8. Dezember 2011) und somit sehr wohl noch etwas mit dieser Sache zu tun hatte, erscheinen sowohl der Inhalt des E-Mails als auch die Angaben des Beschuldigten auf den entsprechenden Vorhalt als unaufrichtig. Zudem erweist sich die Unterscheidung, welche der Be- schuldigte in seiner Befragung zwischen den Kopien der Print-screens und den Originalunterlagen vornahm (Urk. 01.313 S. 47), offensichtlich als Ausflucht. Bei den durch den Beschuldigten angefertigten Printscreens handelte es sich nicht um Dokumente, welche durch den Kopiervorgang ihre Gültigkeit oder ihren Wert eingebüsst hätten, waren es doch ohnehin nur Ausdrucke des Abbilds des Com- puterbildschirms. Wäre es tatsächlich und einvernehmlich darum gegangen, die Printscreens nur noch in geschwärzter Form in Umlauf zu wissen, hätten auch die ursprünglichen Printscreens einfach geschwärzt werden können und nicht ver- brannt werden müssen. Die Weitergabe der Printscreens war auch Thema in einer per E-Mail geführten Diskussion zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau (zitiert vorne in Ziff. 1.4.2.). Am 8. Dezember 2011, 07.51 Uhr, fragte BA._____ den Beschuldig- ten, ob er gegenüber C._____ nicht einfach sagen solle, G._____ habe das nun halt von sich aus gemacht, … und möglichst wenig lügen. Sie denke, er (C._____) könne sich ja denken, dass es schlussendlich von ihnen komme und werde wohl noch hässiger, wenn er (der Beschuldigte) das belüge. Ausserdem erwähnte BA._____, sich zu fürchten, wenn C._____ durchdrehe. Der Beschuldigte fragte zurück, welchen Grund er "ihm" nennen solle, weshalb er "ihm" die Unterlagen gegeben habe. Aus dem Zusammenhang und dem Zeitpunkt des Versands lässt sich klar erschliessen, dass der Beschuldigte einerseits G._____ meinte, dem er die Unterlagen gegeben hatte und sich andererseits unschlüssig zeigte, was er C._____ diesbezüglich sagen solle. BA._____ fragte in der Folge noch zurück, ob er ihm die Unterlagen denn schon gegeben habe (Urk. 01.233.3 = Urk. 00.230).
- 75 - Auf Vorhalt dieser Korrespondenz erklärte der Beschuldigte, er habe seiner Ehe- frau immer gesagt, dass C._____ nichts mit der Sache zu tun habe. Sie habe sich immer vor ihm gefürchtet. Er, der Beschuldigte, habe ihr eigentlich immer nur die Hälfte davon gesagt, was vor sich gegangen sei (Urk. 01.313 S. 6). In der späte- ren Einvernahme vom 28. März 2012 gefragt, weshalb er gemäss seiner Aussage gegenüber seiner Ehefrau betreffend C._____ laufend falsche Informationen ge- macht habe, gab der Beschuldigte an, er habe C._____ versprechen müssen, ihr nicht zu sagen wie es wirklich sei, weil er, C._____, nicht habe in Erscheinung tre- ten wollen. So habe er seiner Ehefrau beispielsweise zwar erwähnt, dass sie zu G._____ gehen würden, C._____ aber gar nicht mitkomme, sondern in einem Ca- fé warte, und ebenso, dass C._____ gar nicht wisse, dass er die Unterlagen an G._____ schicke (Urk. 01.316 S. 7). Auch in diesem Punkt ist der nachstehend dargestellten Auffassung des Bezirks- gerichts zuzustimmen (Urk. 48 S. 53 f.). Aus dem erwähnten E-Mail Verkehr (Urk. 00.230) ergibt sich unmissverständlich, dass BA._____ davon ausging, C._____ habe nichts davon gewusst, dass der Beschuldigte die Unterlagen an G._____ weitergeleitet habe. Es stellt sich jedoch die Frage, weshalb der Be- schuldigte seiner Ehefrau – angeblich wahrheitswidrig – hätte sagen sollen, dass er in einem bedeutenden Punkt gegen das Wissen und den Willen von C._____ gehandelt habe, nachdem er um ihre Furcht vor C._____ wusste. Da BA._____ den Namen "C._____" im Zusammenhang mit G._____ und den Unterlagen nannte, drängt sich die Annahme auf, dass sie bereits wusste, dass er mit dieser Sache etwas zu tun hatte. Sollte C._____ tatsächlich darum gebeten haben, in diesem Zusammenhang nicht in Erscheinung zu treten, hätte sich der Beschuldig- te somit bereits zuvor nicht daran gehalten. Weshalb er seine Ehefrau deshalb noch hätte in der Angst belassen sollen, C._____ könnte durchdrehen, weil hinter seinem Rücken und gegen dessen Willen gehandelt wurde, wenn C._____ – in Wahrheit – doch einverstanden gewesen wäre, leuchtet nicht ein. Vielmehr ent- steht der Eindruck, der Beschuldigte habe mit dem Hinweis, er sei gegenüber sei- ner Ehefrau nicht immer ehrlich gewesen, eine weitere Ausflucht gesucht, um den aufschlussreichen Inhalt des E-Mail Verkehrs mit seiner Ehefrau zu rechtfertigen. Der Umstand, dass der Beschuldigte seine Ehefrau noch fragte, wie er C._____
- 76 - erklären solle, dass er die Unterlagen weitergegeben habe, spricht ebenfalls im Gegenteil dafür, dass der Beschuldigte gegenüber seiner Ehefrau ehrlich war und C._____ tatsächlich nichts davon wusste. Seine Rückfrage hätte sich nämlich er- übrigt, wäre er vom Einverständnis C._____s ausgegangen. Da BA._____ keine Zweifel an seiner Version (fehlendes Einverständnis und Nichtwissen C._____s) zeigte, bestand auch kein Grund dafür, mit dieser Rückfrage beispielsweise sein Lügengebäude ausbauen zu müssen. Die zweifellos auch inhaltlich wirklichkeitsgetreue E-Mail Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und BA._____ macht vollends klar, dass der Beschuldigte zumindest bezüglich der Weitergabe der Printscreens an G._____ am
8. Dezember 2011 bereits einmal wahrheitswidrig vorgegeben hat, C._____ sei mit seinem Handeln einverstanden gewesen. 1.5.1.7. Schliesslich ist bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschul- digten näher auf sein späteres Vorbringen 28. März 2012 einzugehen, dass es möglicherweise in seinen Annahmen unter anderem in Bezug auf die Bereitschaft C._____s, zur F._____ zu gehen, zu Missverständnissen gekommen sei, weil er viele der E-Mails von C._____ nicht richtig gelesen habe. Er führte diesbezüglich ferner aus, dass C._____, wenn er ihm persönlich gegenüber gestanden sei, je- weils den Eindruck vermittelt habe, dass er das alles gewollt habe. Jedoch könne er sich nun vorstellen, dass C._____ diese Entschlossenheit jeweils wieder hinter- fragt habe, wenn er wieder zu Hause gewesen sei und er dann diese E-Mails ge- schrieben habe (Urk. 01.316 S. 2 f.). Im Widerspruch dazu stehen seine Aussagen in der Einvernahme vom 26. Januar 2012, dass das, was in C._____s E-Mails stehe, nicht zwingend objektiv sei. Ei- nerseits habe C._____ Realitätsprobleme und zweitens habe er in der Regel in den Telefonaten das Gegenteil von dem erklärt, was er in den E-Mails geschrie- ben habe (Urk. 01.309 S. 2). Bereits in jener Einvernahme hatte der Beschuldigte erläutert, C._____ habe ihm so viele E-Mails geschrieben, dass er ein halbes Jahr damit beschäftigt gewesen wäre, alle zu lesen und dies daher auch nicht getan habe (Urk. 01.309 S. 6). Wie der Beschuldigte unter diesen Umständen die be-
- 77 - haupteten Diskrepanzen zwischen den Mail-Inhalten und C._____s Angaben am Telefon konstatiert haben will, erscheint rätselhaft. Jedenfalls war dem Beschuldigten, wie vorne in Ziff. 1.5.1.2. aufgezeigt, bereits längst vor dem 28. März 2012 bewusst, dass C._____ seinen Willen nicht immer konstant ausdrückte, sondern ein schwankendes Verhalten an den Tag legte, ei- ne nicht lineare Entscheidfindung typisch für ihn war. Bereits in der Einvernahme vom 13. Januar 2012 beschrieb er das Verhalten von C._____ in der Zeit zwi- schen dem 11. November 2011 und dem 3. Dezember 2011 als schwankend. Ei- nerseits habe dieser immer gesagt, sie müssten etwas unternehmen, sei dann aber teilweise in der Nacht wieder ängstlich geworden und habe per Mail ge- schrieben, dass er glaube, nichts mehr tun zu wollen. Anschliessend habe er sich dann am nächsten Tag wieder entschuldigt und gesagt, es gehe einfach nicht, man müsse etwas tun (Urk. 01.307 S. 10). Diese Angaben entsprechen ziemlich genau dem, was der Beschuldigte auch in der Einvernahme vom 28. März 2012 zum Benehmen C._____s schilderte. Allerdings machte der Beschuldigte am
28. März 2012 geltend, er sei sich dieses Wankelmuts von C._____ erst jetzt be- wusst, nachdem ihm nun verschiedene der E-Mails vorgehalten worden seien, welche er zuvor nicht gelesen habe (Urk. 01.316 S. 2 f.). Wie erwähnt, war dem Beschuldigten offensichtlich bereits zuvor bewusst, dass C._____ oft die Meinung wechselte. Da der Beschuldigte aber schon in den Einvernahmen vor dem
28. März 2012 verschiedene Aussagen tätigte, welche im Widerspruch zu den Aussagen C._____s und den als Beweismittel vorliegenden E-Mails stehen, liegt die Annahme nahe, dass der Beschuldigte mit seinem Vorbringen, mögliche Missverständnisse seien ihm erst jetzt bewusst geworden, diese Widersprüche im Nachhinein zu erklären versuchte. Ein derartiges Aussageverhalten überzeugt nicht. Dass er aus späterer Betrach- tung aufgrund seiner Überlegungen und auch nach Studium dieser E-Mails von C._____ für möglich hält, gedanklich geäusserte Szenarien von C._____ im Ge- spräch irrtümlich als "Go-Zeichen" missdeutet zu haben (Urk. 01.316 S. 7), kann dem Beschuldigten – abgesehen vom reichlich verschwommenen Charakter die- ser Aussage – nicht abgenommen werden, sondern ist als Schutzbehauptung
- 78 - einzustufen. Dem Beschuldigten musste in Kenntnis der komplexen Persönlich- keit von C._____ und in Kombination mit seinem persönlichen und beruflichen Hintergrund als Rechtsanwalt und Kantonsrat klar sein, dass nur eine zumindest wiederholte und konstante Äusserung C._____s oder aber dessen schriftliche Zu- stimmung als Einverständnis hätte gewertet werden dürfen. Auf blosse Signale von C._____ oder eigene Interpretationen – zum Beispiel, es sei ihr Bestreben gewesen, es so aussehen zu lassen, als hätte C._____ nichts damit zu tun (Urk. 01.313 S. 65), oder er, der Beschuldigte, habe gedacht, C._____ fordere ihn mit der Formulierung, er sei beim W._____ schon einmal persönlich aufgetreten und wolle dies nicht noch einmal tun, jetzt auf, dass er selber es (gegenüber der F._____) machen solle (Urk. 01.316 S. 5; auch vorne Ziff. 1.3.2. und 1.3.3.) –, konnte der Beschuldigte jedenfalls nicht auf ein Einverständnis schliessen. Es bestehen daher mit der Vorinstanz sowohl hinsichtlich der Angaben des Be- schuldigten generell als auch namentlich betreffend des angeblichen Einver- ständnisses von C._____ mit dem Gang zur F._____ wie auch in Bezug auf sein Vorbringen, sich erst jetzt, d.h. in seiner vierten Einvernahme vom 28. März 2012, allfälliger Missverständnisse bewusst geworden zu sein, erhebliche Zweifel. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist entsprechend angeschlagen. 1.5.2. Glaubhaftigkeit Aussagen von C._____ In Ergänzung zur vorläufigen Würdigung (Ziff. 1.2.7. hiervor) und den stichhaltigen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 48 S. 58 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) erweisen sich die sehr konstanten, inhaltlich den von ihm verfassten E-Mails entsprechenden und angesichts wiederholter Schilderungen eigener psychischer Vorgänge (z.B. Urk. 01.3015 S. 9, aufscheinende Empörung) authentisch wirkenden, kaum wi- dersprüchlichen Aussagen von C._____ als glaubhaft. Insbesondere hat sich C._____ in seinen schriftlichen Mitteilungen an den Beschuldigten vielfach dage- gen verwahrt, sein Anliegen über die Medien offenzulegen, und immer wieder durchblicken lassen, dass er sich gepuscht fühlt. Nicht zuletzt ist zu erwähnen, dass es an einem ersichtlichen Grund fehlt, weshalb C._____ den Beschuldigten zu Unrecht eines – von ihm selber angelasteten – unabhängigen Delikts bezichti-
- 79 - gen sollte, zumal sein Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten ihm keinerlei Ent- lastung im eigenen Verfahren bringt. 1.5.3. Fazit Anklageziffer I.C. 1.5.3.1. Den plausiblen Vorbringen C._____s, dass der Beschuldigte ihn anläss- lich dreier Begegnungen vom 28. bis 30. Dezember 2011 zur Offenbarung der bankinternen Informationen an die F._____ zu bewegen versucht habe, stehen einerseits die hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit mit beträchtlichen Zweifeln behafte- ten Bestreitungen bzw. Gegenpositionen des Beschuldigten gegenüber. 1.5.3.2. Bei der Prüfung der Frage, ob der Beschuldigte in Bezug auf das Verlei- ten C._____s zur Informationspreisgabe an die F._____ auch ein Motiv gehabt haben könnte, resultiert im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 48 S. 59-60) das Nachstehende: Der Beschuldigte erklärte beispielsweise, C._____ habe ihm unter anderem die Idee präsentiert, eine Strafanzeige gegen B._____ wegen Insidergeschäften ein- zureichen. Zu diesem Vorschlag habe er C._____ irgendwann vor dem
3. Dezember 2011 jedoch gesagt, dass es sich beim Strafrecht um eine stumpfe Waffe handle und dies eher dazu führen würde, dass er, C._____, selbst wegen Verletzung des Bankgeheimnisses angezeigt würde (Urk. 01.307 S. 11 f.). Zwar fügte der Beschuldigte noch an, dass er irgendwann doch zur Überzeugung ge- langt sei, dass diese Idee nicht so abwegig sei (Urk. 01.307 S. 12). Später ver- fasste der Beschuldigte jedoch selbst eine anonyme Strafanzeige gegen B._____ wegen Insiderhandels und reichte diese sogar selbst ein, nachdem C._____ trotz Anraten des Beschuldigten dies zu tun abgelehnt hatte (Urk. 01.307 S. 28 f.). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf das, was er C._____ vor dem 3. Dezember 2011 gesagt haben soll, nicht aufrich- tig. Das führt zur Annahme, dass der Beschuldigte darauf bedacht war, gegen- über den Strafverfolgungsbehörden den Eindruck zu erwecken, er habe C._____ eher gebremst und ihn jeweils auf die Risiken seiner ins Auge gefassten Hand- lungen hingewiesen. Dass der Beschuldigte aber letztlich die anonyme Strafan-
- 80 - zeige einreichte, zeigt, dass er selber sehr daran interessiert war, Schritte gegen B._____ zu unternehmen. Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigten dann, C._____ habe ihn mit der Frage belagert, ob er nun zur Presse gehen solle oder nicht. Auch räumte er ein, offen erwidert zu haben, dass er das an dessen Stelle tun würde, dass dies jedoch nicht sein, des Beschuldigten, Problem sei (Urk. 33 S. 9 f.). Bis dahin hatte sich der Beschuldigte nie in dieser Weise geäus- sert. Der Umstand, dass dieses Vorbringen erst jetzt erfolgte, lässt vermuten, dass er sich dadurch erhoffte, sich eine bessere Ausgangslage zu verschaffen. So ist nicht zu übersehen, dass der Beschuldigte durch diese Angaben versuchte, die Initiative zum Gang an die Presse C._____ zuzuschreiben und seinen eigenen Einfluss abzuschwächen. Darüber hinaus ist gut vorstellbar, dass der Beschuldig- te im Laufe der Untersuchung realisiert haben könnte, dass C._____ glaubhaft darzulegen vermochte, dass der Beschuldigte an einem Gang zur Presse durch C._____ interessiert war und letzteren somit zu überzeugen versuchte, diesen Schritt vorzunehmen. Es sind insbesondere seine konstruiert wirkenden Aussa- gen, die diesen Eindruck erwecken. Sollte es sich so zugetragen haben, was na- heliegt, ist nicht einsichtig, weshalb der Beschuldigte erst an der Hauptverhand- lung vorbrachte, dass er C._____ gegenüber kein Geheimnis daraus gemacht hat, dass er an dessen Stelle zur Presse gehen würde. Da er gleichzeitig betonte, dies gegenüber C._____ nicht als Aufforderung formuliert zu haben, hätte ihn dies nicht weiter belastet. Sein spätes Vorbringen erst im Frühling 2016 vor Gericht, als ihm bereits alle ihn belastenden Momente bekannt waren, legt unweigerlich den Schluss nahe, dass er damit die Sache so darzustellen versuchte, als habe C._____ ihn einfach falsch verstanden, um sich so selber aus der Affäre ziehen zu können. Wiederholt betonte der Beschuldigte, dass er zwischendurch genug von dieser Sache gehabt habe und damit nichts zu tun haben wollte (vgl. Urk. 01.309 S. 28 und Urk. 01.313 S. 41). Dass sich das Zusammenwirken mit C._____ nicht ein- fach gestaltete, ist aufgrund des E-Mail-Verkehrs zwischen den beiden an sich nachvollziehbar. Gestützt darauf lässt sich erklären, weshalb der Beschuldigte
- 81 - C._____ zwischendurch mitteilte, er wolle nichts mehr in dieser Sache unterneh- men (Urk. 00.213; Urk. 00.220; Urk. 00.228.4). Fraglich bleibt jedoch, weshalb er sich trotzdem die Mühe machte, beispielsweise die anonyme Strafanzeige zu schreiben und sie sogar selbst einzureichen, am 31. Dezember 2011 die F._____ mit Informationen einschliesslich der Printscreens zu beliefern und am 8. Dezem- ber 2011 die Printscreens per E-Mail Anhang an G._____ weiterzuleiten (vgl. Urk. 00.133 S. 7; Urk. 01.307 S. 24 und 26). Darauf angesprochen, weshalb er nicht ausgestiegen sei, nachdem G._____ in Besitz der Unterlagen gelangt war, erklärte der Beschuldigte, dass ihn C._____ einerseits ständig belagert habe und er ihn als Kollegen gut gemocht habe und dass er andererseits schon auch der Meinung gewesen sei, dass man die Transaktionen B._____s habe überprüfen müssen (Urk. 01.307 S. 18). Da er offenbar keine Mühe hatte, C._____ mehrmals zu sagen, dass er nichts mehr machen wolle (Urk. 00.213; Urk. 00.220 und Urk.00. 228.4), erscheint der zweite Beweggrund, welchen der Beschuldigte aufführte, dass er nämlich C._____s Ansicht teilte, dass man die Transaktionen B._____s überprüfen müsse, zutreffender. Dass der Beschuldigte ungeachtet sei- ner bekundeten Distanzierungen betreffend die Angelegenheit doch wieder weite- re Schritte in dieser Sache unternahm, zeigt exemplarisch, wie viel ihm an der Aufdeckung dieser Dollartransaktionen und den dadurch erhofften Konsequenzen für B._____ lag. Das belegen auch diverse seiner Mail-Botschaften an C._____, etwa jene vom 15. November 2011, 13.22 Uhr, worin er C._____ darin zustimmte, dass man den BB._____, d.h. B._____, an die Wand fahren sollte (Urk. 00.152), oder die vom 8. Dezember, 13.10 Uhr: … "Ich war der Ansicht, man müsse es so- fort machen [gemeint: es rausbringen] aber ihr [gemeint: C._____ und G._____] habt mich überstimmt."(Urk. 00.133 S. 8), bzw. die Mitteilungen vom 4. Januar 2012, 04.22 Uhr, 7. Januar 2012, 09.21 Uhr und 9. Januar 2012, 06.43 Uhr, je mit weiteren Hinweisen auf des Beschuldigten offensichtliches Ziel, den damaligen Nationalbankpräsidenten wegzuhaben (Urk. 00.133 S. 12 und 14). Ferner korres- pondiert es mit seiner Aussage an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom
30. März 2016, wonach es ihm darum ging, eine aus seiner Sicht bestehende Ge- fahr für das Land zu beenden, wozu eben die Offenlegung der Dollar-
- 82 - Transaktionen betreffend das Devisenkonto von B._____ erforderlich war (Urk. 33 S. 9; auch Urk. 00.121). In dieser mehrfach zu Tage getretenen Haltung lag klarerweise ein eigenes Motiv des Beschuldigten zur Informationspreisgabe. 1.5.3.3. Mit zutreffender Begründung ist die Vorinstanz sodann zum ebenfalls kor- rekten Schluss gelangt, dass der Beschuldigte ohne Mitwissen und ohne Zustim- mung von C._____ gehandelt und die Informationen samt den Printscreen-Kopien an P._____ von der F._____ gesendet hat (Urk. 48 S. 61 - 63). Nach dem Verbrennen der von ihm erstellten Printscreens ging C._____ davon aus, dass diese nicht mehr existierten (Urk. 01.304 S. 13 f.). Es ist daher kaum vorstellbar, dass er sein Einverständnis zur Weiterleitung der Printscreens an die F._____ durch den Beschuldigten erteilte. Hätte C._____ die F._____ von sich aus kontaktieren und mit Informationen beliefern wollen, so hätte er dies längst tun können. Wäre der Beschuldigte tatsächlich der Überzeugung gewesen, dass C._____ ei- nen Gang an die Medien befürworte und hätte er C._____ darüber auch infor- miert, hätte kein Anlass bestanden, C._____ am 4. Januar 2012, 19.50 Uhr per SMS, sich erstaunt gebend, anzufragen, ob er, C._____, vor zwei Monaten zur F._____ gegangen sei (Urk. 00.133 S. 13). Offenbar hatten der Beschuldigte und C._____ an jenem Abend Kenntnis eines Vorabdrucks des betreffenden F._____- Artikels vom tt. Januar 2012. Ausserdem stellte C._____ am gleichen Abend um 21.09 Uhr per SMS gegenüber dem Beschuldigten fest, dass der Kundenberater B._____s die Quelle sei, was der Beschuldigte nicht richtig stellte (Urk. 00.133 S. 13). Auch das Vorbringen des Beschuldigten, dass sie es bewusst so hätten aussehen lassen, dass C._____ nichts mit der Kontaktierung der F._____ zu tun gehabt habe (Urk. 01.313 S. 65), vermag wie schon erwähnt nicht zu überzeugen. Zum einen brachte der Beschuldigte dies nicht von sich aus vor, sondern erst auf einen belastenden Vorhalt. Zudem leuchtet nicht ein, weshalb in einer SMS- Korrespondenz hätte vorgespiegelt werden sollen, dass beide keine genaue Kenntnis von der Quelle hatten. Abgesehen davon machte der Beschuldigte nicht
- 83 - geltend, man habe vorgeben wollen, dass beide nicht involviert gewesen seien, sondern nur, dass sie C._____ aus dem Spiel halten wollten. Ein zusätzliches Indiz für den Versuch des Beschuldigten, seine Kontaktierung der F._____ vor C._____ geheim zu halten, weil er um dessen fehlendes Einver- ständnis wusste, findet sich schliesslich im SMS vom 7. Januar 2012, 09.21 Uhr, worin der Beschuldigte C._____ mitteilte, dass sie sich unbedingt mal ausspre- chen sollten. Was er, der Beschuldigte, gemacht habe, habe er gemacht, weil er ihn, C._____, habe unterstützen wollen (Urk. 00.133 S. 14). Diese Aussage er- scheint wie ein Rechtfertigungsversuch gegenüber C._____ für seine, des Be- schuldigten, Handlungen, welche er ohne Wissen und Willen von C._____ vorge- nommen hat. 1.5.3.4. Dass der Beschuldigte selber, ohne Kenntnis und Einwilligung C._____s, zur F._____ ging, zeigt, wie sehr ihm an der Bekanntmachung der Dollartransak- tionen gelegen war. Er wusste um das fehlende Einverständnis von C._____ zu diesem Schritt, ansonsten er C._____ darüber informiert hätte. Somit treffen dies- bezüglich die Aussagen C._____s im Gegensatz zu jenen des Beschuldigten zu. Ebenso ist nach dem Dargelegten aufgrund der Aussagen und diverser Korres- pondenz der beiden Beteiligten erstellt, dass der Beschuldigte vor dem Jahresen- de 2011 in mehreren Anläufen mündlich und unterstützt mit von ihm vorbereiteten Dokument-Entwürfen zunächst vergeblich versucht hatte, C._____ zur Informati- onspreisgabe an die F._____ zu bewegen. Das wird überdies bestärkt durch sei- ne Schilderung in der Einvernahme vom 9. Februar 2012, C._____ gesagt zu ha- ben, er sei der Ansicht, C._____ solle zur F._____ gehen (Urk. 01.316 S. 5). Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer I.C. ist damit erstellt.
2. Rechtliche Würdigung Wie bereits ausgeführt, ist als "Verleiten" im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b BankG nicht allein das Hervorrufen des Vorsatzes zur Begehung einer Tat, wie bei der Anstiftung zu verstehen, sondern vielmehr jede Einwirkung auf den Geheimnis-
- 84 - träger, durch die er veranlasst werden soll, den Tatbestand der Bankgeheimnis- verletzung objektiv zu erfüllen, zu verstehen. Es wurde als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte anlässlich mehrerer Gele- genheiten versuchte, C._____ dazu zu bewegen, einen Journalisten der F._____ aufzusuchen und diesen über die Dollartransaktionen von B._____ zu informie- ren. Zum Zeitpunkt dieser Überzeugungsversuche Ende Dezember 2011 waren zwar bereits gewisse Gerüchte in Bezug auf mögliche Devisenspekulationen von B._____ im Umlauf, die breite Öffentlichkeit hatte indes noch keine Kenntnis der genauen Angaben zu den spezifischen Dollartransaktionen bei der Bank J._____. Indem der Beschuldigte den Mitbeschuldigten C._____ mit dem Ziel, dass dieser geheime bankinterne Informationen preisgibt, zu einer Kontaktierung eines F._____-Journalisten zu bewegen versuchte, sind die Voraussetzungen des Tat- bestands der vorsätzlich versuchten Verleitung zur Verletzung des Bankgeheim- nisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b BankG erfüllt.
3. Rechtswidrigkeit 3.1. Prüfung des Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter Interessen 3.1.1. Standpunkt des Beschuldigten Auch hinsichtlich des unter Anklageziffer I.C eingeklagten Vorfalls bringt die Ver- teidigung den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen vor. Zur Begründung führte sie aus, dass man sich beim vorgesehenen Gang zur F._____ nun beim letzten Schritt der Whistleblowing-Kaskade bewege. Am tt. Dezember 2011 sei völlig überraschend die Pressemitteilung des Bankrates erfolgt, wonach keine Unregelmässigkeiten im Verhalten von Herrn B._____ hätten erkannt wer- den können und man die Untersuchung abschliessen würde. Ferner sei in der Medienmitteilung der falsche Eindruck erweckt worden, die Transaktionen seien sowieso über das Konto der Ehefrau und nicht über dasjenige des Nationalbank- präsidenten erfolgt. Für die Beschuldigten A._____ und C._____ habe dies im Klartext geheissen, dass die bisherigen Schritte kläglich gescheitert seien. Dass hernach also der Schritt an die Medien thematisiert worden sei, sei somit eine kla-
- 85 - re Folge dessen, dass die früheren Schritte nichts gebracht hätten. Selbst wenn man deshalb wider Erwarten davon ausgehen würde, dass der Beschuldigte A._____ den Beschuldigten C._____ zum Gang an die Presse gedrängt hätte, könne sich der Beschuldigte A._____ jedenfalls auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrung öffentlicher Interessen berufen (vgl. Urk. 68 S. 23-25). 3.1.2. Beurteilung 3.1.2.1. Wie bereits ausgeführt, ist bei der Prüfung dieses Rechtfertigungsgrunds zu beurteilen, ob das gewählte Vorgehen der Beschuldigten A._____ und C._____ notwendig und angemessen war, und ist dabei von Bedeutung, ob die Beschuldigten das dreistufige Kaskadensystem des erlaubten Whistleblowing eingehalten haben oder die schrittweise Einhaltung desselben ihnen allenfalls nicht möglich oder zumutbar war. 3.1.2.2. Dass es – zumindest aus der unwiderlegbaren subjektiven Sicht des Be- schuldigten C._____ – gerechtfertigt war, den ersten Schritt der Informations- kaskade des Whistleblowing, die Meldung an die bankinterne Compliance-Stelle, nicht einzuhalten, wurde bereits im Zusammenhang mit der Kontaktierung von G._____ (Anklageziffer I.B.) dargetan. Auf die dortigen Ausführungen kann ver- wiesen werden (vorstehend Ziff. B.3.2.2.2) 3.1.2.3. a) Als zweiten Schritt hat ein Whistleblower, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich an eine geeignete externe Stelle – hier also etwa an den Bankrat als Aufsichtsbehörde über die Nationalbank – zu gelangen. Nur dann, wenn eine solche Meldung an geeignete externe Stellen keine Abhilfe zu schaffen vermag – diese mit anderen Worten nicht erfolgreich ist oder als aussichtslos erscheint – ist als ultima ratio der Gang an die Medien bzw. die "Flucht in die Öffentlichkeit" zu- lässig.
b) Im vorliegenden Fall fasste der Beschuldigte A._____ laut Anklage am 27. De- zember 2011 den Tatentschluss, C._____ zur Preisgabe seiner Informationen über die privaten Aktien- und Devisengeschäfte von Dr. B._____ gegenüber dem
- 86 - F._____-Journalisten P._____ zu bewegen und traf sich zu diesem Zweck mit C._____ am Mittwoch, den 28. Dezember 2011. Der Beschuldigte A._____ handelte somit zu einem Zeitpunkt, nachdem am tt. Dezember 2011 die Medienmitteilung des Bankrats der Schweizerischen Natio- nalbank mit dem Titel "Gerüchte gegen den Präsidenten des Direktoriums erwei- sen sich als haltlos" veröffentlicht worden war (Urk. 05.000): Diese Medienmittei- lung vom tt. Dezember 2011 lautet wie folgt (vgl. Urk. 05.000): "Mitteilung des Bankrats der Schweizerischen Nationalbank Gerüchte gegen den Präsidenten des Direktoriums erweisen sich als haltlos. Bankrat schliesst Untersuchung ab. Der Präsident des Direktoriums der Schweizerischen Nationalbank, B._____, ist am 15. Dezember 2011 über Gerüchte aus unbekannter Quelle informiert worden, nach denen er im Zusammenhang mit der Einführung eines Mindest- kurses gegenüber dem Euro am 6. September 2011 in unzulässiger Weise persönliche Vermögensvorteile erlangt haben soll. B._____ hat unverzüglich den Bankrat informiert und seine finanziellen Ver- hältnisse offengelegt. Die vertiefte Prüfung wurde durch die Revisionsstelle der Nationalbank BC._____ und den Direktor der Eidgenössischen Finanz- kontrolle (EFK) und seinen Stellvertreter persönlich durchgeführt. Die Prüfer hatten uneingeschränkten und vollständigen Einblick in sämtliche Transaktionen von B._____ und seiner Familie im Jahr 2011. Ferner hatte BC._____ auch Einblick in die Verträge über den Verkauf eines Hauses und den Ersatzkauf einer Wohnung durch die Familie B._____ im Jahr 2011. Die Prüfungen, die am 21. Dezember 2011 abgeschlossen und vom Bankrat in einer Sitzung vom 22. Dezember 2011 beurteilt wurden, haben bestätigt, dass keine unzulässigen Transaktionen vorgenommen wurden und kein Missbrauch von privilegierten Informationen erfolgt ist.
- 87 - Im Rahmen dieser Prüfungen wurden alle Transkationen untersucht. Im Hin- blick auf das Interne Reglement über Eigengeschäfte der Mitglieder des Er- weiterten Direktoriums vom 16. April 2010 erwiesen sich zwei Transaktionen im Zusammenhang mit der Einführung des Mindestkurses als besonders prü- fenswert. Die Frau von B._____ hatte am 15. August 2011 eine Fremdwäh- rungstransaktion getätigt (Kauf von US-Dollar gegen Schweizer Franken). Es wurde auch ein kleiner US-Dollar-Betrag für das Konto der Tochter gekauft. B._____ hat diese Geschäfte nach Erhalt der Bankbestätigung am nächsten Tag unverzüglich dem Compliance-Verantwortlichen der Nationalbank ge- meldet. Dieser kam zum Schluss, dass kein Handlungsbedarf bestand. Nach dem übereinstimmenden Urteil der Prüfung und den Feststellungen des Bankrates entsprechen auch diese Transaktionen vollumfänglich den regle- mentarischen Anforderungen. Der Bankrat hat in seiner Sitzung vom 22. Dezember 2011 die Angelegenheit abgeschlossen. Der Bankrat und B._____ behalten sich rechtliche Schritte gegen Dritte vor." In dieser Medienmitteilung wird also festgehalten, die Angelegenheit sei von der Revisionsstelle der Nationalbank, der BC._____ sowie dem Direktor der Eidge- nössischen Finanzkontrolle und dessen Stellvertreter einer vertieften Prüfung un- terzogen worden. Die Prüfer hätten uneingeschränkten und vollständigen Einblick in sämtliche Banktransaktionen von B._____ und seiner Familie im Jahre 2011 gehabt. Die Prüfungen hätten bestätigt, dass seitens B._____s keine unzulässi- gen Transaktionen vorgenommen worden seien und kein Missbrauch von privile- gierten Informationen erfolgt sei. Im Rahmen dieser Prüfungen seien alle Trans- aktionen überprüft worden. Im Hinblick auf das interne Reglement über Eigenge- schäfte der Mitglieder des Erweiterten Direktoriums hätten sich zwei Transaktio- nen im Zusammenhang mit der Einführung des Mindestkurses gegenüber dem Euro vom 6. September 2011 als besonders prüfenswert erwiesen. Nach dem übereinstimmenden Urteil der Prüfer und den Feststellungen des Bankrats wür- den indes auch diese zwei Transaktionen vollumfänglich den reglementarischen Anforderungen entsprechen. Der Bankrat habe in seiner Sitzung vom 22.12.2011
- 88 - die Angelegenheit abgeschlossen. Der Bankrat und B._____ würden sich rechtli- che Schritte gegen Dritte vorbehalten. Der Verteidigung des Beschuldigten A._____ ist beizupflichten, dass mit dieser äusserst dürftigen Medienmitteilung der falsche Eindruck entstehen konnte, dass die Dollartransaktionen über das Konto der Ehefrau und nicht über dasjenige des Nationalbankpräsidenten erfolgt waren. Nicht genannt wurde in dieser Medienmit- teilung sodann, in welcher Grössenordnung US-Dollar gekauft wurden. Auch nicht erwähnt wurde, dass die am 15. August 2011 gekauften US-Dollars kurze Zeit nach der am 6. September 2011 erfolgten Einführung des Mindestkurses mit Ge- winn wieder veräussert wurden. Aufgrund dieser Unterlassungen konnte der wei- tere falsche Eindruck entstehen, dass es sich um Transaktionen im Bagatellbe- reich gehandelt hatte. So stellte sich denn auch etwa der W._____ in einem Arti- kel vom tt. Dezember 2011 die (rhetorische) Frage, ob vielleicht alles nur dumm gelaufen sei und es möglicherweise lediglich um ein paar Hundert Dollars gegan- gen sei, die die Frau des Nationalbankpräsidenten vielleicht für eine bevorstehen- de Ferienreise in die USA gekauft habe. Weiter konnte dem W._____-Artikel ent- nommen werden, dass die Schweizerische Nationalbank zu weiteren Auskünften nicht bereit war (vgl. Urk. 05.002: "«Kein Kommentar.»").
c) Demgegenüber sind die folgenden erwiesenen Fakten in Erinnerung zu rufen (vgl. die Anklageschrift Ziff. I.A [Urk. 09.042 S. 3], die Transaktionsbelege der Bank J._____, [Verfahrensakten SB160259 Urk. 01.10.9.2 ff.] sowie den Prü- fungsbericht der BC._____ vom 21. Dezember 2011 [Verfahrensakten SB160259 Urk. 01.002 S. 3 f.]): Am 15. August 2011 wurden über das persönliche Konto von B._____ bei der Bank J._____ USD 504'000 für Fr. 400'000.– gekauft. Am 6. Sep- tember 2011 legte die Schweizerische Nationalbank den Mindestkurs von 1.20 Franken pro Euro fest. Am 4. Okt 2011 wurden USD 516'000 für Fr. 475'000.– wieder verkauft – dies somit mit einem Gewinn von über Fr. 70'000.–. Der interne Prüfungsbericht der BC._____ vom 21. Dezember 2011 kam zwar zum Schluss, dass kein Missbrauch von privilegierten Informationen "anzunehmen" sei, stufte den Dollarkauf vom 15. August 2011 aber explizit als "heikel" ein (Verfahrensak- ten SB160259 Urk. 01.002 S. 5).
- 89 -
d) Selbstredend entstand durch diese Dollartransaktionen der dringende Ver- dacht, dass sich der Nationalbankpräsident B._____ durch sein Insiderwissen – nämlich hinsichtlich der anstehenden Festsetzung eines Euromindestkurses, was dann auch einen Anstieg des Dollarkurses zur Folge haben würde – einen Ver- mögensvorteil verschafft hatte. Zwar wäre ein solches Verhalten nicht strafbar gewesen, da Devisengeschäfte – wegen fehlender praktischer Relevanz, wie der damalige Gesetzgeber annahm – vom Tatbestand des Insiderhandels gemäss Art. 161 aStGB nicht erfasst wurde. Auch noch nach dem revidierten aktuellen Recht fallen Devisengeschäfte nicht unter den Insidertatbestand (vgl. Art. 154 Fin- fraG). Ausser Frage steht aber, dass es sich zumindest um ein moralisch höchst verwerfliches Verhalten des Nationalbankpräsidenten gehandelt hätte, wenn die- se Dollarkäufe mit der Absicht getätigt worden wären, sie nach der damals für Aussenstehende nicht absehbaren Einführung des Euro-Mindestkurses mit Ge- winn zu verkaufen. Schliesslich ist offenkundig, dass auch mit Devisentransaktio- nen Insiderwissen ausgenutzt werden kann, und es ist grundsätzlich nicht einseh- bar, inwiefern der Unrechtsgehalt solcher Transaktionen geringer sein soll als der- jenige von Insiderhandel mit Effekten. In der Literatur wird denn auch mit über- zeugender Argumentation Kritik daran geäussert, dass der Insidertatbestand an- lässlich der jüngsten Revision nicht entsprechend ergänzt wurde (vgl. Lukas Fahr- länder, der revidierte schweizerische Insiderstraftatbestand, Schweizer Schriften zum Finanzmarktrecht Band/Nr. 120, 2015, S. 169 f.; vgl. auch Derselbe/Rolf Sethe, Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, 2017, Art. 2 N 90 und Art. 154 N 88).
e) Nach dem Erscheinen des Medienberichts vom tt. Dezember 2011 mussten die Beschuldigten C._____ und A._____ somit zur Kenntnis nehmen, dass das mutmassliche gravierende Fehlverhalten von B._____ nicht weiter untersucht würde, hatte dies doch die zuständige Behörde – der Bankrat – entschieden und die Angelegenheit explizit für abgeschlossen erklärt. Im Rahmen einer offen kommunizierten Untersuchung hätte geklärt werden können, ob die Dollartransak- tionen tatsächlich nicht von B._____, sondern ohne dessen Wissen von dessen Ehefrau getätigt worden waren. Mit der dürren Pressemitteilung vom tt. Dezember 2011 aber wurde der bestehende dringende Verdacht nicht nur nicht ausgeräumt,
- 90 - sondern vielmehr zusätzlich der Eindruck erweckt, dass eine eher peinliche Ange- legenheit unter den Tisch gewischt werden sollte. Den Beschuldigten konnte in dieser Situation nicht ernsthaft zugemutet werden, vor einem Gang an die Medien noch weitere externe Stellen zu konsultieren. Vielmehr durften sie im Sinne des skizzierten dreistufigen Kaskadensystems als ultima ratio nun den Gang an die Medien wählen, nachdem die Kenntnisnahme des Vorfalls durch den Bankrat – und damit die unmittelbare Aufsichtsbehörde über das Direktorium der Schweize- rischen Nationalbank – keine Abhilfe zu schaffen vermochte. Das bei seinem tatbestandsmässigen Handeln vom Beschuldigten A._____ (ne- ben seinen politischen Bestrebungen) verfolgte Interesse des Beschuldigten an einer vollständigen und der Öffentlichkeit angemessen kommunizierten Überprü- fung der Rechtmässigkeit dieser Transaktionen auf dem Konto von B._____ ist als ein berechtigtes Interesse von hohem Gewicht zu betrachten. Der Frage, ob der Nationalbankpräsident als einer der höchsten Exponenten der Schweizeri- schen Staatsorgane, Insiderwissen ausgenutzt und damit einen erheblichen per- sönlichen Vermögensvorteil erlangt hat, kommt eine erhebliche (staats-)politische und rechtsstaatliche Bedeutung zu. Das Interesse der Öffentlichkeit, durch die Medien über einen entsprechenden Verdacht angemessen informiert zu werden, ist als gewichtig zu erachten. Dieses Interesse überwiegt unter den hier vorlie- genden konkreten Umständen das private Interesse von B._____ auf den Schutz einzelner persönlicher, unter das Bankgeheimnis fallender Informationen. Dies insbesondere, nachdem zuvor entsprechende Grundinformationen bereits durch den Bankrat publik gemacht worden sind. Die vom Beschuldigten beabsichtigte Verleitung zur Geheimnisoffenbarung erweist sich im Rahmen des Rechtferti- gungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen sodann auch als verhältnis- mässig, zumal ja die Existenz fragwürdiger Transaktionen auf dem Konto von B._____ bereits durch die Medienmitteilung des Bankrats in den Fokus der Öf- fentlichkeit geraten war. Die Handlung des Beschuldigten A._____ ist deshalb zu- sammengefasst als ein legales Whistleblowing zu qualifizieren, das vom Rechtfer- tigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen gedeckt ist.
- 91 -
4. Fazit Der Beschuldigte A._____ ist deshalb hinsichtlich Anklagepunkt I.C. vom Vorwurf des Versuchs der Verleitung zur Bankgeheimnissverletzung freizusprechen. D. GESAMTFAZIT SCHULDPUNKT Der Beschuldigte A._____ ist somit der Gehilfenschaft zur Verletzung des Bank- geheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG in Verbindung mit Art. 26 StGB (Anklageziffer I.B.) schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der versuchten Verleitung zur Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b BankG (Anklageziffer I.C.) ist er freizusprechen. IV. Sanktion
1. Strafe 1.1. Strafrahmen und allgemeine Ausführungen 1.1.1. Für die Verletzung des Bankgeheimnisses sieht das Gesetz einen Straf- rahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 47 Abs. 1 BankG). 1.1.2. Die Vorinstanz hat die vom Gesetz und der Rechtsprechung für die Straf- zumessung aufgestellten Regeln und Grundsätze richtig wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 48 S. 73 f.). 1.2. Tatkomponente 1.2.1. Objektive Tatschwere Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist zu bemerken, dass der Beschuldigte A._____ den Mitbeschuldigten C._____ (hinsichtlich Anklageziffer I.B.) in vielfälti-
- 92 - ger Weise bei der Verletzung des Bankgeheimnisses unterstützt hat und damit nicht bloss einen kleinen, untergeordneten Tatbeitrag geleistet hat: Der Beschul- digte A._____ hat das Treffen mit G._____ organisiert, indem er diesen telefo- nisch kontaktierte. Er hat C._____ zum Treffen begleitet und ihn durch seine An- wesenheit bei der Geheimnispreisgabe mental unterstützt. Schliesslich war er es, der die bei ihm hinterlegten Printscreens des Kontoauszuges zum Treffen mit G._____ mitbrachte. Hinsichtlich des betroffenen Bankkunden B._____ wurde das geschützte Rechtsgut der Privatsphäre verletzt. Der Geheimnisverrat betraf einen Kontoauszug über mehrere Monate mit diversen Aktien- und Devisengeschäften, womit inhaltliche Details über einen längeren Zeitraum preisgegeben wurden. Zu beachten ist anderseits, dass der Geheimnisverrat "nur" einen Bankkunden und dessen Konto betraf und nicht etwa eine Vielzahl von Bankkunden bzw. ganze Kundenlisten. Bei der Tathandlung des Beschuldigten handelt es sich um die Ge- hilfenschaft zu einem Sonderdelikt, was nach Art. 26 StGB einen Strafmilde- rungsgrund darstellt und obligatorisch zumindest zu einer Strafminderung inner- halb des ordentlichen Strafrahmens führt. Insgesamt kann das objektive Tatverschulden noch als leicht bezeichnet werden. 1.2.2. Subjektive Tatschwere Subjektiv fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Überprüfung der von ihm als skandalös empfundenen Dollartransaktionen anstrebte, was ein nachvollziehba- res Motiv darstellt. Sein Handeln war aber überdies auch politisch motiviert: er verfolgte auch das politische Ziel eines Abganges von B._____, der ihm unüber- sehbar ein Dorn im Auge war. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem E-Mail- Verkehr zwischen den Beschuldigten und auch aus dem gemeinsam mit dem Mit- beschuldigten C._____ verfassten Artikel im September 2011. So stimmte er in einem E-Mail C._____ darin zu, dass man den BB._____ - gemeint B._____ - an die Wand fahren sollte (Urk. 00.133 S. 5). Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass A._____ sich von rein ideellen Beweggründen leiten liess. Die im vo- rinstanzlichen Urteil geäusserte Auffassung, der Beschuldigte A._____ könnte sich mit seinem Vorgehen einen politischen Karrieresprung erhofft haben (Urk. 48 S. 77), entbehrt hingegen jeglicher Grundlage bzw. ist rein spekulativ und lässt
- 93 - sich deshalb nicht aufrechterhalten. Schliesslich ist zu beachten, dass es dem Beschuldigten als Anwalt ohne weiteres möglich gewesen wäre, die legale Über- prüfung der inkriminierten Dollartransaktionen in die Wege zu leiten. Als Fazit ist festzustellen, dass die subjektive Tatschwere das objektive Verschul- den nicht zu relativieren vermag. Das noch leichte Tatverschulden rechtfertigt ei- ne Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen. 1.3. Täterkomponente 1.3.1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 77 f.). Aus dem Lebenslauf des Beschuldigten lassen sich kei- ne für die Strafzumessung relevanten Aspekte erkennen. 1.3.2. Auch die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten ist gemäss der neueren Rechtsprechung als strafzumessungsneutral zu werten. 1.3.3. Der Beschuldigte zeigte sich zwar hinsichtlich des äusseren Anklagesach- verhalts weitgehend geständig, bestritt jedoch, sich dieses Tatbestands strafbar gemacht zu haben. Ausserdem tätigte der Beschuldigte Aussagen meist nur auf Nachfrage oder ihn belastende Vorhalte. Seine Eingeständnisse sind deshalb bloss marginal strafmindernd zu berücksichtigen. 1.3.4. Schliesslich trifft zu, dass die gesamte Verfahrensdauer relativ lang war. Der Umstand, dass mehrere Personen auf Beschuldigten- sowie Geschädigten- seite involviert waren, die Akten einen beachtlichen Umfang annahmen, der Fall auch von nicht unerheblicher Komplexität war, kann – unter diesem Titel (Art. 48 lit. e StGB) – allerdings keine allzugrosse Strafreduktion resultieren. Im Gegen- satz zum Beschuldigten C._____ ist dem Beschuldigten A._____ aber nicht anzu- lasten, das Verfahren durch sein Verhalten erschwert zu haben. Anzufügen bleibt, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu verneinen ist. Namentlich in den ersten eineinhalb Jahren wurde das Verfahren intensiv vorangetrieben, was Zeiträume mit geringerer Behördenaktivität aufwiegt. Eine stossende Lücke ent- stand nie.
- 94 - 1.4. Fazit 1.4.1. Unter Berücksichtigung sämtlicher vorerwähnter Strafzumessungskriterien erweist sich eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen. 1.4.2. Aufgrund der im wesentlichen unveränderten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Prot. II S. 10 ff.) ist der Tagessatz mit der Vorinstanz, auf de- ren Begründung verwiesen werden kann (Urk. 48 S. 80f.), auf Fr. 340.– anzuset- zen. 1.4.3. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 340.– zu bestrafen.
2. Vollzug Da es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt und davon ausgegan- gen werden kann, dass ihm das durchlaufene Strafverfahren die volle Tragweite seines Fehlverhaltens aufgezeigt hat, ist der Vollzug der Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festzu- setzen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. KOSTENFOLGEN Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung zu be- stätigen. Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschuldigten rechtfertigt es sich sodann, die Kosten der Untersuchung sowie beider Gerichtsverfahren – wobei die Ge- richtsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 5'000.– festzusetzen ist – zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 95 - B. ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN
1. Entschädigung des Privatklägers B._____ 1.1. Entschädigungsumfang Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf ei- ne angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, soweit sie obsiegt (Art. 433 StPO). Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang hat der Privatkläger B._____ hinsichtlich des gesamten Verfahrens Anspruch auf eine angemessene reduzierte (konkret: hälftige) Prozessentschädigung. 1.2. Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren 1.2.1. Der Privatkläger liess vor Vorinstanz mit Eingabe vom 21. März 2016 eine volle Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 24'519.25 (inkl. Spesen und MwSt.) für seine Vertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ geltend machen (Urk. 31A). Die Vorinstanz hielt sowohl den geltend gemachten Aufwand von 62.67 Stunden als auch den eingesetzten Stundenansatz von Fr. 350.– als insgesamt zu hoch. Als angemessen erachtete sie demgegenüber einen Stundenansatz von Fr. 280.– und einen Aufwand von 36 Stunden. Die geltend gemachten Spesen von Fr. 830.– erachtete sie als nicht belegt und daher nicht entschädigungsfähig. Insgesamt hielt die Vorinstanz eine volle Entschädigung von lediglich Fr. 10'886.40 (inkl. 8.0 % MwSt.) für angemessen. 1.2.2. Der Privatkläger B._____ hat diesen Entscheid der Vorinstanz mit An- schlussberufung angefochten und stellt wie im erstinstanzlichen Verfahren den Antrag, die (volle) Prozessentschädigung sei auf Fr. 24'510.25 festzusetzen (vgl. vorstehend Ziff. I.3; Urk. 64). 1.2.3. Die Vorinstanz hat die Kürzung des Stundenansatzes von Fr. 350.– auf Fr. 280.– nicht weiter begründet. Entgegen ihrer Auffassung kann der Stunden-
- 96 - satz von Fr. 350.– des erbetenen Vertreters des Privatkläger B._____ noch nicht als überhöht erachtet werden, bewegt sich dieser doch gerade noch im Rahmen, wie er von § 17 AnwGebV abgesteckt wird. 1.2.4. Die Kürzung des Aufwands von 62,67 Stunden auf 36 Stunden wurde von der Vorinstanz damit begründet, dass in Anbetracht dessen, dass die Rechtsver- tretung eines Privatklägers primär der Durchsetzung von Zivilansprüchen diene, insbesondere die geltend gemachten Besprechungen von mehr als 10 Stunden in dieser Höhe nicht notwendig seien, zumal auch gar keine Zivilansprüche gestellt worden seien. Angemessen erscheine neben dem für die Teilnahme an Einver- nahmen geltend gemachten Aufwand von rund 28 Stunden lediglich noch eine Entschädigung für weitere 8 Stunden Bearbeitungszeit. Der Vertreter des Privatklägers moniert zu Recht (vgl. Urk. 64 S. 3 f.), dass sei- tens der Vorinstanz unberücksichtigt blieb, dass sich die geltend gemachten Auf- wendungen auf den doch relativ langen Zeitraum von über vier Jahren beziehen. Die geltend gemachte Besprechungszeit von 10,75 Stunden verteilt sich auf vier Besprechungen in diesen vier Jahren, was als noch angemessen erscheint. Auch die übrigen geltend gemachten Aufwandpositionen (8,75 Stunden für Aktenstudi- um, 15 Stunden Studium für diverse Eingaben und Stellungnahmen, Mails Tele- fonate etc.; vgl. Urk. 64 4 ff.) – auf welche die Vorinstanz nicht eingegangen war – sind ausgewiesen und erscheinen nebst den unbestrittenen 28 Stunden für Ein- vernahmen als angemessen angesichts der langen und zwei Verfahren betreffen- den Dauer von 4 Jahren. Der Vertreter des Privatklägers weist sodann zu Recht darauf hin, dass die gel- tend gemachten Spesen von Fr. 830.– in seiner Eingabe vom 21. März 2016 an die Vorinstanz entgegen deren Auffassung ausreichend substantiiert dargetan worden sind (vgl. Urk. 31A S. 2 Rz. 5). Auch diese Position ist deshalb liquide und berechtigt. Die geltend gemachte Prozessentschädigung in voller Höhe von Fr. 24'510.25 (inkl. 8.0 % MwSt.) ist somit ausgewiesen und erscheint angemessen.
- 97 - 1.2.5. Dem Antrag des Privatklägers, den Beschuldigten solidarisch mit C._____ zur Bezahlung einer Prozessentschädigung zu verpflichten, ist aufgrund derer gemeinsamen Tatbeteiligung zu folgen, was bereits die Vorinstanz erkannte. 1.2.6. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger B._____ somit für das erstinstanzli- che Verfahren unter solidarischer Haftung mit C._____ eine reduzierte Prozess- entschädigung im Umfang der Hälfte des vom Privatkläger geltend gemachten und ausgewiesenen Betrages zu bezahlen. 1.3. Entschädigung für das Berufungsverfahrens 1.3.1. Der Privatkläger B._____ fordert für das Berufungsverfahren eine volle Prozessentschädigung von Fr. 3'048.50 (inkl. MwSt.) und verlangt, dass der Be- schuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ solidarisch zu verpflichten seien, die- se Parteientschädigung zu leisten (Urk. 64 S. 1 f. und 6). 1.3.2. Die geforderte Prozessentschädigung ist ausgewiesen (vgl. die Honorarno- te vom 8. Juni 2017, Urk. 166) und erscheint auch angemessen. 1.3.3. Entsprechend dem Verfahrensausgang steht dem Privatkläger B._____ somit für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung im Um- fang der Hälfte des vorgenannten Betrags zu. 1.4. Fazit Der Beschuldigte ist somit unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ für das gesamte Strafverfah- ren eine reduzierte Prozessentschädigung von (gerundet) Fr. 13'800.– zu bezah- len.
2. Entschädigung des Beschuldigten 2.1. Prozessentschädigung 2.1.1. Aufgrund seines teilweisen Obsiegens hat der Beschuldigte Anspruch auf eine reduzierte Entschädigung für die Kosten seines erbetenen Verteidigers.
- 98 - 2.1.2. Der Verteidiger macht für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren einen Honoraraufwand von Fr. 60'497.95 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 70/1), der ausgewiesen ist und angemessen erscheint. Für das Berufungsverfahren macht er ein – ebenfalls ausgewiesenes und angemes- sen erscheinendes – Honorar von Fr. 8'506.19 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gel- tend (Urk. 70/3). Hinzuzurechnen ist ein in der Aufstellung des Verteidigers noch nicht berücksichtigter Aufwand von 8 Stunden für die Berufungsverhandlung und 3 Stunden für die Urteilseröffnung; somit 11 Stunden à Fr. 300.–, was einem Be- trag von Fr. 3'564.– (inkl. MwSt.) entspricht. 2.1.3. Das volle Honorar des Verteidigers für das gesamte Strafverfahren beläuft sich somit auf (gerundet) Fr. 72'500.–. Dem teilweise freigesprochenen und ob- siegenden Beschuldigten ist demnach eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 36'250.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.2. Persönliche Umtriebsentschädigung Der Beschuldigte verlangt weiter eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 14'479.50 für seine Teilnahme an den Einvernahmen im Rahmen des Straf- verfahrens (Urk. 70/2; Urk. 68 S. 26). Der Beschuldigte hatte an 8 Einvernahmen von einer Gesamtdauer von rund 59 Stunden teilzunehmen. Hierzu ist zu bemer- ken, dass das Schwergewicht dieser Einvernahmen klar auf dem Lebenssachver- halt rund um den Kontakt mit G._____ lag, für welchen der Beschuldigte heute der Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses schuldig gesprochen wurde. Der Lebenssachverhalt, hinsichtlich dessen der Beschuldigte freigespro- chen wurde, fällt demgegenüber sehr viel weniger ins Gewicht. Aufgrund dessen erscheint es gerechtfertigt, dem Beschuldigten eine persönliche Umtriebsentschädigung von (lediglich) Fr. 3'000.– zuzusprechen. 2.3. Genugtuung 2.3.1. Der Beschuldigte verlangt schliesslich, dass ihm eine angemessene Ge- nugtuung zuzusprechen sei als Ausgleich für die Verletzung in seinen persönli- chen Verhältnisse, die ihm durch die riesige mediale Beachtung des vorliegenden
- 99 - Strafverfahrens entstanden sei, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass dieses Strafverfahren nunmehr seit sechseinhalb Jahren andauere (Urk. 68 S. 26 f.). 2.3.2. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten sind die Voraussetzungen für den Zuspruch einer Genugtuung nicht gegeben. Wer an einer derart medien- trächtigen Sache mitwirkt, muss mit einer starken Medienresonanz rechnen. Der Beschuldigte hat sich denn auch von sich aus den Medien gestellt und ihnen Red und Antwort, auch in Form von Interviews, gegeben. Ohnehin hat der Beschuldig- te die behauptete Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen nicht genü- gend substantiiert dargetan, was ihm aber oblegen hätte (vgl. Bundesgerichtsur- teil 6B_956/2016 E. 5.3.3. m.w.H.). Soweit schliesslich der Beschuldigte die lange Verfahrensdauer rügt, wurde diese bereits mit einer Strafminderung zu seinen Gunsten berücksichtigt. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Privatklägers 3 wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung
– Einzelgericht, vom 7. April 2016 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Einstel- lung), 5 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände), 6 (Aufnahme einer externen Festplatte und von CDs in die Akten) und 7 (Aberkennung der Stel- lung als Privatkläger) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 100 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG in Verbindung mit Art. 26 StGB (Anklageziffer I.B.).
2. Vom Vorwurf der versuchten Verleitung zur Verletzung des Bankgeheimnis- ses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b BankG wird der Beschuldigte freige- sprochen (Anklageziffer I.C.).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 340.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 8) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
7. Die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsverfahren werden zur Hälf- te dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse ge- nommen.
8. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse für das gesamte Strafverfah- ren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 36'250.– für anwaltliche Aufwendungen und eine reduzierte persönliche Entschädigung von
- 101 - Fr. 3'000.– zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbe- halten.
9. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
10. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesamte Strafverfah- ren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr.13'800.– zu bezahlen.
11. Mündliche Eröffnung (am 23. August 2017) und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben)
- die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben)
- Rechtsanwältin MLaw Z._____ als Vertreterin von C._____ für sich und zuhanden von C._____ (übergeben); − den Vertreter des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten
- die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
- die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern
- die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kan- tons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen hinsichtlich der erstinstanzlich rechtskräftigen Punkte) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- 102 - − die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PolG
12. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. August 2017 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Höfliger
- 103 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.