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SB160250

Versuchter Mord etc.

Zürich OG · 2016-11-03 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Ausgangslage 1.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am

8. Oktober 2013 die Privatklägerin F._____ im Zimmer … des Hotels I._____ mit einer Hand vorne am Hals gepackt, sie aufs Bett geworfen und sie sodann von vorne mit beiden Händen gewürgt zu haben, wobei er ihr, als sie ge- schrien habe, damit gedroht habe, sie umzubringen, und ihr den Zeige- und Mit- telfinger in den Hals gesteckt habe, woraufhin die Privatklägerin F._____ aus dem Mund geblutet habe. Alsdann habe der Beschuldigte den Druck am Hals der Letz- teren während einer nicht bekannten Zeit so massiv verstärkt, dass sie keine Luft mehr bekommen und gedacht habe, sie müsse sterben, ein "Klicken" im Hals ge- hört habe, ihr schwarz vor Augen geworden sei und sie für kurze Zeit weggetreten sei. In der Folge habe er sowohl die Privatklägerin F._____ als auch sich selbst bis auf die Socken ausgezogen, wobei er die Privatklägerin zwischendurch immer wieder am Hals festgehalten habe, woraufhin er sie aufs Bett gestossen und sie erneut während einer nicht bekannten Zeitspanne gewürgt habe, sodass sie wie-

- 10 - der keine Luft bekommen habe. Als die Privatklägerin F._____ versucht habe, ihn wegzustossen, habe er diese zudem mit der Faust gegen den Mund geschlagen. Von diesem Angriff habe sich die Privatklägerin F._____ massenhaft feine Punkt- blutungen in der Gesichtshaut, je eine Punktblutung im rechten und linken Gehör- gang, punktförmige bis kleinfleckige Bindehautein- bzw. -unterblutungen in beiden Augen, je einen Bluterguss im linken und rechten Augapfel, eine 1.5 cm durch- messende, geschwollene, gerötete und teils eingeblutete Schleimhautläsion an der Oberlippeninnenseite, eine an der rechten Wange zwischen Ohr und Mund- winkel bogenförmig verlaufende, ca. 3 cm x 0.5 cm messende, oberflächliche, ge- rötete, kratzerartige Hautabschürfung, eine ca. 2 cm x 0.2 cm messende, quer zur Körperlängsachse verlaufende, oberflächliche, gerötete, kratzerartige Hautab- schürfung in der Mitte der Stirn, mehrere vorwiegend streifenförmige, teils flecken- förmige, Hautrötungen sowie rote Hauteinblutungen sowie feine, oberflächliche, kratzerartige Hautabschürfungen an beiden Halsaussenseiten und der Halsvor- derseite, zwei feine, von innen oben nach unten aussen verlaufende, je ca. 2 cm lange, kratzerartige Hautrötungen an der linken Schultervorderseite sowie eine feine, ca. 12 cm lange, kratzerartige Hautrötung an der rechten Oberschenkelvor- der- bzw. -innenseite zugezogen, wobei der Beschuldigte diese Verletzungen bzw. die damit zusammenhängenden Schmerzen gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte dabei nicht nur bewusst eine in rücksichtsloser Weise hervorgerufene, unmittelbare, sittlich zu missbilligende und ohne jeden vernünftigen Grund bewirkte sowie durch nichts zu rechtfertigende Gefahr für Leib und Leben der Privatklägerin F._____ bewirkt, sondern zudem um die möglicherweise tödlichen Folgen für Letztere gewusst, wobei er diese Folgen auch gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe. Diese Tat sei insbesondere deshalb besonders skrupellos gewesen, weil der Be- schuldigte die Privatklägerin F._____ aus völlig nichtigem Anlass zu töten ver- sucht habe, er Letztere im Rahmen der Tat zum blossen Objekt seiner Wut und Gereiztheit gemacht habe und diese, nachdem sie sich auf sexuelle Handlungen mit ihm eingelassen gehabt habe, unter Ausnutzung ihrer Ahnungs- und Wehrlo- sigkeit, namentlich auch ihrer körperlichen Unterlegenheit, plötzlich aus heiterem Himmel heimtückisch zu töten versucht habe (D1 Urk. 52 S. 3 f.).

- 11 - Im Anschluss an den vorstehend beschriebenen tätlichen Übergriff habe der Be- schuldigte versucht, anal in die auf dem Rücken liegende Privatklägerin F._____ einzudringen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Daraufhin habe er die Privatklä- gerin F._____ auf den Bauch gedreht, sie dabei gleichzeitig am Hals gehalten und von ihr verlangt hinzuknien, welcher Aufforderung Letztere nachgekommen sei. Sodann habe er sie mit der Hand am Genick festgehalten, sie gegen das Bett ge- drückt und sie auf diese Weise fixiert, sodass er mit dem Penis in ihren After habe eindringen können. In der Folge habe er die Privatklägerin F._____ wieder auf den Rücken gedreht, habe sich auf sie gelegt und sei mit seinem Glied vaginal in sie eingedrungen, während er sie nach wie vor am Hals festgehalten habe. Als- dann habe er seinen Penis herausgezogen und versucht, ihn der Privatklägerin F._____ in den Mund zu stecken, worauf diese jedoch ihren Kopf weggedreht ha- be, sodass der Beschuldigte auf ihre Brust bzw. ihren Bauch ejakuliert habe. Während des sexuellen Übergriffs habe sich die Privatklägerin F._____ zwar ge- wehrt und die Beine gedreht, um den Beschuldigten daran zu hindern, in sie ein- zudringen, dies sei ihr jedoch nicht gelungen. Zudem sei sie aufgrund der vorgän- gig erfahrenen heftigen Gewaltanwendung nicht mehr in der Lage gewesen, er- folgreich Widerstand zu leisten. Bei seinem Handeln sei der Beschuldigte mit Wissen und Willen vorgegangen, wobei ihm namentlich der den sexuellen Hand- lungen entgegenstehende Wille der Privatklägerin F._____ bekannt gewesen sei. Dabei habe er insbesondere deshalb grausam gehandelt, weil er die Privatkläge- rin F._____ unmittelbar zuvor und in engstem Zusammenhang beinahe zu Tode gewürgt habe, sodass die gegen Letztere erzwungenen sexuellen Handlungen für sie psychisch in besonderem Masse brutal und gefühllos erschienen seien (D1 Urk. 52 S. 4 f.). 1.1.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, anerkennt der Beschuldig- ten den vorstehend wiedergegebenen Anklagesachverhalt insofern, als er zugibt, mit der Privatklägerin F._____ in ihrem Zimmer im Hotel I._____ Geschlechtsver- kehr sowie eine tätliche und verbale Auseinandersetzung gehabt zu haben (Urk. 142 S. 11). Auf dieses Zugeständnis des Beschuldigten kann abgestellt werden.

- 12 - Hingegen bestreitet der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren, die Privatklä- gerin gewürgt zu haben, und stellt eine Tötungsabsicht klar in Abrede. Ausserdem bestreitet der Beschuldigte, die sexuellen Handlungen gegen den Willen der Pri- vatklägerin F._____ vorgenommen zu haben. Man könne nicht gegen den Willen einer Person Sex in vier verschiedenen Positionen haben. Er habe nach dem Sex bemerkt, dass die Privatklägerin bei seinen Sachen gewesen sei. Sie habe dann versucht, ihn aus dem Zimmer zu werfen, da er gesagt habe, er rufe die Polizei. Er vermute, dass sie gestritten hätten, wie wisse er nicht. Er habe zu Beginn der Untersuchung aufgrund seiner Verwirrung Druck gespürt. Er habe auch Angst ge- habt wegen seines Drogenzustandes. Er habe alles akzeptiert um zu kooperieren (Urk. 155 S. 7 ff.). Die Verteidigung führte dazu anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass es aufgrund der Anzahl und Länge wie auch aufgrund der über den langen Zeitraum erfolgten Einvernahmen beim Beschuldigten zu mehr widersprüchlichen Aussa- gen gekommen sei, sei naheliegend und wenig überraschend. Die Aussagen des Beschuldigten würden klar darauf hindeuten, dass er keine richtige Erinnerung an die Ereignisse gehabt habe. Er habe die Erinnerungslücken nicht zu seinen Guns- ten erfunden, sondern habe sich tatsächlich zu Beginn des Ermittlungsverfahrens nicht erinnern können. Sein Erinnerungsvermögen sei erst im Verlauf des Ermitt- lungsverfahrens, nämlich nach wiederholter Auseinandersetzung mit dem damali- gen Ereignis allmählich zurückgekommen. Geradezu willkürlich erscheine die Grenzziehung, welche die Vorinstanz bei den Aussagen der Privatklägerin vorge- nommen habe. Während sie auf gewisse Aussagen der Privatklägerin nicht ab- stütze, erhebe sie sämtliche übrigen Aussagen der Privatklägerin zur unumstritte- nen Wahrheit und beurteile den Sachverhalt deshalb als erstellt. Dass die Privat- klägerin nachweislich mehrmals bewusst gelogen habe, habe die Vorinstanz nicht in Betracht gezogen. Auch der Umstand, dass die körperliche Untersuchung der Privatklägerin keinerlei Spuren von gewaltsamem Sex zu Tage gebracht habe, spreche klar gegen die Version der Privatklägerin. Die Vorinstanz stütze sich auf die Aussagen des Beschuldigten in der Hafteinvernahme vom 10. Oktober 2013. Der Beschuldigte habe sich damals in einer Ausnahmesituation befunden. Er sei das erste Mal in seinem Leben verhaftet worden und sei sich nicht sicher ge-

- 13 - wesen, ob er in der besagten Nacht etwas angestellt habe. Ob der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch an den Spätfolgen der Drogeneinnahme gelitten habe, wisse man nicht, müsse aber als Möglichkeit in Betracht gezogen werden. Weiter würden widersprüchliche Gutachten vorliegen. Im Bericht des USZ vom

30. Oktober 2013 werde festgehalten, die Privatklägerin habe keine lebensbedro- henden Verletzungen erlitten. Während dem Würgen könne Lebensbedrohung bestanden haben. Die Privatklägerin hätte sich nicht in Lebensgefahr befunden, wenn keine ärztliche Behandlung erfolgt wäre und sie werde keine bleibenden Schäden davontragen. Dieser Bericht, welcher kurze Zeit nach dem Ereignis ge- stützt auf die unmittelbar nach dem Ereignis aufgrund der Untersuchung gewon- nenen Erkenntnisse verfasst worden sei, stehe mit dem Gutachten, auf welches sich die Vorinstanz stütze im Widerspruch, da es von einer bloss theoretisch mög- lichen Lebensgefahr im Tatzeitpunkt ausgehe. Es könne nicht zwingend von einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgegangen werden. Auch der erste Bericht enthal- te entgegen der Vorinstanz eine Beurteilung einer möglichen Lebensgefährdung im Tatzeitpunkt. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden Verlässlichkeit der Aussagen der Privatklägerin, der entgegenstehenden Aus- sagen des Beschuldigten und der widersprechenden medizinischen Gutachten der Sachverhalt zu wenig erstellt sei, um gestützt darauf den Tatbestand der ver- suchten vorsätzlichen Tötung als erfüllt zu beurteilen (Urk. 157 S. 6 ff.). 1.1.3. Zur Erstellung des Anklagesachverhalts sind die folgenden Beweismittel zu würdigen: Aussagen der Privatklägerin (D1 Urk. 15/1, 15/3 und 15/7), das Gutach- ten des Instituts für Rechtsmedizin (D1 Urk. 28/11) sowie die weiteren medizini- schen Berichte (D1 Urk. 28/3 und 28/10), die Fotodokumentation der Verletzun- gen der Privatklägerin (D1 Urk. 2 und 3) sowie schliesslich die Aussagen des Be- schuldigten (D1 Urk. 14/1, 14/2, 14/5, 14/11, 14/14, 14/17, 14/20; Urk. 113; Urk. 155). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten wie auch die Erkenntnisse aus den medizinischen Gutachten zutreffend und um- fassend wiedergegeben. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen ver- wiesen werden (Urk. 142 S. 12-25). Im Anschluss daran hat die Vorinstanz Erwä-

- 14 - gungen zur Verwertbarkeit der Beweismittel getätigt und geschlossen, dass der Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin, der ärztli- chen Berichte der Klinik für Unfallchirurgie und des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin sowie der Fotodokumentation der Verletzungen der Privatklägerin nichts entgegensteht (Urk. 142 S. 25 f.). Dieser Schlussfolgerung der Vorinstanz ist nichts hinzuzufügen. 1.2. Beweiswürdigung 1.2.1. Objektiver Anklagesachverhalt 1.2.1.1. Mit der Vorinstanz und entgegen der amtlichen Verteidigung kann die all- gemeine Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht als beeinträchtigt bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat zwar richtigerweise aufgezeigt, dass die Privatklägerin zum Grund ihres Aufenthalts in der Schweiz wohl die Unwahrheit gesagt hat, ist doch aufgrund der gesamten Umstände wahrscheinlicher, dass die Privatklägerin hier als Prostituierte tätig war und das Land nicht als Touristin besuchte (vgl. Urk. 142 S. 27). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Privatklägerin als Person unglaubwürdig ist. Ausserdem kommt es vielmehr als auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen insbesondere zum eigentli- chen Kerngeschehen an. 1.2.1.2. Zu diesem Kerngeschehen – dem tätlichen Übergriff des Beschuldigten und den Sexualdelikten – sagte die Privatklägerin denn auch weitgehend wider- spruchsfrei aus. Auffallend ist, dass die Privatklägerin immer wieder ausserge- wöhnliche Details nannte. Sie führte aus, der Beschuldigte sei sehr durcheinander gewesen und habe gesagt, er möchte sie umbringen. Dies habe er in einem strengen und lauten Ton gesagt. Es sei wie der Teufel gewesen (D1 Urk. 15/7 S. 9). Das erste Mal habe sie geschrien und dann auf Deutsch "Hilfe" gesagt (D1 Urk. 15/7 S. 10). Der Beschuldigte habe sie immer von vorne gehalten und ge- würgt. Am Schluss sei ihr Kopf seitlich und der vordere Teil des Halses, also die Luftröhre, auf der Matratze gelegen. Sie habe dann etwas wie ein "Klick" gehört (D1 Urk. 15/7 S. 11). Sie habe einen Stuhl nehmen wollen, habe aber keine Kraft gehabt, den Stuhl zu heben (D1 Urk. 15/7 S. 11). Der Beschuldigte habe sie bis

- 15 - auf die Socken ausgezogen (D1 Urk. 15/7 S. 13). Die Hosen seien so weit gewe- sen, dass er sie zusammen mit den Unterhosen runtergezogen habe (D1 Urk. 15/7 S. 14). Weiter konnte die Privatklägerin detailliiert beschreiben, wie der Beschuldigte sie gewürgt hatte. Er habe sie von vorne gepackt. Ihr Hals sei zwi- schen seinem Daumen auf der einen Seite und seinen Fingern auf der anderen Seite gewesen. Sie wisse, dass er sie so gehalten habe und am meisten vorne bei der Gurgel. Auf dem Bett habe er sie von vorne mit beiden Händen gewürgt. Er habe schon fest gedrückt, aber sie habe immer wieder atmen können, weil sie sich immer wieder gedreht habe. Die Hand des Beschuldigten sei nie ganz von ih- rem Hals weggekommen. Sie habe ein bisschen Luft bekommen beim Kampf mit ihm, am Schluss habe sie aber keine Luft mehr bekommen. Hätte sie nicht ge- kämpft, hätte sie von Anfang an keine Luft bekommen (D1 Urk. 15/7 S. 12). Wei- ter erläuterte die Privatklägerin anschaulich, wie der Beschuldigte auf ihrem Brustkorb gesessen sei, ein Knie links und eines rechts von ihrem Körper (D1 Urk. 15/7 S. 12 f.). Die Privatklägerin belastete den Beschuldigten sodann oftmals nur sehr zurückhaltend und neigte keinesfalls dazu, das Geschehene zu dramati- sieren. Der Beschuldigte habe sie nur am Hals gedrückt, nicht geschlagen oder so etwas (D1 Urk. 15/7 S. 9). Als er sie ausgezogen habe, habe er sie nicht so fest am Hals gehalten (D1 Urk. 15/7 S. 13). Als er vaginal eingedrungen sei, habe er sie nur am Hals gehalten und nicht gewürgt. Er habe sie gewürgt, bis es zur Vergewaltigung gekommen sei, danach habe er sie nur noch am Hals gehalten (D1 Urk. 15/7 S. 18). Ebenfalls differenziert und anschaulich schilderte die Privat- klägerin den Ablauf des sexuellen Übergriffs. Der Beschuldigte habe auf Spanisch zu ihr gesagt, er wolle jetzt Sex. Sie sei quer in der Mitte auf dem Rücken auf dem Bett gelegen. Er habe versucht, anal einzudringen, habe es aber nicht geschafft. Er habe geschrien, er wolle das und sie habe zu ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. Er habe sie von hinten am Hals gehalten und gedreht, so dass sie nach- her auf dem Bauch gelegen sei. Er habe zu ihr gesagt, sie solle auf die Knie ge- hen. Sie sei gekniet und der Oberkörper sei flach auf dem Bett gelegen und ihr Kinn habe das Bett berührt. Er habe sie dabei mit einer Hand am Genick festge- halten und gegen das Bett gedrückt (D1 Urk. 15/7 S. 16). Er habe sie so fixiert und sei dann mit seinem Penis auch in sie eingedrungen. Dann habe er sie um-

- 16 - gedreht und sei vaginal eingedrungen, habe den Penis dann aber wieder rausge- zogen und ihn ihr in den Mund geben wollen. Sie sei mit dem Kopf weggegangen und er habe auf ihre Brust/ihrem Bauch ejakuliert (D1 Urk. 15/7 S. 17). Die kleine- ren Abweichungen in den Aussagen der Privatklägerin betreffend Entkleiden und Reihenfolge der sexuellen Handlungen ändern nichts daran, dass die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich als äussert glaubhaft zu bezeichnen sind. Gerin- ge Abweichungen in Aussagen sind vollkommen normal und lassen diese weder stereotyp noch einstudiert wirken. Die weiteren Einwände der Verteidigung hat bereits die Vorinstanz zutreffend entkräftet (D1 Urk. 142 S. 29 f.). So kann einer- seits nicht gesagt werden, das Zimmer habe keinerlei Kampfspuren aufgewiesen, waren auf dem Bett doch nicht unerhebliche Blutflecken vorhanden (D1 Urk. 3). Weiter habe der gesamte Übergriff auf dem Bett stattgefunden, so dass es nicht erstaunt, dass im Zimmer der Privatklägerin keine weiteren Spuren eines Kamp- fes zu finden waren. Auch dass die Privatklägerin lieber wieder ins Hotel I._____ zurückkehrte und nicht in ein Frauenhaus gehen wollte, macht ihre Aussagen kei- nesfalls unglaubhaft. Vielmehr ist verständlich, dass die Privatklägerin in der Nähe ihrer Freundin sein wollte und sich wohl auch wegen des wahren Grunds ihres Aufenthalts bei den Behörden unwohl fühlte. Auch dass die Privatklägerin das Vorgefallene nicht gleich gegenüber dem Nachtwächter erwähnte, bedeutet kei- nesfalls, dass es sich nicht so ereignet hätte, wie die Privatklägerin dies schilder- te. Die Privatklägerin war offenbar gemäss Aussagen des Nachtwächter J._____ zunächst auch in einem schlechten Zustand und konnte nicht gut sprechen (D1 Urk. 16/14 S. 4 f.). Dies bestätigte auch die Freundin der Privatklägerin, K._____, in ihrer Zeugeneinvernahme (D1 Urk. 16/4 S. 4 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin F._____ glaubhaft ausgesagt hat. Auf ihre Schilderungen kann abgestellt werden. 1.2.1.3. Der Beschuldigte gab im Laufe der Untersuchung zahlreiche Versionen des Tatablaufs zu Protokoll. Auffallend ist dabei insbesondere, dass er seinen Tatbeitrag je länger je mehr abschwächte und die Schuld an der Auseinander- setzung letztlich gänzlich der Privatklägerin zuschob. In der ersten ausführlichen Hafteinvernahme vom 10. Oktober 2013 führte er zunächst nur allgemein aus, wenn jemand Drogen oder Alkohol konsumiert habe, würden die Prostituierten nur

- 17 - das Geld nehmen und nichts bieten (D1 Urk. 14/1 S. 6). Weiter erklärte der Be- schuldigte, er wisse, dass sie etwas gemacht hätten. Er wisse auch, dass sie das nicht gewollt habe. Sie hätten ein Missverständnis gehabt wegen dem Geld. Er habe der Privatklägerin Geld geboten, damit diese nichts sage (D1 Urk. 14/1 S. 6/8). In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 28. Mai 2014 gab er an, die Privatklägerin habe ihn bestehlen wollen, woraufhin es zu einer Auseinanderset- zung zwischen ihnen gekommen sei, in deren Verlauf er tätlich geworden sei, wo- gegen sich die Privatklägerin F._____ aus Schuldbewusstsein kaum gewehrt ha- be (D1 Urk. 14/11 S. 3 f.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahmen vom

7. Juli 2014, 3. September 2014 sowie 6. Mai 2015 gab der Beschuldigte dagegen neu an, die Privatklägerin F._____ sei wie eine Furie auf ihn losgegangen, als er sie damit konfrontiert habe, dass sie ihn habe bestehlen wollen. Er habe sich le- diglich verteidigen wollen, wobei er die Privatklägerin wohl auf übertriebene Art und Weise am Hals gepackt und zugedrückt habe (D1 Urk. 14/14 S. 7 ff.; D1 Urk. 14/17 S. 2 ff.; D1 Urk. 14/20 S. 3, 9). Dieses widersprüchliche Aussagever- halten des Beschuldigten gipfelte darin, dass er sich vor Vorinstanz gar auf den Standpunkt stellte, er habe die Privatklägerin nie gewürgt, sondern nur von sich ferngehalten. Die Privatklägerin sei zuerst auf ihn losgegangen (Urk. 113 S. 9/11 f.). Dass diese letzte Aussage des Beschuldigten nicht nur unglaubhaft, sondern in Anbetracht der eindeutigen festgestellten Verletzungen der Privatklä- gerin auch aktenwidrig ist, hat bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt (Urk. 142 S. 32). Weiter gab der Beschuldigte an, sich aufgrund seines Drogenkonsums nur schlecht zu erinnern und führte immer wieder Erinnerungslücken an. Er habe sehr viel Alkohol konsumiert und Halluzinationen gehabt, weshalb er sich nur noch an einzelne Fragmente erinnern könne (Urk. 113 S. 7). Dabei sticht ins Auge, dass der Beschuldigte sich mehrheitlich an ihn belastende Momente nicht zu erinnern vermögen will, während er entlastende Umstände und das von ihm geltend ge- machte Fehlverhalten der Privatklägerin durchaus detailliert beschreiben kann. Er kann den gesamten Ablauf des Tatabends ausführlich beschreiben (vgl. D1 Urk. 14/12 S. 3), erinnert sich genau, die Privatklägerin bezahlt und in ihrem Zim- mer Fanta getrunken zu haben (Urk. 113 S. 7), weiss, dass "normale" sexuelle Handlungen stattgefunden haben und wie er danach ins Badezimmer gegangen

- 18 - sei (Urk. 113 S. 8 f.). Verschwommen ist seine Erinnerung hingegen betreffend den tätlichen Übergriff. Ein solch selektiver Erinnerungsverlust ist auch unter Be- rücksichtigung eines im Tatzeitpunkt vorhandenen Rauschzustandes wenig glaubhaft. Es macht vielmehr den Anschein, als habe der Beschuldigte seine Aussagen jeweils geschickt dem Stand der Untersuchung angepasst, was er sinngemäss auch eingesteht, indem er an der Berufungsverhandlung ausführte, er habe sich lange mit dem Thema beschäftigt, es hätten sich viele Sachen nicht so abgespielt, man müsse auf die Beweise abstellen (Urk. 155 S. 13). Das Aus- mass des Rauschzustandes scheint der Beschuldigte ebenfalls zu seinen Guns- ten auszulegen. Er schiebt ein allfälliges Fehlverhalten seinerseits auf den Dro- genrausch, ist aber offenbar noch derart bei Sinnen, dass er die Privatklägerin bei einem heimlichen Diebstahl habe beobachten können und er soweit denkt, das blutige Kissen mitzunehmen, damit er keine Probleme bekommt. Es muss sicher davon ausgegangen werden, dass eine gewisse Intoxikation mutmasslich durch LSD und Alkohol vorhanden war, diese jedoch nicht derart gravierend bestanden hat, wie der Beschuldigte darzulegen versuchte. Anzeichen, wonach der Beschul- digte bei der ersten Hafteinvernahme stark unter Druck gesetzt worden sei, wie er erstmals vor Vorinstanz ausführte (Urk. 113 S. 9), bestehen sodann keine. Der Verteidiger war bei dieser Einvernahme anwesend und hätte mit Sicherheit ein- gegriffen, wenn aus seiner Sicht zu viel Druck auf den Beschuldigten ausgeübt worden wäre. Dass der Beschuldigte wie von der Verteidigung aufgeworfen bei dieser Einvernahme möglicherweise noch unter Drogeneinfluss gestanden hatte, kann ausgeschlossen werden, immerhin wurde er verhaftet, als er seiner Arbeit als Kranführer nachging. Er fühlte sich mithin so gut, dass er die anspruchsvolle Arbeit eines Kranführers ausführen konnte (Urk. 155 S. 6). Auf die erste Haftein- vernahme und die darin enthaltenen Zugeständnisse des Beschuldigten kann voll abgestellt werden. Dem Beschuldigten wurden anlässlich dieser Hafteinvernahme offene Fragen gestellt, auf welche er jeweils sehr ausführliche Antworten gab. Es ist auch nicht so, dass er bedingungslos alle Vorhalte anerkannte, sondern er machte Zugaben, wies aber gewisse Vorwürfe auch dezidiert von sich (vgl. D1 Urk. 14/1). Es kann nicht die Rede davon sein, dass der Beschuldigte alles aner- kannte, um zu kooperieren, wie er an der Berufungsverhandlung vorbrachte

- 19 - (Urk. 155 S. 8). Diese ersten Aussagen des Beschuldigten wirken authentisch und glaubhaft, weshalb auf sie abzustellen ist. Später folgte ein eigentlicher Bruch im Aussageverhalten des Beschuldigten, welcher weder mit den vorgebrachten Erin- nerungslücken, noch mit Druck oder Verwirrung anlässlich der ersten Einvernah- me zu erklären ist. Es ist schlicht nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte, wel- cher sich sonst umfassend äusserte, den von ihm geltend gemachten Diebstahl bzw. Diebstahlsversuch durch die Privatklägerin nicht schon in der ersten Einver- nahme erwähnt hatte. Die Erklärung des Beschuldigten für die Auseinanderset- zung mit der Privatklägerin ist nachgeschoben und muss als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Insgesamt vermögen die späteren Aussagen des Beschuldig- ten die glaubhafte Darstellung der Privatklägerin nicht zu entkräften. 1.2.1.4. Letztlich lassen sich die Ausführungen der Privatklägerin auch mit den Erkenntnissen der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich vom

8. Oktober 2013 und 30. Oktober 2013 (D1 Urk. 28/3 und 10) und dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. Januar 2014 (D1 Urk. 28/11) zwanglos in Einklang bringen. Insbesondere das Hämatom an der Stimmlippe links sowie die diskreten punktförmigen bzw. kleinflächigen Blutungen an der Rachenhinterwand, welche als direkte Folge einer Kehlkopf- bzw. Halskompression zu sehen seien, würden aus rechtsmedizinischer Sicht auf eine erhebliche Gewalteinwirkung hin- deuteten. Zudem belegten die Schluckbeschwerden der Privatklägerin nach dem Vorfall sowie die deutlich ausgeprägten stauungsbedingten Blutungen im Kopfbe- reich eine unmittelbar lebensgefährliche Durchblutungsstörung des Gehirns (D1 Urk. 28/11 S. 5). Mit der Vorinstanz sind die Feststellung im Gutachten von Prof. Dr. med. L._____ einerseits, wonach sich die Privatklägerin im Zeitpunkt des Würgens in unmittelbarer Lebensgefahr befand, und diejenige von Oberärztin Dr. med. M._____ andererseits, dass im Zeitpunkt der Untersuchungen keine Le- bensgefahr bestanden habe und auch nicht mit bleibenden Schäden zu rechnen sei, nicht als widersprüchlich anzusehen. Dass im Untersuchungszeitpunkt keine Lebensgefahr für die Privatklägerin bestanden hatte, schliesst das Vorliegen einer unmittelbaren und konkreten Lebensgefahr im Zeitpunkt der Tat nicht aus. Auch dass die untersuchende Ärztin Dr. med. M._____ die Frage, ob sich das Opfer zu irgend einem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden habe, da-

- 20 - hingehend beantwortete, dass zum Zeitpunkt des Würgevorgangs eine mögliche Lebensbedrohung vorgelegen haben könnte, widerspricht dem Gutachten des In- stituts für Rechtsmedizin nicht, zumal es nicht Aufgabe der untersuchenden Ärztin ist, ein Gutachten zum Tathergang zu erstellen. Gestützt auf das schlüssige Gut- achten des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. Januar 2014 ist erstellt, dass für die Privatklägerin im Tatzeitpunkt eine unmittelbare und konkrete Lebensgefahr bestanden hatte. 1.2.1.5. Der objektive Anklagesachverhalt ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt. Weiter decken sich diese Aussagen mit den medizini- schen Berichten bzw. dem rechtsmedizinischen Gutachten und weitgehend auch mit den Schilderungen des Beschuldigten anlässlich der ersten Hafteinvernahme vom 10. Oktober 2013. Die späteren Aussagen des Beschuldigten und Einwände der Verteidigung vermögen die glaubhafte Darstellung der Privatklägerin nicht zu entkräften. 1.2.2. Subjektiver Anklagesachverhalt 1.2.2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass sich betreffend den sub- jektiven Sachverhalt Tat- und Rechtsfragen überschneiden (Urk. 142 S. 35). An dieser Stelle wird daher nur kurz auf den subjektiven Sachverhalt eingegangen, vertiefter hernach bei der rechtlichen Würdigung. 1.2.2.2. Die Privatklägerin beschrieb die Handlungen des Beschuldigten so, dass dieser sie plötzlich am Hals gepackt und mit der Zeit immer fester zugedrückt ha- be, wobei sie nur deshalb immer wieder Luft bekommen habe, weil sie sich zu wehren versucht und sich hin und her gewunden habe. Weiter habe der Beschul- digte ihr den Kopf über längere Zeit in die Matratze gedrückt, so dass sie kurzzei- tig das Bewusstsein verloren habe. Sie habe ein "Knacksen" im Hals festgestellt. Sie habe gedacht, sie müsse sterben (D1 Urk. 15/1 S. 4, 7; D1 Urk. 15/3 S. 4 f., 7; D1 Urk. 15/7 S. 9 ff., 12, 15 f., 21, 22 f.). Diese Ausführungen der Privatklägerin sind glaubhaft und mit dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom

15. Januar 2014 in Einklang zu bringen, welches aufgrund des Verletzungsbildes auf eine erhebliche Gewalteinwirkung sowie auf eine unmittelbar lebens-

- 21 - gefährliche Durchblutungsstörung des Gehirns schliesst (D1 Urk. 28/11 S. 5). Zum sexuellen Übergriff erklärte die Privatklägerin, sie habe dem Beschuldigten gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. Er müsse gewusst haben, dass sie die Hand- lungen nicht gewollt habe. Sie habe zudem versucht, sich zu wehren (D1 Urk. 15/3 S. 8; D1 Urk. 15/7 S. 16, 18, 25). Auch auf diese Darstellung der Privat- klägerin kann ohne weiteres abgestellt werden. 1.2.2.3. Der Beschuldigte gab immer wieder an, er habe die Privatklägerin weder töten noch verletzen wollen (D1 Urk. 14/1 S. 6, 18; D1 Urk. 14/2 S. 3; D1 Urk. 14/17 S. 2; D1 Urk. 14/20 S. 3, 8; Urk. 113 S. 16). Zunächst führte der Be- schuldigte sodann aus, er wisse nicht, was passiere, wenn man jemanden würge, räumte dann jedoch ein, es sei gefährlich, wenn man lange Zeit keinen Sauerstoff kriege, man sterbe natürlich (D1 Urk. 14/1 S. 18 f.). Es ist folglich davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte um die möglichen tödlichen Folgen seines Handelns wusste und seine Handlungen dennoch fortsetzte. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Widerstand der Privatklägerin gegen die Vornahme der sexuellen Handlungen erkannt hatte, was er in der ersten Einvernahme auch einräumte (D1 Urk. 14/1 S. 8) und aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin nicht zu bezweifeln ist. Wie die Tathandlungen des Beschuldigten rechtlich einzuordnen sind, wird hernach zu erläutern sein. 1.2.3. Fazit Die Vorinstanz hat den gesamten objektiven und subjektiven Anklagesachverhalt als erstellt bezeichnet (Urk. 142 S. 37). Diese Schlussfolgerung ist grundsätzlich richtig, ist aber noch etwas zu verdeutlichen, um nicht bereits der rechtlichen Würdigung (Frage des Vorsatzes, Mordqualifikation) vorzugreifen. Fraglos erstellt ist der objektive Anklagesachverhalt, das heisst die von aussen erkennbare Er- scheinung des gesamten Übergriffs. Dabei mutet die Abgrenzung Tötungsver- such/Sexualdelikte in der Anklageschrift indessen als etwas künstlich an. Viel- mehr ist anzunehmen, dass der tätliche Angriff fliessend in die späteren Sexu- aldelikte überging. Der Sachverhalt zum Tötungsversuch ist demnach im Zusam- menhang mit den folgenden sexuellen Handlungen zu würdigen und nicht isoliert zu betrachten. Weiter ist aufgrund der glaubhaften ersten Aussagen des Beschul-

- 22 - digten davon auszugehen, dass es sich bei der Privatklägerin um eine Prostituier- te handelte, mit welcher der Beschuldigte in Ausübung ihrer Tätigkeit sexuelle Handlungen hatte vornehmen wollen. Weiter ist davon auszugehen, dass es vor den Übergriffen zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldig- ten und der Privatklägerin gekommen war, wobei die Modalitäten der auszufüh- renden sexuellen Handlungen Thema gewesen sein müssen. Zum subjektiven Anklagesachverhalt ist bis hierhin einzig erstellt, dass der Beschuldigte um die möglichen tödlichen Folgen bei Würgen eines Menschen wusste und dass er die Gegenwehr der Privatklägerin gegen die sexuellen Handlungen erkannt hatte. Näher zu betrachten ist der subjektive Sachverhalt bei der rechtlichen Würdigung. Auch auf die in der Anklageschrift die Mordqualifikation umschreibenden Elemen- te ist erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen, der Sachverhalt kann diesbezüglich nicht bereits an dieser Stelle als erstellt bezeichnet werden.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Tätlicher Übergriff 2.1.1. Die Vorinstanz hat den Übergriff des Beschuldigten auf die Privatklägerin F._____ als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB qualifiziert (Urk. 142 S. 38 ff.). 2.1.2. Die Staatsanwaltschaft kritisiert, die Vorinstanz sei korrekterweise davon ausgegangen, dass der gesamte Sachverhalt erstellt sei, habe in der Folge aber zu unrecht die Mordqualifikation verneint. Sie führte dazu anlässlich der Beru- fungsverhandlung weiter aus, ein Beschuldigter, der aus völlig nichtigem Anlass sein Opfer zu töten versuche und dieses dabei zum blossen Objekt seiner Wut und Gereiztheit mache, begehe einen Mord. Der von der Vorinstanz angewendete Grundsatz "in dubio pro reo" habe bei der rechtlichen Qualifikation nichts zu su- chen (Urk. 156 S. 2 ff.). 2.1.3. Die Verteidigung hingegen stellt sich auf den Standpunkt, der tätliche Über- griff des Beschuldigten auf die Privatklägerin sei als einfache Körperverletzung zu würdigen. Sie legte an der Berufungsverhandlung dar, es sei ohnehin fraglich, ob

- 23 - der Beschuldigte in seinem Zustand überhaupt fähig gewesen sei, wissentlich skrupellos zu handeln. Da er die Tragweite seines Handelns im Tatzeitpunkt nur eingeschränkt, wenn überhaupt, habe wahrnehmen können, sei ein skrupelloses Vorgehen nicht denkbar. Der Grund für die körperliche Auseinandersetzung sei keinesfalls nichtig, sondern habe darin bestanden, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nach dem Sex versucht habe zu bestehlen. Die dadurch beim Be- schuldigten ausgelöste Wut gepaart mit dem Angstzustand sei somit begründbar und nachvollziehbar (Urk. 157 S. 16). 2.1.4. Die Vorinstanz hat richtigerweise zunächst geprüft, ob die Tatbestands- merkmale einer vorsätzlichen Tötung erfüllt sind, bevor sie sich mit der Mordquali- fikation auseinandergesetzt hat (Urk. 142 S. 39). In diesem Zusammenhang hat sie mit treffender Begründung dargelegt, dass der objektive Tatbestand der vor- sätzlichen Tötung erfüllt ist, jedoch aufgrund des fehlenden Erfolgseintritts von ei- ner versuchten Begehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen ist. Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 142 S. 39 f.). 2.1.5. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätz- lich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Das Wissen bezieht sich auf die Tatumstände, welche sich unter die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes subsumieren lassen, sowie bei Erfolgsdelikten auf den Geschehensverlauf, der zum Eintritt des Erfolges führt (Donatsch, OFK-StGB, N 4 zu Art. 12 StGB). Der Vorsatz bezieht sich nicht nur auf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Ein- treten der Täter für sicher hält. Er kann sich auch auf solche erstrecken, deren Vorhandensein oder Eintreten er nur für möglich hält (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251; 103 IV 65 E. I.2 S. 67 f.; vgl. schon BGE 69 IV 75 E. 5 S. 79 f.; BSK StGB I-Jenny, N 22 zu Art. 18 StGB). Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entschei- den. Dieser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das ei- gentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraus- setzung zur Erreichung seines Zieles erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirkli- chung des Tatbestandes für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag

- 24 - sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (BSK StGB I-Jenny N 39 f./42 zu Art. 18 StGB). 2.1.5.1. Neben diesem direkten Vorsatz erfasst Art. 12 Abs. 2 StGB auch den Eventualvorsatz. Hier strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Die Rechtsprechung bejaht Eventualvorsatz, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch han- delt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm ab- findet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2; BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251; 121 IV 249 E. 3a/aa; 119 IV 1 E. 5a, je mit Hinweisen). Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht er- forderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (eingehend BGE 96 IV 99 S. 101; 103 IV 65 E I.2 S. 68). 2.1.5.2. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf ge- nommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschul- digten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorg- faltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolge- rung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17 mit Hinweisen; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdräng- te, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war (Urteil 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1.3.2). Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Weitere Umstände müssen hinzu-

- 25 - kommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; Urteil 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3.1). Wesentlich ist, dass der Täter den Erfolg "in Kauf nimmt" (Art. 12 Abs. 2 StGB) und nicht, ob er ihm unerwünscht ist, ob er ihn billigt oder ob er ihn aus an- deren, nur ihm einsichtigen oder nicht einsichtigen, Gründen in Kauf nimmt. So kommt es etwa auf die innere Ablehnung nicht an, wenn der Täter auf das Aus- bleiben des Erfolges nicht mehr vertrauen, sondern es sich bloss noch erhoffen konnte (BSK StGB I-Niggli/Maeder, N 56 zu Art. 12 StGB). Welches die Beweg- gründe der Tat waren, ist ohne Einfluss auf den Vorsatz (BGE 99 IV 266 E. I/5 S. 274). Der Beweggrund kann ausserhalb des Vorsatzes liegen (BGE 101 IV 62 E. 2c S. 66). Im Gegensatz zum Eventualvorsatz auf Tötung vertraut der Täter beim Gefährdungsvorsatz darauf, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Das setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr werde durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_352/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 3.2. mit weite- ren Verweisen). 2.1.5.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte durch den Angriff auf den Hals der Privatklägerin eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der Privatklägerin bewirkt. Die Privatklägerin erlitt durch die Handlungen des Be- schuldigten starke Würgemale am Hals, ausgeprägte Stauungsblutungen im Ge- sicht, um die Augen und in den Augen, Atemnot, kurze Bewusstlosigkeit, ein "Kli- cken" im Hals, ein Hämatom an der Stimmlippe, punktförmige bzw. kleinflächige Blutungen an der Rachenhinterwand, Schluckbeschwerden sowie Heiserkeit. 2.1.5.4. Dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte, mithin der Tod der Pri- vatklägerin Ziel seiner Handlungen war, kann nicht erstellt werden. Zu prüfen bleibt folglich, ob das Handeln des Beschuldigten als eventualvorsätzlich qualifi- ziert werden kann. 2.1.5.5. Das Unterbinden der Luftzufuhr bei einem Menschen ist zweifellos geeig- net, den Tod durch Ersticken zu verursachen. Starkes Würgen einer Person führt in diesem Sinne dazu, dass die Luftzufuhr unterbrochen wird. Dies kann als grundlegendes Allgemeinwissen bezeichnet werden und war dem Beschuldigten gemäss seinen Aussagen auch bewusst (D1 Urk. 14/1 S. 18 ff.). Angesichts der

- 26 - Dauer und Intensität, mit welcher der Beschuldigte die Privatklägerin gewürgt hat, muss von einer grossen Todeswahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Die Be- einflussung dieser Wahrscheinlichkeit durch den Beschuldigten war nicht nur we- gen des als erstellt geltenden kraftvoll ausgeführten Würgevorgangs, sondern auch wegen des durch die Einnahme von Drogen beeinträchtigten Zustandes des Beschuldigten praktisch unmöglich. Aufgrund des augenfällig grossen Kräftegefäl- les zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin musste dem Beschuldig- ten überdies bewusst sein, dass seine Körperkraft exzessiv wirken konnte. Die drohende Gefahr konnte demnach auch nicht einfach durch eine Reaktion der Privatklägerin abgewendet werden. Unter den festgestellten Umständen war die nahe Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung evident und die Sorg- faltspflichtverletzung durch den Beschuldigten gravierend. Die Art der Tathand- lung legt den Schluss nahe, dass der Beschuldigte nicht darauf vertrauen durfte, dass sein Angriff nicht tödlich, sondern glimpflich verlaufen würde. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Erfolg im Sinne der Rechtsprechung in Kauf genommen hat. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt ist. 2.1.6. Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) ist dann als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). 2.1.6.1. Die Staatsanwaltschaft bezeichnet das Vorgehen als besonders skrupel- los, weil der Beschuldigte die Privatklägerin aus völlig nichtigem Anlass zu töten versucht habe, er die Privatklägerin im Rahmen der versuchten Tötung zum blos- sen Objekt seiner Wut und Gereiztheit gemacht habe und die Privatklägerin, wel- che sich auf sexuelle Handlungen mit ihm eingelassen habe, unter Ausnutzung ih- rer Ahnungs- und Wehrlosigkeit, namentlich auch ihrer körperlichen Unterlegen- heit, plötzlich "aus heiterem Himmel" heimtückisch zu töten versucht habe (D1 Urk. 52 S. 4).

- 27 - 2.1.6.2. Die vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens wiegt immer ausser- ordentlich schwer. Mord unterscheidet sich durch besondere Skrupellosigkeit klar von der vorsätzlichen Tötung (BGE 118 IV 122 E. 2b). Er zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung ei- gener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschlies- sender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese Merkmale oder Indizien müssen zum einen nicht er- füllt sein, um Mord anzunehmen, zum andern aber sollen sie vermeiden helfen, dass für die Qualifikation allein auf die Generalklausel der besonderen Skrupello- sigkeit abgestellt werden müsste (BGE 117 IV 369 E. 17, 19b). Die für eine Mord- qualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 117 IV 369 E. 17, 19a; Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2010 vom 24. Januar 2012 E. 4.2.). Das Gesetz erfasst jenen Täter, den der Psychiater Binder (ZStrR 67/1952 S. 307) beschrieben hat als skrupellos, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, der sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 117 IV 369 E. 17; BGE 120 IV 265 E. 3a). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Um- stände der Tat (BGE 120 IV 265 E. 3a; BGE 118 IV 122; BGE 115 IV 8 E. Ib; Pra 89/2000 Nr. 73 S. 429 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.2.). In dieser Gesamtwürdigung kann eine besondere Skrupellosigkeit immer noch entfallen, namentlich wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 120 IV 265 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_232/2012 vom

8. März 2013 E. 1.2.). Somit erfolgt die Qualifikation im Wesentlichen nach ethischen Kriterien (BGE 115 IV 8 E. Ib; BGE 127 IV 10 E. 1 a.). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre kann Mord auch eventualvorsätzlich begangen werden (BGE 112 IV 65 E. 3b; Urteile des Bundes- gerichts 6B_215/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 2.3.1 und 6B_232/2012 vom

8. März 2013 E. 1.4.2; BSK StGB II-Schwarzenegger, N 23 zu Art. 112 StGB).

- 28 - 2.1.6.3. Die Staatsanwaltschaft bezeichnet das Vorgehen des Beschuldigten un- ter anderem als heimtückisch. Unter Heimtücke fällt die Ausnutzung besonderer Arg- und Wehrlosigkeit, so etwa wenn der Ehegatte oder nahe Blutsverwandte im Schlaf getötet werden oder wenn das Opfer, zu dem der Täter eine Liebesbezie- hung unterhalten hatte, unter bewusster Ausnutzung seiner Arglosigkeit in einen Hinterhalt gelockt wird (vgl. Trechsel/Fingerhuth, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 21 zu Art. 112 StGB; BSK StGB II- Schwarzenegger, N 22 zu Art. 112 StGB; je mit Hinweisen). Zur Motivlage des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz wenig bekannt. In der ers- ten Hafteinvernahme führte der Beschuldigte jedoch aus, wenn er eine Vereinba- rung mit einer Prostituierten habe, müsse sie diese auch einhalten. Er erinnere sich an den Streit, und glaube, dass es darum gegangen sei, dass sie ihn nicht habe bedienen wollen (D1 Urk. 14/1 S. 9). Dies deutet darauf hin, dass der Be- schuldigte auf die Privatklägerin losgegangen ist, um den nach seiner Meinung vereinbarten Geschlechtsverkehr durchzusetzen, obwohl die Privatklägerin dies für ihn erkennbar nicht (mehr) wollte (vgl. Urk. 14/1 S. 9). Der Beschuldigte änder- te zwar im Laufe des Verfahrens sein Aussageverhalten mehrmals, es ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf die Zugeständnisse in der ersten Hafteinvernahme abgestellt werden könnte, die sich – wie gesehen – letztlich recht weitgehend mit der Darstellung der Privatklägerin decken. Naheliegend ist daher, dass der Beweggrund für den Angriff das Durchsetzen des Geschlechts- verkehrs war – mithin das Erzwingen der Erfüllung der Vereinbarung durch die Privatklägerin –, und zwar um jeden Preis, was als krasser Egoismus ein beson- ders verwerfliches Motiv darstellt. Schliesslich hat der Beschuldigte, als die Pri- vatklägerin durch das heftige Würgen nicht mehr zu einer relevanten Gegenwehr fähig war, den Geschlechtsverkehr bis zur Ejakulation vollzogen. Selbst wenn man dem Beschuldigten aufgrund seiner Migrations- und Integrationsschwierig- keiten und insbesondere seiner Herkunft subjektiv im Umgang mit Frauen eine andere Wertvorstellung zubilligen würde, war sein Handeln dennoch von primiti- vem Egoismus geprägt. Zudem besteht ein krasses Missverhältnis zwischen dem vom Beschuldigten verfolgten Zweck und der in Kauf genommenen (versuchten) Auslöschung eines Menschenlebens.

- 29 - Dass die Privatklägerin aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit wehrlos war, muss als erstellt gelten. Ebenso erwartete sie sicher keinen Angriff des Beschul- digten, als sie diesen – aus welchen Gründen auch immer – mit auf ihr Hotel- zimmer nahm; sie muss mithin grundsätzlich auch als arglos bezeichnet werden. Dass der Beschuldigte bereits im Vorfeld geplant hätte, die Privatklägerin unter Ausnützung ihres Vertrauens in ihr Zimmer zu locken, um sich hernach über sie herzumachen, kann aus den gesamten Umständen ausgeschlossen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte tatsächlich im Sinn hatte, mit der Privatklägerin einvernehmlich den Geschlechtsverkehr zu vollziehen – ob dies in Erfüllung der beruflichen Tätigkeit der Privatklägerin erfolgt wäre, ist nicht ausschlaggebend. Als ihm dies jedoch offenbar nicht ermöglicht wurde, was dem Beschuldigten bewusst geworden war (D1 Urk. 14/1 S. 9), setzte er für die Privat- klägerin, welche ihm zuvor noch etwas zu trinken gebracht hatte, unerwartet zu einem Angriff an und würgte die Privatklägerin in erstellter Weise. Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch anzunehmen, dass es zwischen ihm und der Privatkläge- rin zuvor zu einer Auseinandersetzung bezüglich der Modalitäten des anstehen- den Geschlechtsverkehrs gekommen war, so dass der Angriff nicht "aus heiterem Himmel" erfolgte, wie dies die Anklageschrift umschreibt. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin letztlich durch seinen tätlichen Übergriff zum blossen Objekt seiner Wut und Gereiztheit machte, ist grundsätzlich zutref- fend. Der Beschuldigte fügte der Privatklägerin jedoch nicht grössere physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zu, als sie mit einer Tötung durch Erwürgen notwendigerweise verbunden sind. Die durch den Beschuldigten angewendete Gewalt ist zu einem grossen Teil auch im Zusammenhang mit der folgenden Vergewaltigung und sexuellen Nötigung zu sehen und wird hernach un- ter diesen Titeln abgegolten. Die Tatausführung an sich kann nicht als besonders verwerflich bezeichnet werden, geht sie doch nicht über das dem Sexualdelikt immanente Mass an Verwerflichkeit und Skrupellosigkeit hinaus. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beweggrund der Tat zwar verwerflich ist und durchaus von Skrupellosigkeit zeugt. Insbesondere die Tat- ausführung und die gesamten Umstände lassen in einer Gesamtwürdigung die

- 30 - besondere Skrupellosigkeit jedoch entfallen. Die durch den Beschuldigten be- gangene versuchte Tötung ist nicht als versuchter Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. 2.1.7. Das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen hat die Vorinstanz zutreffend begründet verneint. Darauf kann zur Vermeidung von Wie- derholungen verwiesen werden (Urk. 142 S. 48). 2.1.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigten durch den tätlichen Angriff auf die Privatklägerin der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. 2.2. Sexueller Übergriff auf die Privatklägerin F._____ 2.2.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig. 2.2.2. Der Beschuldigte wehrt sich dagegen und liess an der Berufungsverhand- lung ausführen, es fehle sowohl am objektiven als auch am subjektiven Tat- bestand. Der Beschuldigte habe mit der Privatklägerin gegen Bezahlung ein- vernehmlich Sex gehabt (Urk. 157 S. 16). 2.2.3. Dass der objektive Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt ist, hat die Vor- instanz mit zutreffender Begründung dargelegt (Urk. 142 S. 49 f.). Insbesondere ist der Vorinstanz beizupflichten, dass an den durch die Privatklägerin geleisteten Widerstand keine allzu hohen Anforderungen zu stellen ist. Es ist aufgrund des Tatablaufs nur logisch und nachvollziehbar, dass die Privatklägerin nicht mehr in der Lage war, sich heftig zu wehren. Sie hatte gerade die Übermacht des Be- schuldigten in aller Deutlichkeit zu spüren bekommen, wurde sie doch eben erst bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt. Damit war der Widerstand der Privatklägerin be- reits gebrochen. Dass der Beschuldigte, wie er immer wieder betonte mit der Pri- vatklägerin in vier verschiedenen Stellungen Sex gehabt habe (vgl. Urk. 155 S. 10 und 13; Prot. II S. 9), ist nicht etwa als Einverständnis der Privatklägerin zu wer-

- 31 - ten, sondern aufgrund des gewaltsamen Vorgehens des Beschuldigten ohne wei- teres auch gegen den Willen der Privatklägerin möglich. Auch der subjektive Tatbestand ist zweifelsfrei erfüllt. Der Beschuldigte führte in der ersten Hafteinvernahme selbst aus, er wisse, dass sie versucht hätten Sex zu haben und dass die Privatklägerin nicht gewollt habe (D1 Urk. 14/1 S. 8). Auf die- se Aussage kann abgestellt werden. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Die Vergewaltigung erscheint mit der Vorinstanz nicht als besonders grausam im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB. Der erstellte tätliche Angriff des Beschuldigten gegen die Privatklägerin erfolgte im Wesentlichen vor dem sexuellen Übergriff. Während der Beschuldigte die sexuellen Handlungen vornahm, hielt er die Privat- klägerin gemäss erstelltem Sachverhalt nur noch am Hals fest. Der Würgevor- gang wird wie vorstehend dargelegt separat gewürdigt und bestraft. Dieses Wür- gen nochmals zulasten des Beschuldigten zu verwenden, kann mit der Vorinstanz nicht angehen. Weitere Anhaltspunkte, welche für die Annahme besonderer Grausamkeit im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB sprechen würden, sind keine er- sichtlich. 2.2.4. Die weiteren durch den Beschuldigten vorgenommenen sexuellen Hand- lungen (Analverkehr, versuchter Oralverkehr, Ejakulieren auf Brust/Bauch der Pri- vatklägerin) fallen klarerweise unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. Zum Widerstand durch die Privatklägerin kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden. Der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ist zweifelsfrei erfüllt. Zum subjektiven Tatbestand erübrigen sich weitere Ausführungen, es kann auf das zur Vergewaltigung Gesagte verwiesen werden. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte. Mit gleicher Argumentation wie vorstehend zur Vergewaltigung erscheint auch die sexuelle Nötigung nicht als besonders grausam im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB.

- 32 - 2.2.5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. 2.3. Fazit Der Beschuldigte hat sich zum Nachteil der Privatklägerin F._____ der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. B. Vorwurf gemäss Dossier 2: Sexuelle Nötigung zum Nachteil von D._____

1. Sachverhalt 1.1. Ausgangslage 1.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, die Privatklägerin D._____ im Treppenhaus angesprochen zu haben, ihr, nachdem diese Angst be- kommen, in spanischer Sprache "nein, nein, nein" gesagt und sich zu entfernen versucht habe, die Treppe hinauf gefolgt zu sein und ihr sodann gegen deren für ihn offensichtlich erkennbaren Willen ans Gesäss gefasst zu haben. Daraufhin habe er die Privatklägerin D._____ am Arm gepackt und zurückgezogen, um sie daran zu hindern, weiter wegzurennen, wodurch Letztere gestolpert, zu Boden gestürzt und rücklings auf der Treppe liegen geblieben sei. In dem Moment habe er der Privatklägerin D._____ gezielt unters Kleid gefasst und mindestens einen Finger über ihrer Strumpfhose in deren Scheidenbereich gedrückt, wogegen sie sich aufgrund der vom Beschuldigten geschaffenen Situation nicht habe wehren können (D1 Urk. 52 S. 5). 1.1.2. Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf insoweit, als er zugab, die Privat- klägerin angesprochen und ihr, als sie die Treppe hochgegangen sei, einen Klaps auf den Hintern versetzt zu haben (D1 Urk. 14/15 S. 2; D2 Urk. 6/1 S. 3 f., 8; D2 Urk. 6/4 S. 2; Urk. 113 S. 17 f.; Urk. 155 S. 14). Auf dieses Zugeständnis des Be- schuldigten kann abgestellt werden.

- 33 - 1.1.3. Der Verwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin steht nichts entgegen. Eben so wenig der Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten. Die Vor- instanz hat zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte keine Zugeständnisse im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren getätigt hat, welche in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar wären (Urk. 142 S. 59). Der Antrag der Verteidigung um Durchführung eines abgekürzten Verfahrens erfolgte erst ein halbes Jahr nach der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Bei den wei- teren Einvernahmen des Beschuldigten, welche nach Einleitung der Unter- suchung zum Hauptvorwurf gemäss Dossier 1 erfolgten, war ein abgekürztes Ver- fahren kein Thema mehr. Nicht zulasten des Beschuldigten zu verwerten sind die Erkenntnisse aus dem Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 18. April 2012 (D2 Urk. 8/1+2), welcher dem Beschuldigten nie vorgehalten wurde. 1.2. Beweiswürdigung 1.2.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin D._____ und des Beschuldigten ausführlich wiedergegeben, darauf ist zu verweisen (Urk. 142 S. 57 ff.). 1.2.2. Weder bei der Privatklägerin, noch beim Beschuldigten ist von einer be- einträchtigen Glaubwürdigkeit auszugehen (vgl. Urk. 142 S. 60 f.). 1.2.2.1. Die Aussagen der Privatklägerin D._____ wirken mit der Vorinstanz ins- gesamt sehr glaubhaft. Ihre Schilderungen fallen detailliert und in sich stimmig aus und sind weitgehend frei von Widersprüchen. Weiter sagte die Privatklägerin zurückhaltend aus und neigte in ihrer Schilderung nicht zu Übertreibungen. Sie beschrieb eindrücklich ihre Gefühlslage während des Geschehens; so sei sie in Panik geraten, als der Beschuldigte sich angenähert habe (D2 Urk. 7/1 S. 6). Sie habe Angst bekommen, weil sie gemerkt habe, dass etwas nicht stimme (D2 Urk. 7/3 S. 3). Weiter legte die Privatklägerin anschaulich dar, wie sie habe die Treppe hoch flüchten wollen, der Beschuldigte ihr jedoch nachgerannt sei und ans Gesäss gefasst habe. Sodann habe er sie am Arm gepackt und sie sei rückwärts auf die Treppe gefallen. Dann habe er ihr unter ihr Kleid in ihren Intimbereich ge- fasst (D2 Urk. 7/1 S. 2). Er habe mit einem oder zwei Fingern gedrückt, habe aber

- 34 - nicht eindringen können, da sie eine Strumpfhose getragen habe. Sie habe den Druck spüren können, er habe ihr aber nicht wehgetan (D2 Urk. 7/1 S. 3). Auf die glaubhafte Darstellung der Privatklägerin kann abgestellt werden. 1.2.2.2. Der Beschuldigte dagegen machte weniger detaillierte und widersprüchli- che Ausführungen. Er führte lediglich aus, er habe die Privatklägerin kennenge- lernt und sich mit ihr bei der Treppe unterhalten. Dann habe er ihr einen Klaps auf den Hintern gegeben, unter das Kleid habe er ihr nicht gefasst. Die Privatklägerin sei dann hingefallen (D2 Urk. 6/1 S. 4; D2 Urk. 6/4 S. 2; Urk. 113 S. 17). Dazwi- schen räumte er den Vorwurf indessen einmal ein (D2 Urk. 6/2 S. 3 f.). Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte, nachdem er offenbar die Einvernahmen der Privatklä- gerin studiert hatte, versuchte, diese als Lügnerin darzustellen. Wenn man eine Treppe hinunterstürze, habe man doch zumindest blaue Flecken. Es gebe keiner- lei Beweise für die Falschaussagen der Privatklägerin. Er habe sich Sorgen ge- macht, dass er ihrer Schilderung nichts werde entgegen halten können (Urk. 113 S. 17). Dass der Beschuldigte die Aussagen der Privatklägerin zum Treppensturz aufgrund fehlender Verletzungen als nicht bewiesen bezeichnet (Urk. 155 S. 14), erstaunt umso mehr, als er selbst in der Untersuchung eingeräumt hatte, die Pri- vatklägerin sei hingefallen, mithin ihre diesbezüglichen Aussagen bestätigte. Ent- gegen der Ansicht des Beschuldigten ist weiter kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten oder übertreiben sollte (Urk. 155 S. 14). Die wenig kohärenten Aussagen des Beschuldigten vermögen die plausible und glaubhafte Darstellung der Privatklägerin nicht zu entkräften. Entgegen der Ansicht der Verteidigung entlastet den Beschuldigten auch die Tat- sache nicht, dass bei der Privatklägerin keine Spuren von ihm gefunden werden konnten (Urk. 157 S. 17). Abstellend auf die Aussagen der Privatklägerin ist der Anklagesachverhalt erstellt. Es besteht kein Anlass, die Privatklägerin erneut ein- zuvernehmen.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten anklagegemäss der sexuellen Nöti- gung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.

- 35 - 2.2. Die Verteidigung wandte dagegen an der Berufungsverhandlung ein, bei der Berührung von Geschlechtsteilen über den Kleidern müsse eine gewisse In- tensität vorliegen, um den Tatbestand der sexuellen Nötigung zu erfüllen. Die feh- lende DNA-Spur auf der Strumpfhose spreche klar gegen eine Berührung, noch viel mehr spreche diese gegen eine intensive Berührung (Urk. 157 S. 18). 2.3. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin auf der Treppe zu Fall brachte, machte er sie zumindest für eine kurze Zeit zum Widerstand unfähig. Das für die Privatklägerin offenbar gut spürbare Drücken mit mindestens einem Finger im Scheidenbereich muss in Würdigung der gesamten Tatumstände mit der Vor- instanz unter den objektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung subsumiert wer- den und ist nicht mehr bloss als sexuelle Belästigung zu sehen (vgl. Urk. 142 S. 62 f.). Zwar mag der Griff des Beschuldigten in den Scheidenbereich der Pri- vatklägerin nicht von langer Dauer gewesen sein. Mit dem klar spürbaren Druck mit einem oder mehreren Fingern ging er aber über ein blosses Berühren oder Betasten deutlich hinaus. Hinzu kommt, dass der Vorfall im Treppenhaus der von der Privatklägerin bewohnten Liegenschaft stattfand und der Beschuldigte für sei- nen Übergriff den von ihm zumindest provozierten Sturz der Privatklägerin bzw. deren anschliessendes Liegen auf der Treppe ausnützte. In dieser gesamten Er- scheinung geht die Tat des Beschuldigten klar über eine sexuelle Belästigung hinaus. Der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ist folglich erfüllt. 2.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt wies die Privatklägerin den Beschuldigten zunächst deutlich verbal zurück und versuchte sogleich auch davon zu rennen. Dieses Verhalten kann nun beim besten Willen – auch mit gewissen kulturell be- dingten Integrationsschwierigkeiten – nicht als Einverständnis, sexuelle Handlun- gen vorzunehmen, interpretiert werden. Indem der Beschuldigte dies dann den- noch tat, handelte er klar gegen den für ihn erkennbaren Willen der Privatklägerin und damit direkt vorsätzlich. Der subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ist damit erfüllt. 2.5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden weder geltend ge- macht noch sind solche ersichtlich.

- 36 - 2.6. Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin D._____ schuldig gemacht. C. Vorwurf gemäss Dossier 7: Hinderung einer Amtshandlung etc.

1. Sachverhalt 1.1. Ausgangslage 1.1.1. Im Berufungsverfahren ist nur noch ein Teil des Anklagesachverhalts strit- tig. Die Auseinandersetzung mit N._____ gilt als erstellt und braucht nicht mehr thematisiert zu werden. Dem Beschuldigten wird im zweiten Teil des Anklage- sachverhalts vorgeworfen, er sei davongerannt, als nach der Auseinandersetzung mit N._____ die Polizei vor Ort eingetroffen sei, wobei er auch dann nicht ange- halten habe, als der ihm nacheilende Polizeibeamte mehrfach "halt", "stopp" und "Polizei" gerufen habe. Nachdem der Polizist ihn wenig später hinter einer Hecke liegend erblickt habe, soll der Beschuldigte sodann erneut die Flucht ergriffen und sich so der Polizeikontrolle sowie der drohenden Verhaftung entzogen haben (D1 Urk. 52 S. 6). 1.1.2. Der Beschuldigte gibt zu, weggerannt zu sein, als die Polizei eingetroffen sei, und später erneut vor dem Polizisten geflohen zu sein (Urk. 113 S. 20). Er legte hingegen dar, er habe zunächst nicht realisiert, dass er von der Polizei verfolgt worden sei. Beim zweiten Mal sei er davongerannt, da ihm der Polizist Pfefferspray in die Augen gesprüht habe (Urk. 113 S. 19 f.). Im Berufungsverfahren stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er habe nicht gehört, dass "Polizei" gerufen worden sei. Nachdem er ins Gebüsch ge- sprungen sei und entdeckt worden sei, sei er weiter gerannt, da er gedacht habe, die Person sei ein Buschauffeur (Urk. 155 S. 16). 1.1.3. Sämtliche Aussagen des Zeugen O._____ (des handelnden Polizeibeam- ten) sowie des Beschuldigten, welche zur Erstellung des Sachverhalts heranzu- ziehen sind, sind ohne Einschränkungen verwertbar.

- 37 - 1.2. Beweiswürdigung 1.2.1. Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Zeugen O._____. Dieser sagte plausibel und widerspruchsfrei aus. Er schilderte nachvoll- ziehbar, wie er den Beschuldigten verfolgt und letztlich hinter einer Hecke auf dem Bauch liegend erblickt habe. Er habe "Angst gerochen" bzw. gespürt, dass jemand anwesend sei. Er habe sich als Polizist zu erkennen gegeben und den Beschuldigten angewiesen, liegen zu bleiben. Als er auf ihn zugekommen sei, habe er schliesslich den Pfefferspray eingesetzt (D7 Urk. 10 S. 3 f.). Er erklärte zudem, weshalb er sich auch über zwei Jahre später noch so gut an der Fall erin- nern könne. Eine Hinderung einer Amtshandlung sei nichts Alltägliches und Fälle, bei denen jemand flüchte und man den Täter nicht mehr erwische, würden einen nerven und an diese würde man sich erinnern (D7 Urk. 10 S. 4). Auf die glaubhaf- ten Aussagen des Zeugen O._____ kann abgestellt werden. 1.2.2. Der Beschuldigte sagte hingegen widersprüchlich aus. Zunächst gab er an, sich auf der Flucht hinter die Hecke gelegt zu haben, um sich dort zu verstecken (D7 Urk. 5 S. 5), um sich später auf den Standpunkt zu stellen, er sei bei einem Sprung über die Hecke mit seinem Fuss hängen geblieben und dadurch gestürzt (D1 Urk. 14/20 S. 1; D7 Urk. 7 S. 2; Urk. 113 S. 20). Vor Vorinstanz räumte der Beschuldigte schliesslich ein, den Polizisten als solchen erkannt zu haben, wobei er daraufhin weggelaufen sei, da er Angst bekommen habe, als ihm Pfefferspray in die Augen gesprüht worden sei (Urk. 113 S. 19 f.). Im Berufungsverfahren führ- te er aus, er habe nicht gehört, was gerufen worden sei und habe den Polizisten nicht als solchen erkannt (Urk. 155 S. 15 f.). Mit der Vorinstanz fällt wiederum auf, dass der Beschuldigte bemüht ist, sich selbst in einem günstigen Licht darzu- stellen (Urk. 142 S. 74 f.). Er gibt gerade so viel zu, wie ihm seiner Ansicht nach nicht schaden kann. Dabei überzeugt seine Darstellung nicht. 1.2.3. Im Ergebnis ist der noch strittige Anklagesachverhalt aufgrund der glaub- haften Ausführungen des Zeugen O._____ erstellt, wobei mit der Vorinstanz der Zeitpunkt, in welchem dem Beschuldigten klar wurde, dass er vor der Polizei da- vonlief, offen gelassen werden kann. Spätestens als er hinter der Hecke liegend vom Beamten angesprochen wurde, hatte der Beschuldigte jedenfalls realisiert,

- 38 - dass eine polizeiliche Kontrolle bevorstand. Bei dieser Zugabe ist der Beschuldig- te zu behaften, auch wenn er anlässlich der Berufungsverhandlung wieder aus- führte, er habe nicht realisiert, dass er von der Polizei verfolgt worden sei.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gesprochen (Urk. 142 S. 78). 2.2. Die Verteidigung kritisiert im Berufungsverfahren, die blosse Fluchthand- lung stelle eine straflose Selbstbegünstigung im Sinne von Art. 305 StGB dar. Die Vorinstanz habe sich zwar insofern mit dieser Argumentation auseinandergesetzt, als es die Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt habe, sie habe sich schliesslich jedoch auf einen Bundesgerichtsentscheid berufen, welcher acht Jahre zurückliege (Urk. 157 S. 21). 2.3. Dadurch, dass der Beschuldigte die Flucht ergriff, als das Polizeifahrzeug am Tatort eintraf, wobei er seine Flucht auch dann fortsetzte, als ihm der Polizei- beamte, O._____, nachlief und wiederholt "halt", "stopp" und "Polizei" zurief, dass er sich daraufhin seiner Festnahme widersetzte, als ihn O._____ hinter der Hecke liegend vorfand, sich als Polizeibeamter zu erkennen gab und ihn aufforderte, lie- gen zu bleiben bzw. sich wieder auf den Boden zu legen, und dadurch, dass er aufstand, auf O._____ zu rannte und abermals davonlief, obschon ihm Letzterer wiederum "Stopp, Polizei" nachrief, hat der Beschuldigte die objektiven Tatbe- standselemente von Art. 286 StGB erfüllt (so schon die Vorinstanz in Urk. 142 S. 77, mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Allein die Tatsa- che, dass der Bundesgerichtsentscheid, auf welchen sich die Vorinstanz in ihrer Argumentation stützt, vor über acht Jahren gefällt wurde, bedeutet entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht, dass dieser Entscheid keine Gültigkeit mehr hätte. So verweist das Bundesgericht selbst in seiner aktuellen Rechtsprechung auf be- sagten Entscheid und bestätigt, dass Flucht eine Hinderungshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB darstelle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_166 /2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.2.).

- 39 - 2.4. Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Sachverhalt den Zeugen O._____ als Polizeibeamten erkannt. Indem er sich den Anweisungen des Polizeibeamten bewusst widersetzte, hat der auch den subjektiven Tatbestand von Art. 286 StGB erfüllt. 2.5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden weder geltend ge- macht noch sind solche ersichtlich. 2.6. Der Beschuldigte hat sich der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gemacht. Mit der Vorinstanz kommt eine Verurteilung we- gen Nichtbefolgens polizeilicher Anordnungen im Sinne von Art. 4 APV nicht in Frage (Urk. 142 S. 78). D. Vorwurf gemäss Dossier 9: Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von P._____

1. Sachverhalt 1.1. Ausgangslage 1.1.1. Der Beschuldigte soll weiter die damals zwölfjährige Geschädigte P._____ an einem Fussweg in Q._____ in ein Gespräch verwickelt und sie dabei insbe- sondere nach ihrem Alter gefragt haben, in der Folge zu ihr gesagt haben, sie könnten doch fünf Minuten Spass haben, ihr, nachdem die Geschädigte P._____ dies abgelehnt habe und weitergelaufen sei, gefolgt sein und sie kurz vor dem Bahnhof unvermittelt mit beiden Armen umarmt haben, wobei er gleichzeitig ver- sucht habe, sie zu küssen, indem er seinen Mund geöffnet, seine Zunge heraus- gestreckt und seinen Kopf zur Geschädigten P._____ hin bewegt habe; dies alles im Wissen um ihr junges Alter (D1 Urk. 52 S. 6). 1.1.2. Der Beschuldigte ist geständig, die Geschädigte angesprochen und ihr da- bei vorgeschlagen zu haben, sie könnten doch fünf Minuten Spass haben. Auch habe er der Geschädigten die Zunge herausgestreckt (Urk. 113 S. 21). Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, die Geschädigte umarmt und zu küs- sen versucht zu haben. Sodann habe er das Alter der Geschädigten nicht ge-

- 40 - kannt, ihr die Zunge nur zur Beleidigung herausgestreckt und mit der Aussage, sie könnten fünf Minuten Spass haben, gemeint, sie könnten sich kennenlernen und allenfalls etwas trinken (Urk. 113 S. 21 f.). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe mit der Person reden wollen, aber sein Deutsch sei schlecht gewesen. Er habe ihr die Zunge aus Frechheit rausgestreckt (Urk. 155 S. 16). Der Verteidiger führte zudem aus, wenn jemand einen Zungenkuss geben wolle, strecke diese Person be- stimmt nicht die Zunge heraus, bevor es zum Kontakt zwischen den Lippen der sich Küssenden komme. Die Interpretation der Vorinstanz sei lebensfremd (Urk. 157 S. 19). 1.1.3. Sowohl die Aussagen der Geschädigten wie auch die Aussagen des Be- schuldigten sind verwertbar. 1.2. Beweiswürdigung 1.2.1. Die Schilderungen der Geschädigten P._____ sind mit der Vorinstanz (Urk. 142 S. 84 f.) widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Sie erklärte bildhaft, wie der Beschuldigte aufdringlich gewesen sei und sie habe in eine Seitengasse lo- cken wollen (D9 Urk. 7 S. 4 f.; D9 Urk. 9 S. 3). Sie gab sodann eine Aussage des Beschuldigten wieder, welche sie sich nicht ausgedacht haben kann ("sie könnten doch fünf Minuten Spass haben und dann Tschüss; sie könne sich für einige Mi- nuten wie 30 Jahre alt fühlen"; D9 Urk. 7 S. 4 f.; D9 Urk. 9 S. 3). Genauso über- zeugend sind ihre Schilderungen dazu, dass sie und der Beschuldigte sich über ihr Alter unterhalten hätten (D9 Urk. 7 S. 6; D9 Urk. 9 S. 3). Auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten kann abgestellt werden. 1.2.2. Der Beschuldigte sagte wiederum ausweichend und teilweise widersprüch- lich aus. Er führte wiederum Erinnerungslücken an (D9 Urk. 5 S. 6 f.), um sich später an (entlastende) Details zu erinnern. Mit der Vorinstanz überzeugen die Erklärungen des Beschuldigten zur Aussage 'sie könnten doch fünf Minuten Spass haben und dann Tschüss' in keiner Weise (Urk. 142 S. 86). Was er mit die- ser Aussage ausser etwas Sexuellem gemeint haben könnte, ist nicht ersichtlich.

- 41 - Jedenfalls ist wenig wahrscheinlich, dass er mit einem Mädchen im Alter der Ge- schädigten etwas trinken gehen wollte. Ebenso wenig plausibel ist seine Dar- stellung, wonach er der Geschädigten – aus Spass oder als Reaktion auf ihre Zu- rückweisung – die Zunge herausgestreckt haben will (vgl. Urk. 142 S. 86). Schliesslich kann auch zum Alter der Geschädigten auf die überzeugenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 142 S. 86). Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Geschädigten kann als erstellt gelten, dass der Be- schuldigte ihr Alter gekannt hatte. Seine Erklärungsversuche dazu vermögen je- denfalls nicht zu überzeugen. Auch die Argumentation der Verteidigung, wonach man bei einem Zungenkuss nicht zunächst die Zunge herausstrecke, bevor man eine Person küsse, verfängt nicht. Es spielte sich nämlich nicht so ab, dass der Beschuldigte der Geschädigten von Weitem die Zunge herausgestreckt hätte in der Absicht, diese zu küssen. Es war gestützt auf die glaubhafte Darstellung der Geschädigten vielmehr so, dass der Beschuldigte sie unvermittelt mit beiden Händen von vorne umarmt und dabei versucht hatte, sie zu küssen, indem er sei- nen Mund geöffnet, seine Zunge herausgestreckt und sich mit seinem Gesicht dem ihren genähert hatte (D9 Urk. 7 S. 4). Demnach war der Beschuldigte bereits sehr nahe am Gesicht der Geschädigten, als er die Zunge herausstreckte. Was er dabei anderes gewollt haben soll, als die Geschädigte zu küssen, ist nicht ersicht- lich. Aus dem Gesamtkontext ist klar, dass die Handlung des Beschuldigten se- xuell motiviert war. 1.3. Der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 9 ist gestützt auf die glaubhaften Ausführungen der Geschädigten P._____ erstellt.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Das Verhalten des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz als sexuelle Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB qualifiziert. 2.2. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass der Versuch des Beschuldig- ten, der Geschädigten P._____ einen Zungenkuss zu geben, tatbeständlich im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist

- 42 - (Urk. 142 S. 89). Diese Erwägungen stehen im Einklang mit der bundesgericht- lichen Rechtsprechung, wonach Zungenküsse von Erwachsenen an Kinder als sexuelle Handlungen qualifiziert werden (vgl. BGE 125 IV 58 E. 3b.). Beim Alters- unterschied zwischen dem damals 28-jährigen Beschuldigten und der 12-jährigen Privatklägerin liegt eine solche Sachlage in ausgeprägt akzentuierter Form vor. Dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, ist aufgrund des erstellten Sachver- halts offensichtlich. 2.3. Der Beschuldigte hat sich der versuchten sexuellen Handlungen mit Kin- dern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. E. Vorwurf gemäss Dossier 13: Exhibitionismus zum Nachteil von R._____

1. Sachverhalt 1.1. Ausgangslage 1.1.1. Der Vorwurf gegen den Beschuldigten lautet zusammengefasst wie folgt: Er habe die Geschädigte R._____ mit heruntergelassener Hose konfrontiert, als die- se gerade die Gemeinschaftsdusche in der Jugendherberge … verlassen habe, wobei er mit der Hand an seinem Glied manipuliert habe. Nachdem die Geschä- digte R._____ einen Annährungsversuch seinerseits abgeblockt habe, sei der Be- schuldigte duschen gegangen, habe die Geschädigte R._____ in der Folge aller- dings erneut angesprochen; dies mit den Worten: "Hey R._____, ich kann Dir schöne Dinge zeigen in der Liebe." Weiter habe er ausgeführt, dass sie "das" jetzt machen, sprich Sex haben, sollten, dass er der Beste sei. Währenddessen habe der Beschuldigte bewusst vor der Geschädigten R._____ onaniert. Als die Ge- schädigte R._____ ihn wiederum abgewiesen habe, habe er schliesslich das Zimmer verlassen. Das Verhalten des Beschuldigten habe die Geschädigte R._____ dabei als störend empfunden, was der Beschuldigte gewusst oder zu- mindest in Kauf genommen habe (D1 Urk. 52 S. 8).

- 43 - 1.1.2. Der Beschuldigte anerkannte vor Vorinstanz, die Geschädigte in der Jugendherberge angetroffen und sich ihr nackt präsentiert zu haben (Urk. 113 S. 24 f.). In Abrede stellt er hingegen, die Geschädigte R._____ bereits mit herunterge- lassener Hose konfrontiert zu haben, als diese aus der Dusche gekommen sei. Weiter habe er nicht an seinem Glied manipuliert, keine sexuellen Avancen ge- macht und die Geschädigten nicht belästigen wollen (D13 Urk. 3 S. 3; D13 Urk. 4 S. 2 f.; Urk. 113 S. 25). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe die Geschä- digte etwas angemacht und mit ihr etwas trinken wollen, sie habe ihn jedoch nicht nackt gesehen (Urk. 155 S. 17 f.). 1.1.3. Die Aussagen der Geschädigten R._____ und des Beschuldigten sind ver- wertbar. 1.2. Beweiswürdigung 1.2.1. Die Vorinstanz hat schlüssig ausgeführt, dass die Darstellung der Geschä- digten R._____ glaubhaft sei. Sie habe einleuchtend geschildert, wie sie den Be- schuldigten vier Mal habe auf die Toilette gehen hören, als sie geduscht habe, und bereits ein ungutes Gefühl bekommen habe. Sie habe schlüssig dargelegt, dass der Beschuldigte plötzlich mit heruntergelassener Hose vor ihr gestanden sei und an seinem Geschlechtsteil herumgespielt habe. Auch, dass der Beschul- digte hernach zu ihr gesagt habe, "Hey R._____, ich kann Dir schöne Dinge zei- gen in der Liebe." und gemeint habe, dass sie "das" jetzt machen sollten, wobei er die ganze Zeit an seinem Glied herummanipuliert habe, würde plausibel und er- lebt wirken (Urk. 142 S. 107). Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden. Es ist wiederum nicht ersichtlich, weshalb die Geschädigte den Vorwurf gegen den Beschuldigten erfunden haben sollte, zumal sie ihn auch nur sehr zurückhaltend belastet. 1.2.2. Das Aussageverhalten des Beschuldigten überzeugt abermals nicht, da es ausweichend, vage und widersprüchlich ist. Auf eine Zugabe seinerseits, wonach

- 44 - er mindestens einmal nackt neben dem Bett der Geschädigten gestanden habe, folgt sogleich eine Rechtfertigung bzw. anlässlich der Berufungsverhandlung gar die Rücknahme der Zugabe. Er habe sein Handtuch lediglich entfernt, um seine Unterhosen anzuziehen, er habe einfach einen offenen Umgang mit Nacktheit (Urk. 113 S. 25; Urk. 116 S. 26). An der Berufungsverhandlung erklärte der Be- schuldigte, die Geschädigte habe ihn in einem Zimmer ohne Licht nicht nackt ge- sehen (Urk. 155 S. 17). Augenfällig ist auch, dass der Beschuldigte, welcher zu- nächst noch einräumte, er habe mit der Geschädigten gesprochen und sie ge- fragt, ob sie eine gute Zeit mit ihm haben und etwas trinken gehen wolle (D13 Urk. 4 S. 3), hernach zu Protokoll gab, er sei an der Geschädigten nicht interes- siert gewesen und hätte sich nur ihr zuliebe auf sexuelle Handlungen mit ihr ein- gelassen (D13 Urk. 3 S. 3). Dieses Schlechtmachen der Geschädigten wäre nicht nötig, wollte der Beschuldigte damit nicht von seinem Verhalten ablenken. Diese Aussagen belegen vielmehr seine Haltung, dass sich – auf das Wesentliche zu- sammengefasst – letztlich jede Frau glücklich zu schätzen habe, wenn er sexuelle Kontakte mit ihr möchte (ähnlich schon die Vorinstanz in Urk. 142 S. 109). Die Aussagen des Beschuldigten vermögen die glaubhafte Darstellung der Geschä- digten nicht zu entkräften. 1.3. Der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 13 ist aufgrund der glaubhaften Ausführungen der Geschädigten R._____ rechtsgenügend erstellt.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 StGB schuldig. Im Berufungsverfahren rügt die Verteidigung, der Vorfall sei aufgrund des offenen Umgangs des Beschuldigten mit Nacktheit ge- schehen und nicht als bewusste Zurschaustellung seines Geschlechtsorgans zu sehen. Ausserdem habe sich die Geschädigte kaum belästigt gefühlt, da sie sich an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht einmal mehr an den Vorfall er- innert habe (Urk. 157 S. 22). 2.2. Das erstellte mehrmalige Entblössen seines Gliedes und das Manipulieren desselben, welches Verhalten offensichtlich sexuell motiviert war und von der Ge-

- 45 - schädigten wahrgenommen wurde, fallen zweifelsfrei unter den objektiven Tat- bestand des Exhibitionismus. Dass der Beschuldigte bei seinen Handlungen beabsichtigte, dass die Geschädig- te diese wahrnehme, steht aufgrund des erstellten Sachverhalts ebenfalls ausser Frage. Ob sich die Geschädigte tatsächlich belästigt gefühlt hat, ist nicht relevant. 2.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe wurden weder geltend ge- macht noch sind solche ersichtlich. 2.4. Der Beschuldigte ist im Ergebnis des mehrfachen Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. F. Vorwurf gemäss Dossier 17: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Tätlichkeiten zum Nachteil von C._____

1. Sachverhalt 1.1. Ausgangslage 1.1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst weiter vorgeworfen, sich an den Sihlquai in Zürich begeben zu haben, um dort nach einer Prostituierten Ausschau zu halten, wobei er irgendwann in die Nähe des Flora Dora Busses gekommen sei, wo ihn die Geschädigte C._____, eine Mitarbeiterin der städtischen Sozialein- richtungen und somit eine Beamtin, angesprochen und ihn gefragt habe, ob sie ihm helfen könne. Nach einer kurzen Unterhaltung habe sie ihn gebeten, sich et- was vom Bus zu entfernen, da es sich dabei um einen geschützten Raum für Frauen handle, was der Beschuldigte indes nicht getan habe, sondern auf die Geschädigte C._____ zugegangen sei und ihr damit gedroht habe, "Gasolina", sprich Benzin, über sie zu schütten. Gleichzeitig habe er mit der Hand eine hori- zontale Bewegung von der linken zur rechten Halsseite gemacht. Obschon die Geschädigte C._____ dadurch in Angst versetzt worden sei und sich in ihrem Si- cherheitsgefühl massiv beeinträchtigt gefühlt habe, habe sie erwidert, dass sie sich nicht einschüchtern lasse. Daraufhin habe der Beschuldigte mit dem Fuss einmal schmerzhaft gegen die Leiste sowie ein weiteres Mal gegen die linke Hand

- 46 - der Geschädigten C._____ getreten und sei alsdann weggelaufen (D1 Urk. 52 S. 10). 1.1.2. Der Beschuldigte räumt ein, dass es zu einer Auseinandersetzung mit der Geschädigten C._____ gekommen sei, bestreitet jedoch, der Geschädigten ge- droht und sie getreten zu haben (Urk. 113 S. 29 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, die Geschä- digte habe eine übertriebene Stellungnahme abgegeben. Er sei plötzlich von der Seite weggestossen worden. Als er zum zweiten Mal gestossen worden sei, habe er den Fuss hochgehalten. Die Geschädigte sei über seinen Fuss gestolpert, als sie auf ihn losgegangen sei (Urk. 155 S. 18 f.). 1.1.3. Es spricht vorliegend nichts gegen die Verwertbarkeit der Aussagen der Geschädigten wie auch des Beschuldigten. 1.2. Beweiswürdigung 1.2.1. Mit der Vorinstanz wirken die Aussagen der Geschädigten C._____ im Er- gebnis glaubhaft, womit auf ihre Schilderungen abgestellt werden kann (vgl. Urk. 142 S. 141 f.). Dass sich die Geschädigte die Drohung mit dem spanischen Ausdruck "Gasolina" und der Handbewegung des Beschuldigten ausgedacht hat, erscheint ausgeschlossen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie den Be- schuldigten zu Unrecht belasten sollte, zumal sie sehr zurückhaltend aussagte. So führte sie beispielsweise aus, sie habe sich keine Verletzungen zugezogen (D17 Urk. 5 S. 4; D17 Urk. 6 S. 4). Ebenfalls äusserst glaubhaft ist die Aussage der Geschädigten, wonach sie grosse Angst gehabt habe, dem Beschuldigten gegenüber aber keine Schwäche habe zeigen wollen (D17 Urk. 5 S. 3). Weiter konnte sie nachvollziehbar schildern, dass der Beschuldigte sie, nachdem sie zu ihm gesagt habe, sie würde die Polizei rufen, einmal mit dem Fuss in die Leiste und ein zweites Mal gegen die linke Hand getreten habe. Einige Frauen, welche den Vorfall beobachtet hätten, seien zu ihnen gelaufen und hätten "Polizei, Polizei" gerufen (D17 Urk. 5 S. 2).

- 47 - 1.2.2. Der Beschuldigte verfällt in seinen Aussagen in ein bekanntes Muster. Er gibt zunächst ein gewisses Fehlverhalten zu, um dies hernach so darzustellen, dass sein vermeintliches Fehlverhalten schliesslich nur durch ein Fehlverhalten der anderen Person provoziert worden und daher zu entschuldigen sei. So habe er die Geschädigte nicht getreten, sondern seinen Fuss lediglich zur Abwehr an- gehoben (D17 Urk. 4 S. 2 f.; Urk. 113 S. 29; Urk. 155 S. 18 f.). Weshalb die Ge- schädigte den Beschuldigten grundlos wegstossen sollte, ist nicht ersichtlich, zu- mal schwer vorstellbar ist, dass die Geschädigte so leichtsinnig wäre und von sich aus nachts die Konfrontation mit einem unbekannten Mann suchen würde. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass auf die Darstellung des Beschuldigten nicht abgestellt werden kann. Auf diese Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 142 S. 142 f.). 1.3. Der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 17 ist somit gestützt auf die glaubhaften Schilderungen der Geschädigten C._____ erstellt.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Staatsanwaltschaft hat das Verhalten des Beschuldigten als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB gewürdigt. Die Vor- instanz hat den Beschuldigten der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig und vom Vorwurf der Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen. Im Berufungsverfahren ist der Freispruch vom Vorwurf Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht angefochten. Die Ver- teidigung kritisiert jedoch den Schuldspruch der Vorinstanz. Eventualiter habe es sich bei der Abwehrhaltung des Beschuldigten um eine angemessene Notwehr- handlung gegen das Wegstossen der Geschädigten gehandelt (Urk. 157 S. 20). 2.2. Die Aussage des Beschuldigten, er werde die Geschädigte mit Benzin übergiessen, danach sei diese tot, und die dazu passende Geste einer horizonta-

- 48 - len Handbewegung von der linken zur rechten Halsseite, kann ohne weiteres als schwere Drohung bezeichnet und unter den Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB subsumiert werden. Die Geschädigte nahm die Drohung ernst und hatte Angst (D17 Urk. 6 S. 4), womit der objektive Tatbestand der Drohung erfüllt ist. Durch diese Aussage nahm der Beschuldigte klarerweise mindestens in Kauf, dass die Geschädigte in Angst und Schrecken versetzt würde, was auch seinem Willen entsprach. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Da entgegen der Verteidigung nicht davon auszu- gehen ist, dass die Geschädigte auf den Beschuldigten losgegangen war, liegt auch keine Abwehrhandlung des Beschuldigten vor, welche allenfalls als Not- wehrhandlung qualifiziert werden könnte. 2.3. Die Fusstritte gegen Leiste und Hand der Geschädigten, welche offenbar keine Verletzungen bei der Geschädigten zur Folge hatten, fallen unter den objek- tiven Tatbestand der Tätlichkeit. Dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, als er die Geschädigte getreten hatte, braucht nicht näher erläutert werden. Dass sich der Beschuldigte gegen einen Angriff der Geschädigten zur Wehr ge- setzt hätte, kann gemäss erstelltem Sachverhalt ausgeschlossen werden. Es lie- gen also weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. 2.4. Schliesslich kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte gemäss Dossier 17 der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkei- ten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.

- 49 - G. Vorwurf gemäss Dossier 18: Drohung zum Nachteil von S._____

1. Sachverhalt 1.1. Ausgangslage 1.1.1. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 1. Juni 2015 oben- drein vorgeworfen, sich am 13. Juni 2013 um ca. 17.15 Uhr ins städtische Ju- gendlokal ... in … begeben zu haben, um dort die Toilette aufzusuchen und sich zu waschen, wobei ihn der Geschäftsführer S._____, welcher ihm nach einiger Zeit in die Toilette gefolgt sei, um nachzusehen, was er so lange mache, mit ent- blösstem Oberkörper vorgefunden habe. Als S._____ den Beschuldigten darauf- hin gefragt habe, was er dort zu suchen habe, habe dieser erwidert, dass er eine öffentliche Toilette benütze und dies sein Recht sei. Nach einem kurzen Wort- wechsel habe der Beschuldigte sodann begonnen, den Geschädigten S._____ zu beleidigen, wobei er sich diesem im weiteren Verlauf genähert und mit seinem Kopf unvermittelt einen Stoss gegen dessen Gesicht vorgenommen habe, wel- chem der Geschädigte S._____ gerade noch habe ausweichen können, sodass er lediglich leicht an der Schläfe getroffen worden sei. In der Folge habe der Be- schuldigte den Geschädigten S._____ gepackt und versucht, ihn gegen das Treppengeländer zu schleudern. Als ihn der Geschädigte S._____ daraufhin mit dem linken Arm um den Hals gepackt habe, um ihn ruhig zu stellen, sei es zu ei- ner Rauferei zwischen den beiden gekommen, wobei der Beschuldigte unter an- derem den Kopf des Geschädigten S._____ gegen das Treppengeländer ge- schlagen und dessen Schulter gegen den Feuerwehrkasten gestossen habe. Als- dann habe er den Geschädigten S._____ zu Boden gepresst und auf dessen Kopf eingeschlagen, bis ihn zwei Männer schliesslich vom Geschädigten S._____ weggezerrt hätten. Im Anschluss habe der Beschuldigte dem Geschädigten S._____ damit gedroht, er werde herausfinden, wo dieser wohne, wobei es nicht lange dauern werde, bis er dort auftauchen werde. Hierdurch habe sich der Ge- schädigte S._____ in seinem Sicherheitsgefühl massiv beeinträchtigt gefühlt, so- dass er jeweils beim Verlassen des Arbeitsortes nach dem Beschuldigten Aus- schau gehalten habe (D1 Urk. 52 S. 10 f.).

- 50 - 1.1.2. Der Beschuldigte anerkennt im Berufungsverfahren den Vorwurf der ein- fachen Körperverletzung zum Nachteil von S._____ und damit auch den diesbe- züglichen Sachverhalt. Weiterhin in Abrede stellt er, dem Geschädigten S._____ in irgendeiner Art und Weise gedroht zu haben (D18 Urk. 3 S. 3 f.; Urk. 113 S. 33 f.). Im Berufungsverfahren führte er aus, er habe versucht, den Geschädigten zu be- schimpfen, aber er habe nicht gedroht (Urk. 155 S. 20). 1.1.3. Die Aussagen des Beschuldigte, des Geschädigten S._____ und des Zeu- gen T._____ sind verwertbar (vgl. Urk. 142 S. 156 f.). 1.2. Beweiswürdigung 1.2.1. Die Aussagen des Geschädigten S._____ sind nachvollziehbar und in sich stimmig. Die Vorinstanz hat bereits zutreffend dargelegt, dass auf die Schilderun- gen des Geschädigten zum Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung abgestellt werden kann. Die Aussagen des Geschädigten würden sich zudem mit der Dar- stellung des Zeugen T._____ decken (vgl. Urk. 142 S. 158 f.). Weiter legte der Geschädigte glaubhaft dar, dass der Beschuldigte gedroht hatte, er werde her- ausfinden wo er [der Geschädigte] wohne und es werde nicht lange dauern, bis er bei ihm auftauche (D18 Urk. 7 S. 5). Weshalb der Geschädigte den Beschuldigten diesbezüglich zu Unrecht belasten sollte, ist nicht ersichtlich, zumal der Geschä- digte weiter plausibel darlegte, dass er nach dem Vorfall verängstigt und am Ar- beitsplatz verunsichert gewesen sei (D18 Urk. 6 S. 4 f.; D18 Urk. 7 S. 5; Urk. 114 S. 4 f.). Auf die glaubhaften Schilderungen des Geschädigten kann abgestellt werden. 1.2.2. Der Beschuldigte war wiederum bemüht, sich selbst in einem möglich güns- tigen Licht darzustellen und dem Geschädigten zumindest eine Mitverantwortung an der Auseinandersetzung zuzuschieben. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Darstellung des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermöge und zudem nicht nur den Aussagen des Geschädigten, sondern auch denjenigen des Zeugen T._____ widersprechen würde (vgl. Urk. 142 S. 160 f.). Zur Drohung führte der

- 51 - Beschuldigte in der Untersuchung aus, er könne sich an eine Drohung nicht erin- nern (D18 Urk. 3 S. 4). An der Berufungsverhandlung sagte er dazu, er habe den Geschädigten beschimpfen wollen, er habe nicht gedroht (Urk. 155 S. 20). Die Darstellung des Beschuldigten überzeugt insgesamt nicht. 1.3. Mit der Vorinstanz ist der Anklagesachverhalt betreffend die Körperver- letzung mit der Einschränkung erstellt, dass der Geschädigte als Verletzungen di- verse Prellungen an Kopf und Schulter sowie mehrere Kratzer erlitten hat (Urk. 142 S. 161). Die weiteren in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen können nicht erstellt werden. Der Anklagesachverhalt betreffend die gegen S._____ ausgesprochene Drohung ist erstellt.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Der Beschuldigte wurde durch die Vorinstanz der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Während der Beschuldigte den Schuldspruch der einfachen Körperverletzung an- erkennt, liess er zur ihm zur Last gelegten Drohung ausführen, aus objektiver Sicht sei unklar, was der Beschuldigte genau gesagt habe. Subjektiv fehle es ohnehin am Willen oder am Inkaufnehmen, den Geschädigten in Angst und Schrecken zu versetzen (Urk. 157 S. 21). 2.2. Die Aussage des Beschuldigten, er werde herausfinden, wo der Geschä- digte wohne und es werde nicht lange dauern, bis er auftauche, kann insbesonde- re vor dem offensichtlich vorhandenen Aggressionspotential des Beschuldigten nicht anderes denn als schwere Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ver- standen werden. Dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, ist nicht zu bezweifeln. Durch seine Wortwahl nahm der Beschuldigte klar in Kauf, den Geschädigten in Angst und Schrecken zu versetzen. Mit der Vorinstanz ist es schliesslich nicht entscheidend, ob der Beschuldigte seine Drohung ernst gemeint hat (Urk. 142 S. 163).

- 52 - 2.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe wurden weder geltend ge- macht noch sind solche ersichtlich. 2.4. Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte gemäss Dossier 18 nebst der anerkannten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB auch der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. H. Vorwurf gemäss Dossier 19: Sexuelle Belästigung zum Nachteil von U._____

1. Sachverhalt 1.1. Ausgangslage 1.1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, der Geschädigten U._____ im La- denlokal … in … gesagt zu haben, er habe bereits 350 Frauen gehabt und könne ihr etwas bieten, ihr älterer Freund habe sowieso einen verschrumpelten Penis. In der Folge habe er sich bei der Geschädigten U._____ erkundigt, ob sie Kinder wolle, was diese verneint und gemeint habe, sie wolle lieber das Leben genies- sen. Darauf habe der Beschuldigte erwidert, sie solle jetzt die Hosen runter las- sen, er werde ihr zeigen, wie man das Leben geniesse. Sodann habe er sie am Handgelenk gepackt, die Geschädigte U._____ habe ihre Hand jedoch zurück- gezogen, woraufhin der Beschuldigte gesagt habe, er würde ihr auch die Füsse küssen, wenn sie dies möge. Dieses Verhalten habe die Geschädigte U._____ als Belästigung empfunden, was der Beschuldigte gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe (D1 Urk. 52 S. 11). 1.1.2. Der Beschuldigte ist insoweit geständig, als er zugibt, die Geschädigte in ein Gespräch verwickelt und über persönliche Dinge gesprochen zu haben, wobei er auch geflirtet und sexuelle Avancen gemacht habe (Urk. 113 S. 34 f.). Der Beschuldigte anerkennt hingegen nicht, zur Geschädigten gesagt zu haben, dass ihr Freund einen verschrumpelten Penis habe und dass sie jetzt die Hosen runter lassen solle. Er habe die Geschädigte auch nicht am Handgelenk gepackt und sie nicht belästigen wollen (Urk. 113 S. 34 f.).

- 53 - Im Berufungsverfahren stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er habe mit der Geschädigten private Sachen besprochen. Sie hätten auch darüber ge- sprochen, ob sie einen Freund habe. Er habe nie verschrumpelter Penis gesagt, er könne nicht gut Deutsch. Er habe die Geschädigte nicht am Handgelenk ge- packt (Urk. 155 S. 20). 1.1.3. Sowohl die Aussagen der Geschädigten U._____ als auch diejenigen des Beschuldigten sind verwertbar. 1.2. Beweiswürdigung 1.2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass auf die Darstellung der Geschädigten U._____ abgestellt werden könne. Es erscheine äusserst unwahr- scheinlich, dass sich die Geschädigte den von ihr beschriebenen Gesprächsver- lauf ausgedacht habe, umso mehr, als der Beschuldigte in der Vergangenheit immer wieder vergleichbare Bemerkungen gegenüber fremden Mädchen und Frauen gemacht habe. Ebenso habe die Geschädigte nachvollziehbar dargelegt, dass durch den Vorfall Erinnerungen an ein in ihrer Kindheit liegendes Ereignis hochgekommen und alte Wunden wieder aufgerissen worden seien. Auf diese vollständigen Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden, ohne dass et- was hinzuzufügen bleibt (Urk. 142 S. 168 ff.). 1.2.2. Die Aussagen des Beschuldigten sind vage und widersprüchlich. Er gab wiederum lediglich so viel zu, wie ihm nicht zum Nachteil gereichen kann, und versuchte sich im Übrigen in einem günstigen Licht darzustellen. Zu seinem Aus- sageverhalten passt auch, dass er versuchte, seine Schilderungen dem neuesten Stand des Verfahrens anzupassen. So hatte er aus der Einvernahme der Ge- schädigten in Erfahrung gebracht, dass diese in ihrer Kindheit ein traumatisches Erlebnis gehabt hatte, und versuchte, daraus etwas für sich abzuleiten (vgl. D1 Urk. 14/20 S. 19; Urk. 113 S. 35; ebenso Urk. 116 S. 30 f.; Urk. 155 S. 20). Die- ses Verhalten ist mit der Vorinstanz nicht nur als befremdlich, sondern tatsächlich als verwerflich zu bezeichnen. Beispielhaft widersprüchlich ist es schliesslich, wenn der Beschuldigte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst ein- räumte, die Geschädigte hübsch gefunden und ihr sexuelle Avancen gemacht zu

- 54 - haben, kurz darauf aber behauptete, nicht sexuell an ihr interessiert gewesen zu sein (Urk. 113 S. 34 f.). Insgesamt vermögen die Schilderungen des Beschuldig- ten nicht zu überzeugen. 1.3. Im Ergebnis ist der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 19 aufgrund der glaubhaften Ausführungen der Geschädigten U._____ rechtsgenügend erstellt.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB schuldig gesprochen. Dagegen lässt er an der Berufungsverhandlung vorbringen, der Beschuldigte ha- be die Geschädigte nicht in grober Weise verbal belästigt, was für die Erfüllung des Tatbestandes erforderlich wäre. Die Geschädigte habe aufgrund einer Trau- matisierung die offene, teils aufdringliche Art des Beschuldigten anders wahrge- nommen, als dies eine nicht traumatisierte Frau getan hätte (Urk. 157 S. 23). 2.2. Der Beschuldigte sprach der Geschädigten gegenüber einerseits davon, dass der schon über 350 Frauen gehabt habe, er ihr daher etwas bieten könne und dass ihr Freund sicherlich einen verschrumpelten Penis habe. Weiter forderte er die Geschädigte auf, sich jetzt die Hose auszuziehen, damit er ihr zeigen kön- ne, wie man das Leben geniesse. Letztlich packte er die Geschädigte am Hand- gelenk und erklärte, er würde auch ihre Füsse küssen, wenn sie dies möge. Dass diese Aussagen anzüglich und einen sexuellen Hintergrund haben, steht klar aus- ser Frage. Damit ist der objektive Tatbestand der sexuellen Belästigung auf jeden Fall erfüllt. Mit der Vorinstanz hat der Beschuldigte zweifellos in Kauf genommen, dass sich die Geschädigte durch seine Äusserungen sexuell belästigt fühlen würde, womit er vorsätzlich handelte (Urk. 142 S. 172 f.). 2.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe wurden weder geltend ge- macht noch sind solche ersichtlich.

- 55 - 2.4. Der Beschuldigte hat sich gemäss Dossier 19 der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB zum Nachteil von U._____ schuldig gemacht. IV. Sanktion

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jah- ren, einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft. Die Grundsätze der Strafzumessung hat sie dabei vollständig und zutreffend wiedergegeben und auch schlüssig erläutert, weshalb vorliegend verschiedene Strafen auszufällen sind. Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 142 S. 174 ff.). 1.2. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, es sei bei versuchter vorsätzlicher Tö- tung von einer Einsatzstrafe von 14 Jahren auszugehen, welche aufgrund des subjektiven Verschuldens um knapp einen Drittel zu reduzieren sei. Für die Ver- gewaltigung und sexuelle Nötigung sei eine Straferhöhung von zwei Jahren ange- zeigt. Für die weiteren Delikte sei regelmässig von mindestens einem mittleren Verschulden auszugehen, was zu einer Straferhöhung von mindestens zwei Jah- ren führen müsse. Insgesamt sei eine Strafe von 14 Jahren angemessen (Urk. 156 S. 4 f.). 1.3. Die Verteidigung kritisiert die vorinstanzliche Strafzumessung und führt im Berufungsverfahren aus, die Vorinstanz habe unter Berücksichtigung sämtlicher Verurteilungen ein zu strenges Mass angesetzt und den Beschuldigten zu hart bestraft. Die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt habe sich im unteren Bereich des Strafrahmens zu bewegen. Eine Halbierung der Strafe aufgrund des subjek- tiven Tatverschuldens sei gerechtfertigt. Dem Umstand, dass es beim Versuch geblieben sei, sei in weitaus grösserem Ausmass Rechnung zu tragen. Die Er- höhung der Einsatzstrafe für die Sexualdelikte sei massiv zu hoch. Zu wenig be- rücksichtigt habe die Vorinstanz, dass der Übergriff zum Nachteil von D._____ an der absolut untersten Grenze der sexuellen Nötigung anzusiedeln sei. Auch bei der versuchten sexuellen Handlung mit Kindern zum Nachteil von P._____ befin-

- 56 - de man sich im absolut tiefsten Bereich der Deliktsschwere. Zu Unrecht habe die Vorinstanz sodann die Strafe aufgrund der Täterkomponente um 6 Monate er- höht. Bei den während laufenden Strafverfahren begangenen Delikten habe es sich um sehr geringfügige gehandelt sowie um eine provozierte Schlägerei. Es sei nicht so, dass der Beschuldigte nicht aus seinen Fehlern gelernt hätte. Es sei so- dann für Aussenstehende schwer zu erkennen, wenn der Beschuldigte Fehler eingestehe, was in seinem Wesen liege. Schliesslich habe die Vorinstanz zu Un- recht die überaus lange Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Eine unnötige und vermeidbare Verzögerung sei durch die unbegründet späte Beauftragung des Gutachters entstanden. Hinzu komme, dass der Beschuldigte unnötigerweise die ganze Härte der Untersuchungshaft während der gesamten Dauer habe zu spü- ren bekommen. Die Höhe der Geldstrafe und der Busse wurde nicht beanstandet (Urk. 157 S. 26 ff.).

2. Freiheitsstrafe 2.1. Strafrahmen Das schwerste vom Beschuldigten begangene Delikt, nach welchem sich der or- dentliche Strafrahmen richtet, ist mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren be- droht (Art. 111 StGB). Wie die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend festgehalten hat, ist der ordentli- che Strafrahmen auch bei Vorliegen von Strafschärfungs- und Strafmilderungs- gründen nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde erscheinen lassen (Urk. 142 S. 176). Solch aussergewöhnliche Umstän- de sind vorliegend nicht auszumachen, womit der Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bis zu einer solchen von 20 Jahren reicht. 2.2. Tatkomponente 2.2.1. Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung (D1) 2.2.1.1. Wer das Leben eines Menschen vernichtet, zerstört das höchste Rechts- gut und begeht damit zweifellos eine ganz gravierende Straftat. Handlungen ge-

- 57 - gen dieses Rechtsgut wiegen somit bereits an sich sehr schwer, wenn der Tatbe- stand der vorsätzlichen Tötung erfüllt ist. Nichtsdestotrotz ist auch hier eine Ge- wichtung der Zumessungsfaktoren vorzunehmen. Der Beschuldigte ging in der Tatnacht sehr gezielt und äussert brutal auf die Privatklägerin F._____ los. Er stürzte sich sogleich auf den Hals der Privatklägerin und liess trotz Gegenwehr derselben erst von ihr ab, als diese für kurze Zeit das Bewusstsein verloren hatte. Die Privatklägerin führte auch aus, sie habe Angst gehabt, der Beschuldigte wer- de sie umbringen, was für sie besonders qualvoll gewesen sein muss (D1 Urk. 15/7 S. 9 f.). Die Privatklägerin erlitt im Rahmen dieser Auseinandersetzung zahlreiche Verletzungen, welche gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedi- zin auf eine erhebliche Gewalteinwirkung im Tatzeitpunkt und auf eine unmittel- bare Lebensgefahr hinweisen. Die Privatklägerin erlitt jedoch keine bleibenden Schäden, hatte aber mit dem Hals längere Zeit Beschwerden, so dass sie ganz langsam habe kauen müssen und beim Schlucken Beschwerden gehabt habe (D1 Urk. 15/7 S. 27). Mit der Vorinstanz legte der Beschuldigte durch sein Vorge- hen äusserste Brutalität und eine hohe kriminelle Energie an den Tag, indem er der bereits kräftemässig weit unterlegenen Privatklägerin zusätzlich zum starken Würgen noch zwei Finger in den Mund steckte, um sie am Schreien zu hindern, und ihr einen Schlag gegen den Mund versetzte (Urk. 142 S. 179). Die objektive Tatschwere ist für das hypothetisch vollendete Delikt mit der Vorinstanz im mittle- ren Bereich des Strafrahmens bei rund 13 Jahren anzusiedeln. 2.2.1.2. Der Beschuldigte ging nicht direktvorsätzlich vor, sondern nahm den Er- folg lediglich in Kauf. Weiter ist nicht von einem geplanten Vorgehen auszugehen, sondern der Beschuldigte handelte aus der Situation heraus, nachdem es zuvor offenbar irgendeine Unstimmigkeit zwischen ihm und der Privatklägerin gegeben hatte. Schliesslich liess der Beschuldigte auch aus eigenen Antrieb von der Pri- vatklägerin ab. Zu seinen Lasten ist bei der subjektiven Tatschwere jedoch zu be- achten, dass der Beweggrund der Tat verwerflich ist. Der Beschuldigte ging auf die Privatklägerin los, um den zuvor offenbar einvernehmlich vereinbarten Ge- schlechtsverkehr gegen den Willen der Privatklägerin durchzusetzen, was von krassem Egoismus und massiver Geringschätzung der körperlichen Integrität und letztlich des Lebens der Privatklägerin zeugt.

- 58 - Wenn die Vorinstanz sodann in dubio pro reo von einer mittelgradigen Verminde- rung der Schuldfähigkeit ausgeht, so ist dies gestützt auf das Gutachten zu präzi- sieren. Der Gutachter äussert sich zur Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten während der Tat und unterscheidet dabei zwischen der Version des Beschuldig- ten und der von der Privatklägerin geschilderten Tatversion, wobei er korrekter- weise festhält, dass die Klärung des genauen Sachverhalts die Aufgabe des Ge- richts sei (Urk. 53 S. 76). Wird auf die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin abgestellt, wären zur Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten die Schluss- folgerungen des Gutachters relevant, welche er für den Fall gezogen hat, dass die Version der Privatklägerin zutreffe. Dazu hält der Gutachter fest, das ein stark kontrollierendes Verhalten des Beschuldigten, wie es von der Privatklägerin be- schrieben wird, eine weitgehend erhaltende Fähigkeit zum logisch-strategischen Denken und zur Verhaltenskontrolle voraussetze. Dies sei nicht mit der Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkens, Fühlens und Handelns durch eine akute Drogeneinwirkung vereinbar. Die Angaben der Privatklägerin würden somit keine Anhaltspunkte für eine forensisch relevante Intoxikation liefern. Die Privatklägerin schildere eine instrumentelle Gewaltanwendung zum Zweck der Durchsetzung sexueller Bedürfnisse, welche Version einen signifikanten Einfluss von Halluzinogenen auf die Ereignisse unwahrscheinlich erscheinen liesse, denn LSD führe in der Regel nicht zu einer Steigerung der sexuellen Appetanz und/oder Aggressivität (Urk. 53 S. 75 f.). Abschliessend kam der Gutachter zum Schluss, die Darlegungen der Privatklägerin würden gegen eine erhebliche Intoxi- kation am 8. Oktober 2013 und für ein intaktes Steuerungsvermögen sprechen (Urk. 53 S. 79). Ausgehend von der Version des Beschuldigten, welcher von einer reaktiven, durch Fehlverhalten des Opfers begünstigten Eskalation berichtete, sei an eine durch forensisch relevante Substanzintoxikation begünstigte situationsbe- dingte Minderung der Hemmungskräfte und aggressive Überreaktion zu denken (Urk. 53 S. 75 f.). Damit könne die Schuldfähigkeit des Beschuldigten leicht bis mittelgradig eingeschränkt gewesen sein (Urk. 53 S. 79). Die Schlussfolgerungen des Gutachters sind nachvollziehbar und es besteht damit kein Anlass diese in Zweifel zu ziehen. Wie vorstehend ausgeführt kann zum Tatablauf vollständig auf die Ausführungen der Privatklägerin abgestellt werden, allerdings sind auch die

- 59 - Aussagen des Beschuldigten zu beachten, welche von einer Auseinandersetzung vor der eigentlichen Tat berichten. Somit präsentiert sich die Sachlage zusam- mengefasst wie folgt: Der Beschuldigte handelte einerseits zielgerichtet und kon- trolliert im Sinne der Ausführungen der Privatklägerin, seine Handlungen waren aber auch Reaktion auf eine Unstimmigkeit zwischen ihm und der Privatklägerin und eine leichte Intoxikation ist nicht auszuschliessen. Gestützt auf die gutachter- lichen Feststellungen ist bei dieser Ausgangslage von einer leichten Vermin- derung der Schuldfähigkeit auszugehen. Das subjektive Tatverschulden vermag daher das objektive Tatverschulden deutlich zu relativieren. Eine hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt von 9 Jahren erscheint dem Verschulden angemessen. 2.2.1.3. Zu beachten ist schliesslich, dass es vorliegend beim Versuch geblieben ist, was strafreduzierend zu würdigen ist. Die Vorinstanz ist zurecht von einem vollendeten Versuch ausgegangen (Urk. 142 S. 180 f.). Die Folgen der Tat waren vorliegend nicht besonderes gravierend, die Privatklägerin verspürte zwar für eine gewisse Zeit Schmerzen im Halsbereich, war aber dadurch nicht weitgehend ein- geschränkt und erlitt auch keine bleibenden gesundheitliche oder körperliche Schäden. Der tatbestandsmässige Erfolg lag sodann doch relativ nahe; die Pri- vatklägerin befand sich gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin im Tat- zeitpunkt immerhin in Lebensgefahr. Es ist mit der Vorinstanz in erster Linie dem Zufall zu verdanken, dass sich diese Lebensgefahr nicht verwirklicht hatte, ande- rerseits liess der Beschuldigte dennoch von sich aus von der Privatklägerin ab und trug somit – wenn auch unbewusst – durch sein Verhalten dazu bei, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat. Eine etwas deutlichere Reduktion der Einsatzstrafe als von der Vorinstanz vorgenommen erscheint angemessen. Die Strafe ist auf 7 Jahre zu reduzieren. 2.2.2. Straferhöhung aufgrund der Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin F._____ (D1) 2.2.2.1. Die Vorinstanz hat die Vergewaltigung und die sexuelle Nötigung ge- meinsam beurteilt, was hier aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs dieser beiden Delikte gerechtfertigt ist. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin

- 60 - anal und vaginal penetriert und versucht, ihr seinen Penis in den Mund zu ste- cken, bevor er schliesslich auf ihrem Brustbereich ejakulierte. Die diesem sexuel- len Übergriff vorgegangene massive Gewalteinwirkung des Beschuldigten auf die Privatklägerin muss hier bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ausser Acht gelassen werden, ist sie doch bereits durch die Bestrafung wegen der ver- suchten vorsätzlichen Tötung abgegolten. Zu beachten ist allerdings, dass der Beschuldigte während der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung immer noch den Hals der Privatklägerin festhielt und es dadurch für sie unmöglich machte, sich zur Wehr zu setzen, wobei sie nach dem vorangehenden Würgen ohnehin nicht mehr zu einem nennenswerten Widerstand in der Lage war. Mit der Vor- instanz kann das Vorgehen des Beschuldigten nicht als geplant bezeichnet wer- den und fügte er der Privatklägerin keine weiteren Verletzungen oder bleibende Schädigungen zu (Urk. 142 S. 182). Das objektive Verschulden ist im Ergebnis als erheblich zu bezeichnen. 2.2.2.2. Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich gegen den für ihn klar er- kennbaren Willen der Privatklägerin. Es ging ihm dabei nur um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, womit er sich aus einem nichtigen Motiv über die sexuelle Selbstbestimmung der Privatklägerin hinwegsetzte. Selbst wenn die Pri- vatklägerin seiner Ansicht nach eine Vereinbarung zu erfüllen hatte und anfäng- lich wohl einverstanden war, mit dem Beschuldigten sexuelle Handlungen vorzu- nehmen, durfte sich der Beschuldigte nicht einfach über den Willen der Privatklä- gerin hinwegsetzen. Wie bereits vorstehend dargelegt, ist beim Beschuldigten ge- stützt auf das Gutachten von einer leichten Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen. Damit vermag das subjektive Verschulden das objektive nur leicht zu relativieren. 2.2.2.3. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Jahre auf 9 Jahre angezeigt. 2.2.3. Straferhöhung aufgrund der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklä- gerin D._____ (D2)

- 61 - 2.2.3.1. Zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz das Notwendige festgehal- ten (Urk. 142 S. 183 f.). Der Beschuldigte folgte der ihm unbekannten Privatkläge- rin nachts ins Treppenhaus ihres eigenen Wohnhauses, einem vermeintlich siche- ren Ort für sie, bedrängte die Privatklägerin soweit, bis diese schliesslich stürzte und ihm ausgeliefert war. In diesem Moment griff der Beschuldigte der Privat- klägerin mit mindestens einem Finger über der Strumpfhose in ihren Scheiden- bereich. Das objektive Tatverschulden ist im weiten Spektrum aller denkbaren Tathandlungen im Sinne von Art. 189 StGB am untersten Rand anzusiedeln und als leicht einzustufen. 2.2.3.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, wobei er von rein egoisti- schen Motiven zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse getrieben war und gleichzeitig eine deutliche Geringschätzung der sexuellen Integrität der Privat- klägerin D._____ offenbarte. Er setzte sich ohne zu zögern über den für ihn klar erkennbaren sowohl verbal geäusserten als auch durch das Weglaufen unterstri- chenen Willen der Privatklägerin hinweg. Das Vorgehen des Beschuldigten war immerhin nicht geplant. 2.2.3.3. Eine leichte Erhöhung der Einsatzstrafe erscheint angemessen. 2.2.4. Straferhöhung aufgrund der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Geschädigten P._____ (D9) 2.2.4.1. Der Beschuldigte hat die Geschädigte auf verschiedene Weise belästigt, zunächst verbal, danach umarmte er sie und versuchte ihr schliesslich einen Zun- genkuss zu geben. Mit der Vorinstanz kann der Übergriff des Beschuldigten im weiten Spektrum möglicher Tathandlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB noch als sehr harmlos bezeichnet werden. Die Geschädigte war im Zeitpunkt der Tat allerdings erst 12 Jahre als, was sie dem Beschuldigten mitgeteilt hatte. Das objektive Verschulden kann gleichwohl als leicht bis sehr leicht bezeichnet wer- den. 2.2.4.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich aus rein egoistischen Mo- tiven, wobei er um das junge Alter der Geschädigten wusste und auch, dass diese

- 62 - nicht interessiert war. Er setzt sich dennoch ohne weiteres über den Willen der Geschädigten hinweg. Das Vorgehen des Beschuldigten war immerhin nicht ge- plant. 2.2.4.3. Letztlich ist es bei der versuchten Begehung geblieben, was zu einer wei- teren leichten Reduktion der Strafe führen muss. 2.2.4.4. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine ganz leichte Erhöhung der Einsatzstrafe angemessen. 2.2.5. Straferhöhung aufgrund der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten N._____ (D7) 2.2.5.1. Der Beschuldigte versetzte dem Geschädigten N._____ zunächst unver- mittelt mehrere Faustschläge ins Gesicht, woraufhin es zu einem Gerangel kam, in dessen Verlauf sowohl der Geschädigte N._____ als auch der Beschuldigte zu Boden fielen, wobei der Beschuldigte weiter auf den Körper des Geschädigten N._____ einschlug. N._____ erlitt dabei ein Hämatom an der linken Augenbraue, eine Rissquetschwunde am rechten Ellbogen sowie diverse Schürfungen, was er- hebliche Schmerzen verursachte und zu einer Arbeitsunfähigkeit von 14 Tagen führte. Der Beschuldigte legte ein nicht zu verachtendes Aggressionspotential an den Tag, und sein Vorgehen zeugt von einiger krimineller Energie. Schliesslich liess der Beschuldigte erst vom Geschädigten ab, als die Polizei eintraf. Aufgrund der nicht unerheblichen Verletzungen und des gewalttätigen Vorgehens erscheint die objektive Tatschwere entgegen der Vorinstanz eher als nicht mehr leicht denn als leicht. 2.2.5.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich vorging, wobei ihm klar sein musste, dass der Geschädigte durch sein Verhalten verletzt werden würde. Die Auseinandersetzung wäre mit der Vor- instanz ohne weiteres vermeidbar gewesen, bestand doch kein Anlass für das Vorgehen des Beschuldigten, welches wiederum eine erhebliche Gering- schätzung der körperlichen Integrität anderer Personen offenbarte. Zugunsten des Beschuldigten kann einzig angeführt werden, dass dieser wohl zum Tatzeit-

- 63 - punkt alkoholisiert war. Das subjektive Verschulden vermag das objektive nur leicht zu relativieren. 2.2.5.3. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint wiederum eine leichte Erhöhung der Einsatzstrafe angemessen. 2.2.6. Straferhöhung aufgrund der Drohung zum Nachteil der Geschädigten C._____ (D17) 2.2.6.1. Der Beschuldigte stiess gegen die Geschädigte immerhin eine Todes- drohung aus, mithin die schwerste aller denkbaren Drohungen. Diese äusserte er einerseits verbal, andererseits unterstrich er sie noch mit einer eindeutigen Hand- bewegung. Die Drohung erfolgte allerdings aus einer Laune heraus aufgrund der Zurechtweisung durch die Geschädigte und war keinesfalls geplant. Dennoch zeugt das Verhalten des Beschuldigten von einiger krimineller Energie. Das Ver- schulden ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 2.2.6.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus völlig nichtigem Anlass und ohne ersichtliche Motive. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass er die ausgesprochene Drohung auch wahr machen wollte. Das subjektive Ver- schulden wiegt ebenfalls nicht mehr leicht. 2.2.6.3. Wenn die Vorinstanz das Verschulden als nicht mehr leicht bezeichnet und danach nur eine Erhöhung von 1 Monat als angemessen bezeichnet, er- scheint diese Erhöhung ihrer Argumentation nicht gerecht zu werden. Unter Hin- weis auf die vorstehenden Erwägungen zum Verschulden und unter Berücksichti- gung des Asperationsprinzips erscheint eine ganz leichte Erhöhung der Einsatz- strafe angemessen. 2.2.7. Straferhöhung aufgrund der einfachen Körperverletzung und Drohung zum Nachteil des Geschädigten S._____ (D18) 2.2.7.1. Der Beschuldigte versuchte dem Geschädigten S._____ zunächst un- vermittelt einen Kopfstoss zu verpassen, wobei er ihn lediglich leicht an der Schlä- fe bzw. Wange traf, da es dem Geschädigten gelang, rechtzeitig auszuweichen.

- 64 - Sodann packte er den Geschädigten S._____ und versuchte ihn gegen das Trep- pengeländer zu schleudern, woraufhin es zu einer Rauferei kam, in deren Verlauf der Beschuldigte den Kopf des Geschädigten S._____ einmal gegen das Trep- pengeländer und ein weiteres Mal gegen den Feuerwehrkasten stiess sowie auf dessen Kopf einschlug, nachdem sie beide zu Boden gestürzt waren. Der Be- schuldigte liess erst vom Geschädigten ab, als weitere Personen hinzukamen. Der Geschädigte erlitt durch die Auseinandersetzung eine Beule bzw. Prellung an der rechten Schläfe und an der Wange, eine starke Prellung an der rechten Schulter sowie diverse Kratzer an den Armen und Händen, welche Verletzungen Schmerzen über eine längere Zeit verursachten. Weiter stiess der Beschuldigte eine Drohung gegen Geschädigten aus, welche diesen länger beschäftigte. Die objektive Tatschwere wiegt nicht mehr leicht. 2.2.7.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus nichtigem Anlass, nach einer Zurechtweisung durch den Geschädigten. Diese Auseinandersetzung wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen, ist doch kein nachvollziehbarer Anlass dafür ersichtlich. Als ob die dem Geschädigten zugefügten Verletzungen nicht ge- nug wären, sprach der Beschuldigte schliesslich noch eine Drohung gegen den Geschädigten aus, um diesen bewusst zu verängstigen. Das subjektive Verschul- den ist ebenfalls als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 2.2.7.3. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine leichte Er- höhung der Einsatzstrafe angemessen. 2.2.8. Nach Beurteilung der Tatkomponente ist von einer Einsatzstrafe von 10 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten aus- führlich wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 142 S. 189 f.). Ak- tualisierend führte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung aus, er habe ein besseres Verhalten seiner Familie gegenüber. Er wisse, dass er etwas Gutes aus seinem Leben machen sollte. Im Gefängnis arbeite er bisher nur an kleinen

- 65 - Sachen, sei aber in der Schreinerei eingeschrieben. Seine getrennt von ihm le- bende Ehefrau besuche ihn regelmässig zusammen mit dem gemeinsamen Sohn (Urk. 155 S. 2). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich nichts, was bei der Strafzumessung zu beachten wäre. 2.3.2. Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten hat die Vorinstanz zurecht neu- tral gewürdigt (Urk. 142 S. 190). Die Delinquenz des Beschuldigten während lau- fendem Strafverfahren ist straferhöhend zu berücksichtigen, wobei insbesondere zu beachten ist, dass die Straftaten zunehmend gravierender wurden. Nachdem der Beschuldigte im April 2012 erstmals polizeilich tangiert wurde, folgten weitere polizeiliche Einvernahmen sowie im März und im September 2013 je eine Einver- nahme bei der Staatsanwaltschaft (D2 Urk. 6/2+3). Kurz darauf wurde den Par- teien ein Vorschlag für eine Anklage im abgekürzten Verfahren zugestellt (D2 Urk. 15/15), womit der Beschuldigte erst in diesem Zeitpunkt die Tragweite seines Fehlverhaltens abschätzen und Konsequenzen spüren konnte. Allzu stark darf daher die wiederholte Delinquenz während laufender Untersuchung nicht gewich- tet werden. 2.3.3. Der Beschuldigte gestand immer wieder Bruchstücke des Anklagesachver- halts ein, jedoch meist nur insoweit, als man ihm daraus kein strafrechtlich rele- vantes Verhalten nachweisen konnte, oder er berief sich auf Missverständnisse oder Fehlverhalten der Geschädigten. Die insgesamt nur sehr untergeordneten Geständnisse wirken sich nur ganz leicht strafmindernd aus. Eigentliche Reue oder Einsicht in sein Fehlverhalten lässt der Beschuldigte gänzlich vermissen. 2.3.4. Eine besondere Strafempfindlichkeit hat die Vorinstanz beim Beschuldigten zurecht verneint (Urk. 142 S. 190 f.) und ebenso zutreffend festgestellt, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht auszumachen ist (Urk. 142 S. 191). Dass die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens eine gewisse Zeit in An- spruch nimmt, ist klar. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwalt- schaft zunächst Ermittlungen anstellte, bevor sie das Gutachten in Auftrag gab. Es musste zuerst geklärt werden, ob sich der Tatverdacht überhaupt erhärten

- 66 - würde. Gemessen am Aktenumfang ist die vorliegende Verfahrensdauer durch- aus zu rechtfertigen. 2.3.5. Da entgegen der Vorinstanz die Delinquenz während laufender Untersu- chung weniger stark straferhöhend berücksichtigt wird, ergibt sich aufgrund der Täterkomponente eine nur leichte Erhöhung der Einsatzstrafe, womit eine Frei- heitsstrafe von 10 ½ Jahren auszusprechen ist.

3. Geldstrafe 3.1. Strafrahmen Für die Festsetzung der Geldstrafe ist von einem Strafrahmen bis zu 180 Tages- sätzen auszugehen (Art. 194 Abs. 1 StGB). Mit der Vorinstanz bildet Ausgangs- punkt zur Festsetzung der Strafe das schwerste Delikt, als welches vorliegend die exhibitionistische Handlung gegenüber der Geschädigten H._____ erscheint. Die Tatmehrheit und die mehrfache Tatbegehung sind innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. 3.2. Tatkomponente 3.2.1. Einsatzstrafe für den Exhibitionismus zum Nachteil der Geschädigten H._____ (D10) 3.2.1.1. Der Beschuldigte folgte der Geschädigten zunächst in den Gruppenraum des Schulhauses …, bedrängte sie dort und entblösste sich schliesslich vor ihr. Dadurch brachte er die Geschädigte H._____ in eine sehr unangenehme Situa- tion, zumal ihm diese ausgeliefert war und sich der exhibitionistischen Handlung nicht entziehen konnte. Der Vorfall dauert allerdings nicht lange und schien die Geschädigte nicht nachhaltig negativ zu beeinflussen. Das Verschulden kann als noch leicht qualifiziert werden. 3.2.1.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich sowie aus rein egoistischen Motiven zur Befriedigung eigener Bedürfnisse. Er offenbarte eine deutliche Rück- sichtslosigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber den Bedürfnissen seiner Mitmen- schen. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen, setzte die Geschädigte

- 67 - jedenfalls sicher keinen Anlass für das Verhalten des Beschuldigten. Der Tat ging letztlich keine Planung voraus. Das subjektive Verschulden ist ebenfalls gerade als noch leicht zu bezeichnen. 3.2.1.3. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe er- scheint dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 3.2.2. Straferhöhung aufgrund des (mehrfachen) Exhibitionismus zum Nachteil der Geschädigten R._____ (D13) 3.2.2.1. Der Beschuldigte entblösste sich zwei Mal vor der Geschädigten und rieb dabei an seinem Geschlechtsteil. Dies war für die Geschädigte umso mehr unan- genehm, als sie hernach im gleichen Zimmer wie der Beschuldigte übernachten musste. Die Vorfälle dauerten jedoch nicht lange, und das objektive Verschulden kann daher als noch leicht bezeichnet werden. 3.2.2.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich sowie aus rein egoistischen Motiven zur Befriedigung eigener Bedürfnisse, wobei ihn die Befindlichkeit der Geschädigten wiederum nicht im Geringsten interessierte. Den Handlungen des Beschuldigten ging immerhin keine Planung voraus, sie wären aber ohne weiteres zu unterlassen gewesen. Das subjektive Verschulden wiegt noch leicht. 3.2.2.3. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze auf 75 Tagessätze angemessen. 3.2.3. Straferhöhung aufgrund des Exhibitionismus zum Nachteil der Privatkläge- rin E._____ (D14) 3.2.3.1. Der Beschuldigte entblösste sich ein Mal vor der Geschädigten und brachte diese damit in eine unangenehme Situation. Der Vorfall dauerte allerdings nicht lange und fand an einem Ort statt, an dem die Geschädigte dem Beschuldig- ten nicht schutzlos ausgeliefert war. Die objektive Tatschwere kann als leicht be- zeichnet werden.

- 68 - 3.2.3.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich sowie aus rein egoistischen Motiven zur Befriedigung eigener Bedürfnisse. Den Handlungen des Beschuldig- ten ging immerhin keine Planung voraus. Das subjektive Verschulden wiegt leicht. 3.2.3.3. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze auf 95 Tagessätze angemessen. 3.2.4. Straferhöhung aufgrund der Hinderung einer Amtshandlung 3.2.4.1. Der Beschuldigte entzog sich einer Polizeikontrolle und einer allfällig dro- henden Festnahme durch Weglaufen und Verstecken. Dabei hat er den ihn ver- folgenden Polizisten nicht gefährdet. Die objektive Tatschwere ist als leicht einzu- stufen. 3.2.4.2. Auch das subjektive Verschulden wiegt leicht. Dass der Beschuldigte nach seiner Schlägerei mit N._____ vor der Polizei davonrannte, ist letztlich nachvollziehbar. Ebenfalls zu seinen Gunsten zu beachten ist die leichte Alkoholi- sierung im Tatzeitpunkt. 3.2.4.3. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Tagessätze auf 100 Tagessätze angemessen. 3.3. Täterkomponente Zur Täterkomponente kann weitgehend auf das zuvor Gesagte verwiesen wer- den. Während sich die Delinquenz während laufender Untersuchung straf- erhöhend auswirkt, fallen die weitgehenden Zugeständnisse des Beschuldigten strafmindernd ins Gewicht, was insgesamt zu einer Reduktion der Strafe auf 90 Tagessätze Geldstrafe führt. 3.4. Tagessatzhöhe 3.4.1. Die Vorinstanz hat zur Berechnung der Tagessatzhöhe das Notwendige ausgeführt, darauf ist zu verweisen (Urk. 142 S. 196).

- 69 - 3.4.2. Da der Beschuldigte weder Vermögen hat, noch ein nennenswertes Ein- kommen vorweisen kann und sich dies aufgrund der langen auszufällenden Frei- heitsstrafe in nächster Zukunft nicht ändern wird, ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 10.-- festzusetzen.

4. Busse 4.1. Für die mehrfache sexuelle Belästigung zum Nachteil der Geschädigten G._____ (D15) und U._____ (D19) im Sinne von Art. 198 StGB, die Tätlichkeiten zum Nachteil der Geschädigten C._____ (D17) im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist eine Busse auszusprechen. 4.2. Ausgehend von einem leichten Verschulden sowohl für die sexuellen Be- lästigungen als auch für die Tätlichkeiten und die Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes sowie unter Berücksichtigung der desolaten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.-- angemessen (Urk. 142 S. 197).

5. Fazit Zusammenfassend erweist sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- als angemessen. Zudem ist eine Busse von Fr. 1'000.-- (bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) auszusprechen. Der Anrechnung der bisher erstandenen Haft an die auszufällen- de Freiheitsstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Vollzug

1. Bei der heute auszusprechenden Freiheitsstrafe kommt ein bedingter oder teilbedingter Vollzug nicht in Frage (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB).

2. Für die auszusprechende Geldstrafe besteht in objektiver Hinsicht die Mög- lichkeit des bedingten Vollzugs.

- 70 - In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten jedoch mit der Vorinstanz keine günstige Prognose gestellt werden (Urk. 142 S. 198 f.). Der Beschuldigte ist zwar nicht vorbestraft, hat aber in einem relativ kurzen Zeitraum von knapp zwei Jahren zahlreiche Delikte verübt. Die gravierendsten Straftaten beging der Beschuldigte, als bereits mehrere Strafuntersuchungen gegen ihn liefen und bereits ein Urteils- vorschlag für ein abgekürztes Verfahren vorlag (D2 Urk. 15/15), er mithin bereits regelmässig Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden gehabt hatte. Die laufen- den Verfahren schienen den Beschuldigten jedenfalls nicht zu beeindrucken, auch nicht die in Aussicht stehende relativ hohe Strafe. Weiter hält der Gutachter fest, der Beschuldigte sei für Gewalt und Sexualdelikte in hohem Masse rückfallge- fährdet (Urk. 53 S. 76 ff.). Günstige Umstände, welche diese schlechte Prognose noch positiv beeinflussen könnten, sind keine ersichtlich, weshalb auch die Geld- strafe zu vollziehen ist.

3. Zusammengefasst sind sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe zu voll- ziehen. Die Busse kann von Gesetzes wegen nicht bedingt ausgefällt werden und ist zu bezahlen (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). VI. Verwahrung

1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte bereits vor Vorinstanz die Verwahrung des Beschuldigten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz hat von einer Verwahrung des Beschuldigten abgesehen. 1.2. Die Staatsanwaltschaft kritisiert dies und führt im Berufungsverfahren aus, die Delinquenzintensität habe sich im Laufe der Zeit zunehmend erheblich ver- stärkt. Anfänglich habe der Beschuldigte weibliche Personen sexuell belästigt, sich exhibitioniert und vor ihnen onaniert, dann habe er Frauen trotz Gegenwehr festgehalten, bis eine Frau gestürzt sei, darauf habe er Personen geschlagen und bedroht, wobei es sich anfänglich um Tätlichkeiten gehandelt habe, was dann in Körperverletzungen gemündet habe, dies je nach Verhalten und Widerstand des Opfers. Schliesslich sei es zu einem Mordversuch mit Würgen und nachfolgender

- 71 - Vergewaltigung bzw. sexueller Nötigung gekommen, was einer krassen Steige- rung der Brutalität gleichkomme. Die Frage, ob der vom Beschuldigten geltend gemachte Drogenkonsum wesentlich zum Gewaltexzess beigetragen habe, sei zu verneinen. Vorliegend dränge sich die Verwahrung auf, nachdem die Rückfallge- fahr für alle Deliktskategorien – auch für schwere Gewalt- und Sexualstraftaten – als hoch eingestuft worden sei. Weitere Straftaten könnten nur durch die Anord- nung einer Verwahrung verhindert werden, welche aufgrund der für schwere Ge- walt- und Sexualstraftaten höhen Rückfallgefahr auch verhältnismässig sei (Urk. 156 S. 5 ff.).

2. Verwahrung 2.1. Die Vorinstanz hat sich ausführlich zu den Voraussetzungen der Anord- nung einer Verwahrung geäussert. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 142 S. 199 f.). 2.2. Anlasstat Der Beschuldigte hat mit der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, mit der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie mit der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB gleich mehrere Anlasstaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 begangen, die grundsätzlich das Aussprechen einer Verwahrung möglich machen. 2.3. Psychische Störung, Rückfallgefahr 2.3.1. Nach Art. 64 Abs. 1 StGB kann eine Bewertung der Persönlichkeitsmerk- male, der Tatumstände und der gesamten Lebensumstände die Annahme der Gefährlichkeit des Beschuldigten rechtfertigen (lit. a), oder der Beschuldigte leidet an einer schweren psychischen Störung, wie sie bei therapeutischen Mass- nahmen nach Art. 59 StGB vorzuliegen haben, wobei die Rückfallgefahr darauf beruht, dass die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (lit. b).

- 72 - 2.3.2. Der Gutachter hat beim Beschuldigten das Vorliegen einer anhaltenden oder langandauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB verneint (Urk. 53 S. 70 f., 77, 78, 79, 82). Damit fehlt es letztlich auch an den Grundlagen zur Anordnung einer Massnahme für den Beschuldigten. 2.3.3. Zur Rückfallgefahr äusserte sich der Gutachter wie folgt: Der Beschuldigte habe deutlich akzentuierte narzisstische und zum Teil auch antisoziale Wesens- züge (Urk. 53 S. 63, 67, 81, 82), welche mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit für kriminelles Verhalten assoziiert seien (Urk. 53 S. 76). Die Rückfallgefahr sei so- wohl für leichte bis mittelschwere als auch für schwere Gewalt- und Sexualstraf- taten hoch (Urk. 53 S. 76 f., 80). Aus dem Gutachten ergibt sich jedoch, dass das Rückfallrisiko eher "mittel bis hoch" als "sehr hoch" ist (vgl. Urk. 53 S. 61: Risiko- kategorie 4 von 9; S. 63: Hohes Rückfallrisiko). 2.4. Verhältnismässigkeit 2.4.1. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung einer Verwahrung sind grundsätzlich erfüllt und eine Verwahrung ist – naheliegenderweise – geeignet, der Rückfallgefahr des Beschuldigten zu begegnen. Allerdings ist auch der nor- male Strafvollzug darauf ausgerichtet, resozialisierend und bessernd auf einen Täter zu wirken. Ausdrücklich hat der Strafvollzug die Fähigkeit der Gefangenen zu fördern, straffrei zu leben (Art. 75 Abs. 1 StGB). 2.4.2. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit sind sodann hohe Anforderungen an die Annahme einer Ernsthaftigkeit der Rückfallgefahr zu stellen. Es ist davon aus- zugehen, dass frühere Delinquenz das verlässlichste Indiz für eine künftige rechtserhebliche Gefährlichkeit darstellt. Entsprechend darf die Verwahrung je- denfalls gegenüber psychisch gesunden Ersttätern, bei denen eine valide Prog- nose ungleich schwieriger ist, nur in Extremfällen ausgesprochen werden (BSK StGB I - Heer, N. 51 zu Art. 64 StGB; vgl. auch die von der Vorinstanz angeführ- ten Lehrmeinungen und BGE 134 IV 121 E. 3.4.4: Urk. 142 S. 202).

- 73 - 2.4.3. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen insoweit psychisch gesunden Ersttäter, als er gemäss Gutachten keine schwere psychische Störung aufweist. Infolge seiner dissozial und narzisstisch-akzentuierten Persönlichkeit ist er zwar in einem erhöhten Mass rückfallgefährdet, muss jedoch nicht einer Höchstrisiko- gruppe zugeordnet werden. Auch die Analyse der Anlasstaten legt nicht den Schluss nahe, beim Beschuldigten sei von einer besonders ausgeprägten Gefähr- lichkeit auszugehen. Zwar zeugte das Vorgehen des Beschuldigten beim Tö- tungsversuch und der folgenden Vergewaltigung/sexuellen Nötigung von einem erheblichen Gewaltpotential sowie von massiver Geringschätzung menschlichen Lebens zur Durchsetzung eigener Interessen; diese Taten stehen jedoch alleine da. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass es sich bei den übrigen – zu- gegebenermassen zahlreichen – Delikten demgegenüber allesamt um Taten im eher niederschwelligen Bereich handelt (Urk. 142 S. 201 f.). Beim Beschuldigten kann demnach nicht von einem Extremfall gesprochen werden, bei welchem sich trotz der Tatsache, dass es sich bei ihm um einen Ersttäter handelt, die Anord- nung der Verwahrung aufdrängen würde. 2.4.4. In Würdigung aller Umstände erscheint die Anordnung der Verwahrung des Beschuldigten als nicht verhältnismässig. Die Anordnung einer anderen Mass- nahme entfällt aufgrund fehlender Voraussetzungen, wobei es durchaus sinnvoll erschiene, wenn sich der Beschuldigte im Vollzug in psychiatrische Behandlung begeben würde. VII. Zivilansprüche

1. Genugtuung für D._____ (Dossier 2) 1.1. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin D._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zugesprochen. Der Beschuldigte liess im Berufungsverfahren dagegen vorbringen, die Genug- tuung sei massiv zu hoch, angemessen wäre eine Summe im tiefen dreistelligen Bereich (Urk. 157 S. 30).

- 74 - 1.2. Mit der Vorinstanz sind die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Ge- nugtuung an die Privatklägerin ohne weiteres erfüllt. Wenn die Vorinstanz die Ge- nugtuung auf Fr. 1'000.-- festsetzt, so ist dies nicht zu beanstanden und zu über- nehmen (vgl. Urk. 142 S. 206 ff.). Die Geschädigte litt immerhin während längerer Zeit an den Folgen des Übergriffs, indem sie sich nicht mehr sicher fühlte, was für sie sehr unangenehm gewesen sein muss. 1.3. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, eine Genugtuungszahlung in der Höhe von Fr. 1'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 25. März 2012 an die Privatklägerin D._____ zu leisten.

2. Parteientschädigung für D._____ (Dossier 2) 2.1. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin D._____ eine Umtriebs- und Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Er liess dagegen einwenden, die Privatklägerin sei mit ihrem Schadenersatz- begehren vollumfänglich und bei der Geltendmachung der Genugtuung zu 80 % unterlegen. Damit hätte sie lediglich Anspruch auf 10 % der vollen Partei- entschädigung (Urk. 157 S. 30). 2.2. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Privatklägerin, welche be- treffend Schuldspruch gegen den Beschuldigten und Zusprechung einer Genug- tuung obsiegt, gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung für die Kosten der Vertretung der Privatklägerschaft als Straf- bzw. Zivilklägerschaft hat. Der Beschuldigte, welcher verurteilt wird, hat der Privatklägerin den durch das Delikt verursachten Schaden zu ersetzen. Die Höhe der Entschädigung hat die Vorinstanz gestützt auf die belegten Kosten der Rechtsverbeiständung der Privatklägerin festgesetzt (Urk. 142 S. 209 f.). Diese Erwägungen der Vorinstanz können so übernommen werden. 2.3. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin D._____ für die Un- tersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Umtriebs- und Parteientschä- digung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

- 75 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.-- festzu- setzen. 2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Staats- anwaltschaft unterliegt den Schuldspruch im Tötungsdelikt sowie die Anordnung der Verwahrung betreffend, obsiegt hingegen bei der Strafzumessung zu einem gewissen Teil. Es scheint daher angemessen, dem Beschuldigten die Kosten für das Berufungsverfahren zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Die Verteidigung des Beschuldigten ist für ihren Aufwand antragsgemäss zu entschädigen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von 3/4 vorzubehalten. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 16. Dezember 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Bezüglich der Anklagevorwürfe gemäss D11 sowie D16 wird das Verfahren eingestellt.

- 76 -

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- (…)

- der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;

- des mehrfachen Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB (zum Nachteil von E._____ und H._____);

- der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB (zum Nachteil von G._____);

- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

3. Von den Vorwürfen der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (D15) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ (D17) wird der Beschuldigte freigesprochen. 4.-5. (…)

6. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin D._____ wird abgewiesen. 7.-8. (…)

9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin E._____ wird abgewiesen.

10. Das bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Mobiltelefon Samsung GT- I8190N, IMEI-Nr. …, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben bzw. nach unbenutztem Ablauf einer drei- monatigen Frist der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf

- 77 - Fr. 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 29'490.80 Auslagen Untersuchung; Fr. 1'184.75 diverse Kosten; Fr. 150.00 Zeugenentschädigung; Fr. 7'797.05 amtliche Verteidigung Untersuchung durch RA X1._____; Fr. 9'650.00 amtliche Verteidigung Untersuchung durch RA X._____; Fr. 28'000.00 amtliche Verteidigung Akonto RA X._____; Fr. amtliche Verteidigung RA X._____ (ausstehend). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. (…)"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil, an die folgenden Privatklägerinnen nur im Auszug des Beschlusses − H._____, … [Adresse] − V._____, … [Adresse] − E._____, … [Adresse] − G._____, … [Adresse] − W._____, … [Adresse]

4. Gegen diesen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 78 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB; − der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; − des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB zum Nachteil von R._____; − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB; − der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB zum Nachteil von U._____; − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1121 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind, mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--.

3. Die Freiheits- sowie die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu be- zahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

- 79 -

4. Es wird keine Verwahrung des Beschuldigten angeordnet.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Fr. 1'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 25. März 2012 als Genugtuung zu bezahlen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ für das ge- samte Verfahren eine Umtriebs- und Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'100.-- amtliche Verteidigung

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die folgenden Privatkläger: − F._____, durch Publikation im Amtsblatt − D._____, Adresse bei den Akten − P._____, … [Adresse] − C._____, zu den Akten − U._____, … [Adresse] − S._____, … [Adresse]

- 80 - (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (betreffend vorinstanzlicher Dis- positiv-Ziffer 10) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 81 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. November 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Erwägungen (110 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die zutreffen- den Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 142 S. 6 ff.).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat der Privatklägerin D._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zugesprochen. Der Beschuldigte liess im Berufungsverfahren dagegen vorbringen, die Genug- tuung sei massiv zu hoch, angemessen wäre eine Summe im tiefen dreistelligen Bereich (Urk. 157 S. 30).

- 74 -

E. 1.1.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, der Geschädigten U._____ im La- denlokal … in … gesagt zu haben, er habe bereits 350 Frauen gehabt und könne ihr etwas bieten, ihr älterer Freund habe sowieso einen verschrumpelten Penis. In der Folge habe er sich bei der Geschädigten U._____ erkundigt, ob sie Kinder wolle, was diese verneint und gemeint habe, sie wolle lieber das Leben genies- sen. Darauf habe der Beschuldigte erwidert, sie solle jetzt die Hosen runter las- sen, er werde ihr zeigen, wie man das Leben geniesse. Sodann habe er sie am Handgelenk gepackt, die Geschädigte U._____ habe ihre Hand jedoch zurück- gezogen, woraufhin der Beschuldigte gesagt habe, er würde ihr auch die Füsse küssen, wenn sie dies möge. Dieses Verhalten habe die Geschädigte U._____ als Belästigung empfunden, was der Beschuldigte gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe (D1 Urk. 52 S. 11).

E. 1.1.2 Der Beschuldigte ist insoweit geständig, als er zugibt, die Geschädigte in ein Gespräch verwickelt und über persönliche Dinge gesprochen zu haben, wobei er auch geflirtet und sexuelle Avancen gemacht habe (Urk. 113 S. 34 f.). Der Beschuldigte anerkennt hingegen nicht, zur Geschädigten gesagt zu haben, dass ihr Freund einen verschrumpelten Penis habe und dass sie jetzt die Hosen runter lassen solle. Er habe die Geschädigte auch nicht am Handgelenk gepackt und sie nicht belästigen wollen (Urk. 113 S. 34 f.).

- 53 - Im Berufungsverfahren stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er habe mit der Geschädigten private Sachen besprochen. Sie hätten auch darüber ge- sprochen, ob sie einen Freund habe. Er habe nie verschrumpelter Penis gesagt, er könne nicht gut Deutsch. Er habe die Geschädigte nicht am Handgelenk ge- packt (Urk. 155 S. 20).

E. 1.1.3 Sowohl die Aussagen der Geschädigten U._____ als auch diejenigen des Beschuldigten sind verwertbar.

E. 1.2 Mit der Vorinstanz sind die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Ge- nugtuung an die Privatklägerin ohne weiteres erfüllt. Wenn die Vorinstanz die Ge- nugtuung auf Fr. 1'000.-- festsetzt, so ist dies nicht zu beanstanden und zu über- nehmen (vgl. Urk. 142 S. 206 ff.). Die Geschädigte litt immerhin während längerer Zeit an den Folgen des Übergriffs, indem sie sich nicht mehr sicher fühlte, was für sie sehr unangenehm gewesen sein muss.

E. 1.2.1 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass auf die Darstellung der Geschädigten U._____ abgestellt werden könne. Es erscheine äusserst unwahr- scheinlich, dass sich die Geschädigte den von ihr beschriebenen Gesprächsver- lauf ausgedacht habe, umso mehr, als der Beschuldigte in der Vergangenheit immer wieder vergleichbare Bemerkungen gegenüber fremden Mädchen und Frauen gemacht habe. Ebenso habe die Geschädigte nachvollziehbar dargelegt, dass durch den Vorfall Erinnerungen an ein in ihrer Kindheit liegendes Ereignis hochgekommen und alte Wunden wieder aufgerissen worden seien. Auf diese vollständigen Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden, ohne dass et- was hinzuzufügen bleibt (Urk. 142 S. 168 ff.).

E. 1.2.1.1 Mit der Vorinstanz und entgegen der amtlichen Verteidigung kann die all- gemeine Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht als beeinträchtigt bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat zwar richtigerweise aufgezeigt, dass die Privatklägerin zum Grund ihres Aufenthalts in der Schweiz wohl die Unwahrheit gesagt hat, ist doch aufgrund der gesamten Umstände wahrscheinlicher, dass die Privatklägerin hier als Prostituierte tätig war und das Land nicht als Touristin besuchte (vgl. Urk. 142 S. 27). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Privatklägerin als Person unglaubwürdig ist. Ausserdem kommt es vielmehr als auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen insbesondere zum eigentli- chen Kerngeschehen an.

E. 1.2.1.2 Zu diesem Kerngeschehen – dem tätlichen Übergriff des Beschuldigten und den Sexualdelikten – sagte die Privatklägerin denn auch weitgehend wider- spruchsfrei aus. Auffallend ist, dass die Privatklägerin immer wieder ausserge- wöhnliche Details nannte. Sie führte aus, der Beschuldigte sei sehr durcheinander gewesen und habe gesagt, er möchte sie umbringen. Dies habe er in einem strengen und lauten Ton gesagt. Es sei wie der Teufel gewesen (D1 Urk. 15/7 S. 9). Das erste Mal habe sie geschrien und dann auf Deutsch "Hilfe" gesagt (D1 Urk. 15/7 S. 10). Der Beschuldigte habe sie immer von vorne gehalten und ge- würgt. Am Schluss sei ihr Kopf seitlich und der vordere Teil des Halses, also die Luftröhre, auf der Matratze gelegen. Sie habe dann etwas wie ein "Klick" gehört (D1 Urk. 15/7 S. 11). Sie habe einen Stuhl nehmen wollen, habe aber keine Kraft gehabt, den Stuhl zu heben (D1 Urk. 15/7 S. 11). Der Beschuldigte habe sie bis

- 15 - auf die Socken ausgezogen (D1 Urk. 15/7 S. 13). Die Hosen seien so weit gewe- sen, dass er sie zusammen mit den Unterhosen runtergezogen habe (D1 Urk. 15/7 S. 14). Weiter konnte die Privatklägerin detailliiert beschreiben, wie der Beschuldigte sie gewürgt hatte. Er habe sie von vorne gepackt. Ihr Hals sei zwi- schen seinem Daumen auf der einen Seite und seinen Fingern auf der anderen Seite gewesen. Sie wisse, dass er sie so gehalten habe und am meisten vorne bei der Gurgel. Auf dem Bett habe er sie von vorne mit beiden Händen gewürgt. Er habe schon fest gedrückt, aber sie habe immer wieder atmen können, weil sie sich immer wieder gedreht habe. Die Hand des Beschuldigten sei nie ganz von ih- rem Hals weggekommen. Sie habe ein bisschen Luft bekommen beim Kampf mit ihm, am Schluss habe sie aber keine Luft mehr bekommen. Hätte sie nicht ge- kämpft, hätte sie von Anfang an keine Luft bekommen (D1 Urk. 15/7 S. 12). Wei- ter erläuterte die Privatklägerin anschaulich, wie der Beschuldigte auf ihrem Brustkorb gesessen sei, ein Knie links und eines rechts von ihrem Körper (D1 Urk. 15/7 S. 12 f.). Die Privatklägerin belastete den Beschuldigten sodann oftmals nur sehr zurückhaltend und neigte keinesfalls dazu, das Geschehene zu dramati- sieren. Der Beschuldigte habe sie nur am Hals gedrückt, nicht geschlagen oder so etwas (D1 Urk. 15/7 S. 9). Als er sie ausgezogen habe, habe er sie nicht so fest am Hals gehalten (D1 Urk. 15/7 S. 13). Als er vaginal eingedrungen sei, habe er sie nur am Hals gehalten und nicht gewürgt. Er habe sie gewürgt, bis es zur Vergewaltigung gekommen sei, danach habe er sie nur noch am Hals gehalten (D1 Urk. 15/7 S. 18). Ebenfalls differenziert und anschaulich schilderte die Privat- klägerin den Ablauf des sexuellen Übergriffs. Der Beschuldigte habe auf Spanisch zu ihr gesagt, er wolle jetzt Sex. Sie sei quer in der Mitte auf dem Rücken auf dem Bett gelegen. Er habe versucht, anal einzudringen, habe es aber nicht geschafft. Er habe geschrien, er wolle das und sie habe zu ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. Er habe sie von hinten am Hals gehalten und gedreht, so dass sie nach- her auf dem Bauch gelegen sei. Er habe zu ihr gesagt, sie solle auf die Knie ge- hen. Sie sei gekniet und der Oberkörper sei flach auf dem Bett gelegen und ihr Kinn habe das Bett berührt. Er habe sie dabei mit einer Hand am Genick festge- halten und gegen das Bett gedrückt (D1 Urk. 15/7 S. 16). Er habe sie so fixiert und sei dann mit seinem Penis auch in sie eingedrungen. Dann habe er sie um-

- 16 - gedreht und sei vaginal eingedrungen, habe den Penis dann aber wieder rausge- zogen und ihn ihr in den Mund geben wollen. Sie sei mit dem Kopf weggegangen und er habe auf ihre Brust/ihrem Bauch ejakuliert (D1 Urk. 15/7 S. 17). Die kleine- ren Abweichungen in den Aussagen der Privatklägerin betreffend Entkleiden und Reihenfolge der sexuellen Handlungen ändern nichts daran, dass die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich als äussert glaubhaft zu bezeichnen sind. Gerin- ge Abweichungen in Aussagen sind vollkommen normal und lassen diese weder stereotyp noch einstudiert wirken. Die weiteren Einwände der Verteidigung hat bereits die Vorinstanz zutreffend entkräftet (D1 Urk. 142 S. 29 f.). So kann einer- seits nicht gesagt werden, das Zimmer habe keinerlei Kampfspuren aufgewiesen, waren auf dem Bett doch nicht unerhebliche Blutflecken vorhanden (D1 Urk. 3). Weiter habe der gesamte Übergriff auf dem Bett stattgefunden, so dass es nicht erstaunt, dass im Zimmer der Privatklägerin keine weiteren Spuren eines Kamp- fes zu finden waren. Auch dass die Privatklägerin lieber wieder ins Hotel I._____ zurückkehrte und nicht in ein Frauenhaus gehen wollte, macht ihre Aussagen kei- nesfalls unglaubhaft. Vielmehr ist verständlich, dass die Privatklägerin in der Nähe ihrer Freundin sein wollte und sich wohl auch wegen des wahren Grunds ihres Aufenthalts bei den Behörden unwohl fühlte. Auch dass die Privatklägerin das Vorgefallene nicht gleich gegenüber dem Nachtwächter erwähnte, bedeutet kei- nesfalls, dass es sich nicht so ereignet hätte, wie die Privatklägerin dies schilder- te. Die Privatklägerin war offenbar gemäss Aussagen des Nachtwächter J._____ zunächst auch in einem schlechten Zustand und konnte nicht gut sprechen (D1 Urk. 16/14 S. 4 f.). Dies bestätigte auch die Freundin der Privatklägerin, K._____, in ihrer Zeugeneinvernahme (D1 Urk. 16/4 S. 4 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin F._____ glaubhaft ausgesagt hat. Auf ihre Schilderungen kann abgestellt werden.

E. 1.2.1.3 Der Beschuldigte gab im Laufe der Untersuchung zahlreiche Versionen des Tatablaufs zu Protokoll. Auffallend ist dabei insbesondere, dass er seinen Tatbeitrag je länger je mehr abschwächte und die Schuld an der Auseinander- setzung letztlich gänzlich der Privatklägerin zuschob. In der ersten ausführlichen Hafteinvernahme vom 10. Oktober 2013 führte er zunächst nur allgemein aus, wenn jemand Drogen oder Alkohol konsumiert habe, würden die Prostituierten nur

- 17 - das Geld nehmen und nichts bieten (D1 Urk. 14/1 S. 6). Weiter erklärte der Be- schuldigte, er wisse, dass sie etwas gemacht hätten. Er wisse auch, dass sie das nicht gewollt habe. Sie hätten ein Missverständnis gehabt wegen dem Geld. Er habe der Privatklägerin Geld geboten, damit diese nichts sage (D1 Urk. 14/1 S. 6/8). In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 28. Mai 2014 gab er an, die Privatklägerin habe ihn bestehlen wollen, woraufhin es zu einer Auseinanderset- zung zwischen ihnen gekommen sei, in deren Verlauf er tätlich geworden sei, wo- gegen sich die Privatklägerin F._____ aus Schuldbewusstsein kaum gewehrt ha- be (D1 Urk. 14/11 S. 3 f.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahmen vom

7. Juli 2014, 3. September 2014 sowie 6. Mai 2015 gab der Beschuldigte dagegen neu an, die Privatklägerin F._____ sei wie eine Furie auf ihn losgegangen, als er sie damit konfrontiert habe, dass sie ihn habe bestehlen wollen. Er habe sich le- diglich verteidigen wollen, wobei er die Privatklägerin wohl auf übertriebene Art und Weise am Hals gepackt und zugedrückt habe (D1 Urk. 14/14 S. 7 ff.; D1 Urk. 14/17 S. 2 ff.; D1 Urk. 14/20 S. 3, 9). Dieses widersprüchliche Aussagever- halten des Beschuldigten gipfelte darin, dass er sich vor Vorinstanz gar auf den Standpunkt stellte, er habe die Privatklägerin nie gewürgt, sondern nur von sich ferngehalten. Die Privatklägerin sei zuerst auf ihn losgegangen (Urk. 113 S. 9/11 f.). Dass diese letzte Aussage des Beschuldigten nicht nur unglaubhaft, sondern in Anbetracht der eindeutigen festgestellten Verletzungen der Privatklä- gerin auch aktenwidrig ist, hat bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt (Urk. 142 S. 32). Weiter gab der Beschuldigte an, sich aufgrund seines Drogenkonsums nur schlecht zu erinnern und führte immer wieder Erinnerungslücken an. Er habe sehr viel Alkohol konsumiert und Halluzinationen gehabt, weshalb er sich nur noch an einzelne Fragmente erinnern könne (Urk. 113 S. 7). Dabei sticht ins Auge, dass der Beschuldigte sich mehrheitlich an ihn belastende Momente nicht zu erinnern vermögen will, während er entlastende Umstände und das von ihm geltend ge- machte Fehlverhalten der Privatklägerin durchaus detailliert beschreiben kann. Er kann den gesamten Ablauf des Tatabends ausführlich beschreiben (vgl. D1 Urk. 14/12 S. 3), erinnert sich genau, die Privatklägerin bezahlt und in ihrem Zim- mer Fanta getrunken zu haben (Urk. 113 S. 7), weiss, dass "normale" sexuelle Handlungen stattgefunden haben und wie er danach ins Badezimmer gegangen

- 18 - sei (Urk. 113 S. 8 f.). Verschwommen ist seine Erinnerung hingegen betreffend den tätlichen Übergriff. Ein solch selektiver Erinnerungsverlust ist auch unter Be- rücksichtigung eines im Tatzeitpunkt vorhandenen Rauschzustandes wenig glaubhaft. Es macht vielmehr den Anschein, als habe der Beschuldigte seine Aussagen jeweils geschickt dem Stand der Untersuchung angepasst, was er sinngemäss auch eingesteht, indem er an der Berufungsverhandlung ausführte, er habe sich lange mit dem Thema beschäftigt, es hätten sich viele Sachen nicht so abgespielt, man müsse auf die Beweise abstellen (Urk. 155 S. 13). Das Aus- mass des Rauschzustandes scheint der Beschuldigte ebenfalls zu seinen Guns- ten auszulegen. Er schiebt ein allfälliges Fehlverhalten seinerseits auf den Dro- genrausch, ist aber offenbar noch derart bei Sinnen, dass er die Privatklägerin bei einem heimlichen Diebstahl habe beobachten können und er soweit denkt, das blutige Kissen mitzunehmen, damit er keine Probleme bekommt. Es muss sicher davon ausgegangen werden, dass eine gewisse Intoxikation mutmasslich durch LSD und Alkohol vorhanden war, diese jedoch nicht derart gravierend bestanden hat, wie der Beschuldigte darzulegen versuchte. Anzeichen, wonach der Beschul- digte bei der ersten Hafteinvernahme stark unter Druck gesetzt worden sei, wie er erstmals vor Vorinstanz ausführte (Urk. 113 S. 9), bestehen sodann keine. Der Verteidiger war bei dieser Einvernahme anwesend und hätte mit Sicherheit ein- gegriffen, wenn aus seiner Sicht zu viel Druck auf den Beschuldigten ausgeübt worden wäre. Dass der Beschuldigte wie von der Verteidigung aufgeworfen bei dieser Einvernahme möglicherweise noch unter Drogeneinfluss gestanden hatte, kann ausgeschlossen werden, immerhin wurde er verhaftet, als er seiner Arbeit als Kranführer nachging. Er fühlte sich mithin so gut, dass er die anspruchsvolle Arbeit eines Kranführers ausführen konnte (Urk. 155 S. 6). Auf die erste Haftein- vernahme und die darin enthaltenen Zugeständnisse des Beschuldigten kann voll abgestellt werden. Dem Beschuldigten wurden anlässlich dieser Hafteinvernahme offene Fragen gestellt, auf welche er jeweils sehr ausführliche Antworten gab. Es ist auch nicht so, dass er bedingungslos alle Vorhalte anerkannte, sondern er machte Zugaben, wies aber gewisse Vorwürfe auch dezidiert von sich (vgl. D1 Urk. 14/1). Es kann nicht die Rede davon sein, dass der Beschuldigte alles aner- kannte, um zu kooperieren, wie er an der Berufungsverhandlung vorbrachte

- 19 - (Urk. 155 S. 8). Diese ersten Aussagen des Beschuldigten wirken authentisch und glaubhaft, weshalb auf sie abzustellen ist. Später folgte ein eigentlicher Bruch im Aussageverhalten des Beschuldigten, welcher weder mit den vorgebrachten Erin- nerungslücken, noch mit Druck oder Verwirrung anlässlich der ersten Einvernah- me zu erklären ist. Es ist schlicht nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte, wel- cher sich sonst umfassend äusserte, den von ihm geltend gemachten Diebstahl bzw. Diebstahlsversuch durch die Privatklägerin nicht schon in der ersten Einver- nahme erwähnt hatte. Die Erklärung des Beschuldigten für die Auseinanderset- zung mit der Privatklägerin ist nachgeschoben und muss als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Insgesamt vermögen die späteren Aussagen des Beschuldig- ten die glaubhafte Darstellung der Privatklägerin nicht zu entkräften.

E. 1.2.1.4 Letztlich lassen sich die Ausführungen der Privatklägerin auch mit den Erkenntnissen der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich vom

E. 1.2.1.5 Der objektive Anklagesachverhalt ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt. Weiter decken sich diese Aussagen mit den medizini- schen Berichten bzw. dem rechtsmedizinischen Gutachten und weitgehend auch mit den Schilderungen des Beschuldigten anlässlich der ersten Hafteinvernahme vom 10. Oktober 2013. Die späteren Aussagen des Beschuldigten und Einwände der Verteidigung vermögen die glaubhafte Darstellung der Privatklägerin nicht zu entkräften.

E. 1.2.2 Die Aussagen des Beschuldigten sind vage und widersprüchlich. Er gab wiederum lediglich so viel zu, wie ihm nicht zum Nachteil gereichen kann, und versuchte sich im Übrigen in einem günstigen Licht darzustellen. Zu seinem Aus- sageverhalten passt auch, dass er versuchte, seine Schilderungen dem neuesten Stand des Verfahrens anzupassen. So hatte er aus der Einvernahme der Ge- schädigten in Erfahrung gebracht, dass diese in ihrer Kindheit ein traumatisches Erlebnis gehabt hatte, und versuchte, daraus etwas für sich abzuleiten (vgl. D1 Urk. 14/20 S. 19; Urk. 113 S. 35; ebenso Urk. 116 S. 30 f.; Urk. 155 S. 20). Die- ses Verhalten ist mit der Vorinstanz nicht nur als befremdlich, sondern tatsächlich als verwerflich zu bezeichnen. Beispielhaft widersprüchlich ist es schliesslich, wenn der Beschuldigte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst ein- räumte, die Geschädigte hübsch gefunden und ihr sexuelle Avancen gemacht zu

- 54 - haben, kurz darauf aber behauptete, nicht sexuell an ihr interessiert gewesen zu sein (Urk. 113 S. 34 f.). Insgesamt vermögen die Schilderungen des Beschuldig- ten nicht zu überzeugen.

E. 1.2.2.1 Die Aussagen der Privatklägerin D._____ wirken mit der Vorinstanz ins- gesamt sehr glaubhaft. Ihre Schilderungen fallen detailliert und in sich stimmig aus und sind weitgehend frei von Widersprüchen. Weiter sagte die Privatklägerin zurückhaltend aus und neigte in ihrer Schilderung nicht zu Übertreibungen. Sie beschrieb eindrücklich ihre Gefühlslage während des Geschehens; so sei sie in Panik geraten, als der Beschuldigte sich angenähert habe (D2 Urk. 7/1 S. 6). Sie habe Angst bekommen, weil sie gemerkt habe, dass etwas nicht stimme (D2 Urk. 7/3 S. 3). Weiter legte die Privatklägerin anschaulich dar, wie sie habe die Treppe hoch flüchten wollen, der Beschuldigte ihr jedoch nachgerannt sei und ans Gesäss gefasst habe. Sodann habe er sie am Arm gepackt und sie sei rückwärts auf die Treppe gefallen. Dann habe er ihr unter ihr Kleid in ihren Intimbereich ge- fasst (D2 Urk. 7/1 S. 2). Er habe mit einem oder zwei Fingern gedrückt, habe aber

- 34 - nicht eindringen können, da sie eine Strumpfhose getragen habe. Sie habe den Druck spüren können, er habe ihr aber nicht wehgetan (D2 Urk. 7/1 S. 3). Auf die glaubhafte Darstellung der Privatklägerin kann abgestellt werden.

E. 1.2.2.2 Der Beschuldigte dagegen machte weniger detaillierte und widersprüchli- che Ausführungen. Er führte lediglich aus, er habe die Privatklägerin kennenge- lernt und sich mit ihr bei der Treppe unterhalten. Dann habe er ihr einen Klaps auf den Hintern gegeben, unter das Kleid habe er ihr nicht gefasst. Die Privatklägerin sei dann hingefallen (D2 Urk. 6/1 S. 4; D2 Urk. 6/4 S. 2; Urk. 113 S. 17). Dazwi- schen räumte er den Vorwurf indessen einmal ein (D2 Urk. 6/2 S. 3 f.). Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte, nachdem er offenbar die Einvernahmen der Privatklä- gerin studiert hatte, versuchte, diese als Lügnerin darzustellen. Wenn man eine Treppe hinunterstürze, habe man doch zumindest blaue Flecken. Es gebe keiner- lei Beweise für die Falschaussagen der Privatklägerin. Er habe sich Sorgen ge- macht, dass er ihrer Schilderung nichts werde entgegen halten können (Urk. 113 S. 17). Dass der Beschuldigte die Aussagen der Privatklägerin zum Treppensturz aufgrund fehlender Verletzungen als nicht bewiesen bezeichnet (Urk. 155 S. 14), erstaunt umso mehr, als er selbst in der Untersuchung eingeräumt hatte, die Pri- vatklägerin sei hingefallen, mithin ihre diesbezüglichen Aussagen bestätigte. Ent- gegen der Ansicht des Beschuldigten ist weiter kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten oder übertreiben sollte (Urk. 155 S. 14). Die wenig kohärenten Aussagen des Beschuldigten vermögen die plausible und glaubhafte Darstellung der Privatklägerin nicht zu entkräften. Entgegen der Ansicht der Verteidigung entlastet den Beschuldigten auch die Tat- sache nicht, dass bei der Privatklägerin keine Spuren von ihm gefunden werden konnten (Urk. 157 S. 17). Abstellend auf die Aussagen der Privatklägerin ist der Anklagesachverhalt erstellt. Es besteht kein Anlass, die Privatklägerin erneut ein- zuvernehmen.

2. Rechtliche Würdigung

E. 1.2.2.3 Der Beschuldigte gab immer wieder an, er habe die Privatklägerin weder töten noch verletzen wollen (D1 Urk. 14/1 S. 6, 18; D1 Urk. 14/2 S. 3; D1 Urk. 14/17 S. 2; D1 Urk. 14/20 S. 3, 8; Urk. 113 S. 16). Zunächst führte der Be- schuldigte sodann aus, er wisse nicht, was passiere, wenn man jemanden würge, räumte dann jedoch ein, es sei gefährlich, wenn man lange Zeit keinen Sauerstoff kriege, man sterbe natürlich (D1 Urk. 14/1 S. 18 f.). Es ist folglich davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte um die möglichen tödlichen Folgen seines Handelns wusste und seine Handlungen dennoch fortsetzte. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Widerstand der Privatklägerin gegen die Vornahme der sexuellen Handlungen erkannt hatte, was er in der ersten Einvernahme auch einräumte (D1 Urk. 14/1 S. 8) und aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin nicht zu bezweifeln ist. Wie die Tathandlungen des Beschuldigten rechtlich einzuordnen sind, wird hernach zu erläutern sein.

E. 1.2.3 Im Ergebnis ist der noch strittige Anklagesachverhalt aufgrund der glaub- haften Ausführungen des Zeugen O._____ erstellt, wobei mit der Vorinstanz der Zeitpunkt, in welchem dem Beschuldigten klar wurde, dass er vor der Polizei da- vonlief, offen gelassen werden kann. Spätestens als er hinter der Hecke liegend vom Beamten angesprochen wurde, hatte der Beschuldigte jedenfalls realisiert,

- 38 - dass eine polizeiliche Kontrolle bevorstand. Bei dieser Zugabe ist der Beschuldig- te zu behaften, auch wenn er anlässlich der Berufungsverhandlung wieder aus- führte, er habe nicht realisiert, dass er von der Polizei verfolgt worden sei.

2. Rechtliche Würdigung

E. 1.3 Der Beschuldigte ist zu verpflichten, eine Genugtuungszahlung in der Höhe von Fr. 1'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 25. März 2012 an die Privatklägerin D._____ zu leisten.

2. Parteientschädigung für D._____ (Dossier 2)

E. 2 Am 17. Dezember 2015 meldete die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 126), und nach Zustellung des begründeten Urteils reichte sie dem Obergericht am 20. Juni 2016 die Berufungserklärung ein (Urk. 145). Der Beschuldigte liess am 21. Dezember 2015 Berufung anmelden (Urk. 127) und am 27. Juni 2016 die Berufungserklärung einreichen (Urk. 146). Die Berufungsanmeldungen und -erklärungen erfolgten fristgerecht.

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.-- festzu- setzen.

E. 2.1.1 Die Vorinstanz hat den Übergriff des Beschuldigten auf die Privatklägerin F._____ als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB qualifiziert (Urk. 142 S. 38 ff.).

E. 2.1.2 Die Staatsanwaltschaft kritisiert, die Vorinstanz sei korrekterweise davon ausgegangen, dass der gesamte Sachverhalt erstellt sei, habe in der Folge aber zu unrecht die Mordqualifikation verneint. Sie führte dazu anlässlich der Beru- fungsverhandlung weiter aus, ein Beschuldigter, der aus völlig nichtigem Anlass sein Opfer zu töten versuche und dieses dabei zum blossen Objekt seiner Wut und Gereiztheit mache, begehe einen Mord. Der von der Vorinstanz angewendete Grundsatz "in dubio pro reo" habe bei der rechtlichen Qualifikation nichts zu su- chen (Urk. 156 S. 2 ff.).

E. 2.1.3 Die Verteidigung hingegen stellt sich auf den Standpunkt, der tätliche Über- griff des Beschuldigten auf die Privatklägerin sei als einfache Körperverletzung zu würdigen. Sie legte an der Berufungsverhandlung dar, es sei ohnehin fraglich, ob

- 23 - der Beschuldigte in seinem Zustand überhaupt fähig gewesen sei, wissentlich skrupellos zu handeln. Da er die Tragweite seines Handelns im Tatzeitpunkt nur eingeschränkt, wenn überhaupt, habe wahrnehmen können, sei ein skrupelloses Vorgehen nicht denkbar. Der Grund für die körperliche Auseinandersetzung sei keinesfalls nichtig, sondern habe darin bestanden, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nach dem Sex versucht habe zu bestehlen. Die dadurch beim Be- schuldigten ausgelöste Wut gepaart mit dem Angstzustand sei somit begründbar und nachvollziehbar (Urk. 157 S. 16).

E. 2.1.4 Die Vorinstanz hat richtigerweise zunächst geprüft, ob die Tatbestands- merkmale einer vorsätzlichen Tötung erfüllt sind, bevor sie sich mit der Mordquali- fikation auseinandergesetzt hat (Urk. 142 S. 39). In diesem Zusammenhang hat sie mit treffender Begründung dargelegt, dass der objektive Tatbestand der vor- sätzlichen Tötung erfüllt ist, jedoch aufgrund des fehlenden Erfolgseintritts von ei- ner versuchten Begehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen ist. Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 142 S. 39 f.).

E. 2.1.5 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätz- lich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Das Wissen bezieht sich auf die Tatumstände, welche sich unter die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes subsumieren lassen, sowie bei Erfolgsdelikten auf den Geschehensverlauf, der zum Eintritt des Erfolges führt (Donatsch, OFK-StGB, N 4 zu Art. 12 StGB). Der Vorsatz bezieht sich nicht nur auf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Ein- treten der Täter für sicher hält. Er kann sich auch auf solche erstrecken, deren Vorhandensein oder Eintreten er nur für möglich hält (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251; 103 IV 65 E. I.2 S. 67 f.; vgl. schon BGE 69 IV 75 E. 5 S. 79 f.; BSK StGB I-Jenny, N 22 zu Art. 18 StGB). Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entschei- den. Dieser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das ei- gentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraus- setzung zur Erreichung seines Zieles erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirkli- chung des Tatbestandes für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag

- 24 - sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (BSK StGB I-Jenny N 39 f./42 zu Art. 18 StGB).

E. 2.1.5.1 Neben diesem direkten Vorsatz erfasst Art. 12 Abs. 2 StGB auch den Eventualvorsatz. Hier strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Die Rechtsprechung bejaht Eventualvorsatz, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch han- delt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm ab- findet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2; BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251; 121 IV 249 E. 3a/aa; 119 IV 1 E. 5a, je mit Hinweisen). Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht er- forderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (eingehend BGE 96 IV 99 S. 101; 103 IV 65 E I.2 S. 68).

E. 2.1.5.2 Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf ge- nommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschul- digten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorg- faltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolge- rung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17 mit Hinweisen; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdräng- te, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war (Urteil 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1.3.2). Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Weitere Umstände müssen hinzu-

- 25 - kommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; Urteil 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3.1). Wesentlich ist, dass der Täter den Erfolg "in Kauf nimmt" (Art. 12 Abs. 2 StGB) und nicht, ob er ihm unerwünscht ist, ob er ihn billigt oder ob er ihn aus an- deren, nur ihm einsichtigen oder nicht einsichtigen, Gründen in Kauf nimmt. So kommt es etwa auf die innere Ablehnung nicht an, wenn der Täter auf das Aus- bleiben des Erfolges nicht mehr vertrauen, sondern es sich bloss noch erhoffen konnte (BSK StGB I-Niggli/Maeder, N 56 zu Art. 12 StGB). Welches die Beweg- gründe der Tat waren, ist ohne Einfluss auf den Vorsatz (BGE 99 IV 266 E. I/5 S. 274). Der Beweggrund kann ausserhalb des Vorsatzes liegen (BGE 101 IV 62 E. 2c S. 66). Im Gegensatz zum Eventualvorsatz auf Tötung vertraut der Täter beim Gefährdungsvorsatz darauf, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Das setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr werde durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_352/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 3.2. mit weite- ren Verweisen).

E. 2.1.5.3 Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte durch den Angriff auf den Hals der Privatklägerin eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der Privatklägerin bewirkt. Die Privatklägerin erlitt durch die Handlungen des Be- schuldigten starke Würgemale am Hals, ausgeprägte Stauungsblutungen im Ge- sicht, um die Augen und in den Augen, Atemnot, kurze Bewusstlosigkeit, ein "Kli- cken" im Hals, ein Hämatom an der Stimmlippe, punktförmige bzw. kleinflächige Blutungen an der Rachenhinterwand, Schluckbeschwerden sowie Heiserkeit.

E. 2.1.5.4 Dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte, mithin der Tod der Pri- vatklägerin Ziel seiner Handlungen war, kann nicht erstellt werden. Zu prüfen bleibt folglich, ob das Handeln des Beschuldigten als eventualvorsätzlich qualifi- ziert werden kann.

E. 2.1.5.5 Das Unterbinden der Luftzufuhr bei einem Menschen ist zweifellos geeig- net, den Tod durch Ersticken zu verursachen. Starkes Würgen einer Person führt in diesem Sinne dazu, dass die Luftzufuhr unterbrochen wird. Dies kann als grundlegendes Allgemeinwissen bezeichnet werden und war dem Beschuldigten gemäss seinen Aussagen auch bewusst (D1 Urk. 14/1 S. 18 ff.). Angesichts der

- 26 - Dauer und Intensität, mit welcher der Beschuldigte die Privatklägerin gewürgt hat, muss von einer grossen Todeswahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Die Be- einflussung dieser Wahrscheinlichkeit durch den Beschuldigten war nicht nur we- gen des als erstellt geltenden kraftvoll ausgeführten Würgevorgangs, sondern auch wegen des durch die Einnahme von Drogen beeinträchtigten Zustandes des Beschuldigten praktisch unmöglich. Aufgrund des augenfällig grossen Kräftegefäl- les zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin musste dem Beschuldig- ten überdies bewusst sein, dass seine Körperkraft exzessiv wirken konnte. Die drohende Gefahr konnte demnach auch nicht einfach durch eine Reaktion der Privatklägerin abgewendet werden. Unter den festgestellten Umständen war die nahe Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung evident und die Sorg- faltspflichtverletzung durch den Beschuldigten gravierend. Die Art der Tathand- lung legt den Schluss nahe, dass der Beschuldigte nicht darauf vertrauen durfte, dass sein Angriff nicht tödlich, sondern glimpflich verlaufen würde. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Erfolg im Sinne der Rechtsprechung in Kauf genommen hat. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt ist.

E. 2.1.6 Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) ist dann als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB).

E. 2.1.6.1 Die Staatsanwaltschaft bezeichnet das Vorgehen als besonders skrupel- los, weil der Beschuldigte die Privatklägerin aus völlig nichtigem Anlass zu töten versucht habe, er die Privatklägerin im Rahmen der versuchten Tötung zum blos- sen Objekt seiner Wut und Gereiztheit gemacht habe und die Privatklägerin, wel- che sich auf sexuelle Handlungen mit ihm eingelassen habe, unter Ausnutzung ih- rer Ahnungs- und Wehrlosigkeit, namentlich auch ihrer körperlichen Unterlegen- heit, plötzlich "aus heiterem Himmel" heimtückisch zu töten versucht habe (D1 Urk. 52 S. 4).

- 27 -

E. 2.1.6.2 Die vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens wiegt immer ausser- ordentlich schwer. Mord unterscheidet sich durch besondere Skrupellosigkeit klar von der vorsätzlichen Tötung (BGE 118 IV 122 E. 2b). Er zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung ei- gener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschlies- sender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese Merkmale oder Indizien müssen zum einen nicht er- füllt sein, um Mord anzunehmen, zum andern aber sollen sie vermeiden helfen, dass für die Qualifikation allein auf die Generalklausel der besonderen Skrupello- sigkeit abgestellt werden müsste (BGE 117 IV 369 E. 17, 19b). Die für eine Mord- qualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 117 IV 369 E. 17, 19a; Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2010 vom 24. Januar 2012 E. 4.2.). Das Gesetz erfasst jenen Täter, den der Psychiater Binder (ZStrR 67/1952 S. 307) beschrieben hat als skrupellos, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, der sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 117 IV 369 E. 17; BGE 120 IV 265 E. 3a). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Um- stände der Tat (BGE 120 IV 265 E. 3a; BGE 118 IV 122; BGE 115 IV 8 E. Ib; Pra 89/2000 Nr. 73 S. 429 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.2.). In dieser Gesamtwürdigung kann eine besondere Skrupellosigkeit immer noch entfallen, namentlich wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 120 IV 265 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_232/2012 vom

E. 2.1.6.3 Die Staatsanwaltschaft bezeichnet das Vorgehen des Beschuldigten un- ter anderem als heimtückisch. Unter Heimtücke fällt die Ausnutzung besonderer Arg- und Wehrlosigkeit, so etwa wenn der Ehegatte oder nahe Blutsverwandte im Schlaf getötet werden oder wenn das Opfer, zu dem der Täter eine Liebesbezie- hung unterhalten hatte, unter bewusster Ausnutzung seiner Arglosigkeit in einen Hinterhalt gelockt wird (vgl. Trechsel/Fingerhuth, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 21 zu Art. 112 StGB; BSK StGB II- Schwarzenegger, N 22 zu Art. 112 StGB; je mit Hinweisen). Zur Motivlage des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz wenig bekannt. In der ers- ten Hafteinvernahme führte der Beschuldigte jedoch aus, wenn er eine Vereinba- rung mit einer Prostituierten habe, müsse sie diese auch einhalten. Er erinnere sich an den Streit, und glaube, dass es darum gegangen sei, dass sie ihn nicht habe bedienen wollen (D1 Urk. 14/1 S. 9). Dies deutet darauf hin, dass der Be- schuldigte auf die Privatklägerin losgegangen ist, um den nach seiner Meinung vereinbarten Geschlechtsverkehr durchzusetzen, obwohl die Privatklägerin dies für ihn erkennbar nicht (mehr) wollte (vgl. Urk. 14/1 S. 9). Der Beschuldigte änder- te zwar im Laufe des Verfahrens sein Aussageverhalten mehrmals, es ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf die Zugeständnisse in der ersten Hafteinvernahme abgestellt werden könnte, die sich – wie gesehen – letztlich recht weitgehend mit der Darstellung der Privatklägerin decken. Naheliegend ist daher, dass der Beweggrund für den Angriff das Durchsetzen des Geschlechts- verkehrs war – mithin das Erzwingen der Erfüllung der Vereinbarung durch die Privatklägerin –, und zwar um jeden Preis, was als krasser Egoismus ein beson- ders verwerfliches Motiv darstellt. Schliesslich hat der Beschuldigte, als die Pri- vatklägerin durch das heftige Würgen nicht mehr zu einer relevanten Gegenwehr fähig war, den Geschlechtsverkehr bis zur Ejakulation vollzogen. Selbst wenn man dem Beschuldigten aufgrund seiner Migrations- und Integrationsschwierig- keiten und insbesondere seiner Herkunft subjektiv im Umgang mit Frauen eine andere Wertvorstellung zubilligen würde, war sein Handeln dennoch von primiti- vem Egoismus geprägt. Zudem besteht ein krasses Missverhältnis zwischen dem vom Beschuldigten verfolgten Zweck und der in Kauf genommenen (versuchten) Auslöschung eines Menschenlebens.

- 29 - Dass die Privatklägerin aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit wehrlos war, muss als erstellt gelten. Ebenso erwartete sie sicher keinen Angriff des Beschul- digten, als sie diesen – aus welchen Gründen auch immer – mit auf ihr Hotel- zimmer nahm; sie muss mithin grundsätzlich auch als arglos bezeichnet werden. Dass der Beschuldigte bereits im Vorfeld geplant hätte, die Privatklägerin unter Ausnützung ihres Vertrauens in ihr Zimmer zu locken, um sich hernach über sie herzumachen, kann aus den gesamten Umständen ausgeschlossen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte tatsächlich im Sinn hatte, mit der Privatklägerin einvernehmlich den Geschlechtsverkehr zu vollziehen – ob dies in Erfüllung der beruflichen Tätigkeit der Privatklägerin erfolgt wäre, ist nicht ausschlaggebend. Als ihm dies jedoch offenbar nicht ermöglicht wurde, was dem Beschuldigten bewusst geworden war (D1 Urk. 14/1 S. 9), setzte er für die Privat- klägerin, welche ihm zuvor noch etwas zu trinken gebracht hatte, unerwartet zu einem Angriff an und würgte die Privatklägerin in erstellter Weise. Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch anzunehmen, dass es zwischen ihm und der Privatkläge- rin zuvor zu einer Auseinandersetzung bezüglich der Modalitäten des anstehen- den Geschlechtsverkehrs gekommen war, so dass der Angriff nicht "aus heiterem Himmel" erfolgte, wie dies die Anklageschrift umschreibt. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin letztlich durch seinen tätlichen Übergriff zum blossen Objekt seiner Wut und Gereiztheit machte, ist grundsätzlich zutref- fend. Der Beschuldigte fügte der Privatklägerin jedoch nicht grössere physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zu, als sie mit einer Tötung durch Erwürgen notwendigerweise verbunden sind. Die durch den Beschuldigten angewendete Gewalt ist zu einem grossen Teil auch im Zusammenhang mit der folgenden Vergewaltigung und sexuellen Nötigung zu sehen und wird hernach un- ter diesen Titeln abgegolten. Die Tatausführung an sich kann nicht als besonders verwerflich bezeichnet werden, geht sie doch nicht über das dem Sexualdelikt immanente Mass an Verwerflichkeit und Skrupellosigkeit hinaus. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beweggrund der Tat zwar verwerflich ist und durchaus von Skrupellosigkeit zeugt. Insbesondere die Tat- ausführung und die gesamten Umstände lassen in einer Gesamtwürdigung die

- 30 - besondere Skrupellosigkeit jedoch entfallen. Die durch den Beschuldigten be- gangene versuchte Tötung ist nicht als versuchter Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.

E. 2.1.7 Das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen hat die Vorinstanz zutreffend begründet verneint. Darauf kann zur Vermeidung von Wie- derholungen verwiesen werden (Urk. 142 S. 48).

E. 2.1.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigten durch den tätlichen Angriff auf die Privatklägerin der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.

E. 2.2 Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Staats- anwaltschaft unterliegt den Schuldspruch im Tötungsdelikt sowie die Anordnung der Verwahrung betreffend, obsiegt hingegen bei der Strafzumessung zu einem gewissen Teil. Es scheint daher angemessen, dem Beschuldigten die Kosten für das Berufungsverfahren zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.2.1 Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung (D1)

E. 2.2.1.1 Wer das Leben eines Menschen vernichtet, zerstört das höchste Rechts- gut und begeht damit zweifellos eine ganz gravierende Straftat. Handlungen ge-

- 57 - gen dieses Rechtsgut wiegen somit bereits an sich sehr schwer, wenn der Tatbe- stand der vorsätzlichen Tötung erfüllt ist. Nichtsdestotrotz ist auch hier eine Ge- wichtung der Zumessungsfaktoren vorzunehmen. Der Beschuldigte ging in der Tatnacht sehr gezielt und äussert brutal auf die Privatklägerin F._____ los. Er stürzte sich sogleich auf den Hals der Privatklägerin und liess trotz Gegenwehr derselben erst von ihr ab, als diese für kurze Zeit das Bewusstsein verloren hatte. Die Privatklägerin führte auch aus, sie habe Angst gehabt, der Beschuldigte wer- de sie umbringen, was für sie besonders qualvoll gewesen sein muss (D1 Urk. 15/7 S. 9 f.). Die Privatklägerin erlitt im Rahmen dieser Auseinandersetzung zahlreiche Verletzungen, welche gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedi- zin auf eine erhebliche Gewalteinwirkung im Tatzeitpunkt und auf eine unmittel- bare Lebensgefahr hinweisen. Die Privatklägerin erlitt jedoch keine bleibenden Schäden, hatte aber mit dem Hals längere Zeit Beschwerden, so dass sie ganz langsam habe kauen müssen und beim Schlucken Beschwerden gehabt habe (D1 Urk. 15/7 S. 27). Mit der Vorinstanz legte der Beschuldigte durch sein Vorge- hen äusserste Brutalität und eine hohe kriminelle Energie an den Tag, indem er der bereits kräftemässig weit unterlegenen Privatklägerin zusätzlich zum starken Würgen noch zwei Finger in den Mund steckte, um sie am Schreien zu hindern, und ihr einen Schlag gegen den Mund versetzte (Urk. 142 S. 179). Die objektive Tatschwere ist für das hypothetisch vollendete Delikt mit der Vorinstanz im mittle- ren Bereich des Strafrahmens bei rund 13 Jahren anzusiedeln.

E. 2.2.1.2 Der Beschuldigte ging nicht direktvorsätzlich vor, sondern nahm den Er- folg lediglich in Kauf. Weiter ist nicht von einem geplanten Vorgehen auszugehen, sondern der Beschuldigte handelte aus der Situation heraus, nachdem es zuvor offenbar irgendeine Unstimmigkeit zwischen ihm und der Privatklägerin gegeben hatte. Schliesslich liess der Beschuldigte auch aus eigenen Antrieb von der Pri- vatklägerin ab. Zu seinen Lasten ist bei der subjektiven Tatschwere jedoch zu be- achten, dass der Beweggrund der Tat verwerflich ist. Der Beschuldigte ging auf die Privatklägerin los, um den zuvor offenbar einvernehmlich vereinbarten Ge- schlechtsverkehr gegen den Willen der Privatklägerin durchzusetzen, was von krassem Egoismus und massiver Geringschätzung der körperlichen Integrität und letztlich des Lebens der Privatklägerin zeugt.

- 58 - Wenn die Vorinstanz sodann in dubio pro reo von einer mittelgradigen Verminde- rung der Schuldfähigkeit ausgeht, so ist dies gestützt auf das Gutachten zu präzi- sieren. Der Gutachter äussert sich zur Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten während der Tat und unterscheidet dabei zwischen der Version des Beschuldig- ten und der von der Privatklägerin geschilderten Tatversion, wobei er korrekter- weise festhält, dass die Klärung des genauen Sachverhalts die Aufgabe des Ge- richts sei (Urk. 53 S. 76). Wird auf die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin abgestellt, wären zur Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten die Schluss- folgerungen des Gutachters relevant, welche er für den Fall gezogen hat, dass die Version der Privatklägerin zutreffe. Dazu hält der Gutachter fest, das ein stark kontrollierendes Verhalten des Beschuldigten, wie es von der Privatklägerin be- schrieben wird, eine weitgehend erhaltende Fähigkeit zum logisch-strategischen Denken und zur Verhaltenskontrolle voraussetze. Dies sei nicht mit der Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkens, Fühlens und Handelns durch eine akute Drogeneinwirkung vereinbar. Die Angaben der Privatklägerin würden somit keine Anhaltspunkte für eine forensisch relevante Intoxikation liefern. Die Privatklägerin schildere eine instrumentelle Gewaltanwendung zum Zweck der Durchsetzung sexueller Bedürfnisse, welche Version einen signifikanten Einfluss von Halluzinogenen auf die Ereignisse unwahrscheinlich erscheinen liesse, denn LSD führe in der Regel nicht zu einer Steigerung der sexuellen Appetanz und/oder Aggressivität (Urk. 53 S. 75 f.). Abschliessend kam der Gutachter zum Schluss, die Darlegungen der Privatklägerin würden gegen eine erhebliche Intoxi- kation am 8. Oktober 2013 und für ein intaktes Steuerungsvermögen sprechen (Urk. 53 S. 79). Ausgehend von der Version des Beschuldigten, welcher von einer reaktiven, durch Fehlverhalten des Opfers begünstigten Eskalation berichtete, sei an eine durch forensisch relevante Substanzintoxikation begünstigte situationsbe- dingte Minderung der Hemmungskräfte und aggressive Überreaktion zu denken (Urk. 53 S. 75 f.). Damit könne die Schuldfähigkeit des Beschuldigten leicht bis mittelgradig eingeschränkt gewesen sein (Urk. 53 S. 79). Die Schlussfolgerungen des Gutachters sind nachvollziehbar und es besteht damit kein Anlass diese in Zweifel zu ziehen. Wie vorstehend ausgeführt kann zum Tatablauf vollständig auf die Ausführungen der Privatklägerin abgestellt werden, allerdings sind auch die

- 59 - Aussagen des Beschuldigten zu beachten, welche von einer Auseinandersetzung vor der eigentlichen Tat berichten. Somit präsentiert sich die Sachlage zusam- mengefasst wie folgt: Der Beschuldigte handelte einerseits zielgerichtet und kon- trolliert im Sinne der Ausführungen der Privatklägerin, seine Handlungen waren aber auch Reaktion auf eine Unstimmigkeit zwischen ihm und der Privatklägerin und eine leichte Intoxikation ist nicht auszuschliessen. Gestützt auf die gutachter- lichen Feststellungen ist bei dieser Ausgangslage von einer leichten Vermin- derung der Schuldfähigkeit auszugehen. Das subjektive Tatverschulden vermag daher das objektive Tatverschulden deutlich zu relativieren. Eine hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt von 9 Jahren erscheint dem Verschulden angemessen.

E. 2.2.1.3 Zu beachten ist schliesslich, dass es vorliegend beim Versuch geblieben ist, was strafreduzierend zu würdigen ist. Die Vorinstanz ist zurecht von einem vollendeten Versuch ausgegangen (Urk. 142 S. 180 f.). Die Folgen der Tat waren vorliegend nicht besonderes gravierend, die Privatklägerin verspürte zwar für eine gewisse Zeit Schmerzen im Halsbereich, war aber dadurch nicht weitgehend ein- geschränkt und erlitt auch keine bleibenden gesundheitliche oder körperliche Schäden. Der tatbestandsmässige Erfolg lag sodann doch relativ nahe; die Pri- vatklägerin befand sich gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin im Tat- zeitpunkt immerhin in Lebensgefahr. Es ist mit der Vorinstanz in erster Linie dem Zufall zu verdanken, dass sich diese Lebensgefahr nicht verwirklicht hatte, ande- rerseits liess der Beschuldigte dennoch von sich aus von der Privatklägerin ab und trug somit – wenn auch unbewusst – durch sein Verhalten dazu bei, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat. Eine etwas deutlichere Reduktion der Einsatzstrafe als von der Vorinstanz vorgenommen erscheint angemessen. Die Strafe ist auf 7 Jahre zu reduzieren.

E. 2.2.2 Straferhöhung aufgrund der Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin F._____ (D1)

E. 2.2.2.1 Die Vorinstanz hat die Vergewaltigung und die sexuelle Nötigung ge- meinsam beurteilt, was hier aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs dieser beiden Delikte gerechtfertigt ist. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin

- 60 - anal und vaginal penetriert und versucht, ihr seinen Penis in den Mund zu ste- cken, bevor er schliesslich auf ihrem Brustbereich ejakulierte. Die diesem sexuel- len Übergriff vorgegangene massive Gewalteinwirkung des Beschuldigten auf die Privatklägerin muss hier bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ausser Acht gelassen werden, ist sie doch bereits durch die Bestrafung wegen der ver- suchten vorsätzlichen Tötung abgegolten. Zu beachten ist allerdings, dass der Beschuldigte während der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung immer noch den Hals der Privatklägerin festhielt und es dadurch für sie unmöglich machte, sich zur Wehr zu setzen, wobei sie nach dem vorangehenden Würgen ohnehin nicht mehr zu einem nennenswerten Widerstand in der Lage war. Mit der Vor- instanz kann das Vorgehen des Beschuldigten nicht als geplant bezeichnet wer- den und fügte er der Privatklägerin keine weiteren Verletzungen oder bleibende Schädigungen zu (Urk. 142 S. 182). Das objektive Verschulden ist im Ergebnis als erheblich zu bezeichnen.

E. 2.2.2.2 Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich gegen den für ihn klar er- kennbaren Willen der Privatklägerin. Es ging ihm dabei nur um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, womit er sich aus einem nichtigen Motiv über die sexuelle Selbstbestimmung der Privatklägerin hinwegsetzte. Selbst wenn die Pri- vatklägerin seiner Ansicht nach eine Vereinbarung zu erfüllen hatte und anfäng- lich wohl einverstanden war, mit dem Beschuldigten sexuelle Handlungen vorzu- nehmen, durfte sich der Beschuldigte nicht einfach über den Willen der Privatklä- gerin hinwegsetzen. Wie bereits vorstehend dargelegt, ist beim Beschuldigten ge- stützt auf das Gutachten von einer leichten Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen. Damit vermag das subjektive Verschulden das objektive nur leicht zu relativieren.

E. 2.2.2.3 Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Jahre auf 9 Jahre angezeigt.

E. 2.2.3 Straferhöhung aufgrund der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklä- gerin D._____ (D2)

- 61 -

E. 2.2.3.1 Zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz das Notwendige festgehal- ten (Urk. 142 S. 183 f.). Der Beschuldigte folgte der ihm unbekannten Privatkläge- rin nachts ins Treppenhaus ihres eigenen Wohnhauses, einem vermeintlich siche- ren Ort für sie, bedrängte die Privatklägerin soweit, bis diese schliesslich stürzte und ihm ausgeliefert war. In diesem Moment griff der Beschuldigte der Privat- klägerin mit mindestens einem Finger über der Strumpfhose in ihren Scheiden- bereich. Das objektive Tatverschulden ist im weiten Spektrum aller denkbaren Tathandlungen im Sinne von Art. 189 StGB am untersten Rand anzusiedeln und als leicht einzustufen.

E. 2.2.3.2 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, wobei er von rein egoisti- schen Motiven zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse getrieben war und gleichzeitig eine deutliche Geringschätzung der sexuellen Integrität der Privat- klägerin D._____ offenbarte. Er setzte sich ohne zu zögern über den für ihn klar erkennbaren sowohl verbal geäusserten als auch durch das Weglaufen unterstri- chenen Willen der Privatklägerin hinweg. Das Vorgehen des Beschuldigten war immerhin nicht geplant.

E. 2.2.3.3 Eine leichte Erhöhung der Einsatzstrafe erscheint angemessen.

E. 2.2.4 Straferhöhung aufgrund der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Geschädigten P._____ (D9)

E. 2.2.4.1 Der Beschuldigte hat die Geschädigte auf verschiedene Weise belästigt, zunächst verbal, danach umarmte er sie und versuchte ihr schliesslich einen Zun- genkuss zu geben. Mit der Vorinstanz kann der Übergriff des Beschuldigten im weiten Spektrum möglicher Tathandlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB noch als sehr harmlos bezeichnet werden. Die Geschädigte war im Zeitpunkt der Tat allerdings erst 12 Jahre als, was sie dem Beschuldigten mitgeteilt hatte. Das objektive Verschulden kann gleichwohl als leicht bis sehr leicht bezeichnet wer- den.

E. 2.2.4.2 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich aus rein egoistischen Mo- tiven, wobei er um das junge Alter der Geschädigten wusste und auch, dass diese

- 62 - nicht interessiert war. Er setzt sich dennoch ohne weiteres über den Willen der Geschädigten hinweg. Das Vorgehen des Beschuldigten war immerhin nicht ge- plant.

E. 2.2.4.3 Letztlich ist es bei der versuchten Begehung geblieben, was zu einer wei- teren leichten Reduktion der Strafe führen muss.

E. 2.2.4.4 Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine ganz leichte Erhöhung der Einsatzstrafe angemessen.

E. 2.2.5 Straferhöhung aufgrund der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten N._____ (D7)

E. 2.2.5.1 Der Beschuldigte versetzte dem Geschädigten N._____ zunächst unver- mittelt mehrere Faustschläge ins Gesicht, woraufhin es zu einem Gerangel kam, in dessen Verlauf sowohl der Geschädigte N._____ als auch der Beschuldigte zu Boden fielen, wobei der Beschuldigte weiter auf den Körper des Geschädigten N._____ einschlug. N._____ erlitt dabei ein Hämatom an der linken Augenbraue, eine Rissquetschwunde am rechten Ellbogen sowie diverse Schürfungen, was er- hebliche Schmerzen verursachte und zu einer Arbeitsunfähigkeit von 14 Tagen führte. Der Beschuldigte legte ein nicht zu verachtendes Aggressionspotential an den Tag, und sein Vorgehen zeugt von einiger krimineller Energie. Schliesslich liess der Beschuldigte erst vom Geschädigten ab, als die Polizei eintraf. Aufgrund der nicht unerheblichen Verletzungen und des gewalttätigen Vorgehens erscheint die objektive Tatschwere entgegen der Vorinstanz eher als nicht mehr leicht denn als leicht.

E. 2.2.5.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich vorging, wobei ihm klar sein musste, dass der Geschädigte durch sein Verhalten verletzt werden würde. Die Auseinandersetzung wäre mit der Vor- instanz ohne weiteres vermeidbar gewesen, bestand doch kein Anlass für das Vorgehen des Beschuldigten, welches wiederum eine erhebliche Gering- schätzung der körperlichen Integrität anderer Personen offenbarte. Zugunsten des Beschuldigten kann einzig angeführt werden, dass dieser wohl zum Tatzeit-

- 63 - punkt alkoholisiert war. Das subjektive Verschulden vermag das objektive nur leicht zu relativieren.

E. 2.2.5.3 Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint wiederum eine leichte Erhöhung der Einsatzstrafe angemessen.

E. 2.2.6 Straferhöhung aufgrund der Drohung zum Nachteil der Geschädigten C._____ (D17)

E. 2.2.6.1 Der Beschuldigte stiess gegen die Geschädigte immerhin eine Todes- drohung aus, mithin die schwerste aller denkbaren Drohungen. Diese äusserte er einerseits verbal, andererseits unterstrich er sie noch mit einer eindeutigen Hand- bewegung. Die Drohung erfolgte allerdings aus einer Laune heraus aufgrund der Zurechtweisung durch die Geschädigte und war keinesfalls geplant. Dennoch zeugt das Verhalten des Beschuldigten von einiger krimineller Energie. Das Ver- schulden ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren.

E. 2.2.6.2 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus völlig nichtigem Anlass und ohne ersichtliche Motive. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass er die ausgesprochene Drohung auch wahr machen wollte. Das subjektive Ver- schulden wiegt ebenfalls nicht mehr leicht.

E. 2.2.6.3 Wenn die Vorinstanz das Verschulden als nicht mehr leicht bezeichnet und danach nur eine Erhöhung von 1 Monat als angemessen bezeichnet, er- scheint diese Erhöhung ihrer Argumentation nicht gerecht zu werden. Unter Hin- weis auf die vorstehenden Erwägungen zum Verschulden und unter Berücksichti- gung des Asperationsprinzips erscheint eine ganz leichte Erhöhung der Einsatz- strafe angemessen.

E. 2.2.7 Straferhöhung aufgrund der einfachen Körperverletzung und Drohung zum Nachteil des Geschädigten S._____ (D18)

E. 2.2.7.1 Der Beschuldigte versuchte dem Geschädigten S._____ zunächst un- vermittelt einen Kopfstoss zu verpassen, wobei er ihn lediglich leicht an der Schlä- fe bzw. Wange traf, da es dem Geschädigten gelang, rechtzeitig auszuweichen.

- 64 - Sodann packte er den Geschädigten S._____ und versuchte ihn gegen das Trep- pengeländer zu schleudern, woraufhin es zu einer Rauferei kam, in deren Verlauf der Beschuldigte den Kopf des Geschädigten S._____ einmal gegen das Trep- pengeländer und ein weiteres Mal gegen den Feuerwehrkasten stiess sowie auf dessen Kopf einschlug, nachdem sie beide zu Boden gestürzt waren. Der Be- schuldigte liess erst vom Geschädigten ab, als weitere Personen hinzukamen. Der Geschädigte erlitt durch die Auseinandersetzung eine Beule bzw. Prellung an der rechten Schläfe und an der Wange, eine starke Prellung an der rechten Schulter sowie diverse Kratzer an den Armen und Händen, welche Verletzungen Schmerzen über eine längere Zeit verursachten. Weiter stiess der Beschuldigte eine Drohung gegen Geschädigten aus, welche diesen länger beschäftigte. Die objektive Tatschwere wiegt nicht mehr leicht.

E. 2.2.7.2 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus nichtigem Anlass, nach einer Zurechtweisung durch den Geschädigten. Diese Auseinandersetzung wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen, ist doch kein nachvollziehbarer Anlass dafür ersichtlich. Als ob die dem Geschädigten zugefügten Verletzungen nicht ge- nug wären, sprach der Beschuldigte schliesslich noch eine Drohung gegen den Geschädigten aus, um diesen bewusst zu verängstigen. Das subjektive Verschul- den ist ebenfalls als nicht mehr leicht zu qualifizieren.

E. 2.2.7.3 Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine leichte Er- höhung der Einsatzstrafe angemessen.

E. 2.2.8 Nach Beurteilung der Tatkomponente ist von einer Einsatzstrafe von

E. 2.3 Die Verteidigung des Beschuldigten ist für ihren Aufwand antragsgemäss zu entschädigen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von 3/4 vorzubehalten. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 16. Dezember 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Bezüglich der Anklagevorwürfe gemäss D11 sowie D16 wird das Verfahren eingestellt.

- 76 -

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- (…)

- der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;

- des mehrfachen Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB (zum Nachteil von E._____ und H._____);

- der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB (zum Nachteil von G._____);

- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

3. Von den Vorwürfen der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (D15) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ (D17) wird der Beschuldigte freigesprochen. 4.-5. (…)

6. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin D._____ wird abgewiesen. 7.-8. (…)

9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin E._____ wird abgewiesen.

E. 2.3.1 Nach Art. 64 Abs. 1 StGB kann eine Bewertung der Persönlichkeitsmerk- male, der Tatumstände und der gesamten Lebensumstände die Annahme der Gefährlichkeit des Beschuldigten rechtfertigen (lit. a), oder der Beschuldigte leidet an einer schweren psychischen Störung, wie sie bei therapeutischen Mass- nahmen nach Art. 59 StGB vorzuliegen haben, wobei die Rückfallgefahr darauf beruht, dass die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (lit. b).

- 72 -

E. 2.3.2 Der Gutachter hat beim Beschuldigten das Vorliegen einer anhaltenden oder langandauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB verneint (Urk. 53 S. 70 f., 77, 78, 79, 82). Damit fehlt es letztlich auch an den Grundlagen zur Anordnung einer Massnahme für den Beschuldigten.

E. 2.3.3 Zur Rückfallgefahr äusserte sich der Gutachter wie folgt: Der Beschuldigte habe deutlich akzentuierte narzisstische und zum Teil auch antisoziale Wesens- züge (Urk. 53 S. 63, 67, 81, 82), welche mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit für kriminelles Verhalten assoziiert seien (Urk. 53 S. 76). Die Rückfallgefahr sei so- wohl für leichte bis mittelschwere als auch für schwere Gewalt- und Sexualstraf- taten hoch (Urk. 53 S. 76 f., 80). Aus dem Gutachten ergibt sich jedoch, dass das Rückfallrisiko eher "mittel bis hoch" als "sehr hoch" ist (vgl. Urk. 53 S. 61: Risiko- kategorie 4 von 9; S. 63: Hohes Rückfallrisiko).

E. 2.3.4 Eine besondere Strafempfindlichkeit hat die Vorinstanz beim Beschuldigten zurecht verneint (Urk. 142 S. 190 f.) und ebenso zutreffend festgestellt, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht auszumachen ist (Urk. 142 S. 191). Dass die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens eine gewisse Zeit in An- spruch nimmt, ist klar. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwalt- schaft zunächst Ermittlungen anstellte, bevor sie das Gutachten in Auftrag gab. Es musste zuerst geklärt werden, ob sich der Tatverdacht überhaupt erhärten

- 66 - würde. Gemessen am Aktenumfang ist die vorliegende Verfahrensdauer durch- aus zu rechtfertigen.

E. 2.3.5 Da entgegen der Vorinstanz die Delinquenz während laufender Untersu- chung weniger stark straferhöhend berücksichtigt wird, ergibt sich aufgrund der Täterkomponente eine nur leichte Erhöhung der Einsatzstrafe, womit eine Frei- heitsstrafe von 10 ½ Jahren auszusprechen ist.

3. Geldstrafe

E. 2.4 Verhältnismässigkeit

E. 2.4.1 Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung einer Verwahrung sind grundsätzlich erfüllt und eine Verwahrung ist – naheliegenderweise – geeignet, der Rückfallgefahr des Beschuldigten zu begegnen. Allerdings ist auch der nor- male Strafvollzug darauf ausgerichtet, resozialisierend und bessernd auf einen Täter zu wirken. Ausdrücklich hat der Strafvollzug die Fähigkeit der Gefangenen zu fördern, straffrei zu leben (Art. 75 Abs. 1 StGB).

E. 2.4.2 Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit sind sodann hohe Anforderungen an die Annahme einer Ernsthaftigkeit der Rückfallgefahr zu stellen. Es ist davon aus- zugehen, dass frühere Delinquenz das verlässlichste Indiz für eine künftige rechtserhebliche Gefährlichkeit darstellt. Entsprechend darf die Verwahrung je- denfalls gegenüber psychisch gesunden Ersttätern, bei denen eine valide Prog- nose ungleich schwieriger ist, nur in Extremfällen ausgesprochen werden (BSK StGB I - Heer, N. 51 zu Art. 64 StGB; vgl. auch die von der Vorinstanz angeführ- ten Lehrmeinungen und BGE 134 IV 121 E. 3.4.4: Urk. 142 S. 202).

- 73 -

E. 2.4.3 Beim Beschuldigten handelt es sich um einen insoweit psychisch gesunden Ersttäter, als er gemäss Gutachten keine schwere psychische Störung aufweist. Infolge seiner dissozial und narzisstisch-akzentuierten Persönlichkeit ist er zwar in einem erhöhten Mass rückfallgefährdet, muss jedoch nicht einer Höchstrisiko- gruppe zugeordnet werden. Auch die Analyse der Anlasstaten legt nicht den Schluss nahe, beim Beschuldigten sei von einer besonders ausgeprägten Gefähr- lichkeit auszugehen. Zwar zeugte das Vorgehen des Beschuldigten beim Tö- tungsversuch und der folgenden Vergewaltigung/sexuellen Nötigung von einem erheblichen Gewaltpotential sowie von massiver Geringschätzung menschlichen Lebens zur Durchsetzung eigener Interessen; diese Taten stehen jedoch alleine da. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass es sich bei den übrigen – zu- gegebenermassen zahlreichen – Delikten demgegenüber allesamt um Taten im eher niederschwelligen Bereich handelt (Urk. 142 S. 201 f.). Beim Beschuldigten kann demnach nicht von einem Extremfall gesprochen werden, bei welchem sich trotz der Tatsache, dass es sich bei ihm um einen Ersttäter handelt, die Anord- nung der Verwahrung aufdrängen würde.

E. 2.4.4 In Würdigung aller Umstände erscheint die Anordnung der Verwahrung des Beschuldigten als nicht verhältnismässig. Die Anordnung einer anderen Mass- nahme entfällt aufgrund fehlender Voraussetzungen, wobei es durchaus sinnvoll erschiene, wenn sich der Beschuldigte im Vollzug in psychiatrische Behandlung begeben würde. VII. Zivilansprüche

1. Genugtuung für D._____ (Dossier 2)

E. 2.5 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden weder geltend ge- macht noch sind solche ersichtlich.

E. 2.6 Der Beschuldigte hat sich der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gemacht. Mit der Vorinstanz kommt eine Verurteilung we- gen Nichtbefolgens polizeilicher Anordnungen im Sinne von Art. 4 APV nicht in Frage (Urk. 142 S. 78). D. Vorwurf gemäss Dossier 9: Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von P._____

1. Sachverhalt

E. 3 Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 wurden die Berufungserklärungen in An- wendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO der jeweiligen Ge- genpartei und den Privatklägern zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberu- fung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen. Ver- schiedenen Geschädigten wurde weiter Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie den Antrag stellen, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Ge- schlechts angehöre und ob sie für den Fall einer Befragung verlangen, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Urk. 148). Die Privatklä- gerin G._____ beantragte daraufhin mit Schreiben vom 20. Juli 2016, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre und dass sie für den Fall einer Befragung von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen werde (Urk. 150). Die übrigen Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.

E. 3.1 Strafrahmen Für die Festsetzung der Geldstrafe ist von einem Strafrahmen bis zu 180 Tages- sätzen auszugehen (Art. 194 Abs. 1 StGB). Mit der Vorinstanz bildet Ausgangs- punkt zur Festsetzung der Strafe das schwerste Delikt, als welches vorliegend die exhibitionistische Handlung gegenüber der Geschädigten H._____ erscheint. Die Tatmehrheit und die mehrfache Tatbegehung sind innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen.

E. 3.2 Tatkomponente

E. 3.2.1 Einsatzstrafe für den Exhibitionismus zum Nachteil der Geschädigten H._____ (D10)

E. 3.2.1.1 Der Beschuldigte folgte der Geschädigten zunächst in den Gruppenraum des Schulhauses …, bedrängte sie dort und entblösste sich schliesslich vor ihr. Dadurch brachte er die Geschädigte H._____ in eine sehr unangenehme Situa- tion, zumal ihm diese ausgeliefert war und sich der exhibitionistischen Handlung nicht entziehen konnte. Der Vorfall dauert allerdings nicht lange und schien die Geschädigte nicht nachhaltig negativ zu beeinflussen. Das Verschulden kann als noch leicht qualifiziert werden.

E. 3.2.1.2 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich sowie aus rein egoistischen Motiven zur Befriedigung eigener Bedürfnisse. Er offenbarte eine deutliche Rück- sichtslosigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber den Bedürfnissen seiner Mitmen- schen. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen, setzte die Geschädigte

- 67 - jedenfalls sicher keinen Anlass für das Verhalten des Beschuldigten. Der Tat ging letztlich keine Planung voraus. Das subjektive Verschulden ist ebenfalls gerade als noch leicht zu bezeichnen.

E. 3.2.1.3 Eine hypothetische Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe er- scheint dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

E. 3.2.2 Straferhöhung aufgrund des (mehrfachen) Exhibitionismus zum Nachteil der Geschädigten R._____ (D13)

E. 3.2.2.1 Der Beschuldigte entblösste sich zwei Mal vor der Geschädigten und rieb dabei an seinem Geschlechtsteil. Dies war für die Geschädigte umso mehr unan- genehm, als sie hernach im gleichen Zimmer wie der Beschuldigte übernachten musste. Die Vorfälle dauerten jedoch nicht lange, und das objektive Verschulden kann daher als noch leicht bezeichnet werden.

E. 3.2.2.2 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich sowie aus rein egoistischen Motiven zur Befriedigung eigener Bedürfnisse, wobei ihn die Befindlichkeit der Geschädigten wiederum nicht im Geringsten interessierte. Den Handlungen des Beschuldigten ging immerhin keine Planung voraus, sie wären aber ohne weiteres zu unterlassen gewesen. Das subjektive Verschulden wiegt noch leicht.

E. 3.2.2.3 Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze auf 75 Tagessätze angemessen.

E. 3.2.3 Straferhöhung aufgrund des Exhibitionismus zum Nachteil der Privatkläge- rin E._____ (D14)

E. 3.2.3.1 Der Beschuldigte entblösste sich ein Mal vor der Geschädigten und brachte diese damit in eine unangenehme Situation. Der Vorfall dauerte allerdings nicht lange und fand an einem Ort statt, an dem die Geschädigte dem Beschuldig- ten nicht schutzlos ausgeliefert war. Die objektive Tatschwere kann als leicht be- zeichnet werden.

- 68 -

E. 3.2.3.2 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich sowie aus rein egoistischen Motiven zur Befriedigung eigener Bedürfnisse. Den Handlungen des Beschuldig- ten ging immerhin keine Planung voraus. Das subjektive Verschulden wiegt leicht.

E. 3.2.3.3 Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze auf 95 Tagessätze angemessen.

E. 3.2.4 Straferhöhung aufgrund der Hinderung einer Amtshandlung

E. 3.2.4.1 Der Beschuldigte entzog sich einer Polizeikontrolle und einer allfällig dro- henden Festnahme durch Weglaufen und Verstecken. Dabei hat er den ihn ver- folgenden Polizisten nicht gefährdet. Die objektive Tatschwere ist als leicht einzu- stufen.

E. 3.2.4.2 Auch das subjektive Verschulden wiegt leicht. Dass der Beschuldigte nach seiner Schlägerei mit N._____ vor der Polizei davonrannte, ist letztlich nachvollziehbar. Ebenfalls zu seinen Gunsten zu beachten ist die leichte Alkoholi- sierung im Tatzeitpunkt.

E. 3.2.4.3 Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Tagessätze auf 100 Tagessätze angemessen.

E. 3.3 Täterkomponente Zur Täterkomponente kann weitgehend auf das zuvor Gesagte verwiesen wer- den. Während sich die Delinquenz während laufender Untersuchung straf- erhöhend auswirkt, fallen die weitgehenden Zugeständnisse des Beschuldigten strafmindernd ins Gewicht, was insgesamt zu einer Reduktion der Strafe auf 90 Tagessätze Geldstrafe führt.

E. 3.4 Tagessatzhöhe

E. 3.4.1 Die Vorinstanz hat zur Berechnung der Tagessatzhöhe das Notwendige ausgeführt, darauf ist zu verweisen (Urk. 142 S. 196).

- 69 -

E. 3.4.2 Da der Beschuldigte weder Vermögen hat, noch ein nennenswertes Ein- kommen vorweisen kann und sich dies aufgrund der langen auszufällenden Frei- heitsstrafe in nächster Zukunft nicht ändern wird, ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 10.-- festzusetzen.

4. Busse

E. 4 Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Staatsanwalt Dr. M. Oertle sowie der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers Rechts-

- 7 - anwalt lic. iur. X._____ erschienen sind, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 4 ff.). II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung

E. 4.1 Für die mehrfache sexuelle Belästigung zum Nachteil der Geschädigten G._____ (D15) und U._____ (D19) im Sinne von Art. 198 StGB, die Tätlichkeiten zum Nachteil der Geschädigten C._____ (D17) im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist eine Busse auszusprechen.

E. 4.2 Ausgehend von einem leichten Verschulden sowohl für die sexuellen Be- lästigungen als auch für die Tätlichkeiten und die Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes sowie unter Berücksichtigung der desolaten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.-- angemessen (Urk. 142 S. 197).

5. Fazit Zusammenfassend erweist sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- als angemessen. Zudem ist eine Busse von Fr. 1'000.-- (bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) auszusprechen. Der Anrechnung der bisher erstandenen Haft an die auszufällen- de Freiheitsstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Vollzug

1. Bei der heute auszusprechenden Freiheitsstrafe kommt ein bedingter oder teilbedingter Vollzug nicht in Frage (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB).

2. Für die auszusprechende Geldstrafe besteht in objektiver Hinsicht die Mög- lichkeit des bedingten Vollzugs.

- 70 - In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten jedoch mit der Vorinstanz keine günstige Prognose gestellt werden (Urk. 142 S. 198 f.). Der Beschuldigte ist zwar nicht vorbestraft, hat aber in einem relativ kurzen Zeitraum von knapp zwei Jahren zahlreiche Delikte verübt. Die gravierendsten Straftaten beging der Beschuldigte, als bereits mehrere Strafuntersuchungen gegen ihn liefen und bereits ein Urteils- vorschlag für ein abgekürztes Verfahren vorlag (D2 Urk. 15/15), er mithin bereits regelmässig Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden gehabt hatte. Die laufen- den Verfahren schienen den Beschuldigten jedenfalls nicht zu beeindrucken, auch nicht die in Aussicht stehende relativ hohe Strafe. Weiter hält der Gutachter fest, der Beschuldigte sei für Gewalt und Sexualdelikte in hohem Masse rückfallge- fährdet (Urk. 53 S. 76 ff.). Günstige Umstände, welche diese schlechte Prognose noch positiv beeinflussen könnten, sind keine ersichtlich, weshalb auch die Geld- strafe zu vollziehen ist.

3. Zusammengefasst sind sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe zu voll- ziehen. Die Busse kann von Gesetzes wegen nicht bedingt ausgefällt werden und ist zu bezahlen (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). VI. Verwahrung

1. Ausgangslage

E. 8 März 2013 E. 1.4.2; BSK StGB II-Schwarzenegger, N 23 zu Art. 112 StGB).

- 28 -

E. 10 Das bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Mobiltelefon Samsung GT- I8190N, IMEI-Nr. …, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben bzw. nach unbenutztem Ablauf einer drei- monatigen Frist der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

E. 11 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf

- 77 - Fr. 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 29'490.80 Auslagen Untersuchung; Fr. 1'184.75 diverse Kosten; Fr. 150.00 Zeugenentschädigung; Fr. 7'797.05 amtliche Verteidigung Untersuchung durch RA X1._____; Fr. 9'650.00 amtliche Verteidigung Untersuchung durch RA X._____; Fr. 28'000.00 amtliche Verteidigung Akonto RA X._____; Fr. amtliche Verteidigung RA X._____ (ausstehend). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 12 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 81 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. November 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160250-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Urteil vom 3. November 2016 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend versuchter Mord etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom

16. Dezember 2015 (DG150176)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 1. Juni 2015 (D1 Urk. 52) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 142 S. 213 ff.) "Es wird erkannt:

1. Bezüglich der Anklagevorwürfe gemäss D11 sowie D16 wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB; − der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB; − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB; − der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB; − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

- 3 -

3. Von den Vorwürfen der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (D15) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ (D17) wird der Beschuldigte freigesprochen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 798 Tage durch Haft erstanden sind, mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

5. Die Freiheits- sowie die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

6. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin D._____ wird abgewiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab 25. März 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D._____ abgewiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ für das ge- samte Verfahren eine Umtriebs- und Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.

9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin E._____ wird abgewiesen.

10. Das bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Mobiltelefon Samsung GT- I8190N, IMEI-Nr. …, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben bzw. nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 4 -

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 29'490.80 Auslagen Untersuchung; Fr. 1'184.75 diverse Kosten; Fr. 150.00 Zeugenentschädigung; Fr. 7'797.05 amtliche Verteidigung Untersuchung durch RA X1._____; Fr. 9'650.00 amtliche Verteidigung Untersuchung durch RA X._____; Fr. 28'000.00 amtliche Verteidigung Akonto RA X._____; Fr. amtliche Verteidigung RA X._____ (ausstehend). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der Untersuchung, mit Ausnahme von Fr. 1'000.–, sowie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Der Betrag von Fr. 1'000.– wird definitiv, die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nach- forderung der Kosten der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird mit separatem Beschluss entschieden.

13. (Mitteilung)

14. (Rechtsmittel)"

- 5 - Berufungsanträge:

a) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 156 S. 1):

1. Der Beschuldigte sei anstelle der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von F._____ schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren, einer unbe- dingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen und

3. Der Beschuldigte sei zu verwahren.

4. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Dezember 2015 zu bestätigen.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 157 S. 1 f.):

1. Der II. Berufungskläger sei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Im Übrigen sei der II. Berufungskläger nebst den bereits in Rechtskraft er- wachsenen Verurteilungen frei zu sprechen.

3. Der II. Berufungskläger sei maximal mit einer Freiheitsstrafe von 20 Mona- ten zu bestrafen und sofort auf freien Fuss zu setzen.

4. Der II. Berufungskläger sei aufgrund der unschuldig erlittenen Haft im Um- fang von Fr. 50'800.-- zu entschädigen.

5. Das Genugtuungsbegehren und das Begehren auf Umtriebsentschädigung der Privatklägerin D._____ seien abzuweisen.

6. Die Kosten des Verfahrens seien angemessen zwischen dem Staat und dem II. Berufungskläger aufzuteilen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 6 -

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zulasten der Vorinstanz bzw. des Staates. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die zutreffen- den Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 142 S. 6 ff.).

2. Am 17. Dezember 2015 meldete die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 126), und nach Zustellung des begründeten Urteils reichte sie dem Obergericht am 20. Juni 2016 die Berufungserklärung ein (Urk. 145). Der Beschuldigte liess am 21. Dezember 2015 Berufung anmelden (Urk. 127) und am 27. Juni 2016 die Berufungserklärung einreichen (Urk. 146). Die Berufungsanmeldungen und -erklärungen erfolgten fristgerecht.

3. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 wurden die Berufungserklärungen in An- wendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO der jeweiligen Ge- genpartei und den Privatklägern zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberu- fung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen. Ver- schiedenen Geschädigten wurde weiter Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie den Antrag stellen, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Ge- schlechts angehöre und ob sie für den Fall einer Befragung verlangen, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Urk. 148). Die Privatklä- gerin G._____ beantragte daraufhin mit Schreiben vom 20. Juli 2016, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre und dass sie für den Fall einer Befragung von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen werde (Urk. 150). Die übrigen Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.

4. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Staatsanwalt Dr. M. Oertle sowie der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers Rechts-

- 7 - anwalt lic. iur. X._____ erschienen sind, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 4 ff.). II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung 1.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Schuldspruch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Tatvorwurfs in Dossier 1 betreffend den Tötungsversuch (Ziff. 2 Abs. 1), die Bemessung der Strafe (Ziff. 4 und 5) so- wie die Nichtanordnung der Verwahrung (Urk. 145). Der Beschuldigte lässt das Urteil der Vorinstanz zunächst im Schuldpunkt (Ziff. 2) anfechten, mit Ausnahme des Schuldspruchs der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Ziff. 2 Abs. 5), der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Ziff. 2 Abs. 11) und betreffend Exhibitionismus und sexuelle Belästigung zum Nachteil von H._____, E._____ und G._____. Weiter ficht der Beschuldigte den Strafpunkt (Ziff. 4 und 5), die Zusprechung einer Genugtuung bzw. Entschädigung an die Privatklägerin D._____ (Ziff. 7 und 8) sowie die Kostenauflage (Ziff. 12) an (Urk. 146). 1.2. Damit kann festgehalten werden, dass Dispositiv Ziff. 1, Ziff. 2 Abs. 5, 2 Abs. 7 (Exhibitionismus zum Nachteil von E._____ und H._____), 2 Abs. 9 (Sexuelle Belästigung zum Nachteil von G._____), 2 Abs. 11, sowie Ziff. 3, 6, 9, 10 und 11 nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sind, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO).

2. Formelles 2.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 2.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und

- 8 - jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Be- rufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

3. Antrag des Beschuldigten auf Wechsel der amtlichen Verteidigung 3.1. Der Beschuldigte stellte eingangs der Berufungsverhandlung den Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung. Sein Verteidiger sei erst einen Tag vor der wichtigen Berufungsverhandlung bei ihm vorbeigekommen. Er habe die Un- terlagen nur kurz studieren können. Er habe kein Vertrauen mehr und wolle einen anderen Anwalt (Prot. II S. 5). Der Verteidiger äusserte sich nicht zum Antrag des Beschuldigten (Prot. II S. 6). 3.2. Wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrem amtlichen Verteidiger erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist, wird die amtliche Verteidigung einer anderen Person übertragen. (Art. 134 Abs. 2 StPO). Die Störung des Ver- trauensverhältnisses muss nicht bewiesen, aber glaubhaft gemacht werden, wo- bei dies mit konkreten und nachvollziehbaren Hinweisen zu geschehen hat und eine ausschliesslich subjektiv geprägte Beurteilung der beschuldigten Person nicht genügt (N. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 134 N 2). 3.3. Der Beschuldigte machte einzig geltend, er habe zu wenig Zeit gehabt, vor der Berufungsverhandlung die Unterlagen zu studieren. Vor dem Hintergrund, dass im Berufungsverfahren kein Wechsel der Verteidigungstaktik stattfand, wel- cher eine umfassend neue und ausführliche Instruktion erforderlich gemacht hät- te, ist nicht ersichtlich, weshalb der Verteidiger im Vorfeld der Berufungsverhand- lung ein weiteres Mal das Gespräch mit dem Beschuldigten hätte suchen müssen. Die Besprechung des amtlichen Verteidigers mit dem Beschuldigten dauerte in der Folge rund zweieinhalb Stunden (Urk. 158 S. 2), was in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Aus den "Unterlagen" der Verteidigung – gemeint ist wohl das Plädoyer – geht denn auch nichts Neues hervor, was dem Beschuldig-

- 9 - ten nicht bekannt gewesen sein muss oder seinen Interessen zuwider laufen wür- de. Ausserdem hatte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung ausgiebig Gelegenheit, sich im Rahmen seiner Einvernahme sowie im Schlusswort selber zu äussern. Die Befragung dauerte knapp zwei Stunden. Inhaltliche Unstimmig- keiten zwischen den Aussagen des Beschuldigten und dem Plädoyer des Vertei- digers sind nicht ersichtlich. Zusammenfassend ist kein objektiver Grund ersicht- lich, welcher für ein erschüttertes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldig- ten und seinem Verteidiger spricht. Dass sich der Beschuldigte subjektiv offenbar zu wenig ernst genommen fühlt, wenn der Verteidiger ihn erst einen Tag vor der Berufungsverhandlung besucht, genügt nicht. Der Antrag auf Wechsel der amt- lichen Verteidigung ist abzuweisen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Vorwurf gemäss Dossier 1: Delikte zum Nachteil von F._____

1. Sachverhalt 1.1. Ausgangslage 1.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am

8. Oktober 2013 die Privatklägerin F._____ im Zimmer … des Hotels I._____ mit einer Hand vorne am Hals gepackt, sie aufs Bett geworfen und sie sodann von vorne mit beiden Händen gewürgt zu haben, wobei er ihr, als sie ge- schrien habe, damit gedroht habe, sie umzubringen, und ihr den Zeige- und Mit- telfinger in den Hals gesteckt habe, woraufhin die Privatklägerin F._____ aus dem Mund geblutet habe. Alsdann habe der Beschuldigte den Druck am Hals der Letz- teren während einer nicht bekannten Zeit so massiv verstärkt, dass sie keine Luft mehr bekommen und gedacht habe, sie müsse sterben, ein "Klicken" im Hals ge- hört habe, ihr schwarz vor Augen geworden sei und sie für kurze Zeit weggetreten sei. In der Folge habe er sowohl die Privatklägerin F._____ als auch sich selbst bis auf die Socken ausgezogen, wobei er die Privatklägerin zwischendurch immer wieder am Hals festgehalten habe, woraufhin er sie aufs Bett gestossen und sie erneut während einer nicht bekannten Zeitspanne gewürgt habe, sodass sie wie-

- 10 - der keine Luft bekommen habe. Als die Privatklägerin F._____ versucht habe, ihn wegzustossen, habe er diese zudem mit der Faust gegen den Mund geschlagen. Von diesem Angriff habe sich die Privatklägerin F._____ massenhaft feine Punkt- blutungen in der Gesichtshaut, je eine Punktblutung im rechten und linken Gehör- gang, punktförmige bis kleinfleckige Bindehautein- bzw. -unterblutungen in beiden Augen, je einen Bluterguss im linken und rechten Augapfel, eine 1.5 cm durch- messende, geschwollene, gerötete und teils eingeblutete Schleimhautläsion an der Oberlippeninnenseite, eine an der rechten Wange zwischen Ohr und Mund- winkel bogenförmig verlaufende, ca. 3 cm x 0.5 cm messende, oberflächliche, ge- rötete, kratzerartige Hautabschürfung, eine ca. 2 cm x 0.2 cm messende, quer zur Körperlängsachse verlaufende, oberflächliche, gerötete, kratzerartige Hautab- schürfung in der Mitte der Stirn, mehrere vorwiegend streifenförmige, teils flecken- förmige, Hautrötungen sowie rote Hauteinblutungen sowie feine, oberflächliche, kratzerartige Hautabschürfungen an beiden Halsaussenseiten und der Halsvor- derseite, zwei feine, von innen oben nach unten aussen verlaufende, je ca. 2 cm lange, kratzerartige Hautrötungen an der linken Schultervorderseite sowie eine feine, ca. 12 cm lange, kratzerartige Hautrötung an der rechten Oberschenkelvor- der- bzw. -innenseite zugezogen, wobei der Beschuldigte diese Verletzungen bzw. die damit zusammenhängenden Schmerzen gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte dabei nicht nur bewusst eine in rücksichtsloser Weise hervorgerufene, unmittelbare, sittlich zu missbilligende und ohne jeden vernünftigen Grund bewirkte sowie durch nichts zu rechtfertigende Gefahr für Leib und Leben der Privatklägerin F._____ bewirkt, sondern zudem um die möglicherweise tödlichen Folgen für Letztere gewusst, wobei er diese Folgen auch gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe. Diese Tat sei insbesondere deshalb besonders skrupellos gewesen, weil der Be- schuldigte die Privatklägerin F._____ aus völlig nichtigem Anlass zu töten ver- sucht habe, er Letztere im Rahmen der Tat zum blossen Objekt seiner Wut und Gereiztheit gemacht habe und diese, nachdem sie sich auf sexuelle Handlungen mit ihm eingelassen gehabt habe, unter Ausnutzung ihrer Ahnungs- und Wehrlo- sigkeit, namentlich auch ihrer körperlichen Unterlegenheit, plötzlich aus heiterem Himmel heimtückisch zu töten versucht habe (D1 Urk. 52 S. 3 f.).

- 11 - Im Anschluss an den vorstehend beschriebenen tätlichen Übergriff habe der Be- schuldigte versucht, anal in die auf dem Rücken liegende Privatklägerin F._____ einzudringen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Daraufhin habe er die Privatklä- gerin F._____ auf den Bauch gedreht, sie dabei gleichzeitig am Hals gehalten und von ihr verlangt hinzuknien, welcher Aufforderung Letztere nachgekommen sei. Sodann habe er sie mit der Hand am Genick festgehalten, sie gegen das Bett ge- drückt und sie auf diese Weise fixiert, sodass er mit dem Penis in ihren After habe eindringen können. In der Folge habe er die Privatklägerin F._____ wieder auf den Rücken gedreht, habe sich auf sie gelegt und sei mit seinem Glied vaginal in sie eingedrungen, während er sie nach wie vor am Hals festgehalten habe. Als- dann habe er seinen Penis herausgezogen und versucht, ihn der Privatklägerin F._____ in den Mund zu stecken, worauf diese jedoch ihren Kopf weggedreht ha- be, sodass der Beschuldigte auf ihre Brust bzw. ihren Bauch ejakuliert habe. Während des sexuellen Übergriffs habe sich die Privatklägerin F._____ zwar ge- wehrt und die Beine gedreht, um den Beschuldigten daran zu hindern, in sie ein- zudringen, dies sei ihr jedoch nicht gelungen. Zudem sei sie aufgrund der vorgän- gig erfahrenen heftigen Gewaltanwendung nicht mehr in der Lage gewesen, er- folgreich Widerstand zu leisten. Bei seinem Handeln sei der Beschuldigte mit Wissen und Willen vorgegangen, wobei ihm namentlich der den sexuellen Hand- lungen entgegenstehende Wille der Privatklägerin F._____ bekannt gewesen sei. Dabei habe er insbesondere deshalb grausam gehandelt, weil er die Privatkläge- rin F._____ unmittelbar zuvor und in engstem Zusammenhang beinahe zu Tode gewürgt habe, sodass die gegen Letztere erzwungenen sexuellen Handlungen für sie psychisch in besonderem Masse brutal und gefühllos erschienen seien (D1 Urk. 52 S. 4 f.). 1.1.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, anerkennt der Beschuldig- ten den vorstehend wiedergegebenen Anklagesachverhalt insofern, als er zugibt, mit der Privatklägerin F._____ in ihrem Zimmer im Hotel I._____ Geschlechtsver- kehr sowie eine tätliche und verbale Auseinandersetzung gehabt zu haben (Urk. 142 S. 11). Auf dieses Zugeständnis des Beschuldigten kann abgestellt werden.

- 12 - Hingegen bestreitet der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren, die Privatklä- gerin gewürgt zu haben, und stellt eine Tötungsabsicht klar in Abrede. Ausserdem bestreitet der Beschuldigte, die sexuellen Handlungen gegen den Willen der Pri- vatklägerin F._____ vorgenommen zu haben. Man könne nicht gegen den Willen einer Person Sex in vier verschiedenen Positionen haben. Er habe nach dem Sex bemerkt, dass die Privatklägerin bei seinen Sachen gewesen sei. Sie habe dann versucht, ihn aus dem Zimmer zu werfen, da er gesagt habe, er rufe die Polizei. Er vermute, dass sie gestritten hätten, wie wisse er nicht. Er habe zu Beginn der Untersuchung aufgrund seiner Verwirrung Druck gespürt. Er habe auch Angst ge- habt wegen seines Drogenzustandes. Er habe alles akzeptiert um zu kooperieren (Urk. 155 S. 7 ff.). Die Verteidigung führte dazu anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass es aufgrund der Anzahl und Länge wie auch aufgrund der über den langen Zeitraum erfolgten Einvernahmen beim Beschuldigten zu mehr widersprüchlichen Aussa- gen gekommen sei, sei naheliegend und wenig überraschend. Die Aussagen des Beschuldigten würden klar darauf hindeuten, dass er keine richtige Erinnerung an die Ereignisse gehabt habe. Er habe die Erinnerungslücken nicht zu seinen Guns- ten erfunden, sondern habe sich tatsächlich zu Beginn des Ermittlungsverfahrens nicht erinnern können. Sein Erinnerungsvermögen sei erst im Verlauf des Ermitt- lungsverfahrens, nämlich nach wiederholter Auseinandersetzung mit dem damali- gen Ereignis allmählich zurückgekommen. Geradezu willkürlich erscheine die Grenzziehung, welche die Vorinstanz bei den Aussagen der Privatklägerin vorge- nommen habe. Während sie auf gewisse Aussagen der Privatklägerin nicht ab- stütze, erhebe sie sämtliche übrigen Aussagen der Privatklägerin zur unumstritte- nen Wahrheit und beurteile den Sachverhalt deshalb als erstellt. Dass die Privat- klägerin nachweislich mehrmals bewusst gelogen habe, habe die Vorinstanz nicht in Betracht gezogen. Auch der Umstand, dass die körperliche Untersuchung der Privatklägerin keinerlei Spuren von gewaltsamem Sex zu Tage gebracht habe, spreche klar gegen die Version der Privatklägerin. Die Vorinstanz stütze sich auf die Aussagen des Beschuldigten in der Hafteinvernahme vom 10. Oktober 2013. Der Beschuldigte habe sich damals in einer Ausnahmesituation befunden. Er sei das erste Mal in seinem Leben verhaftet worden und sei sich nicht sicher ge-

- 13 - wesen, ob er in der besagten Nacht etwas angestellt habe. Ob der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch an den Spätfolgen der Drogeneinnahme gelitten habe, wisse man nicht, müsse aber als Möglichkeit in Betracht gezogen werden. Weiter würden widersprüchliche Gutachten vorliegen. Im Bericht des USZ vom

30. Oktober 2013 werde festgehalten, die Privatklägerin habe keine lebensbedro- henden Verletzungen erlitten. Während dem Würgen könne Lebensbedrohung bestanden haben. Die Privatklägerin hätte sich nicht in Lebensgefahr befunden, wenn keine ärztliche Behandlung erfolgt wäre und sie werde keine bleibenden Schäden davontragen. Dieser Bericht, welcher kurze Zeit nach dem Ereignis ge- stützt auf die unmittelbar nach dem Ereignis aufgrund der Untersuchung gewon- nenen Erkenntnisse verfasst worden sei, stehe mit dem Gutachten, auf welches sich die Vorinstanz stütze im Widerspruch, da es von einer bloss theoretisch mög- lichen Lebensgefahr im Tatzeitpunkt ausgehe. Es könne nicht zwingend von einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgegangen werden. Auch der erste Bericht enthal- te entgegen der Vorinstanz eine Beurteilung einer möglichen Lebensgefährdung im Tatzeitpunkt. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden Verlässlichkeit der Aussagen der Privatklägerin, der entgegenstehenden Aus- sagen des Beschuldigten und der widersprechenden medizinischen Gutachten der Sachverhalt zu wenig erstellt sei, um gestützt darauf den Tatbestand der ver- suchten vorsätzlichen Tötung als erfüllt zu beurteilen (Urk. 157 S. 6 ff.). 1.1.3. Zur Erstellung des Anklagesachverhalts sind die folgenden Beweismittel zu würdigen: Aussagen der Privatklägerin (D1 Urk. 15/1, 15/3 und 15/7), das Gutach- ten des Instituts für Rechtsmedizin (D1 Urk. 28/11) sowie die weiteren medizini- schen Berichte (D1 Urk. 28/3 und 28/10), die Fotodokumentation der Verletzun- gen der Privatklägerin (D1 Urk. 2 und 3) sowie schliesslich die Aussagen des Be- schuldigten (D1 Urk. 14/1, 14/2, 14/5, 14/11, 14/14, 14/17, 14/20; Urk. 113; Urk. 155). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten wie auch die Erkenntnisse aus den medizinischen Gutachten zutreffend und um- fassend wiedergegeben. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen ver- wiesen werden (Urk. 142 S. 12-25). Im Anschluss daran hat die Vorinstanz Erwä-

- 14 - gungen zur Verwertbarkeit der Beweismittel getätigt und geschlossen, dass der Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin, der ärztli- chen Berichte der Klinik für Unfallchirurgie und des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin sowie der Fotodokumentation der Verletzungen der Privatklägerin nichts entgegensteht (Urk. 142 S. 25 f.). Dieser Schlussfolgerung der Vorinstanz ist nichts hinzuzufügen. 1.2. Beweiswürdigung 1.2.1. Objektiver Anklagesachverhalt 1.2.1.1. Mit der Vorinstanz und entgegen der amtlichen Verteidigung kann die all- gemeine Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht als beeinträchtigt bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat zwar richtigerweise aufgezeigt, dass die Privatklägerin zum Grund ihres Aufenthalts in der Schweiz wohl die Unwahrheit gesagt hat, ist doch aufgrund der gesamten Umstände wahrscheinlicher, dass die Privatklägerin hier als Prostituierte tätig war und das Land nicht als Touristin besuchte (vgl. Urk. 142 S. 27). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Privatklägerin als Person unglaubwürdig ist. Ausserdem kommt es vielmehr als auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen insbesondere zum eigentli- chen Kerngeschehen an. 1.2.1.2. Zu diesem Kerngeschehen – dem tätlichen Übergriff des Beschuldigten und den Sexualdelikten – sagte die Privatklägerin denn auch weitgehend wider- spruchsfrei aus. Auffallend ist, dass die Privatklägerin immer wieder ausserge- wöhnliche Details nannte. Sie führte aus, der Beschuldigte sei sehr durcheinander gewesen und habe gesagt, er möchte sie umbringen. Dies habe er in einem strengen und lauten Ton gesagt. Es sei wie der Teufel gewesen (D1 Urk. 15/7 S. 9). Das erste Mal habe sie geschrien und dann auf Deutsch "Hilfe" gesagt (D1 Urk. 15/7 S. 10). Der Beschuldigte habe sie immer von vorne gehalten und ge- würgt. Am Schluss sei ihr Kopf seitlich und der vordere Teil des Halses, also die Luftröhre, auf der Matratze gelegen. Sie habe dann etwas wie ein "Klick" gehört (D1 Urk. 15/7 S. 11). Sie habe einen Stuhl nehmen wollen, habe aber keine Kraft gehabt, den Stuhl zu heben (D1 Urk. 15/7 S. 11). Der Beschuldigte habe sie bis

- 15 - auf die Socken ausgezogen (D1 Urk. 15/7 S. 13). Die Hosen seien so weit gewe- sen, dass er sie zusammen mit den Unterhosen runtergezogen habe (D1 Urk. 15/7 S. 14). Weiter konnte die Privatklägerin detailliiert beschreiben, wie der Beschuldigte sie gewürgt hatte. Er habe sie von vorne gepackt. Ihr Hals sei zwi- schen seinem Daumen auf der einen Seite und seinen Fingern auf der anderen Seite gewesen. Sie wisse, dass er sie so gehalten habe und am meisten vorne bei der Gurgel. Auf dem Bett habe er sie von vorne mit beiden Händen gewürgt. Er habe schon fest gedrückt, aber sie habe immer wieder atmen können, weil sie sich immer wieder gedreht habe. Die Hand des Beschuldigten sei nie ganz von ih- rem Hals weggekommen. Sie habe ein bisschen Luft bekommen beim Kampf mit ihm, am Schluss habe sie aber keine Luft mehr bekommen. Hätte sie nicht ge- kämpft, hätte sie von Anfang an keine Luft bekommen (D1 Urk. 15/7 S. 12). Wei- ter erläuterte die Privatklägerin anschaulich, wie der Beschuldigte auf ihrem Brustkorb gesessen sei, ein Knie links und eines rechts von ihrem Körper (D1 Urk. 15/7 S. 12 f.). Die Privatklägerin belastete den Beschuldigten sodann oftmals nur sehr zurückhaltend und neigte keinesfalls dazu, das Geschehene zu dramati- sieren. Der Beschuldigte habe sie nur am Hals gedrückt, nicht geschlagen oder so etwas (D1 Urk. 15/7 S. 9). Als er sie ausgezogen habe, habe er sie nicht so fest am Hals gehalten (D1 Urk. 15/7 S. 13). Als er vaginal eingedrungen sei, habe er sie nur am Hals gehalten und nicht gewürgt. Er habe sie gewürgt, bis es zur Vergewaltigung gekommen sei, danach habe er sie nur noch am Hals gehalten (D1 Urk. 15/7 S. 18). Ebenfalls differenziert und anschaulich schilderte die Privat- klägerin den Ablauf des sexuellen Übergriffs. Der Beschuldigte habe auf Spanisch zu ihr gesagt, er wolle jetzt Sex. Sie sei quer in der Mitte auf dem Rücken auf dem Bett gelegen. Er habe versucht, anal einzudringen, habe es aber nicht geschafft. Er habe geschrien, er wolle das und sie habe zu ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. Er habe sie von hinten am Hals gehalten und gedreht, so dass sie nach- her auf dem Bauch gelegen sei. Er habe zu ihr gesagt, sie solle auf die Knie ge- hen. Sie sei gekniet und der Oberkörper sei flach auf dem Bett gelegen und ihr Kinn habe das Bett berührt. Er habe sie dabei mit einer Hand am Genick festge- halten und gegen das Bett gedrückt (D1 Urk. 15/7 S. 16). Er habe sie so fixiert und sei dann mit seinem Penis auch in sie eingedrungen. Dann habe er sie um-

- 16 - gedreht und sei vaginal eingedrungen, habe den Penis dann aber wieder rausge- zogen und ihn ihr in den Mund geben wollen. Sie sei mit dem Kopf weggegangen und er habe auf ihre Brust/ihrem Bauch ejakuliert (D1 Urk. 15/7 S. 17). Die kleine- ren Abweichungen in den Aussagen der Privatklägerin betreffend Entkleiden und Reihenfolge der sexuellen Handlungen ändern nichts daran, dass die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich als äussert glaubhaft zu bezeichnen sind. Gerin- ge Abweichungen in Aussagen sind vollkommen normal und lassen diese weder stereotyp noch einstudiert wirken. Die weiteren Einwände der Verteidigung hat bereits die Vorinstanz zutreffend entkräftet (D1 Urk. 142 S. 29 f.). So kann einer- seits nicht gesagt werden, das Zimmer habe keinerlei Kampfspuren aufgewiesen, waren auf dem Bett doch nicht unerhebliche Blutflecken vorhanden (D1 Urk. 3). Weiter habe der gesamte Übergriff auf dem Bett stattgefunden, so dass es nicht erstaunt, dass im Zimmer der Privatklägerin keine weiteren Spuren eines Kamp- fes zu finden waren. Auch dass die Privatklägerin lieber wieder ins Hotel I._____ zurückkehrte und nicht in ein Frauenhaus gehen wollte, macht ihre Aussagen kei- nesfalls unglaubhaft. Vielmehr ist verständlich, dass die Privatklägerin in der Nähe ihrer Freundin sein wollte und sich wohl auch wegen des wahren Grunds ihres Aufenthalts bei den Behörden unwohl fühlte. Auch dass die Privatklägerin das Vorgefallene nicht gleich gegenüber dem Nachtwächter erwähnte, bedeutet kei- nesfalls, dass es sich nicht so ereignet hätte, wie die Privatklägerin dies schilder- te. Die Privatklägerin war offenbar gemäss Aussagen des Nachtwächter J._____ zunächst auch in einem schlechten Zustand und konnte nicht gut sprechen (D1 Urk. 16/14 S. 4 f.). Dies bestätigte auch die Freundin der Privatklägerin, K._____, in ihrer Zeugeneinvernahme (D1 Urk. 16/4 S. 4 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin F._____ glaubhaft ausgesagt hat. Auf ihre Schilderungen kann abgestellt werden. 1.2.1.3. Der Beschuldigte gab im Laufe der Untersuchung zahlreiche Versionen des Tatablaufs zu Protokoll. Auffallend ist dabei insbesondere, dass er seinen Tatbeitrag je länger je mehr abschwächte und die Schuld an der Auseinander- setzung letztlich gänzlich der Privatklägerin zuschob. In der ersten ausführlichen Hafteinvernahme vom 10. Oktober 2013 führte er zunächst nur allgemein aus, wenn jemand Drogen oder Alkohol konsumiert habe, würden die Prostituierten nur

- 17 - das Geld nehmen und nichts bieten (D1 Urk. 14/1 S. 6). Weiter erklärte der Be- schuldigte, er wisse, dass sie etwas gemacht hätten. Er wisse auch, dass sie das nicht gewollt habe. Sie hätten ein Missverständnis gehabt wegen dem Geld. Er habe der Privatklägerin Geld geboten, damit diese nichts sage (D1 Urk. 14/1 S. 6/8). In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 28. Mai 2014 gab er an, die Privatklägerin habe ihn bestehlen wollen, woraufhin es zu einer Auseinanderset- zung zwischen ihnen gekommen sei, in deren Verlauf er tätlich geworden sei, wo- gegen sich die Privatklägerin F._____ aus Schuldbewusstsein kaum gewehrt ha- be (D1 Urk. 14/11 S. 3 f.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahmen vom

7. Juli 2014, 3. September 2014 sowie 6. Mai 2015 gab der Beschuldigte dagegen neu an, die Privatklägerin F._____ sei wie eine Furie auf ihn losgegangen, als er sie damit konfrontiert habe, dass sie ihn habe bestehlen wollen. Er habe sich le- diglich verteidigen wollen, wobei er die Privatklägerin wohl auf übertriebene Art und Weise am Hals gepackt und zugedrückt habe (D1 Urk. 14/14 S. 7 ff.; D1 Urk. 14/17 S. 2 ff.; D1 Urk. 14/20 S. 3, 9). Dieses widersprüchliche Aussagever- halten des Beschuldigten gipfelte darin, dass er sich vor Vorinstanz gar auf den Standpunkt stellte, er habe die Privatklägerin nie gewürgt, sondern nur von sich ferngehalten. Die Privatklägerin sei zuerst auf ihn losgegangen (Urk. 113 S. 9/11 f.). Dass diese letzte Aussage des Beschuldigten nicht nur unglaubhaft, sondern in Anbetracht der eindeutigen festgestellten Verletzungen der Privatklä- gerin auch aktenwidrig ist, hat bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt (Urk. 142 S. 32). Weiter gab der Beschuldigte an, sich aufgrund seines Drogenkonsums nur schlecht zu erinnern und führte immer wieder Erinnerungslücken an. Er habe sehr viel Alkohol konsumiert und Halluzinationen gehabt, weshalb er sich nur noch an einzelne Fragmente erinnern könne (Urk. 113 S. 7). Dabei sticht ins Auge, dass der Beschuldigte sich mehrheitlich an ihn belastende Momente nicht zu erinnern vermögen will, während er entlastende Umstände und das von ihm geltend ge- machte Fehlverhalten der Privatklägerin durchaus detailliert beschreiben kann. Er kann den gesamten Ablauf des Tatabends ausführlich beschreiben (vgl. D1 Urk. 14/12 S. 3), erinnert sich genau, die Privatklägerin bezahlt und in ihrem Zim- mer Fanta getrunken zu haben (Urk. 113 S. 7), weiss, dass "normale" sexuelle Handlungen stattgefunden haben und wie er danach ins Badezimmer gegangen

- 18 - sei (Urk. 113 S. 8 f.). Verschwommen ist seine Erinnerung hingegen betreffend den tätlichen Übergriff. Ein solch selektiver Erinnerungsverlust ist auch unter Be- rücksichtigung eines im Tatzeitpunkt vorhandenen Rauschzustandes wenig glaubhaft. Es macht vielmehr den Anschein, als habe der Beschuldigte seine Aussagen jeweils geschickt dem Stand der Untersuchung angepasst, was er sinngemäss auch eingesteht, indem er an der Berufungsverhandlung ausführte, er habe sich lange mit dem Thema beschäftigt, es hätten sich viele Sachen nicht so abgespielt, man müsse auf die Beweise abstellen (Urk. 155 S. 13). Das Aus- mass des Rauschzustandes scheint der Beschuldigte ebenfalls zu seinen Guns- ten auszulegen. Er schiebt ein allfälliges Fehlverhalten seinerseits auf den Dro- genrausch, ist aber offenbar noch derart bei Sinnen, dass er die Privatklägerin bei einem heimlichen Diebstahl habe beobachten können und er soweit denkt, das blutige Kissen mitzunehmen, damit er keine Probleme bekommt. Es muss sicher davon ausgegangen werden, dass eine gewisse Intoxikation mutmasslich durch LSD und Alkohol vorhanden war, diese jedoch nicht derart gravierend bestanden hat, wie der Beschuldigte darzulegen versuchte. Anzeichen, wonach der Beschul- digte bei der ersten Hafteinvernahme stark unter Druck gesetzt worden sei, wie er erstmals vor Vorinstanz ausführte (Urk. 113 S. 9), bestehen sodann keine. Der Verteidiger war bei dieser Einvernahme anwesend und hätte mit Sicherheit ein- gegriffen, wenn aus seiner Sicht zu viel Druck auf den Beschuldigten ausgeübt worden wäre. Dass der Beschuldigte wie von der Verteidigung aufgeworfen bei dieser Einvernahme möglicherweise noch unter Drogeneinfluss gestanden hatte, kann ausgeschlossen werden, immerhin wurde er verhaftet, als er seiner Arbeit als Kranführer nachging. Er fühlte sich mithin so gut, dass er die anspruchsvolle Arbeit eines Kranführers ausführen konnte (Urk. 155 S. 6). Auf die erste Haftein- vernahme und die darin enthaltenen Zugeständnisse des Beschuldigten kann voll abgestellt werden. Dem Beschuldigten wurden anlässlich dieser Hafteinvernahme offene Fragen gestellt, auf welche er jeweils sehr ausführliche Antworten gab. Es ist auch nicht so, dass er bedingungslos alle Vorhalte anerkannte, sondern er machte Zugaben, wies aber gewisse Vorwürfe auch dezidiert von sich (vgl. D1 Urk. 14/1). Es kann nicht die Rede davon sein, dass der Beschuldigte alles aner- kannte, um zu kooperieren, wie er an der Berufungsverhandlung vorbrachte

- 19 - (Urk. 155 S. 8). Diese ersten Aussagen des Beschuldigten wirken authentisch und glaubhaft, weshalb auf sie abzustellen ist. Später folgte ein eigentlicher Bruch im Aussageverhalten des Beschuldigten, welcher weder mit den vorgebrachten Erin- nerungslücken, noch mit Druck oder Verwirrung anlässlich der ersten Einvernah- me zu erklären ist. Es ist schlicht nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte, wel- cher sich sonst umfassend äusserte, den von ihm geltend gemachten Diebstahl bzw. Diebstahlsversuch durch die Privatklägerin nicht schon in der ersten Einver- nahme erwähnt hatte. Die Erklärung des Beschuldigten für die Auseinanderset- zung mit der Privatklägerin ist nachgeschoben und muss als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Insgesamt vermögen die späteren Aussagen des Beschuldig- ten die glaubhafte Darstellung der Privatklägerin nicht zu entkräften. 1.2.1.4. Letztlich lassen sich die Ausführungen der Privatklägerin auch mit den Erkenntnissen der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich vom

8. Oktober 2013 und 30. Oktober 2013 (D1 Urk. 28/3 und 10) und dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. Januar 2014 (D1 Urk. 28/11) zwanglos in Einklang bringen. Insbesondere das Hämatom an der Stimmlippe links sowie die diskreten punktförmigen bzw. kleinflächigen Blutungen an der Rachenhinterwand, welche als direkte Folge einer Kehlkopf- bzw. Halskompression zu sehen seien, würden aus rechtsmedizinischer Sicht auf eine erhebliche Gewalteinwirkung hin- deuteten. Zudem belegten die Schluckbeschwerden der Privatklägerin nach dem Vorfall sowie die deutlich ausgeprägten stauungsbedingten Blutungen im Kopfbe- reich eine unmittelbar lebensgefährliche Durchblutungsstörung des Gehirns (D1 Urk. 28/11 S. 5). Mit der Vorinstanz sind die Feststellung im Gutachten von Prof. Dr. med. L._____ einerseits, wonach sich die Privatklägerin im Zeitpunkt des Würgens in unmittelbarer Lebensgefahr befand, und diejenige von Oberärztin Dr. med. M._____ andererseits, dass im Zeitpunkt der Untersuchungen keine Le- bensgefahr bestanden habe und auch nicht mit bleibenden Schäden zu rechnen sei, nicht als widersprüchlich anzusehen. Dass im Untersuchungszeitpunkt keine Lebensgefahr für die Privatklägerin bestanden hatte, schliesst das Vorliegen einer unmittelbaren und konkreten Lebensgefahr im Zeitpunkt der Tat nicht aus. Auch dass die untersuchende Ärztin Dr. med. M._____ die Frage, ob sich das Opfer zu irgend einem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden habe, da-

- 20 - hingehend beantwortete, dass zum Zeitpunkt des Würgevorgangs eine mögliche Lebensbedrohung vorgelegen haben könnte, widerspricht dem Gutachten des In- stituts für Rechtsmedizin nicht, zumal es nicht Aufgabe der untersuchenden Ärztin ist, ein Gutachten zum Tathergang zu erstellen. Gestützt auf das schlüssige Gut- achten des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. Januar 2014 ist erstellt, dass für die Privatklägerin im Tatzeitpunkt eine unmittelbare und konkrete Lebensgefahr bestanden hatte. 1.2.1.5. Der objektive Anklagesachverhalt ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt. Weiter decken sich diese Aussagen mit den medizini- schen Berichten bzw. dem rechtsmedizinischen Gutachten und weitgehend auch mit den Schilderungen des Beschuldigten anlässlich der ersten Hafteinvernahme vom 10. Oktober 2013. Die späteren Aussagen des Beschuldigten und Einwände der Verteidigung vermögen die glaubhafte Darstellung der Privatklägerin nicht zu entkräften. 1.2.2. Subjektiver Anklagesachverhalt 1.2.2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass sich betreffend den sub- jektiven Sachverhalt Tat- und Rechtsfragen überschneiden (Urk. 142 S. 35). An dieser Stelle wird daher nur kurz auf den subjektiven Sachverhalt eingegangen, vertiefter hernach bei der rechtlichen Würdigung. 1.2.2.2. Die Privatklägerin beschrieb die Handlungen des Beschuldigten so, dass dieser sie plötzlich am Hals gepackt und mit der Zeit immer fester zugedrückt ha- be, wobei sie nur deshalb immer wieder Luft bekommen habe, weil sie sich zu wehren versucht und sich hin und her gewunden habe. Weiter habe der Beschul- digte ihr den Kopf über längere Zeit in die Matratze gedrückt, so dass sie kurzzei- tig das Bewusstsein verloren habe. Sie habe ein "Knacksen" im Hals festgestellt. Sie habe gedacht, sie müsse sterben (D1 Urk. 15/1 S. 4, 7; D1 Urk. 15/3 S. 4 f., 7; D1 Urk. 15/7 S. 9 ff., 12, 15 f., 21, 22 f.). Diese Ausführungen der Privatklägerin sind glaubhaft und mit dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom

15. Januar 2014 in Einklang zu bringen, welches aufgrund des Verletzungsbildes auf eine erhebliche Gewalteinwirkung sowie auf eine unmittelbar lebens-

- 21 - gefährliche Durchblutungsstörung des Gehirns schliesst (D1 Urk. 28/11 S. 5). Zum sexuellen Übergriff erklärte die Privatklägerin, sie habe dem Beschuldigten gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. Er müsse gewusst haben, dass sie die Hand- lungen nicht gewollt habe. Sie habe zudem versucht, sich zu wehren (D1 Urk. 15/3 S. 8; D1 Urk. 15/7 S. 16, 18, 25). Auch auf diese Darstellung der Privat- klägerin kann ohne weiteres abgestellt werden. 1.2.2.3. Der Beschuldigte gab immer wieder an, er habe die Privatklägerin weder töten noch verletzen wollen (D1 Urk. 14/1 S. 6, 18; D1 Urk. 14/2 S. 3; D1 Urk. 14/17 S. 2; D1 Urk. 14/20 S. 3, 8; Urk. 113 S. 16). Zunächst führte der Be- schuldigte sodann aus, er wisse nicht, was passiere, wenn man jemanden würge, räumte dann jedoch ein, es sei gefährlich, wenn man lange Zeit keinen Sauerstoff kriege, man sterbe natürlich (D1 Urk. 14/1 S. 18 f.). Es ist folglich davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte um die möglichen tödlichen Folgen seines Handelns wusste und seine Handlungen dennoch fortsetzte. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Widerstand der Privatklägerin gegen die Vornahme der sexuellen Handlungen erkannt hatte, was er in der ersten Einvernahme auch einräumte (D1 Urk. 14/1 S. 8) und aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin nicht zu bezweifeln ist. Wie die Tathandlungen des Beschuldigten rechtlich einzuordnen sind, wird hernach zu erläutern sein. 1.2.3. Fazit Die Vorinstanz hat den gesamten objektiven und subjektiven Anklagesachverhalt als erstellt bezeichnet (Urk. 142 S. 37). Diese Schlussfolgerung ist grundsätzlich richtig, ist aber noch etwas zu verdeutlichen, um nicht bereits der rechtlichen Würdigung (Frage des Vorsatzes, Mordqualifikation) vorzugreifen. Fraglos erstellt ist der objektive Anklagesachverhalt, das heisst die von aussen erkennbare Er- scheinung des gesamten Übergriffs. Dabei mutet die Abgrenzung Tötungsver- such/Sexualdelikte in der Anklageschrift indessen als etwas künstlich an. Viel- mehr ist anzunehmen, dass der tätliche Angriff fliessend in die späteren Sexu- aldelikte überging. Der Sachverhalt zum Tötungsversuch ist demnach im Zusam- menhang mit den folgenden sexuellen Handlungen zu würdigen und nicht isoliert zu betrachten. Weiter ist aufgrund der glaubhaften ersten Aussagen des Beschul-

- 22 - digten davon auszugehen, dass es sich bei der Privatklägerin um eine Prostituier- te handelte, mit welcher der Beschuldigte in Ausübung ihrer Tätigkeit sexuelle Handlungen hatte vornehmen wollen. Weiter ist davon auszugehen, dass es vor den Übergriffen zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldig- ten und der Privatklägerin gekommen war, wobei die Modalitäten der auszufüh- renden sexuellen Handlungen Thema gewesen sein müssen. Zum subjektiven Anklagesachverhalt ist bis hierhin einzig erstellt, dass der Beschuldigte um die möglichen tödlichen Folgen bei Würgen eines Menschen wusste und dass er die Gegenwehr der Privatklägerin gegen die sexuellen Handlungen erkannt hatte. Näher zu betrachten ist der subjektive Sachverhalt bei der rechtlichen Würdigung. Auch auf die in der Anklageschrift die Mordqualifikation umschreibenden Elemen- te ist erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen, der Sachverhalt kann diesbezüglich nicht bereits an dieser Stelle als erstellt bezeichnet werden.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Tätlicher Übergriff 2.1.1. Die Vorinstanz hat den Übergriff des Beschuldigten auf die Privatklägerin F._____ als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB qualifiziert (Urk. 142 S. 38 ff.). 2.1.2. Die Staatsanwaltschaft kritisiert, die Vorinstanz sei korrekterweise davon ausgegangen, dass der gesamte Sachverhalt erstellt sei, habe in der Folge aber zu unrecht die Mordqualifikation verneint. Sie führte dazu anlässlich der Beru- fungsverhandlung weiter aus, ein Beschuldigter, der aus völlig nichtigem Anlass sein Opfer zu töten versuche und dieses dabei zum blossen Objekt seiner Wut und Gereiztheit mache, begehe einen Mord. Der von der Vorinstanz angewendete Grundsatz "in dubio pro reo" habe bei der rechtlichen Qualifikation nichts zu su- chen (Urk. 156 S. 2 ff.). 2.1.3. Die Verteidigung hingegen stellt sich auf den Standpunkt, der tätliche Über- griff des Beschuldigten auf die Privatklägerin sei als einfache Körperverletzung zu würdigen. Sie legte an der Berufungsverhandlung dar, es sei ohnehin fraglich, ob

- 23 - der Beschuldigte in seinem Zustand überhaupt fähig gewesen sei, wissentlich skrupellos zu handeln. Da er die Tragweite seines Handelns im Tatzeitpunkt nur eingeschränkt, wenn überhaupt, habe wahrnehmen können, sei ein skrupelloses Vorgehen nicht denkbar. Der Grund für die körperliche Auseinandersetzung sei keinesfalls nichtig, sondern habe darin bestanden, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nach dem Sex versucht habe zu bestehlen. Die dadurch beim Be- schuldigten ausgelöste Wut gepaart mit dem Angstzustand sei somit begründbar und nachvollziehbar (Urk. 157 S. 16). 2.1.4. Die Vorinstanz hat richtigerweise zunächst geprüft, ob die Tatbestands- merkmale einer vorsätzlichen Tötung erfüllt sind, bevor sie sich mit der Mordquali- fikation auseinandergesetzt hat (Urk. 142 S. 39). In diesem Zusammenhang hat sie mit treffender Begründung dargelegt, dass der objektive Tatbestand der vor- sätzlichen Tötung erfüllt ist, jedoch aufgrund des fehlenden Erfolgseintritts von ei- ner versuchten Begehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen ist. Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 142 S. 39 f.). 2.1.5. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätz- lich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Das Wissen bezieht sich auf die Tatumstände, welche sich unter die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes subsumieren lassen, sowie bei Erfolgsdelikten auf den Geschehensverlauf, der zum Eintritt des Erfolges führt (Donatsch, OFK-StGB, N 4 zu Art. 12 StGB). Der Vorsatz bezieht sich nicht nur auf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Ein- treten der Täter für sicher hält. Er kann sich auch auf solche erstrecken, deren Vorhandensein oder Eintreten er nur für möglich hält (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251; 103 IV 65 E. I.2 S. 67 f.; vgl. schon BGE 69 IV 75 E. 5 S. 79 f.; BSK StGB I-Jenny, N 22 zu Art. 18 StGB). Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entschei- den. Dieser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das ei- gentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraus- setzung zur Erreichung seines Zieles erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirkli- chung des Tatbestandes für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag

- 24 - sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (BSK StGB I-Jenny N 39 f./42 zu Art. 18 StGB). 2.1.5.1. Neben diesem direkten Vorsatz erfasst Art. 12 Abs. 2 StGB auch den Eventualvorsatz. Hier strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Die Rechtsprechung bejaht Eventualvorsatz, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch han- delt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm ab- findet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2; BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251; 121 IV 249 E. 3a/aa; 119 IV 1 E. 5a, je mit Hinweisen). Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht er- forderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (eingehend BGE 96 IV 99 S. 101; 103 IV 65 E I.2 S. 68). 2.1.5.2. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf ge- nommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschul- digten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorg- faltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolge- rung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17 mit Hinweisen; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdräng- te, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war (Urteil 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1.3.2). Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Weitere Umstände müssen hinzu-

- 25 - kommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; Urteil 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3.1). Wesentlich ist, dass der Täter den Erfolg "in Kauf nimmt" (Art. 12 Abs. 2 StGB) und nicht, ob er ihm unerwünscht ist, ob er ihn billigt oder ob er ihn aus an- deren, nur ihm einsichtigen oder nicht einsichtigen, Gründen in Kauf nimmt. So kommt es etwa auf die innere Ablehnung nicht an, wenn der Täter auf das Aus- bleiben des Erfolges nicht mehr vertrauen, sondern es sich bloss noch erhoffen konnte (BSK StGB I-Niggli/Maeder, N 56 zu Art. 12 StGB). Welches die Beweg- gründe der Tat waren, ist ohne Einfluss auf den Vorsatz (BGE 99 IV 266 E. I/5 S. 274). Der Beweggrund kann ausserhalb des Vorsatzes liegen (BGE 101 IV 62 E. 2c S. 66). Im Gegensatz zum Eventualvorsatz auf Tötung vertraut der Täter beim Gefährdungsvorsatz darauf, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Das setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr werde durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_352/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 3.2. mit weite- ren Verweisen). 2.1.5.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte durch den Angriff auf den Hals der Privatklägerin eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der Privatklägerin bewirkt. Die Privatklägerin erlitt durch die Handlungen des Be- schuldigten starke Würgemale am Hals, ausgeprägte Stauungsblutungen im Ge- sicht, um die Augen und in den Augen, Atemnot, kurze Bewusstlosigkeit, ein "Kli- cken" im Hals, ein Hämatom an der Stimmlippe, punktförmige bzw. kleinflächige Blutungen an der Rachenhinterwand, Schluckbeschwerden sowie Heiserkeit. 2.1.5.4. Dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte, mithin der Tod der Pri- vatklägerin Ziel seiner Handlungen war, kann nicht erstellt werden. Zu prüfen bleibt folglich, ob das Handeln des Beschuldigten als eventualvorsätzlich qualifi- ziert werden kann. 2.1.5.5. Das Unterbinden der Luftzufuhr bei einem Menschen ist zweifellos geeig- net, den Tod durch Ersticken zu verursachen. Starkes Würgen einer Person führt in diesem Sinne dazu, dass die Luftzufuhr unterbrochen wird. Dies kann als grundlegendes Allgemeinwissen bezeichnet werden und war dem Beschuldigten gemäss seinen Aussagen auch bewusst (D1 Urk. 14/1 S. 18 ff.). Angesichts der

- 26 - Dauer und Intensität, mit welcher der Beschuldigte die Privatklägerin gewürgt hat, muss von einer grossen Todeswahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Die Be- einflussung dieser Wahrscheinlichkeit durch den Beschuldigten war nicht nur we- gen des als erstellt geltenden kraftvoll ausgeführten Würgevorgangs, sondern auch wegen des durch die Einnahme von Drogen beeinträchtigten Zustandes des Beschuldigten praktisch unmöglich. Aufgrund des augenfällig grossen Kräftegefäl- les zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin musste dem Beschuldig- ten überdies bewusst sein, dass seine Körperkraft exzessiv wirken konnte. Die drohende Gefahr konnte demnach auch nicht einfach durch eine Reaktion der Privatklägerin abgewendet werden. Unter den festgestellten Umständen war die nahe Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung evident und die Sorg- faltspflichtverletzung durch den Beschuldigten gravierend. Die Art der Tathand- lung legt den Schluss nahe, dass der Beschuldigte nicht darauf vertrauen durfte, dass sein Angriff nicht tödlich, sondern glimpflich verlaufen würde. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Erfolg im Sinne der Rechtsprechung in Kauf genommen hat. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt ist. 2.1.6. Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) ist dann als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). 2.1.6.1. Die Staatsanwaltschaft bezeichnet das Vorgehen als besonders skrupel- los, weil der Beschuldigte die Privatklägerin aus völlig nichtigem Anlass zu töten versucht habe, er die Privatklägerin im Rahmen der versuchten Tötung zum blos- sen Objekt seiner Wut und Gereiztheit gemacht habe und die Privatklägerin, wel- che sich auf sexuelle Handlungen mit ihm eingelassen habe, unter Ausnutzung ih- rer Ahnungs- und Wehrlosigkeit, namentlich auch ihrer körperlichen Unterlegen- heit, plötzlich "aus heiterem Himmel" heimtückisch zu töten versucht habe (D1 Urk. 52 S. 4).

- 27 - 2.1.6.2. Die vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens wiegt immer ausser- ordentlich schwer. Mord unterscheidet sich durch besondere Skrupellosigkeit klar von der vorsätzlichen Tötung (BGE 118 IV 122 E. 2b). Er zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung ei- gener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschlies- sender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese Merkmale oder Indizien müssen zum einen nicht er- füllt sein, um Mord anzunehmen, zum andern aber sollen sie vermeiden helfen, dass für die Qualifikation allein auf die Generalklausel der besonderen Skrupello- sigkeit abgestellt werden müsste (BGE 117 IV 369 E. 17, 19b). Die für eine Mord- qualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 117 IV 369 E. 17, 19a; Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2010 vom 24. Januar 2012 E. 4.2.). Das Gesetz erfasst jenen Täter, den der Psychiater Binder (ZStrR 67/1952 S. 307) beschrieben hat als skrupellos, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, der sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 117 IV 369 E. 17; BGE 120 IV 265 E. 3a). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Um- stände der Tat (BGE 120 IV 265 E. 3a; BGE 118 IV 122; BGE 115 IV 8 E. Ib; Pra 89/2000 Nr. 73 S. 429 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.2.). In dieser Gesamtwürdigung kann eine besondere Skrupellosigkeit immer noch entfallen, namentlich wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 120 IV 265 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_232/2012 vom

8. März 2013 E. 1.2.). Somit erfolgt die Qualifikation im Wesentlichen nach ethischen Kriterien (BGE 115 IV 8 E. Ib; BGE 127 IV 10 E. 1 a.). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre kann Mord auch eventualvorsätzlich begangen werden (BGE 112 IV 65 E. 3b; Urteile des Bundes- gerichts 6B_215/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 2.3.1 und 6B_232/2012 vom

8. März 2013 E. 1.4.2; BSK StGB II-Schwarzenegger, N 23 zu Art. 112 StGB).

- 28 - 2.1.6.3. Die Staatsanwaltschaft bezeichnet das Vorgehen des Beschuldigten un- ter anderem als heimtückisch. Unter Heimtücke fällt die Ausnutzung besonderer Arg- und Wehrlosigkeit, so etwa wenn der Ehegatte oder nahe Blutsverwandte im Schlaf getötet werden oder wenn das Opfer, zu dem der Täter eine Liebesbezie- hung unterhalten hatte, unter bewusster Ausnutzung seiner Arglosigkeit in einen Hinterhalt gelockt wird (vgl. Trechsel/Fingerhuth, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 21 zu Art. 112 StGB; BSK StGB II- Schwarzenegger, N 22 zu Art. 112 StGB; je mit Hinweisen). Zur Motivlage des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz wenig bekannt. In der ers- ten Hafteinvernahme führte der Beschuldigte jedoch aus, wenn er eine Vereinba- rung mit einer Prostituierten habe, müsse sie diese auch einhalten. Er erinnere sich an den Streit, und glaube, dass es darum gegangen sei, dass sie ihn nicht habe bedienen wollen (D1 Urk. 14/1 S. 9). Dies deutet darauf hin, dass der Be- schuldigte auf die Privatklägerin losgegangen ist, um den nach seiner Meinung vereinbarten Geschlechtsverkehr durchzusetzen, obwohl die Privatklägerin dies für ihn erkennbar nicht (mehr) wollte (vgl. Urk. 14/1 S. 9). Der Beschuldigte änder- te zwar im Laufe des Verfahrens sein Aussageverhalten mehrmals, es ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf die Zugeständnisse in der ersten Hafteinvernahme abgestellt werden könnte, die sich – wie gesehen – letztlich recht weitgehend mit der Darstellung der Privatklägerin decken. Naheliegend ist daher, dass der Beweggrund für den Angriff das Durchsetzen des Geschlechts- verkehrs war – mithin das Erzwingen der Erfüllung der Vereinbarung durch die Privatklägerin –, und zwar um jeden Preis, was als krasser Egoismus ein beson- ders verwerfliches Motiv darstellt. Schliesslich hat der Beschuldigte, als die Pri- vatklägerin durch das heftige Würgen nicht mehr zu einer relevanten Gegenwehr fähig war, den Geschlechtsverkehr bis zur Ejakulation vollzogen. Selbst wenn man dem Beschuldigten aufgrund seiner Migrations- und Integrationsschwierig- keiten und insbesondere seiner Herkunft subjektiv im Umgang mit Frauen eine andere Wertvorstellung zubilligen würde, war sein Handeln dennoch von primiti- vem Egoismus geprägt. Zudem besteht ein krasses Missverhältnis zwischen dem vom Beschuldigten verfolgten Zweck und der in Kauf genommenen (versuchten) Auslöschung eines Menschenlebens.

- 29 - Dass die Privatklägerin aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit wehrlos war, muss als erstellt gelten. Ebenso erwartete sie sicher keinen Angriff des Beschul- digten, als sie diesen – aus welchen Gründen auch immer – mit auf ihr Hotel- zimmer nahm; sie muss mithin grundsätzlich auch als arglos bezeichnet werden. Dass der Beschuldigte bereits im Vorfeld geplant hätte, die Privatklägerin unter Ausnützung ihres Vertrauens in ihr Zimmer zu locken, um sich hernach über sie herzumachen, kann aus den gesamten Umständen ausgeschlossen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte tatsächlich im Sinn hatte, mit der Privatklägerin einvernehmlich den Geschlechtsverkehr zu vollziehen – ob dies in Erfüllung der beruflichen Tätigkeit der Privatklägerin erfolgt wäre, ist nicht ausschlaggebend. Als ihm dies jedoch offenbar nicht ermöglicht wurde, was dem Beschuldigten bewusst geworden war (D1 Urk. 14/1 S. 9), setzte er für die Privat- klägerin, welche ihm zuvor noch etwas zu trinken gebracht hatte, unerwartet zu einem Angriff an und würgte die Privatklägerin in erstellter Weise. Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch anzunehmen, dass es zwischen ihm und der Privatkläge- rin zuvor zu einer Auseinandersetzung bezüglich der Modalitäten des anstehen- den Geschlechtsverkehrs gekommen war, so dass der Angriff nicht "aus heiterem Himmel" erfolgte, wie dies die Anklageschrift umschreibt. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin letztlich durch seinen tätlichen Übergriff zum blossen Objekt seiner Wut und Gereiztheit machte, ist grundsätzlich zutref- fend. Der Beschuldigte fügte der Privatklägerin jedoch nicht grössere physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zu, als sie mit einer Tötung durch Erwürgen notwendigerweise verbunden sind. Die durch den Beschuldigten angewendete Gewalt ist zu einem grossen Teil auch im Zusammenhang mit der folgenden Vergewaltigung und sexuellen Nötigung zu sehen und wird hernach un- ter diesen Titeln abgegolten. Die Tatausführung an sich kann nicht als besonders verwerflich bezeichnet werden, geht sie doch nicht über das dem Sexualdelikt immanente Mass an Verwerflichkeit und Skrupellosigkeit hinaus. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beweggrund der Tat zwar verwerflich ist und durchaus von Skrupellosigkeit zeugt. Insbesondere die Tat- ausführung und die gesamten Umstände lassen in einer Gesamtwürdigung die

- 30 - besondere Skrupellosigkeit jedoch entfallen. Die durch den Beschuldigten be- gangene versuchte Tötung ist nicht als versuchter Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. 2.1.7. Das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen hat die Vorinstanz zutreffend begründet verneint. Darauf kann zur Vermeidung von Wie- derholungen verwiesen werden (Urk. 142 S. 48). 2.1.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigten durch den tätlichen Angriff auf die Privatklägerin der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. 2.2. Sexueller Übergriff auf die Privatklägerin F._____ 2.2.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig. 2.2.2. Der Beschuldigte wehrt sich dagegen und liess an der Berufungsverhand- lung ausführen, es fehle sowohl am objektiven als auch am subjektiven Tat- bestand. Der Beschuldigte habe mit der Privatklägerin gegen Bezahlung ein- vernehmlich Sex gehabt (Urk. 157 S. 16). 2.2.3. Dass der objektive Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt ist, hat die Vor- instanz mit zutreffender Begründung dargelegt (Urk. 142 S. 49 f.). Insbesondere ist der Vorinstanz beizupflichten, dass an den durch die Privatklägerin geleisteten Widerstand keine allzu hohen Anforderungen zu stellen ist. Es ist aufgrund des Tatablaufs nur logisch und nachvollziehbar, dass die Privatklägerin nicht mehr in der Lage war, sich heftig zu wehren. Sie hatte gerade die Übermacht des Be- schuldigten in aller Deutlichkeit zu spüren bekommen, wurde sie doch eben erst bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt. Damit war der Widerstand der Privatklägerin be- reits gebrochen. Dass der Beschuldigte, wie er immer wieder betonte mit der Pri- vatklägerin in vier verschiedenen Stellungen Sex gehabt habe (vgl. Urk. 155 S. 10 und 13; Prot. II S. 9), ist nicht etwa als Einverständnis der Privatklägerin zu wer-

- 31 - ten, sondern aufgrund des gewaltsamen Vorgehens des Beschuldigten ohne wei- teres auch gegen den Willen der Privatklägerin möglich. Auch der subjektive Tatbestand ist zweifelsfrei erfüllt. Der Beschuldigte führte in der ersten Hafteinvernahme selbst aus, er wisse, dass sie versucht hätten Sex zu haben und dass die Privatklägerin nicht gewollt habe (D1 Urk. 14/1 S. 8). Auf die- se Aussage kann abgestellt werden. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Die Vergewaltigung erscheint mit der Vorinstanz nicht als besonders grausam im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB. Der erstellte tätliche Angriff des Beschuldigten gegen die Privatklägerin erfolgte im Wesentlichen vor dem sexuellen Übergriff. Während der Beschuldigte die sexuellen Handlungen vornahm, hielt er die Privat- klägerin gemäss erstelltem Sachverhalt nur noch am Hals fest. Der Würgevor- gang wird wie vorstehend dargelegt separat gewürdigt und bestraft. Dieses Wür- gen nochmals zulasten des Beschuldigten zu verwenden, kann mit der Vorinstanz nicht angehen. Weitere Anhaltspunkte, welche für die Annahme besonderer Grausamkeit im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB sprechen würden, sind keine er- sichtlich. 2.2.4. Die weiteren durch den Beschuldigten vorgenommenen sexuellen Hand- lungen (Analverkehr, versuchter Oralverkehr, Ejakulieren auf Brust/Bauch der Pri- vatklägerin) fallen klarerweise unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. Zum Widerstand durch die Privatklägerin kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden. Der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ist zweifelsfrei erfüllt. Zum subjektiven Tatbestand erübrigen sich weitere Ausführungen, es kann auf das zur Vergewaltigung Gesagte verwiesen werden. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte. Mit gleicher Argumentation wie vorstehend zur Vergewaltigung erscheint auch die sexuelle Nötigung nicht als besonders grausam im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB.

- 32 - 2.2.5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. 2.3. Fazit Der Beschuldigte hat sich zum Nachteil der Privatklägerin F._____ der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. B. Vorwurf gemäss Dossier 2: Sexuelle Nötigung zum Nachteil von D._____

1. Sachverhalt 1.1. Ausgangslage 1.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, die Privatklägerin D._____ im Treppenhaus angesprochen zu haben, ihr, nachdem diese Angst be- kommen, in spanischer Sprache "nein, nein, nein" gesagt und sich zu entfernen versucht habe, die Treppe hinauf gefolgt zu sein und ihr sodann gegen deren für ihn offensichtlich erkennbaren Willen ans Gesäss gefasst zu haben. Daraufhin habe er die Privatklägerin D._____ am Arm gepackt und zurückgezogen, um sie daran zu hindern, weiter wegzurennen, wodurch Letztere gestolpert, zu Boden gestürzt und rücklings auf der Treppe liegen geblieben sei. In dem Moment habe er der Privatklägerin D._____ gezielt unters Kleid gefasst und mindestens einen Finger über ihrer Strumpfhose in deren Scheidenbereich gedrückt, wogegen sie sich aufgrund der vom Beschuldigten geschaffenen Situation nicht habe wehren können (D1 Urk. 52 S. 5). 1.1.2. Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf insoweit, als er zugab, die Privat- klägerin angesprochen und ihr, als sie die Treppe hochgegangen sei, einen Klaps auf den Hintern versetzt zu haben (D1 Urk. 14/15 S. 2; D2 Urk. 6/1 S. 3 f., 8; D2 Urk. 6/4 S. 2; Urk. 113 S. 17 f.; Urk. 155 S. 14). Auf dieses Zugeständnis des Be- schuldigten kann abgestellt werden.

- 33 - 1.1.3. Der Verwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin steht nichts entgegen. Eben so wenig der Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten. Die Vor- instanz hat zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte keine Zugeständnisse im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren getätigt hat, welche in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar wären (Urk. 142 S. 59). Der Antrag der Verteidigung um Durchführung eines abgekürzten Verfahrens erfolgte erst ein halbes Jahr nach der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Bei den wei- teren Einvernahmen des Beschuldigten, welche nach Einleitung der Unter- suchung zum Hauptvorwurf gemäss Dossier 1 erfolgten, war ein abgekürztes Ver- fahren kein Thema mehr. Nicht zulasten des Beschuldigten zu verwerten sind die Erkenntnisse aus dem Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 18. April 2012 (D2 Urk. 8/1+2), welcher dem Beschuldigten nie vorgehalten wurde. 1.2. Beweiswürdigung 1.2.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin D._____ und des Beschuldigten ausführlich wiedergegeben, darauf ist zu verweisen (Urk. 142 S. 57 ff.). 1.2.2. Weder bei der Privatklägerin, noch beim Beschuldigten ist von einer be- einträchtigen Glaubwürdigkeit auszugehen (vgl. Urk. 142 S. 60 f.). 1.2.2.1. Die Aussagen der Privatklägerin D._____ wirken mit der Vorinstanz ins- gesamt sehr glaubhaft. Ihre Schilderungen fallen detailliert und in sich stimmig aus und sind weitgehend frei von Widersprüchen. Weiter sagte die Privatklägerin zurückhaltend aus und neigte in ihrer Schilderung nicht zu Übertreibungen. Sie beschrieb eindrücklich ihre Gefühlslage während des Geschehens; so sei sie in Panik geraten, als der Beschuldigte sich angenähert habe (D2 Urk. 7/1 S. 6). Sie habe Angst bekommen, weil sie gemerkt habe, dass etwas nicht stimme (D2 Urk. 7/3 S. 3). Weiter legte die Privatklägerin anschaulich dar, wie sie habe die Treppe hoch flüchten wollen, der Beschuldigte ihr jedoch nachgerannt sei und ans Gesäss gefasst habe. Sodann habe er sie am Arm gepackt und sie sei rückwärts auf die Treppe gefallen. Dann habe er ihr unter ihr Kleid in ihren Intimbereich ge- fasst (D2 Urk. 7/1 S. 2). Er habe mit einem oder zwei Fingern gedrückt, habe aber

- 34 - nicht eindringen können, da sie eine Strumpfhose getragen habe. Sie habe den Druck spüren können, er habe ihr aber nicht wehgetan (D2 Urk. 7/1 S. 3). Auf die glaubhafte Darstellung der Privatklägerin kann abgestellt werden. 1.2.2.2. Der Beschuldigte dagegen machte weniger detaillierte und widersprüchli- che Ausführungen. Er führte lediglich aus, er habe die Privatklägerin kennenge- lernt und sich mit ihr bei der Treppe unterhalten. Dann habe er ihr einen Klaps auf den Hintern gegeben, unter das Kleid habe er ihr nicht gefasst. Die Privatklägerin sei dann hingefallen (D2 Urk. 6/1 S. 4; D2 Urk. 6/4 S. 2; Urk. 113 S. 17). Dazwi- schen räumte er den Vorwurf indessen einmal ein (D2 Urk. 6/2 S. 3 f.). Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte, nachdem er offenbar die Einvernahmen der Privatklä- gerin studiert hatte, versuchte, diese als Lügnerin darzustellen. Wenn man eine Treppe hinunterstürze, habe man doch zumindest blaue Flecken. Es gebe keiner- lei Beweise für die Falschaussagen der Privatklägerin. Er habe sich Sorgen ge- macht, dass er ihrer Schilderung nichts werde entgegen halten können (Urk. 113 S. 17). Dass der Beschuldigte die Aussagen der Privatklägerin zum Treppensturz aufgrund fehlender Verletzungen als nicht bewiesen bezeichnet (Urk. 155 S. 14), erstaunt umso mehr, als er selbst in der Untersuchung eingeräumt hatte, die Pri- vatklägerin sei hingefallen, mithin ihre diesbezüglichen Aussagen bestätigte. Ent- gegen der Ansicht des Beschuldigten ist weiter kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten oder übertreiben sollte (Urk. 155 S. 14). Die wenig kohärenten Aussagen des Beschuldigten vermögen die plausible und glaubhafte Darstellung der Privatklägerin nicht zu entkräften. Entgegen der Ansicht der Verteidigung entlastet den Beschuldigten auch die Tat- sache nicht, dass bei der Privatklägerin keine Spuren von ihm gefunden werden konnten (Urk. 157 S. 17). Abstellend auf die Aussagen der Privatklägerin ist der Anklagesachverhalt erstellt. Es besteht kein Anlass, die Privatklägerin erneut ein- zuvernehmen.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten anklagegemäss der sexuellen Nöti- gung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.

- 35 - 2.2. Die Verteidigung wandte dagegen an der Berufungsverhandlung ein, bei der Berührung von Geschlechtsteilen über den Kleidern müsse eine gewisse In- tensität vorliegen, um den Tatbestand der sexuellen Nötigung zu erfüllen. Die feh- lende DNA-Spur auf der Strumpfhose spreche klar gegen eine Berührung, noch viel mehr spreche diese gegen eine intensive Berührung (Urk. 157 S. 18). 2.3. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin auf der Treppe zu Fall brachte, machte er sie zumindest für eine kurze Zeit zum Widerstand unfähig. Das für die Privatklägerin offenbar gut spürbare Drücken mit mindestens einem Finger im Scheidenbereich muss in Würdigung der gesamten Tatumstände mit der Vor- instanz unter den objektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung subsumiert wer- den und ist nicht mehr bloss als sexuelle Belästigung zu sehen (vgl. Urk. 142 S. 62 f.). Zwar mag der Griff des Beschuldigten in den Scheidenbereich der Pri- vatklägerin nicht von langer Dauer gewesen sein. Mit dem klar spürbaren Druck mit einem oder mehreren Fingern ging er aber über ein blosses Berühren oder Betasten deutlich hinaus. Hinzu kommt, dass der Vorfall im Treppenhaus der von der Privatklägerin bewohnten Liegenschaft stattfand und der Beschuldigte für sei- nen Übergriff den von ihm zumindest provozierten Sturz der Privatklägerin bzw. deren anschliessendes Liegen auf der Treppe ausnützte. In dieser gesamten Er- scheinung geht die Tat des Beschuldigten klar über eine sexuelle Belästigung hinaus. Der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ist folglich erfüllt. 2.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt wies die Privatklägerin den Beschuldigten zunächst deutlich verbal zurück und versuchte sogleich auch davon zu rennen. Dieses Verhalten kann nun beim besten Willen – auch mit gewissen kulturell be- dingten Integrationsschwierigkeiten – nicht als Einverständnis, sexuelle Handlun- gen vorzunehmen, interpretiert werden. Indem der Beschuldigte dies dann den- noch tat, handelte er klar gegen den für ihn erkennbaren Willen der Privatklägerin und damit direkt vorsätzlich. Der subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ist damit erfüllt. 2.5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden weder geltend ge- macht noch sind solche ersichtlich.

- 36 - 2.6. Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin D._____ schuldig gemacht. C. Vorwurf gemäss Dossier 7: Hinderung einer Amtshandlung etc.

1. Sachverhalt 1.1. Ausgangslage 1.1.1. Im Berufungsverfahren ist nur noch ein Teil des Anklagesachverhalts strit- tig. Die Auseinandersetzung mit N._____ gilt als erstellt und braucht nicht mehr thematisiert zu werden. Dem Beschuldigten wird im zweiten Teil des Anklage- sachverhalts vorgeworfen, er sei davongerannt, als nach der Auseinandersetzung mit N._____ die Polizei vor Ort eingetroffen sei, wobei er auch dann nicht ange- halten habe, als der ihm nacheilende Polizeibeamte mehrfach "halt", "stopp" und "Polizei" gerufen habe. Nachdem der Polizist ihn wenig später hinter einer Hecke liegend erblickt habe, soll der Beschuldigte sodann erneut die Flucht ergriffen und sich so der Polizeikontrolle sowie der drohenden Verhaftung entzogen haben (D1 Urk. 52 S. 6). 1.1.2. Der Beschuldigte gibt zu, weggerannt zu sein, als die Polizei eingetroffen sei, und später erneut vor dem Polizisten geflohen zu sein (Urk. 113 S. 20). Er legte hingegen dar, er habe zunächst nicht realisiert, dass er von der Polizei verfolgt worden sei. Beim zweiten Mal sei er davongerannt, da ihm der Polizist Pfefferspray in die Augen gesprüht habe (Urk. 113 S. 19 f.). Im Berufungsverfahren stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er habe nicht gehört, dass "Polizei" gerufen worden sei. Nachdem er ins Gebüsch ge- sprungen sei und entdeckt worden sei, sei er weiter gerannt, da er gedacht habe, die Person sei ein Buschauffeur (Urk. 155 S. 16). 1.1.3. Sämtliche Aussagen des Zeugen O._____ (des handelnden Polizeibeam- ten) sowie des Beschuldigten, welche zur Erstellung des Sachverhalts heranzu- ziehen sind, sind ohne Einschränkungen verwertbar.

- 37 - 1.2. Beweiswürdigung 1.2.1. Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Zeugen O._____. Dieser sagte plausibel und widerspruchsfrei aus. Er schilderte nachvoll- ziehbar, wie er den Beschuldigten verfolgt und letztlich hinter einer Hecke auf dem Bauch liegend erblickt habe. Er habe "Angst gerochen" bzw. gespürt, dass jemand anwesend sei. Er habe sich als Polizist zu erkennen gegeben und den Beschuldigten angewiesen, liegen zu bleiben. Als er auf ihn zugekommen sei, habe er schliesslich den Pfefferspray eingesetzt (D7 Urk. 10 S. 3 f.). Er erklärte zudem, weshalb er sich auch über zwei Jahre später noch so gut an der Fall erin- nern könne. Eine Hinderung einer Amtshandlung sei nichts Alltägliches und Fälle, bei denen jemand flüchte und man den Täter nicht mehr erwische, würden einen nerven und an diese würde man sich erinnern (D7 Urk. 10 S. 4). Auf die glaubhaf- ten Aussagen des Zeugen O._____ kann abgestellt werden. 1.2.2. Der Beschuldigte sagte hingegen widersprüchlich aus. Zunächst gab er an, sich auf der Flucht hinter die Hecke gelegt zu haben, um sich dort zu verstecken (D7 Urk. 5 S. 5), um sich später auf den Standpunkt zu stellen, er sei bei einem Sprung über die Hecke mit seinem Fuss hängen geblieben und dadurch gestürzt (D1 Urk. 14/20 S. 1; D7 Urk. 7 S. 2; Urk. 113 S. 20). Vor Vorinstanz räumte der Beschuldigte schliesslich ein, den Polizisten als solchen erkannt zu haben, wobei er daraufhin weggelaufen sei, da er Angst bekommen habe, als ihm Pfefferspray in die Augen gesprüht worden sei (Urk. 113 S. 19 f.). Im Berufungsverfahren führ- te er aus, er habe nicht gehört, was gerufen worden sei und habe den Polizisten nicht als solchen erkannt (Urk. 155 S. 15 f.). Mit der Vorinstanz fällt wiederum auf, dass der Beschuldigte bemüht ist, sich selbst in einem günstigen Licht darzu- stellen (Urk. 142 S. 74 f.). Er gibt gerade so viel zu, wie ihm seiner Ansicht nach nicht schaden kann. Dabei überzeugt seine Darstellung nicht. 1.2.3. Im Ergebnis ist der noch strittige Anklagesachverhalt aufgrund der glaub- haften Ausführungen des Zeugen O._____ erstellt, wobei mit der Vorinstanz der Zeitpunkt, in welchem dem Beschuldigten klar wurde, dass er vor der Polizei da- vonlief, offen gelassen werden kann. Spätestens als er hinter der Hecke liegend vom Beamten angesprochen wurde, hatte der Beschuldigte jedenfalls realisiert,

- 38 - dass eine polizeiliche Kontrolle bevorstand. Bei dieser Zugabe ist der Beschuldig- te zu behaften, auch wenn er anlässlich der Berufungsverhandlung wieder aus- führte, er habe nicht realisiert, dass er von der Polizei verfolgt worden sei.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gesprochen (Urk. 142 S. 78). 2.2. Die Verteidigung kritisiert im Berufungsverfahren, die blosse Fluchthand- lung stelle eine straflose Selbstbegünstigung im Sinne von Art. 305 StGB dar. Die Vorinstanz habe sich zwar insofern mit dieser Argumentation auseinandergesetzt, als es die Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt habe, sie habe sich schliesslich jedoch auf einen Bundesgerichtsentscheid berufen, welcher acht Jahre zurückliege (Urk. 157 S. 21). 2.3. Dadurch, dass der Beschuldigte die Flucht ergriff, als das Polizeifahrzeug am Tatort eintraf, wobei er seine Flucht auch dann fortsetzte, als ihm der Polizei- beamte, O._____, nachlief und wiederholt "halt", "stopp" und "Polizei" zurief, dass er sich daraufhin seiner Festnahme widersetzte, als ihn O._____ hinter der Hecke liegend vorfand, sich als Polizeibeamter zu erkennen gab und ihn aufforderte, lie- gen zu bleiben bzw. sich wieder auf den Boden zu legen, und dadurch, dass er aufstand, auf O._____ zu rannte und abermals davonlief, obschon ihm Letzterer wiederum "Stopp, Polizei" nachrief, hat der Beschuldigte die objektiven Tatbe- standselemente von Art. 286 StGB erfüllt (so schon die Vorinstanz in Urk. 142 S. 77, mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Allein die Tatsa- che, dass der Bundesgerichtsentscheid, auf welchen sich die Vorinstanz in ihrer Argumentation stützt, vor über acht Jahren gefällt wurde, bedeutet entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht, dass dieser Entscheid keine Gültigkeit mehr hätte. So verweist das Bundesgericht selbst in seiner aktuellen Rechtsprechung auf be- sagten Entscheid und bestätigt, dass Flucht eine Hinderungshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB darstelle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_166 /2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.2.).

- 39 - 2.4. Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Sachverhalt den Zeugen O._____ als Polizeibeamten erkannt. Indem er sich den Anweisungen des Polizeibeamten bewusst widersetzte, hat der auch den subjektiven Tatbestand von Art. 286 StGB erfüllt. 2.5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden weder geltend ge- macht noch sind solche ersichtlich. 2.6. Der Beschuldigte hat sich der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gemacht. Mit der Vorinstanz kommt eine Verurteilung we- gen Nichtbefolgens polizeilicher Anordnungen im Sinne von Art. 4 APV nicht in Frage (Urk. 142 S. 78). D. Vorwurf gemäss Dossier 9: Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von P._____

1. Sachverhalt 1.1. Ausgangslage 1.1.1. Der Beschuldigte soll weiter die damals zwölfjährige Geschädigte P._____ an einem Fussweg in Q._____ in ein Gespräch verwickelt und sie dabei insbe- sondere nach ihrem Alter gefragt haben, in der Folge zu ihr gesagt haben, sie könnten doch fünf Minuten Spass haben, ihr, nachdem die Geschädigte P._____ dies abgelehnt habe und weitergelaufen sei, gefolgt sein und sie kurz vor dem Bahnhof unvermittelt mit beiden Armen umarmt haben, wobei er gleichzeitig ver- sucht habe, sie zu küssen, indem er seinen Mund geöffnet, seine Zunge heraus- gestreckt und seinen Kopf zur Geschädigten P._____ hin bewegt habe; dies alles im Wissen um ihr junges Alter (D1 Urk. 52 S. 6). 1.1.2. Der Beschuldigte ist geständig, die Geschädigte angesprochen und ihr da- bei vorgeschlagen zu haben, sie könnten doch fünf Minuten Spass haben. Auch habe er der Geschädigten die Zunge herausgestreckt (Urk. 113 S. 21). Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, die Geschädigte umarmt und zu küs- sen versucht zu haben. Sodann habe er das Alter der Geschädigten nicht ge-

- 40 - kannt, ihr die Zunge nur zur Beleidigung herausgestreckt und mit der Aussage, sie könnten fünf Minuten Spass haben, gemeint, sie könnten sich kennenlernen und allenfalls etwas trinken (Urk. 113 S. 21 f.). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe mit der Person reden wollen, aber sein Deutsch sei schlecht gewesen. Er habe ihr die Zunge aus Frechheit rausgestreckt (Urk. 155 S. 16). Der Verteidiger führte zudem aus, wenn jemand einen Zungenkuss geben wolle, strecke diese Person be- stimmt nicht die Zunge heraus, bevor es zum Kontakt zwischen den Lippen der sich Küssenden komme. Die Interpretation der Vorinstanz sei lebensfremd (Urk. 157 S. 19). 1.1.3. Sowohl die Aussagen der Geschädigten wie auch die Aussagen des Be- schuldigten sind verwertbar. 1.2. Beweiswürdigung 1.2.1. Die Schilderungen der Geschädigten P._____ sind mit der Vorinstanz (Urk. 142 S. 84 f.) widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Sie erklärte bildhaft, wie der Beschuldigte aufdringlich gewesen sei und sie habe in eine Seitengasse lo- cken wollen (D9 Urk. 7 S. 4 f.; D9 Urk. 9 S. 3). Sie gab sodann eine Aussage des Beschuldigten wieder, welche sie sich nicht ausgedacht haben kann ("sie könnten doch fünf Minuten Spass haben und dann Tschüss; sie könne sich für einige Mi- nuten wie 30 Jahre alt fühlen"; D9 Urk. 7 S. 4 f.; D9 Urk. 9 S. 3). Genauso über- zeugend sind ihre Schilderungen dazu, dass sie und der Beschuldigte sich über ihr Alter unterhalten hätten (D9 Urk. 7 S. 6; D9 Urk. 9 S. 3). Auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten kann abgestellt werden. 1.2.2. Der Beschuldigte sagte wiederum ausweichend und teilweise widersprüch- lich aus. Er führte wiederum Erinnerungslücken an (D9 Urk. 5 S. 6 f.), um sich später an (entlastende) Details zu erinnern. Mit der Vorinstanz überzeugen die Erklärungen des Beschuldigten zur Aussage 'sie könnten doch fünf Minuten Spass haben und dann Tschüss' in keiner Weise (Urk. 142 S. 86). Was er mit die- ser Aussage ausser etwas Sexuellem gemeint haben könnte, ist nicht ersichtlich.

- 41 - Jedenfalls ist wenig wahrscheinlich, dass er mit einem Mädchen im Alter der Ge- schädigten etwas trinken gehen wollte. Ebenso wenig plausibel ist seine Dar- stellung, wonach er der Geschädigten – aus Spass oder als Reaktion auf ihre Zu- rückweisung – die Zunge herausgestreckt haben will (vgl. Urk. 142 S. 86). Schliesslich kann auch zum Alter der Geschädigten auf die überzeugenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 142 S. 86). Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Geschädigten kann als erstellt gelten, dass der Be- schuldigte ihr Alter gekannt hatte. Seine Erklärungsversuche dazu vermögen je- denfalls nicht zu überzeugen. Auch die Argumentation der Verteidigung, wonach man bei einem Zungenkuss nicht zunächst die Zunge herausstrecke, bevor man eine Person küsse, verfängt nicht. Es spielte sich nämlich nicht so ab, dass der Beschuldigte der Geschädigten von Weitem die Zunge herausgestreckt hätte in der Absicht, diese zu küssen. Es war gestützt auf die glaubhafte Darstellung der Geschädigten vielmehr so, dass der Beschuldigte sie unvermittelt mit beiden Händen von vorne umarmt und dabei versucht hatte, sie zu küssen, indem er sei- nen Mund geöffnet, seine Zunge herausgestreckt und sich mit seinem Gesicht dem ihren genähert hatte (D9 Urk. 7 S. 4). Demnach war der Beschuldigte bereits sehr nahe am Gesicht der Geschädigten, als er die Zunge herausstreckte. Was er dabei anderes gewollt haben soll, als die Geschädigte zu küssen, ist nicht ersicht- lich. Aus dem Gesamtkontext ist klar, dass die Handlung des Beschuldigten se- xuell motiviert war. 1.3. Der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 9 ist gestützt auf die glaubhaften Ausführungen der Geschädigten P._____ erstellt.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Das Verhalten des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz als sexuelle Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB qualifiziert. 2.2. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass der Versuch des Beschuldig- ten, der Geschädigten P._____ einen Zungenkuss zu geben, tatbeständlich im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist

- 42 - (Urk. 142 S. 89). Diese Erwägungen stehen im Einklang mit der bundesgericht- lichen Rechtsprechung, wonach Zungenküsse von Erwachsenen an Kinder als sexuelle Handlungen qualifiziert werden (vgl. BGE 125 IV 58 E. 3b.). Beim Alters- unterschied zwischen dem damals 28-jährigen Beschuldigten und der 12-jährigen Privatklägerin liegt eine solche Sachlage in ausgeprägt akzentuierter Form vor. Dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, ist aufgrund des erstellten Sachver- halts offensichtlich. 2.3. Der Beschuldigte hat sich der versuchten sexuellen Handlungen mit Kin- dern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. E. Vorwurf gemäss Dossier 13: Exhibitionismus zum Nachteil von R._____

1. Sachverhalt 1.1. Ausgangslage 1.1.1. Der Vorwurf gegen den Beschuldigten lautet zusammengefasst wie folgt: Er habe die Geschädigte R._____ mit heruntergelassener Hose konfrontiert, als die- se gerade die Gemeinschaftsdusche in der Jugendherberge … verlassen habe, wobei er mit der Hand an seinem Glied manipuliert habe. Nachdem die Geschä- digte R._____ einen Annährungsversuch seinerseits abgeblockt habe, sei der Be- schuldigte duschen gegangen, habe die Geschädigte R._____ in der Folge aller- dings erneut angesprochen; dies mit den Worten: "Hey R._____, ich kann Dir schöne Dinge zeigen in der Liebe." Weiter habe er ausgeführt, dass sie "das" jetzt machen, sprich Sex haben, sollten, dass er der Beste sei. Währenddessen habe der Beschuldigte bewusst vor der Geschädigten R._____ onaniert. Als die Ge- schädigte R._____ ihn wiederum abgewiesen habe, habe er schliesslich das Zimmer verlassen. Das Verhalten des Beschuldigten habe die Geschädigte R._____ dabei als störend empfunden, was der Beschuldigte gewusst oder zu- mindest in Kauf genommen habe (D1 Urk. 52 S. 8).

- 43 - 1.1.2. Der Beschuldigte anerkannte vor Vorinstanz, die Geschädigte in der Jugendherberge angetroffen und sich ihr nackt präsentiert zu haben (Urk. 113 S. 24 f.). In Abrede stellt er hingegen, die Geschädigte R._____ bereits mit herunterge- lassener Hose konfrontiert zu haben, als diese aus der Dusche gekommen sei. Weiter habe er nicht an seinem Glied manipuliert, keine sexuellen Avancen ge- macht und die Geschädigten nicht belästigen wollen (D13 Urk. 3 S. 3; D13 Urk. 4 S. 2 f.; Urk. 113 S. 25). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe die Geschä- digte etwas angemacht und mit ihr etwas trinken wollen, sie habe ihn jedoch nicht nackt gesehen (Urk. 155 S. 17 f.). 1.1.3. Die Aussagen der Geschädigten R._____ und des Beschuldigten sind ver- wertbar. 1.2. Beweiswürdigung 1.2.1. Die Vorinstanz hat schlüssig ausgeführt, dass die Darstellung der Geschä- digten R._____ glaubhaft sei. Sie habe einleuchtend geschildert, wie sie den Be- schuldigten vier Mal habe auf die Toilette gehen hören, als sie geduscht habe, und bereits ein ungutes Gefühl bekommen habe. Sie habe schlüssig dargelegt, dass der Beschuldigte plötzlich mit heruntergelassener Hose vor ihr gestanden sei und an seinem Geschlechtsteil herumgespielt habe. Auch, dass der Beschul- digte hernach zu ihr gesagt habe, "Hey R._____, ich kann Dir schöne Dinge zei- gen in der Liebe." und gemeint habe, dass sie "das" jetzt machen sollten, wobei er die ganze Zeit an seinem Glied herummanipuliert habe, würde plausibel und er- lebt wirken (Urk. 142 S. 107). Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden. Es ist wiederum nicht ersichtlich, weshalb die Geschädigte den Vorwurf gegen den Beschuldigten erfunden haben sollte, zumal sie ihn auch nur sehr zurückhaltend belastet. 1.2.2. Das Aussageverhalten des Beschuldigten überzeugt abermals nicht, da es ausweichend, vage und widersprüchlich ist. Auf eine Zugabe seinerseits, wonach

- 44 - er mindestens einmal nackt neben dem Bett der Geschädigten gestanden habe, folgt sogleich eine Rechtfertigung bzw. anlässlich der Berufungsverhandlung gar die Rücknahme der Zugabe. Er habe sein Handtuch lediglich entfernt, um seine Unterhosen anzuziehen, er habe einfach einen offenen Umgang mit Nacktheit (Urk. 113 S. 25; Urk. 116 S. 26). An der Berufungsverhandlung erklärte der Be- schuldigte, die Geschädigte habe ihn in einem Zimmer ohne Licht nicht nackt ge- sehen (Urk. 155 S. 17). Augenfällig ist auch, dass der Beschuldigte, welcher zu- nächst noch einräumte, er habe mit der Geschädigten gesprochen und sie ge- fragt, ob sie eine gute Zeit mit ihm haben und etwas trinken gehen wolle (D13 Urk. 4 S. 3), hernach zu Protokoll gab, er sei an der Geschädigten nicht interes- siert gewesen und hätte sich nur ihr zuliebe auf sexuelle Handlungen mit ihr ein- gelassen (D13 Urk. 3 S. 3). Dieses Schlechtmachen der Geschädigten wäre nicht nötig, wollte der Beschuldigte damit nicht von seinem Verhalten ablenken. Diese Aussagen belegen vielmehr seine Haltung, dass sich – auf das Wesentliche zu- sammengefasst – letztlich jede Frau glücklich zu schätzen habe, wenn er sexuelle Kontakte mit ihr möchte (ähnlich schon die Vorinstanz in Urk. 142 S. 109). Die Aussagen des Beschuldigten vermögen die glaubhafte Darstellung der Geschä- digten nicht zu entkräften. 1.3. Der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 13 ist aufgrund der glaubhaften Ausführungen der Geschädigten R._____ rechtsgenügend erstellt.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 StGB schuldig. Im Berufungsverfahren rügt die Verteidigung, der Vorfall sei aufgrund des offenen Umgangs des Beschuldigten mit Nacktheit ge- schehen und nicht als bewusste Zurschaustellung seines Geschlechtsorgans zu sehen. Ausserdem habe sich die Geschädigte kaum belästigt gefühlt, da sie sich an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht einmal mehr an den Vorfall er- innert habe (Urk. 157 S. 22). 2.2. Das erstellte mehrmalige Entblössen seines Gliedes und das Manipulieren desselben, welches Verhalten offensichtlich sexuell motiviert war und von der Ge-

- 45 - schädigten wahrgenommen wurde, fallen zweifelsfrei unter den objektiven Tat- bestand des Exhibitionismus. Dass der Beschuldigte bei seinen Handlungen beabsichtigte, dass die Geschädig- te diese wahrnehme, steht aufgrund des erstellten Sachverhalts ebenfalls ausser Frage. Ob sich die Geschädigte tatsächlich belästigt gefühlt hat, ist nicht relevant. 2.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe wurden weder geltend ge- macht noch sind solche ersichtlich. 2.4. Der Beschuldigte ist im Ergebnis des mehrfachen Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. F. Vorwurf gemäss Dossier 17: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Tätlichkeiten zum Nachteil von C._____

1. Sachverhalt 1.1. Ausgangslage 1.1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst weiter vorgeworfen, sich an den Sihlquai in Zürich begeben zu haben, um dort nach einer Prostituierten Ausschau zu halten, wobei er irgendwann in die Nähe des Flora Dora Busses gekommen sei, wo ihn die Geschädigte C._____, eine Mitarbeiterin der städtischen Sozialein- richtungen und somit eine Beamtin, angesprochen und ihn gefragt habe, ob sie ihm helfen könne. Nach einer kurzen Unterhaltung habe sie ihn gebeten, sich et- was vom Bus zu entfernen, da es sich dabei um einen geschützten Raum für Frauen handle, was der Beschuldigte indes nicht getan habe, sondern auf die Geschädigte C._____ zugegangen sei und ihr damit gedroht habe, "Gasolina", sprich Benzin, über sie zu schütten. Gleichzeitig habe er mit der Hand eine hori- zontale Bewegung von der linken zur rechten Halsseite gemacht. Obschon die Geschädigte C._____ dadurch in Angst versetzt worden sei und sich in ihrem Si- cherheitsgefühl massiv beeinträchtigt gefühlt habe, habe sie erwidert, dass sie sich nicht einschüchtern lasse. Daraufhin habe der Beschuldigte mit dem Fuss einmal schmerzhaft gegen die Leiste sowie ein weiteres Mal gegen die linke Hand

- 46 - der Geschädigten C._____ getreten und sei alsdann weggelaufen (D1 Urk. 52 S. 10). 1.1.2. Der Beschuldigte räumt ein, dass es zu einer Auseinandersetzung mit der Geschädigten C._____ gekommen sei, bestreitet jedoch, der Geschädigten ge- droht und sie getreten zu haben (Urk. 113 S. 29 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, die Geschä- digte habe eine übertriebene Stellungnahme abgegeben. Er sei plötzlich von der Seite weggestossen worden. Als er zum zweiten Mal gestossen worden sei, habe er den Fuss hochgehalten. Die Geschädigte sei über seinen Fuss gestolpert, als sie auf ihn losgegangen sei (Urk. 155 S. 18 f.). 1.1.3. Es spricht vorliegend nichts gegen die Verwertbarkeit der Aussagen der Geschädigten wie auch des Beschuldigten. 1.2. Beweiswürdigung 1.2.1. Mit der Vorinstanz wirken die Aussagen der Geschädigten C._____ im Er- gebnis glaubhaft, womit auf ihre Schilderungen abgestellt werden kann (vgl. Urk. 142 S. 141 f.). Dass sich die Geschädigte die Drohung mit dem spanischen Ausdruck "Gasolina" und der Handbewegung des Beschuldigten ausgedacht hat, erscheint ausgeschlossen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie den Be- schuldigten zu Unrecht belasten sollte, zumal sie sehr zurückhaltend aussagte. So führte sie beispielsweise aus, sie habe sich keine Verletzungen zugezogen (D17 Urk. 5 S. 4; D17 Urk. 6 S. 4). Ebenfalls äusserst glaubhaft ist die Aussage der Geschädigten, wonach sie grosse Angst gehabt habe, dem Beschuldigten gegenüber aber keine Schwäche habe zeigen wollen (D17 Urk. 5 S. 3). Weiter konnte sie nachvollziehbar schildern, dass der Beschuldigte sie, nachdem sie zu ihm gesagt habe, sie würde die Polizei rufen, einmal mit dem Fuss in die Leiste und ein zweites Mal gegen die linke Hand getreten habe. Einige Frauen, welche den Vorfall beobachtet hätten, seien zu ihnen gelaufen und hätten "Polizei, Polizei" gerufen (D17 Urk. 5 S. 2).

- 47 - 1.2.2. Der Beschuldigte verfällt in seinen Aussagen in ein bekanntes Muster. Er gibt zunächst ein gewisses Fehlverhalten zu, um dies hernach so darzustellen, dass sein vermeintliches Fehlverhalten schliesslich nur durch ein Fehlverhalten der anderen Person provoziert worden und daher zu entschuldigen sei. So habe er die Geschädigte nicht getreten, sondern seinen Fuss lediglich zur Abwehr an- gehoben (D17 Urk. 4 S. 2 f.; Urk. 113 S. 29; Urk. 155 S. 18 f.). Weshalb die Ge- schädigte den Beschuldigten grundlos wegstossen sollte, ist nicht ersichtlich, zu- mal schwer vorstellbar ist, dass die Geschädigte so leichtsinnig wäre und von sich aus nachts die Konfrontation mit einem unbekannten Mann suchen würde. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass auf die Darstellung des Beschuldigten nicht abgestellt werden kann. Auf diese Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 142 S. 142 f.). 1.3. Der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 17 ist somit gestützt auf die glaubhaften Schilderungen der Geschädigten C._____ erstellt.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Staatsanwaltschaft hat das Verhalten des Beschuldigten als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB gewürdigt. Die Vor- instanz hat den Beschuldigten der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig und vom Vorwurf der Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen. Im Berufungsverfahren ist der Freispruch vom Vorwurf Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht angefochten. Die Ver- teidigung kritisiert jedoch den Schuldspruch der Vorinstanz. Eventualiter habe es sich bei der Abwehrhaltung des Beschuldigten um eine angemessene Notwehr- handlung gegen das Wegstossen der Geschädigten gehandelt (Urk. 157 S. 20). 2.2. Die Aussage des Beschuldigten, er werde die Geschädigte mit Benzin übergiessen, danach sei diese tot, und die dazu passende Geste einer horizonta-

- 48 - len Handbewegung von der linken zur rechten Halsseite, kann ohne weiteres als schwere Drohung bezeichnet und unter den Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB subsumiert werden. Die Geschädigte nahm die Drohung ernst und hatte Angst (D17 Urk. 6 S. 4), womit der objektive Tatbestand der Drohung erfüllt ist. Durch diese Aussage nahm der Beschuldigte klarerweise mindestens in Kauf, dass die Geschädigte in Angst und Schrecken versetzt würde, was auch seinem Willen entsprach. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Da entgegen der Verteidigung nicht davon auszu- gehen ist, dass die Geschädigte auf den Beschuldigten losgegangen war, liegt auch keine Abwehrhandlung des Beschuldigten vor, welche allenfalls als Not- wehrhandlung qualifiziert werden könnte. 2.3. Die Fusstritte gegen Leiste und Hand der Geschädigten, welche offenbar keine Verletzungen bei der Geschädigten zur Folge hatten, fallen unter den objek- tiven Tatbestand der Tätlichkeit. Dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, als er die Geschädigte getreten hatte, braucht nicht näher erläutert werden. Dass sich der Beschuldigte gegen einen Angriff der Geschädigten zur Wehr ge- setzt hätte, kann gemäss erstelltem Sachverhalt ausgeschlossen werden. Es lie- gen also weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. 2.4. Schliesslich kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte gemäss Dossier 17 der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkei- ten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.

- 49 - G. Vorwurf gemäss Dossier 18: Drohung zum Nachteil von S._____

1. Sachverhalt 1.1. Ausgangslage 1.1.1. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 1. Juni 2015 oben- drein vorgeworfen, sich am 13. Juni 2013 um ca. 17.15 Uhr ins städtische Ju- gendlokal ... in … begeben zu haben, um dort die Toilette aufzusuchen und sich zu waschen, wobei ihn der Geschäftsführer S._____, welcher ihm nach einiger Zeit in die Toilette gefolgt sei, um nachzusehen, was er so lange mache, mit ent- blösstem Oberkörper vorgefunden habe. Als S._____ den Beschuldigten darauf- hin gefragt habe, was er dort zu suchen habe, habe dieser erwidert, dass er eine öffentliche Toilette benütze und dies sein Recht sei. Nach einem kurzen Wort- wechsel habe der Beschuldigte sodann begonnen, den Geschädigten S._____ zu beleidigen, wobei er sich diesem im weiteren Verlauf genähert und mit seinem Kopf unvermittelt einen Stoss gegen dessen Gesicht vorgenommen habe, wel- chem der Geschädigte S._____ gerade noch habe ausweichen können, sodass er lediglich leicht an der Schläfe getroffen worden sei. In der Folge habe der Be- schuldigte den Geschädigten S._____ gepackt und versucht, ihn gegen das Treppengeländer zu schleudern. Als ihn der Geschädigte S._____ daraufhin mit dem linken Arm um den Hals gepackt habe, um ihn ruhig zu stellen, sei es zu ei- ner Rauferei zwischen den beiden gekommen, wobei der Beschuldigte unter an- derem den Kopf des Geschädigten S._____ gegen das Treppengeländer ge- schlagen und dessen Schulter gegen den Feuerwehrkasten gestossen habe. Als- dann habe er den Geschädigten S._____ zu Boden gepresst und auf dessen Kopf eingeschlagen, bis ihn zwei Männer schliesslich vom Geschädigten S._____ weggezerrt hätten. Im Anschluss habe der Beschuldigte dem Geschädigten S._____ damit gedroht, er werde herausfinden, wo dieser wohne, wobei es nicht lange dauern werde, bis er dort auftauchen werde. Hierdurch habe sich der Ge- schädigte S._____ in seinem Sicherheitsgefühl massiv beeinträchtigt gefühlt, so- dass er jeweils beim Verlassen des Arbeitsortes nach dem Beschuldigten Aus- schau gehalten habe (D1 Urk. 52 S. 10 f.).

- 50 - 1.1.2. Der Beschuldigte anerkennt im Berufungsverfahren den Vorwurf der ein- fachen Körperverletzung zum Nachteil von S._____ und damit auch den diesbe- züglichen Sachverhalt. Weiterhin in Abrede stellt er, dem Geschädigten S._____ in irgendeiner Art und Weise gedroht zu haben (D18 Urk. 3 S. 3 f.; Urk. 113 S. 33 f.). Im Berufungsverfahren führte er aus, er habe versucht, den Geschädigten zu be- schimpfen, aber er habe nicht gedroht (Urk. 155 S. 20). 1.1.3. Die Aussagen des Beschuldigte, des Geschädigten S._____ und des Zeu- gen T._____ sind verwertbar (vgl. Urk. 142 S. 156 f.). 1.2. Beweiswürdigung 1.2.1. Die Aussagen des Geschädigten S._____ sind nachvollziehbar und in sich stimmig. Die Vorinstanz hat bereits zutreffend dargelegt, dass auf die Schilderun- gen des Geschädigten zum Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung abgestellt werden kann. Die Aussagen des Geschädigten würden sich zudem mit der Dar- stellung des Zeugen T._____ decken (vgl. Urk. 142 S. 158 f.). Weiter legte der Geschädigte glaubhaft dar, dass der Beschuldigte gedroht hatte, er werde her- ausfinden wo er [der Geschädigte] wohne und es werde nicht lange dauern, bis er bei ihm auftauche (D18 Urk. 7 S. 5). Weshalb der Geschädigte den Beschuldigten diesbezüglich zu Unrecht belasten sollte, ist nicht ersichtlich, zumal der Geschä- digte weiter plausibel darlegte, dass er nach dem Vorfall verängstigt und am Ar- beitsplatz verunsichert gewesen sei (D18 Urk. 6 S. 4 f.; D18 Urk. 7 S. 5; Urk. 114 S. 4 f.). Auf die glaubhaften Schilderungen des Geschädigten kann abgestellt werden. 1.2.2. Der Beschuldigte war wiederum bemüht, sich selbst in einem möglich güns- tigen Licht darzustellen und dem Geschädigten zumindest eine Mitverantwortung an der Auseinandersetzung zuzuschieben. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Darstellung des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermöge und zudem nicht nur den Aussagen des Geschädigten, sondern auch denjenigen des Zeugen T._____ widersprechen würde (vgl. Urk. 142 S. 160 f.). Zur Drohung führte der

- 51 - Beschuldigte in der Untersuchung aus, er könne sich an eine Drohung nicht erin- nern (D18 Urk. 3 S. 4). An der Berufungsverhandlung sagte er dazu, er habe den Geschädigten beschimpfen wollen, er habe nicht gedroht (Urk. 155 S. 20). Die Darstellung des Beschuldigten überzeugt insgesamt nicht. 1.3. Mit der Vorinstanz ist der Anklagesachverhalt betreffend die Körperver- letzung mit der Einschränkung erstellt, dass der Geschädigte als Verletzungen di- verse Prellungen an Kopf und Schulter sowie mehrere Kratzer erlitten hat (Urk. 142 S. 161). Die weiteren in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen können nicht erstellt werden. Der Anklagesachverhalt betreffend die gegen S._____ ausgesprochene Drohung ist erstellt.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Der Beschuldigte wurde durch die Vorinstanz der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Während der Beschuldigte den Schuldspruch der einfachen Körperverletzung an- erkennt, liess er zur ihm zur Last gelegten Drohung ausführen, aus objektiver Sicht sei unklar, was der Beschuldigte genau gesagt habe. Subjektiv fehle es ohnehin am Willen oder am Inkaufnehmen, den Geschädigten in Angst und Schrecken zu versetzen (Urk. 157 S. 21). 2.2. Die Aussage des Beschuldigten, er werde herausfinden, wo der Geschä- digte wohne und es werde nicht lange dauern, bis er auftauche, kann insbesonde- re vor dem offensichtlich vorhandenen Aggressionspotential des Beschuldigten nicht anderes denn als schwere Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ver- standen werden. Dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, ist nicht zu bezweifeln. Durch seine Wortwahl nahm der Beschuldigte klar in Kauf, den Geschädigten in Angst und Schrecken zu versetzen. Mit der Vorinstanz ist es schliesslich nicht entscheidend, ob der Beschuldigte seine Drohung ernst gemeint hat (Urk. 142 S. 163).

- 52 - 2.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe wurden weder geltend ge- macht noch sind solche ersichtlich. 2.4. Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte gemäss Dossier 18 nebst der anerkannten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB auch der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. H. Vorwurf gemäss Dossier 19: Sexuelle Belästigung zum Nachteil von U._____

1. Sachverhalt 1.1. Ausgangslage 1.1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, der Geschädigten U._____ im La- denlokal … in … gesagt zu haben, er habe bereits 350 Frauen gehabt und könne ihr etwas bieten, ihr älterer Freund habe sowieso einen verschrumpelten Penis. In der Folge habe er sich bei der Geschädigten U._____ erkundigt, ob sie Kinder wolle, was diese verneint und gemeint habe, sie wolle lieber das Leben genies- sen. Darauf habe der Beschuldigte erwidert, sie solle jetzt die Hosen runter las- sen, er werde ihr zeigen, wie man das Leben geniesse. Sodann habe er sie am Handgelenk gepackt, die Geschädigte U._____ habe ihre Hand jedoch zurück- gezogen, woraufhin der Beschuldigte gesagt habe, er würde ihr auch die Füsse küssen, wenn sie dies möge. Dieses Verhalten habe die Geschädigte U._____ als Belästigung empfunden, was der Beschuldigte gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe (D1 Urk. 52 S. 11). 1.1.2. Der Beschuldigte ist insoweit geständig, als er zugibt, die Geschädigte in ein Gespräch verwickelt und über persönliche Dinge gesprochen zu haben, wobei er auch geflirtet und sexuelle Avancen gemacht habe (Urk. 113 S. 34 f.). Der Beschuldigte anerkennt hingegen nicht, zur Geschädigten gesagt zu haben, dass ihr Freund einen verschrumpelten Penis habe und dass sie jetzt die Hosen runter lassen solle. Er habe die Geschädigte auch nicht am Handgelenk gepackt und sie nicht belästigen wollen (Urk. 113 S. 34 f.).

- 53 - Im Berufungsverfahren stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er habe mit der Geschädigten private Sachen besprochen. Sie hätten auch darüber ge- sprochen, ob sie einen Freund habe. Er habe nie verschrumpelter Penis gesagt, er könne nicht gut Deutsch. Er habe die Geschädigte nicht am Handgelenk ge- packt (Urk. 155 S. 20). 1.1.3. Sowohl die Aussagen der Geschädigten U._____ als auch diejenigen des Beschuldigten sind verwertbar. 1.2. Beweiswürdigung 1.2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass auf die Darstellung der Geschädigten U._____ abgestellt werden könne. Es erscheine äusserst unwahr- scheinlich, dass sich die Geschädigte den von ihr beschriebenen Gesprächsver- lauf ausgedacht habe, umso mehr, als der Beschuldigte in der Vergangenheit immer wieder vergleichbare Bemerkungen gegenüber fremden Mädchen und Frauen gemacht habe. Ebenso habe die Geschädigte nachvollziehbar dargelegt, dass durch den Vorfall Erinnerungen an ein in ihrer Kindheit liegendes Ereignis hochgekommen und alte Wunden wieder aufgerissen worden seien. Auf diese vollständigen Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden, ohne dass et- was hinzuzufügen bleibt (Urk. 142 S. 168 ff.). 1.2.2. Die Aussagen des Beschuldigten sind vage und widersprüchlich. Er gab wiederum lediglich so viel zu, wie ihm nicht zum Nachteil gereichen kann, und versuchte sich im Übrigen in einem günstigen Licht darzustellen. Zu seinem Aus- sageverhalten passt auch, dass er versuchte, seine Schilderungen dem neuesten Stand des Verfahrens anzupassen. So hatte er aus der Einvernahme der Ge- schädigten in Erfahrung gebracht, dass diese in ihrer Kindheit ein traumatisches Erlebnis gehabt hatte, und versuchte, daraus etwas für sich abzuleiten (vgl. D1 Urk. 14/20 S. 19; Urk. 113 S. 35; ebenso Urk. 116 S. 30 f.; Urk. 155 S. 20). Die- ses Verhalten ist mit der Vorinstanz nicht nur als befremdlich, sondern tatsächlich als verwerflich zu bezeichnen. Beispielhaft widersprüchlich ist es schliesslich, wenn der Beschuldigte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst ein- räumte, die Geschädigte hübsch gefunden und ihr sexuelle Avancen gemacht zu

- 54 - haben, kurz darauf aber behauptete, nicht sexuell an ihr interessiert gewesen zu sein (Urk. 113 S. 34 f.). Insgesamt vermögen die Schilderungen des Beschuldig- ten nicht zu überzeugen. 1.3. Im Ergebnis ist der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 19 aufgrund der glaubhaften Ausführungen der Geschädigten U._____ rechtsgenügend erstellt.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB schuldig gesprochen. Dagegen lässt er an der Berufungsverhandlung vorbringen, der Beschuldigte ha- be die Geschädigte nicht in grober Weise verbal belästigt, was für die Erfüllung des Tatbestandes erforderlich wäre. Die Geschädigte habe aufgrund einer Trau- matisierung die offene, teils aufdringliche Art des Beschuldigten anders wahrge- nommen, als dies eine nicht traumatisierte Frau getan hätte (Urk. 157 S. 23). 2.2. Der Beschuldigte sprach der Geschädigten gegenüber einerseits davon, dass der schon über 350 Frauen gehabt habe, er ihr daher etwas bieten könne und dass ihr Freund sicherlich einen verschrumpelten Penis habe. Weiter forderte er die Geschädigte auf, sich jetzt die Hose auszuziehen, damit er ihr zeigen kön- ne, wie man das Leben geniesse. Letztlich packte er die Geschädigte am Hand- gelenk und erklärte, er würde auch ihre Füsse küssen, wenn sie dies möge. Dass diese Aussagen anzüglich und einen sexuellen Hintergrund haben, steht klar aus- ser Frage. Damit ist der objektive Tatbestand der sexuellen Belästigung auf jeden Fall erfüllt. Mit der Vorinstanz hat der Beschuldigte zweifellos in Kauf genommen, dass sich die Geschädigte durch seine Äusserungen sexuell belästigt fühlen würde, womit er vorsätzlich handelte (Urk. 142 S. 172 f.). 2.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe wurden weder geltend ge- macht noch sind solche ersichtlich.

- 55 - 2.4. Der Beschuldigte hat sich gemäss Dossier 19 der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB zum Nachteil von U._____ schuldig gemacht. IV. Sanktion

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jah- ren, einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft. Die Grundsätze der Strafzumessung hat sie dabei vollständig und zutreffend wiedergegeben und auch schlüssig erläutert, weshalb vorliegend verschiedene Strafen auszufällen sind. Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 142 S. 174 ff.). 1.2. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, es sei bei versuchter vorsätzlicher Tö- tung von einer Einsatzstrafe von 14 Jahren auszugehen, welche aufgrund des subjektiven Verschuldens um knapp einen Drittel zu reduzieren sei. Für die Ver- gewaltigung und sexuelle Nötigung sei eine Straferhöhung von zwei Jahren ange- zeigt. Für die weiteren Delikte sei regelmässig von mindestens einem mittleren Verschulden auszugehen, was zu einer Straferhöhung von mindestens zwei Jah- ren führen müsse. Insgesamt sei eine Strafe von 14 Jahren angemessen (Urk. 156 S. 4 f.). 1.3. Die Verteidigung kritisiert die vorinstanzliche Strafzumessung und führt im Berufungsverfahren aus, die Vorinstanz habe unter Berücksichtigung sämtlicher Verurteilungen ein zu strenges Mass angesetzt und den Beschuldigten zu hart bestraft. Die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt habe sich im unteren Bereich des Strafrahmens zu bewegen. Eine Halbierung der Strafe aufgrund des subjek- tiven Tatverschuldens sei gerechtfertigt. Dem Umstand, dass es beim Versuch geblieben sei, sei in weitaus grösserem Ausmass Rechnung zu tragen. Die Er- höhung der Einsatzstrafe für die Sexualdelikte sei massiv zu hoch. Zu wenig be- rücksichtigt habe die Vorinstanz, dass der Übergriff zum Nachteil von D._____ an der absolut untersten Grenze der sexuellen Nötigung anzusiedeln sei. Auch bei der versuchten sexuellen Handlung mit Kindern zum Nachteil von P._____ befin-

- 56 - de man sich im absolut tiefsten Bereich der Deliktsschwere. Zu Unrecht habe die Vorinstanz sodann die Strafe aufgrund der Täterkomponente um 6 Monate er- höht. Bei den während laufenden Strafverfahren begangenen Delikten habe es sich um sehr geringfügige gehandelt sowie um eine provozierte Schlägerei. Es sei nicht so, dass der Beschuldigte nicht aus seinen Fehlern gelernt hätte. Es sei so- dann für Aussenstehende schwer zu erkennen, wenn der Beschuldigte Fehler eingestehe, was in seinem Wesen liege. Schliesslich habe die Vorinstanz zu Un- recht die überaus lange Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Eine unnötige und vermeidbare Verzögerung sei durch die unbegründet späte Beauftragung des Gutachters entstanden. Hinzu komme, dass der Beschuldigte unnötigerweise die ganze Härte der Untersuchungshaft während der gesamten Dauer habe zu spü- ren bekommen. Die Höhe der Geldstrafe und der Busse wurde nicht beanstandet (Urk. 157 S. 26 ff.).

2. Freiheitsstrafe 2.1. Strafrahmen Das schwerste vom Beschuldigten begangene Delikt, nach welchem sich der or- dentliche Strafrahmen richtet, ist mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren be- droht (Art. 111 StGB). Wie die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend festgehalten hat, ist der ordentli- che Strafrahmen auch bei Vorliegen von Strafschärfungs- und Strafmilderungs- gründen nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde erscheinen lassen (Urk. 142 S. 176). Solch aussergewöhnliche Umstän- de sind vorliegend nicht auszumachen, womit der Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bis zu einer solchen von 20 Jahren reicht. 2.2. Tatkomponente 2.2.1. Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung (D1) 2.2.1.1. Wer das Leben eines Menschen vernichtet, zerstört das höchste Rechts- gut und begeht damit zweifellos eine ganz gravierende Straftat. Handlungen ge-

- 57 - gen dieses Rechtsgut wiegen somit bereits an sich sehr schwer, wenn der Tatbe- stand der vorsätzlichen Tötung erfüllt ist. Nichtsdestotrotz ist auch hier eine Ge- wichtung der Zumessungsfaktoren vorzunehmen. Der Beschuldigte ging in der Tatnacht sehr gezielt und äussert brutal auf die Privatklägerin F._____ los. Er stürzte sich sogleich auf den Hals der Privatklägerin und liess trotz Gegenwehr derselben erst von ihr ab, als diese für kurze Zeit das Bewusstsein verloren hatte. Die Privatklägerin führte auch aus, sie habe Angst gehabt, der Beschuldigte wer- de sie umbringen, was für sie besonders qualvoll gewesen sein muss (D1 Urk. 15/7 S. 9 f.). Die Privatklägerin erlitt im Rahmen dieser Auseinandersetzung zahlreiche Verletzungen, welche gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedi- zin auf eine erhebliche Gewalteinwirkung im Tatzeitpunkt und auf eine unmittel- bare Lebensgefahr hinweisen. Die Privatklägerin erlitt jedoch keine bleibenden Schäden, hatte aber mit dem Hals längere Zeit Beschwerden, so dass sie ganz langsam habe kauen müssen und beim Schlucken Beschwerden gehabt habe (D1 Urk. 15/7 S. 27). Mit der Vorinstanz legte der Beschuldigte durch sein Vorge- hen äusserste Brutalität und eine hohe kriminelle Energie an den Tag, indem er der bereits kräftemässig weit unterlegenen Privatklägerin zusätzlich zum starken Würgen noch zwei Finger in den Mund steckte, um sie am Schreien zu hindern, und ihr einen Schlag gegen den Mund versetzte (Urk. 142 S. 179). Die objektive Tatschwere ist für das hypothetisch vollendete Delikt mit der Vorinstanz im mittle- ren Bereich des Strafrahmens bei rund 13 Jahren anzusiedeln. 2.2.1.2. Der Beschuldigte ging nicht direktvorsätzlich vor, sondern nahm den Er- folg lediglich in Kauf. Weiter ist nicht von einem geplanten Vorgehen auszugehen, sondern der Beschuldigte handelte aus der Situation heraus, nachdem es zuvor offenbar irgendeine Unstimmigkeit zwischen ihm und der Privatklägerin gegeben hatte. Schliesslich liess der Beschuldigte auch aus eigenen Antrieb von der Pri- vatklägerin ab. Zu seinen Lasten ist bei der subjektiven Tatschwere jedoch zu be- achten, dass der Beweggrund der Tat verwerflich ist. Der Beschuldigte ging auf die Privatklägerin los, um den zuvor offenbar einvernehmlich vereinbarten Ge- schlechtsverkehr gegen den Willen der Privatklägerin durchzusetzen, was von krassem Egoismus und massiver Geringschätzung der körperlichen Integrität und letztlich des Lebens der Privatklägerin zeugt.

- 58 - Wenn die Vorinstanz sodann in dubio pro reo von einer mittelgradigen Verminde- rung der Schuldfähigkeit ausgeht, so ist dies gestützt auf das Gutachten zu präzi- sieren. Der Gutachter äussert sich zur Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten während der Tat und unterscheidet dabei zwischen der Version des Beschuldig- ten und der von der Privatklägerin geschilderten Tatversion, wobei er korrekter- weise festhält, dass die Klärung des genauen Sachverhalts die Aufgabe des Ge- richts sei (Urk. 53 S. 76). Wird auf die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin abgestellt, wären zur Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten die Schluss- folgerungen des Gutachters relevant, welche er für den Fall gezogen hat, dass die Version der Privatklägerin zutreffe. Dazu hält der Gutachter fest, das ein stark kontrollierendes Verhalten des Beschuldigten, wie es von der Privatklägerin be- schrieben wird, eine weitgehend erhaltende Fähigkeit zum logisch-strategischen Denken und zur Verhaltenskontrolle voraussetze. Dies sei nicht mit der Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkens, Fühlens und Handelns durch eine akute Drogeneinwirkung vereinbar. Die Angaben der Privatklägerin würden somit keine Anhaltspunkte für eine forensisch relevante Intoxikation liefern. Die Privatklägerin schildere eine instrumentelle Gewaltanwendung zum Zweck der Durchsetzung sexueller Bedürfnisse, welche Version einen signifikanten Einfluss von Halluzinogenen auf die Ereignisse unwahrscheinlich erscheinen liesse, denn LSD führe in der Regel nicht zu einer Steigerung der sexuellen Appetanz und/oder Aggressivität (Urk. 53 S. 75 f.). Abschliessend kam der Gutachter zum Schluss, die Darlegungen der Privatklägerin würden gegen eine erhebliche Intoxi- kation am 8. Oktober 2013 und für ein intaktes Steuerungsvermögen sprechen (Urk. 53 S. 79). Ausgehend von der Version des Beschuldigten, welcher von einer reaktiven, durch Fehlverhalten des Opfers begünstigten Eskalation berichtete, sei an eine durch forensisch relevante Substanzintoxikation begünstigte situationsbe- dingte Minderung der Hemmungskräfte und aggressive Überreaktion zu denken (Urk. 53 S. 75 f.). Damit könne die Schuldfähigkeit des Beschuldigten leicht bis mittelgradig eingeschränkt gewesen sein (Urk. 53 S. 79). Die Schlussfolgerungen des Gutachters sind nachvollziehbar und es besteht damit kein Anlass diese in Zweifel zu ziehen. Wie vorstehend ausgeführt kann zum Tatablauf vollständig auf die Ausführungen der Privatklägerin abgestellt werden, allerdings sind auch die

- 59 - Aussagen des Beschuldigten zu beachten, welche von einer Auseinandersetzung vor der eigentlichen Tat berichten. Somit präsentiert sich die Sachlage zusam- mengefasst wie folgt: Der Beschuldigte handelte einerseits zielgerichtet und kon- trolliert im Sinne der Ausführungen der Privatklägerin, seine Handlungen waren aber auch Reaktion auf eine Unstimmigkeit zwischen ihm und der Privatklägerin und eine leichte Intoxikation ist nicht auszuschliessen. Gestützt auf die gutachter- lichen Feststellungen ist bei dieser Ausgangslage von einer leichten Vermin- derung der Schuldfähigkeit auszugehen. Das subjektive Tatverschulden vermag daher das objektive Tatverschulden deutlich zu relativieren. Eine hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt von 9 Jahren erscheint dem Verschulden angemessen. 2.2.1.3. Zu beachten ist schliesslich, dass es vorliegend beim Versuch geblieben ist, was strafreduzierend zu würdigen ist. Die Vorinstanz ist zurecht von einem vollendeten Versuch ausgegangen (Urk. 142 S. 180 f.). Die Folgen der Tat waren vorliegend nicht besonderes gravierend, die Privatklägerin verspürte zwar für eine gewisse Zeit Schmerzen im Halsbereich, war aber dadurch nicht weitgehend ein- geschränkt und erlitt auch keine bleibenden gesundheitliche oder körperliche Schäden. Der tatbestandsmässige Erfolg lag sodann doch relativ nahe; die Pri- vatklägerin befand sich gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin im Tat- zeitpunkt immerhin in Lebensgefahr. Es ist mit der Vorinstanz in erster Linie dem Zufall zu verdanken, dass sich diese Lebensgefahr nicht verwirklicht hatte, ande- rerseits liess der Beschuldigte dennoch von sich aus von der Privatklägerin ab und trug somit – wenn auch unbewusst – durch sein Verhalten dazu bei, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat. Eine etwas deutlichere Reduktion der Einsatzstrafe als von der Vorinstanz vorgenommen erscheint angemessen. Die Strafe ist auf 7 Jahre zu reduzieren. 2.2.2. Straferhöhung aufgrund der Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin F._____ (D1) 2.2.2.1. Die Vorinstanz hat die Vergewaltigung und die sexuelle Nötigung ge- meinsam beurteilt, was hier aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs dieser beiden Delikte gerechtfertigt ist. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin

- 60 - anal und vaginal penetriert und versucht, ihr seinen Penis in den Mund zu ste- cken, bevor er schliesslich auf ihrem Brustbereich ejakulierte. Die diesem sexuel- len Übergriff vorgegangene massive Gewalteinwirkung des Beschuldigten auf die Privatklägerin muss hier bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ausser Acht gelassen werden, ist sie doch bereits durch die Bestrafung wegen der ver- suchten vorsätzlichen Tötung abgegolten. Zu beachten ist allerdings, dass der Beschuldigte während der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung immer noch den Hals der Privatklägerin festhielt und es dadurch für sie unmöglich machte, sich zur Wehr zu setzen, wobei sie nach dem vorangehenden Würgen ohnehin nicht mehr zu einem nennenswerten Widerstand in der Lage war. Mit der Vor- instanz kann das Vorgehen des Beschuldigten nicht als geplant bezeichnet wer- den und fügte er der Privatklägerin keine weiteren Verletzungen oder bleibende Schädigungen zu (Urk. 142 S. 182). Das objektive Verschulden ist im Ergebnis als erheblich zu bezeichnen. 2.2.2.2. Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich gegen den für ihn klar er- kennbaren Willen der Privatklägerin. Es ging ihm dabei nur um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, womit er sich aus einem nichtigen Motiv über die sexuelle Selbstbestimmung der Privatklägerin hinwegsetzte. Selbst wenn die Pri- vatklägerin seiner Ansicht nach eine Vereinbarung zu erfüllen hatte und anfäng- lich wohl einverstanden war, mit dem Beschuldigten sexuelle Handlungen vorzu- nehmen, durfte sich der Beschuldigte nicht einfach über den Willen der Privatklä- gerin hinwegsetzen. Wie bereits vorstehend dargelegt, ist beim Beschuldigten ge- stützt auf das Gutachten von einer leichten Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen. Damit vermag das subjektive Verschulden das objektive nur leicht zu relativieren. 2.2.2.3. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Jahre auf 9 Jahre angezeigt. 2.2.3. Straferhöhung aufgrund der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklä- gerin D._____ (D2)

- 61 - 2.2.3.1. Zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz das Notwendige festgehal- ten (Urk. 142 S. 183 f.). Der Beschuldigte folgte der ihm unbekannten Privatkläge- rin nachts ins Treppenhaus ihres eigenen Wohnhauses, einem vermeintlich siche- ren Ort für sie, bedrängte die Privatklägerin soweit, bis diese schliesslich stürzte und ihm ausgeliefert war. In diesem Moment griff der Beschuldigte der Privat- klägerin mit mindestens einem Finger über der Strumpfhose in ihren Scheiden- bereich. Das objektive Tatverschulden ist im weiten Spektrum aller denkbaren Tathandlungen im Sinne von Art. 189 StGB am untersten Rand anzusiedeln und als leicht einzustufen. 2.2.3.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, wobei er von rein egoisti- schen Motiven zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse getrieben war und gleichzeitig eine deutliche Geringschätzung der sexuellen Integrität der Privat- klägerin D._____ offenbarte. Er setzte sich ohne zu zögern über den für ihn klar erkennbaren sowohl verbal geäusserten als auch durch das Weglaufen unterstri- chenen Willen der Privatklägerin hinweg. Das Vorgehen des Beschuldigten war immerhin nicht geplant. 2.2.3.3. Eine leichte Erhöhung der Einsatzstrafe erscheint angemessen. 2.2.4. Straferhöhung aufgrund der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Geschädigten P._____ (D9) 2.2.4.1. Der Beschuldigte hat die Geschädigte auf verschiedene Weise belästigt, zunächst verbal, danach umarmte er sie und versuchte ihr schliesslich einen Zun- genkuss zu geben. Mit der Vorinstanz kann der Übergriff des Beschuldigten im weiten Spektrum möglicher Tathandlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB noch als sehr harmlos bezeichnet werden. Die Geschädigte war im Zeitpunkt der Tat allerdings erst 12 Jahre als, was sie dem Beschuldigten mitgeteilt hatte. Das objektive Verschulden kann gleichwohl als leicht bis sehr leicht bezeichnet wer- den. 2.2.4.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich aus rein egoistischen Mo- tiven, wobei er um das junge Alter der Geschädigten wusste und auch, dass diese

- 62 - nicht interessiert war. Er setzt sich dennoch ohne weiteres über den Willen der Geschädigten hinweg. Das Vorgehen des Beschuldigten war immerhin nicht ge- plant. 2.2.4.3. Letztlich ist es bei der versuchten Begehung geblieben, was zu einer wei- teren leichten Reduktion der Strafe führen muss. 2.2.4.4. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine ganz leichte Erhöhung der Einsatzstrafe angemessen. 2.2.5. Straferhöhung aufgrund der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten N._____ (D7) 2.2.5.1. Der Beschuldigte versetzte dem Geschädigten N._____ zunächst unver- mittelt mehrere Faustschläge ins Gesicht, woraufhin es zu einem Gerangel kam, in dessen Verlauf sowohl der Geschädigte N._____ als auch der Beschuldigte zu Boden fielen, wobei der Beschuldigte weiter auf den Körper des Geschädigten N._____ einschlug. N._____ erlitt dabei ein Hämatom an der linken Augenbraue, eine Rissquetschwunde am rechten Ellbogen sowie diverse Schürfungen, was er- hebliche Schmerzen verursachte und zu einer Arbeitsunfähigkeit von 14 Tagen führte. Der Beschuldigte legte ein nicht zu verachtendes Aggressionspotential an den Tag, und sein Vorgehen zeugt von einiger krimineller Energie. Schliesslich liess der Beschuldigte erst vom Geschädigten ab, als die Polizei eintraf. Aufgrund der nicht unerheblichen Verletzungen und des gewalttätigen Vorgehens erscheint die objektive Tatschwere entgegen der Vorinstanz eher als nicht mehr leicht denn als leicht. 2.2.5.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich vorging, wobei ihm klar sein musste, dass der Geschädigte durch sein Verhalten verletzt werden würde. Die Auseinandersetzung wäre mit der Vor- instanz ohne weiteres vermeidbar gewesen, bestand doch kein Anlass für das Vorgehen des Beschuldigten, welches wiederum eine erhebliche Gering- schätzung der körperlichen Integrität anderer Personen offenbarte. Zugunsten des Beschuldigten kann einzig angeführt werden, dass dieser wohl zum Tatzeit-

- 63 - punkt alkoholisiert war. Das subjektive Verschulden vermag das objektive nur leicht zu relativieren. 2.2.5.3. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint wiederum eine leichte Erhöhung der Einsatzstrafe angemessen. 2.2.6. Straferhöhung aufgrund der Drohung zum Nachteil der Geschädigten C._____ (D17) 2.2.6.1. Der Beschuldigte stiess gegen die Geschädigte immerhin eine Todes- drohung aus, mithin die schwerste aller denkbaren Drohungen. Diese äusserte er einerseits verbal, andererseits unterstrich er sie noch mit einer eindeutigen Hand- bewegung. Die Drohung erfolgte allerdings aus einer Laune heraus aufgrund der Zurechtweisung durch die Geschädigte und war keinesfalls geplant. Dennoch zeugt das Verhalten des Beschuldigten von einiger krimineller Energie. Das Ver- schulden ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 2.2.6.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus völlig nichtigem Anlass und ohne ersichtliche Motive. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass er die ausgesprochene Drohung auch wahr machen wollte. Das subjektive Ver- schulden wiegt ebenfalls nicht mehr leicht. 2.2.6.3. Wenn die Vorinstanz das Verschulden als nicht mehr leicht bezeichnet und danach nur eine Erhöhung von 1 Monat als angemessen bezeichnet, er- scheint diese Erhöhung ihrer Argumentation nicht gerecht zu werden. Unter Hin- weis auf die vorstehenden Erwägungen zum Verschulden und unter Berücksichti- gung des Asperationsprinzips erscheint eine ganz leichte Erhöhung der Einsatz- strafe angemessen. 2.2.7. Straferhöhung aufgrund der einfachen Körperverletzung und Drohung zum Nachteil des Geschädigten S._____ (D18) 2.2.7.1. Der Beschuldigte versuchte dem Geschädigten S._____ zunächst un- vermittelt einen Kopfstoss zu verpassen, wobei er ihn lediglich leicht an der Schlä- fe bzw. Wange traf, da es dem Geschädigten gelang, rechtzeitig auszuweichen.

- 64 - Sodann packte er den Geschädigten S._____ und versuchte ihn gegen das Trep- pengeländer zu schleudern, woraufhin es zu einer Rauferei kam, in deren Verlauf der Beschuldigte den Kopf des Geschädigten S._____ einmal gegen das Trep- pengeländer und ein weiteres Mal gegen den Feuerwehrkasten stiess sowie auf dessen Kopf einschlug, nachdem sie beide zu Boden gestürzt waren. Der Be- schuldigte liess erst vom Geschädigten ab, als weitere Personen hinzukamen. Der Geschädigte erlitt durch die Auseinandersetzung eine Beule bzw. Prellung an der rechten Schläfe und an der Wange, eine starke Prellung an der rechten Schulter sowie diverse Kratzer an den Armen und Händen, welche Verletzungen Schmerzen über eine längere Zeit verursachten. Weiter stiess der Beschuldigte eine Drohung gegen Geschädigten aus, welche diesen länger beschäftigte. Die objektive Tatschwere wiegt nicht mehr leicht. 2.2.7.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus nichtigem Anlass, nach einer Zurechtweisung durch den Geschädigten. Diese Auseinandersetzung wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen, ist doch kein nachvollziehbarer Anlass dafür ersichtlich. Als ob die dem Geschädigten zugefügten Verletzungen nicht ge- nug wären, sprach der Beschuldigte schliesslich noch eine Drohung gegen den Geschädigten aus, um diesen bewusst zu verängstigen. Das subjektive Verschul- den ist ebenfalls als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 2.2.7.3. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine leichte Er- höhung der Einsatzstrafe angemessen. 2.2.8. Nach Beurteilung der Tatkomponente ist von einer Einsatzstrafe von 10 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten aus- führlich wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 142 S. 189 f.). Ak- tualisierend führte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung aus, er habe ein besseres Verhalten seiner Familie gegenüber. Er wisse, dass er etwas Gutes aus seinem Leben machen sollte. Im Gefängnis arbeite er bisher nur an kleinen

- 65 - Sachen, sei aber in der Schreinerei eingeschrieben. Seine getrennt von ihm le- bende Ehefrau besuche ihn regelmässig zusammen mit dem gemeinsamen Sohn (Urk. 155 S. 2). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich nichts, was bei der Strafzumessung zu beachten wäre. 2.3.2. Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten hat die Vorinstanz zurecht neu- tral gewürdigt (Urk. 142 S. 190). Die Delinquenz des Beschuldigten während lau- fendem Strafverfahren ist straferhöhend zu berücksichtigen, wobei insbesondere zu beachten ist, dass die Straftaten zunehmend gravierender wurden. Nachdem der Beschuldigte im April 2012 erstmals polizeilich tangiert wurde, folgten weitere polizeiliche Einvernahmen sowie im März und im September 2013 je eine Einver- nahme bei der Staatsanwaltschaft (D2 Urk. 6/2+3). Kurz darauf wurde den Par- teien ein Vorschlag für eine Anklage im abgekürzten Verfahren zugestellt (D2 Urk. 15/15), womit der Beschuldigte erst in diesem Zeitpunkt die Tragweite seines Fehlverhaltens abschätzen und Konsequenzen spüren konnte. Allzu stark darf daher die wiederholte Delinquenz während laufender Untersuchung nicht gewich- tet werden. 2.3.3. Der Beschuldigte gestand immer wieder Bruchstücke des Anklagesachver- halts ein, jedoch meist nur insoweit, als man ihm daraus kein strafrechtlich rele- vantes Verhalten nachweisen konnte, oder er berief sich auf Missverständnisse oder Fehlverhalten der Geschädigten. Die insgesamt nur sehr untergeordneten Geständnisse wirken sich nur ganz leicht strafmindernd aus. Eigentliche Reue oder Einsicht in sein Fehlverhalten lässt der Beschuldigte gänzlich vermissen. 2.3.4. Eine besondere Strafempfindlichkeit hat die Vorinstanz beim Beschuldigten zurecht verneint (Urk. 142 S. 190 f.) und ebenso zutreffend festgestellt, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht auszumachen ist (Urk. 142 S. 191). Dass die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens eine gewisse Zeit in An- spruch nimmt, ist klar. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwalt- schaft zunächst Ermittlungen anstellte, bevor sie das Gutachten in Auftrag gab. Es musste zuerst geklärt werden, ob sich der Tatverdacht überhaupt erhärten

- 66 - würde. Gemessen am Aktenumfang ist die vorliegende Verfahrensdauer durch- aus zu rechtfertigen. 2.3.5. Da entgegen der Vorinstanz die Delinquenz während laufender Untersu- chung weniger stark straferhöhend berücksichtigt wird, ergibt sich aufgrund der Täterkomponente eine nur leichte Erhöhung der Einsatzstrafe, womit eine Frei- heitsstrafe von 10 ½ Jahren auszusprechen ist.

3. Geldstrafe 3.1. Strafrahmen Für die Festsetzung der Geldstrafe ist von einem Strafrahmen bis zu 180 Tages- sätzen auszugehen (Art. 194 Abs. 1 StGB). Mit der Vorinstanz bildet Ausgangs- punkt zur Festsetzung der Strafe das schwerste Delikt, als welches vorliegend die exhibitionistische Handlung gegenüber der Geschädigten H._____ erscheint. Die Tatmehrheit und die mehrfache Tatbegehung sind innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. 3.2. Tatkomponente 3.2.1. Einsatzstrafe für den Exhibitionismus zum Nachteil der Geschädigten H._____ (D10) 3.2.1.1. Der Beschuldigte folgte der Geschädigten zunächst in den Gruppenraum des Schulhauses …, bedrängte sie dort und entblösste sich schliesslich vor ihr. Dadurch brachte er die Geschädigte H._____ in eine sehr unangenehme Situa- tion, zumal ihm diese ausgeliefert war und sich der exhibitionistischen Handlung nicht entziehen konnte. Der Vorfall dauert allerdings nicht lange und schien die Geschädigte nicht nachhaltig negativ zu beeinflussen. Das Verschulden kann als noch leicht qualifiziert werden. 3.2.1.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich sowie aus rein egoistischen Motiven zur Befriedigung eigener Bedürfnisse. Er offenbarte eine deutliche Rück- sichtslosigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber den Bedürfnissen seiner Mitmen- schen. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen, setzte die Geschädigte

- 67 - jedenfalls sicher keinen Anlass für das Verhalten des Beschuldigten. Der Tat ging letztlich keine Planung voraus. Das subjektive Verschulden ist ebenfalls gerade als noch leicht zu bezeichnen. 3.2.1.3. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe er- scheint dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 3.2.2. Straferhöhung aufgrund des (mehrfachen) Exhibitionismus zum Nachteil der Geschädigten R._____ (D13) 3.2.2.1. Der Beschuldigte entblösste sich zwei Mal vor der Geschädigten und rieb dabei an seinem Geschlechtsteil. Dies war für die Geschädigte umso mehr unan- genehm, als sie hernach im gleichen Zimmer wie der Beschuldigte übernachten musste. Die Vorfälle dauerten jedoch nicht lange, und das objektive Verschulden kann daher als noch leicht bezeichnet werden. 3.2.2.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich sowie aus rein egoistischen Motiven zur Befriedigung eigener Bedürfnisse, wobei ihn die Befindlichkeit der Geschädigten wiederum nicht im Geringsten interessierte. Den Handlungen des Beschuldigten ging immerhin keine Planung voraus, sie wären aber ohne weiteres zu unterlassen gewesen. Das subjektive Verschulden wiegt noch leicht. 3.2.2.3. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze auf 75 Tagessätze angemessen. 3.2.3. Straferhöhung aufgrund des Exhibitionismus zum Nachteil der Privatkläge- rin E._____ (D14) 3.2.3.1. Der Beschuldigte entblösste sich ein Mal vor der Geschädigten und brachte diese damit in eine unangenehme Situation. Der Vorfall dauerte allerdings nicht lange und fand an einem Ort statt, an dem die Geschädigte dem Beschuldig- ten nicht schutzlos ausgeliefert war. Die objektive Tatschwere kann als leicht be- zeichnet werden.

- 68 - 3.2.3.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich sowie aus rein egoistischen Motiven zur Befriedigung eigener Bedürfnisse. Den Handlungen des Beschuldig- ten ging immerhin keine Planung voraus. Das subjektive Verschulden wiegt leicht. 3.2.3.3. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze auf 95 Tagessätze angemessen. 3.2.4. Straferhöhung aufgrund der Hinderung einer Amtshandlung 3.2.4.1. Der Beschuldigte entzog sich einer Polizeikontrolle und einer allfällig dro- henden Festnahme durch Weglaufen und Verstecken. Dabei hat er den ihn ver- folgenden Polizisten nicht gefährdet. Die objektive Tatschwere ist als leicht einzu- stufen. 3.2.4.2. Auch das subjektive Verschulden wiegt leicht. Dass der Beschuldigte nach seiner Schlägerei mit N._____ vor der Polizei davonrannte, ist letztlich nachvollziehbar. Ebenfalls zu seinen Gunsten zu beachten ist die leichte Alkoholi- sierung im Tatzeitpunkt. 3.2.4.3. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Tagessätze auf 100 Tagessätze angemessen. 3.3. Täterkomponente Zur Täterkomponente kann weitgehend auf das zuvor Gesagte verwiesen wer- den. Während sich die Delinquenz während laufender Untersuchung straf- erhöhend auswirkt, fallen die weitgehenden Zugeständnisse des Beschuldigten strafmindernd ins Gewicht, was insgesamt zu einer Reduktion der Strafe auf 90 Tagessätze Geldstrafe führt. 3.4. Tagessatzhöhe 3.4.1. Die Vorinstanz hat zur Berechnung der Tagessatzhöhe das Notwendige ausgeführt, darauf ist zu verweisen (Urk. 142 S. 196).

- 69 - 3.4.2. Da der Beschuldigte weder Vermögen hat, noch ein nennenswertes Ein- kommen vorweisen kann und sich dies aufgrund der langen auszufällenden Frei- heitsstrafe in nächster Zukunft nicht ändern wird, ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 10.-- festzusetzen.

4. Busse 4.1. Für die mehrfache sexuelle Belästigung zum Nachteil der Geschädigten G._____ (D15) und U._____ (D19) im Sinne von Art. 198 StGB, die Tätlichkeiten zum Nachteil der Geschädigten C._____ (D17) im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist eine Busse auszusprechen. 4.2. Ausgehend von einem leichten Verschulden sowohl für die sexuellen Be- lästigungen als auch für die Tätlichkeiten und die Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes sowie unter Berücksichtigung der desolaten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.-- angemessen (Urk. 142 S. 197).

5. Fazit Zusammenfassend erweist sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- als angemessen. Zudem ist eine Busse von Fr. 1'000.-- (bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) auszusprechen. Der Anrechnung der bisher erstandenen Haft an die auszufällen- de Freiheitsstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Vollzug

1. Bei der heute auszusprechenden Freiheitsstrafe kommt ein bedingter oder teilbedingter Vollzug nicht in Frage (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB).

2. Für die auszusprechende Geldstrafe besteht in objektiver Hinsicht die Mög- lichkeit des bedingten Vollzugs.

- 70 - In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten jedoch mit der Vorinstanz keine günstige Prognose gestellt werden (Urk. 142 S. 198 f.). Der Beschuldigte ist zwar nicht vorbestraft, hat aber in einem relativ kurzen Zeitraum von knapp zwei Jahren zahlreiche Delikte verübt. Die gravierendsten Straftaten beging der Beschuldigte, als bereits mehrere Strafuntersuchungen gegen ihn liefen und bereits ein Urteils- vorschlag für ein abgekürztes Verfahren vorlag (D2 Urk. 15/15), er mithin bereits regelmässig Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden gehabt hatte. Die laufen- den Verfahren schienen den Beschuldigten jedenfalls nicht zu beeindrucken, auch nicht die in Aussicht stehende relativ hohe Strafe. Weiter hält der Gutachter fest, der Beschuldigte sei für Gewalt und Sexualdelikte in hohem Masse rückfallge- fährdet (Urk. 53 S. 76 ff.). Günstige Umstände, welche diese schlechte Prognose noch positiv beeinflussen könnten, sind keine ersichtlich, weshalb auch die Geld- strafe zu vollziehen ist.

3. Zusammengefasst sind sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe zu voll- ziehen. Die Busse kann von Gesetzes wegen nicht bedingt ausgefällt werden und ist zu bezahlen (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). VI. Verwahrung

1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte bereits vor Vorinstanz die Verwahrung des Beschuldigten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz hat von einer Verwahrung des Beschuldigten abgesehen. 1.2. Die Staatsanwaltschaft kritisiert dies und führt im Berufungsverfahren aus, die Delinquenzintensität habe sich im Laufe der Zeit zunehmend erheblich ver- stärkt. Anfänglich habe der Beschuldigte weibliche Personen sexuell belästigt, sich exhibitioniert und vor ihnen onaniert, dann habe er Frauen trotz Gegenwehr festgehalten, bis eine Frau gestürzt sei, darauf habe er Personen geschlagen und bedroht, wobei es sich anfänglich um Tätlichkeiten gehandelt habe, was dann in Körperverletzungen gemündet habe, dies je nach Verhalten und Widerstand des Opfers. Schliesslich sei es zu einem Mordversuch mit Würgen und nachfolgender

- 71 - Vergewaltigung bzw. sexueller Nötigung gekommen, was einer krassen Steige- rung der Brutalität gleichkomme. Die Frage, ob der vom Beschuldigten geltend gemachte Drogenkonsum wesentlich zum Gewaltexzess beigetragen habe, sei zu verneinen. Vorliegend dränge sich die Verwahrung auf, nachdem die Rückfallge- fahr für alle Deliktskategorien – auch für schwere Gewalt- und Sexualstraftaten – als hoch eingestuft worden sei. Weitere Straftaten könnten nur durch die Anord- nung einer Verwahrung verhindert werden, welche aufgrund der für schwere Ge- walt- und Sexualstraftaten höhen Rückfallgefahr auch verhältnismässig sei (Urk. 156 S. 5 ff.).

2. Verwahrung 2.1. Die Vorinstanz hat sich ausführlich zu den Voraussetzungen der Anord- nung einer Verwahrung geäussert. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 142 S. 199 f.). 2.2. Anlasstat Der Beschuldigte hat mit der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, mit der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie mit der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB gleich mehrere Anlasstaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 begangen, die grundsätzlich das Aussprechen einer Verwahrung möglich machen. 2.3. Psychische Störung, Rückfallgefahr 2.3.1. Nach Art. 64 Abs. 1 StGB kann eine Bewertung der Persönlichkeitsmerk- male, der Tatumstände und der gesamten Lebensumstände die Annahme der Gefährlichkeit des Beschuldigten rechtfertigen (lit. a), oder der Beschuldigte leidet an einer schweren psychischen Störung, wie sie bei therapeutischen Mass- nahmen nach Art. 59 StGB vorzuliegen haben, wobei die Rückfallgefahr darauf beruht, dass die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (lit. b).

- 72 - 2.3.2. Der Gutachter hat beim Beschuldigten das Vorliegen einer anhaltenden oder langandauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB verneint (Urk. 53 S. 70 f., 77, 78, 79, 82). Damit fehlt es letztlich auch an den Grundlagen zur Anordnung einer Massnahme für den Beschuldigten. 2.3.3. Zur Rückfallgefahr äusserte sich der Gutachter wie folgt: Der Beschuldigte habe deutlich akzentuierte narzisstische und zum Teil auch antisoziale Wesens- züge (Urk. 53 S. 63, 67, 81, 82), welche mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit für kriminelles Verhalten assoziiert seien (Urk. 53 S. 76). Die Rückfallgefahr sei so- wohl für leichte bis mittelschwere als auch für schwere Gewalt- und Sexualstraf- taten hoch (Urk. 53 S. 76 f., 80). Aus dem Gutachten ergibt sich jedoch, dass das Rückfallrisiko eher "mittel bis hoch" als "sehr hoch" ist (vgl. Urk. 53 S. 61: Risiko- kategorie 4 von 9; S. 63: Hohes Rückfallrisiko). 2.4. Verhältnismässigkeit 2.4.1. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung einer Verwahrung sind grundsätzlich erfüllt und eine Verwahrung ist – naheliegenderweise – geeignet, der Rückfallgefahr des Beschuldigten zu begegnen. Allerdings ist auch der nor- male Strafvollzug darauf ausgerichtet, resozialisierend und bessernd auf einen Täter zu wirken. Ausdrücklich hat der Strafvollzug die Fähigkeit der Gefangenen zu fördern, straffrei zu leben (Art. 75 Abs. 1 StGB). 2.4.2. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit sind sodann hohe Anforderungen an die Annahme einer Ernsthaftigkeit der Rückfallgefahr zu stellen. Es ist davon aus- zugehen, dass frühere Delinquenz das verlässlichste Indiz für eine künftige rechtserhebliche Gefährlichkeit darstellt. Entsprechend darf die Verwahrung je- denfalls gegenüber psychisch gesunden Ersttätern, bei denen eine valide Prog- nose ungleich schwieriger ist, nur in Extremfällen ausgesprochen werden (BSK StGB I - Heer, N. 51 zu Art. 64 StGB; vgl. auch die von der Vorinstanz angeführ- ten Lehrmeinungen und BGE 134 IV 121 E. 3.4.4: Urk. 142 S. 202).

- 73 - 2.4.3. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen insoweit psychisch gesunden Ersttäter, als er gemäss Gutachten keine schwere psychische Störung aufweist. Infolge seiner dissozial und narzisstisch-akzentuierten Persönlichkeit ist er zwar in einem erhöhten Mass rückfallgefährdet, muss jedoch nicht einer Höchstrisiko- gruppe zugeordnet werden. Auch die Analyse der Anlasstaten legt nicht den Schluss nahe, beim Beschuldigten sei von einer besonders ausgeprägten Gefähr- lichkeit auszugehen. Zwar zeugte das Vorgehen des Beschuldigten beim Tö- tungsversuch und der folgenden Vergewaltigung/sexuellen Nötigung von einem erheblichen Gewaltpotential sowie von massiver Geringschätzung menschlichen Lebens zur Durchsetzung eigener Interessen; diese Taten stehen jedoch alleine da. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass es sich bei den übrigen – zu- gegebenermassen zahlreichen – Delikten demgegenüber allesamt um Taten im eher niederschwelligen Bereich handelt (Urk. 142 S. 201 f.). Beim Beschuldigten kann demnach nicht von einem Extremfall gesprochen werden, bei welchem sich trotz der Tatsache, dass es sich bei ihm um einen Ersttäter handelt, die Anord- nung der Verwahrung aufdrängen würde. 2.4.4. In Würdigung aller Umstände erscheint die Anordnung der Verwahrung des Beschuldigten als nicht verhältnismässig. Die Anordnung einer anderen Mass- nahme entfällt aufgrund fehlender Voraussetzungen, wobei es durchaus sinnvoll erschiene, wenn sich der Beschuldigte im Vollzug in psychiatrische Behandlung begeben würde. VII. Zivilansprüche

1. Genugtuung für D._____ (Dossier 2) 1.1. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin D._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zugesprochen. Der Beschuldigte liess im Berufungsverfahren dagegen vorbringen, die Genug- tuung sei massiv zu hoch, angemessen wäre eine Summe im tiefen dreistelligen Bereich (Urk. 157 S. 30).

- 74 - 1.2. Mit der Vorinstanz sind die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Ge- nugtuung an die Privatklägerin ohne weiteres erfüllt. Wenn die Vorinstanz die Ge- nugtuung auf Fr. 1'000.-- festsetzt, so ist dies nicht zu beanstanden und zu über- nehmen (vgl. Urk. 142 S. 206 ff.). Die Geschädigte litt immerhin während längerer Zeit an den Folgen des Übergriffs, indem sie sich nicht mehr sicher fühlte, was für sie sehr unangenehm gewesen sein muss. 1.3. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, eine Genugtuungszahlung in der Höhe von Fr. 1'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 25. März 2012 an die Privatklägerin D._____ zu leisten.

2. Parteientschädigung für D._____ (Dossier 2) 2.1. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin D._____ eine Umtriebs- und Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Er liess dagegen einwenden, die Privatklägerin sei mit ihrem Schadenersatz- begehren vollumfänglich und bei der Geltendmachung der Genugtuung zu 80 % unterlegen. Damit hätte sie lediglich Anspruch auf 10 % der vollen Partei- entschädigung (Urk. 157 S. 30). 2.2. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Privatklägerin, welche be- treffend Schuldspruch gegen den Beschuldigten und Zusprechung einer Genug- tuung obsiegt, gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung für die Kosten der Vertretung der Privatklägerschaft als Straf- bzw. Zivilklägerschaft hat. Der Beschuldigte, welcher verurteilt wird, hat der Privatklägerin den durch das Delikt verursachten Schaden zu ersetzen. Die Höhe der Entschädigung hat die Vorinstanz gestützt auf die belegten Kosten der Rechtsverbeiständung der Privatklägerin festgesetzt (Urk. 142 S. 209 f.). Diese Erwägungen der Vorinstanz können so übernommen werden. 2.3. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin D._____ für die Un- tersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Umtriebs- und Parteientschä- digung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

- 75 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.-- festzu- setzen. 2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Staats- anwaltschaft unterliegt den Schuldspruch im Tötungsdelikt sowie die Anordnung der Verwahrung betreffend, obsiegt hingegen bei der Strafzumessung zu einem gewissen Teil. Es scheint daher angemessen, dem Beschuldigten die Kosten für das Berufungsverfahren zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Die Verteidigung des Beschuldigten ist für ihren Aufwand antragsgemäss zu entschädigen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von 3/4 vorzubehalten. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 16. Dezember 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Bezüglich der Anklagevorwürfe gemäss D11 sowie D16 wird das Verfahren eingestellt.

- 76 -

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- (…)

- der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;

- des mehrfachen Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB (zum Nachteil von E._____ und H._____);

- der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB (zum Nachteil von G._____);

- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

3. Von den Vorwürfen der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (D15) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ (D17) wird der Beschuldigte freigesprochen. 4.-5. (…)

6. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin D._____ wird abgewiesen. 7.-8. (…)

9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin E._____ wird abgewiesen.

10. Das bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Mobiltelefon Samsung GT- I8190N, IMEI-Nr. …, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben bzw. nach unbenutztem Ablauf einer drei- monatigen Frist der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf

- 77 - Fr. 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 29'490.80 Auslagen Untersuchung; Fr. 1'184.75 diverse Kosten; Fr. 150.00 Zeugenentschädigung; Fr. 7'797.05 amtliche Verteidigung Untersuchung durch RA X1._____; Fr. 9'650.00 amtliche Verteidigung Untersuchung durch RA X._____; Fr. 28'000.00 amtliche Verteidigung Akonto RA X._____; Fr. amtliche Verteidigung RA X._____ (ausstehend). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. (…)"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil, an die folgenden Privatklägerinnen nur im Auszug des Beschlusses − H._____, … [Adresse] − V._____, … [Adresse] − E._____, … [Adresse] − G._____, … [Adresse] − W._____, … [Adresse]

4. Gegen diesen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 78 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB; − der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; − des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB zum Nachteil von R._____; − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB; − der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB zum Nachteil von U._____; − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1121 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind, mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--.

3. Die Freiheits- sowie die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu be- zahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

- 79 -

4. Es wird keine Verwahrung des Beschuldigten angeordnet.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Fr. 1'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 25. März 2012 als Genugtuung zu bezahlen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ für das ge- samte Verfahren eine Umtriebs- und Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'100.-- amtliche Verteidigung

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die folgenden Privatkläger: − F._____, durch Publikation im Amtsblatt − D._____, Adresse bei den Akten − P._____, … [Adresse] − C._____, zu den Akten − U._____, … [Adresse] − S._____, … [Adresse]

- 80 - (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (betreffend vorinstanzlicher Dis- positiv-Ziffer 10) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 81 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. November 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter