opencaselaw.ch

SB160249

Drohung etc.

Zürich OG · 2016-07-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom

23. März 2016 rechtskräftig.

E. 2 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

E. 3 Schriftliche Mitteilung an − die Beschuldigte A._____ − den Beschuldigten B._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

E. 4 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 3 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Juli 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger

Dispositiv
  1. A._____,
  2. B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
  3. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. März 2016 (GG160017) - 2 - Erwägungen: Am 31. März 2016 meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 23. März 2016 (Urk. 30) Berufung an (Urk. 32). Mit Eingabe vom 21. Juni 2016, hierorts eingegangen am 22. Juni 2016, hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Berufung zurückgezogen (Urk. 39). Das Ver- fahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen. Es wird verfügt: (Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger)
  4. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom
  5. März 2016 rechtskräftig.
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  7. Schriftliche Mitteilung an − die Beschuldigte A._____ − den Beschuldigten B._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 3 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Juli 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160249-O/U/jv Präsidialverfügung vom 1. Juli 2016 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. T. Moder, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen

1. A._____,

2. B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. März 2016 (GG160017)

- 2 - Erwägungen: Am 31. März 2016 meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 23. März 2016 (Urk. 30) Berufung an (Urk. 32). Mit Eingabe vom 21. Juni 2016, hierorts eingegangen am 22. Juni 2016, hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Berufung zurückgezogen (Urk. 39). Das Ver- fahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen. Es wird verfügt: (Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger)

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom

23. März 2016 rechtskräftig.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

3. Schriftliche Mitteilung an − die Beschuldigte A._____ − den Beschuldigten B._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 3 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Juli 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger