Sachverhalt
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 30 S. 4 f.), hat die Beschul- digte den äusseren Ablauf des Sachverhaltes, wie im Strafbefehl geschildert, ein- gestanden. Nach Würdigung der relevanten Beweismittel kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt vollumfänglich erstellt sei (Urk. 30 Seite 5). Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann verwie- sen werden.
3. Innerer Sachverhalt 3.1. Anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2015 (Urk. 12) gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass sie nicht gewusst habe, dass B._____ keine Arbeitsbewilligung habe. Sie sei sogar stark davon ausge- gangen, dass diese eine Arbeitsbewilligung habe. Sie seien alle zusammen in die Schweiz gekommen, hätten alle zusammen ihre Aufenthaltspapiere beantragt und bekommen und für sie hätten die alle gleich ausgesehen. Sie hätten in einer Part- nerschaft zusammen gelebt. Sie, die Beschuldigte, hätte die Arbeitsbewilligung nach drei Jahren beantragt, wenn sie gewusst hätte, dass diese keine habe. Es sei ihnen komplett nicht klar gewesen. Im Juli 2014 habe B._____ beschlossen einen Mann zu heiraten und da sie die Beschuldigte vorher für ihre finanziellen Verpflichtungen aufgekommen sei, habe sie diese weiterhin finanziell unterstützen wollen. Sie habe gedacht, es sei eine gute und rechtsordentliche Handlung. Es sei ihr Interesse gewesen, B._____ weiterhin zu unterstützen. Sie habe diese or- dentlich überall angemeldet und habe nie irgendein Feedback erhalten von ir- gendeiner Behörde, die ja alle Zugang zu ihren Daten hätten, dass B._____ nicht arbeiten dürfe. Natürlich habe sie diese nicht bei der AWA angemeldet, weil sie ja davon ausgegangen sei, dass diese arbeiten dürfe. Sie würden seit 2010 in der Schweiz wohnen und jedes Jahr hätten sie Post von der Steuerbehörde erhalten, welche nachgefragt habe, ob Frau B._____ einer beruflichen Tätigkeit nachgehe
- das Dokument nenne sich Anfrage aktueller Arbeitgeber - was für sie natürlich
- 7 - auch wieder darauf hingewiesen habe, dass diese arbeiten dürfe. Jedes Jahr hät- ten sie geantwortet "Hausfrau", nur im Jahr 2015 hätten sie rechtsrichtig angege- ben, dass B._____ den 15-Stunden-Vertrag habe. Selbst dann hätten sie noch keine Nachricht bekommen. B._____ habe dann Quellensteuer bezahlt. Sie hät- ten Steuern und Sozialabgaben für das Jahr 2014 bezahlt. Sie habe durch Zufall erfahren, dass B._____ nicht arbeiten dürfe, weil diese in ihrem Eheverfahren Probleme bekommen habe (Urk. 12 S. 2 f.). Sie bestreite, vorsätzlich gehandelt zu haben. Im Prinzip müsse diese arbeiten dürfen. Sie müsste das Recht haben, arbeiten zu dürfen. Das müsste ja eigentlich auch für gleichgeschlechtliche Paare gelten. Das tue es aber offensichtlich nicht. Sie habe es richtig machen wollen. Sie dürfe B._____ rechtens unterstützen. Sie habe sich ja verpflichtet, dass sie für deren Lebensunterhalt aufkomme. Es seien halt zusätzliche Abgaben gewesen, die sie bezahlt habe (Urk. 12 S. 3 Fragen und Antworten 25 und 26). B._____ mache immer noch den Haushalt, so wie eine Mutter dies mache. B._____ habe nie gearbeitet. Sie habe einfach nur gewollt, dass B._____ finan- ziell abgesichert sei. Vorher sei B._____ ja abgesichert gewesen, dadurch da die- se ja ihre Partnerin gewesen sei. Sie habe sich das so gedacht, dass B._____
- solange diese bei ihr sei - so lange durch sie (die Beschuldigte) abgesichert sei. Da sie der ehelichen Beistandspflicht vom neuen Mann nicht so recht getraut ha- be, habe sie B._____ so absichern wollen (Urk. 12 S. 5). Sie habe gar nie die Ab- sicht gehabt, diese anzustellen. Sie habe diese einfach unterstützen wollen (Urk. 12 S. 6). Auf die Frage, wie sie die Arbeitstätigkeit von Frau B._____ gegenüber dem Steueramt deklariert habe, sagte die Beschuldigte, sie habe keine Tätigkeit ange- ben können, weil es nicht gefragt worden sei (Urk. 12 S. 8 Frage und Antwort 45). Sie habe B._____ bei der SVA angemeldet und habe gedacht, damit sei die Steuerbehörde informiert (Urk. 12 S. 9 Frage und Antwort 48). Die Frage, ob sie mit B._____ auch einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hätte, wenn sie realisiert hätte, dass diese keine Bewilligung habe zum Arbeiten, ver- neinte die Beschuldigte klar (Urk. 12 S. 10 Frage und Antwort 57).
- 8 - 3.2. Anlässlich ihrer Befragung vor Vorinstanz führte die Beschuldigte aus, dass sie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit nicht nachgefragt habe, weil sie gedacht habe, dass B._____ eine Arbeitsbewilligung habe. Sie hätte sicher nachgefragt, wenn sie gewusst hätte, dass diese keine habe (Prot. I S. 14). Auf den Vorhalt, wonach sie sich in der Untersuchung auf den Standpunkt gestellt habe, dass sie auf ein Formular des Steueramtes vertraut habe, entgegnete die Beschuldigte, dass sie nicht darauf vertraut habe. Man gehe von einer Annahme aus. Man sei als Familie gekommen und alle drei hätten das gleiche Dokument erhalten. Es sei schwierig ersichtlich, dass ein Dokument minimal anders sei. B._____ habe jedes Jahr ein Schreiben von der Steuerbehörde erhalten, ob sie eine Arbeitsstelle ha- be. Und für sie sei es so, dass wenn man so ein Schreiben erhalte, gehe die Steuerbehörde davon aus, dass B._____ arbeiten dürfe. Es sei für sie noch eine Unterstreichung von dem Sachverhalt gewesen, von dem sie ausgegangen sei. Hätte sie jemanden angestellt, den sie nicht gekannt hätte, mit dem sie nicht schon ins Land gezogen wäre, dann hätte sie sich natürlich genauer informiert. Aber sie seien ja zusammen als Familie gekommen (Prot. I S. 14 f.). 3.3. An der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte zu Protokoll, sie habe zuvor noch nie einen Arbeitsvertrag abgeschlossen in der Schweiz. Sie habe ver- sucht, sich überall zu erkundigen. Sie sei aufs Internet gegangen, habe die For- mulare runtergeladen und B._____ ordentlich angemeldet. Sie sei sich nicht be- wusst gewesen, dass sie das nicht machen könne. Sie habe nur gewollt, dass B._____ im Hinblick auf die Hochzeit ordentlich aufgesetzt sei. Sie hätten nur ver- sucht, ihr Leben zu organisieren, damit es für jeden funktioniere. Wenn B._____ mit ihrem Mann eine Wohnung hätte mieten wollen, wäre gefragt worden, was sie denn schon alles habe. Das sei der Gedanke gewesen. Beim Umzug von Rumä- nien in die Schweiz habe sie viele Formulare ausgefüllt, sie wisse, dass das ihre Unterschrift auf dem entsprechenden Dokument sei. Vielleicht habe sie das da- mals realisiert, aber vier Jahre später, als sie den Arbeitsvertrag geschrieben ha- be, sei ihr das ganz bestimmt nicht präsent gewesen. Für sie hätten alle drei B- Ausweise gleich ausgesehen. Bei B._____ seien es in 5-Punkt Schrift zwei Wörter mehr gewesen, die sie nicht gesehen habe und auch nicht sehen könnte ohne Brille (Urk. 46 S. 5-7).
- 9 - 3.4. Die Aussagen der Beschuldigten sind insofern nachvollziehbar, als dass der Vermerk auf dem B-Ausweis von B._____, wonach sie "ohne Erwerbstätig- keit" sei, in der Tat verglichen mit der übrigen Schrift klein ist und ganz unten auf dem Ausweis steht (Urk. 6/5). Ausserdem hat das Steueramt Winterthur mehrfach nach dem aktuellen Arbeitgeber von B._____ gefragt (Urk. 44/3-5, Urk. 44/8), weshalb verständlich ist, wenn die Beschuldigte sich dadurch in ihrer Annahme, B._____ dürfe arbeiten, bekräftigt fühlte (Urk. 12 S. 3, Prot. I S. 15). Zwar handelt es sich bei einem Steueramt nicht um die zuständige Behörde für Arbeitsbewilli- gungen, jedoch ist begreiflich, dass ein Laie davon ausgeht, dass die entspre- chende Behörde Kenntnis von der tatsächlichen und rechtlichen Situation hat, zumal sie wiederholt anfragt. Der Fehler, der der Beschuldigten unterlaufen ist, ist insofern erklärbar. Hinsichtlich der Beweggründe der Beschuldigten ist festzuhal- ten, dass sie aus der Erstellung des Arbeitsvertrags zwischen B._____ als Arbeit- nehmerin und sich selber als Arbeitgeberin keinen Profit zog, kümmerte sich jene doch bereits zuvor gegen Kost und Logis um den Haushalt und das Kind der Be- schuldigten, wozu sie sich gegen Entgelt auch gemäss Arbeitsvertrag verpflichte- te. Die Beschuldigte handelte demnach keineswegs egoistisch, als sie diesen Ar- beitsvertrag aufsetzte. Vielmehr war das Erstellen des Vertrages erkennbar vom Willen geprägt, alles richtig zu machen. Dementsprechend hat sie B._____ beim Steueramt und der Sozialversicherungsanstalt angemeldet und Steuern und So- zialabgaben bezahlt (Urk. 12 S. 3; Urk. 44/7-8). Angesichts der Kenntnis dieser Behörden vom Vertrag konnte die Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass die fehlende Arbeitsbewilligung von B._____ auf Dauer verborgen bleibt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte von einer fehlenden Arbeits- bewilligung ausging bzw. das Fehlen einer solchen in Kauf nahm. Im Übrigen ist für Laien auch schwer verständlich, inwieweit die Behörden miteinander vernetzt sind. Die Beschuldigte ging offenbar davon aus, dass die Behörden Zugang zu den Daten von B._____ hatten und sich entsprechend gemeldet hätten, falls diese nicht hätte arbeiten dürfen (Urk. 12 S. 2 f.).
- 10 -
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Gemäss Art. 117 Abs. 1 Ausländergesetz (AuG) wird bestraft, wer als Ar- beitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäf- tigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Nach Art. 117 Abs. 3 AuG ist auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar. 4.2. Zur Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist auf den BGE 133 IV 9, E. 4.1. m.w.H. zu verweisen: "4.1 Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässig- keit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Mög- lichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbe- standsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Un- terschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahr- lässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht ein- treten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirkli- chen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 aStGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (eingehend BGE 96 IV 99 S. 101; BGE 130 IV 58 E. 8.3 mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehö- ren die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestands- verwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweg- gründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahr- scheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdräng- te, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4; 125 IV 242 E. 3c mit Hinweisen).
- 11 - Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahr- scheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstän- de hinzukommen (BGE 131 IV 1 E. 2.2; 125 IV 242 E. 3f)." 4.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der fest- gestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 138 V 74 E. 8.4.1. mit Hinweisen). Ist der Ablauf eines tatsächlichen Ge- schehens zweifelhaft, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu entscheiden. Diese Maxime hat als Entscheidregel zur Folge, dass von der für den Beschuldig- ten günstigen bzw. günstigeren Sachverhaltsannahme auszugehen ist (Entscheid des Bundesgerichts 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E.2.2. mit zahlrei- chen Verweisen). 4.4. Gestützt auf die obigen Erwägungen (Ziff. II. 3.) kann der Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass sie den Arbeitsvertrag mit B._____ nicht ab- geschlossen hätte, wenn sie realisiert hätte, dass diese über keine Arbeits- bewilligung verfügt. Dementsprechend hat die Beschuldigte beim Verfassen des Arbeitsvertrags nicht damit gerechnet und hat sich nicht damit abgefunden, dass B._____ über keine Arbeitsbewilligung verfügt. Eine eventualvorsätzliche Tatbe- gehung scheidet demnach aus. 4.5. Zu prüfen bleibt nun, ob die Beschuldigte sich einer fahrlässigen Tatbege- hung gemäss Art. 117 Abs. 3 schuldig gemacht hat. Entgegen der Verteidigung stellt sich hier jedoch die Frage des Sachverhalts- (Art. 13 StGB) und nicht des Verbotsirrtums (Art. 21 StGB), da die Beschuldigte betreffend ein Element des Sachverhalts irrt, nämlich der Frage der Berechtigung zur Ausübung der Erwerbs- tätigkeit. Beim Verbotsirrtum handelt es sich dagegen um einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit. Die Beschuldigte hat das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA vom 8. Dezember 2010 (Urk. 6/6), auf welchem die Nichterwerbstätig- keit ebenfalls vermerkt ist, unterschrieben, wie sie selbst einräumte (Urk. 46 S. 6 unten). Entsprechend hätte die Beschuldigte bereits zu diesem Zeitpunkt realisie-
- 12 - ren müssen, dass B._____ über keine Arbeitsbewilligung verfügt. Ausserdem hät- te sie das auch bemerkt, wenn sie die Aufenthaltsbewilligung von B._____ (Urk.6/5) genau angeschaut hätte. Die Beschuldigte hat deshalb ihre Sorgfalts- pflicht verletzt und der Irrtum über den Sachverhalt wäre vermeidbar gewesen, weshalb gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB kein Sachverhaltsirrtum vorliegt und die Be- schuldigte wegen fahrlässiger Tatbegehung schuldig zu sprechen ist. 4.6. Die Beschuldigte ist gestützt auf die obigen Erwägungen und dem Even- tualantrag der Verteidigung folgend der fahrlässigen Beschäftigung von Aus- länderinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 AuG schuldig zu sprechen. III. Sanktion
1. Grundsätze der Strafzumessung Gemäss Art. 117 Abs. 3 AuG wird die von der Beschuldigten begangene Übertre- tung mit Busse bis zu Fr. 20'000.-- geahndet. Es liegen weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe vor, weshalb es bei diesem Strafrahmen bleibt.
2. Tatkomponente 2.1. Hinsichtlich der Theorie kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 9 f.). 2.2. Betreffend das objektive Tatverschulden hätte mit der Vorinstanz das ge- naue Durchlesen der Bewilligungskopie der Aufenthaltsbewilligung von B._____ (Urk. 6/5) genügt, um festzustellen, dass eine Erwerbstätigkeit nicht vorgesehen ist und somit eine Arbeitsberechtigung nicht vorliegt. Allerdings ist der Beschuldig- ten zugute zu halten, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelte. Es ist von einem leichten Verschulden auszugehen. 2.3. Beim subjektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte fahrlässig gehandelt hat. Es ging ihr einzig darum, ihrer Partnerin im Hinblick
- 13 - auf deren Eheschliessung abzusichern. Insgesamt ist in subjektiver Hinsicht von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen.
3. Täterkomponente Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 10 f.).
4. Fazit In gesamthafter Würdigung erweist sich eine Busse von Fr. 800.-- als dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheits- strafe von 8 Tagen festzusetzen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen (Dispositiv-Ziffern 4 bis 6).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'400.-- festzu- setzen. Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit ihrem Hauptantrag, obsiegt dagegen mit ihrem Eventualantrag, weshalb ihr die Kosten des Beru- fungsverfahrens zu 1/3 aufzuerlegen und zu 2/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
3. Mit Eingabe vom 2. September 2016 reichte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ seine Honorarnote ein (Urk. 45/1-4). Dabei handelt es sich um die Rechnung an die Adresse der Beschuldigten, weshalb darin auch deren Zahlungseingang über Fr. 1'000.-- vermerkt ist und als zahlbarer Saldo Fr. 1'701.60 verbleibt, wovon fälschlicherweise für die Berechnung der Prozessentschädigung zugunsten der Beschuldigten ausgegangen wurde. Richtigerweise ist jedoch für die Prozessentschädigung von Fr. 2'701.60 auszu- gehen und der Aufwand für die Berufungsverhandlung im Betrag von Fr. 1'000.-- zu addieren. Von diesem Betrag sind der Beschuldigten entsprechend der Kos-
- 14 - tenregelung 2/3, folglich Fr. 2'470.-- zuzusprechen, weshalb Ziff. 7 des Urteils vom 8. September 2016 gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO mit Nachtragsurteil vom
27. September 2016 korrigiert wurde (Urk. 52). Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 AuG.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 800.-.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4-6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.--.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu 1/3 auf- erlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen.
7. Der Beschuldigten wird für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'470.-- aus der Gerichtskas- se zugesprochen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
- 15 - − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. September 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. C. Grieder
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 18. März 2016 (Urk. 30 S. 3).
E. 1.2 Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz die Beschul- digte der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländer ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr 120.- (entsprechend Fr. 1'200.-) sowie einer Busse von
- 4 - Fr. 240.-. Die Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse wurde eine Ersatzfreiheits- strafe von 2 Tagen festgesetzt. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtli- chen Verfahrens wurden der Beschuldigten auferlegt. Eine Entschädigung wurde ihr nicht zugesprochen (Urk. 30 S. 14-15).
E. 1.3 Mit Eingabe vom 29. März 2016 liess die Beschuldigte Berufung anmelden (Urk. 25). Das begründete Urteil konnte am 30. Mai 2016 je dem Verteidiger der Beschuldigten und dem Staatssekretariat für Migration und am 31. Mai 2016 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zugestellt werden (Urk. 28).
E. 1.4 Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 überwies die Vorinstanz die Akten ans Obergericht (Urk. 29 und Urk. 31).
E. 1.5 Am 13. Juni 2016 ging die Berufungserklärung des Verteidigers der Be- schuldigten ein (Urk. 33).
E. 1.6 Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2016 wurde der Staatsanwaltschaft ei- ne Kopie der Berufungserklärung zugestellt, um gegebenenfalls Anschluss- berufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Sodann wurde die Beschuldigte aufgefordert, dem Gericht das Datenerfassungsblatt so- wie die genannten Dokumente einzureichen (Urk. 35).
E. 1.7 Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 21. Juni 2016 (Urk. 37) die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete darauf, Be- weisanträge zu stellen. Weiter erklärte sie, dass es nicht erforderlich sei, ihr weite- re Fristen für Stellungnahmen anzusetzen und bat um Mitteilung des Termins der Berufungsverhandlung.
E. 1.8 Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 (Urk. 39) reichte die Beschuldigte das Datenerfassungsblatt (Urk. 41/1) und diverse Beilagen (Urk. 41/2-10) ein.
E. 1.9 Am 12. Juli 2016 wurde auf den Donnerstag 8. September 2016 zur Be- rufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 42).
- 5 -
E. 1.10 Am 8. September 2016 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher die Beschuldigte und ihr Verteidiger teilnahmen (Prot. II S. 4 ff.).
E. 2 Umfang der Berufung Mit ihrer Berufung lässt die Beschuldigte einen Freispruch, eventualiter einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Übertretung im Sinne von Art. 117 Abs. 3 AuG beantragen (Urk. 33, Urk. 47 S. 1). Grundsätzlich ist damit das ganze vorinstanz- liche Urteil angefochten.
E. 2.1 Hinsichtlich der Theorie kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 9 f.).
E. 2.2 Betreffend das objektive Tatverschulden hätte mit der Vorinstanz das ge- naue Durchlesen der Bewilligungskopie der Aufenthaltsbewilligung von B._____ (Urk. 6/5) genügt, um festzustellen, dass eine Erwerbstätigkeit nicht vorgesehen ist und somit eine Arbeitsberechtigung nicht vorliegt. Allerdings ist der Beschuldig- ten zugute zu halten, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelte. Es ist von einem leichten Verschulden auszugehen.
E. 2.3 Beim subjektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte fahrlässig gehandelt hat. Es ging ihr einzig darum, ihrer Partnerin im Hinblick
- 13 - auf deren Eheschliessung abzusichern. Insgesamt ist in subjektiver Hinsicht von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen.
3. Täterkomponente Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 10 f.).
E. 3 Innerer Sachverhalt
E. 3.1 Anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2015 (Urk. 12) gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass sie nicht gewusst habe, dass B._____ keine Arbeitsbewilligung habe. Sie sei sogar stark davon ausge- gangen, dass diese eine Arbeitsbewilligung habe. Sie seien alle zusammen in die Schweiz gekommen, hätten alle zusammen ihre Aufenthaltspapiere beantragt und bekommen und für sie hätten die alle gleich ausgesehen. Sie hätten in einer Part- nerschaft zusammen gelebt. Sie, die Beschuldigte, hätte die Arbeitsbewilligung nach drei Jahren beantragt, wenn sie gewusst hätte, dass diese keine habe. Es sei ihnen komplett nicht klar gewesen. Im Juli 2014 habe B._____ beschlossen einen Mann zu heiraten und da sie die Beschuldigte vorher für ihre finanziellen Verpflichtungen aufgekommen sei, habe sie diese weiterhin finanziell unterstützen wollen. Sie habe gedacht, es sei eine gute und rechtsordentliche Handlung. Es sei ihr Interesse gewesen, B._____ weiterhin zu unterstützen. Sie habe diese or- dentlich überall angemeldet und habe nie irgendein Feedback erhalten von ir- gendeiner Behörde, die ja alle Zugang zu ihren Daten hätten, dass B._____ nicht arbeiten dürfe. Natürlich habe sie diese nicht bei der AWA angemeldet, weil sie ja davon ausgegangen sei, dass diese arbeiten dürfe. Sie würden seit 2010 in der Schweiz wohnen und jedes Jahr hätten sie Post von der Steuerbehörde erhalten, welche nachgefragt habe, ob Frau B._____ einer beruflichen Tätigkeit nachgehe
- das Dokument nenne sich Anfrage aktueller Arbeitgeber - was für sie natürlich
- 7 - auch wieder darauf hingewiesen habe, dass diese arbeiten dürfe. Jedes Jahr hät- ten sie geantwortet "Hausfrau", nur im Jahr 2015 hätten sie rechtsrichtig angege- ben, dass B._____ den 15-Stunden-Vertrag habe. Selbst dann hätten sie noch keine Nachricht bekommen. B._____ habe dann Quellensteuer bezahlt. Sie hät- ten Steuern und Sozialabgaben für das Jahr 2014 bezahlt. Sie habe durch Zufall erfahren, dass B._____ nicht arbeiten dürfe, weil diese in ihrem Eheverfahren Probleme bekommen habe (Urk. 12 S. 2 f.). Sie bestreite, vorsätzlich gehandelt zu haben. Im Prinzip müsse diese arbeiten dürfen. Sie müsste das Recht haben, arbeiten zu dürfen. Das müsste ja eigentlich auch für gleichgeschlechtliche Paare gelten. Das tue es aber offensichtlich nicht. Sie habe es richtig machen wollen. Sie dürfe B._____ rechtens unterstützen. Sie habe sich ja verpflichtet, dass sie für deren Lebensunterhalt aufkomme. Es seien halt zusätzliche Abgaben gewesen, die sie bezahlt habe (Urk. 12 S. 3 Fragen und Antworten 25 und 26). B._____ mache immer noch den Haushalt, so wie eine Mutter dies mache. B._____ habe nie gearbeitet. Sie habe einfach nur gewollt, dass B._____ finan- ziell abgesichert sei. Vorher sei B._____ ja abgesichert gewesen, dadurch da die- se ja ihre Partnerin gewesen sei. Sie habe sich das so gedacht, dass B._____
- solange diese bei ihr sei - so lange durch sie (die Beschuldigte) abgesichert sei. Da sie der ehelichen Beistandspflicht vom neuen Mann nicht so recht getraut ha- be, habe sie B._____ so absichern wollen (Urk. 12 S. 5). Sie habe gar nie die Ab- sicht gehabt, diese anzustellen. Sie habe diese einfach unterstützen wollen (Urk. 12 S. 6). Auf die Frage, wie sie die Arbeitstätigkeit von Frau B._____ gegenüber dem Steueramt deklariert habe, sagte die Beschuldigte, sie habe keine Tätigkeit ange- ben können, weil es nicht gefragt worden sei (Urk. 12 S. 8 Frage und Antwort 45). Sie habe B._____ bei der SVA angemeldet und habe gedacht, damit sei die Steuerbehörde informiert (Urk. 12 S. 9 Frage und Antwort 48). Die Frage, ob sie mit B._____ auch einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hätte, wenn sie realisiert hätte, dass diese keine Bewilligung habe zum Arbeiten, ver- neinte die Beschuldigte klar (Urk. 12 S. 10 Frage und Antwort 57).
- 8 -
E. 3.2 Anlässlich ihrer Befragung vor Vorinstanz führte die Beschuldigte aus, dass sie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit nicht nachgefragt habe, weil sie gedacht habe, dass B._____ eine Arbeitsbewilligung habe. Sie hätte sicher nachgefragt, wenn sie gewusst hätte, dass diese keine habe (Prot. I S. 14). Auf den Vorhalt, wonach sie sich in der Untersuchung auf den Standpunkt gestellt habe, dass sie auf ein Formular des Steueramtes vertraut habe, entgegnete die Beschuldigte, dass sie nicht darauf vertraut habe. Man gehe von einer Annahme aus. Man sei als Familie gekommen und alle drei hätten das gleiche Dokument erhalten. Es sei schwierig ersichtlich, dass ein Dokument minimal anders sei. B._____ habe jedes Jahr ein Schreiben von der Steuerbehörde erhalten, ob sie eine Arbeitsstelle ha- be. Und für sie sei es so, dass wenn man so ein Schreiben erhalte, gehe die Steuerbehörde davon aus, dass B._____ arbeiten dürfe. Es sei für sie noch eine Unterstreichung von dem Sachverhalt gewesen, von dem sie ausgegangen sei. Hätte sie jemanden angestellt, den sie nicht gekannt hätte, mit dem sie nicht schon ins Land gezogen wäre, dann hätte sie sich natürlich genauer informiert. Aber sie seien ja zusammen als Familie gekommen (Prot. I S. 14 f.).
E. 3.3 An der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte zu Protokoll, sie habe zuvor noch nie einen Arbeitsvertrag abgeschlossen in der Schweiz. Sie habe ver- sucht, sich überall zu erkundigen. Sie sei aufs Internet gegangen, habe die For- mulare runtergeladen und B._____ ordentlich angemeldet. Sie sei sich nicht be- wusst gewesen, dass sie das nicht machen könne. Sie habe nur gewollt, dass B._____ im Hinblick auf die Hochzeit ordentlich aufgesetzt sei. Sie hätten nur ver- sucht, ihr Leben zu organisieren, damit es für jeden funktioniere. Wenn B._____ mit ihrem Mann eine Wohnung hätte mieten wollen, wäre gefragt worden, was sie denn schon alles habe. Das sei der Gedanke gewesen. Beim Umzug von Rumä- nien in die Schweiz habe sie viele Formulare ausgefüllt, sie wisse, dass das ihre Unterschrift auf dem entsprechenden Dokument sei. Vielleicht habe sie das da- mals realisiert, aber vier Jahre später, als sie den Arbeitsvertrag geschrieben ha- be, sei ihr das ganz bestimmt nicht präsent gewesen. Für sie hätten alle drei B- Ausweise gleich ausgesehen. Bei B._____ seien es in 5-Punkt Schrift zwei Wörter mehr gewesen, die sie nicht gesehen habe und auch nicht sehen könnte ohne Brille (Urk. 46 S. 5-7).
- 9 -
E. 3.4 Die Aussagen der Beschuldigten sind insofern nachvollziehbar, als dass der Vermerk auf dem B-Ausweis von B._____, wonach sie "ohne Erwerbstätig- keit" sei, in der Tat verglichen mit der übrigen Schrift klein ist und ganz unten auf dem Ausweis steht (Urk. 6/5). Ausserdem hat das Steueramt Winterthur mehrfach nach dem aktuellen Arbeitgeber von B._____ gefragt (Urk. 44/3-5, Urk. 44/8), weshalb verständlich ist, wenn die Beschuldigte sich dadurch in ihrer Annahme, B._____ dürfe arbeiten, bekräftigt fühlte (Urk. 12 S. 3, Prot. I S. 15). Zwar handelt es sich bei einem Steueramt nicht um die zuständige Behörde für Arbeitsbewilli- gungen, jedoch ist begreiflich, dass ein Laie davon ausgeht, dass die entspre- chende Behörde Kenntnis von der tatsächlichen und rechtlichen Situation hat, zumal sie wiederholt anfragt. Der Fehler, der der Beschuldigten unterlaufen ist, ist insofern erklärbar. Hinsichtlich der Beweggründe der Beschuldigten ist festzuhal- ten, dass sie aus der Erstellung des Arbeitsvertrags zwischen B._____ als Arbeit- nehmerin und sich selber als Arbeitgeberin keinen Profit zog, kümmerte sich jene doch bereits zuvor gegen Kost und Logis um den Haushalt und das Kind der Be- schuldigten, wozu sie sich gegen Entgelt auch gemäss Arbeitsvertrag verpflichte- te. Die Beschuldigte handelte demnach keineswegs egoistisch, als sie diesen Ar- beitsvertrag aufsetzte. Vielmehr war das Erstellen des Vertrages erkennbar vom Willen geprägt, alles richtig zu machen. Dementsprechend hat sie B._____ beim Steueramt und der Sozialversicherungsanstalt angemeldet und Steuern und So- zialabgaben bezahlt (Urk. 12 S. 3; Urk. 44/7-8). Angesichts der Kenntnis dieser Behörden vom Vertrag konnte die Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass die fehlende Arbeitsbewilligung von B._____ auf Dauer verborgen bleibt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte von einer fehlenden Arbeits- bewilligung ausging bzw. das Fehlen einer solchen in Kauf nahm. Im Übrigen ist für Laien auch schwer verständlich, inwieweit die Behörden miteinander vernetzt sind. Die Beschuldigte ging offenbar davon aus, dass die Behörden Zugang zu den Daten von B._____ hatten und sich entsprechend gemeldet hätten, falls diese nicht hätte arbeiten dürfen (Urk. 12 S. 2 f.).
- 10 -
E. 4 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4-6) wird bestätigt.
E. 4.1 Gemäss Art. 117 Abs. 1 Ausländergesetz (AuG) wird bestraft, wer als Ar- beitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäf- tigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Nach Art. 117 Abs. 3 AuG ist auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar.
E. 4.2 Zur Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist auf den BGE 133 IV 9, E. 4.1. m.w.H. zu verweisen: "4.1 Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässig- keit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Mög- lichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbe- standsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Un- terschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahr- lässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht ein- treten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirkli- chen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 aStGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (eingehend BGE 96 IV 99 S. 101; BGE 130 IV 58 E. 8.3 mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehö- ren die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestands- verwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweg- gründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahr- scheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdräng- te, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4; 125 IV 242 E. 3c mit Hinweisen).
- 11 - Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahr- scheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstän- de hinzukommen (BGE 131 IV 1 E. 2.2; 125 IV 242 E. 3f)."
E. 4.3 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der fest- gestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 138 V 74 E. 8.4.1. mit Hinweisen). Ist der Ablauf eines tatsächlichen Ge- schehens zweifelhaft, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu entscheiden. Diese Maxime hat als Entscheidregel zur Folge, dass von der für den Beschuldig- ten günstigen bzw. günstigeren Sachverhaltsannahme auszugehen ist (Entscheid des Bundesgerichts 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E.2.2. mit zahlrei- chen Verweisen).
E. 4.4 Gestützt auf die obigen Erwägungen (Ziff. II. 3.) kann der Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass sie den Arbeitsvertrag mit B._____ nicht ab- geschlossen hätte, wenn sie realisiert hätte, dass diese über keine Arbeits- bewilligung verfügt. Dementsprechend hat die Beschuldigte beim Verfassen des Arbeitsvertrags nicht damit gerechnet und hat sich nicht damit abgefunden, dass B._____ über keine Arbeitsbewilligung verfügt. Eine eventualvorsätzliche Tatbe- gehung scheidet demnach aus.
E. 4.5 Zu prüfen bleibt nun, ob die Beschuldigte sich einer fahrlässigen Tatbege- hung gemäss Art. 117 Abs. 3 schuldig gemacht hat. Entgegen der Verteidigung stellt sich hier jedoch die Frage des Sachverhalts- (Art. 13 StGB) und nicht des Verbotsirrtums (Art. 21 StGB), da die Beschuldigte betreffend ein Element des Sachverhalts irrt, nämlich der Frage der Berechtigung zur Ausübung der Erwerbs- tätigkeit. Beim Verbotsirrtum handelt es sich dagegen um einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit. Die Beschuldigte hat das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA vom 8. Dezember 2010 (Urk. 6/6), auf welchem die Nichterwerbstätig- keit ebenfalls vermerkt ist, unterschrieben, wie sie selbst einräumte (Urk. 46 S. 6 unten). Entsprechend hätte die Beschuldigte bereits zu diesem Zeitpunkt realisie-
- 12 - ren müssen, dass B._____ über keine Arbeitsbewilligung verfügt. Ausserdem hät- te sie das auch bemerkt, wenn sie die Aufenthaltsbewilligung von B._____ (Urk.6/5) genau angeschaut hätte. Die Beschuldigte hat deshalb ihre Sorgfalts- pflicht verletzt und der Irrtum über den Sachverhalt wäre vermeidbar gewesen, weshalb gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB kein Sachverhaltsirrtum vorliegt und die Be- schuldigte wegen fahrlässiger Tatbegehung schuldig zu sprechen ist.
E. 4.6 Die Beschuldigte ist gestützt auf die obigen Erwägungen und dem Even- tualantrag der Verteidigung folgend der fahrlässigen Beschäftigung von Aus- länderinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 AuG schuldig zu sprechen. III. Sanktion
1. Grundsätze der Strafzumessung Gemäss Art. 117 Abs. 3 AuG wird die von der Beschuldigten begangene Übertre- tung mit Busse bis zu Fr. 20'000.-- geahndet. Es liegen weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe vor, weshalb es bei diesem Strafrahmen bleibt.
2. Tatkomponente
E. 5 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.--.
E. 6 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu 1/3 auf- erlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen.
E. 7 Der Beschuldigten wird für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'470.-- aus der Gerichtskas- se zugesprochen.
E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
- 15 - − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich
E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. September 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. C. Grieder
Dispositiv
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Beschäftigung von Auslände- rinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 120.– (entsprechend Fr. 1'200.–) sowie mit einer Busse von Fr. 240.–.
- a) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. b) Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuld- haft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Ta- gen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 2'000.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf 2/3.
- Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr für das Vorverfahren) und des ge- richtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- Eine Entschädigung wird der Beschuldigten nicht zugesprochen. - 3 -
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 47)
- Frau A._____ sei freizusprechen.
- Eventualiter sei sie im Falle eines Schuldspruchs wegen fahrlässiger Über- tretung im Sinne von Art. 117 Abs. 3 AuG mit einer Busse zu bestrafen.
- Die Kosten (Ermittlungskosten, Kosten der StA, Gerichtsgebühren des Be- zirksgerichts und des Obergerichts) seien auf die Staatskasse zu nehmen und Frau A._____ sei eine Prozessentschädigung zuzusprechen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 37) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessgeschichte
- Prozessgeschichte 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 18. März 2016 (Urk. 30 S. 3). 1.2. Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz die Beschul- digte der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländer ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr 120.- (entsprechend Fr. 1'200.-) sowie einer Busse von - 4 - Fr. 240.-. Die Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse wurde eine Ersatzfreiheits- strafe von 2 Tagen festgesetzt. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtli- chen Verfahrens wurden der Beschuldigten auferlegt. Eine Entschädigung wurde ihr nicht zugesprochen (Urk. 30 S. 14-15). 1.3. Mit Eingabe vom 29. März 2016 liess die Beschuldigte Berufung anmelden (Urk. 25). Das begründete Urteil konnte am 30. Mai 2016 je dem Verteidiger der Beschuldigten und dem Staatssekretariat für Migration und am 31. Mai 2016 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zugestellt werden (Urk. 28). 1.4. Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 überwies die Vorinstanz die Akten ans Obergericht (Urk. 29 und Urk. 31). 1.5. Am 13. Juni 2016 ging die Berufungserklärung des Verteidigers der Be- schuldigten ein (Urk. 33). 1.6. Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2016 wurde der Staatsanwaltschaft ei- ne Kopie der Berufungserklärung zugestellt, um gegebenenfalls Anschluss- berufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Sodann wurde die Beschuldigte aufgefordert, dem Gericht das Datenerfassungsblatt so- wie die genannten Dokumente einzureichen (Urk. 35). 1.7. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 21. Juni 2016 (Urk. 37) die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete darauf, Be- weisanträge zu stellen. Weiter erklärte sie, dass es nicht erforderlich sei, ihr weite- re Fristen für Stellungnahmen anzusetzen und bat um Mitteilung des Termins der Berufungsverhandlung. 1.8. Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 (Urk. 39) reichte die Beschuldigte das Datenerfassungsblatt (Urk. 41/1) und diverse Beilagen (Urk. 41/2-10) ein. 1.9. Am 12. Juli 2016 wurde auf den Donnerstag 8. September 2016 zur Be- rufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 42). - 5 - 1.10. Am 8. September 2016 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher die Beschuldigte und ihr Verteidiger teilnahmen (Prot. II S. 4 ff.).
- Umfang der Berufung Mit ihrer Berufung lässt die Beschuldigte einen Freispruch, eventualiter einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Übertretung im Sinne von Art. 117 Abs. 3 AuG beantragen (Urk. 33, Urk. 47 S. 1). Grundsätzlich ist damit das ganze vorinstanz- liche Urteil angefochten.
- Allgemeines 3.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, geschieht dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies bei jedem Hinweis aus- drücklich erwähnt wird. 3.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen widerlegen (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E. 1.2.). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Schuldpunkt
- Anklagesachverhalt Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
- Oktober 2015, der gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe mit der rumänischen Staatsange- hörigen B._____, welche über keine für rumänische Staatsangehörige notwendige Arbeitsbewilligung verfügt, am 01.08.2014 einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab- geschlossen und habe diese in der Zeit vom 01.08.2014 bis zum 30.04.2015 zu einem Monatslohn von brutto CHF 1'100.00 als Haushaltshilfe beschäftigt, wobei die Beschuldigte gewusst bzw. zumindest in Kauf genommen habe, dass B._____ - 6 - nicht über die für rumänische Staatsangehörige erforderliche Arbeitsbewilligung verfüge (Urk. 8 S. 3).
- Äusserer Sachverhalt Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 30 S. 4 f.), hat die Beschul- digte den äusseren Ablauf des Sachverhaltes, wie im Strafbefehl geschildert, ein- gestanden. Nach Würdigung der relevanten Beweismittel kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt vollumfänglich erstellt sei (Urk. 30 Seite 5). Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann verwie- sen werden.
- Innerer Sachverhalt 3.1. Anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2015 (Urk. 12) gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass sie nicht gewusst habe, dass B._____ keine Arbeitsbewilligung habe. Sie sei sogar stark davon ausge- gangen, dass diese eine Arbeitsbewilligung habe. Sie seien alle zusammen in die Schweiz gekommen, hätten alle zusammen ihre Aufenthaltspapiere beantragt und bekommen und für sie hätten die alle gleich ausgesehen. Sie hätten in einer Part- nerschaft zusammen gelebt. Sie, die Beschuldigte, hätte die Arbeitsbewilligung nach drei Jahren beantragt, wenn sie gewusst hätte, dass diese keine habe. Es sei ihnen komplett nicht klar gewesen. Im Juli 2014 habe B._____ beschlossen einen Mann zu heiraten und da sie die Beschuldigte vorher für ihre finanziellen Verpflichtungen aufgekommen sei, habe sie diese weiterhin finanziell unterstützen wollen. Sie habe gedacht, es sei eine gute und rechtsordentliche Handlung. Es sei ihr Interesse gewesen, B._____ weiterhin zu unterstützen. Sie habe diese or- dentlich überall angemeldet und habe nie irgendein Feedback erhalten von ir- gendeiner Behörde, die ja alle Zugang zu ihren Daten hätten, dass B._____ nicht arbeiten dürfe. Natürlich habe sie diese nicht bei der AWA angemeldet, weil sie ja davon ausgegangen sei, dass diese arbeiten dürfe. Sie würden seit 2010 in der Schweiz wohnen und jedes Jahr hätten sie Post von der Steuerbehörde erhalten, welche nachgefragt habe, ob Frau B._____ einer beruflichen Tätigkeit nachgehe - das Dokument nenne sich Anfrage aktueller Arbeitgeber - was für sie natürlich - 7 - auch wieder darauf hingewiesen habe, dass diese arbeiten dürfe. Jedes Jahr hät- ten sie geantwortet "Hausfrau", nur im Jahr 2015 hätten sie rechtsrichtig angege- ben, dass B._____ den 15-Stunden-Vertrag habe. Selbst dann hätten sie noch keine Nachricht bekommen. B._____ habe dann Quellensteuer bezahlt. Sie hät- ten Steuern und Sozialabgaben für das Jahr 2014 bezahlt. Sie habe durch Zufall erfahren, dass B._____ nicht arbeiten dürfe, weil diese in ihrem Eheverfahren Probleme bekommen habe (Urk. 12 S. 2 f.). Sie bestreite, vorsätzlich gehandelt zu haben. Im Prinzip müsse diese arbeiten dürfen. Sie müsste das Recht haben, arbeiten zu dürfen. Das müsste ja eigentlich auch für gleichgeschlechtliche Paare gelten. Das tue es aber offensichtlich nicht. Sie habe es richtig machen wollen. Sie dürfe B._____ rechtens unterstützen. Sie habe sich ja verpflichtet, dass sie für deren Lebensunterhalt aufkomme. Es seien halt zusätzliche Abgaben gewesen, die sie bezahlt habe (Urk. 12 S. 3 Fragen und Antworten 25 und 26). B._____ mache immer noch den Haushalt, so wie eine Mutter dies mache. B._____ habe nie gearbeitet. Sie habe einfach nur gewollt, dass B._____ finan- ziell abgesichert sei. Vorher sei B._____ ja abgesichert gewesen, dadurch da die- se ja ihre Partnerin gewesen sei. Sie habe sich das so gedacht, dass B._____ - solange diese bei ihr sei - so lange durch sie (die Beschuldigte) abgesichert sei. Da sie der ehelichen Beistandspflicht vom neuen Mann nicht so recht getraut ha- be, habe sie B._____ so absichern wollen (Urk. 12 S. 5). Sie habe gar nie die Ab- sicht gehabt, diese anzustellen. Sie habe diese einfach unterstützen wollen (Urk. 12 S. 6). Auf die Frage, wie sie die Arbeitstätigkeit von Frau B._____ gegenüber dem Steueramt deklariert habe, sagte die Beschuldigte, sie habe keine Tätigkeit ange- ben können, weil es nicht gefragt worden sei (Urk. 12 S. 8 Frage und Antwort 45). Sie habe B._____ bei der SVA angemeldet und habe gedacht, damit sei die Steuerbehörde informiert (Urk. 12 S. 9 Frage und Antwort 48). Die Frage, ob sie mit B._____ auch einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hätte, wenn sie realisiert hätte, dass diese keine Bewilligung habe zum Arbeiten, ver- neinte die Beschuldigte klar (Urk. 12 S. 10 Frage und Antwort 57). - 8 - 3.2. Anlässlich ihrer Befragung vor Vorinstanz führte die Beschuldigte aus, dass sie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit nicht nachgefragt habe, weil sie gedacht habe, dass B._____ eine Arbeitsbewilligung habe. Sie hätte sicher nachgefragt, wenn sie gewusst hätte, dass diese keine habe (Prot. I S. 14). Auf den Vorhalt, wonach sie sich in der Untersuchung auf den Standpunkt gestellt habe, dass sie auf ein Formular des Steueramtes vertraut habe, entgegnete die Beschuldigte, dass sie nicht darauf vertraut habe. Man gehe von einer Annahme aus. Man sei als Familie gekommen und alle drei hätten das gleiche Dokument erhalten. Es sei schwierig ersichtlich, dass ein Dokument minimal anders sei. B._____ habe jedes Jahr ein Schreiben von der Steuerbehörde erhalten, ob sie eine Arbeitsstelle ha- be. Und für sie sei es so, dass wenn man so ein Schreiben erhalte, gehe die Steuerbehörde davon aus, dass B._____ arbeiten dürfe. Es sei für sie noch eine Unterstreichung von dem Sachverhalt gewesen, von dem sie ausgegangen sei. Hätte sie jemanden angestellt, den sie nicht gekannt hätte, mit dem sie nicht schon ins Land gezogen wäre, dann hätte sie sich natürlich genauer informiert. Aber sie seien ja zusammen als Familie gekommen (Prot. I S. 14 f.). 3.3. An der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte zu Protokoll, sie habe zuvor noch nie einen Arbeitsvertrag abgeschlossen in der Schweiz. Sie habe ver- sucht, sich überall zu erkundigen. Sie sei aufs Internet gegangen, habe die For- mulare runtergeladen und B._____ ordentlich angemeldet. Sie sei sich nicht be- wusst gewesen, dass sie das nicht machen könne. Sie habe nur gewollt, dass B._____ im Hinblick auf die Hochzeit ordentlich aufgesetzt sei. Sie hätten nur ver- sucht, ihr Leben zu organisieren, damit es für jeden funktioniere. Wenn B._____ mit ihrem Mann eine Wohnung hätte mieten wollen, wäre gefragt worden, was sie denn schon alles habe. Das sei der Gedanke gewesen. Beim Umzug von Rumä- nien in die Schweiz habe sie viele Formulare ausgefüllt, sie wisse, dass das ihre Unterschrift auf dem entsprechenden Dokument sei. Vielleicht habe sie das da- mals realisiert, aber vier Jahre später, als sie den Arbeitsvertrag geschrieben ha- be, sei ihr das ganz bestimmt nicht präsent gewesen. Für sie hätten alle drei B- Ausweise gleich ausgesehen. Bei B._____ seien es in 5-Punkt Schrift zwei Wörter mehr gewesen, die sie nicht gesehen habe und auch nicht sehen könnte ohne Brille (Urk. 46 S. 5-7). - 9 - 3.4. Die Aussagen der Beschuldigten sind insofern nachvollziehbar, als dass der Vermerk auf dem B-Ausweis von B._____, wonach sie "ohne Erwerbstätig- keit" sei, in der Tat verglichen mit der übrigen Schrift klein ist und ganz unten auf dem Ausweis steht (Urk. 6/5). Ausserdem hat das Steueramt Winterthur mehrfach nach dem aktuellen Arbeitgeber von B._____ gefragt (Urk. 44/3-5, Urk. 44/8), weshalb verständlich ist, wenn die Beschuldigte sich dadurch in ihrer Annahme, B._____ dürfe arbeiten, bekräftigt fühlte (Urk. 12 S. 3, Prot. I S. 15). Zwar handelt es sich bei einem Steueramt nicht um die zuständige Behörde für Arbeitsbewilli- gungen, jedoch ist begreiflich, dass ein Laie davon ausgeht, dass die entspre- chende Behörde Kenntnis von der tatsächlichen und rechtlichen Situation hat, zumal sie wiederholt anfragt. Der Fehler, der der Beschuldigten unterlaufen ist, ist insofern erklärbar. Hinsichtlich der Beweggründe der Beschuldigten ist festzuhal- ten, dass sie aus der Erstellung des Arbeitsvertrags zwischen B._____ als Arbeit- nehmerin und sich selber als Arbeitgeberin keinen Profit zog, kümmerte sich jene doch bereits zuvor gegen Kost und Logis um den Haushalt und das Kind der Be- schuldigten, wozu sie sich gegen Entgelt auch gemäss Arbeitsvertrag verpflichte- te. Die Beschuldigte handelte demnach keineswegs egoistisch, als sie diesen Ar- beitsvertrag aufsetzte. Vielmehr war das Erstellen des Vertrages erkennbar vom Willen geprägt, alles richtig zu machen. Dementsprechend hat sie B._____ beim Steueramt und der Sozialversicherungsanstalt angemeldet und Steuern und So- zialabgaben bezahlt (Urk. 12 S. 3; Urk. 44/7-8). Angesichts der Kenntnis dieser Behörden vom Vertrag konnte die Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass die fehlende Arbeitsbewilligung von B._____ auf Dauer verborgen bleibt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte von einer fehlenden Arbeits- bewilligung ausging bzw. das Fehlen einer solchen in Kauf nahm. Im Übrigen ist für Laien auch schwer verständlich, inwieweit die Behörden miteinander vernetzt sind. Die Beschuldigte ging offenbar davon aus, dass die Behörden Zugang zu den Daten von B._____ hatten und sich entsprechend gemeldet hätten, falls diese nicht hätte arbeiten dürfen (Urk. 12 S. 2 f.). - 10 -
- Rechtliche Würdigung 4.1. Gemäss Art. 117 Abs. 1 Ausländergesetz (AuG) wird bestraft, wer als Ar- beitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäf- tigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Nach Art. 117 Abs. 3 AuG ist auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar. 4.2. Zur Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist auf den BGE 133 IV 9, E. 4.1. m.w.H. zu verweisen: "4.1 Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässig- keit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Mög- lichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbe- standsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Un- terschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahr- lässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht ein- treten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirkli- chen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 aStGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (eingehend BGE 96 IV 99 S. 101; BGE 130 IV 58 E. 8.3 mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehö- ren die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestands- verwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweg- gründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahr- scheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdräng- te, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4; 125 IV 242 E. 3c mit Hinweisen). - 11 - Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahr- scheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstän- de hinzukommen (BGE 131 IV 1 E. 2.2; 125 IV 242 E. 3f)." 4.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der fest- gestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 138 V 74 E. 8.4.1. mit Hinweisen). Ist der Ablauf eines tatsächlichen Ge- schehens zweifelhaft, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu entscheiden. Diese Maxime hat als Entscheidregel zur Folge, dass von der für den Beschuldig- ten günstigen bzw. günstigeren Sachverhaltsannahme auszugehen ist (Entscheid des Bundesgerichts 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E.2.2. mit zahlrei- chen Verweisen). 4.4. Gestützt auf die obigen Erwägungen (Ziff. II. 3.) kann der Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass sie den Arbeitsvertrag mit B._____ nicht ab- geschlossen hätte, wenn sie realisiert hätte, dass diese über keine Arbeits- bewilligung verfügt. Dementsprechend hat die Beschuldigte beim Verfassen des Arbeitsvertrags nicht damit gerechnet und hat sich nicht damit abgefunden, dass B._____ über keine Arbeitsbewilligung verfügt. Eine eventualvorsätzliche Tatbe- gehung scheidet demnach aus. 4.5. Zu prüfen bleibt nun, ob die Beschuldigte sich einer fahrlässigen Tatbege- hung gemäss Art. 117 Abs. 3 schuldig gemacht hat. Entgegen der Verteidigung stellt sich hier jedoch die Frage des Sachverhalts- (Art. 13 StGB) und nicht des Verbotsirrtums (Art. 21 StGB), da die Beschuldigte betreffend ein Element des Sachverhalts irrt, nämlich der Frage der Berechtigung zur Ausübung der Erwerbs- tätigkeit. Beim Verbotsirrtum handelt es sich dagegen um einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit. Die Beschuldigte hat das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA vom 8. Dezember 2010 (Urk. 6/6), auf welchem die Nichterwerbstätig- keit ebenfalls vermerkt ist, unterschrieben, wie sie selbst einräumte (Urk. 46 S. 6 unten). Entsprechend hätte die Beschuldigte bereits zu diesem Zeitpunkt realisie- - 12 - ren müssen, dass B._____ über keine Arbeitsbewilligung verfügt. Ausserdem hät- te sie das auch bemerkt, wenn sie die Aufenthaltsbewilligung von B._____ (Urk.6/5) genau angeschaut hätte. Die Beschuldigte hat deshalb ihre Sorgfalts- pflicht verletzt und der Irrtum über den Sachverhalt wäre vermeidbar gewesen, weshalb gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB kein Sachverhaltsirrtum vorliegt und die Be- schuldigte wegen fahrlässiger Tatbegehung schuldig zu sprechen ist. 4.6. Die Beschuldigte ist gestützt auf die obigen Erwägungen und dem Even- tualantrag der Verteidigung folgend der fahrlässigen Beschäftigung von Aus- länderinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 AuG schuldig zu sprechen. III. Sanktion
- Grundsätze der Strafzumessung Gemäss Art. 117 Abs. 3 AuG wird die von der Beschuldigten begangene Übertre- tung mit Busse bis zu Fr. 20'000.-- geahndet. Es liegen weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe vor, weshalb es bei diesem Strafrahmen bleibt.
- Tatkomponente 2.1. Hinsichtlich der Theorie kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 9 f.). 2.2. Betreffend das objektive Tatverschulden hätte mit der Vorinstanz das ge- naue Durchlesen der Bewilligungskopie der Aufenthaltsbewilligung von B._____ (Urk. 6/5) genügt, um festzustellen, dass eine Erwerbstätigkeit nicht vorgesehen ist und somit eine Arbeitsberechtigung nicht vorliegt. Allerdings ist der Beschuldig- ten zugute zu halten, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelte. Es ist von einem leichten Verschulden auszugehen. 2.3. Beim subjektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte fahrlässig gehandelt hat. Es ging ihr einzig darum, ihrer Partnerin im Hinblick - 13 - auf deren Eheschliessung abzusichern. Insgesamt ist in subjektiver Hinsicht von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen.
- Täterkomponente Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 10 f.).
- Fazit In gesamthafter Würdigung erweist sich eine Busse von Fr. 800.-- als dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheits- strafe von 8 Tagen festzusetzen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen (Dispositiv-Ziffern 4 bis 6).
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'400.-- festzu- setzen. Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit ihrem Hauptantrag, obsiegt dagegen mit ihrem Eventualantrag, weshalb ihr die Kosten des Beru- fungsverfahrens zu 1/3 aufzuerlegen und zu 2/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
- Mit Eingabe vom 2. September 2016 reichte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ seine Honorarnote ein (Urk. 45/1-4). Dabei handelt es sich um die Rechnung an die Adresse der Beschuldigten, weshalb darin auch deren Zahlungseingang über Fr. 1'000.-- vermerkt ist und als zahlbarer Saldo Fr. 1'701.60 verbleibt, wovon fälschlicherweise für die Berechnung der Prozessentschädigung zugunsten der Beschuldigten ausgegangen wurde. Richtigerweise ist jedoch für die Prozessentschädigung von Fr. 2'701.60 auszu- gehen und der Aufwand für die Berufungsverhandlung im Betrag von Fr. 1'000.-- zu addieren. Von diesem Betrag sind der Beschuldigten entsprechend der Kos- - 14 - tenregelung 2/3, folglich Fr. 2'470.-- zuzusprechen, weshalb Ziff. 7 des Urteils vom 8. September 2016 gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO mit Nachtragsurteil vom
- September 2016 korrigiert wurde (Urk. 52). Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 AuG.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 800.-.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4-6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.--.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu 1/3 auf- erlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Beschuldigten wird für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'470.-- aus der Gerichtskas- se zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland - 15 - − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. September 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160246-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und die Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 8. September 2016 sowie Nachtragsurteil vom 27. September 2016 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 18. März 2016 (GB160001)
- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 26. Oktober 2015 (Urk. 8) ist diesem Urteil beigeheftet Urteil der Vorinstanz: (Urk. 30 S. 14-16) Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Beschäftigung von Auslände- rinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 120.– (entsprechend Fr. 1'200.–) sowie mit einer Busse von Fr. 240.–.
3. a) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
b) Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuld- haft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Ta- gen.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 2'000.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf 2/3.
5. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr für das Vorverfahren) und des ge- richtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
6. Eine Entschädigung wird der Beschuldigten nicht zugesprochen.
- 3 -
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 47)
1. Frau A._____ sei freizusprechen.
2. Eventualiter sei sie im Falle eines Schuldspruchs wegen fahrlässiger Über- tretung im Sinne von Art. 117 Abs. 3 AuG mit einer Busse zu bestrafen.
3. Die Kosten (Ermittlungskosten, Kosten der StA, Gerichtsgebühren des Be- zirksgerichts und des Obergerichts) seien auf die Staatskasse zu nehmen und Frau A._____ sei eine Prozessentschädigung zuzusprechen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 37) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessgeschichte
1. Prozessgeschichte 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 18. März 2016 (Urk. 30 S. 3). 1.2. Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz die Beschul- digte der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländer ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr 120.- (entsprechend Fr. 1'200.-) sowie einer Busse von
- 4 - Fr. 240.-. Die Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse wurde eine Ersatzfreiheits- strafe von 2 Tagen festgesetzt. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtli- chen Verfahrens wurden der Beschuldigten auferlegt. Eine Entschädigung wurde ihr nicht zugesprochen (Urk. 30 S. 14-15). 1.3. Mit Eingabe vom 29. März 2016 liess die Beschuldigte Berufung anmelden (Urk. 25). Das begründete Urteil konnte am 30. Mai 2016 je dem Verteidiger der Beschuldigten und dem Staatssekretariat für Migration und am 31. Mai 2016 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zugestellt werden (Urk. 28). 1.4. Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 überwies die Vorinstanz die Akten ans Obergericht (Urk. 29 und Urk. 31). 1.5. Am 13. Juni 2016 ging die Berufungserklärung des Verteidigers der Be- schuldigten ein (Urk. 33). 1.6. Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2016 wurde der Staatsanwaltschaft ei- ne Kopie der Berufungserklärung zugestellt, um gegebenenfalls Anschluss- berufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Sodann wurde die Beschuldigte aufgefordert, dem Gericht das Datenerfassungsblatt so- wie die genannten Dokumente einzureichen (Urk. 35). 1.7. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 21. Juni 2016 (Urk. 37) die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete darauf, Be- weisanträge zu stellen. Weiter erklärte sie, dass es nicht erforderlich sei, ihr weite- re Fristen für Stellungnahmen anzusetzen und bat um Mitteilung des Termins der Berufungsverhandlung. 1.8. Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 (Urk. 39) reichte die Beschuldigte das Datenerfassungsblatt (Urk. 41/1) und diverse Beilagen (Urk. 41/2-10) ein. 1.9. Am 12. Juli 2016 wurde auf den Donnerstag 8. September 2016 zur Be- rufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 42).
- 5 - 1.10. Am 8. September 2016 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher die Beschuldigte und ihr Verteidiger teilnahmen (Prot. II S. 4 ff.).
2. Umfang der Berufung Mit ihrer Berufung lässt die Beschuldigte einen Freispruch, eventualiter einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Übertretung im Sinne von Art. 117 Abs. 3 AuG beantragen (Urk. 33, Urk. 47 S. 1). Grundsätzlich ist damit das ganze vorinstanz- liche Urteil angefochten.
3. Allgemeines 3.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, geschieht dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies bei jedem Hinweis aus- drücklich erwähnt wird. 3.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen widerlegen (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E. 1.2.). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Schuldpunkt
1. Anklagesachverhalt Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
26. Oktober 2015, der gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe mit der rumänischen Staatsange- hörigen B._____, welche über keine für rumänische Staatsangehörige notwendige Arbeitsbewilligung verfügt, am 01.08.2014 einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab- geschlossen und habe diese in der Zeit vom 01.08.2014 bis zum 30.04.2015 zu einem Monatslohn von brutto CHF 1'100.00 als Haushaltshilfe beschäftigt, wobei die Beschuldigte gewusst bzw. zumindest in Kauf genommen habe, dass B._____
- 6 - nicht über die für rumänische Staatsangehörige erforderliche Arbeitsbewilligung verfüge (Urk. 8 S. 3).
2. Äusserer Sachverhalt Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 30 S. 4 f.), hat die Beschul- digte den äusseren Ablauf des Sachverhaltes, wie im Strafbefehl geschildert, ein- gestanden. Nach Würdigung der relevanten Beweismittel kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt vollumfänglich erstellt sei (Urk. 30 Seite 5). Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann verwie- sen werden.
3. Innerer Sachverhalt 3.1. Anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2015 (Urk. 12) gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass sie nicht gewusst habe, dass B._____ keine Arbeitsbewilligung habe. Sie sei sogar stark davon ausge- gangen, dass diese eine Arbeitsbewilligung habe. Sie seien alle zusammen in die Schweiz gekommen, hätten alle zusammen ihre Aufenthaltspapiere beantragt und bekommen und für sie hätten die alle gleich ausgesehen. Sie hätten in einer Part- nerschaft zusammen gelebt. Sie, die Beschuldigte, hätte die Arbeitsbewilligung nach drei Jahren beantragt, wenn sie gewusst hätte, dass diese keine habe. Es sei ihnen komplett nicht klar gewesen. Im Juli 2014 habe B._____ beschlossen einen Mann zu heiraten und da sie die Beschuldigte vorher für ihre finanziellen Verpflichtungen aufgekommen sei, habe sie diese weiterhin finanziell unterstützen wollen. Sie habe gedacht, es sei eine gute und rechtsordentliche Handlung. Es sei ihr Interesse gewesen, B._____ weiterhin zu unterstützen. Sie habe diese or- dentlich überall angemeldet und habe nie irgendein Feedback erhalten von ir- gendeiner Behörde, die ja alle Zugang zu ihren Daten hätten, dass B._____ nicht arbeiten dürfe. Natürlich habe sie diese nicht bei der AWA angemeldet, weil sie ja davon ausgegangen sei, dass diese arbeiten dürfe. Sie würden seit 2010 in der Schweiz wohnen und jedes Jahr hätten sie Post von der Steuerbehörde erhalten, welche nachgefragt habe, ob Frau B._____ einer beruflichen Tätigkeit nachgehe
- das Dokument nenne sich Anfrage aktueller Arbeitgeber - was für sie natürlich
- 7 - auch wieder darauf hingewiesen habe, dass diese arbeiten dürfe. Jedes Jahr hät- ten sie geantwortet "Hausfrau", nur im Jahr 2015 hätten sie rechtsrichtig angege- ben, dass B._____ den 15-Stunden-Vertrag habe. Selbst dann hätten sie noch keine Nachricht bekommen. B._____ habe dann Quellensteuer bezahlt. Sie hät- ten Steuern und Sozialabgaben für das Jahr 2014 bezahlt. Sie habe durch Zufall erfahren, dass B._____ nicht arbeiten dürfe, weil diese in ihrem Eheverfahren Probleme bekommen habe (Urk. 12 S. 2 f.). Sie bestreite, vorsätzlich gehandelt zu haben. Im Prinzip müsse diese arbeiten dürfen. Sie müsste das Recht haben, arbeiten zu dürfen. Das müsste ja eigentlich auch für gleichgeschlechtliche Paare gelten. Das tue es aber offensichtlich nicht. Sie habe es richtig machen wollen. Sie dürfe B._____ rechtens unterstützen. Sie habe sich ja verpflichtet, dass sie für deren Lebensunterhalt aufkomme. Es seien halt zusätzliche Abgaben gewesen, die sie bezahlt habe (Urk. 12 S. 3 Fragen und Antworten 25 und 26). B._____ mache immer noch den Haushalt, so wie eine Mutter dies mache. B._____ habe nie gearbeitet. Sie habe einfach nur gewollt, dass B._____ finan- ziell abgesichert sei. Vorher sei B._____ ja abgesichert gewesen, dadurch da die- se ja ihre Partnerin gewesen sei. Sie habe sich das so gedacht, dass B._____
- solange diese bei ihr sei - so lange durch sie (die Beschuldigte) abgesichert sei. Da sie der ehelichen Beistandspflicht vom neuen Mann nicht so recht getraut ha- be, habe sie B._____ so absichern wollen (Urk. 12 S. 5). Sie habe gar nie die Ab- sicht gehabt, diese anzustellen. Sie habe diese einfach unterstützen wollen (Urk. 12 S. 6). Auf die Frage, wie sie die Arbeitstätigkeit von Frau B._____ gegenüber dem Steueramt deklariert habe, sagte die Beschuldigte, sie habe keine Tätigkeit ange- ben können, weil es nicht gefragt worden sei (Urk. 12 S. 8 Frage und Antwort 45). Sie habe B._____ bei der SVA angemeldet und habe gedacht, damit sei die Steuerbehörde informiert (Urk. 12 S. 9 Frage und Antwort 48). Die Frage, ob sie mit B._____ auch einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hätte, wenn sie realisiert hätte, dass diese keine Bewilligung habe zum Arbeiten, ver- neinte die Beschuldigte klar (Urk. 12 S. 10 Frage und Antwort 57).
- 8 - 3.2. Anlässlich ihrer Befragung vor Vorinstanz führte die Beschuldigte aus, dass sie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit nicht nachgefragt habe, weil sie gedacht habe, dass B._____ eine Arbeitsbewilligung habe. Sie hätte sicher nachgefragt, wenn sie gewusst hätte, dass diese keine habe (Prot. I S. 14). Auf den Vorhalt, wonach sie sich in der Untersuchung auf den Standpunkt gestellt habe, dass sie auf ein Formular des Steueramtes vertraut habe, entgegnete die Beschuldigte, dass sie nicht darauf vertraut habe. Man gehe von einer Annahme aus. Man sei als Familie gekommen und alle drei hätten das gleiche Dokument erhalten. Es sei schwierig ersichtlich, dass ein Dokument minimal anders sei. B._____ habe jedes Jahr ein Schreiben von der Steuerbehörde erhalten, ob sie eine Arbeitsstelle ha- be. Und für sie sei es so, dass wenn man so ein Schreiben erhalte, gehe die Steuerbehörde davon aus, dass B._____ arbeiten dürfe. Es sei für sie noch eine Unterstreichung von dem Sachverhalt gewesen, von dem sie ausgegangen sei. Hätte sie jemanden angestellt, den sie nicht gekannt hätte, mit dem sie nicht schon ins Land gezogen wäre, dann hätte sie sich natürlich genauer informiert. Aber sie seien ja zusammen als Familie gekommen (Prot. I S. 14 f.). 3.3. An der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte zu Protokoll, sie habe zuvor noch nie einen Arbeitsvertrag abgeschlossen in der Schweiz. Sie habe ver- sucht, sich überall zu erkundigen. Sie sei aufs Internet gegangen, habe die For- mulare runtergeladen und B._____ ordentlich angemeldet. Sie sei sich nicht be- wusst gewesen, dass sie das nicht machen könne. Sie habe nur gewollt, dass B._____ im Hinblick auf die Hochzeit ordentlich aufgesetzt sei. Sie hätten nur ver- sucht, ihr Leben zu organisieren, damit es für jeden funktioniere. Wenn B._____ mit ihrem Mann eine Wohnung hätte mieten wollen, wäre gefragt worden, was sie denn schon alles habe. Das sei der Gedanke gewesen. Beim Umzug von Rumä- nien in die Schweiz habe sie viele Formulare ausgefüllt, sie wisse, dass das ihre Unterschrift auf dem entsprechenden Dokument sei. Vielleicht habe sie das da- mals realisiert, aber vier Jahre später, als sie den Arbeitsvertrag geschrieben ha- be, sei ihr das ganz bestimmt nicht präsent gewesen. Für sie hätten alle drei B- Ausweise gleich ausgesehen. Bei B._____ seien es in 5-Punkt Schrift zwei Wörter mehr gewesen, die sie nicht gesehen habe und auch nicht sehen könnte ohne Brille (Urk. 46 S. 5-7).
- 9 - 3.4. Die Aussagen der Beschuldigten sind insofern nachvollziehbar, als dass der Vermerk auf dem B-Ausweis von B._____, wonach sie "ohne Erwerbstätig- keit" sei, in der Tat verglichen mit der übrigen Schrift klein ist und ganz unten auf dem Ausweis steht (Urk. 6/5). Ausserdem hat das Steueramt Winterthur mehrfach nach dem aktuellen Arbeitgeber von B._____ gefragt (Urk. 44/3-5, Urk. 44/8), weshalb verständlich ist, wenn die Beschuldigte sich dadurch in ihrer Annahme, B._____ dürfe arbeiten, bekräftigt fühlte (Urk. 12 S. 3, Prot. I S. 15). Zwar handelt es sich bei einem Steueramt nicht um die zuständige Behörde für Arbeitsbewilli- gungen, jedoch ist begreiflich, dass ein Laie davon ausgeht, dass die entspre- chende Behörde Kenntnis von der tatsächlichen und rechtlichen Situation hat, zumal sie wiederholt anfragt. Der Fehler, der der Beschuldigten unterlaufen ist, ist insofern erklärbar. Hinsichtlich der Beweggründe der Beschuldigten ist festzuhal- ten, dass sie aus der Erstellung des Arbeitsvertrags zwischen B._____ als Arbeit- nehmerin und sich selber als Arbeitgeberin keinen Profit zog, kümmerte sich jene doch bereits zuvor gegen Kost und Logis um den Haushalt und das Kind der Be- schuldigten, wozu sie sich gegen Entgelt auch gemäss Arbeitsvertrag verpflichte- te. Die Beschuldigte handelte demnach keineswegs egoistisch, als sie diesen Ar- beitsvertrag aufsetzte. Vielmehr war das Erstellen des Vertrages erkennbar vom Willen geprägt, alles richtig zu machen. Dementsprechend hat sie B._____ beim Steueramt und der Sozialversicherungsanstalt angemeldet und Steuern und So- zialabgaben bezahlt (Urk. 12 S. 3; Urk. 44/7-8). Angesichts der Kenntnis dieser Behörden vom Vertrag konnte die Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass die fehlende Arbeitsbewilligung von B._____ auf Dauer verborgen bleibt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte von einer fehlenden Arbeits- bewilligung ausging bzw. das Fehlen einer solchen in Kauf nahm. Im Übrigen ist für Laien auch schwer verständlich, inwieweit die Behörden miteinander vernetzt sind. Die Beschuldigte ging offenbar davon aus, dass die Behörden Zugang zu den Daten von B._____ hatten und sich entsprechend gemeldet hätten, falls diese nicht hätte arbeiten dürfen (Urk. 12 S. 2 f.).
- 10 -
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Gemäss Art. 117 Abs. 1 Ausländergesetz (AuG) wird bestraft, wer als Ar- beitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäf- tigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Nach Art. 117 Abs. 3 AuG ist auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar. 4.2. Zur Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist auf den BGE 133 IV 9, E. 4.1. m.w.H. zu verweisen: "4.1 Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässig- keit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Mög- lichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbe- standsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Un- terschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahr- lässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht ein- treten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirkli- chen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 aStGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (eingehend BGE 96 IV 99 S. 101; BGE 130 IV 58 E. 8.3 mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehö- ren die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestands- verwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweg- gründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahr- scheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdräng- te, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4; 125 IV 242 E. 3c mit Hinweisen).
- 11 - Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahr- scheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstän- de hinzukommen (BGE 131 IV 1 E. 2.2; 125 IV 242 E. 3f)." 4.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der fest- gestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 138 V 74 E. 8.4.1. mit Hinweisen). Ist der Ablauf eines tatsächlichen Ge- schehens zweifelhaft, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu entscheiden. Diese Maxime hat als Entscheidregel zur Folge, dass von der für den Beschuldig- ten günstigen bzw. günstigeren Sachverhaltsannahme auszugehen ist (Entscheid des Bundesgerichts 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E.2.2. mit zahlrei- chen Verweisen). 4.4. Gestützt auf die obigen Erwägungen (Ziff. II. 3.) kann der Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass sie den Arbeitsvertrag mit B._____ nicht ab- geschlossen hätte, wenn sie realisiert hätte, dass diese über keine Arbeits- bewilligung verfügt. Dementsprechend hat die Beschuldigte beim Verfassen des Arbeitsvertrags nicht damit gerechnet und hat sich nicht damit abgefunden, dass B._____ über keine Arbeitsbewilligung verfügt. Eine eventualvorsätzliche Tatbe- gehung scheidet demnach aus. 4.5. Zu prüfen bleibt nun, ob die Beschuldigte sich einer fahrlässigen Tatbege- hung gemäss Art. 117 Abs. 3 schuldig gemacht hat. Entgegen der Verteidigung stellt sich hier jedoch die Frage des Sachverhalts- (Art. 13 StGB) und nicht des Verbotsirrtums (Art. 21 StGB), da die Beschuldigte betreffend ein Element des Sachverhalts irrt, nämlich der Frage der Berechtigung zur Ausübung der Erwerbs- tätigkeit. Beim Verbotsirrtum handelt es sich dagegen um einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit. Die Beschuldigte hat das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA vom 8. Dezember 2010 (Urk. 6/6), auf welchem die Nichterwerbstätig- keit ebenfalls vermerkt ist, unterschrieben, wie sie selbst einräumte (Urk. 46 S. 6 unten). Entsprechend hätte die Beschuldigte bereits zu diesem Zeitpunkt realisie-
- 12 - ren müssen, dass B._____ über keine Arbeitsbewilligung verfügt. Ausserdem hät- te sie das auch bemerkt, wenn sie die Aufenthaltsbewilligung von B._____ (Urk.6/5) genau angeschaut hätte. Die Beschuldigte hat deshalb ihre Sorgfalts- pflicht verletzt und der Irrtum über den Sachverhalt wäre vermeidbar gewesen, weshalb gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB kein Sachverhaltsirrtum vorliegt und die Be- schuldigte wegen fahrlässiger Tatbegehung schuldig zu sprechen ist. 4.6. Die Beschuldigte ist gestützt auf die obigen Erwägungen und dem Even- tualantrag der Verteidigung folgend der fahrlässigen Beschäftigung von Aus- länderinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 AuG schuldig zu sprechen. III. Sanktion
1. Grundsätze der Strafzumessung Gemäss Art. 117 Abs. 3 AuG wird die von der Beschuldigten begangene Übertre- tung mit Busse bis zu Fr. 20'000.-- geahndet. Es liegen weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe vor, weshalb es bei diesem Strafrahmen bleibt.
2. Tatkomponente 2.1. Hinsichtlich der Theorie kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 9 f.). 2.2. Betreffend das objektive Tatverschulden hätte mit der Vorinstanz das ge- naue Durchlesen der Bewilligungskopie der Aufenthaltsbewilligung von B._____ (Urk. 6/5) genügt, um festzustellen, dass eine Erwerbstätigkeit nicht vorgesehen ist und somit eine Arbeitsberechtigung nicht vorliegt. Allerdings ist der Beschuldig- ten zugute zu halten, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelte. Es ist von einem leichten Verschulden auszugehen. 2.3. Beim subjektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte fahrlässig gehandelt hat. Es ging ihr einzig darum, ihrer Partnerin im Hinblick
- 13 - auf deren Eheschliessung abzusichern. Insgesamt ist in subjektiver Hinsicht von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen.
3. Täterkomponente Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 10 f.).
4. Fazit In gesamthafter Würdigung erweist sich eine Busse von Fr. 800.-- als dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheits- strafe von 8 Tagen festzusetzen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen (Dispositiv-Ziffern 4 bis 6).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'400.-- festzu- setzen. Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit ihrem Hauptantrag, obsiegt dagegen mit ihrem Eventualantrag, weshalb ihr die Kosten des Beru- fungsverfahrens zu 1/3 aufzuerlegen und zu 2/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
3. Mit Eingabe vom 2. September 2016 reichte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ seine Honorarnote ein (Urk. 45/1-4). Dabei handelt es sich um die Rechnung an die Adresse der Beschuldigten, weshalb darin auch deren Zahlungseingang über Fr. 1'000.-- vermerkt ist und als zahlbarer Saldo Fr. 1'701.60 verbleibt, wovon fälschlicherweise für die Berechnung der Prozessentschädigung zugunsten der Beschuldigten ausgegangen wurde. Richtigerweise ist jedoch für die Prozessentschädigung von Fr. 2'701.60 auszu- gehen und der Aufwand für die Berufungsverhandlung im Betrag von Fr. 1'000.-- zu addieren. Von diesem Betrag sind der Beschuldigten entsprechend der Kos-
- 14 - tenregelung 2/3, folglich Fr. 2'470.-- zuzusprechen, weshalb Ziff. 7 des Urteils vom 8. September 2016 gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO mit Nachtragsurteil vom
27. September 2016 korrigiert wurde (Urk. 52). Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 AuG.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 800.-.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4-6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.--.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu 1/3 auf- erlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen.
7. Der Beschuldigten wird für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'470.-- aus der Gerichtskas- se zugesprochen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
- 15 - − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. September 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. C. Grieder