Sachverhalt
1. In Bezug auf den die IV-Renten (Anklageziffer 1.1.) wird in casu der in den Anklageziffern 1.1.1.-1.1.11. sowie 1.1.13.-1.1.15. enthaltene Sachverhalt, wel- cher überdies mehrheitlich durch Urkunden belegt ist (s. hierzu die zutreffenden seitens der Vorinstanz gemachten Ausführungen und erwähnten Urkunden: Urk. 121 E. 5.5.1.-3.5.2.), vom Beschuldigten nicht bestritten (Prot. I S. 9 f.; vgl. Prot. II S. 17), andernfalls im Folgenden noch darauf eingegangen werden wird.
2. Ebenso wird seitens des Beschuldigten anerkannt, dass er die strategischen Arbeiten des Betriebes ausübte: Er war verantwortlich für das Personalwesen (Einstellung der Mitarbeiter, Festsetzung und Ausbezahlung der Löhne) wie auch für die Bezahlung der Miete und den Kontakt mit der Buchhaltung. Die entspre- chenden Ausführungen der Vorinstanz hierzu erweisen sich als zutreffend, wes- halb vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann (Urk. 121 E. 3.5.3.2.1.- 3.5.3.2.4.).
3. Hinsichtlich des ihm vorgeworfenen unrechtmässigen Bezugs von IV-Ergän- zungsleistungen (Anklageziffer 1.2.) anerkennt der Beschuldigte die Richtigkeit der in den Anklageziffern 1.2.1.-1.2.3. enthaltenen Angaben betreffend seinen Bezug von Ergänzungsleistungen im in der Anklage festgehaltenen Umfang sowie betreffend die von ihm – direkt oder indirekt – gegenüber den zuständigen Stellen gemachten Angaben zum Umfang seiner Erwerbstätigkeit (Prot. I S. 15).
- 18 - D. Bestrittener Sachverhalt
1. Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber hinsichtlich des Bezugs der IV- Renten (Anklageziffer 1.1.) den in Anklageziffer 1.1.12. umschriebenen Anklage- sachverhalt sowie die entsprechenden Folgen. Er bestreitet, dass er spätestens ab November 2011 in der Lage gewesen sei, ein rentenreduzierendes oder gar rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Prot. II S. 17 f.; Urk. 132 S. 4).
2. Auch hinsichtlich des ihm vorgeworfenen unrechtmässigen Bezugs von IV- Ergänzungsleistungen (Anklageziffer 1.2.) bestreitet der Beschuldigte, dass er gegenüber der IV-Stelle unwahre Angaben gemacht und zu Unrecht IV- Ergänzungsleistungen bezogen habe, womit Anklageziffer 1.2.4. (in Verbindung mit Anklageziffer 1.1.12.) nicht anerkannt wird (Prot. II S. 17 f.; Urk. 132 S. 4 f.).
3. Des Weiteren bestreitet der Beschuldigte auch, dass er in den Jahresrech- nungen 2011 bis 2013 der G._____ GmbH hinsichtlich der operativen Tätigkeit des …-Standes den Waren- bzw. Produktionsertrag gesamthaft um rund Fr. 400'000.- zu tief ausgewiesen habe (Anklageziffer 1.3.) (Prot. II S. 18 ff.; Urk. 132 S. 11 ff.).
4. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte, dass er die Beiträge an die Sozial- versicherungen unkorrekt abgerechnet habe, indem die von ihm für die Monate November 2011 bis November 2013 betreffend die G._____ GmbH gemeldete Lohnsumme gesamthaft um rund Fr. 200'000.- zu tief gewesen sei (Anklageziffer 1.4.) (Prot. II S. 18 ff.; Urk. 132 S. 16-24). E. Würdigung
1. Beweisgrundsätze 1.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis
- 19 - seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte un- schuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Un- schuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nach- zuweisen (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
2. A., Zürich/St. Gallen 2013 [kurz: SCHMID, Handbuch], N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen; DONATSCH/ SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, Zürcher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig ein- leuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvoll- ziehbar sein (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Er- kenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hin- weisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlich- keit beruhen (SCHMID, Handbuch, a.a.O. N 227-228; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2). 1.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er-
- 20 - folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch ei- ne methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und um- gekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zu- nächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erleb- ten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.-3 mit Hinweisen; NIKLAUS RUCKSTUHL/VOLKER DITTMANN/JÖRG ARNOLD, Straf- prozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505). 1.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich- ten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. mit Hinweisen). 1.4. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne
- 21 - dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (BSK STPO-TOPHINKE, Art. 10, N 21). 1.5. Auf die Argumente des Beschuldigten oder seiner Verteidigung ist im Rah- men der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232, E. 5.1. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013, E. 3.2. vom 3. März 2014).
2. Beweismittel Zur Erstellung des Anklagesachverhalts dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 71/1 bis 78/1 sowie Prot. I S. 6 ff. und Prot. II S. 7-21), die Zeugenaussagen von I._____, J._____, K._____, L._____, M._____ sowie N._____ (Urk. 85/1-6), die Einvernahmen der Auskunftspersonen O._____ (Urk. 84) und P._____ (Urk. 86/1), diverse Einvernahmen von C._____ (Urk. 81), E._____ (Urk. 82) und D._____ (Urk. 83) in teilweise gegen diese geführten Ver- fahren sowie die Erkenntnisse aus Überwachungsmassnahmen, eine Randdaten- auswertungen des vom Beschuldigten benutzten Telefons (Urk. 39) sowie Aus- wertungen der Videos der Videoüberwachung des …-Standes, in welchem der Beschuldigte arbeitete (Urk. 36) vor. Ferner liegen Unterlagen über branchenübliche Finanzkennzahlen aus dem Gas- tronomiebereich, welche seitens der Anklagebehörde (Urk. 61/3-4) oder der amtli- chen Verteidigung (Urk. 105/4) eingereicht wurden. Schliesslich finden sich Akten der Gewerbepolizei (Urk. 59-60), ein Polizeibericht zu Stichproben betreffend die Arbeitstätigkeit des Beschuldigten (Urk. 32), ein Einsatzplan für Oktober bis De- zember 2011, welcher bei E._____ gefunden wurde (Urk. 67/7), diverse Unterla- gen der Privatklägerinnen (Urk. 11 bis 19 sowie zahlreiche Datenträger mit meh- reren hundert Seiten digitalisierter Korrespondenz [die relevanten Unterlagen in gedruckter Form]) wie auch Unterlagen der H._____ betreffend Akten zu AHV-
- 22 - Abrechnungen (insb. Urk. 29) sowie bei der G._____ GmbH beschlagnahmte Ordner mit Buchhaltungsunterlagen, insbesondere Kassabelegen, bei den Akten. Auf die jeweils relevanten Beweismittel wird nachfolgend näher einzugehen sein.
3. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 3.1. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stellung, ihren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem anhand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. 3.2. Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener offensichtlich daran interessiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen. Die daraus gezogene Folgerung der Vorinstanz, dass seine Glaubwürdigkeit gering- fügig eingeschränkt sei (Urk. 121 E. 3.4.), ist deshalb nicht zu beanstanden. Aller- dings ist hervorzuheben, dass für den Beweiswert sämtlicher Aussagen des Be- schuldigten deren Glaubhaftigkeit das massgebende Kriterium bleibt. 3.3. Die seitens der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der weiteren Beteiligten (Auskunftspersonen und Zeugen) O._____, C._____, D._____, E._____, P._____, I._____, J._____, K._____, L._____, M._____ und N._____ gemachten Ausführungen (Urk. 121 E. 3.4.2.-3.4.5.) erweisen sich als zutreffend, weshalb vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann. Entscheidend bleibt aber auch diesbezüglich die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
4. Anklageziffern 1.1. und 1.2. – Deklarierter Gesundheitszustand 4.1. Hinsichtlich der Krankheitsgeschichte des Beschuldigten kann vollumfäng- lich auf die in den Anklageziffern 1.1.1.-1.1.11. enthaltenen Angaben verwiesen werden, zumal diese anerkannt wurden (s. auch vorstehend unter E. C.1.). Dar- aus ist insbesondere auch ersichtlich, wie der Beschuldigte seinen Gesundheits- zustand selbst darstellte. 4.2. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschuldigten im interessieren- den Zeitraum erscheinen insbesondere die dannzumal aktuellen ärztlichen Be-
- 23 - richte zu Handen der Privatklägerinnen von Dr. med. F._____, Spezialarzt für In- nere Medizin FMH, vom 1. September 2011 (Urk. 15/8) und vom 8. Januar 2013 (Urk. 7/2/11 bzw. 16/8 bzw. 71/3/2) aufschlussreich: Am 1. September 2011 diagnostizierte Dr. med F._____ beim Beschuldigten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- ein chronisch-rezidivierendes lumboradiculäres und cervikospon- dylogenes Schmerzsyndrom bei lumbalen und cervikalen Diskopa- thien; sowie
- eine Anpassungsstörung mit depressivem Syndrom. Dr. med. F._____ hielt ferner fest, dass unter der Voraussetzung der Weiterfüh- rung von Kraft-Ausdauer-Training und einem Heilgymnastik-Heimprogramm sowie bei Bedarf der Behandlung von zusätzlichen Schmerzschüben die Prognose bes- tenfalls stationär sei. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 60%. Die physischen Einschränkungen des Beschuldigten würden sich aus den erwähnten Diagnosen ergeben. Insgesamt seien Arbeiten mit Belastung der Wirbelsäule vor allem Lasten tragen, langes Stehen und mit völlig monotoner Körperhaltung un- bedingt zu vermeiden. Die psychischen Einschränkungen würden zur Zeit nicht ins Gewicht fallen (Urk. 15/8). Am 8. Januar 2013 stellte Dr. med. F._____ im Wesentlichen dieselbe Diagnose wie in seinem Bericht vom 1. September 2011. Im Rahmen der Anamnese legte Dr. F._____ dar, dass der vom Beschuldigten beschriebene Zustand mit dauern- den, belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich vom Kreuz mit Ausstrahlun- gen in beide Beine sowie im Bereiche des Nackens mit Ausstrahlung in beide Ar- me trotz Weiterführung der angeordneten Massnahmen (Schonung, Heimpro- gramm, IR Analgetika) unverändert geblieben seien. Im August 2012 seien zusätzlich vom Nacken in den Hinterkopf ausstrahlende Schmerzen aufge- treten, weshalb erneut eine entsprechende, spezielle Physiotherapie verordnet werden musste. Im Dezember 2012 sei es zudem zu einer Exazerbation der lum- balen Schmerzen mit Ausstrahlungen ins linke Bein gekommen. Dr. F._____ hielt
- 24 - fest, dass eine wesentliche Besserung nicht zu erwarten sei und die Prognose bestenfalls stationär sei. Der Beschuldigte sei im bisher ausgeübten Beruf weiter- hin zu 60 % arbeitsunfähig. Ihm sei weiterhin eine geeignete Arbeitstätigkeit im Ausmasse von 40 % möglich, wie er dies gegenwärtig durchführe (Hilfsarbeiten wie Buchhaltung, Kassenführung, Arbeitsplanerstellung in einem Takeaway- Betrieb). Wichtig sei laut dem Bericht von Dr. med. F._____, dass keinerlei Ge- wichte gehoben oder getragen werden müssten und dass ein häufiger Wechsel der Körperposition möglich sei (Urk. 7/2/11 bzw. 16/8 bzw. 71/3/2). 4.3. Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
4. Februar 2014 aus, dass sich die gesundheitliche Situation in den letzten Jahren gegenüber den Jahren 2000 bis 2010 nicht verbessert habe. Im Sommer, wenn es warm sei, gehe es ihm eher besser, gesamthaft gehe es ihm aber eher schlechter. Er habe gelernt, mit Schmerzen zu leben, und nehme nur Medikamen- te, wenn er sich kaum mehr bewegen könne. Er bestätigte ferner, dass seine An- gaben gegenüber den Organen der SVA korrekt gewesen seien (Urk. 71/1 S. 3 ff.). Später führte er aus, gesundheitlich immer noch angeschlagen zu sein. Er gehe zu seinem Hausarzt und zu Spezialisten und mache eine Therapie. Es handle sich dabei um eine chronische Krankheit. Er habe inzwischen gelernt, mit den Schmerzen zu leben (Urk. 77/1 S. 13; Prot. S. 7). Wenn die Ärzte einen sol- chen Invaliditätsgrad festgestellt hätten, sollte dies stimmen. Er könne das nicht beurteilen, habe aber nie unwahre Aussagen gemacht (Prot. I S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er, dass er darauf geachtet habe, nichts Schweres zu heben und keine Lasten getragen habe, wenn er es nicht musste (Prot. II S. 12). Heute gehe es ihm aufgrund seines zunehmenden Alters schlech- ter (Prot. II S. 15).
5. Anklageziffern 1.1. und 1.2. – Tatsächlicher Gesundheitszustand 5.1. Standpunkt der Staatsanwaltschaft Seitens der Anklagebörde wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass die Anga- ben zu seinem Gesundheitszustand unvollständig bzw. unwahr gewesen sein sol- len. Vielmehr sei dieser in der massgeblichen Zeit in der Lage gewesen, nicht nur
- 25 - ein rentenreduzierendes sondern sogar ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Den Beweis hierfür versucht die Staatsanwaltschaft unter Berufung auf das seitens des Beschuldigten ausgeübte hohe Arbeitspensum, die Schwere der ausgeführten Tätigkeiten und den dem Beschuldigten effektiv ausbezahlten höheren Lohn zu führen, worauf nachfolgend einzugehen ist. 5.2. Hohes Arbeitspensum Seitens der Vorinstanz wurden die Aussagen des Beschuldigten, C._____, E._____, O._____ und L._____ zu seinem Arbeitspensum zutreffend wiederge- geben, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 121 E. 3.5.3.4.1.-3.5.3.4.2.). Aus der Würdigung dieser Aussagen folgt, dass der Be- schuldigte in der Regel zu etwa 40% arbeitstätig war, wobei seine Arbeitszeiten unterschiedlich waren, was der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsver- handlung bestätigte (Prot. II S. 14 u. 18). Im Widerspruch dazu stehen die weiteren Beweismittel, insbesondere die Video- aufnahmen, welche die letzten elf Tage des Betriebes des …-Standes festhielten (s. Observationsprotokoll: Urk. 36/1 bzw. Urk. 75/2/1 u. 75/2/1a). Daraus ist er- sichtlich, dass der Beschuldigte während des besagten Zeitraums an mehr als der Hälfte der Tage um zehn Stunden im …-Stand anwesend war und auch an allen anderen Tagen jeweils mindestens vier Stunden vielfach alleine arbeitete. Insge- samt war der Beschuldigte damals während durchschnittlich 8.2 Stunden pro Tag im …-Stand anwesend, was auch seitens der Verteidigung nicht in Frage gestellt wird (Urk. 107 S. 12). Unterstützt wird diese Darstellung überdies durch den Poli- zeibericht vom 26. November 2013, gemäss welchem die Anwesenheit des Be- schuldigten am …-Stand mittels Stichproben überprüft wurde (Urk. 32/1). Der Vo- rinstanz ist zu folgen (Urk. 121 E. 3.5.3.4.3.), dass aus dem Bericht erkennbar wird, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 25. Oktober 2013 bis zum 17. No- vember 2013 deutlich häufiger vor Ort war, als es ein 40 %-Pensum erwarten las- sen würde, dass er insbesondere tagsüber beinahe immer am Arbeiten war und dass der Beschuldigte bei 22 Stichproben an 13 verschiedenen Tagen 20 Mal an- getroffen wurde. Schliesslich liegen noch Tabellen bei den Akten (Urk. 39/1-6 bzw. Urk. 7/5/2), welche sich auf eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation stüt-
- 26 - zen, und die Verbindungen der Mobiltelefone des Beschuldigten ab dem 10. Juni 2013 zum Antennenstandort …, … Zürich, zeigen. Richtig hat die Vorinstanz aus der Beurteilung der Tabellen gefolgert (Urk. 121 E. 3.5.3.4.3.), dass daraus er- sichtlich werde, dass sich der Beschuldigte während des Zeitraums Juni bis No- vember 2013 tagsüber zwischen 09:00 Uhr und 20:00 Uhr abends sehr häufig im Empfangsbereich dieses Antennenstandorts befand. Auf den Vorhalt, dass er während der elftägigen Videoüberwachung jeden Tag – mehrheitlich über zehn Stunden pro Tag – gearbeitet habe, meinte der Beschul- digte, dass dies dem Umstand geschuldet gewesen sei, dass sie während des letzten Monats weniger Mitarbeiter gehabt hätten und keine neuen Leute mehr einstellen konnten. Deshalb habe er ausnahmsweise (mehr) gearbeitet (Urk. 72/1 S. 10). Auf den weiteren Vorhalt, dass die Anmeldung seines Mobiltelefons am Antennen-Standort … darauf hinweise, dass er über die letzten sechs Monate tagsüber mehrheitlich mehr als acht Stunden an durchschnittlich mehr als fünf Tagen pro Woche für den …-Stand tätig gewesen sei, erwiderte der Beschuldigte, dass dies ja nicht heissen müsse, dass er dann gearbeitet hätte. Wenn er seine Tochter zur Nachhilfe an die Uni gebracht habe, habe er Zeit in der Gegend des …-Standes verbracht (Urk. 75/1 S. 8). Seitens der Vorinstanz wurden die verfügbaren Beweismittel zutreffend gewürdigt: Zu Gunsten des Beschuldigten wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass aus dem sich aus den Videoaufnahmen ergebenden Bild nicht auf die gesamte Betriebs- und Anstellungsdauer des Beschuldigten geschlossen werden könne. Der Betrieb habe sich in der observierten Zeit in den letzten Tagen befunden, weshalb kein Normalbetrieb mehr geherrscht und zudem Personalknappheit be- standen habe. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass der Beschuldigte in einer derartigen Situation mehr gearbeitet und auch anstrengendere Arbeiten verrichtet habe als üblich und als gesundheitlich zu verantworten gewesen wäre, was in ei- nem Familienbetrieb plausibel erscheine (Urk. 121 E. 3.5.3.3.4.). Auch erscheine es nachvollziehbar, dass der Beschuldigte als verantwortlicher Geschäftsführer den personellen Engpass der letzten Betriebstage durch seine eigene Anwesen- heit auszugleichen versucht habe (Urk. 121 E. 3.5.3.4.4.). Die Schlussfolgerung,
- 27 - dass es dem Beschuldigten angesichts der aussergewöhnlichen Umstände des- halb nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden könne, dass er während der ganzen Dauer des Betriebs der G._____ GmbH dazu in der Lage gewesen sei, alle im Zusammenhang mit dem Betrieb des …-Standes anfallenden Arbeiten zu erledi- gen (Urk. 121 E. 3.5.3.3.5. u. 3.5.3.4.4.), erweist sich jedenfalls als zutreffend und ist zu teilen. Daran vermag auch die Auswertung der Teilnehmeridentifikation des Mobiltelefons des Beschuldigten nichts zu ändern, zumal er durchaus plausible Erklärungen für seine häufige Präsenz in der Gegend des …-Standes geltend machte: So brachte der Beschuldigte konstant vor, seine Tochter mehrmals wö- chentlich in den Nachhilfeunterricht in der Nähe der Universität gebracht zu haben bzw. beim …-Stand einen Kaffee getrunken oder allenfalls ausgeholfen zu haben (Prot. I S. 13 f.). Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu veranschlagen, dass die rückwirkende Teilnehmeridentifikation tatsächlich ausweist, dass der Beschuldigte keineswegs durchgehend an seinem Arbeitsort war. Die Schilderungen des Be- schuldigten erscheinen abgesehen davon insgesamt als plausibel. Der vo- rinstanzlichen Auffassung, dass sich der Geschäftsführer gerade in kleinen famili- ären Gastronomiebetrieben länger im Betrieb aufhält, als tatsächlich für die Erle- digung der anfallenden Arbeiten nötig ist, glaubhaft sei (Urk. 121 E. 3.5.3.4.4.), ist zu folgen. Auch ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer mit anpackte, wenn es nötig war, auch wenn er ursprünglich bloss zum Kaffee Trin- ken und um allenfalls einen Schwatz zu halten vorbeikam. Mit der Vorinstanz (Urk. 121 E. 3.5.3.4.4.) ist deshalb festzustellen, dass in diesem Falle die Anwe- senheit des Beschuldigten beim …-Stand nicht mit Arbeitstätigkeit gleichgesetzt werden dürfe. Auch wenn gewisse Zweifel an den Aussagen des Beschuldigten bestehen, ist der Schlussfolgerung der Vorinstanz (Urk. 121 E. 3.5.3.4.4.- 3.5.3.4.5.) beizupflichten, dass gestützt auf die verfügbaren Beweismittel nicht rechtsgenügend zu erstellen ist, dass der Beschuldigte während seiner gesamten Tätigkeit für die G._____ GmbH mehr als in einem 40 % Pensum gearbeitet hat. 5.3. Schwere und Art der ausgeführten Tätigkeiten
- 28 - Von der Vorinstanz wurden die hinsichtlich der Schwere der seitens des Beschul- digten ausgeführten Tätigkeiten im …-Stand relevanten Beweismittel korrekt auf- geführt: Die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten sowie von C._____, E._____, I._____, J._____, M._____, N._____, O._____ und L._____ wurden von ihr zutreffend wiedergegeben (Urk. 121 E. 3.5.3.3.1.-3.5.3.3.2.), weshalb vollum- fänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann. Ebenso ist richtig, dass auch diesbezüglich die Videoobservation des …-Standes eine erheb- liche Rolle spielt (s. Urk. 121 E. 3.5.3.3.3.), woraus ersichtlich wird, dass der Be- schuldigte zumindest während der Dauer der Überwachung wiederholt auch für längere Zeiträume alleine am …-Stand tätig war und während dieser Zeit sämtli- che Arbeiten vornahm, auch schwere wie beispielsweise das Wechseln des …. Auch war der Beschuldigte in der Lage, Stühle und Tische herauszustellen, Roll- laden zu reinigen oder auch Einkäufe wie beispielsweise gleichzeitig ein Gebinde von 24 0.5 Liter-PET-Getränken auf die Verkaufstheke zu hieven. Richtig wurde von der Vorinstanz erwogen, dass die von den einvernommenen Personen bezüglich der vom Beschuldigten ausgeübten Tätigkeiten gemachten Aussagen kein einheitliches Bild ergeben (Urk. 121 E. 3.5.3.3.4.). Ein anderer Eindruck ergibt sich aus den Videoaufnahmen, mit welchen sich die Aussagen des Beschuldigten nicht in Einklang bringen lassen. Mehrfach erscheinen seine Aussagen vielmehr wahrheitswidrig. So trifft es gestützt auf die Videoobservation nicht zu, dass ausser dem Beschuldigten immer jemand dort gewesen sei und er jeweils nicht mehr als ein bis zwei Stunden gearbeitet habe (Urk. 71/1 S. 8). Auch ist inkorrekt, dass der Beschuldigte, wie von ihm behauptet, keine schwere Arbei- ten habe verrichten müssen bzw. immer jemand da gewesen sei, der ihm gehol- fen habe, wenn es ums Tragen gegangen sei (Urk. 71/1 S. 8). Seine Aussage, dass er in den letzten zwei Jahren vielleicht fünf bis zehn Mal selbst einen … – welcher gestützt auf seine Aussagen in der Regel 20 Kilogramm wiege (Urk. 71/1 S. 10 f. u. 22) – eingespannt habe, wobei ihm geholfen worden sei, wenn jemand da gewesen sei (Urk. 71/1 S. 11 f.), erweist sich vor dem Hintergrund, dass ihn die elftägige Videoobservation gleich fünf Mal beim alleinigen Wechsel des … zeigte, als äusserst unwahrscheinlich. Bei diesem Beweisergebnis erscheint zu- dem seine im Berufungsverfahren gemachte Aussage, er habe das 20-kg schwe-
- 29 - re …-Fleisch lediglich ein- oder zweimal eingespannt (Prot. II S. 18), offensichtlich wahrheitswidrig. Auf den Vorhalt einer Fotografie vom 25. November 2013, auf welcher ersichtlich sei, dass er grössere PET-Flaschen-Gebinde aus dem Auto auslade und auf die Verkaufstheke stelle (Urk. 71/3/7), sagte der Beschuldigte aus, dass es drei bis vier Kisten gewesen seien, welche er vom Auto auf die The- ke gehoben habe und es stimme, dass ihm Dr. F._____ gesagt habe, dass er kei- ne Gewichte heben dürfe, aber wenn er das ausnahmsweise habe tun müssen, habe er das gemacht (Urk. 71/1 S. 23), bzw. dass dies ein paar Male vorgekom- men sei, die Flaschen aber nicht schwer seien (Prot. II S. 18). Auch bestätigte er, vier Stühle gleichzeitig getragen zu haben, wobei er darauf verwies, dass diese aus Plastik/Aluminium und nicht schwer seien. Auch der Bistrotisch sei aus dem- selben Material und gar nicht schwer (Urk. 71/1 S. 23). Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Bistrotische und - stühle tatsächlich leicht sind und deren Herumtragen durch den Beschuldigten in der fotografierten und ihm vorgehaltenen Weise (s. Urk. 71/3/9-11) unter Mitbe- rücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen unproblematisch ist. Hinsichtlich des Tragens der Getränkegebinde brachte der Beschuldigte – ver- meintlich rechtfertigend – anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 5. Februar 2014 vor, dass die zwei 1.5-Liter-Sechserpackungen, welche er von der Migros nach Hause tragen, noch schwerer seien als der … (Urk. 72/1 S. 2). Der Beschuldigte verkennt allerdings, dass ihn diese Aussage nicht zu entlasten vermag. Vielmehr belastet sie ihn, da dieses Verhalten in keiner Weise mit seinem geltend gemach- ten beeinträchtigten Gesundheitszustand vereinbar erscheint. Das Tragen zweier Sechsergebinde 1.5-Liter PET-Getränke über eine kürzere wie auch längere Stre- cke erscheint vor dem Hintergrund seines deklarierten Gesundheitszustandes je- denfalls abwegig. Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass nicht erkennbar ist, dass diese observierten Arbeiten dem Beschuldigten Probleme bereiten würden (Urk. 121 E. 3.5.3.3.3.). Gestützt auf das Videomaterial ist deshalb – mit der Vorinstanz (Urk. 121 E. 3.5.3.3.4.) – im Sinne der Anklageschrift erstellt, dass der Beschul-
- 30 - digte häufig allein am … Stand tätig war und dabei alle dort erwähnten Arbeiten ausführen konnte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist allerdings – wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. 5.2.) – zu berücksichtigen, dass sich der Betrieb zur Zeit der Videoobser- vation in den letzten Tagen befand, das Personal knapp war (wie der Beschuldig- te ausführte: 72/1 S. 10; Prot. I S. 13) und deshalb eine aussergewöhnliche Situa- tion bestand. Dass der Beschuldigte in einer derartigen Situation mehr arbeitete und auch anstrengendere Arbeiten erledigte als üblich und als gesundheitlich zu verantworten wäre, erscheint bei einem Familienbetrieb plausibel. Das sich durch die Observation ergebende Beweisergebnis lässt sich deshalb nicht ohne Weite- res auf die gesamte Arbeitsdauer des Beschuldigten übertragen. Abgesehen da- von mangelt es an einer gutachterlichen Bestätigung (s. vorstehend unter E. II.5.), dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der von ihm gemachten Angaben ge- genüber der SVA (19. Oktober 2012; Urk. 7/2/8; Anklageziffer 1.1.9 bzw. 22. April 2013, Urk. 19/11; Anklageziffer 1.2.3) bzw. gegenüber E._____ (im Vorfeld des
18. November 2012; Urk. 7/2/9; Anklageziffer 1.1.10.) oder gegenüber Dr. med. F._____ (im Vorfeld des 8. Januar 2013; Urk. 7/2/11; Anklageziffer 1.1.11.) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus medizinischer Sicht nicht mindes- tens im Umfang von 61 % invalid (vgl. Urk. 14/8) war. Auch wenn die Art der vom Beschuldigten im November 2013 ausgeführten Arbeiten an den geltend gemach- ten Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes erheblich zweifeln lässt, ist nach dem Gesagten – mit der Vorinstanz (Urk. 121 E. 3.5.3.3.5.) – nicht rechts- genügend nachgewiesen, dass der Beschuldigte während der ganzen Dauer des Betriebs der G._____ GmbH dazu in der Lage war, alle im Zusammenhang mit dem Betrieb eines …-Standes anfallenden Arbeiten zu erledigen. 5.4. Effektiv höherer Lohn Seitens der Staatsanwaltschaft wird im Rahmen ihrer Berufungserklärung insbe- sondere auf den Personalbedarf des …-Standes von 365 Stellenprozenten ver- wiesen, woraus sich bei einer äusserst konservativen Schätzung eine Lohnsum- me von Fr. 360'000.- ergebe. Im Sinne der Anklageschrift sei somit davon auszu- gehen, dass Löhne von gesamthaft rund Fr. 200'000.- – bzw. gemäss der Vo-
- 31 - rinstanz Fr. 138'000.- – nicht deklariert worden seien. Selbst wenn man alle auf- gefundenen Belege irgendwie zu Gunsten des Beschuldigten würdige, würden immer noch 171,28 (Basis 365 Stellenprozent gemäss Anklage) bzw. 106,28 Stel- lenprozente (Basis 300 Stellenprozent gemäss Vorinstanz) fehlen, wobei welt- fremd sei, dass diese Lücken vollumfänglich oder überwiegend mit unbekannten Aushilfskräften gefüllt worden seien, da es weder in den Aussagen noch in den sichergestellten Unterlagen den geringsten Hinweis auf die Existenz solcher Per- sonen gebe. Vielmehr habe der Beschuldigte offensichtlich ein Arbeitspensum von weit mehr als 40% geleistet (Urk. 123 S. 3 f.). Die Vorinstanz erwog, dass – auch bei Annahme der Besetzung des …-Standes mit nur jeweils einer Arbeitskraft – ohne Weiteres von einem Personalbedarf von 300% (bei 45 Arbeitsstunden pro Woche wären dies 135 Wochen-stunden) aus- gegangen werden könne, weshalb die der H._____ gemeldete Lohnsumme zu tief sein müsse. Dieser Auffassung ist zu folgen, weshalb vollumfänglich auf die ent- sprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 121 E. 3.8.5.) verwiesen werden kann: Die Vorinstanz ging – zu Gunsten des Beschuldigten (so habe eine Bewilli- gung für durchgängige Öffnungszeiten von 10:00 Uhr bis 04:00 Uhr bestanden: Prot. I S. 18) – von Öffnungszeiten von 11:00 Uhr bis 01:00 Uhr bzw. bis 03:00 Uhr am Wochenende – total 102 Wochenstunden – aus, wobei sich aus den Feri- en- und Feiertagsabwesenheiten ca. 10 % Abwesenheiten ergeben würden. So- dann sei Arbeitszeit für das Einrichten- und Aufräumen des Betriebs zu berück- sichtigen, woraus total ca. 120 Wochenstunden resultieren würden. Aufgrund der anerkannten regelmässigen Doppelbesetzungen an Wochenenden und abends (s. Urk. 71/1 S. 17; Urk. 72/1 S. 5) resultiere ohne Weiteres der erwähnte Perso- nalbedarf von mindestens 300 Stellenprozenten. So ging auch der Beschuldigte selbst anlässlich seiner ersten Einvernahme von mindestens 250-300 Stellenpro- zenten aus (Urk. 71/1 S. 14). Diese vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich als zutreffend und sind zu teilen. Selbst wenn entgegen den vorinstanzlichen Aus- führungen davon ausgegangen werden würde, dass keine Ferien- und Feiertags- abwesenheiten vorkamen (so der Beschuldigte: Urk. 78/1 S. 3), ändert dies nichts an diesem Ergebnis, weil Doppelbesetzungen nicht nur an Wochenenden und abends sondern anerkanntermassen auch mittags erfolgten (Urk. 71/1 S. 8;
- 32 - Urk. 78/1 S. 3), weshalb die von der Vorinstanz für die Doppelbesetzung veran- schlagte Zahl so oder anders zu tief erscheint. Es rechtfertigt sich aber, zu Guns- ten des Beschuldigten nicht von der Beständigkeit des von Seiten von E._____ erstellten Einsatzplanes (Urk. 67/7) auszugehen, da der Plan lediglich den Zeit- raum von Oktober 2011 bis Dezember 2011 abdeckt und der Betrieb offenbar auch nicht wie gewünscht gelaufen ist. Andererseits stellt dieser Einsatzplan wie- derum ein gewichtiges Indiz dar, dass ein Personalaufwand für den Betrieb des …-Standes von weniger als 300 Stellenprozenten nicht plausibel erscheint. Im Ergebnis ist deshalb der Vorinstanz folgend unverändert von 135 Wochenstunden auszugehen. Die seitens der Vorinstanz gestützt darauf vorgenommene Lohnberechnung (E.3.8.5.) erweist sich als plausibel: Zutreffend wurde von der Vorinstanz von Lohnkosten für eine Vollzeitstelle von Fr. 4'000.– brutto ausgegangen, was auch (aufgerechnet auf eine Vollzeitstelle) dem Lohn des Beschuldigten selbst wie auch – zumindest zu Beginn – demjenigen seiner Schwester D._____ entspreche (Urk. 29/4/2 bzw. Urk. 81/4/7-10). Der Beschuldigte selber hielt denn auch fest, dass man unter Fr. 4'000.– keine Arbeitnehmer für einen …-Stand mehr finde (Urk. 71/1 S. 17; Prot. II S. 20). Die seitens der Vorinstanz darauf basierenden Berechnungen erweisen sich als sehr plausibel und sind zu teilen, weshalb voll- umfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 121 E. 3.8.5.): Demgemäss ergibt sich eine monatliche Lohnsumme von Fr. 12'000.- brutto und hochgerech- net auf die 25-monatige Betriebsdauer des …-Standes eine solche von Fr. 300'000.-. Aber auch selbst wenn zu Gunsten des Beschuldigten angesichts des Umstandes, dass es sich vorliegend um einen Familienbetrieb handelte, da- von ausgegangen werden würde, dass die Familienangehörigen des Beschuldig- ten – C._____, D._____ und E._____ – angesichts der wirtschaftlich schwierigen Umstände zweitweise effektiv weniger Lohn bezogen haben sollten, als ihnen ge- stützt auf diese Berechnungen zustand, ist die tatsächlich deklarierte Lohnsumme von lediglich Fr. 161'168.– immer noch um einiges zu tief. Hinsichtlich des dem Beschuldigten von der Anklagebehörde vorgeworfenen Be- trugs stellt sich im Folgenden vorderhand die Frage, ob der Beschuldigte diese –
- 33 - undeklariert gebliebene – Mehrarbeit (zumindest teilweise) selbst erbrachte, und/oder ob diese durch andere Personen geleistet wurde. Der Beschuldigte macht geltend, sein monatlicher Bruttolohn, inklusive 13. Mo- natslohn, habe (lediglich) Fr. 1'625.– und sein monatlicher Nettolohn (bloss) Fr. 1'406.- betragen (Prot. I S. 12; Urk. 71/1 S. 7 u. 22; Urk. 72/1 S. 5; Urk. 75/1 S. 13), was sich mit den in seinem Arbeitsvertrag enthaltenen Angaben deckt (Urk. 7/2/4). Er habe sowohl den Arbeitsvertrag wie auch die Lohnabrechnung an die SVA geschickt (Prot. I S. 14). Die Lohnabrechnungen seien am Anfang von Herrn C._____ und daraufhin von Herrn P._____ erstellt worden. Die Buchhaltung sei bis Juni 2012 durch E._____, hernach durch P._____ und während der letzten drei Monate durch Q._____ AG geführt worden (Urk. 71/1 S. 15). Er habe Herrn P._____ bzw. dem Buchhalter mitgeteilt, wer wieviel gearbeitet habe (Urk. 72/1 S. 6; Prot. II S. 20). Die Löhne seien monatlich bar ausbezahlt und der Empfang derselben habe man sich quittieren lassen (Urk. 71/1 S. 15), was seitens von C._____ bestätigt wurde (Urk. 81/3 S. 4). Wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. 5.2.), lässt sich in casu nicht rechtsge- nügend erstellen, dass der Beschuldigte während seiner gesamten Tätigkeit für die G._____ GmbH mehr als in einem 40 % Pensum gearbeitet hat. Aus dem zeitweise tatsächlich absolvierten höheren Arbeitspensum des Beschuldigten las- sen sich auch keine klaren Rückschlüsse auf einen von ihm effektiv höheren be- zogenen Lohn ziehen. Abgesehen davon liegen auch keine Beweise bei den Ak- ten, welche rechtsgenügend belegen zu vermögen, dass der Beschuldigte mehr als den von ihm geltend gemachten Lohn bezogen hat (s. nachstehend unter E. 7.). Auf der anderen Seite kann vorliegend auch vor dem Hintergrund der sich als äusserst lückenhaft erweisenden Buchhaltung der G._____ GmbH und der sei- tens der Anklagebehörde vorgelegten Aufstellung über die in der Buchhaltung enthaltenen und nicht enthaltenen Lohnabrechnungen (s. Urk. 81/6/7) nicht aus- geschlossen werden, dass unbelegte bzw. nicht deklarierte Lohnzahlungen an andere – dem Gericht bekannte oder unbekannte – Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmer der G._____ GmbH erfolgten. Nicht erstaunlich erscheint jedenfalls,
- 34 - dass keine der einvernommenen Personen dies in den Raum stellt, würden sich die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der G._____ GmbH durch entsprechende Aussagen doch allenfalls selbst belasten. Zu Gunsten des Beschuldigten kann - auch mangels tauglicher Buchhaltung - je- denfalls nicht völlig ausgeschlossen werden bzw. erscheint es relativ naheliegend, dass die quittierten Löhne der dem Gericht bekannten anderen Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer zu tief waren bzw. dem Gericht unbekannte Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer für die G._____ GmbH tätig waren. Seitens der Vo- rinstanz wurde deshalb zutreffend erwogen, dass es unbewiesen blieb, dass der Beschuldigte sich aus den schwarzen Kassen ein höheres Salär als deklariert ausbezahlt haben soll (s. Urk. 121 E. 5.2.2.). Da sich auch der Bezug eines höheren Lohnes durch den Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachweisen lässt, kann der Beweis nicht erbracht werden, dass der Beschuldigte in der massgeblichen Zeit in der Lage gewesen ist, ein renten- reduzierendes oder sogar ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
6. Anklageziffern 1.1. und 1.2. – Zwischenergebnis Der Beweis, dass der Beschuldigte tatsächlich ein höheres Arbeitspensum als im Umfang der von ihm deklarierten 40 % bewältigte, dass er während der ganzen Dauer des Betriebs der G._____ GmbH dazu in der Lage war, alle im Zusam- menhang mit dem Betrieb eines …-Standes anfallenden Arbeiten zu erledigen sowie dass er effektiv einen Lohn weit über Fr. 40'625.- pro Jahr bezog, ist in casu nicht erbracht. Gestützt auf die gemachten Erwägungen ist deshalb zusam- menfassend nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte im angeklagten Umfang zu seinem Gesundheitszustand unvollständige bzw. unwahre Angaben gemacht hat und er in der massgeblichen Zeit ab November 2011 bis März 2015 in der Lage gewesen ist, ein rentenreduzierendes oder sogar ein rentenaus- schliessendes Einkommen zu erzielen. Der Anklagesachverhalt bezüglich Ziffern 1.1.12. (betreffend IV-Rente) und 1.2.4. (betreffend IV-Ergänzungsleistungen) ist deshalb nicht nachgewiesen.
- 35 -
7. Anklageziffer 1.3. 7.1. Der Vorwurf gemäss Anklageschrift hinsichtlich Urkundenfälschung lautet dahingehend, dass der Beschuldigte falsche d.h. viel zu tiefe Tageseinnahmen deklariert hat, um höhere Erträge zu verschleiern. Der Beschuldigte bestreitet die- sen Umstand und damit auch, die Jahresrechnungen 2011 bis 2013 der G._____ GmbH hinsichtlich der operativen Tätigkeit des …-Standes den Waren- bzw. Pro- duktionsertrag von November 2011 bis November 2013 gesamthaft um rund Fr. 400'000.- zu tief ausgewiesen zu haben (Urk. 78/1 S. 6 f.; Prot. I S. 15; Prot. II S. 18 f.) 7.2. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde (Urk. 121 E. 3.7.6.- 3.7.8.) wurde von der Untersuchungsbehörde versucht, den effektiven Ertrag der G._____ GmbH darzulegen, indem sie die Umsatzzahlen analysierte und unter Heranziehung von branchenüblichen Kennzahlen auf den effektiven, vorliegend um Fr. 400'000.- höheren Ertrag schloss, wobei sie für die Berechnung dieses Be- trages anhand der Videoobservation eine Umsatzstatistik für den 28. November 2013 (bis morgens um 04:00 Uhr des darauffolgenden Tages) erstellte und auf den Zeitraum vom November 2011 bis November 2013 hochrechnete (Urk. 61/1- 4; Urk. 62; Kassabelege in Ordner C I bis C IV). Zutreffend wurde seitens der Vorinstanz auch ausgeführt, dass sich die Anklagehörde nebst der erwähnten Umsatzstatistik insbesondere auf einen angeblich unplausibel hohen Warenauf- wand und eine unvollständige Erfassung der Mietkosten stützte, um ihren Stand- punkt zu belegen (Urk. 121 E. 3.7.7.), worauf nachfolgend näher einzugehen ist. 7.3. Dem Vorhalt der Anklagebehörde, dass der Warenaufwand der G._____ GmbH im Verhältnis zum Umsatz zwischen 37 % und 45 % geschwankt hätte, branchenüblich aber 27 % wären, entgegnete der Beschuldigte, dass man kleine …-Stände nicht mit Restaurants vergleichen könne. Vom …-Verkauf verdiene man an …-Ständen nichts, sondern nur mit dem Getränkeverkauf. Die Zahlen der Tagesabrechnungen seien nicht zu tief. Die Arbeitnehmer hätten die Einnahmen in die Kasse getippt, deshalb sei das nicht möglich. Die Behauptung der Untersu- chungsbehörde, in der Buchhaltung bestünden über 700 falsche, zu tiefe Belege, welche die Arbeitnehmer der G._____ GmbH blindlings unterschrieben hätten,
- 36 - wurde vom Beschuldigten zurückgewiesen. Wenn man in die Kasse eintippe, werde alles registriert. Am Schluss erhalte man auch das Tagestotal (Urk. 78/1 S. 6 f.). Pro Tag sei ein Umsatz zwischen Fr. 500.- und Fr. 1'500.- erwirtschaftet worden (Urk. 71/1 S. 10). Die Umsatzzahlen seien stark vom Wetter abhängig gewesen (Prot. I S. 18). 7.4. P._____, der vom 1. Oktober 2012 bis 16. Oktober 2013 für die Buchhaltung der G._____ GmbH bei der R._____ AG zuständig war, sagte – entgegen der Vo- rinstanz nicht als Zeuge (Urk. 121 E. 3.7.4.) sondern als Auskunftsperson – aus, dass das Personal teilweise im Monatslohn und teilweise im Stundenlohn ange- stellt gewesen sei. Anhand der vom Beschuldigten mündlich mitgeteilten Anzahl Stunden und Personalmutationen bzw. monatlich übergebenen Formulare "Ta- geseinnahmen" habe er die Lohnbuchhaltung geführt. Die Frage, weshalb Wider- sprüche zwischen der Erfassung von Arbeitsverhältnissen (bzw. den entspre- chenden Lohnbelegen) bei der AHV-Abrechnung einerseits und in der Buchhal- tung andererseits bestehen würden, konnte P._____ nicht beantworten. Zur Plau- sibilität des Verhältnisses vom Warenaufwand zum Umsatz meinte P._____, dass dieses nach den Erfahrungszahlen, die er sonst habe, zwischen 23% und 28% liegen müsste. Das Verhältnis der Wareneinkäufe zum Umsatz habe nicht ge- stimmt. Dieses sei gemäss seiner Finanzbuchhaltung bei 40% gewesen. Es habe so ausgesehen, als sei für zwei Restaurants eingekauft worden (Urk. 86/1 S. 9 ff.). 7.5. E._____, der Neffe des Beschuldigten, welcher vor P._____ bzw. der R._____ AG bei der Buchhaltung der G._____ GmbH Unterstützung geliefert hat, führte als Auskunftsperson aus, dass er dem Beschuldigten in der Anfangsphase der G._____ GmbH versucht habe zu helfen, wobei er festhalten wolle, dass er nie der Buchhalter gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihm Unterlagen gegeben, wie Einnahmen und Ausgaben, sowie die Lohnmeldungen. Wie das Lohnwesen genau funktioniert habe und was die Bedeutung der Einsatzpläne für die Monate Oktober bis Dezember 2011 war, wisse er nicht mehr. Auch auf den Vorhalt, dass die Lohnbuchhaltung nicht nachvollziehbar sei und Ungereimtheiten zwischen AHV-Abrechnungen, der Lohnliste im Excel-Masterfile und den Lohnabrechnun-
- 37 - gen in der Buchhaltung bestehen würden, vermochte E._____ keine Erklärung zu liefern (Urk. 82/6 S. 3 ff.). 7.6. In Würdigung der den Akten zu entnehmenden Beweise ist vorab festzuhal- ten, dass der Beweiswert der Stichtagserhebung bereits angesichts des kurzen Beobachtungszeitraums zu beschränkt erscheint, um einen stabilen Wert daraus abzuleiten zu können. Der Stichtag der Auswertung des Tagesumsatzes erweist sich – mit der Vorinstanz (Urk. 121 E. 3.7.8.) – zudem als ungünstig, handelte es sich beim fraglichen 28./29. November 2013 doch um den letzten Betriebstag, weshalb statistische Ausreisser nicht auszuschliessen sind, erscheint es doch nicht völlig lebensfremd, dass am letzten Tag auch mal etwas umsonst oder güns- tiger abgegeben worden sein könnte. 7.7. Des Weiteren ist – mit der Vorinstanz (Urk. 121 E. 3.7.8.) – festzuhalten, dass ein täglicher Umsatz von – nachvollziehbar durchaus auch witterungsab- hängigen – durchschnittlich Fr. 1'000.-, wie ihn der Beschuldigte geltend macht (Urk. 71/1 S. 10) bzw. wie er durch die Erfolgsrechnung der G._____ GmbH aus- gewiesen wurde, auf den ersten Blick nicht derart unrealistisch erscheint, dass dessen Unrichtigkeit bereits feststehen würde. 7.8. Ferner stützen sich die herangezogenen branchenüblichen Umsatz- und Er- tragszahlen – mit der Vorinstanz (Urk. 121 E. 3.7.8.) – stark auf Vermutungen ab, was auch dadurch erhärtet wird, dass dem Beleg "Durchschnittliche Kennzahlen verschiedener Betriebstypen" des Kompetenz-Zentrums für das Gastgewerbe und die Hotellerie AG (Urk. 61/3) entnommen werden kann, dass es sich bei den wie- dergegebenen Kennzahlen um Durchschnittszahlen handle, welche im Einzelfall extrem abweichen könnten, was den Beweiswert dieser branchenüblichen Kenn- zahlen beträchtlich einschränkt. Auf das seitens der Anklagebehörde vorgebrach- te Missverhältnis zwischen Warenaufwand und Umsatz alleine kann bereits des- halb nicht abgestellt werden. 7.9. Auch wenn das Beweisergebnis deutlich zu Tage fördert, dass die Buchhal- tung der G._____ GmbH den üblicherweise anzulegenden Standards in keiner Weise entsprach, ist letztlich relevant, dass – wie es die Vorinstanz korrekt dar-
- 38 - legte (Urk. 121 E. 3.7.8.) – für die eigentliche Tathandlung der Urkundenfälschung keine direkten Beweise vorliegen. Daran vermögen auch die relativ hohen Miet- kosten (vgl. Urk. 63; Urk. 71/1 S. 14 f.) nichts zu ändern. So bleibt letztlich völlig unklar, wer die Formulare "Kassaabschluss" und "Tageseinnahmen" wann und wie gefälscht haben soll. Die vorliegenden, hierfür bestehenden Indizien reichen für einen rechtsgenügenden Nachweis des dem Beschuldigten angelasteten Ver- haltens gemäss Anklagesachverhalt nicht aus. Der Beschuldigte ist deshalb nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizu- sprechen.
8. Anklageziffer 1.4. 8.1. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte, dass er die Beiträge an die Sozial- versicherungen unkorrekt abgerechnet habe, indem die von ihm für die Monate November 2011 bis November 2013 betreffend die G._____ GmbH gemeldete Lohnsumme gesamthaft um rund Fr. 200'000.– zu tief gewesen sei. 8.2. Wie bereits ausgeführt wurde (s. vorstehend unter E. 5.4.), ist vorliegend von einem Personalbedarf für den Betrieb des …-Standes von durchschnittlich 300 Stellenprozenten auszugehen. Ebenso wurde bereits dargelegt, dass die für die Monate November 2011 bis November 2013 deklarierte Lohnsumme im Be- trag von Fr. 161'168.- um einiges zu tief ist, auch wenn die effektive Auszahlung einer Bruttolohnsumme von insgesamt Fr. 300'000.– – was zu Gunsten des Be- schuldigten zu veranschlagen ist – nicht eindeutig erwiesen ist (s. vorstehend un- ter E. 5.4.). Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten, von einem Vermögensscha- den für die Ausgleichskasse – basierend auf den in Anklageziffer 1.4.3. aufgeführ- ten Bruttolohnabzügen – von insgesamt mindestens Fr. 20'000.– auszugehen. 8.3. Zutreffend wurde von der Vorinstanz erwogen (Urk. 121 E. 3.8.4.), dass der Beschuldigte anerkannte, die Lohnmeldungen an die Buchhaltung gemacht zu haben (Prot. I S. 19 so auch heute: Prot. II S. 20). Richtigerweise muss deshalb darauf geschlossen werden, dass er der Buchhaltung die unkorrekten Grundlagen lieferte, welche zu tiefe Sozialversicherungsabgaben zur Folge hatten, welches Wissen ihm auch ohne Weiteres anzurechnen ist. Entgegen der Verteidigung
- 39 - (Urk. 107 S. 24 ff.) liegt bei dieser Konstellation die Ursache der Falschdeklaration beim Beschuldigten und lässt sich nicht auf die mit der Buchhaltung betrauten Personen abschieben, zumal auch kein entsprechendes Interesse des Buchhal- ters erkennbar ist. Durch sein erörtertes Verhalten nahm der Beschuldigte durch die zu tiefe Deklaration der durch ihn ausbezahlten Löhne gegenüber den für die Buchhaltung verantwortlichen Personen in Kauf, dass er dadurch auch zu tiefe Abgaben an die Sozialversicherungen und damit einen Vermögensschaden im entsprechenden Umfang bewirkte. 8.4. Der Anklagesachverhalt ist folglich im ausgeführten Umfang erstellt. 8.5. In rechtlicher Hinsicht ist – mit der Vorinstanz (Urk. 121 E. 4.3.2.) – massge- bend, dass der Beschuldigte bei der G._____ GmbH diejenige Person war, wel- che gemäss Art. 89 Abs. 1 AHVG bzw. Art. 29 lit. d StGB und gemäss Art. 6 Abs. VStR bei der G._____ GmbH dafür verantwortlich war, dass die relevanten Angaben zu den mit der Buchhaltung betrauten Personen weitergeleitet wurden, damit diese Angaben letztlich an die zuständigen Sozialversicherungen gelang- ten. Im Übrigen ist vollumfänglich auf die bereits dargelegten rechtlichen Grundla- gen zu verweisen (s. vorstehend unter E. B.3.). Der Beschuldigte wusste um die Diskrepanz zwischen den ausbezahlten und den deklarierten Löhnen und handel- te trotzdem in der dargelegten Weise. Der Beschuldigte machte sich deshalb des mehrfachen Vergehens gegen Art. 87 Abs. 2 AHVG, dies in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 AHVG, sowie in Verbindung mit Art. 70 IVG, Art. 25 EOG und Art. 23 FamZG, des mehrfachen Vergehens gegen Art. 112 Abs. 1 UVG in Ver- bindung mit Art. 29 lit. d StGB und der mehrfachen Übertretung von Art. 106 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 107 AVIG sowie Art. 6 Abs. 1 VStrR schuldig. IV. Sanktion
1. Strafrahmen
- 40 - 1.1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist – wie seitens der Vorinstanz zutref- fend festgehalten (Urk. 121 E. 5.11..) – grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. In casu drängt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 121 E. 5.1.2..) – denn auch keine Erweiterung des ordentli- chen Strafrahmens auf. 1.2. Vorliegend ist – mit der Vorinstanz (Urk. 121 E. 5.1.2..) – von einem Straf- rahmen von Geldstrafe bis 180 Tagessätzen (Art. 87 Abs. 8 AHVG bzw. Art. 112 Abs. 1 UVG) auszugehen. Die von der Vorinstanz aufgrund der Tateinheit vorge- nommene Bildung einer Deliktsgruppe bei der Verschuldensbewertung (Urk. 121 E. 5.2.2.) ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bun- desgerichts vom 3. Juni 2016, 6B_51/2016 E. 2.) nicht zu beanstanden. Aufgrund der bestehenden Tateinheit rechtfertigt es sich in casu, die zahlreichen Verstösse gegen die vorliegend betroffenen unterschiedlichen Gesetze im Sozialversiche- rungsbereich (AHVG, IVG, EOG, FamZG, UVG) gemeinsam zu erörtern.
2. Strafzumessungsfaktoren Von der Vorinstanz wurden im Weiteren die zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zu- treffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 121 E. 5.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Objektive Tatschwere
- 41 - Hinsichtlich der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist vorab massgebend, dass sich die fraglichen Handlungen über einen längeren Zeitraum von zwei Jah- ren erstreckten, was sich verschuldenserschwerend auswirkt. Die Deliktssumme ist mit mindestens Fr. 20'000.-, um welche die betreffenden Sozialversicherungen bzw. die Allgemeinheit geschädigt wurde/n, nicht unbeträchtlich. Die kriminelle Energie des Beschuldigten ist gestützt auf diese Erwägungen als nicht unerheb- lich einzustufen. Es rechtfertigt sich, eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.
4. Subjektive Tatschwere Bezüglich der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte ungeachtet der Tatsache, dass in erster Linie seine Arbeitgeberin, die G._____ GmbH, einen finanziellen Vorteil aus der Falschdeklaration der ausbezahlten Löhne zog, aus egoistischen Beweggründen handelte. Auch wenn der Beschul- digte formell nicht direkt an der G._____ GmbH beteiligt war (vgl. Urk. 7/2/13), steht in casu fest, dass er aus dem Hintergrund mit die Fäden zog und es sich beim …-Stand faktisch auch um seinen Betrieb gehandelt hat. Eine Relativierung der objektiven Tatschwere ergibt sich aus diesen Erwägungen nicht.
5. Täterkomponente 5.1. Zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 121 E. 5.2.3.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung ergab sich ausserdem, dass der Beschuldigte bei "…", einer Stelle vom Sozialamt, zu 40 % für einen Stundelohn von Fr. 10.– arbeite. Der Lohn gehe aber ans Sozialamt, das ihn mit ca. Fr. 2800.– bis Fr. 2'900.– pro Monat unter- stütze und auch die Krankenkasse zahle. IV-Leistungen erhalte er nicht. Er und seine Tochter seien in psychiatrischer Behandlung. Aufgrund seines zunehmen- den Alters habe sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert (Prot. II S. 14 ff.). In Bezug auf die Täterkomponente ist zu bemerken, dass sich aus den
- 42 - persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Umstände ableiten lassen (entsprechend auch die Vorinstanz: Urk. 121 E. 5.2.3.). 5.2. In Bezug auf das Vorleben des Beschuldigten ist festzustellen, dass der Beschuldigte gemäss dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister über keine Vorstrafen verfügt (s. Urk. 122), was sich – mit der Vorinstanz (Urk. 121 E. 5.2.3.) – strafzumessungsneutral auswirkt. 5.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtat- verhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafmin- derung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafver- folgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrü- ckenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils ge- stand (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5; 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3; 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). In casu ist – entgegen der Vorinstanz (Urk. 121 E. 5.2.3.) – nicht von einem sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirkenden Nachtatverhalten auszugehen. So blieb der Beschuldigte im Wesentlichen ungeständig (Prot. I S. 9; Prot. II S. 17 ff.), auch wenn er verklausuliert zum Ausdruck brachte, dass teilweise Schwarzarbeit geleistet wurde (Prot. I S. 20). Eine ins Gewicht fallende Reue oder Einsicht ist ebenfalls nicht auszumachen. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten wirkt sich deshalb strafzumessungsneutral aus.
- 43 -
6. Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Beschuldigten, wobei auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung abzustellen ist. In die Bemessung einzubeziehen sind insbesondere seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Beschuldigten entsprechen, auf den er nicht zwingend angewiesen ist. Vor- liegend arbeitet der Beschuldigte in einem Programm des Sozialamtes, das ihn unterstützt. Sein Nettoeinkommen beträgt ca. Fr. 2'800.– bis Fr. 2'900.– (Prot. II S. 14 f.). Die Krankenkasse zahle das Sozialamt. Gestützt auf diese Kennzahlen ist der Tagessatz im vorliegenden Fall – mit der Vorinstanz (Urk. 121 E. 5.4.) – auf Fr. 30.– festzusetzen.
7. Busse Aufgrund der weiteren Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung des AVIG ist ferner eine Busse auszufällen. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB), wobei bei der Bemessung der Busse der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen ist. In casu erweist sich – mit der Vorinstanz (Urk. 121 E. 5.5.2.) – eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 300.– als angemessen.
8. Ergebnis Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- weist es sich als angemessen, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.- sowie mit einer Busse von Fr. 300.- zu bestrafen.
9. Anrechnung von Haft 9.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft an die Strafe an. Da der Beschuldigte vom 4. Februar 2014 bis 27. März 2014 in Haft war
- 44 - (Urk. 93/2; Urk. 93/11 S. 3), sind ihm entsprechend 52 Tage bzw. vorliegend Tagessätze als durch Haft erstanden anzurechnen. 9.2. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Es ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen auszufällen.
10. Keine Genugtuungszahlung Mangels eines unrechtmässig erlittenen Freiheitsentzugs des Beschuldigten ent- fällt auch die Entrichtung einer Genugtuungszahlung (vgl. Urk. 124 S. 2 bzw. Urk. 132 S. 25) an diesen. V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prog- nose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charakter- merkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
2. Da vorliegend von einer guten Prognose auszugehen ist, ist dem Beschul- digten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit für die Geldstrafe ist bei einem Ersttäter wie dem Beschuldigten – in Übereinstimmung mit der
- 45 - Vorinstanz (Urk. 121 E. 5.7.) – auf zwei Jahre anzusetzen. Die Busse ist demge- genüber zu bezahlen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.- festgesetzt.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom
13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). In casu unterliegen die Staatsanwalt- schaft wie auch der Beschuldigte mit ihren jeweiligen Anträgen. Angesichts der von den Parteien beantragten Abänderungen des vorinstanzlichen Urteils recht- fertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens – ausge- nommen die Kosten der amtlichen Verteidigung – zu einem Drittel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehalten.
3. Die vorinstanzliche Kostenauflage ist ferner unter Verweis auf die diesbe- züglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 121 E. 7.2.) vollumfäng- lich zu bestätigen.
4. Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 7'300.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen (vgl. Urk. 133).
- 46 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Vorinstanzliches Urteil
E. 1.1 Die tat- und täterangemessene Strafe ist – wie seitens der Vorinstanz zutref- fend festgehalten (Urk. 121 E. 5.11..) – grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. In casu drängt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 121 E. 5.1.2..) – denn auch keine Erweiterung des ordentli- chen Strafrahmens auf.
E. 1.1.12 (betreffend IV-Rente) und 1.2.4. (betreffend IV-Ergänzungsleistungen) ist deshalb nicht nachgewiesen.
- 35 -
7. Anklageziffer 1.3. 7.1. Der Vorwurf gemäss Anklageschrift hinsichtlich Urkundenfälschung lautet dahingehend, dass der Beschuldigte falsche d.h. viel zu tiefe Tageseinnahmen deklariert hat, um höhere Erträge zu verschleiern. Der Beschuldigte bestreitet die- sen Umstand und damit auch, die Jahresrechnungen 2011 bis 2013 der G._____ GmbH hinsichtlich der operativen Tätigkeit des …-Standes den Waren- bzw. Pro- duktionsertrag von November 2011 bis November 2013 gesamthaft um rund Fr. 400'000.- zu tief ausgewiesen zu haben (Urk. 78/1 S. 6 f.; Prot. I S. 15; Prot. II S. 18 f.) 7.2. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde (Urk. 121 E. 3.7.6.- 3.7.8.) wurde von der Untersuchungsbehörde versucht, den effektiven Ertrag der G._____ GmbH darzulegen, indem sie die Umsatzzahlen analysierte und unter Heranziehung von branchenüblichen Kennzahlen auf den effektiven, vorliegend um Fr. 400'000.- höheren Ertrag schloss, wobei sie für die Berechnung dieses Be- trages anhand der Videoobservation eine Umsatzstatistik für den 28. November 2013 (bis morgens um 04:00 Uhr des darauffolgenden Tages) erstellte und auf den Zeitraum vom November 2011 bis November 2013 hochrechnete (Urk. 61/1- 4; Urk. 62; Kassabelege in Ordner C I bis C IV). Zutreffend wurde seitens der Vorinstanz auch ausgeführt, dass sich die Anklagehörde nebst der erwähnten Umsatzstatistik insbesondere auf einen angeblich unplausibel hohen Warenauf- wand und eine unvollständige Erfassung der Mietkosten stützte, um ihren Stand- punkt zu belegen (Urk. 121 E. 3.7.7.), worauf nachfolgend näher einzugehen ist. 7.3. Dem Vorhalt der Anklagebehörde, dass der Warenaufwand der G._____ GmbH im Verhältnis zum Umsatz zwischen 37 % und 45 % geschwankt hätte, branchenüblich aber 27 % wären, entgegnete der Beschuldigte, dass man kleine …-Stände nicht mit Restaurants vergleichen könne. Vom …-Verkauf verdiene man an …-Ständen nichts, sondern nur mit dem Getränkeverkauf. Die Zahlen der Tagesabrechnungen seien nicht zu tief. Die Arbeitnehmer hätten die Einnahmen in die Kasse getippt, deshalb sei das nicht möglich. Die Behauptung der Untersu- chungsbehörde, in der Buchhaltung bestünden über 700 falsche, zu tiefe Belege, welche die Arbeitnehmer der G._____ GmbH blindlings unterschrieben hätten,
- 36 - wurde vom Beschuldigten zurückgewiesen. Wenn man in die Kasse eintippe, werde alles registriert. Am Schluss erhalte man auch das Tagestotal (Urk. 78/1 S. 6 f.). Pro Tag sei ein Umsatz zwischen Fr. 500.- und Fr. 1'500.- erwirtschaftet worden (Urk. 71/1 S. 10). Die Umsatzzahlen seien stark vom Wetter abhängig gewesen (Prot. I S. 18). 7.4. P._____, der vom 1. Oktober 2012 bis 16. Oktober 2013 für die Buchhaltung der G._____ GmbH bei der R._____ AG zuständig war, sagte – entgegen der Vo- rinstanz nicht als Zeuge (Urk. 121 E. 3.7.4.) sondern als Auskunftsperson – aus, dass das Personal teilweise im Monatslohn und teilweise im Stundenlohn ange- stellt gewesen sei. Anhand der vom Beschuldigten mündlich mitgeteilten Anzahl Stunden und Personalmutationen bzw. monatlich übergebenen Formulare "Ta- geseinnahmen" habe er die Lohnbuchhaltung geführt. Die Frage, weshalb Wider- sprüche zwischen der Erfassung von Arbeitsverhältnissen (bzw. den entspre- chenden Lohnbelegen) bei der AHV-Abrechnung einerseits und in der Buchhal- tung andererseits bestehen würden, konnte P._____ nicht beantworten. Zur Plau- sibilität des Verhältnisses vom Warenaufwand zum Umsatz meinte P._____, dass dieses nach den Erfahrungszahlen, die er sonst habe, zwischen 23% und 28% liegen müsste. Das Verhältnis der Wareneinkäufe zum Umsatz habe nicht ge- stimmt. Dieses sei gemäss seiner Finanzbuchhaltung bei 40% gewesen. Es habe so ausgesehen, als sei für zwei Restaurants eingekauft worden (Urk. 86/1 S. 9 ff.). 7.5. E._____, der Neffe des Beschuldigten, welcher vor P._____ bzw. der R._____ AG bei der Buchhaltung der G._____ GmbH Unterstützung geliefert hat, führte als Auskunftsperson aus, dass er dem Beschuldigten in der Anfangsphase der G._____ GmbH versucht habe zu helfen, wobei er festhalten wolle, dass er nie der Buchhalter gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihm Unterlagen gegeben, wie Einnahmen und Ausgaben, sowie die Lohnmeldungen. Wie das Lohnwesen genau funktioniert habe und was die Bedeutung der Einsatzpläne für die Monate Oktober bis Dezember 2011 war, wisse er nicht mehr. Auch auf den Vorhalt, dass die Lohnbuchhaltung nicht nachvollziehbar sei und Ungereimtheiten zwischen AHV-Abrechnungen, der Lohnliste im Excel-Masterfile und den Lohnabrechnun-
- 37 - gen in der Buchhaltung bestehen würden, vermochte E._____ keine Erklärung zu liefern (Urk. 82/6 S. 3 ff.). 7.6. In Würdigung der den Akten zu entnehmenden Beweise ist vorab festzuhal- ten, dass der Beweiswert der Stichtagserhebung bereits angesichts des kurzen Beobachtungszeitraums zu beschränkt erscheint, um einen stabilen Wert daraus abzuleiten zu können. Der Stichtag der Auswertung des Tagesumsatzes erweist sich – mit der Vorinstanz (Urk. 121 E. 3.7.8.) – zudem als ungünstig, handelte es sich beim fraglichen 28./29. November 2013 doch um den letzten Betriebstag, weshalb statistische Ausreisser nicht auszuschliessen sind, erscheint es doch nicht völlig lebensfremd, dass am letzten Tag auch mal etwas umsonst oder güns- tiger abgegeben worden sein könnte. 7.7. Des Weiteren ist – mit der Vorinstanz (Urk. 121 E. 3.7.8.) – festzuhalten, dass ein täglicher Umsatz von – nachvollziehbar durchaus auch witterungsab- hängigen – durchschnittlich Fr. 1'000.-, wie ihn der Beschuldigte geltend macht (Urk. 71/1 S. 10) bzw. wie er durch die Erfolgsrechnung der G._____ GmbH aus- gewiesen wurde, auf den ersten Blick nicht derart unrealistisch erscheint, dass dessen Unrichtigkeit bereits feststehen würde. 7.8. Ferner stützen sich die herangezogenen branchenüblichen Umsatz- und Er- tragszahlen – mit der Vorinstanz (Urk. 121 E. 3.7.8.) – stark auf Vermutungen ab, was auch dadurch erhärtet wird, dass dem Beleg "Durchschnittliche Kennzahlen verschiedener Betriebstypen" des Kompetenz-Zentrums für das Gastgewerbe und die Hotellerie AG (Urk. 61/3) entnommen werden kann, dass es sich bei den wie- dergegebenen Kennzahlen um Durchschnittszahlen handle, welche im Einzelfall extrem abweichen könnten, was den Beweiswert dieser branchenüblichen Kenn- zahlen beträchtlich einschränkt. Auf das seitens der Anklagebehörde vorgebrach- te Missverhältnis zwischen Warenaufwand und Umsatz alleine kann bereits des- halb nicht abgestellt werden. 7.9. Auch wenn das Beweisergebnis deutlich zu Tage fördert, dass die Buchhal- tung der G._____ GmbH den üblicherweise anzulegenden Standards in keiner Weise entsprach, ist letztlich relevant, dass – wie es die Vorinstanz korrekt dar-
- 38 - legte (Urk. 121 E. 3.7.8.) – für die eigentliche Tathandlung der Urkundenfälschung keine direkten Beweise vorliegen. Daran vermögen auch die relativ hohen Miet- kosten (vgl. Urk. 63; Urk. 71/1 S. 14 f.) nichts zu ändern. So bleibt letztlich völlig unklar, wer die Formulare "Kassaabschluss" und "Tageseinnahmen" wann und wie gefälscht haben soll. Die vorliegenden, hierfür bestehenden Indizien reichen für einen rechtsgenügenden Nachweis des dem Beschuldigten angelasteten Ver- haltens gemäss Anklagesachverhalt nicht aus. Der Beschuldigte ist deshalb nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizu- sprechen.
E. 1.2 Vorliegend ist – mit der Vorinstanz (Urk. 121 E. 5.1.2..) – von einem Straf- rahmen von Geldstrafe bis 180 Tagessätzen (Art. 87 Abs. 8 AHVG bzw. Art. 112 Abs. 1 UVG) auszugehen. Die von der Vorinstanz aufgrund der Tateinheit vorge- nommene Bildung einer Deliktsgruppe bei der Verschuldensbewertung (Urk. 121 E. 5.2.2.) ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bun- desgerichts vom 3. Juni 2016, 6B_51/2016 E. 2.) nicht zu beanstanden. Aufgrund der bestehenden Tateinheit rechtfertigt es sich in casu, die zahlreichen Verstösse gegen die vorliegend betroffenen unterschiedlichen Gesetze im Sozialversiche- rungsbereich (AHVG, IVG, EOG, FamZG, UVG) gemeinsam zu erörtern.
2. Strafzumessungsfaktoren Von der Vorinstanz wurden im Weiteren die zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zu- treffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 121 E. 5.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Objektive Tatschwere
- 41 - Hinsichtlich der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist vorab massgebend, dass sich die fraglichen Handlungen über einen längeren Zeitraum von zwei Jah- ren erstreckten, was sich verschuldenserschwerend auswirkt. Die Deliktssumme ist mit mindestens Fr. 20'000.-, um welche die betreffenden Sozialversicherungen bzw. die Allgemeinheit geschädigt wurde/n, nicht unbeträchtlich. Die kriminelle Energie des Beschuldigten ist gestützt auf diese Erwägungen als nicht unerheb- lich einzustufen. Es rechtfertigt sich, eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.
4. Subjektive Tatschwere Bezüglich der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte ungeachtet der Tatsache, dass in erster Linie seine Arbeitgeberin, die G._____ GmbH, einen finanziellen Vorteil aus der Falschdeklaration der ausbezahlten Löhne zog, aus egoistischen Beweggründen handelte. Auch wenn der Beschul- digte formell nicht direkt an der G._____ GmbH beteiligt war (vgl. Urk. 7/2/13), steht in casu fest, dass er aus dem Hintergrund mit die Fäden zog und es sich beim …-Stand faktisch auch um seinen Betrieb gehandelt hat. Eine Relativierung der objektiven Tatschwere ergibt sich aus diesen Erwägungen nicht.
5. Täterkomponente
E. 1.3 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich- ten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. mit Hinweisen).
E. 1.4 Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne
- 21 - dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (BSK STPO-TOPHINKE, Art. 10, N 21).
E. 1.5 Auf die Argumente des Beschuldigten oder seiner Verteidigung ist im Rah- men der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232, E. 5.1. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013, E. 3.2. vom 3. März 2014).
2. Beweismittel Zur Erstellung des Anklagesachverhalts dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 71/1 bis 78/1 sowie Prot. I S. 6 ff. und Prot. II S. 7-21), die Zeugenaussagen von I._____, J._____, K._____, L._____, M._____ sowie N._____ (Urk. 85/1-6), die Einvernahmen der Auskunftspersonen O._____ (Urk. 84) und P._____ (Urk. 86/1), diverse Einvernahmen von C._____ (Urk. 81), E._____ (Urk. 82) und D._____ (Urk. 83) in teilweise gegen diese geführten Ver- fahren sowie die Erkenntnisse aus Überwachungsmassnahmen, eine Randdaten- auswertungen des vom Beschuldigten benutzten Telefons (Urk. 39) sowie Aus- wertungen der Videos der Videoüberwachung des …-Standes, in welchem der Beschuldigte arbeitete (Urk. 36) vor. Ferner liegen Unterlagen über branchenübliche Finanzkennzahlen aus dem Gas- tronomiebereich, welche seitens der Anklagebehörde (Urk. 61/3-4) oder der amtli- chen Verteidigung (Urk. 105/4) eingereicht wurden. Schliesslich finden sich Akten der Gewerbepolizei (Urk. 59-60), ein Polizeibericht zu Stichproben betreffend die Arbeitstätigkeit des Beschuldigten (Urk. 32), ein Einsatzplan für Oktober bis De- zember 2011, welcher bei E._____ gefunden wurde (Urk. 67/7), diverse Unterla- gen der Privatklägerinnen (Urk. 11 bis 19 sowie zahlreiche Datenträger mit meh- reren hundert Seiten digitalisierter Korrespondenz [die relevanten Unterlagen in gedruckter Form]) wie auch Unterlagen der H._____ betreffend Akten zu AHV-
- 22 - Abrechnungen (insb. Urk. 29) sowie bei der G._____ GmbH beschlagnahmte Ordner mit Buchhaltungsunterlagen, insbesondere Kassabelegen, bei den Akten. Auf die jeweils relevanten Beweismittel wird nachfolgend näher einzugehen sein.
3. Glaubwürdigkeit der Beteiligten
E. 1.6 Am 17. Januar 2017 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerinnen und den Beschuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 130).
- 8 -
E. 2 Verwertbarkeit Videoaufnahmen Seitens der Staatsanwaltschaft wurde am 18. November 2013 (Urk. 33/1) der Einsatz observationsunterstützender technischer Überwachungsgeräte angeord- net. Das Ziel war, die beruflichen Aktivitäten des Beschuldigten an seinem Ar- beitsort im …-Stand mittels Videoaufnahmen festzuhalten, um Erkenntnisse über den zeitlichen Umfang, die Art der Tätigkeit und die damit verbundenen psychi- schen und physischen Belastungen zu erlangen. Das Zwangsmassnahmen- gericht des Obergerichts Zürich erachtete die Observation mit Verfügung vom
21. November 2013 mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 280 lit. b StPO als nicht genehmigungspflichtig (Urk. 35/1). Auf die entsprechenden zutref- fenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts kann an dieser Stelle voll- umfänglich verwiesen werden. Die Videoaufnahmen bzw. deren Ergebnisse (vgl. Urk. 36/1-3) sind jedenfalls als Beweismittel verwertbar.
E. 3 Verwertbarkeit Telefonüberwachung Seitens der Staatsanwaltschaft wurde am 10. Dezember 2013 gestützt auf Art. 273 und Art. 274 StPO ein Gesuch an das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts Zürich gestellt, um die Genehmigung der rückwirkenden Überwa- chung von vier Telefonanschlüssen des Beschuldigten zu erwirken (Urk. 37/3). Die Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht liegt bei den Akten (Verfügung vom 12. Dezember 2013: Urk. 37/24). Die sich aus der Überwachung der entsprechenden Telefonanschlüsse des Beschuldigten ergebenden Erkennt- nisse sind demnach ebenfalls verwertbar.
E. 3.1 Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stellung, ihren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem anhand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten.
E. 3.2 Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener offensichtlich daran interessiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen. Die daraus gezogene Folgerung der Vorinstanz, dass seine Glaubwürdigkeit gering- fügig eingeschränkt sei (Urk. 121 E. 3.4.), ist deshalb nicht zu beanstanden. Aller- dings ist hervorzuheben, dass für den Beweiswert sämtlicher Aussagen des Be- schuldigten deren Glaubhaftigkeit das massgebende Kriterium bleibt.
E. 3.3 Die seitens der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der weiteren Beteiligten (Auskunftspersonen und Zeugen) O._____, C._____, D._____, E._____, P._____, I._____, J._____, K._____, L._____, M._____ und N._____ gemachten Ausführungen (Urk. 121 E. 3.4.2.-3.4.5.) erweisen sich als zutreffend, weshalb vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann. Entscheidend bleibt aber auch diesbezüglich die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
4. Anklageziffern 1.1. und 1.2. – Deklarierter Gesundheitszustand
E. 4 Verwertbarkeit Aussagen
1. Bezüglich der Aussagen von C._____ und D._____ sei gemäss der Vo- rinstanz nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte Gelegenheit zum Stellen von
- 10 - Ergänzungsfragen erhalten habe, weshalb diese Aussagen nur zu Gunsten des Beschuldigten verwendet werden könnten (Urk. 121 E. 3.3.).
2. Diese Auffassung der Vorinstanz ist richtig. Denn nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staats- anwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Der Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (BGE 140 IV 172 E. 1.2.2; 139 IV 25 E. 5.1-5.3; je mit Hin- weisen). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwalt- schaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fra- gen zu stellen, setzt Parteistellung voraus. Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staats- anwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6a mit Hinweisen). Damit der von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6b mit Hinwei- sen; Urteil 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 1.3.2). Der Beschuldigte verwirkt sein Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen nicht dadurch, dass er
- 11 - es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (Urteile 6B_529/2014 vom
10. Dezember 2014 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 140 IV 196; 6B_98/2014 vom
30. September 2014 E. 3.4 und 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2 mit Hin- weisen). Demnach sind die Aussagen von C._____ und D._____ nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar.
E. 4.1 Hinsichtlich der Krankheitsgeschichte des Beschuldigten kann vollumfäng- lich auf die in den Anklageziffern 1.1.1.-1.1.11. enthaltenen Angaben verwiesen werden, zumal diese anerkannt wurden (s. auch vorstehend unter E. C.1.). Dar- aus ist insbesondere auch ersichtlich, wie der Beschuldigte seinen Gesundheits- zustand selbst darstellte.
E. 4.2 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschuldigten im interessieren- den Zeitraum erscheinen insbesondere die dannzumal aktuellen ärztlichen Be-
- 23 - richte zu Handen der Privatklägerinnen von Dr. med. F._____, Spezialarzt für In- nere Medizin FMH, vom 1. September 2011 (Urk. 15/8) und vom 8. Januar 2013 (Urk. 7/2/11 bzw. 16/8 bzw. 71/3/2) aufschlussreich: Am 1. September 2011 diagnostizierte Dr. med F._____ beim Beschuldigten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- ein chronisch-rezidivierendes lumboradiculäres und cervikospon- dylogenes Schmerzsyndrom bei lumbalen und cervikalen Diskopa- thien; sowie
- eine Anpassungsstörung mit depressivem Syndrom. Dr. med. F._____ hielt ferner fest, dass unter der Voraussetzung der Weiterfüh- rung von Kraft-Ausdauer-Training und einem Heilgymnastik-Heimprogramm sowie bei Bedarf der Behandlung von zusätzlichen Schmerzschüben die Prognose bes- tenfalls stationär sei. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 60%. Die physischen Einschränkungen des Beschuldigten würden sich aus den erwähnten Diagnosen ergeben. Insgesamt seien Arbeiten mit Belastung der Wirbelsäule vor allem Lasten tragen, langes Stehen und mit völlig monotoner Körperhaltung un- bedingt zu vermeiden. Die psychischen Einschränkungen würden zur Zeit nicht ins Gewicht fallen (Urk. 15/8). Am 8. Januar 2013 stellte Dr. med. F._____ im Wesentlichen dieselbe Diagnose wie in seinem Bericht vom 1. September 2011. Im Rahmen der Anamnese legte Dr. F._____ dar, dass der vom Beschuldigten beschriebene Zustand mit dauern- den, belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich vom Kreuz mit Ausstrahlun- gen in beide Beine sowie im Bereiche des Nackens mit Ausstrahlung in beide Ar- me trotz Weiterführung der angeordneten Massnahmen (Schonung, Heimpro- gramm, IR Analgetika) unverändert geblieben seien. Im August 2012 seien zusätzlich vom Nacken in den Hinterkopf ausstrahlende Schmerzen aufge- treten, weshalb erneut eine entsprechende, spezielle Physiotherapie verordnet werden musste. Im Dezember 2012 sei es zudem zu einer Exazerbation der lum- balen Schmerzen mit Ausstrahlungen ins linke Bein gekommen. Dr. F._____ hielt
- 24 - fest, dass eine wesentliche Besserung nicht zu erwarten sei und die Prognose bestenfalls stationär sei. Der Beschuldigte sei im bisher ausgeübten Beruf weiter- hin zu 60 % arbeitsunfähig. Ihm sei weiterhin eine geeignete Arbeitstätigkeit im Ausmasse von 40 % möglich, wie er dies gegenwärtig durchführe (Hilfsarbeiten wie Buchhaltung, Kassenführung, Arbeitsplanerstellung in einem Takeaway- Betrieb). Wichtig sei laut dem Bericht von Dr. med. F._____, dass keinerlei Ge- wichte gehoben oder getragen werden müssten und dass ein häufiger Wechsel der Körperposition möglich sei (Urk. 7/2/11 bzw. 16/8 bzw. 71/3/2).
E. 4.3 Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
4. Februar 2014 aus, dass sich die gesundheitliche Situation in den letzten Jahren gegenüber den Jahren 2000 bis 2010 nicht verbessert habe. Im Sommer, wenn es warm sei, gehe es ihm eher besser, gesamthaft gehe es ihm aber eher schlechter. Er habe gelernt, mit Schmerzen zu leben, und nehme nur Medikamen- te, wenn er sich kaum mehr bewegen könne. Er bestätigte ferner, dass seine An- gaben gegenüber den Organen der SVA korrekt gewesen seien (Urk. 71/1 S. 3 ff.). Später führte er aus, gesundheitlich immer noch angeschlagen zu sein. Er gehe zu seinem Hausarzt und zu Spezialisten und mache eine Therapie. Es handle sich dabei um eine chronische Krankheit. Er habe inzwischen gelernt, mit den Schmerzen zu leben (Urk. 77/1 S. 13; Prot. S. 7). Wenn die Ärzte einen sol- chen Invaliditätsgrad festgestellt hätten, sollte dies stimmen. Er könne das nicht beurteilen, habe aber nie unwahre Aussagen gemacht (Prot. I S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er, dass er darauf geachtet habe, nichts Schweres zu heben und keine Lasten getragen habe, wenn er es nicht musste (Prot. II S. 12). Heute gehe es ihm aufgrund seines zunehmenden Alters schlech- ter (Prot. II S. 15).
5. Anklageziffern 1.1. und 1.2. – Tatsächlicher Gesundheitszustand
E. 5 Verzicht auf Einholung Gutachten
E. 5.1 Zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 121 E. 5.2.3.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung ergab sich ausserdem, dass der Beschuldigte bei "…", einer Stelle vom Sozialamt, zu 40 % für einen Stundelohn von Fr. 10.– arbeite. Der Lohn gehe aber ans Sozialamt, das ihn mit ca. Fr. 2800.– bis Fr. 2'900.– pro Monat unter- stütze und auch die Krankenkasse zahle. IV-Leistungen erhalte er nicht. Er und seine Tochter seien in psychiatrischer Behandlung. Aufgrund seines zunehmen- den Alters habe sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert (Prot. II S. 14 ff.). In Bezug auf die Täterkomponente ist zu bemerken, dass sich aus den
- 42 - persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Umstände ableiten lassen (entsprechend auch die Vorinstanz: Urk. 121 E. 5.2.3.).
E. 5.2 In Bezug auf das Vorleben des Beschuldigten ist festzustellen, dass der Beschuldigte gemäss dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister über keine Vorstrafen verfügt (s. Urk. 122), was sich – mit der Vorinstanz (Urk. 121 E. 5.2.3.) – strafzumessungsneutral auswirkt.
E. 5.3 Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtat- verhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafmin- derung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafver- folgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrü- ckenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils ge- stand (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5; 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3; 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). In casu ist – entgegen der Vorinstanz (Urk. 121 E. 5.2.3.) – nicht von einem sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirkenden Nachtatverhalten auszugehen. So blieb der Beschuldigte im Wesentlichen ungeständig (Prot. I S. 9; Prot. II S. 17 ff.), auch wenn er verklausuliert zum Ausdruck brachte, dass teilweise Schwarzarbeit geleistet wurde (Prot. I S. 20). Eine ins Gewicht fallende Reue oder Einsicht ist ebenfalls nicht auszumachen. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten wirkt sich deshalb strafzumessungsneutral aus.
- 43 -
6. Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Beschuldigten, wobei auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung abzustellen ist. In die Bemessung einzubeziehen sind insbesondere seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Beschuldigten entsprechen, auf den er nicht zwingend angewiesen ist. Vor- liegend arbeitet der Beschuldigte in einem Programm des Sozialamtes, das ihn unterstützt. Sein Nettoeinkommen beträgt ca. Fr. 2'800.– bis Fr. 2'900.– (Prot. II S. 14 f.). Die Krankenkasse zahle das Sozialamt. Gestützt auf diese Kennzahlen ist der Tagessatz im vorliegenden Fall – mit der Vorinstanz (Urk. 121 E. 5.4.) – auf Fr. 30.– festzusetzen.
7. Busse Aufgrund der weiteren Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung des AVIG ist ferner eine Busse auszufällen. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB), wobei bei der Bemessung der Busse der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen ist. In casu erweist sich – mit der Vorinstanz (Urk. 121 E. 5.5.2.) – eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 300.– als angemessen.
E. 5.4 Effektiv höherer Lohn Seitens der Staatsanwaltschaft wird im Rahmen ihrer Berufungserklärung insbe- sondere auf den Personalbedarf des …-Standes von 365 Stellenprozenten ver- wiesen, woraus sich bei einer äusserst konservativen Schätzung eine Lohnsum- me von Fr. 360'000.- ergebe. Im Sinne der Anklageschrift sei somit davon auszu- gehen, dass Löhne von gesamthaft rund Fr. 200'000.- – bzw. gemäss der Vo-
- 31 - rinstanz Fr. 138'000.- – nicht deklariert worden seien. Selbst wenn man alle auf- gefundenen Belege irgendwie zu Gunsten des Beschuldigten würdige, würden immer noch 171,28 (Basis 365 Stellenprozent gemäss Anklage) bzw. 106,28 Stel- lenprozente (Basis 300 Stellenprozent gemäss Vorinstanz) fehlen, wobei welt- fremd sei, dass diese Lücken vollumfänglich oder überwiegend mit unbekannten Aushilfskräften gefüllt worden seien, da es weder in den Aussagen noch in den sichergestellten Unterlagen den geringsten Hinweis auf die Existenz solcher Per- sonen gebe. Vielmehr habe der Beschuldigte offensichtlich ein Arbeitspensum von weit mehr als 40% geleistet (Urk. 123 S. 3 f.). Die Vorinstanz erwog, dass – auch bei Annahme der Besetzung des …-Standes mit nur jeweils einer Arbeitskraft – ohne Weiteres von einem Personalbedarf von 300% (bei 45 Arbeitsstunden pro Woche wären dies 135 Wochen-stunden) aus- gegangen werden könne, weshalb die der H._____ gemeldete Lohnsumme zu tief sein müsse. Dieser Auffassung ist zu folgen, weshalb vollumfänglich auf die ent- sprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 121 E. 3.8.5.) verwiesen werden kann: Die Vorinstanz ging – zu Gunsten des Beschuldigten (so habe eine Bewilli- gung für durchgängige Öffnungszeiten von 10:00 Uhr bis 04:00 Uhr bestanden: Prot. I S. 18) – von Öffnungszeiten von 11:00 Uhr bis 01:00 Uhr bzw. bis 03:00 Uhr am Wochenende – total 102 Wochenstunden – aus, wobei sich aus den Feri- en- und Feiertagsabwesenheiten ca. 10 % Abwesenheiten ergeben würden. So- dann sei Arbeitszeit für das Einrichten- und Aufräumen des Betriebs zu berück- sichtigen, woraus total ca. 120 Wochenstunden resultieren würden. Aufgrund der anerkannten regelmässigen Doppelbesetzungen an Wochenenden und abends (s. Urk. 71/1 S. 17; Urk. 72/1 S. 5) resultiere ohne Weiteres der erwähnte Perso- nalbedarf von mindestens 300 Stellenprozenten. So ging auch der Beschuldigte selbst anlässlich seiner ersten Einvernahme von mindestens 250-300 Stellenpro- zenten aus (Urk. 71/1 S. 14). Diese vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich als zutreffend und sind zu teilen. Selbst wenn entgegen den vorinstanzlichen Aus- führungen davon ausgegangen werden würde, dass keine Ferien- und Feiertags- abwesenheiten vorkamen (so der Beschuldigte: Urk. 78/1 S. 3), ändert dies nichts an diesem Ergebnis, weil Doppelbesetzungen nicht nur an Wochenenden und abends sondern anerkanntermassen auch mittags erfolgten (Urk. 71/1 S. 8;
- 32 - Urk. 78/1 S. 3), weshalb die von der Vorinstanz für die Doppelbesetzung veran- schlagte Zahl so oder anders zu tief erscheint. Es rechtfertigt sich aber, zu Guns- ten des Beschuldigten nicht von der Beständigkeit des von Seiten von E._____ erstellten Einsatzplanes (Urk. 67/7) auszugehen, da der Plan lediglich den Zeit- raum von Oktober 2011 bis Dezember 2011 abdeckt und der Betrieb offenbar auch nicht wie gewünscht gelaufen ist. Andererseits stellt dieser Einsatzplan wie- derum ein gewichtiges Indiz dar, dass ein Personalaufwand für den Betrieb des …-Standes von weniger als 300 Stellenprozenten nicht plausibel erscheint. Im Ergebnis ist deshalb der Vorinstanz folgend unverändert von 135 Wochenstunden auszugehen. Die seitens der Vorinstanz gestützt darauf vorgenommene Lohnberechnung (E.3.8.5.) erweist sich als plausibel: Zutreffend wurde von der Vorinstanz von Lohnkosten für eine Vollzeitstelle von Fr. 4'000.– brutto ausgegangen, was auch (aufgerechnet auf eine Vollzeitstelle) dem Lohn des Beschuldigten selbst wie auch – zumindest zu Beginn – demjenigen seiner Schwester D._____ entspreche (Urk. 29/4/2 bzw. Urk. 81/4/7-10). Der Beschuldigte selber hielt denn auch fest, dass man unter Fr. 4'000.– keine Arbeitnehmer für einen …-Stand mehr finde (Urk. 71/1 S. 17; Prot. II S. 20). Die seitens der Vorinstanz darauf basierenden Berechnungen erweisen sich als sehr plausibel und sind zu teilen, weshalb voll- umfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 121 E. 3.8.5.): Demgemäss ergibt sich eine monatliche Lohnsumme von Fr. 12'000.- brutto und hochgerech- net auf die 25-monatige Betriebsdauer des …-Standes eine solche von Fr. 300'000.-. Aber auch selbst wenn zu Gunsten des Beschuldigten angesichts des Umstandes, dass es sich vorliegend um einen Familienbetrieb handelte, da- von ausgegangen werden würde, dass die Familienangehörigen des Beschuldig- ten – C._____, D._____ und E._____ – angesichts der wirtschaftlich schwierigen Umstände zweitweise effektiv weniger Lohn bezogen haben sollten, als ihnen ge- stützt auf diese Berechnungen zustand, ist die tatsächlich deklarierte Lohnsumme von lediglich Fr. 161'168.– immer noch um einiges zu tief. Hinsichtlich des dem Beschuldigten von der Anklagebehörde vorgeworfenen Be- trugs stellt sich im Folgenden vorderhand die Frage, ob der Beschuldigte diese –
- 33 - undeklariert gebliebene – Mehrarbeit (zumindest teilweise) selbst erbrachte, und/oder ob diese durch andere Personen geleistet wurde. Der Beschuldigte macht geltend, sein monatlicher Bruttolohn, inklusive 13. Mo- natslohn, habe (lediglich) Fr. 1'625.– und sein monatlicher Nettolohn (bloss) Fr. 1'406.- betragen (Prot. I S. 12; Urk. 71/1 S. 7 u. 22; Urk. 72/1 S. 5; Urk. 75/1 S. 13), was sich mit den in seinem Arbeitsvertrag enthaltenen Angaben deckt (Urk. 7/2/4). Er habe sowohl den Arbeitsvertrag wie auch die Lohnabrechnung an die SVA geschickt (Prot. I S. 14). Die Lohnabrechnungen seien am Anfang von Herrn C._____ und daraufhin von Herrn P._____ erstellt worden. Die Buchhaltung sei bis Juni 2012 durch E._____, hernach durch P._____ und während der letzten drei Monate durch Q._____ AG geführt worden (Urk. 71/1 S. 15). Er habe Herrn P._____ bzw. dem Buchhalter mitgeteilt, wer wieviel gearbeitet habe (Urk. 72/1 S. 6; Prot. II S. 20). Die Löhne seien monatlich bar ausbezahlt und der Empfang derselben habe man sich quittieren lassen (Urk. 71/1 S. 15), was seitens von C._____ bestätigt wurde (Urk. 81/3 S. 4). Wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. 5.2.), lässt sich in casu nicht rechtsge- nügend erstellen, dass der Beschuldigte während seiner gesamten Tätigkeit für die G._____ GmbH mehr als in einem 40 % Pensum gearbeitet hat. Aus dem zeitweise tatsächlich absolvierten höheren Arbeitspensum des Beschuldigten las- sen sich auch keine klaren Rückschlüsse auf einen von ihm effektiv höheren be- zogenen Lohn ziehen. Abgesehen davon liegen auch keine Beweise bei den Ak- ten, welche rechtsgenügend belegen zu vermögen, dass der Beschuldigte mehr als den von ihm geltend gemachten Lohn bezogen hat (s. nachstehend unter E. 7.). Auf der anderen Seite kann vorliegend auch vor dem Hintergrund der sich als äusserst lückenhaft erweisenden Buchhaltung der G._____ GmbH und der sei- tens der Anklagebehörde vorgelegten Aufstellung über die in der Buchhaltung enthaltenen und nicht enthaltenen Lohnabrechnungen (s. Urk. 81/6/7) nicht aus- geschlossen werden, dass unbelegte bzw. nicht deklarierte Lohnzahlungen an andere – dem Gericht bekannte oder unbekannte – Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmer der G._____ GmbH erfolgten. Nicht erstaunlich erscheint jedenfalls,
- 34 - dass keine der einvernommenen Personen dies in den Raum stellt, würden sich die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der G._____ GmbH durch entsprechende Aussagen doch allenfalls selbst belasten. Zu Gunsten des Beschuldigten kann - auch mangels tauglicher Buchhaltung - je- denfalls nicht völlig ausgeschlossen werden bzw. erscheint es relativ naheliegend, dass die quittierten Löhne der dem Gericht bekannten anderen Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer zu tief waren bzw. dem Gericht unbekannte Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer für die G._____ GmbH tätig waren. Seitens der Vo- rinstanz wurde deshalb zutreffend erwogen, dass es unbewiesen blieb, dass der Beschuldigte sich aus den schwarzen Kassen ein höheres Salär als deklariert ausbezahlt haben soll (s. Urk. 121 E. 5.2.2.). Da sich auch der Bezug eines höheren Lohnes durch den Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachweisen lässt, kann der Beweis nicht erbracht werden, dass der Beschuldigte in der massgeblichen Zeit in der Lage gewesen ist, ein renten- reduzierendes oder sogar ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
6. Anklageziffern 1.1. und 1.2. – Zwischenergebnis Der Beweis, dass der Beschuldigte tatsächlich ein höheres Arbeitspensum als im Umfang der von ihm deklarierten 40 % bewältigte, dass er während der ganzen Dauer des Betriebs der G._____ GmbH dazu in der Lage war, alle im Zusam- menhang mit dem Betrieb eines …-Standes anfallenden Arbeiten zu erledigen sowie dass er effektiv einen Lohn weit über Fr. 40'625.- pro Jahr bezog, ist in casu nicht erbracht. Gestützt auf die gemachten Erwägungen ist deshalb zusam- menfassend nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte im angeklagten Umfang zu seinem Gesundheitszustand unvollständige bzw. unwahre Angaben gemacht hat und er in der massgeblichen Zeit ab November 2011 bis März 2015 in der Lage gewesen ist, ein rentenreduzierendes oder sogar ein rentenaus- schliessendes Einkommen zu erzielen. Der Anklagesachverhalt bezüglich Ziffern
E. 5.5 Von der Einholung eines Gutachtens zur Frage, zu welchen Tätigkeiten der Beschuldigte in den jeweils massgebenden Zeitpunkten der von ihm gemachten Angaben am 19. Oktober 2012 (Ausfüllen "Fragebogen für Versicherte") und
22. April 2013 (Ausfüllen Formular "Periodische Überprüfung 2013") bzw. im Vor- feld des 18. November 2012 (gegenüber E._____) und 8. Januar 2013 (gegen- über Dr. med. F._____) in der Lage gewesen wäre, ist deshalb abzusehen.
6. Beweisanträge/Weitere prozessuale Einwendungen 6.1. Auf die Stellung von Beweisanträgen wurde seitens der Parteien verzichtet (Prot. II. S. 21). 6.2. Weitere prozessuale Einwendungen wurden ferner nicht vorgebracht (vgl. dazu Prot. II S. 7). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird seitens der Anklagebörde im Wesentlichen vorgeworfen (s. Anklage: Urk. 100/2), gegenüber den Organen der SVA direkt oder indirekt un-
- 14 - vollständige bzw. unwahre Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht zu haben, was dazu geführt habe, dass er IV-Renten und IV-Ergänzungsleistungen bezogen habe, ohne dass er einen entsprechenden Anspruch darauf habe. Laut der Staatsanwaltschaft sei der Beschuldigte spätestens ab November 2011 nicht nur in der Lage gewesen, ein rentenreduzierendes sondern sogar ein rentenaus- schliessendes Einkommen zu erzielen. Der Beschuldigte habe die Ausgleichs- kasse der SVA vom November 2011 bis zur Sistierung der Leistungen im März 2015 mit seinen unrechtmässigen Bezügen im Gesamtbetrag von Fr. 51'781.– an IV-Renten sowie in demjenigen von Fr. 50'889.– an IV-Ergänzungsleistungen am Vermögen geschädigt. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Jahres- rechnungen der Betreiberin des …-Standes, der G._____ GmbH, für welche er die Oberverantwortung getragen habe, gefälscht zu haben. Schliesslich soll er gegenüber der Ausgleichskasse H._____ unkorrekte Lohndeklarationen vorge- nommen haben, woraufhin die Sozialversicherungen um Fr. 34'288.– zu tiefe Bei- träge erhoben hätten und in diesem Umfang geschädigt worden seien. B. Rechtliche Grundlagen
1. Betrug Des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspie- gelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Arglist ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes- gerichts gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung. Als Täuschung gilt die unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zu- stände, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abwei- chende Vorstellung hervorzurufen. Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jeden- falls ungewiss sind, keine Tatsachen (BGE 135 IV 76 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen. Unvollständige Angaben eines Sozialhilfebezügers, die ein fal-
- 15 - sches Gesamtbild entstehen lassen, bzw. dieses bekräftigen, kommen einer akti- ven Irreführung durch konkludentes Handeln gleich (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 und 2.4.6 sowie BGE 131 IV 83 Erw. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_99/2015 vom 27 November 2015 E. 3.2; 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013, Erw. 1.2). Beson- dere betrügerische Machenschaften sind nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Arzt bei der Feststellung der Arbeitsfähigkeit über das Ausmass der Be- schwerden und damit über den Umfang der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sowie über die tatsächlich erheblichen geschäftlichen und privaten Tätigkeiten ge- täuscht wird, da der Arzt bei der Feststellung der Arbeitsfähigkeit mangels orga- nisch nachweisbarer pathologischer Befunde in hohem Masse auf die Befragung des Patienten angewiesen ist und die von diesem vorgegebenen Beschwerden und Schmerzen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand überprüfbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_107/2015 vom 3. Februar 2017 E. 6.2.1 und 6.3).
2. Urkundenfälschung Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Hand- zeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3). Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Be- deutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstraf- rechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als ei- nem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinwei- sen). Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer un- echten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkun- de enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfor-
- 16 - dert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allge- meingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftli- cher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden An- gaben verlässt (BGE 138 IV 130 E. 2.1. mit weiteren Hinweisen).
3. Vergehen gegen Straftatbestände des Sozialversicherungsrechts Gemäss Art. 87 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHVG) macht sich des Vergehens strafbar, wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht. Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen, so finden laut Art. 89 Abs. 1 AHVG die Strafbestimmungen gemäss den Artikeln 87 und 88 dieses Gesetzes auf die Personen Anwendung, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Nach Art. 70 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) finden Art. 87–91 AHVG Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen. Auch Art. 25 des Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) und Art. 23 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) ver- weisen in ihren jeweiligen Strafbestimmungen auf Art. 87–91 AHVG. Gemäss Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) macht sich eines Vergehens strafbar, wer sich durch unwahre oder unvollständige An- gaben oder in anderer Weise der Versicherungs- oder der Prämienpflicht ganz oder teilweise entzieht, wobei gemäss Art. 29 lit. d StGB die Pflicht der juristi- schen Person einer natürlichen Person zugerechnet wird, wenn diese als tatsäch- liche Leiterin handelt. Art. 106 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) bestimmt schliesslich, dass wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre
- 17 - oder unvollständige Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert, eine Übertre- tung begeht. Sofern die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen wird, finden die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsstrafrecht (VstrR) Anwendung, wobei gemäss Art. 6 Abs. 1 VStrR gilt, dass wenn eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person begangen wird, die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Perso- nen anwendbar sind, welche die Tat verübt haben. C. Unbestrittener Sachverhalt
1. In Bezug auf den die IV-Renten (Anklageziffer 1.1.) wird in casu der in den Anklageziffern 1.1.1.-1.1.11. sowie 1.1.13.-1.1.15. enthaltene Sachverhalt, wel- cher überdies mehrheitlich durch Urkunden belegt ist (s. hierzu die zutreffenden seitens der Vorinstanz gemachten Ausführungen und erwähnten Urkunden: Urk. 121 E. 5.5.1.-3.5.2.), vom Beschuldigten nicht bestritten (Prot. I S. 9 f.; vgl. Prot. II S. 17), andernfalls im Folgenden noch darauf eingegangen werden wird.
2. Ebenso wird seitens des Beschuldigten anerkannt, dass er die strategischen Arbeiten des Betriebes ausübte: Er war verantwortlich für das Personalwesen (Einstellung der Mitarbeiter, Festsetzung und Ausbezahlung der Löhne) wie auch für die Bezahlung der Miete und den Kontakt mit der Buchhaltung. Die entspre- chenden Ausführungen der Vorinstanz hierzu erweisen sich als zutreffend, wes- halb vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann (Urk. 121 E. 3.5.3.2.1.- 3.5.3.2.4.).
3. Hinsichtlich des ihm vorgeworfenen unrechtmässigen Bezugs von IV-Ergän- zungsleistungen (Anklageziffer 1.2.) anerkennt der Beschuldigte die Richtigkeit der in den Anklageziffern 1.2.1.-1.2.3. enthaltenen Angaben betreffend seinen Bezug von Ergänzungsleistungen im in der Anklage festgehaltenen Umfang sowie betreffend die von ihm – direkt oder indirekt – gegenüber den zuständigen Stellen gemachten Angaben zum Umfang seiner Erwerbstätigkeit (Prot. I S. 15).
- 18 - D. Bestrittener Sachverhalt
1. Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber hinsichtlich des Bezugs der IV- Renten (Anklageziffer 1.1.) den in Anklageziffer 1.1.12. umschriebenen Anklage- sachverhalt sowie die entsprechenden Folgen. Er bestreitet, dass er spätestens ab November 2011 in der Lage gewesen sei, ein rentenreduzierendes oder gar rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Prot. II S. 17 f.; Urk. 132 S. 4).
2. Auch hinsichtlich des ihm vorgeworfenen unrechtmässigen Bezugs von IV- Ergänzungsleistungen (Anklageziffer 1.2.) bestreitet der Beschuldigte, dass er gegenüber der IV-Stelle unwahre Angaben gemacht und zu Unrecht IV- Ergänzungsleistungen bezogen habe, womit Anklageziffer 1.2.4. (in Verbindung mit Anklageziffer 1.1.12.) nicht anerkannt wird (Prot. II S. 17 f.; Urk. 132 S. 4 f.).
3. Des Weiteren bestreitet der Beschuldigte auch, dass er in den Jahresrech- nungen 2011 bis 2013 der G._____ GmbH hinsichtlich der operativen Tätigkeit des …-Standes den Waren- bzw. Produktionsertrag gesamthaft um rund Fr. 400'000.- zu tief ausgewiesen habe (Anklageziffer 1.3.) (Prot. II S. 18 ff.; Urk. 132 S. 11 ff.).
4. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte, dass er die Beiträge an die Sozial- versicherungen unkorrekt abgerechnet habe, indem die von ihm für die Monate November 2011 bis November 2013 betreffend die G._____ GmbH gemeldete Lohnsumme gesamthaft um rund Fr. 200'000.- zu tief gewesen sei (Anklageziffer 1.4.) (Prot. II S. 18 ff.; Urk. 132 S. 16-24). E. Würdigung
1. Beweisgrundsätze
E. 8 Ergebnis Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- weist es sich als angemessen, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.- sowie mit einer Busse von Fr. 300.- zu bestrafen.
E. 8.1 Schliesslich bestreitet der Beschuldigte, dass er die Beiträge an die Sozial- versicherungen unkorrekt abgerechnet habe, indem die von ihm für die Monate November 2011 bis November 2013 betreffend die G._____ GmbH gemeldete Lohnsumme gesamthaft um rund Fr. 200'000.– zu tief gewesen sei.
E. 8.2 Wie bereits ausgeführt wurde (s. vorstehend unter E. 5.4.), ist vorliegend von einem Personalbedarf für den Betrieb des …-Standes von durchschnittlich 300 Stellenprozenten auszugehen. Ebenso wurde bereits dargelegt, dass die für die Monate November 2011 bis November 2013 deklarierte Lohnsumme im Be- trag von Fr. 161'168.- um einiges zu tief ist, auch wenn die effektive Auszahlung einer Bruttolohnsumme von insgesamt Fr. 300'000.– – was zu Gunsten des Be- schuldigten zu veranschlagen ist – nicht eindeutig erwiesen ist (s. vorstehend un- ter E. 5.4.). Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten, von einem Vermögensscha- den für die Ausgleichskasse – basierend auf den in Anklageziffer 1.4.3. aufgeführ- ten Bruttolohnabzügen – von insgesamt mindestens Fr. 20'000.– auszugehen.
E. 8.3 Zutreffend wurde von der Vorinstanz erwogen (Urk. 121 E. 3.8.4.), dass der Beschuldigte anerkannte, die Lohnmeldungen an die Buchhaltung gemacht zu haben (Prot. I S. 19 so auch heute: Prot. II S. 20). Richtigerweise muss deshalb darauf geschlossen werden, dass er der Buchhaltung die unkorrekten Grundlagen lieferte, welche zu tiefe Sozialversicherungsabgaben zur Folge hatten, welches Wissen ihm auch ohne Weiteres anzurechnen ist. Entgegen der Verteidigung
- 39 - (Urk. 107 S. 24 ff.) liegt bei dieser Konstellation die Ursache der Falschdeklaration beim Beschuldigten und lässt sich nicht auf die mit der Buchhaltung betrauten Personen abschieben, zumal auch kein entsprechendes Interesse des Buchhal- ters erkennbar ist. Durch sein erörtertes Verhalten nahm der Beschuldigte durch die zu tiefe Deklaration der durch ihn ausbezahlten Löhne gegenüber den für die Buchhaltung verantwortlichen Personen in Kauf, dass er dadurch auch zu tiefe Abgaben an die Sozialversicherungen und damit einen Vermögensschaden im entsprechenden Umfang bewirkte.
E. 8.4 Der Anklagesachverhalt ist folglich im ausgeführten Umfang erstellt.
E. 8.5 In rechtlicher Hinsicht ist – mit der Vorinstanz (Urk. 121 E. 4.3.2.) – massge- bend, dass der Beschuldigte bei der G._____ GmbH diejenige Person war, wel- che gemäss Art. 89 Abs. 1 AHVG bzw. Art. 29 lit. d StGB und gemäss Art. 6 Abs. VStR bei der G._____ GmbH dafür verantwortlich war, dass die relevanten Angaben zu den mit der Buchhaltung betrauten Personen weitergeleitet wurden, damit diese Angaben letztlich an die zuständigen Sozialversicherungen gelang- ten. Im Übrigen ist vollumfänglich auf die bereits dargelegten rechtlichen Grundla- gen zu verweisen (s. vorstehend unter E. B.3.). Der Beschuldigte wusste um die Diskrepanz zwischen den ausbezahlten und den deklarierten Löhnen und handel- te trotzdem in der dargelegten Weise. Der Beschuldigte machte sich deshalb des mehrfachen Vergehens gegen Art. 87 Abs. 2 AHVG, dies in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 AHVG, sowie in Verbindung mit Art. 70 IVG, Art. 25 EOG und Art. 23 FamZG, des mehrfachen Vergehens gegen Art. 112 Abs. 1 UVG in Ver- bindung mit Art. 29 lit. d StGB und der mehrfachen Übertretung von Art. 106 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 107 AVIG sowie Art. 6 Abs. 1 VStrR schuldig. IV. Sanktion
1. Strafrahmen
- 40 -
E. 9 Anrechnung von Haft
E. 9.1 Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft an die Strafe an. Da der Beschuldigte vom 4. Februar 2014 bis 27. März 2014 in Haft war
- 44 - (Urk. 93/2; Urk. 93/11 S. 3), sind ihm entsprechend 52 Tage bzw. vorliegend Tagessätze als durch Haft erstanden anzurechnen.
E. 9.2 Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Es ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen auszufällen.
E. 10 Keine Genugtuungszahlung Mangels eines unrechtmässig erlittenen Freiheitsentzugs des Beschuldigten ent- fällt auch die Entrichtung einer Genugtuungszahlung (vgl. Urk. 124 S. 2 bzw. Urk. 132 S. 25) an diesen. V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prog- nose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charakter- merkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
2. Da vorliegend von einer guten Prognose auszugehen ist, ist dem Beschul- digten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit für die Geldstrafe ist bei einem Ersttäter wie dem Beschuldigten – in Übereinstimmung mit der
- 45 - Vorinstanz (Urk. 121 E. 5.7.) – auf zwei Jahre anzusetzen. Die Busse ist demge- genüber zu bezahlen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.- festgesetzt.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom
E. 13 Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). In casu unterliegen die Staatsanwalt- schaft wie auch der Beschuldigte mit ihren jeweiligen Anträgen. Angesichts der von den Parteien beantragten Abänderungen des vorinstanzlichen Urteils recht- fertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens – ausge- nommen die Kosten der amtlichen Verteidigung – zu einem Drittel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehalten.
3. Die vorinstanzliche Kostenauflage ist ferner unter Verweis auf die diesbe- züglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 121 E. 7.2.) vollumfäng- lich zu bestätigen.
4. Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 7'300.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen (vgl. Urk. 133).
- 46 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 4. Februar 2016 bezüglich der Dispositivziffern 6 (Beschlagnahmun- gen), 7 (Festsetzung Gerichtsgebühren), 8 (Festsetzung weitere Kosten) und 10 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des mehrfachen Vergehens gegen Art. 87 Abs. 2 AHVG, dies in Ver- bindung mit Art. 89 Abs. 1 AHVG, sowie in Verbindung mit Art. 70 IVG, Art. 25 EOG und Art. 23 FamZG; - des mehrfachen Vergehens gegen Art. 112 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 29 lit. d StGB; sowie - der mehrfachen Übertretung von Art. 106 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 107 AVIG sowie Art. 6 Abs. 1 VStrR.
- Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; sowie - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon bis und mit heute 52 Tage durch Haft erstanden sind, und einer Busse von Fr. 300.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. - 47 -
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'300.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 1/3 auferlegt und im Übri- gen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von 1/3 bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8090 Zürich, sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerinnen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. - 48 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. April 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160240-O/U/dz Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, Ersatz- oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 4. April 2017 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. Hug, Anklägerin und Erstberufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend mehrfachen Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom
4. Februar 2016 (DG150018)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 21. Juli 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 100/2). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig
- des mehrfachen Vergehens gegen Art. 87 Abs. 2 AHVG, dies in Ver- bindung mit Art. 89 Abs. 1 AHVG, sowie in Verbindung mit Art. 70 IVG, Art. 25 EOG und Art. 23 FamZG;
- des mehrfachen Vergehens gegen Art. 112 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 29 lit. d StGB;
- der mehrfachen Übertretung von Art. 106 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 107 AVIG sowie Art. 6 Abs. 1 VStrR.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf
- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB;
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– (wovon bis und mit heute 52 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten) und einer Busse von Fr. 300.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- 3 -
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 1. Juli 2015 beschlagnahmte Buchhaltung der B._____ GmbH der Geschäftsjahre 2011 - 2013, bestehend aus 13 Ordnern und einer Archivschachtel (mit di- versen losen Belegen; bei den Akten liegend) wird dem Beschuldigten oder Vertretern der B._____ GmbH auf erstes Verlangen heraus gegeben. Sollte innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben diese Unterlagen der Bezirksgerichtskasse Uster zur Vernichtung überlassen.
7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 3'600.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
8. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'918.– Auslagen Untersuchung Fr. 3'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
9. Die Gerichtsgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genom- men.
10. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 23'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt, zusätzlich zur bereits geleisteten Akontozahlung in der Höhe von Fr. 11'200.– (act. 95/18). Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. (Mitteilungssatz.)
12. (Rechtsmittel.)
- 4 - Berufungsanträge:
a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Urk. 131 S. 1 f.)
1. Der Beschuldigte A._____ sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Ur- teils schuldig zu sprechen ● des mehrfachen Vergehens gegen Art. 87 Abs. 2 AHVG, dies in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 AHVG, sowie in Verbindung mit Art. 70 IVG, Art. 25 EOG, Art. 23 FamZG (Anklage Ziffer 1.4 be- treffend Sozialabgaben) ● des mehrfachen Vergehens gegen Art. 112 Abs. 1 UVG in Ver- bindung mit Art. 29 lit. d (und evtl. lit. a und c) StGB (Anklage Zif- fer 1.4 betreffend Sozialabgaben) ● der mehrfachen Übertretung von Art. 106 Abs. 1 AVIG in Verbin- dung mit Art. 107 AVIG sowie Art. 6 Abs. 1 VStrR.
2. Der Beschuldigte A._____ sei überdies schuldig zu sprechen ● des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (An- klage Ziffer 1.1 und 1.2 betreffend IV-Renten und Zusatzleistun- gen) ● der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziffer 1.3 betr. Buchhaltung).
3. Der Beschuldigte A._____ sei kumulativ zu bestrafen mit
a) einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (betreffend Ziffer 1.1 bis 1.3 der Anklage)
b) einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.–, entsprechend Fr. 3'000.– (mehrfache Vergehen gemäss Ziffer 1.4 der Anklage; insoweit als Bestätigung von Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils)
- 5 -
c) einer Busse von Fr. 300.– (mehrfache[n] Übertretung von Art. 106 Abs. 1 AVIG gemäss Ziffer 1.4; insoweit als Bestätigung von Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils).
4. Die vom 04.02.2014 bis 27.03.2014 erstandene Haft von 52 Tagen sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
5. Der Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe sei aufzuschieben bei einer Probezeit von 2 Jahren (in sinngemässer Bestätigung von Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils betreffend Geldstrafe).
6. Für die Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzulegen (Bestätigung von Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils).
7. Die als Beweismittel beschlagnahmten Unterlagen seien dem Beschul- digten im Sinne von Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils zurückzugeben.
8. Die Kosten der Untersuchung des erst- und zweitinstanzlichen Verfah- rens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
b) Des Verteidigers des Beschuldigten (Urk. 132 S. 1)
1. Die Dispositiv-Ziffern 1. und 3.-5. sowie 9. des angefochtenen Urteils seien aufzuheben;
2. der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen;
3. für den unrechtmässig erlittenen Freiheitsentzug sei ihm eine Genug- tuung von Fr. 13'200.– zu entrichten;
4. die Gerichtskosten beider Instanzen, die Verfahrenskosten und die Kosten für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen."
- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung
1. Vorinstanzliches Urteil 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 4. Februar 2016 wur- de der Beschuldigte des mehrfachen Vergehens gegen Art. 87 Abs. 2 AHVG, dies in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 AHVG, sowie in Verbindung mit Art. 70 IVG, Art. 25 EOG und Art. 23 FamZG, des mehrfachen Vergehens gegen Art. 112 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 29 lit. d StGB sowie der mehrfachen Übertre- tung von Art. 106 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 107 AVIG sowie Art. 6 Abs. 1 VStrR schuldig gesprochen. Demgegenüber wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und demje- nigen der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB frei- gesprochen. Er wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– (wovon bis zum Urteilsdatum 52 Tagessätze als durch Haft geleistet an- gesehen wurden) und einer Busse von Fr. 300.–. Der Vollzug der Geldstrafe wur- de aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse wurde für bezahlbar erklärt, wobei festgehalten wurde, dass bei schuldhafter Nichtbezah- lung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen an deren Stelle treten soll- te. Ferner wurde entschieden, dass die beschlagnahmte Buchhaltung der B._____ GmbH der Geschäftsjahre 2011 - 2013 dem Beschuldigten oder Vertre- tern der B._____ GmbH auf erstes Verlangen heraus gegeben werden sollte. Soll- te innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so würden diese Unterlagen der Bezirksgerichtskasse Uster zur Vernichtung überlassen. Die Gerichtskosten und die weiteren Kosten wurden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Weiter wurde Rechtsan- walt lic. iur. X._____ für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten zusätzlich zur bereits davor geleisteten Akontozahlung in der Höhe von Fr. 11'200.– mit Fr. 23'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus
- 7 - der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden – unter dem Nachforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – auf die Ge- richtskasse genommen. 1.2. Gegen dieses Urteil wurde seitens der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (hernach Anklagebehörde oder Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom
11. Februar 2016 und seitens der Verteidigung des Beschuldigten mit Eingabe vom 12. Februar 2016 rechtzeitig Berufung angemeldet (vgl. Urk. 111 u. 112). Die schriftlichen Berufungserklärungen ergingen am 8. bzw. 16. Juni 2016 (Urk. 123
u. 124). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2016 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägerinnen unter Zustellung einer Kopie der Berufungserklärung der Verteidigung einerseits sowie der Verteidigung und den Privatklägerinnen unter Zustellung einer Kopie der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft anderer- seits jeweils Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintre- ten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 125; Empfangsbestätigungen: Urk. 126/1-4). 1.4. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde daraufhin mit Eingabe vom 23. Juni 2016 innert Frist erklärt, dass sie in dieser Angelegenheit auf ihre Berufungserklä- rung verweise (Urk. 127). Demgegenüber liessen sich die Verteidigung und die Privatklägerinnen nicht vernehmen. 1.5. Am 30. Juni 2016 gingen seitens der Verteidigung das ausgefüllte Datener- fassungsblatt bezüglich des Beschuldigten mit mehreren Beilagen beim Gericht ein (Urk. 128, 129/1-6). 1.6. Am 17. Januar 2017 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerinnen und den Beschuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 130).
- 8 -
2. Umfang der Berufung Die Verteidigung hat ihre Berufung auf die Dispositivziffern 1, 3, 4, 5 und 9 und die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf Dispositivziffern 2, 3 und 9 beschränkt. Die Dispositiv- Ziffern 6 (Beschlagnahmungen), 7 (Festsetzung Gerichtsgebüh- ren), 8 (Festsetzung weitere Kosten) und 10 (Entschädigung amtliche Verteidi- gung) des erstinstanzlichen Urteils wurden demgegenüber nicht angefochten und sind daher in Rechtskraft erwachsen, was festzustellen ist. II. Prozessuales
1. Konstituierung der Privatklägerinnen 1.1. Vor Vorinstanz liess der Beschuldigte die Zulassung der Privatklägerinnen – zwei verschiedene Abteilungen der SVA Zürich – bestreiten, woraus folge, dass sie keine Plädoyers zum Schuldpunkt halten könnten (Prot. I S. 4). 1.2. Seitens der Vorinstanz wurde insbesondere erwogen (Urk. 121 E. 2.3.), dass die Privatklägerinnen praxisgemäss als solche aufgenommen worden seien und in dieser Funktion den verfahrenserledigenden Entscheid erhalten würden. Im Rahmen der Koordination des vorliegenden Strafverfahrens mit allfälligen Verwal- tungsverfahren erachtete es die Vorinstanz angesichts der wenig aktiven Rolle der Privatklägerinnen im Strafverfahren auch als zweckmässig, sie weiter als Pri- vatklägerinnen aufzuführen. Die Vorinstanz hielt es aus diesen Erwägungen nicht für nötig, die Privatklägerinnen gänzlich vom Verfahren auszuschliessen. 1.3. Diesen Erwägungen der Vorinstanz kann gefolgt werden. Die zwei Abteilun- gen der SVA Zürich wurden von der Vorinstanz als Privatklägerinnen aufgenom- men. Dies entspricht gängiger Praxis, auch am Obergericht des Kantons Zürich (vgl. SB160502, SB160416, SB160357, SB150283 u.a.). Wie bereits die Vorinstanz festhielt, erweisen sich die im Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 12. August 2014 (ZS.2014.11), geäusserten Bedenken betreffend Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit der SVA im Verwal-
- 9 - tungsverfahren vorliegend aufgrund der Passivität der SVA und der Absenz von Zivilklagen im Strafverfahren als unbegründet. Die SVA ist daher weiterhin als Privatklägerin 1 (SVA Zürich, IV Rechtsdienst) bzw. 2 (SVA Zürich, Ausgleichs- kasse) im Verfahren zu führen.
2. Verwertbarkeit Videoaufnahmen Seitens der Staatsanwaltschaft wurde am 18. November 2013 (Urk. 33/1) der Einsatz observationsunterstützender technischer Überwachungsgeräte angeord- net. Das Ziel war, die beruflichen Aktivitäten des Beschuldigten an seinem Ar- beitsort im …-Stand mittels Videoaufnahmen festzuhalten, um Erkenntnisse über den zeitlichen Umfang, die Art der Tätigkeit und die damit verbundenen psychi- schen und physischen Belastungen zu erlangen. Das Zwangsmassnahmen- gericht des Obergerichts Zürich erachtete die Observation mit Verfügung vom
21. November 2013 mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 280 lit. b StPO als nicht genehmigungspflichtig (Urk. 35/1). Auf die entsprechenden zutref- fenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts kann an dieser Stelle voll- umfänglich verwiesen werden. Die Videoaufnahmen bzw. deren Ergebnisse (vgl. Urk. 36/1-3) sind jedenfalls als Beweismittel verwertbar.
3. Verwertbarkeit Telefonüberwachung Seitens der Staatsanwaltschaft wurde am 10. Dezember 2013 gestützt auf Art. 273 und Art. 274 StPO ein Gesuch an das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts Zürich gestellt, um die Genehmigung der rückwirkenden Überwa- chung von vier Telefonanschlüssen des Beschuldigten zu erwirken (Urk. 37/3). Die Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht liegt bei den Akten (Verfügung vom 12. Dezember 2013: Urk. 37/24). Die sich aus der Überwachung der entsprechenden Telefonanschlüsse des Beschuldigten ergebenden Erkennt- nisse sind demnach ebenfalls verwertbar.
4. Verwertbarkeit Aussagen
1. Bezüglich der Aussagen von C._____ und D._____ sei gemäss der Vo- rinstanz nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte Gelegenheit zum Stellen von
- 10 - Ergänzungsfragen erhalten habe, weshalb diese Aussagen nur zu Gunsten des Beschuldigten verwendet werden könnten (Urk. 121 E. 3.3.).
2. Diese Auffassung der Vorinstanz ist richtig. Denn nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staats- anwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Der Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (BGE 140 IV 172 E. 1.2.2; 139 IV 25 E. 5.1-5.3; je mit Hin- weisen). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwalt- schaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fra- gen zu stellen, setzt Parteistellung voraus. Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staats- anwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6a mit Hinweisen). Damit der von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6b mit Hinwei- sen; Urteil 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 1.3.2). Der Beschuldigte verwirkt sein Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen nicht dadurch, dass er
- 11 - es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (Urteile 6B_529/2014 vom
10. Dezember 2014 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 140 IV 196; 6B_98/2014 vom
30. September 2014 E. 3.4 und 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2 mit Hin- weisen). Demnach sind die Aussagen von C._____ und D._____ nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar.
5. Verzicht auf Einholung Gutachten 5.1. Ein Schuldspruch wegen vollendeten Betrugs setzt eine schädigende Ver- mögensdisposition des Getäuschten voraus (vgl. BGE 128 IV 18 E. 3b; 126 IV 113 E. 3a). Im Sozialversicherungsrecht ist ein Vermögensschaden gegeben, wenn der Versicherte auf die ausbezahlten Leistungen keinen Anspruch hatte. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche, insbesondere auch zur Festlegung der Arbeitsunfähigkeit, bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis). Die Ergebnisse einer zulässigen Observation können zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 137 I 327 E. 7.1 mit Hinweisen). Ein Observationsbericht für sich allein bildet jedoch keine sichere Basis für diese Sachverhaltsfeststellungen. Er kann diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials liefern (Urteil des Bundesgerichtes 8C_521/2012 vom
20. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweisen). Dies muss auch gelten, wenn es um eine strafrechtliche Verurteilung wegen angeblich zu Unrecht bezogener Sozial- versicherungsleistungen geht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_646/2012 vom
12. April 2013 E. 2.4.2). 5.2. Zutreffend wurde von der Vorinstanz – im Sinne der Verteidigung (Urk. 107 S. 8 f.) – erwogen (Urk. 121 E. 4.2.9.), dass der Nachweis, zu welchen Tätigkeiten der Beschuldigte im Zeitpunkt der von ihm gemachten Angaben (19. Oktober 2012; Urk. 7/2/8 = Urk. 16/5: Anklageziffer 1.1.9; im Vorfeld vom 18. November
- 12 - 2012; Urk. 7/2/9 = Urk. 16/6 = Urk. 7/2/10: Anklageziffer 1.1.10; im Vorfeld vom
8. Januar 2013; Urk. 7/2/11 = Urk. 16/8: Anklageziffer 1.1.11.; bzw. 22. April 2013, Urk. 19/11: Anklageziffer 1.2.3) in der Lage gewesen wäre, über ein Gutachten erbracht werden müsste. Nur ein solches könnte darlegen, ob aus medizinischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass in Kenntnis der vom Beschuldigten im November 2013 ausgeübten und aufgrund der Video- überwachung deutlich erkennbaren körperlichen Tätigkeiten nicht von einem Inva- liditätsgrad von mindestens 61 % auszugehen gewesen wäre. 5.3. In casu ist – auch in Übereinstimmung mit den seitens der Vorinstanz zutref- fend gemachten Erwägungen (Urk. 121 E. 4.2.9.) – indes davon abzusehen, ein Gutachten zur Frage der – insbesondere körperlichen – Leistungsfähigkeit des Beschuldigten einzuholen. Dem Beschuldigten konnte angesichts der observier- ten Art und Schwere der vorgenommenen Arbeiten zwar nachgewiesen werden, dass er im November 2013 deutlich schwerere Arbeiten ausgeübt hatte, als ange- sichts der von ihm gegenüber den Privatklägerinnen am 19. Oktober 2012 (Urk. 7/2/8 = Urk. 16/5) sowie am 22. April 2013 (Urk. 19/11) bzw. gegenüber sei- nem Neffen E._____ im Vorfeld des 18. November 2012 (Urk. 7/2/9 = Urk. 16/6 = Urk. 7/2/10) bzw. gegenüber Dr. med. F._____ insbesondere im Vorfeld vom
8. Januar 2013 (Urk. 7/2/11 = Urk. 16/8) geschilderten gesundheitlichen Situation möglich gewesen wäre (s. hernach unter E. III.E.5.3.). Auch übte er diese Tätig- keiten damals in einem zeitlichen Rahmen aus, welcher deutlich über das von ihm als möglich deklarierte 40 %-Pensum hinausging (s. hernach unter E. III.E.5.2.). Allerdings lässt sich aus den Tätigkeiten des Beschuldigten im November 2013 absehbar so oder anders nichts rechtsgenügend Konkretes über dessen Gesund- heitszustand während der vorangegangenen Zeit folgern. Ebenso wenig steht mit Sicherheit fest, dass sich dieser Zustand – wie seitens der Anklagebehörde be- hauptet – bereits spätestens ab November 2011 oder allenfalls am 19. Oktober 2012, im Vorfeld vom 18. November 2012 bzw. bzw. 8. Januar 2013 oder 22. April 2013 gebessert haben soll. Daran würde nach derart langer Zeit auch die Einho- lung eines Gutachtens bzw. eine ärztliche Beurteilung des Aktenmaterials (so die Staatsanwaltschaft: Urk. 131 S. 10) nichts ändern, was angesichts der Aktenlage klar absehbar erscheint.
- 13 - 5.4. Abgesehen davon ist zu beachten, dass es in casu gestützt auf die Vorbrin- gen des Beschuldigten nicht unplausibel erscheint, dass es sich bei der observier- ten, im November 2013 vorgefundenen Situation angesichts der unmittelbar be- vorstehenden Betriebsaufgabe um eine aussergewöhnliche Situation gehandelt hat (s. hernach unter E. III.E.5.2.), weshalb die Unterlassung einer entsprechen- den Anzeige an die Privatklägerinnen in jenem Zeitpunkt im Übrigen auch keine betrugsbegründende Täuschung darstellt (s. hernach unter E. III.B.1.). Damit in Zusammenhang stehend ist insbesondere von Relevanz, dass die lediglich elftä- gige durchgehende Observation in zeitlicher Hinsicht hinsichtlich der vorangegan- genen Zeit nicht rechtsgenügend aufschlussreich erscheint. Auch ist zu beachten, dass der Beschuldigte die beobachteten Tätigkeiten grundsätzlich in einem klei- nen Pensum ausüben konnte. 5.5. Von der Einholung eines Gutachtens zur Frage, zu welchen Tätigkeiten der Beschuldigte in den jeweils massgebenden Zeitpunkten der von ihm gemachten Angaben am 19. Oktober 2012 (Ausfüllen "Fragebogen für Versicherte") und
22. April 2013 (Ausfüllen Formular "Periodische Überprüfung 2013") bzw. im Vor- feld des 18. November 2012 (gegenüber E._____) und 8. Januar 2013 (gegen- über Dr. med. F._____) in der Lage gewesen wäre, ist deshalb abzusehen.
6. Beweisanträge/Weitere prozessuale Einwendungen 6.1. Auf die Stellung von Beweisanträgen wurde seitens der Parteien verzichtet (Prot. II. S. 21). 6.2. Weitere prozessuale Einwendungen wurden ferner nicht vorgebracht (vgl. dazu Prot. II S. 7). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird seitens der Anklagebörde im Wesentlichen vorgeworfen (s. Anklage: Urk. 100/2), gegenüber den Organen der SVA direkt oder indirekt un-
- 14 - vollständige bzw. unwahre Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht zu haben, was dazu geführt habe, dass er IV-Renten und IV-Ergänzungsleistungen bezogen habe, ohne dass er einen entsprechenden Anspruch darauf habe. Laut der Staatsanwaltschaft sei der Beschuldigte spätestens ab November 2011 nicht nur in der Lage gewesen, ein rentenreduzierendes sondern sogar ein rentenaus- schliessendes Einkommen zu erzielen. Der Beschuldigte habe die Ausgleichs- kasse der SVA vom November 2011 bis zur Sistierung der Leistungen im März 2015 mit seinen unrechtmässigen Bezügen im Gesamtbetrag von Fr. 51'781.– an IV-Renten sowie in demjenigen von Fr. 50'889.– an IV-Ergänzungsleistungen am Vermögen geschädigt. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Jahres- rechnungen der Betreiberin des …-Standes, der G._____ GmbH, für welche er die Oberverantwortung getragen habe, gefälscht zu haben. Schliesslich soll er gegenüber der Ausgleichskasse H._____ unkorrekte Lohndeklarationen vorge- nommen haben, woraufhin die Sozialversicherungen um Fr. 34'288.– zu tiefe Bei- träge erhoben hätten und in diesem Umfang geschädigt worden seien. B. Rechtliche Grundlagen
1. Betrug Des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspie- gelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Arglist ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes- gerichts gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung. Als Täuschung gilt die unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zu- stände, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abwei- chende Vorstellung hervorzurufen. Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jeden- falls ungewiss sind, keine Tatsachen (BGE 135 IV 76 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen. Unvollständige Angaben eines Sozialhilfebezügers, die ein fal-
- 15 - sches Gesamtbild entstehen lassen, bzw. dieses bekräftigen, kommen einer akti- ven Irreführung durch konkludentes Handeln gleich (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 und 2.4.6 sowie BGE 131 IV 83 Erw. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_99/2015 vom 27 November 2015 E. 3.2; 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013, Erw. 1.2). Beson- dere betrügerische Machenschaften sind nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Arzt bei der Feststellung der Arbeitsfähigkeit über das Ausmass der Be- schwerden und damit über den Umfang der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sowie über die tatsächlich erheblichen geschäftlichen und privaten Tätigkeiten ge- täuscht wird, da der Arzt bei der Feststellung der Arbeitsfähigkeit mangels orga- nisch nachweisbarer pathologischer Befunde in hohem Masse auf die Befragung des Patienten angewiesen ist und die von diesem vorgegebenen Beschwerden und Schmerzen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand überprüfbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_107/2015 vom 3. Februar 2017 E. 6.2.1 und 6.3).
2. Urkundenfälschung Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Hand- zeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3). Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Be- deutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstraf- rechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als ei- nem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinwei- sen). Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer un- echten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkun- de enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfor-
- 16 - dert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allge- meingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftli- cher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden An- gaben verlässt (BGE 138 IV 130 E. 2.1. mit weiteren Hinweisen).
3. Vergehen gegen Straftatbestände des Sozialversicherungsrechts Gemäss Art. 87 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHVG) macht sich des Vergehens strafbar, wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht. Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen, so finden laut Art. 89 Abs. 1 AHVG die Strafbestimmungen gemäss den Artikeln 87 und 88 dieses Gesetzes auf die Personen Anwendung, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Nach Art. 70 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) finden Art. 87–91 AHVG Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen. Auch Art. 25 des Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) und Art. 23 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) ver- weisen in ihren jeweiligen Strafbestimmungen auf Art. 87–91 AHVG. Gemäss Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) macht sich eines Vergehens strafbar, wer sich durch unwahre oder unvollständige An- gaben oder in anderer Weise der Versicherungs- oder der Prämienpflicht ganz oder teilweise entzieht, wobei gemäss Art. 29 lit. d StGB die Pflicht der juristi- schen Person einer natürlichen Person zugerechnet wird, wenn diese als tatsäch- liche Leiterin handelt. Art. 106 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) bestimmt schliesslich, dass wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre
- 17 - oder unvollständige Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert, eine Übertre- tung begeht. Sofern die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen wird, finden die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsstrafrecht (VstrR) Anwendung, wobei gemäss Art. 6 Abs. 1 VStrR gilt, dass wenn eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person begangen wird, die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Perso- nen anwendbar sind, welche die Tat verübt haben. C. Unbestrittener Sachverhalt
1. In Bezug auf den die IV-Renten (Anklageziffer 1.1.) wird in casu der in den Anklageziffern 1.1.1.-1.1.11. sowie 1.1.13.-1.1.15. enthaltene Sachverhalt, wel- cher überdies mehrheitlich durch Urkunden belegt ist (s. hierzu die zutreffenden seitens der Vorinstanz gemachten Ausführungen und erwähnten Urkunden: Urk. 121 E. 5.5.1.-3.5.2.), vom Beschuldigten nicht bestritten (Prot. I S. 9 f.; vgl. Prot. II S. 17), andernfalls im Folgenden noch darauf eingegangen werden wird.
2. Ebenso wird seitens des Beschuldigten anerkannt, dass er die strategischen Arbeiten des Betriebes ausübte: Er war verantwortlich für das Personalwesen (Einstellung der Mitarbeiter, Festsetzung und Ausbezahlung der Löhne) wie auch für die Bezahlung der Miete und den Kontakt mit der Buchhaltung. Die entspre- chenden Ausführungen der Vorinstanz hierzu erweisen sich als zutreffend, wes- halb vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann (Urk. 121 E. 3.5.3.2.1.- 3.5.3.2.4.).
3. Hinsichtlich des ihm vorgeworfenen unrechtmässigen Bezugs von IV-Ergän- zungsleistungen (Anklageziffer 1.2.) anerkennt der Beschuldigte die Richtigkeit der in den Anklageziffern 1.2.1.-1.2.3. enthaltenen Angaben betreffend seinen Bezug von Ergänzungsleistungen im in der Anklage festgehaltenen Umfang sowie betreffend die von ihm – direkt oder indirekt – gegenüber den zuständigen Stellen gemachten Angaben zum Umfang seiner Erwerbstätigkeit (Prot. I S. 15).
- 18 - D. Bestrittener Sachverhalt
1. Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber hinsichtlich des Bezugs der IV- Renten (Anklageziffer 1.1.) den in Anklageziffer 1.1.12. umschriebenen Anklage- sachverhalt sowie die entsprechenden Folgen. Er bestreitet, dass er spätestens ab November 2011 in der Lage gewesen sei, ein rentenreduzierendes oder gar rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Prot. II S. 17 f.; Urk. 132 S. 4).
2. Auch hinsichtlich des ihm vorgeworfenen unrechtmässigen Bezugs von IV- Ergänzungsleistungen (Anklageziffer 1.2.) bestreitet der Beschuldigte, dass er gegenüber der IV-Stelle unwahre Angaben gemacht und zu Unrecht IV- Ergänzungsleistungen bezogen habe, womit Anklageziffer 1.2.4. (in Verbindung mit Anklageziffer 1.1.12.) nicht anerkannt wird (Prot. II S. 17 f.; Urk. 132 S. 4 f.).
3. Des Weiteren bestreitet der Beschuldigte auch, dass er in den Jahresrech- nungen 2011 bis 2013 der G._____ GmbH hinsichtlich der operativen Tätigkeit des …-Standes den Waren- bzw. Produktionsertrag gesamthaft um rund Fr. 400'000.- zu tief ausgewiesen habe (Anklageziffer 1.3.) (Prot. II S. 18 ff.; Urk. 132 S. 11 ff.).
4. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte, dass er die Beiträge an die Sozial- versicherungen unkorrekt abgerechnet habe, indem die von ihm für die Monate November 2011 bis November 2013 betreffend die G._____ GmbH gemeldete Lohnsumme gesamthaft um rund Fr. 200'000.- zu tief gewesen sei (Anklageziffer 1.4.) (Prot. II S. 18 ff.; Urk. 132 S. 16-24). E. Würdigung
1. Beweisgrundsätze 1.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis
- 19 - seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte un- schuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Un- schuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nach- zuweisen (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
2. A., Zürich/St. Gallen 2013 [kurz: SCHMID, Handbuch], N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen; DONATSCH/ SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, Zürcher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig ein- leuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvoll- ziehbar sein (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Er- kenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hin- weisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlich- keit beruhen (SCHMID, Handbuch, a.a.O. N 227-228; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2). 1.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er-
- 20 - folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch ei- ne methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und um- gekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zu- nächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erleb- ten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.-3 mit Hinweisen; NIKLAUS RUCKSTUHL/VOLKER DITTMANN/JÖRG ARNOLD, Straf- prozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505). 1.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich- ten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. mit Hinweisen). 1.4. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne
- 21 - dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (BSK STPO-TOPHINKE, Art. 10, N 21). 1.5. Auf die Argumente des Beschuldigten oder seiner Verteidigung ist im Rah- men der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232, E. 5.1. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013, E. 3.2. vom 3. März 2014).
2. Beweismittel Zur Erstellung des Anklagesachverhalts dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 71/1 bis 78/1 sowie Prot. I S. 6 ff. und Prot. II S. 7-21), die Zeugenaussagen von I._____, J._____, K._____, L._____, M._____ sowie N._____ (Urk. 85/1-6), die Einvernahmen der Auskunftspersonen O._____ (Urk. 84) und P._____ (Urk. 86/1), diverse Einvernahmen von C._____ (Urk. 81), E._____ (Urk. 82) und D._____ (Urk. 83) in teilweise gegen diese geführten Ver- fahren sowie die Erkenntnisse aus Überwachungsmassnahmen, eine Randdaten- auswertungen des vom Beschuldigten benutzten Telefons (Urk. 39) sowie Aus- wertungen der Videos der Videoüberwachung des …-Standes, in welchem der Beschuldigte arbeitete (Urk. 36) vor. Ferner liegen Unterlagen über branchenübliche Finanzkennzahlen aus dem Gas- tronomiebereich, welche seitens der Anklagebehörde (Urk. 61/3-4) oder der amtli- chen Verteidigung (Urk. 105/4) eingereicht wurden. Schliesslich finden sich Akten der Gewerbepolizei (Urk. 59-60), ein Polizeibericht zu Stichproben betreffend die Arbeitstätigkeit des Beschuldigten (Urk. 32), ein Einsatzplan für Oktober bis De- zember 2011, welcher bei E._____ gefunden wurde (Urk. 67/7), diverse Unterla- gen der Privatklägerinnen (Urk. 11 bis 19 sowie zahlreiche Datenträger mit meh- reren hundert Seiten digitalisierter Korrespondenz [die relevanten Unterlagen in gedruckter Form]) wie auch Unterlagen der H._____ betreffend Akten zu AHV-
- 22 - Abrechnungen (insb. Urk. 29) sowie bei der G._____ GmbH beschlagnahmte Ordner mit Buchhaltungsunterlagen, insbesondere Kassabelegen, bei den Akten. Auf die jeweils relevanten Beweismittel wird nachfolgend näher einzugehen sein.
3. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 3.1. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stellung, ihren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem anhand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. 3.2. Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener offensichtlich daran interessiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen. Die daraus gezogene Folgerung der Vorinstanz, dass seine Glaubwürdigkeit gering- fügig eingeschränkt sei (Urk. 121 E. 3.4.), ist deshalb nicht zu beanstanden. Aller- dings ist hervorzuheben, dass für den Beweiswert sämtlicher Aussagen des Be- schuldigten deren Glaubhaftigkeit das massgebende Kriterium bleibt. 3.3. Die seitens der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der weiteren Beteiligten (Auskunftspersonen und Zeugen) O._____, C._____, D._____, E._____, P._____, I._____, J._____, K._____, L._____, M._____ und N._____ gemachten Ausführungen (Urk. 121 E. 3.4.2.-3.4.5.) erweisen sich als zutreffend, weshalb vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann. Entscheidend bleibt aber auch diesbezüglich die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
4. Anklageziffern 1.1. und 1.2. – Deklarierter Gesundheitszustand 4.1. Hinsichtlich der Krankheitsgeschichte des Beschuldigten kann vollumfäng- lich auf die in den Anklageziffern 1.1.1.-1.1.11. enthaltenen Angaben verwiesen werden, zumal diese anerkannt wurden (s. auch vorstehend unter E. C.1.). Dar- aus ist insbesondere auch ersichtlich, wie der Beschuldigte seinen Gesundheits- zustand selbst darstellte. 4.2. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschuldigten im interessieren- den Zeitraum erscheinen insbesondere die dannzumal aktuellen ärztlichen Be-
- 23 - richte zu Handen der Privatklägerinnen von Dr. med. F._____, Spezialarzt für In- nere Medizin FMH, vom 1. September 2011 (Urk. 15/8) und vom 8. Januar 2013 (Urk. 7/2/11 bzw. 16/8 bzw. 71/3/2) aufschlussreich: Am 1. September 2011 diagnostizierte Dr. med F._____ beim Beschuldigten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- ein chronisch-rezidivierendes lumboradiculäres und cervikospon- dylogenes Schmerzsyndrom bei lumbalen und cervikalen Diskopa- thien; sowie
- eine Anpassungsstörung mit depressivem Syndrom. Dr. med. F._____ hielt ferner fest, dass unter der Voraussetzung der Weiterfüh- rung von Kraft-Ausdauer-Training und einem Heilgymnastik-Heimprogramm sowie bei Bedarf der Behandlung von zusätzlichen Schmerzschüben die Prognose bes- tenfalls stationär sei. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 60%. Die physischen Einschränkungen des Beschuldigten würden sich aus den erwähnten Diagnosen ergeben. Insgesamt seien Arbeiten mit Belastung der Wirbelsäule vor allem Lasten tragen, langes Stehen und mit völlig monotoner Körperhaltung un- bedingt zu vermeiden. Die psychischen Einschränkungen würden zur Zeit nicht ins Gewicht fallen (Urk. 15/8). Am 8. Januar 2013 stellte Dr. med. F._____ im Wesentlichen dieselbe Diagnose wie in seinem Bericht vom 1. September 2011. Im Rahmen der Anamnese legte Dr. F._____ dar, dass der vom Beschuldigten beschriebene Zustand mit dauern- den, belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich vom Kreuz mit Ausstrahlun- gen in beide Beine sowie im Bereiche des Nackens mit Ausstrahlung in beide Ar- me trotz Weiterführung der angeordneten Massnahmen (Schonung, Heimpro- gramm, IR Analgetika) unverändert geblieben seien. Im August 2012 seien zusätzlich vom Nacken in den Hinterkopf ausstrahlende Schmerzen aufge- treten, weshalb erneut eine entsprechende, spezielle Physiotherapie verordnet werden musste. Im Dezember 2012 sei es zudem zu einer Exazerbation der lum- balen Schmerzen mit Ausstrahlungen ins linke Bein gekommen. Dr. F._____ hielt
- 24 - fest, dass eine wesentliche Besserung nicht zu erwarten sei und die Prognose bestenfalls stationär sei. Der Beschuldigte sei im bisher ausgeübten Beruf weiter- hin zu 60 % arbeitsunfähig. Ihm sei weiterhin eine geeignete Arbeitstätigkeit im Ausmasse von 40 % möglich, wie er dies gegenwärtig durchführe (Hilfsarbeiten wie Buchhaltung, Kassenführung, Arbeitsplanerstellung in einem Takeaway- Betrieb). Wichtig sei laut dem Bericht von Dr. med. F._____, dass keinerlei Ge- wichte gehoben oder getragen werden müssten und dass ein häufiger Wechsel der Körperposition möglich sei (Urk. 7/2/11 bzw. 16/8 bzw. 71/3/2). 4.3. Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
4. Februar 2014 aus, dass sich die gesundheitliche Situation in den letzten Jahren gegenüber den Jahren 2000 bis 2010 nicht verbessert habe. Im Sommer, wenn es warm sei, gehe es ihm eher besser, gesamthaft gehe es ihm aber eher schlechter. Er habe gelernt, mit Schmerzen zu leben, und nehme nur Medikamen- te, wenn er sich kaum mehr bewegen könne. Er bestätigte ferner, dass seine An- gaben gegenüber den Organen der SVA korrekt gewesen seien (Urk. 71/1 S. 3 ff.). Später führte er aus, gesundheitlich immer noch angeschlagen zu sein. Er gehe zu seinem Hausarzt und zu Spezialisten und mache eine Therapie. Es handle sich dabei um eine chronische Krankheit. Er habe inzwischen gelernt, mit den Schmerzen zu leben (Urk. 77/1 S. 13; Prot. S. 7). Wenn die Ärzte einen sol- chen Invaliditätsgrad festgestellt hätten, sollte dies stimmen. Er könne das nicht beurteilen, habe aber nie unwahre Aussagen gemacht (Prot. I S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er, dass er darauf geachtet habe, nichts Schweres zu heben und keine Lasten getragen habe, wenn er es nicht musste (Prot. II S. 12). Heute gehe es ihm aufgrund seines zunehmenden Alters schlech- ter (Prot. II S. 15).
5. Anklageziffern 1.1. und 1.2. – Tatsächlicher Gesundheitszustand 5.1. Standpunkt der Staatsanwaltschaft Seitens der Anklagebörde wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass die Anga- ben zu seinem Gesundheitszustand unvollständig bzw. unwahr gewesen sein sol- len. Vielmehr sei dieser in der massgeblichen Zeit in der Lage gewesen, nicht nur
- 25 - ein rentenreduzierendes sondern sogar ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Den Beweis hierfür versucht die Staatsanwaltschaft unter Berufung auf das seitens des Beschuldigten ausgeübte hohe Arbeitspensum, die Schwere der ausgeführten Tätigkeiten und den dem Beschuldigten effektiv ausbezahlten höheren Lohn zu führen, worauf nachfolgend einzugehen ist. 5.2. Hohes Arbeitspensum Seitens der Vorinstanz wurden die Aussagen des Beschuldigten, C._____, E._____, O._____ und L._____ zu seinem Arbeitspensum zutreffend wiederge- geben, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 121 E. 3.5.3.4.1.-3.5.3.4.2.). Aus der Würdigung dieser Aussagen folgt, dass der Be- schuldigte in der Regel zu etwa 40% arbeitstätig war, wobei seine Arbeitszeiten unterschiedlich waren, was der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsver- handlung bestätigte (Prot. II S. 14 u. 18). Im Widerspruch dazu stehen die weiteren Beweismittel, insbesondere die Video- aufnahmen, welche die letzten elf Tage des Betriebes des …-Standes festhielten (s. Observationsprotokoll: Urk. 36/1 bzw. Urk. 75/2/1 u. 75/2/1a). Daraus ist er- sichtlich, dass der Beschuldigte während des besagten Zeitraums an mehr als der Hälfte der Tage um zehn Stunden im …-Stand anwesend war und auch an allen anderen Tagen jeweils mindestens vier Stunden vielfach alleine arbeitete. Insge- samt war der Beschuldigte damals während durchschnittlich 8.2 Stunden pro Tag im …-Stand anwesend, was auch seitens der Verteidigung nicht in Frage gestellt wird (Urk. 107 S. 12). Unterstützt wird diese Darstellung überdies durch den Poli- zeibericht vom 26. November 2013, gemäss welchem die Anwesenheit des Be- schuldigten am …-Stand mittels Stichproben überprüft wurde (Urk. 32/1). Der Vo- rinstanz ist zu folgen (Urk. 121 E. 3.5.3.4.3.), dass aus dem Bericht erkennbar wird, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 25. Oktober 2013 bis zum 17. No- vember 2013 deutlich häufiger vor Ort war, als es ein 40 %-Pensum erwarten las- sen würde, dass er insbesondere tagsüber beinahe immer am Arbeiten war und dass der Beschuldigte bei 22 Stichproben an 13 verschiedenen Tagen 20 Mal an- getroffen wurde. Schliesslich liegen noch Tabellen bei den Akten (Urk. 39/1-6 bzw. Urk. 7/5/2), welche sich auf eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation stüt-
- 26 - zen, und die Verbindungen der Mobiltelefone des Beschuldigten ab dem 10. Juni 2013 zum Antennenstandort …, … Zürich, zeigen. Richtig hat die Vorinstanz aus der Beurteilung der Tabellen gefolgert (Urk. 121 E. 3.5.3.4.3.), dass daraus er- sichtlich werde, dass sich der Beschuldigte während des Zeitraums Juni bis No- vember 2013 tagsüber zwischen 09:00 Uhr und 20:00 Uhr abends sehr häufig im Empfangsbereich dieses Antennenstandorts befand. Auf den Vorhalt, dass er während der elftägigen Videoüberwachung jeden Tag – mehrheitlich über zehn Stunden pro Tag – gearbeitet habe, meinte der Beschul- digte, dass dies dem Umstand geschuldet gewesen sei, dass sie während des letzten Monats weniger Mitarbeiter gehabt hätten und keine neuen Leute mehr einstellen konnten. Deshalb habe er ausnahmsweise (mehr) gearbeitet (Urk. 72/1 S. 10). Auf den weiteren Vorhalt, dass die Anmeldung seines Mobiltelefons am Antennen-Standort … darauf hinweise, dass er über die letzten sechs Monate tagsüber mehrheitlich mehr als acht Stunden an durchschnittlich mehr als fünf Tagen pro Woche für den …-Stand tätig gewesen sei, erwiderte der Beschuldigte, dass dies ja nicht heissen müsse, dass er dann gearbeitet hätte. Wenn er seine Tochter zur Nachhilfe an die Uni gebracht habe, habe er Zeit in der Gegend des …-Standes verbracht (Urk. 75/1 S. 8). Seitens der Vorinstanz wurden die verfügbaren Beweismittel zutreffend gewürdigt: Zu Gunsten des Beschuldigten wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass aus dem sich aus den Videoaufnahmen ergebenden Bild nicht auf die gesamte Betriebs- und Anstellungsdauer des Beschuldigten geschlossen werden könne. Der Betrieb habe sich in der observierten Zeit in den letzten Tagen befunden, weshalb kein Normalbetrieb mehr geherrscht und zudem Personalknappheit be- standen habe. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass der Beschuldigte in einer derartigen Situation mehr gearbeitet und auch anstrengendere Arbeiten verrichtet habe als üblich und als gesundheitlich zu verantworten gewesen wäre, was in ei- nem Familienbetrieb plausibel erscheine (Urk. 121 E. 3.5.3.3.4.). Auch erscheine es nachvollziehbar, dass der Beschuldigte als verantwortlicher Geschäftsführer den personellen Engpass der letzten Betriebstage durch seine eigene Anwesen- heit auszugleichen versucht habe (Urk. 121 E. 3.5.3.4.4.). Die Schlussfolgerung,
- 27 - dass es dem Beschuldigten angesichts der aussergewöhnlichen Umstände des- halb nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden könne, dass er während der ganzen Dauer des Betriebs der G._____ GmbH dazu in der Lage gewesen sei, alle im Zusammenhang mit dem Betrieb des …-Standes anfallenden Arbeiten zu erledi- gen (Urk. 121 E. 3.5.3.3.5. u. 3.5.3.4.4.), erweist sich jedenfalls als zutreffend und ist zu teilen. Daran vermag auch die Auswertung der Teilnehmeridentifikation des Mobiltelefons des Beschuldigten nichts zu ändern, zumal er durchaus plausible Erklärungen für seine häufige Präsenz in der Gegend des …-Standes geltend machte: So brachte der Beschuldigte konstant vor, seine Tochter mehrmals wö- chentlich in den Nachhilfeunterricht in der Nähe der Universität gebracht zu haben bzw. beim …-Stand einen Kaffee getrunken oder allenfalls ausgeholfen zu haben (Prot. I S. 13 f.). Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu veranschlagen, dass die rückwirkende Teilnehmeridentifikation tatsächlich ausweist, dass der Beschuldigte keineswegs durchgehend an seinem Arbeitsort war. Die Schilderungen des Be- schuldigten erscheinen abgesehen davon insgesamt als plausibel. Der vo- rinstanzlichen Auffassung, dass sich der Geschäftsführer gerade in kleinen famili- ären Gastronomiebetrieben länger im Betrieb aufhält, als tatsächlich für die Erle- digung der anfallenden Arbeiten nötig ist, glaubhaft sei (Urk. 121 E. 3.5.3.4.4.), ist zu folgen. Auch ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer mit anpackte, wenn es nötig war, auch wenn er ursprünglich bloss zum Kaffee Trin- ken und um allenfalls einen Schwatz zu halten vorbeikam. Mit der Vorinstanz (Urk. 121 E. 3.5.3.4.4.) ist deshalb festzustellen, dass in diesem Falle die Anwe- senheit des Beschuldigten beim …-Stand nicht mit Arbeitstätigkeit gleichgesetzt werden dürfe. Auch wenn gewisse Zweifel an den Aussagen des Beschuldigten bestehen, ist der Schlussfolgerung der Vorinstanz (Urk. 121 E. 3.5.3.4.4.- 3.5.3.4.5.) beizupflichten, dass gestützt auf die verfügbaren Beweismittel nicht rechtsgenügend zu erstellen ist, dass der Beschuldigte während seiner gesamten Tätigkeit für die G._____ GmbH mehr als in einem 40 % Pensum gearbeitet hat. 5.3. Schwere und Art der ausgeführten Tätigkeiten
- 28 - Von der Vorinstanz wurden die hinsichtlich der Schwere der seitens des Beschul- digten ausgeführten Tätigkeiten im …-Stand relevanten Beweismittel korrekt auf- geführt: Die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten sowie von C._____, E._____, I._____, J._____, M._____, N._____, O._____ und L._____ wurden von ihr zutreffend wiedergegeben (Urk. 121 E. 3.5.3.3.1.-3.5.3.3.2.), weshalb vollum- fänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann. Ebenso ist richtig, dass auch diesbezüglich die Videoobservation des …-Standes eine erheb- liche Rolle spielt (s. Urk. 121 E. 3.5.3.3.3.), woraus ersichtlich wird, dass der Be- schuldigte zumindest während der Dauer der Überwachung wiederholt auch für längere Zeiträume alleine am …-Stand tätig war und während dieser Zeit sämtli- che Arbeiten vornahm, auch schwere wie beispielsweise das Wechseln des …. Auch war der Beschuldigte in der Lage, Stühle und Tische herauszustellen, Roll- laden zu reinigen oder auch Einkäufe wie beispielsweise gleichzeitig ein Gebinde von 24 0.5 Liter-PET-Getränken auf die Verkaufstheke zu hieven. Richtig wurde von der Vorinstanz erwogen, dass die von den einvernommenen Personen bezüglich der vom Beschuldigten ausgeübten Tätigkeiten gemachten Aussagen kein einheitliches Bild ergeben (Urk. 121 E. 3.5.3.3.4.). Ein anderer Eindruck ergibt sich aus den Videoaufnahmen, mit welchen sich die Aussagen des Beschuldigten nicht in Einklang bringen lassen. Mehrfach erscheinen seine Aussagen vielmehr wahrheitswidrig. So trifft es gestützt auf die Videoobservation nicht zu, dass ausser dem Beschuldigten immer jemand dort gewesen sei und er jeweils nicht mehr als ein bis zwei Stunden gearbeitet habe (Urk. 71/1 S. 8). Auch ist inkorrekt, dass der Beschuldigte, wie von ihm behauptet, keine schwere Arbei- ten habe verrichten müssen bzw. immer jemand da gewesen sei, der ihm gehol- fen habe, wenn es ums Tragen gegangen sei (Urk. 71/1 S. 8). Seine Aussage, dass er in den letzten zwei Jahren vielleicht fünf bis zehn Mal selbst einen … – welcher gestützt auf seine Aussagen in der Regel 20 Kilogramm wiege (Urk. 71/1 S. 10 f. u. 22) – eingespannt habe, wobei ihm geholfen worden sei, wenn jemand da gewesen sei (Urk. 71/1 S. 11 f.), erweist sich vor dem Hintergrund, dass ihn die elftägige Videoobservation gleich fünf Mal beim alleinigen Wechsel des … zeigte, als äusserst unwahrscheinlich. Bei diesem Beweisergebnis erscheint zu- dem seine im Berufungsverfahren gemachte Aussage, er habe das 20-kg schwe-
- 29 - re …-Fleisch lediglich ein- oder zweimal eingespannt (Prot. II S. 18), offensichtlich wahrheitswidrig. Auf den Vorhalt einer Fotografie vom 25. November 2013, auf welcher ersichtlich sei, dass er grössere PET-Flaschen-Gebinde aus dem Auto auslade und auf die Verkaufstheke stelle (Urk. 71/3/7), sagte der Beschuldigte aus, dass es drei bis vier Kisten gewesen seien, welche er vom Auto auf die The- ke gehoben habe und es stimme, dass ihm Dr. F._____ gesagt habe, dass er kei- ne Gewichte heben dürfe, aber wenn er das ausnahmsweise habe tun müssen, habe er das gemacht (Urk. 71/1 S. 23), bzw. dass dies ein paar Male vorgekom- men sei, die Flaschen aber nicht schwer seien (Prot. II S. 18). Auch bestätigte er, vier Stühle gleichzeitig getragen zu haben, wobei er darauf verwies, dass diese aus Plastik/Aluminium und nicht schwer seien. Auch der Bistrotisch sei aus dem- selben Material und gar nicht schwer (Urk. 71/1 S. 23). Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Bistrotische und - stühle tatsächlich leicht sind und deren Herumtragen durch den Beschuldigten in der fotografierten und ihm vorgehaltenen Weise (s. Urk. 71/3/9-11) unter Mitbe- rücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen unproblematisch ist. Hinsichtlich des Tragens der Getränkegebinde brachte der Beschuldigte – ver- meintlich rechtfertigend – anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 5. Februar 2014 vor, dass die zwei 1.5-Liter-Sechserpackungen, welche er von der Migros nach Hause tragen, noch schwerer seien als der … (Urk. 72/1 S. 2). Der Beschuldigte verkennt allerdings, dass ihn diese Aussage nicht zu entlasten vermag. Vielmehr belastet sie ihn, da dieses Verhalten in keiner Weise mit seinem geltend gemach- ten beeinträchtigten Gesundheitszustand vereinbar erscheint. Das Tragen zweier Sechsergebinde 1.5-Liter PET-Getränke über eine kürzere wie auch längere Stre- cke erscheint vor dem Hintergrund seines deklarierten Gesundheitszustandes je- denfalls abwegig. Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass nicht erkennbar ist, dass diese observierten Arbeiten dem Beschuldigten Probleme bereiten würden (Urk. 121 E. 3.5.3.3.3.). Gestützt auf das Videomaterial ist deshalb – mit der Vorinstanz (Urk. 121 E. 3.5.3.3.4.) – im Sinne der Anklageschrift erstellt, dass der Beschul-
- 30 - digte häufig allein am … Stand tätig war und dabei alle dort erwähnten Arbeiten ausführen konnte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist allerdings – wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. 5.2.) – zu berücksichtigen, dass sich der Betrieb zur Zeit der Videoobser- vation in den letzten Tagen befand, das Personal knapp war (wie der Beschuldig- te ausführte: 72/1 S. 10; Prot. I S. 13) und deshalb eine aussergewöhnliche Situa- tion bestand. Dass der Beschuldigte in einer derartigen Situation mehr arbeitete und auch anstrengendere Arbeiten erledigte als üblich und als gesundheitlich zu verantworten wäre, erscheint bei einem Familienbetrieb plausibel. Das sich durch die Observation ergebende Beweisergebnis lässt sich deshalb nicht ohne Weite- res auf die gesamte Arbeitsdauer des Beschuldigten übertragen. Abgesehen da- von mangelt es an einer gutachterlichen Bestätigung (s. vorstehend unter E. II.5.), dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der von ihm gemachten Angaben ge- genüber der SVA (19. Oktober 2012; Urk. 7/2/8; Anklageziffer 1.1.9 bzw. 22. April 2013, Urk. 19/11; Anklageziffer 1.2.3) bzw. gegenüber E._____ (im Vorfeld des
18. November 2012; Urk. 7/2/9; Anklageziffer 1.1.10.) oder gegenüber Dr. med. F._____ (im Vorfeld des 8. Januar 2013; Urk. 7/2/11; Anklageziffer 1.1.11.) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus medizinischer Sicht nicht mindes- tens im Umfang von 61 % invalid (vgl. Urk. 14/8) war. Auch wenn die Art der vom Beschuldigten im November 2013 ausgeführten Arbeiten an den geltend gemach- ten Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes erheblich zweifeln lässt, ist nach dem Gesagten – mit der Vorinstanz (Urk. 121 E. 3.5.3.3.5.) – nicht rechts- genügend nachgewiesen, dass der Beschuldigte während der ganzen Dauer des Betriebs der G._____ GmbH dazu in der Lage war, alle im Zusammenhang mit dem Betrieb eines …-Standes anfallenden Arbeiten zu erledigen. 5.4. Effektiv höherer Lohn Seitens der Staatsanwaltschaft wird im Rahmen ihrer Berufungserklärung insbe- sondere auf den Personalbedarf des …-Standes von 365 Stellenprozenten ver- wiesen, woraus sich bei einer äusserst konservativen Schätzung eine Lohnsum- me von Fr. 360'000.- ergebe. Im Sinne der Anklageschrift sei somit davon auszu- gehen, dass Löhne von gesamthaft rund Fr. 200'000.- – bzw. gemäss der Vo-
- 31 - rinstanz Fr. 138'000.- – nicht deklariert worden seien. Selbst wenn man alle auf- gefundenen Belege irgendwie zu Gunsten des Beschuldigten würdige, würden immer noch 171,28 (Basis 365 Stellenprozent gemäss Anklage) bzw. 106,28 Stel- lenprozente (Basis 300 Stellenprozent gemäss Vorinstanz) fehlen, wobei welt- fremd sei, dass diese Lücken vollumfänglich oder überwiegend mit unbekannten Aushilfskräften gefüllt worden seien, da es weder in den Aussagen noch in den sichergestellten Unterlagen den geringsten Hinweis auf die Existenz solcher Per- sonen gebe. Vielmehr habe der Beschuldigte offensichtlich ein Arbeitspensum von weit mehr als 40% geleistet (Urk. 123 S. 3 f.). Die Vorinstanz erwog, dass – auch bei Annahme der Besetzung des …-Standes mit nur jeweils einer Arbeitskraft – ohne Weiteres von einem Personalbedarf von 300% (bei 45 Arbeitsstunden pro Woche wären dies 135 Wochen-stunden) aus- gegangen werden könne, weshalb die der H._____ gemeldete Lohnsumme zu tief sein müsse. Dieser Auffassung ist zu folgen, weshalb vollumfänglich auf die ent- sprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 121 E. 3.8.5.) verwiesen werden kann: Die Vorinstanz ging – zu Gunsten des Beschuldigten (so habe eine Bewilli- gung für durchgängige Öffnungszeiten von 10:00 Uhr bis 04:00 Uhr bestanden: Prot. I S. 18) – von Öffnungszeiten von 11:00 Uhr bis 01:00 Uhr bzw. bis 03:00 Uhr am Wochenende – total 102 Wochenstunden – aus, wobei sich aus den Feri- en- und Feiertagsabwesenheiten ca. 10 % Abwesenheiten ergeben würden. So- dann sei Arbeitszeit für das Einrichten- und Aufräumen des Betriebs zu berück- sichtigen, woraus total ca. 120 Wochenstunden resultieren würden. Aufgrund der anerkannten regelmässigen Doppelbesetzungen an Wochenenden und abends (s. Urk. 71/1 S. 17; Urk. 72/1 S. 5) resultiere ohne Weiteres der erwähnte Perso- nalbedarf von mindestens 300 Stellenprozenten. So ging auch der Beschuldigte selbst anlässlich seiner ersten Einvernahme von mindestens 250-300 Stellenpro- zenten aus (Urk. 71/1 S. 14). Diese vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich als zutreffend und sind zu teilen. Selbst wenn entgegen den vorinstanzlichen Aus- führungen davon ausgegangen werden würde, dass keine Ferien- und Feiertags- abwesenheiten vorkamen (so der Beschuldigte: Urk. 78/1 S. 3), ändert dies nichts an diesem Ergebnis, weil Doppelbesetzungen nicht nur an Wochenenden und abends sondern anerkanntermassen auch mittags erfolgten (Urk. 71/1 S. 8;
- 32 - Urk. 78/1 S. 3), weshalb die von der Vorinstanz für die Doppelbesetzung veran- schlagte Zahl so oder anders zu tief erscheint. Es rechtfertigt sich aber, zu Guns- ten des Beschuldigten nicht von der Beständigkeit des von Seiten von E._____ erstellten Einsatzplanes (Urk. 67/7) auszugehen, da der Plan lediglich den Zeit- raum von Oktober 2011 bis Dezember 2011 abdeckt und der Betrieb offenbar auch nicht wie gewünscht gelaufen ist. Andererseits stellt dieser Einsatzplan wie- derum ein gewichtiges Indiz dar, dass ein Personalaufwand für den Betrieb des …-Standes von weniger als 300 Stellenprozenten nicht plausibel erscheint. Im Ergebnis ist deshalb der Vorinstanz folgend unverändert von 135 Wochenstunden auszugehen. Die seitens der Vorinstanz gestützt darauf vorgenommene Lohnberechnung (E.3.8.5.) erweist sich als plausibel: Zutreffend wurde von der Vorinstanz von Lohnkosten für eine Vollzeitstelle von Fr. 4'000.– brutto ausgegangen, was auch (aufgerechnet auf eine Vollzeitstelle) dem Lohn des Beschuldigten selbst wie auch – zumindest zu Beginn – demjenigen seiner Schwester D._____ entspreche (Urk. 29/4/2 bzw. Urk. 81/4/7-10). Der Beschuldigte selber hielt denn auch fest, dass man unter Fr. 4'000.– keine Arbeitnehmer für einen …-Stand mehr finde (Urk. 71/1 S. 17; Prot. II S. 20). Die seitens der Vorinstanz darauf basierenden Berechnungen erweisen sich als sehr plausibel und sind zu teilen, weshalb voll- umfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 121 E. 3.8.5.): Demgemäss ergibt sich eine monatliche Lohnsumme von Fr. 12'000.- brutto und hochgerech- net auf die 25-monatige Betriebsdauer des …-Standes eine solche von Fr. 300'000.-. Aber auch selbst wenn zu Gunsten des Beschuldigten angesichts des Umstandes, dass es sich vorliegend um einen Familienbetrieb handelte, da- von ausgegangen werden würde, dass die Familienangehörigen des Beschuldig- ten – C._____, D._____ und E._____ – angesichts der wirtschaftlich schwierigen Umstände zweitweise effektiv weniger Lohn bezogen haben sollten, als ihnen ge- stützt auf diese Berechnungen zustand, ist die tatsächlich deklarierte Lohnsumme von lediglich Fr. 161'168.– immer noch um einiges zu tief. Hinsichtlich des dem Beschuldigten von der Anklagebehörde vorgeworfenen Be- trugs stellt sich im Folgenden vorderhand die Frage, ob der Beschuldigte diese –
- 33 - undeklariert gebliebene – Mehrarbeit (zumindest teilweise) selbst erbrachte, und/oder ob diese durch andere Personen geleistet wurde. Der Beschuldigte macht geltend, sein monatlicher Bruttolohn, inklusive 13. Mo- natslohn, habe (lediglich) Fr. 1'625.– und sein monatlicher Nettolohn (bloss) Fr. 1'406.- betragen (Prot. I S. 12; Urk. 71/1 S. 7 u. 22; Urk. 72/1 S. 5; Urk. 75/1 S. 13), was sich mit den in seinem Arbeitsvertrag enthaltenen Angaben deckt (Urk. 7/2/4). Er habe sowohl den Arbeitsvertrag wie auch die Lohnabrechnung an die SVA geschickt (Prot. I S. 14). Die Lohnabrechnungen seien am Anfang von Herrn C._____ und daraufhin von Herrn P._____ erstellt worden. Die Buchhaltung sei bis Juni 2012 durch E._____, hernach durch P._____ und während der letzten drei Monate durch Q._____ AG geführt worden (Urk. 71/1 S. 15). Er habe Herrn P._____ bzw. dem Buchhalter mitgeteilt, wer wieviel gearbeitet habe (Urk. 72/1 S. 6; Prot. II S. 20). Die Löhne seien monatlich bar ausbezahlt und der Empfang derselben habe man sich quittieren lassen (Urk. 71/1 S. 15), was seitens von C._____ bestätigt wurde (Urk. 81/3 S. 4). Wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. 5.2.), lässt sich in casu nicht rechtsge- nügend erstellen, dass der Beschuldigte während seiner gesamten Tätigkeit für die G._____ GmbH mehr als in einem 40 % Pensum gearbeitet hat. Aus dem zeitweise tatsächlich absolvierten höheren Arbeitspensum des Beschuldigten las- sen sich auch keine klaren Rückschlüsse auf einen von ihm effektiv höheren be- zogenen Lohn ziehen. Abgesehen davon liegen auch keine Beweise bei den Ak- ten, welche rechtsgenügend belegen zu vermögen, dass der Beschuldigte mehr als den von ihm geltend gemachten Lohn bezogen hat (s. nachstehend unter E. 7.). Auf der anderen Seite kann vorliegend auch vor dem Hintergrund der sich als äusserst lückenhaft erweisenden Buchhaltung der G._____ GmbH und der sei- tens der Anklagebehörde vorgelegten Aufstellung über die in der Buchhaltung enthaltenen und nicht enthaltenen Lohnabrechnungen (s. Urk. 81/6/7) nicht aus- geschlossen werden, dass unbelegte bzw. nicht deklarierte Lohnzahlungen an andere – dem Gericht bekannte oder unbekannte – Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmer der G._____ GmbH erfolgten. Nicht erstaunlich erscheint jedenfalls,
- 34 - dass keine der einvernommenen Personen dies in den Raum stellt, würden sich die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der G._____ GmbH durch entsprechende Aussagen doch allenfalls selbst belasten. Zu Gunsten des Beschuldigten kann - auch mangels tauglicher Buchhaltung - je- denfalls nicht völlig ausgeschlossen werden bzw. erscheint es relativ naheliegend, dass die quittierten Löhne der dem Gericht bekannten anderen Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer zu tief waren bzw. dem Gericht unbekannte Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer für die G._____ GmbH tätig waren. Seitens der Vo- rinstanz wurde deshalb zutreffend erwogen, dass es unbewiesen blieb, dass der Beschuldigte sich aus den schwarzen Kassen ein höheres Salär als deklariert ausbezahlt haben soll (s. Urk. 121 E. 5.2.2.). Da sich auch der Bezug eines höheren Lohnes durch den Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachweisen lässt, kann der Beweis nicht erbracht werden, dass der Beschuldigte in der massgeblichen Zeit in der Lage gewesen ist, ein renten- reduzierendes oder sogar ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
6. Anklageziffern 1.1. und 1.2. – Zwischenergebnis Der Beweis, dass der Beschuldigte tatsächlich ein höheres Arbeitspensum als im Umfang der von ihm deklarierten 40 % bewältigte, dass er während der ganzen Dauer des Betriebs der G._____ GmbH dazu in der Lage war, alle im Zusam- menhang mit dem Betrieb eines …-Standes anfallenden Arbeiten zu erledigen sowie dass er effektiv einen Lohn weit über Fr. 40'625.- pro Jahr bezog, ist in casu nicht erbracht. Gestützt auf die gemachten Erwägungen ist deshalb zusam- menfassend nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte im angeklagten Umfang zu seinem Gesundheitszustand unvollständige bzw. unwahre Angaben gemacht hat und er in der massgeblichen Zeit ab November 2011 bis März 2015 in der Lage gewesen ist, ein rentenreduzierendes oder sogar ein rentenaus- schliessendes Einkommen zu erzielen. Der Anklagesachverhalt bezüglich Ziffern 1.1.12. (betreffend IV-Rente) und 1.2.4. (betreffend IV-Ergänzungsleistungen) ist deshalb nicht nachgewiesen.
- 35 -
7. Anklageziffer 1.3. 7.1. Der Vorwurf gemäss Anklageschrift hinsichtlich Urkundenfälschung lautet dahingehend, dass der Beschuldigte falsche d.h. viel zu tiefe Tageseinnahmen deklariert hat, um höhere Erträge zu verschleiern. Der Beschuldigte bestreitet die- sen Umstand und damit auch, die Jahresrechnungen 2011 bis 2013 der G._____ GmbH hinsichtlich der operativen Tätigkeit des …-Standes den Waren- bzw. Pro- duktionsertrag von November 2011 bis November 2013 gesamthaft um rund Fr. 400'000.- zu tief ausgewiesen zu haben (Urk. 78/1 S. 6 f.; Prot. I S. 15; Prot. II S. 18 f.) 7.2. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde (Urk. 121 E. 3.7.6.- 3.7.8.) wurde von der Untersuchungsbehörde versucht, den effektiven Ertrag der G._____ GmbH darzulegen, indem sie die Umsatzzahlen analysierte und unter Heranziehung von branchenüblichen Kennzahlen auf den effektiven, vorliegend um Fr. 400'000.- höheren Ertrag schloss, wobei sie für die Berechnung dieses Be- trages anhand der Videoobservation eine Umsatzstatistik für den 28. November 2013 (bis morgens um 04:00 Uhr des darauffolgenden Tages) erstellte und auf den Zeitraum vom November 2011 bis November 2013 hochrechnete (Urk. 61/1- 4; Urk. 62; Kassabelege in Ordner C I bis C IV). Zutreffend wurde seitens der Vorinstanz auch ausgeführt, dass sich die Anklagehörde nebst der erwähnten Umsatzstatistik insbesondere auf einen angeblich unplausibel hohen Warenauf- wand und eine unvollständige Erfassung der Mietkosten stützte, um ihren Stand- punkt zu belegen (Urk. 121 E. 3.7.7.), worauf nachfolgend näher einzugehen ist. 7.3. Dem Vorhalt der Anklagebehörde, dass der Warenaufwand der G._____ GmbH im Verhältnis zum Umsatz zwischen 37 % und 45 % geschwankt hätte, branchenüblich aber 27 % wären, entgegnete der Beschuldigte, dass man kleine …-Stände nicht mit Restaurants vergleichen könne. Vom …-Verkauf verdiene man an …-Ständen nichts, sondern nur mit dem Getränkeverkauf. Die Zahlen der Tagesabrechnungen seien nicht zu tief. Die Arbeitnehmer hätten die Einnahmen in die Kasse getippt, deshalb sei das nicht möglich. Die Behauptung der Untersu- chungsbehörde, in der Buchhaltung bestünden über 700 falsche, zu tiefe Belege, welche die Arbeitnehmer der G._____ GmbH blindlings unterschrieben hätten,
- 36 - wurde vom Beschuldigten zurückgewiesen. Wenn man in die Kasse eintippe, werde alles registriert. Am Schluss erhalte man auch das Tagestotal (Urk. 78/1 S. 6 f.). Pro Tag sei ein Umsatz zwischen Fr. 500.- und Fr. 1'500.- erwirtschaftet worden (Urk. 71/1 S. 10). Die Umsatzzahlen seien stark vom Wetter abhängig gewesen (Prot. I S. 18). 7.4. P._____, der vom 1. Oktober 2012 bis 16. Oktober 2013 für die Buchhaltung der G._____ GmbH bei der R._____ AG zuständig war, sagte – entgegen der Vo- rinstanz nicht als Zeuge (Urk. 121 E. 3.7.4.) sondern als Auskunftsperson – aus, dass das Personal teilweise im Monatslohn und teilweise im Stundenlohn ange- stellt gewesen sei. Anhand der vom Beschuldigten mündlich mitgeteilten Anzahl Stunden und Personalmutationen bzw. monatlich übergebenen Formulare "Ta- geseinnahmen" habe er die Lohnbuchhaltung geführt. Die Frage, weshalb Wider- sprüche zwischen der Erfassung von Arbeitsverhältnissen (bzw. den entspre- chenden Lohnbelegen) bei der AHV-Abrechnung einerseits und in der Buchhal- tung andererseits bestehen würden, konnte P._____ nicht beantworten. Zur Plau- sibilität des Verhältnisses vom Warenaufwand zum Umsatz meinte P._____, dass dieses nach den Erfahrungszahlen, die er sonst habe, zwischen 23% und 28% liegen müsste. Das Verhältnis der Wareneinkäufe zum Umsatz habe nicht ge- stimmt. Dieses sei gemäss seiner Finanzbuchhaltung bei 40% gewesen. Es habe so ausgesehen, als sei für zwei Restaurants eingekauft worden (Urk. 86/1 S. 9 ff.). 7.5. E._____, der Neffe des Beschuldigten, welcher vor P._____ bzw. der R._____ AG bei der Buchhaltung der G._____ GmbH Unterstützung geliefert hat, führte als Auskunftsperson aus, dass er dem Beschuldigten in der Anfangsphase der G._____ GmbH versucht habe zu helfen, wobei er festhalten wolle, dass er nie der Buchhalter gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihm Unterlagen gegeben, wie Einnahmen und Ausgaben, sowie die Lohnmeldungen. Wie das Lohnwesen genau funktioniert habe und was die Bedeutung der Einsatzpläne für die Monate Oktober bis Dezember 2011 war, wisse er nicht mehr. Auch auf den Vorhalt, dass die Lohnbuchhaltung nicht nachvollziehbar sei und Ungereimtheiten zwischen AHV-Abrechnungen, der Lohnliste im Excel-Masterfile und den Lohnabrechnun-
- 37 - gen in der Buchhaltung bestehen würden, vermochte E._____ keine Erklärung zu liefern (Urk. 82/6 S. 3 ff.). 7.6. In Würdigung der den Akten zu entnehmenden Beweise ist vorab festzuhal- ten, dass der Beweiswert der Stichtagserhebung bereits angesichts des kurzen Beobachtungszeitraums zu beschränkt erscheint, um einen stabilen Wert daraus abzuleiten zu können. Der Stichtag der Auswertung des Tagesumsatzes erweist sich – mit der Vorinstanz (Urk. 121 E. 3.7.8.) – zudem als ungünstig, handelte es sich beim fraglichen 28./29. November 2013 doch um den letzten Betriebstag, weshalb statistische Ausreisser nicht auszuschliessen sind, erscheint es doch nicht völlig lebensfremd, dass am letzten Tag auch mal etwas umsonst oder güns- tiger abgegeben worden sein könnte. 7.7. Des Weiteren ist – mit der Vorinstanz (Urk. 121 E. 3.7.8.) – festzuhalten, dass ein täglicher Umsatz von – nachvollziehbar durchaus auch witterungsab- hängigen – durchschnittlich Fr. 1'000.-, wie ihn der Beschuldigte geltend macht (Urk. 71/1 S. 10) bzw. wie er durch die Erfolgsrechnung der G._____ GmbH aus- gewiesen wurde, auf den ersten Blick nicht derart unrealistisch erscheint, dass dessen Unrichtigkeit bereits feststehen würde. 7.8. Ferner stützen sich die herangezogenen branchenüblichen Umsatz- und Er- tragszahlen – mit der Vorinstanz (Urk. 121 E. 3.7.8.) – stark auf Vermutungen ab, was auch dadurch erhärtet wird, dass dem Beleg "Durchschnittliche Kennzahlen verschiedener Betriebstypen" des Kompetenz-Zentrums für das Gastgewerbe und die Hotellerie AG (Urk. 61/3) entnommen werden kann, dass es sich bei den wie- dergegebenen Kennzahlen um Durchschnittszahlen handle, welche im Einzelfall extrem abweichen könnten, was den Beweiswert dieser branchenüblichen Kenn- zahlen beträchtlich einschränkt. Auf das seitens der Anklagebehörde vorgebrach- te Missverhältnis zwischen Warenaufwand und Umsatz alleine kann bereits des- halb nicht abgestellt werden. 7.9. Auch wenn das Beweisergebnis deutlich zu Tage fördert, dass die Buchhal- tung der G._____ GmbH den üblicherweise anzulegenden Standards in keiner Weise entsprach, ist letztlich relevant, dass – wie es die Vorinstanz korrekt dar-
- 38 - legte (Urk. 121 E. 3.7.8.) – für die eigentliche Tathandlung der Urkundenfälschung keine direkten Beweise vorliegen. Daran vermögen auch die relativ hohen Miet- kosten (vgl. Urk. 63; Urk. 71/1 S. 14 f.) nichts zu ändern. So bleibt letztlich völlig unklar, wer die Formulare "Kassaabschluss" und "Tageseinnahmen" wann und wie gefälscht haben soll. Die vorliegenden, hierfür bestehenden Indizien reichen für einen rechtsgenügenden Nachweis des dem Beschuldigten angelasteten Ver- haltens gemäss Anklagesachverhalt nicht aus. Der Beschuldigte ist deshalb nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizu- sprechen.
8. Anklageziffer 1.4. 8.1. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte, dass er die Beiträge an die Sozial- versicherungen unkorrekt abgerechnet habe, indem die von ihm für die Monate November 2011 bis November 2013 betreffend die G._____ GmbH gemeldete Lohnsumme gesamthaft um rund Fr. 200'000.– zu tief gewesen sei. 8.2. Wie bereits ausgeführt wurde (s. vorstehend unter E. 5.4.), ist vorliegend von einem Personalbedarf für den Betrieb des …-Standes von durchschnittlich 300 Stellenprozenten auszugehen. Ebenso wurde bereits dargelegt, dass die für die Monate November 2011 bis November 2013 deklarierte Lohnsumme im Be- trag von Fr. 161'168.- um einiges zu tief ist, auch wenn die effektive Auszahlung einer Bruttolohnsumme von insgesamt Fr. 300'000.– – was zu Gunsten des Be- schuldigten zu veranschlagen ist – nicht eindeutig erwiesen ist (s. vorstehend un- ter E. 5.4.). Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten, von einem Vermögensscha- den für die Ausgleichskasse – basierend auf den in Anklageziffer 1.4.3. aufgeführ- ten Bruttolohnabzügen – von insgesamt mindestens Fr. 20'000.– auszugehen. 8.3. Zutreffend wurde von der Vorinstanz erwogen (Urk. 121 E. 3.8.4.), dass der Beschuldigte anerkannte, die Lohnmeldungen an die Buchhaltung gemacht zu haben (Prot. I S. 19 so auch heute: Prot. II S. 20). Richtigerweise muss deshalb darauf geschlossen werden, dass er der Buchhaltung die unkorrekten Grundlagen lieferte, welche zu tiefe Sozialversicherungsabgaben zur Folge hatten, welches Wissen ihm auch ohne Weiteres anzurechnen ist. Entgegen der Verteidigung
- 39 - (Urk. 107 S. 24 ff.) liegt bei dieser Konstellation die Ursache der Falschdeklaration beim Beschuldigten und lässt sich nicht auf die mit der Buchhaltung betrauten Personen abschieben, zumal auch kein entsprechendes Interesse des Buchhal- ters erkennbar ist. Durch sein erörtertes Verhalten nahm der Beschuldigte durch die zu tiefe Deklaration der durch ihn ausbezahlten Löhne gegenüber den für die Buchhaltung verantwortlichen Personen in Kauf, dass er dadurch auch zu tiefe Abgaben an die Sozialversicherungen und damit einen Vermögensschaden im entsprechenden Umfang bewirkte. 8.4. Der Anklagesachverhalt ist folglich im ausgeführten Umfang erstellt. 8.5. In rechtlicher Hinsicht ist – mit der Vorinstanz (Urk. 121 E. 4.3.2.) – massge- bend, dass der Beschuldigte bei der G._____ GmbH diejenige Person war, wel- che gemäss Art. 89 Abs. 1 AHVG bzw. Art. 29 lit. d StGB und gemäss Art. 6 Abs. VStR bei der G._____ GmbH dafür verantwortlich war, dass die relevanten Angaben zu den mit der Buchhaltung betrauten Personen weitergeleitet wurden, damit diese Angaben letztlich an die zuständigen Sozialversicherungen gelang- ten. Im Übrigen ist vollumfänglich auf die bereits dargelegten rechtlichen Grundla- gen zu verweisen (s. vorstehend unter E. B.3.). Der Beschuldigte wusste um die Diskrepanz zwischen den ausbezahlten und den deklarierten Löhnen und handel- te trotzdem in der dargelegten Weise. Der Beschuldigte machte sich deshalb des mehrfachen Vergehens gegen Art. 87 Abs. 2 AHVG, dies in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 AHVG, sowie in Verbindung mit Art. 70 IVG, Art. 25 EOG und Art. 23 FamZG, des mehrfachen Vergehens gegen Art. 112 Abs. 1 UVG in Ver- bindung mit Art. 29 lit. d StGB und der mehrfachen Übertretung von Art. 106 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 107 AVIG sowie Art. 6 Abs. 1 VStrR schuldig. IV. Sanktion
1. Strafrahmen
- 40 - 1.1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist – wie seitens der Vorinstanz zutref- fend festgehalten (Urk. 121 E. 5.11..) – grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. In casu drängt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 121 E. 5.1.2..) – denn auch keine Erweiterung des ordentli- chen Strafrahmens auf. 1.2. Vorliegend ist – mit der Vorinstanz (Urk. 121 E. 5.1.2..) – von einem Straf- rahmen von Geldstrafe bis 180 Tagessätzen (Art. 87 Abs. 8 AHVG bzw. Art. 112 Abs. 1 UVG) auszugehen. Die von der Vorinstanz aufgrund der Tateinheit vorge- nommene Bildung einer Deliktsgruppe bei der Verschuldensbewertung (Urk. 121 E. 5.2.2.) ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bun- desgerichts vom 3. Juni 2016, 6B_51/2016 E. 2.) nicht zu beanstanden. Aufgrund der bestehenden Tateinheit rechtfertigt es sich in casu, die zahlreichen Verstösse gegen die vorliegend betroffenen unterschiedlichen Gesetze im Sozialversiche- rungsbereich (AHVG, IVG, EOG, FamZG, UVG) gemeinsam zu erörtern.
2. Strafzumessungsfaktoren Von der Vorinstanz wurden im Weiteren die zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zu- treffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 121 E. 5.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Objektive Tatschwere
- 41 - Hinsichtlich der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist vorab massgebend, dass sich die fraglichen Handlungen über einen längeren Zeitraum von zwei Jah- ren erstreckten, was sich verschuldenserschwerend auswirkt. Die Deliktssumme ist mit mindestens Fr. 20'000.-, um welche die betreffenden Sozialversicherungen bzw. die Allgemeinheit geschädigt wurde/n, nicht unbeträchtlich. Die kriminelle Energie des Beschuldigten ist gestützt auf diese Erwägungen als nicht unerheb- lich einzustufen. Es rechtfertigt sich, eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.
4. Subjektive Tatschwere Bezüglich der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte ungeachtet der Tatsache, dass in erster Linie seine Arbeitgeberin, die G._____ GmbH, einen finanziellen Vorteil aus der Falschdeklaration der ausbezahlten Löhne zog, aus egoistischen Beweggründen handelte. Auch wenn der Beschul- digte formell nicht direkt an der G._____ GmbH beteiligt war (vgl. Urk. 7/2/13), steht in casu fest, dass er aus dem Hintergrund mit die Fäden zog und es sich beim …-Stand faktisch auch um seinen Betrieb gehandelt hat. Eine Relativierung der objektiven Tatschwere ergibt sich aus diesen Erwägungen nicht.
5. Täterkomponente 5.1. Zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 121 E. 5.2.3.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung ergab sich ausserdem, dass der Beschuldigte bei "…", einer Stelle vom Sozialamt, zu 40 % für einen Stundelohn von Fr. 10.– arbeite. Der Lohn gehe aber ans Sozialamt, das ihn mit ca. Fr. 2800.– bis Fr. 2'900.– pro Monat unter- stütze und auch die Krankenkasse zahle. IV-Leistungen erhalte er nicht. Er und seine Tochter seien in psychiatrischer Behandlung. Aufgrund seines zunehmen- den Alters habe sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert (Prot. II S. 14 ff.). In Bezug auf die Täterkomponente ist zu bemerken, dass sich aus den
- 42 - persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Umstände ableiten lassen (entsprechend auch die Vorinstanz: Urk. 121 E. 5.2.3.). 5.2. In Bezug auf das Vorleben des Beschuldigten ist festzustellen, dass der Beschuldigte gemäss dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister über keine Vorstrafen verfügt (s. Urk. 122), was sich – mit der Vorinstanz (Urk. 121 E. 5.2.3.) – strafzumessungsneutral auswirkt. 5.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtat- verhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafmin- derung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafver- folgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrü- ckenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils ge- stand (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5; 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3; 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). In casu ist – entgegen der Vorinstanz (Urk. 121 E. 5.2.3.) – nicht von einem sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirkenden Nachtatverhalten auszugehen. So blieb der Beschuldigte im Wesentlichen ungeständig (Prot. I S. 9; Prot. II S. 17 ff.), auch wenn er verklausuliert zum Ausdruck brachte, dass teilweise Schwarzarbeit geleistet wurde (Prot. I S. 20). Eine ins Gewicht fallende Reue oder Einsicht ist ebenfalls nicht auszumachen. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten wirkt sich deshalb strafzumessungsneutral aus.
- 43 -
6. Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Beschuldigten, wobei auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung abzustellen ist. In die Bemessung einzubeziehen sind insbesondere seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Beschuldigten entsprechen, auf den er nicht zwingend angewiesen ist. Vor- liegend arbeitet der Beschuldigte in einem Programm des Sozialamtes, das ihn unterstützt. Sein Nettoeinkommen beträgt ca. Fr. 2'800.– bis Fr. 2'900.– (Prot. II S. 14 f.). Die Krankenkasse zahle das Sozialamt. Gestützt auf diese Kennzahlen ist der Tagessatz im vorliegenden Fall – mit der Vorinstanz (Urk. 121 E. 5.4.) – auf Fr. 30.– festzusetzen.
7. Busse Aufgrund der weiteren Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung des AVIG ist ferner eine Busse auszufällen. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB), wobei bei der Bemessung der Busse der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen ist. In casu erweist sich – mit der Vorinstanz (Urk. 121 E. 5.5.2.) – eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 300.– als angemessen.
8. Ergebnis Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- weist es sich als angemessen, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.- sowie mit einer Busse von Fr. 300.- zu bestrafen.
9. Anrechnung von Haft 9.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft an die Strafe an. Da der Beschuldigte vom 4. Februar 2014 bis 27. März 2014 in Haft war
- 44 - (Urk. 93/2; Urk. 93/11 S. 3), sind ihm entsprechend 52 Tage bzw. vorliegend Tagessätze als durch Haft erstanden anzurechnen. 9.2. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Es ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen auszufällen.
10. Keine Genugtuungszahlung Mangels eines unrechtmässig erlittenen Freiheitsentzugs des Beschuldigten ent- fällt auch die Entrichtung einer Genugtuungszahlung (vgl. Urk. 124 S. 2 bzw. Urk. 132 S. 25) an diesen. V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prog- nose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charakter- merkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
2. Da vorliegend von einer guten Prognose auszugehen ist, ist dem Beschul- digten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit für die Geldstrafe ist bei einem Ersttäter wie dem Beschuldigten – in Übereinstimmung mit der
- 45 - Vorinstanz (Urk. 121 E. 5.7.) – auf zwei Jahre anzusetzen. Die Busse ist demge- genüber zu bezahlen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.- festgesetzt.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom
13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). In casu unterliegen die Staatsanwalt- schaft wie auch der Beschuldigte mit ihren jeweiligen Anträgen. Angesichts der von den Parteien beantragten Abänderungen des vorinstanzlichen Urteils recht- fertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens – ausge- nommen die Kosten der amtlichen Verteidigung – zu einem Drittel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehalten.
3. Die vorinstanzliche Kostenauflage ist ferner unter Verweis auf die diesbe- züglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 121 E. 7.2.) vollumfäng- lich zu bestätigen.
4. Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 7'300.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen (vgl. Urk. 133).
- 46 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 4. Februar 2016 bezüglich der Dispositivziffern 6 (Beschlagnahmun- gen), 7 (Festsetzung Gerichtsgebühren), 8 (Festsetzung weitere Kosten) und 10 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- des mehrfachen Vergehens gegen Art. 87 Abs. 2 AHVG, dies in Ver- bindung mit Art. 89 Abs. 1 AHVG, sowie in Verbindung mit Art. 70 IVG, Art. 25 EOG und Art. 23 FamZG;
- des mehrfachen Vergehens gegen Art. 112 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 29 lit. d StGB; sowie
- der mehrfachen Übertretung von Art. 106 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 107 AVIG sowie Art. 6 Abs. 1 VStrR.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf
- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; sowie
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon bis und mit heute 52 Tage durch Haft erstanden sind, und einer Busse von Fr. 300.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- 47 -
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'300.– amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 1/3 auferlegt und im Übri- gen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von 1/3 bleibt vorbehalten.
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8090 Zürich, sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerinnen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- 48 -
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. April 2017 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Hafner Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.