Sachverhalt
1. Versuchte einfache Körperverletzung (ND 7) 1.1. Der Beschuldigte gibt hinsichtlich Anklageziffer 2 (ND 7) zu, dass er ca. 20 ml Ether in ein Getränk gemischt und dieses Mischgetränk dem Geschädigten
- 12 - B._____ angeboten habe (ND 7 Urk. 3 S. 2 f; Prot. I S. 12 ff.). Er macht aber gel- tend, es sei nur eine sehr schwache Dosis gewesen und er habe dem Geschädig- ten gesagt, dass das Getränk Ether enthalte (ND 7 Urk. 3 S. 2). Zudem rieche Ether sehr stark, was der Geschädigte bemerkt haben müsse (ND 7 Urk. 3 S. 3 und Urk. 115 S. 3). Im Übrigen ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt. 1.2. Als Beweismittel liegen lediglich die Aussagen des Beschuldigten (ND 7 Urk. 3 und 6; Prot. I S. 12 ff.; Prot. II S. 17 f.) und des Geschädigten B._____ (ND 7 Urk. 4 und 5) vor. Die sichergestellten Flaschen, das entsprechende Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (ND 7 Urk. 11/4 und 11/6) sowie die ärztlichen Befunde und Berichte (ND 7 Urk. 12/4-6) können zur Frage, ob der Beschuldigte dem Geschädigten gesagt hatte oder nicht, dass es im Getränk Diethylether ha- be, nur Indizien liefern. 1.3. Bei der Abwägung von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie aus de- ren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Das Interesse des Beschuldigten, sein Verhalten in einem günstigen Licht darzu- stellen, ist angesichts der ihm vorgeworfenen Tat sowohl legitim als auch offen- sichtlich. Demgegenüber ist ein relevantes Interesse des Geschädigten am Aus- gang des Verfahrens nicht auszumachen. Weder macht er Zivilansprüche geltend noch finden sich Hinweise auf Rachegefühle. Dies ist bei der Beurteilung der Aussagen der beiden Beteiligten zu berücksichtigen, wobei einschränkend fest- zuhalten ist, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person eine untergeord- nete Bedeutung zukommt. Weitaus gewichtiger für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist der materielle Gehalt und damit die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts
- 13 - 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Hier ist insbesonde- re zu prüfen, ob die Aussagen in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt stimmig und schlüssig sind sowie ob sie (soweit objektiv mög- lich) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdig- keits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 313 ff. und N 370 ff.). 1.4. Der Beschuldigte gab gegenüber der Polizei am 3. Dezember 2014 an, er habe dem Geschädigten gesagt, dass es sich um eine Alkoholverbindung handle, ein Alkoholgemisch. Der Geschädigte habe gewusst, dass es eine spezielle Alko- holmischung sei (ND 7 Urk. 3 S. 2 f.). Am 10. März 2015 erklärte der Beschuldigte im Anschluss an die Zeugeneinvernahme des Geschädigten gegenüber der Staatsanwaltschaft, er habe dem Geschädigten ausdrücklich gesagt, dass es sich um Diethylether gehandelt habe (ND 7 Urk. 6 S. 2). Anlässlich seiner Befragung im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bekräftigte er, dem Geschä- digten gesagt zu haben, dass Diethylether in der Flasche sei und es nicht einfach ein Mischgetränk sei (Prot. I S. 14). Auch vor Berufungsinstanz gab der Beschul- digte an, B._____ gesagt zu haben, dass es Ether drin habe (Prot. II S. 18). 1.5. Der Geschädigte B._____ wiederum sagte am Tag nach dem Vorfall gegen- über der Polizei aus, der Beschuldigte habe ihm ein "Gemisch mit Alkohol" ange- boten, was er als "selber gemischten Alkohol" bezeichnet habe. Der Geschädigte habe gefragt, um was für ein Gemisch es sich handle, aber keine Antwort erhal- ten, woraufhin er zwei Schlucke davon genommen habe. Es habe wie ein ärztli- ches Mittel geschmeckt und "ähnlich wie Wodka oder ein anderer purer Alkohol" gebrannt. Dass es sich um Ether gehandelt habe, habe der Beschuldigte ihm nicht gesagt. Erst später habe ihn jemand darauf aufmerksam gemacht, dass er das Getränk nicht zu sich nehmen dürfe, da es Ether enthalte (ND 7 Urk. 4 S. 4-
- 14 - 9). Gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätige der Geschädigte diese Aussa- gen. Der Beschuldigte habe von einem Alkoholgemisch, das er selbst gemixt ha- be, gesprochen und nie gesagt, dass es sich um Ether handle. Es habe etwas komisch gerochen, aber er, der Geschädigte, habe gedacht, das komme vom Al- kohol (ND 7 Urk. 5 S. 5 ff.). 1.6. Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und des Geschädigten fällt auf, dass der Beschuldigte am Anfang der Untersuchung lediglich davon sprach, dass er dem Geschädigten gesagt habe, es handle sich um ein Alkohol- gemisch, und dies gegenüber der Polizei mit dem Hinweis, Ether sei auch ein Al- kohol, mehrmals zu rechtfertigen suchte. Erst nachdem er der Zeugeneinvernah- me des Geschädigten beigewohnt hatte, sagte er aus, er habe diesem damals gesagt, es handle sich um Diethylether, woran er in der Folge festhielt. Immer wieder machte der Beschuldigte auch längere Ausführungen zur angeblichen Un- gefährlichkeit seiner "Alkoholmischung". Ein solcher Bruch ist demgegenüber in den Aussagen des Geschädigten nicht auszumachen. Jener gab konstant zu Protokoll, der Beschuldige habe nicht ge- sagt, dass es sich um Ether handle. Dies wird durch den Austrittsbericht des Kan- tonsspitals Winterthur vom 30. Juli 2014 gestützt, wonach der Geschädigte ge- sagt habe, der Beschuldigte habe ihm gegenüber erklärt, es handle sich um nor- malen Alkohol (ND 7 Urk. 12/4 S. 1). Die kleineren Unsicherheiten in den Aussa- gen des Geschädigten, so bezüglich der Frage, wann es ihm schwindlig gewor- den sei, vermögen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bezüglich der Kernfrage nicht zu beeinträchtigen. Auch ist, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 148 S. 9), nicht davon auszugehen, dass der Ethergeruch so penetrant war, dass es einem Laien, der mit Ether nicht vertraut war, aufgefallen wäre, nahm der Geschädigte doch nur einen "komischen Geruch" wahr, den er aber dem Alkohol zuschrieb. 1.7. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Geschädigten ist damit rechtsgenü- gend erstellt, dass der Beschuldigte dem Geschädigten von seinem Etherge- misch, dass rund 20 ml reinen Ether enthielt, angeboten hat, ohne ihn darüber aufgeklärt zu haben, dass sich Ether darin befand, und dass der Geschädigte an-
- 15 - schliessend ohne zu wissen, dass es Ether enthielt, zwei Schlucke davon getrun- ken hat.
2. Nötigung (ND 4) 2.1. Bezüglich des ihm vorgeworfenen Sachverhaltes in Anklageziffer 3 (ND 4) gibt der Beschuldigte zu, dass er am 28. August 2013 in der Fachstelle Erwach- senenschutz in F._____ während des Gesprächs mit der Geschädigten C._____ ein Messer in der Hand gehalten hat, laut geworden ist und anschliessend von ihr Fr. 50.– erhalten hat (ND 4 Urk. 2 S. 1 f.; Prot. I S. 15 f.). Er bestreitet aber, der Geschädigten das Messer mit der Klinge auf den Unterarm gedrückt zu haben. Vielmehr habe sie ihm das Geld von sich aus gegeben (ND 4 Urk. 2 S. 2 f. und ND 4 Urk. 5 S. 2). Im Übrigen ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt. 2.2. Als Beweismittel liegen einzig die Aussagen des Beschuldigten (ND 4 Urk. 2 und 5; Prot. I S. 15 ff.; Prot. II S. 18 f.) und der Geschädigten C._____ (ND 4 Urk. 3 und 4) vor. 2.3. Bezüglich der theoretischen Grundlagen der Aussagenwürdigung, namentlich der Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, kann auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 1.3. verwiesen werden. Wiederum ist das Interesse des Beschuldigten, sein Verhalten in einem günstigen Licht darzustellen, sowohl legitim als auch offensichtlich. Erneut ist auch hier nicht auszumachen, inwiefern die Geschädigte ein Interesse am Ausgang des Verfah- rens haben könnte, zog sie doch ihren Strafantrag zurück (ND 4 Urk. 7). 2.4. Der Beschuldigte gab gegenüber der Polizei zu Protokoll, dass es bestimmt möglich sei, er sich aber nicht mehr daran erinnern könne, der Geschädigten das Messer auf den Arm gelegt zu haben. Ebenso wenig könne er sich erinnern, wel- ches Messer er dabei gehabt habe. Die Geschädigte habe ihm von sich aus Fr. 50.– gegeben (ND 4 Urk. 2 S. 1-4). In seiner Einvernahme durch die Staats- anwaltschaft bestritt er, der Geschädigten das Messer auf den Arm gelegt zu ha- ben (ND 4 Urk. 5 S. 2). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch in der Berufungsverhandlung gab er zwar zu, etwas lauter geworden zu sein, stritt je-
- 16 - doch erneut ab, ein Messer in der Hand gehalten oder der Geschädigten auf den Arm gelegt zu haben (Prot. I S 15 f.; Prot. II S. 18 f.). 2.5. Die Geschädigte C._____ führte in ihrer polizeilichen Einvernahme am 24. September 2013 aus, der Beschuldigte habe am 28. August 2013 in der Fachstel- le Erwachsenenschutz in F._____ die Barauszahlung seines monatlichen Le- bensunterhalts von Fr. 600.– verlangt und sei dabei aggressiv aufgetreten. So habe er seinen Koffer gegen den Boden geschlagen und einen Hammer oder Geissfuss zur Hand gehabt. Sie habe herausgefunden, dass er die Fr. 600.– be- reits bezogen und abgehoben hatte, und ihm dies mitgeteilt. Daraufhin habe der Beschuldigte gesagt, das sei nicht er gewesen, und habe ein Messer gezogen, ihr mit der Klinge auf den rechten Unterarm gedrückt und das Geld verlangt. Sie sei erschrocken, habe es aber geschafft, ihn auf Fr. 50.– herunterzuhandeln. Erst nach Erhalt dieses Betrages habe er das Messer wieder eingepackt (ND 4 Urk. 3 S. 1-3). Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte sie am 10. März 2015 aus, der Beschuldigte sei erschienen und habe seine monatliche Zahlung gefordert. Als sie dies überprüft und festgestellt habe, dass er die Zahlung bereits erhalten hatte, habe er ein Messer hervorgenommen und ihr auf den Arm gelegt. Sie habe seine Forderung auf Fr. 50.– heruntergehandelt und ihm diese Summe ausbezahlt, wo- rauf er die Fachstelle verlassen habe (ND 4 Urk. 4 S. 3 f.). 2.6. Erneut fallen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschuldigten auf. So räumte er anfangs gegenüber der Polizei mehrmals ein, es könne sein, dass er der Geschädigten ein Messer mit der Kante auf den Arm gelegt habe (ND 4 Urk. 2 S. 1 f.), bestritt dies dann aber später und in den folgenden Einvernahmen wiede- rum (ND 4 Urk. 2 S. 2, ND 4 Urk. 5 S. 2; Prot. I S. 16; Prot. II S. 18 f.). Dabei fällt auf, dass der Beschuldigte ein leicht ausweichendes Aussageverhalten an den Tag legt. So machte er gleichzeitig Erinnerungslücken geltend und brachte vor, sich nicht mehr daran erinnern zu können, was für ein Messer es gewesen sei (ND 4 Urk. 2 S. 2 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft wiederum beschränkte er sich darauf, die Vorwürfe zu bestreiten und die Aussagen der Geschädigten in Zweifel zu ziehen (ND 4 Urk. 5 S. 2). Details zum Vorfall fehlen in seinen damals gemachten Angaben vollkommen.
- 17 - Demgegenüber sind die Aussagen der Geschädigten detailliert und nachvollzieh- bar. Sie gab auch offen zu, wo sie sich nicht mehr erinnern konnte oder unsicher war. Sie bemühte sich ferner, den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten: So sagte sie aus, dieser sei nach Erhalt der Fr. 50.– anständig geworden und ha- be sogar einen entsprechenden Beleg unterzeichnet (ND 4 Urk. 3 S. 2 und ND 4 Urk. 4 S. 4). Das Messer habe sie nur ganz sachte berührt und keine Eindrücke auf ihrem Arm hinterlassen (ND 4 Urk. 4 S. 7). Ein paar Tage später sei er noch- mals vorbeigekommen und habe sich entschuldigt (ND 4 Urk. 4 S. 4). Kleinere Unsicherheiten und Widersprüche in den Aussagen der Geschädigten, so in ihrer Beschreibung des Messers (ND 4 Urk. 3 S. 2 und ND 4 Urk. 4 S. 6-8), sind ohne Weiteres durch die lange Zeitdauer von eineinhalb Jahren zwischen dem Vorfall und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu erklären. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, stimmt die einen Monat nach dem Vorfall abgegebene Be- schreibung der Tatwaffe durch die Geschädigte zudem mit dem beim Beschuldig- ten sichergestellten Messer grösstenteils überein (vgl. ND 4 Urk. 1). Dies stützt die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten zusätzlich. Die Verteidigung monierte anlässlich der Berufungsverhandlung ferner, schon der Umstand, dass die Geschädigte durch eine Theke vom Beschuldigten getrennt gewesen sei, las- se ihre Schilderung des Tatvorgangs als zweifelhaft erscheinen (Urk. 148 S. 15). Sie übersieht aber, dass die besagte Theke nur 30 cm breit war (ND 4 Urk. 4 S. 11, S. 13). Auch dass erstaune, dass die übrigen Mitarbeiter nichts vom Vorfall mitbekommen haben sollen, obschon sich der Beschuldigte gemäss der Geschä- digten in einem aufgebrachten und lärmigen Zustand befunden habe, wie die Ver- teidigung geltend macht (Urk. 148 S. 15), widerspricht den Akten. So gab die Ge- schädigte klar zu Protokoll, dass eine Mitarbeiterin, Frau G._____, den Vorfall be- obachtet hatte (ND 4 Urk. 4 S. 11) und die Geschädigte auch gerade deshalb den Beschuldigten übernommen hatte, weil ihre Kollegin etwas eingeschüchtert war (ND 4 Urk. 3 S. 1). Abgesehen davon ist auch kein Motiv erkennbar, weshalb die Zeugin C._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. 2.7. Gestützt auf die überzeugenden und glaubhaften Aussagen der Geschädig- ten C._____, die in Bezug auf die Tatwaffe überdies durch das beim Beschuldig-
- 18 - ten sichergestellte Messer bestätigt werden, ist der Sachverhalt gemäss Anklage- schrift somit auch bezüglich ND 4 erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Versuchte einfache Körperverletzung (ND 7) 1.1. Der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB erfordert, dass ein Mensch an Körper oder Gesundheit mit Gift geschädigt wird. Vorliegend trat keine solche Schädigung auf; dem Geschädigten B._____ wurde es als Folge des Kon- sums des Ethergemisches des Beschuldigten nur schwindlig. Er wurde zwar über Nacht hospitalisiert, ohne dass aber weitere Beschwerden auftraten (ND 7 Urk. 12/4; ND 7 Urk. 12/6). Der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 2 StGB ist damit nicht erfüllt. 1.2. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Der Be- schuldigte verfügt gemäss eigener Aussage über ein "chemisches Allgemeinwis- sen" und hat bereits selbst Ethermischungen konsumiert (ND 7 Urk. 3 S. 5 und S. 7 und ND 7 Urk. 6 S. 2). Ihm war daher – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 109 E. II. 4.4.) – bestens bekannt, welche Folgen der Konsum von Ether ha- ben kann. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 148 S. 7) sind auch klei- nere Mengen von Ether bereits gesundheitsgefährdend und nicht normalem Alko- hol gleichzustellen. Indem der Beschuldigte dem Geschädigten dennoch eine ganze Flasche gefüllt mit seinem Ethergemisch anbot und ihn nicht über den da- rin enthaltenen Ether warnte, nahm er zumindest in Kauf, dass dies zu einer kör- perlichen Beeinträchtigung führen könnte, da ab diesem Zeitpunkt nicht mehr kon- trollierbar war, wieviel der Geschädigte dann trinken würde. Dass solche Folgen nicht eintraten, ist nur dem Zufall zu verdanken. Festzuhalten ist dabei, dass er aufgrund der Gesamtmenge von ca. 20 ml Ether und seinen persönlichen Erfah- rungen immerhin davon ausgehen durfte, dass keine lebensgefährliche oder an- derweitig schwere Schädigung der Gesundheit im Sinne von Art. 122 StGB hätte resultieren können.
- 19 - 1.3. Da nur der subjektive Tatbestand, nicht aber der objektive Tatbestand erfüllt ist und der Beschuldigte alles unternommen hat, um den Taterfolg zu bewirken, liegt ein Versuch vor. 1.4. Gemäss der Einschätzung im Gutachten von Prof. Dr. med. D._____ vom
13. April 2015 (HD Urk. 11/10), welche im Ergänzungsgutachten vom
9. Dezember 2015 klar bestätigt wurde (HD Urk. 67), war der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt zwar in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt, ohne dass aber eine eigentliche Schuldunfähigkeit vorlag (HD Urk. 11/10 S. 53). 1.5. Der Beschuldigte ist folglich der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Nötigung (ND 4) 2.1. Den objektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt unter anderem, wer einen anderen durch Androhung ernstlicher Nachteile nötigt, etwas zu tun. Dabei ist erforderlich, dass der Täter die Zufügung eines Übels als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt (BGE 120 IV 17 E. 2a mit Hinwei- sen). Ob er dies tatsächlich ernst meint, spielt keine Rolle (BGE 105 IV 120 E. 2a). Weiter ist erforderlich, dass die Tathandlung rechtswidrig ist und das Opfer gerade dadurch zum vom Täter angestrebten Verhalten veranlasst wird (Vera Delnon/Bernhard Rüdy, BSK StGB II, N 45 zu Art. 181). Vorliegend wurde der Beschuldigte laut und aggressiv, ehe er der Geschädigten C._____ ein Messer auf den Unterarm legte. So drohte er ihr implizit, sie damit zu verletzen. Da er dazu nur das Messer niederdrücken musste, war es auch offen- sichtlich, dass es von ihm abhing, ob dies geschah oder nicht. Eine solche Dro- hung mit einer Waffe ist ohne Weiteres geeignet, auch eine nicht besonders ängstliche Person gefügig zu machen. Vorliegend war die Geschädigte nicht die dem Beschuldigten zugeteilte Fallbearbeiterin und konnte daher auch nicht ab- schätzen, wie ernst es dem Beschuldigten war (vgl. ND 4 Urk. 3 S. 2). Die Dro- hung des Beschuldigten stellt damit eine klare Nötigungshandlung im Sinne von
- 20 - Art. 181 StGB dar (vgl. auch BGE 101 IV 47 E. 2.b; BGE 104 IV 170 E. 2). Indem der Beschuldigte der Geschädigten mit Gewalt drohte, setzte er zudem ein uner- laubtes Mittel ein. Folglich war seine Handlung auch rechtswidrig. Dass die Ge- schädigte durch die Drohung des Beschuldigten dazu gebracht wurde, ihm Fr. 50.– auszuzahlen, ist aufgrund ihrer Aussagen erwiesen. Der Einwand der Verteidigung, es sei nicht das Messer, sondern das Lautwerden gewesen, wel- ches die Geschädigte zur Auszahlung des Geldes veranlasst habe (ND 4 Urk. 5 S. 2), hält einer näheren Betrachtung nicht stand. Es ist vielmehr von einem Ge- samteindruck auszugehen, den der aggressiv und laut auftretende Beschuldigte dann mit dem Messereinsatz auf die Spitze trieb und die Geschädigte dermassen einschüchterte, dass sie ihm in der Folge Fr. 50.– ausbezahlte (ND 4 Urk. 4 S. 9). Von einer Einigung oder einem freiwilligen Entgegenkommen seitens der Ge- schädigten kann unter den gegebenen Umständen keine Rede sein. Daran ändert auch nichts, dass sie die verlangte Geldsumme von Fr. 600.– auf Fr. 50.– herun- terhandelte, zumal der Beschuldigte auch keinen Anspruch auf Auszahlung eines Geldbetrages hatte, weil ihm der monatliche Betrag bereits ausbezahlt worden war (ND 4 Urk. 3 S. 1-3). Der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist damit er- füllt. 2.2. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der sich auf die Beeinflussung und das ab- genötigte Verhalten beziehen muss. Eine weitergehende Absicht wie etwa eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich (Trechsel, StGB Praxiskommentar, N 14 zu Art. 181). Vorliegend legte es der Beschuldigte mit seinem eskalierenden Verhalten offen- sichtlich darauf aus, Geld ausbezahlt zu bekommen, obschon er nach der Aus- kunft der Geschädigten wusste, dass er keinen Anspruch darauf hatte. Er erfüllte damit auch den subjektiven Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB. 2.3. Wie beim Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung (vgl. oben unter Ziffer 1.4.) ist gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. med. D._____ vom
13. April 2015 auch hier von einer stark eingeschränkten Schuldfähigkeit, nicht aber von einer Schuldunfähigkeit des Beschuldigten auszugehen (HD Urk. 11/10
- 21 - S. 52). Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten folglich der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berück- sichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu ver- meiden.
2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Da vorliegend indessen keine ausserordentlichen Gegebenheiten im Sinne der Rechtsprechung bestehen, ist ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nicht erforderlich (BGE 136 IV 55 ff.). Insbesondere ist zu beachten, dass die verminderte Schuldfähigkeit allein nicht dazu führt, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten, weil es dazu weiterer, ins Gewicht fallender Umstände bedarf, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55, E. 5.8), welche in casu indes nicht vorliegen. Mit der Vorinstanz (Urk. 109 E. III. 1.2. und 2.1.) sind diese Straf- zumessungsfaktoren deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhö- hend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1 und 2.3.2; mit Hinweisen, bestätigt in Ur- teilen 6B_375/2014 vom 28. August 2014, E. 2.6. und 6B_1246/2015 vom 9. März
- 22 - 2016 E. 1.1) unter Beachtung aller objektiven und subjektiven verschuldensrele- vanten Umstände festzusetzen. Sodann hat er in einem weiteren Schritt die übri- gen Delikte zu beurteilen und die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperations- prinzips zu erhöhen, ehe nach Festlegung dieser (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen sind. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen aus- gesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Geld- und Freiheitsstrafe sind kei- ne gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode; BGE 138 IV 120 E. 5.1; 137 IV 249 E. 3.4.2). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vor- sehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2).
3. Als schwerste Tat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmäs- sig am schwersten wiegt (BSK Strafrecht I-Ackermann, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 N 116 mit weiteren Hinweisen). Nötigung als vorliegend schwerste Tat, für die der Beschuldigte bestraft wird, sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe vor.
4. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte zwar ein Messer auf den Arm der Geschädigten C._____ legte, diese aber nicht verletzte. Es handelte sich um eine gemäss der Geschädigten "ganz sachte Berührung", die keine Spuren hinterliess (ND 4 Urk. 4 S. 7). Zudem ging es letztlich nicht um viel Geld, welches er forderte, gab sich der Beschuldigte doch mit Fr. 50.– zufrieden. Dennoch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass das an den Tag gelegte Verhalten des Beschuldigten zudem aggressiv und laut war, was eine für die Geschädigte negative Dynamik des Handlungsgeschehens begünstig- te und deshalb gerade wegen der Unberechenbarkeit des Beschuldigten bedroh- lich erschien. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht.
- 23 - Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte aus rein fi- nanziellen Interessen handelte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, liess er sich aber von den ursprünglich geforderten Fr. 600.– auf Fr. 50.– herunterhan- deln. Zudem ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er (irrtümlich) glaub- te, einen Anspruch auf die Auszahlung des Geldes zu haben (vgl. Prot. II S. 18 f.). Auch zu seinen Gunsten ist sodann zu berücksichtigen, dass, wie bereits ausge- führt (vgl. oben unter E.III. 2.3), die Schuldfähigkeit des Beschuldigten bezüglich der Nötigung aufgrund seiner schweren und chronifizierten Schizophrenie und der damit verbundenen Suchtkrankheit in schwerem Grade vermindert war (HD Urk. 11/10 S. 52 f.). Das subjektive Tatverschulden relativiert folglich das objektive beträchtlich. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 3 Monaten (Urk. 109 E. III. 2.4.) erweist sich als angemessen, weshalb davon auszugehen ist.
5. Wie bereits erwähnt, ist diese Einsatzstrafe in einem zweiten Schritt unter Ein- bezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemes- sen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen. Hierbei ist vorab festzuhalten, dass bei al- len Delikten von einer in schwerem Grade verminderten Schuldfähigkeit auszuge- hen ist, welche sich erheblich strafmindernd auswirkt (HD Urk. 11/10 S. 52 f.).
6. Zum objektiven Tatverschulden der versuchten einfachen Körperverletzung (ND 7) ist auszuführen, dass der Beschuldigte dem Geschädigten eine Flasche mit einem Alkoholgemisch anbot, das ca. 20 ml Ether enthielt und es nur dem Zu- fall zu verdanken ist, dass es zu keinen gesundheitlichen Schäden kam. Demge- genüber liegt subjektiv lediglich Eventualvorsatz vor. Zu Gunsten des Beschuldig- ten ist auch davon auszugehen, dass er den Geschädigten nicht die ganze Fla- sche hätte trinken lassen, da er das Gemisch ja auch selbst konsumieren wollte. Insgesamt betrachtet wiegt das Tatverschulden damit leicht. Eine Einsatzstrafe von einem Monat erscheint angemessen.
7. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 109 E. III. 3.3.), ist zum objektiven Tatverschulden mit Bezug auf die zwei Hausfriedensbrüche (HD und ND 6) fest- zuhalten, dass diese nur zur Begehung zweier geringfügiger Diebstähle erfolgten.
- 24 - Ebenso ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Beschuldigte in Verlet- zung des Hausrechts keine grosse kriminelle Energie zeigte, indem er die Laden- lokale betrat. Für den mehrfachen Hausfriedensbruch erweist sich demnach eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat als angemessen.
8. Bezüglich des objektiven Tatverschuldens des Vergehens gegen das Chemika- liengesetz (ND 3) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die gefährlichen Chemi- kalien nur während zwei Tagen ungenügend gesichert in seiner ehemaligen Wohnung aufbewahrte. Subjektiv fällt ins Gewicht, dass er es bewusst unterliess, für eine sichere Aufbewahrung zu sorgen. Insgesamt wiegt das Tatverschulden leicht. Eine Einsatzstrafe von einem Monat erweist sich deshalb – mit der Vor- instanz (Urk. 109 E. III. 3.4.) – als angemessen.
9. Der Beschuldigte wurde im Jahre 2008 mit einer bedingten Geldstrafe bestraft, welche später widerrufen wurde. In der Folge erwirkte er vier unbedingte Geld- strafen. Dennoch delinquierte er nicht einmal ein Jahr nach der letzten Geldstrafe erneut. Angesichts dieser offensichtlichen Uneinsichtigkeit des Beschuldigten er- weist sich eine weitere Geldstrafe als dem Verschulden nicht mehr angemessen. Es ist deshalb für alle Delikte, deren Strafrahmen dies erlaubt, eine Freiheitsstrafe auszufällen.
10. Bei der Asperation ist das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleich- heit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu beachten. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich oder situativ in einem en- gen Zusammenhang stehen (BGer 6B_323/2010, Urteil vom 23. Juni 2010). Vorliegend rechtfertigt es sich, die für das Hauptdelikt eingesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe durch die diversen Nebendelikte un- ter Beachtung des Asperationsprinzips auf insgesamt 6 Monate zu erhöhen.
11. Diese verschuldensangemessene Strafe ist aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, zu erhöhen oder herabzusetzen. Mass-
- 25 - gebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die per- sönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtat- verhalten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.; vgl. BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 120 ff; Trechsel/Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 2. Aufl., Art. 47 StGB N 22 ff.).
12. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kann auf die diesbezüglichen Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 109 E. III. 4.2.). Heute ergänzte der Beschuldigte, seine Rente sei während des Straf- oder Massnahmevollzugs sistiert und er habe eine Vetretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermö- gensverwaltung. Er habe zwei bis drei Verlustscheine, lebe seit 30 Monaten abs- tinent und erhalte 12 mg Subutex pro Tag (Prot. II S. 12-15). Die schwierige Kind- heit des Beschuldigten, der gemäss eigenen Angaben vom Vater und seinem Grossvater missbraucht wurde, ist strafmindernd zu werten. Der Beschuldigte weist in der Schweiz fünf Vorstrafen auf (Urk. 146), wovon vier bezüglich des mehrfachen Hausfriedensbruchs einschlägig sind, und delinquierte (mit Ausnah- me des Sachverhaltes gemäss HD) während einer laufenden Strafuntersuchung, was deutlich straferhöhend zu berücksichtigen ist. Von einem eigentlichen Ge- ständnis ist nur bezüglich des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des Verge- hens gegen das Chemikaliengesetz, was aber durch die jeweils klare Beweislage relativiert wird, auszugehen. Dass der Beschuldigte sich nach der Nötigung bei der Geschädigten entschuldigte, welche in der Folge ihren Strafantrag zurückzog (ND 4 Urk. 7), ist wiederum leicht strafmindernd zu werten.
13. Unter Berücksichtigung der erwähnten Strafzumessungsgründe ist die Ein- satzstrafe auf 7 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
14. Bezüglich der Delinquenz des Beschuldigten hinsichtlich des Tatbestandes des Exhibitionismus (ND 9), für welchen das Strafgesetz lediglich eine Bestrafung mit Geldstrafe vorsieht, ist beim Tatverschulden zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte aus reinem Egoismus zur Befriedigung seiner Lust handelte und sich dabei um die Auswirkungen auf die Geschädigte H._____ foutierte. Aufgrund der in schwerem Grade verminderten Schuldfähigkeit wiegt das Verschulden des Be-
- 26 - schuldigten hinsichtlich des Exhibitionismus als gerade noch leicht. Eine hypothe- tische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen erweist sich als angemessen. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kann auf die obigen Ausführungen (IV. 12.) verwiesen werden (Urk. 109 E. III. 4.2.). Erneut sind diese strafmindernd und die fünf Vorstrafen des Beschuldigten sowie das Delinquieren während einer lau- fenden Strafuntersuchung deutlich straferhöhend zu werten. Das Geständnis ist angesichts der klaren Beweislage zu relativieren. Ebenso ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine nennenswerte Einsicht oder Reue zeigte (ND 9 Urk. 3 S. 3). Die hypothetische Einsatzstrafe für den Exhibitionismus wäre folglich mit Verweis auf die obigen Erwägungen zu erhöhen, was sich angesichts des Ver- schlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO allerdings verbietet. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des arbeitslosen und von der Sozi- alhilfe lebenden Beschuldigten erweist sich ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 30.– als angemessen.
15. Zum geringfügigen Diebstahl (ND 6) sowie zur Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch (ND 2) ist auszuführen, dass der Beschuldigte aus seiner Sucht heraus handelte und der Deliktsbetrag von Fr. 16.50 auch im Rahmen des gering- fügigen Diebstahls sehr tief ist. Dass seine Schuldfähigkeit in schwerem Grade vermindert war, wurde bereits ausgeführt. Der Beschuldigte handelte ferner ohne grosse kriminelle Energie oder Raffinesse, als er das Diebesgut respektive das bereits von einem Dritten dem Eigentümer entwendete Fahrrad behändigte. Eine Busse von Fr. 100.– erweist sich daher dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen.
16. Der Beschuldigte ist folglich mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen. V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,
- 27 - um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
2. Vorliegend weist der Beschuldigte fünf teilweise einschlägige Vorstrafen auf und hat bereits einmal eine verlängerte Probezeit nicht bestanden (Urk. 146). Zu- dem ist aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. med. D._____ vom 13. April 2015 (HD Urk. 11/10 S. 49 und S. 53 f.) von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen. Dem Beschuldigten kann daher keine günstige Prognose mehr gestellt werden. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind folglich zu vollziehen.
3. Einer Anrechnung der erstandenen Haft im Sinne von Art. 51 StGB steht nichts entgegen, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht. Da sich der Beschuldigte vom 20. Oktober 2014 bis zum vorzeitigen Massnahmevollzug am
7. September 2016 und damit während 688 Tagen in Haft befand, sind die Frei- heitsstrafe, die Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie auch die Busse von Fr. 100.–, welche 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht, durch Haft bereits voll- ständig erstanden. VI. Massnahme
1. Vorinstanzlich wurde für den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Stö- rungen) angeordnet und ausführlich sowie sorgfältig begründet (Urk. 109 E. V. S. 38 ff.). Seitens der Anklagebehörde wird – der Empfehlung des Gutachters folgend – auch vor Berufungsinstanz die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB beantragt (Urk. 121). Die Verteidi- gung beantragt, auf die Anordnung einer Massnahme sei zu verzichten (Urk. 115 S. 4 f. und Urk. 148 S. 1). Der Beschuldigte lehnte während der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren die Anordnung einer stationären Massnahme vehement ab (Prot. I S. 42 f.), erklärte sich jedoch mit einer ambulanten Mass- nahme einverstanden (Prot. I S. 27 f. und S. 43). Anlässlich der Berufungsver- handlung äusserte er sich dahingehend, dass kein Rückfallrisiko bestehe und er
- 28 - sich eine stationäre Massnahme nicht vorstellen könne. Er mache aber das Beste daraus und werde seine Medikamente einnehmen (Prot. II S. 15 f.).
2. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Stra- fe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen und ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht. Ist der Täter von Suchtstoffen abhängig, so kann das Gericht eine ambulante Behandlung anordnen, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammen- hang steht und zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen lasse (Art. 63 Abs. 1 StGB).
3. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 109 E. V 2.4.3. und 2.4.4.), enthält das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. D._____ vom
13. April 2015 folgende Schlussfolgerungen: Aufgrund der diagnostizierten Suchterkrankung und der schizophrenen Grunderkrankung, welche mit den Taten in Zusammenhang stehen, besteht ein hohes Rückfallrisiko für vergleichbare Straftaten (HD Urk. 11/10 S. 53 f.). Grundsätzlich bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte in psychotischer Verfassung aus einem paranoiden Bedrohungser- leben heraus Dritte angreifen und verletzen könne (HD Urk. 11/10 S. 49). Sowohl für die schizophrene Grunderkrankung als auch für die Suchtproblematik stünden grundsätzlich gute Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung (HD Urk. 11/10 S. 49 f.). Da damit zu rechnen sei, dass der Beschuldigte im Falle einer Entlas- sung ohne Weiterbehandlung relativ rasch wieder psychotrope Substanzen kon- sumieren werde, was zur erneuten psychopathologischen Destabilisierung führen würde, komme zum jetzigen Zeitpunkt nur eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB in Frage, da sich der Beschuldigte einer ambulanten Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit entziehen würde. Eine ausschliessliche Suchtbehand- lung gemäss Art. 60 StGB würde dem komplexen Störungsbild des Beschuldigten nicht gerecht werden (HD Urk. 11/10 S. 50). An dieser Diagnose und Einschät- zung wurde im psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 9. Dezember 2015 in nachvollziehbarer Weise festgehalten (HD Urk. 67 S. 10-16). Der von der Vertei- digung angeführte Austrittsbericht vom 6. August 2015 der forensisch-
- 29 - psychiatrischen Station … in Bern (HD Urk. 43), wonach der Beschuldigte kein fremdaggressives Verhalten an den Tag lege und wach und bewusstseinsklar, medikamentencompliant, kooperativ und stets absprachefähig sei (HD Urk. 43 S. 2), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Wie im psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 9. Dezember 2015 klar ausgeführt wird, stützt sich der Austrittsbericht einzig auf eine kurzzeitige Beobachtung und Behandlung des Be- schuldigten, während die für die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nötige Langzeitanamnese, namentlich die Krankengeschichte des Psychiatrisch- Psychologischen Dienstes, nicht berücksichtigt wurde (Urk. 67 S. 10 f.), weshalb nicht auf ihn abgestellt werden kann.
4. Die Verteidigung führte aus, die Verhältnismässigkeit der Massnahme und die Therapiewilligkeit seien nicht gegeben (Urk. 115 S. 5 und Urk. 148 S. 38 f.). Zur Frage der Verhältnismässigkeit kann vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 109 E. V. 2.4.). Dass der Be- schuldigte eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt, zeigte sich vorliegend mehrmals. So ist es nur dem Zufall zu verdanken, dass bei der Detonation des Feuerwerkskörpers im Gebäude des I._____ keine Personen schwerer verletzt wurden, da der Beschuldigte selbst von der Heftigkeit der Explosion überrascht wurde (Prot. I S. 10). Ebenso hätte der Vorfall in der Fachstelle Erwachsenen- schutz … ohne Weiteres mit einer Verletzung enden können, hätte die Geschä- digte C._____ anders reagiert. Zudem hatte der Geschädigte B._____ Glück, kei- ne gesundheitliche Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung erlitten zu haben. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt (Urk. 109 E. V 2.4.7.), wäre bei vol- ler Schuldfähigkeit des Beschuldigten eine mehrjährige Freiheitsstrafe auszuspre- chen. Die fortgesetzte Delinquenz des Beschuldigten, bei welcher überdies eine gewisse progrediente Entwicklung im Sinne einer Ausweitung der Delinquenz auf neue, weitere Deliktsarten auszumachen ist, zeigt auf, dass der bestehenden Rückfallgefahr nur mit einer stationären Massnahme begegnet werden kann, um ein strukturiertes Setting zur Behandlung seiner schwer ausgeprägten und chroni- fizierten Krankheit sowie die erforderliche Kontinuität der damit einhergehenden Medikamentation zu gewährleisten. Aus der Krankengeschichte des Beschuldig-
- 30 - ten geht ferner hervor, dass er seit seiner Verhaftung mehrmals zur medikamen- tösen Behandlung seiner psychischen Störung in eine psychiatrische Klinik ver- legt werden musste: vom 30. Oktober 2014 bis zum 4. November 2014 (HD Urk. 12/1-7), vom 10. Dezember 2014 bis zum 7. Januar 2015 (HD Urk. 12/9-14), und vom 8. Juli 2015 bis zum 14. Juli 2015 (HD Urk. 17/40-42), sodann am
2. Februar 2016 (HD Urk. 85/1-5) und am 8. Juni 2016 (Urk. 17/1-2), wobei je- weils nach seiner Rückverlegung ins Gefängnis die medikamentöse Behandlung fortgeführt wurde. Der Zustand des Beschuldigten erforderte regelmässig eine er- neute Verlegung in eine Klinik (s. HD Urk. 17/40), auch, weil der Beschuldigte wiederholt die Medikamente nicht mehr regelmässig einnahm. So wurde er am
23. Juni 2016 notfallmässig in die Psychiatrische Klinik Münsterlingen eingewie- sen (s. Urk. 128 und Urk. 129) und trat schliesslich am 7. September 2016 den vorzeitigen Massnahmevollzug in der Klinik Rheinau an (Urk. 140). Es ist folglich offensichtlich, dass eine ambulante Massnahme selbst im strukturierten Rahmen des Strafvollzuges nicht ausreicht, um die Krankheit des Beschuldigten zuverläs- sig zu behandeln und damit langfristig eine weitere Delinquenz zu verhindern. Die Anordnung einer stationären Massnahme erweist sich demnach trotz des schwe- ren Eingriffs in die Freiheit des Beschuldigten als verhältnismässig, da keine mil- dere Massnahme erkennbar ist, mittels welcher die erforderliche Behandlung des Beschuldigten durchgeführt werden kann. Der Beschuldige ist, wie bereits erwähnt, mit einer ambulanten, nicht jedoch mit einer stationären Massnahme einverstanden (Prot. I S. 42 f. und Prot. II S. 15). Auch der Gutachter kam zum Schluss, dass dem Beschuldigten die Bereitschaft, sich dauerhaft auf eine Therapie einzulassen, abgeht (HD Urk. 11/10 S. 50). Wie seitens der Vorinstanz aber zutreffend erwogen wurde (Urk. 109 E. V. 2.5.), be- stehen gute Chancen, dass die zurzeit bezüglich einer stationären Massnahme fehlende Therapiewilligkeit des Beschuldigten im Verlauf der Behandlung erarbei- tet werden kann, ist seine fehlende Krankheitseinsicht doch gerade Teil des Krankheitsbildes. Dafür spricht auch seine heutige Aussage, er werde das Beste aus der Massnahme machen (Prot. II S. 15). Die nur eingeschränkt vorhandene Massnahmewilligkeit spricht daher ebenfalls nicht gegen die Durchführung einer Massnahme, zumal an die Bereitschaft, eine stationäre Massnahme gemäss
- 31 - Art. 59 StGB zu absolvieren, keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind (s. Urk. 109 E. V. 2.5.1. und die darin zitierte bundesgerichtliche Rechtspre- chung).
5. Die vorinstanzliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) ist deshalb zu bestätigen.
6. Da die vorliegend anzuordnende stationäre Massnahme auch dem Schutz der Öffentlichkeit vor Wiederholungstaten des Beschuldigten dient, ist die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 688 Tagen, abzüglich der Freiheitsstrafe von 7 Monaten, der Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie der Ersatzfreiheitsstra- fe für die Busse von 1 Tag, an die stationäre Massnahme anzurechnen und zur- zeit keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 141 IV 236 E. 3.9 und E. 4). Sollte sich erweisen, dass die konkrete Massnahmedauer kürzer ist als die ver- bleibende, bereits erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft, so wäre dann eine Entschädigung zuzusprechen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 16. März 2016 (DG150034), liess der Beschuldigte mit Eingabe vom
24. März 2016 (HD Urk. 103) innert Frist Berufung anmelden. Das vollständig be- gründete Urteil (Urk. 109) wurde vom Beschuldigten am 24. Mai 2016 (HD Urk. 106) entgegengenommen. Am 10. Juni 2016 (Datum Poststempel) reichte der amtliche Verteidiger die Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. 115). Mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2016 wurde der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland sowie den Privatklägern 1-2 unter Hinweis auf die Berufungser-
- 7 - klärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 119; Empfangsbestäti- gungen: Urk. 120/1-4). Mit Eingabe vom 21. Juni 2016 verzichtete die Staatsan- waltschaft auf Anschlussberufung (Urk. 121). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.
E. 1.1 Der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB erfordert, dass ein Mensch an Körper oder Gesundheit mit Gift geschädigt wird. Vorliegend trat keine solche Schädigung auf; dem Geschädigten B._____ wurde es als Folge des Kon- sums des Ethergemisches des Beschuldigten nur schwindlig. Er wurde zwar über Nacht hospitalisiert, ohne dass aber weitere Beschwerden auftraten (ND 7 Urk. 12/4; ND 7 Urk. 12/6). Der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 2 StGB ist damit nicht erfüllt.
E. 1.2 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Der Be- schuldigte verfügt gemäss eigener Aussage über ein "chemisches Allgemeinwis- sen" und hat bereits selbst Ethermischungen konsumiert (ND 7 Urk. 3 S. 5 und S. 7 und ND 7 Urk. 6 S. 2). Ihm war daher – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 109 E. II. 4.4.) – bestens bekannt, welche Folgen der Konsum von Ether ha- ben kann. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 148 S. 7) sind auch klei- nere Mengen von Ether bereits gesundheitsgefährdend und nicht normalem Alko- hol gleichzustellen. Indem der Beschuldigte dem Geschädigten dennoch eine ganze Flasche gefüllt mit seinem Ethergemisch anbot und ihn nicht über den da- rin enthaltenen Ether warnte, nahm er zumindest in Kauf, dass dies zu einer kör- perlichen Beeinträchtigung führen könnte, da ab diesem Zeitpunkt nicht mehr kon- trollierbar war, wieviel der Geschädigte dann trinken würde. Dass solche Folgen nicht eintraten, ist nur dem Zufall zu verdanken. Festzuhalten ist dabei, dass er aufgrund der Gesamtmenge von ca. 20 ml Ether und seinen persönlichen Erfah- rungen immerhin davon ausgehen durfte, dass keine lebensgefährliche oder an- derweitig schwere Schädigung der Gesundheit im Sinne von Art. 122 StGB hätte resultieren können.
- 19 -
E. 1.3 Da nur der subjektive Tatbestand, nicht aber der objektive Tatbestand erfüllt ist und der Beschuldigte alles unternommen hat, um den Taterfolg zu bewirken, liegt ein Versuch vor.
E. 1.4 Gemäss der Einschätzung im Gutachten von Prof. Dr. med. D._____ vom
13. April 2015 (HD Urk. 11/10), welche im Ergänzungsgutachten vom
E. 1.5 Der Beschuldigte ist folglich der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Nötigung (ND 4)
E. 1.6 Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und des Geschädigten fällt auf, dass der Beschuldigte am Anfang der Untersuchung lediglich davon sprach, dass er dem Geschädigten gesagt habe, es handle sich um ein Alkohol- gemisch, und dies gegenüber der Polizei mit dem Hinweis, Ether sei auch ein Al- kohol, mehrmals zu rechtfertigen suchte. Erst nachdem er der Zeugeneinvernah- me des Geschädigten beigewohnt hatte, sagte er aus, er habe diesem damals gesagt, es handle sich um Diethylether, woran er in der Folge festhielt. Immer wieder machte der Beschuldigte auch längere Ausführungen zur angeblichen Un- gefährlichkeit seiner "Alkoholmischung". Ein solcher Bruch ist demgegenüber in den Aussagen des Geschädigten nicht auszumachen. Jener gab konstant zu Protokoll, der Beschuldige habe nicht ge- sagt, dass es sich um Ether handle. Dies wird durch den Austrittsbericht des Kan- tonsspitals Winterthur vom 30. Juli 2014 gestützt, wonach der Geschädigte ge- sagt habe, der Beschuldigte habe ihm gegenüber erklärt, es handle sich um nor- malen Alkohol (ND 7 Urk. 12/4 S. 1). Die kleineren Unsicherheiten in den Aussa- gen des Geschädigten, so bezüglich der Frage, wann es ihm schwindlig gewor- den sei, vermögen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bezüglich der Kernfrage nicht zu beeinträchtigen. Auch ist, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 148 S. 9), nicht davon auszugehen, dass der Ethergeruch so penetrant war, dass es einem Laien, der mit Ether nicht vertraut war, aufgefallen wäre, nahm der Geschädigte doch nur einen "komischen Geruch" wahr, den er aber dem Alkohol zuschrieb.
E. 1.7 Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Geschädigten ist damit rechtsgenü- gend erstellt, dass der Beschuldigte dem Geschädigten von seinem Etherge- misch, dass rund 20 ml reinen Ether enthielt, angeboten hat, ohne ihn darüber aufgeklärt zu haben, dass sich Ether darin befand, und dass der Geschädigte an-
- 15 - schliessend ohne zu wissen, dass es Ether enthielt, zwei Schlucke davon getrun- ken hat.
2. Nötigung (ND 4)
E. 2 Am 23. Juni 2016 wurde der Beschuldigte notfallmässig in die Psychiatrische Klinik Münsterlingen eingewiesen (s. Urk. 128), was mit Präsidialverfügung vom
1. Juli 2016 nachträglich genehmigt wurde (Urk. 129). Mit Eingabe vom 20. Juli 2016 (Urk. 133) stellte die Verteidigung das Gesuch, dem Beschuldigten sei der vorzeitige Massnahmevollzug für eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) zu ge- nehmigen. Dem Antrag wurde – nach Einholung einer diesbezüglichen Vernehm- lassung seitens der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Urk. 134 und Urk. 136) – mit Präsidialverfügung vom 29. Juli 2016 entsprochen (Urk. 137). Der Beschuldigte trat den Massnahmevollzug am 7. September 2016 in der Klinik für Forensische Psychiatrie Rheinau an (Urk. 140).
E. 2.1 Den objektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt unter anderem, wer einen anderen durch Androhung ernstlicher Nachteile nötigt, etwas zu tun. Dabei ist erforderlich, dass der Täter die Zufügung eines Übels als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt (BGE 120 IV 17 E. 2a mit Hinwei- sen). Ob er dies tatsächlich ernst meint, spielt keine Rolle (BGE 105 IV 120 E. 2a). Weiter ist erforderlich, dass die Tathandlung rechtswidrig ist und das Opfer gerade dadurch zum vom Täter angestrebten Verhalten veranlasst wird (Vera Delnon/Bernhard Rüdy, BSK StGB II, N 45 zu Art. 181). Vorliegend wurde der Beschuldigte laut und aggressiv, ehe er der Geschädigten C._____ ein Messer auf den Unterarm legte. So drohte er ihr implizit, sie damit zu verletzen. Da er dazu nur das Messer niederdrücken musste, war es auch offen- sichtlich, dass es von ihm abhing, ob dies geschah oder nicht. Eine solche Dro- hung mit einer Waffe ist ohne Weiteres geeignet, auch eine nicht besonders ängstliche Person gefügig zu machen. Vorliegend war die Geschädigte nicht die dem Beschuldigten zugeteilte Fallbearbeiterin und konnte daher auch nicht ab- schätzen, wie ernst es dem Beschuldigten war (vgl. ND 4 Urk. 3 S. 2). Die Dro- hung des Beschuldigten stellt damit eine klare Nötigungshandlung im Sinne von
- 20 - Art. 181 StGB dar (vgl. auch BGE 101 IV 47 E. 2.b; BGE 104 IV 170 E. 2). Indem der Beschuldigte der Geschädigten mit Gewalt drohte, setzte er zudem ein uner- laubtes Mittel ein. Folglich war seine Handlung auch rechtswidrig. Dass die Ge- schädigte durch die Drohung des Beschuldigten dazu gebracht wurde, ihm Fr. 50.– auszuzahlen, ist aufgrund ihrer Aussagen erwiesen. Der Einwand der Verteidigung, es sei nicht das Messer, sondern das Lautwerden gewesen, wel- ches die Geschädigte zur Auszahlung des Geldes veranlasst habe (ND 4 Urk. 5 S. 2), hält einer näheren Betrachtung nicht stand. Es ist vielmehr von einem Ge- samteindruck auszugehen, den der aggressiv und laut auftretende Beschuldigte dann mit dem Messereinsatz auf die Spitze trieb und die Geschädigte dermassen einschüchterte, dass sie ihm in der Folge Fr. 50.– ausbezahlte (ND 4 Urk. 4 S. 9). Von einer Einigung oder einem freiwilligen Entgegenkommen seitens der Ge- schädigten kann unter den gegebenen Umständen keine Rede sein. Daran ändert auch nichts, dass sie die verlangte Geldsumme von Fr. 600.– auf Fr. 50.– herun- terhandelte, zumal der Beschuldigte auch keinen Anspruch auf Auszahlung eines Geldbetrages hatte, weil ihm der monatliche Betrag bereits ausbezahlt worden war (ND 4 Urk. 3 S. 1-3). Der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist damit er- füllt.
E. 2.2 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der sich auf die Beeinflussung und das ab- genötigte Verhalten beziehen muss. Eine weitergehende Absicht wie etwa eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich (Trechsel, StGB Praxiskommentar, N 14 zu Art. 181). Vorliegend legte es der Beschuldigte mit seinem eskalierenden Verhalten offen- sichtlich darauf aus, Geld ausbezahlt zu bekommen, obschon er nach der Aus- kunft der Geschädigten wusste, dass er keinen Anspruch darauf hatte. Er erfüllte damit auch den subjektiven Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB.
E. 2.3 Wie beim Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung (vgl. oben unter Ziffer 1.4.) ist gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. med. D._____ vom
E. 2.4 Der Beschuldigte gab gegenüber der Polizei zu Protokoll, dass es bestimmt möglich sei, er sich aber nicht mehr daran erinnern könne, der Geschädigten das Messer auf den Arm gelegt zu haben. Ebenso wenig könne er sich erinnern, wel- ches Messer er dabei gehabt habe. Die Geschädigte habe ihm von sich aus Fr. 50.– gegeben (ND 4 Urk. 2 S. 1-4). In seiner Einvernahme durch die Staats- anwaltschaft bestritt er, der Geschädigten das Messer auf den Arm gelegt zu ha- ben (ND 4 Urk. 5 S. 2). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch in der Berufungsverhandlung gab er zwar zu, etwas lauter geworden zu sein, stritt je-
- 16 - doch erneut ab, ein Messer in der Hand gehalten oder der Geschädigten auf den Arm gelegt zu haben (Prot. I S 15 f.; Prot. II S. 18 f.).
E. 2.5 Die Geschädigte C._____ führte in ihrer polizeilichen Einvernahme am 24. September 2013 aus, der Beschuldigte habe am 28. August 2013 in der Fachstel- le Erwachsenenschutz in F._____ die Barauszahlung seines monatlichen Le- bensunterhalts von Fr. 600.– verlangt und sei dabei aggressiv aufgetreten. So habe er seinen Koffer gegen den Boden geschlagen und einen Hammer oder Geissfuss zur Hand gehabt. Sie habe herausgefunden, dass er die Fr. 600.– be- reits bezogen und abgehoben hatte, und ihm dies mitgeteilt. Daraufhin habe der Beschuldigte gesagt, das sei nicht er gewesen, und habe ein Messer gezogen, ihr mit der Klinge auf den rechten Unterarm gedrückt und das Geld verlangt. Sie sei erschrocken, habe es aber geschafft, ihn auf Fr. 50.– herunterzuhandeln. Erst nach Erhalt dieses Betrages habe er das Messer wieder eingepackt (ND 4 Urk. 3 S. 1-3). Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte sie am 10. März 2015 aus, der Beschuldigte sei erschienen und habe seine monatliche Zahlung gefordert. Als sie dies überprüft und festgestellt habe, dass er die Zahlung bereits erhalten hatte, habe er ein Messer hervorgenommen und ihr auf den Arm gelegt. Sie habe seine Forderung auf Fr. 50.– heruntergehandelt und ihm diese Summe ausbezahlt, wo- rauf er die Fachstelle verlassen habe (ND 4 Urk. 4 S. 3 f.).
E. 2.6 Erneut fallen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschuldigten auf. So räumte er anfangs gegenüber der Polizei mehrmals ein, es könne sein, dass er der Geschädigten ein Messer mit der Kante auf den Arm gelegt habe (ND 4 Urk. 2 S. 1 f.), bestritt dies dann aber später und in den folgenden Einvernahmen wiede- rum (ND 4 Urk. 2 S. 2, ND 4 Urk. 5 S. 2; Prot. I S. 16; Prot. II S. 18 f.). Dabei fällt auf, dass der Beschuldigte ein leicht ausweichendes Aussageverhalten an den Tag legt. So machte er gleichzeitig Erinnerungslücken geltend und brachte vor, sich nicht mehr daran erinnern zu können, was für ein Messer es gewesen sei (ND 4 Urk. 2 S. 2 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft wiederum beschränkte er sich darauf, die Vorwürfe zu bestreiten und die Aussagen der Geschädigten in Zweifel zu ziehen (ND 4 Urk. 5 S. 2). Details zum Vorfall fehlen in seinen damals gemachten Angaben vollkommen.
- 17 - Demgegenüber sind die Aussagen der Geschädigten detailliert und nachvollzieh- bar. Sie gab auch offen zu, wo sie sich nicht mehr erinnern konnte oder unsicher war. Sie bemühte sich ferner, den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten: So sagte sie aus, dieser sei nach Erhalt der Fr. 50.– anständig geworden und ha- be sogar einen entsprechenden Beleg unterzeichnet (ND 4 Urk. 3 S. 2 und ND 4 Urk. 4 S. 4). Das Messer habe sie nur ganz sachte berührt und keine Eindrücke auf ihrem Arm hinterlassen (ND 4 Urk. 4 S. 7). Ein paar Tage später sei er noch- mals vorbeigekommen und habe sich entschuldigt (ND 4 Urk. 4 S. 4). Kleinere Unsicherheiten und Widersprüche in den Aussagen der Geschädigten, so in ihrer Beschreibung des Messers (ND 4 Urk. 3 S. 2 und ND 4 Urk. 4 S. 6-8), sind ohne Weiteres durch die lange Zeitdauer von eineinhalb Jahren zwischen dem Vorfall und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu erklären. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, stimmt die einen Monat nach dem Vorfall abgegebene Be- schreibung der Tatwaffe durch die Geschädigte zudem mit dem beim Beschuldig- ten sichergestellten Messer grösstenteils überein (vgl. ND 4 Urk. 1). Dies stützt die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten zusätzlich. Die Verteidigung monierte anlässlich der Berufungsverhandlung ferner, schon der Umstand, dass die Geschädigte durch eine Theke vom Beschuldigten getrennt gewesen sei, las- se ihre Schilderung des Tatvorgangs als zweifelhaft erscheinen (Urk. 148 S. 15). Sie übersieht aber, dass die besagte Theke nur 30 cm breit war (ND 4 Urk. 4 S. 11, S. 13). Auch dass erstaune, dass die übrigen Mitarbeiter nichts vom Vorfall mitbekommen haben sollen, obschon sich der Beschuldigte gemäss der Geschä- digten in einem aufgebrachten und lärmigen Zustand befunden habe, wie die Ver- teidigung geltend macht (Urk. 148 S. 15), widerspricht den Akten. So gab die Ge- schädigte klar zu Protokoll, dass eine Mitarbeiterin, Frau G._____, den Vorfall be- obachtet hatte (ND 4 Urk. 4 S. 11) und die Geschädigte auch gerade deshalb den Beschuldigten übernommen hatte, weil ihre Kollegin etwas eingeschüchtert war (ND 4 Urk. 3 S. 1). Abgesehen davon ist auch kein Motiv erkennbar, weshalb die Zeugin C._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte.
E. 2.7 Gestützt auf die überzeugenden und glaubhaften Aussagen der Geschädig- ten C._____, die in Bezug auf die Tatwaffe überdies durch das beim Beschuldig-
- 18 - ten sichergestellte Messer bestätigt werden, ist der Sachverhalt gemäss Anklage- schrift somit auch bezüglich ND 4 erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Versuchte einfache Körperverletzung (ND 7)
E. 3 Mit der Berufungserklärung stellte die Verteidigung den Antrag, B._____ und C._____ als Zeugen zu befragen (Urk. 115 S. 3). Dieser Beweisantrag wurde mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2016 einstweilen abgewiesen (Urk. 142). An- lässlich der Berufungsverhandlung wurden keine Beweisanträge mehr gestellt.
E. 4 Am 27. Oktober 2016 ergingen die Vorladungen zur heutigen Berufungsver- handlung (Urk. 145). 5.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). 5.2. Der Beschuldigte lässt die Dispositivziffern 2 teilweise (Schuldsprüche betref- fend versuchte einfache Körperverletzung und Nötigung), 6 (Anordnung einer sta- tionären Massnahme) sowie 9 (Kostenauflage) anfechten. Damit erwächst das
- 8 - vorinstanzliche Urteil hinsichtlich Dispositivziffern 1 (Tatbestandserfüllung in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit), 2 zum Teil (Schuldsprüche betreffend mehrfachen Hausfriedensbruchs, Vergehens gegen das Chemikaliengesetz, Ex- hibitionismus, geringfügigen Diebstahls und Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch), 7 (Einziehungen) und 8 (Kostenaufstellung) sowie der vorinstanzliche Beschluss (Nichteintreten auf Anklagevorwurf Ziff. 4 betreffend des geringfügigen Diebstahls [HD]) in Rechtskraft, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. 6.1. Die Verteidigung macht geltend, das Gutachten von Prof. Dr. med. D._____ vom 13. April 2015 (HD Urk. 11/10) sei nicht verwertbar. So habe Prof. Dr. med. D._____ als beauftragter Gutachter dieses nicht selbst erstellt und sei bei einer Gesamtuntersuchungsdauer von 4.75 Stunden selbst nur gerade während einer halben Stunde bei der Exploration des Beschuldigen präsent gewesen. Dies wie auch eine sogenannte testpsychologische Untersuchung durch einen Diplom- Psychologen widerspreche den vom Bundesgericht gemachten Vorgaben zur er- forderlichen Sorgfalt der gutachterlichen Tätigkeit (HD Urk. 93 S. 31 f., Urk. 115 S. 4 und Urk. 148 S. 19, S. 21 ff. und S. 29 f.). 6.2. Hierzu ist festzustellen, dass die detaillierten, einlässlichen und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz zur Verwertbarkeit des Gutachtens, die sich einge- hend mit der in der Aktuellen Juristischen Praxis (AJP) geäusserten Kritik der als renommierte und anerkannte Gutachter tätigen Fachärzte an der neusten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung (Elmar Habermeyer/Marc Graf/Thomas Noll/Frank Urbaniok, Psychologen als Gutachter in Strafverfahren, in: AJP 2/ 2016, S. 127-134) auseinandersetzen (Urk. 109 S. 8-15), derart überzeugend sind, dass es sich rechtfertigt, auf diese vollumfänglich zu verweisen, statt sie hier wörtlich zu wiederholen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus dem Gutachten ergibt sich vor- liegend, dass der sachverständigen Beurteilung namentlich umfangreiche Klinik- berichte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, der Integrierten Psychiatrie Winterthur, des Psychiatriezentrums Rheinau und der Psychiatrischen Klinik Schlössli aus den Jahren zwischen 1993 und 2004 zugrunde lagen (Urk. HD 11/10 S. 2) und dass ebenso wie die Angaben des Beschuldigten bei der Exploration (Urk. HD 11/10 S. 20-29 und S. 34) auch der Inhalt des Entlas-
- 9 - sungsberichts der Psychiatrischen Klinik Schlössli über eine Behandlung vom
10. bis 22. Juli 2008, der Kurzbericht der Fachstelle Forensic Assessment der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 27. August 2014, der Einweisungs- bericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes im Amt für Justizvollzug (Urk. HD 11/10 S. 14-19 und S. 29-34) in die Beurteilung einflossen. Im Hinblick auf das Ergänzungsgutachten vom 9. Dezember 2015 (Urk. 67) wurden sodann weitere Arztberichte eingeholt, deren Inhalt ebenfalls dem Gutachtensschluss zu- grunde gelegt wurden (Urk. 67 S. 3-9). In diesem Ergänzungsgutachten setzt sich der Sachverständige sowohl mit den seitens der Verteidigung unter Hinweis auf den Austrittsbericht der Station … der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psy- chotherapie Bern erhobenen Beanstandungen als auch mit dem Inhalt der zusätz- lichen Arztberichte und der sich daraus ergebenden Entwicklung des Beschuldig- ten im Rahmen des Auftrages vollständig und einlässlich auseinander (Urk. 67 S. 13-16). Es wird sorgfältig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb an der ge- stellten Diagnose eines schizophrenen Residuums (ICD-10: F20.5) in Verbindung mit einer Störung durch multiplen Substanzgebrauch (ICD-10: F19.21) festgehal- ten wird (Urk. 67 S. 10). Im Ergänzungsgutachten wird schlüssig aufgezeigt, dass den Ärzten der Station … in Bern die Langzeitanamnese des Beschuldigten und auch die Krankengeschichte des psychiatrisch-Psychologischen Dienstes, welche den Zeitraum von Oktober 2014 bis August 2015 umfasst, nicht bekannt waren, jedoch die beiden Diagnosen entgegen der Ansicht der Verteidigung kein grund- sätzlich "völlig anderes Bild" liefern, da sie beide in die gleiche Hauptkategorie von Erkrankungen fallen, welche unter dem Titel "Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen" nach ICD-10 F2 zusammengefasst werden (Urk. 67 S. 11
f. und S. 13). Der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten, wenn sie festhält, dass sich der Gutachter Prof. Dr. med. D._____ im Rahmen dieses Ergänzungs- gutachtens nochmals eingehend mit dem Beschuldigten und seiner Entwicklung auseinandergesetzt habe (Urk. 109 S. 14). Aus dem Dargelegten erhellt, dass die psychiatrischen Untersuchungen des Beschuldigten von insgesamt 4.75 Stunden, bei welchen der rechtsunterzeichnende Sachverständige eine halbe Stunde eben- falls anwesend war, insbesondere auch der Erhebung der verschiedenen Anam- nesen und der Angaben des Beschuldigten zu den Deliktsvorwürfen, der Haftzeit
- 10 - und seiner Perspektiven diente (Urk. 11/10 S. 20-29). Angesichts des langandau- ernden Krankheitszustandes des Beschuldigten (der seit 1993 dokumentiert ist) und der sich daraus ergebenden umfangreichen Krankengeschichte mit Dutzen- den Klinik- und Interventionsberichten machten sie offensichtlich nicht den mass- geblichen Bestandteil der gutachterlichen Tätigkeit aus, wie sich unschwer auf- grund des Anteiles an den Ausführungen im schriftlichen Gutachten verifizieren lässt. Es kann mithin vorliegend nicht die Rede davon sein, der beauftragte Sach- verständige habe den massgeblichen Beitrag an der eigentlichen Begutachtung dem linksunterzeichnenden Facharzt überlassen, nur weil auf diesen ein grösse- rer zeitlicher Anteil an den persönlichen Untersuchungen des Beschuldigten ent- fällt, da die eigentliche gutachterliche Tätigkeit wie dargelegt weitaus mehr um- fasste als diese Untersuchungen. Die massgebliche fachärztliche Beurteilung des Beschuldigten erfolgte denn auch namentlich gestützt auf das Studium von Kran- kenakten aus einem Zeitraum von mehr als 20 Jahren, der gesamten Strafakten und diverser Kriseninterventionsberichten, und erfolgte unter Berücksichtigung der delegierten Explorationsgespräche und des Ergebnisses der testpsychologi- schen Untersuchung in Berücksichtigung all dieser Umstände und der gesamten persönlichen Entwicklung des Beschuldigten. Gestützt auf die Gutachtenserteilung vom 28. Oktober 2014 war der Gutachter Prof. Dr. med. D._____ einzig bei einer vollständigen Delegation an eine andere Person gehalten, vorgängig die Zustimmung der Verfahrensleitung (damals die Staatsanwaltschaft) einzuholen (Urk. HD 11/1 S. 5), was mit der Vorschrift in § 27 Abs. 1 PPGV des Kt. ZH übereinstimmt. Nach dessen Abs. 2 ist der Gutachter ausdrücklich berechtigt, Teile seiner Aufgabe an andere Fachpersonen des glei- chen Dienstes zu delegieren (Verordnung über psychiatrische und psychologi- sche Gutachten in Straf- und Zivilverfahren des Kantons Zürich vom 1./8. September 2010; PPGV [OS 321.4]). Entgegen der Meinung der Verteidi- gung (Urk. 148 S. 28) sind damit klarerweise nicht nur reine Hilfspersonen ge- meint. Damit war der beauftragte Gutachter berechtigt, den …-Arzt der Klinik für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich Dr. med. Dipl.-Psych. E._____, der das Gutachten mitunterzeichnete und die Untersuchun- gen des Beschuldigten in der Untersuchungshaft vornahm, mit Teilen der Arbeit
- 11 - für das Gutachten zu betrauen und er bedurfte dafür auch nicht der Zustimmung des Auftraggebers, da dieser an der gleichen Klinik tätig war wie der Gutachter selbst. Eine Verletzung der Teilnahmerechte, wie sie der Verteidiger rügt, weil er zur Delegation nicht Stellung nehmen konnte (Urk. 148 S. 27 ff.), liegt unter die- sen Umständen ebenfalls nicht vor. Vorliegend handelte es sich zudem um einen Haftfall und es war Eile geboten, wie dem Gutachter auch ausdrücklich mitgeteilt wurde (Urk. HD 11/1 S. 6). Umso mehr musste es dem Gutachter daher überlas- sen bleiben, welche Arbeiten er qualifizierten Mitarbeitern überlassen konnte, oh- ne dass er die Gesamtverantwortung für die Beurteilung abgeben musste. Entge- gen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 148 S. 21 ff.) stellt die Formulierung der Auflistung auf Seite 1 des Gutachtens keinen schlüssigen Grund zur Annahme, das Gutachten sei überwiegend oder vollständig von Dr. E._____ erstellt worden, dar. Hinsichtlich des Beizugs des Diplom-Psychologen für die testpsychologische Un- tersuchung kann wiederum auf die einlässlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 109 S. 14), denen nichts hinzuzufügen ist. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass das vorliegende Gutachten vom
13. April 2015 und das Ergänzungsgutachten vom 9. Dezember 2015 von Prof. Dr. med. D._____ den Vorgaben der Strafprozessordnung entsprechen und ohne Einschränkungen verwertbar sind. Abgesehen davon ist es für das Gericht auf- grund der Akten auch ohne Berücksichtigung des Gutachtens offensichtlich, dass eine Massnahme angezeigt ist (s. hierzu auch nachfolgende Erwägungen, insbe- sondere unter Ziffer VI. 4.-5.).
E. 7 Urk. 4 und 5) vor. Die sichergestellten Flaschen, das entsprechende Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (ND 7 Urk. 11/4 und 11/6) sowie die ärztlichen Befunde und Berichte (ND 7 Urk. 12/4-6) können zur Frage, ob der Beschuldigte dem Geschädigten gesagt hatte oder nicht, dass es im Getränk Diethylether ha- be, nur Indizien liefern.
E. 9 Dezember 2015 klar bestätigt wurde (HD Urk. 67), war der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt zwar in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt, ohne dass aber eine eigentliche Schuldunfähigkeit vorlag (HD Urk. 11/10 S. 53).
E. 13 Unter Berücksichtigung der erwähnten Strafzumessungsgründe ist die Ein- satzstrafe auf 7 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
E. 14 Bezüglich der Delinquenz des Beschuldigten hinsichtlich des Tatbestandes des Exhibitionismus (ND 9), für welchen das Strafgesetz lediglich eine Bestrafung mit Geldstrafe vorsieht, ist beim Tatverschulden zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte aus reinem Egoismus zur Befriedigung seiner Lust handelte und sich dabei um die Auswirkungen auf die Geschädigte H._____ foutierte. Aufgrund der in schwerem Grade verminderten Schuldfähigkeit wiegt das Verschulden des Be-
- 26 - schuldigten hinsichtlich des Exhibitionismus als gerade noch leicht. Eine hypothe- tische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen erweist sich als angemessen. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kann auf die obigen Ausführungen (IV. 12.) verwiesen werden (Urk. 109 E. III. 4.2.). Erneut sind diese strafmindernd und die fünf Vorstrafen des Beschuldigten sowie das Delinquieren während einer lau- fenden Strafuntersuchung deutlich straferhöhend zu werten. Das Geständnis ist angesichts der klaren Beweislage zu relativieren. Ebenso ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine nennenswerte Einsicht oder Reue zeigte (ND 9 Urk. 3 S. 3). Die hypothetische Einsatzstrafe für den Exhibitionismus wäre folglich mit Verweis auf die obigen Erwägungen zu erhöhen, was sich angesichts des Ver- schlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO allerdings verbietet. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des arbeitslosen und von der Sozi- alhilfe lebenden Beschuldigten erweist sich ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 30.– als angemessen.
E. 15 Zum geringfügigen Diebstahl (ND 6) sowie zur Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch (ND 2) ist auszuführen, dass der Beschuldigte aus seiner Sucht heraus handelte und der Deliktsbetrag von Fr. 16.50 auch im Rahmen des gering- fügigen Diebstahls sehr tief ist. Dass seine Schuldfähigkeit in schwerem Grade vermindert war, wurde bereits ausgeführt. Der Beschuldigte handelte ferner ohne grosse kriminelle Energie oder Raffinesse, als er das Diebesgut respektive das bereits von einem Dritten dem Eigentümer entwendete Fahrrad behändigte. Eine Busse von Fr. 100.– erweist sich daher dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen.
E. 16 Der Beschuldigte ist folglich mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen. V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,
- 27 - um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
2. Vorliegend weist der Beschuldigte fünf teilweise einschlägige Vorstrafen auf und hat bereits einmal eine verlängerte Probezeit nicht bestanden (Urk. 146). Zu- dem ist aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. med. D._____ vom 13. April 2015 (HD Urk. 11/10 S. 49 und S. 53 f.) von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen. Dem Beschuldigten kann daher keine günstige Prognose mehr gestellt werden. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind folglich zu vollziehen.
3. Einer Anrechnung der erstandenen Haft im Sinne von Art. 51 StGB steht nichts entgegen, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht. Da sich der Beschuldigte vom 20. Oktober 2014 bis zum vorzeitigen Massnahmevollzug am
7. September 2016 und damit während 688 Tagen in Haft befand, sind die Frei- heitsstrafe, die Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie auch die Busse von Fr. 100.–, welche 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht, durch Haft bereits voll- ständig erstanden. VI. Massnahme
1. Vorinstanzlich wurde für den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Stö- rungen) angeordnet und ausführlich sowie sorgfältig begründet (Urk. 109 E. V. S. 38 ff.). Seitens der Anklagebehörde wird – der Empfehlung des Gutachters folgend – auch vor Berufungsinstanz die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB beantragt (Urk. 121). Die Verteidi- gung beantragt, auf die Anordnung einer Massnahme sei zu verzichten (Urk. 115 S. 4 f. und Urk. 148 S. 1). Der Beschuldigte lehnte während der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren die Anordnung einer stationären Massnahme vehement ab (Prot. I S. 42 f.), erklärte sich jedoch mit einer ambulanten Mass- nahme einverstanden (Prot. I S. 27 f. und S. 43). Anlässlich der Berufungsver- handlung äusserte er sich dahingehend, dass kein Rückfallrisiko bestehe und er
- 28 - sich eine stationäre Massnahme nicht vorstellen könne. Er mache aber das Beste daraus und werde seine Medikamente einnehmen (Prot. II S. 15 f.).
2. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Stra- fe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen und ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht. Ist der Täter von Suchtstoffen abhängig, so kann das Gericht eine ambulante Behandlung anordnen, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammen- hang steht und zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen lasse (Art. 63 Abs. 1 StGB).
3. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 109 E. V 2.4.3. und 2.4.4.), enthält das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. D._____ vom
13. April 2015 folgende Schlussfolgerungen: Aufgrund der diagnostizierten Suchterkrankung und der schizophrenen Grunderkrankung, welche mit den Taten in Zusammenhang stehen, besteht ein hohes Rückfallrisiko für vergleichbare Straftaten (HD Urk. 11/10 S. 53 f.). Grundsätzlich bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte in psychotischer Verfassung aus einem paranoiden Bedrohungser- leben heraus Dritte angreifen und verletzen könne (HD Urk. 11/10 S. 49). Sowohl für die schizophrene Grunderkrankung als auch für die Suchtproblematik stünden grundsätzlich gute Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung (HD Urk. 11/10 S. 49 f.). Da damit zu rechnen sei, dass der Beschuldigte im Falle einer Entlas- sung ohne Weiterbehandlung relativ rasch wieder psychotrope Substanzen kon- sumieren werde, was zur erneuten psychopathologischen Destabilisierung führen würde, komme zum jetzigen Zeitpunkt nur eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB in Frage, da sich der Beschuldigte einer ambulanten Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit entziehen würde. Eine ausschliessliche Suchtbehand- lung gemäss Art. 60 StGB würde dem komplexen Störungsbild des Beschuldigten nicht gerecht werden (HD Urk. 11/10 S. 50). An dieser Diagnose und Einschät- zung wurde im psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 9. Dezember 2015 in nachvollziehbarer Weise festgehalten (HD Urk. 67 S. 10-16). Der von der Vertei- digung angeführte Austrittsbericht vom 6. August 2015 der forensisch-
- 29 - psychiatrischen Station … in Bern (HD Urk. 43), wonach der Beschuldigte kein fremdaggressives Verhalten an den Tag lege und wach und bewusstseinsklar, medikamentencompliant, kooperativ und stets absprachefähig sei (HD Urk. 43 S. 2), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Wie im psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 9. Dezember 2015 klar ausgeführt wird, stützt sich der Austrittsbericht einzig auf eine kurzzeitige Beobachtung und Behandlung des Be- schuldigten, während die für die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nötige Langzeitanamnese, namentlich die Krankengeschichte des Psychiatrisch- Psychologischen Dienstes, nicht berücksichtigt wurde (Urk. 67 S. 10 f.), weshalb nicht auf ihn abgestellt werden kann.
4. Die Verteidigung führte aus, die Verhältnismässigkeit der Massnahme und die Therapiewilligkeit seien nicht gegeben (Urk. 115 S. 5 und Urk. 148 S. 38 f.). Zur Frage der Verhältnismässigkeit kann vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 109 E. V. 2.4.). Dass der Be- schuldigte eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt, zeigte sich vorliegend mehrmals. So ist es nur dem Zufall zu verdanken, dass bei der Detonation des Feuerwerkskörpers im Gebäude des I._____ keine Personen schwerer verletzt wurden, da der Beschuldigte selbst von der Heftigkeit der Explosion überrascht wurde (Prot. I S. 10). Ebenso hätte der Vorfall in der Fachstelle Erwachsenen- schutz … ohne Weiteres mit einer Verletzung enden können, hätte die Geschä- digte C._____ anders reagiert. Zudem hatte der Geschädigte B._____ Glück, kei- ne gesundheitliche Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung erlitten zu haben. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt (Urk. 109 E. V 2.4.7.), wäre bei vol- ler Schuldfähigkeit des Beschuldigten eine mehrjährige Freiheitsstrafe auszuspre- chen. Die fortgesetzte Delinquenz des Beschuldigten, bei welcher überdies eine gewisse progrediente Entwicklung im Sinne einer Ausweitung der Delinquenz auf neue, weitere Deliktsarten auszumachen ist, zeigt auf, dass der bestehenden Rückfallgefahr nur mit einer stationären Massnahme begegnet werden kann, um ein strukturiertes Setting zur Behandlung seiner schwer ausgeprägten und chroni- fizierten Krankheit sowie die erforderliche Kontinuität der damit einhergehenden Medikamentation zu gewährleisten. Aus der Krankengeschichte des Beschuldig-
- 30 - ten geht ferner hervor, dass er seit seiner Verhaftung mehrmals zur medikamen- tösen Behandlung seiner psychischen Störung in eine psychiatrische Klinik ver- legt werden musste: vom 30. Oktober 2014 bis zum 4. November 2014 (HD Urk. 12/1-7), vom 10. Dezember 2014 bis zum 7. Januar 2015 (HD Urk. 12/9-14), und vom 8. Juli 2015 bis zum 14. Juli 2015 (HD Urk. 17/40-42), sodann am
2. Februar 2016 (HD Urk. 85/1-5) und am 8. Juni 2016 (Urk. 17/1-2), wobei je- weils nach seiner Rückverlegung ins Gefängnis die medikamentöse Behandlung fortgeführt wurde. Der Zustand des Beschuldigten erforderte regelmässig eine er- neute Verlegung in eine Klinik (s. HD Urk. 17/40), auch, weil der Beschuldigte wiederholt die Medikamente nicht mehr regelmässig einnahm. So wurde er am
23. Juni 2016 notfallmässig in die Psychiatrische Klinik Münsterlingen eingewie- sen (s. Urk. 128 und Urk. 129) und trat schliesslich am 7. September 2016 den vorzeitigen Massnahmevollzug in der Klinik Rheinau an (Urk. 140). Es ist folglich offensichtlich, dass eine ambulante Massnahme selbst im strukturierten Rahmen des Strafvollzuges nicht ausreicht, um die Krankheit des Beschuldigten zuverläs- sig zu behandeln und damit langfristig eine weitere Delinquenz zu verhindern. Die Anordnung einer stationären Massnahme erweist sich demnach trotz des schwe- ren Eingriffs in die Freiheit des Beschuldigten als verhältnismässig, da keine mil- dere Massnahme erkennbar ist, mittels welcher die erforderliche Behandlung des Beschuldigten durchgeführt werden kann. Der Beschuldige ist, wie bereits erwähnt, mit einer ambulanten, nicht jedoch mit einer stationären Massnahme einverstanden (Prot. I S. 42 f. und Prot. II S. 15). Auch der Gutachter kam zum Schluss, dass dem Beschuldigten die Bereitschaft, sich dauerhaft auf eine Therapie einzulassen, abgeht (HD Urk. 11/10 S. 50). Wie seitens der Vorinstanz aber zutreffend erwogen wurde (Urk. 109 E. V. 2.5.), be- stehen gute Chancen, dass die zurzeit bezüglich einer stationären Massnahme fehlende Therapiewilligkeit des Beschuldigten im Verlauf der Behandlung erarbei- tet werden kann, ist seine fehlende Krankheitseinsicht doch gerade Teil des Krankheitsbildes. Dafür spricht auch seine heutige Aussage, er werde das Beste aus der Massnahme machen (Prot. II S. 15). Die nur eingeschränkt vorhandene Massnahmewilligkeit spricht daher ebenfalls nicht gegen die Durchführung einer Massnahme, zumal an die Bereitschaft, eine stationäre Massnahme gemäss
- 31 - Art. 59 StGB zu absolvieren, keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind (s. Urk. 109 E. V. 2.5.1. und die darin zitierte bundesgerichtliche Rechtspre- chung).
5. Die vorinstanzliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) ist deshalb zu bestätigen.
6. Da die vorliegend anzuordnende stationäre Massnahme auch dem Schutz der Öffentlichkeit vor Wiederholungstaten des Beschuldigten dient, ist die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 688 Tagen, abzüglich der Freiheitsstrafe von 7 Monaten, der Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie der Ersatzfreiheitsstra- fe für die Busse von 1 Tag, an die stationäre Massnahme anzurechnen und zur- zeit keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 141 IV 236 E. 3.9 und E. 4). Sollte sich erweisen, dass die konkrete Massnahmedauer kürzer ist als die ver- bleibende, bereits erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft, so wäre dann eine Entschädigung zuzusprechen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 9) zu bestätigen. Die auferlegten Kosten sind aber sofort definitiv abzuschreiben. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, sind dem Beschuldigten aufzuerlegen aber sofort de- finitiv abzuschreiben.
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen.
- Seitens der Privatkläger wurden keine Entschädigungen beantragt. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
- März 2016 (DG150034) bezüglich der Dispositivziffern 1 (Tatbestandser- füllung in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit), 2 teilweise - 32 - (Schuldsprüche betreffend mehrfachen Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Chemikaliengesetz, Exhibitionismus, geringfügigen Diebstahl und Ent- wendung eines Fahrrades zum Gebrauch), 7 (Einziehungen) und 8 (Kosten- aufstellung) sowie der gleichzeitig ergangene vorinstanzliche Beschluss (Nichteintreten auf Anklageziffer 4 betreffend geringfügigen Diebstahl [HD]) in Rechtskraft erwachsen sind.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 100.– Busse.
- Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind zu vollziehen, aber durch Haft be- reits vollständig erstanden.
- Die Busse ist zu bezahlen. Sie entspricht 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe und ist durch die Haft bereits geleistet.
- Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
- Die erstandenen 688 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft (gerechnet bis und mit 7. September 2016) abzüglich 7 Monate Freiheitsstrafe, 60 Ta- gessätze Geldstrafe und 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse werden an die Dauer der stationären Massnahme angerechnet. - 33 -
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 9) wird bestätigt. Die auferlegten Kosten werden aber sofort definitiv abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'300.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber sofort definitiv abgeschrieben.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatkläger J._____ Region … und H._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − die Beiständin K._____, … [Adresse] sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Beiständin K._____, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − an das Forensische Institut Zürich, FOR Dispo, Postfach, 8021 Zürich; - 34 - − an die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich; − die Kasse des Obergerichts Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Januar 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160229-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller, Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 20. Januar 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB) etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 16. März 2016 (DG150034)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. Juli 2015 (HD Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet. Beschluss der Vorinstanz:
1. Auf den Anklagevorwurf Ziff. 4 wird betreffend des geringfügigen Diebstahls (HD) nicht eingetreten.
2. (Mitteilungssatz)
3. (Rechtsmittel) Urteil der Vorinstanz:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ folgende Tatbestände in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat:
- Gefährdung ohne verbrecherische Absicht im Sinne von Art. 225 Abs. 1 StGB,
- Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 WG und Art. 26 Abs. 1 lit. a WV. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfolgt hinsichtlich dieser Anklagevorwürfe keine Bestrafung des Beschuldigten.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
- der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,
- 3 -
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,
- des Vergehens gegen das Chemikaliengesetz im Sinne von Art. 49 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 8 und Art. 21 ChemG,
- des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB,
- des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB,
- der Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 4 SVG.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 400.–.
4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind zu vollziehen, sind jedoch durch Haft bereits vollständig erstanden.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Sie entspricht 4 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe und ist durch die Haft bereits vollständig geleistet.
6. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Die erstandenen 513 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft (gerechnet bis und mit 16. März 2016) abzüglich der Freiheitsstrafe von 7 Monaten, der Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie der Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse von 4 Tagen werden an die Dauer der stationären Massnahme angerechnet.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 10. Juni 2015 beschlagnahmten Beweismittel werden eingezogen und vernichtet:
a) Aufbewahrungsort Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage:
- 4 -
- 10 Stück GP90 Patronen, Asservat Nr. A006'157'648;
b) Aufbewahrungsort Forensisches Institut Zürich:
- 1 Löffel und ein blutkontaminiertes Papiertüchlein, Asservat Nr. A006'228'520;
- diverse Gefässe mit grünen Pulverrückständen, Asservat Nr. A006'228'633;
- diverse Lösungsmittel und andere Chemikalien (gemäss Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 24. September 2013), Asservat Nr. A006'228'768;
- 2 Blechgebinde (1 x 1'000 ml Ether PHEUR, 1 x 600 g Petrolether), Asservat Nr. A006'228'564;
- diverse Säuren und andere Chemikalien (gemäss Kurzbericht des Fo- rensischen Instituts Zürich vom 24. September 2013), Asservat Nr. A006'228'860;
- 1 braun farbene Flasche, beschriftet mit "Ether PHEUR", zu 1/3 gefüllt, Asservat Nr. A007'345'882;
- 1 transparente Flasche mit der Aufschrift "Kirsch", Asservat Nr. A'007'345'893;
- 1 transparente 1,5-Liter PET-Flasche "Bitter Lemon", zur Hälfte gefüllt, Asservat Nr. A007'345'903.
- 5 -
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 16'425.60 Auslagen Untersuchung (MIG, Gutachten) Fr. 2'533.00 Auslagen (Verlaufsbericht Therapie / Gutachten) Fr. 39'596.35 amtliche Verteidigung Fr. 64'754.95 Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
9. Die Kosten der Untersuchung (ausgenommen die Gutachtenskosten), des gerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten der Beschwerdeverfahren beim Obergericht des Kantons Zürich betreffend Verlängerung Untersuchungshaft bzw. Sicherheitshaft im Betrag von total Fr. 2'000.– (UB150062-O, Be- schluss vom 21. Mai 2015; UB150163-O, Beschluss vom 19. Januar 2016), ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Be- schuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genom- men. Die Gutachtenskosten von Fr. 15'842.65 sowie Fr. 28.45 werden voll- umfänglich auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
10. (Mitteilungssatz)
11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 148 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB in Verbindung mit
- 6 - Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen;
2. Die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) sei aufzuheben und der Beschuldigte auf freien Fuss zu setzen;
3. Die Kosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO zuzusprechen.
b) Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 121, schriftlich) Verzicht auf Berufung und Anschlussberufung und Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils. ______________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales
1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 16. März 2016 (DG150034), liess der Beschuldigte mit Eingabe vom
24. März 2016 (HD Urk. 103) innert Frist Berufung anmelden. Das vollständig be- gründete Urteil (Urk. 109) wurde vom Beschuldigten am 24. Mai 2016 (HD Urk. 106) entgegengenommen. Am 10. Juni 2016 (Datum Poststempel) reichte der amtliche Verteidiger die Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. 115). Mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2016 wurde der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland sowie den Privatklägern 1-2 unter Hinweis auf die Berufungser-
- 7 - klärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 119; Empfangsbestäti- gungen: Urk. 120/1-4). Mit Eingabe vom 21. Juni 2016 verzichtete die Staatsan- waltschaft auf Anschlussberufung (Urk. 121). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.
2. Am 23. Juni 2016 wurde der Beschuldigte notfallmässig in die Psychiatrische Klinik Münsterlingen eingewiesen (s. Urk. 128), was mit Präsidialverfügung vom
1. Juli 2016 nachträglich genehmigt wurde (Urk. 129). Mit Eingabe vom 20. Juli 2016 (Urk. 133) stellte die Verteidigung das Gesuch, dem Beschuldigten sei der vorzeitige Massnahmevollzug für eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) zu ge- nehmigen. Dem Antrag wurde – nach Einholung einer diesbezüglichen Vernehm- lassung seitens der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Urk. 134 und Urk. 136) – mit Präsidialverfügung vom 29. Juli 2016 entsprochen (Urk. 137). Der Beschuldigte trat den Massnahmevollzug am 7. September 2016 in der Klinik für Forensische Psychiatrie Rheinau an (Urk. 140).
3. Mit der Berufungserklärung stellte die Verteidigung den Antrag, B._____ und C._____ als Zeugen zu befragen (Urk. 115 S. 3). Dieser Beweisantrag wurde mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2016 einstweilen abgewiesen (Urk. 142). An- lässlich der Berufungsverhandlung wurden keine Beweisanträge mehr gestellt.
4. Am 27. Oktober 2016 ergingen die Vorladungen zur heutigen Berufungsver- handlung (Urk. 145). 5.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). 5.2. Der Beschuldigte lässt die Dispositivziffern 2 teilweise (Schuldsprüche betref- fend versuchte einfache Körperverletzung und Nötigung), 6 (Anordnung einer sta- tionären Massnahme) sowie 9 (Kostenauflage) anfechten. Damit erwächst das
- 8 - vorinstanzliche Urteil hinsichtlich Dispositivziffern 1 (Tatbestandserfüllung in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit), 2 zum Teil (Schuldsprüche betreffend mehrfachen Hausfriedensbruchs, Vergehens gegen das Chemikaliengesetz, Ex- hibitionismus, geringfügigen Diebstahls und Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch), 7 (Einziehungen) und 8 (Kostenaufstellung) sowie der vorinstanzliche Beschluss (Nichteintreten auf Anklagevorwurf Ziff. 4 betreffend des geringfügigen Diebstahls [HD]) in Rechtskraft, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. 6.1. Die Verteidigung macht geltend, das Gutachten von Prof. Dr. med. D._____ vom 13. April 2015 (HD Urk. 11/10) sei nicht verwertbar. So habe Prof. Dr. med. D._____ als beauftragter Gutachter dieses nicht selbst erstellt und sei bei einer Gesamtuntersuchungsdauer von 4.75 Stunden selbst nur gerade während einer halben Stunde bei der Exploration des Beschuldigen präsent gewesen. Dies wie auch eine sogenannte testpsychologische Untersuchung durch einen Diplom- Psychologen widerspreche den vom Bundesgericht gemachten Vorgaben zur er- forderlichen Sorgfalt der gutachterlichen Tätigkeit (HD Urk. 93 S. 31 f., Urk. 115 S. 4 und Urk. 148 S. 19, S. 21 ff. und S. 29 f.). 6.2. Hierzu ist festzustellen, dass die detaillierten, einlässlichen und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz zur Verwertbarkeit des Gutachtens, die sich einge- hend mit der in der Aktuellen Juristischen Praxis (AJP) geäusserten Kritik der als renommierte und anerkannte Gutachter tätigen Fachärzte an der neusten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung (Elmar Habermeyer/Marc Graf/Thomas Noll/Frank Urbaniok, Psychologen als Gutachter in Strafverfahren, in: AJP 2/ 2016, S. 127-134) auseinandersetzen (Urk. 109 S. 8-15), derart überzeugend sind, dass es sich rechtfertigt, auf diese vollumfänglich zu verweisen, statt sie hier wörtlich zu wiederholen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus dem Gutachten ergibt sich vor- liegend, dass der sachverständigen Beurteilung namentlich umfangreiche Klinik- berichte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, der Integrierten Psychiatrie Winterthur, des Psychiatriezentrums Rheinau und der Psychiatrischen Klinik Schlössli aus den Jahren zwischen 1993 und 2004 zugrunde lagen (Urk. HD 11/10 S. 2) und dass ebenso wie die Angaben des Beschuldigten bei der Exploration (Urk. HD 11/10 S. 20-29 und S. 34) auch der Inhalt des Entlas-
- 9 - sungsberichts der Psychiatrischen Klinik Schlössli über eine Behandlung vom
10. bis 22. Juli 2008, der Kurzbericht der Fachstelle Forensic Assessment der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 27. August 2014, der Einweisungs- bericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes im Amt für Justizvollzug (Urk. HD 11/10 S. 14-19 und S. 29-34) in die Beurteilung einflossen. Im Hinblick auf das Ergänzungsgutachten vom 9. Dezember 2015 (Urk. 67) wurden sodann weitere Arztberichte eingeholt, deren Inhalt ebenfalls dem Gutachtensschluss zu- grunde gelegt wurden (Urk. 67 S. 3-9). In diesem Ergänzungsgutachten setzt sich der Sachverständige sowohl mit den seitens der Verteidigung unter Hinweis auf den Austrittsbericht der Station … der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psy- chotherapie Bern erhobenen Beanstandungen als auch mit dem Inhalt der zusätz- lichen Arztberichte und der sich daraus ergebenden Entwicklung des Beschuldig- ten im Rahmen des Auftrages vollständig und einlässlich auseinander (Urk. 67 S. 13-16). Es wird sorgfältig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb an der ge- stellten Diagnose eines schizophrenen Residuums (ICD-10: F20.5) in Verbindung mit einer Störung durch multiplen Substanzgebrauch (ICD-10: F19.21) festgehal- ten wird (Urk. 67 S. 10). Im Ergänzungsgutachten wird schlüssig aufgezeigt, dass den Ärzten der Station … in Bern die Langzeitanamnese des Beschuldigten und auch die Krankengeschichte des psychiatrisch-Psychologischen Dienstes, welche den Zeitraum von Oktober 2014 bis August 2015 umfasst, nicht bekannt waren, jedoch die beiden Diagnosen entgegen der Ansicht der Verteidigung kein grund- sätzlich "völlig anderes Bild" liefern, da sie beide in die gleiche Hauptkategorie von Erkrankungen fallen, welche unter dem Titel "Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen" nach ICD-10 F2 zusammengefasst werden (Urk. 67 S. 11
f. und S. 13). Der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten, wenn sie festhält, dass sich der Gutachter Prof. Dr. med. D._____ im Rahmen dieses Ergänzungs- gutachtens nochmals eingehend mit dem Beschuldigten und seiner Entwicklung auseinandergesetzt habe (Urk. 109 S. 14). Aus dem Dargelegten erhellt, dass die psychiatrischen Untersuchungen des Beschuldigten von insgesamt 4.75 Stunden, bei welchen der rechtsunterzeichnende Sachverständige eine halbe Stunde eben- falls anwesend war, insbesondere auch der Erhebung der verschiedenen Anam- nesen und der Angaben des Beschuldigten zu den Deliktsvorwürfen, der Haftzeit
- 10 - und seiner Perspektiven diente (Urk. 11/10 S. 20-29). Angesichts des langandau- ernden Krankheitszustandes des Beschuldigten (der seit 1993 dokumentiert ist) und der sich daraus ergebenden umfangreichen Krankengeschichte mit Dutzen- den Klinik- und Interventionsberichten machten sie offensichtlich nicht den mass- geblichen Bestandteil der gutachterlichen Tätigkeit aus, wie sich unschwer auf- grund des Anteiles an den Ausführungen im schriftlichen Gutachten verifizieren lässt. Es kann mithin vorliegend nicht die Rede davon sein, der beauftragte Sach- verständige habe den massgeblichen Beitrag an der eigentlichen Begutachtung dem linksunterzeichnenden Facharzt überlassen, nur weil auf diesen ein grösse- rer zeitlicher Anteil an den persönlichen Untersuchungen des Beschuldigten ent- fällt, da die eigentliche gutachterliche Tätigkeit wie dargelegt weitaus mehr um- fasste als diese Untersuchungen. Die massgebliche fachärztliche Beurteilung des Beschuldigten erfolgte denn auch namentlich gestützt auf das Studium von Kran- kenakten aus einem Zeitraum von mehr als 20 Jahren, der gesamten Strafakten und diverser Kriseninterventionsberichten, und erfolgte unter Berücksichtigung der delegierten Explorationsgespräche und des Ergebnisses der testpsychologi- schen Untersuchung in Berücksichtigung all dieser Umstände und der gesamten persönlichen Entwicklung des Beschuldigten. Gestützt auf die Gutachtenserteilung vom 28. Oktober 2014 war der Gutachter Prof. Dr. med. D._____ einzig bei einer vollständigen Delegation an eine andere Person gehalten, vorgängig die Zustimmung der Verfahrensleitung (damals die Staatsanwaltschaft) einzuholen (Urk. HD 11/1 S. 5), was mit der Vorschrift in § 27 Abs. 1 PPGV des Kt. ZH übereinstimmt. Nach dessen Abs. 2 ist der Gutachter ausdrücklich berechtigt, Teile seiner Aufgabe an andere Fachpersonen des glei- chen Dienstes zu delegieren (Verordnung über psychiatrische und psychologi- sche Gutachten in Straf- und Zivilverfahren des Kantons Zürich vom 1./8. September 2010; PPGV [OS 321.4]). Entgegen der Meinung der Verteidi- gung (Urk. 148 S. 28) sind damit klarerweise nicht nur reine Hilfspersonen ge- meint. Damit war der beauftragte Gutachter berechtigt, den …-Arzt der Klinik für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich Dr. med. Dipl.-Psych. E._____, der das Gutachten mitunterzeichnete und die Untersuchun- gen des Beschuldigten in der Untersuchungshaft vornahm, mit Teilen der Arbeit
- 11 - für das Gutachten zu betrauen und er bedurfte dafür auch nicht der Zustimmung des Auftraggebers, da dieser an der gleichen Klinik tätig war wie der Gutachter selbst. Eine Verletzung der Teilnahmerechte, wie sie der Verteidiger rügt, weil er zur Delegation nicht Stellung nehmen konnte (Urk. 148 S. 27 ff.), liegt unter die- sen Umständen ebenfalls nicht vor. Vorliegend handelte es sich zudem um einen Haftfall und es war Eile geboten, wie dem Gutachter auch ausdrücklich mitgeteilt wurde (Urk. HD 11/1 S. 6). Umso mehr musste es dem Gutachter daher überlas- sen bleiben, welche Arbeiten er qualifizierten Mitarbeitern überlassen konnte, oh- ne dass er die Gesamtverantwortung für die Beurteilung abgeben musste. Entge- gen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 148 S. 21 ff.) stellt die Formulierung der Auflistung auf Seite 1 des Gutachtens keinen schlüssigen Grund zur Annahme, das Gutachten sei überwiegend oder vollständig von Dr. E._____ erstellt worden, dar. Hinsichtlich des Beizugs des Diplom-Psychologen für die testpsychologische Un- tersuchung kann wiederum auf die einlässlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 109 S. 14), denen nichts hinzuzufügen ist. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass das vorliegende Gutachten vom
13. April 2015 und das Ergänzungsgutachten vom 9. Dezember 2015 von Prof. Dr. med. D._____ den Vorgaben der Strafprozessordnung entsprechen und ohne Einschränkungen verwertbar sind. Abgesehen davon ist es für das Gericht auf- grund der Akten auch ohne Berücksichtigung des Gutachtens offensichtlich, dass eine Massnahme angezeigt ist (s. hierzu auch nachfolgende Erwägungen, insbe- sondere unter Ziffer VI. 4.-5.).
7. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die ein- gangs erwähnten Anträge stellen. II. Sachverhalt
1. Versuchte einfache Körperverletzung (ND 7) 1.1. Der Beschuldigte gibt hinsichtlich Anklageziffer 2 (ND 7) zu, dass er ca. 20 ml Ether in ein Getränk gemischt und dieses Mischgetränk dem Geschädigten
- 12 - B._____ angeboten habe (ND 7 Urk. 3 S. 2 f; Prot. I S. 12 ff.). Er macht aber gel- tend, es sei nur eine sehr schwache Dosis gewesen und er habe dem Geschädig- ten gesagt, dass das Getränk Ether enthalte (ND 7 Urk. 3 S. 2). Zudem rieche Ether sehr stark, was der Geschädigte bemerkt haben müsse (ND 7 Urk. 3 S. 3 und Urk. 115 S. 3). Im Übrigen ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt. 1.2. Als Beweismittel liegen lediglich die Aussagen des Beschuldigten (ND 7 Urk. 3 und 6; Prot. I S. 12 ff.; Prot. II S. 17 f.) und des Geschädigten B._____ (ND 7 Urk. 4 und 5) vor. Die sichergestellten Flaschen, das entsprechende Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (ND 7 Urk. 11/4 und 11/6) sowie die ärztlichen Befunde und Berichte (ND 7 Urk. 12/4-6) können zur Frage, ob der Beschuldigte dem Geschädigten gesagt hatte oder nicht, dass es im Getränk Diethylether ha- be, nur Indizien liefern. 1.3. Bei der Abwägung von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie aus de- ren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Das Interesse des Beschuldigten, sein Verhalten in einem günstigen Licht darzu- stellen, ist angesichts der ihm vorgeworfenen Tat sowohl legitim als auch offen- sichtlich. Demgegenüber ist ein relevantes Interesse des Geschädigten am Aus- gang des Verfahrens nicht auszumachen. Weder macht er Zivilansprüche geltend noch finden sich Hinweise auf Rachegefühle. Dies ist bei der Beurteilung der Aussagen der beiden Beteiligten zu berücksichtigen, wobei einschränkend fest- zuhalten ist, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person eine untergeord- nete Bedeutung zukommt. Weitaus gewichtiger für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist der materielle Gehalt und damit die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts
- 13 - 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Hier ist insbesonde- re zu prüfen, ob die Aussagen in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt stimmig und schlüssig sind sowie ob sie (soweit objektiv mög- lich) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdig- keits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 313 ff. und N 370 ff.). 1.4. Der Beschuldigte gab gegenüber der Polizei am 3. Dezember 2014 an, er habe dem Geschädigten gesagt, dass es sich um eine Alkoholverbindung handle, ein Alkoholgemisch. Der Geschädigte habe gewusst, dass es eine spezielle Alko- holmischung sei (ND 7 Urk. 3 S. 2 f.). Am 10. März 2015 erklärte der Beschuldigte im Anschluss an die Zeugeneinvernahme des Geschädigten gegenüber der Staatsanwaltschaft, er habe dem Geschädigten ausdrücklich gesagt, dass es sich um Diethylether gehandelt habe (ND 7 Urk. 6 S. 2). Anlässlich seiner Befragung im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bekräftigte er, dem Geschä- digten gesagt zu haben, dass Diethylether in der Flasche sei und es nicht einfach ein Mischgetränk sei (Prot. I S. 14). Auch vor Berufungsinstanz gab der Beschul- digte an, B._____ gesagt zu haben, dass es Ether drin habe (Prot. II S. 18). 1.5. Der Geschädigte B._____ wiederum sagte am Tag nach dem Vorfall gegen- über der Polizei aus, der Beschuldigte habe ihm ein "Gemisch mit Alkohol" ange- boten, was er als "selber gemischten Alkohol" bezeichnet habe. Der Geschädigte habe gefragt, um was für ein Gemisch es sich handle, aber keine Antwort erhal- ten, woraufhin er zwei Schlucke davon genommen habe. Es habe wie ein ärztli- ches Mittel geschmeckt und "ähnlich wie Wodka oder ein anderer purer Alkohol" gebrannt. Dass es sich um Ether gehandelt habe, habe der Beschuldigte ihm nicht gesagt. Erst später habe ihn jemand darauf aufmerksam gemacht, dass er das Getränk nicht zu sich nehmen dürfe, da es Ether enthalte (ND 7 Urk. 4 S. 4-
- 14 - 9). Gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätige der Geschädigte diese Aussa- gen. Der Beschuldigte habe von einem Alkoholgemisch, das er selbst gemixt ha- be, gesprochen und nie gesagt, dass es sich um Ether handle. Es habe etwas komisch gerochen, aber er, der Geschädigte, habe gedacht, das komme vom Al- kohol (ND 7 Urk. 5 S. 5 ff.). 1.6. Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und des Geschädigten fällt auf, dass der Beschuldigte am Anfang der Untersuchung lediglich davon sprach, dass er dem Geschädigten gesagt habe, es handle sich um ein Alkohol- gemisch, und dies gegenüber der Polizei mit dem Hinweis, Ether sei auch ein Al- kohol, mehrmals zu rechtfertigen suchte. Erst nachdem er der Zeugeneinvernah- me des Geschädigten beigewohnt hatte, sagte er aus, er habe diesem damals gesagt, es handle sich um Diethylether, woran er in der Folge festhielt. Immer wieder machte der Beschuldigte auch längere Ausführungen zur angeblichen Un- gefährlichkeit seiner "Alkoholmischung". Ein solcher Bruch ist demgegenüber in den Aussagen des Geschädigten nicht auszumachen. Jener gab konstant zu Protokoll, der Beschuldige habe nicht ge- sagt, dass es sich um Ether handle. Dies wird durch den Austrittsbericht des Kan- tonsspitals Winterthur vom 30. Juli 2014 gestützt, wonach der Geschädigte ge- sagt habe, der Beschuldigte habe ihm gegenüber erklärt, es handle sich um nor- malen Alkohol (ND 7 Urk. 12/4 S. 1). Die kleineren Unsicherheiten in den Aussa- gen des Geschädigten, so bezüglich der Frage, wann es ihm schwindlig gewor- den sei, vermögen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bezüglich der Kernfrage nicht zu beeinträchtigen. Auch ist, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 148 S. 9), nicht davon auszugehen, dass der Ethergeruch so penetrant war, dass es einem Laien, der mit Ether nicht vertraut war, aufgefallen wäre, nahm der Geschädigte doch nur einen "komischen Geruch" wahr, den er aber dem Alkohol zuschrieb. 1.7. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Geschädigten ist damit rechtsgenü- gend erstellt, dass der Beschuldigte dem Geschädigten von seinem Etherge- misch, dass rund 20 ml reinen Ether enthielt, angeboten hat, ohne ihn darüber aufgeklärt zu haben, dass sich Ether darin befand, und dass der Geschädigte an-
- 15 - schliessend ohne zu wissen, dass es Ether enthielt, zwei Schlucke davon getrun- ken hat.
2. Nötigung (ND 4) 2.1. Bezüglich des ihm vorgeworfenen Sachverhaltes in Anklageziffer 3 (ND 4) gibt der Beschuldigte zu, dass er am 28. August 2013 in der Fachstelle Erwach- senenschutz in F._____ während des Gesprächs mit der Geschädigten C._____ ein Messer in der Hand gehalten hat, laut geworden ist und anschliessend von ihr Fr. 50.– erhalten hat (ND 4 Urk. 2 S. 1 f.; Prot. I S. 15 f.). Er bestreitet aber, der Geschädigten das Messer mit der Klinge auf den Unterarm gedrückt zu haben. Vielmehr habe sie ihm das Geld von sich aus gegeben (ND 4 Urk. 2 S. 2 f. und ND 4 Urk. 5 S. 2). Im Übrigen ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt. 2.2. Als Beweismittel liegen einzig die Aussagen des Beschuldigten (ND 4 Urk. 2 und 5; Prot. I S. 15 ff.; Prot. II S. 18 f.) und der Geschädigten C._____ (ND 4 Urk. 3 und 4) vor. 2.3. Bezüglich der theoretischen Grundlagen der Aussagenwürdigung, namentlich der Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, kann auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 1.3. verwiesen werden. Wiederum ist das Interesse des Beschuldigten, sein Verhalten in einem günstigen Licht darzustellen, sowohl legitim als auch offensichtlich. Erneut ist auch hier nicht auszumachen, inwiefern die Geschädigte ein Interesse am Ausgang des Verfah- rens haben könnte, zog sie doch ihren Strafantrag zurück (ND 4 Urk. 7). 2.4. Der Beschuldigte gab gegenüber der Polizei zu Protokoll, dass es bestimmt möglich sei, er sich aber nicht mehr daran erinnern könne, der Geschädigten das Messer auf den Arm gelegt zu haben. Ebenso wenig könne er sich erinnern, wel- ches Messer er dabei gehabt habe. Die Geschädigte habe ihm von sich aus Fr. 50.– gegeben (ND 4 Urk. 2 S. 1-4). In seiner Einvernahme durch die Staats- anwaltschaft bestritt er, der Geschädigten das Messer auf den Arm gelegt zu ha- ben (ND 4 Urk. 5 S. 2). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch in der Berufungsverhandlung gab er zwar zu, etwas lauter geworden zu sein, stritt je-
- 16 - doch erneut ab, ein Messer in der Hand gehalten oder der Geschädigten auf den Arm gelegt zu haben (Prot. I S 15 f.; Prot. II S. 18 f.). 2.5. Die Geschädigte C._____ führte in ihrer polizeilichen Einvernahme am 24. September 2013 aus, der Beschuldigte habe am 28. August 2013 in der Fachstel- le Erwachsenenschutz in F._____ die Barauszahlung seines monatlichen Le- bensunterhalts von Fr. 600.– verlangt und sei dabei aggressiv aufgetreten. So habe er seinen Koffer gegen den Boden geschlagen und einen Hammer oder Geissfuss zur Hand gehabt. Sie habe herausgefunden, dass er die Fr. 600.– be- reits bezogen und abgehoben hatte, und ihm dies mitgeteilt. Daraufhin habe der Beschuldigte gesagt, das sei nicht er gewesen, und habe ein Messer gezogen, ihr mit der Klinge auf den rechten Unterarm gedrückt und das Geld verlangt. Sie sei erschrocken, habe es aber geschafft, ihn auf Fr. 50.– herunterzuhandeln. Erst nach Erhalt dieses Betrages habe er das Messer wieder eingepackt (ND 4 Urk. 3 S. 1-3). Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte sie am 10. März 2015 aus, der Beschuldigte sei erschienen und habe seine monatliche Zahlung gefordert. Als sie dies überprüft und festgestellt habe, dass er die Zahlung bereits erhalten hatte, habe er ein Messer hervorgenommen und ihr auf den Arm gelegt. Sie habe seine Forderung auf Fr. 50.– heruntergehandelt und ihm diese Summe ausbezahlt, wo- rauf er die Fachstelle verlassen habe (ND 4 Urk. 4 S. 3 f.). 2.6. Erneut fallen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschuldigten auf. So räumte er anfangs gegenüber der Polizei mehrmals ein, es könne sein, dass er der Geschädigten ein Messer mit der Kante auf den Arm gelegt habe (ND 4 Urk. 2 S. 1 f.), bestritt dies dann aber später und in den folgenden Einvernahmen wiede- rum (ND 4 Urk. 2 S. 2, ND 4 Urk. 5 S. 2; Prot. I S. 16; Prot. II S. 18 f.). Dabei fällt auf, dass der Beschuldigte ein leicht ausweichendes Aussageverhalten an den Tag legt. So machte er gleichzeitig Erinnerungslücken geltend und brachte vor, sich nicht mehr daran erinnern zu können, was für ein Messer es gewesen sei (ND 4 Urk. 2 S. 2 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft wiederum beschränkte er sich darauf, die Vorwürfe zu bestreiten und die Aussagen der Geschädigten in Zweifel zu ziehen (ND 4 Urk. 5 S. 2). Details zum Vorfall fehlen in seinen damals gemachten Angaben vollkommen.
- 17 - Demgegenüber sind die Aussagen der Geschädigten detailliert und nachvollzieh- bar. Sie gab auch offen zu, wo sie sich nicht mehr erinnern konnte oder unsicher war. Sie bemühte sich ferner, den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten: So sagte sie aus, dieser sei nach Erhalt der Fr. 50.– anständig geworden und ha- be sogar einen entsprechenden Beleg unterzeichnet (ND 4 Urk. 3 S. 2 und ND 4 Urk. 4 S. 4). Das Messer habe sie nur ganz sachte berührt und keine Eindrücke auf ihrem Arm hinterlassen (ND 4 Urk. 4 S. 7). Ein paar Tage später sei er noch- mals vorbeigekommen und habe sich entschuldigt (ND 4 Urk. 4 S. 4). Kleinere Unsicherheiten und Widersprüche in den Aussagen der Geschädigten, so in ihrer Beschreibung des Messers (ND 4 Urk. 3 S. 2 und ND 4 Urk. 4 S. 6-8), sind ohne Weiteres durch die lange Zeitdauer von eineinhalb Jahren zwischen dem Vorfall und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu erklären. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, stimmt die einen Monat nach dem Vorfall abgegebene Be- schreibung der Tatwaffe durch die Geschädigte zudem mit dem beim Beschuldig- ten sichergestellten Messer grösstenteils überein (vgl. ND 4 Urk. 1). Dies stützt die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten zusätzlich. Die Verteidigung monierte anlässlich der Berufungsverhandlung ferner, schon der Umstand, dass die Geschädigte durch eine Theke vom Beschuldigten getrennt gewesen sei, las- se ihre Schilderung des Tatvorgangs als zweifelhaft erscheinen (Urk. 148 S. 15). Sie übersieht aber, dass die besagte Theke nur 30 cm breit war (ND 4 Urk. 4 S. 11, S. 13). Auch dass erstaune, dass die übrigen Mitarbeiter nichts vom Vorfall mitbekommen haben sollen, obschon sich der Beschuldigte gemäss der Geschä- digten in einem aufgebrachten und lärmigen Zustand befunden habe, wie die Ver- teidigung geltend macht (Urk. 148 S. 15), widerspricht den Akten. So gab die Ge- schädigte klar zu Protokoll, dass eine Mitarbeiterin, Frau G._____, den Vorfall be- obachtet hatte (ND 4 Urk. 4 S. 11) und die Geschädigte auch gerade deshalb den Beschuldigten übernommen hatte, weil ihre Kollegin etwas eingeschüchtert war (ND 4 Urk. 3 S. 1). Abgesehen davon ist auch kein Motiv erkennbar, weshalb die Zeugin C._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. 2.7. Gestützt auf die überzeugenden und glaubhaften Aussagen der Geschädig- ten C._____, die in Bezug auf die Tatwaffe überdies durch das beim Beschuldig-
- 18 - ten sichergestellte Messer bestätigt werden, ist der Sachverhalt gemäss Anklage- schrift somit auch bezüglich ND 4 erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Versuchte einfache Körperverletzung (ND 7) 1.1. Der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB erfordert, dass ein Mensch an Körper oder Gesundheit mit Gift geschädigt wird. Vorliegend trat keine solche Schädigung auf; dem Geschädigten B._____ wurde es als Folge des Kon- sums des Ethergemisches des Beschuldigten nur schwindlig. Er wurde zwar über Nacht hospitalisiert, ohne dass aber weitere Beschwerden auftraten (ND 7 Urk. 12/4; ND 7 Urk. 12/6). Der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 2 StGB ist damit nicht erfüllt. 1.2. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Der Be- schuldigte verfügt gemäss eigener Aussage über ein "chemisches Allgemeinwis- sen" und hat bereits selbst Ethermischungen konsumiert (ND 7 Urk. 3 S. 5 und S. 7 und ND 7 Urk. 6 S. 2). Ihm war daher – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 109 E. II. 4.4.) – bestens bekannt, welche Folgen der Konsum von Ether ha- ben kann. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 148 S. 7) sind auch klei- nere Mengen von Ether bereits gesundheitsgefährdend und nicht normalem Alko- hol gleichzustellen. Indem der Beschuldigte dem Geschädigten dennoch eine ganze Flasche gefüllt mit seinem Ethergemisch anbot und ihn nicht über den da- rin enthaltenen Ether warnte, nahm er zumindest in Kauf, dass dies zu einer kör- perlichen Beeinträchtigung führen könnte, da ab diesem Zeitpunkt nicht mehr kon- trollierbar war, wieviel der Geschädigte dann trinken würde. Dass solche Folgen nicht eintraten, ist nur dem Zufall zu verdanken. Festzuhalten ist dabei, dass er aufgrund der Gesamtmenge von ca. 20 ml Ether und seinen persönlichen Erfah- rungen immerhin davon ausgehen durfte, dass keine lebensgefährliche oder an- derweitig schwere Schädigung der Gesundheit im Sinne von Art. 122 StGB hätte resultieren können.
- 19 - 1.3. Da nur der subjektive Tatbestand, nicht aber der objektive Tatbestand erfüllt ist und der Beschuldigte alles unternommen hat, um den Taterfolg zu bewirken, liegt ein Versuch vor. 1.4. Gemäss der Einschätzung im Gutachten von Prof. Dr. med. D._____ vom
13. April 2015 (HD Urk. 11/10), welche im Ergänzungsgutachten vom
9. Dezember 2015 klar bestätigt wurde (HD Urk. 67), war der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt zwar in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt, ohne dass aber eine eigentliche Schuldunfähigkeit vorlag (HD Urk. 11/10 S. 53). 1.5. Der Beschuldigte ist folglich der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Nötigung (ND 4) 2.1. Den objektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt unter anderem, wer einen anderen durch Androhung ernstlicher Nachteile nötigt, etwas zu tun. Dabei ist erforderlich, dass der Täter die Zufügung eines Übels als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt (BGE 120 IV 17 E. 2a mit Hinwei- sen). Ob er dies tatsächlich ernst meint, spielt keine Rolle (BGE 105 IV 120 E. 2a). Weiter ist erforderlich, dass die Tathandlung rechtswidrig ist und das Opfer gerade dadurch zum vom Täter angestrebten Verhalten veranlasst wird (Vera Delnon/Bernhard Rüdy, BSK StGB II, N 45 zu Art. 181). Vorliegend wurde der Beschuldigte laut und aggressiv, ehe er der Geschädigten C._____ ein Messer auf den Unterarm legte. So drohte er ihr implizit, sie damit zu verletzen. Da er dazu nur das Messer niederdrücken musste, war es auch offen- sichtlich, dass es von ihm abhing, ob dies geschah oder nicht. Eine solche Dro- hung mit einer Waffe ist ohne Weiteres geeignet, auch eine nicht besonders ängstliche Person gefügig zu machen. Vorliegend war die Geschädigte nicht die dem Beschuldigten zugeteilte Fallbearbeiterin und konnte daher auch nicht ab- schätzen, wie ernst es dem Beschuldigten war (vgl. ND 4 Urk. 3 S. 2). Die Dro- hung des Beschuldigten stellt damit eine klare Nötigungshandlung im Sinne von
- 20 - Art. 181 StGB dar (vgl. auch BGE 101 IV 47 E. 2.b; BGE 104 IV 170 E. 2). Indem der Beschuldigte der Geschädigten mit Gewalt drohte, setzte er zudem ein uner- laubtes Mittel ein. Folglich war seine Handlung auch rechtswidrig. Dass die Ge- schädigte durch die Drohung des Beschuldigten dazu gebracht wurde, ihm Fr. 50.– auszuzahlen, ist aufgrund ihrer Aussagen erwiesen. Der Einwand der Verteidigung, es sei nicht das Messer, sondern das Lautwerden gewesen, wel- ches die Geschädigte zur Auszahlung des Geldes veranlasst habe (ND 4 Urk. 5 S. 2), hält einer näheren Betrachtung nicht stand. Es ist vielmehr von einem Ge- samteindruck auszugehen, den der aggressiv und laut auftretende Beschuldigte dann mit dem Messereinsatz auf die Spitze trieb und die Geschädigte dermassen einschüchterte, dass sie ihm in der Folge Fr. 50.– ausbezahlte (ND 4 Urk. 4 S. 9). Von einer Einigung oder einem freiwilligen Entgegenkommen seitens der Ge- schädigten kann unter den gegebenen Umständen keine Rede sein. Daran ändert auch nichts, dass sie die verlangte Geldsumme von Fr. 600.– auf Fr. 50.– herun- terhandelte, zumal der Beschuldigte auch keinen Anspruch auf Auszahlung eines Geldbetrages hatte, weil ihm der monatliche Betrag bereits ausbezahlt worden war (ND 4 Urk. 3 S. 1-3). Der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist damit er- füllt. 2.2. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der sich auf die Beeinflussung und das ab- genötigte Verhalten beziehen muss. Eine weitergehende Absicht wie etwa eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich (Trechsel, StGB Praxiskommentar, N 14 zu Art. 181). Vorliegend legte es der Beschuldigte mit seinem eskalierenden Verhalten offen- sichtlich darauf aus, Geld ausbezahlt zu bekommen, obschon er nach der Aus- kunft der Geschädigten wusste, dass er keinen Anspruch darauf hatte. Er erfüllte damit auch den subjektiven Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB. 2.3. Wie beim Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung (vgl. oben unter Ziffer 1.4.) ist gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. med. D._____ vom
13. April 2015 auch hier von einer stark eingeschränkten Schuldfähigkeit, nicht aber von einer Schuldunfähigkeit des Beschuldigten auszugehen (HD Urk. 11/10
- 21 - S. 52). Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten folglich der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berück- sichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu ver- meiden.
2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Da vorliegend indessen keine ausserordentlichen Gegebenheiten im Sinne der Rechtsprechung bestehen, ist ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nicht erforderlich (BGE 136 IV 55 ff.). Insbesondere ist zu beachten, dass die verminderte Schuldfähigkeit allein nicht dazu führt, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten, weil es dazu weiterer, ins Gewicht fallender Umstände bedarf, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55, E. 5.8), welche in casu indes nicht vorliegen. Mit der Vorinstanz (Urk. 109 E. III. 1.2. und 2.1.) sind diese Straf- zumessungsfaktoren deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhö- hend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1 und 2.3.2; mit Hinweisen, bestätigt in Ur- teilen 6B_375/2014 vom 28. August 2014, E. 2.6. und 6B_1246/2015 vom 9. März
- 22 - 2016 E. 1.1) unter Beachtung aller objektiven und subjektiven verschuldensrele- vanten Umstände festzusetzen. Sodann hat er in einem weiteren Schritt die übri- gen Delikte zu beurteilen und die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperations- prinzips zu erhöhen, ehe nach Festlegung dieser (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen sind. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen aus- gesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Geld- und Freiheitsstrafe sind kei- ne gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode; BGE 138 IV 120 E. 5.1; 137 IV 249 E. 3.4.2). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vor- sehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2).
3. Als schwerste Tat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmäs- sig am schwersten wiegt (BSK Strafrecht I-Ackermann, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 N 116 mit weiteren Hinweisen). Nötigung als vorliegend schwerste Tat, für die der Beschuldigte bestraft wird, sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe vor.
4. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte zwar ein Messer auf den Arm der Geschädigten C._____ legte, diese aber nicht verletzte. Es handelte sich um eine gemäss der Geschädigten "ganz sachte Berührung", die keine Spuren hinterliess (ND 4 Urk. 4 S. 7). Zudem ging es letztlich nicht um viel Geld, welches er forderte, gab sich der Beschuldigte doch mit Fr. 50.– zufrieden. Dennoch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass das an den Tag gelegte Verhalten des Beschuldigten zudem aggressiv und laut war, was eine für die Geschädigte negative Dynamik des Handlungsgeschehens begünstig- te und deshalb gerade wegen der Unberechenbarkeit des Beschuldigten bedroh- lich erschien. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht.
- 23 - Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte aus rein fi- nanziellen Interessen handelte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, liess er sich aber von den ursprünglich geforderten Fr. 600.– auf Fr. 50.– herunterhan- deln. Zudem ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er (irrtümlich) glaub- te, einen Anspruch auf die Auszahlung des Geldes zu haben (vgl. Prot. II S. 18 f.). Auch zu seinen Gunsten ist sodann zu berücksichtigen, dass, wie bereits ausge- führt (vgl. oben unter E.III. 2.3), die Schuldfähigkeit des Beschuldigten bezüglich der Nötigung aufgrund seiner schweren und chronifizierten Schizophrenie und der damit verbundenen Suchtkrankheit in schwerem Grade vermindert war (HD Urk. 11/10 S. 52 f.). Das subjektive Tatverschulden relativiert folglich das objektive beträchtlich. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 3 Monaten (Urk. 109 E. III. 2.4.) erweist sich als angemessen, weshalb davon auszugehen ist.
5. Wie bereits erwähnt, ist diese Einsatzstrafe in einem zweiten Schritt unter Ein- bezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemes- sen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen. Hierbei ist vorab festzuhalten, dass bei al- len Delikten von einer in schwerem Grade verminderten Schuldfähigkeit auszuge- hen ist, welche sich erheblich strafmindernd auswirkt (HD Urk. 11/10 S. 52 f.).
6. Zum objektiven Tatverschulden der versuchten einfachen Körperverletzung (ND 7) ist auszuführen, dass der Beschuldigte dem Geschädigten eine Flasche mit einem Alkoholgemisch anbot, das ca. 20 ml Ether enthielt und es nur dem Zu- fall zu verdanken ist, dass es zu keinen gesundheitlichen Schäden kam. Demge- genüber liegt subjektiv lediglich Eventualvorsatz vor. Zu Gunsten des Beschuldig- ten ist auch davon auszugehen, dass er den Geschädigten nicht die ganze Fla- sche hätte trinken lassen, da er das Gemisch ja auch selbst konsumieren wollte. Insgesamt betrachtet wiegt das Tatverschulden damit leicht. Eine Einsatzstrafe von einem Monat erscheint angemessen.
7. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 109 E. III. 3.3.), ist zum objektiven Tatverschulden mit Bezug auf die zwei Hausfriedensbrüche (HD und ND 6) fest- zuhalten, dass diese nur zur Begehung zweier geringfügiger Diebstähle erfolgten.
- 24 - Ebenso ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Beschuldigte in Verlet- zung des Hausrechts keine grosse kriminelle Energie zeigte, indem er die Laden- lokale betrat. Für den mehrfachen Hausfriedensbruch erweist sich demnach eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat als angemessen.
8. Bezüglich des objektiven Tatverschuldens des Vergehens gegen das Chemika- liengesetz (ND 3) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die gefährlichen Chemi- kalien nur während zwei Tagen ungenügend gesichert in seiner ehemaligen Wohnung aufbewahrte. Subjektiv fällt ins Gewicht, dass er es bewusst unterliess, für eine sichere Aufbewahrung zu sorgen. Insgesamt wiegt das Tatverschulden leicht. Eine Einsatzstrafe von einem Monat erweist sich deshalb – mit der Vor- instanz (Urk. 109 E. III. 3.4.) – als angemessen.
9. Der Beschuldigte wurde im Jahre 2008 mit einer bedingten Geldstrafe bestraft, welche später widerrufen wurde. In der Folge erwirkte er vier unbedingte Geld- strafen. Dennoch delinquierte er nicht einmal ein Jahr nach der letzten Geldstrafe erneut. Angesichts dieser offensichtlichen Uneinsichtigkeit des Beschuldigten er- weist sich eine weitere Geldstrafe als dem Verschulden nicht mehr angemessen. Es ist deshalb für alle Delikte, deren Strafrahmen dies erlaubt, eine Freiheitsstrafe auszufällen.
10. Bei der Asperation ist das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleich- heit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu beachten. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich oder situativ in einem en- gen Zusammenhang stehen (BGer 6B_323/2010, Urteil vom 23. Juni 2010). Vorliegend rechtfertigt es sich, die für das Hauptdelikt eingesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe durch die diversen Nebendelikte un- ter Beachtung des Asperationsprinzips auf insgesamt 6 Monate zu erhöhen.
11. Diese verschuldensangemessene Strafe ist aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, zu erhöhen oder herabzusetzen. Mass-
- 25 - gebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die per- sönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtat- verhalten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.; vgl. BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 120 ff; Trechsel/Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 2. Aufl., Art. 47 StGB N 22 ff.).
12. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kann auf die diesbezüglichen Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 109 E. III. 4.2.). Heute ergänzte der Beschuldigte, seine Rente sei während des Straf- oder Massnahmevollzugs sistiert und er habe eine Vetretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermö- gensverwaltung. Er habe zwei bis drei Verlustscheine, lebe seit 30 Monaten abs- tinent und erhalte 12 mg Subutex pro Tag (Prot. II S. 12-15). Die schwierige Kind- heit des Beschuldigten, der gemäss eigenen Angaben vom Vater und seinem Grossvater missbraucht wurde, ist strafmindernd zu werten. Der Beschuldigte weist in der Schweiz fünf Vorstrafen auf (Urk. 146), wovon vier bezüglich des mehrfachen Hausfriedensbruchs einschlägig sind, und delinquierte (mit Ausnah- me des Sachverhaltes gemäss HD) während einer laufenden Strafuntersuchung, was deutlich straferhöhend zu berücksichtigen ist. Von einem eigentlichen Ge- ständnis ist nur bezüglich des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des Verge- hens gegen das Chemikaliengesetz, was aber durch die jeweils klare Beweislage relativiert wird, auszugehen. Dass der Beschuldigte sich nach der Nötigung bei der Geschädigten entschuldigte, welche in der Folge ihren Strafantrag zurückzog (ND 4 Urk. 7), ist wiederum leicht strafmindernd zu werten.
13. Unter Berücksichtigung der erwähnten Strafzumessungsgründe ist die Ein- satzstrafe auf 7 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
14. Bezüglich der Delinquenz des Beschuldigten hinsichtlich des Tatbestandes des Exhibitionismus (ND 9), für welchen das Strafgesetz lediglich eine Bestrafung mit Geldstrafe vorsieht, ist beim Tatverschulden zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte aus reinem Egoismus zur Befriedigung seiner Lust handelte und sich dabei um die Auswirkungen auf die Geschädigte H._____ foutierte. Aufgrund der in schwerem Grade verminderten Schuldfähigkeit wiegt das Verschulden des Be-
- 26 - schuldigten hinsichtlich des Exhibitionismus als gerade noch leicht. Eine hypothe- tische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen erweist sich als angemessen. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kann auf die obigen Ausführungen (IV. 12.) verwiesen werden (Urk. 109 E. III. 4.2.). Erneut sind diese strafmindernd und die fünf Vorstrafen des Beschuldigten sowie das Delinquieren während einer lau- fenden Strafuntersuchung deutlich straferhöhend zu werten. Das Geständnis ist angesichts der klaren Beweislage zu relativieren. Ebenso ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine nennenswerte Einsicht oder Reue zeigte (ND 9 Urk. 3 S. 3). Die hypothetische Einsatzstrafe für den Exhibitionismus wäre folglich mit Verweis auf die obigen Erwägungen zu erhöhen, was sich angesichts des Ver- schlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO allerdings verbietet. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des arbeitslosen und von der Sozi- alhilfe lebenden Beschuldigten erweist sich ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 30.– als angemessen.
15. Zum geringfügigen Diebstahl (ND 6) sowie zur Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch (ND 2) ist auszuführen, dass der Beschuldigte aus seiner Sucht heraus handelte und der Deliktsbetrag von Fr. 16.50 auch im Rahmen des gering- fügigen Diebstahls sehr tief ist. Dass seine Schuldfähigkeit in schwerem Grade vermindert war, wurde bereits ausgeführt. Der Beschuldigte handelte ferner ohne grosse kriminelle Energie oder Raffinesse, als er das Diebesgut respektive das bereits von einem Dritten dem Eigentümer entwendete Fahrrad behändigte. Eine Busse von Fr. 100.– erweist sich daher dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen.
16. Der Beschuldigte ist folglich mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen. V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,
- 27 - um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
2. Vorliegend weist der Beschuldigte fünf teilweise einschlägige Vorstrafen auf und hat bereits einmal eine verlängerte Probezeit nicht bestanden (Urk. 146). Zu- dem ist aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. med. D._____ vom 13. April 2015 (HD Urk. 11/10 S. 49 und S. 53 f.) von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen. Dem Beschuldigten kann daher keine günstige Prognose mehr gestellt werden. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind folglich zu vollziehen.
3. Einer Anrechnung der erstandenen Haft im Sinne von Art. 51 StGB steht nichts entgegen, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht. Da sich der Beschuldigte vom 20. Oktober 2014 bis zum vorzeitigen Massnahmevollzug am
7. September 2016 und damit während 688 Tagen in Haft befand, sind die Frei- heitsstrafe, die Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie auch die Busse von Fr. 100.–, welche 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht, durch Haft bereits voll- ständig erstanden. VI. Massnahme
1. Vorinstanzlich wurde für den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Stö- rungen) angeordnet und ausführlich sowie sorgfältig begründet (Urk. 109 E. V. S. 38 ff.). Seitens der Anklagebehörde wird – der Empfehlung des Gutachters folgend – auch vor Berufungsinstanz die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB beantragt (Urk. 121). Die Verteidi- gung beantragt, auf die Anordnung einer Massnahme sei zu verzichten (Urk. 115 S. 4 f. und Urk. 148 S. 1). Der Beschuldigte lehnte während der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren die Anordnung einer stationären Massnahme vehement ab (Prot. I S. 42 f.), erklärte sich jedoch mit einer ambulanten Mass- nahme einverstanden (Prot. I S. 27 f. und S. 43). Anlässlich der Berufungsver- handlung äusserte er sich dahingehend, dass kein Rückfallrisiko bestehe und er
- 28 - sich eine stationäre Massnahme nicht vorstellen könne. Er mache aber das Beste daraus und werde seine Medikamente einnehmen (Prot. II S. 15 f.).
2. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Stra- fe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen und ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht. Ist der Täter von Suchtstoffen abhängig, so kann das Gericht eine ambulante Behandlung anordnen, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammen- hang steht und zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen lasse (Art. 63 Abs. 1 StGB).
3. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 109 E. V 2.4.3. und 2.4.4.), enthält das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. D._____ vom
13. April 2015 folgende Schlussfolgerungen: Aufgrund der diagnostizierten Suchterkrankung und der schizophrenen Grunderkrankung, welche mit den Taten in Zusammenhang stehen, besteht ein hohes Rückfallrisiko für vergleichbare Straftaten (HD Urk. 11/10 S. 53 f.). Grundsätzlich bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte in psychotischer Verfassung aus einem paranoiden Bedrohungser- leben heraus Dritte angreifen und verletzen könne (HD Urk. 11/10 S. 49). Sowohl für die schizophrene Grunderkrankung als auch für die Suchtproblematik stünden grundsätzlich gute Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung (HD Urk. 11/10 S. 49 f.). Da damit zu rechnen sei, dass der Beschuldigte im Falle einer Entlas- sung ohne Weiterbehandlung relativ rasch wieder psychotrope Substanzen kon- sumieren werde, was zur erneuten psychopathologischen Destabilisierung führen würde, komme zum jetzigen Zeitpunkt nur eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB in Frage, da sich der Beschuldigte einer ambulanten Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit entziehen würde. Eine ausschliessliche Suchtbehand- lung gemäss Art. 60 StGB würde dem komplexen Störungsbild des Beschuldigten nicht gerecht werden (HD Urk. 11/10 S. 50). An dieser Diagnose und Einschät- zung wurde im psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 9. Dezember 2015 in nachvollziehbarer Weise festgehalten (HD Urk. 67 S. 10-16). Der von der Vertei- digung angeführte Austrittsbericht vom 6. August 2015 der forensisch-
- 29 - psychiatrischen Station … in Bern (HD Urk. 43), wonach der Beschuldigte kein fremdaggressives Verhalten an den Tag lege und wach und bewusstseinsklar, medikamentencompliant, kooperativ und stets absprachefähig sei (HD Urk. 43 S. 2), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Wie im psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 9. Dezember 2015 klar ausgeführt wird, stützt sich der Austrittsbericht einzig auf eine kurzzeitige Beobachtung und Behandlung des Be- schuldigten, während die für die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nötige Langzeitanamnese, namentlich die Krankengeschichte des Psychiatrisch- Psychologischen Dienstes, nicht berücksichtigt wurde (Urk. 67 S. 10 f.), weshalb nicht auf ihn abgestellt werden kann.
4. Die Verteidigung führte aus, die Verhältnismässigkeit der Massnahme und die Therapiewilligkeit seien nicht gegeben (Urk. 115 S. 5 und Urk. 148 S. 38 f.). Zur Frage der Verhältnismässigkeit kann vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 109 E. V. 2.4.). Dass der Be- schuldigte eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt, zeigte sich vorliegend mehrmals. So ist es nur dem Zufall zu verdanken, dass bei der Detonation des Feuerwerkskörpers im Gebäude des I._____ keine Personen schwerer verletzt wurden, da der Beschuldigte selbst von der Heftigkeit der Explosion überrascht wurde (Prot. I S. 10). Ebenso hätte der Vorfall in der Fachstelle Erwachsenen- schutz … ohne Weiteres mit einer Verletzung enden können, hätte die Geschä- digte C._____ anders reagiert. Zudem hatte der Geschädigte B._____ Glück, kei- ne gesundheitliche Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung erlitten zu haben. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt (Urk. 109 E. V 2.4.7.), wäre bei vol- ler Schuldfähigkeit des Beschuldigten eine mehrjährige Freiheitsstrafe auszuspre- chen. Die fortgesetzte Delinquenz des Beschuldigten, bei welcher überdies eine gewisse progrediente Entwicklung im Sinne einer Ausweitung der Delinquenz auf neue, weitere Deliktsarten auszumachen ist, zeigt auf, dass der bestehenden Rückfallgefahr nur mit einer stationären Massnahme begegnet werden kann, um ein strukturiertes Setting zur Behandlung seiner schwer ausgeprägten und chroni- fizierten Krankheit sowie die erforderliche Kontinuität der damit einhergehenden Medikamentation zu gewährleisten. Aus der Krankengeschichte des Beschuldig-
- 30 - ten geht ferner hervor, dass er seit seiner Verhaftung mehrmals zur medikamen- tösen Behandlung seiner psychischen Störung in eine psychiatrische Klinik ver- legt werden musste: vom 30. Oktober 2014 bis zum 4. November 2014 (HD Urk. 12/1-7), vom 10. Dezember 2014 bis zum 7. Januar 2015 (HD Urk. 12/9-14), und vom 8. Juli 2015 bis zum 14. Juli 2015 (HD Urk. 17/40-42), sodann am
2. Februar 2016 (HD Urk. 85/1-5) und am 8. Juni 2016 (Urk. 17/1-2), wobei je- weils nach seiner Rückverlegung ins Gefängnis die medikamentöse Behandlung fortgeführt wurde. Der Zustand des Beschuldigten erforderte regelmässig eine er- neute Verlegung in eine Klinik (s. HD Urk. 17/40), auch, weil der Beschuldigte wiederholt die Medikamente nicht mehr regelmässig einnahm. So wurde er am
23. Juni 2016 notfallmässig in die Psychiatrische Klinik Münsterlingen eingewie- sen (s. Urk. 128 und Urk. 129) und trat schliesslich am 7. September 2016 den vorzeitigen Massnahmevollzug in der Klinik Rheinau an (Urk. 140). Es ist folglich offensichtlich, dass eine ambulante Massnahme selbst im strukturierten Rahmen des Strafvollzuges nicht ausreicht, um die Krankheit des Beschuldigten zuverläs- sig zu behandeln und damit langfristig eine weitere Delinquenz zu verhindern. Die Anordnung einer stationären Massnahme erweist sich demnach trotz des schwe- ren Eingriffs in die Freiheit des Beschuldigten als verhältnismässig, da keine mil- dere Massnahme erkennbar ist, mittels welcher die erforderliche Behandlung des Beschuldigten durchgeführt werden kann. Der Beschuldige ist, wie bereits erwähnt, mit einer ambulanten, nicht jedoch mit einer stationären Massnahme einverstanden (Prot. I S. 42 f. und Prot. II S. 15). Auch der Gutachter kam zum Schluss, dass dem Beschuldigten die Bereitschaft, sich dauerhaft auf eine Therapie einzulassen, abgeht (HD Urk. 11/10 S. 50). Wie seitens der Vorinstanz aber zutreffend erwogen wurde (Urk. 109 E. V. 2.5.), be- stehen gute Chancen, dass die zurzeit bezüglich einer stationären Massnahme fehlende Therapiewilligkeit des Beschuldigten im Verlauf der Behandlung erarbei- tet werden kann, ist seine fehlende Krankheitseinsicht doch gerade Teil des Krankheitsbildes. Dafür spricht auch seine heutige Aussage, er werde das Beste aus der Massnahme machen (Prot. II S. 15). Die nur eingeschränkt vorhandene Massnahmewilligkeit spricht daher ebenfalls nicht gegen die Durchführung einer Massnahme, zumal an die Bereitschaft, eine stationäre Massnahme gemäss
- 31 - Art. 59 StGB zu absolvieren, keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind (s. Urk. 109 E. V. 2.5.1. und die darin zitierte bundesgerichtliche Rechtspre- chung).
5. Die vorinstanzliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) ist deshalb zu bestätigen.
6. Da die vorliegend anzuordnende stationäre Massnahme auch dem Schutz der Öffentlichkeit vor Wiederholungstaten des Beschuldigten dient, ist die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 688 Tagen, abzüglich der Freiheitsstrafe von 7 Monaten, der Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie der Ersatzfreiheitsstra- fe für die Busse von 1 Tag, an die stationäre Massnahme anzurechnen und zur- zeit keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 141 IV 236 E. 3.9 und E. 4). Sollte sich erweisen, dass die konkrete Massnahmedauer kürzer ist als die ver- bleibende, bereits erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft, so wäre dann eine Entschädigung zuzusprechen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 9) zu bestätigen. Die auferlegten Kosten sind aber sofort definitiv abzuschreiben. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, sind dem Beschuldigten aufzuerlegen aber sofort de- finitiv abzuschreiben.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen.
3. Seitens der Privatkläger wurden keine Entschädigungen beantragt. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
16. März 2016 (DG150034) bezüglich der Dispositivziffern 1 (Tatbestandser- füllung in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit), 2 teilweise
- 32 - (Schuldsprüche betreffend mehrfachen Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Chemikaliengesetz, Exhibitionismus, geringfügigen Diebstahl und Ent- wendung eines Fahrrades zum Gebrauch), 7 (Einziehungen) und 8 (Kosten- aufstellung) sowie der gleichzeitig ergangene vorinstanzliche Beschluss (Nichteintreten auf Anklageziffer 4 betreffend geringfügigen Diebstahl [HD]) in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 100.– Busse.
3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind zu vollziehen, aber durch Haft be- reits vollständig erstanden.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Sie entspricht 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe und ist durch die Haft bereits geleistet.
5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
6. Die erstandenen 688 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft (gerechnet bis und mit 7. September 2016) abzüglich 7 Monate Freiheitsstrafe, 60 Ta- gessätze Geldstrafe und 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse werden an die Dauer der stationären Massnahme angerechnet.
- 33 -
7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 9) wird bestätigt. Die auferlegten Kosten werden aber sofort definitiv abgeschrieben.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'300.– amtliche Verteidigung.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber sofort definitiv abgeschrieben.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatkläger J._____ Region … und H._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − die Beiständin K._____, … [Adresse] sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Beiständin K._____, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − an das Forensische Institut Zürich, FOR Dispo, Postfach, 8021 Zürich;
- 34 - − an die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich; − die Kasse des Obergerichts Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Januar 2017 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Hafner