Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit Urteil der Vorinstanz vom 2. Februar 2016 (Urk. 46) wurde der Beschuldigte des Betrugs, der Veruntreuung, der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, der Fälschung von Ausweisen, des mehr- fachen Fahrens ohne Berechtigung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Gleichzeitig wurde der bedingte Vollzug einer vom Bezirksgericht Dietikon am 7. April 2009 gegen den Beschuldigten ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 170.– (entspre- chend Fr. 15'300.–) widerrufen. Weiter wurde - soweit vorliegend relevant - der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 2, A._____, Schadenersatz von Fr. 50'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. Januar 2013 sowie eine Umtriebsentschä-
- 8 - digung von Fr. 5'127.45 zu bezahlen (Dispositivziffern 7 und 15). Hinsichtlich ei- ner beim Beschuldigten beschlagnahmten Barschaft von Fr. 7'590.– und eines bei ihm beschlagnahmten Flachbild-Fernsehers wurde schliesslich in Aussicht ge- stellt, dass über die Verwendung dieser Vermögenswerte nach Anhörung des Drittansprechers D._____ und der Stellungnahme der Parteien entschieden wer- de (Dispositivziffer 11). Gleichzeitig wurde ebendiesem Drittansprecher eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um sich zur Frage des Eigentums an den beschlag- nahmten Vermögenswerten zu äussern (Dispositivziffer 12).
E. 1.2 Nachdem sich in der Folge der Drittansprecher nicht hatte vernehmen las- sen und die Parteien bereits anlässlich der Hauptverhandlung zum Thema hatten Stellung nehmen können, entschied die Vorinstanz mit ergänzendem Urteil vom
15. März 2016, die beschlagnahmten Fr. 7'590.– zur Deckung der Busse von Fr. 300.– und teilweisen Deckung der Geldstrafe von total Fr. 15'300.– zu ver- wenden. Hinsichtlich des Fernsehers ordnete das Gericht die Verwertung an, und anschliessend sei der Erlös ebenfalls zur teilweisen Deckung der Geldstrafe von Fr. 15'300.– heranzuziehen (Urk. 52). Dieses Urteil wurde den Parteien direkt in begründeter Fassung zugestellt (Urk. 50).
E. 1.3 Mit Eingabe vom 27. April 2016 liess die Privatklägerin 2, A._____ (im Fol- genden: "Privatklägerin"), ihren Rechtsvertreter fristgerecht beim Obergericht die Berufung gegen das ergänzende Urteil erklären (Urk. 53).
E. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 2016 wurde der Privatklägerin in Anwendung von Art. 383 StPO Frist angesetzt, um zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei für das Berufungs- verfahren eine Kaution von einstweilen Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 58). Daraufhin stellte die Privatklägerin das Gesuch, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 60, 62, 68, 70).
E. 1.5 Mit Verfügung vom 8. August 2016 wurde der Privatklägerin die unentgelt- liche Prozessführung gewährt (Befreiung von Vorschuss -und Sicherheitsleist- ungen sowie Verfahrenskosten). Das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt
- 9 - lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde dagegen abgewiesen. Ebenso wurde die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit sofortiger Wirkung widerrufen und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als amtlicher Verteidiger entlassen (Urk. 71). Beide Rechtsanwälte teilten in der Folge mit, ihre Mandate auf erbete- ner Basis fortzuführen (Urk. 76, 78).
E. 1.6 Mit Verfügung vom 25. August 2016 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 1 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO den weiteren Parteien und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschluss- berufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 79). Darauf beantragten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Be- schuldigte, es sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen bzw. die Berufung der Privatklägerin abzuweisen (Urk. 81, 83). Weitere Stellungnahmen oder Anträge gingen nicht ein.
E. 1.7 Am 10. Oktober 2016 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Privatklägerin Frist angesetzt, um ihre Berufungsanträge zu stellen und zu be- gründen (Urk. 85). Innert erstreckter (Urk. 87, 89) Frist liess die Privatklägerin am
25. November 2016 die Berufungsbegründung einreichen und die eingangs ge- nannten, gegenüber der Berufungserklärung modifizierten bzw. eingeschränkten Anträge stellen (Urk. 91). Nach entsprechender Fristansetzung verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erstattung einer Berufungsantwort; der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen (Urk. 94, 96).
E. 2 Februar 2016 in Rechtskraft erwachsen ist.
- 10 -
E. 3 Materielles
E. 3.1 Die Privatklägerin beantragt zur Hauptsache, es sei ihr die beschlag- nahmte Barschaft von Fr. 7'590.– im Umfang der ihr im erstinstanzlichen Verfah- ren zulasten des Beschuldigten zugesprochenen Umtriebsentschädigung von Fr. 5'127.45 sowie im Umfang einer allfälligen Prozessentschädigung im Beru- fungsverfahren zuzusprechen (Urk. 91 S. 2 Ziff. 1 und 2). Die Privatklägerin kriti- siert in diesem Zusammenhang, es sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausge- gangen, sie - die Privatklägerin - habe nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren einen solchen Antrag gestellt (Urk. 91 S. 3; vgl. Urk. 52 S. 7).
E. 3.2 Unter welchen Voraussetzungen wie mit beschlagnahmten Vermögens- werten verfahren werden kann, hat die Vorinstanz zutreffend dargestellt (Urk. 52 S. 6 ff.). Darauf ist vorab zu verweisen.
E. 3.3 Die Vorinstanz hat sodann durchaus gesehen, dass es möglich ist, im Sin- ne von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO bei einer beschuldigten Person beschlagnahmte Vermögenswerte unter anderem auch zur Deckung von Entschädigungen an Pri- vatkläger zu verwenden. Nachdem das aber - so die Vorinstanz - nur auf Antrag angeordnet werden könne und die Privatklägerin keinen solchen Antrag gestellt habe, komme das nicht in Betracht. Entsprechend zog die Vorinstanz die Bar- schaft und den Verwertungserlös des Fernsehers gestützt auf Art. 268 Abs. 1 lit. b StPO zur (teilweisen) Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Busse und Geldstrafe heran (Urk. 52 S. 6 ff.).
E. 3.4 Die Privatklägerin anerkennt, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht ausdrücklich die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zur De- ckung ihrer Entschädigungsansprüche beantragt habe. Sie habe aber beantragt, es seien ihr die beschlagnahmten Geldbeträge und der Verwertungserlös der be- schlagnahmten Gegenstände zuzusprechen, was sinngemäss auch als Antrag auf Verwendung zur Deckung der Prozessentschädigung hätte verstanden wer- den müssen (Urk. 91 S. 3).
E. 3.5 Es ist richtig, wenn die Vorinstanz unter Verweis auf die Lehrmeinung von Bommer/Goldschmid (BSK StPO II, Art. 268 N 5) davon ausging, dass für eine
- 11 - Zusprechung von beschlagnahmten Vermögenswerten zur Deckung der Prozess- entschädigung eines Privatklägers im Sinne von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO ein Antrag des Anspruchsberechtigten vonnöten ist. Und es trifft auch zu, dass die Privatklägerin keinen solchen Antrag gestellt hat. Zwar beantragte sie anlässlich der Hauptverhandlung, es seien ihr der beschlagnahmte Geldbetrag von Fr. 7'590.– und der Verwertungserlös der beim Beschuldigten beschlagnahmten Vermögenswerte "zuzusprechen" (Urk. 43 S. 2, Antrag Ziff. 3). Dass das aber zur Deckung der Prozessentschädigung erfolgen sollte, ergab sich aus den entspre- chenden Ausführungen nicht - zumal die Privatklägerin davon auch im Antrag um Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Prozessentschädigung von Fr. 5'127.45 (Urk. 43 S. 2, Antrag Ziff. 4) nichts erwähnte. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen des Vertreters der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhand- lung, dass dieser hinsichtlich der beschlagnahmten Barschaft davon ausging, dass es sich dabei noch um einen Rest des vom Beschuldigten von der Privat- klägerin ertrogenen Geldes handelte, welches an diese "zurückzugeben" sei (Prot. I S. 50). Betreffend den Fernseher war der privatklägerische Vertreter dann allerdings dezidiert der Auffassung, dass dieser im Eigentum des Beschuldigten stehe und deshalb der Verwertungserlös "zugunsten der Privatklägerin zu ver- wenden" sei (Prot. I S. 50/51). Während so seitens der Privatklägerin bezüglich der Barschaft also offensichtlich ein Vorgehen gemäss Art. 70/71/73 StGB in den Raum gestellt wurde (d.h. Einziehung und Verwendung von Deliktsgut bzw. Er- satzforderungen), mussten hinsichtlich des Fernsehers dagegen die Art. 263 Abs. 1 lit. b, 267 Abs. 3 und 268 Abs. 1 lit. a StPO angesprochen sein (d.h. Be- schlagnahme und Verwendung von Vermögen der beschuldigten Person). Ein anderer Grund, wie - legal erworbenes - Eigentum eines Beschuldigten zugunsten einer Geschädigten "verwendet" werden kann, gibt es nicht.
E. 3.6 So stimmt zwar, dass es die Privatklägerin im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen unterlassen hat, explizit die Deckung ihrer Entschädigungsforderung durch beim Beschuldigten beschlagnahmte Vermögenswerte zu fordern (Urk. 52 S. 7). Ihr Antrag, es seien ihr der beschlagnahmte Barbetrag und der Verwer- tungserlös des Fernsehers "zuzusprechen", war aber - gerade auch zusammen mit den vorerwähnten weiteren Ausführungen - unklar und hätte zumindest teil-
- 12 - weise auch als Antrag im Sinne von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO verstanden werden können, wie das ihre Vertretung im Berufungsverfahren zutreffend geltend macht (Urk. 91 S. 3).
E. 3.7 Die Berufung ist ein vollkommenes Rechtsmittel, bei welchem die Rechts- mittelinstanz alle Tat- und Rechtsfragen unbeschränkt zu überprüfen hat (Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl., N 1447), und die Parteien sind grundsätzlich auch nicht eingeschränkt, Noven vorzubringen (a.a.O., N 1534). Von daher ist gar nicht von entscheidender Bedeutung, inwieweit die Anträge der Privatklägerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren im Sinne der nun explizit gestellten Berufungsanträge zu verstehen gewesen wären. Die Privatklägerin ist so oder anders berechtigt, diese Anträge im Berufungsverfahren zu präzisieren.
E. 3.8 Die Verteidigung verlangte vor Vorinstanz zunächst, es seien die be- schlagnahmten Fr. 7'590.– sowie der Verwertungserlös des beschlagnahmten Fernsehers einzuziehen und zur Deckung der Busse und Verfahrenskosten zu verwenden (Urk. 45 S. 2 f.). Mit Blick auf die Anträge der Privatklägerin erklärte die Verteidigung dann aber, im Namen des Beschuldigten nichts dagegen zu ha- ben, dass diese Vermögenswerte der Privatklägerin zugesprochen werden (Prot. I S. 60/61).
E. 3.9 Zwar sprach die Verteidigung damals davon, dass die Vermögenswerte der Privatklägerin "als Teil des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs" zuge- sprochen werden könnten (Prot. I S. 61) - was indessen nach Art. 268 StPO nicht in Frage kommt. Auf den berufungsweise präzisierten Antrag der Privatklägerin hat sich die Verteidigung dann nicht mehr vernehmen lassen.
E. 3.10 Es erscheint deshalb als sachgerecht, die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 7'590.– nicht - wie die Vorinstanz - im hauptsächlichen Interesse des Beschul- digten zur (teilweisen) Deckung der Busse und Geldstrafe zu verwenden, sondern in Gutheissung des Berufungsantrags Ziff. 1 im Sinne von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO zur Deckung der Entschädigung von Fr. 5'127.45 heranzuziehen, welche der Privatklägerin zulasten des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen worden ist (Urk. 46 S. 9, Dispositivziffer 15).
- 13 -
E. 3.11 Im Berufungsantrag Ziff. 2 fordert die Privatklägerin, es sei die be- schlagnahmte Barschaft überdies auch zur Deckung der Prozessentschädigung zu verwenden, die ihr im Berufungsverfahren zuzusprechen sei. Wie gesehen, hat der Beschuldigte zwar keine Berufungsantwort einreichen lassen, indessen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung der Berufung beantragt (Urk. 83). Mit diesem Antrag unterliegt er und wird entsprechend kosten- und ent- schädigungspflichtig (s. sogleich). Er hat der Privatklägerin deshalb auch für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung zu entrichten. Dieselbe wird vom Vertreter der Privatklägerin auf Fr. 2'058.55 beziffert (Urk. 91 S. 3), was aus- gewiesen ist und als angemessen erscheint (Urk. 93). Nachdem auch die Staats- anwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt hat und ent- sprechend ebenfalls unterliegt, ist die Prozessentschädigung für die Privatklägerin zur Hälfte vom Beschuldigten zu bezahlen und zur Hälfte aus der Gerichtskasse zu entrichten. Im Sinne von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO ist die beim Beschuldigten beschlagnahmte Barschaft von Fr. 7'590.– deshalb auch zur Deckung der vom Beschuldigten der Privatklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen- den Prozessentschädigung von Fr. 1'029.25 zu verwenden.
E. 3.12 Auf die Eventualanträge der Privatklägerin ist nicht weiter einzugehen, nachdem bereits ihr Hauptantrag gutzuheissen ist.
E. 3.13 Entsprechend ist wie folgt zu entscheiden:
E. 3.13.1 Hinsichtlich Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils ist die beschlag- nahmte Barschaft von Fr. 7'590.– zunächst zur Deckung der Prozessentschädi- gung von Fr. 5'127.45 heranzuziehen, zu deren Leistung an die Privatklägerin der Beschuldigte in Dispositivziffer 15 des Urteils der Vorinstanz vom 2. Februar 2016 (rechtskräftig) verpflichtet worden ist. Sodann ist die beschlagnahmte Barschaft auch zur Deckung der Prozessentschädigung von Fr. 1'029.25 heranzuziehen, die der Beschuldigte der Privatklägerin für das vorliegende Berufungsverfahren zu bezahlen hat. Der verbleibende Betrag von Fr. 1'433.30 ist im Sinne des diesbe- züglich nicht abzuändernden Entscheids der Vorinstanz zur Deckung der Busse von Fr. 300.– gemäss Dispositivziffer 2 des Urteils vom 2. Februar 2016 sowie
- 14 - zur teilweisen Deckung der Geldstrafe von total Fr. 15'300.– gemäss Ziff. 5 des Urteils vom 2. Februar 2016 zu verwenden.
E. 3.13.2 Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils kann unverändert belassen bleiben; den Erlös des zu verwertenden Fernsehers heranzuziehen ist zur Befrie- digung der von der Privatklägerin berufungsweise geltend gemachten Ansprüche nicht erforderlich.
E. 4 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
E. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung bis zu deren Entlassung aus dem Amt am 8. August 2016 (Urk. 71, 73, 75 und 75A). Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO).
E. 4.2 Dieser Kostenverlegung entsprechend ist der Privatklägerin die von ihr ge- forderte Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. vorstehend Erw. 3.11), und zwar - wie bereits obstehend erwogen - je zur Hälfte zulasten des Beschuldigten und zulasten der Gerichtskasse. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'029.25 zu bezahlen. Weitere Fr. 1'029.30 sind der Privatklägerin unter die- sem Titel aus der Gerichtskasse zu entrichten. Es wird erkannt:
1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
18. März 2013 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 7'590.– wird zunächst zur Deckung der Prozessentschädigung von Fr. 5'127.45 herangezogen, zu de- ren Leistung an die Privatklägerin der Beschuldigte in Ziffer 15 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 2. Februar 2016 verpflichtet worden ist.
- 15 - Sodann wird die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land vom 18. März 2013 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 7'590.– zur De- ckung der Prozessentschädigung von Fr. 1'029.25 herangezogen, zu deren Leistung an die Privatklägerin der Beschuldigte in nachstehender Ziffer 5 des vorliegenden Urteils verpflichtet wird. Schliesslich wird die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 18. März 2013 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 7'590.– verwendet zur Deckung der Busse von Fr. 300.– gemäss Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 2. Februar 2016, sowie zur teilweisen Deckung der Geldstrafe von gesamthaft Fr. 15'300.– gemäss Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 2. Februar 2016.
2. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
26. Juni 2013 beschlagnahmte Fernseher, Samsung 55, Smart TV (25), wird verwertet. Der Erlös wird zur teilweisen Deckung der Geldstrafe von Fr. 15'300.– gemäss Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 2. Februar 2016 verwendet.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 747.90 amtliche Verteidigung (bereits bezahlt)
E. 5 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'029.25 zu bezahlen.
- 16 -
E. 6 Der Privatklägerin wird für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 1'029.30 zugesprochen.
E. 7 Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. April 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann
Dispositiv
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 18. März 2013 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 7'590.– wird zur Deckung der Busse von Fr. 300.– gemäss Ziffer 2 des Urteils vom 2. Februar 2016 und teilweisen Deckung der Geldstrafe von Fr. 15'300.– gemäss Ziffer 5 des Urteils vom 2. Februar 2016 verwendet.
- Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 26. Juni 2013 beschlagnahmte Fernseher, Samsung 55, Smart TV (25), wird verwertet. Der Erlös - 6 - wird zur teilweisen Deckung der Geldstrafe von Fr. 15'300.– gemäss Ziffer 5 des Urteils vom 2. Februar 2016 verwendet.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 10 f.) a) Der Privatklägerin A._____: (schriftlich, Urk. 91)
- Die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 7'590.– sei zur Deckung der Um- triebsentschädigung von Fr. 5'127.45 gemäss Dispositiv Ziffer 15 des Urteils vom 2. Februar 2016 zu verwenden und im Umfang von Fr. 5'127.45 der Privatklägerin 2 zuzusprechen bzw. dieser auszubezahlen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
- März 2013 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 7'590.– sei im Umfang der im Berufungsverfahren der Privatklägerin 2 zugesprochenen Prozessent- schädigung zu verwenden und dieser auszubezahlen.
- Eventuell seien die vom Beschuldigten bezahlten Bussen von Fr. 300.– ge- mäss Ziffer 2 und der Anteil der bezahlten Geldstrafe von Fr. 15'300.– ge- mäss Ziffer 5 des Urteils vom 2. Februar 2016 im Umfang der dafür gemäss Ziffer 1 des Urteils vom 15. März 2016 verwendeten Barschaft von Fr. 7'590.– der Privatklägerin 2 zur teilweisen Deckung des Schadenersat- zes von Fr. 50'000.– (zuzüglich 5% Zins ab 9. Januar 2013) gemäss Ziffer 7 des Urteils vom 2. Februar 2016 zuzusprechen.
- Eventuell sei die vom Beschuldigten teilweise bezahlte Geldstrafe von Fr. 15'300.– gemäss Ziffer 5 des Urteils vom 2. Februar 2016 im Umgang des dafür gemäss Ziffer 2 des Urteils vom 15. März 2016 verwendeten Er- löses aus der Verwertung des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Juni 2013 beschlagnahmten Fernsehers, - 7 - Samsung 55, Smart TV der Privatklägerin 2 zur teilweisen Deckung des Schadenersatzes von Fr. 50'000.– (zuzüglich 5% Zins ab 9. Januar 2013) gemäss Ziffer 7 des Urteils vom 2. Februar 2016 zuzusprechen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- Der Privatklägerin 2 sei für das Berufungsverfahren eine angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 2'058.55 zuzuspre- chen. b) Des Beschuldigten: (schriftlich, Urk. 83) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 81) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:
- Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil der Vorinstanz vom 2. Februar 2016 (Urk. 46) wurde der Beschuldigte des Betrugs, der Veruntreuung, der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, der Fälschung von Ausweisen, des mehr- fachen Fahrens ohne Berechtigung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Gleichzeitig wurde der bedingte Vollzug einer vom Bezirksgericht Dietikon am 7. April 2009 gegen den Beschuldigten ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 170.– (entspre- chend Fr. 15'300.–) widerrufen. Weiter wurde - soweit vorliegend relevant - der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 2, A._____, Schadenersatz von Fr. 50'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. Januar 2013 sowie eine Umtriebsentschä- - 8 - digung von Fr. 5'127.45 zu bezahlen (Dispositivziffern 7 und 15). Hinsichtlich ei- ner beim Beschuldigten beschlagnahmten Barschaft von Fr. 7'590.– und eines bei ihm beschlagnahmten Flachbild-Fernsehers wurde schliesslich in Aussicht ge- stellt, dass über die Verwendung dieser Vermögenswerte nach Anhörung des Drittansprechers D._____ und der Stellungnahme der Parteien entschieden wer- de (Dispositivziffer 11). Gleichzeitig wurde ebendiesem Drittansprecher eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um sich zur Frage des Eigentums an den beschlag- nahmten Vermögenswerten zu äussern (Dispositivziffer 12). 1.2. Nachdem sich in der Folge der Drittansprecher nicht hatte vernehmen las- sen und die Parteien bereits anlässlich der Hauptverhandlung zum Thema hatten Stellung nehmen können, entschied die Vorinstanz mit ergänzendem Urteil vom
- März 2016, die beschlagnahmten Fr. 7'590.– zur Deckung der Busse von Fr. 300.– und teilweisen Deckung der Geldstrafe von total Fr. 15'300.– zu ver- wenden. Hinsichtlich des Fernsehers ordnete das Gericht die Verwertung an, und anschliessend sei der Erlös ebenfalls zur teilweisen Deckung der Geldstrafe von Fr. 15'300.– heranzuziehen (Urk. 52). Dieses Urteil wurde den Parteien direkt in begründeter Fassung zugestellt (Urk. 50). 1.3. Mit Eingabe vom 27. April 2016 liess die Privatklägerin 2, A._____ (im Fol- genden: "Privatklägerin"), ihren Rechtsvertreter fristgerecht beim Obergericht die Berufung gegen das ergänzende Urteil erklären (Urk. 53). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 2016 wurde der Privatklägerin in Anwendung von Art. 383 StPO Frist angesetzt, um zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei für das Berufungs- verfahren eine Kaution von einstweilen Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 58). Daraufhin stellte die Privatklägerin das Gesuch, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 60, 62, 68, 70). 1.5. Mit Verfügung vom 8. August 2016 wurde der Privatklägerin die unentgelt- liche Prozessführung gewährt (Befreiung von Vorschuss -und Sicherheitsleist- ungen sowie Verfahrenskosten). Das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt - 9 - lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde dagegen abgewiesen. Ebenso wurde die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit sofortiger Wirkung widerrufen und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als amtlicher Verteidiger entlassen (Urk. 71). Beide Rechtsanwälte teilten in der Folge mit, ihre Mandate auf erbete- ner Basis fortzuführen (Urk. 76, 78). 1.6. Mit Verfügung vom 25. August 2016 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 1 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO den weiteren Parteien und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschluss- berufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 79). Darauf beantragten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Be- schuldigte, es sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen bzw. die Berufung der Privatklägerin abzuweisen (Urk. 81, 83). Weitere Stellungnahmen oder Anträge gingen nicht ein. 1.7. Am 10. Oktober 2016 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Privatklägerin Frist angesetzt, um ihre Berufungsanträge zu stellen und zu be- gründen (Urk. 85). Innert erstreckter (Urk. 87, 89) Frist liess die Privatklägerin am
- November 2016 die Berufungsbegründung einreichen und die eingangs ge- nannten, gegenüber der Berufungserklärung modifizierten bzw. eingeschränkten Anträge stellen (Urk. 91). Nach entsprechender Fristansetzung verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erstattung einer Berufungsantwort; der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen (Urk. 94, 96).
- Umfang der Berufung Es bildet das ganze ergänzende Urteil der Vorinstanz vom 15. März 2016 Berufungsgegenstand. Immerhin ficht die Privatklägerin aber nicht an, dass der beschlagnahmte Fernseher verwertet werden soll (Dispositivziffer 2, 1. Satz). Der Vollständigkeit halber sei zudem angeführt, dass das vorinstanzliche Urteil vom
- Februar 2016 in Rechtskraft erwachsen ist. - 10 -
- Materielles 3.1. Die Privatklägerin beantragt zur Hauptsache, es sei ihr die beschlag- nahmte Barschaft von Fr. 7'590.– im Umfang der ihr im erstinstanzlichen Verfah- ren zulasten des Beschuldigten zugesprochenen Umtriebsentschädigung von Fr. 5'127.45 sowie im Umfang einer allfälligen Prozessentschädigung im Beru- fungsverfahren zuzusprechen (Urk. 91 S. 2 Ziff. 1 und 2). Die Privatklägerin kriti- siert in diesem Zusammenhang, es sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausge- gangen, sie - die Privatklägerin - habe nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren einen solchen Antrag gestellt (Urk. 91 S. 3; vgl. Urk. 52 S. 7). 3.2. Unter welchen Voraussetzungen wie mit beschlagnahmten Vermögens- werten verfahren werden kann, hat die Vorinstanz zutreffend dargestellt (Urk. 52 S. 6 ff.). Darauf ist vorab zu verweisen. 3.3. Die Vorinstanz hat sodann durchaus gesehen, dass es möglich ist, im Sin- ne von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO bei einer beschuldigten Person beschlagnahmte Vermögenswerte unter anderem auch zur Deckung von Entschädigungen an Pri- vatkläger zu verwenden. Nachdem das aber - so die Vorinstanz - nur auf Antrag angeordnet werden könne und die Privatklägerin keinen solchen Antrag gestellt habe, komme das nicht in Betracht. Entsprechend zog die Vorinstanz die Bar- schaft und den Verwertungserlös des Fernsehers gestützt auf Art. 268 Abs. 1 lit. b StPO zur (teilweisen) Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Busse und Geldstrafe heran (Urk. 52 S. 6 ff.). 3.4. Die Privatklägerin anerkennt, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht ausdrücklich die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zur De- ckung ihrer Entschädigungsansprüche beantragt habe. Sie habe aber beantragt, es seien ihr die beschlagnahmten Geldbeträge und der Verwertungserlös der be- schlagnahmten Gegenstände zuzusprechen, was sinngemäss auch als Antrag auf Verwendung zur Deckung der Prozessentschädigung hätte verstanden wer- den müssen (Urk. 91 S. 3). 3.5. Es ist richtig, wenn die Vorinstanz unter Verweis auf die Lehrmeinung von Bommer/Goldschmid (BSK StPO II, Art. 268 N 5) davon ausging, dass für eine - 11 - Zusprechung von beschlagnahmten Vermögenswerten zur Deckung der Prozess- entschädigung eines Privatklägers im Sinne von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO ein Antrag des Anspruchsberechtigten vonnöten ist. Und es trifft auch zu, dass die Privatklägerin keinen solchen Antrag gestellt hat. Zwar beantragte sie anlässlich der Hauptverhandlung, es seien ihr der beschlagnahmte Geldbetrag von Fr. 7'590.– und der Verwertungserlös der beim Beschuldigten beschlagnahmten Vermögenswerte "zuzusprechen" (Urk. 43 S. 2, Antrag Ziff. 3). Dass das aber zur Deckung der Prozessentschädigung erfolgen sollte, ergab sich aus den entspre- chenden Ausführungen nicht - zumal die Privatklägerin davon auch im Antrag um Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Prozessentschädigung von Fr. 5'127.45 (Urk. 43 S. 2, Antrag Ziff. 4) nichts erwähnte. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen des Vertreters der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhand- lung, dass dieser hinsichtlich der beschlagnahmten Barschaft davon ausging, dass es sich dabei noch um einen Rest des vom Beschuldigten von der Privat- klägerin ertrogenen Geldes handelte, welches an diese "zurückzugeben" sei (Prot. I S. 50). Betreffend den Fernseher war der privatklägerische Vertreter dann allerdings dezidiert der Auffassung, dass dieser im Eigentum des Beschuldigten stehe und deshalb der Verwertungserlös "zugunsten der Privatklägerin zu ver- wenden" sei (Prot. I S. 50/51). Während so seitens der Privatklägerin bezüglich der Barschaft also offensichtlich ein Vorgehen gemäss Art. 70/71/73 StGB in den Raum gestellt wurde (d.h. Einziehung und Verwendung von Deliktsgut bzw. Er- satzforderungen), mussten hinsichtlich des Fernsehers dagegen die Art. 263 Abs. 1 lit. b, 267 Abs. 3 und 268 Abs. 1 lit. a StPO angesprochen sein (d.h. Be- schlagnahme und Verwendung von Vermögen der beschuldigten Person). Ein anderer Grund, wie - legal erworbenes - Eigentum eines Beschuldigten zugunsten einer Geschädigten "verwendet" werden kann, gibt es nicht. 3.6. So stimmt zwar, dass es die Privatklägerin im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen unterlassen hat, explizit die Deckung ihrer Entschädigungsforderung durch beim Beschuldigten beschlagnahmte Vermögenswerte zu fordern (Urk. 52 S. 7). Ihr Antrag, es seien ihr der beschlagnahmte Barbetrag und der Verwer- tungserlös des Fernsehers "zuzusprechen", war aber - gerade auch zusammen mit den vorerwähnten weiteren Ausführungen - unklar und hätte zumindest teil- - 12 - weise auch als Antrag im Sinne von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO verstanden werden können, wie das ihre Vertretung im Berufungsverfahren zutreffend geltend macht (Urk. 91 S. 3). 3.7. Die Berufung ist ein vollkommenes Rechtsmittel, bei welchem die Rechts- mittelinstanz alle Tat- und Rechtsfragen unbeschränkt zu überprüfen hat (Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl., N 1447), und die Parteien sind grundsätzlich auch nicht eingeschränkt, Noven vorzubringen (a.a.O., N 1534). Von daher ist gar nicht von entscheidender Bedeutung, inwieweit die Anträge der Privatklägerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren im Sinne der nun explizit gestellten Berufungsanträge zu verstehen gewesen wären. Die Privatklägerin ist so oder anders berechtigt, diese Anträge im Berufungsverfahren zu präzisieren. 3.8. Die Verteidigung verlangte vor Vorinstanz zunächst, es seien die be- schlagnahmten Fr. 7'590.– sowie der Verwertungserlös des beschlagnahmten Fernsehers einzuziehen und zur Deckung der Busse und Verfahrenskosten zu verwenden (Urk. 45 S. 2 f.). Mit Blick auf die Anträge der Privatklägerin erklärte die Verteidigung dann aber, im Namen des Beschuldigten nichts dagegen zu ha- ben, dass diese Vermögenswerte der Privatklägerin zugesprochen werden (Prot. I S. 60/61). 3.9. Zwar sprach die Verteidigung damals davon, dass die Vermögenswerte der Privatklägerin "als Teil des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs" zuge- sprochen werden könnten (Prot. I S. 61) - was indessen nach Art. 268 StPO nicht in Frage kommt. Auf den berufungsweise präzisierten Antrag der Privatklägerin hat sich die Verteidigung dann nicht mehr vernehmen lassen. 3.10. Es erscheint deshalb als sachgerecht, die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 7'590.– nicht - wie die Vorinstanz - im hauptsächlichen Interesse des Beschul- digten zur (teilweisen) Deckung der Busse und Geldstrafe zu verwenden, sondern in Gutheissung des Berufungsantrags Ziff. 1 im Sinne von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO zur Deckung der Entschädigung von Fr. 5'127.45 heranzuziehen, welche der Privatklägerin zulasten des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen worden ist (Urk. 46 S. 9, Dispositivziffer 15). - 13 - 3.11. Im Berufungsantrag Ziff. 2 fordert die Privatklägerin, es sei die be- schlagnahmte Barschaft überdies auch zur Deckung der Prozessentschädigung zu verwenden, die ihr im Berufungsverfahren zuzusprechen sei. Wie gesehen, hat der Beschuldigte zwar keine Berufungsantwort einreichen lassen, indessen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung der Berufung beantragt (Urk. 83). Mit diesem Antrag unterliegt er und wird entsprechend kosten- und ent- schädigungspflichtig (s. sogleich). Er hat der Privatklägerin deshalb auch für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung zu entrichten. Dieselbe wird vom Vertreter der Privatklägerin auf Fr. 2'058.55 beziffert (Urk. 91 S. 3), was aus- gewiesen ist und als angemessen erscheint (Urk. 93). Nachdem auch die Staats- anwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt hat und ent- sprechend ebenfalls unterliegt, ist die Prozessentschädigung für die Privatklägerin zur Hälfte vom Beschuldigten zu bezahlen und zur Hälfte aus der Gerichtskasse zu entrichten. Im Sinne von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO ist die beim Beschuldigten beschlagnahmte Barschaft von Fr. 7'590.– deshalb auch zur Deckung der vom Beschuldigten der Privatklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen- den Prozessentschädigung von Fr. 1'029.25 zu verwenden. 3.12. Auf die Eventualanträge der Privatklägerin ist nicht weiter einzugehen, nachdem bereits ihr Hauptantrag gutzuheissen ist. 3.13. Entsprechend ist wie folgt zu entscheiden: 3.13.1. Hinsichtlich Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils ist die beschlag- nahmte Barschaft von Fr. 7'590.– zunächst zur Deckung der Prozessentschädi- gung von Fr. 5'127.45 heranzuziehen, zu deren Leistung an die Privatklägerin der Beschuldigte in Dispositivziffer 15 des Urteils der Vorinstanz vom 2. Februar 2016 (rechtskräftig) verpflichtet worden ist. Sodann ist die beschlagnahmte Barschaft auch zur Deckung der Prozessentschädigung von Fr. 1'029.25 heranzuziehen, die der Beschuldigte der Privatklägerin für das vorliegende Berufungsverfahren zu bezahlen hat. Der verbleibende Betrag von Fr. 1'433.30 ist im Sinne des diesbe- züglich nicht abzuändernden Entscheids der Vorinstanz zur Deckung der Busse von Fr. 300.– gemäss Dispositivziffer 2 des Urteils vom 2. Februar 2016 sowie - 14 - zur teilweisen Deckung der Geldstrafe von total Fr. 15'300.– gemäss Ziff. 5 des Urteils vom 2. Februar 2016 zu verwenden. 3.13.2. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils kann unverändert belassen bleiben; den Erlös des zu verwertenden Fernsehers heranzuziehen ist zur Befrie- digung der von der Privatklägerin berufungsweise geltend gemachten Ansprüche nicht erforderlich.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung bis zu deren Entlassung aus dem Amt am 8. August 2016 (Urk. 71, 73, 75 und 75A). Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). 4.2. Dieser Kostenverlegung entsprechend ist der Privatklägerin die von ihr ge- forderte Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. vorstehend Erw. 3.11), und zwar - wie bereits obstehend erwogen - je zur Hälfte zulasten des Beschuldigten und zulasten der Gerichtskasse. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'029.25 zu bezahlen. Weitere Fr. 1'029.30 sind der Privatklägerin unter die- sem Titel aus der Gerichtskasse zu entrichten. Es wird erkannt:
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
- März 2013 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 7'590.– wird zunächst zur Deckung der Prozessentschädigung von Fr. 5'127.45 herangezogen, zu de- ren Leistung an die Privatklägerin der Beschuldigte in Ziffer 15 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 2. Februar 2016 verpflichtet worden ist. - 15 - Sodann wird die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land vom 18. März 2013 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 7'590.– zur De- ckung der Prozessentschädigung von Fr. 1'029.25 herangezogen, zu deren Leistung an die Privatklägerin der Beschuldigte in nachstehender Ziffer 5 des vorliegenden Urteils verpflichtet wird. Schliesslich wird die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 18. März 2013 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 7'590.– verwendet zur Deckung der Busse von Fr. 300.– gemäss Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 2. Februar 2016, sowie zur teilweisen Deckung der Geldstrafe von gesamthaft Fr. 15'300.– gemäss Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 2. Februar
- 2. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
- Juni 2013 beschlagnahmte Fernseher, Samsung 55, Smart TV (25), wird verwertet. Der Erlös wird zur teilweisen Deckung der Geldstrafe von Fr. 15'300.– gemäss Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 2. Februar 2016 verwendet.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 747.90 amtliche Verteidigung (bereits bezahlt)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'029.25 zu bezahlen. - 16 -
- Der Privatklägerin wird für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 1'029.30 zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. April 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160217-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 12. April 2017 in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter seit 09.08.2016 erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend mehrfacher Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom
15. März 2016 (DG150064)
- 2 - Anklage: (Urk. 30) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 4. Septem- ber 2015 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteile der Vorinstanz: (Urk. 46 S. 6 ff., Urk. 52 S. 9 f.) Urteil vom 2. Februar 2016 (Urk. 46 S. 6 ff.): "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB im Anklagepunkt Ziffer 1.1
- der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB im Anklagepunkt Ziffer 1.6
- der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB
- der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 1 und 4 StGB
- des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 142 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 300.–.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 7. April 2009 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 170.–, entsprechend Fr. 15'300.–, wird widerrufen, und es wird der Vollzug dieser Geldstrafe angeordnet.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 Fr. 3'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 19. Dezember 2012, als Schadenersatz zu bezahlen. Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche werden auf den Zivilweg verwiesen.
- 3 -
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Fr. 50'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 9. Januar 2013, als Schadenersatz zu bezahlen.
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
26. Juni 2013 beschlagnahmten Gegenstände werden der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen: − Herrenarmbanduhr Hublot, Nr. 812692 in Holzbox «Swiss» (13) − Herrenarmbanduhr (Schaffhauser IWC ohne Nummer, Glas und Boden) (15)
9. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
26. Juni 2013 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben: − Einzahlungsscheine Bank now AG an C._____ mit Postit − Bestätigung Ibis Hotel Amsterdam City Stopera vom tt. September 2012, 20.58 Uhr an D._____ − Bestätigung Ibis Hotel Amsterdam City Stopera vom tt. September 2012, 21.40 Uhr an D._____ − 11 Einzahlungsscheine Bank now AG, Vertrags-Nr. …, lautend auf C._____ − 3 Notizzettel (Destination: Ungarn, Empfänger: E._____/F._____; «G._____»; «H._____») − Orange-Prepaidvertrag (1) − Visitenkarte I._____, Administration (2) − Notizbuch, schwarz (5) − Quittung Prada Gstaad (6) − Quittung Conforama (7) − Zettel Verkehrstherapie (8) − Dokumente zur Mietwohnung (11) − Sichtmappe mit Geschäftsunterlagen (12) − 2 Couverts mit Rechnungen / Quittungen / Kostenvoranschlägen usw. (14) − Quittungen / Abrechnungen (16) − 2 Sonnenbrillen «Ray Ban», «Moxxi» (17) − 1 SIM-Blister «Orange» / 1 SIM-Karte «Vodafone» (19) − Etui mit Visitenkarten (20) − Kaufquittungen «Bernies» (22) − Unterlagen Direct-Net-Benutzer CS, Code für Maestro-Karte (23) − 1 Notizzettel / 1 Rechnung Bilgerig / 1 Kaufquittung «La Domaine» (26)
- 4 - − Gussaci-Tasche mit persönlichen Dokumenten (27) − Quittung aus Veston (28) − Quittung «Shell Baregg» (29) − Quittung Gstaad Palace / Darlehensvertrag J._____ (31) − 1 Festplatte Western Digital 160 GB − 1 Plastiksack rot/weiss/blau − Mobiltelefon Blackberry, schwarz (3) − Mobiltelefon iPhone 4, schwarz (4) − iPad, weiss, 16 GB (9) − Laptop Samsung, weinrot (10)
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Juni 2013 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer B00821-2013 aufbewahrten 12 Gramm Marihuana sowie die Hanfmühle werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantons- polizei Zürich zu vernichten.
11. Der Entscheid über die Verwendung der weiteren mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 18. März 2013 beschlagnahmten Barschaft von Fr. 7'590.– sowie des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Juni 2013 beschlagnahmten Flachbild-Fernsehers, Samsung 55, Smart TV (25) erfolgt nach Anhörung des Drittansprechers D._____ (geboren tt. Mai 1982, von der Türkei, … [Adresse]) und der Stellungnahme der Parteien dazu.
12. Dem Drittansprecher D._____ (geboren tt. Mai 1982, von der Türkei, … [Adresse]) wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um sich schrift- lich dreifach zur Frage des Eigentums an den beschlagnahmten Fr. 7'590.– und des Flachbild-Fernsehers, Samsung 55, Smart TV (25) im vorliegenden Strafver- fahren zu äussern und allfällige Beweismittel, welche seine Rechte an diesen bei- den Vermögenswerten belegen, einzureichen bzw. detailliert zu bezeichnen. Bei Säumnis einer Stellungnahme würde der Entscheid über die Verwendung zur Kos- tendeckung aufgrund der Akten ergehen.
- 5 -
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 499.95 Auslagen MIG Fr. 720.– Auslagen Polizei Fr. 25'864.16 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.), abzgl. geleistete Akonto- zahlung vom 17. September 2015 von Fr. 8'000.–, somit verble- bend Fr. 17'864.16 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Umtriebsentschädigung von Fr. 5'127.45 zu bezahlen.
16. (Mitteilungen)
17. (Rechtsmittel)" Ergänzendes Urteil vom 15. März 2016 (Urk. 52 S. 9 f.): "Es wird erkannt:
1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 18. März 2013 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 7'590.– wird zur Deckung der Busse von Fr. 300.– gemäss Ziffer 2 des Urteils vom 2. Februar 2016 und teilweisen Deckung der Geldstrafe von Fr. 15'300.– gemäss Ziffer 5 des Urteils vom 2. Februar 2016 verwendet.
2. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 26. Juni 2013 beschlagnahmte Fernseher, Samsung 55, Smart TV (25), wird verwertet. Der Erlös
- 6 - wird zur teilweisen Deckung der Geldstrafe von Fr. 15'300.– gemäss Ziffer 5 des Urteils vom 2. Februar 2016 verwendet.
3. (Mitteilungen)
4. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 10 f.)
a) Der Privatklägerin A._____: (schriftlich, Urk. 91)
1. Die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 7'590.– sei zur Deckung der Um- triebsentschädigung von Fr. 5'127.45 gemäss Dispositiv Ziffer 15 des Urteils vom 2. Februar 2016 zu verwenden und im Umfang von Fr. 5'127.45 der Privatklägerin 2 zuzusprechen bzw. dieser auszubezahlen.
2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
18. März 2013 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 7'590.– sei im Umfang der im Berufungsverfahren der Privatklägerin 2 zugesprochenen Prozessent- schädigung zu verwenden und dieser auszubezahlen.
3. Eventuell seien die vom Beschuldigten bezahlten Bussen von Fr. 300.– ge- mäss Ziffer 2 und der Anteil der bezahlten Geldstrafe von Fr. 15'300.– ge- mäss Ziffer 5 des Urteils vom 2. Februar 2016 im Umfang der dafür gemäss Ziffer 1 des Urteils vom 15. März 2016 verwendeten Barschaft von Fr. 7'590.– der Privatklägerin 2 zur teilweisen Deckung des Schadenersat- zes von Fr. 50'000.– (zuzüglich 5% Zins ab 9. Januar 2013) gemäss Ziffer 7 des Urteils vom 2. Februar 2016 zuzusprechen.
4. Eventuell sei die vom Beschuldigten teilweise bezahlte Geldstrafe von Fr. 15'300.– gemäss Ziffer 5 des Urteils vom 2. Februar 2016 im Umgang des dafür gemäss Ziffer 2 des Urteils vom 15. März 2016 verwendeten Er- löses aus der Verwertung des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Juni 2013 beschlagnahmten Fernsehers,
- 7 - Samsung 55, Smart TV der Privatklägerin 2 zur teilweisen Deckung des Schadenersatzes von Fr. 50'000.– (zuzüglich 5% Zins ab 9. Januar 2013) gemäss Ziffer 7 des Urteils vom 2. Februar 2016 zuzusprechen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Der Privatklägerin 2 sei für das Berufungsverfahren eine angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 2'058.55 zuzuspre- chen.
b) Des Beschuldigten: (schriftlich, Urk. 83) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 81) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil der Vorinstanz vom 2. Februar 2016 (Urk. 46) wurde der Beschuldigte des Betrugs, der Veruntreuung, der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, der Fälschung von Ausweisen, des mehr- fachen Fahrens ohne Berechtigung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Gleichzeitig wurde der bedingte Vollzug einer vom Bezirksgericht Dietikon am 7. April 2009 gegen den Beschuldigten ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 170.– (entspre- chend Fr. 15'300.–) widerrufen. Weiter wurde - soweit vorliegend relevant - der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 2, A._____, Schadenersatz von Fr. 50'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. Januar 2013 sowie eine Umtriebsentschä-
- 8 - digung von Fr. 5'127.45 zu bezahlen (Dispositivziffern 7 und 15). Hinsichtlich ei- ner beim Beschuldigten beschlagnahmten Barschaft von Fr. 7'590.– und eines bei ihm beschlagnahmten Flachbild-Fernsehers wurde schliesslich in Aussicht ge- stellt, dass über die Verwendung dieser Vermögenswerte nach Anhörung des Drittansprechers D._____ und der Stellungnahme der Parteien entschieden wer- de (Dispositivziffer 11). Gleichzeitig wurde ebendiesem Drittansprecher eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um sich zur Frage des Eigentums an den beschlag- nahmten Vermögenswerten zu äussern (Dispositivziffer 12). 1.2. Nachdem sich in der Folge der Drittansprecher nicht hatte vernehmen las- sen und die Parteien bereits anlässlich der Hauptverhandlung zum Thema hatten Stellung nehmen können, entschied die Vorinstanz mit ergänzendem Urteil vom
15. März 2016, die beschlagnahmten Fr. 7'590.– zur Deckung der Busse von Fr. 300.– und teilweisen Deckung der Geldstrafe von total Fr. 15'300.– zu ver- wenden. Hinsichtlich des Fernsehers ordnete das Gericht die Verwertung an, und anschliessend sei der Erlös ebenfalls zur teilweisen Deckung der Geldstrafe von Fr. 15'300.– heranzuziehen (Urk. 52). Dieses Urteil wurde den Parteien direkt in begründeter Fassung zugestellt (Urk. 50). 1.3. Mit Eingabe vom 27. April 2016 liess die Privatklägerin 2, A._____ (im Fol- genden: "Privatklägerin"), ihren Rechtsvertreter fristgerecht beim Obergericht die Berufung gegen das ergänzende Urteil erklären (Urk. 53). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 2016 wurde der Privatklägerin in Anwendung von Art. 383 StPO Frist angesetzt, um zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei für das Berufungs- verfahren eine Kaution von einstweilen Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 58). Daraufhin stellte die Privatklägerin das Gesuch, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 60, 62, 68, 70). 1.5. Mit Verfügung vom 8. August 2016 wurde der Privatklägerin die unentgelt- liche Prozessführung gewährt (Befreiung von Vorschuss -und Sicherheitsleist- ungen sowie Verfahrenskosten). Das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt
- 9 - lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde dagegen abgewiesen. Ebenso wurde die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit sofortiger Wirkung widerrufen und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als amtlicher Verteidiger entlassen (Urk. 71). Beide Rechtsanwälte teilten in der Folge mit, ihre Mandate auf erbete- ner Basis fortzuführen (Urk. 76, 78). 1.6. Mit Verfügung vom 25. August 2016 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 1 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO den weiteren Parteien und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschluss- berufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 79). Darauf beantragten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Be- schuldigte, es sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen bzw. die Berufung der Privatklägerin abzuweisen (Urk. 81, 83). Weitere Stellungnahmen oder Anträge gingen nicht ein. 1.7. Am 10. Oktober 2016 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Privatklägerin Frist angesetzt, um ihre Berufungsanträge zu stellen und zu be- gründen (Urk. 85). Innert erstreckter (Urk. 87, 89) Frist liess die Privatklägerin am
25. November 2016 die Berufungsbegründung einreichen und die eingangs ge- nannten, gegenüber der Berufungserklärung modifizierten bzw. eingeschränkten Anträge stellen (Urk. 91). Nach entsprechender Fristansetzung verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erstattung einer Berufungsantwort; der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen (Urk. 94, 96).
2. Umfang der Berufung Es bildet das ganze ergänzende Urteil der Vorinstanz vom 15. März 2016 Berufungsgegenstand. Immerhin ficht die Privatklägerin aber nicht an, dass der beschlagnahmte Fernseher verwertet werden soll (Dispositivziffer 2, 1. Satz). Der Vollständigkeit halber sei zudem angeführt, dass das vorinstanzliche Urteil vom
2. Februar 2016 in Rechtskraft erwachsen ist.
- 10 -
3. Materielles 3.1. Die Privatklägerin beantragt zur Hauptsache, es sei ihr die beschlag- nahmte Barschaft von Fr. 7'590.– im Umfang der ihr im erstinstanzlichen Verfah- ren zulasten des Beschuldigten zugesprochenen Umtriebsentschädigung von Fr. 5'127.45 sowie im Umfang einer allfälligen Prozessentschädigung im Beru- fungsverfahren zuzusprechen (Urk. 91 S. 2 Ziff. 1 und 2). Die Privatklägerin kriti- siert in diesem Zusammenhang, es sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausge- gangen, sie - die Privatklägerin - habe nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren einen solchen Antrag gestellt (Urk. 91 S. 3; vgl. Urk. 52 S. 7). 3.2. Unter welchen Voraussetzungen wie mit beschlagnahmten Vermögens- werten verfahren werden kann, hat die Vorinstanz zutreffend dargestellt (Urk. 52 S. 6 ff.). Darauf ist vorab zu verweisen. 3.3. Die Vorinstanz hat sodann durchaus gesehen, dass es möglich ist, im Sin- ne von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO bei einer beschuldigten Person beschlagnahmte Vermögenswerte unter anderem auch zur Deckung von Entschädigungen an Pri- vatkläger zu verwenden. Nachdem das aber - so die Vorinstanz - nur auf Antrag angeordnet werden könne und die Privatklägerin keinen solchen Antrag gestellt habe, komme das nicht in Betracht. Entsprechend zog die Vorinstanz die Bar- schaft und den Verwertungserlös des Fernsehers gestützt auf Art. 268 Abs. 1 lit. b StPO zur (teilweisen) Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Busse und Geldstrafe heran (Urk. 52 S. 6 ff.). 3.4. Die Privatklägerin anerkennt, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht ausdrücklich die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zur De- ckung ihrer Entschädigungsansprüche beantragt habe. Sie habe aber beantragt, es seien ihr die beschlagnahmten Geldbeträge und der Verwertungserlös der be- schlagnahmten Gegenstände zuzusprechen, was sinngemäss auch als Antrag auf Verwendung zur Deckung der Prozessentschädigung hätte verstanden wer- den müssen (Urk. 91 S. 3). 3.5. Es ist richtig, wenn die Vorinstanz unter Verweis auf die Lehrmeinung von Bommer/Goldschmid (BSK StPO II, Art. 268 N 5) davon ausging, dass für eine
- 11 - Zusprechung von beschlagnahmten Vermögenswerten zur Deckung der Prozess- entschädigung eines Privatklägers im Sinne von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO ein Antrag des Anspruchsberechtigten vonnöten ist. Und es trifft auch zu, dass die Privatklägerin keinen solchen Antrag gestellt hat. Zwar beantragte sie anlässlich der Hauptverhandlung, es seien ihr der beschlagnahmte Geldbetrag von Fr. 7'590.– und der Verwertungserlös der beim Beschuldigten beschlagnahmten Vermögenswerte "zuzusprechen" (Urk. 43 S. 2, Antrag Ziff. 3). Dass das aber zur Deckung der Prozessentschädigung erfolgen sollte, ergab sich aus den entspre- chenden Ausführungen nicht - zumal die Privatklägerin davon auch im Antrag um Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Prozessentschädigung von Fr. 5'127.45 (Urk. 43 S. 2, Antrag Ziff. 4) nichts erwähnte. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen des Vertreters der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhand- lung, dass dieser hinsichtlich der beschlagnahmten Barschaft davon ausging, dass es sich dabei noch um einen Rest des vom Beschuldigten von der Privat- klägerin ertrogenen Geldes handelte, welches an diese "zurückzugeben" sei (Prot. I S. 50). Betreffend den Fernseher war der privatklägerische Vertreter dann allerdings dezidiert der Auffassung, dass dieser im Eigentum des Beschuldigten stehe und deshalb der Verwertungserlös "zugunsten der Privatklägerin zu ver- wenden" sei (Prot. I S. 50/51). Während so seitens der Privatklägerin bezüglich der Barschaft also offensichtlich ein Vorgehen gemäss Art. 70/71/73 StGB in den Raum gestellt wurde (d.h. Einziehung und Verwendung von Deliktsgut bzw. Er- satzforderungen), mussten hinsichtlich des Fernsehers dagegen die Art. 263 Abs. 1 lit. b, 267 Abs. 3 und 268 Abs. 1 lit. a StPO angesprochen sein (d.h. Be- schlagnahme und Verwendung von Vermögen der beschuldigten Person). Ein anderer Grund, wie - legal erworbenes - Eigentum eines Beschuldigten zugunsten einer Geschädigten "verwendet" werden kann, gibt es nicht. 3.6. So stimmt zwar, dass es die Privatklägerin im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen unterlassen hat, explizit die Deckung ihrer Entschädigungsforderung durch beim Beschuldigten beschlagnahmte Vermögenswerte zu fordern (Urk. 52 S. 7). Ihr Antrag, es seien ihr der beschlagnahmte Barbetrag und der Verwer- tungserlös des Fernsehers "zuzusprechen", war aber - gerade auch zusammen mit den vorerwähnten weiteren Ausführungen - unklar und hätte zumindest teil-
- 12 - weise auch als Antrag im Sinne von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO verstanden werden können, wie das ihre Vertretung im Berufungsverfahren zutreffend geltend macht (Urk. 91 S. 3). 3.7. Die Berufung ist ein vollkommenes Rechtsmittel, bei welchem die Rechts- mittelinstanz alle Tat- und Rechtsfragen unbeschränkt zu überprüfen hat (Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl., N 1447), und die Parteien sind grundsätzlich auch nicht eingeschränkt, Noven vorzubringen (a.a.O., N 1534). Von daher ist gar nicht von entscheidender Bedeutung, inwieweit die Anträge der Privatklägerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren im Sinne der nun explizit gestellten Berufungsanträge zu verstehen gewesen wären. Die Privatklägerin ist so oder anders berechtigt, diese Anträge im Berufungsverfahren zu präzisieren. 3.8. Die Verteidigung verlangte vor Vorinstanz zunächst, es seien die be- schlagnahmten Fr. 7'590.– sowie der Verwertungserlös des beschlagnahmten Fernsehers einzuziehen und zur Deckung der Busse und Verfahrenskosten zu verwenden (Urk. 45 S. 2 f.). Mit Blick auf die Anträge der Privatklägerin erklärte die Verteidigung dann aber, im Namen des Beschuldigten nichts dagegen zu ha- ben, dass diese Vermögenswerte der Privatklägerin zugesprochen werden (Prot. I S. 60/61). 3.9. Zwar sprach die Verteidigung damals davon, dass die Vermögenswerte der Privatklägerin "als Teil des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs" zuge- sprochen werden könnten (Prot. I S. 61) - was indessen nach Art. 268 StPO nicht in Frage kommt. Auf den berufungsweise präzisierten Antrag der Privatklägerin hat sich die Verteidigung dann nicht mehr vernehmen lassen. 3.10. Es erscheint deshalb als sachgerecht, die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 7'590.– nicht - wie die Vorinstanz - im hauptsächlichen Interesse des Beschul- digten zur (teilweisen) Deckung der Busse und Geldstrafe zu verwenden, sondern in Gutheissung des Berufungsantrags Ziff. 1 im Sinne von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO zur Deckung der Entschädigung von Fr. 5'127.45 heranzuziehen, welche der Privatklägerin zulasten des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen worden ist (Urk. 46 S. 9, Dispositivziffer 15).
- 13 - 3.11. Im Berufungsantrag Ziff. 2 fordert die Privatklägerin, es sei die be- schlagnahmte Barschaft überdies auch zur Deckung der Prozessentschädigung zu verwenden, die ihr im Berufungsverfahren zuzusprechen sei. Wie gesehen, hat der Beschuldigte zwar keine Berufungsantwort einreichen lassen, indessen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung der Berufung beantragt (Urk. 83). Mit diesem Antrag unterliegt er und wird entsprechend kosten- und ent- schädigungspflichtig (s. sogleich). Er hat der Privatklägerin deshalb auch für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung zu entrichten. Dieselbe wird vom Vertreter der Privatklägerin auf Fr. 2'058.55 beziffert (Urk. 91 S. 3), was aus- gewiesen ist und als angemessen erscheint (Urk. 93). Nachdem auch die Staats- anwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt hat und ent- sprechend ebenfalls unterliegt, ist die Prozessentschädigung für die Privatklägerin zur Hälfte vom Beschuldigten zu bezahlen und zur Hälfte aus der Gerichtskasse zu entrichten. Im Sinne von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO ist die beim Beschuldigten beschlagnahmte Barschaft von Fr. 7'590.– deshalb auch zur Deckung der vom Beschuldigten der Privatklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen- den Prozessentschädigung von Fr. 1'029.25 zu verwenden. 3.12. Auf die Eventualanträge der Privatklägerin ist nicht weiter einzugehen, nachdem bereits ihr Hauptantrag gutzuheissen ist. 3.13. Entsprechend ist wie folgt zu entscheiden: 3.13.1. Hinsichtlich Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils ist die beschlag- nahmte Barschaft von Fr. 7'590.– zunächst zur Deckung der Prozessentschädi- gung von Fr. 5'127.45 heranzuziehen, zu deren Leistung an die Privatklägerin der Beschuldigte in Dispositivziffer 15 des Urteils der Vorinstanz vom 2. Februar 2016 (rechtskräftig) verpflichtet worden ist. Sodann ist die beschlagnahmte Barschaft auch zur Deckung der Prozessentschädigung von Fr. 1'029.25 heranzuziehen, die der Beschuldigte der Privatklägerin für das vorliegende Berufungsverfahren zu bezahlen hat. Der verbleibende Betrag von Fr. 1'433.30 ist im Sinne des diesbe- züglich nicht abzuändernden Entscheids der Vorinstanz zur Deckung der Busse von Fr. 300.– gemäss Dispositivziffer 2 des Urteils vom 2. Februar 2016 sowie
- 14 - zur teilweisen Deckung der Geldstrafe von total Fr. 15'300.– gemäss Ziff. 5 des Urteils vom 2. Februar 2016 zu verwenden. 3.13.2. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils kann unverändert belassen bleiben; den Erlös des zu verwertenden Fernsehers heranzuziehen ist zur Befrie- digung der von der Privatklägerin berufungsweise geltend gemachten Ansprüche nicht erforderlich.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung bis zu deren Entlassung aus dem Amt am 8. August 2016 (Urk. 71, 73, 75 und 75A). Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). 4.2. Dieser Kostenverlegung entsprechend ist der Privatklägerin die von ihr ge- forderte Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. vorstehend Erw. 3.11), und zwar - wie bereits obstehend erwogen - je zur Hälfte zulasten des Beschuldigten und zulasten der Gerichtskasse. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'029.25 zu bezahlen. Weitere Fr. 1'029.30 sind der Privatklägerin unter die- sem Titel aus der Gerichtskasse zu entrichten. Es wird erkannt:
1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
18. März 2013 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 7'590.– wird zunächst zur Deckung der Prozessentschädigung von Fr. 5'127.45 herangezogen, zu de- ren Leistung an die Privatklägerin der Beschuldigte in Ziffer 15 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 2. Februar 2016 verpflichtet worden ist.
- 15 - Sodann wird die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land vom 18. März 2013 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 7'590.– zur De- ckung der Prozessentschädigung von Fr. 1'029.25 herangezogen, zu deren Leistung an die Privatklägerin der Beschuldigte in nachstehender Ziffer 5 des vorliegenden Urteils verpflichtet wird. Schliesslich wird die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 18. März 2013 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 7'590.– verwendet zur Deckung der Busse von Fr. 300.– gemäss Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 2. Februar 2016, sowie zur teilweisen Deckung der Geldstrafe von gesamthaft Fr. 15'300.– gemäss Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 2. Februar 2016.
2. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
26. Juni 2013 beschlagnahmte Fernseher, Samsung 55, Smart TV (25), wird verwertet. Der Erlös wird zur teilweisen Deckung der Geldstrafe von Fr. 15'300.– gemäss Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 2. Februar 2016 verwendet.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 747.90 amtliche Verteidigung (bereits bezahlt)
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'029.25 zu bezahlen.
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6. Der Privatklägerin wird für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 1'029.30 zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. April 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann