Sachverhalt
A. Zur Beurteilung verbliebener Sachverhalt gemäss Antrag
1. Im Dossier 1 geht die Staatsanwaltschaft zusammengefasst davon aus, der Beschuldigte habe am 10. März 2015, ca. 05.30 Uhr, anlässlich einer polizeilichen Personenkontrolle versucht, den Polizeibeamten B._____, welcher dabei war, dem Beschuldigten Handschellen anzulegen, mit einem Fusstritt gegen den Oberkörper zu treten, und der Beschuldigte habe insgesamt mindestens zweimal mit den Füssen in dessen Richtung - ohne diesen zu treffen - getreten. Durch ein Ausweichmanöver habe der Polizeibeamte daraufhin das Gleichgewicht verloren und sei zu Boden gestürzt, wodurch die Personenkontrolle erschwert und verzö- gert worden sei. 2.1. Gemäss Dossier 2 soll der Beschuldigte der Geschädigten C._____ im Zeit- raum von ca. 15. Januar 2015 bis 14. April 2015 in der (damaligen) gemeinsamen Wohnung an der D._____-Strasse in Zürich wiederholt angedroht haben, sie wer- de in seinen Händen sterben, was die Geschädigte in Angst versetzt habe, da der Beschuldigte unberechenbar geworden sei. 2.2. Am 27. Februar 2015 habe der Beschuldigte sodann die Geschädigte C._____ im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in der Psychiatrischen
- 9 - Universitätsklink Zürich am Nacken gepackt und zu ihr gesagt, er werde veranlas- sen, dass sie sterbe, nein, er mache es besser selber, dann wisse er, dass sie tot sei, was die Geschädigte aufgrund des angeschlagenen psychischen Zustandes des Beschuldigten in Angst versetzt habe (Dossier 2). 2.3. Des Weiteren habe der Beschuldigte wiederholt zur Geschädigten C._____ gesagt: "Wenn du mich verlässt, tötest du mich", letztmals ca. Mitte März 2015 in der (damaligen) gemeinsamen Wohnung an der D._____-Strasse in Zürich, wobei sich die Geschädigte um seine Gesundheit gesorgt und sich für ihn auch verant- wortlich gefühlt habe. Damit habe der Beschuldigte erreichen wollen, dass die Geschädigte ihn weiter bei sich wohnen lasse, wobei er nicht berechtigt gewesen sei, diese Forderung zu stellen. Letztlich sei es dennoch zur Trennung und zu seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung gekommen. Der Beschuldigte habe zumindest in Kauf genommen, dass die Geschädigte versucht sein könnte, die Beziehung aufgrund seiner Äusserung fortzuführen und ihn entgegen ihren ei- genen Wünschen weiter bei sich wohnen zu lassen (Dossier 2). 2.4. Letztlich habe der Beschuldigte am 3. oder 4. April 2015 die Geschädigte C._____, als beide nebeneinander im Bett gelegen hätten, unvermittelt heftig an beiden Armen gepackt, sie festgehalten und sie damit tätlich angegangen, ohne dass die Geschädigte dabei verletzt worden sei (Dossier 2). B. Standpunkt des Beschuldigten
1. Der Beschuldigte räumte im Vorverfahren und vor Vorinstanz hinsichtlich Dossier 1 ein, zur erwähnten Zeit und an der genannten Örtlichkeit einer Perso- nenkontrolle durch die Polizei, insbesondere durch den Polizisten B._____, unter- zogen worden zu sein, wobei dieser versucht habe, ihm Handschellen anzulegen. Indes bestritt er, versucht zu haben, mit einem Fusstritt gegen den Oberkörper des Polizisten B._____ zu treten und überhaupt insgesamt mindestens zweimal mit den Füssen in dessen Richtung getreten, ohne diesen getroffen zu haben. Zudem stellte er in Abrede, dass der Polizist B._____ durch ein Ausweichmanö-
- 10 - ver zu Boden gestützt sei, wobei er einräumte, niemanden stolpern oder umfallen gesehen zu haben, dies aber auch nicht ausschloss (Urk. D1/3/1 S. 2-4, Urk. D1/3/3 S. 2, Urk. D1/3/5-7, Urk. D1/3/8 S. 4 f.; Prot. I S. 21 f.). Im Berufungs- verfahren hält der Beschuldigte an seinem Standpunkt fest und gab an, er habe sich losgerissen, bevor es zum Tasereinsatz gekommen sei (Prot. II S. 19 ff.).
2. Bezüglich Dossier 2 räumte der Beschuldigte gegen Ende des Vorverfah- rens und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein, C._____ am 27. Februar 2015 in der Psychiatrischen Klinik Zürich (PUK) am Nacken gepackt und zu ihr gesagt zu haben, er werde veranlassen, dass sie sterbe, nein, er mache es besser selber, dann wisse er, dass sie tot sei (Urk. D1/3/8 S. 5 f.; Prot. I S. 24). Er wandte jedoch ein, der Nackengriff sei nicht im Zusammenhang mit seiner verba- len Äusserung erfolgt, sondern später beim Küssen (Urk. D1/3/4 S. 2; Prot. I S. 24). Den übrigen Sachverhalt gemäss Dossier 2 stellte er - teilweise mit Nicht- wissen - in Abrede (Urk. D1/3/2 S. 2 und S. 5, Urk. D1/3/3 S. 3 f., Urk. D1/3/4 S. 2 f., Urk. D1/3/8 S. 5 f.; Prot. I S. 23 ff.). Denselben Standpunkt nimmt er auch im Berufungsverfahren ein, wobei er zu Protokoll gab, es sei möglich, dass er Frau C._____ am 3. oder 4. April 2015 im Bett plötzlich an beiden Armen fest ge- packt und nicht mehr losgelassen habe, was aber aus dem Schlaf heraus halb- unbewusst und ohne Absicht, ihr Schmerzen zuzufügen, erfolgt sei (Prot. II S. 21 ff.). C. Sachverhalt Dossier 1
1. Die Vorinstanz hat sich zunächst zu den erhobenen Beweismitteln und de- ren Verwertbarkeit verbreitet (Urk. 93 S. 8 f.); darauf kann - vorbehältlich nachfol- gender Erwägungen - verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der An- sicht der Vorinstanz (Urk. 93 S. 9, Erw. 2.1.4.) sind diejenigen Beweismittel, mit denen der Beschuldigte nicht konfrontiert wurde (z.B. Spurenbericht, Datenblatt Auswertung des Taser-Einsatzes, Urk. D1/10-11), zum Nachteil des Beschuldig- ten nicht (absolut) unverwertbar. Die Unverwertbarkeit der Beweise ist mittels ei- nes nachträglichen Vorhalts (auch im gerichtlichen, zweitinstanzlichen Verfahren)
- 11 - heilbar. Angesichts der übrigen Beweise kann es dabei belassen werden, zu prü- fen, ob diese Beweismittel den Beschuldigten zu entlasten vermögen.
2. Des Weiteren hat das Bezirksgericht die Grundsätze der Beweiswürdigung richtig dargelegt und es hat sich auch zutreffend zur grundsätzlichen Glaubwür- digkeit der in den Vorfall gemäss Dossier 1 involvierten Personen verbreitet (Urk. 93 S. 10 f.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf diese vo- rinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Sodann hat die Vorinstanz die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten in diversen Einvernahmen sowie die wesentlichen Depositionen von B._____ (als Auskunftsperson) korrekt wiedergegeben (Urk. 93 S. 11-14 und S. 18-23). Darauf sei ebenfalls verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat diese Aussagen einer eingehenden Würdigung unterzogen und ist unter Einbezug des durch die Zeugen E._____ und F._____ Deponierten sowie des Wahrnehmungsberichts des Privatklägers B._____ und desjenigen von E._____ wie auch des an der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung durch den Beschuldigten eingereichten Schrei- bens und unter Berücksichtigung des Gutachtens zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten zum Schluss gelangt, die Schilderungen des Beschuldigten zum Geschehensablauf seien unglaubhaft, wohingegen die beteiligten Polizeibe- amten im Kern übereinstimmende und glaubhafte Aussagen gemacht hätten. Da- bei relativierte das Bezirksgericht den als erstellt zu betrachtenden Sachverhalt insoweit, als es zugunsten des Beschuldigten lediglich von einem Fusstritt des Beschuldigten in Richtung des Polizisten B._____ ausging. Im Übrigen hielt es den Sachverhalt gemäss Antrag als erstellt (Urk. 93 S. 14-18, S. 23-27 und zu- sammenfassend insbesondere S. 27 f.). Die vorinstanzlichen Ausführungen ver- mögen grundsätzlich zu überzeugen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind denn auch vor allem zusammenfassender, teilweise auch präzi- sierender bzw. korrigierender Natur. 3.1. Es ist mit dem Bezirksgericht (Urk. 93 S. 23 f.) nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte den Vorwurf, jemanden getreten oder bedroht zu haben, konstant bestritten hat. Auch seine Schilderungen in den diversen Einvernahmen stimmen über weite Strecken überein. Anderseits erscheint die Darstellung des Beschul-
- 12 - digten wenig lebensnah, wonach er, der (nach dem Konsum von Amphetaminen, Urk. D1/3/14; zu den Auswirkungen dieses Konsums: vgl. auch Urk. D1/3/5 S. 3: 'ich dunkel und gefährlich wirken würde') - gemäss seinen eigenen Worten - ener- giegeladen war, was als aggressiv angesehen werden könnte (Urk. D1/3/6 S. 3), nach der Auseinandersetzung mit seiner Freundin C._____ gegenüber den Poli- zisten auf die Aufforderung, stehen zu bleiben, mit einem simplen 'wir können ge- hen' geantwortet haben will (Urk. D1/3/1 S. 2, vgl. auch Urk. D1/3/5 S. 3: 'also gut, gehen wir'; Urk. D1/3/6 S. 2). Unklar bleibt auch seine Aussage, sich nur gegen den Schmerz (in seiner Schulter wegen des auf den Rücken gedrehten und im oberen Rückenbereich fixierten Arms; Urk. D1/3/6 S. 2 und Urk. D1/3/5 S. 3) ge- wehrt zu haben, nicht aber gegen die Verhaftung (Urk. D1/3/1 S. 2 und S. 4). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz (vgl. Urk. 93 S. 24) jedoch, wenn sie ei- nen Widerspruch darin erblickt, wonach der Beschuldigte dem Polizisten ruhig gesagt haben soll, dieser solle 'normal tun', trotz angeblicher Schmerzen in der Schulter durch das Hochziehen seines Armes. Vielmehr hat der Beschuldigte in diesem Zusammenhang erwähnt, seine Bemerkung gut vernehmbar gemacht zu haben (Urk. D1/3/6 S. 2: 'Ich sagte dies ziemlich laut'). 3.2. Nachdem der Beschuldigte zunächst ausgesagt hatte, sich losgerissen und plötzlich auf dem Boden gewesen zu sein (Urk. D1/3/1 S. 2, Urk. D1/3/5 S 3), er- wähnte er in der Stellungnahme zu den Aussagen von B._____, er habe sich um- drehen wollen und er habe in Erinnerung, als wären ihm die Füsse weggekickt worden (Urk. D1/3/6 S. 2). Mit der Darstellung dieses Ausschnittes des Gesche- hensablaufes ist der Beschuldigte mit der Vorinstanz nicht mehr weit entfernt von der Schilderung der beteiligten Polizeibeamten und relativiert damit auch seine Erklärung, wonach es angesichts der damaligen Situation gar nicht vorstellbar sei, einen Frontkick auszuüben, da die Polizisten hinter ihm gestanden seien (Urk. D1/3/6 S. 4). 3.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 93 S. 24 f.) ist sodann eine ausgeprägte Bagatelli- sierungstendenz im Aussageverhalten des Beschuldigten auszumachen, was die Verlässlichkeit seiner Depositionen in hohem Masse mindert. Das Bezirksgericht hat in diesem Sinne beispielhaft Aussagen des Beschuldigten angeführt, welche
- 13 - diese Verharmlosungstendenz in Bezug auf das eigene Verhalten sowie die damit einhergehende Schuldzuweisung an Dritte eindrücklich zeigen. Dieses Verhal- tensmuster des Beschuldigten wird im Übrigen auch im Bericht der Psychiatri- schen Klinik Münsterlingen vom 12. September 2016 an mehreren Stellen er- wähnt (vgl. Urk. 102 S. 3 und S. 5). 3.4. Zusammengefasst resultieren mit dem Bezirksgericht (Urk. 93 S. 25) auf- grund der teilweise realitätsfremden Schilderung des damaligen Geschehens vor der Liegenschaft D._____-Strasse … in Zürich und den ausgeprägten Bagatelli- sierungstendenzen mit Bezug auf das eigene Verhalten erhebliche Zweifel an der Verlässlichkeit der Aussagen des Beschuldigten. 3.5. Anderseits ist die Schilderung des Polizeibeamten B._____ betreffend den Vorfall vom 10. März 2015 sehr detailliert, lebendig, in sich stimmig und ohne we- sentliche Widersprüche oder Strukturbrüche und scheint Erlebtes wiederzugeben. Eingestandenermassen hat B._____ vor der Befragung durch die Staatsanwalt- schaft den von ihm verfassten Wahrnehmungsbericht vom 10. März 2015 (Urk. D1/4/1) nochmals durchgelesen. Das mag ihm - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 93 S. 14) - bei seinen Aussagen bzw. seinem Erinnerungs- vermögen geholfen haben. Das bedeutet indes nicht, dass der Privatkläger B._____ seinen Wahrnehmungsbericht bei der Staatsanwaltschaft einfach wie- derholte. Es fällt nämlich auf, dass seine Schilderung in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 4. Juni 2015 viel umfassender und detailreicher ausgefal- len ist als der nicht einmal eine Seite umfassende Wahrnehmungsbericht. So gab B._____ eigene Empfindungen wieder, wie beispielsweise, dass er den Eindruck gehabt habe, keinen Zugang mehr zum Beschuldigten zu haben, oder dass sie davon ausgegangen seien, es habe vor dem Vorfall irgend eine Streitigkeit zwi- schen dem Beschuldigten und seiner Ex-Freundin stattgefunden (Urk. D1/4/2 S. 4 und S. 6). Den Eindruck, dass der Beschuldigte damals über das Erscheinen der Polizei gar nicht erfreut war, begründete B._____ eindrücklich damit, dass der Beschuldigte ihnen, den Polizisten, zugerufen habe, dass sie gehen sollten und er, der die Örtlichkeit verlassen wolle, sich nicht kontrollieren lasse, wobei sein Blick auf ihn - B._____ - richtig zornig gewirkt habe. Ausserdem habe der Be-
- 14 - schuldigte andauernd Drohungen (es werde noch etwas passieren; er - der Be- schuldigte - werde sie fertig machen; sie müssten sich nicht wundern) gegen sie, die Polizisten, ausgesprochen (Urk. D1/4/2 S. 5 f. und S. 7). Auch schilderte B._____ die aufgrund des aggressiven und aufbrausenden Verhaltens des Be- schuldigten stattgefundene Eskalation eindrücklich und die von ihm bzw. seinen Kollegen getätigten bzw. versuchten Sicherungsmassnahmen (Ziehen des Poli- zeimehrzweckstockes; Escort-Griff; Versuch, dem Beschuldigten Handschellen anzulegen; Nasengriff mit ausgebliebener Wirkung; wirkungsloser Kniestoss in Richtung Solarplexus; Einsatz Reizstoffsprühgerät mit verfehltem Ziel; Taser- Einsatz). Auch konnte der Privatkläger auf Nachfragen weitere Details zu Proto- koll geben (vgl. Urk. D1/4/2 S. 6 ff.); dies spricht für Erlebtes. Anderseits sagte B._____ zurückhaltend aus bzw. belastete den Beschuldigten nicht übermässig. So gab er an, nicht mit Sicherheit sagen zu können, ob der Beschuldigte versucht habe, sonst noch jemanden zu treffen (vgl. Urk. D1/4/2 S. 7). Auch den Vorhalt, gemäss dem Polizisten E._____ soll der Beschuldigte mindestens zweimal mit den Beinen in die Richtung von B._____ getreten haben, bestätigte er nicht, son- dern meinte lediglich, das sei möglich, er habe den Blick wegen seines Sturzes nicht permanent auf diese Situation gerichtet gehabt (Urk. D1/4/2 S. 7). 3.6. Des Weiteren stimmt die Darstellung von B._____ im Kern mit den Depositi- onen der Polizisten E._____ und F._____ überein. Diese gaben übereinstimmend zu Protokoll, der Beschuldigte habe bei ihrem Eintreffen aggressiv gewirkt und sei angespannt gewesen. Beide erwähnten, gesehen zu haben, wie ihr Kollege B._____ bei ihrem Eintreffen den Polizeimehrzweckstock (PMS) verdeckt in der Hand gehalten habe (Urk. D1/4/4 S. 4 und Urk. D1/4/5 S. 4 f.). Der Zeuge F._____ erwähnte in diesem Zusammenhang, sie hätten dem Beschuldigten zu verstehen gegeben, dass sie eine Personenkontrolle machen wollten (Urk. D1/4/5 S. 4). Beide Zeugen schilderten, wie sie zunächst versucht hätten, den Beschul- digten mittels eines Escort-Griffes zu sichern, was ihnen nicht gelungen sei. Dabei habe ihnen der Beschuldigte, wie allein der Zeuge E._____ erwähnte, gedroht, sie 'fertig zu machen' (Urk. D1/4/4 S. 4 und Urk. D1/4/5 S. 4). E._____ und F._____ erwähnten übereinstimmend, dem Beschuldigten aufgrund von dessen Gegen- wehr versucht zu haben, Handschellen auf dem Rücken anzulegen, wobei sich
- 15 - der Beschuldigte gesperrt und B._____ vergeblich versucht habe, beim Beschul- digten von hinten einen Griff an dessen Kopf (Nasengriff) anzuwenden, um ihn zu Boden zu führen (Urk. D1/4/4 S. 4 und Urk. D1/4/5 S. 4 f.). Beide Zeugen wiesen darauf hin, der Beschuldigte habe sich im dynamischen Geschehen gedreht und mit einem Bein in Richtung des Kollegen B._____ getreten, wobei - gemäss E._____ - B._____ nach hinten gestolpert sei. F._____ gab an, nicht sagen zu können, ob die Tritte ihre Wirkung erzielt oder verfehlt hätten (Urk. D1/4/4 S. 5, Urk. D1/4/5 S. 5). F._____ nannte den (erfolglosen) Einsatz des Reizstoffgerätes durch B._____ oder den Aspiranten, woraufhin E._____ den Taser aufgerufen und eingesetzt habe (Urk. D1/4/5 S. 5). Dazu gab E._____ zu Protokoll, zunächst vergeblich versucht zu haben, den Beschuldigten mit einem Armbeugehebel zu Boden zu bringen, was wegen der massiven Gegenwehr und der Agilität des Be- schuldigten - er sei unter 'Strom' gewesen - nicht gelungen sei. Letztlich habe er sich entschieden, den Taser einzusetzen (Urk. D1/4/4 S. 5). Dass sich gemäss der Schilderung der Polizeibeamten die Arretierung des sich zur Wehr setzenden Beschuldigten schwierig gestaltete, dürfte auch mit den Körpermassen des Be- schuldigten zusammengehangen haben (u.a. Körpergewicht von 95 kg). 3.7. Das Bezirksgericht hat zu Recht gewisse Differenzen in den Darstellungen der Zeugen bzw. der Auskunftsperson als im Ergebnis unerheblich beurteilt (Urk. 93 S. 17 f.). Dem ist ohne Weiteres beizupflichten (Art. 82 Abs. 4 StPO). Solche Abweichungen in den Angaben der verschiedenen am Ereignis beteiligten Personen sind geradezu ein Indiz für nicht zwischen den Aussagenden abgespro- chene Depositionen. Es steht auch ohne Weiteres zu erwarten, dass jeder der an der Arretierung beteiligten Polizisten die Geschehnisse aus seinem Blickwinkel wahrnahm und daher leicht voneinander abweichende Darstellungen resultierten. Der Einwand der Verteidigung, die voneinander in der Beschreibung des Trittes abweichenden Formulierungen wie "Frontkick" und "Kick eines Fussballers" wür- den die Glaubhaftigkeit der Aussagen beeinträchtigen (Urk. 104 S. 3), vermag angesichts des Umstandes, dass es keine klaren Definitionen der genannten Ausdrücke gibt, nicht zu überzeugen. Des Weiteren hat die Vorinstanz dem nach dem Polizeieinsatz stattgefundenen Debriefing unter Hinweis auf die Aussagen insbesondere des Zeugen E._____ die korrekte Bedeutung beigemessen (Urk. 93
- 16 - S. 18). Jedenfalls kann daraus nicht geschlossen werden, der Vorfall sei seitens der Polizisten übertrieben dargestellt worden, weil seitens der Polizei nicht alles rund gelaufen bzw. überreagiert worden sei (vgl. Urk. 78 S. 5).
4. Der wiederholt geäusserte Vorwurf des Beschuldigten, die Polizei habe sich bei seiner Arretierung übermässiger Gewalt bedient (vgl. Urk. 78 S. 5; 'überrea- giert wurde'), wird durch das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Be- schuldigten (Urk. D1/14) nicht gestützt. Darin wird festgehalten, dass sich anläss- lich der rechtsmedizinischen Untersuchung (eineinhalb Stunden nach dem polizei- lichen Taser-Einsatz) beim Beschuldigten zwei Hautdehiszenzen am Rumpf links sowie Hautrötungen, diskrete Hauteinblutungen und oberflächliche Hautabschür- fungen an Nasenrücken, Rumpf und Extremitäten gezeigt hätten. Diese Verlet- zungen seien frisch gewesen und hinsichtlich ihrer Entstehungszeit mit dem ge- genständlichen Ereignisdatum zu vereinbaren. Die Narben am Bauch seien be- reits mehrere Monate bis Jahre alt gewesen (Urk. D1/14 S. 3). Die Hautdehiszen- zen am Bauch und Rumpf-Gesässübergang links seien vereinbar mit Taser-Pfeil- Verletzungen. Die übrigen Rötungen, Einblutungen und Abschürfungen seien - so der Gutachter - Folgen stumpfer, teils tangential schürfender Gewalt wie sie bei- spielsweise durch ein Festhalten, Anschlagen, Kratzen oder Reibung an einer rauen Unterlage im Rahmen der Verhaftung und an den Handgelenken durch das Tragen von Handschellen entstanden sein könnten (Urk. D1/14 S. 3 f.). Das Gut- achten kommt zum Schluss, summarisch seien die sichtbaren Verletzungen als mild einzustufen und sie würden voraussichtlich binnen weniger Tage folgenlos abheilen. Die Vitalparameterüberprüfung habe, bis auf eine leichte Blutdruck- und Herzfrequenzerhöhung, keinen auffälligen Befund ergeben, insbesondere hätte im EKG kein Hinweis auf eine allfällige Herzrhythmusstörung festgestellt werden können. Der Beschuldigte habe im Zeitraum der Untersuchung leicht- bis mässig- gradig beeinträchtigt gewirkt, möglicherweise bedingt durch den anamnestisch vo- rausgegangenen Amphetaminkonsum (Urk. D1/14 S. 4).
5. Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz anführen, er habe damals eine Bom- berjacke getragen, weshalb ihn der obere Pfeil des Tasers nicht direkt in die Seite des Oberkörpers hätte treffen können, wie dies auf den Detailaufnahmen der Ver-
- 17 - letzungen durch den Taser auf der Foto-CD gut ersichtlich sei, wenn die Polizei- beamten nicht die Jacke durch das Anlegen der Handfesseln auf dem Rücken zur Seite gezogen hätten. Dies wiederum bedeute, dass er bereits kontrolliert und ge- sichert gewesen sei sowie dass der Taser nicht als ultima ratio eingesetzt worden sei (Urk. 78 S. 5). Die Vorinstanz hat diesen Einwand zu Recht verworfen (Urk. 93 S. 26 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch wenn die erwähnte Verletzung von einem Ta- ser-Pfeil stammen sollte - gemäss Gutachten ist sie zumindest damit vereinbar (Urk. D1/14 S. 3 unten) -, ist nicht auszuschliessen, dass der Pfeil die Jacke den- noch durchdrang oder dass die Jacke nicht beim Anlegen des Schliesszeugs, sondern auf andere Weise während des vorausgegangenen Gerangels nach oben gerutscht ist oder gezogen wurde. Daher kann gestützt auf das erwähnte Verletzungsbild nicht zwingend gefolgert werden, der Beschuldigte sei beim Ta- ser-Einsatz bereits kontrolliert und gesichert gewesen.
6. Zusammengefasst ist daher der Sachverhalt, wie er betreffend Dossier 1 umschrieben wird, - mit Ausnahme des zweimaligen Fusstritts - auszugehen ist lediglich von einem Fusstritt - erstellt. D. Sachverhalt Dossier 2
1. Das Bezirksgericht hat betreffend dieser Sachverhaltsschilderungen im An- trag die erhobenen Beweise genannt und auch zutreffend deren Verwertbarkeit angenommen (Urk. 93 S. 28 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Verbreitet hat sich die Vorin- stanz auch zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin C._____ und des Beschuldigten, und sie hat auch deren wesentliche Aussagen zu den einzelnen Sachdarstellungen gemäss Antrag Dossier 2 korrekt wiedergegeben (Urk. 93 S. 29-37 und S. 39-41). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese Darlegungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschuldigten wiederum einer eingehenden Würdigung unterzogen und ist zur Erkenntnis gelangt, es bestünden aufgrund der Verharmlosungs- und Beschönigungstendenzen, seiner Rechtferti-
- 18 - gungshaltung, der drogenbedingten Erinnerungslücken, der zu den einzelnen Sachverhalten variierenden Aussagen, seiner Neigung, sein Verhalten als Miss- verständnis seitens Dritter darzustellen, sowie der Eingeständnisse unter Schuld- zuweisung an andere Personen erhebliche Zweifel an der Verlässlichkeit bzw. Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschuldigten. Demgegenüber erachtete das Bezirksgericht die Ausführungen von C._____ insgesamt als überzeugend und glaubhaft, da diese in sich stimmig, lebensnah und nicht übermässig belastend ausgefallen seien (Urk. 93 S. 42 f. und S. 37-39 und insb. S. 43-45). Die einlässli- chen vorinstanzlichen Erwägungen vermögen zur Gänze zu überzeugen, weshalb auf sie verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Es ist in der Tat zunächst kein vernünftiger Grund erkennbar, weshalb C._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Aus ihren Depositionen ist unschwer zu erkennen, dass sie dazu tendiert, den Beschuldigten möglichst we- nig zu belasten, beispielsweise wenn sie angab, sie habe den Beschuldigten nicht anzeigen wollen, weil er schon genug Steine im Weg habe (Urk. D2/6 S. 4). Auch relativierte sie das Verhalten des Beschuldigten oftmals oder versuchte es zu er- klären bzw. zu entschuldigen. Die Privatklägerin scheint sich denn auch sehr um das Wohl des Beschuldigten Sorgen gemacht zu haben bzw. Sorgen zu machen [vgl. diverse E-Mails von C._____ an die PUK in Urk. D2/7/4 und Urk. D2/7/8 ff.; vgl. auch die Privatklägerin in Urk. D2/6 S. 3: '(…) ob es möglich sein wird, ihn zu sehen und wie es ihm geht']. An anderer Stelle - nach der Wiedergabe der Äusse- rungen des Beschuldigten am 27. Februar 2015 ['er hat gesagt, dass er veranlas- sen werde, dass ich sterbe (…) er mache es besser selber, dann wisse er, dass ich tot sei'] - meinte die Privatklägerin, das Verhalten des Beschuldigten entschul- digend, das sei seine Krankheit, seine psychotischen Zustände (Urk. D2/6 S. 9). Bezüglich des eingeklagten Packens am Nacken meinte die Privatklägerin relati- vierend, der Beschuldigte habe es sicher nicht böse gemeint, aber das seien eben diese Züge, die er habe (Urk. D2/6 S. 13). Als Grund, weshalb sie letztlich den- noch zur Polizei ging, nannte die Privatklägerin, dass sie selbst Angst vor dem Beschuldigten bekommen und (am 10. März 2015) auch die Wohnung verlassen habe (Urk. D2/6 S. 6). In diesem Zusammenhang schilderte die Privatklägerin eindrücklich, wie der Beschuldigte - nachdem er von der Privatklägerin zufolge
- 19 - Nichteinhaltens der am 2. März 2015 abgeschlossenen Vereinbarung (vgl. Urk. D2/7/1) am Abend des 9. März 2015 aufgefordert worden war, die Wohnung zu verlassen - die Fassung verlor ["(…) er hat dann die Hand aufgezogen und hat dann aber auf die Küchenkombination gehauen (…) aber ich dachte in dem Mo- ment, ich gehe ihm besser aus den Augen, bevor er die Kontrolle verliert", Urk. D2/6 S. 6 f.]. 2.2. Im Übrigen lassen sich den Schilderungen der Privatklägerin eigene Emp- findungen entnehmen, welche unschwer auf Erlebtes hindeuten. So beispielswei- se, wenn C._____ angab, immer das Gefühl gehabt zu haben, sie könne damit (mit dem Verhalten des Beschuldigten) umgehen, es jedoch nach der Wohnungs- kündigung nicht mehr gegangen sei und sie es (die Gefährdungssituation) nicht mehr habe einschätzen können (Urk. D2/6 S. 9). An anderer Stelle erwähnte C._____, anlässlich einer Fürsorgerischen Unterbringung des Beschuldigten am
27. Februar 2015 in die PUK gerufen worden zu sein und nach den (oben unter Ziff. 2.1. erwähnten) Äusserungen des Beschuldigten hauptsächlich Enttäu- schung, auch über sich selber, verspürt zu haben, dass es so weit habe kommen müssen, und sie habe auch Angst um sie beide gehabt (Urk. D2/6 S. 9). 2.3. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist darauf hinzuweisen, dass die wiederholten Äusserungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklä- gerin C._____ ('Wenn du mich verlässt, tötest du mich') gemäss deren Angaben fast jedes Mal gefallen seien, bevor der Beschuldigte in die PUK eingetreten oder von dort zur Privatklägerin zurückgekehrt sei (Urk. D2/6 S. 7), und sie habe die Äusserung so aufgefasst, dass er sich nicht aktiv umbringen werde, sondern pas- siv (zu viele Drogen, nicht mehr essen, nicht mehr trinken, aufhören zu atmen). Der Beschuldigte sei nach all den Wegweisungen, die sie - die Privatklägerin - gemacht habe, immer wieder gekommen und sei in einer desolaten Verfassung gewesen. Er habe viel Gewicht verloren und sei nicht ansprechbar gewesen. Das habe ihr Angst gemacht (Urk. D2/6 S. 7 f.). Sie habe die Äusserung Ernst ge- nommen und sie habe Angst um den Beschuldigten gehabt (Urk. D2/6 S. 8 f.). Gegenüber der Polizei hatte die Privatklägerin als Motiv für die Äusserung ge- nannt, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit schon immer von allen verlas-
- 20 - sen worden sei (Urk. D2/5 S. 7). Anlässlich ihrer Befragung vor Vorinstanz gab sie an, sich Sorgen gemacht zu haben ('Ob ich Angst haben muss, dass er sich um- bringt', Prot. I S. 33). Aus den Ausführungen der Privatklägerin C._____ erhellt damit ohne Weiteres, dass die genannte, wiederholt gefallene Äusserung des Be- schuldigten sich auf ein Wegweisen aus der Wohnung bezog. Ob damit auch eine Beendigung der Beziehung einhergegangen wäre, kann offen bleiben. Mit der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 78 S. 12) ist eher anzunehmen, dass die Privat- klägerin die Beziehung zum Beschuldigten an sich im damaligen Zeitraum ohne- hin nicht beenden wollte (vgl. dazu auch die Privatklägerin in Urk. D2/6 S. 2).
3. Insgesamt bestehen somit keine vernünftigen Zweifel, dass sich der gesam- te Sachverhalt im Sinne dieser Erwägungen ereignet hat. IV. Rechtliche Würdigung A. Dossier 1: Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden
1. Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes gemäss Dossier 1 durch die Vorinstanz trifft zu und wird von der Verteidigung für den Fall, dass der Sachver- halt erstellt ist, in objektiver Hinsicht anerkannt (Urk. 78 S. 7). Dem ist beizupflich- ten.
2. Der Beschuldigte lässt den Vorsatz bestreiten; es habe sich lediglich um ein unkoordiniertes Um-sich-Schlagen gehandelt. Er habe nicht in Kauf genommen, dass sein Verhalten gewaltsam oder drohend sein könnte. Allenfalls sei sein Ver- halten als Retorsion / Reaktion auf die unverhältnismässige Gewaltanwendung seitens der Polizeibeamten anlässlich der Personenkontrolle zu qualifizieren (Urk. 78 S. 8).
3. Es wurde von der Vorinstanz, auf deren Erwägungen verwiesen werden kann, zutreffend erwogen, der Beschuldigte habe seinen (versuchten) tätlichen Angriff gegen den Polizisten B._____ willentlich ausgeführt, da aufgrund der überzeugenden Aussagen des Privatklägers B._____ davon auszugehen sei, der Beschuldigte habe kurz vor dem Tritt die ganze Zeit Blickkontakt zum Polizisten
- 21 - B._____ gehabt (Urk. 93 S. 27). B._____ gab in diesem Zusammenhang zu Pro- tokoll, das Gefühl gehabt zu haben, der Beschuldigte habe den Fusstritt bewusst gemacht und nicht deshalb, weil er sich habe losreissen wollen (Urk. D1/4/2 S. 6). Dieser Fusstritt kann selbstredend auch nicht mit einem unkontrollierten Um-sich- Schlagen gleichgesetzt werden. Damit ist vorsätzliches Handeln gegeben.
4. Die Polizei war am frühen Morgen des 10. März 2015 an die D._____- Strasse in Zürich ausgerückt, nachdem die Privatklägerin C._____ die Polizei avi- siert hatte mit dem Hinweis, der psychisch angeschlagene Beschuldigte würde sich trotz Verbots in der gemeinsamen Wohnung befinden (Urk. D1/1 S. 3, Urk. D1/4/2 S. 3). Gemäss Art. 215 Abs. 1 StPO kann die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeipos- ten bringen, um u.a. sie kurz zu befragen (lit. b) oder abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat (lit. c). Die polizeiliche Anhaltung des Beschuldigten, der des Hausfriedensbruchs (und der Sachbeschädigung, vgl. Urk. D1/1 S. 4) ver- dächtigt war, war demnach gesetzeskonform und damit auch verhältnismässig.
5. Unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 93 S. 14-18) und insbesondere die Aussagen der an der Arretierung des Beschuldigten beteiligten Polizeibeamten, war auch das Vorgehen der Polizisten bei der Verhaftung des Beschuldigten, d.h. der Versuch, ihm zunächst die Handschellen anzulegen, dann der Einsatz des Reizstoffsprühgeräts und schliesslich als ultimo ratio der Einsatz des Taser-Geräts, verhältnismässig.
6. Da - wie noch zu zeigen sein wird (unter Erw. V) - der Beschuldigte die Ge- genstand des Antrages der Staatsanwaltschaft bildenden Taten in nicht selbstver- schuldeter Schuldunfähigkeit begangen hat, ist festzustellen, dass er den Tatbe- stand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt hat.
- 22 - B. Dossier 2: Mehrfache Drohung; mehrfache versuchte Nötigung; mehr- fache Tätlichkeiten
1. Mehrfache Drohung Mit der Vorinstanz (Urk. 93 S. 45; Art. 82 Abs. 4 StPO) hat der Beschuldigte mit seinen Äusserungen an die Adresse der Privatklägerin C._____ den Tatbe- stand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB mehrfach erfüllt. Das ist festzustellen.
2. Mehrfache versuchte Nötigung 2.1. Nach Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer versucht, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nach- teile oder durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit zu nötigen, et- was zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nach- teile wird psychisch auf das Opfer Einfluss genommen, indem diesem Übel in Aussicht gestellt wird, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder mindestens vorgibt zu haben (BGE 106 IV 128). Diese Androhung muss ernstlich sein. Die Androhung eines Nachteils ist dann "ernstlich", wenn der angedrohte Nachteil ob- jektiv dazu geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Opfers ge- fügig zu machen (BGE 120 IV 17 E. 2/a/aa S. 19, BGE 101 IV 47 E. 2a S. 48). 2.2. Indem der Beschuldigte der Privatklägerin für den Fall der Wegweisung aus der Wohnung seinen eigenen Tod im Sinne eines passiven Sterbens in Aussicht stellte, schränkte er die Handlungsfreiheit der Privatklägerin ein. Er stellte ihr ei- nen ernstlichen Nachteil in Aussicht, da sie sich um das Wohl des Beschuldigten Sorgen machte. 2.3. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale (insbesondere Vorsatz) erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbe- standsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Verweisen). Vor- liegend hat die Privatklägerin dem Beschuldigten dann gleichwohl anfangs April 2015 die Wohnung (Untermietvertrag) gekündigt (vgl. Urk. D2/7/2). Mithin ist der
- 23 - Erfolg nicht eingetreten, weshalb es letztlich beim (vollendeten) Versuch geblie- ben ist. 2.4. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte machte seine Äusserungen vorsätzlich und nahm - da er darum wusste, dass sich die Privatklägerin um ihn sorgte - zu- mindest in Kauf, dass sie sich durch die Äusserungen von einer Kündigung ab- bringen lassen werde. 2.5. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts indiziert die Tatbe- standsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht (BGE 119 IV 305 f. mit weiteren Hinweisen; 129 IV 11, 15, 269). Die Rechtswidrigkeit muss vielmehr positiv begründet werden. Dahinter steht die Überlegung, dass der Tatbestand der Nötigung auch Verhaltensweisen umfasst, die nicht nur ausnahmsweise, son- dern ganz allgemein als zulässig erscheinen (Donatsch, Strafrecht III, Delikte ge- gen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 435). Nicht rechtswidrig handelt, wer einen erlaubten Zweck mit an sich erlaubten Mitteln verfolgt (BGE 69 IV 172). Rechtswidrig ist hingegen, wenn der mit der Nötigung verfolgte Zweck unerlaubt ist, das zur Nötigung verwendete Mittel unerlaubt ist und das Mittel zum Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht (Donatsch, a.a.O., S. 435 f.). Vorliegend hat der Beschuldigte versucht, mittels seiner Äusserungen die Privatklägerin da- von abzuhalten, ihm den Untermietvertrag zu kündigen. Das verwendete Mittel (die Drohung) ist ohne Weiteres als unerlaubt und damit das Verhalten als rechtswidrig zu qualifizieren. 2.6. Somit hat der Beschuldigte, was festzuhalten ist, den Tatbestand der ver- suchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt.
3. Tätlichkeiten 3.1. Die Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB definiert sich als eine körperliche Ein- wirkung, die über das gesellschaftlich geduldete Mass hinausgeht und die weder eine Körperverletzung noch eine Gesundheitsschädigung verursacht. Eine solche
- 24 - Einwirkung kann selbst dann vorhanden sein, wenn sie keinerlei körperliche Schmerzen verursacht (BGE 134 IV 189, Erw. 1.2, mit weiteren Hinweisen). 3.2. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren gel- tend gemacht, die Handlung des Beschuldigten (Vorfall vom 3./4. April 2015) sei zu geringfügig gewesen, um als Tätlichkeit qualifiziert werden zu können. Ausser- dem habe der Beschuldigte im Zeitpunkt des Vorfalls geschlafen, weshalb der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei (Urk. 78 S. 14 und Urk. 104 S. 5; Prot. II S. 22 f.). 3.3. Das Bezirksgericht hat die entsprechenden Ausführungen der Privatklägerin zum Vorfall vom 3./4. April 2015 zutreffend wiedergegeben und zu Recht eine Einwirkung auf die körperliche Integrität der Privatklägerin angenommen, welche das gesellschaftlich akzeptierte Mass überschritten hat (Urk. 93 S. 46 f.). Nament- lich hielt die Privatklägerin fest, dass sie vor dem Vorfall mit dem Beschuldigten geredet habe, weshalb er wach gewesen sei (Prot. I S. 31). Zu Recht hat die Vo- rinstanz das Vorkommnis in objektiver und subjektiver Hinsicht als Tätlichkeit qua- lifiziert (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4. Nachdem auch das am-Nacken-Packen am 27. Februar 2015 als Tätlichkeit zu beurteilen ist, ist mit dem Bezirksgericht ein Strafantrag für die Tätlichkeiten nicht erforderlich (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB). 3.5. Zusammengefasst hat der Beschuldigte den Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB mehrfach erfüllt, was festzustellen ist. V. Schuldfähigkeit
1. Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend dargelegt, dass das von der Staats- anwaltschaft eingeholte psychiatrische Gutachten vom 20. August 2015, verfasst von med. pract. G._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ver- wertbar ist, auch wenn der Gutachter bereits im Jahre 2013 eine psychiatrische Expertise über den Beschuldigten erstellt hat, mithin keine Vorbefassung vorliegt
- 25 - (Urk. 93 S. 47 f.). Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen sei ver- wiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten eine Persönlichkeitsstö- rung mit dissozialen und ängstlichen (vermeidenden) Anteilen schweren Ausmas- ses sowie eine gleichfalls schwer ausgeprägte paranoide Schizophrenie. Des Weiteren stellte er beim Beschuldigten eine Suchtmittelkonsumproblematik in Richtung Abhängigkeit von Cannabinoiden, Alkohol und anderen Stimulantien (Amphetamine) fest, die er als mittelschwer ausgeprägt einstufte, wodurch die pa- ranoid-halluzinatorische Schizophrenie eine negative Beeinflussung erfahre. Mit Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten leitete der Gutachter dar- aus ab, dass ihm für die Tatbegehungen eine durch die schizophrene Störung hervorgerufene schwere kognitive Einengung im Sinne einer Realitätsverzerrung in Verbindung mit einer gleichzeitig schwer ausgeprägten Störung der Impulskon- trolle zugute zu halten sei. Als Folge davon habe zwar zu keinem Zeitpunkt eine gänzliche Aufhebung der Unrechtseinsichtsfähigkeit vorgelegen, hingegen sei die Fähigkeit des Beschuldigten zum einsichtsgemässen Handeln teilweise schwer eingeschränkt bis allenfalls sogar gänzlich aufgehoben gewesen. Es habe des- halb eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten schweren bis al- lenfalls aufgehobenen Grades bestanden (Urk. D1/24/13 S. 54 f., S. 58 und S. 69 f.).
3. Mit dem Bezirksgericht (Urk. 93 S. 49) sind die gutachterlichen Ausführun- gen klar und nachvollziehbar und vermögen zu überzeugen. Sie werden denn auch von keiner der Parteien in Zweifel gezogen. Mit der Vorinstanz ist gestützt auf die Expertise nicht bloss eine stark verminderte, sondern eine gänzlich aufge- hobene Schuldfähigkeit anzunehmen.
4. Es ist demnach festzustellen, dass der Beschuldigte die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB), der mehrfachen versuchten Nötigung (Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126
- 26 - Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. VI. Massnahme
1. Bei Schuldunfähigkeit des Täters können die im Gesetz erwähnten Mass- nahmen angeordnet werden (Art. 19 Abs. 3 StGB und Art. 374 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist zur Anordnung einer Massnahme generell erfor- derlich, dass ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b). Zudem müssen die spezifischen Voraussetzungen der Art. 59 bis 64 StGB erfüllt sein (lit. c). Darüber hinaus darf der mit der Mass- nahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Es ist im Einzelnen zu prüfen, ob die Massnahmebe- dürftigkeit, -fähigkeit und -willigkeit des Täters gegeben ist. Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB).
2. Das Bezirksgericht hat eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet (Urk. 93 S. 50-57 und S. 59). Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz im Hauptstandpunkt das Absehen von der Anordnung einer stationä- ren Massnahme, im Eventualstandpunkt die Beschränkung der stationären Mass- nahme auf ein Jahr und subeventualiter die Anordnung einer ambulanten Be- handlung beantragen (Urk. 78 S. 2). Im Berufungsverfahren wird wiederum das Absehen von der Anordnung einer stationären Massnahme, eventualiter die An- ordnung einer ambulanten Behandlung anbegehrt (Urk. 104 S. 1).
3. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn (a.) der Täter ein Verbrechen oder Vergehen be- gangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und (b.) zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Un-
- 27 - ter ähnlichen Voraussetzungen kann auch eine ambulante Behandlung angeord- net werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 StGB).
4. Mit der Vorinstanz (Urk. 93 S. 50) ist von der Deliktsart her - mit Ausnahme der Tätlichkeiten als Übertretungen - die Eingangsvoraussetzung für die Anord- nung einer stationären Massnahme, nämlich die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens, erfüllt.
5. Des Weiteren hat sich die Vorinstanz - unter Hinweis auf die gutachterlichen Feststellungen - einlässlich zur Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten sowie zur Kausalität der Taten zur diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung (dissoziale Persönlichkeitsstörung schweren Ausmasses; schwer ausgeprägte pa- ranoide Schizophrenie), wobei letztere durch die Suchtmittelkonsumproblematik eine negative Beeinflussung erfahre, verbreitet und die Voraussetzung der Mass- nahmebedürftigkeit zu Recht bejaht (Urk. 93 S. 50 f.). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.1. Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz das schwere Ausmass der Persön- lichkeitsstörungen und der Schizophrenie in Abrede stellte (Urk. 78 S. 16), kann ihr unter Hinweis auf die überzeugenden gutachterlichen Ausführungen (Urk. D1/24/13 S. 54 und S. 69) nicht gefolgt werden. 5.2. Das Bezirksgericht (Urk. 93 S. 51) hat insbesondere zutreffend darauf hin- gewiesen, dass die Gefahr, dass der Beschuldigte aufgrund seiner schweren schizophrenen Erkrankung ohne entsprechende Therapie, insbesondere mit me- dikamentöser Behandlung bei gleichzeitiger Suchtmittelabstinenz, erneut delinqu- iere, als hoch einzustufen sei, wobei insbesondere die Wahrscheinlichkeit, neuer- lich Drohungen gegenüber der Privatklägerin C._____ oder einer allfälligen ande- ren Partnerin auszusprechen, als hoch einzuschätzen sei. 5.3. Gemäss dem Experten sind die allgemeinen Therapiemöglichkeiten zur Be- handlung einer schizophrenen Störung als durchaus gut anzusehen und auch solche zur Behandlung einer Suchtmittelkonsumproblematik. Dabei bedarf eine schizophrene Störung als "Basistherapie" einer suffizienten medikamentösen Be-
- 28 - handlung, eine Suchtmittelkonsumproblematik einer sucht-psychotherapeutischen Aufarbeitung. Gemäss dem Gutachter stellt dabei die beim Beschuldigten vor- handene Kombination beider Störungsbilder eine Erschwernis dar, da sich aus den Angaben des Beschuldigten zum Konsum von Amphetaminen (damit es ihm gut gehe) eine Selbstmedikationsintention zur Behandlung der schizophrenen Störung herauslesen lasse (Urk. D1/24/13 S. 63 f. und S. 72).
6. Des Weiteren hat sich das Bezirksgericht zur Massnahmefähigkeit des Be- schuldigten verbreitet und diese zu Recht bejaht (Urk. 93 S. 53; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss Gutachten waren in der Vergangenheit die psychotischen Symp- tome des Beschuldigten bei regelmässiger Medikamenteneinnahme und gleich- zeitiger Suchtmittelabstinenz relativ rasch rückläufig (Urk. D1/24/13 S. 56 und S. 60). Dies bestätigte sich offenbar auch anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung, anlässlich welcher der Beschuldigte angab, es gehe ihm zurzeit - unter regelmässiger Medikamenteneinnahme im vorzeitigen Massnahmevollzug - sowohl körperlich wie psychisch gut. Die Medikamente zeigten Wirkung. Sie be- ruhigten ihn und sorgten dafür, dass er keine Stimmungsausschläge mit "Hochs" und "Tiefs" mehr habe (Prot. I S. 15). Diese Umstände zeigen, dass durch eine länger ausgerichtete Behandlung, insbesondere mit Medikamenten, auf welche der Beschuldigte gut anspricht, durchaus Fortschritte erzielt werden können.
7. Hinsichtlich Massnahmewilligkeit geht aus den Aussagen des Beschuldigten bei verschiedenen Gelegenheiten hervor, dass er in Bezug auf eine Behandlung in einer geschlossenen Anstalt kaum massnahmewillig ist. Dazu gab er an, er wolle nicht eingeschlossen sein und er möchte seine Freiheit haben. Gegenüber einer ambulanten Therapie oder einer Therapie in einer offenen Abteilung zeigte er sich nicht abgeneigt (vgl. Urk. D1/3/8 S. 3, Urk. D1/24/13 S. 73, Urk. 38 S. 6, Prot. I S. 17). Anderseits ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte seit Dezember 2015 im vorzeitigen Massnahmevollzug in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen befindet (Urk. 74, Urk. 102 S. 2). Des Weiteren hat das Bezirksge- richt (Urk. 93 S. 54) zutreffend auf die Ausführungen in der psychiatrischen Exper- tise verwiesen, wonach auch die gegen den Willen des Beschuldigten angeordne- te Behandlung erfolgversprechend durchgeführt werden könne. Dies insbesonde-
- 29 - re, weil der Behandlungsschwerpunkt vorderhand auf der paranoiden Schizo- phrenie in Verbindung mit der Suchtmittelkonsumproblematik liegen müsse. Des Weiteren weist das Bezirksgericht zu Recht auf eine zu präferierende Lehrmei- nung hin, wonach das Vorliegen eines Massnahmewillens zwar im Grundsatz zu verlangen sei, es jedoch durchaus Fälle gebe, bei denen zunächst durch erzwun- gene Therapie ein Zustand erreicht werden müsse, der dem Patienten einen ver- antwortlichen Entscheid über die Mitwirkung bei der Therapie erlaube. So könne eine Zwangsbehandlung vor allem bei Schizophrenie sinnvoll sein. Einerseits sei dabei die Abgabe von Medikamenten oft unabdingbar und andererseits eine feh- lende Krankheitseinsicht für das Krankheitsbild regelmässig typisch. Daher sei der Appell an ein Einverständnis des Patienten meist aussichtslos. Es gelte in diesen Fällen zudem zu bedenken, dass das Strafrecht faktisch oft die einzigen oder mindestens effizientesten Mittel zur Durchsetzung einer Behandlung zur Verfü- gung stelle und sich ein Zuwarten gewöhnlich nicht verantworten lasse. Einerseits erhöhe bei psychotisch erkrankten Tätern der fortschreitende Krankheitsverlauf das Rückfallrisiko, andererseits falle der Patient stetig weiter aus den sozialen Bezügen (Urk. 93 S. 54). Dem ist nichts beizufügen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insge- samt betrachtet steht daher die nur rudimentär vorhandene Massnahmewilligkeit des Beschuldigten (Prot. II S. 13 und S. 16) hinsichtlich einer stationären Behand- lung der Anordnung einer solchen nicht entgegen.
8. Der Bericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen bezeichnet die Mass- nahme, d.h. den vorzeitig durch den Beschuldigten angetretenen Massnahme- vollzug, als bislang erfolgreich. Der Beschuldigte sei in der Lage, sich den Bedin- gungen auf der beschützenden forensischen Station zu stellen. Er zeige sich durchwegs compliand bezüglich des Behandlungsangebots. Mittlerweile habe sich mit dem Referenten, dem fallführenden Therapeuten, eine tragfähige und po- sitive, in Massen vertrauensvolle therapeutische Beziehung eingestellt. Der Be- schuldigte zeige kein Suchtverhalten. Die allfällige Fluchtgefahr scheine gering. Aktuell mögliche Belastungserprobungen im Rahmen der momentan zugestande- nen Lockerungsstufen würden vom Beschuldigten ausgeführt. Unter Beachtung der geplanten Reduktion der antipsychotischen Medikation und der noch niedri- gen Lockerungsstufe werde eine Weiterführung des engmaschigen stationären
- 30 - Rahmens empfohlen, auch unter Hinweis auf die eher ungünstigen Legalprogno- sedaten im Zusammenhang mit den kaum vorhandenen sozialen Ressourcen des Beschuldigten. Eine Entlassung werde aktuell nicht unterstützt (Urk. 102 S. 6). Diese Ausführungen im Bericht der Klinik Münsterlingen zeigen, dass die Mass- nahme in einem stationären Rahmen bislang positiv verlaufen ist, was ebenfalls für die Anordnung einer solchen Behandlung spricht (vgl. Urk. 105).
9. Der Experte hat klar und überzeugend festgehalten, dass derzeit einzig eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB infrage komme. Eine ambulan- te Behandlung in Freiheit sei dagegen nicht zweckmässig. Einerseits - so der Gutachter - fehle es dazu an genügend tragfähigen sozialen Rahmenstrukturen wie einem geregelten Tagesablauf und - trotz der Beziehung zur Privatklägerin C._____ - an tragfähigen zwischenmenschlichen Beziehungen, die den Beschul- digten zuverlässig in ein ambulantes therapeutisches Setting einzubinden erwar- ten liessen. In einer ambulanten Massnahme könne nicht das nötige Mass an ge- genwärtig erforderlicher medizinisch-psychiatrischer Betreuung gewährleistet werden. Dies gelte umso mehr, als sich die im Vorfeld der Inhaftierung während knapp eineinhalb Jahren bei Herrn Dr. med. H._____ durchgeführte ambulante Behandlung des Beschuldigten als wenig erfolgreich erwiesen habe. Konkret sei an eine stationäre Therapie in einem forensisch-psychiatrischen Rahmen wie bei- spielsweise in der Klinik für Stationäre Forensische Psychiatrie Rheinau der PUK Zürich oder der forensischen Abteilung der Psychiatrischen Klinik Königsfelden zu denken. Die sich in der FOTRES-Auswertung ergebende lediglich geringe Beein- flussbarkeit des Beschuldigten lasse zudem die Notwendigkeit einer längeren (mehrjährigen) Therapie erwarten; die Therapie könne sich nicht in einer wenige Monate dauernden stationären Behandlung erschöpfen (Urk. D1/24/13 S. 64 und S. 72 f.). Es ist denn auch darauf hinzuweisen, dass die vom Beschuldigten im September 2015 zunächst angetretene vorzeitige ambulante Massnahme nach kurzer Zeit abgebrochen werden musste, da der Beschuldigte trotz Androhung des Massnahmeabbruchs und erneuter Inhaftierung wiederholt gegen klare Wei- sungen (Alkohol- und Drogenabstinenz, Kontrollen) verstossen hatte (vgl. Urk. D1/3/8 S. 3 f., Urk. D1/25/42, Urk. 44 S. 4). In völliger Verkennung seiner Si- tuation war der Beschuldigte in der Hafteinvernahme vom 30. September 2015
- 31 - nach wie vor der Meinung, der Konsum von Amphetaminen liege im Rahmen ei- ner ambulanten Behandlung durchaus drin (Urk. 38 S. 6; vgl. dazu auch der Be- schuldigte in Urk. D1/3/4 S. 5: Konsum von Amphetaminen, um sich wohl zu füh- len). Damit erweist sich vorliegend eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB als erforderlich und geeignet.
10. Zu prüfen ist schliesslich, ob eine solche Massnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht wird. Bei der Verhältnismässigkeit ist das Behand- lungsbedürfnis des Täters sowie die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten gegen den Eingriff in die Freiheit des Täters abzuwägen, wobei den vom Täter ausgehenden Gefahren eine grössere Bedeutung zukommt, als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetz- buch, Bd. I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 56 N 34 ff.). 10.1. Mit der Vorinstanz (Urk. 93 S. 55) kann die mutmassliche Dauer der statio- nären Massnahme im jetzigen Zeitpunkt nicht genau beziffert werden. Auszuge- hen ist gemäss dem Experten von einer längeren, d.h. mehrjährigen Behand- lungsdauer. Dies erscheint zunächst als erheblicher Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten. 10.2. Dem stehen die vom Beschuldigten begangenen, relativ schwerwiegenden Delikte, so insbesondere die mehrfach geäusserten Todesdrohungen, gegenüber. Hinzu kommt, dass der Experte die Rückfallgefahr - ohne entsprechende Behand- lung - als hoch einstuft. Es sei demnach insbesondere zu befürchten, dass der Beschuldigte erneut Drohungen gegenüber der Privatklägerin C._____ oder einer allfälligen anderen Partnerin aussprechen könnte, zumal er - was als legalprog- nostisch ungünstig als 'Deliktsserie' zu bezeichnen sei, nicht nur einmalig eine Drohung ausgesprochen habe (Urk. D1/24/13 S. 60 ff. und S. 71 f.). Auch weist der Gutachter darauf hin, dass der Beschuldigte im Zuge von solch psychotisch - auch unter Suchtmittelkonsum mitbedingt - bewirkter affektiver Erregungszustän- de einer deutlichen Gefahr unterliege, die Grenze vom reinen Drohungsverhalten zur Drohungsumsetzung nicht einhalten zu können (Urk. D1/24/13 S. 71). Letzt- lich weist der Beschuldigte sieben, teils gewichtige Vorstrafen auf, wobei insbe-
- 32 - sondere die letzten Verurteilungen teilweise die Persönlichkeit der Geschädigten (Gefährdung des Lebens, Schändung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) tangierten (vgl. Urk. D1/28/2). Insgesamt betrachtet hat daher die per- sönliche Freiheit des Beschuldigten den mit der stationären Massnahme verbun- denen Einschränkungen und dem mit der Behandlung verfolgten Zweck, nämlich die drohende Rückfall- bzw. Ausführungsgefahr zu mindern, zu weichen. 10.3. Angesichts dieser Umstände erscheint mit der Vorinstanz die Anordnung ei- ner stationären Massnahme nicht unverhältnismässig, zumal eine solche unter Berücksichtigung der Schwere der schizophrenen Erkrankung des Beschuldigten in seinem wohlverstandenen Interesse steht und seine Situation ohne adäquate Behandlung kaum tragbar erscheint (Bagatellisierung seines deliktischen Verhal- tens, fehlende Leistungs- und Integrationsfähigkeit, keine eigene Wohnung, keine Arbeit, keine genügend tragfähigen sozialen Rahmenstrukturen; vgl. die Expertise in Urk. D1/24/13 S. 62 f.). 10.4. Es sei darauf hingewiesen, dass - sollte sich der Zustand des Beschuldigten im Verlaufe des stationären Massnahmevollzugs verbessern - ohne Weiteres stu- fenweise Vollzugslockerungen möglich sind. Die diesbezügliche Entscheidkompe- tenz steht der Vollzugsbehörde zu. In diesem Sinne hat die Psychiatrische Klinik Münsterlingen in ihrem Bericht vom 12. September 2016 Lockerungen in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 102, S. 6).
11. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer statio- nären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt, weshalb eine solche anzuordnen ist.
12. Ausserdem ist vorzumerken, dass sich der Beschuldigte seit dem 23. De- zember 2015 im vorzeitig angetretenen stationären Massnahmevollzug befindet. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Mit dem Bezirksgericht (Urk. 93 S. 57; Art. 82 Abs. 4 StPO) sind für die Kos- tenauflage im Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person die Vor-
- 33 - aussetzungen von Art. 419 StPO massgebend. Demnach können dem Beschul- digten die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 54 Abs. 1 OR analog). Die Beurteilung der Billigkeit setzt eine Interessenabwägung voraus, das heisst eine Kostenauflage kommt nur bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten infrage und wenn deshalb eine Kostenübernahme durch den Staat stossend wäre.
2. Der Beschuldigte hat kein Vermögen und lebt von einer IV-Rente von mo- natlich ca. Fr. 2'500.– (Urk. D1/3/8 S. 7 f.; Prot. II S. 12). In nächster Zeit wird er sich voraussichtlich im stationären Massnahmevollzug befinden. Auch danach wird er kaum ein Einkommen generieren können, das es ihm erlauben wird, die im vorliegenden Verfahren aufgelaufenen Kosten zu tragen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ebenso zu verfahren ist mit den Kosten der amtlichen Verteidigung, wobei eine Nachforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Von der Festsetzung einer Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist bei dieser Aus- gangslage abzusehen.
3. Die amtliche Verteidigung ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 9'600.– (inkl. MWSt) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 7. Januar 2016 bezüglich des Voraberkenntnisses (teilweise Verfah- renseinstellung) sowie bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (hinsichtlich der Drohung vom 27. Februar 2015), 2 (Absehen von Strafe), 4 (Zivilpunkt) sowie 5-7 (Kostendispositiv und Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 34 - Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ folgende Tatbestände in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat: − Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB, − mehrfache versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB.
2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet und vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 23. Dezember 2015 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 9'600.– amtliche Verteidigung
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidi- gung bleibt vorbehalten.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 35 - − die Privatklägerin C._____ (übergeben) − den Privatkläger B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 36 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. September 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Hafner
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 7. Januar 2016 stellte das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, fest, dass der Beschuldigte A._____ folgende Tatbestände erfüllt hat: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB, mehrfache versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StGB. Das Bezirksgericht hielt fest, dass aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit von einer Strafe abgesehen werde, ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an und nahm davon Vormerk, dass sich der Beschuldigte seit 23. Dezember 2015 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet. Des Weiteren wurde der Privatkläger B._____ mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen. Letztlich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldig- ten auferlegt, aber definitiv abgeschrieben, und es wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigung festgelegt und - unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO
- auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 93 S. 58 f.). In prozessualer Hinsicht entschied die Vorinstanz ausserdem, das Verfahren betreffend den Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Vorfälle vom
14. November und 4. Dezember 2013) einzustellen (Urk. 93 S. 58).
E. 2 Gegen das am 7. Januar 2016 mündlich eröffnete Urteil liess der Beschul- digte innert Frist mit Eingabe vom 14. Januar 2016 Berufung anmelden (Prot. I S. 40; Urk. 83). Mit Eingabe vom 6. Mai 2016 reichte die Verteidigung rechtzeitig die Berufungserklärung ein, wobei sie bekannt gab, die Berufung beziehe sich auf die Ziffern 1 und 3 des Urteilsdispositivs. Es sei bezüglich Ziffer 1 des Urteilsdis- positivs festzustellen, dass der Beschuldigte lediglich den Tatbestand der einfa-
- 6 - chen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB erfüllt habe (Vorfall vom 27. Februar 2015), und es sei von der gemäss Ziffer 3 des Urteilsdispositivs angeordneten stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB abzusehen. Statt dessen sei auf eine Massnahme zu verzichten oder eventualiter eine ambulante Massnahme anzuordnen (Urk. 92/2, Urk. 94). Be- weisanträge liess der Beschuldigte keine stellen (vgl. Urk. 94). Mit Präsidialverfü- gung vom 30. Mai 2016 wurde die Berufungserklärung den Privatklägern 1 und 2 sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zugestellt, und es wurde ihnen Frist an- gesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begrün- det ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 96). Fristgerecht teilte der Vertreter der Staatsanwalt den Verzicht auf Anschlussberufung mit und bean- tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 97/3, Urk. 98). Die Privat- kläger liessen sich nicht vernehmen.
E. 2.1 Nach Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer versucht, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nach- teile oder durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit zu nötigen, et- was zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nach- teile wird psychisch auf das Opfer Einfluss genommen, indem diesem Übel in Aussicht gestellt wird, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder mindestens vorgibt zu haben (BGE 106 IV 128). Diese Androhung muss ernstlich sein. Die Androhung eines Nachteils ist dann "ernstlich", wenn der angedrohte Nachteil ob- jektiv dazu geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Opfers ge- fügig zu machen (BGE 120 IV 17 E. 2/a/aa S. 19, BGE 101 IV 47 E. 2a S. 48).
E. 2.2 Indem der Beschuldigte der Privatklägerin für den Fall der Wegweisung aus der Wohnung seinen eigenen Tod im Sinne eines passiven Sterbens in Aussicht stellte, schränkte er die Handlungsfreiheit der Privatklägerin ein. Er stellte ihr ei- nen ernstlichen Nachteil in Aussicht, da sie sich um das Wohl des Beschuldigten Sorgen machte.
E. 2.3 Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale (insbesondere Vorsatz) erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbe- standsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Verweisen). Vor- liegend hat die Privatklägerin dem Beschuldigten dann gleichwohl anfangs April 2015 die Wohnung (Untermietvertrag) gekündigt (vgl. Urk. D2/7/2). Mithin ist der
- 23 - Erfolg nicht eingetreten, weshalb es letztlich beim (vollendeten) Versuch geblie- ben ist.
E. 2.4 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte machte seine Äusserungen vorsätzlich und nahm - da er darum wusste, dass sich die Privatklägerin um ihn sorgte - zu- mindest in Kauf, dass sie sich durch die Äusserungen von einer Kündigung ab- bringen lassen werde.
E. 2.5 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts indiziert die Tatbe- standsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht (BGE 119 IV 305 f. mit weiteren Hinweisen; 129 IV 11, 15, 269). Die Rechtswidrigkeit muss vielmehr positiv begründet werden. Dahinter steht die Überlegung, dass der Tatbestand der Nötigung auch Verhaltensweisen umfasst, die nicht nur ausnahmsweise, son- dern ganz allgemein als zulässig erscheinen (Donatsch, Strafrecht III, Delikte ge- gen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 435). Nicht rechtswidrig handelt, wer einen erlaubten Zweck mit an sich erlaubten Mitteln verfolgt (BGE 69 IV 172). Rechtswidrig ist hingegen, wenn der mit der Nötigung verfolgte Zweck unerlaubt ist, das zur Nötigung verwendete Mittel unerlaubt ist und das Mittel zum Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht (Donatsch, a.a.O., S. 435 f.). Vorliegend hat der Beschuldigte versucht, mittels seiner Äusserungen die Privatklägerin da- von abzuhalten, ihm den Untermietvertrag zu kündigen. Das verwendete Mittel (die Drohung) ist ohne Weiteres als unerlaubt und damit das Verhalten als rechtswidrig zu qualifizieren.
E. 2.6 Somit hat der Beschuldigte, was festzuhalten ist, den Tatbestand der ver- suchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt.
3. Tätlichkeiten
E. 3 Am 12. September 2016 erstattete die psychiatrische Klinik Münsterlingen, wo sich der Beschuldigte seit dem 23. Dezember 2015 aufhält, einen Zwischen- bericht über den Verlauf der (vorzeitig angetretenen) stationären Massnahme und zur Frage einer bedingten Entlassung (Urk. 102).
E. 3.1 Die Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB definiert sich als eine körperliche Ein- wirkung, die über das gesellschaftlich geduldete Mass hinausgeht und die weder eine Körperverletzung noch eine Gesundheitsschädigung verursacht. Eine solche
- 24 - Einwirkung kann selbst dann vorhanden sein, wenn sie keinerlei körperliche Schmerzen verursacht (BGE 134 IV 189, Erw. 1.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 3.2 Die Verteidigung hat vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren gel- tend gemacht, die Handlung des Beschuldigten (Vorfall vom 3./4. April 2015) sei zu geringfügig gewesen, um als Tätlichkeit qualifiziert werden zu können. Ausser- dem habe der Beschuldigte im Zeitpunkt des Vorfalls geschlafen, weshalb der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei (Urk. 78 S. 14 und Urk. 104 S. 5; Prot. II S. 22 f.).
E. 3.3 Das Bezirksgericht hat die entsprechenden Ausführungen der Privatklägerin zum Vorfall vom 3./4. April 2015 zutreffend wiedergegeben und zu Recht eine Einwirkung auf die körperliche Integrität der Privatklägerin angenommen, welche das gesellschaftlich akzeptierte Mass überschritten hat (Urk. 93 S. 46 f.). Nament- lich hielt die Privatklägerin fest, dass sie vor dem Vorfall mit dem Beschuldigten geredet habe, weshalb er wach gewesen sei (Prot. I S. 31). Zu Recht hat die Vo- rinstanz das Vorkommnis in objektiver und subjektiver Hinsicht als Tätlichkeit qua- lifiziert (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.4 Nachdem auch das am-Nacken-Packen am 27. Februar 2015 als Tätlichkeit zu beurteilen ist, ist mit dem Bezirksgericht ein Strafantrag für die Tätlichkeiten nicht erforderlich (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB).
E. 3.5 Zusammengefasst hat der Beschuldigte den Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB mehrfach erfüllt, was festzustellen ist. V. Schuldfähigkeit
1. Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend dargelegt, dass das von der Staats- anwaltschaft eingeholte psychiatrische Gutachten vom 20. August 2015, verfasst von med. pract. G._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ver- wertbar ist, auch wenn der Gutachter bereits im Jahre 2013 eine psychiatrische Expertise über den Beschuldigten erstellt hat, mithin keine Vorbefassung vorliegt
- 25 - (Urk. 93 S. 47 f.). Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen sei ver- wiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten eine Persönlichkeitsstö- rung mit dissozialen und ängstlichen (vermeidenden) Anteilen schweren Ausmas- ses sowie eine gleichfalls schwer ausgeprägte paranoide Schizophrenie. Des Weiteren stellte er beim Beschuldigten eine Suchtmittelkonsumproblematik in Richtung Abhängigkeit von Cannabinoiden, Alkohol und anderen Stimulantien (Amphetamine) fest, die er als mittelschwer ausgeprägt einstufte, wodurch die pa- ranoid-halluzinatorische Schizophrenie eine negative Beeinflussung erfahre. Mit Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten leitete der Gutachter dar- aus ab, dass ihm für die Tatbegehungen eine durch die schizophrene Störung hervorgerufene schwere kognitive Einengung im Sinne einer Realitätsverzerrung in Verbindung mit einer gleichzeitig schwer ausgeprägten Störung der Impulskon- trolle zugute zu halten sei. Als Folge davon habe zwar zu keinem Zeitpunkt eine gänzliche Aufhebung der Unrechtseinsichtsfähigkeit vorgelegen, hingegen sei die Fähigkeit des Beschuldigten zum einsichtsgemässen Handeln teilweise schwer eingeschränkt bis allenfalls sogar gänzlich aufgehoben gewesen. Es habe des- halb eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten schweren bis al- lenfalls aufgehobenen Grades bestanden (Urk. D1/24/13 S. 54 f., S. 58 und S. 69 f.).
3. Mit dem Bezirksgericht (Urk. 93 S. 49) sind die gutachterlichen Ausführun- gen klar und nachvollziehbar und vermögen zu überzeugen. Sie werden denn auch von keiner der Parteien in Zweifel gezogen. Mit der Vorinstanz ist gestützt auf die Expertise nicht bloss eine stark verminderte, sondern eine gänzlich aufge- hobene Schuldfähigkeit anzunehmen.
4. Es ist demnach festzustellen, dass der Beschuldigte die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB), der mehrfachen versuchten Nötigung (Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126
- 26 - Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. VI. Massnahme
1. Bei Schuldunfähigkeit des Täters können die im Gesetz erwähnten Mass- nahmen angeordnet werden (Art. 19 Abs. 3 StGB und Art. 374 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist zur Anordnung einer Massnahme generell erfor- derlich, dass ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b). Zudem müssen die spezifischen Voraussetzungen der Art. 59 bis 64 StGB erfüllt sein (lit. c). Darüber hinaus darf der mit der Mass- nahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Es ist im Einzelnen zu prüfen, ob die Massnahmebe- dürftigkeit, -fähigkeit und -willigkeit des Täters gegeben ist. Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB).
2. Das Bezirksgericht hat eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet (Urk. 93 S. 50-57 und S. 59). Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz im Hauptstandpunkt das Absehen von der Anordnung einer stationä- ren Massnahme, im Eventualstandpunkt die Beschränkung der stationären Mass- nahme auf ein Jahr und subeventualiter die Anordnung einer ambulanten Be- handlung beantragen (Urk. 78 S. 2). Im Berufungsverfahren wird wiederum das Absehen von der Anordnung einer stationären Massnahme, eventualiter die An- ordnung einer ambulanten Behandlung anbegehrt (Urk. 104 S. 1).
3. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn (a.) der Täter ein Verbrechen oder Vergehen be- gangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und (b.) zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Un-
- 27 - ter ähnlichen Voraussetzungen kann auch eine ambulante Behandlung angeord- net werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 StGB).
4. Mit der Vorinstanz (Urk. 93 S. 50) ist von der Deliktsart her - mit Ausnahme der Tätlichkeiten als Übertretungen - die Eingangsvoraussetzung für die Anord- nung einer stationären Massnahme, nämlich die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens, erfüllt.
5. Des Weiteren hat sich die Vorinstanz - unter Hinweis auf die gutachterlichen Feststellungen - einlässlich zur Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten sowie zur Kausalität der Taten zur diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung (dissoziale Persönlichkeitsstörung schweren Ausmasses; schwer ausgeprägte pa- ranoide Schizophrenie), wobei letztere durch die Suchtmittelkonsumproblematik eine negative Beeinflussung erfahre, verbreitet und die Voraussetzung der Mass- nahmebedürftigkeit zu Recht bejaht (Urk. 93 S. 50 f.). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.1. Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz das schwere Ausmass der Persön- lichkeitsstörungen und der Schizophrenie in Abrede stellte (Urk. 78 S. 16), kann ihr unter Hinweis auf die überzeugenden gutachterlichen Ausführungen (Urk. D1/24/13 S. 54 und S. 69) nicht gefolgt werden. 5.2. Das Bezirksgericht (Urk. 93 S. 51) hat insbesondere zutreffend darauf hin- gewiesen, dass die Gefahr, dass der Beschuldigte aufgrund seiner schweren schizophrenen Erkrankung ohne entsprechende Therapie, insbesondere mit me- dikamentöser Behandlung bei gleichzeitiger Suchtmittelabstinenz, erneut delinqu- iere, als hoch einzustufen sei, wobei insbesondere die Wahrscheinlichkeit, neuer- lich Drohungen gegenüber der Privatklägerin C._____ oder einer allfälligen ande- ren Partnerin auszusprechen, als hoch einzuschätzen sei. 5.3. Gemäss dem Experten sind die allgemeinen Therapiemöglichkeiten zur Be- handlung einer schizophrenen Störung als durchaus gut anzusehen und auch solche zur Behandlung einer Suchtmittelkonsumproblematik. Dabei bedarf eine schizophrene Störung als "Basistherapie" einer suffizienten medikamentösen Be-
- 28 - handlung, eine Suchtmittelkonsumproblematik einer sucht-psychotherapeutischen Aufarbeitung. Gemäss dem Gutachter stellt dabei die beim Beschuldigten vor- handene Kombination beider Störungsbilder eine Erschwernis dar, da sich aus den Angaben des Beschuldigten zum Konsum von Amphetaminen (damit es ihm gut gehe) eine Selbstmedikationsintention zur Behandlung der schizophrenen Störung herauslesen lasse (Urk. D1/24/13 S. 63 f. und S. 72).
6. Des Weiteren hat sich das Bezirksgericht zur Massnahmefähigkeit des Be- schuldigten verbreitet und diese zu Recht bejaht (Urk. 93 S. 53; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss Gutachten waren in der Vergangenheit die psychotischen Symp- tome des Beschuldigten bei regelmässiger Medikamenteneinnahme und gleich- zeitiger Suchtmittelabstinenz relativ rasch rückläufig (Urk. D1/24/13 S. 56 und S. 60). Dies bestätigte sich offenbar auch anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung, anlässlich welcher der Beschuldigte angab, es gehe ihm zurzeit - unter regelmässiger Medikamenteneinnahme im vorzeitigen Massnahmevollzug - sowohl körperlich wie psychisch gut. Die Medikamente zeigten Wirkung. Sie be- ruhigten ihn und sorgten dafür, dass er keine Stimmungsausschläge mit "Hochs" und "Tiefs" mehr habe (Prot. I S. 15). Diese Umstände zeigen, dass durch eine länger ausgerichtete Behandlung, insbesondere mit Medikamenten, auf welche der Beschuldigte gut anspricht, durchaus Fortschritte erzielt werden können.
E. 3.6 Des Weiteren stimmt die Darstellung von B._____ im Kern mit den Depositi- onen der Polizisten E._____ und F._____ überein. Diese gaben übereinstimmend zu Protokoll, der Beschuldigte habe bei ihrem Eintreffen aggressiv gewirkt und sei angespannt gewesen. Beide erwähnten, gesehen zu haben, wie ihr Kollege B._____ bei ihrem Eintreffen den Polizeimehrzweckstock (PMS) verdeckt in der Hand gehalten habe (Urk. D1/4/4 S. 4 und Urk. D1/4/5 S. 4 f.). Der Zeuge F._____ erwähnte in diesem Zusammenhang, sie hätten dem Beschuldigten zu verstehen gegeben, dass sie eine Personenkontrolle machen wollten (Urk. D1/4/5 S. 4). Beide Zeugen schilderten, wie sie zunächst versucht hätten, den Beschul- digten mittels eines Escort-Griffes zu sichern, was ihnen nicht gelungen sei. Dabei habe ihnen der Beschuldigte, wie allein der Zeuge E._____ erwähnte, gedroht, sie 'fertig zu machen' (Urk. D1/4/4 S. 4 und Urk. D1/4/5 S. 4). E._____ und F._____ erwähnten übereinstimmend, dem Beschuldigten aufgrund von dessen Gegen- wehr versucht zu haben, Handschellen auf dem Rücken anzulegen, wobei sich
- 15 - der Beschuldigte gesperrt und B._____ vergeblich versucht habe, beim Beschul- digten von hinten einen Griff an dessen Kopf (Nasengriff) anzuwenden, um ihn zu Boden zu führen (Urk. D1/4/4 S. 4 und Urk. D1/4/5 S. 4 f.). Beide Zeugen wiesen darauf hin, der Beschuldigte habe sich im dynamischen Geschehen gedreht und mit einem Bein in Richtung des Kollegen B._____ getreten, wobei - gemäss E._____ - B._____ nach hinten gestolpert sei. F._____ gab an, nicht sagen zu können, ob die Tritte ihre Wirkung erzielt oder verfehlt hätten (Urk. D1/4/4 S. 5, Urk. D1/4/5 S. 5). F._____ nannte den (erfolglosen) Einsatz des Reizstoffgerätes durch B._____ oder den Aspiranten, woraufhin E._____ den Taser aufgerufen und eingesetzt habe (Urk. D1/4/5 S. 5). Dazu gab E._____ zu Protokoll, zunächst vergeblich versucht zu haben, den Beschuldigten mit einem Armbeugehebel zu Boden zu bringen, was wegen der massiven Gegenwehr und der Agilität des Be- schuldigten - er sei unter 'Strom' gewesen - nicht gelungen sei. Letztlich habe er sich entschieden, den Taser einzusetzen (Urk. D1/4/4 S. 5). Dass sich gemäss der Schilderung der Polizeibeamten die Arretierung des sich zur Wehr setzenden Beschuldigten schwierig gestaltete, dürfte auch mit den Körpermassen des Be- schuldigten zusammengehangen haben (u.a. Körpergewicht von 95 kg).
E. 3.7 Das Bezirksgericht hat zu Recht gewisse Differenzen in den Darstellungen der Zeugen bzw. der Auskunftsperson als im Ergebnis unerheblich beurteilt (Urk. 93 S. 17 f.). Dem ist ohne Weiteres beizupflichten (Art. 82 Abs. 4 StPO). Solche Abweichungen in den Angaben der verschiedenen am Ereignis beteiligten Personen sind geradezu ein Indiz für nicht zwischen den Aussagenden abgespro- chene Depositionen. Es steht auch ohne Weiteres zu erwarten, dass jeder der an der Arretierung beteiligten Polizisten die Geschehnisse aus seinem Blickwinkel wahrnahm und daher leicht voneinander abweichende Darstellungen resultierten. Der Einwand der Verteidigung, die voneinander in der Beschreibung des Trittes abweichenden Formulierungen wie "Frontkick" und "Kick eines Fussballers" wür- den die Glaubhaftigkeit der Aussagen beeinträchtigen (Urk. 104 S. 3), vermag angesichts des Umstandes, dass es keine klaren Definitionen der genannten Ausdrücke gibt, nicht zu überzeugen. Des Weiteren hat die Vorinstanz dem nach dem Polizeieinsatz stattgefundenen Debriefing unter Hinweis auf die Aussagen insbesondere des Zeugen E._____ die korrekte Bedeutung beigemessen (Urk. 93
- 16 - S. 18). Jedenfalls kann daraus nicht geschlossen werden, der Vorfall sei seitens der Polizisten übertrieben dargestellt worden, weil seitens der Polizei nicht alles rund gelaufen bzw. überreagiert worden sei (vgl. Urk. 78 S. 5).
4. Der wiederholt geäusserte Vorwurf des Beschuldigten, die Polizei habe sich bei seiner Arretierung übermässiger Gewalt bedient (vgl. Urk. 78 S. 5; 'überrea- giert wurde'), wird durch das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Be- schuldigten (Urk. D1/14) nicht gestützt. Darin wird festgehalten, dass sich anläss- lich der rechtsmedizinischen Untersuchung (eineinhalb Stunden nach dem polizei- lichen Taser-Einsatz) beim Beschuldigten zwei Hautdehiszenzen am Rumpf links sowie Hautrötungen, diskrete Hauteinblutungen und oberflächliche Hautabschür- fungen an Nasenrücken, Rumpf und Extremitäten gezeigt hätten. Diese Verlet- zungen seien frisch gewesen und hinsichtlich ihrer Entstehungszeit mit dem ge- genständlichen Ereignisdatum zu vereinbaren. Die Narben am Bauch seien be- reits mehrere Monate bis Jahre alt gewesen (Urk. D1/14 S. 3). Die Hautdehiszen- zen am Bauch und Rumpf-Gesässübergang links seien vereinbar mit Taser-Pfeil- Verletzungen. Die übrigen Rötungen, Einblutungen und Abschürfungen seien - so der Gutachter - Folgen stumpfer, teils tangential schürfender Gewalt wie sie bei- spielsweise durch ein Festhalten, Anschlagen, Kratzen oder Reibung an einer rauen Unterlage im Rahmen der Verhaftung und an den Handgelenken durch das Tragen von Handschellen entstanden sein könnten (Urk. D1/14 S. 3 f.). Das Gut- achten kommt zum Schluss, summarisch seien die sichtbaren Verletzungen als mild einzustufen und sie würden voraussichtlich binnen weniger Tage folgenlos abheilen. Die Vitalparameterüberprüfung habe, bis auf eine leichte Blutdruck- und Herzfrequenzerhöhung, keinen auffälligen Befund ergeben, insbesondere hätte im EKG kein Hinweis auf eine allfällige Herzrhythmusstörung festgestellt werden können. Der Beschuldigte habe im Zeitraum der Untersuchung leicht- bis mässig- gradig beeinträchtigt gewirkt, möglicherweise bedingt durch den anamnestisch vo- rausgegangenen Amphetaminkonsum (Urk. D1/14 S. 4).
5. Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz anführen, er habe damals eine Bom- berjacke getragen, weshalb ihn der obere Pfeil des Tasers nicht direkt in die Seite des Oberkörpers hätte treffen können, wie dies auf den Detailaufnahmen der Ver-
- 17 - letzungen durch den Taser auf der Foto-CD gut ersichtlich sei, wenn die Polizei- beamten nicht die Jacke durch das Anlegen der Handfesseln auf dem Rücken zur Seite gezogen hätten. Dies wiederum bedeute, dass er bereits kontrolliert und ge- sichert gewesen sei sowie dass der Taser nicht als ultima ratio eingesetzt worden sei (Urk. 78 S. 5). Die Vorinstanz hat diesen Einwand zu Recht verworfen (Urk. 93 S. 26 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch wenn die erwähnte Verletzung von einem Ta- ser-Pfeil stammen sollte - gemäss Gutachten ist sie zumindest damit vereinbar (Urk. D1/14 S. 3 unten) -, ist nicht auszuschliessen, dass der Pfeil die Jacke den- noch durchdrang oder dass die Jacke nicht beim Anlegen des Schliesszeugs, sondern auf andere Weise während des vorausgegangenen Gerangels nach oben gerutscht ist oder gezogen wurde. Daher kann gestützt auf das erwähnte Verletzungsbild nicht zwingend gefolgert werden, der Beschuldigte sei beim Ta- ser-Einsatz bereits kontrolliert und gesichert gewesen.
6. Zusammengefasst ist daher der Sachverhalt, wie er betreffend Dossier 1 umschrieben wird, - mit Ausnahme des zweimaligen Fusstritts - auszugehen ist lediglich von einem Fusstritt - erstellt. D. Sachverhalt Dossier 2
1. Das Bezirksgericht hat betreffend dieser Sachverhaltsschilderungen im An- trag die erhobenen Beweise genannt und auch zutreffend deren Verwertbarkeit angenommen (Urk. 93 S. 28 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Verbreitet hat sich die Vorin- stanz auch zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin C._____ und des Beschuldigten, und sie hat auch deren wesentliche Aussagen zu den einzelnen Sachdarstellungen gemäss Antrag Dossier 2 korrekt wiedergegeben (Urk. 93 S. 29-37 und S. 39-41). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese Darlegungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschuldigten wiederum einer eingehenden Würdigung unterzogen und ist zur Erkenntnis gelangt, es bestünden aufgrund der Verharmlosungs- und Beschönigungstendenzen, seiner Rechtferti-
- 18 - gungshaltung, der drogenbedingten Erinnerungslücken, der zu den einzelnen Sachverhalten variierenden Aussagen, seiner Neigung, sein Verhalten als Miss- verständnis seitens Dritter darzustellen, sowie der Eingeständnisse unter Schuld- zuweisung an andere Personen erhebliche Zweifel an der Verlässlichkeit bzw. Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschuldigten. Demgegenüber erachtete das Bezirksgericht die Ausführungen von C._____ insgesamt als überzeugend und glaubhaft, da diese in sich stimmig, lebensnah und nicht übermässig belastend ausgefallen seien (Urk. 93 S. 42 f. und S. 37-39 und insb. S. 43-45). Die einlässli- chen vorinstanzlichen Erwägungen vermögen zur Gänze zu überzeugen, weshalb auf sie verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 4 Am 11. Juli 2016 waren die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
23. September 2016 vorgeladen worden (vgl. Urk. 99). Dazu erschien der Be- schuldigte (aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug vorgeführt) in Begleitung sei- nes amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 3). II. Umfang der Berufung / Prozessuales A. Umfang der Berufung
1. Mit seiner Berufung verlangt der Beschuldigte, es sei festzustellen, dass er lediglich den Tatbestand der einfachen Drohung (Vorfall vom 27. Februar 2015) erfüllt habe. Ausserdem verlangt er im Hauptstandpunkt das Absehen von der Anordnung einer stationären Massnahme und beantragt im Übrigen die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 104 S. 1). Nicht angefochten ist somit das Voraberkenntnis (Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf der mehrfachen
- 7 - Drohung bezüglich der Vorfälle vom 14. November und 4. Dezember 2013), die Feststellung, der Beschuldigte habe den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB (Vorfall vom 27. Februar
2015) erfüllt, das Absehen von Strafe aufgrund von nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit, das Verweisen des Privatklägers B._____ mit seinem Genug- tuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses, die Kostenfestsetzung und die Kostenauflage sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
2. Somit ist mit Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil vom
E. 7 Hinsichtlich Massnahmewilligkeit geht aus den Aussagen des Beschuldigten bei verschiedenen Gelegenheiten hervor, dass er in Bezug auf eine Behandlung in einer geschlossenen Anstalt kaum massnahmewillig ist. Dazu gab er an, er wolle nicht eingeschlossen sein und er möchte seine Freiheit haben. Gegenüber einer ambulanten Therapie oder einer Therapie in einer offenen Abteilung zeigte er sich nicht abgeneigt (vgl. Urk. D1/3/8 S. 3, Urk. D1/24/13 S. 73, Urk. 38 S. 6, Prot. I S. 17). Anderseits ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte seit Dezember 2015 im vorzeitigen Massnahmevollzug in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen befindet (Urk. 74, Urk. 102 S. 2). Des Weiteren hat das Bezirksge- richt (Urk. 93 S. 54) zutreffend auf die Ausführungen in der psychiatrischen Exper- tise verwiesen, wonach auch die gegen den Willen des Beschuldigten angeordne- te Behandlung erfolgversprechend durchgeführt werden könne. Dies insbesonde-
- 29 - re, weil der Behandlungsschwerpunkt vorderhand auf der paranoiden Schizo- phrenie in Verbindung mit der Suchtmittelkonsumproblematik liegen müsse. Des Weiteren weist das Bezirksgericht zu Recht auf eine zu präferierende Lehrmei- nung hin, wonach das Vorliegen eines Massnahmewillens zwar im Grundsatz zu verlangen sei, es jedoch durchaus Fälle gebe, bei denen zunächst durch erzwun- gene Therapie ein Zustand erreicht werden müsse, der dem Patienten einen ver- antwortlichen Entscheid über die Mitwirkung bei der Therapie erlaube. So könne eine Zwangsbehandlung vor allem bei Schizophrenie sinnvoll sein. Einerseits sei dabei die Abgabe von Medikamenten oft unabdingbar und andererseits eine feh- lende Krankheitseinsicht für das Krankheitsbild regelmässig typisch. Daher sei der Appell an ein Einverständnis des Patienten meist aussichtslos. Es gelte in diesen Fällen zudem zu bedenken, dass das Strafrecht faktisch oft die einzigen oder mindestens effizientesten Mittel zur Durchsetzung einer Behandlung zur Verfü- gung stelle und sich ein Zuwarten gewöhnlich nicht verantworten lasse. Einerseits erhöhe bei psychotisch erkrankten Tätern der fortschreitende Krankheitsverlauf das Rückfallrisiko, andererseits falle der Patient stetig weiter aus den sozialen Bezügen (Urk. 93 S. 54). Dem ist nichts beizufügen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insge- samt betrachtet steht daher die nur rudimentär vorhandene Massnahmewilligkeit des Beschuldigten (Prot. II S. 13 und S. 16) hinsichtlich einer stationären Behand- lung der Anordnung einer solchen nicht entgegen.
E. 8 Der Bericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen bezeichnet die Mass- nahme, d.h. den vorzeitig durch den Beschuldigten angetretenen Massnahme- vollzug, als bislang erfolgreich. Der Beschuldigte sei in der Lage, sich den Bedin- gungen auf der beschützenden forensischen Station zu stellen. Er zeige sich durchwegs compliand bezüglich des Behandlungsangebots. Mittlerweile habe sich mit dem Referenten, dem fallführenden Therapeuten, eine tragfähige und po- sitive, in Massen vertrauensvolle therapeutische Beziehung eingestellt. Der Be- schuldigte zeige kein Suchtverhalten. Die allfällige Fluchtgefahr scheine gering. Aktuell mögliche Belastungserprobungen im Rahmen der momentan zugestande- nen Lockerungsstufen würden vom Beschuldigten ausgeführt. Unter Beachtung der geplanten Reduktion der antipsychotischen Medikation und der noch niedri- gen Lockerungsstufe werde eine Weiterführung des engmaschigen stationären
- 30 - Rahmens empfohlen, auch unter Hinweis auf die eher ungünstigen Legalprogno- sedaten im Zusammenhang mit den kaum vorhandenen sozialen Ressourcen des Beschuldigten. Eine Entlassung werde aktuell nicht unterstützt (Urk. 102 S. 6). Diese Ausführungen im Bericht der Klinik Münsterlingen zeigen, dass die Mass- nahme in einem stationären Rahmen bislang positiv verlaufen ist, was ebenfalls für die Anordnung einer solchen Behandlung spricht (vgl. Urk. 105).
E. 9 Der Experte hat klar und überzeugend festgehalten, dass derzeit einzig eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB infrage komme. Eine ambulan- te Behandlung in Freiheit sei dagegen nicht zweckmässig. Einerseits - so der Gutachter - fehle es dazu an genügend tragfähigen sozialen Rahmenstrukturen wie einem geregelten Tagesablauf und - trotz der Beziehung zur Privatklägerin C._____ - an tragfähigen zwischenmenschlichen Beziehungen, die den Beschul- digten zuverlässig in ein ambulantes therapeutisches Setting einzubinden erwar- ten liessen. In einer ambulanten Massnahme könne nicht das nötige Mass an ge- genwärtig erforderlicher medizinisch-psychiatrischer Betreuung gewährleistet werden. Dies gelte umso mehr, als sich die im Vorfeld der Inhaftierung während knapp eineinhalb Jahren bei Herrn Dr. med. H._____ durchgeführte ambulante Behandlung des Beschuldigten als wenig erfolgreich erwiesen habe. Konkret sei an eine stationäre Therapie in einem forensisch-psychiatrischen Rahmen wie bei- spielsweise in der Klinik für Stationäre Forensische Psychiatrie Rheinau der PUK Zürich oder der forensischen Abteilung der Psychiatrischen Klinik Königsfelden zu denken. Die sich in der FOTRES-Auswertung ergebende lediglich geringe Beein- flussbarkeit des Beschuldigten lasse zudem die Notwendigkeit einer längeren (mehrjährigen) Therapie erwarten; die Therapie könne sich nicht in einer wenige Monate dauernden stationären Behandlung erschöpfen (Urk. D1/24/13 S. 64 und S. 72 f.). Es ist denn auch darauf hinzuweisen, dass die vom Beschuldigten im September 2015 zunächst angetretene vorzeitige ambulante Massnahme nach kurzer Zeit abgebrochen werden musste, da der Beschuldigte trotz Androhung des Massnahmeabbruchs und erneuter Inhaftierung wiederholt gegen klare Wei- sungen (Alkohol- und Drogenabstinenz, Kontrollen) verstossen hatte (vgl. Urk. D1/3/8 S. 3 f., Urk. D1/25/42, Urk. 44 S. 4). In völliger Verkennung seiner Si- tuation war der Beschuldigte in der Hafteinvernahme vom 30. September 2015
- 31 - nach wie vor der Meinung, der Konsum von Amphetaminen liege im Rahmen ei- ner ambulanten Behandlung durchaus drin (Urk. 38 S. 6; vgl. dazu auch der Be- schuldigte in Urk. D1/3/4 S. 5: Konsum von Amphetaminen, um sich wohl zu füh- len). Damit erweist sich vorliegend eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB als erforderlich und geeignet.
E. 10 Zu prüfen ist schliesslich, ob eine solche Massnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht wird. Bei der Verhältnismässigkeit ist das Behand- lungsbedürfnis des Täters sowie die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten gegen den Eingriff in die Freiheit des Täters abzuwägen, wobei den vom Täter ausgehenden Gefahren eine grössere Bedeutung zukommt, als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetz- buch, Bd. I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 56 N 34 ff.).
E. 10.1 Mit der Vorinstanz (Urk. 93 S. 55) kann die mutmassliche Dauer der statio- nären Massnahme im jetzigen Zeitpunkt nicht genau beziffert werden. Auszuge- hen ist gemäss dem Experten von einer längeren, d.h. mehrjährigen Behand- lungsdauer. Dies erscheint zunächst als erheblicher Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten.
E. 10.2 Dem stehen die vom Beschuldigten begangenen, relativ schwerwiegenden Delikte, so insbesondere die mehrfach geäusserten Todesdrohungen, gegenüber. Hinzu kommt, dass der Experte die Rückfallgefahr - ohne entsprechende Behand- lung - als hoch einstuft. Es sei demnach insbesondere zu befürchten, dass der Beschuldigte erneut Drohungen gegenüber der Privatklägerin C._____ oder einer allfälligen anderen Partnerin aussprechen könnte, zumal er - was als legalprog- nostisch ungünstig als 'Deliktsserie' zu bezeichnen sei, nicht nur einmalig eine Drohung ausgesprochen habe (Urk. D1/24/13 S. 60 ff. und S. 71 f.). Auch weist der Gutachter darauf hin, dass der Beschuldigte im Zuge von solch psychotisch - auch unter Suchtmittelkonsum mitbedingt - bewirkter affektiver Erregungszustän- de einer deutlichen Gefahr unterliege, die Grenze vom reinen Drohungsverhalten zur Drohungsumsetzung nicht einhalten zu können (Urk. D1/24/13 S. 71). Letzt- lich weist der Beschuldigte sieben, teils gewichtige Vorstrafen auf, wobei insbe-
- 32 - sondere die letzten Verurteilungen teilweise die Persönlichkeit der Geschädigten (Gefährdung des Lebens, Schändung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) tangierten (vgl. Urk. D1/28/2). Insgesamt betrachtet hat daher die per- sönliche Freiheit des Beschuldigten den mit der stationären Massnahme verbun- denen Einschränkungen und dem mit der Behandlung verfolgten Zweck, nämlich die drohende Rückfall- bzw. Ausführungsgefahr zu mindern, zu weichen.
E. 10.3 Angesichts dieser Umstände erscheint mit der Vorinstanz die Anordnung ei- ner stationären Massnahme nicht unverhältnismässig, zumal eine solche unter Berücksichtigung der Schwere der schizophrenen Erkrankung des Beschuldigten in seinem wohlverstandenen Interesse steht und seine Situation ohne adäquate Behandlung kaum tragbar erscheint (Bagatellisierung seines deliktischen Verhal- tens, fehlende Leistungs- und Integrationsfähigkeit, keine eigene Wohnung, keine Arbeit, keine genügend tragfähigen sozialen Rahmenstrukturen; vgl. die Expertise in Urk. D1/24/13 S. 62 f.).
E. 10.4 Es sei darauf hingewiesen, dass - sollte sich der Zustand des Beschuldigten im Verlaufe des stationären Massnahmevollzugs verbessern - ohne Weiteres stu- fenweise Vollzugslockerungen möglich sind. Die diesbezügliche Entscheidkompe- tenz steht der Vollzugsbehörde zu. In diesem Sinne hat die Psychiatrische Klinik Münsterlingen in ihrem Bericht vom 12. September 2016 Lockerungen in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 102, S. 6).
E. 11 Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer statio- nären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt, weshalb eine solche anzuordnen ist.
E. 12 Ausserdem ist vorzumerken, dass sich der Beschuldigte seit dem 23. De- zember 2015 im vorzeitig angetretenen stationären Massnahmevollzug befindet. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Mit dem Bezirksgericht (Urk. 93 S. 57; Art. 82 Abs. 4 StPO) sind für die Kos- tenauflage im Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person die Vor-
- 33 - aussetzungen von Art. 419 StPO massgebend. Demnach können dem Beschul- digten die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 54 Abs. 1 OR analog). Die Beurteilung der Billigkeit setzt eine Interessenabwägung voraus, das heisst eine Kostenauflage kommt nur bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten infrage und wenn deshalb eine Kostenübernahme durch den Staat stossend wäre.
2. Der Beschuldigte hat kein Vermögen und lebt von einer IV-Rente von mo- natlich ca. Fr. 2'500.– (Urk. D1/3/8 S. 7 f.; Prot. II S. 12). In nächster Zeit wird er sich voraussichtlich im stationären Massnahmevollzug befinden. Auch danach wird er kaum ein Einkommen generieren können, das es ihm erlauben wird, die im vorliegenden Verfahren aufgelaufenen Kosten zu tragen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ebenso zu verfahren ist mit den Kosten der amtlichen Verteidigung, wobei eine Nachforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Von der Festsetzung einer Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist bei dieser Aus- gangslage abzusehen.
3. Die amtliche Verteidigung ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 9'600.– (inkl. MWSt) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 7. Januar 2016 bezüglich des Voraberkenntnisses (teilweise Verfah- renseinstellung) sowie bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (hinsichtlich der Drohung vom 27. Februar 2015), 2 (Absehen von Strafe), 4 (Zivilpunkt) sowie 5-7 (Kostendispositiv und Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 34 - Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ folgende Tatbestände in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat: − Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB, − mehrfache versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB.
2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet und vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 23. Dezember 2015 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 9'600.– amtliche Verteidigung
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidi- gung bleibt vorbehalten.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 35 - − die Privatklägerin C._____ (übergeben) − den Privatkläger B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 36 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. September 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Hafner
Dispositiv
- Das Verfahren betreffend den Vorwurf der mehrfachen Drohung (Vorfälle vom 14. November und 4. Dezember 2013) im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird eingestellt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ folgende Tatbestände erfüllt hat: − Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB, − mehrfache versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StGB.
- Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen. - 3 -
- Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB ange- ordnet und vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit 23. Dezember 2015 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet.
- Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr Antragsbehörde Fr. 14'653.05 Auslagen Untersuchung Fr. 18'212.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen des Gerichts bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt aber definitiv abgeschrieben.
- Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 18'212.– (ohne Mehrwertsteuer) ent- schädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 104 S. 1)
- Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im - 4 - Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StGB freizu- sprechen.
- Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB erfüllt hat.
- Auf die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB sei zu verzichten, und der Beschuldigte sei aus dem vor- zeitigen Massnahmevollzug zu entlassen
- Allenfalls sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.
- Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 07. Januar 2016 zu bestätigen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 106 S. 1)
- Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Januar 2016 sei vollum- fänglich zu bestätigen
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der beschuldig- ten Person. - 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Mit Urteil vom 7. Januar 2016 stellte das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, fest, dass der Beschuldigte A._____ folgende Tatbestände erfüllt hat: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB, mehrfache versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StGB. Das Bezirksgericht hielt fest, dass aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit von einer Strafe abgesehen werde, ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an und nahm davon Vormerk, dass sich der Beschuldigte seit 23. Dezember 2015 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet. Des Weiteren wurde der Privatkläger B._____ mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen. Letztlich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldig- ten auferlegt, aber definitiv abgeschrieben, und es wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigung festgelegt und - unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO - auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 93 S. 58 f.). In prozessualer Hinsicht entschied die Vorinstanz ausserdem, das Verfahren betreffend den Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Vorfälle vom
- November und 4. Dezember 2013) einzustellen (Urk. 93 S. 58).
- Gegen das am 7. Januar 2016 mündlich eröffnete Urteil liess der Beschul- digte innert Frist mit Eingabe vom 14. Januar 2016 Berufung anmelden (Prot. I S. 40; Urk. 83). Mit Eingabe vom 6. Mai 2016 reichte die Verteidigung rechtzeitig die Berufungserklärung ein, wobei sie bekannt gab, die Berufung beziehe sich auf die Ziffern 1 und 3 des Urteilsdispositivs. Es sei bezüglich Ziffer 1 des Urteilsdis- positivs festzustellen, dass der Beschuldigte lediglich den Tatbestand der einfa- - 6 - chen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB erfüllt habe (Vorfall vom 27. Februar 2015), und es sei von der gemäss Ziffer 3 des Urteilsdispositivs angeordneten stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB abzusehen. Statt dessen sei auf eine Massnahme zu verzichten oder eventualiter eine ambulante Massnahme anzuordnen (Urk. 92/2, Urk. 94). Be- weisanträge liess der Beschuldigte keine stellen (vgl. Urk. 94). Mit Präsidialverfü- gung vom 30. Mai 2016 wurde die Berufungserklärung den Privatklägern 1 und 2 sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zugestellt, und es wurde ihnen Frist an- gesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begrün- det ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 96). Fristgerecht teilte der Vertreter der Staatsanwalt den Verzicht auf Anschlussberufung mit und bean- tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 97/3, Urk. 98). Die Privat- kläger liessen sich nicht vernehmen.
- Am 12. September 2016 erstattete die psychiatrische Klinik Münsterlingen, wo sich der Beschuldigte seit dem 23. Dezember 2015 aufhält, einen Zwischen- bericht über den Verlauf der (vorzeitig angetretenen) stationären Massnahme und zur Frage einer bedingten Entlassung (Urk. 102).
- Am 11. Juli 2016 waren die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
- September 2016 vorgeladen worden (vgl. Urk. 99). Dazu erschien der Be- schuldigte (aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug vorgeführt) in Begleitung sei- nes amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 3). II. Umfang der Berufung / Prozessuales A. Umfang der Berufung
- Mit seiner Berufung verlangt der Beschuldigte, es sei festzustellen, dass er lediglich den Tatbestand der einfachen Drohung (Vorfall vom 27. Februar 2015) erfüllt habe. Ausserdem verlangt er im Hauptstandpunkt das Absehen von der Anordnung einer stationären Massnahme und beantragt im Übrigen die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 104 S. 1). Nicht angefochten ist somit das Voraberkenntnis (Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf der mehrfachen - 7 - Drohung bezüglich der Vorfälle vom 14. November und 4. Dezember 2013), die Feststellung, der Beschuldigte habe den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB (Vorfall vom 27. Februar 2015) erfüllt, das Absehen von Strafe aufgrund von nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit, das Verweisen des Privatklägers B._____ mit seinem Genug- tuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses, die Kostenfestsetzung und die Kostenauflage sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
- Somit ist mit Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil vom
- Januar 2016 hinsichtlich Voraberkenntnis (Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf der mehrfachen Drohung bezüglich der Vorfälle vom 14. November und 4. Dezember 2013) sowie bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (hinsicht- lich der Drohung vom 27. Februar 2015), 2 (Absehen von Strafe), 4 (Zivilpunkt), sowie 5-7 (Kostendispositiv und Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist. B. Anklageprinzip Der Beschuldigte hat vor Vorinstanz einwenden lassen, der im Antrag auf Anord- nung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. September 2015 geschilderte Vorwurf, wonach der Beschuldig- te der Privatklägerin im Zeitraum vom ca. 15. Januar 2015 bis 14. April 2015 wie- derholt gesagt habe, sie werde in seinen Händen sterben, erscheine unter dem Aspekt des Anklageprinzips als problematisch. Der Zeitraum sei sehr weit gefasst. Wann und unter welchen Umständen es zu solchen Aussagen gekommen sein soll, sei unklar. Der Vorhalt sei viel zu vage (Urk. 78 S. 9 und S. 10 f.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde diese Rüge nicht mehr aufrechterhal- ten (vgl. Urk. 104). Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Erwägungen der der Vorinstanz (Urk. 93 S. 7) verwiesen werden. Der Antrag genügt den gesetzli- chen Anforderungen im Hinblick auf den vom Beschuldigten gerügten Vorwurf be- treffend der mehrfachen drohenden Äusserungen im Zeitraum von ca. 15. Januar 2015 bis 14. April 2015 (Antrag, Satz 1 von Absatz 3, Dossier 2) ohne Weiteres. Es ist nicht zu erwarten, dass ein Opfer solcher über Monate hinweg erfolgter wiederholter Äusserungen diese - vorbehältlich der Schaffung eines Bezuges zu - 8 - einem singulären, in der Erinnerung haften gebliebenem Ereignis - auf den Tag oder die Stunde genau einzuordnen im Stande ist. Eine derart präzise Bestim- mung der Tatzeitpunkte ist in solchen Fällen auch nicht erforderlich, da entschei- dend ist, dass der Beschuldigte weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird. Diese Prämisse ist vorliegend unter Berücksichtigung der im Antrag aufgeführten Sach- verhaltselemente (Adressatin, Örtlichkeit und genauer Wortlaut der Drohung) er- füllt. Insbesondere grenzt sich dieser Vorwurf klar vom (nicht im Antrag angeführ- ten) Eingeständnis des Beschuldigten ab, einmal im Jahre 2013 gegenüber C._____ gesagt zu haben, sie werde in seinen Händen sterben (vgl. Urk. D1/3/4 S. 3, Urk. D1/3/8 S. 6). Eine Verletzung des Anklageprinzips ist deshalb nicht auszumachen. III. Sachverhalt A. Zur Beurteilung verbliebener Sachverhalt gemäss Antrag
- Im Dossier 1 geht die Staatsanwaltschaft zusammengefasst davon aus, der Beschuldigte habe am 10. März 2015, ca. 05.30 Uhr, anlässlich einer polizeilichen Personenkontrolle versucht, den Polizeibeamten B._____, welcher dabei war, dem Beschuldigten Handschellen anzulegen, mit einem Fusstritt gegen den Oberkörper zu treten, und der Beschuldigte habe insgesamt mindestens zweimal mit den Füssen in dessen Richtung - ohne diesen zu treffen - getreten. Durch ein Ausweichmanöver habe der Polizeibeamte daraufhin das Gleichgewicht verloren und sei zu Boden gestürzt, wodurch die Personenkontrolle erschwert und verzö- gert worden sei. 2.1. Gemäss Dossier 2 soll der Beschuldigte der Geschädigten C._____ im Zeit- raum von ca. 15. Januar 2015 bis 14. April 2015 in der (damaligen) gemeinsamen Wohnung an der D._____-Strasse in Zürich wiederholt angedroht haben, sie wer- de in seinen Händen sterben, was die Geschädigte in Angst versetzt habe, da der Beschuldigte unberechenbar geworden sei. 2.2. Am 27. Februar 2015 habe der Beschuldigte sodann die Geschädigte C._____ im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in der Psychiatrischen - 9 - Universitätsklink Zürich am Nacken gepackt und zu ihr gesagt, er werde veranlas- sen, dass sie sterbe, nein, er mache es besser selber, dann wisse er, dass sie tot sei, was die Geschädigte aufgrund des angeschlagenen psychischen Zustandes des Beschuldigten in Angst versetzt habe (Dossier 2). 2.3. Des Weiteren habe der Beschuldigte wiederholt zur Geschädigten C._____ gesagt: "Wenn du mich verlässt, tötest du mich", letztmals ca. Mitte März 2015 in der (damaligen) gemeinsamen Wohnung an der D._____-Strasse in Zürich, wobei sich die Geschädigte um seine Gesundheit gesorgt und sich für ihn auch verant- wortlich gefühlt habe. Damit habe der Beschuldigte erreichen wollen, dass die Geschädigte ihn weiter bei sich wohnen lasse, wobei er nicht berechtigt gewesen sei, diese Forderung zu stellen. Letztlich sei es dennoch zur Trennung und zu seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung gekommen. Der Beschuldigte habe zumindest in Kauf genommen, dass die Geschädigte versucht sein könnte, die Beziehung aufgrund seiner Äusserung fortzuführen und ihn entgegen ihren ei- genen Wünschen weiter bei sich wohnen zu lassen (Dossier 2). 2.4. Letztlich habe der Beschuldigte am 3. oder 4. April 2015 die Geschädigte C._____, als beide nebeneinander im Bett gelegen hätten, unvermittelt heftig an beiden Armen gepackt, sie festgehalten und sie damit tätlich angegangen, ohne dass die Geschädigte dabei verletzt worden sei (Dossier 2). B. Standpunkt des Beschuldigten
- Der Beschuldigte räumte im Vorverfahren und vor Vorinstanz hinsichtlich Dossier 1 ein, zur erwähnten Zeit und an der genannten Örtlichkeit einer Perso- nenkontrolle durch die Polizei, insbesondere durch den Polizisten B._____, unter- zogen worden zu sein, wobei dieser versucht habe, ihm Handschellen anzulegen. Indes bestritt er, versucht zu haben, mit einem Fusstritt gegen den Oberkörper des Polizisten B._____ zu treten und überhaupt insgesamt mindestens zweimal mit den Füssen in dessen Richtung getreten, ohne diesen getroffen zu haben. Zudem stellte er in Abrede, dass der Polizist B._____ durch ein Ausweichmanö- - 10 - ver zu Boden gestützt sei, wobei er einräumte, niemanden stolpern oder umfallen gesehen zu haben, dies aber auch nicht ausschloss (Urk. D1/3/1 S. 2-4, Urk. D1/3/3 S. 2, Urk. D1/3/5-7, Urk. D1/3/8 S. 4 f.; Prot. I S. 21 f.). Im Berufungs- verfahren hält der Beschuldigte an seinem Standpunkt fest und gab an, er habe sich losgerissen, bevor es zum Tasereinsatz gekommen sei (Prot. II S. 19 ff.).
- Bezüglich Dossier 2 räumte der Beschuldigte gegen Ende des Vorverfah- rens und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein, C._____ am 27. Februar 2015 in der Psychiatrischen Klinik Zürich (PUK) am Nacken gepackt und zu ihr gesagt zu haben, er werde veranlassen, dass sie sterbe, nein, er mache es besser selber, dann wisse er, dass sie tot sei (Urk. D1/3/8 S. 5 f.; Prot. I S. 24). Er wandte jedoch ein, der Nackengriff sei nicht im Zusammenhang mit seiner verba- len Äusserung erfolgt, sondern später beim Küssen (Urk. D1/3/4 S. 2; Prot. I S. 24). Den übrigen Sachverhalt gemäss Dossier 2 stellte er - teilweise mit Nicht- wissen - in Abrede (Urk. D1/3/2 S. 2 und S. 5, Urk. D1/3/3 S. 3 f., Urk. D1/3/4 S. 2 f., Urk. D1/3/8 S. 5 f.; Prot. I S. 23 ff.). Denselben Standpunkt nimmt er auch im Berufungsverfahren ein, wobei er zu Protokoll gab, es sei möglich, dass er Frau C._____ am 3. oder 4. April 2015 im Bett plötzlich an beiden Armen fest ge- packt und nicht mehr losgelassen habe, was aber aus dem Schlaf heraus halb- unbewusst und ohne Absicht, ihr Schmerzen zuzufügen, erfolgt sei (Prot. II S. 21 ff.). C. Sachverhalt Dossier 1
- Die Vorinstanz hat sich zunächst zu den erhobenen Beweismitteln und de- ren Verwertbarkeit verbreitet (Urk. 93 S. 8 f.); darauf kann - vorbehältlich nachfol- gender Erwägungen - verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der An- sicht der Vorinstanz (Urk. 93 S. 9, Erw. 2.1.4.) sind diejenigen Beweismittel, mit denen der Beschuldigte nicht konfrontiert wurde (z.B. Spurenbericht, Datenblatt Auswertung des Taser-Einsatzes, Urk. D1/10-11), zum Nachteil des Beschuldig- ten nicht (absolut) unverwertbar. Die Unverwertbarkeit der Beweise ist mittels ei- nes nachträglichen Vorhalts (auch im gerichtlichen, zweitinstanzlichen Verfahren) - 11 - heilbar. Angesichts der übrigen Beweise kann es dabei belassen werden, zu prü- fen, ob diese Beweismittel den Beschuldigten zu entlasten vermögen.
- Des Weiteren hat das Bezirksgericht die Grundsätze der Beweiswürdigung richtig dargelegt und es hat sich auch zutreffend zur grundsätzlichen Glaubwür- digkeit der in den Vorfall gemäss Dossier 1 involvierten Personen verbreitet (Urk. 93 S. 10 f.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf diese vo- rinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- Sodann hat die Vorinstanz die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten in diversen Einvernahmen sowie die wesentlichen Depositionen von B._____ (als Auskunftsperson) korrekt wiedergegeben (Urk. 93 S. 11-14 und S. 18-23). Darauf sei ebenfalls verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat diese Aussagen einer eingehenden Würdigung unterzogen und ist unter Einbezug des durch die Zeugen E._____ und F._____ Deponierten sowie des Wahrnehmungsberichts des Privatklägers B._____ und desjenigen von E._____ wie auch des an der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung durch den Beschuldigten eingereichten Schrei- bens und unter Berücksichtigung des Gutachtens zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten zum Schluss gelangt, die Schilderungen des Beschuldigten zum Geschehensablauf seien unglaubhaft, wohingegen die beteiligten Polizeibe- amten im Kern übereinstimmende und glaubhafte Aussagen gemacht hätten. Da- bei relativierte das Bezirksgericht den als erstellt zu betrachtenden Sachverhalt insoweit, als es zugunsten des Beschuldigten lediglich von einem Fusstritt des Beschuldigten in Richtung des Polizisten B._____ ausging. Im Übrigen hielt es den Sachverhalt gemäss Antrag als erstellt (Urk. 93 S. 14-18, S. 23-27 und zu- sammenfassend insbesondere S. 27 f.). Die vorinstanzlichen Ausführungen ver- mögen grundsätzlich zu überzeugen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind denn auch vor allem zusammenfassender, teilweise auch präzi- sierender bzw. korrigierender Natur. 3.1. Es ist mit dem Bezirksgericht (Urk. 93 S. 23 f.) nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte den Vorwurf, jemanden getreten oder bedroht zu haben, konstant bestritten hat. Auch seine Schilderungen in den diversen Einvernahmen stimmen über weite Strecken überein. Anderseits erscheint die Darstellung des Beschul- - 12 - digten wenig lebensnah, wonach er, der (nach dem Konsum von Amphetaminen, Urk. D1/3/14; zu den Auswirkungen dieses Konsums: vgl. auch Urk. D1/3/5 S. 3: 'ich dunkel und gefährlich wirken würde') - gemäss seinen eigenen Worten - ener- giegeladen war, was als aggressiv angesehen werden könnte (Urk. D1/3/6 S. 3), nach der Auseinandersetzung mit seiner Freundin C._____ gegenüber den Poli- zisten auf die Aufforderung, stehen zu bleiben, mit einem simplen 'wir können ge- hen' geantwortet haben will (Urk. D1/3/1 S. 2, vgl. auch Urk. D1/3/5 S. 3: 'also gut, gehen wir'; Urk. D1/3/6 S. 2). Unklar bleibt auch seine Aussage, sich nur gegen den Schmerz (in seiner Schulter wegen des auf den Rücken gedrehten und im oberen Rückenbereich fixierten Arms; Urk. D1/3/6 S. 2 und Urk. D1/3/5 S. 3) ge- wehrt zu haben, nicht aber gegen die Verhaftung (Urk. D1/3/1 S. 2 und S. 4). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz (vgl. Urk. 93 S. 24) jedoch, wenn sie ei- nen Widerspruch darin erblickt, wonach der Beschuldigte dem Polizisten ruhig gesagt haben soll, dieser solle 'normal tun', trotz angeblicher Schmerzen in der Schulter durch das Hochziehen seines Armes. Vielmehr hat der Beschuldigte in diesem Zusammenhang erwähnt, seine Bemerkung gut vernehmbar gemacht zu haben (Urk. D1/3/6 S. 2: 'Ich sagte dies ziemlich laut'). 3.2. Nachdem der Beschuldigte zunächst ausgesagt hatte, sich losgerissen und plötzlich auf dem Boden gewesen zu sein (Urk. D1/3/1 S. 2, Urk. D1/3/5 S 3), er- wähnte er in der Stellungnahme zu den Aussagen von B._____, er habe sich um- drehen wollen und er habe in Erinnerung, als wären ihm die Füsse weggekickt worden (Urk. D1/3/6 S. 2). Mit der Darstellung dieses Ausschnittes des Gesche- hensablaufes ist der Beschuldigte mit der Vorinstanz nicht mehr weit entfernt von der Schilderung der beteiligten Polizeibeamten und relativiert damit auch seine Erklärung, wonach es angesichts der damaligen Situation gar nicht vorstellbar sei, einen Frontkick auszuüben, da die Polizisten hinter ihm gestanden seien (Urk. D1/3/6 S. 4). 3.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 93 S. 24 f.) ist sodann eine ausgeprägte Bagatelli- sierungstendenz im Aussageverhalten des Beschuldigten auszumachen, was die Verlässlichkeit seiner Depositionen in hohem Masse mindert. Das Bezirksgericht hat in diesem Sinne beispielhaft Aussagen des Beschuldigten angeführt, welche - 13 - diese Verharmlosungstendenz in Bezug auf das eigene Verhalten sowie die damit einhergehende Schuldzuweisung an Dritte eindrücklich zeigen. Dieses Verhal- tensmuster des Beschuldigten wird im Übrigen auch im Bericht der Psychiatri- schen Klinik Münsterlingen vom 12. September 2016 an mehreren Stellen er- wähnt (vgl. Urk. 102 S. 3 und S. 5). 3.4. Zusammengefasst resultieren mit dem Bezirksgericht (Urk. 93 S. 25) auf- grund der teilweise realitätsfremden Schilderung des damaligen Geschehens vor der Liegenschaft D._____-Strasse … in Zürich und den ausgeprägten Bagatelli- sierungstendenzen mit Bezug auf das eigene Verhalten erhebliche Zweifel an der Verlässlichkeit der Aussagen des Beschuldigten. 3.5. Anderseits ist die Schilderung des Polizeibeamten B._____ betreffend den Vorfall vom 10. März 2015 sehr detailliert, lebendig, in sich stimmig und ohne we- sentliche Widersprüche oder Strukturbrüche und scheint Erlebtes wiederzugeben. Eingestandenermassen hat B._____ vor der Befragung durch die Staatsanwalt- schaft den von ihm verfassten Wahrnehmungsbericht vom 10. März 2015 (Urk. D1/4/1) nochmals durchgelesen. Das mag ihm - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 93 S. 14) - bei seinen Aussagen bzw. seinem Erinnerungs- vermögen geholfen haben. Das bedeutet indes nicht, dass der Privatkläger B._____ seinen Wahrnehmungsbericht bei der Staatsanwaltschaft einfach wie- derholte. Es fällt nämlich auf, dass seine Schilderung in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 4. Juni 2015 viel umfassender und detailreicher ausgefal- len ist als der nicht einmal eine Seite umfassende Wahrnehmungsbericht. So gab B._____ eigene Empfindungen wieder, wie beispielsweise, dass er den Eindruck gehabt habe, keinen Zugang mehr zum Beschuldigten zu haben, oder dass sie davon ausgegangen seien, es habe vor dem Vorfall irgend eine Streitigkeit zwi- schen dem Beschuldigten und seiner Ex-Freundin stattgefunden (Urk. D1/4/2 S. 4 und S. 6). Den Eindruck, dass der Beschuldigte damals über das Erscheinen der Polizei gar nicht erfreut war, begründete B._____ eindrücklich damit, dass der Beschuldigte ihnen, den Polizisten, zugerufen habe, dass sie gehen sollten und er, der die Örtlichkeit verlassen wolle, sich nicht kontrollieren lasse, wobei sein Blick auf ihn - B._____ - richtig zornig gewirkt habe. Ausserdem habe der Be- - 14 - schuldigte andauernd Drohungen (es werde noch etwas passieren; er - der Be- schuldigte - werde sie fertig machen; sie müssten sich nicht wundern) gegen sie, die Polizisten, ausgesprochen (Urk. D1/4/2 S. 5 f. und S. 7). Auch schilderte B._____ die aufgrund des aggressiven und aufbrausenden Verhaltens des Be- schuldigten stattgefundene Eskalation eindrücklich und die von ihm bzw. seinen Kollegen getätigten bzw. versuchten Sicherungsmassnahmen (Ziehen des Poli- zeimehrzweckstockes; Escort-Griff; Versuch, dem Beschuldigten Handschellen anzulegen; Nasengriff mit ausgebliebener Wirkung; wirkungsloser Kniestoss in Richtung Solarplexus; Einsatz Reizstoffsprühgerät mit verfehltem Ziel; Taser- Einsatz). Auch konnte der Privatkläger auf Nachfragen weitere Details zu Proto- koll geben (vgl. Urk. D1/4/2 S. 6 ff.); dies spricht für Erlebtes. Anderseits sagte B._____ zurückhaltend aus bzw. belastete den Beschuldigten nicht übermässig. So gab er an, nicht mit Sicherheit sagen zu können, ob der Beschuldigte versucht habe, sonst noch jemanden zu treffen (vgl. Urk. D1/4/2 S. 7). Auch den Vorhalt, gemäss dem Polizisten E._____ soll der Beschuldigte mindestens zweimal mit den Beinen in die Richtung von B._____ getreten haben, bestätigte er nicht, son- dern meinte lediglich, das sei möglich, er habe den Blick wegen seines Sturzes nicht permanent auf diese Situation gerichtet gehabt (Urk. D1/4/2 S. 7). 3.6. Des Weiteren stimmt die Darstellung von B._____ im Kern mit den Depositi- onen der Polizisten E._____ und F._____ überein. Diese gaben übereinstimmend zu Protokoll, der Beschuldigte habe bei ihrem Eintreffen aggressiv gewirkt und sei angespannt gewesen. Beide erwähnten, gesehen zu haben, wie ihr Kollege B._____ bei ihrem Eintreffen den Polizeimehrzweckstock (PMS) verdeckt in der Hand gehalten habe (Urk. D1/4/4 S. 4 und Urk. D1/4/5 S. 4 f.). Der Zeuge F._____ erwähnte in diesem Zusammenhang, sie hätten dem Beschuldigten zu verstehen gegeben, dass sie eine Personenkontrolle machen wollten (Urk. D1/4/5 S. 4). Beide Zeugen schilderten, wie sie zunächst versucht hätten, den Beschul- digten mittels eines Escort-Griffes zu sichern, was ihnen nicht gelungen sei. Dabei habe ihnen der Beschuldigte, wie allein der Zeuge E._____ erwähnte, gedroht, sie 'fertig zu machen' (Urk. D1/4/4 S. 4 und Urk. D1/4/5 S. 4). E._____ und F._____ erwähnten übereinstimmend, dem Beschuldigten aufgrund von dessen Gegen- wehr versucht zu haben, Handschellen auf dem Rücken anzulegen, wobei sich - 15 - der Beschuldigte gesperrt und B._____ vergeblich versucht habe, beim Beschul- digten von hinten einen Griff an dessen Kopf (Nasengriff) anzuwenden, um ihn zu Boden zu führen (Urk. D1/4/4 S. 4 und Urk. D1/4/5 S. 4 f.). Beide Zeugen wiesen darauf hin, der Beschuldigte habe sich im dynamischen Geschehen gedreht und mit einem Bein in Richtung des Kollegen B._____ getreten, wobei - gemäss E._____ - B._____ nach hinten gestolpert sei. F._____ gab an, nicht sagen zu können, ob die Tritte ihre Wirkung erzielt oder verfehlt hätten (Urk. D1/4/4 S. 5, Urk. D1/4/5 S. 5). F._____ nannte den (erfolglosen) Einsatz des Reizstoffgerätes durch B._____ oder den Aspiranten, woraufhin E._____ den Taser aufgerufen und eingesetzt habe (Urk. D1/4/5 S. 5). Dazu gab E._____ zu Protokoll, zunächst vergeblich versucht zu haben, den Beschuldigten mit einem Armbeugehebel zu Boden zu bringen, was wegen der massiven Gegenwehr und der Agilität des Be- schuldigten - er sei unter 'Strom' gewesen - nicht gelungen sei. Letztlich habe er sich entschieden, den Taser einzusetzen (Urk. D1/4/4 S. 5). Dass sich gemäss der Schilderung der Polizeibeamten die Arretierung des sich zur Wehr setzenden Beschuldigten schwierig gestaltete, dürfte auch mit den Körpermassen des Be- schuldigten zusammengehangen haben (u.a. Körpergewicht von 95 kg). 3.7. Das Bezirksgericht hat zu Recht gewisse Differenzen in den Darstellungen der Zeugen bzw. der Auskunftsperson als im Ergebnis unerheblich beurteilt (Urk. 93 S. 17 f.). Dem ist ohne Weiteres beizupflichten (Art. 82 Abs. 4 StPO). Solche Abweichungen in den Angaben der verschiedenen am Ereignis beteiligten Personen sind geradezu ein Indiz für nicht zwischen den Aussagenden abgespro- chene Depositionen. Es steht auch ohne Weiteres zu erwarten, dass jeder der an der Arretierung beteiligten Polizisten die Geschehnisse aus seinem Blickwinkel wahrnahm und daher leicht voneinander abweichende Darstellungen resultierten. Der Einwand der Verteidigung, die voneinander in der Beschreibung des Trittes abweichenden Formulierungen wie "Frontkick" und "Kick eines Fussballers" wür- den die Glaubhaftigkeit der Aussagen beeinträchtigen (Urk. 104 S. 3), vermag angesichts des Umstandes, dass es keine klaren Definitionen der genannten Ausdrücke gibt, nicht zu überzeugen. Des Weiteren hat die Vorinstanz dem nach dem Polizeieinsatz stattgefundenen Debriefing unter Hinweis auf die Aussagen insbesondere des Zeugen E._____ die korrekte Bedeutung beigemessen (Urk. 93 - 16 - S. 18). Jedenfalls kann daraus nicht geschlossen werden, der Vorfall sei seitens der Polizisten übertrieben dargestellt worden, weil seitens der Polizei nicht alles rund gelaufen bzw. überreagiert worden sei (vgl. Urk. 78 S. 5).
- Der wiederholt geäusserte Vorwurf des Beschuldigten, die Polizei habe sich bei seiner Arretierung übermässiger Gewalt bedient (vgl. Urk. 78 S. 5; 'überrea- giert wurde'), wird durch das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Be- schuldigten (Urk. D1/14) nicht gestützt. Darin wird festgehalten, dass sich anläss- lich der rechtsmedizinischen Untersuchung (eineinhalb Stunden nach dem polizei- lichen Taser-Einsatz) beim Beschuldigten zwei Hautdehiszenzen am Rumpf links sowie Hautrötungen, diskrete Hauteinblutungen und oberflächliche Hautabschür- fungen an Nasenrücken, Rumpf und Extremitäten gezeigt hätten. Diese Verlet- zungen seien frisch gewesen und hinsichtlich ihrer Entstehungszeit mit dem ge- genständlichen Ereignisdatum zu vereinbaren. Die Narben am Bauch seien be- reits mehrere Monate bis Jahre alt gewesen (Urk. D1/14 S. 3). Die Hautdehiszen- zen am Bauch und Rumpf-Gesässübergang links seien vereinbar mit Taser-Pfeil- Verletzungen. Die übrigen Rötungen, Einblutungen und Abschürfungen seien - so der Gutachter - Folgen stumpfer, teils tangential schürfender Gewalt wie sie bei- spielsweise durch ein Festhalten, Anschlagen, Kratzen oder Reibung an einer rauen Unterlage im Rahmen der Verhaftung und an den Handgelenken durch das Tragen von Handschellen entstanden sein könnten (Urk. D1/14 S. 3 f.). Das Gut- achten kommt zum Schluss, summarisch seien die sichtbaren Verletzungen als mild einzustufen und sie würden voraussichtlich binnen weniger Tage folgenlos abheilen. Die Vitalparameterüberprüfung habe, bis auf eine leichte Blutdruck- und Herzfrequenzerhöhung, keinen auffälligen Befund ergeben, insbesondere hätte im EKG kein Hinweis auf eine allfällige Herzrhythmusstörung festgestellt werden können. Der Beschuldigte habe im Zeitraum der Untersuchung leicht- bis mässig- gradig beeinträchtigt gewirkt, möglicherweise bedingt durch den anamnestisch vo- rausgegangenen Amphetaminkonsum (Urk. D1/14 S. 4).
- Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz anführen, er habe damals eine Bom- berjacke getragen, weshalb ihn der obere Pfeil des Tasers nicht direkt in die Seite des Oberkörpers hätte treffen können, wie dies auf den Detailaufnahmen der Ver- - 17 - letzungen durch den Taser auf der Foto-CD gut ersichtlich sei, wenn die Polizei- beamten nicht die Jacke durch das Anlegen der Handfesseln auf dem Rücken zur Seite gezogen hätten. Dies wiederum bedeute, dass er bereits kontrolliert und ge- sichert gewesen sei sowie dass der Taser nicht als ultima ratio eingesetzt worden sei (Urk. 78 S. 5). Die Vorinstanz hat diesen Einwand zu Recht verworfen (Urk. 93 S. 26 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch wenn die erwähnte Verletzung von einem Ta- ser-Pfeil stammen sollte - gemäss Gutachten ist sie zumindest damit vereinbar (Urk. D1/14 S. 3 unten) -, ist nicht auszuschliessen, dass der Pfeil die Jacke den- noch durchdrang oder dass die Jacke nicht beim Anlegen des Schliesszeugs, sondern auf andere Weise während des vorausgegangenen Gerangels nach oben gerutscht ist oder gezogen wurde. Daher kann gestützt auf das erwähnte Verletzungsbild nicht zwingend gefolgert werden, der Beschuldigte sei beim Ta- ser-Einsatz bereits kontrolliert und gesichert gewesen.
- Zusammengefasst ist daher der Sachverhalt, wie er betreffend Dossier 1 umschrieben wird, - mit Ausnahme des zweimaligen Fusstritts - auszugehen ist lediglich von einem Fusstritt - erstellt. D. Sachverhalt Dossier 2
- Das Bezirksgericht hat betreffend dieser Sachverhaltsschilderungen im An- trag die erhobenen Beweise genannt und auch zutreffend deren Verwertbarkeit angenommen (Urk. 93 S. 28 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Verbreitet hat sich die Vorin- stanz auch zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin C._____ und des Beschuldigten, und sie hat auch deren wesentliche Aussagen zu den einzelnen Sachdarstellungen gemäss Antrag Dossier 2 korrekt wiedergegeben (Urk. 93 S. 29-37 und S. 39-41). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese Darlegungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschuldigten wiederum einer eingehenden Würdigung unterzogen und ist zur Erkenntnis gelangt, es bestünden aufgrund der Verharmlosungs- und Beschönigungstendenzen, seiner Rechtferti- - 18 - gungshaltung, der drogenbedingten Erinnerungslücken, der zu den einzelnen Sachverhalten variierenden Aussagen, seiner Neigung, sein Verhalten als Miss- verständnis seitens Dritter darzustellen, sowie der Eingeständnisse unter Schuld- zuweisung an andere Personen erhebliche Zweifel an der Verlässlichkeit bzw. Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschuldigten. Demgegenüber erachtete das Bezirksgericht die Ausführungen von C._____ insgesamt als überzeugend und glaubhaft, da diese in sich stimmig, lebensnah und nicht übermässig belastend ausgefallen seien (Urk. 93 S. 42 f. und S. 37-39 und insb. S. 43-45). Die einlässli- chen vorinstanzlichen Erwägungen vermögen zur Gänze zu überzeugen, weshalb auf sie verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Es ist in der Tat zunächst kein vernünftiger Grund erkennbar, weshalb C._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Aus ihren Depositionen ist unschwer zu erkennen, dass sie dazu tendiert, den Beschuldigten möglichst we- nig zu belasten, beispielsweise wenn sie angab, sie habe den Beschuldigten nicht anzeigen wollen, weil er schon genug Steine im Weg habe (Urk. D2/6 S. 4). Auch relativierte sie das Verhalten des Beschuldigten oftmals oder versuchte es zu er- klären bzw. zu entschuldigen. Die Privatklägerin scheint sich denn auch sehr um das Wohl des Beschuldigten Sorgen gemacht zu haben bzw. Sorgen zu machen [vgl. diverse E-Mails von C._____ an die PUK in Urk. D2/7/4 und Urk. D2/7/8 ff.; vgl. auch die Privatklägerin in Urk. D2/6 S. 3: '(…) ob es möglich sein wird, ihn zu sehen und wie es ihm geht']. An anderer Stelle - nach der Wiedergabe der Äusse- rungen des Beschuldigten am 27. Februar 2015 ['er hat gesagt, dass er veranlas- sen werde, dass ich sterbe (…) er mache es besser selber, dann wisse er, dass ich tot sei'] - meinte die Privatklägerin, das Verhalten des Beschuldigten entschul- digend, das sei seine Krankheit, seine psychotischen Zustände (Urk. D2/6 S. 9). Bezüglich des eingeklagten Packens am Nacken meinte die Privatklägerin relati- vierend, der Beschuldigte habe es sicher nicht böse gemeint, aber das seien eben diese Züge, die er habe (Urk. D2/6 S. 13). Als Grund, weshalb sie letztlich den- noch zur Polizei ging, nannte die Privatklägerin, dass sie selbst Angst vor dem Beschuldigten bekommen und (am 10. März 2015) auch die Wohnung verlassen habe (Urk. D2/6 S. 6). In diesem Zusammenhang schilderte die Privatklägerin eindrücklich, wie der Beschuldigte - nachdem er von der Privatklägerin zufolge - 19 - Nichteinhaltens der am 2. März 2015 abgeschlossenen Vereinbarung (vgl. Urk. D2/7/1) am Abend des 9. März 2015 aufgefordert worden war, die Wohnung zu verlassen - die Fassung verlor ["(…) er hat dann die Hand aufgezogen und hat dann aber auf die Küchenkombination gehauen (…) aber ich dachte in dem Mo- ment, ich gehe ihm besser aus den Augen, bevor er die Kontrolle verliert", Urk. D2/6 S. 6 f.]. 2.2. Im Übrigen lassen sich den Schilderungen der Privatklägerin eigene Emp- findungen entnehmen, welche unschwer auf Erlebtes hindeuten. So beispielswei- se, wenn C._____ angab, immer das Gefühl gehabt zu haben, sie könne damit (mit dem Verhalten des Beschuldigten) umgehen, es jedoch nach der Wohnungs- kündigung nicht mehr gegangen sei und sie es (die Gefährdungssituation) nicht mehr habe einschätzen können (Urk. D2/6 S. 9). An anderer Stelle erwähnte C._____, anlässlich einer Fürsorgerischen Unterbringung des Beschuldigten am
- Februar 2015 in die PUK gerufen worden zu sein und nach den (oben unter Ziff. 2.1. erwähnten) Äusserungen des Beschuldigten hauptsächlich Enttäu- schung, auch über sich selber, verspürt zu haben, dass es so weit habe kommen müssen, und sie habe auch Angst um sie beide gehabt (Urk. D2/6 S. 9). 2.3. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist darauf hinzuweisen, dass die wiederholten Äusserungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklä- gerin C._____ ('Wenn du mich verlässt, tötest du mich') gemäss deren Angaben fast jedes Mal gefallen seien, bevor der Beschuldigte in die PUK eingetreten oder von dort zur Privatklägerin zurückgekehrt sei (Urk. D2/6 S. 7), und sie habe die Äusserung so aufgefasst, dass er sich nicht aktiv umbringen werde, sondern pas- siv (zu viele Drogen, nicht mehr essen, nicht mehr trinken, aufhören zu atmen). Der Beschuldigte sei nach all den Wegweisungen, die sie - die Privatklägerin - gemacht habe, immer wieder gekommen und sei in einer desolaten Verfassung gewesen. Er habe viel Gewicht verloren und sei nicht ansprechbar gewesen. Das habe ihr Angst gemacht (Urk. D2/6 S. 7 f.). Sie habe die Äusserung Ernst ge- nommen und sie habe Angst um den Beschuldigten gehabt (Urk. D2/6 S. 8 f.). Gegenüber der Polizei hatte die Privatklägerin als Motiv für die Äusserung ge- nannt, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit schon immer von allen verlas- - 20 - sen worden sei (Urk. D2/5 S. 7). Anlässlich ihrer Befragung vor Vorinstanz gab sie an, sich Sorgen gemacht zu haben ('Ob ich Angst haben muss, dass er sich um- bringt', Prot. I S. 33). Aus den Ausführungen der Privatklägerin C._____ erhellt damit ohne Weiteres, dass die genannte, wiederholt gefallene Äusserung des Be- schuldigten sich auf ein Wegweisen aus der Wohnung bezog. Ob damit auch eine Beendigung der Beziehung einhergegangen wäre, kann offen bleiben. Mit der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 78 S. 12) ist eher anzunehmen, dass die Privat- klägerin die Beziehung zum Beschuldigten an sich im damaligen Zeitraum ohne- hin nicht beenden wollte (vgl. dazu auch die Privatklägerin in Urk. D2/6 S. 2).
- Insgesamt bestehen somit keine vernünftigen Zweifel, dass sich der gesam- te Sachverhalt im Sinne dieser Erwägungen ereignet hat. IV. Rechtliche Würdigung A. Dossier 1: Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden
- Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes gemäss Dossier 1 durch die Vorinstanz trifft zu und wird von der Verteidigung für den Fall, dass der Sachver- halt erstellt ist, in objektiver Hinsicht anerkannt (Urk. 78 S. 7). Dem ist beizupflich- ten.
- Der Beschuldigte lässt den Vorsatz bestreiten; es habe sich lediglich um ein unkoordiniertes Um-sich-Schlagen gehandelt. Er habe nicht in Kauf genommen, dass sein Verhalten gewaltsam oder drohend sein könnte. Allenfalls sei sein Ver- halten als Retorsion / Reaktion auf die unverhältnismässige Gewaltanwendung seitens der Polizeibeamten anlässlich der Personenkontrolle zu qualifizieren (Urk. 78 S. 8).
- Es wurde von der Vorinstanz, auf deren Erwägungen verwiesen werden kann, zutreffend erwogen, der Beschuldigte habe seinen (versuchten) tätlichen Angriff gegen den Polizisten B._____ willentlich ausgeführt, da aufgrund der überzeugenden Aussagen des Privatklägers B._____ davon auszugehen sei, der Beschuldigte habe kurz vor dem Tritt die ganze Zeit Blickkontakt zum Polizisten - 21 - B._____ gehabt (Urk. 93 S. 27). B._____ gab in diesem Zusammenhang zu Pro- tokoll, das Gefühl gehabt zu haben, der Beschuldigte habe den Fusstritt bewusst gemacht und nicht deshalb, weil er sich habe losreissen wollen (Urk. D1/4/2 S. 6). Dieser Fusstritt kann selbstredend auch nicht mit einem unkontrollierten Um-sich- Schlagen gleichgesetzt werden. Damit ist vorsätzliches Handeln gegeben.
- Die Polizei war am frühen Morgen des 10. März 2015 an die D._____- Strasse in Zürich ausgerückt, nachdem die Privatklägerin C._____ die Polizei avi- siert hatte mit dem Hinweis, der psychisch angeschlagene Beschuldigte würde sich trotz Verbots in der gemeinsamen Wohnung befinden (Urk. D1/1 S. 3, Urk. D1/4/2 S. 3). Gemäss Art. 215 Abs. 1 StPO kann die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeipos- ten bringen, um u.a. sie kurz zu befragen (lit. b) oder abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat (lit. c). Die polizeiliche Anhaltung des Beschuldigten, der des Hausfriedensbruchs (und der Sachbeschädigung, vgl. Urk. D1/1 S. 4) ver- dächtigt war, war demnach gesetzeskonform und damit auch verhältnismässig.
- Unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 93 S. 14-18) und insbesondere die Aussagen der an der Arretierung des Beschuldigten beteiligten Polizeibeamten, war auch das Vorgehen der Polizisten bei der Verhaftung des Beschuldigten, d.h. der Versuch, ihm zunächst die Handschellen anzulegen, dann der Einsatz des Reizstoffsprühgeräts und schliesslich als ultimo ratio der Einsatz des Taser-Geräts, verhältnismässig.
- Da - wie noch zu zeigen sein wird (unter Erw. V) - der Beschuldigte die Ge- genstand des Antrages der Staatsanwaltschaft bildenden Taten in nicht selbstver- schuldeter Schuldunfähigkeit begangen hat, ist festzustellen, dass er den Tatbe- stand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt hat. - 22 - B. Dossier 2: Mehrfache Drohung; mehrfache versuchte Nötigung; mehr- fache Tätlichkeiten
- Mehrfache Drohung Mit der Vorinstanz (Urk. 93 S. 45; Art. 82 Abs. 4 StPO) hat der Beschuldigte mit seinen Äusserungen an die Adresse der Privatklägerin C._____ den Tatbe- stand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB mehrfach erfüllt. Das ist festzustellen.
- Mehrfache versuchte Nötigung 2.1. Nach Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer versucht, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nach- teile oder durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit zu nötigen, et- was zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nach- teile wird psychisch auf das Opfer Einfluss genommen, indem diesem Übel in Aussicht gestellt wird, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder mindestens vorgibt zu haben (BGE 106 IV 128). Diese Androhung muss ernstlich sein. Die Androhung eines Nachteils ist dann "ernstlich", wenn der angedrohte Nachteil ob- jektiv dazu geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Opfers ge- fügig zu machen (BGE 120 IV 17 E. 2/a/aa S. 19, BGE 101 IV 47 E. 2a S. 48). 2.2. Indem der Beschuldigte der Privatklägerin für den Fall der Wegweisung aus der Wohnung seinen eigenen Tod im Sinne eines passiven Sterbens in Aussicht stellte, schränkte er die Handlungsfreiheit der Privatklägerin ein. Er stellte ihr ei- nen ernstlichen Nachteil in Aussicht, da sie sich um das Wohl des Beschuldigten Sorgen machte. 2.3. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale (insbesondere Vorsatz) erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbe- standsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Verweisen). Vor- liegend hat die Privatklägerin dem Beschuldigten dann gleichwohl anfangs April 2015 die Wohnung (Untermietvertrag) gekündigt (vgl. Urk. D2/7/2). Mithin ist der - 23 - Erfolg nicht eingetreten, weshalb es letztlich beim (vollendeten) Versuch geblie- ben ist. 2.4. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte machte seine Äusserungen vorsätzlich und nahm - da er darum wusste, dass sich die Privatklägerin um ihn sorgte - zu- mindest in Kauf, dass sie sich durch die Äusserungen von einer Kündigung ab- bringen lassen werde. 2.5. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts indiziert die Tatbe- standsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht (BGE 119 IV 305 f. mit weiteren Hinweisen; 129 IV 11, 15, 269). Die Rechtswidrigkeit muss vielmehr positiv begründet werden. Dahinter steht die Überlegung, dass der Tatbestand der Nötigung auch Verhaltensweisen umfasst, die nicht nur ausnahmsweise, son- dern ganz allgemein als zulässig erscheinen (Donatsch, Strafrecht III, Delikte ge- gen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 435). Nicht rechtswidrig handelt, wer einen erlaubten Zweck mit an sich erlaubten Mitteln verfolgt (BGE 69 IV 172). Rechtswidrig ist hingegen, wenn der mit der Nötigung verfolgte Zweck unerlaubt ist, das zur Nötigung verwendete Mittel unerlaubt ist und das Mittel zum Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht (Donatsch, a.a.O., S. 435 f.). Vorliegend hat der Beschuldigte versucht, mittels seiner Äusserungen die Privatklägerin da- von abzuhalten, ihm den Untermietvertrag zu kündigen. Das verwendete Mittel (die Drohung) ist ohne Weiteres als unerlaubt und damit das Verhalten als rechtswidrig zu qualifizieren. 2.6. Somit hat der Beschuldigte, was festzuhalten ist, den Tatbestand der ver- suchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt.
- Tätlichkeiten 3.1. Die Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB definiert sich als eine körperliche Ein- wirkung, die über das gesellschaftlich geduldete Mass hinausgeht und die weder eine Körperverletzung noch eine Gesundheitsschädigung verursacht. Eine solche - 24 - Einwirkung kann selbst dann vorhanden sein, wenn sie keinerlei körperliche Schmerzen verursacht (BGE 134 IV 189, Erw. 1.2, mit weiteren Hinweisen). 3.2. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren gel- tend gemacht, die Handlung des Beschuldigten (Vorfall vom 3./4. April 2015) sei zu geringfügig gewesen, um als Tätlichkeit qualifiziert werden zu können. Ausser- dem habe der Beschuldigte im Zeitpunkt des Vorfalls geschlafen, weshalb der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei (Urk. 78 S. 14 und Urk. 104 S. 5; Prot. II S. 22 f.). 3.3. Das Bezirksgericht hat die entsprechenden Ausführungen der Privatklägerin zum Vorfall vom 3./4. April 2015 zutreffend wiedergegeben und zu Recht eine Einwirkung auf die körperliche Integrität der Privatklägerin angenommen, welche das gesellschaftlich akzeptierte Mass überschritten hat (Urk. 93 S. 46 f.). Nament- lich hielt die Privatklägerin fest, dass sie vor dem Vorfall mit dem Beschuldigten geredet habe, weshalb er wach gewesen sei (Prot. I S. 31). Zu Recht hat die Vo- rinstanz das Vorkommnis in objektiver und subjektiver Hinsicht als Tätlichkeit qua- lifiziert (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4. Nachdem auch das am-Nacken-Packen am 27. Februar 2015 als Tätlichkeit zu beurteilen ist, ist mit dem Bezirksgericht ein Strafantrag für die Tätlichkeiten nicht erforderlich (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB). 3.5. Zusammengefasst hat der Beschuldigte den Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB mehrfach erfüllt, was festzustellen ist. V. Schuldfähigkeit
- Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend dargelegt, dass das von der Staats- anwaltschaft eingeholte psychiatrische Gutachten vom 20. August 2015, verfasst von med. pract. G._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ver- wertbar ist, auch wenn der Gutachter bereits im Jahre 2013 eine psychiatrische Expertise über den Beschuldigten erstellt hat, mithin keine Vorbefassung vorliegt - 25 - (Urk. 93 S. 47 f.). Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen sei ver- wiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten eine Persönlichkeitsstö- rung mit dissozialen und ängstlichen (vermeidenden) Anteilen schweren Ausmas- ses sowie eine gleichfalls schwer ausgeprägte paranoide Schizophrenie. Des Weiteren stellte er beim Beschuldigten eine Suchtmittelkonsumproblematik in Richtung Abhängigkeit von Cannabinoiden, Alkohol und anderen Stimulantien (Amphetamine) fest, die er als mittelschwer ausgeprägt einstufte, wodurch die pa- ranoid-halluzinatorische Schizophrenie eine negative Beeinflussung erfahre. Mit Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten leitete der Gutachter dar- aus ab, dass ihm für die Tatbegehungen eine durch die schizophrene Störung hervorgerufene schwere kognitive Einengung im Sinne einer Realitätsverzerrung in Verbindung mit einer gleichzeitig schwer ausgeprägten Störung der Impulskon- trolle zugute zu halten sei. Als Folge davon habe zwar zu keinem Zeitpunkt eine gänzliche Aufhebung der Unrechtseinsichtsfähigkeit vorgelegen, hingegen sei die Fähigkeit des Beschuldigten zum einsichtsgemässen Handeln teilweise schwer eingeschränkt bis allenfalls sogar gänzlich aufgehoben gewesen. Es habe des- halb eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten schweren bis al- lenfalls aufgehobenen Grades bestanden (Urk. D1/24/13 S. 54 f., S. 58 und S. 69 f.).
- Mit dem Bezirksgericht (Urk. 93 S. 49) sind die gutachterlichen Ausführun- gen klar und nachvollziehbar und vermögen zu überzeugen. Sie werden denn auch von keiner der Parteien in Zweifel gezogen. Mit der Vorinstanz ist gestützt auf die Expertise nicht bloss eine stark verminderte, sondern eine gänzlich aufge- hobene Schuldfähigkeit anzunehmen.
- Es ist demnach festzustellen, dass der Beschuldigte die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB), der mehrfachen versuchten Nötigung (Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 - 26 - Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. VI. Massnahme
- Bei Schuldunfähigkeit des Täters können die im Gesetz erwähnten Mass- nahmen angeordnet werden (Art. 19 Abs. 3 StGB und Art. 374 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist zur Anordnung einer Massnahme generell erfor- derlich, dass ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b). Zudem müssen die spezifischen Voraussetzungen der Art. 59 bis 64 StGB erfüllt sein (lit. c). Darüber hinaus darf der mit der Mass- nahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Es ist im Einzelnen zu prüfen, ob die Massnahmebe- dürftigkeit, -fähigkeit und -willigkeit des Täters gegeben ist. Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB).
- Das Bezirksgericht hat eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet (Urk. 93 S. 50-57 und S. 59). Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz im Hauptstandpunkt das Absehen von der Anordnung einer stationä- ren Massnahme, im Eventualstandpunkt die Beschränkung der stationären Mass- nahme auf ein Jahr und subeventualiter die Anordnung einer ambulanten Be- handlung beantragen (Urk. 78 S. 2). Im Berufungsverfahren wird wiederum das Absehen von der Anordnung einer stationären Massnahme, eventualiter die An- ordnung einer ambulanten Behandlung anbegehrt (Urk. 104 S. 1).
- Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn (a.) der Täter ein Verbrechen oder Vergehen be- gangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und (b.) zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Un- - 27 - ter ähnlichen Voraussetzungen kann auch eine ambulante Behandlung angeord- net werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 StGB).
- Mit der Vorinstanz (Urk. 93 S. 50) ist von der Deliktsart her - mit Ausnahme der Tätlichkeiten als Übertretungen - die Eingangsvoraussetzung für die Anord- nung einer stationären Massnahme, nämlich die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens, erfüllt.
- Des Weiteren hat sich die Vorinstanz - unter Hinweis auf die gutachterlichen Feststellungen - einlässlich zur Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten sowie zur Kausalität der Taten zur diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung (dissoziale Persönlichkeitsstörung schweren Ausmasses; schwer ausgeprägte pa- ranoide Schizophrenie), wobei letztere durch die Suchtmittelkonsumproblematik eine negative Beeinflussung erfahre, verbreitet und die Voraussetzung der Mass- nahmebedürftigkeit zu Recht bejaht (Urk. 93 S. 50 f.). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.1. Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz das schwere Ausmass der Persön- lichkeitsstörungen und der Schizophrenie in Abrede stellte (Urk. 78 S. 16), kann ihr unter Hinweis auf die überzeugenden gutachterlichen Ausführungen (Urk. D1/24/13 S. 54 und S. 69) nicht gefolgt werden. 5.2. Das Bezirksgericht (Urk. 93 S. 51) hat insbesondere zutreffend darauf hin- gewiesen, dass die Gefahr, dass der Beschuldigte aufgrund seiner schweren schizophrenen Erkrankung ohne entsprechende Therapie, insbesondere mit me- dikamentöser Behandlung bei gleichzeitiger Suchtmittelabstinenz, erneut delinqu- iere, als hoch einzustufen sei, wobei insbesondere die Wahrscheinlichkeit, neuer- lich Drohungen gegenüber der Privatklägerin C._____ oder einer allfälligen ande- ren Partnerin auszusprechen, als hoch einzuschätzen sei. 5.3. Gemäss dem Experten sind die allgemeinen Therapiemöglichkeiten zur Be- handlung einer schizophrenen Störung als durchaus gut anzusehen und auch solche zur Behandlung einer Suchtmittelkonsumproblematik. Dabei bedarf eine schizophrene Störung als "Basistherapie" einer suffizienten medikamentösen Be- - 28 - handlung, eine Suchtmittelkonsumproblematik einer sucht-psychotherapeutischen Aufarbeitung. Gemäss dem Gutachter stellt dabei die beim Beschuldigten vor- handene Kombination beider Störungsbilder eine Erschwernis dar, da sich aus den Angaben des Beschuldigten zum Konsum von Amphetaminen (damit es ihm gut gehe) eine Selbstmedikationsintention zur Behandlung der schizophrenen Störung herauslesen lasse (Urk. D1/24/13 S. 63 f. und S. 72).
- Des Weiteren hat sich das Bezirksgericht zur Massnahmefähigkeit des Be- schuldigten verbreitet und diese zu Recht bejaht (Urk. 93 S. 53; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss Gutachten waren in der Vergangenheit die psychotischen Symp- tome des Beschuldigten bei regelmässiger Medikamenteneinnahme und gleich- zeitiger Suchtmittelabstinenz relativ rasch rückläufig (Urk. D1/24/13 S. 56 und S. 60). Dies bestätigte sich offenbar auch anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung, anlässlich welcher der Beschuldigte angab, es gehe ihm zurzeit - unter regelmässiger Medikamenteneinnahme im vorzeitigen Massnahmevollzug - sowohl körperlich wie psychisch gut. Die Medikamente zeigten Wirkung. Sie be- ruhigten ihn und sorgten dafür, dass er keine Stimmungsausschläge mit "Hochs" und "Tiefs" mehr habe (Prot. I S. 15). Diese Umstände zeigen, dass durch eine länger ausgerichtete Behandlung, insbesondere mit Medikamenten, auf welche der Beschuldigte gut anspricht, durchaus Fortschritte erzielt werden können.
- Hinsichtlich Massnahmewilligkeit geht aus den Aussagen des Beschuldigten bei verschiedenen Gelegenheiten hervor, dass er in Bezug auf eine Behandlung in einer geschlossenen Anstalt kaum massnahmewillig ist. Dazu gab er an, er wolle nicht eingeschlossen sein und er möchte seine Freiheit haben. Gegenüber einer ambulanten Therapie oder einer Therapie in einer offenen Abteilung zeigte er sich nicht abgeneigt (vgl. Urk. D1/3/8 S. 3, Urk. D1/24/13 S. 73, Urk. 38 S. 6, Prot. I S. 17). Anderseits ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte seit Dezember 2015 im vorzeitigen Massnahmevollzug in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen befindet (Urk. 74, Urk. 102 S. 2). Des Weiteren hat das Bezirksge- richt (Urk. 93 S. 54) zutreffend auf die Ausführungen in der psychiatrischen Exper- tise verwiesen, wonach auch die gegen den Willen des Beschuldigten angeordne- te Behandlung erfolgversprechend durchgeführt werden könne. Dies insbesonde- - 29 - re, weil der Behandlungsschwerpunkt vorderhand auf der paranoiden Schizo- phrenie in Verbindung mit der Suchtmittelkonsumproblematik liegen müsse. Des Weiteren weist das Bezirksgericht zu Recht auf eine zu präferierende Lehrmei- nung hin, wonach das Vorliegen eines Massnahmewillens zwar im Grundsatz zu verlangen sei, es jedoch durchaus Fälle gebe, bei denen zunächst durch erzwun- gene Therapie ein Zustand erreicht werden müsse, der dem Patienten einen ver- antwortlichen Entscheid über die Mitwirkung bei der Therapie erlaube. So könne eine Zwangsbehandlung vor allem bei Schizophrenie sinnvoll sein. Einerseits sei dabei die Abgabe von Medikamenten oft unabdingbar und andererseits eine feh- lende Krankheitseinsicht für das Krankheitsbild regelmässig typisch. Daher sei der Appell an ein Einverständnis des Patienten meist aussichtslos. Es gelte in diesen Fällen zudem zu bedenken, dass das Strafrecht faktisch oft die einzigen oder mindestens effizientesten Mittel zur Durchsetzung einer Behandlung zur Verfü- gung stelle und sich ein Zuwarten gewöhnlich nicht verantworten lasse. Einerseits erhöhe bei psychotisch erkrankten Tätern der fortschreitende Krankheitsverlauf das Rückfallrisiko, andererseits falle der Patient stetig weiter aus den sozialen Bezügen (Urk. 93 S. 54). Dem ist nichts beizufügen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insge- samt betrachtet steht daher die nur rudimentär vorhandene Massnahmewilligkeit des Beschuldigten (Prot. II S. 13 und S. 16) hinsichtlich einer stationären Behand- lung der Anordnung einer solchen nicht entgegen.
- Der Bericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen bezeichnet die Mass- nahme, d.h. den vorzeitig durch den Beschuldigten angetretenen Massnahme- vollzug, als bislang erfolgreich. Der Beschuldigte sei in der Lage, sich den Bedin- gungen auf der beschützenden forensischen Station zu stellen. Er zeige sich durchwegs compliand bezüglich des Behandlungsangebots. Mittlerweile habe sich mit dem Referenten, dem fallführenden Therapeuten, eine tragfähige und po- sitive, in Massen vertrauensvolle therapeutische Beziehung eingestellt. Der Be- schuldigte zeige kein Suchtverhalten. Die allfällige Fluchtgefahr scheine gering. Aktuell mögliche Belastungserprobungen im Rahmen der momentan zugestande- nen Lockerungsstufen würden vom Beschuldigten ausgeführt. Unter Beachtung der geplanten Reduktion der antipsychotischen Medikation und der noch niedri- gen Lockerungsstufe werde eine Weiterführung des engmaschigen stationären - 30 - Rahmens empfohlen, auch unter Hinweis auf die eher ungünstigen Legalprogno- sedaten im Zusammenhang mit den kaum vorhandenen sozialen Ressourcen des Beschuldigten. Eine Entlassung werde aktuell nicht unterstützt (Urk. 102 S. 6). Diese Ausführungen im Bericht der Klinik Münsterlingen zeigen, dass die Mass- nahme in einem stationären Rahmen bislang positiv verlaufen ist, was ebenfalls für die Anordnung einer solchen Behandlung spricht (vgl. Urk. 105).
- Der Experte hat klar und überzeugend festgehalten, dass derzeit einzig eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB infrage komme. Eine ambulan- te Behandlung in Freiheit sei dagegen nicht zweckmässig. Einerseits - so der Gutachter - fehle es dazu an genügend tragfähigen sozialen Rahmenstrukturen wie einem geregelten Tagesablauf und - trotz der Beziehung zur Privatklägerin C._____ - an tragfähigen zwischenmenschlichen Beziehungen, die den Beschul- digten zuverlässig in ein ambulantes therapeutisches Setting einzubinden erwar- ten liessen. In einer ambulanten Massnahme könne nicht das nötige Mass an ge- genwärtig erforderlicher medizinisch-psychiatrischer Betreuung gewährleistet werden. Dies gelte umso mehr, als sich die im Vorfeld der Inhaftierung während knapp eineinhalb Jahren bei Herrn Dr. med. H._____ durchgeführte ambulante Behandlung des Beschuldigten als wenig erfolgreich erwiesen habe. Konkret sei an eine stationäre Therapie in einem forensisch-psychiatrischen Rahmen wie bei- spielsweise in der Klinik für Stationäre Forensische Psychiatrie Rheinau der PUK Zürich oder der forensischen Abteilung der Psychiatrischen Klinik Königsfelden zu denken. Die sich in der FOTRES-Auswertung ergebende lediglich geringe Beein- flussbarkeit des Beschuldigten lasse zudem die Notwendigkeit einer längeren (mehrjährigen) Therapie erwarten; die Therapie könne sich nicht in einer wenige Monate dauernden stationären Behandlung erschöpfen (Urk. D1/24/13 S. 64 und S. 72 f.). Es ist denn auch darauf hinzuweisen, dass die vom Beschuldigten im September 2015 zunächst angetretene vorzeitige ambulante Massnahme nach kurzer Zeit abgebrochen werden musste, da der Beschuldigte trotz Androhung des Massnahmeabbruchs und erneuter Inhaftierung wiederholt gegen klare Wei- sungen (Alkohol- und Drogenabstinenz, Kontrollen) verstossen hatte (vgl. Urk. D1/3/8 S. 3 f., Urk. D1/25/42, Urk. 44 S. 4). In völliger Verkennung seiner Si- tuation war der Beschuldigte in der Hafteinvernahme vom 30. September 2015 - 31 - nach wie vor der Meinung, der Konsum von Amphetaminen liege im Rahmen ei- ner ambulanten Behandlung durchaus drin (Urk. 38 S. 6; vgl. dazu auch der Be- schuldigte in Urk. D1/3/4 S. 5: Konsum von Amphetaminen, um sich wohl zu füh- len). Damit erweist sich vorliegend eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB als erforderlich und geeignet.
- Zu prüfen ist schliesslich, ob eine solche Massnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht wird. Bei der Verhältnismässigkeit ist das Behand- lungsbedürfnis des Täters sowie die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten gegen den Eingriff in die Freiheit des Täters abzuwägen, wobei den vom Täter ausgehenden Gefahren eine grössere Bedeutung zukommt, als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetz- buch, Bd. I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 56 N 34 ff.). 10.1. Mit der Vorinstanz (Urk. 93 S. 55) kann die mutmassliche Dauer der statio- nären Massnahme im jetzigen Zeitpunkt nicht genau beziffert werden. Auszuge- hen ist gemäss dem Experten von einer längeren, d.h. mehrjährigen Behand- lungsdauer. Dies erscheint zunächst als erheblicher Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten. 10.2. Dem stehen die vom Beschuldigten begangenen, relativ schwerwiegenden Delikte, so insbesondere die mehrfach geäusserten Todesdrohungen, gegenüber. Hinzu kommt, dass der Experte die Rückfallgefahr - ohne entsprechende Behand- lung - als hoch einstuft. Es sei demnach insbesondere zu befürchten, dass der Beschuldigte erneut Drohungen gegenüber der Privatklägerin C._____ oder einer allfälligen anderen Partnerin aussprechen könnte, zumal er - was als legalprog- nostisch ungünstig als 'Deliktsserie' zu bezeichnen sei, nicht nur einmalig eine Drohung ausgesprochen habe (Urk. D1/24/13 S. 60 ff. und S. 71 f.). Auch weist der Gutachter darauf hin, dass der Beschuldigte im Zuge von solch psychotisch - auch unter Suchtmittelkonsum mitbedingt - bewirkter affektiver Erregungszustän- de einer deutlichen Gefahr unterliege, die Grenze vom reinen Drohungsverhalten zur Drohungsumsetzung nicht einhalten zu können (Urk. D1/24/13 S. 71). Letzt- lich weist der Beschuldigte sieben, teils gewichtige Vorstrafen auf, wobei insbe- - 32 - sondere die letzten Verurteilungen teilweise die Persönlichkeit der Geschädigten (Gefährdung des Lebens, Schändung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) tangierten (vgl. Urk. D1/28/2). Insgesamt betrachtet hat daher die per- sönliche Freiheit des Beschuldigten den mit der stationären Massnahme verbun- denen Einschränkungen und dem mit der Behandlung verfolgten Zweck, nämlich die drohende Rückfall- bzw. Ausführungsgefahr zu mindern, zu weichen. 10.3. Angesichts dieser Umstände erscheint mit der Vorinstanz die Anordnung ei- ner stationären Massnahme nicht unverhältnismässig, zumal eine solche unter Berücksichtigung der Schwere der schizophrenen Erkrankung des Beschuldigten in seinem wohlverstandenen Interesse steht und seine Situation ohne adäquate Behandlung kaum tragbar erscheint (Bagatellisierung seines deliktischen Verhal- tens, fehlende Leistungs- und Integrationsfähigkeit, keine eigene Wohnung, keine Arbeit, keine genügend tragfähigen sozialen Rahmenstrukturen; vgl. die Expertise in Urk. D1/24/13 S. 62 f.). 10.4. Es sei darauf hingewiesen, dass - sollte sich der Zustand des Beschuldigten im Verlaufe des stationären Massnahmevollzugs verbessern - ohne Weiteres stu- fenweise Vollzugslockerungen möglich sind. Die diesbezügliche Entscheidkompe- tenz steht der Vollzugsbehörde zu. In diesem Sinne hat die Psychiatrische Klinik Münsterlingen in ihrem Bericht vom 12. September 2016 Lockerungen in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 102, S. 6).
- Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer statio- nären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt, weshalb eine solche anzuordnen ist.
- Ausserdem ist vorzumerken, dass sich der Beschuldigte seit dem 23. De- zember 2015 im vorzeitig angetretenen stationären Massnahmevollzug befindet. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Mit dem Bezirksgericht (Urk. 93 S. 57; Art. 82 Abs. 4 StPO) sind für die Kos- tenauflage im Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person die Vor- - 33 - aussetzungen von Art. 419 StPO massgebend. Demnach können dem Beschul- digten die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 54 Abs. 1 OR analog). Die Beurteilung der Billigkeit setzt eine Interessenabwägung voraus, das heisst eine Kostenauflage kommt nur bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten infrage und wenn deshalb eine Kostenübernahme durch den Staat stossend wäre.
- Der Beschuldigte hat kein Vermögen und lebt von einer IV-Rente von mo- natlich ca. Fr. 2'500.– (Urk. D1/3/8 S. 7 f.; Prot. II S. 12). In nächster Zeit wird er sich voraussichtlich im stationären Massnahmevollzug befinden. Auch danach wird er kaum ein Einkommen generieren können, das es ihm erlauben wird, die im vorliegenden Verfahren aufgelaufenen Kosten zu tragen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ebenso zu verfahren ist mit den Kosten der amtlichen Verteidigung, wobei eine Nachforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Von der Festsetzung einer Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist bei dieser Aus- gangslage abzusehen.
- Die amtliche Verteidigung ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 9'600.– (inkl. MWSt) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 7. Januar 2016 bezüglich des Voraberkenntnisses (teilweise Verfah- renseinstellung) sowie bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (hinsichtlich der Drohung vom 27. Februar 2015), 2 (Absehen von Strafe), 4 (Zivilpunkt) sowie 5-7 (Kostendispositiv und Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 34 - Es wird erkannt:
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ folgende Tatbestände in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat: − Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB, − mehrfache versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB.
- Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet und vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 23. Dezember 2015 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 9'600.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidi- gung bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - 35 - − die Privatklägerin C._____ (übergeben) − den Privatkläger B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 36 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. September 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160210-O/U/cw Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterin lic. iur. Affolter, der Ersatzoberrichter lic. iur. Flury sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 23. September 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom
7. Januar 2016 (DG150250)
- 2 - Antrag: Der Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person vom 9. September 2015 (Urk. 32) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz:
1. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der mehrfachen Drohung (Vorfälle vom 14. November und 4. Dezember 2013) im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird eingestellt.
2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ folgende Tatbestände erfüllt hat: − Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB, − mehrfache versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StGB.
2. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen.
- 3 -
3. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB ange- ordnet und vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit 23. Dezember 2015 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet.
4. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr Antragsbehörde Fr. 14'653.05 Auslagen Untersuchung Fr. 18'212.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen des Gerichts bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt aber definitiv abgeschrieben.
7. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 18'212.– (ohne Mehrwertsteuer) ent- schädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 104 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im
- 4 - Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StGB freizu- sprechen.
2. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB erfüllt hat.
3. Auf die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB sei zu verzichten, und der Beschuldigte sei aus dem vor- zeitigen Massnahmevollzug zu entlassen
4. Allenfalls sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.
5. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 07. Januar 2016 zu bestätigen.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 106 S. 1)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Januar 2016 sei vollum- fänglich zu bestätigen
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der beschuldig- ten Person.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil vom 7. Januar 2016 stellte das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, fest, dass der Beschuldigte A._____ folgende Tatbestände erfüllt hat: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB, mehrfache versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StGB. Das Bezirksgericht hielt fest, dass aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit von einer Strafe abgesehen werde, ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an und nahm davon Vormerk, dass sich der Beschuldigte seit 23. Dezember 2015 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet. Des Weiteren wurde der Privatkläger B._____ mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen. Letztlich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldig- ten auferlegt, aber definitiv abgeschrieben, und es wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigung festgelegt und - unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO
- auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 93 S. 58 f.). In prozessualer Hinsicht entschied die Vorinstanz ausserdem, das Verfahren betreffend den Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Vorfälle vom
14. November und 4. Dezember 2013) einzustellen (Urk. 93 S. 58).
2. Gegen das am 7. Januar 2016 mündlich eröffnete Urteil liess der Beschul- digte innert Frist mit Eingabe vom 14. Januar 2016 Berufung anmelden (Prot. I S. 40; Urk. 83). Mit Eingabe vom 6. Mai 2016 reichte die Verteidigung rechtzeitig die Berufungserklärung ein, wobei sie bekannt gab, die Berufung beziehe sich auf die Ziffern 1 und 3 des Urteilsdispositivs. Es sei bezüglich Ziffer 1 des Urteilsdis- positivs festzustellen, dass der Beschuldigte lediglich den Tatbestand der einfa-
- 6 - chen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB erfüllt habe (Vorfall vom 27. Februar 2015), und es sei von der gemäss Ziffer 3 des Urteilsdispositivs angeordneten stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB abzusehen. Statt dessen sei auf eine Massnahme zu verzichten oder eventualiter eine ambulante Massnahme anzuordnen (Urk. 92/2, Urk. 94). Be- weisanträge liess der Beschuldigte keine stellen (vgl. Urk. 94). Mit Präsidialverfü- gung vom 30. Mai 2016 wurde die Berufungserklärung den Privatklägern 1 und 2 sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zugestellt, und es wurde ihnen Frist an- gesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begrün- det ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 96). Fristgerecht teilte der Vertreter der Staatsanwalt den Verzicht auf Anschlussberufung mit und bean- tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 97/3, Urk. 98). Die Privat- kläger liessen sich nicht vernehmen.
3. Am 12. September 2016 erstattete die psychiatrische Klinik Münsterlingen, wo sich der Beschuldigte seit dem 23. Dezember 2015 aufhält, einen Zwischen- bericht über den Verlauf der (vorzeitig angetretenen) stationären Massnahme und zur Frage einer bedingten Entlassung (Urk. 102).
4. Am 11. Juli 2016 waren die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
23. September 2016 vorgeladen worden (vgl. Urk. 99). Dazu erschien der Be- schuldigte (aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug vorgeführt) in Begleitung sei- nes amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 3). II. Umfang der Berufung / Prozessuales A. Umfang der Berufung
1. Mit seiner Berufung verlangt der Beschuldigte, es sei festzustellen, dass er lediglich den Tatbestand der einfachen Drohung (Vorfall vom 27. Februar 2015) erfüllt habe. Ausserdem verlangt er im Hauptstandpunkt das Absehen von der Anordnung einer stationären Massnahme und beantragt im Übrigen die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 104 S. 1). Nicht angefochten ist somit das Voraberkenntnis (Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf der mehrfachen
- 7 - Drohung bezüglich der Vorfälle vom 14. November und 4. Dezember 2013), die Feststellung, der Beschuldigte habe den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB (Vorfall vom 27. Februar
2015) erfüllt, das Absehen von Strafe aufgrund von nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit, das Verweisen des Privatklägers B._____ mit seinem Genug- tuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses, die Kostenfestsetzung und die Kostenauflage sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
2. Somit ist mit Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil vom
7. Januar 2016 hinsichtlich Voraberkenntnis (Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf der mehrfachen Drohung bezüglich der Vorfälle vom 14. November und 4. Dezember 2013) sowie bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (hinsicht- lich der Drohung vom 27. Februar 2015), 2 (Absehen von Strafe), 4 (Zivilpunkt), sowie 5-7 (Kostendispositiv und Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist. B. Anklageprinzip Der Beschuldigte hat vor Vorinstanz einwenden lassen, der im Antrag auf Anord- nung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. September 2015 geschilderte Vorwurf, wonach der Beschuldig- te der Privatklägerin im Zeitraum vom ca. 15. Januar 2015 bis 14. April 2015 wie- derholt gesagt habe, sie werde in seinen Händen sterben, erscheine unter dem Aspekt des Anklageprinzips als problematisch. Der Zeitraum sei sehr weit gefasst. Wann und unter welchen Umständen es zu solchen Aussagen gekommen sein soll, sei unklar. Der Vorhalt sei viel zu vage (Urk. 78 S. 9 und S. 10 f.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde diese Rüge nicht mehr aufrechterhal- ten (vgl. Urk. 104). Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Erwägungen der der Vorinstanz (Urk. 93 S. 7) verwiesen werden. Der Antrag genügt den gesetzli- chen Anforderungen im Hinblick auf den vom Beschuldigten gerügten Vorwurf be- treffend der mehrfachen drohenden Äusserungen im Zeitraum von ca. 15. Januar 2015 bis 14. April 2015 (Antrag, Satz 1 von Absatz 3, Dossier 2) ohne Weiteres. Es ist nicht zu erwarten, dass ein Opfer solcher über Monate hinweg erfolgter wiederholter Äusserungen diese - vorbehältlich der Schaffung eines Bezuges zu
- 8 - einem singulären, in der Erinnerung haften gebliebenem Ereignis - auf den Tag oder die Stunde genau einzuordnen im Stande ist. Eine derart präzise Bestim- mung der Tatzeitpunkte ist in solchen Fällen auch nicht erforderlich, da entschei- dend ist, dass der Beschuldigte weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird. Diese Prämisse ist vorliegend unter Berücksichtigung der im Antrag aufgeführten Sach- verhaltselemente (Adressatin, Örtlichkeit und genauer Wortlaut der Drohung) er- füllt. Insbesondere grenzt sich dieser Vorwurf klar vom (nicht im Antrag angeführ- ten) Eingeständnis des Beschuldigten ab, einmal im Jahre 2013 gegenüber C._____ gesagt zu haben, sie werde in seinen Händen sterben (vgl. Urk. D1/3/4 S. 3, Urk. D1/3/8 S. 6). Eine Verletzung des Anklageprinzips ist deshalb nicht auszumachen. III. Sachverhalt A. Zur Beurteilung verbliebener Sachverhalt gemäss Antrag
1. Im Dossier 1 geht die Staatsanwaltschaft zusammengefasst davon aus, der Beschuldigte habe am 10. März 2015, ca. 05.30 Uhr, anlässlich einer polizeilichen Personenkontrolle versucht, den Polizeibeamten B._____, welcher dabei war, dem Beschuldigten Handschellen anzulegen, mit einem Fusstritt gegen den Oberkörper zu treten, und der Beschuldigte habe insgesamt mindestens zweimal mit den Füssen in dessen Richtung - ohne diesen zu treffen - getreten. Durch ein Ausweichmanöver habe der Polizeibeamte daraufhin das Gleichgewicht verloren und sei zu Boden gestürzt, wodurch die Personenkontrolle erschwert und verzö- gert worden sei. 2.1. Gemäss Dossier 2 soll der Beschuldigte der Geschädigten C._____ im Zeit- raum von ca. 15. Januar 2015 bis 14. April 2015 in der (damaligen) gemeinsamen Wohnung an der D._____-Strasse in Zürich wiederholt angedroht haben, sie wer- de in seinen Händen sterben, was die Geschädigte in Angst versetzt habe, da der Beschuldigte unberechenbar geworden sei. 2.2. Am 27. Februar 2015 habe der Beschuldigte sodann die Geschädigte C._____ im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in der Psychiatrischen
- 9 - Universitätsklink Zürich am Nacken gepackt und zu ihr gesagt, er werde veranlas- sen, dass sie sterbe, nein, er mache es besser selber, dann wisse er, dass sie tot sei, was die Geschädigte aufgrund des angeschlagenen psychischen Zustandes des Beschuldigten in Angst versetzt habe (Dossier 2). 2.3. Des Weiteren habe der Beschuldigte wiederholt zur Geschädigten C._____ gesagt: "Wenn du mich verlässt, tötest du mich", letztmals ca. Mitte März 2015 in der (damaligen) gemeinsamen Wohnung an der D._____-Strasse in Zürich, wobei sich die Geschädigte um seine Gesundheit gesorgt und sich für ihn auch verant- wortlich gefühlt habe. Damit habe der Beschuldigte erreichen wollen, dass die Geschädigte ihn weiter bei sich wohnen lasse, wobei er nicht berechtigt gewesen sei, diese Forderung zu stellen. Letztlich sei es dennoch zur Trennung und zu seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung gekommen. Der Beschuldigte habe zumindest in Kauf genommen, dass die Geschädigte versucht sein könnte, die Beziehung aufgrund seiner Äusserung fortzuführen und ihn entgegen ihren ei- genen Wünschen weiter bei sich wohnen zu lassen (Dossier 2). 2.4. Letztlich habe der Beschuldigte am 3. oder 4. April 2015 die Geschädigte C._____, als beide nebeneinander im Bett gelegen hätten, unvermittelt heftig an beiden Armen gepackt, sie festgehalten und sie damit tätlich angegangen, ohne dass die Geschädigte dabei verletzt worden sei (Dossier 2). B. Standpunkt des Beschuldigten
1. Der Beschuldigte räumte im Vorverfahren und vor Vorinstanz hinsichtlich Dossier 1 ein, zur erwähnten Zeit und an der genannten Örtlichkeit einer Perso- nenkontrolle durch die Polizei, insbesondere durch den Polizisten B._____, unter- zogen worden zu sein, wobei dieser versucht habe, ihm Handschellen anzulegen. Indes bestritt er, versucht zu haben, mit einem Fusstritt gegen den Oberkörper des Polizisten B._____ zu treten und überhaupt insgesamt mindestens zweimal mit den Füssen in dessen Richtung getreten, ohne diesen getroffen zu haben. Zudem stellte er in Abrede, dass der Polizist B._____ durch ein Ausweichmanö-
- 10 - ver zu Boden gestützt sei, wobei er einräumte, niemanden stolpern oder umfallen gesehen zu haben, dies aber auch nicht ausschloss (Urk. D1/3/1 S. 2-4, Urk. D1/3/3 S. 2, Urk. D1/3/5-7, Urk. D1/3/8 S. 4 f.; Prot. I S. 21 f.). Im Berufungs- verfahren hält der Beschuldigte an seinem Standpunkt fest und gab an, er habe sich losgerissen, bevor es zum Tasereinsatz gekommen sei (Prot. II S. 19 ff.).
2. Bezüglich Dossier 2 räumte der Beschuldigte gegen Ende des Vorverfah- rens und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein, C._____ am 27. Februar 2015 in der Psychiatrischen Klinik Zürich (PUK) am Nacken gepackt und zu ihr gesagt zu haben, er werde veranlassen, dass sie sterbe, nein, er mache es besser selber, dann wisse er, dass sie tot sei (Urk. D1/3/8 S. 5 f.; Prot. I S. 24). Er wandte jedoch ein, der Nackengriff sei nicht im Zusammenhang mit seiner verba- len Äusserung erfolgt, sondern später beim Küssen (Urk. D1/3/4 S. 2; Prot. I S. 24). Den übrigen Sachverhalt gemäss Dossier 2 stellte er - teilweise mit Nicht- wissen - in Abrede (Urk. D1/3/2 S. 2 und S. 5, Urk. D1/3/3 S. 3 f., Urk. D1/3/4 S. 2 f., Urk. D1/3/8 S. 5 f.; Prot. I S. 23 ff.). Denselben Standpunkt nimmt er auch im Berufungsverfahren ein, wobei er zu Protokoll gab, es sei möglich, dass er Frau C._____ am 3. oder 4. April 2015 im Bett plötzlich an beiden Armen fest ge- packt und nicht mehr losgelassen habe, was aber aus dem Schlaf heraus halb- unbewusst und ohne Absicht, ihr Schmerzen zuzufügen, erfolgt sei (Prot. II S. 21 ff.). C. Sachverhalt Dossier 1
1. Die Vorinstanz hat sich zunächst zu den erhobenen Beweismitteln und de- ren Verwertbarkeit verbreitet (Urk. 93 S. 8 f.); darauf kann - vorbehältlich nachfol- gender Erwägungen - verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der An- sicht der Vorinstanz (Urk. 93 S. 9, Erw. 2.1.4.) sind diejenigen Beweismittel, mit denen der Beschuldigte nicht konfrontiert wurde (z.B. Spurenbericht, Datenblatt Auswertung des Taser-Einsatzes, Urk. D1/10-11), zum Nachteil des Beschuldig- ten nicht (absolut) unverwertbar. Die Unverwertbarkeit der Beweise ist mittels ei- nes nachträglichen Vorhalts (auch im gerichtlichen, zweitinstanzlichen Verfahren)
- 11 - heilbar. Angesichts der übrigen Beweise kann es dabei belassen werden, zu prü- fen, ob diese Beweismittel den Beschuldigten zu entlasten vermögen.
2. Des Weiteren hat das Bezirksgericht die Grundsätze der Beweiswürdigung richtig dargelegt und es hat sich auch zutreffend zur grundsätzlichen Glaubwür- digkeit der in den Vorfall gemäss Dossier 1 involvierten Personen verbreitet (Urk. 93 S. 10 f.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf diese vo- rinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Sodann hat die Vorinstanz die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten in diversen Einvernahmen sowie die wesentlichen Depositionen von B._____ (als Auskunftsperson) korrekt wiedergegeben (Urk. 93 S. 11-14 und S. 18-23). Darauf sei ebenfalls verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat diese Aussagen einer eingehenden Würdigung unterzogen und ist unter Einbezug des durch die Zeugen E._____ und F._____ Deponierten sowie des Wahrnehmungsberichts des Privatklägers B._____ und desjenigen von E._____ wie auch des an der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung durch den Beschuldigten eingereichten Schrei- bens und unter Berücksichtigung des Gutachtens zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten zum Schluss gelangt, die Schilderungen des Beschuldigten zum Geschehensablauf seien unglaubhaft, wohingegen die beteiligten Polizeibe- amten im Kern übereinstimmende und glaubhafte Aussagen gemacht hätten. Da- bei relativierte das Bezirksgericht den als erstellt zu betrachtenden Sachverhalt insoweit, als es zugunsten des Beschuldigten lediglich von einem Fusstritt des Beschuldigten in Richtung des Polizisten B._____ ausging. Im Übrigen hielt es den Sachverhalt gemäss Antrag als erstellt (Urk. 93 S. 14-18, S. 23-27 und zu- sammenfassend insbesondere S. 27 f.). Die vorinstanzlichen Ausführungen ver- mögen grundsätzlich zu überzeugen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind denn auch vor allem zusammenfassender, teilweise auch präzi- sierender bzw. korrigierender Natur. 3.1. Es ist mit dem Bezirksgericht (Urk. 93 S. 23 f.) nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte den Vorwurf, jemanden getreten oder bedroht zu haben, konstant bestritten hat. Auch seine Schilderungen in den diversen Einvernahmen stimmen über weite Strecken überein. Anderseits erscheint die Darstellung des Beschul-
- 12 - digten wenig lebensnah, wonach er, der (nach dem Konsum von Amphetaminen, Urk. D1/3/14; zu den Auswirkungen dieses Konsums: vgl. auch Urk. D1/3/5 S. 3: 'ich dunkel und gefährlich wirken würde') - gemäss seinen eigenen Worten - ener- giegeladen war, was als aggressiv angesehen werden könnte (Urk. D1/3/6 S. 3), nach der Auseinandersetzung mit seiner Freundin C._____ gegenüber den Poli- zisten auf die Aufforderung, stehen zu bleiben, mit einem simplen 'wir können ge- hen' geantwortet haben will (Urk. D1/3/1 S. 2, vgl. auch Urk. D1/3/5 S. 3: 'also gut, gehen wir'; Urk. D1/3/6 S. 2). Unklar bleibt auch seine Aussage, sich nur gegen den Schmerz (in seiner Schulter wegen des auf den Rücken gedrehten und im oberen Rückenbereich fixierten Arms; Urk. D1/3/6 S. 2 und Urk. D1/3/5 S. 3) ge- wehrt zu haben, nicht aber gegen die Verhaftung (Urk. D1/3/1 S. 2 und S. 4). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz (vgl. Urk. 93 S. 24) jedoch, wenn sie ei- nen Widerspruch darin erblickt, wonach der Beschuldigte dem Polizisten ruhig gesagt haben soll, dieser solle 'normal tun', trotz angeblicher Schmerzen in der Schulter durch das Hochziehen seines Armes. Vielmehr hat der Beschuldigte in diesem Zusammenhang erwähnt, seine Bemerkung gut vernehmbar gemacht zu haben (Urk. D1/3/6 S. 2: 'Ich sagte dies ziemlich laut'). 3.2. Nachdem der Beschuldigte zunächst ausgesagt hatte, sich losgerissen und plötzlich auf dem Boden gewesen zu sein (Urk. D1/3/1 S. 2, Urk. D1/3/5 S 3), er- wähnte er in der Stellungnahme zu den Aussagen von B._____, er habe sich um- drehen wollen und er habe in Erinnerung, als wären ihm die Füsse weggekickt worden (Urk. D1/3/6 S. 2). Mit der Darstellung dieses Ausschnittes des Gesche- hensablaufes ist der Beschuldigte mit der Vorinstanz nicht mehr weit entfernt von der Schilderung der beteiligten Polizeibeamten und relativiert damit auch seine Erklärung, wonach es angesichts der damaligen Situation gar nicht vorstellbar sei, einen Frontkick auszuüben, da die Polizisten hinter ihm gestanden seien (Urk. D1/3/6 S. 4). 3.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 93 S. 24 f.) ist sodann eine ausgeprägte Bagatelli- sierungstendenz im Aussageverhalten des Beschuldigten auszumachen, was die Verlässlichkeit seiner Depositionen in hohem Masse mindert. Das Bezirksgericht hat in diesem Sinne beispielhaft Aussagen des Beschuldigten angeführt, welche
- 13 - diese Verharmlosungstendenz in Bezug auf das eigene Verhalten sowie die damit einhergehende Schuldzuweisung an Dritte eindrücklich zeigen. Dieses Verhal- tensmuster des Beschuldigten wird im Übrigen auch im Bericht der Psychiatri- schen Klinik Münsterlingen vom 12. September 2016 an mehreren Stellen er- wähnt (vgl. Urk. 102 S. 3 und S. 5). 3.4. Zusammengefasst resultieren mit dem Bezirksgericht (Urk. 93 S. 25) auf- grund der teilweise realitätsfremden Schilderung des damaligen Geschehens vor der Liegenschaft D._____-Strasse … in Zürich und den ausgeprägten Bagatelli- sierungstendenzen mit Bezug auf das eigene Verhalten erhebliche Zweifel an der Verlässlichkeit der Aussagen des Beschuldigten. 3.5. Anderseits ist die Schilderung des Polizeibeamten B._____ betreffend den Vorfall vom 10. März 2015 sehr detailliert, lebendig, in sich stimmig und ohne we- sentliche Widersprüche oder Strukturbrüche und scheint Erlebtes wiederzugeben. Eingestandenermassen hat B._____ vor der Befragung durch die Staatsanwalt- schaft den von ihm verfassten Wahrnehmungsbericht vom 10. März 2015 (Urk. D1/4/1) nochmals durchgelesen. Das mag ihm - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 93 S. 14) - bei seinen Aussagen bzw. seinem Erinnerungs- vermögen geholfen haben. Das bedeutet indes nicht, dass der Privatkläger B._____ seinen Wahrnehmungsbericht bei der Staatsanwaltschaft einfach wie- derholte. Es fällt nämlich auf, dass seine Schilderung in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 4. Juni 2015 viel umfassender und detailreicher ausgefal- len ist als der nicht einmal eine Seite umfassende Wahrnehmungsbericht. So gab B._____ eigene Empfindungen wieder, wie beispielsweise, dass er den Eindruck gehabt habe, keinen Zugang mehr zum Beschuldigten zu haben, oder dass sie davon ausgegangen seien, es habe vor dem Vorfall irgend eine Streitigkeit zwi- schen dem Beschuldigten und seiner Ex-Freundin stattgefunden (Urk. D1/4/2 S. 4 und S. 6). Den Eindruck, dass der Beschuldigte damals über das Erscheinen der Polizei gar nicht erfreut war, begründete B._____ eindrücklich damit, dass der Beschuldigte ihnen, den Polizisten, zugerufen habe, dass sie gehen sollten und er, der die Örtlichkeit verlassen wolle, sich nicht kontrollieren lasse, wobei sein Blick auf ihn - B._____ - richtig zornig gewirkt habe. Ausserdem habe der Be-
- 14 - schuldigte andauernd Drohungen (es werde noch etwas passieren; er - der Be- schuldigte - werde sie fertig machen; sie müssten sich nicht wundern) gegen sie, die Polizisten, ausgesprochen (Urk. D1/4/2 S. 5 f. und S. 7). Auch schilderte B._____ die aufgrund des aggressiven und aufbrausenden Verhaltens des Be- schuldigten stattgefundene Eskalation eindrücklich und die von ihm bzw. seinen Kollegen getätigten bzw. versuchten Sicherungsmassnahmen (Ziehen des Poli- zeimehrzweckstockes; Escort-Griff; Versuch, dem Beschuldigten Handschellen anzulegen; Nasengriff mit ausgebliebener Wirkung; wirkungsloser Kniestoss in Richtung Solarplexus; Einsatz Reizstoffsprühgerät mit verfehltem Ziel; Taser- Einsatz). Auch konnte der Privatkläger auf Nachfragen weitere Details zu Proto- koll geben (vgl. Urk. D1/4/2 S. 6 ff.); dies spricht für Erlebtes. Anderseits sagte B._____ zurückhaltend aus bzw. belastete den Beschuldigten nicht übermässig. So gab er an, nicht mit Sicherheit sagen zu können, ob der Beschuldigte versucht habe, sonst noch jemanden zu treffen (vgl. Urk. D1/4/2 S. 7). Auch den Vorhalt, gemäss dem Polizisten E._____ soll der Beschuldigte mindestens zweimal mit den Beinen in die Richtung von B._____ getreten haben, bestätigte er nicht, son- dern meinte lediglich, das sei möglich, er habe den Blick wegen seines Sturzes nicht permanent auf diese Situation gerichtet gehabt (Urk. D1/4/2 S. 7). 3.6. Des Weiteren stimmt die Darstellung von B._____ im Kern mit den Depositi- onen der Polizisten E._____ und F._____ überein. Diese gaben übereinstimmend zu Protokoll, der Beschuldigte habe bei ihrem Eintreffen aggressiv gewirkt und sei angespannt gewesen. Beide erwähnten, gesehen zu haben, wie ihr Kollege B._____ bei ihrem Eintreffen den Polizeimehrzweckstock (PMS) verdeckt in der Hand gehalten habe (Urk. D1/4/4 S. 4 und Urk. D1/4/5 S. 4 f.). Der Zeuge F._____ erwähnte in diesem Zusammenhang, sie hätten dem Beschuldigten zu verstehen gegeben, dass sie eine Personenkontrolle machen wollten (Urk. D1/4/5 S. 4). Beide Zeugen schilderten, wie sie zunächst versucht hätten, den Beschul- digten mittels eines Escort-Griffes zu sichern, was ihnen nicht gelungen sei. Dabei habe ihnen der Beschuldigte, wie allein der Zeuge E._____ erwähnte, gedroht, sie 'fertig zu machen' (Urk. D1/4/4 S. 4 und Urk. D1/4/5 S. 4). E._____ und F._____ erwähnten übereinstimmend, dem Beschuldigten aufgrund von dessen Gegen- wehr versucht zu haben, Handschellen auf dem Rücken anzulegen, wobei sich
- 15 - der Beschuldigte gesperrt und B._____ vergeblich versucht habe, beim Beschul- digten von hinten einen Griff an dessen Kopf (Nasengriff) anzuwenden, um ihn zu Boden zu führen (Urk. D1/4/4 S. 4 und Urk. D1/4/5 S. 4 f.). Beide Zeugen wiesen darauf hin, der Beschuldigte habe sich im dynamischen Geschehen gedreht und mit einem Bein in Richtung des Kollegen B._____ getreten, wobei - gemäss E._____ - B._____ nach hinten gestolpert sei. F._____ gab an, nicht sagen zu können, ob die Tritte ihre Wirkung erzielt oder verfehlt hätten (Urk. D1/4/4 S. 5, Urk. D1/4/5 S. 5). F._____ nannte den (erfolglosen) Einsatz des Reizstoffgerätes durch B._____ oder den Aspiranten, woraufhin E._____ den Taser aufgerufen und eingesetzt habe (Urk. D1/4/5 S. 5). Dazu gab E._____ zu Protokoll, zunächst vergeblich versucht zu haben, den Beschuldigten mit einem Armbeugehebel zu Boden zu bringen, was wegen der massiven Gegenwehr und der Agilität des Be- schuldigten - er sei unter 'Strom' gewesen - nicht gelungen sei. Letztlich habe er sich entschieden, den Taser einzusetzen (Urk. D1/4/4 S. 5). Dass sich gemäss der Schilderung der Polizeibeamten die Arretierung des sich zur Wehr setzenden Beschuldigten schwierig gestaltete, dürfte auch mit den Körpermassen des Be- schuldigten zusammengehangen haben (u.a. Körpergewicht von 95 kg). 3.7. Das Bezirksgericht hat zu Recht gewisse Differenzen in den Darstellungen der Zeugen bzw. der Auskunftsperson als im Ergebnis unerheblich beurteilt (Urk. 93 S. 17 f.). Dem ist ohne Weiteres beizupflichten (Art. 82 Abs. 4 StPO). Solche Abweichungen in den Angaben der verschiedenen am Ereignis beteiligten Personen sind geradezu ein Indiz für nicht zwischen den Aussagenden abgespro- chene Depositionen. Es steht auch ohne Weiteres zu erwarten, dass jeder der an der Arretierung beteiligten Polizisten die Geschehnisse aus seinem Blickwinkel wahrnahm und daher leicht voneinander abweichende Darstellungen resultierten. Der Einwand der Verteidigung, die voneinander in der Beschreibung des Trittes abweichenden Formulierungen wie "Frontkick" und "Kick eines Fussballers" wür- den die Glaubhaftigkeit der Aussagen beeinträchtigen (Urk. 104 S. 3), vermag angesichts des Umstandes, dass es keine klaren Definitionen der genannten Ausdrücke gibt, nicht zu überzeugen. Des Weiteren hat die Vorinstanz dem nach dem Polizeieinsatz stattgefundenen Debriefing unter Hinweis auf die Aussagen insbesondere des Zeugen E._____ die korrekte Bedeutung beigemessen (Urk. 93
- 16 - S. 18). Jedenfalls kann daraus nicht geschlossen werden, der Vorfall sei seitens der Polizisten übertrieben dargestellt worden, weil seitens der Polizei nicht alles rund gelaufen bzw. überreagiert worden sei (vgl. Urk. 78 S. 5).
4. Der wiederholt geäusserte Vorwurf des Beschuldigten, die Polizei habe sich bei seiner Arretierung übermässiger Gewalt bedient (vgl. Urk. 78 S. 5; 'überrea- giert wurde'), wird durch das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Be- schuldigten (Urk. D1/14) nicht gestützt. Darin wird festgehalten, dass sich anläss- lich der rechtsmedizinischen Untersuchung (eineinhalb Stunden nach dem polizei- lichen Taser-Einsatz) beim Beschuldigten zwei Hautdehiszenzen am Rumpf links sowie Hautrötungen, diskrete Hauteinblutungen und oberflächliche Hautabschür- fungen an Nasenrücken, Rumpf und Extremitäten gezeigt hätten. Diese Verlet- zungen seien frisch gewesen und hinsichtlich ihrer Entstehungszeit mit dem ge- genständlichen Ereignisdatum zu vereinbaren. Die Narben am Bauch seien be- reits mehrere Monate bis Jahre alt gewesen (Urk. D1/14 S. 3). Die Hautdehiszen- zen am Bauch und Rumpf-Gesässübergang links seien vereinbar mit Taser-Pfeil- Verletzungen. Die übrigen Rötungen, Einblutungen und Abschürfungen seien - so der Gutachter - Folgen stumpfer, teils tangential schürfender Gewalt wie sie bei- spielsweise durch ein Festhalten, Anschlagen, Kratzen oder Reibung an einer rauen Unterlage im Rahmen der Verhaftung und an den Handgelenken durch das Tragen von Handschellen entstanden sein könnten (Urk. D1/14 S. 3 f.). Das Gut- achten kommt zum Schluss, summarisch seien die sichtbaren Verletzungen als mild einzustufen und sie würden voraussichtlich binnen weniger Tage folgenlos abheilen. Die Vitalparameterüberprüfung habe, bis auf eine leichte Blutdruck- und Herzfrequenzerhöhung, keinen auffälligen Befund ergeben, insbesondere hätte im EKG kein Hinweis auf eine allfällige Herzrhythmusstörung festgestellt werden können. Der Beschuldigte habe im Zeitraum der Untersuchung leicht- bis mässig- gradig beeinträchtigt gewirkt, möglicherweise bedingt durch den anamnestisch vo- rausgegangenen Amphetaminkonsum (Urk. D1/14 S. 4).
5. Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz anführen, er habe damals eine Bom- berjacke getragen, weshalb ihn der obere Pfeil des Tasers nicht direkt in die Seite des Oberkörpers hätte treffen können, wie dies auf den Detailaufnahmen der Ver-
- 17 - letzungen durch den Taser auf der Foto-CD gut ersichtlich sei, wenn die Polizei- beamten nicht die Jacke durch das Anlegen der Handfesseln auf dem Rücken zur Seite gezogen hätten. Dies wiederum bedeute, dass er bereits kontrolliert und ge- sichert gewesen sei sowie dass der Taser nicht als ultima ratio eingesetzt worden sei (Urk. 78 S. 5). Die Vorinstanz hat diesen Einwand zu Recht verworfen (Urk. 93 S. 26 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch wenn die erwähnte Verletzung von einem Ta- ser-Pfeil stammen sollte - gemäss Gutachten ist sie zumindest damit vereinbar (Urk. D1/14 S. 3 unten) -, ist nicht auszuschliessen, dass der Pfeil die Jacke den- noch durchdrang oder dass die Jacke nicht beim Anlegen des Schliesszeugs, sondern auf andere Weise während des vorausgegangenen Gerangels nach oben gerutscht ist oder gezogen wurde. Daher kann gestützt auf das erwähnte Verletzungsbild nicht zwingend gefolgert werden, der Beschuldigte sei beim Ta- ser-Einsatz bereits kontrolliert und gesichert gewesen.
6. Zusammengefasst ist daher der Sachverhalt, wie er betreffend Dossier 1 umschrieben wird, - mit Ausnahme des zweimaligen Fusstritts - auszugehen ist lediglich von einem Fusstritt - erstellt. D. Sachverhalt Dossier 2
1. Das Bezirksgericht hat betreffend dieser Sachverhaltsschilderungen im An- trag die erhobenen Beweise genannt und auch zutreffend deren Verwertbarkeit angenommen (Urk. 93 S. 28 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Verbreitet hat sich die Vorin- stanz auch zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin C._____ und des Beschuldigten, und sie hat auch deren wesentliche Aussagen zu den einzelnen Sachdarstellungen gemäss Antrag Dossier 2 korrekt wiedergegeben (Urk. 93 S. 29-37 und S. 39-41). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese Darlegungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschuldigten wiederum einer eingehenden Würdigung unterzogen und ist zur Erkenntnis gelangt, es bestünden aufgrund der Verharmlosungs- und Beschönigungstendenzen, seiner Rechtferti-
- 18 - gungshaltung, der drogenbedingten Erinnerungslücken, der zu den einzelnen Sachverhalten variierenden Aussagen, seiner Neigung, sein Verhalten als Miss- verständnis seitens Dritter darzustellen, sowie der Eingeständnisse unter Schuld- zuweisung an andere Personen erhebliche Zweifel an der Verlässlichkeit bzw. Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschuldigten. Demgegenüber erachtete das Bezirksgericht die Ausführungen von C._____ insgesamt als überzeugend und glaubhaft, da diese in sich stimmig, lebensnah und nicht übermässig belastend ausgefallen seien (Urk. 93 S. 42 f. und S. 37-39 und insb. S. 43-45). Die einlässli- chen vorinstanzlichen Erwägungen vermögen zur Gänze zu überzeugen, weshalb auf sie verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Es ist in der Tat zunächst kein vernünftiger Grund erkennbar, weshalb C._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Aus ihren Depositionen ist unschwer zu erkennen, dass sie dazu tendiert, den Beschuldigten möglichst we- nig zu belasten, beispielsweise wenn sie angab, sie habe den Beschuldigten nicht anzeigen wollen, weil er schon genug Steine im Weg habe (Urk. D2/6 S. 4). Auch relativierte sie das Verhalten des Beschuldigten oftmals oder versuchte es zu er- klären bzw. zu entschuldigen. Die Privatklägerin scheint sich denn auch sehr um das Wohl des Beschuldigten Sorgen gemacht zu haben bzw. Sorgen zu machen [vgl. diverse E-Mails von C._____ an die PUK in Urk. D2/7/4 und Urk. D2/7/8 ff.; vgl. auch die Privatklägerin in Urk. D2/6 S. 3: '(…) ob es möglich sein wird, ihn zu sehen und wie es ihm geht']. An anderer Stelle - nach der Wiedergabe der Äusse- rungen des Beschuldigten am 27. Februar 2015 ['er hat gesagt, dass er veranlas- sen werde, dass ich sterbe (…) er mache es besser selber, dann wisse er, dass ich tot sei'] - meinte die Privatklägerin, das Verhalten des Beschuldigten entschul- digend, das sei seine Krankheit, seine psychotischen Zustände (Urk. D2/6 S. 9). Bezüglich des eingeklagten Packens am Nacken meinte die Privatklägerin relati- vierend, der Beschuldigte habe es sicher nicht böse gemeint, aber das seien eben diese Züge, die er habe (Urk. D2/6 S. 13). Als Grund, weshalb sie letztlich den- noch zur Polizei ging, nannte die Privatklägerin, dass sie selbst Angst vor dem Beschuldigten bekommen und (am 10. März 2015) auch die Wohnung verlassen habe (Urk. D2/6 S. 6). In diesem Zusammenhang schilderte die Privatklägerin eindrücklich, wie der Beschuldigte - nachdem er von der Privatklägerin zufolge
- 19 - Nichteinhaltens der am 2. März 2015 abgeschlossenen Vereinbarung (vgl. Urk. D2/7/1) am Abend des 9. März 2015 aufgefordert worden war, die Wohnung zu verlassen - die Fassung verlor ["(…) er hat dann die Hand aufgezogen und hat dann aber auf die Küchenkombination gehauen (…) aber ich dachte in dem Mo- ment, ich gehe ihm besser aus den Augen, bevor er die Kontrolle verliert", Urk. D2/6 S. 6 f.]. 2.2. Im Übrigen lassen sich den Schilderungen der Privatklägerin eigene Emp- findungen entnehmen, welche unschwer auf Erlebtes hindeuten. So beispielswei- se, wenn C._____ angab, immer das Gefühl gehabt zu haben, sie könne damit (mit dem Verhalten des Beschuldigten) umgehen, es jedoch nach der Wohnungs- kündigung nicht mehr gegangen sei und sie es (die Gefährdungssituation) nicht mehr habe einschätzen können (Urk. D2/6 S. 9). An anderer Stelle erwähnte C._____, anlässlich einer Fürsorgerischen Unterbringung des Beschuldigten am
27. Februar 2015 in die PUK gerufen worden zu sein und nach den (oben unter Ziff. 2.1. erwähnten) Äusserungen des Beschuldigten hauptsächlich Enttäu- schung, auch über sich selber, verspürt zu haben, dass es so weit habe kommen müssen, und sie habe auch Angst um sie beide gehabt (Urk. D2/6 S. 9). 2.3. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist darauf hinzuweisen, dass die wiederholten Äusserungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklä- gerin C._____ ('Wenn du mich verlässt, tötest du mich') gemäss deren Angaben fast jedes Mal gefallen seien, bevor der Beschuldigte in die PUK eingetreten oder von dort zur Privatklägerin zurückgekehrt sei (Urk. D2/6 S. 7), und sie habe die Äusserung so aufgefasst, dass er sich nicht aktiv umbringen werde, sondern pas- siv (zu viele Drogen, nicht mehr essen, nicht mehr trinken, aufhören zu atmen). Der Beschuldigte sei nach all den Wegweisungen, die sie - die Privatklägerin - gemacht habe, immer wieder gekommen und sei in einer desolaten Verfassung gewesen. Er habe viel Gewicht verloren und sei nicht ansprechbar gewesen. Das habe ihr Angst gemacht (Urk. D2/6 S. 7 f.). Sie habe die Äusserung Ernst ge- nommen und sie habe Angst um den Beschuldigten gehabt (Urk. D2/6 S. 8 f.). Gegenüber der Polizei hatte die Privatklägerin als Motiv für die Äusserung ge- nannt, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit schon immer von allen verlas-
- 20 - sen worden sei (Urk. D2/5 S. 7). Anlässlich ihrer Befragung vor Vorinstanz gab sie an, sich Sorgen gemacht zu haben ('Ob ich Angst haben muss, dass er sich um- bringt', Prot. I S. 33). Aus den Ausführungen der Privatklägerin C._____ erhellt damit ohne Weiteres, dass die genannte, wiederholt gefallene Äusserung des Be- schuldigten sich auf ein Wegweisen aus der Wohnung bezog. Ob damit auch eine Beendigung der Beziehung einhergegangen wäre, kann offen bleiben. Mit der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 78 S. 12) ist eher anzunehmen, dass die Privat- klägerin die Beziehung zum Beschuldigten an sich im damaligen Zeitraum ohne- hin nicht beenden wollte (vgl. dazu auch die Privatklägerin in Urk. D2/6 S. 2).
3. Insgesamt bestehen somit keine vernünftigen Zweifel, dass sich der gesam- te Sachverhalt im Sinne dieser Erwägungen ereignet hat. IV. Rechtliche Würdigung A. Dossier 1: Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden
1. Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes gemäss Dossier 1 durch die Vorinstanz trifft zu und wird von der Verteidigung für den Fall, dass der Sachver- halt erstellt ist, in objektiver Hinsicht anerkannt (Urk. 78 S. 7). Dem ist beizupflich- ten.
2. Der Beschuldigte lässt den Vorsatz bestreiten; es habe sich lediglich um ein unkoordiniertes Um-sich-Schlagen gehandelt. Er habe nicht in Kauf genommen, dass sein Verhalten gewaltsam oder drohend sein könnte. Allenfalls sei sein Ver- halten als Retorsion / Reaktion auf die unverhältnismässige Gewaltanwendung seitens der Polizeibeamten anlässlich der Personenkontrolle zu qualifizieren (Urk. 78 S. 8).
3. Es wurde von der Vorinstanz, auf deren Erwägungen verwiesen werden kann, zutreffend erwogen, der Beschuldigte habe seinen (versuchten) tätlichen Angriff gegen den Polizisten B._____ willentlich ausgeführt, da aufgrund der überzeugenden Aussagen des Privatklägers B._____ davon auszugehen sei, der Beschuldigte habe kurz vor dem Tritt die ganze Zeit Blickkontakt zum Polizisten
- 21 - B._____ gehabt (Urk. 93 S. 27). B._____ gab in diesem Zusammenhang zu Pro- tokoll, das Gefühl gehabt zu haben, der Beschuldigte habe den Fusstritt bewusst gemacht und nicht deshalb, weil er sich habe losreissen wollen (Urk. D1/4/2 S. 6). Dieser Fusstritt kann selbstredend auch nicht mit einem unkontrollierten Um-sich- Schlagen gleichgesetzt werden. Damit ist vorsätzliches Handeln gegeben.
4. Die Polizei war am frühen Morgen des 10. März 2015 an die D._____- Strasse in Zürich ausgerückt, nachdem die Privatklägerin C._____ die Polizei avi- siert hatte mit dem Hinweis, der psychisch angeschlagene Beschuldigte würde sich trotz Verbots in der gemeinsamen Wohnung befinden (Urk. D1/1 S. 3, Urk. D1/4/2 S. 3). Gemäss Art. 215 Abs. 1 StPO kann die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeipos- ten bringen, um u.a. sie kurz zu befragen (lit. b) oder abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat (lit. c). Die polizeiliche Anhaltung des Beschuldigten, der des Hausfriedensbruchs (und der Sachbeschädigung, vgl. Urk. D1/1 S. 4) ver- dächtigt war, war demnach gesetzeskonform und damit auch verhältnismässig.
5. Unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 93 S. 14-18) und insbesondere die Aussagen der an der Arretierung des Beschuldigten beteiligten Polizeibeamten, war auch das Vorgehen der Polizisten bei der Verhaftung des Beschuldigten, d.h. der Versuch, ihm zunächst die Handschellen anzulegen, dann der Einsatz des Reizstoffsprühgeräts und schliesslich als ultimo ratio der Einsatz des Taser-Geräts, verhältnismässig.
6. Da - wie noch zu zeigen sein wird (unter Erw. V) - der Beschuldigte die Ge- genstand des Antrages der Staatsanwaltschaft bildenden Taten in nicht selbstver- schuldeter Schuldunfähigkeit begangen hat, ist festzustellen, dass er den Tatbe- stand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt hat.
- 22 - B. Dossier 2: Mehrfache Drohung; mehrfache versuchte Nötigung; mehr- fache Tätlichkeiten
1. Mehrfache Drohung Mit der Vorinstanz (Urk. 93 S. 45; Art. 82 Abs. 4 StPO) hat der Beschuldigte mit seinen Äusserungen an die Adresse der Privatklägerin C._____ den Tatbe- stand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB mehrfach erfüllt. Das ist festzustellen.
2. Mehrfache versuchte Nötigung 2.1. Nach Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer versucht, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nach- teile oder durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit zu nötigen, et- was zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nach- teile wird psychisch auf das Opfer Einfluss genommen, indem diesem Übel in Aussicht gestellt wird, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder mindestens vorgibt zu haben (BGE 106 IV 128). Diese Androhung muss ernstlich sein. Die Androhung eines Nachteils ist dann "ernstlich", wenn der angedrohte Nachteil ob- jektiv dazu geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Opfers ge- fügig zu machen (BGE 120 IV 17 E. 2/a/aa S. 19, BGE 101 IV 47 E. 2a S. 48). 2.2. Indem der Beschuldigte der Privatklägerin für den Fall der Wegweisung aus der Wohnung seinen eigenen Tod im Sinne eines passiven Sterbens in Aussicht stellte, schränkte er die Handlungsfreiheit der Privatklägerin ein. Er stellte ihr ei- nen ernstlichen Nachteil in Aussicht, da sie sich um das Wohl des Beschuldigten Sorgen machte. 2.3. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale (insbesondere Vorsatz) erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbe- standsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Verweisen). Vor- liegend hat die Privatklägerin dem Beschuldigten dann gleichwohl anfangs April 2015 die Wohnung (Untermietvertrag) gekündigt (vgl. Urk. D2/7/2). Mithin ist der
- 23 - Erfolg nicht eingetreten, weshalb es letztlich beim (vollendeten) Versuch geblie- ben ist. 2.4. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte machte seine Äusserungen vorsätzlich und nahm - da er darum wusste, dass sich die Privatklägerin um ihn sorgte - zu- mindest in Kauf, dass sie sich durch die Äusserungen von einer Kündigung ab- bringen lassen werde. 2.5. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts indiziert die Tatbe- standsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht (BGE 119 IV 305 f. mit weiteren Hinweisen; 129 IV 11, 15, 269). Die Rechtswidrigkeit muss vielmehr positiv begründet werden. Dahinter steht die Überlegung, dass der Tatbestand der Nötigung auch Verhaltensweisen umfasst, die nicht nur ausnahmsweise, son- dern ganz allgemein als zulässig erscheinen (Donatsch, Strafrecht III, Delikte ge- gen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 435). Nicht rechtswidrig handelt, wer einen erlaubten Zweck mit an sich erlaubten Mitteln verfolgt (BGE 69 IV 172). Rechtswidrig ist hingegen, wenn der mit der Nötigung verfolgte Zweck unerlaubt ist, das zur Nötigung verwendete Mittel unerlaubt ist und das Mittel zum Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht (Donatsch, a.a.O., S. 435 f.). Vorliegend hat der Beschuldigte versucht, mittels seiner Äusserungen die Privatklägerin da- von abzuhalten, ihm den Untermietvertrag zu kündigen. Das verwendete Mittel (die Drohung) ist ohne Weiteres als unerlaubt und damit das Verhalten als rechtswidrig zu qualifizieren. 2.6. Somit hat der Beschuldigte, was festzuhalten ist, den Tatbestand der ver- suchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt.
3. Tätlichkeiten 3.1. Die Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB definiert sich als eine körperliche Ein- wirkung, die über das gesellschaftlich geduldete Mass hinausgeht und die weder eine Körperverletzung noch eine Gesundheitsschädigung verursacht. Eine solche
- 24 - Einwirkung kann selbst dann vorhanden sein, wenn sie keinerlei körperliche Schmerzen verursacht (BGE 134 IV 189, Erw. 1.2, mit weiteren Hinweisen). 3.2. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren gel- tend gemacht, die Handlung des Beschuldigten (Vorfall vom 3./4. April 2015) sei zu geringfügig gewesen, um als Tätlichkeit qualifiziert werden zu können. Ausser- dem habe der Beschuldigte im Zeitpunkt des Vorfalls geschlafen, weshalb der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei (Urk. 78 S. 14 und Urk. 104 S. 5; Prot. II S. 22 f.). 3.3. Das Bezirksgericht hat die entsprechenden Ausführungen der Privatklägerin zum Vorfall vom 3./4. April 2015 zutreffend wiedergegeben und zu Recht eine Einwirkung auf die körperliche Integrität der Privatklägerin angenommen, welche das gesellschaftlich akzeptierte Mass überschritten hat (Urk. 93 S. 46 f.). Nament- lich hielt die Privatklägerin fest, dass sie vor dem Vorfall mit dem Beschuldigten geredet habe, weshalb er wach gewesen sei (Prot. I S. 31). Zu Recht hat die Vo- rinstanz das Vorkommnis in objektiver und subjektiver Hinsicht als Tätlichkeit qua- lifiziert (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4. Nachdem auch das am-Nacken-Packen am 27. Februar 2015 als Tätlichkeit zu beurteilen ist, ist mit dem Bezirksgericht ein Strafantrag für die Tätlichkeiten nicht erforderlich (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB). 3.5. Zusammengefasst hat der Beschuldigte den Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB mehrfach erfüllt, was festzustellen ist. V. Schuldfähigkeit
1. Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend dargelegt, dass das von der Staats- anwaltschaft eingeholte psychiatrische Gutachten vom 20. August 2015, verfasst von med. pract. G._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ver- wertbar ist, auch wenn der Gutachter bereits im Jahre 2013 eine psychiatrische Expertise über den Beschuldigten erstellt hat, mithin keine Vorbefassung vorliegt
- 25 - (Urk. 93 S. 47 f.). Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen sei ver- wiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten eine Persönlichkeitsstö- rung mit dissozialen und ängstlichen (vermeidenden) Anteilen schweren Ausmas- ses sowie eine gleichfalls schwer ausgeprägte paranoide Schizophrenie. Des Weiteren stellte er beim Beschuldigten eine Suchtmittelkonsumproblematik in Richtung Abhängigkeit von Cannabinoiden, Alkohol und anderen Stimulantien (Amphetamine) fest, die er als mittelschwer ausgeprägt einstufte, wodurch die pa- ranoid-halluzinatorische Schizophrenie eine negative Beeinflussung erfahre. Mit Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten leitete der Gutachter dar- aus ab, dass ihm für die Tatbegehungen eine durch die schizophrene Störung hervorgerufene schwere kognitive Einengung im Sinne einer Realitätsverzerrung in Verbindung mit einer gleichzeitig schwer ausgeprägten Störung der Impulskon- trolle zugute zu halten sei. Als Folge davon habe zwar zu keinem Zeitpunkt eine gänzliche Aufhebung der Unrechtseinsichtsfähigkeit vorgelegen, hingegen sei die Fähigkeit des Beschuldigten zum einsichtsgemässen Handeln teilweise schwer eingeschränkt bis allenfalls sogar gänzlich aufgehoben gewesen. Es habe des- halb eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten schweren bis al- lenfalls aufgehobenen Grades bestanden (Urk. D1/24/13 S. 54 f., S. 58 und S. 69 f.).
3. Mit dem Bezirksgericht (Urk. 93 S. 49) sind die gutachterlichen Ausführun- gen klar und nachvollziehbar und vermögen zu überzeugen. Sie werden denn auch von keiner der Parteien in Zweifel gezogen. Mit der Vorinstanz ist gestützt auf die Expertise nicht bloss eine stark verminderte, sondern eine gänzlich aufge- hobene Schuldfähigkeit anzunehmen.
4. Es ist demnach festzustellen, dass der Beschuldigte die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB), der mehrfachen versuchten Nötigung (Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126
- 26 - Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. VI. Massnahme
1. Bei Schuldunfähigkeit des Täters können die im Gesetz erwähnten Mass- nahmen angeordnet werden (Art. 19 Abs. 3 StGB und Art. 374 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist zur Anordnung einer Massnahme generell erfor- derlich, dass ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b). Zudem müssen die spezifischen Voraussetzungen der Art. 59 bis 64 StGB erfüllt sein (lit. c). Darüber hinaus darf der mit der Mass- nahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Es ist im Einzelnen zu prüfen, ob die Massnahmebe- dürftigkeit, -fähigkeit und -willigkeit des Täters gegeben ist. Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB).
2. Das Bezirksgericht hat eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet (Urk. 93 S. 50-57 und S. 59). Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz im Hauptstandpunkt das Absehen von der Anordnung einer stationä- ren Massnahme, im Eventualstandpunkt die Beschränkung der stationären Mass- nahme auf ein Jahr und subeventualiter die Anordnung einer ambulanten Be- handlung beantragen (Urk. 78 S. 2). Im Berufungsverfahren wird wiederum das Absehen von der Anordnung einer stationären Massnahme, eventualiter die An- ordnung einer ambulanten Behandlung anbegehrt (Urk. 104 S. 1).
3. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn (a.) der Täter ein Verbrechen oder Vergehen be- gangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und (b.) zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Un-
- 27 - ter ähnlichen Voraussetzungen kann auch eine ambulante Behandlung angeord- net werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 StGB).
4. Mit der Vorinstanz (Urk. 93 S. 50) ist von der Deliktsart her - mit Ausnahme der Tätlichkeiten als Übertretungen - die Eingangsvoraussetzung für die Anord- nung einer stationären Massnahme, nämlich die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens, erfüllt.
5. Des Weiteren hat sich die Vorinstanz - unter Hinweis auf die gutachterlichen Feststellungen - einlässlich zur Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten sowie zur Kausalität der Taten zur diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung (dissoziale Persönlichkeitsstörung schweren Ausmasses; schwer ausgeprägte pa- ranoide Schizophrenie), wobei letztere durch die Suchtmittelkonsumproblematik eine negative Beeinflussung erfahre, verbreitet und die Voraussetzung der Mass- nahmebedürftigkeit zu Recht bejaht (Urk. 93 S. 50 f.). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.1. Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz das schwere Ausmass der Persön- lichkeitsstörungen und der Schizophrenie in Abrede stellte (Urk. 78 S. 16), kann ihr unter Hinweis auf die überzeugenden gutachterlichen Ausführungen (Urk. D1/24/13 S. 54 und S. 69) nicht gefolgt werden. 5.2. Das Bezirksgericht (Urk. 93 S. 51) hat insbesondere zutreffend darauf hin- gewiesen, dass die Gefahr, dass der Beschuldigte aufgrund seiner schweren schizophrenen Erkrankung ohne entsprechende Therapie, insbesondere mit me- dikamentöser Behandlung bei gleichzeitiger Suchtmittelabstinenz, erneut delinqu- iere, als hoch einzustufen sei, wobei insbesondere die Wahrscheinlichkeit, neuer- lich Drohungen gegenüber der Privatklägerin C._____ oder einer allfälligen ande- ren Partnerin auszusprechen, als hoch einzuschätzen sei. 5.3. Gemäss dem Experten sind die allgemeinen Therapiemöglichkeiten zur Be- handlung einer schizophrenen Störung als durchaus gut anzusehen und auch solche zur Behandlung einer Suchtmittelkonsumproblematik. Dabei bedarf eine schizophrene Störung als "Basistherapie" einer suffizienten medikamentösen Be-
- 28 - handlung, eine Suchtmittelkonsumproblematik einer sucht-psychotherapeutischen Aufarbeitung. Gemäss dem Gutachter stellt dabei die beim Beschuldigten vor- handene Kombination beider Störungsbilder eine Erschwernis dar, da sich aus den Angaben des Beschuldigten zum Konsum von Amphetaminen (damit es ihm gut gehe) eine Selbstmedikationsintention zur Behandlung der schizophrenen Störung herauslesen lasse (Urk. D1/24/13 S. 63 f. und S. 72).
6. Des Weiteren hat sich das Bezirksgericht zur Massnahmefähigkeit des Be- schuldigten verbreitet und diese zu Recht bejaht (Urk. 93 S. 53; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss Gutachten waren in der Vergangenheit die psychotischen Symp- tome des Beschuldigten bei regelmässiger Medikamenteneinnahme und gleich- zeitiger Suchtmittelabstinenz relativ rasch rückläufig (Urk. D1/24/13 S. 56 und S. 60). Dies bestätigte sich offenbar auch anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung, anlässlich welcher der Beschuldigte angab, es gehe ihm zurzeit - unter regelmässiger Medikamenteneinnahme im vorzeitigen Massnahmevollzug - sowohl körperlich wie psychisch gut. Die Medikamente zeigten Wirkung. Sie be- ruhigten ihn und sorgten dafür, dass er keine Stimmungsausschläge mit "Hochs" und "Tiefs" mehr habe (Prot. I S. 15). Diese Umstände zeigen, dass durch eine länger ausgerichtete Behandlung, insbesondere mit Medikamenten, auf welche der Beschuldigte gut anspricht, durchaus Fortschritte erzielt werden können.
7. Hinsichtlich Massnahmewilligkeit geht aus den Aussagen des Beschuldigten bei verschiedenen Gelegenheiten hervor, dass er in Bezug auf eine Behandlung in einer geschlossenen Anstalt kaum massnahmewillig ist. Dazu gab er an, er wolle nicht eingeschlossen sein und er möchte seine Freiheit haben. Gegenüber einer ambulanten Therapie oder einer Therapie in einer offenen Abteilung zeigte er sich nicht abgeneigt (vgl. Urk. D1/3/8 S. 3, Urk. D1/24/13 S. 73, Urk. 38 S. 6, Prot. I S. 17). Anderseits ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte seit Dezember 2015 im vorzeitigen Massnahmevollzug in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen befindet (Urk. 74, Urk. 102 S. 2). Des Weiteren hat das Bezirksge- richt (Urk. 93 S. 54) zutreffend auf die Ausführungen in der psychiatrischen Exper- tise verwiesen, wonach auch die gegen den Willen des Beschuldigten angeordne- te Behandlung erfolgversprechend durchgeführt werden könne. Dies insbesonde-
- 29 - re, weil der Behandlungsschwerpunkt vorderhand auf der paranoiden Schizo- phrenie in Verbindung mit der Suchtmittelkonsumproblematik liegen müsse. Des Weiteren weist das Bezirksgericht zu Recht auf eine zu präferierende Lehrmei- nung hin, wonach das Vorliegen eines Massnahmewillens zwar im Grundsatz zu verlangen sei, es jedoch durchaus Fälle gebe, bei denen zunächst durch erzwun- gene Therapie ein Zustand erreicht werden müsse, der dem Patienten einen ver- antwortlichen Entscheid über die Mitwirkung bei der Therapie erlaube. So könne eine Zwangsbehandlung vor allem bei Schizophrenie sinnvoll sein. Einerseits sei dabei die Abgabe von Medikamenten oft unabdingbar und andererseits eine feh- lende Krankheitseinsicht für das Krankheitsbild regelmässig typisch. Daher sei der Appell an ein Einverständnis des Patienten meist aussichtslos. Es gelte in diesen Fällen zudem zu bedenken, dass das Strafrecht faktisch oft die einzigen oder mindestens effizientesten Mittel zur Durchsetzung einer Behandlung zur Verfü- gung stelle und sich ein Zuwarten gewöhnlich nicht verantworten lasse. Einerseits erhöhe bei psychotisch erkrankten Tätern der fortschreitende Krankheitsverlauf das Rückfallrisiko, andererseits falle der Patient stetig weiter aus den sozialen Bezügen (Urk. 93 S. 54). Dem ist nichts beizufügen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insge- samt betrachtet steht daher die nur rudimentär vorhandene Massnahmewilligkeit des Beschuldigten (Prot. II S. 13 und S. 16) hinsichtlich einer stationären Behand- lung der Anordnung einer solchen nicht entgegen.
8. Der Bericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen bezeichnet die Mass- nahme, d.h. den vorzeitig durch den Beschuldigten angetretenen Massnahme- vollzug, als bislang erfolgreich. Der Beschuldigte sei in der Lage, sich den Bedin- gungen auf der beschützenden forensischen Station zu stellen. Er zeige sich durchwegs compliand bezüglich des Behandlungsangebots. Mittlerweile habe sich mit dem Referenten, dem fallführenden Therapeuten, eine tragfähige und po- sitive, in Massen vertrauensvolle therapeutische Beziehung eingestellt. Der Be- schuldigte zeige kein Suchtverhalten. Die allfällige Fluchtgefahr scheine gering. Aktuell mögliche Belastungserprobungen im Rahmen der momentan zugestande- nen Lockerungsstufen würden vom Beschuldigten ausgeführt. Unter Beachtung der geplanten Reduktion der antipsychotischen Medikation und der noch niedri- gen Lockerungsstufe werde eine Weiterführung des engmaschigen stationären
- 30 - Rahmens empfohlen, auch unter Hinweis auf die eher ungünstigen Legalprogno- sedaten im Zusammenhang mit den kaum vorhandenen sozialen Ressourcen des Beschuldigten. Eine Entlassung werde aktuell nicht unterstützt (Urk. 102 S. 6). Diese Ausführungen im Bericht der Klinik Münsterlingen zeigen, dass die Mass- nahme in einem stationären Rahmen bislang positiv verlaufen ist, was ebenfalls für die Anordnung einer solchen Behandlung spricht (vgl. Urk. 105).
9. Der Experte hat klar und überzeugend festgehalten, dass derzeit einzig eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB infrage komme. Eine ambulan- te Behandlung in Freiheit sei dagegen nicht zweckmässig. Einerseits - so der Gutachter - fehle es dazu an genügend tragfähigen sozialen Rahmenstrukturen wie einem geregelten Tagesablauf und - trotz der Beziehung zur Privatklägerin C._____ - an tragfähigen zwischenmenschlichen Beziehungen, die den Beschul- digten zuverlässig in ein ambulantes therapeutisches Setting einzubinden erwar- ten liessen. In einer ambulanten Massnahme könne nicht das nötige Mass an ge- genwärtig erforderlicher medizinisch-psychiatrischer Betreuung gewährleistet werden. Dies gelte umso mehr, als sich die im Vorfeld der Inhaftierung während knapp eineinhalb Jahren bei Herrn Dr. med. H._____ durchgeführte ambulante Behandlung des Beschuldigten als wenig erfolgreich erwiesen habe. Konkret sei an eine stationäre Therapie in einem forensisch-psychiatrischen Rahmen wie bei- spielsweise in der Klinik für Stationäre Forensische Psychiatrie Rheinau der PUK Zürich oder der forensischen Abteilung der Psychiatrischen Klinik Königsfelden zu denken. Die sich in der FOTRES-Auswertung ergebende lediglich geringe Beein- flussbarkeit des Beschuldigten lasse zudem die Notwendigkeit einer längeren (mehrjährigen) Therapie erwarten; die Therapie könne sich nicht in einer wenige Monate dauernden stationären Behandlung erschöpfen (Urk. D1/24/13 S. 64 und S. 72 f.). Es ist denn auch darauf hinzuweisen, dass die vom Beschuldigten im September 2015 zunächst angetretene vorzeitige ambulante Massnahme nach kurzer Zeit abgebrochen werden musste, da der Beschuldigte trotz Androhung des Massnahmeabbruchs und erneuter Inhaftierung wiederholt gegen klare Wei- sungen (Alkohol- und Drogenabstinenz, Kontrollen) verstossen hatte (vgl. Urk. D1/3/8 S. 3 f., Urk. D1/25/42, Urk. 44 S. 4). In völliger Verkennung seiner Si- tuation war der Beschuldigte in der Hafteinvernahme vom 30. September 2015
- 31 - nach wie vor der Meinung, der Konsum von Amphetaminen liege im Rahmen ei- ner ambulanten Behandlung durchaus drin (Urk. 38 S. 6; vgl. dazu auch der Be- schuldigte in Urk. D1/3/4 S. 5: Konsum von Amphetaminen, um sich wohl zu füh- len). Damit erweist sich vorliegend eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB als erforderlich und geeignet.
10. Zu prüfen ist schliesslich, ob eine solche Massnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht wird. Bei der Verhältnismässigkeit ist das Behand- lungsbedürfnis des Täters sowie die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten gegen den Eingriff in die Freiheit des Täters abzuwägen, wobei den vom Täter ausgehenden Gefahren eine grössere Bedeutung zukommt, als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetz- buch, Bd. I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 56 N 34 ff.). 10.1. Mit der Vorinstanz (Urk. 93 S. 55) kann die mutmassliche Dauer der statio- nären Massnahme im jetzigen Zeitpunkt nicht genau beziffert werden. Auszuge- hen ist gemäss dem Experten von einer längeren, d.h. mehrjährigen Behand- lungsdauer. Dies erscheint zunächst als erheblicher Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten. 10.2. Dem stehen die vom Beschuldigten begangenen, relativ schwerwiegenden Delikte, so insbesondere die mehrfach geäusserten Todesdrohungen, gegenüber. Hinzu kommt, dass der Experte die Rückfallgefahr - ohne entsprechende Behand- lung - als hoch einstuft. Es sei demnach insbesondere zu befürchten, dass der Beschuldigte erneut Drohungen gegenüber der Privatklägerin C._____ oder einer allfälligen anderen Partnerin aussprechen könnte, zumal er - was als legalprog- nostisch ungünstig als 'Deliktsserie' zu bezeichnen sei, nicht nur einmalig eine Drohung ausgesprochen habe (Urk. D1/24/13 S. 60 ff. und S. 71 f.). Auch weist der Gutachter darauf hin, dass der Beschuldigte im Zuge von solch psychotisch - auch unter Suchtmittelkonsum mitbedingt - bewirkter affektiver Erregungszustän- de einer deutlichen Gefahr unterliege, die Grenze vom reinen Drohungsverhalten zur Drohungsumsetzung nicht einhalten zu können (Urk. D1/24/13 S. 71). Letzt- lich weist der Beschuldigte sieben, teils gewichtige Vorstrafen auf, wobei insbe-
- 32 - sondere die letzten Verurteilungen teilweise die Persönlichkeit der Geschädigten (Gefährdung des Lebens, Schändung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) tangierten (vgl. Urk. D1/28/2). Insgesamt betrachtet hat daher die per- sönliche Freiheit des Beschuldigten den mit der stationären Massnahme verbun- denen Einschränkungen und dem mit der Behandlung verfolgten Zweck, nämlich die drohende Rückfall- bzw. Ausführungsgefahr zu mindern, zu weichen. 10.3. Angesichts dieser Umstände erscheint mit der Vorinstanz die Anordnung ei- ner stationären Massnahme nicht unverhältnismässig, zumal eine solche unter Berücksichtigung der Schwere der schizophrenen Erkrankung des Beschuldigten in seinem wohlverstandenen Interesse steht und seine Situation ohne adäquate Behandlung kaum tragbar erscheint (Bagatellisierung seines deliktischen Verhal- tens, fehlende Leistungs- und Integrationsfähigkeit, keine eigene Wohnung, keine Arbeit, keine genügend tragfähigen sozialen Rahmenstrukturen; vgl. die Expertise in Urk. D1/24/13 S. 62 f.). 10.4. Es sei darauf hingewiesen, dass - sollte sich der Zustand des Beschuldigten im Verlaufe des stationären Massnahmevollzugs verbessern - ohne Weiteres stu- fenweise Vollzugslockerungen möglich sind. Die diesbezügliche Entscheidkompe- tenz steht der Vollzugsbehörde zu. In diesem Sinne hat die Psychiatrische Klinik Münsterlingen in ihrem Bericht vom 12. September 2016 Lockerungen in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 102, S. 6).
11. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer statio- nären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt, weshalb eine solche anzuordnen ist.
12. Ausserdem ist vorzumerken, dass sich der Beschuldigte seit dem 23. De- zember 2015 im vorzeitig angetretenen stationären Massnahmevollzug befindet. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Mit dem Bezirksgericht (Urk. 93 S. 57; Art. 82 Abs. 4 StPO) sind für die Kos- tenauflage im Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person die Vor-
- 33 - aussetzungen von Art. 419 StPO massgebend. Demnach können dem Beschul- digten die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 54 Abs. 1 OR analog). Die Beurteilung der Billigkeit setzt eine Interessenabwägung voraus, das heisst eine Kostenauflage kommt nur bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten infrage und wenn deshalb eine Kostenübernahme durch den Staat stossend wäre.
2. Der Beschuldigte hat kein Vermögen und lebt von einer IV-Rente von mo- natlich ca. Fr. 2'500.– (Urk. D1/3/8 S. 7 f.; Prot. II S. 12). In nächster Zeit wird er sich voraussichtlich im stationären Massnahmevollzug befinden. Auch danach wird er kaum ein Einkommen generieren können, das es ihm erlauben wird, die im vorliegenden Verfahren aufgelaufenen Kosten zu tragen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ebenso zu verfahren ist mit den Kosten der amtlichen Verteidigung, wobei eine Nachforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Von der Festsetzung einer Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist bei dieser Aus- gangslage abzusehen.
3. Die amtliche Verteidigung ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 9'600.– (inkl. MWSt) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 7. Januar 2016 bezüglich des Voraberkenntnisses (teilweise Verfah- renseinstellung) sowie bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (hinsichtlich der Drohung vom 27. Februar 2015), 2 (Absehen von Strafe), 4 (Zivilpunkt) sowie 5-7 (Kostendispositiv und Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 34 - Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ folgende Tatbestände in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat: − Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB, − mehrfache versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB.
2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet und vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 23. Dezember 2015 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 9'600.– amtliche Verteidigung
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidi- gung bleibt vorbehalten.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 35 - − die Privatklägerin C._____ (übergeben) − den Privatkläger B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 36 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. September 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Hafner