Sachverhalt
1. Ausgangslage / Vorbringen des Beschuldigten 1.1. Betreffend die dem Beschuldigten zur Last gelegten Anklagevorwürfe kann auf die beigeheftete Anklageschrift vom 6. Mai 2015 verwiesen werden (Urk. 16). 1.2. Der Beschuldigte stellte sämtliche Anklagevorwürfe sowohl im bisherigen Verfahren, als auch im Berufungsverfahren in Abrede und beantragt dementsprechend, er sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt in tatsäch- licher Hinsicht anhand der verwertbaren Beweismittel mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt. Die Berufungsinstanz muss sich dabei nicht mit jedem einzelnen Vorbringen des Beschuldigten auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je m.w.H.). 1.3. Betreffend das Vorgehen bei der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung kann vorab – und um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 88 S. 7 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass zur Erstellung des Anklagesachverhalts vorliegend im Wesentlichen die Aussagen der Beteiligten zu würdigen sind und hat in der Folge die weiteren objektiven bzw. sachlichen Beweismittel aufgeführt (Urk. 88 S. 8 f.). Ebenso erweisen sich die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Aussagewürdigung, insbesondere den Grundsätzen der Aussageanalyse bei Vier-Augen-Delikten als zutreffend, weshalb auch darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 88 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat ferner richtig ausgeführt, dass bei der Aussageanalyse nicht auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person abgestellt werden dürfe, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, dass
- 10 - sie daraufhin als vorgelagerte Klammerbemerkung gewisse Gemeinsamkeiten im Aussageverhalten des Beschuldigten zu den einzelnen Anklagevorwürfen herausgeschält und analysiert hat, im Bestreben, die mehrfache Wiederholung dieser Aspekte zu vermeiden, ohne die Glaubhaftigkeitsprüfung der einzelnen Aussagen vorwegzunehmen (vgl. Urk. 88 S. 12 f.). 1.4. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Aussagen der Beteiligten zu den einzelnen Anklagevorwürfen allesamt richtig zusammengefasst und sich eingehend damit auseinandergesetzt hat. Ebenso hat die Vorinstanz eine umfassende und zutreffende Aussagewürdigung vorgenommen, weshalb auf diese Erwägungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 88 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Beweiswürdigung im konkreten Fall 2.1. Komplott-Theorie 2.1.1. Die Verteidigung des Beschuldigten machte bereits im vorinstanzlichen Verfahren sinngemäss geltend, es sei vorliegend von einem Komplott gegen den Beschuldigten auszugehen, welcher Einwand von der Vorinstanz im ange- fochtenen Urteil unter dem Titel Komplott-Argument abgehandelt wurde (vgl. Urk. 88 S. 50). Auch im Berufungsverfahren hält der Beschuldigte an diesem Argument fest und lässt erneut vorbringen, er sei quasi Opfer eines Komplotts der Privatklägerinnen 1 und 2 und der Mutter der Privatklägerin 2 geworden und es würden sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe auf absichtlichen Falsch- belastungen beruhen (Urk. 124 S. 31 ff.; Prot. II S. 28 ff.). Folglich rechtfertigt es sich, diese These vorab abzuhandeln und danach zu prüfen, ob sich der Sach- verhalt gemäss den einzelnen Anklageziffern erstellen lässt. 2.1.2. Die vormalige Verteidigung des Beschuldigten machte an der Hauptver- handlung zusammengefasst geltend, es sei die Mutter der Privatklägerin 2 bzw. die Zeugin F._____ (nachfolgend F._____) gewesen, welche die ganze Sache losgetreten und den Nachbarn informiert habe und bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft aktiv geworden sei. Die Zeugin F._____ habe vor dem
- 11 - Hintergrund der ehelichen Probleme zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin 2 und aufgrund der Unfähigkeit der Privatklägerin 2 zu kommunizieren, die Zügel in die Hand genommen und mit allen Mittel versucht, den Beschuldigten bzw. den aus ihrer Sicht veritablen Familientyrannen ausser Gefecht zu setzen. So sei es gemäss Vorbringen der Verteidigung am Tag der Verhaftung des Be- schuldigten am 16. Dezember 2014 zu einer offenbar geplanten und nur allzu durchschaubaren Kulmination der Ereignisse gekommen, welche im Rahmen einer Absprache zwischen der Privatklägerin 2 und ihrer Mutter stattgefunden habe (Urk. 68 S. 16 ff.). Wie aus einem Schreiben des Nachbarn der Privatkläge- rin 2, des Zeugen G._____ (nachfolgend G._____), hervorgehe, habe die Mutter der Privatklägerin 2 den Zeugen G._____ am 16. Dezember 2014 nochmals kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass sie sich um das Leben ihrer Tochter Sorgen machen würde und er am Abend nochmals genau hinhören solle. Genau an diesen Abend habe dann der Zeuge G._____ einen Schrei gehört, weshalb er sich aufgrund der Vorinformationen veranlasst gesehen habe, die Zeugin F._____ zu kontaktieren, welche dann die Polizei informiert habe (Urk. 68 S. 20). Weiter monierte die Verteidigung, das Küchenfenster sei zufälligerweise just in diesem Moment, als die Privatklägerin 2 den Schrei abgegeben habe, offen gestanden, sodass der Nachbar G._____ den Schrei auch habe hören können. Dabei habe die Privatklägerin 2 gewusst, dass ihre Mutter nur darauf gewartet habe, bis sie die Polizei avisieren konnte, worauf der Beschuldigte dann verhaftet worden sei (Urk. 68 S. 36 f.). 2.1.3. An der Berufungsverhandlung vom 6. März 2017 hat die Verteidigung hier- zu unter dem Titel "cui bono" ergänzend ausgeführt, man – damit wohl die Privat- klägerin 2 und ihre Mutter gemeint – habe sich zudem, um noch besser dazustehen, offensichtlich noch der Ex-Frau des Beschuldigten, der Privat- klägerin 1, bedient, welche den Beschuldigten dann ebenfalls belastet habe. Auch diese sei durch die Mutter der Privatklägerin 2 rekrutiert und instruiert worden, was die Privatklägerin 1 jedoch vor Vorinstanz in Abrede gestellt und damit sinn- gemäss verheimlicht habe (Urk. 124 S. 31 ff.).
- 12 - 2.1.4. Der Verteidigung ist zunächst insofern zuzustimmen, als dass der Fall erst durch die Mutter der Privatklägerin 2 ins Rollen kam, welche zu Protokoll gegeben hat, dass die Privatklägerin 2 ihr am Samstag 29. November 2014 ihre Leidensgeschichte offenbart, es aber abgelehnt habe, den Beschuldigten anzuzeigen. Daraufhin habe sie, die Zeugin F._____, zwei Nächte nicht mehr geschlafen und dann am Montag 1. Dezember 2014 die Opferhilfe angerufen, welche ihr geraten hätte, wenn möglich die Nachbarn anzurufen (Urk. 6/1 S. 5). Sodann geht aus dem in den Akten liegenden Schreiben des Nachbarn G._____ hervor, dass die Mutter – wie von der Verteidigung behauptet (Urk. 68 S. 36) – in der Folge den Nachbarn informiert hat (Urk. 69/1). Den Akten lässt sich auch ent- nehmen, dass die Zeugin F._____ am Montag 1. Dezember 2014 zudem te- lefonisch bei der Polizei Anzeige erstattete (vgl. Polizeirapport vom 12. Dezember 2014, Urk. 1/2 S. 2). Gemäss Polizeirapport hat die Zeugin F._____ sodann am
11. Dezember 2014 die Ex-Frau des Beschuldigten – die Privatklägerin 1 – telefonisch kontaktiert (Urk. 1/2 S. 4) und am darauffolgenden Tag – am
12. Dezember 2014 – zusammen mit ihrem Ehemann H._____ zwei Emails an die Staatsanwaltschaft gesandt, wobei sie in ihrem zweiten Email angaben, dass die Ex-Frau des Beschuldigten für Auskünfte zur Verfügung stehen würde (vgl. Urk. 2/1). 2.1.5. Die Privatklägerin 1 hat hierzu anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 12. Juli 2017 ausgesagt, sie sei von der Mutter der Privatklägerin 2 angerufen und gefragt worden, ob sie die Ex-Frau des Beschuldigten sei und für Auskünfte zur Verfügung stehen würde, worauf sie zunächst vorschnell mit "ja" geantwortet habe (Urk. 132 S. 4 und S. 8). Dies lässt sich ohne Weiteres in Einklang bringen mit den eben erwähnten Emails der Eltern F._____H._____ an die Staatsanwaltschaft, wobei die Eltern F._____H._____ der Anklagebehörde am Tag nach der Kontaktaufnahme mit der Privatklägerin 1 mitgeteilt haben, dass die Ex-Frau für weitere Auskünfte betreffend Gewalt in ihrer Ehe zur Verfügung stehen würde (Urk. 2/1 S. 2). Weiter gab die Privatklägerin 1 an, als sie daraufhin von der Polizei kontaktiert worden sei, habe sie gesagt, dass sie eigentlich nicht aussagen wolle, wobei sie von der Polizei aufgefordert worden sei, auszusagen (Urk. 132 S. 8). Auch diese Aussagen stimmen überein mit den
- 13 - Angaben im Polizeirapport vom 12. Dezember 2014, wonach die Privatklägerin 1 (zunächst) gegenüber der Polizei angegeben habe, sie habe sich zu ihrem eigenen Schutz entschlossen, in keinster Weise weder bei der Polizei, noch bei der Staatsanwaltschaft über ihre Erlebnisse während der Ehe mit dem Beschuldigten zu berichten (Urk. 1/2 S. 4 f.). 2.1.6. Was sodann die von der Verteidigung gerügte Aussage der Privatklägerin 1 anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz betreffend den ersten Kontakt mit der Familie der Privatklägerin 2 anbelangt (vgl. Prot. I S. 46: "vor der ersten Einvernahme nicht"), hat die Privatklägerin 1 an der Fortsetzung der Berufungs- verhandlung damit konfrontiert ausgesagt, sich mit dieser Aussage wahrscheinlich auf die erste Einvernahme in Zürich bezogen zu haben (Urk. 132 S. 8). Folglich ist diese Aussage dahingehend zu verstehen, dass die Privatklägerin 1 damit ausdrücken wollte, sie hätte im Vorfeld der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. März 2015 keinen Kontakt mit der der Privatklägerin 2 oder deren Familie gehabt, was aber entgegen der Verteidigung nicht bedeuten muss, dass sie damit generell in Abrede stellen wollte, jemals mit ihnen Kontakt gehabt zu haben. Denn wie vorstehend ausgeführt, hat die telefonische Anfrage der Mut- ter F._____ im Dezember 2014 und damit immerhin drei Monate vor der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im März 2015 stattgefunden. 2.1.7. In diesem Zusammenhang monierte die Verteidigung an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 12. Juli 2017 weiter, die Privatklägerin 2 habe ausgesagt, dass sie nichts vom Email ihrer Eltern an die Staatsanwaltschaft oder dem Kontakt ihrer Mutter zu der Privatklägerin 1 gewusst habe, was wider- sprüchlich sei, da sie ja die einzige Person gewesen sein könne, die hätte vermitteln bzw. ihren Eltern die Nummer der Privatklägerin 1 hätte angeben können (Prot. II S. 30). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung muss die Angabe der Handynummer der Privatklägern 1 im Email der Eltern F._____H._____ nicht zwingend bedeuten, dass sie diese Nummer von ihrer Tochter erhalten haben. Denn diesbezüglich führte die Privatklägerin 2 im Rahmen ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 12. Juli 2017 glaubhaft aus, sie habe gewusst, dass ihre Eltern – nachdem sie ihnen vom ganzen Vorfall
- 14 - erzählt habe – ein Email an das Gericht geschrieben und gefragt hätten, was sie tun sollen. Sie habe hingegen nicht gewusst, dass die Privatklägerin 1 in diesem Email mit Namen erwähnt worden sei. Sie habe ihren Eltern aber natürlich erzählt, dass es eine erste Ehefrau gegeben habe (Urk. 131 S. 5 f.). Gestützt auf diese glaubhafte Schilderung wäre genauso plausibel, dass die Zeugin F._____ die Nummer der Privatklägerin 1 direkt von ihr selbst anlässlich des Telefonats erhältlich machte, nachdem sie diese zunächst auf ihrem Festnetzanschluss kontaktiert hatte (so auch die Vertreterin der Privatklägerin 2, vgl. Prot. II S. 33). 2.1.8. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen steht zweifelsfrei fest, dass die Mutter der Privatklägerin 2 – wie von der Verteidigung des Beschuldigten be- hauptet – den Kontakt zum Nachbarn G._____ und zur Ex-Frau des Beschuldig- ten gesucht hat, was jedoch – und dies erscheint zentral und wurde auch von der Anklagebehörde betont – auch gar nie verschwiegen oder bestritten wurde (vgl. Urk. 136 S. 4). Damit geht der von der Verteidigung erhobene Vorwurf einer Ver- schwörung gegen den Beschuldigten fehl, lassen die zitierten Umstände und Aussagen der Beteiligten doch vielmehr einen anderen Schluss zu: Die Mutter der Privatklägerin 2 hat offensichtlich – und ohne dies ihrer Tochter mitgeteilt zu haben – Kontakt zum Nachbarn G._____, der Privatklägerin 1 und der Polizei aufgenommen, womit die Privatklägerin 2 anfänglich – auch dies lässt sich er- stellen – nicht einverstanden war. So geht aus der polizeilichen Einvernahme vom
5. Dezember 2014 sowie dem Polizeirapport vom 12. Dezember 2014 hervor, dass die Privatklägerin 2 nach Eingang der Strafanzeige ihrer Mutter am
1. Dezember 2014 von der Polizei kontaktiert und befragt wurde. Dabei gab sie an, die Anzeige ihrer Mutter sei gegen ihren Willen gewesen und sie wolle keines- falls, dass gegen ihren Ehemann eine Strafuntersuchung geführt werde (Urk. 1/2 S. 2; Urk. 3/1 S. 2 ff.). Damit übereinstimmend gab die Privatklägerin 2 bereits vor Vorinstanz an, sie sei am Montag 1. Dezember 2014 von der Polizei angerufen worden und habe dann gewusst, dass ihre Mutter Anzeige erstattet habe. Die Polizei habe sie kurz befragt und sie gefragt, ob sie zu ihr nach Hause kommen könne, was sie nicht gewollt habe (Prot. I S. 20). Glaubhaft gab die Privatklägerin 2 auch an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung an, sie sei damals wütend auf ihre Mutter gewesen, welche den Nachbar, die Polizei und die Opferhilfe in-
- 15 - formiert und sie gedrängt habe, zur Polizei zu gehen und auszusagen (Urk. 131 S. 14). Ferner wird auch in dem im Recht liegenden Arztzeugnis eindrücklich fest- gehalten, dass die Privatklägerin 2 damals keine Strafanzeige gegen ihren Ehe- mann wünschte (Arztbericht Dr. med. I._____ vom 14. Januar 2015, Urk. 3/4 An- gang 3). Das Vorgehen der Mutter der Privatklägerin 2 erscheint sodann nachvollziehbar, bedenkt man, dass ihre Tochter ihr zuvor gestanden hat, von ihrem Ehemann ausgesperrt, bedroht und gefesselt worden zu sein (Urk. 6/1 S. 5; Urk. 3/4 S. 7 f.) und spricht denn auch ganz klar gegen die angeblich nicht vorhandene mütterliche Wärme (Prot. I S. 94), sondern vielmehr dafür, dass sich die Zeugin F._____ verständlicherweise grosse Sorgen um ihre Tochter gemacht hat. Aus ihrem Vorgehen lässt sich jedoch – entgegen der Behauptung der Ver- teidigung – nichts zulasten der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 oder der allgemeinen Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ableiten. 2.1.9. Was sodann die vorgenannte Rüge betreffend die Umstände der Verhaftung des Beschuldigten anbelangt, so ist in der Tat auffällig, dass sich der nachfolgend unter Ziffer 2.9 zu beurteilende Vorfall – wie von der Verteidigung vorgebracht – gerade an diesem Abend, als die Zeugin F._____ den Nachbarn bzw. Zeugen G._____ gebeten hat, am Abend nochmals genau hinzuhören, ereignet hat. Auch dies spricht jedoch entgegen den Vorbringen der Verteidigung nicht für eine Absprache zwischen der Privatklägerin 2 und deren Mutter, da Ers- tere – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – äusserst plausible Ausführungen dazu gemacht, wieso das Fenster damals an diesem Abend offen gestanden ist (vgl. unten Ziffer 2.9). 2.1.10. An der Fortsetzung der Berufungsverhandlung wurde von der Verteidi- gung weiter vorgebracht, es hätten bereits vor den Einvernahmen der Privatkläge- rinnen im vorinstanzlichen Verfahren Kontakte zwischen den beiden stattgefun- den, wobei man sich abgesprochen habe. Zudem würden sich die Darstellungen der im Berufungsverfahren als Auskunftspersonen einvernommenen Privatkläge- rinnen zum Teil widersprechen, was Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerinnen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hätte (Prot. II S. 29). Als Beweis dafür nannte die Verteidigung zwei Beispiele aus den Befragungen der
- 16 - Privatklägerinnen, wobei sich ihre Aussagen zunächst betreffend den Zeitpunkt der Übergabe der Bilder widersprechen würden. Die Privatklägerin 1 habe im Rahmen der Befragung durch die Vorinstanz ausgesagt, sie habe die Bilder wäh- rend der Haft von Herrn A._____ erhalten, während die Privatklägerin 2 ihr die Bilder gemäss ihren Aussagen an der Berufungsverhandlung erst nach der Ver- handlung am Bezirksgericht Bülach übergeben habe, – dies also zu einem Zeit- punkt, so die Verteidigung, als der Beschuldigte aktenkundigerweise nicht mehr in Haft gewesen sei (Prot. II S. 29 mit Verweis auf Prot. I S. 46). Die zweite offen- sichtliche Unstimmigkeit betreffe sodann die Aussage der Privatklägerin 2, wo- nach sie weder vom Kontakt ihrer Mutter zu der Privatklägerin 1 noch vom Email gewusst habe, was bereits vorstehend unter Ziffer 2.1.7. widerlegt wurde. 2.1.11. In Bezug auf die Übergabe der Bilder hat die Privatklägerin 1 an der Be- fragung als Auskunftsperson vom 12. Juli 2017 angegeben, sie wisse nicht mehr, ob sie diese Bilder vor oder nach der Verhandlung vor Vorinstanz erhalten habe (Urk. 132 S. 8). Die Privatklägerin 2 hat anlässlich ihrer Einvernahme als Aus- kunftsperson ausgeführt, sie habe die Bilder nicht gleich nach der Verhaftung des Beschuldigten, sondern etwas später, ca. im Frühling oder Sommer 2015 überge- ben (Urk. 131 S. 3) und zunächst zwar nicht ausdrücklich, aber auf entsprechen- de Nachfrage der Verteidigung bestätigt, das Treffen zwecks Übergabe der Bilder habe nach der Verhandlung in Bülach stattgefunden (Urk. 131 S. 7 f. und S. 9 f.). Allerdings hat sie sich daraufhin – nach entsprechendem Hinweis, die Verhand- lung vor Vorinstanz habe im September und nicht im März 2015 stattgefunden – korrigiert und zu Protokoll gegeben, dann müsse die Übergabe vorher, d.h. vor der Gerichtsverhandlung in Bülach stattgefunden haben (Urk. 131 S. 9 f.). Im wei- teren Verlauf der Einvernahme hat die Privatklägerin 2 sodann ausgeführt, es müsse so gewesen sein, dass sie die Privatklägerin 1 bei der Staatsanwaltschaft im März 2015 das erste Mal gesehen habe, wobei sie dort Nummern ausge- tauscht und dann sporadisch SMS Kontakt gehabt hätten. Daraufhin habe sie der Privatklägerin 1 im Frühling oder Sommer 2015 die Bilder übergeben und in der Folge hätten sie sich nach der Gerichtsverhandlung im September 2015 noch einmal zum Essen getroffen (Urk. 131 S. 11). Mit diesen Aussagen hat sie sämtli- che vermeintlichen Widersprüche aufgelöst und ihre Aussagen stehen damit auch
- 17 - nicht im Widerspruch zu denjenigen der Privatklägerin 1, zumal sich diese offen- sichtlich nicht mehr an den ersten Kontakt zu erinnern vermag und die Ereignisse durcheinanderbringt (vgl. Urk. 132 S. 7-9). Betreffend die Übergabe der Bilder hat die Privatklägerin 1 aber wie erwähnt vor Vorinstanz ausgesagt, diese während der Haft erhalten zu haben (Prot. I S. 46), was zutreffend ist, nachdem der Be- schuldigte gemäss Akten vom 14. Dezember 2014 bis am 7. August 2015 in Haft war. Wann sich die Privatklägerinnen zum ersten Mal getroffen haben und zu welchem Zeitpunkt die Bilder übergeben wurden, erscheint letztlich jedoch ohne- hin nicht relevant, da für die These der geplanten Falschbelastung des Beschul- digten einzig die Motivlage einer solchen zentral erscheint. Demnach erübrigt sich auch die von der Verteidigung beantragte Edition des sich auf dem alten Handy der Privatklägerin 2 befindlichen SMS-Verkehrs zwischen den beiden Privat- klägerinnen, da diese betreffend die Herausgabe der Bilder bzw. den genauen Zeitpunkt der Übergabe hätte Auskunft geben sollen. Somit ist der entsprechende Beweisantrag der Verteidigung des Beschuldigten abzuweisen. 2.1.12. Hinsichtlich der Motivlage für die behauptete Falschbelastung führte die Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 6. März 2017 aus, die Ehe der A._____B._____s sei schon länger nicht mehr gut gelaufen und es sei absehbar gewesen, dass eine Trennung oder Scheidung bevorgestanden sei. Die Privatklägerin 2 hätte Angst gehabt, dass ihr im Rahmen einer Trennung die Kin- der weggenommen würden bzw. sie die Obhut für die Kinder nicht bekommen würde, weshalb sie – so die Verteidigung auch an der Fortsetzung der Berufungs- verhandlung – offensichtlich ein Motiv gehabt habe, falsche Aussagen zu machen (Urk. 124 S. 31 f.; Prot. II S. 30). 2.1.13. Vorab ist festzuhalten, dass die von der Verteidigung in ihrem Plädoyer an der Berufungsverhandlung zitierten Aussagen der Privatklägerin 2 (Urk. 124 S. 31 f.) aus dem Kontext gerissen sind, hat die Privatklägerin 2 diese doch auf entsprechende Nachfrage der Polizei, ob sie jemals mit dem Gedanken gespielt habe, den Beschuldigten zu verlassen (Urk. 3/4 S. 19) bzw. weshalb sie keine Strafverfolgung gegen ihren Ehemann gewollt habe (Urk. 3/4 S. 23), deponiert. Dass die Privatklägerin 2 Angst hatte, dass der Beschuldigte ihr im Falle einer
- 18 - Trennung die Kinder wegnehmen würde, ist unbestritten und wurde von der Pri- vatklägerin 2 wiederholt vor Vorinstanz (Prot. I S. 20 und S. 31) und auch an- lässlich der Befragung als Auskunftsperson am 12. Juli 2017 zu Protokoll gege- ben (Urk. 131 S. 26). Daraus kann aber entgegen der Verteidigung nicht ge- schlossen werden, dass sie deshalb sämtliche angeklagten Vorfälle frei erfindet, um in einem Trennungsverfahren besser da zu stehen. Vielmehr erhellt aus ihren Depositionen, dass die Angst um ihre Kinder für sie gerade der Grund gewesen ist, das Verhalten des Beschuldigten über eine lange Zeit zu erdulden und sich nicht gegen ihn zur Wehr zu setzen (Urk. 1/2 S. 4; Urk. 3/1 S. 2 und S. 4). Ent- sprechend hat sie sich anfänglich wie erwähnt klar gegen eine Strafuntersuchung ausgesprochen (vgl. Polizeirapport vom 12. Dezember 2014, Urk. 1/2; polizeiliche Befragung vom 5. Dezember 2014, Urk. 3/1 S. 2 und S. 5), weil sie – so bereits vor Vorinstanz – Angst hatte, dass alle noch schlimmer geworden wäre und der Beschuldigte hätte versuchen können, ihr die Kinder wegzunehmen (Prot. I S. 20). Sodann ist bereits an dieser Stelle zu betonen, dass die Privatklägerin 2
– wie nachfolgend dargetan wird – im gesamten Verfahren zögerlich und zurück- haltend ausgesagt hat. Hätte die Privatklägerin 2 – wie von der Verteidigung in- sinuiert – aus Angst ihre Kinder zu verlieren den Beschuldigten zu Unrecht belas- ten wollen, dann wären wohl ganz andere Vorwürfe zu erwarten gewesen. Hinzu kommt, dass das von der Verteidigung genannte angebliche Motiv der Privatklä- gerin 2 für die Falschanschuldigungen, nämlich die Eheprobleme und die bevor- stehende Trennung bzw. Scheidung, vom Beschuldigten selbst dezidiert bestritten wurde und er mehrmals angegeben hat, sie hätten nie Streit gehabt und in einer harmonischen Beziehung gelebt, er sei ein liebender und sogar "perfekter" Ehe- mann gewesen (Urk. 5/3 S. 2 f.). 2.1.14. Weiter besteht gemäss Auffassung der Verteidigung auch auf Seiten der Privatklägerin 1 eine klare Motivation für eine Falschbelastung; man habe der Pri- vatklägerin 1 in Aussicht gestellt, ihr die Bilder aus der Ehe mit dem Beschuldig- ten zurückzugeben, wenn sie die gewünschten Aussagen machen würde. Ent- sprechend sei die Privatklägerin 1 dann auch ohne Geld dafür zu bezahlen und gegen den Willen des Beschuldigten in den Besitz der Bilder gekommen (Urk. 124 S. 32 f.; Prot. II S. 30).
- 19 - 2.1.15. Die Privatklägerin 1 hat im Berufungsverfahren – ebenso wie bereits vor Vorinstanz (Prot. I S. 46) – unumwunden zugegeben, dass sie die in ihrem Eigen- tum stehenden Bilder zurückhaben, der Beschuldigte ihr diese aber nicht geben wollte. Aus diesem Grund habe sie – so die Privatklägerin 1 ergänzend an der Be- rufungsverhandlung – die Privatklägerin 2 darum gebeten, ihr diese Bilder zu ge- ben (Urk. 132 S. 4 f.). Sodann hat die Privatklägerin 1 an der Berufungsverhand- lung nachvollziehbar geschildert, dass diese Bilder für sie lediglich einen emotio- nalen Wert hätten, da diese aus einem Nachlass ihrer Familie stammen würden, diese jedoch in keinerlei Zusammenhang mit der Strafanzeige gegen den Be- schuldigten stehen würden (Urk. 132 S. 5). Mit diesen glaubhaften Aussagen be- stehen entgegen der Ansicht der Verteidigung keinerlei Anhaltspunkte, dass sich die Privatklägerin 1 einzig zwecks Erhalt von zwei für sie emotional wertvollen Bil- dern mit der Privatklägerin 2 oder deren Mutter gegen den Beschuldigten ver- schworen hätte. Was die weitere Behauptung der Verteidigung anbelangt, die Pri- vatklägerin 1 hätte gegenüber dem Beschuldigten ohnehin noch eine Ranküne von früher gehabt, so muss diesbezüglich festgehalten werden, dass die Privat- klägerin 1 an der Befragung als Auskunftsperson ein gegenteiliges Bild vermittelt hat. Auf entsprechende Nachfrage hat die Privatklägerin 1 glaubhaft ausgesagt, sie verspüre weder Hass oder Gram gegen den Beschuldigten und sei ihm in kei- ner Weise feindlich gesinnt (Urk. 132 S. 6). Ebenso glaubhaft hat sie ausgeführt, dass es ihr eigentlich egal sei, dass der Beschuldigte von der Vorinstanz freige- sprochen worden sei (Urk. 132 S. 6), was auch dadurch untermauert wird, dass sie gegen den sie betreffenden Freispruch der Vorinstanz kein Rechtsmittel ergrif- fen hat und wie erwähnt nur aufgrund der Initiative der Mutter der Privatklägerin 2 überhaupt in das Strafverfahren einbezogen wurde. Sodann kann auch aus dem Umstand, dass sich die Privatklägerin 1 noch im Jahr 2007 vom Beschuldigten hat behandeln lassen, entgegen dem Vorbringen der Verteidigung nicht geschlos- sen werden, dass sich ihre Angaben deshalb nicht korrekt sein könnten bzw. die- ser gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen würde (Prot. II S. 30 f.). Genauso gut könnte diesbezüglich nämlich argumentiert werden, dieses Verhalten zeige exemplarisch, dass sie nach der Trennung keine Rachegefühle oder andere Ressentiments gegen den Beschuldigten hegte. Wie auch die Anklagebehörde
- 20 - ausführte (Prot. II S. 32), hätte sie sich wohl nicht vom Beschuldigten behandeln lassen, wenn sie sich an ihm für irgend etwas hätte rächen wollen. Vielmehr ist gestützt auf ihre glaubhaften Depositionen davon auszugehen, dass sie – wie sie es selbst formulierte – zu ihm in die Therapie gegangen ist, weil er ein guter Therapeut sei (Urk. 132 S. 12). 2.1.16. Zusammenfassend lässt sich ohne Weiteres erstellen, dass betreffend das vorliegende Strafverfahren die Mutter der Privatklägerin 2 die Initiative ergriffen und den Nachbarn G._____ und die Polizei informiert hat. Sodann gibt es – wie nachfolgend zu zeigen wird – noch weitere Zeugen, die sich offensichtlich mit der Privatklägerin 2 solidarisiert und versucht haben, sie im Strafverfahren zu unter- stützen. Allerdings kann daraus entgegen den genannten Vorbringen der Vertei- digung nichts zulasten der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 oder der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abgeleitet werden. Weiter bestehen auch kei- nerlei Anhaltspunkte, dass sich die Privatklägerinnen gegen den Beschuldigten verschworen und ihn absichtlich falsch belastet hätten. Die von der Verteidigung geltend gemachte These des Komplotts kann damit verworfen werden. 2.2. Vorbemerkung Aussagewürdigung 2.2.1. Bevor nachfolgend zu prüfen sein wird, ob sich der Anklagesachverhalt an- hand der Aussagen der Beteiligten erstellen lässt, drängt sich gestützt auf die Vorbringen der Verteidigung eine weitere Vorbemerkung betreffend die Beweis- würdigung auf. Die Verteidigung äusserte sich zu Beginn ihres Plädoyers an der Berufungsverhandlung vom 6. März 2017 in einer Vorbemerkung zur Aussage- würdigung im vorliegenden Fall (Urk. 124 S. 2 ff.): Gemäss Auffassung der Ver- teidigung hätten wir es vorliegend mit klassischen "vier Augen-Delikten" zu tun, wobei jeweils ein gewisses Ungleichgewicht bestehe, das aus aussagepsycholo- gischen Gründen relevant sei. Die beschuldigte Person habe viel weniger Gele- genheit, durch ihre Aussagen an Glaubhaftigkeit zu gewinnen, als diejenige Per- son, welche die Beschuldigungen vortrage, da diese nämlich "aus dem Vollen schöpfen" und die angeblichen Erlebnisse in schillernsten Farben und ausge- schmückt vortragen könne. Erschwerend würde beim Beschuldigten hinzukom- men, dass er aus einem völlig anderen Kulturkreis stamme, was sich nicht nur in
- 21 - der Sprache, sondern in der Verhaltensweise, der Kommunikation etc. manifestie- ren würde und er weder genug Deutsch noch Englisch spreche, um sich genü- gend gewandt ausdrücken zu können. Zusammengefasst dürften deshalb bei der Aussagewürdigung der beiden Hauptbeteiligten die Aussagen des Beschuldigten nicht überbewertet werden und der Sachverhalt müsse in erster Linie anhand der Aussagen der Privatklägerin 2 erstellt werden. Zudem sei der Beschuldigte … Arzt und widme sein Leben der Heilung von kranken Menschen, worin er – so die Verteidigung – sehr erfolgreich sei, was nicht möglich wäre, wenn er chole- risch, tyrannisch etc. wäre. Daher habe er auch nie ein schlechtes Wort über die Privatklägerin 2 verloren, sondern habe sie eher noch in Schutz genommen und sie als Opfer ihrer Mutter dargestellt. 2.2.2. Zwar ist der Verteidigung insofern zuzustimmen, als dass der Beschuldig- ten bei Bestreitung der Vorwürfe naturgemäss weniger "aus dem Vollen schöp- fen" kann bzw. seine Aussagen mit weniger Detailreichtum verbunden sind, was ihm grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen darf. Allerdings ist der Verteidi- gung in diesem Punkt entgegenzuhalten, dass sich der Beschuldigte jeweils um- fassend geäussert hat und das von ihm Vorgebrachte jeweils weit über blosses Bestreiten hinausging. Sodann kann auch nicht ernsthaft behauptet werden, der Beschuldigte habe nie ein schlechtes Wort über die Privatklägerin 2 verloren. Der Beschuldigte hat im Verlaufe des Verfahrens nur wenige Gelegenheiten aus- gelassen, um die Privatklägerin 2 nicht in ein schlechtes Licht zu rücken. Bei- spielhaft sei dazu zunächst auf seine Aussagen im Rahmen der Hafteinvernahme vom 17. Dezember 2014 verwiesen, wobei er anstatt auf den Anklagevorwurf einzugehen, lange Ausführungen zu einem angeblichen Abort seiner Ehefrau und ihrer psychischen Angeschlagenheit machte (Urk. 5/1 S. 6 und S. 9 f.). Illustrativ für die ungünstige Bewertung der Privatklägerin 2 sind auch seine Aussagen auf die Ergänzungsfragen der Vorderrichterin, wobei sich der Beschuldigte erneut geradezu auffällig schlecht über die Privatklägerin 2 äusserte, währenddessen er sich selbst als mustergültigen Ehemann und Vater präsentierte (Prot. I S. 74 ff.). Sodann hat der Beschuldigte auch im Rahmen der Befragung an der Berufungs- verhandlung vom 6. März 2017 ohne Not angegeben, die Privatklägerin 2 besu- che Lederpartys und verkehre in Swingerclubs (Urk. 123 S. 8), sie sei psychisch
- 22 - angeschlagen (Urk. 123 S. 10), habe (allenfalls mehrfach) abgetrieben und könne ihre Kinder nicht lieben (Urk. 123 S. 13). Dieses Aussageverhalten, welches auch in Bezug auf die Mutter der Privatklägerin 2 auffällt (vgl. Urk. 5/1 S. 7 f.; Urk. 5/3 S. 3 f.), lässt sich auch nicht mit kulturellen Unterschieden oder Sprachproblemen rechtfertigen, sondern lässt entgegen den Vorbringen der Verteidigung klar erkennen, dass der Beschuldigte mit allen Mitteln versucht, die ihn mit ihren Aus- sagen belastende Privatklägerin 2 sowie ihre Mutter zu diskreditieren und deren Glaubwürdigkeit zu untergraben. Wie dies die Anklagebehörde zutreffend formu- liert hat, spricht zudem auch der Umstand, dass der Beschuldigte … Arzt ist, nicht a priori gegen cholerische oder tyrannische Eigenschaften eines Menschen und es lässt sich daraus per se nichts zugunsten der Glaubwürdigkeit des Beschuldig- ten oder der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ableiten. Einzig massgebend sind seine im Verfahren deponierten Aussagen, welche nachfolgend zu würdigen sind. 2.3. Zum Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Messer an den Hals halten, Anklageziffer 1) 2.3.1. In der Anklageschrift vom 6. Mai 2015 wird dem Beschuldigten in Ziffer 1 zunächst vorgeworfen, er habe an einem nicht mehr genau eruierbaren Datum, vermutlich jedoch am 25. November 2014 anlässlich einer Diskussion ein Messer, vermutlich ein Filetiermesser, ergriffen und die Privatklägerin 2 in der Küche in ei- ne Ecke gedrängt, worauf sich die Privatklägerin 2 in Kauerstellung begeben ha- be. In der Folge habe der Beschuldigte der Privatklägerin 2 erst die Messerklinge gegen den Hals gehalten, sodass ein feiner Schnitt die Folge davon gewesen sei, und ihr dann die Messerspitze in den Hals gedrückt, wobei hernach davon keine Spuren sichtbar gewesen seien (Urk. 16 S. 2). 2.3.2. Die Verteidigung rügt im Zusammenhang mit Anklageziffer 1 eine Verlet- zung des Anklageprinzips, da die Formulierung in der Anklageschrift schwammig und unklar sei. Es fehle an sämtlichen relevanten Details, namentlich werde nicht festgehalten und es sei auch aus den Akten nicht ersichtlich, was für eine Art Messer im Spiel gewesen sein soll, ob das Messer scharf, stumpf, gross oder klein gewesen sei. Ebenso wenig werde festgehalten, an welcher Stelle des Hal- ses das Messer hingehalten worden sei, ob dies eine gefährliche Stelle in der Nä-
- 23 - he von Blutgefässen gewesen sein soll oder nicht. Auch werde die Position des Messers gegenüber dem Hals nicht beschrieben (Urk. 124 S. 10 f.). 2.3.3. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegen- stand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGer Urteil 6B_596/2012 vom 25. April 2013 E. 4.3; je mit Hinweisen; vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Be- schreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (BGer Urteil 6B_204/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.2). 2.3.4. Aus dem vorliegenden Anklagesachverhalt geht klar hervor, dass die Ge- fährdung des Lebens durch den Einsatz eines Messers resultiert haben soll. Da- bei ist entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht relevant, welche Art von Messer vom Beschuldigten eingesetzt wurde bzw. wie dessen Beschaffenheit gewesen sein soll. Zutreffend ist in der Tat, dass die exakte Position des Messers nicht detaillierter umschrieben wird. Dennoch war für den Beschuldigten gestützt auf die Angaben im Anklagesachverhalt hinreichend verständlich und nachvoll- ziehbar, welches konkrete Verhalten (Messerklinge gegen den Hals, Messerspitze in den Hals drücken) er in objektiver Hinsicht verwirklicht haben soll. Demnach war es dem Beschuldigten und seiner Verteidigung auch zweifellos möglich ge- wesen, sich gegen den Vorwurf zur Wehr zu setzen. Eine Verletzung des Ankla- gegrundsatzes liegt damit nicht vor.
- 24 - 2.4. Die Privatklägerin 2 hat bereits anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2015 und im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. September 2015 detaillierte und konstante Aussagen zum Anklagevorwurf gemäss Ziffer 1 gemacht (Urk. 3/4 S. 15; Prot. I S. 21). So schilderte die Privatklägerin 2 zunächst die dem Messerangriff vorangehende Interaktion zwischen ihr und dem Beschuldigten, wobei sie – wie bereits die Vorinstanz richtig erkannte – in der Lage war, aussergewöhnliche Details zu Protokoll zu geben. Nachdem sie dem Beschuldigten einen mit normaler Butter gebackenen Kuchen angeboten habe, – so die Beschuldigte – sei dieser wütend geworden und habe gesagt, das wäre, wie wenn man einem Tiger ein Stück Fleisch, das mit Benzin versetzt sei, füttern würde. Präzisierend fügte die Privatklägerin 2 an, der Beschuldigte habe dies auf Englisch gesagt (vgl. Videoaufnahme der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2015 = Urk. 65, Datei M2U0008, 17:10 ff.), was als detailreiche Schilderung einer ungewöhnlichen Äusserung des Beschuldigten ausserhalb des Kerngeschehens für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Nachdem der Beschuldigte sie gefragt habe, weshalb sie das gemacht habe, habe sie sich entschuldigt. Sie habe gedacht, dass er den Kuchen vielleicht doch essen könne, da er manchmal auch Schokolade esse (Urk. 3/4 S. 15; Prot. I S. 21), womit die Privatklägerin 2 nachvollziehbare und aufeinanderfolgende Handlungen bzw. Aktionen und Reaktionen schildert. Wie auch die Verteidigung angibt, weisen die ungewöhn- lichen Formulierungen bzw. geschilderten Umstände auf ein erlebnisbasierter Hin- tergrund hin. Allerdings kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie aus- führt, es sei vollkommen unnachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte nur wegen eines Stück Kuchens dermassen austicken und seine Frau in eine derart bedroh- liche Situation versetzen würde (Urk. 124 S. 8). So kann entgegen diesen Vor- bringen aus der Ungewöhnlichkeit der Ursache für die nachfolgende Eskalation bzw. der doch sehr originellen Schilderung eines Streits wegen einem Kuchen nicht geschlossen werden, dass der nachfolgende Messerangriff offensichtlich unwahr sei. Vielmehr würde wohl kaum jemand eine derart aussergewöhnliche Ursache für einen Streit und die nachfolgende Gefährdung mit einem Messer er- finden, wenn es sich nicht tatsächlich so abgespielt hätte.
- 25 - 2.5. Die Privatklägerin 2 hat zum Anklagevorhalt weiter angegeben, der Beschuldigte sei daraufhin in die Küche gekommen, habe ein Filetiermesser aus dem Messerblock gezogen, habe sie in eine Ecke gedrängt und ihr das Filetiermesser mit der Klinge an den Hals gehalten. Sie sei in der Ecke gekauert und der Beschuldigte sei vor ihr gestanden, wobei er ihr das Messer von schräg oben an den Hals gehalten und ihr mit der Messerspitze auch in den Hals gestochen habe (Urk. 3/4 S. 15; Prot. I S. 21). Im Rahmen des Berufungsverfah- rens wurde die Privatklägerin 2 erneut danach gefragt, wie und auf welcher Seite der Beschuldigte ihr das Messer an den Hals gehalten habe. Die Privatklägerin 2 hat daraufhin ein paar Sekunden überlegt, sich dann auf ihrem Stuhl umgedreht und die Szene nachgestellt, indem sie ihre linke Hand an ihre linke Halsseite ge- halten und zu Protokoll gegeben hat, sie würde sagen, dass es links gewesen sei. Sie sei in der Küche rechts in der Ecke gesessen und der Beschuldigte habe ihr das Messer auf der linken Halsseite in der Mitte an den Hals gehalten. Soweit sie sich erinnern könne, habe ihr der Beschuldigte die Klinge zuerst mit etwas Dis- tanz an den Hals gehalten und dann mit der Spitze von oben in den Hals ge- stochen (Urk. 131 S. 18 f.). 2.6. Mit den genannten Aussagen schildert die Privatklägerin 2 nicht nur – wie von der Verteidigung behauptet wurde (Urk. 124 S. 9 f.) – die Rahmenumstände bzw. der vorangehende Auseinandersetzung betreffend Kuchen sehr erlebnisnah, sondern mit ihrer Gestik ebenfalls sehr plastisch, wie der darauffolgende Angriff mit dem Messer abgelaufen sei. Dabei verknüpft sie das Kerngeschehen auch mit örtlichen Gegebenheiten, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen stärkt, ebenso wie die von ihr an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung deponierte Angabe, sie sei sich vorgekommen wie in einem "Tatort" oder einem anderen Film (Urk. 131 S. 22). Für die Lebensnähe ihrer Aussagen sprechen sodann auch die von der Privatklägerin 2 mit dem Kerngeschehen verknüpften und von ihr geschilderten Gefühle. So führte die Privatklägerin 2 anlässlich der obgenannten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zunächst aus, sie hätte in diesem Moment eigentlich keine Angst gehabt. Sie hätte einfach gedacht "okay, es ist wieder so weit". Es sei aber das erste Mal gewesen, dass der Beschuldigte ihr das Messer an den Hals gehalten habe. Früher sei sie jeweils einfach weggegangen und habe
- 26 - sich eingeschlossen. Sie habe keine Angst gehabt in diesem Moment, sie wisse auch nicht wieso. Auf entsprechende Nachfrage gab sie an, es sei ihr schon durch den Kopf gegangen, dass der Beschuldigte zustechen könnte, aber in diesem Moment sei dies nicht der Fall gewesen, vielleicht habe sie es verdrängt (Urk. 3/4 S. 15). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Privatklägerin hingegen bejaht, in dieser Situation Angst gehabt zu haben. Sie habe Angst gehabt, sich zu wehren, da sonst das Messer in ihrem Hals stecken würde (Prot. I S. 22). 2.6.1. Bereits die Vorinstanz hat erkannt, dass die zitierten Aussagen der Privatklägerin 2 hinsichtlich ihrer Gefühlslage auf den ersten Blick etwas wider- sprüchlich erscheinen, wobei sie richtig darauf hingewiesen hat, dass der Widerspruch nur ein scheinbarer sei. Zutreffend hält die Vorinstanz dazu fest, dass die Privatklägerin 2 zwar Angst gehabt habe sich zu wehren, gleichzeitig aber gedacht habe, wenn sie keinen Widerstand leiste, würde der Beschuldigte auch nicht zustechen (Urk. 88 S. 15 f.). Entgegen den Vorbringen der Ver- teidigung kann aus diesen Aussagen auch nicht abgeleitet werden, die Privatklägerin 2 hätte nie Angst gehabt in dieser Situation bzw. sei in ihrem Leben nie mit einer lebensbedrohlichen Situation konfrontiert gewesen (Urk. 68 S. 25 ff.). Vielmehr unterstreicht die zitierte und auf den ersten Blick etwas irrationale Gefühlsschilderung der Privatklägerin durchaus nachvollziehbar den emotionalen Zustand, in welchem sie sich in dieser Bedrohungssituation befunden hat. Die Privatklägerin hat diesbezüglich glaubhaft ausgeführt, dass sich solche Situationen wiederholt hätten (Urk. 3/4 S. 14) und insofern – wie bereits die Vorinstanz ausführte – einem Beziehungsmuster entsprachen. Es ist sehr aussagekräftig, wenn die Privatklägerin dem Beschuldigten auf dessen Drohung mit dem Messer hin erwidert habe, "[…] okay, dan(n) mach es doch einfach, dann töte mich", wobei sie dies auch schon bei anderen Vorfällen gesagt habe (Urk. 3/4 S. 15). Dass die Privatklägerin dem Beschuldigten so provozierend und fatalistisch zu verstehen gegeben hat, er solle seine Drohung doch wahr machen, bringt in einer sehr authentischen Art zum Ausdruck, dass solche bedrohlichen Vorfälle – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – offenbar immer wieder stattgefunden haben und die Privatklägerin 2 dessen überdrüssig war. Dies wird
- 27 - insbesondere auch durch ihre darauffolgende Äusserung "okay jetzt ist es wieder soweit" deutlich, wobei auch der Eindruck entsteht, als hätte die Privatklägerin 2 angesichts der wiederholten Drohungen ein Stück weit resigniert. Diese Haltung bzw. die von ihr empfundene Aussichtslosigkeit hat die Privatklägerin 2 sodann an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung bestätigt und angegeben, sie habe durch diese vielen Vorfälle resigniert und sei wie gefangen gewesen (Urk. 131 S. 26). Hinzu kommt, dass sich Emotionen als irrationale Prozesse oft nicht so- gleich sachlich einordnen lassen, weshalb es plausibel erscheint, dass die Privatklägerin in dieser Situation zunächst keine Angst empfunden hat, ihr aber im Nachhinein klar bewusst war, dass sie Angst gehabt hatte. Die von ihr beschriebene Angst hat sich denn auch offensichtlich in ihrer Körperhaltung manifestiert, wobei sie – so die Privatklägerin 2 – am Boden gekauert sei, um sich zu schützen (Urk. 3/4 S. 15 f.). 2.6.2. Die Verteidigung beanstandet in diesem Zusammenhang weiter, die Privatklägerin 2 habe zu Beginn der Untersuchung noch angegeben, der Angriff sei "nach ihrer Erinnerung" mit einem Filetiermesser erfolgt und sie habe im wei- teren Verfahren vor Vorinstanz sodann mit Gewissheit ausgesagt, der Be- schuldigte habe ein Filetiermesser aus dem Messerblock gezogen, was ein klares Lügensignal sei (Urk. 124 S. 7 f.). Diesbezüglich gab die Privatklägerin 2 bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll: "Es ist ein Filetiermesser, soweit mir ist" (Urk. 3/4 S. 15), wobei sie damit lediglich zum Ausdruck bringt, dass das Angriffsmittel gemäss ihrer Erinnerung ein Filetiermesser gewesen sei. In der Folge hat sie vor Vorinstanz erneut und konstant ausgesagt, der Beschuldigte habe eine Filetier- messer aus dem Messerblock gezogen, sie in die Ecke gedrängt und ihr dieses Messer an den Hals gehalten (Prot. I S. 24). Die detaillierte Beschreibung der Art des Messers spricht eher für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage, wäre sie doch dieser Frage bei einer erfundenen Darstellung wohl eher ausgewichen und hätte gesagt, dass es irgendein Messer gewesen sei. Weiter ist es zwar zutreffend, das von ihr aufgezeichnete Messer – wie die Verteidigung bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte – eine geschwungene Kante aufweist (vgl. Urk. 3/4 S. 15 Anhang 4), allerdings kann dem weiteren Vorbringen der Verteidigung, wonach
- 28 - Filetiermesser ausnahmslos gerade Kanten aufweisen würden (Urk. 68 S. 23), mit der Vorinstanz nicht gefolgt werden. 2.6.3. Der Beschuldigte hat demgegenüber in sämtlichen Einvernahmen in der Untersuchung (Urk. 5/1 S. 9 f.; Urk. 5/3 S. 6; Urk. 5/4 S. 7), als auch vor Vor- instanz stets bestritten, dass es zu Übergriffen gekommen sei, wobei vorab auf die zutreffende Zusammenfassung jener Aussagen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (Urk. 88 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er zusammengefasst ausgeführt, am
25. November 2014 sei er wie immer um 21:45 Uhr nach Hause gekommen. An diesem Tag habe er keinen Kuchen gegessen, die Privatklägerin 2 habe am Samstagabend/Sonntag einen Kuchen gebacken. Weiter verneinte er die Frage, ob er sich aufgeregt habe, weil die Privatklägerin 2 ihm ein Stück Kuchen mit Butter angeboten habe, obwohl er eine Laktoseunverträglichkeit habe. Das mit dem Kuchen sei an einem Samstagabend gewesen. Sie seien an einem Sonntag mit ihrer Tochter zusammen gesessen und die Privatklägerin 2 habe ihn gefragt, ob er ein Stück Kuchen wolle. Weiter führte er aus, der Vorfall mit dem Kuchen habe an einem Sonntag stattgefunden, er denke am 23. November 2014. Er habe nie ein Messer wegen eines Kuchens genommen, seine Tochter sei am Sonntag- morgen auch mit ihm auf dem Sofa gesessen (Prot. S. 61 f.). 2.6.4. Zunächst fällt auf, dass sich der Beschuldigte offensichtlich nicht sicher ist, ob der Vorfall mit dem Kuchen am Samstagabend oder am Sonntag statt- gefunden hat (vgl. Prot. I S. 61 f.), was per se nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht und letztlich auch nicht relevant ist. Sodann stimmen die Aussagen des Beschuldigten betreffend die Diskussion mit dem Kuchen zwar mit den Depositionen der Privatklägerin 2 überein, mit Blick auf das Kerngeschehen beschränkte sich der Beschuldigte jedoch darauf, den Vorwurf pauschal zu bestreiten (Urk. 5/1 S. 8; Urk. 5/3 S. 3 ff.) und führte dazu aus, wenn er zu Hause sei, dann sei er immer mit den Kindern. Am Sonntag würden sie mit den Kindern in die Kirche gehen und wenn er frei habe, sei er immer 100% für die Kinder da (Urk. 5/3 S. 6). Gleiches Aussageverhalten lässt sich sodann anlässlich der vorinstanzlichen Befragung beobachten, wobei der Beschuldigte zum Vorfall
- 29 - befragt erneut versucht, vom Beweisthema abzulenken und ungefragt angibt, es sei an jedem Tag das gleiche, er komme nach Hause, dusche, esse und gehe dann ins Bett. In dieser Zeit hätten beide Kinder Ohrenschmerzen vom Kindergarten gehabt und er habe nach ihnen geschaut (Prot. I S. 61). Damit vermag der Beschuldigte den glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin 2 nichts Überzeugendes entgegenzusetzen und es kann mit der Vorinstanz nicht auf seine Angaben abgestellt werden. Hingegen wirken die von der Privatklägerin 2 beschriebenen Schilderungen insgesamt derart authentisch, dass sich ein nicht erlebnisbasierter Hintergrund als nicht vorstellbar erweist. 2.6.5. An diesem Ergebnis ändert auch der von der Verteidigung vorgebrachte Umstand nichts, dass die Privatklägerin 2 den angeklagten Vorfall weder in den ersten polizeilichen Einvernahmen, noch im Rahmen der ärztlichen Untersuchung erwähnt habe (Urk. 124 S. 8). Denn wie bereits vorstehend erwähnt, hat sich die Privatklägerin 2 anfänglich, d.h. nach der gegen ihren Willen erfolgten Anzeige- erstattung durch ihre Mutter, anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom
5. Dezember 2014 noch klar gegen eine Strafuntersuchung ausgesprochen (Urk. 1/2 S. 2; Urk. 3/1 S. 2). Dies brachte sie auch gegenüber Dr. med. I._____ im Rahmen einer ärztlichen Konsultation vom 2. Dezember 2014 deutlich zum Ausdruck, als sie angab, sie sei einer Anzeige gegen ihren Ehemann abgeneigt und wolle eine Einstellung der durch ihre Mutter eingeleiteten Untersuchung. Dr. med. I._____ berichtete sie sodann ausschliesslich vom zeitlich nächsten Vor- fall vom 27. November 2014 (vgl. nachfolgend Anklageziffern 2.1-3; Urk. 3/4 An- hang 3), was nachvollziehbar erscheint und woraus nichts zulasten der Glaubhaf- tigkeit ihrer übrigen Aussagen abgeleitet werden kann. Gleiches gilt betreffend ih- re im Rahmen der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2014 deponierten Angaben, da sie nur punktuell bzw. auch damals vorallem zum zeit- lich nächsten Vorfall vom 16. Dezember 2014 gemäss Anklageziffer 3 befragt wurde (vgl. Urk. 3/2). 2.6.6. Nach dem Gesagten bestehen gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 die Klinge eines Filetiermessers zunächst an den Hals gehalten und ihr dann mit
- 30 - der Spitze in den Hals gestochen hat und damit einen feinen Schnitt am Hals der Privatklägerin 2 verursacht hat. Anhand der zitierten und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 lässt sich weiter erstellen, dass sie in dieser Bedrohungs- situation Angst hatte und sich in Kauerstellung begab. Der im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Gefährdung des Lebens zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist damit erstellt. 2.7. Zum Vorwurf der Nötigung (Ausschliessen, Anklageziffer 2.1) 2.7.1. Vorab ist im Hinblick auf die Vorbringen der Verteidigung darauf hin- zuweisen, dass sich die Privatklägerin 2 erstmals im Rahmen der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2015 umfassend äusserte, so auch zu den Ereignissen vom 27. November 2014, welche sodann im Rahmen der Anklagevorwürfe Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3 Eingang in die Anklageschrift gefunden haben. 2.7.2. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Nötigung durch Ausschliessen führte die Privatklägerin 2 in der genannten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2015 zunächst aus, es sei ein Donnerstag gewesen, wobei sie jeweils Donnerstags arbeite. Der Beschuldigte habe ihr am Vorabend gesagt, sie müsse ihn fragen, wenn sie arbeiten gehen möchte. Er habe gesagt, wenn sie ihn nicht frage, sei er kein Mann mehr. Am nächsten Tag habe der Beschuldigte sie mehrmals angerufen und ihr gesagt, dass sie nach Hause kommen solle. Sie habe ihm geantwortet, dass sie sowieso früher nach Hause kommen werde, da sie wegen der Tochter noch ein Elterngespräch im Kindergarten hätten. Sie sei dann zum vereinbarten Zeitpunkt um 15:45 Uhr nach Hause gekommen und der Beschuldigte habe die Tür nicht aufgemacht. Sie habe versucht ihn anzurufen, auf das Handy sowie aufs Festnetz, aber es habe niemand geantwortet. Weiter gab sie zu Protokoll, sie habe aber gewusst, dass der Beschuldigte oben bei den Kindern im Kinderzimmer am spielen gewesen sei. Dann habe sie ein paar Mal geklingelt und angerufen und sei dann wieder zurück ins Auto und habe sich überlegt, was sie tun solle. Dann sei sie in den Kindergarten gefahren und habe den Termin persönlich abgesagt (Urk. 3/4 S. 6). Weiter führte die Privatklägerin 2 auf entsprechende Nachfrage aus, es sei ihr nicht möglich gewesen, ins Haus zu
- 31 - gelangen, da abgeschlossen gewesen sei und ein Schlüssel im Schloss gesteckt habe. Auch über den Keller oder den Balkon sei es ihr nicht möglich gewesen, ins Haus zu gelangen. Sie sei dann zu ihren Eltern gegangen, um ihr Mobiltelefon aufzuladen. Weinend gab die Privatklägerin 2 sodann zu Protokoll, dass sie bei dieser Gelegenheit ihrer Mutter habe sagen müssen, was in den letzten drei Jahren vorgefallen sei und dass der Beschuldigte sie erneut ausgeschlossen habe. Sie habe ihr zuvor nie etwas erzählt, aber an diesem Tag hätte sie nicht anders gekonnt (Urk. 3/4 S. 7). Nach etwa eineinhalb Stunden sei sie nach Hause zurückgekehrt. Es sei bereits dunkel gewesen. Sie habe vorne geklingelt und ihre Kinder seien zur Tür gekommen und hätten gesagt "Mama, wir können nicht aufmachen". Sie sei dann auf den Balkon gegangen, wo ihre Tochter ihr schliesslich die Türe geöffnet habe (Urk. 3/4 S. 8). 2.7.3. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. September 2015 ergänzte die Privatklägerin 2 ihre deponierten Aussagen dahingehend, als dass sie zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie müsse ihn fragen, ob sie zur Arbeit gehen dürfe. Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht erneut bei der Arbeit fehlen könne, da sie bereits ein oder zwei Wochen zuvor zuhause geblieben sei, als die Kinder krank gewesen seien. Er habe sie schräg angesehen und gefragt, ob sie wirklich gehen wolle. Sie habe entgegnet, dass sie gehen müsse. Er habe sie dann mehrmals bei der Arbeit angerufen, zuerst auf das Geschäftstelefon, später auf ihr Mobiltelefon, um ihr zu sagen, dass sie früher nach Hause kommen solle. Am Telefon oder am Abend zuvor habe er gesagt, dass sie sehen werde, was passiere, sollte sie nicht nach Hause kommen. Er müsse zeigen, dass er der Mann im Haus sei. Sie habe ihm bei einem Telefongespräch gesagt, sie könne wegen der Arbeit nicht sofort nach Hause kommen, werde aber wegen des Elterngesprächs früher zu Hause sein. Dies sei um 15:50 Uhr gewesen. Bei ihrer Ankunft habe sie weder die Haustüre noch die Kellertüre öffnen können. Sie habe mehrmals geklingelt und sei ums Haus gegangen. Bei der Balkontüre habe sie ins Haus geschaut, aber niemanden gesehen. Sie habe aber gewusst, dass die Kinder zuhause gewesen seien, da ihre Schuhe draussen gestanden seien. Sie habe vermutet, dass sie im oberen Stock gespielt hätten. Sie habe versucht den Beschuldigten sowohl auf dem
- 32 - Mobiltelefon als auch auf dem Festnetztelefon zu erreichen, wobei der Beschuldigte das Telefon nicht abgenommen habe (Prot. I S. 23 ff.). Auf entsprechende Nachfrage führte sie weiter aus, sie habe es etwa zehn Minuten lang versucht. Auch im Auto habe sie noch gewartet und von da aus versucht, den Beschuldigten zu erreichen. Er sei wütend gewesen und habe seine Macht demonstrieren wollen, weil sie nicht früher nach Hause gekommen sei. Dann sei sie alleine in den Kindergarten gefahren und habe der Kindergärtnerin mitgeteilt, dass ihr Mann verhindert sei und sie das Gespräch verschieben müssten. Sie sei zu ihrem Elternhaus gefahren, da ihr Mobiltelefon-Akku leer gewesen sei und sie ihn bei ihren Eltern habe aufladen wollen. Ihre Mutter sei zuhause gewesen. Ihr habe sie erzählt, dass sie ein Elterngespräch gehabt hätten, der Beschuldigte sie aber nicht ins Haus gelassen habe. Etwa zwischen 17:30 Uhr und 18:00 Uhr sei sie nach J._____ [Ortschaft] zurückgekehrt. Über den Balkon habe sie nicht ins Haus gelangen können, da es dort keine Leiter gegeben habe. Die Kinder hätten durchs Glasfenster der Haustüre geschaut und gesagt, dass sie nicht öffnen könnten. Sie habe den Kindern gesagt, dass sie den Beschuldigten holen sollten. Der Beschuldigte sei aber nicht gekommen. Sie sei dann ums Haus herumgegangen und die Kinder hätten ihr die Terrassentüre geöffnet. Im Haus habe sie dem Beschuldigten gesagt, dass es ihr wegen des Kindergartentermins peinlich gewesen sei. Er habe nur gesagt, dass sie froh sein könne und sie nur wegen der Kinder hereingelassen worden sei. Er hätte sie nicht mehr ins Haus gelassen (Prot. I S. 25 ff.). 2.7.4. Der Beschuldigte machte demgegenüber im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen geltend, er habe an diesem Tag mit den Kindern im ersten Stock gespielt und sein Natel oder das Festnetztelefon nie gehört. Die Türglocke sei so laut, dass man diese im ganzen Haus hören würde. Wenn die Privatklägerin 2 wirklich dort gewesen wäre, so der Beschuldigte, hätte sie einfach rufen können und sie (er und die Kinder) hätten die Privatklägerin 2 gehört. Er habe bis 16:00 Uhr oder 16:30 Uhr auf die Privatklägerin 2 gewartet, welche jedoch nicht nach Hause gekommen sei. Dann habe er die Kinder geduscht und für sie gekocht. Nach 18:00 Uhr sei dann die Privatklägerin 2 draussen gewesen, wobei er seiner Tochter gesagt habe, dass sie ihr die Tür öffnen solle (Prot. I S. 63 f.).
- 33 - 2.7.5. Die Verteidigung des Beschuldigten führt zunächst aus, es könne beim vor- liegend Vorfall durchaus möglich sein, dass ein Teil der von der Privatklägerin 2 erwähnten Geschichte stimme, nämlich, dass sie effektiv vor der Haustüre ge- standen sei und das Haus nicht habe betreten können, da der Beschuldigte im oberen Stock mit den Kindern am Spielen gewesen sei und er das Telefon nicht habe läuten hören. Denn an der Türe habe die Privatklägerin 2 seltsamerweise zuerst gar nicht geläutet. Zudem – so die Verteidigung weiter – sei unklar geblie- ben, woher sie im Übrigen hätte wissen sollen, dass er mit den Kindern im
1. Stock am Spielen gewesen sei (Urk. 124 S. 12). 2.7.6. Mit den zitierten Aussagen der Privatklägerin 2 ist widerlegt, dass sie an- geblich zuerst gar nicht an der Türe gelautet habe. Bei der Staatsanwaltschaft hat die Privatklägerin 2 zu Protokoll gegeben, sie sei zur vereinbarten Zeit nach Hau- se gekommen und der Beschuldigte habe die Tür nicht aufgemacht, was impli- ziert, dass sie sich an der Türe bemerkbar gemacht hatte. Weiter gab sie in der Folge an, sie habe ein paar Mal geklingelt und dann den Beschuldigten angerufen (Urk. 3/4 S. 6). Dies bestätigte sie auch im Rahmen der Befragung durch die Vor- instanz und führte aus, dass sie die Haustür an diesem Tag nicht habe auf- schliessen können und sie dann mehrmals geklingelt habe. Daraufhin sei sie um das Haus gegangen. Bei der Balkontüre habe sie hineingesehen, aber nieman- dem im Haus gesehen. Sie habe aber gewusst, dass die Kinder zu Hause seien, da ihre Schuhe draussen gestanden seien, weshalb sie vermutet habe, dass sie im oberen Stock am spielen gewesen seien (Prot. I S. 25). Mit diesen Aussagen liefert die Privatklägerin 2 entgegen den Vorbringen der Verteidigung auch eine plausible Erklärung für ihre Vermutung, dass die Kinder im 1. Stock am spielen gewesen seien. 2.7.7. Mit der Vorinstanz weisen die Aussagen der Privatklägerin 2 sodann verschiedene Realitätskriterien auf, welche vorliegend für deren Glaubhaftigkeit sprechen. Die Privatklägerin 2 hat in beiden vorgenannten Einvernahmen konstante und detaillierte Aussagen gemacht, welche jedoch nicht in einem solchen Masse deckungsgleich sind, als dass sie als erlernt erscheinen würden. Sodann enthalten ihre Schilderungen auch nebensächliche Einzelheiten,
- 34 - Komplikationen im Handlungsablauf (Mobiltelefon-Akku sei leer gewesen) sowie plausible Angaben zu Interaktionen (mit ihren Kindern), wie dies bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat. Zudem ist die Privatklägerin 2 im Rahmen der ge- nannten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in dem Moment in Tränen aus- gebrochen, als sie zu Protokoll gegeben hat, sie habe ihrer Mutter einfach alles sagen müssen, was in den letzten drei Jahren vorgefallen sei, was sehr authentisch wirkt, da ihre Körpersprache den Inhalt ihrer Aussage eindrücklich unterstreicht (Urk. 3/4 S. 7; Urk. 65, Datei M2U00006). 2.7.8. Hinzu kommen folgende Rahmenumstände, die den fraglichen Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift aufgeführt ist, indizieren: Gemäss Zeugenaussage der Mutter der Privatklägerin 2, sei diese am 27. November 2014 um circa 16:30 Uhr die Treppe hochgelaufen und habe zu ihr gesagt: "Mami, er lässt mich nicht ins Haus rein. Anstatt zwei bis drei Stunden im Auto zu warten, komme ich jetzt zu dir." Die Privatklägerin 2 habe zu weinen begonnen und erzählt, dass sie um 15:30 Uhr einen Termin im Kindergarten gehabt hätten, um über K._____ zu sprechen. Die Privatklägerin 2 sei zeitig zu Hause gewesen, aber der Be- schuldigte habe ihr die Türe nicht aufgemacht. Nachdem die Privatklägerin 2 zuerst geäussert habe, sie würde bis 21:00 Uhr bleiben und dann mal nach drüben gehen, wenn die Kinder im Bett seien, habe die Privatklägerin 2 ihr ge- genüber nach 45 Minuten erklärt, dass sie über den Balkon ins Haus gelangen könne. Die Kinder würden sie jeweils rein lassen. Sie, die Zeugin F._____, habe die Privatklägerin 2 circa 15 Minuten später aufs Mobiltelefon angerufen, worauf- hin ihr diese erzählt habe, dass sie nun bei der Balkontüre stehe und ihr die Kinder sogleich öffnen würden (Urk. 6/1 S. 4 f.). 2.7.9. Weiter decken sich die Angaben der Privatklägerin 2 mit den Aussagen von L._____ (nachfolgend L._____), der Kindergärtnerin des gemeinsamen Kindes K._____, welche im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom
30. September 2015 als Zeugin einvernommen wurde (Prot. I S. 102 ff.). Die Zeugin L._____ deponierte im Rahmen der genannten Zeugeneinvernahme zunächst, dass sie sich nicht mehr an das genaue Datum erinnere, wann das Elterngespräch hätte stattfinden sollen, es sei aber möglich, dass es Ende
- 35 - November 2014 gewesen sei. Das Elterngespräch hätte am Nachmittag nach dem Kindergarten stattfinden sollen. Die Kinder seien bis 15:35 Uhr bei ihr und dies heisse, dass sie Elterngespräche circa ab 16:00 Uhr vereinbart habe. Das Elterngespräch mit dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 sei, soweit sie sich erinnere, einmal verschoben worden. Die Privatklägerin 2 sei circa 10 Minuten nach dem vereinbarten Zeitpunkt persönlich erschienen und habe gesagt, dass an diesem Tag kein guter Zeitpunkt für das Gespräch sei und habe für eine Verschiebung angefragt. Ihr sei kein Grund angegeben worden und sie wisse nicht, ob die Privatklägerin 2 über den Beschuldigten gesprochen habe. Die Privatklägerin 2 habe einfach gesagt, dass das Gespräch an diesem Tag nicht stattfinden könne. Es sei schwierig einzuschätzen, wie sie gewirkt habe, vielleicht etwas gestresst (Prot. I S. 104 f.). 2.7.10. Damit lassen sich die Aussagen der Zeuginnen F._____ und L._____ ohne Weiteres mit dem von der Privatklägerin 2 geschilderten zeitlichen Ablauf in Einklang bringen, wonach sie um circa 15:45 Uhr zu Hause vor dem Haus gestanden sei, danach in den Kindergarten gefahren sei, was mit der Angabe der Zeugin L._____ korreliert, die Privatklägerin 2 sei circa 10 Minuten nach dem vereinbarten Termin, also um circa 16:10 Uhr persönlich erschienen. Diesbezüg- lich erhob die Verteidigung den Einwand, es könne schon deshalb nicht zutreffen, dass die Privatklägerin 2 wie von ihr behauptet um 15:45 Uhr rechtzeitig zu Hause geklingelt habe, da sie vor Vorinstanz angegeben habe, sie habe um 15:50 Uhr vom Büro aus telefoniert und gesagt, sie könne wegen der Arbeit nicht nach Hau- se kommen (Urk. 124 S. 13 f.). Bei genauerer Betrachtung der Aussagen der Pri- vatklägerin 2 geht dieser Einwand fehl: Die Privatklägerin 2 hat an der Hauptver- handlung vor Vorinstanz auf entsprechende Nachfrage zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte habe ihr während der Arbeit telefoniert und sie aufgefordert, sofort nach Hause zu kommen. Sie habe ihm gesagt, dass sie jetzt noch nicht nach Hause kommen könne, jedoch wegen dem Elterngespräch im Kindergaren früher nach Hause kommen werde. Das sei um 15:50 Uhr gewesen (Prot. I S. 24). Mit dieser Zeitangabe bezieht sie sich offensichtlich auf den ungefähren Zeitpunkt ih- res Eintreffens zu Hause und nicht auf den Zeitpunkt des mit dem Beschuldigten geführten Telefonats. Folglich stimmt diese Angabe auch mit ihrer bei der Staats-
- 36 - anwaltschaft deponierten Aussage überein, wonach sie – wie bereits erwähnt – um 15:45 Uhr nach Hause gekommen sei (Urk. 3/4 S. 6). 2.7.11. Gleichzeitig lassen die zitierten Depositionen der Privatklägerin 2 ebenfalls plausibel erscheinen, dass die Privatklägerin 2 dann um circa 16:30 Uhr bei ihrer Mutter eingetroffen sei. Gemäss Aussagen der Zeugin F._____ sei die Privat- klägerin 2 sodann nach 45 Minuten, d.h. um circa 17:15 Uhr gegangen, was wiederum mit den Aussagen der Privatklägerin 2 übereinstimmt, welche ange- geben hat, sie sei nach circa 1 ½ oder 2 Stunden, etwa zwischen 17:30 Uhr und 18:00 Uhr nach Hause zurückgekehrt, als es schon dunkel gewesen sei (Urk. 3/4 S. 8; Prot. I S. 26). Dabei hat sich die Privatklägerin 2 mit ihrer Angabe von circa 1 ½ oder 2 Stunden auf ihre Rückkehr nach dem Eintreffen bei ihren Eltern bezogen und nicht, wie die Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren behaupte- te, auf den Zeitpunkt, als sie um 15:45 Uhr vor dem Haus gestanden sei (Urk. 68 S. 30). Somit ist auch Einwand der Verteidigung widerlegt, wonach das Zeitgefühl der Privatklägerin 2 nicht stimmen könne. 2.7.12. Ebenso unbegründet erweist sich die Kritik der Verteidigung, auch ein Blick in den SMS-Verkehr zwischen der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten wecke erheblichste Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin 2. So geht aus der SMS-Konversation der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten hervor, dass die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten um circa 17:00 Uhr ge- schrieben hat, sie hätten einen Termin die folgende Woche am Dienstag um 16:00 Uhr (Urk. 69/2). Dabei ist nicht ersichtlich, inwiefern diese um 17:05 Uhr versendete Textnachricht gegen die von ihr geschilderte zeitliche Abfolge bzw. ihre Darstellung des Sachverhalts sprechen sollte, da sie sich zu diesem Zeitpunkt mutmasslich noch bei ihren Eltern aufgehalten hat. Ferner kann auch aus der Tatsache, dass die Privatklägerin 2 in ihrer Textnachricht das Aussperren nicht erwähnte, nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, sondern scheint vielmehr, wie es die Vorinstanz würdigt, ein weiteres Indiz für die Resignation der Privatklägerin 2 nach dem Vorfall und den herrschenden Umgang zwischen den Parteien zu sein.
- 37 - 2.7.13. Auch lassen sich die Depositionen der Privatklägerin 2 nicht mit den von der Verteidigung eingereichten Verbindungsnachweisen widerlegen und der Ver- teidigung kann nicht gefolgt werden wenn sie vorbringt, die Aussagen der Privat- klägerin 2 würden offensichtlich nicht zutreffen (Urk. 124 S. 14). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft hat die Privatklägerin 2 dazu nämlich
– relativ unpräzis – angegeben, der Beschuldigte habe sie "mehrere Male ins Ge- schäft und auch auf ihr Handy" angerufen (Urk. 3/4 S. 6). Im Rahmen der Befra- gung durch die Vorinstanz führte die Privatklägerin 2 ebenfalls aus, der Beschul- digte habe sie mehrmals angerufen, ein- bis zweimal auf ihrem Geschäftstelefon und danach auf ihrem Handy (Prot. I S. 24). Dem eingereichten Auszug der Ver- bindungsnachweise vom Handy des Beschuldigten lässt sich immerhin entneh- men, dass am 27. November 2014 zwei – und damit mehrere – Anrufe getätigt wurden, einmal auf das Handy der Privatklägerin 2 und sodann auf den Festnetz- anschluss der D._____ AG (vgl. Urk. 125/2 S. 4). 2.7.14. Sodann kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie festhält, der Beschuldigte habe das Randgeschehen teilweise detailliert und glaubhaft geschildert, wobei insbesondere auf die Aussagen im Rahmen der Befragung durch die Vorinstanz zu verweisen ist (Prot. I S. 65). Bezüglich des Kern- geschehens fällt jedoch auf, dass der Beschuldigte angab, er sei um 15:45 Uhr bereit für die Sitzung und mit den Kindern bis 16:00 Uhr unten gewesen (Prot. I S. 65), nachdem er zuvor zu Protokoll gegeben hatte, er sei mit den Kindern bis 16:00 Uhr im ersten Stock gewesen (Prot. I S. 64). Nicht plausibel erscheint wei- ter, dass die Privatklägerin 2 angeblich am Mittwochabend gesagt habe, dass sie am Donnerstagmorgen nicht arbeiten gehe, damit sie den von der Lehrerin erhaltenen Fragekatalog hätten beantworten können. Ebenso ist nicht nach- vollziehbar, dass der Beschuldigte wie erwähnt angeblich um 15:45 Uhr bereit für die Sitzung und um 16:00 Uhr mit den Kindern im unteren Stock gewesen sei, die Privatklägerin 2 aber – wie von der Verteidigung auch an der Berufungsverhand- lung vorgebracht (Urk. 124 S. 12 f.) – weder gesehen, noch die Türglocke oder das Telefon gehört haben soll (Prot. I S. 63 ff.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wäre es naheliegend gewesen, dass der Beschuldigte versucht hätte, die Privatklägerin 2 auf ihrem Mobiltelefon zu erreichen, zumal er
- 38 - sie ja bereits zuvor kontaktiert hatte. Folglich kann dem vorinstanzlichen Schluss vollumfänglich beigepflichtet werden, wonach die zitierten Aussagen des Be- schuldigten als Schutzbehauptungen zu werten sind (Urk. 88 S. 22). 2.7.15. Wie vorstehend ausgeführt, lassen sich die Aussagen der Privatklägerin 2 hingegen ohne Weiteres mit den zur Tatzeit vorhandenen äusseren Umständen verflechten und werden insbesondere durch die Angaben der Zeuginnen F._____ und L._____ untermauert. Gestützt auf die genannten Indizien, namentlich die glaubhafteren Aussagen der Privatklägerin 2 sowie die überwiegend für den Anklagesachverhalt sprechenden Rahmenumstände, ist der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 2 erstellt. 2.8. Zum Vorwurf der Drohung und Nötigung (Fesselung und Einflössen eines alkoholischen Mischgetränks, Anklageziffern 2.2 und 2.3) 2.8.1. Mit der Vorinstanz werden die Anklagevorwürfe gemäss Ziffern 2.2 und 2.3 aufgrund ihrer zeitlichen und inhaltlichen Verknüpfung gemeinsam geprüft. Die Anklagevorwürfe stützen sich auch hier auf die Schilderungen der Privatklägerin 2 betreffend die Geschehnisse, welche sich gleichentags nach dem vorstehend er- stellten Aussperren aus dem Haus im weiteren Verlauf des Abends zugetragen haben sollen. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin 2 betreffend Vergewaltigung ausgeklammert hat, soweit diese keinen direkten Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung der eingeklagten Vorwürfe oder der Glaubhaftigkeits- beurteilung aufweisen würden. 2.8.2. Die Privatklägerin 2 hat insbesondere im Rahmen der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2015 sehr detaillierte Angaben zu den Anklagevorwürfen gemacht und ausgeführt, es hätte nach dem vorstehend erstell- ten Vorfall mit dem Aussperren (Anklageziffer 1) keine grossen Diskussionen mehr gegeben. Sie hätten dann gegessen und als die Kinder im Bett gewesen seien, vielleicht um 21:00 Uhr, sei sie in die Küche abwaschen gegangen. Der Beschuldigte habe in die Küche kommen wollen, wobei sie ihm gesagt habe, er könne schon kommen, aber er müsse nicht wieder ein Messer nehmen. Daraufhin
- 39 - habe der Beschuldigte gesagt, er wolle nur ein Glas Wasser holen. Der Beschuldigte habe Paketschnur in den Händen gehabt und diese um ihren Rumpf gewickelt. Sie habe gedacht, dass er sie nun wohl wieder für irgendetwas gefügig machen wolle. Danach habe der Beschuldigte immer fester zugebunden und auch begonnen, die Handgelenke zuzubinden. Sie habe ihm gesagt, das es weh tue. Er habe aber einfach weitergemacht und immer fester zugebunden. Sie habe dann die Küche verlassen und sei ins Gästezimmer gegangen. Da keine Paketschnur mehr vorhanden gewesen sei, habe der Beschuldigte begonnen, sie mit Klebeband zu umwickeln. Sie sei daraufhin lauter geworden und er habe gesagt: "Psst, nicht so laut." Daraufhin habe er ihr ein Klebeband über den Mund geklebt. Dann habe er den Schal, den sie getragen habe, an sich genommen und versucht, diesen um ihre Fesseln zu binden. Sie habe immer wieder gesagt: "Nein, nicht so fest." Als er sie unten gefesselt habe, habe sie versucht oben die Fesseln zu lockern und umgekehrt, da sie ja nicht gewusst habe, was noch kommen würde (Urk. 3/4 S. 8). Obwohl sie schon recht unbeweglich gewesen sei, habe er gemerkt, dass die Fesselung nicht richtig funktionierte, weshalb er ihr ein Lunghi-Tuch, welches er sich umgebunden gehabt habe, um den Hals gebunden habe. Sie habe automatisch begonnen lauter und schneller zu atmen, da sie wirklich Angst gehabt habe. Er habe das Tuch so gebunden, dass er am Strang habe ziehen können und es sich dadurch immer mehr zugeschnürt habe. Durch die Geräusche sei dann der Sohn so halb erwacht und habe zu weinen begonnen. Sie habe wirklich etwas Todesangst verspürt und habe gedacht "nein, jetzt erwürgt er mich hier unten und die Kinder schlafen oben" (Urk. 3/4 S. 9). 2.8.3. Weiter hat die Privatklägerin 2 auf entsprechende Nachfrage angegeben, der Beschuldigte habe dabei nichts gesagt und sie habe einfach versucht, sich zu wehren, weil die Fesselung weh getan habe. Sie habe aber gewusst, dass sie es nicht habe verhindern können, da der Beschuldigte ihr am Vorabend ja gesagt habe, dass er kein Mann mehr sei und sie bestrafen würden, wenn sie ohne ihn zu fragen arbeiten gehen würde. Der Beschuldigte habe sich nach oben in den zweiten Stock begeben und dem Kind etwas vorgesungen, bis es wieder geschlafen habe. Sie sei während dieser Zeit unten auf dem Sofa gelegen oder gesessen (Urk. 3/4 S. 9). Der Beschuldigte sei dann in die Küche gegangen und
- 40 - habe irgendeinen Alkohol, den er jeweils trinke, mit Traubensaft gemischt. Dann habe sie das ganze Glas austrinken müssen, wobei es vielleicht 2dl gewesen seien. Daraufhin sei er weggegangen und habe fern gesehen, bis er gedacht habe, dass das Ganze gewirkt habe und sie etwas "beduselt" gewesen sei. Dann habe er Geschlechtsverkehr gewollt. Auf entsprechende Nachfrage präzisierte die Privatklägerin 2, sie hätte das Getränk trinken müssen, wobei der Beschuldigte ihr die Nase zugehalten habe. Er habe ihr das Glas vor den Mund gehalten, ihr die Nase zugehalten und gesagt, sie solle das Mischgetränk trinken. Sie habe schon gesagt, dass es "grusig" sei und sie habe nicht das ganze Glas austrinken wollen. Bei den letzten Schlucken habe sie fast erbrechen müssen, da sie sonst nicht so Alkohol trinke. Sie habe sich gedacht, wenn sie trinke, dann sei Ruhe, dann könne er machen, was er wolle und dann sei fertig. Sie habe sich nicht gewehrt, da sie den Lunghi noch immer um ihren Hals gehabt habe (Urk. 3/4 S. 10). 2.8.4. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte die Privat- klägerin 2 ihre bis dahin deponierten Aussagen dahingehend, dass der Be- schuldigte mit einer Paketschnur von hinten auf sie zugekommen sei und ihr diese um den Körper und die Handgelenke gewickelt habe. Sie habe zuerst gedacht, dass es auf etwas Sexuelles hinauslaufe, ein Spiel oder so. Er habe fester zugezogen, wobei sie sich gewehrt und gesagt habe, dass es ihr weh tue. Er habe nichts gesagt und immer fester zugezogen. Als er keine Paketschnur mehr gehabt habe, habe er ein Klebeband aus dem Schrank genommen und es ihr um die Handgelenke gewickelt. Sie glaube sich zu erinnern, dass er ihr die Hände mit der Schnur an den Körper gezogen habe. Das Klebeband habe er auch über ihren Mund geklebt. Auf entsprechende Nachfrage gab sie an, sie hätte sich gar nie ganz befreien können, da er immer wieder "Zeugs" um sie herum gewickelt habe (Prot. I S. 28). Ihren Schal hätte er ihr zuerst um die Fussgelenke gewickelt. Als sie diesen ein wenig habe lösen können, habe er ihr den Lunghi um den Hals gebunden. Je mehr sie sich gewehrt habe, desto mehr habe er am andern Ende zugezogen. Einen Moment lang habe sie bereits "Sterne" gesehen. Sie sei in einer Art Schockstarre gewesen. Im Nachhinein glaube sie, dass nicht viel gefehlt und der Beschuldigte ganz zugezogen hätte, wenn der Sohn sich nicht gemeldet und sie sich nicht gewehrt hätte. Sie glaube, die Fesselung sei eine
- 41 - Bestrafung dafür gewesen, dass sie arbeiten gegangen sei und nicht getan habe, was er von ihr gewollt habe (Prot. I S. 29). 2.8.5. Nachdem der Sohn sich beruhigt gehabt habe, so die Privatklägerin 2 weiter, sei der Beschuldigte in die Küche gegangen und habe ein Glas mit Alkohol und einem Traubensaftgemisch geholt. Sie sei auf dem Sofa gesessen und habe den Lunghi noch immer um den Hals gehabt. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie trinken solle. Sie habe ein bis zwei Schlucke getrunken, woraufhin er ihr die Nase zugehalten und gesagt habe, sie solle das ganze Glas austrinken. Da ihre Arme gefesselt gewesen seien, habe sie das Glas nicht selber halten können und der Beschuldige habe es ihr eingeflösst. Schliesslich gab die Privatklägerin 2 zu Protokoll, sie denke, dass der Beschuldigte sie im Hinblick auf sexuelle Handlungen habe gefügig machen wollen, was bereits früher vorgekommen sei. Sie selber habe das Klebeband gelöst und sei, nachdem der Beschuldigte sie "vergewaltigt" habe, aufgestanden und habe den Schal von ihren Füssen genommen (Prot. I S. 30). 2.8.6. Mit diesen Angaben hat die Privatklägerin 2 den Ablauf der Ereignisse bezüglich der anklagegegenständlichen Fesselung durch den Beschuldigten sowie betreffend das erzwungene Einflössen eines alkoholischen Mischgetränks in sämtlichen Einvernahmen, wenn nicht wortwörtlich, so doch sinngemäss identisch geschildert. Mit der Vorinstanz ist deshalb zu betonen, dass die Aussagen der Privatklägerin zunächst durch deren inhaltliche Konstanz überzeugen. Auch hier fällt auf, dass die Privatklägerin 2 ihre Aussagen zum Teil erweitert hat, wobei diese Erweiterungen bzw. Ergänzungen entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 68 S. 31 f.) die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht schmälern. So lassen sich die von der Verteidigung monierten Abweichungen bzw. Ergänzungen namentlich dadurch erklären, dass die Privatklägerin 2 im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme viel präziser befragt wurde, als noch bei der Polizei, weshalb es durchaus nachvollziehbar ist, dass ihr neue Einzelheiten eingefallen sind. Sodann kann entgegen der Verteidigung aus einer Erweiterung der Aussage auch nicht einfach geschlossen werden, die aussagende Person habe sich in Widersprüche
- 42 - verwickelt. Denn hinsichtlich der Konstanz von Aussagen ist zu differenzieren. Gleich bleiben muss wohl der Kern des Geschehens, währenddessen sich das Geschehen am Rande durchaus verändern kann und sollte, da dies gerade dafür spricht, dass sich die einvernommene Person bemüht hat, die subjektive Wahrheit zu sagen. Zudem gilt zu berücksichtigen, dass niemand in der Lage ist, jederzeit sämtliche relevanten Geschehnisse aus der Erinnerung ins Bewusstsein zurückzurufen und je nach den Umständen einer Befragung (Zeitpunkt, Ver- nehmungstaktik etc.) durchaus neue Assoziationen geweckt werden können. Demnach kann die Erweiterung bzw. Ergänzung einer Aussage geradezu ein Zeichen für deren Zuverlässigkeit sein. Vorsicht scheint etwa dort geboten, wo Erweiterungen eine Aggravierungstendenz aufweisen und stets zu Lasten der be- schuldigten Person ausfallen, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Diesbezüg- lich ist der Verteidigung insofern beizupflichten, als dass sich bei den Aussagen der Privatklägerin 2 betreffend das Würgen zwar leichte Aggravierungstendenzen feststellen lassen (vgl. Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/4 S. 11 f.; Prot. I S. 29), allerdings lässt sich dies darauf zurückführen, dass die Privatklägerin 2 bei der Polizei wie erwähnt noch sehr zurückhaltend ausgesagt hat, dies anfänglich noch im Bestre- ben, eine Strafverfolgung gegen ihren Ehemann zu verhindern. 2.8.7. Sodann hat die Privatklägerin 2 die Dynamik der Ereignisse zwischen ihr und dem Beschuldigten in tatsächlicher und emotionaler Hinsicht detailliert und nachvollziehbar sowie, ohne den Beschwerdeführer unnötig zu belasten oder Unsicherheiten bei der Wiedergabe des Geschehenen zu überspielen, geschildert. So konnte die Privatklägerin 2 insbesondere zur Fesselung an Händen und Füssen äusserst präzise Angaben (Urk. 3/4 S. 23 f.) machen, was bereits die Vorinstanz richtig erkannt und als klares Realitätskriterium gewertet hat (Urk. 88 S. 28). Aber auch die Schilderungen zum Rahmengeschenen, stehen den eben genannten Ausführungen zum Kern in ihrem Detailreichtum nicht nach; so beschreibt die Privatklägerin beispielsweise auch die Umstände nach der Fesselung und dem Geschlechtsverkehr bzw. wie sie die Fesselung wieder entfernt habe (nämlich mit einer Schere, welche sich in einem Kästlein beim "Brünneli" befunden habe, vgl. Urk. 3/4 S. 24), sehr differenziert und vermag sich auch an Nebensächlichkeiten (die Kleidung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt)
- 43 - zu erinnern (Urk. 3/4 S. 23). Ferner spricht als Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auch der Umstand, dass die Privatklägerin anlässlich ihrer Ausführungen die mit ihren Handlungen logisch verknüpften Gedanken beschreibt und sehr einfühlbar ihre Empfindungen während der Vorfälle schildert, wobei bereits die Vorinstanz die relevanten Äusserungen richtig erkannt hat, worauf zu verweisen ist (sie habe geglaubt, dass es auf etwas Sexuelles hinauslaufe; sie habe gedacht, er erwürge sie jetzt hier, während die Kinder oben schlafen, vgl. Urk. 88 S. 28). Weiter finden sich in ihren Depositionen anschauliche Interaktionsschilderungen (z.B. der Beschuldigte habe begonnen, sie mit Klebeband zu umwickeln, woraufhin sie lauter geworden sei und er entgegnet habe "Psst, nicht so laut" und ihr ein Klebeband über den Mund geklebt habe, Urk. 3/4 S. 8), welche ihre Beschreibungen sehr plastisch werden lassen. 2.8.8. Die Vorinstanz hat weiter dargelegt, auf der Videoeinvernahme sei ersichtlich, wie die Privatklägerin 2 das Würgen mit dem Lunghi-Tuch zeige, wobei sie gemäss Vorinstanz einen sog. "Double Hacking Knot" schildere (Urk. 88 S. 29). Diesbezüglich ist präzisierend festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 eher einen klassischen "Hacking Knot", also einen einfachen Aufhängeknoten aufgeführt (wobei der Schal in der Hälfte gefaltet und um den Hals gelegt wird und dann die zwei Enden durch die Schlinge gezogen werden) und damit das Würgen mit dem Tuch tatsächlich sehr anschaulich beschrieben hat (Urk. 88 S. 29; Urk. 65, Datei M2U00006). Demnach erscheint auch der Einwand der Verteidigung nicht stichhaltig, wonach man mit einem Lunghituch niemanden strangulieren könne (Urk. 124 S. 20), zumal ein solches Tuch ohne Zweifel ge- eignet ist, jemanden zu würgen. 2.8.9. Gemäss den weiteren Vorbringen der Verteidigung seien sodann die Fes- sel- und Würgevorfälle feste Bestandteile im Sexualleben der Eheleute gewesen. Zu diesem Ritual habe auch gepasst, dass Alkohol konsumiert worden sei, wohl
– so die Verteidigung – um sich zu entspannen und allenfalls "anzutörnen" (Urk. 124 S. 18). Nachdem bereits die eigenartige Kombination von Alkohol und Traubensaft, welche die Verteidigung selbst zuvor als "Graus" bezeichnete (Urk. 124 S. 17), Zweifel an der Behauptung der Verteidigung weckt, kann den
- 44 - Vorbringen der Verteidigung mit Blick auf die Aussagen der Privatklägerin 2 nicht gefolgt werden. Den Depositionen der Privatklägerin 2 lässt sich nämlich vielmehr entnehmen, dass sie die angeklagte Fesselung und das Einflössen des alkoholi- schen Getränks hat über sich ergehen lassen, da sie sich bewusst war, dass der Beschuldigte ohnehin macht, was er will, wenn er sich etwas vorgenommen hatte. Hierzu gab sie ausdrücklich zu Protokoll, es sei dann jeweils auf eine sexuelle Handlung hinausgelaufen, wobei sie in diesem Moment gar nicht an das Sich- wehren gedacht habe, da sie aus früheren Vorfällen wusste, dass wenn der Be- schuldigte sexuell befriedigt war, es dann vorbei gewesen sei bzw. sie ihre Ruhe gehabt hätte (vgl. Urk. 3/4 S. 10 ff.). Diese Aussagen erklären auch, weshalb sie nicht – wie von der Verteidigung weiter vorgebracht (Urk. 124 S. 17 und S. 19 f.) – davongelaufen ist, sich vom Sofa entfernt oder die Flüssigkeit ausgespuckt hat. Die von der Verteidigung geltenden gemachten angeblich logischen bzw. nahe- liegenden Reaktionen würden wohl für eine starke Persönlichkeit zutreffen, nicht aber für die Privatklägerin 2, welche – wie die Anklägerin zutreffend ausführte (Urk. 136 S. 2) – die Unterlegene, Unsichere bzw. der devote Part in der Ehe war und damals – wie sie selbst an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung aus- führte – eigentlich resignierte und die Fassade einer funktionierenden Ehe auf- rechterhalten wollte (vgl. Urk. 131 S. 26) 2.8.10. Zudem sprechen auch ihre Schilderungen dazu, wie sie ihre Fesseln zer- schnitten hat und diese im Keller gelöst hat, nicht gegen die Wahrheit ihrer Aus- sagen. So lässt sich ein Paketklebeband, auch wenn es einmal verklebt ist, durchaus etwas lockern, wozu die Privatklägerin 2 zu Protokoll gegeben hat, sie habe es etwas dehnen, aber nicht über das Handgelenk streifen können (Urk. 3/4 S. 24). Damit war es wie von ihr geschildert auch möglich, im Keller das Schränk- chen zu öffnen und mit der Schere das Klebeband zu zerschneiden. Was die Fesselung an den Füssen anbelangt, hat die Privatklägerin 2 auf Ergänzungsfra- ge der Verteidigung weiter plausibel ausgeführt, diese sei schon nach der "Ver- gewaltigung" entfernt gewesen (Urk. 3/4 S. 24), weshalb sie offensichtlich auch nicht – wie von der Verteidigung gemutmasst – in den Keller "hüpfen" musste (vgl. Urk. 124 S. 19 und S. 21).
- 45 - 2.8.11. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann den Einwand der Verteidigung verworfen, wonach die Schilderungen der Privatklägerin 2 hinsichtlich des angeblich unfreiwilligen Konsums des Alkohols nicht glaubhaft seien, was auch aus den Videoeinvernahmen hervorgehe (Urk. 68 S. 33 f.). Auch betreffend das Einflössen des alkoholischen Mischgetränks sind die Aussagen der Privatklägerin in der Videobefragung als ausführlich, detailliert und authentisch zu bezeichnen. So schildert die Privatklägerin klar und nachvollziehbar – in Worten und mit Gesten – wie der Beschuldigte ihr das Glas an den Mund gehalten habe. Dabei ist mit der Vorinstanz (Urk. 88 S. 29 f.) zu betonen, dass aus ihrer Gestik auch nicht abgeleitet werden kann, sie könne nicht gefesselt gewesen sein. Denn mit ihrer Gestik hat die Privatklägerin 2 lediglich die Handlungen des Beschuldigten nachgemacht bzw. nachgestellt (vgl. Urk. 65, Datei M2U00006, 29:40 ff.), wes- halb auch dieser Vorwurf der Verteidigung ins Leere zielt. Schliesslich erhellt aus der Videoeinvernahme, dass es der Privatklägerin 2 sichtlich und nachvollziehbar unangenehm war, über die intimen Geschehnisse zu sprechen, welche sich gleich im Anschluss an die anklagegegenständlichen Handlungen ereignet haben sollen bzw. welche sozusagen "Ziel" derselben gewesen seien (vgl. auch Urk. 3/4 S. 13; Urk. 65, Datei M2U00006). Weiter führte die Privatklägerin 2 aus, es hätte nach den sexuellen Handlungen nochmals eine Diskussion gegeben, wobei sie sich nicht mehr daran erinnern könne, um was es genau gegangen sei. Sie habe irgendetwas gesagt, was den Beschuldigten wieder wütend gemacht habe, worauf er in die Küche gegangen sei und das Messer aus dem Messerblock geholt habe. Sie habe sich dann sofort im Keller eingeschlossen und auch dort übernachtet (Urk. 3/4 S. 13 Frage 66 und 67; Prot. I S. 30 f.) 2.8.12. Damit lässt sich auch der Einwand der Verteidigung entkräften, die Privatklägerin 2 habe auf entsprechende Nachfrage von einem Vorfall vor drei Wochen, so von der Geschichte der Aussperrung und nachfolgenden Fesselung berichtet, wobei von einem Messer plötzlich keine Rede mehr gewesen sei, und dies als Fauxpas bereits ein klares Indiz dafür sei, dass die Angaben der Privatklägerin 2 nicht der Realität entsprechen würden (Urk. 68 S. 22). Zwar trifft es zu, dass die Privatklägerin 2 zunächst angibt, der Beschuldigte habe ihr drei Wochen vor dem 16. Dezember 2014 das Messer einmal an den Hals gehalten,
- 46 - wobei sie sich damit offensichtlich zunächst auf den Vorfall vom 25. November 2014 (Anklageziffer 1) bezieht. Weiter gibt sie an, dass der Beschuldigte auch sonst einfach immer wieder einmal das Messer aus dem Messerblock gezückt habe und beschreibt daraufhin zunächst den Vorfall vom 27. November 2013 und gibt an, beim Vorfall vor drei Wochen habe es sich um einen Donnerstag gehandelt, wobei sie der Beschuldigte zunächst ausgesperrt und daraufhin gefesselt und gezwungen habe, ein alkoholisches Getränk zu trinken. Die Verteidigung übersieht in diesem Punkt, dass die Privatklägerin 2 – wie vor- stehend ausgeführt – eben auch bei den vorliegend zu beurteilenden Vorfällen gemäss Anklageziffer 2.2 und 2.3 ein Messer erwähnt, nämlich anlässlich ihrer Ausführungen zu den Geschehnissen nach den sexuellen Handlungen (Urk. 3/4 S. 13). Gleichzeitig ist damit auch erstellt, dass die Privatklägerin 2 die Geschehnisse zeitlich korrekt und logisch verknüpft, als sie zum Vorfall der Drohung mit dem Messer befragt (Anklageziffer 3), zu Protokoll gibt, sie habe sich gedacht "nicht schon wieder mit dem Messer" und daraufhin von früheren Vorfällen mit dem Messer berichtet (Urk. 3/4 S. 6). Mit der Vorinstanz überzeugt die Darstellung der Privatklägerin 2 damit auch durch Kohärenz und Homogenität (Urk. 88 S. 30). 2.8.13. Hier kommt nun erneut dazu, dass weitere Indizien bestehen, welche die Anklagevorwürfe zu objektivieren vermögen. So gab die Zeugin F._____ anlässlich der Einvernahme vom 19. Januar 2015 zu Protokoll, sie habe am Samstag den 29. November 2014 und damit zwei Tage nach dem zu beurteilenden Vorfall Hämatome von der Fesselung an den Armen der Privatklägerin 2 gesehen (Urk. 6/1 S. 7). Dem im Recht liegenden Arztbericht von Dr. med. I._____ vom 14. Januar 2015 lässt sich entnehmen, dass sie von der Privatklägerin 2 am 2. Dezember 2014 konsultiert worden sei, wobei die Patientin von Tätlichkeiten seitens ihres Ehemannes berichtet habe. In der Untersuchung hätten sich am linken Oberarm multiple Hämatome sowie ein strangförmiges Hämatom am rechten Unterarm gezeigt (Urk. 3/4 Anhang 3). Damit lassen sich die Angaben der Privatklägerin, wonach sie vom Beschuldigten u.a. an den Armen gefesselt worden sei, auch mühelos mit dem Verletzungsbild in Einklang bringen und werden auch durch den Umstand, dass gemäss dem ärztlichen
- 47 - Befund zusätzlich Hämatome am Oberarm festgestellt worden sind, nicht entkräftet. Die Aussagekraft des in der Wohnung aufgefundenen und anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten sichergestellten Klebebands (Urk. 1/1 S. 2) ist zwar beschränkt, immerhin werden die Aussagen der Privatklägerin 2 dadurch insofern gestützt, als dass sie – wie gesehen – deponiert hat, u.a. mit einem Kle- beband gefesselt worden zu sein. 2.8.14. Aus den Aussagen des Beschuldigten zu den vorliegenden Anklagevor- würfen lässt sich nicht viel ableiten, zumal der Beschuldigte, wie sich der zutreffenden Zusammenfassung im angefochtenen Urteil entnehmen lässt, beide Anklagevorwürfe vollumfänglich bestreitet. Anlässlich der Hafteinvernahme vom
17. Dezember 2014 gab der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt an, das sei nie passiert und die Privatklägerin 2 habe auch nicht im Keller übernachtet. Weiter machte er Ausführungen zu seinem Geburtstag am tt. Oktober, wobei er traurig gewesen sei, dass die Privatklägerin 2 ihm nicht zum Geburtstag gratuliert habe. Auf Vorhalt eines Fotos des Klebebandes äusserte der Beschuldigte, das sage ihm nichts, er wisse nicht, was das sei. Er habe die Privatklägerin 2 nicht damit gefesselt (Urk. 5/1 S. 8). Auch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 8. April 2015 stellt der Beschuldigte die Anklagevorwürfe in Abrede (Urk. 5/3 S. 5 und S. 7) und bestritt diese sodann anlässlich der Schluss- einvernahme vom 8. April 2015 vollumfänglich (Urk. 5/4 S. 7). 2.8.15. Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er auf entsprechende Nachfrage aus, er habe die Privatklägerin 2 weder gefesselt, noch habe er ihr Alkohol eingeflösst (Prot. I S. 66 f.). Er habe für die Kinder gekocht und mit ihnen gespielt. Um circa 21:00 Uhr habe er die Kinder ins Bett gebracht und ihnen sehr lange Geschichten vorgelesen. Er habe danach fern gesehen, um sich zu entspannen. Als er gehört habe, dass sein Sohn im oberen Stock am Weinen gewesen sei, habe er ihn wieder ins Bett gebracht. Der Sohn sei ein zweites Mal aufgewacht. Er sei daraufhin nach oben gegangen und in seinem Bett eingeschlafen. Die Privatklägerin 2 sei um 18:00 Uhr nach Hause ge- kommen, aber habe nie nach den Kindern geschaut. Sie sei ins Zimmer gegangen und habe sich hingelegt. Danach sei sie ins Wohnzimmer gegangen
- 48 - und habe sich auf dem Sofa hingelegt, um zu schlafen (Prot. I S. 66). Es sei ein ganz normaler Abend gewesen, wie er oft vorgekommen sei. Er sei total schockiert gewesen, als ihn die Privatklägerin 2 eine Woche später gefragt habe, ob er sich nicht entschuldigen wolle. Sie habe dann irgendeine Geschichte erzählt. Sie erzähle immer solche Geschichten, seit sie sich kennen würden. Das sei nicht gut, da sie zwei heranwachsende Kinder hätten. Nach dieser Woche hätten sie über ein drittes Kind gesprochen (Prot. I S. 66). Weiter gab der Beschuldigte auf Vorhalt des Anklagevorwurfes der Nötigung zu Protokoll, die Privatklägerin 2 habe an diesem Abend Alkohol getrunken, er habe ihr diesen aber nicht gegeben. Eine Woche vorher habe sie Alkohol mit etwas Eistee auf dem Sofa getrunken (Prot. I S. 67). 2.8.16. Obwohl die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen nicht viel hergeben, gibt es doch einige Auffälligkeiten, welche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen wecken. Zunächst fällt auf, dass sich der Beschuldigte zum Kerngeschehen nur ausweichend äusserte, wobei dieses Aussageverhalten in sämtlichen Einvernahmen zum Ausdruck kommt. So gab der Beschuldigte bereits in der genannten Hafteinvernahme zum Vorfall befragt zu Protokoll, er habe bereits vorhin erwähnt, was da gewesen sei, es sei nichts gewesen, um dann ohne erkennbaren Zusammenhang betreffend andere Ereignisse zu berichten (seinen Geburtstag, ein Gespräch betreffend Scheidung und ein drittes Kind, vgl. Urk. 5/1 S. 8 f.). Gleiches Aussageverhalten legte der Beschuldigte auch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
8. April 2015 an den Tag. Anstatt die Fragen zum Vorfall zu beantworteten, schilderte er, dass an diesem Tag beide Kinder krank gewesen seien und wie er die Kinder ins Bett gebracht habe. Weiter führte er – erneut ohne erkennbaren Zusammenhang – aus, seine Frau hätte nach einer Woche, als sie zusammen an einem Tisch gesessen seien und über verschiedenen Dinge, wie auch ein drittes Kind gesprochen hätten, gesagt, dass er etwas Schlechtes gemacht habe. Er habe ihr entgegnet, dass er ein Therapeut und Heiler sei. Weiter habe er ausgeführt, sie müssten einen Therapeuten aufsuchen, wenn sie (die Privat- klägerin 2) immer Dinge sagen würde, die gar nicht passiert seien (Urk. 5/3 S. 5). Auch diese zusammenhangslose Schilderung erscheint völlig aus der Luft
- 49 - gegriffen und trägt nichts zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bei. Sodann machte der Beschuldigte, wie vorstehend ausgeführt, auch anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz lange Ausführungen dazu, wie er die Kinder ins Bett gebracht habe (Prot. I S. 66), anstatt sich zur Sache zu äussern. Dabei findet sich in den Aussagen des Beschuldigten auch eine Tendenz zu Übertreibungen (er habe den Kindern "sehr lange Geschichten vorgelesen", er sei "total schockiert" gewesen, vgl. Prot. I S. 66) und es fällt auf, dass er versucht, die Privatklägerin 2 in einem schlechten Licht darzustellen (sie habe "nie" nach den Kindern geschaut, vgl. Prot. I S. 66). Nicht relevant und ebenfalls ausweichend erscheint mit der Vorinstanz schliesslich die Antwort auf die Frage, ob er bestreite, die Privatklägerin 2 gezwungen zu haben, ein Glas mit Alkohol und Traubensaft auszutrinken. Dazu gab der Beschuldigte an, die Beschuldigte habe an diesem Abend Alkohol getrunken, er aber habe ihr diesen nicht gegeben. Wei- ter ergänzte er ungefragt, die Privatklägerin 2 habe bereits eine Woche zuvor Alkohol mit etwas Eistee auf dem Sofa getrunken (Prot. I S. 67), wobei diese Ergänzung erneut als ein unbehelflicher Versuch erscheint, die Privatklägerin in ein ungünstiges Licht zu rücken. 2.8.17. Insgesamt vermag der Beschuldigte die glaubhaften Depositionen der Privatklägerin 2 nicht zu entkräften, welche wie vorstehend ausgeführt insbesondere durch deren Detailreichtum und ihre Gedanken- und Gefühl- schilderungen überzeugen. So hat die Privatklägerin 2 insgesamt in nach- vollziehbarer Art und Weise ausgeführt, wie es zu den angeklagten Vorfällen gekommen sei, wobei die Schilderung eines solch aussergewöhnlichen bzw. ge- radezu absurden Tathergangs – entgegen der Verteidigung (Urk. 124 S. 16) – ge- rade für dessen erlebnisbasierten Hintergrund spricht. Ebenso für die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 spricht schliesslich auch der Umstand, dass sie sich zu den nachfolgenden sexuellen Handlungen nicht äussern wollte und diese nicht zur Anzeige gebracht hat, wäre es ihr doch bei einer Falsch- anschuldigung ein Leichtes gewesen, den Vorwurf entsprechend auszudehnen. 2.8.18. Bei dieser Ausgangslage bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im Sinne ihrer Darstellung zunächst gefesselt und
- 50 - sodann gezwungen hat, ein Glas mit einem Alkoholgemisch auszutrinken. Der Anklagesachverhalt gemäss den Ziffern 2.2 und 2.3 ist damit erstellt. 2.9. Zum Vorwurf der Drohung (Messer in die Höhe halten, Anklageziffer 3) 2.9.1. Für die Sachverhaltserstellung zu Anklageziffer 3, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin 2 mit einem Küchenmesser gedroht haben soll, kann nebst den Aussagen der direkt Beteiligten auf die Zeugenaussage von G._____ abgestellt werden. 2.9.2. Die Privatklägerin 2 führte in sämtlichen Einvernahmen zunächst konstant aus, es habe am Abend des 16. Dezembers 2014 einen Streit bzw. eine Diskussion gegeben, da sie die Tochter nicht vom Kindergarten abgeholt habe. Der Beschuldigte sei in die Küche gekommen, habe ein Messer aus dem Messerblock gezogen und dieses in die Höhe bzw. die Luft gehalten, worauf sie einen Schrei ausgestossen habe. Daraufhin habe der Beschuldigte das Messer in den Messerblock zurück getan (Urk. 3/2 S. 1; Urk. 3/4 S. 4; Prot. I S. 33). Abweichungen ergeben sich einzig im Hinblick auf die von der Privatklägerin 2 zu Protokoll gegebene angeblich geäusserte Bemerkung des Beschuldigten, nachdem er das Messer aus dem Messerblock gezogen und in die Höhe gehalten habe. So gab die Privatklägerin 2 sowohl anlässlich der Einvernahme durch die Polizei vom 17. Dezember 2014 sowie derjenigen durch die Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2015 an, der Beschuldigte habe ihr, als er das Messer aus dem Messerblock gezogen und in die Höhe gehalten habe, gesagt, sie würden ihn wieder an die gleiche Stelle bzw. soweit bringen wie vor einer Woche. Im Rahmen der Befragung durch die Vorinstanz führte sie hingegen aus, der Beschuldigte habe das Messer aus dem Messerblock gezogen und gesagt, sie bringe ihn wieder soweit, wie vor zwei Wochen (Prot. I S. 32). 2.9.3. Die erwähnten Abweichungen sind zwar bemerkenswert, mit Blick auf die gesamten Umstände jedoch nachvollziehbar. So hat die Privatklägerin 2 bereits zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angegeben, der Be- schuldigte habe gesagt, dass sie ihn wieder so weit bringen würde, wie vor einer Woche, wobei einige Vorfälle auch drei Wochen zurückliegen würden (Urk. 3/4
- 51 - S. 4). Im weiteren Verlauf der genannten Einvernahme führte sie sodann aus, der Beschuldigte habe das Messer einfach nach oben gehalten und gesagt, dass sie ihn wieder so weit bringen würde, wie vor zwei bis drei Wochen (Urk. 3/4 S. 20). Daraus erhellt, dass sich die Privatklägerin offensichtlich nicht mehr genau an den Wortlaut der Aussage des Beschuldigten erinnern kann, damit aber sinngemäss wiedergeben wollte, dass sich der Beschuldigte auf einen zeitlich davor liegenden Vorfall bezieht. Sie selber hat diese Bemerkung bzw. Aussage des Beschuldigten offensichtlich auf den Vorfall vom 25. November 2014 gemäss Anklageziffer 1 bezogen, wenn sie ausführt, drei Wochen zuvor habe er ihr das Messer an den Hals gehalten. Ergänzend gab sie weiter an, der Beschuldigte habe das Messer auch sonst immer wieder aus dem Messerblock gezückt (Urk. 3/4 S. 6; Prot. I S. 32). Da gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 davon auszugehen ist, es habe mehrere Übergriffe mit dem Messer gegeben, ist es gut möglich, dass sie sich unter diesen Umständen nicht mehr kohärent an den Wortlaut der Aussage des Beschuldigten erinnert. Hinzu kommt, dass die Befragung durch die Vorinstanz zeitlich einiges nach den vorgenannten Einvernahmen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Untersuchung stattgefunden hat, weshalb es durchaus nachvollziehbar ist, dass die Privatklägerin 2 den genauen Wortlaut nicht mehr präsent hat. Soweit sich die Privatklägerin 2 zum übrigen Kerngeschehen geäussert hat, stimmen ihre Aussagen jedoch wie erwähnt vollkommen überein. 2.9.4. Weiter gab die Privatklägerin 2 sehr authentisch und nachvollziehbar wieder, sie habe sich gedacht "nicht schon wieder mit dem Messer", wobei die Privatklägerin 2 bei dieser Aussage an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2015 in Tränen ausgebrochen ist (Urk. 3/4 S. 6; Urk. 65, Datei M2U00006). Diese Schilderung der Privatklägerin 2 in Bezug auf ihre Gefühle beim Anblick des Messers wirkt extrem lebensnah und zeugt von selbst Erlebtem. Wie bereits ausgeführt, begründete die Privatklägerin 2 diese Assoziation damit, der Beschuldigte habe sie immer wieder mit dem Messer bedroht. Drei Wochen zuvor habe er ihr das Messer einmal an den Hals gehalten und auch sonst immer wieder einmal das Messer aus dem Messerblock gezückt (Urk. 3/4 S. 6). Diese Begründung erscheint auch deshalb glaubhaft, weil sich die Privatklägerin 2
- 52 - offensichtlich an vorherige Ereignisse erinnert und zeitlich logisch zwei angeklagte Ereignisse verknüpft. So kann entgegen der Verteidigung (Urk. 124 S. 22) und mit der Vorinstanz konstatiert werden, dass ihre Aussagen eine innere Homogenität aufweisen. Diesbezüglich ist präzisierend festzuhalten ist, dass die Privatkläge- rin 2 den vorliegend zu beurteilenden Messervorfall entgegen den Ausführungen der Vorinstanz mit dem Vorfall gemäss Anklageziffer 1 (Gefährdung des Lebens) verbindet, welcher drei Wochen zuvor stattgefunden hat. Dies wird auch dadurch belegt, dass die Privatklägerin im vorinstanzlichen Verfahren ausgesagt hat, sie habe gedacht, dass er wieder ausrasten werde und das Gleiche passiere wie beim Vorfall von Ende November 2014 (Prot. I S. 32). 2.9.5. Sodann finden die Aussagen der Privatklägerin 2 eine gewisse Stütze durch die Depositionen des Zeugen G._____. Aus einem von der Verteidigung ins Recht gereichten Schreiben des Zeugen G._____ geht hervor, dass der Be- schuldigte und die Privatklägerin 2 am Abend des 16. Dezember 2014 gut hörbar gewesen seien, da sie offenbar in eine Diskussion oder einen Streit verwickelt gewesen seien. Er habe allerdings kein Wort verstanden. Als er dann um circa 21:00 Uhr noch einen Schrei von der Privatklägerin 2 gehört habe, habe er F._____ kontaktiert (Urk. 69/1). Weiter gab der Zeuge G._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. November 2015 auf entsprechende Nachfrage zu Protokoll, er habe nicht feststellen können, ob es sich am Abend des 16. Dezember 2014 um einen Streit oder einfach ein lauteres Gespräch gehandelt habe. Er habe kein Wort verstehen können. Er habe bloss lautere Stimmen bis um 21:00 Uhr gehört und dann sei dieser Schrei ertönt. Er habe nicht gesehen, wer geschrien habe, aber er würde aufgrund der Stimmlage schätzen, dass es nur die Privatklägerin 2 gewesen sein könne (Prot. I S. 109). Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat, stimmen diese Depositionen mit denjenigen der Privatklägerin überein, welche ausgesagt hat, der Schrei sei am Ende der Diskussion zwischen ihr und dem Beschuldigten ertönt. 2.9.6. Der Beschuldigte hielt den Depositionen der Privatklägerin 2 anlässlich der Hafteinvernahme vom 17. Dezember 2014 zusammengefasst entgegen, sie hätten am Abend des 16. Dezembers 2014 eine Diskussion gehabt. Die
- 53 - Diskussion sei entstanden, weil die Tochter an diesem Tag von seiner Nachbarin nach Hause gebracht und nicht von der Privatklägerin 2 abgeholt worden sei (Urk. 5/1 S. 2). Er sei an diesem Abend um 21:20 Uhr nach Hause gekommen, habe sich geduscht und die Privatklägerin 2 habe das Essen zubereitet. Sodann habe er sich aufs Sofa gesetzt und sie hätte das Essen gebracht. Dann hätten sie jemanden mit der Taschenlampe vor dem Haus gesehen. Er habe gefragt, wer da wohl komme. Die Privatklägerin 2 habe geäussert, sie sollten nicht öffnen, man wisse ja nie, es könnte gefährlich sein. Sie hätten dann die Türe geöffnet und es seien zwei Polizisten vor der Türe gestanden. Die Polizei habe gefragt, ob alles in Ordnung sei und habe anschliessend lange ausserhalb der Wohnung mit der Privatklägerin 2 gesprochen. Man habe ihm vorgehalten, er hätte ein Messer genommen, was er verneint habe. Zudem habe der Polizist ihm vorgeworfen, er habe die Privatklägerin 2 geschlagen, was er ebenfalls verneint habe. Er habe entgegnet, dass er und die Privatklägerin 2 sich eine Woche zuvor über ein drittes Kind unterhalten hätten. Seine Frau habe den Eisprung gehabt, wie käme er also zu diesem Zeitpunkt dazu, seine Frau zu schlagen (Urk. 5/1 S. 3). Auf die Frage, ob er seine Frau am Tag zuvor mit einem Messer bedroht habe, antwortete der Beschuldigte "nein, eigentlich gar nicht". Er habe gestern um 9:30 Uhr seinen ersten Patienten gehabt und habe den ganzen Tag gearbeitet. Er sei erkältet und mit Fieber nach Hause gekommen und habe nur noch schlafen wollen. Anlässlich der Diskussion mit der Privatklägerin 2 sei er erkältet gewesen und habe gar nicht richtig streiten können. Es sei ein Wirrwarr gewesen und sie hätten beide gesprochen. Seine Stimme sei sicher anders gewesen, da seine Nase verstopft gewesen sei, aber sie seien nicht laut gewesen (Urk. 5/1 S. 4). Auf Vorhalt eines Bildes des sichergestellten Messers sagte der Beschuldigte aus, es würde ihnen gehören und die Privatklägerin 2 habe damit gekocht. Auf den weiteren Vorhalt, dass er die Privatklägerin 2 mit diesem Messer bedroht habe, sagte er aus, er denke, sie habe das Messer gehabt und nicht er, weil sie ja gekocht habe. Dass die Privatklägerin 2 einen lauten Schrei ausgestossen habe und er daraufhin das Messer weggelegt habe, verneinte er und fügte an, die Privatklägerin 2 sei ein bisschen laut gewesen. Sie habe ihm gesagt, er solle bitte ruhig sein. Er habe daraufhin gemeint, er gehe duschen (Urk. 5/1 S. 5 f.).
- 54 - 2.9.7. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 8. April 2015 gab der Beschuldigte erneut zu Protokoll, er habe gar nichts gemacht, die Privatklägerin 2 erzähle unmögliche Sachen, das sei immer so gewesen. In sieben Jahren hätten sie nie einen Streit gehabt. Nie habe er ein schlechtes Wort gesagt. Er sei ein Heiler (Urk. 5/3 S. 2 f.). Im Rahmen der Befragung durch die Vorinstanz wiederholte der Beschuldigte sodann, sie hätten nie Streit gehabt, sondern eine Diskussion, da die Privatklägerin 2 gesagt habe, sie hätte die Kinder nicht vom Kindergarten abgeholt. Er sei um circa 21:45 Uhr nach Hause ge- kommen und an diesem Tag erkältet gewesen und habe ins Bett gehen wollen. Anlässlich der Diskussion habe die Privatklägerin irgendetwas Lautes gesagt, wie "hör auf", während das Fenster offen gestanden habe. Er habe nach den Kindern geschaut und sei später duschen gegangen. Danach sei er nach unten gekommen und sie hätten sich über die Möglichkeit unterhalten, ein Au-Pair einzustellen. Sie seien zusammen auf dem Sofa gesessen, woraufhin die Privatklägerin 2 gesagt habe, dass jemand mit einer Taschenlampe komme. Er habe die Tür geöffnet und zwei Polizisten seien dort gestanden (Prot. I S. 68). Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, er habe nie ein Messer in die Hand genommen und sie hätten nie einen Streit gehabt. Sie hätten lediglich das Abholen der Kinder und die Frage des Au-Pairs diskutiert. Er wisse nicht, woher diese Messer-Geschichte stamme. Die Privatklägerin 2 erzähle dies jedes Mal. Er habe nie einen Schrei gehört, sie habe nur einmal gesagt, "Hör auf" (Prot. I S. 69). Er wisse auch nicht, was der Nachbar, Herr G._____, gehört habe. Sie hätten normal diskutiert und niemand habe geschrien (Prot. I S. 70). 2.9.8. Zunächst kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, wenn sie ausführt, der Beschuldigte habe bezüglich des Randgeschehens teilweise detailliert ausgesagt, Interaktionen und Nebensächlichkeiten geschildert (z.B. betreffend das Eintreffen der Polizei, Gesundheitszustand der Familie) und dass auch seine Aussagen in Bezug auf die Diskussion mit der Privatklägerin 2 betreffend Abholen der Kinder glaubhaft erscheinen würden (Urk. 88 S. 38). Richtig hat die Vorinstanz auch erkannt, dass der Beschuldigte jedoch bezüglich des Kerngeschehens versucht hat, den konkreten Fragen auszuweichen. Seine diesbezüglichen Depositionen sind von ausufernden Schilderungen betreffend Nebensächlichkeiten geprägt,
- 55 - wozu beispielhaft auf seine Aussagen anlässlich der Hafteinvernahme vom
17. Dezember 2014 zu verweisen ist (Abschweifen auf Diskussion betreffend drittes Kind bzw. Eisprung der Privatklägerin 2, vgl. Urk. 5/1 S. 3). Zweifel weckt in diesem Zusammenhang auch seine Antwort auf die Frage, ob er seine Frau gestern mit dem Messer bedroht habe. So gibt er an "nein, eigentlich gar nicht" und fügt weiter an, er habe um 9:30 Uhr seinen ersten Patient gehabt und den ganzen Tag gearbeitet. Er sei erkältet und mit Fieber nach Hause gekommen (Urk. 5/1 S. 4). Bei seinen weitschweifigen Aussagen zu seiner Erkältung fällt auf, dass der Beschuldigte offensichtlich versucht, bereits vorab eine Rechtfertigung bzw. eine Begründung für die Wahrnehmung des Zeugen G._____ zu liefern, anstatt Fakten zum Beweisgegenstand zu nennen, was als typisches Lügensignal zu werten ist. Denn jemand der gewahr wird, dass seine erfundene Darstellung eine erklärungsbedürftige Lücke aufweist, versucht ungefragt eine Erklärung gleich mitzuliefern. So führte der Beschuldigte aus, er sei sicher erkältet gewesen, er habe gar nicht richtig streiten können. Es sei ein Wirrwarr gewesen, sie hätten beide gesprochen und seine Stimme sei sicher anders gewesen (Urk. 5/1 S. 4). 2.9.9. Fragen wirft weiter der Umstand auf, dass der Beschuldigte ausgesagt hat, seine Frau sei etwas laut gewesen (Urk. 5/1 S. 6), nachdem er zuvor angegeben hatte, es sei eine normale Diskussion gewesen (Urk. 5/1 S. 4). Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht bzw. damit konfrontiert, flüchtete sich der Beschuldigte in eine unplausible Antwort, nämlich sie hätten schon eine Woche zuvor eine Diskussion gehabt. Die Privatklägerin 2 sei depressiv und schon sehr ruhig gewesen. Sie mache auch nicht viel zuhause. Auch der Vater, die Schwester und die Tante litten unter Depressionen (Urk. 5/1 S. 6). Auch hier zeigt sich erneut sein ausweichendes Aussageverhalten und seine Antwort wirkt wie ein hilfloser Versuch, eine Erklärung für die ihn belastenden Aussagen der Privatklägerin 2 zu liefern. Die dadurch geweckten Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen werden sodann weiter dadurch akzentuiert, dass der Beschuldigte gleichzeitig versucht hat, ein unvorteilhaftes Bild von der Privat- klägerin 2 und ihrer Familie zu zeichnen und weitere lebensfremde und übertriebene Aussagen zu Protokoll gegeben hat (in sieben Jahren hätten sie nie einen Streit gehabt bzw. habe er nie ein schlechtes Wort gesagt, er sei ein Heiler,
- 56 - vgl. Urk. 5/3 S. 3). Sodann äusserte sich der Beschuldigte auch anlässlich der vorinstanzlichen Befragung im Bereich des Kerngeschehens leicht widersprüchlich und gab zunächst an, er habe irgendetwas Lautes wie "Hör auf" gesagt (Prot. I S. 68), wobei er in der weiteren Befragung ausführte, er habe die Privatklägerin 2 nie sehr laut schreien gehört und sie habe nur einmal gesagt "Hör auf" (Prot. I S. 69). Selbstverständlich sind solche Aussagen, ebenso wie die vorstehend aufgezeigten Ungereimtheiten, kein direkter Beweis für die Un- wahrheit der Depositionen des Beschuldigten. Allerdings lässt sich dieses Aus- sageverhalten auch nicht einfach – wie von der Verteidigung behauptet – damit erklären, dass der Beschuldigte zum eigentlichen Tatvorwurf ja gar nichts zu Pro- tokoll hätte geben können und deshalb auf Nebensächlichkeiten ausgewichen sei (Urk. 124 S. 22 f.). 2.9.10. Schliesslich ist im Zusammenhang mit dem vorliegenden Anklagesach- verhalt auf das Argument der Verteidigung einzugehen, wonach dem Beschuldig- ten eine Falle gestellt worden sei. Dies will die Verteidigung wie bereits unter dem Titel Komplott-Theorie erwähnt aus dem Umstand ableiten, dass das Küchen- fenster just in dem Moment, als die Privatklägerin 2 den Schrei abgegeben habe, offen gestanden sei, sodass der Nachbar diesen Schrei auch habe hören können, was nach einem konstruierten Vorgehen aussehe (Urk. 68 S. 36; Urk. 124 S. 24). Die Privatklägerin 2 hat an der Befragung im Berufungsverfahren dazu glaubhaft angegeben, sie sei am Kochen gewesen und es hätte keine gute Lüftung in der Küche gehabt, weshalb das Kippfenster offen gestanden sei (Urk. 131 S. 14),
– was der Beschuldigte im übrigen bereits anlässlich seiner Hafteinvernahme zu Protokoll gab (vgl. Urk. 5/1 S. 5). Ebenso ist der Einwand der Verteidigung zu verwerfen, die Privatklägerin 2 habe den Streit absichtlich provoziert, dies wohl- wissend, dass ihr Verhalten zu einer heftigen Diskussion führen würde (Urk. 124 S. 24). Diesbezüglich sind ihm Aussagen des Beschuldigten entgegenzuhalten, wonach sie nie Streit gehabt und in einer harmonischen Beziehung gelebt hätten (Urk. 5/3 S. 2 f.; Prot. I S. 68). Wenn dies tatsächlich so gewesen wäre, hätte die Privatklägerin 2 also kaum ahnen können, dass es wegen einer Meinungs- verschiedenheit zu einem derart lauten Streit kommen sollte. Die Privatklägerin 2 hat diesen Vorwurf auf Vorhalt glaubhaft dementiert und überzeugend ausgesagt,
- 57 - sie habe nicht absichtlich eine Diskussion angezettelt und sich auch nicht mir ihrer Mutter abgesprochen. Der Beschuldigte könne jederzeit wütend und laut werden und es könne zu einer Diskussion kommen, weshalb man so etwas nicht planen könne (Urk. 131 S. 14 f.). An der Befragung im Berufungsverfahren hat sie weiter glaubhaft ausgeführt, sie sei wütend auf ihre Mutter gewesen, welche die Nach- barn und sodann die Polizei alarmiert habe (Urk. 131 S. 14). Zudem ist erneut da- rauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 2 bei einem inszenierten Vorfall wohl im Nachgang der Verhaftung des Beschuldigten anlässlich ihrer Einvernahme bei der Polizei nicht zurückhaltend ausgesagt hätte und sie vielmehr – wie dies ihre Ver- treterin vorbringt (Prot. II S. 33) – hätte "aus dem Vollen schöpfen" können, was sie aber nicht getan hat (vgl. Urk. 3/2; Urk. 3/4 S. 20). Die Zurückhaltung der Pri- vatklägerin 2 und damit ihr augenscheinliches Bestreben, den Beschuldigten nicht übermässig belasten zu wollen, zeigt sich sodann auch anlässlich der Befragung durch die Staatsanwaltschaft, wobei sie damals zu diesem Vorfall befragt zu Pro- tokoll gab: "Er hat das Messer einfach nach oben gehalten [...] Ob man dem be- drohen sagen kann... Ich habe einfach einen Schrei losgelassen" (Urk. 3/4 S. 20). Gemäss Vorbringen der Verteidigung würden diese Aussagen es wiederum als fraglich erscheinen lassen, ob die Privatklägerin 2 überhaupt in Angst versetzt worden sei (Urk. 124 S. 24; Urk. 68 S. 36). Dieses Behauptung ist bereits dadurch widerlegt, dass die Privatklägerin 2 überdies glaubhaft ausgesagt hat, sie hätte einen Schrei ausgestossen, was wiederum mit den Angaben des Zeugen G._____ übereinstimmt, wonach am Ende der Diskussion ein Schrei ertönt sei. 2.9.11. Insgesamt erscheint die Darstellung der Privatklägerin 2 viel lebensnaher, weshalb für die Sachverhaltserstellung zu Anklageziffer 3 auf die glaubhaften Depositionen der Privatklägerin 2 abzustellen ist. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er von der Privatklägerin 2 geschildert wurde. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte anlässlich einer verbalen Auseinander- setzung ein Messer ergriffen und dieses ihn Richtung Kopf der Privatklägerin 2 gehalten und ihr erklärt hat, sie bringe ihn wieder soweit wie vor einer Woche. Ebenso ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 dadurch in Angst versetzt und dieses Verhalten bei ihr, wie in der Anklage umschrieben, zu einer
- 58 - massiven Verunsicherung in ihrem Sicherheitsgefühl geführt hat, woraufhin sie einen Schrei ausgestossen hat. 2.10. Zum Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Faustschläge gegen das Auge, Anklageziffer 4) 2.10.1. Zum Vorwurf der einfachen Körperverletzung liegen als Beweismittel zunächst die Aussagen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigen vor, wobei die relevanten Aussagen der direkt Beteiligten von der Vorinstanz richtig zu- sammengefasst wurden, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 88 S. 41 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem liegen die Depositionen der Zeugin L._____ im Recht und es wurden sodann im Rahmen der Berufungsverhandlung vom
6. März 2017 die Zeuginnen C._____ und E._____ einvernommen (vgl. Prot. II S. 12). 2.10.2. Die Privatklägerin 2 führte zum Anklagevorwurf der einfachen Körper- verletzung sowohl anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, als auch im Rahmen des vorinstanzlichen Hauptverhandlung betreffend das Kern- geschehen übereinstimmend aus, der Beschuldigte habe ihr am ersten Kindergartentag ihrer Tochter, zwischen 10:00 Uhr und 11:00 Uhr mehrere Faust- schläge gegen die rechte Körperseite zugefügt, wovon sie ein blaues Auge davon getragen habe (Urk. 3/4 S. 17; Prot. I S. 17). 2.10.3. Die Privatklägerin 2 vermochte auch hier detaillierte Angaben zur Diskussion mit dem Beschuldigten und damit zum Anlass für die tätliche Auseinandersetzung machen. So habe sie ihrer Tochter einen falschen bzw. ungesunden Znüni eingepackt, wobei der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie solle etwas anderes einpacken. Daraufhin habe sie das Brötchen mit Lyoner Wurst durch Apfelschnitze und DAR-VIDA ausgetauscht (Prot. I S. 34). Weiter gab sie an, sie hätten ihre Tochter in den Kindergarten begleitet und seien ungefähr eine Stunde dort geblieben. Als sie wieder zu Hause gewesen seien, habe der Beschuldigte wieder angefangen zu diskutieren und habe bereits im unteren Stock auf sie los gehen wollen (Prot. I S. 17). Diesbezüglich hat bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Privatklägerin 2 Angaben zu räumlichen
- 59 - Verhältnissen machen konnte, indem sie angab, der Beschuldigte habe bereits im unteren Stockwerk auf sie losgehen wollen, worauf sie nach oben ins Spielzimmer geflohen sei. Dort habe er sie in eine Ecke gedrängt und mehrmals auf sie bzw. ihren Kopf eingeschlagen. Von diesen Schlägen habe sei ein blaues Auge davon getragen, welches während circa zwei Wochen sichtbar gewesen sei (Prot. I S. 17). 2.10.4. Demgegenüber ergibt sich aus sämtlichen Einvernahmen des Be- schuldigten, dass er durchwegs verneinte, die Privatklägerin 2 jemals geschlagen zu haben. Im Rahmen der Befragung durch die Vorinstanz gab der Beschuldigte zwar mit den Angaben der Privatklägerin 2 insofern übereinstimmend an, er habe ihr, als sie Wurst eingepackt habe, gesagt, dass dies ungesund sei, worauf sie Apfelstücke eingepackt habe. Gemäss Aussagen des Beschuldigten hätten sie allerdings nie einen Streit gehabt. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte der Beschuldigte, die Tochter gemeinsam mit der Privatklägerin 2 zum ersten Kindergartentag begleitet zu haben und im Kindergarten etwa eine oder mehrere Stunden verblieben zu sein. Was nach dem Kindergarten geschehen sei, habe er nicht in klarer Erinnerung. Er habe das Kind nach Hause geholt und sei dann direkt wieder in seine Praxis gegangen. Er habe um 13:15 Uhr einen ersten Patiententermin gehabt. Auf Vorhalt, der fragliche Vorfall sei gemäss Angaben der Privatklägerin 2 zwischen 10:00 Uhr und 11:00 Uhr geschehen, gab der Be- schuldigte an, sie seien um 11:00 Uhr nach Hause gekommen. Er habe um 13:15 Uhr seinen ersten Patienten gehabt und benötige eine Stunde, um nach M._____ [Ortschaft] zu gelangen und dreissig Minuten zur Vorbereitung. Er sei zu dieser Zeit also schon weg gewesen (Prot. I S. 58). 2.10.5. Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass einige Indizien gegen die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten sprechen: So deutet der Eintrag vom 19. August 2014 in der Agenda des Beschuldigten entgegen seinen Depositionen darauf hin, dass der erste Patiententermin am Nachmittag erst auf 14:15 Uhr angesetzt war. Ferner ist ersichtlich, dass der Termin im Kindergarten – offensichtlich von der Privat- klägerin 2 selbst – von 9:00 Uhr bis 10:00 Uhr eingetragen wurde, und nicht wie
- 60 - die Verteidigung behauptet um 10:00 Uhr (Urk. 68 S. 39; Urk. 124 S. 25; Urk. 69/3). Sodann hat die Zeugin L._____ ausgesagt, dass alle Eltern spätestens um 11:00 Uhr gegangen seinen, was wiederum die Darstellung der Privatklägerin 2 untermauert, wonach sich der Vorfall zwischen 10:00 Uhr und 11:00 Uhr ereignet haben soll. Hinzu kommt, dass selbst wenn sich der Beschuldigte wie von ihm behauptet nur für kurze Zeit zu Hause aufgehalten hätte und danach direkt arbeiten gegangen wäre, dies der Darstellung der Privat- klägerin 2 nicht entgegensteht und damit – wie dies bereits die Vorinstanz erkannte – auch den anklagegegenständlichen Sachverhalt nicht ausschliesst. 2.10.6. Als Hauptargument gegen die Darstellung der Privatklägerin 2 wendet die Verteidigung ein, die Privatklägerin 2 habe auf entsprechende Nachfrage verneint, dass jemand ihr blaues Auge gesehen habe, was vollkommen unvorstellbar sei. Gemäss Auffassung der Verteidigung wäre das von der Privatklägerin 2 behaup- tete Hämatom zunächst der Kindergärtnerin L._____ beim Abholen der Tochter aufgefallen, insbesondere da es am Vormittag noch nicht da gewesen sei (Prot. II S. 15; Urk. 124 S. 26 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Privatklägerin 2 le- diglich angegeben hat, dass sie ihre Tochter abholen gegangen sei, nicht aber, dass sie der Kindergärtnerin bei dieser Gelegenheit persönlich begegnet ist. Selbst wenn nun aber eine persönliche Begegnung stattgefunden hätte, wäre es durchaus plausibel, dass die Zeugin L._____ dennoch nichts wahrgenommen hät- te, zumal notorisch ist, dass ein Hämatom nach einer so kurzen Zeit – ungefähr eine knappe Stunde nach dem angeklagten Vorfall – noch nicht sichtbar gewesen wäre. Auch kann aus dem Umstand, dass die Privatklägerin 2 ihr blaues Auge nicht ärztlich untersuchen bzw. feststellen liess, nichts zulasten der Zuverlässigkeit ihrer Aussagen abgeleitet werden. 2.10.7. Sodann ist der Verteidigung insofern beizupflichten, als dass die beiden als Entlastungszeuginnen aufgerufenen Personen aus dem Umfeld der Privat- klägerin 2, C._____ und E._____, kein blaues Auge festgestellt haben. Allerdings konnten beide Zeuginnen nur beschränkt sachdienliche Hinweise zum Anklage- sachverhalt machen bzw. waren ihre Angaben nur beschränkt aussagekräftig:
- 61 - 2.10.8. So hat die Nachbarin der Privatklägerin 2, C._____, an der Be- rufungsverhandlung vom 6. März 2017 als Zeugin ausgeführt, sie sei im August 2014 eine Woche in den Ferien gewesen. Auf die Frage, ob sie in der zweiten Hälfte von August 2014 in den Ferien gewesen sei, gab die Zeugin an, sie wisse es nicht mehr bzw. sie könne es nicht sagen. Aus ihren Aussagen geht weiter hervor, dass sie nach den Schulferien und damit entweder in der Zeitspanne ge- mäss Anklagevorwurf oder allenfalls erst im September 2014 eine Woche in den Ferien war. Betreffend die verbleibende Zeit hat sie auf entsprechende Nachfrage ausgesagt, dass ihr an der Privatklägerin 2 nie etwas aufgefallen sei bzw. sie kein blaues Auge beobachtet habe (Urk. 122 S. 4.) Damit lässt sich ihren Depositionen nichts Sachdienliches entnehmen, stützen ihre Aussagen doch weder die Aus- sagen der Privatklägerin 2, noch diejenigen des Beschuldigten. 2.10.9. Die Arbeitskollegin der Privatklägerin 2, E._____, gab im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme an der Berufungsverhandlung vom 6. März 2017 zu Proto- koll, sie habe die Privatklägerin 2 in der zweiten Hälfte August 2014 nicht die gan- ze Zeit gesehen. Ihr sei jedoch aufgefallen, dass sie sehr angespannt gewesen sei und oft ans Telefon habe gehen müssen, da ihr Ehemann oft angerufen habe. Auf entsprechende Nachfrage führte sie weiter aus, es sei ihr aufgefallen, dass die Privatklägerin 2 damals relativ stark geschminkt zur Arbeit erschienen sei. Ein "Veilchen" bzw. ein Hämatom sei ihr bei der Privatklägerin 2 jedoch nicht aufgefal- len (Urk. 122A S. 4). Die Depositionen der Zeugin lassen erkennen, dass sie of- fensichtlich bemüht war, zugunsten der Privatklägerin 2 auszusagen, indem sie beispielsweise wie erwähnt von sich aus deponierte, die Privatklägerin 2 sei stark geschminkt gewesen oder sie weiter zu Protokoll gab, die Privatklägerin 2 sei je- weils relativ gestresst bzw. gehetzt zur Arbeit gekommen (Urk. 122A S. 4 und S. 6). Weiter hat sie auch angegeben, dass sie über den Gegenstand des Verfah- rens informiert gewesen sei bzw. ihr die Privatklägerin 2 von den anklagegegen- ständlichen Ereignissen erzählt habe (Urk. 122A S. 7 f.), weshalb ihre Aussagen mit Zurückhaltung zu würdigen sind. 2.10.10. Damit sind die vom Beschuldigten angerufenen Entlastungszeuginnen ungeeignet, um die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 in Zweifel
- 62 - zu ziehen und entlasten den Beschuldigten – entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Prot. II S. 16) – nicht. 2.10.11. Die Privatklägerin 2 hat im gesamten Verfahren konstant ausgesagt, dass niemand ihr blaues Auge gesehen habe (Urk. 3/4 S. 17; Prot. I S. 18). Anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 12. Juli 2017 hat sie dazu ergänzend ausgeführt, sie habe damals nicht gearbeitet und nur an der Sitzung bei der D._____ AG teilgenommen. Weiter hat sie angegeben, sie hätte, nachdem der Beschuldigte sie geschlagen habe, einen Arnikaspray aufgetragen und das Hämatom sei auch durch den Rand ihrer Brille verdeckt worden. Ihr Auge sei auch nicht total blau gewesen, aber das Hämatom sei auf der Seite und unterhalb des Auges sichtbar gewesen und dann während zwei Wochen nach und nach abgeklungen (Urk. 131 S. 19). Weiter hat die Privatklägerin 2 im Rahmen der Fortsetzung der Berufungsverhandlung offengelegt, dass sie mit ihrem Vorgesetz- ten bei der D._____ AG, Herrn N._____, über ihre Probleme in der Ehe gespro- chen habe (Urk. 131 S. 15). Entsprechend geht aus einem Schreiben von Herrn N._____ der D._____ AG hervor, die Privatklägerin 2 sei am Donnerstag
21. August 2014 und damit zwei Tage nach dem zu beurteilenden Vorfall an einer internen Schulung zugegen gewesen, wobei diese in einem abgedunkelten Raum stattgefunden habe (vgl. Urk. 109). Mit diesem Schreiben konfrontiert hat die Pri- vatklägerin 2 ausgesagt, sie habe ihn nicht instruiert, dies so zu schreiben. Herr N._____ habe ihr gesagt, er schreibe dies so, da sie – die Privatklägerin 2 – ihm die Situation mit dem blauen Auge geschildert habe (Urk. 131 S. 15 ff.) 2.10.12. Aufgrund der genannten Aussagen ist zwar mit der Verteidigung (Prot. II S. 16) davon auszugehen, dass das blaue Auge der Privatklägerin 2 auch Thema am Arbeitsplatz war. Allerdings kann aus dem Umstand, dass sich Herr N._____ und die Zeugin E._____ offensichtlich ein Stück weit mit der Privatklägerin 2 soli- darisiert haben, entgegen den Ausführungen der Verteidigung nichts betreffend die Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen abgeleitet werden (Urk. 68 S. 6 und S. 39; Prot. I S. 83 und S. 87; Urk. 124 S. 26 f.; Prot. II S. 15 f.). 2.10.13. Schliesslich ist mit der Verteidigung zu konstatieren, dass die Privatklä- gerin 2 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Dezember 2014 zunächst
- 63 - angegeben hatte, die Kinder würden jeweils sehen, wenn der Beschuldigte sie schlage, was sie in der Folge bei der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Einver- nahme vom 19. Januar 2015 verneinte (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/4 S. 25). Entgegen der Verteidigung ist auch dies der Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen nicht abträglich, da damit zumindest keine Aggravierung festzustellen ist und sie den Beschuldigten damit eigentlich entlastete. 2.10.14. Mit der Vorinstanz bestehen nach dem Gesagten keine vernünftigen Zweifel am Wahrheitsgehalt der den Beschuldigten belastenden Aussagen der Privatklägerin 2 und daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er Eingang in die Anklageschrift gefunden hat. Der Sachverhalt gemäss Ziffer 4 ist somit erstellt. 2.11. Zum Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Faustschläge gegen die Oberarme, Anklageziffer 5) 2.11.1. Die Verteidigung sieht zunächst auch bei diesem Vorwurf den Anklage- grundsatz verletzt und rügt die ungenaue Datierung der angeblichen Vorwürfe. Ohne möglichst genaue Angabe von Ort und Zeit sei es einem Beschuldigten nicht möglich, entsprechende Fragen zu diesen Umständen zu stellen oder Alibis oder sonstige Entlastungsbeweise vorzubringen, was sich gerade im vorliegenden Fall exemplarisch zeige (Urk. 124 S. 29). 2.11.2. Gemäss Anklage hat der Beschuldigte an einem nicht mehr eruierbaren Abend gegen 23 Uhr, vermutlich im Jahre 2012 bzw. Ende 2011, der auf dem So- fa liegenden Privatklägerin 2 zu Hause an der O._____-Strasse ... in P._____ an- lässlich einer verbalen Auseinandersetzung mehrfach mit der Faust gegen deren Oberarme geschlagen, so dass Hämatome, welche auch nach rund zwei Wochen sichtbar waren, die Folge davon waren (Urk. 16 S. 5). 2.11.3. In einer Anklageschrift sind grundsätzlich das Datum und die Zeit der Tat- ausführung bzw. die möglichst genaue Zeit, zu welcher sich der Lebensvorgang abgespielt hat, anzugeben. Die vom Anklageprinzip geforderte zeitliche Be- stimmtheit des Anklagevorwurfs hängt jedoch auch von den Umständen des kon-
- 64 - kreten Falles ab und der Begriff der möglichst genauen Beschreibung der Tataus- führungszeit kann nicht generell bzw. abstrakt erfasst werden. Da es nicht selten vorkommt, dass eine Anzeige erst mehrere Jahre nach der Tat eingereicht wird, lassen sich die zeitlichen Verhältnisse zudem nicht immer genau rekonstruieren. Unter Umständen kann demnach auch die Angabe eines längeren Zeitraums genügen, solange die Tatidentität gewahrt bleibt (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich et. al. 2014, Art. 325 N 9). Sind sodann die gegen den Beschuldigten erhobenen Vor- würfe in sachlicher und örtlicher Hinsicht detailliert umschrieben, so erlaubt dies eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Taten und vermag die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 325 N 28). Auch hier ist – wie auch die Verteidigung vorbringt – ent- scheidendes Kriterium, ob die beschuldigte Person rechtzeitig und genügend über den ihr vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden ist, damit sie ihre Verteidi- gungsrechte angemessen ausüben kann. 2.11.4. Der Verteidigung ist zunächst zuzustimmen, dass die zeitliche Umschrei- bung des Anklagevorwurfs effektiv weit gefasst ist. Der Anklagevorwurf stützt sich aber zur Hauptsache auf die Aussagen der Privatklägerin 2, welche nachvollzieh- barerweise nicht präziser ausgefallen sind (vgl. Urk. 3/4 S. 18 f.), da das dem An- klagevorwurf zugrundeliegende Geschehen bereits einige Jahre zurückliegt. Folg- lich liess sich im Rahmen des Vorverfahrens der genaue Zeitpunkt der Tathand- lung auch nicht näher erstellen. Mit der Formulierung in der Anklageschrift wird aber immerhin deutlich gemacht, dass sich der Sachverhalt in der Zeitspanne von Dezember 2011 bis Ende Januar 2012 ereignet haben soll. Entgegen den Vor- bringen der Verteidigung ist damit der in der Anklage gewählte Zeitraum dem Umständen des Falles entsprechend hinreichend zeitlich eingegrenzt. Hinzu kommt, dass der Anklagevorwurf wie in sachlicher und auch in örtlicher Hinsicht detailliert umschrieben wird, was die Ungenauigkeit des in der Anklage festgehal- tenen Zeitraumes aufzuwiegen vermag und dazu führt, dass der Beschuldigte in seinen Verteidigungsrechten auch nicht massgeblich eingeschränkt war. Dass es dem Beschuldigten – wie von der Verteidigung behauptet – nicht möglich gewe- sen sein soll, einen Entlastungsbeweis anzutreten, wird schon damit widerlegt,
- 65 - dass er – wie nachfolgend dargetan wird – einen Reisepass mit einem Eintrag für den anklagerelevanten Zeitraum eingereicht hat, was zeigt, dass er auch wusste, wohingegen er sich zu verteidigen hatte. Demnach war es dem Beschuldigten und seiner Verteidigung zweifellos möglich gewesen, zu erfassen, was ihm ange- lastet wird und zu verstehen, was Gegenstand des Vorwurfes ist. Dem Anklage- grundsatz wurde folglich genüge getan. 2.11.5. Die Anklage stützt sich in Ziffer 5 einzig auf die Aussagen der Privat- klägerin 2, wobei diese für die Sachverhaltserstellung den entgegenstehenden Depositionen des Beschuldigten gegenüberzustellen und zu würdigen sind. 2.11.6. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2014 gab die Privatklägerin 2 im Wesentlichen zu Protokoll, die Faustschläge gegen den Oberarm hätten vor zwei bis zweieinhalb Jahren an einem Abend gegen 23:00 Uhr zu Hause in P._____ stattgefunden. Sie wisse nicht mehr, wie es dazu gekommen sei, der Beschuldigte habe einfach gesagt, er habe jetzt genug, er könne nicht mehr. Es sei wieder etwas vorgefallen, was sie falsch oder nicht gemacht habe, weshalb der Beschuldigte wütend geworden sei. Sie sei auf dem Sofa gelegen und der Beschuldigte sei auf sie zugekommen. Er habe sie x- Mal gegen beide Oberarme geschlagen. Die Hämatome seien danach rund zwei Wochen sichtbar gewesen (Urk. 3/4 S. 17 f.). 2.11.7. Als die Privatklägerin 2 von der Vorinstanz zu diesem Vorfall befragt wurde, bestätigte sie, vom Beschuldigten mit Faustschlägen gegen beide Oberarme traktiert worden zu sein und gab erneut an, dass sie den Grund nicht mehr wisse. Sie erinnere sich aber noch ganz genau daran, da sie eine Woche später ins Hallenbad gegangen seien und sie dabei versucht habe, die Hämatome mit Make-up abzudecken. Man habe die Hämatome aber trotzdem gesehen und die übrigen Besucher hätten sie angeschaut. Sie habe die "Bläuelen" mit ihrem Badetuch abgedeckt. Der Beschuldigte sei fast ein bisschen stolz gewesen, das sei ganz speziell gewesen. Sodann führte sie auf entsprechende Nachfrage aus, der Vorfall habe sich eher im Jahr 2012 als Ende 2011 ereignet, da ihr Sohn bereits grösser gewesen sei und habe laufen können. Die Schläge hätten einen dumpfen Schmerz ausgelöst. Wenn man nur einmal drauf schlage und danach
- 66 - nicht mehr, dann tue das schon weh. Wenn eine Person x-Mal drauf schlage, dann spüre man das gar nicht mehr gross. Sie denke, dass ihre Schmerzgrenze eher höher sei. Sie habe sich anfangs gewehrt. Er sei erstaunt gewesen, dass sie den Mut gehabt habe, ihn auch zu schlagen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass der Beschuldigte seine Aggressionen habe rauslassen wollen und sie dies über sich ergehen lassen müsse und es danach besser sei (Prot. I S. 16). 2.11.8. Der Beschuldigte wendete hiergegen – auf Vorhalt der entsprechenden Aussage der Zeugin F._____, wonach sie von Faustschlägen gegen die Oberarme berichtet habe –, ein, sie hätten nie Streit gehabt und es habe nie Schläge gegeben. Er sei so überrascht. Die Privatklägerin 2 habe im gesagt, dass sie im Januar 2015 beim Hausarzt gewesen sei und dieser ein Hämatom am Arm festgestellt habe. Er befinde sich jedoch bereits seit 17. Dezember 2014 im Gefängnis. Das sei eine grosse Lüge, wie könne ein Hämatom drei, vier Wochen bestehen (Urk. 5/3 S. 6). 2.11.9. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. September 2015 gab der Beschuldigte auf die Frage, ob er sich an eine solche tätliche Auseinandersetzung erinnern könne, zu Protokoll, sie hätten am tt. November 2011 geheiratet. Danach seien sie nach Indien gereist und im März 2012 seien sie zurück in die Schweiz gekommen. Weder in Indien noch in der Schweiz sei so etwas passiert. Er habe nie solche blauen Flecken gesehen. Weiter führte er auf Vorhalt der detaillierten Angaben der Privatklägerin 2 aus, sie seien jeweils ins Hallenbad in P._____ gegangen. Die Privatklägerin 2 sei nur dort gesessen und während den acht Jahren nie ins Wasser gegangen. Er wisse nicht, was sie hätte abdecken müssen. Er habe in dieser Zeit während sechs Tagen in der Woche gearbeitet und sei nur am Sonntag zu Hause gewesen (Prot. I S. 55 f.) 2.11.10. Die Aussagewürdigung der Vorinstanz erweist sich auch in diesem Anklagepunkt als zutreffend, wobei hervorzuheben ist, dass insbesondere der hohe Detaillierungsgrad sowie die eingängigen Gefühlsschilderungen betreffend ihre damals erlittenen Schmerzen im Rahmen ihrer konstanten Aussagen für deren Glaubhaftigkeit sprechen. Plausibel erscheint auch die Begründung der Privatklägerin 2 weshalb sie sich gerade an diese Faustschläge erinnern könne,
- 67 - wenn sie ausführt, dass sie eine Woche später ins Hallenbad gegangen seien und sie versucht habe, die Hämatome abzudecken. Dies zeigt, dass sie den anklage- gegenständlichen Vorfall offenbar mit dieser Verknüpfung, dem darauffolgenden Besuch im Hallenbad, in ihrem Langzeitgedächtnis gespeichert hat. Zudem er- scheinen auch die von der Privatklägerin geschilderten Begleitumstände stimmig, wobei sie angegeben hat, es sei wieder etwas vorgefallen, was sie falsch oder nicht gemacht habe, weshalb der Beschuldigte wütend geworden sei. 2.11.11. Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, ist mit der Vorinstanz nicht geeignet, begründete Zweifel an der glaubhaften Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin 2 zu wecken. Dabei geben die Aussagen des Beschuldigten auch hier nicht viel her, da er die Schläge pauschal bestreitet, ohne näher auf den von der Privatklägerin 2 geschilderten Sachverhaltskontext einzugehen. Augen- fällig ist auch hier, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Depositionen vor der Vorinstanz vom Beweisthema flüchtet und anstatt Angaben zur Sache zu machen, die Privatklägerin erneut in einem schlechten Licht darzustellen versucht (Prot. I S. 56). Aufhorchen lassen auch die von der Vorinstanz genannten weitschweifigen und für die Sache nicht relevanten Ausführungen zu seinen Eltern und insbesondere seine abschliessende Äusserung, er habe die Privatklägerin 2 nie geschlagen, er habe sie geheilt (Prot. I S. 56). Jedenfalls kann dem vorinstanzlichen Schluss vollumfänglich beigepflichtet werden, wonach gestützt auf die glaubhafteren Aussagen der Privatklägerin 2 vernünftige Zweifel an deren Sachverhaltsdarstellung ausgeschlossen werden können. 2.11.12. An diesem Ergebnis ändert schliesslich auch der Einwand der Verteidigung nichts, wonach der Beschuldigte gar nicht in der Schweiz, sondern mit seiner Familie in Indien gewesen sei (Urk. 68 S. 41). Der von der Verteidigung eingereichte Reisepass des Beschuldigten beweist einzig, dass sich der Beschul- digte vom 15. Dezember 2011 bis am 14. Januar 2012 in Indien aufgehalten hat (Urk. 69/4), was aber nicht ausschliesst, dass der Beschuldigte der Privat- klägerin 2, wie von ihr ausgeführt, im Jahr 2012 Faustschläge gegen die Oberarme verpasst hat. Damit ist rechtsgenügend erstellt, dass es im Jahr 2012 zu den anklagegegenständlichen Faustschlägen gekommen ist, welche bei der
- 68 - Privatklägerin 2 Schmerzen und während mindestens zwei Wochen sichtbare Hämatome verursacht haben. 2.12. Zum Vorwurf der verbalen Drohung (Aussage "I cut you piece by piece and throw you in the Abfallsack" und Aussage betreffend Beil, Anklageziffern 6 und 7) 2.12.1. Schliesslich sind auch bei den zuletzt zu beurteilenden Vorfällen gemäss Anklageziffern 6 und 7 keine Zeugen zugegen gewesen, weshalb auch hier aufgrund der konkreten Aussagen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten zur Sache ermittelt werden muss, welche Darstellung glaubhaft ist und überzeugt. 2.12.2. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
19. Januar 2015 führte die Privatklägerin 2 aus, der Beschuldigte habe ihr gesagt "I cut you piece by piece and throw you in the Abfallsack" oder er würde sie im Cheminée verbrennen. Als sie ein Beil für den Garten gekauft hätten, habe er mit einem Augenzwinkern gesagt, damit könne man nicht nur Äste hacken, sondern es auch für sie benutzen. Sie habe entgegnet, das könne er nicht machen, da man es bemerken würde, worauf er gesagt habe, er könne das so anstellen, dass es nicht bemerkt würde (Urk. 3/4 S. 14). Im weiteren Verlauf der Einvernahme erneut zu diesen Vorfällen befragt, gab die Privatklägerin 2 sodann zu Protokoll, sie habe den Eindruck gehabt, dass er sie loswerden wollte. Er habe auch gesagt, dass sie Selbstmord machen solle oder er gebe ihr Geld, sie solle einfach gehen. Aber sie dürfe nicht mit den Kinder gehen, diese müssten bei ihm bleiben. Auf entsprechende Nachfrage führte sie aus, der Beschuldigte habe immer wieder mal solche Sachen zu ihr gesagt; einmal habe er die Aussage mit dem Beil ausgesprochen, er wolle sie im Cheminée verbrennen habe er zwei Mal gesagt und den Satz "i cut you piece by piece" habe er ein paar Mal ausgesprochen. Das habe eine gewisse Angst in ihr ausgelöst, nämlich dass er diese Drohungen in die Tat umsetzen würde. Sie habe gewusst, dass er sie loswerden möchte (Urk. 3/4 S. 16). 2.12.3. Anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz gab die Privatklägerin 2 an, der Beschuldigte habe ihr auch schon früher als in der Anklage aufgeführt, in P._____, angedroht, sie zu zerschneiden, in den Abfallsack zu tun ("i put you in
- 69 - the rubbish bag") und im Wald zu vergraben. Das habe er einige Male zu verschiedenen Zeitpunkten angefügt, wenn eine Diskussion ausgeartet sei. Sozusagen als Steigerung habe er im Jahr 2014 gedroht, sie in Stücke zu schneiden und im Cheminée zu verbrennen. Sie habe entgegnet, er könne das nicht machen, weil es zu stark rieche. Der Beschuldigte habe geantwortet, dass er die Teile zuerst einfrieren und danach mit viel Räucherstäbchen verbrennen würde (Prot. I S. 18). Sodann führte sie auf entsprechende Nachfrage weiter aus, sie habe im Jahre 2014 mit dem Beschuldigten im Q._____ in R._____ [Ortschaft] ein Beil gekauft, wobei der Beschuldigte mit einem Augenzwinkern angefügt habe, man könne das Beil nicht nur für Äste, sondern für etwas anderes brauchen. Er habe dies eventuell aus Spass gemeint, aber so etwas sage man doch nicht. Sie habe Angst gehabt. Das Beil sei recht scharf gewesen. Sie habe den Spruch ernst genommen und jeweils nach den Auseinandersetzungen oft an das Beil im Keller gedacht (Prot. I S. 19 f.). 2.12.4. Diese Vorwürfe hat der Beschuldigte sowohl in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. April 2015 als auch an der gleichentags erfolgten Schlusseinvernahme pauschal bestritten (Urk. 5/3 S. 7; Urk. 5/4 S. 7) und – wie bereits die Vorinstanz richtig festgehalten hat – einzig auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin 2, wonach er mit einem Augenzwinkern gesagt habe, das Beil könne man auch anderweitig benutzen, ausgesagt bzw. nachgefragt, was diese Aussage denn für einen Sinn mache. Er habe das Beil für die Gartenarbeit gekauft (Urk. 5/3 S. 7). 2.12.5. Im Rahmen der Befragung durch die Vorinstanz hat der Beschuldigte auf die Frage, ob er der Privatklägerin im Jahre 2014 oder allenfalls früher gesagt habe "I cut you piece by piece and throw you in the Abfallsack" angegeben, er wisse nicht wie die Privatklägerin 2 auf diese Idee gekommen sei, er habe dies nie gesagt. Die Frage, ob er der Privatklägerin 2 jemals damit gedroht habe, ihre Körperteile im Cheminée zu verbrennen, verneinte er und gab an, er habe nie ein schlechtes Wort gesagt. Er habe immer gesagt, dass man im Haus wegen der aufwachsenden Kinder nie schlechte Wörter sagen dürfe. Weiter gab er auf Nachfrage zu Protokoll, er habe im Q._____ ein Beil gekauft, weil im Garten so
- 70 - viel Holz geschnitten worden sei (Prot. I S. 59). Auf Vorhalt der Äusserung betreffend Beil gab der Beschuldigte an, er habe nie gesagt, dass er das Beil auch für die Privatklägerin 2 benutzen könnte und führte weiter aus, seine Mutter habe ihnen einmal ein ganzes Schaf nach Hause gebracht. Er habe gesagt, dass er dieses blutige Schaf nicht schneiden wolle, worauf die Privatklägerin 2 gesagt habe, dass sie es nicht zurückgeben könne. Sodann folgten weitere Ausführungen des Beschuldigten dazu, wie er das Schaf mit dem Beil zerschnitten habe (Prot. I S. 60). 2.12.6. Auch hier zeigt sich wiederum das bereits beschriebene Aussageverhalten des Beschuldigten, wonach er versucht, vom Beweisthema abzulenken und sich in nebensächliche Ausführungen flüchtet. So erscheinen die eben zitierte ausweichende Antwort und das Abschweifen auf die Geschichte mit dem Schaf als nicht plausible Erklärungsversuche, weshalb die Privatklägerin 2 – wie er zwei Fragen später angibt – allenfalls "etwas falsch verstanden" habe (Prot. I S. 60). Ihm sei das Beil nur im Zusammenhang mit dem Schaf in Erinnerung. Weiter gab er an, er habe nie so etwas gesagt wie "i cut you piece by piece", um dann ungefragt zu ergänzen, er verbringe die ganze Zeit mit seinen Kindern, wenn er von der Arbeit nach Hause komme. Wenn ein Kind krank sei, schaue er nach diesem Kind, auch wenn er die ganze Nacht nicht schlafen könne. Wenn er um 21:45 Uhr nach Hause komme, bringe ihm die Privatklägerin 2 das Essen und dann gehe sie unter die Dusche. Nach der Dusche komme sie nach unten und er sei am Fernsehen. Um 23:00 Uhr würden sie ins Bett gehen und deshalb nicht oft miteinander kommunizieren. Nur am Sonntag zusammen mit den Kindern würden sie etwas reden. Vor den Kindern sage er nie ein schlechtes Wort (Prot. I S. 61). Mit dieser nachgeschobenen Behauptung versucht der Beschuldigte offensichtlich erneut, sich selber in einem günstigen Licht zu präsentieren. 2.12.7. Die Vorinstanz hat auch diese Anklagepunkte als im Sinne der Aussagen der Privatklägerin 2 als erstellt erachtet. Dies da die Schilderungen der Privatklägerin 2 spontan wirken würden, von Individualität und Detailreichtum geprägt seien und ihre Aussage, wonach der Beschuldigte ihr gedroht habe, sie in Stücke zu schneiden und im Cheminée zu verbrennen, mit einem Hinweis auf die
- 71 - zeitlichen und räumlichen Verhältnissen verknüpft sei, soll doch die Drohung ausgesprochen worden sein, als sie bereits im Haus mit dem Cheminée gewohnt hätten, was die Vorinstanz ebenfalls als Realitätskriterium wertet (Urk. 88 S. 48). 2.12.8. Es ist mit der Vorinstanz tatsächlich so, dass die Privatklägerin 2 die Drohungen nicht einfach in den Raum gestellt, sondern diese jeweils in einen Handlungsablauf eingebettet hat, weshalb der Würdigung der Vorinstanz beizu- pflichten ist. So hat die Privatklägerin 2 jeweils detailliert geschildert, in welchem Kontext der Beschuldigte die Drohungen ausgesprochen habe. Ihre Aussagen zu Anklagevorwurf 7 erscheinen realitätsnah und erlebt, wenn sie beispielsweise beschreibt, dass ihr der Beschuldigte beim Kauf eines Beils mit einem Augenzwinkern gesagt habe, damit könne man nicht nur Äste hacken, sondern es auch für sie benutzen. Zudem geben Ihre Schilderungen auch eine interaktive Handlungsabfolge wieder, wobei sie dem Beschuldigten gesagt habe, dass er sie gar nicht im Cheminée verbrennen könne, weil es so stark rieche. Der Beschuldigte habe darauf geantwortet, dass er die Teile zuerst einfrieren und danach mit viel Räucherstäbchen verbrennen werde. Dies stellt gleichzeitig ein ungewöhnliches Detail dar, was – wie die Vorinstanz bereits erwähnt hat – für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Ebenso ungewöhnlich und gerade deshalb glaubhaft erscheint die Aussage "I cut you piece by piece and throw you in the Abfallsack" resp. "rubbish bag". Es kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass es sich dabei um eine äusserst ausgefallene Redewendung handelt, wobei auffällt, dass der erste Teil der Formulierung "i cut you piece by piece" sprachlich nicht korrekt ist und damit zu den mangelhaften Englischkenntnissen des Be- schuldigten passt. Das Gesagte lässt zweifelsfrei den Schluss zu, dass diese Formulierungen von der Privatklägerin 2 nicht erfunden wurde. 2.12.9. Die Verteidigung kritisiert in diesem Zusammenhang, die Aussagen der Privatklägerin 2 seien unglaubhaft und liessen klar erkennen, dass sich diese noch nie mit einer schweren Drohung konfrontiert gesehen habe (Urk. 68 S. 42; Urk. 124 S. 30 f.). 2.12.10. Nach ihrem Gefühl bei den vorgenannten Aussagen befragt, gab die Privatklägerin 2 bei der Staatsanwaltschaft zunächst an, sie habe schon eine
- 72 - gewisse Angst gehabt, da sie halt wisse, dass er sie loshaben möchte. Es sei eigentlich ein Drohen, dass sie gehe (Urk. 3/4 S. 16). Entgegen der Darstellung der Verteidigung kann diese Aussage nicht aus dem Kontext gerissen betrachtet werden, zumal die Privatklägerin 2 auf die darauffolgende Frage klar zu Protokoll gab, sie habe Angst davor, namentlich "dass er das, was er sagt, in die Tat um- setzt" (Urk. 3/4 S. 16). Weiter sprechen auch bereits die von der Privatklägerin 2 gegenüber dem Beschuldigten geäusserten und oben zitierten Aussagen für eine Bedrohungssituation, wobei sie dem Beschuldigten entgegnete, er könne das (sie in Stücke schneiden und sie in einen Abfallsack stecken bzw. sie im Cheminée verbrennen) nicht machen, da man es bemerken bzw. es zu stark riechen würde. Damit versucht sie offensichtlich auf subtile, devote Art Argumente vorzubringen, um ihn von dem angedrohten Vorgehen abzuhalten. 2.12.11. Damit erhellt aus den zitierten Aussagen zweifellos, dass die genannten Äusserungen des Beschuldigten bei der Privatklägerin 2 Angst ausgelöst haben. Dies bestätigte sie sodann auch anlässlich der vorinstanzlichen Befragung und führte dazu aus, sich habe schon Angst gehabt und als der Beschuldigte einmal mit dem Beil ein Lamm zerhackt habe, habe sie gedacht, dass er sich bereits mental darauf vorbereite, wie man Fleisch und Knochen zerhacke. Sie habe den Spruch ernst genommen und jeweils nach den Auseinandersetzungen oft an das Beil im Keller gedacht (Prot. I S. 19 f.). Auch an der Fortsetzung der Berufungs- verhandlung hat sie auf entsprechende Nachfrage zu Protokoll gegeben, sie hätte um ihr Leben gefürchtet, nachdem der Beschuldigte immer wieder Andeutungen gemacht habe, wie er sie umbringen könne (Urk. 131 S. 25). Überdies ist auch der Gesamtkontext der belasteten Beziehung zu berücksichtigen, wobei der Be- schuldigte erfolgreich eine Drohkulisse aufgebaut hat, weshalb ihm auch die Wir- kung seiner Aussagen zweifellos klar gewesen sein muss. 2.12.12. Nach dem Gesagten ist nebst den inkriminierten Drohungen in objektiver Hinsicht auch der letzte subjektive Anklagesachverhaltsteil gemäss Ziffern 6 und 7 erstellt, wonach der Beschuldigte auch wusste und zumindest in Kauf nahm, dass seine Worte geeignet waren, die Privatklägerin 2 in ihrem Sicherheitsgefühl massiv einzuschüchtern.
- 73 - III. Rechtliche Würdigung
1. Rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz 1.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie mehrfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB qualifi- ziert (Urk. 88 S. 57-66). 1.2. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz erweist sich als zutreffend, weshalb auf diese Erwägungen vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen stellen folglich lediglich Hervorhebungen und Präzisierungen dar.
2. Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 1) 2.1. Die Vorinstanz hat zunächst die objektiven und subjektiven Tat- bestandsmerkmale der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB richtig aufgeführt und ist zum Schluss gekommen, der Beschuldigte habe den Tatbestand erfüllt. 2.2. Der Beschuldigte wendete sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren gegen die rechtliche Würdigung des Vorfalls vom 25. November 2014 und liess zusammengefasst vorbringen, es fehle klarerweise an der Unmittelbarkeit der Lebensgefahr, da die Privatklägerin 2 weder erwähnt habe, dass sie selber höchst erregt gewesen sei, noch dass sich der Beschuldigte in einer solchen Gemütslage befunden habe (Urk. 68 S. 28). 2.3. Gestützt auf den erstellten äusseren Ablauf ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 anlässlich einer Diskussion die Klinge eines Filetiermessers zunächst mit Abstand an den Hals gehalten und ihr daraufhin mit der Spitze in den Hals gestochen hat, wovon die Privatklägerin 2 einen feinen Schnitt davontrug. Weiter lässt sich wie dargetan erstellen, dass die Privatkläge-
- 74 - rin 2 in dieser Situation grosse Angst verspürte und sich in Kauerstellung begab, weshalb vom Beschuldigten auch nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Privatklägerin 2 irrational reagieren bzw. eine reflexartige Bewegung hätte ma- chen können. Ihre Reaktion lag damit nicht seinem Einflussbereich. Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, da ein unkontrollierter Stich oder Schnitt in den Hals ohne weiteres hätte zum Tod führen können. Ebenso ist der Vorinstanz beizupflichten, wonach sich die nahe Möglichkeit einer lebensge- fährlichen Schnittverletzung bzw. die konkrete Lebensgefahr auch bereits daraus ableiten lässt, dass die Privatklägerin 2 einen feinen Schnitt am Hals davontrug. 2.4. In subjektiver Hinsicht ist sodann mit der Vorinstanz sowohl der (direkte) Vorsatz, als auch die besondere Skrupellosigkeit des Beschuldigten zu bejahen. So ist dem Beschuldigten das Wissen, dass er mit seinem Verhalten die unmittel- bare Lebensgefahr direkt herbeiführte, ohne weiteres anzurechnen, da auch ihm als medizinischer Laie bewusst war bzw. zum Allgemeinwissen zählt, dass ein all- fälliger Schnitt in den Hals zum Tod führen kann. Damit handelte der Beschuldigte mit direkten Gefährdungsvorsatz. Weiter liegt bei Berücksichtigung der vorliegen- den konkreten Umstände auch das besondere Gesinnungsmerkmal der Skrupel- losigkeit vor: Der Beschuldigte hielt der der Privatklägerin 2 aus völlig nichtigem Anlass ein Messer an den Hals und schuf damit in hemmungsloser und rück- sichtsloser Weise eine Gefährdung, welche auch jegliche Rücksicht auf das Le- ben ihrer gemeinsamen Kinder vermissen lässt. 2.5. Der Beschuldigte ist mangels Vorliegen von Rechtfertigungs- und Schuld- ausschlussgründen der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen.
3. Nötigung (Anklageziffern 2.1, 2.2 und 2.3) 3.1. Weiter hat die Vorinstanz auch den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB richtig dargestellt und die Tathandlungen gemäss dem Anklage- sachverhalt Ziffer 2.1 (Aussperren) und 2.3 (Einflössen alkoholisches Misch- getränk) zutreffend als mehrfache Nötigung qualifiziert, weshalb auch darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 88 S. 59 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 75 - 3.2. Sodann hat die Vorinstanz das Verhalten gemäss Anklageziffer 2.2 gewür- digt und ist daraufhin anlässlich ihrer Erwägungen zum Tatbestand der Drohung zum Schluss gekommen, dass es sich bei der Fesselung um eine Vorbereitungs- handlung zur Nötigung zum Trinken (Einflössen alkoholisches Mischgetränk, An- klageziffer 2.3) gehandelt habe (Urk. 88 S. 62), was vor dem Hintergrund der en- gen zeitlichen Verknüpfung dieser beiden Handlungen nicht zu beanstanden ist. 3.3. Mangels Vorliegen von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte folglich der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen.
4. Drohung (Anklageziffern 3, 6 und 7) 4.1. Die rechtlichen Grundlagen betreffend Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wurden von der Vorinstanz richtig aufgeführt (Urk. 88 S. 61), worauf vorab und um Wiederholungen zu vermeiden verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Sodann ist die rechtliche Würdigung des Vorfalls vom 16. Dezember 2014 (Anklageziffer 3), wobei die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten anklage- gemäss als Drohung qualifiziert hat, nicht zu beanstanden, nachdem vorstehend erstellt werden konnte, dass der Beschuldigte ein Messer in Richtung Kopf der Privatklägerin 2 erhoben und ihr gegenüber äusserte, sie bringe in wieder soweit wie vor einer Woche. Mit dieser Handlung stellte der Beschuldigte der Privatklä- gerin 2 in objektiver Hinsicht einen schweren Nachteil in Aussicht. Gestützt auf das vorstehend dargelegte Beweisergebnis zeigte die ausgestossene Drohung denn auch konkret ihre Wirkung, sodass die Privatklägerin 2 in Angst versetzt und als Reaktion darauf einen Schrei ausgestossen hat. Mit der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass der Beschuldigte dabei zumindest in Kauf genommen hat, die Privatklägerin 2 durch seine Handlung in Schrecken oder Angst zu ver- setzen, womit der Tatbestand der Drohung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist. 4.3. Ebenso ist die Qualifikation der Äusserungen des Beschuldigten gemäss Anklageziffern 6 und 7 als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB
- 76 - und die diesbezügliche Begründung in allen Punkten zutreffend. Hinzuzufügen bleibt einzig, dass die Drohung betreffend Beil (Anklageziffer 7) in ihrer Formulierung zwar nicht besonders konkret, im Zusammenhang mit den weiteren Umständen jedoch ausreichend real und fassbar war, so dass die Privatklägerin 2 nachvollziehbar Angst bekam, der Beschuldigte würde ihr etwas antun. Aufgrund der erstellten Tatumstände und insbesondere vor dem Hintergrund seines weite- ren gewalttätigen Verhaltens gegenüber der Privatklägerin 2 besteht auch kein Zweifel daran, dass er zumindest in Kauf nahm, die Privatklägerin 2 durch seine Äusserung in Schrecken oder Angst zu versetzen. 4.4. Richtig hat die Vorinstanz auch festgehalten, dass im vorliegenden Fall die qualifizierte Form der Drohung im häuslichen Bereich nach Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB zur Anwendung gelangt. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen.
5. Einfache Körperverletzung (Anklageziffern 4 und 5) 5.1. Nach zutreffenden theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der ein- fachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB hat die Vorinstanz die Vor- fälle gemäss Anklagesachverhalt Ziffern 4 und 5 je als einfache Körperverletzung qualifiziert, was ebenfalls nicht zu beanstanden und worauf zu verweisen ist (Urk. 88 S. 63 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Sodann hat die Vorinstanz wiederum richtig gesehen, dass vorliegend die qualifizierte Form der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB gegeben ist, da es sich bei den genannten Vorfällen um besonders verwerf- liche Gewaltanwendungen im häuslichen Bereich handelt, weshalb sich auch die Prüfung eines leichten Falles im Sinne vom Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erübrigt (Urk. 88 S. 65; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.3. Nach dem Gesagten sind mangels Vorliegen von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen auch diese Schuldsprüche zu bestätigen und es ist der
- 77 - Beschuldigte der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen.
6. Fazit Schuldpunkt Der Beschuldigte ist zusammengefasst der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der mehr- fachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung und Vollzug
1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, bestraft (Urk. 88 S. 76). Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) und es darf im Be- rufungsverfahren keine strengere Bestrafung erfolgen.
2. Methodisches Vorgehen 2.1. Die Vorinstanz hat sich unter Hinweis auf Art. 49 Abs. 1 StGB korrekt zum methodischen Vorgehen bei der Gesamtstrafenbildung geäussert, wonach bei Vorliegen von mehreren gleichartigen Strafen das Gericht den Täter zu der Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen und diese angemessen zu erhöhen hat (Art. 49 Abs. 1 StGB). Weiter hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass bei der Strafzumessung vom Strafrahmen des schwersten Delikt, vorliegend von demjenigen der Gefährdung des Lebens, auszugehen sei. Ebenso kann der Vor- instanz uneingeschränkt gefolgt werden, wenn sie festhält, dass mangels Vor- liegen von ausserordentlichen Umständen der ordentliche Strafrahmen nicht zu
- 78 - verlassen und der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen sei. Sodann wurden im angefochte- nen Urteil auch die Grundsätze der Strafzumessung im engeren Sinne korrekt dargelegt, weshalb auch auf diese vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wer- den kann (Urk. 88 S. 66 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich ist. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, zumal das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Demgemäss sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB "die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt", wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, ge- nügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5. 2; BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). In methodischer Hinsicht ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zunächst eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzusetzen; diese muss sodann unter Einbezug der weiteren Tat angemessen erhöht werden, falls im konkreten Fall für die weitere Tat eine gleichartige Strafe auszusprechen wäre (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Diese bundesgerichtlichen Vorgaben zur Gesamtstrafenbildung bedingen, dass grundsätzlich zunächst für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln ist. Im Anschluss an die so festgelegte Gesamtstrafe sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer Urteil 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). 2.3. Ausnahmen hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung namentlich dann zugelassen, wenn entweder zahlreiche gleichartige Delikte vorlagen, sodass es sich nicht mehr rechtfertigte, für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln, da die einzelnen Taten Teil eines zusammenhängenden Vor- gehens sind und gleichgelagerte Einzelhandlungen in einem Gesamtkontext dar- stellen (vgl. BGer Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8) oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft wa- ren, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen liessen (BGer Urteil
- 79 - 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; BGer Urteil 6B_1196/2015 vom
27. Juni 2016 E. 2.4.2). 2.4. Vor dem Hintergrund, dass die einzelnen Tathandlungen vorliegend in ei- nem Gesamtkontext stehen, ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstan- den, wonach sie nicht für jedes Delikt gesondert die Strafart ermittelt und eine hy- pothetische Strafe festgesetzt hat, sondern diese in einem Gesamtzusammen- hang gewürdigt und eine Gesamtstrafe ausgesprochen hat. Ausgehend von der schwersten Strafandrohung der Gefährdung des Lebens hat die Vorinstanz eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten festgesetzt und diese in Anwendung des Asperationsprinzips für die mehrfache Nötigung, mehrfache qualifizierte Dro- hung sowie mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung um insgesamt 8 Monate auf 24 Monate erhöht. Nach Würdigung der Täterkomponenten kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich diese weder straferhöhend noch strafmindernd auswirke, weshalb sie insgesamt auf eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten erkann- te (Urk. 88 S. 70 f.). 2.5. Die von der Vorinstanz ausgefällte Gesamtstrafe erweist sich damit zwar als sehr mild, insbesondere da bereits die hypothetische Einsatzstrafe für den Tatbestand der Gefährdung des Lebens von 16 Monaten Freiheitsstrafe gemes- sen am Tatverschulden eigentlich zu tief angesetzt ist. Sodann erscheint auch die in Nachachtung des Asperationsprinzips vorgenommene Erhöhung für die weite- ren Delikte um lediglich 8 Monate keinesfalls als übersetzt, weshalb im Ergebnis durchaus eine Erhöhung der Gesamtstrafe angezeigt erschiene. Da eine höhere Strafe mit Hinweis auf Art. 391 Abs. 2 StPO jedoch nicht erfolgen kann, ist im Er- gebnis die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu be- stätigen, ebenso wie die Anrechnung der 234 Tage aus bereits erstandener Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft.
3. Vollzug 3.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt wiedergegeben und in Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs erwogen, dass die
- 80 - auszufällende Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist (Urk. 88 S. 72), was bereits aus prozessualen Gründen (Verbot der reformatio in peius) zu bestätigen ist. 3.2. Sodann hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, der Beschuldigte habe nach wie vor keine Einsicht oder Reue in das Unrecht seiner Tat gezeigt und sich eher als Opfer, denn als Täter gesehen (Urk. 88 S. 73), was auch im Rahmen der Berufungsverhandlung augenfällig war (vgl. Urk. 123). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 überdies im gesamten Verfahren im- mer wieder unnötig herabgesetzt und in ein schlechtes Licht gerückt hat, was ebenfalls Rückschlüsse auf seinen Charakter zulässt. Folglich verbleiben zur Le- galprognose gewisse Bedenken, weshalb auch die Ansetzung einer leicht er- höhten Probezeit von drei Jahren gerechtfertigt erscheint. 3.3. Damit ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. V. Einziehung
1. Die Vorinstanz hat das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. Mai 2015 beschlagnahmte Küchenmesser gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung über- lassen (Urk. 88 S. 73), was von der Verteidigung angefochten wird mit dem Antrag, es sei das beschlagnahmte Messer nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben (Urk. 91 S. 2).
2. Die Vorinstanz erwog zutreffend (Urk. 88 S. 73), es handle sich dabei um eine potentiell gefährliche Waffe, welche zu einer strafbaren Handlung missbraucht worden sei. Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich wurde das Messer anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten vom 17. Dezember 2014 eingezogen und hat gestützt auf den erstellten Sachverhalt zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient, weshalb der Einziehungsentscheid auch im Berufungsverfahren zu bestätigen ist. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft
- 81 - IV des Kantons Zürich vom 8. Mai 2015 beschlagnahmte Küchenmesser Ernesto, Gesamtlänge 33cm, Klingenlänge 20.5cm ist daher einzuziehen und der Bezirks- gerichtskasse zur Vernichtung zu überlassen. VI. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– zu bezahlen (Urk. 88 S. 75). Der Be- schuldigte hat schliesslich auch hiergegen Berufung erhoben (Urk. 91 S. 2).
2. Vorliegend geht es um die Beurteilung von vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich verübten Delikten gegen die körperliche Integrität und die innere Freiheit der Willensbildung und -betätigung der Privatklägerin 2, wobei diese durch das Verhalten des Beschuldigten erhebliche immaterielle Unbill erlitten hat. So ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen im Rahmen des erstellten Sachverhalts und die von ihr im Haupt- und Berufungsverfahren deponierten Ausführungen (Urk. 67 S. 5 f.; Urk. 131 S. 25 ff.) davon auszugehen, dass sie – insbesondere durch die Häufung der gegen sie gerichteten Delikte – in ihrem Wohlbefinden über einen langen Zeitraum massiv gestört wurde. Erschwerend kommt hinzu, dass ihr die Delikte von ihrem Ehemann und somit ei- gentlich einer nahen Vertrauensperson zugefügt wurden. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– den konkreten Umständen ohne Weiteres angemessen, weshalb die entsprechende vorinstanzliche Regelung zu bestätigen ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenfolgen Es bleibt bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen. Ausgangsgemäss ist die vor- instanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Dispositivziffer 8; Urk. 88 S. 75 f.).
- 82 -
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzu- setzen. 2.2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2, Fürsprecherin lic. iur. Y._____, reichte am 12. Juli 2017 ihre Honorarnote samt Leistungsver- zeichnis für das Berufungsverfahren ein (Urk. 135), worin sie einen Zeitaufwand von 24 Stunden und Barauslagen im Umfang von Fr. 20.– geltend gemacht, was einer Forderung von insgesamt Fr. 5'722.40 (inkl. 8% MwSt.) entspricht. Der geltend gemachte Aufwand ist sowohl ausgewiesen wie auch angemessen und demzufolge zu entschädigen. Weiter ist ein Zuschlag für das Studium des Urteils sowie eine Nachbesprechung mit der Privatklägerin 2 zu bemessen. Folglich ist die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertreterin pauschal auf Fr. 6'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen. 2.3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, aufzuerlegen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind einstweilen auf die Gerichtskasse zunehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:
Erwägungen (143 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie mehrfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB qualifi- ziert (Urk. 88 S. 57-66).
E. 1.2 Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz erweist sich als zutreffend, weshalb auf diese Erwägungen vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen stellen folglich lediglich Hervorhebungen und Präzisierungen dar.
2. Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 1)
E. 1.3 Betreffend das Vorgehen bei der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung kann vorab – und um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 88 S. 7 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass zur Erstellung des Anklagesachverhalts vorliegend im Wesentlichen die Aussagen der Beteiligten zu würdigen sind und hat in der Folge die weiteren objektiven bzw. sachlichen Beweismittel aufgeführt (Urk. 88 S. 8 f.). Ebenso erweisen sich die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Aussagewürdigung, insbesondere den Grundsätzen der Aussageanalyse bei Vier-Augen-Delikten als zutreffend, weshalb auch darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 88 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat ferner richtig ausgeführt, dass bei der Aussageanalyse nicht auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person abgestellt werden dürfe, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, dass
- 10 - sie daraufhin als vorgelagerte Klammerbemerkung gewisse Gemeinsamkeiten im Aussageverhalten des Beschuldigten zu den einzelnen Anklagevorwürfen herausgeschält und analysiert hat, im Bestreben, die mehrfache Wiederholung dieser Aspekte zu vermeiden, ohne die Glaubhaftigkeitsprüfung der einzelnen Aussagen vorwegzunehmen (vgl. Urk. 88 S. 12 f.).
E. 1.4 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Aussagen der Beteiligten zu den einzelnen Anklagevorwürfen allesamt richtig zusammengefasst und sich eingehend damit auseinandergesetzt hat. Ebenso hat die Vorinstanz eine umfassende und zutreffende Aussagewürdigung vorgenommen, weshalb auf diese Erwägungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 88 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Beweiswürdigung im konkreten Fall
E. 1.5 Am 6. März 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Be- schuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, sowie die Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann als Vertreterin der An- klagebehörde erschienen sind. Weiter wohnten der Berufungsverhandlung die Privatklägerin 2 und ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin, Fürsprecherin lic. iur. Y._____, bei (Prot. II S. 10). Im Rahmen von Beweisergänzungen wurden zu- nächst die Zeuginnen C._____ sowie E._____ einvernommen, worauf die Befra- gung des Beschuldigten folgte (Prot. II S. 12). Nach erfolgter Zwischenberatung wurde mit Beschluss vom 8. März 2017 das Beweisverfahren wieder eröffnet (Prot. II S. 21). In der Folge fand am 12. Juli 2017 die Fortsetzung der Berufungs- verhandlung mit einer Beweisergänzung – den Einvernahmen der Privatklägerin- nen 1 und 2 als Auskunftspersonen – und den abschliessenden Stellungnahmen der Parteien statt (Prot. II S. 22 ff.). Das vorliegende Urteil erging sodann im An- schluss an die Urteilsberatung vom 14. Juli 2017 (Prot. II S. 36 ff.).
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzu- setzen.
E. 2.1.1 Die Verteidigung des Beschuldigten machte bereits im vorinstanzlichen Verfahren sinngemäss geltend, es sei vorliegend von einem Komplott gegen den Beschuldigten auszugehen, welcher Einwand von der Vorinstanz im ange- fochtenen Urteil unter dem Titel Komplott-Argument abgehandelt wurde (vgl. Urk. 88 S. 50). Auch im Berufungsverfahren hält der Beschuldigte an diesem Argument fest und lässt erneut vorbringen, er sei quasi Opfer eines Komplotts der Privatklägerinnen 1 und 2 und der Mutter der Privatklägerin 2 geworden und es würden sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe auf absichtlichen Falsch- belastungen beruhen (Urk. 124 S. 31 ff.; Prot. II S. 28 ff.). Folglich rechtfertigt es sich, diese These vorab abzuhandeln und danach zu prüfen, ob sich der Sach- verhalt gemäss den einzelnen Anklageziffern erstellen lässt.
E. 2.1.2 Die vormalige Verteidigung des Beschuldigten machte an der Hauptver- handlung zusammengefasst geltend, es sei die Mutter der Privatklägerin 2 bzw. die Zeugin F._____ (nachfolgend F._____) gewesen, welche die ganze Sache losgetreten und den Nachbarn informiert habe und bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft aktiv geworden sei. Die Zeugin F._____ habe vor dem
- 11 - Hintergrund der ehelichen Probleme zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin 2 und aufgrund der Unfähigkeit der Privatklägerin 2 zu kommunizieren, die Zügel in die Hand genommen und mit allen Mittel versucht, den Beschuldigten bzw. den aus ihrer Sicht veritablen Familientyrannen ausser Gefecht zu setzen. So sei es gemäss Vorbringen der Verteidigung am Tag der Verhaftung des Be- schuldigten am 16. Dezember 2014 zu einer offenbar geplanten und nur allzu durchschaubaren Kulmination der Ereignisse gekommen, welche im Rahmen einer Absprache zwischen der Privatklägerin 2 und ihrer Mutter stattgefunden habe (Urk. 68 S. 16 ff.). Wie aus einem Schreiben des Nachbarn der Privatkläge- rin 2, des Zeugen G._____ (nachfolgend G._____), hervorgehe, habe die Mutter der Privatklägerin 2 den Zeugen G._____ am 16. Dezember 2014 nochmals kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass sie sich um das Leben ihrer Tochter Sorgen machen würde und er am Abend nochmals genau hinhören solle. Genau an diesen Abend habe dann der Zeuge G._____ einen Schrei gehört, weshalb er sich aufgrund der Vorinformationen veranlasst gesehen habe, die Zeugin F._____ zu kontaktieren, welche dann die Polizei informiert habe (Urk. 68 S. 20). Weiter monierte die Verteidigung, das Küchenfenster sei zufälligerweise just in diesem Moment, als die Privatklägerin 2 den Schrei abgegeben habe, offen gestanden, sodass der Nachbar G._____ den Schrei auch habe hören können. Dabei habe die Privatklägerin 2 gewusst, dass ihre Mutter nur darauf gewartet habe, bis sie die Polizei avisieren konnte, worauf der Beschuldigte dann verhaftet worden sei (Urk. 68 S. 36 f.).
E. 2.1.3 An der Berufungsverhandlung vom 6. März 2017 hat die Verteidigung hier- zu unter dem Titel "cui bono" ergänzend ausgeführt, man – damit wohl die Privat- klägerin 2 und ihre Mutter gemeint – habe sich zudem, um noch besser dazustehen, offensichtlich noch der Ex-Frau des Beschuldigten, der Privat- klägerin 1, bedient, welche den Beschuldigten dann ebenfalls belastet habe. Auch diese sei durch die Mutter der Privatklägerin 2 rekrutiert und instruiert worden, was die Privatklägerin 1 jedoch vor Vorinstanz in Abrede gestellt und damit sinn- gemäss verheimlicht habe (Urk. 124 S. 31 ff.).
- 12 -
E. 2.1.4 Der Verteidigung ist zunächst insofern zuzustimmen, als dass der Fall erst durch die Mutter der Privatklägerin 2 ins Rollen kam, welche zu Protokoll gegeben hat, dass die Privatklägerin 2 ihr am Samstag 29. November 2014 ihre Leidensgeschichte offenbart, es aber abgelehnt habe, den Beschuldigten anzuzeigen. Daraufhin habe sie, die Zeugin F._____, zwei Nächte nicht mehr geschlafen und dann am Montag 1. Dezember 2014 die Opferhilfe angerufen, welche ihr geraten hätte, wenn möglich die Nachbarn anzurufen (Urk. 6/1 S. 5). Sodann geht aus dem in den Akten liegenden Schreiben des Nachbarn G._____ hervor, dass die Mutter – wie von der Verteidigung behauptet (Urk. 68 S. 36) – in der Folge den Nachbarn informiert hat (Urk. 69/1). Den Akten lässt sich auch ent- nehmen, dass die Zeugin F._____ am Montag 1. Dezember 2014 zudem te- lefonisch bei der Polizei Anzeige erstattete (vgl. Polizeirapport vom 12. Dezember 2014, Urk. 1/2 S. 2). Gemäss Polizeirapport hat die Zeugin F._____ sodann am
11. Dezember 2014 die Ex-Frau des Beschuldigten – die Privatklägerin 1 – telefonisch kontaktiert (Urk. 1/2 S. 4) und am darauffolgenden Tag – am
12. Dezember 2014 – zusammen mit ihrem Ehemann H._____ zwei Emails an die Staatsanwaltschaft gesandt, wobei sie in ihrem zweiten Email angaben, dass die Ex-Frau des Beschuldigten für Auskünfte zur Verfügung stehen würde (vgl. Urk. 2/1).
E. 2.1.5 Die Privatklägerin 1 hat hierzu anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 12. Juli 2017 ausgesagt, sie sei von der Mutter der Privatklägerin 2 angerufen und gefragt worden, ob sie die Ex-Frau des Beschuldigten sei und für Auskünfte zur Verfügung stehen würde, worauf sie zunächst vorschnell mit "ja" geantwortet habe (Urk. 132 S. 4 und S. 8). Dies lässt sich ohne Weiteres in Einklang bringen mit den eben erwähnten Emails der Eltern F._____H._____ an die Staatsanwaltschaft, wobei die Eltern F._____H._____ der Anklagebehörde am Tag nach der Kontaktaufnahme mit der Privatklägerin 1 mitgeteilt haben, dass die Ex-Frau für weitere Auskünfte betreffend Gewalt in ihrer Ehe zur Verfügung stehen würde (Urk. 2/1 S. 2). Weiter gab die Privatklägerin 1 an, als sie daraufhin von der Polizei kontaktiert worden sei, habe sie gesagt, dass sie eigentlich nicht aussagen wolle, wobei sie von der Polizei aufgefordert worden sei, auszusagen (Urk. 132 S. 8). Auch diese Aussagen stimmen überein mit den
- 13 - Angaben im Polizeirapport vom 12. Dezember 2014, wonach die Privatklägerin 1 (zunächst) gegenüber der Polizei angegeben habe, sie habe sich zu ihrem eigenen Schutz entschlossen, in keinster Weise weder bei der Polizei, noch bei der Staatsanwaltschaft über ihre Erlebnisse während der Ehe mit dem Beschuldigten zu berichten (Urk. 1/2 S. 4 f.).
E. 2.1.6 Was sodann die von der Verteidigung gerügte Aussage der Privatklägerin 1 anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz betreffend den ersten Kontakt mit der Familie der Privatklägerin 2 anbelangt (vgl. Prot. I S. 46: "vor der ersten Einvernahme nicht"), hat die Privatklägerin 1 an der Fortsetzung der Berufungs- verhandlung damit konfrontiert ausgesagt, sich mit dieser Aussage wahrscheinlich auf die erste Einvernahme in Zürich bezogen zu haben (Urk. 132 S. 8). Folglich ist diese Aussage dahingehend zu verstehen, dass die Privatklägerin 1 damit ausdrücken wollte, sie hätte im Vorfeld der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. März 2015 keinen Kontakt mit der der Privatklägerin 2 oder deren Familie gehabt, was aber entgegen der Verteidigung nicht bedeuten muss, dass sie damit generell in Abrede stellen wollte, jemals mit ihnen Kontakt gehabt zu haben. Denn wie vorstehend ausgeführt, hat die telefonische Anfrage der Mut- ter F._____ im Dezember 2014 und damit immerhin drei Monate vor der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im März 2015 stattgefunden.
E. 2.1.7 In diesem Zusammenhang monierte die Verteidigung an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 12. Juli 2017 weiter, die Privatklägerin 2 habe ausgesagt, dass sie nichts vom Email ihrer Eltern an die Staatsanwaltschaft oder dem Kontakt ihrer Mutter zu der Privatklägerin 1 gewusst habe, was wider- sprüchlich sei, da sie ja die einzige Person gewesen sein könne, die hätte vermitteln bzw. ihren Eltern die Nummer der Privatklägerin 1 hätte angeben können (Prot. II S. 30). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung muss die Angabe der Handynummer der Privatklägern 1 im Email der Eltern F._____H._____ nicht zwingend bedeuten, dass sie diese Nummer von ihrer Tochter erhalten haben. Denn diesbezüglich führte die Privatklägerin 2 im Rahmen ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 12. Juli 2017 glaubhaft aus, sie habe gewusst, dass ihre Eltern – nachdem sie ihnen vom ganzen Vorfall
- 14 - erzählt habe – ein Email an das Gericht geschrieben und gefragt hätten, was sie tun sollen. Sie habe hingegen nicht gewusst, dass die Privatklägerin 1 in diesem Email mit Namen erwähnt worden sei. Sie habe ihren Eltern aber natürlich erzählt, dass es eine erste Ehefrau gegeben habe (Urk. 131 S. 5 f.). Gestützt auf diese glaubhafte Schilderung wäre genauso plausibel, dass die Zeugin F._____ die Nummer der Privatklägerin 1 direkt von ihr selbst anlässlich des Telefonats erhältlich machte, nachdem sie diese zunächst auf ihrem Festnetzanschluss kontaktiert hatte (so auch die Vertreterin der Privatklägerin 2, vgl. Prot. II S. 33).
E. 2.1.8 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen steht zweifelsfrei fest, dass die Mutter der Privatklägerin 2 – wie von der Verteidigung des Beschuldigten be- hauptet – den Kontakt zum Nachbarn G._____ und zur Ex-Frau des Beschuldig- ten gesucht hat, was jedoch – und dies erscheint zentral und wurde auch von der Anklagebehörde betont – auch gar nie verschwiegen oder bestritten wurde (vgl. Urk. 136 S. 4). Damit geht der von der Verteidigung erhobene Vorwurf einer Ver- schwörung gegen den Beschuldigten fehl, lassen die zitierten Umstände und Aussagen der Beteiligten doch vielmehr einen anderen Schluss zu: Die Mutter der Privatklägerin 2 hat offensichtlich – und ohne dies ihrer Tochter mitgeteilt zu haben – Kontakt zum Nachbarn G._____, der Privatklägerin 1 und der Polizei aufgenommen, womit die Privatklägerin 2 anfänglich – auch dies lässt sich er- stellen – nicht einverstanden war. So geht aus der polizeilichen Einvernahme vom
E. 2.1.9 Was sodann die vorgenannte Rüge betreffend die Umstände der Verhaftung des Beschuldigten anbelangt, so ist in der Tat auffällig, dass sich der nachfolgend unter Ziffer 2.9 zu beurteilende Vorfall – wie von der Verteidigung vorgebracht – gerade an diesem Abend, als die Zeugin F._____ den Nachbarn bzw. Zeugen G._____ gebeten hat, am Abend nochmals genau hinzuhören, ereignet hat. Auch dies spricht jedoch entgegen den Vorbringen der Verteidigung nicht für eine Absprache zwischen der Privatklägerin 2 und deren Mutter, da Ers- tere – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – äusserst plausible Ausführungen dazu gemacht, wieso das Fenster damals an diesem Abend offen gestanden ist (vgl. unten Ziffer 2.9).
E. 2.1.10 An der Fortsetzung der Berufungsverhandlung wurde von der Verteidi- gung weiter vorgebracht, es hätten bereits vor den Einvernahmen der Privatkläge- rinnen im vorinstanzlichen Verfahren Kontakte zwischen den beiden stattgefun- den, wobei man sich abgesprochen habe. Zudem würden sich die Darstellungen der im Berufungsverfahren als Auskunftspersonen einvernommenen Privatkläge- rinnen zum Teil widersprechen, was Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerinnen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hätte (Prot. II S. 29). Als Beweis dafür nannte die Verteidigung zwei Beispiele aus den Befragungen der
- 16 - Privatklägerinnen, wobei sich ihre Aussagen zunächst betreffend den Zeitpunkt der Übergabe der Bilder widersprechen würden. Die Privatklägerin 1 habe im Rahmen der Befragung durch die Vorinstanz ausgesagt, sie habe die Bilder wäh- rend der Haft von Herrn A._____ erhalten, während die Privatklägerin 2 ihr die Bilder gemäss ihren Aussagen an der Berufungsverhandlung erst nach der Ver- handlung am Bezirksgericht Bülach übergeben habe, – dies also zu einem Zeit- punkt, so die Verteidigung, als der Beschuldigte aktenkundigerweise nicht mehr in Haft gewesen sei (Prot. II S. 29 mit Verweis auf Prot. I S. 46). Die zweite offen- sichtliche Unstimmigkeit betreffe sodann die Aussage der Privatklägerin 2, wo- nach sie weder vom Kontakt ihrer Mutter zu der Privatklägerin 1 noch vom Email gewusst habe, was bereits vorstehend unter Ziffer 2.1.7. widerlegt wurde.
E. 2.1.11 In Bezug auf die Übergabe der Bilder hat die Privatklägerin 1 an der Be- fragung als Auskunftsperson vom 12. Juli 2017 angegeben, sie wisse nicht mehr, ob sie diese Bilder vor oder nach der Verhandlung vor Vorinstanz erhalten habe (Urk. 132 S. 8). Die Privatklägerin 2 hat anlässlich ihrer Einvernahme als Aus- kunftsperson ausgeführt, sie habe die Bilder nicht gleich nach der Verhaftung des Beschuldigten, sondern etwas später, ca. im Frühling oder Sommer 2015 überge- ben (Urk. 131 S. 3) und zunächst zwar nicht ausdrücklich, aber auf entsprechen- de Nachfrage der Verteidigung bestätigt, das Treffen zwecks Übergabe der Bilder habe nach der Verhandlung in Bülach stattgefunden (Urk. 131 S. 7 f. und S. 9 f.). Allerdings hat sie sich daraufhin – nach entsprechendem Hinweis, die Verhand- lung vor Vorinstanz habe im September und nicht im März 2015 stattgefunden – korrigiert und zu Protokoll gegeben, dann müsse die Übergabe vorher, d.h. vor der Gerichtsverhandlung in Bülach stattgefunden haben (Urk. 131 S. 9 f.). Im wei- teren Verlauf der Einvernahme hat die Privatklägerin 2 sodann ausgeführt, es müsse so gewesen sein, dass sie die Privatklägerin 1 bei der Staatsanwaltschaft im März 2015 das erste Mal gesehen habe, wobei sie dort Nummern ausge- tauscht und dann sporadisch SMS Kontakt gehabt hätten. Daraufhin habe sie der Privatklägerin 1 im Frühling oder Sommer 2015 die Bilder übergeben und in der Folge hätten sie sich nach der Gerichtsverhandlung im September 2015 noch einmal zum Essen getroffen (Urk. 131 S. 11). Mit diesen Aussagen hat sie sämtli- che vermeintlichen Widersprüche aufgelöst und ihre Aussagen stehen damit auch
- 17 - nicht im Widerspruch zu denjenigen der Privatklägerin 1, zumal sich diese offen- sichtlich nicht mehr an den ersten Kontakt zu erinnern vermag und die Ereignisse durcheinanderbringt (vgl. Urk. 132 S. 7-9). Betreffend die Übergabe der Bilder hat die Privatklägerin 1 aber wie erwähnt vor Vorinstanz ausgesagt, diese während der Haft erhalten zu haben (Prot. I S. 46), was zutreffend ist, nachdem der Be- schuldigte gemäss Akten vom 14. Dezember 2014 bis am 7. August 2015 in Haft war. Wann sich die Privatklägerinnen zum ersten Mal getroffen haben und zu welchem Zeitpunkt die Bilder übergeben wurden, erscheint letztlich jedoch ohne- hin nicht relevant, da für die These der geplanten Falschbelastung des Beschul- digten einzig die Motivlage einer solchen zentral erscheint. Demnach erübrigt sich auch die von der Verteidigung beantragte Edition des sich auf dem alten Handy der Privatklägerin 2 befindlichen SMS-Verkehrs zwischen den beiden Privat- klägerinnen, da diese betreffend die Herausgabe der Bilder bzw. den genauen Zeitpunkt der Übergabe hätte Auskunft geben sollen. Somit ist der entsprechende Beweisantrag der Verteidigung des Beschuldigten abzuweisen.
E. 2.1.12 Hinsichtlich der Motivlage für die behauptete Falschbelastung führte die Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 6. März 2017 aus, die Ehe der A._____B._____s sei schon länger nicht mehr gut gelaufen und es sei absehbar gewesen, dass eine Trennung oder Scheidung bevorgestanden sei. Die Privatklägerin 2 hätte Angst gehabt, dass ihr im Rahmen einer Trennung die Kin- der weggenommen würden bzw. sie die Obhut für die Kinder nicht bekommen würde, weshalb sie – so die Verteidigung auch an der Fortsetzung der Berufungs- verhandlung – offensichtlich ein Motiv gehabt habe, falsche Aussagen zu machen (Urk. 124 S. 31 f.; Prot. II S. 30).
E. 2.1.13 Vorab ist festzuhalten, dass die von der Verteidigung in ihrem Plädoyer an der Berufungsverhandlung zitierten Aussagen der Privatklägerin 2 (Urk. 124 S. 31 f.) aus dem Kontext gerissen sind, hat die Privatklägerin 2 diese doch auf entsprechende Nachfrage der Polizei, ob sie jemals mit dem Gedanken gespielt habe, den Beschuldigten zu verlassen (Urk. 3/4 S. 19) bzw. weshalb sie keine Strafverfolgung gegen ihren Ehemann gewollt habe (Urk. 3/4 S. 23), deponiert. Dass die Privatklägerin 2 Angst hatte, dass der Beschuldigte ihr im Falle einer
- 18 - Trennung die Kinder wegnehmen würde, ist unbestritten und wurde von der Pri- vatklägerin 2 wiederholt vor Vorinstanz (Prot. I S. 20 und S. 31) und auch an- lässlich der Befragung als Auskunftsperson am 12. Juli 2017 zu Protokoll gege- ben (Urk. 131 S. 26). Daraus kann aber entgegen der Verteidigung nicht ge- schlossen werden, dass sie deshalb sämtliche angeklagten Vorfälle frei erfindet, um in einem Trennungsverfahren besser da zu stehen. Vielmehr erhellt aus ihren Depositionen, dass die Angst um ihre Kinder für sie gerade der Grund gewesen ist, das Verhalten des Beschuldigten über eine lange Zeit zu erdulden und sich nicht gegen ihn zur Wehr zu setzen (Urk. 1/2 S. 4; Urk. 3/1 S. 2 und S. 4). Ent- sprechend hat sie sich anfänglich wie erwähnt klar gegen eine Strafuntersuchung ausgesprochen (vgl. Polizeirapport vom 12. Dezember 2014, Urk. 1/2; polizeiliche Befragung vom 5. Dezember 2014, Urk. 3/1 S. 2 und S. 5), weil sie – so bereits vor Vorinstanz – Angst hatte, dass alle noch schlimmer geworden wäre und der Beschuldigte hätte versuchen können, ihr die Kinder wegzunehmen (Prot. I S. 20). Sodann ist bereits an dieser Stelle zu betonen, dass die Privatklägerin 2
– wie nachfolgend dargetan wird – im gesamten Verfahren zögerlich und zurück- haltend ausgesagt hat. Hätte die Privatklägerin 2 – wie von der Verteidigung in- sinuiert – aus Angst ihre Kinder zu verlieren den Beschuldigten zu Unrecht belas- ten wollen, dann wären wohl ganz andere Vorwürfe zu erwarten gewesen. Hinzu kommt, dass das von der Verteidigung genannte angebliche Motiv der Privatklä- gerin 2 für die Falschanschuldigungen, nämlich die Eheprobleme und die bevor- stehende Trennung bzw. Scheidung, vom Beschuldigten selbst dezidiert bestritten wurde und er mehrmals angegeben hat, sie hätten nie Streit gehabt und in einer harmonischen Beziehung gelebt, er sei ein liebender und sogar "perfekter" Ehe- mann gewesen (Urk. 5/3 S. 2 f.).
E. 2.1.14 Weiter besteht gemäss Auffassung der Verteidigung auch auf Seiten der Privatklägerin 1 eine klare Motivation für eine Falschbelastung; man habe der Pri- vatklägerin 1 in Aussicht gestellt, ihr die Bilder aus der Ehe mit dem Beschuldig- ten zurückzugeben, wenn sie die gewünschten Aussagen machen würde. Ent- sprechend sei die Privatklägerin 1 dann auch ohne Geld dafür zu bezahlen und gegen den Willen des Beschuldigten in den Besitz der Bilder gekommen (Urk. 124 S. 32 f.; Prot. II S. 30).
- 19 -
E. 2.1.15 Die Privatklägerin 1 hat im Berufungsverfahren – ebenso wie bereits vor Vorinstanz (Prot. I S. 46) – unumwunden zugegeben, dass sie die in ihrem Eigen- tum stehenden Bilder zurückhaben, der Beschuldigte ihr diese aber nicht geben wollte. Aus diesem Grund habe sie – so die Privatklägerin 1 ergänzend an der Be- rufungsverhandlung – die Privatklägerin 2 darum gebeten, ihr diese Bilder zu ge- ben (Urk. 132 S. 4 f.). Sodann hat die Privatklägerin 1 an der Berufungsverhand- lung nachvollziehbar geschildert, dass diese Bilder für sie lediglich einen emotio- nalen Wert hätten, da diese aus einem Nachlass ihrer Familie stammen würden, diese jedoch in keinerlei Zusammenhang mit der Strafanzeige gegen den Be- schuldigten stehen würden (Urk. 132 S. 5). Mit diesen glaubhaften Aussagen be- stehen entgegen der Ansicht der Verteidigung keinerlei Anhaltspunkte, dass sich die Privatklägerin 1 einzig zwecks Erhalt von zwei für sie emotional wertvollen Bil- dern mit der Privatklägerin 2 oder deren Mutter gegen den Beschuldigten ver- schworen hätte. Was die weitere Behauptung der Verteidigung anbelangt, die Pri- vatklägerin 1 hätte gegenüber dem Beschuldigten ohnehin noch eine Ranküne von früher gehabt, so muss diesbezüglich festgehalten werden, dass die Privat- klägerin 1 an der Befragung als Auskunftsperson ein gegenteiliges Bild vermittelt hat. Auf entsprechende Nachfrage hat die Privatklägerin 1 glaubhaft ausgesagt, sie verspüre weder Hass oder Gram gegen den Beschuldigten und sei ihm in kei- ner Weise feindlich gesinnt (Urk. 132 S. 6). Ebenso glaubhaft hat sie ausgeführt, dass es ihr eigentlich egal sei, dass der Beschuldigte von der Vorinstanz freige- sprochen worden sei (Urk. 132 S. 6), was auch dadurch untermauert wird, dass sie gegen den sie betreffenden Freispruch der Vorinstanz kein Rechtsmittel ergrif- fen hat und wie erwähnt nur aufgrund der Initiative der Mutter der Privatklägerin 2 überhaupt in das Strafverfahren einbezogen wurde. Sodann kann auch aus dem Umstand, dass sich die Privatklägerin 1 noch im Jahr 2007 vom Beschuldigten hat behandeln lassen, entgegen dem Vorbringen der Verteidigung nicht geschlos- sen werden, dass sich ihre Angaben deshalb nicht korrekt sein könnten bzw. die- ser gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen würde (Prot. II S. 30 f.). Genauso gut könnte diesbezüglich nämlich argumentiert werden, dieses Verhalten zeige exemplarisch, dass sie nach der Trennung keine Rachegefühle oder andere Ressentiments gegen den Beschuldigten hegte. Wie auch die Anklagebehörde
- 20 - ausführte (Prot. II S. 32), hätte sie sich wohl nicht vom Beschuldigten behandeln lassen, wenn sie sich an ihm für irgend etwas hätte rächen wollen. Vielmehr ist gestützt auf ihre glaubhaften Depositionen davon auszugehen, dass sie – wie sie es selbst formulierte – zu ihm in die Therapie gegangen ist, weil er ein guter Therapeut sei (Urk. 132 S. 12).
E. 2.1.16 Zusammenfassend lässt sich ohne Weiteres erstellen, dass betreffend das vorliegende Strafverfahren die Mutter der Privatklägerin 2 die Initiative ergriffen und den Nachbarn G._____ und die Polizei informiert hat. Sodann gibt es – wie nachfolgend zu zeigen wird – noch weitere Zeugen, die sich offensichtlich mit der Privatklägerin 2 solidarisiert und versucht haben, sie im Strafverfahren zu unter- stützen. Allerdings kann daraus entgegen den genannten Vorbringen der Vertei- digung nichts zulasten der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 oder der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abgeleitet werden. Weiter bestehen auch kei- nerlei Anhaltspunkte, dass sich die Privatklägerinnen gegen den Beschuldigten verschworen und ihn absichtlich falsch belastet hätten. Die von der Verteidigung geltend gemachte These des Komplotts kann damit verworfen werden.
E. 2.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2, Fürsprecherin lic. iur. Y._____, reichte am 12. Juli 2017 ihre Honorarnote samt Leistungsver- zeichnis für das Berufungsverfahren ein (Urk. 135), worin sie einen Zeitaufwand von 24 Stunden und Barauslagen im Umfang von Fr. 20.– geltend gemacht, was einer Forderung von insgesamt Fr. 5'722.40 (inkl. 8% MwSt.) entspricht. Der geltend gemachte Aufwand ist sowohl ausgewiesen wie auch angemessen und demzufolge zu entschädigen. Weiter ist ein Zuschlag für das Studium des Urteils sowie eine Nachbesprechung mit der Privatklägerin 2 zu bemessen. Folglich ist die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertreterin pauschal auf Fr. 6'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen.
E. 2.2.1 Bevor nachfolgend zu prüfen sein wird, ob sich der Anklagesachverhalt an- hand der Aussagen der Beteiligten erstellen lässt, drängt sich gestützt auf die Vorbringen der Verteidigung eine weitere Vorbemerkung betreffend die Beweis- würdigung auf. Die Verteidigung äusserte sich zu Beginn ihres Plädoyers an der Berufungsverhandlung vom 6. März 2017 in einer Vorbemerkung zur Aussage- würdigung im vorliegenden Fall (Urk. 124 S. 2 ff.): Gemäss Auffassung der Ver- teidigung hätten wir es vorliegend mit klassischen "vier Augen-Delikten" zu tun, wobei jeweils ein gewisses Ungleichgewicht bestehe, das aus aussagepsycholo- gischen Gründen relevant sei. Die beschuldigte Person habe viel weniger Gele- genheit, durch ihre Aussagen an Glaubhaftigkeit zu gewinnen, als diejenige Per- son, welche die Beschuldigungen vortrage, da diese nämlich "aus dem Vollen schöpfen" und die angeblichen Erlebnisse in schillernsten Farben und ausge- schmückt vortragen könne. Erschwerend würde beim Beschuldigten hinzukom- men, dass er aus einem völlig anderen Kulturkreis stamme, was sich nicht nur in
- 21 - der Sprache, sondern in der Verhaltensweise, der Kommunikation etc. manifestie- ren würde und er weder genug Deutsch noch Englisch spreche, um sich genü- gend gewandt ausdrücken zu können. Zusammengefasst dürften deshalb bei der Aussagewürdigung der beiden Hauptbeteiligten die Aussagen des Beschuldigten nicht überbewertet werden und der Sachverhalt müsse in erster Linie anhand der Aussagen der Privatklägerin 2 erstellt werden. Zudem sei der Beschuldigte … Arzt und widme sein Leben der Heilung von kranken Menschen, worin er – so die Verteidigung – sehr erfolgreich sei, was nicht möglich wäre, wenn er chole- risch, tyrannisch etc. wäre. Daher habe er auch nie ein schlechtes Wort über die Privatklägerin 2 verloren, sondern habe sie eher noch in Schutz genommen und sie als Opfer ihrer Mutter dargestellt.
E. 2.2.2 Zwar ist der Verteidigung insofern zuzustimmen, als dass der Beschuldig- ten bei Bestreitung der Vorwürfe naturgemäss weniger "aus dem Vollen schöp- fen" kann bzw. seine Aussagen mit weniger Detailreichtum verbunden sind, was ihm grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen darf. Allerdings ist der Verteidi- gung in diesem Punkt entgegenzuhalten, dass sich der Beschuldigte jeweils um- fassend geäussert hat und das von ihm Vorgebrachte jeweils weit über blosses Bestreiten hinausging. Sodann kann auch nicht ernsthaft behauptet werden, der Beschuldigte habe nie ein schlechtes Wort über die Privatklägerin 2 verloren. Der Beschuldigte hat im Verlaufe des Verfahrens nur wenige Gelegenheiten aus- gelassen, um die Privatklägerin 2 nicht in ein schlechtes Licht zu rücken. Bei- spielhaft sei dazu zunächst auf seine Aussagen im Rahmen der Hafteinvernahme vom 17. Dezember 2014 verwiesen, wobei er anstatt auf den Anklagevorwurf einzugehen, lange Ausführungen zu einem angeblichen Abort seiner Ehefrau und ihrer psychischen Angeschlagenheit machte (Urk. 5/1 S. 6 und S. 9 f.). Illustrativ für die ungünstige Bewertung der Privatklägerin 2 sind auch seine Aussagen auf die Ergänzungsfragen der Vorderrichterin, wobei sich der Beschuldigte erneut geradezu auffällig schlecht über die Privatklägerin 2 äusserte, währenddessen er sich selbst als mustergültigen Ehemann und Vater präsentierte (Prot. I S. 74 ff.). Sodann hat der Beschuldigte auch im Rahmen der Befragung an der Berufungs- verhandlung vom 6. März 2017 ohne Not angegeben, die Privatklägerin 2 besu- che Lederpartys und verkehre in Swingerclubs (Urk. 123 S. 8), sie sei psychisch
- 22 - angeschlagen (Urk. 123 S. 10), habe (allenfalls mehrfach) abgetrieben und könne ihre Kinder nicht lieben (Urk. 123 S. 13). Dieses Aussageverhalten, welches auch in Bezug auf die Mutter der Privatklägerin 2 auffällt (vgl. Urk. 5/1 S. 7 f.; Urk. 5/3 S. 3 f.), lässt sich auch nicht mit kulturellen Unterschieden oder Sprachproblemen rechtfertigen, sondern lässt entgegen den Vorbringen der Verteidigung klar erkennen, dass der Beschuldigte mit allen Mitteln versucht, die ihn mit ihren Aus- sagen belastende Privatklägerin 2 sowie ihre Mutter zu diskreditieren und deren Glaubwürdigkeit zu untergraben. Wie dies die Anklagebehörde zutreffend formu- liert hat, spricht zudem auch der Umstand, dass der Beschuldigte … Arzt ist, nicht a priori gegen cholerische oder tyrannische Eigenschaften eines Menschen und es lässt sich daraus per se nichts zugunsten der Glaubwürdigkeit des Beschuldig- ten oder der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ableiten. Einzig massgebend sind seine im Verfahren deponierten Aussagen, welche nachfolgend zu würdigen sind.
E. 2.3 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, aufzuerlegen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind einstweilen auf die Gerichtskasse zunehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:
E. 2.3.1 In der Anklageschrift vom 6. Mai 2015 wird dem Beschuldigten in Ziffer 1 zunächst vorgeworfen, er habe an einem nicht mehr genau eruierbaren Datum, vermutlich jedoch am 25. November 2014 anlässlich einer Diskussion ein Messer, vermutlich ein Filetiermesser, ergriffen und die Privatklägerin 2 in der Küche in ei- ne Ecke gedrängt, worauf sich die Privatklägerin 2 in Kauerstellung begeben ha- be. In der Folge habe der Beschuldigte der Privatklägerin 2 erst die Messerklinge gegen den Hals gehalten, sodass ein feiner Schnitt die Folge davon gewesen sei, und ihr dann die Messerspitze in den Hals gedrückt, wobei hernach davon keine Spuren sichtbar gewesen seien (Urk. 16 S. 2).
E. 2.3.2 Die Verteidigung rügt im Zusammenhang mit Anklageziffer 1 eine Verlet- zung des Anklageprinzips, da die Formulierung in der Anklageschrift schwammig und unklar sei. Es fehle an sämtlichen relevanten Details, namentlich werde nicht festgehalten und es sei auch aus den Akten nicht ersichtlich, was für eine Art Messer im Spiel gewesen sein soll, ob das Messer scharf, stumpf, gross oder klein gewesen sei. Ebenso wenig werde festgehalten, an welcher Stelle des Hal- ses das Messer hingehalten worden sei, ob dies eine gefährliche Stelle in der Nä-
- 23 - he von Blutgefässen gewesen sein soll oder nicht. Auch werde die Position des Messers gegenüber dem Hals nicht beschrieben (Urk. 124 S. 10 f.).
E. 2.3.3 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegen- stand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGer Urteil 6B_596/2012 vom 25. April 2013 E. 4.3; je mit Hinweisen; vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Be- schreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (BGer Urteil 6B_204/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.2).
E. 2.3.4 Aus dem vorliegenden Anklagesachverhalt geht klar hervor, dass die Ge- fährdung des Lebens durch den Einsatz eines Messers resultiert haben soll. Da- bei ist entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht relevant, welche Art von Messer vom Beschuldigten eingesetzt wurde bzw. wie dessen Beschaffenheit gewesen sein soll. Zutreffend ist in der Tat, dass die exakte Position des Messers nicht detaillierter umschrieben wird. Dennoch war für den Beschuldigten gestützt auf die Angaben im Anklagesachverhalt hinreichend verständlich und nachvoll- ziehbar, welches konkrete Verhalten (Messerklinge gegen den Hals, Messerspitze in den Hals drücken) er in objektiver Hinsicht verwirklicht haben soll. Demnach war es dem Beschuldigten und seiner Verteidigung auch zweifellos möglich ge- wesen, sich gegen den Vorwurf zur Wehr zu setzen. Eine Verletzung des Ankla- gegrundsatzes liegt damit nicht vor.
- 24 -
E. 2.4 Vor dem Hintergrund, dass die einzelnen Tathandlungen vorliegend in ei- nem Gesamtkontext stehen, ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstan- den, wonach sie nicht für jedes Delikt gesondert die Strafart ermittelt und eine hy- pothetische Strafe festgesetzt hat, sondern diese in einem Gesamtzusammen- hang gewürdigt und eine Gesamtstrafe ausgesprochen hat. Ausgehend von der schwersten Strafandrohung der Gefährdung des Lebens hat die Vorinstanz eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten festgesetzt und diese in Anwendung des Asperationsprinzips für die mehrfache Nötigung, mehrfache qualifizierte Dro- hung sowie mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung um insgesamt
E. 2.5 Die von der Vorinstanz ausgefällte Gesamtstrafe erweist sich damit zwar als sehr mild, insbesondere da bereits die hypothetische Einsatzstrafe für den Tatbestand der Gefährdung des Lebens von 16 Monaten Freiheitsstrafe gemes- sen am Tatverschulden eigentlich zu tief angesetzt ist. Sodann erscheint auch die in Nachachtung des Asperationsprinzips vorgenommene Erhöhung für die weite- ren Delikte um lediglich 8 Monate keinesfalls als übersetzt, weshalb im Ergebnis durchaus eine Erhöhung der Gesamtstrafe angezeigt erschiene. Da eine höhere Strafe mit Hinweis auf Art. 391 Abs. 2 StPO jedoch nicht erfolgen kann, ist im Er- gebnis die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu be- stätigen, ebenso wie die Anrechnung der 234 Tage aus bereits erstandener Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft.
3. Vollzug
E. 2.6 Mit den genannten Aussagen schildert die Privatklägerin 2 nicht nur – wie von der Verteidigung behauptet wurde (Urk. 124 S. 9 f.) – die Rahmenumstände bzw. der vorangehende Auseinandersetzung betreffend Kuchen sehr erlebnisnah, sondern mit ihrer Gestik ebenfalls sehr plastisch, wie der darauffolgende Angriff mit dem Messer abgelaufen sei. Dabei verknüpft sie das Kerngeschehen auch mit örtlichen Gegebenheiten, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen stärkt, ebenso wie die von ihr an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung deponierte Angabe, sie sei sich vorgekommen wie in einem "Tatort" oder einem anderen Film (Urk. 131 S. 22). Für die Lebensnähe ihrer Aussagen sprechen sodann auch die von der Privatklägerin 2 mit dem Kerngeschehen verknüpften und von ihr geschilderten Gefühle. So führte die Privatklägerin 2 anlässlich der obgenannten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zunächst aus, sie hätte in diesem Moment eigentlich keine Angst gehabt. Sie hätte einfach gedacht "okay, es ist wieder so weit". Es sei aber das erste Mal gewesen, dass der Beschuldigte ihr das Messer an den Hals gehalten habe. Früher sei sie jeweils einfach weggegangen und habe
- 26 - sich eingeschlossen. Sie habe keine Angst gehabt in diesem Moment, sie wisse auch nicht wieso. Auf entsprechende Nachfrage gab sie an, es sei ihr schon durch den Kopf gegangen, dass der Beschuldigte zustechen könnte, aber in diesem Moment sei dies nicht der Fall gewesen, vielleicht habe sie es verdrängt (Urk. 3/4 S. 15). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Privatklägerin hingegen bejaht, in dieser Situation Angst gehabt zu haben. Sie habe Angst gehabt, sich zu wehren, da sonst das Messer in ihrem Hals stecken würde (Prot. I S. 22).
E. 2.6.1 Bereits die Vorinstanz hat erkannt, dass die zitierten Aussagen der Privatklägerin 2 hinsichtlich ihrer Gefühlslage auf den ersten Blick etwas wider- sprüchlich erscheinen, wobei sie richtig darauf hingewiesen hat, dass der Widerspruch nur ein scheinbarer sei. Zutreffend hält die Vorinstanz dazu fest, dass die Privatklägerin 2 zwar Angst gehabt habe sich zu wehren, gleichzeitig aber gedacht habe, wenn sie keinen Widerstand leiste, würde der Beschuldigte auch nicht zustechen (Urk. 88 S. 15 f.). Entgegen den Vorbringen der Ver- teidigung kann aus diesen Aussagen auch nicht abgeleitet werden, die Privatklägerin 2 hätte nie Angst gehabt in dieser Situation bzw. sei in ihrem Leben nie mit einer lebensbedrohlichen Situation konfrontiert gewesen (Urk. 68 S. 25 ff.). Vielmehr unterstreicht die zitierte und auf den ersten Blick etwas irrationale Gefühlsschilderung der Privatklägerin durchaus nachvollziehbar den emotionalen Zustand, in welchem sie sich in dieser Bedrohungssituation befunden hat. Die Privatklägerin hat diesbezüglich glaubhaft ausgeführt, dass sich solche Situationen wiederholt hätten (Urk. 3/4 S. 14) und insofern – wie bereits die Vorinstanz ausführte – einem Beziehungsmuster entsprachen. Es ist sehr aussagekräftig, wenn die Privatklägerin dem Beschuldigten auf dessen Drohung mit dem Messer hin erwidert habe, "[…] okay, dan(n) mach es doch einfach, dann töte mich", wobei sie dies auch schon bei anderen Vorfällen gesagt habe (Urk. 3/4 S. 15). Dass die Privatklägerin dem Beschuldigten so provozierend und fatalistisch zu verstehen gegeben hat, er solle seine Drohung doch wahr machen, bringt in einer sehr authentischen Art zum Ausdruck, dass solche bedrohlichen Vorfälle – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – offenbar immer wieder stattgefunden haben und die Privatklägerin 2 dessen überdrüssig war. Dies wird
- 27 - insbesondere auch durch ihre darauffolgende Äusserung "okay jetzt ist es wieder soweit" deutlich, wobei auch der Eindruck entsteht, als hätte die Privatklägerin 2 angesichts der wiederholten Drohungen ein Stück weit resigniert. Diese Haltung bzw. die von ihr empfundene Aussichtslosigkeit hat die Privatklägerin 2 sodann an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung bestätigt und angegeben, sie habe durch diese vielen Vorfälle resigniert und sei wie gefangen gewesen (Urk. 131 S. 26). Hinzu kommt, dass sich Emotionen als irrationale Prozesse oft nicht so- gleich sachlich einordnen lassen, weshalb es plausibel erscheint, dass die Privatklägerin in dieser Situation zunächst keine Angst empfunden hat, ihr aber im Nachhinein klar bewusst war, dass sie Angst gehabt hatte. Die von ihr beschriebene Angst hat sich denn auch offensichtlich in ihrer Körperhaltung manifestiert, wobei sie – so die Privatklägerin 2 – am Boden gekauert sei, um sich zu schützen (Urk. 3/4 S. 15 f.).
E. 2.6.2 Die Verteidigung beanstandet in diesem Zusammenhang weiter, die Privatklägerin 2 habe zu Beginn der Untersuchung noch angegeben, der Angriff sei "nach ihrer Erinnerung" mit einem Filetiermesser erfolgt und sie habe im wei- teren Verfahren vor Vorinstanz sodann mit Gewissheit ausgesagt, der Be- schuldigte habe ein Filetiermesser aus dem Messerblock gezogen, was ein klares Lügensignal sei (Urk. 124 S. 7 f.). Diesbezüglich gab die Privatklägerin 2 bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll: "Es ist ein Filetiermesser, soweit mir ist" (Urk. 3/4 S. 15), wobei sie damit lediglich zum Ausdruck bringt, dass das Angriffsmittel gemäss ihrer Erinnerung ein Filetiermesser gewesen sei. In der Folge hat sie vor Vorinstanz erneut und konstant ausgesagt, der Beschuldigte habe eine Filetier- messer aus dem Messerblock gezogen, sie in die Ecke gedrängt und ihr dieses Messer an den Hals gehalten (Prot. I S. 24). Die detaillierte Beschreibung der Art des Messers spricht eher für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage, wäre sie doch dieser Frage bei einer erfundenen Darstellung wohl eher ausgewichen und hätte gesagt, dass es irgendein Messer gewesen sei. Weiter ist es zwar zutreffend, das von ihr aufgezeichnete Messer – wie die Verteidigung bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte – eine geschwungene Kante aufweist (vgl. Urk. 3/4 S. 15 Anhang 4), allerdings kann dem weiteren Vorbringen der Verteidigung, wonach
- 28 - Filetiermesser ausnahmslos gerade Kanten aufweisen würden (Urk. 68 S. 23), mit der Vorinstanz nicht gefolgt werden.
E. 2.6.3 Der Beschuldigte hat demgegenüber in sämtlichen Einvernahmen in der Untersuchung (Urk. 5/1 S. 9 f.; Urk. 5/3 S. 6; Urk. 5/4 S. 7), als auch vor Vor- instanz stets bestritten, dass es zu Übergriffen gekommen sei, wobei vorab auf die zutreffende Zusammenfassung jener Aussagen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (Urk. 88 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er zusammengefasst ausgeführt, am
25. November 2014 sei er wie immer um 21:45 Uhr nach Hause gekommen. An diesem Tag habe er keinen Kuchen gegessen, die Privatklägerin 2 habe am Samstagabend/Sonntag einen Kuchen gebacken. Weiter verneinte er die Frage, ob er sich aufgeregt habe, weil die Privatklägerin 2 ihm ein Stück Kuchen mit Butter angeboten habe, obwohl er eine Laktoseunverträglichkeit habe. Das mit dem Kuchen sei an einem Samstagabend gewesen. Sie seien an einem Sonntag mit ihrer Tochter zusammen gesessen und die Privatklägerin 2 habe ihn gefragt, ob er ein Stück Kuchen wolle. Weiter führte er aus, der Vorfall mit dem Kuchen habe an einem Sonntag stattgefunden, er denke am 23. November 2014. Er habe nie ein Messer wegen eines Kuchens genommen, seine Tochter sei am Sonntag- morgen auch mit ihm auf dem Sofa gesessen (Prot. S. 61 f.).
E. 2.6.4 Zunächst fällt auf, dass sich der Beschuldigte offensichtlich nicht sicher ist, ob der Vorfall mit dem Kuchen am Samstagabend oder am Sonntag statt- gefunden hat (vgl. Prot. I S. 61 f.), was per se nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht und letztlich auch nicht relevant ist. Sodann stimmen die Aussagen des Beschuldigten betreffend die Diskussion mit dem Kuchen zwar mit den Depositionen der Privatklägerin 2 überein, mit Blick auf das Kerngeschehen beschränkte sich der Beschuldigte jedoch darauf, den Vorwurf pauschal zu bestreiten (Urk. 5/1 S. 8; Urk. 5/3 S. 3 ff.) und führte dazu aus, wenn er zu Hause sei, dann sei er immer mit den Kindern. Am Sonntag würden sie mit den Kindern in die Kirche gehen und wenn er frei habe, sei er immer 100% für die Kinder da (Urk. 5/3 S. 6). Gleiches Aussageverhalten lässt sich sodann anlässlich der vorinstanzlichen Befragung beobachten, wobei der Beschuldigte zum Vorfall
- 29 - befragt erneut versucht, vom Beweisthema abzulenken und ungefragt angibt, es sei an jedem Tag das gleiche, er komme nach Hause, dusche, esse und gehe dann ins Bett. In dieser Zeit hätten beide Kinder Ohrenschmerzen vom Kindergarten gehabt und er habe nach ihnen geschaut (Prot. I S. 61). Damit vermag der Beschuldigte den glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin 2 nichts Überzeugendes entgegenzusetzen und es kann mit der Vorinstanz nicht auf seine Angaben abgestellt werden. Hingegen wirken die von der Privatklägerin 2 beschriebenen Schilderungen insgesamt derart authentisch, dass sich ein nicht erlebnisbasierter Hintergrund als nicht vorstellbar erweist.
E. 2.6.5 An diesem Ergebnis ändert auch der von der Verteidigung vorgebrachte Umstand nichts, dass die Privatklägerin 2 den angeklagten Vorfall weder in den ersten polizeilichen Einvernahmen, noch im Rahmen der ärztlichen Untersuchung erwähnt habe (Urk. 124 S. 8). Denn wie bereits vorstehend erwähnt, hat sich die Privatklägerin 2 anfänglich, d.h. nach der gegen ihren Willen erfolgten Anzeige- erstattung durch ihre Mutter, anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom
E. 2.6.6 Nach dem Gesagten bestehen gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 die Klinge eines Filetiermessers zunächst an den Hals gehalten und ihr dann mit
- 30 - der Spitze in den Hals gestochen hat und damit einen feinen Schnitt am Hals der Privatklägerin 2 verursacht hat. Anhand der zitierten und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 lässt sich weiter erstellen, dass sie in dieser Bedrohungs- situation Angst hatte und sich in Kauerstellung begab. Der im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Gefährdung des Lebens zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist damit erstellt.
E. 2.7 Zum Vorwurf der Nötigung (Ausschliessen, Anklageziffer 2.1)
E. 2.7.1 Vorab ist im Hinblick auf die Vorbringen der Verteidigung darauf hin- zuweisen, dass sich die Privatklägerin 2 erstmals im Rahmen der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2015 umfassend äusserte, so auch zu den Ereignissen vom 27. November 2014, welche sodann im Rahmen der Anklagevorwürfe Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3 Eingang in die Anklageschrift gefunden haben.
E. 2.7.2 Hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Nötigung durch Ausschliessen führte die Privatklägerin 2 in der genannten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2015 zunächst aus, es sei ein Donnerstag gewesen, wobei sie jeweils Donnerstags arbeite. Der Beschuldigte habe ihr am Vorabend gesagt, sie müsse ihn fragen, wenn sie arbeiten gehen möchte. Er habe gesagt, wenn sie ihn nicht frage, sei er kein Mann mehr. Am nächsten Tag habe der Beschuldigte sie mehrmals angerufen und ihr gesagt, dass sie nach Hause kommen solle. Sie habe ihm geantwortet, dass sie sowieso früher nach Hause kommen werde, da sie wegen der Tochter noch ein Elterngespräch im Kindergarten hätten. Sie sei dann zum vereinbarten Zeitpunkt um 15:45 Uhr nach Hause gekommen und der Beschuldigte habe die Tür nicht aufgemacht. Sie habe versucht ihn anzurufen, auf das Handy sowie aufs Festnetz, aber es habe niemand geantwortet. Weiter gab sie zu Protokoll, sie habe aber gewusst, dass der Beschuldigte oben bei den Kindern im Kinderzimmer am spielen gewesen sei. Dann habe sie ein paar Mal geklingelt und angerufen und sei dann wieder zurück ins Auto und habe sich überlegt, was sie tun solle. Dann sei sie in den Kindergarten gefahren und habe den Termin persönlich abgesagt (Urk. 3/4 S. 6). Weiter führte die Privatklägerin 2 auf entsprechende Nachfrage aus, es sei ihr nicht möglich gewesen, ins Haus zu
- 31 - gelangen, da abgeschlossen gewesen sei und ein Schlüssel im Schloss gesteckt habe. Auch über den Keller oder den Balkon sei es ihr nicht möglich gewesen, ins Haus zu gelangen. Sie sei dann zu ihren Eltern gegangen, um ihr Mobiltelefon aufzuladen. Weinend gab die Privatklägerin 2 sodann zu Protokoll, dass sie bei dieser Gelegenheit ihrer Mutter habe sagen müssen, was in den letzten drei Jahren vorgefallen sei und dass der Beschuldigte sie erneut ausgeschlossen habe. Sie habe ihr zuvor nie etwas erzählt, aber an diesem Tag hätte sie nicht anders gekonnt (Urk. 3/4 S. 7). Nach etwa eineinhalb Stunden sei sie nach Hause zurückgekehrt. Es sei bereits dunkel gewesen. Sie habe vorne geklingelt und ihre Kinder seien zur Tür gekommen und hätten gesagt "Mama, wir können nicht aufmachen". Sie sei dann auf den Balkon gegangen, wo ihre Tochter ihr schliesslich die Türe geöffnet habe (Urk. 3/4 S. 8).
E. 2.7.3 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. September 2015 ergänzte die Privatklägerin 2 ihre deponierten Aussagen dahingehend, als dass sie zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie müsse ihn fragen, ob sie zur Arbeit gehen dürfe. Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht erneut bei der Arbeit fehlen könne, da sie bereits ein oder zwei Wochen zuvor zuhause geblieben sei, als die Kinder krank gewesen seien. Er habe sie schräg angesehen und gefragt, ob sie wirklich gehen wolle. Sie habe entgegnet, dass sie gehen müsse. Er habe sie dann mehrmals bei der Arbeit angerufen, zuerst auf das Geschäftstelefon, später auf ihr Mobiltelefon, um ihr zu sagen, dass sie früher nach Hause kommen solle. Am Telefon oder am Abend zuvor habe er gesagt, dass sie sehen werde, was passiere, sollte sie nicht nach Hause kommen. Er müsse zeigen, dass er der Mann im Haus sei. Sie habe ihm bei einem Telefongespräch gesagt, sie könne wegen der Arbeit nicht sofort nach Hause kommen, werde aber wegen des Elterngesprächs früher zu Hause sein. Dies sei um 15:50 Uhr gewesen. Bei ihrer Ankunft habe sie weder die Haustüre noch die Kellertüre öffnen können. Sie habe mehrmals geklingelt und sei ums Haus gegangen. Bei der Balkontüre habe sie ins Haus geschaut, aber niemanden gesehen. Sie habe aber gewusst, dass die Kinder zuhause gewesen seien, da ihre Schuhe draussen gestanden seien. Sie habe vermutet, dass sie im oberen Stock gespielt hätten. Sie habe versucht den Beschuldigten sowohl auf dem
- 32 - Mobiltelefon als auch auf dem Festnetztelefon zu erreichen, wobei der Beschuldigte das Telefon nicht abgenommen habe (Prot. I S. 23 ff.). Auf entsprechende Nachfrage führte sie weiter aus, sie habe es etwa zehn Minuten lang versucht. Auch im Auto habe sie noch gewartet und von da aus versucht, den Beschuldigten zu erreichen. Er sei wütend gewesen und habe seine Macht demonstrieren wollen, weil sie nicht früher nach Hause gekommen sei. Dann sei sie alleine in den Kindergarten gefahren und habe der Kindergärtnerin mitgeteilt, dass ihr Mann verhindert sei und sie das Gespräch verschieben müssten. Sie sei zu ihrem Elternhaus gefahren, da ihr Mobiltelefon-Akku leer gewesen sei und sie ihn bei ihren Eltern habe aufladen wollen. Ihre Mutter sei zuhause gewesen. Ihr habe sie erzählt, dass sie ein Elterngespräch gehabt hätten, der Beschuldigte sie aber nicht ins Haus gelassen habe. Etwa zwischen 17:30 Uhr und 18:00 Uhr sei sie nach J._____ [Ortschaft] zurückgekehrt. Über den Balkon habe sie nicht ins Haus gelangen können, da es dort keine Leiter gegeben habe. Die Kinder hätten durchs Glasfenster der Haustüre geschaut und gesagt, dass sie nicht öffnen könnten. Sie habe den Kindern gesagt, dass sie den Beschuldigten holen sollten. Der Beschuldigte sei aber nicht gekommen. Sie sei dann ums Haus herumgegangen und die Kinder hätten ihr die Terrassentüre geöffnet. Im Haus habe sie dem Beschuldigten gesagt, dass es ihr wegen des Kindergartentermins peinlich gewesen sei. Er habe nur gesagt, dass sie froh sein könne und sie nur wegen der Kinder hereingelassen worden sei. Er hätte sie nicht mehr ins Haus gelassen (Prot. I S. 25 ff.).
E. 2.7.4 Der Beschuldigte machte demgegenüber im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen geltend, er habe an diesem Tag mit den Kindern im ersten Stock gespielt und sein Natel oder das Festnetztelefon nie gehört. Die Türglocke sei so laut, dass man diese im ganzen Haus hören würde. Wenn die Privatklägerin 2 wirklich dort gewesen wäre, so der Beschuldigte, hätte sie einfach rufen können und sie (er und die Kinder) hätten die Privatklägerin 2 gehört. Er habe bis 16:00 Uhr oder 16:30 Uhr auf die Privatklägerin 2 gewartet, welche jedoch nicht nach Hause gekommen sei. Dann habe er die Kinder geduscht und für sie gekocht. Nach 18:00 Uhr sei dann die Privatklägerin 2 draussen gewesen, wobei er seiner Tochter gesagt habe, dass sie ihr die Tür öffnen solle (Prot. I S. 63 f.).
- 33 -
E. 2.7.5 Die Verteidigung des Beschuldigten führt zunächst aus, es könne beim vor- liegend Vorfall durchaus möglich sein, dass ein Teil der von der Privatklägerin 2 erwähnten Geschichte stimme, nämlich, dass sie effektiv vor der Haustüre ge- standen sei und das Haus nicht habe betreten können, da der Beschuldigte im oberen Stock mit den Kindern am Spielen gewesen sei und er das Telefon nicht habe läuten hören. Denn an der Türe habe die Privatklägerin 2 seltsamerweise zuerst gar nicht geläutet. Zudem – so die Verteidigung weiter – sei unklar geblie- ben, woher sie im Übrigen hätte wissen sollen, dass er mit den Kindern im
1. Stock am Spielen gewesen sei (Urk. 124 S. 12).
E. 2.7.6 Mit den zitierten Aussagen der Privatklägerin 2 ist widerlegt, dass sie an- geblich zuerst gar nicht an der Türe gelautet habe. Bei der Staatsanwaltschaft hat die Privatklägerin 2 zu Protokoll gegeben, sie sei zur vereinbarten Zeit nach Hau- se gekommen und der Beschuldigte habe die Tür nicht aufgemacht, was impli- ziert, dass sie sich an der Türe bemerkbar gemacht hatte. Weiter gab sie in der Folge an, sie habe ein paar Mal geklingelt und dann den Beschuldigten angerufen (Urk. 3/4 S. 6). Dies bestätigte sie auch im Rahmen der Befragung durch die Vor- instanz und führte aus, dass sie die Haustür an diesem Tag nicht habe auf- schliessen können und sie dann mehrmals geklingelt habe. Daraufhin sei sie um das Haus gegangen. Bei der Balkontüre habe sie hineingesehen, aber nieman- dem im Haus gesehen. Sie habe aber gewusst, dass die Kinder zu Hause seien, da ihre Schuhe draussen gestanden seien, weshalb sie vermutet habe, dass sie im oberen Stock am spielen gewesen seien (Prot. I S. 25). Mit diesen Aussagen liefert die Privatklägerin 2 entgegen den Vorbringen der Verteidigung auch eine plausible Erklärung für ihre Vermutung, dass die Kinder im 1. Stock am spielen gewesen seien.
E. 2.7.7 Mit der Vorinstanz weisen die Aussagen der Privatklägerin 2 sodann verschiedene Realitätskriterien auf, welche vorliegend für deren Glaubhaftigkeit sprechen. Die Privatklägerin 2 hat in beiden vorgenannten Einvernahmen konstante und detaillierte Aussagen gemacht, welche jedoch nicht in einem solchen Masse deckungsgleich sind, als dass sie als erlernt erscheinen würden. Sodann enthalten ihre Schilderungen auch nebensächliche Einzelheiten,
- 34 - Komplikationen im Handlungsablauf (Mobiltelefon-Akku sei leer gewesen) sowie plausible Angaben zu Interaktionen (mit ihren Kindern), wie dies bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat. Zudem ist die Privatklägerin 2 im Rahmen der ge- nannten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in dem Moment in Tränen aus- gebrochen, als sie zu Protokoll gegeben hat, sie habe ihrer Mutter einfach alles sagen müssen, was in den letzten drei Jahren vorgefallen sei, was sehr authentisch wirkt, da ihre Körpersprache den Inhalt ihrer Aussage eindrücklich unterstreicht (Urk. 3/4 S. 7; Urk. 65, Datei M2U00006).
E. 2.7.8 Hinzu kommen folgende Rahmenumstände, die den fraglichen Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift aufgeführt ist, indizieren: Gemäss Zeugenaussage der Mutter der Privatklägerin 2, sei diese am 27. November 2014 um circa 16:30 Uhr die Treppe hochgelaufen und habe zu ihr gesagt: "Mami, er lässt mich nicht ins Haus rein. Anstatt zwei bis drei Stunden im Auto zu warten, komme ich jetzt zu dir." Die Privatklägerin 2 habe zu weinen begonnen und erzählt, dass sie um 15:30 Uhr einen Termin im Kindergarten gehabt hätten, um über K._____ zu sprechen. Die Privatklägerin 2 sei zeitig zu Hause gewesen, aber der Be- schuldigte habe ihr die Türe nicht aufgemacht. Nachdem die Privatklägerin 2 zuerst geäussert habe, sie würde bis 21:00 Uhr bleiben und dann mal nach drüben gehen, wenn die Kinder im Bett seien, habe die Privatklägerin 2 ihr ge- genüber nach 45 Minuten erklärt, dass sie über den Balkon ins Haus gelangen könne. Die Kinder würden sie jeweils rein lassen. Sie, die Zeugin F._____, habe die Privatklägerin 2 circa 15 Minuten später aufs Mobiltelefon angerufen, worauf- hin ihr diese erzählt habe, dass sie nun bei der Balkontüre stehe und ihr die Kinder sogleich öffnen würden (Urk. 6/1 S. 4 f.).
E. 2.7.9 Weiter decken sich die Angaben der Privatklägerin 2 mit den Aussagen von L._____ (nachfolgend L._____), der Kindergärtnerin des gemeinsamen Kindes K._____, welche im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom
30. September 2015 als Zeugin einvernommen wurde (Prot. I S. 102 ff.). Die Zeugin L._____ deponierte im Rahmen der genannten Zeugeneinvernahme zunächst, dass sie sich nicht mehr an das genaue Datum erinnere, wann das Elterngespräch hätte stattfinden sollen, es sei aber möglich, dass es Ende
- 35 - November 2014 gewesen sei. Das Elterngespräch hätte am Nachmittag nach dem Kindergarten stattfinden sollen. Die Kinder seien bis 15:35 Uhr bei ihr und dies heisse, dass sie Elterngespräche circa ab 16:00 Uhr vereinbart habe. Das Elterngespräch mit dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 sei, soweit sie sich erinnere, einmal verschoben worden. Die Privatklägerin 2 sei circa 10 Minuten nach dem vereinbarten Zeitpunkt persönlich erschienen und habe gesagt, dass an diesem Tag kein guter Zeitpunkt für das Gespräch sei und habe für eine Verschiebung angefragt. Ihr sei kein Grund angegeben worden und sie wisse nicht, ob die Privatklägerin 2 über den Beschuldigten gesprochen habe. Die Privatklägerin 2 habe einfach gesagt, dass das Gespräch an diesem Tag nicht stattfinden könne. Es sei schwierig einzuschätzen, wie sie gewirkt habe, vielleicht etwas gestresst (Prot. I S. 104 f.).
E. 2.7.10 Damit lassen sich die Aussagen der Zeuginnen F._____ und L._____ ohne Weiteres mit dem von der Privatklägerin 2 geschilderten zeitlichen Ablauf in Einklang bringen, wonach sie um circa 15:45 Uhr zu Hause vor dem Haus gestanden sei, danach in den Kindergarten gefahren sei, was mit der Angabe der Zeugin L._____ korreliert, die Privatklägerin 2 sei circa 10 Minuten nach dem vereinbarten Termin, also um circa 16:10 Uhr persönlich erschienen. Diesbezüg- lich erhob die Verteidigung den Einwand, es könne schon deshalb nicht zutreffen, dass die Privatklägerin 2 wie von ihr behauptet um 15:45 Uhr rechtzeitig zu Hause geklingelt habe, da sie vor Vorinstanz angegeben habe, sie habe um 15:50 Uhr vom Büro aus telefoniert und gesagt, sie könne wegen der Arbeit nicht nach Hau- se kommen (Urk. 124 S. 13 f.). Bei genauerer Betrachtung der Aussagen der Pri- vatklägerin 2 geht dieser Einwand fehl: Die Privatklägerin 2 hat an der Hauptver- handlung vor Vorinstanz auf entsprechende Nachfrage zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte habe ihr während der Arbeit telefoniert und sie aufgefordert, sofort nach Hause zu kommen. Sie habe ihm gesagt, dass sie jetzt noch nicht nach Hause kommen könne, jedoch wegen dem Elterngespräch im Kindergaren früher nach Hause kommen werde. Das sei um 15:50 Uhr gewesen (Prot. I S. 24). Mit dieser Zeitangabe bezieht sie sich offensichtlich auf den ungefähren Zeitpunkt ih- res Eintreffens zu Hause und nicht auf den Zeitpunkt des mit dem Beschuldigten geführten Telefonats. Folglich stimmt diese Angabe auch mit ihrer bei der Staats-
- 36 - anwaltschaft deponierten Aussage überein, wonach sie – wie bereits erwähnt – um 15:45 Uhr nach Hause gekommen sei (Urk. 3/4 S. 6).
E. 2.7.11 Gleichzeitig lassen die zitierten Depositionen der Privatklägerin 2 ebenfalls plausibel erscheinen, dass die Privatklägerin 2 dann um circa 16:30 Uhr bei ihrer Mutter eingetroffen sei. Gemäss Aussagen der Zeugin F._____ sei die Privat- klägerin 2 sodann nach 45 Minuten, d.h. um circa 17:15 Uhr gegangen, was wiederum mit den Aussagen der Privatklägerin 2 übereinstimmt, welche ange- geben hat, sie sei nach circa 1 ½ oder 2 Stunden, etwa zwischen 17:30 Uhr und 18:00 Uhr nach Hause zurückgekehrt, als es schon dunkel gewesen sei (Urk. 3/4 S. 8; Prot. I S. 26). Dabei hat sich die Privatklägerin 2 mit ihrer Angabe von circa 1 ½ oder 2 Stunden auf ihre Rückkehr nach dem Eintreffen bei ihren Eltern bezogen und nicht, wie die Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren behaupte- te, auf den Zeitpunkt, als sie um 15:45 Uhr vor dem Haus gestanden sei (Urk. 68 S. 30). Somit ist auch Einwand der Verteidigung widerlegt, wonach das Zeitgefühl der Privatklägerin 2 nicht stimmen könne.
E. 2.7.12 Ebenso unbegründet erweist sich die Kritik der Verteidigung, auch ein Blick in den SMS-Verkehr zwischen der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten wecke erheblichste Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin 2. So geht aus der SMS-Konversation der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten hervor, dass die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten um circa 17:00 Uhr ge- schrieben hat, sie hätten einen Termin die folgende Woche am Dienstag um 16:00 Uhr (Urk. 69/2). Dabei ist nicht ersichtlich, inwiefern diese um 17:05 Uhr versendete Textnachricht gegen die von ihr geschilderte zeitliche Abfolge bzw. ihre Darstellung des Sachverhalts sprechen sollte, da sie sich zu diesem Zeitpunkt mutmasslich noch bei ihren Eltern aufgehalten hat. Ferner kann auch aus der Tatsache, dass die Privatklägerin 2 in ihrer Textnachricht das Aussperren nicht erwähnte, nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, sondern scheint vielmehr, wie es die Vorinstanz würdigt, ein weiteres Indiz für die Resignation der Privatklägerin 2 nach dem Vorfall und den herrschenden Umgang zwischen den Parteien zu sein.
- 37 -
E. 2.7.13 Auch lassen sich die Depositionen der Privatklägerin 2 nicht mit den von der Verteidigung eingereichten Verbindungsnachweisen widerlegen und der Ver- teidigung kann nicht gefolgt werden wenn sie vorbringt, die Aussagen der Privat- klägerin 2 würden offensichtlich nicht zutreffen (Urk. 124 S. 14). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft hat die Privatklägerin 2 dazu nämlich
– relativ unpräzis – angegeben, der Beschuldigte habe sie "mehrere Male ins Ge- schäft und auch auf ihr Handy" angerufen (Urk. 3/4 S. 6). Im Rahmen der Befra- gung durch die Vorinstanz führte die Privatklägerin 2 ebenfalls aus, der Beschul- digte habe sie mehrmals angerufen, ein- bis zweimal auf ihrem Geschäftstelefon und danach auf ihrem Handy (Prot. I S. 24). Dem eingereichten Auszug der Ver- bindungsnachweise vom Handy des Beschuldigten lässt sich immerhin entneh- men, dass am 27. November 2014 zwei – und damit mehrere – Anrufe getätigt wurden, einmal auf das Handy der Privatklägerin 2 und sodann auf den Festnetz- anschluss der D._____ AG (vgl. Urk. 125/2 S. 4).
E. 2.7.14 Sodann kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie festhält, der Beschuldigte habe das Randgeschehen teilweise detailliert und glaubhaft geschildert, wobei insbesondere auf die Aussagen im Rahmen der Befragung durch die Vorinstanz zu verweisen ist (Prot. I S. 65). Bezüglich des Kern- geschehens fällt jedoch auf, dass der Beschuldigte angab, er sei um 15:45 Uhr bereit für die Sitzung und mit den Kindern bis 16:00 Uhr unten gewesen (Prot. I S. 65), nachdem er zuvor zu Protokoll gegeben hatte, er sei mit den Kindern bis 16:00 Uhr im ersten Stock gewesen (Prot. I S. 64). Nicht plausibel erscheint wei- ter, dass die Privatklägerin 2 angeblich am Mittwochabend gesagt habe, dass sie am Donnerstagmorgen nicht arbeiten gehe, damit sie den von der Lehrerin erhaltenen Fragekatalog hätten beantworten können. Ebenso ist nicht nach- vollziehbar, dass der Beschuldigte wie erwähnt angeblich um 15:45 Uhr bereit für die Sitzung und um 16:00 Uhr mit den Kindern im unteren Stock gewesen sei, die Privatklägerin 2 aber – wie von der Verteidigung auch an der Berufungsverhand- lung vorgebracht (Urk. 124 S. 12 f.) – weder gesehen, noch die Türglocke oder das Telefon gehört haben soll (Prot. I S. 63 ff.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wäre es naheliegend gewesen, dass der Beschuldigte versucht hätte, die Privatklägerin 2 auf ihrem Mobiltelefon zu erreichen, zumal er
- 38 - sie ja bereits zuvor kontaktiert hatte. Folglich kann dem vorinstanzlichen Schluss vollumfänglich beigepflichtet werden, wonach die zitierten Aussagen des Be- schuldigten als Schutzbehauptungen zu werten sind (Urk. 88 S. 22).
E. 2.7.15 Wie vorstehend ausgeführt, lassen sich die Aussagen der Privatklägerin 2 hingegen ohne Weiteres mit den zur Tatzeit vorhandenen äusseren Umständen verflechten und werden insbesondere durch die Angaben der Zeuginnen F._____ und L._____ untermauert. Gestützt auf die genannten Indizien, namentlich die glaubhafteren Aussagen der Privatklägerin 2 sowie die überwiegend für den Anklagesachverhalt sprechenden Rahmenumstände, ist der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 2 erstellt.
E. 2.8 Zum Vorwurf der Drohung und Nötigung (Fesselung und Einflössen eines alkoholischen Mischgetränks, Anklageziffern 2.2 und 2.3)
E. 2.8.1 Mit der Vorinstanz werden die Anklagevorwürfe gemäss Ziffern 2.2 und 2.3 aufgrund ihrer zeitlichen und inhaltlichen Verknüpfung gemeinsam geprüft. Die Anklagevorwürfe stützen sich auch hier auf die Schilderungen der Privatklägerin 2 betreffend die Geschehnisse, welche sich gleichentags nach dem vorstehend er- stellten Aussperren aus dem Haus im weiteren Verlauf des Abends zugetragen haben sollen. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin 2 betreffend Vergewaltigung ausgeklammert hat, soweit diese keinen direkten Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung der eingeklagten Vorwürfe oder der Glaubhaftigkeits- beurteilung aufweisen würden.
E. 2.8.2 Die Privatklägerin 2 hat insbesondere im Rahmen der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2015 sehr detaillierte Angaben zu den Anklagevorwürfen gemacht und ausgeführt, es hätte nach dem vorstehend erstell- ten Vorfall mit dem Aussperren (Anklageziffer 1) keine grossen Diskussionen mehr gegeben. Sie hätten dann gegessen und als die Kinder im Bett gewesen seien, vielleicht um 21:00 Uhr, sei sie in die Küche abwaschen gegangen. Der Beschuldigte habe in die Küche kommen wollen, wobei sie ihm gesagt habe, er könne schon kommen, aber er müsse nicht wieder ein Messer nehmen. Daraufhin
- 39 - habe der Beschuldigte gesagt, er wolle nur ein Glas Wasser holen. Der Beschuldigte habe Paketschnur in den Händen gehabt und diese um ihren Rumpf gewickelt. Sie habe gedacht, dass er sie nun wohl wieder für irgendetwas gefügig machen wolle. Danach habe der Beschuldigte immer fester zugebunden und auch begonnen, die Handgelenke zuzubinden. Sie habe ihm gesagt, das es weh tue. Er habe aber einfach weitergemacht und immer fester zugebunden. Sie habe dann die Küche verlassen und sei ins Gästezimmer gegangen. Da keine Paketschnur mehr vorhanden gewesen sei, habe der Beschuldigte begonnen, sie mit Klebeband zu umwickeln. Sie sei daraufhin lauter geworden und er habe gesagt: "Psst, nicht so laut." Daraufhin habe er ihr ein Klebeband über den Mund geklebt. Dann habe er den Schal, den sie getragen habe, an sich genommen und versucht, diesen um ihre Fesseln zu binden. Sie habe immer wieder gesagt: "Nein, nicht so fest." Als er sie unten gefesselt habe, habe sie versucht oben die Fesseln zu lockern und umgekehrt, da sie ja nicht gewusst habe, was noch kommen würde (Urk. 3/4 S. 8). Obwohl sie schon recht unbeweglich gewesen sei, habe er gemerkt, dass die Fesselung nicht richtig funktionierte, weshalb er ihr ein Lunghi-Tuch, welches er sich umgebunden gehabt habe, um den Hals gebunden habe. Sie habe automatisch begonnen lauter und schneller zu atmen, da sie wirklich Angst gehabt habe. Er habe das Tuch so gebunden, dass er am Strang habe ziehen können und es sich dadurch immer mehr zugeschnürt habe. Durch die Geräusche sei dann der Sohn so halb erwacht und habe zu weinen begonnen. Sie habe wirklich etwas Todesangst verspürt und habe gedacht "nein, jetzt erwürgt er mich hier unten und die Kinder schlafen oben" (Urk. 3/4 S. 9).
E. 2.8.3 Weiter hat die Privatklägerin 2 auf entsprechende Nachfrage angegeben, der Beschuldigte habe dabei nichts gesagt und sie habe einfach versucht, sich zu wehren, weil die Fesselung weh getan habe. Sie habe aber gewusst, dass sie es nicht habe verhindern können, da der Beschuldigte ihr am Vorabend ja gesagt habe, dass er kein Mann mehr sei und sie bestrafen würden, wenn sie ohne ihn zu fragen arbeiten gehen würde. Der Beschuldigte habe sich nach oben in den zweiten Stock begeben und dem Kind etwas vorgesungen, bis es wieder geschlafen habe. Sie sei während dieser Zeit unten auf dem Sofa gelegen oder gesessen (Urk. 3/4 S. 9). Der Beschuldigte sei dann in die Küche gegangen und
- 40 - habe irgendeinen Alkohol, den er jeweils trinke, mit Traubensaft gemischt. Dann habe sie das ganze Glas austrinken müssen, wobei es vielleicht 2dl gewesen seien. Daraufhin sei er weggegangen und habe fern gesehen, bis er gedacht habe, dass das Ganze gewirkt habe und sie etwas "beduselt" gewesen sei. Dann habe er Geschlechtsverkehr gewollt. Auf entsprechende Nachfrage präzisierte die Privatklägerin 2, sie hätte das Getränk trinken müssen, wobei der Beschuldigte ihr die Nase zugehalten habe. Er habe ihr das Glas vor den Mund gehalten, ihr die Nase zugehalten und gesagt, sie solle das Mischgetränk trinken. Sie habe schon gesagt, dass es "grusig" sei und sie habe nicht das ganze Glas austrinken wollen. Bei den letzten Schlucken habe sie fast erbrechen müssen, da sie sonst nicht so Alkohol trinke. Sie habe sich gedacht, wenn sie trinke, dann sei Ruhe, dann könne er machen, was er wolle und dann sei fertig. Sie habe sich nicht gewehrt, da sie den Lunghi noch immer um ihren Hals gehabt habe (Urk. 3/4 S. 10).
E. 2.8.4 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte die Privat- klägerin 2 ihre bis dahin deponierten Aussagen dahingehend, dass der Be- schuldigte mit einer Paketschnur von hinten auf sie zugekommen sei und ihr diese um den Körper und die Handgelenke gewickelt habe. Sie habe zuerst gedacht, dass es auf etwas Sexuelles hinauslaufe, ein Spiel oder so. Er habe fester zugezogen, wobei sie sich gewehrt und gesagt habe, dass es ihr weh tue. Er habe nichts gesagt und immer fester zugezogen. Als er keine Paketschnur mehr gehabt habe, habe er ein Klebeband aus dem Schrank genommen und es ihr um die Handgelenke gewickelt. Sie glaube sich zu erinnern, dass er ihr die Hände mit der Schnur an den Körper gezogen habe. Das Klebeband habe er auch über ihren Mund geklebt. Auf entsprechende Nachfrage gab sie an, sie hätte sich gar nie ganz befreien können, da er immer wieder "Zeugs" um sie herum gewickelt habe (Prot. I S. 28). Ihren Schal hätte er ihr zuerst um die Fussgelenke gewickelt. Als sie diesen ein wenig habe lösen können, habe er ihr den Lunghi um den Hals gebunden. Je mehr sie sich gewehrt habe, desto mehr habe er am andern Ende zugezogen. Einen Moment lang habe sie bereits "Sterne" gesehen. Sie sei in einer Art Schockstarre gewesen. Im Nachhinein glaube sie, dass nicht viel gefehlt und der Beschuldigte ganz zugezogen hätte, wenn der Sohn sich nicht gemeldet und sie sich nicht gewehrt hätte. Sie glaube, die Fesselung sei eine
- 41 - Bestrafung dafür gewesen, dass sie arbeiten gegangen sei und nicht getan habe, was er von ihr gewollt habe (Prot. I S. 29).
E. 2.8.5 Nachdem der Sohn sich beruhigt gehabt habe, so die Privatklägerin 2 weiter, sei der Beschuldigte in die Küche gegangen und habe ein Glas mit Alkohol und einem Traubensaftgemisch geholt. Sie sei auf dem Sofa gesessen und habe den Lunghi noch immer um den Hals gehabt. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie trinken solle. Sie habe ein bis zwei Schlucke getrunken, woraufhin er ihr die Nase zugehalten und gesagt habe, sie solle das ganze Glas austrinken. Da ihre Arme gefesselt gewesen seien, habe sie das Glas nicht selber halten können und der Beschuldige habe es ihr eingeflösst. Schliesslich gab die Privatklägerin 2 zu Protokoll, sie denke, dass der Beschuldigte sie im Hinblick auf sexuelle Handlungen habe gefügig machen wollen, was bereits früher vorgekommen sei. Sie selber habe das Klebeband gelöst und sei, nachdem der Beschuldigte sie "vergewaltigt" habe, aufgestanden und habe den Schal von ihren Füssen genommen (Prot. I S. 30).
E. 2.8.6 Mit diesen Angaben hat die Privatklägerin 2 den Ablauf der Ereignisse bezüglich der anklagegegenständlichen Fesselung durch den Beschuldigten sowie betreffend das erzwungene Einflössen eines alkoholischen Mischgetränks in sämtlichen Einvernahmen, wenn nicht wortwörtlich, so doch sinngemäss identisch geschildert. Mit der Vorinstanz ist deshalb zu betonen, dass die Aussagen der Privatklägerin zunächst durch deren inhaltliche Konstanz überzeugen. Auch hier fällt auf, dass die Privatklägerin 2 ihre Aussagen zum Teil erweitert hat, wobei diese Erweiterungen bzw. Ergänzungen entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 68 S. 31 f.) die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht schmälern. So lassen sich die von der Verteidigung monierten Abweichungen bzw. Ergänzungen namentlich dadurch erklären, dass die Privatklägerin 2 im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme viel präziser befragt wurde, als noch bei der Polizei, weshalb es durchaus nachvollziehbar ist, dass ihr neue Einzelheiten eingefallen sind. Sodann kann entgegen der Verteidigung aus einer Erweiterung der Aussage auch nicht einfach geschlossen werden, die aussagende Person habe sich in Widersprüche
- 42 - verwickelt. Denn hinsichtlich der Konstanz von Aussagen ist zu differenzieren. Gleich bleiben muss wohl der Kern des Geschehens, währenddessen sich das Geschehen am Rande durchaus verändern kann und sollte, da dies gerade dafür spricht, dass sich die einvernommene Person bemüht hat, die subjektive Wahrheit zu sagen. Zudem gilt zu berücksichtigen, dass niemand in der Lage ist, jederzeit sämtliche relevanten Geschehnisse aus der Erinnerung ins Bewusstsein zurückzurufen und je nach den Umständen einer Befragung (Zeitpunkt, Ver- nehmungstaktik etc.) durchaus neue Assoziationen geweckt werden können. Demnach kann die Erweiterung bzw. Ergänzung einer Aussage geradezu ein Zeichen für deren Zuverlässigkeit sein. Vorsicht scheint etwa dort geboten, wo Erweiterungen eine Aggravierungstendenz aufweisen und stets zu Lasten der be- schuldigten Person ausfallen, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Diesbezüg- lich ist der Verteidigung insofern beizupflichten, als dass sich bei den Aussagen der Privatklägerin 2 betreffend das Würgen zwar leichte Aggravierungstendenzen feststellen lassen (vgl. Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/4 S. 11 f.; Prot. I S. 29), allerdings lässt sich dies darauf zurückführen, dass die Privatklägerin 2 bei der Polizei wie erwähnt noch sehr zurückhaltend ausgesagt hat, dies anfänglich noch im Bestre- ben, eine Strafverfolgung gegen ihren Ehemann zu verhindern.
E. 2.8.7 Sodann hat die Privatklägerin 2 die Dynamik der Ereignisse zwischen ihr und dem Beschuldigten in tatsächlicher und emotionaler Hinsicht detailliert und nachvollziehbar sowie, ohne den Beschwerdeführer unnötig zu belasten oder Unsicherheiten bei der Wiedergabe des Geschehenen zu überspielen, geschildert. So konnte die Privatklägerin 2 insbesondere zur Fesselung an Händen und Füssen äusserst präzise Angaben (Urk. 3/4 S. 23 f.) machen, was bereits die Vorinstanz richtig erkannt und als klares Realitätskriterium gewertet hat (Urk. 88 S. 28). Aber auch die Schilderungen zum Rahmengeschenen, stehen den eben genannten Ausführungen zum Kern in ihrem Detailreichtum nicht nach; so beschreibt die Privatklägerin beispielsweise auch die Umstände nach der Fesselung und dem Geschlechtsverkehr bzw. wie sie die Fesselung wieder entfernt habe (nämlich mit einer Schere, welche sich in einem Kästlein beim "Brünneli" befunden habe, vgl. Urk. 3/4 S. 24), sehr differenziert und vermag sich auch an Nebensächlichkeiten (die Kleidung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt)
- 43 - zu erinnern (Urk. 3/4 S. 23). Ferner spricht als Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auch der Umstand, dass die Privatklägerin anlässlich ihrer Ausführungen die mit ihren Handlungen logisch verknüpften Gedanken beschreibt und sehr einfühlbar ihre Empfindungen während der Vorfälle schildert, wobei bereits die Vorinstanz die relevanten Äusserungen richtig erkannt hat, worauf zu verweisen ist (sie habe geglaubt, dass es auf etwas Sexuelles hinauslaufe; sie habe gedacht, er erwürge sie jetzt hier, während die Kinder oben schlafen, vgl. Urk. 88 S. 28). Weiter finden sich in ihren Depositionen anschauliche Interaktionsschilderungen (z.B. der Beschuldigte habe begonnen, sie mit Klebeband zu umwickeln, woraufhin sie lauter geworden sei und er entgegnet habe "Psst, nicht so laut" und ihr ein Klebeband über den Mund geklebt habe, Urk. 3/4 S. 8), welche ihre Beschreibungen sehr plastisch werden lassen.
E. 2.8.8 Die Vorinstanz hat weiter dargelegt, auf der Videoeinvernahme sei ersichtlich, wie die Privatklägerin 2 das Würgen mit dem Lunghi-Tuch zeige, wobei sie gemäss Vorinstanz einen sog. "Double Hacking Knot" schildere (Urk. 88 S. 29). Diesbezüglich ist präzisierend festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 eher einen klassischen "Hacking Knot", also einen einfachen Aufhängeknoten aufgeführt (wobei der Schal in der Hälfte gefaltet und um den Hals gelegt wird und dann die zwei Enden durch die Schlinge gezogen werden) und damit das Würgen mit dem Tuch tatsächlich sehr anschaulich beschrieben hat (Urk. 88 S. 29; Urk. 65, Datei M2U00006). Demnach erscheint auch der Einwand der Verteidigung nicht stichhaltig, wonach man mit einem Lunghituch niemanden strangulieren könne (Urk. 124 S. 20), zumal ein solches Tuch ohne Zweifel ge- eignet ist, jemanden zu würgen.
E. 2.8.9 Gemäss den weiteren Vorbringen der Verteidigung seien sodann die Fes- sel- und Würgevorfälle feste Bestandteile im Sexualleben der Eheleute gewesen. Zu diesem Ritual habe auch gepasst, dass Alkohol konsumiert worden sei, wohl
– so die Verteidigung – um sich zu entspannen und allenfalls "anzutörnen" (Urk. 124 S. 18). Nachdem bereits die eigenartige Kombination von Alkohol und Traubensaft, welche die Verteidigung selbst zuvor als "Graus" bezeichnete (Urk. 124 S. 17), Zweifel an der Behauptung der Verteidigung weckt, kann den
- 44 - Vorbringen der Verteidigung mit Blick auf die Aussagen der Privatklägerin 2 nicht gefolgt werden. Den Depositionen der Privatklägerin 2 lässt sich nämlich vielmehr entnehmen, dass sie die angeklagte Fesselung und das Einflössen des alkoholi- schen Getränks hat über sich ergehen lassen, da sie sich bewusst war, dass der Beschuldigte ohnehin macht, was er will, wenn er sich etwas vorgenommen hatte. Hierzu gab sie ausdrücklich zu Protokoll, es sei dann jeweils auf eine sexuelle Handlung hinausgelaufen, wobei sie in diesem Moment gar nicht an das Sich- wehren gedacht habe, da sie aus früheren Vorfällen wusste, dass wenn der Be- schuldigte sexuell befriedigt war, es dann vorbei gewesen sei bzw. sie ihre Ruhe gehabt hätte (vgl. Urk. 3/4 S. 10 ff.). Diese Aussagen erklären auch, weshalb sie nicht – wie von der Verteidigung weiter vorgebracht (Urk. 124 S. 17 und S. 19 f.) – davongelaufen ist, sich vom Sofa entfernt oder die Flüssigkeit ausgespuckt hat. Die von der Verteidigung geltenden gemachten angeblich logischen bzw. nahe- liegenden Reaktionen würden wohl für eine starke Persönlichkeit zutreffen, nicht aber für die Privatklägerin 2, welche – wie die Anklägerin zutreffend ausführte (Urk. 136 S. 2) – die Unterlegene, Unsichere bzw. der devote Part in der Ehe war und damals – wie sie selbst an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung aus- führte – eigentlich resignierte und die Fassade einer funktionierenden Ehe auf- rechterhalten wollte (vgl. Urk. 131 S. 26)
E. 2.8.10 Zudem sprechen auch ihre Schilderungen dazu, wie sie ihre Fesseln zer- schnitten hat und diese im Keller gelöst hat, nicht gegen die Wahrheit ihrer Aus- sagen. So lässt sich ein Paketklebeband, auch wenn es einmal verklebt ist, durchaus etwas lockern, wozu die Privatklägerin 2 zu Protokoll gegeben hat, sie habe es etwas dehnen, aber nicht über das Handgelenk streifen können (Urk. 3/4 S. 24). Damit war es wie von ihr geschildert auch möglich, im Keller das Schränk- chen zu öffnen und mit der Schere das Klebeband zu zerschneiden. Was die Fesselung an den Füssen anbelangt, hat die Privatklägerin 2 auf Ergänzungsfra- ge der Verteidigung weiter plausibel ausgeführt, diese sei schon nach der "Ver- gewaltigung" entfernt gewesen (Urk. 3/4 S. 24), weshalb sie offensichtlich auch nicht – wie von der Verteidigung gemutmasst – in den Keller "hüpfen" musste (vgl. Urk. 124 S. 19 und S. 21).
- 45 -
E. 2.8.11 Zutreffend hat die Vorinstanz sodann den Einwand der Verteidigung verworfen, wonach die Schilderungen der Privatklägerin 2 hinsichtlich des angeblich unfreiwilligen Konsums des Alkohols nicht glaubhaft seien, was auch aus den Videoeinvernahmen hervorgehe (Urk. 68 S. 33 f.). Auch betreffend das Einflössen des alkoholischen Mischgetränks sind die Aussagen der Privatklägerin in der Videobefragung als ausführlich, detailliert und authentisch zu bezeichnen. So schildert die Privatklägerin klar und nachvollziehbar – in Worten und mit Gesten – wie der Beschuldigte ihr das Glas an den Mund gehalten habe. Dabei ist mit der Vorinstanz (Urk. 88 S. 29 f.) zu betonen, dass aus ihrer Gestik auch nicht abgeleitet werden kann, sie könne nicht gefesselt gewesen sein. Denn mit ihrer Gestik hat die Privatklägerin 2 lediglich die Handlungen des Beschuldigten nachgemacht bzw. nachgestellt (vgl. Urk. 65, Datei M2U00006, 29:40 ff.), wes- halb auch dieser Vorwurf der Verteidigung ins Leere zielt. Schliesslich erhellt aus der Videoeinvernahme, dass es der Privatklägerin 2 sichtlich und nachvollziehbar unangenehm war, über die intimen Geschehnisse zu sprechen, welche sich gleich im Anschluss an die anklagegegenständlichen Handlungen ereignet haben sollen bzw. welche sozusagen "Ziel" derselben gewesen seien (vgl. auch Urk. 3/4 S. 13; Urk. 65, Datei M2U00006). Weiter führte die Privatklägerin 2 aus, es hätte nach den sexuellen Handlungen nochmals eine Diskussion gegeben, wobei sie sich nicht mehr daran erinnern könne, um was es genau gegangen sei. Sie habe irgendetwas gesagt, was den Beschuldigten wieder wütend gemacht habe, worauf er in die Küche gegangen sei und das Messer aus dem Messerblock geholt habe. Sie habe sich dann sofort im Keller eingeschlossen und auch dort übernachtet (Urk. 3/4 S. 13 Frage 66 und 67; Prot. I S. 30 f.)
E. 2.8.12 Damit lässt sich auch der Einwand der Verteidigung entkräften, die Privatklägerin 2 habe auf entsprechende Nachfrage von einem Vorfall vor drei Wochen, so von der Geschichte der Aussperrung und nachfolgenden Fesselung berichtet, wobei von einem Messer plötzlich keine Rede mehr gewesen sei, und dies als Fauxpas bereits ein klares Indiz dafür sei, dass die Angaben der Privatklägerin 2 nicht der Realität entsprechen würden (Urk. 68 S. 22). Zwar trifft es zu, dass die Privatklägerin 2 zunächst angibt, der Beschuldigte habe ihr drei Wochen vor dem 16. Dezember 2014 das Messer einmal an den Hals gehalten,
- 46 - wobei sie sich damit offensichtlich zunächst auf den Vorfall vom 25. November 2014 (Anklageziffer 1) bezieht. Weiter gibt sie an, dass der Beschuldigte auch sonst einfach immer wieder einmal das Messer aus dem Messerblock gezückt habe und beschreibt daraufhin zunächst den Vorfall vom 27. November 2013 und gibt an, beim Vorfall vor drei Wochen habe es sich um einen Donnerstag gehandelt, wobei sie der Beschuldigte zunächst ausgesperrt und daraufhin gefesselt und gezwungen habe, ein alkoholisches Getränk zu trinken. Die Verteidigung übersieht in diesem Punkt, dass die Privatklägerin 2 – wie vor- stehend ausgeführt – eben auch bei den vorliegend zu beurteilenden Vorfällen gemäss Anklageziffer 2.2 und 2.3 ein Messer erwähnt, nämlich anlässlich ihrer Ausführungen zu den Geschehnissen nach den sexuellen Handlungen (Urk. 3/4 S. 13). Gleichzeitig ist damit auch erstellt, dass die Privatklägerin 2 die Geschehnisse zeitlich korrekt und logisch verknüpft, als sie zum Vorfall der Drohung mit dem Messer befragt (Anklageziffer 3), zu Protokoll gibt, sie habe sich gedacht "nicht schon wieder mit dem Messer" und daraufhin von früheren Vorfällen mit dem Messer berichtet (Urk. 3/4 S. 6). Mit der Vorinstanz überzeugt die Darstellung der Privatklägerin 2 damit auch durch Kohärenz und Homogenität (Urk. 88 S. 30).
E. 2.8.13 Hier kommt nun erneut dazu, dass weitere Indizien bestehen, welche die Anklagevorwürfe zu objektivieren vermögen. So gab die Zeugin F._____ anlässlich der Einvernahme vom 19. Januar 2015 zu Protokoll, sie habe am Samstag den 29. November 2014 und damit zwei Tage nach dem zu beurteilenden Vorfall Hämatome von der Fesselung an den Armen der Privatklägerin 2 gesehen (Urk. 6/1 S. 7). Dem im Recht liegenden Arztbericht von Dr. med. I._____ vom 14. Januar 2015 lässt sich entnehmen, dass sie von der Privatklägerin 2 am 2. Dezember 2014 konsultiert worden sei, wobei die Patientin von Tätlichkeiten seitens ihres Ehemannes berichtet habe. In der Untersuchung hätten sich am linken Oberarm multiple Hämatome sowie ein strangförmiges Hämatom am rechten Unterarm gezeigt (Urk. 3/4 Anhang 3). Damit lassen sich die Angaben der Privatklägerin, wonach sie vom Beschuldigten u.a. an den Armen gefesselt worden sei, auch mühelos mit dem Verletzungsbild in Einklang bringen und werden auch durch den Umstand, dass gemäss dem ärztlichen
- 47 - Befund zusätzlich Hämatome am Oberarm festgestellt worden sind, nicht entkräftet. Die Aussagekraft des in der Wohnung aufgefundenen und anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten sichergestellten Klebebands (Urk. 1/1 S. 2) ist zwar beschränkt, immerhin werden die Aussagen der Privatklägerin 2 dadurch insofern gestützt, als dass sie – wie gesehen – deponiert hat, u.a. mit einem Kle- beband gefesselt worden zu sein.
E. 2.8.14 Aus den Aussagen des Beschuldigten zu den vorliegenden Anklagevor- würfen lässt sich nicht viel ableiten, zumal der Beschuldigte, wie sich der zutreffenden Zusammenfassung im angefochtenen Urteil entnehmen lässt, beide Anklagevorwürfe vollumfänglich bestreitet. Anlässlich der Hafteinvernahme vom
17. Dezember 2014 gab der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt an, das sei nie passiert und die Privatklägerin 2 habe auch nicht im Keller übernachtet. Weiter machte er Ausführungen zu seinem Geburtstag am tt. Oktober, wobei er traurig gewesen sei, dass die Privatklägerin 2 ihm nicht zum Geburtstag gratuliert habe. Auf Vorhalt eines Fotos des Klebebandes äusserte der Beschuldigte, das sage ihm nichts, er wisse nicht, was das sei. Er habe die Privatklägerin 2 nicht damit gefesselt (Urk. 5/1 S. 8). Auch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 8. April 2015 stellt der Beschuldigte die Anklagevorwürfe in Abrede (Urk. 5/3 S. 5 und S. 7) und bestritt diese sodann anlässlich der Schluss- einvernahme vom 8. April 2015 vollumfänglich (Urk. 5/4 S. 7).
E. 2.8.15 Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er auf entsprechende Nachfrage aus, er habe die Privatklägerin 2 weder gefesselt, noch habe er ihr Alkohol eingeflösst (Prot. I S. 66 f.). Er habe für die Kinder gekocht und mit ihnen gespielt. Um circa 21:00 Uhr habe er die Kinder ins Bett gebracht und ihnen sehr lange Geschichten vorgelesen. Er habe danach fern gesehen, um sich zu entspannen. Als er gehört habe, dass sein Sohn im oberen Stock am Weinen gewesen sei, habe er ihn wieder ins Bett gebracht. Der Sohn sei ein zweites Mal aufgewacht. Er sei daraufhin nach oben gegangen und in seinem Bett eingeschlafen. Die Privatklägerin 2 sei um 18:00 Uhr nach Hause ge- kommen, aber habe nie nach den Kindern geschaut. Sie sei ins Zimmer gegangen und habe sich hingelegt. Danach sei sie ins Wohnzimmer gegangen
- 48 - und habe sich auf dem Sofa hingelegt, um zu schlafen (Prot. I S. 66). Es sei ein ganz normaler Abend gewesen, wie er oft vorgekommen sei. Er sei total schockiert gewesen, als ihn die Privatklägerin 2 eine Woche später gefragt habe, ob er sich nicht entschuldigen wolle. Sie habe dann irgendeine Geschichte erzählt. Sie erzähle immer solche Geschichten, seit sie sich kennen würden. Das sei nicht gut, da sie zwei heranwachsende Kinder hätten. Nach dieser Woche hätten sie über ein drittes Kind gesprochen (Prot. I S. 66). Weiter gab der Beschuldigte auf Vorhalt des Anklagevorwurfes der Nötigung zu Protokoll, die Privatklägerin 2 habe an diesem Abend Alkohol getrunken, er habe ihr diesen aber nicht gegeben. Eine Woche vorher habe sie Alkohol mit etwas Eistee auf dem Sofa getrunken (Prot. I S. 67).
E. 2.8.16 Obwohl die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen nicht viel hergeben, gibt es doch einige Auffälligkeiten, welche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen wecken. Zunächst fällt auf, dass sich der Beschuldigte zum Kerngeschehen nur ausweichend äusserte, wobei dieses Aussageverhalten in sämtlichen Einvernahmen zum Ausdruck kommt. So gab der Beschuldigte bereits in der genannten Hafteinvernahme zum Vorfall befragt zu Protokoll, er habe bereits vorhin erwähnt, was da gewesen sei, es sei nichts gewesen, um dann ohne erkennbaren Zusammenhang betreffend andere Ereignisse zu berichten (seinen Geburtstag, ein Gespräch betreffend Scheidung und ein drittes Kind, vgl. Urk. 5/1 S. 8 f.). Gleiches Aussageverhalten legte der Beschuldigte auch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
E. 2.8.17 Insgesamt vermag der Beschuldigte die glaubhaften Depositionen der Privatklägerin 2 nicht zu entkräften, welche wie vorstehend ausgeführt insbesondere durch deren Detailreichtum und ihre Gedanken- und Gefühl- schilderungen überzeugen. So hat die Privatklägerin 2 insgesamt in nach- vollziehbarer Art und Weise ausgeführt, wie es zu den angeklagten Vorfällen gekommen sei, wobei die Schilderung eines solch aussergewöhnlichen bzw. ge- radezu absurden Tathergangs – entgegen der Verteidigung (Urk. 124 S. 16) – ge- rade für dessen erlebnisbasierten Hintergrund spricht. Ebenso für die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 spricht schliesslich auch der Umstand, dass sie sich zu den nachfolgenden sexuellen Handlungen nicht äussern wollte und diese nicht zur Anzeige gebracht hat, wäre es ihr doch bei einer Falsch- anschuldigung ein Leichtes gewesen, den Vorwurf entsprechend auszudehnen.
E. 2.8.18 Bei dieser Ausgangslage bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im Sinne ihrer Darstellung zunächst gefesselt und
- 50 - sodann gezwungen hat, ein Glas mit einem Alkoholgemisch auszutrinken. Der Anklagesachverhalt gemäss den Ziffern 2.2 und 2.3 ist damit erstellt.
E. 2.9 Zum Vorwurf der Drohung (Messer in die Höhe halten, Anklageziffer 3)
E. 2.9.1 Für die Sachverhaltserstellung zu Anklageziffer 3, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin 2 mit einem Küchenmesser gedroht haben soll, kann nebst den Aussagen der direkt Beteiligten auf die Zeugenaussage von G._____ abgestellt werden.
E. 2.9.2 Die Privatklägerin 2 führte in sämtlichen Einvernahmen zunächst konstant aus, es habe am Abend des 16. Dezembers 2014 einen Streit bzw. eine Diskussion gegeben, da sie die Tochter nicht vom Kindergarten abgeholt habe. Der Beschuldigte sei in die Küche gekommen, habe ein Messer aus dem Messerblock gezogen und dieses in die Höhe bzw. die Luft gehalten, worauf sie einen Schrei ausgestossen habe. Daraufhin habe der Beschuldigte das Messer in den Messerblock zurück getan (Urk. 3/2 S. 1; Urk. 3/4 S. 4; Prot. I S. 33). Abweichungen ergeben sich einzig im Hinblick auf die von der Privatklägerin 2 zu Protokoll gegebene angeblich geäusserte Bemerkung des Beschuldigten, nachdem er das Messer aus dem Messerblock gezogen und in die Höhe gehalten habe. So gab die Privatklägerin 2 sowohl anlässlich der Einvernahme durch die Polizei vom 17. Dezember 2014 sowie derjenigen durch die Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2015 an, der Beschuldigte habe ihr, als er das Messer aus dem Messerblock gezogen und in die Höhe gehalten habe, gesagt, sie würden ihn wieder an die gleiche Stelle bzw. soweit bringen wie vor einer Woche. Im Rahmen der Befragung durch die Vorinstanz führte sie hingegen aus, der Beschuldigte habe das Messer aus dem Messerblock gezogen und gesagt, sie bringe ihn wieder soweit, wie vor zwei Wochen (Prot. I S. 32).
E. 2.9.3 Die erwähnten Abweichungen sind zwar bemerkenswert, mit Blick auf die gesamten Umstände jedoch nachvollziehbar. So hat die Privatklägerin 2 bereits zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angegeben, der Be- schuldigte habe gesagt, dass sie ihn wieder so weit bringen würde, wie vor einer Woche, wobei einige Vorfälle auch drei Wochen zurückliegen würden (Urk. 3/4
- 51 - S. 4). Im weiteren Verlauf der genannten Einvernahme führte sie sodann aus, der Beschuldigte habe das Messer einfach nach oben gehalten und gesagt, dass sie ihn wieder so weit bringen würde, wie vor zwei bis drei Wochen (Urk. 3/4 S. 20). Daraus erhellt, dass sich die Privatklägerin offensichtlich nicht mehr genau an den Wortlaut der Aussage des Beschuldigten erinnern kann, damit aber sinngemäss wiedergeben wollte, dass sich der Beschuldigte auf einen zeitlich davor liegenden Vorfall bezieht. Sie selber hat diese Bemerkung bzw. Aussage des Beschuldigten offensichtlich auf den Vorfall vom 25. November 2014 gemäss Anklageziffer 1 bezogen, wenn sie ausführt, drei Wochen zuvor habe er ihr das Messer an den Hals gehalten. Ergänzend gab sie weiter an, der Beschuldigte habe das Messer auch sonst immer wieder aus dem Messerblock gezückt (Urk. 3/4 S. 6; Prot. I S. 32). Da gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 davon auszugehen ist, es habe mehrere Übergriffe mit dem Messer gegeben, ist es gut möglich, dass sie sich unter diesen Umständen nicht mehr kohärent an den Wortlaut der Aussage des Beschuldigten erinnert. Hinzu kommt, dass die Befragung durch die Vorinstanz zeitlich einiges nach den vorgenannten Einvernahmen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Untersuchung stattgefunden hat, weshalb es durchaus nachvollziehbar ist, dass die Privatklägerin 2 den genauen Wortlaut nicht mehr präsent hat. Soweit sich die Privatklägerin 2 zum übrigen Kerngeschehen geäussert hat, stimmen ihre Aussagen jedoch wie erwähnt vollkommen überein.
E. 2.9.4 Weiter gab die Privatklägerin 2 sehr authentisch und nachvollziehbar wieder, sie habe sich gedacht "nicht schon wieder mit dem Messer", wobei die Privatklägerin 2 bei dieser Aussage an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2015 in Tränen ausgebrochen ist (Urk. 3/4 S. 6; Urk. 65, Datei M2U00006). Diese Schilderung der Privatklägerin 2 in Bezug auf ihre Gefühle beim Anblick des Messers wirkt extrem lebensnah und zeugt von selbst Erlebtem. Wie bereits ausgeführt, begründete die Privatklägerin 2 diese Assoziation damit, der Beschuldigte habe sie immer wieder mit dem Messer bedroht. Drei Wochen zuvor habe er ihr das Messer einmal an den Hals gehalten und auch sonst immer wieder einmal das Messer aus dem Messerblock gezückt (Urk. 3/4 S. 6). Diese Begründung erscheint auch deshalb glaubhaft, weil sich die Privatklägerin 2
- 52 - offensichtlich an vorherige Ereignisse erinnert und zeitlich logisch zwei angeklagte Ereignisse verknüpft. So kann entgegen der Verteidigung (Urk. 124 S. 22) und mit der Vorinstanz konstatiert werden, dass ihre Aussagen eine innere Homogenität aufweisen. Diesbezüglich ist präzisierend festzuhalten ist, dass die Privatkläge- rin 2 den vorliegend zu beurteilenden Messervorfall entgegen den Ausführungen der Vorinstanz mit dem Vorfall gemäss Anklageziffer 1 (Gefährdung des Lebens) verbindet, welcher drei Wochen zuvor stattgefunden hat. Dies wird auch dadurch belegt, dass die Privatklägerin im vorinstanzlichen Verfahren ausgesagt hat, sie habe gedacht, dass er wieder ausrasten werde und das Gleiche passiere wie beim Vorfall von Ende November 2014 (Prot. I S. 32).
E. 2.9.5 Sodann finden die Aussagen der Privatklägerin 2 eine gewisse Stütze durch die Depositionen des Zeugen G._____. Aus einem von der Verteidigung ins Recht gereichten Schreiben des Zeugen G._____ geht hervor, dass der Be- schuldigte und die Privatklägerin 2 am Abend des 16. Dezember 2014 gut hörbar gewesen seien, da sie offenbar in eine Diskussion oder einen Streit verwickelt gewesen seien. Er habe allerdings kein Wort verstanden. Als er dann um circa 21:00 Uhr noch einen Schrei von der Privatklägerin 2 gehört habe, habe er F._____ kontaktiert (Urk. 69/1). Weiter gab der Zeuge G._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. November 2015 auf entsprechende Nachfrage zu Protokoll, er habe nicht feststellen können, ob es sich am Abend des 16. Dezember 2014 um einen Streit oder einfach ein lauteres Gespräch gehandelt habe. Er habe kein Wort verstehen können. Er habe bloss lautere Stimmen bis um 21:00 Uhr gehört und dann sei dieser Schrei ertönt. Er habe nicht gesehen, wer geschrien habe, aber er würde aufgrund der Stimmlage schätzen, dass es nur die Privatklägerin 2 gewesen sein könne (Prot. I S. 109). Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat, stimmen diese Depositionen mit denjenigen der Privatklägerin überein, welche ausgesagt hat, der Schrei sei am Ende der Diskussion zwischen ihr und dem Beschuldigten ertönt.
E. 2.9.6 Der Beschuldigte hielt den Depositionen der Privatklägerin 2 anlässlich der Hafteinvernahme vom 17. Dezember 2014 zusammengefasst entgegen, sie hätten am Abend des 16. Dezembers 2014 eine Diskussion gehabt. Die
- 53 - Diskussion sei entstanden, weil die Tochter an diesem Tag von seiner Nachbarin nach Hause gebracht und nicht von der Privatklägerin 2 abgeholt worden sei (Urk. 5/1 S. 2). Er sei an diesem Abend um 21:20 Uhr nach Hause gekommen, habe sich geduscht und die Privatklägerin 2 habe das Essen zubereitet. Sodann habe er sich aufs Sofa gesetzt und sie hätte das Essen gebracht. Dann hätten sie jemanden mit der Taschenlampe vor dem Haus gesehen. Er habe gefragt, wer da wohl komme. Die Privatklägerin 2 habe geäussert, sie sollten nicht öffnen, man wisse ja nie, es könnte gefährlich sein. Sie hätten dann die Türe geöffnet und es seien zwei Polizisten vor der Türe gestanden. Die Polizei habe gefragt, ob alles in Ordnung sei und habe anschliessend lange ausserhalb der Wohnung mit der Privatklägerin 2 gesprochen. Man habe ihm vorgehalten, er hätte ein Messer genommen, was er verneint habe. Zudem habe der Polizist ihm vorgeworfen, er habe die Privatklägerin 2 geschlagen, was er ebenfalls verneint habe. Er habe entgegnet, dass er und die Privatklägerin 2 sich eine Woche zuvor über ein drittes Kind unterhalten hätten. Seine Frau habe den Eisprung gehabt, wie käme er also zu diesem Zeitpunkt dazu, seine Frau zu schlagen (Urk. 5/1 S. 3). Auf die Frage, ob er seine Frau am Tag zuvor mit einem Messer bedroht habe, antwortete der Beschuldigte "nein, eigentlich gar nicht". Er habe gestern um 9:30 Uhr seinen ersten Patienten gehabt und habe den ganzen Tag gearbeitet. Er sei erkältet und mit Fieber nach Hause gekommen und habe nur noch schlafen wollen. Anlässlich der Diskussion mit der Privatklägerin 2 sei er erkältet gewesen und habe gar nicht richtig streiten können. Es sei ein Wirrwarr gewesen und sie hätten beide gesprochen. Seine Stimme sei sicher anders gewesen, da seine Nase verstopft gewesen sei, aber sie seien nicht laut gewesen (Urk. 5/1 S. 4). Auf Vorhalt eines Bildes des sichergestellten Messers sagte der Beschuldigte aus, es würde ihnen gehören und die Privatklägerin 2 habe damit gekocht. Auf den weiteren Vorhalt, dass er die Privatklägerin 2 mit diesem Messer bedroht habe, sagte er aus, er denke, sie habe das Messer gehabt und nicht er, weil sie ja gekocht habe. Dass die Privatklägerin 2 einen lauten Schrei ausgestossen habe und er daraufhin das Messer weggelegt habe, verneinte er und fügte an, die Privatklägerin 2 sei ein bisschen laut gewesen. Sie habe ihm gesagt, er solle bitte ruhig sein. Er habe daraufhin gemeint, er gehe duschen (Urk. 5/1 S. 5 f.).
- 54 -
E. 2.9.7 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 8. April 2015 gab der Beschuldigte erneut zu Protokoll, er habe gar nichts gemacht, die Privatklägerin 2 erzähle unmögliche Sachen, das sei immer so gewesen. In sieben Jahren hätten sie nie einen Streit gehabt. Nie habe er ein schlechtes Wort gesagt. Er sei ein Heiler (Urk. 5/3 S. 2 f.). Im Rahmen der Befragung durch die Vorinstanz wiederholte der Beschuldigte sodann, sie hätten nie Streit gehabt, sondern eine Diskussion, da die Privatklägerin 2 gesagt habe, sie hätte die Kinder nicht vom Kindergarten abgeholt. Er sei um circa 21:45 Uhr nach Hause ge- kommen und an diesem Tag erkältet gewesen und habe ins Bett gehen wollen. Anlässlich der Diskussion habe die Privatklägerin irgendetwas Lautes gesagt, wie "hör auf", während das Fenster offen gestanden habe. Er habe nach den Kindern geschaut und sei später duschen gegangen. Danach sei er nach unten gekommen und sie hätten sich über die Möglichkeit unterhalten, ein Au-Pair einzustellen. Sie seien zusammen auf dem Sofa gesessen, woraufhin die Privatklägerin 2 gesagt habe, dass jemand mit einer Taschenlampe komme. Er habe die Tür geöffnet und zwei Polizisten seien dort gestanden (Prot. I S. 68). Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, er habe nie ein Messer in die Hand genommen und sie hätten nie einen Streit gehabt. Sie hätten lediglich das Abholen der Kinder und die Frage des Au-Pairs diskutiert. Er wisse nicht, woher diese Messer-Geschichte stamme. Die Privatklägerin 2 erzähle dies jedes Mal. Er habe nie einen Schrei gehört, sie habe nur einmal gesagt, "Hör auf" (Prot. I S. 69). Er wisse auch nicht, was der Nachbar, Herr G._____, gehört habe. Sie hätten normal diskutiert und niemand habe geschrien (Prot. I S. 70).
E. 2.9.8 Zunächst kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, wenn sie ausführt, der Beschuldigte habe bezüglich des Randgeschehens teilweise detailliert ausgesagt, Interaktionen und Nebensächlichkeiten geschildert (z.B. betreffend das Eintreffen der Polizei, Gesundheitszustand der Familie) und dass auch seine Aussagen in Bezug auf die Diskussion mit der Privatklägerin 2 betreffend Abholen der Kinder glaubhaft erscheinen würden (Urk. 88 S. 38). Richtig hat die Vorinstanz auch erkannt, dass der Beschuldigte jedoch bezüglich des Kerngeschehens versucht hat, den konkreten Fragen auszuweichen. Seine diesbezüglichen Depositionen sind von ausufernden Schilderungen betreffend Nebensächlichkeiten geprägt,
- 55 - wozu beispielhaft auf seine Aussagen anlässlich der Hafteinvernahme vom
17. Dezember 2014 zu verweisen ist (Abschweifen auf Diskussion betreffend drittes Kind bzw. Eisprung der Privatklägerin 2, vgl. Urk. 5/1 S. 3). Zweifel weckt in diesem Zusammenhang auch seine Antwort auf die Frage, ob er seine Frau gestern mit dem Messer bedroht habe. So gibt er an "nein, eigentlich gar nicht" und fügt weiter an, er habe um 9:30 Uhr seinen ersten Patient gehabt und den ganzen Tag gearbeitet. Er sei erkältet und mit Fieber nach Hause gekommen (Urk. 5/1 S. 4). Bei seinen weitschweifigen Aussagen zu seiner Erkältung fällt auf, dass der Beschuldigte offensichtlich versucht, bereits vorab eine Rechtfertigung bzw. eine Begründung für die Wahrnehmung des Zeugen G._____ zu liefern, anstatt Fakten zum Beweisgegenstand zu nennen, was als typisches Lügensignal zu werten ist. Denn jemand der gewahr wird, dass seine erfundene Darstellung eine erklärungsbedürftige Lücke aufweist, versucht ungefragt eine Erklärung gleich mitzuliefern. So führte der Beschuldigte aus, er sei sicher erkältet gewesen, er habe gar nicht richtig streiten können. Es sei ein Wirrwarr gewesen, sie hätten beide gesprochen und seine Stimme sei sicher anders gewesen (Urk. 5/1 S. 4).
E. 2.9.9 Fragen wirft weiter der Umstand auf, dass der Beschuldigte ausgesagt hat, seine Frau sei etwas laut gewesen (Urk. 5/1 S. 6), nachdem er zuvor angegeben hatte, es sei eine normale Diskussion gewesen (Urk. 5/1 S. 4). Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht bzw. damit konfrontiert, flüchtete sich der Beschuldigte in eine unplausible Antwort, nämlich sie hätten schon eine Woche zuvor eine Diskussion gehabt. Die Privatklägerin 2 sei depressiv und schon sehr ruhig gewesen. Sie mache auch nicht viel zuhause. Auch der Vater, die Schwester und die Tante litten unter Depressionen (Urk. 5/1 S. 6). Auch hier zeigt sich erneut sein ausweichendes Aussageverhalten und seine Antwort wirkt wie ein hilfloser Versuch, eine Erklärung für die ihn belastenden Aussagen der Privatklägerin 2 zu liefern. Die dadurch geweckten Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen werden sodann weiter dadurch akzentuiert, dass der Beschuldigte gleichzeitig versucht hat, ein unvorteilhaftes Bild von der Privat- klägerin 2 und ihrer Familie zu zeichnen und weitere lebensfremde und übertriebene Aussagen zu Protokoll gegeben hat (in sieben Jahren hätten sie nie einen Streit gehabt bzw. habe er nie ein schlechtes Wort gesagt, er sei ein Heiler,
- 56 - vgl. Urk. 5/3 S. 3). Sodann äusserte sich der Beschuldigte auch anlässlich der vorinstanzlichen Befragung im Bereich des Kerngeschehens leicht widersprüchlich und gab zunächst an, er habe irgendetwas Lautes wie "Hör auf" gesagt (Prot. I S. 68), wobei er in der weiteren Befragung ausführte, er habe die Privatklägerin 2 nie sehr laut schreien gehört und sie habe nur einmal gesagt "Hör auf" (Prot. I S. 69). Selbstverständlich sind solche Aussagen, ebenso wie die vorstehend aufgezeigten Ungereimtheiten, kein direkter Beweis für die Un- wahrheit der Depositionen des Beschuldigten. Allerdings lässt sich dieses Aus- sageverhalten auch nicht einfach – wie von der Verteidigung behauptet – damit erklären, dass der Beschuldigte zum eigentlichen Tatvorwurf ja gar nichts zu Pro- tokoll hätte geben können und deshalb auf Nebensächlichkeiten ausgewichen sei (Urk. 124 S. 22 f.).
E. 2.9.10 Schliesslich ist im Zusammenhang mit dem vorliegenden Anklagesach- verhalt auf das Argument der Verteidigung einzugehen, wonach dem Beschuldig- ten eine Falle gestellt worden sei. Dies will die Verteidigung wie bereits unter dem Titel Komplott-Theorie erwähnt aus dem Umstand ableiten, dass das Küchen- fenster just in dem Moment, als die Privatklägerin 2 den Schrei abgegeben habe, offen gestanden sei, sodass der Nachbar diesen Schrei auch habe hören können, was nach einem konstruierten Vorgehen aussehe (Urk. 68 S. 36; Urk. 124 S. 24). Die Privatklägerin 2 hat an der Befragung im Berufungsverfahren dazu glaubhaft angegeben, sie sei am Kochen gewesen und es hätte keine gute Lüftung in der Küche gehabt, weshalb das Kippfenster offen gestanden sei (Urk. 131 S. 14),
– was der Beschuldigte im übrigen bereits anlässlich seiner Hafteinvernahme zu Protokoll gab (vgl. Urk. 5/1 S. 5). Ebenso ist der Einwand der Verteidigung zu verwerfen, die Privatklägerin 2 habe den Streit absichtlich provoziert, dies wohl- wissend, dass ihr Verhalten zu einer heftigen Diskussion führen würde (Urk. 124 S. 24). Diesbezüglich sind ihm Aussagen des Beschuldigten entgegenzuhalten, wonach sie nie Streit gehabt und in einer harmonischen Beziehung gelebt hätten (Urk. 5/3 S. 2 f.; Prot. I S. 68). Wenn dies tatsächlich so gewesen wäre, hätte die Privatklägerin 2 also kaum ahnen können, dass es wegen einer Meinungs- verschiedenheit zu einem derart lauten Streit kommen sollte. Die Privatklägerin 2 hat diesen Vorwurf auf Vorhalt glaubhaft dementiert und überzeugend ausgesagt,
- 57 - sie habe nicht absichtlich eine Diskussion angezettelt und sich auch nicht mir ihrer Mutter abgesprochen. Der Beschuldigte könne jederzeit wütend und laut werden und es könne zu einer Diskussion kommen, weshalb man so etwas nicht planen könne (Urk. 131 S. 14 f.). An der Befragung im Berufungsverfahren hat sie weiter glaubhaft ausgeführt, sie sei wütend auf ihre Mutter gewesen, welche die Nach- barn und sodann die Polizei alarmiert habe (Urk. 131 S. 14). Zudem ist erneut da- rauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 2 bei einem inszenierten Vorfall wohl im Nachgang der Verhaftung des Beschuldigten anlässlich ihrer Einvernahme bei der Polizei nicht zurückhaltend ausgesagt hätte und sie vielmehr – wie dies ihre Ver- treterin vorbringt (Prot. II S. 33) – hätte "aus dem Vollen schöpfen" können, was sie aber nicht getan hat (vgl. Urk. 3/2; Urk. 3/4 S. 20). Die Zurückhaltung der Pri- vatklägerin 2 und damit ihr augenscheinliches Bestreben, den Beschuldigten nicht übermässig belasten zu wollen, zeigt sich sodann auch anlässlich der Befragung durch die Staatsanwaltschaft, wobei sie damals zu diesem Vorfall befragt zu Pro- tokoll gab: "Er hat das Messer einfach nach oben gehalten [...] Ob man dem be- drohen sagen kann... Ich habe einfach einen Schrei losgelassen" (Urk. 3/4 S. 20). Gemäss Vorbringen der Verteidigung würden diese Aussagen es wiederum als fraglich erscheinen lassen, ob die Privatklägerin 2 überhaupt in Angst versetzt worden sei (Urk. 124 S. 24; Urk. 68 S. 36). Dieses Behauptung ist bereits dadurch widerlegt, dass die Privatklägerin 2 überdies glaubhaft ausgesagt hat, sie hätte einen Schrei ausgestossen, was wiederum mit den Angaben des Zeugen G._____ übereinstimmt, wonach am Ende der Diskussion ein Schrei ertönt sei.
E. 2.9.11 Insgesamt erscheint die Darstellung der Privatklägerin 2 viel lebensnaher, weshalb für die Sachverhaltserstellung zu Anklageziffer 3 auf die glaubhaften Depositionen der Privatklägerin 2 abzustellen ist. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er von der Privatklägerin 2 geschildert wurde. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte anlässlich einer verbalen Auseinander- setzung ein Messer ergriffen und dieses ihn Richtung Kopf der Privatklägerin 2 gehalten und ihr erklärt hat, sie bringe ihn wieder soweit wie vor einer Woche. Ebenso ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 dadurch in Angst versetzt und dieses Verhalten bei ihr, wie in der Anklage umschrieben, zu einer
- 58 - massiven Verunsicherung in ihrem Sicherheitsgefühl geführt hat, woraufhin sie einen Schrei ausgestossen hat.
E. 2.10 Zum Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Faustschläge gegen das Auge, Anklageziffer 4)
E. 2.10.1 Zum Vorwurf der einfachen Körperverletzung liegen als Beweismittel zunächst die Aussagen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigen vor, wobei die relevanten Aussagen der direkt Beteiligten von der Vorinstanz richtig zu- sammengefasst wurden, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 88 S. 41 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem liegen die Depositionen der Zeugin L._____ im Recht und es wurden sodann im Rahmen der Berufungsverhandlung vom
6. März 2017 die Zeuginnen C._____ und E._____ einvernommen (vgl. Prot. II S. 12).
E. 2.10.2 Die Privatklägerin 2 führte zum Anklagevorwurf der einfachen Körper- verletzung sowohl anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, als auch im Rahmen des vorinstanzlichen Hauptverhandlung betreffend das Kern- geschehen übereinstimmend aus, der Beschuldigte habe ihr am ersten Kindergartentag ihrer Tochter, zwischen 10:00 Uhr und 11:00 Uhr mehrere Faust- schläge gegen die rechte Körperseite zugefügt, wovon sie ein blaues Auge davon getragen habe (Urk. 3/4 S. 17; Prot. I S. 17).
E. 2.10.3 Die Privatklägerin 2 vermochte auch hier detaillierte Angaben zur Diskussion mit dem Beschuldigten und damit zum Anlass für die tätliche Auseinandersetzung machen. So habe sie ihrer Tochter einen falschen bzw. ungesunden Znüni eingepackt, wobei der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie solle etwas anderes einpacken. Daraufhin habe sie das Brötchen mit Lyoner Wurst durch Apfelschnitze und DAR-VIDA ausgetauscht (Prot. I S. 34). Weiter gab sie an, sie hätten ihre Tochter in den Kindergarten begleitet und seien ungefähr eine Stunde dort geblieben. Als sie wieder zu Hause gewesen seien, habe der Beschuldigte wieder angefangen zu diskutieren und habe bereits im unteren Stock auf sie los gehen wollen (Prot. I S. 17). Diesbezüglich hat bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Privatklägerin 2 Angaben zu räumlichen
- 59 - Verhältnissen machen konnte, indem sie angab, der Beschuldigte habe bereits im unteren Stockwerk auf sie losgehen wollen, worauf sie nach oben ins Spielzimmer geflohen sei. Dort habe er sie in eine Ecke gedrängt und mehrmals auf sie bzw. ihren Kopf eingeschlagen. Von diesen Schlägen habe sei ein blaues Auge davon getragen, welches während circa zwei Wochen sichtbar gewesen sei (Prot. I S. 17).
E. 2.10.4 Demgegenüber ergibt sich aus sämtlichen Einvernahmen des Be- schuldigten, dass er durchwegs verneinte, die Privatklägerin 2 jemals geschlagen zu haben. Im Rahmen der Befragung durch die Vorinstanz gab der Beschuldigte zwar mit den Angaben der Privatklägerin 2 insofern übereinstimmend an, er habe ihr, als sie Wurst eingepackt habe, gesagt, dass dies ungesund sei, worauf sie Apfelstücke eingepackt habe. Gemäss Aussagen des Beschuldigten hätten sie allerdings nie einen Streit gehabt. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte der Beschuldigte, die Tochter gemeinsam mit der Privatklägerin 2 zum ersten Kindergartentag begleitet zu haben und im Kindergarten etwa eine oder mehrere Stunden verblieben zu sein. Was nach dem Kindergarten geschehen sei, habe er nicht in klarer Erinnerung. Er habe das Kind nach Hause geholt und sei dann direkt wieder in seine Praxis gegangen. Er habe um 13:15 Uhr einen ersten Patiententermin gehabt. Auf Vorhalt, der fragliche Vorfall sei gemäss Angaben der Privatklägerin 2 zwischen 10:00 Uhr und 11:00 Uhr geschehen, gab der Be- schuldigte an, sie seien um 11:00 Uhr nach Hause gekommen. Er habe um 13:15 Uhr seinen ersten Patienten gehabt und benötige eine Stunde, um nach M._____ [Ortschaft] zu gelangen und dreissig Minuten zur Vorbereitung. Er sei zu dieser Zeit also schon weg gewesen (Prot. I S. 58).
E. 2.10.5 Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass einige Indizien gegen die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten sprechen: So deutet der Eintrag vom 19. August 2014 in der Agenda des Beschuldigten entgegen seinen Depositionen darauf hin, dass der erste Patiententermin am Nachmittag erst auf 14:15 Uhr angesetzt war. Ferner ist ersichtlich, dass der Termin im Kindergarten – offensichtlich von der Privat- klägerin 2 selbst – von 9:00 Uhr bis 10:00 Uhr eingetragen wurde, und nicht wie
- 60 - die Verteidigung behauptet um 10:00 Uhr (Urk. 68 S. 39; Urk. 124 S. 25; Urk. 69/3). Sodann hat die Zeugin L._____ ausgesagt, dass alle Eltern spätestens um 11:00 Uhr gegangen seinen, was wiederum die Darstellung der Privatklägerin 2 untermauert, wonach sich der Vorfall zwischen 10:00 Uhr und 11:00 Uhr ereignet haben soll. Hinzu kommt, dass selbst wenn sich der Beschuldigte wie von ihm behauptet nur für kurze Zeit zu Hause aufgehalten hätte und danach direkt arbeiten gegangen wäre, dies der Darstellung der Privat- klägerin 2 nicht entgegensteht und damit – wie dies bereits die Vorinstanz erkannte – auch den anklagegegenständlichen Sachverhalt nicht ausschliesst.
E. 2.10.6 Als Hauptargument gegen die Darstellung der Privatklägerin 2 wendet die Verteidigung ein, die Privatklägerin 2 habe auf entsprechende Nachfrage verneint, dass jemand ihr blaues Auge gesehen habe, was vollkommen unvorstellbar sei. Gemäss Auffassung der Verteidigung wäre das von der Privatklägerin 2 behaup- tete Hämatom zunächst der Kindergärtnerin L._____ beim Abholen der Tochter aufgefallen, insbesondere da es am Vormittag noch nicht da gewesen sei (Prot. II S. 15; Urk. 124 S. 26 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Privatklägerin 2 le- diglich angegeben hat, dass sie ihre Tochter abholen gegangen sei, nicht aber, dass sie der Kindergärtnerin bei dieser Gelegenheit persönlich begegnet ist. Selbst wenn nun aber eine persönliche Begegnung stattgefunden hätte, wäre es durchaus plausibel, dass die Zeugin L._____ dennoch nichts wahrgenommen hät- te, zumal notorisch ist, dass ein Hämatom nach einer so kurzen Zeit – ungefähr eine knappe Stunde nach dem angeklagten Vorfall – noch nicht sichtbar gewesen wäre. Auch kann aus dem Umstand, dass die Privatklägerin 2 ihr blaues Auge nicht ärztlich untersuchen bzw. feststellen liess, nichts zulasten der Zuverlässigkeit ihrer Aussagen abgeleitet werden.
E. 2.10.7 Sodann ist der Verteidigung insofern beizupflichten, als dass die beiden als Entlastungszeuginnen aufgerufenen Personen aus dem Umfeld der Privat- klägerin 2, C._____ und E._____, kein blaues Auge festgestellt haben. Allerdings konnten beide Zeuginnen nur beschränkt sachdienliche Hinweise zum Anklage- sachverhalt machen bzw. waren ihre Angaben nur beschränkt aussagekräftig:
- 61 -
E. 2.10.8 So hat die Nachbarin der Privatklägerin 2, C._____, an der Be- rufungsverhandlung vom 6. März 2017 als Zeugin ausgeführt, sie sei im August 2014 eine Woche in den Ferien gewesen. Auf die Frage, ob sie in der zweiten Hälfte von August 2014 in den Ferien gewesen sei, gab die Zeugin an, sie wisse es nicht mehr bzw. sie könne es nicht sagen. Aus ihren Aussagen geht weiter hervor, dass sie nach den Schulferien und damit entweder in der Zeitspanne ge- mäss Anklagevorwurf oder allenfalls erst im September 2014 eine Woche in den Ferien war. Betreffend die verbleibende Zeit hat sie auf entsprechende Nachfrage ausgesagt, dass ihr an der Privatklägerin 2 nie etwas aufgefallen sei bzw. sie kein blaues Auge beobachtet habe (Urk. 122 S. 4.) Damit lässt sich ihren Depositionen nichts Sachdienliches entnehmen, stützen ihre Aussagen doch weder die Aus- sagen der Privatklägerin 2, noch diejenigen des Beschuldigten.
E. 2.10.9 Die Arbeitskollegin der Privatklägerin 2, E._____, gab im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme an der Berufungsverhandlung vom 6. März 2017 zu Proto- koll, sie habe die Privatklägerin 2 in der zweiten Hälfte August 2014 nicht die gan- ze Zeit gesehen. Ihr sei jedoch aufgefallen, dass sie sehr angespannt gewesen sei und oft ans Telefon habe gehen müssen, da ihr Ehemann oft angerufen habe. Auf entsprechende Nachfrage führte sie weiter aus, es sei ihr aufgefallen, dass die Privatklägerin 2 damals relativ stark geschminkt zur Arbeit erschienen sei. Ein "Veilchen" bzw. ein Hämatom sei ihr bei der Privatklägerin 2 jedoch nicht aufgefal- len (Urk. 122A S. 4). Die Depositionen der Zeugin lassen erkennen, dass sie of- fensichtlich bemüht war, zugunsten der Privatklägerin 2 auszusagen, indem sie beispielsweise wie erwähnt von sich aus deponierte, die Privatklägerin 2 sei stark geschminkt gewesen oder sie weiter zu Protokoll gab, die Privatklägerin 2 sei je- weils relativ gestresst bzw. gehetzt zur Arbeit gekommen (Urk. 122A S. 4 und S. 6). Weiter hat sie auch angegeben, dass sie über den Gegenstand des Verfah- rens informiert gewesen sei bzw. ihr die Privatklägerin 2 von den anklagegegen- ständlichen Ereignissen erzählt habe (Urk. 122A S. 7 f.), weshalb ihre Aussagen mit Zurückhaltung zu würdigen sind.
E. 2.10.10 Damit sind die vom Beschuldigten angerufenen Entlastungszeuginnen ungeeignet, um die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 in Zweifel
- 62 - zu ziehen und entlasten den Beschuldigten – entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Prot. II S. 16) – nicht.
E. 2.10.11 Die Privatklägerin 2 hat im gesamten Verfahren konstant ausgesagt, dass niemand ihr blaues Auge gesehen habe (Urk. 3/4 S. 17; Prot. I S. 18). Anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 12. Juli 2017 hat sie dazu ergänzend ausgeführt, sie habe damals nicht gearbeitet und nur an der Sitzung bei der D._____ AG teilgenommen. Weiter hat sie angegeben, sie hätte, nachdem der Beschuldigte sie geschlagen habe, einen Arnikaspray aufgetragen und das Hämatom sei auch durch den Rand ihrer Brille verdeckt worden. Ihr Auge sei auch nicht total blau gewesen, aber das Hämatom sei auf der Seite und unterhalb des Auges sichtbar gewesen und dann während zwei Wochen nach und nach abgeklungen (Urk. 131 S. 19). Weiter hat die Privatklägerin 2 im Rahmen der Fortsetzung der Berufungsverhandlung offengelegt, dass sie mit ihrem Vorgesetz- ten bei der D._____ AG, Herrn N._____, über ihre Probleme in der Ehe gespro- chen habe (Urk. 131 S. 15). Entsprechend geht aus einem Schreiben von Herrn N._____ der D._____ AG hervor, die Privatklägerin 2 sei am Donnerstag
21. August 2014 und damit zwei Tage nach dem zu beurteilenden Vorfall an einer internen Schulung zugegen gewesen, wobei diese in einem abgedunkelten Raum stattgefunden habe (vgl. Urk. 109). Mit diesem Schreiben konfrontiert hat die Pri- vatklägerin 2 ausgesagt, sie habe ihn nicht instruiert, dies so zu schreiben. Herr N._____ habe ihr gesagt, er schreibe dies so, da sie – die Privatklägerin 2 – ihm die Situation mit dem blauen Auge geschildert habe (Urk. 131 S. 15 ff.)
E. 2.10.12 Aufgrund der genannten Aussagen ist zwar mit der Verteidigung (Prot. II S. 16) davon auszugehen, dass das blaue Auge der Privatklägerin 2 auch Thema am Arbeitsplatz war. Allerdings kann aus dem Umstand, dass sich Herr N._____ und die Zeugin E._____ offensichtlich ein Stück weit mit der Privatklägerin 2 soli- darisiert haben, entgegen den Ausführungen der Verteidigung nichts betreffend die Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen abgeleitet werden (Urk. 68 S. 6 und S. 39; Prot. I S. 83 und S. 87; Urk. 124 S. 26 f.; Prot. II S. 15 f.).
E. 2.10.13 Schliesslich ist mit der Verteidigung zu konstatieren, dass die Privatklä- gerin 2 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Dezember 2014 zunächst
- 63 - angegeben hatte, die Kinder würden jeweils sehen, wenn der Beschuldigte sie schlage, was sie in der Folge bei der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Einver- nahme vom 19. Januar 2015 verneinte (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/4 S. 25). Entgegen der Verteidigung ist auch dies der Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen nicht abträglich, da damit zumindest keine Aggravierung festzustellen ist und sie den Beschuldigten damit eigentlich entlastete.
E. 2.10.14 Mit der Vorinstanz bestehen nach dem Gesagten keine vernünftigen Zweifel am Wahrheitsgehalt der den Beschuldigten belastenden Aussagen der Privatklägerin 2 und daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er Eingang in die Anklageschrift gefunden hat. Der Sachverhalt gemäss Ziffer 4 ist somit erstellt.
E. 2.11 Zum Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Faustschläge gegen die Oberarme, Anklageziffer 5)
E. 2.11.1 Die Verteidigung sieht zunächst auch bei diesem Vorwurf den Anklage- grundsatz verletzt und rügt die ungenaue Datierung der angeblichen Vorwürfe. Ohne möglichst genaue Angabe von Ort und Zeit sei es einem Beschuldigten nicht möglich, entsprechende Fragen zu diesen Umständen zu stellen oder Alibis oder sonstige Entlastungsbeweise vorzubringen, was sich gerade im vorliegenden Fall exemplarisch zeige (Urk. 124 S. 29).
E. 2.11.2 Gemäss Anklage hat der Beschuldigte an einem nicht mehr eruierbaren Abend gegen 23 Uhr, vermutlich im Jahre 2012 bzw. Ende 2011, der auf dem So- fa liegenden Privatklägerin 2 zu Hause an der O._____-Strasse ... in P._____ an- lässlich einer verbalen Auseinandersetzung mehrfach mit der Faust gegen deren Oberarme geschlagen, so dass Hämatome, welche auch nach rund zwei Wochen sichtbar waren, die Folge davon waren (Urk. 16 S. 5).
E. 2.11.3 In einer Anklageschrift sind grundsätzlich das Datum und die Zeit der Tat- ausführung bzw. die möglichst genaue Zeit, zu welcher sich der Lebensvorgang abgespielt hat, anzugeben. Die vom Anklageprinzip geforderte zeitliche Be- stimmtheit des Anklagevorwurfs hängt jedoch auch von den Umständen des kon-
- 64 - kreten Falles ab und der Begriff der möglichst genauen Beschreibung der Tataus- führungszeit kann nicht generell bzw. abstrakt erfasst werden. Da es nicht selten vorkommt, dass eine Anzeige erst mehrere Jahre nach der Tat eingereicht wird, lassen sich die zeitlichen Verhältnisse zudem nicht immer genau rekonstruieren. Unter Umständen kann demnach auch die Angabe eines längeren Zeitraums genügen, solange die Tatidentität gewahrt bleibt (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich et. al. 2014, Art. 325 N 9). Sind sodann die gegen den Beschuldigten erhobenen Vor- würfe in sachlicher und örtlicher Hinsicht detailliert umschrieben, so erlaubt dies eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Taten und vermag die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 325 N 28). Auch hier ist – wie auch die Verteidigung vorbringt – ent- scheidendes Kriterium, ob die beschuldigte Person rechtzeitig und genügend über den ihr vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden ist, damit sie ihre Verteidi- gungsrechte angemessen ausüben kann.
E. 2.11.4 Der Verteidigung ist zunächst zuzustimmen, dass die zeitliche Umschrei- bung des Anklagevorwurfs effektiv weit gefasst ist. Der Anklagevorwurf stützt sich aber zur Hauptsache auf die Aussagen der Privatklägerin 2, welche nachvollzieh- barerweise nicht präziser ausgefallen sind (vgl. Urk. 3/4 S. 18 f.), da das dem An- klagevorwurf zugrundeliegende Geschehen bereits einige Jahre zurückliegt. Folg- lich liess sich im Rahmen des Vorverfahrens der genaue Zeitpunkt der Tathand- lung auch nicht näher erstellen. Mit der Formulierung in der Anklageschrift wird aber immerhin deutlich gemacht, dass sich der Sachverhalt in der Zeitspanne von Dezember 2011 bis Ende Januar 2012 ereignet haben soll. Entgegen den Vor- bringen der Verteidigung ist damit der in der Anklage gewählte Zeitraum dem Umständen des Falles entsprechend hinreichend zeitlich eingegrenzt. Hinzu kommt, dass der Anklagevorwurf wie in sachlicher und auch in örtlicher Hinsicht detailliert umschrieben wird, was die Ungenauigkeit des in der Anklage festgehal- tenen Zeitraumes aufzuwiegen vermag und dazu führt, dass der Beschuldigte in seinen Verteidigungsrechten auch nicht massgeblich eingeschränkt war. Dass es dem Beschuldigten – wie von der Verteidigung behauptet – nicht möglich gewe- sen sein soll, einen Entlastungsbeweis anzutreten, wird schon damit widerlegt,
- 65 - dass er – wie nachfolgend dargetan wird – einen Reisepass mit einem Eintrag für den anklagerelevanten Zeitraum eingereicht hat, was zeigt, dass er auch wusste, wohingegen er sich zu verteidigen hatte. Demnach war es dem Beschuldigten und seiner Verteidigung zweifellos möglich gewesen, zu erfassen, was ihm ange- lastet wird und zu verstehen, was Gegenstand des Vorwurfes ist. Dem Anklage- grundsatz wurde folglich genüge getan.
E. 2.11.5 Die Anklage stützt sich in Ziffer 5 einzig auf die Aussagen der Privat- klägerin 2, wobei diese für die Sachverhaltserstellung den entgegenstehenden Depositionen des Beschuldigten gegenüberzustellen und zu würdigen sind.
E. 2.11.6 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2014 gab die Privatklägerin 2 im Wesentlichen zu Protokoll, die Faustschläge gegen den Oberarm hätten vor zwei bis zweieinhalb Jahren an einem Abend gegen 23:00 Uhr zu Hause in P._____ stattgefunden. Sie wisse nicht mehr, wie es dazu gekommen sei, der Beschuldigte habe einfach gesagt, er habe jetzt genug, er könne nicht mehr. Es sei wieder etwas vorgefallen, was sie falsch oder nicht gemacht habe, weshalb der Beschuldigte wütend geworden sei. Sie sei auf dem Sofa gelegen und der Beschuldigte sei auf sie zugekommen. Er habe sie x- Mal gegen beide Oberarme geschlagen. Die Hämatome seien danach rund zwei Wochen sichtbar gewesen (Urk. 3/4 S. 17 f.).
E. 2.11.7 Als die Privatklägerin 2 von der Vorinstanz zu diesem Vorfall befragt wurde, bestätigte sie, vom Beschuldigten mit Faustschlägen gegen beide Oberarme traktiert worden zu sein und gab erneut an, dass sie den Grund nicht mehr wisse. Sie erinnere sich aber noch ganz genau daran, da sie eine Woche später ins Hallenbad gegangen seien und sie dabei versucht habe, die Hämatome mit Make-up abzudecken. Man habe die Hämatome aber trotzdem gesehen und die übrigen Besucher hätten sie angeschaut. Sie habe die "Bläuelen" mit ihrem Badetuch abgedeckt. Der Beschuldigte sei fast ein bisschen stolz gewesen, das sei ganz speziell gewesen. Sodann führte sie auf entsprechende Nachfrage aus, der Vorfall habe sich eher im Jahr 2012 als Ende 2011 ereignet, da ihr Sohn bereits grösser gewesen sei und habe laufen können. Die Schläge hätten einen dumpfen Schmerz ausgelöst. Wenn man nur einmal drauf schlage und danach
- 66 - nicht mehr, dann tue das schon weh. Wenn eine Person x-Mal drauf schlage, dann spüre man das gar nicht mehr gross. Sie denke, dass ihre Schmerzgrenze eher höher sei. Sie habe sich anfangs gewehrt. Er sei erstaunt gewesen, dass sie den Mut gehabt habe, ihn auch zu schlagen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass der Beschuldigte seine Aggressionen habe rauslassen wollen und sie dies über sich ergehen lassen müsse und es danach besser sei (Prot. I S. 16).
E. 2.11.8 Der Beschuldigte wendete hiergegen – auf Vorhalt der entsprechenden Aussage der Zeugin F._____, wonach sie von Faustschlägen gegen die Oberarme berichtet habe –, ein, sie hätten nie Streit gehabt und es habe nie Schläge gegeben. Er sei so überrascht. Die Privatklägerin 2 habe im gesagt, dass sie im Januar 2015 beim Hausarzt gewesen sei und dieser ein Hämatom am Arm festgestellt habe. Er befinde sich jedoch bereits seit 17. Dezember 2014 im Gefängnis. Das sei eine grosse Lüge, wie könne ein Hämatom drei, vier Wochen bestehen (Urk. 5/3 S. 6).
E. 2.11.9 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. September 2015 gab der Beschuldigte auf die Frage, ob er sich an eine solche tätliche Auseinandersetzung erinnern könne, zu Protokoll, sie hätten am tt. November 2011 geheiratet. Danach seien sie nach Indien gereist und im März 2012 seien sie zurück in die Schweiz gekommen. Weder in Indien noch in der Schweiz sei so etwas passiert. Er habe nie solche blauen Flecken gesehen. Weiter führte er auf Vorhalt der detaillierten Angaben der Privatklägerin 2 aus, sie seien jeweils ins Hallenbad in P._____ gegangen. Die Privatklägerin 2 sei nur dort gesessen und während den acht Jahren nie ins Wasser gegangen. Er wisse nicht, was sie hätte abdecken müssen. Er habe in dieser Zeit während sechs Tagen in der Woche gearbeitet und sei nur am Sonntag zu Hause gewesen (Prot. I S. 55 f.)
E. 2.11.10 Die Aussagewürdigung der Vorinstanz erweist sich auch in diesem Anklagepunkt als zutreffend, wobei hervorzuheben ist, dass insbesondere der hohe Detaillierungsgrad sowie die eingängigen Gefühlsschilderungen betreffend ihre damals erlittenen Schmerzen im Rahmen ihrer konstanten Aussagen für deren Glaubhaftigkeit sprechen. Plausibel erscheint auch die Begründung der Privatklägerin 2 weshalb sie sich gerade an diese Faustschläge erinnern könne,
- 67 - wenn sie ausführt, dass sie eine Woche später ins Hallenbad gegangen seien und sie versucht habe, die Hämatome abzudecken. Dies zeigt, dass sie den anklage- gegenständlichen Vorfall offenbar mit dieser Verknüpfung, dem darauffolgenden Besuch im Hallenbad, in ihrem Langzeitgedächtnis gespeichert hat. Zudem er- scheinen auch die von der Privatklägerin geschilderten Begleitumstände stimmig, wobei sie angegeben hat, es sei wieder etwas vorgefallen, was sie falsch oder nicht gemacht habe, weshalb der Beschuldigte wütend geworden sei.
E. 2.11.11 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, ist mit der Vorinstanz nicht geeignet, begründete Zweifel an der glaubhaften Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin 2 zu wecken. Dabei geben die Aussagen des Beschuldigten auch hier nicht viel her, da er die Schläge pauschal bestreitet, ohne näher auf den von der Privatklägerin 2 geschilderten Sachverhaltskontext einzugehen. Augen- fällig ist auch hier, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Depositionen vor der Vorinstanz vom Beweisthema flüchtet und anstatt Angaben zur Sache zu machen, die Privatklägerin erneut in einem schlechten Licht darzustellen versucht (Prot. I S. 56). Aufhorchen lassen auch die von der Vorinstanz genannten weitschweifigen und für die Sache nicht relevanten Ausführungen zu seinen Eltern und insbesondere seine abschliessende Äusserung, er habe die Privatklägerin 2 nie geschlagen, er habe sie geheilt (Prot. I S. 56). Jedenfalls kann dem vorinstanzlichen Schluss vollumfänglich beigepflichtet werden, wonach gestützt auf die glaubhafteren Aussagen der Privatklägerin 2 vernünftige Zweifel an deren Sachverhaltsdarstellung ausgeschlossen werden können.
E. 2.11.12 An diesem Ergebnis ändert schliesslich auch der Einwand der Verteidigung nichts, wonach der Beschuldigte gar nicht in der Schweiz, sondern mit seiner Familie in Indien gewesen sei (Urk. 68 S. 41). Der von der Verteidigung eingereichte Reisepass des Beschuldigten beweist einzig, dass sich der Beschul- digte vom 15. Dezember 2011 bis am 14. Januar 2012 in Indien aufgehalten hat (Urk. 69/4), was aber nicht ausschliesst, dass der Beschuldigte der Privat- klägerin 2, wie von ihr ausgeführt, im Jahr 2012 Faustschläge gegen die Oberarme verpasst hat. Damit ist rechtsgenügend erstellt, dass es im Jahr 2012 zu den anklagegegenständlichen Faustschlägen gekommen ist, welche bei der
- 68 - Privatklägerin 2 Schmerzen und während mindestens zwei Wochen sichtbare Hämatome verursacht haben.
E. 2.12 Zum Vorwurf der verbalen Drohung (Aussage "I cut you piece by piece and throw you in the Abfallsack" und Aussage betreffend Beil, Anklageziffern 6 und 7)
E. 2.12.1 Schliesslich sind auch bei den zuletzt zu beurteilenden Vorfällen gemäss Anklageziffern 6 und 7 keine Zeugen zugegen gewesen, weshalb auch hier aufgrund der konkreten Aussagen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten zur Sache ermittelt werden muss, welche Darstellung glaubhaft ist und überzeugt.
E. 2.12.2 Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
19. Januar 2015 führte die Privatklägerin 2 aus, der Beschuldigte habe ihr gesagt "I cut you piece by piece and throw you in the Abfallsack" oder er würde sie im Cheminée verbrennen. Als sie ein Beil für den Garten gekauft hätten, habe er mit einem Augenzwinkern gesagt, damit könne man nicht nur Äste hacken, sondern es auch für sie benutzen. Sie habe entgegnet, das könne er nicht machen, da man es bemerken würde, worauf er gesagt habe, er könne das so anstellen, dass es nicht bemerkt würde (Urk. 3/4 S. 14). Im weiteren Verlauf der Einvernahme erneut zu diesen Vorfällen befragt, gab die Privatklägerin 2 sodann zu Protokoll, sie habe den Eindruck gehabt, dass er sie loswerden wollte. Er habe auch gesagt, dass sie Selbstmord machen solle oder er gebe ihr Geld, sie solle einfach gehen. Aber sie dürfe nicht mit den Kinder gehen, diese müssten bei ihm bleiben. Auf entsprechende Nachfrage führte sie aus, der Beschuldigte habe immer wieder mal solche Sachen zu ihr gesagt; einmal habe er die Aussage mit dem Beil ausgesprochen, er wolle sie im Cheminée verbrennen habe er zwei Mal gesagt und den Satz "i cut you piece by piece" habe er ein paar Mal ausgesprochen. Das habe eine gewisse Angst in ihr ausgelöst, nämlich dass er diese Drohungen in die Tat umsetzen würde. Sie habe gewusst, dass er sie loswerden möchte (Urk. 3/4 S. 16).
E. 2.12.3 Anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz gab die Privatklägerin 2 an, der Beschuldigte habe ihr auch schon früher als in der Anklage aufgeführt, in P._____, angedroht, sie zu zerschneiden, in den Abfallsack zu tun ("i put you in
- 69 - the rubbish bag") und im Wald zu vergraben. Das habe er einige Male zu verschiedenen Zeitpunkten angefügt, wenn eine Diskussion ausgeartet sei. Sozusagen als Steigerung habe er im Jahr 2014 gedroht, sie in Stücke zu schneiden und im Cheminée zu verbrennen. Sie habe entgegnet, er könne das nicht machen, weil es zu stark rieche. Der Beschuldigte habe geantwortet, dass er die Teile zuerst einfrieren und danach mit viel Räucherstäbchen verbrennen würde (Prot. I S. 18). Sodann führte sie auf entsprechende Nachfrage weiter aus, sie habe im Jahre 2014 mit dem Beschuldigten im Q._____ in R._____ [Ortschaft] ein Beil gekauft, wobei der Beschuldigte mit einem Augenzwinkern angefügt habe, man könne das Beil nicht nur für Äste, sondern für etwas anderes brauchen. Er habe dies eventuell aus Spass gemeint, aber so etwas sage man doch nicht. Sie habe Angst gehabt. Das Beil sei recht scharf gewesen. Sie habe den Spruch ernst genommen und jeweils nach den Auseinandersetzungen oft an das Beil im Keller gedacht (Prot. I S. 19 f.).
E. 2.12.4 Diese Vorwürfe hat der Beschuldigte sowohl in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. April 2015 als auch an der gleichentags erfolgten Schlusseinvernahme pauschal bestritten (Urk. 5/3 S. 7; Urk. 5/4 S. 7) und – wie bereits die Vorinstanz richtig festgehalten hat – einzig auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin 2, wonach er mit einem Augenzwinkern gesagt habe, das Beil könne man auch anderweitig benutzen, ausgesagt bzw. nachgefragt, was diese Aussage denn für einen Sinn mache. Er habe das Beil für die Gartenarbeit gekauft (Urk. 5/3 S. 7).
E. 2.12.5 Im Rahmen der Befragung durch die Vorinstanz hat der Beschuldigte auf die Frage, ob er der Privatklägerin im Jahre 2014 oder allenfalls früher gesagt habe "I cut you piece by piece and throw you in the Abfallsack" angegeben, er wisse nicht wie die Privatklägerin 2 auf diese Idee gekommen sei, er habe dies nie gesagt. Die Frage, ob er der Privatklägerin 2 jemals damit gedroht habe, ihre Körperteile im Cheminée zu verbrennen, verneinte er und gab an, er habe nie ein schlechtes Wort gesagt. Er habe immer gesagt, dass man im Haus wegen der aufwachsenden Kinder nie schlechte Wörter sagen dürfe. Weiter gab er auf Nachfrage zu Protokoll, er habe im Q._____ ein Beil gekauft, weil im Garten so
- 70 - viel Holz geschnitten worden sei (Prot. I S. 59). Auf Vorhalt der Äusserung betreffend Beil gab der Beschuldigte an, er habe nie gesagt, dass er das Beil auch für die Privatklägerin 2 benutzen könnte und führte weiter aus, seine Mutter habe ihnen einmal ein ganzes Schaf nach Hause gebracht. Er habe gesagt, dass er dieses blutige Schaf nicht schneiden wolle, worauf die Privatklägerin 2 gesagt habe, dass sie es nicht zurückgeben könne. Sodann folgten weitere Ausführungen des Beschuldigten dazu, wie er das Schaf mit dem Beil zerschnitten habe (Prot. I S. 60).
E. 2.12.6 Auch hier zeigt sich wiederum das bereits beschriebene Aussageverhalten des Beschuldigten, wonach er versucht, vom Beweisthema abzulenken und sich in nebensächliche Ausführungen flüchtet. So erscheinen die eben zitierte ausweichende Antwort und das Abschweifen auf die Geschichte mit dem Schaf als nicht plausible Erklärungsversuche, weshalb die Privatklägerin 2 – wie er zwei Fragen später angibt – allenfalls "etwas falsch verstanden" habe (Prot. I S. 60). Ihm sei das Beil nur im Zusammenhang mit dem Schaf in Erinnerung. Weiter gab er an, er habe nie so etwas gesagt wie "i cut you piece by piece", um dann ungefragt zu ergänzen, er verbringe die ganze Zeit mit seinen Kindern, wenn er von der Arbeit nach Hause komme. Wenn ein Kind krank sei, schaue er nach diesem Kind, auch wenn er die ganze Nacht nicht schlafen könne. Wenn er um 21:45 Uhr nach Hause komme, bringe ihm die Privatklägerin 2 das Essen und dann gehe sie unter die Dusche. Nach der Dusche komme sie nach unten und er sei am Fernsehen. Um 23:00 Uhr würden sie ins Bett gehen und deshalb nicht oft miteinander kommunizieren. Nur am Sonntag zusammen mit den Kindern würden sie etwas reden. Vor den Kindern sage er nie ein schlechtes Wort (Prot. I S. 61). Mit dieser nachgeschobenen Behauptung versucht der Beschuldigte offensichtlich erneut, sich selber in einem günstigen Licht zu präsentieren.
E. 2.12.7 Die Vorinstanz hat auch diese Anklagepunkte als im Sinne der Aussagen der Privatklägerin 2 als erstellt erachtet. Dies da die Schilderungen der Privatklägerin 2 spontan wirken würden, von Individualität und Detailreichtum geprägt seien und ihre Aussage, wonach der Beschuldigte ihr gedroht habe, sie in Stücke zu schneiden und im Cheminée zu verbrennen, mit einem Hinweis auf die
- 71 - zeitlichen und räumlichen Verhältnissen verknüpft sei, soll doch die Drohung ausgesprochen worden sein, als sie bereits im Haus mit dem Cheminée gewohnt hätten, was die Vorinstanz ebenfalls als Realitätskriterium wertet (Urk. 88 S. 48).
E. 2.12.8 Es ist mit der Vorinstanz tatsächlich so, dass die Privatklägerin 2 die Drohungen nicht einfach in den Raum gestellt, sondern diese jeweils in einen Handlungsablauf eingebettet hat, weshalb der Würdigung der Vorinstanz beizu- pflichten ist. So hat die Privatklägerin 2 jeweils detailliert geschildert, in welchem Kontext der Beschuldigte die Drohungen ausgesprochen habe. Ihre Aussagen zu Anklagevorwurf 7 erscheinen realitätsnah und erlebt, wenn sie beispielsweise beschreibt, dass ihr der Beschuldigte beim Kauf eines Beils mit einem Augenzwinkern gesagt habe, damit könne man nicht nur Äste hacken, sondern es auch für sie benutzen. Zudem geben Ihre Schilderungen auch eine interaktive Handlungsabfolge wieder, wobei sie dem Beschuldigten gesagt habe, dass er sie gar nicht im Cheminée verbrennen könne, weil es so stark rieche. Der Beschuldigte habe darauf geantwortet, dass er die Teile zuerst einfrieren und danach mit viel Räucherstäbchen verbrennen werde. Dies stellt gleichzeitig ein ungewöhnliches Detail dar, was – wie die Vorinstanz bereits erwähnt hat – für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Ebenso ungewöhnlich und gerade deshalb glaubhaft erscheint die Aussage "I cut you piece by piece and throw you in the Abfallsack" resp. "rubbish bag". Es kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass es sich dabei um eine äusserst ausgefallene Redewendung handelt, wobei auffällt, dass der erste Teil der Formulierung "i cut you piece by piece" sprachlich nicht korrekt ist und damit zu den mangelhaften Englischkenntnissen des Be- schuldigten passt. Das Gesagte lässt zweifelsfrei den Schluss zu, dass diese Formulierungen von der Privatklägerin 2 nicht erfunden wurde.
E. 2.12.9 Die Verteidigung kritisiert in diesem Zusammenhang, die Aussagen der Privatklägerin 2 seien unglaubhaft und liessen klar erkennen, dass sich diese noch nie mit einer schweren Drohung konfrontiert gesehen habe (Urk. 68 S. 42; Urk. 124 S. 30 f.).
E. 2.12.10 Nach ihrem Gefühl bei den vorgenannten Aussagen befragt, gab die Privatklägerin 2 bei der Staatsanwaltschaft zunächst an, sie habe schon eine
- 72 - gewisse Angst gehabt, da sie halt wisse, dass er sie loshaben möchte. Es sei eigentlich ein Drohen, dass sie gehe (Urk. 3/4 S. 16). Entgegen der Darstellung der Verteidigung kann diese Aussage nicht aus dem Kontext gerissen betrachtet werden, zumal die Privatklägerin 2 auf die darauffolgende Frage klar zu Protokoll gab, sie habe Angst davor, namentlich "dass er das, was er sagt, in die Tat um- setzt" (Urk. 3/4 S. 16). Weiter sprechen auch bereits die von der Privatklägerin 2 gegenüber dem Beschuldigten geäusserten und oben zitierten Aussagen für eine Bedrohungssituation, wobei sie dem Beschuldigten entgegnete, er könne das (sie in Stücke schneiden und sie in einen Abfallsack stecken bzw. sie im Cheminée verbrennen) nicht machen, da man es bemerken bzw. es zu stark riechen würde. Damit versucht sie offensichtlich auf subtile, devote Art Argumente vorzubringen, um ihn von dem angedrohten Vorgehen abzuhalten.
E. 2.12.11 Damit erhellt aus den zitierten Aussagen zweifellos, dass die genannten Äusserungen des Beschuldigten bei der Privatklägerin 2 Angst ausgelöst haben. Dies bestätigte sie sodann auch anlässlich der vorinstanzlichen Befragung und führte dazu aus, sich habe schon Angst gehabt und als der Beschuldigte einmal mit dem Beil ein Lamm zerhackt habe, habe sie gedacht, dass er sich bereits mental darauf vorbereite, wie man Fleisch und Knochen zerhacke. Sie habe den Spruch ernst genommen und jeweils nach den Auseinandersetzungen oft an das Beil im Keller gedacht (Prot. I S. 19 f.). Auch an der Fortsetzung der Berufungs- verhandlung hat sie auf entsprechende Nachfrage zu Protokoll gegeben, sie hätte um ihr Leben gefürchtet, nachdem der Beschuldigte immer wieder Andeutungen gemacht habe, wie er sie umbringen könne (Urk. 131 S. 25). Überdies ist auch der Gesamtkontext der belasteten Beziehung zu berücksichtigen, wobei der Be- schuldigte erfolgreich eine Drohkulisse aufgebaut hat, weshalb ihm auch die Wir- kung seiner Aussagen zweifellos klar gewesen sein muss.
E. 2.12.12 Nach dem Gesagten ist nebst den inkriminierten Drohungen in objektiver Hinsicht auch der letzte subjektive Anklagesachverhaltsteil gemäss Ziffern 6 und 7 erstellt, wonach der Beschuldigte auch wusste und zumindest in Kauf nahm, dass seine Worte geeignet waren, die Privatklägerin 2 in ihrem Sicherheitsgefühl massiv einzuschüchtern.
- 73 - III. Rechtliche Würdigung
1. Rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz
E. 3 Strafanträge Bei den vorliegend zu prüfenden Straftatbeständen der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB handelt es sich an sich um Antragsdelikte. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte zu den jeweiligen Tat- zeitpunkten verheiratet waren, weshalb die Tatbestände der einfachen Körperver- letzung zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB sowie der Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB von Amtes wegen zu prüfen sind.
E. 3.1 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt wiedergegeben und in Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs erwogen, dass die
- 80 - auszufällende Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist (Urk. 88 S. 72), was bereits aus prozessualen Gründen (Verbot der reformatio in peius) zu bestätigen ist.
E. 3.2 Sodann hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, der Beschuldigte habe nach wie vor keine Einsicht oder Reue in das Unrecht seiner Tat gezeigt und sich eher als Opfer, denn als Täter gesehen (Urk. 88 S. 73), was auch im Rahmen der Berufungsverhandlung augenfällig war (vgl. Urk. 123). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 überdies im gesamten Verfahren im- mer wieder unnötig herabgesetzt und in ein schlechtes Licht gerückt hat, was ebenfalls Rückschlüsse auf seinen Charakter zulässt. Folglich verbleiben zur Le- galprognose gewisse Bedenken, weshalb auch die Ansetzung einer leicht er- höhten Probezeit von drei Jahren gerechtfertigt erscheint.
E. 3.3 Damit ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. V. Einziehung
1. Die Vorinstanz hat das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. Mai 2015 beschlagnahmte Küchenmesser gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung über- lassen (Urk. 88 S. 73), was von der Verteidigung angefochten wird mit dem Antrag, es sei das beschlagnahmte Messer nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben (Urk. 91 S. 2).
2. Die Vorinstanz erwog zutreffend (Urk. 88 S. 73), es handle sich dabei um eine potentiell gefährliche Waffe, welche zu einer strafbaren Handlung missbraucht worden sei. Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich wurde das Messer anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten vom 17. Dezember 2014 eingezogen und hat gestützt auf den erstellten Sachverhalt zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient, weshalb der Einziehungsentscheid auch im Berufungsverfahren zu bestätigen ist. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft
- 81 - IV des Kantons Zürich vom 8. Mai 2015 beschlagnahmte Küchenmesser Ernesto, Gesamtlänge 33cm, Klingenlänge 20.5cm ist daher einzuziehen und der Bezirks- gerichtskasse zur Vernichtung zu überlassen. VI. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– zu bezahlen (Urk. 88 S. 75). Der Be- schuldigte hat schliesslich auch hiergegen Berufung erhoben (Urk. 91 S. 2).
2. Vorliegend geht es um die Beurteilung von vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich verübten Delikten gegen die körperliche Integrität und die innere Freiheit der Willensbildung und -betätigung der Privatklägerin 2, wobei diese durch das Verhalten des Beschuldigten erhebliche immaterielle Unbill erlitten hat. So ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen im Rahmen des erstellten Sachverhalts und die von ihr im Haupt- und Berufungsverfahren deponierten Ausführungen (Urk. 67 S. 5 f.; Urk. 131 S. 25 ff.) davon auszugehen, dass sie – insbesondere durch die Häufung der gegen sie gerichteten Delikte – in ihrem Wohlbefinden über einen langen Zeitraum massiv gestört wurde. Erschwerend kommt hinzu, dass ihr die Delikte von ihrem Ehemann und somit ei- gentlich einer nahen Vertrauensperson zugefügt wurden. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– den konkreten Umständen ohne Weiteres angemessen, weshalb die entsprechende vorinstanzliche Regelung zu bestätigen ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenfolgen Es bleibt bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen. Ausgangsgemäss ist die vor- instanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Dispositivziffer 8; Urk. 88 S. 75 f.).
- 82 -
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
E. 4 Verletzung des Anklageprinzips Die Verteidigung rügte im Rahmen ihres Plädoyer anlässlich der Berufungsver- handlung vom 6. März 2017 hinsichtlich der Anklageziffern 1 und 5 die Verletzung des Anklageprinzips (Urk. 124 S. 10 f. und S. 29). Der Übersichtlichkeit halber wird diese prozessuale Rüge nachfolgend im Rahmen der Erstellung des Sach- verhalts bei der jeweiligen Anklageziffer abgehandelt.
E. 4.1 Die rechtlichen Grundlagen betreffend Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wurden von der Vorinstanz richtig aufgeführt (Urk. 88 S. 61), worauf vorab und um Wiederholungen zu vermeiden verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 4.2 Sodann ist die rechtliche Würdigung des Vorfalls vom 16. Dezember 2014 (Anklageziffer 3), wobei die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten anklage- gemäss als Drohung qualifiziert hat, nicht zu beanstanden, nachdem vorstehend erstellt werden konnte, dass der Beschuldigte ein Messer in Richtung Kopf der Privatklägerin 2 erhoben und ihr gegenüber äusserte, sie bringe in wieder soweit wie vor einer Woche. Mit dieser Handlung stellte der Beschuldigte der Privatklä- gerin 2 in objektiver Hinsicht einen schweren Nachteil in Aussicht. Gestützt auf das vorstehend dargelegte Beweisergebnis zeigte die ausgestossene Drohung denn auch konkret ihre Wirkung, sodass die Privatklägerin 2 in Angst versetzt und als Reaktion darauf einen Schrei ausgestossen hat. Mit der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass der Beschuldigte dabei zumindest in Kauf genommen hat, die Privatklägerin 2 durch seine Handlung in Schrecken oder Angst zu ver- setzen, womit der Tatbestand der Drohung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist.
E. 4.3 Ebenso ist die Qualifikation der Äusserungen des Beschuldigten gemäss Anklageziffern 6 und 7 als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB
- 76 - und die diesbezügliche Begründung in allen Punkten zutreffend. Hinzuzufügen bleibt einzig, dass die Drohung betreffend Beil (Anklageziffer 7) in ihrer Formulierung zwar nicht besonders konkret, im Zusammenhang mit den weiteren Umständen jedoch ausreichend real und fassbar war, so dass die Privatklägerin 2 nachvollziehbar Angst bekam, der Beschuldigte würde ihr etwas antun. Aufgrund der erstellten Tatumstände und insbesondere vor dem Hintergrund seines weite- ren gewalttätigen Verhaltens gegenüber der Privatklägerin 2 besteht auch kein Zweifel daran, dass er zumindest in Kauf nahm, die Privatklägerin 2 durch seine Äusserung in Schrecken oder Angst zu versetzen.
E. 4.4 Richtig hat die Vorinstanz auch festgehalten, dass im vorliegenden Fall die qualifizierte Form der Drohung im häuslichen Bereich nach Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB zur Anwendung gelangt. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen.
5. Einfache Körperverletzung (Anklageziffern 4 und 5)
E. 5 Dezember 2014 noch klar gegen eine Strafuntersuchung ausgesprochen (Urk. 1/2 S. 2; Urk. 3/1 S. 2). Dies brachte sie auch gegenüber Dr. med. I._____ im Rahmen einer ärztlichen Konsultation vom 2. Dezember 2014 deutlich zum Ausdruck, als sie angab, sie sei einer Anzeige gegen ihren Ehemann abgeneigt und wolle eine Einstellung der durch ihre Mutter eingeleiteten Untersuchung. Dr. med. I._____ berichtete sie sodann ausschliesslich vom zeitlich nächsten Vor- fall vom 27. November 2014 (vgl. nachfolgend Anklageziffern 2.1-3; Urk. 3/4 An- hang 3), was nachvollziehbar erscheint und woraus nichts zulasten der Glaubhaf- tigkeit ihrer übrigen Aussagen abgeleitet werden kann. Gleiches gilt betreffend ih- re im Rahmen der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2014 deponierten Angaben, da sie nur punktuell bzw. auch damals vorallem zum zeit- lich nächsten Vorfall vom 16. Dezember 2014 gemäss Anklageziffer 3 befragt wurde (vgl. Urk. 3/2).
E. 5.1 Nach zutreffenden theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der ein- fachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB hat die Vorinstanz die Vor- fälle gemäss Anklagesachverhalt Ziffern 4 und 5 je als einfache Körperverletzung qualifiziert, was ebenfalls nicht zu beanstanden und worauf zu verweisen ist (Urk. 88 S. 63 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 5.2 Sodann hat die Vorinstanz wiederum richtig gesehen, dass vorliegend die qualifizierte Form der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB gegeben ist, da es sich bei den genannten Vorfällen um besonders verwerf- liche Gewaltanwendungen im häuslichen Bereich handelt, weshalb sich auch die Prüfung eines leichten Falles im Sinne vom Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erübrigt (Urk. 88 S. 65; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 5.3 Nach dem Gesagten sind mangels Vorliegen von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen auch diese Schuldsprüche zu bestätigen und es ist der
- 77 - Beschuldigte der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen.
6. Fazit Schuldpunkt Der Beschuldigte ist zusammengefasst der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der mehr- fachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung und Vollzug
1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, bestraft (Urk. 88 S. 76). Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) und es darf im Be- rufungsverfahren keine strengere Bestrafung erfolgen.
2. Methodisches Vorgehen
E. 8 Monate auf 24 Monate erhöht. Nach Würdigung der Täterkomponenten kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich diese weder straferhöhend noch strafmindernd auswirke, weshalb sie insgesamt auf eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten erkann- te (Urk. 88 S. 70 f.).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 9. November 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- (…)
- Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf - 83 - − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (gemäss Anklage- ziffer 2.2).
- (…)
- (…)
- Die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes Bezirksgericht Bülach vom
- August 2015 sowie der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 21. September 2015 verfügten Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. c und lit. g StPO werden mit Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben.
- (…)
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'730.– Gebühr für die Strafuntersuchung Auslagen Vorverfahren (Auslagen, Auslagen Gutachten, Fr. 11'918.92 Entschädigung Dolmetscher) Fr. 14'082.05 amtl. Verteidigungskosten RA lic. iur. X2._____ Fr. 13'651.40 Kosten unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft 2 Fr. amtl. Verteidigungskosten RA lic. iur. X3._____ (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
- (…)
- (…)
- (Miteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 84 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB sowie − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 234 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. Mai 2015 beschlagnahmte Küchenmesser Ernesto, Gesamtlänge 33cm, Klingen- länge 20.5cm, wird eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernich- tung überlassen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 B._____ Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. - 85 -
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv (vorab per Fax) an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Gerichtskasse des Bezirksgerichtes Bülach − die KESB Bezirk Dielsdorf − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 86 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Juli 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160203-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Konrad Urteil vom 14. Juli 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Gefährdung des Lebens, etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 9. November 2015 (DG150033)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Mai 2015 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 88 S. 76 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB sowie − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB.
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (gemäss Anklage- ziffer 2.2).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 234 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes Bezirksgericht Bülach vom 7. August 2015 sowie der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom
21. September 2015 verfügten Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237
- 3 - Abs. 2 lit. c und lit. g StPO werden mit Rechtskraft dieses Urteils aufgeho- ben.
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. Mai 2015 beschlagnahmte Küchenmesser Ernesto, Gesamtlänge 33cm, Klingen- länge 20.5cm wird der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'730.– Gebühr für die Strafuntersuchung Auslagen Vorverfahren (Auslagen, Auslagen Gutachten, Fr. 11'918.92 Entschädigung Dolmetscher) Fr. 14'082.05 amtl. Verteidigungskosten RA lic. iur. X2._____ Fr. 13'651.40 Kosten unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft 2 amtl. Verteidigungskosten RA lic. iur. X3._____ Fr. (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel).
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 124 S. 1 f. und Prot. II S. 10 f.)
1. Disp. Ziff. 1, 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom
9. November 2015 seien aufzuheben und es sei der Appellant vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB im Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB freizusprechen.
2. Disp. Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 9. November 2015 sei aufzuheben und es sei das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. Mai 2015 beschlagnahmte Küchenmesser "Ernesto", Gesamtlänge 33 cm, Klingenlänge 20,5 cm dem Appellanten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben.
3. Disp. Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 9. November 2015 sei aufzuheben und es seien die Kosten der Untersuchung und des gericht- lichen Verfahrens, einschliesslich der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Disp. Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 9. November 2015 sei aufzuheben.
5. Es sei dem Appellanten eine Genugtuung und Entschädigung in ange- messener Höhe zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 98 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 -
c) Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2: (Urk. 126 S. 2 und Urk. 137 S. 2 sinngemäss; Prot. II S. 11)
1. Es seien die Berufungsanträge Ziffern 1, 3 (soweit die Kosten der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerin 2 betreffend), 4 und 5 abzuweisen unter entsprechender Verurteilung des Beschuldigten analog dem erstinstanz- lichen Urteil vom 9. November 2015.
2. Das Verhaltend des Beschuldigten sei insbesondere richterlich zu miss- billigen und der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin 2, Frau B._____, als Genugtuung den Betrag von CHF 2'000.– zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 88 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 9. November 2015 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdisposi- tivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 76). Gegen dieses Urteil liess der Be- schuldigte mit Schreiben vom 11. November 2015 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 78). Das begründete Urteil (Urk. 85 = Urk. 88) wurde dem Beschuldigten in der Folge am 19. April 2016 zugestellt (Urk. 87). Sodann reichte die erbetene Ver- teidigung des Beschuldigten mit Eingabe vom 9. Mai 2016 fristgerecht ihre Beru-
- 6 - fungserklärung beim hiesigen Gericht ein und beantragte, es seien Frau C._____ sowie die Mitarbeiterin der Privatklägerin 2 als Zeuginnen zu befragen (Urk. 91). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2016 wurde den Parteien daraufhin Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde den Parteien mit genannter Prä- sidialverfügung Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 93). Daraufhin teilte die Vertreterin der Privatklägerin 2 mit Eingabe vom 14. Juni 2016 mit, keine Anschlussberufung zu erheben und mit den beantragten Beweisanträgen einverstanden zu sein. Gleichzeitig beantragte sie, es sei die Privatklägerin 2 anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einzu- vernehmen (Urk. 95). Mit Eingabe vom 29. Juni 2016 beantragte die Anklägerin, es seien die Beweisanträge des Beschuldigten abzuweisen, eventualiter, sollte den Beweisanträgen entsprochen werden, sei der Privatklägerin 2 das rechtliche Gehör zu gewähren (Urk. 98). Daraufhin wurde dem Beschuldigten die letztge- nannten Eingaben mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2016 zugestellt und ihm eine Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt wurde (Urk. 100). Mit Eingabe vom 12. Juli 2016 liess sich der Beschuldigte innert Frist vernehmen und hielt an seinen gestellten Beweisanträgen fest (Urk. 102). Nachdem der Privatklägerin 2 und der Anklägerin mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2016 wiederum Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt worden ist (Urk. 104), wurden die Be- weisanträge des Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 6. September 2016 gutgeheissen und mitgeteilt, C._____ sowie die ehemalige Mitarbeiterin der Pri- vatklägerin 2 würden im Rahmen der Berufungsverhandlung als Zeuginnen ein- vernommen, wobei die D._____ AG vorgängig mit separatem Schreiben aufge- fordert werde, die Personalien dieser Mitarbeiterin bekannt zu geben. Gleichzeitig wurde mit genannter Präsidialverfügung der Antrag der Vertreterin der Privat- klägerin 2 auf erneute Einvernahme derselben abgewiesen (Urk. 106). 1.4. In der Folge wurde die D._____ AG mit Schreiben vom 5. September 2016 um eine schriftliche Auskunft ersucht (Urk. 107), welche die D._____ AG innert Frist einreichte (Urk. 109). Daraufhin wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 26. September 2016 mitgeteilt, dass E._____ im Rahmen der Berufungsver-
- 7 - handlung einvernommen werde (Urk. 112), worauf die Vertreterin der Privatkläge- rin 2 mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 erneut den Beweisantrag stellte, die Pri- vatklägerin 2 sei anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls einzuvernehmen (Urk. 114). Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2016 wurde der Beweisantrag erneut abgewiesen (Urk. 116). 1.5. Am 6. März 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Be- schuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, sowie die Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann als Vertreterin der An- klagebehörde erschienen sind. Weiter wohnten der Berufungsverhandlung die Privatklägerin 2 und ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin, Fürsprecherin lic. iur. Y._____, bei (Prot. II S. 10). Im Rahmen von Beweisergänzungen wurden zu- nächst die Zeuginnen C._____ sowie E._____ einvernommen, worauf die Befra- gung des Beschuldigten folgte (Prot. II S. 12). Nach erfolgter Zwischenberatung wurde mit Beschluss vom 8. März 2017 das Beweisverfahren wieder eröffnet (Prot. II S. 21). In der Folge fand am 12. Juli 2017 die Fortsetzung der Berufungs- verhandlung mit einer Beweisergänzung – den Einvernahmen der Privatklägerin- nen 1 und 2 als Auskunftspersonen – und den abschliessenden Stellungnahmen der Parteien statt (Prot. II S. 22 ff.). Das vorliegende Urteil erging sodann im An- schluss an die Urteilsberatung vom 14. Juli 2017 (Prot. II S. 36 ff.).
2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gemäss seiner Berufungs- erklärung vom 9. Mai 2016 (Urk. 91) gegen die vorinstanzlich ergangenen Schuldsprüche (Dispositivziffer 1) und die damit zusammenhängenden Sanktions- folgen (Strafe und deren Vollzug, Dispositivziffern 3 und 4), gegen die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Küchenmessers (Dispositivziffer 6), die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) sowie Zusprechung einer Ge- nugtuung an die Privatklägerin 2 (Dispositivziffer 9). 2.2. In Rechtskraft erwachsen sind damit die vorinstanzlichen Freisprüche (Dis- positivziffer 2), die Aufhebung der angeordneten Ersatzmassnahmen (Dispositiv- ziffer 5) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7). Vom
- 8 - Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
3. Strafanträge Bei den vorliegend zu prüfenden Straftatbeständen der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB handelt es sich an sich um Antragsdelikte. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte zu den jeweiligen Tat- zeitpunkten verheiratet waren, weshalb die Tatbestände der einfachen Körperver- letzung zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB sowie der Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB von Amtes wegen zu prüfen sind.
4. Verletzung des Anklageprinzips Die Verteidigung rügte im Rahmen ihres Plädoyer anlässlich der Berufungsver- handlung vom 6. März 2017 hinsichtlich der Anklageziffern 1 und 5 die Verletzung des Anklageprinzips (Urk. 124 S. 10 f. und S. 29). Der Übersichtlichkeit halber wird diese prozessuale Rüge nachfolgend im Rahmen der Erstellung des Sach- verhalts bei der jeweiligen Anklageziffer abgehandelt.
5. Beweisantrag An der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 12. Juli 2017 stellte die Verteidigung des Beschuldigten sodann den Beweisantrag, es sei der Inhalt des alten Handys der Privatklägerin 2 zu edieren (Prot. II S. 27), welcher ebenfalls nachfolgend im Rahmen der Erwägungen zum Schuldpunkt behandelt wird.
- 9 - II. Sachverhalt
1. Ausgangslage / Vorbringen des Beschuldigten 1.1. Betreffend die dem Beschuldigten zur Last gelegten Anklagevorwürfe kann auf die beigeheftete Anklageschrift vom 6. Mai 2015 verwiesen werden (Urk. 16). 1.2. Der Beschuldigte stellte sämtliche Anklagevorwürfe sowohl im bisherigen Verfahren, als auch im Berufungsverfahren in Abrede und beantragt dementsprechend, er sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt in tatsäch- licher Hinsicht anhand der verwertbaren Beweismittel mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt. Die Berufungsinstanz muss sich dabei nicht mit jedem einzelnen Vorbringen des Beschuldigten auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je m.w.H.). 1.3. Betreffend das Vorgehen bei der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung kann vorab – und um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 88 S. 7 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass zur Erstellung des Anklagesachverhalts vorliegend im Wesentlichen die Aussagen der Beteiligten zu würdigen sind und hat in der Folge die weiteren objektiven bzw. sachlichen Beweismittel aufgeführt (Urk. 88 S. 8 f.). Ebenso erweisen sich die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Aussagewürdigung, insbesondere den Grundsätzen der Aussageanalyse bei Vier-Augen-Delikten als zutreffend, weshalb auch darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 88 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat ferner richtig ausgeführt, dass bei der Aussageanalyse nicht auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person abgestellt werden dürfe, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, dass
- 10 - sie daraufhin als vorgelagerte Klammerbemerkung gewisse Gemeinsamkeiten im Aussageverhalten des Beschuldigten zu den einzelnen Anklagevorwürfen herausgeschält und analysiert hat, im Bestreben, die mehrfache Wiederholung dieser Aspekte zu vermeiden, ohne die Glaubhaftigkeitsprüfung der einzelnen Aussagen vorwegzunehmen (vgl. Urk. 88 S. 12 f.). 1.4. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Aussagen der Beteiligten zu den einzelnen Anklagevorwürfen allesamt richtig zusammengefasst und sich eingehend damit auseinandergesetzt hat. Ebenso hat die Vorinstanz eine umfassende und zutreffende Aussagewürdigung vorgenommen, weshalb auf diese Erwägungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 88 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Beweiswürdigung im konkreten Fall 2.1. Komplott-Theorie 2.1.1. Die Verteidigung des Beschuldigten machte bereits im vorinstanzlichen Verfahren sinngemäss geltend, es sei vorliegend von einem Komplott gegen den Beschuldigten auszugehen, welcher Einwand von der Vorinstanz im ange- fochtenen Urteil unter dem Titel Komplott-Argument abgehandelt wurde (vgl. Urk. 88 S. 50). Auch im Berufungsverfahren hält der Beschuldigte an diesem Argument fest und lässt erneut vorbringen, er sei quasi Opfer eines Komplotts der Privatklägerinnen 1 und 2 und der Mutter der Privatklägerin 2 geworden und es würden sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe auf absichtlichen Falsch- belastungen beruhen (Urk. 124 S. 31 ff.; Prot. II S. 28 ff.). Folglich rechtfertigt es sich, diese These vorab abzuhandeln und danach zu prüfen, ob sich der Sach- verhalt gemäss den einzelnen Anklageziffern erstellen lässt. 2.1.2. Die vormalige Verteidigung des Beschuldigten machte an der Hauptver- handlung zusammengefasst geltend, es sei die Mutter der Privatklägerin 2 bzw. die Zeugin F._____ (nachfolgend F._____) gewesen, welche die ganze Sache losgetreten und den Nachbarn informiert habe und bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft aktiv geworden sei. Die Zeugin F._____ habe vor dem
- 11 - Hintergrund der ehelichen Probleme zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin 2 und aufgrund der Unfähigkeit der Privatklägerin 2 zu kommunizieren, die Zügel in die Hand genommen und mit allen Mittel versucht, den Beschuldigten bzw. den aus ihrer Sicht veritablen Familientyrannen ausser Gefecht zu setzen. So sei es gemäss Vorbringen der Verteidigung am Tag der Verhaftung des Be- schuldigten am 16. Dezember 2014 zu einer offenbar geplanten und nur allzu durchschaubaren Kulmination der Ereignisse gekommen, welche im Rahmen einer Absprache zwischen der Privatklägerin 2 und ihrer Mutter stattgefunden habe (Urk. 68 S. 16 ff.). Wie aus einem Schreiben des Nachbarn der Privatkläge- rin 2, des Zeugen G._____ (nachfolgend G._____), hervorgehe, habe die Mutter der Privatklägerin 2 den Zeugen G._____ am 16. Dezember 2014 nochmals kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass sie sich um das Leben ihrer Tochter Sorgen machen würde und er am Abend nochmals genau hinhören solle. Genau an diesen Abend habe dann der Zeuge G._____ einen Schrei gehört, weshalb er sich aufgrund der Vorinformationen veranlasst gesehen habe, die Zeugin F._____ zu kontaktieren, welche dann die Polizei informiert habe (Urk. 68 S. 20). Weiter monierte die Verteidigung, das Küchenfenster sei zufälligerweise just in diesem Moment, als die Privatklägerin 2 den Schrei abgegeben habe, offen gestanden, sodass der Nachbar G._____ den Schrei auch habe hören können. Dabei habe die Privatklägerin 2 gewusst, dass ihre Mutter nur darauf gewartet habe, bis sie die Polizei avisieren konnte, worauf der Beschuldigte dann verhaftet worden sei (Urk. 68 S. 36 f.). 2.1.3. An der Berufungsverhandlung vom 6. März 2017 hat die Verteidigung hier- zu unter dem Titel "cui bono" ergänzend ausgeführt, man – damit wohl die Privat- klägerin 2 und ihre Mutter gemeint – habe sich zudem, um noch besser dazustehen, offensichtlich noch der Ex-Frau des Beschuldigten, der Privat- klägerin 1, bedient, welche den Beschuldigten dann ebenfalls belastet habe. Auch diese sei durch die Mutter der Privatklägerin 2 rekrutiert und instruiert worden, was die Privatklägerin 1 jedoch vor Vorinstanz in Abrede gestellt und damit sinn- gemäss verheimlicht habe (Urk. 124 S. 31 ff.).
- 12 - 2.1.4. Der Verteidigung ist zunächst insofern zuzustimmen, als dass der Fall erst durch die Mutter der Privatklägerin 2 ins Rollen kam, welche zu Protokoll gegeben hat, dass die Privatklägerin 2 ihr am Samstag 29. November 2014 ihre Leidensgeschichte offenbart, es aber abgelehnt habe, den Beschuldigten anzuzeigen. Daraufhin habe sie, die Zeugin F._____, zwei Nächte nicht mehr geschlafen und dann am Montag 1. Dezember 2014 die Opferhilfe angerufen, welche ihr geraten hätte, wenn möglich die Nachbarn anzurufen (Urk. 6/1 S. 5). Sodann geht aus dem in den Akten liegenden Schreiben des Nachbarn G._____ hervor, dass die Mutter – wie von der Verteidigung behauptet (Urk. 68 S. 36) – in der Folge den Nachbarn informiert hat (Urk. 69/1). Den Akten lässt sich auch ent- nehmen, dass die Zeugin F._____ am Montag 1. Dezember 2014 zudem te- lefonisch bei der Polizei Anzeige erstattete (vgl. Polizeirapport vom 12. Dezember 2014, Urk. 1/2 S. 2). Gemäss Polizeirapport hat die Zeugin F._____ sodann am
11. Dezember 2014 die Ex-Frau des Beschuldigten – die Privatklägerin 1 – telefonisch kontaktiert (Urk. 1/2 S. 4) und am darauffolgenden Tag – am
12. Dezember 2014 – zusammen mit ihrem Ehemann H._____ zwei Emails an die Staatsanwaltschaft gesandt, wobei sie in ihrem zweiten Email angaben, dass die Ex-Frau des Beschuldigten für Auskünfte zur Verfügung stehen würde (vgl. Urk. 2/1). 2.1.5. Die Privatklägerin 1 hat hierzu anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 12. Juli 2017 ausgesagt, sie sei von der Mutter der Privatklägerin 2 angerufen und gefragt worden, ob sie die Ex-Frau des Beschuldigten sei und für Auskünfte zur Verfügung stehen würde, worauf sie zunächst vorschnell mit "ja" geantwortet habe (Urk. 132 S. 4 und S. 8). Dies lässt sich ohne Weiteres in Einklang bringen mit den eben erwähnten Emails der Eltern F._____H._____ an die Staatsanwaltschaft, wobei die Eltern F._____H._____ der Anklagebehörde am Tag nach der Kontaktaufnahme mit der Privatklägerin 1 mitgeteilt haben, dass die Ex-Frau für weitere Auskünfte betreffend Gewalt in ihrer Ehe zur Verfügung stehen würde (Urk. 2/1 S. 2). Weiter gab die Privatklägerin 1 an, als sie daraufhin von der Polizei kontaktiert worden sei, habe sie gesagt, dass sie eigentlich nicht aussagen wolle, wobei sie von der Polizei aufgefordert worden sei, auszusagen (Urk. 132 S. 8). Auch diese Aussagen stimmen überein mit den
- 13 - Angaben im Polizeirapport vom 12. Dezember 2014, wonach die Privatklägerin 1 (zunächst) gegenüber der Polizei angegeben habe, sie habe sich zu ihrem eigenen Schutz entschlossen, in keinster Weise weder bei der Polizei, noch bei der Staatsanwaltschaft über ihre Erlebnisse während der Ehe mit dem Beschuldigten zu berichten (Urk. 1/2 S. 4 f.). 2.1.6. Was sodann die von der Verteidigung gerügte Aussage der Privatklägerin 1 anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz betreffend den ersten Kontakt mit der Familie der Privatklägerin 2 anbelangt (vgl. Prot. I S. 46: "vor der ersten Einvernahme nicht"), hat die Privatklägerin 1 an der Fortsetzung der Berufungs- verhandlung damit konfrontiert ausgesagt, sich mit dieser Aussage wahrscheinlich auf die erste Einvernahme in Zürich bezogen zu haben (Urk. 132 S. 8). Folglich ist diese Aussage dahingehend zu verstehen, dass die Privatklägerin 1 damit ausdrücken wollte, sie hätte im Vorfeld der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. März 2015 keinen Kontakt mit der der Privatklägerin 2 oder deren Familie gehabt, was aber entgegen der Verteidigung nicht bedeuten muss, dass sie damit generell in Abrede stellen wollte, jemals mit ihnen Kontakt gehabt zu haben. Denn wie vorstehend ausgeführt, hat die telefonische Anfrage der Mut- ter F._____ im Dezember 2014 und damit immerhin drei Monate vor der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im März 2015 stattgefunden. 2.1.7. In diesem Zusammenhang monierte die Verteidigung an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 12. Juli 2017 weiter, die Privatklägerin 2 habe ausgesagt, dass sie nichts vom Email ihrer Eltern an die Staatsanwaltschaft oder dem Kontakt ihrer Mutter zu der Privatklägerin 1 gewusst habe, was wider- sprüchlich sei, da sie ja die einzige Person gewesen sein könne, die hätte vermitteln bzw. ihren Eltern die Nummer der Privatklägerin 1 hätte angeben können (Prot. II S. 30). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung muss die Angabe der Handynummer der Privatklägern 1 im Email der Eltern F._____H._____ nicht zwingend bedeuten, dass sie diese Nummer von ihrer Tochter erhalten haben. Denn diesbezüglich führte die Privatklägerin 2 im Rahmen ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 12. Juli 2017 glaubhaft aus, sie habe gewusst, dass ihre Eltern – nachdem sie ihnen vom ganzen Vorfall
- 14 - erzählt habe – ein Email an das Gericht geschrieben und gefragt hätten, was sie tun sollen. Sie habe hingegen nicht gewusst, dass die Privatklägerin 1 in diesem Email mit Namen erwähnt worden sei. Sie habe ihren Eltern aber natürlich erzählt, dass es eine erste Ehefrau gegeben habe (Urk. 131 S. 5 f.). Gestützt auf diese glaubhafte Schilderung wäre genauso plausibel, dass die Zeugin F._____ die Nummer der Privatklägerin 1 direkt von ihr selbst anlässlich des Telefonats erhältlich machte, nachdem sie diese zunächst auf ihrem Festnetzanschluss kontaktiert hatte (so auch die Vertreterin der Privatklägerin 2, vgl. Prot. II S. 33). 2.1.8. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen steht zweifelsfrei fest, dass die Mutter der Privatklägerin 2 – wie von der Verteidigung des Beschuldigten be- hauptet – den Kontakt zum Nachbarn G._____ und zur Ex-Frau des Beschuldig- ten gesucht hat, was jedoch – und dies erscheint zentral und wurde auch von der Anklagebehörde betont – auch gar nie verschwiegen oder bestritten wurde (vgl. Urk. 136 S. 4). Damit geht der von der Verteidigung erhobene Vorwurf einer Ver- schwörung gegen den Beschuldigten fehl, lassen die zitierten Umstände und Aussagen der Beteiligten doch vielmehr einen anderen Schluss zu: Die Mutter der Privatklägerin 2 hat offensichtlich – und ohne dies ihrer Tochter mitgeteilt zu haben – Kontakt zum Nachbarn G._____, der Privatklägerin 1 und der Polizei aufgenommen, womit die Privatklägerin 2 anfänglich – auch dies lässt sich er- stellen – nicht einverstanden war. So geht aus der polizeilichen Einvernahme vom
5. Dezember 2014 sowie dem Polizeirapport vom 12. Dezember 2014 hervor, dass die Privatklägerin 2 nach Eingang der Strafanzeige ihrer Mutter am
1. Dezember 2014 von der Polizei kontaktiert und befragt wurde. Dabei gab sie an, die Anzeige ihrer Mutter sei gegen ihren Willen gewesen und sie wolle keines- falls, dass gegen ihren Ehemann eine Strafuntersuchung geführt werde (Urk. 1/2 S. 2; Urk. 3/1 S. 2 ff.). Damit übereinstimmend gab die Privatklägerin 2 bereits vor Vorinstanz an, sie sei am Montag 1. Dezember 2014 von der Polizei angerufen worden und habe dann gewusst, dass ihre Mutter Anzeige erstattet habe. Die Polizei habe sie kurz befragt und sie gefragt, ob sie zu ihr nach Hause kommen könne, was sie nicht gewollt habe (Prot. I S. 20). Glaubhaft gab die Privatklägerin 2 auch an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung an, sie sei damals wütend auf ihre Mutter gewesen, welche den Nachbar, die Polizei und die Opferhilfe in-
- 15 - formiert und sie gedrängt habe, zur Polizei zu gehen und auszusagen (Urk. 131 S. 14). Ferner wird auch in dem im Recht liegenden Arztzeugnis eindrücklich fest- gehalten, dass die Privatklägerin 2 damals keine Strafanzeige gegen ihren Ehe- mann wünschte (Arztbericht Dr. med. I._____ vom 14. Januar 2015, Urk. 3/4 An- gang 3). Das Vorgehen der Mutter der Privatklägerin 2 erscheint sodann nachvollziehbar, bedenkt man, dass ihre Tochter ihr zuvor gestanden hat, von ihrem Ehemann ausgesperrt, bedroht und gefesselt worden zu sein (Urk. 6/1 S. 5; Urk. 3/4 S. 7 f.) und spricht denn auch ganz klar gegen die angeblich nicht vorhandene mütterliche Wärme (Prot. I S. 94), sondern vielmehr dafür, dass sich die Zeugin F._____ verständlicherweise grosse Sorgen um ihre Tochter gemacht hat. Aus ihrem Vorgehen lässt sich jedoch – entgegen der Behauptung der Ver- teidigung – nichts zulasten der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 oder der allgemeinen Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ableiten. 2.1.9. Was sodann die vorgenannte Rüge betreffend die Umstände der Verhaftung des Beschuldigten anbelangt, so ist in der Tat auffällig, dass sich der nachfolgend unter Ziffer 2.9 zu beurteilende Vorfall – wie von der Verteidigung vorgebracht – gerade an diesem Abend, als die Zeugin F._____ den Nachbarn bzw. Zeugen G._____ gebeten hat, am Abend nochmals genau hinzuhören, ereignet hat. Auch dies spricht jedoch entgegen den Vorbringen der Verteidigung nicht für eine Absprache zwischen der Privatklägerin 2 und deren Mutter, da Ers- tere – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – äusserst plausible Ausführungen dazu gemacht, wieso das Fenster damals an diesem Abend offen gestanden ist (vgl. unten Ziffer 2.9). 2.1.10. An der Fortsetzung der Berufungsverhandlung wurde von der Verteidi- gung weiter vorgebracht, es hätten bereits vor den Einvernahmen der Privatkläge- rinnen im vorinstanzlichen Verfahren Kontakte zwischen den beiden stattgefun- den, wobei man sich abgesprochen habe. Zudem würden sich die Darstellungen der im Berufungsverfahren als Auskunftspersonen einvernommenen Privatkläge- rinnen zum Teil widersprechen, was Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerinnen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hätte (Prot. II S. 29). Als Beweis dafür nannte die Verteidigung zwei Beispiele aus den Befragungen der
- 16 - Privatklägerinnen, wobei sich ihre Aussagen zunächst betreffend den Zeitpunkt der Übergabe der Bilder widersprechen würden. Die Privatklägerin 1 habe im Rahmen der Befragung durch die Vorinstanz ausgesagt, sie habe die Bilder wäh- rend der Haft von Herrn A._____ erhalten, während die Privatklägerin 2 ihr die Bilder gemäss ihren Aussagen an der Berufungsverhandlung erst nach der Ver- handlung am Bezirksgericht Bülach übergeben habe, – dies also zu einem Zeit- punkt, so die Verteidigung, als der Beschuldigte aktenkundigerweise nicht mehr in Haft gewesen sei (Prot. II S. 29 mit Verweis auf Prot. I S. 46). Die zweite offen- sichtliche Unstimmigkeit betreffe sodann die Aussage der Privatklägerin 2, wo- nach sie weder vom Kontakt ihrer Mutter zu der Privatklägerin 1 noch vom Email gewusst habe, was bereits vorstehend unter Ziffer 2.1.7. widerlegt wurde. 2.1.11. In Bezug auf die Übergabe der Bilder hat die Privatklägerin 1 an der Be- fragung als Auskunftsperson vom 12. Juli 2017 angegeben, sie wisse nicht mehr, ob sie diese Bilder vor oder nach der Verhandlung vor Vorinstanz erhalten habe (Urk. 132 S. 8). Die Privatklägerin 2 hat anlässlich ihrer Einvernahme als Aus- kunftsperson ausgeführt, sie habe die Bilder nicht gleich nach der Verhaftung des Beschuldigten, sondern etwas später, ca. im Frühling oder Sommer 2015 überge- ben (Urk. 131 S. 3) und zunächst zwar nicht ausdrücklich, aber auf entsprechen- de Nachfrage der Verteidigung bestätigt, das Treffen zwecks Übergabe der Bilder habe nach der Verhandlung in Bülach stattgefunden (Urk. 131 S. 7 f. und S. 9 f.). Allerdings hat sie sich daraufhin – nach entsprechendem Hinweis, die Verhand- lung vor Vorinstanz habe im September und nicht im März 2015 stattgefunden – korrigiert und zu Protokoll gegeben, dann müsse die Übergabe vorher, d.h. vor der Gerichtsverhandlung in Bülach stattgefunden haben (Urk. 131 S. 9 f.). Im wei- teren Verlauf der Einvernahme hat die Privatklägerin 2 sodann ausgeführt, es müsse so gewesen sein, dass sie die Privatklägerin 1 bei der Staatsanwaltschaft im März 2015 das erste Mal gesehen habe, wobei sie dort Nummern ausge- tauscht und dann sporadisch SMS Kontakt gehabt hätten. Daraufhin habe sie der Privatklägerin 1 im Frühling oder Sommer 2015 die Bilder übergeben und in der Folge hätten sie sich nach der Gerichtsverhandlung im September 2015 noch einmal zum Essen getroffen (Urk. 131 S. 11). Mit diesen Aussagen hat sie sämtli- che vermeintlichen Widersprüche aufgelöst und ihre Aussagen stehen damit auch
- 17 - nicht im Widerspruch zu denjenigen der Privatklägerin 1, zumal sich diese offen- sichtlich nicht mehr an den ersten Kontakt zu erinnern vermag und die Ereignisse durcheinanderbringt (vgl. Urk. 132 S. 7-9). Betreffend die Übergabe der Bilder hat die Privatklägerin 1 aber wie erwähnt vor Vorinstanz ausgesagt, diese während der Haft erhalten zu haben (Prot. I S. 46), was zutreffend ist, nachdem der Be- schuldigte gemäss Akten vom 14. Dezember 2014 bis am 7. August 2015 in Haft war. Wann sich die Privatklägerinnen zum ersten Mal getroffen haben und zu welchem Zeitpunkt die Bilder übergeben wurden, erscheint letztlich jedoch ohne- hin nicht relevant, da für die These der geplanten Falschbelastung des Beschul- digten einzig die Motivlage einer solchen zentral erscheint. Demnach erübrigt sich auch die von der Verteidigung beantragte Edition des sich auf dem alten Handy der Privatklägerin 2 befindlichen SMS-Verkehrs zwischen den beiden Privat- klägerinnen, da diese betreffend die Herausgabe der Bilder bzw. den genauen Zeitpunkt der Übergabe hätte Auskunft geben sollen. Somit ist der entsprechende Beweisantrag der Verteidigung des Beschuldigten abzuweisen. 2.1.12. Hinsichtlich der Motivlage für die behauptete Falschbelastung führte die Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 6. März 2017 aus, die Ehe der A._____B._____s sei schon länger nicht mehr gut gelaufen und es sei absehbar gewesen, dass eine Trennung oder Scheidung bevorgestanden sei. Die Privatklägerin 2 hätte Angst gehabt, dass ihr im Rahmen einer Trennung die Kin- der weggenommen würden bzw. sie die Obhut für die Kinder nicht bekommen würde, weshalb sie – so die Verteidigung auch an der Fortsetzung der Berufungs- verhandlung – offensichtlich ein Motiv gehabt habe, falsche Aussagen zu machen (Urk. 124 S. 31 f.; Prot. II S. 30). 2.1.13. Vorab ist festzuhalten, dass die von der Verteidigung in ihrem Plädoyer an der Berufungsverhandlung zitierten Aussagen der Privatklägerin 2 (Urk. 124 S. 31 f.) aus dem Kontext gerissen sind, hat die Privatklägerin 2 diese doch auf entsprechende Nachfrage der Polizei, ob sie jemals mit dem Gedanken gespielt habe, den Beschuldigten zu verlassen (Urk. 3/4 S. 19) bzw. weshalb sie keine Strafverfolgung gegen ihren Ehemann gewollt habe (Urk. 3/4 S. 23), deponiert. Dass die Privatklägerin 2 Angst hatte, dass der Beschuldigte ihr im Falle einer
- 18 - Trennung die Kinder wegnehmen würde, ist unbestritten und wurde von der Pri- vatklägerin 2 wiederholt vor Vorinstanz (Prot. I S. 20 und S. 31) und auch an- lässlich der Befragung als Auskunftsperson am 12. Juli 2017 zu Protokoll gege- ben (Urk. 131 S. 26). Daraus kann aber entgegen der Verteidigung nicht ge- schlossen werden, dass sie deshalb sämtliche angeklagten Vorfälle frei erfindet, um in einem Trennungsverfahren besser da zu stehen. Vielmehr erhellt aus ihren Depositionen, dass die Angst um ihre Kinder für sie gerade der Grund gewesen ist, das Verhalten des Beschuldigten über eine lange Zeit zu erdulden und sich nicht gegen ihn zur Wehr zu setzen (Urk. 1/2 S. 4; Urk. 3/1 S. 2 und S. 4). Ent- sprechend hat sie sich anfänglich wie erwähnt klar gegen eine Strafuntersuchung ausgesprochen (vgl. Polizeirapport vom 12. Dezember 2014, Urk. 1/2; polizeiliche Befragung vom 5. Dezember 2014, Urk. 3/1 S. 2 und S. 5), weil sie – so bereits vor Vorinstanz – Angst hatte, dass alle noch schlimmer geworden wäre und der Beschuldigte hätte versuchen können, ihr die Kinder wegzunehmen (Prot. I S. 20). Sodann ist bereits an dieser Stelle zu betonen, dass die Privatklägerin 2
– wie nachfolgend dargetan wird – im gesamten Verfahren zögerlich und zurück- haltend ausgesagt hat. Hätte die Privatklägerin 2 – wie von der Verteidigung in- sinuiert – aus Angst ihre Kinder zu verlieren den Beschuldigten zu Unrecht belas- ten wollen, dann wären wohl ganz andere Vorwürfe zu erwarten gewesen. Hinzu kommt, dass das von der Verteidigung genannte angebliche Motiv der Privatklä- gerin 2 für die Falschanschuldigungen, nämlich die Eheprobleme und die bevor- stehende Trennung bzw. Scheidung, vom Beschuldigten selbst dezidiert bestritten wurde und er mehrmals angegeben hat, sie hätten nie Streit gehabt und in einer harmonischen Beziehung gelebt, er sei ein liebender und sogar "perfekter" Ehe- mann gewesen (Urk. 5/3 S. 2 f.). 2.1.14. Weiter besteht gemäss Auffassung der Verteidigung auch auf Seiten der Privatklägerin 1 eine klare Motivation für eine Falschbelastung; man habe der Pri- vatklägerin 1 in Aussicht gestellt, ihr die Bilder aus der Ehe mit dem Beschuldig- ten zurückzugeben, wenn sie die gewünschten Aussagen machen würde. Ent- sprechend sei die Privatklägerin 1 dann auch ohne Geld dafür zu bezahlen und gegen den Willen des Beschuldigten in den Besitz der Bilder gekommen (Urk. 124 S. 32 f.; Prot. II S. 30).
- 19 - 2.1.15. Die Privatklägerin 1 hat im Berufungsverfahren – ebenso wie bereits vor Vorinstanz (Prot. I S. 46) – unumwunden zugegeben, dass sie die in ihrem Eigen- tum stehenden Bilder zurückhaben, der Beschuldigte ihr diese aber nicht geben wollte. Aus diesem Grund habe sie – so die Privatklägerin 1 ergänzend an der Be- rufungsverhandlung – die Privatklägerin 2 darum gebeten, ihr diese Bilder zu ge- ben (Urk. 132 S. 4 f.). Sodann hat die Privatklägerin 1 an der Berufungsverhand- lung nachvollziehbar geschildert, dass diese Bilder für sie lediglich einen emotio- nalen Wert hätten, da diese aus einem Nachlass ihrer Familie stammen würden, diese jedoch in keinerlei Zusammenhang mit der Strafanzeige gegen den Be- schuldigten stehen würden (Urk. 132 S. 5). Mit diesen glaubhaften Aussagen be- stehen entgegen der Ansicht der Verteidigung keinerlei Anhaltspunkte, dass sich die Privatklägerin 1 einzig zwecks Erhalt von zwei für sie emotional wertvollen Bil- dern mit der Privatklägerin 2 oder deren Mutter gegen den Beschuldigten ver- schworen hätte. Was die weitere Behauptung der Verteidigung anbelangt, die Pri- vatklägerin 1 hätte gegenüber dem Beschuldigten ohnehin noch eine Ranküne von früher gehabt, so muss diesbezüglich festgehalten werden, dass die Privat- klägerin 1 an der Befragung als Auskunftsperson ein gegenteiliges Bild vermittelt hat. Auf entsprechende Nachfrage hat die Privatklägerin 1 glaubhaft ausgesagt, sie verspüre weder Hass oder Gram gegen den Beschuldigten und sei ihm in kei- ner Weise feindlich gesinnt (Urk. 132 S. 6). Ebenso glaubhaft hat sie ausgeführt, dass es ihr eigentlich egal sei, dass der Beschuldigte von der Vorinstanz freige- sprochen worden sei (Urk. 132 S. 6), was auch dadurch untermauert wird, dass sie gegen den sie betreffenden Freispruch der Vorinstanz kein Rechtsmittel ergrif- fen hat und wie erwähnt nur aufgrund der Initiative der Mutter der Privatklägerin 2 überhaupt in das Strafverfahren einbezogen wurde. Sodann kann auch aus dem Umstand, dass sich die Privatklägerin 1 noch im Jahr 2007 vom Beschuldigten hat behandeln lassen, entgegen dem Vorbringen der Verteidigung nicht geschlos- sen werden, dass sich ihre Angaben deshalb nicht korrekt sein könnten bzw. die- ser gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen würde (Prot. II S. 30 f.). Genauso gut könnte diesbezüglich nämlich argumentiert werden, dieses Verhalten zeige exemplarisch, dass sie nach der Trennung keine Rachegefühle oder andere Ressentiments gegen den Beschuldigten hegte. Wie auch die Anklagebehörde
- 20 - ausführte (Prot. II S. 32), hätte sie sich wohl nicht vom Beschuldigten behandeln lassen, wenn sie sich an ihm für irgend etwas hätte rächen wollen. Vielmehr ist gestützt auf ihre glaubhaften Depositionen davon auszugehen, dass sie – wie sie es selbst formulierte – zu ihm in die Therapie gegangen ist, weil er ein guter Therapeut sei (Urk. 132 S. 12). 2.1.16. Zusammenfassend lässt sich ohne Weiteres erstellen, dass betreffend das vorliegende Strafverfahren die Mutter der Privatklägerin 2 die Initiative ergriffen und den Nachbarn G._____ und die Polizei informiert hat. Sodann gibt es – wie nachfolgend zu zeigen wird – noch weitere Zeugen, die sich offensichtlich mit der Privatklägerin 2 solidarisiert und versucht haben, sie im Strafverfahren zu unter- stützen. Allerdings kann daraus entgegen den genannten Vorbringen der Vertei- digung nichts zulasten der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 oder der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abgeleitet werden. Weiter bestehen auch kei- nerlei Anhaltspunkte, dass sich die Privatklägerinnen gegen den Beschuldigten verschworen und ihn absichtlich falsch belastet hätten. Die von der Verteidigung geltend gemachte These des Komplotts kann damit verworfen werden. 2.2. Vorbemerkung Aussagewürdigung 2.2.1. Bevor nachfolgend zu prüfen sein wird, ob sich der Anklagesachverhalt an- hand der Aussagen der Beteiligten erstellen lässt, drängt sich gestützt auf die Vorbringen der Verteidigung eine weitere Vorbemerkung betreffend die Beweis- würdigung auf. Die Verteidigung äusserte sich zu Beginn ihres Plädoyers an der Berufungsverhandlung vom 6. März 2017 in einer Vorbemerkung zur Aussage- würdigung im vorliegenden Fall (Urk. 124 S. 2 ff.): Gemäss Auffassung der Ver- teidigung hätten wir es vorliegend mit klassischen "vier Augen-Delikten" zu tun, wobei jeweils ein gewisses Ungleichgewicht bestehe, das aus aussagepsycholo- gischen Gründen relevant sei. Die beschuldigte Person habe viel weniger Gele- genheit, durch ihre Aussagen an Glaubhaftigkeit zu gewinnen, als diejenige Per- son, welche die Beschuldigungen vortrage, da diese nämlich "aus dem Vollen schöpfen" und die angeblichen Erlebnisse in schillernsten Farben und ausge- schmückt vortragen könne. Erschwerend würde beim Beschuldigten hinzukom- men, dass er aus einem völlig anderen Kulturkreis stamme, was sich nicht nur in
- 21 - der Sprache, sondern in der Verhaltensweise, der Kommunikation etc. manifestie- ren würde und er weder genug Deutsch noch Englisch spreche, um sich genü- gend gewandt ausdrücken zu können. Zusammengefasst dürften deshalb bei der Aussagewürdigung der beiden Hauptbeteiligten die Aussagen des Beschuldigten nicht überbewertet werden und der Sachverhalt müsse in erster Linie anhand der Aussagen der Privatklägerin 2 erstellt werden. Zudem sei der Beschuldigte … Arzt und widme sein Leben der Heilung von kranken Menschen, worin er – so die Verteidigung – sehr erfolgreich sei, was nicht möglich wäre, wenn er chole- risch, tyrannisch etc. wäre. Daher habe er auch nie ein schlechtes Wort über die Privatklägerin 2 verloren, sondern habe sie eher noch in Schutz genommen und sie als Opfer ihrer Mutter dargestellt. 2.2.2. Zwar ist der Verteidigung insofern zuzustimmen, als dass der Beschuldig- ten bei Bestreitung der Vorwürfe naturgemäss weniger "aus dem Vollen schöp- fen" kann bzw. seine Aussagen mit weniger Detailreichtum verbunden sind, was ihm grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen darf. Allerdings ist der Verteidi- gung in diesem Punkt entgegenzuhalten, dass sich der Beschuldigte jeweils um- fassend geäussert hat und das von ihm Vorgebrachte jeweils weit über blosses Bestreiten hinausging. Sodann kann auch nicht ernsthaft behauptet werden, der Beschuldigte habe nie ein schlechtes Wort über die Privatklägerin 2 verloren. Der Beschuldigte hat im Verlaufe des Verfahrens nur wenige Gelegenheiten aus- gelassen, um die Privatklägerin 2 nicht in ein schlechtes Licht zu rücken. Bei- spielhaft sei dazu zunächst auf seine Aussagen im Rahmen der Hafteinvernahme vom 17. Dezember 2014 verwiesen, wobei er anstatt auf den Anklagevorwurf einzugehen, lange Ausführungen zu einem angeblichen Abort seiner Ehefrau und ihrer psychischen Angeschlagenheit machte (Urk. 5/1 S. 6 und S. 9 f.). Illustrativ für die ungünstige Bewertung der Privatklägerin 2 sind auch seine Aussagen auf die Ergänzungsfragen der Vorderrichterin, wobei sich der Beschuldigte erneut geradezu auffällig schlecht über die Privatklägerin 2 äusserte, währenddessen er sich selbst als mustergültigen Ehemann und Vater präsentierte (Prot. I S. 74 ff.). Sodann hat der Beschuldigte auch im Rahmen der Befragung an der Berufungs- verhandlung vom 6. März 2017 ohne Not angegeben, die Privatklägerin 2 besu- che Lederpartys und verkehre in Swingerclubs (Urk. 123 S. 8), sie sei psychisch
- 22 - angeschlagen (Urk. 123 S. 10), habe (allenfalls mehrfach) abgetrieben und könne ihre Kinder nicht lieben (Urk. 123 S. 13). Dieses Aussageverhalten, welches auch in Bezug auf die Mutter der Privatklägerin 2 auffällt (vgl. Urk. 5/1 S. 7 f.; Urk. 5/3 S. 3 f.), lässt sich auch nicht mit kulturellen Unterschieden oder Sprachproblemen rechtfertigen, sondern lässt entgegen den Vorbringen der Verteidigung klar erkennen, dass der Beschuldigte mit allen Mitteln versucht, die ihn mit ihren Aus- sagen belastende Privatklägerin 2 sowie ihre Mutter zu diskreditieren und deren Glaubwürdigkeit zu untergraben. Wie dies die Anklagebehörde zutreffend formu- liert hat, spricht zudem auch der Umstand, dass der Beschuldigte … Arzt ist, nicht a priori gegen cholerische oder tyrannische Eigenschaften eines Menschen und es lässt sich daraus per se nichts zugunsten der Glaubwürdigkeit des Beschuldig- ten oder der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ableiten. Einzig massgebend sind seine im Verfahren deponierten Aussagen, welche nachfolgend zu würdigen sind. 2.3. Zum Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Messer an den Hals halten, Anklageziffer 1) 2.3.1. In der Anklageschrift vom 6. Mai 2015 wird dem Beschuldigten in Ziffer 1 zunächst vorgeworfen, er habe an einem nicht mehr genau eruierbaren Datum, vermutlich jedoch am 25. November 2014 anlässlich einer Diskussion ein Messer, vermutlich ein Filetiermesser, ergriffen und die Privatklägerin 2 in der Küche in ei- ne Ecke gedrängt, worauf sich die Privatklägerin 2 in Kauerstellung begeben ha- be. In der Folge habe der Beschuldigte der Privatklägerin 2 erst die Messerklinge gegen den Hals gehalten, sodass ein feiner Schnitt die Folge davon gewesen sei, und ihr dann die Messerspitze in den Hals gedrückt, wobei hernach davon keine Spuren sichtbar gewesen seien (Urk. 16 S. 2). 2.3.2. Die Verteidigung rügt im Zusammenhang mit Anklageziffer 1 eine Verlet- zung des Anklageprinzips, da die Formulierung in der Anklageschrift schwammig und unklar sei. Es fehle an sämtlichen relevanten Details, namentlich werde nicht festgehalten und es sei auch aus den Akten nicht ersichtlich, was für eine Art Messer im Spiel gewesen sein soll, ob das Messer scharf, stumpf, gross oder klein gewesen sei. Ebenso wenig werde festgehalten, an welcher Stelle des Hal- ses das Messer hingehalten worden sei, ob dies eine gefährliche Stelle in der Nä-
- 23 - he von Blutgefässen gewesen sein soll oder nicht. Auch werde die Position des Messers gegenüber dem Hals nicht beschrieben (Urk. 124 S. 10 f.). 2.3.3. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegen- stand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGer Urteil 6B_596/2012 vom 25. April 2013 E. 4.3; je mit Hinweisen; vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Be- schreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (BGer Urteil 6B_204/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.2). 2.3.4. Aus dem vorliegenden Anklagesachverhalt geht klar hervor, dass die Ge- fährdung des Lebens durch den Einsatz eines Messers resultiert haben soll. Da- bei ist entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht relevant, welche Art von Messer vom Beschuldigten eingesetzt wurde bzw. wie dessen Beschaffenheit gewesen sein soll. Zutreffend ist in der Tat, dass die exakte Position des Messers nicht detaillierter umschrieben wird. Dennoch war für den Beschuldigten gestützt auf die Angaben im Anklagesachverhalt hinreichend verständlich und nachvoll- ziehbar, welches konkrete Verhalten (Messerklinge gegen den Hals, Messerspitze in den Hals drücken) er in objektiver Hinsicht verwirklicht haben soll. Demnach war es dem Beschuldigten und seiner Verteidigung auch zweifellos möglich ge- wesen, sich gegen den Vorwurf zur Wehr zu setzen. Eine Verletzung des Ankla- gegrundsatzes liegt damit nicht vor.
- 24 - 2.4. Die Privatklägerin 2 hat bereits anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2015 und im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. September 2015 detaillierte und konstante Aussagen zum Anklagevorwurf gemäss Ziffer 1 gemacht (Urk. 3/4 S. 15; Prot. I S. 21). So schilderte die Privatklägerin 2 zunächst die dem Messerangriff vorangehende Interaktion zwischen ihr und dem Beschuldigten, wobei sie – wie bereits die Vorinstanz richtig erkannte – in der Lage war, aussergewöhnliche Details zu Protokoll zu geben. Nachdem sie dem Beschuldigten einen mit normaler Butter gebackenen Kuchen angeboten habe, – so die Beschuldigte – sei dieser wütend geworden und habe gesagt, das wäre, wie wenn man einem Tiger ein Stück Fleisch, das mit Benzin versetzt sei, füttern würde. Präzisierend fügte die Privatklägerin 2 an, der Beschuldigte habe dies auf Englisch gesagt (vgl. Videoaufnahme der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2015 = Urk. 65, Datei M2U0008, 17:10 ff.), was als detailreiche Schilderung einer ungewöhnlichen Äusserung des Beschuldigten ausserhalb des Kerngeschehens für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Nachdem der Beschuldigte sie gefragt habe, weshalb sie das gemacht habe, habe sie sich entschuldigt. Sie habe gedacht, dass er den Kuchen vielleicht doch essen könne, da er manchmal auch Schokolade esse (Urk. 3/4 S. 15; Prot. I S. 21), womit die Privatklägerin 2 nachvollziehbare und aufeinanderfolgende Handlungen bzw. Aktionen und Reaktionen schildert. Wie auch die Verteidigung angibt, weisen die ungewöhn- lichen Formulierungen bzw. geschilderten Umstände auf ein erlebnisbasierter Hin- tergrund hin. Allerdings kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie aus- führt, es sei vollkommen unnachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte nur wegen eines Stück Kuchens dermassen austicken und seine Frau in eine derart bedroh- liche Situation versetzen würde (Urk. 124 S. 8). So kann entgegen diesen Vor- bringen aus der Ungewöhnlichkeit der Ursache für die nachfolgende Eskalation bzw. der doch sehr originellen Schilderung eines Streits wegen einem Kuchen nicht geschlossen werden, dass der nachfolgende Messerangriff offensichtlich unwahr sei. Vielmehr würde wohl kaum jemand eine derart aussergewöhnliche Ursache für einen Streit und die nachfolgende Gefährdung mit einem Messer er- finden, wenn es sich nicht tatsächlich so abgespielt hätte.
- 25 - 2.5. Die Privatklägerin 2 hat zum Anklagevorhalt weiter angegeben, der Beschuldigte sei daraufhin in die Küche gekommen, habe ein Filetiermesser aus dem Messerblock gezogen, habe sie in eine Ecke gedrängt und ihr das Filetiermesser mit der Klinge an den Hals gehalten. Sie sei in der Ecke gekauert und der Beschuldigte sei vor ihr gestanden, wobei er ihr das Messer von schräg oben an den Hals gehalten und ihr mit der Messerspitze auch in den Hals gestochen habe (Urk. 3/4 S. 15; Prot. I S. 21). Im Rahmen des Berufungsverfah- rens wurde die Privatklägerin 2 erneut danach gefragt, wie und auf welcher Seite der Beschuldigte ihr das Messer an den Hals gehalten habe. Die Privatklägerin 2 hat daraufhin ein paar Sekunden überlegt, sich dann auf ihrem Stuhl umgedreht und die Szene nachgestellt, indem sie ihre linke Hand an ihre linke Halsseite ge- halten und zu Protokoll gegeben hat, sie würde sagen, dass es links gewesen sei. Sie sei in der Küche rechts in der Ecke gesessen und der Beschuldigte habe ihr das Messer auf der linken Halsseite in der Mitte an den Hals gehalten. Soweit sie sich erinnern könne, habe ihr der Beschuldigte die Klinge zuerst mit etwas Dis- tanz an den Hals gehalten und dann mit der Spitze von oben in den Hals ge- stochen (Urk. 131 S. 18 f.). 2.6. Mit den genannten Aussagen schildert die Privatklägerin 2 nicht nur – wie von der Verteidigung behauptet wurde (Urk. 124 S. 9 f.) – die Rahmenumstände bzw. der vorangehende Auseinandersetzung betreffend Kuchen sehr erlebnisnah, sondern mit ihrer Gestik ebenfalls sehr plastisch, wie der darauffolgende Angriff mit dem Messer abgelaufen sei. Dabei verknüpft sie das Kerngeschehen auch mit örtlichen Gegebenheiten, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen stärkt, ebenso wie die von ihr an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung deponierte Angabe, sie sei sich vorgekommen wie in einem "Tatort" oder einem anderen Film (Urk. 131 S. 22). Für die Lebensnähe ihrer Aussagen sprechen sodann auch die von der Privatklägerin 2 mit dem Kerngeschehen verknüpften und von ihr geschilderten Gefühle. So führte die Privatklägerin 2 anlässlich der obgenannten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zunächst aus, sie hätte in diesem Moment eigentlich keine Angst gehabt. Sie hätte einfach gedacht "okay, es ist wieder so weit". Es sei aber das erste Mal gewesen, dass der Beschuldigte ihr das Messer an den Hals gehalten habe. Früher sei sie jeweils einfach weggegangen und habe
- 26 - sich eingeschlossen. Sie habe keine Angst gehabt in diesem Moment, sie wisse auch nicht wieso. Auf entsprechende Nachfrage gab sie an, es sei ihr schon durch den Kopf gegangen, dass der Beschuldigte zustechen könnte, aber in diesem Moment sei dies nicht der Fall gewesen, vielleicht habe sie es verdrängt (Urk. 3/4 S. 15). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Privatklägerin hingegen bejaht, in dieser Situation Angst gehabt zu haben. Sie habe Angst gehabt, sich zu wehren, da sonst das Messer in ihrem Hals stecken würde (Prot. I S. 22). 2.6.1. Bereits die Vorinstanz hat erkannt, dass die zitierten Aussagen der Privatklägerin 2 hinsichtlich ihrer Gefühlslage auf den ersten Blick etwas wider- sprüchlich erscheinen, wobei sie richtig darauf hingewiesen hat, dass der Widerspruch nur ein scheinbarer sei. Zutreffend hält die Vorinstanz dazu fest, dass die Privatklägerin 2 zwar Angst gehabt habe sich zu wehren, gleichzeitig aber gedacht habe, wenn sie keinen Widerstand leiste, würde der Beschuldigte auch nicht zustechen (Urk. 88 S. 15 f.). Entgegen den Vorbringen der Ver- teidigung kann aus diesen Aussagen auch nicht abgeleitet werden, die Privatklägerin 2 hätte nie Angst gehabt in dieser Situation bzw. sei in ihrem Leben nie mit einer lebensbedrohlichen Situation konfrontiert gewesen (Urk. 68 S. 25 ff.). Vielmehr unterstreicht die zitierte und auf den ersten Blick etwas irrationale Gefühlsschilderung der Privatklägerin durchaus nachvollziehbar den emotionalen Zustand, in welchem sie sich in dieser Bedrohungssituation befunden hat. Die Privatklägerin hat diesbezüglich glaubhaft ausgeführt, dass sich solche Situationen wiederholt hätten (Urk. 3/4 S. 14) und insofern – wie bereits die Vorinstanz ausführte – einem Beziehungsmuster entsprachen. Es ist sehr aussagekräftig, wenn die Privatklägerin dem Beschuldigten auf dessen Drohung mit dem Messer hin erwidert habe, "[…] okay, dan(n) mach es doch einfach, dann töte mich", wobei sie dies auch schon bei anderen Vorfällen gesagt habe (Urk. 3/4 S. 15). Dass die Privatklägerin dem Beschuldigten so provozierend und fatalistisch zu verstehen gegeben hat, er solle seine Drohung doch wahr machen, bringt in einer sehr authentischen Art zum Ausdruck, dass solche bedrohlichen Vorfälle – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – offenbar immer wieder stattgefunden haben und die Privatklägerin 2 dessen überdrüssig war. Dies wird
- 27 - insbesondere auch durch ihre darauffolgende Äusserung "okay jetzt ist es wieder soweit" deutlich, wobei auch der Eindruck entsteht, als hätte die Privatklägerin 2 angesichts der wiederholten Drohungen ein Stück weit resigniert. Diese Haltung bzw. die von ihr empfundene Aussichtslosigkeit hat die Privatklägerin 2 sodann an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung bestätigt und angegeben, sie habe durch diese vielen Vorfälle resigniert und sei wie gefangen gewesen (Urk. 131 S. 26). Hinzu kommt, dass sich Emotionen als irrationale Prozesse oft nicht so- gleich sachlich einordnen lassen, weshalb es plausibel erscheint, dass die Privatklägerin in dieser Situation zunächst keine Angst empfunden hat, ihr aber im Nachhinein klar bewusst war, dass sie Angst gehabt hatte. Die von ihr beschriebene Angst hat sich denn auch offensichtlich in ihrer Körperhaltung manifestiert, wobei sie – so die Privatklägerin 2 – am Boden gekauert sei, um sich zu schützen (Urk. 3/4 S. 15 f.). 2.6.2. Die Verteidigung beanstandet in diesem Zusammenhang weiter, die Privatklägerin 2 habe zu Beginn der Untersuchung noch angegeben, der Angriff sei "nach ihrer Erinnerung" mit einem Filetiermesser erfolgt und sie habe im wei- teren Verfahren vor Vorinstanz sodann mit Gewissheit ausgesagt, der Be- schuldigte habe ein Filetiermesser aus dem Messerblock gezogen, was ein klares Lügensignal sei (Urk. 124 S. 7 f.). Diesbezüglich gab die Privatklägerin 2 bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll: "Es ist ein Filetiermesser, soweit mir ist" (Urk. 3/4 S. 15), wobei sie damit lediglich zum Ausdruck bringt, dass das Angriffsmittel gemäss ihrer Erinnerung ein Filetiermesser gewesen sei. In der Folge hat sie vor Vorinstanz erneut und konstant ausgesagt, der Beschuldigte habe eine Filetier- messer aus dem Messerblock gezogen, sie in die Ecke gedrängt und ihr dieses Messer an den Hals gehalten (Prot. I S. 24). Die detaillierte Beschreibung der Art des Messers spricht eher für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage, wäre sie doch dieser Frage bei einer erfundenen Darstellung wohl eher ausgewichen und hätte gesagt, dass es irgendein Messer gewesen sei. Weiter ist es zwar zutreffend, das von ihr aufgezeichnete Messer – wie die Verteidigung bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte – eine geschwungene Kante aufweist (vgl. Urk. 3/4 S. 15 Anhang 4), allerdings kann dem weiteren Vorbringen der Verteidigung, wonach
- 28 - Filetiermesser ausnahmslos gerade Kanten aufweisen würden (Urk. 68 S. 23), mit der Vorinstanz nicht gefolgt werden. 2.6.3. Der Beschuldigte hat demgegenüber in sämtlichen Einvernahmen in der Untersuchung (Urk. 5/1 S. 9 f.; Urk. 5/3 S. 6; Urk. 5/4 S. 7), als auch vor Vor- instanz stets bestritten, dass es zu Übergriffen gekommen sei, wobei vorab auf die zutreffende Zusammenfassung jener Aussagen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (Urk. 88 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er zusammengefasst ausgeführt, am
25. November 2014 sei er wie immer um 21:45 Uhr nach Hause gekommen. An diesem Tag habe er keinen Kuchen gegessen, die Privatklägerin 2 habe am Samstagabend/Sonntag einen Kuchen gebacken. Weiter verneinte er die Frage, ob er sich aufgeregt habe, weil die Privatklägerin 2 ihm ein Stück Kuchen mit Butter angeboten habe, obwohl er eine Laktoseunverträglichkeit habe. Das mit dem Kuchen sei an einem Samstagabend gewesen. Sie seien an einem Sonntag mit ihrer Tochter zusammen gesessen und die Privatklägerin 2 habe ihn gefragt, ob er ein Stück Kuchen wolle. Weiter führte er aus, der Vorfall mit dem Kuchen habe an einem Sonntag stattgefunden, er denke am 23. November 2014. Er habe nie ein Messer wegen eines Kuchens genommen, seine Tochter sei am Sonntag- morgen auch mit ihm auf dem Sofa gesessen (Prot. S. 61 f.). 2.6.4. Zunächst fällt auf, dass sich der Beschuldigte offensichtlich nicht sicher ist, ob der Vorfall mit dem Kuchen am Samstagabend oder am Sonntag statt- gefunden hat (vgl. Prot. I S. 61 f.), was per se nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht und letztlich auch nicht relevant ist. Sodann stimmen die Aussagen des Beschuldigten betreffend die Diskussion mit dem Kuchen zwar mit den Depositionen der Privatklägerin 2 überein, mit Blick auf das Kerngeschehen beschränkte sich der Beschuldigte jedoch darauf, den Vorwurf pauschal zu bestreiten (Urk. 5/1 S. 8; Urk. 5/3 S. 3 ff.) und führte dazu aus, wenn er zu Hause sei, dann sei er immer mit den Kindern. Am Sonntag würden sie mit den Kindern in die Kirche gehen und wenn er frei habe, sei er immer 100% für die Kinder da (Urk. 5/3 S. 6). Gleiches Aussageverhalten lässt sich sodann anlässlich der vorinstanzlichen Befragung beobachten, wobei der Beschuldigte zum Vorfall
- 29 - befragt erneut versucht, vom Beweisthema abzulenken und ungefragt angibt, es sei an jedem Tag das gleiche, er komme nach Hause, dusche, esse und gehe dann ins Bett. In dieser Zeit hätten beide Kinder Ohrenschmerzen vom Kindergarten gehabt und er habe nach ihnen geschaut (Prot. I S. 61). Damit vermag der Beschuldigte den glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin 2 nichts Überzeugendes entgegenzusetzen und es kann mit der Vorinstanz nicht auf seine Angaben abgestellt werden. Hingegen wirken die von der Privatklägerin 2 beschriebenen Schilderungen insgesamt derart authentisch, dass sich ein nicht erlebnisbasierter Hintergrund als nicht vorstellbar erweist. 2.6.5. An diesem Ergebnis ändert auch der von der Verteidigung vorgebrachte Umstand nichts, dass die Privatklägerin 2 den angeklagten Vorfall weder in den ersten polizeilichen Einvernahmen, noch im Rahmen der ärztlichen Untersuchung erwähnt habe (Urk. 124 S. 8). Denn wie bereits vorstehend erwähnt, hat sich die Privatklägerin 2 anfänglich, d.h. nach der gegen ihren Willen erfolgten Anzeige- erstattung durch ihre Mutter, anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom
5. Dezember 2014 noch klar gegen eine Strafuntersuchung ausgesprochen (Urk. 1/2 S. 2; Urk. 3/1 S. 2). Dies brachte sie auch gegenüber Dr. med. I._____ im Rahmen einer ärztlichen Konsultation vom 2. Dezember 2014 deutlich zum Ausdruck, als sie angab, sie sei einer Anzeige gegen ihren Ehemann abgeneigt und wolle eine Einstellung der durch ihre Mutter eingeleiteten Untersuchung. Dr. med. I._____ berichtete sie sodann ausschliesslich vom zeitlich nächsten Vor- fall vom 27. November 2014 (vgl. nachfolgend Anklageziffern 2.1-3; Urk. 3/4 An- hang 3), was nachvollziehbar erscheint und woraus nichts zulasten der Glaubhaf- tigkeit ihrer übrigen Aussagen abgeleitet werden kann. Gleiches gilt betreffend ih- re im Rahmen der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2014 deponierten Angaben, da sie nur punktuell bzw. auch damals vorallem zum zeit- lich nächsten Vorfall vom 16. Dezember 2014 gemäss Anklageziffer 3 befragt wurde (vgl. Urk. 3/2). 2.6.6. Nach dem Gesagten bestehen gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 die Klinge eines Filetiermessers zunächst an den Hals gehalten und ihr dann mit
- 30 - der Spitze in den Hals gestochen hat und damit einen feinen Schnitt am Hals der Privatklägerin 2 verursacht hat. Anhand der zitierten und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 lässt sich weiter erstellen, dass sie in dieser Bedrohungs- situation Angst hatte und sich in Kauerstellung begab. Der im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Gefährdung des Lebens zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist damit erstellt. 2.7. Zum Vorwurf der Nötigung (Ausschliessen, Anklageziffer 2.1) 2.7.1. Vorab ist im Hinblick auf die Vorbringen der Verteidigung darauf hin- zuweisen, dass sich die Privatklägerin 2 erstmals im Rahmen der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2015 umfassend äusserte, so auch zu den Ereignissen vom 27. November 2014, welche sodann im Rahmen der Anklagevorwürfe Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3 Eingang in die Anklageschrift gefunden haben. 2.7.2. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Nötigung durch Ausschliessen führte die Privatklägerin 2 in der genannten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2015 zunächst aus, es sei ein Donnerstag gewesen, wobei sie jeweils Donnerstags arbeite. Der Beschuldigte habe ihr am Vorabend gesagt, sie müsse ihn fragen, wenn sie arbeiten gehen möchte. Er habe gesagt, wenn sie ihn nicht frage, sei er kein Mann mehr. Am nächsten Tag habe der Beschuldigte sie mehrmals angerufen und ihr gesagt, dass sie nach Hause kommen solle. Sie habe ihm geantwortet, dass sie sowieso früher nach Hause kommen werde, da sie wegen der Tochter noch ein Elterngespräch im Kindergarten hätten. Sie sei dann zum vereinbarten Zeitpunkt um 15:45 Uhr nach Hause gekommen und der Beschuldigte habe die Tür nicht aufgemacht. Sie habe versucht ihn anzurufen, auf das Handy sowie aufs Festnetz, aber es habe niemand geantwortet. Weiter gab sie zu Protokoll, sie habe aber gewusst, dass der Beschuldigte oben bei den Kindern im Kinderzimmer am spielen gewesen sei. Dann habe sie ein paar Mal geklingelt und angerufen und sei dann wieder zurück ins Auto und habe sich überlegt, was sie tun solle. Dann sei sie in den Kindergarten gefahren und habe den Termin persönlich abgesagt (Urk. 3/4 S. 6). Weiter führte die Privatklägerin 2 auf entsprechende Nachfrage aus, es sei ihr nicht möglich gewesen, ins Haus zu
- 31 - gelangen, da abgeschlossen gewesen sei und ein Schlüssel im Schloss gesteckt habe. Auch über den Keller oder den Balkon sei es ihr nicht möglich gewesen, ins Haus zu gelangen. Sie sei dann zu ihren Eltern gegangen, um ihr Mobiltelefon aufzuladen. Weinend gab die Privatklägerin 2 sodann zu Protokoll, dass sie bei dieser Gelegenheit ihrer Mutter habe sagen müssen, was in den letzten drei Jahren vorgefallen sei und dass der Beschuldigte sie erneut ausgeschlossen habe. Sie habe ihr zuvor nie etwas erzählt, aber an diesem Tag hätte sie nicht anders gekonnt (Urk. 3/4 S. 7). Nach etwa eineinhalb Stunden sei sie nach Hause zurückgekehrt. Es sei bereits dunkel gewesen. Sie habe vorne geklingelt und ihre Kinder seien zur Tür gekommen und hätten gesagt "Mama, wir können nicht aufmachen". Sie sei dann auf den Balkon gegangen, wo ihre Tochter ihr schliesslich die Türe geöffnet habe (Urk. 3/4 S. 8). 2.7.3. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. September 2015 ergänzte die Privatklägerin 2 ihre deponierten Aussagen dahingehend, als dass sie zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie müsse ihn fragen, ob sie zur Arbeit gehen dürfe. Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht erneut bei der Arbeit fehlen könne, da sie bereits ein oder zwei Wochen zuvor zuhause geblieben sei, als die Kinder krank gewesen seien. Er habe sie schräg angesehen und gefragt, ob sie wirklich gehen wolle. Sie habe entgegnet, dass sie gehen müsse. Er habe sie dann mehrmals bei der Arbeit angerufen, zuerst auf das Geschäftstelefon, später auf ihr Mobiltelefon, um ihr zu sagen, dass sie früher nach Hause kommen solle. Am Telefon oder am Abend zuvor habe er gesagt, dass sie sehen werde, was passiere, sollte sie nicht nach Hause kommen. Er müsse zeigen, dass er der Mann im Haus sei. Sie habe ihm bei einem Telefongespräch gesagt, sie könne wegen der Arbeit nicht sofort nach Hause kommen, werde aber wegen des Elterngesprächs früher zu Hause sein. Dies sei um 15:50 Uhr gewesen. Bei ihrer Ankunft habe sie weder die Haustüre noch die Kellertüre öffnen können. Sie habe mehrmals geklingelt und sei ums Haus gegangen. Bei der Balkontüre habe sie ins Haus geschaut, aber niemanden gesehen. Sie habe aber gewusst, dass die Kinder zuhause gewesen seien, da ihre Schuhe draussen gestanden seien. Sie habe vermutet, dass sie im oberen Stock gespielt hätten. Sie habe versucht den Beschuldigten sowohl auf dem
- 32 - Mobiltelefon als auch auf dem Festnetztelefon zu erreichen, wobei der Beschuldigte das Telefon nicht abgenommen habe (Prot. I S. 23 ff.). Auf entsprechende Nachfrage führte sie weiter aus, sie habe es etwa zehn Minuten lang versucht. Auch im Auto habe sie noch gewartet und von da aus versucht, den Beschuldigten zu erreichen. Er sei wütend gewesen und habe seine Macht demonstrieren wollen, weil sie nicht früher nach Hause gekommen sei. Dann sei sie alleine in den Kindergarten gefahren und habe der Kindergärtnerin mitgeteilt, dass ihr Mann verhindert sei und sie das Gespräch verschieben müssten. Sie sei zu ihrem Elternhaus gefahren, da ihr Mobiltelefon-Akku leer gewesen sei und sie ihn bei ihren Eltern habe aufladen wollen. Ihre Mutter sei zuhause gewesen. Ihr habe sie erzählt, dass sie ein Elterngespräch gehabt hätten, der Beschuldigte sie aber nicht ins Haus gelassen habe. Etwa zwischen 17:30 Uhr und 18:00 Uhr sei sie nach J._____ [Ortschaft] zurückgekehrt. Über den Balkon habe sie nicht ins Haus gelangen können, da es dort keine Leiter gegeben habe. Die Kinder hätten durchs Glasfenster der Haustüre geschaut und gesagt, dass sie nicht öffnen könnten. Sie habe den Kindern gesagt, dass sie den Beschuldigten holen sollten. Der Beschuldigte sei aber nicht gekommen. Sie sei dann ums Haus herumgegangen und die Kinder hätten ihr die Terrassentüre geöffnet. Im Haus habe sie dem Beschuldigten gesagt, dass es ihr wegen des Kindergartentermins peinlich gewesen sei. Er habe nur gesagt, dass sie froh sein könne und sie nur wegen der Kinder hereingelassen worden sei. Er hätte sie nicht mehr ins Haus gelassen (Prot. I S. 25 ff.). 2.7.4. Der Beschuldigte machte demgegenüber im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen geltend, er habe an diesem Tag mit den Kindern im ersten Stock gespielt und sein Natel oder das Festnetztelefon nie gehört. Die Türglocke sei so laut, dass man diese im ganzen Haus hören würde. Wenn die Privatklägerin 2 wirklich dort gewesen wäre, so der Beschuldigte, hätte sie einfach rufen können und sie (er und die Kinder) hätten die Privatklägerin 2 gehört. Er habe bis 16:00 Uhr oder 16:30 Uhr auf die Privatklägerin 2 gewartet, welche jedoch nicht nach Hause gekommen sei. Dann habe er die Kinder geduscht und für sie gekocht. Nach 18:00 Uhr sei dann die Privatklägerin 2 draussen gewesen, wobei er seiner Tochter gesagt habe, dass sie ihr die Tür öffnen solle (Prot. I S. 63 f.).
- 33 - 2.7.5. Die Verteidigung des Beschuldigten führt zunächst aus, es könne beim vor- liegend Vorfall durchaus möglich sein, dass ein Teil der von der Privatklägerin 2 erwähnten Geschichte stimme, nämlich, dass sie effektiv vor der Haustüre ge- standen sei und das Haus nicht habe betreten können, da der Beschuldigte im oberen Stock mit den Kindern am Spielen gewesen sei und er das Telefon nicht habe läuten hören. Denn an der Türe habe die Privatklägerin 2 seltsamerweise zuerst gar nicht geläutet. Zudem – so die Verteidigung weiter – sei unklar geblie- ben, woher sie im Übrigen hätte wissen sollen, dass er mit den Kindern im
1. Stock am Spielen gewesen sei (Urk. 124 S. 12). 2.7.6. Mit den zitierten Aussagen der Privatklägerin 2 ist widerlegt, dass sie an- geblich zuerst gar nicht an der Türe gelautet habe. Bei der Staatsanwaltschaft hat die Privatklägerin 2 zu Protokoll gegeben, sie sei zur vereinbarten Zeit nach Hau- se gekommen und der Beschuldigte habe die Tür nicht aufgemacht, was impli- ziert, dass sie sich an der Türe bemerkbar gemacht hatte. Weiter gab sie in der Folge an, sie habe ein paar Mal geklingelt und dann den Beschuldigten angerufen (Urk. 3/4 S. 6). Dies bestätigte sie auch im Rahmen der Befragung durch die Vor- instanz und führte aus, dass sie die Haustür an diesem Tag nicht habe auf- schliessen können und sie dann mehrmals geklingelt habe. Daraufhin sei sie um das Haus gegangen. Bei der Balkontüre habe sie hineingesehen, aber nieman- dem im Haus gesehen. Sie habe aber gewusst, dass die Kinder zu Hause seien, da ihre Schuhe draussen gestanden seien, weshalb sie vermutet habe, dass sie im oberen Stock am spielen gewesen seien (Prot. I S. 25). Mit diesen Aussagen liefert die Privatklägerin 2 entgegen den Vorbringen der Verteidigung auch eine plausible Erklärung für ihre Vermutung, dass die Kinder im 1. Stock am spielen gewesen seien. 2.7.7. Mit der Vorinstanz weisen die Aussagen der Privatklägerin 2 sodann verschiedene Realitätskriterien auf, welche vorliegend für deren Glaubhaftigkeit sprechen. Die Privatklägerin 2 hat in beiden vorgenannten Einvernahmen konstante und detaillierte Aussagen gemacht, welche jedoch nicht in einem solchen Masse deckungsgleich sind, als dass sie als erlernt erscheinen würden. Sodann enthalten ihre Schilderungen auch nebensächliche Einzelheiten,
- 34 - Komplikationen im Handlungsablauf (Mobiltelefon-Akku sei leer gewesen) sowie plausible Angaben zu Interaktionen (mit ihren Kindern), wie dies bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat. Zudem ist die Privatklägerin 2 im Rahmen der ge- nannten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in dem Moment in Tränen aus- gebrochen, als sie zu Protokoll gegeben hat, sie habe ihrer Mutter einfach alles sagen müssen, was in den letzten drei Jahren vorgefallen sei, was sehr authentisch wirkt, da ihre Körpersprache den Inhalt ihrer Aussage eindrücklich unterstreicht (Urk. 3/4 S. 7; Urk. 65, Datei M2U00006). 2.7.8. Hinzu kommen folgende Rahmenumstände, die den fraglichen Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift aufgeführt ist, indizieren: Gemäss Zeugenaussage der Mutter der Privatklägerin 2, sei diese am 27. November 2014 um circa 16:30 Uhr die Treppe hochgelaufen und habe zu ihr gesagt: "Mami, er lässt mich nicht ins Haus rein. Anstatt zwei bis drei Stunden im Auto zu warten, komme ich jetzt zu dir." Die Privatklägerin 2 habe zu weinen begonnen und erzählt, dass sie um 15:30 Uhr einen Termin im Kindergarten gehabt hätten, um über K._____ zu sprechen. Die Privatklägerin 2 sei zeitig zu Hause gewesen, aber der Be- schuldigte habe ihr die Türe nicht aufgemacht. Nachdem die Privatklägerin 2 zuerst geäussert habe, sie würde bis 21:00 Uhr bleiben und dann mal nach drüben gehen, wenn die Kinder im Bett seien, habe die Privatklägerin 2 ihr ge- genüber nach 45 Minuten erklärt, dass sie über den Balkon ins Haus gelangen könne. Die Kinder würden sie jeweils rein lassen. Sie, die Zeugin F._____, habe die Privatklägerin 2 circa 15 Minuten später aufs Mobiltelefon angerufen, worauf- hin ihr diese erzählt habe, dass sie nun bei der Balkontüre stehe und ihr die Kinder sogleich öffnen würden (Urk. 6/1 S. 4 f.). 2.7.9. Weiter decken sich die Angaben der Privatklägerin 2 mit den Aussagen von L._____ (nachfolgend L._____), der Kindergärtnerin des gemeinsamen Kindes K._____, welche im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom
30. September 2015 als Zeugin einvernommen wurde (Prot. I S. 102 ff.). Die Zeugin L._____ deponierte im Rahmen der genannten Zeugeneinvernahme zunächst, dass sie sich nicht mehr an das genaue Datum erinnere, wann das Elterngespräch hätte stattfinden sollen, es sei aber möglich, dass es Ende
- 35 - November 2014 gewesen sei. Das Elterngespräch hätte am Nachmittag nach dem Kindergarten stattfinden sollen. Die Kinder seien bis 15:35 Uhr bei ihr und dies heisse, dass sie Elterngespräche circa ab 16:00 Uhr vereinbart habe. Das Elterngespräch mit dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 sei, soweit sie sich erinnere, einmal verschoben worden. Die Privatklägerin 2 sei circa 10 Minuten nach dem vereinbarten Zeitpunkt persönlich erschienen und habe gesagt, dass an diesem Tag kein guter Zeitpunkt für das Gespräch sei und habe für eine Verschiebung angefragt. Ihr sei kein Grund angegeben worden und sie wisse nicht, ob die Privatklägerin 2 über den Beschuldigten gesprochen habe. Die Privatklägerin 2 habe einfach gesagt, dass das Gespräch an diesem Tag nicht stattfinden könne. Es sei schwierig einzuschätzen, wie sie gewirkt habe, vielleicht etwas gestresst (Prot. I S. 104 f.). 2.7.10. Damit lassen sich die Aussagen der Zeuginnen F._____ und L._____ ohne Weiteres mit dem von der Privatklägerin 2 geschilderten zeitlichen Ablauf in Einklang bringen, wonach sie um circa 15:45 Uhr zu Hause vor dem Haus gestanden sei, danach in den Kindergarten gefahren sei, was mit der Angabe der Zeugin L._____ korreliert, die Privatklägerin 2 sei circa 10 Minuten nach dem vereinbarten Termin, also um circa 16:10 Uhr persönlich erschienen. Diesbezüg- lich erhob die Verteidigung den Einwand, es könne schon deshalb nicht zutreffen, dass die Privatklägerin 2 wie von ihr behauptet um 15:45 Uhr rechtzeitig zu Hause geklingelt habe, da sie vor Vorinstanz angegeben habe, sie habe um 15:50 Uhr vom Büro aus telefoniert und gesagt, sie könne wegen der Arbeit nicht nach Hau- se kommen (Urk. 124 S. 13 f.). Bei genauerer Betrachtung der Aussagen der Pri- vatklägerin 2 geht dieser Einwand fehl: Die Privatklägerin 2 hat an der Hauptver- handlung vor Vorinstanz auf entsprechende Nachfrage zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte habe ihr während der Arbeit telefoniert und sie aufgefordert, sofort nach Hause zu kommen. Sie habe ihm gesagt, dass sie jetzt noch nicht nach Hause kommen könne, jedoch wegen dem Elterngespräch im Kindergaren früher nach Hause kommen werde. Das sei um 15:50 Uhr gewesen (Prot. I S. 24). Mit dieser Zeitangabe bezieht sie sich offensichtlich auf den ungefähren Zeitpunkt ih- res Eintreffens zu Hause und nicht auf den Zeitpunkt des mit dem Beschuldigten geführten Telefonats. Folglich stimmt diese Angabe auch mit ihrer bei der Staats-
- 36 - anwaltschaft deponierten Aussage überein, wonach sie – wie bereits erwähnt – um 15:45 Uhr nach Hause gekommen sei (Urk. 3/4 S. 6). 2.7.11. Gleichzeitig lassen die zitierten Depositionen der Privatklägerin 2 ebenfalls plausibel erscheinen, dass die Privatklägerin 2 dann um circa 16:30 Uhr bei ihrer Mutter eingetroffen sei. Gemäss Aussagen der Zeugin F._____ sei die Privat- klägerin 2 sodann nach 45 Minuten, d.h. um circa 17:15 Uhr gegangen, was wiederum mit den Aussagen der Privatklägerin 2 übereinstimmt, welche ange- geben hat, sie sei nach circa 1 ½ oder 2 Stunden, etwa zwischen 17:30 Uhr und 18:00 Uhr nach Hause zurückgekehrt, als es schon dunkel gewesen sei (Urk. 3/4 S. 8; Prot. I S. 26). Dabei hat sich die Privatklägerin 2 mit ihrer Angabe von circa 1 ½ oder 2 Stunden auf ihre Rückkehr nach dem Eintreffen bei ihren Eltern bezogen und nicht, wie die Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren behaupte- te, auf den Zeitpunkt, als sie um 15:45 Uhr vor dem Haus gestanden sei (Urk. 68 S. 30). Somit ist auch Einwand der Verteidigung widerlegt, wonach das Zeitgefühl der Privatklägerin 2 nicht stimmen könne. 2.7.12. Ebenso unbegründet erweist sich die Kritik der Verteidigung, auch ein Blick in den SMS-Verkehr zwischen der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten wecke erheblichste Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin 2. So geht aus der SMS-Konversation der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten hervor, dass die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten um circa 17:00 Uhr ge- schrieben hat, sie hätten einen Termin die folgende Woche am Dienstag um 16:00 Uhr (Urk. 69/2). Dabei ist nicht ersichtlich, inwiefern diese um 17:05 Uhr versendete Textnachricht gegen die von ihr geschilderte zeitliche Abfolge bzw. ihre Darstellung des Sachverhalts sprechen sollte, da sie sich zu diesem Zeitpunkt mutmasslich noch bei ihren Eltern aufgehalten hat. Ferner kann auch aus der Tatsache, dass die Privatklägerin 2 in ihrer Textnachricht das Aussperren nicht erwähnte, nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, sondern scheint vielmehr, wie es die Vorinstanz würdigt, ein weiteres Indiz für die Resignation der Privatklägerin 2 nach dem Vorfall und den herrschenden Umgang zwischen den Parteien zu sein.
- 37 - 2.7.13. Auch lassen sich die Depositionen der Privatklägerin 2 nicht mit den von der Verteidigung eingereichten Verbindungsnachweisen widerlegen und der Ver- teidigung kann nicht gefolgt werden wenn sie vorbringt, die Aussagen der Privat- klägerin 2 würden offensichtlich nicht zutreffen (Urk. 124 S. 14). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft hat die Privatklägerin 2 dazu nämlich
– relativ unpräzis – angegeben, der Beschuldigte habe sie "mehrere Male ins Ge- schäft und auch auf ihr Handy" angerufen (Urk. 3/4 S. 6). Im Rahmen der Befra- gung durch die Vorinstanz führte die Privatklägerin 2 ebenfalls aus, der Beschul- digte habe sie mehrmals angerufen, ein- bis zweimal auf ihrem Geschäftstelefon und danach auf ihrem Handy (Prot. I S. 24). Dem eingereichten Auszug der Ver- bindungsnachweise vom Handy des Beschuldigten lässt sich immerhin entneh- men, dass am 27. November 2014 zwei – und damit mehrere – Anrufe getätigt wurden, einmal auf das Handy der Privatklägerin 2 und sodann auf den Festnetz- anschluss der D._____ AG (vgl. Urk. 125/2 S. 4). 2.7.14. Sodann kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie festhält, der Beschuldigte habe das Randgeschehen teilweise detailliert und glaubhaft geschildert, wobei insbesondere auf die Aussagen im Rahmen der Befragung durch die Vorinstanz zu verweisen ist (Prot. I S. 65). Bezüglich des Kern- geschehens fällt jedoch auf, dass der Beschuldigte angab, er sei um 15:45 Uhr bereit für die Sitzung und mit den Kindern bis 16:00 Uhr unten gewesen (Prot. I S. 65), nachdem er zuvor zu Protokoll gegeben hatte, er sei mit den Kindern bis 16:00 Uhr im ersten Stock gewesen (Prot. I S. 64). Nicht plausibel erscheint wei- ter, dass die Privatklägerin 2 angeblich am Mittwochabend gesagt habe, dass sie am Donnerstagmorgen nicht arbeiten gehe, damit sie den von der Lehrerin erhaltenen Fragekatalog hätten beantworten können. Ebenso ist nicht nach- vollziehbar, dass der Beschuldigte wie erwähnt angeblich um 15:45 Uhr bereit für die Sitzung und um 16:00 Uhr mit den Kindern im unteren Stock gewesen sei, die Privatklägerin 2 aber – wie von der Verteidigung auch an der Berufungsverhand- lung vorgebracht (Urk. 124 S. 12 f.) – weder gesehen, noch die Türglocke oder das Telefon gehört haben soll (Prot. I S. 63 ff.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wäre es naheliegend gewesen, dass der Beschuldigte versucht hätte, die Privatklägerin 2 auf ihrem Mobiltelefon zu erreichen, zumal er
- 38 - sie ja bereits zuvor kontaktiert hatte. Folglich kann dem vorinstanzlichen Schluss vollumfänglich beigepflichtet werden, wonach die zitierten Aussagen des Be- schuldigten als Schutzbehauptungen zu werten sind (Urk. 88 S. 22). 2.7.15. Wie vorstehend ausgeführt, lassen sich die Aussagen der Privatklägerin 2 hingegen ohne Weiteres mit den zur Tatzeit vorhandenen äusseren Umständen verflechten und werden insbesondere durch die Angaben der Zeuginnen F._____ und L._____ untermauert. Gestützt auf die genannten Indizien, namentlich die glaubhafteren Aussagen der Privatklägerin 2 sowie die überwiegend für den Anklagesachverhalt sprechenden Rahmenumstände, ist der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 2 erstellt. 2.8. Zum Vorwurf der Drohung und Nötigung (Fesselung und Einflössen eines alkoholischen Mischgetränks, Anklageziffern 2.2 und 2.3) 2.8.1. Mit der Vorinstanz werden die Anklagevorwürfe gemäss Ziffern 2.2 und 2.3 aufgrund ihrer zeitlichen und inhaltlichen Verknüpfung gemeinsam geprüft. Die Anklagevorwürfe stützen sich auch hier auf die Schilderungen der Privatklägerin 2 betreffend die Geschehnisse, welche sich gleichentags nach dem vorstehend er- stellten Aussperren aus dem Haus im weiteren Verlauf des Abends zugetragen haben sollen. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin 2 betreffend Vergewaltigung ausgeklammert hat, soweit diese keinen direkten Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung der eingeklagten Vorwürfe oder der Glaubhaftigkeits- beurteilung aufweisen würden. 2.8.2. Die Privatklägerin 2 hat insbesondere im Rahmen der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2015 sehr detaillierte Angaben zu den Anklagevorwürfen gemacht und ausgeführt, es hätte nach dem vorstehend erstell- ten Vorfall mit dem Aussperren (Anklageziffer 1) keine grossen Diskussionen mehr gegeben. Sie hätten dann gegessen und als die Kinder im Bett gewesen seien, vielleicht um 21:00 Uhr, sei sie in die Küche abwaschen gegangen. Der Beschuldigte habe in die Küche kommen wollen, wobei sie ihm gesagt habe, er könne schon kommen, aber er müsse nicht wieder ein Messer nehmen. Daraufhin
- 39 - habe der Beschuldigte gesagt, er wolle nur ein Glas Wasser holen. Der Beschuldigte habe Paketschnur in den Händen gehabt und diese um ihren Rumpf gewickelt. Sie habe gedacht, dass er sie nun wohl wieder für irgendetwas gefügig machen wolle. Danach habe der Beschuldigte immer fester zugebunden und auch begonnen, die Handgelenke zuzubinden. Sie habe ihm gesagt, das es weh tue. Er habe aber einfach weitergemacht und immer fester zugebunden. Sie habe dann die Küche verlassen und sei ins Gästezimmer gegangen. Da keine Paketschnur mehr vorhanden gewesen sei, habe der Beschuldigte begonnen, sie mit Klebeband zu umwickeln. Sie sei daraufhin lauter geworden und er habe gesagt: "Psst, nicht so laut." Daraufhin habe er ihr ein Klebeband über den Mund geklebt. Dann habe er den Schal, den sie getragen habe, an sich genommen und versucht, diesen um ihre Fesseln zu binden. Sie habe immer wieder gesagt: "Nein, nicht so fest." Als er sie unten gefesselt habe, habe sie versucht oben die Fesseln zu lockern und umgekehrt, da sie ja nicht gewusst habe, was noch kommen würde (Urk. 3/4 S. 8). Obwohl sie schon recht unbeweglich gewesen sei, habe er gemerkt, dass die Fesselung nicht richtig funktionierte, weshalb er ihr ein Lunghi-Tuch, welches er sich umgebunden gehabt habe, um den Hals gebunden habe. Sie habe automatisch begonnen lauter und schneller zu atmen, da sie wirklich Angst gehabt habe. Er habe das Tuch so gebunden, dass er am Strang habe ziehen können und es sich dadurch immer mehr zugeschnürt habe. Durch die Geräusche sei dann der Sohn so halb erwacht und habe zu weinen begonnen. Sie habe wirklich etwas Todesangst verspürt und habe gedacht "nein, jetzt erwürgt er mich hier unten und die Kinder schlafen oben" (Urk. 3/4 S. 9). 2.8.3. Weiter hat die Privatklägerin 2 auf entsprechende Nachfrage angegeben, der Beschuldigte habe dabei nichts gesagt und sie habe einfach versucht, sich zu wehren, weil die Fesselung weh getan habe. Sie habe aber gewusst, dass sie es nicht habe verhindern können, da der Beschuldigte ihr am Vorabend ja gesagt habe, dass er kein Mann mehr sei und sie bestrafen würden, wenn sie ohne ihn zu fragen arbeiten gehen würde. Der Beschuldigte habe sich nach oben in den zweiten Stock begeben und dem Kind etwas vorgesungen, bis es wieder geschlafen habe. Sie sei während dieser Zeit unten auf dem Sofa gelegen oder gesessen (Urk. 3/4 S. 9). Der Beschuldigte sei dann in die Küche gegangen und
- 40 - habe irgendeinen Alkohol, den er jeweils trinke, mit Traubensaft gemischt. Dann habe sie das ganze Glas austrinken müssen, wobei es vielleicht 2dl gewesen seien. Daraufhin sei er weggegangen und habe fern gesehen, bis er gedacht habe, dass das Ganze gewirkt habe und sie etwas "beduselt" gewesen sei. Dann habe er Geschlechtsverkehr gewollt. Auf entsprechende Nachfrage präzisierte die Privatklägerin 2, sie hätte das Getränk trinken müssen, wobei der Beschuldigte ihr die Nase zugehalten habe. Er habe ihr das Glas vor den Mund gehalten, ihr die Nase zugehalten und gesagt, sie solle das Mischgetränk trinken. Sie habe schon gesagt, dass es "grusig" sei und sie habe nicht das ganze Glas austrinken wollen. Bei den letzten Schlucken habe sie fast erbrechen müssen, da sie sonst nicht so Alkohol trinke. Sie habe sich gedacht, wenn sie trinke, dann sei Ruhe, dann könne er machen, was er wolle und dann sei fertig. Sie habe sich nicht gewehrt, da sie den Lunghi noch immer um ihren Hals gehabt habe (Urk. 3/4 S. 10). 2.8.4. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte die Privat- klägerin 2 ihre bis dahin deponierten Aussagen dahingehend, dass der Be- schuldigte mit einer Paketschnur von hinten auf sie zugekommen sei und ihr diese um den Körper und die Handgelenke gewickelt habe. Sie habe zuerst gedacht, dass es auf etwas Sexuelles hinauslaufe, ein Spiel oder so. Er habe fester zugezogen, wobei sie sich gewehrt und gesagt habe, dass es ihr weh tue. Er habe nichts gesagt und immer fester zugezogen. Als er keine Paketschnur mehr gehabt habe, habe er ein Klebeband aus dem Schrank genommen und es ihr um die Handgelenke gewickelt. Sie glaube sich zu erinnern, dass er ihr die Hände mit der Schnur an den Körper gezogen habe. Das Klebeband habe er auch über ihren Mund geklebt. Auf entsprechende Nachfrage gab sie an, sie hätte sich gar nie ganz befreien können, da er immer wieder "Zeugs" um sie herum gewickelt habe (Prot. I S. 28). Ihren Schal hätte er ihr zuerst um die Fussgelenke gewickelt. Als sie diesen ein wenig habe lösen können, habe er ihr den Lunghi um den Hals gebunden. Je mehr sie sich gewehrt habe, desto mehr habe er am andern Ende zugezogen. Einen Moment lang habe sie bereits "Sterne" gesehen. Sie sei in einer Art Schockstarre gewesen. Im Nachhinein glaube sie, dass nicht viel gefehlt und der Beschuldigte ganz zugezogen hätte, wenn der Sohn sich nicht gemeldet und sie sich nicht gewehrt hätte. Sie glaube, die Fesselung sei eine
- 41 - Bestrafung dafür gewesen, dass sie arbeiten gegangen sei und nicht getan habe, was er von ihr gewollt habe (Prot. I S. 29). 2.8.5. Nachdem der Sohn sich beruhigt gehabt habe, so die Privatklägerin 2 weiter, sei der Beschuldigte in die Küche gegangen und habe ein Glas mit Alkohol und einem Traubensaftgemisch geholt. Sie sei auf dem Sofa gesessen und habe den Lunghi noch immer um den Hals gehabt. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie trinken solle. Sie habe ein bis zwei Schlucke getrunken, woraufhin er ihr die Nase zugehalten und gesagt habe, sie solle das ganze Glas austrinken. Da ihre Arme gefesselt gewesen seien, habe sie das Glas nicht selber halten können und der Beschuldige habe es ihr eingeflösst. Schliesslich gab die Privatklägerin 2 zu Protokoll, sie denke, dass der Beschuldigte sie im Hinblick auf sexuelle Handlungen habe gefügig machen wollen, was bereits früher vorgekommen sei. Sie selber habe das Klebeband gelöst und sei, nachdem der Beschuldigte sie "vergewaltigt" habe, aufgestanden und habe den Schal von ihren Füssen genommen (Prot. I S. 30). 2.8.6. Mit diesen Angaben hat die Privatklägerin 2 den Ablauf der Ereignisse bezüglich der anklagegegenständlichen Fesselung durch den Beschuldigten sowie betreffend das erzwungene Einflössen eines alkoholischen Mischgetränks in sämtlichen Einvernahmen, wenn nicht wortwörtlich, so doch sinngemäss identisch geschildert. Mit der Vorinstanz ist deshalb zu betonen, dass die Aussagen der Privatklägerin zunächst durch deren inhaltliche Konstanz überzeugen. Auch hier fällt auf, dass die Privatklägerin 2 ihre Aussagen zum Teil erweitert hat, wobei diese Erweiterungen bzw. Ergänzungen entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 68 S. 31 f.) die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht schmälern. So lassen sich die von der Verteidigung monierten Abweichungen bzw. Ergänzungen namentlich dadurch erklären, dass die Privatklägerin 2 im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme viel präziser befragt wurde, als noch bei der Polizei, weshalb es durchaus nachvollziehbar ist, dass ihr neue Einzelheiten eingefallen sind. Sodann kann entgegen der Verteidigung aus einer Erweiterung der Aussage auch nicht einfach geschlossen werden, die aussagende Person habe sich in Widersprüche
- 42 - verwickelt. Denn hinsichtlich der Konstanz von Aussagen ist zu differenzieren. Gleich bleiben muss wohl der Kern des Geschehens, währenddessen sich das Geschehen am Rande durchaus verändern kann und sollte, da dies gerade dafür spricht, dass sich die einvernommene Person bemüht hat, die subjektive Wahrheit zu sagen. Zudem gilt zu berücksichtigen, dass niemand in der Lage ist, jederzeit sämtliche relevanten Geschehnisse aus der Erinnerung ins Bewusstsein zurückzurufen und je nach den Umständen einer Befragung (Zeitpunkt, Ver- nehmungstaktik etc.) durchaus neue Assoziationen geweckt werden können. Demnach kann die Erweiterung bzw. Ergänzung einer Aussage geradezu ein Zeichen für deren Zuverlässigkeit sein. Vorsicht scheint etwa dort geboten, wo Erweiterungen eine Aggravierungstendenz aufweisen und stets zu Lasten der be- schuldigten Person ausfallen, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Diesbezüg- lich ist der Verteidigung insofern beizupflichten, als dass sich bei den Aussagen der Privatklägerin 2 betreffend das Würgen zwar leichte Aggravierungstendenzen feststellen lassen (vgl. Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/4 S. 11 f.; Prot. I S. 29), allerdings lässt sich dies darauf zurückführen, dass die Privatklägerin 2 bei der Polizei wie erwähnt noch sehr zurückhaltend ausgesagt hat, dies anfänglich noch im Bestre- ben, eine Strafverfolgung gegen ihren Ehemann zu verhindern. 2.8.7. Sodann hat die Privatklägerin 2 die Dynamik der Ereignisse zwischen ihr und dem Beschuldigten in tatsächlicher und emotionaler Hinsicht detailliert und nachvollziehbar sowie, ohne den Beschwerdeführer unnötig zu belasten oder Unsicherheiten bei der Wiedergabe des Geschehenen zu überspielen, geschildert. So konnte die Privatklägerin 2 insbesondere zur Fesselung an Händen und Füssen äusserst präzise Angaben (Urk. 3/4 S. 23 f.) machen, was bereits die Vorinstanz richtig erkannt und als klares Realitätskriterium gewertet hat (Urk. 88 S. 28). Aber auch die Schilderungen zum Rahmengeschenen, stehen den eben genannten Ausführungen zum Kern in ihrem Detailreichtum nicht nach; so beschreibt die Privatklägerin beispielsweise auch die Umstände nach der Fesselung und dem Geschlechtsverkehr bzw. wie sie die Fesselung wieder entfernt habe (nämlich mit einer Schere, welche sich in einem Kästlein beim "Brünneli" befunden habe, vgl. Urk. 3/4 S. 24), sehr differenziert und vermag sich auch an Nebensächlichkeiten (die Kleidung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt)
- 43 - zu erinnern (Urk. 3/4 S. 23). Ferner spricht als Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auch der Umstand, dass die Privatklägerin anlässlich ihrer Ausführungen die mit ihren Handlungen logisch verknüpften Gedanken beschreibt und sehr einfühlbar ihre Empfindungen während der Vorfälle schildert, wobei bereits die Vorinstanz die relevanten Äusserungen richtig erkannt hat, worauf zu verweisen ist (sie habe geglaubt, dass es auf etwas Sexuelles hinauslaufe; sie habe gedacht, er erwürge sie jetzt hier, während die Kinder oben schlafen, vgl. Urk. 88 S. 28). Weiter finden sich in ihren Depositionen anschauliche Interaktionsschilderungen (z.B. der Beschuldigte habe begonnen, sie mit Klebeband zu umwickeln, woraufhin sie lauter geworden sei und er entgegnet habe "Psst, nicht so laut" und ihr ein Klebeband über den Mund geklebt habe, Urk. 3/4 S. 8), welche ihre Beschreibungen sehr plastisch werden lassen. 2.8.8. Die Vorinstanz hat weiter dargelegt, auf der Videoeinvernahme sei ersichtlich, wie die Privatklägerin 2 das Würgen mit dem Lunghi-Tuch zeige, wobei sie gemäss Vorinstanz einen sog. "Double Hacking Knot" schildere (Urk. 88 S. 29). Diesbezüglich ist präzisierend festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 eher einen klassischen "Hacking Knot", also einen einfachen Aufhängeknoten aufgeführt (wobei der Schal in der Hälfte gefaltet und um den Hals gelegt wird und dann die zwei Enden durch die Schlinge gezogen werden) und damit das Würgen mit dem Tuch tatsächlich sehr anschaulich beschrieben hat (Urk. 88 S. 29; Urk. 65, Datei M2U00006). Demnach erscheint auch der Einwand der Verteidigung nicht stichhaltig, wonach man mit einem Lunghituch niemanden strangulieren könne (Urk. 124 S. 20), zumal ein solches Tuch ohne Zweifel ge- eignet ist, jemanden zu würgen. 2.8.9. Gemäss den weiteren Vorbringen der Verteidigung seien sodann die Fes- sel- und Würgevorfälle feste Bestandteile im Sexualleben der Eheleute gewesen. Zu diesem Ritual habe auch gepasst, dass Alkohol konsumiert worden sei, wohl
– so die Verteidigung – um sich zu entspannen und allenfalls "anzutörnen" (Urk. 124 S. 18). Nachdem bereits die eigenartige Kombination von Alkohol und Traubensaft, welche die Verteidigung selbst zuvor als "Graus" bezeichnete (Urk. 124 S. 17), Zweifel an der Behauptung der Verteidigung weckt, kann den
- 44 - Vorbringen der Verteidigung mit Blick auf die Aussagen der Privatklägerin 2 nicht gefolgt werden. Den Depositionen der Privatklägerin 2 lässt sich nämlich vielmehr entnehmen, dass sie die angeklagte Fesselung und das Einflössen des alkoholi- schen Getränks hat über sich ergehen lassen, da sie sich bewusst war, dass der Beschuldigte ohnehin macht, was er will, wenn er sich etwas vorgenommen hatte. Hierzu gab sie ausdrücklich zu Protokoll, es sei dann jeweils auf eine sexuelle Handlung hinausgelaufen, wobei sie in diesem Moment gar nicht an das Sich- wehren gedacht habe, da sie aus früheren Vorfällen wusste, dass wenn der Be- schuldigte sexuell befriedigt war, es dann vorbei gewesen sei bzw. sie ihre Ruhe gehabt hätte (vgl. Urk. 3/4 S. 10 ff.). Diese Aussagen erklären auch, weshalb sie nicht – wie von der Verteidigung weiter vorgebracht (Urk. 124 S. 17 und S. 19 f.) – davongelaufen ist, sich vom Sofa entfernt oder die Flüssigkeit ausgespuckt hat. Die von der Verteidigung geltenden gemachten angeblich logischen bzw. nahe- liegenden Reaktionen würden wohl für eine starke Persönlichkeit zutreffen, nicht aber für die Privatklägerin 2, welche – wie die Anklägerin zutreffend ausführte (Urk. 136 S. 2) – die Unterlegene, Unsichere bzw. der devote Part in der Ehe war und damals – wie sie selbst an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung aus- führte – eigentlich resignierte und die Fassade einer funktionierenden Ehe auf- rechterhalten wollte (vgl. Urk. 131 S. 26) 2.8.10. Zudem sprechen auch ihre Schilderungen dazu, wie sie ihre Fesseln zer- schnitten hat und diese im Keller gelöst hat, nicht gegen die Wahrheit ihrer Aus- sagen. So lässt sich ein Paketklebeband, auch wenn es einmal verklebt ist, durchaus etwas lockern, wozu die Privatklägerin 2 zu Protokoll gegeben hat, sie habe es etwas dehnen, aber nicht über das Handgelenk streifen können (Urk. 3/4 S. 24). Damit war es wie von ihr geschildert auch möglich, im Keller das Schränk- chen zu öffnen und mit der Schere das Klebeband zu zerschneiden. Was die Fesselung an den Füssen anbelangt, hat die Privatklägerin 2 auf Ergänzungsfra- ge der Verteidigung weiter plausibel ausgeführt, diese sei schon nach der "Ver- gewaltigung" entfernt gewesen (Urk. 3/4 S. 24), weshalb sie offensichtlich auch nicht – wie von der Verteidigung gemutmasst – in den Keller "hüpfen" musste (vgl. Urk. 124 S. 19 und S. 21).
- 45 - 2.8.11. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann den Einwand der Verteidigung verworfen, wonach die Schilderungen der Privatklägerin 2 hinsichtlich des angeblich unfreiwilligen Konsums des Alkohols nicht glaubhaft seien, was auch aus den Videoeinvernahmen hervorgehe (Urk. 68 S. 33 f.). Auch betreffend das Einflössen des alkoholischen Mischgetränks sind die Aussagen der Privatklägerin in der Videobefragung als ausführlich, detailliert und authentisch zu bezeichnen. So schildert die Privatklägerin klar und nachvollziehbar – in Worten und mit Gesten – wie der Beschuldigte ihr das Glas an den Mund gehalten habe. Dabei ist mit der Vorinstanz (Urk. 88 S. 29 f.) zu betonen, dass aus ihrer Gestik auch nicht abgeleitet werden kann, sie könne nicht gefesselt gewesen sein. Denn mit ihrer Gestik hat die Privatklägerin 2 lediglich die Handlungen des Beschuldigten nachgemacht bzw. nachgestellt (vgl. Urk. 65, Datei M2U00006, 29:40 ff.), wes- halb auch dieser Vorwurf der Verteidigung ins Leere zielt. Schliesslich erhellt aus der Videoeinvernahme, dass es der Privatklägerin 2 sichtlich und nachvollziehbar unangenehm war, über die intimen Geschehnisse zu sprechen, welche sich gleich im Anschluss an die anklagegegenständlichen Handlungen ereignet haben sollen bzw. welche sozusagen "Ziel" derselben gewesen seien (vgl. auch Urk. 3/4 S. 13; Urk. 65, Datei M2U00006). Weiter führte die Privatklägerin 2 aus, es hätte nach den sexuellen Handlungen nochmals eine Diskussion gegeben, wobei sie sich nicht mehr daran erinnern könne, um was es genau gegangen sei. Sie habe irgendetwas gesagt, was den Beschuldigten wieder wütend gemacht habe, worauf er in die Küche gegangen sei und das Messer aus dem Messerblock geholt habe. Sie habe sich dann sofort im Keller eingeschlossen und auch dort übernachtet (Urk. 3/4 S. 13 Frage 66 und 67; Prot. I S. 30 f.) 2.8.12. Damit lässt sich auch der Einwand der Verteidigung entkräften, die Privatklägerin 2 habe auf entsprechende Nachfrage von einem Vorfall vor drei Wochen, so von der Geschichte der Aussperrung und nachfolgenden Fesselung berichtet, wobei von einem Messer plötzlich keine Rede mehr gewesen sei, und dies als Fauxpas bereits ein klares Indiz dafür sei, dass die Angaben der Privatklägerin 2 nicht der Realität entsprechen würden (Urk. 68 S. 22). Zwar trifft es zu, dass die Privatklägerin 2 zunächst angibt, der Beschuldigte habe ihr drei Wochen vor dem 16. Dezember 2014 das Messer einmal an den Hals gehalten,
- 46 - wobei sie sich damit offensichtlich zunächst auf den Vorfall vom 25. November 2014 (Anklageziffer 1) bezieht. Weiter gibt sie an, dass der Beschuldigte auch sonst einfach immer wieder einmal das Messer aus dem Messerblock gezückt habe und beschreibt daraufhin zunächst den Vorfall vom 27. November 2013 und gibt an, beim Vorfall vor drei Wochen habe es sich um einen Donnerstag gehandelt, wobei sie der Beschuldigte zunächst ausgesperrt und daraufhin gefesselt und gezwungen habe, ein alkoholisches Getränk zu trinken. Die Verteidigung übersieht in diesem Punkt, dass die Privatklägerin 2 – wie vor- stehend ausgeführt – eben auch bei den vorliegend zu beurteilenden Vorfällen gemäss Anklageziffer 2.2 und 2.3 ein Messer erwähnt, nämlich anlässlich ihrer Ausführungen zu den Geschehnissen nach den sexuellen Handlungen (Urk. 3/4 S. 13). Gleichzeitig ist damit auch erstellt, dass die Privatklägerin 2 die Geschehnisse zeitlich korrekt und logisch verknüpft, als sie zum Vorfall der Drohung mit dem Messer befragt (Anklageziffer 3), zu Protokoll gibt, sie habe sich gedacht "nicht schon wieder mit dem Messer" und daraufhin von früheren Vorfällen mit dem Messer berichtet (Urk. 3/4 S. 6). Mit der Vorinstanz überzeugt die Darstellung der Privatklägerin 2 damit auch durch Kohärenz und Homogenität (Urk. 88 S. 30). 2.8.13. Hier kommt nun erneut dazu, dass weitere Indizien bestehen, welche die Anklagevorwürfe zu objektivieren vermögen. So gab die Zeugin F._____ anlässlich der Einvernahme vom 19. Januar 2015 zu Protokoll, sie habe am Samstag den 29. November 2014 und damit zwei Tage nach dem zu beurteilenden Vorfall Hämatome von der Fesselung an den Armen der Privatklägerin 2 gesehen (Urk. 6/1 S. 7). Dem im Recht liegenden Arztbericht von Dr. med. I._____ vom 14. Januar 2015 lässt sich entnehmen, dass sie von der Privatklägerin 2 am 2. Dezember 2014 konsultiert worden sei, wobei die Patientin von Tätlichkeiten seitens ihres Ehemannes berichtet habe. In der Untersuchung hätten sich am linken Oberarm multiple Hämatome sowie ein strangförmiges Hämatom am rechten Unterarm gezeigt (Urk. 3/4 Anhang 3). Damit lassen sich die Angaben der Privatklägerin, wonach sie vom Beschuldigten u.a. an den Armen gefesselt worden sei, auch mühelos mit dem Verletzungsbild in Einklang bringen und werden auch durch den Umstand, dass gemäss dem ärztlichen
- 47 - Befund zusätzlich Hämatome am Oberarm festgestellt worden sind, nicht entkräftet. Die Aussagekraft des in der Wohnung aufgefundenen und anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten sichergestellten Klebebands (Urk. 1/1 S. 2) ist zwar beschränkt, immerhin werden die Aussagen der Privatklägerin 2 dadurch insofern gestützt, als dass sie – wie gesehen – deponiert hat, u.a. mit einem Kle- beband gefesselt worden zu sein. 2.8.14. Aus den Aussagen des Beschuldigten zu den vorliegenden Anklagevor- würfen lässt sich nicht viel ableiten, zumal der Beschuldigte, wie sich der zutreffenden Zusammenfassung im angefochtenen Urteil entnehmen lässt, beide Anklagevorwürfe vollumfänglich bestreitet. Anlässlich der Hafteinvernahme vom
17. Dezember 2014 gab der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt an, das sei nie passiert und die Privatklägerin 2 habe auch nicht im Keller übernachtet. Weiter machte er Ausführungen zu seinem Geburtstag am tt. Oktober, wobei er traurig gewesen sei, dass die Privatklägerin 2 ihm nicht zum Geburtstag gratuliert habe. Auf Vorhalt eines Fotos des Klebebandes äusserte der Beschuldigte, das sage ihm nichts, er wisse nicht, was das sei. Er habe die Privatklägerin 2 nicht damit gefesselt (Urk. 5/1 S. 8). Auch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 8. April 2015 stellt der Beschuldigte die Anklagevorwürfe in Abrede (Urk. 5/3 S. 5 und S. 7) und bestritt diese sodann anlässlich der Schluss- einvernahme vom 8. April 2015 vollumfänglich (Urk. 5/4 S. 7). 2.8.15. Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er auf entsprechende Nachfrage aus, er habe die Privatklägerin 2 weder gefesselt, noch habe er ihr Alkohol eingeflösst (Prot. I S. 66 f.). Er habe für die Kinder gekocht und mit ihnen gespielt. Um circa 21:00 Uhr habe er die Kinder ins Bett gebracht und ihnen sehr lange Geschichten vorgelesen. Er habe danach fern gesehen, um sich zu entspannen. Als er gehört habe, dass sein Sohn im oberen Stock am Weinen gewesen sei, habe er ihn wieder ins Bett gebracht. Der Sohn sei ein zweites Mal aufgewacht. Er sei daraufhin nach oben gegangen und in seinem Bett eingeschlafen. Die Privatklägerin 2 sei um 18:00 Uhr nach Hause ge- kommen, aber habe nie nach den Kindern geschaut. Sie sei ins Zimmer gegangen und habe sich hingelegt. Danach sei sie ins Wohnzimmer gegangen
- 48 - und habe sich auf dem Sofa hingelegt, um zu schlafen (Prot. I S. 66). Es sei ein ganz normaler Abend gewesen, wie er oft vorgekommen sei. Er sei total schockiert gewesen, als ihn die Privatklägerin 2 eine Woche später gefragt habe, ob er sich nicht entschuldigen wolle. Sie habe dann irgendeine Geschichte erzählt. Sie erzähle immer solche Geschichten, seit sie sich kennen würden. Das sei nicht gut, da sie zwei heranwachsende Kinder hätten. Nach dieser Woche hätten sie über ein drittes Kind gesprochen (Prot. I S. 66). Weiter gab der Beschuldigte auf Vorhalt des Anklagevorwurfes der Nötigung zu Protokoll, die Privatklägerin 2 habe an diesem Abend Alkohol getrunken, er habe ihr diesen aber nicht gegeben. Eine Woche vorher habe sie Alkohol mit etwas Eistee auf dem Sofa getrunken (Prot. I S. 67). 2.8.16. Obwohl die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen nicht viel hergeben, gibt es doch einige Auffälligkeiten, welche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen wecken. Zunächst fällt auf, dass sich der Beschuldigte zum Kerngeschehen nur ausweichend äusserte, wobei dieses Aussageverhalten in sämtlichen Einvernahmen zum Ausdruck kommt. So gab der Beschuldigte bereits in der genannten Hafteinvernahme zum Vorfall befragt zu Protokoll, er habe bereits vorhin erwähnt, was da gewesen sei, es sei nichts gewesen, um dann ohne erkennbaren Zusammenhang betreffend andere Ereignisse zu berichten (seinen Geburtstag, ein Gespräch betreffend Scheidung und ein drittes Kind, vgl. Urk. 5/1 S. 8 f.). Gleiches Aussageverhalten legte der Beschuldigte auch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
8. April 2015 an den Tag. Anstatt die Fragen zum Vorfall zu beantworteten, schilderte er, dass an diesem Tag beide Kinder krank gewesen seien und wie er die Kinder ins Bett gebracht habe. Weiter führte er – erneut ohne erkennbaren Zusammenhang – aus, seine Frau hätte nach einer Woche, als sie zusammen an einem Tisch gesessen seien und über verschiedenen Dinge, wie auch ein drittes Kind gesprochen hätten, gesagt, dass er etwas Schlechtes gemacht habe. Er habe ihr entgegnet, dass er ein Therapeut und Heiler sei. Weiter habe er ausgeführt, sie müssten einen Therapeuten aufsuchen, wenn sie (die Privat- klägerin 2) immer Dinge sagen würde, die gar nicht passiert seien (Urk. 5/3 S. 5). Auch diese zusammenhangslose Schilderung erscheint völlig aus der Luft
- 49 - gegriffen und trägt nichts zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bei. Sodann machte der Beschuldigte, wie vorstehend ausgeführt, auch anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz lange Ausführungen dazu, wie er die Kinder ins Bett gebracht habe (Prot. I S. 66), anstatt sich zur Sache zu äussern. Dabei findet sich in den Aussagen des Beschuldigten auch eine Tendenz zu Übertreibungen (er habe den Kindern "sehr lange Geschichten vorgelesen", er sei "total schockiert" gewesen, vgl. Prot. I S. 66) und es fällt auf, dass er versucht, die Privatklägerin 2 in einem schlechten Licht darzustellen (sie habe "nie" nach den Kindern geschaut, vgl. Prot. I S. 66). Nicht relevant und ebenfalls ausweichend erscheint mit der Vorinstanz schliesslich die Antwort auf die Frage, ob er bestreite, die Privatklägerin 2 gezwungen zu haben, ein Glas mit Alkohol und Traubensaft auszutrinken. Dazu gab der Beschuldigte an, die Beschuldigte habe an diesem Abend Alkohol getrunken, er aber habe ihr diesen nicht gegeben. Wei- ter ergänzte er ungefragt, die Privatklägerin 2 habe bereits eine Woche zuvor Alkohol mit etwas Eistee auf dem Sofa getrunken (Prot. I S. 67), wobei diese Ergänzung erneut als ein unbehelflicher Versuch erscheint, die Privatklägerin in ein ungünstiges Licht zu rücken. 2.8.17. Insgesamt vermag der Beschuldigte die glaubhaften Depositionen der Privatklägerin 2 nicht zu entkräften, welche wie vorstehend ausgeführt insbesondere durch deren Detailreichtum und ihre Gedanken- und Gefühl- schilderungen überzeugen. So hat die Privatklägerin 2 insgesamt in nach- vollziehbarer Art und Weise ausgeführt, wie es zu den angeklagten Vorfällen gekommen sei, wobei die Schilderung eines solch aussergewöhnlichen bzw. ge- radezu absurden Tathergangs – entgegen der Verteidigung (Urk. 124 S. 16) – ge- rade für dessen erlebnisbasierten Hintergrund spricht. Ebenso für die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 spricht schliesslich auch der Umstand, dass sie sich zu den nachfolgenden sexuellen Handlungen nicht äussern wollte und diese nicht zur Anzeige gebracht hat, wäre es ihr doch bei einer Falsch- anschuldigung ein Leichtes gewesen, den Vorwurf entsprechend auszudehnen. 2.8.18. Bei dieser Ausgangslage bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im Sinne ihrer Darstellung zunächst gefesselt und
- 50 - sodann gezwungen hat, ein Glas mit einem Alkoholgemisch auszutrinken. Der Anklagesachverhalt gemäss den Ziffern 2.2 und 2.3 ist damit erstellt. 2.9. Zum Vorwurf der Drohung (Messer in die Höhe halten, Anklageziffer 3) 2.9.1. Für die Sachverhaltserstellung zu Anklageziffer 3, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin 2 mit einem Küchenmesser gedroht haben soll, kann nebst den Aussagen der direkt Beteiligten auf die Zeugenaussage von G._____ abgestellt werden. 2.9.2. Die Privatklägerin 2 führte in sämtlichen Einvernahmen zunächst konstant aus, es habe am Abend des 16. Dezembers 2014 einen Streit bzw. eine Diskussion gegeben, da sie die Tochter nicht vom Kindergarten abgeholt habe. Der Beschuldigte sei in die Küche gekommen, habe ein Messer aus dem Messerblock gezogen und dieses in die Höhe bzw. die Luft gehalten, worauf sie einen Schrei ausgestossen habe. Daraufhin habe der Beschuldigte das Messer in den Messerblock zurück getan (Urk. 3/2 S. 1; Urk. 3/4 S. 4; Prot. I S. 33). Abweichungen ergeben sich einzig im Hinblick auf die von der Privatklägerin 2 zu Protokoll gegebene angeblich geäusserte Bemerkung des Beschuldigten, nachdem er das Messer aus dem Messerblock gezogen und in die Höhe gehalten habe. So gab die Privatklägerin 2 sowohl anlässlich der Einvernahme durch die Polizei vom 17. Dezember 2014 sowie derjenigen durch die Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2015 an, der Beschuldigte habe ihr, als er das Messer aus dem Messerblock gezogen und in die Höhe gehalten habe, gesagt, sie würden ihn wieder an die gleiche Stelle bzw. soweit bringen wie vor einer Woche. Im Rahmen der Befragung durch die Vorinstanz führte sie hingegen aus, der Beschuldigte habe das Messer aus dem Messerblock gezogen und gesagt, sie bringe ihn wieder soweit, wie vor zwei Wochen (Prot. I S. 32). 2.9.3. Die erwähnten Abweichungen sind zwar bemerkenswert, mit Blick auf die gesamten Umstände jedoch nachvollziehbar. So hat die Privatklägerin 2 bereits zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angegeben, der Be- schuldigte habe gesagt, dass sie ihn wieder so weit bringen würde, wie vor einer Woche, wobei einige Vorfälle auch drei Wochen zurückliegen würden (Urk. 3/4
- 51 - S. 4). Im weiteren Verlauf der genannten Einvernahme führte sie sodann aus, der Beschuldigte habe das Messer einfach nach oben gehalten und gesagt, dass sie ihn wieder so weit bringen würde, wie vor zwei bis drei Wochen (Urk. 3/4 S. 20). Daraus erhellt, dass sich die Privatklägerin offensichtlich nicht mehr genau an den Wortlaut der Aussage des Beschuldigten erinnern kann, damit aber sinngemäss wiedergeben wollte, dass sich der Beschuldigte auf einen zeitlich davor liegenden Vorfall bezieht. Sie selber hat diese Bemerkung bzw. Aussage des Beschuldigten offensichtlich auf den Vorfall vom 25. November 2014 gemäss Anklageziffer 1 bezogen, wenn sie ausführt, drei Wochen zuvor habe er ihr das Messer an den Hals gehalten. Ergänzend gab sie weiter an, der Beschuldigte habe das Messer auch sonst immer wieder aus dem Messerblock gezückt (Urk. 3/4 S. 6; Prot. I S. 32). Da gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 davon auszugehen ist, es habe mehrere Übergriffe mit dem Messer gegeben, ist es gut möglich, dass sie sich unter diesen Umständen nicht mehr kohärent an den Wortlaut der Aussage des Beschuldigten erinnert. Hinzu kommt, dass die Befragung durch die Vorinstanz zeitlich einiges nach den vorgenannten Einvernahmen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Untersuchung stattgefunden hat, weshalb es durchaus nachvollziehbar ist, dass die Privatklägerin 2 den genauen Wortlaut nicht mehr präsent hat. Soweit sich die Privatklägerin 2 zum übrigen Kerngeschehen geäussert hat, stimmen ihre Aussagen jedoch wie erwähnt vollkommen überein. 2.9.4. Weiter gab die Privatklägerin 2 sehr authentisch und nachvollziehbar wieder, sie habe sich gedacht "nicht schon wieder mit dem Messer", wobei die Privatklägerin 2 bei dieser Aussage an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2015 in Tränen ausgebrochen ist (Urk. 3/4 S. 6; Urk. 65, Datei M2U00006). Diese Schilderung der Privatklägerin 2 in Bezug auf ihre Gefühle beim Anblick des Messers wirkt extrem lebensnah und zeugt von selbst Erlebtem. Wie bereits ausgeführt, begründete die Privatklägerin 2 diese Assoziation damit, der Beschuldigte habe sie immer wieder mit dem Messer bedroht. Drei Wochen zuvor habe er ihr das Messer einmal an den Hals gehalten und auch sonst immer wieder einmal das Messer aus dem Messerblock gezückt (Urk. 3/4 S. 6). Diese Begründung erscheint auch deshalb glaubhaft, weil sich die Privatklägerin 2
- 52 - offensichtlich an vorherige Ereignisse erinnert und zeitlich logisch zwei angeklagte Ereignisse verknüpft. So kann entgegen der Verteidigung (Urk. 124 S. 22) und mit der Vorinstanz konstatiert werden, dass ihre Aussagen eine innere Homogenität aufweisen. Diesbezüglich ist präzisierend festzuhalten ist, dass die Privatkläge- rin 2 den vorliegend zu beurteilenden Messervorfall entgegen den Ausführungen der Vorinstanz mit dem Vorfall gemäss Anklageziffer 1 (Gefährdung des Lebens) verbindet, welcher drei Wochen zuvor stattgefunden hat. Dies wird auch dadurch belegt, dass die Privatklägerin im vorinstanzlichen Verfahren ausgesagt hat, sie habe gedacht, dass er wieder ausrasten werde und das Gleiche passiere wie beim Vorfall von Ende November 2014 (Prot. I S. 32). 2.9.5. Sodann finden die Aussagen der Privatklägerin 2 eine gewisse Stütze durch die Depositionen des Zeugen G._____. Aus einem von der Verteidigung ins Recht gereichten Schreiben des Zeugen G._____ geht hervor, dass der Be- schuldigte und die Privatklägerin 2 am Abend des 16. Dezember 2014 gut hörbar gewesen seien, da sie offenbar in eine Diskussion oder einen Streit verwickelt gewesen seien. Er habe allerdings kein Wort verstanden. Als er dann um circa 21:00 Uhr noch einen Schrei von der Privatklägerin 2 gehört habe, habe er F._____ kontaktiert (Urk. 69/1). Weiter gab der Zeuge G._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. November 2015 auf entsprechende Nachfrage zu Protokoll, er habe nicht feststellen können, ob es sich am Abend des 16. Dezember 2014 um einen Streit oder einfach ein lauteres Gespräch gehandelt habe. Er habe kein Wort verstehen können. Er habe bloss lautere Stimmen bis um 21:00 Uhr gehört und dann sei dieser Schrei ertönt. Er habe nicht gesehen, wer geschrien habe, aber er würde aufgrund der Stimmlage schätzen, dass es nur die Privatklägerin 2 gewesen sein könne (Prot. I S. 109). Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat, stimmen diese Depositionen mit denjenigen der Privatklägerin überein, welche ausgesagt hat, der Schrei sei am Ende der Diskussion zwischen ihr und dem Beschuldigten ertönt. 2.9.6. Der Beschuldigte hielt den Depositionen der Privatklägerin 2 anlässlich der Hafteinvernahme vom 17. Dezember 2014 zusammengefasst entgegen, sie hätten am Abend des 16. Dezembers 2014 eine Diskussion gehabt. Die
- 53 - Diskussion sei entstanden, weil die Tochter an diesem Tag von seiner Nachbarin nach Hause gebracht und nicht von der Privatklägerin 2 abgeholt worden sei (Urk. 5/1 S. 2). Er sei an diesem Abend um 21:20 Uhr nach Hause gekommen, habe sich geduscht und die Privatklägerin 2 habe das Essen zubereitet. Sodann habe er sich aufs Sofa gesetzt und sie hätte das Essen gebracht. Dann hätten sie jemanden mit der Taschenlampe vor dem Haus gesehen. Er habe gefragt, wer da wohl komme. Die Privatklägerin 2 habe geäussert, sie sollten nicht öffnen, man wisse ja nie, es könnte gefährlich sein. Sie hätten dann die Türe geöffnet und es seien zwei Polizisten vor der Türe gestanden. Die Polizei habe gefragt, ob alles in Ordnung sei und habe anschliessend lange ausserhalb der Wohnung mit der Privatklägerin 2 gesprochen. Man habe ihm vorgehalten, er hätte ein Messer genommen, was er verneint habe. Zudem habe der Polizist ihm vorgeworfen, er habe die Privatklägerin 2 geschlagen, was er ebenfalls verneint habe. Er habe entgegnet, dass er und die Privatklägerin 2 sich eine Woche zuvor über ein drittes Kind unterhalten hätten. Seine Frau habe den Eisprung gehabt, wie käme er also zu diesem Zeitpunkt dazu, seine Frau zu schlagen (Urk. 5/1 S. 3). Auf die Frage, ob er seine Frau am Tag zuvor mit einem Messer bedroht habe, antwortete der Beschuldigte "nein, eigentlich gar nicht". Er habe gestern um 9:30 Uhr seinen ersten Patienten gehabt und habe den ganzen Tag gearbeitet. Er sei erkältet und mit Fieber nach Hause gekommen und habe nur noch schlafen wollen. Anlässlich der Diskussion mit der Privatklägerin 2 sei er erkältet gewesen und habe gar nicht richtig streiten können. Es sei ein Wirrwarr gewesen und sie hätten beide gesprochen. Seine Stimme sei sicher anders gewesen, da seine Nase verstopft gewesen sei, aber sie seien nicht laut gewesen (Urk. 5/1 S. 4). Auf Vorhalt eines Bildes des sichergestellten Messers sagte der Beschuldigte aus, es würde ihnen gehören und die Privatklägerin 2 habe damit gekocht. Auf den weiteren Vorhalt, dass er die Privatklägerin 2 mit diesem Messer bedroht habe, sagte er aus, er denke, sie habe das Messer gehabt und nicht er, weil sie ja gekocht habe. Dass die Privatklägerin 2 einen lauten Schrei ausgestossen habe und er daraufhin das Messer weggelegt habe, verneinte er und fügte an, die Privatklägerin 2 sei ein bisschen laut gewesen. Sie habe ihm gesagt, er solle bitte ruhig sein. Er habe daraufhin gemeint, er gehe duschen (Urk. 5/1 S. 5 f.).
- 54 - 2.9.7. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 8. April 2015 gab der Beschuldigte erneut zu Protokoll, er habe gar nichts gemacht, die Privatklägerin 2 erzähle unmögliche Sachen, das sei immer so gewesen. In sieben Jahren hätten sie nie einen Streit gehabt. Nie habe er ein schlechtes Wort gesagt. Er sei ein Heiler (Urk. 5/3 S. 2 f.). Im Rahmen der Befragung durch die Vorinstanz wiederholte der Beschuldigte sodann, sie hätten nie Streit gehabt, sondern eine Diskussion, da die Privatklägerin 2 gesagt habe, sie hätte die Kinder nicht vom Kindergarten abgeholt. Er sei um circa 21:45 Uhr nach Hause ge- kommen und an diesem Tag erkältet gewesen und habe ins Bett gehen wollen. Anlässlich der Diskussion habe die Privatklägerin irgendetwas Lautes gesagt, wie "hör auf", während das Fenster offen gestanden habe. Er habe nach den Kindern geschaut und sei später duschen gegangen. Danach sei er nach unten gekommen und sie hätten sich über die Möglichkeit unterhalten, ein Au-Pair einzustellen. Sie seien zusammen auf dem Sofa gesessen, woraufhin die Privatklägerin 2 gesagt habe, dass jemand mit einer Taschenlampe komme. Er habe die Tür geöffnet und zwei Polizisten seien dort gestanden (Prot. I S. 68). Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, er habe nie ein Messer in die Hand genommen und sie hätten nie einen Streit gehabt. Sie hätten lediglich das Abholen der Kinder und die Frage des Au-Pairs diskutiert. Er wisse nicht, woher diese Messer-Geschichte stamme. Die Privatklägerin 2 erzähle dies jedes Mal. Er habe nie einen Schrei gehört, sie habe nur einmal gesagt, "Hör auf" (Prot. I S. 69). Er wisse auch nicht, was der Nachbar, Herr G._____, gehört habe. Sie hätten normal diskutiert und niemand habe geschrien (Prot. I S. 70). 2.9.8. Zunächst kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, wenn sie ausführt, der Beschuldigte habe bezüglich des Randgeschehens teilweise detailliert ausgesagt, Interaktionen und Nebensächlichkeiten geschildert (z.B. betreffend das Eintreffen der Polizei, Gesundheitszustand der Familie) und dass auch seine Aussagen in Bezug auf die Diskussion mit der Privatklägerin 2 betreffend Abholen der Kinder glaubhaft erscheinen würden (Urk. 88 S. 38). Richtig hat die Vorinstanz auch erkannt, dass der Beschuldigte jedoch bezüglich des Kerngeschehens versucht hat, den konkreten Fragen auszuweichen. Seine diesbezüglichen Depositionen sind von ausufernden Schilderungen betreffend Nebensächlichkeiten geprägt,
- 55 - wozu beispielhaft auf seine Aussagen anlässlich der Hafteinvernahme vom
17. Dezember 2014 zu verweisen ist (Abschweifen auf Diskussion betreffend drittes Kind bzw. Eisprung der Privatklägerin 2, vgl. Urk. 5/1 S. 3). Zweifel weckt in diesem Zusammenhang auch seine Antwort auf die Frage, ob er seine Frau gestern mit dem Messer bedroht habe. So gibt er an "nein, eigentlich gar nicht" und fügt weiter an, er habe um 9:30 Uhr seinen ersten Patient gehabt und den ganzen Tag gearbeitet. Er sei erkältet und mit Fieber nach Hause gekommen (Urk. 5/1 S. 4). Bei seinen weitschweifigen Aussagen zu seiner Erkältung fällt auf, dass der Beschuldigte offensichtlich versucht, bereits vorab eine Rechtfertigung bzw. eine Begründung für die Wahrnehmung des Zeugen G._____ zu liefern, anstatt Fakten zum Beweisgegenstand zu nennen, was als typisches Lügensignal zu werten ist. Denn jemand der gewahr wird, dass seine erfundene Darstellung eine erklärungsbedürftige Lücke aufweist, versucht ungefragt eine Erklärung gleich mitzuliefern. So führte der Beschuldigte aus, er sei sicher erkältet gewesen, er habe gar nicht richtig streiten können. Es sei ein Wirrwarr gewesen, sie hätten beide gesprochen und seine Stimme sei sicher anders gewesen (Urk. 5/1 S. 4). 2.9.9. Fragen wirft weiter der Umstand auf, dass der Beschuldigte ausgesagt hat, seine Frau sei etwas laut gewesen (Urk. 5/1 S. 6), nachdem er zuvor angegeben hatte, es sei eine normale Diskussion gewesen (Urk. 5/1 S. 4). Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht bzw. damit konfrontiert, flüchtete sich der Beschuldigte in eine unplausible Antwort, nämlich sie hätten schon eine Woche zuvor eine Diskussion gehabt. Die Privatklägerin 2 sei depressiv und schon sehr ruhig gewesen. Sie mache auch nicht viel zuhause. Auch der Vater, die Schwester und die Tante litten unter Depressionen (Urk. 5/1 S. 6). Auch hier zeigt sich erneut sein ausweichendes Aussageverhalten und seine Antwort wirkt wie ein hilfloser Versuch, eine Erklärung für die ihn belastenden Aussagen der Privatklägerin 2 zu liefern. Die dadurch geweckten Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen werden sodann weiter dadurch akzentuiert, dass der Beschuldigte gleichzeitig versucht hat, ein unvorteilhaftes Bild von der Privat- klägerin 2 und ihrer Familie zu zeichnen und weitere lebensfremde und übertriebene Aussagen zu Protokoll gegeben hat (in sieben Jahren hätten sie nie einen Streit gehabt bzw. habe er nie ein schlechtes Wort gesagt, er sei ein Heiler,
- 56 - vgl. Urk. 5/3 S. 3). Sodann äusserte sich der Beschuldigte auch anlässlich der vorinstanzlichen Befragung im Bereich des Kerngeschehens leicht widersprüchlich und gab zunächst an, er habe irgendetwas Lautes wie "Hör auf" gesagt (Prot. I S. 68), wobei er in der weiteren Befragung ausführte, er habe die Privatklägerin 2 nie sehr laut schreien gehört und sie habe nur einmal gesagt "Hör auf" (Prot. I S. 69). Selbstverständlich sind solche Aussagen, ebenso wie die vorstehend aufgezeigten Ungereimtheiten, kein direkter Beweis für die Un- wahrheit der Depositionen des Beschuldigten. Allerdings lässt sich dieses Aus- sageverhalten auch nicht einfach – wie von der Verteidigung behauptet – damit erklären, dass der Beschuldigte zum eigentlichen Tatvorwurf ja gar nichts zu Pro- tokoll hätte geben können und deshalb auf Nebensächlichkeiten ausgewichen sei (Urk. 124 S. 22 f.). 2.9.10. Schliesslich ist im Zusammenhang mit dem vorliegenden Anklagesach- verhalt auf das Argument der Verteidigung einzugehen, wonach dem Beschuldig- ten eine Falle gestellt worden sei. Dies will die Verteidigung wie bereits unter dem Titel Komplott-Theorie erwähnt aus dem Umstand ableiten, dass das Küchen- fenster just in dem Moment, als die Privatklägerin 2 den Schrei abgegeben habe, offen gestanden sei, sodass der Nachbar diesen Schrei auch habe hören können, was nach einem konstruierten Vorgehen aussehe (Urk. 68 S. 36; Urk. 124 S. 24). Die Privatklägerin 2 hat an der Befragung im Berufungsverfahren dazu glaubhaft angegeben, sie sei am Kochen gewesen und es hätte keine gute Lüftung in der Küche gehabt, weshalb das Kippfenster offen gestanden sei (Urk. 131 S. 14),
– was der Beschuldigte im übrigen bereits anlässlich seiner Hafteinvernahme zu Protokoll gab (vgl. Urk. 5/1 S. 5). Ebenso ist der Einwand der Verteidigung zu verwerfen, die Privatklägerin 2 habe den Streit absichtlich provoziert, dies wohl- wissend, dass ihr Verhalten zu einer heftigen Diskussion führen würde (Urk. 124 S. 24). Diesbezüglich sind ihm Aussagen des Beschuldigten entgegenzuhalten, wonach sie nie Streit gehabt und in einer harmonischen Beziehung gelebt hätten (Urk. 5/3 S. 2 f.; Prot. I S. 68). Wenn dies tatsächlich so gewesen wäre, hätte die Privatklägerin 2 also kaum ahnen können, dass es wegen einer Meinungs- verschiedenheit zu einem derart lauten Streit kommen sollte. Die Privatklägerin 2 hat diesen Vorwurf auf Vorhalt glaubhaft dementiert und überzeugend ausgesagt,
- 57 - sie habe nicht absichtlich eine Diskussion angezettelt und sich auch nicht mir ihrer Mutter abgesprochen. Der Beschuldigte könne jederzeit wütend und laut werden und es könne zu einer Diskussion kommen, weshalb man so etwas nicht planen könne (Urk. 131 S. 14 f.). An der Befragung im Berufungsverfahren hat sie weiter glaubhaft ausgeführt, sie sei wütend auf ihre Mutter gewesen, welche die Nach- barn und sodann die Polizei alarmiert habe (Urk. 131 S. 14). Zudem ist erneut da- rauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 2 bei einem inszenierten Vorfall wohl im Nachgang der Verhaftung des Beschuldigten anlässlich ihrer Einvernahme bei der Polizei nicht zurückhaltend ausgesagt hätte und sie vielmehr – wie dies ihre Ver- treterin vorbringt (Prot. II S. 33) – hätte "aus dem Vollen schöpfen" können, was sie aber nicht getan hat (vgl. Urk. 3/2; Urk. 3/4 S. 20). Die Zurückhaltung der Pri- vatklägerin 2 und damit ihr augenscheinliches Bestreben, den Beschuldigten nicht übermässig belasten zu wollen, zeigt sich sodann auch anlässlich der Befragung durch die Staatsanwaltschaft, wobei sie damals zu diesem Vorfall befragt zu Pro- tokoll gab: "Er hat das Messer einfach nach oben gehalten [...] Ob man dem be- drohen sagen kann... Ich habe einfach einen Schrei losgelassen" (Urk. 3/4 S. 20). Gemäss Vorbringen der Verteidigung würden diese Aussagen es wiederum als fraglich erscheinen lassen, ob die Privatklägerin 2 überhaupt in Angst versetzt worden sei (Urk. 124 S. 24; Urk. 68 S. 36). Dieses Behauptung ist bereits dadurch widerlegt, dass die Privatklägerin 2 überdies glaubhaft ausgesagt hat, sie hätte einen Schrei ausgestossen, was wiederum mit den Angaben des Zeugen G._____ übereinstimmt, wonach am Ende der Diskussion ein Schrei ertönt sei. 2.9.11. Insgesamt erscheint die Darstellung der Privatklägerin 2 viel lebensnaher, weshalb für die Sachverhaltserstellung zu Anklageziffer 3 auf die glaubhaften Depositionen der Privatklägerin 2 abzustellen ist. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er von der Privatklägerin 2 geschildert wurde. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte anlässlich einer verbalen Auseinander- setzung ein Messer ergriffen und dieses ihn Richtung Kopf der Privatklägerin 2 gehalten und ihr erklärt hat, sie bringe ihn wieder soweit wie vor einer Woche. Ebenso ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 dadurch in Angst versetzt und dieses Verhalten bei ihr, wie in der Anklage umschrieben, zu einer
- 58 - massiven Verunsicherung in ihrem Sicherheitsgefühl geführt hat, woraufhin sie einen Schrei ausgestossen hat. 2.10. Zum Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Faustschläge gegen das Auge, Anklageziffer 4) 2.10.1. Zum Vorwurf der einfachen Körperverletzung liegen als Beweismittel zunächst die Aussagen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigen vor, wobei die relevanten Aussagen der direkt Beteiligten von der Vorinstanz richtig zu- sammengefasst wurden, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 88 S. 41 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem liegen die Depositionen der Zeugin L._____ im Recht und es wurden sodann im Rahmen der Berufungsverhandlung vom
6. März 2017 die Zeuginnen C._____ und E._____ einvernommen (vgl. Prot. II S. 12). 2.10.2. Die Privatklägerin 2 führte zum Anklagevorwurf der einfachen Körper- verletzung sowohl anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, als auch im Rahmen des vorinstanzlichen Hauptverhandlung betreffend das Kern- geschehen übereinstimmend aus, der Beschuldigte habe ihr am ersten Kindergartentag ihrer Tochter, zwischen 10:00 Uhr und 11:00 Uhr mehrere Faust- schläge gegen die rechte Körperseite zugefügt, wovon sie ein blaues Auge davon getragen habe (Urk. 3/4 S. 17; Prot. I S. 17). 2.10.3. Die Privatklägerin 2 vermochte auch hier detaillierte Angaben zur Diskussion mit dem Beschuldigten und damit zum Anlass für die tätliche Auseinandersetzung machen. So habe sie ihrer Tochter einen falschen bzw. ungesunden Znüni eingepackt, wobei der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie solle etwas anderes einpacken. Daraufhin habe sie das Brötchen mit Lyoner Wurst durch Apfelschnitze und DAR-VIDA ausgetauscht (Prot. I S. 34). Weiter gab sie an, sie hätten ihre Tochter in den Kindergarten begleitet und seien ungefähr eine Stunde dort geblieben. Als sie wieder zu Hause gewesen seien, habe der Beschuldigte wieder angefangen zu diskutieren und habe bereits im unteren Stock auf sie los gehen wollen (Prot. I S. 17). Diesbezüglich hat bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Privatklägerin 2 Angaben zu räumlichen
- 59 - Verhältnissen machen konnte, indem sie angab, der Beschuldigte habe bereits im unteren Stockwerk auf sie losgehen wollen, worauf sie nach oben ins Spielzimmer geflohen sei. Dort habe er sie in eine Ecke gedrängt und mehrmals auf sie bzw. ihren Kopf eingeschlagen. Von diesen Schlägen habe sei ein blaues Auge davon getragen, welches während circa zwei Wochen sichtbar gewesen sei (Prot. I S. 17). 2.10.4. Demgegenüber ergibt sich aus sämtlichen Einvernahmen des Be- schuldigten, dass er durchwegs verneinte, die Privatklägerin 2 jemals geschlagen zu haben. Im Rahmen der Befragung durch die Vorinstanz gab der Beschuldigte zwar mit den Angaben der Privatklägerin 2 insofern übereinstimmend an, er habe ihr, als sie Wurst eingepackt habe, gesagt, dass dies ungesund sei, worauf sie Apfelstücke eingepackt habe. Gemäss Aussagen des Beschuldigten hätten sie allerdings nie einen Streit gehabt. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte der Beschuldigte, die Tochter gemeinsam mit der Privatklägerin 2 zum ersten Kindergartentag begleitet zu haben und im Kindergarten etwa eine oder mehrere Stunden verblieben zu sein. Was nach dem Kindergarten geschehen sei, habe er nicht in klarer Erinnerung. Er habe das Kind nach Hause geholt und sei dann direkt wieder in seine Praxis gegangen. Er habe um 13:15 Uhr einen ersten Patiententermin gehabt. Auf Vorhalt, der fragliche Vorfall sei gemäss Angaben der Privatklägerin 2 zwischen 10:00 Uhr und 11:00 Uhr geschehen, gab der Be- schuldigte an, sie seien um 11:00 Uhr nach Hause gekommen. Er habe um 13:15 Uhr seinen ersten Patienten gehabt und benötige eine Stunde, um nach M._____ [Ortschaft] zu gelangen und dreissig Minuten zur Vorbereitung. Er sei zu dieser Zeit also schon weg gewesen (Prot. I S. 58). 2.10.5. Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass einige Indizien gegen die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten sprechen: So deutet der Eintrag vom 19. August 2014 in der Agenda des Beschuldigten entgegen seinen Depositionen darauf hin, dass der erste Patiententermin am Nachmittag erst auf 14:15 Uhr angesetzt war. Ferner ist ersichtlich, dass der Termin im Kindergarten – offensichtlich von der Privat- klägerin 2 selbst – von 9:00 Uhr bis 10:00 Uhr eingetragen wurde, und nicht wie
- 60 - die Verteidigung behauptet um 10:00 Uhr (Urk. 68 S. 39; Urk. 124 S. 25; Urk. 69/3). Sodann hat die Zeugin L._____ ausgesagt, dass alle Eltern spätestens um 11:00 Uhr gegangen seinen, was wiederum die Darstellung der Privatklägerin 2 untermauert, wonach sich der Vorfall zwischen 10:00 Uhr und 11:00 Uhr ereignet haben soll. Hinzu kommt, dass selbst wenn sich der Beschuldigte wie von ihm behauptet nur für kurze Zeit zu Hause aufgehalten hätte und danach direkt arbeiten gegangen wäre, dies der Darstellung der Privat- klägerin 2 nicht entgegensteht und damit – wie dies bereits die Vorinstanz erkannte – auch den anklagegegenständlichen Sachverhalt nicht ausschliesst. 2.10.6. Als Hauptargument gegen die Darstellung der Privatklägerin 2 wendet die Verteidigung ein, die Privatklägerin 2 habe auf entsprechende Nachfrage verneint, dass jemand ihr blaues Auge gesehen habe, was vollkommen unvorstellbar sei. Gemäss Auffassung der Verteidigung wäre das von der Privatklägerin 2 behaup- tete Hämatom zunächst der Kindergärtnerin L._____ beim Abholen der Tochter aufgefallen, insbesondere da es am Vormittag noch nicht da gewesen sei (Prot. II S. 15; Urk. 124 S. 26 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Privatklägerin 2 le- diglich angegeben hat, dass sie ihre Tochter abholen gegangen sei, nicht aber, dass sie der Kindergärtnerin bei dieser Gelegenheit persönlich begegnet ist. Selbst wenn nun aber eine persönliche Begegnung stattgefunden hätte, wäre es durchaus plausibel, dass die Zeugin L._____ dennoch nichts wahrgenommen hät- te, zumal notorisch ist, dass ein Hämatom nach einer so kurzen Zeit – ungefähr eine knappe Stunde nach dem angeklagten Vorfall – noch nicht sichtbar gewesen wäre. Auch kann aus dem Umstand, dass die Privatklägerin 2 ihr blaues Auge nicht ärztlich untersuchen bzw. feststellen liess, nichts zulasten der Zuverlässigkeit ihrer Aussagen abgeleitet werden. 2.10.7. Sodann ist der Verteidigung insofern beizupflichten, als dass die beiden als Entlastungszeuginnen aufgerufenen Personen aus dem Umfeld der Privat- klägerin 2, C._____ und E._____, kein blaues Auge festgestellt haben. Allerdings konnten beide Zeuginnen nur beschränkt sachdienliche Hinweise zum Anklage- sachverhalt machen bzw. waren ihre Angaben nur beschränkt aussagekräftig:
- 61 - 2.10.8. So hat die Nachbarin der Privatklägerin 2, C._____, an der Be- rufungsverhandlung vom 6. März 2017 als Zeugin ausgeführt, sie sei im August 2014 eine Woche in den Ferien gewesen. Auf die Frage, ob sie in der zweiten Hälfte von August 2014 in den Ferien gewesen sei, gab die Zeugin an, sie wisse es nicht mehr bzw. sie könne es nicht sagen. Aus ihren Aussagen geht weiter hervor, dass sie nach den Schulferien und damit entweder in der Zeitspanne ge- mäss Anklagevorwurf oder allenfalls erst im September 2014 eine Woche in den Ferien war. Betreffend die verbleibende Zeit hat sie auf entsprechende Nachfrage ausgesagt, dass ihr an der Privatklägerin 2 nie etwas aufgefallen sei bzw. sie kein blaues Auge beobachtet habe (Urk. 122 S. 4.) Damit lässt sich ihren Depositionen nichts Sachdienliches entnehmen, stützen ihre Aussagen doch weder die Aus- sagen der Privatklägerin 2, noch diejenigen des Beschuldigten. 2.10.9. Die Arbeitskollegin der Privatklägerin 2, E._____, gab im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme an der Berufungsverhandlung vom 6. März 2017 zu Proto- koll, sie habe die Privatklägerin 2 in der zweiten Hälfte August 2014 nicht die gan- ze Zeit gesehen. Ihr sei jedoch aufgefallen, dass sie sehr angespannt gewesen sei und oft ans Telefon habe gehen müssen, da ihr Ehemann oft angerufen habe. Auf entsprechende Nachfrage führte sie weiter aus, es sei ihr aufgefallen, dass die Privatklägerin 2 damals relativ stark geschminkt zur Arbeit erschienen sei. Ein "Veilchen" bzw. ein Hämatom sei ihr bei der Privatklägerin 2 jedoch nicht aufgefal- len (Urk. 122A S. 4). Die Depositionen der Zeugin lassen erkennen, dass sie of- fensichtlich bemüht war, zugunsten der Privatklägerin 2 auszusagen, indem sie beispielsweise wie erwähnt von sich aus deponierte, die Privatklägerin 2 sei stark geschminkt gewesen oder sie weiter zu Protokoll gab, die Privatklägerin 2 sei je- weils relativ gestresst bzw. gehetzt zur Arbeit gekommen (Urk. 122A S. 4 und S. 6). Weiter hat sie auch angegeben, dass sie über den Gegenstand des Verfah- rens informiert gewesen sei bzw. ihr die Privatklägerin 2 von den anklagegegen- ständlichen Ereignissen erzählt habe (Urk. 122A S. 7 f.), weshalb ihre Aussagen mit Zurückhaltung zu würdigen sind. 2.10.10. Damit sind die vom Beschuldigten angerufenen Entlastungszeuginnen ungeeignet, um die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 in Zweifel
- 62 - zu ziehen und entlasten den Beschuldigten – entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Prot. II S. 16) – nicht. 2.10.11. Die Privatklägerin 2 hat im gesamten Verfahren konstant ausgesagt, dass niemand ihr blaues Auge gesehen habe (Urk. 3/4 S. 17; Prot. I S. 18). Anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 12. Juli 2017 hat sie dazu ergänzend ausgeführt, sie habe damals nicht gearbeitet und nur an der Sitzung bei der D._____ AG teilgenommen. Weiter hat sie angegeben, sie hätte, nachdem der Beschuldigte sie geschlagen habe, einen Arnikaspray aufgetragen und das Hämatom sei auch durch den Rand ihrer Brille verdeckt worden. Ihr Auge sei auch nicht total blau gewesen, aber das Hämatom sei auf der Seite und unterhalb des Auges sichtbar gewesen und dann während zwei Wochen nach und nach abgeklungen (Urk. 131 S. 19). Weiter hat die Privatklägerin 2 im Rahmen der Fortsetzung der Berufungsverhandlung offengelegt, dass sie mit ihrem Vorgesetz- ten bei der D._____ AG, Herrn N._____, über ihre Probleme in der Ehe gespro- chen habe (Urk. 131 S. 15). Entsprechend geht aus einem Schreiben von Herrn N._____ der D._____ AG hervor, die Privatklägerin 2 sei am Donnerstag
21. August 2014 und damit zwei Tage nach dem zu beurteilenden Vorfall an einer internen Schulung zugegen gewesen, wobei diese in einem abgedunkelten Raum stattgefunden habe (vgl. Urk. 109). Mit diesem Schreiben konfrontiert hat die Pri- vatklägerin 2 ausgesagt, sie habe ihn nicht instruiert, dies so zu schreiben. Herr N._____ habe ihr gesagt, er schreibe dies so, da sie – die Privatklägerin 2 – ihm die Situation mit dem blauen Auge geschildert habe (Urk. 131 S. 15 ff.) 2.10.12. Aufgrund der genannten Aussagen ist zwar mit der Verteidigung (Prot. II S. 16) davon auszugehen, dass das blaue Auge der Privatklägerin 2 auch Thema am Arbeitsplatz war. Allerdings kann aus dem Umstand, dass sich Herr N._____ und die Zeugin E._____ offensichtlich ein Stück weit mit der Privatklägerin 2 soli- darisiert haben, entgegen den Ausführungen der Verteidigung nichts betreffend die Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen abgeleitet werden (Urk. 68 S. 6 und S. 39; Prot. I S. 83 und S. 87; Urk. 124 S. 26 f.; Prot. II S. 15 f.). 2.10.13. Schliesslich ist mit der Verteidigung zu konstatieren, dass die Privatklä- gerin 2 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Dezember 2014 zunächst
- 63 - angegeben hatte, die Kinder würden jeweils sehen, wenn der Beschuldigte sie schlage, was sie in der Folge bei der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Einver- nahme vom 19. Januar 2015 verneinte (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/4 S. 25). Entgegen der Verteidigung ist auch dies der Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen nicht abträglich, da damit zumindest keine Aggravierung festzustellen ist und sie den Beschuldigten damit eigentlich entlastete. 2.10.14. Mit der Vorinstanz bestehen nach dem Gesagten keine vernünftigen Zweifel am Wahrheitsgehalt der den Beschuldigten belastenden Aussagen der Privatklägerin 2 und daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er Eingang in die Anklageschrift gefunden hat. Der Sachverhalt gemäss Ziffer 4 ist somit erstellt. 2.11. Zum Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Faustschläge gegen die Oberarme, Anklageziffer 5) 2.11.1. Die Verteidigung sieht zunächst auch bei diesem Vorwurf den Anklage- grundsatz verletzt und rügt die ungenaue Datierung der angeblichen Vorwürfe. Ohne möglichst genaue Angabe von Ort und Zeit sei es einem Beschuldigten nicht möglich, entsprechende Fragen zu diesen Umständen zu stellen oder Alibis oder sonstige Entlastungsbeweise vorzubringen, was sich gerade im vorliegenden Fall exemplarisch zeige (Urk. 124 S. 29). 2.11.2. Gemäss Anklage hat der Beschuldigte an einem nicht mehr eruierbaren Abend gegen 23 Uhr, vermutlich im Jahre 2012 bzw. Ende 2011, der auf dem So- fa liegenden Privatklägerin 2 zu Hause an der O._____-Strasse ... in P._____ an- lässlich einer verbalen Auseinandersetzung mehrfach mit der Faust gegen deren Oberarme geschlagen, so dass Hämatome, welche auch nach rund zwei Wochen sichtbar waren, die Folge davon waren (Urk. 16 S. 5). 2.11.3. In einer Anklageschrift sind grundsätzlich das Datum und die Zeit der Tat- ausführung bzw. die möglichst genaue Zeit, zu welcher sich der Lebensvorgang abgespielt hat, anzugeben. Die vom Anklageprinzip geforderte zeitliche Be- stimmtheit des Anklagevorwurfs hängt jedoch auch von den Umständen des kon-
- 64 - kreten Falles ab und der Begriff der möglichst genauen Beschreibung der Tataus- führungszeit kann nicht generell bzw. abstrakt erfasst werden. Da es nicht selten vorkommt, dass eine Anzeige erst mehrere Jahre nach der Tat eingereicht wird, lassen sich die zeitlichen Verhältnisse zudem nicht immer genau rekonstruieren. Unter Umständen kann demnach auch die Angabe eines längeren Zeitraums genügen, solange die Tatidentität gewahrt bleibt (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich et. al. 2014, Art. 325 N 9). Sind sodann die gegen den Beschuldigten erhobenen Vor- würfe in sachlicher und örtlicher Hinsicht detailliert umschrieben, so erlaubt dies eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Taten und vermag die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 325 N 28). Auch hier ist – wie auch die Verteidigung vorbringt – ent- scheidendes Kriterium, ob die beschuldigte Person rechtzeitig und genügend über den ihr vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden ist, damit sie ihre Verteidi- gungsrechte angemessen ausüben kann. 2.11.4. Der Verteidigung ist zunächst zuzustimmen, dass die zeitliche Umschrei- bung des Anklagevorwurfs effektiv weit gefasst ist. Der Anklagevorwurf stützt sich aber zur Hauptsache auf die Aussagen der Privatklägerin 2, welche nachvollzieh- barerweise nicht präziser ausgefallen sind (vgl. Urk. 3/4 S. 18 f.), da das dem An- klagevorwurf zugrundeliegende Geschehen bereits einige Jahre zurückliegt. Folg- lich liess sich im Rahmen des Vorverfahrens der genaue Zeitpunkt der Tathand- lung auch nicht näher erstellen. Mit der Formulierung in der Anklageschrift wird aber immerhin deutlich gemacht, dass sich der Sachverhalt in der Zeitspanne von Dezember 2011 bis Ende Januar 2012 ereignet haben soll. Entgegen den Vor- bringen der Verteidigung ist damit der in der Anklage gewählte Zeitraum dem Umständen des Falles entsprechend hinreichend zeitlich eingegrenzt. Hinzu kommt, dass der Anklagevorwurf wie in sachlicher und auch in örtlicher Hinsicht detailliert umschrieben wird, was die Ungenauigkeit des in der Anklage festgehal- tenen Zeitraumes aufzuwiegen vermag und dazu führt, dass der Beschuldigte in seinen Verteidigungsrechten auch nicht massgeblich eingeschränkt war. Dass es dem Beschuldigten – wie von der Verteidigung behauptet – nicht möglich gewe- sen sein soll, einen Entlastungsbeweis anzutreten, wird schon damit widerlegt,
- 65 - dass er – wie nachfolgend dargetan wird – einen Reisepass mit einem Eintrag für den anklagerelevanten Zeitraum eingereicht hat, was zeigt, dass er auch wusste, wohingegen er sich zu verteidigen hatte. Demnach war es dem Beschuldigten und seiner Verteidigung zweifellos möglich gewesen, zu erfassen, was ihm ange- lastet wird und zu verstehen, was Gegenstand des Vorwurfes ist. Dem Anklage- grundsatz wurde folglich genüge getan. 2.11.5. Die Anklage stützt sich in Ziffer 5 einzig auf die Aussagen der Privat- klägerin 2, wobei diese für die Sachverhaltserstellung den entgegenstehenden Depositionen des Beschuldigten gegenüberzustellen und zu würdigen sind. 2.11.6. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2014 gab die Privatklägerin 2 im Wesentlichen zu Protokoll, die Faustschläge gegen den Oberarm hätten vor zwei bis zweieinhalb Jahren an einem Abend gegen 23:00 Uhr zu Hause in P._____ stattgefunden. Sie wisse nicht mehr, wie es dazu gekommen sei, der Beschuldigte habe einfach gesagt, er habe jetzt genug, er könne nicht mehr. Es sei wieder etwas vorgefallen, was sie falsch oder nicht gemacht habe, weshalb der Beschuldigte wütend geworden sei. Sie sei auf dem Sofa gelegen und der Beschuldigte sei auf sie zugekommen. Er habe sie x- Mal gegen beide Oberarme geschlagen. Die Hämatome seien danach rund zwei Wochen sichtbar gewesen (Urk. 3/4 S. 17 f.). 2.11.7. Als die Privatklägerin 2 von der Vorinstanz zu diesem Vorfall befragt wurde, bestätigte sie, vom Beschuldigten mit Faustschlägen gegen beide Oberarme traktiert worden zu sein und gab erneut an, dass sie den Grund nicht mehr wisse. Sie erinnere sich aber noch ganz genau daran, da sie eine Woche später ins Hallenbad gegangen seien und sie dabei versucht habe, die Hämatome mit Make-up abzudecken. Man habe die Hämatome aber trotzdem gesehen und die übrigen Besucher hätten sie angeschaut. Sie habe die "Bläuelen" mit ihrem Badetuch abgedeckt. Der Beschuldigte sei fast ein bisschen stolz gewesen, das sei ganz speziell gewesen. Sodann führte sie auf entsprechende Nachfrage aus, der Vorfall habe sich eher im Jahr 2012 als Ende 2011 ereignet, da ihr Sohn bereits grösser gewesen sei und habe laufen können. Die Schläge hätten einen dumpfen Schmerz ausgelöst. Wenn man nur einmal drauf schlage und danach
- 66 - nicht mehr, dann tue das schon weh. Wenn eine Person x-Mal drauf schlage, dann spüre man das gar nicht mehr gross. Sie denke, dass ihre Schmerzgrenze eher höher sei. Sie habe sich anfangs gewehrt. Er sei erstaunt gewesen, dass sie den Mut gehabt habe, ihn auch zu schlagen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass der Beschuldigte seine Aggressionen habe rauslassen wollen und sie dies über sich ergehen lassen müsse und es danach besser sei (Prot. I S. 16). 2.11.8. Der Beschuldigte wendete hiergegen – auf Vorhalt der entsprechenden Aussage der Zeugin F._____, wonach sie von Faustschlägen gegen die Oberarme berichtet habe –, ein, sie hätten nie Streit gehabt und es habe nie Schläge gegeben. Er sei so überrascht. Die Privatklägerin 2 habe im gesagt, dass sie im Januar 2015 beim Hausarzt gewesen sei und dieser ein Hämatom am Arm festgestellt habe. Er befinde sich jedoch bereits seit 17. Dezember 2014 im Gefängnis. Das sei eine grosse Lüge, wie könne ein Hämatom drei, vier Wochen bestehen (Urk. 5/3 S. 6). 2.11.9. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. September 2015 gab der Beschuldigte auf die Frage, ob er sich an eine solche tätliche Auseinandersetzung erinnern könne, zu Protokoll, sie hätten am tt. November 2011 geheiratet. Danach seien sie nach Indien gereist und im März 2012 seien sie zurück in die Schweiz gekommen. Weder in Indien noch in der Schweiz sei so etwas passiert. Er habe nie solche blauen Flecken gesehen. Weiter führte er auf Vorhalt der detaillierten Angaben der Privatklägerin 2 aus, sie seien jeweils ins Hallenbad in P._____ gegangen. Die Privatklägerin 2 sei nur dort gesessen und während den acht Jahren nie ins Wasser gegangen. Er wisse nicht, was sie hätte abdecken müssen. Er habe in dieser Zeit während sechs Tagen in der Woche gearbeitet und sei nur am Sonntag zu Hause gewesen (Prot. I S. 55 f.) 2.11.10. Die Aussagewürdigung der Vorinstanz erweist sich auch in diesem Anklagepunkt als zutreffend, wobei hervorzuheben ist, dass insbesondere der hohe Detaillierungsgrad sowie die eingängigen Gefühlsschilderungen betreffend ihre damals erlittenen Schmerzen im Rahmen ihrer konstanten Aussagen für deren Glaubhaftigkeit sprechen. Plausibel erscheint auch die Begründung der Privatklägerin 2 weshalb sie sich gerade an diese Faustschläge erinnern könne,
- 67 - wenn sie ausführt, dass sie eine Woche später ins Hallenbad gegangen seien und sie versucht habe, die Hämatome abzudecken. Dies zeigt, dass sie den anklage- gegenständlichen Vorfall offenbar mit dieser Verknüpfung, dem darauffolgenden Besuch im Hallenbad, in ihrem Langzeitgedächtnis gespeichert hat. Zudem er- scheinen auch die von der Privatklägerin geschilderten Begleitumstände stimmig, wobei sie angegeben hat, es sei wieder etwas vorgefallen, was sie falsch oder nicht gemacht habe, weshalb der Beschuldigte wütend geworden sei. 2.11.11. Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, ist mit der Vorinstanz nicht geeignet, begründete Zweifel an der glaubhaften Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin 2 zu wecken. Dabei geben die Aussagen des Beschuldigten auch hier nicht viel her, da er die Schläge pauschal bestreitet, ohne näher auf den von der Privatklägerin 2 geschilderten Sachverhaltskontext einzugehen. Augen- fällig ist auch hier, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Depositionen vor der Vorinstanz vom Beweisthema flüchtet und anstatt Angaben zur Sache zu machen, die Privatklägerin erneut in einem schlechten Licht darzustellen versucht (Prot. I S. 56). Aufhorchen lassen auch die von der Vorinstanz genannten weitschweifigen und für die Sache nicht relevanten Ausführungen zu seinen Eltern und insbesondere seine abschliessende Äusserung, er habe die Privatklägerin 2 nie geschlagen, er habe sie geheilt (Prot. I S. 56). Jedenfalls kann dem vorinstanzlichen Schluss vollumfänglich beigepflichtet werden, wonach gestützt auf die glaubhafteren Aussagen der Privatklägerin 2 vernünftige Zweifel an deren Sachverhaltsdarstellung ausgeschlossen werden können. 2.11.12. An diesem Ergebnis ändert schliesslich auch der Einwand der Verteidigung nichts, wonach der Beschuldigte gar nicht in der Schweiz, sondern mit seiner Familie in Indien gewesen sei (Urk. 68 S. 41). Der von der Verteidigung eingereichte Reisepass des Beschuldigten beweist einzig, dass sich der Beschul- digte vom 15. Dezember 2011 bis am 14. Januar 2012 in Indien aufgehalten hat (Urk. 69/4), was aber nicht ausschliesst, dass der Beschuldigte der Privat- klägerin 2, wie von ihr ausgeführt, im Jahr 2012 Faustschläge gegen die Oberarme verpasst hat. Damit ist rechtsgenügend erstellt, dass es im Jahr 2012 zu den anklagegegenständlichen Faustschlägen gekommen ist, welche bei der
- 68 - Privatklägerin 2 Schmerzen und während mindestens zwei Wochen sichtbare Hämatome verursacht haben. 2.12. Zum Vorwurf der verbalen Drohung (Aussage "I cut you piece by piece and throw you in the Abfallsack" und Aussage betreffend Beil, Anklageziffern 6 und 7) 2.12.1. Schliesslich sind auch bei den zuletzt zu beurteilenden Vorfällen gemäss Anklageziffern 6 und 7 keine Zeugen zugegen gewesen, weshalb auch hier aufgrund der konkreten Aussagen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten zur Sache ermittelt werden muss, welche Darstellung glaubhaft ist und überzeugt. 2.12.2. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
19. Januar 2015 führte die Privatklägerin 2 aus, der Beschuldigte habe ihr gesagt "I cut you piece by piece and throw you in the Abfallsack" oder er würde sie im Cheminée verbrennen. Als sie ein Beil für den Garten gekauft hätten, habe er mit einem Augenzwinkern gesagt, damit könne man nicht nur Äste hacken, sondern es auch für sie benutzen. Sie habe entgegnet, das könne er nicht machen, da man es bemerken würde, worauf er gesagt habe, er könne das so anstellen, dass es nicht bemerkt würde (Urk. 3/4 S. 14). Im weiteren Verlauf der Einvernahme erneut zu diesen Vorfällen befragt, gab die Privatklägerin 2 sodann zu Protokoll, sie habe den Eindruck gehabt, dass er sie loswerden wollte. Er habe auch gesagt, dass sie Selbstmord machen solle oder er gebe ihr Geld, sie solle einfach gehen. Aber sie dürfe nicht mit den Kinder gehen, diese müssten bei ihm bleiben. Auf entsprechende Nachfrage führte sie aus, der Beschuldigte habe immer wieder mal solche Sachen zu ihr gesagt; einmal habe er die Aussage mit dem Beil ausgesprochen, er wolle sie im Cheminée verbrennen habe er zwei Mal gesagt und den Satz "i cut you piece by piece" habe er ein paar Mal ausgesprochen. Das habe eine gewisse Angst in ihr ausgelöst, nämlich dass er diese Drohungen in die Tat umsetzen würde. Sie habe gewusst, dass er sie loswerden möchte (Urk. 3/4 S. 16). 2.12.3. Anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz gab die Privatklägerin 2 an, der Beschuldigte habe ihr auch schon früher als in der Anklage aufgeführt, in P._____, angedroht, sie zu zerschneiden, in den Abfallsack zu tun ("i put you in
- 69 - the rubbish bag") und im Wald zu vergraben. Das habe er einige Male zu verschiedenen Zeitpunkten angefügt, wenn eine Diskussion ausgeartet sei. Sozusagen als Steigerung habe er im Jahr 2014 gedroht, sie in Stücke zu schneiden und im Cheminée zu verbrennen. Sie habe entgegnet, er könne das nicht machen, weil es zu stark rieche. Der Beschuldigte habe geantwortet, dass er die Teile zuerst einfrieren und danach mit viel Räucherstäbchen verbrennen würde (Prot. I S. 18). Sodann führte sie auf entsprechende Nachfrage weiter aus, sie habe im Jahre 2014 mit dem Beschuldigten im Q._____ in R._____ [Ortschaft] ein Beil gekauft, wobei der Beschuldigte mit einem Augenzwinkern angefügt habe, man könne das Beil nicht nur für Äste, sondern für etwas anderes brauchen. Er habe dies eventuell aus Spass gemeint, aber so etwas sage man doch nicht. Sie habe Angst gehabt. Das Beil sei recht scharf gewesen. Sie habe den Spruch ernst genommen und jeweils nach den Auseinandersetzungen oft an das Beil im Keller gedacht (Prot. I S. 19 f.). 2.12.4. Diese Vorwürfe hat der Beschuldigte sowohl in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. April 2015 als auch an der gleichentags erfolgten Schlusseinvernahme pauschal bestritten (Urk. 5/3 S. 7; Urk. 5/4 S. 7) und – wie bereits die Vorinstanz richtig festgehalten hat – einzig auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin 2, wonach er mit einem Augenzwinkern gesagt habe, das Beil könne man auch anderweitig benutzen, ausgesagt bzw. nachgefragt, was diese Aussage denn für einen Sinn mache. Er habe das Beil für die Gartenarbeit gekauft (Urk. 5/3 S. 7). 2.12.5. Im Rahmen der Befragung durch die Vorinstanz hat der Beschuldigte auf die Frage, ob er der Privatklägerin im Jahre 2014 oder allenfalls früher gesagt habe "I cut you piece by piece and throw you in the Abfallsack" angegeben, er wisse nicht wie die Privatklägerin 2 auf diese Idee gekommen sei, er habe dies nie gesagt. Die Frage, ob er der Privatklägerin 2 jemals damit gedroht habe, ihre Körperteile im Cheminée zu verbrennen, verneinte er und gab an, er habe nie ein schlechtes Wort gesagt. Er habe immer gesagt, dass man im Haus wegen der aufwachsenden Kinder nie schlechte Wörter sagen dürfe. Weiter gab er auf Nachfrage zu Protokoll, er habe im Q._____ ein Beil gekauft, weil im Garten so
- 70 - viel Holz geschnitten worden sei (Prot. I S. 59). Auf Vorhalt der Äusserung betreffend Beil gab der Beschuldigte an, er habe nie gesagt, dass er das Beil auch für die Privatklägerin 2 benutzen könnte und führte weiter aus, seine Mutter habe ihnen einmal ein ganzes Schaf nach Hause gebracht. Er habe gesagt, dass er dieses blutige Schaf nicht schneiden wolle, worauf die Privatklägerin 2 gesagt habe, dass sie es nicht zurückgeben könne. Sodann folgten weitere Ausführungen des Beschuldigten dazu, wie er das Schaf mit dem Beil zerschnitten habe (Prot. I S. 60). 2.12.6. Auch hier zeigt sich wiederum das bereits beschriebene Aussageverhalten des Beschuldigten, wonach er versucht, vom Beweisthema abzulenken und sich in nebensächliche Ausführungen flüchtet. So erscheinen die eben zitierte ausweichende Antwort und das Abschweifen auf die Geschichte mit dem Schaf als nicht plausible Erklärungsversuche, weshalb die Privatklägerin 2 – wie er zwei Fragen später angibt – allenfalls "etwas falsch verstanden" habe (Prot. I S. 60). Ihm sei das Beil nur im Zusammenhang mit dem Schaf in Erinnerung. Weiter gab er an, er habe nie so etwas gesagt wie "i cut you piece by piece", um dann ungefragt zu ergänzen, er verbringe die ganze Zeit mit seinen Kindern, wenn er von der Arbeit nach Hause komme. Wenn ein Kind krank sei, schaue er nach diesem Kind, auch wenn er die ganze Nacht nicht schlafen könne. Wenn er um 21:45 Uhr nach Hause komme, bringe ihm die Privatklägerin 2 das Essen und dann gehe sie unter die Dusche. Nach der Dusche komme sie nach unten und er sei am Fernsehen. Um 23:00 Uhr würden sie ins Bett gehen und deshalb nicht oft miteinander kommunizieren. Nur am Sonntag zusammen mit den Kindern würden sie etwas reden. Vor den Kindern sage er nie ein schlechtes Wort (Prot. I S. 61). Mit dieser nachgeschobenen Behauptung versucht der Beschuldigte offensichtlich erneut, sich selber in einem günstigen Licht zu präsentieren. 2.12.7. Die Vorinstanz hat auch diese Anklagepunkte als im Sinne der Aussagen der Privatklägerin 2 als erstellt erachtet. Dies da die Schilderungen der Privatklägerin 2 spontan wirken würden, von Individualität und Detailreichtum geprägt seien und ihre Aussage, wonach der Beschuldigte ihr gedroht habe, sie in Stücke zu schneiden und im Cheminée zu verbrennen, mit einem Hinweis auf die
- 71 - zeitlichen und räumlichen Verhältnissen verknüpft sei, soll doch die Drohung ausgesprochen worden sein, als sie bereits im Haus mit dem Cheminée gewohnt hätten, was die Vorinstanz ebenfalls als Realitätskriterium wertet (Urk. 88 S. 48). 2.12.8. Es ist mit der Vorinstanz tatsächlich so, dass die Privatklägerin 2 die Drohungen nicht einfach in den Raum gestellt, sondern diese jeweils in einen Handlungsablauf eingebettet hat, weshalb der Würdigung der Vorinstanz beizu- pflichten ist. So hat die Privatklägerin 2 jeweils detailliert geschildert, in welchem Kontext der Beschuldigte die Drohungen ausgesprochen habe. Ihre Aussagen zu Anklagevorwurf 7 erscheinen realitätsnah und erlebt, wenn sie beispielsweise beschreibt, dass ihr der Beschuldigte beim Kauf eines Beils mit einem Augenzwinkern gesagt habe, damit könne man nicht nur Äste hacken, sondern es auch für sie benutzen. Zudem geben Ihre Schilderungen auch eine interaktive Handlungsabfolge wieder, wobei sie dem Beschuldigten gesagt habe, dass er sie gar nicht im Cheminée verbrennen könne, weil es so stark rieche. Der Beschuldigte habe darauf geantwortet, dass er die Teile zuerst einfrieren und danach mit viel Räucherstäbchen verbrennen werde. Dies stellt gleichzeitig ein ungewöhnliches Detail dar, was – wie die Vorinstanz bereits erwähnt hat – für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Ebenso ungewöhnlich und gerade deshalb glaubhaft erscheint die Aussage "I cut you piece by piece and throw you in the Abfallsack" resp. "rubbish bag". Es kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass es sich dabei um eine äusserst ausgefallene Redewendung handelt, wobei auffällt, dass der erste Teil der Formulierung "i cut you piece by piece" sprachlich nicht korrekt ist und damit zu den mangelhaften Englischkenntnissen des Be- schuldigten passt. Das Gesagte lässt zweifelsfrei den Schluss zu, dass diese Formulierungen von der Privatklägerin 2 nicht erfunden wurde. 2.12.9. Die Verteidigung kritisiert in diesem Zusammenhang, die Aussagen der Privatklägerin 2 seien unglaubhaft und liessen klar erkennen, dass sich diese noch nie mit einer schweren Drohung konfrontiert gesehen habe (Urk. 68 S. 42; Urk. 124 S. 30 f.). 2.12.10. Nach ihrem Gefühl bei den vorgenannten Aussagen befragt, gab die Privatklägerin 2 bei der Staatsanwaltschaft zunächst an, sie habe schon eine
- 72 - gewisse Angst gehabt, da sie halt wisse, dass er sie loshaben möchte. Es sei eigentlich ein Drohen, dass sie gehe (Urk. 3/4 S. 16). Entgegen der Darstellung der Verteidigung kann diese Aussage nicht aus dem Kontext gerissen betrachtet werden, zumal die Privatklägerin 2 auf die darauffolgende Frage klar zu Protokoll gab, sie habe Angst davor, namentlich "dass er das, was er sagt, in die Tat um- setzt" (Urk. 3/4 S. 16). Weiter sprechen auch bereits die von der Privatklägerin 2 gegenüber dem Beschuldigten geäusserten und oben zitierten Aussagen für eine Bedrohungssituation, wobei sie dem Beschuldigten entgegnete, er könne das (sie in Stücke schneiden und sie in einen Abfallsack stecken bzw. sie im Cheminée verbrennen) nicht machen, da man es bemerken bzw. es zu stark riechen würde. Damit versucht sie offensichtlich auf subtile, devote Art Argumente vorzubringen, um ihn von dem angedrohten Vorgehen abzuhalten. 2.12.11. Damit erhellt aus den zitierten Aussagen zweifellos, dass die genannten Äusserungen des Beschuldigten bei der Privatklägerin 2 Angst ausgelöst haben. Dies bestätigte sie sodann auch anlässlich der vorinstanzlichen Befragung und führte dazu aus, sich habe schon Angst gehabt und als der Beschuldigte einmal mit dem Beil ein Lamm zerhackt habe, habe sie gedacht, dass er sich bereits mental darauf vorbereite, wie man Fleisch und Knochen zerhacke. Sie habe den Spruch ernst genommen und jeweils nach den Auseinandersetzungen oft an das Beil im Keller gedacht (Prot. I S. 19 f.). Auch an der Fortsetzung der Berufungs- verhandlung hat sie auf entsprechende Nachfrage zu Protokoll gegeben, sie hätte um ihr Leben gefürchtet, nachdem der Beschuldigte immer wieder Andeutungen gemacht habe, wie er sie umbringen könne (Urk. 131 S. 25). Überdies ist auch der Gesamtkontext der belasteten Beziehung zu berücksichtigen, wobei der Be- schuldigte erfolgreich eine Drohkulisse aufgebaut hat, weshalb ihm auch die Wir- kung seiner Aussagen zweifellos klar gewesen sein muss. 2.12.12. Nach dem Gesagten ist nebst den inkriminierten Drohungen in objektiver Hinsicht auch der letzte subjektive Anklagesachverhaltsteil gemäss Ziffern 6 und 7 erstellt, wonach der Beschuldigte auch wusste und zumindest in Kauf nahm, dass seine Worte geeignet waren, die Privatklägerin 2 in ihrem Sicherheitsgefühl massiv einzuschüchtern.
- 73 - III. Rechtliche Würdigung
1. Rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz 1.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie mehrfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB qualifi- ziert (Urk. 88 S. 57-66). 1.2. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz erweist sich als zutreffend, weshalb auf diese Erwägungen vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen stellen folglich lediglich Hervorhebungen und Präzisierungen dar.
2. Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 1) 2.1. Die Vorinstanz hat zunächst die objektiven und subjektiven Tat- bestandsmerkmale der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB richtig aufgeführt und ist zum Schluss gekommen, der Beschuldigte habe den Tatbestand erfüllt. 2.2. Der Beschuldigte wendete sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren gegen die rechtliche Würdigung des Vorfalls vom 25. November 2014 und liess zusammengefasst vorbringen, es fehle klarerweise an der Unmittelbarkeit der Lebensgefahr, da die Privatklägerin 2 weder erwähnt habe, dass sie selber höchst erregt gewesen sei, noch dass sich der Beschuldigte in einer solchen Gemütslage befunden habe (Urk. 68 S. 28). 2.3. Gestützt auf den erstellten äusseren Ablauf ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 anlässlich einer Diskussion die Klinge eines Filetiermessers zunächst mit Abstand an den Hals gehalten und ihr daraufhin mit der Spitze in den Hals gestochen hat, wovon die Privatklägerin 2 einen feinen Schnitt davontrug. Weiter lässt sich wie dargetan erstellen, dass die Privatkläge-
- 74 - rin 2 in dieser Situation grosse Angst verspürte und sich in Kauerstellung begab, weshalb vom Beschuldigten auch nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Privatklägerin 2 irrational reagieren bzw. eine reflexartige Bewegung hätte ma- chen können. Ihre Reaktion lag damit nicht seinem Einflussbereich. Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, da ein unkontrollierter Stich oder Schnitt in den Hals ohne weiteres hätte zum Tod führen können. Ebenso ist der Vorinstanz beizupflichten, wonach sich die nahe Möglichkeit einer lebensge- fährlichen Schnittverletzung bzw. die konkrete Lebensgefahr auch bereits daraus ableiten lässt, dass die Privatklägerin 2 einen feinen Schnitt am Hals davontrug. 2.4. In subjektiver Hinsicht ist sodann mit der Vorinstanz sowohl der (direkte) Vorsatz, als auch die besondere Skrupellosigkeit des Beschuldigten zu bejahen. So ist dem Beschuldigten das Wissen, dass er mit seinem Verhalten die unmittel- bare Lebensgefahr direkt herbeiführte, ohne weiteres anzurechnen, da auch ihm als medizinischer Laie bewusst war bzw. zum Allgemeinwissen zählt, dass ein all- fälliger Schnitt in den Hals zum Tod führen kann. Damit handelte der Beschuldigte mit direkten Gefährdungsvorsatz. Weiter liegt bei Berücksichtigung der vorliegen- den konkreten Umstände auch das besondere Gesinnungsmerkmal der Skrupel- losigkeit vor: Der Beschuldigte hielt der der Privatklägerin 2 aus völlig nichtigem Anlass ein Messer an den Hals und schuf damit in hemmungsloser und rück- sichtsloser Weise eine Gefährdung, welche auch jegliche Rücksicht auf das Le- ben ihrer gemeinsamen Kinder vermissen lässt. 2.5. Der Beschuldigte ist mangels Vorliegen von Rechtfertigungs- und Schuld- ausschlussgründen der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen.
3. Nötigung (Anklageziffern 2.1, 2.2 und 2.3) 3.1. Weiter hat die Vorinstanz auch den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB richtig dargestellt und die Tathandlungen gemäss dem Anklage- sachverhalt Ziffer 2.1 (Aussperren) und 2.3 (Einflössen alkoholisches Misch- getränk) zutreffend als mehrfache Nötigung qualifiziert, weshalb auch darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 88 S. 59 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 75 - 3.2. Sodann hat die Vorinstanz das Verhalten gemäss Anklageziffer 2.2 gewür- digt und ist daraufhin anlässlich ihrer Erwägungen zum Tatbestand der Drohung zum Schluss gekommen, dass es sich bei der Fesselung um eine Vorbereitungs- handlung zur Nötigung zum Trinken (Einflössen alkoholisches Mischgetränk, An- klageziffer 2.3) gehandelt habe (Urk. 88 S. 62), was vor dem Hintergrund der en- gen zeitlichen Verknüpfung dieser beiden Handlungen nicht zu beanstanden ist. 3.3. Mangels Vorliegen von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte folglich der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen.
4. Drohung (Anklageziffern 3, 6 und 7) 4.1. Die rechtlichen Grundlagen betreffend Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wurden von der Vorinstanz richtig aufgeführt (Urk. 88 S. 61), worauf vorab und um Wiederholungen zu vermeiden verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Sodann ist die rechtliche Würdigung des Vorfalls vom 16. Dezember 2014 (Anklageziffer 3), wobei die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten anklage- gemäss als Drohung qualifiziert hat, nicht zu beanstanden, nachdem vorstehend erstellt werden konnte, dass der Beschuldigte ein Messer in Richtung Kopf der Privatklägerin 2 erhoben und ihr gegenüber äusserte, sie bringe in wieder soweit wie vor einer Woche. Mit dieser Handlung stellte der Beschuldigte der Privatklä- gerin 2 in objektiver Hinsicht einen schweren Nachteil in Aussicht. Gestützt auf das vorstehend dargelegte Beweisergebnis zeigte die ausgestossene Drohung denn auch konkret ihre Wirkung, sodass die Privatklägerin 2 in Angst versetzt und als Reaktion darauf einen Schrei ausgestossen hat. Mit der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass der Beschuldigte dabei zumindest in Kauf genommen hat, die Privatklägerin 2 durch seine Handlung in Schrecken oder Angst zu ver- setzen, womit der Tatbestand der Drohung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist. 4.3. Ebenso ist die Qualifikation der Äusserungen des Beschuldigten gemäss Anklageziffern 6 und 7 als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB
- 76 - und die diesbezügliche Begründung in allen Punkten zutreffend. Hinzuzufügen bleibt einzig, dass die Drohung betreffend Beil (Anklageziffer 7) in ihrer Formulierung zwar nicht besonders konkret, im Zusammenhang mit den weiteren Umständen jedoch ausreichend real und fassbar war, so dass die Privatklägerin 2 nachvollziehbar Angst bekam, der Beschuldigte würde ihr etwas antun. Aufgrund der erstellten Tatumstände und insbesondere vor dem Hintergrund seines weite- ren gewalttätigen Verhaltens gegenüber der Privatklägerin 2 besteht auch kein Zweifel daran, dass er zumindest in Kauf nahm, die Privatklägerin 2 durch seine Äusserung in Schrecken oder Angst zu versetzen. 4.4. Richtig hat die Vorinstanz auch festgehalten, dass im vorliegenden Fall die qualifizierte Form der Drohung im häuslichen Bereich nach Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB zur Anwendung gelangt. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen.
5. Einfache Körperverletzung (Anklageziffern 4 und 5) 5.1. Nach zutreffenden theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der ein- fachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB hat die Vorinstanz die Vor- fälle gemäss Anklagesachverhalt Ziffern 4 und 5 je als einfache Körperverletzung qualifiziert, was ebenfalls nicht zu beanstanden und worauf zu verweisen ist (Urk. 88 S. 63 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Sodann hat die Vorinstanz wiederum richtig gesehen, dass vorliegend die qualifizierte Form der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB gegeben ist, da es sich bei den genannten Vorfällen um besonders verwerf- liche Gewaltanwendungen im häuslichen Bereich handelt, weshalb sich auch die Prüfung eines leichten Falles im Sinne vom Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erübrigt (Urk. 88 S. 65; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.3. Nach dem Gesagten sind mangels Vorliegen von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen auch diese Schuldsprüche zu bestätigen und es ist der
- 77 - Beschuldigte der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen.
6. Fazit Schuldpunkt Der Beschuldigte ist zusammengefasst der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der mehr- fachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung und Vollzug
1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, bestraft (Urk. 88 S. 76). Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) und es darf im Be- rufungsverfahren keine strengere Bestrafung erfolgen.
2. Methodisches Vorgehen 2.1. Die Vorinstanz hat sich unter Hinweis auf Art. 49 Abs. 1 StGB korrekt zum methodischen Vorgehen bei der Gesamtstrafenbildung geäussert, wonach bei Vorliegen von mehreren gleichartigen Strafen das Gericht den Täter zu der Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen und diese angemessen zu erhöhen hat (Art. 49 Abs. 1 StGB). Weiter hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass bei der Strafzumessung vom Strafrahmen des schwersten Delikt, vorliegend von demjenigen der Gefährdung des Lebens, auszugehen sei. Ebenso kann der Vor- instanz uneingeschränkt gefolgt werden, wenn sie festhält, dass mangels Vor- liegen von ausserordentlichen Umständen der ordentliche Strafrahmen nicht zu
- 78 - verlassen und der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen sei. Sodann wurden im angefochte- nen Urteil auch die Grundsätze der Strafzumessung im engeren Sinne korrekt dargelegt, weshalb auch auf diese vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wer- den kann (Urk. 88 S. 66 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich ist. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, zumal das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Demgemäss sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB "die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt", wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, ge- nügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5. 2; BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). In methodischer Hinsicht ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zunächst eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzusetzen; diese muss sodann unter Einbezug der weiteren Tat angemessen erhöht werden, falls im konkreten Fall für die weitere Tat eine gleichartige Strafe auszusprechen wäre (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Diese bundesgerichtlichen Vorgaben zur Gesamtstrafenbildung bedingen, dass grundsätzlich zunächst für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln ist. Im Anschluss an die so festgelegte Gesamtstrafe sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer Urteil 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). 2.3. Ausnahmen hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung namentlich dann zugelassen, wenn entweder zahlreiche gleichartige Delikte vorlagen, sodass es sich nicht mehr rechtfertigte, für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln, da die einzelnen Taten Teil eines zusammenhängenden Vor- gehens sind und gleichgelagerte Einzelhandlungen in einem Gesamtkontext dar- stellen (vgl. BGer Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8) oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft wa- ren, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen liessen (BGer Urteil
- 79 - 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; BGer Urteil 6B_1196/2015 vom
27. Juni 2016 E. 2.4.2). 2.4. Vor dem Hintergrund, dass die einzelnen Tathandlungen vorliegend in ei- nem Gesamtkontext stehen, ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstan- den, wonach sie nicht für jedes Delikt gesondert die Strafart ermittelt und eine hy- pothetische Strafe festgesetzt hat, sondern diese in einem Gesamtzusammen- hang gewürdigt und eine Gesamtstrafe ausgesprochen hat. Ausgehend von der schwersten Strafandrohung der Gefährdung des Lebens hat die Vorinstanz eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten festgesetzt und diese in Anwendung des Asperationsprinzips für die mehrfache Nötigung, mehrfache qualifizierte Dro- hung sowie mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung um insgesamt 8 Monate auf 24 Monate erhöht. Nach Würdigung der Täterkomponenten kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich diese weder straferhöhend noch strafmindernd auswirke, weshalb sie insgesamt auf eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten erkann- te (Urk. 88 S. 70 f.). 2.5. Die von der Vorinstanz ausgefällte Gesamtstrafe erweist sich damit zwar als sehr mild, insbesondere da bereits die hypothetische Einsatzstrafe für den Tatbestand der Gefährdung des Lebens von 16 Monaten Freiheitsstrafe gemes- sen am Tatverschulden eigentlich zu tief angesetzt ist. Sodann erscheint auch die in Nachachtung des Asperationsprinzips vorgenommene Erhöhung für die weite- ren Delikte um lediglich 8 Monate keinesfalls als übersetzt, weshalb im Ergebnis durchaus eine Erhöhung der Gesamtstrafe angezeigt erschiene. Da eine höhere Strafe mit Hinweis auf Art. 391 Abs. 2 StPO jedoch nicht erfolgen kann, ist im Er- gebnis die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu be- stätigen, ebenso wie die Anrechnung der 234 Tage aus bereits erstandener Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft.
3. Vollzug 3.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt wiedergegeben und in Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs erwogen, dass die
- 80 - auszufällende Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist (Urk. 88 S. 72), was bereits aus prozessualen Gründen (Verbot der reformatio in peius) zu bestätigen ist. 3.2. Sodann hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, der Beschuldigte habe nach wie vor keine Einsicht oder Reue in das Unrecht seiner Tat gezeigt und sich eher als Opfer, denn als Täter gesehen (Urk. 88 S. 73), was auch im Rahmen der Berufungsverhandlung augenfällig war (vgl. Urk. 123). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 überdies im gesamten Verfahren im- mer wieder unnötig herabgesetzt und in ein schlechtes Licht gerückt hat, was ebenfalls Rückschlüsse auf seinen Charakter zulässt. Folglich verbleiben zur Le- galprognose gewisse Bedenken, weshalb auch die Ansetzung einer leicht er- höhten Probezeit von drei Jahren gerechtfertigt erscheint. 3.3. Damit ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. V. Einziehung
1. Die Vorinstanz hat das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. Mai 2015 beschlagnahmte Küchenmesser gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung über- lassen (Urk. 88 S. 73), was von der Verteidigung angefochten wird mit dem Antrag, es sei das beschlagnahmte Messer nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben (Urk. 91 S. 2).
2. Die Vorinstanz erwog zutreffend (Urk. 88 S. 73), es handle sich dabei um eine potentiell gefährliche Waffe, welche zu einer strafbaren Handlung missbraucht worden sei. Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich wurde das Messer anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten vom 17. Dezember 2014 eingezogen und hat gestützt auf den erstellten Sachverhalt zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient, weshalb der Einziehungsentscheid auch im Berufungsverfahren zu bestätigen ist. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft
- 81 - IV des Kantons Zürich vom 8. Mai 2015 beschlagnahmte Küchenmesser Ernesto, Gesamtlänge 33cm, Klingenlänge 20.5cm ist daher einzuziehen und der Bezirks- gerichtskasse zur Vernichtung zu überlassen. VI. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– zu bezahlen (Urk. 88 S. 75). Der Be- schuldigte hat schliesslich auch hiergegen Berufung erhoben (Urk. 91 S. 2).
2. Vorliegend geht es um die Beurteilung von vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich verübten Delikten gegen die körperliche Integrität und die innere Freiheit der Willensbildung und -betätigung der Privatklägerin 2, wobei diese durch das Verhalten des Beschuldigten erhebliche immaterielle Unbill erlitten hat. So ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen im Rahmen des erstellten Sachverhalts und die von ihr im Haupt- und Berufungsverfahren deponierten Ausführungen (Urk. 67 S. 5 f.; Urk. 131 S. 25 ff.) davon auszugehen, dass sie – insbesondere durch die Häufung der gegen sie gerichteten Delikte – in ihrem Wohlbefinden über einen langen Zeitraum massiv gestört wurde. Erschwerend kommt hinzu, dass ihr die Delikte von ihrem Ehemann und somit ei- gentlich einer nahen Vertrauensperson zugefügt wurden. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– den konkreten Umständen ohne Weiteres angemessen, weshalb die entsprechende vorinstanzliche Regelung zu bestätigen ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenfolgen Es bleibt bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen. Ausgangsgemäss ist die vor- instanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Dispositivziffer 8; Urk. 88 S. 75 f.).
- 82 -
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzu- setzen. 2.2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2, Fürsprecherin lic. iur. Y._____, reichte am 12. Juli 2017 ihre Honorarnote samt Leistungsver- zeichnis für das Berufungsverfahren ein (Urk. 135), worin sie einen Zeitaufwand von 24 Stunden und Barauslagen im Umfang von Fr. 20.– geltend gemacht, was einer Forderung von insgesamt Fr. 5'722.40 (inkl. 8% MwSt.) entspricht. Der geltend gemachte Aufwand ist sowohl ausgewiesen wie auch angemessen und demzufolge zu entschädigen. Weiter ist ein Zuschlag für das Studium des Urteils sowie eine Nachbesprechung mit der Privatklägerin 2 zu bemessen. Folglich ist die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertreterin pauschal auf Fr. 6'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen. 2.3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, aufzuerlegen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind einstweilen auf die Gerichtskasse zunehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 9. November 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf
- 83 - − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (gemäss Anklage- ziffer 2.2).
3. (…)
4. (…)
5. Die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes Bezirksgericht Bülach vom
7. August 2015 sowie der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 21. September 2015 verfügten Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. c und lit. g StPO werden mit Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben.
6. (…)
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'730.– Gebühr für die Strafuntersuchung Auslagen Vorverfahren (Auslagen, Auslagen Gutachten, Fr. 11'918.92 Entschädigung Dolmetscher) Fr. 14'082.05 amtl. Verteidigungskosten RA lic. iur. X2._____ Fr. 13'651.40 Kosten unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft 2 Fr. amtl. Verteidigungskosten RA lic. iur. X3._____ (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
8. (…)
9. (…)
10. (Miteilungen)
11. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 84 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB sowie − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 234 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. Mai 2015 beschlagnahmte Küchenmesser Ernesto, Gesamtlänge 33cm, Klingen- länge 20.5cm, wird eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernich- tung überlassen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 B._____ Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 8) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 85 -
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv (vorab per Fax) an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Gerichtskasse des Bezirksgerichtes Bülach − die KESB Bezirk Dielsdorf − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 86 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Juli 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw M. Konrad Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.