Sachverhalt
3.1. Wie vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte auch heute, keinen Schlag- stock, sondern einen Teleskopradschlüssel bei sich im Fahrzeug gehabt zu ha- ben. Ebenso hielt er daran fest, sich zwar sinngemäss in der ihm vorgeworfenen Art geäussert zu haben. Er habe aber weder gesagt noch gemeint, dass er einem Polizisten eine Kugel in den Kopf schiessen werde, vielmehr habe er dies als all- gemeine Feststellung platziert (Prot. II S. 8 ff.). Damit ist – wie vor Vorinstanz – von einem bestrittenen Sachverhalt auszugehen, welcher vorab anhand der vor- liegenden Beweismittel zu erstellen ist. Was die dabei zu berücksichtigenden Grundsätze und Beweisregeln angeht, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Vorderrichters verwiesen werden (Urk. 35 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Der von der Anklagebehörde als "Schlagstock" bezeichnete Gegenstand wurde als Beweismittel beschlagnahmt (Urk. D1/7/3). Wie der Vorderrichter zu Recht erkannte, handelt es sich dabei um einen Teleskopradschlüssel, wobei der vordere Teil, worauf der Aufsatz ("Nuss") anzubringen wäre, derart unbrauchbar gemacht wurde, dass er in seiner ursprünglichen Funktion nicht mehr benützt werden kann (vgl. hierzu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 35
- 6 - S. 13). Inwiefern dieser Gegenstand als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d des Waffengesetzes zu qualifizieren ist, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu klären sein. 3.3. Wie bereits erwähnt, bestritt der Beklagte weder vor Vorinstanz (Prot. I S. 12 f.) noch heute (Prot. II S. 10 ff.), sich – zumindest sinngemäss – in der ihm vorgeworfenen Art geäussert zu haben. Er bestritt jedoch, dies im Wissen, dass sich der Privatkläger davon persönlich durch den Beschuldigten bedroht fühlen würde, gemacht und Solches auch gewollt zu haben. Was der Täter wusste, wollte, oder in Kauf nahm, gehört zum Inhalt des subjekti- ven Tatbestandes. Seine Feststellung ist jedoch Bestandteil der Sachverhaltsab- klärung. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer ein- gehenden Würdigung des äusseren Täterverhaltens sowie allenfalls weiterer Um- stände geschlossen werden kann. Es sind somit die äusseren Tatumstände, wel- che die Feststellung erlauben, der Täter habe den Erfolg gewollt oder in Kauf ge- nommen zu erstellen. In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal festzuhalten, dass der reine Wort- laut keine direkt vom Beschuldigten ausgehende Bedrohung beinhaltet, was sich mit der Darstellung des Beschuldigten deckt. Hinzu kommt nun, dass die beiden als Zeugen befragten Personen, B._____ und C._____, beide Polizeibeamte wie der Privatkläger auch, die Aussagen auch nicht derart verstanden. So erklärte der Zeuge B._____ anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwältin, der Be- schuldigte habe sinngemäss gesagt, dass "irgendeinem von uns einer in den Kopf schiessen sollte". Er habe dies damals als äusserst unqualifizierte Bemerkung abgetan (Urk. D2/10 S. 3 und 5). In seinem tatnäheren Wahrnehmungsbericht hatte er den inkriminierten Satz noch derart zitiert: "Irgendwann schiesst jemand einem von euch eine Kugel in den Kopf" (Urk. D2/8 S. 2). Der Zeuge C._____ gab die Aussage des Beschuldigten in seinem Wahrnehmungsbericht folgendermas- sen wieder: "Wenn ihr so weitermacht, dann gibt es Probleme. Ihr müsst euch nicht wundern, wenn plötzlich hier eines Tages jemand mit einer Waffe auf die Polizei losgeht" (Urk. D2/11 S. 2), was er auch anlässlich seiner Zeugeneinver- nahme sinngemäss bestätigte (Urk. D2/12 S. 4). Und selbst der Privatkläger ging
- 7 - nach der angeblichen Drohung zunächst weiterhin der Verzeigungstätigkeit nach. Erst danach sei ihm richtig bewusst geworden, was der Beschuldigte da genau gesagt habe (Urk. D2/5 S. 6). Diese verzögerte Wahrnehmung ist denn allenfalls auch der Grund dafür, weshalb er seinen Wahrnehmungsbericht erst über drei Wochen nach dem Vorfall und nachdem der Beschuldigte hierzu erstmals polizei- lich befragt worden war, erstellte (vgl. Urk. D2/3 und 5). Bei dieser Sachlage – zwei direkte Zeugen haben den Satz in dem Sinne ver- standen, wie ihn der Beschuldigte gemeint haben will – ist jedenfalls zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er mit seiner Äusserung lediglich, wenn auch auf tiefstem Niveau, seinem Unmut über die als schikanös empfunde- ne Verzeigung Luft machen, jedoch nicht den Privatkläger in Angst und Schre- cken versetzen wollte. Mithin kann der subjektive Sachverhalt nicht erstellt wer- den.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzube- hör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54) gelten als Waffen im Sinne des Gesetzes "Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern". Die Aufzählung ist nicht abschliessend, was durch das Wort "na- mentlich" verdeutlicht wird. Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG lässt offen, ob die Zweckbestimmung der Geräte rein objektiv zu verstehen ist oder auch subjek- tive Momente massgebend sein sollen bzw. können. Die Botschaft schweigt sich dazu und zur Tragweite der Norm überhaupt aus (Botschaft, BBl 1996 I 1058 f.). Die Lehre geht übereinstimmend von einem objektiven Verständnis der Zweckbe- stimmung aus (Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffenge- setzes, AJP 2000 S. 153-171, 158; Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 44 f., 58 f.). Das Bundesgericht hat hierzu in BGE 129 IV 348, 351 aus- geführt: "Das Abstellen auf die nach dem Erscheinungsbild und der allgemeinen Verkehrsanschauung objektiv erkennbare Zweckbestimmung der Gegenstände entspricht angesichts der im Gesetz beispielhaft aufgezählten Waffenarten, deren Beschaffenheit keine Zweifel an ihrer objektiven Zweckbestimmung lässt, eindeu-
- 8 - tig den Intentionen des Gesetzgebers. Damit stellt das Gesetz auf das einzige verhältnismässig verlässliche Abgrenzungskriterium ab. Subjektive Momente sind somit unbeachtlich." Damit aber ist für den vorliegenden Fall einzig gesagt, dass ein voll funktionsfähiger Teleskopradschlüssel aufgrund seiner objektiven Zweck- bestimmung als Werkzeug und nicht als Waffe im genannten Sinn zu qualifizieren wäre. Vorliegend handelt es sich jedoch um einen für seine ursprüngliche Zweckbe- stimmung unbrauchbaren Gegenstand, der aufgrund seiner äusseren Beschaf- fenheit und gemäss der Zugabe des Beschuldigten gegenüber der Polizei (Urk. D1/2 S. 2) auch aufgrund seiner (neuen) Zweckbestimmung jedenfalls als Waffe im angesprochenen Sinn geeignet und gedacht und insbesondere auch als solche zu erkennen war (vgl. die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters, Urk. 35 S. 9). Weissenberger erwägt hierzu in überzeugender Argumentation (a.a.O., S. 158): "Der Begriff der Waffe erstreckt sich hier allein auf Gegenstände, die nach der Art ihrer Herstellung bzw. Abänderung oder nach der herrschenden Verkehrsauffassung von vornherein (auch) als Angriffs- oder Verteidigungsmittel dienen. Die Geräte müssen zudem ihrer Natur nach objektiv dazu bestimmt sein, durch Hieb, Stoss, Stich, Schlag und/oder Wurf Körperverletzungen im Sinne der Art. 122 und 123 StGB zuzufügen. Das ist nicht der Fall bei unmanipulierten ge- wöhnlichen Gegenständen wie Steinen, Stöcken, Hämmern, Flaschen, Schrau- benziehern, Baseball- und Golfschlägern, Boccia- oder Pétanque-Kugeln, Fahr- radketten usw., auch wenn mit ihnen erhebliche Verletzungen beigebracht werden können. Damit wird der Anwendungsbereich der Norm genügend klar begrenzt. Wurden solche Gegenstände hingegen in einer Weise präpariert, dass sie objek- tiv einzig oder doch in erster Linie dazu bestimmt erscheinen, als Angriffs- oder Verteidigungswerkzeuge (zweckfremd) eingesetzt zu werden, haben sie als Waf- fen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG zu geltend. An das Ausmass der Präpara- tion sind dabei keine hohen Anforderungen zu stellen. Hingegen genügt die Zweckentfremdung eines Alltagsgegenstades allein nicht, um ihn zu einer Waffe im Sinne des Waffengesetzes werden zu lassen." Unter Hinweis auf die soeben zitierten Ausführungen ist der anklagegegenständliche, manipulierte Teleskoprad- schlüssel jedenfalls als Waffe im Sinne des Waffengesetzes zu qualifizieren, da
- 9 - seine wesensgemässe und nach objektiven Kriterien betrachtete, zentrale oder zumindest überwiegende Zweckbestimmung in der Verletzung von Menschen zu sehen ist (vgl. BGE 129 IV 351). Nachdem dies feststeht, behalten die Erwägungen des Vorderrichters unter Zif- fer 6.6 des angefochtenen Urteils vollumfänglich ihre Gültigkeit. Entsprechend ist
– um Wiederholungen zu vermeiden – darauf zu verweisen und ist der Beschul- digte des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von dessen Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit dessen Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 27 schuldig zu sprechen. 4.2. Was den Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB angeht, fehlt es vorliegend – wie oben dargelegt (vgl. Ziff. 3.3) – am subjektiven Tatbe- stand. Entsprechend ist der Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist sodann anzumerken, dass – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – bereits an der Tatbestandsmässigkeit des Geäusserten an sich zu zweifeln ist. So stellte sich der Beschuldigte offenbar ausdrücklich nicht als möglicher Täter dar und gab entsprechend auch zu keinem Zeitpunkt Tat- macht respektive persönlichen Einfluss auf das angekündigte Übel vor, womit es sich lediglich um eine zwar völlig deplatzierte, jedoch straflose Warnung gehan- delt haben dürfte (vgl. hierzu BSK Strafrecht II-DELNON/RÜDY, 3. Auflage 2013, Art. 180 N 14).
5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Wie der aktuell eingeholte Strafregisterauszug des Beschuldigten zeigt, wurde dieser – was dem Vorderrichter offenbar nicht bekannt war – am 7. Mai 2014 durch das Bezirksgericht Winterthur wegen Verkehrsregelverstössen verur- teilt. Auf Berufung hin erliess das hiesige Obergericht mit Urteil vom 16. März 2015 eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 130.– und eine Busse von Fr. 1'200.– (Urk. 39). Da das Ersturteil des Bezirksgerichts Winterthur vor der heu- te zu beurteilenden Tat erging, handelt es sich vorliegend nicht um einen Fall ret-
- 10 - rospektiver Konkurrenz und ist keine Zusatzstrafe zum genannten Urteil festzu- setzen, sondern eine selbständige Strafe auszufällen (vgl. BGE 138 IV 113). 5.2. Was die bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Grundsätze an- geht, kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 35 S. 18 ff. und S. 22 bzw. Erw. 10.1 lit. a, c-g sowie Erw. 10.3 lit. c). Nachdem heute lediglich noch eine Straftat zu beurteilen ist, beträgt der ordentli- che Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 33 Abs. 1 WG). Strafschärfende oder strafmildernde Umstände sind nicht ersichtlich. 5.3. Die objektive Tatschwere ist als sehr leicht bis leicht zu qualifizieren. Der Beschuldigte transportierte anklagegemäss das schlagstockähnliche Gerät in sei- nem Fahrzeug von Zürich bis zum Zoll in …, was einer relativ kurzen Strecke ent- spricht. Was das subjektive Verschulden angeht, vermochte der Beschuldigte keine kon- krete, gegen ihn gerichtete Gefährdungssituation zu schildern, weshalb von einem Handeln ohne konkreten Anlass auszugehen ist. Immerhin besteht aber auch kein Grund daran zu zweifeln, dass er die Schlagwaffe lediglich zum Selbstschutz im Auto hatte (Urk. D1/2 S. 2 und Prot. I S. 8), was nicht als verschuldenserhöhen- des Motiv zu werten ist. Dass ihm lediglich eventualvorsätzliches Vorgehen anzu- lasten ist, relativiert das Tatverschulden etwas, weshalb insgesamt von einem sehr leichten Verschulden auszugehen ist. Eine Einsatzstrafe von 25 Tagessät- zen erscheint diesem Verschulden angemessen. 5.4. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, kann vorab auf die Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 35 S. 22). Heute hat der Beschuldigte diese Angaben bestätigt. Ergänzend hat er ausge- führt, dass er das Beautygeschäft "D._____" inzwischen verkauft habe und sein Einkommen ca. Fr. 6'000.– netto pro Monat betrage (Prot. II S. 4 ff.). Dies ist als strafzumessungsneutral zu werten. Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Vor- strafen ist einerseits darauf zu verweisen, dass die vom Vorderrichter noch er- wähnte Vorstrafe aus dem Jahr 2005 mittlerweile gelöscht wurde (Urk. 39). Hin-
- 11 - gegen wurde er neu am 7. Mai 2014 durch das Bezirksgericht Winterthur wegen Verkehrsregelverstössen verurteilt. Das heute zu beurteilende Delikt fällt sodann in die Berufungsfrist des genannten Urteils (vgl. Ziff. 5.1 vorstehend). Die wieder- holte Delinquenz, kurz nach einer erstinstanzlichen Verurteilung bzw. die damit einhergehende tatnahe Vorstrafe ist – auch wenn nicht einschlägig – straferhö- hend zu berücksichtigen. Insgesamt ist der Beschuldigte somit mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen. 5.5. Die Vorinstanz hat die Tagsatzhöhe ausgehend von einem monatlichen Einkommen von rund Fr. 5'000.– und unter Hinweis auf geltend gemachte Schul- den auf Fr. 80.– festgesetzt (Urk. 35 S. 22). Im Berufungsverfahren hat der Be- schuldigte keine Unterlagen zu seiner finanziellen Situation eingereicht. Er gab an, aktuell rund Fr. 6'000.– netto pro Monat zu verdienen und bestätigte im Übri- gen seine bisherigen Aussagen zu seinen Finanzen (Prot. II S. 7 f.). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte keine Unterhaltspflichten hat, mit seinem Cousin zusammenwohnt und die Geschäftsfahrzeuge (aktenkundig sind ein BMW 730d sowie ein Porsche Panamera, Urk. D1/1 S. 2 und D2/5 S. 2) privat nutzen darf, scheint dies als sehr wohlwollender Ansatz (auch im Vergleich zum 2015 durch das Obergericht auf Fr. 130.– festgesetzten Tagessatz, vgl. Urk. 39). Jedoch ist dieser aufgrund des im Berufungsverfahrens zu beachtenden Ver- schlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu bestätigen. Entsprechend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu be- strafen. 5.6. Ebenfalls aufgrund des Verschlechterungsverbots ist die Strafe bedingt aufzuschieben, wobei sich die Ansetzung einer längeren als dreijährigen Probe- zeit aus dem gleichen Grund verbietet. Die Ansetzung einer kürzeren Probezeit ist aufgrund der Vorstrafen und insbesondere aufgrund der Delinquenz während lau- fendem Berufungsverfahren betreffend Verkehrsregelverstössen nicht gerechtfer- tigt. Damit hat es bei der vorinstanzlichen Regelung sein Bewenden.
- 12 -
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gespro- chen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch en- denden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. Nachdem der Beschuldigte neu einzig wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz zu bestrafen ist, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens – mit Ausnahme der Gutachtenskosten betreffend die Untersuchung der gefundenen Pistole auf DNA-Spuren in Höhe von Fr. 1'548.–, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (vgl. Urk. 35 S. 24) – in Abänderung der vorinstanzlichen Kostenregelung lediglich zu einem Drittel bzw. im Umfang von Fr. 900.– aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3. Angesichts der im Berufungsverfahren umstrittenen Punkte halten sich in diesem Verfahrensabschnitt Obsiegen und Unterliegen des Beschuldigten die Waage, weshalb ihm die Kosten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 6.4. Aufgrund der nunmehr vorzunehmenden Kostenverteilung rechtfertigt es sich sodann, dem Beschuldigten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine auf zwei Drittel reduzierte Entschädigung für anwaltliche Verteidi- gung in Höhe von Fr. 2'670.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen (Urk. 27 in Verbindung mit Urk. 35 S. 24). Für das Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten ein Auf- wand für anwaltliche Bemühungen in Höhe von rund Fr. 3'210.– (Urk. 45 bzw. Urk. 47/2 zuzüglich 3 Stunden à Fr. 250.– für die Berufungsverhandlung samt Nachbesprechung [inkl. MwSt.]) entstanden, welcher ihm zur Hälfte zu entschädi-
- 13 - gen ist. Mithin ist ihm für die Untersuchung und das Verfahren vor beiden Instan- zen eine Gesamtentschädigung von aufgerundet Fr. 4'300.– (inkl. MwSt.) zuzu- sprechen, unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts. Es wird beschlossen:
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Bülach, Einzelgericht, vom 18. Januar 2016, meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. Januar 2016 fristgerecht Berufung an (Urk. 30; Art. 399 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Beschuldigten am 19. April 2016 zugestellt (Urk. 34), worauf er innerhalb der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO am 25. April 2016 seine Berufungserklärung einreichte (Urk. 37).
E. 1.3 Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland (fortan Staatsanwaltschaft) die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 42). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 40).
E. 1.4 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte persönlich sowie sein erbetener Verteidiger, Rechts- anwalt lic. iur. X._____, erschienen sind (Prot. II S. 3).
E. 2 Umfang der Berufung Die Berufung wurde auf die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 27 WG [Tragen eines Schlagstockes ohne Bewilligung] und Drohung
- 5 - im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 1), die damit zusammenhän- genden Punkte (Strafhöhe, Vollzug, Kostenauflage; Dispositivziffern 3, 4 und 8) sowie die Frage der Höhe der dem Beschuldigten zustehenden Prozessentschä- digung (Dispositivziffer 9) beschränkt (Urk. 37 S. 2; Art. 399 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass der Freispruch vom Vorwurf des Ver- gehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 27 WG [Tragen einer Schusswaffe ohne Bewilligung] und vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dispositivziffer 2), die Anordnung der definitiven Einziehung der beschlagnahm- ten Gegenstände (Dispositivziffer 5), die Verweisung der Zivilforderung des Pri- vatklägers auf den Zivilweg (Dispositivziffer 6) sowie die Kostenfestsetzung (Dis- positivziffer 7) in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.).
E. 3 Sachverhalt
E. 3.1 Wie vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte auch heute, keinen Schlag- stock, sondern einen Teleskopradschlüssel bei sich im Fahrzeug gehabt zu ha- ben. Ebenso hielt er daran fest, sich zwar sinngemäss in der ihm vorgeworfenen Art geäussert zu haben. Er habe aber weder gesagt noch gemeint, dass er einem Polizisten eine Kugel in den Kopf schiessen werde, vielmehr habe er dies als all- gemeine Feststellung platziert (Prot. II S. 8 ff.). Damit ist – wie vor Vorinstanz – von einem bestrittenen Sachverhalt auszugehen, welcher vorab anhand der vor- liegenden Beweismittel zu erstellen ist. Was die dabei zu berücksichtigenden Grundsätze und Beweisregeln angeht, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Vorderrichters verwiesen werden (Urk. 35 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.2 Der von der Anklagebehörde als "Schlagstock" bezeichnete Gegenstand wurde als Beweismittel beschlagnahmt (Urk. D1/7/3). Wie der Vorderrichter zu Recht erkannte, handelt es sich dabei um einen Teleskopradschlüssel, wobei der vordere Teil, worauf der Aufsatz ("Nuss") anzubringen wäre, derart unbrauchbar gemacht wurde, dass er in seiner ursprünglichen Funktion nicht mehr benützt werden kann (vgl. hierzu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 35
- 6 - S. 13). Inwiefern dieser Gegenstand als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d des Waffengesetzes zu qualifizieren ist, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu klären sein.
E. 3.3 Wie bereits erwähnt, bestritt der Beklagte weder vor Vorinstanz (Prot. I S. 12 f.) noch heute (Prot. II S. 10 ff.), sich – zumindest sinngemäss – in der ihm vorgeworfenen Art geäussert zu haben. Er bestritt jedoch, dies im Wissen, dass sich der Privatkläger davon persönlich durch den Beschuldigten bedroht fühlen würde, gemacht und Solches auch gewollt zu haben. Was der Täter wusste, wollte, oder in Kauf nahm, gehört zum Inhalt des subjekti- ven Tatbestandes. Seine Feststellung ist jedoch Bestandteil der Sachverhaltsab- klärung. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer ein- gehenden Würdigung des äusseren Täterverhaltens sowie allenfalls weiterer Um- stände geschlossen werden kann. Es sind somit die äusseren Tatumstände, wel- che die Feststellung erlauben, der Täter habe den Erfolg gewollt oder in Kauf ge- nommen zu erstellen. In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal festzuhalten, dass der reine Wort- laut keine direkt vom Beschuldigten ausgehende Bedrohung beinhaltet, was sich mit der Darstellung des Beschuldigten deckt. Hinzu kommt nun, dass die beiden als Zeugen befragten Personen, B._____ und C._____, beide Polizeibeamte wie der Privatkläger auch, die Aussagen auch nicht derart verstanden. So erklärte der Zeuge B._____ anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwältin, der Be- schuldigte habe sinngemäss gesagt, dass "irgendeinem von uns einer in den Kopf schiessen sollte". Er habe dies damals als äusserst unqualifizierte Bemerkung abgetan (Urk. D2/10 S. 3 und 5). In seinem tatnäheren Wahrnehmungsbericht hatte er den inkriminierten Satz noch derart zitiert: "Irgendwann schiesst jemand einem von euch eine Kugel in den Kopf" (Urk. D2/8 S. 2). Der Zeuge C._____ gab die Aussage des Beschuldigten in seinem Wahrnehmungsbericht folgendermas- sen wieder: "Wenn ihr so weitermacht, dann gibt es Probleme. Ihr müsst euch nicht wundern, wenn plötzlich hier eines Tages jemand mit einer Waffe auf die Polizei losgeht" (Urk. D2/11 S. 2), was er auch anlässlich seiner Zeugeneinver- nahme sinngemäss bestätigte (Urk. D2/12 S. 4). Und selbst der Privatkläger ging
- 7 - nach der angeblichen Drohung zunächst weiterhin der Verzeigungstätigkeit nach. Erst danach sei ihm richtig bewusst geworden, was der Beschuldigte da genau gesagt habe (Urk. D2/5 S. 6). Diese verzögerte Wahrnehmung ist denn allenfalls auch der Grund dafür, weshalb er seinen Wahrnehmungsbericht erst über drei Wochen nach dem Vorfall und nachdem der Beschuldigte hierzu erstmals polizei- lich befragt worden war, erstellte (vgl. Urk. D2/3 und 5). Bei dieser Sachlage – zwei direkte Zeugen haben den Satz in dem Sinne ver- standen, wie ihn der Beschuldigte gemeint haben will – ist jedenfalls zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er mit seiner Äusserung lediglich, wenn auch auf tiefstem Niveau, seinem Unmut über die als schikanös empfunde- ne Verzeigung Luft machen, jedoch nicht den Privatkläger in Angst und Schre- cken versetzen wollte. Mithin kann der subjektive Sachverhalt nicht erstellt wer- den.
E. 4 Rechtliche Würdigung
E. 4.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzube- hör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54) gelten als Waffen im Sinne des Gesetzes "Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern". Die Aufzählung ist nicht abschliessend, was durch das Wort "na- mentlich" verdeutlicht wird. Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG lässt offen, ob die Zweckbestimmung der Geräte rein objektiv zu verstehen ist oder auch subjek- tive Momente massgebend sein sollen bzw. können. Die Botschaft schweigt sich dazu und zur Tragweite der Norm überhaupt aus (Botschaft, BBl 1996 I 1058 f.). Die Lehre geht übereinstimmend von einem objektiven Verständnis der Zweckbe- stimmung aus (Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffenge- setzes, AJP 2000 S. 153-171, 158; Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 44 f., 58 f.). Das Bundesgericht hat hierzu in BGE 129 IV 348, 351 aus- geführt: "Das Abstellen auf die nach dem Erscheinungsbild und der allgemeinen Verkehrsanschauung objektiv erkennbare Zweckbestimmung der Gegenstände entspricht angesichts der im Gesetz beispielhaft aufgezählten Waffenarten, deren Beschaffenheit keine Zweifel an ihrer objektiven Zweckbestimmung lässt, eindeu-
- 8 - tig den Intentionen des Gesetzgebers. Damit stellt das Gesetz auf das einzige verhältnismässig verlässliche Abgrenzungskriterium ab. Subjektive Momente sind somit unbeachtlich." Damit aber ist für den vorliegenden Fall einzig gesagt, dass ein voll funktionsfähiger Teleskopradschlüssel aufgrund seiner objektiven Zweck- bestimmung als Werkzeug und nicht als Waffe im genannten Sinn zu qualifizieren wäre. Vorliegend handelt es sich jedoch um einen für seine ursprüngliche Zweckbe- stimmung unbrauchbaren Gegenstand, der aufgrund seiner äusseren Beschaf- fenheit und gemäss der Zugabe des Beschuldigten gegenüber der Polizei (Urk. D1/2 S. 2) auch aufgrund seiner (neuen) Zweckbestimmung jedenfalls als Waffe im angesprochenen Sinn geeignet und gedacht und insbesondere auch als solche zu erkennen war (vgl. die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters, Urk. 35 S. 9). Weissenberger erwägt hierzu in überzeugender Argumentation (a.a.O., S. 158): "Der Begriff der Waffe erstreckt sich hier allein auf Gegenstände, die nach der Art ihrer Herstellung bzw. Abänderung oder nach der herrschenden Verkehrsauffassung von vornherein (auch) als Angriffs- oder Verteidigungsmittel dienen. Die Geräte müssen zudem ihrer Natur nach objektiv dazu bestimmt sein, durch Hieb, Stoss, Stich, Schlag und/oder Wurf Körperverletzungen im Sinne der Art. 122 und 123 StGB zuzufügen. Das ist nicht der Fall bei unmanipulierten ge- wöhnlichen Gegenständen wie Steinen, Stöcken, Hämmern, Flaschen, Schrau- benziehern, Baseball- und Golfschlägern, Boccia- oder Pétanque-Kugeln, Fahr- radketten usw., auch wenn mit ihnen erhebliche Verletzungen beigebracht werden können. Damit wird der Anwendungsbereich der Norm genügend klar begrenzt. Wurden solche Gegenstände hingegen in einer Weise präpariert, dass sie objek- tiv einzig oder doch in erster Linie dazu bestimmt erscheinen, als Angriffs- oder Verteidigungswerkzeuge (zweckfremd) eingesetzt zu werden, haben sie als Waf- fen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG zu geltend. An das Ausmass der Präpara- tion sind dabei keine hohen Anforderungen zu stellen. Hingegen genügt die Zweckentfremdung eines Alltagsgegenstades allein nicht, um ihn zu einer Waffe im Sinne des Waffengesetzes werden zu lassen." Unter Hinweis auf die soeben zitierten Ausführungen ist der anklagegegenständliche, manipulierte Teleskoprad- schlüssel jedenfalls als Waffe im Sinne des Waffengesetzes zu qualifizieren, da
- 9 - seine wesensgemässe und nach objektiven Kriterien betrachtete, zentrale oder zumindest überwiegende Zweckbestimmung in der Verletzung von Menschen zu sehen ist (vgl. BGE 129 IV 351). Nachdem dies feststeht, behalten die Erwägungen des Vorderrichters unter Zif- fer 6.6 des angefochtenen Urteils vollumfänglich ihre Gültigkeit. Entsprechend ist
– um Wiederholungen zu vermeiden – darauf zu verweisen und ist der Beschul- digte des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von dessen Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit dessen Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 27 schuldig zu sprechen.
E. 4.2 Was den Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB angeht, fehlt es vorliegend – wie oben dargelegt (vgl. Ziff. 3.3) – am subjektiven Tatbe- stand. Entsprechend ist der Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist sodann anzumerken, dass – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – bereits an der Tatbestandsmässigkeit des Geäusserten an sich zu zweifeln ist. So stellte sich der Beschuldigte offenbar ausdrücklich nicht als möglicher Täter dar und gab entsprechend auch zu keinem Zeitpunkt Tat- macht respektive persönlichen Einfluss auf das angekündigte Übel vor, womit es sich lediglich um eine zwar völlig deplatzierte, jedoch straflose Warnung gehan- delt haben dürfte (vgl. hierzu BSK Strafrecht II-DELNON/RÜDY, 3. Auflage 2013, Art. 180 N 14).
E. 5 Strafzumessung und Vollzug
E. 5.1 Wie der aktuell eingeholte Strafregisterauszug des Beschuldigten zeigt, wurde dieser – was dem Vorderrichter offenbar nicht bekannt war – am 7. Mai 2014 durch das Bezirksgericht Winterthur wegen Verkehrsregelverstössen verur- teilt. Auf Berufung hin erliess das hiesige Obergericht mit Urteil vom 16. März 2015 eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 130.– und eine Busse von Fr. 1'200.– (Urk. 39). Da das Ersturteil des Bezirksgerichts Winterthur vor der heu- te zu beurteilenden Tat erging, handelt es sich vorliegend nicht um einen Fall ret-
- 10 - rospektiver Konkurrenz und ist keine Zusatzstrafe zum genannten Urteil festzu- setzen, sondern eine selbständige Strafe auszufällen (vgl. BGE 138 IV 113).
E. 5.2 Was die bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Grundsätze an- geht, kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 35 S. 18 ff. und S. 22 bzw. Erw. 10.1 lit. a, c-g sowie Erw. 10.3 lit. c). Nachdem heute lediglich noch eine Straftat zu beurteilen ist, beträgt der ordentli- che Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 33 Abs. 1 WG). Strafschärfende oder strafmildernde Umstände sind nicht ersichtlich.
E. 5.3 Die objektive Tatschwere ist als sehr leicht bis leicht zu qualifizieren. Der Beschuldigte transportierte anklagegemäss das schlagstockähnliche Gerät in sei- nem Fahrzeug von Zürich bis zum Zoll in …, was einer relativ kurzen Strecke ent- spricht. Was das subjektive Verschulden angeht, vermochte der Beschuldigte keine kon- krete, gegen ihn gerichtete Gefährdungssituation zu schildern, weshalb von einem Handeln ohne konkreten Anlass auszugehen ist. Immerhin besteht aber auch kein Grund daran zu zweifeln, dass er die Schlagwaffe lediglich zum Selbstschutz im Auto hatte (Urk. D1/2 S. 2 und Prot. I S. 8), was nicht als verschuldenserhöhen- des Motiv zu werten ist. Dass ihm lediglich eventualvorsätzliches Vorgehen anzu- lasten ist, relativiert das Tatverschulden etwas, weshalb insgesamt von einem sehr leichten Verschulden auszugehen ist. Eine Einsatzstrafe von 25 Tagessät- zen erscheint diesem Verschulden angemessen.
E. 5.4 Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, kann vorab auf die Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 35 S. 22). Heute hat der Beschuldigte diese Angaben bestätigt. Ergänzend hat er ausge- führt, dass er das Beautygeschäft "D._____" inzwischen verkauft habe und sein Einkommen ca. Fr. 6'000.– netto pro Monat betrage (Prot. II S. 4 ff.). Dies ist als strafzumessungsneutral zu werten. Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Vor- strafen ist einerseits darauf zu verweisen, dass die vom Vorderrichter noch er- wähnte Vorstrafe aus dem Jahr 2005 mittlerweile gelöscht wurde (Urk. 39). Hin-
- 11 - gegen wurde er neu am 7. Mai 2014 durch das Bezirksgericht Winterthur wegen Verkehrsregelverstössen verurteilt. Das heute zu beurteilende Delikt fällt sodann in die Berufungsfrist des genannten Urteils (vgl. Ziff. 5.1 vorstehend). Die wieder- holte Delinquenz, kurz nach einer erstinstanzlichen Verurteilung bzw. die damit einhergehende tatnahe Vorstrafe ist – auch wenn nicht einschlägig – straferhö- hend zu berücksichtigen. Insgesamt ist der Beschuldigte somit mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen.
E. 5.5 Die Vorinstanz hat die Tagsatzhöhe ausgehend von einem monatlichen Einkommen von rund Fr. 5'000.– und unter Hinweis auf geltend gemachte Schul- den auf Fr. 80.– festgesetzt (Urk. 35 S. 22). Im Berufungsverfahren hat der Be- schuldigte keine Unterlagen zu seiner finanziellen Situation eingereicht. Er gab an, aktuell rund Fr. 6'000.– netto pro Monat zu verdienen und bestätigte im Übri- gen seine bisherigen Aussagen zu seinen Finanzen (Prot. II S. 7 f.). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte keine Unterhaltspflichten hat, mit seinem Cousin zusammenwohnt und die Geschäftsfahrzeuge (aktenkundig sind ein BMW 730d sowie ein Porsche Panamera, Urk. D1/1 S. 2 und D2/5 S. 2) privat nutzen darf, scheint dies als sehr wohlwollender Ansatz (auch im Vergleich zum 2015 durch das Obergericht auf Fr. 130.– festgesetzten Tagessatz, vgl. Urk. 39). Jedoch ist dieser aufgrund des im Berufungsverfahrens zu beachtenden Ver- schlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu bestätigen. Entsprechend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu be- strafen.
E. 5.6 Ebenfalls aufgrund des Verschlechterungsverbots ist die Strafe bedingt aufzuschieben, wobei sich die Ansetzung einer längeren als dreijährigen Probe- zeit aus dem gleichen Grund verbietet. Die Ansetzung einer kürzeren Probezeit ist aufgrund der Vorstrafen und insbesondere aufgrund der Delinquenz während lau- fendem Berufungsverfahren betreffend Verkehrsregelverstössen nicht gerechtfer- tigt. Damit hat es bei der vorinstanzlichen Regelung sein Bewenden.
- 12 -
E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 6.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gespro- chen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch en- denden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 6.2 Nachdem der Beschuldigte neu einzig wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz zu bestrafen ist, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens – mit Ausnahme der Gutachtenskosten betreffend die Untersuchung der gefundenen Pistole auf DNA-Spuren in Höhe von Fr. 1'548.–, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (vgl. Urk. 35 S. 24) – in Abänderung der vorinstanzlichen Kostenregelung lediglich zu einem Drittel bzw. im Umfang von Fr. 900.– aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 6.3 Angesichts der im Berufungsverfahren umstrittenen Punkte halten sich in diesem Verfahrensabschnitt Obsiegen und Unterliegen des Beschuldigten die Waage, weshalb ihm die Kosten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
E. 6.4 Aufgrund der nunmehr vorzunehmenden Kostenverteilung rechtfertigt es sich sodann, dem Beschuldigten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine auf zwei Drittel reduzierte Entschädigung für anwaltliche Verteidi- gung in Höhe von Fr. 2'670.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen (Urk. 27 in Verbindung mit Urk. 35 S. 24). Für das Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten ein Auf- wand für anwaltliche Bemühungen in Höhe von rund Fr. 3'210.– (Urk. 45 bzw. Urk. 47/2 zuzüglich 3 Stunden à Fr. 250.– für die Berufungsverhandlung samt Nachbesprechung [inkl. MwSt.]) entstanden, welcher ihm zur Hälfte zu entschädi-
- 13 - gen ist. Mithin ist ihm für die Untersuchung und das Verfahren vor beiden Instan- zen eine Gesamtentschädigung von aufgerundet Fr. 4'300.– (inkl. MwSt.) zuzu- sprechen, unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 18. Januar 2016 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz [Tragen einer Schusswaffe ohne Bewilligung] und vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung), 5 (definitive Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände), 6 (Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Vergehens gegen das Waffenge- setz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 27 WG.
- Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird der Be- schuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden im Umfang von Fr. 900.– dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. - 14 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'800.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 4'300.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger E._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Dienste, Zentralstelle Waf- fen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Lagerbehörde], − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. - 15 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Oktober 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160190-O/U/ag Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie die Gerichtsschreibe- rin lic. iur. Leuthard Urteil vom 28. Oktober 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
18. Januar 2016 (GG150078)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
14. September 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/18). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 27 WG (Tragen eines Schlagstockes ohne Bewilligung) − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 27 WG (Tragen einer Schusswaffe ohne Bewilligung) − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. De- zember 2015 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände: − Pistole, Marke Walther, Modell TPH, Nr. …, Kaliber 6.35 mm (Asser- vat-Nr. …) − Bestandteil/Zubehör für Waffe, 1 Magazin (Asservat-Nr. …) − Munition, 4 Patronen, Marke Thun, Kaliber 6.35 mm (Asservat-Nr. …) − Teleskopschlagstock (…) werden definitiv eingezogen. Der Teleskopschlagstock ist durch die Bezirks- gerichtskasse zu vernichten. Die Pistole (mit Magazin und 4 Patronen) wird
- 3 - der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen, un- ter Hinweis auf die übereinstimmende DNA-Spur ….
6. Die Zivilforderung des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 1'548.– Auslagen Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Gebühr für die Untersuchung (Fr. 1'500.–) und des gerichtlichen Verfah- rens (Fr. 1'200.–) werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen (1/3) auf die Gerichtskasse genommen. Die Auslagen für das Vorverfahren (Fr. 1'548.–) werden auf die Gerichtskasse genommen.
9. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'335.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugespro- chen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 46 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen Vergehens gegen das Waf- fengesetz (Schlagstock) schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 50.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
- 4 -
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 42, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _______________________________ Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Bülach, Einzelgericht, vom 18. Januar 2016, meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. Januar 2016 fristgerecht Berufung an (Urk. 30; Art. 399 Abs. 1 StPO). 1.2. Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Beschuldigten am 19. April 2016 zugestellt (Urk. 34), worauf er innerhalb der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO am 25. April 2016 seine Berufungserklärung einreichte (Urk. 37). 1.3. Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland (fortan Staatsanwaltschaft) die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 42). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 40). 1.4. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte persönlich sowie sein erbetener Verteidiger, Rechts- anwalt lic. iur. X._____, erschienen sind (Prot. II S. 3).
2. Umfang der Berufung Die Berufung wurde auf die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 27 WG [Tragen eines Schlagstockes ohne Bewilligung] und Drohung
- 5 - im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 1), die damit zusammenhän- genden Punkte (Strafhöhe, Vollzug, Kostenauflage; Dispositivziffern 3, 4 und 8) sowie die Frage der Höhe der dem Beschuldigten zustehenden Prozessentschä- digung (Dispositivziffer 9) beschränkt (Urk. 37 S. 2; Art. 399 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass der Freispruch vom Vorwurf des Ver- gehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 27 WG [Tragen einer Schusswaffe ohne Bewilligung] und vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dispositivziffer 2), die Anordnung der definitiven Einziehung der beschlagnahm- ten Gegenstände (Dispositivziffer 5), die Verweisung der Zivilforderung des Pri- vatklägers auf den Zivilweg (Dispositivziffer 6) sowie die Kostenfestsetzung (Dis- positivziffer 7) in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.).
3. Sachverhalt 3.1. Wie vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte auch heute, keinen Schlag- stock, sondern einen Teleskopradschlüssel bei sich im Fahrzeug gehabt zu ha- ben. Ebenso hielt er daran fest, sich zwar sinngemäss in der ihm vorgeworfenen Art geäussert zu haben. Er habe aber weder gesagt noch gemeint, dass er einem Polizisten eine Kugel in den Kopf schiessen werde, vielmehr habe er dies als all- gemeine Feststellung platziert (Prot. II S. 8 ff.). Damit ist – wie vor Vorinstanz – von einem bestrittenen Sachverhalt auszugehen, welcher vorab anhand der vor- liegenden Beweismittel zu erstellen ist. Was die dabei zu berücksichtigenden Grundsätze und Beweisregeln angeht, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Vorderrichters verwiesen werden (Urk. 35 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Der von der Anklagebehörde als "Schlagstock" bezeichnete Gegenstand wurde als Beweismittel beschlagnahmt (Urk. D1/7/3). Wie der Vorderrichter zu Recht erkannte, handelt es sich dabei um einen Teleskopradschlüssel, wobei der vordere Teil, worauf der Aufsatz ("Nuss") anzubringen wäre, derart unbrauchbar gemacht wurde, dass er in seiner ursprünglichen Funktion nicht mehr benützt werden kann (vgl. hierzu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 35
- 6 - S. 13). Inwiefern dieser Gegenstand als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d des Waffengesetzes zu qualifizieren ist, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu klären sein. 3.3. Wie bereits erwähnt, bestritt der Beklagte weder vor Vorinstanz (Prot. I S. 12 f.) noch heute (Prot. II S. 10 ff.), sich – zumindest sinngemäss – in der ihm vorgeworfenen Art geäussert zu haben. Er bestritt jedoch, dies im Wissen, dass sich der Privatkläger davon persönlich durch den Beschuldigten bedroht fühlen würde, gemacht und Solches auch gewollt zu haben. Was der Täter wusste, wollte, oder in Kauf nahm, gehört zum Inhalt des subjekti- ven Tatbestandes. Seine Feststellung ist jedoch Bestandteil der Sachverhaltsab- klärung. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer ein- gehenden Würdigung des äusseren Täterverhaltens sowie allenfalls weiterer Um- stände geschlossen werden kann. Es sind somit die äusseren Tatumstände, wel- che die Feststellung erlauben, der Täter habe den Erfolg gewollt oder in Kauf ge- nommen zu erstellen. In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal festzuhalten, dass der reine Wort- laut keine direkt vom Beschuldigten ausgehende Bedrohung beinhaltet, was sich mit der Darstellung des Beschuldigten deckt. Hinzu kommt nun, dass die beiden als Zeugen befragten Personen, B._____ und C._____, beide Polizeibeamte wie der Privatkläger auch, die Aussagen auch nicht derart verstanden. So erklärte der Zeuge B._____ anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwältin, der Be- schuldigte habe sinngemäss gesagt, dass "irgendeinem von uns einer in den Kopf schiessen sollte". Er habe dies damals als äusserst unqualifizierte Bemerkung abgetan (Urk. D2/10 S. 3 und 5). In seinem tatnäheren Wahrnehmungsbericht hatte er den inkriminierten Satz noch derart zitiert: "Irgendwann schiesst jemand einem von euch eine Kugel in den Kopf" (Urk. D2/8 S. 2). Der Zeuge C._____ gab die Aussage des Beschuldigten in seinem Wahrnehmungsbericht folgendermas- sen wieder: "Wenn ihr so weitermacht, dann gibt es Probleme. Ihr müsst euch nicht wundern, wenn plötzlich hier eines Tages jemand mit einer Waffe auf die Polizei losgeht" (Urk. D2/11 S. 2), was er auch anlässlich seiner Zeugeneinver- nahme sinngemäss bestätigte (Urk. D2/12 S. 4). Und selbst der Privatkläger ging
- 7 - nach der angeblichen Drohung zunächst weiterhin der Verzeigungstätigkeit nach. Erst danach sei ihm richtig bewusst geworden, was der Beschuldigte da genau gesagt habe (Urk. D2/5 S. 6). Diese verzögerte Wahrnehmung ist denn allenfalls auch der Grund dafür, weshalb er seinen Wahrnehmungsbericht erst über drei Wochen nach dem Vorfall und nachdem der Beschuldigte hierzu erstmals polizei- lich befragt worden war, erstellte (vgl. Urk. D2/3 und 5). Bei dieser Sachlage – zwei direkte Zeugen haben den Satz in dem Sinne ver- standen, wie ihn der Beschuldigte gemeint haben will – ist jedenfalls zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er mit seiner Äusserung lediglich, wenn auch auf tiefstem Niveau, seinem Unmut über die als schikanös empfunde- ne Verzeigung Luft machen, jedoch nicht den Privatkläger in Angst und Schre- cken versetzen wollte. Mithin kann der subjektive Sachverhalt nicht erstellt wer- den.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzube- hör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54) gelten als Waffen im Sinne des Gesetzes "Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern". Die Aufzählung ist nicht abschliessend, was durch das Wort "na- mentlich" verdeutlicht wird. Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG lässt offen, ob die Zweckbestimmung der Geräte rein objektiv zu verstehen ist oder auch subjek- tive Momente massgebend sein sollen bzw. können. Die Botschaft schweigt sich dazu und zur Tragweite der Norm überhaupt aus (Botschaft, BBl 1996 I 1058 f.). Die Lehre geht übereinstimmend von einem objektiven Verständnis der Zweckbe- stimmung aus (Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffenge- setzes, AJP 2000 S. 153-171, 158; Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 44 f., 58 f.). Das Bundesgericht hat hierzu in BGE 129 IV 348, 351 aus- geführt: "Das Abstellen auf die nach dem Erscheinungsbild und der allgemeinen Verkehrsanschauung objektiv erkennbare Zweckbestimmung der Gegenstände entspricht angesichts der im Gesetz beispielhaft aufgezählten Waffenarten, deren Beschaffenheit keine Zweifel an ihrer objektiven Zweckbestimmung lässt, eindeu-
- 8 - tig den Intentionen des Gesetzgebers. Damit stellt das Gesetz auf das einzige verhältnismässig verlässliche Abgrenzungskriterium ab. Subjektive Momente sind somit unbeachtlich." Damit aber ist für den vorliegenden Fall einzig gesagt, dass ein voll funktionsfähiger Teleskopradschlüssel aufgrund seiner objektiven Zweck- bestimmung als Werkzeug und nicht als Waffe im genannten Sinn zu qualifizieren wäre. Vorliegend handelt es sich jedoch um einen für seine ursprüngliche Zweckbe- stimmung unbrauchbaren Gegenstand, der aufgrund seiner äusseren Beschaf- fenheit und gemäss der Zugabe des Beschuldigten gegenüber der Polizei (Urk. D1/2 S. 2) auch aufgrund seiner (neuen) Zweckbestimmung jedenfalls als Waffe im angesprochenen Sinn geeignet und gedacht und insbesondere auch als solche zu erkennen war (vgl. die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters, Urk. 35 S. 9). Weissenberger erwägt hierzu in überzeugender Argumentation (a.a.O., S. 158): "Der Begriff der Waffe erstreckt sich hier allein auf Gegenstände, die nach der Art ihrer Herstellung bzw. Abänderung oder nach der herrschenden Verkehrsauffassung von vornherein (auch) als Angriffs- oder Verteidigungsmittel dienen. Die Geräte müssen zudem ihrer Natur nach objektiv dazu bestimmt sein, durch Hieb, Stoss, Stich, Schlag und/oder Wurf Körperverletzungen im Sinne der Art. 122 und 123 StGB zuzufügen. Das ist nicht der Fall bei unmanipulierten ge- wöhnlichen Gegenständen wie Steinen, Stöcken, Hämmern, Flaschen, Schrau- benziehern, Baseball- und Golfschlägern, Boccia- oder Pétanque-Kugeln, Fahr- radketten usw., auch wenn mit ihnen erhebliche Verletzungen beigebracht werden können. Damit wird der Anwendungsbereich der Norm genügend klar begrenzt. Wurden solche Gegenstände hingegen in einer Weise präpariert, dass sie objek- tiv einzig oder doch in erster Linie dazu bestimmt erscheinen, als Angriffs- oder Verteidigungswerkzeuge (zweckfremd) eingesetzt zu werden, haben sie als Waf- fen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG zu geltend. An das Ausmass der Präpara- tion sind dabei keine hohen Anforderungen zu stellen. Hingegen genügt die Zweckentfremdung eines Alltagsgegenstades allein nicht, um ihn zu einer Waffe im Sinne des Waffengesetzes werden zu lassen." Unter Hinweis auf die soeben zitierten Ausführungen ist der anklagegegenständliche, manipulierte Teleskoprad- schlüssel jedenfalls als Waffe im Sinne des Waffengesetzes zu qualifizieren, da
- 9 - seine wesensgemässe und nach objektiven Kriterien betrachtete, zentrale oder zumindest überwiegende Zweckbestimmung in der Verletzung von Menschen zu sehen ist (vgl. BGE 129 IV 351). Nachdem dies feststeht, behalten die Erwägungen des Vorderrichters unter Zif- fer 6.6 des angefochtenen Urteils vollumfänglich ihre Gültigkeit. Entsprechend ist
– um Wiederholungen zu vermeiden – darauf zu verweisen und ist der Beschul- digte des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von dessen Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit dessen Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 27 schuldig zu sprechen. 4.2. Was den Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB angeht, fehlt es vorliegend – wie oben dargelegt (vgl. Ziff. 3.3) – am subjektiven Tatbe- stand. Entsprechend ist der Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist sodann anzumerken, dass – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – bereits an der Tatbestandsmässigkeit des Geäusserten an sich zu zweifeln ist. So stellte sich der Beschuldigte offenbar ausdrücklich nicht als möglicher Täter dar und gab entsprechend auch zu keinem Zeitpunkt Tat- macht respektive persönlichen Einfluss auf das angekündigte Übel vor, womit es sich lediglich um eine zwar völlig deplatzierte, jedoch straflose Warnung gehan- delt haben dürfte (vgl. hierzu BSK Strafrecht II-DELNON/RÜDY, 3. Auflage 2013, Art. 180 N 14).
5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Wie der aktuell eingeholte Strafregisterauszug des Beschuldigten zeigt, wurde dieser – was dem Vorderrichter offenbar nicht bekannt war – am 7. Mai 2014 durch das Bezirksgericht Winterthur wegen Verkehrsregelverstössen verur- teilt. Auf Berufung hin erliess das hiesige Obergericht mit Urteil vom 16. März 2015 eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 130.– und eine Busse von Fr. 1'200.– (Urk. 39). Da das Ersturteil des Bezirksgerichts Winterthur vor der heu- te zu beurteilenden Tat erging, handelt es sich vorliegend nicht um einen Fall ret-
- 10 - rospektiver Konkurrenz und ist keine Zusatzstrafe zum genannten Urteil festzu- setzen, sondern eine selbständige Strafe auszufällen (vgl. BGE 138 IV 113). 5.2. Was die bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Grundsätze an- geht, kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 35 S. 18 ff. und S. 22 bzw. Erw. 10.1 lit. a, c-g sowie Erw. 10.3 lit. c). Nachdem heute lediglich noch eine Straftat zu beurteilen ist, beträgt der ordentli- che Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 33 Abs. 1 WG). Strafschärfende oder strafmildernde Umstände sind nicht ersichtlich. 5.3. Die objektive Tatschwere ist als sehr leicht bis leicht zu qualifizieren. Der Beschuldigte transportierte anklagegemäss das schlagstockähnliche Gerät in sei- nem Fahrzeug von Zürich bis zum Zoll in …, was einer relativ kurzen Strecke ent- spricht. Was das subjektive Verschulden angeht, vermochte der Beschuldigte keine kon- krete, gegen ihn gerichtete Gefährdungssituation zu schildern, weshalb von einem Handeln ohne konkreten Anlass auszugehen ist. Immerhin besteht aber auch kein Grund daran zu zweifeln, dass er die Schlagwaffe lediglich zum Selbstschutz im Auto hatte (Urk. D1/2 S. 2 und Prot. I S. 8), was nicht als verschuldenserhöhen- des Motiv zu werten ist. Dass ihm lediglich eventualvorsätzliches Vorgehen anzu- lasten ist, relativiert das Tatverschulden etwas, weshalb insgesamt von einem sehr leichten Verschulden auszugehen ist. Eine Einsatzstrafe von 25 Tagessät- zen erscheint diesem Verschulden angemessen. 5.4. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, kann vorab auf die Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 35 S. 22). Heute hat der Beschuldigte diese Angaben bestätigt. Ergänzend hat er ausge- führt, dass er das Beautygeschäft "D._____" inzwischen verkauft habe und sein Einkommen ca. Fr. 6'000.– netto pro Monat betrage (Prot. II S. 4 ff.). Dies ist als strafzumessungsneutral zu werten. Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Vor- strafen ist einerseits darauf zu verweisen, dass die vom Vorderrichter noch er- wähnte Vorstrafe aus dem Jahr 2005 mittlerweile gelöscht wurde (Urk. 39). Hin-
- 11 - gegen wurde er neu am 7. Mai 2014 durch das Bezirksgericht Winterthur wegen Verkehrsregelverstössen verurteilt. Das heute zu beurteilende Delikt fällt sodann in die Berufungsfrist des genannten Urteils (vgl. Ziff. 5.1 vorstehend). Die wieder- holte Delinquenz, kurz nach einer erstinstanzlichen Verurteilung bzw. die damit einhergehende tatnahe Vorstrafe ist – auch wenn nicht einschlägig – straferhö- hend zu berücksichtigen. Insgesamt ist der Beschuldigte somit mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen. 5.5. Die Vorinstanz hat die Tagsatzhöhe ausgehend von einem monatlichen Einkommen von rund Fr. 5'000.– und unter Hinweis auf geltend gemachte Schul- den auf Fr. 80.– festgesetzt (Urk. 35 S. 22). Im Berufungsverfahren hat der Be- schuldigte keine Unterlagen zu seiner finanziellen Situation eingereicht. Er gab an, aktuell rund Fr. 6'000.– netto pro Monat zu verdienen und bestätigte im Übri- gen seine bisherigen Aussagen zu seinen Finanzen (Prot. II S. 7 f.). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte keine Unterhaltspflichten hat, mit seinem Cousin zusammenwohnt und die Geschäftsfahrzeuge (aktenkundig sind ein BMW 730d sowie ein Porsche Panamera, Urk. D1/1 S. 2 und D2/5 S. 2) privat nutzen darf, scheint dies als sehr wohlwollender Ansatz (auch im Vergleich zum 2015 durch das Obergericht auf Fr. 130.– festgesetzten Tagessatz, vgl. Urk. 39). Jedoch ist dieser aufgrund des im Berufungsverfahrens zu beachtenden Ver- schlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu bestätigen. Entsprechend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu be- strafen. 5.6. Ebenfalls aufgrund des Verschlechterungsverbots ist die Strafe bedingt aufzuschieben, wobei sich die Ansetzung einer längeren als dreijährigen Probe- zeit aus dem gleichen Grund verbietet. Die Ansetzung einer kürzeren Probezeit ist aufgrund der Vorstrafen und insbesondere aufgrund der Delinquenz während lau- fendem Berufungsverfahren betreffend Verkehrsregelverstössen nicht gerechtfer- tigt. Damit hat es bei der vorinstanzlichen Regelung sein Bewenden.
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6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gespro- chen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch en- denden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. Nachdem der Beschuldigte neu einzig wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz zu bestrafen ist, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens – mit Ausnahme der Gutachtenskosten betreffend die Untersuchung der gefundenen Pistole auf DNA-Spuren in Höhe von Fr. 1'548.–, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (vgl. Urk. 35 S. 24) – in Abänderung der vorinstanzlichen Kostenregelung lediglich zu einem Drittel bzw. im Umfang von Fr. 900.– aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3. Angesichts der im Berufungsverfahren umstrittenen Punkte halten sich in diesem Verfahrensabschnitt Obsiegen und Unterliegen des Beschuldigten die Waage, weshalb ihm die Kosten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 6.4. Aufgrund der nunmehr vorzunehmenden Kostenverteilung rechtfertigt es sich sodann, dem Beschuldigten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine auf zwei Drittel reduzierte Entschädigung für anwaltliche Verteidi- gung in Höhe von Fr. 2'670.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen (Urk. 27 in Verbindung mit Urk. 35 S. 24). Für das Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten ein Auf- wand für anwaltliche Bemühungen in Höhe von rund Fr. 3'210.– (Urk. 45 bzw. Urk. 47/2 zuzüglich 3 Stunden à Fr. 250.– für die Berufungsverhandlung samt Nachbesprechung [inkl. MwSt.]) entstanden, welcher ihm zur Hälfte zu entschädi-
- 13 - gen ist. Mithin ist ihm für die Untersuchung und das Verfahren vor beiden Instan- zen eine Gesamtentschädigung von aufgerundet Fr. 4'300.– (inkl. MwSt.) zuzu- sprechen, unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 18. Januar 2016 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz [Tragen einer Schusswaffe ohne Bewilligung] und vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung), 5 (definitive Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände), 6 (Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Vergehens gegen das Waffenge- setz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 27 WG.
2. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird der Be- schuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden im Umfang von Fr. 900.– dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
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6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'800.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
8. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 4'300.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger E._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Dienste, Zentralstelle Waf- fen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Lagerbehörde], − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
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10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Oktober 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard