Sachverhalt
1. Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte zeigte sich insofern geständig, als er zugab, mit dem Privatklä- ger zur fraglichen Zeit eine verbale Auseinandersetzung gehabt zu haben, anläss- lich derer er in der Küche der gemeinsam bewohnten Wohnung ein Küchenmes- ser behändigt hat. Auch gestand er ein, gesagt zu haben, dass er nun alles been- den würde (Urk. 5/6 S. 1 f.; Urk. 5/7 S. 2 ff.; Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 15 ff.).
2. Bestrittener Sachverhalt 2.1. Demgegenüber bestritt der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungs- verhandlung wie auch bereits vor Vorinstanz und im Vorverfahren, dass er mit dem Messer wissentlich und willentlich eine Stichbewegung in Richtung des Pri- vatklägers ausgeführt hätte. Vielmehr machte er geltend, das Messer zu Verteidigungszwecken in Bezug auf den aggressiv auftretenden Privatkläger behändigt zu haben, welcher ihn davor bedroht, gewürgt bzw. geschlagen habe. Die Aussage, er werde nun alles been- den, habe er gesagt, weil ihn der Privatkläger provoziert habe. Daran, dass ihm D._____ das Messer mit einer Kupferrolle aus der Hand geschlagen habe, erinne- re er sich nicht (Urk. 5/2 S. 2 ff.; Urk. 5/3 S. 2 ff.; Urk. 5/4 S. 2 f.; Urk. 5/5 S. 2; Urk. 5/6 S. 1 f.; Urk. 5/7 S. 2 ff.; Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 16 ff.). 2.2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der bestrittene Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. Im Kern geht es diesbezüglich darum, ob der Be- schuldigte mit dem Messer mindestens eine Stichbewegung in Richtung des Pri- vatklägers ausgeführt hat. Dabei gebietet es der Anspruch auf das rechtliche Ge- hör, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche sich sein Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGer
- 11 - 6P.62/2006 E. 4.2.2. vom 14.11.2006 unter Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b; 125 II 369 E. 2c, 124 V 180 und 112 Ia 107 E. 2b).
3. Beweiswürdigung 3.1. Glaubwürdigkeit der Beteiligten Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stellung, ih- ren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem an- hand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbe- teiligten. Die seitens der Vorinstanz gemachten Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, des Privatklägers (älterer Sohn des Beschuldigten) sowie der Zeugen D._____ (jüngerer Sohn des Beschuldigten) und C._____ (Ehefrau des Beschuldigten) (Urk. 99 E. II.4.) sind zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass für den Beweiswert sämtlicher Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit das massgebende Kriterium bleibt. 3.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen Bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit einer Aussage ist zu prüfen, ob die Sach- verhaltsdarstellungen in wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob ihr Kerngehalt stimmig und ihr Ablauf logisch und schlüssig ist, sowie ob sie – soweit möglich – anhand objektiver Umstände verifizierbar sind. Die wesentlichen, sei- tens des Beschuldigten, des Privatklägers sowie der Zeugen D._____ und C._____ gemachten Aussagen wurden von der Vorinstanz ausführlich und korrekt widergegeben (s. Urk. 99 E. II.5.1.-5.4.), weshalb vorab darauf – wie auch auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen zur Aussagewürdigung (Urk. 99 E. II.2.2.) – verwiesen werden kann. Im Rahmen der nachfolgenden konkreten Würdigung der Beweise ist die Glaubhaftigkeit der seitens der Beteiligten ge- machten Aussagen zu erörtern.
- 12 - 3.3. Konkrete Würdigung 3.3.1. Tatwaffe Das beschlagnahmte Küchenmesser (Urk. 11/1) weist unter Berücksichtigung der runden Form eine Klingenlänge von 20 cm auf. Die Vorinstanz war von einer – bloss unwesentlich kürzeren – Klingenlänge von 19.8 cm ausgegangen (Urk. 99 E. II.6.2.), was aber am Ergebnis, dass es sich bei der Tatwaffe um ein Messer mit einer beträchtlichen Klingenlänge handelt, nichts ändert. 3.3.2. Videoaufnahme und Fotos 3.3.2.1. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde (Urk. 99 E. II.6.1.) liegt eine – von D._____ stammende – Videoaufnahme bei den Akten (Urk. 8; daraus entnommene Video-Standbilder in: Urk. 9 S. 7 ff.), welche in einer Sequenz von 19 Sekunden zeigt, wie der Beschuldigte mit einem Messer und der Privatkläger sich im Korridor der gemeinsam bewohnten Wohnung in einem Ab- stand von schätzungsweise 1 bis maximal 2 Meter gegenüber stehen. Ebenso wurde von der Vorinstanz zutreffend erwähnt, dass der Beschuldigte darauf dau- ernd sehr laut und aufgebracht spricht und den Privatkläger teilweise anschreit, wie auch, dass der Beschuldigte das Messer anfänglich in seiner rechten Hand hält, während er mit seiner linken Hand wild herumfuchtelt. Auch ist darauf er- sichtlich, dass er danach einen kleinen Schritt zurückmacht und gleichzeitig mit seiner linken Hand an den vorderen Teil des Messers greift, so dass er dieses mit beiden Händen hält, woraufhin er das Messer wieder nur mit der rechten Hand hält und dabei mit der linken Hand auf den Privatkläger zeigt. 3.3.2.2. Ebenso zutreffend wurde ausgeführt, dass der Privatkläger während der ganzen Zeit ruhig und fast regungslos mit beiden Händen vor der Brust vor der Wohnungstüre steht und nur kurz spricht, sowie dass man im Hintergrund zwischendurch eine helle Stimme hört, wobei es sich um die Stimme von C._____ handeln muss (Urk. 99 E. II.6.1.). Es ist beachtenswert, dass es gestützt auf die Aussage des Privatklägers noch ca. fünf Minuten gegangen sei, bis der Beschul-
- 13 - digte im Wohnzimmer eingesperrt worden sei (Urk. 6/1 S. 3), weshalb sich ein grosses Zeitfenster ergibt, welches durch die Videoaufnahme nicht abgedeckt ist. 3.3.2.3. Aus der Videoaufnahme geht indes nicht hervor, dass der Beschuldigte mit dem Messer wissentlich und willentlich eine Stichbewegung in Richtung des Privatklägers ausgeführt hätte. Diesbezüglich sind nachfolgend die seitens der beteiligten Personen gemachten Aussagen zu würdigen. 3.3.3. Aussagen des Beschuldigten 3.3.3.1. Es ist offensichtlich, dass die Darstellung der Geschehnisse durch den Beschuldigten nicht mit den aus der Videoaufnahme festgehaltenen Tatsachen korreliert. Gemäss den Schilderungen des Beschuldigten habe er aus "Selbst- schutz" so gehandelt, um den Privatkläger lediglich zu "blockieren", wohingegen die Ausführung einer Stichbewegung oder mehrerer Stichbewegungen verneint wird (Urk. 5/7 Ziff. 25; Prot. I S. 13; Prot. II S. 16). 3.3.3.2. Aus der Videoaufnahme geht gestützt auf die Körpersprache und das Stimmverhalten der beiden unmittelbar beteiligten Personen vielmehr klar hervor, dass der das Küchenmesser behändigende Beschuldigte als Aggressor auftritt, demgegenüber der Privatkläger sich in der Defensive befindet. Deshalb wider- spricht die seitens des Beschuldigten gemachte Darstellung der Verhältnisse der aus der Videoaufnahme ersichtlichen Sachlage und erscheint bereits gestützt da- rauf nicht glaubhaft. Ausserdem ist beachtenswert, dass der Beschuldigte über- haupt lange Zeit abgestritten hatte, ein Messer behändigt zu haben, weshalb sei- ne Aussagen in Bezug auf die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger generell mit Zurückhaltung zu würdigen sind. Sein Vorbringen, er sei damals betrunken gewesen und habe ein Blackout gehabt (Prot. I S. 13), erscheint auch vor dem Hintergrund der ihm beschiedenen, nicht unbeträchtlichen 1.38 bis 1.52 Ge- wichtspromille Alkohol (Urk. 10/8: rund 3 Stunden nach dem Vorfall) gestützt auf die gutachterlich festgestellte nur leicht verminderte Schuldfähigkeit (Urk. 16/12 S. 43-46 u. 49) unglaubhaft. Die von ihm vorgebrachte Verschwörungstheorie, wonach sich seine Familie zuvor im Sinne eines Komplottes abgesprochen habe, ihn gezielt zu provozieren, bzw. alles geplant gewesen sei, um ihn loszuwerden,
- 14 - erscheint abwegig. Die aus seiner Sicht für das Vorliegen eines Komplotts spre- chenden Umstände, dass seine Frau eine Stunde zuvor gesagt habe, dass sie ihn ins Gefängnis schicken würde, dass ihn der Privatkläger provoziert habe und dass sein Sohn D._____ – sinngemäss von Beginn an geplant – ein Video gemacht habe (Prot. I S. 14 f.), findet im übrigen Beweisergebnis keine Stütze. Auch sein als Rechtfertigung für die Behändigung des Messers geltend gemachtes Vorbrin- gen, dass er zwei Monate vorher zweimal die Polizei gerufen habe, welche beide Male nicht gekommen sei (Prot. I S. 16) bzw. dass ihm seine Ehefrau mit dem Teller auf seinen Bauch geschlagen habe, er die Polizei gerufen habe und diese nicht gekommen sei bzw. dass ihm seine Ehefrau gesagt habe, dass sie ihn ver- giften und umbringen werde (Urk. 6/2 S. 11), erscheint in diesem Zusammenhang vielmehr als verzweifelter Versuch eines Befreiungsschlages, um von den eige- nen konkret vorliegenden Unzulänglichkeiten abzulenken, auch wenn die familiäre Situation erwiesenermassen belastet erscheint (s. hierzu unter E. IV. 3.6.3. die wiedergegeben gutachterlichen Feststellungen). Die Folgerung der Vorinstanz, dass seine Aussagen klare Lügen- und Fantasiesignale und offensichtliche Über- treibungen aufweisen würden und insgesamt als völlig unglaubhaft einzustufen sind (Urk. 99 E. II.6.3.), ist unter Berücksichtigung der Gesamtheit seiner gemach- ten Aussagen als zutreffend zu erachten. 3.3.3.3. Da sich aus den Aussagen des Beschuldigten keine Hinweise in Bezug auf das Vorliegen einer Stichbewegung durch ihn ergeben, sind diesbezüglich die übrigen Beweise zu würdigen. 3.3.4. Aussagen der Zeugin C._____ Die Zeugin C._____ sagte aus, keine Stichbewegung des Beschuldigten gesehen zu haben (Urk. 7/3 S. 5). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie die Wohnung mitten während der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger verlassen hat (s. Urk. 7/3 S. 3 f.), ist das Vorliegen einer später erfolgten Stichbewegung nicht ausgeschlossen.
- 15 - 3.3.5. Aussagen des Zeugen D._____ 3.3.5.1. Demgegenüber beobachtete der Zeuge D._____ die Auseinanderset- zung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger (grösstenteils) von sei- nem Bett aus durch die geöffnete Schlafzimmertüre. Während er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Mai 2015 keine Stichbewegung des Beschul- digten geschildert bzw. ausgesagt hatte, eine solche nicht gesehen zu haben (Urk. 7/1 S. 2 u. 4), gab er demgegenüber anlässlich der staatsanwaltlichen Ein- vernahme vom 24. Juni 2015 auf entsprechende Nachfrage zu Protokoll, dass er eine Stichbewegung gesehen habe, welche der Privatkläger dann mit seiner Hand abgewehrt habe. Ganz genau habe er es aber nicht gesehen. Er habe einfach gesehen, wie der Privatkläger nach hinten gegangen sei, d.h. etwas zurückge- lehnt habe und dann wahrscheinlich mit der Hand abgewehrt habe. Auf die Frage, wie konkret der Beschuldigte diese Stichbewegung gemacht habe, erwiderte der Zeuge D._____, dass er glaube, dass der Beschuldigte einmal beide Hände am Messer gehabt habe. Wirklich gut gesehen habe er es nicht. Er habe einfach ge- sehen, wie der Beschuldigte vorwärts gegangen sei. Das Messer habe er vor sich gehabt (Urk. 7/2 S. 8 ff.). 3.3.5.2. Die augenfälligen Unsicherheiten im Aussageverhalten des Zeugen D._____ hinsichtlich des Vorliegens einer Stichbewegung erscheinen aufgrund seines Blickfelds nachvollziehbar, zumal er – wie es die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 99 E. II.6.5.) – den Beschuldigten von hinten, vom Bett aus allen- falls etwas nach rechts versetzt sah, was aus den bei den Akten liegenden Standbildern der Videoaufnahme ersichtlich ist (vgl. Urk. 9 S. 7-11). Mit der Vor- instanz (Urk. 99 E. II.6.5.) ist davon auszugehen, dass sich der Blickwinkel durch die Bewegungen des Beschuldigten immer wieder ein wenig veränderte, wodurch der Zeuge D._____ tatsächlich nicht immer gesehen haben dürfte, welche Bewe- gungen der Beschuldigte im Einzelnen machte und wie dieser mit dem Messer hantierte, wenn sich jenes vor dem Oberkörper des Beschuldigten befand und er geradeaus auf den Rücken des Beschuldigten schaute. Unter diesen Umständen spricht – wie seitens der Vorinstanz richtig ausgeführt (Urk. 99 E. II.6.5.) – sein wiederholter Hinweis darauf, dass er diese Szene nicht gut gesehen habe, für den
- 16 - Wahrheitsgehalt seiner Aussagen in der zweiten Befragung, auch wenn er zuge- stand, sich mit dem Privatkläger nach dem Vorfall darüber unterhalten zu haben (Urk. 7/2 S. 10), was nachvollziehbar ist. So oder anders erscheint in diesem Zu- sammenhang der zeitliche Ablauf wesentlich. Das tätliche Einschreiten des Zeu- gen D._____ erfolgte gemäss der Darstellung des Privatklägers (Urk. 6/1 S. 3 u.
6) unmittelbar auf die Stichbewegung des Beschuldigten und den darauf folgen- den Schlag des Privatklägers gegen das von diesem behändigte Messer. Vor dem Hintergrund der weiteren Aussage des Privatklägers, dass der Zeuge D._____ just im Moment von seinem Bett aufgestanden sei und dem Beschuldig- ten mit einer Kupferröhre auf die Messerhand geschlagen habe, als er die Stich- bewegung des Beschuldigten mit einem Schlag gegen das Messer parieren konn- te (Urk. 6/1 S. 3 u. 6), ist den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 99 E. II.6.5.) oh- ne Weiteres zu folgen, dass die vorgeworfene Stichbewegung vermutlich ohnehin erfolgt sei, als der Zeuge D._____ die Kupferrolle behändigte bzw. sich nach ei- nem Gegenstand umsah, mit welchem er das Messer aus der Hand des Beschul- digten schlagen könnte (Urk. 7/2 S. 8), weshalb er die Stichbewegung aus diesem Grund nicht gesehen haben konnte. 3.3.6. Aussagen des Privatklägers 3.3.6.1. Den vorinstanzlichen Erwägungen zu den Aussagen des Privatklägers ist darin beizupflichten, dass jene im Kerngehalt konstant und nachvollziehbar er- scheinen sowie aufgrund ihres Detailreichtums und in Absenz von Übertreibungen als äusserst erlebnisbasiert zu bezeichnen sind. Die seitens der Vorinstanz ge- troffene Schlussfolgerung, dass die Aussagen des Privatklägers auch deshalb als sehr glaubhaft einzustufen sind, weil sich der Privatkläger selber belaste, indem er Tätlichkeiten seinerseits gegenüber dem Beschuldigten (Kniestoss in den Bauch, Packen am Hals und Ohrfeigen) zugebe und seine Aussagen durch das Video und die Aussagen der beiden Zeugen gestützt werden würden (Urk. 99 E. II.6.4.), kann vollumfänglich gefolgt werden. Ebenso ist zutreffend, dass die Abweichungen in den Aussagen des Privatklägers geringfügig sind und grund- sätzlich nicht besonders wesentliche Punkte betreffen (s. Urk. 99 E. II.6.4.), wes- halb seine Aussagen auch deshalb sehr glaubhaft erscheinen. Überdies stützen
- 17 - die Aussagen der beiden anderen Zeugen die Aussagen des Privatklägers, aus- genommen dessen Ausführungen zur Stichbewegung des Beschuldigten, welche von den beiden Zeugen aufgrund ihrer Position respektive ihrer Abwesenheit nicht gesehen werden konnten. 3.3.6.2. Hinsichtlich der Frage, ob in casu eine oder mehrere Stichbewegungen seitens des Beschuldigten erfolgten, sind die Aussagen des Privatklägers indes nicht vollends kohärent. Darauf ist im Folgenden unter Einbezug seiner insgesamt drei Einvernahmen näher einzugehen: 3.3.6.3. In Bezug auf die dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last ge- legte "mindestens eine Stichbewegung" sprach der Privatkläger anlässlich der po- lizeilichen Einvernahme vom 31. Mai 2015 davon, dass der Beschuldigte zuerst eine Stichbewegung mit beiden Händen am Messer und hernach – nachdem er ihn angeschrien gehabt habe, er (der Privatkläger) solle sich verpissen, dass er (der Beschuldigte) krank im Kopf und bereit für mich (den Privatkläger) bzw. zu al- lem bereit sei, nochmals eine Vorwärtsbewegung mit der Messerhand in Richtung seines Bauches gemacht habe. Bei der zweiten Stichbewegung des Beschuldig- ten habe er mit seiner linken Hand gegen die Messerhand schlagen können, wo- raufhin der Beschuldigte einen Schritt zurückgegangen sei. In diesem Moment sei sein Bruder D._____ von seinem Bett aufgestanden und habe mit einer Kupfer- röhre auf die Messerhand des Beschuldigten geschlagen, worauf das Messer zu Boden gefallen sei (Urk. 6/1 S. 3 u. 5 f.). 3.3.6.4. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 17. Juni 2015 sprach der Privatkläger demgegenüber bloss noch von einer Stichbewegung sei- tens des Beschuldigten. Der Beschuldigte habe ausgeholt und ihn ziemlich sicher abstechen wollen. Er habe das Messer mit der Messerspitze in seine Richtung gehalten, wobei die scharfe Seite der Klinge sich aussen befunden habe. Am Schluss sei die Klinge noch ca. 10 cm von seinem Körper entfernt gewesen. Er habe ihn aber abwehren können und habe mit seiner linken Hand auf die Mitte seines Unterarmes geschlagen (Urk. 6/2 S. 7 f.). Auf den Widerspruch in Bezug auf die anlässlich der polizeilichen Einvernahme erwähnten zwei Stichbewegun- gen angesprochen, machte der Privatkläger geltend, dass es nicht zwei Stichbe-
- 18 - wegungen gegeben habe. Das mit den zwei Händen sei ein Missverständnis. Die Stichbewegung sei nach den Beschimpfungen des Beschuldigten, er solle sich verpissen und er sei krank im Kopf, erfolgt (Urk. 6/2 S. 9). Die Videoaufnahme habe laut dem Privatkläger bis kurz vor der Stichbewegung gedauert. Es sei ge- nau jener Teil gewesen, als der Beschuldigte gesagt habe, er solle sich verpissen (Urk. 6/3 S. 10). 3.3.6.5. Anlässlich der weiteren staatsanwaltlichen Einvernahme vom 24. Juni 2015 sprach der Privatkläger weiterhin von einer Stichbewegung gegen ihn (Urk. 6/3 S. 2 f.). 3.3.6.6. Den Vorbringen der Verteidigung ist insofern beizupflichten (s. Urk. 78 S. 8), dass die Angaben des Privatklägers in Bezug auf die Anzahl Stichbewe- gungen widersprüchlich sind. Das Vorbringen der Verteidigung, dass der Privat- kläger anlässlich der zweiten Einvernahme realisiert habe, dass eine Stichbewe- gung mit beiden Händen eher ungewöhnlich und nicht glaubhaft wäre, weshalb er seine Aussagen mit der lapidaren Begründung eines Missverständnisses ange- passt habe (Urk. 78 S. 8), überzeugt allerdings nicht. Es muss – mit der Vorin- stanz (Urk. 99 E. II.6.4.1.) – vor Augen gehalten werden, dass der Privatkläger anlässlich des fraglichen Vorfalles – verständlicherweise – grosse Angst verspürte und es nicht aussergewöhnlich erscheint, dass sich ein Opfer nicht an alle Einzel- heiten zu erinnern vermag, zumal sich der Privatkläger damals auf den Schutz seines Lebens zu konzentrieren hatte. Zudem ist – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Urk. 99 E. II. 6.4.1.) – aus der Videoaufnahme ersichtlich, dass der Beschuldigte das Messer einmal mit beiden Händen gehalten hat, wobei sich seine linke Hand vorne bei der Messerspitze befand (vgl. act. 8 und Urk. 9 S. 9 [unteres Bild] sowie vorstehend unter E. II.E. 3.3.2.), was auch durch die Aussage des Zeugen D._____ bestätigt wird (s. vorstehend unter E. 3.3.5.1.). Daraus ergibt sich, dass der vom Privatkläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme geschil- derte Umstand, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich beide Hände am Messer hatte, sich mit der Videoaufnahme deckt, was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers bestätigt. Zwar handelt es sich dabei nicht um eine Stichbewe- gung, immerhin aber um eine Bewegung des Messers in Richtung des Privatklä-
- 19 - gers, zumal der Beschuldigte das Messer sonst überwiegend in der rechten Hand auf Hüfthöhe hielt (s. Urk. 8 u. 9 S. 7-11). Angesichts dieser Tatsachen erscheint es nicht unplausibel, dass die Darstellung der entsprechenden Situation durch den Privatkläger einen unpräzisen Niederschlag im Polizeiprotokoll fand. Wie die Vorinstanz (vgl. Urk. 99 E. II.6.4.1.) indes zutreffend feststellte, handelt es sich bei der ersten fraglichen Bewegung des Beschuldigten klarerweise um eine Drohge- bärde, mittels welcher der Beschuldigte das Messer in beide Hände genommen und damit in Richtung des Privatklägers geführt hat. Auch ist der Vor-instanz darin beizupflichten (Urk. 99 E. II.6.4.1.), dass der Umstand, dass der Privatkläger sei- ne in der polizeilichen Einvernahme gemachte Aussage später zu Gunsten des Beschuldigten klargestellt hat, indem er ausführte, dass es nicht zwei Stichbewe- gungen gegeben habe (Urk. 6/2 Ziff. 53 und 58), für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen spricht, da er damit den Beschuldigten entlastet hat. 3.3.6.7. Gestützt auf die Aussagen des Privatklägers, deren Glaubhaftigkeit durch die Inkohärenzen hinsichtlich der Anzahl Stichbewegungen – wie gezeigt – keine Einbusse erleidet, ist demnach von einer Stichbewegung des Beschuldigten in Richtung des Privatklägers auszugehen, welche letztlich noch ca. 10 cm von dessen Körper entfernt war. 3.3.6.8. Das seitens der Verteidigung vor Vorinstanz wie auch vor Berufungs- instanz gemachte Vorbringen, die Schilderungen des Privatklägers seien in we- sentlichen Punkten widersprüchlich (Urk. 78 S. 8 ff.; Urk. 125 S. 4 ff.), verfängt überdies in casu nicht: Wie bereits ausgeführt, vermögen die Aussagen des Pri- vatklägers zur seitens des Beschuldigten vorgenommenen Stichbewegung zu überzeugen. Weiter ist im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass eine Stichbewegung nicht im Gegensatz zu einer horizontalen Schnittverletzung – wel- che der Privatkläger anlässlich seiner dritten Einvernahme hinsichtlich des von ihm befürchteten Verletzungsbildes erwähnte (Urk. 6/3 S. 3) – steht und damit durchaus der gleiche Vorgang gemeint sein kann. Vor dem Hintergrund der mit solch einer Situation verbundenen Aufregung erscheint zudem nachvollziehbar, dass man im Nachhinein nicht genau sagen kann, wie die Bewegung erfolgte und welche genauen Folgen sie gezeitigt hätte (s. auch Urk. 99 E. II 6.4.1.). Ferner dif-
- 20 - ferieren die Distanzangaben des Privatklägers betreffend seines Abstands zum Beschuldigten nur geringfügig zwischen 1 bis 1.5 Metern (Urk. 6/1 S. 3; Urk. 6/3 S. 3) bzw. 1.5 bis 1.8 Metern (Urk. 6/2 S. 7), wobei es sich um blosse Schätzun- gen handelt und noch dazu kommt, dass sich die beiden Kontrahenten in Bewe- gung befanden, was auch aus der Videoaufnahme (Urk. 8) ersichtlich ist. Der ent- sprechende Einwand der Verteidigung und ihre zentimetergenauen Berechnun- gen zum Armradius und der angeblich daraus resultierenden Unmöglichkeit von Verletzungen (Urk. 78 S. 9) gehen deshalb fehl. Im Übrigen erscheint es ohne Weiteres als plausibel, dass eine Verletzung des Privatklägers erfolgt, wenn der Beschuldigte mit dem Messer in der ausgestreckten Hand einen kleinen Schritt in Richtung des Privatklägers macht, womit von untergeordneter Bedeutung er- scheint, dass die vorliegende Auseinandersetzung – einhergehend mit der Vertei- digung (Urk. 78 S. 9) – nicht die Dynamik eines Handgemenges aufwies. Die ent- sprechenden Feststellungen der Vorinstanz erweisen sich jedenfalls als zutref- fend (Urk. 99 E. 6.4.1. u. 6.4.2.). 3.3.6.9. Seitens der Verteidigung wurde ferner geltend gemacht, dass die Dar- stellung des Privatklägers auch deshalb unglaubwürdig sei, weil die natürliche Reaktion auf eine gegen sich gerichtete Stichbewegung ein Zurückweichen wäre, was der Privatkläger jedoch gerade nicht gemacht hätte, weil andernfalls ein Schlag gegen den stechenden Arm des Beschuldigten per se nicht möglich ge- wesen wäre (Urk. 78 S. 9 f.): So habe der Beschuldigte gemäss den Angaben des Privatklägers eine Stichbewegung gemacht, so dass das Messer in einer relativ geraden Linie zum Körper des Privatklägers geführt worden sein müsse. Wenn er zur Abwehr der Stichbewegung mit seiner linken Hand gegen den Unterarm des Beschuldigten geschlagen hätte, müsse seine Hand bzw. sein Arm eine kurvige Bewegung gemacht haben, zuerst gegen die Mitte und dann nach aussen. An- dernfalls hätte er direkt in das Messer geschlagen. Hinzu komme, dass der Arm des Privatklägers bei seiner angeblichen Abwehr einen längeren Weg hätte zu- rücklegen müssen, als der Arm des Beschuldigten bei dessen kurzen Stichbewe- gung. Überdies hätte der Privatkläger mit seiner Abwehrreaktion auch erst starten können, nachdem der Beschuldigte mit der Stichbewegung begonnen hätte. Das
- 21 - angebliche Abwehren sei in Anbetracht der extrem kurzen Zeitabläufe nahezu unmöglich. Die Auffassung der Vorinstanz, dass der Privatkläger sehr nahe vor der Woh- nungstüre gestanden sei, weshalb er nicht weiter habe zurückweichen können und damit die natürliche Reaktion auf eine Stichbewegung nicht möglich war (Urk.99 E. II.6.4.3.), erscheint im Einklang mit der Verteidigung (Urk. 125 S. 5) wenig überzeugend. Aus den Fotos und der Videoaufnahme geht hervor, dass sich der Privatkläger im entsprechenden Zeitpunkt immerhin noch gute (geschätz- te) mindestens zwei bis drei Meter von der Wohnungstüre entfernt befunden ha- ben dürfte (s. insb. auch Urk. 9 S. 4 [unteres Bild]). Selbst wenn sich der Privat- kläger später noch weiter nach hinten bewegt haben sollte – was per se ange- sichts der Situation naheliegend erscheint – ist zu berücksichtigen, dass er den Beschuldigten im Anschluss in das Wohnzimmer warf, dessen Eingang sich auf der Höhe der aus dem verfügbaren Bildmaterial ersichtlichen Position des Be- schuldigten befand (s. insb. Urk. 9 S. 4 [oberes Bild]). Dies lässt es vielmehr als plausibel erscheinen, dass sich die Positionen des Beschuldigten und des Privat- klägers zwischenzeitlich nicht mehr wesentlich verändert hatten. Allerdings muss dem Einwand der Verteidigung (Urk. 125 S. 5), der Privatkläger hätte die Woh- nung verlassen können, um sich der Gefahr zu entziehen, entgegengehalten wer- den, dass er dazu dem mit einem Messer bewaffneten Beschuldigten den Rücken hätte zukehren müssen. Weder hätte dies ein rationales Verhalten dargestellt, noch konnte ein entsprechendes Verhalten von ihm erwartet werden. So oder anders halten indes die Schilderungen des Privatklägers den Einwänden der Verteidigung ohne Weiteres stand. So muss aufgrund des aus der Videoauf- nahme (Urk. 8) gewonnenen Eindrucks davon ausgegangen werden, dass die Motorik des Beschuldigten hinsichtlich seiner Schnelligkeit etwas eingeschränkt war, was unter Berücksichtigung seines nicht unbeträchtlichen Alkoholkonsums (welcher im Zeitpunkt der Blutentnahme 1.38 bis 1.5 Gewichtspromille Alkohol zu- tage förderte: s. Urk. 10/8 S. 2), nicht erstaunt. Zudem ist mit der Vorinstanz (Urk. 99 E. II.6.4.3.) festzustellen, dass auf den Fotos bzw. der Videoaufnahme ersicht- lich ist, dass der Privatkläger seinen linken Arm auf seinem Bauch hatte (Urk. 8
- 22 - und 9 S. 7-11) und dass er in dieser Position bei einem mit der rechten Hand ausgeführten Messerstich des Beschuldigten schnell beim Unterarm des Be- schuldigten sein konnte. Nicht bekannt ist, in welcher Position der Beschuldigte dem Privatkläger gegenüber stand, als der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Stichbewegung ausführte. Klar ist, dass je nach Position der beiden Beteiligten ein Verteidigungsschlag einfacher oder weniger einfach möglich war, was sich im Einzelnen aber nicht mehr erstellen lässt. Im Übrigen ist der Vorinstanz (Urk. 99 E. II.6.4.4.) darin beizupflichten, dass aus dem seitens der Verteidigung (Urk. 78 S. 10) vorgebrachten Umstand, dass die Abwehr eines Messerangriffes in vielen Fällen zu Verletzungen führt, nicht abgeleitet werden könne, dass sich auch der Privatkläger hätte verletzen müssen. Entgegen den Ausführungen des Verteidi- gers und im Ergebnis im Einklang mit der Vorinstanz ist deshalb gestützt auf die gemachten Erwägungen festzuhalten, dass ein Abwehren der Attacke seitens des Beschuldigten in der vom Privatkläger geschilderten Art durchaus möglich er- scheint, weshalb auch deshalb kein Grund besteht, an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu zweifeln. 3.3.7. Ergebnis Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers ist in casu erstellt, dass der Beschuldigte eine Stichbewegung mit dem Messer in Richtung des Bauches des Privatklägers, welcher ihm in einer Entfernung von ca. 1-2 Metern gegen- überstand, ausführte, wobei das Messer letztlich noch ca. 10 cm von dessen Kör- per entfernt war. IV. Rechtliche Würdigung
1. Parteistandpunkte und vorinstanzliches Urteil 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz, der Beschuldigte der ver- suchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, wobei sie ihm diesbezüglich zu- mindest Eventualvorsatz vorwirft (vgl. Anklage Urk. 26 S. 4). Anlässlich des vor- instanzlichen Hauptverfahrens wurde seitens der Staatsanwaltschaft signalisiert,
- 23 - dass die Anklage entsprechend ergänzt werden könne, sollte das Gericht der Auf- fassung sein, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten den Tod des Privatklä- gers in Kauf genommen habe (Urk. 77 S. 7). Eine tatsächliche Ergänzung der An- klage wurde indes – soweit ersichtlich – nicht vorgenommen. 1.2. Im Berufungsverfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, wobei sie ihm diesbezüglich zumindest Eventualvorsatz vorwirft (s. auch vorstehend unter E. II.2.). 1.3. Demgegenüber stellte sich die Verteidigung vor Vorinstanz auf den Standpunkt - allerdings von einem anderen Sachverhalt ausgehend -, der Beschuldigte sei freizusprechen, andernfalls habe er sich eventualiter der ver- suchten einfachen Körperverletzung und subeventualiter der versuchten schwe- ren Körperverletzung schuldig gemacht (vgl. Urk. 78). Im Berufungsverfahren beschränkte sich die Verteidigung auf die Rüge der Sach- verhaltserstellung durch die Vorinstanz; konkrete Ausführungen zur rechtlichen Würdigung machte sie keine (Urk. 125). 1.4. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschuldigte habe den Tatbestand der versuchten (eventual-) vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. Urk. 99).
2. Objektiver Tatbestand 2.1. Seitens der Vorinstanz wurde zutreffend festgehalten, dass vorliegend in ob- jektiver Hinsicht weder eine Tötung noch eine Körperverletzung vorliege, weshalb ein Tötungs- oder Körperverletzungstatbestand nur im Sinne einer versuchten Tatbegehung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt sein könne (Urk. 99 E. III.1.). 2.2. Deshalb verbleibt zu prüfen, ob ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt, welcher sich dadurch auszeichnet, dass der Täter sämtliche sub- jektiven Tatbestandsmerkmale (insbesondere Vorsatz) erfüllt und seine Tatent-
- 24 - schlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Verweisen).
3. Subjektiver Tatbestand 3.1. Gemäss Art. 122 StGB wird wegen schwerer Körperverletzung bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder un- brauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). 3.2. Gemäss Art. 111 StGB wird wegen Tötung bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfol- genden Artikel zutrifft. 3.3. In casu ist vorab zu prüfen, ob beim Beschuldigten Vorsatz hinsichtlich einer Tötung vorlag. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt indessen bereits, wer die Ver- wirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss demnach einerseits um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung und nimmt anderer- seits den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und fin- det sich mit ihm ab (vgl. BGE 134 IV 26 S. 3.2.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.2. und 8.3. m.H.), mag er ihm auch unerwünscht sein. Gefordert ist mithin das Wissen des Täters darum, dass seine Handlungen beim Opfer mindes- tens möglicherweise den Tod bewirken können sowie sein auf den Tod des Op- fers gerichteter Wille resp. die Inkaufnahme des Todes des Opfers. Nicht erforder- lich ist, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretenen konkreten Folgen vorgestellt zu haben braucht (BSK STGB II- ROTH/BERKEMEIER, 3. Auflage, Basel 2013, N 25 zu Art. 122 StGB sowie BSK STGB II - SCHWARZENEGGER, 3. Auflage, Basel 2013, N 7 zu Art. 111 StGB, DONATSCH, Strafrecht III, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 50).
- 25 - 3.4. Eventualvorsatz kann unter anderem angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltes als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme dieses Erfolgs gewertet werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bloss möglich ist, ja selbst dann, wenn sich diese Möglichkeit, statistisch gesehen, nur relativ selten verwirklicht. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Even- tualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukom- men. Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben der Tatbestandserfüllung schliesst deren Inkaufnahme nicht aus. Auch die dem Täter bekannte Nähe des Verlet- zungsrisikos ist entscheidend. Je näher die Möglichkeit der Tatbestandsverwirkli- chung liegt, desto eher lässt sich auf eine Inkaufnahme schliessen (vgl. ZR 109 [2010] Nr. 58 und Urk. 100 S. 32). Diese Kriterien wiederholte das Bundesgericht auch in einem jüngeren Entscheid (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_572/ 2011 vom 20. Dezember 2011, E. 2). 3.5. Das Bundesgericht hat sich mehrfach mit dem subjektiven Tatbestand bei Messerstechereien befasst und jeweils die Voraussehbarkeit der Todesfolge bei Messerstichen anerkannt. Insbesondere hat das Bundesgericht bereits vor ge- raumer Zeit festgehalten, das Wissen um das Vorhandensein von wichtigen Or- ganen und Blutgefässen im Bauchbereich bzw. Brustbereich könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden und verschiedentlich darauf hingewiesen, dass es keiner besonderen Intelligenz bedürfe, um zu erkennen, dass ungezielte Messer- stiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können (vgl. BGE 109 IV 6; Entscheid des Bundesgerichtes 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2.). Für die Bejahung eines Tötungseventualvorsatzes ist allerdings nicht notwendig, dass eine Stichbewegung mit grosser Wucht vorgenommen wird (BGer 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4.). 3.6.1. Wie zuvor erwähnt (E. III.2.1.-2.2.) bestreitet der Beschuldigte, dass er mit dem Messer wissentlich und willentlich eine Stichbewegung in Richtung des Privatklägers ausgeführt hätte. Er bringt vor, das Messer zu Verteidigungszwe-
- 26 - cken in Bezug auf den aggressiv auftretenden Privatkläger behändigt zu haben, welcher ihn davor bedroht, gewürgt bzw. geschlagen habe. Die Aussage, er wer- de nun alles beenden, habe er gesagt, weil ihn der Privatkläger provoziert habe, respektive habe sich darauf bezogen, dass er die Arbeit in der Schweiz beenden und nach Indien zurückkehren wolle (Urk. 5/2 S. 2 ff.; Urk. 5/3 S. 2 ff.; Urk. 5/4 S. 2 f.; Urk. 5/5 S. 2; Urk. 5/6 S. 1 f.; Urk. 5/7 S. 2 ff.; Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 16 ff.). 3.6.2. In Bezug auf die vorausgesetzte Wissenskomponente im Rahmen des subjektiven Tatbestandes ist wesentlich, dass der Beschuldigte ausgesagt hat, dass er wisse, dass mit einem solchen Messer lebensgefährliche Verletzungen passieren können (Urk. 5/2 S. 3; Prot. I S. 16 f.). Es darf daher ohne weiteres an- genommen werden, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass die Stichbewe- gung in Richtung des Bauchs des Privatklägers, welche mit einem Messer mit ei- ner Klingenlänge von ca. 20 cm ausgeführt wurde, eine tödliche Verletzung hätte herbeiführen können. Auch wenn das Messer letztlich noch ca. 10 cm vom Körper des Privatklägers entfernt war, ist – mit der Vorinstanz (Urk. 99 E. III.2. S. 31) – zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sehr aufgebracht war und zudem unter erheblichem Alkoholeinfluss (immer noch 1.38 bis 1.52 Gewichtspromille bei der Blutentnahme ca. drei Stunden nach dem Vorfall: Urk. 10/8) stand. Unter diesen Gegebenheiten und der Tatsache, dass der Privatkläger den Stich abwehren konnte, kann gesagt werden, dass eine nur geringfügig andere Bewegung entwe- der des Beschuldigten oder aber des Privatklägers bei der ausgeführten Stichbe- wegung sehr wohl zu dessen Tod hätte führen können und dass letztendlich die genauen Auswirkungen des Stiches und damit auch ein allfälliger Eintritt des To- des des Privatklägers im Bereich des Zufälligen lagen. Dieses Wissen ist dem Beschuldigten anzurechnen. 3.6.3. In Bezug auf die im Rahmen des subjektiven Tatbestandes zusätzlich erforderliche Willenskomponente gibt es sowohl Umstände, die dafür sprechen, dass der Beschuldigte den Tod des Privatklägers in Kauf nahm, wie auch solche, die dagegen sprechen.
- 27 - Auch wenn durch seine Bestreitung der Stichbewegung keine abschliessenden Rückschlüsse auf den damaligen Willen des Beschuldigten bestehen, ist – mit der Vorinstanz (Urk. 99 E. III.2. S. 32) – bedeutsam, dass er aussagte, er werde nun alles beenden, was für eine – sogar allenfalls direktvorsätzliche – Tötung spricht. Auf der anderen Seite bestehen ebenso wichtige Umstände, welche gegen eine Inkaufnahme des Todes des Privatklägers durch den Beschuldigten sprechen. Irritierend ist insbesondere das Verhalten der Ehefrau anlässlich des fraglichen Vorfalls: C._____ verliess die gemeinsame Wohnung, als der Beschuldigte das Messer bereits behändigt hatte und daraufhin dem Privatkläger gegenüberstand, was sich aus ihrer Aussage ergibt (Urk. 7/3 S. 3 f.) wie auch der Videoaufnahme entnommen werden kann, worauf noch ihre Stimme zu hören ist (Urk. 8). C._____ verliess die Wohnung nicht etwa aus Angst oder um Hilfe zu holen, sondern weil sie mit einer Kollegin abgemacht hatte, zu einer Kleideraktion nach E._____ [Ort- schaft] zu gehen (Urk. 7/3 S. 3 u. 5). Auf die Frage, ob sie keine Angst um den Privatkläger (ihren Sohn) gehabt habe, erwiderte sie, das sei nichts Neues, gehe schon seit 22 Jahren so und sei nicht das erste Mal, dass der Beschuldigte mit ei- nem Messer auf sie (die Familie) losgehe (Urk. 7/3 S. 5). Ferner meinte sie, dass der Beschuldigte immer aus irgendeinem Grund mit den Familienmitgliedern schimpfe. Der Beschuldigte sage bereits seit 22 Jahren, dass er sie (die Familie) töten wolle, aber bis jetzt habe er das noch nie gemacht (Urk. 7/3 S. 6). Wenn er wenig trinke, dann nehme der Beschuldigte ein Medikament und gehe schlafen, wenn er hingegen viel trinke, dann müsse "jemand morden" und er sage dann: "Ich schlage, ich schlage, ich schlage" (Urk. 7/3 S. 6). Gestützt auf diese Aussa- gen und insbesondere angesichts des sorglosen Verlassens der Wohnung durch die Ehefrau des Beschuldigten und Mutter des Privatklägers in jenem delikaten Zeitpunkt ergeben sich doch erhebliche Zweifel am Bestand eines Tötungswillens beim Beschuldigten, zumal C._____ aufgrund ihrer langjährigen Ehe imstande sein sollte, das von ihrem Ehemann ausgehende Gefährdungspotential einiger- massen angemessen einzuschätzen. Zudem kann in casu nicht von der Hand gewiesen werden, dass auch der familiä- re und kulturelle Hintergrund des Beschuldigten eine Rolle spielt, welcher sein
- 28 - Verhalten vor dem Hintergrund des seit vielen Jahren schwelenden Familienkon- flikts eher als einen verzweifelten Versuch, den aus seiner Sicht erforderlichen Respekt gegenüber ihm und seiner Autorität als Familienoberhaupt zu retablieren, erscheinen lässt, als einen mutwilligen Tötungsversuch. Diesbezüglich erscheinen die Folgerungen der den Beschuldigten begutachtenden Psychiaterin Dr. med. F._____ aufschlussreich, wonach der Beschuldigte neben der fehlenden berufli- chen Anerkennung mittlerweile auch zuhause nicht mehr die Anerkennung und den Respekt, den er erwarte, erhalte, wobei eine Trennung oder Scheidung aus Gründen des Ehrverlusts vor dem Hintergrund traditioneller indischer Werte eher nicht in Frage komme. Während sich die Ehefrau und die Söhne um zunehmende Autonomie zu bemühen scheinen würden, würde dies vom Beschuldigten als norm- und ehrverletzend aufgenommen, worauf er mit Frustration, rigiden Regeln, Hilflosigkeit, Substanzkonsum und Aggression reagiere (Urk. 16/12 S. 42 f.). Die- se Erkenntnisse der Psychiaterin Dr. med. F._____ sind überzeugend und ver- mögen die Zweifel am Tötungswillen des Beschuldigten weiter zu vergrössern. Schliesslich ist – mit der Vorinstanz (Urk. 99 E. III.2. S. 32 u. IV.3.3.) – zu Guns- ten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass vorliegend nicht klar ist, mit wel- chem Schwung und Kraftaufwand dieser zustach. Auch dieser Umstand führt zur Folgerung, dass der vorliegend vom Beschuldigten ausgehende Verletzungswille und damit einhergehend auch die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung nicht dermassen erheblich war, um leichthin einen Tö- tungsversuch anzunehmen. Gestützt auf diese Umstände bestehen – im Gegen- satz zur Vorinstanz (Urk. 99 E. III.2. S. 32 f.) – vielmehr erhebliche und unüber- windbare Zweifel am Tötungswillen des Beschuldigten, weshalb der subjektive Tatbestand von Art. 111 StGB vorliegend als nicht erfüllt zu erachten ist. 3.7. Es verbleibt deshalb zu prüfen, ob beim Beschuldigten Vorsatz hinsichtlich einer schweren Körperverletzung vorlag. Die erforderliche Wissenskomponente ist vorliegend klarerweise als gegeben zu erachten, zumal der Beschuldigte von lebensgefährlichen Verletzungen ausging, welche durch das in Frage stehende Verhalten bewirkt werden könnten (s. oben E. 3.6.2. sowie Urk. 5/2 S. 3; Prot. I
- 29 - S. 16 f.), und auch die übrigen Umstände (s. die oben unter E. 3.6.2. gemachten Erwägungen) zumindest eine schwere Körperverletzung nahelegen. 3.8. In Bezug auf die Willenskomponente hinsichtlich einer schweren Köperver- letzung ist festzuhalten, dass das konkrete Risiko einer Tatbestandsverwirkli- chung mittels Ausführung der Stichbewegung durch den Beschuldigten anhand eines Messers mit einer 20 cm langen Klinge in Richtung des Bauches des Pri- vatklägers, welcher den Stich – der bis 10 cm an den Körper kam – gerade noch abwehren konnte, derart eklatant erscheint, dass der Beschuldigte ohne Weiteres mit dem Eintritt einer schweren Körperverletzung rechnete, womit er sich – im Gegensatz zur Tötung (s. oben unter E. 3.6.3.) – auch abgefunden hat. Immerhin ist in Bezug auf die Schwere der durch den Beschuldigten verwirklichten Sorg- faltspflichtverletzung und der Art der Tathandlung zu bemerken, dass die Stich- bewegung nicht unvermittelt kam. Andererseits fällt zu Lasten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er – wie oben unter E. 3.6.2. bereits erwähnt – sehr aufge- bracht war und zudem unter starkem Alkoholeinfluss (immer noch 1.38 bis 1.52 Gewichtspromille bei Blutentnahme ca. drei Stunden nach dem Vorfall: Urk. 10/8) stand, welche Umstände die von ihm ausgehende Gefahr noch verstärkten, was er in Kauf nahm. Da der Beschuldigte bis heute nicht geständig ist, können be- züglich seiner Beweggründe nur Mutmassungen angestellt werden. Wie zuvor erwähnt, ist zu Gunsten des Beschuldigten in die Waagschale zu werfen, dass es ihm in erster Linie um die Wiederherstellung seiner Autorität als Familienober- haupt ging (s. oben unter E. 3.6.3.). Die dadurch an den Tag gelegte Verhaltens- weise des Beschuldigten kann indes nicht anders interpretiert werden, als dass er nach dem Motto "Komme was wolle" handelte. Er musste das Risiko einer schwe- ren Körperverletzung zwar nicht als sicher, aber als möglich voraussehen. Gleichwohl stach er in Richtung des Bauches des Privatklägers. Die Verhaltens- weise des Beschuldigten kann deshalb nur als entsprechende Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gedeutet werden. 3.9. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte durch sein Verhalten den subjek- tiven Tatbestand von Art. 122 StGB erfüllt.
- 30 - 3.10. Zu ergänzen bleibt, dass die qualifizierte einfache Körperverletzung im Sin- ne von Art. 123 Ziff. 2 StGB im Versuch einer schweren Körperverletzung aufgeht.
4. Tatbestandsmässigkeit Der Beschuldigte erfüllt durch sein Verhalten den Tatbestand von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB.
5. Rechtswidrigkeit Ein Rechtfertigungsgrund für das Handeln der Beschuldigten in Form einer Not- wehrhandlung gemäss Art. 15 StGB oder anderer Art liegt in casu nicht vor, wes- halb von der Rechtswidrigkeit des Handelns des Beschuldigten auszugehen ist.
6. Schuldfähigkeit 6.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist ein Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Ein- sicht zu handeln. Art. 19 Abs. 2 StGB bestimmt, dass das Gericht die Strafe mil- dert, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung besteht bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promille eine Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit, welche aber im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden kann (BGE 122 IV 49 E. 1b). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ord- net die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutach- tung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Art. 20 StGB greift als Re- gel über die Beweisführung in das Prozessrecht ein und weist darauf hin, dass in der Regel eine Begutachtung zu erfolgen hat (BSK-BOMMER, Art. 20 StGB N 14 m.w.H.; PRAXISKOMMENTAR STGB-TRECHSEL, Art. 20 N. 1 m.w.H.), wobei das Bun- desgericht gewisse Ausnahmen zulässt (zu den Voraussetzungen einer Begut- achtung: BGE 116 IV 273).
- 31 - 6.2. In casu liegt ein psychiatrisches Gutachten u.a. über die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt von Dr. med. F._____ vom 2. Dezember 2015 vor (Urk. 16/12). Darin wird dem Beschuldigten zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt eine Alkoholabhängigkeit gemäss ICD-10: F10.2 mit Alkoholintoxikation (ICD-10: F10.00) diagnostiziert (Urk. 16/12 S. 36). Weiter wird festgehalten, dass die Ein- sichtsfähigkeit des Beschuldigte im Tatzeitpunkt aufgrund des erhaltenen Reali- tätsbezugs und der fehlenden Wahrnehmungsstörungen vollständig erhalten und die Steuerungsfähigkeit nicht aufgehoben war. Indes wird dem Beschuldigten eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit beschieden, weil hinsichtlich der Steue- rungsfähigkeit seine Freiheitsgrade zum damaligen Zeitpunkt aus forensisch psy- chiatrischer Sicht aufgrund der Gesamtkonstellation von Müdigkeit, langjährigen Auseinandersetzungen, leichten kognitiven Leistungseinbussen und der hinzu- kommenden Alkoholisierung forensisch relevant eingeschränkt waren (Urk. 16/12 S.40 ff. u. insb. S. 49). 6.3. Ferner liegt ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 7. Juli 2015 bei den Akten, welches dem Beschuldigten rund drei Stunden nach der Tatbegehung eine Blutalkohol- konzentration von 1.38 bis 1.52 Gewichtspromille beschied (Urk. 10/8). 6.4. Gestützt auf die schlüssigen Ausführungen in den beiden erwähnten Gut- achten ist zu Gunsten der Beschuldigten – mit der Vorinstanz (Urk. 99 E. IV.3.2.)
– eine leichte Schuldverminderung im Tatzeitpunkt anzunehmen, wohingegen ei- ne gänzliche Schuldunfähigkeit ausser Betracht fällt.
7. Ergebnis Der Beschuldigte machte sich – mangels Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründen – der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig.
- 32 - V. Sanktion
1. Strafrahmen 1.1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordent- lichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzuset- zen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Rah- men ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Entgegen einer auch in der Praxis weit verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Strafzumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung da- rauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Straf- schärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemes- sene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). 1.2. Der Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) und die verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) können eine Strafmilderung nach sich ziehen (Art. 48a StGB). Es liegen in casu jedoch keine ausserordentlichen Umstände im Sinne der Rechtsprechung vor, welche das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen und dadurch ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens erfordern (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Diese Strafzumessungsfaktoren sind vorliegend deshalb nicht strafmildernd, sondern innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen. 1.3. Vorliegend ist von einem vollendeten Versuch auszugehen, da es nicht im Wirkungsbereich des Beschuldigten lag, ob der Erfolg letztlich eintrat oder nicht.
- 33 - Bei der Verschuldensbewertung spielt es eine Rolle, ob der Täter aus eigenem Antrieb zurückgetreten ist. Dies ist ein Umstand, welcher verschuldensmindernd zu gewichten ist. Tritt dagegen der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, ohne vom Täter beeinflusst worden zu sein, bleibt das Verschulden unbe- rührt. Gleichwohl hat sich dieser Umstand aber zugunsten des Täters auszuwir- ken (BGE 123 IV 49). Beim vollendeten Versuch geht es um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Gesamteinschätzung des Verschuldens auch nicht einbezogen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldens- angemessenen Strafe auszuwirken (s. hierzu nachstehend unter E. 3.3.; vgl. auch MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 215 ff.; bzw. MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100 (2004) Nr. 8 S. 178). 1.4. Der ordentliche Strafrahmen für eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB reicht von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jah- ren Freiheitsstrafe.
2. Strafzumessungsfaktoren Im Übrigen wurden seitens der Vorinstanz zu den Kriterien der Strafzumessung die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen wer- den. Zutreffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkom- ponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 99 E. IV.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Objektive Tatschwere 3.1.1. Bei der Art und Weise des Tatvorgehens offenbarte der Beschuldigte ein nicht unbeträchtliches Aggressionspotential. Als Tatwaffe verwendete er ein Messer mit einer langen Klinge von ca. 20 cm und damit klarerweise einen äus- serst gefährlichen Gegenstand. Die Stichbewegung des Beschuldigten erfolgte in
- 34 - Richtung des Bauches des Privatklägers, womit – was gerichtsnotorisch ist – so- gar eine Tötung plausibel war, was deutlich erschwerend zu berücksichtigen ist. Vom Privatkläger ging vorliegend objektiv gesehen keine Bedrohung aus, selbst wenn der Beschuldigte sich subjektiv provoziert gefühlt haben könnte (s. hernach unter E. 3.2.). Erschwerend fällt indes ferner ins Gewicht, dass der Beschuldigte ankündigte, dass er nun alles beenden werde, womit er Todesdrohungen aus- sprach, mittels welchen er den Privatkläger zusätzlich in grosse Angst um sich selbst und um seinen jüngeren Bruder versetzte (Urk. 6/2 S. 7 u. 10; Urk. 6/3 S. 3). Schliesslich ist zu Ungunsten des Beschuldigten auch zu berücksichtigen, dass er sehr aufgebracht war und zudem unter erheblichem Alkoholeinfluss stand, was sein Verhalten umso unberechenbarer machte und deshalb die von ihm ausgehende Gefährdung erhöhte. Der Vorinstanz (Urk. 99 E. IV.3.1.) ist darin beizupflichten, dass das Vorgehen des Beschuldigten von einer eigentlichen Ge- ringschätzung und einer erschreckenden Gleichgültigkeit gegenüber der körperli- chen Unversehrtheit des Privatklägers zeugt, und dass der Beschuldigte mit die- sem rücksichtslosen Vorgehen eine grosse kriminelle Energie an den Tag legte. 3.1.2. Aus dem Gesagten folgt, dass die objektive Tatschwere in casu als mit- telschwer bis eher schwer einzustufen ist, woraus eine Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe resultiert. 3.2. Subjektive Tatschwere 3.2.1. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fällt zunächst verschuldens- mindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte bloss eventualvorsätzlich handelte. Wie seitens der Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten wurde (Urk. 99 E. IV.3.2.), ist dem Beschuldigten ferner zugute zu halten, dass es sich um eine spontane und nicht etwa von langer Hand geplante Tat handelte. Ebenso erkann- te die Vorinstanz richtig (Urk. 99 E. IV.3.2.), dass das Empfinden der persönlichen Kränkung die subjektive Tatschwere des Beschuldigten weiter reduziert. So wur- de bereits einlässlich gewürdigt (s. oben unter E. IV.3.6.3.), dass die Delinquenz des Beschuldigten als Verzweiflungstat erscheint, welche letztlich in seiner tiefen Frustration und Hilflosigkeit über die mangelnde Anerkennung und Respektsbe- zeugung, welche ihm in seiner Stellung als Familienoberhaupt von seiner Familie
- 35 - entgegengebracht wird, begründet erscheint. Wie dies seitens der Vorinstanz zu- treffend erwogen wurde (Urk. 99 E. IV.3.2.), liegt hingegen keine Strafminderung wegen Handelns in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemüts- bewegung oder unter seelischer Belastung im Sinne von Art. 48 lit. c. StGB vor, da es der Beschuldigte war, welcher die Eskalation nach der zuerst rein verbalen Auseinandersetzung im Wesentlichen selber provozierte und ohne nachvollzieh- baren Grund ein Messer behändigte. Allerdings ist dem Beschuldigten – mit der Vorinstanz (Urk. 99 E. IV.3.2.) – gestützt auf das Gutachten die leicht verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (Urk. 16/12 S. 43-46 und 49; s. oben unter E. IV.6.2.). 3.2.2. Insgesamt vermögen somit die verschuldensmindernden Faktoren die erschwerenden Umstände insgesamt beträchtlich zu relativieren. Entgegen der Vorinstanz ist indes immer noch von einem erheblichen Verschulden auszugehen. Demnach erscheint eine Reduktion der Einsatzstrafe um einen Viertel auf 3 ¾ Jahre Freiheitsstrafe angemessen. 3.3. Vollendeter Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente 3.3.1. Schliesslich gilt es in Betracht zu ziehen, dass es vorliegend beim (vollendeten) Versuch blieb. Wie bereits vorstehend unter E. 1.3. ausgeführt, hat sich dies im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensange- messenen Einsatzstrafe auszuwirken. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbe- standsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduk- tion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer, je näher der tatbestands- mässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war. Stets ist aber eine Herabsetzung der Strafe wegen des Ausbleibens des tatbestands- mässigen Erfolgs zulässig (BGE 123 IV 49), auch wenn – mit der Vorinstanz (Urk. 99 E. IV.3.3.) und entgegen der Auffassung der vormaligen Verteidigung (Urk. 78 S. 14; Prot. I S. 20) – keine Praxis besteht, wonach die Strafe bei einem Versuch üblicherweise um zwei Drittel reduziert wird.
- 36 - 3.3.2. In Betracht zu ziehen ist hierbei, dass es – wie bereits erwähnt – ins- besondere dem Abwehrreflex des Privatklägers, nicht aber dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben ist, dass der Privatkläger durch den Messerstich nicht schwer verletzt wurde, auch wenn keine körperliche Verletzung resultierte. Über eine mögliche Verletzung können nur Mutmassungen angestellt werden. Gerichtsnotorisch ist indes, dass ungezielte Stich- oder Schnittverletzungen im Bauchbereich sogar den Tod zur Folge haben können (s. oben unter E. IV.3.5.). zudem befand sich die Messerspitze am Schluss nur ca. 10 cm vom Bauch des Privatklägers entfernt, womit nicht viel zur Verwirklichung des tatbestandsmässi- gen Erfolgs fehlte. 3.3.3. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt sich eine leichte Reduktion der Strafe auf 3 ¼ Jahre. 3.4. Täterkomponente 3.4.1. Zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die Ausführungen der Vor- instanz sowie das ausführliche Gutachten verwiesen werden (Urk. 99 E. IV.3.4. bzw. Urk. 16/12 insb. S. 22 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich zusätzlich, dass der Beschuldigte plant, nach der Entlassung aus der Haft von seiner Frau getrennt zu leben und dass seine Mutter krebskrank ist (s. zum Gan- zen Prot. II S. 11-15). In Bezug auf die Täterkomponente ist zu bemerken, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumes- sungsrelevanten Umstände ableiten lassen (entsprechend auch die Vorinstanz: Urk. 99 E. IV.3.4.). 3.4.2. In Bezug auf das Vorleben des Beschuldigten wurden die beiden Vor- strafen seitens der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 17/2 und Urk. 99 E. IV.3.4.). Auch wenn die zu berücksichtigenden Vorstrafen, welche Strassenverkehrsdelikte betreffen, nicht einschlägig sind und länger zurückliegen, ist augenfällig, dass auch den Strassenverkehrsdelikten eine Alkoholisierung des Beschuldigten zugrunde lag. Auch nicht einschlägige Vorstrafen vermögen indes eine Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit zu belegen, welche es strafschärfend zu sanktionieren gilt. So wirken sich Vorstrafen nach konstanter Praxis generell
- 37 - straferhöhend aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013, E. 2.3.4.). Dass es sich um nicht einschlägige Vorstrafen handelt, kommt dem Beschuldigten aber insofern zu Gute, dass jene in Bezug auf das zu beurteilende Vorleben bloss in leichtem Masse zu seinen Ungunsten ins Gewicht fallen. Eine Straferhöhung um drei Monate erscheint nach dem Gesagten angemessen. 3.4.3. Auf die seitens der Vorinstanz gemachten Erwägungen in Bezug auf die mangelnde Reue und Kooperation des Beschuldigten kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 99 E. IV.3.4.). Sein Nachtatverhalten wirkt sich deshalb strafzumessungsneutral aus. 3.5. Ergebnis Nach Würdigung der Tat- und der Täterkomponente sowie unter Berücksichtigung des Versuchs erweist sich eine Freiheitsstrafe im Umfang von 3 ½ Jahren als an- gemessen.
4. Anrechnung von Haft und vorzeitigem Strafvollzug Der Beschuldigte befand sich ab dem 31. Mai 2015 in Haft und im Anschluss ab dem 13. Mai 2016 im vorzeitigen Strafvollzug. Es sind ihm daher 509 Tage durch erstandene Haft bzw. erstandenen Strafvollzug anzurechnen. VI. Massnahme
1. Vorinstanzlich wurde für den Beschuldigten eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet (Urk. 99 E. V.4. bzw. Dis- positiv-Ziffer 3). Seitens der Anklagebehörde wird – der Empfehlung der Gutachterin folgend – auch vor Berufungsinstanz die Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sin- ne von Art. 63 Abs. 1 StGB beantragt (Prot. I S. 9; Urk. 126). Die Verteidigung liess sich dazu nicht vernehmen (Urk. 125). Der Beschuldigte erklärte sich anläss-
- 38 - lich der Begutachtung mit einer ambulanten Massnahme einverstanden (Urk. 16/12 S. 28 und 51). Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte er sich dahingehend, dass er keine Therapie im Gefängnis benötige, aber nach seiner Entlassung eine Therapie machen werde (Prot. II S. 13 f.).
2. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu be- gegnen und ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht. Ist der Täter von Suchtstoffen abhängig, so kann das Gericht eine ambulante Behandlung anord- nen, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weite- rer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen lasse (Art. 63 Abs. 1 StGB).
3. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 99 E. V.2.), enthält das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Psychiatrische Gutachten von Dr. med. F._____ vom 2. Dezember 2015 folgende Schlussfolgerungen: Beim Beschuldigten liege sowohl im Tat- als auch im Begutachtungszeitpunkt eine Al- koholabhängigkeit vor, welche mit der Tat in Zusammenhang stehe. Grundsätz- lich bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte erneut Straftaten begehe. Insbe- sondere bestehe ein hohes Risiko für häusliche Gewaltdelikte und Strassenver- kehrsdelikte. Diese Gefahr erhöhe sich weiter durch die patriarchalischen Einstel- lungen und deliktbegünstigenden Persönlichkeitsmerkmale des Beschuldigten. Es bestünden erfolgsversprechende Therapiekonzepte bezüglich der Störung des Beschuldigten, wodurch sich die Gefahr neuerlicher Straftaten reduzieren liesse. Eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB sei zielführend (Urk. 16/12 S. 48-51).
4. Gestützt auf das ausführlich und sorgfältig begründete Gutachten besteht kein Anlass, der Empfehlung der Anordnung einer ambulanten Massnahme nicht zu entsprechen. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 99 E. V.4.), wurde im Gutachten die Alkoholabhängigkeit des Beschuldigten sowie deren Auswirkungen mit der damit verbundenen Gefahr erneuter Straftaten anschaulich und nachvollziehbar dargelegt. Dass der Beschuldigte offensichtlich schon seit
- 39 - längerer Zeit ein massives Alkoholproblem hat, erscheint klar und findet seinen Niederschlag auch in den zwei Vorstrafen des Beschuldigten. Damals lenkte der Beschuldigte mit mindestens 2.45 Gewichtspromille Alkohol (am 26. November
2006) bzw. mit mindestens 1.70 Gewichtspromille Alkohol (am 21. Juni 2009) je- weils einen Personenwagen (Urk. 12 der Beizugsakte B; Urk. 26, insb. E. III.1., der Beizugsakte C). Aufgrund seiner gutachterlich diagnostizierten Alkoholabhän- gigkeit (Urk. 16/12 S. 36; s. vorstehend unter E. IV.6.2.) ist eine dringende Mass- nahmenbedürftigkeit ausgewiesen. Ausserdem erscheint der Beschuldigte auch immer noch massnahmewillig zu sein (vgl. Prot. II S. 13), auch wenn er die The- rapie in Freiheit machen will und ihm die Einsichtsfähigkeit abzugehen scheint, hat er doch vor Vorinstanz und auch heute jeweils ausgesagt, kein Alkoholiker zu sein (Prot. I S. 18 und Prot. II S. 13). Da die (mangelnde) Einsicht auch Thema der Therapie sein wird, spricht dieser Umstand indes nicht gegen die Durchfüh- rung einer Massnahme. Die vorinstanzliche Anordnung einer ambulanten Be- handlung im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) ist deshalb zu bestätigen. VII. Strafvollzug / Strafaufschub zu Gunsten der Massnahme
1. Die Vorinstanz hat darauf erkannt, dass die ambulante Massnahme voll- zugsbegleitend durchzuführen sei (Urk. 99 E. VI.2. bzw. Dispositiv-Ziffer 3).
2. Seitens der Staatsanwaltschaft wird weiterhin die vollzugsbegleitende Durchführung der Massnahme beantragt (Urk. 77 S. 11; Urk. 126). Die Verteidi- gung liess sich dazu im Berufungsverfahren nicht vernehmen (vgl. Urk. 125). Der Beschuldigte sagte aus, er benötige keine Therapie im Gefängnis, werde aber nach seiner Entlassung eine Therapie machen (Prot. II S. 13 f.).
3. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Wie von der Vor- instanz unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung korrekt widergegeben wurde (Urk. 99 E. VI.2.), ist die Anordnung des Strafaufschubs an zwei kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen gebunden: Einerseits muss der Täter ungefährlich
- 40 - sein. Andererseits muss die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen und ist an- zuordnen, wenn die ambulante Therapie ausserhalb des Strafvollzugs im konkre- ten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden. Je schwerer die Straftaten und je leichter die Verminderung der Schuldfähigkeit, desto weniger drängt sich ein Strafaufschub auf (BSK STGB I-HEER, Art. 63 N 59). Was die Vo- raussetzung der Ungefährlichkeit des Täters betrifft, schliesst eine schwerwie- gende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit einen Strafaufschub aus. In den anderen Fällen ist zu beachten, dass ein besonderes Rückfallrisiko vorzuliegen hat (BSK STGB I-HEER, ART. 63 N 44). Für die Vordringlichkeit der Behandlung und damit für einen Strafaufschub kann sprechen, dass ein Betroffener durch den Strafvollzug aus seinem sozialen Netz oder dem Berufsleben gerissen wird. Auch die Tatsache, dass eine Behandlung vor dem Urteilszeitpunkt kooperativ durchge- führt wurde, kann sich zu Gunsten eines Strafaufschubs auswirken (BSK STGB I- HEER, ART. 63 N 51 UND 53). Allgemeine destabilisierende Folgen des Strafvoll- zugs – beispielsweise wegen eines Abbruchs von gefestigten familiären, sozialen oder beruflichen Strukturen – genügen aber nicht, um einen Aufschub des Voll- zugs der Freiheitsstrafe anzuordnen (z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 19. No- vember 2012 im Verfahren Nr. 6B_425/2012, E. 1.5). Wie seitens der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde (Urk. 99 E. VI.6.), setzt die Anordnung einer Mass- nahme gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB die Gefahr weiterer Straftaten voraus. Deshalb kann der Vollzug der gleichzeitig ausgefällten Strafe nicht nach Art. 42 und 43 StGB, sondern nur nach Art. 57 Abs. 2 bzw. Art. 63 Abs. 2 StGB aufge- schoben werden (BSK STGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 25 m.w.H.).
4. In casu erscheint wesentlich, dass die Gutachterin dem Beschuldigten eine hohe Gefahr für erneute häusliche Gewaltdelikte gegenüber der Ehefrau und den Söhnen, aber auch für Strassenverkehrsdelikte attestiert (Urk. 16/12 S. 50). Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde, liesse sich der Gefahr erneuter häuslicher Gewalt zwar durch ein Getrenntleben entgegenwirken, dessen Vollzug angesichts der in der indischen Kultur verankerten Wertvorstellungen und des damit einhergehenden Gesichtsverlusts im Familien- und Bekanntenkreis bzw.
- 41 - der damit empfundenen Schande aber eher als unwahrscheinlich erscheint (Urk. 16/12 S. 27). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschul- digte zu Protokoll, dass er weiterhin mit seiner Ehefrau zusammenleben wolle (Prot. I S. 12). Im Rahmen der Berufungsverhandlung äusserte er sich diesbezüg- lich dahingehend, dass er von ihr getrennt leben werde (Prot. II S. 11 f.). Seitens der Vorinstanz wurde dem Beschuldigten abgesehen davon unter Verweis auf seine Strassenverkehrsdelinquenz zu Recht beschieden, auch ein hohes Gefähr- dungsrisiko für Personen ausserhalb der Familie darzustellen (Urk. 99 E. VI.2.). Auch wurde im Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass der Art der Behandlung auch bei gleichzeitigem Strafvollzug Rechnung getragen werden kann (Urk. 16/12 S. 51). Dem Beschuldigten wurde nach der Verhaftung die Arbeitsstelle gekündigt (Urk. 16/12 S. 23 und 27) und er befindet sich seit dem 31. Mai 2015 ununterbro- chen in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug (seit dem 13. Mai 2016: Urk. 110 u. 112). Mit der Vorinstanz (Urk. 99 E. VI.2.) ist festzustellen, dass in casu keine An- haltspunkte dafür vorliegen, dass die Nachteile der Kombination von ambulanter Massnahme und Strafvollzug deutlich über das Ausmass hinausgehen, das grundsätzlich mit jedem Entzug der Freiheit verbunden ist.
5. Gestützt auf diese Erwägungen ist die Strafe somit nicht zu Gunsten der Massnahme aufzuschieben und die Freiheitsstrafe zu vollziehen. VIII. Beschlagnahmungen Wie von der Vorinstanz mit zutreffenden Erwägungen veranlasst (Urk. 99 E. VII.1.-2.), ist das allein zu Beweiszwecken beschlagnahmte Küchenmesser C._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben bzw. ohne weitere Mitteilung zu vernichten, sollte diese das Messer nicht innert einer Frist von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft beanspruchen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten nebst den Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Verfahrens (ausgenommen die dort anfallenden
- 42 - Kosten der amtlichen Verteidigung) auch die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'500.– festzuset- zen.
3. Seitens des Privatklägers wurde keine Entschädigung beantragt. Es wird beschlossen:
1. Die auf versuchte vorsätzliche Tötung abgeänderte Anklage der Staatsan- waltschaft IV des Kantons Zürich wird zugelassen.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Ur- teil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 509 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) angeordnet.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. Ju- ni 2015 beschlagnahmte Küchenmesser mit schwarzem Kunststoffgriff (Asservat-Nr. A008'2502'188) wird von der Lagerbehörde nach Eintritt der
- 43 - Rechtskraft auf erstes Verlangen an C._____, [Adresse], herausgegeben. Wird dieser Gegenstand nicht innert einer Frist von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft beansprucht, wird er ohne weitere Mitteilung vernichtet.
6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 6-8) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'104.60 Kosten der amtlichen Verteidigung RA X1._____
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfange von drei Vierteln vorbehal- ten.
9. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 2'700.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Privatklägerschaft B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- 44 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − C._____, [Adresse], im Dispositivauszug gemäss Ziff. 5 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Oktober 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Hafner
Erwägungen (71 Absätze)
E. 1 Vorinstanzliches Urteil
E. 1.1 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordent- lichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzuset- zen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Rah- men ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Entgegen einer auch in der Praxis weit verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Strafzumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung da- rauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Straf- schärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemes- sene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.).
E. 1.2 Der Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) und die verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) können eine Strafmilderung nach sich ziehen (Art. 48a StGB). Es liegen in casu jedoch keine ausserordentlichen Umstände im Sinne der Rechtsprechung vor, welche das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen und dadurch ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens erfordern (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Diese Strafzumessungsfaktoren sind vorliegend deshalb nicht strafmildernd, sondern innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen.
E. 1.3 Vorliegend ist von einem vollendeten Versuch auszugehen, da es nicht im Wirkungsbereich des Beschuldigten lag, ob der Erfolg letztlich eintrat oder nicht.
- 33 - Bei der Verschuldensbewertung spielt es eine Rolle, ob der Täter aus eigenem Antrieb zurückgetreten ist. Dies ist ein Umstand, welcher verschuldensmindernd zu gewichten ist. Tritt dagegen der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, ohne vom Täter beeinflusst worden zu sein, bleibt das Verschulden unbe- rührt. Gleichwohl hat sich dieser Umstand aber zugunsten des Täters auszuwir- ken (BGE 123 IV 49). Beim vollendeten Versuch geht es um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Gesamteinschätzung des Verschuldens auch nicht einbezogen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldens- angemessenen Strafe auszuwirken (s. hierzu nachstehend unter E. 3.3.; vgl. auch MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 215 ff.; bzw. MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100 (2004) Nr. 8 S. 178).
E. 1.4 Der ordentliche Strafrahmen für eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB reicht von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jah- ren Freiheitsstrafe.
2. Strafzumessungsfaktoren Im Übrigen wurden seitens der Vorinstanz zu den Kriterien der Strafzumessung die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen wer- den. Zutreffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkom- ponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 99 E. IV.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Konkrete Strafzumessung
E. 1.5 Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2016 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatkläger unter Zustellung einer Kopie der Berufungserklärung der Vertei- digung Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Der Staatsanwaltschaft wurde zudem Frist ange- setzt, um zum Gesuch des Beschuldigten um vorzeitigen Strafantritt Stellung zu nehmen. Ferner wurde der Staatsanwaltschaft die Kontrolle der ein- und ausge- henden Post des Beschuldigten übertragen (Urk. 107; Zustellungsbestätigungen: Urk. 108/1-3 u. 109).
E. 1.6 Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger liessen sich in der Folge innert der ihnen angesetzten Fristen nicht vernehmen.
E. 1.7 Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2016 wurde dem Beschuldigten der vor- zeitige Strafantritt bewilligt (Urk. 110).
E. 1.8 Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass der Be- schuldigte neu durch einen erbetenen Verteidiger vertreten werde (Urk. 113). Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 ersuchte der amtliche Verteidiger demgegenüber um Entlassung aus seinem Mandat (Urk. 114).
E. 1.9 Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2016 wurde der amtliche Verteidiger da- raufhin aufgrund der inzwischen erfolgten Wahlverteidigung des Beschuldigten mit sofortiger Wirkung aus seinem Amt entlassen.
- 7 -
E. 1.10 Am 19. Juli 2016 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, den Privatkläger und den Beschuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 119).
E. 1.11 Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 (Urk. 122) liess der Privatkläger mittei- len, dass er seine Anzeige wegen Drohung zurückziehe.
E. 2 Umfang der Berufung Die Verteidigung hat ihre Berufung nicht beschränkt. II. Prozessuales
1. Die seitens der Vorinstanz gemachten detaillierten Ausführungen zur seitens der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht gerügten mangelhaf- ten Übersetzung sowie diejenigen zur Verwertbarkeit sämtlicher Beweismittel sind zutreffend und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb vollum- fänglich auf diese verwiesen werden kann (vgl. Urk. 99 E. II.3.1.).
E. 2.1 Seitens der Vorinstanz wurde zutreffend festgehalten, dass vorliegend in ob- jektiver Hinsicht weder eine Tötung noch eine Körperverletzung vorliege, weshalb ein Tötungs- oder Körperverletzungstatbestand nur im Sinne einer versuchten Tatbegehung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt sein könne (Urk. 99 E. III.1.).
E. 2.2 Deshalb verbleibt zu prüfen, ob ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt, welcher sich dadurch auszeichnet, dass der Täter sämtliche sub- jektiven Tatbestandsmerkmale (insbesondere Vorsatz) erfüllt und seine Tatent-
- 24 - schlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Verweisen).
3. Subjektiver Tatbestand
E. 2.3 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft vor Vor- instanz eine Ergänzung bzw. Berichtigung der Anklage – entsprechend ihrem An- trag im Berufungsverfahren – beantragt hatte. So geht aus den vorinstanzlichen Akten hervor, dass die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung ihre Bereitschaft bekundete, die Anklage entsprechend zu ergänzen, sollte das Ge- richt der Auffassung sein, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten den Tod des Privatklägers in Kauf genommen habe (s. Urk. 77 S. 7). Eine darauf folgende tatsächliche Änderung oder Ergänzung der Anklage ist aus den vorinstanzlichen Akten indes nicht ersichtlich. Wesentlich ist jedenfalls, dass die Vorinstanz den Parteien die Möglichkeit einer von der Anklage abweichenden rechtlichen Würdigung rechtzeitig in Aussicht ge- stellt und somit das rechtliche Gehör gewährt hat. Mit Schreiben vom 9. März 2016 (Urk. 70) wurde den Parteien seitens der Vorinstanz mitgeteilt, dass – sollte sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellen lassen – auch die Anwen- dung eines versuchten Tötungstatbestandes im Sinne von Art. 111-113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Betracht gezogen werde, wobei eine allfäl- lige Stellungnahme dazu im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der Hauptver- handlung erfolgen könnte. Damit konnten die Parteien eine andere rechtliche
- 9 - Würdigung durch die Vorinstanz antizipieren, wodurch auch ihr rechtliches Gehör rechtsgenügend gewahrt wurde.
E. 2.4 Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde den Parteien das recht- liche Gehör zum staatsanwaltlichen Antrag gewährt. Seitens des Privatklägers wurde auf Vernehmlassung verzichtet. Seitens des Beschuldigten wurde diesbezüglich in prozessualer Hinsicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe der Staatsanwaltschaft bereits Gelegenheit zur Modifizierung gegeben, aber die Staatsanwältin habe das damals nicht für nötig gehalten (Prot. II S. 8).
E. 2.5 Ein öffentliches Interesse an der Ahndung des in Frage stehenden strafba- ren Verhaltens ist – vorausgesetzt, der Sachverhalt ist erstellt – klarerweise vor- handen, unter welchem Tatbestand dieses schliesslich im Rahmen der rechtli- chen Würdigung auch subsumiert wird. Da das rechtliche Gehör der anderen Par- teien – und insbesondere dasjenige des Beschuldigten – rechtsgenügend gewahrt wurde, ist der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Berichtigung der Anklage im an- begehrten Sinne zuzulassen.
E. 3 Auf die Stellung von Beweisanträgen wurde seitens der Parteien verzichtet (Prot. II S. 19). Eine von Amtes wegen vorzunehmende erneute Beweisabnahme gestützt auf Art. 389 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 343 Abs. 3 StPO ist in vorliegender Konstellation nicht erforderlich. So liegt in casu – wie bereits seitens der Vorinstanz für das vorinstanzliche Verfahren zutreffend erwogen wurde (Urk. 99 E. II. 3.2.) – keine klassische "Aussage gegen Aussage"-Situation vor, welche die unmittelbare Kenntnis eines der Beweismittel für die Urteilsfällung notwendig erscheinen lassen würde (s. hierzu folgende Urteile des Bundesge- richts: 6B_620/2014 vom 25. September 2014, E. 1.4.2. m.w.H., sowie 6B_98/2014 E. 3.8. vom 30. September 2014).
E. 3.1 Objektive Tatschwere
E. 3.1.1 Bei der Art und Weise des Tatvorgehens offenbarte der Beschuldigte ein nicht unbeträchtliches Aggressionspotential. Als Tatwaffe verwendete er ein Messer mit einer langen Klinge von ca. 20 cm und damit klarerweise einen äus- serst gefährlichen Gegenstand. Die Stichbewegung des Beschuldigten erfolgte in
- 34 - Richtung des Bauches des Privatklägers, womit – was gerichtsnotorisch ist – so- gar eine Tötung plausibel war, was deutlich erschwerend zu berücksichtigen ist. Vom Privatkläger ging vorliegend objektiv gesehen keine Bedrohung aus, selbst wenn der Beschuldigte sich subjektiv provoziert gefühlt haben könnte (s. hernach unter E. 3.2.). Erschwerend fällt indes ferner ins Gewicht, dass der Beschuldigte ankündigte, dass er nun alles beenden werde, womit er Todesdrohungen aus- sprach, mittels welchen er den Privatkläger zusätzlich in grosse Angst um sich selbst und um seinen jüngeren Bruder versetzte (Urk. 6/2 S. 7 u. 10; Urk. 6/3 S. 3). Schliesslich ist zu Ungunsten des Beschuldigten auch zu berücksichtigen, dass er sehr aufgebracht war und zudem unter erheblichem Alkoholeinfluss stand, was sein Verhalten umso unberechenbarer machte und deshalb die von ihm ausgehende Gefährdung erhöhte. Der Vorinstanz (Urk. 99 E. IV.3.1.) ist darin beizupflichten, dass das Vorgehen des Beschuldigten von einer eigentlichen Ge- ringschätzung und einer erschreckenden Gleichgültigkeit gegenüber der körperli- chen Unversehrtheit des Privatklägers zeugt, und dass der Beschuldigte mit die- sem rücksichtslosen Vorgehen eine grosse kriminelle Energie an den Tag legte.
E. 3.1.2 Aus dem Gesagten folgt, dass die objektive Tatschwere in casu als mit- telschwer bis eher schwer einzustufen ist, woraus eine Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe resultiert.
E. 3.2 Subjektive Tatschwere
E. 3.2.1 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fällt zunächst verschuldens- mindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte bloss eventualvorsätzlich handelte. Wie seitens der Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten wurde (Urk. 99 E. IV.3.2.), ist dem Beschuldigten ferner zugute zu halten, dass es sich um eine spontane und nicht etwa von langer Hand geplante Tat handelte. Ebenso erkann- te die Vorinstanz richtig (Urk. 99 E. IV.3.2.), dass das Empfinden der persönlichen Kränkung die subjektive Tatschwere des Beschuldigten weiter reduziert. So wur- de bereits einlässlich gewürdigt (s. oben unter E. IV.3.6.3.), dass die Delinquenz des Beschuldigten als Verzweiflungstat erscheint, welche letztlich in seiner tiefen Frustration und Hilflosigkeit über die mangelnde Anerkennung und Respektsbe- zeugung, welche ihm in seiner Stellung als Familienoberhaupt von seiner Familie
- 35 - entgegengebracht wird, begründet erscheint. Wie dies seitens der Vorinstanz zu- treffend erwogen wurde (Urk. 99 E. IV.3.2.), liegt hingegen keine Strafminderung wegen Handelns in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemüts- bewegung oder unter seelischer Belastung im Sinne von Art. 48 lit. c. StGB vor, da es der Beschuldigte war, welcher die Eskalation nach der zuerst rein verbalen Auseinandersetzung im Wesentlichen selber provozierte und ohne nachvollzieh- baren Grund ein Messer behändigte. Allerdings ist dem Beschuldigten – mit der Vorinstanz (Urk. 99 E. IV.3.2.) – gestützt auf das Gutachten die leicht verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (Urk. 16/12 S. 43-46 und 49; s. oben unter E. IV.6.2.).
E. 3.2.2 Insgesamt vermögen somit die verschuldensmindernden Faktoren die erschwerenden Umstände insgesamt beträchtlich zu relativieren. Entgegen der Vorinstanz ist indes immer noch von einem erheblichen Verschulden auszugehen. Demnach erscheint eine Reduktion der Einsatzstrafe um einen Viertel auf 3 ¾ Jahre Freiheitsstrafe angemessen.
E. 3.3 Vollendeter Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente
E. 3.3.1 Schliesslich gilt es in Betracht zu ziehen, dass es vorliegend beim (vollendeten) Versuch blieb. Wie bereits vorstehend unter E. 1.3. ausgeführt, hat sich dies im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensange- messenen Einsatzstrafe auszuwirken. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbe- standsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduk- tion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer, je näher der tatbestands- mässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war. Stets ist aber eine Herabsetzung der Strafe wegen des Ausbleibens des tatbestands- mässigen Erfolgs zulässig (BGE 123 IV 49), auch wenn – mit der Vorinstanz (Urk. 99 E. IV.3.3.) und entgegen der Auffassung der vormaligen Verteidigung (Urk. 78 S. 14; Prot. I S. 20) – keine Praxis besteht, wonach die Strafe bei einem Versuch üblicherweise um zwei Drittel reduziert wird.
- 36 -
E. 3.3.2 In Betracht zu ziehen ist hierbei, dass es – wie bereits erwähnt – ins- besondere dem Abwehrreflex des Privatklägers, nicht aber dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben ist, dass der Privatkläger durch den Messerstich nicht schwer verletzt wurde, auch wenn keine körperliche Verletzung resultierte. Über eine mögliche Verletzung können nur Mutmassungen angestellt werden. Gerichtsnotorisch ist indes, dass ungezielte Stich- oder Schnittverletzungen im Bauchbereich sogar den Tod zur Folge haben können (s. oben unter E. IV.3.5.). zudem befand sich die Messerspitze am Schluss nur ca. 10 cm vom Bauch des Privatklägers entfernt, womit nicht viel zur Verwirklichung des tatbestandsmässi- gen Erfolgs fehlte.
E. 3.3.2.1 Wie seitens der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde (Urk. 99 E. II.6.1.) liegt eine – von D._____ stammende – Videoaufnahme bei den Akten (Urk. 8; daraus entnommene Video-Standbilder in: Urk. 9 S. 7 ff.), welche in einer Sequenz von 19 Sekunden zeigt, wie der Beschuldigte mit einem Messer und der Privatkläger sich im Korridor der gemeinsam bewohnten Wohnung in einem Ab- stand von schätzungsweise 1 bis maximal 2 Meter gegenüber stehen. Ebenso wurde von der Vorinstanz zutreffend erwähnt, dass der Beschuldigte darauf dau- ernd sehr laut und aufgebracht spricht und den Privatkläger teilweise anschreit, wie auch, dass der Beschuldigte das Messer anfänglich in seiner rechten Hand hält, während er mit seiner linken Hand wild herumfuchtelt. Auch ist darauf er- sichtlich, dass er danach einen kleinen Schritt zurückmacht und gleichzeitig mit seiner linken Hand an den vorderen Teil des Messers greift, so dass er dieses mit beiden Händen hält, woraufhin er das Messer wieder nur mit der rechten Hand hält und dabei mit der linken Hand auf den Privatkläger zeigt.
E. 3.3.2.2 Ebenso zutreffend wurde ausgeführt, dass der Privatkläger während der ganzen Zeit ruhig und fast regungslos mit beiden Händen vor der Brust vor der Wohnungstüre steht und nur kurz spricht, sowie dass man im Hintergrund zwischendurch eine helle Stimme hört, wobei es sich um die Stimme von C._____ handeln muss (Urk. 99 E. II.6.1.). Es ist beachtenswert, dass es gestützt auf die Aussage des Privatklägers noch ca. fünf Minuten gegangen sei, bis der Beschul-
- 13 - digte im Wohnzimmer eingesperrt worden sei (Urk. 6/1 S. 3), weshalb sich ein grosses Zeitfenster ergibt, welches durch die Videoaufnahme nicht abgedeckt ist.
E. 3.3.2.3 Aus der Videoaufnahme geht indes nicht hervor, dass der Beschuldigte mit dem Messer wissentlich und willentlich eine Stichbewegung in Richtung des Privatklägers ausgeführt hätte. Diesbezüglich sind nachfolgend die seitens der beteiligten Personen gemachten Aussagen zu würdigen.
E. 3.3.3 Angesichts dieser Umstände rechtfertigt sich eine leichte Reduktion der Strafe auf 3 ¼ Jahre.
E. 3.3.3.1 Es ist offensichtlich, dass die Darstellung der Geschehnisse durch den Beschuldigten nicht mit den aus der Videoaufnahme festgehaltenen Tatsachen korreliert. Gemäss den Schilderungen des Beschuldigten habe er aus "Selbst- schutz" so gehandelt, um den Privatkläger lediglich zu "blockieren", wohingegen die Ausführung einer Stichbewegung oder mehrerer Stichbewegungen verneint wird (Urk. 5/7 Ziff. 25; Prot. I S. 13; Prot. II S. 16).
E. 3.3.3.2 Aus der Videoaufnahme geht gestützt auf die Körpersprache und das Stimmverhalten der beiden unmittelbar beteiligten Personen vielmehr klar hervor, dass der das Küchenmesser behändigende Beschuldigte als Aggressor auftritt, demgegenüber der Privatkläger sich in der Defensive befindet. Deshalb wider- spricht die seitens des Beschuldigten gemachte Darstellung der Verhältnisse der aus der Videoaufnahme ersichtlichen Sachlage und erscheint bereits gestützt da- rauf nicht glaubhaft. Ausserdem ist beachtenswert, dass der Beschuldigte über- haupt lange Zeit abgestritten hatte, ein Messer behändigt zu haben, weshalb sei- ne Aussagen in Bezug auf die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger generell mit Zurückhaltung zu würdigen sind. Sein Vorbringen, er sei damals betrunken gewesen und habe ein Blackout gehabt (Prot. I S. 13), erscheint auch vor dem Hintergrund der ihm beschiedenen, nicht unbeträchtlichen 1.38 bis 1.52 Ge- wichtspromille Alkohol (Urk. 10/8: rund 3 Stunden nach dem Vorfall) gestützt auf die gutachterlich festgestellte nur leicht verminderte Schuldfähigkeit (Urk. 16/12 S. 43-46 u. 49) unglaubhaft. Die von ihm vorgebrachte Verschwörungstheorie, wonach sich seine Familie zuvor im Sinne eines Komplottes abgesprochen habe, ihn gezielt zu provozieren, bzw. alles geplant gewesen sei, um ihn loszuwerden,
- 14 - erscheint abwegig. Die aus seiner Sicht für das Vorliegen eines Komplotts spre- chenden Umstände, dass seine Frau eine Stunde zuvor gesagt habe, dass sie ihn ins Gefängnis schicken würde, dass ihn der Privatkläger provoziert habe und dass sein Sohn D._____ – sinngemäss von Beginn an geplant – ein Video gemacht habe (Prot. I S. 14 f.), findet im übrigen Beweisergebnis keine Stütze. Auch sein als Rechtfertigung für die Behändigung des Messers geltend gemachtes Vorbrin- gen, dass er zwei Monate vorher zweimal die Polizei gerufen habe, welche beide Male nicht gekommen sei (Prot. I S. 16) bzw. dass ihm seine Ehefrau mit dem Teller auf seinen Bauch geschlagen habe, er die Polizei gerufen habe und diese nicht gekommen sei bzw. dass ihm seine Ehefrau gesagt habe, dass sie ihn ver- giften und umbringen werde (Urk. 6/2 S. 11), erscheint in diesem Zusammenhang vielmehr als verzweifelter Versuch eines Befreiungsschlages, um von den eige- nen konkret vorliegenden Unzulänglichkeiten abzulenken, auch wenn die familiäre Situation erwiesenermassen belastet erscheint (s. hierzu unter E. IV. 3.6.3. die wiedergegeben gutachterlichen Feststellungen). Die Folgerung der Vorinstanz, dass seine Aussagen klare Lügen- und Fantasiesignale und offensichtliche Über- treibungen aufweisen würden und insgesamt als völlig unglaubhaft einzustufen sind (Urk. 99 E. II.6.3.), ist unter Berücksichtigung der Gesamtheit seiner gemach- ten Aussagen als zutreffend zu erachten.
E. 3.3.3.3 Da sich aus den Aussagen des Beschuldigten keine Hinweise in Bezug auf das Vorliegen einer Stichbewegung durch ihn ergeben, sind diesbezüglich die übrigen Beweise zu würdigen.
E. 3.3.4 Aussagen der Zeugin C._____ Die Zeugin C._____ sagte aus, keine Stichbewegung des Beschuldigten gesehen zu haben (Urk. 7/3 S. 5). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie die Wohnung mitten während der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger verlassen hat (s. Urk. 7/3 S. 3 f.), ist das Vorliegen einer später erfolgten Stichbewegung nicht ausgeschlossen.
- 15 -
E. 3.3.5 Aussagen des Zeugen D._____
E. 3.3.5.1 Demgegenüber beobachtete der Zeuge D._____ die Auseinanderset- zung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger (grösstenteils) von sei- nem Bett aus durch die geöffnete Schlafzimmertüre. Während er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Mai 2015 keine Stichbewegung des Beschul- digten geschildert bzw. ausgesagt hatte, eine solche nicht gesehen zu haben (Urk. 7/1 S. 2 u. 4), gab er demgegenüber anlässlich der staatsanwaltlichen Ein- vernahme vom 24. Juni 2015 auf entsprechende Nachfrage zu Protokoll, dass er eine Stichbewegung gesehen habe, welche der Privatkläger dann mit seiner Hand abgewehrt habe. Ganz genau habe er es aber nicht gesehen. Er habe einfach gesehen, wie der Privatkläger nach hinten gegangen sei, d.h. etwas zurückge- lehnt habe und dann wahrscheinlich mit der Hand abgewehrt habe. Auf die Frage, wie konkret der Beschuldigte diese Stichbewegung gemacht habe, erwiderte der Zeuge D._____, dass er glaube, dass der Beschuldigte einmal beide Hände am Messer gehabt habe. Wirklich gut gesehen habe er es nicht. Er habe einfach ge- sehen, wie der Beschuldigte vorwärts gegangen sei. Das Messer habe er vor sich gehabt (Urk. 7/2 S. 8 ff.).
E. 3.3.5.2 Die augenfälligen Unsicherheiten im Aussageverhalten des Zeugen D._____ hinsichtlich des Vorliegens einer Stichbewegung erscheinen aufgrund seines Blickfelds nachvollziehbar, zumal er – wie es die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 99 E. II.6.5.) – den Beschuldigten von hinten, vom Bett aus allen- falls etwas nach rechts versetzt sah, was aus den bei den Akten liegenden Standbildern der Videoaufnahme ersichtlich ist (vgl. Urk. 9 S. 7-11). Mit der Vor- instanz (Urk. 99 E. II.6.5.) ist davon auszugehen, dass sich der Blickwinkel durch die Bewegungen des Beschuldigten immer wieder ein wenig veränderte, wodurch der Zeuge D._____ tatsächlich nicht immer gesehen haben dürfte, welche Bewe- gungen der Beschuldigte im Einzelnen machte und wie dieser mit dem Messer hantierte, wenn sich jenes vor dem Oberkörper des Beschuldigten befand und er geradeaus auf den Rücken des Beschuldigten schaute. Unter diesen Umständen spricht – wie seitens der Vorinstanz richtig ausgeführt (Urk. 99 E. II.6.5.) – sein wiederholter Hinweis darauf, dass er diese Szene nicht gut gesehen habe, für den
- 16 - Wahrheitsgehalt seiner Aussagen in der zweiten Befragung, auch wenn er zuge- stand, sich mit dem Privatkläger nach dem Vorfall darüber unterhalten zu haben (Urk. 7/2 S. 10), was nachvollziehbar ist. So oder anders erscheint in diesem Zu- sammenhang der zeitliche Ablauf wesentlich. Das tätliche Einschreiten des Zeu- gen D._____ erfolgte gemäss der Darstellung des Privatklägers (Urk. 6/1 S. 3 u.
6) unmittelbar auf die Stichbewegung des Beschuldigten und den darauf folgen- den Schlag des Privatklägers gegen das von diesem behändigte Messer. Vor dem Hintergrund der weiteren Aussage des Privatklägers, dass der Zeuge D._____ just im Moment von seinem Bett aufgestanden sei und dem Beschuldig- ten mit einer Kupferröhre auf die Messerhand geschlagen habe, als er die Stich- bewegung des Beschuldigten mit einem Schlag gegen das Messer parieren konn- te (Urk. 6/1 S. 3 u. 6), ist den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 99 E. II.6.5.) oh- ne Weiteres zu folgen, dass die vorgeworfene Stichbewegung vermutlich ohnehin erfolgt sei, als der Zeuge D._____ die Kupferrolle behändigte bzw. sich nach ei- nem Gegenstand umsah, mit welchem er das Messer aus der Hand des Beschul- digten schlagen könnte (Urk. 7/2 S. 8), weshalb er die Stichbewegung aus diesem Grund nicht gesehen haben konnte.
E. 3.3.6 Aussagen des Privatklägers
E. 3.3.6.1 Den vorinstanzlichen Erwägungen zu den Aussagen des Privatklägers ist darin beizupflichten, dass jene im Kerngehalt konstant und nachvollziehbar er- scheinen sowie aufgrund ihres Detailreichtums und in Absenz von Übertreibungen als äusserst erlebnisbasiert zu bezeichnen sind. Die seitens der Vorinstanz ge- troffene Schlussfolgerung, dass die Aussagen des Privatklägers auch deshalb als sehr glaubhaft einzustufen sind, weil sich der Privatkläger selber belaste, indem er Tätlichkeiten seinerseits gegenüber dem Beschuldigten (Kniestoss in den Bauch, Packen am Hals und Ohrfeigen) zugebe und seine Aussagen durch das Video und die Aussagen der beiden Zeugen gestützt werden würden (Urk. 99 E. II.6.4.), kann vollumfänglich gefolgt werden. Ebenso ist zutreffend, dass die Abweichungen in den Aussagen des Privatklägers geringfügig sind und grund- sätzlich nicht besonders wesentliche Punkte betreffen (s. Urk. 99 E. II.6.4.), wes- halb seine Aussagen auch deshalb sehr glaubhaft erscheinen. Überdies stützen
- 17 - die Aussagen der beiden anderen Zeugen die Aussagen des Privatklägers, aus- genommen dessen Ausführungen zur Stichbewegung des Beschuldigten, welche von den beiden Zeugen aufgrund ihrer Position respektive ihrer Abwesenheit nicht gesehen werden konnten.
E. 3.3.6.2 Hinsichtlich der Frage, ob in casu eine oder mehrere Stichbewegungen seitens des Beschuldigten erfolgten, sind die Aussagen des Privatklägers indes nicht vollends kohärent. Darauf ist im Folgenden unter Einbezug seiner insgesamt drei Einvernahmen näher einzugehen:
E. 3.3.6.3 In Bezug auf die dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last ge- legte "mindestens eine Stichbewegung" sprach der Privatkläger anlässlich der po- lizeilichen Einvernahme vom 31. Mai 2015 davon, dass der Beschuldigte zuerst eine Stichbewegung mit beiden Händen am Messer und hernach – nachdem er ihn angeschrien gehabt habe, er (der Privatkläger) solle sich verpissen, dass er (der Beschuldigte) krank im Kopf und bereit für mich (den Privatkläger) bzw. zu al- lem bereit sei, nochmals eine Vorwärtsbewegung mit der Messerhand in Richtung seines Bauches gemacht habe. Bei der zweiten Stichbewegung des Beschuldig- ten habe er mit seiner linken Hand gegen die Messerhand schlagen können, wo- raufhin der Beschuldigte einen Schritt zurückgegangen sei. In diesem Moment sei sein Bruder D._____ von seinem Bett aufgestanden und habe mit einer Kupfer- röhre auf die Messerhand des Beschuldigten geschlagen, worauf das Messer zu Boden gefallen sei (Urk. 6/1 S. 3 u. 5 f.).
E. 3.3.6.4 Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 17. Juni 2015 sprach der Privatkläger demgegenüber bloss noch von einer Stichbewegung sei- tens des Beschuldigten. Der Beschuldigte habe ausgeholt und ihn ziemlich sicher abstechen wollen. Er habe das Messer mit der Messerspitze in seine Richtung gehalten, wobei die scharfe Seite der Klinge sich aussen befunden habe. Am Schluss sei die Klinge noch ca. 10 cm von seinem Körper entfernt gewesen. Er habe ihn aber abwehren können und habe mit seiner linken Hand auf die Mitte seines Unterarmes geschlagen (Urk. 6/2 S. 7 f.). Auf den Widerspruch in Bezug auf die anlässlich der polizeilichen Einvernahme erwähnten zwei Stichbewegun- gen angesprochen, machte der Privatkläger geltend, dass es nicht zwei Stichbe-
- 18 - wegungen gegeben habe. Das mit den zwei Händen sei ein Missverständnis. Die Stichbewegung sei nach den Beschimpfungen des Beschuldigten, er solle sich verpissen und er sei krank im Kopf, erfolgt (Urk. 6/2 S. 9). Die Videoaufnahme habe laut dem Privatkläger bis kurz vor der Stichbewegung gedauert. Es sei ge- nau jener Teil gewesen, als der Beschuldigte gesagt habe, er solle sich verpissen (Urk. 6/3 S. 10).
E. 3.3.6.5 Anlässlich der weiteren staatsanwaltlichen Einvernahme vom 24. Juni 2015 sprach der Privatkläger weiterhin von einer Stichbewegung gegen ihn (Urk. 6/3 S. 2 f.).
E. 3.3.6.6 Den Vorbringen der Verteidigung ist insofern beizupflichten (s. Urk. 78 S. 8), dass die Angaben des Privatklägers in Bezug auf die Anzahl Stichbewe- gungen widersprüchlich sind. Das Vorbringen der Verteidigung, dass der Privat- kläger anlässlich der zweiten Einvernahme realisiert habe, dass eine Stichbewe- gung mit beiden Händen eher ungewöhnlich und nicht glaubhaft wäre, weshalb er seine Aussagen mit der lapidaren Begründung eines Missverständnisses ange- passt habe (Urk. 78 S. 8), überzeugt allerdings nicht. Es muss – mit der Vorin- stanz (Urk. 99 E. II.6.4.1.) – vor Augen gehalten werden, dass der Privatkläger anlässlich des fraglichen Vorfalles – verständlicherweise – grosse Angst verspürte und es nicht aussergewöhnlich erscheint, dass sich ein Opfer nicht an alle Einzel- heiten zu erinnern vermag, zumal sich der Privatkläger damals auf den Schutz seines Lebens zu konzentrieren hatte. Zudem ist – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Urk. 99 E. II. 6.4.1.) – aus der Videoaufnahme ersichtlich, dass der Beschuldigte das Messer einmal mit beiden Händen gehalten hat, wobei sich seine linke Hand vorne bei der Messerspitze befand (vgl. act. 8 und Urk. 9 S. 9 [unteres Bild] sowie vorstehend unter E. II.E. 3.3.2.), was auch durch die Aussage des Zeugen D._____ bestätigt wird (s. vorstehend unter E. 3.3.5.1.). Daraus ergibt sich, dass der vom Privatkläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme geschil- derte Umstand, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich beide Hände am Messer hatte, sich mit der Videoaufnahme deckt, was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers bestätigt. Zwar handelt es sich dabei nicht um eine Stichbewe- gung, immerhin aber um eine Bewegung des Messers in Richtung des Privatklä-
- 19 - gers, zumal der Beschuldigte das Messer sonst überwiegend in der rechten Hand auf Hüfthöhe hielt (s. Urk. 8 u. 9 S. 7-11). Angesichts dieser Tatsachen erscheint es nicht unplausibel, dass die Darstellung der entsprechenden Situation durch den Privatkläger einen unpräzisen Niederschlag im Polizeiprotokoll fand. Wie die Vorinstanz (vgl. Urk. 99 E. II.6.4.1.) indes zutreffend feststellte, handelt es sich bei der ersten fraglichen Bewegung des Beschuldigten klarerweise um eine Drohge- bärde, mittels welcher der Beschuldigte das Messer in beide Hände genommen und damit in Richtung des Privatklägers geführt hat. Auch ist der Vor-instanz darin beizupflichten (Urk. 99 E. II.6.4.1.), dass der Umstand, dass der Privatkläger sei- ne in der polizeilichen Einvernahme gemachte Aussage später zu Gunsten des Beschuldigten klargestellt hat, indem er ausführte, dass es nicht zwei Stichbewe- gungen gegeben habe (Urk. 6/2 Ziff. 53 und 58), für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen spricht, da er damit den Beschuldigten entlastet hat.
E. 3.3.6.7 Gestützt auf die Aussagen des Privatklägers, deren Glaubhaftigkeit durch die Inkohärenzen hinsichtlich der Anzahl Stichbewegungen – wie gezeigt – keine Einbusse erleidet, ist demnach von einer Stichbewegung des Beschuldigten in Richtung des Privatklägers auszugehen, welche letztlich noch ca. 10 cm von dessen Körper entfernt war.
E. 3.3.6.8 Das seitens der Verteidigung vor Vorinstanz wie auch vor Berufungs- instanz gemachte Vorbringen, die Schilderungen des Privatklägers seien in we- sentlichen Punkten widersprüchlich (Urk. 78 S. 8 ff.; Urk. 125 S. 4 ff.), verfängt überdies in casu nicht: Wie bereits ausgeführt, vermögen die Aussagen des Pri- vatklägers zur seitens des Beschuldigten vorgenommenen Stichbewegung zu überzeugen. Weiter ist im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass eine Stichbewegung nicht im Gegensatz zu einer horizontalen Schnittverletzung – wel- che der Privatkläger anlässlich seiner dritten Einvernahme hinsichtlich des von ihm befürchteten Verletzungsbildes erwähnte (Urk. 6/3 S. 3) – steht und damit durchaus der gleiche Vorgang gemeint sein kann. Vor dem Hintergrund der mit solch einer Situation verbundenen Aufregung erscheint zudem nachvollziehbar, dass man im Nachhinein nicht genau sagen kann, wie die Bewegung erfolgte und welche genauen Folgen sie gezeitigt hätte (s. auch Urk. 99 E. II 6.4.1.). Ferner dif-
- 20 - ferieren die Distanzangaben des Privatklägers betreffend seines Abstands zum Beschuldigten nur geringfügig zwischen 1 bis 1.5 Metern (Urk. 6/1 S. 3; Urk. 6/3 S. 3) bzw. 1.5 bis 1.8 Metern (Urk. 6/2 S. 7), wobei es sich um blosse Schätzun- gen handelt und noch dazu kommt, dass sich die beiden Kontrahenten in Bewe- gung befanden, was auch aus der Videoaufnahme (Urk. 8) ersichtlich ist. Der ent- sprechende Einwand der Verteidigung und ihre zentimetergenauen Berechnun- gen zum Armradius und der angeblich daraus resultierenden Unmöglichkeit von Verletzungen (Urk. 78 S. 9) gehen deshalb fehl. Im Übrigen erscheint es ohne Weiteres als plausibel, dass eine Verletzung des Privatklägers erfolgt, wenn der Beschuldigte mit dem Messer in der ausgestreckten Hand einen kleinen Schritt in Richtung des Privatklägers macht, womit von untergeordneter Bedeutung er- scheint, dass die vorliegende Auseinandersetzung – einhergehend mit der Vertei- digung (Urk. 78 S. 9) – nicht die Dynamik eines Handgemenges aufwies. Die ent- sprechenden Feststellungen der Vorinstanz erweisen sich jedenfalls als zutref- fend (Urk. 99 E. 6.4.1. u. 6.4.2.).
E. 3.3.6.9 Seitens der Verteidigung wurde ferner geltend gemacht, dass die Dar- stellung des Privatklägers auch deshalb unglaubwürdig sei, weil die natürliche Reaktion auf eine gegen sich gerichtete Stichbewegung ein Zurückweichen wäre, was der Privatkläger jedoch gerade nicht gemacht hätte, weil andernfalls ein Schlag gegen den stechenden Arm des Beschuldigten per se nicht möglich ge- wesen wäre (Urk. 78 S. 9 f.): So habe der Beschuldigte gemäss den Angaben des Privatklägers eine Stichbewegung gemacht, so dass das Messer in einer relativ geraden Linie zum Körper des Privatklägers geführt worden sein müsse. Wenn er zur Abwehr der Stichbewegung mit seiner linken Hand gegen den Unterarm des Beschuldigten geschlagen hätte, müsse seine Hand bzw. sein Arm eine kurvige Bewegung gemacht haben, zuerst gegen die Mitte und dann nach aussen. An- dernfalls hätte er direkt in das Messer geschlagen. Hinzu komme, dass der Arm des Privatklägers bei seiner angeblichen Abwehr einen längeren Weg hätte zu- rücklegen müssen, als der Arm des Beschuldigten bei dessen kurzen Stichbewe- gung. Überdies hätte der Privatkläger mit seiner Abwehrreaktion auch erst starten können, nachdem der Beschuldigte mit der Stichbewegung begonnen hätte. Das
- 21 - angebliche Abwehren sei in Anbetracht der extrem kurzen Zeitabläufe nahezu unmöglich. Die Auffassung der Vorinstanz, dass der Privatkläger sehr nahe vor der Woh- nungstüre gestanden sei, weshalb er nicht weiter habe zurückweichen können und damit die natürliche Reaktion auf eine Stichbewegung nicht möglich war (Urk.99 E. II.6.4.3.), erscheint im Einklang mit der Verteidigung (Urk. 125 S. 5) wenig überzeugend. Aus den Fotos und der Videoaufnahme geht hervor, dass sich der Privatkläger im entsprechenden Zeitpunkt immerhin noch gute (geschätz- te) mindestens zwei bis drei Meter von der Wohnungstüre entfernt befunden ha- ben dürfte (s. insb. auch Urk. 9 S. 4 [unteres Bild]). Selbst wenn sich der Privat- kläger später noch weiter nach hinten bewegt haben sollte – was per se ange- sichts der Situation naheliegend erscheint – ist zu berücksichtigen, dass er den Beschuldigten im Anschluss in das Wohnzimmer warf, dessen Eingang sich auf der Höhe der aus dem verfügbaren Bildmaterial ersichtlichen Position des Be- schuldigten befand (s. insb. Urk. 9 S. 4 [oberes Bild]). Dies lässt es vielmehr als plausibel erscheinen, dass sich die Positionen des Beschuldigten und des Privat- klägers zwischenzeitlich nicht mehr wesentlich verändert hatten. Allerdings muss dem Einwand der Verteidigung (Urk. 125 S. 5), der Privatkläger hätte die Woh- nung verlassen können, um sich der Gefahr zu entziehen, entgegengehalten wer- den, dass er dazu dem mit einem Messer bewaffneten Beschuldigten den Rücken hätte zukehren müssen. Weder hätte dies ein rationales Verhalten dargestellt, noch konnte ein entsprechendes Verhalten von ihm erwartet werden. So oder anders halten indes die Schilderungen des Privatklägers den Einwänden der Verteidigung ohne Weiteres stand. So muss aufgrund des aus der Videoauf- nahme (Urk. 8) gewonnenen Eindrucks davon ausgegangen werden, dass die Motorik des Beschuldigten hinsichtlich seiner Schnelligkeit etwas eingeschränkt war, was unter Berücksichtigung seines nicht unbeträchtlichen Alkoholkonsums (welcher im Zeitpunkt der Blutentnahme 1.38 bis 1.5 Gewichtspromille Alkohol zu- tage förderte: s. Urk. 10/8 S. 2), nicht erstaunt. Zudem ist mit der Vorinstanz (Urk. 99 E. II.6.4.3.) festzustellen, dass auf den Fotos bzw. der Videoaufnahme ersicht- lich ist, dass der Privatkläger seinen linken Arm auf seinem Bauch hatte (Urk. 8
- 22 - und 9 S. 7-11) und dass er in dieser Position bei einem mit der rechten Hand ausgeführten Messerstich des Beschuldigten schnell beim Unterarm des Be- schuldigten sein konnte. Nicht bekannt ist, in welcher Position der Beschuldigte dem Privatkläger gegenüber stand, als der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Stichbewegung ausführte. Klar ist, dass je nach Position der beiden Beteiligten ein Verteidigungsschlag einfacher oder weniger einfach möglich war, was sich im Einzelnen aber nicht mehr erstellen lässt. Im Übrigen ist der Vorinstanz (Urk. 99 E. II.6.4.4.) darin beizupflichten, dass aus dem seitens der Verteidigung (Urk. 78 S. 10) vorgebrachten Umstand, dass die Abwehr eines Messerangriffes in vielen Fällen zu Verletzungen führt, nicht abgeleitet werden könne, dass sich auch der Privatkläger hätte verletzen müssen. Entgegen den Ausführungen des Verteidi- gers und im Ergebnis im Einklang mit der Vorinstanz ist deshalb gestützt auf die gemachten Erwägungen festzuhalten, dass ein Abwehren der Attacke seitens des Beschuldigten in der vom Privatkläger geschilderten Art durchaus möglich er- scheint, weshalb auch deshalb kein Grund besteht, an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu zweifeln.
E. 3.3.7 Ergebnis Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers ist in casu erstellt, dass der Beschuldigte eine Stichbewegung mit dem Messer in Richtung des Bauches des Privatklägers, welcher ihm in einer Entfernung von ca. 1-2 Metern gegen- überstand, ausführte, wobei das Messer letztlich noch ca. 10 cm von dessen Kör- per entfernt war. IV. Rechtliche Würdigung
1. Parteistandpunkte und vorinstanzliches Urteil
E. 3.4 Täterkomponente
E. 3.4.1 Zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die Ausführungen der Vor- instanz sowie das ausführliche Gutachten verwiesen werden (Urk. 99 E. IV.3.4. bzw. Urk. 16/12 insb. S. 22 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich zusätzlich, dass der Beschuldigte plant, nach der Entlassung aus der Haft von seiner Frau getrennt zu leben und dass seine Mutter krebskrank ist (s. zum Gan- zen Prot. II S. 11-15). In Bezug auf die Täterkomponente ist zu bemerken, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumes- sungsrelevanten Umstände ableiten lassen (entsprechend auch die Vorinstanz: Urk. 99 E. IV.3.4.).
E. 3.4.2 In Bezug auf das Vorleben des Beschuldigten wurden die beiden Vor- strafen seitens der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 17/2 und Urk. 99 E. IV.3.4.). Auch wenn die zu berücksichtigenden Vorstrafen, welche Strassenverkehrsdelikte betreffen, nicht einschlägig sind und länger zurückliegen, ist augenfällig, dass auch den Strassenverkehrsdelikten eine Alkoholisierung des Beschuldigten zugrunde lag. Auch nicht einschlägige Vorstrafen vermögen indes eine Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit zu belegen, welche es strafschärfend zu sanktionieren gilt. So wirken sich Vorstrafen nach konstanter Praxis generell
- 37 - straferhöhend aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013, E. 2.3.4.). Dass es sich um nicht einschlägige Vorstrafen handelt, kommt dem Beschuldigten aber insofern zu Gute, dass jene in Bezug auf das zu beurteilende Vorleben bloss in leichtem Masse zu seinen Ungunsten ins Gewicht fallen. Eine Straferhöhung um drei Monate erscheint nach dem Gesagten angemessen.
E. 3.4.3 Auf die seitens der Vorinstanz gemachten Erwägungen in Bezug auf die mangelnde Reue und Kooperation des Beschuldigten kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 99 E. IV.3.4.). Sein Nachtatverhalten wirkt sich deshalb strafzumessungsneutral aus.
E. 3.5 Ergebnis Nach Würdigung der Tat- und der Täterkomponente sowie unter Berücksichtigung des Versuchs erweist sich eine Freiheitsstrafe im Umfang von 3 ½ Jahren als an- gemessen.
4. Anrechnung von Haft und vorzeitigem Strafvollzug Der Beschuldigte befand sich ab dem 31. Mai 2015 in Haft und im Anschluss ab dem 13. Mai 2016 im vorzeitigen Strafvollzug. Es sind ihm daher 509 Tage durch erstandene Haft bzw. erstandenen Strafvollzug anzurechnen. VI. Massnahme
1. Vorinstanzlich wurde für den Beschuldigten eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet (Urk. 99 E. V.4. bzw. Dis- positiv-Ziffer 3). Seitens der Anklagebehörde wird – der Empfehlung der Gutachterin folgend – auch vor Berufungsinstanz die Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sin- ne von Art. 63 Abs. 1 StGB beantragt (Prot. I S. 9; Urk. 126). Die Verteidigung liess sich dazu nicht vernehmen (Urk. 125). Der Beschuldigte erklärte sich anläss-
- 38 - lich der Begutachtung mit einer ambulanten Massnahme einverstanden (Urk. 16/12 S. 28 und 51). Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte er sich dahingehend, dass er keine Therapie im Gefängnis benötige, aber nach seiner Entlassung eine Therapie machen werde (Prot. II S. 13 f.).
2. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu be- gegnen und ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht. Ist der Täter von Suchtstoffen abhängig, so kann das Gericht eine ambulante Behandlung anord- nen, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weite- rer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen lasse (Art. 63 Abs. 1 StGB).
3. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 99 E. V.2.), enthält das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Psychiatrische Gutachten von Dr. med. F._____ vom 2. Dezember 2015 folgende Schlussfolgerungen: Beim Beschuldigten liege sowohl im Tat- als auch im Begutachtungszeitpunkt eine Al- koholabhängigkeit vor, welche mit der Tat in Zusammenhang stehe. Grundsätz- lich bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte erneut Straftaten begehe. Insbe- sondere bestehe ein hohes Risiko für häusliche Gewaltdelikte und Strassenver- kehrsdelikte. Diese Gefahr erhöhe sich weiter durch die patriarchalischen Einstel- lungen und deliktbegünstigenden Persönlichkeitsmerkmale des Beschuldigten. Es bestünden erfolgsversprechende Therapiekonzepte bezüglich der Störung des Beschuldigten, wodurch sich die Gefahr neuerlicher Straftaten reduzieren liesse. Eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB sei zielführend (Urk. 16/12 S. 48-51).
4. Gestützt auf das ausführlich und sorgfältig begründete Gutachten besteht kein Anlass, der Empfehlung der Anordnung einer ambulanten Massnahme nicht zu entsprechen. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 99 E. V.4.), wurde im Gutachten die Alkoholabhängigkeit des Beschuldigten sowie deren Auswirkungen mit der damit verbundenen Gefahr erneuter Straftaten anschaulich und nachvollziehbar dargelegt. Dass der Beschuldigte offensichtlich schon seit
- 39 - längerer Zeit ein massives Alkoholproblem hat, erscheint klar und findet seinen Niederschlag auch in den zwei Vorstrafen des Beschuldigten. Damals lenkte der Beschuldigte mit mindestens 2.45 Gewichtspromille Alkohol (am 26. November
2006) bzw. mit mindestens 1.70 Gewichtspromille Alkohol (am 21. Juni 2009) je- weils einen Personenwagen (Urk. 12 der Beizugsakte B; Urk. 26, insb. E. III.1., der Beizugsakte C). Aufgrund seiner gutachterlich diagnostizierten Alkoholabhän- gigkeit (Urk. 16/12 S. 36; s. vorstehend unter E. IV.6.2.) ist eine dringende Mass- nahmenbedürftigkeit ausgewiesen. Ausserdem erscheint der Beschuldigte auch immer noch massnahmewillig zu sein (vgl. Prot. II S. 13), auch wenn er die The- rapie in Freiheit machen will und ihm die Einsichtsfähigkeit abzugehen scheint, hat er doch vor Vorinstanz und auch heute jeweils ausgesagt, kein Alkoholiker zu sein (Prot. I S. 18 und Prot. II S. 13). Da die (mangelnde) Einsicht auch Thema der Therapie sein wird, spricht dieser Umstand indes nicht gegen die Durchfüh- rung einer Massnahme. Die vorinstanzliche Anordnung einer ambulanten Be- handlung im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) ist deshalb zu bestätigen. VII. Strafvollzug / Strafaufschub zu Gunsten der Massnahme
1. Die Vorinstanz hat darauf erkannt, dass die ambulante Massnahme voll- zugsbegleitend durchzuführen sei (Urk. 99 E. VI.2. bzw. Dispositiv-Ziffer 3).
2. Seitens der Staatsanwaltschaft wird weiterhin die vollzugsbegleitende Durchführung der Massnahme beantragt (Urk. 77 S. 11; Urk. 126). Die Verteidi- gung liess sich dazu im Berufungsverfahren nicht vernehmen (vgl. Urk. 125). Der Beschuldigte sagte aus, er benötige keine Therapie im Gefängnis, werde aber nach seiner Entlassung eine Therapie machen (Prot. II S. 13 f.).
3. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Wie von der Vor- instanz unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung korrekt widergegeben wurde (Urk. 99 E. VI.2.), ist die Anordnung des Strafaufschubs an zwei kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen gebunden: Einerseits muss der Täter ungefährlich
- 40 - sein. Andererseits muss die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen und ist an- zuordnen, wenn die ambulante Therapie ausserhalb des Strafvollzugs im konkre- ten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden. Je schwerer die Straftaten und je leichter die Verminderung der Schuldfähigkeit, desto weniger drängt sich ein Strafaufschub auf (BSK STGB I-HEER, Art. 63 N 59). Was die Vo- raussetzung der Ungefährlichkeit des Täters betrifft, schliesst eine schwerwie- gende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit einen Strafaufschub aus. In den anderen Fällen ist zu beachten, dass ein besonderes Rückfallrisiko vorzuliegen hat (BSK STGB I-HEER, ART. 63 N 44). Für die Vordringlichkeit der Behandlung und damit für einen Strafaufschub kann sprechen, dass ein Betroffener durch den Strafvollzug aus seinem sozialen Netz oder dem Berufsleben gerissen wird. Auch die Tatsache, dass eine Behandlung vor dem Urteilszeitpunkt kooperativ durchge- führt wurde, kann sich zu Gunsten eines Strafaufschubs auswirken (BSK STGB I- HEER, ART. 63 N 51 UND 53). Allgemeine destabilisierende Folgen des Strafvoll- zugs – beispielsweise wegen eines Abbruchs von gefestigten familiären, sozialen oder beruflichen Strukturen – genügen aber nicht, um einen Aufschub des Voll- zugs der Freiheitsstrafe anzuordnen (z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 19. No- vember 2012 im Verfahren Nr. 6B_425/2012, E. 1.5). Wie seitens der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde (Urk. 99 E. VI.6.), setzt die Anordnung einer Mass- nahme gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB die Gefahr weiterer Straftaten voraus. Deshalb kann der Vollzug der gleichzeitig ausgefällten Strafe nicht nach Art. 42 und 43 StGB, sondern nur nach Art. 57 Abs. 2 bzw. Art. 63 Abs. 2 StGB aufge- schoben werden (BSK STGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 25 m.w.H.).
4. In casu erscheint wesentlich, dass die Gutachterin dem Beschuldigten eine hohe Gefahr für erneute häusliche Gewaltdelikte gegenüber der Ehefrau und den Söhnen, aber auch für Strassenverkehrsdelikte attestiert (Urk. 16/12 S. 50). Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde, liesse sich der Gefahr erneuter häuslicher Gewalt zwar durch ein Getrenntleben entgegenwirken, dessen Vollzug angesichts der in der indischen Kultur verankerten Wertvorstellungen und des damit einhergehenden Gesichtsverlusts im Familien- und Bekanntenkreis bzw.
- 41 - der damit empfundenen Schande aber eher als unwahrscheinlich erscheint (Urk. 16/12 S. 27). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschul- digte zu Protokoll, dass er weiterhin mit seiner Ehefrau zusammenleben wolle (Prot. I S. 12). Im Rahmen der Berufungsverhandlung äusserte er sich diesbezüg- lich dahingehend, dass er von ihr getrennt leben werde (Prot. II S. 11 f.). Seitens der Vorinstanz wurde dem Beschuldigten abgesehen davon unter Verweis auf seine Strassenverkehrsdelinquenz zu Recht beschieden, auch ein hohes Gefähr- dungsrisiko für Personen ausserhalb der Familie darzustellen (Urk. 99 E. VI.2.). Auch wurde im Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass der Art der Behandlung auch bei gleichzeitigem Strafvollzug Rechnung getragen werden kann (Urk. 16/12 S. 51). Dem Beschuldigten wurde nach der Verhaftung die Arbeitsstelle gekündigt (Urk. 16/12 S. 23 und 27) und er befindet sich seit dem 31. Mai 2015 ununterbro- chen in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug (seit dem 13. Mai 2016: Urk. 110 u. 112). Mit der Vorinstanz (Urk. 99 E. VI.2.) ist festzustellen, dass in casu keine An- haltspunkte dafür vorliegen, dass die Nachteile der Kombination von ambulanter Massnahme und Strafvollzug deutlich über das Ausmass hinausgehen, das grundsätzlich mit jedem Entzug der Freiheit verbunden ist.
5. Gestützt auf diese Erwägungen ist die Strafe somit nicht zu Gunsten der Massnahme aufzuschieben und die Freiheitsstrafe zu vollziehen. VIII. Beschlagnahmungen Wie von der Vorinstanz mit zutreffenden Erwägungen veranlasst (Urk. 99 E. VII.1.-2.), ist das allein zu Beweiszwecken beschlagnahmte Küchenmesser C._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben bzw. ohne weitere Mitteilung zu vernichten, sollte diese das Messer nicht innert einer Frist von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft beanspruchen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten nebst den Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Verfahrens (ausgenommen die dort anfallenden
- 42 - Kosten der amtlichen Verteidigung) auch die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'500.– festzuset- zen.
3. Seitens des Privatklägers wurde keine Entschädigung beantragt. Es wird beschlossen:
1. Die auf versuchte vorsätzliche Tötung abgeänderte Anklage der Staatsan- waltschaft IV des Kantons Zürich wird zugelassen.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Ur- teil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 509 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) angeordnet.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. Ju- ni 2015 beschlagnahmte Küchenmesser mit schwarzem Kunststoffgriff (Asservat-Nr. A008'2502'188) wird von der Lagerbehörde nach Eintritt der
- 43 - Rechtskraft auf erstes Verlangen an C._____, [Adresse], herausgegeben. Wird dieser Gegenstand nicht innert einer Frist von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft beansprucht, wird er ohne weitere Mitteilung vernichtet.
6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 6-8) wird bestätigt.
E. 3.7 Es verbleibt deshalb zu prüfen, ob beim Beschuldigten Vorsatz hinsichtlich einer schweren Körperverletzung vorlag. Die erforderliche Wissenskomponente ist vorliegend klarerweise als gegeben zu erachten, zumal der Beschuldigte von lebensgefährlichen Verletzungen ausging, welche durch das in Frage stehende Verhalten bewirkt werden könnten (s. oben E. 3.6.2. sowie Urk. 5/2 S. 3; Prot. I
- 29 - S. 16 f.), und auch die übrigen Umstände (s. die oben unter E. 3.6.2. gemachten Erwägungen) zumindest eine schwere Körperverletzung nahelegen.
E. 3.8 In Bezug auf die Willenskomponente hinsichtlich einer schweren Köperver- letzung ist festzuhalten, dass das konkrete Risiko einer Tatbestandsverwirkli- chung mittels Ausführung der Stichbewegung durch den Beschuldigten anhand eines Messers mit einer 20 cm langen Klinge in Richtung des Bauches des Pri- vatklägers, welcher den Stich – der bis 10 cm an den Körper kam – gerade noch abwehren konnte, derart eklatant erscheint, dass der Beschuldigte ohne Weiteres mit dem Eintritt einer schweren Körperverletzung rechnete, womit er sich – im Gegensatz zur Tötung (s. oben unter E. 3.6.3.) – auch abgefunden hat. Immerhin ist in Bezug auf die Schwere der durch den Beschuldigten verwirklichten Sorg- faltspflichtverletzung und der Art der Tathandlung zu bemerken, dass die Stich- bewegung nicht unvermittelt kam. Andererseits fällt zu Lasten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er – wie oben unter E. 3.6.2. bereits erwähnt – sehr aufge- bracht war und zudem unter starkem Alkoholeinfluss (immer noch 1.38 bis 1.52 Gewichtspromille bei Blutentnahme ca. drei Stunden nach dem Vorfall: Urk. 10/8) stand, welche Umstände die von ihm ausgehende Gefahr noch verstärkten, was er in Kauf nahm. Da der Beschuldigte bis heute nicht geständig ist, können be- züglich seiner Beweggründe nur Mutmassungen angestellt werden. Wie zuvor erwähnt, ist zu Gunsten des Beschuldigten in die Waagschale zu werfen, dass es ihm in erster Linie um die Wiederherstellung seiner Autorität als Familienober- haupt ging (s. oben unter E. 3.6.3.). Die dadurch an den Tag gelegte Verhaltens- weise des Beschuldigten kann indes nicht anders interpretiert werden, als dass er nach dem Motto "Komme was wolle" handelte. Er musste das Risiko einer schwe- ren Körperverletzung zwar nicht als sicher, aber als möglich voraussehen. Gleichwohl stach er in Richtung des Bauches des Privatklägers. Die Verhaltens- weise des Beschuldigten kann deshalb nur als entsprechende Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gedeutet werden.
E. 3.9 Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte durch sein Verhalten den subjek- tiven Tatbestand von Art. 122 StGB erfüllt.
- 30 -
E. 3.10 Zu ergänzen bleibt, dass die qualifizierte einfache Körperverletzung im Sin- ne von Art. 123 Ziff. 2 StGB im Versuch einer schweren Körperverletzung aufgeht.
E. 4 Tatbestandsmässigkeit Der Beschuldigte erfüllt durch sein Verhalten den Tatbestand von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB.
E. 5 Rechtswidrigkeit Ein Rechtfertigungsgrund für das Handeln der Beschuldigten in Form einer Not- wehrhandlung gemäss Art. 15 StGB oder anderer Art liegt in casu nicht vor, wes- halb von der Rechtswidrigkeit des Handelns des Beschuldigten auszugehen ist.
E. 6 Schuldfähigkeit
E. 6.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist ein Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Ein- sicht zu handeln. Art. 19 Abs. 2 StGB bestimmt, dass das Gericht die Strafe mil- dert, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung besteht bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promille eine Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit, welche aber im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden kann (BGE 122 IV 49 E. 1b). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ord- net die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutach- tung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Art. 20 StGB greift als Re- gel über die Beweisführung in das Prozessrecht ein und weist darauf hin, dass in der Regel eine Begutachtung zu erfolgen hat (BSK-BOMMER, Art. 20 StGB N 14 m.w.H.; PRAXISKOMMENTAR STGB-TRECHSEL, Art. 20 N. 1 m.w.H.), wobei das Bun- desgericht gewisse Ausnahmen zulässt (zu den Voraussetzungen einer Begut- achtung: BGE 116 IV 273).
- 31 -
E. 6.2 In casu liegt ein psychiatrisches Gutachten u.a. über die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt von Dr. med. F._____ vom 2. Dezember 2015 vor (Urk. 16/12). Darin wird dem Beschuldigten zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt eine Alkoholabhängigkeit gemäss ICD-10: F10.2 mit Alkoholintoxikation (ICD-10: F10.00) diagnostiziert (Urk. 16/12 S. 36). Weiter wird festgehalten, dass die Ein- sichtsfähigkeit des Beschuldigte im Tatzeitpunkt aufgrund des erhaltenen Reali- tätsbezugs und der fehlenden Wahrnehmungsstörungen vollständig erhalten und die Steuerungsfähigkeit nicht aufgehoben war. Indes wird dem Beschuldigten eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit beschieden, weil hinsichtlich der Steue- rungsfähigkeit seine Freiheitsgrade zum damaligen Zeitpunkt aus forensisch psy- chiatrischer Sicht aufgrund der Gesamtkonstellation von Müdigkeit, langjährigen Auseinandersetzungen, leichten kognitiven Leistungseinbussen und der hinzu- kommenden Alkoholisierung forensisch relevant eingeschränkt waren (Urk. 16/12 S.40 ff. u. insb. S. 49).
E. 6.3 Ferner liegt ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 7. Juli 2015 bei den Akten, welches dem Beschuldigten rund drei Stunden nach der Tatbegehung eine Blutalkohol- konzentration von 1.38 bis 1.52 Gewichtspromille beschied (Urk. 10/8).
E. 6.4 Gestützt auf die schlüssigen Ausführungen in den beiden erwähnten Gut- achten ist zu Gunsten der Beschuldigten – mit der Vorinstanz (Urk. 99 E. IV.3.2.)
– eine leichte Schuldverminderung im Tatzeitpunkt anzunehmen, wohingegen ei- ne gänzliche Schuldunfähigkeit ausser Betracht fällt.
E. 7 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'104.60 Kosten der amtlichen Verteidigung RA X1._____
E. 8 Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfange von drei Vierteln vorbehal- ten.
E. 9 Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 2'700.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
E. 10 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Privatklägerschaft B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- 44 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − C._____, [Adresse], im Dispositivauszug gemäss Ziff. 5 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
E. 11 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Oktober 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Hafner
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis heute 306 Tage durch Haft erstanden sind.
- Es wird eine ambulante, vollzugsbegleitende Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zu Gunsten der ambulanten Mass- nahme aufgeschoben. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. Ju- ni 2015 beschlagnahmte Küchenmesser mit schwarzem Kunststoffgriff (Asservat-Nr. A008'2502'188) wird nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an C._____, [Adresse], herausgegeben. Wird dieser Gegenstand nicht innert einer Frist von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft bean- sprucht, wird er ohne weitere Mitteilung vernichtet.
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 20'135.00 Auslagen Vorverfahren amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen Fr. 616.00 Fr. 15'170.75 und MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. - 4 -
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Mitteilungssatz.
- Rechtsmittel gegen Urteil (Berufung).
- Rechtsmittel gegen Festsetzung Entschädigung amtlicher Verteidiger (Be- schwerde). Berufungsanträge: a) Des Verteidigers des Beschuldigten (Urk. 125 S. 1 f.)
- Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 31. März 2016 sei aufzuhe- ben.
- Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe frei zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei für die erlittene Haft mit CHF 200.– pro Tag und für den erlittenen Erwerbsausfall angemessen zu entschädigen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Urk. 126) Vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. - 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung
- Vorinstanzliches Urteil 1.1. Mit Urteil vom 31. März 2016 sprach das Bezirksgericht Hinwil den Beschul- digten der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB für schuldig. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten, wovon bis zum Urteilszeitpunkt 306 Tage durch Haft erstanden waren. Weiter wurde eine ambulante, vollzugsbegleitende Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wur- de nicht zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben und die Frei- heitsstrafe für vollziehbar erklärt. Ferner wurde festgehalten, dass das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (hernach Staatsanwaltschaft) vom 3. Juni 2015 beschlagnahmte Küchenmesser nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an C._____ herausgegeben werde, sowie erklärt, dass jenes mangels Beanspruchung innert einer dreimonatigen Frist vernichtet werde. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der – einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen – Kosten der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt. 1.2. Gegen das Urteil wurde seitens der Verteidigung mit Eingabe vom 1. April 2016 rechtzeitig Berufung angemeldet (vgl. Urk. 84). Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 erstattete die Verteidigung die schriftliche Berufungserklärung (Urk. 105). 1.3. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde mit Eingabe vom 1. April 2016 erklärt, dass keine Berufung angemeldet werde. Gleichzeitig wurde beantragt, dass der Anklagebehörde zu Beginn des Berufungsverfahrens die Gelegenheit einzuräu- men sei, die Anklage gestützt auf Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StPO inso- - 6 - fern zu berichtigen, als dass neu nicht mehr eine versuchte schwere Körperverlet- zung, sondern eine versuchte (eventual-)vorsätzliche Tötung angeklagt werde (Urk. 85; s. hernach unter E. II.2.). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2016 wurde der Ehefrau des Beschuldig- ten die Erteilung einer Besuchsbewilligung verweigert, da sie sich nicht an die Auflage gehalten hatte, sich mit dem Beschuldigten anlässlich ihrer Besuche zwingend auf Deutsch zu unterhalten. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass sie ab 1. Juli 2016 erneut ein Gesuch um Erteilung einer Besuchsbewilligung stellen könne (Urk. 103). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2016 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatkläger unter Zustellung einer Kopie der Berufungserklärung der Vertei- digung Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Der Staatsanwaltschaft wurde zudem Frist ange- setzt, um zum Gesuch des Beschuldigten um vorzeitigen Strafantritt Stellung zu nehmen. Ferner wurde der Staatsanwaltschaft die Kontrolle der ein- und ausge- henden Post des Beschuldigten übertragen (Urk. 107; Zustellungsbestätigungen: Urk. 108/1-3 u. 109). 1.6. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger liessen sich in der Folge innert der ihnen angesetzten Fristen nicht vernehmen. 1.7. Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2016 wurde dem Beschuldigten der vor- zeitige Strafantritt bewilligt (Urk. 110). 1.8. Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass der Be- schuldigte neu durch einen erbetenen Verteidiger vertreten werde (Urk. 113). Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 ersuchte der amtliche Verteidiger demgegenüber um Entlassung aus seinem Mandat (Urk. 114). 1.9. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2016 wurde der amtliche Verteidiger da- raufhin aufgrund der inzwischen erfolgten Wahlverteidigung des Beschuldigten mit sofortiger Wirkung aus seinem Amt entlassen. - 7 - 1.10. Am 19. Juli 2016 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, den Privatkläger und den Beschuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 119). 1.11. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 (Urk. 122) liess der Privatkläger mittei- len, dass er seine Anzeige wegen Drohung zurückziehe.
- Umfang der Berufung Die Verteidigung hat ihre Berufung nicht beschränkt. II. Prozessuales
- Die seitens der Vorinstanz gemachten detaillierten Ausführungen zur seitens der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht gerügten mangelhaf- ten Übersetzung sowie diejenigen zur Verwertbarkeit sämtlicher Beweismittel sind zutreffend und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb vollum- fänglich auf diese verwiesen werden kann (vgl. Urk. 99 E. II.3.1.). 2.1. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde – im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren (s. hernach unter E. 2.3.) – im Rahmen der Vorfragen beantragt, die Anklage gestützt auf Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StPO insofern zu berich- tigen, als dass neu nicht mehr eine versuchte schwere Körperverletzung, sondern – entsprechend dem Urteil der Vorinstanz – eine versuchte (eventual-)vor- sätzliche Tötung angeklagt werde (Urk. 124; Prot. II S. 8). Der Wortlaut auf Seite 3 oben der Anklageschrift sei wie folgt zu berichtigen: "Anlässlich dieses Angriffes mit dem Messer wusste der Beschuldigte um die Herbeiführung einer tödlichen Verletzung für den Geschädigten B._____ und wollte den Tod des Geschädigten herbeiführen bzw. nahm dessen Tod in Kauf." 2.2. Art. 333 Abs. 1 StPO besagt, dass das Gericht der Staatsanwaltschaft Gele- genheit gibt, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der An- klageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen - 8 - könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Art. 333 StPO bietet dem Gericht somit die Möglichkeit, auf eine Anklage der Staatsanwaltschaft in sachlicher und rechtlicher Hinsicht korrigierend einzuwirken und somit das Immutabilitätsprinzip zu durchbrechen, sofern das öffentliche Inte- resse an der Ahndung eines Delikts vorhanden ist und die Verteidigungsmöglich- keiten gemäss Art. 333 Abs. 4 StPO gewahrt werden (s. BSK STPO II- STEPHENSON/ZALUNARDO, Art. 333 StPO N 7). Nach Art. 379 StPO richtet sich das Rechtsmittelverfahren sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen der Strafprozessordnung, sodass auch die Rechtsmittelinstanz die Möglichkeit der Anklagerückweisung wahrnehmen kann (SCHMID, STPO PRAXISKOMMENTAR,
- Auflage, Zürich 2013, Art. 333 StPO N 4 m.w.H.). Eine Rückweisung der An- klage ist bis zur Urteilsberatung möglich (BSK STPO II-STEPHENSON/ZALUNARDO, Art. 333 StPO N 5b; SCHMID, A.A.O., Art. 333 StPO N 4). 2.3. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft vor Vor- instanz eine Ergänzung bzw. Berichtigung der Anklage – entsprechend ihrem An- trag im Berufungsverfahren – beantragt hatte. So geht aus den vorinstanzlichen Akten hervor, dass die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung ihre Bereitschaft bekundete, die Anklage entsprechend zu ergänzen, sollte das Ge- richt der Auffassung sein, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten den Tod des Privatklägers in Kauf genommen habe (s. Urk. 77 S. 7). Eine darauf folgende tatsächliche Änderung oder Ergänzung der Anklage ist aus den vorinstanzlichen Akten indes nicht ersichtlich. Wesentlich ist jedenfalls, dass die Vorinstanz den Parteien die Möglichkeit einer von der Anklage abweichenden rechtlichen Würdigung rechtzeitig in Aussicht ge- stellt und somit das rechtliche Gehör gewährt hat. Mit Schreiben vom 9. März 2016 (Urk. 70) wurde den Parteien seitens der Vorinstanz mitgeteilt, dass – sollte sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellen lassen – auch die Anwen- dung eines versuchten Tötungstatbestandes im Sinne von Art. 111-113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Betracht gezogen werde, wobei eine allfäl- lige Stellungnahme dazu im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der Hauptver- handlung erfolgen könnte. Damit konnten die Parteien eine andere rechtliche - 9 - Würdigung durch die Vorinstanz antizipieren, wodurch auch ihr rechtliches Gehör rechtsgenügend gewahrt wurde. 2.4. Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde den Parteien das recht- liche Gehör zum staatsanwaltlichen Antrag gewährt. Seitens des Privatklägers wurde auf Vernehmlassung verzichtet. Seitens des Beschuldigten wurde diesbezüglich in prozessualer Hinsicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe der Staatsanwaltschaft bereits Gelegenheit zur Modifizierung gegeben, aber die Staatsanwältin habe das damals nicht für nötig gehalten (Prot. II S. 8). 2.5. Ein öffentliches Interesse an der Ahndung des in Frage stehenden strafba- ren Verhaltens ist – vorausgesetzt, der Sachverhalt ist erstellt – klarerweise vor- handen, unter welchem Tatbestand dieses schliesslich im Rahmen der rechtli- chen Würdigung auch subsumiert wird. Da das rechtliche Gehör der anderen Par- teien – und insbesondere dasjenige des Beschuldigten – rechtsgenügend gewahrt wurde, ist der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Berichtigung der Anklage im an- begehrten Sinne zuzulassen.
- Auf die Stellung von Beweisanträgen wurde seitens der Parteien verzichtet (Prot. II S. 19). Eine von Amtes wegen vorzunehmende erneute Beweisabnahme gestützt auf Art. 389 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 343 Abs. 3 StPO ist in vorliegender Konstellation nicht erforderlich. So liegt in casu – wie bereits seitens der Vorinstanz für das vorinstanzliche Verfahren zutreffend erwogen wurde (Urk. 99 E. II. 3.2.) – keine klassische "Aussage gegen Aussage"-Situation vor, welche die unmittelbare Kenntnis eines der Beweismittel für die Urteilsfällung notwendig erscheinen lassen würde (s. hierzu folgende Urteile des Bundesge- richts: 6B_620/2014 vom 25. September 2014, E. 1.4.2. m.w.H., sowie 6B_98/2014 E. 3.8. vom 30. September 2014).
- Ebenso wurden im Berufungsverfahren seitens der Parteien keine pro- zessualen Einwendungen vorgebracht (vgl. dazu Prot. II S. 8). - 10 - III. Sachverhalt
- Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte zeigte sich insofern geständig, als er zugab, mit dem Privatklä- ger zur fraglichen Zeit eine verbale Auseinandersetzung gehabt zu haben, anläss- lich derer er in der Küche der gemeinsam bewohnten Wohnung ein Küchenmes- ser behändigt hat. Auch gestand er ein, gesagt zu haben, dass er nun alles been- den würde (Urk. 5/6 S. 1 f.; Urk. 5/7 S. 2 ff.; Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 15 ff.).
- Bestrittener Sachverhalt 2.1. Demgegenüber bestritt der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungs- verhandlung wie auch bereits vor Vorinstanz und im Vorverfahren, dass er mit dem Messer wissentlich und willentlich eine Stichbewegung in Richtung des Pri- vatklägers ausgeführt hätte. Vielmehr machte er geltend, das Messer zu Verteidigungszwecken in Bezug auf den aggressiv auftretenden Privatkläger behändigt zu haben, welcher ihn davor bedroht, gewürgt bzw. geschlagen habe. Die Aussage, er werde nun alles been- den, habe er gesagt, weil ihn der Privatkläger provoziert habe. Daran, dass ihm D._____ das Messer mit einer Kupferrolle aus der Hand geschlagen habe, erinne- re er sich nicht (Urk. 5/2 S. 2 ff.; Urk. 5/3 S. 2 ff.; Urk. 5/4 S. 2 f.; Urk. 5/5 S. 2; Urk. 5/6 S. 1 f.; Urk. 5/7 S. 2 ff.; Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 16 ff.). 2.2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der bestrittene Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. Im Kern geht es diesbezüglich darum, ob der Be- schuldigte mit dem Messer mindestens eine Stichbewegung in Richtung des Pri- vatklägers ausgeführt hat. Dabei gebietet es der Anspruch auf das rechtliche Ge- hör, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche sich sein Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGer - 11 - 6P.62/2006 E. 4.2.2. vom 14.11.2006 unter Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b; 125 II 369 E. 2c, 124 V 180 und 112 Ia 107 E. 2b).
- Beweiswürdigung 3.1. Glaubwürdigkeit der Beteiligten Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stellung, ih- ren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem an- hand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbe- teiligten. Die seitens der Vorinstanz gemachten Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, des Privatklägers (älterer Sohn des Beschuldigten) sowie der Zeugen D._____ (jüngerer Sohn des Beschuldigten) und C._____ (Ehefrau des Beschuldigten) (Urk. 99 E. II.4.) sind zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass für den Beweiswert sämtlicher Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit das massgebende Kriterium bleibt. 3.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen Bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit einer Aussage ist zu prüfen, ob die Sach- verhaltsdarstellungen in wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob ihr Kerngehalt stimmig und ihr Ablauf logisch und schlüssig ist, sowie ob sie – soweit möglich – anhand objektiver Umstände verifizierbar sind. Die wesentlichen, sei- tens des Beschuldigten, des Privatklägers sowie der Zeugen D._____ und C._____ gemachten Aussagen wurden von der Vorinstanz ausführlich und korrekt widergegeben (s. Urk. 99 E. II.5.1.-5.4.), weshalb vorab darauf – wie auch auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen zur Aussagewürdigung (Urk. 99 E. II.2.2.) – verwiesen werden kann. Im Rahmen der nachfolgenden konkreten Würdigung der Beweise ist die Glaubhaftigkeit der seitens der Beteiligten ge- machten Aussagen zu erörtern. - 12 - 3.3. Konkrete Würdigung 3.3.1. Tatwaffe Das beschlagnahmte Küchenmesser (Urk. 11/1) weist unter Berücksichtigung der runden Form eine Klingenlänge von 20 cm auf. Die Vorinstanz war von einer – bloss unwesentlich kürzeren – Klingenlänge von 19.8 cm ausgegangen (Urk. 99 E. II.6.2.), was aber am Ergebnis, dass es sich bei der Tatwaffe um ein Messer mit einer beträchtlichen Klingenlänge handelt, nichts ändert. 3.3.2. Videoaufnahme und Fotos 3.3.2.1. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde (Urk. 99 E. II.6.1.) liegt eine – von D._____ stammende – Videoaufnahme bei den Akten (Urk. 8; daraus entnommene Video-Standbilder in: Urk. 9 S. 7 ff.), welche in einer Sequenz von 19 Sekunden zeigt, wie der Beschuldigte mit einem Messer und der Privatkläger sich im Korridor der gemeinsam bewohnten Wohnung in einem Ab- stand von schätzungsweise 1 bis maximal 2 Meter gegenüber stehen. Ebenso wurde von der Vorinstanz zutreffend erwähnt, dass der Beschuldigte darauf dau- ernd sehr laut und aufgebracht spricht und den Privatkläger teilweise anschreit, wie auch, dass der Beschuldigte das Messer anfänglich in seiner rechten Hand hält, während er mit seiner linken Hand wild herumfuchtelt. Auch ist darauf er- sichtlich, dass er danach einen kleinen Schritt zurückmacht und gleichzeitig mit seiner linken Hand an den vorderen Teil des Messers greift, so dass er dieses mit beiden Händen hält, woraufhin er das Messer wieder nur mit der rechten Hand hält und dabei mit der linken Hand auf den Privatkläger zeigt. 3.3.2.2. Ebenso zutreffend wurde ausgeführt, dass der Privatkläger während der ganzen Zeit ruhig und fast regungslos mit beiden Händen vor der Brust vor der Wohnungstüre steht und nur kurz spricht, sowie dass man im Hintergrund zwischendurch eine helle Stimme hört, wobei es sich um die Stimme von C._____ handeln muss (Urk. 99 E. II.6.1.). Es ist beachtenswert, dass es gestützt auf die Aussage des Privatklägers noch ca. fünf Minuten gegangen sei, bis der Beschul- - 13 - digte im Wohnzimmer eingesperrt worden sei (Urk. 6/1 S. 3), weshalb sich ein grosses Zeitfenster ergibt, welches durch die Videoaufnahme nicht abgedeckt ist. 3.3.2.3. Aus der Videoaufnahme geht indes nicht hervor, dass der Beschuldigte mit dem Messer wissentlich und willentlich eine Stichbewegung in Richtung des Privatklägers ausgeführt hätte. Diesbezüglich sind nachfolgend die seitens der beteiligten Personen gemachten Aussagen zu würdigen. 3.3.3. Aussagen des Beschuldigten 3.3.3.1. Es ist offensichtlich, dass die Darstellung der Geschehnisse durch den Beschuldigten nicht mit den aus der Videoaufnahme festgehaltenen Tatsachen korreliert. Gemäss den Schilderungen des Beschuldigten habe er aus "Selbst- schutz" so gehandelt, um den Privatkläger lediglich zu "blockieren", wohingegen die Ausführung einer Stichbewegung oder mehrerer Stichbewegungen verneint wird (Urk. 5/7 Ziff. 25; Prot. I S. 13; Prot. II S. 16). 3.3.3.2. Aus der Videoaufnahme geht gestützt auf die Körpersprache und das Stimmverhalten der beiden unmittelbar beteiligten Personen vielmehr klar hervor, dass der das Küchenmesser behändigende Beschuldigte als Aggressor auftritt, demgegenüber der Privatkläger sich in der Defensive befindet. Deshalb wider- spricht die seitens des Beschuldigten gemachte Darstellung der Verhältnisse der aus der Videoaufnahme ersichtlichen Sachlage und erscheint bereits gestützt da- rauf nicht glaubhaft. Ausserdem ist beachtenswert, dass der Beschuldigte über- haupt lange Zeit abgestritten hatte, ein Messer behändigt zu haben, weshalb sei- ne Aussagen in Bezug auf die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger generell mit Zurückhaltung zu würdigen sind. Sein Vorbringen, er sei damals betrunken gewesen und habe ein Blackout gehabt (Prot. I S. 13), erscheint auch vor dem Hintergrund der ihm beschiedenen, nicht unbeträchtlichen 1.38 bis 1.52 Ge- wichtspromille Alkohol (Urk. 10/8: rund 3 Stunden nach dem Vorfall) gestützt auf die gutachterlich festgestellte nur leicht verminderte Schuldfähigkeit (Urk. 16/12 S. 43-46 u. 49) unglaubhaft. Die von ihm vorgebrachte Verschwörungstheorie, wonach sich seine Familie zuvor im Sinne eines Komplottes abgesprochen habe, ihn gezielt zu provozieren, bzw. alles geplant gewesen sei, um ihn loszuwerden, - 14 - erscheint abwegig. Die aus seiner Sicht für das Vorliegen eines Komplotts spre- chenden Umstände, dass seine Frau eine Stunde zuvor gesagt habe, dass sie ihn ins Gefängnis schicken würde, dass ihn der Privatkläger provoziert habe und dass sein Sohn D._____ – sinngemäss von Beginn an geplant – ein Video gemacht habe (Prot. I S. 14 f.), findet im übrigen Beweisergebnis keine Stütze. Auch sein als Rechtfertigung für die Behändigung des Messers geltend gemachtes Vorbrin- gen, dass er zwei Monate vorher zweimal die Polizei gerufen habe, welche beide Male nicht gekommen sei (Prot. I S. 16) bzw. dass ihm seine Ehefrau mit dem Teller auf seinen Bauch geschlagen habe, er die Polizei gerufen habe und diese nicht gekommen sei bzw. dass ihm seine Ehefrau gesagt habe, dass sie ihn ver- giften und umbringen werde (Urk. 6/2 S. 11), erscheint in diesem Zusammenhang vielmehr als verzweifelter Versuch eines Befreiungsschlages, um von den eige- nen konkret vorliegenden Unzulänglichkeiten abzulenken, auch wenn die familiäre Situation erwiesenermassen belastet erscheint (s. hierzu unter E. IV. 3.6.3. die wiedergegeben gutachterlichen Feststellungen). Die Folgerung der Vorinstanz, dass seine Aussagen klare Lügen- und Fantasiesignale und offensichtliche Über- treibungen aufweisen würden und insgesamt als völlig unglaubhaft einzustufen sind (Urk. 99 E. II.6.3.), ist unter Berücksichtigung der Gesamtheit seiner gemach- ten Aussagen als zutreffend zu erachten. 3.3.3.3. Da sich aus den Aussagen des Beschuldigten keine Hinweise in Bezug auf das Vorliegen einer Stichbewegung durch ihn ergeben, sind diesbezüglich die übrigen Beweise zu würdigen. 3.3.4. Aussagen der Zeugin C._____ Die Zeugin C._____ sagte aus, keine Stichbewegung des Beschuldigten gesehen zu haben (Urk. 7/3 S. 5). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie die Wohnung mitten während der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger verlassen hat (s. Urk. 7/3 S. 3 f.), ist das Vorliegen einer später erfolgten Stichbewegung nicht ausgeschlossen. - 15 - 3.3.5. Aussagen des Zeugen D._____ 3.3.5.1. Demgegenüber beobachtete der Zeuge D._____ die Auseinanderset- zung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger (grösstenteils) von sei- nem Bett aus durch die geöffnete Schlafzimmertüre. Während er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Mai 2015 keine Stichbewegung des Beschul- digten geschildert bzw. ausgesagt hatte, eine solche nicht gesehen zu haben (Urk. 7/1 S. 2 u. 4), gab er demgegenüber anlässlich der staatsanwaltlichen Ein- vernahme vom 24. Juni 2015 auf entsprechende Nachfrage zu Protokoll, dass er eine Stichbewegung gesehen habe, welche der Privatkläger dann mit seiner Hand abgewehrt habe. Ganz genau habe er es aber nicht gesehen. Er habe einfach gesehen, wie der Privatkläger nach hinten gegangen sei, d.h. etwas zurückge- lehnt habe und dann wahrscheinlich mit der Hand abgewehrt habe. Auf die Frage, wie konkret der Beschuldigte diese Stichbewegung gemacht habe, erwiderte der Zeuge D._____, dass er glaube, dass der Beschuldigte einmal beide Hände am Messer gehabt habe. Wirklich gut gesehen habe er es nicht. Er habe einfach ge- sehen, wie der Beschuldigte vorwärts gegangen sei. Das Messer habe er vor sich gehabt (Urk. 7/2 S. 8 ff.). 3.3.5.2. Die augenfälligen Unsicherheiten im Aussageverhalten des Zeugen D._____ hinsichtlich des Vorliegens einer Stichbewegung erscheinen aufgrund seines Blickfelds nachvollziehbar, zumal er – wie es die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 99 E. II.6.5.) – den Beschuldigten von hinten, vom Bett aus allen- falls etwas nach rechts versetzt sah, was aus den bei den Akten liegenden Standbildern der Videoaufnahme ersichtlich ist (vgl. Urk. 9 S. 7-11). Mit der Vor- instanz (Urk. 99 E. II.6.5.) ist davon auszugehen, dass sich der Blickwinkel durch die Bewegungen des Beschuldigten immer wieder ein wenig veränderte, wodurch der Zeuge D._____ tatsächlich nicht immer gesehen haben dürfte, welche Bewe- gungen der Beschuldigte im Einzelnen machte und wie dieser mit dem Messer hantierte, wenn sich jenes vor dem Oberkörper des Beschuldigten befand und er geradeaus auf den Rücken des Beschuldigten schaute. Unter diesen Umständen spricht – wie seitens der Vorinstanz richtig ausgeführt (Urk. 99 E. II.6.5.) – sein wiederholter Hinweis darauf, dass er diese Szene nicht gut gesehen habe, für den - 16 - Wahrheitsgehalt seiner Aussagen in der zweiten Befragung, auch wenn er zuge- stand, sich mit dem Privatkläger nach dem Vorfall darüber unterhalten zu haben (Urk. 7/2 S. 10), was nachvollziehbar ist. So oder anders erscheint in diesem Zu- sammenhang der zeitliche Ablauf wesentlich. Das tätliche Einschreiten des Zeu- gen D._____ erfolgte gemäss der Darstellung des Privatklägers (Urk. 6/1 S. 3 u. 6) unmittelbar auf die Stichbewegung des Beschuldigten und den darauf folgen- den Schlag des Privatklägers gegen das von diesem behändigte Messer. Vor dem Hintergrund der weiteren Aussage des Privatklägers, dass der Zeuge D._____ just im Moment von seinem Bett aufgestanden sei und dem Beschuldig- ten mit einer Kupferröhre auf die Messerhand geschlagen habe, als er die Stich- bewegung des Beschuldigten mit einem Schlag gegen das Messer parieren konn- te (Urk. 6/1 S. 3 u. 6), ist den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 99 E. II.6.5.) oh- ne Weiteres zu folgen, dass die vorgeworfene Stichbewegung vermutlich ohnehin erfolgt sei, als der Zeuge D._____ die Kupferrolle behändigte bzw. sich nach ei- nem Gegenstand umsah, mit welchem er das Messer aus der Hand des Beschul- digten schlagen könnte (Urk. 7/2 S. 8), weshalb er die Stichbewegung aus diesem Grund nicht gesehen haben konnte. 3.3.6. Aussagen des Privatklägers 3.3.6.1. Den vorinstanzlichen Erwägungen zu den Aussagen des Privatklägers ist darin beizupflichten, dass jene im Kerngehalt konstant und nachvollziehbar er- scheinen sowie aufgrund ihres Detailreichtums und in Absenz von Übertreibungen als äusserst erlebnisbasiert zu bezeichnen sind. Die seitens der Vorinstanz ge- troffene Schlussfolgerung, dass die Aussagen des Privatklägers auch deshalb als sehr glaubhaft einzustufen sind, weil sich der Privatkläger selber belaste, indem er Tätlichkeiten seinerseits gegenüber dem Beschuldigten (Kniestoss in den Bauch, Packen am Hals und Ohrfeigen) zugebe und seine Aussagen durch das Video und die Aussagen der beiden Zeugen gestützt werden würden (Urk. 99 E. II.6.4.), kann vollumfänglich gefolgt werden. Ebenso ist zutreffend, dass die Abweichungen in den Aussagen des Privatklägers geringfügig sind und grund- sätzlich nicht besonders wesentliche Punkte betreffen (s. Urk. 99 E. II.6.4.), wes- halb seine Aussagen auch deshalb sehr glaubhaft erscheinen. Überdies stützen - 17 - die Aussagen der beiden anderen Zeugen die Aussagen des Privatklägers, aus- genommen dessen Ausführungen zur Stichbewegung des Beschuldigten, welche von den beiden Zeugen aufgrund ihrer Position respektive ihrer Abwesenheit nicht gesehen werden konnten. 3.3.6.2. Hinsichtlich der Frage, ob in casu eine oder mehrere Stichbewegungen seitens des Beschuldigten erfolgten, sind die Aussagen des Privatklägers indes nicht vollends kohärent. Darauf ist im Folgenden unter Einbezug seiner insgesamt drei Einvernahmen näher einzugehen: 3.3.6.3. In Bezug auf die dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last ge- legte "mindestens eine Stichbewegung" sprach der Privatkläger anlässlich der po- lizeilichen Einvernahme vom 31. Mai 2015 davon, dass der Beschuldigte zuerst eine Stichbewegung mit beiden Händen am Messer und hernach – nachdem er ihn angeschrien gehabt habe, er (der Privatkläger) solle sich verpissen, dass er (der Beschuldigte) krank im Kopf und bereit für mich (den Privatkläger) bzw. zu al- lem bereit sei, nochmals eine Vorwärtsbewegung mit der Messerhand in Richtung seines Bauches gemacht habe. Bei der zweiten Stichbewegung des Beschuldig- ten habe er mit seiner linken Hand gegen die Messerhand schlagen können, wo- raufhin der Beschuldigte einen Schritt zurückgegangen sei. In diesem Moment sei sein Bruder D._____ von seinem Bett aufgestanden und habe mit einer Kupfer- röhre auf die Messerhand des Beschuldigten geschlagen, worauf das Messer zu Boden gefallen sei (Urk. 6/1 S. 3 u. 5 f.). 3.3.6.4. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 17. Juni 2015 sprach der Privatkläger demgegenüber bloss noch von einer Stichbewegung sei- tens des Beschuldigten. Der Beschuldigte habe ausgeholt und ihn ziemlich sicher abstechen wollen. Er habe das Messer mit der Messerspitze in seine Richtung gehalten, wobei die scharfe Seite der Klinge sich aussen befunden habe. Am Schluss sei die Klinge noch ca. 10 cm von seinem Körper entfernt gewesen. Er habe ihn aber abwehren können und habe mit seiner linken Hand auf die Mitte seines Unterarmes geschlagen (Urk. 6/2 S. 7 f.). Auf den Widerspruch in Bezug auf die anlässlich der polizeilichen Einvernahme erwähnten zwei Stichbewegun- gen angesprochen, machte der Privatkläger geltend, dass es nicht zwei Stichbe- - 18 - wegungen gegeben habe. Das mit den zwei Händen sei ein Missverständnis. Die Stichbewegung sei nach den Beschimpfungen des Beschuldigten, er solle sich verpissen und er sei krank im Kopf, erfolgt (Urk. 6/2 S. 9). Die Videoaufnahme habe laut dem Privatkläger bis kurz vor der Stichbewegung gedauert. Es sei ge- nau jener Teil gewesen, als der Beschuldigte gesagt habe, er solle sich verpissen (Urk. 6/3 S. 10). 3.3.6.5. Anlässlich der weiteren staatsanwaltlichen Einvernahme vom 24. Juni 2015 sprach der Privatkläger weiterhin von einer Stichbewegung gegen ihn (Urk. 6/3 S. 2 f.). 3.3.6.6. Den Vorbringen der Verteidigung ist insofern beizupflichten (s. Urk. 78 S. 8), dass die Angaben des Privatklägers in Bezug auf die Anzahl Stichbewe- gungen widersprüchlich sind. Das Vorbringen der Verteidigung, dass der Privat- kläger anlässlich der zweiten Einvernahme realisiert habe, dass eine Stichbewe- gung mit beiden Händen eher ungewöhnlich und nicht glaubhaft wäre, weshalb er seine Aussagen mit der lapidaren Begründung eines Missverständnisses ange- passt habe (Urk. 78 S. 8), überzeugt allerdings nicht. Es muss – mit der Vorin- stanz (Urk. 99 E. II.6.4.1.) – vor Augen gehalten werden, dass der Privatkläger anlässlich des fraglichen Vorfalles – verständlicherweise – grosse Angst verspürte und es nicht aussergewöhnlich erscheint, dass sich ein Opfer nicht an alle Einzel- heiten zu erinnern vermag, zumal sich der Privatkläger damals auf den Schutz seines Lebens zu konzentrieren hatte. Zudem ist – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Urk. 99 E. II. 6.4.1.) – aus der Videoaufnahme ersichtlich, dass der Beschuldigte das Messer einmal mit beiden Händen gehalten hat, wobei sich seine linke Hand vorne bei der Messerspitze befand (vgl. act. 8 und Urk. 9 S. 9 [unteres Bild] sowie vorstehend unter E. II.E. 3.3.2.), was auch durch die Aussage des Zeugen D._____ bestätigt wird (s. vorstehend unter E. 3.3.5.1.). Daraus ergibt sich, dass der vom Privatkläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme geschil- derte Umstand, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich beide Hände am Messer hatte, sich mit der Videoaufnahme deckt, was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers bestätigt. Zwar handelt es sich dabei nicht um eine Stichbewe- gung, immerhin aber um eine Bewegung des Messers in Richtung des Privatklä- - 19 - gers, zumal der Beschuldigte das Messer sonst überwiegend in der rechten Hand auf Hüfthöhe hielt (s. Urk. 8 u. 9 S. 7-11). Angesichts dieser Tatsachen erscheint es nicht unplausibel, dass die Darstellung der entsprechenden Situation durch den Privatkläger einen unpräzisen Niederschlag im Polizeiprotokoll fand. Wie die Vorinstanz (vgl. Urk. 99 E. II.6.4.1.) indes zutreffend feststellte, handelt es sich bei der ersten fraglichen Bewegung des Beschuldigten klarerweise um eine Drohge- bärde, mittels welcher der Beschuldigte das Messer in beide Hände genommen und damit in Richtung des Privatklägers geführt hat. Auch ist der Vor-instanz darin beizupflichten (Urk. 99 E. II.6.4.1.), dass der Umstand, dass der Privatkläger sei- ne in der polizeilichen Einvernahme gemachte Aussage später zu Gunsten des Beschuldigten klargestellt hat, indem er ausführte, dass es nicht zwei Stichbewe- gungen gegeben habe (Urk. 6/2 Ziff. 53 und 58), für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen spricht, da er damit den Beschuldigten entlastet hat. 3.3.6.7. Gestützt auf die Aussagen des Privatklägers, deren Glaubhaftigkeit durch die Inkohärenzen hinsichtlich der Anzahl Stichbewegungen – wie gezeigt – keine Einbusse erleidet, ist demnach von einer Stichbewegung des Beschuldigten in Richtung des Privatklägers auszugehen, welche letztlich noch ca. 10 cm von dessen Körper entfernt war. 3.3.6.8. Das seitens der Verteidigung vor Vorinstanz wie auch vor Berufungs- instanz gemachte Vorbringen, die Schilderungen des Privatklägers seien in we- sentlichen Punkten widersprüchlich (Urk. 78 S. 8 ff.; Urk. 125 S. 4 ff.), verfängt überdies in casu nicht: Wie bereits ausgeführt, vermögen die Aussagen des Pri- vatklägers zur seitens des Beschuldigten vorgenommenen Stichbewegung zu überzeugen. Weiter ist im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass eine Stichbewegung nicht im Gegensatz zu einer horizontalen Schnittverletzung – wel- che der Privatkläger anlässlich seiner dritten Einvernahme hinsichtlich des von ihm befürchteten Verletzungsbildes erwähnte (Urk. 6/3 S. 3) – steht und damit durchaus der gleiche Vorgang gemeint sein kann. Vor dem Hintergrund der mit solch einer Situation verbundenen Aufregung erscheint zudem nachvollziehbar, dass man im Nachhinein nicht genau sagen kann, wie die Bewegung erfolgte und welche genauen Folgen sie gezeitigt hätte (s. auch Urk. 99 E. II 6.4.1.). Ferner dif- - 20 - ferieren die Distanzangaben des Privatklägers betreffend seines Abstands zum Beschuldigten nur geringfügig zwischen 1 bis 1.5 Metern (Urk. 6/1 S. 3; Urk. 6/3 S. 3) bzw. 1.5 bis 1.8 Metern (Urk. 6/2 S. 7), wobei es sich um blosse Schätzun- gen handelt und noch dazu kommt, dass sich die beiden Kontrahenten in Bewe- gung befanden, was auch aus der Videoaufnahme (Urk. 8) ersichtlich ist. Der ent- sprechende Einwand der Verteidigung und ihre zentimetergenauen Berechnun- gen zum Armradius und der angeblich daraus resultierenden Unmöglichkeit von Verletzungen (Urk. 78 S. 9) gehen deshalb fehl. Im Übrigen erscheint es ohne Weiteres als plausibel, dass eine Verletzung des Privatklägers erfolgt, wenn der Beschuldigte mit dem Messer in der ausgestreckten Hand einen kleinen Schritt in Richtung des Privatklägers macht, womit von untergeordneter Bedeutung er- scheint, dass die vorliegende Auseinandersetzung – einhergehend mit der Vertei- digung (Urk. 78 S. 9) – nicht die Dynamik eines Handgemenges aufwies. Die ent- sprechenden Feststellungen der Vorinstanz erweisen sich jedenfalls als zutref- fend (Urk. 99 E. 6.4.1. u. 6.4.2.). 3.3.6.9. Seitens der Verteidigung wurde ferner geltend gemacht, dass die Dar- stellung des Privatklägers auch deshalb unglaubwürdig sei, weil die natürliche Reaktion auf eine gegen sich gerichtete Stichbewegung ein Zurückweichen wäre, was der Privatkläger jedoch gerade nicht gemacht hätte, weil andernfalls ein Schlag gegen den stechenden Arm des Beschuldigten per se nicht möglich ge- wesen wäre (Urk. 78 S. 9 f.): So habe der Beschuldigte gemäss den Angaben des Privatklägers eine Stichbewegung gemacht, so dass das Messer in einer relativ geraden Linie zum Körper des Privatklägers geführt worden sein müsse. Wenn er zur Abwehr der Stichbewegung mit seiner linken Hand gegen den Unterarm des Beschuldigten geschlagen hätte, müsse seine Hand bzw. sein Arm eine kurvige Bewegung gemacht haben, zuerst gegen die Mitte und dann nach aussen. An- dernfalls hätte er direkt in das Messer geschlagen. Hinzu komme, dass der Arm des Privatklägers bei seiner angeblichen Abwehr einen längeren Weg hätte zu- rücklegen müssen, als der Arm des Beschuldigten bei dessen kurzen Stichbewe- gung. Überdies hätte der Privatkläger mit seiner Abwehrreaktion auch erst starten können, nachdem der Beschuldigte mit der Stichbewegung begonnen hätte. Das - 21 - angebliche Abwehren sei in Anbetracht der extrem kurzen Zeitabläufe nahezu unmöglich. Die Auffassung der Vorinstanz, dass der Privatkläger sehr nahe vor der Woh- nungstüre gestanden sei, weshalb er nicht weiter habe zurückweichen können und damit die natürliche Reaktion auf eine Stichbewegung nicht möglich war (Urk.99 E. II.6.4.3.), erscheint im Einklang mit der Verteidigung (Urk. 125 S. 5) wenig überzeugend. Aus den Fotos und der Videoaufnahme geht hervor, dass sich der Privatkläger im entsprechenden Zeitpunkt immerhin noch gute (geschätz- te) mindestens zwei bis drei Meter von der Wohnungstüre entfernt befunden ha- ben dürfte (s. insb. auch Urk. 9 S. 4 [unteres Bild]). Selbst wenn sich der Privat- kläger später noch weiter nach hinten bewegt haben sollte – was per se ange- sichts der Situation naheliegend erscheint – ist zu berücksichtigen, dass er den Beschuldigten im Anschluss in das Wohnzimmer warf, dessen Eingang sich auf der Höhe der aus dem verfügbaren Bildmaterial ersichtlichen Position des Be- schuldigten befand (s. insb. Urk. 9 S. 4 [oberes Bild]). Dies lässt es vielmehr als plausibel erscheinen, dass sich die Positionen des Beschuldigten und des Privat- klägers zwischenzeitlich nicht mehr wesentlich verändert hatten. Allerdings muss dem Einwand der Verteidigung (Urk. 125 S. 5), der Privatkläger hätte die Woh- nung verlassen können, um sich der Gefahr zu entziehen, entgegengehalten wer- den, dass er dazu dem mit einem Messer bewaffneten Beschuldigten den Rücken hätte zukehren müssen. Weder hätte dies ein rationales Verhalten dargestellt, noch konnte ein entsprechendes Verhalten von ihm erwartet werden. So oder anders halten indes die Schilderungen des Privatklägers den Einwänden der Verteidigung ohne Weiteres stand. So muss aufgrund des aus der Videoauf- nahme (Urk. 8) gewonnenen Eindrucks davon ausgegangen werden, dass die Motorik des Beschuldigten hinsichtlich seiner Schnelligkeit etwas eingeschränkt war, was unter Berücksichtigung seines nicht unbeträchtlichen Alkoholkonsums (welcher im Zeitpunkt der Blutentnahme 1.38 bis 1.5 Gewichtspromille Alkohol zu- tage förderte: s. Urk. 10/8 S. 2), nicht erstaunt. Zudem ist mit der Vorinstanz (Urk. 99 E. II.6.4.3.) festzustellen, dass auf den Fotos bzw. der Videoaufnahme ersicht- lich ist, dass der Privatkläger seinen linken Arm auf seinem Bauch hatte (Urk. 8 - 22 - und 9 S. 7-11) und dass er in dieser Position bei einem mit der rechten Hand ausgeführten Messerstich des Beschuldigten schnell beim Unterarm des Be- schuldigten sein konnte. Nicht bekannt ist, in welcher Position der Beschuldigte dem Privatkläger gegenüber stand, als der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Stichbewegung ausführte. Klar ist, dass je nach Position der beiden Beteiligten ein Verteidigungsschlag einfacher oder weniger einfach möglich war, was sich im Einzelnen aber nicht mehr erstellen lässt. Im Übrigen ist der Vorinstanz (Urk. 99 E. II.6.4.4.) darin beizupflichten, dass aus dem seitens der Verteidigung (Urk. 78 S. 10) vorgebrachten Umstand, dass die Abwehr eines Messerangriffes in vielen Fällen zu Verletzungen führt, nicht abgeleitet werden könne, dass sich auch der Privatkläger hätte verletzen müssen. Entgegen den Ausführungen des Verteidi- gers und im Ergebnis im Einklang mit der Vorinstanz ist deshalb gestützt auf die gemachten Erwägungen festzuhalten, dass ein Abwehren der Attacke seitens des Beschuldigten in der vom Privatkläger geschilderten Art durchaus möglich er- scheint, weshalb auch deshalb kein Grund besteht, an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu zweifeln. 3.3.7. Ergebnis Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers ist in casu erstellt, dass der Beschuldigte eine Stichbewegung mit dem Messer in Richtung des Bauches des Privatklägers, welcher ihm in einer Entfernung von ca. 1-2 Metern gegen- überstand, ausführte, wobei das Messer letztlich noch ca. 10 cm von dessen Kör- per entfernt war. IV. Rechtliche Würdigung
- Parteistandpunkte und vorinstanzliches Urteil 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz, der Beschuldigte der ver- suchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, wobei sie ihm diesbezüglich zu- mindest Eventualvorsatz vorwirft (vgl. Anklage Urk. 26 S. 4). Anlässlich des vor- instanzlichen Hauptverfahrens wurde seitens der Staatsanwaltschaft signalisiert, - 23 - dass die Anklage entsprechend ergänzt werden könne, sollte das Gericht der Auf- fassung sein, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten den Tod des Privatklä- gers in Kauf genommen habe (Urk. 77 S. 7). Eine tatsächliche Ergänzung der An- klage wurde indes – soweit ersichtlich – nicht vorgenommen. 1.2. Im Berufungsverfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, wobei sie ihm diesbezüglich zumindest Eventualvorsatz vorwirft (s. auch vorstehend unter E. II.2.). 1.3. Demgegenüber stellte sich die Verteidigung vor Vorinstanz auf den Standpunkt - allerdings von einem anderen Sachverhalt ausgehend -, der Beschuldigte sei freizusprechen, andernfalls habe er sich eventualiter der ver- suchten einfachen Körperverletzung und subeventualiter der versuchten schwe- ren Körperverletzung schuldig gemacht (vgl. Urk. 78). Im Berufungsverfahren beschränkte sich die Verteidigung auf die Rüge der Sach- verhaltserstellung durch die Vorinstanz; konkrete Ausführungen zur rechtlichen Würdigung machte sie keine (Urk. 125). 1.4. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschuldigte habe den Tatbestand der versuchten (eventual-) vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. Urk. 99).
- Objektiver Tatbestand 2.1. Seitens der Vorinstanz wurde zutreffend festgehalten, dass vorliegend in ob- jektiver Hinsicht weder eine Tötung noch eine Körperverletzung vorliege, weshalb ein Tötungs- oder Körperverletzungstatbestand nur im Sinne einer versuchten Tatbegehung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt sein könne (Urk. 99 E. III.1.). 2.2. Deshalb verbleibt zu prüfen, ob ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt, welcher sich dadurch auszeichnet, dass der Täter sämtliche sub- jektiven Tatbestandsmerkmale (insbesondere Vorsatz) erfüllt und seine Tatent- - 24 - schlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Verweisen).
- Subjektiver Tatbestand 3.1. Gemäss Art. 122 StGB wird wegen schwerer Körperverletzung bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder un- brauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). 3.2. Gemäss Art. 111 StGB wird wegen Tötung bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfol- genden Artikel zutrifft. 3.3. In casu ist vorab zu prüfen, ob beim Beschuldigten Vorsatz hinsichtlich einer Tötung vorlag. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt indessen bereits, wer die Ver- wirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss demnach einerseits um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung und nimmt anderer- seits den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und fin- det sich mit ihm ab (vgl. BGE 134 IV 26 S. 3.2.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.2. und 8.3. m.H.), mag er ihm auch unerwünscht sein. Gefordert ist mithin das Wissen des Täters darum, dass seine Handlungen beim Opfer mindes- tens möglicherweise den Tod bewirken können sowie sein auf den Tod des Op- fers gerichteter Wille resp. die Inkaufnahme des Todes des Opfers. Nicht erforder- lich ist, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretenen konkreten Folgen vorgestellt zu haben braucht (BSK STGB II- ROTH/BERKEMEIER, 3. Auflage, Basel 2013, N 25 zu Art. 122 StGB sowie BSK STGB II - SCHWARZENEGGER, 3. Auflage, Basel 2013, N 7 zu Art. 111 StGB, DONATSCH, Strafrecht III, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 50). - 25 - 3.4. Eventualvorsatz kann unter anderem angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltes als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme dieses Erfolgs gewertet werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bloss möglich ist, ja selbst dann, wenn sich diese Möglichkeit, statistisch gesehen, nur relativ selten verwirklicht. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Even- tualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukom- men. Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben der Tatbestandserfüllung schliesst deren Inkaufnahme nicht aus. Auch die dem Täter bekannte Nähe des Verlet- zungsrisikos ist entscheidend. Je näher die Möglichkeit der Tatbestandsverwirkli- chung liegt, desto eher lässt sich auf eine Inkaufnahme schliessen (vgl. ZR 109 [2010] Nr. 58 und Urk. 100 S. 32). Diese Kriterien wiederholte das Bundesgericht auch in einem jüngeren Entscheid (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_572/ 2011 vom 20. Dezember 2011, E. 2). 3.5. Das Bundesgericht hat sich mehrfach mit dem subjektiven Tatbestand bei Messerstechereien befasst und jeweils die Voraussehbarkeit der Todesfolge bei Messerstichen anerkannt. Insbesondere hat das Bundesgericht bereits vor ge- raumer Zeit festgehalten, das Wissen um das Vorhandensein von wichtigen Or- ganen und Blutgefässen im Bauchbereich bzw. Brustbereich könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden und verschiedentlich darauf hingewiesen, dass es keiner besonderen Intelligenz bedürfe, um zu erkennen, dass ungezielte Messer- stiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können (vgl. BGE 109 IV 6; Entscheid des Bundesgerichtes 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2.). Für die Bejahung eines Tötungseventualvorsatzes ist allerdings nicht notwendig, dass eine Stichbewegung mit grosser Wucht vorgenommen wird (BGer 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4.). 3.6.1. Wie zuvor erwähnt (E. III.2.1.-2.2.) bestreitet der Beschuldigte, dass er mit dem Messer wissentlich und willentlich eine Stichbewegung in Richtung des Privatklägers ausgeführt hätte. Er bringt vor, das Messer zu Verteidigungszwe- - 26 - cken in Bezug auf den aggressiv auftretenden Privatkläger behändigt zu haben, welcher ihn davor bedroht, gewürgt bzw. geschlagen habe. Die Aussage, er wer- de nun alles beenden, habe er gesagt, weil ihn der Privatkläger provoziert habe, respektive habe sich darauf bezogen, dass er die Arbeit in der Schweiz beenden und nach Indien zurückkehren wolle (Urk. 5/2 S. 2 ff.; Urk. 5/3 S. 2 ff.; Urk. 5/4 S. 2 f.; Urk. 5/5 S. 2; Urk. 5/6 S. 1 f.; Urk. 5/7 S. 2 ff.; Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 16 ff.). 3.6.2. In Bezug auf die vorausgesetzte Wissenskomponente im Rahmen des subjektiven Tatbestandes ist wesentlich, dass der Beschuldigte ausgesagt hat, dass er wisse, dass mit einem solchen Messer lebensgefährliche Verletzungen passieren können (Urk. 5/2 S. 3; Prot. I S. 16 f.). Es darf daher ohne weiteres an- genommen werden, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass die Stichbewe- gung in Richtung des Bauchs des Privatklägers, welche mit einem Messer mit ei- ner Klingenlänge von ca. 20 cm ausgeführt wurde, eine tödliche Verletzung hätte herbeiführen können. Auch wenn das Messer letztlich noch ca. 10 cm vom Körper des Privatklägers entfernt war, ist – mit der Vorinstanz (Urk. 99 E. III.2. S. 31) – zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sehr aufgebracht war und zudem unter erheblichem Alkoholeinfluss (immer noch 1.38 bis 1.52 Gewichtspromille bei der Blutentnahme ca. drei Stunden nach dem Vorfall: Urk. 10/8) stand. Unter diesen Gegebenheiten und der Tatsache, dass der Privatkläger den Stich abwehren konnte, kann gesagt werden, dass eine nur geringfügig andere Bewegung entwe- der des Beschuldigten oder aber des Privatklägers bei der ausgeführten Stichbe- wegung sehr wohl zu dessen Tod hätte führen können und dass letztendlich die genauen Auswirkungen des Stiches und damit auch ein allfälliger Eintritt des To- des des Privatklägers im Bereich des Zufälligen lagen. Dieses Wissen ist dem Beschuldigten anzurechnen. 3.6.3. In Bezug auf die im Rahmen des subjektiven Tatbestandes zusätzlich erforderliche Willenskomponente gibt es sowohl Umstände, die dafür sprechen, dass der Beschuldigte den Tod des Privatklägers in Kauf nahm, wie auch solche, die dagegen sprechen. - 27 - Auch wenn durch seine Bestreitung der Stichbewegung keine abschliessenden Rückschlüsse auf den damaligen Willen des Beschuldigten bestehen, ist – mit der Vorinstanz (Urk. 99 E. III.2. S. 32) – bedeutsam, dass er aussagte, er werde nun alles beenden, was für eine – sogar allenfalls direktvorsätzliche – Tötung spricht. Auf der anderen Seite bestehen ebenso wichtige Umstände, welche gegen eine Inkaufnahme des Todes des Privatklägers durch den Beschuldigten sprechen. Irritierend ist insbesondere das Verhalten der Ehefrau anlässlich des fraglichen Vorfalls: C._____ verliess die gemeinsame Wohnung, als der Beschuldigte das Messer bereits behändigt hatte und daraufhin dem Privatkläger gegenüberstand, was sich aus ihrer Aussage ergibt (Urk. 7/3 S. 3 f.) wie auch der Videoaufnahme entnommen werden kann, worauf noch ihre Stimme zu hören ist (Urk. 8). C._____ verliess die Wohnung nicht etwa aus Angst oder um Hilfe zu holen, sondern weil sie mit einer Kollegin abgemacht hatte, zu einer Kleideraktion nach E._____ [Ort- schaft] zu gehen (Urk. 7/3 S. 3 u. 5). Auf die Frage, ob sie keine Angst um den Privatkläger (ihren Sohn) gehabt habe, erwiderte sie, das sei nichts Neues, gehe schon seit 22 Jahren so und sei nicht das erste Mal, dass der Beschuldigte mit ei- nem Messer auf sie (die Familie) losgehe (Urk. 7/3 S. 5). Ferner meinte sie, dass der Beschuldigte immer aus irgendeinem Grund mit den Familienmitgliedern schimpfe. Der Beschuldigte sage bereits seit 22 Jahren, dass er sie (die Familie) töten wolle, aber bis jetzt habe er das noch nie gemacht (Urk. 7/3 S. 6). Wenn er wenig trinke, dann nehme der Beschuldigte ein Medikament und gehe schlafen, wenn er hingegen viel trinke, dann müsse "jemand morden" und er sage dann: "Ich schlage, ich schlage, ich schlage" (Urk. 7/3 S. 6). Gestützt auf diese Aussa- gen und insbesondere angesichts des sorglosen Verlassens der Wohnung durch die Ehefrau des Beschuldigten und Mutter des Privatklägers in jenem delikaten Zeitpunkt ergeben sich doch erhebliche Zweifel am Bestand eines Tötungswillens beim Beschuldigten, zumal C._____ aufgrund ihrer langjährigen Ehe imstande sein sollte, das von ihrem Ehemann ausgehende Gefährdungspotential einiger- massen angemessen einzuschätzen. Zudem kann in casu nicht von der Hand gewiesen werden, dass auch der familiä- re und kulturelle Hintergrund des Beschuldigten eine Rolle spielt, welcher sein - 28 - Verhalten vor dem Hintergrund des seit vielen Jahren schwelenden Familienkon- flikts eher als einen verzweifelten Versuch, den aus seiner Sicht erforderlichen Respekt gegenüber ihm und seiner Autorität als Familienoberhaupt zu retablieren, erscheinen lässt, als einen mutwilligen Tötungsversuch. Diesbezüglich erscheinen die Folgerungen der den Beschuldigten begutachtenden Psychiaterin Dr. med. F._____ aufschlussreich, wonach der Beschuldigte neben der fehlenden berufli- chen Anerkennung mittlerweile auch zuhause nicht mehr die Anerkennung und den Respekt, den er erwarte, erhalte, wobei eine Trennung oder Scheidung aus Gründen des Ehrverlusts vor dem Hintergrund traditioneller indischer Werte eher nicht in Frage komme. Während sich die Ehefrau und die Söhne um zunehmende Autonomie zu bemühen scheinen würden, würde dies vom Beschuldigten als norm- und ehrverletzend aufgenommen, worauf er mit Frustration, rigiden Regeln, Hilflosigkeit, Substanzkonsum und Aggression reagiere (Urk. 16/12 S. 42 f.). Die- se Erkenntnisse der Psychiaterin Dr. med. F._____ sind überzeugend und ver- mögen die Zweifel am Tötungswillen des Beschuldigten weiter zu vergrössern. Schliesslich ist – mit der Vorinstanz (Urk. 99 E. III.2. S. 32 u. IV.3.3.) – zu Guns- ten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass vorliegend nicht klar ist, mit wel- chem Schwung und Kraftaufwand dieser zustach. Auch dieser Umstand führt zur Folgerung, dass der vorliegend vom Beschuldigten ausgehende Verletzungswille und damit einhergehend auch die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung nicht dermassen erheblich war, um leichthin einen Tö- tungsversuch anzunehmen. Gestützt auf diese Umstände bestehen – im Gegen- satz zur Vorinstanz (Urk. 99 E. III.2. S. 32 f.) – vielmehr erhebliche und unüber- windbare Zweifel am Tötungswillen des Beschuldigten, weshalb der subjektive Tatbestand von Art. 111 StGB vorliegend als nicht erfüllt zu erachten ist. 3.7. Es verbleibt deshalb zu prüfen, ob beim Beschuldigten Vorsatz hinsichtlich einer schweren Körperverletzung vorlag. Die erforderliche Wissenskomponente ist vorliegend klarerweise als gegeben zu erachten, zumal der Beschuldigte von lebensgefährlichen Verletzungen ausging, welche durch das in Frage stehende Verhalten bewirkt werden könnten (s. oben E. 3.6.2. sowie Urk. 5/2 S. 3; Prot. I - 29 - S. 16 f.), und auch die übrigen Umstände (s. die oben unter E. 3.6.2. gemachten Erwägungen) zumindest eine schwere Körperverletzung nahelegen. 3.8. In Bezug auf die Willenskomponente hinsichtlich einer schweren Köperver- letzung ist festzuhalten, dass das konkrete Risiko einer Tatbestandsverwirkli- chung mittels Ausführung der Stichbewegung durch den Beschuldigten anhand eines Messers mit einer 20 cm langen Klinge in Richtung des Bauches des Pri- vatklägers, welcher den Stich – der bis 10 cm an den Körper kam – gerade noch abwehren konnte, derart eklatant erscheint, dass der Beschuldigte ohne Weiteres mit dem Eintritt einer schweren Körperverletzung rechnete, womit er sich – im Gegensatz zur Tötung (s. oben unter E. 3.6.3.) – auch abgefunden hat. Immerhin ist in Bezug auf die Schwere der durch den Beschuldigten verwirklichten Sorg- faltspflichtverletzung und der Art der Tathandlung zu bemerken, dass die Stich- bewegung nicht unvermittelt kam. Andererseits fällt zu Lasten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er – wie oben unter E. 3.6.2. bereits erwähnt – sehr aufge- bracht war und zudem unter starkem Alkoholeinfluss (immer noch 1.38 bis 1.52 Gewichtspromille bei Blutentnahme ca. drei Stunden nach dem Vorfall: Urk. 10/8) stand, welche Umstände die von ihm ausgehende Gefahr noch verstärkten, was er in Kauf nahm. Da der Beschuldigte bis heute nicht geständig ist, können be- züglich seiner Beweggründe nur Mutmassungen angestellt werden. Wie zuvor erwähnt, ist zu Gunsten des Beschuldigten in die Waagschale zu werfen, dass es ihm in erster Linie um die Wiederherstellung seiner Autorität als Familienober- haupt ging (s. oben unter E. 3.6.3.). Die dadurch an den Tag gelegte Verhaltens- weise des Beschuldigten kann indes nicht anders interpretiert werden, als dass er nach dem Motto "Komme was wolle" handelte. Er musste das Risiko einer schwe- ren Körperverletzung zwar nicht als sicher, aber als möglich voraussehen. Gleichwohl stach er in Richtung des Bauches des Privatklägers. Die Verhaltens- weise des Beschuldigten kann deshalb nur als entsprechende Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gedeutet werden. 3.9. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte durch sein Verhalten den subjek- tiven Tatbestand von Art. 122 StGB erfüllt. - 30 - 3.10. Zu ergänzen bleibt, dass die qualifizierte einfache Körperverletzung im Sin- ne von Art. 123 Ziff. 2 StGB im Versuch einer schweren Körperverletzung aufgeht.
- Tatbestandsmässigkeit Der Beschuldigte erfüllt durch sein Verhalten den Tatbestand von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB.
- Rechtswidrigkeit Ein Rechtfertigungsgrund für das Handeln der Beschuldigten in Form einer Not- wehrhandlung gemäss Art. 15 StGB oder anderer Art liegt in casu nicht vor, wes- halb von der Rechtswidrigkeit des Handelns des Beschuldigten auszugehen ist.
- Schuldfähigkeit 6.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist ein Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Ein- sicht zu handeln. Art. 19 Abs. 2 StGB bestimmt, dass das Gericht die Strafe mil- dert, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung besteht bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promille eine Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit, welche aber im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden kann (BGE 122 IV 49 E. 1b). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ord- net die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutach- tung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Art. 20 StGB greift als Re- gel über die Beweisführung in das Prozessrecht ein und weist darauf hin, dass in der Regel eine Begutachtung zu erfolgen hat (BSK-BOMMER, Art. 20 StGB N 14 m.w.H.; PRAXISKOMMENTAR STGB-TRECHSEL, Art. 20 N. 1 m.w.H.), wobei das Bun- desgericht gewisse Ausnahmen zulässt (zu den Voraussetzungen einer Begut- achtung: BGE 116 IV 273). - 31 - 6.2. In casu liegt ein psychiatrisches Gutachten u.a. über die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt von Dr. med. F._____ vom 2. Dezember 2015 vor (Urk. 16/12). Darin wird dem Beschuldigten zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt eine Alkoholabhängigkeit gemäss ICD-10: F10.2 mit Alkoholintoxikation (ICD-10: F10.00) diagnostiziert (Urk. 16/12 S. 36). Weiter wird festgehalten, dass die Ein- sichtsfähigkeit des Beschuldigte im Tatzeitpunkt aufgrund des erhaltenen Reali- tätsbezugs und der fehlenden Wahrnehmungsstörungen vollständig erhalten und die Steuerungsfähigkeit nicht aufgehoben war. Indes wird dem Beschuldigten eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit beschieden, weil hinsichtlich der Steue- rungsfähigkeit seine Freiheitsgrade zum damaligen Zeitpunkt aus forensisch psy- chiatrischer Sicht aufgrund der Gesamtkonstellation von Müdigkeit, langjährigen Auseinandersetzungen, leichten kognitiven Leistungseinbussen und der hinzu- kommenden Alkoholisierung forensisch relevant eingeschränkt waren (Urk. 16/12 S.40 ff. u. insb. S. 49). 6.3. Ferner liegt ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 7. Juli 2015 bei den Akten, welches dem Beschuldigten rund drei Stunden nach der Tatbegehung eine Blutalkohol- konzentration von 1.38 bis 1.52 Gewichtspromille beschied (Urk. 10/8). 6.4. Gestützt auf die schlüssigen Ausführungen in den beiden erwähnten Gut- achten ist zu Gunsten der Beschuldigten – mit der Vorinstanz (Urk. 99 E. IV.3.2.) – eine leichte Schuldverminderung im Tatzeitpunkt anzunehmen, wohingegen ei- ne gänzliche Schuldunfähigkeit ausser Betracht fällt.
- Ergebnis Der Beschuldigte machte sich – mangels Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründen – der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. - 32 - V. Sanktion
- Strafrahmen 1.1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordent- lichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzuset- zen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Rah- men ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Entgegen einer auch in der Praxis weit verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Strafzumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung da- rauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Straf- schärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemes- sene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). 1.2. Der Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) und die verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) können eine Strafmilderung nach sich ziehen (Art. 48a StGB). Es liegen in casu jedoch keine ausserordentlichen Umstände im Sinne der Rechtsprechung vor, welche das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen und dadurch ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens erfordern (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Diese Strafzumessungsfaktoren sind vorliegend deshalb nicht strafmildernd, sondern innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen. 1.3. Vorliegend ist von einem vollendeten Versuch auszugehen, da es nicht im Wirkungsbereich des Beschuldigten lag, ob der Erfolg letztlich eintrat oder nicht. - 33 - Bei der Verschuldensbewertung spielt es eine Rolle, ob der Täter aus eigenem Antrieb zurückgetreten ist. Dies ist ein Umstand, welcher verschuldensmindernd zu gewichten ist. Tritt dagegen der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, ohne vom Täter beeinflusst worden zu sein, bleibt das Verschulden unbe- rührt. Gleichwohl hat sich dieser Umstand aber zugunsten des Täters auszuwir- ken (BGE 123 IV 49). Beim vollendeten Versuch geht es um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Gesamteinschätzung des Verschuldens auch nicht einbezogen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldens- angemessenen Strafe auszuwirken (s. hierzu nachstehend unter E. 3.3.; vgl. auch MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 215 ff.; bzw. MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100 (2004) Nr. 8 S. 178). 1.4. Der ordentliche Strafrahmen für eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB reicht von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jah- ren Freiheitsstrafe.
- Strafzumessungsfaktoren Im Übrigen wurden seitens der Vorinstanz zu den Kriterien der Strafzumessung die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen wer- den. Zutreffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkom- ponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 99 E. IV.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- Konkrete Strafzumessung 3.1. Objektive Tatschwere 3.1.1. Bei der Art und Weise des Tatvorgehens offenbarte der Beschuldigte ein nicht unbeträchtliches Aggressionspotential. Als Tatwaffe verwendete er ein Messer mit einer langen Klinge von ca. 20 cm und damit klarerweise einen äus- serst gefährlichen Gegenstand. Die Stichbewegung des Beschuldigten erfolgte in - 34 - Richtung des Bauches des Privatklägers, womit – was gerichtsnotorisch ist – so- gar eine Tötung plausibel war, was deutlich erschwerend zu berücksichtigen ist. Vom Privatkläger ging vorliegend objektiv gesehen keine Bedrohung aus, selbst wenn der Beschuldigte sich subjektiv provoziert gefühlt haben könnte (s. hernach unter E. 3.2.). Erschwerend fällt indes ferner ins Gewicht, dass der Beschuldigte ankündigte, dass er nun alles beenden werde, womit er Todesdrohungen aus- sprach, mittels welchen er den Privatkläger zusätzlich in grosse Angst um sich selbst und um seinen jüngeren Bruder versetzte (Urk. 6/2 S. 7 u. 10; Urk. 6/3 S. 3). Schliesslich ist zu Ungunsten des Beschuldigten auch zu berücksichtigen, dass er sehr aufgebracht war und zudem unter erheblichem Alkoholeinfluss stand, was sein Verhalten umso unberechenbarer machte und deshalb die von ihm ausgehende Gefährdung erhöhte. Der Vorinstanz (Urk. 99 E. IV.3.1.) ist darin beizupflichten, dass das Vorgehen des Beschuldigten von einer eigentlichen Ge- ringschätzung und einer erschreckenden Gleichgültigkeit gegenüber der körperli- chen Unversehrtheit des Privatklägers zeugt, und dass der Beschuldigte mit die- sem rücksichtslosen Vorgehen eine grosse kriminelle Energie an den Tag legte. 3.1.2. Aus dem Gesagten folgt, dass die objektive Tatschwere in casu als mit- telschwer bis eher schwer einzustufen ist, woraus eine Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe resultiert. 3.2. Subjektive Tatschwere 3.2.1. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fällt zunächst verschuldens- mindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte bloss eventualvorsätzlich handelte. Wie seitens der Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten wurde (Urk. 99 E. IV.3.2.), ist dem Beschuldigten ferner zugute zu halten, dass es sich um eine spontane und nicht etwa von langer Hand geplante Tat handelte. Ebenso erkann- te die Vorinstanz richtig (Urk. 99 E. IV.3.2.), dass das Empfinden der persönlichen Kränkung die subjektive Tatschwere des Beschuldigten weiter reduziert. So wur- de bereits einlässlich gewürdigt (s. oben unter E. IV.3.6.3.), dass die Delinquenz des Beschuldigten als Verzweiflungstat erscheint, welche letztlich in seiner tiefen Frustration und Hilflosigkeit über die mangelnde Anerkennung und Respektsbe- zeugung, welche ihm in seiner Stellung als Familienoberhaupt von seiner Familie - 35 - entgegengebracht wird, begründet erscheint. Wie dies seitens der Vorinstanz zu- treffend erwogen wurde (Urk. 99 E. IV.3.2.), liegt hingegen keine Strafminderung wegen Handelns in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemüts- bewegung oder unter seelischer Belastung im Sinne von Art. 48 lit. c. StGB vor, da es der Beschuldigte war, welcher die Eskalation nach der zuerst rein verbalen Auseinandersetzung im Wesentlichen selber provozierte und ohne nachvollzieh- baren Grund ein Messer behändigte. Allerdings ist dem Beschuldigten – mit der Vorinstanz (Urk. 99 E. IV.3.2.) – gestützt auf das Gutachten die leicht verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (Urk. 16/12 S. 43-46 und 49; s. oben unter E. IV.6.2.). 3.2.2. Insgesamt vermögen somit die verschuldensmindernden Faktoren die erschwerenden Umstände insgesamt beträchtlich zu relativieren. Entgegen der Vorinstanz ist indes immer noch von einem erheblichen Verschulden auszugehen. Demnach erscheint eine Reduktion der Einsatzstrafe um einen Viertel auf 3 ¾ Jahre Freiheitsstrafe angemessen. 3.3. Vollendeter Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente 3.3.1. Schliesslich gilt es in Betracht zu ziehen, dass es vorliegend beim (vollendeten) Versuch blieb. Wie bereits vorstehend unter E. 1.3. ausgeführt, hat sich dies im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensange- messenen Einsatzstrafe auszuwirken. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbe- standsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduk- tion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer, je näher der tatbestands- mässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war. Stets ist aber eine Herabsetzung der Strafe wegen des Ausbleibens des tatbestands- mässigen Erfolgs zulässig (BGE 123 IV 49), auch wenn – mit der Vorinstanz (Urk. 99 E. IV.3.3.) und entgegen der Auffassung der vormaligen Verteidigung (Urk. 78 S. 14; Prot. I S. 20) – keine Praxis besteht, wonach die Strafe bei einem Versuch üblicherweise um zwei Drittel reduziert wird. - 36 - 3.3.2. In Betracht zu ziehen ist hierbei, dass es – wie bereits erwähnt – ins- besondere dem Abwehrreflex des Privatklägers, nicht aber dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben ist, dass der Privatkläger durch den Messerstich nicht schwer verletzt wurde, auch wenn keine körperliche Verletzung resultierte. Über eine mögliche Verletzung können nur Mutmassungen angestellt werden. Gerichtsnotorisch ist indes, dass ungezielte Stich- oder Schnittverletzungen im Bauchbereich sogar den Tod zur Folge haben können (s. oben unter E. IV.3.5.). zudem befand sich die Messerspitze am Schluss nur ca. 10 cm vom Bauch des Privatklägers entfernt, womit nicht viel zur Verwirklichung des tatbestandsmässi- gen Erfolgs fehlte. 3.3.3. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt sich eine leichte Reduktion der Strafe auf 3 ¼ Jahre. 3.4. Täterkomponente 3.4.1. Zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die Ausführungen der Vor- instanz sowie das ausführliche Gutachten verwiesen werden (Urk. 99 E. IV.3.4. bzw. Urk. 16/12 insb. S. 22 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich zusätzlich, dass der Beschuldigte plant, nach der Entlassung aus der Haft von seiner Frau getrennt zu leben und dass seine Mutter krebskrank ist (s. zum Gan- zen Prot. II S. 11-15). In Bezug auf die Täterkomponente ist zu bemerken, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumes- sungsrelevanten Umstände ableiten lassen (entsprechend auch die Vorinstanz: Urk. 99 E. IV.3.4.). 3.4.2. In Bezug auf das Vorleben des Beschuldigten wurden die beiden Vor- strafen seitens der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 17/2 und Urk. 99 E. IV.3.4.). Auch wenn die zu berücksichtigenden Vorstrafen, welche Strassenverkehrsdelikte betreffen, nicht einschlägig sind und länger zurückliegen, ist augenfällig, dass auch den Strassenverkehrsdelikten eine Alkoholisierung des Beschuldigten zugrunde lag. Auch nicht einschlägige Vorstrafen vermögen indes eine Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit zu belegen, welche es strafschärfend zu sanktionieren gilt. So wirken sich Vorstrafen nach konstanter Praxis generell - 37 - straferhöhend aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013, E. 2.3.4.). Dass es sich um nicht einschlägige Vorstrafen handelt, kommt dem Beschuldigten aber insofern zu Gute, dass jene in Bezug auf das zu beurteilende Vorleben bloss in leichtem Masse zu seinen Ungunsten ins Gewicht fallen. Eine Straferhöhung um drei Monate erscheint nach dem Gesagten angemessen. 3.4.3. Auf die seitens der Vorinstanz gemachten Erwägungen in Bezug auf die mangelnde Reue und Kooperation des Beschuldigten kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 99 E. IV.3.4.). Sein Nachtatverhalten wirkt sich deshalb strafzumessungsneutral aus. 3.5. Ergebnis Nach Würdigung der Tat- und der Täterkomponente sowie unter Berücksichtigung des Versuchs erweist sich eine Freiheitsstrafe im Umfang von 3 ½ Jahren als an- gemessen.
- Anrechnung von Haft und vorzeitigem Strafvollzug Der Beschuldigte befand sich ab dem 31. Mai 2015 in Haft und im Anschluss ab dem 13. Mai 2016 im vorzeitigen Strafvollzug. Es sind ihm daher 509 Tage durch erstandene Haft bzw. erstandenen Strafvollzug anzurechnen. VI. Massnahme
- Vorinstanzlich wurde für den Beschuldigten eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet (Urk. 99 E. V.4. bzw. Dis- positiv-Ziffer 3). Seitens der Anklagebehörde wird – der Empfehlung der Gutachterin folgend – auch vor Berufungsinstanz die Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sin- ne von Art. 63 Abs. 1 StGB beantragt (Prot. I S. 9; Urk. 126). Die Verteidigung liess sich dazu nicht vernehmen (Urk. 125). Der Beschuldigte erklärte sich anläss- - 38 - lich der Begutachtung mit einer ambulanten Massnahme einverstanden (Urk. 16/12 S. 28 und 51). Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte er sich dahingehend, dass er keine Therapie im Gefängnis benötige, aber nach seiner Entlassung eine Therapie machen werde (Prot. II S. 13 f.).
- Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu be- gegnen und ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht. Ist der Täter von Suchtstoffen abhängig, so kann das Gericht eine ambulante Behandlung anord- nen, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weite- rer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen lasse (Art. 63 Abs. 1 StGB).
- Wie seitens der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 99 E. V.2.), enthält das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Psychiatrische Gutachten von Dr. med. F._____ vom 2. Dezember 2015 folgende Schlussfolgerungen: Beim Beschuldigten liege sowohl im Tat- als auch im Begutachtungszeitpunkt eine Al- koholabhängigkeit vor, welche mit der Tat in Zusammenhang stehe. Grundsätz- lich bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte erneut Straftaten begehe. Insbe- sondere bestehe ein hohes Risiko für häusliche Gewaltdelikte und Strassenver- kehrsdelikte. Diese Gefahr erhöhe sich weiter durch die patriarchalischen Einstel- lungen und deliktbegünstigenden Persönlichkeitsmerkmale des Beschuldigten. Es bestünden erfolgsversprechende Therapiekonzepte bezüglich der Störung des Beschuldigten, wodurch sich die Gefahr neuerlicher Straftaten reduzieren liesse. Eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB sei zielführend (Urk. 16/12 S. 48-51).
- Gestützt auf das ausführlich und sorgfältig begründete Gutachten besteht kein Anlass, der Empfehlung der Anordnung einer ambulanten Massnahme nicht zu entsprechen. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 99 E. V.4.), wurde im Gutachten die Alkoholabhängigkeit des Beschuldigten sowie deren Auswirkungen mit der damit verbundenen Gefahr erneuter Straftaten anschaulich und nachvollziehbar dargelegt. Dass der Beschuldigte offensichtlich schon seit - 39 - längerer Zeit ein massives Alkoholproblem hat, erscheint klar und findet seinen Niederschlag auch in den zwei Vorstrafen des Beschuldigten. Damals lenkte der Beschuldigte mit mindestens 2.45 Gewichtspromille Alkohol (am 26. November 2006) bzw. mit mindestens 1.70 Gewichtspromille Alkohol (am 21. Juni 2009) je- weils einen Personenwagen (Urk. 12 der Beizugsakte B; Urk. 26, insb. E. III.1., der Beizugsakte C). Aufgrund seiner gutachterlich diagnostizierten Alkoholabhän- gigkeit (Urk. 16/12 S. 36; s. vorstehend unter E. IV.6.2.) ist eine dringende Mass- nahmenbedürftigkeit ausgewiesen. Ausserdem erscheint der Beschuldigte auch immer noch massnahmewillig zu sein (vgl. Prot. II S. 13), auch wenn er die The- rapie in Freiheit machen will und ihm die Einsichtsfähigkeit abzugehen scheint, hat er doch vor Vorinstanz und auch heute jeweils ausgesagt, kein Alkoholiker zu sein (Prot. I S. 18 und Prot. II S. 13). Da die (mangelnde) Einsicht auch Thema der Therapie sein wird, spricht dieser Umstand indes nicht gegen die Durchfüh- rung einer Massnahme. Die vorinstanzliche Anordnung einer ambulanten Be- handlung im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) ist deshalb zu bestätigen. VII. Strafvollzug / Strafaufschub zu Gunsten der Massnahme
- Die Vorinstanz hat darauf erkannt, dass die ambulante Massnahme voll- zugsbegleitend durchzuführen sei (Urk. 99 E. VI.2. bzw. Dispositiv-Ziffer 3).
- Seitens der Staatsanwaltschaft wird weiterhin die vollzugsbegleitende Durchführung der Massnahme beantragt (Urk. 77 S. 11; Urk. 126). Die Verteidi- gung liess sich dazu im Berufungsverfahren nicht vernehmen (vgl. Urk. 125). Der Beschuldigte sagte aus, er benötige keine Therapie im Gefängnis, werde aber nach seiner Entlassung eine Therapie machen (Prot. II S. 13 f.).
- Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Wie von der Vor- instanz unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung korrekt widergegeben wurde (Urk. 99 E. VI.2.), ist die Anordnung des Strafaufschubs an zwei kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen gebunden: Einerseits muss der Täter ungefährlich - 40 - sein. Andererseits muss die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen und ist an- zuordnen, wenn die ambulante Therapie ausserhalb des Strafvollzugs im konkre- ten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden. Je schwerer die Straftaten und je leichter die Verminderung der Schuldfähigkeit, desto weniger drängt sich ein Strafaufschub auf (BSK STGB I-HEER, Art. 63 N 59). Was die Vo- raussetzung der Ungefährlichkeit des Täters betrifft, schliesst eine schwerwie- gende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit einen Strafaufschub aus. In den anderen Fällen ist zu beachten, dass ein besonderes Rückfallrisiko vorzuliegen hat (BSK STGB I-HEER, ART. 63 N 44). Für die Vordringlichkeit der Behandlung und damit für einen Strafaufschub kann sprechen, dass ein Betroffener durch den Strafvollzug aus seinem sozialen Netz oder dem Berufsleben gerissen wird. Auch die Tatsache, dass eine Behandlung vor dem Urteilszeitpunkt kooperativ durchge- führt wurde, kann sich zu Gunsten eines Strafaufschubs auswirken (BSK STGB I- HEER, ART. 63 N 51 UND 53). Allgemeine destabilisierende Folgen des Strafvoll- zugs – beispielsweise wegen eines Abbruchs von gefestigten familiären, sozialen oder beruflichen Strukturen – genügen aber nicht, um einen Aufschub des Voll- zugs der Freiheitsstrafe anzuordnen (z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 19. No- vember 2012 im Verfahren Nr. 6B_425/2012, E. 1.5). Wie seitens der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde (Urk. 99 E. VI.6.), setzt die Anordnung einer Mass- nahme gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB die Gefahr weiterer Straftaten voraus. Deshalb kann der Vollzug der gleichzeitig ausgefällten Strafe nicht nach Art. 42 und 43 StGB, sondern nur nach Art. 57 Abs. 2 bzw. Art. 63 Abs. 2 StGB aufge- schoben werden (BSK STGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 25 m.w.H.).
- In casu erscheint wesentlich, dass die Gutachterin dem Beschuldigten eine hohe Gefahr für erneute häusliche Gewaltdelikte gegenüber der Ehefrau und den Söhnen, aber auch für Strassenverkehrsdelikte attestiert (Urk. 16/12 S. 50). Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde, liesse sich der Gefahr erneuter häuslicher Gewalt zwar durch ein Getrenntleben entgegenwirken, dessen Vollzug angesichts der in der indischen Kultur verankerten Wertvorstellungen und des damit einhergehenden Gesichtsverlusts im Familien- und Bekanntenkreis bzw. - 41 - der damit empfundenen Schande aber eher als unwahrscheinlich erscheint (Urk. 16/12 S. 27). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschul- digte zu Protokoll, dass er weiterhin mit seiner Ehefrau zusammenleben wolle (Prot. I S. 12). Im Rahmen der Berufungsverhandlung äusserte er sich diesbezüg- lich dahingehend, dass er von ihr getrennt leben werde (Prot. II S. 11 f.). Seitens der Vorinstanz wurde dem Beschuldigten abgesehen davon unter Verweis auf seine Strassenverkehrsdelinquenz zu Recht beschieden, auch ein hohes Gefähr- dungsrisiko für Personen ausserhalb der Familie darzustellen (Urk. 99 E. VI.2.). Auch wurde im Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass der Art der Behandlung auch bei gleichzeitigem Strafvollzug Rechnung getragen werden kann (Urk. 16/12 S. 51). Dem Beschuldigten wurde nach der Verhaftung die Arbeitsstelle gekündigt (Urk. 16/12 S. 23 und 27) und er befindet sich seit dem 31. Mai 2015 ununterbro- chen in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug (seit dem 13. Mai 2016: Urk. 110 u. 112). Mit der Vorinstanz (Urk. 99 E. VI.2.) ist festzustellen, dass in casu keine An- haltspunkte dafür vorliegen, dass die Nachteile der Kombination von ambulanter Massnahme und Strafvollzug deutlich über das Ausmass hinausgehen, das grundsätzlich mit jedem Entzug der Freiheit verbunden ist.
- Gestützt auf diese Erwägungen ist die Strafe somit nicht zu Gunsten der Massnahme aufzuschieben und die Freiheitsstrafe zu vollziehen. VIII. Beschlagnahmungen Wie von der Vorinstanz mit zutreffenden Erwägungen veranlasst (Urk. 99 E. VII.1.-2.), ist das allein zu Beweiszwecken beschlagnahmte Küchenmesser C._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben bzw. ohne weitere Mitteilung zu vernichten, sollte diese das Messer nicht innert einer Frist von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft beanspruchen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten nebst den Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Verfahrens (ausgenommen die dort anfallenden - 42 - Kosten der amtlichen Verteidigung) auch die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'500.– festzuset- zen.
- Seitens des Privatklägers wurde keine Entschädigung beantragt. Es wird beschlossen:
- Die auf versuchte vorsätzliche Tötung abgeänderte Anklage der Staatsan- waltschaft IV des Kantons Zürich wird zugelassen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Ur- teil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 509 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) angeordnet.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. Ju- ni 2015 beschlagnahmte Küchenmesser mit schwarzem Kunststoffgriff (Asservat-Nr. A008'2502'188) wird von der Lagerbehörde nach Eintritt der - 43 - Rechtskraft auf erstes Verlangen an C._____, [Adresse], herausgegeben. Wird dieser Gegenstand nicht innert einer Frist von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft beansprucht, wird er ohne weitere Mitteilung vernichtet.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 6-8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'104.60 Kosten der amtlichen Verteidigung RA X1._____
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfange von drei Vierteln vorbehal- ten.
- Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 2'700.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Privatklägerschaft B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - 44 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − C._____, [Adresse], im Dispositivauszug gemäss Ziff. 5 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Oktober 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160187-O/U/cs Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, der Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 21. Oktober 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger bis 6. Juni 2016 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, ab 6. Juni 2016 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger
- 2 - betreffend versuchte vorsätzliche Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 31. März 2016 (DG160001)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Januar 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 26). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis heute 306 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Es wird eine ambulante, vollzugsbegleitende Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zu Gunsten der ambulanten Mass- nahme aufgeschoben. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. Ju- ni 2015 beschlagnahmte Küchenmesser mit schwarzem Kunststoffgriff (Asservat-Nr. A008'2502'188) wird nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an C._____, [Adresse], herausgegeben. Wird dieser Gegenstand nicht innert einer Frist von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft bean- sprucht, wird er ohne weitere Mitteilung vernichtet.
6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 20'135.00 Auslagen Vorverfahren amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen Fr. 616.00 Fr. 15'170.75 und MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 4 -
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. Mitteilungssatz.
10. Rechtsmittel gegen Urteil (Berufung).
11. Rechtsmittel gegen Festsetzung Entschädigung amtlicher Verteidiger (Be- schwerde). Berufungsanträge:
a) Des Verteidigers des Beschuldigten (Urk. 125 S. 1 f.)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 31. März 2016 sei aufzuhe- ben.
2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe frei zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei für die erlittene Haft mit CHF 200.– pro Tag und für den erlittenen Erwerbsausfall angemessen zu entschädigen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Urk. 126) Vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung
1. Vorinstanzliches Urteil 1.1. Mit Urteil vom 31. März 2016 sprach das Bezirksgericht Hinwil den Beschul- digten der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB für schuldig. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten, wovon bis zum Urteilszeitpunkt 306 Tage durch Haft erstanden waren. Weiter wurde eine ambulante, vollzugsbegleitende Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wur- de nicht zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben und die Frei- heitsstrafe für vollziehbar erklärt. Ferner wurde festgehalten, dass das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (hernach Staatsanwaltschaft) vom 3. Juni 2015 beschlagnahmte Küchenmesser nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an C._____ herausgegeben werde, sowie erklärt, dass jenes mangels Beanspruchung innert einer dreimonatigen Frist vernichtet werde. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der – einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen – Kosten der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt. 1.2. Gegen das Urteil wurde seitens der Verteidigung mit Eingabe vom 1. April 2016 rechtzeitig Berufung angemeldet (vgl. Urk. 84). Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 erstattete die Verteidigung die schriftliche Berufungserklärung (Urk. 105). 1.3. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde mit Eingabe vom 1. April 2016 erklärt, dass keine Berufung angemeldet werde. Gleichzeitig wurde beantragt, dass der Anklagebehörde zu Beginn des Berufungsverfahrens die Gelegenheit einzuräu- men sei, die Anklage gestützt auf Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StPO inso-
- 6 - fern zu berichtigen, als dass neu nicht mehr eine versuchte schwere Körperverlet- zung, sondern eine versuchte (eventual-)vorsätzliche Tötung angeklagt werde (Urk. 85; s. hernach unter E. II.2.). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2016 wurde der Ehefrau des Beschuldig- ten die Erteilung einer Besuchsbewilligung verweigert, da sie sich nicht an die Auflage gehalten hatte, sich mit dem Beschuldigten anlässlich ihrer Besuche zwingend auf Deutsch zu unterhalten. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass sie ab 1. Juli 2016 erneut ein Gesuch um Erteilung einer Besuchsbewilligung stellen könne (Urk. 103). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2016 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatkläger unter Zustellung einer Kopie der Berufungserklärung der Vertei- digung Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Der Staatsanwaltschaft wurde zudem Frist ange- setzt, um zum Gesuch des Beschuldigten um vorzeitigen Strafantritt Stellung zu nehmen. Ferner wurde der Staatsanwaltschaft die Kontrolle der ein- und ausge- henden Post des Beschuldigten übertragen (Urk. 107; Zustellungsbestätigungen: Urk. 108/1-3 u. 109). 1.6. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger liessen sich in der Folge innert der ihnen angesetzten Fristen nicht vernehmen. 1.7. Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2016 wurde dem Beschuldigten der vor- zeitige Strafantritt bewilligt (Urk. 110). 1.8. Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass der Be- schuldigte neu durch einen erbetenen Verteidiger vertreten werde (Urk. 113). Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 ersuchte der amtliche Verteidiger demgegenüber um Entlassung aus seinem Mandat (Urk. 114). 1.9. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2016 wurde der amtliche Verteidiger da- raufhin aufgrund der inzwischen erfolgten Wahlverteidigung des Beschuldigten mit sofortiger Wirkung aus seinem Amt entlassen.
- 7 - 1.10. Am 19. Juli 2016 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, den Privatkläger und den Beschuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 119). 1.11. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 (Urk. 122) liess der Privatkläger mittei- len, dass er seine Anzeige wegen Drohung zurückziehe.
2. Umfang der Berufung Die Verteidigung hat ihre Berufung nicht beschränkt. II. Prozessuales
1. Die seitens der Vorinstanz gemachten detaillierten Ausführungen zur seitens der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht gerügten mangelhaf- ten Übersetzung sowie diejenigen zur Verwertbarkeit sämtlicher Beweismittel sind zutreffend und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb vollum- fänglich auf diese verwiesen werden kann (vgl. Urk. 99 E. II.3.1.). 2.1. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde – im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren (s. hernach unter E. 2.3.) – im Rahmen der Vorfragen beantragt, die Anklage gestützt auf Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StPO insofern zu berich- tigen, als dass neu nicht mehr eine versuchte schwere Körperverletzung, sondern
– entsprechend dem Urteil der Vorinstanz – eine versuchte (eventual-)vor- sätzliche Tötung angeklagt werde (Urk. 124; Prot. II S. 8). Der Wortlaut auf Seite 3 oben der Anklageschrift sei wie folgt zu berichtigen: "Anlässlich dieses Angriffes mit dem Messer wusste der Beschuldigte um die Herbeiführung einer tödlichen Verletzung für den Geschädigten B._____ und wollte den Tod des Geschädigten herbeiführen bzw. nahm dessen Tod in Kauf." 2.2. Art. 333 Abs. 1 StPO besagt, dass das Gericht der Staatsanwaltschaft Gele- genheit gibt, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der An- klageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen
- 8 - könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Art. 333 StPO bietet dem Gericht somit die Möglichkeit, auf eine Anklage der Staatsanwaltschaft in sachlicher und rechtlicher Hinsicht korrigierend einzuwirken und somit das Immutabilitätsprinzip zu durchbrechen, sofern das öffentliche Inte- resse an der Ahndung eines Delikts vorhanden ist und die Verteidigungsmöglich- keiten gemäss Art. 333 Abs. 4 StPO gewahrt werden (s. BSK STPO II- STEPHENSON/ZALUNARDO, Art. 333 StPO N 7). Nach Art. 379 StPO richtet sich das Rechtsmittelverfahren sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen der Strafprozessordnung, sodass auch die Rechtsmittelinstanz die Möglichkeit der Anklagerückweisung wahrnehmen kann (SCHMID, STPO PRAXISKOMMENTAR,
2. Auflage, Zürich 2013, Art. 333 StPO N 4 m.w.H.). Eine Rückweisung der An- klage ist bis zur Urteilsberatung möglich (BSK STPO II-STEPHENSON/ZALUNARDO, Art. 333 StPO N 5b; SCHMID, A.A.O., Art. 333 StPO N 4). 2.3. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft vor Vor- instanz eine Ergänzung bzw. Berichtigung der Anklage – entsprechend ihrem An- trag im Berufungsverfahren – beantragt hatte. So geht aus den vorinstanzlichen Akten hervor, dass die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung ihre Bereitschaft bekundete, die Anklage entsprechend zu ergänzen, sollte das Ge- richt der Auffassung sein, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten den Tod des Privatklägers in Kauf genommen habe (s. Urk. 77 S. 7). Eine darauf folgende tatsächliche Änderung oder Ergänzung der Anklage ist aus den vorinstanzlichen Akten indes nicht ersichtlich. Wesentlich ist jedenfalls, dass die Vorinstanz den Parteien die Möglichkeit einer von der Anklage abweichenden rechtlichen Würdigung rechtzeitig in Aussicht ge- stellt und somit das rechtliche Gehör gewährt hat. Mit Schreiben vom 9. März 2016 (Urk. 70) wurde den Parteien seitens der Vorinstanz mitgeteilt, dass – sollte sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellen lassen – auch die Anwen- dung eines versuchten Tötungstatbestandes im Sinne von Art. 111-113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Betracht gezogen werde, wobei eine allfäl- lige Stellungnahme dazu im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der Hauptver- handlung erfolgen könnte. Damit konnten die Parteien eine andere rechtliche
- 9 - Würdigung durch die Vorinstanz antizipieren, wodurch auch ihr rechtliches Gehör rechtsgenügend gewahrt wurde. 2.4. Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde den Parteien das recht- liche Gehör zum staatsanwaltlichen Antrag gewährt. Seitens des Privatklägers wurde auf Vernehmlassung verzichtet. Seitens des Beschuldigten wurde diesbezüglich in prozessualer Hinsicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe der Staatsanwaltschaft bereits Gelegenheit zur Modifizierung gegeben, aber die Staatsanwältin habe das damals nicht für nötig gehalten (Prot. II S. 8). 2.5. Ein öffentliches Interesse an der Ahndung des in Frage stehenden strafba- ren Verhaltens ist – vorausgesetzt, der Sachverhalt ist erstellt – klarerweise vor- handen, unter welchem Tatbestand dieses schliesslich im Rahmen der rechtli- chen Würdigung auch subsumiert wird. Da das rechtliche Gehör der anderen Par- teien – und insbesondere dasjenige des Beschuldigten – rechtsgenügend gewahrt wurde, ist der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Berichtigung der Anklage im an- begehrten Sinne zuzulassen.
3. Auf die Stellung von Beweisanträgen wurde seitens der Parteien verzichtet (Prot. II S. 19). Eine von Amtes wegen vorzunehmende erneute Beweisabnahme gestützt auf Art. 389 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 343 Abs. 3 StPO ist in vorliegender Konstellation nicht erforderlich. So liegt in casu – wie bereits seitens der Vorinstanz für das vorinstanzliche Verfahren zutreffend erwogen wurde (Urk. 99 E. II. 3.2.) – keine klassische "Aussage gegen Aussage"-Situation vor, welche die unmittelbare Kenntnis eines der Beweismittel für die Urteilsfällung notwendig erscheinen lassen würde (s. hierzu folgende Urteile des Bundesge- richts: 6B_620/2014 vom 25. September 2014, E. 1.4.2. m.w.H., sowie 6B_98/2014 E. 3.8. vom 30. September 2014).
4. Ebenso wurden im Berufungsverfahren seitens der Parteien keine pro- zessualen Einwendungen vorgebracht (vgl. dazu Prot. II S. 8).
- 10 - III. Sachverhalt
1. Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte zeigte sich insofern geständig, als er zugab, mit dem Privatklä- ger zur fraglichen Zeit eine verbale Auseinandersetzung gehabt zu haben, anläss- lich derer er in der Küche der gemeinsam bewohnten Wohnung ein Küchenmes- ser behändigt hat. Auch gestand er ein, gesagt zu haben, dass er nun alles been- den würde (Urk. 5/6 S. 1 f.; Urk. 5/7 S. 2 ff.; Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 15 ff.).
2. Bestrittener Sachverhalt 2.1. Demgegenüber bestritt der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungs- verhandlung wie auch bereits vor Vorinstanz und im Vorverfahren, dass er mit dem Messer wissentlich und willentlich eine Stichbewegung in Richtung des Pri- vatklägers ausgeführt hätte. Vielmehr machte er geltend, das Messer zu Verteidigungszwecken in Bezug auf den aggressiv auftretenden Privatkläger behändigt zu haben, welcher ihn davor bedroht, gewürgt bzw. geschlagen habe. Die Aussage, er werde nun alles been- den, habe er gesagt, weil ihn der Privatkläger provoziert habe. Daran, dass ihm D._____ das Messer mit einer Kupferrolle aus der Hand geschlagen habe, erinne- re er sich nicht (Urk. 5/2 S. 2 ff.; Urk. 5/3 S. 2 ff.; Urk. 5/4 S. 2 f.; Urk. 5/5 S. 2; Urk. 5/6 S. 1 f.; Urk. 5/7 S. 2 ff.; Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 16 ff.). 2.2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der bestrittene Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. Im Kern geht es diesbezüglich darum, ob der Be- schuldigte mit dem Messer mindestens eine Stichbewegung in Richtung des Pri- vatklägers ausgeführt hat. Dabei gebietet es der Anspruch auf das rechtliche Ge- hör, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche sich sein Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGer
- 11 - 6P.62/2006 E. 4.2.2. vom 14.11.2006 unter Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b; 125 II 369 E. 2c, 124 V 180 und 112 Ia 107 E. 2b).
3. Beweiswürdigung 3.1. Glaubwürdigkeit der Beteiligten Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stellung, ih- ren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem an- hand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbe- teiligten. Die seitens der Vorinstanz gemachten Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, des Privatklägers (älterer Sohn des Beschuldigten) sowie der Zeugen D._____ (jüngerer Sohn des Beschuldigten) und C._____ (Ehefrau des Beschuldigten) (Urk. 99 E. II.4.) sind zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass für den Beweiswert sämtlicher Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit das massgebende Kriterium bleibt. 3.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen Bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit einer Aussage ist zu prüfen, ob die Sach- verhaltsdarstellungen in wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob ihr Kerngehalt stimmig und ihr Ablauf logisch und schlüssig ist, sowie ob sie – soweit möglich – anhand objektiver Umstände verifizierbar sind. Die wesentlichen, sei- tens des Beschuldigten, des Privatklägers sowie der Zeugen D._____ und C._____ gemachten Aussagen wurden von der Vorinstanz ausführlich und korrekt widergegeben (s. Urk. 99 E. II.5.1.-5.4.), weshalb vorab darauf – wie auch auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen zur Aussagewürdigung (Urk. 99 E. II.2.2.) – verwiesen werden kann. Im Rahmen der nachfolgenden konkreten Würdigung der Beweise ist die Glaubhaftigkeit der seitens der Beteiligten ge- machten Aussagen zu erörtern.
- 12 - 3.3. Konkrete Würdigung 3.3.1. Tatwaffe Das beschlagnahmte Küchenmesser (Urk. 11/1) weist unter Berücksichtigung der runden Form eine Klingenlänge von 20 cm auf. Die Vorinstanz war von einer – bloss unwesentlich kürzeren – Klingenlänge von 19.8 cm ausgegangen (Urk. 99 E. II.6.2.), was aber am Ergebnis, dass es sich bei der Tatwaffe um ein Messer mit einer beträchtlichen Klingenlänge handelt, nichts ändert. 3.3.2. Videoaufnahme und Fotos 3.3.2.1. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde (Urk. 99 E. II.6.1.) liegt eine – von D._____ stammende – Videoaufnahme bei den Akten (Urk. 8; daraus entnommene Video-Standbilder in: Urk. 9 S. 7 ff.), welche in einer Sequenz von 19 Sekunden zeigt, wie der Beschuldigte mit einem Messer und der Privatkläger sich im Korridor der gemeinsam bewohnten Wohnung in einem Ab- stand von schätzungsweise 1 bis maximal 2 Meter gegenüber stehen. Ebenso wurde von der Vorinstanz zutreffend erwähnt, dass der Beschuldigte darauf dau- ernd sehr laut und aufgebracht spricht und den Privatkläger teilweise anschreit, wie auch, dass der Beschuldigte das Messer anfänglich in seiner rechten Hand hält, während er mit seiner linken Hand wild herumfuchtelt. Auch ist darauf er- sichtlich, dass er danach einen kleinen Schritt zurückmacht und gleichzeitig mit seiner linken Hand an den vorderen Teil des Messers greift, so dass er dieses mit beiden Händen hält, woraufhin er das Messer wieder nur mit der rechten Hand hält und dabei mit der linken Hand auf den Privatkläger zeigt. 3.3.2.2. Ebenso zutreffend wurde ausgeführt, dass der Privatkläger während der ganzen Zeit ruhig und fast regungslos mit beiden Händen vor der Brust vor der Wohnungstüre steht und nur kurz spricht, sowie dass man im Hintergrund zwischendurch eine helle Stimme hört, wobei es sich um die Stimme von C._____ handeln muss (Urk. 99 E. II.6.1.). Es ist beachtenswert, dass es gestützt auf die Aussage des Privatklägers noch ca. fünf Minuten gegangen sei, bis der Beschul-
- 13 - digte im Wohnzimmer eingesperrt worden sei (Urk. 6/1 S. 3), weshalb sich ein grosses Zeitfenster ergibt, welches durch die Videoaufnahme nicht abgedeckt ist. 3.3.2.3. Aus der Videoaufnahme geht indes nicht hervor, dass der Beschuldigte mit dem Messer wissentlich und willentlich eine Stichbewegung in Richtung des Privatklägers ausgeführt hätte. Diesbezüglich sind nachfolgend die seitens der beteiligten Personen gemachten Aussagen zu würdigen. 3.3.3. Aussagen des Beschuldigten 3.3.3.1. Es ist offensichtlich, dass die Darstellung der Geschehnisse durch den Beschuldigten nicht mit den aus der Videoaufnahme festgehaltenen Tatsachen korreliert. Gemäss den Schilderungen des Beschuldigten habe er aus "Selbst- schutz" so gehandelt, um den Privatkläger lediglich zu "blockieren", wohingegen die Ausführung einer Stichbewegung oder mehrerer Stichbewegungen verneint wird (Urk. 5/7 Ziff. 25; Prot. I S. 13; Prot. II S. 16). 3.3.3.2. Aus der Videoaufnahme geht gestützt auf die Körpersprache und das Stimmverhalten der beiden unmittelbar beteiligten Personen vielmehr klar hervor, dass der das Küchenmesser behändigende Beschuldigte als Aggressor auftritt, demgegenüber der Privatkläger sich in der Defensive befindet. Deshalb wider- spricht die seitens des Beschuldigten gemachte Darstellung der Verhältnisse der aus der Videoaufnahme ersichtlichen Sachlage und erscheint bereits gestützt da- rauf nicht glaubhaft. Ausserdem ist beachtenswert, dass der Beschuldigte über- haupt lange Zeit abgestritten hatte, ein Messer behändigt zu haben, weshalb sei- ne Aussagen in Bezug auf die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger generell mit Zurückhaltung zu würdigen sind. Sein Vorbringen, er sei damals betrunken gewesen und habe ein Blackout gehabt (Prot. I S. 13), erscheint auch vor dem Hintergrund der ihm beschiedenen, nicht unbeträchtlichen 1.38 bis 1.52 Ge- wichtspromille Alkohol (Urk. 10/8: rund 3 Stunden nach dem Vorfall) gestützt auf die gutachterlich festgestellte nur leicht verminderte Schuldfähigkeit (Urk. 16/12 S. 43-46 u. 49) unglaubhaft. Die von ihm vorgebrachte Verschwörungstheorie, wonach sich seine Familie zuvor im Sinne eines Komplottes abgesprochen habe, ihn gezielt zu provozieren, bzw. alles geplant gewesen sei, um ihn loszuwerden,
- 14 - erscheint abwegig. Die aus seiner Sicht für das Vorliegen eines Komplotts spre- chenden Umstände, dass seine Frau eine Stunde zuvor gesagt habe, dass sie ihn ins Gefängnis schicken würde, dass ihn der Privatkläger provoziert habe und dass sein Sohn D._____ – sinngemäss von Beginn an geplant – ein Video gemacht habe (Prot. I S. 14 f.), findet im übrigen Beweisergebnis keine Stütze. Auch sein als Rechtfertigung für die Behändigung des Messers geltend gemachtes Vorbrin- gen, dass er zwei Monate vorher zweimal die Polizei gerufen habe, welche beide Male nicht gekommen sei (Prot. I S. 16) bzw. dass ihm seine Ehefrau mit dem Teller auf seinen Bauch geschlagen habe, er die Polizei gerufen habe und diese nicht gekommen sei bzw. dass ihm seine Ehefrau gesagt habe, dass sie ihn ver- giften und umbringen werde (Urk. 6/2 S. 11), erscheint in diesem Zusammenhang vielmehr als verzweifelter Versuch eines Befreiungsschlages, um von den eige- nen konkret vorliegenden Unzulänglichkeiten abzulenken, auch wenn die familiäre Situation erwiesenermassen belastet erscheint (s. hierzu unter E. IV. 3.6.3. die wiedergegeben gutachterlichen Feststellungen). Die Folgerung der Vorinstanz, dass seine Aussagen klare Lügen- und Fantasiesignale und offensichtliche Über- treibungen aufweisen würden und insgesamt als völlig unglaubhaft einzustufen sind (Urk. 99 E. II.6.3.), ist unter Berücksichtigung der Gesamtheit seiner gemach- ten Aussagen als zutreffend zu erachten. 3.3.3.3. Da sich aus den Aussagen des Beschuldigten keine Hinweise in Bezug auf das Vorliegen einer Stichbewegung durch ihn ergeben, sind diesbezüglich die übrigen Beweise zu würdigen. 3.3.4. Aussagen der Zeugin C._____ Die Zeugin C._____ sagte aus, keine Stichbewegung des Beschuldigten gesehen zu haben (Urk. 7/3 S. 5). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie die Wohnung mitten während der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger verlassen hat (s. Urk. 7/3 S. 3 f.), ist das Vorliegen einer später erfolgten Stichbewegung nicht ausgeschlossen.
- 15 - 3.3.5. Aussagen des Zeugen D._____ 3.3.5.1. Demgegenüber beobachtete der Zeuge D._____ die Auseinanderset- zung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger (grösstenteils) von sei- nem Bett aus durch die geöffnete Schlafzimmertüre. Während er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Mai 2015 keine Stichbewegung des Beschul- digten geschildert bzw. ausgesagt hatte, eine solche nicht gesehen zu haben (Urk. 7/1 S. 2 u. 4), gab er demgegenüber anlässlich der staatsanwaltlichen Ein- vernahme vom 24. Juni 2015 auf entsprechende Nachfrage zu Protokoll, dass er eine Stichbewegung gesehen habe, welche der Privatkläger dann mit seiner Hand abgewehrt habe. Ganz genau habe er es aber nicht gesehen. Er habe einfach gesehen, wie der Privatkläger nach hinten gegangen sei, d.h. etwas zurückge- lehnt habe und dann wahrscheinlich mit der Hand abgewehrt habe. Auf die Frage, wie konkret der Beschuldigte diese Stichbewegung gemacht habe, erwiderte der Zeuge D._____, dass er glaube, dass der Beschuldigte einmal beide Hände am Messer gehabt habe. Wirklich gut gesehen habe er es nicht. Er habe einfach ge- sehen, wie der Beschuldigte vorwärts gegangen sei. Das Messer habe er vor sich gehabt (Urk. 7/2 S. 8 ff.). 3.3.5.2. Die augenfälligen Unsicherheiten im Aussageverhalten des Zeugen D._____ hinsichtlich des Vorliegens einer Stichbewegung erscheinen aufgrund seines Blickfelds nachvollziehbar, zumal er – wie es die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 99 E. II.6.5.) – den Beschuldigten von hinten, vom Bett aus allen- falls etwas nach rechts versetzt sah, was aus den bei den Akten liegenden Standbildern der Videoaufnahme ersichtlich ist (vgl. Urk. 9 S. 7-11). Mit der Vor- instanz (Urk. 99 E. II.6.5.) ist davon auszugehen, dass sich der Blickwinkel durch die Bewegungen des Beschuldigten immer wieder ein wenig veränderte, wodurch der Zeuge D._____ tatsächlich nicht immer gesehen haben dürfte, welche Bewe- gungen der Beschuldigte im Einzelnen machte und wie dieser mit dem Messer hantierte, wenn sich jenes vor dem Oberkörper des Beschuldigten befand und er geradeaus auf den Rücken des Beschuldigten schaute. Unter diesen Umständen spricht – wie seitens der Vorinstanz richtig ausgeführt (Urk. 99 E. II.6.5.) – sein wiederholter Hinweis darauf, dass er diese Szene nicht gut gesehen habe, für den
- 16 - Wahrheitsgehalt seiner Aussagen in der zweiten Befragung, auch wenn er zuge- stand, sich mit dem Privatkläger nach dem Vorfall darüber unterhalten zu haben (Urk. 7/2 S. 10), was nachvollziehbar ist. So oder anders erscheint in diesem Zu- sammenhang der zeitliche Ablauf wesentlich. Das tätliche Einschreiten des Zeu- gen D._____ erfolgte gemäss der Darstellung des Privatklägers (Urk. 6/1 S. 3 u.
6) unmittelbar auf die Stichbewegung des Beschuldigten und den darauf folgen- den Schlag des Privatklägers gegen das von diesem behändigte Messer. Vor dem Hintergrund der weiteren Aussage des Privatklägers, dass der Zeuge D._____ just im Moment von seinem Bett aufgestanden sei und dem Beschuldig- ten mit einer Kupferröhre auf die Messerhand geschlagen habe, als er die Stich- bewegung des Beschuldigten mit einem Schlag gegen das Messer parieren konn- te (Urk. 6/1 S. 3 u. 6), ist den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 99 E. II.6.5.) oh- ne Weiteres zu folgen, dass die vorgeworfene Stichbewegung vermutlich ohnehin erfolgt sei, als der Zeuge D._____ die Kupferrolle behändigte bzw. sich nach ei- nem Gegenstand umsah, mit welchem er das Messer aus der Hand des Beschul- digten schlagen könnte (Urk. 7/2 S. 8), weshalb er die Stichbewegung aus diesem Grund nicht gesehen haben konnte. 3.3.6. Aussagen des Privatklägers 3.3.6.1. Den vorinstanzlichen Erwägungen zu den Aussagen des Privatklägers ist darin beizupflichten, dass jene im Kerngehalt konstant und nachvollziehbar er- scheinen sowie aufgrund ihres Detailreichtums und in Absenz von Übertreibungen als äusserst erlebnisbasiert zu bezeichnen sind. Die seitens der Vorinstanz ge- troffene Schlussfolgerung, dass die Aussagen des Privatklägers auch deshalb als sehr glaubhaft einzustufen sind, weil sich der Privatkläger selber belaste, indem er Tätlichkeiten seinerseits gegenüber dem Beschuldigten (Kniestoss in den Bauch, Packen am Hals und Ohrfeigen) zugebe und seine Aussagen durch das Video und die Aussagen der beiden Zeugen gestützt werden würden (Urk. 99 E. II.6.4.), kann vollumfänglich gefolgt werden. Ebenso ist zutreffend, dass die Abweichungen in den Aussagen des Privatklägers geringfügig sind und grund- sätzlich nicht besonders wesentliche Punkte betreffen (s. Urk. 99 E. II.6.4.), wes- halb seine Aussagen auch deshalb sehr glaubhaft erscheinen. Überdies stützen
- 17 - die Aussagen der beiden anderen Zeugen die Aussagen des Privatklägers, aus- genommen dessen Ausführungen zur Stichbewegung des Beschuldigten, welche von den beiden Zeugen aufgrund ihrer Position respektive ihrer Abwesenheit nicht gesehen werden konnten. 3.3.6.2. Hinsichtlich der Frage, ob in casu eine oder mehrere Stichbewegungen seitens des Beschuldigten erfolgten, sind die Aussagen des Privatklägers indes nicht vollends kohärent. Darauf ist im Folgenden unter Einbezug seiner insgesamt drei Einvernahmen näher einzugehen: 3.3.6.3. In Bezug auf die dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last ge- legte "mindestens eine Stichbewegung" sprach der Privatkläger anlässlich der po- lizeilichen Einvernahme vom 31. Mai 2015 davon, dass der Beschuldigte zuerst eine Stichbewegung mit beiden Händen am Messer und hernach – nachdem er ihn angeschrien gehabt habe, er (der Privatkläger) solle sich verpissen, dass er (der Beschuldigte) krank im Kopf und bereit für mich (den Privatkläger) bzw. zu al- lem bereit sei, nochmals eine Vorwärtsbewegung mit der Messerhand in Richtung seines Bauches gemacht habe. Bei der zweiten Stichbewegung des Beschuldig- ten habe er mit seiner linken Hand gegen die Messerhand schlagen können, wo- raufhin der Beschuldigte einen Schritt zurückgegangen sei. In diesem Moment sei sein Bruder D._____ von seinem Bett aufgestanden und habe mit einer Kupfer- röhre auf die Messerhand des Beschuldigten geschlagen, worauf das Messer zu Boden gefallen sei (Urk. 6/1 S. 3 u. 5 f.). 3.3.6.4. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 17. Juni 2015 sprach der Privatkläger demgegenüber bloss noch von einer Stichbewegung sei- tens des Beschuldigten. Der Beschuldigte habe ausgeholt und ihn ziemlich sicher abstechen wollen. Er habe das Messer mit der Messerspitze in seine Richtung gehalten, wobei die scharfe Seite der Klinge sich aussen befunden habe. Am Schluss sei die Klinge noch ca. 10 cm von seinem Körper entfernt gewesen. Er habe ihn aber abwehren können und habe mit seiner linken Hand auf die Mitte seines Unterarmes geschlagen (Urk. 6/2 S. 7 f.). Auf den Widerspruch in Bezug auf die anlässlich der polizeilichen Einvernahme erwähnten zwei Stichbewegun- gen angesprochen, machte der Privatkläger geltend, dass es nicht zwei Stichbe-
- 18 - wegungen gegeben habe. Das mit den zwei Händen sei ein Missverständnis. Die Stichbewegung sei nach den Beschimpfungen des Beschuldigten, er solle sich verpissen und er sei krank im Kopf, erfolgt (Urk. 6/2 S. 9). Die Videoaufnahme habe laut dem Privatkläger bis kurz vor der Stichbewegung gedauert. Es sei ge- nau jener Teil gewesen, als der Beschuldigte gesagt habe, er solle sich verpissen (Urk. 6/3 S. 10). 3.3.6.5. Anlässlich der weiteren staatsanwaltlichen Einvernahme vom 24. Juni 2015 sprach der Privatkläger weiterhin von einer Stichbewegung gegen ihn (Urk. 6/3 S. 2 f.). 3.3.6.6. Den Vorbringen der Verteidigung ist insofern beizupflichten (s. Urk. 78 S. 8), dass die Angaben des Privatklägers in Bezug auf die Anzahl Stichbewe- gungen widersprüchlich sind. Das Vorbringen der Verteidigung, dass der Privat- kläger anlässlich der zweiten Einvernahme realisiert habe, dass eine Stichbewe- gung mit beiden Händen eher ungewöhnlich und nicht glaubhaft wäre, weshalb er seine Aussagen mit der lapidaren Begründung eines Missverständnisses ange- passt habe (Urk. 78 S. 8), überzeugt allerdings nicht. Es muss – mit der Vorin- stanz (Urk. 99 E. II.6.4.1.) – vor Augen gehalten werden, dass der Privatkläger anlässlich des fraglichen Vorfalles – verständlicherweise – grosse Angst verspürte und es nicht aussergewöhnlich erscheint, dass sich ein Opfer nicht an alle Einzel- heiten zu erinnern vermag, zumal sich der Privatkläger damals auf den Schutz seines Lebens zu konzentrieren hatte. Zudem ist – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Urk. 99 E. II. 6.4.1.) – aus der Videoaufnahme ersichtlich, dass der Beschuldigte das Messer einmal mit beiden Händen gehalten hat, wobei sich seine linke Hand vorne bei der Messerspitze befand (vgl. act. 8 und Urk. 9 S. 9 [unteres Bild] sowie vorstehend unter E. II.E. 3.3.2.), was auch durch die Aussage des Zeugen D._____ bestätigt wird (s. vorstehend unter E. 3.3.5.1.). Daraus ergibt sich, dass der vom Privatkläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme geschil- derte Umstand, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich beide Hände am Messer hatte, sich mit der Videoaufnahme deckt, was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers bestätigt. Zwar handelt es sich dabei nicht um eine Stichbewe- gung, immerhin aber um eine Bewegung des Messers in Richtung des Privatklä-
- 19 - gers, zumal der Beschuldigte das Messer sonst überwiegend in der rechten Hand auf Hüfthöhe hielt (s. Urk. 8 u. 9 S. 7-11). Angesichts dieser Tatsachen erscheint es nicht unplausibel, dass die Darstellung der entsprechenden Situation durch den Privatkläger einen unpräzisen Niederschlag im Polizeiprotokoll fand. Wie die Vorinstanz (vgl. Urk. 99 E. II.6.4.1.) indes zutreffend feststellte, handelt es sich bei der ersten fraglichen Bewegung des Beschuldigten klarerweise um eine Drohge- bärde, mittels welcher der Beschuldigte das Messer in beide Hände genommen und damit in Richtung des Privatklägers geführt hat. Auch ist der Vor-instanz darin beizupflichten (Urk. 99 E. II.6.4.1.), dass der Umstand, dass der Privatkläger sei- ne in der polizeilichen Einvernahme gemachte Aussage später zu Gunsten des Beschuldigten klargestellt hat, indem er ausführte, dass es nicht zwei Stichbewe- gungen gegeben habe (Urk. 6/2 Ziff. 53 und 58), für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen spricht, da er damit den Beschuldigten entlastet hat. 3.3.6.7. Gestützt auf die Aussagen des Privatklägers, deren Glaubhaftigkeit durch die Inkohärenzen hinsichtlich der Anzahl Stichbewegungen – wie gezeigt – keine Einbusse erleidet, ist demnach von einer Stichbewegung des Beschuldigten in Richtung des Privatklägers auszugehen, welche letztlich noch ca. 10 cm von dessen Körper entfernt war. 3.3.6.8. Das seitens der Verteidigung vor Vorinstanz wie auch vor Berufungs- instanz gemachte Vorbringen, die Schilderungen des Privatklägers seien in we- sentlichen Punkten widersprüchlich (Urk. 78 S. 8 ff.; Urk. 125 S. 4 ff.), verfängt überdies in casu nicht: Wie bereits ausgeführt, vermögen die Aussagen des Pri- vatklägers zur seitens des Beschuldigten vorgenommenen Stichbewegung zu überzeugen. Weiter ist im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass eine Stichbewegung nicht im Gegensatz zu einer horizontalen Schnittverletzung – wel- che der Privatkläger anlässlich seiner dritten Einvernahme hinsichtlich des von ihm befürchteten Verletzungsbildes erwähnte (Urk. 6/3 S. 3) – steht und damit durchaus der gleiche Vorgang gemeint sein kann. Vor dem Hintergrund der mit solch einer Situation verbundenen Aufregung erscheint zudem nachvollziehbar, dass man im Nachhinein nicht genau sagen kann, wie die Bewegung erfolgte und welche genauen Folgen sie gezeitigt hätte (s. auch Urk. 99 E. II 6.4.1.). Ferner dif-
- 20 - ferieren die Distanzangaben des Privatklägers betreffend seines Abstands zum Beschuldigten nur geringfügig zwischen 1 bis 1.5 Metern (Urk. 6/1 S. 3; Urk. 6/3 S. 3) bzw. 1.5 bis 1.8 Metern (Urk. 6/2 S. 7), wobei es sich um blosse Schätzun- gen handelt und noch dazu kommt, dass sich die beiden Kontrahenten in Bewe- gung befanden, was auch aus der Videoaufnahme (Urk. 8) ersichtlich ist. Der ent- sprechende Einwand der Verteidigung und ihre zentimetergenauen Berechnun- gen zum Armradius und der angeblich daraus resultierenden Unmöglichkeit von Verletzungen (Urk. 78 S. 9) gehen deshalb fehl. Im Übrigen erscheint es ohne Weiteres als plausibel, dass eine Verletzung des Privatklägers erfolgt, wenn der Beschuldigte mit dem Messer in der ausgestreckten Hand einen kleinen Schritt in Richtung des Privatklägers macht, womit von untergeordneter Bedeutung er- scheint, dass die vorliegende Auseinandersetzung – einhergehend mit der Vertei- digung (Urk. 78 S. 9) – nicht die Dynamik eines Handgemenges aufwies. Die ent- sprechenden Feststellungen der Vorinstanz erweisen sich jedenfalls als zutref- fend (Urk. 99 E. 6.4.1. u. 6.4.2.). 3.3.6.9. Seitens der Verteidigung wurde ferner geltend gemacht, dass die Dar- stellung des Privatklägers auch deshalb unglaubwürdig sei, weil die natürliche Reaktion auf eine gegen sich gerichtete Stichbewegung ein Zurückweichen wäre, was der Privatkläger jedoch gerade nicht gemacht hätte, weil andernfalls ein Schlag gegen den stechenden Arm des Beschuldigten per se nicht möglich ge- wesen wäre (Urk. 78 S. 9 f.): So habe der Beschuldigte gemäss den Angaben des Privatklägers eine Stichbewegung gemacht, so dass das Messer in einer relativ geraden Linie zum Körper des Privatklägers geführt worden sein müsse. Wenn er zur Abwehr der Stichbewegung mit seiner linken Hand gegen den Unterarm des Beschuldigten geschlagen hätte, müsse seine Hand bzw. sein Arm eine kurvige Bewegung gemacht haben, zuerst gegen die Mitte und dann nach aussen. An- dernfalls hätte er direkt in das Messer geschlagen. Hinzu komme, dass der Arm des Privatklägers bei seiner angeblichen Abwehr einen längeren Weg hätte zu- rücklegen müssen, als der Arm des Beschuldigten bei dessen kurzen Stichbewe- gung. Überdies hätte der Privatkläger mit seiner Abwehrreaktion auch erst starten können, nachdem der Beschuldigte mit der Stichbewegung begonnen hätte. Das
- 21 - angebliche Abwehren sei in Anbetracht der extrem kurzen Zeitabläufe nahezu unmöglich. Die Auffassung der Vorinstanz, dass der Privatkläger sehr nahe vor der Woh- nungstüre gestanden sei, weshalb er nicht weiter habe zurückweichen können und damit die natürliche Reaktion auf eine Stichbewegung nicht möglich war (Urk.99 E. II.6.4.3.), erscheint im Einklang mit der Verteidigung (Urk. 125 S. 5) wenig überzeugend. Aus den Fotos und der Videoaufnahme geht hervor, dass sich der Privatkläger im entsprechenden Zeitpunkt immerhin noch gute (geschätz- te) mindestens zwei bis drei Meter von der Wohnungstüre entfernt befunden ha- ben dürfte (s. insb. auch Urk. 9 S. 4 [unteres Bild]). Selbst wenn sich der Privat- kläger später noch weiter nach hinten bewegt haben sollte – was per se ange- sichts der Situation naheliegend erscheint – ist zu berücksichtigen, dass er den Beschuldigten im Anschluss in das Wohnzimmer warf, dessen Eingang sich auf der Höhe der aus dem verfügbaren Bildmaterial ersichtlichen Position des Be- schuldigten befand (s. insb. Urk. 9 S. 4 [oberes Bild]). Dies lässt es vielmehr als plausibel erscheinen, dass sich die Positionen des Beschuldigten und des Privat- klägers zwischenzeitlich nicht mehr wesentlich verändert hatten. Allerdings muss dem Einwand der Verteidigung (Urk. 125 S. 5), der Privatkläger hätte die Woh- nung verlassen können, um sich der Gefahr zu entziehen, entgegengehalten wer- den, dass er dazu dem mit einem Messer bewaffneten Beschuldigten den Rücken hätte zukehren müssen. Weder hätte dies ein rationales Verhalten dargestellt, noch konnte ein entsprechendes Verhalten von ihm erwartet werden. So oder anders halten indes die Schilderungen des Privatklägers den Einwänden der Verteidigung ohne Weiteres stand. So muss aufgrund des aus der Videoauf- nahme (Urk. 8) gewonnenen Eindrucks davon ausgegangen werden, dass die Motorik des Beschuldigten hinsichtlich seiner Schnelligkeit etwas eingeschränkt war, was unter Berücksichtigung seines nicht unbeträchtlichen Alkoholkonsums (welcher im Zeitpunkt der Blutentnahme 1.38 bis 1.5 Gewichtspromille Alkohol zu- tage förderte: s. Urk. 10/8 S. 2), nicht erstaunt. Zudem ist mit der Vorinstanz (Urk. 99 E. II.6.4.3.) festzustellen, dass auf den Fotos bzw. der Videoaufnahme ersicht- lich ist, dass der Privatkläger seinen linken Arm auf seinem Bauch hatte (Urk. 8
- 22 - und 9 S. 7-11) und dass er in dieser Position bei einem mit der rechten Hand ausgeführten Messerstich des Beschuldigten schnell beim Unterarm des Be- schuldigten sein konnte. Nicht bekannt ist, in welcher Position der Beschuldigte dem Privatkläger gegenüber stand, als der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Stichbewegung ausführte. Klar ist, dass je nach Position der beiden Beteiligten ein Verteidigungsschlag einfacher oder weniger einfach möglich war, was sich im Einzelnen aber nicht mehr erstellen lässt. Im Übrigen ist der Vorinstanz (Urk. 99 E. II.6.4.4.) darin beizupflichten, dass aus dem seitens der Verteidigung (Urk. 78 S. 10) vorgebrachten Umstand, dass die Abwehr eines Messerangriffes in vielen Fällen zu Verletzungen führt, nicht abgeleitet werden könne, dass sich auch der Privatkläger hätte verletzen müssen. Entgegen den Ausführungen des Verteidi- gers und im Ergebnis im Einklang mit der Vorinstanz ist deshalb gestützt auf die gemachten Erwägungen festzuhalten, dass ein Abwehren der Attacke seitens des Beschuldigten in der vom Privatkläger geschilderten Art durchaus möglich er- scheint, weshalb auch deshalb kein Grund besteht, an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu zweifeln. 3.3.7. Ergebnis Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers ist in casu erstellt, dass der Beschuldigte eine Stichbewegung mit dem Messer in Richtung des Bauches des Privatklägers, welcher ihm in einer Entfernung von ca. 1-2 Metern gegen- überstand, ausführte, wobei das Messer letztlich noch ca. 10 cm von dessen Kör- per entfernt war. IV. Rechtliche Würdigung
1. Parteistandpunkte und vorinstanzliches Urteil 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz, der Beschuldigte der ver- suchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, wobei sie ihm diesbezüglich zu- mindest Eventualvorsatz vorwirft (vgl. Anklage Urk. 26 S. 4). Anlässlich des vor- instanzlichen Hauptverfahrens wurde seitens der Staatsanwaltschaft signalisiert,
- 23 - dass die Anklage entsprechend ergänzt werden könne, sollte das Gericht der Auf- fassung sein, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten den Tod des Privatklä- gers in Kauf genommen habe (Urk. 77 S. 7). Eine tatsächliche Ergänzung der An- klage wurde indes – soweit ersichtlich – nicht vorgenommen. 1.2. Im Berufungsverfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, wobei sie ihm diesbezüglich zumindest Eventualvorsatz vorwirft (s. auch vorstehend unter E. II.2.). 1.3. Demgegenüber stellte sich die Verteidigung vor Vorinstanz auf den Standpunkt - allerdings von einem anderen Sachverhalt ausgehend -, der Beschuldigte sei freizusprechen, andernfalls habe er sich eventualiter der ver- suchten einfachen Körperverletzung und subeventualiter der versuchten schwe- ren Körperverletzung schuldig gemacht (vgl. Urk. 78). Im Berufungsverfahren beschränkte sich die Verteidigung auf die Rüge der Sach- verhaltserstellung durch die Vorinstanz; konkrete Ausführungen zur rechtlichen Würdigung machte sie keine (Urk. 125). 1.4. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschuldigte habe den Tatbestand der versuchten (eventual-) vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. Urk. 99).
2. Objektiver Tatbestand 2.1. Seitens der Vorinstanz wurde zutreffend festgehalten, dass vorliegend in ob- jektiver Hinsicht weder eine Tötung noch eine Körperverletzung vorliege, weshalb ein Tötungs- oder Körperverletzungstatbestand nur im Sinne einer versuchten Tatbegehung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt sein könne (Urk. 99 E. III.1.). 2.2. Deshalb verbleibt zu prüfen, ob ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt, welcher sich dadurch auszeichnet, dass der Täter sämtliche sub- jektiven Tatbestandsmerkmale (insbesondere Vorsatz) erfüllt und seine Tatent-
- 24 - schlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Verweisen).
3. Subjektiver Tatbestand 3.1. Gemäss Art. 122 StGB wird wegen schwerer Körperverletzung bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder un- brauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). 3.2. Gemäss Art. 111 StGB wird wegen Tötung bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfol- genden Artikel zutrifft. 3.3. In casu ist vorab zu prüfen, ob beim Beschuldigten Vorsatz hinsichtlich einer Tötung vorlag. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt indessen bereits, wer die Ver- wirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss demnach einerseits um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung und nimmt anderer- seits den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und fin- det sich mit ihm ab (vgl. BGE 134 IV 26 S. 3.2.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.2. und 8.3. m.H.), mag er ihm auch unerwünscht sein. Gefordert ist mithin das Wissen des Täters darum, dass seine Handlungen beim Opfer mindes- tens möglicherweise den Tod bewirken können sowie sein auf den Tod des Op- fers gerichteter Wille resp. die Inkaufnahme des Todes des Opfers. Nicht erforder- lich ist, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretenen konkreten Folgen vorgestellt zu haben braucht (BSK STGB II- ROTH/BERKEMEIER, 3. Auflage, Basel 2013, N 25 zu Art. 122 StGB sowie BSK STGB II - SCHWARZENEGGER, 3. Auflage, Basel 2013, N 7 zu Art. 111 StGB, DONATSCH, Strafrecht III, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 50).
- 25 - 3.4. Eventualvorsatz kann unter anderem angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltes als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme dieses Erfolgs gewertet werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bloss möglich ist, ja selbst dann, wenn sich diese Möglichkeit, statistisch gesehen, nur relativ selten verwirklicht. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Even- tualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukom- men. Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben der Tatbestandserfüllung schliesst deren Inkaufnahme nicht aus. Auch die dem Täter bekannte Nähe des Verlet- zungsrisikos ist entscheidend. Je näher die Möglichkeit der Tatbestandsverwirkli- chung liegt, desto eher lässt sich auf eine Inkaufnahme schliessen (vgl. ZR 109 [2010] Nr. 58 und Urk. 100 S. 32). Diese Kriterien wiederholte das Bundesgericht auch in einem jüngeren Entscheid (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_572/ 2011 vom 20. Dezember 2011, E. 2). 3.5. Das Bundesgericht hat sich mehrfach mit dem subjektiven Tatbestand bei Messerstechereien befasst und jeweils die Voraussehbarkeit der Todesfolge bei Messerstichen anerkannt. Insbesondere hat das Bundesgericht bereits vor ge- raumer Zeit festgehalten, das Wissen um das Vorhandensein von wichtigen Or- ganen und Blutgefässen im Bauchbereich bzw. Brustbereich könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden und verschiedentlich darauf hingewiesen, dass es keiner besonderen Intelligenz bedürfe, um zu erkennen, dass ungezielte Messer- stiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können (vgl. BGE 109 IV 6; Entscheid des Bundesgerichtes 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2.). Für die Bejahung eines Tötungseventualvorsatzes ist allerdings nicht notwendig, dass eine Stichbewegung mit grosser Wucht vorgenommen wird (BGer 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4.). 3.6.1. Wie zuvor erwähnt (E. III.2.1.-2.2.) bestreitet der Beschuldigte, dass er mit dem Messer wissentlich und willentlich eine Stichbewegung in Richtung des Privatklägers ausgeführt hätte. Er bringt vor, das Messer zu Verteidigungszwe-
- 26 - cken in Bezug auf den aggressiv auftretenden Privatkläger behändigt zu haben, welcher ihn davor bedroht, gewürgt bzw. geschlagen habe. Die Aussage, er wer- de nun alles beenden, habe er gesagt, weil ihn der Privatkläger provoziert habe, respektive habe sich darauf bezogen, dass er die Arbeit in der Schweiz beenden und nach Indien zurückkehren wolle (Urk. 5/2 S. 2 ff.; Urk. 5/3 S. 2 ff.; Urk. 5/4 S. 2 f.; Urk. 5/5 S. 2; Urk. 5/6 S. 1 f.; Urk. 5/7 S. 2 ff.; Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 16 ff.). 3.6.2. In Bezug auf die vorausgesetzte Wissenskomponente im Rahmen des subjektiven Tatbestandes ist wesentlich, dass der Beschuldigte ausgesagt hat, dass er wisse, dass mit einem solchen Messer lebensgefährliche Verletzungen passieren können (Urk. 5/2 S. 3; Prot. I S. 16 f.). Es darf daher ohne weiteres an- genommen werden, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass die Stichbewe- gung in Richtung des Bauchs des Privatklägers, welche mit einem Messer mit ei- ner Klingenlänge von ca. 20 cm ausgeführt wurde, eine tödliche Verletzung hätte herbeiführen können. Auch wenn das Messer letztlich noch ca. 10 cm vom Körper des Privatklägers entfernt war, ist – mit der Vorinstanz (Urk. 99 E. III.2. S. 31) – zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sehr aufgebracht war und zudem unter erheblichem Alkoholeinfluss (immer noch 1.38 bis 1.52 Gewichtspromille bei der Blutentnahme ca. drei Stunden nach dem Vorfall: Urk. 10/8) stand. Unter diesen Gegebenheiten und der Tatsache, dass der Privatkläger den Stich abwehren konnte, kann gesagt werden, dass eine nur geringfügig andere Bewegung entwe- der des Beschuldigten oder aber des Privatklägers bei der ausgeführten Stichbe- wegung sehr wohl zu dessen Tod hätte führen können und dass letztendlich die genauen Auswirkungen des Stiches und damit auch ein allfälliger Eintritt des To- des des Privatklägers im Bereich des Zufälligen lagen. Dieses Wissen ist dem Beschuldigten anzurechnen. 3.6.3. In Bezug auf die im Rahmen des subjektiven Tatbestandes zusätzlich erforderliche Willenskomponente gibt es sowohl Umstände, die dafür sprechen, dass der Beschuldigte den Tod des Privatklägers in Kauf nahm, wie auch solche, die dagegen sprechen.
- 27 - Auch wenn durch seine Bestreitung der Stichbewegung keine abschliessenden Rückschlüsse auf den damaligen Willen des Beschuldigten bestehen, ist – mit der Vorinstanz (Urk. 99 E. III.2. S. 32) – bedeutsam, dass er aussagte, er werde nun alles beenden, was für eine – sogar allenfalls direktvorsätzliche – Tötung spricht. Auf der anderen Seite bestehen ebenso wichtige Umstände, welche gegen eine Inkaufnahme des Todes des Privatklägers durch den Beschuldigten sprechen. Irritierend ist insbesondere das Verhalten der Ehefrau anlässlich des fraglichen Vorfalls: C._____ verliess die gemeinsame Wohnung, als der Beschuldigte das Messer bereits behändigt hatte und daraufhin dem Privatkläger gegenüberstand, was sich aus ihrer Aussage ergibt (Urk. 7/3 S. 3 f.) wie auch der Videoaufnahme entnommen werden kann, worauf noch ihre Stimme zu hören ist (Urk. 8). C._____ verliess die Wohnung nicht etwa aus Angst oder um Hilfe zu holen, sondern weil sie mit einer Kollegin abgemacht hatte, zu einer Kleideraktion nach E._____ [Ort- schaft] zu gehen (Urk. 7/3 S. 3 u. 5). Auf die Frage, ob sie keine Angst um den Privatkläger (ihren Sohn) gehabt habe, erwiderte sie, das sei nichts Neues, gehe schon seit 22 Jahren so und sei nicht das erste Mal, dass der Beschuldigte mit ei- nem Messer auf sie (die Familie) losgehe (Urk. 7/3 S. 5). Ferner meinte sie, dass der Beschuldigte immer aus irgendeinem Grund mit den Familienmitgliedern schimpfe. Der Beschuldigte sage bereits seit 22 Jahren, dass er sie (die Familie) töten wolle, aber bis jetzt habe er das noch nie gemacht (Urk. 7/3 S. 6). Wenn er wenig trinke, dann nehme der Beschuldigte ein Medikament und gehe schlafen, wenn er hingegen viel trinke, dann müsse "jemand morden" und er sage dann: "Ich schlage, ich schlage, ich schlage" (Urk. 7/3 S. 6). Gestützt auf diese Aussa- gen und insbesondere angesichts des sorglosen Verlassens der Wohnung durch die Ehefrau des Beschuldigten und Mutter des Privatklägers in jenem delikaten Zeitpunkt ergeben sich doch erhebliche Zweifel am Bestand eines Tötungswillens beim Beschuldigten, zumal C._____ aufgrund ihrer langjährigen Ehe imstande sein sollte, das von ihrem Ehemann ausgehende Gefährdungspotential einiger- massen angemessen einzuschätzen. Zudem kann in casu nicht von der Hand gewiesen werden, dass auch der familiä- re und kulturelle Hintergrund des Beschuldigten eine Rolle spielt, welcher sein
- 28 - Verhalten vor dem Hintergrund des seit vielen Jahren schwelenden Familienkon- flikts eher als einen verzweifelten Versuch, den aus seiner Sicht erforderlichen Respekt gegenüber ihm und seiner Autorität als Familienoberhaupt zu retablieren, erscheinen lässt, als einen mutwilligen Tötungsversuch. Diesbezüglich erscheinen die Folgerungen der den Beschuldigten begutachtenden Psychiaterin Dr. med. F._____ aufschlussreich, wonach der Beschuldigte neben der fehlenden berufli- chen Anerkennung mittlerweile auch zuhause nicht mehr die Anerkennung und den Respekt, den er erwarte, erhalte, wobei eine Trennung oder Scheidung aus Gründen des Ehrverlusts vor dem Hintergrund traditioneller indischer Werte eher nicht in Frage komme. Während sich die Ehefrau und die Söhne um zunehmende Autonomie zu bemühen scheinen würden, würde dies vom Beschuldigten als norm- und ehrverletzend aufgenommen, worauf er mit Frustration, rigiden Regeln, Hilflosigkeit, Substanzkonsum und Aggression reagiere (Urk. 16/12 S. 42 f.). Die- se Erkenntnisse der Psychiaterin Dr. med. F._____ sind überzeugend und ver- mögen die Zweifel am Tötungswillen des Beschuldigten weiter zu vergrössern. Schliesslich ist – mit der Vorinstanz (Urk. 99 E. III.2. S. 32 u. IV.3.3.) – zu Guns- ten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass vorliegend nicht klar ist, mit wel- chem Schwung und Kraftaufwand dieser zustach. Auch dieser Umstand führt zur Folgerung, dass der vorliegend vom Beschuldigten ausgehende Verletzungswille und damit einhergehend auch die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung nicht dermassen erheblich war, um leichthin einen Tö- tungsversuch anzunehmen. Gestützt auf diese Umstände bestehen – im Gegen- satz zur Vorinstanz (Urk. 99 E. III.2. S. 32 f.) – vielmehr erhebliche und unüber- windbare Zweifel am Tötungswillen des Beschuldigten, weshalb der subjektive Tatbestand von Art. 111 StGB vorliegend als nicht erfüllt zu erachten ist. 3.7. Es verbleibt deshalb zu prüfen, ob beim Beschuldigten Vorsatz hinsichtlich einer schweren Körperverletzung vorlag. Die erforderliche Wissenskomponente ist vorliegend klarerweise als gegeben zu erachten, zumal der Beschuldigte von lebensgefährlichen Verletzungen ausging, welche durch das in Frage stehende Verhalten bewirkt werden könnten (s. oben E. 3.6.2. sowie Urk. 5/2 S. 3; Prot. I
- 29 - S. 16 f.), und auch die übrigen Umstände (s. die oben unter E. 3.6.2. gemachten Erwägungen) zumindest eine schwere Körperverletzung nahelegen. 3.8. In Bezug auf die Willenskomponente hinsichtlich einer schweren Köperver- letzung ist festzuhalten, dass das konkrete Risiko einer Tatbestandsverwirkli- chung mittels Ausführung der Stichbewegung durch den Beschuldigten anhand eines Messers mit einer 20 cm langen Klinge in Richtung des Bauches des Pri- vatklägers, welcher den Stich – der bis 10 cm an den Körper kam – gerade noch abwehren konnte, derart eklatant erscheint, dass der Beschuldigte ohne Weiteres mit dem Eintritt einer schweren Körperverletzung rechnete, womit er sich – im Gegensatz zur Tötung (s. oben unter E. 3.6.3.) – auch abgefunden hat. Immerhin ist in Bezug auf die Schwere der durch den Beschuldigten verwirklichten Sorg- faltspflichtverletzung und der Art der Tathandlung zu bemerken, dass die Stich- bewegung nicht unvermittelt kam. Andererseits fällt zu Lasten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er – wie oben unter E. 3.6.2. bereits erwähnt – sehr aufge- bracht war und zudem unter starkem Alkoholeinfluss (immer noch 1.38 bis 1.52 Gewichtspromille bei Blutentnahme ca. drei Stunden nach dem Vorfall: Urk. 10/8) stand, welche Umstände die von ihm ausgehende Gefahr noch verstärkten, was er in Kauf nahm. Da der Beschuldigte bis heute nicht geständig ist, können be- züglich seiner Beweggründe nur Mutmassungen angestellt werden. Wie zuvor erwähnt, ist zu Gunsten des Beschuldigten in die Waagschale zu werfen, dass es ihm in erster Linie um die Wiederherstellung seiner Autorität als Familienober- haupt ging (s. oben unter E. 3.6.3.). Die dadurch an den Tag gelegte Verhaltens- weise des Beschuldigten kann indes nicht anders interpretiert werden, als dass er nach dem Motto "Komme was wolle" handelte. Er musste das Risiko einer schwe- ren Körperverletzung zwar nicht als sicher, aber als möglich voraussehen. Gleichwohl stach er in Richtung des Bauches des Privatklägers. Die Verhaltens- weise des Beschuldigten kann deshalb nur als entsprechende Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gedeutet werden. 3.9. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte durch sein Verhalten den subjek- tiven Tatbestand von Art. 122 StGB erfüllt.
- 30 - 3.10. Zu ergänzen bleibt, dass die qualifizierte einfache Körperverletzung im Sin- ne von Art. 123 Ziff. 2 StGB im Versuch einer schweren Körperverletzung aufgeht.
4. Tatbestandsmässigkeit Der Beschuldigte erfüllt durch sein Verhalten den Tatbestand von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB.
5. Rechtswidrigkeit Ein Rechtfertigungsgrund für das Handeln der Beschuldigten in Form einer Not- wehrhandlung gemäss Art. 15 StGB oder anderer Art liegt in casu nicht vor, wes- halb von der Rechtswidrigkeit des Handelns des Beschuldigten auszugehen ist.
6. Schuldfähigkeit 6.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist ein Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Ein- sicht zu handeln. Art. 19 Abs. 2 StGB bestimmt, dass das Gericht die Strafe mil- dert, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung besteht bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promille eine Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit, welche aber im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden kann (BGE 122 IV 49 E. 1b). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ord- net die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutach- tung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Art. 20 StGB greift als Re- gel über die Beweisführung in das Prozessrecht ein und weist darauf hin, dass in der Regel eine Begutachtung zu erfolgen hat (BSK-BOMMER, Art. 20 StGB N 14 m.w.H.; PRAXISKOMMENTAR STGB-TRECHSEL, Art. 20 N. 1 m.w.H.), wobei das Bun- desgericht gewisse Ausnahmen zulässt (zu den Voraussetzungen einer Begut- achtung: BGE 116 IV 273).
- 31 - 6.2. In casu liegt ein psychiatrisches Gutachten u.a. über die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt von Dr. med. F._____ vom 2. Dezember 2015 vor (Urk. 16/12). Darin wird dem Beschuldigten zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt eine Alkoholabhängigkeit gemäss ICD-10: F10.2 mit Alkoholintoxikation (ICD-10: F10.00) diagnostiziert (Urk. 16/12 S. 36). Weiter wird festgehalten, dass die Ein- sichtsfähigkeit des Beschuldigte im Tatzeitpunkt aufgrund des erhaltenen Reali- tätsbezugs und der fehlenden Wahrnehmungsstörungen vollständig erhalten und die Steuerungsfähigkeit nicht aufgehoben war. Indes wird dem Beschuldigten eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit beschieden, weil hinsichtlich der Steue- rungsfähigkeit seine Freiheitsgrade zum damaligen Zeitpunkt aus forensisch psy- chiatrischer Sicht aufgrund der Gesamtkonstellation von Müdigkeit, langjährigen Auseinandersetzungen, leichten kognitiven Leistungseinbussen und der hinzu- kommenden Alkoholisierung forensisch relevant eingeschränkt waren (Urk. 16/12 S.40 ff. u. insb. S. 49). 6.3. Ferner liegt ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 7. Juli 2015 bei den Akten, welches dem Beschuldigten rund drei Stunden nach der Tatbegehung eine Blutalkohol- konzentration von 1.38 bis 1.52 Gewichtspromille beschied (Urk. 10/8). 6.4. Gestützt auf die schlüssigen Ausführungen in den beiden erwähnten Gut- achten ist zu Gunsten der Beschuldigten – mit der Vorinstanz (Urk. 99 E. IV.3.2.)
– eine leichte Schuldverminderung im Tatzeitpunkt anzunehmen, wohingegen ei- ne gänzliche Schuldunfähigkeit ausser Betracht fällt.
7. Ergebnis Der Beschuldigte machte sich – mangels Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründen – der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig.
- 32 - V. Sanktion
1. Strafrahmen 1.1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordent- lichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzuset- zen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Rah- men ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Entgegen einer auch in der Praxis weit verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Strafzumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung da- rauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Straf- schärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemes- sene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). 1.2. Der Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) und die verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) können eine Strafmilderung nach sich ziehen (Art. 48a StGB). Es liegen in casu jedoch keine ausserordentlichen Umstände im Sinne der Rechtsprechung vor, welche das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen und dadurch ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens erfordern (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Diese Strafzumessungsfaktoren sind vorliegend deshalb nicht strafmildernd, sondern innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen. 1.3. Vorliegend ist von einem vollendeten Versuch auszugehen, da es nicht im Wirkungsbereich des Beschuldigten lag, ob der Erfolg letztlich eintrat oder nicht.
- 33 - Bei der Verschuldensbewertung spielt es eine Rolle, ob der Täter aus eigenem Antrieb zurückgetreten ist. Dies ist ein Umstand, welcher verschuldensmindernd zu gewichten ist. Tritt dagegen der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, ohne vom Täter beeinflusst worden zu sein, bleibt das Verschulden unbe- rührt. Gleichwohl hat sich dieser Umstand aber zugunsten des Täters auszuwir- ken (BGE 123 IV 49). Beim vollendeten Versuch geht es um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Gesamteinschätzung des Verschuldens auch nicht einbezogen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldens- angemessenen Strafe auszuwirken (s. hierzu nachstehend unter E. 3.3.; vgl. auch MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 215 ff.; bzw. MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100 (2004) Nr. 8 S. 178). 1.4. Der ordentliche Strafrahmen für eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB reicht von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jah- ren Freiheitsstrafe.
2. Strafzumessungsfaktoren Im Übrigen wurden seitens der Vorinstanz zu den Kriterien der Strafzumessung die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen wer- den. Zutreffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkom- ponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 99 E. IV.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Objektive Tatschwere 3.1.1. Bei der Art und Weise des Tatvorgehens offenbarte der Beschuldigte ein nicht unbeträchtliches Aggressionspotential. Als Tatwaffe verwendete er ein Messer mit einer langen Klinge von ca. 20 cm und damit klarerweise einen äus- serst gefährlichen Gegenstand. Die Stichbewegung des Beschuldigten erfolgte in
- 34 - Richtung des Bauches des Privatklägers, womit – was gerichtsnotorisch ist – so- gar eine Tötung plausibel war, was deutlich erschwerend zu berücksichtigen ist. Vom Privatkläger ging vorliegend objektiv gesehen keine Bedrohung aus, selbst wenn der Beschuldigte sich subjektiv provoziert gefühlt haben könnte (s. hernach unter E. 3.2.). Erschwerend fällt indes ferner ins Gewicht, dass der Beschuldigte ankündigte, dass er nun alles beenden werde, womit er Todesdrohungen aus- sprach, mittels welchen er den Privatkläger zusätzlich in grosse Angst um sich selbst und um seinen jüngeren Bruder versetzte (Urk. 6/2 S. 7 u. 10; Urk. 6/3 S. 3). Schliesslich ist zu Ungunsten des Beschuldigten auch zu berücksichtigen, dass er sehr aufgebracht war und zudem unter erheblichem Alkoholeinfluss stand, was sein Verhalten umso unberechenbarer machte und deshalb die von ihm ausgehende Gefährdung erhöhte. Der Vorinstanz (Urk. 99 E. IV.3.1.) ist darin beizupflichten, dass das Vorgehen des Beschuldigten von einer eigentlichen Ge- ringschätzung und einer erschreckenden Gleichgültigkeit gegenüber der körperli- chen Unversehrtheit des Privatklägers zeugt, und dass der Beschuldigte mit die- sem rücksichtslosen Vorgehen eine grosse kriminelle Energie an den Tag legte. 3.1.2. Aus dem Gesagten folgt, dass die objektive Tatschwere in casu als mit- telschwer bis eher schwer einzustufen ist, woraus eine Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe resultiert. 3.2. Subjektive Tatschwere 3.2.1. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fällt zunächst verschuldens- mindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte bloss eventualvorsätzlich handelte. Wie seitens der Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten wurde (Urk. 99 E. IV.3.2.), ist dem Beschuldigten ferner zugute zu halten, dass es sich um eine spontane und nicht etwa von langer Hand geplante Tat handelte. Ebenso erkann- te die Vorinstanz richtig (Urk. 99 E. IV.3.2.), dass das Empfinden der persönlichen Kränkung die subjektive Tatschwere des Beschuldigten weiter reduziert. So wur- de bereits einlässlich gewürdigt (s. oben unter E. IV.3.6.3.), dass die Delinquenz des Beschuldigten als Verzweiflungstat erscheint, welche letztlich in seiner tiefen Frustration und Hilflosigkeit über die mangelnde Anerkennung und Respektsbe- zeugung, welche ihm in seiner Stellung als Familienoberhaupt von seiner Familie
- 35 - entgegengebracht wird, begründet erscheint. Wie dies seitens der Vorinstanz zu- treffend erwogen wurde (Urk. 99 E. IV.3.2.), liegt hingegen keine Strafminderung wegen Handelns in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemüts- bewegung oder unter seelischer Belastung im Sinne von Art. 48 lit. c. StGB vor, da es der Beschuldigte war, welcher die Eskalation nach der zuerst rein verbalen Auseinandersetzung im Wesentlichen selber provozierte und ohne nachvollzieh- baren Grund ein Messer behändigte. Allerdings ist dem Beschuldigten – mit der Vorinstanz (Urk. 99 E. IV.3.2.) – gestützt auf das Gutachten die leicht verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (Urk. 16/12 S. 43-46 und 49; s. oben unter E. IV.6.2.). 3.2.2. Insgesamt vermögen somit die verschuldensmindernden Faktoren die erschwerenden Umstände insgesamt beträchtlich zu relativieren. Entgegen der Vorinstanz ist indes immer noch von einem erheblichen Verschulden auszugehen. Demnach erscheint eine Reduktion der Einsatzstrafe um einen Viertel auf 3 ¾ Jahre Freiheitsstrafe angemessen. 3.3. Vollendeter Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente 3.3.1. Schliesslich gilt es in Betracht zu ziehen, dass es vorliegend beim (vollendeten) Versuch blieb. Wie bereits vorstehend unter E. 1.3. ausgeführt, hat sich dies im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensange- messenen Einsatzstrafe auszuwirken. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbe- standsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduk- tion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer, je näher der tatbestands- mässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war. Stets ist aber eine Herabsetzung der Strafe wegen des Ausbleibens des tatbestands- mässigen Erfolgs zulässig (BGE 123 IV 49), auch wenn – mit der Vorinstanz (Urk. 99 E. IV.3.3.) und entgegen der Auffassung der vormaligen Verteidigung (Urk. 78 S. 14; Prot. I S. 20) – keine Praxis besteht, wonach die Strafe bei einem Versuch üblicherweise um zwei Drittel reduziert wird.
- 36 - 3.3.2. In Betracht zu ziehen ist hierbei, dass es – wie bereits erwähnt – ins- besondere dem Abwehrreflex des Privatklägers, nicht aber dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben ist, dass der Privatkläger durch den Messerstich nicht schwer verletzt wurde, auch wenn keine körperliche Verletzung resultierte. Über eine mögliche Verletzung können nur Mutmassungen angestellt werden. Gerichtsnotorisch ist indes, dass ungezielte Stich- oder Schnittverletzungen im Bauchbereich sogar den Tod zur Folge haben können (s. oben unter E. IV.3.5.). zudem befand sich die Messerspitze am Schluss nur ca. 10 cm vom Bauch des Privatklägers entfernt, womit nicht viel zur Verwirklichung des tatbestandsmässi- gen Erfolgs fehlte. 3.3.3. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt sich eine leichte Reduktion der Strafe auf 3 ¼ Jahre. 3.4. Täterkomponente 3.4.1. Zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die Ausführungen der Vor- instanz sowie das ausführliche Gutachten verwiesen werden (Urk. 99 E. IV.3.4. bzw. Urk. 16/12 insb. S. 22 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich zusätzlich, dass der Beschuldigte plant, nach der Entlassung aus der Haft von seiner Frau getrennt zu leben und dass seine Mutter krebskrank ist (s. zum Gan- zen Prot. II S. 11-15). In Bezug auf die Täterkomponente ist zu bemerken, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumes- sungsrelevanten Umstände ableiten lassen (entsprechend auch die Vorinstanz: Urk. 99 E. IV.3.4.). 3.4.2. In Bezug auf das Vorleben des Beschuldigten wurden die beiden Vor- strafen seitens der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 17/2 und Urk. 99 E. IV.3.4.). Auch wenn die zu berücksichtigenden Vorstrafen, welche Strassenverkehrsdelikte betreffen, nicht einschlägig sind und länger zurückliegen, ist augenfällig, dass auch den Strassenverkehrsdelikten eine Alkoholisierung des Beschuldigten zugrunde lag. Auch nicht einschlägige Vorstrafen vermögen indes eine Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit zu belegen, welche es strafschärfend zu sanktionieren gilt. So wirken sich Vorstrafen nach konstanter Praxis generell
- 37 - straferhöhend aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013, E. 2.3.4.). Dass es sich um nicht einschlägige Vorstrafen handelt, kommt dem Beschuldigten aber insofern zu Gute, dass jene in Bezug auf das zu beurteilende Vorleben bloss in leichtem Masse zu seinen Ungunsten ins Gewicht fallen. Eine Straferhöhung um drei Monate erscheint nach dem Gesagten angemessen. 3.4.3. Auf die seitens der Vorinstanz gemachten Erwägungen in Bezug auf die mangelnde Reue und Kooperation des Beschuldigten kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 99 E. IV.3.4.). Sein Nachtatverhalten wirkt sich deshalb strafzumessungsneutral aus. 3.5. Ergebnis Nach Würdigung der Tat- und der Täterkomponente sowie unter Berücksichtigung des Versuchs erweist sich eine Freiheitsstrafe im Umfang von 3 ½ Jahren als an- gemessen.
4. Anrechnung von Haft und vorzeitigem Strafvollzug Der Beschuldigte befand sich ab dem 31. Mai 2015 in Haft und im Anschluss ab dem 13. Mai 2016 im vorzeitigen Strafvollzug. Es sind ihm daher 509 Tage durch erstandene Haft bzw. erstandenen Strafvollzug anzurechnen. VI. Massnahme
1. Vorinstanzlich wurde für den Beschuldigten eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet (Urk. 99 E. V.4. bzw. Dis- positiv-Ziffer 3). Seitens der Anklagebehörde wird – der Empfehlung der Gutachterin folgend – auch vor Berufungsinstanz die Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sin- ne von Art. 63 Abs. 1 StGB beantragt (Prot. I S. 9; Urk. 126). Die Verteidigung liess sich dazu nicht vernehmen (Urk. 125). Der Beschuldigte erklärte sich anläss-
- 38 - lich der Begutachtung mit einer ambulanten Massnahme einverstanden (Urk. 16/12 S. 28 und 51). Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte er sich dahingehend, dass er keine Therapie im Gefängnis benötige, aber nach seiner Entlassung eine Therapie machen werde (Prot. II S. 13 f.).
2. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu be- gegnen und ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht. Ist der Täter von Suchtstoffen abhängig, so kann das Gericht eine ambulante Behandlung anord- nen, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weite- rer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen lasse (Art. 63 Abs. 1 StGB).
3. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 99 E. V.2.), enthält das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Psychiatrische Gutachten von Dr. med. F._____ vom 2. Dezember 2015 folgende Schlussfolgerungen: Beim Beschuldigten liege sowohl im Tat- als auch im Begutachtungszeitpunkt eine Al- koholabhängigkeit vor, welche mit der Tat in Zusammenhang stehe. Grundsätz- lich bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte erneut Straftaten begehe. Insbe- sondere bestehe ein hohes Risiko für häusliche Gewaltdelikte und Strassenver- kehrsdelikte. Diese Gefahr erhöhe sich weiter durch die patriarchalischen Einstel- lungen und deliktbegünstigenden Persönlichkeitsmerkmale des Beschuldigten. Es bestünden erfolgsversprechende Therapiekonzepte bezüglich der Störung des Beschuldigten, wodurch sich die Gefahr neuerlicher Straftaten reduzieren liesse. Eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB sei zielführend (Urk. 16/12 S. 48-51).
4. Gestützt auf das ausführlich und sorgfältig begründete Gutachten besteht kein Anlass, der Empfehlung der Anordnung einer ambulanten Massnahme nicht zu entsprechen. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 99 E. V.4.), wurde im Gutachten die Alkoholabhängigkeit des Beschuldigten sowie deren Auswirkungen mit der damit verbundenen Gefahr erneuter Straftaten anschaulich und nachvollziehbar dargelegt. Dass der Beschuldigte offensichtlich schon seit
- 39 - längerer Zeit ein massives Alkoholproblem hat, erscheint klar und findet seinen Niederschlag auch in den zwei Vorstrafen des Beschuldigten. Damals lenkte der Beschuldigte mit mindestens 2.45 Gewichtspromille Alkohol (am 26. November
2006) bzw. mit mindestens 1.70 Gewichtspromille Alkohol (am 21. Juni 2009) je- weils einen Personenwagen (Urk. 12 der Beizugsakte B; Urk. 26, insb. E. III.1., der Beizugsakte C). Aufgrund seiner gutachterlich diagnostizierten Alkoholabhän- gigkeit (Urk. 16/12 S. 36; s. vorstehend unter E. IV.6.2.) ist eine dringende Mass- nahmenbedürftigkeit ausgewiesen. Ausserdem erscheint der Beschuldigte auch immer noch massnahmewillig zu sein (vgl. Prot. II S. 13), auch wenn er die The- rapie in Freiheit machen will und ihm die Einsichtsfähigkeit abzugehen scheint, hat er doch vor Vorinstanz und auch heute jeweils ausgesagt, kein Alkoholiker zu sein (Prot. I S. 18 und Prot. II S. 13). Da die (mangelnde) Einsicht auch Thema der Therapie sein wird, spricht dieser Umstand indes nicht gegen die Durchfüh- rung einer Massnahme. Die vorinstanzliche Anordnung einer ambulanten Be- handlung im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) ist deshalb zu bestätigen. VII. Strafvollzug / Strafaufschub zu Gunsten der Massnahme
1. Die Vorinstanz hat darauf erkannt, dass die ambulante Massnahme voll- zugsbegleitend durchzuführen sei (Urk. 99 E. VI.2. bzw. Dispositiv-Ziffer 3).
2. Seitens der Staatsanwaltschaft wird weiterhin die vollzugsbegleitende Durchführung der Massnahme beantragt (Urk. 77 S. 11; Urk. 126). Die Verteidi- gung liess sich dazu im Berufungsverfahren nicht vernehmen (vgl. Urk. 125). Der Beschuldigte sagte aus, er benötige keine Therapie im Gefängnis, werde aber nach seiner Entlassung eine Therapie machen (Prot. II S. 13 f.).
3. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Wie von der Vor- instanz unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung korrekt widergegeben wurde (Urk. 99 E. VI.2.), ist die Anordnung des Strafaufschubs an zwei kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen gebunden: Einerseits muss der Täter ungefährlich
- 40 - sein. Andererseits muss die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen und ist an- zuordnen, wenn die ambulante Therapie ausserhalb des Strafvollzugs im konkre- ten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden. Je schwerer die Straftaten und je leichter die Verminderung der Schuldfähigkeit, desto weniger drängt sich ein Strafaufschub auf (BSK STGB I-HEER, Art. 63 N 59). Was die Vo- raussetzung der Ungefährlichkeit des Täters betrifft, schliesst eine schwerwie- gende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit einen Strafaufschub aus. In den anderen Fällen ist zu beachten, dass ein besonderes Rückfallrisiko vorzuliegen hat (BSK STGB I-HEER, ART. 63 N 44). Für die Vordringlichkeit der Behandlung und damit für einen Strafaufschub kann sprechen, dass ein Betroffener durch den Strafvollzug aus seinem sozialen Netz oder dem Berufsleben gerissen wird. Auch die Tatsache, dass eine Behandlung vor dem Urteilszeitpunkt kooperativ durchge- führt wurde, kann sich zu Gunsten eines Strafaufschubs auswirken (BSK STGB I- HEER, ART. 63 N 51 UND 53). Allgemeine destabilisierende Folgen des Strafvoll- zugs – beispielsweise wegen eines Abbruchs von gefestigten familiären, sozialen oder beruflichen Strukturen – genügen aber nicht, um einen Aufschub des Voll- zugs der Freiheitsstrafe anzuordnen (z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 19. No- vember 2012 im Verfahren Nr. 6B_425/2012, E. 1.5). Wie seitens der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde (Urk. 99 E. VI.6.), setzt die Anordnung einer Mass- nahme gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB die Gefahr weiterer Straftaten voraus. Deshalb kann der Vollzug der gleichzeitig ausgefällten Strafe nicht nach Art. 42 und 43 StGB, sondern nur nach Art. 57 Abs. 2 bzw. Art. 63 Abs. 2 StGB aufge- schoben werden (BSK STGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 25 m.w.H.).
4. In casu erscheint wesentlich, dass die Gutachterin dem Beschuldigten eine hohe Gefahr für erneute häusliche Gewaltdelikte gegenüber der Ehefrau und den Söhnen, aber auch für Strassenverkehrsdelikte attestiert (Urk. 16/12 S. 50). Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde, liesse sich der Gefahr erneuter häuslicher Gewalt zwar durch ein Getrenntleben entgegenwirken, dessen Vollzug angesichts der in der indischen Kultur verankerten Wertvorstellungen und des damit einhergehenden Gesichtsverlusts im Familien- und Bekanntenkreis bzw.
- 41 - der damit empfundenen Schande aber eher als unwahrscheinlich erscheint (Urk. 16/12 S. 27). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschul- digte zu Protokoll, dass er weiterhin mit seiner Ehefrau zusammenleben wolle (Prot. I S. 12). Im Rahmen der Berufungsverhandlung äusserte er sich diesbezüg- lich dahingehend, dass er von ihr getrennt leben werde (Prot. II S. 11 f.). Seitens der Vorinstanz wurde dem Beschuldigten abgesehen davon unter Verweis auf seine Strassenverkehrsdelinquenz zu Recht beschieden, auch ein hohes Gefähr- dungsrisiko für Personen ausserhalb der Familie darzustellen (Urk. 99 E. VI.2.). Auch wurde im Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass der Art der Behandlung auch bei gleichzeitigem Strafvollzug Rechnung getragen werden kann (Urk. 16/12 S. 51). Dem Beschuldigten wurde nach der Verhaftung die Arbeitsstelle gekündigt (Urk. 16/12 S. 23 und 27) und er befindet sich seit dem 31. Mai 2015 ununterbro- chen in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug (seit dem 13. Mai 2016: Urk. 110 u. 112). Mit der Vorinstanz (Urk. 99 E. VI.2.) ist festzustellen, dass in casu keine An- haltspunkte dafür vorliegen, dass die Nachteile der Kombination von ambulanter Massnahme und Strafvollzug deutlich über das Ausmass hinausgehen, das grundsätzlich mit jedem Entzug der Freiheit verbunden ist.
5. Gestützt auf diese Erwägungen ist die Strafe somit nicht zu Gunsten der Massnahme aufzuschieben und die Freiheitsstrafe zu vollziehen. VIII. Beschlagnahmungen Wie von der Vorinstanz mit zutreffenden Erwägungen veranlasst (Urk. 99 E. VII.1.-2.), ist das allein zu Beweiszwecken beschlagnahmte Küchenmesser C._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben bzw. ohne weitere Mitteilung zu vernichten, sollte diese das Messer nicht innert einer Frist von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft beanspruchen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten nebst den Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Verfahrens (ausgenommen die dort anfallenden
- 42 - Kosten der amtlichen Verteidigung) auch die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'500.– festzuset- zen.
3. Seitens des Privatklägers wurde keine Entschädigung beantragt. Es wird beschlossen:
1. Die auf versuchte vorsätzliche Tötung abgeänderte Anklage der Staatsan- waltschaft IV des Kantons Zürich wird zugelassen.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Ur- teil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 509 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) angeordnet.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. Ju- ni 2015 beschlagnahmte Küchenmesser mit schwarzem Kunststoffgriff (Asservat-Nr. A008'2502'188) wird von der Lagerbehörde nach Eintritt der
- 43 - Rechtskraft auf erstes Verlangen an C._____, [Adresse], herausgegeben. Wird dieser Gegenstand nicht innert einer Frist von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft beansprucht, wird er ohne weitere Mitteilung vernichtet.
6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 6-8) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'104.60 Kosten der amtlichen Verteidigung RA X1._____
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfange von drei Vierteln vorbehal- ten.
9. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 2'700.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Privatklägerschaft B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- 44 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − C._____, [Adresse], im Dispositivauszug gemäss Ziff. 5 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Oktober 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Hafner