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SB160185

Verleumdung etc.

Zürich OG · 2017-02-16 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Der Beschuldigten wird in der Anklage vom 28. August 2015 vorgeworfen, im Schreiben vom 17. Mai 2013 an die Staatsanwaltschaft Uster wissentlich ver- leumderisch und wahrheitswidrig, sowie um den Privatkläger als Rechtsanwalt der Schmach auszusetzen oder als solchen zu Fall zu bringen, behauptet zu haben, der Privatkläger würde ihren Ehemann E._____ finanziell ausnützen. Im selben Schreiben habe sie wissentlich verleumderisch, rufschädigend und wahrheitswid- rig behauptet, der Privatkläger habe unter falschem Vorwand von der Ärzteschaft des gerontopsychiatrischen Zentrums Hegibach die Erlaubnis erwirkt, (mit E._____) etwas "trinken" zu gehen, obwohl für ihn – den Privatkläger – ein Kon- taktverbot seitens der Klinik bestanden habe. Sodann habe sie im erwähnten Schreiben im Zusammenhang mit dem dritten oder vierten Verfahren betreffend fürsorgerischem Freiheitsentzug "gegen" E._____ wissentlich wahrheitswidrig und verleumderisch, mithin aus der Luft gegriffen und rufschädigend, behauptet, Herr E._____ sei zu diesem Zeitpunkt vollumfänglich urteilunfähig gewesen und es ha- be für den Privatkläger ein Kontaktverbot bestanden. Weiter habe die Beschuldig- te über ihren Verteidiger in dessen Eingabe vom 23. Februar 2015, S. 7, wissent- lich und unwahr den Vorwurf verbreiten lassen, es sei gegen den Privatkläger von Amtes wegen eine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung einzuleiten. Dies habe die Beschuldigte wissentlich wahrheitswidrig, rufschädigend, verleum- derisch, und um den Privatkläger als Rechtsanwalt der Schmach auszusetzen oder als solchen zu Fall zu bringen, getan. Ausserdem habe sie in besagter Ein- gabe über ihren Verteidiger in rufschädigender Absicht und mit den dargelegten

- 19 - tatbestandsmässigen Intentionen verbreiten lassen, dass der Privatkläger E._____ motiviert habe, seine Bankkonti zu plündern, sowie dass der Privatkläger den Ausgang des Herrn E._____ während dessen Spitalaufenthalt am 7. Oktober 2011 täuschend herbeigeführt habe, indem er eventuell seine Eigenschaft als Anwalt gegenüber dem Personal verschwiegen habe (Urk. 24 S. 4 f.).

2. Die Beschuldigte ist sowohl geständig, das Schreiben vom 17. Mai 2013 an die Staatsanwaltschaft Uster verfasst zu haben, als auch, dass ihr Verteidiger die Eingabe vom 23. Februar 2015 ausgearbeitet und eingereicht habe, wobei dieser sich aber habe weder beeinflussen noch in seine Arbeit reinreden lassen (Prot. I S. 24 ff.; Urk. 163 S. 12 f.). Zu Recht hat die Vorinstanz deshalb darauf hingewie- sen, dass die Anklage keine weiteren Ausführungen dazu enthält, inwiefern die Beschuldigte bei der Ausarbeitung der Eingabe vom 23. Februar 2015 Einfluss auf ihren Verteidiger genommen habe (Urk. 104 S. 17). Die Anklage deckt sich mit den Akten, weshalb der vorgeworfene äussere Sachverhalt mit der Vorinstanz (Urk. 104 S. 17) als erstellt gelten darf. III. Rechtliche Würdigung

1. Urteil der Vorinstanz und Parteivorbringen 1.1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, das Schreiben der Beschuldigten vom 17. Mai 2013 und die Eingabe des Verteidigers vom 23. Februar 2015 wür- den die objektiven Tatbestandselemente der Ehrverletzungsdelikte enthalten. Be- züglich des Schreibens der Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. Mai 2013 seien die subjektiven Tatbestandselemente der üblen Nachrede erfüllt, da sie dieses Schreiben mit Wissen und Willen verfasst habe. Allerdings würden äussere Umstände, die hinreichend beweisen würden, dass die Beschuldigte von der Unwahrheit ihrer Aussagen wusste, fehlen, wes- halb es am subjektiven Tatbestandselement des "wider besseren Wissens", wel- ches für eine Verleumdung notwendig wäre, fehle. In Bezug auf die Eingabe ihres Verteidigers stehe sodann mangels Beweisen nicht fest, dass die einzelnen Äusserungen mit Wissen und Willen der Beschuldigten erfolgt seien, weshalb

- 20 - diesbezüglich der subjektive Tatbestand fehle. Überdies liege für diese Eingabe auch der Rechtfertigungsgrund der Berufspflicht des Rechtsanwalts vor (Urk. 104 S. 18-23). Schliesslich dringe die Beschuldigte betreffend die verbleibenden ehr- verletzenden Tatsachenbehauptungen im Schreiben vom 17. März 2013 mit dem Gutglaubensbeweis durch, weshalb sie nicht strafbar sei. Dementsprechend sprach die Vorinstanz die Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen frei (Urk. 104 S. 24-28). 1.2. Der Privatkläger kritisiert den Freispruch und beantragt, die Beschuldigte sei wegen mehrfacher und planmässiger Verleumdung (Art. 174 Ziff. 2 StGB) bzw. wegen mehrfacher übler Nachrede (Art. 173 StGB) schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe zu 30 Tagessätzen zu Fr. 200.– zu bestrafen (Urk. 128 S. 4; Urk. 110/19 S. 2; Urk. 165 S. 3). Das Bezirksgericht habe häufig und in un- kritischer Weise die unbewiesenen Behauptungen und Unwahrheiten der Be- schuldigten übernommen und deshalb falsche Schlussfolgerungen gezogen. Auch habe es auf ein Arztzeugnis abgestellt, deren Echtheit sogar von der Staatsanwaltschaft bezweifelt worden sei. (Urk. 165 S. 5 f.). Die Beschuldigte ha- be im Anschluss an ein FFE-Verfahren gegen ihren Ehemann sowohl vor dem Bezirksgericht Zürich als auch vor dem Obergericht Zürich schriftlich und münd- lich und in verleumderischer Absicht mehrere ehrverletzende Äusserungen ge- macht. In der Folge habe sie bis ins Jahr 2015 gegenüber den drei involvierten Staatsanwaltschaften im vorliegenden Strafverfahren planmässig und fortgesetzt sowie wider besseren Wissens weitere ehrverletzende Äusserungen gemacht, um dem Privatkläger zu schaden. In der Berufungsverhandlung machte der Privatklä- ger sodann geltend, die planmässigen Verleumdungen der Beschuldigten würden bis zum heutigen Tag andauern (Urk. 165 S. 7 ff.). Deshalb sei sowohl der ob- jektive als auch der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede wie auch der planmässigen Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 2 StGB erfüllt. Auch das Be- zirksgericht Zürich habe in seinem Urteil vom 8. Januar 2016 festgehalten, dass der objektive und subjektive Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt sei und den Freispruch allein mit den Berufspflichten des Rechtsvertreters gerechtfertigt, was nicht nachvollziehbar sei (Urk. 110/19 S. 4 f.; Urk. 165 S. 14 ff.).

- 21 - 1.3. Die Beschuldigte beantragt die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Privatklägers. Die Vorinstanz habe richtig festgestellt, dass teilweise die An- tragsfrist verpasst worden und teilweise die Verjährung eingetreten sei. Auch ha- be das Bezirksgericht zu Recht erkannt, dass die Beschuldigte nicht für die Äusserungen ihres Verteidigers gerade stehen müsse. In Bezug auf die verblei- benden Äusserungen der Beschuldigten gegenüber der Staatsanwaltschaft stelle sich die Frage, inwieweit es sich bei diesen überhaupt um eine "Verbreitung" handle, da der Staatsanwalt ja an das Amtsgeheimnis gebunden sei. Überdies sei die Äusserung, der Privatkläger habe einen finanziellen Schaden zugefügt, wohl kaum ehrrührig und im zweiten Teil der Aussage betone die Beschuldigte, dass es sich dabei um ihre Meinung handle. Soweit die Äusserungen der Beschuldig- ten den beruflichen Bereich eines Anwaltes betreffen würden, seien diese nicht ehrenrührig. Schliesslich stelle sich die Frage nach dem subjektiven Tatbestand der üblen Nachrede, wenn es der Beschuldigten nicht darum gegangen sei, den Privatkläger per se schlecht zu machen. Falls man aber den objektiven und sub- jektiven Tatbestand der üblen Nachrede als erfüllt erachte, so falle eine Bestra- fung ausser Betracht, weil sie den Gutglaubensbeweis in optima forma habe er- bringen können (Urk. 167 i.V.m. Prot. II S. 17 ff.).

2. Ehrverletzende Äusserungen der Beschuldigten 2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. Urk. 104 S. 17), fällt eine Verurteilung der Beschuldigten wegen planmässiger Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 2 StGB entgegen dem Antrag des Privatklägers bereits aufgrund des Anklageprinzips im Sinne von Art. 9 StPO ausser Betracht, da die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der planmässigen Verleumdung nicht in der Anklageschrift enthalten sind. Eine Rückweisung zwecks Anklageänderung fällt sodann ausser Betracht, da die Beschuldigte – wie noch zu zeigen ist – vom Vorwurf der Verleumdung ohnehin freizusprechen ist. 2.2. Die Vorinstanz hat sowohl die theoretischen Ausführungen zu den Ehr- verletzungen als auch die der Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Äusserungen in deren wortwörtlichen Fassung zutreffend wiedergegeben. Vorab kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Art. 82

- 22 - Abs. 4 StPO; Urk. 104 S. 18 ff.). In Ergänzung dazu wird der Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen, über ihren Anwalt Folgendes verbreitet haben zu lassen: "- der Privatkläger habe E._____ motiviert, seine Bankkonti zu plündern

- der Privatkläger habe den Ausgang Herrn E._____s vom Spitalaufent- halt am 7. Oktober 2011 täuschend herbeigeführt, indem er evtl. seine Eigenschaft als Anwalt gegenüber dem Personal verschwiegen habe" (Urk. 24 S. 5). Diesbezüglich wird in der Eingabe vom 23. Februar 2015 wortwörtlich unter dem Titel "B._____ motiviert E._____ mutmasslich, seine Bankkonti zu "plündern" " ausgeführt, im Verlaufsbericht der PUK stehe "07.10. Er wurde von B._____ … für einen Ausgang in der Stadt abgeholt.", woraufhin folgende Bemerkung folgt: "Auf- fällig dass hier hinter dem Wort "Anwalt" ein "?" steht, was mutmasslich bedeuten könnte, dass B._____ sich bewusst nicht als Anwalt ausgegeben haben könnte, um das Personal täuschen zu können, zumal die Angeschuldigte sich akten- kundig wiederholt bei der PUK um ein Besuchsverbot B._____ bemüht hatte." (Urk. 19/17/2 S. 12 f.). Auch diese Aussage ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung geeignet, den Privat- kläger als charakterlich schlechten, unehrenhaften Menschen darzustellen, der

– auch wenn bloss ein entsprechender Verdacht geäussert wird – nicht einmal vor einer Täuschung zurückschreckt, um sich finanzielle Vorteile zu erschleichen. Entgegen der Verteidigung betreffen diese Äusserungen auch nicht ausschliess- lich die berufliche Tätigkeit des Privatklägers (vgl. Prot. II S. 18), sondern sind ge- eignet, den Privatkläger auch im menschlich-sittlichen Bereich in ein schlechtes Licht zu rücken. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass sowohl das Schreiben vom 17. Mai 2013 als auch die Eingabe vom

23. Februar 2015 Äusserungen enthalten, welche den objektiven Tatbestand der Ehrverletzungsdelikte erfüllen. 2.3. In subjektiver Hinsicht stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschuldigte das Schreiben vom 17. Mai 2013 mit Wissen und Willen verfasste und zumindest

- 23 - damit rechnen musste, dass die in Frage stehenden Äusserungen im Gesamtkon- text ehrenrührig sein könnten (Urk. 104 S. 22). Auch aus der Befragungen der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung ergibt sich, dass diese das Schreiben vom 17. Mai 2013 wissentlich und willent- lich verfasste, mithin vorsätzlich handelte (Prot. I S. 24 f.; Urk. 164 S. 7 ff.). Aller- dings weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Anklageschrift keine äusseren Umstände enthält, die hinreichend darauf schliessen lassen würden, dass die Beschuldigte von der Unwahrheit ihrer Äusserungen wusste (vgl. Urk. 104 S. 22 f.). So ergibt sich auch aus der Befragung der Beschuldigten, dass diese – nach wie vor – davon überzeugt ist, dass ihre im Schreiben vom 17. Mai 2013 dem Privatkläger gegenüber getätigten Vorwürfe der Wahrheit entsprechen (Prot. I S. 24 f.; Urk. 164 S. 7 ff.). Beweise dafür, dass die Beschuldigte wusste, dass ihre Behauptungen unwahr sind, liegen – entgegen dem Privatkläger (vgl. Urk. 165 S. 14 ff.) – keine vor. Demnach fällt eine Verurteilung der Beschuldigten wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB ausser Betracht. Demge- genüber ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt, denn auch wenn die Beschuldigte die Behauptungen nicht deshalb aufstellte, weil sie dem Privatkläger Übles vor- werfen wollte, nahm sie eine Ehrverletzung doch mindestens in Kauf. 2.4. In Bezug auf die Eingabe des Verteidigers vom 23. Februar 2015 hat die Vorinstanz demgegenüber verneint, dass die einzelnen Äusserungen mit Wissen und Willen der Beschuldigten erfolgt seien, weshalb der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede bzw. der Verleumdung nicht gegeben sei (Urk. 104 S. 23). Der Privatkläger wendet demgegenüber ein, die Handlungen und Äusserungen eines Rechtsvertreters seien dem vertretenen Mandanten anzulasten (Urk. 110/19 S. 5; Urk. 165 S. 15). 2.4.1. Die Anklage vom 28. August 2015 wirft der Beschuldigten nicht vor, ihrem Verteidiger gegenüber ehrverletzende Äusserungen zu Lasten des Privatklägers gemacht zu haben, sondern diese über ihren Verteidiger in dessen Eingabe vom

23. Februar 2015 verbreitet zu haben. Ob und insbesondere inwiefern die Be-

- 24 - schuldigte ihren Verteidiger bei der Erarbeitung besagter Eingabe beeinflusst ha- ben soll, ist der Anklageschrift nicht zu entnehmen (Urk. 24 S. 4 f.). 2.4.2. Wie einleitend bereits ausgeführt, ist das Gericht aufgrund des Anklage- grundsatzes an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden. Werden besondere Formen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wie Mittäter- schaft oder Teilnahme angeklagt, ist in der Anklageschrift darzustellen, durch welche Verhaltensweisen welche Beschuldigten diese erfüllt haben sollen (Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2016 vom 25. Mai 20016, E. 3.2.1. m.w.H.). 2.4.3. Der Verleumdung oder üblen Nachrede strafbar macht sich unter Umstän- den bereits, wer bei der Prozessinstruktion seinem Rechtsvertreter gegenüber ehrverletzende Angaben über einen Dritten macht (Ch. Schwarzenegger, Ehrver- letzungen bei der Parteiinstruktion und deren Weiterverbreitung durch Rechts- schriften und Äusserungen des Rechtsanwalts, Konsequenzen für die Unteilbar- keit des Strafantrages, in: Niggli/Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 218; BGE 86 IV 209 ff.). Das Selbe ergibt sich aus dem vom Privatkläger zitierten BGE 110 IV 87 (Urk. 165 S. 15), wonach wer sei- nem Anwalt bei der Prozessinstruktion ehrverletzende Angaben über die Gegen- partei macht, dies in der Regel mit dem Willen, dass jener sie in seinen Rechts- schriften verwende, tut. Wie vorstehend erwähnt wird der Beschuldigten in der Anklage jedoch nicht die Prozessinstruktion ihres Rechtsanwaltes vorgeworfen, sondern dass sie die ehrverletzenden Äusserungen über ihren Rechtsanwalt habe verbreiten lassen. Die Eingabe vom 23. Februar 2015 wurde aber durch den da- maligen Rechtsvertreter der Beschuldigten verfasst, der kein willenloses Werk- zeug ist. Eine Bestrafung der Beschuldigten aufgrund der ehrverletzenden Äusse- rungen in besagter Eingabe fällt daher nur in Betracht, wenn der Beschuldigten die Taterfüllung durch ihren Rechtsvertreter mittäterschaftlich zuzurechnen ist. Von einer mittäterschaftlichen Tatbegehung kann ausgegangen werden, wenn die Rechtsschrift auf eine Zusammenarbeit zwischen dem Anwalt und seinem Klien- ten zurückgeht, mithin der Klient seinen Rechtsvertreter in der Vorstellung in- struiert, dieser werde seine Äusserungen für die Rechtsschrift verwenden und an andere Personen weiterleiten, oder wenn der Klient den Inhalt vor Versand kon-

- 25 - trolliert (Ch. Schwarzenegger, a.a.O., S. 222 f.). Weder der Anklage noch den er- hobenen Beweisen lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigte einen entspre- chenden Einfluss auf die Eingabe ihres Rechtsvertreters hatte. Insbesondere führ- te die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung auf entsprechende Frage aus, die Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2015 sei weder auf ihre Weisung hin noch von ihrem Rechtsvertreter selbständig verfasst worden. Ihr Rechtsvertreter lasse sich weder beeinflussen, noch lasse er sich bei seiner Ar- beit reinreden. Er wolle Akten und Beweise auf dem Tisch haben. Seine Be- merkungen und Kommentare würden nur aus den Akten und Beweisen bestehen, welche sie ihm gegeben habe. Er lasse sich nicht von einem Klienten irritieren oder beeinflussen, sondern es handle sich um seine Denk- und Arbeitsweise (Prot. I S. 27 f.; Urk. 164 S. 14). Mithin ist nicht zweifelsfrei erwiesen, dass die einzelnen ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen in der Eingabe des damali- gen Rechtsvertreters der Beschuldigten vom 23. Februar 2015 mit Wissen und Willen der Beschuldigten erfolgten, weshalb der subjektive Tatbestand diesbezüg- lich nicht erfüllt ist. Dementsprechend kann auch offen bleiben, ob die Eingabe des Rechtsvertreters allenfalls durch den Rechtfertigungsgrund der Berufspflicht im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt war, weshalb auf die entsprechenden Einwendungen des Privatklägers nicht weiter einzugehen ist (vgl. Urk. 110/10 S. 5 f.; Urk. 165 S. 15). 2.4.4. Zusammenfassend hat die Beschuldigte lediglich durch die ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen in ihrem Schreiben vom 17. März 2013 den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt.

3. Entlastungsbeweis (Art. 173 Ziff. 2 StGB) 3.1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Beschuldigte habe mit ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2013 in erster Linie das Ziel verfolgt, sich im Strafverfahren zu verteidigen und die Begründetheit ihrer Be- hauptungen näher zu belegen sowie die finanziellen Interessen ihres Ehemanns zu wahren, weshalb nicht gesagt werden könne, es sei ihr bei ihren Äusserungen darum gegangen, dem Privatkläger Übles vorzuwerfen (Urk. 104 S. 25-26). Aus den eingereichten ärztlichen Akten betreffend den Ehemann E._____ sowie den

- 26 - eingereichten Kontoauszügen sei ersichtlich, dass die Beschuldigte in guten Treuen habe davon ausgehen dürfen, dass der Privatkläger ohne sich als Rechtsvertreter auszugeben und ohne dem Personal der Klinik den genauen Zweck des Ausgangs mittzuteilen, mit E._____ am 7. Oktober 2011 die Klinik ver- lassen und diesen zur UBS und CS in G._____ chauffiert habe, wo E._____ in of- fensichtlich handlungsunfähigem Zustand von seinen Konti das meiste noch vor- handene Geld abgehoben und dem Privatkläger übergeben habe. Folglich erach- tete die Vorinstanz den Gutglaubensbeweis als erbracht und sprach die Beschul- digte von den verbleibenden Vorwürfen frei (Urk. 104 S. 26-28). 3.2. Der Privatkläger beantragt wiederholt, es sei auf die Wahrheitsbeweis- eingabe der Beschuldigten nicht einzutreten bzw. diese sei abzulehnen bzw. aus dem Recht zu weisen (Urk. 128 S. 3; Urk. 110/19 S. 2, S. 4; Urk. 110/10 S. 2; Urk. 165 S. 13). Die Wahrheitsbeweiseingabe sei allein in der Beleidigungsabsicht sowie in der Absicht erfolgt, den Privatkläger "zu Fall zu bringen" und seine Straf- anzeige gegen die Beschuldigte zu verzögern. Deshalb sei die Beschuldigte zum Wahrheitsbeweis nicht zuzulassen. Die Vorinstanz habe sich über das Zu- lassungsverbot von Art. 173 Ziff. 3 StGB hinweggesetzt, indem sie falsche und unbewiesene Behauptungen der Beschuldigten sowie von Drittpersonen als Gut- glaubensbeweis akzeptiert habe, obwohl Art. 173 Abs. 3 StGB einen Wahrheits- beweis verlange (Urk. 110/19 S. 4; Urk. 165 S. 13 f., S. 13 f.). Weiter kritisiert der Privatkläger, die Vorinstanz habe den Gutglaubensbeweis in unzulässiger Weise dem Wahrheitsbeweis gleichgesetzt. Der Wahrheitsbeweis sei aber nur hinsicht- lich derjenigen Tatsachen möglich, die Gegenstand der ehrverletzenden Äusse- rung gewesen seien und dürfe nicht zu einer allgemeinen Diffamierung des Ver- letzten missbraucht werden. Die Wahrheitsbeweiseingabe der Beschuldigten strotze jedoch von Diffamierungen zu seinen Lasten. Zudem sei es der Beschul- digten nicht gelungen, für die ehrverletzenden Äusserungen den Wahrheitsbeweis zu erbringen (Urk. 110/10 S. 3-4). 3.3. Rechtfertigungsgründe gemäss dem allgemeinen Teil des Strafgesetz- buches, welche Vorrang vor dem Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB hätten (BGE 131 IV 157 E. 1.3.1), sind keine ersichtlich, weshalb zunächst zu prü-

- 27 - fen ist, ob die Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist, und an- schliessend, ob ihr dieser gelingt. 3.4. Gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB wird die beschuldigte Person nicht zum Ent- lastungsbeweis zugelassen, wenn die Äusserungen ohne Wahrung öffentlicher In- teressen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung sowie vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, vorgebracht wurden. Beide Voraus- setzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit die beschuldigte Person vom Ent- lastungsbeweis ausgeschlossen wird. Eine begründete Veranlassung kann sich auf öffentliche oder private Interessen beziehen, muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein. Beleidigungsabsicht liegt vor, wenn es dem Verbreiter der Äusserung vorwiegend darum geht, die angegriffene Person zu Fall zu bringen und zu schmähen (BSK StGB II-Riklin, Art. 173 N 26 f.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, richtete sich das Schreiben der Beschuldigten vom 17. Mai 2013 an den zuständigen Staatsanwalt im hängigen Strafverfahren gegen die Beschuldigte, welches diese Ehrverletzungen zum Gegenstand hatte (Urk. 104 S. 25). Wäre es der Beschuldigten primär um die Diffamierung des Privatklägers gegangen, hätte sie ihre Schreiben nicht nur an die involvierten Behörden, sondern auch weitere Dritte oder gar die Medien richten können. Dies tat sie zu keinem Zeitpunkt. Das inkriminierte Schreiben vom

17. Mai 2013 erfolgte ausserdem im zeitlichen Zusammenhang mit einer erneuten Fürsorgerischen Unterbringung ihres Ehemannes in der Psychiatrischen Universi- tätsklinik Zürich (PUK), wobei die Beschuldigte – wie sie im Schreiben ausführt – befürchtete, dass ihr Ehemann dem Privatkläger in unzurechnungsfähigem Zu- stand Vollmachten ausgestellt sowie diesem Geld übergeben haben könnte (Urk. 4 S. 2). Dass diese Befürchtungen nicht aus der Luft gegriffen waren, ergibt sich aus dem Protokoll des im Zusammenhang mit dieser Fürsorgerischen Unter- bringung erfolgten Entlassungsverfahrens vom 22. Mai 2013, in welchem festge- halten ist, dass der Ehemann der Beschuldigten dem Privatkläger seine Vollmacht entzieht (Urk. 19/17.6/31). Mithin ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschuldigte entgegen der Ansicht des Privatklägers nicht bloss in Beleidi- gungsabsicht handelte, sondern mit diesem Schreiben in erster Linie das Ziel ver-

- 28 - folgte, die finanziellen Interessen ihres Ehemannes zu wahren und die ohnehin bereits involvierten Behörden auf die Gefahr hinzuweisen, dass ihr Ehemann im handlungsunfähigen Zustand Verpflichtungen vornehmen könnte, die er im ge- sunden Zustand nicht getätigt hätte. Somit ist ihr ein begründetes persönliches In- teresse an ihren getätigten Äusserungen zuzugestehen, weshalb die Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist. Beweist die Beschuldigte, dass die von ihr vorgebrachten Äusserungen der Wahrheit entsprechen (Wahrheitsbeweis), oder dass sie aufgrund ernsthafter Gründe gutgläubig von der Wahrheit der Äusserun- gen ausging (Gutglaubensbeweis), so ist sie nicht strafbar. 3.5. Vorab sind die vorstehend festgestellten ehrverletzenden Äusserungen der Beschuldigten im Schreiben vom 17. Mai 2013 (Urk. 4), für welche sie zum Ent- lastungsbeweis zugelassen wird, nochmals in Erinnerung zu rufen (vgl. vorste- hend Ziff. III.3.2.2. mit Verweis auf Urk. 104 S. 20 f.): Passage 2 "Er (Ehemann) ist momentan psychisch, aber auch physisch in einem sehr schlechten Zustand und auch vollumfänglich urteilsunfähig. […] Dr. RA B._____ ist es seitens der Ärzteschaft des Ge- rontopsychiatrischen Zentrums Hegibach seit 2011, .[…], verboten, jeglichen Kontakt mit meinem Mann zu pflegen. Über RA B._____ wurde eine strikte Kontaktsperre verhängt und jegliches Be- suchsrecht abgesprochen. Inzwischen hat der Psychiater meines Mannes auch die PUK Burghölz- li über das Kontaktverbot für RA B._____ informiert, mit der Bitte diese auch auf das Burghölzli auszudehnen. [….] Unter anderem sende ich Ihnen als Beilage auch den Verlaufsbericht des Gerontopsychiatrischen Zentrums Hegibach vom 7. Oktober 2011. Daraus ist ersichtlich, dass RA B._____ unter falschem Vorwand von der Ärzteschaft die Erlaubnis erhalten hat, meinem Mann etwas trinken zu gehen. Darauf hat er meinem Mann zum Schalter der CS und der UBS in G._____ chauffiert, wo mein Mann von der Credit Suisse CHF 3'000.– und von der UBS CHF 1'500.– für RA B._____ abgeho- ben hat. Mit dieser Tat hat B._____ das Personal der PUK in die Irre geführt und meinem Mann erheblichen finanziellen Schaden beigefügt [….]. Hier haben wir es meiner Meinung nach mit ei- nem Anwalt zu tun, der dazu bereit ist einen unzurechnungsfähigen älteren Menschen mit irrefüh- renden Versprechungen den letzten Groschen abzuringen (act. 8/3)." 3.6. Wahre ehrverletzende Behauptungen sind in der Regel straflos. Der Ehr- verletzende muss die behaupteten Tatsachen beweisen, auch wenn er nur Ver-

- 29 - mutungen geäussert hat. Der Beweis von Anhaltspunkten, welche die Vermutung stützen, genügt nicht. Zum Beweis können auch Tatsachen herangezogen werden, die dem Ehrverletzenden erst nach der Äusserung bekannt wurden (Trechsel/Lieber, a.a.O., Art. 173 N 14; BSK StGB II-Riklin, Art. 173 N 13 ff.). 3.6.1. Der ehemalige Verteidiger der Beschuldigten reichte mit Eingabe vom

23. Februar 2015 zum Beweis der Wahrheit bzw. des guten Glaubens eine de- taillierte Darstellung der Situation aus Sicht der Beschuldigten mit zahlreichen Beilagen ein (Urk. 19/17/2). Auch der Privatkläger hat als Beilagen zu seinen Strafanzeigen diverse Unterlagen eingereicht. 3.6.2. In Bezug auf die Beziehung der Beschuldigten bzw. ihres Ehemannes und dem Privatkläger ist durch diverse Unterlagen belegt, dass der Privatkläger zwi- schen den Jahren 2006 und 2013 verschiedentlich, mit unter auch als Vertreter im Verfahren betreffend Fürsorgerische Unterbringung, für den Ehemann der Be- schuldigten als Anwalt tätig war und es im Rahmen dieses Mandatsverhältnisses verschiedentlich zu Mandatsentzügen sowie neuen Bevollmächtigungen durch den Ehemann der Beschuldigten kam (Urk. 19/17.6/12; 19/17.6/17-31; 19/17.6/35-39, 19/17.6/42-45). Dies wird überdies vom Privatkläger auch nicht bestritten. Allerdings macht der Privatkläger geltend, das Mandatsverhältnis habe zwischen E._____ und ihm bestanden, weshalb die Beschuldigte kein Recht ha- be, sich einzumischen (Prot. II S. 22). Die Verteidigung weist jedoch zutreffend darauf hin, dass die Beschuldigte als Ehefrau von E._____ eheliche Beistands- pflichten hat (Prot. II S. 20). Dementsprechend ist sie ohne Weiteres befugt, sich zum Mandatsverhältnis zu äussern und gegebenenfalls auch im Interesse ihres Ehemannes zu intervenieren, insbesondere wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, seine Interessen selber zu vertreten. 3.6.3. Entgegen den Ausführungen des Privatklägers kann weder aus dem Um- stand, dass für E._____ keine vormundschaftliche Massnahme angeordnet wur- de, noch aus dem von ihm zitierten Bundesgerichtsentscheid aus einem Be- schwerdeverfahren betreffend eine Fürsorgerische Unterbringung auf die Urteils- fähigkeit von E._____ geschlossen werden, zumal das Bundesgericht die Frage der Urteilsfähigkeit gar nicht prüfte, weil dieses Vorbringen neu war (vgl. Urk. 165

- 30 - S. 14). Mit der Verteidigung ist die Urteilsfähigkeit nämlich relativ und für jede Si- tuation gesondert zu prüfen (Prot. II S. 19 u. 22 f.). Betreffend Gesundheitszu- stand des Ehemanns der Beschuldigten geht aus den eingereichten ärztlichen Berichten zweifelsfrei hervor, dass der Ehemann der Beschuldigten seit vielen Jahren an einer schweren psychischen Krankheit leidet und deswegen auch be- reits diverse Male mittels Fürsorgerischer Unterbringung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden musste (Urk. 19/17.5/1-10). Darunter findet sich auch ein Antrag für die Einleitung einer vormundschaftlichen Massnahme für den Ehe- mann der Beschuldigten von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom

26. August 2009, gemäss welchem dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Reichweite getätigter Geschäfte zu überblicken und die Konse- quenzen einzuschätzen, weshalb zum Schutze seines Vermögens eine vormund- schaftliche Massnahme dringend angezeigt sei (Urk 19/17.5/5). Auch im ärztli- chen Bericht des Gerontopsychiatrischen Zentrum Hegibach vom

11. November 2009 wird der Antrag auf vormundschaftliche Massnahmen ge- stellt, weil der Ehemann der Beschuldigten seit vielen Jahren dazu neige, unüber- legt hohe Geldbeträge auszugeben, welche ihn und seine Ehefrau in den finanzi- ellen Ruin treiben würden (Urk. 19/17.5/6a). Dass seine Urteilsfähigkeit erheblich eingeschränkt bis zeitweise aufgehoben sei, ergibt sich zudem auch aus dem Arztzeugnis vom 28. Februar 2012 zuhanden des Obergerichts Zürich (Urk. 19/17/5/8). Mithin ist durch die zahlreichen medizinischen Unterlagen ohne Weiteres bewiesen, dass der Ehemann der Beschuldigten unter schweren psy- chischen Problemen leidet, welche – insbesondere in den akuten Phasen – seine Urteilsfähigkeit einschränken. Insbesondere ist durch den Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 7. Juni 2013 auch belegt, dass der Ehemann der Beschuldigten sich im Zeitpunkt, als die Beschuldigte das Schrei- ben vom 17. Mai 2013 verfasste, aufgrund einer Fürsorgerischen Unterbringung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich befand (Urk. 19/17.5/9) und folg- lich ihre Aussage, ihr Ehemann sei momentan in einem sehr schlechten Zustand und auch vollumfänglich urteilsunfähig, mutmasslich der Wahrheit entsprach. Je- denfalls durfte die Beschuldigte in guten Treuen davon ausgehen (vgl. nachfol- gend Ziff. 3.7.). Ebenfalls durfte die Beschuldigte davon ausgehen, dass ihr Ehe-

- 31 - mann bereits im Oktober 2011 urteilsunfähig war. Dies ist durch den Eintrag eines Arztes im Verlaufsbericht vom 8. Oktober 2011 belegt, wonach der Patient im momentanen Zustand nicht urteils- und geschäftsfähig sei (Urk. 19/17/50d.). Weil dieser Eintrag vom 8. Oktober 2011 stammt, durfte die Beschuldigte ohne Weite- res davon ausgehen, dass ihr Ehemann auch am 7. Oktober 2011 – also im Zeit- punkt, als er mit dem Privatkläger zu den Banken fuhr – nicht urteilsfähig war. Dies liesse sich schliesslich auch durch die vom Privatkläger beantragte Zeugen- einvernahme von Dr. D._____ nicht widerlegen. Ergänzend ist schliesslich in Bezug auf das Vorbringen des Privatklägers, die Vor- instanz habe auf ein Arztzeugnis abgestellt, welches ihm nicht bekannt sei und selbst von der Staatsanwaltschaft angezweifelt worden sei (Urk. 165 S. 5), fest- zuhalten, dass sich dieses Arztzeugnis vom 20. August 2009 bei den Akten befin- det (Urk. 7/28). Der Privatkläger hatte also ohne Weiteres die Möglichkeit, dieses einzusehen. Überdies ist zwar korrekt, dass die Staatsanwaltschaft II die Echtheit dieses Arztzeugnisses abklärte (Urk. 12/1), bei den Akten befindet sich aber auch die entsprechende Bestätigung der Echtheit durch die Psychiatrischen Universi- tätsklinik Zürich, welche bestätigte, das Arztzeugnis zuhanden der Vormund- schaftsbehörde G._____ verfasst zu haben (Urk. 12/2 und 12/3). Sodann ist der Einwand des Privatklägers, Ärzte hätten kein Recht, sich zur Urteilfähigkeit zu äussern, dies sei Sache der Justiz, (Prot. II S. 21) unzutreffend. Urteilsfähig ist je- der Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, ver- nunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Ärzte sind zweifellos in der Lage zu be- urteilen, ob die Urteilsfähigkeit des Ehemanns der Beschuldigten aufgrund seiner psychischen Störung beeinträchtigt war, weshalb die Beschuldigte auch ohne Weiteres auf deren Einschätzungen vertrauen durfte. 3.6.4. Bezüglich dem Vorwurf, es habe für den Privatkläger seitens des Geronto- psychiatrischen Zentrums der PUK ein Kontaktverbot bestanden, ist dem Ver- laufsbericht vom 8. Oktober 2011 zu entnehmen, dass die Beschuldigte erklärte, sie wolle mit dem Oberarzt sprechen, um ein Besuchsverbot gegenüber dem Pri- vatkläger zu erwirken (Urk. 7/11; Urk. 19/17.6/50d, Urk. 19/17.5/7). Dass zu je-

- 32 - nem Zeitpunkt noch kein Besuchsverbot bestand, ergibt sich aus einer Aktennotiz der Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Kha des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Oktober 2011, wonach ihr der behandelnde Oberarzt des Ehemanns der Beschuldigten, Dr. med. F._____, mitgeteilt habe, es sei begrüssenswert, einen Rechtsbeistand beizuziehen, sowie dass der Ehemann der Beschuldigten in den Betreibungs- verfahren zurzeit vom Privatkläger vertreten werde (Urk. 2/26, Urk. 7/17). Hätte zu jenem Zeitpunkt ein von den Ärzten angeordnetes Kontaktverbot zum Privatkläger bestanden, so hätte Dr. med. F._____ gegenüber dem Bezirksgericht Zürich kaum eine entsprechende Auskunft erteilt. Lediglich wenige Tage später, nämlich am 13. Oktober 2011, findet sich aber ein weiterer Eintrag im Verlaufsbericht, wo- nach der Rechtsanwalt Besuchsverbot habe und mit den Ärzten nur noch schrift- lich verkehre (Urk. 19/17.6/48). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 hat die Psy- chiatrische Universitätsklinik Zürich der Beschuldigten wiederum schriftlich mit- geteilt, es bestehe für die Klinik keine rechtliche Grundlage, die Aussenkontakte ihres Ehemannes gänzlich zu unterbinden. Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Privatkläger würden jedoch inzwischen auf der Station keine Kontakte zwischen diesem und ihrem Ehemann stattfinden (Urk. 7/26). Wie vorstehend bereits er- wähnt wurde der Ehemann der Beschuldigten sodann am 6. Mai 2013, und damit kurz bevor die Beschuldigte das Schreiben vom 17. Mai 2013 verfasste, erneut mittels Fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zü- rich eingeliefert (Urk. 8/12). In der Folge bat Dr. med. F._____, welcher den Ehe- mann der Beschuldigten zu jenem Zeitpunkt ambulant in seiner Praxis betreute, in einem E-Mail vom 9. Mai 2013 seinen Kollegen H._____ von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, die Möglichkeit einer Kontaktsperre zwischen dem Ehe- mann und dem Privatkläger zu prüfen. Als Begründung führte er aus, der Ehe- mann würde in manischen Phasen seit Jahren den Privatkläger als Rechtsanwalt bevollmächtigen, wobei mehrere Tausende von Franken vom Konto des Ehe- mannes abgehoben worden seien. Aus seiner Sicht bestünde bei diesem in den akut manischen Phasen eine volle Handlungsunfähigkeit, weshalb er nicht in der Lage sei, rechtskräftig zu bevollmächtigen. Die Vorgehensweise des Privatklägers sei aus seiner Sicht ethisch-moralisch verwerflich. Dieses E-Mail erhielt auch die Beschuldigte (Urk. 19/17.6/32). Sodann teilte Dr. med. F._____ der Beschuldigten

- 33 - am 10. Mai 2013 – mithin eine Woche bevor die Beschuldigte das Schreiben vom

17. Mai 2013 verfasste – per E-Mail mit, ihr Ehemann werde am kommenden Mittwoch verlegt und habe weiterhin "Besuchsverbot durch RA B._____" (Urk. 8/11; Urk. 19/17.6/33). Folglich ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt, als die Beschuldigte das besagte Schreiben verfasste, gegenüber dem Privatkläger tatsächlich ein Kontaktverbot verhängt worden war. Angesichts der oben erwähn- ten Diskussionen über ein Besuchsverbot nach dem Vorfall vom 7. Oktober 2011 durfte die Beschuldigte auch in guten Treuen davon ausgehen, dass dem Privat- kläger Besuche seit 13. resp. 31. Oktober 2011 zumindest verwehrt waren (vgl. auch Urk. 10/3/1 S. 7). Es gilt im Übrigen das unter Ziff. 3.6.3. a.E. Gesagte. 3.6.5. In Bezug auf den Vorwurf, der Privatkläger würde ihren Ehemann finanziell ausnützen, befinden sich in den eingereichten Unterlagen mehrere Kontoauszü- ge, aus denen hervorgeht, dass der Ehemann der Beschuldigten während seiner stationären Klinikaufenthalte verschiedene Geldbezüge tätigte (Urk. 19/17/6/52- 53). Insbesondere ist durch diese Bankauszüge belegt, dass dieser am

7. Oktober 2011 bei der UBS in G._____ einen Barbezug von Fr. 1'250.– (Urk. 5/3; 19/17/6/52a-b) und bei der CS in G._____ Gelbezüge von Fr. 1'000.–, Fr. 2'000.– und Fr. 3'500.– tätigte, wobei letzterer Betrag aufgrund der Über- schreitung des Kontos nicht ausbezahlt wurde (Urk. 5/3; 19/17/6/53). An besag- tem Tag befand sich der Ehemann der Beschuldigten gemäss dem Auszug aus dem Verlaufsbericht vom 7. Oktober 2011 in einer psychiatrischen Klinik und er- hielt Besuch vom Privatkläger für einen Ausgang in der Stadt (Urk. 2/20, 19/17/6/50c). Einem Schreiben der Credit Suisse vom 18. Oktober 2011 ist zu entnehmen, dass der Ehemann der Beschuldigten am 7. Oktober 2011 mit einem Begleiter am Schalter in G._____ erschien (Urk. 7/12). Schliesslich ist durch eine vom Privatkläger unterzeichnete Quittung belegt, dass dieser am 7. Oktober 2011 vom Ehemann der Beschuldigten einen Vorschuss von Fr. 1'200.– für "Vorschuss FFE und andere Rechtsfälle" erhalten hat (Urk. 7/13, Urk. 19/17/15/69b). Dem- entsprechend bestätigte auch der Privatkläger selber gegenüber der Gerichts- schreiberin lic. iur. J. Kha des Bezirksgerichts Zürich am 10. Oktober 2011, mit dem Ehemann der Beschuldigten gemeinsam bei der Bank gewesen zu sein, von diesem aber lediglich einen Vorschuss von Fr. 1'500.– für seine Leistungen erhal-

- 34 - ten zu haben (Urk. 2/22, Urk. 7/16). Ausserdem berichtete der Ehemann dem Kli- nikpersonal gemäss Verlaufseintrag vom nächsten Tag, dem 8. Oktober 2011, er habe dem Anwalt weitere Fr. 3'000.– "unter der Hand" ausgehändigt, weil dieser gute Arbeit mache (Urk. 19/17.6/50d, Urk. 19/7.6/69a). Gleichzeitig ist aber durch einen weiteren Verlaufseintrag auch belegt, dass die Pflegerin am 8. Oktober 2011 gesehen hat, wie dem Ehemann der Beschuldigten aus der Jackentasche mind. eine Tausendernote sowie eine Fünfzigernote auf den Boden gefallen ist (Urk. 7/11, Urk. 19/7.6/69a), mithin wohl ein Teil des abgehobenen Geldes noch vorhanden war. Obwohl die Beschuldigte folglich beweisen kann, dass der Privat- kläger an besagtem Tag ihren urteilsunfähigen Ehemann besuchte, diesen auf ei- nen Ausflug aus der Klinik mitgenommen und mit ihm zur Bank nach G._____ ge- fahren ist, sowie von diesem einen Vorschuss erhalten hat, gelingt ihr der Beweis für die Wahrheit der Äusserung, dass der Privatkläger das Klinikpersonal in die Ir- re geführt habe, um ihrem Ehemann finanziellen Schaden zuzufügen, nicht. Er- forderlich für den Wahrheitsbeweis ist nämlich der Nachweis der ehrenrührigen Tatsache, nicht bloss der Verdachtsmomente (BSK StGB II-Riklin, Art. 173 N 18). Eine Befragung des Klinikpersonals, welches die entsprechende Vermutung der Beschuldigten allenfalls hätte bestätigen können, fand aber nie statt. Somit kann die Beschuldigte zwar Anhaltspunkte dartun, welche ihre Vermutungen stützen, was aber für den Wahrheitsbeweis nicht genügt. 3.7. Entgegen der Ansicht des Privatklägers (vgl. Urk. 110/19 S. 4) verlangt Art. 173 Ziff. 3 StGB aber nicht zwingend den Wahrheitsbeweis, sondern lässt auch den Gutglaubensbeweis als Entlastungsbeweis zu (BSK StGB II-Riklin, Art. 173 N 12 ff.; Trechsel/Lieber, a.a.O., Art. 173 N 13 ff.). Nichts anderes ergibt sich auch aus dem vom Privatkläger zitierten BGE 102 IV 176, welcher sich in der von ihm zitierten Erwägung 1 dem Wahrheitsbeweis widmet und anschliessend in der Erwägung 2 den Gutglaubensbeweis prüft. Beim Gutglaubensbeweis geht es im Unterschied zum Wahrheitsbeweis um eine unwahre Äusserung resp. eine nicht als wahr nachweisbare Tatsache. Der Ehrverletzende ist in solchen Fällen nur entlastet, wenn er nachzuweisen vermag, dass er ernsthafte Gründe hatte, diese unwahre Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB). In guten Treuen ist jemand also dann, wenn er an die Richtigkeit seiner

- 35 - Äusserung glaubt und ernsthafte Gründe dafür hat. Für den Ehrverletzenden be- steht eine Sorgfaltspflicht, weshalb er nachweisen muss, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte un- ternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten. Dabei darf nur auf diejenigen Umstände abgestellt werden, von denen er Zeit seiner Äusserung Kenntnis hatte. Später entdeckte Beweis- umstände oder sich ereignende Tatsachen dürfen nicht berücksichtigt werden (Pra 87 [1998] Nr. 141 = BGE 124 IV 149 E. 3b; BSK StGB-Riklin, Art. 173 N 19). 3.7.1. Dass die Beschuldigte an die Wahrheit ihrer Äusserungen glaubt, ergibt sich insbesondere aus ihren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft II vom 27. Feb- ruar 2014 (Urk. 10/2 S. 4-7) und 24. August 2015 (Urk. 10/3/1 S. 5-7, S. 8) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2015 (Prot. I S. 18-19, S. 24- 27). Die Frage, ob die Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, zu glauben, der Pri- vatkläger habe das Pflegepersonals der Psychiatrischen Klinik in die Irre geführt, um ihrem Ehemann finanziellen Schaden zuzufügen bzw. der Privatkläger sei be- reit, einen älteren unzurechnungsfähigen Menschen mit irreführenden Ver- sprechungen den letzten Groschen abzubringen, ist nachfolgend gemäss den vorstehenden Erwägungen aus der Perspektive der Beschuldigten und unter Be- rücksichtigung der konkreten Umstände zu erörtern. 3.7.2. Diesbezüglich ist belegt, dass der Privatkläger den urteilsunfähigen Ehe- mann der Beschuldigten am 7. Oktober 2011 in der Psychiatrischen Klinik be- suchte, mit ihm einen Ausflug zu zwei verschiedenen Banken in G._____ machte sowie im Anschluss einen Kostenvorschuss erhielt (vgl. vorstehend Ziff. III.3.6.5). Die Behauptung der Beschuldigten findet sodann gewisse Anhaltspunkte im Ver- laufsbericht der Psychiatrischen Klinik vom 7. Oktober 2011, welcher wie folgt lau- tet: "Er [der Ehemann der Beschuldigten] wurde von Herr B._____ (Anwalt?) für einen Ausgang in der Stadt geholt." (Urk. 2/20). Daraus, dass das Pflegepersonal in Klammern die Berufsbezeichnung des Privatklägers mit einem Fragezeichen notierte, ist ersichtlich, dass das Pflegepersonal nicht mit Sicherheit wusste, dass der Privatkläger der Rechtsvertreter des Ehemanns ist. Hinzukommt, dass der Privatkläger gemäss dem Verlaufseintrag den Ehemann "für einen Ausgang in der

- 36 - Stadt" abholte. Mithin war dem Personal wohl auch nicht bekannt, dass die Ab- sicht des Ausgangs der Besuch einer Bank war, damit sich der Ehemann der Be- schuldigten Geld beschaffen konnte. Da aufgrund der psychischen Erkrankung des Ehemanns hinreichend bekannt war, dass er insbesondere in akuten Phasen nicht in der Lage ist, die Reichweite getätigter Geschäfte abzuschätzen, ist frag- lich, ob ein solcher Ausgang seitens des Pflegepersonals und der behandelnden Ärzte überhaupt bewilligt worden wäre. Somit liegen ernsthafte Anhaltspukte vor, dass die Beschuldigte in guten Treuen daran glaubte, der Privatkläger habe am

7. Oktober 2011 das Personal der psychiatrischen Klinik in die Irre geführt, damit er mit ihrem Ehemann zur Bank fahren konnte. 3.7.3. Schliesslich erklärte die Beschuldigte auf die Frage, weshalb sie der An- sicht sei, der Privatkläger würde ihren Ehemann finanziell ausnützen, dieser wür- de als gesunder Mensch Geld von einem Geisteskranken nehmen (Urk. 10/3/1 S. 6). Wenn ihr Ehemann jeweils in eine Psychiatrische Klinik eingesperrt worden sei, habe sich der Privatkläger jeweils eine Vollmacht eingeholt, um gegen die Fürsorgerische Unterbringung zu prozessieren. Damit werde eine Maschinerie in Betrieb gesetzt, bei welcher neben den Anwaltskosten auch Gerichts- und Gut- achterkosten anfallen würden, welche im Endeffekt ihr Ehemann und sie zu be- zahlen hätten, obwohl dieser ohnehin in der PUK bleiben müsse (Prot. I S. 24 f.). Aus den Akten geht hervor, dass der Privatkläger den Ehemann der Beschuldig- ten verschiedentlich auch in solchen Verfahren vertreten hat (Urk. 19/17.15/70a- 70 f). Allerdings ist festzuhalten, dass es das Recht einer von einer Fürsorgeri- schen Unterbringung betroffenen Person ist, sich einen Anwalt zu nehmen und gegen die Unterbringung vorzugehen. Dementsprechend dürfen an die dies- bezügliche Urteilsfähigkeit auch keine hohen Anforderungen gestellt werden. Nichtsdestotrotz ist es auch Sicht der Beschuldigten nachvollziehbar, dass sie in solchen Verfahren lediglich eine Verschärfung der finanziellen Situation erblickt, da sie mehrfach die Erfahrung gemacht hat, dass ihr Ehemann in der Klinik ver- bleiben muss und dementsprechend ein solches Verfahren – aus Sicht der Be- schuldigten – nichts ausser Kosten bringt.

- 37 - 3.7.4. Bei einer Gesamtbetrachtung der aufgeführten Ereignisse und insbesonde- re unter Berücksichtigung der schwierigen Beziehung zwischen dem Privatkläger und dem in seiner psychischen Gesundheit stark angeschlagenen Ehemann der Beschuldigten bestehen somit mehrere ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte in guten Treuen daran glaubte, der Privatkläger wolle ihren Ehe- mann finanziell ausnützen, wobei er auch vor einer Täuschung des Pflege- personals nicht zurückschrecke. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigten damit der Gutglaubensbeweis gelungen und die Beschuldigte insofern entlastet.

4. Fazit Die Beschuldigte hat sich somit in Bezug auf das Schreiben vom 17. Mai 2013 sowie die Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Februar 2015 weder der Ver- leumdung i.S. von Art. 174 Ziff. 1 StGB noch der üblen Nachrede i.S. von Art. 173 Ziff. 1 StGB oder der Beschimpfung i.S. von Art. 177 StGB schuldig gemacht, weshalb sie freizusprechen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten des Berufungsverfahren 1.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und §14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 1.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend war einzig die Berufung des Privatklägers zu behandeln. Da er vollständig unterliegt, wäh- rend die Beschuldigte im gleichen Masse obsiegt, hat er die Kosten des Beru- fungsverfahrens zu tragen. Diese Kosten sind mit der vom Privatkläger geleiste- ten Prozesskaution zu verrechnen.

- 38 -

2. Entschädigung der Beschuldigten für das Hauptverfahren 2.1. Die Vorinstanz hat im Urteil festgehalten, über Prozessentschädigung an die Beschuldigte werde mit separater Verfügung entschieden, weil eine hinreichend nachvollziehbare Kostenaufstellung seitens ihres Verteidigers fehle (Urk. 104 S. 29 u. 31). Im Nachgang zum Urteil vom 8. Januar 2016 hat die Vorinstanz dem damaligen Verteidiger der Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 22'623.60 (inkl. MWSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 98.) 2.2. Der Privatkläger beantragt, der Beschuldigten sei die vom Bezirksgericht Zürich zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 22'623.60 abzusprechen und mangels einer hinreichend begründeten Kostenaufstellung sowie mangels einer beschwerdefähigen Verfügung des BGZ eine Prozessentschädigung zu verwei- gern, eventualiter auf die Kosten der notwendigen Verteidigung zu reduzieren (Urk. 128 S. 4; Urk. 165 S. 17 f.). Er habe keine Möglichkeit erhalten, Einsicht in die Forderung der Beschuldigten zu nehmen. Zudem könne die Strafbehörde die Entschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO verweigern, wenn die beschul- digte Person die Durchführung des Strafverfahrens gegen sie erschwert habe. Die Beschuldigte habe das Strafverfahren mit willkürlichen Eingaben massiv er- schwert und vorsätzlich verzögert (Urk. 110/19 S. 6; Urk. 165 S. 17 f.). 2.3. In der Tat hat das Gericht über die Entschädigung als zwingende Nebenfol- ge des Strafurteils im Urteil selber zu befinden und nicht in einem separaten Ent- scheid (vgl. BGE 139 IV 199 E. 5 ff.). Allerdings hat der Privatkläger mangels Be- troffenheit kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieses Entscheides (Art. 382 Abs. 1 e contrario), denn die Privatklägerschaft ist nur zur Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsfolgen legitimiert, soweit da- von ihre eigenen Interessen betroffen sind (Schmid, StPO Praxiskommentar,

2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N 5). Dementsprechend liegt entgegen dem Privatkläger auch keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vor, wenn er keine Gelegenheit erhalten hat, in diese Rechnung Einsicht zu nehmen (vgl. Urk. 165 S. 17). Ob und wie viel an Prozessentschädigungen zu Lasten Staats- kasse ausbezahlt werden, hat den Privatkläger nicht zu interessieren. Die dazu legitimierte Staatsanwaltschaft hat diesen Punkt nicht angefochten. Mithin fehlt

- 39 - dem Privatkläger die Legitimation, die Aufhebung der der Beschuldigten zuge- sprochene Entschädigung zu verlangen, weshalb auf seinen Antrag nicht weiter einzugehen und der Entscheid der Vorinstanz, wonach der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 22'623.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet wird, zu bestätigen ist.

3. Entschädigung der Beschuldigten für das Berufungsverfahren 3.1. Die Beschuldigte ist seit 27. Januar 2017 durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erbeten verteidigt, welcher auch an der Berufungsverhandlung mitge- wirkt hat (Prot. II S. 9). Er reichte für seine Aufwendungen eine Honorarnote über Fr. 1'944.– ein (Urk. 168). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Zusätzlich ist die Zeit für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Besprechung) von 5.5 Stunden zu entschädigen, weshalb der Beschuldigten für die Verteidigung durch RA X._____ im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'050.– zuzusprechen ist. Da es sich bei Rechtsanwalt lic. iur. X._____ um einen erbete- nen Verteidiger handelt, ist entgegen dem Privatkläger nicht bloss ein Stundenan- satz von Fr. 220.– zu entschädigen (Prot. II. S. 16), da der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.– im Rahmen der Verordnung über die Anwalts- gebühren liegt und angemessen erscheint (§ 3 AnwGebV). 3.2. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Privatklägerschaft die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen, wenn nur die Privat- klägerschaft die Berufung gegen einen erstinstanzlichen Freispruch erhebt (BGE 141 IV 476; BGE 139 IV 45; Art. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat nur der Privatkläger Berufung gegen den erstinstanzlichen Freispruch erhoben, weshalb er die Verteidigungskosten der Beschuldigten zu tragen hat. Diese sind ebenfalls mit der vom Privatkläger geleisteten Prozess- kaution von Fr. 10'000.-- (Urk. 115) zu verrechnen und direkt an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zu bezahlen.

- 40 -

4. Entschädigungsforderungen des Privatklägers 4.1. Die Vorinstanz hat die Schadenersatz-, Genugtuungs- und Entschädi- gungsforderungen des Privatklägers aufgrund der teilweisen Einstellung des Ver- fahrens bzw. des Freispruchs der Beschuldigten abgewiesen. Zudem wurde ein Anspruch des Privatklägers auf Prozessentschädigung verneint (Urk. 104 S. 28 u. S. 31). 4.2. Im Berufungsverfahren beantragt der Privatkläger, ihm sei unter dem Titel "Parteientschädigung, Schadenersatz und Genugtuung" gemäss seiner Eingabe vor der Vorinstanz sowie gestützt auf die zusätzliche Rechnung vom 14. Februar 2017 ein Betrag von Fr. 40'420.– zuzusprechen (Urk. 128 S. 4; Urk. 110/19 S. 2; Urk. 165 S. 17). Er habe gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO bzw. Art. 426 Abs. 2 StPO selbst dann einen Entschädigungsanspruch, wenn die Beschuldigte nicht im Sinne der Anklage bestraft werde, da sie die Durchführung des Strafverfahrens massiv erschwert habe (Urk. 110/19 S. 6; Urk. 165 S. 17). 4.3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind angesichts der teilweisen Ver- fahrenseinstellung sowie des Freispruchs die Genugtuungs- und Entschädigungs- forderungen des Privatklägers abzuweisen (Urk. 104 S. 28). Da die Beschuldigte die Durchführung des Strafverfahrens entgegen den Ausführungen des Privatklä- gers auch nicht massiv erschwert hat – immerhin ist ihr mit ihrer umfangreichen Eingabe der Entlastungsbeweis gelungen – besteht auch kein Anspruch auf Aus- richtung einer Prozessentschädigung nach Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO in Verbin- dung mit Art. 426 Abs. 2 StPO. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzel- gericht, vom 8. Januar 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 41 - "Es wird erkannt:

1. - 3. (…)

4. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und des Vorverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. (…)

6. Die Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen der Beschuldigten werden abgewiesen.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird in Bezug auf die Vorwürfe der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventualiter der üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB oder der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gemäss der Strafanzeige vom 8. Juni 2012 und in Bezug auf die Vor- würfe in der ergänzenden Strafanzeige vom 23. Dezember 2013, soweit sie sich auf das Schreiben vom 20. Oktober 2011 an die psychiatrische Univer- sitätsklinik beziehen, eingestellt.

2. Die Beschuldigte ist der Verleumdung i.S. von Art. 174 Ziff. 1 StGB, evtl. der üblen Nachrede i.S. von Art. 173 Ziff. 1 StGB, evtl. der Beschimpfung i.S. von Art. 177 StGB, begangen mit Schreiben vom 17. Mai 2013 an die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Februar 2015 an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, nicht schuldig und wird freigesprochen.

- 42 -

3. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers werden abgewiesen.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 und Ziff. 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.

7. Der Privatkläger wird verpflichtet, der Beschuldigten eine Prozessentschädi- gung von Fr. 4'050.– für die anwaltliche Verteidigung durch RA lic. iur. X._____ zu bezahlen.

8. Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 10'000.– wird zur Deckung der Gerichtskosten und Entschädigung (zahlbar an RA lic. iur. X._____) gemäss vorstehenden Dispositivziffern 6 und 7 verwendet. Ein all- fälliger Restbetrag wird dem Privatkläger zurückerstattet.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − den Privatkläger − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − den Privatkläger − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 108

- 43 -

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Februar 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bärtsch

Erwägungen (54 Absätze)

E. 1 Ausgangslage und Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und §14 Abs. 1 lit. a GebV OG).

E. 1.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend war einzig die Berufung des Privatklägers zu behandeln. Da er vollständig unterliegt, wäh- rend die Beschuldigte im gleichen Masse obsiegt, hat er die Kosten des Beru- fungsverfahrens zu tragen. Diese Kosten sind mit der vom Privatkläger geleiste- ten Prozesskaution zu verrechnen.

- 38 -

2. Entschädigung der Beschuldigten für das Hauptverfahren

E. 1.3 Die Beschuldigte beantragt die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Privatklägers. Die Vorinstanz habe richtig festgestellt, dass teilweise die An- tragsfrist verpasst worden und teilweise die Verjährung eingetreten sei. Auch ha- be das Bezirksgericht zu Recht erkannt, dass die Beschuldigte nicht für die Äusserungen ihres Verteidigers gerade stehen müsse. In Bezug auf die verblei- benden Äusserungen der Beschuldigten gegenüber der Staatsanwaltschaft stelle sich die Frage, inwieweit es sich bei diesen überhaupt um eine "Verbreitung" handle, da der Staatsanwalt ja an das Amtsgeheimnis gebunden sei. Überdies sei die Äusserung, der Privatkläger habe einen finanziellen Schaden zugefügt, wohl kaum ehrrührig und im zweiten Teil der Aussage betone die Beschuldigte, dass es sich dabei um ihre Meinung handle. Soweit die Äusserungen der Beschuldig- ten den beruflichen Bereich eines Anwaltes betreffen würden, seien diese nicht ehrenrührig. Schliesslich stelle sich die Frage nach dem subjektiven Tatbestand der üblen Nachrede, wenn es der Beschuldigten nicht darum gegangen sei, den Privatkläger per se schlecht zu machen. Falls man aber den objektiven und sub- jektiven Tatbestand der üblen Nachrede als erfüllt erachte, so falle eine Bestra- fung ausser Betracht, weil sie den Gutglaubensbeweis in optima forma habe er- bringen können (Urk. 167 i.V.m. Prot. II S. 17 ff.).

2. Ehrverletzende Äusserungen der Beschuldigten

E. 1.4 Nachdem der Privatkläger die ihm auferlegte Prozesskaution am 7. Juni 2016 innert Frist leistete (Urk. 115), wurde mit Beschluss vom 28. Juni 2016 auf die Erstberufung der Beschuldigten mangels schriftlicher Berufungserklärung nicht eingetreten. Innert der ihm hierfür mit Präsidialverfügung vom

- 8 -

27. September 2016 (Urk. 124) angesetzten Frist reichte der Privatkläger am

17. Oktober 2016 eine verbesserte Berufungserklärung ein (Urk. 128). Die Staatsanwaltschaft II verzichtete mit Eingabe vom 2. November 2016 auf An- schlussberufung (Urk. 142), während die Beschuldigte – nachdem sie durch ihren ehemaligen Verteidiger bereits mit Eingabe vom 1. Oktober 2016 den Antrag stel- len liess, auf die Berufung sei nicht einzutreten (Urk. 126) – mit Eingabe vom

14. November 2016 eine Stellungnahme mit neuen Anträgen einreichte (Urk. 146). In der Folge wurde die Anfrage der Beschuldigten nach Bestellung ei- nes amtlichen Verteidigers mit Schreiben vom 10. Januar 2017 abschlägig be- antwortet (Urk. 153). Daraufhin legitimierte sich Rechtsanwalt lic. iur. X._____ am

27. Januar 2017 als neuer Verteidiger der Beschuldigten und nahm Einsicht in die Akten (Urk. 155-157).

E. 1.5 Am 16. Februar 2017 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Beschuldigten, ihres Verteidigers sowie des Privatklägers statt, wobei die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellten (Prot. II. S. 9 ff.).

E. 2 Umfang der Berufung Gemäss den Berufungsanträgen des Privatklägers ist das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 4 (Übernahme der Kosten des gerichtlichen Verfahrens und des Vorverfahrens auf die Gerichtskasse) und Dispositiv-Ziffer 6 (Abweisung der Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen der Beschuldig- ten) vollumfänglich angefochten (vgl. Prot. II S. 12). Vom Eintritt der Rechtskraft der in diesen Ziffern getroffenen Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat im Urteil festgehalten, über Prozessentschädigung an die Beschuldigte werde mit separater Verfügung entschieden, weil eine hinreichend nachvollziehbare Kostenaufstellung seitens ihres Verteidigers fehle (Urk. 104 S. 29 u. 31). Im Nachgang zum Urteil vom 8. Januar 2016 hat die Vorinstanz dem damaligen Verteidiger der Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 22'623.60 (inkl. MWSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 98.)

E. 2.2 Der Privatkläger beantragt, der Beschuldigten sei die vom Bezirksgericht Zürich zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 22'623.60 abzusprechen und mangels einer hinreichend begründeten Kostenaufstellung sowie mangels einer beschwerdefähigen Verfügung des BGZ eine Prozessentschädigung zu verwei- gern, eventualiter auf die Kosten der notwendigen Verteidigung zu reduzieren (Urk. 128 S. 4; Urk. 165 S. 17 f.). Er habe keine Möglichkeit erhalten, Einsicht in die Forderung der Beschuldigten zu nehmen. Zudem könne die Strafbehörde die Entschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO verweigern, wenn die beschul- digte Person die Durchführung des Strafverfahrens gegen sie erschwert habe. Die Beschuldigte habe das Strafverfahren mit willkürlichen Eingaben massiv er- schwert und vorsätzlich verzögert (Urk. 110/19 S. 6; Urk. 165 S. 17 f.).

E. 2.3 In der Tat hat das Gericht über die Entschädigung als zwingende Nebenfol- ge des Strafurteils im Urteil selber zu befinden und nicht in einem separaten Ent- scheid (vgl. BGE 139 IV 199 E. 5 ff.). Allerdings hat der Privatkläger mangels Be- troffenheit kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieses Entscheides (Art. 382 Abs. 1 e contrario), denn die Privatklägerschaft ist nur zur Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsfolgen legitimiert, soweit da- von ihre eigenen Interessen betroffen sind (Schmid, StPO Praxiskommentar,

2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N 5). Dementsprechend liegt entgegen dem Privatkläger auch keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vor, wenn er keine Gelegenheit erhalten hat, in diese Rechnung Einsicht zu nehmen (vgl. Urk. 165 S. 17). Ob und wie viel an Prozessentschädigungen zu Lasten Staats- kasse ausbezahlt werden, hat den Privatkläger nicht zu interessieren. Die dazu legitimierte Staatsanwaltschaft hat diesen Punkt nicht angefochten. Mithin fehlt

- 39 - dem Privatkläger die Legitimation, die Aufhebung der der Beschuldigten zuge- sprochene Entschädigung zu verlangen, weshalb auf seinen Antrag nicht weiter einzugehen und der Entscheid der Vorinstanz, wonach der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 22'623.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet wird, zu bestätigen ist.

3. Entschädigung der Beschuldigten für das Berufungsverfahren

E. 2.4 In Bezug auf die Eingabe des Verteidigers vom 23. Februar 2015 hat die Vorinstanz demgegenüber verneint, dass die einzelnen Äusserungen mit Wissen und Willen der Beschuldigten erfolgt seien, weshalb der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede bzw. der Verleumdung nicht gegeben sei (Urk. 104 S. 23). Der Privatkläger wendet demgegenüber ein, die Handlungen und Äusserungen eines Rechtsvertreters seien dem vertretenen Mandanten anzulasten (Urk. 110/19 S. 5; Urk. 165 S. 15).

E. 2.4.1 Die Anklage vom 28. August 2015 wirft der Beschuldigten nicht vor, ihrem Verteidiger gegenüber ehrverletzende Äusserungen zu Lasten des Privatklägers gemacht zu haben, sondern diese über ihren Verteidiger in dessen Eingabe vom

23. Februar 2015 verbreitet zu haben. Ob und insbesondere inwiefern die Be-

- 24 - schuldigte ihren Verteidiger bei der Erarbeitung besagter Eingabe beeinflusst ha- ben soll, ist der Anklageschrift nicht zu entnehmen (Urk. 24 S. 4 f.).

E. 2.4.2 Wie einleitend bereits ausgeführt, ist das Gericht aufgrund des Anklage- grundsatzes an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden. Werden besondere Formen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wie Mittäter- schaft oder Teilnahme angeklagt, ist in der Anklageschrift darzustellen, durch welche Verhaltensweisen welche Beschuldigten diese erfüllt haben sollen (Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2016 vom 25. Mai 20016, E. 3.2.1. m.w.H.).

E. 2.4.3 Der Verleumdung oder üblen Nachrede strafbar macht sich unter Umstän- den bereits, wer bei der Prozessinstruktion seinem Rechtsvertreter gegenüber ehrverletzende Angaben über einen Dritten macht (Ch. Schwarzenegger, Ehrver- letzungen bei der Parteiinstruktion und deren Weiterverbreitung durch Rechts- schriften und Äusserungen des Rechtsanwalts, Konsequenzen für die Unteilbar- keit des Strafantrages, in: Niggli/Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 218; BGE 86 IV 209 ff.). Das Selbe ergibt sich aus dem vom Privatkläger zitierten BGE 110 IV 87 (Urk. 165 S. 15), wonach wer sei- nem Anwalt bei der Prozessinstruktion ehrverletzende Angaben über die Gegen- partei macht, dies in der Regel mit dem Willen, dass jener sie in seinen Rechts- schriften verwende, tut. Wie vorstehend erwähnt wird der Beschuldigten in der Anklage jedoch nicht die Prozessinstruktion ihres Rechtsanwaltes vorgeworfen, sondern dass sie die ehrverletzenden Äusserungen über ihren Rechtsanwalt habe verbreiten lassen. Die Eingabe vom 23. Februar 2015 wurde aber durch den da- maligen Rechtsvertreter der Beschuldigten verfasst, der kein willenloses Werk- zeug ist. Eine Bestrafung der Beschuldigten aufgrund der ehrverletzenden Äusse- rungen in besagter Eingabe fällt daher nur in Betracht, wenn der Beschuldigten die Taterfüllung durch ihren Rechtsvertreter mittäterschaftlich zuzurechnen ist. Von einer mittäterschaftlichen Tatbegehung kann ausgegangen werden, wenn die Rechtsschrift auf eine Zusammenarbeit zwischen dem Anwalt und seinem Klien- ten zurückgeht, mithin der Klient seinen Rechtsvertreter in der Vorstellung in- struiert, dieser werde seine Äusserungen für die Rechtsschrift verwenden und an andere Personen weiterleiten, oder wenn der Klient den Inhalt vor Versand kon-

- 25 - trolliert (Ch. Schwarzenegger, a.a.O., S. 222 f.). Weder der Anklage noch den er- hobenen Beweisen lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigte einen entspre- chenden Einfluss auf die Eingabe ihres Rechtsvertreters hatte. Insbesondere führ- te die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung auf entsprechende Frage aus, die Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2015 sei weder auf ihre Weisung hin noch von ihrem Rechtsvertreter selbständig verfasst worden. Ihr Rechtsvertreter lasse sich weder beeinflussen, noch lasse er sich bei seiner Ar- beit reinreden. Er wolle Akten und Beweise auf dem Tisch haben. Seine Be- merkungen und Kommentare würden nur aus den Akten und Beweisen bestehen, welche sie ihm gegeben habe. Er lasse sich nicht von einem Klienten irritieren oder beeinflussen, sondern es handle sich um seine Denk- und Arbeitsweise (Prot. I S. 27 f.; Urk. 164 S. 14). Mithin ist nicht zweifelsfrei erwiesen, dass die einzelnen ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen in der Eingabe des damali- gen Rechtsvertreters der Beschuldigten vom 23. Februar 2015 mit Wissen und Willen der Beschuldigten erfolgten, weshalb der subjektive Tatbestand diesbezüg- lich nicht erfüllt ist. Dementsprechend kann auch offen bleiben, ob die Eingabe des Rechtsvertreters allenfalls durch den Rechtfertigungsgrund der Berufspflicht im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt war, weshalb auf die entsprechenden Einwendungen des Privatklägers nicht weiter einzugehen ist (vgl. Urk. 110/10 S. 5 f.; Urk. 165 S. 15).

E. 2.4.4 Zusammenfassend hat die Beschuldigte lediglich durch die ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen in ihrem Schreiben vom 17. März 2013 den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt.

3. Entlastungsbeweis (Art. 173 Ziff. 2 StGB)

E. 3 Formales Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011, E. 1.2.). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die

- 9 - für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E 2.2; je mit Hinweisen).

E. 3.1 Die Beschuldigte ist seit 27. Januar 2017 durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erbeten verteidigt, welcher auch an der Berufungsverhandlung mitge- wirkt hat (Prot. II S. 9). Er reichte für seine Aufwendungen eine Honorarnote über Fr. 1'944.– ein (Urk. 168). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Zusätzlich ist die Zeit für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Besprechung) von 5.5 Stunden zu entschädigen, weshalb der Beschuldigten für die Verteidigung durch RA X._____ im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'050.– zuzusprechen ist. Da es sich bei Rechtsanwalt lic. iur. X._____ um einen erbete- nen Verteidiger handelt, ist entgegen dem Privatkläger nicht bloss ein Stundenan- satz von Fr. 220.– zu entschädigen (Prot. II. S. 16), da der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.– im Rahmen der Verordnung über die Anwalts- gebühren liegt und angemessen erscheint (§ 3 AnwGebV).

E. 3.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Privatklägerschaft die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen, wenn nur die Privat- klägerschaft die Berufung gegen einen erstinstanzlichen Freispruch erhebt (BGE 141 IV 476; BGE 139 IV 45; Art. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat nur der Privatkläger Berufung gegen den erstinstanzlichen Freispruch erhoben, weshalb er die Verteidigungskosten der Beschuldigten zu tragen hat. Diese sind ebenfalls mit der vom Privatkläger geleisteten Prozess- kaution von Fr. 10'000.-- (Urk. 115) zu verrechnen und direkt an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zu bezahlen.

- 40 -

4. Entschädigungsforderungen des Privatklägers

E. 3.3 Rechtfertigungsgründe gemäss dem allgemeinen Teil des Strafgesetz- buches, welche Vorrang vor dem Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB hätten (BGE 131 IV 157 E. 1.3.1), sind keine ersichtlich, weshalb zunächst zu prü-

- 27 - fen ist, ob die Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist, und an- schliessend, ob ihr dieser gelingt.

E. 3.4 Gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB wird die beschuldigte Person nicht zum Ent- lastungsbeweis zugelassen, wenn die Äusserungen ohne Wahrung öffentlicher In- teressen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung sowie vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, vorgebracht wurden. Beide Voraus- setzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit die beschuldigte Person vom Ent- lastungsbeweis ausgeschlossen wird. Eine begründete Veranlassung kann sich auf öffentliche oder private Interessen beziehen, muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein. Beleidigungsabsicht liegt vor, wenn es dem Verbreiter der Äusserung vorwiegend darum geht, die angegriffene Person zu Fall zu bringen und zu schmähen (BSK StGB II-Riklin, Art. 173 N 26 f.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, richtete sich das Schreiben der Beschuldigten vom 17. Mai 2013 an den zuständigen Staatsanwalt im hängigen Strafverfahren gegen die Beschuldigte, welches diese Ehrverletzungen zum Gegenstand hatte (Urk. 104 S. 25). Wäre es der Beschuldigten primär um die Diffamierung des Privatklägers gegangen, hätte sie ihre Schreiben nicht nur an die involvierten Behörden, sondern auch weitere Dritte oder gar die Medien richten können. Dies tat sie zu keinem Zeitpunkt. Das inkriminierte Schreiben vom

17. Mai 2013 erfolgte ausserdem im zeitlichen Zusammenhang mit einer erneuten Fürsorgerischen Unterbringung ihres Ehemannes in der Psychiatrischen Universi- tätsklinik Zürich (PUK), wobei die Beschuldigte – wie sie im Schreiben ausführt – befürchtete, dass ihr Ehemann dem Privatkläger in unzurechnungsfähigem Zu- stand Vollmachten ausgestellt sowie diesem Geld übergeben haben könnte (Urk. 4 S. 2). Dass diese Befürchtungen nicht aus der Luft gegriffen waren, ergibt sich aus dem Protokoll des im Zusammenhang mit dieser Fürsorgerischen Unter- bringung erfolgten Entlassungsverfahrens vom 22. Mai 2013, in welchem festge- halten ist, dass der Ehemann der Beschuldigten dem Privatkläger seine Vollmacht entzieht (Urk. 19/17.6/31). Mithin ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschuldigte entgegen der Ansicht des Privatklägers nicht bloss in Beleidi- gungsabsicht handelte, sondern mit diesem Schreiben in erster Linie das Ziel ver-

- 28 - folgte, die finanziellen Interessen ihres Ehemannes zu wahren und die ohnehin bereits involvierten Behörden auf die Gefahr hinzuweisen, dass ihr Ehemann im handlungsunfähigen Zustand Verpflichtungen vornehmen könnte, die er im ge- sunden Zustand nicht getätigt hätte. Somit ist ihr ein begründetes persönliches In- teresse an ihren getätigten Äusserungen zuzugestehen, weshalb die Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist. Beweist die Beschuldigte, dass die von ihr vorgebrachten Äusserungen der Wahrheit entsprechen (Wahrheitsbeweis), oder dass sie aufgrund ernsthafter Gründe gutgläubig von der Wahrheit der Äusserun- gen ausging (Gutglaubensbeweis), so ist sie nicht strafbar.

E. 3.5 Vorab sind die vorstehend festgestellten ehrverletzenden Äusserungen der Beschuldigten im Schreiben vom 17. Mai 2013 (Urk. 4), für welche sie zum Ent- lastungsbeweis zugelassen wird, nochmals in Erinnerung zu rufen (vgl. vorste- hend Ziff. III.3.2.2. mit Verweis auf Urk. 104 S. 20 f.): Passage 2 "Er (Ehemann) ist momentan psychisch, aber auch physisch in einem sehr schlechten Zustand und auch vollumfänglich urteilsunfähig. […] Dr. RA B._____ ist es seitens der Ärzteschaft des Ge- rontopsychiatrischen Zentrums Hegibach seit 2011, .[…], verboten, jeglichen Kontakt mit meinem Mann zu pflegen. Über RA B._____ wurde eine strikte Kontaktsperre verhängt und jegliches Be- suchsrecht abgesprochen. Inzwischen hat der Psychiater meines Mannes auch die PUK Burghölz- li über das Kontaktverbot für RA B._____ informiert, mit der Bitte diese auch auf das Burghölzli auszudehnen. [….] Unter anderem sende ich Ihnen als Beilage auch den Verlaufsbericht des Gerontopsychiatrischen Zentrums Hegibach vom 7. Oktober 2011. Daraus ist ersichtlich, dass RA B._____ unter falschem Vorwand von der Ärzteschaft die Erlaubnis erhalten hat, meinem Mann etwas trinken zu gehen. Darauf hat er meinem Mann zum Schalter der CS und der UBS in G._____ chauffiert, wo mein Mann von der Credit Suisse CHF 3'000.– und von der UBS CHF 1'500.– für RA B._____ abgeho- ben hat. Mit dieser Tat hat B._____ das Personal der PUK in die Irre geführt und meinem Mann erheblichen finanziellen Schaden beigefügt [….]. Hier haben wir es meiner Meinung nach mit ei- nem Anwalt zu tun, der dazu bereit ist einen unzurechnungsfähigen älteren Menschen mit irrefüh- renden Versprechungen den letzten Groschen abzuringen (act. 8/3)."

E. 3.6 Wahre ehrverletzende Behauptungen sind in der Regel straflos. Der Ehr- verletzende muss die behaupteten Tatsachen beweisen, auch wenn er nur Ver-

- 29 - mutungen geäussert hat. Der Beweis von Anhaltspunkten, welche die Vermutung stützen, genügt nicht. Zum Beweis können auch Tatsachen herangezogen werden, die dem Ehrverletzenden erst nach der Äusserung bekannt wurden (Trechsel/Lieber, a.a.O., Art. 173 N 14; BSK StGB II-Riklin, Art. 173 N 13 ff.).

E. 3.6.1 Der ehemalige Verteidiger der Beschuldigten reichte mit Eingabe vom

23. Februar 2015 zum Beweis der Wahrheit bzw. des guten Glaubens eine de- taillierte Darstellung der Situation aus Sicht der Beschuldigten mit zahlreichen Beilagen ein (Urk. 19/17/2). Auch der Privatkläger hat als Beilagen zu seinen Strafanzeigen diverse Unterlagen eingereicht.

E. 3.6.2 In Bezug auf die Beziehung der Beschuldigten bzw. ihres Ehemannes und dem Privatkläger ist durch diverse Unterlagen belegt, dass der Privatkläger zwi- schen den Jahren 2006 und 2013 verschiedentlich, mit unter auch als Vertreter im Verfahren betreffend Fürsorgerische Unterbringung, für den Ehemann der Be- schuldigten als Anwalt tätig war und es im Rahmen dieses Mandatsverhältnisses verschiedentlich zu Mandatsentzügen sowie neuen Bevollmächtigungen durch den Ehemann der Beschuldigten kam (Urk. 19/17.6/12; 19/17.6/17-31; 19/17.6/35-39, 19/17.6/42-45). Dies wird überdies vom Privatkläger auch nicht bestritten. Allerdings macht der Privatkläger geltend, das Mandatsverhältnis habe zwischen E._____ und ihm bestanden, weshalb die Beschuldigte kein Recht ha- be, sich einzumischen (Prot. II S. 22). Die Verteidigung weist jedoch zutreffend darauf hin, dass die Beschuldigte als Ehefrau von E._____ eheliche Beistands- pflichten hat (Prot. II S. 20). Dementsprechend ist sie ohne Weiteres befugt, sich zum Mandatsverhältnis zu äussern und gegebenenfalls auch im Interesse ihres Ehemannes zu intervenieren, insbesondere wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, seine Interessen selber zu vertreten.

E. 3.6.3 Entgegen den Ausführungen des Privatklägers kann weder aus dem Um- stand, dass für E._____ keine vormundschaftliche Massnahme angeordnet wur- de, noch aus dem von ihm zitierten Bundesgerichtsentscheid aus einem Be- schwerdeverfahren betreffend eine Fürsorgerische Unterbringung auf die Urteils- fähigkeit von E._____ geschlossen werden, zumal das Bundesgericht die Frage der Urteilsfähigkeit gar nicht prüfte, weil dieses Vorbringen neu war (vgl. Urk. 165

- 30 - S. 14). Mit der Verteidigung ist die Urteilsfähigkeit nämlich relativ und für jede Si- tuation gesondert zu prüfen (Prot. II S. 19 u. 22 f.). Betreffend Gesundheitszu- stand des Ehemanns der Beschuldigten geht aus den eingereichten ärztlichen Berichten zweifelsfrei hervor, dass der Ehemann der Beschuldigten seit vielen Jahren an einer schweren psychischen Krankheit leidet und deswegen auch be- reits diverse Male mittels Fürsorgerischer Unterbringung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden musste (Urk. 19/17.5/1-10). Darunter findet sich auch ein Antrag für die Einleitung einer vormundschaftlichen Massnahme für den Ehe- mann der Beschuldigten von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom

26. August 2009, gemäss welchem dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Reichweite getätigter Geschäfte zu überblicken und die Konse- quenzen einzuschätzen, weshalb zum Schutze seines Vermögens eine vormund- schaftliche Massnahme dringend angezeigt sei (Urk 19/17.5/5). Auch im ärztli- chen Bericht des Gerontopsychiatrischen Zentrum Hegibach vom

E. 3.6.4 Bezüglich dem Vorwurf, es habe für den Privatkläger seitens des Geronto- psychiatrischen Zentrums der PUK ein Kontaktverbot bestanden, ist dem Ver- laufsbericht vom 8. Oktober 2011 zu entnehmen, dass die Beschuldigte erklärte, sie wolle mit dem Oberarzt sprechen, um ein Besuchsverbot gegenüber dem Pri- vatkläger zu erwirken (Urk. 7/11; Urk. 19/17.6/50d, Urk. 19/17.5/7). Dass zu je-

- 32 - nem Zeitpunkt noch kein Besuchsverbot bestand, ergibt sich aus einer Aktennotiz der Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Kha des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Oktober 2011, wonach ihr der behandelnde Oberarzt des Ehemanns der Beschuldigten, Dr. med. F._____, mitgeteilt habe, es sei begrüssenswert, einen Rechtsbeistand beizuziehen, sowie dass der Ehemann der Beschuldigten in den Betreibungs- verfahren zurzeit vom Privatkläger vertreten werde (Urk. 2/26, Urk. 7/17). Hätte zu jenem Zeitpunkt ein von den Ärzten angeordnetes Kontaktverbot zum Privatkläger bestanden, so hätte Dr. med. F._____ gegenüber dem Bezirksgericht Zürich kaum eine entsprechende Auskunft erteilt. Lediglich wenige Tage später, nämlich am 13. Oktober 2011, findet sich aber ein weiterer Eintrag im Verlaufsbericht, wo- nach der Rechtsanwalt Besuchsverbot habe und mit den Ärzten nur noch schrift- lich verkehre (Urk. 19/17.6/48). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 hat die Psy- chiatrische Universitätsklinik Zürich der Beschuldigten wiederum schriftlich mit- geteilt, es bestehe für die Klinik keine rechtliche Grundlage, die Aussenkontakte ihres Ehemannes gänzlich zu unterbinden. Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Privatkläger würden jedoch inzwischen auf der Station keine Kontakte zwischen diesem und ihrem Ehemann stattfinden (Urk. 7/26). Wie vorstehend bereits er- wähnt wurde der Ehemann der Beschuldigten sodann am 6. Mai 2013, und damit kurz bevor die Beschuldigte das Schreiben vom 17. Mai 2013 verfasste, erneut mittels Fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zü- rich eingeliefert (Urk. 8/12). In der Folge bat Dr. med. F._____, welcher den Ehe- mann der Beschuldigten zu jenem Zeitpunkt ambulant in seiner Praxis betreute, in einem E-Mail vom 9. Mai 2013 seinen Kollegen H._____ von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, die Möglichkeit einer Kontaktsperre zwischen dem Ehe- mann und dem Privatkläger zu prüfen. Als Begründung führte er aus, der Ehe- mann würde in manischen Phasen seit Jahren den Privatkläger als Rechtsanwalt bevollmächtigen, wobei mehrere Tausende von Franken vom Konto des Ehe- mannes abgehoben worden seien. Aus seiner Sicht bestünde bei diesem in den akut manischen Phasen eine volle Handlungsunfähigkeit, weshalb er nicht in der Lage sei, rechtskräftig zu bevollmächtigen. Die Vorgehensweise des Privatklägers sei aus seiner Sicht ethisch-moralisch verwerflich. Dieses E-Mail erhielt auch die Beschuldigte (Urk. 19/17.6/32). Sodann teilte Dr. med. F._____ der Beschuldigten

- 33 - am 10. Mai 2013 – mithin eine Woche bevor die Beschuldigte das Schreiben vom

17. Mai 2013 verfasste – per E-Mail mit, ihr Ehemann werde am kommenden Mittwoch verlegt und habe weiterhin "Besuchsverbot durch RA B._____" (Urk. 8/11; Urk. 19/17.6/33). Folglich ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt, als die Beschuldigte das besagte Schreiben verfasste, gegenüber dem Privatkläger tatsächlich ein Kontaktverbot verhängt worden war. Angesichts der oben erwähn- ten Diskussionen über ein Besuchsverbot nach dem Vorfall vom 7. Oktober 2011 durfte die Beschuldigte auch in guten Treuen davon ausgehen, dass dem Privat- kläger Besuche seit 13. resp. 31. Oktober 2011 zumindest verwehrt waren (vgl. auch Urk. 10/3/1 S. 7). Es gilt im Übrigen das unter Ziff. 3.6.3. a.E. Gesagte.

E. 3.6.5 In Bezug auf den Vorwurf, der Privatkläger würde ihren Ehemann finanziell ausnützen, befinden sich in den eingereichten Unterlagen mehrere Kontoauszü- ge, aus denen hervorgeht, dass der Ehemann der Beschuldigten während seiner stationären Klinikaufenthalte verschiedene Geldbezüge tätigte (Urk. 19/17/6/52- 53). Insbesondere ist durch diese Bankauszüge belegt, dass dieser am

7. Oktober 2011 bei der UBS in G._____ einen Barbezug von Fr. 1'250.– (Urk. 5/3; 19/17/6/52a-b) und bei der CS in G._____ Gelbezüge von Fr. 1'000.–, Fr. 2'000.– und Fr. 3'500.– tätigte, wobei letzterer Betrag aufgrund der Über- schreitung des Kontos nicht ausbezahlt wurde (Urk. 5/3; 19/17/6/53). An besag- tem Tag befand sich der Ehemann der Beschuldigten gemäss dem Auszug aus dem Verlaufsbericht vom 7. Oktober 2011 in einer psychiatrischen Klinik und er- hielt Besuch vom Privatkläger für einen Ausgang in der Stadt (Urk. 2/20, 19/17/6/50c). Einem Schreiben der Credit Suisse vom 18. Oktober 2011 ist zu entnehmen, dass der Ehemann der Beschuldigten am 7. Oktober 2011 mit einem Begleiter am Schalter in G._____ erschien (Urk. 7/12). Schliesslich ist durch eine vom Privatkläger unterzeichnete Quittung belegt, dass dieser am 7. Oktober 2011 vom Ehemann der Beschuldigten einen Vorschuss von Fr. 1'200.– für "Vorschuss FFE und andere Rechtsfälle" erhalten hat (Urk. 7/13, Urk. 19/17/15/69b). Dem- entsprechend bestätigte auch der Privatkläger selber gegenüber der Gerichts- schreiberin lic. iur. J. Kha des Bezirksgerichts Zürich am 10. Oktober 2011, mit dem Ehemann der Beschuldigten gemeinsam bei der Bank gewesen zu sein, von diesem aber lediglich einen Vorschuss von Fr. 1'500.– für seine Leistungen erhal-

- 34 - ten zu haben (Urk. 2/22, Urk. 7/16). Ausserdem berichtete der Ehemann dem Kli- nikpersonal gemäss Verlaufseintrag vom nächsten Tag, dem 8. Oktober 2011, er habe dem Anwalt weitere Fr. 3'000.– "unter der Hand" ausgehändigt, weil dieser gute Arbeit mache (Urk. 19/17.6/50d, Urk. 19/7.6/69a). Gleichzeitig ist aber durch einen weiteren Verlaufseintrag auch belegt, dass die Pflegerin am 8. Oktober 2011 gesehen hat, wie dem Ehemann der Beschuldigten aus der Jackentasche mind. eine Tausendernote sowie eine Fünfzigernote auf den Boden gefallen ist (Urk. 7/11, Urk. 19/7.6/69a), mithin wohl ein Teil des abgehobenen Geldes noch vorhanden war. Obwohl die Beschuldigte folglich beweisen kann, dass der Privat- kläger an besagtem Tag ihren urteilsunfähigen Ehemann besuchte, diesen auf ei- nen Ausflug aus der Klinik mitgenommen und mit ihm zur Bank nach G._____ ge- fahren ist, sowie von diesem einen Vorschuss erhalten hat, gelingt ihr der Beweis für die Wahrheit der Äusserung, dass der Privatkläger das Klinikpersonal in die Ir- re geführt habe, um ihrem Ehemann finanziellen Schaden zuzufügen, nicht. Er- forderlich für den Wahrheitsbeweis ist nämlich der Nachweis der ehrenrührigen Tatsache, nicht bloss der Verdachtsmomente (BSK StGB II-Riklin, Art. 173 N 18). Eine Befragung des Klinikpersonals, welches die entsprechende Vermutung der Beschuldigten allenfalls hätte bestätigen können, fand aber nie statt. Somit kann die Beschuldigte zwar Anhaltspunkte dartun, welche ihre Vermutungen stützen, was aber für den Wahrheitsbeweis nicht genügt.

E. 3.7 Entgegen der Ansicht des Privatklägers (vgl. Urk. 110/19 S. 4) verlangt Art. 173 Ziff. 3 StGB aber nicht zwingend den Wahrheitsbeweis, sondern lässt auch den Gutglaubensbeweis als Entlastungsbeweis zu (BSK StGB II-Riklin, Art. 173 N 12 ff.; Trechsel/Lieber, a.a.O., Art. 173 N 13 ff.). Nichts anderes ergibt sich auch aus dem vom Privatkläger zitierten BGE 102 IV 176, welcher sich in der von ihm zitierten Erwägung 1 dem Wahrheitsbeweis widmet und anschliessend in der Erwägung 2 den Gutglaubensbeweis prüft. Beim Gutglaubensbeweis geht es im Unterschied zum Wahrheitsbeweis um eine unwahre Äusserung resp. eine nicht als wahr nachweisbare Tatsache. Der Ehrverletzende ist in solchen Fällen nur entlastet, wenn er nachzuweisen vermag, dass er ernsthafte Gründe hatte, diese unwahre Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB). In guten Treuen ist jemand also dann, wenn er an die Richtigkeit seiner

- 35 - Äusserung glaubt und ernsthafte Gründe dafür hat. Für den Ehrverletzenden be- steht eine Sorgfaltspflicht, weshalb er nachweisen muss, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte un- ternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten. Dabei darf nur auf diejenigen Umstände abgestellt werden, von denen er Zeit seiner Äusserung Kenntnis hatte. Später entdeckte Beweis- umstände oder sich ereignende Tatsachen dürfen nicht berücksichtigt werden (Pra 87 [1998] Nr. 141 = BGE 124 IV 149 E. 3b; BSK StGB-Riklin, Art. 173 N 19).

E. 3.7.1 Dass die Beschuldigte an die Wahrheit ihrer Äusserungen glaubt, ergibt sich insbesondere aus ihren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft II vom 27. Feb- ruar 2014 (Urk. 10/2 S. 4-7) und 24. August 2015 (Urk. 10/3/1 S. 5-7, S. 8) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2015 (Prot. I S. 18-19, S. 24- 27). Die Frage, ob die Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, zu glauben, der Pri- vatkläger habe das Pflegepersonals der Psychiatrischen Klinik in die Irre geführt, um ihrem Ehemann finanziellen Schaden zuzufügen bzw. der Privatkläger sei be- reit, einen älteren unzurechnungsfähigen Menschen mit irreführenden Ver- sprechungen den letzten Groschen abzubringen, ist nachfolgend gemäss den vorstehenden Erwägungen aus der Perspektive der Beschuldigten und unter Be- rücksichtigung der konkreten Umstände zu erörtern.

E. 3.7.2 Diesbezüglich ist belegt, dass der Privatkläger den urteilsunfähigen Ehe- mann der Beschuldigten am 7. Oktober 2011 in der Psychiatrischen Klinik be- suchte, mit ihm einen Ausflug zu zwei verschiedenen Banken in G._____ machte sowie im Anschluss einen Kostenvorschuss erhielt (vgl. vorstehend Ziff. III.3.6.5). Die Behauptung der Beschuldigten findet sodann gewisse Anhaltspunkte im Ver- laufsbericht der Psychiatrischen Klinik vom 7. Oktober 2011, welcher wie folgt lau- tet: "Er [der Ehemann der Beschuldigten] wurde von Herr B._____ (Anwalt?) für einen Ausgang in der Stadt geholt." (Urk. 2/20). Daraus, dass das Pflegepersonal in Klammern die Berufsbezeichnung des Privatklägers mit einem Fragezeichen notierte, ist ersichtlich, dass das Pflegepersonal nicht mit Sicherheit wusste, dass der Privatkläger der Rechtsvertreter des Ehemanns ist. Hinzukommt, dass der Privatkläger gemäss dem Verlaufseintrag den Ehemann "für einen Ausgang in der

- 36 - Stadt" abholte. Mithin war dem Personal wohl auch nicht bekannt, dass die Ab- sicht des Ausgangs der Besuch einer Bank war, damit sich der Ehemann der Be- schuldigten Geld beschaffen konnte. Da aufgrund der psychischen Erkrankung des Ehemanns hinreichend bekannt war, dass er insbesondere in akuten Phasen nicht in der Lage ist, die Reichweite getätigter Geschäfte abzuschätzen, ist frag- lich, ob ein solcher Ausgang seitens des Pflegepersonals und der behandelnden Ärzte überhaupt bewilligt worden wäre. Somit liegen ernsthafte Anhaltspukte vor, dass die Beschuldigte in guten Treuen daran glaubte, der Privatkläger habe am

7. Oktober 2011 das Personal der psychiatrischen Klinik in die Irre geführt, damit er mit ihrem Ehemann zur Bank fahren konnte.

E. 3.7.3 Schliesslich erklärte die Beschuldigte auf die Frage, weshalb sie der An- sicht sei, der Privatkläger würde ihren Ehemann finanziell ausnützen, dieser wür- de als gesunder Mensch Geld von einem Geisteskranken nehmen (Urk. 10/3/1 S. 6). Wenn ihr Ehemann jeweils in eine Psychiatrische Klinik eingesperrt worden sei, habe sich der Privatkläger jeweils eine Vollmacht eingeholt, um gegen die Fürsorgerische Unterbringung zu prozessieren. Damit werde eine Maschinerie in Betrieb gesetzt, bei welcher neben den Anwaltskosten auch Gerichts- und Gut- achterkosten anfallen würden, welche im Endeffekt ihr Ehemann und sie zu be- zahlen hätten, obwohl dieser ohnehin in der PUK bleiben müsse (Prot. I S. 24 f.). Aus den Akten geht hervor, dass der Privatkläger den Ehemann der Beschuldig- ten verschiedentlich auch in solchen Verfahren vertreten hat (Urk. 19/17.15/70a- 70 f). Allerdings ist festzuhalten, dass es das Recht einer von einer Fürsorgeri- schen Unterbringung betroffenen Person ist, sich einen Anwalt zu nehmen und gegen die Unterbringung vorzugehen. Dementsprechend dürfen an die dies- bezügliche Urteilsfähigkeit auch keine hohen Anforderungen gestellt werden. Nichtsdestotrotz ist es auch Sicht der Beschuldigten nachvollziehbar, dass sie in solchen Verfahren lediglich eine Verschärfung der finanziellen Situation erblickt, da sie mehrfach die Erfahrung gemacht hat, dass ihr Ehemann in der Klinik ver- bleiben muss und dementsprechend ein solches Verfahren – aus Sicht der Be- schuldigten – nichts ausser Kosten bringt.

- 37 -

E. 3.7.4 Bei einer Gesamtbetrachtung der aufgeführten Ereignisse und insbesonde- re unter Berücksichtigung der schwierigen Beziehung zwischen dem Privatkläger und dem in seiner psychischen Gesundheit stark angeschlagenen Ehemann der Beschuldigten bestehen somit mehrere ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte in guten Treuen daran glaubte, der Privatkläger wolle ihren Ehe- mann finanziell ausnützen, wobei er auch vor einer Täuschung des Pflege- personals nicht zurückschrecke. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigten damit der Gutglaubensbeweis gelungen und die Beschuldigte insofern entlastet.

4. Fazit Die Beschuldigte hat sich somit in Bezug auf das Schreiben vom 17. Mai 2013 sowie die Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Februar 2015 weder der Ver- leumdung i.S. von Art. 174 Ziff. 1 StGB noch der üblen Nachrede i.S. von Art. 173 Ziff. 1 StGB oder der Beschimpfung i.S. von Art. 177 StGB schuldig gemacht, weshalb sie freizusprechen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten des Berufungsverfahren

E. 4 Anklageprinzip

E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Schadenersatz-, Genugtuungs- und Entschädi- gungsforderungen des Privatklägers aufgrund der teilweisen Einstellung des Ver- fahrens bzw. des Freispruchs der Beschuldigten abgewiesen. Zudem wurde ein Anspruch des Privatklägers auf Prozessentschädigung verneint (Urk. 104 S. 28 u. S. 31).

E. 4.2 Im Berufungsverfahren beantragt der Privatkläger, ihm sei unter dem Titel "Parteientschädigung, Schadenersatz und Genugtuung" gemäss seiner Eingabe vor der Vorinstanz sowie gestützt auf die zusätzliche Rechnung vom 14. Februar 2017 ein Betrag von Fr. 40'420.– zuzusprechen (Urk. 128 S. 4; Urk. 110/19 S. 2; Urk. 165 S. 17). Er habe gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO bzw. Art. 426 Abs. 2 StPO selbst dann einen Entschädigungsanspruch, wenn die Beschuldigte nicht im Sinne der Anklage bestraft werde, da sie die Durchführung des Strafverfahrens massiv erschwert habe (Urk. 110/19 S. 6; Urk. 165 S. 17).

E. 4.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind angesichts der teilweisen Ver- fahrenseinstellung sowie des Freispruchs die Genugtuungs- und Entschädigungs- forderungen des Privatklägers abzuweisen (Urk. 104 S. 28). Da die Beschuldigte die Durchführung des Strafverfahrens entgegen den Ausführungen des Privatklä- gers auch nicht massiv erschwert hat – immerhin ist ihr mit ihrer umfangreichen Eingabe der Entlastungsbeweis gelungen – besteht auch kein Anspruch auf Aus- richtung einer Prozessentschädigung nach Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO in Verbin- dung mit Art. 426 Abs. 2 StPO. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzel- gericht, vom 8. Januar 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 41 - "Es wird erkannt:

1. - 3. (…)

4. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und des Vorverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. (…)

6. Die Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen der Beschuldigten werden abgewiesen.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird in Bezug auf die Vorwürfe der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventualiter der üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB oder der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gemäss der Strafanzeige vom 8. Juni 2012 und in Bezug auf die Vor- würfe in der ergänzenden Strafanzeige vom 23. Dezember 2013, soweit sie sich auf das Schreiben vom 20. Oktober 2011 an die psychiatrische Univer- sitätsklinik beziehen, eingestellt.

2. Die Beschuldigte ist der Verleumdung i.S. von Art. 174 Ziff. 1 StGB, evtl. der üblen Nachrede i.S. von Art. 173 Ziff. 1 StGB, evtl. der Beschimpfung i.S. von Art. 177 StGB, begangen mit Schreiben vom 17. Mai 2013 an die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Februar 2015 an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, nicht schuldig und wird freigesprochen.

- 42 -

3. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers werden abgewiesen.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 und Ziff. 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.

7. Der Privatkläger wird verpflichtet, der Beschuldigten eine Prozessentschädi- gung von Fr. 4'050.– für die anwaltliche Verteidigung durch RA lic. iur. X._____ zu bezahlen.

8. Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 10'000.– wird zur Deckung der Gerichtskosten und Entschädigung (zahlbar an RA lic. iur. X._____) gemäss vorstehenden Dispositivziffern 6 und 7 verwendet. Ein all- fälliger Restbetrag wird dem Privatkläger zurückerstattet.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − den Privatkläger − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − den Privatkläger − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 108

- 43 -

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Februar 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bärtsch

E. 5 Beweisanträge

E. 5.1 Die Vorinstanz hat die Beweisanträge des Privatklägers mit Verfügung vom 8. Januar 2016 (Urk. 104 S. 30) mit der Begründung abgewiesen, soweit sich

- 10 - diese auf die Abweisung der Beweisanträge der Beschuldigten beziehen würden, seien diese infolge der Abweisung der Beweisanträge der Beschuldigten ebenfalls abzuweisen (Urk. 104 S. 16).

E. 5.2 Der Privatkläger beantragt, die von der Vorinstanz unterlassene Be- weisabnahme sei im Rahmen von Art. 389 Abs. 2 StPO nachzuholen und die von ihm vor Vorinstanz gestellten Beweisanträge (Urk. 67) seien zu berücksichtigen (Urk. 128 S. 3; Prot. II S. 13; Urk. 165 S. 2). Dementsprechend wiederholte er in der Berufungsverhandlung seine Beweisanträge gemäss seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 17. Dezember 2015 (Prot. II S. 13; Urk. 164). Der Privatkläger führt diesbezüglich aus, entgegen Art. 343 StPO habe anlässlich der Hauptver- handlung vor der Befragung der Beschuldigten kein Beweisabnahmebeschluss stattgefunden, obwohl er mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 Beweisanträge ge- stellt habe. Sodann enthalte die Verfügung betreffend Ablehnung seiner Beweis- anträge keine Begründung, was sowohl eine Rechtsverweigerung als auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Es sei generell die Pflicht des Ge- richts, im Hinblick auf den Grundsatz der materiellen Wahrheit bzw. den Unter- suchungsgrundsatz bei unklarer Beweislage, Widersprüchlichkeit oder Zweifel bezüglich der schon vorhandenen Beweismittel von Amtes wegen selbst die not- wendigen Beweiserhebungen und Ergänzungen vorzunehmen (Urk. 110/2 S. 3 f.; Urk. 165 S. 12 f.).

E. 5.3 Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt wor- den sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (zum Ganzen BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme er-

- 11 - forderlich ist, über einen Ermessensspielraum (Urteil 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1 m.H.; zum Ganzen BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen kann dagegen verzichtet werden, wenn es um offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen oder rechtlich nicht erhebliche Tatsachen geht, oder wenn mit Sicherheit gesagt werden kann, dass die Beweisabnahme auch dann an der richterlichen Überzeugung nichts mehr ändern könnte, wenn ihr Ergebnis die vom Antragsteller aufgestellte Behauptung stützen würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; an Stelle vieler Urteil des Bundes- gerichts 6B_421/2015 vom 16. Juli 2015 E. 2.3 m.H.a. BGE 136 I 229 E. 5.3). Schliesslich sind Beweisanträge – auch im Berufungsverfahren – zu begründen (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 331 Abs. 2 StPO; HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich 2014, Art. 399 N 13).

E. 5.4 Zunächst ist auf die Rüge des Privatklägers, es sei kein Beweisabnah- mebeschluss erfolgt, einzugehen (Urk. 110/2 S. 3; Urk. 164 S. 12). Die Vorinstanz wies die Beweisanträge des Privatklägers mit Verfügung vom 8. Januar 2016 ab (Urk. 104 S. 30), wobei sie den Parteien bereits anlässlich der Hauptverhandlung angekündigt hatte, dass über die Beweisanträge nach der Hauptverhandlung ent- schieden werde (Prot. I S. 8). In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass dieser Entscheid korrekterweise in der Form einer Verfügung erfolgte, da das Einzel- gericht für das Verfahren zuständig war. Beschlüsse können hingegen lediglich durch eine Kollegialbehörde gefällt werden (§ 135 Abs. 2 GOG/ZH). Der Ent- scheid über die Beweisanträge stellt sodann einen einfachen verfahrensleitenden Entscheid dar, welcher erst mit dem Endentscheid anfechtbar ist (Art. 65 Abs. 1 StPO; BSK StPO-Hauri/Venetz, Art. 346 N 7). Folglich ist dem Privatkläger kein Nachteil daraus erwachsen, dass die Vorinstanz den Entscheid über die Ableh- nung der Beweisanträge nicht bei Abschluss des Beweisverfahrens, sondern erst zusammen mit dem Urteil eröffnete. Der Privatkläger hatte die Möglichkeit, die Ablehnung der Beweisanträge zusammen mit dem Endentscheid anzufechten, wovon er schliesslich auch Gebrauch machte.

- 12 -

E. 5.5 Weiter ist festzuhalten, dass der Privatkläger im Berufungsverfahren sei- ne Beweisanträge gemäss seiner Eingabe vor der Vorinstanz auszugsweise wie- derholt (Prot. II S. 13; Urk. 164) und im Übrigen auf diese Eingabe verweist (Urk. 128 S. 3; Urk. 165 S. 12). In besagter Eingabe vor Vorinstanz verweist er

– mit Ausnahme des Beweisantrages auf Zeugeneinvernahme von Dr. D._____ (Urk. 67 S. 4) – wiederum auf seine Beweisanträge bei der Staatsanwaltschaft II (Urk. 67 S. 2). Als Begründung seiner Beweisanträge führt der Privatkläger im Be- rufungsverfahren sodann nur aus, die Ablehnung seiner Beweisanträge durch die Vorinstanz stelle eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Urk. 110/2 S. 3; Urk. 164 S. 12 f.). Allerdings hat der Privatkläger im bisherigen Verfahren mit Ausnahme des vorerwähnten Beweisantrages nie die Abnahme bestimmter Beweismittel beantragt. So unterlässt er es, Beweismittel zu nennen und auszuführen, was damit bewiesen werden soll. Stattdessen machte er sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft II als auch anlässlich der Berufungs- verhandlung unter dem Titel "Beweisantrag" mehrfach geltend, die Beschuldigte bzw. deren Rechtsvertreter hätten verschiedene Umstände zu beweisen (Urk. 18/29 S. 3 f.; Urk. 164). Bei diesen Anträgen handelt es sich jedoch nicht um Beweisanträge, da sie nicht die Abnahme bestimmter Beweismittel zum Ziel ha- ben (so etwa der Beweisantrag, die Beschuldigte "solle beweisen, dass der Pri- vatkläger jemals die Konten des Herrn E._____ leer geräumt habe", a.a.O.). Ge- nauso verhält es sich mit dem Antrag des Privatklägers, auf die Wahrheits- beweiseingabe der Beschuldigten sei nicht einzutreten bzw. diese sei aus dem Recht zu weisen (Urk. 110/10 S. 4; Urk. 165 S. 2). Sowohl die Frage, was die Be- schuldigte zu beweisen hat, als auch, ob sie zum Wahrheits- und Gutglaubens- beweis zuzulassen ist, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung im Zusammen- hang mit dem Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis durch das Gericht zu prüfen und nicht – wie vom Privatkläger geltend gemacht – im Rahmen der Beweis- anträge.

E. 5.6 Der einzige (rechtzeitig erhobene) Beweisantrag des Privatklägers, wel- cher auf Abnahme eines zusätzlichen Beweismittels abzielt, findet sich in seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 7. Dezember 2015, worin er die Einvernahme von Dr. D._____ als Zeugin beantragt (Urk. 67 S. 4). Diesen Beweisantrag begründete

- 13 - er damit, Dr. D._____ könne bestätigen, dass er mit ihr betreffend Zustand von Herrn E._____ telefonischen Kontakt gehabt habe und sie dessen Zustand als gut bezeichnet habe und von einer Kontaktsperre keine Rede gewesen sei, was mit- hin belege, dass die Behauptungen von Dr. F._____ im Verlaufsbericht der PUK vom 13. Oktober 2011 völlig aus der Luft gegriffen seien (Urk. 67 S. 4). Falls der Privatkläger damit beweisen wollte, dass E._____ in diesem Zeitpunkt vollum- fänglich handlungsfähig gewesen sei, fragt sich, ob ihm dies mit der Zeugenaus- sage von Dr. D._____ gelingen würde, zumal sich Herr E._____ damals in einer fürsorgerischen Unterbringung in der PUK befand, was wohl grundsätzlich gegen einen diesbezüglich "guten Zustand" spricht. Dies ist aber nicht von Bedeutung, denn es wird darauf ankommen, ob die Beschuldigte von den Ausführungen Dr. F._____s in dessen Verlaufsbericht ausgehen durfte oder nicht. Dasselbe gilt be- züglich der Frage, ob ein Besuchsverbot des Privatklägers bestand oder nicht. Wie es sich effektiv damit verhielt, wäre nur beim Wahrheitsbeweis durch die Be- schuldigte massgeblich, nicht beim Gutglaubensbeweis. Dies wird bei der recht- lichen Würdigung zu prüfen sein.

E. 5.7 Mithin ist der Beweisantrag des Privatklägers auf Einvernahme von Dr. D._____ als Zeugin abzuweisen. Bei den übrigen vom Privatkläger als "Be- weisanträge" bezeichneten Anträgen handelt es, wie gesagt, nicht um solche, weshalb sich an dieser Stelle weitere Ausführungen dazu erübrigen.

E. 5.8 Schliesslich ist in Bezug auf die Beweisofferten des Privatklägers im Plä- doyer im Rahmen der Berufungsverhandlung (Urk. 165) festzuhalten, dass diese verspätet erfolgt sind, zumal die Verfahrensleitung dem Privatkläger Gelegenheit zur Stellung von Beweisanträgen eingeräumt hatte, von welcher dieser auch Ge- brauch machte (Prot. II S. 13). Überdies sind diese Beweisanträge irrelevant, da sie ausnahmslos Vorfälle betreffen, welche nicht Gegenstand der Anklage bilden.

E. 6 Einstellung des Verfahrens

E. 6.1 Die Vorinstanz stellte das Verfahren betreffend Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, ev. üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, ev. Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, in Bezug auf die Vorwürfe

- 14 - gemäss Strafanzeige vom 8. Juni 2012 und in Bezug auf die Vorwürfe in der er- gänzenden Strafanzeige vom 23. Dezember 2013, soweit sie sich auf das Schrei- ben vom 20. Oktober 2011 an die psychiatrische Universitätsklinik beziehen, ein (Urk. 104 S. 30). Die Verfahrenseinstellung begründete sie einerseits mit der ver- späteten Strafanzeige des Privatklägers bezüglich der Ehrverletzungen im Schreiben vom 4. und 10. Oktober 2011 sowie im Telefonat an das Bezirksgericht Zürich vom 10. Oktober 2011 (Urk. 104 S. 7 ff.). Andererseits seien sämtliche der Beschuldigten vorgeworfenen Ehrverletzungsdelikte, welche sich auf die Straf- anzeige vom 8. Juni 2012 stützten sowie jene betreffend Schreiben vom

20. Oktober 2011 in der ergänzenden Strafanzeige vom 23. Dezember 2013, ver- jährt (Urk. 104 S. 10 ff.).

E. 6.2 Der Privatkläger wendet demgegenüber ein, es handle sich vorliegend um ein fortgesetztes Delikt mit Verjährungseinheit im Sinne von Art. 98 lit. b StGB, weshalb die Verfolgungsverjährung erst bei der Ausführung der letzten Tätigkeit beginne. Diese sei vorliegend erst anlässlich des Wahrheitsbeweisversuches der Beschuldigten mit Eingabe vom 23. Februar 2015 erfolgt, welche ihn auch veran- lasst habe, eine zweite ergänzende Strafanzeige einzureichen. Überdies fahre die Beschuldigte bis heute damit fort, ihn fortgesetzt und planmässig zu verleumden. Fortsetzungsdelikte würden aber einer verjährungsrechtlichen Einheit unterste- hen. Zudem sei vom Obergericht festzustellen, dass die beteiligten Staatsanwalt- schaften das Beschleunigungsgebot mehrfach verletzt hätten und mitschuldig seien an der unbegründeten Verzögerung des Strafverfahrens. Die Beschuldigte habe durch ihre zahlreichen Eingaben eine Verzögerung des Verfahrens provo- ziert und erreicht, dass die Verjährung eingetreten sei. Ein solches Verhalten sei aus rechtsstaatlicher Sicht nicht schützenswert. Deshalb sei festzustellen, dass die vierjährige Verjährungsfrist für Ehrverletzungsdelikte gemäss Art. 178 Ziff. 1 StGB vorliegend nicht eingetreten bzw. unterbrochen worden sei (Urk. 128 S. 3 f.; Urk. 110/10 S. 6 f.; Urk. 165 S. 4 ff., S. 10 f.).

E. 6.3 Sämtliche vorliegend eingeklagten Tatbestände sind nur auf Antrag straf- bar (Art. 174 Ziff. 1 StGB, Art. 173 Ziff. 1 StGB und Art. 177 StGB), weshalb das Vorliegen eines gültigen Strafantrages eine Prozessvoraussetzung ist (BGE 129

- 15 - IV 305, E. 4.2.3) Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen betreffend Strafantrag zutreffend ausgeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 104 S. 7). Auch die Ausführungen zum zeitlichen Ablauf der ehrverletzenden Äusserungen und der Strafanzeige vom 8. Juni 2012 (vgl. Urk. 104 S. 7 ff.) sind schlüssig und wer- den ferner vom Privatkläger nicht kritisiert. Insbesondere macht der Privatkläger nicht geltend, er hätte erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis von den an ihn adressierten Schreiben vom 4. Oktober 2011 und vom 10. Oktober 2011 erhalten oder sei entgegen der Telefonnotiz vom 10. Oktober 2011 nicht über die telefoni- schen erhobenen Vorwürfe der Beschuldigten beim Bezirksgericht Zürich infor- miert worden. Dementsprechend ist der Entscheid der Vorinstanz, das Verfahren in Bezug auf die ehrverletzenden Äusserungen in den beiden Schreiben vom

4. Oktober 2011 und vom 10. Oktober 2011 sowie im Telefonat vom 10. Oktober 2011 aufgrund der verspäteten Strafanzeige einzustellen, zu bestätigen. Selbst wenn der Strafantrag aber als rechtzeitig erachtet werden müsste, wären diese Vorwürfe jedenfalls bereits verjährt (vgl. nachstehend Ziff. 6.4.).

E. 6.4 Die vom Privatkläger vorgebrachte Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts gab das Bundesgericht mit dem von ihm zitierten Bundesgerichtentscheid auf, weshalb der Privatkläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (BGE 117 IV 408 E. 2d). Insbesondere fällt somit die vom Privatkläger beantragte Feststellung, dass es sich bei den drei Strafanzeigen um ein fortgesetztes Delikt handle (vgl. Urk. 165 S. 12), ausser Betracht, wobei eine solche Feststellung oh- nehin nicht möglich wäre. Nichtsdestotrotz ist im Sinne der Vorbringen des Privat- klägers zu prüfen, ob es sich vorliegend um ein Zustands- oder ein Dauerdelikt handelt, weil der Eintritt der Verjährung davon abhängig ist. Die Vorinstanz hat zu- treffend festgehalten, dass Ehrverletzungsdelikte nicht als Dauerdelikte, sondern als Zustandsdelikte, bei welchen das Handeln des Täters zeitlich beschränkt ist, der unrechtmässige Zustand jedoch fortdauert, zu qualifizieren sind (vgl. Urk. 104 S. 10 f.; BSK StGB II-Riklin, Art. 178 N 3; Trechsel/Capus, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, Art. 98 N 6). Nichts anderes ergibt sich denn auch aus dem Bun- desgerichtsentscheid, welcher der Privatkläger zur Begründung des Vorliegens eines Fortsetzungsdeliktes zitiert. Darin ist nämlich festgehalten, dass das Bun-

- 16 - desgericht das Vorliegen eines Dauerdeliktes bei der üblen Nachrede verneint hatte (BGE 124 IV 5 E. 2.b). Selbst bei wiederholten Angriffen auf die Ehre einer Person beginnt die Verjährung für jede Ehrverletzung in deren Zeitpunkt. Eine "natürliche Handlungseinheit", bei welcher der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Tag beginnt, an dem die letzte Tätigkeit ausgeführt wird, kann demgegen- über nur angenommen werden, wenn jemand im gleichen Text bzw. in ganz kur- zen zeitlichen Abständen gleiche oder gleichartige Ehrverletzungen ausspricht (BSK StGB II-Riklin, Art. 178 N 5; BGE 131 IV 83 E. 2.4.5.). Mit der Vorinstanz fällt eine "natürliche Handlungseinheit" aber bereits ausser Betracht, wenn zwi- schen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind

– ein längerer Zeitraum liegt, wobei dies gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung bereits bei einem Monat angenommen werden kann (Urk. 104 S. 11; BGE 131 IV 83, E. 2.4.5 m.w.H.). Die der Beschuldigten vorgeworfenen Handlun- gen wurden im Oktober 2011, im Mai 2013 und im Februar 2015 begangen (Urk. 24), womit der enge zeitliche Zusammenhang eindeutig fehlt, weshalb keine natürliche Handlungseinheit vorliegt. Folglich beginnt der Fristenlauf der Verjäh- rung für jede Ehrverletzung in deren Zeitpunkt. Aufgrund der Verjährungsfrist von vier Jahren bei Ehrverletzungsdelikten (Art. 178 Abs. 1 StGB) sind somit sämt- liche der Beschuldigten vorgeworfenen Ehrverletzungen vom Oktober 2011 spä- testens Ende Oktober 2015 und somit vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils am

E. 6.5 Betreffend die vom Privatkläger beantragte Feststellung, dass das Be- schleunigungsgebot durch die Staatsanwaltschaften zu seinen Lasten mehrfach verletzt worden sei (Urk. 128 S. 4), kann ebenfalls auf die zutreffenden theoreti- schen Ausführungen der Vorinstanz zum Beschleunigungsgebot verwiesen wer- den (Urk. 104 S. 12 f.). Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Verteidigung korrekt ausführt, dass selbst eine Verfahrensverzögerung nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung führen würde (Prot. II S. 17). So fallen als mögliche Sanktionen bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebot eine Berücksichtigung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht oder in extremen Fällen – als ultimo ratio – gar die Einstellung des Verfahrens in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_987/2016 vom 28. Oktober 2016 E.1.2.1. m.w.H.).

- 17 - Eine Unterbrechung der Verjährung fällt aber selbst bei einer Verletzung des Be- schleunigungsgebot ausser Betracht, da das neue Verjährungsrecht weder ein Ruhen noch eine Unterbrechung der Verjährung vorsieht (vgl. Urteil des BGer 6B_277/2012 vom 14. August 2012; BGE 135 IV 196 E. 2.2.; BGE 134 IV 328, E. 2.1; Trechsel/Capus, a.a.O., Art. 97 N 4). Dennoch ist die Frage einer allfälligen Verletzung des Beschleunigungsgebots an- tragsgemäss zu prüfen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich den Verfahrensablauf korrekt aufgelistet und ist zum Schluss gelangt, die Untersuchung habe sich massgeblich durch ihre Erweiterung infolge zweier ergänzenden Strafanzeigen durch den Privatkläger sowie ein ebenfalls durch den Privatkläger initiiertes Aus- standverfahren gegen den zuständigen Staatsanwalt, welches bis vor Bundesge- richt weitergezogen wurde, verzögert, weshalb keine Verletzung des Beschleuni- gungsgebot vorliege (Urk. 104 S. 13 f.). In der Tat nahm das Untersuchungsver- fahren von der Strafanzeige am 8. Juni 2012 bis zur Anklageerhebung am

28. August 2015 eine geraume Zeit in Anspruch. Dies ist jedoch – wie dies bereits die Vorinstanz erkannte – hauptsächlich auf die Erweiterung des Verfahrens durch die ergänzenden Strafanzeigen, das Ausstandsverfahren gegen den zu- ständigen Staatsanwalt sowie auch die teilweise umfangreichen Eingaben der Beschuldigten – was ihr Recht ist – zu erklären. Ausserdem kann von den Behör- den und Gerichten nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem Fall wid- men. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren aufgrund faktischer oder pro- zessualer Schwierigkeiten stillsteht, unumgänglich (Urteil des BGer 6B_987/2012 vom 28. Oktober 2016, E. 1.2.1.). Nach der Anklageerhebung dauerte es nicht einmal fünf Monate bis zur Urteilsfällung, obwohl eine Überweisung des Verfah- rens vom Bezirksgericht Meilen ans Bezirksgericht Zürich erfolgte. Folglich kann mit der Vorinstanz unter diesen Umständen im Verhalten der Untersuchungsbe- hörden oder der Gerichte keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkannt werden.

E. 6.6 Mithin ist das Verfahren auch in zweiter Instanz infolge Verjährung sowie verspäteter Strafanzeige in Bezug auf die Vorwürfe der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventualiter der üble Nachrede im Sinne von Art. 173

- 18 - Ziff. 1 StGB oder der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gemäss der Strafanzeige vom 8. Juni 2012 und in Bezug auf die Vorwürfe in der ergän- zenden Strafanzeige vom 23. Dezember 2013, soweit sie sich auf das Schreiben vom 20. Oktober 2011 an die psychiatrische Universitätsklinik beziehen, ein- zustellen (Art. 329 Abs. 5 StPO). Entgegen der Vorinstanz hat diese teilweise Einstellung des Verfahrens jedoch im Urteil selber und nicht mittels vorgängiger Verfügung zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_991/2013, E. 2.5). II. Sachverhalt

1. Der Beschuldigten wird in der Anklage vom 28. August 2015 vorgeworfen, im Schreiben vom 17. Mai 2013 an die Staatsanwaltschaft Uster wissentlich ver- leumderisch und wahrheitswidrig, sowie um den Privatkläger als Rechtsanwalt der Schmach auszusetzen oder als solchen zu Fall zu bringen, behauptet zu haben, der Privatkläger würde ihren Ehemann E._____ finanziell ausnützen. Im selben Schreiben habe sie wissentlich verleumderisch, rufschädigend und wahrheitswid- rig behauptet, der Privatkläger habe unter falschem Vorwand von der Ärzteschaft des gerontopsychiatrischen Zentrums Hegibach die Erlaubnis erwirkt, (mit E._____) etwas "trinken" zu gehen, obwohl für ihn – den Privatkläger – ein Kon- taktverbot seitens der Klinik bestanden habe. Sodann habe sie im erwähnten Schreiben im Zusammenhang mit dem dritten oder vierten Verfahren betreffend fürsorgerischem Freiheitsentzug "gegen" E._____ wissentlich wahrheitswidrig und verleumderisch, mithin aus der Luft gegriffen und rufschädigend, behauptet, Herr E._____ sei zu diesem Zeitpunkt vollumfänglich urteilunfähig gewesen und es ha- be für den Privatkläger ein Kontaktverbot bestanden. Weiter habe die Beschuldig- te über ihren Verteidiger in dessen Eingabe vom 23. Februar 2015, S. 7, wissent- lich und unwahr den Vorwurf verbreiten lassen, es sei gegen den Privatkläger von Amtes wegen eine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung einzuleiten. Dies habe die Beschuldigte wissentlich wahrheitswidrig, rufschädigend, verleum- derisch, und um den Privatkläger als Rechtsanwalt der Schmach auszusetzen oder als solchen zu Fall zu bringen, getan. Ausserdem habe sie in besagter Ein- gabe über ihren Verteidiger in rufschädigender Absicht und mit den dargelegten

- 19 - tatbestandsmässigen Intentionen verbreiten lassen, dass der Privatkläger E._____ motiviert habe, seine Bankkonti zu plündern, sowie dass der Privatkläger den Ausgang des Herrn E._____ während dessen Spitalaufenthalt am 7. Oktober 2011 täuschend herbeigeführt habe, indem er eventuell seine Eigenschaft als Anwalt gegenüber dem Personal verschwiegen habe (Urk. 24 S. 4 f.).

2. Die Beschuldigte ist sowohl geständig, das Schreiben vom 17. Mai 2013 an die Staatsanwaltschaft Uster verfasst zu haben, als auch, dass ihr Verteidiger die Eingabe vom 23. Februar 2015 ausgearbeitet und eingereicht habe, wobei dieser sich aber habe weder beeinflussen noch in seine Arbeit reinreden lassen (Prot. I S. 24 ff.; Urk. 163 S. 12 f.). Zu Recht hat die Vorinstanz deshalb darauf hingewie- sen, dass die Anklage keine weiteren Ausführungen dazu enthält, inwiefern die Beschuldigte bei der Ausarbeitung der Eingabe vom 23. Februar 2015 Einfluss auf ihren Verteidiger genommen habe (Urk. 104 S. 17). Die Anklage deckt sich mit den Akten, weshalb der vorgeworfene äussere Sachverhalt mit der Vorinstanz (Urk. 104 S. 17) als erstellt gelten darf. III. Rechtliche Würdigung

1. Urteil der Vorinstanz und Parteivorbringen

E. 8 Januar 2016 verjährt.

E. 11 November 2009 wird der Antrag auf vormundschaftliche Massnahmen ge- stellt, weil der Ehemann der Beschuldigten seit vielen Jahren dazu neige, unüber- legt hohe Geldbeträge auszugeben, welche ihn und seine Ehefrau in den finanzi- ellen Ruin treiben würden (Urk. 19/17.5/6a). Dass seine Urteilsfähigkeit erheblich eingeschränkt bis zeitweise aufgehoben sei, ergibt sich zudem auch aus dem Arztzeugnis vom 28. Februar 2012 zuhanden des Obergerichts Zürich (Urk. 19/17/5/8). Mithin ist durch die zahlreichen medizinischen Unterlagen ohne Weiteres bewiesen, dass der Ehemann der Beschuldigten unter schweren psy- chischen Problemen leidet, welche – insbesondere in den akuten Phasen – seine Urteilsfähigkeit einschränken. Insbesondere ist durch den Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 7. Juni 2013 auch belegt, dass der Ehemann der Beschuldigten sich im Zeitpunkt, als die Beschuldigte das Schrei- ben vom 17. Mai 2013 verfasste, aufgrund einer Fürsorgerischen Unterbringung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich befand (Urk. 19/17.5/9) und folg- lich ihre Aussage, ihr Ehemann sei momentan in einem sehr schlechten Zustand und auch vollumfänglich urteilsunfähig, mutmasslich der Wahrheit entsprach. Je- denfalls durfte die Beschuldigte in guten Treuen davon ausgehen (vgl. nachfol- gend Ziff. 3.7.). Ebenfalls durfte die Beschuldigte davon ausgehen, dass ihr Ehe-

- 31 - mann bereits im Oktober 2011 urteilsunfähig war. Dies ist durch den Eintrag eines Arztes im Verlaufsbericht vom 8. Oktober 2011 belegt, wonach der Patient im momentanen Zustand nicht urteils- und geschäftsfähig sei (Urk. 19/17/50d.). Weil dieser Eintrag vom 8. Oktober 2011 stammt, durfte die Beschuldigte ohne Weite- res davon ausgehen, dass ihr Ehemann auch am 7. Oktober 2011 – also im Zeit- punkt, als er mit dem Privatkläger zu den Banken fuhr – nicht urteilsfähig war. Dies liesse sich schliesslich auch durch die vom Privatkläger beantragte Zeugen- einvernahme von Dr. D._____ nicht widerlegen. Ergänzend ist schliesslich in Bezug auf das Vorbringen des Privatklägers, die Vor- instanz habe auf ein Arztzeugnis abgestellt, welches ihm nicht bekannt sei und selbst von der Staatsanwaltschaft angezweifelt worden sei (Urk. 165 S. 5), fest- zuhalten, dass sich dieses Arztzeugnis vom 20. August 2009 bei den Akten befin- det (Urk. 7/28). Der Privatkläger hatte also ohne Weiteres die Möglichkeit, dieses einzusehen. Überdies ist zwar korrekt, dass die Staatsanwaltschaft II die Echtheit dieses Arztzeugnisses abklärte (Urk. 12/1), bei den Akten befindet sich aber auch die entsprechende Bestätigung der Echtheit durch die Psychiatrischen Universi- tätsklinik Zürich, welche bestätigte, das Arztzeugnis zuhanden der Vormund- schaftsbehörde G._____ verfasst zu haben (Urk. 12/2 und 12/3). Sodann ist der Einwand des Privatklägers, Ärzte hätten kein Recht, sich zur Urteilfähigkeit zu äussern, dies sei Sache der Justiz, (Prot. II S. 21) unzutreffend. Urteilsfähig ist je- der Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, ver- nunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Ärzte sind zweifellos in der Lage zu be- urteilen, ob die Urteilsfähigkeit des Ehemanns der Beschuldigten aufgrund seiner psychischen Störung beeinträchtigt war, weshalb die Beschuldigte auch ohne Weiteres auf deren Einschätzungen vertrauen durfte.

Dispositiv
  1. Die Beweisanträge der Beschuldigten gemäss Eingaben vom 30. November 2015 sowie vom 2.,3.,4.,5.,7. und 11. Dezember 2015 werden abgewiesen.
  2. Die Beweisanträge des Privatklägers gemäss Eingabe vom 7. Dezember 2015 werden abgewiesen.
  3. Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. und verfügt:
  4. Das Verfahren wird betreffend Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, ev. üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, ev. Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, in Bezug auf die Vorwürfe gemäss Strafanzeige vom 5. Juni 2012 und in Bezug auf die Vorwürfe in der ergänzenden Strafanzeige vom
  5. Dezember 2015, soweit sie sich auf das Schreiben vom 20. Oktober 2011 an die psychiatrische Universitätsklinik beziehen, eingestellt.
  6. Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
  7. (Rechtsmittel) und erkannt:
  8. Die Beschuldigte ist der Verleumdung ev. üblen Nachrede im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB und Art. 173 Ziff. 1 StGB, begangen mit Schreiben vom 17. Mai 2013 - 3 - an die Staatsanwaltschaft See/Oberland und vom 23. Februar 2015 an die Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich, nicht schuldig und wird freigesprochen.
  9. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers werden abgewiesen.
  10. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten betragen: Fr. 2'400.00 Gebühr für das Vorverfahren; Parteientschädigung Beschuldigte; Fr. 22'623.60 [festgesetzt mit Verfügung vom 4. Februar 2016]
  11. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und des Vorverfahrens werden auf die Ge- richtskasse genommen.
  12. Über die Prozessentschädigung an die Beschuldigte wird mit separater Verfügung entschieden.
  13. Die Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen der Beschuldigten werden ab- gewiesen.
  14. (Mitteilungen)
  15. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Privatklägerschaft Dr. B._____: (Urk. 165 S. 2 f.) "Beantragtes Dispositiv zum Beschwerdeentscheid gegen die beiden Verfügun- gen des BGZ vom 08.01.2016 (act. 104):
  16. Es seien die beiden Verfügungen des BGZ vom 08.01.2016 vollständig auf- zuheben und das Strafverfahren gegen die A._____ betr. planmässige Ver- leumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 und 2 StGB, evtl. der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1, evt. der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, in Bezug auf die Vorwürfe gemäss Strafanzeige vom - 4 - 05.06.2012 (recte 08.06.2012) und in Bezug auf die Vorwürfe in der ergän- zenden Strafanzeige vom 23.12.2015 (recte 23.12.2013), soweit sie sich auf das Schreiben vom 20.10.2011 an die psychiatrische Universitätsklinik be- ziehen, wieder aufzunehmen.
  17. Das OGZ soll im Rahmen von Art. 389 Abs. 2 StPO die vom BGZ unter- lassenen Beweisabnahmen nachholen und die vom Privatkläger vor BGZ am 07.12.2015 gestellten Beweisanträge (act. 67) berücksichtigen (BGE 140 IV 196).
  18. Auf die Wahrheitsbeweiseingabe der A._____ vom 23.02.2015 (Ordner II, act. 19/17) sei nicht einzutreten, bzw. abzulehnen (Art. 173 III StGB).
  19. Das OGZ soll feststellen, dass es sich bei den in den drei Strafanzeigen des Privatklägers gegen die A._____ vom 08.06.2012 (act. I/1), vom 23.12.2013 (act. I/8/1) und vom 14.04.2015 (act. I 8/7) beschriebenen Verhalten der A._____ um ein fortgesetztes Delikt mit Verjährungseinheit im Sinne von Art. 98 lit. b StGB handelt. (BGE 124 IV 5) Das OGZ soll in diesem Zusammenhang auch feststellen, dass die beteilig- ten Staatsanwaltschaften insbesondere die STA See/Oberland und die STA II des Kantons Zürich das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO zulasten des Privatklägers mehrfach verletzt haben und insofern mitschuldig sind an der unbegründeten Verzögerung des Strafverfahrens gegen die B.
  20. Das OGZ soll feststellen, dass die vierjährige Verjährungsfrist für Ehrver- letzungsdelikte gemäss Art. 178 Ziff. 1 StGB vorliegend nicht eingetreten ist, bzw. unterbrochen wurde." "Beantragtes Dispositiv zur Berufung des Privatklägers gegen das Urteil des BGZ vom 08.01.2016. Mit der Berufung werden nur die Punkte 1, 2, 3 und 5 des BGZ Urteils angefochten
  21. (ad BGZ Urteil Pt. 1) Der Freispruch der A._____ betr. die Verleumdung evtl. üblen Nachrede im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB und Art. 173 Ziff. 1 StGB, - 5 - begangen mit Schreiben vom 17. Mai 2013 an die Staatsanwaltschaft See/Oberland und vom 23. Februar 2015 an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Wahrheitsbeweisversuch der B., Ordner II act. 19/17) sei aufzuheben. und: die A._____ sei im Sinne der Anklage vom 28.08.2015 (act. I/24) und wegen mehrfacher und planmässiger Verleumdung im sinne von Art. 174 Ziff. 2 StGB bzw. wegen mehrfacher übler Nachrede (Art. 173 StGB) schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe zu 30 Tagessätzen von Fr. 200.- zu be- strafen.
  22. (ad BGZ Urteil Pt. 2) Es sei dem Privatkläger unter dem Titel Parteientschä- digung (Art. 433 StPO) Schadenersatz und Genugtuung gemäss Eingabe des Privatklägers an das BGZ vom 07.12.2015 (act. 129/3) sowie der heuti- gen Beilage 1 den Betrag von Fr. 40'420.– zuzusprechen.
  23. (ad BGZ Urteil Pt. 3) Der A._____ sei die vom BGZ zugesprochene aber un- begründete Parteientschädigung von Fr. 22'623.60 abzusprechen bzw. zu reduzieren (Art. 426 Ziff. 2 StPO).
  24. (ad BGZ Urteil Pt. 5) Der A._____ sei mangels einer rechtlichen Grundlage im Sinne von Art. 429 Ziff. 1 lit. b StPO (Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen) und mangels einer beschwerdefähigen Verfügung des BGZ eine Prozessentschädigung zu verweigern.
  25. Auf den ohne Rechtsgrundlage eingereichten Antrag der A._____ im Schreiben des RA C._____ an das OGZ vom 01.10.2016 (act. 126) sei nicht einzutreten." - 6 - b) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 167) Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge. Die Prozessentschädigung, welche durch das Bezirksgericht Zürich fest- gesetzt wurde, sei zu bestätigen und für das Berufungsverfahren sei heute eine Prozessentschädigung festzusetzen. c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 142, schriftlich) Verzicht auf Stellung eines Antrages. Erwägungen: I. Prozessuales
  26. Ausgangslage und Prozessgeschichte 1.1. Der Privatkläger war der frühere Rechtsvertreter des Ehemanns der Be- schuldigten und hat diesen in Forderungsprozessen, aber auch Verfahren be- treffend Fürsorgerische Unterbringungen vertreten. Nachdem der Ehemann der Beschuldigten mittels einer Fürsorgerischen Unterbringung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen wurde, erhob die Beschuldigte im Rahmen des Verfahrens be- treffend Entlassung aus der Fürsorgerischen Unterbringung diverse Vorwürfe ge- genüber dem Privatkläger. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wirft der Beschuldigten deshalb vor, sich durch diverse Äusserungen in besagtem Verfah- ren sowie im vorliegenden Strafverfahren dem Privatkläger gegenüber der Ver- leumdung, eventualiter der üblen Nachrede oder der Beschimpfung schuldig ge- macht zu haben (Urk. 24). - 7 - 1.2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 8. Januar 2016 wurde die Beschuldigte A._____ vom Vorwurf der Verleum- dung, ev. üblen Nachrede freigesprochen. In Bezug auf die Vorwürfe gemäss Strafanzeige vom 8. Juni 2012 und in Bezug auf die Vorwürfe in der ergänzenden Strafanzeige vom 23. Dezember 2013 [fälschlicherweise mit 2015 bezeichnet], soweit sie sich auf das Schreiben vom 20. Oktober 2011 an die psychiatrische Universitätsklinik beziehen, wurde das Verfahren mit Verfügung vom selben Tag eingestellt (Urk. 104 S. 30 f.). Schliesslich wurde mit Nachtragsverfügung vom
  27. Februar 2016 über die Herausgabe der beschlagnahmten Beweismittel an die Beschuldigte entschieden (Urk. 96, Urk. 15/1), wogegen kein Rechtsmittel erho- ben wurde. Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 wurde die Entschädigung des damaligen Verteidigers der Beschuldigten festgesetzt (Urk. 98) und in die End- ausfertigung des Urteils integriert (Urk. 104 S. 31 Ziff. 3). 1.3. Gegen das Urteil vom 8. Januar 2016 meldeten sowohl die Beschuldigte durch ihren damaligen Verteidiger mit Eingabe vom 13. Januar 2016 (Urk. 91) als auch der Privatkläger mit Eingabe vom 18. Januar 2016 fristgerecht Berufung an (Urk. 94; Art. 399 Abs. 1 StPO). Mit Eingabe vom 18. Januar 2016 (Datum Post- stempel) erhob der Privatkläger bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich zudem Beschwerde gegen die Verfügungen vom 8. Januar 2016 betreffend Ab- weisung der Beweisanträge sowie die teilweise Einstellung des Verfahrens (Urk. 110/2 und 110/7). Nach Zustellung des begründeten Urteils meldete der Pri- vatkläger mit Eingabe vom 20. April 2016 erneut bei der Vorinstanz Berufung an (Urk. 106), reichte aber ausserdem mit Eingabe vom 30. April 2016 bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich innert Frist eine begründete Berufungs- erklärung ein (Urk. 110/19). Mit Beschluss vom 2. Mai 2016 überwies die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich die Beschwerde des Privatklägers zur weiteren Behandlung an die I. Strafkammer (Urk. 109). 1.4. Nachdem der Privatkläger die ihm auferlegte Prozesskaution am 7. Juni 2016 innert Frist leistete (Urk. 115), wurde mit Beschluss vom 28. Juni 2016 auf die Erstberufung der Beschuldigten mangels schriftlicher Berufungserklärung nicht eingetreten. Innert der ihm hierfür mit Präsidialverfügung vom - 8 -
  28. September 2016 (Urk. 124) angesetzten Frist reichte der Privatkläger am
  29. Oktober 2016 eine verbesserte Berufungserklärung ein (Urk. 128). Die Staatsanwaltschaft II verzichtete mit Eingabe vom 2. November 2016 auf An- schlussberufung (Urk. 142), während die Beschuldigte – nachdem sie durch ihren ehemaligen Verteidiger bereits mit Eingabe vom 1. Oktober 2016 den Antrag stel- len liess, auf die Berufung sei nicht einzutreten (Urk. 126) – mit Eingabe vom
  30. November 2016 eine Stellungnahme mit neuen Anträgen einreichte (Urk. 146). In der Folge wurde die Anfrage der Beschuldigten nach Bestellung ei- nes amtlichen Verteidigers mit Schreiben vom 10. Januar 2017 abschlägig be- antwortet (Urk. 153). Daraufhin legitimierte sich Rechtsanwalt lic. iur. X._____ am
  31. Januar 2017 als neuer Verteidiger der Beschuldigten und nahm Einsicht in die Akten (Urk. 155-157). 1.5. Am 16. Februar 2017 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Beschuldigten, ihres Verteidigers sowie des Privatklägers statt, wobei die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellten (Prot. II. S. 9 ff.).
  32. Umfang der Berufung Gemäss den Berufungsanträgen des Privatklägers ist das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 4 (Übernahme der Kosten des gerichtlichen Verfahrens und des Vorverfahrens auf die Gerichtskasse) und Dispositiv-Ziffer 6 (Abweisung der Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen der Beschuldig- ten) vollumfänglich angefochten (vgl. Prot. II S. 12). Vom Eintritt der Rechtskraft der in diesen Ziffern getroffenen Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
  33. Formales Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011, E. 1.2.). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die - 9 - für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E 2.2; je mit Hinweisen).
  34. Anklageprinzip 4.1. Der Privatkläger beantragt in seinem Plädoyer anlässlich der Berufungs- verhandlung, alle neuen Verleumdungen zu seinen Lasten seit der Hauptverhand- lung vor dem Bezirksgericht Zürich vom 18. Dezember 2015 seien im Rahmen der Beurteilung durch das Obergericht zu berücksichtigen (Urk. 165 S. 11). Hierzu listet er weitere Behauptungen der Beschuldigten auf, welche seines Erachtens die fortgesetzte Verleumdung beweisen sollen (Urk. 165 S. 7 ff.). 4.2. Das Gericht ist aufgrund des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 9 StPO an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die vorgeworfene Tat muss zureichend umschrieben sein, damit die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016, E.2.2. m.w.H.). Die Anklage fixiert den Gegenstand und den Umfang des Urteils. Nur Sachverhalte, die dem Beschuldig- ten in der Anklageschrift vorgeworfen werden, können Gegenstand des gericht- lichen Verfahrens sein. Folglich darf das Gericht keine Lebensvorgänge aus- serhalb der Anklage beachten (BSK StPO-Niggli/Heimgartner, Art. 9 N 36 u. 39). 4.3. Die vom Privatkläger geltend gemachten Verleumdungen seit der Haupt- verhandlung sind nicht Gegenstand der Anklageschrift vom 28. August 2015 (Urk. 24), weshalb auf sämtliche diesbezüglichen Vorbringen des Privatklägers nicht weiter einzugehen ist.
  35. Beweisanträge 5.1. Die Vorinstanz hat die Beweisanträge des Privatklägers mit Verfügung vom 8. Januar 2016 (Urk. 104 S. 30) mit der Begründung abgewiesen, soweit sich - 10 - diese auf die Abweisung der Beweisanträge der Beschuldigten beziehen würden, seien diese infolge der Abweisung der Beweisanträge der Beschuldigten ebenfalls abzuweisen (Urk. 104 S. 16). 5.2. Der Privatkläger beantragt, die von der Vorinstanz unterlassene Be- weisabnahme sei im Rahmen von Art. 389 Abs. 2 StPO nachzuholen und die von ihm vor Vorinstanz gestellten Beweisanträge (Urk. 67) seien zu berücksichtigen (Urk. 128 S. 3; Prot. II S. 13; Urk. 165 S. 2). Dementsprechend wiederholte er in der Berufungsverhandlung seine Beweisanträge gemäss seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 17. Dezember 2015 (Prot. II S. 13; Urk. 164). Der Privatkläger führt diesbezüglich aus, entgegen Art. 343 StPO habe anlässlich der Hauptver- handlung vor der Befragung der Beschuldigten kein Beweisabnahmebeschluss stattgefunden, obwohl er mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 Beweisanträge ge- stellt habe. Sodann enthalte die Verfügung betreffend Ablehnung seiner Beweis- anträge keine Begründung, was sowohl eine Rechtsverweigerung als auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Es sei generell die Pflicht des Ge- richts, im Hinblick auf den Grundsatz der materiellen Wahrheit bzw. den Unter- suchungsgrundsatz bei unklarer Beweislage, Widersprüchlichkeit oder Zweifel bezüglich der schon vorhandenen Beweismittel von Amtes wegen selbst die not- wendigen Beweiserhebungen und Ergänzungen vorzunehmen (Urk. 110/2 S. 3 f.; Urk. 165 S. 12 f.). 5.3. Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt wor- den sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (zum Ganzen BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme er- - 11 - forderlich ist, über einen Ermessensspielraum (Urteil 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1 m.H.; zum Ganzen BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen kann dagegen verzichtet werden, wenn es um offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen oder rechtlich nicht erhebliche Tatsachen geht, oder wenn mit Sicherheit gesagt werden kann, dass die Beweisabnahme auch dann an der richterlichen Überzeugung nichts mehr ändern könnte, wenn ihr Ergebnis die vom Antragsteller aufgestellte Behauptung stützen würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; an Stelle vieler Urteil des Bundes- gerichts 6B_421/2015 vom 16. Juli 2015 E. 2.3 m.H.a. BGE 136 I 229 E. 5.3). Schliesslich sind Beweisanträge – auch im Berufungsverfahren – zu begründen (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 331 Abs. 2 StPO; HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich 2014, Art. 399 N 13). 5.4. Zunächst ist auf die Rüge des Privatklägers, es sei kein Beweisabnah- mebeschluss erfolgt, einzugehen (Urk. 110/2 S. 3; Urk. 164 S. 12). Die Vorinstanz wies die Beweisanträge des Privatklägers mit Verfügung vom 8. Januar 2016 ab (Urk. 104 S. 30), wobei sie den Parteien bereits anlässlich der Hauptverhandlung angekündigt hatte, dass über die Beweisanträge nach der Hauptverhandlung ent- schieden werde (Prot. I S. 8). In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass dieser Entscheid korrekterweise in der Form einer Verfügung erfolgte, da das Einzel- gericht für das Verfahren zuständig war. Beschlüsse können hingegen lediglich durch eine Kollegialbehörde gefällt werden (§ 135 Abs. 2 GOG/ZH). Der Ent- scheid über die Beweisanträge stellt sodann einen einfachen verfahrensleitenden Entscheid dar, welcher erst mit dem Endentscheid anfechtbar ist (Art. 65 Abs. 1 StPO; BSK StPO-Hauri/Venetz, Art. 346 N 7). Folglich ist dem Privatkläger kein Nachteil daraus erwachsen, dass die Vorinstanz den Entscheid über die Ableh- nung der Beweisanträge nicht bei Abschluss des Beweisverfahrens, sondern erst zusammen mit dem Urteil eröffnete. Der Privatkläger hatte die Möglichkeit, die Ablehnung der Beweisanträge zusammen mit dem Endentscheid anzufechten, wovon er schliesslich auch Gebrauch machte. - 12 - 5.5. Weiter ist festzuhalten, dass der Privatkläger im Berufungsverfahren sei- ne Beweisanträge gemäss seiner Eingabe vor der Vorinstanz auszugsweise wie- derholt (Prot. II S. 13; Urk. 164) und im Übrigen auf diese Eingabe verweist (Urk. 128 S. 3; Urk. 165 S. 12). In besagter Eingabe vor Vorinstanz verweist er – mit Ausnahme des Beweisantrages auf Zeugeneinvernahme von Dr. D._____ (Urk. 67 S. 4) – wiederum auf seine Beweisanträge bei der Staatsanwaltschaft II (Urk. 67 S. 2). Als Begründung seiner Beweisanträge führt der Privatkläger im Be- rufungsverfahren sodann nur aus, die Ablehnung seiner Beweisanträge durch die Vorinstanz stelle eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Urk. 110/2 S. 3; Urk. 164 S. 12 f.). Allerdings hat der Privatkläger im bisherigen Verfahren mit Ausnahme des vorerwähnten Beweisantrages nie die Abnahme bestimmter Beweismittel beantragt. So unterlässt er es, Beweismittel zu nennen und auszuführen, was damit bewiesen werden soll. Stattdessen machte er sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft II als auch anlässlich der Berufungs- verhandlung unter dem Titel "Beweisantrag" mehrfach geltend, die Beschuldigte bzw. deren Rechtsvertreter hätten verschiedene Umstände zu beweisen (Urk. 18/29 S. 3 f.; Urk. 164). Bei diesen Anträgen handelt es sich jedoch nicht um Beweisanträge, da sie nicht die Abnahme bestimmter Beweismittel zum Ziel ha- ben (so etwa der Beweisantrag, die Beschuldigte "solle beweisen, dass der Pri- vatkläger jemals die Konten des Herrn E._____ leer geräumt habe", a.a.O.). Ge- nauso verhält es sich mit dem Antrag des Privatklägers, auf die Wahrheits- beweiseingabe der Beschuldigten sei nicht einzutreten bzw. diese sei aus dem Recht zu weisen (Urk. 110/10 S. 4; Urk. 165 S. 2). Sowohl die Frage, was die Be- schuldigte zu beweisen hat, als auch, ob sie zum Wahrheits- und Gutglaubens- beweis zuzulassen ist, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung im Zusammen- hang mit dem Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis durch das Gericht zu prüfen und nicht – wie vom Privatkläger geltend gemacht – im Rahmen der Beweis- anträge. 5.6. Der einzige (rechtzeitig erhobene) Beweisantrag des Privatklägers, wel- cher auf Abnahme eines zusätzlichen Beweismittels abzielt, findet sich in seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 7. Dezember 2015, worin er die Einvernahme von Dr. D._____ als Zeugin beantragt (Urk. 67 S. 4). Diesen Beweisantrag begründete - 13 - er damit, Dr. D._____ könne bestätigen, dass er mit ihr betreffend Zustand von Herrn E._____ telefonischen Kontakt gehabt habe und sie dessen Zustand als gut bezeichnet habe und von einer Kontaktsperre keine Rede gewesen sei, was mit- hin belege, dass die Behauptungen von Dr. F._____ im Verlaufsbericht der PUK vom 13. Oktober 2011 völlig aus der Luft gegriffen seien (Urk. 67 S. 4). Falls der Privatkläger damit beweisen wollte, dass E._____ in diesem Zeitpunkt vollum- fänglich handlungsfähig gewesen sei, fragt sich, ob ihm dies mit der Zeugenaus- sage von Dr. D._____ gelingen würde, zumal sich Herr E._____ damals in einer fürsorgerischen Unterbringung in der PUK befand, was wohl grundsätzlich gegen einen diesbezüglich "guten Zustand" spricht. Dies ist aber nicht von Bedeutung, denn es wird darauf ankommen, ob die Beschuldigte von den Ausführungen Dr. F._____s in dessen Verlaufsbericht ausgehen durfte oder nicht. Dasselbe gilt be- züglich der Frage, ob ein Besuchsverbot des Privatklägers bestand oder nicht. Wie es sich effektiv damit verhielt, wäre nur beim Wahrheitsbeweis durch die Be- schuldigte massgeblich, nicht beim Gutglaubensbeweis. Dies wird bei der recht- lichen Würdigung zu prüfen sein. 5.7. Mithin ist der Beweisantrag des Privatklägers auf Einvernahme von Dr. D._____ als Zeugin abzuweisen. Bei den übrigen vom Privatkläger als "Be- weisanträge" bezeichneten Anträgen handelt es, wie gesagt, nicht um solche, weshalb sich an dieser Stelle weitere Ausführungen dazu erübrigen. 5.8. Schliesslich ist in Bezug auf die Beweisofferten des Privatklägers im Plä- doyer im Rahmen der Berufungsverhandlung (Urk. 165) festzuhalten, dass diese verspätet erfolgt sind, zumal die Verfahrensleitung dem Privatkläger Gelegenheit zur Stellung von Beweisanträgen eingeräumt hatte, von welcher dieser auch Ge- brauch machte (Prot. II S. 13). Überdies sind diese Beweisanträge irrelevant, da sie ausnahmslos Vorfälle betreffen, welche nicht Gegenstand der Anklage bilden.
  36. Einstellung des Verfahrens 6.1. Die Vorinstanz stellte das Verfahren betreffend Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, ev. üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, ev. Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, in Bezug auf die Vorwürfe - 14 - gemäss Strafanzeige vom 8. Juni 2012 und in Bezug auf die Vorwürfe in der er- gänzenden Strafanzeige vom 23. Dezember 2013, soweit sie sich auf das Schrei- ben vom 20. Oktober 2011 an die psychiatrische Universitätsklinik beziehen, ein (Urk. 104 S. 30). Die Verfahrenseinstellung begründete sie einerseits mit der ver- späteten Strafanzeige des Privatklägers bezüglich der Ehrverletzungen im Schreiben vom 4. und 10. Oktober 2011 sowie im Telefonat an das Bezirksgericht Zürich vom 10. Oktober 2011 (Urk. 104 S. 7 ff.). Andererseits seien sämtliche der Beschuldigten vorgeworfenen Ehrverletzungsdelikte, welche sich auf die Straf- anzeige vom 8. Juni 2012 stützten sowie jene betreffend Schreiben vom
  37. Oktober 2011 in der ergänzenden Strafanzeige vom 23. Dezember 2013, ver- jährt (Urk. 104 S. 10 ff.). 6.2. Der Privatkläger wendet demgegenüber ein, es handle sich vorliegend um ein fortgesetztes Delikt mit Verjährungseinheit im Sinne von Art. 98 lit. b StGB, weshalb die Verfolgungsverjährung erst bei der Ausführung der letzten Tätigkeit beginne. Diese sei vorliegend erst anlässlich des Wahrheitsbeweisversuches der Beschuldigten mit Eingabe vom 23. Februar 2015 erfolgt, welche ihn auch veran- lasst habe, eine zweite ergänzende Strafanzeige einzureichen. Überdies fahre die Beschuldigte bis heute damit fort, ihn fortgesetzt und planmässig zu verleumden. Fortsetzungsdelikte würden aber einer verjährungsrechtlichen Einheit unterste- hen. Zudem sei vom Obergericht festzustellen, dass die beteiligten Staatsanwalt- schaften das Beschleunigungsgebot mehrfach verletzt hätten und mitschuldig seien an der unbegründeten Verzögerung des Strafverfahrens. Die Beschuldigte habe durch ihre zahlreichen Eingaben eine Verzögerung des Verfahrens provo- ziert und erreicht, dass die Verjährung eingetreten sei. Ein solches Verhalten sei aus rechtsstaatlicher Sicht nicht schützenswert. Deshalb sei festzustellen, dass die vierjährige Verjährungsfrist für Ehrverletzungsdelikte gemäss Art. 178 Ziff. 1 StGB vorliegend nicht eingetreten bzw. unterbrochen worden sei (Urk. 128 S. 3 f.; Urk. 110/10 S. 6 f.; Urk. 165 S. 4 ff., S. 10 f.). 6.3. Sämtliche vorliegend eingeklagten Tatbestände sind nur auf Antrag straf- bar (Art. 174 Ziff. 1 StGB, Art. 173 Ziff. 1 StGB und Art. 177 StGB), weshalb das Vorliegen eines gültigen Strafantrages eine Prozessvoraussetzung ist (BGE 129 - 15 - IV 305, E. 4.2.3) Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen betreffend Strafantrag zutreffend ausgeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 104 S. 7). Auch die Ausführungen zum zeitlichen Ablauf der ehrverletzenden Äusserungen und der Strafanzeige vom 8. Juni 2012 (vgl. Urk. 104 S. 7 ff.) sind schlüssig und wer- den ferner vom Privatkläger nicht kritisiert. Insbesondere macht der Privatkläger nicht geltend, er hätte erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis von den an ihn adressierten Schreiben vom 4. Oktober 2011 und vom 10. Oktober 2011 erhalten oder sei entgegen der Telefonnotiz vom 10. Oktober 2011 nicht über die telefoni- schen erhobenen Vorwürfe der Beschuldigten beim Bezirksgericht Zürich infor- miert worden. Dementsprechend ist der Entscheid der Vorinstanz, das Verfahren in Bezug auf die ehrverletzenden Äusserungen in den beiden Schreiben vom
  38. Oktober 2011 und vom 10. Oktober 2011 sowie im Telefonat vom 10. Oktober 2011 aufgrund der verspäteten Strafanzeige einzustellen, zu bestätigen. Selbst wenn der Strafantrag aber als rechtzeitig erachtet werden müsste, wären diese Vorwürfe jedenfalls bereits verjährt (vgl. nachstehend Ziff. 6.4.). 6.4. Die vom Privatkläger vorgebrachte Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts gab das Bundesgericht mit dem von ihm zitierten Bundesgerichtentscheid auf, weshalb der Privatkläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (BGE 117 IV 408 E. 2d). Insbesondere fällt somit die vom Privatkläger beantragte Feststellung, dass es sich bei den drei Strafanzeigen um ein fortgesetztes Delikt handle (vgl. Urk. 165 S. 12), ausser Betracht, wobei eine solche Feststellung oh- nehin nicht möglich wäre. Nichtsdestotrotz ist im Sinne der Vorbringen des Privat- klägers zu prüfen, ob es sich vorliegend um ein Zustands- oder ein Dauerdelikt handelt, weil der Eintritt der Verjährung davon abhängig ist. Die Vorinstanz hat zu- treffend festgehalten, dass Ehrverletzungsdelikte nicht als Dauerdelikte, sondern als Zustandsdelikte, bei welchen das Handeln des Täters zeitlich beschränkt ist, der unrechtmässige Zustand jedoch fortdauert, zu qualifizieren sind (vgl. Urk. 104 S. 10 f.; BSK StGB II-Riklin, Art. 178 N 3; Trechsel/Capus, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, Art. 98 N 6). Nichts anderes ergibt sich denn auch aus dem Bun- desgerichtsentscheid, welcher der Privatkläger zur Begründung des Vorliegens eines Fortsetzungsdeliktes zitiert. Darin ist nämlich festgehalten, dass das Bun- - 16 - desgericht das Vorliegen eines Dauerdeliktes bei der üblen Nachrede verneint hatte (BGE 124 IV 5 E. 2.b). Selbst bei wiederholten Angriffen auf die Ehre einer Person beginnt die Verjährung für jede Ehrverletzung in deren Zeitpunkt. Eine "natürliche Handlungseinheit", bei welcher der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Tag beginnt, an dem die letzte Tätigkeit ausgeführt wird, kann demgegen- über nur angenommen werden, wenn jemand im gleichen Text bzw. in ganz kur- zen zeitlichen Abständen gleiche oder gleichartige Ehrverletzungen ausspricht (BSK StGB II-Riklin, Art. 178 N 5; BGE 131 IV 83 E. 2.4.5.). Mit der Vorinstanz fällt eine "natürliche Handlungseinheit" aber bereits ausser Betracht, wenn zwi- schen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt, wobei dies gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung bereits bei einem Monat angenommen werden kann (Urk. 104 S. 11; BGE 131 IV 83, E. 2.4.5 m.w.H.). Die der Beschuldigten vorgeworfenen Handlun- gen wurden im Oktober 2011, im Mai 2013 und im Februar 2015 begangen (Urk. 24), womit der enge zeitliche Zusammenhang eindeutig fehlt, weshalb keine natürliche Handlungseinheit vorliegt. Folglich beginnt der Fristenlauf der Verjäh- rung für jede Ehrverletzung in deren Zeitpunkt. Aufgrund der Verjährungsfrist von vier Jahren bei Ehrverletzungsdelikten (Art. 178 Abs. 1 StGB) sind somit sämt- liche der Beschuldigten vorgeworfenen Ehrverletzungen vom Oktober 2011 spä- testens Ende Oktober 2015 und somit vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils am
  39. Januar 2016 verjährt. 6.5. Betreffend die vom Privatkläger beantragte Feststellung, dass das Be- schleunigungsgebot durch die Staatsanwaltschaften zu seinen Lasten mehrfach verletzt worden sei (Urk. 128 S. 4), kann ebenfalls auf die zutreffenden theoreti- schen Ausführungen der Vorinstanz zum Beschleunigungsgebot verwiesen wer- den (Urk. 104 S. 12 f.). Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Verteidigung korrekt ausführt, dass selbst eine Verfahrensverzögerung nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung führen würde (Prot. II S. 17). So fallen als mögliche Sanktionen bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebot eine Berücksichtigung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht oder in extremen Fällen – als ultimo ratio – gar die Einstellung des Verfahrens in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_987/2016 vom 28. Oktober 2016 E.1.2.1. m.w.H.). - 17 - Eine Unterbrechung der Verjährung fällt aber selbst bei einer Verletzung des Be- schleunigungsgebot ausser Betracht, da das neue Verjährungsrecht weder ein Ruhen noch eine Unterbrechung der Verjährung vorsieht (vgl. Urteil des BGer 6B_277/2012 vom 14. August 2012; BGE 135 IV 196 E. 2.2.; BGE 134 IV 328, E. 2.1; Trechsel/Capus, a.a.O., Art. 97 N 4). Dennoch ist die Frage einer allfälligen Verletzung des Beschleunigungsgebots an- tragsgemäss zu prüfen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich den Verfahrensablauf korrekt aufgelistet und ist zum Schluss gelangt, die Untersuchung habe sich massgeblich durch ihre Erweiterung infolge zweier ergänzenden Strafanzeigen durch den Privatkläger sowie ein ebenfalls durch den Privatkläger initiiertes Aus- standverfahren gegen den zuständigen Staatsanwalt, welches bis vor Bundesge- richt weitergezogen wurde, verzögert, weshalb keine Verletzung des Beschleuni- gungsgebot vorliege (Urk. 104 S. 13 f.). In der Tat nahm das Untersuchungsver- fahren von der Strafanzeige am 8. Juni 2012 bis zur Anklageerhebung am
  40. August 2015 eine geraume Zeit in Anspruch. Dies ist jedoch – wie dies bereits die Vorinstanz erkannte – hauptsächlich auf die Erweiterung des Verfahrens durch die ergänzenden Strafanzeigen, das Ausstandsverfahren gegen den zu- ständigen Staatsanwalt sowie auch die teilweise umfangreichen Eingaben der Beschuldigten – was ihr Recht ist – zu erklären. Ausserdem kann von den Behör- den und Gerichten nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem Fall wid- men. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren aufgrund faktischer oder pro- zessualer Schwierigkeiten stillsteht, unumgänglich (Urteil des BGer 6B_987/2012 vom 28. Oktober 2016, E. 1.2.1.). Nach der Anklageerhebung dauerte es nicht einmal fünf Monate bis zur Urteilsfällung, obwohl eine Überweisung des Verfah- rens vom Bezirksgericht Meilen ans Bezirksgericht Zürich erfolgte. Folglich kann mit der Vorinstanz unter diesen Umständen im Verhalten der Untersuchungsbe- hörden oder der Gerichte keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkannt werden. 6.6. Mithin ist das Verfahren auch in zweiter Instanz infolge Verjährung sowie verspäteter Strafanzeige in Bezug auf die Vorwürfe der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventualiter der üble Nachrede im Sinne von Art. 173 - 18 - Ziff. 1 StGB oder der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gemäss der Strafanzeige vom 8. Juni 2012 und in Bezug auf die Vorwürfe in der ergän- zenden Strafanzeige vom 23. Dezember 2013, soweit sie sich auf das Schreiben vom 20. Oktober 2011 an die psychiatrische Universitätsklinik beziehen, ein- zustellen (Art. 329 Abs. 5 StPO). Entgegen der Vorinstanz hat diese teilweise Einstellung des Verfahrens jedoch im Urteil selber und nicht mittels vorgängiger Verfügung zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_991/2013, E. 2.5). II. Sachverhalt
  41. Der Beschuldigten wird in der Anklage vom 28. August 2015 vorgeworfen, im Schreiben vom 17. Mai 2013 an die Staatsanwaltschaft Uster wissentlich ver- leumderisch und wahrheitswidrig, sowie um den Privatkläger als Rechtsanwalt der Schmach auszusetzen oder als solchen zu Fall zu bringen, behauptet zu haben, der Privatkläger würde ihren Ehemann E._____ finanziell ausnützen. Im selben Schreiben habe sie wissentlich verleumderisch, rufschädigend und wahrheitswid- rig behauptet, der Privatkläger habe unter falschem Vorwand von der Ärzteschaft des gerontopsychiatrischen Zentrums Hegibach die Erlaubnis erwirkt, (mit E._____) etwas "trinken" zu gehen, obwohl für ihn – den Privatkläger – ein Kon- taktverbot seitens der Klinik bestanden habe. Sodann habe sie im erwähnten Schreiben im Zusammenhang mit dem dritten oder vierten Verfahren betreffend fürsorgerischem Freiheitsentzug "gegen" E._____ wissentlich wahrheitswidrig und verleumderisch, mithin aus der Luft gegriffen und rufschädigend, behauptet, Herr E._____ sei zu diesem Zeitpunkt vollumfänglich urteilunfähig gewesen und es ha- be für den Privatkläger ein Kontaktverbot bestanden. Weiter habe die Beschuldig- te über ihren Verteidiger in dessen Eingabe vom 23. Februar 2015, S. 7, wissent- lich und unwahr den Vorwurf verbreiten lassen, es sei gegen den Privatkläger von Amtes wegen eine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung einzuleiten. Dies habe die Beschuldigte wissentlich wahrheitswidrig, rufschädigend, verleum- derisch, und um den Privatkläger als Rechtsanwalt der Schmach auszusetzen oder als solchen zu Fall zu bringen, getan. Ausserdem habe sie in besagter Ein- gabe über ihren Verteidiger in rufschädigender Absicht und mit den dargelegten - 19 - tatbestandsmässigen Intentionen verbreiten lassen, dass der Privatkläger E._____ motiviert habe, seine Bankkonti zu plündern, sowie dass der Privatkläger den Ausgang des Herrn E._____ während dessen Spitalaufenthalt am 7. Oktober 2011 täuschend herbeigeführt habe, indem er eventuell seine Eigenschaft als Anwalt gegenüber dem Personal verschwiegen habe (Urk. 24 S. 4 f.).
  42. Die Beschuldigte ist sowohl geständig, das Schreiben vom 17. Mai 2013 an die Staatsanwaltschaft Uster verfasst zu haben, als auch, dass ihr Verteidiger die Eingabe vom 23. Februar 2015 ausgearbeitet und eingereicht habe, wobei dieser sich aber habe weder beeinflussen noch in seine Arbeit reinreden lassen (Prot. I S. 24 ff.; Urk. 163 S. 12 f.). Zu Recht hat die Vorinstanz deshalb darauf hingewie- sen, dass die Anklage keine weiteren Ausführungen dazu enthält, inwiefern die Beschuldigte bei der Ausarbeitung der Eingabe vom 23. Februar 2015 Einfluss auf ihren Verteidiger genommen habe (Urk. 104 S. 17). Die Anklage deckt sich mit den Akten, weshalb der vorgeworfene äussere Sachverhalt mit der Vorinstanz (Urk. 104 S. 17) als erstellt gelten darf. III. Rechtliche Würdigung
  43. Urteil der Vorinstanz und Parteivorbringen 1.1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, das Schreiben der Beschuldigten vom 17. Mai 2013 und die Eingabe des Verteidigers vom 23. Februar 2015 wür- den die objektiven Tatbestandselemente der Ehrverletzungsdelikte enthalten. Be- züglich des Schreibens der Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. Mai 2013 seien die subjektiven Tatbestandselemente der üblen Nachrede erfüllt, da sie dieses Schreiben mit Wissen und Willen verfasst habe. Allerdings würden äussere Umstände, die hinreichend beweisen würden, dass die Beschuldigte von der Unwahrheit ihrer Aussagen wusste, fehlen, wes- halb es am subjektiven Tatbestandselement des "wider besseren Wissens", wel- ches für eine Verleumdung notwendig wäre, fehle. In Bezug auf die Eingabe ihres Verteidigers stehe sodann mangels Beweisen nicht fest, dass die einzelnen Äusserungen mit Wissen und Willen der Beschuldigten erfolgt seien, weshalb - 20 - diesbezüglich der subjektive Tatbestand fehle. Überdies liege für diese Eingabe auch der Rechtfertigungsgrund der Berufspflicht des Rechtsanwalts vor (Urk. 104 S. 18-23). Schliesslich dringe die Beschuldigte betreffend die verbleibenden ehr- verletzenden Tatsachenbehauptungen im Schreiben vom 17. März 2013 mit dem Gutglaubensbeweis durch, weshalb sie nicht strafbar sei. Dementsprechend sprach die Vorinstanz die Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen frei (Urk. 104 S. 24-28). 1.2. Der Privatkläger kritisiert den Freispruch und beantragt, die Beschuldigte sei wegen mehrfacher und planmässiger Verleumdung (Art. 174 Ziff. 2 StGB) bzw. wegen mehrfacher übler Nachrede (Art. 173 StGB) schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe zu 30 Tagessätzen zu Fr. 200.– zu bestrafen (Urk. 128 S. 4; Urk. 110/19 S. 2; Urk. 165 S. 3). Das Bezirksgericht habe häufig und in un- kritischer Weise die unbewiesenen Behauptungen und Unwahrheiten der Be- schuldigten übernommen und deshalb falsche Schlussfolgerungen gezogen. Auch habe es auf ein Arztzeugnis abgestellt, deren Echtheit sogar von der Staatsanwaltschaft bezweifelt worden sei. (Urk. 165 S. 5 f.). Die Beschuldigte ha- be im Anschluss an ein FFE-Verfahren gegen ihren Ehemann sowohl vor dem Bezirksgericht Zürich als auch vor dem Obergericht Zürich schriftlich und münd- lich und in verleumderischer Absicht mehrere ehrverletzende Äusserungen ge- macht. In der Folge habe sie bis ins Jahr 2015 gegenüber den drei involvierten Staatsanwaltschaften im vorliegenden Strafverfahren planmässig und fortgesetzt sowie wider besseren Wissens weitere ehrverletzende Äusserungen gemacht, um dem Privatkläger zu schaden. In der Berufungsverhandlung machte der Privatklä- ger sodann geltend, die planmässigen Verleumdungen der Beschuldigten würden bis zum heutigen Tag andauern (Urk. 165 S. 7 ff.). Deshalb sei sowohl der ob- jektive als auch der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede wie auch der planmässigen Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 2 StGB erfüllt. Auch das Be- zirksgericht Zürich habe in seinem Urteil vom 8. Januar 2016 festgehalten, dass der objektive und subjektive Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt sei und den Freispruch allein mit den Berufspflichten des Rechtsvertreters gerechtfertigt, was nicht nachvollziehbar sei (Urk. 110/19 S. 4 f.; Urk. 165 S. 14 ff.). - 21 - 1.3. Die Beschuldigte beantragt die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Privatklägers. Die Vorinstanz habe richtig festgestellt, dass teilweise die An- tragsfrist verpasst worden und teilweise die Verjährung eingetreten sei. Auch ha- be das Bezirksgericht zu Recht erkannt, dass die Beschuldigte nicht für die Äusserungen ihres Verteidigers gerade stehen müsse. In Bezug auf die verblei- benden Äusserungen der Beschuldigten gegenüber der Staatsanwaltschaft stelle sich die Frage, inwieweit es sich bei diesen überhaupt um eine "Verbreitung" handle, da der Staatsanwalt ja an das Amtsgeheimnis gebunden sei. Überdies sei die Äusserung, der Privatkläger habe einen finanziellen Schaden zugefügt, wohl kaum ehrrührig und im zweiten Teil der Aussage betone die Beschuldigte, dass es sich dabei um ihre Meinung handle. Soweit die Äusserungen der Beschuldig- ten den beruflichen Bereich eines Anwaltes betreffen würden, seien diese nicht ehrenrührig. Schliesslich stelle sich die Frage nach dem subjektiven Tatbestand der üblen Nachrede, wenn es der Beschuldigten nicht darum gegangen sei, den Privatkläger per se schlecht zu machen. Falls man aber den objektiven und sub- jektiven Tatbestand der üblen Nachrede als erfüllt erachte, so falle eine Bestra- fung ausser Betracht, weil sie den Gutglaubensbeweis in optima forma habe er- bringen können (Urk. 167 i.V.m. Prot. II S. 17 ff.).
  44. Ehrverletzende Äusserungen der Beschuldigten 2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. Urk. 104 S. 17), fällt eine Verurteilung der Beschuldigten wegen planmässiger Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 2 StGB entgegen dem Antrag des Privatklägers bereits aufgrund des Anklageprinzips im Sinne von Art. 9 StPO ausser Betracht, da die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der planmässigen Verleumdung nicht in der Anklageschrift enthalten sind. Eine Rückweisung zwecks Anklageänderung fällt sodann ausser Betracht, da die Beschuldigte – wie noch zu zeigen ist – vom Vorwurf der Verleumdung ohnehin freizusprechen ist. 2.2. Die Vorinstanz hat sowohl die theoretischen Ausführungen zu den Ehr- verletzungen als auch die der Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Äusserungen in deren wortwörtlichen Fassung zutreffend wiedergegeben. Vorab kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Art. 82 - 22 - Abs. 4 StPO; Urk. 104 S. 18 ff.). In Ergänzung dazu wird der Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen, über ihren Anwalt Folgendes verbreitet haben zu lassen: "- der Privatkläger habe E._____ motiviert, seine Bankkonti zu plündern - der Privatkläger habe den Ausgang Herrn E._____s vom Spitalaufent- halt am 7. Oktober 2011 täuschend herbeigeführt, indem er evtl. seine Eigenschaft als Anwalt gegenüber dem Personal verschwiegen habe" (Urk. 24 S. 5). Diesbezüglich wird in der Eingabe vom 23. Februar 2015 wortwörtlich unter dem Titel "B._____ motiviert E._____ mutmasslich, seine Bankkonti zu "plündern" " ausgeführt, im Verlaufsbericht der PUK stehe "07.10. Er wurde von B._____ … für einen Ausgang in der Stadt abgeholt.", woraufhin folgende Bemerkung folgt: "Auf- fällig dass hier hinter dem Wort "Anwalt" ein "?" steht, was mutmasslich bedeuten könnte, dass B._____ sich bewusst nicht als Anwalt ausgegeben haben könnte, um das Personal täuschen zu können, zumal die Angeschuldigte sich akten- kundig wiederholt bei der PUK um ein Besuchsverbot B._____ bemüht hatte." (Urk. 19/17/2 S. 12 f.). Auch diese Aussage ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung geeignet, den Privat- kläger als charakterlich schlechten, unehrenhaften Menschen darzustellen, der – auch wenn bloss ein entsprechender Verdacht geäussert wird – nicht einmal vor einer Täuschung zurückschreckt, um sich finanzielle Vorteile zu erschleichen. Entgegen der Verteidigung betreffen diese Äusserungen auch nicht ausschliess- lich die berufliche Tätigkeit des Privatklägers (vgl. Prot. II S. 18), sondern sind ge- eignet, den Privatkläger auch im menschlich-sittlichen Bereich in ein schlechtes Licht zu rücken. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass sowohl das Schreiben vom 17. Mai 2013 als auch die Eingabe vom
  45. Februar 2015 Äusserungen enthalten, welche den objektiven Tatbestand der Ehrverletzungsdelikte erfüllen. 2.3. In subjektiver Hinsicht stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschuldigte das Schreiben vom 17. Mai 2013 mit Wissen und Willen verfasste und zumindest - 23 - damit rechnen musste, dass die in Frage stehenden Äusserungen im Gesamtkon- text ehrenrührig sein könnten (Urk. 104 S. 22). Auch aus der Befragungen der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung ergibt sich, dass diese das Schreiben vom 17. Mai 2013 wissentlich und willent- lich verfasste, mithin vorsätzlich handelte (Prot. I S. 24 f.; Urk. 164 S. 7 ff.). Aller- dings weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Anklageschrift keine äusseren Umstände enthält, die hinreichend darauf schliessen lassen würden, dass die Beschuldigte von der Unwahrheit ihrer Äusserungen wusste (vgl. Urk. 104 S. 22 f.). So ergibt sich auch aus der Befragung der Beschuldigten, dass diese – nach wie vor – davon überzeugt ist, dass ihre im Schreiben vom 17. Mai 2013 dem Privatkläger gegenüber getätigten Vorwürfe der Wahrheit entsprechen (Prot. I S. 24 f.; Urk. 164 S. 7 ff.). Beweise dafür, dass die Beschuldigte wusste, dass ihre Behauptungen unwahr sind, liegen – entgegen dem Privatkläger (vgl. Urk. 165 S. 14 ff.) – keine vor. Demnach fällt eine Verurteilung der Beschuldigten wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB ausser Betracht. Demge- genüber ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt, denn auch wenn die Beschuldigte die Behauptungen nicht deshalb aufstellte, weil sie dem Privatkläger Übles vor- werfen wollte, nahm sie eine Ehrverletzung doch mindestens in Kauf. 2.4. In Bezug auf die Eingabe des Verteidigers vom 23. Februar 2015 hat die Vorinstanz demgegenüber verneint, dass die einzelnen Äusserungen mit Wissen und Willen der Beschuldigten erfolgt seien, weshalb der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede bzw. der Verleumdung nicht gegeben sei (Urk. 104 S. 23). Der Privatkläger wendet demgegenüber ein, die Handlungen und Äusserungen eines Rechtsvertreters seien dem vertretenen Mandanten anzulasten (Urk. 110/19 S. 5; Urk. 165 S. 15). 2.4.1. Die Anklage vom 28. August 2015 wirft der Beschuldigten nicht vor, ihrem Verteidiger gegenüber ehrverletzende Äusserungen zu Lasten des Privatklägers gemacht zu haben, sondern diese über ihren Verteidiger in dessen Eingabe vom
  46. Februar 2015 verbreitet zu haben. Ob und insbesondere inwiefern die Be- - 24 - schuldigte ihren Verteidiger bei der Erarbeitung besagter Eingabe beeinflusst ha- ben soll, ist der Anklageschrift nicht zu entnehmen (Urk. 24 S. 4 f.). 2.4.2. Wie einleitend bereits ausgeführt, ist das Gericht aufgrund des Anklage- grundsatzes an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden. Werden besondere Formen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wie Mittäter- schaft oder Teilnahme angeklagt, ist in der Anklageschrift darzustellen, durch welche Verhaltensweisen welche Beschuldigten diese erfüllt haben sollen (Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2016 vom 25. Mai 20016, E. 3.2.1. m.w.H.). 2.4.3. Der Verleumdung oder üblen Nachrede strafbar macht sich unter Umstän- den bereits, wer bei der Prozessinstruktion seinem Rechtsvertreter gegenüber ehrverletzende Angaben über einen Dritten macht (Ch. Schwarzenegger, Ehrver- letzungen bei der Parteiinstruktion und deren Weiterverbreitung durch Rechts- schriften und Äusserungen des Rechtsanwalts, Konsequenzen für die Unteilbar- keit des Strafantrages, in: Niggli/Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 218; BGE 86 IV 209 ff.). Das Selbe ergibt sich aus dem vom Privatkläger zitierten BGE 110 IV 87 (Urk. 165 S. 15), wonach wer sei- nem Anwalt bei der Prozessinstruktion ehrverletzende Angaben über die Gegen- partei macht, dies in der Regel mit dem Willen, dass jener sie in seinen Rechts- schriften verwende, tut. Wie vorstehend erwähnt wird der Beschuldigten in der Anklage jedoch nicht die Prozessinstruktion ihres Rechtsanwaltes vorgeworfen, sondern dass sie die ehrverletzenden Äusserungen über ihren Rechtsanwalt habe verbreiten lassen. Die Eingabe vom 23. Februar 2015 wurde aber durch den da- maligen Rechtsvertreter der Beschuldigten verfasst, der kein willenloses Werk- zeug ist. Eine Bestrafung der Beschuldigten aufgrund der ehrverletzenden Äusse- rungen in besagter Eingabe fällt daher nur in Betracht, wenn der Beschuldigten die Taterfüllung durch ihren Rechtsvertreter mittäterschaftlich zuzurechnen ist. Von einer mittäterschaftlichen Tatbegehung kann ausgegangen werden, wenn die Rechtsschrift auf eine Zusammenarbeit zwischen dem Anwalt und seinem Klien- ten zurückgeht, mithin der Klient seinen Rechtsvertreter in der Vorstellung in- struiert, dieser werde seine Äusserungen für die Rechtsschrift verwenden und an andere Personen weiterleiten, oder wenn der Klient den Inhalt vor Versand kon- - 25 - trolliert (Ch. Schwarzenegger, a.a.O., S. 222 f.). Weder der Anklage noch den er- hobenen Beweisen lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigte einen entspre- chenden Einfluss auf die Eingabe ihres Rechtsvertreters hatte. Insbesondere führ- te die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung auf entsprechende Frage aus, die Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2015 sei weder auf ihre Weisung hin noch von ihrem Rechtsvertreter selbständig verfasst worden. Ihr Rechtsvertreter lasse sich weder beeinflussen, noch lasse er sich bei seiner Ar- beit reinreden. Er wolle Akten und Beweise auf dem Tisch haben. Seine Be- merkungen und Kommentare würden nur aus den Akten und Beweisen bestehen, welche sie ihm gegeben habe. Er lasse sich nicht von einem Klienten irritieren oder beeinflussen, sondern es handle sich um seine Denk- und Arbeitsweise (Prot. I S. 27 f.; Urk. 164 S. 14). Mithin ist nicht zweifelsfrei erwiesen, dass die einzelnen ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen in der Eingabe des damali- gen Rechtsvertreters der Beschuldigten vom 23. Februar 2015 mit Wissen und Willen der Beschuldigten erfolgten, weshalb der subjektive Tatbestand diesbezüg- lich nicht erfüllt ist. Dementsprechend kann auch offen bleiben, ob die Eingabe des Rechtsvertreters allenfalls durch den Rechtfertigungsgrund der Berufspflicht im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt war, weshalb auf die entsprechenden Einwendungen des Privatklägers nicht weiter einzugehen ist (vgl. Urk. 110/10 S. 5 f.; Urk. 165 S. 15). 2.4.4. Zusammenfassend hat die Beschuldigte lediglich durch die ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen in ihrem Schreiben vom 17. März 2013 den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt.
  47. Entlastungsbeweis (Art. 173 Ziff. 2 StGB) 3.1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Beschuldigte habe mit ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2013 in erster Linie das Ziel verfolgt, sich im Strafverfahren zu verteidigen und die Begründetheit ihrer Be- hauptungen näher zu belegen sowie die finanziellen Interessen ihres Ehemanns zu wahren, weshalb nicht gesagt werden könne, es sei ihr bei ihren Äusserungen darum gegangen, dem Privatkläger Übles vorzuwerfen (Urk. 104 S. 25-26). Aus den eingereichten ärztlichen Akten betreffend den Ehemann E._____ sowie den - 26 - eingereichten Kontoauszügen sei ersichtlich, dass die Beschuldigte in guten Treuen habe davon ausgehen dürfen, dass der Privatkläger ohne sich als Rechtsvertreter auszugeben und ohne dem Personal der Klinik den genauen Zweck des Ausgangs mittzuteilen, mit E._____ am 7. Oktober 2011 die Klinik ver- lassen und diesen zur UBS und CS in G._____ chauffiert habe, wo E._____ in of- fensichtlich handlungsunfähigem Zustand von seinen Konti das meiste noch vor- handene Geld abgehoben und dem Privatkläger übergeben habe. Folglich erach- tete die Vorinstanz den Gutglaubensbeweis als erbracht und sprach die Beschul- digte von den verbleibenden Vorwürfen frei (Urk. 104 S. 26-28). 3.2. Der Privatkläger beantragt wiederholt, es sei auf die Wahrheitsbeweis- eingabe der Beschuldigten nicht einzutreten bzw. diese sei abzulehnen bzw. aus dem Recht zu weisen (Urk. 128 S. 3; Urk. 110/19 S. 2, S. 4; Urk. 110/10 S. 2; Urk. 165 S. 13). Die Wahrheitsbeweiseingabe sei allein in der Beleidigungsabsicht sowie in der Absicht erfolgt, den Privatkläger "zu Fall zu bringen" und seine Straf- anzeige gegen die Beschuldigte zu verzögern. Deshalb sei die Beschuldigte zum Wahrheitsbeweis nicht zuzulassen. Die Vorinstanz habe sich über das Zu- lassungsverbot von Art. 173 Ziff. 3 StGB hinweggesetzt, indem sie falsche und unbewiesene Behauptungen der Beschuldigten sowie von Drittpersonen als Gut- glaubensbeweis akzeptiert habe, obwohl Art. 173 Abs. 3 StGB einen Wahrheits- beweis verlange (Urk. 110/19 S. 4; Urk. 165 S. 13 f., S. 13 f.). Weiter kritisiert der Privatkläger, die Vorinstanz habe den Gutglaubensbeweis in unzulässiger Weise dem Wahrheitsbeweis gleichgesetzt. Der Wahrheitsbeweis sei aber nur hinsicht- lich derjenigen Tatsachen möglich, die Gegenstand der ehrverletzenden Äusse- rung gewesen seien und dürfe nicht zu einer allgemeinen Diffamierung des Ver- letzten missbraucht werden. Die Wahrheitsbeweiseingabe der Beschuldigten strotze jedoch von Diffamierungen zu seinen Lasten. Zudem sei es der Beschul- digten nicht gelungen, für die ehrverletzenden Äusserungen den Wahrheitsbeweis zu erbringen (Urk. 110/10 S. 3-4). 3.3. Rechtfertigungsgründe gemäss dem allgemeinen Teil des Strafgesetz- buches, welche Vorrang vor dem Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB hätten (BGE 131 IV 157 E. 1.3.1), sind keine ersichtlich, weshalb zunächst zu prü- - 27 - fen ist, ob die Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist, und an- schliessend, ob ihr dieser gelingt. 3.4. Gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB wird die beschuldigte Person nicht zum Ent- lastungsbeweis zugelassen, wenn die Äusserungen ohne Wahrung öffentlicher In- teressen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung sowie vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, vorgebracht wurden. Beide Voraus- setzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit die beschuldigte Person vom Ent- lastungsbeweis ausgeschlossen wird. Eine begründete Veranlassung kann sich auf öffentliche oder private Interessen beziehen, muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein. Beleidigungsabsicht liegt vor, wenn es dem Verbreiter der Äusserung vorwiegend darum geht, die angegriffene Person zu Fall zu bringen und zu schmähen (BSK StGB II-Riklin, Art. 173 N 26 f.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, richtete sich das Schreiben der Beschuldigten vom 17. Mai 2013 an den zuständigen Staatsanwalt im hängigen Strafverfahren gegen die Beschuldigte, welches diese Ehrverletzungen zum Gegenstand hatte (Urk. 104 S. 25). Wäre es der Beschuldigten primär um die Diffamierung des Privatklägers gegangen, hätte sie ihre Schreiben nicht nur an die involvierten Behörden, sondern auch weitere Dritte oder gar die Medien richten können. Dies tat sie zu keinem Zeitpunkt. Das inkriminierte Schreiben vom
  48. Mai 2013 erfolgte ausserdem im zeitlichen Zusammenhang mit einer erneuten Fürsorgerischen Unterbringung ihres Ehemannes in der Psychiatrischen Universi- tätsklinik Zürich (PUK), wobei die Beschuldigte – wie sie im Schreiben ausführt – befürchtete, dass ihr Ehemann dem Privatkläger in unzurechnungsfähigem Zu- stand Vollmachten ausgestellt sowie diesem Geld übergeben haben könnte (Urk. 4 S. 2). Dass diese Befürchtungen nicht aus der Luft gegriffen waren, ergibt sich aus dem Protokoll des im Zusammenhang mit dieser Fürsorgerischen Unter- bringung erfolgten Entlassungsverfahrens vom 22. Mai 2013, in welchem festge- halten ist, dass der Ehemann der Beschuldigten dem Privatkläger seine Vollmacht entzieht (Urk. 19/17.6/31). Mithin ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschuldigte entgegen der Ansicht des Privatklägers nicht bloss in Beleidi- gungsabsicht handelte, sondern mit diesem Schreiben in erster Linie das Ziel ver- - 28 - folgte, die finanziellen Interessen ihres Ehemannes zu wahren und die ohnehin bereits involvierten Behörden auf die Gefahr hinzuweisen, dass ihr Ehemann im handlungsunfähigen Zustand Verpflichtungen vornehmen könnte, die er im ge- sunden Zustand nicht getätigt hätte. Somit ist ihr ein begründetes persönliches In- teresse an ihren getätigten Äusserungen zuzugestehen, weshalb die Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist. Beweist die Beschuldigte, dass die von ihr vorgebrachten Äusserungen der Wahrheit entsprechen (Wahrheitsbeweis), oder dass sie aufgrund ernsthafter Gründe gutgläubig von der Wahrheit der Äusserun- gen ausging (Gutglaubensbeweis), so ist sie nicht strafbar. 3.5. Vorab sind die vorstehend festgestellten ehrverletzenden Äusserungen der Beschuldigten im Schreiben vom 17. Mai 2013 (Urk. 4), für welche sie zum Ent- lastungsbeweis zugelassen wird, nochmals in Erinnerung zu rufen (vgl. vorste- hend Ziff. III.3.2.2. mit Verweis auf Urk. 104 S. 20 f.): Passage 2 "Er (Ehemann) ist momentan psychisch, aber auch physisch in einem sehr schlechten Zustand und auch vollumfänglich urteilsunfähig. […] Dr. RA B._____ ist es seitens der Ärzteschaft des Ge- rontopsychiatrischen Zentrums Hegibach seit 2011, .[…], verboten, jeglichen Kontakt mit meinem Mann zu pflegen. Über RA B._____ wurde eine strikte Kontaktsperre verhängt und jegliches Be- suchsrecht abgesprochen. Inzwischen hat der Psychiater meines Mannes auch die PUK Burghölz- li über das Kontaktverbot für RA B._____ informiert, mit der Bitte diese auch auf das Burghölzli auszudehnen. [….] Unter anderem sende ich Ihnen als Beilage auch den Verlaufsbericht des Gerontopsychiatrischen Zentrums Hegibach vom 7. Oktober 2011. Daraus ist ersichtlich, dass RA B._____ unter falschem Vorwand von der Ärzteschaft die Erlaubnis erhalten hat, meinem Mann etwas trinken zu gehen. Darauf hat er meinem Mann zum Schalter der CS und der UBS in G._____ chauffiert, wo mein Mann von der Credit Suisse CHF 3'000.– und von der UBS CHF 1'500.– für RA B._____ abgeho- ben hat. Mit dieser Tat hat B._____ das Personal der PUK in die Irre geführt und meinem Mann erheblichen finanziellen Schaden beigefügt [….]. Hier haben wir es meiner Meinung nach mit ei- nem Anwalt zu tun, der dazu bereit ist einen unzurechnungsfähigen älteren Menschen mit irrefüh- renden Versprechungen den letzten Groschen abzuringen (act. 8/3)." 3.6. Wahre ehrverletzende Behauptungen sind in der Regel straflos. Der Ehr- verletzende muss die behaupteten Tatsachen beweisen, auch wenn er nur Ver- - 29 - mutungen geäussert hat. Der Beweis von Anhaltspunkten, welche die Vermutung stützen, genügt nicht. Zum Beweis können auch Tatsachen herangezogen werden, die dem Ehrverletzenden erst nach der Äusserung bekannt wurden (Trechsel/Lieber, a.a.O., Art. 173 N 14; BSK StGB II-Riklin, Art. 173 N 13 ff.). 3.6.1. Der ehemalige Verteidiger der Beschuldigten reichte mit Eingabe vom
  49. Februar 2015 zum Beweis der Wahrheit bzw. des guten Glaubens eine de- taillierte Darstellung der Situation aus Sicht der Beschuldigten mit zahlreichen Beilagen ein (Urk. 19/17/2). Auch der Privatkläger hat als Beilagen zu seinen Strafanzeigen diverse Unterlagen eingereicht. 3.6.2. In Bezug auf die Beziehung der Beschuldigten bzw. ihres Ehemannes und dem Privatkläger ist durch diverse Unterlagen belegt, dass der Privatkläger zwi- schen den Jahren 2006 und 2013 verschiedentlich, mit unter auch als Vertreter im Verfahren betreffend Fürsorgerische Unterbringung, für den Ehemann der Be- schuldigten als Anwalt tätig war und es im Rahmen dieses Mandatsverhältnisses verschiedentlich zu Mandatsentzügen sowie neuen Bevollmächtigungen durch den Ehemann der Beschuldigten kam (Urk. 19/17.6/12; 19/17.6/17-31; 19/17.6/35-39, 19/17.6/42-45). Dies wird überdies vom Privatkläger auch nicht bestritten. Allerdings macht der Privatkläger geltend, das Mandatsverhältnis habe zwischen E._____ und ihm bestanden, weshalb die Beschuldigte kein Recht ha- be, sich einzumischen (Prot. II S. 22). Die Verteidigung weist jedoch zutreffend darauf hin, dass die Beschuldigte als Ehefrau von E._____ eheliche Beistands- pflichten hat (Prot. II S. 20). Dementsprechend ist sie ohne Weiteres befugt, sich zum Mandatsverhältnis zu äussern und gegebenenfalls auch im Interesse ihres Ehemannes zu intervenieren, insbesondere wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, seine Interessen selber zu vertreten. 3.6.3. Entgegen den Ausführungen des Privatklägers kann weder aus dem Um- stand, dass für E._____ keine vormundschaftliche Massnahme angeordnet wur- de, noch aus dem von ihm zitierten Bundesgerichtsentscheid aus einem Be- schwerdeverfahren betreffend eine Fürsorgerische Unterbringung auf die Urteils- fähigkeit von E._____ geschlossen werden, zumal das Bundesgericht die Frage der Urteilsfähigkeit gar nicht prüfte, weil dieses Vorbringen neu war (vgl. Urk. 165 - 30 - S. 14). Mit der Verteidigung ist die Urteilsfähigkeit nämlich relativ und für jede Si- tuation gesondert zu prüfen (Prot. II S. 19 u. 22 f.). Betreffend Gesundheitszu- stand des Ehemanns der Beschuldigten geht aus den eingereichten ärztlichen Berichten zweifelsfrei hervor, dass der Ehemann der Beschuldigten seit vielen Jahren an einer schweren psychischen Krankheit leidet und deswegen auch be- reits diverse Male mittels Fürsorgerischer Unterbringung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden musste (Urk. 19/17.5/1-10). Darunter findet sich auch ein Antrag für die Einleitung einer vormundschaftlichen Massnahme für den Ehe- mann der Beschuldigten von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom
  50. August 2009, gemäss welchem dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Reichweite getätigter Geschäfte zu überblicken und die Konse- quenzen einzuschätzen, weshalb zum Schutze seines Vermögens eine vormund- schaftliche Massnahme dringend angezeigt sei (Urk 19/17.5/5). Auch im ärztli- chen Bericht des Gerontopsychiatrischen Zentrum Hegibach vom
  51. November 2009 wird der Antrag auf vormundschaftliche Massnahmen ge- stellt, weil der Ehemann der Beschuldigten seit vielen Jahren dazu neige, unüber- legt hohe Geldbeträge auszugeben, welche ihn und seine Ehefrau in den finanzi- ellen Ruin treiben würden (Urk. 19/17.5/6a). Dass seine Urteilsfähigkeit erheblich eingeschränkt bis zeitweise aufgehoben sei, ergibt sich zudem auch aus dem Arztzeugnis vom 28. Februar 2012 zuhanden des Obergerichts Zürich (Urk. 19/17/5/8). Mithin ist durch die zahlreichen medizinischen Unterlagen ohne Weiteres bewiesen, dass der Ehemann der Beschuldigten unter schweren psy- chischen Problemen leidet, welche – insbesondere in den akuten Phasen – seine Urteilsfähigkeit einschränken. Insbesondere ist durch den Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 7. Juni 2013 auch belegt, dass der Ehemann der Beschuldigten sich im Zeitpunkt, als die Beschuldigte das Schrei- ben vom 17. Mai 2013 verfasste, aufgrund einer Fürsorgerischen Unterbringung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich befand (Urk. 19/17.5/9) und folg- lich ihre Aussage, ihr Ehemann sei momentan in einem sehr schlechten Zustand und auch vollumfänglich urteilsunfähig, mutmasslich der Wahrheit entsprach. Je- denfalls durfte die Beschuldigte in guten Treuen davon ausgehen (vgl. nachfol- gend Ziff. 3.7.). Ebenfalls durfte die Beschuldigte davon ausgehen, dass ihr Ehe- - 31 - mann bereits im Oktober 2011 urteilsunfähig war. Dies ist durch den Eintrag eines Arztes im Verlaufsbericht vom 8. Oktober 2011 belegt, wonach der Patient im momentanen Zustand nicht urteils- und geschäftsfähig sei (Urk. 19/17/50d.). Weil dieser Eintrag vom 8. Oktober 2011 stammt, durfte die Beschuldigte ohne Weite- res davon ausgehen, dass ihr Ehemann auch am 7. Oktober 2011 – also im Zeit- punkt, als er mit dem Privatkläger zu den Banken fuhr – nicht urteilsfähig war. Dies liesse sich schliesslich auch durch die vom Privatkläger beantragte Zeugen- einvernahme von Dr. D._____ nicht widerlegen. Ergänzend ist schliesslich in Bezug auf das Vorbringen des Privatklägers, die Vor- instanz habe auf ein Arztzeugnis abgestellt, welches ihm nicht bekannt sei und selbst von der Staatsanwaltschaft angezweifelt worden sei (Urk. 165 S. 5), fest- zuhalten, dass sich dieses Arztzeugnis vom 20. August 2009 bei den Akten befin- det (Urk. 7/28). Der Privatkläger hatte also ohne Weiteres die Möglichkeit, dieses einzusehen. Überdies ist zwar korrekt, dass die Staatsanwaltschaft II die Echtheit dieses Arztzeugnisses abklärte (Urk. 12/1), bei den Akten befindet sich aber auch die entsprechende Bestätigung der Echtheit durch die Psychiatrischen Universi- tätsklinik Zürich, welche bestätigte, das Arztzeugnis zuhanden der Vormund- schaftsbehörde G._____ verfasst zu haben (Urk. 12/2 und 12/3). Sodann ist der Einwand des Privatklägers, Ärzte hätten kein Recht, sich zur Urteilfähigkeit zu äussern, dies sei Sache der Justiz, (Prot. II S. 21) unzutreffend. Urteilsfähig ist je- der Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, ver- nunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Ärzte sind zweifellos in der Lage zu be- urteilen, ob die Urteilsfähigkeit des Ehemanns der Beschuldigten aufgrund seiner psychischen Störung beeinträchtigt war, weshalb die Beschuldigte auch ohne Weiteres auf deren Einschätzungen vertrauen durfte. 3.6.4. Bezüglich dem Vorwurf, es habe für den Privatkläger seitens des Geronto- psychiatrischen Zentrums der PUK ein Kontaktverbot bestanden, ist dem Ver- laufsbericht vom 8. Oktober 2011 zu entnehmen, dass die Beschuldigte erklärte, sie wolle mit dem Oberarzt sprechen, um ein Besuchsverbot gegenüber dem Pri- vatkläger zu erwirken (Urk. 7/11; Urk. 19/17.6/50d, Urk. 19/17.5/7). Dass zu je- - 32 - nem Zeitpunkt noch kein Besuchsverbot bestand, ergibt sich aus einer Aktennotiz der Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Kha des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Oktober 2011, wonach ihr der behandelnde Oberarzt des Ehemanns der Beschuldigten, Dr. med. F._____, mitgeteilt habe, es sei begrüssenswert, einen Rechtsbeistand beizuziehen, sowie dass der Ehemann der Beschuldigten in den Betreibungs- verfahren zurzeit vom Privatkläger vertreten werde (Urk. 2/26, Urk. 7/17). Hätte zu jenem Zeitpunkt ein von den Ärzten angeordnetes Kontaktverbot zum Privatkläger bestanden, so hätte Dr. med. F._____ gegenüber dem Bezirksgericht Zürich kaum eine entsprechende Auskunft erteilt. Lediglich wenige Tage später, nämlich am 13. Oktober 2011, findet sich aber ein weiterer Eintrag im Verlaufsbericht, wo- nach der Rechtsanwalt Besuchsverbot habe und mit den Ärzten nur noch schrift- lich verkehre (Urk. 19/17.6/48). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 hat die Psy- chiatrische Universitätsklinik Zürich der Beschuldigten wiederum schriftlich mit- geteilt, es bestehe für die Klinik keine rechtliche Grundlage, die Aussenkontakte ihres Ehemannes gänzlich zu unterbinden. Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Privatkläger würden jedoch inzwischen auf der Station keine Kontakte zwischen diesem und ihrem Ehemann stattfinden (Urk. 7/26). Wie vorstehend bereits er- wähnt wurde der Ehemann der Beschuldigten sodann am 6. Mai 2013, und damit kurz bevor die Beschuldigte das Schreiben vom 17. Mai 2013 verfasste, erneut mittels Fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zü- rich eingeliefert (Urk. 8/12). In der Folge bat Dr. med. F._____, welcher den Ehe- mann der Beschuldigten zu jenem Zeitpunkt ambulant in seiner Praxis betreute, in einem E-Mail vom 9. Mai 2013 seinen Kollegen H._____ von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, die Möglichkeit einer Kontaktsperre zwischen dem Ehe- mann und dem Privatkläger zu prüfen. Als Begründung führte er aus, der Ehe- mann würde in manischen Phasen seit Jahren den Privatkläger als Rechtsanwalt bevollmächtigen, wobei mehrere Tausende von Franken vom Konto des Ehe- mannes abgehoben worden seien. Aus seiner Sicht bestünde bei diesem in den akut manischen Phasen eine volle Handlungsunfähigkeit, weshalb er nicht in der Lage sei, rechtskräftig zu bevollmächtigen. Die Vorgehensweise des Privatklägers sei aus seiner Sicht ethisch-moralisch verwerflich. Dieses E-Mail erhielt auch die Beschuldigte (Urk. 19/17.6/32). Sodann teilte Dr. med. F._____ der Beschuldigten - 33 - am 10. Mai 2013 – mithin eine Woche bevor die Beschuldigte das Schreiben vom
  52. Mai 2013 verfasste – per E-Mail mit, ihr Ehemann werde am kommenden Mittwoch verlegt und habe weiterhin "Besuchsverbot durch RA B._____" (Urk. 8/11; Urk. 19/17.6/33). Folglich ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt, als die Beschuldigte das besagte Schreiben verfasste, gegenüber dem Privatkläger tatsächlich ein Kontaktverbot verhängt worden war. Angesichts der oben erwähn- ten Diskussionen über ein Besuchsverbot nach dem Vorfall vom 7. Oktober 2011 durfte die Beschuldigte auch in guten Treuen davon ausgehen, dass dem Privat- kläger Besuche seit 13. resp. 31. Oktober 2011 zumindest verwehrt waren (vgl. auch Urk. 10/3/1 S. 7). Es gilt im Übrigen das unter Ziff. 3.6.3. a.E. Gesagte. 3.6.5. In Bezug auf den Vorwurf, der Privatkläger würde ihren Ehemann finanziell ausnützen, befinden sich in den eingereichten Unterlagen mehrere Kontoauszü- ge, aus denen hervorgeht, dass der Ehemann der Beschuldigten während seiner stationären Klinikaufenthalte verschiedene Geldbezüge tätigte (Urk. 19/17/6/52- 53). Insbesondere ist durch diese Bankauszüge belegt, dass dieser am
  53. Oktober 2011 bei der UBS in G._____ einen Barbezug von Fr. 1'250.– (Urk. 5/3; 19/17/6/52a-b) und bei der CS in G._____ Gelbezüge von Fr. 1'000.–, Fr. 2'000.– und Fr. 3'500.– tätigte, wobei letzterer Betrag aufgrund der Über- schreitung des Kontos nicht ausbezahlt wurde (Urk. 5/3; 19/17/6/53). An besag- tem Tag befand sich der Ehemann der Beschuldigten gemäss dem Auszug aus dem Verlaufsbericht vom 7. Oktober 2011 in einer psychiatrischen Klinik und er- hielt Besuch vom Privatkläger für einen Ausgang in der Stadt (Urk. 2/20, 19/17/6/50c). Einem Schreiben der Credit Suisse vom 18. Oktober 2011 ist zu entnehmen, dass der Ehemann der Beschuldigten am 7. Oktober 2011 mit einem Begleiter am Schalter in G._____ erschien (Urk. 7/12). Schliesslich ist durch eine vom Privatkläger unterzeichnete Quittung belegt, dass dieser am 7. Oktober 2011 vom Ehemann der Beschuldigten einen Vorschuss von Fr. 1'200.– für "Vorschuss FFE und andere Rechtsfälle" erhalten hat (Urk. 7/13, Urk. 19/17/15/69b). Dem- entsprechend bestätigte auch der Privatkläger selber gegenüber der Gerichts- schreiberin lic. iur. J. Kha des Bezirksgerichts Zürich am 10. Oktober 2011, mit dem Ehemann der Beschuldigten gemeinsam bei der Bank gewesen zu sein, von diesem aber lediglich einen Vorschuss von Fr. 1'500.– für seine Leistungen erhal- - 34 - ten zu haben (Urk. 2/22, Urk. 7/16). Ausserdem berichtete der Ehemann dem Kli- nikpersonal gemäss Verlaufseintrag vom nächsten Tag, dem 8. Oktober 2011, er habe dem Anwalt weitere Fr. 3'000.– "unter der Hand" ausgehändigt, weil dieser gute Arbeit mache (Urk. 19/17.6/50d, Urk. 19/7.6/69a). Gleichzeitig ist aber durch einen weiteren Verlaufseintrag auch belegt, dass die Pflegerin am 8. Oktober 2011 gesehen hat, wie dem Ehemann der Beschuldigten aus der Jackentasche mind. eine Tausendernote sowie eine Fünfzigernote auf den Boden gefallen ist (Urk. 7/11, Urk. 19/7.6/69a), mithin wohl ein Teil des abgehobenen Geldes noch vorhanden war. Obwohl die Beschuldigte folglich beweisen kann, dass der Privat- kläger an besagtem Tag ihren urteilsunfähigen Ehemann besuchte, diesen auf ei- nen Ausflug aus der Klinik mitgenommen und mit ihm zur Bank nach G._____ ge- fahren ist, sowie von diesem einen Vorschuss erhalten hat, gelingt ihr der Beweis für die Wahrheit der Äusserung, dass der Privatkläger das Klinikpersonal in die Ir- re geführt habe, um ihrem Ehemann finanziellen Schaden zuzufügen, nicht. Er- forderlich für den Wahrheitsbeweis ist nämlich der Nachweis der ehrenrührigen Tatsache, nicht bloss der Verdachtsmomente (BSK StGB II-Riklin, Art. 173 N 18). Eine Befragung des Klinikpersonals, welches die entsprechende Vermutung der Beschuldigten allenfalls hätte bestätigen können, fand aber nie statt. Somit kann die Beschuldigte zwar Anhaltspunkte dartun, welche ihre Vermutungen stützen, was aber für den Wahrheitsbeweis nicht genügt. 3.7. Entgegen der Ansicht des Privatklägers (vgl. Urk. 110/19 S. 4) verlangt Art. 173 Ziff. 3 StGB aber nicht zwingend den Wahrheitsbeweis, sondern lässt auch den Gutglaubensbeweis als Entlastungsbeweis zu (BSK StGB II-Riklin, Art. 173 N 12 ff.; Trechsel/Lieber, a.a.O., Art. 173 N 13 ff.). Nichts anderes ergibt sich auch aus dem vom Privatkläger zitierten BGE 102 IV 176, welcher sich in der von ihm zitierten Erwägung 1 dem Wahrheitsbeweis widmet und anschliessend in der Erwägung 2 den Gutglaubensbeweis prüft. Beim Gutglaubensbeweis geht es im Unterschied zum Wahrheitsbeweis um eine unwahre Äusserung resp. eine nicht als wahr nachweisbare Tatsache. Der Ehrverletzende ist in solchen Fällen nur entlastet, wenn er nachzuweisen vermag, dass er ernsthafte Gründe hatte, diese unwahre Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB). In guten Treuen ist jemand also dann, wenn er an die Richtigkeit seiner - 35 - Äusserung glaubt und ernsthafte Gründe dafür hat. Für den Ehrverletzenden be- steht eine Sorgfaltspflicht, weshalb er nachweisen muss, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte un- ternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten. Dabei darf nur auf diejenigen Umstände abgestellt werden, von denen er Zeit seiner Äusserung Kenntnis hatte. Später entdeckte Beweis- umstände oder sich ereignende Tatsachen dürfen nicht berücksichtigt werden (Pra 87 [1998] Nr. 141 = BGE 124 IV 149 E. 3b; BSK StGB-Riklin, Art. 173 N 19). 3.7.1. Dass die Beschuldigte an die Wahrheit ihrer Äusserungen glaubt, ergibt sich insbesondere aus ihren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft II vom 27. Feb- ruar 2014 (Urk. 10/2 S. 4-7) und 24. August 2015 (Urk. 10/3/1 S. 5-7, S. 8) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2015 (Prot. I S. 18-19, S. 24- 27). Die Frage, ob die Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, zu glauben, der Pri- vatkläger habe das Pflegepersonals der Psychiatrischen Klinik in die Irre geführt, um ihrem Ehemann finanziellen Schaden zuzufügen bzw. der Privatkläger sei be- reit, einen älteren unzurechnungsfähigen Menschen mit irreführenden Ver- sprechungen den letzten Groschen abzubringen, ist nachfolgend gemäss den vorstehenden Erwägungen aus der Perspektive der Beschuldigten und unter Be- rücksichtigung der konkreten Umstände zu erörtern. 3.7.2. Diesbezüglich ist belegt, dass der Privatkläger den urteilsunfähigen Ehe- mann der Beschuldigten am 7. Oktober 2011 in der Psychiatrischen Klinik be- suchte, mit ihm einen Ausflug zu zwei verschiedenen Banken in G._____ machte sowie im Anschluss einen Kostenvorschuss erhielt (vgl. vorstehend Ziff. III.3.6.5). Die Behauptung der Beschuldigten findet sodann gewisse Anhaltspunkte im Ver- laufsbericht der Psychiatrischen Klinik vom 7. Oktober 2011, welcher wie folgt lau- tet: "Er [der Ehemann der Beschuldigten] wurde von Herr B._____ (Anwalt?) für einen Ausgang in der Stadt geholt." (Urk. 2/20). Daraus, dass das Pflegepersonal in Klammern die Berufsbezeichnung des Privatklägers mit einem Fragezeichen notierte, ist ersichtlich, dass das Pflegepersonal nicht mit Sicherheit wusste, dass der Privatkläger der Rechtsvertreter des Ehemanns ist. Hinzukommt, dass der Privatkläger gemäss dem Verlaufseintrag den Ehemann "für einen Ausgang in der - 36 - Stadt" abholte. Mithin war dem Personal wohl auch nicht bekannt, dass die Ab- sicht des Ausgangs der Besuch einer Bank war, damit sich der Ehemann der Be- schuldigten Geld beschaffen konnte. Da aufgrund der psychischen Erkrankung des Ehemanns hinreichend bekannt war, dass er insbesondere in akuten Phasen nicht in der Lage ist, die Reichweite getätigter Geschäfte abzuschätzen, ist frag- lich, ob ein solcher Ausgang seitens des Pflegepersonals und der behandelnden Ärzte überhaupt bewilligt worden wäre. Somit liegen ernsthafte Anhaltspukte vor, dass die Beschuldigte in guten Treuen daran glaubte, der Privatkläger habe am
  54. Oktober 2011 das Personal der psychiatrischen Klinik in die Irre geführt, damit er mit ihrem Ehemann zur Bank fahren konnte. 3.7.3. Schliesslich erklärte die Beschuldigte auf die Frage, weshalb sie der An- sicht sei, der Privatkläger würde ihren Ehemann finanziell ausnützen, dieser wür- de als gesunder Mensch Geld von einem Geisteskranken nehmen (Urk. 10/3/1 S. 6). Wenn ihr Ehemann jeweils in eine Psychiatrische Klinik eingesperrt worden sei, habe sich der Privatkläger jeweils eine Vollmacht eingeholt, um gegen die Fürsorgerische Unterbringung zu prozessieren. Damit werde eine Maschinerie in Betrieb gesetzt, bei welcher neben den Anwaltskosten auch Gerichts- und Gut- achterkosten anfallen würden, welche im Endeffekt ihr Ehemann und sie zu be- zahlen hätten, obwohl dieser ohnehin in der PUK bleiben müsse (Prot. I S. 24 f.). Aus den Akten geht hervor, dass der Privatkläger den Ehemann der Beschuldig- ten verschiedentlich auch in solchen Verfahren vertreten hat (Urk. 19/17.15/70a- 70 f). Allerdings ist festzuhalten, dass es das Recht einer von einer Fürsorgeri- schen Unterbringung betroffenen Person ist, sich einen Anwalt zu nehmen und gegen die Unterbringung vorzugehen. Dementsprechend dürfen an die dies- bezügliche Urteilsfähigkeit auch keine hohen Anforderungen gestellt werden. Nichtsdestotrotz ist es auch Sicht der Beschuldigten nachvollziehbar, dass sie in solchen Verfahren lediglich eine Verschärfung der finanziellen Situation erblickt, da sie mehrfach die Erfahrung gemacht hat, dass ihr Ehemann in der Klinik ver- bleiben muss und dementsprechend ein solches Verfahren – aus Sicht der Be- schuldigten – nichts ausser Kosten bringt. - 37 - 3.7.4. Bei einer Gesamtbetrachtung der aufgeführten Ereignisse und insbesonde- re unter Berücksichtigung der schwierigen Beziehung zwischen dem Privatkläger und dem in seiner psychischen Gesundheit stark angeschlagenen Ehemann der Beschuldigten bestehen somit mehrere ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte in guten Treuen daran glaubte, der Privatkläger wolle ihren Ehe- mann finanziell ausnützen, wobei er auch vor einer Täuschung des Pflege- personals nicht zurückschrecke. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigten damit der Gutglaubensbeweis gelungen und die Beschuldigte insofern entlastet.
  55. Fazit Die Beschuldigte hat sich somit in Bezug auf das Schreiben vom 17. Mai 2013 sowie die Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Februar 2015 weder der Ver- leumdung i.S. von Art. 174 Ziff. 1 StGB noch der üblen Nachrede i.S. von Art. 173 Ziff. 1 StGB oder der Beschimpfung i.S. von Art. 177 StGB schuldig gemacht, weshalb sie freizusprechen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  56. Kosten des Berufungsverfahren 1.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und §14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 1.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend war einzig die Berufung des Privatklägers zu behandeln. Da er vollständig unterliegt, wäh- rend die Beschuldigte im gleichen Masse obsiegt, hat er die Kosten des Beru- fungsverfahrens zu tragen. Diese Kosten sind mit der vom Privatkläger geleiste- ten Prozesskaution zu verrechnen. - 38 -
  57. Entschädigung der Beschuldigten für das Hauptverfahren 2.1. Die Vorinstanz hat im Urteil festgehalten, über Prozessentschädigung an die Beschuldigte werde mit separater Verfügung entschieden, weil eine hinreichend nachvollziehbare Kostenaufstellung seitens ihres Verteidigers fehle (Urk. 104 S. 29 u. 31). Im Nachgang zum Urteil vom 8. Januar 2016 hat die Vorinstanz dem damaligen Verteidiger der Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 22'623.60 (inkl. MWSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 98.) 2.2. Der Privatkläger beantragt, der Beschuldigten sei die vom Bezirksgericht Zürich zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 22'623.60 abzusprechen und mangels einer hinreichend begründeten Kostenaufstellung sowie mangels einer beschwerdefähigen Verfügung des BGZ eine Prozessentschädigung zu verwei- gern, eventualiter auf die Kosten der notwendigen Verteidigung zu reduzieren (Urk. 128 S. 4; Urk. 165 S. 17 f.). Er habe keine Möglichkeit erhalten, Einsicht in die Forderung der Beschuldigten zu nehmen. Zudem könne die Strafbehörde die Entschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO verweigern, wenn die beschul- digte Person die Durchführung des Strafverfahrens gegen sie erschwert habe. Die Beschuldigte habe das Strafverfahren mit willkürlichen Eingaben massiv er- schwert und vorsätzlich verzögert (Urk. 110/19 S. 6; Urk. 165 S. 17 f.). 2.3. In der Tat hat das Gericht über die Entschädigung als zwingende Nebenfol- ge des Strafurteils im Urteil selber zu befinden und nicht in einem separaten Ent- scheid (vgl. BGE 139 IV 199 E. 5 ff.). Allerdings hat der Privatkläger mangels Be- troffenheit kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieses Entscheides (Art. 382 Abs. 1 e contrario), denn die Privatklägerschaft ist nur zur Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsfolgen legitimiert, soweit da- von ihre eigenen Interessen betroffen sind (Schmid, StPO Praxiskommentar,
  58. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N 5). Dementsprechend liegt entgegen dem Privatkläger auch keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vor, wenn er keine Gelegenheit erhalten hat, in diese Rechnung Einsicht zu nehmen (vgl. Urk. 165 S. 17). Ob und wie viel an Prozessentschädigungen zu Lasten Staats- kasse ausbezahlt werden, hat den Privatkläger nicht zu interessieren. Die dazu legitimierte Staatsanwaltschaft hat diesen Punkt nicht angefochten. Mithin fehlt - 39 - dem Privatkläger die Legitimation, die Aufhebung der der Beschuldigten zuge- sprochene Entschädigung zu verlangen, weshalb auf seinen Antrag nicht weiter einzugehen und der Entscheid der Vorinstanz, wonach der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 22'623.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet wird, zu bestätigen ist.
  59. Entschädigung der Beschuldigten für das Berufungsverfahren 3.1. Die Beschuldigte ist seit 27. Januar 2017 durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erbeten verteidigt, welcher auch an der Berufungsverhandlung mitge- wirkt hat (Prot. II S. 9). Er reichte für seine Aufwendungen eine Honorarnote über Fr. 1'944.– ein (Urk. 168). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Zusätzlich ist die Zeit für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Besprechung) von 5.5 Stunden zu entschädigen, weshalb der Beschuldigten für die Verteidigung durch RA X._____ im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'050.– zuzusprechen ist. Da es sich bei Rechtsanwalt lic. iur. X._____ um einen erbete- nen Verteidiger handelt, ist entgegen dem Privatkläger nicht bloss ein Stundenan- satz von Fr. 220.– zu entschädigen (Prot. II. S. 16), da der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.– im Rahmen der Verordnung über die Anwalts- gebühren liegt und angemessen erscheint (§ 3 AnwGebV). 3.2. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Privatklägerschaft die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen, wenn nur die Privat- klägerschaft die Berufung gegen einen erstinstanzlichen Freispruch erhebt (BGE 141 IV 476; BGE 139 IV 45; Art. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat nur der Privatkläger Berufung gegen den erstinstanzlichen Freispruch erhoben, weshalb er die Verteidigungskosten der Beschuldigten zu tragen hat. Diese sind ebenfalls mit der vom Privatkläger geleisteten Prozess- kaution von Fr. 10'000.-- (Urk. 115) zu verrechnen und direkt an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zu bezahlen. - 40 -
  60. Entschädigungsforderungen des Privatklägers 4.1. Die Vorinstanz hat die Schadenersatz-, Genugtuungs- und Entschädi- gungsforderungen des Privatklägers aufgrund der teilweisen Einstellung des Ver- fahrens bzw. des Freispruchs der Beschuldigten abgewiesen. Zudem wurde ein Anspruch des Privatklägers auf Prozessentschädigung verneint (Urk. 104 S. 28 u. S. 31). 4.2. Im Berufungsverfahren beantragt der Privatkläger, ihm sei unter dem Titel "Parteientschädigung, Schadenersatz und Genugtuung" gemäss seiner Eingabe vor der Vorinstanz sowie gestützt auf die zusätzliche Rechnung vom 14. Februar 2017 ein Betrag von Fr. 40'420.– zuzusprechen (Urk. 128 S. 4; Urk. 110/19 S. 2; Urk. 165 S. 17). Er habe gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO bzw. Art. 426 Abs. 2 StPO selbst dann einen Entschädigungsanspruch, wenn die Beschuldigte nicht im Sinne der Anklage bestraft werde, da sie die Durchführung des Strafverfahrens massiv erschwert habe (Urk. 110/19 S. 6; Urk. 165 S. 17). 4.3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind angesichts der teilweisen Ver- fahrenseinstellung sowie des Freispruchs die Genugtuungs- und Entschädigungs- forderungen des Privatklägers abzuweisen (Urk. 104 S. 28). Da die Beschuldigte die Durchführung des Strafverfahrens entgegen den Ausführungen des Privatklä- gers auch nicht massiv erschwert hat – immerhin ist ihr mit ihrer umfangreichen Eingabe der Entlastungsbeweis gelungen – besteht auch kein Anspruch auf Aus- richtung einer Prozessentschädigung nach Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO in Verbin- dung mit Art. 426 Abs. 2 StPO. Es wird beschlossen:
  61. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzel- gericht, vom 8. Januar 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: - 41 - "Es wird erkannt:
  62. - 3. (…)
  63. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und des Vorverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
  64. (…)
  65. Die Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen der Beschuldigten werden abgewiesen.
  66. (Mitteilungen)
  67. (Rechtsmittel)"
  68. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  69. Das Verfahren wird in Bezug auf die Vorwürfe der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventualiter der üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB oder der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gemäss der Strafanzeige vom 8. Juni 2012 und in Bezug auf die Vor- würfe in der ergänzenden Strafanzeige vom 23. Dezember 2013, soweit sie sich auf das Schreiben vom 20. Oktober 2011 an die psychiatrische Univer- sitätsklinik beziehen, eingestellt.
  70. Die Beschuldigte ist der Verleumdung i.S. von Art. 174 Ziff. 1 StGB, evtl. der üblen Nachrede i.S. von Art. 173 Ziff. 1 StGB, evtl. der Beschimpfung i.S. von Art. 177 StGB, begangen mit Schreiben vom 17. Mai 2013 an die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Februar 2015 an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, nicht schuldig und wird freigesprochen. - 42 -
  71. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers werden abgewiesen.
  72. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 und Ziff. 5) wird bestätigt.
  73. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–
  74. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.
  75. Der Privatkläger wird verpflichtet, der Beschuldigten eine Prozessentschädi- gung von Fr. 4'050.– für die anwaltliche Verteidigung durch RA lic. iur. X._____ zu bezahlen.
  76. Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 10'000.– wird zur Deckung der Gerichtskosten und Entschädigung (zahlbar an RA lic. iur. X._____) gemäss vorstehenden Dispositivziffern 6 und 7 verwendet. Ein all- fälliger Restbetrag wird dem Privatkläger zurückerstattet.
  77. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − den Privatkläger − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − den Privatkläger − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 108 - 43 -
  78. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Februar 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160185-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Vorsitzender, Ersatzoberrichterinnen lic. iur. C. Brenn und lic. iur. M. Knüsel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch Urteil vom 16. Februar 2017 in Sachen A._____, Beschuldigte und I. Berufungsklägerin (Nichteintreten) verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Dr. iur., Privatkläger und II. Berufungskläger sowie Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. C. Bodmer, Anklägerin betreffend Verleumdung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Januar 2016 (GG150270)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. August 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Verfügungen und Urteil der Vorinstanz: (Urk. 104 S. 30 f.) "Es wird verfügt:

1. Die Beweisanträge der Beschuldigten gemäss Eingaben vom 30. November 2015 sowie vom 2.,3.,4.,5.,7. und 11. Dezember 2015 werden abgewiesen.

2. Die Beweisanträge des Privatklägers gemäss Eingabe vom 7. Dezember 2015 werden abgewiesen.

3. Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. und verfügt:

1. Das Verfahren wird betreffend Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, ev. üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, ev. Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, in Bezug auf die Vorwürfe gemäss Strafanzeige vom 5. Juni 2012 und in Bezug auf die Vorwürfe in der ergänzenden Strafanzeige vom

23. Dezember 2015, soweit sie sich auf das Schreiben vom 20. Oktober 2011 an die psychiatrische Universitätsklinik beziehen, eingestellt.

2. Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

3. (Rechtsmittel) und erkannt:

1. Die Beschuldigte ist der Verleumdung ev. üblen Nachrede im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB und Art. 173 Ziff. 1 StGB, begangen mit Schreiben vom 17. Mai 2013

- 3 - an die Staatsanwaltschaft See/Oberland und vom 23. Februar 2015 an die Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich, nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers werden abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten betragen: Fr. 2'400.00 Gebühr für das Vorverfahren; Parteientschädigung Beschuldigte; Fr. 22'623.60 [festgesetzt mit Verfügung vom 4. Februar 2016]

4. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und des Vorverfahrens werden auf die Ge- richtskasse genommen.

5. Über die Prozessentschädigung an die Beschuldigte wird mit separater Verfügung entschieden.

6. Die Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen der Beschuldigten werden ab- gewiesen.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Privatklägerschaft Dr. B._____: (Urk. 165 S. 2 f.) "Beantragtes Dispositiv zum Beschwerdeentscheid gegen die beiden Verfügun- gen des BGZ vom 08.01.2016 (act. 104):

1. Es seien die beiden Verfügungen des BGZ vom 08.01.2016 vollständig auf- zuheben und das Strafverfahren gegen die A._____ betr. planmässige Ver- leumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 und 2 StGB, evtl. der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1, evt. der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, in Bezug auf die Vorwürfe gemäss Strafanzeige vom

- 4 - 05.06.2012 (recte 08.06.2012) und in Bezug auf die Vorwürfe in der ergän- zenden Strafanzeige vom 23.12.2015 (recte 23.12.2013), soweit sie sich auf das Schreiben vom 20.10.2011 an die psychiatrische Universitätsklinik be- ziehen, wieder aufzunehmen.

2. Das OGZ soll im Rahmen von Art. 389 Abs. 2 StPO die vom BGZ unter- lassenen Beweisabnahmen nachholen und die vom Privatkläger vor BGZ am 07.12.2015 gestellten Beweisanträge (act. 67) berücksichtigen (BGE 140 IV 196).

3. Auf die Wahrheitsbeweiseingabe der A._____ vom 23.02.2015 (Ordner II, act. 19/17) sei nicht einzutreten, bzw. abzulehnen (Art. 173 III StGB).

4. Das OGZ soll feststellen, dass es sich bei den in den drei Strafanzeigen des Privatklägers gegen die A._____ vom 08.06.2012 (act. I/1), vom 23.12.2013 (act. I/8/1) und vom 14.04.2015 (act. I 8/7) beschriebenen Verhalten der A._____ um ein fortgesetztes Delikt mit Verjährungseinheit im Sinne von Art. 98 lit. b StGB handelt. (BGE 124 IV 5) Das OGZ soll in diesem Zusammenhang auch feststellen, dass die beteilig- ten Staatsanwaltschaften insbesondere die STA See/Oberland und die STA II des Kantons Zürich das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO zulasten des Privatklägers mehrfach verletzt haben und insofern mitschuldig sind an der unbegründeten Verzögerung des Strafverfahrens gegen die B.

5. Das OGZ soll feststellen, dass die vierjährige Verjährungsfrist für Ehrver- letzungsdelikte gemäss Art. 178 Ziff. 1 StGB vorliegend nicht eingetreten ist, bzw. unterbrochen wurde." "Beantragtes Dispositiv zur Berufung des Privatklägers gegen das Urteil des BGZ vom 08.01.2016. Mit der Berufung werden nur die Punkte 1, 2, 3 und 5 des BGZ Urteils angefochten

6. (ad BGZ Urteil Pt. 1) Der Freispruch der A._____ betr. die Verleumdung evtl. üblen Nachrede im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB und Art. 173 Ziff. 1 StGB,

- 5 - begangen mit Schreiben vom 17. Mai 2013 an die Staatsanwaltschaft See/Oberland und vom 23. Februar 2015 an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Wahrheitsbeweisversuch der B., Ordner II act. 19/17) sei aufzuheben. und: die A._____ sei im Sinne der Anklage vom 28.08.2015 (act. I/24) und wegen mehrfacher und planmässiger Verleumdung im sinne von Art. 174 Ziff. 2 StGB bzw. wegen mehrfacher übler Nachrede (Art. 173 StGB) schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe zu 30 Tagessätzen von Fr. 200.- zu be- strafen.

7. (ad BGZ Urteil Pt. 2) Es sei dem Privatkläger unter dem Titel Parteientschä- digung (Art. 433 StPO) Schadenersatz und Genugtuung gemäss Eingabe des Privatklägers an das BGZ vom 07.12.2015 (act. 129/3) sowie der heuti- gen Beilage 1 den Betrag von Fr. 40'420.– zuzusprechen.

8. (ad BGZ Urteil Pt. 3) Der A._____ sei die vom BGZ zugesprochene aber un- begründete Parteientschädigung von Fr. 22'623.60 abzusprechen bzw. zu reduzieren (Art. 426 Ziff. 2 StPO).

9. (ad BGZ Urteil Pt. 5) Der A._____ sei mangels einer rechtlichen Grundlage im Sinne von Art. 429 Ziff. 1 lit. b StPO (Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen) und mangels einer beschwerdefähigen Verfügung des BGZ eine Prozessentschädigung zu verweigern.

10. Auf den ohne Rechtsgrundlage eingereichten Antrag der A._____ im Schreiben des RA C._____ an das OGZ vom 01.10.2016 (act. 126) sei nicht einzutreten."

- 6 -

b) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 167) Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge. Die Prozessentschädigung, welche durch das Bezirksgericht Zürich fest- gesetzt wurde, sei zu bestätigen und für das Berufungsverfahren sei heute eine Prozessentschädigung festzusetzen.

c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 142, schriftlich) Verzicht auf Stellung eines Antrages. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Ausgangslage und Prozessgeschichte 1.1. Der Privatkläger war der frühere Rechtsvertreter des Ehemanns der Be- schuldigten und hat diesen in Forderungsprozessen, aber auch Verfahren be- treffend Fürsorgerische Unterbringungen vertreten. Nachdem der Ehemann der Beschuldigten mittels einer Fürsorgerischen Unterbringung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen wurde, erhob die Beschuldigte im Rahmen des Verfahrens be- treffend Entlassung aus der Fürsorgerischen Unterbringung diverse Vorwürfe ge- genüber dem Privatkläger. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wirft der Beschuldigten deshalb vor, sich durch diverse Äusserungen in besagtem Verfah- ren sowie im vorliegenden Strafverfahren dem Privatkläger gegenüber der Ver- leumdung, eventualiter der üblen Nachrede oder der Beschimpfung schuldig ge- macht zu haben (Urk. 24).

- 7 - 1.2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 8. Januar 2016 wurde die Beschuldigte A._____ vom Vorwurf der Verleum- dung, ev. üblen Nachrede freigesprochen. In Bezug auf die Vorwürfe gemäss Strafanzeige vom 8. Juni 2012 und in Bezug auf die Vorwürfe in der ergänzenden Strafanzeige vom 23. Dezember 2013 [fälschlicherweise mit 2015 bezeichnet], soweit sie sich auf das Schreiben vom 20. Oktober 2011 an die psychiatrische Universitätsklinik beziehen, wurde das Verfahren mit Verfügung vom selben Tag eingestellt (Urk. 104 S. 30 f.). Schliesslich wurde mit Nachtragsverfügung vom

2. Februar 2016 über die Herausgabe der beschlagnahmten Beweismittel an die Beschuldigte entschieden (Urk. 96, Urk. 15/1), wogegen kein Rechtsmittel erho- ben wurde. Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 wurde die Entschädigung des damaligen Verteidigers der Beschuldigten festgesetzt (Urk. 98) und in die End- ausfertigung des Urteils integriert (Urk. 104 S. 31 Ziff. 3). 1.3. Gegen das Urteil vom 8. Januar 2016 meldeten sowohl die Beschuldigte durch ihren damaligen Verteidiger mit Eingabe vom 13. Januar 2016 (Urk. 91) als auch der Privatkläger mit Eingabe vom 18. Januar 2016 fristgerecht Berufung an (Urk. 94; Art. 399 Abs. 1 StPO). Mit Eingabe vom 18. Januar 2016 (Datum Post- stempel) erhob der Privatkläger bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich zudem Beschwerde gegen die Verfügungen vom 8. Januar 2016 betreffend Ab- weisung der Beweisanträge sowie die teilweise Einstellung des Verfahrens (Urk. 110/2 und 110/7). Nach Zustellung des begründeten Urteils meldete der Pri- vatkläger mit Eingabe vom 20. April 2016 erneut bei der Vorinstanz Berufung an (Urk. 106), reichte aber ausserdem mit Eingabe vom 30. April 2016 bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich innert Frist eine begründete Berufungs- erklärung ein (Urk. 110/19). Mit Beschluss vom 2. Mai 2016 überwies die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich die Beschwerde des Privatklägers zur weiteren Behandlung an die I. Strafkammer (Urk. 109). 1.4. Nachdem der Privatkläger die ihm auferlegte Prozesskaution am 7. Juni 2016 innert Frist leistete (Urk. 115), wurde mit Beschluss vom 28. Juni 2016 auf die Erstberufung der Beschuldigten mangels schriftlicher Berufungserklärung nicht eingetreten. Innert der ihm hierfür mit Präsidialverfügung vom

- 8 -

27. September 2016 (Urk. 124) angesetzten Frist reichte der Privatkläger am

17. Oktober 2016 eine verbesserte Berufungserklärung ein (Urk. 128). Die Staatsanwaltschaft II verzichtete mit Eingabe vom 2. November 2016 auf An- schlussberufung (Urk. 142), während die Beschuldigte – nachdem sie durch ihren ehemaligen Verteidiger bereits mit Eingabe vom 1. Oktober 2016 den Antrag stel- len liess, auf die Berufung sei nicht einzutreten (Urk. 126) – mit Eingabe vom

14. November 2016 eine Stellungnahme mit neuen Anträgen einreichte (Urk. 146). In der Folge wurde die Anfrage der Beschuldigten nach Bestellung ei- nes amtlichen Verteidigers mit Schreiben vom 10. Januar 2017 abschlägig be- antwortet (Urk. 153). Daraufhin legitimierte sich Rechtsanwalt lic. iur. X._____ am

27. Januar 2017 als neuer Verteidiger der Beschuldigten und nahm Einsicht in die Akten (Urk. 155-157). 1.5. Am 16. Februar 2017 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Beschuldigten, ihres Verteidigers sowie des Privatklägers statt, wobei die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellten (Prot. II. S. 9 ff.).

2. Umfang der Berufung Gemäss den Berufungsanträgen des Privatklägers ist das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 4 (Übernahme der Kosten des gerichtlichen Verfahrens und des Vorverfahrens auf die Gerichtskasse) und Dispositiv-Ziffer 6 (Abweisung der Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen der Beschuldig- ten) vollumfänglich angefochten (vgl. Prot. II S. 12). Vom Eintritt der Rechtskraft der in diesen Ziffern getroffenen Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

3. Formales Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011, E. 1.2.). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die

- 9 - für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E 2.2; je mit Hinweisen).

4. Anklageprinzip 4.1. Der Privatkläger beantragt in seinem Plädoyer anlässlich der Berufungs- verhandlung, alle neuen Verleumdungen zu seinen Lasten seit der Hauptverhand- lung vor dem Bezirksgericht Zürich vom 18. Dezember 2015 seien im Rahmen der Beurteilung durch das Obergericht zu berücksichtigen (Urk. 165 S. 11). Hierzu listet er weitere Behauptungen der Beschuldigten auf, welche seines Erachtens die fortgesetzte Verleumdung beweisen sollen (Urk. 165 S. 7 ff.). 4.2. Das Gericht ist aufgrund des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 9 StPO an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die vorgeworfene Tat muss zureichend umschrieben sein, damit die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016, E.2.2. m.w.H.). Die Anklage fixiert den Gegenstand und den Umfang des Urteils. Nur Sachverhalte, die dem Beschuldig- ten in der Anklageschrift vorgeworfen werden, können Gegenstand des gericht- lichen Verfahrens sein. Folglich darf das Gericht keine Lebensvorgänge aus- serhalb der Anklage beachten (BSK StPO-Niggli/Heimgartner, Art. 9 N 36 u. 39). 4.3. Die vom Privatkläger geltend gemachten Verleumdungen seit der Haupt- verhandlung sind nicht Gegenstand der Anklageschrift vom 28. August 2015 (Urk. 24), weshalb auf sämtliche diesbezüglichen Vorbringen des Privatklägers nicht weiter einzugehen ist.

5. Beweisanträge 5.1. Die Vorinstanz hat die Beweisanträge des Privatklägers mit Verfügung vom 8. Januar 2016 (Urk. 104 S. 30) mit der Begründung abgewiesen, soweit sich

- 10 - diese auf die Abweisung der Beweisanträge der Beschuldigten beziehen würden, seien diese infolge der Abweisung der Beweisanträge der Beschuldigten ebenfalls abzuweisen (Urk. 104 S. 16). 5.2. Der Privatkläger beantragt, die von der Vorinstanz unterlassene Be- weisabnahme sei im Rahmen von Art. 389 Abs. 2 StPO nachzuholen und die von ihm vor Vorinstanz gestellten Beweisanträge (Urk. 67) seien zu berücksichtigen (Urk. 128 S. 3; Prot. II S. 13; Urk. 165 S. 2). Dementsprechend wiederholte er in der Berufungsverhandlung seine Beweisanträge gemäss seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 17. Dezember 2015 (Prot. II S. 13; Urk. 164). Der Privatkläger führt diesbezüglich aus, entgegen Art. 343 StPO habe anlässlich der Hauptver- handlung vor der Befragung der Beschuldigten kein Beweisabnahmebeschluss stattgefunden, obwohl er mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 Beweisanträge ge- stellt habe. Sodann enthalte die Verfügung betreffend Ablehnung seiner Beweis- anträge keine Begründung, was sowohl eine Rechtsverweigerung als auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Es sei generell die Pflicht des Ge- richts, im Hinblick auf den Grundsatz der materiellen Wahrheit bzw. den Unter- suchungsgrundsatz bei unklarer Beweislage, Widersprüchlichkeit oder Zweifel bezüglich der schon vorhandenen Beweismittel von Amtes wegen selbst die not- wendigen Beweiserhebungen und Ergänzungen vorzunehmen (Urk. 110/2 S. 3 f.; Urk. 165 S. 12 f.). 5.3. Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt wor- den sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (zum Ganzen BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme er-

- 11 - forderlich ist, über einen Ermessensspielraum (Urteil 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1 m.H.; zum Ganzen BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen kann dagegen verzichtet werden, wenn es um offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen oder rechtlich nicht erhebliche Tatsachen geht, oder wenn mit Sicherheit gesagt werden kann, dass die Beweisabnahme auch dann an der richterlichen Überzeugung nichts mehr ändern könnte, wenn ihr Ergebnis die vom Antragsteller aufgestellte Behauptung stützen würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; an Stelle vieler Urteil des Bundes- gerichts 6B_421/2015 vom 16. Juli 2015 E. 2.3 m.H.a. BGE 136 I 229 E. 5.3). Schliesslich sind Beweisanträge – auch im Berufungsverfahren – zu begründen (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 331 Abs. 2 StPO; HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich 2014, Art. 399 N 13). 5.4. Zunächst ist auf die Rüge des Privatklägers, es sei kein Beweisabnah- mebeschluss erfolgt, einzugehen (Urk. 110/2 S. 3; Urk. 164 S. 12). Die Vorinstanz wies die Beweisanträge des Privatklägers mit Verfügung vom 8. Januar 2016 ab (Urk. 104 S. 30), wobei sie den Parteien bereits anlässlich der Hauptverhandlung angekündigt hatte, dass über die Beweisanträge nach der Hauptverhandlung ent- schieden werde (Prot. I S. 8). In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass dieser Entscheid korrekterweise in der Form einer Verfügung erfolgte, da das Einzel- gericht für das Verfahren zuständig war. Beschlüsse können hingegen lediglich durch eine Kollegialbehörde gefällt werden (§ 135 Abs. 2 GOG/ZH). Der Ent- scheid über die Beweisanträge stellt sodann einen einfachen verfahrensleitenden Entscheid dar, welcher erst mit dem Endentscheid anfechtbar ist (Art. 65 Abs. 1 StPO; BSK StPO-Hauri/Venetz, Art. 346 N 7). Folglich ist dem Privatkläger kein Nachteil daraus erwachsen, dass die Vorinstanz den Entscheid über die Ableh- nung der Beweisanträge nicht bei Abschluss des Beweisverfahrens, sondern erst zusammen mit dem Urteil eröffnete. Der Privatkläger hatte die Möglichkeit, die Ablehnung der Beweisanträge zusammen mit dem Endentscheid anzufechten, wovon er schliesslich auch Gebrauch machte.

- 12 - 5.5. Weiter ist festzuhalten, dass der Privatkläger im Berufungsverfahren sei- ne Beweisanträge gemäss seiner Eingabe vor der Vorinstanz auszugsweise wie- derholt (Prot. II S. 13; Urk. 164) und im Übrigen auf diese Eingabe verweist (Urk. 128 S. 3; Urk. 165 S. 12). In besagter Eingabe vor Vorinstanz verweist er

– mit Ausnahme des Beweisantrages auf Zeugeneinvernahme von Dr. D._____ (Urk. 67 S. 4) – wiederum auf seine Beweisanträge bei der Staatsanwaltschaft II (Urk. 67 S. 2). Als Begründung seiner Beweisanträge führt der Privatkläger im Be- rufungsverfahren sodann nur aus, die Ablehnung seiner Beweisanträge durch die Vorinstanz stelle eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Urk. 110/2 S. 3; Urk. 164 S. 12 f.). Allerdings hat der Privatkläger im bisherigen Verfahren mit Ausnahme des vorerwähnten Beweisantrages nie die Abnahme bestimmter Beweismittel beantragt. So unterlässt er es, Beweismittel zu nennen und auszuführen, was damit bewiesen werden soll. Stattdessen machte er sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft II als auch anlässlich der Berufungs- verhandlung unter dem Titel "Beweisantrag" mehrfach geltend, die Beschuldigte bzw. deren Rechtsvertreter hätten verschiedene Umstände zu beweisen (Urk. 18/29 S. 3 f.; Urk. 164). Bei diesen Anträgen handelt es sich jedoch nicht um Beweisanträge, da sie nicht die Abnahme bestimmter Beweismittel zum Ziel ha- ben (so etwa der Beweisantrag, die Beschuldigte "solle beweisen, dass der Pri- vatkläger jemals die Konten des Herrn E._____ leer geräumt habe", a.a.O.). Ge- nauso verhält es sich mit dem Antrag des Privatklägers, auf die Wahrheits- beweiseingabe der Beschuldigten sei nicht einzutreten bzw. diese sei aus dem Recht zu weisen (Urk. 110/10 S. 4; Urk. 165 S. 2). Sowohl die Frage, was die Be- schuldigte zu beweisen hat, als auch, ob sie zum Wahrheits- und Gutglaubens- beweis zuzulassen ist, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung im Zusammen- hang mit dem Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis durch das Gericht zu prüfen und nicht – wie vom Privatkläger geltend gemacht – im Rahmen der Beweis- anträge. 5.6. Der einzige (rechtzeitig erhobene) Beweisantrag des Privatklägers, wel- cher auf Abnahme eines zusätzlichen Beweismittels abzielt, findet sich in seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 7. Dezember 2015, worin er die Einvernahme von Dr. D._____ als Zeugin beantragt (Urk. 67 S. 4). Diesen Beweisantrag begründete

- 13 - er damit, Dr. D._____ könne bestätigen, dass er mit ihr betreffend Zustand von Herrn E._____ telefonischen Kontakt gehabt habe und sie dessen Zustand als gut bezeichnet habe und von einer Kontaktsperre keine Rede gewesen sei, was mit- hin belege, dass die Behauptungen von Dr. F._____ im Verlaufsbericht der PUK vom 13. Oktober 2011 völlig aus der Luft gegriffen seien (Urk. 67 S. 4). Falls der Privatkläger damit beweisen wollte, dass E._____ in diesem Zeitpunkt vollum- fänglich handlungsfähig gewesen sei, fragt sich, ob ihm dies mit der Zeugenaus- sage von Dr. D._____ gelingen würde, zumal sich Herr E._____ damals in einer fürsorgerischen Unterbringung in der PUK befand, was wohl grundsätzlich gegen einen diesbezüglich "guten Zustand" spricht. Dies ist aber nicht von Bedeutung, denn es wird darauf ankommen, ob die Beschuldigte von den Ausführungen Dr. F._____s in dessen Verlaufsbericht ausgehen durfte oder nicht. Dasselbe gilt be- züglich der Frage, ob ein Besuchsverbot des Privatklägers bestand oder nicht. Wie es sich effektiv damit verhielt, wäre nur beim Wahrheitsbeweis durch die Be- schuldigte massgeblich, nicht beim Gutglaubensbeweis. Dies wird bei der recht- lichen Würdigung zu prüfen sein. 5.7. Mithin ist der Beweisantrag des Privatklägers auf Einvernahme von Dr. D._____ als Zeugin abzuweisen. Bei den übrigen vom Privatkläger als "Be- weisanträge" bezeichneten Anträgen handelt es, wie gesagt, nicht um solche, weshalb sich an dieser Stelle weitere Ausführungen dazu erübrigen. 5.8. Schliesslich ist in Bezug auf die Beweisofferten des Privatklägers im Plä- doyer im Rahmen der Berufungsverhandlung (Urk. 165) festzuhalten, dass diese verspätet erfolgt sind, zumal die Verfahrensleitung dem Privatkläger Gelegenheit zur Stellung von Beweisanträgen eingeräumt hatte, von welcher dieser auch Ge- brauch machte (Prot. II S. 13). Überdies sind diese Beweisanträge irrelevant, da sie ausnahmslos Vorfälle betreffen, welche nicht Gegenstand der Anklage bilden.

6. Einstellung des Verfahrens 6.1. Die Vorinstanz stellte das Verfahren betreffend Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, ev. üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, ev. Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, in Bezug auf die Vorwürfe

- 14 - gemäss Strafanzeige vom 8. Juni 2012 und in Bezug auf die Vorwürfe in der er- gänzenden Strafanzeige vom 23. Dezember 2013, soweit sie sich auf das Schrei- ben vom 20. Oktober 2011 an die psychiatrische Universitätsklinik beziehen, ein (Urk. 104 S. 30). Die Verfahrenseinstellung begründete sie einerseits mit der ver- späteten Strafanzeige des Privatklägers bezüglich der Ehrverletzungen im Schreiben vom 4. und 10. Oktober 2011 sowie im Telefonat an das Bezirksgericht Zürich vom 10. Oktober 2011 (Urk. 104 S. 7 ff.). Andererseits seien sämtliche der Beschuldigten vorgeworfenen Ehrverletzungsdelikte, welche sich auf die Straf- anzeige vom 8. Juni 2012 stützten sowie jene betreffend Schreiben vom

20. Oktober 2011 in der ergänzenden Strafanzeige vom 23. Dezember 2013, ver- jährt (Urk. 104 S. 10 ff.). 6.2. Der Privatkläger wendet demgegenüber ein, es handle sich vorliegend um ein fortgesetztes Delikt mit Verjährungseinheit im Sinne von Art. 98 lit. b StGB, weshalb die Verfolgungsverjährung erst bei der Ausführung der letzten Tätigkeit beginne. Diese sei vorliegend erst anlässlich des Wahrheitsbeweisversuches der Beschuldigten mit Eingabe vom 23. Februar 2015 erfolgt, welche ihn auch veran- lasst habe, eine zweite ergänzende Strafanzeige einzureichen. Überdies fahre die Beschuldigte bis heute damit fort, ihn fortgesetzt und planmässig zu verleumden. Fortsetzungsdelikte würden aber einer verjährungsrechtlichen Einheit unterste- hen. Zudem sei vom Obergericht festzustellen, dass die beteiligten Staatsanwalt- schaften das Beschleunigungsgebot mehrfach verletzt hätten und mitschuldig seien an der unbegründeten Verzögerung des Strafverfahrens. Die Beschuldigte habe durch ihre zahlreichen Eingaben eine Verzögerung des Verfahrens provo- ziert und erreicht, dass die Verjährung eingetreten sei. Ein solches Verhalten sei aus rechtsstaatlicher Sicht nicht schützenswert. Deshalb sei festzustellen, dass die vierjährige Verjährungsfrist für Ehrverletzungsdelikte gemäss Art. 178 Ziff. 1 StGB vorliegend nicht eingetreten bzw. unterbrochen worden sei (Urk. 128 S. 3 f.; Urk. 110/10 S. 6 f.; Urk. 165 S. 4 ff., S. 10 f.). 6.3. Sämtliche vorliegend eingeklagten Tatbestände sind nur auf Antrag straf- bar (Art. 174 Ziff. 1 StGB, Art. 173 Ziff. 1 StGB und Art. 177 StGB), weshalb das Vorliegen eines gültigen Strafantrages eine Prozessvoraussetzung ist (BGE 129

- 15 - IV 305, E. 4.2.3) Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen betreffend Strafantrag zutreffend ausgeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 104 S. 7). Auch die Ausführungen zum zeitlichen Ablauf der ehrverletzenden Äusserungen und der Strafanzeige vom 8. Juni 2012 (vgl. Urk. 104 S. 7 ff.) sind schlüssig und wer- den ferner vom Privatkläger nicht kritisiert. Insbesondere macht der Privatkläger nicht geltend, er hätte erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis von den an ihn adressierten Schreiben vom 4. Oktober 2011 und vom 10. Oktober 2011 erhalten oder sei entgegen der Telefonnotiz vom 10. Oktober 2011 nicht über die telefoni- schen erhobenen Vorwürfe der Beschuldigten beim Bezirksgericht Zürich infor- miert worden. Dementsprechend ist der Entscheid der Vorinstanz, das Verfahren in Bezug auf die ehrverletzenden Äusserungen in den beiden Schreiben vom

4. Oktober 2011 und vom 10. Oktober 2011 sowie im Telefonat vom 10. Oktober 2011 aufgrund der verspäteten Strafanzeige einzustellen, zu bestätigen. Selbst wenn der Strafantrag aber als rechtzeitig erachtet werden müsste, wären diese Vorwürfe jedenfalls bereits verjährt (vgl. nachstehend Ziff. 6.4.). 6.4. Die vom Privatkläger vorgebrachte Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts gab das Bundesgericht mit dem von ihm zitierten Bundesgerichtentscheid auf, weshalb der Privatkläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (BGE 117 IV 408 E. 2d). Insbesondere fällt somit die vom Privatkläger beantragte Feststellung, dass es sich bei den drei Strafanzeigen um ein fortgesetztes Delikt handle (vgl. Urk. 165 S. 12), ausser Betracht, wobei eine solche Feststellung oh- nehin nicht möglich wäre. Nichtsdestotrotz ist im Sinne der Vorbringen des Privat- klägers zu prüfen, ob es sich vorliegend um ein Zustands- oder ein Dauerdelikt handelt, weil der Eintritt der Verjährung davon abhängig ist. Die Vorinstanz hat zu- treffend festgehalten, dass Ehrverletzungsdelikte nicht als Dauerdelikte, sondern als Zustandsdelikte, bei welchen das Handeln des Täters zeitlich beschränkt ist, der unrechtmässige Zustand jedoch fortdauert, zu qualifizieren sind (vgl. Urk. 104 S. 10 f.; BSK StGB II-Riklin, Art. 178 N 3; Trechsel/Capus, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, Art. 98 N 6). Nichts anderes ergibt sich denn auch aus dem Bun- desgerichtsentscheid, welcher der Privatkläger zur Begründung des Vorliegens eines Fortsetzungsdeliktes zitiert. Darin ist nämlich festgehalten, dass das Bun-

- 16 - desgericht das Vorliegen eines Dauerdeliktes bei der üblen Nachrede verneint hatte (BGE 124 IV 5 E. 2.b). Selbst bei wiederholten Angriffen auf die Ehre einer Person beginnt die Verjährung für jede Ehrverletzung in deren Zeitpunkt. Eine "natürliche Handlungseinheit", bei welcher der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Tag beginnt, an dem die letzte Tätigkeit ausgeführt wird, kann demgegen- über nur angenommen werden, wenn jemand im gleichen Text bzw. in ganz kur- zen zeitlichen Abständen gleiche oder gleichartige Ehrverletzungen ausspricht (BSK StGB II-Riklin, Art. 178 N 5; BGE 131 IV 83 E. 2.4.5.). Mit der Vorinstanz fällt eine "natürliche Handlungseinheit" aber bereits ausser Betracht, wenn zwi- schen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind

– ein längerer Zeitraum liegt, wobei dies gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung bereits bei einem Monat angenommen werden kann (Urk. 104 S. 11; BGE 131 IV 83, E. 2.4.5 m.w.H.). Die der Beschuldigten vorgeworfenen Handlun- gen wurden im Oktober 2011, im Mai 2013 und im Februar 2015 begangen (Urk. 24), womit der enge zeitliche Zusammenhang eindeutig fehlt, weshalb keine natürliche Handlungseinheit vorliegt. Folglich beginnt der Fristenlauf der Verjäh- rung für jede Ehrverletzung in deren Zeitpunkt. Aufgrund der Verjährungsfrist von vier Jahren bei Ehrverletzungsdelikten (Art. 178 Abs. 1 StGB) sind somit sämt- liche der Beschuldigten vorgeworfenen Ehrverletzungen vom Oktober 2011 spä- testens Ende Oktober 2015 und somit vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils am

8. Januar 2016 verjährt. 6.5. Betreffend die vom Privatkläger beantragte Feststellung, dass das Be- schleunigungsgebot durch die Staatsanwaltschaften zu seinen Lasten mehrfach verletzt worden sei (Urk. 128 S. 4), kann ebenfalls auf die zutreffenden theoreti- schen Ausführungen der Vorinstanz zum Beschleunigungsgebot verwiesen wer- den (Urk. 104 S. 12 f.). Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Verteidigung korrekt ausführt, dass selbst eine Verfahrensverzögerung nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung führen würde (Prot. II S. 17). So fallen als mögliche Sanktionen bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebot eine Berücksichtigung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht oder in extremen Fällen – als ultimo ratio – gar die Einstellung des Verfahrens in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_987/2016 vom 28. Oktober 2016 E.1.2.1. m.w.H.).

- 17 - Eine Unterbrechung der Verjährung fällt aber selbst bei einer Verletzung des Be- schleunigungsgebot ausser Betracht, da das neue Verjährungsrecht weder ein Ruhen noch eine Unterbrechung der Verjährung vorsieht (vgl. Urteil des BGer 6B_277/2012 vom 14. August 2012; BGE 135 IV 196 E. 2.2.; BGE 134 IV 328, E. 2.1; Trechsel/Capus, a.a.O., Art. 97 N 4). Dennoch ist die Frage einer allfälligen Verletzung des Beschleunigungsgebots an- tragsgemäss zu prüfen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich den Verfahrensablauf korrekt aufgelistet und ist zum Schluss gelangt, die Untersuchung habe sich massgeblich durch ihre Erweiterung infolge zweier ergänzenden Strafanzeigen durch den Privatkläger sowie ein ebenfalls durch den Privatkläger initiiertes Aus- standverfahren gegen den zuständigen Staatsanwalt, welches bis vor Bundesge- richt weitergezogen wurde, verzögert, weshalb keine Verletzung des Beschleuni- gungsgebot vorliege (Urk. 104 S. 13 f.). In der Tat nahm das Untersuchungsver- fahren von der Strafanzeige am 8. Juni 2012 bis zur Anklageerhebung am

28. August 2015 eine geraume Zeit in Anspruch. Dies ist jedoch – wie dies bereits die Vorinstanz erkannte – hauptsächlich auf die Erweiterung des Verfahrens durch die ergänzenden Strafanzeigen, das Ausstandsverfahren gegen den zu- ständigen Staatsanwalt sowie auch die teilweise umfangreichen Eingaben der Beschuldigten – was ihr Recht ist – zu erklären. Ausserdem kann von den Behör- den und Gerichten nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem Fall wid- men. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren aufgrund faktischer oder pro- zessualer Schwierigkeiten stillsteht, unumgänglich (Urteil des BGer 6B_987/2012 vom 28. Oktober 2016, E. 1.2.1.). Nach der Anklageerhebung dauerte es nicht einmal fünf Monate bis zur Urteilsfällung, obwohl eine Überweisung des Verfah- rens vom Bezirksgericht Meilen ans Bezirksgericht Zürich erfolgte. Folglich kann mit der Vorinstanz unter diesen Umständen im Verhalten der Untersuchungsbe- hörden oder der Gerichte keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkannt werden. 6.6. Mithin ist das Verfahren auch in zweiter Instanz infolge Verjährung sowie verspäteter Strafanzeige in Bezug auf die Vorwürfe der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventualiter der üble Nachrede im Sinne von Art. 173

- 18 - Ziff. 1 StGB oder der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gemäss der Strafanzeige vom 8. Juni 2012 und in Bezug auf die Vorwürfe in der ergän- zenden Strafanzeige vom 23. Dezember 2013, soweit sie sich auf das Schreiben vom 20. Oktober 2011 an die psychiatrische Universitätsklinik beziehen, ein- zustellen (Art. 329 Abs. 5 StPO). Entgegen der Vorinstanz hat diese teilweise Einstellung des Verfahrens jedoch im Urteil selber und nicht mittels vorgängiger Verfügung zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_991/2013, E. 2.5). II. Sachverhalt

1. Der Beschuldigten wird in der Anklage vom 28. August 2015 vorgeworfen, im Schreiben vom 17. Mai 2013 an die Staatsanwaltschaft Uster wissentlich ver- leumderisch und wahrheitswidrig, sowie um den Privatkläger als Rechtsanwalt der Schmach auszusetzen oder als solchen zu Fall zu bringen, behauptet zu haben, der Privatkläger würde ihren Ehemann E._____ finanziell ausnützen. Im selben Schreiben habe sie wissentlich verleumderisch, rufschädigend und wahrheitswid- rig behauptet, der Privatkläger habe unter falschem Vorwand von der Ärzteschaft des gerontopsychiatrischen Zentrums Hegibach die Erlaubnis erwirkt, (mit E._____) etwas "trinken" zu gehen, obwohl für ihn – den Privatkläger – ein Kon- taktverbot seitens der Klinik bestanden habe. Sodann habe sie im erwähnten Schreiben im Zusammenhang mit dem dritten oder vierten Verfahren betreffend fürsorgerischem Freiheitsentzug "gegen" E._____ wissentlich wahrheitswidrig und verleumderisch, mithin aus der Luft gegriffen und rufschädigend, behauptet, Herr E._____ sei zu diesem Zeitpunkt vollumfänglich urteilunfähig gewesen und es ha- be für den Privatkläger ein Kontaktverbot bestanden. Weiter habe die Beschuldig- te über ihren Verteidiger in dessen Eingabe vom 23. Februar 2015, S. 7, wissent- lich und unwahr den Vorwurf verbreiten lassen, es sei gegen den Privatkläger von Amtes wegen eine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung einzuleiten. Dies habe die Beschuldigte wissentlich wahrheitswidrig, rufschädigend, verleum- derisch, und um den Privatkläger als Rechtsanwalt der Schmach auszusetzen oder als solchen zu Fall zu bringen, getan. Ausserdem habe sie in besagter Ein- gabe über ihren Verteidiger in rufschädigender Absicht und mit den dargelegten

- 19 - tatbestandsmässigen Intentionen verbreiten lassen, dass der Privatkläger E._____ motiviert habe, seine Bankkonti zu plündern, sowie dass der Privatkläger den Ausgang des Herrn E._____ während dessen Spitalaufenthalt am 7. Oktober 2011 täuschend herbeigeführt habe, indem er eventuell seine Eigenschaft als Anwalt gegenüber dem Personal verschwiegen habe (Urk. 24 S. 4 f.).

2. Die Beschuldigte ist sowohl geständig, das Schreiben vom 17. Mai 2013 an die Staatsanwaltschaft Uster verfasst zu haben, als auch, dass ihr Verteidiger die Eingabe vom 23. Februar 2015 ausgearbeitet und eingereicht habe, wobei dieser sich aber habe weder beeinflussen noch in seine Arbeit reinreden lassen (Prot. I S. 24 ff.; Urk. 163 S. 12 f.). Zu Recht hat die Vorinstanz deshalb darauf hingewie- sen, dass die Anklage keine weiteren Ausführungen dazu enthält, inwiefern die Beschuldigte bei der Ausarbeitung der Eingabe vom 23. Februar 2015 Einfluss auf ihren Verteidiger genommen habe (Urk. 104 S. 17). Die Anklage deckt sich mit den Akten, weshalb der vorgeworfene äussere Sachverhalt mit der Vorinstanz (Urk. 104 S. 17) als erstellt gelten darf. III. Rechtliche Würdigung

1. Urteil der Vorinstanz und Parteivorbringen 1.1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, das Schreiben der Beschuldigten vom 17. Mai 2013 und die Eingabe des Verteidigers vom 23. Februar 2015 wür- den die objektiven Tatbestandselemente der Ehrverletzungsdelikte enthalten. Be- züglich des Schreibens der Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. Mai 2013 seien die subjektiven Tatbestandselemente der üblen Nachrede erfüllt, da sie dieses Schreiben mit Wissen und Willen verfasst habe. Allerdings würden äussere Umstände, die hinreichend beweisen würden, dass die Beschuldigte von der Unwahrheit ihrer Aussagen wusste, fehlen, wes- halb es am subjektiven Tatbestandselement des "wider besseren Wissens", wel- ches für eine Verleumdung notwendig wäre, fehle. In Bezug auf die Eingabe ihres Verteidigers stehe sodann mangels Beweisen nicht fest, dass die einzelnen Äusserungen mit Wissen und Willen der Beschuldigten erfolgt seien, weshalb

- 20 - diesbezüglich der subjektive Tatbestand fehle. Überdies liege für diese Eingabe auch der Rechtfertigungsgrund der Berufspflicht des Rechtsanwalts vor (Urk. 104 S. 18-23). Schliesslich dringe die Beschuldigte betreffend die verbleibenden ehr- verletzenden Tatsachenbehauptungen im Schreiben vom 17. März 2013 mit dem Gutglaubensbeweis durch, weshalb sie nicht strafbar sei. Dementsprechend sprach die Vorinstanz die Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen frei (Urk. 104 S. 24-28). 1.2. Der Privatkläger kritisiert den Freispruch und beantragt, die Beschuldigte sei wegen mehrfacher und planmässiger Verleumdung (Art. 174 Ziff. 2 StGB) bzw. wegen mehrfacher übler Nachrede (Art. 173 StGB) schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe zu 30 Tagessätzen zu Fr. 200.– zu bestrafen (Urk. 128 S. 4; Urk. 110/19 S. 2; Urk. 165 S. 3). Das Bezirksgericht habe häufig und in un- kritischer Weise die unbewiesenen Behauptungen und Unwahrheiten der Be- schuldigten übernommen und deshalb falsche Schlussfolgerungen gezogen. Auch habe es auf ein Arztzeugnis abgestellt, deren Echtheit sogar von der Staatsanwaltschaft bezweifelt worden sei. (Urk. 165 S. 5 f.). Die Beschuldigte ha- be im Anschluss an ein FFE-Verfahren gegen ihren Ehemann sowohl vor dem Bezirksgericht Zürich als auch vor dem Obergericht Zürich schriftlich und münd- lich und in verleumderischer Absicht mehrere ehrverletzende Äusserungen ge- macht. In der Folge habe sie bis ins Jahr 2015 gegenüber den drei involvierten Staatsanwaltschaften im vorliegenden Strafverfahren planmässig und fortgesetzt sowie wider besseren Wissens weitere ehrverletzende Äusserungen gemacht, um dem Privatkläger zu schaden. In der Berufungsverhandlung machte der Privatklä- ger sodann geltend, die planmässigen Verleumdungen der Beschuldigten würden bis zum heutigen Tag andauern (Urk. 165 S. 7 ff.). Deshalb sei sowohl der ob- jektive als auch der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede wie auch der planmässigen Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 2 StGB erfüllt. Auch das Be- zirksgericht Zürich habe in seinem Urteil vom 8. Januar 2016 festgehalten, dass der objektive und subjektive Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt sei und den Freispruch allein mit den Berufspflichten des Rechtsvertreters gerechtfertigt, was nicht nachvollziehbar sei (Urk. 110/19 S. 4 f.; Urk. 165 S. 14 ff.).

- 21 - 1.3. Die Beschuldigte beantragt die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Privatklägers. Die Vorinstanz habe richtig festgestellt, dass teilweise die An- tragsfrist verpasst worden und teilweise die Verjährung eingetreten sei. Auch ha- be das Bezirksgericht zu Recht erkannt, dass die Beschuldigte nicht für die Äusserungen ihres Verteidigers gerade stehen müsse. In Bezug auf die verblei- benden Äusserungen der Beschuldigten gegenüber der Staatsanwaltschaft stelle sich die Frage, inwieweit es sich bei diesen überhaupt um eine "Verbreitung" handle, da der Staatsanwalt ja an das Amtsgeheimnis gebunden sei. Überdies sei die Äusserung, der Privatkläger habe einen finanziellen Schaden zugefügt, wohl kaum ehrrührig und im zweiten Teil der Aussage betone die Beschuldigte, dass es sich dabei um ihre Meinung handle. Soweit die Äusserungen der Beschuldig- ten den beruflichen Bereich eines Anwaltes betreffen würden, seien diese nicht ehrenrührig. Schliesslich stelle sich die Frage nach dem subjektiven Tatbestand der üblen Nachrede, wenn es der Beschuldigten nicht darum gegangen sei, den Privatkläger per se schlecht zu machen. Falls man aber den objektiven und sub- jektiven Tatbestand der üblen Nachrede als erfüllt erachte, so falle eine Bestra- fung ausser Betracht, weil sie den Gutglaubensbeweis in optima forma habe er- bringen können (Urk. 167 i.V.m. Prot. II S. 17 ff.).

2. Ehrverletzende Äusserungen der Beschuldigten 2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. Urk. 104 S. 17), fällt eine Verurteilung der Beschuldigten wegen planmässiger Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 2 StGB entgegen dem Antrag des Privatklägers bereits aufgrund des Anklageprinzips im Sinne von Art. 9 StPO ausser Betracht, da die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der planmässigen Verleumdung nicht in der Anklageschrift enthalten sind. Eine Rückweisung zwecks Anklageänderung fällt sodann ausser Betracht, da die Beschuldigte – wie noch zu zeigen ist – vom Vorwurf der Verleumdung ohnehin freizusprechen ist. 2.2. Die Vorinstanz hat sowohl die theoretischen Ausführungen zu den Ehr- verletzungen als auch die der Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Äusserungen in deren wortwörtlichen Fassung zutreffend wiedergegeben. Vorab kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Art. 82

- 22 - Abs. 4 StPO; Urk. 104 S. 18 ff.). In Ergänzung dazu wird der Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen, über ihren Anwalt Folgendes verbreitet haben zu lassen: "- der Privatkläger habe E._____ motiviert, seine Bankkonti zu plündern

- der Privatkläger habe den Ausgang Herrn E._____s vom Spitalaufent- halt am 7. Oktober 2011 täuschend herbeigeführt, indem er evtl. seine Eigenschaft als Anwalt gegenüber dem Personal verschwiegen habe" (Urk. 24 S. 5). Diesbezüglich wird in der Eingabe vom 23. Februar 2015 wortwörtlich unter dem Titel "B._____ motiviert E._____ mutmasslich, seine Bankkonti zu "plündern" " ausgeführt, im Verlaufsbericht der PUK stehe "07.10. Er wurde von B._____ … für einen Ausgang in der Stadt abgeholt.", woraufhin folgende Bemerkung folgt: "Auf- fällig dass hier hinter dem Wort "Anwalt" ein "?" steht, was mutmasslich bedeuten könnte, dass B._____ sich bewusst nicht als Anwalt ausgegeben haben könnte, um das Personal täuschen zu können, zumal die Angeschuldigte sich akten- kundig wiederholt bei der PUK um ein Besuchsverbot B._____ bemüht hatte." (Urk. 19/17/2 S. 12 f.). Auch diese Aussage ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung geeignet, den Privat- kläger als charakterlich schlechten, unehrenhaften Menschen darzustellen, der

– auch wenn bloss ein entsprechender Verdacht geäussert wird – nicht einmal vor einer Täuschung zurückschreckt, um sich finanzielle Vorteile zu erschleichen. Entgegen der Verteidigung betreffen diese Äusserungen auch nicht ausschliess- lich die berufliche Tätigkeit des Privatklägers (vgl. Prot. II S. 18), sondern sind ge- eignet, den Privatkläger auch im menschlich-sittlichen Bereich in ein schlechtes Licht zu rücken. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass sowohl das Schreiben vom 17. Mai 2013 als auch die Eingabe vom

23. Februar 2015 Äusserungen enthalten, welche den objektiven Tatbestand der Ehrverletzungsdelikte erfüllen. 2.3. In subjektiver Hinsicht stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschuldigte das Schreiben vom 17. Mai 2013 mit Wissen und Willen verfasste und zumindest

- 23 - damit rechnen musste, dass die in Frage stehenden Äusserungen im Gesamtkon- text ehrenrührig sein könnten (Urk. 104 S. 22). Auch aus der Befragungen der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung ergibt sich, dass diese das Schreiben vom 17. Mai 2013 wissentlich und willent- lich verfasste, mithin vorsätzlich handelte (Prot. I S. 24 f.; Urk. 164 S. 7 ff.). Aller- dings weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Anklageschrift keine äusseren Umstände enthält, die hinreichend darauf schliessen lassen würden, dass die Beschuldigte von der Unwahrheit ihrer Äusserungen wusste (vgl. Urk. 104 S. 22 f.). So ergibt sich auch aus der Befragung der Beschuldigten, dass diese – nach wie vor – davon überzeugt ist, dass ihre im Schreiben vom 17. Mai 2013 dem Privatkläger gegenüber getätigten Vorwürfe der Wahrheit entsprechen (Prot. I S. 24 f.; Urk. 164 S. 7 ff.). Beweise dafür, dass die Beschuldigte wusste, dass ihre Behauptungen unwahr sind, liegen – entgegen dem Privatkläger (vgl. Urk. 165 S. 14 ff.) – keine vor. Demnach fällt eine Verurteilung der Beschuldigten wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB ausser Betracht. Demge- genüber ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt, denn auch wenn die Beschuldigte die Behauptungen nicht deshalb aufstellte, weil sie dem Privatkläger Übles vor- werfen wollte, nahm sie eine Ehrverletzung doch mindestens in Kauf. 2.4. In Bezug auf die Eingabe des Verteidigers vom 23. Februar 2015 hat die Vorinstanz demgegenüber verneint, dass die einzelnen Äusserungen mit Wissen und Willen der Beschuldigten erfolgt seien, weshalb der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede bzw. der Verleumdung nicht gegeben sei (Urk. 104 S. 23). Der Privatkläger wendet demgegenüber ein, die Handlungen und Äusserungen eines Rechtsvertreters seien dem vertretenen Mandanten anzulasten (Urk. 110/19 S. 5; Urk. 165 S. 15). 2.4.1. Die Anklage vom 28. August 2015 wirft der Beschuldigten nicht vor, ihrem Verteidiger gegenüber ehrverletzende Äusserungen zu Lasten des Privatklägers gemacht zu haben, sondern diese über ihren Verteidiger in dessen Eingabe vom

23. Februar 2015 verbreitet zu haben. Ob und insbesondere inwiefern die Be-

- 24 - schuldigte ihren Verteidiger bei der Erarbeitung besagter Eingabe beeinflusst ha- ben soll, ist der Anklageschrift nicht zu entnehmen (Urk. 24 S. 4 f.). 2.4.2. Wie einleitend bereits ausgeführt, ist das Gericht aufgrund des Anklage- grundsatzes an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden. Werden besondere Formen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wie Mittäter- schaft oder Teilnahme angeklagt, ist in der Anklageschrift darzustellen, durch welche Verhaltensweisen welche Beschuldigten diese erfüllt haben sollen (Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2016 vom 25. Mai 20016, E. 3.2.1. m.w.H.). 2.4.3. Der Verleumdung oder üblen Nachrede strafbar macht sich unter Umstän- den bereits, wer bei der Prozessinstruktion seinem Rechtsvertreter gegenüber ehrverletzende Angaben über einen Dritten macht (Ch. Schwarzenegger, Ehrver- letzungen bei der Parteiinstruktion und deren Weiterverbreitung durch Rechts- schriften und Äusserungen des Rechtsanwalts, Konsequenzen für die Unteilbar- keit des Strafantrages, in: Niggli/Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 218; BGE 86 IV 209 ff.). Das Selbe ergibt sich aus dem vom Privatkläger zitierten BGE 110 IV 87 (Urk. 165 S. 15), wonach wer sei- nem Anwalt bei der Prozessinstruktion ehrverletzende Angaben über die Gegen- partei macht, dies in der Regel mit dem Willen, dass jener sie in seinen Rechts- schriften verwende, tut. Wie vorstehend erwähnt wird der Beschuldigten in der Anklage jedoch nicht die Prozessinstruktion ihres Rechtsanwaltes vorgeworfen, sondern dass sie die ehrverletzenden Äusserungen über ihren Rechtsanwalt habe verbreiten lassen. Die Eingabe vom 23. Februar 2015 wurde aber durch den da- maligen Rechtsvertreter der Beschuldigten verfasst, der kein willenloses Werk- zeug ist. Eine Bestrafung der Beschuldigten aufgrund der ehrverletzenden Äusse- rungen in besagter Eingabe fällt daher nur in Betracht, wenn der Beschuldigten die Taterfüllung durch ihren Rechtsvertreter mittäterschaftlich zuzurechnen ist. Von einer mittäterschaftlichen Tatbegehung kann ausgegangen werden, wenn die Rechtsschrift auf eine Zusammenarbeit zwischen dem Anwalt und seinem Klien- ten zurückgeht, mithin der Klient seinen Rechtsvertreter in der Vorstellung in- struiert, dieser werde seine Äusserungen für die Rechtsschrift verwenden und an andere Personen weiterleiten, oder wenn der Klient den Inhalt vor Versand kon-

- 25 - trolliert (Ch. Schwarzenegger, a.a.O., S. 222 f.). Weder der Anklage noch den er- hobenen Beweisen lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigte einen entspre- chenden Einfluss auf die Eingabe ihres Rechtsvertreters hatte. Insbesondere führ- te die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung auf entsprechende Frage aus, die Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2015 sei weder auf ihre Weisung hin noch von ihrem Rechtsvertreter selbständig verfasst worden. Ihr Rechtsvertreter lasse sich weder beeinflussen, noch lasse er sich bei seiner Ar- beit reinreden. Er wolle Akten und Beweise auf dem Tisch haben. Seine Be- merkungen und Kommentare würden nur aus den Akten und Beweisen bestehen, welche sie ihm gegeben habe. Er lasse sich nicht von einem Klienten irritieren oder beeinflussen, sondern es handle sich um seine Denk- und Arbeitsweise (Prot. I S. 27 f.; Urk. 164 S. 14). Mithin ist nicht zweifelsfrei erwiesen, dass die einzelnen ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen in der Eingabe des damali- gen Rechtsvertreters der Beschuldigten vom 23. Februar 2015 mit Wissen und Willen der Beschuldigten erfolgten, weshalb der subjektive Tatbestand diesbezüg- lich nicht erfüllt ist. Dementsprechend kann auch offen bleiben, ob die Eingabe des Rechtsvertreters allenfalls durch den Rechtfertigungsgrund der Berufspflicht im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt war, weshalb auf die entsprechenden Einwendungen des Privatklägers nicht weiter einzugehen ist (vgl. Urk. 110/10 S. 5 f.; Urk. 165 S. 15). 2.4.4. Zusammenfassend hat die Beschuldigte lediglich durch die ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen in ihrem Schreiben vom 17. März 2013 den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt.

3. Entlastungsbeweis (Art. 173 Ziff. 2 StGB) 3.1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Beschuldigte habe mit ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2013 in erster Linie das Ziel verfolgt, sich im Strafverfahren zu verteidigen und die Begründetheit ihrer Be- hauptungen näher zu belegen sowie die finanziellen Interessen ihres Ehemanns zu wahren, weshalb nicht gesagt werden könne, es sei ihr bei ihren Äusserungen darum gegangen, dem Privatkläger Übles vorzuwerfen (Urk. 104 S. 25-26). Aus den eingereichten ärztlichen Akten betreffend den Ehemann E._____ sowie den

- 26 - eingereichten Kontoauszügen sei ersichtlich, dass die Beschuldigte in guten Treuen habe davon ausgehen dürfen, dass der Privatkläger ohne sich als Rechtsvertreter auszugeben und ohne dem Personal der Klinik den genauen Zweck des Ausgangs mittzuteilen, mit E._____ am 7. Oktober 2011 die Klinik ver- lassen und diesen zur UBS und CS in G._____ chauffiert habe, wo E._____ in of- fensichtlich handlungsunfähigem Zustand von seinen Konti das meiste noch vor- handene Geld abgehoben und dem Privatkläger übergeben habe. Folglich erach- tete die Vorinstanz den Gutglaubensbeweis als erbracht und sprach die Beschul- digte von den verbleibenden Vorwürfen frei (Urk. 104 S. 26-28). 3.2. Der Privatkläger beantragt wiederholt, es sei auf die Wahrheitsbeweis- eingabe der Beschuldigten nicht einzutreten bzw. diese sei abzulehnen bzw. aus dem Recht zu weisen (Urk. 128 S. 3; Urk. 110/19 S. 2, S. 4; Urk. 110/10 S. 2; Urk. 165 S. 13). Die Wahrheitsbeweiseingabe sei allein in der Beleidigungsabsicht sowie in der Absicht erfolgt, den Privatkläger "zu Fall zu bringen" und seine Straf- anzeige gegen die Beschuldigte zu verzögern. Deshalb sei die Beschuldigte zum Wahrheitsbeweis nicht zuzulassen. Die Vorinstanz habe sich über das Zu- lassungsverbot von Art. 173 Ziff. 3 StGB hinweggesetzt, indem sie falsche und unbewiesene Behauptungen der Beschuldigten sowie von Drittpersonen als Gut- glaubensbeweis akzeptiert habe, obwohl Art. 173 Abs. 3 StGB einen Wahrheits- beweis verlange (Urk. 110/19 S. 4; Urk. 165 S. 13 f., S. 13 f.). Weiter kritisiert der Privatkläger, die Vorinstanz habe den Gutglaubensbeweis in unzulässiger Weise dem Wahrheitsbeweis gleichgesetzt. Der Wahrheitsbeweis sei aber nur hinsicht- lich derjenigen Tatsachen möglich, die Gegenstand der ehrverletzenden Äusse- rung gewesen seien und dürfe nicht zu einer allgemeinen Diffamierung des Ver- letzten missbraucht werden. Die Wahrheitsbeweiseingabe der Beschuldigten strotze jedoch von Diffamierungen zu seinen Lasten. Zudem sei es der Beschul- digten nicht gelungen, für die ehrverletzenden Äusserungen den Wahrheitsbeweis zu erbringen (Urk. 110/10 S. 3-4). 3.3. Rechtfertigungsgründe gemäss dem allgemeinen Teil des Strafgesetz- buches, welche Vorrang vor dem Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB hätten (BGE 131 IV 157 E. 1.3.1), sind keine ersichtlich, weshalb zunächst zu prü-

- 27 - fen ist, ob die Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist, und an- schliessend, ob ihr dieser gelingt. 3.4. Gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB wird die beschuldigte Person nicht zum Ent- lastungsbeweis zugelassen, wenn die Äusserungen ohne Wahrung öffentlicher In- teressen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung sowie vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, vorgebracht wurden. Beide Voraus- setzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit die beschuldigte Person vom Ent- lastungsbeweis ausgeschlossen wird. Eine begründete Veranlassung kann sich auf öffentliche oder private Interessen beziehen, muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein. Beleidigungsabsicht liegt vor, wenn es dem Verbreiter der Äusserung vorwiegend darum geht, die angegriffene Person zu Fall zu bringen und zu schmähen (BSK StGB II-Riklin, Art. 173 N 26 f.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, richtete sich das Schreiben der Beschuldigten vom 17. Mai 2013 an den zuständigen Staatsanwalt im hängigen Strafverfahren gegen die Beschuldigte, welches diese Ehrverletzungen zum Gegenstand hatte (Urk. 104 S. 25). Wäre es der Beschuldigten primär um die Diffamierung des Privatklägers gegangen, hätte sie ihre Schreiben nicht nur an die involvierten Behörden, sondern auch weitere Dritte oder gar die Medien richten können. Dies tat sie zu keinem Zeitpunkt. Das inkriminierte Schreiben vom

17. Mai 2013 erfolgte ausserdem im zeitlichen Zusammenhang mit einer erneuten Fürsorgerischen Unterbringung ihres Ehemannes in der Psychiatrischen Universi- tätsklinik Zürich (PUK), wobei die Beschuldigte – wie sie im Schreiben ausführt – befürchtete, dass ihr Ehemann dem Privatkläger in unzurechnungsfähigem Zu- stand Vollmachten ausgestellt sowie diesem Geld übergeben haben könnte (Urk. 4 S. 2). Dass diese Befürchtungen nicht aus der Luft gegriffen waren, ergibt sich aus dem Protokoll des im Zusammenhang mit dieser Fürsorgerischen Unter- bringung erfolgten Entlassungsverfahrens vom 22. Mai 2013, in welchem festge- halten ist, dass der Ehemann der Beschuldigten dem Privatkläger seine Vollmacht entzieht (Urk. 19/17.6/31). Mithin ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschuldigte entgegen der Ansicht des Privatklägers nicht bloss in Beleidi- gungsabsicht handelte, sondern mit diesem Schreiben in erster Linie das Ziel ver-

- 28 - folgte, die finanziellen Interessen ihres Ehemannes zu wahren und die ohnehin bereits involvierten Behörden auf die Gefahr hinzuweisen, dass ihr Ehemann im handlungsunfähigen Zustand Verpflichtungen vornehmen könnte, die er im ge- sunden Zustand nicht getätigt hätte. Somit ist ihr ein begründetes persönliches In- teresse an ihren getätigten Äusserungen zuzugestehen, weshalb die Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist. Beweist die Beschuldigte, dass die von ihr vorgebrachten Äusserungen der Wahrheit entsprechen (Wahrheitsbeweis), oder dass sie aufgrund ernsthafter Gründe gutgläubig von der Wahrheit der Äusserun- gen ausging (Gutglaubensbeweis), so ist sie nicht strafbar. 3.5. Vorab sind die vorstehend festgestellten ehrverletzenden Äusserungen der Beschuldigten im Schreiben vom 17. Mai 2013 (Urk. 4), für welche sie zum Ent- lastungsbeweis zugelassen wird, nochmals in Erinnerung zu rufen (vgl. vorste- hend Ziff. III.3.2.2. mit Verweis auf Urk. 104 S. 20 f.): Passage 2 "Er (Ehemann) ist momentan psychisch, aber auch physisch in einem sehr schlechten Zustand und auch vollumfänglich urteilsunfähig. […] Dr. RA B._____ ist es seitens der Ärzteschaft des Ge- rontopsychiatrischen Zentrums Hegibach seit 2011, .[…], verboten, jeglichen Kontakt mit meinem Mann zu pflegen. Über RA B._____ wurde eine strikte Kontaktsperre verhängt und jegliches Be- suchsrecht abgesprochen. Inzwischen hat der Psychiater meines Mannes auch die PUK Burghölz- li über das Kontaktverbot für RA B._____ informiert, mit der Bitte diese auch auf das Burghölzli auszudehnen. [….] Unter anderem sende ich Ihnen als Beilage auch den Verlaufsbericht des Gerontopsychiatrischen Zentrums Hegibach vom 7. Oktober 2011. Daraus ist ersichtlich, dass RA B._____ unter falschem Vorwand von der Ärzteschaft die Erlaubnis erhalten hat, meinem Mann etwas trinken zu gehen. Darauf hat er meinem Mann zum Schalter der CS und der UBS in G._____ chauffiert, wo mein Mann von der Credit Suisse CHF 3'000.– und von der UBS CHF 1'500.– für RA B._____ abgeho- ben hat. Mit dieser Tat hat B._____ das Personal der PUK in die Irre geführt und meinem Mann erheblichen finanziellen Schaden beigefügt [….]. Hier haben wir es meiner Meinung nach mit ei- nem Anwalt zu tun, der dazu bereit ist einen unzurechnungsfähigen älteren Menschen mit irrefüh- renden Versprechungen den letzten Groschen abzuringen (act. 8/3)." 3.6. Wahre ehrverletzende Behauptungen sind in der Regel straflos. Der Ehr- verletzende muss die behaupteten Tatsachen beweisen, auch wenn er nur Ver-

- 29 - mutungen geäussert hat. Der Beweis von Anhaltspunkten, welche die Vermutung stützen, genügt nicht. Zum Beweis können auch Tatsachen herangezogen werden, die dem Ehrverletzenden erst nach der Äusserung bekannt wurden (Trechsel/Lieber, a.a.O., Art. 173 N 14; BSK StGB II-Riklin, Art. 173 N 13 ff.). 3.6.1. Der ehemalige Verteidiger der Beschuldigten reichte mit Eingabe vom

23. Februar 2015 zum Beweis der Wahrheit bzw. des guten Glaubens eine de- taillierte Darstellung der Situation aus Sicht der Beschuldigten mit zahlreichen Beilagen ein (Urk. 19/17/2). Auch der Privatkläger hat als Beilagen zu seinen Strafanzeigen diverse Unterlagen eingereicht. 3.6.2. In Bezug auf die Beziehung der Beschuldigten bzw. ihres Ehemannes und dem Privatkläger ist durch diverse Unterlagen belegt, dass der Privatkläger zwi- schen den Jahren 2006 und 2013 verschiedentlich, mit unter auch als Vertreter im Verfahren betreffend Fürsorgerische Unterbringung, für den Ehemann der Be- schuldigten als Anwalt tätig war und es im Rahmen dieses Mandatsverhältnisses verschiedentlich zu Mandatsentzügen sowie neuen Bevollmächtigungen durch den Ehemann der Beschuldigten kam (Urk. 19/17.6/12; 19/17.6/17-31; 19/17.6/35-39, 19/17.6/42-45). Dies wird überdies vom Privatkläger auch nicht bestritten. Allerdings macht der Privatkläger geltend, das Mandatsverhältnis habe zwischen E._____ und ihm bestanden, weshalb die Beschuldigte kein Recht ha- be, sich einzumischen (Prot. II S. 22). Die Verteidigung weist jedoch zutreffend darauf hin, dass die Beschuldigte als Ehefrau von E._____ eheliche Beistands- pflichten hat (Prot. II S. 20). Dementsprechend ist sie ohne Weiteres befugt, sich zum Mandatsverhältnis zu äussern und gegebenenfalls auch im Interesse ihres Ehemannes zu intervenieren, insbesondere wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, seine Interessen selber zu vertreten. 3.6.3. Entgegen den Ausführungen des Privatklägers kann weder aus dem Um- stand, dass für E._____ keine vormundschaftliche Massnahme angeordnet wur- de, noch aus dem von ihm zitierten Bundesgerichtsentscheid aus einem Be- schwerdeverfahren betreffend eine Fürsorgerische Unterbringung auf die Urteils- fähigkeit von E._____ geschlossen werden, zumal das Bundesgericht die Frage der Urteilsfähigkeit gar nicht prüfte, weil dieses Vorbringen neu war (vgl. Urk. 165

- 30 - S. 14). Mit der Verteidigung ist die Urteilsfähigkeit nämlich relativ und für jede Si- tuation gesondert zu prüfen (Prot. II S. 19 u. 22 f.). Betreffend Gesundheitszu- stand des Ehemanns der Beschuldigten geht aus den eingereichten ärztlichen Berichten zweifelsfrei hervor, dass der Ehemann der Beschuldigten seit vielen Jahren an einer schweren psychischen Krankheit leidet und deswegen auch be- reits diverse Male mittels Fürsorgerischer Unterbringung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden musste (Urk. 19/17.5/1-10). Darunter findet sich auch ein Antrag für die Einleitung einer vormundschaftlichen Massnahme für den Ehe- mann der Beschuldigten von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom

26. August 2009, gemäss welchem dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Reichweite getätigter Geschäfte zu überblicken und die Konse- quenzen einzuschätzen, weshalb zum Schutze seines Vermögens eine vormund- schaftliche Massnahme dringend angezeigt sei (Urk 19/17.5/5). Auch im ärztli- chen Bericht des Gerontopsychiatrischen Zentrum Hegibach vom

11. November 2009 wird der Antrag auf vormundschaftliche Massnahmen ge- stellt, weil der Ehemann der Beschuldigten seit vielen Jahren dazu neige, unüber- legt hohe Geldbeträge auszugeben, welche ihn und seine Ehefrau in den finanzi- ellen Ruin treiben würden (Urk. 19/17.5/6a). Dass seine Urteilsfähigkeit erheblich eingeschränkt bis zeitweise aufgehoben sei, ergibt sich zudem auch aus dem Arztzeugnis vom 28. Februar 2012 zuhanden des Obergerichts Zürich (Urk. 19/17/5/8). Mithin ist durch die zahlreichen medizinischen Unterlagen ohne Weiteres bewiesen, dass der Ehemann der Beschuldigten unter schweren psy- chischen Problemen leidet, welche – insbesondere in den akuten Phasen – seine Urteilsfähigkeit einschränken. Insbesondere ist durch den Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 7. Juni 2013 auch belegt, dass der Ehemann der Beschuldigten sich im Zeitpunkt, als die Beschuldigte das Schrei- ben vom 17. Mai 2013 verfasste, aufgrund einer Fürsorgerischen Unterbringung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich befand (Urk. 19/17.5/9) und folg- lich ihre Aussage, ihr Ehemann sei momentan in einem sehr schlechten Zustand und auch vollumfänglich urteilsunfähig, mutmasslich der Wahrheit entsprach. Je- denfalls durfte die Beschuldigte in guten Treuen davon ausgehen (vgl. nachfol- gend Ziff. 3.7.). Ebenfalls durfte die Beschuldigte davon ausgehen, dass ihr Ehe-

- 31 - mann bereits im Oktober 2011 urteilsunfähig war. Dies ist durch den Eintrag eines Arztes im Verlaufsbericht vom 8. Oktober 2011 belegt, wonach der Patient im momentanen Zustand nicht urteils- und geschäftsfähig sei (Urk. 19/17/50d.). Weil dieser Eintrag vom 8. Oktober 2011 stammt, durfte die Beschuldigte ohne Weite- res davon ausgehen, dass ihr Ehemann auch am 7. Oktober 2011 – also im Zeit- punkt, als er mit dem Privatkläger zu den Banken fuhr – nicht urteilsfähig war. Dies liesse sich schliesslich auch durch die vom Privatkläger beantragte Zeugen- einvernahme von Dr. D._____ nicht widerlegen. Ergänzend ist schliesslich in Bezug auf das Vorbringen des Privatklägers, die Vor- instanz habe auf ein Arztzeugnis abgestellt, welches ihm nicht bekannt sei und selbst von der Staatsanwaltschaft angezweifelt worden sei (Urk. 165 S. 5), fest- zuhalten, dass sich dieses Arztzeugnis vom 20. August 2009 bei den Akten befin- det (Urk. 7/28). Der Privatkläger hatte also ohne Weiteres die Möglichkeit, dieses einzusehen. Überdies ist zwar korrekt, dass die Staatsanwaltschaft II die Echtheit dieses Arztzeugnisses abklärte (Urk. 12/1), bei den Akten befindet sich aber auch die entsprechende Bestätigung der Echtheit durch die Psychiatrischen Universi- tätsklinik Zürich, welche bestätigte, das Arztzeugnis zuhanden der Vormund- schaftsbehörde G._____ verfasst zu haben (Urk. 12/2 und 12/3). Sodann ist der Einwand des Privatklägers, Ärzte hätten kein Recht, sich zur Urteilfähigkeit zu äussern, dies sei Sache der Justiz, (Prot. II S. 21) unzutreffend. Urteilsfähig ist je- der Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, ver- nunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Ärzte sind zweifellos in der Lage zu be- urteilen, ob die Urteilsfähigkeit des Ehemanns der Beschuldigten aufgrund seiner psychischen Störung beeinträchtigt war, weshalb die Beschuldigte auch ohne Weiteres auf deren Einschätzungen vertrauen durfte. 3.6.4. Bezüglich dem Vorwurf, es habe für den Privatkläger seitens des Geronto- psychiatrischen Zentrums der PUK ein Kontaktverbot bestanden, ist dem Ver- laufsbericht vom 8. Oktober 2011 zu entnehmen, dass die Beschuldigte erklärte, sie wolle mit dem Oberarzt sprechen, um ein Besuchsverbot gegenüber dem Pri- vatkläger zu erwirken (Urk. 7/11; Urk. 19/17.6/50d, Urk. 19/17.5/7). Dass zu je-

- 32 - nem Zeitpunkt noch kein Besuchsverbot bestand, ergibt sich aus einer Aktennotiz der Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Kha des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Oktober 2011, wonach ihr der behandelnde Oberarzt des Ehemanns der Beschuldigten, Dr. med. F._____, mitgeteilt habe, es sei begrüssenswert, einen Rechtsbeistand beizuziehen, sowie dass der Ehemann der Beschuldigten in den Betreibungs- verfahren zurzeit vom Privatkläger vertreten werde (Urk. 2/26, Urk. 7/17). Hätte zu jenem Zeitpunkt ein von den Ärzten angeordnetes Kontaktverbot zum Privatkläger bestanden, so hätte Dr. med. F._____ gegenüber dem Bezirksgericht Zürich kaum eine entsprechende Auskunft erteilt. Lediglich wenige Tage später, nämlich am 13. Oktober 2011, findet sich aber ein weiterer Eintrag im Verlaufsbericht, wo- nach der Rechtsanwalt Besuchsverbot habe und mit den Ärzten nur noch schrift- lich verkehre (Urk. 19/17.6/48). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 hat die Psy- chiatrische Universitätsklinik Zürich der Beschuldigten wiederum schriftlich mit- geteilt, es bestehe für die Klinik keine rechtliche Grundlage, die Aussenkontakte ihres Ehemannes gänzlich zu unterbinden. Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Privatkläger würden jedoch inzwischen auf der Station keine Kontakte zwischen diesem und ihrem Ehemann stattfinden (Urk. 7/26). Wie vorstehend bereits er- wähnt wurde der Ehemann der Beschuldigten sodann am 6. Mai 2013, und damit kurz bevor die Beschuldigte das Schreiben vom 17. Mai 2013 verfasste, erneut mittels Fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zü- rich eingeliefert (Urk. 8/12). In der Folge bat Dr. med. F._____, welcher den Ehe- mann der Beschuldigten zu jenem Zeitpunkt ambulant in seiner Praxis betreute, in einem E-Mail vom 9. Mai 2013 seinen Kollegen H._____ von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, die Möglichkeit einer Kontaktsperre zwischen dem Ehe- mann und dem Privatkläger zu prüfen. Als Begründung führte er aus, der Ehe- mann würde in manischen Phasen seit Jahren den Privatkläger als Rechtsanwalt bevollmächtigen, wobei mehrere Tausende von Franken vom Konto des Ehe- mannes abgehoben worden seien. Aus seiner Sicht bestünde bei diesem in den akut manischen Phasen eine volle Handlungsunfähigkeit, weshalb er nicht in der Lage sei, rechtskräftig zu bevollmächtigen. Die Vorgehensweise des Privatklägers sei aus seiner Sicht ethisch-moralisch verwerflich. Dieses E-Mail erhielt auch die Beschuldigte (Urk. 19/17.6/32). Sodann teilte Dr. med. F._____ der Beschuldigten

- 33 - am 10. Mai 2013 – mithin eine Woche bevor die Beschuldigte das Schreiben vom

17. Mai 2013 verfasste – per E-Mail mit, ihr Ehemann werde am kommenden Mittwoch verlegt und habe weiterhin "Besuchsverbot durch RA B._____" (Urk. 8/11; Urk. 19/17.6/33). Folglich ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt, als die Beschuldigte das besagte Schreiben verfasste, gegenüber dem Privatkläger tatsächlich ein Kontaktverbot verhängt worden war. Angesichts der oben erwähn- ten Diskussionen über ein Besuchsverbot nach dem Vorfall vom 7. Oktober 2011 durfte die Beschuldigte auch in guten Treuen davon ausgehen, dass dem Privat- kläger Besuche seit 13. resp. 31. Oktober 2011 zumindest verwehrt waren (vgl. auch Urk. 10/3/1 S. 7). Es gilt im Übrigen das unter Ziff. 3.6.3. a.E. Gesagte. 3.6.5. In Bezug auf den Vorwurf, der Privatkläger würde ihren Ehemann finanziell ausnützen, befinden sich in den eingereichten Unterlagen mehrere Kontoauszü- ge, aus denen hervorgeht, dass der Ehemann der Beschuldigten während seiner stationären Klinikaufenthalte verschiedene Geldbezüge tätigte (Urk. 19/17/6/52- 53). Insbesondere ist durch diese Bankauszüge belegt, dass dieser am

7. Oktober 2011 bei der UBS in G._____ einen Barbezug von Fr. 1'250.– (Urk. 5/3; 19/17/6/52a-b) und bei der CS in G._____ Gelbezüge von Fr. 1'000.–, Fr. 2'000.– und Fr. 3'500.– tätigte, wobei letzterer Betrag aufgrund der Über- schreitung des Kontos nicht ausbezahlt wurde (Urk. 5/3; 19/17/6/53). An besag- tem Tag befand sich der Ehemann der Beschuldigten gemäss dem Auszug aus dem Verlaufsbericht vom 7. Oktober 2011 in einer psychiatrischen Klinik und er- hielt Besuch vom Privatkläger für einen Ausgang in der Stadt (Urk. 2/20, 19/17/6/50c). Einem Schreiben der Credit Suisse vom 18. Oktober 2011 ist zu entnehmen, dass der Ehemann der Beschuldigten am 7. Oktober 2011 mit einem Begleiter am Schalter in G._____ erschien (Urk. 7/12). Schliesslich ist durch eine vom Privatkläger unterzeichnete Quittung belegt, dass dieser am 7. Oktober 2011 vom Ehemann der Beschuldigten einen Vorschuss von Fr. 1'200.– für "Vorschuss FFE und andere Rechtsfälle" erhalten hat (Urk. 7/13, Urk. 19/17/15/69b). Dem- entsprechend bestätigte auch der Privatkläger selber gegenüber der Gerichts- schreiberin lic. iur. J. Kha des Bezirksgerichts Zürich am 10. Oktober 2011, mit dem Ehemann der Beschuldigten gemeinsam bei der Bank gewesen zu sein, von diesem aber lediglich einen Vorschuss von Fr. 1'500.– für seine Leistungen erhal-

- 34 - ten zu haben (Urk. 2/22, Urk. 7/16). Ausserdem berichtete der Ehemann dem Kli- nikpersonal gemäss Verlaufseintrag vom nächsten Tag, dem 8. Oktober 2011, er habe dem Anwalt weitere Fr. 3'000.– "unter der Hand" ausgehändigt, weil dieser gute Arbeit mache (Urk. 19/17.6/50d, Urk. 19/7.6/69a). Gleichzeitig ist aber durch einen weiteren Verlaufseintrag auch belegt, dass die Pflegerin am 8. Oktober 2011 gesehen hat, wie dem Ehemann der Beschuldigten aus der Jackentasche mind. eine Tausendernote sowie eine Fünfzigernote auf den Boden gefallen ist (Urk. 7/11, Urk. 19/7.6/69a), mithin wohl ein Teil des abgehobenen Geldes noch vorhanden war. Obwohl die Beschuldigte folglich beweisen kann, dass der Privat- kläger an besagtem Tag ihren urteilsunfähigen Ehemann besuchte, diesen auf ei- nen Ausflug aus der Klinik mitgenommen und mit ihm zur Bank nach G._____ ge- fahren ist, sowie von diesem einen Vorschuss erhalten hat, gelingt ihr der Beweis für die Wahrheit der Äusserung, dass der Privatkläger das Klinikpersonal in die Ir- re geführt habe, um ihrem Ehemann finanziellen Schaden zuzufügen, nicht. Er- forderlich für den Wahrheitsbeweis ist nämlich der Nachweis der ehrenrührigen Tatsache, nicht bloss der Verdachtsmomente (BSK StGB II-Riklin, Art. 173 N 18). Eine Befragung des Klinikpersonals, welches die entsprechende Vermutung der Beschuldigten allenfalls hätte bestätigen können, fand aber nie statt. Somit kann die Beschuldigte zwar Anhaltspunkte dartun, welche ihre Vermutungen stützen, was aber für den Wahrheitsbeweis nicht genügt. 3.7. Entgegen der Ansicht des Privatklägers (vgl. Urk. 110/19 S. 4) verlangt Art. 173 Ziff. 3 StGB aber nicht zwingend den Wahrheitsbeweis, sondern lässt auch den Gutglaubensbeweis als Entlastungsbeweis zu (BSK StGB II-Riklin, Art. 173 N 12 ff.; Trechsel/Lieber, a.a.O., Art. 173 N 13 ff.). Nichts anderes ergibt sich auch aus dem vom Privatkläger zitierten BGE 102 IV 176, welcher sich in der von ihm zitierten Erwägung 1 dem Wahrheitsbeweis widmet und anschliessend in der Erwägung 2 den Gutglaubensbeweis prüft. Beim Gutglaubensbeweis geht es im Unterschied zum Wahrheitsbeweis um eine unwahre Äusserung resp. eine nicht als wahr nachweisbare Tatsache. Der Ehrverletzende ist in solchen Fällen nur entlastet, wenn er nachzuweisen vermag, dass er ernsthafte Gründe hatte, diese unwahre Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB). In guten Treuen ist jemand also dann, wenn er an die Richtigkeit seiner

- 35 - Äusserung glaubt und ernsthafte Gründe dafür hat. Für den Ehrverletzenden be- steht eine Sorgfaltspflicht, weshalb er nachweisen muss, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte un- ternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten. Dabei darf nur auf diejenigen Umstände abgestellt werden, von denen er Zeit seiner Äusserung Kenntnis hatte. Später entdeckte Beweis- umstände oder sich ereignende Tatsachen dürfen nicht berücksichtigt werden (Pra 87 [1998] Nr. 141 = BGE 124 IV 149 E. 3b; BSK StGB-Riklin, Art. 173 N 19). 3.7.1. Dass die Beschuldigte an die Wahrheit ihrer Äusserungen glaubt, ergibt sich insbesondere aus ihren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft II vom 27. Feb- ruar 2014 (Urk. 10/2 S. 4-7) und 24. August 2015 (Urk. 10/3/1 S. 5-7, S. 8) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2015 (Prot. I S. 18-19, S. 24- 27). Die Frage, ob die Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, zu glauben, der Pri- vatkläger habe das Pflegepersonals der Psychiatrischen Klinik in die Irre geführt, um ihrem Ehemann finanziellen Schaden zuzufügen bzw. der Privatkläger sei be- reit, einen älteren unzurechnungsfähigen Menschen mit irreführenden Ver- sprechungen den letzten Groschen abzubringen, ist nachfolgend gemäss den vorstehenden Erwägungen aus der Perspektive der Beschuldigten und unter Be- rücksichtigung der konkreten Umstände zu erörtern. 3.7.2. Diesbezüglich ist belegt, dass der Privatkläger den urteilsunfähigen Ehe- mann der Beschuldigten am 7. Oktober 2011 in der Psychiatrischen Klinik be- suchte, mit ihm einen Ausflug zu zwei verschiedenen Banken in G._____ machte sowie im Anschluss einen Kostenvorschuss erhielt (vgl. vorstehend Ziff. III.3.6.5). Die Behauptung der Beschuldigten findet sodann gewisse Anhaltspunkte im Ver- laufsbericht der Psychiatrischen Klinik vom 7. Oktober 2011, welcher wie folgt lau- tet: "Er [der Ehemann der Beschuldigten] wurde von Herr B._____ (Anwalt?) für einen Ausgang in der Stadt geholt." (Urk. 2/20). Daraus, dass das Pflegepersonal in Klammern die Berufsbezeichnung des Privatklägers mit einem Fragezeichen notierte, ist ersichtlich, dass das Pflegepersonal nicht mit Sicherheit wusste, dass der Privatkläger der Rechtsvertreter des Ehemanns ist. Hinzukommt, dass der Privatkläger gemäss dem Verlaufseintrag den Ehemann "für einen Ausgang in der

- 36 - Stadt" abholte. Mithin war dem Personal wohl auch nicht bekannt, dass die Ab- sicht des Ausgangs der Besuch einer Bank war, damit sich der Ehemann der Be- schuldigten Geld beschaffen konnte. Da aufgrund der psychischen Erkrankung des Ehemanns hinreichend bekannt war, dass er insbesondere in akuten Phasen nicht in der Lage ist, die Reichweite getätigter Geschäfte abzuschätzen, ist frag- lich, ob ein solcher Ausgang seitens des Pflegepersonals und der behandelnden Ärzte überhaupt bewilligt worden wäre. Somit liegen ernsthafte Anhaltspukte vor, dass die Beschuldigte in guten Treuen daran glaubte, der Privatkläger habe am

7. Oktober 2011 das Personal der psychiatrischen Klinik in die Irre geführt, damit er mit ihrem Ehemann zur Bank fahren konnte. 3.7.3. Schliesslich erklärte die Beschuldigte auf die Frage, weshalb sie der An- sicht sei, der Privatkläger würde ihren Ehemann finanziell ausnützen, dieser wür- de als gesunder Mensch Geld von einem Geisteskranken nehmen (Urk. 10/3/1 S. 6). Wenn ihr Ehemann jeweils in eine Psychiatrische Klinik eingesperrt worden sei, habe sich der Privatkläger jeweils eine Vollmacht eingeholt, um gegen die Fürsorgerische Unterbringung zu prozessieren. Damit werde eine Maschinerie in Betrieb gesetzt, bei welcher neben den Anwaltskosten auch Gerichts- und Gut- achterkosten anfallen würden, welche im Endeffekt ihr Ehemann und sie zu be- zahlen hätten, obwohl dieser ohnehin in der PUK bleiben müsse (Prot. I S. 24 f.). Aus den Akten geht hervor, dass der Privatkläger den Ehemann der Beschuldig- ten verschiedentlich auch in solchen Verfahren vertreten hat (Urk. 19/17.15/70a- 70 f). Allerdings ist festzuhalten, dass es das Recht einer von einer Fürsorgeri- schen Unterbringung betroffenen Person ist, sich einen Anwalt zu nehmen und gegen die Unterbringung vorzugehen. Dementsprechend dürfen an die dies- bezügliche Urteilsfähigkeit auch keine hohen Anforderungen gestellt werden. Nichtsdestotrotz ist es auch Sicht der Beschuldigten nachvollziehbar, dass sie in solchen Verfahren lediglich eine Verschärfung der finanziellen Situation erblickt, da sie mehrfach die Erfahrung gemacht hat, dass ihr Ehemann in der Klinik ver- bleiben muss und dementsprechend ein solches Verfahren – aus Sicht der Be- schuldigten – nichts ausser Kosten bringt.

- 37 - 3.7.4. Bei einer Gesamtbetrachtung der aufgeführten Ereignisse und insbesonde- re unter Berücksichtigung der schwierigen Beziehung zwischen dem Privatkläger und dem in seiner psychischen Gesundheit stark angeschlagenen Ehemann der Beschuldigten bestehen somit mehrere ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte in guten Treuen daran glaubte, der Privatkläger wolle ihren Ehe- mann finanziell ausnützen, wobei er auch vor einer Täuschung des Pflege- personals nicht zurückschrecke. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigten damit der Gutglaubensbeweis gelungen und die Beschuldigte insofern entlastet.

4. Fazit Die Beschuldigte hat sich somit in Bezug auf das Schreiben vom 17. Mai 2013 sowie die Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Februar 2015 weder der Ver- leumdung i.S. von Art. 174 Ziff. 1 StGB noch der üblen Nachrede i.S. von Art. 173 Ziff. 1 StGB oder der Beschimpfung i.S. von Art. 177 StGB schuldig gemacht, weshalb sie freizusprechen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten des Berufungsverfahren 1.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und §14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 1.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend war einzig die Berufung des Privatklägers zu behandeln. Da er vollständig unterliegt, wäh- rend die Beschuldigte im gleichen Masse obsiegt, hat er die Kosten des Beru- fungsverfahrens zu tragen. Diese Kosten sind mit der vom Privatkläger geleiste- ten Prozesskaution zu verrechnen.

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2. Entschädigung der Beschuldigten für das Hauptverfahren 2.1. Die Vorinstanz hat im Urteil festgehalten, über Prozessentschädigung an die Beschuldigte werde mit separater Verfügung entschieden, weil eine hinreichend nachvollziehbare Kostenaufstellung seitens ihres Verteidigers fehle (Urk. 104 S. 29 u. 31). Im Nachgang zum Urteil vom 8. Januar 2016 hat die Vorinstanz dem damaligen Verteidiger der Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 22'623.60 (inkl. MWSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 98.) 2.2. Der Privatkläger beantragt, der Beschuldigten sei die vom Bezirksgericht Zürich zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 22'623.60 abzusprechen und mangels einer hinreichend begründeten Kostenaufstellung sowie mangels einer beschwerdefähigen Verfügung des BGZ eine Prozessentschädigung zu verwei- gern, eventualiter auf die Kosten der notwendigen Verteidigung zu reduzieren (Urk. 128 S. 4; Urk. 165 S. 17 f.). Er habe keine Möglichkeit erhalten, Einsicht in die Forderung der Beschuldigten zu nehmen. Zudem könne die Strafbehörde die Entschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO verweigern, wenn die beschul- digte Person die Durchführung des Strafverfahrens gegen sie erschwert habe. Die Beschuldigte habe das Strafverfahren mit willkürlichen Eingaben massiv er- schwert und vorsätzlich verzögert (Urk. 110/19 S. 6; Urk. 165 S. 17 f.). 2.3. In der Tat hat das Gericht über die Entschädigung als zwingende Nebenfol- ge des Strafurteils im Urteil selber zu befinden und nicht in einem separaten Ent- scheid (vgl. BGE 139 IV 199 E. 5 ff.). Allerdings hat der Privatkläger mangels Be- troffenheit kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieses Entscheides (Art. 382 Abs. 1 e contrario), denn die Privatklägerschaft ist nur zur Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsfolgen legitimiert, soweit da- von ihre eigenen Interessen betroffen sind (Schmid, StPO Praxiskommentar,

2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N 5). Dementsprechend liegt entgegen dem Privatkläger auch keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vor, wenn er keine Gelegenheit erhalten hat, in diese Rechnung Einsicht zu nehmen (vgl. Urk. 165 S. 17). Ob und wie viel an Prozessentschädigungen zu Lasten Staats- kasse ausbezahlt werden, hat den Privatkläger nicht zu interessieren. Die dazu legitimierte Staatsanwaltschaft hat diesen Punkt nicht angefochten. Mithin fehlt

- 39 - dem Privatkläger die Legitimation, die Aufhebung der der Beschuldigten zuge- sprochene Entschädigung zu verlangen, weshalb auf seinen Antrag nicht weiter einzugehen und der Entscheid der Vorinstanz, wonach der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 22'623.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet wird, zu bestätigen ist.

3. Entschädigung der Beschuldigten für das Berufungsverfahren 3.1. Die Beschuldigte ist seit 27. Januar 2017 durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erbeten verteidigt, welcher auch an der Berufungsverhandlung mitge- wirkt hat (Prot. II S. 9). Er reichte für seine Aufwendungen eine Honorarnote über Fr. 1'944.– ein (Urk. 168). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Zusätzlich ist die Zeit für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Besprechung) von 5.5 Stunden zu entschädigen, weshalb der Beschuldigten für die Verteidigung durch RA X._____ im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'050.– zuzusprechen ist. Da es sich bei Rechtsanwalt lic. iur. X._____ um einen erbete- nen Verteidiger handelt, ist entgegen dem Privatkläger nicht bloss ein Stundenan- satz von Fr. 220.– zu entschädigen (Prot. II. S. 16), da der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.– im Rahmen der Verordnung über die Anwalts- gebühren liegt und angemessen erscheint (§ 3 AnwGebV). 3.2. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Privatklägerschaft die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen, wenn nur die Privat- klägerschaft die Berufung gegen einen erstinstanzlichen Freispruch erhebt (BGE 141 IV 476; BGE 139 IV 45; Art. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat nur der Privatkläger Berufung gegen den erstinstanzlichen Freispruch erhoben, weshalb er die Verteidigungskosten der Beschuldigten zu tragen hat. Diese sind ebenfalls mit der vom Privatkläger geleisteten Prozess- kaution von Fr. 10'000.-- (Urk. 115) zu verrechnen und direkt an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zu bezahlen.

- 40 -

4. Entschädigungsforderungen des Privatklägers 4.1. Die Vorinstanz hat die Schadenersatz-, Genugtuungs- und Entschädi- gungsforderungen des Privatklägers aufgrund der teilweisen Einstellung des Ver- fahrens bzw. des Freispruchs der Beschuldigten abgewiesen. Zudem wurde ein Anspruch des Privatklägers auf Prozessentschädigung verneint (Urk. 104 S. 28 u. S. 31). 4.2. Im Berufungsverfahren beantragt der Privatkläger, ihm sei unter dem Titel "Parteientschädigung, Schadenersatz und Genugtuung" gemäss seiner Eingabe vor der Vorinstanz sowie gestützt auf die zusätzliche Rechnung vom 14. Februar 2017 ein Betrag von Fr. 40'420.– zuzusprechen (Urk. 128 S. 4; Urk. 110/19 S. 2; Urk. 165 S. 17). Er habe gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO bzw. Art. 426 Abs. 2 StPO selbst dann einen Entschädigungsanspruch, wenn die Beschuldigte nicht im Sinne der Anklage bestraft werde, da sie die Durchführung des Strafverfahrens massiv erschwert habe (Urk. 110/19 S. 6; Urk. 165 S. 17). 4.3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind angesichts der teilweisen Ver- fahrenseinstellung sowie des Freispruchs die Genugtuungs- und Entschädigungs- forderungen des Privatklägers abzuweisen (Urk. 104 S. 28). Da die Beschuldigte die Durchführung des Strafverfahrens entgegen den Ausführungen des Privatklä- gers auch nicht massiv erschwert hat – immerhin ist ihr mit ihrer umfangreichen Eingabe der Entlastungsbeweis gelungen – besteht auch kein Anspruch auf Aus- richtung einer Prozessentschädigung nach Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO in Verbin- dung mit Art. 426 Abs. 2 StPO. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzel- gericht, vom 8. Januar 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 41 - "Es wird erkannt:

1. - 3. (…)

4. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und des Vorverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. (…)

6. Die Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen der Beschuldigten werden abgewiesen.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird in Bezug auf die Vorwürfe der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventualiter der üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB oder der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gemäss der Strafanzeige vom 8. Juni 2012 und in Bezug auf die Vor- würfe in der ergänzenden Strafanzeige vom 23. Dezember 2013, soweit sie sich auf das Schreiben vom 20. Oktober 2011 an die psychiatrische Univer- sitätsklinik beziehen, eingestellt.

2. Die Beschuldigte ist der Verleumdung i.S. von Art. 174 Ziff. 1 StGB, evtl. der üblen Nachrede i.S. von Art. 173 Ziff. 1 StGB, evtl. der Beschimpfung i.S. von Art. 177 StGB, begangen mit Schreiben vom 17. Mai 2013 an die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Februar 2015 an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, nicht schuldig und wird freigesprochen.

- 42 -

3. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers werden abgewiesen.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 und Ziff. 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.

7. Der Privatkläger wird verpflichtet, der Beschuldigten eine Prozessentschädi- gung von Fr. 4'050.– für die anwaltliche Verteidigung durch RA lic. iur. X._____ zu bezahlen.

8. Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 10'000.– wird zur Deckung der Gerichtskosten und Entschädigung (zahlbar an RA lic. iur. X._____) gemäss vorstehenden Dispositivziffern 6 und 7 verwendet. Ein all- fälliger Restbetrag wird dem Privatkläger zurückerstattet.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − den Privatkläger − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − den Privatkläger − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 108

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10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Februar 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bärtsch