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SB160174

Mehrfache Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2016-09-20 · Deutsch ZH
Sachverhalt

den Tatsachen entspricht.

- 25 -

g) Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) ist bei einer ca. 1 cm grossen Stichverletzung ohne weiteres erfüllt. In subjektiver Hinsicht bleibt festzuhalten, dass sich zwar ein direkter Verlet- zungsvorsatz nicht sicher nachweisen lässt. Wer ein Brotmesser gegen eine Per- son wirft, nimmt aber zweifellos zumindest im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf, dieser Person eine Stich- oder Schnittverletzung zuzufügen.

8. Der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 StGB macht sich schuldig, wer mit seinem Verhalten (welches in einem Tun oder Unterlassen bestehen kann) eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung einer unter seiner Obhut stehenden unmündigen Person bewirkt. Als Tathandlungen kommen auch körperliche Misshandlungen in Frage. Zwischen Art. 219 StGB und den Tatbeständen der Körperverletzung oder der Tätlichkeiten besteht dann echte Konkurrenz. Die Übergriffe müssen aber so zahl- reich und anhaltend sein, dass über die kurzfristige körperliche Beeinträchtigung hinaus auch die längerfristige gesunde Entwicklung der minderjährigen Person (in körperlicher und/oder psychischer Hinsicht) gefährdet wird (Trechsel/Pieth, StGB- Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N 3 und 7 zu Art. 219; Basler Kommentar, 3.A., N 13 f. zu Art. 219 StGB). Im vorliegenden Fall bestehen zwar zahlreiche Hinweise auf einen übermässig autoritären und öfters auch gewalttäti- gen "Erziehungsstil" des Beschuldigten gegenüber seinen drei Kindern. Konkret nachweisbar sind aber nur wenige, über einen längeren Zeitraum verteilte Tat- handlungen gegenüber dem Sohn C._____. Unter diesen Umständen muss es bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass der Beschuldigte mehrfach Kör- perverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB begangen hat, und kommt Art. 219 StGB nicht zur Anwendung.

- 26 - IV.

a) Die Vorinstanz gelangte gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr.med. W._____ (D1/8/8) zum Schluss, dass der Beschuldigte die eingeklagten Straftaten – soweit ihm diese überhaupt rechtsgenügend nachgewiesen werden könnten – im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit begangen habe (Urk. 117 S. 88-90). Die Gutachterin diagnostizierte beim Beschuldigten für den Zeitraum der Tatbegehungen eine Erkrankung aus dem schizophrenen For- menkreis, wobei eine anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10 F 22.0) oder eine chronisch paranoide Schizophrenie (ICD-10 F 20.0) mit überwiegend wahnhafter Symptomatik in Frage kämen. Daneben bestehe der Verdacht auf eine Abhängig- keitserkrankung bezüglich verschiedener psychotroper Substanzen (Opiate, Ko- kain, Cannabis). Der Beschuldigte habe zwar gewusst, dass es verboten sei, an- deren Menschen Gewalt anzutun. Er sei aber nicht in der Lage gewesen, gemäss dieser Einsicht zu handeln, weil er sich aufgrund seiner Wahnsymptomatik massiv bedroht gefühlt habe (D1/8/8 S. 54-62 und S. 65).

b) Der amtliche Verteidiger erhob schon vor Vorinstanz v.a. formelle Ein- wendungen gegen die Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens (Urk. 68 S. 2/3). Er wiederholte diese im Rahmen der Berufungserklärung und bezeichnete das Gutachten auch inhaltlich als "völlig abwegig". Der Beschuldigte sei zur Zeit der Begutachtung lediglich in nachvollziehbarer Weise erregt und empört gewe- sen, weil er zu Unrecht verhaftet worden sei bzw. weil ihn seine Ehefrau "einfach im Gefängnis entsorgt" habe. Gemäss den vorliegenden Führungsberichten vom

12. Oktober 2015 und 10. März 2016 (Urk. 118/2) habe er sich nach grossen An- fangsschwierigkeiten gut im Gefängnisalltag integriert und benötige dabei keiner- lei Medikamente. Dies beweise, dass er an keiner Geisteskrankheit leide (Urk. 118/1 S. 3). Der Verteidiger beantragte demgemäss die Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten (a.a.O., S. 2). Anläss- lich der Berufungsverhandlung machte der amtliche Verteidiger erneut die Unver- wertbarkeit des Gutachtens geltend. Er machte geltend, dass der Staatsanwalt den Substituten des damaligen amtlichen Verteidigers um Erlaubnis gefragt habe, ob man die Gutachterin beauftragen solle, anstatt den amtlichen Verteidiger

- 27 - selbst. Ausserdem sei es nicht zulässig gewesen, von einer Ärztin das Gutachten erstellen zu lassen, die bereits durch frühere Untersuchungen des Beschuldigten vorbefasst gewesen sei (Urk. 185 S. 14 f. und S. 46).

c) Entgegen der Behauptung des amtlichen Verteidigers teilte der Staatsan- walt nicht dem Substituten, sondern dem damaligen amtlichen Verteidiger telefo- nisch mit, dass er Dr.med. W._____ mit einem Gutachten über den Beschuldigten beauftrage und der amtliche Verteidiger erklärte, dass er keine Einwände gegen die Gutachterin habe (D1/8/1). Auch den schriftlichen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung wurde dem Verteidiger Rechtsanwalt E._____ zugestellt, mit dem Hinweis, dass die Parteien berechtigt seien, sich gegenüber der Verfahrensleitung innert 10 Tagen zur sachverständigen Person zu äussern und dazu eigene Anträ- ge zu stellen (D1/8/2). Was die geltend gemachte Vorbefasstheit der Gutachterin betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass nicht sie den Beschuldigten untersuchte und festhielt, dass dieser hochpsychotisch sei und dringend einer medikamentö- sen Behandlung unterzogen werden müsse, sondern dies durch Frau Dr. med. AC._____ vom PPD erfolgte. Frau Dr.med. W._____, die spätere Gutachterin, teilte dem Staatsanwalt und dem PPD lediglich mit, dass der Beschuldigte in der Klinik Rheinau aufgenommen werden könne (D1/15/14, Prot. II S. 17 f. und S. 27 f.). In der Klinik Rheinau war sodann Dr.med. AD._____ der behandelnde Arzt des Beschuldigten (D1/15/16-17). So teilte auch die Gutachterin selbst dem Staatsanwalt mit, dass sie lediglich bei der Aufnahme des Beschuldigten in die Behandlung in der Klinik Rheinau involviert gewesen sei, als er sie anfragte, ob sie das Gutachten erstellen könne (D1/8/1). Dies wurde auch dem damaligen amtlichen Verteidiger mitgeteilt, bevor er die Zustimmung zur Wahl der Gutachte- rin gab (D1/8/1). Die Gutachterin traf lediglich einen administrativen, nicht aber ei- nen medizinischen Entscheid. Von einer Vorbefasstheit kann somit keine Rede sein, weshalb das Gutachten durchaus verwertbar ist. Die Gutachterin kam mit schlüssigen und überzeugenden Ausführungen zum Schluss, dass beim Beschul- digten für den Zeitraum der Tatbegehungen eine psychische Erkrankung vorlag und er die eingeklagten Straftaten im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit begangen habe. Es besteht kein Anlass, an der Schlussfolge- rung des Gutachtens zu zweifeln und davon abzuweichen. Auch dass sich der

- 28 - Beschuldigte im Gefängnis bewährt hatte, entkräftet das Gutachten nicht, lag dort doch eine ganz andere Situation vor, als zum Zeitpunkt, in welchem sich der Be- schuldigte in Freiheit befand. Vielmehr ist vorliegend auf das Gutachten von Dr.med. W._____ abzustützen und kein neues Gutachten einzuholen. Hinzu kommt, dass selbst unter der Annahme einer vollständig oder teilweise erhaltenen Schuldfähigkeit des Beschuldigten kein für diesen günstigeres Prozessergebnis resultieren könnte (vgl. hierzu Erw. VI/d-e nachstehend) und anderseits eine Ver- änderung des Urteils zum Nachteil des allein appellierenden Beschuldigten (durch Ausfällung einer Strafe) unzulässig wäre (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es muss somit heute im Hinblick auf den Sanktionspunkt bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass der Beschuldigte seine Straftaten im Zustande der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit begangen hat, sein Bewenden haben. Die Ausfällung einer Strafe ist demzufolge ausgeschlossen. Damit ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegenstandslos geworden. V.

a) Zulässig bleibt die Anordnung einer Massnahme (Art. 19 Abs. 3 StGB). Eine solche ist anzuordnen, wenn sie notwendig ist, um der Gefahr zu begegnen, dass der Täter weitere Delikte verübt. Entweder muss beim Täter ein Behand- lungsbedürfnis bestehen oder die Massnahme muss zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit erforderlich sein. Zudem müssen die besonderen gesetzlichen Voraus- setzungen der konkret in Frage kommenden Massnahme erfüllt sein (Art. 56 Abs. 1 StGB).

b) Die psychiatrische Gutachterin führte hierzu aus, dass beim Beschuldig- ten aufgrund der diagnostizierten schizophrenen Erkrankung und der damit ver- bundenen Wahnsymptomatik mit hoher Wahrscheinlichkeit erneute Gewalttaten gegenüber seiner Ehefrau und seinem Sohn zu erwarten seien. Ob beim Be- schuldigten darüber hinaus gewaltfördernde Einstellungen und Werthaltungen be- stünden, die das Rückfallrisiko ursächlich beeinflussten, sei derzeit aufgrund der Prädominanz der wahnhaften Symptomatik nicht zu klären. Die Gutachterin hielt sodann fest, dass Krankheiten aus dem schizophrenen Formenkreis wirksam be-

- 29 - handelbar seien und das Risiko weiterer Straftaten mit einer erfolgreichen Be- handlung vermindert werden könnte. Der Beschuldigte habe keine Krankheitsein- sicht und lehne eine psychiatrische Behandlung ab. Diese könne zwar auch ge- gen seinen Willen erfolgversprechend durchgeführt werden, doch wäre diesfalls die Erarbeitung einer Behandlungsbereitschaft eine wichtige langfristige therapeu- tische Aufgabe. Die beim Beschuldigten erforderliche Behandlung könne nur in einer spezialisierten forensisch-psychiatrischen Einrichtung erfolgen. In Anbe- tracht der geringen Bereitschaft des Beschuldigten, Weisungen und Bewährungs- auflagen einzuhalten, und seiner krankheitsbezogenen Malcompliance sei aus gutachterlicher Sicht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB am besten geeignet, um dem Risiko weiterer Gewaltdelikte zu begegnen (D1/8/8 S. 66-68).

c) Aufgrund dieser gutachterlichen Feststellungen wäre grundsätzlich eine stationäre Massnahme anzuordnen. Ergänzende Voraussetzung hiefür ist indes- sen, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrech- te des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Strafta- ten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte hat meh- rere einfache Körperverletzungen begangen und zweimal auch (mittels Morddro- hungen) den Tatbestand der Nötigung erfüllt. Die Gutachterin ortete beim Be- schuldigten ein hohes Risiko weiterer Gewaltdelikte vor allem gegenüber der Ehe- frau und dem Sohn (D1/8/8 S. 66). E contrario ist zu schliessen, dass ausserhalb des familiären Rahmens keine hochgradige Gefahr der Begehung solcher Taten besteht. Dafür spricht auch, dass der mittlerweile 45-jährige Beschuldigte zwar mehrfach vorbestraft ist, aber noch nie wegen Gewalttaten verurteilt werden musste (D1/16/1). Dass der Beschuldigte als Jugendlicher in seiner Heimat je- manden getötet habe, wie die Staatsanwaltschaft geltend macht (Prot. II S. 23), darf nicht berücksichtigt werden, sind dem Gericht doch die genauen Umstände, wieso es dazu kam, nicht bekannt. Die Eheleute AB._____ sind inzwischen rechtskräftig geschieden (Urk. 173). Der Beschuldigte wurde am 11. Juli 2016 nach I._____ ausgeschafft (Urk. 175). Aufgrund der solchermassen veränderten Lebensumstände der Beteiligten erscheint die Gefahr, dass der Beschuldigte er- neut gewalttätig wird, heute im Vergleich zum Zeitpunkt der psychiatrischen Be- gutachtung als stark vermindert. Nachdem der Beschuldigte zudem im vorliegen-

- 30 - den Verfahren schon mehr als 2¼ Jahre inhaftiert war, erscheint die Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung, die voraussichtlich mit einem nochmaligen länger dauernden Freiheitsentzug verbunden wäre, - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 23 f.) - als unverhältnismässig. Eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB ist aufgrund der fehlenden Therapiebereitschaft des Beschuldigten, v.a. aber auch wegen dessen Rück- schaffung nach I._____ offensichtlich nicht durchführbar. Von der Anordnung ei- ner Massnahme ist deshalb heute abzusehen. VI.

1. a) Der Beschuldigte liess mit seiner Berufungserklärung den Antrag stel- len, dass sämtliche Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen seien und ihm für die erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag zuzuspre- chen sei (Urk. 118/1 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte er ei- ne Genugtuung von Fr. 150.– pro Tag bzw. insgesamt Fr. 127'650.– nebst 5 % Zins ab dem mittleren Verfalltag für 851 Tage Haft (Urk. 185 S. 2 und S. 47).

b) Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens (ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der Vertretung der Privat- klägerschaft in diesen Verfahrensstadien) wurden schon mit dem erstinstanzli- chen Urteil vollumfänglich auf die Staatskasse genommen (Urk. 117 S. 111). In- soweit ist der vorstehend genannte Antrag des Appellanten gegenstandslos.

2. a) Der Beschuldigte befand sich im Zusammenhang mit den vorliegend eingeklagten Straftaten vom 3. März 2014, 08.50 Uhr, bis zum 27. Juni 2016, 12.40 Uhr, zunächst in Untersuchungs- und später in Sicherheitshaft (D1/15/3-44, Urk. 20, Urk. 78, Urk. 103, Urk. 133, Urk. 162/1-2). Die Haft dauerte somit insge- samt 847 Tage.

b) Gegen den zur Tatzeit schuldunfähig gewesenen Beschuldigten kann keine Strafe ausgesprochen werden. Eine stationäre Massnahme erscheint nicht (mehr) als verhältnismässig und könnte mittlerweile wegen der Rückführung des Beschuldigten nach I._____ auch kaum mehr vollzogen werden. Eine ambulante

- 31 - Behandlung ist faktisch nicht durchführbar. Das vorliegende Strafverfahren endet deshalb letztlich ohne Ausfällung einer Sanktion gegen den Beschuldigten. Dies bedeutet aber nicht, dass der gesamte von ihm erlittene Freiheitsentzug als Über- haft zu qualifizieren ist, wegen der er gemäss Art. 431 Abs. 2 und 3 StPO An- spruch auf eine Genugtuungszahlung hat. Der Beschuldigte entgeht der Anord- nung einer – ebenfalls freiheitsentziehenden und in der Regel über eine längere Zeit andauernden – stationären Massnahme nur, weil er bereits sehr lange in Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft war. Dies war v.a. die Folge der Vergewalti- gungsvorwürfe, die erst mit dem Rückzug der Berufung seitens der Privatkläger- schaft definitiv wegfielen. Wäre die Untersuchung einzig wegen der nun nachge- wiesenen Straftaten des Beschuldigten und entsprechend zügig geführt worden, so hätte sich aufgrund des psychiatrischen Gutachtens die Anordnung einer stati- onären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB aufgedrängt. Bis dahin wä- re der nicht geständige Beschuldigte wegen Kollusions-, Flucht- und (in Anbe- tracht des Gutachtens) wohl auch Wiederholungsgefahr in Haft behalten worden. Auch wenn unter diesen Umständen zugunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, dass er nach einigen Monaten stationärer Therapie aufgrund einer erfolgrei- chen medikamentösen Behandlung und entsprechend verbesserten Compliance in ein ambulantes Setting entlassen worden wäre, hätte insgesamt jedenfalls ein rechtmässiger Freiheitsentzug von mindestens einjähriger Dauer resultiert.

c) aa) Der Beschuldigte liess zwar den Antrag auf Einholung eines neuen Gutachtens zurückziehen, dies aber erklärtermassen nur wegen seiner bevorste- henden migrationsamtlichen Rückführung nach I._____ (Urk. 164 S. 1). Ausser- dem stellte er den Antrag anlässlich der Berufungsverhandlung erneut (Urk. 185 S. 17). Im Übrigen bestritt er nach wie vor nicht nur sämtliche Delikte, sondern stellte auch konsequent in Abrede, an einer Geisteskrankheit oder anderweitigen Störung der psychischen Gesundheit zu leiden (vgl. Urk. 118/1 S. 3). Nachdem eine erneute Begutachtung nicht nötig und auch nicht mehr möglich ist, erscheint es als angezeigt, zu seinen Gunsten im Sinne einer Hypothese zu prüfen, ob der Beschuldigte bei ganz oder teilweise erhaltener Schuldfähigkeit weniger lang in Haft hätte verbleiben müssen.

- 32 - bb) Im Rahmen dieser hypothetischen Strafzumessung erscheint es als an- gezeigt, die sachlich eng zusammenhängenden Tatbestände häuslicher Gewalt als Gesamtheit zu beurteilen. Der Strafrahmen reicht dabei von einer minimalen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB). Der Beschuldigte hat unter fünf Malen Körperverlet- zungen zum Nachteil seines damals knapp 15-jährigen Sohnes und in einem Fall auch zum Nachteil seiner Ehefrau begangen. Mit Ausnahme eines Schlages ge- gen das linke Ohr des Sohnes, der eine länger anhaltende Störung des Hörver- mögens zur Folge hatte, blieben zwar die Tatfolgen relativ gering. Insbesondere die Faustschläge gegen den Kopf der Geschädigten hätten aber leicht zu weitaus gravierenden Verletzungen führen können. Die Taten des Beschuldigten wiegen deshalb in objektiver Hinsicht insgesamt keinesfalls mehr leicht. Subjektiv sind sie nicht milder zu bewerten, erscheinen sie doch als Ausdruck einer eigentlichen Herrschsucht des Beschuldigten gegenüber seiner Familie. Gleiches gilt für die in zwei Fällen ausgesprochenen Morddrohungen. cc) Zum Vorleben des Beschuldigten liegen nur bruchstückhafte Informatio- nen von teilweise zweifelhafter Zuverlässigkeit vor. Fest steht, dass er 1971 in AE._____ (I._____) geboren wurde und I._____ Staatsbürger ist. Er gab weiter an, dass er bis zum Alter von 14 Jahren zusammen mit elf Geschwistern bei den Eltern aufgewachsen sei und noch unter dem Regime des Kommunismus acht Jahre die Grundschule besucht habe. Der Vater sei Polizeidirektor gewesen, die Mutter Verkäuferin. Als Jugendlicher habe er jemanden getötet. Seither sei er der Blutrache von dessen Angehörigen ausgesetzt. (Wohl in diesem Zusammenhang war er ca. drei Jahre im Gefängnis.) Deshalb habe er später auch seine Heimat verlassen. Während der Haft habe er eine kurze Ausbildung als Schweisser erhal- ten. Ansonsten verfüge er über keine Berufsausbildung. Später habe er u.a. in ei- ner Mine gearbeitet und sei auch zum Militär eingezogen worden. Der Beschuldig- te gab weiter an, politisch sehr aktiv gewesen zu sein und an einem amerikani- schen College bzw. im "Ordnungsministerium" ein Studium und ein längeres Praktikum absolviert zu haben. Seine Ehefrau gab allerdings zu Protokoll, dass der Beschuldigte nur die Grundschule absolviert habe und alles weitere erfunden sei. Zudem sei er dreimal in AF._____ im Gefängnis gewesen. Auch die psychiat-

- 33 - rische Gutachterin ordnete insbesondere die offenbar weitschweifigen Ausführun- gen des Beschuldigten über politische Aktivitäten in I._____ eher dem Bereich wahnhafter Vorstellungen zu. Der Beschuldigte gab weiter an, in I._____ ver- schiedene Firmen gegründet und damit recht gut verdient zu haben. Er war seit 1992 mit der jetzigen Privatklägerin verheiratet und wurde erst kürzlich von ihr ge- schieden. Aus dieser Ehe hat er drei Kinder. 2009 kam der Beschuldigte als Asyl- bewerber in die Schweiz. Nach der Abweisung des Asylgesuchs wurde er im fol- genden Jahr weggewiesen, kehrte aber 2011 zurück und ersuchte erneut um Asyl. Die Ehefrau und die Kinder folgten ihm nach. In der Schweiz lebte die Fami- lie von Sozialhilfe. Das zweite Asylverfahren des Beschuldigten endete mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid. Seine Rückführung nach I._____ wurde am 11. Juli 2016 vollzogen. Bezüglich der Asylgesuche der geschiedenen Ehe- frau und der Kinder sind beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerdeverfahren pendent. Der Beschuldigte gibt an, kein Vermögen zu haben. Gegenteilige Be- hauptungen seiner Ex-Frau seien Lügen. Er habe vielmehr ca. € 140'000.– Schulden (zum Ganzen: Prot. I S. 22-29, D1/2/3 S. 14, D1/3/4 S. 5, D1/8/8 S. 20 ff. und S. 32/33, Urk. 173). Aus dem Vorleben des Beschuldigten ergeben sich mit Blick auf die Beurteilung der hierorts begangenen Delikte keine besonderen be- oder entlastenden Momente. dd) Mässig straferhöhend wären die insgesamt sechs nicht einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (D1/16/1 = Urk. 182) zu gewichten. Ein Geständnis oder andere Umstände, die sich strafmindernd auswirken würden, liegen nicht vor. Bei einer Gesamtbetrachtung wäre gegen den Beschuldigten bei voll erhalte- ner Schuldfähigkeit eine Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von 12 Monaten auszufällen gewesen. Im Falle einer verminderten Schuldfähigkeit wäre zwar die Strafe milder ausgefallen, dafür aber wiederum die Anordnung einer länger dau- ernden stationären Massnahme im Raum gestanden.

d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei einer schnelleren Beurteilung seines Falles entweder mit einer stationären Massnahme und damit verbunden mit einem Freiheitsentzug von sicher ca. 12 Monaten Dauer oder aber mit einer Freiheitsstrafe in derselben Grössenordnung hätte rechnen

- 34 - müssen. Überhaft liegt somit nur vor, soweit der Beschuldigte länger als ein Jahr inhaftiert war, mithin im Umfang von 482 Tagen. Dafür ist ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

e) Bei der Zumessung der Genugtuung sind namentlich die Dauer der Haft, die Schwere der vorgeworfenen Delikte, die Auswirkungen auf die persönliche Si- tuation des Verhafteten und die Publizität des Falles zu berücksichtigen (Basler Kommentar, 2.A., N 11 zu Art. 431 StPO). Das Bundesgericht erachtet bei kürze- ren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (6B_574/2010, Erw. 2.3. mit Hinweis auf BGE 113 Ib 156 Erw. 3b). Bei einer Haftdauer von 72 Tagen ent- schied das Bundesgericht, dass eine Genugtuung von Fr. 8'000.– das Bundes- recht nicht verletze (6B_182/2015 Erw. 1.3.7). Der Beschuldigte erlitt (ca.) 482 Tage Überhaft und sah sich während dieser Zeit u.a. mit dem schweren Vor- wurf der mehrfachen Vergewaltigung konfrontiert. Eine über den Freiheitsentzug hinausgehende Rufschädigung oder Beeinträchtigung des persönlichen und wirt- schaftlichen Fortkommens ist bei ihm aber nicht auszumachen. Insbesondere ver- lor er keine Arbeitsstelle und wusste ausserhalb seines engsten Umfeldes kaum jemand von seiner Inhaftierung. Zu berücksichtigen ist schliesslich auch, dass er inzwischen nach I._____ zurückkehren musste, wo das Geld aus der Genugtu- ungszahlung eine ungleich grössere Kaufkraft haben wird als dies in der Schweiz der Fall wäre. Insgesamt erweist sich eine Genugtuungszahlung des Staates im Betrag von Fr. 40'000.– als angemessener Ausgleich für die mit der vom Be- schuldigten erlittenen Überhaft verbundene Unbill.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte bezüglich der ange- fochtenen Sachverhaltsfeststellungen grösstenteils. Er erreicht aber, dass von der erstinstanzlich noch angeordneten stationären Therapie abgesehen wird, und ob- siegt damit im materiell wesentlichsten Punkt. Mit Blick auf seine persönliche Si- tuation ist es gerechtfertigt, von der ausgangsgemässen Auflage eines kleineren

- 35 - Anteils der Kosten Umgang zu nehmen. Dasselbe gilt für die Privatklägerschaft, die ihre Berufung noch während der Frist zur Einreichung einer Berufungserklä- rung zurückgezogen hat (Urk. 119, vgl. Urk. 113). Der amtliche Verteidiger unter- liegt mit seinen Anträgen bezüglich seiner Entschädigung im Umfang von rund 50 % (vgl. Ziff. VII nachfolgend). Da ihm in einem separaten Beschwerdeverfah- ren die Kosten zur Hälfte auferlegt worden wären, rechtfertigt es sich, ihm auch im Berufungsverfahren Kosten aufzuerlegen. Im Umfang von Fr. 500.– sind die Ge- richtskoste deshalb dem Verteidiger aufzuerlegen und im Übrigen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf Fr. 18'000.– (inkl. 8 % MwSt) festzusetzen (vgl. Urk. 183), wobei der Verteidigung bereits Fr. 7'148.25 als Akontozahlung ausbezahlt wurden (Urk. 166), und auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen sind die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft, welche auf Fr. 3'200.– (inkl. MwSt) festzusetzen sind (vgl. Urk. 187). VII.

a) Rechtsanwalt Dr. X._____ machte für seine Tätigkeit als amtlicher Vertei- diger des Beschuldigten während eines Teils der Untersuchung und im erstin- stanzlichen Gerichtsverfahren ein Honorar von Fr. 43'803.10 (inkl. Barauslagen und MwSt) geltend. Die Vorinstanz beanstandete seine Abrechnung in verschie- denen Punkten und kürzte das Honorar (inkl. Barauslagen und MwSt) auf Fr. 31'378.75 (Urk. 117 S. 100-104). Der amtliche Verteidiger führt gegen diesen Entscheid Beschwerde mit dem Antrag, das Honorar um Fr. 9'439.20 auf insge- samt Fr. 40'817.95 zu erhöhen (Urk. 121).

b) Der Beschwerdeführer moniert vorab, dass ihm die Vorinstanz keine Ge- legenheit eingeräumt habe, zur beabsichtigten Kürzung des Verteidigerhonorars Stellung zu nehmen. Er beantragt deshalb, das diesbezügliche Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit ihm diese das rechtliche Gehör gewähre und sodann neu entscheide. Hierzu besteht kein Anlass. Das Vorgehen des Bezirks- gerichts Hinwil entspricht der üblichen Praxis. Der Beschwerdeführer konnte sich im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens eingehend zu den Honorarkürzungen

- 36 - äussern. Auf dieser Grundlage kann das Berufungsgericht die Honorarstreitigkeit ohne den Umweg über eine Rückweisung direkt beurteilen.

c) Bezüglich der ersten Honorarnote, welche die Zeit vom 29. September 2014 bis zum 22. Dezember 2014 betrifft, räumte der Beschwerdeführer ein, dass er für Übersetzungen versehentlich 225 Anwaltsminuten statt Fr. 225.– Barausla- gen verrechnet habe. Dies führt zwar zu einer Honorarkürzung von Fr. 810.– (inkl. MwSt), zugleich aber bei den Barauslagen zu einer von der Vorinstanz nicht be- rücksichtigten Erhöhung um Fr. 243.– (inkl. MwSt). Der Beschwerdeführer akzep- tiert ferner, dass ihm 10 Minuten für die Eröffnung des Dossiers nicht bezahlt werden. Streitig sind somit nur die weiteren Kürzungen des Zeitaufwandes um insgesamt 1 Stunde und 20 Minuten (Urk. 117 S. 100 f.; Urk. 121 S. 4-6). Diese betreffen den Erhalt der Ernennung zum amtlichen Verteidiger und die diesbezüg- liche Information des Klienten (10 Min.), die Besprechung mit dem früheren amtli- chen Verteidiger zur Übernahme des Dossiers (45 Min.), die Kenntnisnahme von einem Brief der Staatsanwaltschaft und die Weiterleitung einer Kopie an den Kli- enten (10 Min.) und schliesslich noch die Kenntnisnahme von der Verfügung vom

28. November 2014 (D1/15/37) betr. die Verlängerung der Untersuchungshaft und die entsprechende Information des Klienten (15 Min.). Der Zeitaufwand für die Mandatsübernahme vom Voranwalt erscheint, nachdem das Verfahren damals schon einige Zeit gedauert und einen gewissen Umfang angenommen hatte, ohne weiteres als gerechtfertigt. Bezüglich der weiteren Positionen, welche insgesamt 35 Minuten ausmachen, ist festzuhalten, dass es sich nicht um reine Sekretari- atsarbeiten handelte, sondern jeweils auch der Anwalt kurz involviert werden musste. Es mag sein, dass hier vielleicht insgesamt ein paar Minuten zu viel ver- rechnet wurden, doch lässt sich dies nicht anhand konkreter Tatsachen belegen und erscheint eine diesbezügliche (minimale) Kürzung vor dem Hintergrund des ganzen Falles nicht als angezeigt. Die Vorinstanz beanstandete ferner, dass der Beschwerdeführer seinem Klienten das psychiatrische Gutachten übersetzen liess, und nahm deshalb bei den Barauslagen eine weitere Kürzung um Fr. 375.– vor. Dieses Gutachten war indessen für den Ausgang des Verfahrens von zentra- ler Bedeutung. Glaubhaft ist aufgrund des verrechneten Betrages zudem, dass dem Beschuldigten nur die wesentlichsten Teile des Gutachtens übersetzt wur-

- 37 - den. Dies war zur Wahrung der persönlichen Verteidigungsrechte des Beschuldig- ten am Platze und ist nicht zu beanstanden. Bezüglich der ersten Honorarnote erweist sich die Beschwerde somit als begründet. Das erstinstanzlich festgesetzte Honorar und die Barauslagen sind um Fr. 288.– bzw. Fr. 648.– (inkl. MwSt) zu er- höhen, was insgesamt zur Zusprechung zusätzlicher Fr. 936.– (inkl. MwSt) führt.

d) Die zweite Honorarnote des amtlichen Verteidigers betrifft die Zeit vom

5. bis zum 9. Januar 2015. Hier nahm die Vorinstanz zwei Kürzungen vor (Urk. 117 S. 101), welche der Beschwerdeführer akzeptiert hat (Urk. 121 S. 7).

e) Bei der dritten Honorarnote, welche die Zeitspanne vom 13. Januar 2015 bis zum 2. September 2015 betrifft, nahm die Vorinstanz zahlreiche und gewichti- ge Kürzungen vor. aa) Diese betreffen zunächst einige kleinere Rechnungspositionen, die nach Ansicht der Vorinstanz Bemühungen betreffen, die im Stundenansatz inbegriffen sind, zu wenig spezifiziert sind oder sich auf andere Verfahren beziehen (Urk. 117 S. 102). Die Kenntnisnahme von einer Stellungnahme der AOZ, K._____ (D1/4/4) war keine Sekretariatsarbeit, sondern oblag dem Verteidiger. Die hiefür verrech- neten 10 Minuten sind nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Februar 2015 (D1/15/41), die gelesen und im Hinblick auf eine allfällige Beschwerde geprüft werden musste. Die Kenntnis- nahme von einer Vorladung und diesbezügliche Information des Klienten hinge- gen konnte durch das Sekretariat erfolgen und machte keinen anwaltlichen Ar- beitsaufwand erforderlich. Gleiches gilt für den Versand eines Haftentlassungsge- suchs. Die Position "Div. U. v. StA" ist nicht selbsterklärend, doch ergibt sich aus den Akten, dass der Verteidigung zum fraglichen Zeitpunkt die Anklage sowie ei- ne Verfügung betreffend die teilweise Einstellung des Verfahrens (D1/17/3 und D1/17/6) zugestellt wurden. Der für das Studium dieser Unterlagen verrechnete Aufwand von 45 Minuten erscheint als vertretbar. Nach Erhebung der Anklage erging eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Anord- nung der Sicherheitshaft (Urk. 20). Auch diese musste vom Anwalt zur Kenntnis genommen und kurz geprüft werden, und die dafür verrechneten 10 Minuten Auf-

- 38 - wand sind nicht zu beanstanden. In Anbetracht der bei den Akten liegenden Kor- respondenz, welche sich auf die Terminvereinbarung für die Hauptverhandlung bezieht (Urk. 23 und 24) ist sodann glaubhaft, dass sich der Verteidiger beim Be- zirksgericht Meilen um die Verschiebung eines Termins in anderer Sache bemü- hen musste. Der hiefür verrechnete Aufwand wurde richtigerweise im vorliegen- den Verfahren verrechnet, welches ihn ja auch verursachte. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, was mit "Ektern erh. / DS /RS" gemeint ist. Diesbezüglich liefert auch die Beschwerdeschrift keine Erklärung. Als reine Sekretariatsarbeit ist die Rücksendung eines Empfangsscheins für die Vorladung und deren Weiterleitung an den Klienten zu bezeichnen. Von der Vorinstanz verständlicherweise bean- standet wurde des weiteren die Position "Tel. v/an Gefängnisrichter". Im Be- schwerdeverfahren konnte der Verteidiger indessen darlegen, dass hier ein Ver- sehen seitens seiner Kanzlei vorliegt und es darum ging, mit dem Gefängnis ei- nen Besuchstermin zu vereinbaren. Die dafür verrechneten 15 Minuten sind noch vertretbar. Nicht zu verrechnen ist hingegen die Rechnungsstellung für das Ver- teidigerhonorar. Zusammenfassend ergibt sich, dass von den vorstehend erörter- ten Kürzungen ein Anteil von 155 Minuten zu Unrecht erfolgte, was Fr. 613.80 (inkl. MwSt) entspricht. bb) Für das Studium der Akten und das Verfassen des Plädoyers verrechne- te der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 6. Juli 2015 bis zum 27. August 2015 einen Aufwand von insgesamt 39 Stunden und 50 Minuten. Die Vorinstanz billigte ihm dafür lediglich 20 Stunden zu (Urk. 113 S. 102/103). Zwar trifft zu, dass die Akten des vorliegenden Verfahrens insgesamt relativ umfangreich sind (4 Bun- desordner, 1 Hauptthek und 1 Thek mit Beizugsakten). Bei einem grossen Teil davon handelt es sich indessen um Nebenakten (Vorladungen, Empfangsscheine, Haftakten, Verteidigerakten, Akten betr. Geschädigtenvertretung u.dgl.), die für die materielle Beurteilung des Falles nicht oder höchstens ganz am Rande rele- vant sind. Im Zentrum des Verfahrens stehen die Einvernahmen des Beschuldig- ten, der Privatkläger und eines Zeugen, das psychiatrische Gutachten und eine Ergänzung hierzu, einige ärztliche Unterlagen und andere Berichte sowie ein Handschriftengutachten. Dieses wesentliche Aktenmaterial hätte wohl in einem Bundesordner Platz. Zwar ist einzuräumen, dass die Beweiswürdigung relativ an-

- 39 - spruchsvoll ist, doch war der Prozessstoff dem Verteidiger schon aus der Unter- suchung bekannt und musste er sich im Hinblick auf die vorinstanzliche Haupt- verhandlung nicht völlig neu einarbeiten. Unter diesen Umständen erscheint ein Aufwand von fast 40 Stunden zu deren Vorbereitung als übermässig. Dasselbe gilt im Übrigen auch für den geltend gemachten Gesamtaufwand von über 160 Stunden, der im Rahmen vergleichbarer Fälle als exorbitant erscheint. Für das Aktenstudium und die Abfassung des Plädoyers können nicht mehr als 30 An- waltsstunden honoriert werden. Im weiteren Umfang von 9 Stunden und 50 Minu- ten ist die vorinstanzliche Honorarkürzung zu bestätigen. 10 Stunden Zeitauf- wand, d.h. Fr. 2'376.– (inkl. MwSt) sind dem Beschwerdeführer noch zu honorie- ren. cc) Zu Recht von vier auf zwei Stunden gekürzt hat die Vorinstanz den zu honorierenden Aufwand für die kurze Eingabe vom 17. Juni 2015 (Urk. 113 S. 102; vgl. Urk. 19). Nicht zu folgen ist ihr hingegen bei der Kürzung um 30 Minu- ten für drei Telefongespräche mit der Vorinstanz im Juli 2015. Diese können ins- gesamt durchaus eine Stunde gedauert haben. Etwas anderes lässt sich jeden- falls nicht belegen (Urk. 113 S. 102). Unter diesem Titel sind dem Beschwerde- führer noch 30 Minuten zu honorieren, was Fr. 118.80 (inkl. MwSt) entspricht. dd) Unter dem Datum des 13. März 2015 machte der Beschwerdeführer ei- nen Aufwand von fünf Stunden für das Abfassen einer Beschwerde (gegen die Abweisung eines Beweisantrags) geltend. Die Streichung dieses Postens und der damit zusammenhängenden Barauslagen von Fr. 180.– hat er inzwischen akzep- tiert (Urk. 121 S. 10). Gleiches gilt für zwei weitere Kürzungen der Barauslagen um Fr. 100.– bzw. Fr. 144.– (Urk. 113 S. 103/104; Urk. 121 S. 11); im letzteren Fall sind aber die beschwerdeweise noch geltend gemachten zusätzlichen Fr. 11.– (Fr. 16.- abzüglich die von der Vorinstanz zugebilligten Fr. 5.–) nicht zu beanstanden. Ebenso verhält es sich mit den Kopien des Ergänzungsgutachtens, deren Kosten um Fr. 22.– gekürzt wurden. Zu bestätigen ist die Streichung von Auslagen von Fr. 388.– im Zusammenhang mit dem Aktenstudium, weil nicht nachvollziehbar ist, weshalb dafür zahlreiche Kopien erstellt werden mussten. Zu- zubilligen ist dem Beschwerdeführer mit Blick auf die strafrechtliche Tragweite

- 40 - des gesamten Verfahrens der für die Übersetzung des Plädoyers geltend ge- machte und mit Rechnung (in Urk. 71) ausgewiesene Aufwand von Fr. 787.50, womit sich zusammenfassend ergibt, dass noch Barauslagen im Betrag von Fr. 820.50, inkl. MwSt also von Fr. 886.15 zu entschädigen sind. ee) Hinsichtlich der dritten Honorarnote sind dem Beschwerdeführer somit noch insgesamt Fr. 3'994.75 (inkl. MwSt) zuzusprechen.

f) Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerde im Umfange von Fr. 4'930.75 (entsprechend 52,2 %) gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen ist. Das Hono- rar des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ für seine Aufwen- dungen in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ist des- halb auf Fr. 36'309.50 (inkl. MwSt) festzusetzen. Davon wurden ihm von der Staatsanwaltschaft bereits Fr. 8'600.– und Fr. 7'150.– sowie von der Bezirksge- richtskasse Hinwil Fr. 15'628.55 als Akontozahlungen bezahlt (vgl. D1/13/22, D1/13/29, Urk. 83 und Urk. 189). Es wird beschlossen:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 19 Januar 2014 mit Q._____ zusammen gewesen, den sie Onkel nenne, der aber in Wirklichkeit ihr Geliebter sei. Dieser sei zusammen mit seinem Bruder R._____ nach M.______ gekommen, um ihn, den Beschuldigten, hinzurichten. Seine Frau habe den Besenstiel genommen und ihn damit auf die rechte Stirne geschlagen. Dann sei der Sohn auch auf ihn losgegangen, habe ihn am Hals ge- packt und zu Boden geworfen. Die Ehefrau habe weiter mit dem Besenstiel auf ihn eingeschlagen (D1/2/2 S. 3). Auch diese Sachverhaltsdarstellung ergibt kei- nerlei Sinn. Wären Q._____ und R._____ am Wohnort des Beschuldigten er- schienen, um ihn zu töten, so hätten logischerweise sie (und nicht die Ehefrau und der Sohn) den Beschuldigten angegriffen. Davon ist aber in den Aussagen des Beschuldigten keine Rede. Seine Schilderung hinterlässt im Gegenteil den

- 17 - Eindruck, als hätten sich Q._____ und R._____ bei ihrer Ankunft in M.______ plötzlich in Luft aufgelöst.

e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der beiden Privat- kläger in ihrem Kerngehalt glaubhaft sind und teilweise auch von weiteren Be- weismitteln gestützt werden. Der Beschuldigte räumte demgegenüber ein, dass es zu Handgreiflichkeiten gekommen war, lieferte dafür aber widersprüchliche Er- klärungen, die zum Teil erwiesenermassen unwahr und im Übrigen auch nicht an- satzweise nachvollziehbar sind. Bei dieser Aktenlage besteht - entgegen der Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 185 S. 22 ff.) - kein Raum für ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des eingeklagten Sachverhaltes.

f) In Anbetracht der nach der Tat noch mehrere Tage lang anhaltenden Schmerzen bzw. der (bei C._____) noch sichtbaren Rötungen am Hals ist die rechtliche Würdigung des Sachverhalts als mehrfache einfache Körperverletzung (im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 und 4 StGB) nicht zu bean- standen. Indem der Beschuldigte mittels Todesdrohungen versuchte, die Privat- kläger von einer Anzeige abzuhalten, und ihm dies zumindest für zwei Tage auch gelang, erfüllte er ausserdem den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Auf die Frage, ob auch eine Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungs- pflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB vorliegt, ist erst nach Klärung aller wei- teren Sachverhaltsfragen einzugehen.

3. a) Gemäss Ziff. 1.2.2 der Anklage soll der Beschuldigte an jeweils nicht mehr bestimmbaren Tagen in der Zeit vom 10. Mai 2011 bis zum 24. August 2012 seinen Sohn C._____ zweimal mit Faustschlägen verletzt haben. Einmal habe ein Schlag auf den Mund bewirkt, dass der Privatkläger eine geplatzte Lippe davon- getragen habe. Ein anderes Mal habe der Beschuldigte dem Sohn beim rechten Augenwinkel eine kleine Platzwunde zugefügt. Gelegentlich hätten die Faust- schläge des Beschuldigten beim Privatkläger auch zu Kopfschmerzen geführt (D1/17/3 S. 3). Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass zumindest die beiden vorstehend genannten Verletzungen als Folge von Faustschlägen des Beschul- digten erstellt seien. Sie führte dazu aus, dass der Privatkläger zu diesen Vorfäl-

- 18 - len zwar in zeitlicher Hinsicht nur sehr vage Angaben habe machen, die Tathand- lungen und die daraus resultierenden Verletzungen aber anschaulich habe schil- dern können. In Anbetracht der Häufigkeit von Gewaltanwendungen des Beschul- digten und des jugendlichen Alters des Privatklägers sei nachvollziehbar, dass er sich nicht genauer zu erinnern vermöge. Die Verletzungen seien zwar nicht ärzt- lich dokumentiert, doch sei eine medizinische Behandlung auch nicht nötig gewe- sen und sei glaubhaft, dass der Privatkläger auch aus Angst keinen Arzt aufge- sucht habe. Gerade im Bereich der häuslichen Gewalt komme es zudem häufig vor, dass die Geschädigten sehr lange schweigen würden statt sofort Anzeige zu erstatten.

b) All dies mag zutreffen, ändert aber nichts daran, dass die Anklage in die- sem Punkt einzig auf den Aussagen des Privatklägers in der staatsanwaltlichen Einvernahme als Auskunftsperson beruht. Diese sind zudem nicht nur in zeitlicher Hinsicht sehr unbestimmt, sondern erscheinen auch inhaltlich als ausgesprochen karg. Der Privatkläger gab zu Protokoll, dass er einmal nach einem Faustschlag auf den Mund eine geplatzte Lippe gehabt habe. Dies sei 2012 gewesen. In wel- cher Jahreszeit es geschehen sei, wisse er nicht. Ein anderes Mal habe der Be- schuldigte ihn – glaublich auf der rechten Seite – zwischen der Augenbraue und dem Auge verletzt. Es habe eine Wunde gegeben und geblutet. Wann das gewe- sen sei, wisse er nicht mehr (D1/3/7 S. 16). Der Privatkläger vermochte nicht zu sagen, wo und aus welchem Anlass es zu den Übergriffen gekommen war. Beim zweiten Vorfall ist nicht einmal klar, ob die Tathandlung wirklich in einem Faust- schlag bestand. In den ärztlichen Unterlagen findet sich kein Befund, der mit die- sem Anklagepunkt in Verbindung gebracht werden könnte. Auf einer derart dürfti- gen Beweisbasis kann keine Verurteilung erfolgen.

4. a) Ziff. 1.2.3 der Anklage enthält den Vorwurf, dass der Beschuldigte dem Privatkläger an einem nicht mehr bestimmbaren Tag im Sommer 2012 in der Asylunterkunft S._____ mehrere Faustschläge versetzt habe. Dabei habe ein hef- tiger Schlag das linke Ohr des Privatklägers getroffen. Dieser habe aus dem Ohr Flüssigkeit verloren und in der Folge ca. zwei Monate lang Hörprobleme gehabt (D1/17/3 S. 4).

- 19 -

b) Der Privatkläger brachte diesen Vorfall schon bei der Polizei kurz zur Sprache, indem er ausführte, einmal habe ihn der Beschuldigte so gegen den Kopf geschlagen, dass er aus dem rechten Ohr geblutet habe (D1/3/2 S. 3). In der staatsanwaltlichen Einvernahme sagte der Privatkläger aus, dass ihn der Be- schuldigte mit der Faust so heftig geschlagen habe, dass er aus dem linken Ohr Flüssigkeit verloren habe. Danach habe er ca. zwei Monate lang Hörschwierigkei- ten gehabt. Er habe die Worte wie ein Echo gehört. Wenn jemand mit ihm ge- sprochen habe, habe er die Worte zweimal gehört. Er habe versucht, das rechte Ohr zuzumachen und dann zu sprechen, um herauszufinden, ob er auf dem lin- ken Ohr höre. Manchmal habe er etwas gehört, manchmal nicht. Als die Flüssig- keit aus dem Ohr gekommen sei, habe er sofort zum Arzt gehen wollen. Er habe auch Kopfschmerzen gehabt und befürchtet, mit seinem Ohr sei etwas Schlimmes passiert. Der Beschuldigte habe ihm aber nicht erlaubt, einen Arzt aufzusuchen, und gesagt, er bringe ihn um, wenn er zum Arzt gehe. Der Privatkläger gab an, dass sich dieser Vorfall im Sommer 2012 zugetragen habe. Ans Datum könne er sich nicht erinnern (D1/3/7, S. 11/12). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 185 S. 38) führte der Beschuldigte durchaus aus, dass er Hörprobleme ge- habt habe.

c) Auch dieser Sachverhalt ist nicht ärztlich dokumentiert, und die Anklage kann sich wiederum nur auf die Aussagen des Privatklägers stützen. Diese ent- halten zudem einen Widerspruch, indem der Privatkläger zuerst angab, aus dem rechten Ohr geblutet zu haben, später hingegen ausführte, er habe aus dem lin- ken Ohr Flüssigkeit verloren. Aus welchem Anlass es zum Schlag aufs Ohr ge- kommen war, vermochte der Privatkläger nicht zu sagen, was in Anbetracht der doch recht erheblichen Folgen dieses Schlages erstaunt. Letztere vermochte der Privatkläger immerhin anschaulich zu beschreiben, ebenso auch die von ihm an- gesichts des Flüssigkeitsverlusts aus dem Ohr verständlicherweise empfundene Angst, möglicherweise einen ernstlichen Gesundheitsschaden davonzutragen. Auch die Schilderung, wie der Privatkläger versucht hatte, die Funktionstüchtigkeit des betroffenen Ohrs zu testen, wirkt originell und spricht sehr dafür, dass er hier über ein tatsächlich erlebtes Geschehen berichtete. Vor dem Hintergrund der

- 20 - mehrfach bezeugten generellen Neigung des Beschuldigten zur Gewalttätigkeit (vgl. Erw. III/1) sind die Aussagen des Privatklägers betreffend den Schlag aufs Ohr und dessen Folgen ebenso glaubhaft wie dass er nur deshalb nicht zum Arzt ging, weil der Vater drohte, ihn sonst umzubringen. Der diesbezüglich eingeklagte Sachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt. Dessen rechtliche Würdigung als Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB und als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erweist sich in Anbetracht der während einer längeren Zeit anhaltenden Beeinträchtigung des Hörvermöges ohne weite- res als zutreffend.

5. a) In Ziff. 1.2.4 legt die Anklage dem Beschuldigten zur Last, seinen Sohn am 10. April 2012 in der Asylunterkunft S._____ mit einer Bratpfanne wuchtig auf den linken Vorderarm bzw. das linke Handgelenk geschlagen und ihm damit eine Kontusion mit bewegungseinschränkenden Achsenstossschmerzen zugefügt zu haben. Diese Verletzung habe mit einem Salbenverband ärztlich behandelt wer- den müssen (D1/17/3 S. 4).

b) Der Privatkläger sagte bei der Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschul- digte ihn mit einer Bratpfanne so heftig geschlagen habe, dass es zu einem Bruch des Unterarms gekommen sei. Er zeigte dabei auf den linken Unterarm, bemerkte dazu aber sogleich, vielleicht sei es auch der rechte Unterarm gewesen. Der Be- schuldigte habe ohne irgend einen Anlass zugeschlagen. Er, der Privatkläger, ha- be die Hand nicht mehr bewegen können und deshalb den Arzt aufgesucht. Dies sei im Jahre 2012 geschehen, glaublich im Sommer. Der Knochen sei gebrochen gewesen, so dass er einen Gips habe tragen müssen (D1/3/7 S. 13/14). Auf Vor- halt der von Dr.med. J._____ aufgezeichneten Krankengeschichte korrigierte der Privatkläger seine Aussage dahingehend, dass er den Armbruch beim Schulsport erlitten habe (a.a.O., S. 15/16).

c) Den ärztlichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass sich der Privatkläger tatsächlich nicht nur nach dem erwähnten Sportunfall, sondern noch ein weiteres Mal, nämlich am 11. April 2012, mit einer Armverletzung bei Dr. J._____ vorge- stellt hatte. In der Krankengeschichte ist vermerkt, dass der Privatkläger angege-

- 21 - ben habe, in der Nacht mit dem Velo gestürzt zu sein. Diagnostiziert wurde eine Kontusion des Vorderarms links mit Schürfung und Achsenstossschmerz. Die Verletzung wurde mit einem Salbenverband behandelt (D1/6/8). Da der Privatklä- ger ausdrücklich erklärte, nie einen anderen Arzt aufgesucht zu haben (D1/3/7 S. 14), müsste sich dieser Eintrag in der Krankengeschichte auf den eingeklagten Vorfall beziehen. Damit vereinbar ist die bei der Polizei deponierte Aussage des Privatklägers, er habe dem Arzt jeweils verschwiegen, dass er vom Vater verletzt worden sei, und z.B. angegeben, mit dem Fahrrad gestürzt zu sein (D1/3/2 S. 3). Der Privatkläger schildert mit dem Schlag mit einer Bratpfanne zudem ein ausser- gewöhnliches Tatvorgehen, was dafür spricht, dass er so etwas tatsächlich erlebt hat. Er vermag den Vorfall zwar nicht in einen grösseren Zusammenhang einzu- betten. Die vom Arzt festgestellte Kontusion (Prellung) ist jedoch eine nahelie- gende Folge eines Schlags mit einem harten Gegenstand. Dass dabei ausserdem eine Schürfung entstand, erscheint zumindest dann als plausibel, wenn der Schlag in einem schrägen Winkel erfolgte. Entgegen der Auffassung der Verteidi- gung (Urk. 185 S. 41 f.) erweisen sich auch in diesem Fall die Aussagen des Pri- vatklägers im Gesamtzusammenhang gesehen als so glaubhaft, dass der einge- klagte Sachverhalt als erstellt gelten kann.

d) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Schlag mit der Bratpfanne zu Schmerzen führte, die nicht sogleich wieder abklangen, sondern mit einem Sal- benverband kuriert werden mussten. Die rechtliche Würdigung dieses Sachver- halts als Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB ist wiederum zutreffend.

6. a) Gemäss Ziff. 1.2.5 der Anklage soll der Beschuldigte dem Privatkläger am 16. Juli 2012 in der Asylunterkunft S._____ mehrere heftige Faustschläge ge- gen den Rücken versetzt haben. Dies habe zu starken Schmerzen im Über- gangsbereich von der Brust- zur Lendenwirbelsäule und damit verbunden zu einer Bewegungseinschränkung geführt (D1/17/3 S. 4/5).

b) Schon bei der Polizei erwähnte der Privatkläger, dass ihn der Beschuldig- te einmal so fest in den Rücken geschlagen habe, dass er fast nicht mehr habe

- 22 - gehen können (D1/3/2 S. 3). Auf näheres Befragen seitens des Staatsanwalts führte der Privatkläger aus, dass er sich nicht mehr an den ganzen Vorfall, wohl aber daran erinnern könne, dass der Vater ihn mit Faustschlägen gegen den Rü- cken verletzt habe. Er habe starke Rückenschmerzen erlitten und nicht mehr rich- tig gehen können. Erst nach einem halben Jahr habe er sich wieder gut gefühlt. Wegen der anhaltenden Schmerzen habe er sogar die Schule abbrechen müs- sen. Noch heute spüre er Schmerzen, wenn er ein Gewicht hebe. Er habe nach dem Vorfall Dr. J._____ aufgesucht, dabei aber die tatsächliche Ursache der Ver- letzung verschwiegen und stattdessen angegeben, sich an einer Tischkante ver- letzt zu haben (D1/3/7 S. 14/15).

c) Die Aussagen des Privatklägers zu diesem Vorfall lassen zwar eine ge- wisse Tendenz zur Übertreibung erkennen. Erwiesen ist aber, dass er am 17. Juli 2012 Dr.med. J._____ aufsuchte, dabei über Schmerzen am Übergang von der Brust- zur Lendenwirbelsäule klagte und angab, tags zuvor gestürzt und mit dem Rücken gegen eine Tischkante gefallen zu sein. Der Arzt verordnete wiederum eine Salbenbehandlung (D1/6/7-8). Damit erweisen sich die Aussagen des Privat- klägers auch in diesem Punkt im Kerngehalt als glaubhaft und ist der eingeklagte Sachverhalt erstellt. Dessen rechtliche Würdigung als Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB ist wiederum nicht zu beanstan- den.

7. a) In Ziff. 1.2.6 der Anklage geht es schliesslich um einen Vorfall, der sich in der Nacht vom 16./17. August 2012 in der Asylunterkunft an der T._____- strasse … in U._____ (Ortschaft) ereignet haben soll. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Rahmen eines Streits ein Brotmesser gegen den Privatkläger geworfen und ihm damit an der Brust eine Schnittwunde von ca. 1 cm Länge zu- gefügt zu haben (D1/17/3 S. 5).

b) Der Privatkläger gab hierzu in der polizeilichen Befragung vom 22. Januar 2014 an, dass ihn der Vater vor ca. 1½ Jahren in U._____ mit einem Messer an der Brust verletzt habe. Die Polizei sei dann zwar gekommen, doch der Beschul- digte sei schon nicht mehr vor Ort gewesen (ND1/3/2 S. 4). Bei der Staatsanwalt-

- 23 - schaft bestätigte der Privatkläger auf Befragen, dass sich ein solcher Vorfall er- eignet habe, als die Familie AB._____ in U._____ wohnhaft gewesen sei. Der Be- schuldigte sei von I._____ nach Hause gekommen und habe angefangen, die Pri- vatklägerin zu schlagen. Als er, der Sohn, dazwischen gestanden sei, habe der Beschuldigte ein Messer auf ihn geworfen, und dieses habe ihn an der Brust ver- letzt. Es sei ein Brotmesser gewesen. Die Wunde an der Brust sei klein und viel- leicht 1 cm tief und 1 cm breit gewesen. Die Chefin des Asylheims, eine gewisse V._____, habe ihn verarztet. Den Arzt habe er nicht aufgesucht. Die Polizei sei von irgend jemandem aus dem Asylzentrum herbeigerufen worden und am Tatort erschienen. Als der Beschuldigte gehört habe, dass die Polizei komme, sei er ge- flüchtet (D1/3/7 S. 19-21).

c) Zu diesem Vorfall liegen auch Aussagen der Privatklägerin vor. Sie führte bei der Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte im Juli oder August 2012 um Mitternacht an die Haustür geklopft habe. Sie habe dies nicht hören können, weil sie mit den Töchtern im dritten Stock gewohnt habe. Der Beschuldigte habe anscheinend auch telefoniert, aber auch das habe sie nicht gehört. Als dann je- mand ins Haus gekommen sei, habe auch der Beschuldigte dieses betreten kön- nen. Er sei in ihr Zimmer gestürmt, habe sie, die Privatklägerin, gepackt und mit der Faust gegen den linken Unterkiefer geschlagen. Der Sohn habe sie verteidi- gen wollen. In dem Moment habe der Beschuldigte ein Brotmesser behändigt, welches dort irgendwo gelegen sei, und habe den Sohn gestochen. Bei dieser Aussage zeigte die Privatklägerin auf den Bereich zwischen Brustbein und Unter- bauch. Dann seien die Heimbetreuer gekommen. Der Beschuldigte habe gesagt, sie sollten keine Polizei und keinen Arzt anrufen, sonst würde er sie, die Kinder und auch ihre Brüder umbringen. Die Heimleiterin habe dann gleichwohl die Poli- zei angerufen, und der Beschuldigte habe daraufhin ein Hausverbot bekommen (D1/3/10 S. 14/15).

d) Bei den Akten liegt sodann eine Aktennotiz der Leiterin des Durchgangs- zentrums T._____-strasse, V._____. Darin erwähnt diese, dass in der Nacht vom 16./17. August 2012 die Nachtwache wegen eines heftigen Streits bei der Familie AB._____ habe intervenieren müssen und, da der Beschuldigte trotz Wegweisung

- 24 - weiterhin im Garten des Zentrums geblieben sei, schliesslich auch die Polizei ge- rufen habe. Diese habe jedoch den Beschuldigten nicht mehr gefunden. Tags da- rauf seien ihr, V._____, bei einem Gespräch mit der Privatklägerin und deren Kin- dern auch kleinere Verletzungen gezeigt worden, wobei aber niemand habe zum Arzt gehen wollen. Nach Rücksprache mit der Gemeinde habe K._____ gegen den Beschuldigten ein Hausverbot ausgesprochen (Beilage 1 zu D1/13/7).

e) Der Beschuldigte räumte auf Vorhalt des Hausverbots ein, dass er zur fraglichen Zeit beim Durchgangszentrum T._____-strasse gewesen sei und dort auch Steine gegen das Fenster geworfen habe. Er habe von seinem Sohn den Schlüssel gebraucht. Im Übrigen habe aber die Privatklägerin die ganze Situation inszeniert, um ein Asylgesuch (recte wohl: Asyl) zu bekommen (D1/2/3 S. 8).

f) Zwar unterblieb auch in diesem Fall eine ärztliche Dokumentation der Ver- letzung. Die diesbezüglichen Aussagen des Privatklägers werden aber von den- jenigen seiner Mutter im Wesentlichen gestützt, indem diese zu Protokoll gab, der Sohn habe sich in die tätliche Auseinandersetzung eingemischt, und der Beschul- digte habe daraufhin den Sohn mit einem Brotmesser verletzt. Dass der Beschul- digte in jener Nacht am Tatort war, ist sogar seinerseits unbestritten. Tags darauf wurde ihm gegen Unterschrift ein Hausverbot ausgehändigt (Beilage 1 zu D1/13/7), wobei zur Begründung u.a. festgehalten wurde, dass der Beschuldigte nachts im Zimmer der Privatklägerin und der Kinder gewesen sei, worauf die Nachtwache wegen eines handgreiflichen Streits habe eingreifen müssen. Weil er sich nicht vom Grundstück entfernt habe, habe die Nachtwache die Polizei rufen müssen. Damit ist offensichtlich, dass der Streit nicht von der Privatklägerin "in- szeniert", sondern vom Beschuldigten ausgelöst worden war, der zur Unzeit am Wohnort der Privatklägerin und der Kinder erschien. Im erwähnten Schreiben der Heimleiterin schliesslich steht zwar nicht, dass der Privatkläger verletzt war, und findet sich auch keine Bestätigung, dass sie seine Wunde behandelte, ist aber immerhin von kleineren Verletzungen die Rede, die sie beim Gespräch mit der Privatklägerschaft am folgenden Tag gesehen habe. Bei einer gesamthaften Be- trachtung der Beweislage steht ausser Zweifel, dass der eingeklagte Sachverhalt den Tatsachen entspricht.

- 25 -

g) Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) ist bei einer ca. 1 cm grossen Stichverletzung ohne weiteres erfüllt. In subjektiver Hinsicht bleibt festzuhalten, dass sich zwar ein direkter Verlet- zungsvorsatz nicht sicher nachweisen lässt. Wer ein Brotmesser gegen eine Per- son wirft, nimmt aber zweifellos zumindest im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf, dieser Person eine Stich- oder Schnittverletzung zuzufügen.

8. Der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 StGB macht sich schuldig, wer mit seinem Verhalten (welches in einem Tun oder Unterlassen bestehen kann) eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung einer unter seiner Obhut stehenden unmündigen Person bewirkt. Als Tathandlungen kommen auch körperliche Misshandlungen in Frage. Zwischen Art. 219 StGB und den Tatbeständen der Körperverletzung oder der Tätlichkeiten besteht dann echte Konkurrenz. Die Übergriffe müssen aber so zahl- reich und anhaltend sein, dass über die kurzfristige körperliche Beeinträchtigung hinaus auch die längerfristige gesunde Entwicklung der minderjährigen Person (in körperlicher und/oder psychischer Hinsicht) gefährdet wird (Trechsel/Pieth, StGB- Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N 3 und 7 zu Art. 219; Basler Kommentar, 3.A., N 13 f. zu Art. 219 StGB). Im vorliegenden Fall bestehen zwar zahlreiche Hinweise auf einen übermässig autoritären und öfters auch gewalttäti- gen "Erziehungsstil" des Beschuldigten gegenüber seinen drei Kindern. Konkret nachweisbar sind aber nur wenige, über einen längeren Zeitraum verteilte Tat- handlungen gegenüber dem Sohn C._____. Unter diesen Umständen muss es bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass der Beschuldigte mehrfach Kör- perverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB begangen hat, und kommt Art. 219 StGB nicht zur Anwendung.

- 26 - IV.

a) Die Vorinstanz gelangte gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr.med. W._____ (D1/8/8) zum Schluss, dass der Beschuldigte die eingeklagten Straftaten – soweit ihm diese überhaupt rechtsgenügend nachgewiesen werden könnten – im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit begangen habe (Urk. 117 S. 88-90). Die Gutachterin diagnostizierte beim Beschuldigten für den Zeitraum der Tatbegehungen eine Erkrankung aus dem schizophrenen For- menkreis, wobei eine anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10 F 22.0) oder eine chronisch paranoide Schizophrenie (ICD-10 F 20.0) mit überwiegend wahnhafter Symptomatik in Frage kämen. Daneben bestehe der Verdacht auf eine Abhängig- keitserkrankung bezüglich verschiedener psychotroper Substanzen (Opiate, Ko- kain, Cannabis). Der Beschuldigte habe zwar gewusst, dass es verboten sei, an- deren Menschen Gewalt anzutun. Er sei aber nicht in der Lage gewesen, gemäss dieser Einsicht zu handeln, weil er sich aufgrund seiner Wahnsymptomatik massiv bedroht gefühlt habe (D1/8/8 S. 54-62 und S. 65).

b) Der amtliche Verteidiger erhob schon vor Vorinstanz v.a. formelle Ein- wendungen gegen die Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens (Urk. 68 S. 2/3). Er wiederholte diese im Rahmen der Berufungserklärung und bezeichnete das Gutachten auch inhaltlich als "völlig abwegig". Der Beschuldigte sei zur Zeit der Begutachtung lediglich in nachvollziehbarer Weise erregt und empört gewe- sen, weil er zu Unrecht verhaftet worden sei bzw. weil ihn seine Ehefrau "einfach im Gefängnis entsorgt" habe. Gemäss den vorliegenden Führungsberichten vom

12. Oktober 2015 und 10. März 2016 (Urk. 118/2) habe er sich nach grossen An- fangsschwierigkeiten gut im Gefängnisalltag integriert und benötige dabei keiner- lei Medikamente. Dies beweise, dass er an keiner Geisteskrankheit leide (Urk. 118/1 S. 3). Der Verteidiger beantragte demgemäss die Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten (a.a.O., S. 2). Anläss- lich der Berufungsverhandlung machte der amtliche Verteidiger erneut die Unver- wertbarkeit des Gutachtens geltend. Er machte geltend, dass der Staatsanwalt den Substituten des damaligen amtlichen Verteidigers um Erlaubnis gefragt habe, ob man die Gutachterin beauftragen solle, anstatt den amtlichen Verteidiger

- 27 - selbst. Ausserdem sei es nicht zulässig gewesen, von einer Ärztin das Gutachten erstellen zu lassen, die bereits durch frühere Untersuchungen des Beschuldigten vorbefasst gewesen sei (Urk. 185 S. 14 f. und S. 46).

c) Entgegen der Behauptung des amtlichen Verteidigers teilte der Staatsan- walt nicht dem Substituten, sondern dem damaligen amtlichen Verteidiger telefo- nisch mit, dass er Dr.med. W._____ mit einem Gutachten über den Beschuldigten beauftrage und der amtliche Verteidiger erklärte, dass er keine Einwände gegen die Gutachterin habe (D1/8/1). Auch den schriftlichen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung wurde dem Verteidiger Rechtsanwalt E._____ zugestellt, mit dem Hinweis, dass die Parteien berechtigt seien, sich gegenüber der Verfahrensleitung innert 10 Tagen zur sachverständigen Person zu äussern und dazu eigene Anträ- ge zu stellen (D1/8/2). Was die geltend gemachte Vorbefasstheit der Gutachterin betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass nicht sie den Beschuldigten untersuchte und festhielt, dass dieser hochpsychotisch sei und dringend einer medikamentö- sen Behandlung unterzogen werden müsse, sondern dies durch Frau Dr. med. AC._____ vom PPD erfolgte. Frau Dr.med. W._____, die spätere Gutachterin, teilte dem Staatsanwalt und dem PPD lediglich mit, dass der Beschuldigte in der Klinik Rheinau aufgenommen werden könne (D1/15/14, Prot. II S. 17 f. und S. 27 f.). In der Klinik Rheinau war sodann Dr.med. AD._____ der behandelnde Arzt des Beschuldigten (D1/15/16-17). So teilte auch die Gutachterin selbst dem Staatsanwalt mit, dass sie lediglich bei der Aufnahme des Beschuldigten in die Behandlung in der Klinik Rheinau involviert gewesen sei, als er sie anfragte, ob sie das Gutachten erstellen könne (D1/8/1). Dies wurde auch dem damaligen amtlichen Verteidiger mitgeteilt, bevor er die Zustimmung zur Wahl der Gutachte- rin gab (D1/8/1). Die Gutachterin traf lediglich einen administrativen, nicht aber ei- nen medizinischen Entscheid. Von einer Vorbefasstheit kann somit keine Rede sein, weshalb das Gutachten durchaus verwertbar ist. Die Gutachterin kam mit schlüssigen und überzeugenden Ausführungen zum Schluss, dass beim Beschul- digten für den Zeitraum der Tatbegehungen eine psychische Erkrankung vorlag und er die eingeklagten Straftaten im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit begangen habe. Es besteht kein Anlass, an der Schlussfolge- rung des Gutachtens zu zweifeln und davon abzuweichen. Auch dass sich der

- 28 - Beschuldigte im Gefängnis bewährt hatte, entkräftet das Gutachten nicht, lag dort doch eine ganz andere Situation vor, als zum Zeitpunkt, in welchem sich der Be- schuldigte in Freiheit befand. Vielmehr ist vorliegend auf das Gutachten von Dr.med. W._____ abzustützen und kein neues Gutachten einzuholen. Hinzu kommt, dass selbst unter der Annahme einer vollständig oder teilweise erhaltenen Schuldfähigkeit des Beschuldigten kein für diesen günstigeres Prozessergebnis resultieren könnte (vgl. hierzu Erw. VI/d-e nachstehend) und anderseits eine Ver- änderung des Urteils zum Nachteil des allein appellierenden Beschuldigten (durch Ausfällung einer Strafe) unzulässig wäre (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es muss somit heute im Hinblick auf den Sanktionspunkt bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass der Beschuldigte seine Straftaten im Zustande der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit begangen hat, sein Bewenden haben. Die Ausfällung einer Strafe ist demzufolge ausgeschlossen. Damit ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegenstandslos geworden. V.

a) Zulässig bleibt die Anordnung einer Massnahme (Art. 19 Abs. 3 StGB). Eine solche ist anzuordnen, wenn sie notwendig ist, um der Gefahr zu begegnen, dass der Täter weitere Delikte verübt. Entweder muss beim Täter ein Behand- lungsbedürfnis bestehen oder die Massnahme muss zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit erforderlich sein. Zudem müssen die besonderen gesetzlichen Voraus- setzungen der konkret in Frage kommenden Massnahme erfüllt sein (Art. 56 Abs. 1 StGB).

b) Die psychiatrische Gutachterin führte hierzu aus, dass beim Beschuldig- ten aufgrund der diagnostizierten schizophrenen Erkrankung und der damit ver- bundenen Wahnsymptomatik mit hoher Wahrscheinlichkeit erneute Gewalttaten gegenüber seiner Ehefrau und seinem Sohn zu erwarten seien. Ob beim Be- schuldigten darüber hinaus gewaltfördernde Einstellungen und Werthaltungen be- stünden, die das Rückfallrisiko ursächlich beeinflussten, sei derzeit aufgrund der Prädominanz der wahnhaften Symptomatik nicht zu klären. Die Gutachterin hielt sodann fest, dass Krankheiten aus dem schizophrenen Formenkreis wirksam be-

- 29 - handelbar seien und das Risiko weiterer Straftaten mit einer erfolgreichen Be- handlung vermindert werden könnte. Der Beschuldigte habe keine Krankheitsein- sicht und lehne eine psychiatrische Behandlung ab. Diese könne zwar auch ge- gen seinen Willen erfolgversprechend durchgeführt werden, doch wäre diesfalls die Erarbeitung einer Behandlungsbereitschaft eine wichtige langfristige therapeu- tische Aufgabe. Die beim Beschuldigten erforderliche Behandlung könne nur in einer spezialisierten forensisch-psychiatrischen Einrichtung erfolgen. In Anbe- tracht der geringen Bereitschaft des Beschuldigten, Weisungen und Bewährungs- auflagen einzuhalten, und seiner krankheitsbezogenen Malcompliance sei aus gutachterlicher Sicht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB am besten geeignet, um dem Risiko weiterer Gewaltdelikte zu begegnen (D1/8/8 S. 66-68).

c) Aufgrund dieser gutachterlichen Feststellungen wäre grundsätzlich eine stationäre Massnahme anzuordnen. Ergänzende Voraussetzung hiefür ist indes- sen, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrech- te des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Strafta- ten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte hat meh- rere einfache Körperverletzungen begangen und zweimal auch (mittels Morddro- hungen) den Tatbestand der Nötigung erfüllt. Die Gutachterin ortete beim Be- schuldigten ein hohes Risiko weiterer Gewaltdelikte vor allem gegenüber der Ehe- frau und dem Sohn (D1/8/8 S. 66). E contrario ist zu schliessen, dass ausserhalb des familiären Rahmens keine hochgradige Gefahr der Begehung solcher Taten besteht. Dafür spricht auch, dass der mittlerweile 45-jährige Beschuldigte zwar mehrfach vorbestraft ist, aber noch nie wegen Gewalttaten verurteilt werden musste (D1/16/1). Dass der Beschuldigte als Jugendlicher in seiner Heimat je- manden getötet habe, wie die Staatsanwaltschaft geltend macht (Prot. II S. 23), darf nicht berücksichtigt werden, sind dem Gericht doch die genauen Umstände, wieso es dazu kam, nicht bekannt. Die Eheleute AB._____ sind inzwischen rechtskräftig geschieden (Urk. 173). Der Beschuldigte wurde am 11. Juli 2016 nach I._____ ausgeschafft (Urk. 175). Aufgrund der solchermassen veränderten Lebensumstände der Beteiligten erscheint die Gefahr, dass der Beschuldigte er- neut gewalttätig wird, heute im Vergleich zum Zeitpunkt der psychiatrischen Be- gutachtung als stark vermindert. Nachdem der Beschuldigte zudem im vorliegen-

- 30 - den Verfahren schon mehr als 2¼ Jahre inhaftiert war, erscheint die Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung, die voraussichtlich mit einem nochmaligen länger dauernden Freiheitsentzug verbunden wäre, - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 23 f.) - als unverhältnismässig. Eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB ist aufgrund der fehlenden Therapiebereitschaft des Beschuldigten, v.a. aber auch wegen dessen Rück- schaffung nach I._____ offensichtlich nicht durchführbar. Von der Anordnung ei- ner Massnahme ist deshalb heute abzusehen. VI.

1. a) Der Beschuldigte liess mit seiner Berufungserklärung den Antrag stel- len, dass sämtliche Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen seien und ihm für die erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag zuzuspre- chen sei (Urk. 118/1 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte er ei- ne Genugtuung von Fr. 150.– pro Tag bzw. insgesamt Fr. 127'650.– nebst 5 % Zins ab dem mittleren Verfalltag für 851 Tage Haft (Urk. 185 S. 2 und S. 47).

b) Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens (ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der Vertretung der Privat- klägerschaft in diesen Verfahrensstadien) wurden schon mit dem erstinstanzli- chen Urteil vollumfänglich auf die Staatskasse genommen (Urk. 117 S. 111). In- soweit ist der vorstehend genannte Antrag des Appellanten gegenstandslos.

2. a) Der Beschuldigte befand sich im Zusammenhang mit den vorliegend eingeklagten Straftaten vom 3. März 2014, 08.50 Uhr, bis zum 27. Juni 2016, 12.40 Uhr, zunächst in Untersuchungs- und später in Sicherheitshaft (D1/15/3-44, Urk. 20, Urk. 78, Urk. 103, Urk. 133, Urk. 162/1-2). Die Haft dauerte somit insge- samt 847 Tage.

b) Gegen den zur Tatzeit schuldunfähig gewesenen Beschuldigten kann keine Strafe ausgesprochen werden. Eine stationäre Massnahme erscheint nicht (mehr) als verhältnismässig und könnte mittlerweile wegen der Rückführung des Beschuldigten nach I._____ auch kaum mehr vollzogen werden. Eine ambulante

- 31 - Behandlung ist faktisch nicht durchführbar. Das vorliegende Strafverfahren endet deshalb letztlich ohne Ausfällung einer Sanktion gegen den Beschuldigten. Dies bedeutet aber nicht, dass der gesamte von ihm erlittene Freiheitsentzug als Über- haft zu qualifizieren ist, wegen der er gemäss Art. 431 Abs. 2 und 3 StPO An- spruch auf eine Genugtuungszahlung hat. Der Beschuldigte entgeht der Anord- nung einer – ebenfalls freiheitsentziehenden und in der Regel über eine längere Zeit andauernden – stationären Massnahme nur, weil er bereits sehr lange in Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft war. Dies war v.a. die Folge der Vergewalti- gungsvorwürfe, die erst mit dem Rückzug der Berufung seitens der Privatkläger- schaft definitiv wegfielen. Wäre die Untersuchung einzig wegen der nun nachge- wiesenen Straftaten des Beschuldigten und entsprechend zügig geführt worden, so hätte sich aufgrund des psychiatrischen Gutachtens die Anordnung einer stati- onären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB aufgedrängt. Bis dahin wä- re der nicht geständige Beschuldigte wegen Kollusions-, Flucht- und (in Anbe- tracht des Gutachtens) wohl auch Wiederholungsgefahr in Haft behalten worden. Auch wenn unter diesen Umständen zugunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, dass er nach einigen Monaten stationärer Therapie aufgrund einer erfolgrei- chen medikamentösen Behandlung und entsprechend verbesserten Compliance in ein ambulantes Setting entlassen worden wäre, hätte insgesamt jedenfalls ein rechtmässiger Freiheitsentzug von mindestens einjähriger Dauer resultiert.

c) aa) Der Beschuldigte liess zwar den Antrag auf Einholung eines neuen Gutachtens zurückziehen, dies aber erklärtermassen nur wegen seiner bevorste- henden migrationsamtlichen Rückführung nach I._____ (Urk. 164 S. 1). Ausser- dem stellte er den Antrag anlässlich der Berufungsverhandlung erneut (Urk. 185 S. 17). Im Übrigen bestritt er nach wie vor nicht nur sämtliche Delikte, sondern stellte auch konsequent in Abrede, an einer Geisteskrankheit oder anderweitigen Störung der psychischen Gesundheit zu leiden (vgl. Urk. 118/1 S. 3). Nachdem eine erneute Begutachtung nicht nötig und auch nicht mehr möglich ist, erscheint es als angezeigt, zu seinen Gunsten im Sinne einer Hypothese zu prüfen, ob der Beschuldigte bei ganz oder teilweise erhaltener Schuldfähigkeit weniger lang in Haft hätte verbleiben müssen.

- 32 - bb) Im Rahmen dieser hypothetischen Strafzumessung erscheint es als an- gezeigt, die sachlich eng zusammenhängenden Tatbestände häuslicher Gewalt als Gesamtheit zu beurteilen. Der Strafrahmen reicht dabei von einer minimalen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB). Der Beschuldigte hat unter fünf Malen Körperverlet- zungen zum Nachteil seines damals knapp 15-jährigen Sohnes und in einem Fall auch zum Nachteil seiner Ehefrau begangen. Mit Ausnahme eines Schlages ge- gen das linke Ohr des Sohnes, der eine länger anhaltende Störung des Hörver- mögens zur Folge hatte, blieben zwar die Tatfolgen relativ gering. Insbesondere die Faustschläge gegen den Kopf der Geschädigten hätten aber leicht zu weitaus gravierenden Verletzungen führen können. Die Taten des Beschuldigten wiegen deshalb in objektiver Hinsicht insgesamt keinesfalls mehr leicht. Subjektiv sind sie nicht milder zu bewerten, erscheinen sie doch als Ausdruck einer eigentlichen Herrschsucht des Beschuldigten gegenüber seiner Familie. Gleiches gilt für die in zwei Fällen ausgesprochenen Morddrohungen. cc) Zum Vorleben des Beschuldigten liegen nur bruchstückhafte Informatio- nen von teilweise zweifelhafter Zuverlässigkeit vor. Fest steht, dass er 1971 in AE._____ (I._____) geboren wurde und I._____ Staatsbürger ist. Er gab weiter an, dass er bis zum Alter von 14 Jahren zusammen mit elf Geschwistern bei den Eltern aufgewachsen sei und noch unter dem Regime des Kommunismus acht Jahre die Grundschule besucht habe. Der Vater sei Polizeidirektor gewesen, die Mutter Verkäuferin. Als Jugendlicher habe er jemanden getötet. Seither sei er der Blutrache von dessen Angehörigen ausgesetzt. (Wohl in diesem Zusammenhang war er ca. drei Jahre im Gefängnis.) Deshalb habe er später auch seine Heimat verlassen. Während der Haft habe er eine kurze Ausbildung als Schweisser erhal- ten. Ansonsten verfüge er über keine Berufsausbildung. Später habe er u.a. in ei- ner Mine gearbeitet und sei auch zum Militär eingezogen worden. Der Beschuldig- te gab weiter an, politisch sehr aktiv gewesen zu sein und an einem amerikani- schen College bzw. im "Ordnungsministerium" ein Studium und ein längeres Praktikum absolviert zu haben. Seine Ehefrau gab allerdings zu Protokoll, dass der Beschuldigte nur die Grundschule absolviert habe und alles weitere erfunden sei. Zudem sei er dreimal in AF._____ im Gefängnis gewesen. Auch die psychiat-

- 33 - rische Gutachterin ordnete insbesondere die offenbar weitschweifigen Ausführun- gen des Beschuldigten über politische Aktivitäten in I._____ eher dem Bereich wahnhafter Vorstellungen zu. Der Beschuldigte gab weiter an, in I._____ ver- schiedene Firmen gegründet und damit recht gut verdient zu haben. Er war seit 1992 mit der jetzigen Privatklägerin verheiratet und wurde erst kürzlich von ihr ge- schieden. Aus dieser Ehe hat er drei Kinder. 2009 kam der Beschuldigte als Asyl- bewerber in die Schweiz. Nach der Abweisung des Asylgesuchs wurde er im fol- genden Jahr weggewiesen, kehrte aber 2011 zurück und ersuchte erneut um Asyl. Die Ehefrau und die Kinder folgten ihm nach. In der Schweiz lebte die Fami- lie von Sozialhilfe. Das zweite Asylverfahren des Beschuldigten endete mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid. Seine Rückführung nach I._____ wurde am 11. Juli 2016 vollzogen. Bezüglich der Asylgesuche der geschiedenen Ehe- frau und der Kinder sind beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerdeverfahren pendent. Der Beschuldigte gibt an, kein Vermögen zu haben. Gegenteilige Be- hauptungen seiner Ex-Frau seien Lügen. Er habe vielmehr ca. € 140'000.– Schulden (zum Ganzen: Prot. I S. 22-29, D1/2/3 S. 14, D1/3/4 S. 5, D1/8/8 S. 20 ff. und S. 32/33, Urk. 173). Aus dem Vorleben des Beschuldigten ergeben sich mit Blick auf die Beurteilung der hierorts begangenen Delikte keine besonderen be- oder entlastenden Momente. dd) Mässig straferhöhend wären die insgesamt sechs nicht einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (D1/16/1 = Urk. 182) zu gewichten. Ein Geständnis oder andere Umstände, die sich strafmindernd auswirken würden, liegen nicht vor. Bei einer Gesamtbetrachtung wäre gegen den Beschuldigten bei voll erhalte- ner Schuldfähigkeit eine Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von 12 Monaten auszufällen gewesen. Im Falle einer verminderten Schuldfähigkeit wäre zwar die Strafe milder ausgefallen, dafür aber wiederum die Anordnung einer länger dau- ernden stationären Massnahme im Raum gestanden.

d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei einer schnelleren Beurteilung seines Falles entweder mit einer stationären Massnahme und damit verbunden mit einem Freiheitsentzug von sicher ca. 12 Monaten Dauer oder aber mit einer Freiheitsstrafe in derselben Grössenordnung hätte rechnen

- 34 - müssen. Überhaft liegt somit nur vor, soweit der Beschuldigte länger als ein Jahr inhaftiert war, mithin im Umfang von 482 Tagen. Dafür ist ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

e) Bei der Zumessung der Genugtuung sind namentlich die Dauer der Haft, die Schwere der vorgeworfenen Delikte, die Auswirkungen auf die persönliche Si- tuation des Verhafteten und die Publizität des Falles zu berücksichtigen (Basler Kommentar, 2.A., N 11 zu Art. 431 StPO). Das Bundesgericht erachtet bei kürze- ren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (6B_574/2010, Erw. 2.3. mit Hinweis auf BGE 113 Ib 156 Erw. 3b). Bei einer Haftdauer von 72 Tagen ent- schied das Bundesgericht, dass eine Genugtuung von Fr. 8'000.– das Bundes- recht nicht verletze (6B_182/2015 Erw. 1.3.7). Der Beschuldigte erlitt (ca.) 482 Tage Überhaft und sah sich während dieser Zeit u.a. mit dem schweren Vor- wurf der mehrfachen Vergewaltigung konfrontiert. Eine über den Freiheitsentzug hinausgehende Rufschädigung oder Beeinträchtigung des persönlichen und wirt- schaftlichen Fortkommens ist bei ihm aber nicht auszumachen. Insbesondere ver- lor er keine Arbeitsstelle und wusste ausserhalb seines engsten Umfeldes kaum jemand von seiner Inhaftierung. Zu berücksichtigen ist schliesslich auch, dass er inzwischen nach I._____ zurückkehren musste, wo das Geld aus der Genugtu- ungszahlung eine ungleich grössere Kaufkraft haben wird als dies in der Schweiz der Fall wäre. Insgesamt erweist sich eine Genugtuungszahlung des Staates im Betrag von Fr. 40'000.– als angemessener Ausgleich für die mit der vom Be- schuldigten erlittenen Überhaft verbundene Unbill.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte bezüglich der ange- fochtenen Sachverhaltsfeststellungen grösstenteils. Er erreicht aber, dass von der erstinstanzlich noch angeordneten stationären Therapie abgesehen wird, und ob- siegt damit im materiell wesentlichsten Punkt. Mit Blick auf seine persönliche Si- tuation ist es gerechtfertigt, von der ausgangsgemässen Auflage eines kleineren

- 35 - Anteils der Kosten Umgang zu nehmen. Dasselbe gilt für die Privatklägerschaft, die ihre Berufung noch während der Frist zur Einreichung einer Berufungserklä- rung zurückgezogen hat (Urk. 119, vgl. Urk. 113). Der amtliche Verteidiger unter- liegt mit seinen Anträgen bezüglich seiner Entschädigung im Umfang von rund 50 % (vgl. Ziff. VII nachfolgend). Da ihm in einem separaten Beschwerdeverfah- ren die Kosten zur Hälfte auferlegt worden wären, rechtfertigt es sich, ihm auch im Berufungsverfahren Kosten aufzuerlegen. Im Umfang von Fr. 500.– sind die Ge- richtskoste deshalb dem Verteidiger aufzuerlegen und im Übrigen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf Fr. 18'000.– (inkl. 8 % MwSt) festzusetzen (vgl. Urk. 183), wobei der Verteidigung bereits Fr. 7'148.25 als Akontozahlung ausbezahlt wurden (Urk. 166), und auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen sind die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft, welche auf Fr. 3'200.– (inkl. MwSt) festzusetzen sind (vgl. Urk. 187). VII.

a) Rechtsanwalt Dr. X._____ machte für seine Tätigkeit als amtlicher Vertei- diger des Beschuldigten während eines Teils der Untersuchung und im erstin- stanzlichen Gerichtsverfahren ein Honorar von Fr. 43'803.10 (inkl. Barauslagen und MwSt) geltend. Die Vorinstanz beanstandete seine Abrechnung in verschie- denen Punkten und kürzte das Honorar (inkl. Barauslagen und MwSt) auf Fr. 31'378.75 (Urk. 117 S. 100-104). Der amtliche Verteidiger führt gegen diesen Entscheid Beschwerde mit dem Antrag, das Honorar um Fr. 9'439.20 auf insge- samt Fr. 40'817.95 zu erhöhen (Urk. 121).

b) Der Beschwerdeführer moniert vorab, dass ihm die Vorinstanz keine Ge- legenheit eingeräumt habe, zur beabsichtigten Kürzung des Verteidigerhonorars Stellung zu nehmen. Er beantragt deshalb, das diesbezügliche Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit ihm diese das rechtliche Gehör gewähre und sodann neu entscheide. Hierzu besteht kein Anlass. Das Vorgehen des Bezirks- gerichts Hinwil entspricht der üblichen Praxis. Der Beschwerdeführer konnte sich im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens eingehend zu den Honorarkürzungen

- 36 - äussern. Auf dieser Grundlage kann das Berufungsgericht die Honorarstreitigkeit ohne den Umweg über eine Rückweisung direkt beurteilen.

c) Bezüglich der ersten Honorarnote, welche die Zeit vom 29. September 2014 bis zum 22. Dezember 2014 betrifft, räumte der Beschwerdeführer ein, dass er für Übersetzungen versehentlich 225 Anwaltsminuten statt Fr. 225.– Barausla- gen verrechnet habe. Dies führt zwar zu einer Honorarkürzung von Fr. 810.– (inkl. MwSt), zugleich aber bei den Barauslagen zu einer von der Vorinstanz nicht be- rücksichtigten Erhöhung um Fr. 243.– (inkl. MwSt). Der Beschwerdeführer akzep- tiert ferner, dass ihm 10 Minuten für die Eröffnung des Dossiers nicht bezahlt werden. Streitig sind somit nur die weiteren Kürzungen des Zeitaufwandes um insgesamt 1 Stunde und 20 Minuten (Urk. 117 S. 100 f.; Urk. 121 S. 4-6). Diese betreffen den Erhalt der Ernennung zum amtlichen Verteidiger und die diesbezüg- liche Information des Klienten (10 Min.), die Besprechung mit dem früheren amtli- chen Verteidiger zur Übernahme des Dossiers (45 Min.), die Kenntnisnahme von einem Brief der Staatsanwaltschaft und die Weiterleitung einer Kopie an den Kli- enten (10 Min.) und schliesslich noch die Kenntnisnahme von der Verfügung vom

28. November 2014 (D1/15/37) betr. die Verlängerung der Untersuchungshaft und die entsprechende Information des Klienten (15 Min.). Der Zeitaufwand für die Mandatsübernahme vom Voranwalt erscheint, nachdem das Verfahren damals schon einige Zeit gedauert und einen gewissen Umfang angenommen hatte, ohne weiteres als gerechtfertigt. Bezüglich der weiteren Positionen, welche insgesamt 35 Minuten ausmachen, ist festzuhalten, dass es sich nicht um reine Sekretari- atsarbeiten handelte, sondern jeweils auch der Anwalt kurz involviert werden musste. Es mag sein, dass hier vielleicht insgesamt ein paar Minuten zu viel ver- rechnet wurden, doch lässt sich dies nicht anhand konkreter Tatsachen belegen und erscheint eine diesbezügliche (minimale) Kürzung vor dem Hintergrund des ganzen Falles nicht als angezeigt. Die Vorinstanz beanstandete ferner, dass der Beschwerdeführer seinem Klienten das psychiatrische Gutachten übersetzen liess, und nahm deshalb bei den Barauslagen eine weitere Kürzung um Fr. 375.– vor. Dieses Gutachten war indessen für den Ausgang des Verfahrens von zentra- ler Bedeutung. Glaubhaft ist aufgrund des verrechneten Betrages zudem, dass dem Beschuldigten nur die wesentlichsten Teile des Gutachtens übersetzt wur-

- 37 - den. Dies war zur Wahrung der persönlichen Verteidigungsrechte des Beschuldig- ten am Platze und ist nicht zu beanstanden. Bezüglich der ersten Honorarnote erweist sich die Beschwerde somit als begründet. Das erstinstanzlich festgesetzte Honorar und die Barauslagen sind um Fr. 288.– bzw. Fr. 648.– (inkl. MwSt) zu er- höhen, was insgesamt zur Zusprechung zusätzlicher Fr. 936.– (inkl. MwSt) führt.

d) Die zweite Honorarnote des amtlichen Verteidigers betrifft die Zeit vom

5. bis zum 9. Januar 2015. Hier nahm die Vorinstanz zwei Kürzungen vor (Urk. 117 S. 101), welche der Beschwerdeführer akzeptiert hat (Urk. 121 S. 7).

e) Bei der dritten Honorarnote, welche die Zeitspanne vom 13. Januar 2015 bis zum 2. September 2015 betrifft, nahm die Vorinstanz zahlreiche und gewichti- ge Kürzungen vor. aa) Diese betreffen zunächst einige kleinere Rechnungspositionen, die nach Ansicht der Vorinstanz Bemühungen betreffen, die im Stundenansatz inbegriffen sind, zu wenig spezifiziert sind oder sich auf andere Verfahren beziehen (Urk. 117 S. 102). Die Kenntnisnahme von einer Stellungnahme der AOZ, K._____ (D1/4/4) war keine Sekretariatsarbeit, sondern oblag dem Verteidiger. Die hiefür verrech- neten 10 Minuten sind nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Februar 2015 (D1/15/41), die gelesen und im Hinblick auf eine allfällige Beschwerde geprüft werden musste. Die Kenntnis- nahme von einer Vorladung und diesbezügliche Information des Klienten hinge- gen konnte durch das Sekretariat erfolgen und machte keinen anwaltlichen Ar- beitsaufwand erforderlich. Gleiches gilt für den Versand eines Haftentlassungsge- suchs. Die Position "Div. U. v. StA" ist nicht selbsterklärend, doch ergibt sich aus den Akten, dass der Verteidigung zum fraglichen Zeitpunkt die Anklage sowie ei- ne Verfügung betreffend die teilweise Einstellung des Verfahrens (D1/17/3 und D1/17/6) zugestellt wurden. Der für das Studium dieser Unterlagen verrechnete Aufwand von 45 Minuten erscheint als vertretbar. Nach Erhebung der Anklage erging eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Anord- nung der Sicherheitshaft (Urk. 20). Auch diese musste vom Anwalt zur Kenntnis genommen und kurz geprüft werden, und die dafür verrechneten 10 Minuten Auf-

- 38 - wand sind nicht zu beanstanden. In Anbetracht der bei den Akten liegenden Kor- respondenz, welche sich auf die Terminvereinbarung für die Hauptverhandlung bezieht (Urk. 23 und 24) ist sodann glaubhaft, dass sich der Verteidiger beim Be- zirksgericht Meilen um die Verschiebung eines Termins in anderer Sache bemü- hen musste. Der hiefür verrechnete Aufwand wurde richtigerweise im vorliegen- den Verfahren verrechnet, welches ihn ja auch verursachte. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, was mit "Ektern erh. / DS /RS" gemeint ist. Diesbezüglich liefert auch die Beschwerdeschrift keine Erklärung. Als reine Sekretariatsarbeit ist die Rücksendung eines Empfangsscheins für die Vorladung und deren Weiterleitung an den Klienten zu bezeichnen. Von der Vorinstanz verständlicherweise bean- standet wurde des weiteren die Position "Tel. v/an Gefängnisrichter". Im Be- schwerdeverfahren konnte der Verteidiger indessen darlegen, dass hier ein Ver- sehen seitens seiner Kanzlei vorliegt und es darum ging, mit dem Gefängnis ei- nen Besuchstermin zu vereinbaren. Die dafür verrechneten 15 Minuten sind noch vertretbar. Nicht zu verrechnen ist hingegen die Rechnungsstellung für das Ver- teidigerhonorar. Zusammenfassend ergibt sich, dass von den vorstehend erörter- ten Kürzungen ein Anteil von 155 Minuten zu Unrecht erfolgte, was Fr. 613.80 (inkl. MwSt) entspricht. bb) Für das Studium der Akten und das Verfassen des Plädoyers verrechne- te der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 6. Juli 2015 bis zum 27. August 2015 einen Aufwand von insgesamt 39 Stunden und 50 Minuten. Die Vorinstanz billigte ihm dafür lediglich 20 Stunden zu (Urk. 113 S. 102/103). Zwar trifft zu, dass die Akten des vorliegenden Verfahrens insgesamt relativ umfangreich sind (4 Bun- desordner, 1 Hauptthek und 1 Thek mit Beizugsakten). Bei einem grossen Teil davon handelt es sich indessen um Nebenakten (Vorladungen, Empfangsscheine, Haftakten, Verteidigerakten, Akten betr. Geschädigtenvertretung u.dgl.), die für die materielle Beurteilung des Falles nicht oder höchstens ganz am Rande rele- vant sind. Im Zentrum des Verfahrens stehen die Einvernahmen des Beschuldig- ten, der Privatkläger und eines Zeugen, das psychiatrische Gutachten und eine Ergänzung hierzu, einige ärztliche Unterlagen und andere Berichte sowie ein Handschriftengutachten. Dieses wesentliche Aktenmaterial hätte wohl in einem Bundesordner Platz. Zwar ist einzuräumen, dass die Beweiswürdigung relativ an-

- 39 - spruchsvoll ist, doch war der Prozessstoff dem Verteidiger schon aus der Unter- suchung bekannt und musste er sich im Hinblick auf die vorinstanzliche Haupt- verhandlung nicht völlig neu einarbeiten. Unter diesen Umständen erscheint ein Aufwand von fast 40 Stunden zu deren Vorbereitung als übermässig. Dasselbe gilt im Übrigen auch für den geltend gemachten Gesamtaufwand von über 160 Stunden, der im Rahmen vergleichbarer Fälle als exorbitant erscheint. Für das Aktenstudium und die Abfassung des Plädoyers können nicht mehr als 30 An- waltsstunden honoriert werden. Im weiteren Umfang von 9 Stunden und 50 Minu- ten ist die vorinstanzliche Honorarkürzung zu bestätigen. 10 Stunden Zeitauf- wand, d.h. Fr. 2'376.– (inkl. MwSt) sind dem Beschwerdeführer noch zu honorie- ren. cc) Zu Recht von vier auf zwei Stunden gekürzt hat die Vorinstanz den zu honorierenden Aufwand für die kurze Eingabe vom 17. Juni 2015 (Urk. 113 S. 102; vgl. Urk. 19). Nicht zu folgen ist ihr hingegen bei der Kürzung um 30 Minu- ten für drei Telefongespräche mit der Vorinstanz im Juli 2015. Diese können ins- gesamt durchaus eine Stunde gedauert haben. Etwas anderes lässt sich jeden- falls nicht belegen (Urk. 113 S. 102). Unter diesem Titel sind dem Beschwerde- führer noch 30 Minuten zu honorieren, was Fr. 118.80 (inkl. MwSt) entspricht. dd) Unter dem Datum des 13. März 2015 machte der Beschwerdeführer ei- nen Aufwand von fünf Stunden für das Abfassen einer Beschwerde (gegen die Abweisung eines Beweisantrags) geltend. Die Streichung dieses Postens und der damit zusammenhängenden Barauslagen von Fr. 180.– hat er inzwischen akzep- tiert (Urk. 121 S. 10). Gleiches gilt für zwei weitere Kürzungen der Barauslagen um Fr. 100.– bzw. Fr. 144.– (Urk. 113 S. 103/104; Urk. 121 S. 11); im letzteren Fall sind aber die beschwerdeweise noch geltend gemachten zusätzlichen Fr. 11.– (Fr. 16.- abzüglich die von der Vorinstanz zugebilligten Fr. 5.–) nicht zu beanstanden. Ebenso verhält es sich mit den Kopien des Ergänzungsgutachtens, deren Kosten um Fr. 22.– gekürzt wurden. Zu bestätigen ist die Streichung von Auslagen von Fr. 388.– im Zusammenhang mit dem Aktenstudium, weil nicht nachvollziehbar ist, weshalb dafür zahlreiche Kopien erstellt werden mussten. Zu- zubilligen ist dem Beschwerdeführer mit Blick auf die strafrechtliche Tragweite

- 40 - des gesamten Verfahrens der für die Übersetzung des Plädoyers geltend ge- machte und mit Rechnung (in Urk. 71) ausgewiesene Aufwand von Fr. 787.50, womit sich zusammenfassend ergibt, dass noch Barauslagen im Betrag von Fr. 820.50, inkl. MwSt also von Fr. 886.15 zu entschädigen sind. ee) Hinsichtlich der dritten Honorarnote sind dem Beschwerdeführer somit noch insgesamt Fr. 3'994.75 (inkl. MwSt) zuzusprechen.

f) Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerde im Umfange von Fr. 4'930.75 (entsprechend 52,2 %) gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen ist. Das Hono- rar des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ für seine Aufwen- dungen in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ist des- halb auf Fr. 36'309.50 (inkl. MwSt) festzusetzen. Davon wurden ihm von der Staatsanwaltschaft bereits Fr. 8'600.– und Fr. 7'150.– sowie von der Bezirksge- richtskasse Hinwil Fr. 15'628.55 als Akontozahlungen bezahlt (vgl. D1/13/22, D1/13/29, Urk. 83 und Urk. 189). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerschaft wird Vormerk genommen.
  2. Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird nicht eingetreten.
  3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. Sep- tember 2015 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Teileinstellung des Verfah- rens), 4 (teilweise Feststellung der Nichttatbestandsmässigkeit), 6 (Absehen von einer Rückversetzung in den Strafvollzug), 7 (Herausgabe beschlag- nahmter Gegenstände), 8 (Zivilpunkt) sowie 9 und 10 (Kostendispositiv, mit Ausnahme des Honorars für die amtliche Verteidigung durch RA X._____) in Rechtskraft erwachsen ist.
  4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 41 -
  5. Rechtsmittel: Gegen Ziff. 1 und 2 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
  6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ die objektiven Tatbe- stände − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 bzw. 4 StGB (Anklageziffern 1.1 und 1.2.3-6) sowie − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffern 1.1 und 1.2.3) im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
  7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die objektiven Tatbestände der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 (Anklageziffer 1.2.2) und der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 StGB (Anklageziffern 1.2.2- 1.2.6 sowie 1.2.8) nicht erfüllt hat.
  8. Von der Anordnung einer Massnahme wird abgesehen. - 42 -
  9. Dem Beschuldigten wird für 482 Tage Überhaft eine Genugtuung von Fr. 40'000.– aus der Staatskasse zugesprochen.
  10. Das Honorar von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ für seine Aufwendungen in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren wird um Fr. 4'930.75 erhöht und auf Fr. 36'309.50 festgesetzt.
  11. Die Kosten des Haftverfahrens UB160027 der III. Strafkammern des Ober- gerichts des Kantons Zürich in der Höhe von Fr. 1'000.– werden auf die Ge- richtskasse genommen.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (inkl. Akontozahlung von Fr. 18'000.– Fr. 7'148.25) Fr. 3'200.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden im Umfang von Fr. 500.– dem amtlichen Verteidiger auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen.
  14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerschaft dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerschaft dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger - 43 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 182 zur Lö- schung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung über das Strafregister − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG)
  15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. September 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160174-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ruggli, Präsident, und lic. iur. Spiess, Ersatz- oberrichterin lic. iur. Bantli Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 20. September 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Knauss, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie

1. B._____,

2. C._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger 1, 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend mehrfache Körperverletzung etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 3. September 2015 (DG150011)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Juni 2015 (Urk. D1/17/3) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Das Verfahren betreffend die Tätlichkeit gegen den Ehegatten während der Ehe gemäss Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (Ziff.1.3.3. der Anklage- schrift vom 4. Juni 2015) wird eingestellt.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der folgenden Straftatbestände erfüllt hat: − Mehrfache einfache Körperverletzung zum Nachteil einer unter seiner Obhut stehenden Person gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB betref- fend Ziff. 1.1., Ziff. 1.2.2., Ziff. 1.2.3., Ziff. 1.2.4., Ziff. 1.2.5. und Ziff. 1.2.6. der Anklageschrift vom 4. Juni 2015; − Mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB betreffend Ziff. 1.1. und 1.2.3. der Anklageschrift vom 4. Juni 2015; − Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 StGB betreffend Ziff. 1.1., 1.2.2., 1.2.3., 1.2.4., 1.2.5., 1.2.6. (Teilhandlungen) und Ziff. 1.2.8. (Gesamthandlung) der Anklageschrift vom 4. Juni 2015; − Mehrfache einfache Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB betreffend Ziff. 1.1. der Anklageschrift vom 4. Juni 2015.

3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte für die Straftatbestände gemäss Ziff. 2 im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB unverschuldet schuldunfähig und nicht straffähig ist.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der folgenden Straftatbestände nicht erfüllt hat:

- 4 - − Mehrfache Tätlichkeiten zum Nachteil einer unter seiner Obhut stehen- den Person im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB betref- fend Ziff. 1.1 und Ziff. 1.2.1. der Anklageschrift vom 4. Juni 2015; − Mehrfache Tätlichkeiten zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe gemäss Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB betreffend Ziff. 1.1., 1.3.1. und Ziff. 2.1. der Anklageschrift vom 4. Juni 2015; − Einfache Körperverletzung zum Nachteil einer unter seiner Obhut ste- henden Person gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB betreffend Ziff. 1.2.7. der Anklageschrift vom 4. Juni 2015; − Einfache Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB betreffend Ziff. 1.3.2. der An- klageschrift vom 4. Juni 2015; − Mehrfache Nötigung gemäss Art. 181 StGB betreffend Ziff. 1.2.7., 1.3.4., 1.3.4. [recte: 1.3.6.] und Ziff. 1.4. der Anklageschrift vom 4. Juni 2015; − Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 StGB betreffend Ziff. 1.2.1. und Ziff. 1.2.7. (Teilhandlungen) der Ankla- geschrift vom 4. Juni 2015; − Mehrfache Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB betreffend Ziff. 1.1, 1.3.3., 1.3.3 [recte: 1.3.5.] und Ziff. 2.1. der Anklageschrift vom

4. Juni 2015; − Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB betreffend Ziff. 1.1. der Anklage- schrift vom 4. Juni 2015; − Mehrfache, teilweise qualifizierte Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB teilweise i.V.m. Abs. 3 StGB betreffend Ziff. 2.1. und Ziff. 2.2. der Anklageschrift vom 4. Juni 2015.

5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Behandlung von psychischen Störungen in einer geschlossenen Einrichtung) angeordnet.

- 5 -

6. Auf die Rückversetzung in den Vollzug der mit Verfügung des Amtes für Jus- tizvollzug des Kantons Zürich vom 24. Januar 2013 ausgefällten Freiheits- strafe wird verzichtet.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

19. Mai 2015 sowie vom 20. Mai 2015 beschlagnahmten Gegenstände wer- den nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen den jeweiligen Eigen- tümern herausgegeben.

8. Den Privatklägern wird keine Genugtuung zugesprochen.

9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 670.00 Auslagen Zeugin (Taxifahrt) Fr. 25'965.20 Auslagen Vorverfahren (ohne Entschädigung D ) Fr. 10'000.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Kosten amtliche Verteidigung (Anteil RA E._____, inkl. Fr. 18'836.20 Fr. 3'385.50 Barauslagen und MwSt); bereits bezahlt durch StA IV Kosten amtliche Verteidigung (Anteil RA X._____, inkl. Fr. 31'378.55 Fr. 4'056.05 Barauslagen und MwSt, abzüglich bereits geleistete Akontozahlungen von total Fr. 15'750.–) Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklä- Fr. 13'745.45 gerschaft (Anteil Barrister F._____, inkl. Fr. 1'745.30 Barauslagen und MwSt) Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklä- Fr. 7'519.60 gerschaft (Anteil RA Y._____, inkl. Fr. 413.60 Baraus- lagen und MwSt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Vertretung der Privatklä- gerschaft, werden auf die Staatskasse genommen.

- 6 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 185)

1. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen;

2. Es seien die gesamten Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Ver- teidigung und der diversen Gutachten auf die Staatskasse zu nehmen;

3. Es seien die unter Verletzung der Gültigkeitsvorschrift erhobenen Ur- kunden gestützt auf Art. 141 Abs. 2 bzw. Abs. 5 StPO aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtsgültigen Abschluss des Verfahrens un- ter separatem Verschluss zu halten.

4. Es sei dem Beschuldigten für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genug- tuung von Fr. 150.00 pro Tag (851 Tage) auszurichten, insgesamt Fr. 127'650.00 nebst 5% Zins ab mittlerem Verfall;

5. Es sei gegen die Privatkläger eine Strafuntersuchung wegen diverser Rechtspflegedelikte zu eröffnen.

b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 136, Prot. II S. 15, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung der Berufung des Beschuldigten unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten bzw. für den Fall, dass der Beschuldigte für schuldfähig erachtet werden würde, sei der Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB bezüglich Dossier 1, Tatvorwürfe gemäss Dispositiv Ziff. 2 des ange- fochtenen Urteils, abzuweisen und es seien die Akten der Staatsan- waltschaft IV des Kantons Zürich zur Fortsetzung des Vorverfahrens bzw. zur Erhebung einer Anklage zu überweisen.

- 7 -

c) Der Vertretung der Privatkläger: (Urk. 186)

1. Die Berufung sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil des Be- zirksgerichts Hinwil vom 3. September 2015 vollständig zu bestätigen.

2. Es sei für den Fall der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers die Sache für den Entscheid über Strafe und Zivilforderungen an das Bezirksge- richt zurückzuweisen.

3. Die Kosten für das Berufungsverfahren sowie für die Geschädigtenver- tretung seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, unter Hinweis auf die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistands in Person von Y._____ für die Opfer gemäss OHG. ______________________________ Erwägungen: I.

a) Dem Beschuldigten wird angelastet, in der Zeit vom 10. Mai 2011 bis zum

19. Januar 2014 gegenüber seiner Ehefrau und seinem Sohn immer wieder Dro- hungen ausgesprochen zu haben und auch gewalttätig geworden zu sein. Aus- serdem habe er seine Ehefrau zweimal zum Geschlechtsverkehr gezwungen.

b) Das Bezirksgericht Hinwil kam in seinem Urteil vom 3. September 2015 aufgrund der psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten zum Schluss, dass dieser in der fraglichen Zeitspanne aufgrund einer Erkrankung aus dem schizo- phrenen Formenkreis schuldunfähig gewesen sei (Urk. 117 S. 88 f.). Es stellte sodann fest, dass der Beschuldigte in diesem Zustand die in Ziff. 1.1 und 1.2.2-6

- 8 - der Anklage umschriebenen einfachen Körperverletzungen sowie die mehrfache Nötigung gemäss Ziff. 1.1 und 1.2.3 der Anklage begangen und damit auch den Tatbestand der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StGB) erfüllt habe. Hinsichtlich der in Ziff. 1.3.3. der Anklage eingeklagten Tätlichkeiten wurde das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Bezüglich aller weiteren Anklagevorwürfe – insbesondere auch desjenigen der mehrfachen Ver- gewaltigung – stellte das Gericht fest, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfe- nen Taten nicht verübt habe. Es ordnete sodann eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung (Art. 59 Abs. 1 und 3 StGB) an und sah von einer Rückversetzung des Beschuldigten in den Strafvollzug ab. Des weiteren wurden beschlagnahmte Gegenstände freigegeben, die Genugtuungs- forderungen der Privatkläger abgewiesen und die gesamten Kosten auf die Staatskasse genommen (Urk. 117 S. 108-111).

c) Gegen dieses Urteil meldeten sowohl der Beschuldigte (Urk. 81) als auch die Privatklägerschaft (Urk. 86) rechtzeitig (vgl. Urk. 76) die Berufung an. Diejeni- ge der Privatkläger wurde indessen noch vor Ablauf der Frist für die Berufungser- klärung (vgl. Urk. 113) mit Eingabe vom 8. April 2016 zurückgezogen (Urk. 119). Der Beschuldigte seinerseits liess rechtzeitig die Berufungserklärung einreichen und einen vollumfänglichen Freispruch unter Zusprechung einer Genugtuung für die erstandene Haft sowie die Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens beantragen (Urk. 118/1). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten erhob aus- serdem eine Beschwerde gegen die Festsetzung seines Honorars für das erstin- stanzliche Verfahren, mit welcher er dessen Erhöhung um Fr. 9'439.20 verlangt (Urk. 121). Über diese Beschwerde ist praxisgemäss im Rahmen des vorliegen- den Berufungsverfahrens zu befinden.

d) Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2016 wurde entschieden, dass der Beschuldigte in Sicherheitshaft verbleibe, und zugleich die Frist zur Erklärung all- fälliger Anschlussberufungen angesetzt (Urk. 133). Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und beantragte für den Fall, dass der Beschuldigte als schuldfähig erachtet werden sollte, die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Erhebung einer Anklage (Urk. 136). Die

- 9 - Privatklägerschaft verzichtete ausdrücklich auf eine Anschlussberufung (Urk. 137). Am 8. Juni 2016 beantragte der amtliche Verteidiger des Beschuldig- ten den Beizug der Akten betreffend die von der Privatklägerschaft beim Bundes- verwaltungsgericht gegen ihre Wegweisung aus der Schweiz erhobene Be- schwerde (Urk. 145). Diesen Beweisantrag erneuerte die Verteidigung in der Fol- ge mit zwei weiteren Eingaben (Urk. 163 und 164). Zu dessen Begründung führte die Verteidigung im Wesentlichen aus, dass die Ehefrau des Beschuldigten ver- suche, unter Hinweis auf die von ihr behauptete häusliche Gewalt eine Bewilli- gung zum Verbleib in der Schweiz zu erlangen. Dem Antrag wurde am 13. Juli 2016 insoweit entsprochen, als das Bundesverwaltungsgericht ersucht wurde, dem hiesigen Gericht eine Kopie der von der Privatklägerin eingereichten Be- schwerdeschrift zu übermitteln. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte das Ge- such um (teilweisen) Aktenbeizug indessen ab (Urk. 176). Mit Eingabe vom 19. August 2016 liess der Vertreter der Privatkläger dem Gericht jedoch eine Kopie der Beschwerdeschrift ans Bundesverwaltungsgericht zukommen (Urk. 180, Urk. 181). Am 10. Juni 2016 stellte die Verteidigung ausserdem ein Haftentlassungs- gesuch (Urk. 148). Dieses wurde nach durchgeführtem Schriftenwechsel (Urk. 151 und 154) mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2016 gutgeheissen, und der Beschuldigte wurde vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhand- lung dispensiert (Urk. 155). Der Beschuldigte wurde am 27. Juni 2016 aus der Si- cherheitshaft entlassen und dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt (Urk. 162/1-2). Am 5. Juli 2016 teilte der amtliche Verteidiger dem Gericht mit, dass der Beschuldigte sich nun in Auslieferungshaft (recte wohl: Ausschaffungs- haft) befinde und (zufolge der demnächst zu erwartenden Ausschaffung nach I._____) für eine erneute psychiatrische Begutachtung nicht mehr zur Verfügung stehe. Der diesbezügliche Beweisantrag sei somit obsolet geworden (Urk. 164). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte er jedoch (erneut) den Antrag, dass der Beschuldigte durch einen neutralen Psychiater zu begutachten sei, wenn das Gericht Zweifel daran habe, dass der Beschuldigte schuldfähig gewesen sei. Der Beschuldigte sei gerne bereit, für diese Abklärungen in die Schweiz zu kommen, wenn ihm ein Laissez-passer gewährt werde (Urk. 185 S. 17).

- 10 -

e) Weitere Beweisanträge liegen nicht vor. Nach der heutigen Berufungs- verhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif. II.

a) Das erstinstanzliche Urteil blieb hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Teil- einstellung des Verfahrens), 4 (teilweise Feststellung der Nichttatbestandsmäs- sigkeit), 6 (Absehen von einer Rückversetzung in den Strafvollzug), 7 (Herausga- be beschlagnahmter Gegenstände), 8 (Zivilpunkt) sowie 9 und 10 (Kostendisposi- tiv, mit Ausnahme des Honorars für die amtliche Verteidigung durch RA X._____) unangefochten. Es ist in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab festzustellen ist. Vom Rückzug der Berufung seitens der Privat- klägerschaft ist Vormerk zu nehmen.

b) Angefochten hat der Beschuldigte hingegen (u.a.) die Feststellung der Tatbegehung im Zustande nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit (Disposi- tivziffer 3). III.

1. a) Der Beschuldigte bestreitet jegliche Gewaltausübung gegenüber seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern. Er habe seine Frau noch nie geschlagen (D1/2/2 S. 8). Dasselbe gelte für seinen Sohn C._____ (D1/2/3 S. 5). Beide gaben indessen wiederholt zu Protokoll, dass sie vom Beschuldigten schon seit Jahren regelmässig mit den Fäusten geschlagen und geohrfeigt worden seien (C._____: D1/3/2 S. 2-4, D1/3/7 S. 4/10/17; B._____: D1/3/1 S. 5, D1/3/10 S. 8 f., S. 12). Auch die Töchter G._____ und H._____ seien solchermassen misshandelt wor- den. H._____ sei deshalb ins Ausland "abgehauen" (C._____: D1/3/2 S. 2). Zu den Zeugenaussagen der Tochter H._____, wonach er sie, C._____ und ihre Mut- ter öfters geschlagen habe und sie selbst deswegen zu den Grosseltern nach I._____ geflüchtet sei (Urk. 64 S. 6-11), erklärte der Beschuldigte, dass diese auf Veranlassung ihrer Mutter gelogen habe (Prot. I S. 30). Er sieht sich als Opfer ei- nes Komplotts. Die Ehefrau und die Kinder würden ihn beschuldigen, um als Op-

- 11 - fer häuslicher Gewalt eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen (Prot. I S. 32). Mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung, welche auch anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemacht wurden (Urk. 185 S. 9 und S. 49 ff., Prot. II S. 14), hat sich schon die Vorinstanz auseinandergesetzt und zutreffend erwo- gen, dass die Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung nach Art. 14 AsylG oder Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft (Art. 50 AuG) bei den Privatklägern ohnehin nicht gegeben wären, worauf auch die Privat- kläger anlässlich der Berufungsverhandlung hinweisen liessen (Urk. 186 S. 2). Demzufolge könnten diese aus einer falschen Anschuldigung des Ehemannes bzw. Vaters in ausländerrechtlicher Hinsicht keinen Nutzen ziehen. Die erkennen- de Kammer ersuchte dennoch das Bundesverwaltungsgericht um Einsicht in die von der Privatklägerin im Asylverfahren eingereichte Beschwerdeschrift (Urk. 168). Diese wurde ihr verweigert (Urk. 176), dann aber vom Vertreter der Privat- kläger der erkennenden Kammer eingereicht (Urk. 181). Auch wenn sich aus der Beschwerdeschrift ans Bundesverwaltungsgericht ergibt, dass die Privatklägerin derzeit tatsächlich auch unter dem Hinweis auf erlittene häusliche Gewalt ver- sucht, vor Bundesverwaltungsgericht ein Bleiberecht zu erstreiten, lässt sich dar- aus indessen nicht ohne weiteres ableiten, dass sie den Beschuldigten im vorlie- genden Verfahren falsch angeschuldigt habe. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte erst am 5. Dezember 2014 die Wegweisung der Privatklägerin aus der Schweiz (Urk. 167). Die Privatklägerin hatte aber das vorliegende Straf- verfahren schon am 21. Januar 2014 (und ohne anwaltlichen Beistand) ins Rollen gebracht. Dass sie zu jenem Zeitpunkt ganz auf sich allein gestellt sozusagen präventiv zusammen mit ihren Kindern einen ganzen Komplex von Falschbezich- tigungen gegen den Beschuldigten in Gang setzte, um später allenfalls damit ein Bleiberecht erwirken zu können, kann im Ernst nicht angenommen werden. Auch im Übrigen bleibt unerfindlich, weshalb sich die ganze Familie gegen den Be- schuldigten verschwören und diesen wahrheitswidrig der andauernden Gewalttä- tigkeit bezichtigen sollte. Anderseits fehlen aber über weite Strecken auch ergän- zende Beweismittel, welche die belastenden Aussagen der Privatkläger und der Zeugin H._____ untermauern würden. Aktenkundig ist immerhin, dass C._____ am 3. Oktober 2012 der Polizei meldete, der Beschuldigte habe mit einem Messer

- 12 - herumgefuchtelt (D1/1/8), und tags darauf erneut die Polizei herbeirief, dann aber die ausgerückten Beamten beschimpfte (D1/1/9). Im Sommer 2013 wandte sich die Privatklägerin an die Polizei, weil sich die Tochter H._____ aufgrund von Diffe- renzen mit dem Beschuldigten nach I._____ abgesetzt hatte (D1/1/1 S. 4). Ge- mäss den vorliegenden Arztberichten gaben die Privatkläger erst nach dem Vor- fall vom 19. Januar 2014 an, vom Beschuldigten geschlagen worden zu sein (D1/5/3, D1/6/2). Zuvor habe die Privatklägerin lediglich über "Stress zuhause" geklagt, ohne explizit Gewalthandlungen zu erwähnen (D1/5/5). C._____ sagte aus, dass er vom Beschuldigten wiederholt verletzt worden sei und deshalb auch den Arzt aufgesucht habe. Er habe dann aber z.B. angegeben, mit dem Velo ge- stürzt zu sein (D1/3/2 S. 3). Einem Nachtragsbericht von Dr.med. J._____ ist tat- sächlich zu entnehmen, dass C._____ einmal mit Verletzungen am linken Vorder- arm erschien und als Ursache dafür einen Sturz vom Fahrrad nannte. Einmal gab er auch an, mit dem Rücken gegen eine Tischkante gestürzt zu sein. Im März 2013 suchte er den Arzt wegen Magenproblemen auf und berichtete von "Stress mit dem Vater" (D1/6/7, vgl. auch D1/6/8). Der Zeuge K._____ sagte aus, dass ihn C._____ einmal angerufen und erklärt habe, sie hätten Streit in der Familie, und sein Vater warte auf ihn und wolle ihn schlagen. Er habe den Privatkläger an die Polizei verwiesen, die dann auch zur Asylunterkunft ausgerückt sei. Dort sei aber der Spiess umgedreht und die Polizei beschuldigt worden (D1/4/1 S. 3). Nach dem Verschwinden der älteren Tochter sei es zu einem Konflikt zwischen den Eheleuten AB._____ gekommen (a.a.O., S. 4), weshalb dem Beschuldigten dann auch ein Hausverbot erteilt worden sei (a.a.O., S. 11). Einmal habe C._____ ihm, dem Zeugen, am Telefon gesagt, der Vater wolle ihn umbringen (a.a.O., S. 10). Bei einer gesamthaften Betrachtung lässt sich kaum bezweifeln, dass der Beschuldigte gegenüber der Ehefrau und den Kindern öfters gewalttätig wurde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind indessen nur noch die konkret eingeklagten einzelnen Sachverhalte, welche die Vorinstanz für erstellt erachtete. Es ist im einzelnen zu prüfen, ob sich diese Sachverhalte rechtsgenügend erstel- len lassen. Selbst wenn von der Vorinstanz nicht alle Sachverhalte als erstellt er- achtet wurden und im Folgenden nicht alle Vorwürfe als erstellt erachtet werden, ist dies kein Nachweis dafür, dass die Privatkläger sich einer falschen Anschuldi-

- 13 - gung schuldig gemacht hätten, wie auch die Staatsanwaltschaft anlässlich der Be- rufungsverhandlung zutreffend ausführte (Prot. II S. 16). Für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Privatkläger, wie dies vom amtlichen Verteidiger be- antragt wird (Urk. 185 S. 3, S. 50 und S. 52 f.), besteht kein Anlass.

b) Vorab ist auf die Verwertbarkeit der Aussagen des Privatklägers C._____ einzugehen. Diesbezüglich machte die amtliche Verteidigung anlässlich der Beru- fungsverhandlung geltend, dass die Einvernahmen des Privatklägers, an welchen nicht der damalige amtliche Verteidiger Rechtsanwalt E._____ selbst, sondern sein Substitut L._____ teilgenommen habe - es betrifft dies zwei Einvernahmen (D1/3/4 und D1/3/7) - nicht verwertbar seien, weil der Substitut über keine Venia verfügt habe (Urk. 185 S. 18 ff., S. 28, S. 39, S. 42 und S. 48, Prot. II S. 26). Selbst wenn der Substitut über keine Venia verfügt hatte, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bei diesen beiden Einvernahmen, an welchen im Übrigen nicht er selbst befragt wurde, nicht gehörig verteidigt war. Der Substitut MLaw L._____ war vom amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt E._____ bevollmächtigt worden, an den Einvernahmen teilzunehmen (D1/13/7) und unterstand dessen Aufsicht. Die Hauptverantwortung lag bei Rechtsanwalt E._____ und es lagen - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Prot. II S. 25 f.) - keine Hinweise vor, dass dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, diese Verantwortung zu tragen (vgl. Prot. II S. 27). Wenn Rechtsanwalt E._____ statt MLaw L._____ an den Einvernahmen des Privatklä- gers teilgenommen hätte, hätte der Privatkläger nicht anders ausgesagt als in Anwesenheit des Substituten. Ausserdem fällt auf, dass der jetzige Verteidiger den von ihm geltend gemachten Mangel in der Untersuchung nicht rügte und kei- ne Wiederholung der betreffenden Einvernahmen verlangte. Zusammenfassend spricht nichts gegen die Verwertbarkeit der Aussagen des Privatklägers C._____. Demzufolge erübrigt sich auch der Antrag der Verteidigung, wonach die unter Verletzung der Gültigkeitsvorschriften erhobenen Urkunden gestützt auf Art. 141 Abs. 2 bzw. Abs. 5 StPO aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtsgültigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten seien (vgl. Urk. 185 S. 2 und S. 20).

- 14 -

2. a) In Ziff. 1.1 der Anklage wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am Mor- gen des 19. Januar 2014 in der Küche der gemeinsamen Wohnung seiner Ehe- frau nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung einen heftigen Faust- schlag gegen den Kopf versetzt zu haben. Als daraufhin der Sohn in die Küche gekommen sei und den Beschuldigten gefragt habe, weshalb dieser seine Mutter schlage, habe der Beschuldigte den Sohn so wuchtig geohrfeigt, dass dieser zu Boden gegangen sei. Dann habe er ihn während ca. fünf Sekunden mit der linken Hand am Hals gepackt und ihn mit der rechten Hand gegen die Schläfe geschla- gen. Die Privatklägerin habe deswegen interveniert, worauf der Beschuldigte sie mehrmals mit der Faust in den Bauch geschlagen habe. Schliesslich habe er den beiden Privatklägern gedroht, sie umzubringen bzw. mit Benzin in Brand zu set- zen, falls sie ihn anzeigten. Sie hätten demzufolge auch erst nach zwei Tagen Anzeige erstattet. C._____ habe noch mindestens drei Tage leichte Schluck- schmerzen und eine Druckdolenz am Hals verspürt. B._____ ihrerseits habe zwei Tage lang unter Bauchschmerzen gelitten (D1/17/3 S. 2/3).

b) Die den Beschuldigten belastenden Aussagen der beiden Privatkläger enthalten einige Ungereimtheiten. So gab B._____ zunächst an, der Beschuldigte habe zuerst den Sohn angegriffen und erst danach auch sie geschlagen. Ausser- dem erklärte sie, dass der Beschuldigte dabei ein Stück Metall – nämlich eine Hantelstange – in der Hand gehalten habe (D1/3/1 S. 2/3). In der staatsanwaltli- chen Einvernahme änderte die Privatklägerin ihre Schilderung des Vorfalls dahin- gehend, dass der Beschuldigte zuerst sie geschlagen habe. Dann sei der Sohn hinzugekommen und habe gefragt, was los sei. Da habe der Beschuldigte auch den Sohn geschlagen und ihn am Hals gepackt. Sie habe daraufhin gesagt, dass sie jetzt zur Polizei gehe. Der Beschuldigte habe mit der Drohung reagiert, sie diesfalls beide mit Benzin in Brand zu stecken (D1/3/10 S. 4). Als sie versucht ha- be, ihn vom Sohn wegzuziehen, habe er sie in den Bauch geschlagen (a.a.O., S. 8). Das mit dem Stück Metall sei an einem anderen Tag geschehen (a.a.O., S. 6). Die Privatklägerin gab weiter zu Protokoll, dass der Beschuldigte den Sohn nicht nur am Hals gepackt und mit der Faust geschlagen, sondern ihm auch Fusstritte versetzt habe (a.a.O., S. 6). C._____ selber sprach nie davon, solche erhalten zu haben. Irritierend ist seine Aussage, sie hätten unmittelbar nach dem Vorfall die

- 15 - Polizei angerufen (D1/3/7 S. 7), dies über die Notrufnummer 117, worauf sie ei- nen Termin zur Vorsprache auf dem Polizeiposten erhalten hätten (a.a.O., S. 9). B._____ gab demgegenüber an, sich aus Angst erst zwei Tage später an die Po- lizei gewandt zu haben (D1/3/10 S. 4). Dem Polizeirapport ist denn auch zu ent- nehmen, dass die Privatklägerin am 21. Januar 2014 um 09.45 Uhr auf der Poli- zeistation M._____ (Ortschaft) erschien und Anzeige erstattete (D1/1/1 S. 2). Der Rapport enthält keinerlei Hinweis auf einen vorherigen Kontakt der Privatkläger- schaft mit der Notrufzentrale. Offensichtlich übertrieben ist schliesslich die Aussa- ge der Privatklägerin, der Beschuldigte habe ihren Sohn am Hals gepackt, bis er blau im Gesicht gewesen sei (D1/3/10 S. 7). Letzteres stimmt sicher nicht, dauer- te doch gemäss den Angaben von C._____ der Angriff auf dessen Hals lediglich ein paar Sekunden (D1/3/2 S. 2).

c) Trotz dieser Unstimmigkeiten lässt sich sagen, dass die Sachverhalts- schilderungen der beiden Geschädigten bezüglich der zentralen Elemente des Tathergangs übereinstimmen. So sagten beide aus, Anlass zum Gewaltausbruch des Beschuldigten sei gewesen, dass sie ihm Fragen zu einer Tasche mit Schmuck und Geld gestellt hätten, welche er in die Wohnung gebracht habe, als er am frühen Morgen nach Hause gekommen sei. Übereinstimmung besteht auch insoweit, als B._____ mit der Faust gegen den Kopf geschlagen und ihr Sohn am Hals gepackt wurde und ebenfalls Faustschläge erhielt. Hinzu kommt, dass an- lässlich der Anzeigeerstattung noch eine Rötung am Hals von C._____ festge- stellt und fotografisch dokumentiert werden konnte (D1/1/4). Diesbezüglich liegt ausserdem ein ärztliches Zeugnis vor, dem zusätzlich zu entnehmen ist, dass der Privatkläger drei Tage nach dem Vorfall noch leichte Schluckschmerzen und eine Druckdolenz am Hals rechts angegeben habe (D1/6/2), was mit dem geschilder- ten Tathergang gut vereinbar ist. Es liegen sodann - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 185 S. 25 f.) - keinerlei Hinweise vor, dass sich der Privatklä- ger die Verletzungen selber zugefügt haben könnte. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 185 S. 24) lässt die Statur eines (damals) 16-Jährigen zudem nicht darauf schliessen, dass sich dieser nicht von seinem Vater zusammen- schlagen lässt.

- 16 -

d) Der Beschuldigte seinerseits bestätigte, dass es am 19. Januar 2014 zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit der Ehefrau und dem Sohn gekommen war (D1/2/1 S. 2, D1/2/2 S. 3). Es habe Streit gegeben, weil seine Frau die Toch- ter (H._____) an einen I._____ Offizier namens N._____ in O._____ (Ortschaft in I._____) verkauft habe. Sie habe auch Personen aus I._____, u.a. einen gewis- sen P._____, herbeigerufen, die ihn umbringen sollten. Im Laufe des Streits habe sie ihm einen metallenen Besenstiel über den Kopf gezogen. Dann sei der Sohn hinzugekommen, um ihr zu helfen. Er selber sei am Boden gelegen, und der Sohn habe ihn gewürgt und habe ihn umbringen wollen. Er habe lediglich mit der Hand gegen dessen Hals gedrückt, um ihn wegzustossen. Mehr habe er nicht gemacht (D1/2/1 S. 2). Diese Sachverhaltsversion ist zunächst insofern widerlegt, als die angeblich nach I._____ verkaufte Tochter als Zeugin vor der Vorinstanz erschien und aussagte, sie sei vor den gewalttätigen Übergriffen des Beschuldigten zu ih- ren Grosseltern nach I._____ geflüchtet (Urk. 64 S. 6). Sie entbehrt sodann auch jeglicher Logik, indem der angebliche "Verkauf" der Tochter nur für den Beschul- digten einen Grund bilden konnte, seine Ehefrau anzugreifen, nicht aber umge- kehrt. Der angeblichen Attacke mit dem Besenstiel müsste also zumindest ein Angriff seitens des Beschuldigten vorangegangen sein. Hinzu kommt, dass ein blosses Wegdrücken mit der Hand kaum Rötungen am Hals des Sohnes verursa- chen konnte, die noch nach Tagen sichtbar waren. Anlässlich der staatsanwaltli- chen Hafteinvernahme brachte der Beschuldigte neu vor, seine Ehefrau sei am

19. Januar 2014 mit Q._____ zusammen gewesen, den sie Onkel nenne, der aber in Wirklichkeit ihr Geliebter sei. Dieser sei zusammen mit seinem Bruder R._____ nach M.______ gekommen, um ihn, den Beschuldigten, hinzurichten. Seine Frau habe den Besenstiel genommen und ihn damit auf die rechte Stirne geschlagen. Dann sei der Sohn auch auf ihn losgegangen, habe ihn am Hals ge- packt und zu Boden geworfen. Die Ehefrau habe weiter mit dem Besenstiel auf ihn eingeschlagen (D1/2/2 S. 3). Auch diese Sachverhaltsdarstellung ergibt kei- nerlei Sinn. Wären Q._____ und R._____ am Wohnort des Beschuldigten er- schienen, um ihn zu töten, so hätten logischerweise sie (und nicht die Ehefrau und der Sohn) den Beschuldigten angegriffen. Davon ist aber in den Aussagen des Beschuldigten keine Rede. Seine Schilderung hinterlässt im Gegenteil den

- 17 - Eindruck, als hätten sich Q._____ und R._____ bei ihrer Ankunft in M.______ plötzlich in Luft aufgelöst.

e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der beiden Privat- kläger in ihrem Kerngehalt glaubhaft sind und teilweise auch von weiteren Be- weismitteln gestützt werden. Der Beschuldigte räumte demgegenüber ein, dass es zu Handgreiflichkeiten gekommen war, lieferte dafür aber widersprüchliche Er- klärungen, die zum Teil erwiesenermassen unwahr und im Übrigen auch nicht an- satzweise nachvollziehbar sind. Bei dieser Aktenlage besteht - entgegen der Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 185 S. 22 ff.) - kein Raum für ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des eingeklagten Sachverhaltes.

f) In Anbetracht der nach der Tat noch mehrere Tage lang anhaltenden Schmerzen bzw. der (bei C._____) noch sichtbaren Rötungen am Hals ist die rechtliche Würdigung des Sachverhalts als mehrfache einfache Körperverletzung (im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 und 4 StGB) nicht zu bean- standen. Indem der Beschuldigte mittels Todesdrohungen versuchte, die Privat- kläger von einer Anzeige abzuhalten, und ihm dies zumindest für zwei Tage auch gelang, erfüllte er ausserdem den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Auf die Frage, ob auch eine Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungs- pflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB vorliegt, ist erst nach Klärung aller wei- teren Sachverhaltsfragen einzugehen.

3. a) Gemäss Ziff. 1.2.2 der Anklage soll der Beschuldigte an jeweils nicht mehr bestimmbaren Tagen in der Zeit vom 10. Mai 2011 bis zum 24. August 2012 seinen Sohn C._____ zweimal mit Faustschlägen verletzt haben. Einmal habe ein Schlag auf den Mund bewirkt, dass der Privatkläger eine geplatzte Lippe davon- getragen habe. Ein anderes Mal habe der Beschuldigte dem Sohn beim rechten Augenwinkel eine kleine Platzwunde zugefügt. Gelegentlich hätten die Faust- schläge des Beschuldigten beim Privatkläger auch zu Kopfschmerzen geführt (D1/17/3 S. 3). Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass zumindest die beiden vorstehend genannten Verletzungen als Folge von Faustschlägen des Beschul- digten erstellt seien. Sie führte dazu aus, dass der Privatkläger zu diesen Vorfäl-

- 18 - len zwar in zeitlicher Hinsicht nur sehr vage Angaben habe machen, die Tathand- lungen und die daraus resultierenden Verletzungen aber anschaulich habe schil- dern können. In Anbetracht der Häufigkeit von Gewaltanwendungen des Beschul- digten und des jugendlichen Alters des Privatklägers sei nachvollziehbar, dass er sich nicht genauer zu erinnern vermöge. Die Verletzungen seien zwar nicht ärzt- lich dokumentiert, doch sei eine medizinische Behandlung auch nicht nötig gewe- sen und sei glaubhaft, dass der Privatkläger auch aus Angst keinen Arzt aufge- sucht habe. Gerade im Bereich der häuslichen Gewalt komme es zudem häufig vor, dass die Geschädigten sehr lange schweigen würden statt sofort Anzeige zu erstatten.

b) All dies mag zutreffen, ändert aber nichts daran, dass die Anklage in die- sem Punkt einzig auf den Aussagen des Privatklägers in der staatsanwaltlichen Einvernahme als Auskunftsperson beruht. Diese sind zudem nicht nur in zeitlicher Hinsicht sehr unbestimmt, sondern erscheinen auch inhaltlich als ausgesprochen karg. Der Privatkläger gab zu Protokoll, dass er einmal nach einem Faustschlag auf den Mund eine geplatzte Lippe gehabt habe. Dies sei 2012 gewesen. In wel- cher Jahreszeit es geschehen sei, wisse er nicht. Ein anderes Mal habe der Be- schuldigte ihn – glaublich auf der rechten Seite – zwischen der Augenbraue und dem Auge verletzt. Es habe eine Wunde gegeben und geblutet. Wann das gewe- sen sei, wisse er nicht mehr (D1/3/7 S. 16). Der Privatkläger vermochte nicht zu sagen, wo und aus welchem Anlass es zu den Übergriffen gekommen war. Beim zweiten Vorfall ist nicht einmal klar, ob die Tathandlung wirklich in einem Faust- schlag bestand. In den ärztlichen Unterlagen findet sich kein Befund, der mit die- sem Anklagepunkt in Verbindung gebracht werden könnte. Auf einer derart dürfti- gen Beweisbasis kann keine Verurteilung erfolgen.

4. a) Ziff. 1.2.3 der Anklage enthält den Vorwurf, dass der Beschuldigte dem Privatkläger an einem nicht mehr bestimmbaren Tag im Sommer 2012 in der Asylunterkunft S._____ mehrere Faustschläge versetzt habe. Dabei habe ein hef- tiger Schlag das linke Ohr des Privatklägers getroffen. Dieser habe aus dem Ohr Flüssigkeit verloren und in der Folge ca. zwei Monate lang Hörprobleme gehabt (D1/17/3 S. 4).

- 19 -

b) Der Privatkläger brachte diesen Vorfall schon bei der Polizei kurz zur Sprache, indem er ausführte, einmal habe ihn der Beschuldigte so gegen den Kopf geschlagen, dass er aus dem rechten Ohr geblutet habe (D1/3/2 S. 3). In der staatsanwaltlichen Einvernahme sagte der Privatkläger aus, dass ihn der Be- schuldigte mit der Faust so heftig geschlagen habe, dass er aus dem linken Ohr Flüssigkeit verloren habe. Danach habe er ca. zwei Monate lang Hörschwierigkei- ten gehabt. Er habe die Worte wie ein Echo gehört. Wenn jemand mit ihm ge- sprochen habe, habe er die Worte zweimal gehört. Er habe versucht, das rechte Ohr zuzumachen und dann zu sprechen, um herauszufinden, ob er auf dem lin- ken Ohr höre. Manchmal habe er etwas gehört, manchmal nicht. Als die Flüssig- keit aus dem Ohr gekommen sei, habe er sofort zum Arzt gehen wollen. Er habe auch Kopfschmerzen gehabt und befürchtet, mit seinem Ohr sei etwas Schlimmes passiert. Der Beschuldigte habe ihm aber nicht erlaubt, einen Arzt aufzusuchen, und gesagt, er bringe ihn um, wenn er zum Arzt gehe. Der Privatkläger gab an, dass sich dieser Vorfall im Sommer 2012 zugetragen habe. Ans Datum könne er sich nicht erinnern (D1/3/7, S. 11/12). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 185 S. 38) führte der Beschuldigte durchaus aus, dass er Hörprobleme ge- habt habe.

c) Auch dieser Sachverhalt ist nicht ärztlich dokumentiert, und die Anklage kann sich wiederum nur auf die Aussagen des Privatklägers stützen. Diese ent- halten zudem einen Widerspruch, indem der Privatkläger zuerst angab, aus dem rechten Ohr geblutet zu haben, später hingegen ausführte, er habe aus dem lin- ken Ohr Flüssigkeit verloren. Aus welchem Anlass es zum Schlag aufs Ohr ge- kommen war, vermochte der Privatkläger nicht zu sagen, was in Anbetracht der doch recht erheblichen Folgen dieses Schlages erstaunt. Letztere vermochte der Privatkläger immerhin anschaulich zu beschreiben, ebenso auch die von ihm an- gesichts des Flüssigkeitsverlusts aus dem Ohr verständlicherweise empfundene Angst, möglicherweise einen ernstlichen Gesundheitsschaden davonzutragen. Auch die Schilderung, wie der Privatkläger versucht hatte, die Funktionstüchtigkeit des betroffenen Ohrs zu testen, wirkt originell und spricht sehr dafür, dass er hier über ein tatsächlich erlebtes Geschehen berichtete. Vor dem Hintergrund der

- 20 - mehrfach bezeugten generellen Neigung des Beschuldigten zur Gewalttätigkeit (vgl. Erw. III/1) sind die Aussagen des Privatklägers betreffend den Schlag aufs Ohr und dessen Folgen ebenso glaubhaft wie dass er nur deshalb nicht zum Arzt ging, weil der Vater drohte, ihn sonst umzubringen. Der diesbezüglich eingeklagte Sachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt. Dessen rechtliche Würdigung als Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB und als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erweist sich in Anbetracht der während einer längeren Zeit anhaltenden Beeinträchtigung des Hörvermöges ohne weite- res als zutreffend.

5. a) In Ziff. 1.2.4 legt die Anklage dem Beschuldigten zur Last, seinen Sohn am 10. April 2012 in der Asylunterkunft S._____ mit einer Bratpfanne wuchtig auf den linken Vorderarm bzw. das linke Handgelenk geschlagen und ihm damit eine Kontusion mit bewegungseinschränkenden Achsenstossschmerzen zugefügt zu haben. Diese Verletzung habe mit einem Salbenverband ärztlich behandelt wer- den müssen (D1/17/3 S. 4).

b) Der Privatkläger sagte bei der Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschul- digte ihn mit einer Bratpfanne so heftig geschlagen habe, dass es zu einem Bruch des Unterarms gekommen sei. Er zeigte dabei auf den linken Unterarm, bemerkte dazu aber sogleich, vielleicht sei es auch der rechte Unterarm gewesen. Der Be- schuldigte habe ohne irgend einen Anlass zugeschlagen. Er, der Privatkläger, ha- be die Hand nicht mehr bewegen können und deshalb den Arzt aufgesucht. Dies sei im Jahre 2012 geschehen, glaublich im Sommer. Der Knochen sei gebrochen gewesen, so dass er einen Gips habe tragen müssen (D1/3/7 S. 13/14). Auf Vor- halt der von Dr.med. J._____ aufgezeichneten Krankengeschichte korrigierte der Privatkläger seine Aussage dahingehend, dass er den Armbruch beim Schulsport erlitten habe (a.a.O., S. 15/16).

c) Den ärztlichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass sich der Privatkläger tatsächlich nicht nur nach dem erwähnten Sportunfall, sondern noch ein weiteres Mal, nämlich am 11. April 2012, mit einer Armverletzung bei Dr. J._____ vorge- stellt hatte. In der Krankengeschichte ist vermerkt, dass der Privatkläger angege-

- 21 - ben habe, in der Nacht mit dem Velo gestürzt zu sein. Diagnostiziert wurde eine Kontusion des Vorderarms links mit Schürfung und Achsenstossschmerz. Die Verletzung wurde mit einem Salbenverband behandelt (D1/6/8). Da der Privatklä- ger ausdrücklich erklärte, nie einen anderen Arzt aufgesucht zu haben (D1/3/7 S. 14), müsste sich dieser Eintrag in der Krankengeschichte auf den eingeklagten Vorfall beziehen. Damit vereinbar ist die bei der Polizei deponierte Aussage des Privatklägers, er habe dem Arzt jeweils verschwiegen, dass er vom Vater verletzt worden sei, und z.B. angegeben, mit dem Fahrrad gestürzt zu sein (D1/3/2 S. 3). Der Privatkläger schildert mit dem Schlag mit einer Bratpfanne zudem ein ausser- gewöhnliches Tatvorgehen, was dafür spricht, dass er so etwas tatsächlich erlebt hat. Er vermag den Vorfall zwar nicht in einen grösseren Zusammenhang einzu- betten. Die vom Arzt festgestellte Kontusion (Prellung) ist jedoch eine nahelie- gende Folge eines Schlags mit einem harten Gegenstand. Dass dabei ausserdem eine Schürfung entstand, erscheint zumindest dann als plausibel, wenn der Schlag in einem schrägen Winkel erfolgte. Entgegen der Auffassung der Verteidi- gung (Urk. 185 S. 41 f.) erweisen sich auch in diesem Fall die Aussagen des Pri- vatklägers im Gesamtzusammenhang gesehen als so glaubhaft, dass der einge- klagte Sachverhalt als erstellt gelten kann.

d) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Schlag mit der Bratpfanne zu Schmerzen führte, die nicht sogleich wieder abklangen, sondern mit einem Sal- benverband kuriert werden mussten. Die rechtliche Würdigung dieses Sachver- halts als Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB ist wiederum zutreffend.

6. a) Gemäss Ziff. 1.2.5 der Anklage soll der Beschuldigte dem Privatkläger am 16. Juli 2012 in der Asylunterkunft S._____ mehrere heftige Faustschläge ge- gen den Rücken versetzt haben. Dies habe zu starken Schmerzen im Über- gangsbereich von der Brust- zur Lendenwirbelsäule und damit verbunden zu einer Bewegungseinschränkung geführt (D1/17/3 S. 4/5).

b) Schon bei der Polizei erwähnte der Privatkläger, dass ihn der Beschuldig- te einmal so fest in den Rücken geschlagen habe, dass er fast nicht mehr habe

- 22 - gehen können (D1/3/2 S. 3). Auf näheres Befragen seitens des Staatsanwalts führte der Privatkläger aus, dass er sich nicht mehr an den ganzen Vorfall, wohl aber daran erinnern könne, dass der Vater ihn mit Faustschlägen gegen den Rü- cken verletzt habe. Er habe starke Rückenschmerzen erlitten und nicht mehr rich- tig gehen können. Erst nach einem halben Jahr habe er sich wieder gut gefühlt. Wegen der anhaltenden Schmerzen habe er sogar die Schule abbrechen müs- sen. Noch heute spüre er Schmerzen, wenn er ein Gewicht hebe. Er habe nach dem Vorfall Dr. J._____ aufgesucht, dabei aber die tatsächliche Ursache der Ver- letzung verschwiegen und stattdessen angegeben, sich an einer Tischkante ver- letzt zu haben (D1/3/7 S. 14/15).

c) Die Aussagen des Privatklägers zu diesem Vorfall lassen zwar eine ge- wisse Tendenz zur Übertreibung erkennen. Erwiesen ist aber, dass er am 17. Juli 2012 Dr.med. J._____ aufsuchte, dabei über Schmerzen am Übergang von der Brust- zur Lendenwirbelsäule klagte und angab, tags zuvor gestürzt und mit dem Rücken gegen eine Tischkante gefallen zu sein. Der Arzt verordnete wiederum eine Salbenbehandlung (D1/6/7-8). Damit erweisen sich die Aussagen des Privat- klägers auch in diesem Punkt im Kerngehalt als glaubhaft und ist der eingeklagte Sachverhalt erstellt. Dessen rechtliche Würdigung als Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB ist wiederum nicht zu beanstan- den.

7. a) In Ziff. 1.2.6 der Anklage geht es schliesslich um einen Vorfall, der sich in der Nacht vom 16./17. August 2012 in der Asylunterkunft an der T._____- strasse … in U._____ (Ortschaft) ereignet haben soll. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Rahmen eines Streits ein Brotmesser gegen den Privatkläger geworfen und ihm damit an der Brust eine Schnittwunde von ca. 1 cm Länge zu- gefügt zu haben (D1/17/3 S. 5).

b) Der Privatkläger gab hierzu in der polizeilichen Befragung vom 22. Januar 2014 an, dass ihn der Vater vor ca. 1½ Jahren in U._____ mit einem Messer an der Brust verletzt habe. Die Polizei sei dann zwar gekommen, doch der Beschul- digte sei schon nicht mehr vor Ort gewesen (ND1/3/2 S. 4). Bei der Staatsanwalt-

- 23 - schaft bestätigte der Privatkläger auf Befragen, dass sich ein solcher Vorfall er- eignet habe, als die Familie AB._____ in U._____ wohnhaft gewesen sei. Der Be- schuldigte sei von I._____ nach Hause gekommen und habe angefangen, die Pri- vatklägerin zu schlagen. Als er, der Sohn, dazwischen gestanden sei, habe der Beschuldigte ein Messer auf ihn geworfen, und dieses habe ihn an der Brust ver- letzt. Es sei ein Brotmesser gewesen. Die Wunde an der Brust sei klein und viel- leicht 1 cm tief und 1 cm breit gewesen. Die Chefin des Asylheims, eine gewisse V._____, habe ihn verarztet. Den Arzt habe er nicht aufgesucht. Die Polizei sei von irgend jemandem aus dem Asylzentrum herbeigerufen worden und am Tatort erschienen. Als der Beschuldigte gehört habe, dass die Polizei komme, sei er ge- flüchtet (D1/3/7 S. 19-21).

c) Zu diesem Vorfall liegen auch Aussagen der Privatklägerin vor. Sie führte bei der Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte im Juli oder August 2012 um Mitternacht an die Haustür geklopft habe. Sie habe dies nicht hören können, weil sie mit den Töchtern im dritten Stock gewohnt habe. Der Beschuldigte habe anscheinend auch telefoniert, aber auch das habe sie nicht gehört. Als dann je- mand ins Haus gekommen sei, habe auch der Beschuldigte dieses betreten kön- nen. Er sei in ihr Zimmer gestürmt, habe sie, die Privatklägerin, gepackt und mit der Faust gegen den linken Unterkiefer geschlagen. Der Sohn habe sie verteidi- gen wollen. In dem Moment habe der Beschuldigte ein Brotmesser behändigt, welches dort irgendwo gelegen sei, und habe den Sohn gestochen. Bei dieser Aussage zeigte die Privatklägerin auf den Bereich zwischen Brustbein und Unter- bauch. Dann seien die Heimbetreuer gekommen. Der Beschuldigte habe gesagt, sie sollten keine Polizei und keinen Arzt anrufen, sonst würde er sie, die Kinder und auch ihre Brüder umbringen. Die Heimleiterin habe dann gleichwohl die Poli- zei angerufen, und der Beschuldigte habe daraufhin ein Hausverbot bekommen (D1/3/10 S. 14/15).

d) Bei den Akten liegt sodann eine Aktennotiz der Leiterin des Durchgangs- zentrums T._____-strasse, V._____. Darin erwähnt diese, dass in der Nacht vom 16./17. August 2012 die Nachtwache wegen eines heftigen Streits bei der Familie AB._____ habe intervenieren müssen und, da der Beschuldigte trotz Wegweisung

- 24 - weiterhin im Garten des Zentrums geblieben sei, schliesslich auch die Polizei ge- rufen habe. Diese habe jedoch den Beschuldigten nicht mehr gefunden. Tags da- rauf seien ihr, V._____, bei einem Gespräch mit der Privatklägerin und deren Kin- dern auch kleinere Verletzungen gezeigt worden, wobei aber niemand habe zum Arzt gehen wollen. Nach Rücksprache mit der Gemeinde habe K._____ gegen den Beschuldigten ein Hausverbot ausgesprochen (Beilage 1 zu D1/13/7).

e) Der Beschuldigte räumte auf Vorhalt des Hausverbots ein, dass er zur fraglichen Zeit beim Durchgangszentrum T._____-strasse gewesen sei und dort auch Steine gegen das Fenster geworfen habe. Er habe von seinem Sohn den Schlüssel gebraucht. Im Übrigen habe aber die Privatklägerin die ganze Situation inszeniert, um ein Asylgesuch (recte wohl: Asyl) zu bekommen (D1/2/3 S. 8).

f) Zwar unterblieb auch in diesem Fall eine ärztliche Dokumentation der Ver- letzung. Die diesbezüglichen Aussagen des Privatklägers werden aber von den- jenigen seiner Mutter im Wesentlichen gestützt, indem diese zu Protokoll gab, der Sohn habe sich in die tätliche Auseinandersetzung eingemischt, und der Beschul- digte habe daraufhin den Sohn mit einem Brotmesser verletzt. Dass der Beschul- digte in jener Nacht am Tatort war, ist sogar seinerseits unbestritten. Tags darauf wurde ihm gegen Unterschrift ein Hausverbot ausgehändigt (Beilage 1 zu D1/13/7), wobei zur Begründung u.a. festgehalten wurde, dass der Beschuldigte nachts im Zimmer der Privatklägerin und der Kinder gewesen sei, worauf die Nachtwache wegen eines handgreiflichen Streits habe eingreifen müssen. Weil er sich nicht vom Grundstück entfernt habe, habe die Nachtwache die Polizei rufen müssen. Damit ist offensichtlich, dass der Streit nicht von der Privatklägerin "in- szeniert", sondern vom Beschuldigten ausgelöst worden war, der zur Unzeit am Wohnort der Privatklägerin und der Kinder erschien. Im erwähnten Schreiben der Heimleiterin schliesslich steht zwar nicht, dass der Privatkläger verletzt war, und findet sich auch keine Bestätigung, dass sie seine Wunde behandelte, ist aber immerhin von kleineren Verletzungen die Rede, die sie beim Gespräch mit der Privatklägerschaft am folgenden Tag gesehen habe. Bei einer gesamthaften Be- trachtung der Beweislage steht ausser Zweifel, dass der eingeklagte Sachverhalt den Tatsachen entspricht.

- 25 -

g) Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) ist bei einer ca. 1 cm grossen Stichverletzung ohne weiteres erfüllt. In subjektiver Hinsicht bleibt festzuhalten, dass sich zwar ein direkter Verlet- zungsvorsatz nicht sicher nachweisen lässt. Wer ein Brotmesser gegen eine Per- son wirft, nimmt aber zweifellos zumindest im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf, dieser Person eine Stich- oder Schnittverletzung zuzufügen.

8. Der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 StGB macht sich schuldig, wer mit seinem Verhalten (welches in einem Tun oder Unterlassen bestehen kann) eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung einer unter seiner Obhut stehenden unmündigen Person bewirkt. Als Tathandlungen kommen auch körperliche Misshandlungen in Frage. Zwischen Art. 219 StGB und den Tatbeständen der Körperverletzung oder der Tätlichkeiten besteht dann echte Konkurrenz. Die Übergriffe müssen aber so zahl- reich und anhaltend sein, dass über die kurzfristige körperliche Beeinträchtigung hinaus auch die längerfristige gesunde Entwicklung der minderjährigen Person (in körperlicher und/oder psychischer Hinsicht) gefährdet wird (Trechsel/Pieth, StGB- Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N 3 und 7 zu Art. 219; Basler Kommentar, 3.A., N 13 f. zu Art. 219 StGB). Im vorliegenden Fall bestehen zwar zahlreiche Hinweise auf einen übermässig autoritären und öfters auch gewalttäti- gen "Erziehungsstil" des Beschuldigten gegenüber seinen drei Kindern. Konkret nachweisbar sind aber nur wenige, über einen längeren Zeitraum verteilte Tat- handlungen gegenüber dem Sohn C._____. Unter diesen Umständen muss es bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass der Beschuldigte mehrfach Kör- perverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB begangen hat, und kommt Art. 219 StGB nicht zur Anwendung.

- 26 - IV.

a) Die Vorinstanz gelangte gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr.med. W._____ (D1/8/8) zum Schluss, dass der Beschuldigte die eingeklagten Straftaten – soweit ihm diese überhaupt rechtsgenügend nachgewiesen werden könnten – im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit begangen habe (Urk. 117 S. 88-90). Die Gutachterin diagnostizierte beim Beschuldigten für den Zeitraum der Tatbegehungen eine Erkrankung aus dem schizophrenen For- menkreis, wobei eine anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10 F 22.0) oder eine chronisch paranoide Schizophrenie (ICD-10 F 20.0) mit überwiegend wahnhafter Symptomatik in Frage kämen. Daneben bestehe der Verdacht auf eine Abhängig- keitserkrankung bezüglich verschiedener psychotroper Substanzen (Opiate, Ko- kain, Cannabis). Der Beschuldigte habe zwar gewusst, dass es verboten sei, an- deren Menschen Gewalt anzutun. Er sei aber nicht in der Lage gewesen, gemäss dieser Einsicht zu handeln, weil er sich aufgrund seiner Wahnsymptomatik massiv bedroht gefühlt habe (D1/8/8 S. 54-62 und S. 65).

b) Der amtliche Verteidiger erhob schon vor Vorinstanz v.a. formelle Ein- wendungen gegen die Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens (Urk. 68 S. 2/3). Er wiederholte diese im Rahmen der Berufungserklärung und bezeichnete das Gutachten auch inhaltlich als "völlig abwegig". Der Beschuldigte sei zur Zeit der Begutachtung lediglich in nachvollziehbarer Weise erregt und empört gewe- sen, weil er zu Unrecht verhaftet worden sei bzw. weil ihn seine Ehefrau "einfach im Gefängnis entsorgt" habe. Gemäss den vorliegenden Führungsberichten vom

12. Oktober 2015 und 10. März 2016 (Urk. 118/2) habe er sich nach grossen An- fangsschwierigkeiten gut im Gefängnisalltag integriert und benötige dabei keiner- lei Medikamente. Dies beweise, dass er an keiner Geisteskrankheit leide (Urk. 118/1 S. 3). Der Verteidiger beantragte demgemäss die Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten (a.a.O., S. 2). Anläss- lich der Berufungsverhandlung machte der amtliche Verteidiger erneut die Unver- wertbarkeit des Gutachtens geltend. Er machte geltend, dass der Staatsanwalt den Substituten des damaligen amtlichen Verteidigers um Erlaubnis gefragt habe, ob man die Gutachterin beauftragen solle, anstatt den amtlichen Verteidiger

- 27 - selbst. Ausserdem sei es nicht zulässig gewesen, von einer Ärztin das Gutachten erstellen zu lassen, die bereits durch frühere Untersuchungen des Beschuldigten vorbefasst gewesen sei (Urk. 185 S. 14 f. und S. 46).

c) Entgegen der Behauptung des amtlichen Verteidigers teilte der Staatsan- walt nicht dem Substituten, sondern dem damaligen amtlichen Verteidiger telefo- nisch mit, dass er Dr.med. W._____ mit einem Gutachten über den Beschuldigten beauftrage und der amtliche Verteidiger erklärte, dass er keine Einwände gegen die Gutachterin habe (D1/8/1). Auch den schriftlichen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung wurde dem Verteidiger Rechtsanwalt E._____ zugestellt, mit dem Hinweis, dass die Parteien berechtigt seien, sich gegenüber der Verfahrensleitung innert 10 Tagen zur sachverständigen Person zu äussern und dazu eigene Anträ- ge zu stellen (D1/8/2). Was die geltend gemachte Vorbefasstheit der Gutachterin betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass nicht sie den Beschuldigten untersuchte und festhielt, dass dieser hochpsychotisch sei und dringend einer medikamentö- sen Behandlung unterzogen werden müsse, sondern dies durch Frau Dr. med. AC._____ vom PPD erfolgte. Frau Dr.med. W._____, die spätere Gutachterin, teilte dem Staatsanwalt und dem PPD lediglich mit, dass der Beschuldigte in der Klinik Rheinau aufgenommen werden könne (D1/15/14, Prot. II S. 17 f. und S. 27 f.). In der Klinik Rheinau war sodann Dr.med. AD._____ der behandelnde Arzt des Beschuldigten (D1/15/16-17). So teilte auch die Gutachterin selbst dem Staatsanwalt mit, dass sie lediglich bei der Aufnahme des Beschuldigten in die Behandlung in der Klinik Rheinau involviert gewesen sei, als er sie anfragte, ob sie das Gutachten erstellen könne (D1/8/1). Dies wurde auch dem damaligen amtlichen Verteidiger mitgeteilt, bevor er die Zustimmung zur Wahl der Gutachte- rin gab (D1/8/1). Die Gutachterin traf lediglich einen administrativen, nicht aber ei- nen medizinischen Entscheid. Von einer Vorbefasstheit kann somit keine Rede sein, weshalb das Gutachten durchaus verwertbar ist. Die Gutachterin kam mit schlüssigen und überzeugenden Ausführungen zum Schluss, dass beim Beschul- digten für den Zeitraum der Tatbegehungen eine psychische Erkrankung vorlag und er die eingeklagten Straftaten im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit begangen habe. Es besteht kein Anlass, an der Schlussfolge- rung des Gutachtens zu zweifeln und davon abzuweichen. Auch dass sich der

- 28 - Beschuldigte im Gefängnis bewährt hatte, entkräftet das Gutachten nicht, lag dort doch eine ganz andere Situation vor, als zum Zeitpunkt, in welchem sich der Be- schuldigte in Freiheit befand. Vielmehr ist vorliegend auf das Gutachten von Dr.med. W._____ abzustützen und kein neues Gutachten einzuholen. Hinzu kommt, dass selbst unter der Annahme einer vollständig oder teilweise erhaltenen Schuldfähigkeit des Beschuldigten kein für diesen günstigeres Prozessergebnis resultieren könnte (vgl. hierzu Erw. VI/d-e nachstehend) und anderseits eine Ver- änderung des Urteils zum Nachteil des allein appellierenden Beschuldigten (durch Ausfällung einer Strafe) unzulässig wäre (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es muss somit heute im Hinblick auf den Sanktionspunkt bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass der Beschuldigte seine Straftaten im Zustande der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit begangen hat, sein Bewenden haben. Die Ausfällung einer Strafe ist demzufolge ausgeschlossen. Damit ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegenstandslos geworden. V.

a) Zulässig bleibt die Anordnung einer Massnahme (Art. 19 Abs. 3 StGB). Eine solche ist anzuordnen, wenn sie notwendig ist, um der Gefahr zu begegnen, dass der Täter weitere Delikte verübt. Entweder muss beim Täter ein Behand- lungsbedürfnis bestehen oder die Massnahme muss zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit erforderlich sein. Zudem müssen die besonderen gesetzlichen Voraus- setzungen der konkret in Frage kommenden Massnahme erfüllt sein (Art. 56 Abs. 1 StGB).

b) Die psychiatrische Gutachterin führte hierzu aus, dass beim Beschuldig- ten aufgrund der diagnostizierten schizophrenen Erkrankung und der damit ver- bundenen Wahnsymptomatik mit hoher Wahrscheinlichkeit erneute Gewalttaten gegenüber seiner Ehefrau und seinem Sohn zu erwarten seien. Ob beim Be- schuldigten darüber hinaus gewaltfördernde Einstellungen und Werthaltungen be- stünden, die das Rückfallrisiko ursächlich beeinflussten, sei derzeit aufgrund der Prädominanz der wahnhaften Symptomatik nicht zu klären. Die Gutachterin hielt sodann fest, dass Krankheiten aus dem schizophrenen Formenkreis wirksam be-

- 29 - handelbar seien und das Risiko weiterer Straftaten mit einer erfolgreichen Be- handlung vermindert werden könnte. Der Beschuldigte habe keine Krankheitsein- sicht und lehne eine psychiatrische Behandlung ab. Diese könne zwar auch ge- gen seinen Willen erfolgversprechend durchgeführt werden, doch wäre diesfalls die Erarbeitung einer Behandlungsbereitschaft eine wichtige langfristige therapeu- tische Aufgabe. Die beim Beschuldigten erforderliche Behandlung könne nur in einer spezialisierten forensisch-psychiatrischen Einrichtung erfolgen. In Anbe- tracht der geringen Bereitschaft des Beschuldigten, Weisungen und Bewährungs- auflagen einzuhalten, und seiner krankheitsbezogenen Malcompliance sei aus gutachterlicher Sicht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB am besten geeignet, um dem Risiko weiterer Gewaltdelikte zu begegnen (D1/8/8 S. 66-68).

c) Aufgrund dieser gutachterlichen Feststellungen wäre grundsätzlich eine stationäre Massnahme anzuordnen. Ergänzende Voraussetzung hiefür ist indes- sen, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrech- te des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Strafta- ten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte hat meh- rere einfache Körperverletzungen begangen und zweimal auch (mittels Morddro- hungen) den Tatbestand der Nötigung erfüllt. Die Gutachterin ortete beim Be- schuldigten ein hohes Risiko weiterer Gewaltdelikte vor allem gegenüber der Ehe- frau und dem Sohn (D1/8/8 S. 66). E contrario ist zu schliessen, dass ausserhalb des familiären Rahmens keine hochgradige Gefahr der Begehung solcher Taten besteht. Dafür spricht auch, dass der mittlerweile 45-jährige Beschuldigte zwar mehrfach vorbestraft ist, aber noch nie wegen Gewalttaten verurteilt werden musste (D1/16/1). Dass der Beschuldigte als Jugendlicher in seiner Heimat je- manden getötet habe, wie die Staatsanwaltschaft geltend macht (Prot. II S. 23), darf nicht berücksichtigt werden, sind dem Gericht doch die genauen Umstände, wieso es dazu kam, nicht bekannt. Die Eheleute AB._____ sind inzwischen rechtskräftig geschieden (Urk. 173). Der Beschuldigte wurde am 11. Juli 2016 nach I._____ ausgeschafft (Urk. 175). Aufgrund der solchermassen veränderten Lebensumstände der Beteiligten erscheint die Gefahr, dass der Beschuldigte er- neut gewalttätig wird, heute im Vergleich zum Zeitpunkt der psychiatrischen Be- gutachtung als stark vermindert. Nachdem der Beschuldigte zudem im vorliegen-

- 30 - den Verfahren schon mehr als 2¼ Jahre inhaftiert war, erscheint die Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung, die voraussichtlich mit einem nochmaligen länger dauernden Freiheitsentzug verbunden wäre, - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 23 f.) - als unverhältnismässig. Eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB ist aufgrund der fehlenden Therapiebereitschaft des Beschuldigten, v.a. aber auch wegen dessen Rück- schaffung nach I._____ offensichtlich nicht durchführbar. Von der Anordnung ei- ner Massnahme ist deshalb heute abzusehen. VI.

1. a) Der Beschuldigte liess mit seiner Berufungserklärung den Antrag stel- len, dass sämtliche Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen seien und ihm für die erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag zuzuspre- chen sei (Urk. 118/1 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte er ei- ne Genugtuung von Fr. 150.– pro Tag bzw. insgesamt Fr. 127'650.– nebst 5 % Zins ab dem mittleren Verfalltag für 851 Tage Haft (Urk. 185 S. 2 und S. 47).

b) Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens (ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der Vertretung der Privat- klägerschaft in diesen Verfahrensstadien) wurden schon mit dem erstinstanzli- chen Urteil vollumfänglich auf die Staatskasse genommen (Urk. 117 S. 111). In- soweit ist der vorstehend genannte Antrag des Appellanten gegenstandslos.

2. a) Der Beschuldigte befand sich im Zusammenhang mit den vorliegend eingeklagten Straftaten vom 3. März 2014, 08.50 Uhr, bis zum 27. Juni 2016, 12.40 Uhr, zunächst in Untersuchungs- und später in Sicherheitshaft (D1/15/3-44, Urk. 20, Urk. 78, Urk. 103, Urk. 133, Urk. 162/1-2). Die Haft dauerte somit insge- samt 847 Tage.

b) Gegen den zur Tatzeit schuldunfähig gewesenen Beschuldigten kann keine Strafe ausgesprochen werden. Eine stationäre Massnahme erscheint nicht (mehr) als verhältnismässig und könnte mittlerweile wegen der Rückführung des Beschuldigten nach I._____ auch kaum mehr vollzogen werden. Eine ambulante

- 31 - Behandlung ist faktisch nicht durchführbar. Das vorliegende Strafverfahren endet deshalb letztlich ohne Ausfällung einer Sanktion gegen den Beschuldigten. Dies bedeutet aber nicht, dass der gesamte von ihm erlittene Freiheitsentzug als Über- haft zu qualifizieren ist, wegen der er gemäss Art. 431 Abs. 2 und 3 StPO An- spruch auf eine Genugtuungszahlung hat. Der Beschuldigte entgeht der Anord- nung einer – ebenfalls freiheitsentziehenden und in der Regel über eine längere Zeit andauernden – stationären Massnahme nur, weil er bereits sehr lange in Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft war. Dies war v.a. die Folge der Vergewalti- gungsvorwürfe, die erst mit dem Rückzug der Berufung seitens der Privatkläger- schaft definitiv wegfielen. Wäre die Untersuchung einzig wegen der nun nachge- wiesenen Straftaten des Beschuldigten und entsprechend zügig geführt worden, so hätte sich aufgrund des psychiatrischen Gutachtens die Anordnung einer stati- onären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB aufgedrängt. Bis dahin wä- re der nicht geständige Beschuldigte wegen Kollusions-, Flucht- und (in Anbe- tracht des Gutachtens) wohl auch Wiederholungsgefahr in Haft behalten worden. Auch wenn unter diesen Umständen zugunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, dass er nach einigen Monaten stationärer Therapie aufgrund einer erfolgrei- chen medikamentösen Behandlung und entsprechend verbesserten Compliance in ein ambulantes Setting entlassen worden wäre, hätte insgesamt jedenfalls ein rechtmässiger Freiheitsentzug von mindestens einjähriger Dauer resultiert.

c) aa) Der Beschuldigte liess zwar den Antrag auf Einholung eines neuen Gutachtens zurückziehen, dies aber erklärtermassen nur wegen seiner bevorste- henden migrationsamtlichen Rückführung nach I._____ (Urk. 164 S. 1). Ausser- dem stellte er den Antrag anlässlich der Berufungsverhandlung erneut (Urk. 185 S. 17). Im Übrigen bestritt er nach wie vor nicht nur sämtliche Delikte, sondern stellte auch konsequent in Abrede, an einer Geisteskrankheit oder anderweitigen Störung der psychischen Gesundheit zu leiden (vgl. Urk. 118/1 S. 3). Nachdem eine erneute Begutachtung nicht nötig und auch nicht mehr möglich ist, erscheint es als angezeigt, zu seinen Gunsten im Sinne einer Hypothese zu prüfen, ob der Beschuldigte bei ganz oder teilweise erhaltener Schuldfähigkeit weniger lang in Haft hätte verbleiben müssen.

- 32 - bb) Im Rahmen dieser hypothetischen Strafzumessung erscheint es als an- gezeigt, die sachlich eng zusammenhängenden Tatbestände häuslicher Gewalt als Gesamtheit zu beurteilen. Der Strafrahmen reicht dabei von einer minimalen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB). Der Beschuldigte hat unter fünf Malen Körperverlet- zungen zum Nachteil seines damals knapp 15-jährigen Sohnes und in einem Fall auch zum Nachteil seiner Ehefrau begangen. Mit Ausnahme eines Schlages ge- gen das linke Ohr des Sohnes, der eine länger anhaltende Störung des Hörver- mögens zur Folge hatte, blieben zwar die Tatfolgen relativ gering. Insbesondere die Faustschläge gegen den Kopf der Geschädigten hätten aber leicht zu weitaus gravierenden Verletzungen führen können. Die Taten des Beschuldigten wiegen deshalb in objektiver Hinsicht insgesamt keinesfalls mehr leicht. Subjektiv sind sie nicht milder zu bewerten, erscheinen sie doch als Ausdruck einer eigentlichen Herrschsucht des Beschuldigten gegenüber seiner Familie. Gleiches gilt für die in zwei Fällen ausgesprochenen Morddrohungen. cc) Zum Vorleben des Beschuldigten liegen nur bruchstückhafte Informatio- nen von teilweise zweifelhafter Zuverlässigkeit vor. Fest steht, dass er 1971 in AE._____ (I._____) geboren wurde und I._____ Staatsbürger ist. Er gab weiter an, dass er bis zum Alter von 14 Jahren zusammen mit elf Geschwistern bei den Eltern aufgewachsen sei und noch unter dem Regime des Kommunismus acht Jahre die Grundschule besucht habe. Der Vater sei Polizeidirektor gewesen, die Mutter Verkäuferin. Als Jugendlicher habe er jemanden getötet. Seither sei er der Blutrache von dessen Angehörigen ausgesetzt. (Wohl in diesem Zusammenhang war er ca. drei Jahre im Gefängnis.) Deshalb habe er später auch seine Heimat verlassen. Während der Haft habe er eine kurze Ausbildung als Schweisser erhal- ten. Ansonsten verfüge er über keine Berufsausbildung. Später habe er u.a. in ei- ner Mine gearbeitet und sei auch zum Militär eingezogen worden. Der Beschuldig- te gab weiter an, politisch sehr aktiv gewesen zu sein und an einem amerikani- schen College bzw. im "Ordnungsministerium" ein Studium und ein längeres Praktikum absolviert zu haben. Seine Ehefrau gab allerdings zu Protokoll, dass der Beschuldigte nur die Grundschule absolviert habe und alles weitere erfunden sei. Zudem sei er dreimal in AF._____ im Gefängnis gewesen. Auch die psychiat-

- 33 - rische Gutachterin ordnete insbesondere die offenbar weitschweifigen Ausführun- gen des Beschuldigten über politische Aktivitäten in I._____ eher dem Bereich wahnhafter Vorstellungen zu. Der Beschuldigte gab weiter an, in I._____ ver- schiedene Firmen gegründet und damit recht gut verdient zu haben. Er war seit 1992 mit der jetzigen Privatklägerin verheiratet und wurde erst kürzlich von ihr ge- schieden. Aus dieser Ehe hat er drei Kinder. 2009 kam der Beschuldigte als Asyl- bewerber in die Schweiz. Nach der Abweisung des Asylgesuchs wurde er im fol- genden Jahr weggewiesen, kehrte aber 2011 zurück und ersuchte erneut um Asyl. Die Ehefrau und die Kinder folgten ihm nach. In der Schweiz lebte die Fami- lie von Sozialhilfe. Das zweite Asylverfahren des Beschuldigten endete mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid. Seine Rückführung nach I._____ wurde am 11. Juli 2016 vollzogen. Bezüglich der Asylgesuche der geschiedenen Ehe- frau und der Kinder sind beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerdeverfahren pendent. Der Beschuldigte gibt an, kein Vermögen zu haben. Gegenteilige Be- hauptungen seiner Ex-Frau seien Lügen. Er habe vielmehr ca. € 140'000.– Schulden (zum Ganzen: Prot. I S. 22-29, D1/2/3 S. 14, D1/3/4 S. 5, D1/8/8 S. 20 ff. und S. 32/33, Urk. 173). Aus dem Vorleben des Beschuldigten ergeben sich mit Blick auf die Beurteilung der hierorts begangenen Delikte keine besonderen be- oder entlastenden Momente. dd) Mässig straferhöhend wären die insgesamt sechs nicht einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (D1/16/1 = Urk. 182) zu gewichten. Ein Geständnis oder andere Umstände, die sich strafmindernd auswirken würden, liegen nicht vor. Bei einer Gesamtbetrachtung wäre gegen den Beschuldigten bei voll erhalte- ner Schuldfähigkeit eine Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von 12 Monaten auszufällen gewesen. Im Falle einer verminderten Schuldfähigkeit wäre zwar die Strafe milder ausgefallen, dafür aber wiederum die Anordnung einer länger dau- ernden stationären Massnahme im Raum gestanden.

d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei einer schnelleren Beurteilung seines Falles entweder mit einer stationären Massnahme und damit verbunden mit einem Freiheitsentzug von sicher ca. 12 Monaten Dauer oder aber mit einer Freiheitsstrafe in derselben Grössenordnung hätte rechnen

- 34 - müssen. Überhaft liegt somit nur vor, soweit der Beschuldigte länger als ein Jahr inhaftiert war, mithin im Umfang von 482 Tagen. Dafür ist ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

e) Bei der Zumessung der Genugtuung sind namentlich die Dauer der Haft, die Schwere der vorgeworfenen Delikte, die Auswirkungen auf die persönliche Si- tuation des Verhafteten und die Publizität des Falles zu berücksichtigen (Basler Kommentar, 2.A., N 11 zu Art. 431 StPO). Das Bundesgericht erachtet bei kürze- ren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (6B_574/2010, Erw. 2.3. mit Hinweis auf BGE 113 Ib 156 Erw. 3b). Bei einer Haftdauer von 72 Tagen ent- schied das Bundesgericht, dass eine Genugtuung von Fr. 8'000.– das Bundes- recht nicht verletze (6B_182/2015 Erw. 1.3.7). Der Beschuldigte erlitt (ca.) 482 Tage Überhaft und sah sich während dieser Zeit u.a. mit dem schweren Vor- wurf der mehrfachen Vergewaltigung konfrontiert. Eine über den Freiheitsentzug hinausgehende Rufschädigung oder Beeinträchtigung des persönlichen und wirt- schaftlichen Fortkommens ist bei ihm aber nicht auszumachen. Insbesondere ver- lor er keine Arbeitsstelle und wusste ausserhalb seines engsten Umfeldes kaum jemand von seiner Inhaftierung. Zu berücksichtigen ist schliesslich auch, dass er inzwischen nach I._____ zurückkehren musste, wo das Geld aus der Genugtu- ungszahlung eine ungleich grössere Kaufkraft haben wird als dies in der Schweiz der Fall wäre. Insgesamt erweist sich eine Genugtuungszahlung des Staates im Betrag von Fr. 40'000.– als angemessener Ausgleich für die mit der vom Be- schuldigten erlittenen Überhaft verbundene Unbill.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte bezüglich der ange- fochtenen Sachverhaltsfeststellungen grösstenteils. Er erreicht aber, dass von der erstinstanzlich noch angeordneten stationären Therapie abgesehen wird, und ob- siegt damit im materiell wesentlichsten Punkt. Mit Blick auf seine persönliche Si- tuation ist es gerechtfertigt, von der ausgangsgemässen Auflage eines kleineren

- 35 - Anteils der Kosten Umgang zu nehmen. Dasselbe gilt für die Privatklägerschaft, die ihre Berufung noch während der Frist zur Einreichung einer Berufungserklä- rung zurückgezogen hat (Urk. 119, vgl. Urk. 113). Der amtliche Verteidiger unter- liegt mit seinen Anträgen bezüglich seiner Entschädigung im Umfang von rund 50 % (vgl. Ziff. VII nachfolgend). Da ihm in einem separaten Beschwerdeverfah- ren die Kosten zur Hälfte auferlegt worden wären, rechtfertigt es sich, ihm auch im Berufungsverfahren Kosten aufzuerlegen. Im Umfang von Fr. 500.– sind die Ge- richtskoste deshalb dem Verteidiger aufzuerlegen und im Übrigen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf Fr. 18'000.– (inkl. 8 % MwSt) festzusetzen (vgl. Urk. 183), wobei der Verteidigung bereits Fr. 7'148.25 als Akontozahlung ausbezahlt wurden (Urk. 166), und auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen sind die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft, welche auf Fr. 3'200.– (inkl. MwSt) festzusetzen sind (vgl. Urk. 187). VII.

a) Rechtsanwalt Dr. X._____ machte für seine Tätigkeit als amtlicher Vertei- diger des Beschuldigten während eines Teils der Untersuchung und im erstin- stanzlichen Gerichtsverfahren ein Honorar von Fr. 43'803.10 (inkl. Barauslagen und MwSt) geltend. Die Vorinstanz beanstandete seine Abrechnung in verschie- denen Punkten und kürzte das Honorar (inkl. Barauslagen und MwSt) auf Fr. 31'378.75 (Urk. 117 S. 100-104). Der amtliche Verteidiger führt gegen diesen Entscheid Beschwerde mit dem Antrag, das Honorar um Fr. 9'439.20 auf insge- samt Fr. 40'817.95 zu erhöhen (Urk. 121).

b) Der Beschwerdeführer moniert vorab, dass ihm die Vorinstanz keine Ge- legenheit eingeräumt habe, zur beabsichtigten Kürzung des Verteidigerhonorars Stellung zu nehmen. Er beantragt deshalb, das diesbezügliche Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit ihm diese das rechtliche Gehör gewähre und sodann neu entscheide. Hierzu besteht kein Anlass. Das Vorgehen des Bezirks- gerichts Hinwil entspricht der üblichen Praxis. Der Beschwerdeführer konnte sich im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens eingehend zu den Honorarkürzungen

- 36 - äussern. Auf dieser Grundlage kann das Berufungsgericht die Honorarstreitigkeit ohne den Umweg über eine Rückweisung direkt beurteilen.

c) Bezüglich der ersten Honorarnote, welche die Zeit vom 29. September 2014 bis zum 22. Dezember 2014 betrifft, räumte der Beschwerdeführer ein, dass er für Übersetzungen versehentlich 225 Anwaltsminuten statt Fr. 225.– Barausla- gen verrechnet habe. Dies führt zwar zu einer Honorarkürzung von Fr. 810.– (inkl. MwSt), zugleich aber bei den Barauslagen zu einer von der Vorinstanz nicht be- rücksichtigten Erhöhung um Fr. 243.– (inkl. MwSt). Der Beschwerdeführer akzep- tiert ferner, dass ihm 10 Minuten für die Eröffnung des Dossiers nicht bezahlt werden. Streitig sind somit nur die weiteren Kürzungen des Zeitaufwandes um insgesamt 1 Stunde und 20 Minuten (Urk. 117 S. 100 f.; Urk. 121 S. 4-6). Diese betreffen den Erhalt der Ernennung zum amtlichen Verteidiger und die diesbezüg- liche Information des Klienten (10 Min.), die Besprechung mit dem früheren amtli- chen Verteidiger zur Übernahme des Dossiers (45 Min.), die Kenntnisnahme von einem Brief der Staatsanwaltschaft und die Weiterleitung einer Kopie an den Kli- enten (10 Min.) und schliesslich noch die Kenntnisnahme von der Verfügung vom

28. November 2014 (D1/15/37) betr. die Verlängerung der Untersuchungshaft und die entsprechende Information des Klienten (15 Min.). Der Zeitaufwand für die Mandatsübernahme vom Voranwalt erscheint, nachdem das Verfahren damals schon einige Zeit gedauert und einen gewissen Umfang angenommen hatte, ohne weiteres als gerechtfertigt. Bezüglich der weiteren Positionen, welche insgesamt 35 Minuten ausmachen, ist festzuhalten, dass es sich nicht um reine Sekretari- atsarbeiten handelte, sondern jeweils auch der Anwalt kurz involviert werden musste. Es mag sein, dass hier vielleicht insgesamt ein paar Minuten zu viel ver- rechnet wurden, doch lässt sich dies nicht anhand konkreter Tatsachen belegen und erscheint eine diesbezügliche (minimale) Kürzung vor dem Hintergrund des ganzen Falles nicht als angezeigt. Die Vorinstanz beanstandete ferner, dass der Beschwerdeführer seinem Klienten das psychiatrische Gutachten übersetzen liess, und nahm deshalb bei den Barauslagen eine weitere Kürzung um Fr. 375.– vor. Dieses Gutachten war indessen für den Ausgang des Verfahrens von zentra- ler Bedeutung. Glaubhaft ist aufgrund des verrechneten Betrages zudem, dass dem Beschuldigten nur die wesentlichsten Teile des Gutachtens übersetzt wur-

- 37 - den. Dies war zur Wahrung der persönlichen Verteidigungsrechte des Beschuldig- ten am Platze und ist nicht zu beanstanden. Bezüglich der ersten Honorarnote erweist sich die Beschwerde somit als begründet. Das erstinstanzlich festgesetzte Honorar und die Barauslagen sind um Fr. 288.– bzw. Fr. 648.– (inkl. MwSt) zu er- höhen, was insgesamt zur Zusprechung zusätzlicher Fr. 936.– (inkl. MwSt) führt.

d) Die zweite Honorarnote des amtlichen Verteidigers betrifft die Zeit vom

5. bis zum 9. Januar 2015. Hier nahm die Vorinstanz zwei Kürzungen vor (Urk. 117 S. 101), welche der Beschwerdeführer akzeptiert hat (Urk. 121 S. 7).

e) Bei der dritten Honorarnote, welche die Zeitspanne vom 13. Januar 2015 bis zum 2. September 2015 betrifft, nahm die Vorinstanz zahlreiche und gewichti- ge Kürzungen vor. aa) Diese betreffen zunächst einige kleinere Rechnungspositionen, die nach Ansicht der Vorinstanz Bemühungen betreffen, die im Stundenansatz inbegriffen sind, zu wenig spezifiziert sind oder sich auf andere Verfahren beziehen (Urk. 117 S. 102). Die Kenntnisnahme von einer Stellungnahme der AOZ, K._____ (D1/4/4) war keine Sekretariatsarbeit, sondern oblag dem Verteidiger. Die hiefür verrech- neten 10 Minuten sind nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Februar 2015 (D1/15/41), die gelesen und im Hinblick auf eine allfällige Beschwerde geprüft werden musste. Die Kenntnis- nahme von einer Vorladung und diesbezügliche Information des Klienten hinge- gen konnte durch das Sekretariat erfolgen und machte keinen anwaltlichen Ar- beitsaufwand erforderlich. Gleiches gilt für den Versand eines Haftentlassungsge- suchs. Die Position "Div. U. v. StA" ist nicht selbsterklärend, doch ergibt sich aus den Akten, dass der Verteidigung zum fraglichen Zeitpunkt die Anklage sowie ei- ne Verfügung betreffend die teilweise Einstellung des Verfahrens (D1/17/3 und D1/17/6) zugestellt wurden. Der für das Studium dieser Unterlagen verrechnete Aufwand von 45 Minuten erscheint als vertretbar. Nach Erhebung der Anklage erging eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Anord- nung der Sicherheitshaft (Urk. 20). Auch diese musste vom Anwalt zur Kenntnis genommen und kurz geprüft werden, und die dafür verrechneten 10 Minuten Auf-

- 38 - wand sind nicht zu beanstanden. In Anbetracht der bei den Akten liegenden Kor- respondenz, welche sich auf die Terminvereinbarung für die Hauptverhandlung bezieht (Urk. 23 und 24) ist sodann glaubhaft, dass sich der Verteidiger beim Be- zirksgericht Meilen um die Verschiebung eines Termins in anderer Sache bemü- hen musste. Der hiefür verrechnete Aufwand wurde richtigerweise im vorliegen- den Verfahren verrechnet, welches ihn ja auch verursachte. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, was mit "Ektern erh. / DS /RS" gemeint ist. Diesbezüglich liefert auch die Beschwerdeschrift keine Erklärung. Als reine Sekretariatsarbeit ist die Rücksendung eines Empfangsscheins für die Vorladung und deren Weiterleitung an den Klienten zu bezeichnen. Von der Vorinstanz verständlicherweise bean- standet wurde des weiteren die Position "Tel. v/an Gefängnisrichter". Im Be- schwerdeverfahren konnte der Verteidiger indessen darlegen, dass hier ein Ver- sehen seitens seiner Kanzlei vorliegt und es darum ging, mit dem Gefängnis ei- nen Besuchstermin zu vereinbaren. Die dafür verrechneten 15 Minuten sind noch vertretbar. Nicht zu verrechnen ist hingegen die Rechnungsstellung für das Ver- teidigerhonorar. Zusammenfassend ergibt sich, dass von den vorstehend erörter- ten Kürzungen ein Anteil von 155 Minuten zu Unrecht erfolgte, was Fr. 613.80 (inkl. MwSt) entspricht. bb) Für das Studium der Akten und das Verfassen des Plädoyers verrechne- te der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 6. Juli 2015 bis zum 27. August 2015 einen Aufwand von insgesamt 39 Stunden und 50 Minuten. Die Vorinstanz billigte ihm dafür lediglich 20 Stunden zu (Urk. 113 S. 102/103). Zwar trifft zu, dass die Akten des vorliegenden Verfahrens insgesamt relativ umfangreich sind (4 Bun- desordner, 1 Hauptthek und 1 Thek mit Beizugsakten). Bei einem grossen Teil davon handelt es sich indessen um Nebenakten (Vorladungen, Empfangsscheine, Haftakten, Verteidigerakten, Akten betr. Geschädigtenvertretung u.dgl.), die für die materielle Beurteilung des Falles nicht oder höchstens ganz am Rande rele- vant sind. Im Zentrum des Verfahrens stehen die Einvernahmen des Beschuldig- ten, der Privatkläger und eines Zeugen, das psychiatrische Gutachten und eine Ergänzung hierzu, einige ärztliche Unterlagen und andere Berichte sowie ein Handschriftengutachten. Dieses wesentliche Aktenmaterial hätte wohl in einem Bundesordner Platz. Zwar ist einzuräumen, dass die Beweiswürdigung relativ an-

- 39 - spruchsvoll ist, doch war der Prozessstoff dem Verteidiger schon aus der Unter- suchung bekannt und musste er sich im Hinblick auf die vorinstanzliche Haupt- verhandlung nicht völlig neu einarbeiten. Unter diesen Umständen erscheint ein Aufwand von fast 40 Stunden zu deren Vorbereitung als übermässig. Dasselbe gilt im Übrigen auch für den geltend gemachten Gesamtaufwand von über 160 Stunden, der im Rahmen vergleichbarer Fälle als exorbitant erscheint. Für das Aktenstudium und die Abfassung des Plädoyers können nicht mehr als 30 An- waltsstunden honoriert werden. Im weiteren Umfang von 9 Stunden und 50 Minu- ten ist die vorinstanzliche Honorarkürzung zu bestätigen. 10 Stunden Zeitauf- wand, d.h. Fr. 2'376.– (inkl. MwSt) sind dem Beschwerdeführer noch zu honorie- ren. cc) Zu Recht von vier auf zwei Stunden gekürzt hat die Vorinstanz den zu honorierenden Aufwand für die kurze Eingabe vom 17. Juni 2015 (Urk. 113 S. 102; vgl. Urk. 19). Nicht zu folgen ist ihr hingegen bei der Kürzung um 30 Minu- ten für drei Telefongespräche mit der Vorinstanz im Juli 2015. Diese können ins- gesamt durchaus eine Stunde gedauert haben. Etwas anderes lässt sich jeden- falls nicht belegen (Urk. 113 S. 102). Unter diesem Titel sind dem Beschwerde- führer noch 30 Minuten zu honorieren, was Fr. 118.80 (inkl. MwSt) entspricht. dd) Unter dem Datum des 13. März 2015 machte der Beschwerdeführer ei- nen Aufwand von fünf Stunden für das Abfassen einer Beschwerde (gegen die Abweisung eines Beweisantrags) geltend. Die Streichung dieses Postens und der damit zusammenhängenden Barauslagen von Fr. 180.– hat er inzwischen akzep- tiert (Urk. 121 S. 10). Gleiches gilt für zwei weitere Kürzungen der Barauslagen um Fr. 100.– bzw. Fr. 144.– (Urk. 113 S. 103/104; Urk. 121 S. 11); im letzteren Fall sind aber die beschwerdeweise noch geltend gemachten zusätzlichen Fr. 11.– (Fr. 16.- abzüglich die von der Vorinstanz zugebilligten Fr. 5.–) nicht zu beanstanden. Ebenso verhält es sich mit den Kopien des Ergänzungsgutachtens, deren Kosten um Fr. 22.– gekürzt wurden. Zu bestätigen ist die Streichung von Auslagen von Fr. 388.– im Zusammenhang mit dem Aktenstudium, weil nicht nachvollziehbar ist, weshalb dafür zahlreiche Kopien erstellt werden mussten. Zu- zubilligen ist dem Beschwerdeführer mit Blick auf die strafrechtliche Tragweite

- 40 - des gesamten Verfahrens der für die Übersetzung des Plädoyers geltend ge- machte und mit Rechnung (in Urk. 71) ausgewiesene Aufwand von Fr. 787.50, womit sich zusammenfassend ergibt, dass noch Barauslagen im Betrag von Fr. 820.50, inkl. MwSt also von Fr. 886.15 zu entschädigen sind. ee) Hinsichtlich der dritten Honorarnote sind dem Beschwerdeführer somit noch insgesamt Fr. 3'994.75 (inkl. MwSt) zuzusprechen.

f) Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerde im Umfange von Fr. 4'930.75 (entsprechend 52,2 %) gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen ist. Das Hono- rar des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ für seine Aufwen- dungen in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ist des- halb auf Fr. 36'309.50 (inkl. MwSt) festzusetzen. Davon wurden ihm von der Staatsanwaltschaft bereits Fr. 8'600.– und Fr. 7'150.– sowie von der Bezirksge- richtskasse Hinwil Fr. 15'628.55 als Akontozahlungen bezahlt (vgl. D1/13/22, D1/13/29, Urk. 83 und Urk. 189). Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerschaft wird Vormerk genommen.

2. Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird nicht eingetreten.

3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. Sep- tember 2015 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Teileinstellung des Verfah- rens), 4 (teilweise Feststellung der Nichttatbestandsmässigkeit), 6 (Absehen von einer Rückversetzung in den Strafvollzug), 7 (Herausgabe beschlag- nahmter Gegenstände), 8 (Zivilpunkt) sowie 9 und 10 (Kostendispositiv, mit Ausnahme des Honorars für die amtliche Verteidigung durch RA X._____) in Rechtskraft erwachsen ist.

4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 41 -

5. Rechtsmittel: Gegen Ziff. 1 und 2 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ die objektiven Tatbe- stände − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 bzw. 4 StGB (Anklageziffern 1.1 und 1.2.3-6) sowie − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffern 1.1 und 1.2.3) im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die objektiven Tatbestände der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 (Anklageziffer 1.2.2) und der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 StGB (Anklageziffern 1.2.2- 1.2.6 sowie 1.2.8) nicht erfüllt hat.

3. Von der Anordnung einer Massnahme wird abgesehen.

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4. Dem Beschuldigten wird für 482 Tage Überhaft eine Genugtuung von Fr. 40'000.– aus der Staatskasse zugesprochen.

5. Das Honorar von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ für seine Aufwendungen in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren wird um Fr. 4'930.75 erhöht und auf Fr. 36'309.50 festgesetzt.

6. Die Kosten des Haftverfahrens UB160027 der III. Strafkammern des Ober- gerichts des Kantons Zürich in der Höhe von Fr. 1'000.– werden auf die Ge- richtskasse genommen.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (inkl. Akontozahlung von Fr. 18'000.– Fr. 7'148.25) Fr. 3'200.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden im Umfang von Fr. 500.– dem amtlichen Verteidiger auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerschaft dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerschaft dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger

- 43 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 182 zur Lö- schung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung über das Strafregister − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG)

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. September 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Ruggli lic. iur. Schwarzenbach-Oswald