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SB160161

mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG etc.

Zürich OG · 2016-08-15 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 6. November 2015 rechtskräftig.
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'645.75 amtliche Verteidigung
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; - 3 - − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich; − die amtliche Verteidigung im Verfahren SB160159; − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − das Bundesamt für Polizei; sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. August 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160161-O/U/cw Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Freiburghaus Beschluss vom 15. August 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom

6. November 2015 (DG150009)

- 2 - Erwägungen: Am 12. November 2015 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksge- richts Meilen vom 6. November 20515 Berufung anmelden (Urk. 32). Die Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich erklärte am 28. April 2016, auf eine An- schlussberufung zu verzichten (Urk. 45). Mit Eingabe vom 18. Juli 2016, eingegangen am 20. Juli 2016, liess der Beschul- digte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückziehen (Urk. 48). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzu- schreiben. Die Verfahrenskosten hat der Beschuldigte zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 6. November 2015 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 400.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'645.75 amtliche Verteidigung

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten;

- 3 - − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich; − die amtliche Verteidigung im Verfahren SB160159; − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − das Bundesamt für Polizei; sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. August 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Spiess lic. iur. Freiburghaus