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SB160155

Fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2016-07-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

25. Januar 2016 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der fahrlässi- gen groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und mit einer Geldstra- fe sowie einer Busse bestraft, wobei ihm für die Geldstrafe der bedingte Strafvoll- zug gewährt wurde (Urk. 81 S. 23). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldig- te durch seinen erbetenen Verteidiger mit Eingabe vom Folgetag innert gesetzli- cher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 78). Die Berufungser- klärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Beru- fungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 83). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 3. Mai 2016 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung ver- zichtet wird (Urk. 87; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsan- träge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 83, Urk. 87, Urk. 101). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung nicht beschränkt (Urk. 83; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 87).

- 4 -

E. 2 Der Beschuldigte stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, er habe die für seine Spur geltende Signalanlage bei "Gelb" passiert; es sei davon auszugehen, dass B._____ seinerseits das ihn betreffende Rotlichtsignal überfahren und die Kollision verschuldet habe (Prot. I S. 7 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er die Rotlichtmissachtung durch B._____ jedoch nicht mehr geltend (Urk. 100 S. 6, Urk. 101 S. 4; vgl. dazu unten Ziff. 4).

E. 3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die vorhandenen Beweismittel (Aussagen der Unfallbeteiligten und des Zeugen E._____, Auswertung der Licht- signalsteuerung) zitiert und nach theoretischen Ausführungen zur Beweiswürdi- gung zusammengefasst erwogen, es verblieben keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte um 13'03'16 Uhr eine Rotlichtmissachtung begangen habe, wo- rauf es zur Kollision mit dem Fahrzeug von B._____ gekommen sei (Urk. 81 S. 5- 17).

E. 4 Die Verteidigung hat die vorinstanzlichen Erwägungen an der Berufungsver- handlung dahingehend kritisiert, dass die Annahme, entweder der Beschuldigte oder B._____ habe eine Rotlichtmissachtung begangen, falsch sei. Vielmehr kön- ne es sein, dass ein Dritter nach der Kollision bei Rot über die Kreuzung gefahren sei (Urk. 101 S. 7 f.).

E. 5 Sekunden vom Ende einer Grünphase der Ampel der (vom Beschuldigten be- fahrenen) Spur 12 bis zum Beginn der Grünphase der Ampel der (von B._____ befahrenen) Spur 28 und umgekehrt (Urk. 6 S. 2). Wenn der Beschuldigte nun mit der von ihm angegebenen Geschwindigkeit von 50 - 60 km/h auf die Kreuzung zufuhr, erreichte er den Kollisionsort, der sich ca. 16 Meter nach dem Haltebalken befand, in gut einer Sekunde. Ein Unfall hätte aber gemäss der Argumentation der Verteidigung nur erfolgen können, wenn der Beschuldigte nach Ende der Grünphase ca. sechs bis sieben Sekunden bis zum Unfallort gebraucht hätte, hät- te B._____ ja auch noch ein bis zwei Sekunden ab Grünschaltung der Ampel von seinem Haltebalken bis zum Unfallort benötigt. Diese lange Zeitdauer ist jedoch auch nicht mit einem Abbremsen des Beschuldigten bis zum Stillstand erklärbar (Urk. 101 S. 5 unten), hätte B._____ den Beschuldigten dann doch während eini- ger Sekunden am Kollisionsort – also in seiner Fahrspur – stehen sehen und hät- te bremsen oder ausweichen können, um die bevorstehende Kollision zu vermei-

- 8 - den. B._____ äusserte sich jedoch dahingehend, dass links vor dem Lieferwagen ein roter Personenwagen erschienen sei (Urk. 5 S. 1), was klar eine Bewegung des Autos des Beschuldigten impliziert. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass wenn die Verkehrsampeln des Kantons Zürich so schlecht aufeinander abgestimmt wä- ren, es weit mehr Unfälle geben würde. Soweit der Verteidiger auf die Begründung der Einstellungsverfügung verweist und geltend macht, der Staatsanwalt habe es selbst für sehr plausibel gehalten, dass ein Dritter die Rotlichtmissachtung begangen habe (Urk. 101 S. 5), ist fest- zuhalten, dass der Staatsanwalt bei der Einstellungsverfügung von einer anderen Beweislage ausging. Zu diesem Zeitpunkt wusste der Staatsanwalt noch nicht, dass B._____ um 12'59'04 Uhr noch nicht an der fraglichen Kreuzung sein konn- te. Dies änderte sich jedoch mit dem Bekanntwerden des E-Mails von B._____, das dieser um 12'56 Uhr noch von seinem Arbeitsplatz aus versandt hatte (Urk. 58/3, vgl. oben Ziff. I. 3.5.). Die Verteidigung blendet sodann bei ihrer – wie gesehen ohnehin unbehelf- lichen – Hypothese die Aussagen sowohl des Beschuldigten wie auch B._____s komplett aus: Der Beschuldigte hat noch zu Beginn der Untersuchung ein Über- fahren des Rotlichts nicht wirklich bestritten (Urk. 81 S. 11f. mit Verweisen). Der Kollisionsbeteiligte B._____ hat hingegen ab initio und in der Folge konstant aus- gesagt, er sei auf die Kreuzung zugefahren, als die für ihn geltende Ampel auf Rot gestanden habe, er habe verlangsamt und als die Ampel auf Grün gewechselt habe, über die Kreuzung fahren wollen (Urk. 1, 5 und 46 S. 5). Ferner korrespon- diert die Kollisionszeit gemäss Tatvorwurf an den Beschuldigten (13'03'16 Uhr) mit den wiederholt und anschaulich gemachten Schilderungen B._____s, er habe bereits ca. eine Minute nach dem Unfall die Polizei angerufen (13'04'28 Uhr; Urk. 81 S. 12 f. mit Verweisen). Insgesamt verbleiben mit der Vorinstanz und entgegen den Bestreitungen des Beschuldigten keine Zweifel, dass es der Beschuldigte war, der durch ein Über- fahren des für ihn geltenden Rotlichtsignals die anschliessende Kollision verur- sacht hat. Wenn der Beschuldigte durch das Überfahren des Rotlichts um 13'03'16 Uhr den Unfall verschuldet hat, stand die Lichtsignalanlage zum Zeit-

- 9 - punkt des Überfahrens seit 15,8 Sekunden auf Rot (Urk. 6 S. 2). Der Anklage- sachverhalt ist mithin vollumfänglich und rechtsgenügend erstellt.

E. 6 Schliesslich sind auch die Verbindungsbusse von Fr. 300.-- (Art. 42 Abs. 4 und Art. 106 StGB) und die Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen für den Fall des schuld- haften Nichtbezahlens (Art. 106 Abs. 2 StGB) wohlbemessen (Urk. 81 S. 22).

E. 7 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)

- 12 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich, be- treffend PIN-Nr. … − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Juli 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Grieder

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 SSV und mit Art. 3 Abs. 1 VRV sowie mit Art. 100 Ziff. 1 SVG.
  2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tages-sätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 750.–) sowie einer Busse von Fr. 300.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'100.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'745.60 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'845.60 Total Allfällige weitere Kosten belieben vorbehalten.
  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  7. (Mitteilungen)
  8. (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge (Prot. II S. 4) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 101)
  9. Der Berufungskläger sei freizusprechen;
  10. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse für bei- de Instanzen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 87) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales
  11. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
  12. Januar 2016 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der fahrlässi- gen groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und mit einer Geldstra- fe sowie einer Busse bestraft, wobei ihm für die Geldstrafe der bedingte Strafvoll- zug gewährt wurde (Urk. 81 S. 23). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldig- te durch seinen erbetenen Verteidiger mit Eingabe vom Folgetag innert gesetzli- cher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 78). Die Berufungser- klärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Beru- fungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 83). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 3. Mai 2016 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung ver- zichtet wird (Urk. 87; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsan- träge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 83, Urk. 87, Urk. 101). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung nicht beschränkt (Urk. 83; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 87). - 4 -
  13. Demnach ist das vorinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren vollumfänglich angefochten und in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 404 StPO). 3.1. Die Anklagebehörde hat das Verfahren mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 eingestellt (Urk. 23). Nachdem der Unfallbeteiligte B._____ neue Beweismit- tel geliefert hatte, hat die Anklagebehörde das Verfahren wiederaufgenommen und Anklage erhoben (Urk. 29 und Urk. 64). Die Verteidigung argumentiert, die nachgelieferten Beweismittel B._____s seien der Behörde zum Zeitpunkt der Ein- stellung bekannt gewesen bzw. dass es nicht darauf ankomme, dass entweder die eine oder die andere Rotlichtmissachtung zwingend zur Kollision geführt ha- ben müsse, weshalb die nachträgliche Wiederaufnahme unzulässig und auf die Anklage nicht einzutreten sei (Urk. 73 S. 2; Urk. 101 S. 1, S. 9 f.). 3.2. Die Schweizerische Strafprozessordnung regelt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens in Art. 323 StPO. Danach ist die Wiederaufnahme möglich, wenn neue Beweismittel oder Tat- sachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der be- schuldigten Person sprechen (Abs. 1 lit. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Abs. 1 lit. b). Die Beweislage muss sich geändert haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E.1.4.2. mit Verweis auf SCHMID, Handbuch, 2. Auflage 2013, N. 1264). 3.3. Die Vorinstanz hat dazu zutreffend erwogen, dass die neuen Beweismittel beim polizeilichen Sachbearbeiter eingingen, dort gelöscht und gar nicht an die Anklagebehörde weitergeleitet wurden (Urk. 81 S. 5 mit Verweis auf die Lehre). Da die Anklagebehörde somit in Unkenntnis der fraglichen Beweismittel das Ver- fahren einstellte, kann keine Rede davon sein, Beweismittel seien bewusst zu- rückgehalten worden respektive die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Kenntnisnahme der neuen Beweismittel sei rechtsmissbräuchlich. 3.4. Weiter macht die Verteidigung geltend, auch mit den neuen Beweismitteln sei die Sachdarstellung des Beschuldigten nach wie vor möglich, ein schlagendes Beweismittel für die Schuld des Beschuldigten seien sie nicht; allenfalls sei höchs- - 5 - tens die Begründung der Einstellungsverfügung falsch. Es liege kein Grund für ei- ne Wiederaufnahme vor (Urk. 73 S. 2 f.). 3.5. Die Verteidigung des Beschuldigten argumentierte dahingehend, zugunsten des Beschuldigten bestehe die Möglichkeit, dass der Unfallinvolvierte B._____ seinerseits ein Rotlicht überfahren und dadurch den Unfall verursacht habe. Die Anklagebehörde begründete ihre Einstellung dahingehend, dass nicht auszu- schliessen sei, dass sich B._____ zum Zeitpunkt der für seine Fahrspur festge- stellten Signalmissachtung tatsächlich am Kollisionsort befand (und somit diese begangen haben könnte; Urk. 23). Gestützt auf die neuen Beweismittel gelangte die Anklagebehörde zur Überzeugung, dass B._____ die für seine Fahrspur fest- gestellte Signalmissachtung aus zeitlichen Gründen nicht begangen haben konn- te, und nahm mit dieser Begründung das Verfahren gegen den Beschuldigten wieder auf (Urk. 29). Der Anklagebehörde präsentierte sich sehr wohl eine neue Beweislage. Die Voraussetzung einer Wiederaufnahme gemäss Art. 323 Abs. 1 lit. b StPO war gegeben. Dazu ist e contrario auf den obzitierten Bundesgerichts- entscheid zu verweisen, in welchem das Bundesgericht eine Wiederaufnahme als unzulässig erachtete, weil "sich die Beweislage in Bezug auf die rund ein Jahr zu- rückliegende Verfahrenseinstellung unverändert präsentierte" (E.1.4.3.), was in concreto eben gerade nicht der Fall war. II. Schuldpunkt
  14. Dem Beschuldigten A._____ wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 7. September 2015 zusammengefasst zur Last gelegt, er habe am 18. Juli 2014 um ca. 13'05 Uhr in Rümlang an der Verzweigung C._____- Strasse/D._____-Strasse mit seinem Personenwagen eine seit 15.8 Sekunden auf Rot geschaltete Lichtsignalanlage missachtet und dadurch eine Kollision mit dem Personenwagen von B._____, welcher die Kreuzung korrekt bei Grün befah- ren habe, verursacht. Dadurch habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, die sich betreffend B._____ auch konkre- tisiert habe (Urk. 64 S. 2f.). - 6 -
  15. Der Beschuldigte stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, er habe die für seine Spur geltende Signalanlage bei "Gelb" passiert; es sei davon auszugehen, dass B._____ seinerseits das ihn betreffende Rotlichtsignal überfahren und die Kollision verschuldet habe (Prot. I S. 7 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er die Rotlichtmissachtung durch B._____ jedoch nicht mehr geltend (Urk. 100 S. 6, Urk. 101 S. 4; vgl. dazu unten Ziff. 4).
  16. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die vorhandenen Beweismittel (Aussagen der Unfallbeteiligten und des Zeugen E._____, Auswertung der Licht- signalsteuerung) zitiert und nach theoretischen Ausführungen zur Beweiswürdi- gung zusammengefasst erwogen, es verblieben keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte um 13'03'16 Uhr eine Rotlichtmissachtung begangen habe, wo- rauf es zur Kollision mit dem Fahrzeug von B._____ gekommen sei (Urk. 81 S. 5- 17).
  17. Die Verteidigung hat die vorinstanzlichen Erwägungen an der Berufungsver- handlung dahingehend kritisiert, dass die Annahme, entweder der Beschuldigte oder B._____ habe eine Rotlichtmissachtung begangen, falsch sei. Vielmehr kön- ne es sein, dass ein Dritter nach der Kollision bei Rot über die Kreuzung gefahren sei (Urk. 101 S. 7 f.).
  18. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist einerseits ausführlich und entgegen der Verteidigung auch überzeugend. Darauf ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die folgenden Erwägungen sind daher namentlich präzisierender und al- lenfalls ergänzender Natur. Fakt ist das Folgende: Am fraglichen Tag fand am fraglichen Ort ca. um 13'00 Uhr eine Kollision zwischen den Wagen des Beschuldigten und von B._____ statt (Urk. 1 und 3). Die Kollision wurde durch B._____ um 13'04'28 Uhr der Polizei te- lefonisch gemeldet (Urk. 40 Anhang S. 2). B._____ befand sich um 12'56 Uhr noch an seinem Arbeitsplatz (Urk. 30 Anhang). Die Kollision erfolgte somit zwi- schen 12'56 und 13'04'28 Uhr. Gemäss den massgeblichen technischen Auf- zeichnungen wurde das für die Fahrspur des Beschuldigten geltende Lichtsignal - 7 - um 13'03'16 Uhr bei "Rot" und das für die Fahrspur von B._____ geltende Licht- signal um 12'59'04 Uhr bei "Rot/Gelb" überfahren (Urk. 6 Anhang). Gemäss Abklärungen der Polizei (Rekonstruktion mit Zeitmessung) dauerte die Verschiebung von B._____ von seinem Arbeitsplatz bis zur Unfallstelle ca. 4:14 Minuten (Urk. 40 Anhang und Urk. 54). Gestützt darauf macht die Verteidigung geltend, es sei möglich, dass B._____ nicht erst zu jenem Zeitpunkt, als auf der Fahrspur des Beschuldigten ein Rotlicht missachtet wurde (13'03'16 Uhr), sondern bereits um 13'01'14 Uhr an der Kollisi- onsstelle eingetroffen sei (Urk. 73 mit Verweis auf Urk. 60/6). Diese Hypothese der Verteidigung ist zwar angesichts des Rekonstruktionsresultats nicht per se abwegig, jedoch inhaltlich schlicht unbehelflich: Selbst wenn B._____ tatsächlich um 13'01'14 Uhr hätte am Kollisionsort sein können: Um diese Zeit wurde auf der Fahrspur von B._____ nachweislich kein Rotlicht überfahren; solches geschah gemäss Lichtsignalauswertung wie zitiert bereits um 12'59'04 Uhr (Urk. 6 Anhang) und dass B._____ bei Grün und der Beschuldigte bei Orange die Kreuzung be- fahren hätten, ist nicht vorstellbar. Dies wird durch die folgende Argumentation untermauert: Gemäss der Auswertung der Lichtsignalsteuerung dauert es jeweils 5 Sekunden vom Ende einer Grünphase der Ampel der (vom Beschuldigten be- fahrenen) Spur 12 bis zum Beginn der Grünphase der Ampel der (von B._____ befahrenen) Spur 28 und umgekehrt (Urk. 6 S. 2). Wenn der Beschuldigte nun mit der von ihm angegebenen Geschwindigkeit von 50 - 60 km/h auf die Kreuzung zufuhr, erreichte er den Kollisionsort, der sich ca. 16 Meter nach dem Haltebalken befand, in gut einer Sekunde. Ein Unfall hätte aber gemäss der Argumentation der Verteidigung nur erfolgen können, wenn der Beschuldigte nach Ende der Grünphase ca. sechs bis sieben Sekunden bis zum Unfallort gebraucht hätte, hät- te B._____ ja auch noch ein bis zwei Sekunden ab Grünschaltung der Ampel von seinem Haltebalken bis zum Unfallort benötigt. Diese lange Zeitdauer ist jedoch auch nicht mit einem Abbremsen des Beschuldigten bis zum Stillstand erklärbar (Urk. 101 S. 5 unten), hätte B._____ den Beschuldigten dann doch während eini- ger Sekunden am Kollisionsort – also in seiner Fahrspur – stehen sehen und hät- te bremsen oder ausweichen können, um die bevorstehende Kollision zu vermei- - 8 - den. B._____ äusserte sich jedoch dahingehend, dass links vor dem Lieferwagen ein roter Personenwagen erschienen sei (Urk. 5 S. 1), was klar eine Bewegung des Autos des Beschuldigten impliziert. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass wenn die Verkehrsampeln des Kantons Zürich so schlecht aufeinander abgestimmt wä- ren, es weit mehr Unfälle geben würde. Soweit der Verteidiger auf die Begründung der Einstellungsverfügung verweist und geltend macht, der Staatsanwalt habe es selbst für sehr plausibel gehalten, dass ein Dritter die Rotlichtmissachtung begangen habe (Urk. 101 S. 5), ist fest- zuhalten, dass der Staatsanwalt bei der Einstellungsverfügung von einer anderen Beweislage ausging. Zu diesem Zeitpunkt wusste der Staatsanwalt noch nicht, dass B._____ um 12'59'04 Uhr noch nicht an der fraglichen Kreuzung sein konn- te. Dies änderte sich jedoch mit dem Bekanntwerden des E-Mails von B._____, das dieser um 12'56 Uhr noch von seinem Arbeitsplatz aus versandt hatte (Urk. 58/3, vgl. oben Ziff. I. 3.5.). Die Verteidigung blendet sodann bei ihrer – wie gesehen ohnehin unbehelf- lichen – Hypothese die Aussagen sowohl des Beschuldigten wie auch B._____s komplett aus: Der Beschuldigte hat noch zu Beginn der Untersuchung ein Über- fahren des Rotlichts nicht wirklich bestritten (Urk. 81 S. 11f. mit Verweisen). Der Kollisionsbeteiligte B._____ hat hingegen ab initio und in der Folge konstant aus- gesagt, er sei auf die Kreuzung zugefahren, als die für ihn geltende Ampel auf Rot gestanden habe, er habe verlangsamt und als die Ampel auf Grün gewechselt habe, über die Kreuzung fahren wollen (Urk. 1, 5 und 46 S. 5). Ferner korrespon- diert die Kollisionszeit gemäss Tatvorwurf an den Beschuldigten (13'03'16 Uhr) mit den wiederholt und anschaulich gemachten Schilderungen B._____s, er habe bereits ca. eine Minute nach dem Unfall die Polizei angerufen (13'04'28 Uhr; Urk. 81 S. 12 f. mit Verweisen). Insgesamt verbleiben mit der Vorinstanz und entgegen den Bestreitungen des Beschuldigten keine Zweifel, dass es der Beschuldigte war, der durch ein Über- fahren des für ihn geltenden Rotlichtsignals die anschliessende Kollision verur- sacht hat. Wenn der Beschuldigte durch das Überfahren des Rotlichts um 13'03'16 Uhr den Unfall verschuldet hat, stand die Lichtsignalanlage zum Zeit- - 9 - punkt des Überfahrens seit 15,8 Sekunden auf Rot (Urk. 6 S. 2). Der Anklage- sachverhalt ist mithin vollumfänglich und rechtsgenügend erstellt.
  19. Die zutreffende rechtliche Qualifikation durch Anklagebehörde (Urk. 64 S. 3) und Vorinstanz (Urk. 81 S. 17f.) hat die Verteidigung zu Recht nicht substantiiert kritisiert (Urk. 73; Urk. 101). Diese ist zu übernehmen und der angefochtene Schuldspruch des Beschuldigten zu bestätigen. Demnach ist der Beschuldigte wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 SSV und mit Art. 3 Abs. 1 VRV sowie mit Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. III. Sanktion
  20. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 1. März 2016 rechtskräftig wegen diverser Delikte verurteilt und mit einer bedingten Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 82). Das heute zu beurteilende Delikt hat er am 18. Juni 2014 und somit vor dieser zitierten Verur- teilung begangen (Urk. 64 S. 2). Demnach ist heute grundsätzlich die Ausfällung einer Zusatzstrafe zur Sanktion gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
  21. März 2016 zu prüfen (Art. 49 Abs. 2 StGB; BGE 138 IV 113 S. 118 E.3.4.). Der Beschuldigte wurde wie zitiert durch das Bezirksgericht Bülach mit einer Frei- heitsstrafe bestraft (Urk. 82). Heute darf schon aus prozessualen Gründen keine Freiheitsstrafe (und muss demnach eine Geldstrafe) ausgefällt werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Da die Strafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bülach und die ak- tuell auszufällende Strafe nicht gleichartig sind, ist folglich heute keine Zusatz- strafe zu bemessen (BGE 137 IV 57 ff.; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011, E. 4.3.1.).
  22. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft (Urk. 81 S. 23). - 10 -
  23. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren keinen Eventualantrag zum Strafmass gestellt (Urk. 76) und sich im Berufungsverfahren mit der vorinstanzlichen Straf- zumessung in keiner Weise kritisch auseinandergesetzt (Urk. 101).
  24. Diese ist denn auch nicht zu beanstanden: Die Vorinstanz hat nach korrekter Beurteilung der Tatkomponente für ein nicht mehr leichtes Verschulden eine Ein- satzstrafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe bemessen, die persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten angeführt und zutreffend erwogen, dass die Täter- komponente sich auf die Einsatzstrafe weder erhöhend noch mindernd auswirkt (Urk. 81 S. 18-20). Auch die Tagessatzhöhe von Fr. 30.-- entspricht nach wie vor dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (vgl. Urk. 100 S. 1 ff. ; Urk. 91/1).
  25. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB) unter Anset- zung der gesetzlich minimalen Probezeit (Art. 44 Abs. 1 StGB) steht schon aus prozessualen Gründen nicht zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
  26. Schliesslich sind auch die Verbindungsbusse von Fr. 300.-- (Art. 42 Abs. 4 und Art. 106 StGB) und die Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen für den Fall des schuld- haften Nichtbezahlens (Art. 106 Abs. 2 StGB) wohlbemessen (Urk. 81 S. 22).
  27. Der angefochtene Sanktionspunkt ist insgesamt vollumfänglich zu bestätigen und der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.-- zu bestrafen, wobei für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen auszusprechen ist. Die Probezeit für die Geldstrafe ist auf zwei Jahre festzusetzen. IV. Kosten
  28. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 5. und 6.) zu bestätigen (Art. 426 StPO). - 11 -
  29. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzuset- zen.
  30. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollum- fänglich. Somit sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Es wird erkannt:
  31. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 SSV und mit Art. 3 Abs. 1 VRV sowie mit Art. 100 Ziff. 1 SVG.
  32. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 750.–) sowie einer Busse von Fr. 300.–.
  33. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  34. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  35. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 5. und 6.) wird bestätigt.
  36. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
  37. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  38. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) - 12 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich, be- treffend PIN-Nr. … − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
  39. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Juli 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160155-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 4. Juli 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 25. Januar 2016 (GG150025)

- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

7. September 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 64). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 81) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 SSV und mit Art. 3 Abs. 1 VRV sowie mit Art. 100 Ziff. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tages-sätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 750.–) sowie einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'100.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'745.60 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'845.60 Total Allfällige weitere Kosten belieben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge (Prot. II S. 4)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 101)

1. Der Berufungskläger sei freizusprechen;

2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse für bei- de Instanzen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 87) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

25. Januar 2016 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der fahrlässi- gen groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und mit einer Geldstra- fe sowie einer Busse bestraft, wobei ihm für die Geldstrafe der bedingte Strafvoll- zug gewährt wurde (Urk. 81 S. 23). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldig- te durch seinen erbetenen Verteidiger mit Eingabe vom Folgetag innert gesetzli- cher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 78). Die Berufungser- klärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Beru- fungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 83). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 3. Mai 2016 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung ver- zichtet wird (Urk. 87; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsan- träge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 83, Urk. 87, Urk. 101). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung nicht beschränkt (Urk. 83; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 87).

- 4 -

2. Demnach ist das vorinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren vollumfänglich angefochten und in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 404 StPO). 3.1. Die Anklagebehörde hat das Verfahren mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 eingestellt (Urk. 23). Nachdem der Unfallbeteiligte B._____ neue Beweismit- tel geliefert hatte, hat die Anklagebehörde das Verfahren wiederaufgenommen und Anklage erhoben (Urk. 29 und Urk. 64). Die Verteidigung argumentiert, die nachgelieferten Beweismittel B._____s seien der Behörde zum Zeitpunkt der Ein- stellung bekannt gewesen bzw. dass es nicht darauf ankomme, dass entweder die eine oder die andere Rotlichtmissachtung zwingend zur Kollision geführt ha- ben müsse, weshalb die nachträgliche Wiederaufnahme unzulässig und auf die Anklage nicht einzutreten sei (Urk. 73 S. 2; Urk. 101 S. 1, S. 9 f.). 3.2. Die Schweizerische Strafprozessordnung regelt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens in Art. 323 StPO. Danach ist die Wiederaufnahme möglich, wenn neue Beweismittel oder Tat- sachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der be- schuldigten Person sprechen (Abs. 1 lit. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Abs. 1 lit. b). Die Beweislage muss sich geändert haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E.1.4.2. mit Verweis auf SCHMID, Handbuch, 2. Auflage 2013, N. 1264). 3.3. Die Vorinstanz hat dazu zutreffend erwogen, dass die neuen Beweismittel beim polizeilichen Sachbearbeiter eingingen, dort gelöscht und gar nicht an die Anklagebehörde weitergeleitet wurden (Urk. 81 S. 5 mit Verweis auf die Lehre). Da die Anklagebehörde somit in Unkenntnis der fraglichen Beweismittel das Ver- fahren einstellte, kann keine Rede davon sein, Beweismittel seien bewusst zu- rückgehalten worden respektive die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Kenntnisnahme der neuen Beweismittel sei rechtsmissbräuchlich. 3.4. Weiter macht die Verteidigung geltend, auch mit den neuen Beweismitteln sei die Sachdarstellung des Beschuldigten nach wie vor möglich, ein schlagendes Beweismittel für die Schuld des Beschuldigten seien sie nicht; allenfalls sei höchs-

- 5 - tens die Begründung der Einstellungsverfügung falsch. Es liege kein Grund für ei- ne Wiederaufnahme vor (Urk. 73 S. 2 f.). 3.5. Die Verteidigung des Beschuldigten argumentierte dahingehend, zugunsten des Beschuldigten bestehe die Möglichkeit, dass der Unfallinvolvierte B._____ seinerseits ein Rotlicht überfahren und dadurch den Unfall verursacht habe. Die Anklagebehörde begründete ihre Einstellung dahingehend, dass nicht auszu- schliessen sei, dass sich B._____ zum Zeitpunkt der für seine Fahrspur festge- stellten Signalmissachtung tatsächlich am Kollisionsort befand (und somit diese begangen haben könnte; Urk. 23). Gestützt auf die neuen Beweismittel gelangte die Anklagebehörde zur Überzeugung, dass B._____ die für seine Fahrspur fest- gestellte Signalmissachtung aus zeitlichen Gründen nicht begangen haben konn- te, und nahm mit dieser Begründung das Verfahren gegen den Beschuldigten wieder auf (Urk. 29). Der Anklagebehörde präsentierte sich sehr wohl eine neue Beweislage. Die Voraussetzung einer Wiederaufnahme gemäss Art. 323 Abs. 1 lit. b StPO war gegeben. Dazu ist e contrario auf den obzitierten Bundesgerichts- entscheid zu verweisen, in welchem das Bundesgericht eine Wiederaufnahme als unzulässig erachtete, weil "sich die Beweislage in Bezug auf die rund ein Jahr zu- rückliegende Verfahrenseinstellung unverändert präsentierte" (E.1.4.3.), was in concreto eben gerade nicht der Fall war. II. Schuldpunkt

1. Dem Beschuldigten A._____ wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 7. September 2015 zusammengefasst zur Last gelegt, er habe am 18. Juli 2014 um ca. 13'05 Uhr in Rümlang an der Verzweigung C._____- Strasse/D._____-Strasse mit seinem Personenwagen eine seit 15.8 Sekunden auf Rot geschaltete Lichtsignalanlage missachtet und dadurch eine Kollision mit dem Personenwagen von B._____, welcher die Kreuzung korrekt bei Grün befah- ren habe, verursacht. Dadurch habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, die sich betreffend B._____ auch konkre- tisiert habe (Urk. 64 S. 2f.).

- 6 -

2. Der Beschuldigte stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, er habe die für seine Spur geltende Signalanlage bei "Gelb" passiert; es sei davon auszugehen, dass B._____ seinerseits das ihn betreffende Rotlichtsignal überfahren und die Kollision verschuldet habe (Prot. I S. 7 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er die Rotlichtmissachtung durch B._____ jedoch nicht mehr geltend (Urk. 100 S. 6, Urk. 101 S. 4; vgl. dazu unten Ziff. 4).

3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die vorhandenen Beweismittel (Aussagen der Unfallbeteiligten und des Zeugen E._____, Auswertung der Licht- signalsteuerung) zitiert und nach theoretischen Ausführungen zur Beweiswürdi- gung zusammengefasst erwogen, es verblieben keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte um 13'03'16 Uhr eine Rotlichtmissachtung begangen habe, wo- rauf es zur Kollision mit dem Fahrzeug von B._____ gekommen sei (Urk. 81 S. 5- 17).

4. Die Verteidigung hat die vorinstanzlichen Erwägungen an der Berufungsver- handlung dahingehend kritisiert, dass die Annahme, entweder der Beschuldigte oder B._____ habe eine Rotlichtmissachtung begangen, falsch sei. Vielmehr kön- ne es sein, dass ein Dritter nach der Kollision bei Rot über die Kreuzung gefahren sei (Urk. 101 S. 7 f.).

5. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist einerseits ausführlich und entgegen der Verteidigung auch überzeugend. Darauf ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die folgenden Erwägungen sind daher namentlich präzisierender und al- lenfalls ergänzender Natur. Fakt ist das Folgende: Am fraglichen Tag fand am fraglichen Ort ca. um 13'00 Uhr eine Kollision zwischen den Wagen des Beschuldigten und von B._____ statt (Urk. 1 und 3). Die Kollision wurde durch B._____ um 13'04'28 Uhr der Polizei te- lefonisch gemeldet (Urk. 40 Anhang S. 2). B._____ befand sich um 12'56 Uhr noch an seinem Arbeitsplatz (Urk. 30 Anhang). Die Kollision erfolgte somit zwi- schen 12'56 und 13'04'28 Uhr. Gemäss den massgeblichen technischen Auf- zeichnungen wurde das für die Fahrspur des Beschuldigten geltende Lichtsignal

- 7 - um 13'03'16 Uhr bei "Rot" und das für die Fahrspur von B._____ geltende Licht- signal um 12'59'04 Uhr bei "Rot/Gelb" überfahren (Urk. 6 Anhang). Gemäss Abklärungen der Polizei (Rekonstruktion mit Zeitmessung) dauerte die Verschiebung von B._____ von seinem Arbeitsplatz bis zur Unfallstelle ca. 4:14 Minuten (Urk. 40 Anhang und Urk. 54). Gestützt darauf macht die Verteidigung geltend, es sei möglich, dass B._____ nicht erst zu jenem Zeitpunkt, als auf der Fahrspur des Beschuldigten ein Rotlicht missachtet wurde (13'03'16 Uhr), sondern bereits um 13'01'14 Uhr an der Kollisi- onsstelle eingetroffen sei (Urk. 73 mit Verweis auf Urk. 60/6). Diese Hypothese der Verteidigung ist zwar angesichts des Rekonstruktionsresultats nicht per se abwegig, jedoch inhaltlich schlicht unbehelflich: Selbst wenn B._____ tatsächlich um 13'01'14 Uhr hätte am Kollisionsort sein können: Um diese Zeit wurde auf der Fahrspur von B._____ nachweislich kein Rotlicht überfahren; solches geschah gemäss Lichtsignalauswertung wie zitiert bereits um 12'59'04 Uhr (Urk. 6 Anhang) und dass B._____ bei Grün und der Beschuldigte bei Orange die Kreuzung be- fahren hätten, ist nicht vorstellbar. Dies wird durch die folgende Argumentation untermauert: Gemäss der Auswertung der Lichtsignalsteuerung dauert es jeweils 5 Sekunden vom Ende einer Grünphase der Ampel der (vom Beschuldigten be- fahrenen) Spur 12 bis zum Beginn der Grünphase der Ampel der (von B._____ befahrenen) Spur 28 und umgekehrt (Urk. 6 S. 2). Wenn der Beschuldigte nun mit der von ihm angegebenen Geschwindigkeit von 50 - 60 km/h auf die Kreuzung zufuhr, erreichte er den Kollisionsort, der sich ca. 16 Meter nach dem Haltebalken befand, in gut einer Sekunde. Ein Unfall hätte aber gemäss der Argumentation der Verteidigung nur erfolgen können, wenn der Beschuldigte nach Ende der Grünphase ca. sechs bis sieben Sekunden bis zum Unfallort gebraucht hätte, hät- te B._____ ja auch noch ein bis zwei Sekunden ab Grünschaltung der Ampel von seinem Haltebalken bis zum Unfallort benötigt. Diese lange Zeitdauer ist jedoch auch nicht mit einem Abbremsen des Beschuldigten bis zum Stillstand erklärbar (Urk. 101 S. 5 unten), hätte B._____ den Beschuldigten dann doch während eini- ger Sekunden am Kollisionsort – also in seiner Fahrspur – stehen sehen und hät- te bremsen oder ausweichen können, um die bevorstehende Kollision zu vermei-

- 8 - den. B._____ äusserte sich jedoch dahingehend, dass links vor dem Lieferwagen ein roter Personenwagen erschienen sei (Urk. 5 S. 1), was klar eine Bewegung des Autos des Beschuldigten impliziert. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass wenn die Verkehrsampeln des Kantons Zürich so schlecht aufeinander abgestimmt wä- ren, es weit mehr Unfälle geben würde. Soweit der Verteidiger auf die Begründung der Einstellungsverfügung verweist und geltend macht, der Staatsanwalt habe es selbst für sehr plausibel gehalten, dass ein Dritter die Rotlichtmissachtung begangen habe (Urk. 101 S. 5), ist fest- zuhalten, dass der Staatsanwalt bei der Einstellungsverfügung von einer anderen Beweislage ausging. Zu diesem Zeitpunkt wusste der Staatsanwalt noch nicht, dass B._____ um 12'59'04 Uhr noch nicht an der fraglichen Kreuzung sein konn- te. Dies änderte sich jedoch mit dem Bekanntwerden des E-Mails von B._____, das dieser um 12'56 Uhr noch von seinem Arbeitsplatz aus versandt hatte (Urk. 58/3, vgl. oben Ziff. I. 3.5.). Die Verteidigung blendet sodann bei ihrer – wie gesehen ohnehin unbehelf- lichen – Hypothese die Aussagen sowohl des Beschuldigten wie auch B._____s komplett aus: Der Beschuldigte hat noch zu Beginn der Untersuchung ein Über- fahren des Rotlichts nicht wirklich bestritten (Urk. 81 S. 11f. mit Verweisen). Der Kollisionsbeteiligte B._____ hat hingegen ab initio und in der Folge konstant aus- gesagt, er sei auf die Kreuzung zugefahren, als die für ihn geltende Ampel auf Rot gestanden habe, er habe verlangsamt und als die Ampel auf Grün gewechselt habe, über die Kreuzung fahren wollen (Urk. 1, 5 und 46 S. 5). Ferner korrespon- diert die Kollisionszeit gemäss Tatvorwurf an den Beschuldigten (13'03'16 Uhr) mit den wiederholt und anschaulich gemachten Schilderungen B._____s, er habe bereits ca. eine Minute nach dem Unfall die Polizei angerufen (13'04'28 Uhr; Urk. 81 S. 12 f. mit Verweisen). Insgesamt verbleiben mit der Vorinstanz und entgegen den Bestreitungen des Beschuldigten keine Zweifel, dass es der Beschuldigte war, der durch ein Über- fahren des für ihn geltenden Rotlichtsignals die anschliessende Kollision verur- sacht hat. Wenn der Beschuldigte durch das Überfahren des Rotlichts um 13'03'16 Uhr den Unfall verschuldet hat, stand die Lichtsignalanlage zum Zeit-

- 9 - punkt des Überfahrens seit 15,8 Sekunden auf Rot (Urk. 6 S. 2). Der Anklage- sachverhalt ist mithin vollumfänglich und rechtsgenügend erstellt.

6. Die zutreffende rechtliche Qualifikation durch Anklagebehörde (Urk. 64 S. 3) und Vorinstanz (Urk. 81 S. 17f.) hat die Verteidigung zu Recht nicht substantiiert kritisiert (Urk. 73; Urk. 101). Diese ist zu übernehmen und der angefochtene Schuldspruch des Beschuldigten zu bestätigen. Demnach ist der Beschuldigte wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 SSV und mit Art. 3 Abs. 1 VRV sowie mit Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. III. Sanktion

1. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 1. März 2016 rechtskräftig wegen diverser Delikte verurteilt und mit einer bedingten Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 82). Das heute zu beurteilende Delikt hat er am 18. Juni 2014 und somit vor dieser zitierten Verur- teilung begangen (Urk. 64 S. 2). Demnach ist heute grundsätzlich die Ausfällung einer Zusatzstrafe zur Sanktion gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom

1. März 2016 zu prüfen (Art. 49 Abs. 2 StGB; BGE 138 IV 113 S. 118 E.3.4.). Der Beschuldigte wurde wie zitiert durch das Bezirksgericht Bülach mit einer Frei- heitsstrafe bestraft (Urk. 82). Heute darf schon aus prozessualen Gründen keine Freiheitsstrafe (und muss demnach eine Geldstrafe) ausgefällt werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Da die Strafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bülach und die ak- tuell auszufällende Strafe nicht gleichartig sind, ist folglich heute keine Zusatz- strafe zu bemessen (BGE 137 IV 57 ff.; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011, E. 4.3.1.).

2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft (Urk. 81 S. 23).

- 10 -

3. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren keinen Eventualantrag zum Strafmass gestellt (Urk. 76) und sich im Berufungsverfahren mit der vorinstanzlichen Straf- zumessung in keiner Weise kritisch auseinandergesetzt (Urk. 101).

4. Diese ist denn auch nicht zu beanstanden: Die Vorinstanz hat nach korrekter Beurteilung der Tatkomponente für ein nicht mehr leichtes Verschulden eine Ein- satzstrafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe bemessen, die persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten angeführt und zutreffend erwogen, dass die Täter- komponente sich auf die Einsatzstrafe weder erhöhend noch mindernd auswirkt (Urk. 81 S. 18-20). Auch die Tagessatzhöhe von Fr. 30.-- entspricht nach wie vor dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (vgl. Urk. 100 S. 1 ff.; Urk. 91/1).

5. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB) unter Anset- zung der gesetzlich minimalen Probezeit (Art. 44 Abs. 1 StGB) steht schon aus prozessualen Gründen nicht zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).

6. Schliesslich sind auch die Verbindungsbusse von Fr. 300.-- (Art. 42 Abs. 4 und Art. 106 StGB) und die Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen für den Fall des schuld- haften Nichtbezahlens (Art. 106 Abs. 2 StGB) wohlbemessen (Urk. 81 S. 22).

7. Der angefochtene Sanktionspunkt ist insgesamt vollumfänglich zu bestätigen und der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.-- zu bestrafen, wobei für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen auszusprechen ist. Die Probezeit für die Geldstrafe ist auf zwei Jahre festzusetzen. IV. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 5. und 6.) zu bestätigen (Art. 426 StPO).

- 11 -

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzuset- zen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollum- fänglich. Somit sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 SSV und mit Art. 3 Abs. 1 VRV sowie mit Art. 100 Ziff. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 750.–) sowie einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 5. und 6.) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)

- 12 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich, be- treffend PIN-Nr. … − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Juli 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Grieder