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SB160154

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2016-07-07 · Deutsch ZH
Sachverhalt

2.1. Der Beschuldigte anerkennt den eingeklagten Sachverhalt nicht. Er bestritt zwar nicht explizit, den erforderlichen Mindestabstand nicht eingehalten zu haben, machte aber stets geltend, er könne es nicht abschätzen und nicht sagen, wel- chen minimalen Abstand er damals gehabt habe (Urk. 19 S. 2). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung räumte er zunächst zwar ein, den gesetzlich vorgeschriebe- nen Abstand von rund 60 Metern nicht eingehalten zu haben (Urk. 45 S. 6 und 7), nur um dies wenig später wieder zu relativieren (a.a.O. S. 9). Die Beweisführung der Anklagebehörde stützt sich im Wesentlichen auf die Videoaufzeichnung der Nachfahrmessung durch die Kantonspolizei Zürich und das darauf basierende Kurzgutachten des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 2 und Urk. 7/4). Die Vertei- digung stellt sich auf den Standpunkt, beide Beweismittel seien unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 2 und Abs. 4 StPO (Urk. 32 S. 4 und Urk. 46 S. 3 ff.). 2.2. Die Vorinstanz ist auf die Argumente der Verteidigung sowie die relevanten gesetzlichen Grundlagen in optima forma eingegangen und hat zutreffend er- kannt, dass sowohl die in den Akten liegende Videoaufzeichnung als auch das Kurzgutachten verwertbare Beweismittel darstellen, da sie nicht in strafbarer Wei- se erhoben wurden. Insbesondere hat die Vorinstanz detailliert dargetan, weshalb die Geschwindigkeitsübertretung der Polizei anlässlich der Nachfahrmessung kei- ne konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zur Folge hatte und somit verhältnismässig war. Es besteht keinerlei Anlass, die absolut korrekten Erwä-

- 5 - gungen der Vorinstanz zu wiederholen. Es ist daher umfassend darauf zu ver- weisen (Urk. 30 S. 4-11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insoweit die Verteidigung in ihrer Berufungserklärung einwandte, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon aus- gegangen, der Beschuldigte habe sich zu Beginn der Videosequenz nicht auf der

1. Überholspur sondern auf der 2. befunden (Urk. 32 S. 3), so ist dies irrelevant. Auf den Standbildern der Videoaufzeichnung (Urk. 7/5/6) ist - mit der Vorinstanz (Urk. 30 S. 9) - ganz am Anfang ersichtlich, dass in grosser Entfernung ein Fahr- zeug zu dicht auf das voranfahrende auffährt. Dies geschah vermutlich tatsächlich auf der mittleren Spur. Es spielt indes keine Rolle, auf welcher Überholspur diese Verkehrsregelverletzung begangen wurde; es ist nicht einmal relevant, ob es sich dabei (schon) um den Beschuldigten resp. sein Fahrzeug handelte. Wichtig ist einzig, dass die Polizeipatrouille – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 46 S. 3f.) – nicht ohne Anlasstat resp. ohne Anfangsverdacht zu einer Nachfahr- messung ansetzte und dabei deutlich über die zulässige Geschwindigkeit hinaus beschleunigte. Nebenbei bemerkt, brachte der Verteidiger die fragliche Verwert- barkeitsproblematik in einem anderen Fall bereits vor das Bundesgericht. Dieses verwarf die Argumentation der Verteidigung damals vollumfänglich (BGE 141 IV 417 = Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2015, Nr. 6B_1025/2015, Erw. 2). Es besteht keinerlei Anlass, heute anders zu entscheiden. Die vom Ver- teidiger anlässlich der Berufungsverhandlung zitierten Bundesgerichtsentscheide (Urk 46 S. 8 oben) betrafen sodann nicht Verwertungsfragen, sondern das Verhal- ten von Polizeibeamten als Beschuldigte. Anders als im vorliegenden Fall handel- ten die Beamten unverhältnismässig, weil sie an einer gefährlichen Stelle resp. im dichten Verkehr eine Verkehrsregelverletzung begingen, obwohl die fehlbare Handlung des von ihnen verfolgten Lenkers bereits abgeschlossen war. Diese Fälle lassen sich nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichen. 2.3. Die Videoaufzeichnung bildet somit ein zulässiges und taugliches Beweismit- tel für den eingeklagten Sachverhalt. Darauf ist bereits von blossem Auge ohne weiteres ersichtlich, dass der Beschuldigte den bei diesen Geschwindigkeiten er- forderlichen Abstand von etwa einem halben Tacho (vgl. Urk. 3 S. 2) – mithin ca. 60 Meter – nicht einhielt (vgl. Urk. 45 S. 6 und 7). Hingegen wurde hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte auch den als Richtschnur einer groben Verkehrs-

- 6 - regelverletzung geltenden Abstand von 1/6 Tacho unterschritten hatte, zu Recht ein forensisches Kurzgutachten eingeholt (Urk. 7/4). Dieses kam zum Schluss, dass der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von ca. 112 km/h einen Abstand von maximal 17,4 Metern und mit 130 km/h von 12 Metern einhielt (a.a.O. S. 8). Die Vorinstanz ist auch hierzu auf die Einwände der Verteidigung – insbesondere hinsichtlich des geforderten Toleranzabzugs (Urk. 32 S. 4, Urk. 46 S. 9f.) – um- fassend und zutreffend eingegangen (Urk. 30 S. 11-14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine Wiederholung erübrigt sich. Bei den Gutachtern des Forensischen Instituts Zürich handelt es sich um ausgewiesene Fachleute, was auch vom Beschuldigten aner- kannt wurde (Urk. 45 S. 8). Es besteht keinerlei Anlass, davon auszugehen, dass diese gesetzlich vorgeschriebene Toleranzabzüge nicht vorgenommen hätten, wenn solche anwendbar gewesen wären. Ergänzend ist sodann festzuhalten, dass das Gutachten bei Unklarheiten stets Annahmen zu Gunsten des Beschul- digten resp. eines maximalen Abstandes traf (Urk. 7/4 S. 6 und 7). So wurde

– entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 20 S. 10, Urk. 46 S. 9) – der hinte- re Überhang des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht miteinberechnet, weil der Fahrzeugtyp nicht bekannt ist (Urk. 7/4 S. 7). Ginge man hier nur schon von ei- nem halben Meter zwischen den Hinterrädern und der hinteren Stossstange aus, würde sich der vom Beschuldigten eingehaltene Abstand noch mehr verkürzen. Die von der Verteidigung angeführten 4 Meter betreffen nur das Fahrzeug des Beschuldigten selbst (Urk. 20 S. 6). Auch diese Zahl wurde zu Gunsten des Beschuldigten eingesetzt, denn die Strecke zwischen Hinterradachse und Front eines Porsches 911 Turbo S, wie ihn der Beschuldigte damals fuhr (Urk. 45 S. 9), dürfte an sich weniger als 4 Meter betragen, wodurch sich der Abstand zum vor- deren Fahrzeug noch mehr verringern würde (Urk. 7/4 S. 6 = 21,4 Meter minus 4 Meter). Schliesslich greift auch die Kritik der Verteidigung, die Messung sei nicht zulässig, weil nur zwei punktuelle Messungen vorgenommen worden seien (Urk. 46 S. 8f.), zu kurz. Zwar war es nur an zwei Stellen möglich, den genauen Abstand zum Vorderfahrzeug zu messen. Zwischen diesen beiden Punkten legte der Beschuldigte allerdings eine Strecke von ca. 433 Metern zurück (Urk. 7/4 S. 7), ohne dass sich sein Abstand auf der Videosequenz massgeblich verändert hätte. Es kann also keine Rede davon sein, er habe nur punktuell kurz den not-

- 7 - wendigen Abstand nicht eingehalten (vgl. Urk. 45 S. 8). Insgesamt besteht viel- mehr keinerlei Anlass, am nachvollziehbaren wissenschaftlichen Kurz-Gutachten zu zweifeln. 2.4. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.

3. Rechtliche Würdigung Auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann zwecks Vermeidung von Wie- derholungen vollumfänglich auf die zutreffenden und detaillierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 14-18; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tat- bestandsmerkmale einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt (vgl. auch Entscheide des Bundesgerichts vom 3. Februar 2016, Nr. 6B_441/2015, sowie vom 22. Oktober 2013, Nr. 6B_593/2013). Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, der Beschuldigte habe vorsätzlich oder zumindest be- wusst grob fahrlässig gehandelt (Urk. 30 S. 18). Aus der Videoaufzeichnung ist klar ersichtlich, dass der Beschuldigte grundlos nahe auf den Vordermann auf- schloss. Er hätte sich ohne weiteres etwas zurückfallen lassen können, bis der Lenker vor ihm die Spur freigegeben hätte. Dies tat er jedoch nicht, sondern folgte diesem mit offenkundig zu wenig Abstand, sodass er sogar verschiedentlich auf die Bremse stehen musste (vgl. Urk. 6 S. 2), was im Video ersichtlich ist und vom Beschuldigten eingeräumt wurde (Urk. 45 6f.). Anlässlich der Berufungsverhand- lung erklärte er, absichtlich so gefahren zu sein, damit nicht ein anderes Fahrzeug in die so entstehende Lücke vor ihn fahren würde (Urk. 45 S. 10). Somit handelte der Beschuldigte hinsichtlich eines zu geringen Abstands vorsätzlich und hinsicht- lich der qualifizierten Verkehrsregelverletzung zumindest grobfahrlässig. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist somit auch heute zu bestätigen.

4. Strafe 4.1. Hinsichtlich der Strafzumessung kann wiederum vollumfänglich auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 18 ff.;

- 8 - Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung bringt nichts vor, was neu zu berücksichti- gen wäre (Urk. 46 S. 12 und Prot. II. S. 7). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich gegenüber der Vorinstanz nicht wesentlich verändert, jedenfalls nicht verschlechtert (Urk. 41/2, Urk. 45 S. 2-3). Neue Strafverfahren ge- gen ihn wurden nicht angehoben (Urk. 31). Somit erweist sich die vorinstanzlich ausgefällte Strafe von 30 Tagesätzen zu Fr. 140.-- und Verbindungsbusse von Fr. 800.-- insgesamt als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und ist damit zu bestätigen. Das selbe gilt für die An- ordnung von 6 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe (Urk. 30 S. 25). 4.2. Auch hinsichtlich der Frage des Vollzugs der Geldstrafe kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 30 S. 23f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal angesichts des Verschlechterungsverbots eine andere Re- gelung auch gar nicht in Frage käme.

5. Kosten Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Er wird somit für das gesamte Verfahren kostenpflichtig. Das Kostendispositiv der Vorinstanz (dort Ziff. 4 und 5) ist daher zu bestätigen (Urk. 30 S. 26). Sodann sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--) aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 140.– und einer Busse von Fr. 800.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

- 9 -

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Bereich Recht, Hinterbergstr. 41, 6312 Steinhausen (PIN Nr.: …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 10 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Juli 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bussmann

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Prozessuales

E. 1.1 Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 21. Januar 2016 wurde der Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht, wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer beding- ten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 140.– sowie Busse von Fr. 800.– be- straft (Urk. 30 S. 26).

E. 1.2 Gegen das zunächst im Dispositiv schriftlich zugestellte Urteil (Urk. 23/1) liess der Beschuldigte am 29. Januar 2016 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 24). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 24. März 2016 (Urk. 29/1) reichte die Verteidigung am 11. April 2016 innert Frist ihre Berufungserklärung ein (Urk. 32). Nach Eingang der Akten am Obergericht wurde mit Präsidialverfügung vom 19. April 2016 die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwalt-

- 4 - schaft zugestellt, mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags (Urk. 35). Gleichzeitig wurden vom Beschuldig- ten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen eingefordert, welche am

13. Mai 2016 eintrafen (Urk. 39 und Urk. 41/1-3). Am 10. Mai 2016 verzichtete die Staatsanwaltschaft explizit auf Anschlussberufung (Urk. 37).

E. 1.3 Die Verteidigung des Beschuldigten ficht das vorinstanzliche Urteil voll- umfänglich an und beantragt einen Freispruch (Urk. 32 S. 2, Urk. 46 S. 2). Damit erweist sich kein Punkt als rechtskräftig im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO. Be- weisanträge wurden nicht gestellt.

E. 2 Sachverhalt

E. 2.1 Der Beschuldigte anerkennt den eingeklagten Sachverhalt nicht. Er bestritt zwar nicht explizit, den erforderlichen Mindestabstand nicht eingehalten zu haben, machte aber stets geltend, er könne es nicht abschätzen und nicht sagen, wel- chen minimalen Abstand er damals gehabt habe (Urk. 19 S. 2). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung räumte er zunächst zwar ein, den gesetzlich vorgeschriebe- nen Abstand von rund 60 Metern nicht eingehalten zu haben (Urk. 45 S. 6 und 7), nur um dies wenig später wieder zu relativieren (a.a.O. S. 9). Die Beweisführung der Anklagebehörde stützt sich im Wesentlichen auf die Videoaufzeichnung der Nachfahrmessung durch die Kantonspolizei Zürich und das darauf basierende Kurzgutachten des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 2 und Urk. 7/4). Die Vertei- digung stellt sich auf den Standpunkt, beide Beweismittel seien unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 2 und Abs. 4 StPO (Urk. 32 S. 4 und Urk. 46 S. 3 ff.).

E. 2.2 Die Vorinstanz ist auf die Argumente der Verteidigung sowie die relevanten gesetzlichen Grundlagen in optima forma eingegangen und hat zutreffend er- kannt, dass sowohl die in den Akten liegende Videoaufzeichnung als auch das Kurzgutachten verwertbare Beweismittel darstellen, da sie nicht in strafbarer Wei- se erhoben wurden. Insbesondere hat die Vorinstanz detailliert dargetan, weshalb die Geschwindigkeitsübertretung der Polizei anlässlich der Nachfahrmessung kei- ne konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zur Folge hatte und somit verhältnismässig war. Es besteht keinerlei Anlass, die absolut korrekten Erwä-

- 5 - gungen der Vorinstanz zu wiederholen. Es ist daher umfassend darauf zu ver- weisen (Urk. 30 S. 4-11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insoweit die Verteidigung in ihrer Berufungserklärung einwandte, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon aus- gegangen, der Beschuldigte habe sich zu Beginn der Videosequenz nicht auf der

1. Überholspur sondern auf der 2. befunden (Urk. 32 S. 3), so ist dies irrelevant. Auf den Standbildern der Videoaufzeichnung (Urk. 7/5/6) ist - mit der Vorinstanz (Urk. 30 S. 9) - ganz am Anfang ersichtlich, dass in grosser Entfernung ein Fahr- zeug zu dicht auf das voranfahrende auffährt. Dies geschah vermutlich tatsächlich auf der mittleren Spur. Es spielt indes keine Rolle, auf welcher Überholspur diese Verkehrsregelverletzung begangen wurde; es ist nicht einmal relevant, ob es sich dabei (schon) um den Beschuldigten resp. sein Fahrzeug handelte. Wichtig ist einzig, dass die Polizeipatrouille – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 46 S. 3f.) – nicht ohne Anlasstat resp. ohne Anfangsverdacht zu einer Nachfahr- messung ansetzte und dabei deutlich über die zulässige Geschwindigkeit hinaus beschleunigte. Nebenbei bemerkt, brachte der Verteidiger die fragliche Verwert- barkeitsproblematik in einem anderen Fall bereits vor das Bundesgericht. Dieses verwarf die Argumentation der Verteidigung damals vollumfänglich (BGE 141 IV 417 = Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2015, Nr. 6B_1025/2015, Erw. 2). Es besteht keinerlei Anlass, heute anders zu entscheiden. Die vom Ver- teidiger anlässlich der Berufungsverhandlung zitierten Bundesgerichtsentscheide (Urk 46 S. 8 oben) betrafen sodann nicht Verwertungsfragen, sondern das Verhal- ten von Polizeibeamten als Beschuldigte. Anders als im vorliegenden Fall handel- ten die Beamten unverhältnismässig, weil sie an einer gefährlichen Stelle resp. im dichten Verkehr eine Verkehrsregelverletzung begingen, obwohl die fehlbare Handlung des von ihnen verfolgten Lenkers bereits abgeschlossen war. Diese Fälle lassen sich nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichen.

E. 2.3 Die Videoaufzeichnung bildet somit ein zulässiges und taugliches Beweismit- tel für den eingeklagten Sachverhalt. Darauf ist bereits von blossem Auge ohne weiteres ersichtlich, dass der Beschuldigte den bei diesen Geschwindigkeiten er- forderlichen Abstand von etwa einem halben Tacho (vgl. Urk. 3 S. 2) – mithin ca. 60 Meter – nicht einhielt (vgl. Urk. 45 S. 6 und 7). Hingegen wurde hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte auch den als Richtschnur einer groben Verkehrs-

- 6 - regelverletzung geltenden Abstand von 1/6 Tacho unterschritten hatte, zu Recht ein forensisches Kurzgutachten eingeholt (Urk. 7/4). Dieses kam zum Schluss, dass der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von ca. 112 km/h einen Abstand von maximal 17,4 Metern und mit 130 km/h von 12 Metern einhielt (a.a.O. S. 8). Die Vorinstanz ist auch hierzu auf die Einwände der Verteidigung – insbesondere hinsichtlich des geforderten Toleranzabzugs (Urk. 32 S. 4, Urk. 46 S. 9f.) – um- fassend und zutreffend eingegangen (Urk. 30 S. 11-14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine Wiederholung erübrigt sich. Bei den Gutachtern des Forensischen Instituts Zürich handelt es sich um ausgewiesene Fachleute, was auch vom Beschuldigten aner- kannt wurde (Urk. 45 S. 8). Es besteht keinerlei Anlass, davon auszugehen, dass diese gesetzlich vorgeschriebene Toleranzabzüge nicht vorgenommen hätten, wenn solche anwendbar gewesen wären. Ergänzend ist sodann festzuhalten, dass das Gutachten bei Unklarheiten stets Annahmen zu Gunsten des Beschul- digten resp. eines maximalen Abstandes traf (Urk. 7/4 S. 6 und 7). So wurde

– entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 20 S. 10, Urk. 46 S. 9) – der hinte- re Überhang des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht miteinberechnet, weil der Fahrzeugtyp nicht bekannt ist (Urk. 7/4 S. 7). Ginge man hier nur schon von ei- nem halben Meter zwischen den Hinterrädern und der hinteren Stossstange aus, würde sich der vom Beschuldigten eingehaltene Abstand noch mehr verkürzen. Die von der Verteidigung angeführten 4 Meter betreffen nur das Fahrzeug des Beschuldigten selbst (Urk. 20 S. 6). Auch diese Zahl wurde zu Gunsten des Beschuldigten eingesetzt, denn die Strecke zwischen Hinterradachse und Front eines Porsches 911 Turbo S, wie ihn der Beschuldigte damals fuhr (Urk. 45 S. 9), dürfte an sich weniger als 4 Meter betragen, wodurch sich der Abstand zum vor- deren Fahrzeug noch mehr verringern würde (Urk. 7/4 S. 6 = 21,4 Meter minus 4 Meter). Schliesslich greift auch die Kritik der Verteidigung, die Messung sei nicht zulässig, weil nur zwei punktuelle Messungen vorgenommen worden seien (Urk. 46 S. 8f.), zu kurz. Zwar war es nur an zwei Stellen möglich, den genauen Abstand zum Vorderfahrzeug zu messen. Zwischen diesen beiden Punkten legte der Beschuldigte allerdings eine Strecke von ca. 433 Metern zurück (Urk. 7/4 S. 7), ohne dass sich sein Abstand auf der Videosequenz massgeblich verändert hätte. Es kann also keine Rede davon sein, er habe nur punktuell kurz den not-

- 7 - wendigen Abstand nicht eingehalten (vgl. Urk. 45 S. 8). Insgesamt besteht viel- mehr keinerlei Anlass, am nachvollziehbaren wissenschaftlichen Kurz-Gutachten zu zweifeln.

E. 2.4 Der eingeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.

E. 3 Rechtliche Würdigung Auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann zwecks Vermeidung von Wie- derholungen vollumfänglich auf die zutreffenden und detaillierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 14-18; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tat- bestandsmerkmale einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt (vgl. auch Entscheide des Bundesgerichts vom 3. Februar 2016, Nr. 6B_441/2015, sowie vom 22. Oktober 2013, Nr. 6B_593/2013). Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, der Beschuldigte habe vorsätzlich oder zumindest be- wusst grob fahrlässig gehandelt (Urk. 30 S. 18). Aus der Videoaufzeichnung ist klar ersichtlich, dass der Beschuldigte grundlos nahe auf den Vordermann auf- schloss. Er hätte sich ohne weiteres etwas zurückfallen lassen können, bis der Lenker vor ihm die Spur freigegeben hätte. Dies tat er jedoch nicht, sondern folgte diesem mit offenkundig zu wenig Abstand, sodass er sogar verschiedentlich auf die Bremse stehen musste (vgl. Urk. 6 S. 2), was im Video ersichtlich ist und vom Beschuldigten eingeräumt wurde (Urk. 45 6f.). Anlässlich der Berufungsverhand- lung erklärte er, absichtlich so gefahren zu sein, damit nicht ein anderes Fahrzeug in die so entstehende Lücke vor ihn fahren würde (Urk. 45 S. 10). Somit handelte der Beschuldigte hinsichtlich eines zu geringen Abstands vorsätzlich und hinsicht- lich der qualifizierten Verkehrsregelverletzung zumindest grobfahrlässig. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist somit auch heute zu bestätigen.

E. 4 Strafe

E. 4.1 Hinsichtlich der Strafzumessung kann wiederum vollumfänglich auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 18 ff.;

- 8 - Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung bringt nichts vor, was neu zu berücksichti- gen wäre (Urk. 46 S. 12 und Prot. II. S. 7). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich gegenüber der Vorinstanz nicht wesentlich verändert, jedenfalls nicht verschlechtert (Urk. 41/2, Urk. 45 S. 2-3). Neue Strafverfahren ge- gen ihn wurden nicht angehoben (Urk. 31). Somit erweist sich die vorinstanzlich ausgefällte Strafe von 30 Tagesätzen zu Fr. 140.-- und Verbindungsbusse von Fr. 800.-- insgesamt als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und ist damit zu bestätigen. Das selbe gilt für die An- ordnung von 6 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe (Urk. 30 S. 25).

E. 4.2 Auch hinsichtlich der Frage des Vollzugs der Geldstrafe kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 30 S. 23f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal angesichts des Verschlechterungsverbots eine andere Re- gelung auch gar nicht in Frage käme.

E. 5 Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

E. 6 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

E. 7 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Bereich Recht, Hinterbergstr. 41, 6312 Steinhausen (PIN Nr.: …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

E. 9 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 10 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Juli 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bussmann

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 140.– (entsprechend Fr. 4'200.–) und einer Busse von Fr. 800.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
  5. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung; Fr. 2'900.– Auslagen der Strafuntersuchung (Gutachten).
  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt.
  7. (Mitteilungen)
  8. (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 46 S. 2)
  9. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 21. Januar 2016 aufzuheben.
  10. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei vollumfänglich freizusprechen.
  11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 37) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen:
  12. Prozessuales 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 21. Januar 2016 wurde der Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht, wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer beding- ten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 140.– sowie Busse von Fr. 800.– be- straft (Urk. 30 S. 26). 1.2. Gegen das zunächst im Dispositiv schriftlich zugestellte Urteil (Urk. 23/1) liess der Beschuldigte am 29. Januar 2016 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 24). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 24. März 2016 (Urk. 29/1) reichte die Verteidigung am 11. April 2016 innert Frist ihre Berufungserklärung ein (Urk. 32). Nach Eingang der Akten am Obergericht wurde mit Präsidialverfügung vom 19. April 2016 die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwalt- - 4 - schaft zugestellt, mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags (Urk. 35). Gleichzeitig wurden vom Beschuldig- ten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen eingefordert, welche am
  13. Mai 2016 eintrafen (Urk. 39 und Urk. 41/1-3). Am 10. Mai 2016 verzichtete die Staatsanwaltschaft explizit auf Anschlussberufung (Urk. 37). 1.3. Die Verteidigung des Beschuldigten ficht das vorinstanzliche Urteil voll- umfänglich an und beantragt einen Freispruch (Urk. 32 S. 2, Urk. 46 S. 2). Damit erweist sich kein Punkt als rechtskräftig im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO. Be- weisanträge wurden nicht gestellt.
  14. Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte anerkennt den eingeklagten Sachverhalt nicht. Er bestritt zwar nicht explizit, den erforderlichen Mindestabstand nicht eingehalten zu haben, machte aber stets geltend, er könne es nicht abschätzen und nicht sagen, wel- chen minimalen Abstand er damals gehabt habe (Urk. 19 S. 2). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung räumte er zunächst zwar ein, den gesetzlich vorgeschriebe- nen Abstand von rund 60 Metern nicht eingehalten zu haben (Urk. 45 S. 6 und 7), nur um dies wenig später wieder zu relativieren (a.a.O. S. 9). Die Beweisführung der Anklagebehörde stützt sich im Wesentlichen auf die Videoaufzeichnung der Nachfahrmessung durch die Kantonspolizei Zürich und das darauf basierende Kurzgutachten des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 2 und Urk. 7/4). Die Vertei- digung stellt sich auf den Standpunkt, beide Beweismittel seien unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 2 und Abs. 4 StPO (Urk. 32 S. 4 und Urk. 46 S. 3 ff.). 2.2. Die Vorinstanz ist auf die Argumente der Verteidigung sowie die relevanten gesetzlichen Grundlagen in optima forma eingegangen und hat zutreffend er- kannt, dass sowohl die in den Akten liegende Videoaufzeichnung als auch das Kurzgutachten verwertbare Beweismittel darstellen, da sie nicht in strafbarer Wei- se erhoben wurden. Insbesondere hat die Vorinstanz detailliert dargetan, weshalb die Geschwindigkeitsübertretung der Polizei anlässlich der Nachfahrmessung kei- ne konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zur Folge hatte und somit verhältnismässig war. Es besteht keinerlei Anlass, die absolut korrekten Erwä- - 5 - gungen der Vorinstanz zu wiederholen. Es ist daher umfassend darauf zu ver- weisen (Urk. 30 S. 4-11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insoweit die Verteidigung in ihrer Berufungserklärung einwandte, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon aus- gegangen, der Beschuldigte habe sich zu Beginn der Videosequenz nicht auf der
  15. Überholspur sondern auf der 2. befunden (Urk. 32 S. 3), so ist dies irrelevant. Auf den Standbildern der Videoaufzeichnung (Urk. 7/5/6) ist - mit der Vorinstanz (Urk. 30 S. 9) - ganz am Anfang ersichtlich, dass in grosser Entfernung ein Fahr- zeug zu dicht auf das voranfahrende auffährt. Dies geschah vermutlich tatsächlich auf der mittleren Spur. Es spielt indes keine Rolle, auf welcher Überholspur diese Verkehrsregelverletzung begangen wurde; es ist nicht einmal relevant, ob es sich dabei (schon) um den Beschuldigten resp. sein Fahrzeug handelte. Wichtig ist einzig, dass die Polizeipatrouille – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 46 S. 3f.) – nicht ohne Anlasstat resp. ohne Anfangsverdacht zu einer Nachfahr- messung ansetzte und dabei deutlich über die zulässige Geschwindigkeit hinaus beschleunigte. Nebenbei bemerkt, brachte der Verteidiger die fragliche Verwert- barkeitsproblematik in einem anderen Fall bereits vor das Bundesgericht. Dieses verwarf die Argumentation der Verteidigung damals vollumfänglich (BGE 141 IV 417 = Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2015, Nr. 6B_1025/2015, Erw. 2). Es besteht keinerlei Anlass, heute anders zu entscheiden. Die vom Ver- teidiger anlässlich der Berufungsverhandlung zitierten Bundesgerichtsentscheide (Urk 46 S. 8 oben) betrafen sodann nicht Verwertungsfragen, sondern das Verhal- ten von Polizeibeamten als Beschuldigte. Anders als im vorliegenden Fall handel- ten die Beamten unverhältnismässig, weil sie an einer gefährlichen Stelle resp. im dichten Verkehr eine Verkehrsregelverletzung begingen, obwohl die fehlbare Handlung des von ihnen verfolgten Lenkers bereits abgeschlossen war. Diese Fälle lassen sich nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichen. 2.3. Die Videoaufzeichnung bildet somit ein zulässiges und taugliches Beweismit- tel für den eingeklagten Sachverhalt. Darauf ist bereits von blossem Auge ohne weiteres ersichtlich, dass der Beschuldigte den bei diesen Geschwindigkeiten er- forderlichen Abstand von etwa einem halben Tacho (vgl. Urk. 3 S. 2) – mithin ca. 60 Meter – nicht einhielt (vgl. Urk. 45 S. 6 und 7). Hingegen wurde hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte auch den als Richtschnur einer groben Verkehrs- - 6 - regelverletzung geltenden Abstand von 1/6 Tacho unterschritten hatte, zu Recht ein forensisches Kurzgutachten eingeholt (Urk. 7/4). Dieses kam zum Schluss, dass der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von ca. 112 km/h einen Abstand von maximal 17,4 Metern und mit 130 km/h von 12 Metern einhielt (a.a.O. S. 8). Die Vorinstanz ist auch hierzu auf die Einwände der Verteidigung – insbesondere hinsichtlich des geforderten Toleranzabzugs (Urk. 32 S. 4, Urk. 46 S. 9f.) – um- fassend und zutreffend eingegangen (Urk. 30 S. 11-14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine Wiederholung erübrigt sich. Bei den Gutachtern des Forensischen Instituts Zürich handelt es sich um ausgewiesene Fachleute, was auch vom Beschuldigten aner- kannt wurde (Urk. 45 S. 8). Es besteht keinerlei Anlass, davon auszugehen, dass diese gesetzlich vorgeschriebene Toleranzabzüge nicht vorgenommen hätten, wenn solche anwendbar gewesen wären. Ergänzend ist sodann festzuhalten, dass das Gutachten bei Unklarheiten stets Annahmen zu Gunsten des Beschul- digten resp. eines maximalen Abstandes traf (Urk. 7/4 S. 6 und 7). So wurde – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 20 S. 10, Urk. 46 S. 9) – der hinte- re Überhang des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht miteinberechnet, weil der Fahrzeugtyp nicht bekannt ist (Urk. 7/4 S. 7). Ginge man hier nur schon von ei- nem halben Meter zwischen den Hinterrädern und der hinteren Stossstange aus, würde sich der vom Beschuldigten eingehaltene Abstand noch mehr verkürzen. Die von der Verteidigung angeführten 4 Meter betreffen nur das Fahrzeug des Beschuldigten selbst (Urk. 20 S. 6). Auch diese Zahl wurde zu Gunsten des Beschuldigten eingesetzt, denn die Strecke zwischen Hinterradachse und Front eines Porsches 911 Turbo S, wie ihn der Beschuldigte damals fuhr (Urk. 45 S. 9), dürfte an sich weniger als 4 Meter betragen, wodurch sich der Abstand zum vor- deren Fahrzeug noch mehr verringern würde (Urk. 7/4 S. 6 = 21,4 Meter minus 4 Meter). Schliesslich greift auch die Kritik der Verteidigung, die Messung sei nicht zulässig, weil nur zwei punktuelle Messungen vorgenommen worden seien (Urk. 46 S. 8f.), zu kurz. Zwar war es nur an zwei Stellen möglich, den genauen Abstand zum Vorderfahrzeug zu messen. Zwischen diesen beiden Punkten legte der Beschuldigte allerdings eine Strecke von ca. 433 Metern zurück (Urk. 7/4 S. 7), ohne dass sich sein Abstand auf der Videosequenz massgeblich verändert hätte. Es kann also keine Rede davon sein, er habe nur punktuell kurz den not- - 7 - wendigen Abstand nicht eingehalten (vgl. Urk. 45 S. 8). Insgesamt besteht viel- mehr keinerlei Anlass, am nachvollziehbaren wissenschaftlichen Kurz-Gutachten zu zweifeln. 2.4. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.
  16. Rechtliche Würdigung Auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann zwecks Vermeidung von Wie- derholungen vollumfänglich auf die zutreffenden und detaillierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 14-18; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tat- bestandsmerkmale einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt (vgl. auch Entscheide des Bundesgerichts vom 3. Februar 2016, Nr. 6B_441/2015, sowie vom 22. Oktober 2013, Nr. 6B_593/2013). Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, der Beschuldigte habe vorsätzlich oder zumindest be- wusst grob fahrlässig gehandelt (Urk. 30 S. 18). Aus der Videoaufzeichnung ist klar ersichtlich, dass der Beschuldigte grundlos nahe auf den Vordermann auf- schloss. Er hätte sich ohne weiteres etwas zurückfallen lassen können, bis der Lenker vor ihm die Spur freigegeben hätte. Dies tat er jedoch nicht, sondern folgte diesem mit offenkundig zu wenig Abstand, sodass er sogar verschiedentlich auf die Bremse stehen musste (vgl. Urk. 6 S. 2), was im Video ersichtlich ist und vom Beschuldigten eingeräumt wurde (Urk. 45 6f.). Anlässlich der Berufungsverhand- lung erklärte er, absichtlich so gefahren zu sein, damit nicht ein anderes Fahrzeug in die so entstehende Lücke vor ihn fahren würde (Urk. 45 S. 10). Somit handelte der Beschuldigte hinsichtlich eines zu geringen Abstands vorsätzlich und hinsicht- lich der qualifizierten Verkehrsregelverletzung zumindest grobfahrlässig. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist somit auch heute zu bestätigen.
  17. Strafe 4.1. Hinsichtlich der Strafzumessung kann wiederum vollumfänglich auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 18 ff.; - 8 - Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung bringt nichts vor, was neu zu berücksichti- gen wäre (Urk. 46 S. 12 und Prot. II. S. 7). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich gegenüber der Vorinstanz nicht wesentlich verändert, jedenfalls nicht verschlechtert (Urk. 41/2, Urk. 45 S. 2-3). Neue Strafverfahren ge- gen ihn wurden nicht angehoben (Urk. 31). Somit erweist sich die vorinstanzlich ausgefällte Strafe von 30 Tagesätzen zu Fr. 140.-- und Verbindungsbusse von Fr. 800.-- insgesamt als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und ist damit zu bestätigen. Das selbe gilt für die An- ordnung von 6 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe (Urk. 30 S. 25). 4.2. Auch hinsichtlich der Frage des Vollzugs der Geldstrafe kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 30 S. 23f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal angesichts des Verschlechterungsverbots eine andere Re- gelung auch gar nicht in Frage käme.
  18. Kosten Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Er wird somit für das gesamte Verfahren kostenpflichtig. Das Kostendispositiv der Vorinstanz (dort Ziff. 4 und 5) ist daher zu bestätigen (Urk. 30 S. 26). Sodann sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--) aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
  19. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.
  20. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 140.– und einer Busse von Fr. 800.–.
  21. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. - 9 -
  22. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
  23. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  24. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  25. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  26. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Bereich Recht, Hinterbergstr. 41, 6312 Steinhausen (PIN Nr.: …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
  27. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 10 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Juli 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160154-O/E/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 7. Juli 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 21. Januar 2016 (GG150021)

- 2 - Anklage: (Urk. 12) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 22. Oktober 2015 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 30 S. 26 ff.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 140.– (entsprechend Fr. 4'200.–) und einer Busse von Fr. 800.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

5. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung; Fr. 2'900.– Auslagen der Strafuntersuchung (Gutachten).

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 46 S. 2)

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 21. Januar 2016 aufzuheben.

2. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei vollumfänglich freizusprechen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 37) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen:

1. Prozessuales 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 21. Januar 2016 wurde der Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht, wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer beding- ten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 140.– sowie Busse von Fr. 800.– be- straft (Urk. 30 S. 26). 1.2. Gegen das zunächst im Dispositiv schriftlich zugestellte Urteil (Urk. 23/1) liess der Beschuldigte am 29. Januar 2016 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 24). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 24. März 2016 (Urk. 29/1) reichte die Verteidigung am 11. April 2016 innert Frist ihre Berufungserklärung ein (Urk. 32). Nach Eingang der Akten am Obergericht wurde mit Präsidialverfügung vom 19. April 2016 die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwalt-

- 4 - schaft zugestellt, mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags (Urk. 35). Gleichzeitig wurden vom Beschuldig- ten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen eingefordert, welche am

13. Mai 2016 eintrafen (Urk. 39 und Urk. 41/1-3). Am 10. Mai 2016 verzichtete die Staatsanwaltschaft explizit auf Anschlussberufung (Urk. 37). 1.3. Die Verteidigung des Beschuldigten ficht das vorinstanzliche Urteil voll- umfänglich an und beantragt einen Freispruch (Urk. 32 S. 2, Urk. 46 S. 2). Damit erweist sich kein Punkt als rechtskräftig im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO. Be- weisanträge wurden nicht gestellt.

2. Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte anerkennt den eingeklagten Sachverhalt nicht. Er bestritt zwar nicht explizit, den erforderlichen Mindestabstand nicht eingehalten zu haben, machte aber stets geltend, er könne es nicht abschätzen und nicht sagen, wel- chen minimalen Abstand er damals gehabt habe (Urk. 19 S. 2). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung räumte er zunächst zwar ein, den gesetzlich vorgeschriebe- nen Abstand von rund 60 Metern nicht eingehalten zu haben (Urk. 45 S. 6 und 7), nur um dies wenig später wieder zu relativieren (a.a.O. S. 9). Die Beweisführung der Anklagebehörde stützt sich im Wesentlichen auf die Videoaufzeichnung der Nachfahrmessung durch die Kantonspolizei Zürich und das darauf basierende Kurzgutachten des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 2 und Urk. 7/4). Die Vertei- digung stellt sich auf den Standpunkt, beide Beweismittel seien unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 2 und Abs. 4 StPO (Urk. 32 S. 4 und Urk. 46 S. 3 ff.). 2.2. Die Vorinstanz ist auf die Argumente der Verteidigung sowie die relevanten gesetzlichen Grundlagen in optima forma eingegangen und hat zutreffend er- kannt, dass sowohl die in den Akten liegende Videoaufzeichnung als auch das Kurzgutachten verwertbare Beweismittel darstellen, da sie nicht in strafbarer Wei- se erhoben wurden. Insbesondere hat die Vorinstanz detailliert dargetan, weshalb die Geschwindigkeitsübertretung der Polizei anlässlich der Nachfahrmessung kei- ne konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zur Folge hatte und somit verhältnismässig war. Es besteht keinerlei Anlass, die absolut korrekten Erwä-

- 5 - gungen der Vorinstanz zu wiederholen. Es ist daher umfassend darauf zu ver- weisen (Urk. 30 S. 4-11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insoweit die Verteidigung in ihrer Berufungserklärung einwandte, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon aus- gegangen, der Beschuldigte habe sich zu Beginn der Videosequenz nicht auf der

1. Überholspur sondern auf der 2. befunden (Urk. 32 S. 3), so ist dies irrelevant. Auf den Standbildern der Videoaufzeichnung (Urk. 7/5/6) ist - mit der Vorinstanz (Urk. 30 S. 9) - ganz am Anfang ersichtlich, dass in grosser Entfernung ein Fahr- zeug zu dicht auf das voranfahrende auffährt. Dies geschah vermutlich tatsächlich auf der mittleren Spur. Es spielt indes keine Rolle, auf welcher Überholspur diese Verkehrsregelverletzung begangen wurde; es ist nicht einmal relevant, ob es sich dabei (schon) um den Beschuldigten resp. sein Fahrzeug handelte. Wichtig ist einzig, dass die Polizeipatrouille – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 46 S. 3f.) – nicht ohne Anlasstat resp. ohne Anfangsverdacht zu einer Nachfahr- messung ansetzte und dabei deutlich über die zulässige Geschwindigkeit hinaus beschleunigte. Nebenbei bemerkt, brachte der Verteidiger die fragliche Verwert- barkeitsproblematik in einem anderen Fall bereits vor das Bundesgericht. Dieses verwarf die Argumentation der Verteidigung damals vollumfänglich (BGE 141 IV 417 = Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2015, Nr. 6B_1025/2015, Erw. 2). Es besteht keinerlei Anlass, heute anders zu entscheiden. Die vom Ver- teidiger anlässlich der Berufungsverhandlung zitierten Bundesgerichtsentscheide (Urk 46 S. 8 oben) betrafen sodann nicht Verwertungsfragen, sondern das Verhal- ten von Polizeibeamten als Beschuldigte. Anders als im vorliegenden Fall handel- ten die Beamten unverhältnismässig, weil sie an einer gefährlichen Stelle resp. im dichten Verkehr eine Verkehrsregelverletzung begingen, obwohl die fehlbare Handlung des von ihnen verfolgten Lenkers bereits abgeschlossen war. Diese Fälle lassen sich nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichen. 2.3. Die Videoaufzeichnung bildet somit ein zulässiges und taugliches Beweismit- tel für den eingeklagten Sachverhalt. Darauf ist bereits von blossem Auge ohne weiteres ersichtlich, dass der Beschuldigte den bei diesen Geschwindigkeiten er- forderlichen Abstand von etwa einem halben Tacho (vgl. Urk. 3 S. 2) – mithin ca. 60 Meter – nicht einhielt (vgl. Urk. 45 S. 6 und 7). Hingegen wurde hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte auch den als Richtschnur einer groben Verkehrs-

- 6 - regelverletzung geltenden Abstand von 1/6 Tacho unterschritten hatte, zu Recht ein forensisches Kurzgutachten eingeholt (Urk. 7/4). Dieses kam zum Schluss, dass der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von ca. 112 km/h einen Abstand von maximal 17,4 Metern und mit 130 km/h von 12 Metern einhielt (a.a.O. S. 8). Die Vorinstanz ist auch hierzu auf die Einwände der Verteidigung – insbesondere hinsichtlich des geforderten Toleranzabzugs (Urk. 32 S. 4, Urk. 46 S. 9f.) – um- fassend und zutreffend eingegangen (Urk. 30 S. 11-14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine Wiederholung erübrigt sich. Bei den Gutachtern des Forensischen Instituts Zürich handelt es sich um ausgewiesene Fachleute, was auch vom Beschuldigten aner- kannt wurde (Urk. 45 S. 8). Es besteht keinerlei Anlass, davon auszugehen, dass diese gesetzlich vorgeschriebene Toleranzabzüge nicht vorgenommen hätten, wenn solche anwendbar gewesen wären. Ergänzend ist sodann festzuhalten, dass das Gutachten bei Unklarheiten stets Annahmen zu Gunsten des Beschul- digten resp. eines maximalen Abstandes traf (Urk. 7/4 S. 6 und 7). So wurde

– entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 20 S. 10, Urk. 46 S. 9) – der hinte- re Überhang des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht miteinberechnet, weil der Fahrzeugtyp nicht bekannt ist (Urk. 7/4 S. 7). Ginge man hier nur schon von ei- nem halben Meter zwischen den Hinterrädern und der hinteren Stossstange aus, würde sich der vom Beschuldigten eingehaltene Abstand noch mehr verkürzen. Die von der Verteidigung angeführten 4 Meter betreffen nur das Fahrzeug des Beschuldigten selbst (Urk. 20 S. 6). Auch diese Zahl wurde zu Gunsten des Beschuldigten eingesetzt, denn die Strecke zwischen Hinterradachse und Front eines Porsches 911 Turbo S, wie ihn der Beschuldigte damals fuhr (Urk. 45 S. 9), dürfte an sich weniger als 4 Meter betragen, wodurch sich der Abstand zum vor- deren Fahrzeug noch mehr verringern würde (Urk. 7/4 S. 6 = 21,4 Meter minus 4 Meter). Schliesslich greift auch die Kritik der Verteidigung, die Messung sei nicht zulässig, weil nur zwei punktuelle Messungen vorgenommen worden seien (Urk. 46 S. 8f.), zu kurz. Zwar war es nur an zwei Stellen möglich, den genauen Abstand zum Vorderfahrzeug zu messen. Zwischen diesen beiden Punkten legte der Beschuldigte allerdings eine Strecke von ca. 433 Metern zurück (Urk. 7/4 S. 7), ohne dass sich sein Abstand auf der Videosequenz massgeblich verändert hätte. Es kann also keine Rede davon sein, er habe nur punktuell kurz den not-

- 7 - wendigen Abstand nicht eingehalten (vgl. Urk. 45 S. 8). Insgesamt besteht viel- mehr keinerlei Anlass, am nachvollziehbaren wissenschaftlichen Kurz-Gutachten zu zweifeln. 2.4. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.

3. Rechtliche Würdigung Auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann zwecks Vermeidung von Wie- derholungen vollumfänglich auf die zutreffenden und detaillierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 14-18; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tat- bestandsmerkmale einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt (vgl. auch Entscheide des Bundesgerichts vom 3. Februar 2016, Nr. 6B_441/2015, sowie vom 22. Oktober 2013, Nr. 6B_593/2013). Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, der Beschuldigte habe vorsätzlich oder zumindest be- wusst grob fahrlässig gehandelt (Urk. 30 S. 18). Aus der Videoaufzeichnung ist klar ersichtlich, dass der Beschuldigte grundlos nahe auf den Vordermann auf- schloss. Er hätte sich ohne weiteres etwas zurückfallen lassen können, bis der Lenker vor ihm die Spur freigegeben hätte. Dies tat er jedoch nicht, sondern folgte diesem mit offenkundig zu wenig Abstand, sodass er sogar verschiedentlich auf die Bremse stehen musste (vgl. Urk. 6 S. 2), was im Video ersichtlich ist und vom Beschuldigten eingeräumt wurde (Urk. 45 6f.). Anlässlich der Berufungsverhand- lung erklärte er, absichtlich so gefahren zu sein, damit nicht ein anderes Fahrzeug in die so entstehende Lücke vor ihn fahren würde (Urk. 45 S. 10). Somit handelte der Beschuldigte hinsichtlich eines zu geringen Abstands vorsätzlich und hinsicht- lich der qualifizierten Verkehrsregelverletzung zumindest grobfahrlässig. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist somit auch heute zu bestätigen.

4. Strafe 4.1. Hinsichtlich der Strafzumessung kann wiederum vollumfänglich auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 18 ff.;

- 8 - Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung bringt nichts vor, was neu zu berücksichti- gen wäre (Urk. 46 S. 12 und Prot. II. S. 7). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich gegenüber der Vorinstanz nicht wesentlich verändert, jedenfalls nicht verschlechtert (Urk. 41/2, Urk. 45 S. 2-3). Neue Strafverfahren ge- gen ihn wurden nicht angehoben (Urk. 31). Somit erweist sich die vorinstanzlich ausgefällte Strafe von 30 Tagesätzen zu Fr. 140.-- und Verbindungsbusse von Fr. 800.-- insgesamt als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und ist damit zu bestätigen. Das selbe gilt für die An- ordnung von 6 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe (Urk. 30 S. 25). 4.2. Auch hinsichtlich der Frage des Vollzugs der Geldstrafe kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 30 S. 23f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal angesichts des Verschlechterungsverbots eine andere Re- gelung auch gar nicht in Frage käme.

5. Kosten Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Er wird somit für das gesamte Verfahren kostenpflichtig. Das Kostendispositiv der Vorinstanz (dort Ziff. 4 und 5) ist daher zu bestätigen (Urk. 30 S. 26). Sodann sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--) aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 140.– und einer Busse von Fr. 800.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

- 9 -

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Bereich Recht, Hinterbergstr. 41, 6312 Steinhausen (PIN Nr.: …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 10 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Juli 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bussmann