Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
E. 4 Der Vorinstanz ist im Übrigen in ihrer nachvollziehbaren und überzeugenden Würdigung darin zuzustimmen, dass der Beschuldigte die räumliche Trennung zwischen der Privatklägerin und der gemeinsamen Tochter entgegen seiner Be- teuerung, er habe sie nicht für einen dauernden Aufenthalt nach E._____ ge- bracht, wissentlich und willentlich auf eine gewisse Dauer ausgerichtet hatte (Urk. 46 S. 11-13). Wenn der Beschuldigte dennoch geltend macht, er habe die Tochter nicht "für immer" in der Schule in E._____ angemeldet und es sei nicht die Rede davon gewesen, dass die Tochter "für immer" in E._____ leben müsse (Prot. I S. 13), ist das jedoch im Zusammenhang mit seiner Aussage zu würdigen, wonach er einen Unterbruch des Erprobten habe erreichen und sicherstellen wol- len, dass C._____ versorgt sei sowie dass die Situation gerichtlich geklärt werden könne (Urk. 5/1 S. 7; Urk. 5/3 S. 7; Prot. I S. 14). Auch habe er gehofft, dass sie schnell einen gerichtlichen Kompromiss finden würden und rasch klare Verhält- nisse geschaffen werden (Prot. I S. 15). Die in sich konstanten, authentischen und widerspruchsfreien Aussagen des Beschuldigten wurden einerseits durch die Pri- vatklägerin und andererseits durch die Akten, namentlich der Einreichung des Eheschutzgesuches noch am Tag des Wegzugs, gestützt, so dass es jedenfalls keine objektiven Anhaltspunkte gibt, wonach sie nicht glaubhaft wären oder be- sondere Vorsicht bei der Würdigung am Platze wären. Es ist somit von diesen Aussagen des Beschuldigten für die rechtliche Würdigung auszugehen und fest- zustellen, dass der Beschuldigte jedenfalls nicht nur einen kurzzeitigen, vorüber- gehenden, Besuch mit seiner Tochter über das verlängerte Auffahrtswochenende geplant hatte, sondern selbst Wohnsitz in E._____ nahm und wollte, dass die
- 16 - Tochter bis zur gerichtlichen Regelung der Obhuts- und Besuchsrechtsfrage durch das angerufene Eheschutzgericht bei ihm in E._____ leben sollte.
E. 5 Im vorliegenden Fall hatte der Beschuldigte, dem wie der Privatklägerin in- folge ungetrennter Ehe sowohl die gemeinsame elterliche Sorge wie auch die Obhut (noch) zustand (Art. 296 Abs. 1 aZGB), die minderjährige Tochter in der ersten akuten Trennungsphase dem anderen Elternteil ohne Rücksprache entzo- gen, indem er mit ihr an einen neuen Wohnort innerhalb der Schweiz zog, welcher in rund zwei Stunden von Zürich aus zu erreichen ist und wo die gleiche Sprache gesprochen wird wie am bisherigen Wohnort. Ausserdem gab er der Privatkläge- rin den Aufenthaltsort der Tochter noch gleichentags bekannt - wenn auch erst auf ihre telefonischen Anfragen hin, versteckte das Kind mithin nicht und leitete ebenfalls noch am Tag des Auszugs das zivilrechtliche Eheschutzverfahren zur Regelung des Getrenntlebens ein, das für Fälle, bei denen sich die Eltern nicht auf eine einvernehmliche Lösung einigen können, vom Gesetzgeber vorgesehen ist (Art. 176 Abs. 3 aZGB i.V.m. Art. 275 Abs. 2 aZGB). Ausserdem verunmöglich- te er der Privatklägerin auch nicht den persönlichen Kontakt zur gemeinsamen Tochter, den sie mit ihrem ersten Besuch am Sonntag, 1. Juni 2014, ja auch wahrnahm. Wenn in der ersten Trennungsphase Unstimmigkeiten bezüglich eines telefonischen Kontaktes auftreten, wie das vorliegend ebenfalls der Fall war (Urk. 4 S. 2 f.; Urk. 5/2 S. 16), ist ein solches Verhalten auch seitens des Be- schuldigten der naturgemäss angespannten Situation inhärent, keineswegs selten und vermag jedenfalls nicht den Schluss zu begründen, er habe die Privatklägerin an der Ausübung ihrer Elternrechte hindern wollen. Es kann damit offen bleiben, ob der Beschuldigte den objektiven Tatbestand des Entziehens vorliegend erfüllte oder ob er statt dessen bis zum Vorliegen eines gerichtlichen Entscheides im Eheschutzverfahren infolge des Schwebezustandes, während welchem die Obhut noch nicht zugeteilt war, gleichermassen berechtigt war, über den Aufenthaltsort der Tochter (Wegzug) zu entscheiden wie die Privatklägerin (Verbleib in der ehe- lichen Wohnung). Ob der Perpetuierung des Vorzustandes Priorität zukommt oder es vielmehr auf das Kindeswohl ankommt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 5A_450/2015 vom 11. März 2016, zur Publ. in der AS vorgesehen), muss hier nicht entschieden werden. Denn jedenfalls gebricht es vorliegend an der Erfüllung
- 17 - des subjektiven Tatbestandes. Wie sich aus der Sachverhaltserstellung ohne Zweifel ergibt, beabsichtigte der Beschuldigte mit seinem Verhalten gerade nicht, die Privatklägerin im Sinne der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Fällen des Verbringens der Kinder ins Ausland (resp. der Weigerung, sie von dort wieder zurückzubringen) dauernd, d.h. voraussichtlich auf sehr lange Zeit, an der Ausübung ihrer elterlichen Rechte dergestalt zu hindern, dass ein persönli- cher Kontakt faktisch verunmöglicht oder doch zumindest erheblich erschwert wä- re. Im Gegenteil leitete der Beschuldigte infolge fehlender Einigkeit hierüber die notwendigen Schritte unverzüglich (gar noch am gleichen Tag) ein, damit die Ent- scheidung durch eine unabhängige Gerichtsbehörde getroffen werde und beide Elternteile ihre Rechte im Rahmen der dort getroffenen Regelung ausüben kön- nen. Zusammenfassend hat der Beschuldigte somit den Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 aStGB nicht erfüllt und ist freizuspre- chen. V. Zivilansprüche
1. Die Privatklägerin liess vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren den An- trag stellen, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, der Privatklägerin Scha- denersatz von Fr. 9'370.– sowie eine Genugtuung von Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 28. Mai 2014 zu bezahlen (Urk. 30 S. 1, Urk. 48 S. 2, Urk. 54 S. 2).
2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, entscheidet das Gericht ge- mäss Art. 126 Abs. 1 lit b StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist, andernfalls verweist es die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg. Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes), fehlt es an der Grundlage für einen Adhäsionsanspruch und die Zivilklage ist in diesem Fall abzuweisen (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 126 N 8). Bei fehlender Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit dürften gemäss
- 18 - Dolge meist auch die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) fehlen, so dass im Falle eines Freispruchs die Zivilklage häufig abgewiesen werden muss. Doch kann bei fehlendem Nachweis eines Vorsatzes gleichwohl eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit für den verursachten Schaden bestehen (Dolge in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
2. A. Basel 2014, N 21 zu Art. 126).
3. Nachdem der Beschuldigte freizusprechen ist und sich das Schadenersatz- begehren der Privatklägerin als nicht spruchreif erweist, ist dieses in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Das Genugtuungs- begehren ist dagegen mangels Anspruchsgrundlage gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdis- positiv (Ziffer 4 und 5) zu bestätigen.
2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin unterliegen mit ihren Anträgen auf Schuldigsprechung des Beschuldigten und auf Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung an die Privatklägerin vollumfänglich. An sich wären ihnen deshalb die Kosten des Beru- fungsverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen. Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt jedoch der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxis- kommentar, a.a.O., Art. 428 N 3). Zudem wurde der Privatklägerin mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. April 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 10/4). Deshalb sind die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Ent- schädigung für die amtliche Verteidigung, welche auf Fr. 7'100.– (inkl. 8% MWST) festzusetzen ist, und derjenigen für die unentgeltliche Verbeiständung der Privat- klägerin, welche auf Fr. 4'200.– (inkl. 8% MWST) festzusetzen ist, auf die Ge-
- 19 - richtskasse zu nehmen (Art. 136 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin betreffend die Kosten der un- entgeltlichen Verbeiständung bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren war der Beschuldigte ab dem 9. Mai 2016 amtlich vertei- digt (Urk. 57). Die entsprechenden prozessualen Kosten sind - wie bereits er- wähnt - auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Aufwendungen für die erbetene Verteidigung für das Berufungsverfahren vor dem 9. Mai 2016 sind ausgewiesen und betrugen Fr. 1'305.70 (Urk. 67). Dem Beschuldigten ist demnach eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'305.70 (inkl. MWST) für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren (bis 8. Mai 2016) aus der Gerichtskasse zu bezahlen.
4. Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung zusätz- lich eine persönliche Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 400.– (Urk. 66 S. 1). Er habe für die Instruktionsbesprechungen mit seinem Anwalt sowie für die Berufungsverhandlung frei nehmen müssen. Für den Zeitaufwand von insgesamt 8.8 Stunden fordere er Fr. 320.– sowie eine Wegkostenentschädigung von Fr. 80.– (Urk. 66 S. 7). In Anbetracht der Umtriebe für das vorliegende Verfahren und dem Umstand, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für behördliche Ver- richtungen frei zustellen hat und es im freiem Ermessen des Beschuldigten lag, seinen Anspruch bei seinem Arbeitgeber geltend zu machen, sowie den notwen- digen Reisekosten erscheint eine Entschädigung von insgesamt Fr. 200.– als angemessen. Dem Beschuldigten ist demzufolge eine persönliche Umtriebs- entschädigung von Fr. 200.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 20 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. November 2015 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Ent- schädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ ist des Entziehens von Minderjährigen nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
- Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 7'100.– amtliche Verteidigung ab 9. Mai 2016 Fr. 4'200.– unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht der Privatklägerin betreffend die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten. - 21 -
- Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'305.70 für erbetene anwaltliche Verteidigung (bis 8. Mai 2016) im Berufungsverfahren und eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 200.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA-Verordnung mittels Kopie von Urk. 25 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Oktober 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160141-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreibe- rin lic. iur. Neukom Urteil vom 21. Oktober 2016 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Krättli, Anklägerin und Berufungsklägerin sowie A._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Entziehen von Minderjährigen Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. November 2015 (GG150157)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Juni 2015 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin A._____ wird nicht ein- getreten.
3. Auf das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ wird nicht einge- treten.
4. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 7'371.– (inkl. MwSt) für anwaltliche Verteidigung und eine persönliche Umtriebsentschä- digung von Fr. 200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Rechtsanwalt lic. iur X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 5'576.– (inkl. MwSt) entschädigt. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 66 S. 1)
1. Es sei das Urteil des BG Zürich vom 9.11.2015 in allen Teilen zu bestä- tigen und der Beschuldigte B._____ freizusprechen.
2. Es seien die Zivilansprüche der Privatklägerin abzuweisen.
- 3 -
3. Es sei Herrn B._____ eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 400.– zuzusprechen.
4. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgangsgemäss und zusätzlich jene der amtlichen Verteidigung und der Vertretung vor dem
9. Mai 2016, dem Beginn der amtlichen Verteidigung, auf die Staats- kasse zu nehmen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 65 S. 1)
1. Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklageschrift
2. Bestrafung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.00 (entsprechend Fr. 4'800.00) sowie einer Busse von Fr. 500.00.
3. Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.
5. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft.
6. Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'100.00).
c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 54 S. 2)
1. Die Disp. Ziff. 1-5 des Urteils vom 9. November 2015 seien vollumfäng- lich aufzuheben;
2. Der Beschuldigte und Berufungsbeklagte sei des Entziehens von Un- mündigen im Sinne von Art. 220 StGB schuldig zu sprechen und an- gemessen zu bestrafen;
3. Der Beschuldigte und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Pri- vatklägerin und Berufungsklägerin CHF 9'370.– Schadenersatz zu be- zahlen;
4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin und Berufungs- klägerin eine Genugtuung von CHF 6'000.–, zuzüglich Zins von 5% seit 28.5.2014, zu bezahlen;
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST).
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
4. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. November 2015 (Urk. 46), wurde dem Be- schuldigten und der Privatklägerin am 16. November 2015 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 33, Urk. 34) sowie der Staatsanwaltschaft am
19. November 2015 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt (Urk. 34, Urk. 41). Mit Ein- gabe vom 18. November bzw. 20. November 2015 meldeten die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft fristgerecht die Berufung an (Urk. 40, Urk. 42). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und der Pri- vatklägerin am 25. Februar 2016 zugestellt (Urk. 45/1-3). Mit Eingabe vom 15. März 2016 reichte die Staatsanwaltschaft fristgerecht die Be- rufungserklärung ein (Urk. 47). Die Privatklägerin übergab ihre Berufungserklä- rung am 17. März 2016, und damit einen Tag verspätet, der Post (Urk. 48), wes- halb mit Beschluss vom 14. April 2016 auf ihre Berufung nicht eingetreten wurde (Urk. 51). Die Privatklägerin erhob mit Schreiben vom 29. April 2016 Anschluss- berufung (Urk. 54). Der Beschuldigte verzichtete auf Anschlussberufung, bean- tragte aber, es sei ihm in der Person seines erbetenen Verteidigers eine amtliche Verteidigung zu gewähren (Urk. 55). Beweisergänzungen wurden keine bean- tragt. Mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2016 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, der bisherige erbetene Verteidiger, mit Wirkung ab 9. Mai 2016 als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 57).
2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO).
- 5 - Die Staatsanwaltschaft teilte zwar mit, dass die Berufung nicht beschränkt werde, aus ihren Anträgen geht jedoch hervor, dass Dispositivziffer 6 nicht angefochten ist (Urk. 47). Die Privatklägerschaft beschränkte ihre Anschlussberufung ebenfalls auf Dispositivziffern 1 bis 5 (Urk. 54). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. November 2015 be- züglich der Dispositivziffer 6 (Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist. Anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. II. Anwendbares Recht
1. Hat ein Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist das neue Gesetz anwendbar, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
2. Art. 220 aStGB lautete zum Tatzeitpunkt, d.h. am 28. Mai 2014, als der Be- schuldigte mit seiner Tochter aus Zürich wegzog, wie folgt: "Wer eine minderjähri- ge Person dem Inhaber des Obhutsrechts entzieht oder sich weigert, sie ihm zu- rückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft." Das Obhutsrecht ist ein Teil der elterlichen Sorge. Sein Kern ist die Befugnis, den Aufenthaltsort des Kindes sowie die Art und Weise seiner Un- terbringung zu bestimmen (BGE136 III 353 E. 3.2). Der Tatbestand schützt dem- nach diejenige Person, die über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen darf. Wer dies ist, ergibt sich aus dem Zivilrecht (BGE 141 IV 205 E. 5.3.1). Bezüglich dem unselbständigen Wohnsitz des Kindes bestimmt Art. 25 Abs. 2 ZGB, dass als Wohnsitz des Kindes bei fehlendem gemeinsamem Wohnsitz der Eltern der Wohnsitz desjenigen Elternteils gilt, unter dessen Obhut es steht und in den übri- gen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann auch der Inhaber der elterlichen Sorge als Täter in Frage kommen (BGE 136 III 353 E. 3.4. mit Hinweisen). So wenn der eine Elternteil dem anderen die Mitwirkung bei der Ausübung der Sorge faktisch verunmöglicht, wenn er nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bzw. nach vorsorglichen Anordnungen für die Dauer von Scheidungs- und Trennungsprozessen die Kinder
- 6 - dem anderen Ehegatten entzieht, unter dessen Obhut sie gestellt wurden, oder nach der Scheidung das Gleiche mit einem ihm nicht zugesprochenen Kinde tut (Ulrich Weder, Kommentar StGB, 19. A., Zürich 2013, Verlag Orell Füssli [kurz: OFK - StGB], N 5 zu Art. 220 mit Hinweisen).
3. Am 1. Juli 2014 trat eine neue Fassung des Art. 220 StGB in Kraft (vgl. AS 2014 357; BBl 2011 9077), welche wie folgt lautet: "Wer eine minderjährige Per- son dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.". Angelpunkt der Sorgerechtsnovelle ist, dass das Sorgerecht zivilstandsunabhängig grundsätzlich beiden Elternteilen ge- meinsam zukommt (Art. 296 Abs. 1, Art. 298 Abs. 1 und Art. 298b Abs. 2 ZGB) und das Aufenthaltsbestimmungsrecht neu nicht mehr im Obhutsrecht enthalten, sondern ein Teil der elterlichen Sorge ist (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Das Aufent- haltsbestimmungsrecht steht folglich bei gemeinsamer elterlicher Sorge den El- tern regelmässig gemeinsam zu und insbesondere die Verlegung des Aufenthalts- ortes des Kindes ins Ausland bedarf gemäss Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB bei ge- meinsamem Sorgerecht ausnahmslos der Zustimmung des anderen Elternteils oder eines substituierenden gerichtlichen oder behördlichen Entscheides (Urteil des Bundesgerichts 5A_293/2016 E. 4.3 vom 8. August 2016). Dasselbe gilt nach Inkrafttreten der Sorgerechtsnovelle aber auch schon, wenn der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den anderen Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB).
4. Im vorliegenden Fall war im Zeitpunkt des Wegzugs des Beschuldigten mit seiner Tochter aus der ehelichen Wohnung unbestrittenermassen bezüglich elter- licher Sorge und Obhut durch das Gericht noch nichts geregelt. Nach neuem Zivilrecht wäre davon auszugehen, dass die elterliche Sorge und damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohnehin bei der Mutter und dem Vater bleibt. Diesfalls ist auch immer die Zustimmung des anderen Elternteils notwen- dig, um den Aufenthaltsort eines Kindes zu ändern, wenn der Wechsel des Auf- enthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge
- 7 - und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat (Art. 301a ZGB). Nach altem Zivilrecht wäre jedoch noch offen, wem die Obhut und damit das Auf- enthaltsbestimmungsrecht über die Tochter zugeteilt würde. Geht man deshalb davon aus, dass beiden das Aufenthaltsbestimmungsrecht zustand, durfte auch der Beschuldigte über den Aufenthaltsort der Tochter entscheiden, dies zwar nicht uneingeschränkt, aber eine explizite Zustimmungsnotwendigkeit durch die Privat- klägerin wie es heute in Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB vorgesehen ist, war nach bis- herigem Recht nicht vorgeschrieben. Demnach ist Art. 220 StGB in der alten bis
30. Juni 2014 gültigen Fassung für den Beschuldigten das mildere Recht als in der neuen (ab 1. Juli 2014 gültigen) Fassung, welcher die anlässlich der Sorge- rechtsnovelle geänderten Artikeln des elterlichen Sorgerecht des ZGB zugrunde liegen, weshalb vorliegend das alte Recht anzuwenden ist. Selbst wenn man der Ansicht wäre, dass Art. 220 StGB infolge der Sorgerechts- novelle nicht verschärft worden sei, so ist die neue Fassung von Art. 220 StGB si- cherlich nicht das mildere Recht. Folglich würde auch in diesem Fall gestützt auf Art. 2 StGB die alte Fassung von Art. 220 StGB zur Anwendung gelangen. III. Parteistandpunkte
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 28. Mai 2014 C._____, die ge- meinsame Tochter von ihm und seiner Ehefrau, der Privatklägerin A._____, von der Schule in Zürich abgeholt und sie mit dem Auto ohne das Wissen und gegen den Willen der Privatklägerin an seinen neuen Wohnort in D._____/E._____ (nachfolgend "E._____", da sich der neue Wohnort des Beschuldigten in E._____ befindet, welcher zur politischen Gemeinde D._____ gehört, vgl. Urk. 12/5) ge- bracht zu haben, damit die Tochter mit ihm dort lebe, dort zur Schule gehe und ih- ren dauernden Aufenthalt nicht mehr in Zürich, sondern in E._____ habe. Zu die- sem Zweck habe er die Tochter zuvor in der örtlichen Schule offiziell angemeldet und Kleider und persönliche Gegenstände aus der gemeinsamen Wohnung in Zü- rich mitgenommen. Dabei habe er gewusst, dass die elterliche Sorge und Obhut über die Tochter ihm und der Privatklägerin gemeinsam und der Entscheid über den dauernden örtlichen Aufenthalt der Tochter nicht ihm alleine zugestanden ha-
- 8 - be. Es sei ihm dabei auch klar gewesen, dass die Privatklägerin nicht damit ein- verstanden gewesen sei, dass die Tochter von Zürich weggebracht und nunmehr in E._____ leben würde. Indem der Beschuldigte die gemeinsame Tochter trotz- dem von Zürich weg nach E._____ gebracht habe und sie dort verblieben sei, ha- be er die Privatklägerin daran gehindert, ebenfalls über den Aufenthaltsort der gemeinsamen Tochter zu bestimmen und habe er die räumliche Trennung der Privatklägerin und der Tochter gegen den Willen der Privatklägerin herbeigeführt (Urk. 16 S. 2).
2. Die Vorinstanz erwog abschliessend, der Beschuldigte habe zwar den objek- tiven und subjektiven Tatbestand von Art. 220 StGB erfüllt, habe sich jedoch ge- stützt auf den Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB zivilrechtlich rechtmässig verhalten, indem er gleichzeitig mit dem Wegzug und der Mitnahme des Kindes das Eheschutzverfahren eingeleitet habe und sprach den Beschuldigten daher von diesem Vorwurf frei (Urk. 46 S. 17 f.). 3.1. Die Staatsanwaltschaft wendet gegen dieses Urteil im Wesentlichen ein, es habe keinen objektiven Grund für die räumliche Trennung des Kindes von der Mutter gegeben, denn es habe nicht der geringste Hinweis vorgelegen, dass die Tochter des Beschuldigten und der Privatklägerin in irgendeiner Art und Weise gefährdet gewesen sei oder auch nur annähernd in unzumutbaren Verhältnissen hätte leben müssen, wäre sie in der angestammten Umgebung verblieben bis ein gerichtlicher Entscheid zur Regelung des Getrenntlebens vorgelegen hätte. Es wäre dem Beschuldigten daher zuzumuten gewesen, ohne die Tochter aus der ehelichen Wohnung auszuziehen und den Entscheid des Eheschutzrichters ab- zuwarten (Urk. 47 und 65). 3.2. Die Privatklägerin liess hauptsächlich einwenden, dass gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 301a Abs. 2 lit. d ZGB das Gericht vorgängig über den Wechsel des Wohnsitzes entscheiden müsse. Der Gesetzgeber bringe mit Art. 220 StGB zum Ausdruck, dass ein eigenmächtiges Vorgehen wie dasjenige des Beschuldig- ten nicht nur gesetzwidrig, sondern auch strafbar sei. Der Beschuldigte sei nicht einmal seiner Pflicht gemäss Art. 301a Abs. 3 ZGB nachgekommen, den anderen Elternteil rechtzeitig über einen Wohnsitzwechsel zu informieren. Der Beschuldig-
- 9 - te habe nicht nachvollziehbar begründet, weshalb es ihm nicht zumutbar gewesen sei, eine superprovisorische Verfügung zu erwirken, welche den Wohnsitzwechsel der Tochter autorisiert, so dass die Verhältnismässigkeit eines allfälligen Rechtfer- tigungsgrundes klar zu verneinen sei. Andererseits wird jedoch betont, Art. 301a ZGB sei zu Beginn der Tathandlung noch nicht in Kraft gewesen und habe daher auch keinen Rechtfertigungsgrund darstellen können (Urk. 54, Prot. II S. 13 ff.). 3.3. Die Verteidigung machte im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte habe an diesem 28. Mai 2014 nichts anderes gemacht als Dutzende Mütter, wenn sie mit den Kindern aus der ehelichen Wohnung ausziehen, weil ein Zusammenleben mit dem Ehemann für sie und die Kinder unzumutbar geworden ist. Der Beschul- digte habe gewusst, dass es die Aufgabe des Eheschutzrichters sei, in Fällen wie dem vorliegenden zu entscheiden und habe das akzeptiert, weshalb er das ent- sprechende Verfahren sofort eingeleitet habe (Urk. 31 und 66). Der Beschuldigte selbst bestreitet, die Tochter zum dauernden Verbleib mit sich an den neuen Wohnort gebracht zu haben (Prot. I S. 13, Prot. II S. 11). IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Rechtsgrundlage Wie dargelegt ist von der bis 30. Juni 2014 gültigen Fassung von Art. 220 StGB auszugehen, wonach auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft wird, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Obhutsrechts entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben (Art. 220 aStGB).
a) Unabhängig vom geänderten Wortlaut schützt die Bestimmung nach der Lehre und Rechtsprechung diejenige Person, die über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen darf. Wer dies ist, ergibt sich aus dem Zivilrecht. Täter kann jedermann sein, der nicht allein und uneingeschränkt die elterliche Sorge bzw. Obhut ausübt. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge und Obhut können daher beide Elternteile den Tatbestand erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 6B_123/2014 vom
2. Dezember 2014 E. 3.3.-4. [nicht publ. in BGE 141 IV 10]; BGE 136 III 353 3.4; Eckert in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II [kurz: BSK
- 10 - Strafrecht II], 3. A. Basel 2013, Art. 220 N 11; Ulrich Weder, OFK-StGB, N 2 f. zu Art. 220; Trechsel/Christener-Trechsel in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar [kurz: Praxkomm. StGB], 2. A. Zürich/St. Gal- len 2013, N 2 zu Art. 220). Inhaber des Obhutsrechts ist in der Regel der Inhaber der elterlichen Sorge im Sinne von Art. 296 ff. aZGB. Während der Ehe üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus (Art. 297 Abs. 1 aZGB). Bei und nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts im Eheschutzverfahren oder bei vor- sorglichen Massnahmen im Scheidungs- oder Trennungsverfahren besteht die el- terliche Sorge beider Eltern in der Regel weiter. Die Minderjährigen werden aber unter die Obhut eines Elternteils gestellt. Als Täter fällt dann nur derjenige Eltern- teil in Betracht, dem die Minderjährigen nicht zugewiesen wurden (BSK Strafrecht II-Eckert, a.a.O., Art. 220 N 13).
b) Entziehen bedeutet die örtliche Trennung der minderjährigen Person vom Inhaber des Obhutsrechts, und zwar unabhängig von deren allfälligem Einver- ständnis. Die Verweigerung der Rückgabe der minderjährigen Person hat in den Fallgestaltungen eigenständige Bedeutung, in denen sich die minderjährige Per- son in der tatsächlichen Obhut des Täters befindet, ohne dass hierdurch die Tat- variante des Entziehens erfüllt ist, weil entweder die Begründung der Obhut mit dem Einverständnis des Sorgeberechtigten erfolgt ist oder aber das Ergebnis ei- nes eigeninitiativen Verhaltens der minderjährigen Person ist. Wer sich weigert, dem Inhaber der Sorge die minderjährige Person zurückzugeben, macht sich nur strafbar, wenn er zur Herausgabe des Kindes verpflichtet ist, wenn sich der Pflich- tige mit anderen Worten einer entsprechenden Aufforderung ausdrücklich oder konkludent widersetzt. Durch die Tathandlung hindert der Täter den Inhaber der elterlichen Sorge bzw. des Obhutsrechts daran, künftig frei über die unmündige Person, insbesondere den Aufenthaltsort des Minderjährigen, seine Erziehung und Lebensgestaltung zu bestimmen (Stratenwerth/ Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 220 N 3; Trechsel/ Christener-Trechsel, PraxKomm. StGB, N 3 zu Art. 220; Ulrich Weder, a.a.O., N 6 f. zu Art. 220; BSK Strafrecht II-Eckert, Art. 220 N 22 und N 28;).
- 11 - Aus BGE 91 IV 228 E. 1 geht hervor, dass den Tatbestand der Nichtherausgabe erfüllt, wer rechtlich herausgeben müsste, d.h. wer die Ausübung von Rechten und Pflichten, die auf Grund der richterlichen Anordnung einem Elternteil allein zustehen, vereitelt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte des in diesem Entscheid behandelten Falls nicht bestraft worden sei, weil er seiner Ehefrau das Kind vor einer richterlichen Anordnung gewaltsam weggenommen habe, sondern weil er das Kind ungeachtet des später erfolgten gerichtlichen Be- schlusses betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren, mit wel- chem das Kind für die Dauer des Scheidungsverfahrens der Mutter zugesprochen wurde, nicht in deren Obhut habe zurückbringen wollen. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass im Zeitpunkt, als der Beschuldigte das Kind der Mutter wegnahm, noch keine Massnahmen angeordnet worden seien, weshalb unter diesen Um- ständen offen bleiben könne, wie es sich mit der Strafbarkeit von Eheleuten ver- halte, die einander die Kinder entziehen bzw. vorenthalten, bevor sie den Ehe- schutzrichter anrufen. In BGE 95 IV 64 wurde entschieden, dass schon vor Tren- nung oder Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Elternteil das Kind dem ande- ren im Sinne von Art. 220 aStGB entziehen kann, wenn er im ungeschmälerten Besitz der elterlichen Gewalt steht, d.h. wenn er dem anderen Elternteil verun- möglicht, seine elterlichen Rechte auszuüben. Dabei ging es um einen Fall, in welchem die Mutter mit drei Kindern nach Kanada wegzog (vgl. auch Trechsel/ Christener-Trechsel, PraxKomm. StGB, N 7 zu Art. 220).
c) In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., Art. 220 N 4), wobei die Absicht genügt, den oder die Unmündige dauernd oder doch für längere Zeit dem Berechtigten vorzuenthalten. Erforderlich ist jedenfalls, dass der Täter seinen Willen zum Ausdruck bringt, die berechtigte Person an der Ausübung der elterlichen Sorge zu hindern (Trechsel/Christener-Trechsel, Prax- Komm. StGB, N 3 zu Art. 220).
2. Sachverhalt und Subsumtion 2.1. Der Beschuldigte anerkannte vom Ablauf und den äusseren Umständen her den Anklagesachverhalt (Prot. I S. 8 ff., insb. S. 13 f., Prot. II S. 12), was sich mit dem Untersuchungsergebnis deckt, weshalb der Sachverhalt insoweit erstellt ist,
- 12 - wovon auch die Vorinstanz ausging (Urk. 46 S. 7). Sie führte im Übrigen den vom Beschuldigten eingestandenen bzw. aktenmässig erstellten Sachverhalt in ihren rechtlichen Erwägungen auf (Urk. 46 S. 9 ff. E. 1.3.1-1.3.6), worauf zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden kann. Dass die Pri- vatklägerin rechtzeitig den für die Strafbarkeit vorausgesetzten Strafantrag stellte (Urk. 3/2 und Urk. 1), hielt die Vorinstanz ebenfalls zutreffend fest (Urk. 46 S. 6). 2.2. Als der Beschuldigte am 28. Mai 2014 (Mittwoch vor Auffahrt) mit der ge- meinsamen Tochter aus der ehelichen Wohnung aus- und nach E._____ zu sei- nen Eltern zog, waren der Beschuldigte und die Privatklägerin verheiratet und leb- ten bisher in ungetrennter Ehe, sodass beide Inhaber der elterlichen Sorge über die gemeinsame minderjährige Tochter C._____, geb. tt.mm.2007, waren. Es lag zu der Zeit noch keine gerichtliche Regelung des Getrenntlebens vor. Damit war die Obhut und das Aufenthaltsbestimmungsrecht noch keinem von beiden gericht- lich zugesprochen worden. Daher stand zwar dem Beschuldigten ein Aufenthalts- bestimmungsrecht zu, allerdings durfte er nicht uneingeschränkt darüber ent- scheiden, da auch die Privatklägerin über dieses Recht verfügte. Der Beschuldig- te kommt somit grundsätzlich als Täter im Sinne von Art. 220 aStGB in Frage. 2.3. Der Beschuldigte leitete am Tag des Wegzugs noch am 28. Mai 2014 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland ein Eheschutzbegehren zur Regelung des Getrenntlebens ein, mit welchem er insbesondere die Zuweisung der Obhut über die Tochter und die Einräumung eines angemessenen Besuchsrechts für die Pri- vatklägerin beantragte. Diese ihrerseits stellte in der Folgewoche am 2. Juni 2014 beim gleichen Gericht ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen mit dem Antrag, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, die Tochter unverzüg- lich in die Obhut der Privatklägerin zurückzugeben. Das Regionalgericht wies mit Entscheid vom 4. Juni 2014 das superprovisorische Gesuch der Privatklägerin ab und beliess die Obhut - unpräjudiziell für den Endentscheid - beim Beschuldigten, so dass die Tochter fortan mit ihm bei den Grosseltern in E._____ lebte (Urk. 28/1, S. 1 und 5 sowie Vorinstanz: Urk. 46 S. 9 ff. insb. E. 1.3.1-1.3.6 und E. 1.3.8-9 mit Aktenstellen; Prot. I S. 7; Prot. II S. 9). Mit Urteil vom 11. November 2015 entschied die Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Berner Jura-
- 13 - Seeland in der Sache erstinstanzlich über das Eheschutzverfahren des Beschul- digten und der Privatklägerin, wobei das gemeinsame Kind unter die Obhut des Beschuldigten gestellt wurde (Urk. 56/6). Damit kommt eine Erfüllung des Tatbestands nach Art. 220 aStGB spätestens für die Zeit ab 4. Juni 2014 - entgegen der Auffassung der Privatklägerin (Urk. 54 S. 3 f., Prot. II S. 15) und mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 13) - nicht mehr in Frage. Zu prüfen ist einzig, ob der Beschuldigte in der Zeit vom 28. Mai 2014 bis 3. Juni 2014 tatbestandsmässig handelte. 3.1. Dadurch, dass der Beschuldigte am 28. Mai 2014 die gemeinsame Tochter nach der Schule von Zürich weg und nach E._____ brachte, führte er eine räum- liche Trennung zwischen der Privatklägerin und der Tochter herbei, ohne dass er dies zuvor mit der Mutter des Kindes besprochen gehabt hätte (Prot. I S. 10; Urk. 5/1 S. 3). 3.2. Unbestritten blieb auch, dass die Tochter freiwillig mit dem Beschuldigten mitging und in E._____ bleiben wollte, selbst als die Privatklägerin sie am Sonn- tag, 1. Juni 2014, dort besuchen kam und sie wieder mit nach Zürich nehmen wollte (Prot. I S. 13; Urk. 5/2 S. 7; Urk. 1 S. 3 f.; Urk.5/1 S. 8). Die Privatklägerin räumte denn auch ein, sie habe die Entscheidung ihrer Tochter, die sie ihr per- sönlich und in Anwesenheit der Polizei mitgeteilt habe, in E._____ bleiben zu wollen, schliesslich respektiert und sei nach Zürich zurückgekehrt (Urk. 4 S. 3; Urk. 5/2 S. 6; Prot. I S. 13). Ob die Privatklägerin damit den vorübergehenden Verbleib der Tochter gestützt auf deren Willensäusserung zumindest bis zum nächsten Wochenende, an welchem die Tochter nach Zürich zu einem Sommer- fest kommen wollte, billigte, ist angesichts des Wegbringens der Tochter am
28. Mai 2014 ohne ihr Einverständnis irrelevant, da der Entzug mit dem Herstellen der räumlichen Trennung vollendet ist und diese Tatvariante - im Gegensatz zur Weigerung der Rückgabe - kein Dauerdelikt darstellt, wie die Vorinstanz zutref- fend festhielt (Urk. 46 S. 9). 3.3. Weiter blieb unbestritten, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte seit geraumer Zeit keine harmonische Ehe mehr führten, es oft zu Streit kam und über
- 14 - eine Scheidung bzw. Trennung auch schon gesprochen wurde, wobei sich die Eheleute auf keine Lösung verständigen konnten (Urk. 4 S. 5 und Urk. 5/2 S. 7 f. und S. 17 f. sowie Urk. 5/1 S. 2 ff.; Prot. I S. 9 f.). Die Privatklägerin gab zu, dem Beschuldigten mit Bezug auf die Scheidung gesagt zu haben, dass es eine Mög- lichkeit wäre, dass sie mit C._____ zurück nach F._____ [Staat in Südamerika] gehe. Sie sagte aber dazu, dass sie das nicht machen würde, dies wohl aber der Grund dafür gewesen sei, dass er den Pass von C._____ mitgenommen habe (Urk. 4 S. 5; Urk. 5/2 S. 8). Wenn die Privatklägerin im gleichen Zusammenhang die Fragen der Staatsanwältin verneint, ob die Trennung ein Thema gewesen sei, wo C._____ in diesem Fall bleiben würde (Urk. 5/2 S. 7) und ob der Beschuldigte aktiv das Gespräch darüber gesucht habe (Urk. 5/2 S. 8), ist dies angesichts ihrer weiteren Ausführungen dazu nicht glaubhaft (Urk. 5/2 S. 8 und S. 17 f.). Ange- sichts der im Kern bezüglich "F._____" übereinstimmenden Aussagen ist daher davon auszugehen, dass die Aussage des Beschuldigten glaubhaft ist, wonach die Privatklägerin ihm bezüglich Verbleib der Tochter im Falle einer Trennung sagte, sie als Frau bekäme im Scheidungsfall zu 70 % Recht und ihm androhte, das Kind mit sich nach … [Stadt in F._____] zu nehmen (Urk. 5/1 S. 2 f. und S. 6). Davon ist für die rechtliche Würdigung auszugehen. 3.4. Unbestritten blieb auch, dass der Beschuldigte der Privatklägerin beim Verlassen der Wohnung am 28. Mai 2014, als sie noch bei der Arbeit war, ein Schreiben hinterliess (Prot. I S. 10), aus welchem nebst Aussagen zu ihren Be- ziehungsproblemen hervorgeht, dass er die Tochter mit sich genommen habe, er in den kommenden Tagen / Wochen die Organisation des Besuchsrechts noch konkret klären wolle, sie sich in den nächsten Tagen melden würden, da sie als Mutter stets einen "normalen, geordneten Kontakt" zu C._____ haben solle und er keinen Telefonterror haben wolle (Urk. 6/1). Die Privatklägerin kam um ca. 22.00 Uhr von der Arbeit zurück, worauf sie das Fehlen der beiden feststellte. Auf die te- lefonischen Anrufe der Privatklägerin sendete der Beschuldigte nach eigenen An- gaben der Privatklägerin noch am 28. Mai 2014 eine SMS, wonach sie bei seinen Eltern seien und er sich morgen bei ihr melde (Urk. 4 S. 2 und Urk. 5/2 S. 4), was durch das abfotografierte Display des Handys der Privatklägerin dokumentiert ist (Urk. 3/3). Die Privatklägerin rief kurz vor Mitternacht die Polizei an, welche so-
- 15 - gleich zur ehelichen Wohnung ausrückte (Urk. 1 S. 3). Am Folgetag, den 29. Mai 2014, meldete sich der Beschuldigte selbst telefonisch bei der Polizei und gab an, wo er sich befinde und wie er zu erreichen sei (Urk. 2 S. 2). Dass dem Beschul- digten nach eigenen Angaben wichtig war, dass die Privatklägerin nach wie vor mit der Tochter im Kontakt ist und sie weiterhin besuchen kann, wie er immer wieder betonte (Urk. 5/1 S. 2, S. 4 und S. 7, Urk. 5/3 S. 5, Prot. I S. 8), ist auf- grund seines Briefes vom 28. Mai 2014 und seinem Antrag im Eheschutzverfah- ren (Urk. 33) durchaus glaubhaft. Von diesem Sachverhalt ist mithin auszugehen.
4. Der Vorinstanz ist im Übrigen in ihrer nachvollziehbaren und überzeugenden Würdigung darin zuzustimmen, dass der Beschuldigte die räumliche Trennung zwischen der Privatklägerin und der gemeinsamen Tochter entgegen seiner Be- teuerung, er habe sie nicht für einen dauernden Aufenthalt nach E._____ ge- bracht, wissentlich und willentlich auf eine gewisse Dauer ausgerichtet hatte (Urk. 46 S. 11-13). Wenn der Beschuldigte dennoch geltend macht, er habe die Tochter nicht "für immer" in der Schule in E._____ angemeldet und es sei nicht die Rede davon gewesen, dass die Tochter "für immer" in E._____ leben müsse (Prot. I S. 13), ist das jedoch im Zusammenhang mit seiner Aussage zu würdigen, wonach er einen Unterbruch des Erprobten habe erreichen und sicherstellen wol- len, dass C._____ versorgt sei sowie dass die Situation gerichtlich geklärt werden könne (Urk. 5/1 S. 7; Urk. 5/3 S. 7; Prot. I S. 14). Auch habe er gehofft, dass sie schnell einen gerichtlichen Kompromiss finden würden und rasch klare Verhält- nisse geschaffen werden (Prot. I S. 15). Die in sich konstanten, authentischen und widerspruchsfreien Aussagen des Beschuldigten wurden einerseits durch die Pri- vatklägerin und andererseits durch die Akten, namentlich der Einreichung des Eheschutzgesuches noch am Tag des Wegzugs, gestützt, so dass es jedenfalls keine objektiven Anhaltspunkte gibt, wonach sie nicht glaubhaft wären oder be- sondere Vorsicht bei der Würdigung am Platze wären. Es ist somit von diesen Aussagen des Beschuldigten für die rechtliche Würdigung auszugehen und fest- zustellen, dass der Beschuldigte jedenfalls nicht nur einen kurzzeitigen, vorüber- gehenden, Besuch mit seiner Tochter über das verlängerte Auffahrtswochenende geplant hatte, sondern selbst Wohnsitz in E._____ nahm und wollte, dass die
- 16 - Tochter bis zur gerichtlichen Regelung der Obhuts- und Besuchsrechtsfrage durch das angerufene Eheschutzgericht bei ihm in E._____ leben sollte.
5. Im vorliegenden Fall hatte der Beschuldigte, dem wie der Privatklägerin in- folge ungetrennter Ehe sowohl die gemeinsame elterliche Sorge wie auch die Obhut (noch) zustand (Art. 296 Abs. 1 aZGB), die minderjährige Tochter in der ersten akuten Trennungsphase dem anderen Elternteil ohne Rücksprache entzo- gen, indem er mit ihr an einen neuen Wohnort innerhalb der Schweiz zog, welcher in rund zwei Stunden von Zürich aus zu erreichen ist und wo die gleiche Sprache gesprochen wird wie am bisherigen Wohnort. Ausserdem gab er der Privatkläge- rin den Aufenthaltsort der Tochter noch gleichentags bekannt - wenn auch erst auf ihre telefonischen Anfragen hin, versteckte das Kind mithin nicht und leitete ebenfalls noch am Tag des Auszugs das zivilrechtliche Eheschutzverfahren zur Regelung des Getrenntlebens ein, das für Fälle, bei denen sich die Eltern nicht auf eine einvernehmliche Lösung einigen können, vom Gesetzgeber vorgesehen ist (Art. 176 Abs. 3 aZGB i.V.m. Art. 275 Abs. 2 aZGB). Ausserdem verunmöglich- te er der Privatklägerin auch nicht den persönlichen Kontakt zur gemeinsamen Tochter, den sie mit ihrem ersten Besuch am Sonntag, 1. Juni 2014, ja auch wahrnahm. Wenn in der ersten Trennungsphase Unstimmigkeiten bezüglich eines telefonischen Kontaktes auftreten, wie das vorliegend ebenfalls der Fall war (Urk. 4 S. 2 f.; Urk. 5/2 S. 16), ist ein solches Verhalten auch seitens des Be- schuldigten der naturgemäss angespannten Situation inhärent, keineswegs selten und vermag jedenfalls nicht den Schluss zu begründen, er habe die Privatklägerin an der Ausübung ihrer Elternrechte hindern wollen. Es kann damit offen bleiben, ob der Beschuldigte den objektiven Tatbestand des Entziehens vorliegend erfüllte oder ob er statt dessen bis zum Vorliegen eines gerichtlichen Entscheides im Eheschutzverfahren infolge des Schwebezustandes, während welchem die Obhut noch nicht zugeteilt war, gleichermassen berechtigt war, über den Aufenthaltsort der Tochter (Wegzug) zu entscheiden wie die Privatklägerin (Verbleib in der ehe- lichen Wohnung). Ob der Perpetuierung des Vorzustandes Priorität zukommt oder es vielmehr auf das Kindeswohl ankommt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 5A_450/2015 vom 11. März 2016, zur Publ. in der AS vorgesehen), muss hier nicht entschieden werden. Denn jedenfalls gebricht es vorliegend an der Erfüllung
- 17 - des subjektiven Tatbestandes. Wie sich aus der Sachverhaltserstellung ohne Zweifel ergibt, beabsichtigte der Beschuldigte mit seinem Verhalten gerade nicht, die Privatklägerin im Sinne der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Fällen des Verbringens der Kinder ins Ausland (resp. der Weigerung, sie von dort wieder zurückzubringen) dauernd, d.h. voraussichtlich auf sehr lange Zeit, an der Ausübung ihrer elterlichen Rechte dergestalt zu hindern, dass ein persönli- cher Kontakt faktisch verunmöglicht oder doch zumindest erheblich erschwert wä- re. Im Gegenteil leitete der Beschuldigte infolge fehlender Einigkeit hierüber die notwendigen Schritte unverzüglich (gar noch am gleichen Tag) ein, damit die Ent- scheidung durch eine unabhängige Gerichtsbehörde getroffen werde und beide Elternteile ihre Rechte im Rahmen der dort getroffenen Regelung ausüben kön- nen. Zusammenfassend hat der Beschuldigte somit den Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 aStGB nicht erfüllt und ist freizuspre- chen. V. Zivilansprüche
1. Die Privatklägerin liess vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren den An- trag stellen, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, der Privatklägerin Scha- denersatz von Fr. 9'370.– sowie eine Genugtuung von Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 28. Mai 2014 zu bezahlen (Urk. 30 S. 1, Urk. 48 S. 2, Urk. 54 S. 2).
2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, entscheidet das Gericht ge- mäss Art. 126 Abs. 1 lit b StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist, andernfalls verweist es die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg. Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes), fehlt es an der Grundlage für einen Adhäsionsanspruch und die Zivilklage ist in diesem Fall abzuweisen (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 126 N 8). Bei fehlender Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit dürften gemäss
- 18 - Dolge meist auch die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) fehlen, so dass im Falle eines Freispruchs die Zivilklage häufig abgewiesen werden muss. Doch kann bei fehlendem Nachweis eines Vorsatzes gleichwohl eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit für den verursachten Schaden bestehen (Dolge in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
2. A. Basel 2014, N 21 zu Art. 126).
3. Nachdem der Beschuldigte freizusprechen ist und sich das Schadenersatz- begehren der Privatklägerin als nicht spruchreif erweist, ist dieses in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Das Genugtuungs- begehren ist dagegen mangels Anspruchsgrundlage gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdis- positiv (Ziffer 4 und 5) zu bestätigen.
2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin unterliegen mit ihren Anträgen auf Schuldigsprechung des Beschuldigten und auf Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung an die Privatklägerin vollumfänglich. An sich wären ihnen deshalb die Kosten des Beru- fungsverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen. Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt jedoch der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxis- kommentar, a.a.O., Art. 428 N 3). Zudem wurde der Privatklägerin mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. April 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 10/4). Deshalb sind die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Ent- schädigung für die amtliche Verteidigung, welche auf Fr. 7'100.– (inkl. 8% MWST) festzusetzen ist, und derjenigen für die unentgeltliche Verbeiständung der Privat- klägerin, welche auf Fr. 4'200.– (inkl. 8% MWST) festzusetzen ist, auf die Ge-
- 19 - richtskasse zu nehmen (Art. 136 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin betreffend die Kosten der un- entgeltlichen Verbeiständung bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren war der Beschuldigte ab dem 9. Mai 2016 amtlich vertei- digt (Urk. 57). Die entsprechenden prozessualen Kosten sind - wie bereits er- wähnt - auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Aufwendungen für die erbetene Verteidigung für das Berufungsverfahren vor dem 9. Mai 2016 sind ausgewiesen und betrugen Fr. 1'305.70 (Urk. 67). Dem Beschuldigten ist demnach eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'305.70 (inkl. MWST) für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren (bis 8. Mai 2016) aus der Gerichtskasse zu bezahlen.
4. Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung zusätz- lich eine persönliche Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 400.– (Urk. 66 S. 1). Er habe für die Instruktionsbesprechungen mit seinem Anwalt sowie für die Berufungsverhandlung frei nehmen müssen. Für den Zeitaufwand von insgesamt 8.8 Stunden fordere er Fr. 320.– sowie eine Wegkostenentschädigung von Fr. 80.– (Urk. 66 S. 7). In Anbetracht der Umtriebe für das vorliegende Verfahren und dem Umstand, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für behördliche Ver- richtungen frei zustellen hat und es im freiem Ermessen des Beschuldigten lag, seinen Anspruch bei seinem Arbeitgeber geltend zu machen, sowie den notwen- digen Reisekosten erscheint eine Entschädigung von insgesamt Fr. 200.– als angemessen. Dem Beschuldigten ist demzufolge eine persönliche Umtriebs- entschädigung von Fr. 200.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 20 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. November 2015 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Ent- schädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist des Entziehens von Minderjährigen nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
3. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen.
4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 7'100.– amtliche Verteidigung ab 9. Mai 2016 Fr. 4'200.– unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht der Privatklägerin betreffend die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
- 21 -
7. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'305.70 für erbetene anwaltliche Verteidigung (bis 8. Mai 2016) im Berufungsverfahren und eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 200.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA-Verordnung mittels Kopie von Urk. 25 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Oktober 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Neukom