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SB160137

Einfache Körperverletzung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2016-07-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (57 Absätze)

E. 1 Dezember 2015 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wie- dergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er innert Frist mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 Berufung anmel- den (Urk. 57). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 9. März 2016 zugestellt (Urk. 61/2), woraufhin die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 29.

- 5 - März 2016 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 65).

E. 1.1 Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 500.– zu (Urk. 63 S. 41).

E. 1.1.1 Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Strafzumessung zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte sei am 28. Oktober 2014 vom Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, wegen einfacher Köperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziffer 1 Abs. 1 StGB verurteilt worden. Da die vorliegend zu beurteilenden Delikte am 14. Juni 2014 stattgefunden hätten, liege ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor, weshalb eine Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil auszufällen sei. In Wür- digung aller Strafzumessungsgründe erweise sich eine Gesamtstrafe von gut 8 Monaten Freiheitsstrafe (bzw. 240 Tagessätze Geldstrafe) als angemessen. Davon seien die 50 Tagessätze des ersten Urteils in Abzug zu bringen, was letzt- lich zu einer Zusatzstrafe von 7 Monaten (bzw. 210 Tagessätzen Geldstrafen) führe. Grundsätzlich komme bei der ermittelten Strafhöhe sowohl eine Freiheits- strafe, als auch eine Geldstrafe in Frage. Da das Gericht nicht an die früher ver- hängte Strafart gebunden sei, rechtfertige es sich im vorliegenden Fall eine Frei- heitsstrafe auszufällen (Urk. 63 S. 31).

E. 1.1.2 Die Verteidigung stellte zunächst nicht in Abrede, dass vorliegend ein Fall retrospektiver Konkurrenz gegeben sei. Entsprechend sei in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 28. Oktober 2014 auszu- fällen. Darüber hinaus beanstandete die Verteidigung die vorinstanzliche Straf- zumessung in den folgenden Punkten:

E. 1.1.3 Nicht nachvollziehbar sei zunächst, wie die Vorinstanz bei einer ermittelten Freiheitsstrafe von 8 Monaten (entsprechend 240 Tagessätzen Geldstrafe) und nach Abzug der 50 Tage des ersten Urteils, schliesslich auf eine Zusatzstrafe von 210 Tagessätzen komme. Korrekterweise hätte nach Auffassung der Verteidigung eine Zusatzstrafe von 190 Tagessätzen resultieren müssen (Urk. 65 S. 3).

- 7 -

E. 1.1.4 Weiter moniert die Verteidigung, die Vorinstanz habe, unbegründet und oh- ne zu prüfen, ob beim Beschuldigten die Voraussetzungen für eine Geldstrafe ge- geben seien, eine Freiheitsstrafe ausgesprochen. Dieses Vorgehen sei nicht nachvollziehbar und verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Bei der ermittelten Sanktionshöhe und den konkreten Gegebenheiten hätte die Vorinstanz nach Auffassung der Verteidigung zwingend eine Geldstrafe ausfällen müssen. Sodann bestehe im vorliegenden Fall kein Grund, den Vollzug der Geldstrafe nicht aufzuschieben, da der Beschuldigte nicht vorbestraft sei und von einer güns- tigen Prognose ausgegangen werden müsse (Urk. 65 S. 3 f.).

E. 1.1.5 Anlässlich der Berufungsverhandlung bringt die Verteidigung zudem vor, die von der Vorinstanz ausgesprochene Zusatzstrafe sei zu hoch ausgefallen. Das Tatverschulden des Beschuldigten wiege insgesamt nicht so schwer, als dass eine solch hohe Strafe von 7 Monaten bzw. 210 Tagessätzen angemessen wäre. Die Vorinstanz selbst habe eine entschuldbare Notwehr festgestellt, als der Beschuldigte am Tatmorgen die handfeste Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und der Frau habe schlichten wollen, indem er der bedrohten Frau zur Hilfe geeilt sei. Hinzu komme, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt erheb- lich alkoholisiert und deutlich vermindert zurechnungsfähig gewesen sei. Was das objektive Tatverschulden anbelange, so sei gemäss Ausführungen der Verteidi- gung festzustellen, dass die vom Beschuldigten angeblich benutzte Metallstange hauptsächlich aus Aluminium bestanden und über ein Gewicht von lediglich ei- nem Kilo verfügt habe, weshalb das Verletzungsrisiko im zu beurteilenden Fall als sehr gering einzustufen sei. Zudem stelle sich die Tat auch sonst als nicht so gra- vierend dar. Sodann habe die Vorinstanz insbesondere beim Tatbestand der ein- fachen Körperverletzung ganz erheblich straferhöhend beachtet, dass der Be- schuldigte mit der Stange weiter auf den Privatkläger eingeschlagen habe, als dieser bereits auf dem Boden gelegen sei und ihm damit verschiedene Verletzun- gen zugefügt haben soll. Dies entspreche nicht der Aktenlage und die einfache Schulterprellung rechts, die oberflächlichen Hautabschürfungen sowie die Kratzer stammten vom Hinfallen und der Rangelei zwischen den Beteiligten. Das Benüt- zen der Stange als einheitliche Tathandlung sei im Strafmass des Tatbestands der versuchten Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand bereits be-

- 8 - rücksichtigt und damit konsumiert. Schliesslich verkenne die Vorinstanz, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner beschränkten Erinnerungsfähigkeit sehr wohl ge- ständig gewesen sei und während des ganzen Verfahrens betont habe, dass, falls es sich so zugetragen haben sollte wie die Gegenseite dies behaupte, es ihm leid tue und er einfach nur der Frau habe helfen wollen, wie er dies auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt habe. Der Beschuldigte habe mehrfach versi- chert, dass er sich in Zukunft nie mehr in fremde Angelegenheiten einmischen werde. Diese Einsichten müssten nach Ansicht der Verteidigung leicht straf- mindernd gewertet werden, weshalb in Würdigung der genannten Umstände eine Geldstrafe von 190 Tagessätzen als tat- und schuldangemessen erscheine. Auf- grund der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten sei ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 30.– angemessen (Urk. 77 S. 2 ff.).

E. 1.2 Die Verteidigung beanstandete die Zusprechung einer Genugtuung an den Privatkläger zunächst im Rahmen ihrer Berufungserklärung mit folgender Argu- mentation: Der Privatkläger habe mittels Ankreuzen des betreffenden Feldes auf dem "Formular zur Geltendmachung von Rechten als Privatkläger" eine finanziel- le Entschädigung beantragt. Darüber hinaus habe er aber nie, weder mündlich noch schriftlich, einen Antrag auf Genugtuung gestellt. Er habe es bis dato unter- lassen eine Genugtuungsforderung zu begründen oder gar zu beziffern. Über die- se Pflichtverletzung des Privatklägers dürfe das Gericht nicht in völliger Umge- hung der hier massgeblichen Dispositionsmaxime hinwegsehen und ohne Antrag eine Genugtuung zusprechen. Bei einer solchen Ausgangslage müsse der Privat- kläger zur genauen Feststellung des Umfangs des Genugtuungsanspruches auf den Zivilweg verwiesen werden (Urk. 65 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhand- lung führte die Verteidigung im Weiteren zusammengefasst aus, die vom Privat- kläger erlittenen physischen Verletzungen wiesen bloss Bagatellcharakter auf und es sei weder aktenkundig noch behauptet, dass der Privatkläger längerfristig in seiner körperlichen Gesundheit beeinträchtigt gewesen sei. Folglich seien vorlie- gend die Voraussetzungen gemäss Art. 47 OR, welcher ein Anwendungsfall von Art. 49 OR darstelle, nicht gegeben, weshalb dem Privatkläger keine Genugtuung zuzusprechen sei (Urk. 77 S. 8 ff.).

E. 1.2.1 Richtigerweise unbestritten ist zunächst, dass es sich bei der vorliegenden Konstellation um einen Fall retrospektiver Konkurrenz handelt und damit Art. 49 Abs. 2 StGB zur Anwendung gelangt.

E. 1.2.2 Wenn die Vorinstanz auf eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu der mit Urteil vom 28. Oktober 2014 ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– erkennt, so übersieht sie zunächst, dass gestützt auf die ständige bun- desgerichtliche Rechtsprechung die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als Zusatz- strafe zu einer Geldstrafe per se ausgeschlossen ist. Dies weil Bedingung für eine Zusatzstrafe stets ist, dass die Voraussetzungen einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne dieser Bestim- mung ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Bei der Ausfällung ungleich- artiger Strafen sind diese kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Frei- heitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit nur eine Gesamtfreiheitsstrafe ausfällen, wenn es im kon- kreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode vgl. BGE 138 IV 120; BGE 137 IV 57 E 4.3.). Diese Voraussetzungen

- 9 - gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz. Der Zweitrichter ist in Bezug auf die Strafart an den rechtskräftigen ersten Ent- scheid gebunden und nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Ent- scheids zu ändern (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). Eine Asperation, wie sie die Vor- instanz vorgenommen hat, wäre also bei der von ihr gewählten Sanktionsform nicht angezeigt gewesen.

E. 1.2.3 So bringt auch die amtliche Verteidigung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vor, es sei der Vorinstanz darin zu widersprechen, wenn diese ausführt, die Zusatzstrafe sei von der früher verhängten Strafe rechtlich un- abhängig, sowohl in Bezug auf die Strafart, als auch hinsichtlich der Art des Voll- zugs. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – so die Verteidigung – sei der Zweitrichter in Bezug auf die Strafart an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (Urk. 77 S. 5). Dem ist zuzustimmen und es ist ergänzend auszufüh- ren, dass es sich um eine relative Unabhängigkeit von Grund- und Zusatzstrafe handelt. Die zweite Strafbehörde kann wohl im Rahmen der gesetzlichen Best- immungen eine andere Strafart wählen. Allerdings bildet die Zusatzstrafe die rechnerische Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe für alle gleich- artigen Strafen und der gleichartigen Grundstrafe. Wird eine andere Strafart für das zusätzliche Delikt gewählt oder hätte das Zweitgericht auch für die bereits rechtskräftig entschiedenen Delikte eine andere, aber mit der Strafe für das zu- sätzliche Delikt gleichartige Strafe ausgefällt, kann definitionsgemäss keine Zu- satzstrafe zur rechtskräftig ausgesprochenen anderen Art von Grundstrafe ausge- fällt werden. Die Regeln der retrospektiven Konkurrenz kommen diesfalls nicht zur Anwendung. Umgekehrt sieht sich die zweite Strafbehörde insofern an die Strafart im Erstentscheid gebunden, als sie eine hypothetische Gesamtstrafe bestimmen und eine Zusatzstrafe aussprechen möchte. Die Strafart des Erstentscheids kann die Strafbehörde wie erwähnt nicht ändern (ACKERMANN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 49 N 172 ff.). Ist die Vor- instanz also der Ansicht, es sei eine Freiheitsstrafe zu verhängen, so muss sie ei- ne eigenständige Strafe bilden.

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E. 1.2.4 Die Vorinstanz hat vorliegend ausgehend vom schwersten Delikt der ver- suchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, für wel- ches eine Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 150 Tagessätze Geldstrafe festgesetzt wurde, in Anwendung des Asperationsprinzips unter Be- rücksichtigung der einfachen Körperverletzung vom 14. Juni 2014 (Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate bzw. 60 Tagessätze) und zusammen mit der einfa- chen Körperverletzung vom 13. Mai 2013 (Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere

E. 1.2.5 Soweit die Verteidigung vorbringt, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vor- instanz letztlich auf 210 Tagessätze Geldstrafe komme (Urk. 65 S. 3; Urk. 77 S. 2), ist ihr darin vollumfänglich zuzustimmen. Wie erwähnt resümierte die Vor- instanz, es seien von der Gesamtstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 240 Tagessätzen Geldstrafe die 50 Tagessätze des ersten Urteils in Abzug zu bringen, womit eine Zusatzstrafe von 7 Monaten Geldstrafe von 210 Tagessätzen resultiere (Urk. 63 S. 37). Hierbei handelt es sich wohl um einen Rechnungs- res- pektive Schreibfehler, denn 240 Tagessätze minus 50 Tagessätze ergibt 190 und nicht 210 Tagessätze.

E. 1.3 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wie- der gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Dabei hat die Privatklägerschaft den von ihr adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemachten Anspruch (in casu Genugtuungsanspruch) einerseits zu beziffern und andererseits auch hinrei- chend zu begründen. Tut sie dies nicht, so ist die Zivilklage in Anwendung von

- 22 - Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Nachdem der Privatklä- ger zu keinem Zeitpunkt eine Genugtuungsforderung beziffert, respektive deren Begründetheit behauptet hat, bleibt kein Raum für die Zusprechung einer Genug- tuung an ihn. Dementsprechend ist der diesbezügliche Antrag der Verteidigung gut zu heissen und der Privatkläger B._____ ist zur Prüfung eines Genugtuungs- anspruchs sowie zur allfälligen Feststellung von dessen Umfang auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. IV. Kosten und Entschädigung

1. Kosten der Vorinstanz Da der vorinstanzliche Schuldspruch unangefochten geblieben ist und lediglich bezüglich der Sanktion und der Genugtuungsforderung des Privatklägers eine Anpassung erfolgt, ist der vorinstanzliche Entscheid über die Kostenauflage an den Beschuldigten zu bestätigen.

E. 1.3.1 Sodann ist angesichts der vorliegend zur Diskussion stehenden Strafhöhe und aufgrund des von der Verteidigung vollkommen zu recht ins Feld geführten Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, wonach grundsätzlich das Primat der Geldstrafe zu beachten ist, nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz auf eine Freiheitsstrafe erkannte. Dies umso weniger, als der Beschuldigte nicht vorbe- straft ist und man ihm daher auch nicht vorwerfen kann, er habe aus früher gegen ihn verhängten Geldstrafen nicht die notwendigen Lehren gezogen. Bezeichnen- derweise begründet sie ihre Sanktionswahl denn auch mit keinem Wort, was die

- 11 - Verteidigung richtigerweise beanstandete (Urk. 65 S. 3). In seinem Leitentscheid vom 17. März 2008 hat das Bundesgericht erwogen, für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sehe das Gesetz Freiheitsstrafe oder Geld- strafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Im Vordergrund stehe da- bei nach dem Willen des Gesetzgebers die Geldstrafe. Das ergebe sich aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, wonach bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden solle, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreife bzw. die diesen am wenigsten hart treffe. Bei der Wahl der Sanktionsart sei als wichtiges Kriterium die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 136 IV 82 E. 4.1). Inwiefern beim Beschuldigten die Ausfällung einer Geldstrafe a priori unzweckmässig und in spezialpräventiver Hinsicht untauglich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr muss dem nicht vorbestraften Beschuldigten namentlich auch mit Blick auf die Auswirkung der Strafe auf seine Lebensumstände zwingend die Ausfällung einer Geldstrafe zugestanden werden.

E. 1.3.2 Nachdem, wie vorstehend dargetan, eine Geldstrafe auszufällen ist, ist nun auch nicht mehr zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei ihrer Strafzumessung das Asperationsprinzip zur Anwendung brachte.

E. 1.4 Strafzumessung im engeren Sinne Die Vorinstanz hat sich zutreffend zum Strafrahmen und zu den allgemeinen theo- retischen Grundlagen der Strafzumessung geäussert, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 33 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Grundlage der Strafzumessung bildet der ordentliche Strafrahmen des schwersten Delikts, vorliegend der versuchten einfachen Körperverletzung mit ei- nem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Innerhalb des Strafrahmens von einem bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bestimmt sich die Einsatzstrafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden des Täters wird nach der Schwere der Verletzung

- 12 - oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

E. 1.4.1 Versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand vom 14. Juni 2014 (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

E. 1.4.1.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist im Sinne der vorinstanzlichen Er- wägungen festzuhalten, dass der Beschuldigte durch seinen Versuch, dem Pri- vatkläger mit einer Stange von hinten auf den Kopf zu schlagen, den Privatkläger einem erheblichen Verletzungsrisiko ausgesetzt hat. Gemäss des im Recht lie- genden Kurz-Gutachtens des Forensischen Instituts Zürich vom 2. Oktober 2014 bestand die ca. 1,2 kg schwere Metallstange aus einem Erdspiess aus Stahl (un- terer Teil mit Spitze) sowie aus einem angeschweissten Querträger aus Alumini- um (oberer Teil, vgl. Urk. 15/6; Aktennotiz der Staatsanwaltschaft IV vom 18. Juni 2014, Urk. 14/3). So ist davon auszugehen, dass ein Schlag auf den Hinterkopf mit einer solchen Stange durchaus geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu ver- ursachen, weshalb der Verteidigung nicht gefolgt werden kann, wenn sie vor- bringt, das Verletzungsrisiko sei aufgrund des Materials und des Gewichts der Stange im konkret zu beurteilenden Fall als sehr gering einzustufen (vgl. Urk. 77 S. 3). Weiter ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte die Tat sozusagen aus dem Nichts und für den Privatkläger völlig unvorhersehbar ausführte und diesen von hinten angriff. Dass sich der Privatkläger durch das Halten der Stange der dro- henden Verletzung entziehen konnte, ist lediglich dem Zufall zu verdanken und der Beschuldigte vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die objek- tive Tatschwere ist damit als keineswegs leicht einzustufen.

E. 1.4.1.2 Sodann hat die Vorinstanz im Rahmen der subjektiven Tatschwere die verminderte Zurechnungsfähigkeit sowie den Notwehrexzess des Beschuldigten strafmildernd berücksichtigt, was nicht zu beanstanden ist. Dabei stand für den Beschuldigten als Motiv der Tat im Vordergrund, der Frau helfen zu wollen, weil zwischen ihr und dem Privatkläger eine Auseinandersetzung stattgefunden habe. So gab der Beschuldigte an, er habe die Situation beruhigen wollen, da der Pri-

- 13 - vatkläger der Frau und ihm gegenüber aggressiv gewesen sei (Urk. 5/1 S. 2 f.; Urk. 5/5 S. 2). Dazu ist festzuhalten, dass das Vorgehen des Beschuldigten dennoch als verantwortungslos erscheint, da ihm aus objektiver Sicht durchaus andere Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um der Frau zu helfen bzw. den Privatkläger von ihr fernzuhalten. Folgerichtig hat die Vorinstanz lediglich eine entschuldbare Notwehr im Sinne von Art. 16 StGB angenommen, welche strafmil- dernd zu berücksichtigen ist. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte die Tat eventualvorsätzlich begangen hat.

E. 1.4.1.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, vermag die subjektive Tatschwere vorliegend die objektive Tatschwere zu relativieren. Damit ist das Verschulden insgesamt als nicht leicht zu bezeichnen. Mit der Vorinstanz ist folglich von einer Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen, eine Strafe mithin, die sich im mittleren Drittel des Strafrahmens, und dort im unteren Bereich be- findet.

E. 1.4.2 Einfache Körperverletzung vom 14. Juni 2014 (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)

E. 1.4.2.1 Zur objektiven Tatschwere der einfachen Körperverletzung führte die Vor- instanz aus, der Beschuldigte habe mit der Stange auf den Privatkläger weiter eingeschlagen, als dieser bereits auf dem Boden gelegen sei, und ihm dadurch verschiedene Verletzungen, so eine Schulterkontusion rechts, oberflächliche Hautabschürfungen und Kratzer an beiden Unterarmen zugefügt. Zudem habe der Beschuldigte dem Privatkläger mit einem Schwedenkuss die Nase gebrochen, was zu einer bilateralen Nasenbeinfraktur und starkem Nasenbluten geführt habe (Urk. 63 S. 35).

E. 1.4.2.2 Die Verteidigung hält dem entgegen, dies entspreche nicht der Aktenlage, da die einfache Schulterprellung rechts, die oberflächlichen Hautabschürfungen und die Kratzer vom Hinfallen und der Rangelei zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger stammten. Die Vorinstanz habe ganz erheblich straferhöhend beachtet, dass der Beschuldigte mit der Stange weiter auf den Privatkläger ein- geschlagen habe, als dieser bereits auf dem Boden gelegen sei und ihm damit verschiedene Verletzungen zugefügt habe. Das Benützen der Stange als eine

- 14 - einheitliche Tathandlung sei jedoch im Strafmass des Tatbestandes der ver- suchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand bereits berücksichtigt und damit konsumiert (Urk. 77 S. 3 f.).

E. 1.4.2.3 Gestützt auf den erstellten und nicht angefochtenen Sachverhalt muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit der Stange mehrmals auf den Privatkläger eingeschlagen und ihm dadurch die genannten Verletzungen zu- gefügt hat, nachdem er diesem einen Schwedenkuss verpasste und Letzterer er- neut am Boden lag. Folglich ist das Benützen der Stange entgegen den Ausfüh- rungen der Verteidigung nicht bereits im Strafmass des Tatbestands der versuch- ten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand enthalten und dieser Umstand ist – wie es die Vorinstanz erwogen hat – vorliegend im Rahmen der objektiven Tatschwere der einfachen Körperverletzung verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Auch betreffend die Ursache der genannten Verletzungen ist das Gericht an den erstellten Sachverhalt gebunden, wonach diese Verletzungen nicht im Rahmen der Rangelei der versuchten einfachen Körperverletzung mit ei- nem gefährlichen Gegenstand, sondern erst danach durch das weitere Ein- schlagen auf den Privatkläger entstanden sind, als dieser erneut am Boden lag. Deshalb ist auch das dadurch entstandene Ausmass der Verletzungen (Schulter- kontusion rechts, oberflächliche Hautabschürfungen und Kratzer an beiden Un- terarmen) im Rahmen der objektiven Tatschwere straferhöhend zu gewichten. Zudem erlitt der Privatkläger durch den Schwedenkuss wie erwähnt eine bilatera- le Nasenbeinfraktur, welche ärztlich versorgt werden musste. Insgesamt zeugt die Tat damit von nicht unerheblicher Rücksichtslosigkeit und Intensität der Gewalt- einwirkung, weshalb die objektive Tatschwere der einfachen Körperverletzung als nicht mehr leicht einzustufen ist.

E. 1.4.2.4 Bezüglich der subjektiven Tatschwere können die vorinstanzlichen Erwä- gungen übernommen werden, wonach dem Beschuldigten die andauernde ver- minderte Zurechnungsfähigkeit zugute zu halten, der Notwehrexzess jedoch nicht mehr zu berücksichtigen ist. So ist diese Tat nicht mehr vom vorgenannten Motiv des Beschuldigten, der Frau Hilfe leisten zu wollen, erfasst, zumal der Privat- kläger zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits am Boden gelegen ist und von die-

- 15 - sem kein weiterer Angriff gegen die Frau mehr zu erwarten war. Eine weiterge- hende Erklärung für die Tatmotivation findet sich nicht, als der Beschuldigte den Privatkläger daraufhin mit einem Schwedenkuss erneut zu Boden gebracht und auf diesen eingeschlagen hat. Unter Berücksichtigung der eventualvorsätzlichen Tatausführung des Beschuldigten vermögen die subjektiven Elemente die objekti- ve Tatschwere nur leicht reduzieren.

E. 1.4.2.5 Damit ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszuge- hen, was eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 80 Tagessätze auf insgesamt 230 Tagessätze rechtfertigt.

E. 1.4.3 Grundstrafe / Urteil vom 28. Oktober 2014 (Geschäfts-Nr. GG140110); Einfache Körperverletzung vom 9. Mai 2013 (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)

E. 1.4.3.1 Das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, hat den Beschuldigten mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Oktober 2014 gestützt auf den offensichtlich erstellten Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 7. Mai 2014 der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und ihn mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Folglich ist für die Strafzumessung vom Anklagesachverhalt auszugehen, der im Übrigen von der Verteidigung auch nicht angefochten wurde. Demgemäss hat der Beschuldigte den Privatkläger C._____ am 9. Mai 2013, ca. 3:50 Uhr, an der Ver- zweigung Militär-/Langstrasse unvermittelt und für den Privatkläger nicht voraus- sehbar derart zu Boden gerissen, dass der Privatkläger mit einem Fuss derart ab- knickte, dass er sich von dem Sturz eine Mehrfachfraktur am linken Fuss (Aus- sen- und Innenknöchel) zuzog. Der Beschuldigte tat dies willentlich und im Wis- sen darum, dass er den Privatkläger damit verletzen könnte (vgl. GG140110, Urk. 19).

E. 1.4.3.2 Was die objektive Tatschwere der einfachen Körperverletzung anbelangt, so ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte erheblich in die kör- perliche Unversehrtheit des Privatklägers eingriffen hat. Der Privatkläger erlitt ei- nen doppelten Knochenbruch im Knöchel, welcher dreimal operiert und an- schliessend für sechs Wochen fixiert werden musste und schliesslich einen lang-

- 16 - wierigen Heilungsprozess nach sich zog. Immerhin ist die objektive Tatschwere aber im Hinblick auf das Tatvorgehen zu relativieren. So lässt sich die Art und Weise des Tatvorgehens des Beschuldigten nicht als besonders grob oder brutal bezeichnen. Auch die Intensität der Gewalteinwirkung war nicht besonders hoch. Insgesamt ist die objektive Tatschwere der einfachen Körperverletzung deshalb als noch leicht zu bezeichnen.

E. 1.4.3.3 Zur subjektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte ge- stützt auf den Anklagesachverhalt und seine eigenen Aussagen (vgl. GG140110, Urk. 30 S. 5) zumindest eventualvorsätzlich handelte. Aufgrund seiner Alkoholisie- rung zum Tatzeitpunkt (1.81 Promille; vgl. GG140110, Urk. 1 und Urk. 30 S. 5) ist ihm wiederum eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zugute zu halten. Folglich vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere leicht zu relativieren.

E. 1.4.3.4 Gestützt auf die genannten Ausführungen zur Tatkomponente erscheint es in Anwendung des Asperationsprinzips als angemessen, die Einsatzstrafe um weitere 70 Tagessätze auf 300 Tagessätze zu erhöhen.

E. 1.4.3.5 Sodann ist mit der Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten im Rahmen seines Nachtatverhaltens zu berücksichtigen. Obwohl die Ausführungen des Beschuldigten und des Privatklägers in Bezug auf den Grund des eingeklag- ten Vorfalles vom 9. Mai 2013 divergieren (der Beschuldigte gab an, zuerst vom Privatkläger geschlagen worden zu sein und sich lediglich gegen seine Schläge verteidigt zu haben [vgl. GG140110, Urk. 4 S. 3 und S. 6; Urk. 6 S. 2 und S. 5 f.; Urk. 7 S. 3], während der Privatkläger dies bestritten hat und ausführte, vom Be- schuldigten völlig unvermittelt angesprungen und zu Boden gerissen worden zu sein [vgl. GG140110, Urk. 5 S. 1 und S. 3; Urk. 8 S. 4, 6 und S. 8; Urk. 31]), gab der Beschuldigte von Beginn weg zu, den Privatkläger gepackt und diesen umge- rissen zu haben bzw. mit ihm zu Boden gefallen zu sein (vgl. GG140110, Urk. 4 S. 1; Urk. 6 S. 2 f.; Urk. 30 S. 5), was eine leichte Reduktion der festgesetzten Strafe um 30 Tagessätze auf 270 Tagessätze rechtfertigt.

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E. 1.4.4 Täterkomponente in Bezug auf die Delikte vom 14. Juni 2014

E. 1.4.4.1 Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz mit den entsprechenden Aktenhinweisen zu verweisen (Urk. 63 S. 36). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung aktualisierte der Beschuldigte, nun eine Festanstellung bei der D._____ AG zu haben und über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 4'500.– zu verfügen. Zudem gab er an, pro Monat für die Miete Fr. 1'700.– und die Krankenkasse Fr. 215.– zu bezahlen. Im Weiteren leiste er nach wie vor monatliche Unterhaltsbeiträge für seine Tochter in der Höhe von Fr. 1'000.–. Er habe keine Schulden, jedoch habe er versehentlich die Steuern für das Jahr 2015 einbezahlt (in der Höhe von ca. Fr. 4'100.–), in der Meinung, diese seien für das Jahr 2014, weshalb er diese nun ratenweise zurückzahlen müsse (Urk. 76 S. 2 f.).

E. 1.4.4.2 Als Fazit ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevante Faktoren enthalten. Korrekt hat die Vorinstanz weiter aufgeführt, dass die vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 28. Oktober 2014 wegen einfacher Körperverletzung ausgespro- chene Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.– nicht als Vorstrafe zu betrachten ist.

E. 1.4.4.3 Bei der Strafzumessung ist sodann das Nachtatverhalten des Beschuldig- ten zu berücksichtigen. Die Verteidigung bringt diesbezüglich vor, der Beschuldig- te sei im Rahmen seiner beschränkten Erinnerungsfähigkeit sehr wohl geständig gewesen und hätte während des ganzen Verfahrens betont, dass, falls es sich so zugetragen haben sollte wie die Gegenseite behauptet, es ihm leid tue und er ein- fach nur der Frau habe helfen wollen, was er auch anlässlich der Berufungs- verhandlung erneut bestätigt habe (Urk. 77 S. 4). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte sowohl während des Untersuchungsverfahrens (vgl. Urk. 5/1 S. 5; Urk. 5/3 S. 3 f.), als auch anlässlich des Berufungsverfahrens (Urk. 76 S. 6) glaubhaft die Einsicht in sein Fehlverhalten bekräftigte, was ihm zu- gute zu halten ist. Allerdings ist der Beschuldigte vor allem im Hinblick auf die Verwendung eines gefährlichen Gegenstands im Rahmen des Vorwurfs der quali- fizierten einfachen Körperverletzung nur als teilweise geständig zu bezeichnen

- 18 - (vgl. Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/3 S. 3; Urk. 5/5 S. 11). Zudem hat der Beschuldigte be- züglich der ihm zur Last gelegten Delikte immer wieder angegeben, dass er sich an nichts mehr erinnern könne und es wohl so gewesen sein müsse (Urk. 5/1 S. 3 ff.; Urk. 5/5 S. 2 ff.). Folglich hat das (teilweise) Geständnis des Beschuldig- ten, zumal es aufgrund seiner massiven Alkoholisierung wie erwähnt im Rahmen seines sehr beschränkten Erinnerungsvermögens erfolgt ist, das Verfahren vor- liegend nicht merklich vereinfacht, weshalb sich vor diesem Hintergrund nur eine marginale Strafminderung rechtfertigt. Die Würdigung der Täterkomponente führt damit insgesamt zu einer Reduktion der Einsatzstrafe um weitere 30 Tagessätze auf 240 Tagessätze.

E. 1.4.5 Zusatzstrafe Ausgehend von der festgesetzten Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen, unter Be- rücksichtigung der weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips so- wie sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe, erweist sich im Ergebnis eine hypothetische Gesamtstrafe von 240 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Davon sind die 50 Tagessätze des rechtskräftigen Urteils vom 28. Oktober 2014 (Grundstrafe) in Abzug zu bringen, woraus eine Zusatzstrafe von 190 Tagessät- zen Geldstrafe resultiert.

E. 1.4.6 Höhe des Tagessatzes

E. 1.4.6.1 Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen familienrechtlichen Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Massgebend ist auch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 134 IV 60).

E. 1.4.6.2 Der Beschuldigte ist der Aufforderung des Gerichts nachgekommen und hat mit Eingabe vom 9. Mai 2016 seine aktuellen finanziellen Verhältnisse darge- tan (Urk. 72/1-7). Seinen eigenen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung zufolge erzielt er zurzeit ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'900.–, was

- 19 - monatlich ca. Fr. 4'500.– netto entspreche (Urk. 76 S. 2). Gemäss Arbeitsvertrag vom 4. Mai 2016 erhält der Beschuldigte zudem einen 13. Monatslohn (Urk. 72/5). Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns und der Sozialabzüge resultiert ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 4'500.–. Der geschiedene Beschuldig- te ist Vater einer rund 6 jährigen Tochter, für welche er monatliche Unterhalts- beiträge von Fr. 1'000.– entrichtet (Urk. 72/7). Nachdem der Beschuldigte keine aktuelle Steuerrechnung einreichte, sind seine diesbezüglichen Verpflichtungen approximativ auf Fr. 800.– zu veranschlagen. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen inklusive Anteil 13. Monatslohn von Fr. 4'500.– sowie unter Be- rücksichtigung der monatlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter, der monatlichen Auslagen für die Krankenkasse von Fr. 215.– (Urk. 76 S. 2) und nach Abzug der Steuern, verbleibt aktuell ein monatlich verfügbarer Betrag von Fr. 2'485.–, was einem gerundeten Tagessatz von Fr. 80.– entspricht. Entgegen dem Antrag der Verteidigung, welche die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– bezifferte (Urk. 77 S. 4), ist dieser nach dem Gesagten auf Fr. 80.– zu veranschlagen.

E. 1.5 Verbindungsbusse Eine zusätzliche Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB ist im sogenannten Schnitt- stellenbereich angezeigt, wo eine Übertretung mit einer unbedingten Busse an- sonsten härtere Folgen nach sich zöge als ein Vergehen mit einer bedingten Geldstrafe (Urteils des Bundesgerichts 6B_1042/2008 vom 30. April 2009, E. 2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie die Verteidigung richtigerweise vorbringt (Urk. 65 S. 4; Urk. 77 S. 6 f.), ist der Beschuldigte als vorstrafenloser Ersttäter zu betrachten und es besteht keinerlei Veranlassung, ihm einen Denkzettel im Form einer Verbindungsbusse zu verabreichen. Von der Ausfällung einer Busse ist da- her in Abänderung des angefochtenen Entscheides abzusehen.

E. 1.6 Fazit / Zusatzstrafe Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu Fr. 80.– als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 28. Oktober 2014 zu bestrafen. Unbestrittenermassen ist dem Beschuldigten

- 20 - die durch ihn erstandene 14-tägige Haft in Anwendung von Art. 51 StGB auf die auszusprechende Strafe anzurechnen.

E. 2 (…)

E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Berufungs- verfahren obsiegt der Beschuldigte praktisch (mit Ausnahme der Höhe des Ta- gessatzes) vollumfänglich. Aus diesem Grund sind die Kosten des Berufungsver- fahrens, inklusive derjenigen für die amtliche Verteidigung, vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.2 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten reichte im Berufungsverfah- ren eine Honorarnote über einen Aufwand in der Höhe von Fr. 3'042.60 sowie Auslagen von total Fr. 112.60 ein, was einer Forderung von insgesamt Fr. 3'407.60.– (inkl. MwSt.) entspricht (Urk. 78). Der geltend gemachte Aufwand ist sowohl ausgewiesen wie auch angemessen und demzufolge zu entschädigen. Weiter ist ein Zuschlag für das Studium des Urteils sowie eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten zu entschädigen. Die Entschädigung für die amtliche Ver-

- 23 - teidigung ist somit pauschal auf Fr. 3'800.– (inklusive Barauslagen und MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 1. Dezember 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB − der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährli- chen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

E. 2.3 Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, die Begründung der Vor- instanz verstosse gegen Art. 49 Abs. 2 StGB. Dem Beschuldigten sei mit Urteil vom 28. Oktober 2014 vom Bezirksgericht Zürich eine Probezeit von zwei Jahren zugestanden worden. Bei dieser Probezeit müsse es auch im vorliegenden Fall bleiben. Der Beschuldigte habe mehrmals zu Protokoll gegeben, dass er aus die- sen beiden Vorfällen gelernt habe. Darüber hinaus lebe er seit Monaten, bald Jah- ren – mit Ausnahme eines Vorfalles anlässlich des Zürifestes – völlig alkoholabs- tinent. Wie bereits im Oktober 2014 bestehe auch jetzt kein Grund, die Probezeit zu verlängern. Diese sei daher auf 2 Jahre anzusetzen (Urk. 65 S. 4; Urk. 77 S. 6 ff.).

E. 2.4 Nachdem der Beschuldigte nicht vorbestraft und damit Ersttäter ist, besteht kein Grund, zu seinen Ungunsten von der minimalen Probezeit von zwei Jahren Art. 44 Abs. 1 StGB abzuweichen. Dies umso weniger, als sich der Beschuldigte seit der Verurteilung vom 28. Oktober 2014 nun während rund 1 ¾ Jahren wohl verhalten und zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben hat.

- 21 - III. Zivilansprüche

1. Genugtuung

E. 3 (…)

E. 4 (…)

E. 5 Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 6 (…)

E. 7 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 5'503.35 Auslagen Untersuchung Fr. 10'628.– Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 50.– Zeugenentschädigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

- 24 -

E. 8 % Mehrwertsteuer sowie unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Akontozahlung von Fr. 6'009.–) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 9 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, aus- genommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Be- schuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen.

E. 10 (Mitteilungen)

E. 11 (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 190 Ta- gessätzen zu Fr. 80.–, wovon 14 Tage als durch Haft erstanden sind, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom
  2. Oktober 2014.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
  4. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'800.– amtliche Verteidigung
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. - 25 -
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials".
  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juli 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160137-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Konrad Urteil vom 11. Juli 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

1. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. Dezember 2015 (GG150217)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. September 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 29). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 63 S. 42 ff.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB − der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 28. Oktober 2014 von 7 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 14 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen.

- 3 -

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 5'503.35 Auslagen Untersuchung Fr. 10'628.– Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 50.– Zeugenentschädigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

8. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit 4'619.– (inkl. Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer sowie unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Akonto- zahlung von Fr. 6'009.–) aus der Gerichtskasse entschädigt.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden unter Vorbehalt ei- ner Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse ge- nommen.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:

a) der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 65 S. 2; Urk. 77 S. 1 f.; Prot. II S. 4)

1. Es sei Ziff. 2, 3, 4 und 6 des Urteils des Bezirksgerichtes des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2015 aufzuheben;

2. Es sei der Beschuldigte mit einer Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 28. Oktober 2014 von 190 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe zu bestrafen, wovon 14 Tage durch Haft erstanden sind;

- 4 -

3. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen;

4. Es sei der Privatkläger B._____ zur genauen Feststellung des Umfan- gens des Genugtuungsanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen;

5. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und dem Berufungskläger sei eine angemessene Prozessent- schädigung auszurichten. (keine Beweisanträge)

b) der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 69) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. (keine Beweisanträge) Erwägungen: I.Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 63 S. 3 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Einzelgerichts, 1. Abteilung, am Bezirksgericht Zürich vom

1. Dezember 2015 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wie- dergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er innert Frist mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 Berufung anmel- den (Urk. 57). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 9. März 2016 zugestellt (Urk. 61/2), woraufhin die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 29.

- 5 - März 2016 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 65). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 13. April 2016 wurde der Anklagebehörde so- wie dem Privatkläger Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 67). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 20. April 2016 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 69). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht ver- nehmen. 1.4. Auf das Stellen von Beweisanträgen wurde im Vorverfahren allseits ver- zichtet. 1.5. Am 11. Juli 2016 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Be- schuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ erschienen sind (Prot. II S. 2).

2. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 29. März 2016 liess die amtliche Verteidi- gerin des Beschuldigten die Dispositiv Ziffern 2 bis 4 und 6 des vorinstanzlichen Urteils anfechten (Urk. 65 S. 2). 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung schränkte die amtliche Verteidigerin die Berufung auf entsprechende Nachfrage zudem insofern ein, als sie zu Proto- koll erklärte, der vorinstanzliche Verweis der Schadenersatzforderung des Privat- klägers auf den Zivilweg gemäss Dispositiv Ziffer 5, die Kostenfestsetzung ge- mäss Dispositiv Ziffer 7, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Dispositiv Ziffer 8 sowie die vorinstanzliche Kostenauferlegung gemäss Dispositiv Ziffer 9 würden nicht angefochten (Prot. II S. 3). 2.3. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 1 (Schuldspruch), 5 (Verweis der Schadenersatzforderung des Privatklägers auf den Zivilweg), 7 (Kostenfestsetzung), 8 (Entschädigung der amtlichen Verteidi-

- 6 - gung) und 9 (Kostenauflage) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwach- sen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). II. Sanktion

1. Strafzumessung 1.1. Vorinstanz / Vorbringen der Verteidigung 1.1.1. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Strafzumessung zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte sei am 28. Oktober 2014 vom Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, wegen einfacher Köperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziffer 1 Abs. 1 StGB verurteilt worden. Da die vorliegend zu beurteilenden Delikte am 14. Juni 2014 stattgefunden hätten, liege ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor, weshalb eine Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil auszufällen sei. In Wür- digung aller Strafzumessungsgründe erweise sich eine Gesamtstrafe von gut 8 Monaten Freiheitsstrafe (bzw. 240 Tagessätze Geldstrafe) als angemessen. Davon seien die 50 Tagessätze des ersten Urteils in Abzug zu bringen, was letzt- lich zu einer Zusatzstrafe von 7 Monaten (bzw. 210 Tagessätzen Geldstrafen) führe. Grundsätzlich komme bei der ermittelten Strafhöhe sowohl eine Freiheits- strafe, als auch eine Geldstrafe in Frage. Da das Gericht nicht an die früher ver- hängte Strafart gebunden sei, rechtfertige es sich im vorliegenden Fall eine Frei- heitsstrafe auszufällen (Urk. 63 S. 31). 1.1.2. Die Verteidigung stellte zunächst nicht in Abrede, dass vorliegend ein Fall retrospektiver Konkurrenz gegeben sei. Entsprechend sei in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 28. Oktober 2014 auszu- fällen. Darüber hinaus beanstandete die Verteidigung die vorinstanzliche Straf- zumessung in den folgenden Punkten: 1.1.3. Nicht nachvollziehbar sei zunächst, wie die Vorinstanz bei einer ermittelten Freiheitsstrafe von 8 Monaten (entsprechend 240 Tagessätzen Geldstrafe) und nach Abzug der 50 Tage des ersten Urteils, schliesslich auf eine Zusatzstrafe von 210 Tagessätzen komme. Korrekterweise hätte nach Auffassung der Verteidigung eine Zusatzstrafe von 190 Tagessätzen resultieren müssen (Urk. 65 S. 3).

- 7 - 1.1.4. Weiter moniert die Verteidigung, die Vorinstanz habe, unbegründet und oh- ne zu prüfen, ob beim Beschuldigten die Voraussetzungen für eine Geldstrafe ge- geben seien, eine Freiheitsstrafe ausgesprochen. Dieses Vorgehen sei nicht nachvollziehbar und verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Bei der ermittelten Sanktionshöhe und den konkreten Gegebenheiten hätte die Vorinstanz nach Auffassung der Verteidigung zwingend eine Geldstrafe ausfällen müssen. Sodann bestehe im vorliegenden Fall kein Grund, den Vollzug der Geldstrafe nicht aufzuschieben, da der Beschuldigte nicht vorbestraft sei und von einer güns- tigen Prognose ausgegangen werden müsse (Urk. 65 S. 3 f.). 1.1.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung bringt die Verteidigung zudem vor, die von der Vorinstanz ausgesprochene Zusatzstrafe sei zu hoch ausgefallen. Das Tatverschulden des Beschuldigten wiege insgesamt nicht so schwer, als dass eine solch hohe Strafe von 7 Monaten bzw. 210 Tagessätzen angemessen wäre. Die Vorinstanz selbst habe eine entschuldbare Notwehr festgestellt, als der Beschuldigte am Tatmorgen die handfeste Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und der Frau habe schlichten wollen, indem er der bedrohten Frau zur Hilfe geeilt sei. Hinzu komme, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt erheb- lich alkoholisiert und deutlich vermindert zurechnungsfähig gewesen sei. Was das objektive Tatverschulden anbelange, so sei gemäss Ausführungen der Verteidi- gung festzustellen, dass die vom Beschuldigten angeblich benutzte Metallstange hauptsächlich aus Aluminium bestanden und über ein Gewicht von lediglich ei- nem Kilo verfügt habe, weshalb das Verletzungsrisiko im zu beurteilenden Fall als sehr gering einzustufen sei. Zudem stelle sich die Tat auch sonst als nicht so gra- vierend dar. Sodann habe die Vorinstanz insbesondere beim Tatbestand der ein- fachen Körperverletzung ganz erheblich straferhöhend beachtet, dass der Be- schuldigte mit der Stange weiter auf den Privatkläger eingeschlagen habe, als dieser bereits auf dem Boden gelegen sei und ihm damit verschiedene Verletzun- gen zugefügt haben soll. Dies entspreche nicht der Aktenlage und die einfache Schulterprellung rechts, die oberflächlichen Hautabschürfungen sowie die Kratzer stammten vom Hinfallen und der Rangelei zwischen den Beteiligten. Das Benüt- zen der Stange als einheitliche Tathandlung sei im Strafmass des Tatbestands der versuchten Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand bereits be-

- 8 - rücksichtigt und damit konsumiert. Schliesslich verkenne die Vorinstanz, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner beschränkten Erinnerungsfähigkeit sehr wohl ge- ständig gewesen sei und während des ganzen Verfahrens betont habe, dass, falls es sich so zugetragen haben sollte wie die Gegenseite dies behaupte, es ihm leid tue und er einfach nur der Frau habe helfen wollen, wie er dies auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt habe. Der Beschuldigte habe mehrfach versi- chert, dass er sich in Zukunft nie mehr in fremde Angelegenheiten einmischen werde. Diese Einsichten müssten nach Ansicht der Verteidigung leicht straf- mindernd gewertet werden, weshalb in Würdigung der genannten Umstände eine Geldstrafe von 190 Tagessätzen als tat- und schuldangemessen erscheine. Auf- grund der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten sei ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 30.– angemessen (Urk. 77 S. 2 ff.). 1.2. Gesamtstrafe / Zusatzstrafe 1.2.1. Richtigerweise unbestritten ist zunächst, dass es sich bei der vorliegenden Konstellation um einen Fall retrospektiver Konkurrenz handelt und damit Art. 49 Abs. 2 StGB zur Anwendung gelangt. 1.2.2. Wenn die Vorinstanz auf eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu der mit Urteil vom 28. Oktober 2014 ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– erkennt, so übersieht sie zunächst, dass gestützt auf die ständige bun- desgerichtliche Rechtsprechung die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als Zusatz- strafe zu einer Geldstrafe per se ausgeschlossen ist. Dies weil Bedingung für eine Zusatzstrafe stets ist, dass die Voraussetzungen einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne dieser Bestim- mung ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Bei der Ausfällung ungleich- artiger Strafen sind diese kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Frei- heitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit nur eine Gesamtfreiheitsstrafe ausfällen, wenn es im kon- kreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode vgl. BGE 138 IV 120; BGE 137 IV 57 E 4.3.). Diese Voraussetzungen

- 9 - gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz. Der Zweitrichter ist in Bezug auf die Strafart an den rechtskräftigen ersten Ent- scheid gebunden und nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Ent- scheids zu ändern (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). Eine Asperation, wie sie die Vor- instanz vorgenommen hat, wäre also bei der von ihr gewählten Sanktionsform nicht angezeigt gewesen. 1.2.3. So bringt auch die amtliche Verteidigung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vor, es sei der Vorinstanz darin zu widersprechen, wenn diese ausführt, die Zusatzstrafe sei von der früher verhängten Strafe rechtlich un- abhängig, sowohl in Bezug auf die Strafart, als auch hinsichtlich der Art des Voll- zugs. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – so die Verteidigung – sei der Zweitrichter in Bezug auf die Strafart an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (Urk. 77 S. 5). Dem ist zuzustimmen und es ist ergänzend auszufüh- ren, dass es sich um eine relative Unabhängigkeit von Grund- und Zusatzstrafe handelt. Die zweite Strafbehörde kann wohl im Rahmen der gesetzlichen Best- immungen eine andere Strafart wählen. Allerdings bildet die Zusatzstrafe die rechnerische Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe für alle gleich- artigen Strafen und der gleichartigen Grundstrafe. Wird eine andere Strafart für das zusätzliche Delikt gewählt oder hätte das Zweitgericht auch für die bereits rechtskräftig entschiedenen Delikte eine andere, aber mit der Strafe für das zu- sätzliche Delikt gleichartige Strafe ausgefällt, kann definitionsgemäss keine Zu- satzstrafe zur rechtskräftig ausgesprochenen anderen Art von Grundstrafe ausge- fällt werden. Die Regeln der retrospektiven Konkurrenz kommen diesfalls nicht zur Anwendung. Umgekehrt sieht sich die zweite Strafbehörde insofern an die Strafart im Erstentscheid gebunden, als sie eine hypothetische Gesamtstrafe bestimmen und eine Zusatzstrafe aussprechen möchte. Die Strafart des Erstentscheids kann die Strafbehörde wie erwähnt nicht ändern (ACKERMANN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 49 N 172 ff.). Ist die Vor- instanz also der Ansicht, es sei eine Freiheitsstrafe zu verhängen, so muss sie ei- ne eigenständige Strafe bilden.

- 10 - 1.2.4. Die Vorinstanz hat vorliegend ausgehend vom schwersten Delikt der ver- suchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, für wel- ches eine Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 150 Tagessätze Geldstrafe festgesetzt wurde, in Anwendung des Asperationsprinzips unter Be- rücksichtigung der einfachen Körperverletzung vom 14. Juni 2014 (Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate bzw. 60 Tagessätze) und zusammen mit der einfa- chen Körperverletzung vom 13. Mai 2013 (Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 2 Monate bzw. 60 Tagessätze, Reduktion um einen knappen Monat) – bereits as- periert – eine Gesamtstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 240 Tagessätzen ausgefällt und davon die 50 Tagessätze des rechtskräftigen ersten Urteils vom

28. Oktober 2014 als Grundstrafe in Abzug gebracht. Gemäss Ausführungen der Vorinstanz resultiere daraus eine Zusatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 210 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 63 S. 31 ff.). 1.2.5. Soweit die Verteidigung vorbringt, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vor- instanz letztlich auf 210 Tagessätze Geldstrafe komme (Urk. 65 S. 3; Urk. 77 S. 2), ist ihr darin vollumfänglich zuzustimmen. Wie erwähnt resümierte die Vor- instanz, es seien von der Gesamtstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 240 Tagessätzen Geldstrafe die 50 Tagessätze des ersten Urteils in Abzug zu bringen, womit eine Zusatzstrafe von 7 Monaten Geldstrafe von 210 Tagessätzen resultiere (Urk. 63 S. 37). Hierbei handelt es sich wohl um einen Rechnungs- res- pektive Schreibfehler, denn 240 Tagessätze minus 50 Tagessätze ergibt 190 und nicht 210 Tagessätze. 1.3. Strafart 1.3.1. Sodann ist angesichts der vorliegend zur Diskussion stehenden Strafhöhe und aufgrund des von der Verteidigung vollkommen zu recht ins Feld geführten Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, wonach grundsätzlich das Primat der Geldstrafe zu beachten ist, nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz auf eine Freiheitsstrafe erkannte. Dies umso weniger, als der Beschuldigte nicht vorbe- straft ist und man ihm daher auch nicht vorwerfen kann, er habe aus früher gegen ihn verhängten Geldstrafen nicht die notwendigen Lehren gezogen. Bezeichnen- derweise begründet sie ihre Sanktionswahl denn auch mit keinem Wort, was die

- 11 - Verteidigung richtigerweise beanstandete (Urk. 65 S. 3). In seinem Leitentscheid vom 17. März 2008 hat das Bundesgericht erwogen, für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sehe das Gesetz Freiheitsstrafe oder Geld- strafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Im Vordergrund stehe da- bei nach dem Willen des Gesetzgebers die Geldstrafe. Das ergebe sich aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, wonach bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden solle, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreife bzw. die diesen am wenigsten hart treffe. Bei der Wahl der Sanktionsart sei als wichtiges Kriterium die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 136 IV 82 E. 4.1). Inwiefern beim Beschuldigten die Ausfällung einer Geldstrafe a priori unzweckmässig und in spezialpräventiver Hinsicht untauglich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr muss dem nicht vorbestraften Beschuldigten namentlich auch mit Blick auf die Auswirkung der Strafe auf seine Lebensumstände zwingend die Ausfällung einer Geldstrafe zugestanden werden. 1.3.2. Nachdem, wie vorstehend dargetan, eine Geldstrafe auszufällen ist, ist nun auch nicht mehr zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei ihrer Strafzumessung das Asperationsprinzip zur Anwendung brachte. 1.4. Strafzumessung im engeren Sinne Die Vorinstanz hat sich zutreffend zum Strafrahmen und zu den allgemeinen theo- retischen Grundlagen der Strafzumessung geäussert, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 33 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Grundlage der Strafzumessung bildet der ordentliche Strafrahmen des schwersten Delikts, vorliegend der versuchten einfachen Körperverletzung mit ei- nem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Innerhalb des Strafrahmens von einem bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bestimmt sich die Einsatzstrafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden des Täters wird nach der Schwere der Verletzung

- 12 - oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.4.1. Versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand vom 14. Juni 2014 (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) 1.4.1.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist im Sinne der vorinstanzlichen Er- wägungen festzuhalten, dass der Beschuldigte durch seinen Versuch, dem Pri- vatkläger mit einer Stange von hinten auf den Kopf zu schlagen, den Privatkläger einem erheblichen Verletzungsrisiko ausgesetzt hat. Gemäss des im Recht lie- genden Kurz-Gutachtens des Forensischen Instituts Zürich vom 2. Oktober 2014 bestand die ca. 1,2 kg schwere Metallstange aus einem Erdspiess aus Stahl (un- terer Teil mit Spitze) sowie aus einem angeschweissten Querträger aus Alumini- um (oberer Teil, vgl. Urk. 15/6; Aktennotiz der Staatsanwaltschaft IV vom 18. Juni 2014, Urk. 14/3). So ist davon auszugehen, dass ein Schlag auf den Hinterkopf mit einer solchen Stange durchaus geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu ver- ursachen, weshalb der Verteidigung nicht gefolgt werden kann, wenn sie vor- bringt, das Verletzungsrisiko sei aufgrund des Materials und des Gewichts der Stange im konkret zu beurteilenden Fall als sehr gering einzustufen (vgl. Urk. 77 S. 3). Weiter ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte die Tat sozusagen aus dem Nichts und für den Privatkläger völlig unvorhersehbar ausführte und diesen von hinten angriff. Dass sich der Privatkläger durch das Halten der Stange der dro- henden Verletzung entziehen konnte, ist lediglich dem Zufall zu verdanken und der Beschuldigte vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die objek- tive Tatschwere ist damit als keineswegs leicht einzustufen. 1.4.1.2. Sodann hat die Vorinstanz im Rahmen der subjektiven Tatschwere die verminderte Zurechnungsfähigkeit sowie den Notwehrexzess des Beschuldigten strafmildernd berücksichtigt, was nicht zu beanstanden ist. Dabei stand für den Beschuldigten als Motiv der Tat im Vordergrund, der Frau helfen zu wollen, weil zwischen ihr und dem Privatkläger eine Auseinandersetzung stattgefunden habe. So gab der Beschuldigte an, er habe die Situation beruhigen wollen, da der Pri-

- 13 - vatkläger der Frau und ihm gegenüber aggressiv gewesen sei (Urk. 5/1 S. 2 f.; Urk. 5/5 S. 2). Dazu ist festzuhalten, dass das Vorgehen des Beschuldigten dennoch als verantwortungslos erscheint, da ihm aus objektiver Sicht durchaus andere Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um der Frau zu helfen bzw. den Privatkläger von ihr fernzuhalten. Folgerichtig hat die Vorinstanz lediglich eine entschuldbare Notwehr im Sinne von Art. 16 StGB angenommen, welche strafmil- dernd zu berücksichtigen ist. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte die Tat eventualvorsätzlich begangen hat. 1.4.1.3. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, vermag die subjektive Tatschwere vorliegend die objektive Tatschwere zu relativieren. Damit ist das Verschulden insgesamt als nicht leicht zu bezeichnen. Mit der Vorinstanz ist folglich von einer Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen, eine Strafe mithin, die sich im mittleren Drittel des Strafrahmens, und dort im unteren Bereich be- findet. 1.4.2. Einfache Körperverletzung vom 14. Juni 2014 (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) 1.4.2.1. Zur objektiven Tatschwere der einfachen Körperverletzung führte die Vor- instanz aus, der Beschuldigte habe mit der Stange auf den Privatkläger weiter eingeschlagen, als dieser bereits auf dem Boden gelegen sei, und ihm dadurch verschiedene Verletzungen, so eine Schulterkontusion rechts, oberflächliche Hautabschürfungen und Kratzer an beiden Unterarmen zugefügt. Zudem habe der Beschuldigte dem Privatkläger mit einem Schwedenkuss die Nase gebrochen, was zu einer bilateralen Nasenbeinfraktur und starkem Nasenbluten geführt habe (Urk. 63 S. 35). 1.4.2.2. Die Verteidigung hält dem entgegen, dies entspreche nicht der Aktenlage, da die einfache Schulterprellung rechts, die oberflächlichen Hautabschürfungen und die Kratzer vom Hinfallen und der Rangelei zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger stammten. Die Vorinstanz habe ganz erheblich straferhöhend beachtet, dass der Beschuldigte mit der Stange weiter auf den Privatkläger ein- geschlagen habe, als dieser bereits auf dem Boden gelegen sei und ihm damit verschiedene Verletzungen zugefügt habe. Das Benützen der Stange als eine

- 14 - einheitliche Tathandlung sei jedoch im Strafmass des Tatbestandes der ver- suchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand bereits berücksichtigt und damit konsumiert (Urk. 77 S. 3 f.). 1.4.2.3. Gestützt auf den erstellten und nicht angefochtenen Sachverhalt muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit der Stange mehrmals auf den Privatkläger eingeschlagen und ihm dadurch die genannten Verletzungen zu- gefügt hat, nachdem er diesem einen Schwedenkuss verpasste und Letzterer er- neut am Boden lag. Folglich ist das Benützen der Stange entgegen den Ausfüh- rungen der Verteidigung nicht bereits im Strafmass des Tatbestands der versuch- ten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand enthalten und dieser Umstand ist – wie es die Vorinstanz erwogen hat – vorliegend im Rahmen der objektiven Tatschwere der einfachen Körperverletzung verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Auch betreffend die Ursache der genannten Verletzungen ist das Gericht an den erstellten Sachverhalt gebunden, wonach diese Verletzungen nicht im Rahmen der Rangelei der versuchten einfachen Körperverletzung mit ei- nem gefährlichen Gegenstand, sondern erst danach durch das weitere Ein- schlagen auf den Privatkläger entstanden sind, als dieser erneut am Boden lag. Deshalb ist auch das dadurch entstandene Ausmass der Verletzungen (Schulter- kontusion rechts, oberflächliche Hautabschürfungen und Kratzer an beiden Un- terarmen) im Rahmen der objektiven Tatschwere straferhöhend zu gewichten. Zudem erlitt der Privatkläger durch den Schwedenkuss wie erwähnt eine bilatera- le Nasenbeinfraktur, welche ärztlich versorgt werden musste. Insgesamt zeugt die Tat damit von nicht unerheblicher Rücksichtslosigkeit und Intensität der Gewalt- einwirkung, weshalb die objektive Tatschwere der einfachen Körperverletzung als nicht mehr leicht einzustufen ist. 1.4.2.4. Bezüglich der subjektiven Tatschwere können die vorinstanzlichen Erwä- gungen übernommen werden, wonach dem Beschuldigten die andauernde ver- minderte Zurechnungsfähigkeit zugute zu halten, der Notwehrexzess jedoch nicht mehr zu berücksichtigen ist. So ist diese Tat nicht mehr vom vorgenannten Motiv des Beschuldigten, der Frau Hilfe leisten zu wollen, erfasst, zumal der Privat- kläger zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits am Boden gelegen ist und von die-

- 15 - sem kein weiterer Angriff gegen die Frau mehr zu erwarten war. Eine weiterge- hende Erklärung für die Tatmotivation findet sich nicht, als der Beschuldigte den Privatkläger daraufhin mit einem Schwedenkuss erneut zu Boden gebracht und auf diesen eingeschlagen hat. Unter Berücksichtigung der eventualvorsätzlichen Tatausführung des Beschuldigten vermögen die subjektiven Elemente die objekti- ve Tatschwere nur leicht reduzieren. 1.4.2.5. Damit ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszuge- hen, was eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 80 Tagessätze auf insgesamt 230 Tagessätze rechtfertigt. 1.4.3. Grundstrafe / Urteil vom 28. Oktober 2014 (Geschäfts-Nr. GG140110); Einfache Körperverletzung vom 9. Mai 2013 (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) 1.4.3.1. Das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, hat den Beschuldigten mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Oktober 2014 gestützt auf den offensichtlich erstellten Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 7. Mai 2014 der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und ihn mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Folglich ist für die Strafzumessung vom Anklagesachverhalt auszugehen, der im Übrigen von der Verteidigung auch nicht angefochten wurde. Demgemäss hat der Beschuldigte den Privatkläger C._____ am 9. Mai 2013, ca. 3:50 Uhr, an der Ver- zweigung Militär-/Langstrasse unvermittelt und für den Privatkläger nicht voraus- sehbar derart zu Boden gerissen, dass der Privatkläger mit einem Fuss derart ab- knickte, dass er sich von dem Sturz eine Mehrfachfraktur am linken Fuss (Aus- sen- und Innenknöchel) zuzog. Der Beschuldigte tat dies willentlich und im Wis- sen darum, dass er den Privatkläger damit verletzen könnte (vgl. GG140110, Urk. 19). 1.4.3.2. Was die objektive Tatschwere der einfachen Körperverletzung anbelangt, so ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte erheblich in die kör- perliche Unversehrtheit des Privatklägers eingriffen hat. Der Privatkläger erlitt ei- nen doppelten Knochenbruch im Knöchel, welcher dreimal operiert und an- schliessend für sechs Wochen fixiert werden musste und schliesslich einen lang-

- 16 - wierigen Heilungsprozess nach sich zog. Immerhin ist die objektive Tatschwere aber im Hinblick auf das Tatvorgehen zu relativieren. So lässt sich die Art und Weise des Tatvorgehens des Beschuldigten nicht als besonders grob oder brutal bezeichnen. Auch die Intensität der Gewalteinwirkung war nicht besonders hoch. Insgesamt ist die objektive Tatschwere der einfachen Körperverletzung deshalb als noch leicht zu bezeichnen. 1.4.3.3. Zur subjektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte ge- stützt auf den Anklagesachverhalt und seine eigenen Aussagen (vgl. GG140110, Urk. 30 S. 5) zumindest eventualvorsätzlich handelte. Aufgrund seiner Alkoholisie- rung zum Tatzeitpunkt (1.81 Promille; vgl. GG140110, Urk. 1 und Urk. 30 S. 5) ist ihm wiederum eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zugute zu halten. Folglich vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere leicht zu relativieren. 1.4.3.4. Gestützt auf die genannten Ausführungen zur Tatkomponente erscheint es in Anwendung des Asperationsprinzips als angemessen, die Einsatzstrafe um weitere 70 Tagessätze auf 300 Tagessätze zu erhöhen. 1.4.3.5. Sodann ist mit der Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten im Rahmen seines Nachtatverhaltens zu berücksichtigen. Obwohl die Ausführungen des Beschuldigten und des Privatklägers in Bezug auf den Grund des eingeklag- ten Vorfalles vom 9. Mai 2013 divergieren (der Beschuldigte gab an, zuerst vom Privatkläger geschlagen worden zu sein und sich lediglich gegen seine Schläge verteidigt zu haben [vgl. GG140110, Urk. 4 S. 3 und S. 6; Urk. 6 S. 2 und S. 5 f.; Urk. 7 S. 3], während der Privatkläger dies bestritten hat und ausführte, vom Be- schuldigten völlig unvermittelt angesprungen und zu Boden gerissen worden zu sein [vgl. GG140110, Urk. 5 S. 1 und S. 3; Urk. 8 S. 4, 6 und S. 8; Urk. 31]), gab der Beschuldigte von Beginn weg zu, den Privatkläger gepackt und diesen umge- rissen zu haben bzw. mit ihm zu Boden gefallen zu sein (vgl. GG140110, Urk. 4 S. 1; Urk. 6 S. 2 f.; Urk. 30 S. 5), was eine leichte Reduktion der festgesetzten Strafe um 30 Tagessätze auf 270 Tagessätze rechtfertigt.

- 17 - 1.4.4. Täterkomponente in Bezug auf die Delikte vom 14. Juni 2014 1.4.4.1. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz mit den entsprechenden Aktenhinweisen zu verweisen (Urk. 63 S. 36). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung aktualisierte der Beschuldigte, nun eine Festanstellung bei der D._____ AG zu haben und über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 4'500.– zu verfügen. Zudem gab er an, pro Monat für die Miete Fr. 1'700.– und die Krankenkasse Fr. 215.– zu bezahlen. Im Weiteren leiste er nach wie vor monatliche Unterhaltsbeiträge für seine Tochter in der Höhe von Fr. 1'000.–. Er habe keine Schulden, jedoch habe er versehentlich die Steuern für das Jahr 2015 einbezahlt (in der Höhe von ca. Fr. 4'100.–), in der Meinung, diese seien für das Jahr 2014, weshalb er diese nun ratenweise zurückzahlen müsse (Urk. 76 S. 2 f.). 1.4.4.2. Als Fazit ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevante Faktoren enthalten. Korrekt hat die Vorinstanz weiter aufgeführt, dass die vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 28. Oktober 2014 wegen einfacher Körperverletzung ausgespro- chene Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.– nicht als Vorstrafe zu betrachten ist. 1.4.4.3. Bei der Strafzumessung ist sodann das Nachtatverhalten des Beschuldig- ten zu berücksichtigen. Die Verteidigung bringt diesbezüglich vor, der Beschuldig- te sei im Rahmen seiner beschränkten Erinnerungsfähigkeit sehr wohl geständig gewesen und hätte während des ganzen Verfahrens betont, dass, falls es sich so zugetragen haben sollte wie die Gegenseite behauptet, es ihm leid tue und er ein- fach nur der Frau habe helfen wollen, was er auch anlässlich der Berufungs- verhandlung erneut bestätigt habe (Urk. 77 S. 4). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte sowohl während des Untersuchungsverfahrens (vgl. Urk. 5/1 S. 5; Urk. 5/3 S. 3 f.), als auch anlässlich des Berufungsverfahrens (Urk. 76 S. 6) glaubhaft die Einsicht in sein Fehlverhalten bekräftigte, was ihm zu- gute zu halten ist. Allerdings ist der Beschuldigte vor allem im Hinblick auf die Verwendung eines gefährlichen Gegenstands im Rahmen des Vorwurfs der quali- fizierten einfachen Körperverletzung nur als teilweise geständig zu bezeichnen

- 18 - (vgl. Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/3 S. 3; Urk. 5/5 S. 11). Zudem hat der Beschuldigte be- züglich der ihm zur Last gelegten Delikte immer wieder angegeben, dass er sich an nichts mehr erinnern könne und es wohl so gewesen sein müsse (Urk. 5/1 S. 3 ff.; Urk. 5/5 S. 2 ff.). Folglich hat das (teilweise) Geständnis des Beschuldig- ten, zumal es aufgrund seiner massiven Alkoholisierung wie erwähnt im Rahmen seines sehr beschränkten Erinnerungsvermögens erfolgt ist, das Verfahren vor- liegend nicht merklich vereinfacht, weshalb sich vor diesem Hintergrund nur eine marginale Strafminderung rechtfertigt. Die Würdigung der Täterkomponente führt damit insgesamt zu einer Reduktion der Einsatzstrafe um weitere 30 Tagessätze auf 240 Tagessätze. 1.4.5. Zusatzstrafe Ausgehend von der festgesetzten Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen, unter Be- rücksichtigung der weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips so- wie sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe, erweist sich im Ergebnis eine hypothetische Gesamtstrafe von 240 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Davon sind die 50 Tagessätze des rechtskräftigen Urteils vom 28. Oktober 2014 (Grundstrafe) in Abzug zu bringen, woraus eine Zusatzstrafe von 190 Tagessät- zen Geldstrafe resultiert. 1.4.6. Höhe des Tagessatzes 1.4.6.1. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen familienrechtlichen Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Massgebend ist auch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 134 IV 60). 1.4.6.2. Der Beschuldigte ist der Aufforderung des Gerichts nachgekommen und hat mit Eingabe vom 9. Mai 2016 seine aktuellen finanziellen Verhältnisse darge- tan (Urk. 72/1-7). Seinen eigenen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung zufolge erzielt er zurzeit ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'900.–, was

- 19 - monatlich ca. Fr. 4'500.– netto entspreche (Urk. 76 S. 2). Gemäss Arbeitsvertrag vom 4. Mai 2016 erhält der Beschuldigte zudem einen 13. Monatslohn (Urk. 72/5). Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns und der Sozialabzüge resultiert ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 4'500.–. Der geschiedene Beschuldig- te ist Vater einer rund 6 jährigen Tochter, für welche er monatliche Unterhalts- beiträge von Fr. 1'000.– entrichtet (Urk. 72/7). Nachdem der Beschuldigte keine aktuelle Steuerrechnung einreichte, sind seine diesbezüglichen Verpflichtungen approximativ auf Fr. 800.– zu veranschlagen. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen inklusive Anteil 13. Monatslohn von Fr. 4'500.– sowie unter Be- rücksichtigung der monatlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter, der monatlichen Auslagen für die Krankenkasse von Fr. 215.– (Urk. 76 S. 2) und nach Abzug der Steuern, verbleibt aktuell ein monatlich verfügbarer Betrag von Fr. 2'485.–, was einem gerundeten Tagessatz von Fr. 80.– entspricht. Entgegen dem Antrag der Verteidigung, welche die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– bezifferte (Urk. 77 S. 4), ist dieser nach dem Gesagten auf Fr. 80.– zu veranschlagen. 1.5. Verbindungsbusse Eine zusätzliche Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB ist im sogenannten Schnitt- stellenbereich angezeigt, wo eine Übertretung mit einer unbedingten Busse an- sonsten härtere Folgen nach sich zöge als ein Vergehen mit einer bedingten Geldstrafe (Urteils des Bundesgerichts 6B_1042/2008 vom 30. April 2009, E. 2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie die Verteidigung richtigerweise vorbringt (Urk. 65 S. 4; Urk. 77 S. 6 f.), ist der Beschuldigte als vorstrafenloser Ersttäter zu betrachten und es besteht keinerlei Veranlassung, ihm einen Denkzettel im Form einer Verbindungsbusse zu verabreichen. Von der Ausfällung einer Busse ist da- her in Abänderung des angefochtenen Entscheides abzusehen. 1.6. Fazit / Zusatzstrafe Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu Fr. 80.– als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 28. Oktober 2014 zu bestrafen. Unbestrittenermassen ist dem Beschuldigten

- 20 - die durch ihn erstandene 14-tägige Haft in Anwendung von Art. 51 StGB auf die auszusprechende Strafe anzurechnen.

2. Vollzug und Probezeit 2.1. Mit zutreffender Begründung schob die Vorinstanz den Vollzug der Sankti- on auf (Urk. 63 S. 38 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Um Restbedenken aus dem Weg zu räumen und dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit seiner Situation in Erinnerung zu rufen, ordnete die Vorinstanz eine Probezeit von 4 Jahren an (Urk. 63 S. 39). 2.3. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, die Begründung der Vor- instanz verstosse gegen Art. 49 Abs. 2 StGB. Dem Beschuldigten sei mit Urteil vom 28. Oktober 2014 vom Bezirksgericht Zürich eine Probezeit von zwei Jahren zugestanden worden. Bei dieser Probezeit müsse es auch im vorliegenden Fall bleiben. Der Beschuldigte habe mehrmals zu Protokoll gegeben, dass er aus die- sen beiden Vorfällen gelernt habe. Darüber hinaus lebe er seit Monaten, bald Jah- ren – mit Ausnahme eines Vorfalles anlässlich des Zürifestes – völlig alkoholabs- tinent. Wie bereits im Oktober 2014 bestehe auch jetzt kein Grund, die Probezeit zu verlängern. Diese sei daher auf 2 Jahre anzusetzen (Urk. 65 S. 4; Urk. 77 S. 6 ff.). 2.4. Nachdem der Beschuldigte nicht vorbestraft und damit Ersttäter ist, besteht kein Grund, zu seinen Ungunsten von der minimalen Probezeit von zwei Jahren Art. 44 Abs. 1 StGB abzuweichen. Dies umso weniger, als sich der Beschuldigte seit der Verurteilung vom 28. Oktober 2014 nun während rund 1 ¾ Jahren wohl verhalten und zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben hat.

- 21 - III. Zivilansprüche

1. Genugtuung 1.1. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 500.– zu (Urk. 63 S. 41). 1.2. Die Verteidigung beanstandete die Zusprechung einer Genugtuung an den Privatkläger zunächst im Rahmen ihrer Berufungserklärung mit folgender Argu- mentation: Der Privatkläger habe mittels Ankreuzen des betreffenden Feldes auf dem "Formular zur Geltendmachung von Rechten als Privatkläger" eine finanziel- le Entschädigung beantragt. Darüber hinaus habe er aber nie, weder mündlich noch schriftlich, einen Antrag auf Genugtuung gestellt. Er habe es bis dato unter- lassen eine Genugtuungsforderung zu begründen oder gar zu beziffern. Über die- se Pflichtverletzung des Privatklägers dürfe das Gericht nicht in völliger Umge- hung der hier massgeblichen Dispositionsmaxime hinwegsehen und ohne Antrag eine Genugtuung zusprechen. Bei einer solchen Ausgangslage müsse der Privat- kläger zur genauen Feststellung des Umfangs des Genugtuungsanspruches auf den Zivilweg verwiesen werden (Urk. 65 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhand- lung führte die Verteidigung im Weiteren zusammengefasst aus, die vom Privat- kläger erlittenen physischen Verletzungen wiesen bloss Bagatellcharakter auf und es sei weder aktenkundig noch behauptet, dass der Privatkläger längerfristig in seiner körperlichen Gesundheit beeinträchtigt gewesen sei. Folglich seien vorlie- gend die Voraussetzungen gemäss Art. 47 OR, welcher ein Anwendungsfall von Art. 49 OR darstelle, nicht gegeben, weshalb dem Privatkläger keine Genugtuung zuzusprechen sei (Urk. 77 S. 8 ff.). 1.3. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wie- der gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Dabei hat die Privatklägerschaft den von ihr adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemachten Anspruch (in casu Genugtuungsanspruch) einerseits zu beziffern und andererseits auch hinrei- chend zu begründen. Tut sie dies nicht, so ist die Zivilklage in Anwendung von

- 22 - Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Nachdem der Privatklä- ger zu keinem Zeitpunkt eine Genugtuungsforderung beziffert, respektive deren Begründetheit behauptet hat, bleibt kein Raum für die Zusprechung einer Genug- tuung an ihn. Dementsprechend ist der diesbezügliche Antrag der Verteidigung gut zu heissen und der Privatkläger B._____ ist zur Prüfung eines Genugtuungs- anspruchs sowie zur allfälligen Feststellung von dessen Umfang auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. IV. Kosten und Entschädigung

1. Kosten der Vorinstanz Da der vorinstanzliche Schuldspruch unangefochten geblieben ist und lediglich bezüglich der Sanktion und der Genugtuungsforderung des Privatklägers eine Anpassung erfolgt, ist der vorinstanzliche Entscheid über die Kostenauflage an den Beschuldigten zu bestätigen.

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Berufungs- verfahren obsiegt der Beschuldigte praktisch (mit Ausnahme der Höhe des Ta- gessatzes) vollumfänglich. Aus diesem Grund sind die Kosten des Berufungsver- fahrens, inklusive derjenigen für die amtliche Verteidigung, vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten reichte im Berufungsverfah- ren eine Honorarnote über einen Aufwand in der Höhe von Fr. 3'042.60 sowie Auslagen von total Fr. 112.60 ein, was einer Forderung von insgesamt Fr. 3'407.60.– (inkl. MwSt.) entspricht (Urk. 78). Der geltend gemachte Aufwand ist sowohl ausgewiesen wie auch angemessen und demzufolge zu entschädigen. Weiter ist ein Zuschlag für das Studium des Urteils sowie eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten zu entschädigen. Die Entschädigung für die amtliche Ver-

- 23 - teidigung ist somit pauschal auf Fr. 3'800.– (inklusive Barauslagen und MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 1. Dezember 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB − der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährli- chen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. (…)

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 5'503.35 Auslagen Untersuchung Fr. 10'628.– Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 50.– Zeugenentschädigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

- 24 -

8. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtli- che Verteidigerin des Beschuldigten mit 4'619.– (inkl. Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer sowie unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Akontozahlung von Fr. 6'009.–) aus der Gerichtskasse entschädigt.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, aus- genommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Be- schuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 190 Ta- gessätzen zu Fr. 80.–, wovon 14 Tage als durch Haft erstanden sind, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom

28. Oktober 2014.

2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

3. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'800.– amtliche Verteidigung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 25 -

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials".

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juli 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger MLaw M. Konrad

- 26 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.