Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Januar 2016, 10. Abteilung - Einzelgericht (GG150250), wurde der Beschuldigte der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, eventualiter wegen übler Nachrede, für nicht schuldig befunden und freigesprochen. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschul- digten aber zur Publikation eines Tweets, wonach der fragliche Retweet nicht strafbar, aber persönlichkeitsverletzend gewesen sei (Urk. 41).
E. 1.2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete der Privatkläger am
29. Januar 2016 und die Staatsanwaltschaft am 3. Februar 2016 Berufung an (Prot. I S. 13, Urk. 35 und 36). Das schriftlich begründete Urteil wurde der Staats- anwaltschaft und dem Privatkläger am 10. März 2016 zugestellt (Urk. 40/1 und 40/3).
E. 1.3 Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft ging hierorts am 23. März 2016 ein und somit innert der 20-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 42). Anschlussberufungen wurden nach Fristansetzung mit Verfügung vom
15. April 2016 keine erhoben (Urk. 45). Der Privatkläger reichte keine Berufungs- erklärung ein, weshalb mit Beschluss vom 2. Juni 2016 auf dessen Berufung nicht eingetreten wurde (Urk. 52). In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung auf den 13. Oktober 2016 vorgeladen (Urk. 54).
E. 1.4 Am 11. Oktober 2016 teilte die Verteidigerin des Beschuldigten telefonisch mit, dass sich die Parteien geeinigt hätten und der Privatkläger in diesem Rahmen den Strafantrag zurückziehen werde. Entsprechend ersuchte sie darum, die Beru- fungsverhandlung vom 13. Oktober 2016 abzusagen (Urk. 56). Die Ladungen für die Berufungsverhandlung wurden den Parteien sogleich am 11. Oktober 2016 abgenommen (Urk. 57 und 58).
E. 1.5 Mit Eingabe vom 11. resp. 12. Oktober 2016 (Eingang: 13. Oktober 2016; Urk. 59) reichten die Verteidigerin sowie der Privatkläger A._____ den angekün-
- 3 - digten, von beiden Parteien unterzeichneten Vergleich ins Recht, in welchem (u.a.) der Privatkläger den Rückzug seines Strafantrags erklärt (Urk. 60).
E. 2 Aufl., Art. 329 N 3).
E. 2.1 Die Verfahrensleitung prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 329 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 379 StPO; Urk. 57).
E. 2.2 Mit Vergleich zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten vom
11. resp. 12. Oktober 2016 zog der Privatkläger seinen "Strafantrag einschliess- lich adhäsionsweisen Zivilforderungen" zurück (Urk. 60 Ziff. 1).
E. 2.3 Der Rückzug erfolgte bedingungslos, form- und fristgerecht (vgl. Art. 33 Abs. 1 StGB und Art. 304 Abs. 2 StPO). Der Rückzug des Strafantrages ist end- gültig (Art. 33 Abs. 2 StGB), womit es definitiv an einer Prozessvoraussetzung fehlt, weshalb das Verfahren zum Abschluss zu bringen ist. Obwohl der Wortlaut von Art. 403 StPO einen Nichteintretensentscheid vorsieht, ist das Verfahren bei Rückzug des Strafantrags einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO; BSK StPO- EUGSTER, 2. Aufl., Art. 403 N 6 und BSK StPO-STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER,
E. 2.4 Mit dem Rückzug des Strafantrags ist das Verfahren der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat gegen B._____ betreffend Verleumdung, ev. üble Nachrede, Unt.-Nr. 2013/121104226, folglich einzustellen, womit das Urteil des Bezirks- gerichtes Zürich vom 26. Januar 2016 (GG150250) aufzuheben ist.
E. 3 Kosten- und Entschädigungsregelung
E. 3.1 Nebst weiteren – hier nicht relevanten Punkten – einigten sich die Parteien darauf, dass der Beschuldigte die durch den Rückzug des Strafantrags entste- henden Verfahrenskosten übernimmt. Im Weiteren wurde vereinbart, dass die Parteientschädigungen wettgeschlagen werden (Urk. 60 Ziff. 3).
- 4 -
E. 3.2 Nach Art. 427 Abs. 4 StPO bedarf eine Vereinbarung zwischen der antrag- stellenden und der beschuldigten Person über die Kostentragung beim Rückzug des Strafantrags der Genehmigung der Behörde, welche die Einstellung verfügt. Dabei darf sich die Vereinbarung nicht zum Nachteil des Bundes oder des Kan- tons auswirken.
E. 3.3 Nachdem sich die Parteien darauf geeinigt haben, dass die Kosten des Verfahrens vom Beschuldigten getragen werden und auf Parteientschädigungen verzichtet wird, wirkt sich die getroffene Vereinbarung über die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen offenkundig nicht zu Lasten des Staates aus.
E. 3.3.1 Damit sind die Kosten des Berufungsverfahrens vereinbarungsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kostenregelung im Nichteintretensentscheid vom 2. Juni 2016 (Urk. 52) bleibt davon unberührt. Jene Kosten (Fr. 600.–) wur- den dem Privatkläger auferlegt (Urk. 52 Disp.-Ziff. 2 und 3).
E. 3.3.2 Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens (UE140126-O) sind hingegen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Weder sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage zu Lasten des Privatklägers (Art. 427 Abs. 2 StPO) noch für eine solche zu Lasten des Beschuldigten (Art. 426 Abs. 2 StPO) erfüllt.
E. 3.3.3 Und schliesslich ist ebenfalls davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien auf Parteientschädigungen verzichten. Vereinbarungsgemäss sind keine Ent- schädigungen auszurichten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen B._____ be- treffend Verleumdung, ev. üble Nachrede, Unt.-Nr. 2013/121104226, wird zufolge Rückzug des Strafantrags eingestellt.
- Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
- Januar 2016 (GG150250) wird aufgehoben. - 5 -
- Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
- Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens (UE140126-O) werden auf die Gerichts- kasse genommen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Privatkläger sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mit Kopie von Urk. 44.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 6 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Oktober 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160135-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, lic. iur. B. Gut und die Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Beschluss vom 17. Oktober 2016 in Sachen A._____, Privatkläger und I. Berufungskläger sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Regenass, Anklägerin und II. Berufungsklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Verleumdung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Januar 2016 (GG150250)
- 2 - Erwägungen:
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Januar 2016, 10. Abteilung - Einzelgericht (GG150250), wurde der Beschuldigte der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, eventualiter wegen übler Nachrede, für nicht schuldig befunden und freigesprochen. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschul- digten aber zur Publikation eines Tweets, wonach der fragliche Retweet nicht strafbar, aber persönlichkeitsverletzend gewesen sei (Urk. 41). 1.2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete der Privatkläger am
29. Januar 2016 und die Staatsanwaltschaft am 3. Februar 2016 Berufung an (Prot. I S. 13, Urk. 35 und 36). Das schriftlich begründete Urteil wurde der Staats- anwaltschaft und dem Privatkläger am 10. März 2016 zugestellt (Urk. 40/1 und 40/3). 1.3. Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft ging hierorts am 23. März 2016 ein und somit innert der 20-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 42). Anschlussberufungen wurden nach Fristansetzung mit Verfügung vom
15. April 2016 keine erhoben (Urk. 45). Der Privatkläger reichte keine Berufungs- erklärung ein, weshalb mit Beschluss vom 2. Juni 2016 auf dessen Berufung nicht eingetreten wurde (Urk. 52). In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung auf den 13. Oktober 2016 vorgeladen (Urk. 54). 1.4. Am 11. Oktober 2016 teilte die Verteidigerin des Beschuldigten telefonisch mit, dass sich die Parteien geeinigt hätten und der Privatkläger in diesem Rahmen den Strafantrag zurückziehen werde. Entsprechend ersuchte sie darum, die Beru- fungsverhandlung vom 13. Oktober 2016 abzusagen (Urk. 56). Die Ladungen für die Berufungsverhandlung wurden den Parteien sogleich am 11. Oktober 2016 abgenommen (Urk. 57 und 58). 1.5. Mit Eingabe vom 11. resp. 12. Oktober 2016 (Eingang: 13. Oktober 2016; Urk. 59) reichten die Verteidigerin sowie der Privatkläger A._____ den angekün-
- 3 - digten, von beiden Parteien unterzeichneten Vergleich ins Recht, in welchem (u.a.) der Privatkläger den Rückzug seines Strafantrags erklärt (Urk. 60).
2. Strafantragsrückzug/Verfahrenseinstellung 2.1. Die Verfahrensleitung prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 329 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 379 StPO; Urk. 57). 2.2. Mit Vergleich zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten vom
11. resp. 12. Oktober 2016 zog der Privatkläger seinen "Strafantrag einschliess- lich adhäsionsweisen Zivilforderungen" zurück (Urk. 60 Ziff. 1). 2.3. Der Rückzug erfolgte bedingungslos, form- und fristgerecht (vgl. Art. 33 Abs. 1 StGB und Art. 304 Abs. 2 StPO). Der Rückzug des Strafantrages ist end- gültig (Art. 33 Abs. 2 StGB), womit es definitiv an einer Prozessvoraussetzung fehlt, weshalb das Verfahren zum Abschluss zu bringen ist. Obwohl der Wortlaut von Art. 403 StPO einen Nichteintretensentscheid vorsieht, ist das Verfahren bei Rückzug des Strafantrags einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO; BSK StPO- EUGSTER, 2. Aufl., Art. 403 N 6 und BSK StPO-STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER,
2. Aufl., Art. 329 N 3). 2.4. Mit dem Rückzug des Strafantrags ist das Verfahren der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat gegen B._____ betreffend Verleumdung, ev. üble Nachrede, Unt.-Nr. 2013/121104226, folglich einzustellen, womit das Urteil des Bezirks- gerichtes Zürich vom 26. Januar 2016 (GG150250) aufzuheben ist.
3. Kosten- und Entschädigungsregelung 3.1. Nebst weiteren – hier nicht relevanten Punkten – einigten sich die Parteien darauf, dass der Beschuldigte die durch den Rückzug des Strafantrags entste- henden Verfahrenskosten übernimmt. Im Weiteren wurde vereinbart, dass die Parteientschädigungen wettgeschlagen werden (Urk. 60 Ziff. 3).
- 4 - 3.2. Nach Art. 427 Abs. 4 StPO bedarf eine Vereinbarung zwischen der antrag- stellenden und der beschuldigten Person über die Kostentragung beim Rückzug des Strafantrags der Genehmigung der Behörde, welche die Einstellung verfügt. Dabei darf sich die Vereinbarung nicht zum Nachteil des Bundes oder des Kan- tons auswirken. 3.3. Nachdem sich die Parteien darauf geeinigt haben, dass die Kosten des Verfahrens vom Beschuldigten getragen werden und auf Parteientschädigungen verzichtet wird, wirkt sich die getroffene Vereinbarung über die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen offenkundig nicht zu Lasten des Staates aus. 3.3.1. Damit sind die Kosten des Berufungsverfahrens vereinbarungsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kostenregelung im Nichteintretensentscheid vom 2. Juni 2016 (Urk. 52) bleibt davon unberührt. Jene Kosten (Fr. 600.–) wur- den dem Privatkläger auferlegt (Urk. 52 Disp.-Ziff. 2 und 3). 3.3.2. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens (UE140126-O) sind hingegen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Weder sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage zu Lasten des Privatklägers (Art. 427 Abs. 2 StPO) noch für eine solche zu Lasten des Beschuldigten (Art. 426 Abs. 2 StPO) erfüllt. 3.3.3. Und schliesslich ist ebenfalls davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien auf Parteientschädigungen verzichten. Vereinbarungsgemäss sind keine Ent- schädigungen auszurichten. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen B._____ be- treffend Verleumdung, ev. üble Nachrede, Unt.-Nr. 2013/121104226, wird zufolge Rückzug des Strafantrags eingestellt.
2. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
26. Januar 2016 (GG150250) wird aufgehoben.
- 5 -
3. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
5. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens (UE140126-O) werden auf die Gerichts- kasse genommen.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
8. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Privatkläger sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mit Kopie von Urk. 44.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 6 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Oktober 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Langmeier Dr. iur. F. Manfrin