Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Vorinstanzliches Urteil und Nachtragsbeschluss
E. 1.1 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentli- che Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Entgegen einer auch in der Praxis weit verbreiteten Auffas- sung wird der ordentliche Strafrahmen nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Strafzumessungs- kriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweite- rung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge ei- nes Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der vom Gesetzgeber vor- gegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.).
- 10 -
E. 1.2 Seitens der Vorinstanz wurde erwogen, dass das Vorliegen eines Versuchs bei der Tötung gemäss Art. 111 StGB in casu zur Öffnung des Strafrahmens nach unten führt (Urk. 112 E. IV.3.4.). Dafür besteht jedoch vorliegend keine Veranlas- sung und die Vorinstanz hat ihr Vorgehen letztlich auch nicht begründet. Die Fra- ge einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich richtigerweise nur stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentref- fen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rah- men wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vor- gegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen. Nur eine sol- che Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechts- gehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Straf- rechts Rechnung zu tragen (vgl. die Urteile des Obergerichts im Verfahren SB110352 vom 23. April 2012, E. V.1.2.2. bzw. im Verfahren SB150121 vom
20. Oktober 2015, E. IV.2.; BGE 136 IV 55 ff.). Vorliegend führt der Versuch (Art. 22 StGB) nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen – und schon gar nicht von vornherein – zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die einen objektiv leichten Tatvorwurf weiter relativieren bzw. das Ver- schulden als besonders leicht erscheinen lassen. Solche Umstände bestehen in- des vorliegend nicht bzw. sind solche nicht namhaft gemacht worden. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde (Urk. 112 E. III.A.1.4.4.), ist in casu von einem vollendeten Versuch auszugehen, da es nicht im Wirkungs- bereich des Beschuldigten lag, ob der Erfolg letztlich eintrat oder nicht. Bei der Verschuldensbewertung spielt es eine Rolle, ob der Täter aus eigenem Antrieb zurückgetreten ist. Dies ist ein Umstand, welcher verschuldensmindernd zu ge- wichten ist. Tritt dagegen der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, ohne vom Täter beeinflusst worden zu sein, bleibt das Verschulden unberührt. Gleichwohl hat sich dieser Umstand aber zugunsten des Täters auszuwirken (BGE 123 IV 49). Beim vollendeten Versuch geht es um eine Tatkomponente, die
- 11 - sich dadurch auszeichnet, dass sie verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Gesamteinschätzung des Verschuldens auch nicht einbezogen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensan- gemessenen Strafe auszuwirken (s. hierzu nachstehend unter E. 3.4.; vgl. auch MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 215 ff.; bzw. MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100 (2004) Nr. 8 S. 178).
E. 1.3 Zutreffend erwogen hat die Vorinstanz, dass eine Erweiterung des Strafrah- mens nach oben aufgrund der Deliktsmehrheit nicht in Betracht fällt (Urk. 112 E. IV.3.4.).
E. 1.4 Der vorliegend für die (eventual-)vorsätzliche Tötung massgebende Straf- rahmen bemisst sich demgemäss unter Mitberücksichtigung des vorliegenden (vollendeten) Versuchs auf Freiheitsstrafe von fünf bis zwanzig Jahre.
E. 1.5 Seitens des Privatklägers 2 wurde mit Eingabe vom 18. April 2016 unter Be- rufung auf Art. 382 Abs. 2 StPO auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 121). Die Privatklägerinnen 1 und 3 liessen sich demgegenüber nicht vernehmen.
E. 1.6 Am 20. Mai 2016 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatkläger und den Beschuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 122).
E. 1.7 Mit Eingabe vom 3. August 2016 liess die Verteidigung mitteilen, dass sie anlässlich der Berufungsverhandlung für die Strafzumessung relevante Sachver- haltsrügen anbringen werde, die rechtliche Würdigung der Vorinstanz indes nicht in Frage gestellt werde (Urk. 123).
E. 2 Strafzumessungsfaktoren Im Übrigen wurden seitens der Vorinstanz zu den Kriterien der Strafzumessung die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen wer- den. Zutreffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkom- ponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 112 E. IV.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3 Konkrete Strafzumessung
E. 3.1 Objektive Tatschwere
E. 3.1.1 Von der Vorinstanz wurde im Zusammenhang mit der Tatkomponente ein- leitend ausgeführt, dass hinsichtlich der objektiven Tatschwere ins Gewicht falle, dass es sich beim menschlichen Leben um das höchste Rechtsgut überhaupt handle, weshalb der vorsätzlich handelnde Täter in jedem Falle ein grosses Ver- schulden auf sich lade. Auch wurde (richtig) darauf hingewiesen, dass die konkre- ten Umständen der Tat sehr unterschiedlich sein können, was schon den Gesetz- geber veranlasst hat, für die vorsätzlichen Tötungsdelikte verschiedene Straftat-
- 12 - bestände zu schaffen (Urk. 112 E. A.4.1.). Zu präzisieren ist in diesem Zusam- menhang indes, dass dem angesprochenen grossen Verschulden bereits mit der Anordnung einer Mindeststrafe von fünf Jahren Rechnung getragen wird. Inner- halb des weiten Strafrahmens von bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe sind folglich weitere, genauer zu fassende Elemente massgebend, um das konkrete Verschul- den zu bestimmen.
E. 3.1.2 Zutreffend hat die Vorinstanz betont, dass die Möglichkeit tödlicher Folgen durch den vorliegenden konkreten Gebrauch einer Schusswaffe durch den Be- schuldigten sehr nahe lag, zumal der zweite Schuss den Privatkläger 2 im Bauch- bereich traf, und ein Schusseintritt an einer nur leicht anderen Stelle im entspre- chenden Körperbereich lebenswichtige Organe oder Blutgefässe betroffen hätte (E. A.III.4.1.1. unter Verweis auf Urk. D1/6/4). Unter diesen Umständen muss folg- lich von reinem Zufall gesprochen werden, dass der Privatkläger 2 infolge der zweiten Schussabgabe durch den Beschuldigten nicht verstarb. Das Ausmass der Gefährdung fällt deshalb verschuldensmässig mittelschwer ins Gewicht.
E. 3.1.3 Auch sind die von der Vorinstanz zutreffend geschilderten Folgen des Handelns des Beschuldigten für den Privatkläger 2 – absehbar zumindest mittel- fristig – gravierend (Urk. 112 E. III.A.4.1.1. S. 92): Durch die Schussverletzung er- litt der Privatkläger 2 infolge Durchschusses des Lebergewebes eine Blutung im Bauchraum, wodurch er ca. einen Liter Blut verlor. Des Weiteren kam es zu einer Verletzung des Dünndarms, was den Austritt von Darminhalt in die Bauchhöhle zur Folge hatte. Zudem wies der 3. Lendenwirbel einen Durchschuss mit Kno- chenfragmenten im Rückenmarkskanal auf (act. D1/6/10, S. 5). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Oktober 2015 – folglich rund einein- halb Jahre nach dem in Frage stehenden Vorfall – wurde der Privatkläger 2 detail- liert zu seinem damals aktuellen Gesundheitszustand befragt. Gemäss den von der Vorinstanz zutreffend als glaubhaft erachteten Aussagen des damals an Krü- cken gehenden Privatklägers 2 haben die durch das Schussprojektil bewirkten Rückenmarksverletzungen anhaltende Lähmungen des kompletten linken sowie von Teilen des rechten Beines verursacht (Urk. D1/78, S. 5). Weiter ist zu beach-
- 13 - ten, dass der Privatkläger 2 damals ebenso aussagte, dass sich die Fortschritte in der Besserung seines Gesundheitszustandes insbesondere auf die ersten drei Monaten nach dem Vorfall beschränkt hätten, wohingegen sich nachher fast nichts mehr geändert hätte (Urk. D1/78, S. 5). Der Antritt einer Arbeitsstelle, auch in einem Teilpensum, sei gemäss den anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung gemachten Aussagen des Privatklägers 2 nicht möglich. Eine Rückkehr in seine vormalige Berufstätigkeit als Chauffeur sei aufgrund des Umstandes, dass er wegen seines atrophierten Gesässmuskels nur eine halbe bis eine Stun- de im Auto fahren könne, ausgeschlossen (Urk. D1/78, S. 4). Zudem könne er seine Familie materiell nicht unterstützen und sei in der Ausübung seiner Ge- schlechtlichkeit eingeschränkt (Urk. D1/78, S. 5). Seitens des anwaltlich verteidigten Beschuldigten wurden keine Beweisanträge in Bezug auf den heutigen Gesundheitszustand des Privatklägers 2 gestellt, wes- halb die Aktenlage diesbezüglich unverändert bleibt. Darauf ist vorliegend abzu- stellen. Die Konsequenzen für den Privatkläger erscheinen demgemäss zumindest mittel- fristig als gravierend, doch steht dies in keinem Vergleich mit einem Ableben, wel- ches beim im Frage stehenden Strafrahmen den Regelfall darstellt. Verschul- densmässig sind die Folgen des Handelns des Beschuldigten als erheblich einzu- stufen.
E. 3.1.4 In Bezug auf die Beurteilung der weiteren Tatumstände ist vorliegend ins- besondere bedeutsam, wie es genau zum Tötungsversuch gekommen ist und ob sich daraus verschuldenserschwerende oder -mindernde Umstände ergeben. Deshalb ist nachfolgend noch einmal auf den von der Vorinstanz erstellten Ankla- gesachverhalt zurückzukommen: Seitens der Vorinstanz wurde gestützt auf eine sorgfältige Würdigung der von den Tatbeteiligten gemachten Aussagen in Abwei- chung bzw. Ergänzung zum Anklagesachverhalt zutreffend erstellt, dass vor den Schussabgaben durch den Beschuldigten eine Auseinandersetzung mit der Pri- vatklägerin 1 stattgefunden hat, wobei der Beschuldigte die Privatklägerin 1 zu- nächst provoziert hat, woraufhin es zu einer verbalen Auseinandersetzung kam. In der Folge ohrfeigte der Beschuldigte die Privatklägerin 1 zweimal, wogegen
- 14 - sich jene wiederum tätlich zur Wehr setzte (s. Urk. 112 E. II A. 10.6.). Daraufhin ging der Privatkläger 2 mit erhobenen Armen auf den Beschuldigten zu. Die Mög- lichkeit eines zumindest aggressiven und bedrohlichen Auftretens bzw. eine leich- te Berührung seitens des Privatklägers 2 wurde seitens der Vorinstanz zu Guns- ten des Beschuldigten angenommen, was nicht zu beanstanden ist. Auch wurde von der Vorinstanz richtig erstellt, dass der Beschuldigte zuvor, nach der ersten Konfrontation mit dem Privatkläger 2, auf seinem Nachhauseweg durch den Zeu- gen E._____ verfolgt wurde (Urk. 112 E. II.A.11.). Von der Vorinstanz wurde aus- serdem festgehalten, dass der Anklagesachverhalt insofern erstellt sei, dass der Beschuldigte ohne Warnrufe auf den Privatkläger 2 geschossen hat, weil die an- geblichen Stopp-Rufe des Beschuldigten von keinem der Beteiligten bestätigt wurden, sondern sich sämtlichen Angaben der Beteiligten, ausgenommen derje- nigen des Beschuldigten, vielmehr entnehmen lasse, dass der Beschuldigte un- vermittelt geschossen hat. Die geltend gemachten Warnrufe durch den Beschul- digten wurden daher von der Vorinstanz als blosse Schutzbehauptungen gewertet (Urk. 112 E. II.A.9.6.1). Der Verteidigung ist hingegen dahingehend beizustimmen (Urk. 130 S. 11 ff.), dass die Privatklägerin 1 und die Zeugin F._____ sich zwar nicht an Warnrufe erinnerten, dies aber - im Gegensatz zum Privatkläger 2 - auch nicht verneinten bzw. nicht ausschlossen (vgl. Urk. D1/4/3 S. 11 ff., Urk. D1/5/1 S. 4, Urk. D1/5/3 S. 6 und S. 12 f.). Es ist zwar davon auszugehen, dass jede Person, welche, so wie die Verteidigung geltend macht, in Angst und Panik ver- setzt ist, in einem solchem Moment schreit, damit entsprechende Warnrufe oder mindestens einer davon sicherlich wahrgenommen würden, es ist gestützt auf diese Beweislage jedoch zugunsten des Beschuldigten nicht ganz auszuschlies- sen, dass die Warnrufe seitens des Beschuldigten vor der ersten Schussabgabe erfolgten, aber überhört wurden. Dass er hingegen nach der ersten Schussabga- be nochmals "Stopp" rief, ist nicht glaubhaft. Sodann erachtete die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten, wonach er mit der Waffe heruntergegangen sei, um seine Freundin nach Hause zu bringen, im Sinn einer Gesamtbetrachtung richtigerweise als nicht nachvollziehbar, weil Vie- les dafür spreche, dass der Beschuldigte es vielmehr auf eine verbale und tätliche Konfrontation angelegt gehabt habe und daher eine Waffe mitgenommen habe
- 15 - (Urk. 112 E. II.A.11), worauf hernach noch näher einzugehen ist. Zu Gunsten des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz des Weiteren angenommen, dass er die Pistole allerspätestens im Zeitpunkt des Ziehens mit einer Ladebewegung schussbereit gemacht hat, und deren Schussbereitschaft nicht bereits bei sich zuhause erstellt gehabt hatte (Urk. 112 E. II.A.9.6.1.). Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren, in welchem die Verteidigung noch einen eventualvorsätzlich versuchten Totschlag mit Notwehrexzess gemäss Art. 113 i.V.m. Art. 22 und Art. 15 f. StGB geltend machte (Urk. 82 S. 35), wurde von ihr im vorliegenden Verfahren die vorinstanzliche rechtliche Würdigung (ver- suchte Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) nicht angefoch- ten oder in Frage gestellt. Vielmehr macht sie geltend, die Panik- und Angstsitua- tion, in welcher sich der Beschuldigte befunden habe und die Fehleinschätzung der Lage durch den Beschuldigten sei nachvollziehbar und rufe nach einer gewis- sen Senkung der Strafe (Prot. II S. 31). So sei der Beschuldigte durch die Verfol- gung von E._____ in Panik geraten und diese sei auch noch in der Wohnung auf- recht erhalten geblieben, da der Beschuldigte keinen anderen Schluss habe zie- hen können, als dass die Männer ihn immer noch jagten (Urk. 130 S. 7 f. und S. 18 f.). So sei es auch ein plausibler Gedanke gewesen, seine damalige Leben- spartnerin F._____ aus dieser potentiell gefährlichen Situation herauszuholen und die Waffe nur als Absicherung bei sich zu haben (Urk. 130 S. 19 f.). Leicht zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich vorliegend immerhin der Umstand aus, dass er sich unvermittelt einer Mehrzahl von ihm zuvor unbekannten Perso- nen gegenüber sah, welche bereits im Rahmen der Vorgeschichte zum eigentli- chen Tatvorwurf erfolgten Geschehen (s. die Würdigungen der Vorinstanz in Urk. 112 E. II.A.7.7. u. 8.1.2.) in unterschiedlicher Form Druck auf ihn ausübten bzw. Feindseligkeiten signalisierten. Dies kann durchaus als unzulässige Einmi- schung in einen intimen Lebensbereich gesehen werden, lag den Auseinander- setzungen zwischen dem Beschuldigten und den anderen Tatbeteiligten doch ein emotional belasteter Konflikt des Beschuldigten mit seiner damaligen Lebenspart- nerin zugrunde.
- 16 - Der Umstand, dass der Beschuldigte, nachdem er bereits zuhause angekommen war, seine Pistole behändigte, die Wohnung – zu welchen er die einzig verfügba- ren Schlüssel hatte (Urk. D1/2/1 S. 3) – wieder verliess und bewaffnet zu den üb- rigen Tatbeteiligten stiess, kann indes weder unter dieser noch einer anderen Be- trachtungsweise als nachvollziehbar eingestuft werden. Vielmehr trat der Be- schuldigte ab diesem Zeitpunkt offensichtlich als Aggressor auf, was sich anhand seines nachfolgenden Verhaltens mittels Suchens der Konfrontation, wie auch die Staatsanwaltschaft richtig ausführte (Prot. II S. 34 und S. 36), des Austeilens zweier Ohrfeigen gegenüber der Privatklägerin 1 sowie den nachfolgenden Schussabgaben gegenüber dem Privatkläger 2 offensichtlich gegen Aussen mani- festierte. Ein nachvollziehbarer Konnex mit den davor von den anderen Tatbetei- ligten ausgehenden Feindseligkeiten oder Druckversuchen lässt sich spätestens ab da nur schwerlich erkennen, weshalb letztere – wie zuvor erwähnt – bloss leicht zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen sind. Die seitens der Ver- teidigung oder des Beschuldigten mehrfach in den Raum gestellten Einwände be- treffend eine damalige (massive) Panik des Beschuldigten bzw. eine von ihm als bedrohlich empfundene Lage (vor Vorinstanz: Urk. 79 S. 11 f. bzw. 82 S. 33 ff. bzw. Prot. I S. 18; und auch heute in Urk. 130 S. 7 f., S. 10, S. 18 f. bzw. Prot. II S. 21, S. 24, S. 26, S. 28 ff.) verfangen spätestens ab da nicht mehr. So hätte der Beschuldigte auch einfach in seiner Wohnung bleiben oder seiner damaligen Le- benspartnerin aus dem Fenster heraus zurufen können (entsprechend – zutref- fend – die Vorinstanz: Urk. 112 E. III.A.1.2.3. S. 74). Dies sieht der Beschuldigte denn auch selbst ein, indem er anlässlich seiner vorinstanzlichen persönlichen Befragung einräumte, dass die Situation aus dem Fenster eigentlich überhaupt nicht gefährlich ausgesehen habe bzw. nicht gedacht zu haben, dass diese Män- ner ihn erschiessen würden wollen (Urk. 79 S. 13). So ist denn der Vorinstanz in ihren Erwägungen grundsätzlich beizupflichten, dass seitens des Beschuldigten bzw. der Verteidigung nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, wie die behauptete Bedrohungslage über den Zeitpunkt hinweg, nachdem der Beschuldigte seine Wohnung erreicht hatte, hätte fortbestehen sollen. Dass der Beschuldigte aber auch in der Wohnung nach dem Geschehenen eine gewisse Angst verspürte, ist nicht abwegig. Das Erreichen der Wohnung stellte zwar in Übereinstimmung mit der Vorinstanz tatsächlich eine Zäsur hinsichtlich der vorher durchaus bestehen-
- 17 - den Bedrängnis dar (Urk. 112 E. III.A.1.3.4.). Dass der Beschuldigte aber subjek- tiv nach wie vor eine gewisse Panik verspürte, ist nachvollziehbar. Für seine Erklärung, er habe gedacht, mit seiner damaligen Lebenspartnerin sei etwas nicht in Ordnung bzw. jene sei in Gefahr, weshalb er sie nach Hause brin- gen wollen habe (Urk. 79 S. 12, Prot. II S. 21), besteht gestützt auf die erörterte Sachlage kein begründeter Anlass. Das nachfolgende Verhalten des Beschuldig- ten zeugt vielmehr von einer erheblichen Brutalität, indem er kurz darauf auf dem Parkplatz vor dem Tramdepot die erneute Auseinandersetzung suchte, Ohrfeigen verteilte und schliesslich - allenfalls nach Warnrufen vor der ersten Schussabga- be, die aber nicht gehört wurden - unvermittelt zweimal aus jeweils relativ kurzer Distanz auf den Privatkläger 2 schoss. Vorliegend ist gestützt auf die Umstände, dass der Beschuldigte – wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde (Urk. 112 E. III.A.1.3.5. S. 78) – kampf- sporterfahren war und bei der ersten Konfrontation den Privatkläger 2 mühelos zu Boden geworfen hatte, d.h. im Nahkampf klar obsiegt hatte, daran zu zweifeln, dass sich der Beschuldigte durch das zügige auf ihn Zukommen des Privatklägers 2 auf dem Parkplatz vor dem Tramdepot in einer ins Gewicht fallenden Bedräng- nis gefühlt haben könnte. Aber auch selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschuldigte durch das zügige Herannahen des Privatklägers 2 auf dem Parkplatz vor dem Tramde- pot vor der ersten Schussabgabe eine gewisse Bedrängnis empfunden haben könnte, ist der Vorinstanz darin beizupflichten (s. Urk. 112 E. III.A.1.2.3. S. 74), dass der Beschuldigte eine solche allenfalls subjektiv als stark empfundene Be- drängnis durch sein Verhalten erheblich selbst verschuldet bzw. vielmehr provo- ziert hat, indem er seine Wohnung verliess und gegen die Privatklägerin 1 mit Ohrfeigen tätlich wurde. Somit hat er die in Anbetracht der Vorgeschichte bereits angespannte Situation weiter verschärft bzw. diese selber geschaffen. Auch wäre ihm ein Verlassen der in Frage stehenden Örtlichkeit ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, um so einem allfällig drohenden Angriff auszuweichen (so auch zutreffend die Vorinstanz: Urk. 112 E. III.A.1.3.5. S. 79).
- 18 - Auch wenn das zügige, im Zick-Zack erfolgende Herannahen des Privatklägers 2 nach der ersten und vor der zweiten Schussabgabe als Bedrohung empfunden werden konnte, ist nicht ausser Acht zu lassen, dass diese Reaktion des Privat- klägers 2 die unmittelbare Folge des mit der ersten Schussabgabe erfolgten An- griffs seitens des Beschuldigten darstellte, sagte der Privatkläger 2 doch glaubhaft aus, damit gerechnet zu haben, dass der Beschuldigte schiessen werde, wenn er von ihm wegrennen würde, weshalb er weiter auf ihn zu gerannt sei (Urk. D1/3/3 S. 15). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der Beschuldigte kein Ab- wehrrecht in der vorgenommenen Art hatte, da er mit der ersten Schussabgabe die Reaktion des Privatklägers 2 selbst provoziert hatte bzw. es sich beim zweiten Schuss, welcher wenige Sekunden später erfolgte, um nichts weiter als eine Fort- setzung des bereits mit der ersten Schussabgabe begonnenen Angriffs des Be- schuldigten handelte (Urk. 112 E. III.A.1.3.5.S. 78 f.). Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz beizupflichten, dass für beide Schuss- abgaben keinerlei nachvollziehbarer Anlass bestand (Urk. 112 E. IV.4.1. S. 91). Durch die Art und Weise des Einsatzes der Pistole offenbarte der Beschuldigte – wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde (s. Urk. 112 E. IV.4.1. S. 91 f.) und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 130 S. 22) – eine nicht nachvollziehbare und bedeutende Gewaltbereitschaft. Auch ist richtig, dass dem Beschuldigten selbst in diesem Moment nebst der Flucht noch andere, weni- ger gefährdende Handlungsweisen, etwa Schussabgaben in die Luft, zur Verfü- gung gestanden wären, um die Situation zu kontrollieren, was seine Tat umso un- verständlicher und damit auch brutaler erscheinen lässt.
E. 3.1.5 Die Vorinstanz hat festgehalten, dass das Verschulden des Beschuldigten in objektiver Hinsicht zusammengefasst relativ schwer wiege, was einer hypothe- tischen Einsatzstrafe im mittleren bis oberen Bereich des Strafrahmens entspre- che (Urk. 112 E. IV.4.1.1.S. 93). Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Um- standes zu Gunsten des Beschuldigten, dass er sich unvermittelt einer Mehrzahl von ihm zuvor unbekannten Personen gegenüber sah, welche in unterschiedlicher Form Druck auf ihn ausübten bzw. Feindseligkeiten signalisierten und sich damit in einen intimen Lebensbereich einmischten, und angesichts der Dynamik des
- 19 - Geschehens ist das Verschulden in objektiver Hinsicht als erheblich, und damit etwas milder als durch die Vorinstanz, einzuschätzen.
E. 3.2 Subjektive Tatschwere
E. 3.2.1 In Bezug auf das in Frage stehende Motiv ist die vom Beschuldigten an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gemachte Angabe von Interesse, er habe die Waffe mitgenommen für den Fall, dass er attackiert würde, in der Er- wartung, dass ein allfälliger Angreifer beim Anblick der Waffe von ihm, dem Be- schuldigten, ablassen würde. Es sei nicht sein Ziel gewesen, dass es zu einer gewalttätigen Situation kommen würde (Urk. 79 S. 13). Auch anlässlich der heuti- gen Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte hinsichtlich seines Motivs aus, er habe die Waffe zur Abschreckung mitgenommen und sie für den schlimmsten Fall dabei haben wollen (Prot. II S. 21). Die Angaben des Beschuldigten zu seinem Motiv erscheinen vor dem Hintergrund der daraufhin tatsächlich eintretenden Geschehnisse indes als unglaubhaft, zumal im Rahmen der Beurteilung der objektiven Tatschwere erstellt wurde, dass der Beschuldigte als Aggressor auftrat und ohnehin mehrere Alternativen bestanden hätten, eine Konfrontation zu vermeiden: Nebst einem möglichen Zuhause blei- ben, des (dortigen) Herbeirufens der Polizei – was der Beschuldigte später auch selbst einsah (Urk. 79 S. 20) – oder des Verlassens der Örtlichkeit hätte der Be- schuldigte auch noch die Möglichkeit gehabt, Warnschüsse in die Luft zu geben. Zu Gunsten des Beschuldigten ist immerhin zu veranschlagen, dass es nachvoll- ziehbar erscheint, dass er nach Erreichen seiner Wohnung eine gewisse Panik verspürte (s. vorstehend Ziff. 3.14. S. 18 oben). Die Aussagen des Beschuldigten zu seinen Beweggründen erscheinen aber insgesamt wenig aufschlussreich. Es sind vielmehr die konkreten – mehrheitlich bereits erörterten – Tatumstände zu berücksichtigen, um Rückschlüsse bezüglich seines Tatmotivs zu gewinnen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass in subjektiver Hinsicht ins Gewicht falle, dass der Anlass für die Schüsse in keiner Weise nachvollzieh- bar und sein Verhalten hemmungs- und rücksichtslos war, zumal vorliegend trotz der an sich spontanen Schussabgaben auch ein gewisses Planungselement mit-
- 20 - tels der Behändigung der Schusswaffe durch den Beschuldigten einige Minuten zuvor in seiner Wohnung zu bejahen sei. Auch ist – wie von der Vorinstanz fest- gehalten – erwiesen, dass der Beschuldigte bewusst die Konfrontation suchte, in- dem er seine Wohnung und zwar bewaffnet verliess (Urk. 112 E. IV.4.1.2. S. 93). Auch hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass seine Darstellung, er habe sei- ne Freundin, die Zeugin F._____, von dieser Gruppe weg und nach Hause in Si- cherheit bringen wollen (vgl. auch Prot. II S. 21 f.), nicht plausibel ist, weil keiner der Beteiligten sich gegenüber der Zeugin F._____ in Gegenwart des Beschuldig- ten aggressiv verhielt und der Beschuldigte der Zeugin F._____ zuvor gesagt hat, sie solle mit diesen Leuten gehen und ihn in Ruhe lassen (s. Urk. 112 E. IV.4.1.2. S. 93). Dem Beschuldigten war es vielmehr schlichtweg egal, welchen Schaden er durch sein Handeln anrichtete, was seine Hemmungslosigkeit aufzeigt. Das seitens der Verteidigung vorgebrachte Motiv des Selbstschutzes, wonach der Bauchschuss durch den Beschuldigten eine ultima ratio dargestellt habe (vor Vorinstanz: Urk. 82 S. 37; heute: 130 S. 22), überzeugt vor diesem Hintergrund denn auch keineswegs, hatte der Beschuldigte doch – wie bereits mehrfach erwähnt – meh- rere Gelegenheiten, einer Konfrontation aus dem Wege zu gehen. Auch der Ein- wand, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 nicht habe töten, sondern bloss stoppen wollen, erscheint vor dieser Sachlage gesucht und konstruiert. Was der Verteidiger genau aus der Behauptung, dass der Beschuldigte lediglich einen Schuss, welcher auf den Körper bzw. den Rumpf des Privatklägers 2 ge- richtet war, abgegeben habe, weil der erste Schuss noch tief gezielt habe (s. vor Vorinstanz: Urk. 82 S. 37; heute: Urk. 130 S. 22), für den Standpunkt des Be- schuldigten herauszuholen gedenkt, bleibt im Übrigen nebulös, wurde doch viel- mehr erstellt, dass es sich bei der ersten Schussabgabe nicht um einen Warn- schuss handelte, sondern dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 treffen wollte und verfehlt hatte, auch wenn er vorerst tiefer gezielt haben sollte als bei der zweiten Schussabgabe.
- 21 - Das von der Vorinstanz im Sinne der Staatsanwaltschaft angenommene Motiv der Verarbeitung der Demütigung, welche dem Beschuldigten zuvor durch das Weg- rennen widerfahren sei, wofür er eine Art Showdown gesucht habe, um eine Be- friedigung im Nachhinein zu erzielen (Urk. 112 E. IV.4.1.2. S. 93 unter Bezug- nahme auf Prot. I S. 23), erscheint angesichts der Tatumstände sehr plausibel, selbst wenn zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass er sich den genauen Ablauf der Geschehnisse anders vorgestellt hat, weil er sich bei den Tatbeteiligten durch den blossen Anblick der Schusswaffe durchaus eine andere Reaktion ver- sprochen zu haben scheint. Nichtsdestotrotz zeigt sein Auftreten und der äussere Handlungsablauf, dass er indes ohnehin bereit war, viel weiter zu gehen, um die als demütigend empfundene Gesamtsituation umzukehren. Dies steht auch im Einklang mit der Aussage des Privatklägers 2, wonach der Beschuldigte bei der Schussabgabe breitbeinig und stabil gestanden sei (vgl. Urk. D1/3/1 S. 5 bzw. die zutreffenden entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 112 E. IV. 4.1.2. S. 93).
E. 3.2.2 Seitens der Vorinstanz wurde dem Beschuldigten zugestanden, sich auf- grund der Vorgeschichte in einer gewissen Bedrängnis gefühlt zu haben, was aber letztlich das subjektive Verschulden nicht zu reduzieren vermöge (Urk. 112 E. IV. 4.1.2. S. 93). Ihr ist insofern beizupflichten, als dieser Umstand bei der sub- jektiven Tatschwere nicht zu berücksichtigen ist, weil der Beschuldigte ungeachtet mehrerer aufgezeigter Auswege aus der Situation, welche sich ihm geboten ha- ben, in nicht nachvollziehbarer Weise zum Aggressor wurde. Hingegen ist dem Umstand der Bedrängnis bzw. der ihm entgegenstehenden Feindseligkeiten zu Gunsten des Beschuldigten bereits bei der Würdigung der objektiven Tatschwere
– also im Rahmen nach aussen ohne Weiteres erkennbarer Tatumstände als An- lass für die darauf folgenden Auseinandersetzungen – in leichtem Masse Rech- nung getragen worden (s. oben unter E. 3.1.4.).
E. 3.2.3 Wie seitens der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 112 E. IV.4.1.2. S. 93 f.), nahm der Beschuldigte mit der zweiten Schussabgabe, die unbestritte- nermassen aus kurzer Distanz in Richtung Oberkörper des Privatklägers 2 erfolg- te, den Tod des Privatklägers 2 zumindest wissentlich und willentlich in Kauf, wo-
- 22 - hingegen ein direkter Vorsatz nicht erstellt ist, was sich insbesondere daran zeigt, dass der Beschuldigte nicht noch einen weiteren Schuss abgab. Ebenso sind die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden, gemäss welchen eine besondere Skrupellosigkeit und Niedertracht zwar verneint wurde, dem Beschuldigten hingegen egoistische und niedrige Gefühle angelastet und in seinem Handeln eine bedeutsame Geringschätzung des menschlichen Lebens und der körperlichen Unversehrtheit erkannt wurden, weshalb die Vorinstanz zu- treffend auf eine grosse kriminelle Energie schloss (Urk. 112 E. IV.4.1.2. S. 94).
E. 3.2.4 In Abwesenheit einer forensisch relevanten Einschränkung der Einsichts- oder der Steuerungsfähigkeit (Urk. D1/10/9 insb. S. 56 u. 59) ist in casu – wie sei- tens der Vorinstanz zutreffend festgestellt (Urk. 112 E. IV.4.1.3.) – von einer un- eingeschränkt erhaltenen Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen.
E. 3.2.5 Namentlich angesichts des Eventualvorsatzes – auch darin ist der Vor- instanz beizupflichten (Urk. 112 E. IV.4.1.2. S. 94) – relativiert sich das dem Be- schuldigten vorwerfbare subjektive Tatverschulden indes leicht.
E. 3.3 Tatschwere insgesamt Insgesamt erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von 11 bis 12 Jahren Freiheits- strafe als angemessen, wobei bei einem Strafrahmen zwischen fünf und zwanzig Jahren Freiheitsstrafe begrifflich von einem bereits mittelschweren Verschulden auszugehen ist.
E. 3.4 Vollendeter Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente
E. 3.4.1 Schliesslich gilt es in Betracht zu ziehen, dass es vorliegend beim (vollen- deten) Versuch blieb. Wie bereits vorstehend unter E. 1.2. ausgeführt, hat sich dies im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemesse- nen Einsatzstrafe auszuwirken. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestands- mässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war. Stets ist aber
- 23 - eine Herabsetzung der Strafe wegen des Ausbleibens des tatbestandsmässigen Erfolgs zulässig (BGE 123 IV 49).
E. 3.4.2 In Betracht zu ziehen ist hierbei, dass es – wie bereits erwähnt – nur dem Zufall und nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben ist, dass der Privatkläger 2 durch die zweite Schussabgabe keine tödlichen Verletzungen erlitt. Dies findet auch im Gutachten für Rechtsmedizin der Universität Zürich seine Be- stätigung, in welchem festgestellt wurde, dass lebenswichtige Strukturen, nament- lich grosse Blutgefässe wie die Körperhauptschlagader und die untere Hohlvene, sich in unmittelbarer Nähe zur erlittenen Verletzung befanden und dass eine Ver- letzung dieser Blutgefässe innert kurzer Zeit zum Tod durch Verbluten geführt hätte, auch wenn sich der Privatkläger 2 nie in unmittelbarer Lebensgefahr befun- den hat (s. Urk. D1/6/10 S. 5 bzw. die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz: Urk. 112 E. IV.4.2.).
E. 3.4.3 Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die Folgen der zweiten Schussabgabe für den Privatkläger 2 zumindest mittelfristig gravierend sind (s. die dazu vorstehend unter E. 3.1.3. und von der Vorinstanz überdies in Urk. 112 E. IV.4.12. S. 95 gemachten Erwägungen).
E. 3.4.4 Nichts zu Gunsten des Beschuldigten zu ändern vermag im Übrigen das vorinstanzliche Vorbringen der Verteidigung, eine rasche medizinische Versor- gung des Privatklägers 2 sei garantiert gewesen, weil er Begleitpersonen hatte, welche rasch die Ambulanz herbeirufen konnten, und das Universitätsspital Zürich bloss ca. fünf Minuten Fahrdistanz entfernt war (Urk. 82 S. 38). Diese – für den Privatkläger 2 unstrittig günstigen – Umstände vermögen an der klaren – auch medizinischen – Sachlage nichts zu ändern. Abgesehen davon stehen diese Vor- bringen in keinem nachvollziehbar nachweisbaren Zusammenhang mit dem Tat- oder Nachtatverhalten des Beschuldigten. So erscheint es einerseits lebensfremd, anzunehmen, dass der Beschuldigte einen Tatort bewusst in der Nähe eines Spi- tals ausgesucht hätte. Andererseits ist angesichts seines fluchtartigen Verlassens des Tatorts auch nicht damit zu rechnen, dass er in Abwesenheit der Begleitper- sonen des Privatklägers 2 die Ambulanz gerufen hätte, wurde dies vom Beschul- digten in den zahlreichen Einvernahmen denn auch nie vorgebracht.
- 24 -
Dispositiv
- Juni 2013 im Verfahren SB130126, E. 5.4.2.). 3.5.2. Zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 112 E. IV.6.2.). Anlässlich der Berufungsverhand- lung ergab sich, dass der Beschuldigte seine Kind- und Schulzeit teilweise in Spanien, teilweise in der Schweiz verbrachte. Das Gymnasium in Zürich brach er ab, da er sich dem Kampfsport widmen und arbeiten wollte. Er arbeitete unter an- derem in der Eventbranche, als Sicherheitsangestellter, im Begleitservice und zu- letzt als Angestellter einer Private Equity Firma. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder (Prot. II S. 5 ff.). In Bezug auf die Täterkomponente hielt die Vor- instanz zutreffend fest (s. Urk. 112 E. IV.6.2.), dass sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Umstände ab- leiten lassen. 3.5.3. In Bezug auf das Vorleben des Beschuldigten wurden die mehrfachen Vor- strafen seitens der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben und in korrektem Um- fang straferhöhend eingestuft, auch wenn die berücksichtigten Vorstrafen nicht einschlägig sind. Ausserdem wurde zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte während der Probezeit einer bedingt angesetzten Strafe erneut straffällig wurde (Urk. 112 E. IV.6.3.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 82 S. 40) vermögen auch nicht einschlägige Vorstrafen eine Unbelehrbarkeit und - 25 - Gleichgültigkeit zu belegen, welche es strafschärfend zu sanktionieren gilt. So wirken sich Vorstrafen nach konstanter Praxis generell straferhöhend aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 2.3.4.). In casu kommt noch dazu, dass der Beschuldigte – wie erwähnt – während laufender Probezeit delinquierte, was seine Uneinsichtigkeit noch unterstreicht. Dass es sich um nicht einschlägige Vorstrafen handelt, kommt dem Beschuldigten aber insofern zu Gu- te, dass jene in Bezug auf das zu beurteilende Vorleben bloss in leichtem Masse zu seinen Ungunsten ins Gewicht fallen. 3.5.4. Auf die seitens der Vorinstanz gemachten Erwägungen in Bezug auf die aufrichtige Reue und die Kooperation des Beschuldigten kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 112 E. IV.6.4.). Hervorzuheben bleibt immerhin, dass der Beschuldigte bloss in beschränkten Masse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens beigetragen hat, was sich bereits anhand der umfassenden Er- wägungen der Vorinstanz zur Sachverhaltserstellung zeigt, welche bei einem um- fassenden Geständnis nicht in diesem Masse erforderlich gewesen wären. Aus- serdem hat der Beschuldigte die Untersuchungsbehörden hinsichtlich des Ver- bleibs der Tatwaffe bewusst getäuscht und damit nicht zuletzt erhebliche Mehr- kosten verursacht, woran der Einwand der Verteidigung, dass dies nichts mit der Aufklärung der Täterschaft und des Tatablaufs zu tun habe und somit von unter- geordneter Bedeutung sei (Urk. 82 S. 40 f.; Urk. 130 S. 2 und S. 24), nichts än- dert. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich seitens des Beschuldigten jedoch erneut eine merkliche Reue und Einsicht und insbesondere auch ein Mit- gefühl gegenüber dem Privatkläger 2 (vgl. Prot. II S. 28 f. und S. 38). Ausserdem akzeptierte er, dass er von der Vorinstanz für die Tat verurteilt worden war und focht lediglich die Strafhöhe an. Es erscheint unter diesen Umständen angemes- sen, das Nachtatverhalten des Beschuldigten etwas mehr zu seinen Gunsten zu würdigen wie sein Vorleben zu seinen Ungunsten. 3.6. Ergebnis Nach Würdigung der Tat- und der Täterkomponente sowie unter Berücksichtigung des Versuchs erweist sich eine Freiheitsstrafe im Umfang von 9 Jahren auch un- ter Berücksichtigung der übrigen für diese Strafart relevanten Delikte (mehrfache - 26 - Vergehen gegen das Waffengesetz; Vergehen gegen das Betäubungsmittelge- setz) als angemessen. IV.Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren insofern, als dass die Stra- fe gemildert wurde. Da die Strafe aber nicht um 2,5 oder 2 Jahre bzw. auf 6 Jahre reduziert wurde, wie es die Verteidigung für gerechtfertigt halten würde (Prot. II S. 31, Urk. 130 S. 24), obsiegt er nur teilweise. Deshalb sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens – ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung und, mangels günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse (Art. 426 Abs. 4 StPO), diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2 – zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung nach Art. 135 Abs. 4 StPO und für diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung des Privatklägers 2 gemäss Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzuset- zen.
- Der vom amtlichen Verteidiger für seine Bemühungen im Berufungsverfah- ren verrechnete Betrag von Fr. 10'250.50 (Urk. 128 = Urk. 131), wozu die Auf- wendungen für die Berufungsverhandlung (4 Stunden) und das Urteilsstudium und die Urteilsbesprechung (1 Stunde) dazuzuzählen sind, steht im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und erscheint als angemessen, weshalb er mit Fr. 11'438.50 (inkl. 8 % MWST) zu entschädigen ist.
- Seitens der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2 wurde eine Entschädigung von Fr. 1'743.55 (Urk. 129) beantragt. Auch diese steht im Ein- klang mit den Ansätzen der AnwGebV und erscheint als angemessen, weshalb sie entsprechend zu entschädigen ist. - 27 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 21. Oktober 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 Satz 2 (Geldstrafe und Busse), 3 (Vollzug), 4 (Ersatzfreiheitsstrafe), 5 (Wi- derruf), 6 (Einziehung), 7 (Zivilansprüche Privatklägerin 3), 8 (Zivilansprüche Privatklägerin 2) und 9 bis 12 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) sowie der gleichentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird überdies bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstra- fe, wovon bis und mit heute 852 Tage durch Untersuchungs- und Sicher- heitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'438.50 amtliche Verteidigung Fr. 1'743.55 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Im Üb- rigen werden sie auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklä- gers 2 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) - 28 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Justizvollzugsanstalt Pöschwies durch den zuführenden Polizeibe- amten − die Privatklägerin 1 − den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 (vorab per Fax) − die Privatklägerin 3 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 − Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, PIN-Nr.: … − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 29 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. August 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160133-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, der Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 30. August 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____ Versicherungs-Gesellschaft AG, Privatkläger 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom
21. Oktober 2015 (DG150122)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. April 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;
- der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB;
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG;
- der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB;
- des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG;
- des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 538 Tage durch Haft erstanden sind. Der Beschuldigte wird ferner mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft.
3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- 4 -
5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl vom 25. Januar 2013 ausgefällten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 70.–, wovon ein Tages- satz durch Untersuchungshaft erstanden ist, wird widerrufen. Die Geldstrafe wird vollzogen.
6. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2015 beschlag- nahmten Gegenstände (Waffen und Betäubungsmittel) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernich- tung überlassen.
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 3 aus dem eingeklagten Ereignis vom 1. Mai 2014 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 3 auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 aus dem eingeklagten Ereignis vom 1. Mai 2014 dem Grundsatze nach voll- umfänglich schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadensersatz- und Genugtuungsanspruches wird der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 8'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 800.– Kosten Beschwerdeverfahren G. Nr. UB140144-O Fr. 40.– diverse Kosten Fr. 36'267.85 Auslagen Untersuchung Fr. 5'499.– Gutachten/Expertisen etc. Fr. 10'800.– amtliche Verteidigung Untersuchung (Akonto) Fr. 25'219.50 amtliche Verteidigung Fr. 14'755.70 unentgeltliche Rechtsbeistandschaft Privatkläger 2 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 5 -
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie diejenigen der unent- geltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2, werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit sepa- ratem Beschluss entschieden.
12. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers 2 wer- den auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe der Kosten wird mit separatem Beschluss entschieden. Nachtragsbeschluss der Vorinstanz:
1. Das von der Kantonspolizei Zürich mit Sicherstellungsliste vom 20. Mai 2014 sichergestellte Marihuana von 943 Gramm brutto (Asservat-Nr. A…) wird als Beweismittel beschlagnahmt und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
2. Die gemäss Fundrapport der Stadtpolizei Zürich vom 19. August 2015 si- chergestellte Pistole SIG Sauer … inkl. Magazin und Munition (Asservat- Nrn. A…, A…, A…) sowie die gemäss dem Fundrapport etwa zwei bis drei Monate zuvor ebenfalls sichergestellte 9mm Patrone (Asservat-Nr. A…) werden als Beweismittel beschlagnahmt und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
- 6 - Berufungsanträge:
a) Des Verteidigers des Beschuldigten (Urk. 130)
1. Es sei die Freiheitsstrafe gemäss Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Be- zirksgerichts Zürich vom 21. Oktober 2015 (BGZ, 10. Abteilung, DG150122-L) aufzuheben und auf ein angemessenes Mass zu redu- zieren. Die Geldstrafe ist nicht aufgehoben.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien nach Massgabe von Art. 428 StPO zu verteilen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sei- en gemäss eingereichter Honorarnote (zzgl. HV und MWSt.) festzule- gen und auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV (Urk. 120, Prot. II S. 31) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ______________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung
1. Vorinstanzliches Urteil und Nachtragsbeschluss 1.1. Mit Urteil vom 21. Oktober 2015 sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Abtei- lung, den Beschuldigten der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB,
- 7 - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG schuldig. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren, wovon bis und mit Urteilszeitpunkt 538 Tage durch Haft erstanden worden seien, einer Geldstra- fe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe wurden als vollziehbar erklärt. Weiter wurde festgehalten, dass die Busse zu bezahlen sei und dass der bedingte Vollzug be- züglich der mit Strafbefehl vom 25. Januar 2013 ausgefällten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 70.– widerrufen werde. Die beschlagnahmten Waffen und Betäubungsmittel wurden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen. Ferner wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 3 aus dem eingeklagten Ereignis vom 1. Mai 2014 dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig und gegenüber dem Privatkläger 2 aus demselben Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatz- und genugtuungspflichtig sei. Beide Privatkläger wurden zur genauen Feststellung des Umfanges ihres jeweili- gen Anspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Kosten der Un- tersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amt- lichen Verteidigung sowie derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2, wurden dem Beschuldigten auferlegt. Mit gleichentags ergangenem Nachtragsbeschluss wurden das sichergestellte Marihuana, die sichergestellte Pistole inkl. Magazin, Munition und Patrone als Beweismittel beschlagnahmt und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen. 1.2. Gegen das Urteil wurde seitens der Verteidigung mit Eingabe vom
23. Oktober 2015 rechtzeitig Berufung angemeldet (vgl. Urk. 85). Mit Eingabe
- 8 - vom 19. Februar 2016 erstattete die Verteidigung die schriftliche Berufungserklä- rung (Urk. 113). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 29. März 2016 wurde der Staatsanwaltschaft IV (hernach Staatsanwaltschaft) sowie den Privatklägern unter Zustellung einer Ko- pie der Berufungserklärung der Verteidigung Frist angesetzt, um Anschlussberu- fung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 114). 1.4. Mit Eingabe vom 1. April 2016 wurde seitens der Staatsanwaltschaft mitge- teilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet und dass die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils beantragt werde (Urk. 120). 1.5. Seitens des Privatklägers 2 wurde mit Eingabe vom 18. April 2016 unter Be- rufung auf Art. 382 Abs. 2 StPO auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 121). Die Privatklägerinnen 1 und 3 liessen sich demgegenüber nicht vernehmen. 1.6. Am 20. Mai 2016 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatkläger und den Beschuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 122). 1.7. Mit Eingabe vom 3. August 2016 liess die Verteidigung mitteilen, dass sie anlässlich der Berufungsverhandlung für die Strafzumessung relevante Sachver- haltsrügen anbringen werde, die rechtliche Würdigung der Vorinstanz indes nicht in Frage gestellt werde (Urk. 123).
2. Umfang der Berufung Die Verteidigung hat ihre Berufung auf die Dispositiv-Ziffer 2 Satz 1 (Strafzumes- sung betreffend Freiheitsstrafe) beschränkt. Dispositiv-Ziffer 2 Satz 2 (Strafzumessung betreffend Geldstrafe) und die übrigen Dispositiv-Ziffern des erstinstanzlichen Urteils wurden demgegenüber nicht ange- fochten und sind daher in Rechtskraft erwachsen, was festzustellen ist.
- 9 - II. Prozessuales
1. Die seitens der Vorinstanz gemachten Ausführungen zur Konstituierung der Privatkläger sind zutreffend und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann (vgl. Urk. 112 E. I.2.-3.).
2. Auf die Stellung von Beweisanträgen wurde seitens des Beschuldigten ver- zichtet. Ebenso wurden seitens der Verteidigung keine prozessualen Einwendun- gen vorgebracht (vgl. dazu Prot. II S. 4). III. Sanktion
1. Strafrahmen 1.1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentli- che Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Entgegen einer auch in der Praxis weit verbreiteten Auffas- sung wird der ordentliche Strafrahmen nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Strafzumessungs- kriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweite- rung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge ei- nes Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der vom Gesetzgeber vor- gegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.).
- 10 - 1.2. Seitens der Vorinstanz wurde erwogen, dass das Vorliegen eines Versuchs bei der Tötung gemäss Art. 111 StGB in casu zur Öffnung des Strafrahmens nach unten führt (Urk. 112 E. IV.3.4.). Dafür besteht jedoch vorliegend keine Veranlas- sung und die Vorinstanz hat ihr Vorgehen letztlich auch nicht begründet. Die Fra- ge einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich richtigerweise nur stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentref- fen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rah- men wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vor- gegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen. Nur eine sol- che Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechts- gehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Straf- rechts Rechnung zu tragen (vgl. die Urteile des Obergerichts im Verfahren SB110352 vom 23. April 2012, E. V.1.2.2. bzw. im Verfahren SB150121 vom
20. Oktober 2015, E. IV.2.; BGE 136 IV 55 ff.). Vorliegend führt der Versuch (Art. 22 StGB) nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen – und schon gar nicht von vornherein – zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die einen objektiv leichten Tatvorwurf weiter relativieren bzw. das Ver- schulden als besonders leicht erscheinen lassen. Solche Umstände bestehen in- des vorliegend nicht bzw. sind solche nicht namhaft gemacht worden. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde (Urk. 112 E. III.A.1.4.4.), ist in casu von einem vollendeten Versuch auszugehen, da es nicht im Wirkungs- bereich des Beschuldigten lag, ob der Erfolg letztlich eintrat oder nicht. Bei der Verschuldensbewertung spielt es eine Rolle, ob der Täter aus eigenem Antrieb zurückgetreten ist. Dies ist ein Umstand, welcher verschuldensmindernd zu ge- wichten ist. Tritt dagegen der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, ohne vom Täter beeinflusst worden zu sein, bleibt das Verschulden unberührt. Gleichwohl hat sich dieser Umstand aber zugunsten des Täters auszuwirken (BGE 123 IV 49). Beim vollendeten Versuch geht es um eine Tatkomponente, die
- 11 - sich dadurch auszeichnet, dass sie verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Gesamteinschätzung des Verschuldens auch nicht einbezogen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensan- gemessenen Strafe auszuwirken (s. hierzu nachstehend unter E. 3.4.; vgl. auch MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 215 ff.; bzw. MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100 (2004) Nr. 8 S. 178). 1.3. Zutreffend erwogen hat die Vorinstanz, dass eine Erweiterung des Strafrah- mens nach oben aufgrund der Deliktsmehrheit nicht in Betracht fällt (Urk. 112 E. IV.3.4.). 1.4. Der vorliegend für die (eventual-)vorsätzliche Tötung massgebende Straf- rahmen bemisst sich demgemäss unter Mitberücksichtigung des vorliegenden (vollendeten) Versuchs auf Freiheitsstrafe von fünf bis zwanzig Jahre.
2. Strafzumessungsfaktoren Im Übrigen wurden seitens der Vorinstanz zu den Kriterien der Strafzumessung die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen wer- den. Zutreffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkom- ponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 112 E. IV.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Objektive Tatschwere 3.1.1. Von der Vorinstanz wurde im Zusammenhang mit der Tatkomponente ein- leitend ausgeführt, dass hinsichtlich der objektiven Tatschwere ins Gewicht falle, dass es sich beim menschlichen Leben um das höchste Rechtsgut überhaupt handle, weshalb der vorsätzlich handelnde Täter in jedem Falle ein grosses Ver- schulden auf sich lade. Auch wurde (richtig) darauf hingewiesen, dass die konkre- ten Umständen der Tat sehr unterschiedlich sein können, was schon den Gesetz- geber veranlasst hat, für die vorsätzlichen Tötungsdelikte verschiedene Straftat-
- 12 - bestände zu schaffen (Urk. 112 E. A.4.1.). Zu präzisieren ist in diesem Zusam- menhang indes, dass dem angesprochenen grossen Verschulden bereits mit der Anordnung einer Mindeststrafe von fünf Jahren Rechnung getragen wird. Inner- halb des weiten Strafrahmens von bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe sind folglich weitere, genauer zu fassende Elemente massgebend, um das konkrete Verschul- den zu bestimmen. 3.1.2. Zutreffend hat die Vorinstanz betont, dass die Möglichkeit tödlicher Folgen durch den vorliegenden konkreten Gebrauch einer Schusswaffe durch den Be- schuldigten sehr nahe lag, zumal der zweite Schuss den Privatkläger 2 im Bauch- bereich traf, und ein Schusseintritt an einer nur leicht anderen Stelle im entspre- chenden Körperbereich lebenswichtige Organe oder Blutgefässe betroffen hätte (E. A.III.4.1.1. unter Verweis auf Urk. D1/6/4). Unter diesen Umständen muss folg- lich von reinem Zufall gesprochen werden, dass der Privatkläger 2 infolge der zweiten Schussabgabe durch den Beschuldigten nicht verstarb. Das Ausmass der Gefährdung fällt deshalb verschuldensmässig mittelschwer ins Gewicht. 3.1.3. Auch sind die von der Vorinstanz zutreffend geschilderten Folgen des Handelns des Beschuldigten für den Privatkläger 2 – absehbar zumindest mittel- fristig – gravierend (Urk. 112 E. III.A.4.1.1. S. 92): Durch die Schussverletzung er- litt der Privatkläger 2 infolge Durchschusses des Lebergewebes eine Blutung im Bauchraum, wodurch er ca. einen Liter Blut verlor. Des Weiteren kam es zu einer Verletzung des Dünndarms, was den Austritt von Darminhalt in die Bauchhöhle zur Folge hatte. Zudem wies der 3. Lendenwirbel einen Durchschuss mit Kno- chenfragmenten im Rückenmarkskanal auf (act. D1/6/10, S. 5). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Oktober 2015 – folglich rund einein- halb Jahre nach dem in Frage stehenden Vorfall – wurde der Privatkläger 2 detail- liert zu seinem damals aktuellen Gesundheitszustand befragt. Gemäss den von der Vorinstanz zutreffend als glaubhaft erachteten Aussagen des damals an Krü- cken gehenden Privatklägers 2 haben die durch das Schussprojektil bewirkten Rückenmarksverletzungen anhaltende Lähmungen des kompletten linken sowie von Teilen des rechten Beines verursacht (Urk. D1/78, S. 5). Weiter ist zu beach-
- 13 - ten, dass der Privatkläger 2 damals ebenso aussagte, dass sich die Fortschritte in der Besserung seines Gesundheitszustandes insbesondere auf die ersten drei Monaten nach dem Vorfall beschränkt hätten, wohingegen sich nachher fast nichts mehr geändert hätte (Urk. D1/78, S. 5). Der Antritt einer Arbeitsstelle, auch in einem Teilpensum, sei gemäss den anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung gemachten Aussagen des Privatklägers 2 nicht möglich. Eine Rückkehr in seine vormalige Berufstätigkeit als Chauffeur sei aufgrund des Umstandes, dass er wegen seines atrophierten Gesässmuskels nur eine halbe bis eine Stun- de im Auto fahren könne, ausgeschlossen (Urk. D1/78, S. 4). Zudem könne er seine Familie materiell nicht unterstützen und sei in der Ausübung seiner Ge- schlechtlichkeit eingeschränkt (Urk. D1/78, S. 5). Seitens des anwaltlich verteidigten Beschuldigten wurden keine Beweisanträge in Bezug auf den heutigen Gesundheitszustand des Privatklägers 2 gestellt, wes- halb die Aktenlage diesbezüglich unverändert bleibt. Darauf ist vorliegend abzu- stellen. Die Konsequenzen für den Privatkläger erscheinen demgemäss zumindest mittel- fristig als gravierend, doch steht dies in keinem Vergleich mit einem Ableben, wel- ches beim im Frage stehenden Strafrahmen den Regelfall darstellt. Verschul- densmässig sind die Folgen des Handelns des Beschuldigten als erheblich einzu- stufen. 3.1.4. In Bezug auf die Beurteilung der weiteren Tatumstände ist vorliegend ins- besondere bedeutsam, wie es genau zum Tötungsversuch gekommen ist und ob sich daraus verschuldenserschwerende oder -mindernde Umstände ergeben. Deshalb ist nachfolgend noch einmal auf den von der Vorinstanz erstellten Ankla- gesachverhalt zurückzukommen: Seitens der Vorinstanz wurde gestützt auf eine sorgfältige Würdigung der von den Tatbeteiligten gemachten Aussagen in Abwei- chung bzw. Ergänzung zum Anklagesachverhalt zutreffend erstellt, dass vor den Schussabgaben durch den Beschuldigten eine Auseinandersetzung mit der Pri- vatklägerin 1 stattgefunden hat, wobei der Beschuldigte die Privatklägerin 1 zu- nächst provoziert hat, woraufhin es zu einer verbalen Auseinandersetzung kam. In der Folge ohrfeigte der Beschuldigte die Privatklägerin 1 zweimal, wogegen
- 14 - sich jene wiederum tätlich zur Wehr setzte (s. Urk. 112 E. II A. 10.6.). Daraufhin ging der Privatkläger 2 mit erhobenen Armen auf den Beschuldigten zu. Die Mög- lichkeit eines zumindest aggressiven und bedrohlichen Auftretens bzw. eine leich- te Berührung seitens des Privatklägers 2 wurde seitens der Vorinstanz zu Guns- ten des Beschuldigten angenommen, was nicht zu beanstanden ist. Auch wurde von der Vorinstanz richtig erstellt, dass der Beschuldigte zuvor, nach der ersten Konfrontation mit dem Privatkläger 2, auf seinem Nachhauseweg durch den Zeu- gen E._____ verfolgt wurde (Urk. 112 E. II.A.11.). Von der Vorinstanz wurde aus- serdem festgehalten, dass der Anklagesachverhalt insofern erstellt sei, dass der Beschuldigte ohne Warnrufe auf den Privatkläger 2 geschossen hat, weil die an- geblichen Stopp-Rufe des Beschuldigten von keinem der Beteiligten bestätigt wurden, sondern sich sämtlichen Angaben der Beteiligten, ausgenommen derje- nigen des Beschuldigten, vielmehr entnehmen lasse, dass der Beschuldigte un- vermittelt geschossen hat. Die geltend gemachten Warnrufe durch den Beschul- digten wurden daher von der Vorinstanz als blosse Schutzbehauptungen gewertet (Urk. 112 E. II.A.9.6.1). Der Verteidigung ist hingegen dahingehend beizustimmen (Urk. 130 S. 11 ff.), dass die Privatklägerin 1 und die Zeugin F._____ sich zwar nicht an Warnrufe erinnerten, dies aber - im Gegensatz zum Privatkläger 2 - auch nicht verneinten bzw. nicht ausschlossen (vgl. Urk. D1/4/3 S. 11 ff., Urk. D1/5/1 S. 4, Urk. D1/5/3 S. 6 und S. 12 f.). Es ist zwar davon auszugehen, dass jede Person, welche, so wie die Verteidigung geltend macht, in Angst und Panik ver- setzt ist, in einem solchem Moment schreit, damit entsprechende Warnrufe oder mindestens einer davon sicherlich wahrgenommen würden, es ist gestützt auf diese Beweislage jedoch zugunsten des Beschuldigten nicht ganz auszuschlies- sen, dass die Warnrufe seitens des Beschuldigten vor der ersten Schussabgabe erfolgten, aber überhört wurden. Dass er hingegen nach der ersten Schussabga- be nochmals "Stopp" rief, ist nicht glaubhaft. Sodann erachtete die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten, wonach er mit der Waffe heruntergegangen sei, um seine Freundin nach Hause zu bringen, im Sinn einer Gesamtbetrachtung richtigerweise als nicht nachvollziehbar, weil Vie- les dafür spreche, dass der Beschuldigte es vielmehr auf eine verbale und tätliche Konfrontation angelegt gehabt habe und daher eine Waffe mitgenommen habe
- 15 - (Urk. 112 E. II.A.11), worauf hernach noch näher einzugehen ist. Zu Gunsten des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz des Weiteren angenommen, dass er die Pistole allerspätestens im Zeitpunkt des Ziehens mit einer Ladebewegung schussbereit gemacht hat, und deren Schussbereitschaft nicht bereits bei sich zuhause erstellt gehabt hatte (Urk. 112 E. II.A.9.6.1.). Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren, in welchem die Verteidigung noch einen eventualvorsätzlich versuchten Totschlag mit Notwehrexzess gemäss Art. 113 i.V.m. Art. 22 und Art. 15 f. StGB geltend machte (Urk. 82 S. 35), wurde von ihr im vorliegenden Verfahren die vorinstanzliche rechtliche Würdigung (ver- suchte Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) nicht angefoch- ten oder in Frage gestellt. Vielmehr macht sie geltend, die Panik- und Angstsitua- tion, in welcher sich der Beschuldigte befunden habe und die Fehleinschätzung der Lage durch den Beschuldigten sei nachvollziehbar und rufe nach einer gewis- sen Senkung der Strafe (Prot. II S. 31). So sei der Beschuldigte durch die Verfol- gung von E._____ in Panik geraten und diese sei auch noch in der Wohnung auf- recht erhalten geblieben, da der Beschuldigte keinen anderen Schluss habe zie- hen können, als dass die Männer ihn immer noch jagten (Urk. 130 S. 7 f. und S. 18 f.). So sei es auch ein plausibler Gedanke gewesen, seine damalige Leben- spartnerin F._____ aus dieser potentiell gefährlichen Situation herauszuholen und die Waffe nur als Absicherung bei sich zu haben (Urk. 130 S. 19 f.). Leicht zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich vorliegend immerhin der Umstand aus, dass er sich unvermittelt einer Mehrzahl von ihm zuvor unbekannten Perso- nen gegenüber sah, welche bereits im Rahmen der Vorgeschichte zum eigentli- chen Tatvorwurf erfolgten Geschehen (s. die Würdigungen der Vorinstanz in Urk. 112 E. II.A.7.7. u. 8.1.2.) in unterschiedlicher Form Druck auf ihn ausübten bzw. Feindseligkeiten signalisierten. Dies kann durchaus als unzulässige Einmi- schung in einen intimen Lebensbereich gesehen werden, lag den Auseinander- setzungen zwischen dem Beschuldigten und den anderen Tatbeteiligten doch ein emotional belasteter Konflikt des Beschuldigten mit seiner damaligen Lebenspart- nerin zugrunde.
- 16 - Der Umstand, dass der Beschuldigte, nachdem er bereits zuhause angekommen war, seine Pistole behändigte, die Wohnung – zu welchen er die einzig verfügba- ren Schlüssel hatte (Urk. D1/2/1 S. 3) – wieder verliess und bewaffnet zu den üb- rigen Tatbeteiligten stiess, kann indes weder unter dieser noch einer anderen Be- trachtungsweise als nachvollziehbar eingestuft werden. Vielmehr trat der Be- schuldigte ab diesem Zeitpunkt offensichtlich als Aggressor auf, was sich anhand seines nachfolgenden Verhaltens mittels Suchens der Konfrontation, wie auch die Staatsanwaltschaft richtig ausführte (Prot. II S. 34 und S. 36), des Austeilens zweier Ohrfeigen gegenüber der Privatklägerin 1 sowie den nachfolgenden Schussabgaben gegenüber dem Privatkläger 2 offensichtlich gegen Aussen mani- festierte. Ein nachvollziehbarer Konnex mit den davor von den anderen Tatbetei- ligten ausgehenden Feindseligkeiten oder Druckversuchen lässt sich spätestens ab da nur schwerlich erkennen, weshalb letztere – wie zuvor erwähnt – bloss leicht zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen sind. Die seitens der Ver- teidigung oder des Beschuldigten mehrfach in den Raum gestellten Einwände be- treffend eine damalige (massive) Panik des Beschuldigten bzw. eine von ihm als bedrohlich empfundene Lage (vor Vorinstanz: Urk. 79 S. 11 f. bzw. 82 S. 33 ff. bzw. Prot. I S. 18; und auch heute in Urk. 130 S. 7 f., S. 10, S. 18 f. bzw. Prot. II S. 21, S. 24, S. 26, S. 28 ff.) verfangen spätestens ab da nicht mehr. So hätte der Beschuldigte auch einfach in seiner Wohnung bleiben oder seiner damaligen Le- benspartnerin aus dem Fenster heraus zurufen können (entsprechend – zutref- fend – die Vorinstanz: Urk. 112 E. III.A.1.2.3. S. 74). Dies sieht der Beschuldigte denn auch selbst ein, indem er anlässlich seiner vorinstanzlichen persönlichen Befragung einräumte, dass die Situation aus dem Fenster eigentlich überhaupt nicht gefährlich ausgesehen habe bzw. nicht gedacht zu haben, dass diese Män- ner ihn erschiessen würden wollen (Urk. 79 S. 13). So ist denn der Vorinstanz in ihren Erwägungen grundsätzlich beizupflichten, dass seitens des Beschuldigten bzw. der Verteidigung nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, wie die behauptete Bedrohungslage über den Zeitpunkt hinweg, nachdem der Beschuldigte seine Wohnung erreicht hatte, hätte fortbestehen sollen. Dass der Beschuldigte aber auch in der Wohnung nach dem Geschehenen eine gewisse Angst verspürte, ist nicht abwegig. Das Erreichen der Wohnung stellte zwar in Übereinstimmung mit der Vorinstanz tatsächlich eine Zäsur hinsichtlich der vorher durchaus bestehen-
- 17 - den Bedrängnis dar (Urk. 112 E. III.A.1.3.4.). Dass der Beschuldigte aber subjek- tiv nach wie vor eine gewisse Panik verspürte, ist nachvollziehbar. Für seine Erklärung, er habe gedacht, mit seiner damaligen Lebenspartnerin sei etwas nicht in Ordnung bzw. jene sei in Gefahr, weshalb er sie nach Hause brin- gen wollen habe (Urk. 79 S. 12, Prot. II S. 21), besteht gestützt auf die erörterte Sachlage kein begründeter Anlass. Das nachfolgende Verhalten des Beschuldig- ten zeugt vielmehr von einer erheblichen Brutalität, indem er kurz darauf auf dem Parkplatz vor dem Tramdepot die erneute Auseinandersetzung suchte, Ohrfeigen verteilte und schliesslich - allenfalls nach Warnrufen vor der ersten Schussabga- be, die aber nicht gehört wurden - unvermittelt zweimal aus jeweils relativ kurzer Distanz auf den Privatkläger 2 schoss. Vorliegend ist gestützt auf die Umstände, dass der Beschuldigte – wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde (Urk. 112 E. III.A.1.3.5. S. 78) – kampf- sporterfahren war und bei der ersten Konfrontation den Privatkläger 2 mühelos zu Boden geworfen hatte, d.h. im Nahkampf klar obsiegt hatte, daran zu zweifeln, dass sich der Beschuldigte durch das zügige auf ihn Zukommen des Privatklägers 2 auf dem Parkplatz vor dem Tramdepot in einer ins Gewicht fallenden Bedräng- nis gefühlt haben könnte. Aber auch selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschuldigte durch das zügige Herannahen des Privatklägers 2 auf dem Parkplatz vor dem Tramde- pot vor der ersten Schussabgabe eine gewisse Bedrängnis empfunden haben könnte, ist der Vorinstanz darin beizupflichten (s. Urk. 112 E. III.A.1.2.3. S. 74), dass der Beschuldigte eine solche allenfalls subjektiv als stark empfundene Be- drängnis durch sein Verhalten erheblich selbst verschuldet bzw. vielmehr provo- ziert hat, indem er seine Wohnung verliess und gegen die Privatklägerin 1 mit Ohrfeigen tätlich wurde. Somit hat er die in Anbetracht der Vorgeschichte bereits angespannte Situation weiter verschärft bzw. diese selber geschaffen. Auch wäre ihm ein Verlassen der in Frage stehenden Örtlichkeit ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, um so einem allfällig drohenden Angriff auszuweichen (so auch zutreffend die Vorinstanz: Urk. 112 E. III.A.1.3.5. S. 79).
- 18 - Auch wenn das zügige, im Zick-Zack erfolgende Herannahen des Privatklägers 2 nach der ersten und vor der zweiten Schussabgabe als Bedrohung empfunden werden konnte, ist nicht ausser Acht zu lassen, dass diese Reaktion des Privat- klägers 2 die unmittelbare Folge des mit der ersten Schussabgabe erfolgten An- griffs seitens des Beschuldigten darstellte, sagte der Privatkläger 2 doch glaubhaft aus, damit gerechnet zu haben, dass der Beschuldigte schiessen werde, wenn er von ihm wegrennen würde, weshalb er weiter auf ihn zu gerannt sei (Urk. D1/3/3 S. 15). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der Beschuldigte kein Ab- wehrrecht in der vorgenommenen Art hatte, da er mit der ersten Schussabgabe die Reaktion des Privatklägers 2 selbst provoziert hatte bzw. es sich beim zweiten Schuss, welcher wenige Sekunden später erfolgte, um nichts weiter als eine Fort- setzung des bereits mit der ersten Schussabgabe begonnenen Angriffs des Be- schuldigten handelte (Urk. 112 E. III.A.1.3.5.S. 78 f.). Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz beizupflichten, dass für beide Schuss- abgaben keinerlei nachvollziehbarer Anlass bestand (Urk. 112 E. IV.4.1. S. 91). Durch die Art und Weise des Einsatzes der Pistole offenbarte der Beschuldigte – wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde (s. Urk. 112 E. IV.4.1. S. 91 f.) und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 130 S. 22) – eine nicht nachvollziehbare und bedeutende Gewaltbereitschaft. Auch ist richtig, dass dem Beschuldigten selbst in diesem Moment nebst der Flucht noch andere, weni- ger gefährdende Handlungsweisen, etwa Schussabgaben in die Luft, zur Verfü- gung gestanden wären, um die Situation zu kontrollieren, was seine Tat umso un- verständlicher und damit auch brutaler erscheinen lässt. 3.1.5. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass das Verschulden des Beschuldigten in objektiver Hinsicht zusammengefasst relativ schwer wiege, was einer hypothe- tischen Einsatzstrafe im mittleren bis oberen Bereich des Strafrahmens entspre- che (Urk. 112 E. IV.4.1.1.S. 93). Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Um- standes zu Gunsten des Beschuldigten, dass er sich unvermittelt einer Mehrzahl von ihm zuvor unbekannten Personen gegenüber sah, welche in unterschiedlicher Form Druck auf ihn ausübten bzw. Feindseligkeiten signalisierten und sich damit in einen intimen Lebensbereich einmischten, und angesichts der Dynamik des
- 19 - Geschehens ist das Verschulden in objektiver Hinsicht als erheblich, und damit etwas milder als durch die Vorinstanz, einzuschätzen. 3.2. Subjektive Tatschwere 3.2.1. In Bezug auf das in Frage stehende Motiv ist die vom Beschuldigten an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gemachte Angabe von Interesse, er habe die Waffe mitgenommen für den Fall, dass er attackiert würde, in der Er- wartung, dass ein allfälliger Angreifer beim Anblick der Waffe von ihm, dem Be- schuldigten, ablassen würde. Es sei nicht sein Ziel gewesen, dass es zu einer gewalttätigen Situation kommen würde (Urk. 79 S. 13). Auch anlässlich der heuti- gen Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte hinsichtlich seines Motivs aus, er habe die Waffe zur Abschreckung mitgenommen und sie für den schlimmsten Fall dabei haben wollen (Prot. II S. 21). Die Angaben des Beschuldigten zu seinem Motiv erscheinen vor dem Hintergrund der daraufhin tatsächlich eintretenden Geschehnisse indes als unglaubhaft, zumal im Rahmen der Beurteilung der objektiven Tatschwere erstellt wurde, dass der Beschuldigte als Aggressor auftrat und ohnehin mehrere Alternativen bestanden hätten, eine Konfrontation zu vermeiden: Nebst einem möglichen Zuhause blei- ben, des (dortigen) Herbeirufens der Polizei – was der Beschuldigte später auch selbst einsah (Urk. 79 S. 20) – oder des Verlassens der Örtlichkeit hätte der Be- schuldigte auch noch die Möglichkeit gehabt, Warnschüsse in die Luft zu geben. Zu Gunsten des Beschuldigten ist immerhin zu veranschlagen, dass es nachvoll- ziehbar erscheint, dass er nach Erreichen seiner Wohnung eine gewisse Panik verspürte (s. vorstehend Ziff. 3.14. S. 18 oben). Die Aussagen des Beschuldigten zu seinen Beweggründen erscheinen aber insgesamt wenig aufschlussreich. Es sind vielmehr die konkreten – mehrheitlich bereits erörterten – Tatumstände zu berücksichtigen, um Rückschlüsse bezüglich seines Tatmotivs zu gewinnen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass in subjektiver Hinsicht ins Gewicht falle, dass der Anlass für die Schüsse in keiner Weise nachvollzieh- bar und sein Verhalten hemmungs- und rücksichtslos war, zumal vorliegend trotz der an sich spontanen Schussabgaben auch ein gewisses Planungselement mit-
- 20 - tels der Behändigung der Schusswaffe durch den Beschuldigten einige Minuten zuvor in seiner Wohnung zu bejahen sei. Auch ist – wie von der Vorinstanz fest- gehalten – erwiesen, dass der Beschuldigte bewusst die Konfrontation suchte, in- dem er seine Wohnung und zwar bewaffnet verliess (Urk. 112 E. IV.4.1.2. S. 93). Auch hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass seine Darstellung, er habe sei- ne Freundin, die Zeugin F._____, von dieser Gruppe weg und nach Hause in Si- cherheit bringen wollen (vgl. auch Prot. II S. 21 f.), nicht plausibel ist, weil keiner der Beteiligten sich gegenüber der Zeugin F._____ in Gegenwart des Beschuldig- ten aggressiv verhielt und der Beschuldigte der Zeugin F._____ zuvor gesagt hat, sie solle mit diesen Leuten gehen und ihn in Ruhe lassen (s. Urk. 112 E. IV.4.1.2. S. 93). Dem Beschuldigten war es vielmehr schlichtweg egal, welchen Schaden er durch sein Handeln anrichtete, was seine Hemmungslosigkeit aufzeigt. Das seitens der Verteidigung vorgebrachte Motiv des Selbstschutzes, wonach der Bauchschuss durch den Beschuldigten eine ultima ratio dargestellt habe (vor Vorinstanz: Urk. 82 S. 37; heute: 130 S. 22), überzeugt vor diesem Hintergrund denn auch keineswegs, hatte der Beschuldigte doch – wie bereits mehrfach erwähnt – meh- rere Gelegenheiten, einer Konfrontation aus dem Wege zu gehen. Auch der Ein- wand, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 nicht habe töten, sondern bloss stoppen wollen, erscheint vor dieser Sachlage gesucht und konstruiert. Was der Verteidiger genau aus der Behauptung, dass der Beschuldigte lediglich einen Schuss, welcher auf den Körper bzw. den Rumpf des Privatklägers 2 ge- richtet war, abgegeben habe, weil der erste Schuss noch tief gezielt habe (s. vor Vorinstanz: Urk. 82 S. 37; heute: Urk. 130 S. 22), für den Standpunkt des Be- schuldigten herauszuholen gedenkt, bleibt im Übrigen nebulös, wurde doch viel- mehr erstellt, dass es sich bei der ersten Schussabgabe nicht um einen Warn- schuss handelte, sondern dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 treffen wollte und verfehlt hatte, auch wenn er vorerst tiefer gezielt haben sollte als bei der zweiten Schussabgabe.
- 21 - Das von der Vorinstanz im Sinne der Staatsanwaltschaft angenommene Motiv der Verarbeitung der Demütigung, welche dem Beschuldigten zuvor durch das Weg- rennen widerfahren sei, wofür er eine Art Showdown gesucht habe, um eine Be- friedigung im Nachhinein zu erzielen (Urk. 112 E. IV.4.1.2. S. 93 unter Bezug- nahme auf Prot. I S. 23), erscheint angesichts der Tatumstände sehr plausibel, selbst wenn zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass er sich den genauen Ablauf der Geschehnisse anders vorgestellt hat, weil er sich bei den Tatbeteiligten durch den blossen Anblick der Schusswaffe durchaus eine andere Reaktion ver- sprochen zu haben scheint. Nichtsdestotrotz zeigt sein Auftreten und der äussere Handlungsablauf, dass er indes ohnehin bereit war, viel weiter zu gehen, um die als demütigend empfundene Gesamtsituation umzukehren. Dies steht auch im Einklang mit der Aussage des Privatklägers 2, wonach der Beschuldigte bei der Schussabgabe breitbeinig und stabil gestanden sei (vgl. Urk. D1/3/1 S. 5 bzw. die zutreffenden entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 112 E. IV. 4.1.2. S. 93). 3.2.2. Seitens der Vorinstanz wurde dem Beschuldigten zugestanden, sich auf- grund der Vorgeschichte in einer gewissen Bedrängnis gefühlt zu haben, was aber letztlich das subjektive Verschulden nicht zu reduzieren vermöge (Urk. 112 E. IV. 4.1.2. S. 93). Ihr ist insofern beizupflichten, als dieser Umstand bei der sub- jektiven Tatschwere nicht zu berücksichtigen ist, weil der Beschuldigte ungeachtet mehrerer aufgezeigter Auswege aus der Situation, welche sich ihm geboten ha- ben, in nicht nachvollziehbarer Weise zum Aggressor wurde. Hingegen ist dem Umstand der Bedrängnis bzw. der ihm entgegenstehenden Feindseligkeiten zu Gunsten des Beschuldigten bereits bei der Würdigung der objektiven Tatschwere
– also im Rahmen nach aussen ohne Weiteres erkennbarer Tatumstände als An- lass für die darauf folgenden Auseinandersetzungen – in leichtem Masse Rech- nung getragen worden (s. oben unter E. 3.1.4.). 3.2.3. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 112 E. IV.4.1.2. S. 93 f.), nahm der Beschuldigte mit der zweiten Schussabgabe, die unbestritte- nermassen aus kurzer Distanz in Richtung Oberkörper des Privatklägers 2 erfolg- te, den Tod des Privatklägers 2 zumindest wissentlich und willentlich in Kauf, wo-
- 22 - hingegen ein direkter Vorsatz nicht erstellt ist, was sich insbesondere daran zeigt, dass der Beschuldigte nicht noch einen weiteren Schuss abgab. Ebenso sind die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden, gemäss welchen eine besondere Skrupellosigkeit und Niedertracht zwar verneint wurde, dem Beschuldigten hingegen egoistische und niedrige Gefühle angelastet und in seinem Handeln eine bedeutsame Geringschätzung des menschlichen Lebens und der körperlichen Unversehrtheit erkannt wurden, weshalb die Vorinstanz zu- treffend auf eine grosse kriminelle Energie schloss (Urk. 112 E. IV.4.1.2. S. 94). 3.2.4. In Abwesenheit einer forensisch relevanten Einschränkung der Einsichts- oder der Steuerungsfähigkeit (Urk. D1/10/9 insb. S. 56 u. 59) ist in casu – wie sei- tens der Vorinstanz zutreffend festgestellt (Urk. 112 E. IV.4.1.3.) – von einer un- eingeschränkt erhaltenen Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. 3.2.5. Namentlich angesichts des Eventualvorsatzes – auch darin ist der Vor- instanz beizupflichten (Urk. 112 E. IV.4.1.2. S. 94) – relativiert sich das dem Be- schuldigten vorwerfbare subjektive Tatverschulden indes leicht. 3.3. Tatschwere insgesamt Insgesamt erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von 11 bis 12 Jahren Freiheits- strafe als angemessen, wobei bei einem Strafrahmen zwischen fünf und zwanzig Jahren Freiheitsstrafe begrifflich von einem bereits mittelschweren Verschulden auszugehen ist. 3.4. Vollendeter Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente 3.4.1. Schliesslich gilt es in Betracht zu ziehen, dass es vorliegend beim (vollen- deten) Versuch blieb. Wie bereits vorstehend unter E. 1.2. ausgeführt, hat sich dies im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemesse- nen Einsatzstrafe auszuwirken. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestands- mässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war. Stets ist aber
- 23 - eine Herabsetzung der Strafe wegen des Ausbleibens des tatbestandsmässigen Erfolgs zulässig (BGE 123 IV 49). 3.4.2. In Betracht zu ziehen ist hierbei, dass es – wie bereits erwähnt – nur dem Zufall und nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben ist, dass der Privatkläger 2 durch die zweite Schussabgabe keine tödlichen Verletzungen erlitt. Dies findet auch im Gutachten für Rechtsmedizin der Universität Zürich seine Be- stätigung, in welchem festgestellt wurde, dass lebenswichtige Strukturen, nament- lich grosse Blutgefässe wie die Körperhauptschlagader und die untere Hohlvene, sich in unmittelbarer Nähe zur erlittenen Verletzung befanden und dass eine Ver- letzung dieser Blutgefässe innert kurzer Zeit zum Tod durch Verbluten geführt hätte, auch wenn sich der Privatkläger 2 nie in unmittelbarer Lebensgefahr befun- den hat (s. Urk. D1/6/10 S. 5 bzw. die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz: Urk. 112 E. IV.4.2.). 3.4.3. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die Folgen der zweiten Schussabgabe für den Privatkläger 2 zumindest mittelfristig gravierend sind (s. die dazu vorstehend unter E. 3.1.3. und von der Vorinstanz überdies in Urk. 112 E. IV.4.12. S. 95 gemachten Erwägungen). 3.4.4. Nichts zu Gunsten des Beschuldigten zu ändern vermag im Übrigen das vorinstanzliche Vorbringen der Verteidigung, eine rasche medizinische Versor- gung des Privatklägers 2 sei garantiert gewesen, weil er Begleitpersonen hatte, welche rasch die Ambulanz herbeirufen konnten, und das Universitätsspital Zürich bloss ca. fünf Minuten Fahrdistanz entfernt war (Urk. 82 S. 38). Diese – für den Privatkläger 2 unstrittig günstigen – Umstände vermögen an der klaren – auch medizinischen – Sachlage nichts zu ändern. Abgesehen davon stehen diese Vor- bringen in keinem nachvollziehbar nachweisbaren Zusammenhang mit dem Tat- oder Nachtatverhalten des Beschuldigten. So erscheint es einerseits lebensfremd, anzunehmen, dass der Beschuldigte einen Tatort bewusst in der Nähe eines Spi- tals ausgesucht hätte. Andererseits ist angesichts seines fluchtartigen Verlassens des Tatorts auch nicht damit zu rechnen, dass er in Abwesenheit der Begleitper- sonen des Privatklägers 2 die Ambulanz gerufen hätte, wurde dies vom Beschul- digten in den zahlreichen Einvernahmen denn auch nie vorgebracht.
- 24 - 3.4.5. Aus diesen Gründen ist mit der Vorinstanz (Urk. 112 E. IV.4.1. u. 4.3. S. 95) festzustellen, dass die Tatsache, dass es bei einem blossen Versuch ge- blieben ist, vorliegend nur zu einer leichten Reduktion des Verschuldens führt, weshalb eine Reduktion der für das objektive und subjektive Tatverschulden fest- gesetzten Einsatzstrafe auf 9-10 Jahre angemessen ist. 3.5. Täterkomponente 3.5.1. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend sind hierfür im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nach- tatverhalten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.; vgl. Urteil des Obergerichts vom
5. Juni 2013 im Verfahren SB130126, E. 5.4.2.). 3.5.2. Zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 112 E. IV.6.2.). Anlässlich der Berufungsverhand- lung ergab sich, dass der Beschuldigte seine Kind- und Schulzeit teilweise in Spanien, teilweise in der Schweiz verbrachte. Das Gymnasium in Zürich brach er ab, da er sich dem Kampfsport widmen und arbeiten wollte. Er arbeitete unter an- derem in der Eventbranche, als Sicherheitsangestellter, im Begleitservice und zu- letzt als Angestellter einer Private Equity Firma. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder (Prot. II S. 5 ff.). In Bezug auf die Täterkomponente hielt die Vor- instanz zutreffend fest (s. Urk. 112 E. IV.6.2.), dass sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Umstände ab- leiten lassen. 3.5.3. In Bezug auf das Vorleben des Beschuldigten wurden die mehrfachen Vor- strafen seitens der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben und in korrektem Um- fang straferhöhend eingestuft, auch wenn die berücksichtigten Vorstrafen nicht einschlägig sind. Ausserdem wurde zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte während der Probezeit einer bedingt angesetzten Strafe erneut straffällig wurde (Urk. 112 E. IV.6.3.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 82 S. 40) vermögen auch nicht einschlägige Vorstrafen eine Unbelehrbarkeit und
- 25 - Gleichgültigkeit zu belegen, welche es strafschärfend zu sanktionieren gilt. So wirken sich Vorstrafen nach konstanter Praxis generell straferhöhend aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 2.3.4.). In casu kommt noch dazu, dass der Beschuldigte – wie erwähnt – während laufender Probezeit delinquierte, was seine Uneinsichtigkeit noch unterstreicht. Dass es sich um nicht einschlägige Vorstrafen handelt, kommt dem Beschuldigten aber insofern zu Gu- te, dass jene in Bezug auf das zu beurteilende Vorleben bloss in leichtem Masse zu seinen Ungunsten ins Gewicht fallen. 3.5.4. Auf die seitens der Vorinstanz gemachten Erwägungen in Bezug auf die aufrichtige Reue und die Kooperation des Beschuldigten kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 112 E. IV.6.4.). Hervorzuheben bleibt immerhin, dass der Beschuldigte bloss in beschränkten Masse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens beigetragen hat, was sich bereits anhand der umfassenden Er- wägungen der Vorinstanz zur Sachverhaltserstellung zeigt, welche bei einem um- fassenden Geständnis nicht in diesem Masse erforderlich gewesen wären. Aus- serdem hat der Beschuldigte die Untersuchungsbehörden hinsichtlich des Ver- bleibs der Tatwaffe bewusst getäuscht und damit nicht zuletzt erhebliche Mehr- kosten verursacht, woran der Einwand der Verteidigung, dass dies nichts mit der Aufklärung der Täterschaft und des Tatablaufs zu tun habe und somit von unter- geordneter Bedeutung sei (Urk. 82 S. 40 f.; Urk. 130 S. 2 und S. 24), nichts än- dert. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich seitens des Beschuldigten jedoch erneut eine merkliche Reue und Einsicht und insbesondere auch ein Mit- gefühl gegenüber dem Privatkläger 2 (vgl. Prot. II S. 28 f. und S. 38). Ausserdem akzeptierte er, dass er von der Vorinstanz für die Tat verurteilt worden war und focht lediglich die Strafhöhe an. Es erscheint unter diesen Umständen angemes- sen, das Nachtatverhalten des Beschuldigten etwas mehr zu seinen Gunsten zu würdigen wie sein Vorleben zu seinen Ungunsten. 3.6. Ergebnis Nach Würdigung der Tat- und der Täterkomponente sowie unter Berücksichtigung des Versuchs erweist sich eine Freiheitsstrafe im Umfang von 9 Jahren auch un- ter Berücksichtigung der übrigen für diese Strafart relevanten Delikte (mehrfache
- 26 - Vergehen gegen das Waffengesetz; Vergehen gegen das Betäubungsmittelge- setz) als angemessen. IV.Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren insofern, als dass die Stra- fe gemildert wurde. Da die Strafe aber nicht um 2,5 oder 2 Jahre bzw. auf 6 Jahre reduziert wurde, wie es die Verteidigung für gerechtfertigt halten würde (Prot. II S. 31, Urk. 130 S. 24), obsiegt er nur teilweise. Deshalb sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens – ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung und, mangels günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse (Art. 426 Abs. 4 StPO), diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2 – zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung nach Art. 135 Abs. 4 StPO und für diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung des Privatklägers 2 gemäss Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzuset- zen.
3. Der vom amtlichen Verteidiger für seine Bemühungen im Berufungsverfah- ren verrechnete Betrag von Fr. 10'250.50 (Urk. 128 = Urk. 131), wozu die Auf- wendungen für die Berufungsverhandlung (4 Stunden) und das Urteilsstudium und die Urteilsbesprechung (1 Stunde) dazuzuzählen sind, steht im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und erscheint als angemessen, weshalb er mit Fr. 11'438.50 (inkl. 8 % MWST) zu entschädigen ist.
4. Seitens der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2 wurde eine Entschädigung von Fr. 1'743.55 (Urk. 129) beantragt. Auch diese steht im Ein- klang mit den Ansätzen der AnwGebV und erscheint als angemessen, weshalb sie entsprechend zu entschädigen ist.
- 27 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 21. Oktober 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 Satz 2 (Geldstrafe und Busse), 3 (Vollzug), 4 (Ersatzfreiheitsstrafe), 5 (Wi- derruf), 6 (Einziehung), 7 (Zivilansprüche Privatklägerin 3), 8 (Zivilansprüche Privatklägerin 2) und 9 bis 12 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) sowie der gleichentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird überdies bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstra- fe, wovon bis und mit heute 852 Tage durch Untersuchungs- und Sicher- heitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'438.50 amtliche Verteidigung Fr. 1'743.55 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Im Üb- rigen werden sie auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklä- gers 2 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben)
- 28 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Justizvollzugsanstalt Pöschwies durch den zuführenden Polizeibe- amten − die Privatklägerin 1 − den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 (vorab per Fax) − die Privatklägerin 3 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 − Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, PIN-Nr.: … − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 29 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. August 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Schwarzenbach-Oswald