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SB160127

Vergehen gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Zürich OG · 2016-08-26 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, anlässlich der monatlich einzu- reichenden Angaben der versicherten Person zuhanden der zuständigen Arbeits- losenkasse verschwiegen zu haben, bei der Firma B._____ AG gearbeitet und

- 5 - dadurch ein entsprechendes Einkommen generiert zu haben. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen habe er für den genannten Monat eine Arbeitslosenent- schädigung von Fr. 7'143.20 erhalten, obwohl ihm bei korrekter Deklaration ledig- lich eine solche von Fr. 6'799.65 zugestanden habe. Er habe somit Fr. 343.55 zu viel erhalten, was er zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 16 S. 2).

2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er am 30. und 31. Juli 2012 bei der Firma B._____ AG gearbeitet hat und dass er kein korrigiertes Formular für den Juli 2012 eingereicht hat. Er gibt jedoch an, er habe das Formular am 26. Juli 2012 ausgefüllt, wobei er zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst habe, dass er am 30. Juli 2012 einen Job haben werde. Er habe die unrechtmässige Auszah- lung nicht (eventual-)vorsätzlich bewirkt, sondern die korrekte (Nach-)Meldung einfach vergessen (Urk. 2 S. 2; Urk. 13 S. 3 f; Urk. 31 S. 6 ff. und S. 12; Prot. I S. 10 ff.). 3.1. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und der Akten ist erstellt, dass er vom 1. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2012 beim RAV angemeldet war (Urk. 4/3). Am 26. Juli 2012 kreuzte er auf dem entsprechenden Formular der Ar- beitslosenversicherung für den Monat Juli 2012 bei der Frage 1 "Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet ?" die Antwort "Nein" an (Urk. 4/6 Blatt 2). Am 30. und 31. Juli 2012 hat der Beschuldigte für die B._____ AG ge- arbeitet (Urk. 4/10 und Urk. 4/12), was er der Arbeitslosenkasse nicht gemeldet hat. In der Folge wurde dem Beschuldigten für den Monat Juli 2012 eine um Fr. 343.55 übersetzte Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt (Urk. 4/5 Blatt 5). Insoweit ist der anklagegemässe äussere Sachverhalt, wie auch die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 29 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO), erstellt. 3.2. Die Bestreitung des Beschuldigten beschlägt den inneren Sachverhalt. Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, stellt eine innere Tatsache dar, auf welche anhand der Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie al- lenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann, und ist damit eine Tatfrage. Rechtsfrage ist indessen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf einen Vorsatz als berechtigt erscheint (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3.; BGE 135 IV 152 E 2.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_388/2012 vom

- 6 -

12. November 2012 E. 2.2.4). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters aus äusseren Umständen auf innere Tatsachen geschlossen werden muss. Insoweit überschneiden sich Tat- und Rechtsfragen (vgl. BGE 130 IV 62 f.; BGE 133 IV 17). Aufgrund der engen Verknüpfung des in- neren Sachverhaltes und dessen rechtlicher Würdigung wird der innere Sachver- halt daher nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung behandelt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Vergehen gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und die Insolvenzentschädigung i.S.v. Art. 105 AVIG 1.1. Objektiver Tatbestand 1.1.1. Nach Art. 105 Abs. 1 AVIG wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer durch unwahre oder unvoll- ständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedroh- tes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt. 1.1.2. Die Vorinstanz hielt mit Bezug auf den objektiven Tatbestand von Art. 105 Abs. 1 AVIG fest, der Beschuldigte habe beim Formular "Angaben der versicher- ten Person" (Urk. 4/6 Blatt 2) bei der Frage, ob er im Juli 2012 bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, "nein" angekreuzt. Diese Angabe sei unwahr, da sie der tatsächlichen Gegebenheit, dass der Beschuldigte am 30. und am 31. Juli 2012 bei der B._____ AG angestellt gewesen sei, widerspreche. Zu- sätzlich könne die Angabe als unvollständig bezeichnet werden, da die vier Tage bis zum Ende des Monats Juli 2012 und somit der Einsatz bei der B._____ AG fehlen würden. Durch diese unwahre bzw. unvollständige Angabe habe der Be- schuldigte erwirkt, dass ihm für den Juli 2012 zu viel Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 343.55 ausbezahlt worden sei (Urk. 29 S. 16 f.). 1.1.3. Zur Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte beim Ausfüllen des fragli- chen Formulars unwahre oder unvollständige Angaben gemacht hat, ist der Zeit- punkt des Ausfüllens des fraglichen Formulars massgebend, wurde die Frage an

- 7 - den Beschuldigten betreffend seine Beschäftigungssituation im Juli 2012 doch in der Vergangenheitsform gestellt ("Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitge- bern gearbeitet?"). Die Angabe des Beschuldigten am 26. Juli 2012 über seine Beschäftigungssituation entsprach zum damaligen Zeitpunkt der Wahrheit; der Beschuldigte hat in der Zeit vom 1. bis 26. Juli 2012 nicht gearbeitet. Sodann wa- ren seine Angaben im Formular nicht unvollständig. Da das Formular bereits am

26. Juli 2012 ausgefüllt wurde, konnte sich die Erklärung des Beschuldigten be- treffend seine Beschäftigungssituation im Juli 2012 selbstredend nur auf die Pe- riode vom 1. bis 26. Juli 2016 beziehen. Alleine der Umstand, dass der Beschul- digte das Formular vor Monatsende eingereicht hat, stellt kein tatbestandsmässi- ges Verhalten dar. Dies zumal ihm nicht nachgewiesen werden kann, dass er im Zeitpunkt des Ausfüllens und Abschickens des Formulars wusste, dass er die neue Stelle schon zwei Tage vor Monatsende würde antreten können (was denn auch unüblich ist; vgl. dazu auch unten Ziff. 2.2.). Damit ergibt sich, dass sich der Beschuldigte beim Ausfüllen des Formulars entgegen der Vorinstanz nicht tatbe- standsmässig verhalten hat. 1.1.4. Sodann ist im Umstand, dass der Beschuldigte in der Folge die ihm für den Monat Juli 2012 von der Arbeitslosenkasse im Umfang von Fr. 343.55 zu viel ausbezahlten Versicherungsleistungen entgegengenommen hat, kein tatbe- standsmässiges Verhalten zu sehen, da der Entgegennahme von Versicherungs- leistungen kein positiver Erklärungswert zukommt. Etwas anderes könnte gemäss Bundesgericht nur gelten, wenn zum Leistungsempfang weitere Handlungen hin- zutreten würden, welchen objektiv die Erklärung beizumessen wäre, es habe sich nichts an den Anspruchsvoraussetzungen geändert, so beispielsweise, wenn der Leistungsbezüger auf Nachfragen seine geänderten Verhältnisse nicht offen- gelegt hätte (sog. qualifiziertes Schweigen; BGE 140 IV 11 E. 2.4.1). Diese Kons- tellation, die eine aktive Täuschung darstellt – nicht eine Unterlassung –, ist vor- liegend nicht gegeben. 1.1.5. Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 105 Abs. 1 AVIG durch eine Unterlassung erfüllt hat. Ein positiv formulierter Straftatbestand kann durch Unterlassen begangen werden, wenn dieses ein

- 8 - "pflichtwidriges Untätigbleiben" (Art. 11 Abs. 1 StGB) darstellt. Ein Untätigbleiben ist dann pflichtwidrig, wenn den Täter aufgrund Gesetz, Vertrag, freiwillig einge- gangener Gefahrengemeinschaft oder Schaffung einer Gefahr eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft (Art. 11 Abs. 2 StGB) und wenn das Untätigbleiben ihm gleichermassen vorwerfbar ist wie die Begehung durch aktives Tun (Art. 11 Abs. 3 StGB). Nicht jede gesetzliche Pflicht zum Handeln vermag eine Garantenstellung zu begründen. Vorausgesetzt ist vielmehr eine gesteigerte Verantwortlichkeit bzw. eine inhaltlich besonders quali- fizierte Rechtspflicht zum Tätigwerden (BGE 140 IV 11 E. 2.4.2). 1.1.6. Die Vorinstanz leitete eine Garantenpflicht des Beschuldigten aus Art. 17 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 23 AVIV ab (Urk. 29 S. 20). Gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG hat sich der Versicherte möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei der Wohn- gemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeits- vermittlung zu melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates zu befolgen. Betreffend Kontrollvorschriften wird in Art. 23 Abs. 1 AVIG festgehalten, dass die Kontrolldaten für die Geltendmachung des Anspruchs mit dem Formular "Angaben der versicherten Person" erfasst werden, welches Auskunft über die Werktage, für die der Versicherte glaubhaft macht, dass er arbeitslos und vermitt- lungsfähig war und alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechti- gung erheblich sind, wie unter anderem Zwischenverdienst, gibt. 1.1.7. Die Vorinstanz erwog unter Bezugnahme auf die genannten Bestimmun- gen, dass die Arbeitslosenkasse ohne Mitwirkung des Versicherers nicht mit kor- rekten Informationen versorgt werde. Der Versicherer habe daher eine Garanten- stellung inne. Stellten sich die von ihm gemachten Angaben nachträglich als falsch heraus, habe er die Pflicht, dies der Versicherung entsprechend zu melden (Urk. 29 S. 20). Sie wirft dem Beschuldigten sinngemäss eine Verletzung der Meldepflichten vor, indem er keine Nachdeklaration des am 30. und 31. Juli 2012 erzielten Verdienstes vorgenommen hat. 1.1.8. Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (nachfolgend ATSG; SR 830.1),

- 9 - welche Bestimmung auch auf die Arbeitslosenversicherung anwendbar ist (vgl. Art. 1 ATSG), ist vom Leistungsbezüger jede wesentliche Änderung in den für ei- ne Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger zu melden. Das Bundesgerichts verneint eine Garantenstellung aufgrund von Meldepflichten (vgl. BGE 131 IV 83; Urteil 6S.288/2000 vom 28. September 2000 E. 4b/bb; Urteil 6S.364/2005 vom 9. März 2006). Diese Rechtsprechung hat es zuletzt in BGE 140 IV 11 bestätigt. Darin hielt das Bundesgericht fest, dass dem Versiche- rer durch die Erfüllung der Meldepflicht die Feststellung des massgeblichen Sach- verhalts erleichtert werde. Zwar könne eine Verletzung der Meldepflicht dazu füh- ren, dass Versicherungsleistungen zu Unrecht weiterhin ausgerichtet und bezo- gen würden. Sie soll den Versicherer vor ungerechtfertigten Zahlungen und damit vor Schaden bewahren. Insofern sei die Sachverhaltsabklärung im Verfahren vor den Versicherern zentral und die Meldepflicht des Versicherten als Mitwirkungs- pflicht zur Ermittlung des leistungsrelevanten Sachverhalts wichtig, doch begrün- de sie keine besondere Rechtsstellung des Leistungsbezügers, aufgrund welcher er verpflichtet wäre, die Gefährdung oder Verletzung des strafrechtlich geschütz- ten Rechtsguts des Vermögens des öffentlichen oder privaten Versicherers zu verhindern. Für sein Vermögen habe der Versicherer grundsätzlich alleine zu sor- gen. Die Verantwortung hierfür gehe alleine aufgrund der Meldepflicht nicht auf den Leistungsbezüger über, so das Bundesgericht weiter. Die Pflicht, leistungsre- levante Änderungen in den Verhältnissen zu melden, sei vielmehr Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben. Pflichten, welche sich aus diesem Gebot ergäben, genügten indes nicht, um eine Garantenstellung zu begründen (BGE 140 IV 11 E. 2.4.5 m.w.H.). Gemäss Bundesgericht steht sodann die sys- tematische Auslegung des Gesetzes der Annahme einer Garantenstellung ge- stützt auf Meldepflichten entgegen (BGE 140 IV 11 E. 2.4.6). Wer seine Melde- pflicht verletzt, wird gemäss Art. 106 Abs. 2 und 7 AVIG mit Busse bestraft. In den übrigen Sozialversicherungsgesetzen wird eine Verletzung der Meldepflicht gar mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen unter Strafe gestellt (vgl. Art. 87 Abs. 5 AHVG, Art. 70 IVG unter Verweisung auf Art. 87 AHVG, Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG, Art. 25 EOG und Art. 23 FamZG). Gemäss Bundesgericht hätten diese Strafbe- stimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen keinen Sinn bzw. wären

- 10 - überflüssig, wenn aus der Meldepflicht eine Garantenpflicht abgeleitet würde (BGE 140 IV 11 E. 2.4.6). 1.1.9. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass weder Art. 17 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 23 AVIV noch Art. 31 Abs. 1 ATSG eine Garantenstellung des Beschuldigten begründen. Der Beschuldigte hat daher den objektiven Tatbestand von Art. 105 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt, indem er nicht von sich aus eine Nachdeklaration des am 30. und 31. Juli 2012 erzielten Einkommens vorgenommen hat. Er ist des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung im Sinne von Art. 105 Abs. 1 AVIG nicht schuldig und von diesem Vorwurf freizusprechen. Der Beschuldigte wäre indes selbst dann, wenn eine Garantenstellung zu bejahen gewesen wäre, freizuspre- chen, denn ein (eventual-)vorsätzliches Verhalten hinsichtlich der Nachdeklaration der beiden Arbeitstage kann ihm – wie sich aus den folgenden Erwägungen (Erw. IV./2.2.5.) ergeben wird – nicht nachgewiesen werden. Fahrlässig kann das vorliegend interessierende Delikt nicht begangen werden. 1.1.10. Zu prüfen bleibt, ob das Verhalten des Beschuldigten den Übertretungs- straftatbestand von Art. 106 AVIG erfüllt.

2. Übertretung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und die Insolvenzentschädigung i.S.v. Art. 106 AVIG 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Wer seine Meldepflicht verletzt, wird nach Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Abs. 7 AVIG mit Busse bestraft, sofern nicht ein Tatbestand von Art. 105 AVIG vorliegt. 2.1.2. Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG hat der Leistungsbezüger jede wesentliche Än- derung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versiche- rungsträger zu melden. Indem der Beschuldigte den am 30. und 31. Juli 2012 er- zielten Verdienst nicht nachgemeldet hat, hat er der Arbeitslosenkasse eine we- sentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen nicht mitgeteilt und damit seine Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG verletzt.

- 11 - 2.2. Subjektiver Tatbestand 2.2.1. In subjektiver Hinsicht muss der Täter vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Wil- len gehandelt haben (Art. 12 Abs. 1 StGB), wobei Eventualvorsatz genügt. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Richter auf äusserlich feststellbare In- dizien und auf Erfahrungsschätze stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusse- ren Umständen auf die innere Einstellung des Täters ermöglichen (BGE 130 IV 58 E. 8.4). 2.2.2. Der Beschuldigte macht wie erwähnt durchwegs geltend, eine Nachdeklara- tion der beiden Arbeitstage im Juli 2012 vergessen zu haben (Urk. 2 S. 2; Urk. 13 S. 4 und Prot. I S. 14). 2.2.3. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Aussagen des Beschuldigten kor- rekt wiedergegeben, worauf vorweg verwiesen werden kann (Urk. 29 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte erklärte vor der Polizei und anlässlich der Hauptverhandlung, er habe keine Ahnung, weshalb er nicht bemerkt habe, dass er die Arbeitstätigkeit und Einkünfte vom 30. und 31. Juli 2012 nicht aufgeführt habe, vielleicht weil er die Lohnabrechnung erst später – am 15. oder 20. August 2012 – erhalten habe (Urk. 2 S. 3 und Prot. I S. 16). Anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 3. März 2015 schilderte der Beschuldigte den Ab- lauf der Ereignisse vom 26. bis 31. Juli 2012 zusammenfassend wie folgt: Er habe am 26. Juli 2012 noch nicht gewusst, dass er am 30. Juli 2012 einen Job haben würde. Am 27. Juli 2012 habe er ein Vorstellungsgespräch bei der B._____ AG geführt. Er sei gefragt worden, ob er am Montag, 30. Juli 2012 anfangen könne (Urk. 13 S. 3). Danach habe er vergessen, den Nebenverdienst vom Juli 2012 an- zugeben (Urk. 13 S. 4). Diese Ausführungen wiederholte der Beschuldigte an- lässlich der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 2015, wobei er präzisierend ausführte, dass er nach dem Vorstellungsgespräch am 27. Juli 2012 bei der B._____ AG am 30. Juli 2012 bei der C._____ SA habe vorsprechen und direkt dort habe beginnen können (Prot. I S. 12). Er verneinte die Frage, ob es ihm an- lässlich des Gesprächs bei der B._____ AG in den Sinn gekommen sei, dass er seine Angaben vom Vortag gegenüber der Arbeitslosenkasse hätte korrigieren müssen (Prot. I S. 14). Gleichbleibend führte der Beschuldigte vor der Polizei, der

- 12 - Staatsanwaltschaft und anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er das Formu- lar "Angaben der versicherten Person" jeweils vor Ablauf des Monats ausgefüllt habe (Urk. 2 S. 2; Urk. 13 S. 3 und Prot. I S. 12), da sein RAV-Berater ihn dazu angehalten habe (Prot. I S. 12). 2.2.4. Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen der Abgabe des inkorrekten Formulars für den Monat Juli 2012 und der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses bzw. Stellenantritts sowie des Umstandes, dass der Be- schuldigte am 15. oder 20. August 2012 eine Lohnabrechnung der B._____ AG für den Monat Juli 2012 erhalten hat, als kaum vorstellbar, dass es der Beschul- digte schlicht vergessen habe, die zwei Tage Nebenverdienst im Juli 2012 nach- träglich zu melden (Urk. 29 S. 13). Sodann sei der Beschuldigte gemäss Vor- instanz auch nach seinem Stellenantritt Ende Juli 2012 weiterhin mit dieser The- matik befasst gewesen, da er nach wie vor bei der Arbeitslosenkasse gemeldet gewesen sei und den Zwischenverdienst für die Monate August und September 2012 deklariert habe. Weiter stellten gemäss Vorinstanz die kaufmännische Aus- bildung sowie die Erfahrung in der Lohnbuchhaltung des Beschuldigten "starke Indizien" zur Erstellung des subjektiven Sachverhalts dar (Urk. 29 S. 14). 2.2.5. Entgegen der Vorinstanz gibt es keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte spätestens am 20. August 2012 bemerkte, dass er auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" für Juli 2012 die Arbeitseinsätze am

30. und 31. Juli 2012 nicht aufgeführt hatte. Wie vorstehend ausgeführt (Erw. IV./1.1.3.), waren die Angaben des Beschuldigten im fraglichen Formular zum Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs bei der B._____ AG am 27. Juli 2012 korrekt. Entsprechend ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach es ange- sichts der kurzen Zeitspanne zwischen Abgabe des inkorrekten Formulars und der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses kaum vorstellbar sei, dass der Beschul- digte vergessen habe, die zwei Tage Nebenverdienst nachträglich zu melden, zum vornherein nicht stichhaltig. Es fehlen sodann konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschuldigten beim Stellenantritt am 30. Juli 2012 bewusst war, dass er die Arbeitseinsätze vom 30. und 31. Juli 2012 noch würde nachdeklarieren müssen. Es erscheint vielmehr realistisch, dass der Beschuldigte damals gedank-

- 13 - lich mit dem neuen Stellenantritt beschäftigt war. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte über eine kaufmännische Ausbildung sowie Erfahrung in der Lohn- buchhaltung verfügt (vgl. Prot. I S. 6 und S. 11), lässt sich jedenfalls nichts ablei- ten, bewahrt doch das theoretische Wissen eines Leistungsempfängers um die Deklarationspflicht von Arbeitseinsätzen gegenüber der Arbeitslosenkasse diesen nicht zwangsläufig vor dem Vergessen von noch nicht gemeldeten Arbeitsein- sätzen. Sodann lässt die Tatsache, dass der Beschuldigte die Zwischenverdiens- te der Monate August und September 2012 vollständig, wahrheitsgemäss und fristgerecht deklariert hat (vgl. Urk. 4/8+9), erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass er die Nichtdeklaration der am 30. und 31. Juli 2012 erfolgten Arbeitsein- sätze wissentlich und willentlich unterlassen hat. Weiter spricht der Umstand, dass zwischen dem Einreichen des Formulars am 26. Juli 2012 und dem Erhalt der Lohnabrechnung am 15. oder 20. August 2012 mehr als drei Wochen vergan- gen sind, für die Sachdarstellung des Beschuldigten. Es ist lebensnah, dass dem Beschuldigten im Zeitpunkt des Erhalts der Lohnabrechnung nicht in den Sinn kam, dass er das fragliche Formular bereits am 26. Juli 2012 eingereicht und die Arbeitseinsätze am 30. und 31. Juli 2012 nicht deklariert hatte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte das Formular "Angaben der versicher- ten Person" der Arbeitslosenkasse jeweils vor Monatsende eingereicht hat. Schliesslich ist die Tatsache, dass der Beschuldigte ohne Weiteres bereit war, den zuviel bezogenen Betrag zurückzuerstatten und diesen gar ausrechnete, ein Indiz dafür, dass er den am 30. und 31. Juli 2012 erzielten Verdienst nicht ver- heimlichen wollte, sondern die Meldung dieses Verdiensts schlicht vergessen hatte. Blosse Fahrlässigkeit genügt aber nicht, um den Tatbestand von Art. 106 Abs. 2 AVIG zu erfüllen. 2.2.6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass er in Verletzung seiner Meldepflicht wissentlich und willentlich keine Nachdeklaration des am 30. und 31. Juli 2012 erzielten Ver- dienst vorgenommen hat, weshalb sich der Beschuldigte der Übertretung im Sin- ne von Art. 106 Abs. 2 AVIG nicht schuldig gemacht hat. Der Vollständigkeit hal- ber ist zu erwähnen, dass in Bezug auf die Übertretung des AVIG inzwischen auch die Verjährung eingetreten ist (Art. 109 StGB).

- 14 -

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO und Art. 428 StPO). 3.2. Dem Beschuldigten ist gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO, teilweise in Verbin- dung mit Art. 436 Abs. 1 StPO, eine angemessene Entschädigung für die Aus- übung seiner Verfahrensrechte zuzusprechen. 3.3. Es erscheint angemessen und entspricht den geltend gemachten Aufwen- dungen für die Verteidigung (Urk. 40/1+2), dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'500.– aus der Gerichtskasse zu- zusprechen. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

E. 1.1 Objektiver Tatbestand

E. 1.1.1 Nach Art. 105 Abs. 1 AVIG wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer durch unwahre oder unvoll- ständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedroh- tes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt.

E. 1.1.2 Die Vorinstanz hielt mit Bezug auf den objektiven Tatbestand von Art. 105 Abs. 1 AVIG fest, der Beschuldigte habe beim Formular "Angaben der versicher- ten Person" (Urk. 4/6 Blatt 2) bei der Frage, ob er im Juli 2012 bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, "nein" angekreuzt. Diese Angabe sei unwahr, da sie der tatsächlichen Gegebenheit, dass der Beschuldigte am 30. und am 31. Juli 2012 bei der B._____ AG angestellt gewesen sei, widerspreche. Zu- sätzlich könne die Angabe als unvollständig bezeichnet werden, da die vier Tage bis zum Ende des Monats Juli 2012 und somit der Einsatz bei der B._____ AG fehlen würden. Durch diese unwahre bzw. unvollständige Angabe habe der Be- schuldigte erwirkt, dass ihm für den Juli 2012 zu viel Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 343.55 ausbezahlt worden sei (Urk. 29 S. 16 f.).

E. 1.1.3 Zur Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte beim Ausfüllen des fragli- chen Formulars unwahre oder unvollständige Angaben gemacht hat, ist der Zeit- punkt des Ausfüllens des fraglichen Formulars massgebend, wurde die Frage an

- 7 - den Beschuldigten betreffend seine Beschäftigungssituation im Juli 2012 doch in der Vergangenheitsform gestellt ("Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitge- bern gearbeitet?"). Die Angabe des Beschuldigten am 26. Juli 2012 über seine Beschäftigungssituation entsprach zum damaligen Zeitpunkt der Wahrheit; der Beschuldigte hat in der Zeit vom 1. bis 26. Juli 2012 nicht gearbeitet. Sodann wa- ren seine Angaben im Formular nicht unvollständig. Da das Formular bereits am

26. Juli 2012 ausgefüllt wurde, konnte sich die Erklärung des Beschuldigten be- treffend seine Beschäftigungssituation im Juli 2012 selbstredend nur auf die Pe- riode vom 1. bis 26. Juli 2016 beziehen. Alleine der Umstand, dass der Beschul- digte das Formular vor Monatsende eingereicht hat, stellt kein tatbestandsmässi- ges Verhalten dar. Dies zumal ihm nicht nachgewiesen werden kann, dass er im Zeitpunkt des Ausfüllens und Abschickens des Formulars wusste, dass er die neue Stelle schon zwei Tage vor Monatsende würde antreten können (was denn auch unüblich ist; vgl. dazu auch unten Ziff. 2.2.). Damit ergibt sich, dass sich der Beschuldigte beim Ausfüllen des Formulars entgegen der Vorinstanz nicht tatbe- standsmässig verhalten hat.

E. 1.1.4 Sodann ist im Umstand, dass der Beschuldigte in der Folge die ihm für den Monat Juli 2012 von der Arbeitslosenkasse im Umfang von Fr. 343.55 zu viel ausbezahlten Versicherungsleistungen entgegengenommen hat, kein tatbe- standsmässiges Verhalten zu sehen, da der Entgegennahme von Versicherungs- leistungen kein positiver Erklärungswert zukommt. Etwas anderes könnte gemäss Bundesgericht nur gelten, wenn zum Leistungsempfang weitere Handlungen hin- zutreten würden, welchen objektiv die Erklärung beizumessen wäre, es habe sich nichts an den Anspruchsvoraussetzungen geändert, so beispielsweise, wenn der Leistungsbezüger auf Nachfragen seine geänderten Verhältnisse nicht offen- gelegt hätte (sog. qualifiziertes Schweigen; BGE 140 IV 11 E. 2.4.1). Diese Kons- tellation, die eine aktive Täuschung darstellt – nicht eine Unterlassung –, ist vor- liegend nicht gegeben.

E. 1.1.5 Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 105 Abs. 1 AVIG durch eine Unterlassung erfüllt hat. Ein positiv formulierter Straftatbestand kann durch Unterlassen begangen werden, wenn dieses ein

- 8 - "pflichtwidriges Untätigbleiben" (Art. 11 Abs. 1 StGB) darstellt. Ein Untätigbleiben ist dann pflichtwidrig, wenn den Täter aufgrund Gesetz, Vertrag, freiwillig einge- gangener Gefahrengemeinschaft oder Schaffung einer Gefahr eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft (Art. 11 Abs. 2 StGB) und wenn das Untätigbleiben ihm gleichermassen vorwerfbar ist wie die Begehung durch aktives Tun (Art. 11 Abs. 3 StGB). Nicht jede gesetzliche Pflicht zum Handeln vermag eine Garantenstellung zu begründen. Vorausgesetzt ist vielmehr eine gesteigerte Verantwortlichkeit bzw. eine inhaltlich besonders quali- fizierte Rechtspflicht zum Tätigwerden (BGE 140 IV 11 E. 2.4.2).

E. 1.1.6 Die Vorinstanz leitete eine Garantenpflicht des Beschuldigten aus Art. 17 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 23 AVIV ab (Urk. 29 S. 20). Gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG hat sich der Versicherte möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei der Wohn- gemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeits- vermittlung zu melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates zu befolgen. Betreffend Kontrollvorschriften wird in Art. 23 Abs. 1 AVIG festgehalten, dass die Kontrolldaten für die Geltendmachung des Anspruchs mit dem Formular "Angaben der versicherten Person" erfasst werden, welches Auskunft über die Werktage, für die der Versicherte glaubhaft macht, dass er arbeitslos und vermitt- lungsfähig war und alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechti- gung erheblich sind, wie unter anderem Zwischenverdienst, gibt.

E. 1.1.7 Die Vorinstanz erwog unter Bezugnahme auf die genannten Bestimmun- gen, dass die Arbeitslosenkasse ohne Mitwirkung des Versicherers nicht mit kor- rekten Informationen versorgt werde. Der Versicherer habe daher eine Garanten- stellung inne. Stellten sich die von ihm gemachten Angaben nachträglich als falsch heraus, habe er die Pflicht, dies der Versicherung entsprechend zu melden (Urk. 29 S. 20). Sie wirft dem Beschuldigten sinngemäss eine Verletzung der Meldepflichten vor, indem er keine Nachdeklaration des am 30. und 31. Juli 2012 erzielten Verdienstes vorgenommen hat.

E. 1.1.8 Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (nachfolgend ATSG; SR 830.1),

- 9 - welche Bestimmung auch auf die Arbeitslosenversicherung anwendbar ist (vgl. Art. 1 ATSG), ist vom Leistungsbezüger jede wesentliche Änderung in den für ei- ne Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger zu melden. Das Bundesgerichts verneint eine Garantenstellung aufgrund von Meldepflichten (vgl. BGE 131 IV 83; Urteil 6S.288/2000 vom 28. September 2000 E. 4b/bb; Urteil 6S.364/2005 vom 9. März 2006). Diese Rechtsprechung hat es zuletzt in BGE 140 IV 11 bestätigt. Darin hielt das Bundesgericht fest, dass dem Versiche- rer durch die Erfüllung der Meldepflicht die Feststellung des massgeblichen Sach- verhalts erleichtert werde. Zwar könne eine Verletzung der Meldepflicht dazu füh- ren, dass Versicherungsleistungen zu Unrecht weiterhin ausgerichtet und bezo- gen würden. Sie soll den Versicherer vor ungerechtfertigten Zahlungen und damit vor Schaden bewahren. Insofern sei die Sachverhaltsabklärung im Verfahren vor den Versicherern zentral und die Meldepflicht des Versicherten als Mitwirkungs- pflicht zur Ermittlung des leistungsrelevanten Sachverhalts wichtig, doch begrün- de sie keine besondere Rechtsstellung des Leistungsbezügers, aufgrund welcher er verpflichtet wäre, die Gefährdung oder Verletzung des strafrechtlich geschütz- ten Rechtsguts des Vermögens des öffentlichen oder privaten Versicherers zu verhindern. Für sein Vermögen habe der Versicherer grundsätzlich alleine zu sor- gen. Die Verantwortung hierfür gehe alleine aufgrund der Meldepflicht nicht auf den Leistungsbezüger über, so das Bundesgericht weiter. Die Pflicht, leistungsre- levante Änderungen in den Verhältnissen zu melden, sei vielmehr Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben. Pflichten, welche sich aus diesem Gebot ergäben, genügten indes nicht, um eine Garantenstellung zu begründen (BGE 140 IV 11 E. 2.4.5 m.w.H.). Gemäss Bundesgericht steht sodann die sys- tematische Auslegung des Gesetzes der Annahme einer Garantenstellung ge- stützt auf Meldepflichten entgegen (BGE 140 IV 11 E. 2.4.6). Wer seine Melde- pflicht verletzt, wird gemäss Art. 106 Abs. 2 und 7 AVIG mit Busse bestraft. In den übrigen Sozialversicherungsgesetzen wird eine Verletzung der Meldepflicht gar mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen unter Strafe gestellt (vgl. Art. 87 Abs. 5 AHVG, Art. 70 IVG unter Verweisung auf Art. 87 AHVG, Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG, Art. 25 EOG und Art. 23 FamZG). Gemäss Bundesgericht hätten diese Strafbe- stimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen keinen Sinn bzw. wären

- 10 - überflüssig, wenn aus der Meldepflicht eine Garantenpflicht abgeleitet würde (BGE 140 IV 11 E. 2.4.6).

E. 1.1.9 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass weder Art. 17 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 23 AVIV noch Art. 31 Abs. 1 ATSG eine Garantenstellung des Beschuldigten begründen. Der Beschuldigte hat daher den objektiven Tatbestand von Art. 105 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt, indem er nicht von sich aus eine Nachdeklaration des am 30. und 31. Juli 2012 erzielten Einkommens vorgenommen hat. Er ist des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung im Sinne von Art. 105 Abs. 1 AVIG nicht schuldig und von diesem Vorwurf freizusprechen. Der Beschuldigte wäre indes selbst dann, wenn eine Garantenstellung zu bejahen gewesen wäre, freizuspre- chen, denn ein (eventual-)vorsätzliches Verhalten hinsichtlich der Nachdeklaration der beiden Arbeitstage kann ihm – wie sich aus den folgenden Erwägungen (Erw. IV./2.2.5.) ergeben wird – nicht nachgewiesen werden. Fahrlässig kann das vorliegend interessierende Delikt nicht begangen werden.

E. 1.1.10 Zu prüfen bleibt, ob das Verhalten des Beschuldigten den Übertretungs- straftatbestand von Art. 106 AVIG erfüllt.

E. 2 Übertretung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und die Insolvenzentschädigung i.S.v. Art. 106 AVIG

E. 2.1 Objektiver Tatbestand

E. 2.1.1 Wer seine Meldepflicht verletzt, wird nach Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Abs. 7 AVIG mit Busse bestraft, sofern nicht ein Tatbestand von Art. 105 AVIG vorliegt.

E. 2.1.2 Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG hat der Leistungsbezüger jede wesentliche Än- derung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versiche- rungsträger zu melden. Indem der Beschuldigte den am 30. und 31. Juli 2012 er- zielten Verdienst nicht nachgemeldet hat, hat er der Arbeitslosenkasse eine we- sentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen nicht mitgeteilt und damit seine Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG verletzt.

- 11 -

E. 2.2 Subjektiver Tatbestand

E. 2.2.1 In subjektiver Hinsicht muss der Täter vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Wil- len gehandelt haben (Art. 12 Abs. 1 StGB), wobei Eventualvorsatz genügt. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Richter auf äusserlich feststellbare In- dizien und auf Erfahrungsschätze stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusse- ren Umständen auf die innere Einstellung des Täters ermöglichen (BGE 130 IV 58 E. 8.4).

E. 2.2.2 Der Beschuldigte macht wie erwähnt durchwegs geltend, eine Nachdeklara- tion der beiden Arbeitstage im Juli 2012 vergessen zu haben (Urk. 2 S. 2; Urk. 13 S. 4 und Prot. I S. 14).

E. 2.2.3 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Aussagen des Beschuldigten kor- rekt wiedergegeben, worauf vorweg verwiesen werden kann (Urk. 29 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte erklärte vor der Polizei und anlässlich der Hauptverhandlung, er habe keine Ahnung, weshalb er nicht bemerkt habe, dass er die Arbeitstätigkeit und Einkünfte vom 30. und 31. Juli 2012 nicht aufgeführt habe, vielleicht weil er die Lohnabrechnung erst später – am 15. oder 20. August 2012 – erhalten habe (Urk. 2 S. 3 und Prot. I S. 16). Anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 3. März 2015 schilderte der Beschuldigte den Ab- lauf der Ereignisse vom 26. bis 31. Juli 2012 zusammenfassend wie folgt: Er habe am 26. Juli 2012 noch nicht gewusst, dass er am 30. Juli 2012 einen Job haben würde. Am 27. Juli 2012 habe er ein Vorstellungsgespräch bei der B._____ AG geführt. Er sei gefragt worden, ob er am Montag, 30. Juli 2012 anfangen könne (Urk. 13 S. 3). Danach habe er vergessen, den Nebenverdienst vom Juli 2012 an- zugeben (Urk. 13 S. 4). Diese Ausführungen wiederholte der Beschuldigte an- lässlich der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 2015, wobei er präzisierend ausführte, dass er nach dem Vorstellungsgespräch am 27. Juli 2012 bei der B._____ AG am 30. Juli 2012 bei der C._____ SA habe vorsprechen und direkt dort habe beginnen können (Prot. I S. 12). Er verneinte die Frage, ob es ihm an- lässlich des Gesprächs bei der B._____ AG in den Sinn gekommen sei, dass er seine Angaben vom Vortag gegenüber der Arbeitslosenkasse hätte korrigieren müssen (Prot. I S. 14). Gleichbleibend führte der Beschuldigte vor der Polizei, der

- 12 - Staatsanwaltschaft und anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er das Formu- lar "Angaben der versicherten Person" jeweils vor Ablauf des Monats ausgefüllt habe (Urk. 2 S. 2; Urk. 13 S. 3 und Prot. I S. 12), da sein RAV-Berater ihn dazu angehalten habe (Prot. I S. 12).

E. 2.2.4 Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen der Abgabe des inkorrekten Formulars für den Monat Juli 2012 und der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses bzw. Stellenantritts sowie des Umstandes, dass der Be- schuldigte am 15. oder 20. August 2012 eine Lohnabrechnung der B._____ AG für den Monat Juli 2012 erhalten hat, als kaum vorstellbar, dass es der Beschul- digte schlicht vergessen habe, die zwei Tage Nebenverdienst im Juli 2012 nach- träglich zu melden (Urk. 29 S. 13). Sodann sei der Beschuldigte gemäss Vor- instanz auch nach seinem Stellenantritt Ende Juli 2012 weiterhin mit dieser The- matik befasst gewesen, da er nach wie vor bei der Arbeitslosenkasse gemeldet gewesen sei und den Zwischenverdienst für die Monate August und September 2012 deklariert habe. Weiter stellten gemäss Vorinstanz die kaufmännische Aus- bildung sowie die Erfahrung in der Lohnbuchhaltung des Beschuldigten "starke Indizien" zur Erstellung des subjektiven Sachverhalts dar (Urk. 29 S. 14).

E. 2.2.5 Entgegen der Vorinstanz gibt es keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte spätestens am 20. August 2012 bemerkte, dass er auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" für Juli 2012 die Arbeitseinsätze am

30. und 31. Juli 2012 nicht aufgeführt hatte. Wie vorstehend ausgeführt (Erw. IV./1.1.3.), waren die Angaben des Beschuldigten im fraglichen Formular zum Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs bei der B._____ AG am 27. Juli 2012 korrekt. Entsprechend ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach es ange- sichts der kurzen Zeitspanne zwischen Abgabe des inkorrekten Formulars und der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses kaum vorstellbar sei, dass der Beschul- digte vergessen habe, die zwei Tage Nebenverdienst nachträglich zu melden, zum vornherein nicht stichhaltig. Es fehlen sodann konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschuldigten beim Stellenantritt am 30. Juli 2012 bewusst war, dass er die Arbeitseinsätze vom 30. und 31. Juli 2012 noch würde nachdeklarieren müssen. Es erscheint vielmehr realistisch, dass der Beschuldigte damals gedank-

- 13 - lich mit dem neuen Stellenantritt beschäftigt war. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte über eine kaufmännische Ausbildung sowie Erfahrung in der Lohn- buchhaltung verfügt (vgl. Prot. I S. 6 und S. 11), lässt sich jedenfalls nichts ablei- ten, bewahrt doch das theoretische Wissen eines Leistungsempfängers um die Deklarationspflicht von Arbeitseinsätzen gegenüber der Arbeitslosenkasse diesen nicht zwangsläufig vor dem Vergessen von noch nicht gemeldeten Arbeitsein- sätzen. Sodann lässt die Tatsache, dass der Beschuldigte die Zwischenverdiens- te der Monate August und September 2012 vollständig, wahrheitsgemäss und fristgerecht deklariert hat (vgl. Urk. 4/8+9), erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass er die Nichtdeklaration der am 30. und 31. Juli 2012 erfolgten Arbeitsein- sätze wissentlich und willentlich unterlassen hat. Weiter spricht der Umstand, dass zwischen dem Einreichen des Formulars am 26. Juli 2012 und dem Erhalt der Lohnabrechnung am 15. oder 20. August 2012 mehr als drei Wochen vergan- gen sind, für die Sachdarstellung des Beschuldigten. Es ist lebensnah, dass dem Beschuldigten im Zeitpunkt des Erhalts der Lohnabrechnung nicht in den Sinn kam, dass er das fragliche Formular bereits am 26. Juli 2012 eingereicht und die Arbeitseinsätze am 30. und 31. Juli 2012 nicht deklariert hatte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte das Formular "Angaben der versicher- ten Person" der Arbeitslosenkasse jeweils vor Monatsende eingereicht hat. Schliesslich ist die Tatsache, dass der Beschuldigte ohne Weiteres bereit war, den zuviel bezogenen Betrag zurückzuerstatten und diesen gar ausrechnete, ein Indiz dafür, dass er den am 30. und 31. Juli 2012 erzielten Verdienst nicht ver- heimlichen wollte, sondern die Meldung dieses Verdiensts schlicht vergessen hatte. Blosse Fahrlässigkeit genügt aber nicht, um den Tatbestand von Art. 106 Abs. 2 AVIG zu erfüllen.

E. 2.2.6 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass er in Verletzung seiner Meldepflicht wissentlich und willentlich keine Nachdeklaration des am 30. und 31. Juli 2012 erzielten Ver- dienst vorgenommen hat, weshalb sich der Beschuldigte der Übertretung im Sin- ne von Art. 106 Abs. 2 AVIG nicht schuldig gemacht hat. Der Vollständigkeit hal- ber ist zu erwähnen, dass in Bezug auf die Übertretung des AVIG inzwischen auch die Verjährung eingetreten ist (Art. 109 StGB).

- 14 -

E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO und Art. 428 StPO).

E. 3.2 Dem Beschuldigten ist gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO, teilweise in Verbin- dung mit Art. 436 Abs. 1 StPO, eine angemessene Entschädigung für die Aus- übung seiner Verfahrensrechte zuzusprechen.

E. 3.3 Es erscheint angemessen und entspricht den geltend gemachten Aufwen- dungen für die Verteidigung (Urk. 40/1+2), dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'500.– aus der Gerichtskasse zu- zusprechen. Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In- solvenzentschädigung im Sinne von Art. 105 Abs.1 AVIG freigesprochen.
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 9'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin, Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeits- losenversicherung, Stampfenbachstr. 32, Postfach, 8090 Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an - 15 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin, Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeits- losenversicherung, Stampfenbachstr. 32, Postfach, 8090 Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 30 zur Entfer- nung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA.
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. August 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB160127-O/U/gs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim und lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 26. August 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Vergehen gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

2. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. Dezember 2015 (GG150275)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Oktober 2015 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung im Sinne von Art. 105 Abs. 1 AVIG.

2. Von einer Bestrafung des Beschuldigten wird Umgang genommen.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Prot. II S. 9 i.V.m. Urk. 31 S. 2)

1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Berufung sei gut- zuheissen;

2. Der Berufungskläger sei von der Schuld freizusprechen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

3. Es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Berufungskläger mit insgesamt CHF 7'500.-- (inkl. MwST) zu entschädigen.

- 3 -

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (schriftlich, Urk. 35) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

2. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. Dezember 2015, liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 (Urk. 25) innert Frist Berufung anmelden. Das vollständig begründete Urteil (Urk. 26) wurde vom Beschuldigten am 9. März 2016 (Urk. 28/2) entgegengenommen. Mit Eingabe vom 29. März 2016 reichte der Ver- teidiger die Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. 31). Mit Präsidialverfügung vom 6. April 2016 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und der Privatklä- gerin unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten Frist zur Erhe- bung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Beru- fung angesetzt (Urk. 33). Mit Eingabe vom 8. April 2016 erklärte die Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 35). Die Privatklägerin liess die Frist unbenutzt verstreichen.

2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und verlangt somit eine vollständige Aufhebung des Urteils. Damit erwächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft.

- 4 - II. Prozessuales

1. Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklageprinzips. Sie hält wie bereits vor Vorinstanz dafür, dass die Anklage nicht darlege, welche konkreten Handlungen bzw. Verhaltensweisen des Beschuldigen den Tatbestand von Art. 105 AVIG erfüllten. So werde dem Beschuldigten in der Anklage lediglich vor- geworfen, er habe durch das Ausfüllen und Einreichen des Formulars für den Ju- li 2012 einen Zwischenverdienst verschwiegen, was zur Folge gehabt habe, dass ihm für den Juli 2012 zu viel Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt worden sei, wobei der Zeitraum dafür mit zwischen 30. Juli und 12. Oktober 2012 datiert wer- de. Weitere Tatbestände, beispielsweise das Unterlassen einer Nachdeklaration betreffend nach Einreichung des Formulars am 26. Juli 2012 im gleichen Monat noch unerwartet erzieltem Einkommen seien aus der Anklageschrift nicht ersicht- lich (Urk. 31 Rz. 7 ff.).

2. Der Einzelrichter hat den Inhalt und die Funktion des Anklagegrundsatzes in seinem Urteil zutreffend wiedergegeben und sich mit der Argumentation der Ver- teidigung auseinandergesetzt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides zu verwei- sen ist (Urk. 29 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Er gelangte zu Recht zum Ergebnis, dass das Anklageprinzip vorliegend nicht verletzt wurde. Er erwog in diesem Zu- sammenhang zutreffend, dass das dem Beschuldigten in der Anklageschrift vor- geworfene "verschweigen" seiner Arbeitstätigkeit am 30. und 31. Juli 2012 bei der Firma B._____ AG auch die Unterlassung einer Nachdeklaration durch ein korri- giertes Formular im Tatzeitraum vom 30. Juli 2012 bis 12. Oktober 2012 mitum- fasse (Urk. 29 S. 5). Ob das Unterlassen einer Nachdeklaration von Art. 105 AVIG umfasst wird, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. III. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, anlässlich der monatlich einzu- reichenden Angaben der versicherten Person zuhanden der zuständigen Arbeits- losenkasse verschwiegen zu haben, bei der Firma B._____ AG gearbeitet und

- 5 - dadurch ein entsprechendes Einkommen generiert zu haben. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen habe er für den genannten Monat eine Arbeitslosenent- schädigung von Fr. 7'143.20 erhalten, obwohl ihm bei korrekter Deklaration ledig- lich eine solche von Fr. 6'799.65 zugestanden habe. Er habe somit Fr. 343.55 zu viel erhalten, was er zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 16 S. 2).

2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er am 30. und 31. Juli 2012 bei der Firma B._____ AG gearbeitet hat und dass er kein korrigiertes Formular für den Juli 2012 eingereicht hat. Er gibt jedoch an, er habe das Formular am 26. Juli 2012 ausgefüllt, wobei er zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst habe, dass er am 30. Juli 2012 einen Job haben werde. Er habe die unrechtmässige Auszah- lung nicht (eventual-)vorsätzlich bewirkt, sondern die korrekte (Nach-)Meldung einfach vergessen (Urk. 2 S. 2; Urk. 13 S. 3 f; Urk. 31 S. 6 ff. und S. 12; Prot. I S. 10 ff.). 3.1. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und der Akten ist erstellt, dass er vom 1. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2012 beim RAV angemeldet war (Urk. 4/3). Am 26. Juli 2012 kreuzte er auf dem entsprechenden Formular der Ar- beitslosenversicherung für den Monat Juli 2012 bei der Frage 1 "Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet ?" die Antwort "Nein" an (Urk. 4/6 Blatt 2). Am 30. und 31. Juli 2012 hat der Beschuldigte für die B._____ AG ge- arbeitet (Urk. 4/10 und Urk. 4/12), was er der Arbeitslosenkasse nicht gemeldet hat. In der Folge wurde dem Beschuldigten für den Monat Juli 2012 eine um Fr. 343.55 übersetzte Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt (Urk. 4/5 Blatt 5). Insoweit ist der anklagegemässe äussere Sachverhalt, wie auch die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 29 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO), erstellt. 3.2. Die Bestreitung des Beschuldigten beschlägt den inneren Sachverhalt. Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, stellt eine innere Tatsache dar, auf welche anhand der Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie al- lenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann, und ist damit eine Tatfrage. Rechtsfrage ist indessen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf einen Vorsatz als berechtigt erscheint (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3.; BGE 135 IV 152 E 2.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_388/2012 vom

- 6 -

12. November 2012 E. 2.2.4). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters aus äusseren Umständen auf innere Tatsachen geschlossen werden muss. Insoweit überschneiden sich Tat- und Rechtsfragen (vgl. BGE 130 IV 62 f.; BGE 133 IV 17). Aufgrund der engen Verknüpfung des in- neren Sachverhaltes und dessen rechtlicher Würdigung wird der innere Sachver- halt daher nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung behandelt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Vergehen gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und die Insolvenzentschädigung i.S.v. Art. 105 AVIG 1.1. Objektiver Tatbestand 1.1.1. Nach Art. 105 Abs. 1 AVIG wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer durch unwahre oder unvoll- ständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedroh- tes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt. 1.1.2. Die Vorinstanz hielt mit Bezug auf den objektiven Tatbestand von Art. 105 Abs. 1 AVIG fest, der Beschuldigte habe beim Formular "Angaben der versicher- ten Person" (Urk. 4/6 Blatt 2) bei der Frage, ob er im Juli 2012 bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, "nein" angekreuzt. Diese Angabe sei unwahr, da sie der tatsächlichen Gegebenheit, dass der Beschuldigte am 30. und am 31. Juli 2012 bei der B._____ AG angestellt gewesen sei, widerspreche. Zu- sätzlich könne die Angabe als unvollständig bezeichnet werden, da die vier Tage bis zum Ende des Monats Juli 2012 und somit der Einsatz bei der B._____ AG fehlen würden. Durch diese unwahre bzw. unvollständige Angabe habe der Be- schuldigte erwirkt, dass ihm für den Juli 2012 zu viel Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 343.55 ausbezahlt worden sei (Urk. 29 S. 16 f.). 1.1.3. Zur Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte beim Ausfüllen des fragli- chen Formulars unwahre oder unvollständige Angaben gemacht hat, ist der Zeit- punkt des Ausfüllens des fraglichen Formulars massgebend, wurde die Frage an

- 7 - den Beschuldigten betreffend seine Beschäftigungssituation im Juli 2012 doch in der Vergangenheitsform gestellt ("Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitge- bern gearbeitet?"). Die Angabe des Beschuldigten am 26. Juli 2012 über seine Beschäftigungssituation entsprach zum damaligen Zeitpunkt der Wahrheit; der Beschuldigte hat in der Zeit vom 1. bis 26. Juli 2012 nicht gearbeitet. Sodann wa- ren seine Angaben im Formular nicht unvollständig. Da das Formular bereits am

26. Juli 2012 ausgefüllt wurde, konnte sich die Erklärung des Beschuldigten be- treffend seine Beschäftigungssituation im Juli 2012 selbstredend nur auf die Pe- riode vom 1. bis 26. Juli 2016 beziehen. Alleine der Umstand, dass der Beschul- digte das Formular vor Monatsende eingereicht hat, stellt kein tatbestandsmässi- ges Verhalten dar. Dies zumal ihm nicht nachgewiesen werden kann, dass er im Zeitpunkt des Ausfüllens und Abschickens des Formulars wusste, dass er die neue Stelle schon zwei Tage vor Monatsende würde antreten können (was denn auch unüblich ist; vgl. dazu auch unten Ziff. 2.2.). Damit ergibt sich, dass sich der Beschuldigte beim Ausfüllen des Formulars entgegen der Vorinstanz nicht tatbe- standsmässig verhalten hat. 1.1.4. Sodann ist im Umstand, dass der Beschuldigte in der Folge die ihm für den Monat Juli 2012 von der Arbeitslosenkasse im Umfang von Fr. 343.55 zu viel ausbezahlten Versicherungsleistungen entgegengenommen hat, kein tatbe- standsmässiges Verhalten zu sehen, da der Entgegennahme von Versicherungs- leistungen kein positiver Erklärungswert zukommt. Etwas anderes könnte gemäss Bundesgericht nur gelten, wenn zum Leistungsempfang weitere Handlungen hin- zutreten würden, welchen objektiv die Erklärung beizumessen wäre, es habe sich nichts an den Anspruchsvoraussetzungen geändert, so beispielsweise, wenn der Leistungsbezüger auf Nachfragen seine geänderten Verhältnisse nicht offen- gelegt hätte (sog. qualifiziertes Schweigen; BGE 140 IV 11 E. 2.4.1). Diese Kons- tellation, die eine aktive Täuschung darstellt – nicht eine Unterlassung –, ist vor- liegend nicht gegeben. 1.1.5. Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 105 Abs. 1 AVIG durch eine Unterlassung erfüllt hat. Ein positiv formulierter Straftatbestand kann durch Unterlassen begangen werden, wenn dieses ein

- 8 - "pflichtwidriges Untätigbleiben" (Art. 11 Abs. 1 StGB) darstellt. Ein Untätigbleiben ist dann pflichtwidrig, wenn den Täter aufgrund Gesetz, Vertrag, freiwillig einge- gangener Gefahrengemeinschaft oder Schaffung einer Gefahr eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft (Art. 11 Abs. 2 StGB) und wenn das Untätigbleiben ihm gleichermassen vorwerfbar ist wie die Begehung durch aktives Tun (Art. 11 Abs. 3 StGB). Nicht jede gesetzliche Pflicht zum Handeln vermag eine Garantenstellung zu begründen. Vorausgesetzt ist vielmehr eine gesteigerte Verantwortlichkeit bzw. eine inhaltlich besonders quali- fizierte Rechtspflicht zum Tätigwerden (BGE 140 IV 11 E. 2.4.2). 1.1.6. Die Vorinstanz leitete eine Garantenpflicht des Beschuldigten aus Art. 17 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 23 AVIV ab (Urk. 29 S. 20). Gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG hat sich der Versicherte möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei der Wohn- gemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeits- vermittlung zu melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates zu befolgen. Betreffend Kontrollvorschriften wird in Art. 23 Abs. 1 AVIG festgehalten, dass die Kontrolldaten für die Geltendmachung des Anspruchs mit dem Formular "Angaben der versicherten Person" erfasst werden, welches Auskunft über die Werktage, für die der Versicherte glaubhaft macht, dass er arbeitslos und vermitt- lungsfähig war und alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechti- gung erheblich sind, wie unter anderem Zwischenverdienst, gibt. 1.1.7. Die Vorinstanz erwog unter Bezugnahme auf die genannten Bestimmun- gen, dass die Arbeitslosenkasse ohne Mitwirkung des Versicherers nicht mit kor- rekten Informationen versorgt werde. Der Versicherer habe daher eine Garanten- stellung inne. Stellten sich die von ihm gemachten Angaben nachträglich als falsch heraus, habe er die Pflicht, dies der Versicherung entsprechend zu melden (Urk. 29 S. 20). Sie wirft dem Beschuldigten sinngemäss eine Verletzung der Meldepflichten vor, indem er keine Nachdeklaration des am 30. und 31. Juli 2012 erzielten Verdienstes vorgenommen hat. 1.1.8. Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (nachfolgend ATSG; SR 830.1),

- 9 - welche Bestimmung auch auf die Arbeitslosenversicherung anwendbar ist (vgl. Art. 1 ATSG), ist vom Leistungsbezüger jede wesentliche Änderung in den für ei- ne Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger zu melden. Das Bundesgerichts verneint eine Garantenstellung aufgrund von Meldepflichten (vgl. BGE 131 IV 83; Urteil 6S.288/2000 vom 28. September 2000 E. 4b/bb; Urteil 6S.364/2005 vom 9. März 2006). Diese Rechtsprechung hat es zuletzt in BGE 140 IV 11 bestätigt. Darin hielt das Bundesgericht fest, dass dem Versiche- rer durch die Erfüllung der Meldepflicht die Feststellung des massgeblichen Sach- verhalts erleichtert werde. Zwar könne eine Verletzung der Meldepflicht dazu füh- ren, dass Versicherungsleistungen zu Unrecht weiterhin ausgerichtet und bezo- gen würden. Sie soll den Versicherer vor ungerechtfertigten Zahlungen und damit vor Schaden bewahren. Insofern sei die Sachverhaltsabklärung im Verfahren vor den Versicherern zentral und die Meldepflicht des Versicherten als Mitwirkungs- pflicht zur Ermittlung des leistungsrelevanten Sachverhalts wichtig, doch begrün- de sie keine besondere Rechtsstellung des Leistungsbezügers, aufgrund welcher er verpflichtet wäre, die Gefährdung oder Verletzung des strafrechtlich geschütz- ten Rechtsguts des Vermögens des öffentlichen oder privaten Versicherers zu verhindern. Für sein Vermögen habe der Versicherer grundsätzlich alleine zu sor- gen. Die Verantwortung hierfür gehe alleine aufgrund der Meldepflicht nicht auf den Leistungsbezüger über, so das Bundesgericht weiter. Die Pflicht, leistungsre- levante Änderungen in den Verhältnissen zu melden, sei vielmehr Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben. Pflichten, welche sich aus diesem Gebot ergäben, genügten indes nicht, um eine Garantenstellung zu begründen (BGE 140 IV 11 E. 2.4.5 m.w.H.). Gemäss Bundesgericht steht sodann die sys- tematische Auslegung des Gesetzes der Annahme einer Garantenstellung ge- stützt auf Meldepflichten entgegen (BGE 140 IV 11 E. 2.4.6). Wer seine Melde- pflicht verletzt, wird gemäss Art. 106 Abs. 2 und 7 AVIG mit Busse bestraft. In den übrigen Sozialversicherungsgesetzen wird eine Verletzung der Meldepflicht gar mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen unter Strafe gestellt (vgl. Art. 87 Abs. 5 AHVG, Art. 70 IVG unter Verweisung auf Art. 87 AHVG, Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG, Art. 25 EOG und Art. 23 FamZG). Gemäss Bundesgericht hätten diese Strafbe- stimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen keinen Sinn bzw. wären

- 10 - überflüssig, wenn aus der Meldepflicht eine Garantenpflicht abgeleitet würde (BGE 140 IV 11 E. 2.4.6). 1.1.9. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass weder Art. 17 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 23 AVIV noch Art. 31 Abs. 1 ATSG eine Garantenstellung des Beschuldigten begründen. Der Beschuldigte hat daher den objektiven Tatbestand von Art. 105 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt, indem er nicht von sich aus eine Nachdeklaration des am 30. und 31. Juli 2012 erzielten Einkommens vorgenommen hat. Er ist des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung im Sinne von Art. 105 Abs. 1 AVIG nicht schuldig und von diesem Vorwurf freizusprechen. Der Beschuldigte wäre indes selbst dann, wenn eine Garantenstellung zu bejahen gewesen wäre, freizuspre- chen, denn ein (eventual-)vorsätzliches Verhalten hinsichtlich der Nachdeklaration der beiden Arbeitstage kann ihm – wie sich aus den folgenden Erwägungen (Erw. IV./2.2.5.) ergeben wird – nicht nachgewiesen werden. Fahrlässig kann das vorliegend interessierende Delikt nicht begangen werden. 1.1.10. Zu prüfen bleibt, ob das Verhalten des Beschuldigten den Übertretungs- straftatbestand von Art. 106 AVIG erfüllt.

2. Übertretung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und die Insolvenzentschädigung i.S.v. Art. 106 AVIG 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Wer seine Meldepflicht verletzt, wird nach Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Abs. 7 AVIG mit Busse bestraft, sofern nicht ein Tatbestand von Art. 105 AVIG vorliegt. 2.1.2. Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG hat der Leistungsbezüger jede wesentliche Än- derung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versiche- rungsträger zu melden. Indem der Beschuldigte den am 30. und 31. Juli 2012 er- zielten Verdienst nicht nachgemeldet hat, hat er der Arbeitslosenkasse eine we- sentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen nicht mitgeteilt und damit seine Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG verletzt.

- 11 - 2.2. Subjektiver Tatbestand 2.2.1. In subjektiver Hinsicht muss der Täter vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Wil- len gehandelt haben (Art. 12 Abs. 1 StGB), wobei Eventualvorsatz genügt. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Richter auf äusserlich feststellbare In- dizien und auf Erfahrungsschätze stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusse- ren Umständen auf die innere Einstellung des Täters ermöglichen (BGE 130 IV 58 E. 8.4). 2.2.2. Der Beschuldigte macht wie erwähnt durchwegs geltend, eine Nachdeklara- tion der beiden Arbeitstage im Juli 2012 vergessen zu haben (Urk. 2 S. 2; Urk. 13 S. 4 und Prot. I S. 14). 2.2.3. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Aussagen des Beschuldigten kor- rekt wiedergegeben, worauf vorweg verwiesen werden kann (Urk. 29 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte erklärte vor der Polizei und anlässlich der Hauptverhandlung, er habe keine Ahnung, weshalb er nicht bemerkt habe, dass er die Arbeitstätigkeit und Einkünfte vom 30. und 31. Juli 2012 nicht aufgeführt habe, vielleicht weil er die Lohnabrechnung erst später – am 15. oder 20. August 2012 – erhalten habe (Urk. 2 S. 3 und Prot. I S. 16). Anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 3. März 2015 schilderte der Beschuldigte den Ab- lauf der Ereignisse vom 26. bis 31. Juli 2012 zusammenfassend wie folgt: Er habe am 26. Juli 2012 noch nicht gewusst, dass er am 30. Juli 2012 einen Job haben würde. Am 27. Juli 2012 habe er ein Vorstellungsgespräch bei der B._____ AG geführt. Er sei gefragt worden, ob er am Montag, 30. Juli 2012 anfangen könne (Urk. 13 S. 3). Danach habe er vergessen, den Nebenverdienst vom Juli 2012 an- zugeben (Urk. 13 S. 4). Diese Ausführungen wiederholte der Beschuldigte an- lässlich der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 2015, wobei er präzisierend ausführte, dass er nach dem Vorstellungsgespräch am 27. Juli 2012 bei der B._____ AG am 30. Juli 2012 bei der C._____ SA habe vorsprechen und direkt dort habe beginnen können (Prot. I S. 12). Er verneinte die Frage, ob es ihm an- lässlich des Gesprächs bei der B._____ AG in den Sinn gekommen sei, dass er seine Angaben vom Vortag gegenüber der Arbeitslosenkasse hätte korrigieren müssen (Prot. I S. 14). Gleichbleibend führte der Beschuldigte vor der Polizei, der

- 12 - Staatsanwaltschaft und anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er das Formu- lar "Angaben der versicherten Person" jeweils vor Ablauf des Monats ausgefüllt habe (Urk. 2 S. 2; Urk. 13 S. 3 und Prot. I S. 12), da sein RAV-Berater ihn dazu angehalten habe (Prot. I S. 12). 2.2.4. Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen der Abgabe des inkorrekten Formulars für den Monat Juli 2012 und der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses bzw. Stellenantritts sowie des Umstandes, dass der Be- schuldigte am 15. oder 20. August 2012 eine Lohnabrechnung der B._____ AG für den Monat Juli 2012 erhalten hat, als kaum vorstellbar, dass es der Beschul- digte schlicht vergessen habe, die zwei Tage Nebenverdienst im Juli 2012 nach- träglich zu melden (Urk. 29 S. 13). Sodann sei der Beschuldigte gemäss Vor- instanz auch nach seinem Stellenantritt Ende Juli 2012 weiterhin mit dieser The- matik befasst gewesen, da er nach wie vor bei der Arbeitslosenkasse gemeldet gewesen sei und den Zwischenverdienst für die Monate August und September 2012 deklariert habe. Weiter stellten gemäss Vorinstanz die kaufmännische Aus- bildung sowie die Erfahrung in der Lohnbuchhaltung des Beschuldigten "starke Indizien" zur Erstellung des subjektiven Sachverhalts dar (Urk. 29 S. 14). 2.2.5. Entgegen der Vorinstanz gibt es keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte spätestens am 20. August 2012 bemerkte, dass er auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" für Juli 2012 die Arbeitseinsätze am

30. und 31. Juli 2012 nicht aufgeführt hatte. Wie vorstehend ausgeführt (Erw. IV./1.1.3.), waren die Angaben des Beschuldigten im fraglichen Formular zum Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs bei der B._____ AG am 27. Juli 2012 korrekt. Entsprechend ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach es ange- sichts der kurzen Zeitspanne zwischen Abgabe des inkorrekten Formulars und der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses kaum vorstellbar sei, dass der Beschul- digte vergessen habe, die zwei Tage Nebenverdienst nachträglich zu melden, zum vornherein nicht stichhaltig. Es fehlen sodann konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschuldigten beim Stellenantritt am 30. Juli 2012 bewusst war, dass er die Arbeitseinsätze vom 30. und 31. Juli 2012 noch würde nachdeklarieren müssen. Es erscheint vielmehr realistisch, dass der Beschuldigte damals gedank-

- 13 - lich mit dem neuen Stellenantritt beschäftigt war. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte über eine kaufmännische Ausbildung sowie Erfahrung in der Lohn- buchhaltung verfügt (vgl. Prot. I S. 6 und S. 11), lässt sich jedenfalls nichts ablei- ten, bewahrt doch das theoretische Wissen eines Leistungsempfängers um die Deklarationspflicht von Arbeitseinsätzen gegenüber der Arbeitslosenkasse diesen nicht zwangsläufig vor dem Vergessen von noch nicht gemeldeten Arbeitsein- sätzen. Sodann lässt die Tatsache, dass der Beschuldigte die Zwischenverdiens- te der Monate August und September 2012 vollständig, wahrheitsgemäss und fristgerecht deklariert hat (vgl. Urk. 4/8+9), erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass er die Nichtdeklaration der am 30. und 31. Juli 2012 erfolgten Arbeitsein- sätze wissentlich und willentlich unterlassen hat. Weiter spricht der Umstand, dass zwischen dem Einreichen des Formulars am 26. Juli 2012 und dem Erhalt der Lohnabrechnung am 15. oder 20. August 2012 mehr als drei Wochen vergan- gen sind, für die Sachdarstellung des Beschuldigten. Es ist lebensnah, dass dem Beschuldigten im Zeitpunkt des Erhalts der Lohnabrechnung nicht in den Sinn kam, dass er das fragliche Formular bereits am 26. Juli 2012 eingereicht und die Arbeitseinsätze am 30. und 31. Juli 2012 nicht deklariert hatte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte das Formular "Angaben der versicher- ten Person" der Arbeitslosenkasse jeweils vor Monatsende eingereicht hat. Schliesslich ist die Tatsache, dass der Beschuldigte ohne Weiteres bereit war, den zuviel bezogenen Betrag zurückzuerstatten und diesen gar ausrechnete, ein Indiz dafür, dass er den am 30. und 31. Juli 2012 erzielten Verdienst nicht ver- heimlichen wollte, sondern die Meldung dieses Verdiensts schlicht vergessen hatte. Blosse Fahrlässigkeit genügt aber nicht, um den Tatbestand von Art. 106 Abs. 2 AVIG zu erfüllen. 2.2.6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass er in Verletzung seiner Meldepflicht wissentlich und willentlich keine Nachdeklaration des am 30. und 31. Juli 2012 erzielten Ver- dienst vorgenommen hat, weshalb sich der Beschuldigte der Übertretung im Sin- ne von Art. 106 Abs. 2 AVIG nicht schuldig gemacht hat. Der Vollständigkeit hal- ber ist zu erwähnen, dass in Bezug auf die Übertretung des AVIG inzwischen auch die Verjährung eingetreten ist (Art. 109 StGB).

- 14 -

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO und Art. 428 StPO). 3.2. Dem Beschuldigten ist gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO, teilweise in Verbin- dung mit Art. 436 Abs. 1 StPO, eine angemessene Entschädigung für die Aus- übung seiner Verfahrensrechte zuzusprechen. 3.3. Es erscheint angemessen und entspricht den geltend gemachten Aufwen- dungen für die Verteidigung (Urk. 40/1+2), dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'500.– aus der Gerichtskasse zu- zusprechen. Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In- solvenzentschädigung im Sinne von Art. 105 Abs.1 AVIG freigesprochen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 9'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin, Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeits- losenversicherung, Stampfenbachstr. 32, Postfach, 8090 Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 15 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin, Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeits- losenversicherung, Stampfenbachstr. 32, Postfach, 8090 Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 30 zur Entfer- nung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. August 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard