Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen ei- ner auch in der Praxis weit verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Straf- rahmen bei Vorliegen von Strafschärfungs- oder -milderungsgründen nicht auto- matisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Strafzumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rah- men ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschul- dens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend führt der Versuch (Art. 22 StGB) nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen – und schon gar nicht von vornherein – zu unterschreiten. Gleiches gilt für die nachfolgend zu erörtern- den weiteren Strafmilderungsgründe der verminderten Schuldfähigkeit und des Notwehrexzesses. Es liegen auch diesbezüglich keine aussergewöhnlichen Um- stände vor, die eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens indizieren würden. Diese Strafmilderungsgründe werden innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens vielmehr straf- bzw. verschuldensmindernd zu berücksichtigen sein.
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E. 1.2 Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 46 E. IV.1.1.-1.2.), ist der ordentliche Strafrahmen vorliegend mangels aussergewöhnlicher Umstände somit nicht zu verlassen, weshalb jener von einem halben Jahr bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reicht.
E. 1.3 Es liegt hier ein vollendeter Versuch vor, da es nicht im Wirkungsbereich der Beschuldigten lag, ob der Erfolg letztlich eintrat oder nicht. Bei der Verschuldens- bewertung spielt es eine Rolle, ob der Täter aus eigenem Antrieb zurückgetreten ist. Dies ist ein Umstand, welcher verschuldensmindernd zu gewichten ist. Tritt dagegen der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, ohne vom Täter beeinflusst worden zu sein, bleibt das Verschulden unberührt. Gleichwohl hat sich dieser Umstand aber zugunsten des Täters auszuwirken (BGE 123 IV 49). Beim vollendeten Versuch geht es um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeich- net, dass sie verschuldensunabhängig ist (so – zutreffend – auch die Vorinstanz in Urk. 46 E. IV.3.3., wohingegen die von ihr davor unter E. IV.1.1. gemachten Erwägungen dem zu widersprechen scheinen). Deshalb wird sie bei der Gesamt- einschätzung des Verschuldens auch nicht einbezogen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken (s. hierzu nachstehend; vgl. auch MATHYS, Leitfaden Strafzu- messung, Basel 2016, Rz. 215 ff. bzw. MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100 (2004) Nr. 8 S. 178).
2. Strafzumessungsfaktoren Die Vorinstanz hat die zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zutreffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objek- tiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 46 E. IV.2.1.-2.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 10 -
3. Tatkomponente
E. 1.4 Mit Eingabe vom 25. April 2016 wurde seitens der Privatklägerin mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet werde (Urk. 53).
E. 1.5 Die Beschuldigte erhob demgegenüber mit Eingabe vom 29. April 2016 Anschlussberufung (Urk. 55).
E. 1.6 Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2016 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der schriftlichen Anschlussberufungserklärung der Beschuldigten bzw. der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten eine Kopie der Eingabe der Privatklägerin vom 25. April 2016 zugestellt (Urk. 57; Zu- stellungsbestätigung Urk. 58).
E. 1.7 Am 29. Juni 2016 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin und die Beschuldigte zur heutigen Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 59).
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2. Umfang der Berufung Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung auf Dispositiv-Ziffer 3 (Sanktion), sinn- gemäss einschliesslich Dispositiv-Ziffer 4 (Vollzug), beschränkt (vgl. Urk. 47; Urk. 68 S. 1; Prot. II S. 4). Seitens der Beschuldigten wurden im Rahmen ihrer Anschlussberufung die Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch schwere Körperverletzung), 3 (Sanktion),
E. 3 Abteilung, die Beschuldigte und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungs- klägerin (hernach die Beschuldigte) der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wurde die Beschuldigte demgegenüber freigesprochen. Die Beschuldigte wurde mit 21 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Weiter wurde festgehalten, dass die beschlagnahmten Whiskygläser und die Bier- flasche dem/der Inhaber/in der Bar "B._____" auf dessen/deren Verlangen hin zu- rückgegeben und andernfalls nach drei Monaten der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung überlassen werden. Gleich verfahren hat die Vorinstanz mit Bezug auf die von der Privatklägerin und der Beschuldigten eingereichten und hernach beschlagnahmten Gegenstände (Privatklägerin: Bundesordner und di- verse Modezeichnungen bzw. Beschuldigte: Stofftasche mit 3 Kleidern), welche – sollten jene nicht innert drei Monaten von der daran Berechtigten herausverlangt werden – der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen wurden.
- 6 - Weiter wurde die Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 1'052.35 zuzüglich 5 % Zins ab 8. September 2014 sowie eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. September 2014 zu bezahlen, wobei das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag abgewiesen wurde. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin, wurden der Beschuldigten auferlegt.
E. 3.1 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz (s. Urk. 46 E. IV.3.1. bzw. E. III.2.6.) hat in Bezug auf die objektive Tatschwere zutreffend ausgeführt, dass die Beschuldigte unvermittelt einen Schlag – wovon nunmehr auch (wenngleich primär aus beweisrechtlichen Überle- gungen) die Anklagebehörde ausgeht (Prot. II S. 7 f.) – mit einem gefährlichen Gegenstand gegen einen der sensibelsten Körperteile des menschlichen Körpers ausführte, welcher die Privatklägerin nur durch Zufall nicht schwer verletzt habe, wobei keine Lebensgefahr bestanden habe. Das Ausmass der Gefährdung ist an- gesichts dieser Umstände als nicht unbeträchtlich einzustufen. Überdies hat die Beschuldigte der Privatklägerin bleibende Schäden zugefügt: Anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung wurde mangels ärztlicher Befunde zu den Lang- zeitfolgen (s. Urk. 4/3 S. 2 und 4/4 bzw. Urk. 4/5 S. 2 und 4/6) im Rahmen eines Augenscheines festgestellt, dass am Kopf der Privatklägerin eine kleinere Wöl- bung ober- und unterhalb der Augenbraue bestehe und diese sodann eine 2 cm lange Narbe in den Haaren auf der linken Kopfseite, eine Delle auf dem Nasen- rücken und eine fast 1 cm grosse, dreieckige Narbe auf dem linken Augenlid auf- weise (Prot. I S. 11 f.; Urk. 46 E. II.3.7.2.). Dieselben Feststellungen konnte die hiesige Kammer aufgrund eines eigenen Augenscheins anlässlich der Berufungs- verhandlung machen (Prot. II S. 8). Gestützt darauf erscheint die von der Vor- instanz gemachte Feststellung, dass die vom Schlag der Beschuldigten davonge- tragenen Narben zwar eher klein aber doch nicht unerheblich und (im damaligen Zeitpunkt) noch sichtbar seien, als angemessen. Die Privatklägerin wird durch die Narben jedenfalls täglich an die Tat erinnert. Demgegenüber ist der Ansicht der Anklagebehörde (Urk. 47 S. 1 f.), wonach die der Privatklägerin zugefügten Ver- letzungen als arge und bleibende Entstellungen des Gesichts zu bezeichnen sei- en, nicht zu folgen. Ebenso hat die Vorinstanz den Umstand, dass die voran- gehende tätliche Auseinandersetzung von der Privatklägerin initiiert wurde, zutref- fend verschuldensmindernd miteinbezogen. Die objektive Tatschwere ist unter Berücksichtigung dieser Umstände, angesichts des weiten Strafrahmens und mit Blick auf mögliche schwerere Körperverletzungen als leicht zu bezeichnen. Eine Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe erscheint angemessen.
- 11 -
E. 3.2 Subjektive Tatschwere
E. 3.2.1 Art. 19 Abs. 2 StGB bestimmt, dass das Gericht die Strafe mildert, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung besteht bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promille eine Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit, welche aber im Ein- zelfall durch Gegenindizien umgestossen werden könne (BGE 122 IV 49 E. 1b). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ord- net die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutach- tung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Art. 20 StGB greift als Re- gel über die Beweisführung in das Prozessrecht ein und weist darauf hin, dass in der Regel eine Begutachtung zu erfolgen hat (BSK StGB I-BOMMER, Art. 20 N 14 m.w.H.; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, StGB Praxiskommentar, Art. 20 N 1 m.w.H.), wobei das Bundesgericht gewisse Ausnahmen zulässt (zu den Voraussetzungen einer Begutachtung: BGE 116 IV 273). So ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, auf die Anordnung eines Gutachtens zu verzichten, wenn keine ernsthaften Zweifel an einem Rest noch von erhaltener Schuldfähig- keit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2002, Pra 2002, Nr. 157, 845). Es liegt kein Gutachten über die Schuldfähigkeit der Beschuldigten im Tat- zeitpunkt vor. Die Vorinstanz stützt sich vorliegend auf den durch die Stadtpolizei Zürich durchgeführten Alkoholtest (Urk. 1 S. 1), demgemäss die Beschuldigte einen Atemalkoholgehalt von 2.04 ‰ aufgewiesen habe, sowie die Aussagen der Beschuldigten und der Zeugen D._____ und E._____ (Urk. 46 E. III.4.1.-4.4.), um der Beschuldigten eine leichte bis mittelgradige Schuldverminderung zu attestie- ren. Die vorinstanzlichen Erwägungen und die daraus gezogene Schlussfolgerung (Urk. 46 E. III.4.3.-4.4.) sind nicht zu beanstanden. Je nach Einvernahme machte die Beschuldigte geltend, im fraglichen Moment "sehr stark betrunken" (Urk. 6/1 S. 1), "etwas betrunken" (Urk. 6/2 S. 6), "total betrunken" (Urk. 36 S. 4) bzw. "komplett betrunken" (Urk. 6/4 S. 9) und zuletzt "sehr betrunken" (Urk. 66 S. 6) gewesen zu sein. Ebenso widersprüchlich sind ihre – von der Vorinstanz zutref-
- 12 - fend erörterten (Urk. 46 III. 4.3.) – Angaben zur Art und Menge des in der fragli- chen Nacht konsumierten Alkohols. Die Aussagen der Zeugen zum Alkoholkonsum und Alkoholisierungsgrad der Be- schuldigten sind zwar nicht einhellig, vermögen indes doch ein klares Bild zu zeichnen: Der Zeuge F._____ gab zu Protokoll, dass die Beschuldigte zum Abendessen vielleicht eine halbe Flasche Wein und hernach ein bis 2 Whiskys getrunken habe, bevor sie um zwei Uhr morgens in die Bar B._____ gekommen seien (Urk. 8/1 S. 7 f.). Die Zeugin G._____ erwähnte, die Beschuldigte habe normal gewirkt, wobei sie nicht einfach vom Ansehen erkenne, ob jemand viel ge- trunken habe oder nicht (Urk. 8/3 S. 10). Der Zeuge D._____ gab wiederum zu Protokoll, dass sowohl die Privatklägerin wie auch die Beschuldigte sehr stark be- trunken gewesen seien, was man auch an der Mimik, am Gang und am gesamten Verhalten gesehen habe (Urk. 8/4 S. 7 f.). Der Zeuge E._____ gab schliesslich zu Protokoll, dass beide Frauen damals "aggressiv und alkoholisiert" bzw. "ziemlich betrunken" gewesen seien, was sich daran gezeigt habe, wie sie herumgelaufen seien, indem sie beim Gehen geschwankt hätten bzw. wie sie gesprochen haben (Urk. 8/5 S. 4 u. 9). Gestützt auf die Würdigung der verfügbaren Beweismittel und insbesondere auf den durch die Stadtpolizei Zürich durchgeführten Alkoholtest ist zu Gunsten der Beschuldigten – mit der Vorinstanz – eine leichte bis mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen, wohingegen eine gänzliche Schuldunfähigkeit
– entgegen der früheren Ansicht der Verteidigung, gemäss welcher bei einer Alkoholisierung über zwei Promille kaum mehr vernunftgemässes Handeln mög- lich sei (Urk. 55 S. 7 f.) – ausser Betracht fällt.
E. 3.2.2 Die Vorinstanz (s. Urk. 46 E. IV.3.2.) hat die Umstände, dass die Schuld- fähigkeit der Beschuldigten – wie vorstehend erörtert – im Tatzeitpunkt aufgrund des Atemalkoholgehalts von rund zwei Promille leicht bis mittelgradig ein- geschränkt war und dass sie nicht mit direktem, sondern mit Eventualvorsatz ge- handelt hat, zu Recht zu ihren Gunsten berücksichtigt. Weiter wurde zutreffend erwogen, dass die Beschuldigte die Tat nicht geplant hat und vorgängig insoweit durch die Privatklägerin provoziert resp. tätlich angegangen wurde, als sie von
- 13 - dieser an den Haaren gezogen wurde (zum Notwehrexzess sogleich). Entgegen der Vorinstanz ist indes nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte im Tat- zeitpunkt "zu keiner Zeit nervös" und damit beherrscht und ruhig war. Es ist viel- mehr davon auszugehen, dass die Beschuldigte sich im fraglichen Zeitpunkt in ei- nem impulsiv-aggressiven Gemütszustand befand, weil sie das Herantreten der Privatklägerin von hinten und das Ziehen an ihren Haaren als Angriff oder zumin- dest als massive Aggression wahrgenommen hat, wobei der alkoholisierte Zu- stand der Beschuldigten diese Wahrnehmung noch verstärkt haben dürfte. Wie von der Anklagebehörde geltend gemacht (Urk. 47 S. 2), zeugt die Reaktion der Beschuldigten durchaus von einer erschreckenden Hemmungslosigkeit, indem die Beschuldigte durchaus (so die Vorinstanz in Urk. 46 E. III.2.6.) nach dem Motto "komme was wolle" der Privatklägerin mit einem Whiskyglas an den Kopf schlug.
E. 3.2.3 Ein Rechtfertigungsgrund für das Handeln der Beschuldigten in Form einer Notwehrhandlung gemäss Art. 15 StGB (oder anderer Art) liegt hier – wie von der Vorinstanz zutreffend eingeschätzt (Urk. 46 E. III.3.1.-3.3.) – entgegen der frühe- ren Ansicht der Verteidigung (Urk. 55 S. 8) nicht vor. So muss der Angriff durch eine den Umständen angemessene Weise abgewehrt werden, wobei die gesetz- lich geforderte Angemessenheit sowohl Erforderlichkeit der entsprechenden Handlung wie auch deren Verhältnismässigkeit im engeren Sinne voraussetzt (BSK StGB I-SEELMANN, Art. 15 N 11 m.w.H.). Obschon in objektiver Hinsicht – mit der Verteidigung (Urk. 69 S. 5) – von einem Angriff der Privatklägerin auszugehen ist, indem diese von hinten auf die Beschuldigte zuging und diese an den Haaren zog, hat die Beschuldigte durch ihre Reaktion – Schlag mit dem Glas – weder die ungefährlichste Art der Verteidigung gewählt noch eine verhältnismässige Verhal- tensweise an den Tag gelegt. Nicht zu folgen ist allerdings der Ansicht der Vorinstanz, dass es an der für die Annahme einer Notwehrlage erforderlichen Intensität des Angriffs fehle, da die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nicht zumindest etwas beunruhigt gewe- sen wäre, weshalb sich die Beschuldigte aus diesem Grund nicht auf die rechtfer- tigende Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB berufen könne (Urk. 46 E. III.3.2.). Angesichts der damaligen Gemütslage der Beschuldigten ist vielmehr davon aus- zugehen, dass diese sich im fraglichen Zeitpunkt in einem impulsiv-aggressiven
- 14 - Gemütszustand befand und das Herantreten der Privatklägerin von hinten und das Ziehen an ihren Haaren durchaus als Angriff wahrgenommen hat. Die darauf folgende Reaktion der Beschuldigten war indessen keineswegs angemessen, in- dem sie durch das Zuschlagen mit dem Whiskyglas sowohl gegen das Subsidiari- täts- wie auch das Proportionalitätsgebot verstiess. Die Beschuldigte überschritt mit ihrer Abwehrreaktion die Grenzen der zulässigen Notwehr gemäss Art. 15 StGB; es liegt mit anderen Worten ein sogenannter Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB vor. Vor diesem Hintergrund ist in subjektiver Hin- sicht zu relativieren, dass die Beschuldigte mit einem Glas zugeschlagen hat. Überrascht vom Angriff, führte die Beschuldigte quasi reflexartig den Gegen- schlag aus. Es kann ihr jedenfalls nicht unterstellt werden, sie hätte bewusst für ihren Gegenschlag das Whiskyglas ergriffen und dieses zur (übermässigen) Ver- teidigung eingesetzt. Vielmehr hielt sie das Glas just in diesem Moment mehr zu- fällig in der Hand. Dieser Notwehrexzess ist ebenfalls strafmindernd zu berück- sichtigen.
E. 3.2.4 Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive deutlich zu re- duzieren, da die Gründe für das Verhalten der Beschuldigten mehr in ihrer einge- schränkten Steuerungsfähigkeit, ihrem Temperament und im Angriff durch die Privatklägerin zu verorten sind als in einer ausgeprägten Skrupellosigkeit ihrer- seits, was bei einem – wie von der Vorinstanz angenommenen – ruhigen Ge- mütszustand, welchem generell ein überlegteres Handeln folgt, anders zu be- urteilen gewesen wäre. Deshalb kann der Ansicht der Anklagebehörde, gemäss welcher die Beschuldigte eine "Kaltblütigkeit sondergleichen" an den Tag gelegt habe und ihr Verhalten gar grenzwertig zur eventualvorsätzlich versuchten Tötung erachtet wurde (Urk. 47 S. 2; Urk. 68 S. 3), nicht gefolgt werden. Es rechtfertigt sich unter Berücksichtigung der erörterten Umstände eine Reduktion der Einsatz- strafe auf 24 Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen.
E. 3.3 Vollendeter Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente
E. 3.3.1 Schliesslich gilt es in Betracht zu ziehen, dass es vorliegend beim (vollen- deten) Versuch blieb. Wie bereits vorstehend ausgeführt, hat sich dies im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Einsatzstra-
- 15 - fe auszuwirken. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war. Stets ist aber eine Herab- setzung der Strafe wegen des Ausbleibens des tatbestandsmässigen Erfolgs zu- lässig (BGE 123 IV 49).
E. 3.3.2 In Betracht zu ziehen ist hierbei, dass es – wie zuvor bereits erwähnt – nur dem Zufall und nicht dem Verhalten der Beschuldigten zuzuschreiben ist, dass die Privatklägerin nicht schwer verletzt wurde. Diese Einschätzung findet auch in den ärztlichen Befunden ihre Bestätigung (vgl. Urk. 4/3 S. 2 und 4/4 bzw. Urk. 4/5 S. 2 und 4/6), wonach mit den Augen und den Halsgefässen lebenswichtige Strukturen in unmittelbarer Nähe der Schnittverletzungen der Privatklägerin gelegen hätten, auch wenn "eher" keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe.
E. 8 (Schadenersatz), 9 (Genugtuung) und 11 (Kostenauflage) angefochten (Urk. 69 S. 1 f.; Prot. II S. 5). In der abschliessenden Antragsstellung im Rahmen des Par- teivortrags wurde der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung allerdings akzeptiert. Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils ist folglich nicht ange- fochten. Demgemäss bilden die Dispositiv-Ziffern 3, 4, 8, 9 und 11 des erstinstanzlichen Urteils Berufungsgegenstand. Die übrigen Dispositiv-Ziffern des erstinstanzlichen Urteils – Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Freispruch Nötigung), 5 bis 7 (Beschlagnahmungen), 10 (Kos- tenfestsetzung), 12 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 13 (Entschädi- gung unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin) – wurden demgegenüber nicht angefochten und sind daher in Rechtskraft erwachsen, was festzustellen ist. II. Prozessuales
1. Die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die von ihr abgewiesenen Beweisanträge der Beschuldigten – betreffend eines Augenscheines des von ihr am Vorfalltag getragenen Kleides einerseits, betreffend eine Befragung von Pastor C._____ andererseits – sind zutreffend, weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 26, 27 u. 46 E. I.1.2. u. 1.3.; Prot. I S. 9 ff.).
2. Auch die von der Vorinstanz zur Konstituierung der Privatklägerschaft sowie der Verwertbarkeit der Beweismittel bzw. der allgemeinen Würdigung von Be-
- 8 - weismitteln gemachten Erwägungen sind zutreffend und geben zu keinen weite- ren Bemerkungen Anlass, weshalb ebenso vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann (vgl. Urk. 46 E. I.2. bzw. II.3.1. u. 3.2.).
3. Auf die Stellung von Beweisanträgen im vorliegenden Berufungsverfahren wurde seitens der Beschuldigten verzichtet. Ebenso wurden seitens der Verteidi- gung keine prozessualen Einwendungen vorgebracht (vgl. dazu Prot. II S. 6-8). III.Sanktion
1. Strafrahmen
Dispositiv
- Die Vorinstanz hat die erforderlichen rechtlichen Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung ge- macht, weshalb vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann (Urk. 46 E. VII.3. u. 5.1.).
- Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigte, der Privatklägerin Schadener- satz in Höhe von Fr. 1'052.35 sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.–, jeweils zuzüglich 5% Zins seit dem 8. September 2014, zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wurde das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen (Urk. 46 Dispositiv-Ziffern 8 und 9).
- Die Beschuldigte anerkennt weder einen Schadenersatz- noch einen Ge- nugtuungsanspruch der Privatklägerin (zuletzt Urk. 69 S. 7). Sie macht geltend, dass die Schnitte nicht gravierend und nur oberflächlich gewesen zu sein schei- nen. Sie hätten in der Notfallstation im Rahmen einer Wundpflege ambulant be- handelt werden können. Ausserdem habe die Privatklägerin den Vorfall mitunter selbstverschuldet, indem sie die Beschuldigte nachweislich provoziert habe (Urk. 55 S. 8).
- Der von der Privatklägerin geltend gemachte und dieser von der Vorinstanz zugesprochene Schadenersatz für den Beizug des Krankenwagens (inkl. Be- handlung durch die Rettungssanitäter), die Versorgung im Stadtspital Triemli und den Medikamentenbezug von insgesamt Fr. 1'052.35 ist gestützt auf die von ihr - 18 - eingereichten Belege (Urk. 32) ausgewiesen. Der Beizug eines Krankenwagens erscheint unter Berücksichtigung der in der Tatnacht gemachten eindrücklichen Bilder, welche eine blutüberströmte und am Kopf mehrmals geschnittene Privat- klägerin zeigen (Urk. 3), keinesfalls unangemessen. Ferner wird die Erforderlich- keit einer ärztlichen Versorgung der Privatklägerin seitens der Beschuldigten auch nicht wirklich in Frage gestellt. Schliesslich ist es angesichts der erheblichen Ver- letzungen der Privatklägerin unangebracht und vor allem für die Beurteilung des Schadenersatzanspruches gänzlich ohne Belang, wenn die Privatklägerin von nicht gravierenden und nur oberflächlich gewesen zu sein scheinenden Schnitten spricht. Der von der Vorinstanz zugesprochene Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'052.35 ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
- In Bezug auf die der Privatklägerin zugesprochene Genugtuung erwog die Vorinstanz, dass der Anspruch darauf angesichts der Schwere der ihr von der Beschuldigten widerrechtlich zugefügten Verletzungen ohne Weiteres zu bejahen sei (Urk. 46 E. VII.5.3.), was zutreffend ist. Bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigte die Vorinstanz, dass die Darstellungen der Privatklägerin anläss- lich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 26. Februar 2015 (Urk. 7/2 S. 12 f.), dass nach wie vor Schmerzen bestehen würden, glaubhaft wirken würden, zumal sie nicht den Eindruck erwecke, als würde sie dabei übertreiben oder die Be- schuldigte übermässig belasten. Demgemäss spüre die Privatklägerin lediglich an der Wunde, wo die Flasche aufgeschlagen sei, noch Schmerzen und ein Pulsie- ren des Blutes, wobei es sich um keinen kontinuierlichen Schmerz handle, wel- cher vielleicht ein bis zwei Mal pro Woche beim Haare waschen auftrete. Dage- gen erachtete die Vorinstanz die anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung von der Rechtsvertreterin der Privatklägerin vorgetragenen Angaben als teilweise übertrieben, worin ihr beizupflichten ist, zumal erstellt ist, dass die Beschuldigte nicht mit Tötungs- oder direktem Vorsatz gehandelt hat und für die Privatklägerin gestützt auf den ärztlichen Befund kaum eine aktuelle Lebensge- fahr bestanden hat. Die dahin zielenden Ausführungen der Privatklägerin gehen deshalb fehl. Ferner ist der Vorinstanz gestützt auf den von der hiesigen Kammer im Rahmen der Berufungsverhandlung gewonnen Eindruck auch in ihren Erwä- gungen beizupflichten, dass die Privatklägerin aus dem Vorfall sichtbare Narben - 19 - (teilweise an exponierten Stellen wie dem Nasenrücken) davon trägt, welche durchaus psychisch belastend sein können. Die Zusprechung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 5'000.- ist angesichts dieser Umstände nicht zu beanstanden. Die amtliche Verteidigerin brachte im Rahmen der Berufungsverhandlung im übri- gen nichts Substantiiertes gegen die zugesprochene Genugtuung vor.
- Nicht in Betracht gezogen wurde von der Vorinstanz indes ein allenfalls die Genugtuung reduzierendes Selbstverschulden der Privatklägerin (Urk. 46 E. VII.5.3.). Von einer Eigengefährdung bzw. einem Selbstverschulden ist insbe- sondere auszugehen, wenn sich der Geschädigte aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen aussetzt und dabei verletzt wird (HÜTTE/ LANDOLT, Genugtuungs- recht, Bd. 2, Zürich/St. Gallen 2013, S. 164 m.w.H.). Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Er- satzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR analog; vgl. BSK OR I-KESSLER, Art. 47 N 20b). So kann ein auch nur untergeordnetes Mitverschulden zu einer Reduktion des Genugtuungsanspruches führen (BGE124 II 8 E. 5). Die Privatklägerin erhob den Einwand, es handle sich beim Vorbringen des Selbstverschuldens um ein unechtes Novum, das im Berufungsverfahren nicht mehr zu hören sei (Urk. 70 S. 3 ff.). Dieser Einwand geht indes fehl. Einerseits greift die im Zivilprozessrecht verankerte Novenschranke im Strafverfahren – auch in Bezug auf die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche – nicht. Andererseits und vor allem handelt es sich hierbei auch nicht um Noven. Die tatsächlichen Umstände, welche hier zur Annahme eines die Genugtuung re- duzierenden Selbstverschuldens der Privatklägerin (ihr Angriff auf die Beschuldig- te) führen, ergeben sich (bereits) aus den Untersuchungsakten. Solche Tat- sachen, die sich bereits aus den staatsanwaltschaftlichen Abklärungen zu den Deliktsvorwürfen ergeben, sind vom Gericht auch bei der Beurteilung der Zivil- klage zu beachten, ohne dass es darauf ankommt, ob sie von den Parteien aus- - 20 - drücklich behauptet wurden (vgl. LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 123 N 2 m.w.H.). Der Privatklägerin ist vorliegend ein Selbstverschulden anzulasten. Eine Redukti- on der Genugtuung infolge Eigengefährdung erscheint deshalb angesichts der Tatsache, dass die Privatklägerin die Beschuldigte mehrmals provoziert hatte und schliesslich zuerst tätlich wurde, indem sie die Beschuldigte an den Haaren zog, gerechtfertigt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2010 vom
- November 2010 E. 4.3.). Auch wenn die Privatklägerin nicht mit der unver- hältnismässigen Reaktion der Beschuldigten hat rechnen müssen, so hat sie doch einen wesentlichen Beitrag zum Streit geliefert, der in der Folge eskalierte. Beim Mitverschulden handelt es sich allerdings nur um einen Aspekt zur Beurteilung der Genugtuung, dem die bereits erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Privatklägerin entgegenstehen. In Anbetracht der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung der massgeblichen Gerichtspraxis erscheint eine Redukti- on der von der Vorinstanz festgesetzten Genugtuung um 20% infolge des erwie- senen Selbstverschuldens der Privatklägerin als angemessen. Die Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. September 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die vorinstanzliche Kostenauferlegung ist bei diesem Verfahrensausgang zu bestätigen.
- Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Bezug auf das Strafmass obsiegt die Beschuldigte, bezüglich Zivilforderungen unterliegt sie leicht. Im Lichte einer interessengemässen Wertung rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Pri- - 21 - vatklägerin, der Beschuldigten zu 1/10 aufzuerlegen und zu 9/10 auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die von der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung gel- tend gemachten Aufwendungen sind angemessen und entsprechend zu ent- schädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind zu 9/10 definitiv und zu 1/10 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von 1/10 vorbehalten. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
- Dezember 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wird die Beschuldigte frei- gesprochen.
- […]
- […]
- Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
- September 2015 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse gelagerten Gegenstände (Sachkaution-Nr. …) werden dem/der Inhaber/in der Bar "B._____", … [Adresse], innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin zu- rückgegeben und hernach der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung über- lassen: - 3 Whiskygläser, - 1 Bierflasche "Heineken".
- Die nachfolgenden, von der Privatklägerin eingereichten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. September 2015 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse gelagerten Gegenstände (Sach- - 22 - kaution-Nr. …) werden der Privatklägerin innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen hin zurückgegeben und hernach der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: - 1 Bundesordner mit diversen Modezeichnungen, - 1 Stoffsack mit diversen Stoffresten.
- Die von der Beschuldigten eingereichte, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. September 2015 beschlagnahmte und bei der Bezirks- gerichtskasse gelagerte Stofftasche mit 3 Kleidern (Sachkaution-Nr. …) wird der Be- schuldigten innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin zurückgegeben und hernach der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- […]
- […]
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 581.25 Auslagen Untersuchung Fr. 17'300.– amtliche Verteidigung Fr. 11'000.– unentgeltliche Rechtsvertreterin Privatklägerin
- […]
- Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 17'300.– (gerundet, inkl. Mehrwertsteuer) ent- schädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin wird mit Fr. 11'000.– (pau- schal, inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 426 Abs. 1 und Abs. 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 StPO.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 23 - Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 1'052.35 zuzüglich 5 % Zins ab 8. September 2014 zu bezahlen.
- Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. September 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die vorinstanzliche Kostenauferlegung wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'200.– amtliche Verteidigung Fr. 4'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden der Beschuldigten zu 1/10 auferlegt und zu 9/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden zu 9/10 definitiv und zu 1/10 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von 1/10 vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) - 24 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 25 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. September 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160120-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Wenker sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Urteil vom 29. September 2016 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Kaegi, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom
14. Dezember 2015 (DG150295)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
22. September 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 46 S. 55 ff.) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wird die Beschuldigte freige- sprochen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
5. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
15. September 2015 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse gelagerten Gegenstände (Sachkaution-Nr. …) werden dem/der Inhaber/in der Bar "B._____", … [Ad- resse], innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin zurückgege- ben und hernach der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
- 3 Whiskygläser,
- 1 Bierflasche "Heineken".
6. Die nachfolgenden, von der Privatklägerin eingereichten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. September 2015 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse gelagerten Gegenstände (Sachkaution-Nr. …) werden der Pri- vatklägerin innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin zurück- gegeben und hernach der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
- 1 Bundesordner mit diversen Modezeichnungen,
- 1 Stoffsack mit diversen Stoffresten.
7. Die von der Beschuldigten eingereichte, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. September 2015 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse gelagerte Stofftasche mit 3 Kleidern (Sachkaution-Nr. …) wird der Beschuldigten innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin zurückgegeben und her- nach der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- 3 -
8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 1'052.35 zuzüglich 5 % Zins ab 8. September 2014 zu bezahlen.
9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab
8. September 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 581.25 Auslagen Untersuchung Fr. 17'300.– amtliche Verteidigung Fr. 11'000.– unentgeltliche Rechtsvertreterin Privatklägerin
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin, werden der Beschuldigten auferlegt.
12. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 17'300.– (gerundet, inkl. Mehrwertsteuer) entschä- digt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
13. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin wird mit Fr. 11'000.– (pauschal, inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen, vor- behalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 426 Abs. 1 und Abs. 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 StPO.
14. (Mitteilungen.) 15./16. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)
a) der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (schriftlich, Urk. 68 S. 1)
1. Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils betreffend den Schuldspruch gemäss Urteil-Dispositiv Ziffer 1 (versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1
- 4 - StGB) sowie den Freispruch gemäss Urteil-Dispositiv Ziffer 2 (Nöti- gung).
2. Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren zu be- strafen.
3. Es seien der Beschuldigten sämtliche Kosten dieses Verfahrens, inkl. Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten: (Anschlussberufung, schriftlich, Urk. 69 S. 1 f.)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Dezember 2015 in die- ser Sache sei im Schuldpunkt zu bestätigen; dagegen sei die ausgefäll- te Strafe auf 18 Monate zu reduzieren, wobei der Vollzug der Strafe aufzuschieben sei, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren;
2. Eventualiter sei die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von 21 Monaten be- dingt zu bestätigen;
3. Sämtliche Zivilansprüche seien abzuweisen oder ins Zivilverfahren zu verweisen;
4. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventuali- ter seien sie teilweise auf die Staatskasse zu nehmen.
c) der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft: (schriftlich, Urk. 70 S. 1)
1. Es sei Antrag Ziffer 2 der Anschlussberufung der Beschuldigten vom
29. April 2016 (Schadenersatz- und Genugtuungsforderung) voll- umfänglich abzuweisen und Dispositiv Ziffer 8 und Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 14. Dezember 2015, zu bestätigen.
- 5 -
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Auslagen und MWSt) zu Lasten der Beschuldigten. prozessuales Gesuch: Es sei der Privatklägerin für das vorliegende Berufungsverfahren die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von RAin lic. iur. Y._____ ab dem 25. April 2016 eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu er- nennen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 14. Dezember 2015 sprach das Bezirksgericht Zürich,
3. Abteilung, die Beschuldigte und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungs- klägerin (hernach die Beschuldigte) der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wurde die Beschuldigte demgegenüber freigesprochen. Die Beschuldigte wurde mit 21 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Weiter wurde festgehalten, dass die beschlagnahmten Whiskygläser und die Bier- flasche dem/der Inhaber/in der Bar "B._____" auf dessen/deren Verlangen hin zu- rückgegeben und andernfalls nach drei Monaten der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung überlassen werden. Gleich verfahren hat die Vorinstanz mit Bezug auf die von der Privatklägerin und der Beschuldigten eingereichten und hernach beschlagnahmten Gegenstände (Privatklägerin: Bundesordner und di- verse Modezeichnungen bzw. Beschuldigte: Stofftasche mit 3 Kleidern), welche – sollten jene nicht innert drei Monaten von der daran Berechtigten herausverlangt werden – der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen wurden.
- 6 - Weiter wurde die Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 1'052.35 zuzüglich 5 % Zins ab 8. September 2014 sowie eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. September 2014 zu bezahlen, wobei das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag abgewiesen wurde. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin, wurden der Beschuldigten auferlegt. 1.2. Gegen das Urteil meldete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 rechtzeitig Berufung an (vgl. Urk. 39). Mit Ein- gabe vom 9. März 2016 erstattete die Staatsanwaltschaft die schriftliche Beru- fungserklärung (Urk. 47). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 8. April 2016 wurde der Beschuldigten sowie der Privatklägerin unter Zustellung einer Kopie der Berufungserklärung der Staatsan- waltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 51; Zustellungsbestätigung Urk. 52). 1.4. Mit Eingabe vom 25. April 2016 wurde seitens der Privatklägerin mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet werde (Urk. 53). 1.5. Die Beschuldigte erhob demgegenüber mit Eingabe vom 29. April 2016 Anschlussberufung (Urk. 55). 1.6. Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2016 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der schriftlichen Anschlussberufungserklärung der Beschuldigten bzw. der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten eine Kopie der Eingabe der Privatklägerin vom 25. April 2016 zugestellt (Urk. 57; Zu- stellungsbestätigung Urk. 58). 1.7. Am 29. Juni 2016 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin und die Beschuldigte zur heutigen Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 59).
- 7 -
2. Umfang der Berufung Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung auf Dispositiv-Ziffer 3 (Sanktion), sinn- gemäss einschliesslich Dispositiv-Ziffer 4 (Vollzug), beschränkt (vgl. Urk. 47; Urk. 68 S. 1; Prot. II S. 4). Seitens der Beschuldigten wurden im Rahmen ihrer Anschlussberufung die Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch schwere Körperverletzung), 3 (Sanktion), 8 (Schadenersatz), 9 (Genugtuung) und 11 (Kostenauflage) angefochten (Urk. 69 S. 1 f.; Prot. II S. 5). In der abschliessenden Antragsstellung im Rahmen des Par- teivortrags wurde der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung allerdings akzeptiert. Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils ist folglich nicht ange- fochten. Demgemäss bilden die Dispositiv-Ziffern 3, 4, 8, 9 und 11 des erstinstanzlichen Urteils Berufungsgegenstand. Die übrigen Dispositiv-Ziffern des erstinstanzlichen Urteils – Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Freispruch Nötigung), 5 bis 7 (Beschlagnahmungen), 10 (Kos- tenfestsetzung), 12 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 13 (Entschädi- gung unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin) – wurden demgegenüber nicht angefochten und sind daher in Rechtskraft erwachsen, was festzustellen ist. II. Prozessuales
1. Die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die von ihr abgewiesenen Beweisanträge der Beschuldigten – betreffend eines Augenscheines des von ihr am Vorfalltag getragenen Kleides einerseits, betreffend eine Befragung von Pastor C._____ andererseits – sind zutreffend, weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 26, 27 u. 46 E. I.1.2. u. 1.3.; Prot. I S. 9 ff.).
2. Auch die von der Vorinstanz zur Konstituierung der Privatklägerschaft sowie der Verwertbarkeit der Beweismittel bzw. der allgemeinen Würdigung von Be-
- 8 - weismitteln gemachten Erwägungen sind zutreffend und geben zu keinen weite- ren Bemerkungen Anlass, weshalb ebenso vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann (vgl. Urk. 46 E. I.2. bzw. II.3.1. u. 3.2.).
3. Auf die Stellung von Beweisanträgen im vorliegenden Berufungsverfahren wurde seitens der Beschuldigten verzichtet. Ebenso wurden seitens der Verteidi- gung keine prozessualen Einwendungen vorgebracht (vgl. dazu Prot. II S. 6-8). III.Sanktion
1. Strafrahmen 1.1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen ei- ner auch in der Praxis weit verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Straf- rahmen bei Vorliegen von Strafschärfungs- oder -milderungsgründen nicht auto- matisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Strafzumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rah- men ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschul- dens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend führt der Versuch (Art. 22 StGB) nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen – und schon gar nicht von vornherein – zu unterschreiten. Gleiches gilt für die nachfolgend zu erörtern- den weiteren Strafmilderungsgründe der verminderten Schuldfähigkeit und des Notwehrexzesses. Es liegen auch diesbezüglich keine aussergewöhnlichen Um- stände vor, die eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens indizieren würden. Diese Strafmilderungsgründe werden innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens vielmehr straf- bzw. verschuldensmindernd zu berücksichtigen sein.
- 9 - 1.2. Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 46 E. IV.1.1.-1.2.), ist der ordentliche Strafrahmen vorliegend mangels aussergewöhnlicher Umstände somit nicht zu verlassen, weshalb jener von einem halben Jahr bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reicht. 1.3. Es liegt hier ein vollendeter Versuch vor, da es nicht im Wirkungsbereich der Beschuldigten lag, ob der Erfolg letztlich eintrat oder nicht. Bei der Verschuldens- bewertung spielt es eine Rolle, ob der Täter aus eigenem Antrieb zurückgetreten ist. Dies ist ein Umstand, welcher verschuldensmindernd zu gewichten ist. Tritt dagegen der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, ohne vom Täter beeinflusst worden zu sein, bleibt das Verschulden unberührt. Gleichwohl hat sich dieser Umstand aber zugunsten des Täters auszuwirken (BGE 123 IV 49). Beim vollendeten Versuch geht es um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeich- net, dass sie verschuldensunabhängig ist (so – zutreffend – auch die Vorinstanz in Urk. 46 E. IV.3.3., wohingegen die von ihr davor unter E. IV.1.1. gemachten Erwägungen dem zu widersprechen scheinen). Deshalb wird sie bei der Gesamt- einschätzung des Verschuldens auch nicht einbezogen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken (s. hierzu nachstehend; vgl. auch MATHYS, Leitfaden Strafzu- messung, Basel 2016, Rz. 215 ff. bzw. MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100 (2004) Nr. 8 S. 178).
2. Strafzumessungsfaktoren Die Vorinstanz hat die zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zutreffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objek- tiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 46 E. IV.2.1.-2.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 10 -
3. Tatkomponente 3.1. Objektive Tatschwere Die Vorinstanz (s. Urk. 46 E. IV.3.1. bzw. E. III.2.6.) hat in Bezug auf die objektive Tatschwere zutreffend ausgeführt, dass die Beschuldigte unvermittelt einen Schlag – wovon nunmehr auch (wenngleich primär aus beweisrechtlichen Überle- gungen) die Anklagebehörde ausgeht (Prot. II S. 7 f.) – mit einem gefährlichen Gegenstand gegen einen der sensibelsten Körperteile des menschlichen Körpers ausführte, welcher die Privatklägerin nur durch Zufall nicht schwer verletzt habe, wobei keine Lebensgefahr bestanden habe. Das Ausmass der Gefährdung ist an- gesichts dieser Umstände als nicht unbeträchtlich einzustufen. Überdies hat die Beschuldigte der Privatklägerin bleibende Schäden zugefügt: Anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung wurde mangels ärztlicher Befunde zu den Lang- zeitfolgen (s. Urk. 4/3 S. 2 und 4/4 bzw. Urk. 4/5 S. 2 und 4/6) im Rahmen eines Augenscheines festgestellt, dass am Kopf der Privatklägerin eine kleinere Wöl- bung ober- und unterhalb der Augenbraue bestehe und diese sodann eine 2 cm lange Narbe in den Haaren auf der linken Kopfseite, eine Delle auf dem Nasen- rücken und eine fast 1 cm grosse, dreieckige Narbe auf dem linken Augenlid auf- weise (Prot. I S. 11 f.; Urk. 46 E. II.3.7.2.). Dieselben Feststellungen konnte die hiesige Kammer aufgrund eines eigenen Augenscheins anlässlich der Berufungs- verhandlung machen (Prot. II S. 8). Gestützt darauf erscheint die von der Vor- instanz gemachte Feststellung, dass die vom Schlag der Beschuldigten davonge- tragenen Narben zwar eher klein aber doch nicht unerheblich und (im damaligen Zeitpunkt) noch sichtbar seien, als angemessen. Die Privatklägerin wird durch die Narben jedenfalls täglich an die Tat erinnert. Demgegenüber ist der Ansicht der Anklagebehörde (Urk. 47 S. 1 f.), wonach die der Privatklägerin zugefügten Ver- letzungen als arge und bleibende Entstellungen des Gesichts zu bezeichnen sei- en, nicht zu folgen. Ebenso hat die Vorinstanz den Umstand, dass die voran- gehende tätliche Auseinandersetzung von der Privatklägerin initiiert wurde, zutref- fend verschuldensmindernd miteinbezogen. Die objektive Tatschwere ist unter Berücksichtigung dieser Umstände, angesichts des weiten Strafrahmens und mit Blick auf mögliche schwerere Körperverletzungen als leicht zu bezeichnen. Eine Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe erscheint angemessen.
- 11 - 3.2. Subjektive Tatschwere 3.2.1. Art. 19 Abs. 2 StGB bestimmt, dass das Gericht die Strafe mildert, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung besteht bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promille eine Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit, welche aber im Ein- zelfall durch Gegenindizien umgestossen werden könne (BGE 122 IV 49 E. 1b). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ord- net die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutach- tung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Art. 20 StGB greift als Re- gel über die Beweisführung in das Prozessrecht ein und weist darauf hin, dass in der Regel eine Begutachtung zu erfolgen hat (BSK StGB I-BOMMER, Art. 20 N 14 m.w.H.; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, StGB Praxiskommentar, Art. 20 N 1 m.w.H.), wobei das Bundesgericht gewisse Ausnahmen zulässt (zu den Voraussetzungen einer Begutachtung: BGE 116 IV 273). So ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, auf die Anordnung eines Gutachtens zu verzichten, wenn keine ernsthaften Zweifel an einem Rest noch von erhaltener Schuldfähig- keit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2002, Pra 2002, Nr. 157, 845). Es liegt kein Gutachten über die Schuldfähigkeit der Beschuldigten im Tat- zeitpunkt vor. Die Vorinstanz stützt sich vorliegend auf den durch die Stadtpolizei Zürich durchgeführten Alkoholtest (Urk. 1 S. 1), demgemäss die Beschuldigte einen Atemalkoholgehalt von 2.04 ‰ aufgewiesen habe, sowie die Aussagen der Beschuldigten und der Zeugen D._____ und E._____ (Urk. 46 E. III.4.1.-4.4.), um der Beschuldigten eine leichte bis mittelgradige Schuldverminderung zu attestie- ren. Die vorinstanzlichen Erwägungen und die daraus gezogene Schlussfolgerung (Urk. 46 E. III.4.3.-4.4.) sind nicht zu beanstanden. Je nach Einvernahme machte die Beschuldigte geltend, im fraglichen Moment "sehr stark betrunken" (Urk. 6/1 S. 1), "etwas betrunken" (Urk. 6/2 S. 6), "total betrunken" (Urk. 36 S. 4) bzw. "komplett betrunken" (Urk. 6/4 S. 9) und zuletzt "sehr betrunken" (Urk. 66 S. 6) gewesen zu sein. Ebenso widersprüchlich sind ihre – von der Vorinstanz zutref-
- 12 - fend erörterten (Urk. 46 III. 4.3.) – Angaben zur Art und Menge des in der fragli- chen Nacht konsumierten Alkohols. Die Aussagen der Zeugen zum Alkoholkonsum und Alkoholisierungsgrad der Be- schuldigten sind zwar nicht einhellig, vermögen indes doch ein klares Bild zu zeichnen: Der Zeuge F._____ gab zu Protokoll, dass die Beschuldigte zum Abendessen vielleicht eine halbe Flasche Wein und hernach ein bis 2 Whiskys getrunken habe, bevor sie um zwei Uhr morgens in die Bar B._____ gekommen seien (Urk. 8/1 S. 7 f.). Die Zeugin G._____ erwähnte, die Beschuldigte habe normal gewirkt, wobei sie nicht einfach vom Ansehen erkenne, ob jemand viel ge- trunken habe oder nicht (Urk. 8/3 S. 10). Der Zeuge D._____ gab wiederum zu Protokoll, dass sowohl die Privatklägerin wie auch die Beschuldigte sehr stark be- trunken gewesen seien, was man auch an der Mimik, am Gang und am gesamten Verhalten gesehen habe (Urk. 8/4 S. 7 f.). Der Zeuge E._____ gab schliesslich zu Protokoll, dass beide Frauen damals "aggressiv und alkoholisiert" bzw. "ziemlich betrunken" gewesen seien, was sich daran gezeigt habe, wie sie herumgelaufen seien, indem sie beim Gehen geschwankt hätten bzw. wie sie gesprochen haben (Urk. 8/5 S. 4 u. 9). Gestützt auf die Würdigung der verfügbaren Beweismittel und insbesondere auf den durch die Stadtpolizei Zürich durchgeführten Alkoholtest ist zu Gunsten der Beschuldigten – mit der Vorinstanz – eine leichte bis mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen, wohingegen eine gänzliche Schuldunfähigkeit
– entgegen der früheren Ansicht der Verteidigung, gemäss welcher bei einer Alkoholisierung über zwei Promille kaum mehr vernunftgemässes Handeln mög- lich sei (Urk. 55 S. 7 f.) – ausser Betracht fällt. 3.2.2. Die Vorinstanz (s. Urk. 46 E. IV.3.2.) hat die Umstände, dass die Schuld- fähigkeit der Beschuldigten – wie vorstehend erörtert – im Tatzeitpunkt aufgrund des Atemalkoholgehalts von rund zwei Promille leicht bis mittelgradig ein- geschränkt war und dass sie nicht mit direktem, sondern mit Eventualvorsatz ge- handelt hat, zu Recht zu ihren Gunsten berücksichtigt. Weiter wurde zutreffend erwogen, dass die Beschuldigte die Tat nicht geplant hat und vorgängig insoweit durch die Privatklägerin provoziert resp. tätlich angegangen wurde, als sie von
- 13 - dieser an den Haaren gezogen wurde (zum Notwehrexzess sogleich). Entgegen der Vorinstanz ist indes nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte im Tat- zeitpunkt "zu keiner Zeit nervös" und damit beherrscht und ruhig war. Es ist viel- mehr davon auszugehen, dass die Beschuldigte sich im fraglichen Zeitpunkt in ei- nem impulsiv-aggressiven Gemütszustand befand, weil sie das Herantreten der Privatklägerin von hinten und das Ziehen an ihren Haaren als Angriff oder zumin- dest als massive Aggression wahrgenommen hat, wobei der alkoholisierte Zu- stand der Beschuldigten diese Wahrnehmung noch verstärkt haben dürfte. Wie von der Anklagebehörde geltend gemacht (Urk. 47 S. 2), zeugt die Reaktion der Beschuldigten durchaus von einer erschreckenden Hemmungslosigkeit, indem die Beschuldigte durchaus (so die Vorinstanz in Urk. 46 E. III.2.6.) nach dem Motto "komme was wolle" der Privatklägerin mit einem Whiskyglas an den Kopf schlug. 3.2.3. Ein Rechtfertigungsgrund für das Handeln der Beschuldigten in Form einer Notwehrhandlung gemäss Art. 15 StGB (oder anderer Art) liegt hier – wie von der Vorinstanz zutreffend eingeschätzt (Urk. 46 E. III.3.1.-3.3.) – entgegen der frühe- ren Ansicht der Verteidigung (Urk. 55 S. 8) nicht vor. So muss der Angriff durch eine den Umständen angemessene Weise abgewehrt werden, wobei die gesetz- lich geforderte Angemessenheit sowohl Erforderlichkeit der entsprechenden Handlung wie auch deren Verhältnismässigkeit im engeren Sinne voraussetzt (BSK StGB I-SEELMANN, Art. 15 N 11 m.w.H.). Obschon in objektiver Hinsicht – mit der Verteidigung (Urk. 69 S. 5) – von einem Angriff der Privatklägerin auszugehen ist, indem diese von hinten auf die Beschuldigte zuging und diese an den Haaren zog, hat die Beschuldigte durch ihre Reaktion – Schlag mit dem Glas – weder die ungefährlichste Art der Verteidigung gewählt noch eine verhältnismässige Verhal- tensweise an den Tag gelegt. Nicht zu folgen ist allerdings der Ansicht der Vorinstanz, dass es an der für die Annahme einer Notwehrlage erforderlichen Intensität des Angriffs fehle, da die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nicht zumindest etwas beunruhigt gewe- sen wäre, weshalb sich die Beschuldigte aus diesem Grund nicht auf die rechtfer- tigende Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB berufen könne (Urk. 46 E. III.3.2.). Angesichts der damaligen Gemütslage der Beschuldigten ist vielmehr davon aus- zugehen, dass diese sich im fraglichen Zeitpunkt in einem impulsiv-aggressiven
- 14 - Gemütszustand befand und das Herantreten der Privatklägerin von hinten und das Ziehen an ihren Haaren durchaus als Angriff wahrgenommen hat. Die darauf folgende Reaktion der Beschuldigten war indessen keineswegs angemessen, in- dem sie durch das Zuschlagen mit dem Whiskyglas sowohl gegen das Subsidiari- täts- wie auch das Proportionalitätsgebot verstiess. Die Beschuldigte überschritt mit ihrer Abwehrreaktion die Grenzen der zulässigen Notwehr gemäss Art. 15 StGB; es liegt mit anderen Worten ein sogenannter Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB vor. Vor diesem Hintergrund ist in subjektiver Hin- sicht zu relativieren, dass die Beschuldigte mit einem Glas zugeschlagen hat. Überrascht vom Angriff, führte die Beschuldigte quasi reflexartig den Gegen- schlag aus. Es kann ihr jedenfalls nicht unterstellt werden, sie hätte bewusst für ihren Gegenschlag das Whiskyglas ergriffen und dieses zur (übermässigen) Ver- teidigung eingesetzt. Vielmehr hielt sie das Glas just in diesem Moment mehr zu- fällig in der Hand. Dieser Notwehrexzess ist ebenfalls strafmindernd zu berück- sichtigen. 3.2.4. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive deutlich zu re- duzieren, da die Gründe für das Verhalten der Beschuldigten mehr in ihrer einge- schränkten Steuerungsfähigkeit, ihrem Temperament und im Angriff durch die Privatklägerin zu verorten sind als in einer ausgeprägten Skrupellosigkeit ihrer- seits, was bei einem – wie von der Vorinstanz angenommenen – ruhigen Ge- mütszustand, welchem generell ein überlegteres Handeln folgt, anders zu be- urteilen gewesen wäre. Deshalb kann der Ansicht der Anklagebehörde, gemäss welcher die Beschuldigte eine "Kaltblütigkeit sondergleichen" an den Tag gelegt habe und ihr Verhalten gar grenzwertig zur eventualvorsätzlich versuchten Tötung erachtet wurde (Urk. 47 S. 2; Urk. 68 S. 3), nicht gefolgt werden. Es rechtfertigt sich unter Berücksichtigung der erörterten Umstände eine Reduktion der Einsatz- strafe auf 24 Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen. 3.3. Vollendeter Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente 3.3.1. Schliesslich gilt es in Betracht zu ziehen, dass es vorliegend beim (vollen- deten) Versuch blieb. Wie bereits vorstehend ausgeführt, hat sich dies im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Einsatzstra-
- 15 - fe auszuwirken. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war. Stets ist aber eine Herab- setzung der Strafe wegen des Ausbleibens des tatbestandsmässigen Erfolgs zu- lässig (BGE 123 IV 49). 3.3.2. In Betracht zu ziehen ist hierbei, dass es – wie zuvor bereits erwähnt – nur dem Zufall und nicht dem Verhalten der Beschuldigten zuzuschreiben ist, dass die Privatklägerin nicht schwer verletzt wurde. Diese Einschätzung findet auch in den ärztlichen Befunden ihre Bestätigung (vgl. Urk. 4/3 S. 2 und 4/4 bzw. Urk. 4/5 S. 2 und 4/6), wonach mit den Augen und den Halsgefässen lebenswichtige Strukturen in unmittelbarer Nähe der Schnittverletzungen der Privatklägerin gelegen hätten, auch wenn "eher" keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe. 3.3.3. Aus diesen Gründen ist mit der Vorinstanz (Urk. 46 E. IV.3.3.) festzustellen, dass die Tatsache, dass es bei einem blossen Versuch geblieben ist, vorliegend nur zu einer marginalen Reduktion der Strafe führt. Eine Reduktion der für das ob- jektive und subjektive Tatverschulden festgesetzten Strafe auf 21 Monate Frei- heitsstrafe erweist sich als angemessen und das seitens der Vorinstanz – vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens – als noch leicht bezeichnete Ver- schulden als zutreffend. 3.4. Täterkomponente 3.4.1. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend sind hierfür im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nach- tatverhalten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.). 3.4.2. Zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 46 E. IV.4.1.). Anlässlich der Berufungsverhand-
- 16 - lung ergab sich, dass die Beschuldigte ein 8-monatiges Baby hat. Der Vater sei Herr F._____, mit dem sie auch wieder zusammen sei und in der gleichen Woh- nung lebe (s. zum Ganzen Prot. II S. 2-8). In Bezug auf die Täterkomponente hielt die Vorinstanz zutreffend fest (s. Urk. 46 E. IV.4.1.-4.2.), dass sich aus den per- sönlichen Verhältnissen der Beschuldigten wie auch ihrer Vorstrafenlosigkeit (Urk. 49) keine strafzumessungsrelevanten Umstände ableiten lassen. 3.4.3. Zum Nachtatverhalten der Beschuldigten ist Folgendes zu sagen: Im Rah- men ihres Schlusswortes anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ent- schuldigte sich die Beschuldigte zwar bei der Privatklägerin, indes führte sie gleichzeitig aus, dass dies nicht geschehe, weil sie schuldig sei, sondern weil sie beide betrunken gewesen seien (Urk. 36 S. 9). An der Berufungsverhandlung liess die Beschuldigte den Schuldpunkt entgegen ihrer Berufungserklärung nicht mehr anfechten und ist insofern geständig (vgl. Urk. 69). Allerdings machte die Beschuldigte selber im Rahmen ihrer Befragung keine näheren Angaben zum Vorfall. Sie berief sich vor allem darauf, dass sie sich nicht mehr genau erinnere und stark alkoholisiert gewesen sei (Urk. 66 S. 9 ff.). Im Lichte dieser geltend ge- machten Erinnerungslücken, ohne eigenständiges Tateingeständnis der Beschul- digten erscheint dieses späte Geständnis im Rahmen des Parteivortrags (in der Form der Anerkennung des Schuldspruchs) eher taktisch motiviert. Zudem hat es auch nicht zu einer Verfahrensvereinfachung geführt. Auch in der Berufungsver- handlung zeigte die Beschuldigte keine aufrichtige Reue. Im Schlusswort sagte sie lediglich, es sei ihr sehr unangenehm, sie sei wegen der Situation betrübt. Gegenüber der Privatklägerin habe sie sich persönlich entschuldigt und mit ihr gesprochen (Prot. II S. 8). Diese Entschuldigung, die von Seiten der Privatklägerin unbestritten geblieben ist sowie die späte und mehr taktisch motivierte Anerken- nung des Schuldspruchs führen zu einer lediglich leichten Strafminderung. 3.5. Ergebnis Nach Würdigung der Tat- und der Täterkomponente, unter Berücksichtigung des Versuchs und der Tatkomponenten erweist sich eine Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
- 17 - VI. Vollzug Zu den Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges äusserte sich bereits die Vorinstanz ausführlich und zutreffend, weshalb auf jene Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 46 E. V.1.-3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ihrer Auffassung kann voll- umfänglich gefolgt werden, weshalb der Vollzug der auszufällenden Freiheits- strafe aufzuschieben ist. Dabei ist die Probezeit mit der Vorinstanz auf 2 Jahre festzusetzen. VII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz hat die erforderlichen rechtlichen Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung ge- macht, weshalb vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann (Urk. 46 E. VII.3.
u. 5.1.).
2. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigte, der Privatklägerin Schadener- satz in Höhe von Fr. 1'052.35 sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.–, jeweils zuzüglich 5% Zins seit dem 8. September 2014, zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wurde das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen (Urk. 46 Dispositiv-Ziffern 8 und 9).
3. Die Beschuldigte anerkennt weder einen Schadenersatz- noch einen Ge- nugtuungsanspruch der Privatklägerin (zuletzt Urk. 69 S. 7). Sie macht geltend, dass die Schnitte nicht gravierend und nur oberflächlich gewesen zu sein schei- nen. Sie hätten in der Notfallstation im Rahmen einer Wundpflege ambulant be- handelt werden können. Ausserdem habe die Privatklägerin den Vorfall mitunter selbstverschuldet, indem sie die Beschuldigte nachweislich provoziert habe (Urk. 55 S. 8).
4. Der von der Privatklägerin geltend gemachte und dieser von der Vorinstanz zugesprochene Schadenersatz für den Beizug des Krankenwagens (inkl. Be- handlung durch die Rettungssanitäter), die Versorgung im Stadtspital Triemli und den Medikamentenbezug von insgesamt Fr. 1'052.35 ist gestützt auf die von ihr
- 18 - eingereichten Belege (Urk. 32) ausgewiesen. Der Beizug eines Krankenwagens erscheint unter Berücksichtigung der in der Tatnacht gemachten eindrücklichen Bilder, welche eine blutüberströmte und am Kopf mehrmals geschnittene Privat- klägerin zeigen (Urk. 3), keinesfalls unangemessen. Ferner wird die Erforderlich- keit einer ärztlichen Versorgung der Privatklägerin seitens der Beschuldigten auch nicht wirklich in Frage gestellt. Schliesslich ist es angesichts der erheblichen Ver- letzungen der Privatklägerin unangebracht und vor allem für die Beurteilung des Schadenersatzanspruches gänzlich ohne Belang, wenn die Privatklägerin von nicht gravierenden und nur oberflächlich gewesen zu sein scheinenden Schnitten spricht. Der von der Vorinstanz zugesprochene Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'052.35 ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
5. In Bezug auf die der Privatklägerin zugesprochene Genugtuung erwog die Vorinstanz, dass der Anspruch darauf angesichts der Schwere der ihr von der Beschuldigten widerrechtlich zugefügten Verletzungen ohne Weiteres zu bejahen sei (Urk. 46 E. VII.5.3.), was zutreffend ist. Bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigte die Vorinstanz, dass die Darstellungen der Privatklägerin anläss- lich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 26. Februar 2015 (Urk. 7/2 S. 12 f.), dass nach wie vor Schmerzen bestehen würden, glaubhaft wirken würden, zumal sie nicht den Eindruck erwecke, als würde sie dabei übertreiben oder die Be- schuldigte übermässig belasten. Demgemäss spüre die Privatklägerin lediglich an der Wunde, wo die Flasche aufgeschlagen sei, noch Schmerzen und ein Pulsie- ren des Blutes, wobei es sich um keinen kontinuierlichen Schmerz handle, wel- cher vielleicht ein bis zwei Mal pro Woche beim Haare waschen auftrete. Dage- gen erachtete die Vorinstanz die anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung von der Rechtsvertreterin der Privatklägerin vorgetragenen Angaben als teilweise übertrieben, worin ihr beizupflichten ist, zumal erstellt ist, dass die Beschuldigte nicht mit Tötungs- oder direktem Vorsatz gehandelt hat und für die Privatklägerin gestützt auf den ärztlichen Befund kaum eine aktuelle Lebensge- fahr bestanden hat. Die dahin zielenden Ausführungen der Privatklägerin gehen deshalb fehl. Ferner ist der Vorinstanz gestützt auf den von der hiesigen Kammer im Rahmen der Berufungsverhandlung gewonnen Eindruck auch in ihren Erwä- gungen beizupflichten, dass die Privatklägerin aus dem Vorfall sichtbare Narben
- 19 - (teilweise an exponierten Stellen wie dem Nasenrücken) davon trägt, welche durchaus psychisch belastend sein können. Die Zusprechung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 5'000.- ist angesichts dieser Umstände nicht zu beanstanden. Die amtliche Verteidigerin brachte im Rahmen der Berufungsverhandlung im übri- gen nichts Substantiiertes gegen die zugesprochene Genugtuung vor.
6. Nicht in Betracht gezogen wurde von der Vorinstanz indes ein allenfalls die Genugtuung reduzierendes Selbstverschulden der Privatklägerin (Urk. 46 E. VII.5.3.). Von einer Eigengefährdung bzw. einem Selbstverschulden ist insbe- sondere auszugehen, wenn sich der Geschädigte aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen aussetzt und dabei verletzt wird (HÜTTE/ LANDOLT, Genugtuungs- recht, Bd. 2, Zürich/St. Gallen 2013, S. 164 m.w.H.). Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Er- satzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR analog; vgl. BSK OR I-KESSLER, Art. 47 N 20b). So kann ein auch nur untergeordnetes Mitverschulden zu einer Reduktion des Genugtuungsanspruches führen (BGE124 II 8 E. 5). Die Privatklägerin erhob den Einwand, es handle sich beim Vorbringen des Selbstverschuldens um ein unechtes Novum, das im Berufungsverfahren nicht mehr zu hören sei (Urk. 70 S. 3 ff.). Dieser Einwand geht indes fehl. Einerseits greift die im Zivilprozessrecht verankerte Novenschranke im Strafverfahren
– auch in Bezug auf die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche – nicht. Andererseits und vor allem handelt es sich hierbei auch nicht um Noven. Die tatsächlichen Umstände, welche hier zur Annahme eines die Genugtuung re- duzierenden Selbstverschuldens der Privatklägerin (ihr Angriff auf die Beschuldig- te) führen, ergeben sich (bereits) aus den Untersuchungsakten. Solche Tat- sachen, die sich bereits aus den staatsanwaltschaftlichen Abklärungen zu den Deliktsvorwürfen ergeben, sind vom Gericht auch bei der Beurteilung der Zivil- klage zu beachten, ohne dass es darauf ankommt, ob sie von den Parteien aus-
- 20 - drücklich behauptet wurden (vgl. LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 123 N 2 m.w.H.). Der Privatklägerin ist vorliegend ein Selbstverschulden anzulasten. Eine Redukti- on der Genugtuung infolge Eigengefährdung erscheint deshalb angesichts der Tatsache, dass die Privatklägerin die Beschuldigte mehrmals provoziert hatte und schliesslich zuerst tätlich wurde, indem sie die Beschuldigte an den Haaren zog, gerechtfertigt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2010 vom
9. November 2010 E. 4.3.). Auch wenn die Privatklägerin nicht mit der unver- hältnismässigen Reaktion der Beschuldigten hat rechnen müssen, so hat sie doch einen wesentlichen Beitrag zum Streit geliefert, der in der Folge eskalierte. Beim Mitverschulden handelt es sich allerdings nur um einen Aspekt zur Beurteilung der Genugtuung, dem die bereits erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Privatklägerin entgegenstehen. In Anbetracht der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung der massgeblichen Gerichtspraxis erscheint eine Redukti- on der von der Vorinstanz festgesetzten Genugtuung um 20% infolge des erwie- senen Selbstverschuldens der Privatklägerin als angemessen. Die Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. September 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die vorinstanzliche Kostenauferlegung ist bei diesem Verfahrensausgang zu bestätigen.
2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Bezug auf das Strafmass obsiegt die Beschuldigte, bezüglich Zivilforderungen unterliegt sie leicht. Im Lichte einer interessengemässen Wertung rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Pri-
- 21 - vatklägerin, der Beschuldigten zu 1/10 aufzuerlegen und zu 9/10 auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die von der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung gel- tend gemachten Aufwendungen sind angemessen und entsprechend zu ent- schädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind zu 9/10 definitiv und zu 1/10 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von 1/10 vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
14. Dezember 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wird die Beschuldigte frei- gesprochen.
3. […]
4. […]
5. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
15. September 2015 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse gelagerten Gegenstände (Sachkaution-Nr. …) werden dem/der Inhaber/in der Bar "B._____", … [Adresse], innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin zu- rückgegeben und hernach der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung über- lassen:
- 3 Whiskygläser,
- 1 Bierflasche "Heineken".
6. Die nachfolgenden, von der Privatklägerin eingereichten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. September 2015 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse gelagerten Gegenstände (Sach-
- 22 - kaution-Nr. …) werden der Privatklägerin innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen hin zurückgegeben und hernach der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
- 1 Bundesordner mit diversen Modezeichnungen,
- 1 Stoffsack mit diversen Stoffresten.
7. Die von der Beschuldigten eingereichte, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. September 2015 beschlagnahmte und bei der Bezirks- gerichtskasse gelagerte Stofftasche mit 3 Kleidern (Sachkaution-Nr. …) wird der Be- schuldigten innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin zurückgegeben und hernach der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. […]
9. […]
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 581.25 Auslagen Untersuchung Fr. 17'300.– amtliche Verteidigung Fr. 11'000.– unentgeltliche Rechtsvertreterin Privatklägerin
11. […]
12. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 17'300.– (gerundet, inkl. Mehrwertsteuer) ent- schädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
13. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin wird mit Fr. 11'000.– (pau- schal, inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 426 Abs. 1 und Abs. 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 StPO.
14. (Mitteilungen)
15. (Rechtsmittel)
16. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 23 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe.
2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
3. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 1'052.35 zuzüglich 5 % Zins ab 8. September 2014 zu bezahlen.
4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. September 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
5. Die vorinstanzliche Kostenauferlegung wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'200.– amtliche Verteidigung Fr. 4'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden der Beschuldigten zu 1/10 auferlegt und zu 9/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden zu 9/10 definitiv und zu 1/10 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von 1/10 vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben)
- 24 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 25 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. September 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.