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SB160118

Mehrfache vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2017-05-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 2'500.– zu veranschlagen.

E. 1.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht

- 16 - (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Anklagebehörde hat ihre Anschlussberufung teilweise zurück- gezogen, weshalb sie im Umfang ihre Rückzuges ebenfalls unterliegt. Es recht- fertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln dem Be- schuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 1.3 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten reichte im Berufungsverfah- ren eine Honorarnote über einen Aufwand von 19.5 Stunden sowie Auslagen von total Fr. 127.40 ein, was einer total Forderung inklusive Mehrwertsteuer von Fr. 4'723.25 entspricht. Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und an- gemessen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist daher mit Fr. 4'723.25 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

E. 1.4 Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln dieser Kosten vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

1. Vom Teilrückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 23. November 2016 wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. November 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB freigesprochen.

2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen vorsätzlichen groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG.

3. - 4. (…)

- 17 -

E. 1.5 Des Weiteren hat die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Art und Weise den unter Anklageziffer 2 geschilderten Vorfall, nämlich die massive Gesch- windigkeitsüberschreitung innerorts, als verschuldensmässig schwerwiegender erachtet und dafür zunächst eine hypothetische Einsatzstrafe festgelegt. Unter Nennung sämtlicher, in objektiver Hinsicht massgeblicher Verschuldenskom- ponenten gelangte sie zum Schluss, das objektive Tatverschulden sei insgesamt noch als leicht zu bezeichnen. Diese zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters sind vollständig und korrekt. Sie können in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO gesamthaft übernommen werden.

E. 1.6 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere, ging die Vorinstanz von einer zu- mindest eventualvorsätzlichen Tatbegehung aus. Zugunsten des Beschuldigten

- 8 - ist diese Einschätzung zu übernehmen, zumal sich den Erwägungen zur recht- lichen Würdigung im vorinstanzlichen Entscheid nicht zweifelsfrei entnehmen lässt, ob sie letztlich auf eine direkt oder auf eine eventualvorsätzliche Tatbege- hung erkannte. Nachdem die rechtliche Würdigung nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens ist, ist mit der Vorinstanz von einer eventualvorsätz- lichen Tatbegehung auszugehen. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass auf der gesamten Seestrasse, von Rapperswil herkommend, ab Männedorf bis nach Zürich auf keinem Abschnitt mehr als 60 km/h gefahren werden darf. Wenn sich der Beschuldigte in der Untersuchung also auf den Standpunkt stellte, er habe die Geschwindigkeitstafel übersehen weil es neblig gewesen sei und es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er sich innerorts befunden habe, so erscheinen diese Er- klärungsversuche doch wenig überzeugend und sind vielmehr als Schutzbehaup- tungen zu qualifizieren (Urk. ND 1/5 S. 2). Der Beschuldigte, welcher als Beruf Taxichauffeur angibt, ist aus nichtigem Grunde mit massiv überhöhter Geschwin- digkeit im Innerortsbereich unterwegs gewesen, dies obwohl es ihm ohne weite- res möglich gewesen wäre, sich an die Geschwindigkeitsvorschriften zu halten. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen davon ausgeht, dass die objektiv noch als leicht eingestufte Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert würde, so kann diese Einschätzung mit Blick auf das diesbezügliche Ermessen des Vorderrichters als vertretbar erachtet werden.

E. 1.7 Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 15 Tagen ist ange- sichts des weiten Strafrahmens und des noch leichten Verschuldens deutlich zu mild ausgefallen. Dem Verschulden des Beschuldigten trägt vielmehr eine hypo- thetische Einsatzstrafe von 30 Tagen Rechnung.

E. 1.8 Für das Nebendelikt, nämlich die ebenfalls grobe Verletzung der Verkehrs- regeln, welche der Beschuldigte am 18. Februar 2014 kam die Vorinstanz unter Berücksichtigung sämtlicher für die Beurteilung des Tatverschuldens massge- blicher Kriterien zum Schluss, es liege insgesamt ein noch leichtes Verschulden vor. Auch diese Erwägungen sind inhaltlich korrekt und vollständig und bedürfen daher inhaltlich keiner Ergänzung oder Korrektur. Sie können übernommen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 9 -

E. 1.9 In Anwendung des in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerten Asperationsprinzips ist die für das Hauptdelikt festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagen um weitere 25 Tage für das Nebendelikt auf Total 55 Tage zu erhöhen.

E. 1.10 Mit Bezug auf die Täterkomponente fasste die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt zusammen. Ergänzend hierzu brachte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, er wohne alleine und un- terstütze drei seiner vier Kinder regelmässig mit insgesamt ca. Fr. 1'800.– bis Fr. 2'200.– pro Monat, da diese alle eine Weiterbildung bzw. Schule absolvieren würden. Daneben unterstütze er auch seine Mutter mit monatlich Fr. 530.–. Er ar- beite seit März 2016 bei der C._____ als Chauffeur des Präsidenten und erziele ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'300.–. Für seine Krankenkasse müsse er monatlich Fr. 600.– bezahlen. Er habe beim Sozialamt Schulden in der Höhe von ca. Fr. 58'000.–, weil er vor ein paar Jahren vom Sozialamt abhängig gewe- sen sei (Urk. 83 S. 2 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich dem Wer- degang des Beschuldigten sowie seinen persönlichen Verhältnissen keinerlei strafzumessungsrelevante Faktoren entnehmen lassen. Entgegen der Verteidi- gung rechtfertigt auch die geltend gemachte schlimme persönliche Situation des Beschuldigten im Tatzeitpunkt die Vergehen in keiner Weise, zumal er damals sein Einkommen als Taxi-Chauffeur verdiente und – wenn er wie geltend gemacht unter Existenzängsten litt – umso mehr dafür hätte besorgt sein müssen, seinen Führerausweis nicht zu verlieren.

E. 1.11 Anders verhält es sich indes mit Blick auf die vom Beschuldigten bislang erwirkten Vorstrafen und seinem automobilistischen Leumund. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, weist der beschuldigte zwei Vorstrafen auf, wobei er bereits am 27. April 2009 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt wurde. Die dannzumal bedingt ausgefällte Sanktion musste im Nachhinein wegen neuerlicher Delinquenz für vollziehbar erklärt werden. Mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. Oktober 2009 wurde der Beschuldigte sodann erneut wegen SVG-Vergehen und diversen weiteren Übertretungen mit einer unbedingten Geldstrafe bestraft (Urk. 79). Demgegenüber wurde die von der Staatsanwaltschaft erwähnte Vorstrafe vom 3. Mai 2007 inzwischen im Strafregis-

- 10 - ter gelöscht und darf dem Beschuldigten daher nicht mehr zum Nachteil gerei- chen (Urk. 79). Diese Vorstrafen, namentlich die einschlägige Vorstrafe, müssen sich vorliegend massiv straferhöhend auswirken. Hinzu kommt, dass der Be- schuldigte die unter Anklageziffer 2 geschilderte grobe Verletzung der Verkehrs- regeln am 13. Dezember 2013 beging. In dieser Sache wurde er am 10. Februar 2014 durch die Kantonspolizei Zürich tangiert wobei das als Urk. ND 1/5 erstellte Protokoll erstellt und vom Beschuldigten unterschrieben wurde. Bei dieser Gele- genheit wurde der Beschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn ein Vorverfahren eingeleitet worden sei. Ungeachtet dessen, beging der Beschuldigte nur acht Tage nach seiner polizeilichen Einvernahme erneut eine grobe Verlet- zung der Verkehrsregeln, indem er sich wieder einen Geschwindigkeitsexzess zuschulden kommen liess. Damit hat der Beschuldigte mit anderen Worten wäh- rend laufender Untersuchung einschlägig delinquiert, was sich ebenfalls massiv straferhöhend auswirken muss. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte einen ausgesprochen bedenklichen automobilistischen Leumund auf- weist. Dem Eidgenössischen Registers für Administrativmassnahmen im Stras- senverkehr (ADMAS) vom 13. März 2014 (Urk. 12/6) lassen sich im Zeitraum 2007 bis 2012 sieben Administrativmassnahmen entnehmen, welche gegen den Beschuldigten verhängt werden mussten. Unter anderem wurde dem Beschuldig- ten bereits mehrfach der Führerausweis entzogen und es wurden auch schon verkehrspsychologische Abklärungen angeordnet. Dennoch hinterliessen weder die bisher verhängten strafrechtlichen Sanktionen noch die Administrativmass- nahmen einen nachhaltigen Eindruck. Im Gegenteil zeugen die beiden erneuten erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen von einer gewissen Unbelehrbar- keit. Selbst wenn dem Beschuldigten aufgrund der begangenen Verkehrsregelver- letzung (erneut) ein Warnentzug des Führerausweises droht (Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG) und dadurch auch seine existentielle Grundlage gefährdet sein könnte, ist das entgegen der Verteidigung nicht im vorliegenden Verfahren strafmildernd zu berücksichtigen, sondern – wenn überhaupt – für das Administrativverfahren von Relevanz. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass der Warnent- zug zwar materiell einen strafrechtlichen Charakter aufweise, jedoch dennoch ei-

- 11 - ne von der Strafe unabhängige Verwaltungssanktion mit präventiver und erziehe- rischer Funktion darstelle (BGE 123 II 464 E. 2a; BGE 125 II 396 E. 2a/aa). Ent- sprechend sieht Art. 16 Abs. 3 SVG vor, dass die Umstände des Einzelfalls bei der Festsetzung der Dauer des Ausweisentzuges zu berücksichtigen sind. Mithin sind die Richter des Administrativverfahrens grundsätzlich verpflichtet, in Analogie zu Art. 47 StGB auch personenbezogene Strafzumessungsgründe zu berücksich- tigen, wozu auch die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zählt (Giger, SVG Kommentar Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 16 N 23). Auf das vorliegende Strafverfahren haben das dro- hende Administrativverfahren sowie dessen Auswirkungen allerdings keinen Ein- fluss.

E. 1.12 Unter dem Titel Nachtatverhalten ist schliesslich nichts auszumachen, was sich zu Gunsten des Beschuldigten strafmindern auswirken würde. Namentlich kann der Beschuldigte kein Geständnis für sich reklamieren. Er wurde durch die Geschwindigkeitsüberwachungen auch fotografisch überführt, sodass der Sach- verhalt auch ohne sein Dazutun mühelos erstellt werden konnte. Der Beschuldigte gab bloss zu, was ohnehin bereits erstellt war und stritt den subjektiven Tatbe- stand namentlich bezüglich des Vorfalles gemäss Anklageziffer 2 ab. Dies ist zwar sein prozessuales Recht und es darf ihm daher weder daraus, noch aus dem Umstand, dass er in der Untersuchung weitgehend von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch machte, ein Nachteil erwachsen. Allerdings kann der Beschuldigte aus seinem Verhalten auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wenn ihm die Vorinstanz des weiteren zu gute hält, dass er glaubwürdig Einsicht in das Unrecht seiner Taten an den Tag gelegt und seine Bereitschaft zur Teil- nahme an einem Kurs/Lernprogramm geäussert habe, so erscheint diese vor- instanzliche Einschätzung reichlich optimistisch. Entgegen der Verteidigung kann nämlich auch nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe sich seit den vorliegend zu beurteilenden beiden SVG-Delikten im Strassenverkehr nichts mehr zu Schul- den kommen lassen, zumal er mit Strafbefehl der Sicherheitsdirektion des Kan- tons Uri vom 1. Mai 2014 wegen einer Geschwindigkeitsübertretung vom 25. März 2014 in Amsteg verurteilt wurde (Urk. 12/5). Insgesamt betrachtet lässt sich dem

- 12 - Nachtatverhalten des Beschuldigten entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts entnehmen, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre.

E. 1.13 Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Die nach der Tatkomponente und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips festgesetzte Einsatzstrafe von 55 Tagen ist aufgrund der Täterkomponente (einschlägige Vorstrafe, einschlägige Delinquenz während laufender Strafuntersuchung, ausgesprochen getrübter automobilistischer Leumund) massiv zu erhöhen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich vorliegend eine Strafe in der Höhe von 110 Tagen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

2. Geldstrafe 2.1. Die Vorinstanz erkannte unter Berücksichtigung der einschlägigen bundes- gerichtlichen Rechtsprechung sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips auf eine Geldstrafe (Urk. 47 S. 19). 2.2. Weder die Verteidigung, noch die Anklagebehörde stellten die Ausfällung einer Geldstrafe in Abrede. Nachdem die vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend sind und diesen auch von keiner Seite Opposition erwächst, ist die Ausfällung ei- ner Geldstrafe zu bestätigen. Dementsprechend ist der Beschuldigte zu 110 Tagessätzen Geldstrafe zu verurteilen. 2.3. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, wobei die Ober- grenze Fr. 3'000.– beträgt. Einen Minimalbetrag nennt das Gesetz nicht (Art. 34 Abs. 2 StGB). Bei der Bemessung ist grundsätzlich vom Nettoeinkommen auszu- gehen, das der Täter durchschnittlich verdient (BGE 134 IV 60, E. 5.4 und E. 6). Der Beschuldigte ist im Berufungsverfahren der Aufforderung, mittels Ausfüllen des Datenerfassungsblattes Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu ge- ben, nicht nachgekommen (Urk. 60). Selbstredend steht es dem Beschuldigten auch in diesem Zusammenhang frei, von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch zu machen. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er dann

- 13 - aber, er erziele als Chauffeur der C._____ ein monatliches Einkommen von Fr. 6'300.– netto. Er lebe praktisch alleine, weil sein Sohn, welcher bei ihm lebe ein … Gymnasium besuche, und unterstütze drei seiner vier Kinder sowie seine Ex-Frau mit insgesamt Fr. 1'800.– bis 2'200.– pro Monat. Zudem unterstütze er seine in einem Altersheim in Kroatien lebende Mutter mit monatlich Fr. 530.–. Über Vermögen verfüge er nicht, aber er habe Fr. 58'000.– Schulden beim Sozi- alamt (Urk. 83 S. 2 ff.). Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'300.– sowie unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten geleisteten Un- terhaltsbeiträge an seine Familie von Fr. 2'200.– sowie von Fr. 600.– für die mo- natliche Krankenkassenprämie und geschätzten Fr. 900.– für die Steuern, ver- bleibt dem Beschuldigten ein monatlicher Betrag von Fr. 2'600.–. Aufgrund der Anzahl Tagessätze ist sodann eine Reduktion der Höhe des Tagessatzes ange- bracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Mithin rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf Fr. 60.– festzusetzen. 2.4. Der Beschuldigte ist daher zusammengefasst mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen.

3. Vollzug 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte weise mehrere einschlägige Vor- strafen wegen Geschwindigkeitsübertretungen (grobe Verletzung der Verkehrsre- geln) sowie zahlreiche Administrativmassnahmen auf. Bei beiden einschlägigen Verurteilungen gemäss Strafregister habe er es nicht geschafft, die Probezeit de- liktsfrei durchzustehen, weshalb die bedingt ausgesprochenen Geldstrafen jeweils hätten widerrufen werden müssen. Zwar sei er nach der letzten Verurteilung im Jahr 2009 mehrere Jahre deliktsfrei geblieben. Dass er nun aber erneut zweimal

– bzw. unter Einbezug der im Strafregister nicht vermerkten Geschwindigkeits- übertretung gemäss Strafbefehl der Sicherheitsdirektion Uri vom 1. Mai 2014 so- gar dreimal – delinquiert habe zeige, dass auch eine längere deliktsfreie Zeit beim Beschuldigten die Wiederholungsgefahr nicht verringert habe und er sich auch von laufenden Strafuntersuchungen nicht beeindrucken lasse. Von einer "relativ sauberen SVG-Weste", wie dies die Verteidigung vor Vorinstanz vorgebracht ha-

- 14 - be, könne jedenfalls keine Rede sein. In Gesamtwürdigung der vorliegenden Um- stände könne dem Beschuldigten keine gute Prognose beschieden werden, wes- halb die Strafe zu vollziehen sei (Urk. 47 S. 20 f.). 3.2. Die Verteidigung brachte diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhand- lung vor, entgegen der Vorinstanz sei dem Beschuldigten keine schlechte Prog- nose zu stellen. Die Vorinstanz begründe diese alleine mit den einschlägigen Vor- strafen, ohne die eingetretene Bewährung am Arbeitsplatz oder im Strassenver- kehr zu beachten. Ebenfalls unbeachtet sei geblieben, dass sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in einer äusserst angespannten Lebenslage befunden habe und von Existenzängsten geplagt gewesen sei. Heute befinde sich der Beschuldigte in einem geregelten Arbeitsverhältnis mit einer renommierten Arbeitgeberin, der C._____, was zu einer positiven Veränderung der Lebensumstände und Lebens- einstellung, sowie auch zu einer Festigung des sozialen Umfelds geführt habe. Überdies könne dem Beschuldigten heute keinen Charakterfehler attestiert wer- den. Er führe sein Leben verantwortungsbewusst und übernehme auch Verant- wortung für Dritte. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Chauffeur zwischen 50'000 und 70'000 km zurücklege und sich seit der Tat vor drei Jahren tadellos verhalten habe. All dies müsse einer Gesamtwürdigung un- terzogen werden, deren Mehrzahl eine positive Entwicklung des Beschuldigten zeige, so dass ihm keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden könne und ihm der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren sei (Urk. 84 S. 3 ff.). 3.3. Die Anklagebehörde dagegen stellte sich auf den Standpunkt, da der Be- schuldigte bereits zweimal einschlägig vorbestraft und beide Male eine bedingte Geldstrafe festgelegt worden sei, müsse vorliegend eine unbedingte Strafe aus- gesprochen werden (Urk. 85 S. 3 f.). 3.4. Was die Vorinstanz erwägt, überzeugt in allen Teilen. Der einschlägig vor- bestrafte Beschuldigte liess sich in der Vergangenheit weder von Strafunter- suchungen noch von einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von neuerlicher Delinquenz abhalten. Auch der nachträglich angeordnete Vollzug der bedingt ausgesprochen Sanktion vermochte den Beschuldigten offenkundig nicht zu bein- drucken. Dass sich der Beschuldigte seit seiner letzten Verurteilung im Jahre

- 15 - 2009 "mehrere Jahre deliktsfrei" verhalten hat, wird zudem durch den Umstand relativiert, dass ihm gemäss Auszug aus dem ADMAS in der Zeit vom 13. Juli 2009 bis zum 12. Juli 2011 der Führerschein entzogen wurde (Urk. 12/6). Etwas mehr als zwei Jahre nach dessen Wiedererlangung delinquierte der Beschuldigte erneut einschlägig. Wie bereits zuvor unter dem Titel Strafzumessung ausgeführt (Ziff. 1.8), hat sich der Beschuldigte im Verlauf der vorliegenden Untersuchung erneut eine Geschwindigkeitsüberschreitungen zu Schulden kommen lassen, wo- bei er diese nur wenige Tage nach seiner polizeilichen Befragung zum Vorfall vom 13. Dezember 2013 (Anklageziffer 2) beging. Damit aber nicht genug: Bei den Akten befindet sich weiter ein Strafbefehl der Sicherheitsdirektion des Kan- tons Uri vom 1. Mai 2014. Mit diesem Strafbefehl wurde der Beschuldigte wegen einer Geschwindigkeitsübertretung, welche dieser am 25. März 2014 und damit knapp einen Monat nach dem Vorfall gemäss Anklageziffer 3 am 18. Februar 2014 in Amsteg begangen haben soll, verurteilt. Dem entsprechenden Strafbefehl (Übertretung) liegt eine Geschwindigkeitsübertretung um 28 km/h ausserorts zu- grunde (Urk. 12/5). Bei der vom Beschuldigten an den Tag gelegten Unbelehrbar- keit – um nicht Renitenz zu sagen – kann mit der Vorinstanz unter keinen Um- ständen mehr auf eine gute Prognose geschlossen werden. Im Gegenteil, dem Beschuldigten muss explizit eine Schlechtprognose gestellt werden, weshalb der im Berufungsverfahren beantragte bedingte Vollzug der Strafe keinesfalls mehr in Frage kommt. Mit Verweis auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 47 S. 20 f.) ist nach dem Gesagten die auszufällende Strafe zu voll- ziehen. III. Kosten- und Entschädigung

1. Kosten des Berufungsverfahrens

E. 5 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 4'240.– amtliche Verteidigung.

E. 6 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt.

E. 7 Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 4'240.– (inkl. Mehrwertsteuer) entschä- digt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte.

E. 8 9. (…)

E. 10 (Mitteilungen)

E. 11 (Rechtsmittel)."

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Ta- gessätzen zu Fr. 60.–.

2. Die Geldstrafe wird vollzogen.

- 18 -

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'723.25 amtliche Verteidigung

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.

5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für zwei Drittel dieser Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. 00.023.200.597).

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 19 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Mai 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Bärtsch

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Be- urkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB freigesprochen.
  2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG.
  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 40.–.
  4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
  5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 4'240.– amtliche Verteidigung.
  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte aufer- legt.
  7. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 4'240.– (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte. - 3 -
  8. (Mitteilungen)
  9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 84 S. 1)
  10. Ziffer 3./4. des Erkenntnisses gemäss Urteil vom 9. November 2015 seien aufzuheben. Der Berufungskläger sei anstelle einer unbedingten mit einer bedingten Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu CHF 40.00 zu bestrafen.
  11. Im Übrigen sei das Urteil vom 9. November 2015 zu bestätigen.
  12. Der unterzeichnenden Rechtsanwalt sei für das gegenständliche Verfahren als amtlicher Verteidiger des Berufungsklägers zu bestätigen.
  13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 85 S. 1)
  14. Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. November 2015 sei im Schuldpunkt zu bestätigen.
  15. Der Beschuldigte sei mit mindestens 150 Tagessätzen zu Fr. 40.-- (ent- sprechend Fr. 6'000.--) zu bestrafen.
  16. Die Geldstrafe sei zu vollziehen.
  17. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'000.--) zulasten der beschuldigten Person. - 4 - Erwägungen: I. Prozessuales
  18. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom
  19. November 2015 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wie- dergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er innert Frist mit Schreiben vom 18. November 2015 Berufung anmel- den (Urk. 39). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am
  20. Februar 2016 zugestellt (Urk. 46/2), woraufhin der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 14. März 2016 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 48). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 29. März 2016 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 51). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 31. März 2016 mit, sie erhebe Anschlussberufung und beantrage neben der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs auch einen Schuld- spruche wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung sowie insgesamt eine höhere Strafe (Urk. 53). Mit Eingabe vom 23. November 2016 – hier eingegangen am 28. November 2016 – teilte die Anklagebehörde mit, sie ziehe ihre Anschluss- berufung in Bezug auf den beantragten zusätzlichen Schuldspruch wegen des Er- schleichens einer falschen Beurkundung zurück. Im Übrigen hielt sie vollumfäng- lich an der Anschlussberufung vom 31. März 2016 fest (Urk. 65). 1.4. Mit Vorladung vom 12. September 2016 wurden die Parteien auf den
  21. Dezember 2016 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 61). In der Folge ersuchte die Verteidigung am 30. November 2016 namens des Beschuldigten - 5 - sowie unter Beilage eines Arztzeugnisses aufgrund einer Erkrankung des Be- schuldigten um Verschiebung der Berufungsverhandlung (Urk. 70, 71 und 75), woraufhin den Parteien die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom
  22. Dezember 2016 abgenommen wurde (Urk. 76). Die Parteien wurden sodann mit Vorladung vom 10. März 2017 auf den 29. Mai 2017 erneut zur Berufungsver- handlung vorgeladen, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwalt Dr. iur. Thomas Brändli erschienen sind (Prot. II S. 5).
  23. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 14. März 2016 beantragte die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten die Aufhebung der Dispositiv Ziffern 3 und 4. In Ab- änderung des angefochtenen Entscheides sei im Berufungsverfahren auf eine bedingte Geldstrafe zu erkennen (Urk. 48 S. 2). Die Anklagebehörde dagegen beantragt die Ausfällung einer höheren Sanktion sowie deren Vollzug (Urk. 53 S. 2 i.V.m. Urk. 65). 2.2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 1 und 2 sowie 5 bis 7 nicht angefochten (vgl. Prot. II S. 6) und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.3. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition. II. Sanktion
  24. Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten wegen mehrfacher vorsätzli- cher grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer unbedingten Geldstrafe von 28 Tagessätzen (Urk. 47 S. 22). 1.2. Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung der vor- instanzlichen Strafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 40.– für die beiden SVG- - 6 - Widerhandlungen. Der Beschuldigte habe sich im Zeitpunkt der beiden SVG- Verfehlungen im Jahr 2013 und 2014 in einer äusserst unsicheren und absolut nicht zufriedenstellenden Temporäranstellung auf Abrufbasis unter unwürdigen Bedingungen bei der B._____ befunden und habe unter ausgeprägten Existenz- ängsten sowie Suizidgedanken gelitten. Seit März 2016 arbeite er als Chauffeur in einer 100%-Festanstellung bei der C._____ in Zürich, womit er den Schritt ins Le- ben zurückgefunden habe. Mit seiner Anstellung erziele er ein regelmässiges Ein- kommen, um seinen familiären Verpflichtungen nachzukommen. Über all dem schwebe jedoch das Damoklesschwert des unausweichlichen Führerausweisent- zuges. Sodann sei das Nachtatverhalten des Beschuldigten strafmildernd zu wür- digen, da er von Beginn weg geständig und kooperativ gewesen sei und das Un- recht seiner SVG-Verfehlungen eingesehen habe. Seit den beiden SVG- Verfehlungen im Jahr 2013 und 2014 habe er sich denn auch nichts mehr zu schulden kommen lassen. Der im Nachgang zum Strafverfahren aufgrund des Administrativmassnahmeverfahrens zu erwartende Führerausweisentzug werde bedeutende Auswirkungen auf das Leben des Beschuldigten haben, da dieser ei- nem faktischen Berufsverbot gleich komme. In seinem Alter von … Jahren werde sich der drohende Jobverlust umfassend und vernichtend auf seine Situation auswirken, was strafmildernd zu berücksichtigen sei. In Anwendung des Asperati- onsprinzips sie die vorinstanzliche Strafe von 28 Tagessätzen angemessen (Urk. 84 S. 2 f.). 1.3. Demgegenüber bringt die Staatsanwaltschaft vor, der Beschuldigte habe bei der Verkehrsregelverletzung vom 13. Dezember 2013 die Tempolimite um mehr als die Hälfte überschritten und die Gefährlichkeit der überhöhten Fahrge- schwindigkeit sei aufgrund des zum Tatzeitpunkt vorhandenen Nebels noch er- höht worden. Obwohl die Vorinstanz eine Gefährdung an Leib und Leben klar als gegeben und beide Verkehrsdelikte als zumindest eventualvorsätzlich begangen sowie leicht vermeidbar erachtet habe, habe sie das Verschulden als noch leicht eingestuft. Entgegen dieser Auffassung sei das Verschulden mindestens als kei- neswegs leicht einzustufen und die Strafe im mittleren Drittel festzusetzen. Betref- fend Täterkomponente sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits zweimal wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der - 7 - Geschwindigkeit mit bedingten Geldstrafen bestraft worden sei, welche aufgrund erneuten Delinquierens noch während der Probezeit hätten widerrufen werden müssen. Überdies sei er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland wegen diverser SVG-Vergehen und diversen Übertretungen mit einer Geldstrafe bestraft worden und gemäss ADMAS-Auszug seien zwischen 2007 und 2012 sieben Administrativmassnahmen gegen den Beschuldigten verhängt worden. Zu Recht habe ihm die Vorinstanz daher einen schlechten automobilisti- schen Leumund attestiert. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Vorinstanz das Geständnis strafmindernd berücksichtige, weil dem Beschuldigten die Straftagen aufgrund der Beweismittel auch ohne das Geständnis hätten nachgewiesen wer- den können. Die Straferhöhung um 3 Tage sei zu wenig. Gemessen am keines- wegs leichten Verschulden, an der Intensität der deliktischen Tätigkeit und den vorliegenden Straferhöhungsgründen sei eine Geldstrafe von mindestens 150 Tagessätzen zu Fr. 40.– auszusprechen (Urk. 85 S. 2 f.). 1.4. Die Vorinstanz hat sich zutreffend zu den allgemeinen Grundregeln der Strafzumessung sowie zu der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesge- richtes geäussert und auch den im vorliegenden Fall anwendbaren Strafrahmen, welcher von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, korrekt dargetan. Auf diese Erwägungen kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 47 S. 13 f.). 1.5. Des Weiteren hat die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Art und Weise den unter Anklageziffer 2 geschilderten Vorfall, nämlich die massive Gesch- windigkeitsüberschreitung innerorts, als verschuldensmässig schwerwiegender erachtet und dafür zunächst eine hypothetische Einsatzstrafe festgelegt. Unter Nennung sämtlicher, in objektiver Hinsicht massgeblicher Verschuldenskom- ponenten gelangte sie zum Schluss, das objektive Tatverschulden sei insgesamt noch als leicht zu bezeichnen. Diese zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters sind vollständig und korrekt. Sie können in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO gesamthaft übernommen werden. 1.6. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere, ging die Vorinstanz von einer zu- mindest eventualvorsätzlichen Tatbegehung aus. Zugunsten des Beschuldigten - 8 - ist diese Einschätzung zu übernehmen, zumal sich den Erwägungen zur recht- lichen Würdigung im vorinstanzlichen Entscheid nicht zweifelsfrei entnehmen lässt, ob sie letztlich auf eine direkt oder auf eine eventualvorsätzliche Tatbege- hung erkannte. Nachdem die rechtliche Würdigung nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens ist, ist mit der Vorinstanz von einer eventualvorsätz- lichen Tatbegehung auszugehen. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass auf der gesamten Seestrasse, von Rapperswil herkommend, ab Männedorf bis nach Zürich auf keinem Abschnitt mehr als 60 km/h gefahren werden darf. Wenn sich der Beschuldigte in der Untersuchung also auf den Standpunkt stellte, er habe die Geschwindigkeitstafel übersehen weil es neblig gewesen sei und es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er sich innerorts befunden habe, so erscheinen diese Er- klärungsversuche doch wenig überzeugend und sind vielmehr als Schutzbehaup- tungen zu qualifizieren (Urk. ND 1/5 S. 2). Der Beschuldigte, welcher als Beruf Taxichauffeur angibt, ist aus nichtigem Grunde mit massiv überhöhter Geschwin- digkeit im Innerortsbereich unterwegs gewesen, dies obwohl es ihm ohne weite- res möglich gewesen wäre, sich an die Geschwindigkeitsvorschriften zu halten. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen davon ausgeht, dass die objektiv noch als leicht eingestufte Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert würde, so kann diese Einschätzung mit Blick auf das diesbezügliche Ermessen des Vorderrichters als vertretbar erachtet werden. 1.7. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 15 Tagen ist ange- sichts des weiten Strafrahmens und des noch leichten Verschuldens deutlich zu mild ausgefallen. Dem Verschulden des Beschuldigten trägt vielmehr eine hypo- thetische Einsatzstrafe von 30 Tagen Rechnung. 1.8. Für das Nebendelikt, nämlich die ebenfalls grobe Verletzung der Verkehrs- regeln, welche der Beschuldigte am 18. Februar 2014 kam die Vorinstanz unter Berücksichtigung sämtlicher für die Beurteilung des Tatverschuldens massge- blicher Kriterien zum Schluss, es liege insgesamt ein noch leichtes Verschulden vor. Auch diese Erwägungen sind inhaltlich korrekt und vollständig und bedürfen daher inhaltlich keiner Ergänzung oder Korrektur. Sie können übernommen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). - 9 - 1.9. In Anwendung des in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerten Asperationsprinzips ist die für das Hauptdelikt festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagen um weitere 25 Tage für das Nebendelikt auf Total 55 Tage zu erhöhen. 1.10. Mit Bezug auf die Täterkomponente fasste die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt zusammen. Ergänzend hierzu brachte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, er wohne alleine und un- terstütze drei seiner vier Kinder regelmässig mit insgesamt ca. Fr. 1'800.– bis Fr. 2'200.– pro Monat, da diese alle eine Weiterbildung bzw. Schule absolvieren würden. Daneben unterstütze er auch seine Mutter mit monatlich Fr. 530.–. Er ar- beite seit März 2016 bei der C._____ als Chauffeur des Präsidenten und erziele ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'300.–. Für seine Krankenkasse müsse er monatlich Fr. 600.– bezahlen. Er habe beim Sozialamt Schulden in der Höhe von ca. Fr. 58'000.–, weil er vor ein paar Jahren vom Sozialamt abhängig gewe- sen sei (Urk. 83 S. 2 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich dem Wer- degang des Beschuldigten sowie seinen persönlichen Verhältnissen keinerlei strafzumessungsrelevante Faktoren entnehmen lassen. Entgegen der Verteidi- gung rechtfertigt auch die geltend gemachte schlimme persönliche Situation des Beschuldigten im Tatzeitpunkt die Vergehen in keiner Weise, zumal er damals sein Einkommen als Taxi-Chauffeur verdiente und – wenn er wie geltend gemacht unter Existenzängsten litt – umso mehr dafür hätte besorgt sein müssen, seinen Führerausweis nicht zu verlieren. 1.11. Anders verhält es sich indes mit Blick auf die vom Beschuldigten bislang erwirkten Vorstrafen und seinem automobilistischen Leumund. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, weist der beschuldigte zwei Vorstrafen auf, wobei er bereits am 27. April 2009 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt wurde. Die dannzumal bedingt ausgefällte Sanktion musste im Nachhinein wegen neuerlicher Delinquenz für vollziehbar erklärt werden. Mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. Oktober 2009 wurde der Beschuldigte sodann erneut wegen SVG-Vergehen und diversen weiteren Übertretungen mit einer unbedingten Geldstrafe bestraft (Urk. 79). Demgegenüber wurde die von der Staatsanwaltschaft erwähnte Vorstrafe vom 3. Mai 2007 inzwischen im Strafregis- - 10 - ter gelöscht und darf dem Beschuldigten daher nicht mehr zum Nachteil gerei- chen (Urk. 79). Diese Vorstrafen, namentlich die einschlägige Vorstrafe, müssen sich vorliegend massiv straferhöhend auswirken. Hinzu kommt, dass der Be- schuldigte die unter Anklageziffer 2 geschilderte grobe Verletzung der Verkehrs- regeln am 13. Dezember 2013 beging. In dieser Sache wurde er am 10. Februar 2014 durch die Kantonspolizei Zürich tangiert wobei das als Urk. ND 1/5 erstellte Protokoll erstellt und vom Beschuldigten unterschrieben wurde. Bei dieser Gele- genheit wurde der Beschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn ein Vorverfahren eingeleitet worden sei. Ungeachtet dessen, beging der Beschuldigte nur acht Tage nach seiner polizeilichen Einvernahme erneut eine grobe Verlet- zung der Verkehrsregeln, indem er sich wieder einen Geschwindigkeitsexzess zuschulden kommen liess. Damit hat der Beschuldigte mit anderen Worten wäh- rend laufender Untersuchung einschlägig delinquiert, was sich ebenfalls massiv straferhöhend auswirken muss. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte einen ausgesprochen bedenklichen automobilistischen Leumund auf- weist. Dem Eidgenössischen Registers für Administrativmassnahmen im Stras- senverkehr (ADMAS) vom 13. März 2014 (Urk. 12/6) lassen sich im Zeitraum 2007 bis 2012 sieben Administrativmassnahmen entnehmen, welche gegen den Beschuldigten verhängt werden mussten. Unter anderem wurde dem Beschuldig- ten bereits mehrfach der Führerausweis entzogen und es wurden auch schon verkehrspsychologische Abklärungen angeordnet. Dennoch hinterliessen weder die bisher verhängten strafrechtlichen Sanktionen noch die Administrativmass- nahmen einen nachhaltigen Eindruck. Im Gegenteil zeugen die beiden erneuten erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen von einer gewissen Unbelehrbar- keit. Selbst wenn dem Beschuldigten aufgrund der begangenen Verkehrsregelver- letzung (erneut) ein Warnentzug des Führerausweises droht (Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG) und dadurch auch seine existentielle Grundlage gefährdet sein könnte, ist das entgegen der Verteidigung nicht im vorliegenden Verfahren strafmildernd zu berücksichtigen, sondern – wenn überhaupt – für das Administrativverfahren von Relevanz. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass der Warnent- zug zwar materiell einen strafrechtlichen Charakter aufweise, jedoch dennoch ei- - 11 - ne von der Strafe unabhängige Verwaltungssanktion mit präventiver und erziehe- rischer Funktion darstelle (BGE 123 II 464 E. 2a; BGE 125 II 396 E. 2a/aa). Ent- sprechend sieht Art. 16 Abs. 3 SVG vor, dass die Umstände des Einzelfalls bei der Festsetzung der Dauer des Ausweisentzuges zu berücksichtigen sind. Mithin sind die Richter des Administrativverfahrens grundsätzlich verpflichtet, in Analogie zu Art. 47 StGB auch personenbezogene Strafzumessungsgründe zu berücksich- tigen, wozu auch die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zählt (Giger, SVG Kommentar Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 16 N 23). Auf das vorliegende Strafverfahren haben das dro- hende Administrativverfahren sowie dessen Auswirkungen allerdings keinen Ein- fluss. 1.12. Unter dem Titel Nachtatverhalten ist schliesslich nichts auszumachen, was sich zu Gunsten des Beschuldigten strafmindern auswirken würde. Namentlich kann der Beschuldigte kein Geständnis für sich reklamieren. Er wurde durch die Geschwindigkeitsüberwachungen auch fotografisch überführt, sodass der Sach- verhalt auch ohne sein Dazutun mühelos erstellt werden konnte. Der Beschuldigte gab bloss zu, was ohnehin bereits erstellt war und stritt den subjektiven Tatbe- stand namentlich bezüglich des Vorfalles gemäss Anklageziffer 2 ab. Dies ist zwar sein prozessuales Recht und es darf ihm daher weder daraus, noch aus dem Umstand, dass er in der Untersuchung weitgehend von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch machte, ein Nachteil erwachsen. Allerdings kann der Beschuldigte aus seinem Verhalten auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wenn ihm die Vorinstanz des weiteren zu gute hält, dass er glaubwürdig Einsicht in das Unrecht seiner Taten an den Tag gelegt und seine Bereitschaft zur Teil- nahme an einem Kurs/Lernprogramm geäussert habe, so erscheint diese vor- instanzliche Einschätzung reichlich optimistisch. Entgegen der Verteidigung kann nämlich auch nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe sich seit den vorliegend zu beurteilenden beiden SVG-Delikten im Strassenverkehr nichts mehr zu Schul- den kommen lassen, zumal er mit Strafbefehl der Sicherheitsdirektion des Kan- tons Uri vom 1. Mai 2014 wegen einer Geschwindigkeitsübertretung vom 25. März 2014 in Amsteg verurteilt wurde (Urk. 12/5). Insgesamt betrachtet lässt sich dem - 12 - Nachtatverhalten des Beschuldigten entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts entnehmen, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre. 1.13. Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Die nach der Tatkomponente und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips festgesetzte Einsatzstrafe von 55 Tagen ist aufgrund der Täterkomponente (einschlägige Vorstrafe, einschlägige Delinquenz während laufender Strafuntersuchung, ausgesprochen getrübter automobilistischer Leumund) massiv zu erhöhen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich vorliegend eine Strafe in der Höhe von 110 Tagen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
  25. Geldstrafe 2.1. Die Vorinstanz erkannte unter Berücksichtigung der einschlägigen bundes- gerichtlichen Rechtsprechung sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips auf eine Geldstrafe (Urk. 47 S. 19). 2.2. Weder die Verteidigung, noch die Anklagebehörde stellten die Ausfällung einer Geldstrafe in Abrede. Nachdem die vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend sind und diesen auch von keiner Seite Opposition erwächst, ist die Ausfällung ei- ner Geldstrafe zu bestätigen. Dementsprechend ist der Beschuldigte zu 110 Tagessätzen Geldstrafe zu verurteilen. 2.3. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, wobei die Ober- grenze Fr. 3'000.– beträgt. Einen Minimalbetrag nennt das Gesetz nicht (Art. 34 Abs. 2 StGB). Bei der Bemessung ist grundsätzlich vom Nettoeinkommen auszu- gehen, das der Täter durchschnittlich verdient (BGE 134 IV 60, E. 5.4 und E. 6). Der Beschuldigte ist im Berufungsverfahren der Aufforderung, mittels Ausfüllen des Datenerfassungsblattes Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu ge- ben, nicht nachgekommen (Urk. 60). Selbstredend steht es dem Beschuldigten auch in diesem Zusammenhang frei, von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch zu machen. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er dann - 13 - aber, er erziele als Chauffeur der C._____ ein monatliches Einkommen von Fr. 6'300.– netto. Er lebe praktisch alleine, weil sein Sohn, welcher bei ihm lebe ein … Gymnasium besuche, und unterstütze drei seiner vier Kinder sowie seine Ex-Frau mit insgesamt Fr. 1'800.– bis 2'200.– pro Monat. Zudem unterstütze er seine in einem Altersheim in Kroatien lebende Mutter mit monatlich Fr. 530.–. Über Vermögen verfüge er nicht, aber er habe Fr. 58'000.– Schulden beim Sozi- alamt (Urk. 83 S. 2 ff.). Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'300.– sowie unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten geleisteten Un- terhaltsbeiträge an seine Familie von Fr. 2'200.– sowie von Fr. 600.– für die mo- natliche Krankenkassenprämie und geschätzten Fr. 900.– für die Steuern, ver- bleibt dem Beschuldigten ein monatlicher Betrag von Fr. 2'600.–. Aufgrund der Anzahl Tagessätze ist sodann eine Reduktion der Höhe des Tagessatzes ange- bracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Mithin rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf Fr. 60.– festzusetzen. 2.4. Der Beschuldigte ist daher zusammengefasst mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen.
  26. Vollzug 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte weise mehrere einschlägige Vor- strafen wegen Geschwindigkeitsübertretungen (grobe Verletzung der Verkehrsre- geln) sowie zahlreiche Administrativmassnahmen auf. Bei beiden einschlägigen Verurteilungen gemäss Strafregister habe er es nicht geschafft, die Probezeit de- liktsfrei durchzustehen, weshalb die bedingt ausgesprochenen Geldstrafen jeweils hätten widerrufen werden müssen. Zwar sei er nach der letzten Verurteilung im Jahr 2009 mehrere Jahre deliktsfrei geblieben. Dass er nun aber erneut zweimal – bzw. unter Einbezug der im Strafregister nicht vermerkten Geschwindigkeits- übertretung gemäss Strafbefehl der Sicherheitsdirektion Uri vom 1. Mai 2014 so- gar dreimal – delinquiert habe zeige, dass auch eine längere deliktsfreie Zeit beim Beschuldigten die Wiederholungsgefahr nicht verringert habe und er sich auch von laufenden Strafuntersuchungen nicht beeindrucken lasse. Von einer "relativ sauberen SVG-Weste", wie dies die Verteidigung vor Vorinstanz vorgebracht ha- - 14 - be, könne jedenfalls keine Rede sein. In Gesamtwürdigung der vorliegenden Um- stände könne dem Beschuldigten keine gute Prognose beschieden werden, wes- halb die Strafe zu vollziehen sei (Urk. 47 S. 20 f.). 3.2. Die Verteidigung brachte diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhand- lung vor, entgegen der Vorinstanz sei dem Beschuldigten keine schlechte Prog- nose zu stellen. Die Vorinstanz begründe diese alleine mit den einschlägigen Vor- strafen, ohne die eingetretene Bewährung am Arbeitsplatz oder im Strassenver- kehr zu beachten. Ebenfalls unbeachtet sei geblieben, dass sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in einer äusserst angespannten Lebenslage befunden habe und von Existenzängsten geplagt gewesen sei. Heute befinde sich der Beschuldigte in einem geregelten Arbeitsverhältnis mit einer renommierten Arbeitgeberin, der C._____, was zu einer positiven Veränderung der Lebensumstände und Lebens- einstellung, sowie auch zu einer Festigung des sozialen Umfelds geführt habe. Überdies könne dem Beschuldigten heute keinen Charakterfehler attestiert wer- den. Er führe sein Leben verantwortungsbewusst und übernehme auch Verant- wortung für Dritte. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Chauffeur zwischen 50'000 und 70'000 km zurücklege und sich seit der Tat vor drei Jahren tadellos verhalten habe. All dies müsse einer Gesamtwürdigung un- terzogen werden, deren Mehrzahl eine positive Entwicklung des Beschuldigten zeige, so dass ihm keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden könne und ihm der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren sei (Urk. 84 S. 3 ff.). 3.3. Die Anklagebehörde dagegen stellte sich auf den Standpunkt, da der Be- schuldigte bereits zweimal einschlägig vorbestraft und beide Male eine bedingte Geldstrafe festgelegt worden sei, müsse vorliegend eine unbedingte Strafe aus- gesprochen werden (Urk. 85 S. 3 f.). 3.4. Was die Vorinstanz erwägt, überzeugt in allen Teilen. Der einschlägig vor- bestrafte Beschuldigte liess sich in der Vergangenheit weder von Strafunter- suchungen noch von einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von neuerlicher Delinquenz abhalten. Auch der nachträglich angeordnete Vollzug der bedingt ausgesprochen Sanktion vermochte den Beschuldigten offenkundig nicht zu bein- drucken. Dass sich der Beschuldigte seit seiner letzten Verurteilung im Jahre - 15 - 2009 "mehrere Jahre deliktsfrei" verhalten hat, wird zudem durch den Umstand relativiert, dass ihm gemäss Auszug aus dem ADMAS in der Zeit vom 13. Juli 2009 bis zum 12. Juli 2011 der Führerschein entzogen wurde (Urk. 12/6). Etwas mehr als zwei Jahre nach dessen Wiedererlangung delinquierte der Beschuldigte erneut einschlägig. Wie bereits zuvor unter dem Titel Strafzumessung ausgeführt (Ziff. 1.8), hat sich der Beschuldigte im Verlauf der vorliegenden Untersuchung erneut eine Geschwindigkeitsüberschreitungen zu Schulden kommen lassen, wo- bei er diese nur wenige Tage nach seiner polizeilichen Befragung zum Vorfall vom 13. Dezember 2013 (Anklageziffer 2) beging. Damit aber nicht genug: Bei den Akten befindet sich weiter ein Strafbefehl der Sicherheitsdirektion des Kan- tons Uri vom 1. Mai 2014. Mit diesem Strafbefehl wurde der Beschuldigte wegen einer Geschwindigkeitsübertretung, welche dieser am 25. März 2014 und damit knapp einen Monat nach dem Vorfall gemäss Anklageziffer 3 am 18. Februar 2014 in Amsteg begangen haben soll, verurteilt. Dem entsprechenden Strafbefehl (Übertretung) liegt eine Geschwindigkeitsübertretung um 28 km/h ausserorts zu- grunde (Urk. 12/5). Bei der vom Beschuldigten an den Tag gelegten Unbelehrbar- keit – um nicht Renitenz zu sagen – kann mit der Vorinstanz unter keinen Um- ständen mehr auf eine gute Prognose geschlossen werden. Im Gegenteil, dem Beschuldigten muss explizit eine Schlechtprognose gestellt werden, weshalb der im Berufungsverfahren beantragte bedingte Vollzug der Strafe keinesfalls mehr in Frage kommt. Mit Verweis auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 47 S. 20 f.) ist nach dem Gesagten die auszufällende Strafe zu voll- ziehen. III. Kosten- und Entschädigung
  27. Kosten des Berufungsverfahrens 1.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 2'500.– zu veranschlagen. 1.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht - 16 - (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Anklagebehörde hat ihre Anschlussberufung teilweise zurück- gezogen, weshalb sie im Umfang ihre Rückzuges ebenfalls unterliegt. Es recht- fertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln dem Be- schuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten reichte im Berufungsverfah- ren eine Honorarnote über einen Aufwand von 19.5 Stunden sowie Auslagen von total Fr. 127.40 ein, was einer total Forderung inklusive Mehrwertsteuer von Fr. 4'723.25 entspricht. Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und an- gemessen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist daher mit Fr. 4'723.25 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 1.4. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln dieser Kosten vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:
  28. Vom Teilrückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 23. November 2016 wird Vormerk genommen.
  29. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. November 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  30. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB freigesprochen.
  31. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen vorsätzlichen groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG.
  32. - 4. (…) - 17 -
  33. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 4'240.– amtliche Verteidigung.
  34. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt.
  35. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 4'240.– (inkl. Mehrwertsteuer) entschä- digt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte.
  36. - 9. (…)
  37. (Mitteilungen)
  38. (Rechtsmittel)."
  39. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  40. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Ta- gessätzen zu Fr. 60.–.
  41. Die Geldstrafe wird vollzogen. - 18 -
  42. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'723.25 amtliche Verteidigung
  43. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.
  44. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für zwei Drittel dieser Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  45. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. 00.023.200.597).
  46. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 19 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Mai 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160118-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch Urteil vom 29. Mai 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Th. Brändli, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

3. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. November 2015 (GG140287)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat von 25. November 2014 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 47 S. 22 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Be- urkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB freigesprochen.

2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 40.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 4'240.– amtliche Verteidigung.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte aufer- legt.

7. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 4'240.– (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte.

- 3 -

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 84 S. 1)

1. Ziffer 3./4. des Erkenntnisses gemäss Urteil vom 9. November 2015 seien aufzuheben. Der Berufungskläger sei anstelle einer unbedingten mit einer bedingten Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu CHF 40.00 zu bestrafen.

2. Im Übrigen sei das Urteil vom 9. November 2015 zu bestätigen.

3. Der unterzeichnenden Rechtsanwalt sei für das gegenständliche Verfahren als amtlicher Verteidiger des Berufungsklägers zu bestätigen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 85 S. 1)

1. Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. November 2015 sei im Schuldpunkt zu bestätigen.

2. Der Beschuldigte sei mit mindestens 150 Tagessätzen zu Fr. 40.-- (ent- sprechend Fr. 6'000.--) zu bestrafen.

3. Die Geldstrafe sei zu vollziehen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'000.--) zulasten der beschuldigten Person.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom

9. November 2015 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wie- dergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er innert Frist mit Schreiben vom 18. November 2015 Berufung anmel- den (Urk. 39). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am

24. Februar 2016 zugestellt (Urk. 46/2), woraufhin der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 14. März 2016 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 48). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 29. März 2016 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 51). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 31. März 2016 mit, sie erhebe Anschlussberufung und beantrage neben der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs auch einen Schuld- spruche wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung sowie insgesamt eine höhere Strafe (Urk. 53). Mit Eingabe vom 23. November 2016 – hier eingegangen am 28. November 2016 – teilte die Anklagebehörde mit, sie ziehe ihre Anschluss- berufung in Bezug auf den beantragten zusätzlichen Schuldspruch wegen des Er- schleichens einer falschen Beurkundung zurück. Im Übrigen hielt sie vollumfäng- lich an der Anschlussberufung vom 31. März 2016 fest (Urk. 65). 1.4. Mit Vorladung vom 12. September 2016 wurden die Parteien auf den

5. Dezember 2016 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 61). In der Folge ersuchte die Verteidigung am 30. November 2016 namens des Beschuldigten

- 5 - sowie unter Beilage eines Arztzeugnisses aufgrund einer Erkrankung des Be- schuldigten um Verschiebung der Berufungsverhandlung (Urk. 70, 71 und 75), woraufhin den Parteien die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom

5. Dezember 2016 abgenommen wurde (Urk. 76). Die Parteien wurden sodann mit Vorladung vom 10. März 2017 auf den 29. Mai 2017 erneut zur Berufungsver- handlung vorgeladen, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwalt Dr. iur. Thomas Brändli erschienen sind (Prot. II S. 5).

2. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 14. März 2016 beantragte die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten die Aufhebung der Dispositiv Ziffern 3 und 4. In Ab- änderung des angefochtenen Entscheides sei im Berufungsverfahren auf eine bedingte Geldstrafe zu erkennen (Urk. 48 S. 2). Die Anklagebehörde dagegen beantragt die Ausfällung einer höheren Sanktion sowie deren Vollzug (Urk. 53 S. 2 i.V.m. Urk. 65). 2.2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 1 und 2 sowie 5 bis 7 nicht angefochten (vgl. Prot. II S. 6) und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.3. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition. II. Sanktion

1. Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten wegen mehrfacher vorsätzli- cher grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer unbedingten Geldstrafe von 28 Tagessätzen (Urk. 47 S. 22). 1.2. Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung der vor- instanzlichen Strafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 40.– für die beiden SVG-

- 6 - Widerhandlungen. Der Beschuldigte habe sich im Zeitpunkt der beiden SVG- Verfehlungen im Jahr 2013 und 2014 in einer äusserst unsicheren und absolut nicht zufriedenstellenden Temporäranstellung auf Abrufbasis unter unwürdigen Bedingungen bei der B._____ befunden und habe unter ausgeprägten Existenz- ängsten sowie Suizidgedanken gelitten. Seit März 2016 arbeite er als Chauffeur in einer 100%-Festanstellung bei der C._____ in Zürich, womit er den Schritt ins Le- ben zurückgefunden habe. Mit seiner Anstellung erziele er ein regelmässiges Ein- kommen, um seinen familiären Verpflichtungen nachzukommen. Über all dem schwebe jedoch das Damoklesschwert des unausweichlichen Führerausweisent- zuges. Sodann sei das Nachtatverhalten des Beschuldigten strafmildernd zu wür- digen, da er von Beginn weg geständig und kooperativ gewesen sei und das Un- recht seiner SVG-Verfehlungen eingesehen habe. Seit den beiden SVG- Verfehlungen im Jahr 2013 und 2014 habe er sich denn auch nichts mehr zu schulden kommen lassen. Der im Nachgang zum Strafverfahren aufgrund des Administrativmassnahmeverfahrens zu erwartende Führerausweisentzug werde bedeutende Auswirkungen auf das Leben des Beschuldigten haben, da dieser ei- nem faktischen Berufsverbot gleich komme. In seinem Alter von … Jahren werde sich der drohende Jobverlust umfassend und vernichtend auf seine Situation auswirken, was strafmildernd zu berücksichtigen sei. In Anwendung des Asperati- onsprinzips sie die vorinstanzliche Strafe von 28 Tagessätzen angemessen (Urk. 84 S. 2 f.). 1.3. Demgegenüber bringt die Staatsanwaltschaft vor, der Beschuldigte habe bei der Verkehrsregelverletzung vom 13. Dezember 2013 die Tempolimite um mehr als die Hälfte überschritten und die Gefährlichkeit der überhöhten Fahrge- schwindigkeit sei aufgrund des zum Tatzeitpunkt vorhandenen Nebels noch er- höht worden. Obwohl die Vorinstanz eine Gefährdung an Leib und Leben klar als gegeben und beide Verkehrsdelikte als zumindest eventualvorsätzlich begangen sowie leicht vermeidbar erachtet habe, habe sie das Verschulden als noch leicht eingestuft. Entgegen dieser Auffassung sei das Verschulden mindestens als kei- neswegs leicht einzustufen und die Strafe im mittleren Drittel festzusetzen. Betref- fend Täterkomponente sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits zweimal wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der

- 7 - Geschwindigkeit mit bedingten Geldstrafen bestraft worden sei, welche aufgrund erneuten Delinquierens noch während der Probezeit hätten widerrufen werden müssen. Überdies sei er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland wegen diverser SVG-Vergehen und diversen Übertretungen mit einer Geldstrafe bestraft worden und gemäss ADMAS-Auszug seien zwischen 2007 und 2012 sieben Administrativmassnahmen gegen den Beschuldigten verhängt worden. Zu Recht habe ihm die Vorinstanz daher einen schlechten automobilisti- schen Leumund attestiert. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Vorinstanz das Geständnis strafmindernd berücksichtige, weil dem Beschuldigten die Straftagen aufgrund der Beweismittel auch ohne das Geständnis hätten nachgewiesen wer- den können. Die Straferhöhung um 3 Tage sei zu wenig. Gemessen am keines- wegs leichten Verschulden, an der Intensität der deliktischen Tätigkeit und den vorliegenden Straferhöhungsgründen sei eine Geldstrafe von mindestens 150 Tagessätzen zu Fr. 40.– auszusprechen (Urk. 85 S. 2 f.). 1.4. Die Vorinstanz hat sich zutreffend zu den allgemeinen Grundregeln der Strafzumessung sowie zu der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesge- richtes geäussert und auch den im vorliegenden Fall anwendbaren Strafrahmen, welcher von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, korrekt dargetan. Auf diese Erwägungen kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 47 S. 13 f.). 1.5. Des Weiteren hat die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Art und Weise den unter Anklageziffer 2 geschilderten Vorfall, nämlich die massive Gesch- windigkeitsüberschreitung innerorts, als verschuldensmässig schwerwiegender erachtet und dafür zunächst eine hypothetische Einsatzstrafe festgelegt. Unter Nennung sämtlicher, in objektiver Hinsicht massgeblicher Verschuldenskom- ponenten gelangte sie zum Schluss, das objektive Tatverschulden sei insgesamt noch als leicht zu bezeichnen. Diese zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters sind vollständig und korrekt. Sie können in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO gesamthaft übernommen werden. 1.6. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere, ging die Vorinstanz von einer zu- mindest eventualvorsätzlichen Tatbegehung aus. Zugunsten des Beschuldigten

- 8 - ist diese Einschätzung zu übernehmen, zumal sich den Erwägungen zur recht- lichen Würdigung im vorinstanzlichen Entscheid nicht zweifelsfrei entnehmen lässt, ob sie letztlich auf eine direkt oder auf eine eventualvorsätzliche Tatbege- hung erkannte. Nachdem die rechtliche Würdigung nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens ist, ist mit der Vorinstanz von einer eventualvorsätz- lichen Tatbegehung auszugehen. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass auf der gesamten Seestrasse, von Rapperswil herkommend, ab Männedorf bis nach Zürich auf keinem Abschnitt mehr als 60 km/h gefahren werden darf. Wenn sich der Beschuldigte in der Untersuchung also auf den Standpunkt stellte, er habe die Geschwindigkeitstafel übersehen weil es neblig gewesen sei und es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er sich innerorts befunden habe, so erscheinen diese Er- klärungsversuche doch wenig überzeugend und sind vielmehr als Schutzbehaup- tungen zu qualifizieren (Urk. ND 1/5 S. 2). Der Beschuldigte, welcher als Beruf Taxichauffeur angibt, ist aus nichtigem Grunde mit massiv überhöhter Geschwin- digkeit im Innerortsbereich unterwegs gewesen, dies obwohl es ihm ohne weite- res möglich gewesen wäre, sich an die Geschwindigkeitsvorschriften zu halten. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen davon ausgeht, dass die objektiv noch als leicht eingestufte Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert würde, so kann diese Einschätzung mit Blick auf das diesbezügliche Ermessen des Vorderrichters als vertretbar erachtet werden. 1.7. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 15 Tagen ist ange- sichts des weiten Strafrahmens und des noch leichten Verschuldens deutlich zu mild ausgefallen. Dem Verschulden des Beschuldigten trägt vielmehr eine hypo- thetische Einsatzstrafe von 30 Tagen Rechnung. 1.8. Für das Nebendelikt, nämlich die ebenfalls grobe Verletzung der Verkehrs- regeln, welche der Beschuldigte am 18. Februar 2014 kam die Vorinstanz unter Berücksichtigung sämtlicher für die Beurteilung des Tatverschuldens massge- blicher Kriterien zum Schluss, es liege insgesamt ein noch leichtes Verschulden vor. Auch diese Erwägungen sind inhaltlich korrekt und vollständig und bedürfen daher inhaltlich keiner Ergänzung oder Korrektur. Sie können übernommen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 9 - 1.9. In Anwendung des in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerten Asperationsprinzips ist die für das Hauptdelikt festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagen um weitere 25 Tage für das Nebendelikt auf Total 55 Tage zu erhöhen. 1.10. Mit Bezug auf die Täterkomponente fasste die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt zusammen. Ergänzend hierzu brachte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, er wohne alleine und un- terstütze drei seiner vier Kinder regelmässig mit insgesamt ca. Fr. 1'800.– bis Fr. 2'200.– pro Monat, da diese alle eine Weiterbildung bzw. Schule absolvieren würden. Daneben unterstütze er auch seine Mutter mit monatlich Fr. 530.–. Er ar- beite seit März 2016 bei der C._____ als Chauffeur des Präsidenten und erziele ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'300.–. Für seine Krankenkasse müsse er monatlich Fr. 600.– bezahlen. Er habe beim Sozialamt Schulden in der Höhe von ca. Fr. 58'000.–, weil er vor ein paar Jahren vom Sozialamt abhängig gewe- sen sei (Urk. 83 S. 2 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich dem Wer- degang des Beschuldigten sowie seinen persönlichen Verhältnissen keinerlei strafzumessungsrelevante Faktoren entnehmen lassen. Entgegen der Verteidi- gung rechtfertigt auch die geltend gemachte schlimme persönliche Situation des Beschuldigten im Tatzeitpunkt die Vergehen in keiner Weise, zumal er damals sein Einkommen als Taxi-Chauffeur verdiente und – wenn er wie geltend gemacht unter Existenzängsten litt – umso mehr dafür hätte besorgt sein müssen, seinen Führerausweis nicht zu verlieren. 1.11. Anders verhält es sich indes mit Blick auf die vom Beschuldigten bislang erwirkten Vorstrafen und seinem automobilistischen Leumund. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, weist der beschuldigte zwei Vorstrafen auf, wobei er bereits am 27. April 2009 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt wurde. Die dannzumal bedingt ausgefällte Sanktion musste im Nachhinein wegen neuerlicher Delinquenz für vollziehbar erklärt werden. Mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. Oktober 2009 wurde der Beschuldigte sodann erneut wegen SVG-Vergehen und diversen weiteren Übertretungen mit einer unbedingten Geldstrafe bestraft (Urk. 79). Demgegenüber wurde die von der Staatsanwaltschaft erwähnte Vorstrafe vom 3. Mai 2007 inzwischen im Strafregis-

- 10 - ter gelöscht und darf dem Beschuldigten daher nicht mehr zum Nachteil gerei- chen (Urk. 79). Diese Vorstrafen, namentlich die einschlägige Vorstrafe, müssen sich vorliegend massiv straferhöhend auswirken. Hinzu kommt, dass der Be- schuldigte die unter Anklageziffer 2 geschilderte grobe Verletzung der Verkehrs- regeln am 13. Dezember 2013 beging. In dieser Sache wurde er am 10. Februar 2014 durch die Kantonspolizei Zürich tangiert wobei das als Urk. ND 1/5 erstellte Protokoll erstellt und vom Beschuldigten unterschrieben wurde. Bei dieser Gele- genheit wurde der Beschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn ein Vorverfahren eingeleitet worden sei. Ungeachtet dessen, beging der Beschuldigte nur acht Tage nach seiner polizeilichen Einvernahme erneut eine grobe Verlet- zung der Verkehrsregeln, indem er sich wieder einen Geschwindigkeitsexzess zuschulden kommen liess. Damit hat der Beschuldigte mit anderen Worten wäh- rend laufender Untersuchung einschlägig delinquiert, was sich ebenfalls massiv straferhöhend auswirken muss. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte einen ausgesprochen bedenklichen automobilistischen Leumund auf- weist. Dem Eidgenössischen Registers für Administrativmassnahmen im Stras- senverkehr (ADMAS) vom 13. März 2014 (Urk. 12/6) lassen sich im Zeitraum 2007 bis 2012 sieben Administrativmassnahmen entnehmen, welche gegen den Beschuldigten verhängt werden mussten. Unter anderem wurde dem Beschuldig- ten bereits mehrfach der Führerausweis entzogen und es wurden auch schon verkehrspsychologische Abklärungen angeordnet. Dennoch hinterliessen weder die bisher verhängten strafrechtlichen Sanktionen noch die Administrativmass- nahmen einen nachhaltigen Eindruck. Im Gegenteil zeugen die beiden erneuten erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen von einer gewissen Unbelehrbar- keit. Selbst wenn dem Beschuldigten aufgrund der begangenen Verkehrsregelver- letzung (erneut) ein Warnentzug des Führerausweises droht (Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG) und dadurch auch seine existentielle Grundlage gefährdet sein könnte, ist das entgegen der Verteidigung nicht im vorliegenden Verfahren strafmildernd zu berücksichtigen, sondern – wenn überhaupt – für das Administrativverfahren von Relevanz. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass der Warnent- zug zwar materiell einen strafrechtlichen Charakter aufweise, jedoch dennoch ei-

- 11 - ne von der Strafe unabhängige Verwaltungssanktion mit präventiver und erziehe- rischer Funktion darstelle (BGE 123 II 464 E. 2a; BGE 125 II 396 E. 2a/aa). Ent- sprechend sieht Art. 16 Abs. 3 SVG vor, dass die Umstände des Einzelfalls bei der Festsetzung der Dauer des Ausweisentzuges zu berücksichtigen sind. Mithin sind die Richter des Administrativverfahrens grundsätzlich verpflichtet, in Analogie zu Art. 47 StGB auch personenbezogene Strafzumessungsgründe zu berücksich- tigen, wozu auch die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zählt (Giger, SVG Kommentar Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 16 N 23). Auf das vorliegende Strafverfahren haben das dro- hende Administrativverfahren sowie dessen Auswirkungen allerdings keinen Ein- fluss. 1.12. Unter dem Titel Nachtatverhalten ist schliesslich nichts auszumachen, was sich zu Gunsten des Beschuldigten strafmindern auswirken würde. Namentlich kann der Beschuldigte kein Geständnis für sich reklamieren. Er wurde durch die Geschwindigkeitsüberwachungen auch fotografisch überführt, sodass der Sach- verhalt auch ohne sein Dazutun mühelos erstellt werden konnte. Der Beschuldigte gab bloss zu, was ohnehin bereits erstellt war und stritt den subjektiven Tatbe- stand namentlich bezüglich des Vorfalles gemäss Anklageziffer 2 ab. Dies ist zwar sein prozessuales Recht und es darf ihm daher weder daraus, noch aus dem Umstand, dass er in der Untersuchung weitgehend von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch machte, ein Nachteil erwachsen. Allerdings kann der Beschuldigte aus seinem Verhalten auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wenn ihm die Vorinstanz des weiteren zu gute hält, dass er glaubwürdig Einsicht in das Unrecht seiner Taten an den Tag gelegt und seine Bereitschaft zur Teil- nahme an einem Kurs/Lernprogramm geäussert habe, so erscheint diese vor- instanzliche Einschätzung reichlich optimistisch. Entgegen der Verteidigung kann nämlich auch nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe sich seit den vorliegend zu beurteilenden beiden SVG-Delikten im Strassenverkehr nichts mehr zu Schul- den kommen lassen, zumal er mit Strafbefehl der Sicherheitsdirektion des Kan- tons Uri vom 1. Mai 2014 wegen einer Geschwindigkeitsübertretung vom 25. März 2014 in Amsteg verurteilt wurde (Urk. 12/5). Insgesamt betrachtet lässt sich dem

- 12 - Nachtatverhalten des Beschuldigten entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts entnehmen, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre. 1.13. Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Die nach der Tatkomponente und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips festgesetzte Einsatzstrafe von 55 Tagen ist aufgrund der Täterkomponente (einschlägige Vorstrafe, einschlägige Delinquenz während laufender Strafuntersuchung, ausgesprochen getrübter automobilistischer Leumund) massiv zu erhöhen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich vorliegend eine Strafe in der Höhe von 110 Tagen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

2. Geldstrafe 2.1. Die Vorinstanz erkannte unter Berücksichtigung der einschlägigen bundes- gerichtlichen Rechtsprechung sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips auf eine Geldstrafe (Urk. 47 S. 19). 2.2. Weder die Verteidigung, noch die Anklagebehörde stellten die Ausfällung einer Geldstrafe in Abrede. Nachdem die vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend sind und diesen auch von keiner Seite Opposition erwächst, ist die Ausfällung ei- ner Geldstrafe zu bestätigen. Dementsprechend ist der Beschuldigte zu 110 Tagessätzen Geldstrafe zu verurteilen. 2.3. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, wobei die Ober- grenze Fr. 3'000.– beträgt. Einen Minimalbetrag nennt das Gesetz nicht (Art. 34 Abs. 2 StGB). Bei der Bemessung ist grundsätzlich vom Nettoeinkommen auszu- gehen, das der Täter durchschnittlich verdient (BGE 134 IV 60, E. 5.4 und E. 6). Der Beschuldigte ist im Berufungsverfahren der Aufforderung, mittels Ausfüllen des Datenerfassungsblattes Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu ge- ben, nicht nachgekommen (Urk. 60). Selbstredend steht es dem Beschuldigten auch in diesem Zusammenhang frei, von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch zu machen. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er dann

- 13 - aber, er erziele als Chauffeur der C._____ ein monatliches Einkommen von Fr. 6'300.– netto. Er lebe praktisch alleine, weil sein Sohn, welcher bei ihm lebe ein … Gymnasium besuche, und unterstütze drei seiner vier Kinder sowie seine Ex-Frau mit insgesamt Fr. 1'800.– bis 2'200.– pro Monat. Zudem unterstütze er seine in einem Altersheim in Kroatien lebende Mutter mit monatlich Fr. 530.–. Über Vermögen verfüge er nicht, aber er habe Fr. 58'000.– Schulden beim Sozi- alamt (Urk. 83 S. 2 ff.). Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'300.– sowie unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten geleisteten Un- terhaltsbeiträge an seine Familie von Fr. 2'200.– sowie von Fr. 600.– für die mo- natliche Krankenkassenprämie und geschätzten Fr. 900.– für die Steuern, ver- bleibt dem Beschuldigten ein monatlicher Betrag von Fr. 2'600.–. Aufgrund der Anzahl Tagessätze ist sodann eine Reduktion der Höhe des Tagessatzes ange- bracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Mithin rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf Fr. 60.– festzusetzen. 2.4. Der Beschuldigte ist daher zusammengefasst mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen.

3. Vollzug 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte weise mehrere einschlägige Vor- strafen wegen Geschwindigkeitsübertretungen (grobe Verletzung der Verkehrsre- geln) sowie zahlreiche Administrativmassnahmen auf. Bei beiden einschlägigen Verurteilungen gemäss Strafregister habe er es nicht geschafft, die Probezeit de- liktsfrei durchzustehen, weshalb die bedingt ausgesprochenen Geldstrafen jeweils hätten widerrufen werden müssen. Zwar sei er nach der letzten Verurteilung im Jahr 2009 mehrere Jahre deliktsfrei geblieben. Dass er nun aber erneut zweimal

– bzw. unter Einbezug der im Strafregister nicht vermerkten Geschwindigkeits- übertretung gemäss Strafbefehl der Sicherheitsdirektion Uri vom 1. Mai 2014 so- gar dreimal – delinquiert habe zeige, dass auch eine längere deliktsfreie Zeit beim Beschuldigten die Wiederholungsgefahr nicht verringert habe und er sich auch von laufenden Strafuntersuchungen nicht beeindrucken lasse. Von einer "relativ sauberen SVG-Weste", wie dies die Verteidigung vor Vorinstanz vorgebracht ha-

- 14 - be, könne jedenfalls keine Rede sein. In Gesamtwürdigung der vorliegenden Um- stände könne dem Beschuldigten keine gute Prognose beschieden werden, wes- halb die Strafe zu vollziehen sei (Urk. 47 S. 20 f.). 3.2. Die Verteidigung brachte diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhand- lung vor, entgegen der Vorinstanz sei dem Beschuldigten keine schlechte Prog- nose zu stellen. Die Vorinstanz begründe diese alleine mit den einschlägigen Vor- strafen, ohne die eingetretene Bewährung am Arbeitsplatz oder im Strassenver- kehr zu beachten. Ebenfalls unbeachtet sei geblieben, dass sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in einer äusserst angespannten Lebenslage befunden habe und von Existenzängsten geplagt gewesen sei. Heute befinde sich der Beschuldigte in einem geregelten Arbeitsverhältnis mit einer renommierten Arbeitgeberin, der C._____, was zu einer positiven Veränderung der Lebensumstände und Lebens- einstellung, sowie auch zu einer Festigung des sozialen Umfelds geführt habe. Überdies könne dem Beschuldigten heute keinen Charakterfehler attestiert wer- den. Er führe sein Leben verantwortungsbewusst und übernehme auch Verant- wortung für Dritte. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Chauffeur zwischen 50'000 und 70'000 km zurücklege und sich seit der Tat vor drei Jahren tadellos verhalten habe. All dies müsse einer Gesamtwürdigung un- terzogen werden, deren Mehrzahl eine positive Entwicklung des Beschuldigten zeige, so dass ihm keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden könne und ihm der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren sei (Urk. 84 S. 3 ff.). 3.3. Die Anklagebehörde dagegen stellte sich auf den Standpunkt, da der Be- schuldigte bereits zweimal einschlägig vorbestraft und beide Male eine bedingte Geldstrafe festgelegt worden sei, müsse vorliegend eine unbedingte Strafe aus- gesprochen werden (Urk. 85 S. 3 f.). 3.4. Was die Vorinstanz erwägt, überzeugt in allen Teilen. Der einschlägig vor- bestrafte Beschuldigte liess sich in der Vergangenheit weder von Strafunter- suchungen noch von einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von neuerlicher Delinquenz abhalten. Auch der nachträglich angeordnete Vollzug der bedingt ausgesprochen Sanktion vermochte den Beschuldigten offenkundig nicht zu bein- drucken. Dass sich der Beschuldigte seit seiner letzten Verurteilung im Jahre

- 15 - 2009 "mehrere Jahre deliktsfrei" verhalten hat, wird zudem durch den Umstand relativiert, dass ihm gemäss Auszug aus dem ADMAS in der Zeit vom 13. Juli 2009 bis zum 12. Juli 2011 der Führerschein entzogen wurde (Urk. 12/6). Etwas mehr als zwei Jahre nach dessen Wiedererlangung delinquierte der Beschuldigte erneut einschlägig. Wie bereits zuvor unter dem Titel Strafzumessung ausgeführt (Ziff. 1.8), hat sich der Beschuldigte im Verlauf der vorliegenden Untersuchung erneut eine Geschwindigkeitsüberschreitungen zu Schulden kommen lassen, wo- bei er diese nur wenige Tage nach seiner polizeilichen Befragung zum Vorfall vom 13. Dezember 2013 (Anklageziffer 2) beging. Damit aber nicht genug: Bei den Akten befindet sich weiter ein Strafbefehl der Sicherheitsdirektion des Kan- tons Uri vom 1. Mai 2014. Mit diesem Strafbefehl wurde der Beschuldigte wegen einer Geschwindigkeitsübertretung, welche dieser am 25. März 2014 und damit knapp einen Monat nach dem Vorfall gemäss Anklageziffer 3 am 18. Februar 2014 in Amsteg begangen haben soll, verurteilt. Dem entsprechenden Strafbefehl (Übertretung) liegt eine Geschwindigkeitsübertretung um 28 km/h ausserorts zu- grunde (Urk. 12/5). Bei der vom Beschuldigten an den Tag gelegten Unbelehrbar- keit – um nicht Renitenz zu sagen – kann mit der Vorinstanz unter keinen Um- ständen mehr auf eine gute Prognose geschlossen werden. Im Gegenteil, dem Beschuldigten muss explizit eine Schlechtprognose gestellt werden, weshalb der im Berufungsverfahren beantragte bedingte Vollzug der Strafe keinesfalls mehr in Frage kommt. Mit Verweis auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 47 S. 20 f.) ist nach dem Gesagten die auszufällende Strafe zu voll- ziehen. III. Kosten- und Entschädigung

1. Kosten des Berufungsverfahrens 1.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 2'500.– zu veranschlagen. 1.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht

- 16 - (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Anklagebehörde hat ihre Anschlussberufung teilweise zurück- gezogen, weshalb sie im Umfang ihre Rückzuges ebenfalls unterliegt. Es recht- fertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln dem Be- schuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten reichte im Berufungsverfah- ren eine Honorarnote über einen Aufwand von 19.5 Stunden sowie Auslagen von total Fr. 127.40 ein, was einer total Forderung inklusive Mehrwertsteuer von Fr. 4'723.25 entspricht. Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und an- gemessen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist daher mit Fr. 4'723.25 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 1.4. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln dieser Kosten vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

1. Vom Teilrückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 23. November 2016 wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. November 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB freigesprochen.

2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen vorsätzlichen groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG.

3. - 4. (…)

- 17 -

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 4'240.– amtliche Verteidigung.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt.

7. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 4'240.– (inkl. Mehrwertsteuer) entschä- digt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte.

8. - 9. (…)

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)."

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Ta- gessätzen zu Fr. 60.–.

2. Die Geldstrafe wird vollzogen.

- 18 -

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'723.25 amtliche Verteidigung

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.

5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für zwei Drittel dieser Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. 00.023.200.597).

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 19 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Mai 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Bärtsch