Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 10. November 2015 wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung und des Hausfriedens- bruchs schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Mona- ten bestraft, wobei die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt wurde. Ferner wurde der bedingte Vollzug bezüglich einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen widerrufen. Von den Vorwürfen des Raubes (eventualiter des Diebstahls) und der Unterlas- sung der Nothilfe wurde der Beschuldigte freigesprochen. Schliesslich verwies die Vorinstanz das Schadenersatzbegehren des Privatklägers auf den Zivilweg und verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger Fr. 500.– (zuzüglich 5% Zins) als Genugtuung zu bezahlen; im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren ab (Urk. 58 S. 29; Prot. I S. 14). Dieser Entscheid wurde dem Beschuldigten glei- chentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 13); dem Privatkläger wurde er am
13. November 2015 schriftlich im Dispositiv zugestellt (Urk. 47/2). In Ziffer 12 des berichtigten und dem Privatkläger zugestellten Urteils findet sich die Rechtsmittel- belehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 45 [Urteilsdispositiv]; Urk. 55 = Urk. 58 [begründete Fassung]).
E. 2 Der Privatkläger verlangte mit Eingabe vom 16. November 2015 die Be- gründung des Urteils (Urk. 48) und teilte – nach Erhalt eines entsprechenden Schreibens (Urk. 49) – sinngemäss mit, dass seine Eingabe vom 16. November 2015 als Berufungsanmeldung zu verstehen sei (Urk. 54). Am 23. Februar 2016 wurde das begründete Urteil dem Privatkläger zugestellt (Urk. 57/3).
E. 3 Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen ei- ner Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014,
- 3 - Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_458/2013 vom 4. Novem- ber 2013 E. 1.3.2. m.H.).
E. 4 Der Privatkläger meldete zwar Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 14. März 2016). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellung- nahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Privatklägers gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
E. 5 Am 20. November 2015 liess auch der Beschuldigte Berufung anmelden (Urk. 50). Er liess jedoch noch vor Zustellung des begründeten Urteils mit Einga- be vom 25. November 2015, eingegangen bei der Vorinstanz am 26. November 2015, die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückziehen (Urk. 53). Von diesem Rückzug ist Vormerk zu nehmen.
E. 6 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel und der Rückzug des Rechtsmittels kommen einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Privatkläger sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen, nachdem ein Rückzug noch vor Zustellung des begründeten Ent- scheides bzw. innert der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung praxis- gemäss keine Kostenfolgen zeitigt. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 400.– festzu- setzen. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ist mangels wesentlicher Umtriebe im Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen, zumal sein Aufwand für die Durchsicht der Urteilsbegründung und die Besprechung des Urteils mit dem Beschuldigten bereits von der Vorinstanz bei der Festsetzung der Entschä- digung mitberücksichtigt wurde (Urk. 39/2; Urk. 58 S. 28). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung des Privatklägers vom 16. November 2015 wird nicht ein- getreten. - 4 -
- Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten wird Vormerk genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger A._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. April 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160117-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 8. April 2016 in Sachen A._____, Privatkläger und I. Berufungskläger sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger (Rückzug) amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Raub etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 10. November 2015 (DG150131)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 10. November 2015 wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung und des Hausfriedens- bruchs schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Mona- ten bestraft, wobei die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt wurde. Ferner wurde der bedingte Vollzug bezüglich einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen widerrufen. Von den Vorwürfen des Raubes (eventualiter des Diebstahls) und der Unterlas- sung der Nothilfe wurde der Beschuldigte freigesprochen. Schliesslich verwies die Vorinstanz das Schadenersatzbegehren des Privatklägers auf den Zivilweg und verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger Fr. 500.– (zuzüglich 5% Zins) als Genugtuung zu bezahlen; im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren ab (Urk. 58 S. 29; Prot. I S. 14). Dieser Entscheid wurde dem Beschuldigten glei- chentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 13); dem Privatkläger wurde er am
13. November 2015 schriftlich im Dispositiv zugestellt (Urk. 47/2). In Ziffer 12 des berichtigten und dem Privatkläger zugestellten Urteils findet sich die Rechtsmittel- belehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 45 [Urteilsdispositiv]; Urk. 55 = Urk. 58 [begründete Fassung]).
2. Der Privatkläger verlangte mit Eingabe vom 16. November 2015 die Be- gründung des Urteils (Urk. 48) und teilte – nach Erhalt eines entsprechenden Schreibens (Urk. 49) – sinngemäss mit, dass seine Eingabe vom 16. November 2015 als Berufungsanmeldung zu verstehen sei (Urk. 54). Am 23. Februar 2016 wurde das begründete Urteil dem Privatkläger zugestellt (Urk. 57/3).
3. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen ei- ner Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014,
- 3 - Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_458/2013 vom 4. Novem- ber 2013 E. 1.3.2. m.H.).
4. Der Privatkläger meldete zwar Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 14. März 2016). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellung- nahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Privatklägers gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
5. Am 20. November 2015 liess auch der Beschuldigte Berufung anmelden (Urk. 50). Er liess jedoch noch vor Zustellung des begründeten Urteils mit Einga- be vom 25. November 2015, eingegangen bei der Vorinstanz am 26. November 2015, die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückziehen (Urk. 53). Von diesem Rückzug ist Vormerk zu nehmen.
6. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel und der Rückzug des Rechtsmittels kommen einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Privatkläger sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen, nachdem ein Rückzug noch vor Zustellung des begründeten Ent- scheides bzw. innert der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung praxis- gemäss keine Kostenfolgen zeitigt. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 400.– festzu- setzen. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ist mangels wesentlicher Umtriebe im Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen, zumal sein Aufwand für die Durchsicht der Urteilsbegründung und die Besprechung des Urteils mit dem Beschuldigten bereits von der Vorinstanz bei der Festsetzung der Entschä- digung mitberücksichtigt wurde (Urk. 39/2; Urk. 58 S. 28). Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 16. November 2015 wird nicht ein- getreten.
- 4 -
2. Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten wird Vormerk genommen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.
5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger A._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. April 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer