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SB160108

Fahren in fahrunfähigem Zustand und Widerruf

Zürich OG · 2016-08-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Der Beschuldigte lenkte am 22. Dezember 2014, abends um 17:20 Uhr, ei- nen Lieferwagen mit Transportanhänger mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.79 Gewichtspromillen auf der Autobahn A1 von B._____/TG herkommend mit Ziel C._____ (Urk. 11 S. 2). Dafür bestrafte ihn die Vorinstanz dem Antrag der Anklagebehörde folgend (Urk. 11 S. 3) mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Urk. 28 S. 17).

E. 1.2 Zum konkret anwendbaren Strafrahmen sowie zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung ist zur Vermeidung von Wieder- holungen auf die diesbezüglich zutreffenden und seitens der Parteien nicht kriti- sierten Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 28 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.3 Die Berufungsverhandlung fand am 15. August 2016 statt (Prot. II S. 6 ff.).

E. 2 Tatkomponente

E. 2.1 Die Verteidigung beantragt im Berufungs- wie schon im Hauptverfahren, es sei der Beschuldigte lediglich mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu bestrafen (Urk. 29 S. 2 und 49 S. 2). Kritisiert wird hinsichtlich des Strafmasses zusammengefasst, dass die objektive Schwere der Tat entgegen der Vorinstanz nicht im mittleren Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens liege, sondern eindeutig darunter. Es sei von einer Einsatzstrafe von 3 Monaten auszugehen. Straferhöhende Faktoren seien nicht ersichtlich, da die Vorstrafen schon einige Jahre zurücklägen und der Beschuldigte sich hinsichtlich Fahrens in fahrunfähi- gem Zustand nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen (Urk. 49 S. 6 f.).

E. 2.2 Die anschlussappellierende Anklagebehörde beantragt im Berufungsverfah- ren, es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu bestrafen. Zur Begründung wird zusammengefasst argumentiert, die Tatkomponente müsse zu einer Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe führen und die einschlägigen Vorstrafen sowie das erneute Delinquieren während laufender Probezeit müssten

- 6 - sich stark straferhöhend auswirken. Das Geständnis sei demgegenüber lediglich im Umfang von 25% strafmindernd zu werten (Urk. 35 S. 3 und 50 S. 2 ff.).

E. 2.3 Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwogen, aufgrund der hohen Blutalkoholkonzentra- tion des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat habe eine hohe Gefahr für die ande- ren Verkehrsteilnehmer bestanden. Der Beschuldigte sei mit einem Lieferwagen samt Sachtransportanhänger, also mit einem vergleichsweise grossen und schweren Motorfahrzeuggespann, unterwegs gewesen. Zur Tatzeit hätten Feier- abendverkehr, ein hohes Verkehrsaufkommen sowie aufgrund der im Winter früh einsetzenden Dunkelheit schlechtere Lichtverhältnisse geherrscht, was die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer umso grösser erscheinen lasse. Der Beschuldigte sei auf der Autobahn unterwegs gewesen, welche mit hoher Geschwindigkeit befahren werde, was wiederum eine potentiell höhere Unfallgefahr in sich berge. Der Beschuldigte habe schliesslich eine vergleichsweise lange Strecke in alkoholisiertem Zustand zurück gelegt (von B._____/TG bis nach D._____) und er habe die Fahrt bis nach C._____ fortsetzen wollen. Die objektive Tatschwere liege "sicher im mittleren Bereich des unteren Drittels des zur Verfügung stehenden Strafrahmens" (Urk. 28 S. 7 f.). Zur subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe direkt vorsätzlich und bei voller Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gehandelt. Be- sonders egoistische oder verwerfliche Beweggründe seien nicht ersichtlich. Die subjektive Tatschwere beeinflusse die objektive Tatschwere nicht. Insgesamt sei das Verschulden als nicht mehr leicht zu taxieren und eine Einsatzstrafe von

E. 2.4 Die Verteidigung hat im Hauptverfahren zur Sanktionshöhe und dort zum Verschulden des Beschuldigten einzig auf die Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz verwiesen und den Strafantrag der Anklagebehörde pauschal und ohne jegliche Begründung als "viel zu hoch" kriti- siert (Urk. 20 S. 7). Im Berufungsverfahren wird zu den vorinstanzlichen Erwägungen argumentiert, die Länge der Fahrtstrecke sei zu Unrecht als für die objektive Tatschwere massgebend erachtet worden. Nach bundesgerichtlicher

- 7 - Rechtsprechung entscheidend sei nicht die Länge sondern die Vielfalt der Gefah- renquellen (z.B. viele Kreuzungen) auf der Fahrtstrecke. Solche Gefahrenquellen seien auf der Autobahn nicht auszumachen. Soweit die Vorinstanz die hohe Ge- schwindigkeit auf der Autobahn als verschuldensrelevant erachte, gelte es zu be- achten, dass der Beschuldigte aufgrund des Anhängers ohnehin nicht mehr als 80 km/h habe fahren dürfen. Das alleinige Abstellen auf die Blutalkoholkonzentra- tion des Beschuldigten lasse zudem ausser Acht, dass der Grad seiner Fahrunfä- higkeit trotz Alkoholkonsums niedrig gewesen sei. Immerhin sei der Beschuldigte nicht wegen seiner unsicheren Fahrweise aufgefallen, sondern einzig aufgrund eines leeren Benzintanks. Auch könne die Vorinstanz aufgrund der zum Tatzeit- punkt bevorstehenden Weihnachtsfeiertage nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass abends ein grosses Verkehrsaufkommen geherrscht habe. Schliesslich hät- ten sich auch die Lichtverhältnisse zu diesem Zeitpunkt nicht derart schlecht prä- sentiert, wie von der Vorinstanz dargestellt, zumal die Sonne am 22. Dezember 2014 um 16:37 Uhr untergegangen sei (Urk. 49 S. 3-6 ).

E. 2.5 Die Erwägungen der Vorinstanz zur Tatschwere sind in allen Teilen zutref- fend und zu übernehmen. Der Beschuldigte hat stark alkoholisiert zu einer Tages- zeit mit hohem Verkehrsaufkommen ein Fahrzeug mit Anhänger auf einer länge- ren Strecke auf der Autobahn und somit mit hoher Geschwindigkeit gelenkt. In diesem Zustand mit einem Fahrzeug mit Anhänger über eine längere Strecke die Autobahn zu befahren, ist schlicht verantwortungslos. Der Einwand der Verteidi- gung, auf einer Autobahn befänden sich keine Gefahrenquellen wie Kreisel oder Kreuzungen, tut den Risiken einer solchen Fahrt keinen Abbruch. Zwar trifft es zu, dass ein Grossteil der Strecke B._____ - C._____ auf der Autobahn zurückgelegt werden kann. Vor und nach der Ein- und Ausfahrt sind aber auch auf dieser Stre- cke Gefahrenquellen wie Dörfer, Kreisel und Kreuzungen zu passieren. Ferner muss auch der auf der Autobahn zurückgelegte Teil der Fahrt allein aufgrund des hohen Tempos – welches im Übrigen auch bei einer Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h gegeben ist – als gefährlich gewertet werden. Selbst wenn über die genaue Fahrweise des Beschuldigten vor der Polizei- kontrolle nichts bekannt ist, kann sodann dessen Fahrunfähigkeit angesichts der

- 8 - festgestellten 1.79 Gewichtspromille nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Schon allein der Umstand, dass er mit seinem Fahrzeug ohne Treibstoff auf dem Normalstreifen der Autobahn stehen blieb (Urk. 1 S. 1), spricht in dieser Hinsicht nicht für eine von der Verteidigung als "nicht unsicher" bezeichnete Fahrweise. Dass der Beschuldigte wahrnehmbar massiv unter Alkoholeinfluss stand, ergibt sich schliesslich auch aus dem Polizeirapport (Urk. 2 S. 2). Vor diesem Hinter- grund ist die Behauptung des Verteidigers, es handle sich lediglich um einen Fall von Fahrunfähigkeit geringen Grades ebenso widerlegt, wie die lapidare Beteue- rung des Beschuldigten selbst, er habe sich noch fahrfähig gefühlt (Urk. 3 S. 4). Auch was das hohe Verkehrsaufkommen zufolge Feierabend betrifft, ist den Aus- führungen der Vorinstanz beizupflichten. Immerhin war der Montag,

22. Dezember 2014 ein normaler Werktag. Dass die Strassen werktags um 17:20 Uhr – unabhängig von bevorstehenden Feiertagen – besonders stark frequentiert sind, liegt auf der Hand und ist gerichtsnotorisch. Mit der Vorinstanz ist angesichts des Tatzeitpunktes auch von nicht optimalen Lichtverhältnissen auszugehen. Ist die Sonne an diesem Tag um 16:37 Uhr untergegangen, muss rund 40 Minuten später, um 17:20 Uhr, zumindest die Dämmerung bereits eingesetzt haben. Dies legen auch die Aussagen des Beschuldigten selbst nahe, wonach es, als er in D._____ kontrolliert wurde, bereits "etwas am Einnachten" gewesen sei (Urk. 24 S. 12). Optimale Lichtverhältnisse haben folglich bereits zum Zeitpunkt der Anhal- tung des Beschuldigten mit Sicherheit nicht geherrscht. Der Beschuldigte, welcher von B._____ kommend auf dem Weg nach C._____ war, beabsichtigte zudem noch eine nicht unerhebliche Strecke zurückzulegen und wäre damit sicher auch noch in der Dunkelheit unterwegs gewesen. Die Vorbringen der Verteidigung vermögen insgesamt nichts daran zu ändern, dass die anderen Verkehrsteilnehmer durch das verantwortungslose Verhalten des Beschuldigten zweifellos einer grossen Gefahr ausgesetzt waren und das Verschulden des Beschuldigten (mit der Vorinstanz) mindestens "nicht mehr leicht", wenn nicht gar schon erheblich wiegt.

E. 2.6 Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung führt grundsätzlich ein leichtes Verschulden zu einer Strafe im unteren, ein mittelschweres Verschulden

- 9 - zu einer solchen im mittleren und ein schweres Verschulden zu einer Strafe im oberen Drittel des Strafrahmens (BSK Strafrecht I, Wiprächtiger, Art. 47 N 19 mit Verweis auf BGE 6S.644/2001; 6S.39/2002; 6B_1174/2014 vom 21. April 2015 E.1.3.2. mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.9 S. 64 und Urteil 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen). Dieser allgemeine Grundsatz führt bei der Ahndung von Strassenverkehrsdelikten regelmässig und so auch in concreto zu keinem akzeptablen Resultat: Trotz eines indiskutabel nicht mehr leichten Ver- schuldens läge eine Einsatz-Freiheitsstrafe von 1 bis sogar 2 Jahren jenseits jeg- licher Praxis zu vergleichbaren Delikten. Betreffend das Strafmass ist der Verweis der Verteidigung auf einen (nicht näher bezeichneten) Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 1978 ebenso unbehelflich wie jener auf die Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte- Konferenz (Urk. 20 S. 7 und 49 S. 6). Selbstredend kann eine vor beinahe 40 Jahren für ein Verkehrsdelikt ausgefällte Strafe nicht ohne Weiteres auf heute übertragen werden. Heute empfiehlt die Schweizerische Staatsanwälte Konferenz bei einem Ersttäter minimal 60 Tagessätze Geldstrafe bei einem Blutalkoholgehalt von über 1,6 Gewichtspromillen (im Übrigen identisch: Die diesbezüglichen Strafmassempfehlungen der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft). Als solcher konnte der Beschuldigte am 22. Dezember 2014 angesichts seiner diversen Vorstrafen nun nicht ernsthaft bezeichnet werden (Urk. 46). Betreffend Wiederholungstäter gibt die SSK demgegenüber gar keine Empfehlungen. Zieht man hingegen tatsächlich die Strafmassempfehlungen der OSTA Zürich

– korrekt – bei, hat dies für den Beschuldigten dennoch keinen positiven Effekt: Ab 1,5 Promillen sind mindestens 75 Tagessätze Geldstrafe auszufällen, ab 2,0 Promillen mindestens 150 Tagessätze Geldstrafe. Der Beschuldigte wies 1,79 Promille auf, was somit linear zu rund 115 bis 120 Tagessätzen Geldstrafe führen muss. Diese Ansätze gelten aber für einen "gutbeleumundeten" Fahrer, welcher lediglich eine Strecke von "vier bis acht" Kilometern alkoholisiert zurück- gelegt hat. Dies trifft auf den Beschuldigten in keiner Weise zu. Auch gemäss den Strafmassempfehlungen der OSTA Zürich resultiert somit eine Einsatzstrafe, wel- che das seitens der Verteidigung Anbegehrte sehr deutlich übersteigt.

- 10 - Lediglich vollständigkeitshalber ist die Verteidigung darauf hinzuweisen, dass es sich bei den zitierten Empfehlungen gemäss den ausdrücklichen Angaben der Schweizerischen Staatsanwälte Konferenz sodann selbstredend "weder um Vor- gaben noch um 'Straftariflisten', aus denen Rechtsansprüche abgeleitet werden können," handelt.

E. 2.7 Nach der Beurteilung der Tatkomponente erweist sich mithin die durch die Vorinstanz bemessene hypothetische Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe oder 150 Tagessätzen Geldstrafe als absolut angemessen.

3. Täterkomponente 3.1 Zur Täterkomponente hat es die Vorinstanz unterlassen, den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anzuführen (Urk. 28 S. 10), womit sie den formellen Anforderungen an die Urteilsbegründung nicht genügt (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). Dies ist hier nachzuholen: Der Beschuldigte wurde in …/LU, geboren und wuchs dort zusammen mit zwei Schwestern auf. Nach Absolvierung der Ausbildung zum Landwirt übernahm er 1990 den elterlichen Hof, welchen er bis zum Verkauf 2013 führte. In der Folge mietete er einen Teil des Stalles eines Reitsportzentrums in C._____. Seit Anfang 2015 ist er Pächter eines Reitsportzentrums in B._____/TG, welches er dereinst käuflich zu erwerben plant. Sein monatliches Nettoeinkommen beläuft sich eige- nen Angaben zufolge auf ca. Fr. 4'000.–. Zwei seiner vier Söhne unterstütze er monatlich mit Fr. 700.–. Über Vermögen verfüge er nicht, allerdings habe er Schulden im tiefen sechsstelligen Bereich. Den elterlichen Hof hätten er und seine Geschwister verkauft, allerdings sei der dort gelegene Kiesabbau weiterhin in ih- rem Besitz (Urk. 3 S. 7-9; Prot. I S. 9; Urk. 24 S. 1-6). Anlässlich der Berufungs- verhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er mittlerweile eine Le- benspartnerin habe, welche mit ihren beiden Töchtern bei ihm im Reitsportzent- rum wohne. Die Unterhaltsbeiträge an seine beiden Söhne seien im August 2016 letztmals geschuldet. Um die Abzahlung seiner Schulden sei er weiterhin bemüht. Es seien drei seiner Pferde gepfändet, aber nichts von seinem Einkommen. Fer- ner beabsichtige er weiterhin, das Reitsportzentrum in B._____ zu erwerben,

- 11 - diesbezügliche Verhandlungen stünden Ende August oder Anfang September 2016 an (Urk. 48 S. 2-4). Die dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen strafzumes- sungs-neutral. Entgegen der Verteidigung weist dieser auch keine erhöhte Straf- empfindlichkeit auf: Die Verteidigung argumentiert, der Beschuldigte sei aufgrund seiner Berufstätigkeit als Betreiber eines Pferdestalls betreffend Sanktionshöhe (und Sanktionsart) erhöht sensibel (Urk. 20 S. 4 ff. und 49 S. 10). Dies trifft nicht zu: Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sind die Auswirkungen des Strafvollzugs auf Beruf und Familie des Täters eine unmittelbare gesetzliche Folge der Sankti- on und damit eine kausale Folge seiner Delinquenz. Berufliche Schwierigkeiten als Folge des Strafvollzugs begründen per se noch keine erhöhte Strafempfind- lichkeit (vgl. Urteil 6B_415/2010 E.5.8. mit Verweis auf die Übersicht in Urteil 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5; Urteil 6B_605/2013 vom

13. Januar 2014 E. 2.4.3 mit Hinweisen, und Urteil 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014). Der Beschuldigte unterscheidet sich in diesem Punkt nicht von jedem an- deren berufstätigen Delinquenten. Sodann wusste der Beschuldigte mit der Vor- instanz zum Tatzeitpunkt von der anstehenden Übernahme des neuen Betriebes und setzte seine berufliche Zukunft somit mit seiner Trunkenfahrt bewusst einem grossen Risiko aus. 3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, der Beschuldigte sei mehrfach ein- schlägig vorbestraft und die aktuell zu beurteilende Tatbegehung sei während lau- fender Probezeit erfolgt, was sich straferhöhend auszuwirken habe (Urk. 28 S. 9 f.). Die diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung, die Vorstrafen seien nicht straferhöhend zu berücksichtigen, da sie bereits mehrere Jahre zurücklägen (Urk. 49 S. 7) entbehren jeder Grundlage. Zwar trifft es zu, dass die letzte Vor- strafe wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand am 23. Januar 2013 und damit nicht ein sondern knapp zwei Jahre vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall ausgefällt wurde. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Beschuldigte in den gut vier Jahren vor der zu beurteilenden Tat mehrfach wegen Fahrens mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration verurteilt worden ist und während laufender Probezeit delinquiert hat (Urk. 46). Die Straferhöhung der Vorinstanz ist vor die-

- 12 - sem Hintergrund in keiner Art und Weise zu beanstanden, sondern vielmehr da- hingehend zu ergänzen, dass die Straferhöhung aus den genannten Gründen massiv auszufallen hat. Zum Nachtatverhalten hat die Vorinstanz dem Beschuldigten schliesslich sein Geständnis strafmindernd angerechnet, allerdings mit der – entgegen der Ansicht der Verteidigung – zutreffenden Einschränkung, dass die Beweislage ohnehin er- drückend gewesen sei und das Delikt ihm ohnehin hätte nachgewiesen werden können (Urk. 28 S. 10). 3.3 Die Vorinstanz hat schliesslich zutreffend erwogen, dass die strafer- höhenden Faktoren der Täterkomponente deren -mindernde Faktoren überwiegen würden. Konsequenterweise hat sie die nach der Beurteilung der Tatkomponente (wie vorstehend erwogen: korrekt) bemessene hypothetische Einsatzstrafe er- höht. Wenn sie dies um lediglich einen Monat auf insgesamt 6 Monate Frei- heitsstrafe (oder 180 Tagessätze Geldstrafe) getan hat, ist dies äusserst moderat ausgefallen. Hier ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen sowie die Delinquenz nach Ablauf erst der Hälfte der Probezeit deutlich stärker zu gewichten sind. Insgesamt ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate angezeigt.

4. Strafart Wie bereits im Hauptverfahren beantragt die Verteidigung im Berufungsverfahren die Ausfällung einer Geldstrafe (Urk. 20; 29 und 49). Dies steht ausser jeglicher Diskussion: Die Vorinstanz hat dazu überzeugend erwogen, gegen den Beschul- digten seien bereits mit fünf verschiedenen Urteilen fünf Geldstrafen ausge- sprochen worden, welche ihn ganz offensichtlich komplett unbeeindruckt liessen (Urk. 28 S. 11 f.). Aktenwidrig erweist sich in dieser Hinsicht der Einwand der Ver- teidigung, dass keine der Vorstrafen unbedingt ausgesprochen worden sei (Urk. 49 S. 9). Die von der Staatsanwaltschaft 3, Sursee, am 16. Mai 2011 und am 18. Oktober 2013 unbedingt ausgefällten Geldstrafen haben beim Beschuldig- ten offenbar ebenso wenig Wirkung gezeigt, wie die am 23. Januar 2013 teilbe- dingt ausgefällte Geldstrafe (Urk. 46). Der Beschuldigte hat auf entsprechenden

- 13 - Vorhalt diesen sich aufdrängenden Schluss nicht einmal bestritten, sondern sich im Vorverfahren dazu "nicht unbedingt äussern" wollen und anlässlich der Beru- fungsverhandlung dazu geschwiegen (Urk. 3 S. 3 und 48 S. 9). Eine weitere Geldstrafe wäre angesichts deren bisheriger Wirkungslosigkeit schlicht nicht zweckmässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E.4.2.2. mit Verweis auf BGE 134 IV 82 E.4.1.).

E. 5 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 368.40 Auslagen (Ärztliche Untersuchung, Blutalkoholanalyse) Fr. 40.00 Auslagen Polizei Fr. 3'308.40

E. 6 Die Gebühren und Auslagen der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 7 (Mitteilungen)

E. 8 (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 16 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Mona- ten.

2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 3 Sursee vom 23. Januar 2013 ausgefällte bedingte Teil der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 amtliche Verteidigung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

- 17 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Staatsanwaltschaft 3 Sursee im Doppel, in die Akten Nr. SA3 12 140 31 und zuhanden der zuständigen Vollzugsbehörde betr. Dispositivziffer 3 − das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Moosweg 7a, Postfach, 8501 Frauenfeld.

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. August 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. A. Boller

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motor- fahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blut- alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
  4. Der bedingte Vollzug des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 3 Sursee vom 23. Januar 2013 (Unt. Nr. 12 140) bedingt ausgesprochenen Strafanteils von 90 Tagessätzen Geldstra- fe zu je Fr. 30.–, entsprechend Fr. 2'700.–, wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 368.40 Auslagen (Ärztliche Untersuchung, Blutalkoholanalyse) Fr. 40.00 Auslagen Polizei Fr. 3'308.40
  6. Die Gebühren und Auslagen der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  7. (Mitteilungen)
  8. (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 49 S. 2)
  9. Ziffer 2 des Entscheids sei aufzuheben und stattdessen sei der Berufungs- kläger mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à je Fr. 40.00 zu bestrafen. Davon seien 60 Tagessätze bedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen.
  10. Ziffer 3 des Entscheids sei aufzuheben.
  11. Ziffer 4 des Entscheids sei aufzuheben und auf den Widerruf des mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft 3 Sursee vom 23. Januar 2013 (Unt. Nr. 12 140) bedingt ausgesprochenen Strafanteils von 90 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 30.00, entsprechend Fr. 2'700, sei zu verzichten. Hingegen sei die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.
  12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklag- ten. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 50 S. 1)
  13. Der Beschuldigte A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten zu bestrafen.
  14. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei nicht aufzuschieben. - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
  15. Verfahrensgang 1.1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
  16. November 2015 wurde der Beschuldigte anklagegemäss des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gesprochen und mit einer Freiheits- strafe von 6 Monaten bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug verweigert wurde. Ferner wurde eine teilbedingt aufgeschobene Geldstrafe vollziehbar erklärt (Urk. 28 S. 17). 1.2 Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen (damals erbe- tenen) Verteidiger mit Eingabe vom Urteilstag und damit innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 23). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 29). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom
  17. April 2016 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 35; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 29 und 35; Prot. II S. 7 f.). Die Parteien haben Berufung und Anschlussberufung ausdrücklich auf den Sanktionspunkt be- schränkt (Urk. 29 und 35; Art. 399 Abs. 4 StPO). Mit Präsidialverfügung vom
  18. Mai 2016 wurde dem Beschuldigten auf dessen Antrag sein bisheriger er- betener Verteidiger als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 39 und 42). 1.3 Die Berufungsverhandlung fand am 15. August 2016 statt (Prot. II S. 6 ff.).
  19. Umfang der Berufung Gemäss den Anträgen der Parteien sind im Berufungsverfahren der vorinstanzli- che Schuldspruch (Urteilsdispositiv-Ziffer 1) sowie die vorinstanzliche Kosten- regelung (Urteilsdispositiv-Ziffern 5 und 6) nicht angefochten. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist mit Beschluss festzuhalten (Art. 404 StPO). - 5 - II. Sanktion
  20. Strafrahmen 1.1 Der Beschuldigte lenkte am 22. Dezember 2014, abends um 17:20 Uhr, ei- nen Lieferwagen mit Transportanhänger mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.79 Gewichtspromillen auf der Autobahn A1 von B._____/TG herkommend mit Ziel C._____ (Urk. 11 S. 2). Dafür bestrafte ihn die Vorinstanz dem Antrag der Anklagebehörde folgend (Urk. 11 S. 3) mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Urk. 28 S. 17). 1.2 Zum konkret anwendbaren Strafrahmen sowie zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung ist zur Vermeidung von Wieder- holungen auf die diesbezüglich zutreffenden und seitens der Parteien nicht kriti- sierten Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 28 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
  21. Tatkomponente 2.1 Die Verteidigung beantragt im Berufungs- wie schon im Hauptverfahren, es sei der Beschuldigte lediglich mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu bestrafen (Urk. 29 S. 2 und 49 S. 2). Kritisiert wird hinsichtlich des Strafmasses zusammengefasst, dass die objektive Schwere der Tat entgegen der Vorinstanz nicht im mittleren Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens liege, sondern eindeutig darunter. Es sei von einer Einsatzstrafe von 3 Monaten auszugehen. Straferhöhende Faktoren seien nicht ersichtlich, da die Vorstrafen schon einige Jahre zurücklägen und der Beschuldigte sich hinsichtlich Fahrens in fahrunfähi- gem Zustand nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen (Urk. 49 S. 6 f.). 2.2 Die anschlussappellierende Anklagebehörde beantragt im Berufungsverfah- ren, es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu bestrafen. Zur Begründung wird zusammengefasst argumentiert, die Tatkomponente müsse zu einer Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe führen und die einschlägigen Vorstrafen sowie das erneute Delinquieren während laufender Probezeit müssten - 6 - sich stark straferhöhend auswirken. Das Geständnis sei demgegenüber lediglich im Umfang von 25% strafmindernd zu werten (Urk. 35 S. 3 und 50 S. 2 ff.). 2.3 Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwogen, aufgrund der hohen Blutalkoholkonzentra- tion des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat habe eine hohe Gefahr für die ande- ren Verkehrsteilnehmer bestanden. Der Beschuldigte sei mit einem Lieferwagen samt Sachtransportanhänger, also mit einem vergleichsweise grossen und schweren Motorfahrzeuggespann, unterwegs gewesen. Zur Tatzeit hätten Feier- abendverkehr, ein hohes Verkehrsaufkommen sowie aufgrund der im Winter früh einsetzenden Dunkelheit schlechtere Lichtverhältnisse geherrscht, was die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer umso grösser erscheinen lasse. Der Beschuldigte sei auf der Autobahn unterwegs gewesen, welche mit hoher Geschwindigkeit befahren werde, was wiederum eine potentiell höhere Unfallgefahr in sich berge. Der Beschuldigte habe schliesslich eine vergleichsweise lange Strecke in alkoholisiertem Zustand zurück gelegt (von B._____/TG bis nach D._____) und er habe die Fahrt bis nach C._____ fortsetzen wollen. Die objektive Tatschwere liege "sicher im mittleren Bereich des unteren Drittels des zur Verfügung stehenden Strafrahmens" (Urk. 28 S. 7 f.). Zur subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe direkt vorsätzlich und bei voller Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gehandelt. Be- sonders egoistische oder verwerfliche Beweggründe seien nicht ersichtlich. Die subjektive Tatschwere beeinflusse die objektive Tatschwere nicht. Insgesamt sei das Verschulden als nicht mehr leicht zu taxieren und eine Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen (Urk. 28 S. 7-9). 2.4 Die Verteidigung hat im Hauptverfahren zur Sanktionshöhe und dort zum Verschulden des Beschuldigten einzig auf die Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz verwiesen und den Strafantrag der Anklagebehörde pauschal und ohne jegliche Begründung als "viel zu hoch" kriti- siert (Urk. 20 S. 7). Im Berufungsverfahren wird zu den vorinstanzlichen Erwägungen argumentiert, die Länge der Fahrtstrecke sei zu Unrecht als für die objektive Tatschwere massgebend erachtet worden. Nach bundesgerichtlicher - 7 - Rechtsprechung entscheidend sei nicht die Länge sondern die Vielfalt der Gefah- renquellen (z.B. viele Kreuzungen) auf der Fahrtstrecke. Solche Gefahrenquellen seien auf der Autobahn nicht auszumachen. Soweit die Vorinstanz die hohe Ge- schwindigkeit auf der Autobahn als verschuldensrelevant erachte, gelte es zu be- achten, dass der Beschuldigte aufgrund des Anhängers ohnehin nicht mehr als 80 km/h habe fahren dürfen. Das alleinige Abstellen auf die Blutalkoholkonzentra- tion des Beschuldigten lasse zudem ausser Acht, dass der Grad seiner Fahrunfä- higkeit trotz Alkoholkonsums niedrig gewesen sei. Immerhin sei der Beschuldigte nicht wegen seiner unsicheren Fahrweise aufgefallen, sondern einzig aufgrund eines leeren Benzintanks. Auch könne die Vorinstanz aufgrund der zum Tatzeit- punkt bevorstehenden Weihnachtsfeiertage nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass abends ein grosses Verkehrsaufkommen geherrscht habe. Schliesslich hät- ten sich auch die Lichtverhältnisse zu diesem Zeitpunkt nicht derart schlecht prä- sentiert, wie von der Vorinstanz dargestellt, zumal die Sonne am 22. Dezember 2014 um 16:37 Uhr untergegangen sei (Urk. 49 S. 3-6 ). 2.5 Die Erwägungen der Vorinstanz zur Tatschwere sind in allen Teilen zutref- fend und zu übernehmen. Der Beschuldigte hat stark alkoholisiert zu einer Tages- zeit mit hohem Verkehrsaufkommen ein Fahrzeug mit Anhänger auf einer länge- ren Strecke auf der Autobahn und somit mit hoher Geschwindigkeit gelenkt. In diesem Zustand mit einem Fahrzeug mit Anhänger über eine längere Strecke die Autobahn zu befahren, ist schlicht verantwortungslos. Der Einwand der Verteidi- gung, auf einer Autobahn befänden sich keine Gefahrenquellen wie Kreisel oder Kreuzungen, tut den Risiken einer solchen Fahrt keinen Abbruch. Zwar trifft es zu, dass ein Grossteil der Strecke B._____ - C._____ auf der Autobahn zurückgelegt werden kann. Vor und nach der Ein- und Ausfahrt sind aber auch auf dieser Stre- cke Gefahrenquellen wie Dörfer, Kreisel und Kreuzungen zu passieren. Ferner muss auch der auf der Autobahn zurückgelegte Teil der Fahrt allein aufgrund des hohen Tempos – welches im Übrigen auch bei einer Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h gegeben ist – als gefährlich gewertet werden. Selbst wenn über die genaue Fahrweise des Beschuldigten vor der Polizei- kontrolle nichts bekannt ist, kann sodann dessen Fahrunfähigkeit angesichts der - 8 - festgestellten 1.79 Gewichtspromille nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Schon allein der Umstand, dass er mit seinem Fahrzeug ohne Treibstoff auf dem Normalstreifen der Autobahn stehen blieb (Urk. 1 S. 1), spricht in dieser Hinsicht nicht für eine von der Verteidigung als "nicht unsicher" bezeichnete Fahrweise. Dass der Beschuldigte wahrnehmbar massiv unter Alkoholeinfluss stand, ergibt sich schliesslich auch aus dem Polizeirapport (Urk. 2 S. 2). Vor diesem Hinter- grund ist die Behauptung des Verteidigers, es handle sich lediglich um einen Fall von Fahrunfähigkeit geringen Grades ebenso widerlegt, wie die lapidare Beteue- rung des Beschuldigten selbst, er habe sich noch fahrfähig gefühlt (Urk. 3 S. 4). Auch was das hohe Verkehrsaufkommen zufolge Feierabend betrifft, ist den Aus- führungen der Vorinstanz beizupflichten. Immerhin war der Montag,
  22. Dezember 2014 ein normaler Werktag. Dass die Strassen werktags um 17:20 Uhr – unabhängig von bevorstehenden Feiertagen – besonders stark frequentiert sind, liegt auf der Hand und ist gerichtsnotorisch. Mit der Vorinstanz ist angesichts des Tatzeitpunktes auch von nicht optimalen Lichtverhältnissen auszugehen. Ist die Sonne an diesem Tag um 16:37 Uhr untergegangen, muss rund 40 Minuten später, um 17:20 Uhr, zumindest die Dämmerung bereits eingesetzt haben. Dies legen auch die Aussagen des Beschuldigten selbst nahe, wonach es, als er in D._____ kontrolliert wurde, bereits "etwas am Einnachten" gewesen sei (Urk. 24 S. 12). Optimale Lichtverhältnisse haben folglich bereits zum Zeitpunkt der Anhal- tung des Beschuldigten mit Sicherheit nicht geherrscht. Der Beschuldigte, welcher von B._____ kommend auf dem Weg nach C._____ war, beabsichtigte zudem noch eine nicht unerhebliche Strecke zurückzulegen und wäre damit sicher auch noch in der Dunkelheit unterwegs gewesen. Die Vorbringen der Verteidigung vermögen insgesamt nichts daran zu ändern, dass die anderen Verkehrsteilnehmer durch das verantwortungslose Verhalten des Beschuldigten zweifellos einer grossen Gefahr ausgesetzt waren und das Verschulden des Beschuldigten (mit der Vorinstanz) mindestens "nicht mehr leicht", wenn nicht gar schon erheblich wiegt. 2.6 Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung führt grundsätzlich ein leichtes Verschulden zu einer Strafe im unteren, ein mittelschweres Verschulden - 9 - zu einer solchen im mittleren und ein schweres Verschulden zu einer Strafe im oberen Drittel des Strafrahmens (BSK Strafrecht I, Wiprächtiger, Art. 47 N 19 mit Verweis auf BGE 6S.644/2001; 6S.39/2002; 6B_1174/2014 vom 21. April 2015 E.1.3.2. mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.9 S. 64 und Urteil 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen). Dieser allgemeine Grundsatz führt bei der Ahndung von Strassenverkehrsdelikten regelmässig und so auch in concreto zu keinem akzeptablen Resultat: Trotz eines indiskutabel nicht mehr leichten Ver- schuldens läge eine Einsatz-Freiheitsstrafe von 1 bis sogar 2 Jahren jenseits jeg- licher Praxis zu vergleichbaren Delikten. Betreffend das Strafmass ist der Verweis der Verteidigung auf einen (nicht näher bezeichneten) Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 1978 ebenso unbehelflich wie jener auf die Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte- Konferenz (Urk. 20 S. 7 und 49 S. 6). Selbstredend kann eine vor beinahe 40 Jahren für ein Verkehrsdelikt ausgefällte Strafe nicht ohne Weiteres auf heute übertragen werden. Heute empfiehlt die Schweizerische Staatsanwälte Konferenz bei einem Ersttäter minimal 60 Tagessätze Geldstrafe bei einem Blutalkoholgehalt von über 1,6 Gewichtspromillen (im Übrigen identisch: Die diesbezüglichen Strafmassempfehlungen der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft). Als solcher konnte der Beschuldigte am 22. Dezember 2014 angesichts seiner diversen Vorstrafen nun nicht ernsthaft bezeichnet werden (Urk. 46). Betreffend Wiederholungstäter gibt die SSK demgegenüber gar keine Empfehlungen. Zieht man hingegen tatsächlich die Strafmassempfehlungen der OSTA Zürich – korrekt – bei, hat dies für den Beschuldigten dennoch keinen positiven Effekt: Ab 1,5 Promillen sind mindestens 75 Tagessätze Geldstrafe auszufällen, ab 2,0 Promillen mindestens 150 Tagessätze Geldstrafe. Der Beschuldigte wies 1,79 Promille auf, was somit linear zu rund 115 bis 120 Tagessätzen Geldstrafe führen muss. Diese Ansätze gelten aber für einen "gutbeleumundeten" Fahrer, welcher lediglich eine Strecke von "vier bis acht" Kilometern alkoholisiert zurück- gelegt hat. Dies trifft auf den Beschuldigten in keiner Weise zu. Auch gemäss den Strafmassempfehlungen der OSTA Zürich resultiert somit eine Einsatzstrafe, wel- che das seitens der Verteidigung Anbegehrte sehr deutlich übersteigt. - 10 - Lediglich vollständigkeitshalber ist die Verteidigung darauf hinzuweisen, dass es sich bei den zitierten Empfehlungen gemäss den ausdrücklichen Angaben der Schweizerischen Staatsanwälte Konferenz sodann selbstredend "weder um Vor- gaben noch um 'Straftariflisten', aus denen Rechtsansprüche abgeleitet werden können," handelt. 2.7 Nach der Beurteilung der Tatkomponente erweist sich mithin die durch die Vorinstanz bemessene hypothetische Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe oder 150 Tagessätzen Geldstrafe als absolut angemessen.
  23. Täterkomponente 3.1 Zur Täterkomponente hat es die Vorinstanz unterlassen, den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anzuführen (Urk. 28 S. 10), womit sie den formellen Anforderungen an die Urteilsbegründung nicht genügt (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). Dies ist hier nachzuholen: Der Beschuldigte wurde in …/LU, geboren und wuchs dort zusammen mit zwei Schwestern auf. Nach Absolvierung der Ausbildung zum Landwirt übernahm er 1990 den elterlichen Hof, welchen er bis zum Verkauf 2013 führte. In der Folge mietete er einen Teil des Stalles eines Reitsportzentrums in C._____. Seit Anfang 2015 ist er Pächter eines Reitsportzentrums in B._____/TG, welches er dereinst käuflich zu erwerben plant. Sein monatliches Nettoeinkommen beläuft sich eige- nen Angaben zufolge auf ca. Fr. 4'000.–. Zwei seiner vier Söhne unterstütze er monatlich mit Fr. 700.–. Über Vermögen verfüge er nicht, allerdings habe er Schulden im tiefen sechsstelligen Bereich. Den elterlichen Hof hätten er und seine Geschwister verkauft, allerdings sei der dort gelegene Kiesabbau weiterhin in ih- rem Besitz (Urk. 3 S. 7-9; Prot. I S. 9; Urk. 24 S. 1-6). Anlässlich der Berufungs- verhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er mittlerweile eine Le- benspartnerin habe, welche mit ihren beiden Töchtern bei ihm im Reitsportzent- rum wohne. Die Unterhaltsbeiträge an seine beiden Söhne seien im August 2016 letztmals geschuldet. Um die Abzahlung seiner Schulden sei er weiterhin bemüht. Es seien drei seiner Pferde gepfändet, aber nichts von seinem Einkommen. Fer- ner beabsichtige er weiterhin, das Reitsportzentrum in B._____ zu erwerben, - 11 - diesbezügliche Verhandlungen stünden Ende August oder Anfang September 2016 an (Urk. 48 S. 2-4). Die dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen strafzumes- sungs-neutral. Entgegen der Verteidigung weist dieser auch keine erhöhte Straf- empfindlichkeit auf: Die Verteidigung argumentiert, der Beschuldigte sei aufgrund seiner Berufstätigkeit als Betreiber eines Pferdestalls betreffend Sanktionshöhe (und Sanktionsart) erhöht sensibel (Urk. 20 S. 4 ff. und 49 S. 10). Dies trifft nicht zu: Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sind die Auswirkungen des Strafvollzugs auf Beruf und Familie des Täters eine unmittelbare gesetzliche Folge der Sankti- on und damit eine kausale Folge seiner Delinquenz. Berufliche Schwierigkeiten als Folge des Strafvollzugs begründen per se noch keine erhöhte Strafempfind- lichkeit (vgl. Urteil 6B_415/2010 E.5.8. mit Verweis auf die Übersicht in Urteil 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5; Urteil 6B_605/2013 vom
  24. Januar 2014 E. 2.4.3 mit Hinweisen, und Urteil 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014). Der Beschuldigte unterscheidet sich in diesem Punkt nicht von jedem an- deren berufstätigen Delinquenten. Sodann wusste der Beschuldigte mit der Vor- instanz zum Tatzeitpunkt von der anstehenden Übernahme des neuen Betriebes und setzte seine berufliche Zukunft somit mit seiner Trunkenfahrt bewusst einem grossen Risiko aus. 3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, der Beschuldigte sei mehrfach ein- schlägig vorbestraft und die aktuell zu beurteilende Tatbegehung sei während lau- fender Probezeit erfolgt, was sich straferhöhend auszuwirken habe (Urk. 28 S. 9 f.). Die diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung, die Vorstrafen seien nicht straferhöhend zu berücksichtigen, da sie bereits mehrere Jahre zurücklägen (Urk. 49 S. 7) entbehren jeder Grundlage. Zwar trifft es zu, dass die letzte Vor- strafe wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand am 23. Januar 2013 und damit nicht ein sondern knapp zwei Jahre vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall ausgefällt wurde. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Beschuldigte in den gut vier Jahren vor der zu beurteilenden Tat mehrfach wegen Fahrens mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration verurteilt worden ist und während laufender Probezeit delinquiert hat (Urk. 46). Die Straferhöhung der Vorinstanz ist vor die- - 12 - sem Hintergrund in keiner Art und Weise zu beanstanden, sondern vielmehr da- hingehend zu ergänzen, dass die Straferhöhung aus den genannten Gründen massiv auszufallen hat. Zum Nachtatverhalten hat die Vorinstanz dem Beschuldigten schliesslich sein Geständnis strafmindernd angerechnet, allerdings mit der – entgegen der Ansicht der Verteidigung – zutreffenden Einschränkung, dass die Beweislage ohnehin er- drückend gewesen sei und das Delikt ihm ohnehin hätte nachgewiesen werden können (Urk. 28 S. 10). 3.3 Die Vorinstanz hat schliesslich zutreffend erwogen, dass die strafer- höhenden Faktoren der Täterkomponente deren -mindernde Faktoren überwiegen würden. Konsequenterweise hat sie die nach der Beurteilung der Tatkomponente (wie vorstehend erwogen: korrekt) bemessene hypothetische Einsatzstrafe er- höht. Wenn sie dies um lediglich einen Monat auf insgesamt 6 Monate Frei- heitsstrafe (oder 180 Tagessätze Geldstrafe) getan hat, ist dies äusserst moderat ausgefallen. Hier ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen sowie die Delinquenz nach Ablauf erst der Hälfte der Probezeit deutlich stärker zu gewichten sind. Insgesamt ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate angezeigt.
  25. Strafart Wie bereits im Hauptverfahren beantragt die Verteidigung im Berufungsverfahren die Ausfällung einer Geldstrafe (Urk. 20; 29 und 49). Dies steht ausser jeglicher Diskussion: Die Vorinstanz hat dazu überzeugend erwogen, gegen den Beschul- digten seien bereits mit fünf verschiedenen Urteilen fünf Geldstrafen ausge- sprochen worden, welche ihn ganz offensichtlich komplett unbeeindruckt liessen (Urk. 28 S. 11 f.). Aktenwidrig erweist sich in dieser Hinsicht der Einwand der Ver- teidigung, dass keine der Vorstrafen unbedingt ausgesprochen worden sei (Urk. 49 S. 9). Die von der Staatsanwaltschaft 3, Sursee, am 16. Mai 2011 und am 18. Oktober 2013 unbedingt ausgefällten Geldstrafen haben beim Beschuldig- ten offenbar ebenso wenig Wirkung gezeigt, wie die am 23. Januar 2013 teilbe- dingt ausgefällte Geldstrafe (Urk. 46). Der Beschuldigte hat auf entsprechenden - 13 - Vorhalt diesen sich aufdrängenden Schluss nicht einmal bestritten, sondern sich im Vorverfahren dazu "nicht unbedingt äussern" wollen und anlässlich der Beru- fungsverhandlung dazu geschwiegen (Urk. 3 S. 3 und 48 S. 9). Eine weitere Geldstrafe wäre angesichts deren bisheriger Wirkungslosigkeit schlicht nicht zweckmässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E.4.2.2. mit Verweis auf BGE 134 IV 82 E.4.1.).
  26. Vollzug Im Haupt- und im Berufungsverfahren liess der Beschuldigte beantragen, für die auszufällende Strafe sei teilweise der bedingte Strafvollzug zu gewähren (Urk. 20 S. 1 f. und 49 S. 2). Der Beschuldigte hat seit September 2010 nicht weniger als fünf Vorstrafen er- wirkt, die teilweise auch vollzogen wurden (Urk. 46). Dies hielt ihn jedoch nicht davon ab, während laufender Probezeit und nur kurz nach Wiedererlangung des Führerausweises wiederum einschlägig zu delinquieren, d.h. rückfällig zu werden. Der Beschuldigte erweist sich als hochgradig uneinsichtig und in seinem Trink- /Fahrverhalten geradezu renitent. Die vorinstanzlichen Erwägungen, der Beschul- digte habe nur kurze Zeit nach Wiedererlangung des Führerausweises im Herbst 2014 begonnen, wieder vermehrt zur Flasche zu greifen, stellt in diesem Zu- sammenhang – entgegen der Verteidigung (Urk. 49 S. 9) – keine blosse Ver- mutung dar, sondern wurde vom Beschuldigten selbst so zu Protokoll gegeben (Urk. 3 S. 2). Zutreffend ist, dass der Beschuldigte seit dem zu beurteilenden Vor- fall – soweit bekannt – nicht mehr in alkoholisiertem Zustand im Strassenverkehr angetroffen worden ist und anlässlich der Berufungsverhandlung erklärt hat, sei- nen Alkoholkonsum derzeit im Griff zu haben (Urk. 48 S. 4). Allein deshalb kann ihm aber keine günstige Prognose gestellt werden. Immerhin blieb anlässlich der Berufungsverhandlung auf Vorhalt der gemäss Strafregisterauszug laufenden Strafuntersuchungen unbestritten, dass der Beschuldigte sich im Jahr 2015 trotz Entzugs des Führerausweises mehrfach erneut hinters Steuer gesetzt hat (Urk. 46 und 48 S. 6 ff.; Prot. II S. 8). Das Verhalten des Beschuldigten lässt kei- nen anderen Schluss zu, als dass sämtliche bisher ausgefällten Strafen ihn offen- - 14 - bar gänzlich unbeeindruckt gelassen und zu keiner Einsicht geführt haben. Wie ihm vor diesem Hintergrund eine günstige Prognose gestellt oder vielmehr eine ungünstige Prognose abgesprochen werden soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 und Art. 43 Abs. 1 StGB), ist schleierhaft. Die Strafe ist zu vollziehen. III. Widerruf Die vorstehenden Feststellungen müssen auch zur Bestätigung des angefochte- nen Widerrufs der teilbedingt aufgeschobenen Vorstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 3 Sursee vom 23. Januar 2013 führen. Die fragliche Sanktion wurde aufgrund der bereits dannzumal bestehenden Vorstrafen nur teilbedingt aufgeschoben. Ein Strafteil wurde vollzogen. Nur ein halbes Jahr später delin- quierte der Beschuldigte wieder, was zu einer ebenfalls zu vollziehenden Strafe führte (Urk. 46). Und nur ein Jahr später wurde der Beschuldigte trotzdem alle- dem wiederum straffällig. Dies führt klar zu einer schlechten Legalprognose, wel- cher mit der von der Verteidigung beantragten Verlängerung der Probezeit nicht hinreichend begegnet werden kann (Art. 46 Abs. 1 StGB). Lediglich vollständigkeitshalber ist zu erwägen, dass aus der zu widerrufenden Vorstrafe und der aktuell auszufällenden Sanktion infolge unterschiedlicher Straf- arten keine Gesamtstrafe zu bilden ist (BGE 137 IV 57 ff.; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011, E. 4.3.1.). IV. Kosten
  27. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– festzu- setzen.
  28. Im Berufungsverfahren unterliegt der appellierende Beschuldigte vollum- fänglich, während die anschlussappellierende Anklagebehörde mit ihren Anträgen fast vollumfänglich durchdringt. Es rechtfertigt sich demnach, die Kosten dieses Verfahrens (exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen - 15 - (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Da die Bestellung der amtlichen Verteidigung am 24. Mai 2016 erfolgte (Urk. 42), sind lediglich die seither geltend gemachten Bemühungen zu vergüten. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend mit Fr. 2'500.– zu entschä- digen (vgl. Urk. 47/3). Es wird beschlossen:
  29. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzel- richter, vom 25. November 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr.
  30. […]
  31. […]
  32. [...]
  33. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 368.40 Auslagen (Ärztliche Untersuchung, Blutalkoholanalyse) Fr. 40.00 Auslagen Polizei Fr. 3'308.40
  34. Die Gebühren und Auslagen der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  35. (Mitteilungen)
  36. (Rechtsmittel)"
  37. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 16 - Es wird erkannt:
  38. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Mona- ten.
  39. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  40. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 3 Sursee vom 23. Januar 2013 ausgefällte bedingte Teil der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen.
  41. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 amtliche Verteidigung
  42. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  43. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - 17 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Staatsanwaltschaft 3 Sursee im Doppel, in die Akten Nr. SA3 12 140 31 und zuhanden der zuständigen Vollzugsbehörde betr. Dispositivziffer 3 − das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Moosweg 7a, Postfach, 8501 Frauenfeld.
  44. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. August 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160108-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller Urteil vom 15. August 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger ab 24.05.2016 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 25. November 2015 (GG150023)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. August 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 11). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 28 S. 17 ff.; Urk. 21) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motor- fahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blut- alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Der bedingte Vollzug des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 3 Sursee vom 23. Januar 2013 (Unt. Nr. 12 140) bedingt ausgesprochenen Strafanteils von 90 Tagessätzen Geldstra- fe zu je Fr. 30.–, entsprechend Fr. 2'700.–, wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 368.40 Auslagen (Ärztliche Untersuchung, Blutalkoholanalyse) Fr. 40.00 Auslagen Polizei Fr. 3'308.40

6. Die Gebühren und Auslagen der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 49 S. 2)

1. Ziffer 2 des Entscheids sei aufzuheben und stattdessen sei der Berufungs- kläger mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à je Fr. 40.00 zu bestrafen. Davon seien 60 Tagessätze bedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen.

2. Ziffer 3 des Entscheids sei aufzuheben.

3. Ziffer 4 des Entscheids sei aufzuheben und auf den Widerruf des mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft 3 Sursee vom 23. Januar 2013 (Unt. Nr. 12

140) bedingt ausgesprochenen Strafanteils von 90 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 30.00, entsprechend Fr. 2'700, sei zu verzichten. Hingegen sei die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklag- ten.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 50 S. 1)

1. Der Beschuldigte A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten zu bestrafen.

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei nicht aufzuschieben.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

25. November 2015 wurde der Beschuldigte anklagegemäss des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gesprochen und mit einer Freiheits- strafe von 6 Monaten bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug verweigert wurde. Ferner wurde eine teilbedingt aufgeschobene Geldstrafe vollziehbar erklärt (Urk. 28 S. 17). 1.2 Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen (damals erbe- tenen) Verteidiger mit Eingabe vom Urteilstag und damit innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 23). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 29). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom

20. April 2016 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 35; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 29 und 35; Prot. II S. 7 f.). Die Parteien haben Berufung und Anschlussberufung ausdrücklich auf den Sanktionspunkt be- schränkt (Urk. 29 und 35; Art. 399 Abs. 4 StPO). Mit Präsidialverfügung vom

24. Mai 2016 wurde dem Beschuldigten auf dessen Antrag sein bisheriger er- betener Verteidiger als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 39 und 42). 1.3 Die Berufungsverhandlung fand am 15. August 2016 statt (Prot. II S. 6 ff.).

2. Umfang der Berufung Gemäss den Anträgen der Parteien sind im Berufungsverfahren der vorinstanzli- che Schuldspruch (Urteilsdispositiv-Ziffer 1) sowie die vorinstanzliche Kosten- regelung (Urteilsdispositiv-Ziffern 5 und 6) nicht angefochten. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist mit Beschluss festzuhalten (Art. 404 StPO).

- 5 - II. Sanktion

1. Strafrahmen 1.1 Der Beschuldigte lenkte am 22. Dezember 2014, abends um 17:20 Uhr, ei- nen Lieferwagen mit Transportanhänger mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.79 Gewichtspromillen auf der Autobahn A1 von B._____/TG herkommend mit Ziel C._____ (Urk. 11 S. 2). Dafür bestrafte ihn die Vorinstanz dem Antrag der Anklagebehörde folgend (Urk. 11 S. 3) mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Urk. 28 S. 17). 1.2 Zum konkret anwendbaren Strafrahmen sowie zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung ist zur Vermeidung von Wieder- holungen auf die diesbezüglich zutreffenden und seitens der Parteien nicht kriti- sierten Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 28 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Tatkomponente 2.1 Die Verteidigung beantragt im Berufungs- wie schon im Hauptverfahren, es sei der Beschuldigte lediglich mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu bestrafen (Urk. 29 S. 2 und 49 S. 2). Kritisiert wird hinsichtlich des Strafmasses zusammengefasst, dass die objektive Schwere der Tat entgegen der Vorinstanz nicht im mittleren Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens liege, sondern eindeutig darunter. Es sei von einer Einsatzstrafe von 3 Monaten auszugehen. Straferhöhende Faktoren seien nicht ersichtlich, da die Vorstrafen schon einige Jahre zurücklägen und der Beschuldigte sich hinsichtlich Fahrens in fahrunfähi- gem Zustand nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen (Urk. 49 S. 6 f.). 2.2 Die anschlussappellierende Anklagebehörde beantragt im Berufungsverfah- ren, es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu bestrafen. Zur Begründung wird zusammengefasst argumentiert, die Tatkomponente müsse zu einer Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe führen und die einschlägigen Vorstrafen sowie das erneute Delinquieren während laufender Probezeit müssten

- 6 - sich stark straferhöhend auswirken. Das Geständnis sei demgegenüber lediglich im Umfang von 25% strafmindernd zu werten (Urk. 35 S. 3 und 50 S. 2 ff.). 2.3 Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwogen, aufgrund der hohen Blutalkoholkonzentra- tion des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat habe eine hohe Gefahr für die ande- ren Verkehrsteilnehmer bestanden. Der Beschuldigte sei mit einem Lieferwagen samt Sachtransportanhänger, also mit einem vergleichsweise grossen und schweren Motorfahrzeuggespann, unterwegs gewesen. Zur Tatzeit hätten Feier- abendverkehr, ein hohes Verkehrsaufkommen sowie aufgrund der im Winter früh einsetzenden Dunkelheit schlechtere Lichtverhältnisse geherrscht, was die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer umso grösser erscheinen lasse. Der Beschuldigte sei auf der Autobahn unterwegs gewesen, welche mit hoher Geschwindigkeit befahren werde, was wiederum eine potentiell höhere Unfallgefahr in sich berge. Der Beschuldigte habe schliesslich eine vergleichsweise lange Strecke in alkoholisiertem Zustand zurück gelegt (von B._____/TG bis nach D._____) und er habe die Fahrt bis nach C._____ fortsetzen wollen. Die objektive Tatschwere liege "sicher im mittleren Bereich des unteren Drittels des zur Verfügung stehenden Strafrahmens" (Urk. 28 S. 7 f.). Zur subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe direkt vorsätzlich und bei voller Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gehandelt. Be- sonders egoistische oder verwerfliche Beweggründe seien nicht ersichtlich. Die subjektive Tatschwere beeinflusse die objektive Tatschwere nicht. Insgesamt sei das Verschulden als nicht mehr leicht zu taxieren und eine Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen (Urk. 28 S. 7-9). 2.4 Die Verteidigung hat im Hauptverfahren zur Sanktionshöhe und dort zum Verschulden des Beschuldigten einzig auf die Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz verwiesen und den Strafantrag der Anklagebehörde pauschal und ohne jegliche Begründung als "viel zu hoch" kriti- siert (Urk. 20 S. 7). Im Berufungsverfahren wird zu den vorinstanzlichen Erwägungen argumentiert, die Länge der Fahrtstrecke sei zu Unrecht als für die objektive Tatschwere massgebend erachtet worden. Nach bundesgerichtlicher

- 7 - Rechtsprechung entscheidend sei nicht die Länge sondern die Vielfalt der Gefah- renquellen (z.B. viele Kreuzungen) auf der Fahrtstrecke. Solche Gefahrenquellen seien auf der Autobahn nicht auszumachen. Soweit die Vorinstanz die hohe Ge- schwindigkeit auf der Autobahn als verschuldensrelevant erachte, gelte es zu be- achten, dass der Beschuldigte aufgrund des Anhängers ohnehin nicht mehr als 80 km/h habe fahren dürfen. Das alleinige Abstellen auf die Blutalkoholkonzentra- tion des Beschuldigten lasse zudem ausser Acht, dass der Grad seiner Fahrunfä- higkeit trotz Alkoholkonsums niedrig gewesen sei. Immerhin sei der Beschuldigte nicht wegen seiner unsicheren Fahrweise aufgefallen, sondern einzig aufgrund eines leeren Benzintanks. Auch könne die Vorinstanz aufgrund der zum Tatzeit- punkt bevorstehenden Weihnachtsfeiertage nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass abends ein grosses Verkehrsaufkommen geherrscht habe. Schliesslich hät- ten sich auch die Lichtverhältnisse zu diesem Zeitpunkt nicht derart schlecht prä- sentiert, wie von der Vorinstanz dargestellt, zumal die Sonne am 22. Dezember 2014 um 16:37 Uhr untergegangen sei (Urk. 49 S. 3-6 ). 2.5 Die Erwägungen der Vorinstanz zur Tatschwere sind in allen Teilen zutref- fend und zu übernehmen. Der Beschuldigte hat stark alkoholisiert zu einer Tages- zeit mit hohem Verkehrsaufkommen ein Fahrzeug mit Anhänger auf einer länge- ren Strecke auf der Autobahn und somit mit hoher Geschwindigkeit gelenkt. In diesem Zustand mit einem Fahrzeug mit Anhänger über eine längere Strecke die Autobahn zu befahren, ist schlicht verantwortungslos. Der Einwand der Verteidi- gung, auf einer Autobahn befänden sich keine Gefahrenquellen wie Kreisel oder Kreuzungen, tut den Risiken einer solchen Fahrt keinen Abbruch. Zwar trifft es zu, dass ein Grossteil der Strecke B._____ - C._____ auf der Autobahn zurückgelegt werden kann. Vor und nach der Ein- und Ausfahrt sind aber auch auf dieser Stre- cke Gefahrenquellen wie Dörfer, Kreisel und Kreuzungen zu passieren. Ferner muss auch der auf der Autobahn zurückgelegte Teil der Fahrt allein aufgrund des hohen Tempos – welches im Übrigen auch bei einer Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h gegeben ist – als gefährlich gewertet werden. Selbst wenn über die genaue Fahrweise des Beschuldigten vor der Polizei- kontrolle nichts bekannt ist, kann sodann dessen Fahrunfähigkeit angesichts der

- 8 - festgestellten 1.79 Gewichtspromille nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Schon allein der Umstand, dass er mit seinem Fahrzeug ohne Treibstoff auf dem Normalstreifen der Autobahn stehen blieb (Urk. 1 S. 1), spricht in dieser Hinsicht nicht für eine von der Verteidigung als "nicht unsicher" bezeichnete Fahrweise. Dass der Beschuldigte wahrnehmbar massiv unter Alkoholeinfluss stand, ergibt sich schliesslich auch aus dem Polizeirapport (Urk. 2 S. 2). Vor diesem Hinter- grund ist die Behauptung des Verteidigers, es handle sich lediglich um einen Fall von Fahrunfähigkeit geringen Grades ebenso widerlegt, wie die lapidare Beteue- rung des Beschuldigten selbst, er habe sich noch fahrfähig gefühlt (Urk. 3 S. 4). Auch was das hohe Verkehrsaufkommen zufolge Feierabend betrifft, ist den Aus- führungen der Vorinstanz beizupflichten. Immerhin war der Montag,

22. Dezember 2014 ein normaler Werktag. Dass die Strassen werktags um 17:20 Uhr – unabhängig von bevorstehenden Feiertagen – besonders stark frequentiert sind, liegt auf der Hand und ist gerichtsnotorisch. Mit der Vorinstanz ist angesichts des Tatzeitpunktes auch von nicht optimalen Lichtverhältnissen auszugehen. Ist die Sonne an diesem Tag um 16:37 Uhr untergegangen, muss rund 40 Minuten später, um 17:20 Uhr, zumindest die Dämmerung bereits eingesetzt haben. Dies legen auch die Aussagen des Beschuldigten selbst nahe, wonach es, als er in D._____ kontrolliert wurde, bereits "etwas am Einnachten" gewesen sei (Urk. 24 S. 12). Optimale Lichtverhältnisse haben folglich bereits zum Zeitpunkt der Anhal- tung des Beschuldigten mit Sicherheit nicht geherrscht. Der Beschuldigte, welcher von B._____ kommend auf dem Weg nach C._____ war, beabsichtigte zudem noch eine nicht unerhebliche Strecke zurückzulegen und wäre damit sicher auch noch in der Dunkelheit unterwegs gewesen. Die Vorbringen der Verteidigung vermögen insgesamt nichts daran zu ändern, dass die anderen Verkehrsteilnehmer durch das verantwortungslose Verhalten des Beschuldigten zweifellos einer grossen Gefahr ausgesetzt waren und das Verschulden des Beschuldigten (mit der Vorinstanz) mindestens "nicht mehr leicht", wenn nicht gar schon erheblich wiegt. 2.6 Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung führt grundsätzlich ein leichtes Verschulden zu einer Strafe im unteren, ein mittelschweres Verschulden

- 9 - zu einer solchen im mittleren und ein schweres Verschulden zu einer Strafe im oberen Drittel des Strafrahmens (BSK Strafrecht I, Wiprächtiger, Art. 47 N 19 mit Verweis auf BGE 6S.644/2001; 6S.39/2002; 6B_1174/2014 vom 21. April 2015 E.1.3.2. mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.9 S. 64 und Urteil 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen). Dieser allgemeine Grundsatz führt bei der Ahndung von Strassenverkehrsdelikten regelmässig und so auch in concreto zu keinem akzeptablen Resultat: Trotz eines indiskutabel nicht mehr leichten Ver- schuldens läge eine Einsatz-Freiheitsstrafe von 1 bis sogar 2 Jahren jenseits jeg- licher Praxis zu vergleichbaren Delikten. Betreffend das Strafmass ist der Verweis der Verteidigung auf einen (nicht näher bezeichneten) Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 1978 ebenso unbehelflich wie jener auf die Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte- Konferenz (Urk. 20 S. 7 und 49 S. 6). Selbstredend kann eine vor beinahe 40 Jahren für ein Verkehrsdelikt ausgefällte Strafe nicht ohne Weiteres auf heute übertragen werden. Heute empfiehlt die Schweizerische Staatsanwälte Konferenz bei einem Ersttäter minimal 60 Tagessätze Geldstrafe bei einem Blutalkoholgehalt von über 1,6 Gewichtspromillen (im Übrigen identisch: Die diesbezüglichen Strafmassempfehlungen der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft). Als solcher konnte der Beschuldigte am 22. Dezember 2014 angesichts seiner diversen Vorstrafen nun nicht ernsthaft bezeichnet werden (Urk. 46). Betreffend Wiederholungstäter gibt die SSK demgegenüber gar keine Empfehlungen. Zieht man hingegen tatsächlich die Strafmassempfehlungen der OSTA Zürich

– korrekt – bei, hat dies für den Beschuldigten dennoch keinen positiven Effekt: Ab 1,5 Promillen sind mindestens 75 Tagessätze Geldstrafe auszufällen, ab 2,0 Promillen mindestens 150 Tagessätze Geldstrafe. Der Beschuldigte wies 1,79 Promille auf, was somit linear zu rund 115 bis 120 Tagessätzen Geldstrafe führen muss. Diese Ansätze gelten aber für einen "gutbeleumundeten" Fahrer, welcher lediglich eine Strecke von "vier bis acht" Kilometern alkoholisiert zurück- gelegt hat. Dies trifft auf den Beschuldigten in keiner Weise zu. Auch gemäss den Strafmassempfehlungen der OSTA Zürich resultiert somit eine Einsatzstrafe, wel- che das seitens der Verteidigung Anbegehrte sehr deutlich übersteigt.

- 10 - Lediglich vollständigkeitshalber ist die Verteidigung darauf hinzuweisen, dass es sich bei den zitierten Empfehlungen gemäss den ausdrücklichen Angaben der Schweizerischen Staatsanwälte Konferenz sodann selbstredend "weder um Vor- gaben noch um 'Straftariflisten', aus denen Rechtsansprüche abgeleitet werden können," handelt. 2.7 Nach der Beurteilung der Tatkomponente erweist sich mithin die durch die Vorinstanz bemessene hypothetische Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe oder 150 Tagessätzen Geldstrafe als absolut angemessen.

3. Täterkomponente 3.1 Zur Täterkomponente hat es die Vorinstanz unterlassen, den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anzuführen (Urk. 28 S. 10), womit sie den formellen Anforderungen an die Urteilsbegründung nicht genügt (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). Dies ist hier nachzuholen: Der Beschuldigte wurde in …/LU, geboren und wuchs dort zusammen mit zwei Schwestern auf. Nach Absolvierung der Ausbildung zum Landwirt übernahm er 1990 den elterlichen Hof, welchen er bis zum Verkauf 2013 führte. In der Folge mietete er einen Teil des Stalles eines Reitsportzentrums in C._____. Seit Anfang 2015 ist er Pächter eines Reitsportzentrums in B._____/TG, welches er dereinst käuflich zu erwerben plant. Sein monatliches Nettoeinkommen beläuft sich eige- nen Angaben zufolge auf ca. Fr. 4'000.–. Zwei seiner vier Söhne unterstütze er monatlich mit Fr. 700.–. Über Vermögen verfüge er nicht, allerdings habe er Schulden im tiefen sechsstelligen Bereich. Den elterlichen Hof hätten er und seine Geschwister verkauft, allerdings sei der dort gelegene Kiesabbau weiterhin in ih- rem Besitz (Urk. 3 S. 7-9; Prot. I S. 9; Urk. 24 S. 1-6). Anlässlich der Berufungs- verhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er mittlerweile eine Le- benspartnerin habe, welche mit ihren beiden Töchtern bei ihm im Reitsportzent- rum wohne. Die Unterhaltsbeiträge an seine beiden Söhne seien im August 2016 letztmals geschuldet. Um die Abzahlung seiner Schulden sei er weiterhin bemüht. Es seien drei seiner Pferde gepfändet, aber nichts von seinem Einkommen. Fer- ner beabsichtige er weiterhin, das Reitsportzentrum in B._____ zu erwerben,

- 11 - diesbezügliche Verhandlungen stünden Ende August oder Anfang September 2016 an (Urk. 48 S. 2-4). Die dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen strafzumes- sungs-neutral. Entgegen der Verteidigung weist dieser auch keine erhöhte Straf- empfindlichkeit auf: Die Verteidigung argumentiert, der Beschuldigte sei aufgrund seiner Berufstätigkeit als Betreiber eines Pferdestalls betreffend Sanktionshöhe (und Sanktionsart) erhöht sensibel (Urk. 20 S. 4 ff. und 49 S. 10). Dies trifft nicht zu: Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sind die Auswirkungen des Strafvollzugs auf Beruf und Familie des Täters eine unmittelbare gesetzliche Folge der Sankti- on und damit eine kausale Folge seiner Delinquenz. Berufliche Schwierigkeiten als Folge des Strafvollzugs begründen per se noch keine erhöhte Strafempfind- lichkeit (vgl. Urteil 6B_415/2010 E.5.8. mit Verweis auf die Übersicht in Urteil 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5; Urteil 6B_605/2013 vom

13. Januar 2014 E. 2.4.3 mit Hinweisen, und Urteil 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014). Der Beschuldigte unterscheidet sich in diesem Punkt nicht von jedem an- deren berufstätigen Delinquenten. Sodann wusste der Beschuldigte mit der Vor- instanz zum Tatzeitpunkt von der anstehenden Übernahme des neuen Betriebes und setzte seine berufliche Zukunft somit mit seiner Trunkenfahrt bewusst einem grossen Risiko aus. 3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, der Beschuldigte sei mehrfach ein- schlägig vorbestraft und die aktuell zu beurteilende Tatbegehung sei während lau- fender Probezeit erfolgt, was sich straferhöhend auszuwirken habe (Urk. 28 S. 9 f.). Die diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung, die Vorstrafen seien nicht straferhöhend zu berücksichtigen, da sie bereits mehrere Jahre zurücklägen (Urk. 49 S. 7) entbehren jeder Grundlage. Zwar trifft es zu, dass die letzte Vor- strafe wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand am 23. Januar 2013 und damit nicht ein sondern knapp zwei Jahre vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall ausgefällt wurde. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Beschuldigte in den gut vier Jahren vor der zu beurteilenden Tat mehrfach wegen Fahrens mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration verurteilt worden ist und während laufender Probezeit delinquiert hat (Urk. 46). Die Straferhöhung der Vorinstanz ist vor die-

- 12 - sem Hintergrund in keiner Art und Weise zu beanstanden, sondern vielmehr da- hingehend zu ergänzen, dass die Straferhöhung aus den genannten Gründen massiv auszufallen hat. Zum Nachtatverhalten hat die Vorinstanz dem Beschuldigten schliesslich sein Geständnis strafmindernd angerechnet, allerdings mit der – entgegen der Ansicht der Verteidigung – zutreffenden Einschränkung, dass die Beweislage ohnehin er- drückend gewesen sei und das Delikt ihm ohnehin hätte nachgewiesen werden können (Urk. 28 S. 10). 3.3 Die Vorinstanz hat schliesslich zutreffend erwogen, dass die strafer- höhenden Faktoren der Täterkomponente deren -mindernde Faktoren überwiegen würden. Konsequenterweise hat sie die nach der Beurteilung der Tatkomponente (wie vorstehend erwogen: korrekt) bemessene hypothetische Einsatzstrafe er- höht. Wenn sie dies um lediglich einen Monat auf insgesamt 6 Monate Frei- heitsstrafe (oder 180 Tagessätze Geldstrafe) getan hat, ist dies äusserst moderat ausgefallen. Hier ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen sowie die Delinquenz nach Ablauf erst der Hälfte der Probezeit deutlich stärker zu gewichten sind. Insgesamt ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate angezeigt.

4. Strafart Wie bereits im Hauptverfahren beantragt die Verteidigung im Berufungsverfahren die Ausfällung einer Geldstrafe (Urk. 20; 29 und 49). Dies steht ausser jeglicher Diskussion: Die Vorinstanz hat dazu überzeugend erwogen, gegen den Beschul- digten seien bereits mit fünf verschiedenen Urteilen fünf Geldstrafen ausge- sprochen worden, welche ihn ganz offensichtlich komplett unbeeindruckt liessen (Urk. 28 S. 11 f.). Aktenwidrig erweist sich in dieser Hinsicht der Einwand der Ver- teidigung, dass keine der Vorstrafen unbedingt ausgesprochen worden sei (Urk. 49 S. 9). Die von der Staatsanwaltschaft 3, Sursee, am 16. Mai 2011 und am 18. Oktober 2013 unbedingt ausgefällten Geldstrafen haben beim Beschuldig- ten offenbar ebenso wenig Wirkung gezeigt, wie die am 23. Januar 2013 teilbe- dingt ausgefällte Geldstrafe (Urk. 46). Der Beschuldigte hat auf entsprechenden

- 13 - Vorhalt diesen sich aufdrängenden Schluss nicht einmal bestritten, sondern sich im Vorverfahren dazu "nicht unbedingt äussern" wollen und anlässlich der Beru- fungsverhandlung dazu geschwiegen (Urk. 3 S. 3 und 48 S. 9). Eine weitere Geldstrafe wäre angesichts deren bisheriger Wirkungslosigkeit schlicht nicht zweckmässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E.4.2.2. mit Verweis auf BGE 134 IV 82 E.4.1.).

5. Vollzug Im Haupt- und im Berufungsverfahren liess der Beschuldigte beantragen, für die auszufällende Strafe sei teilweise der bedingte Strafvollzug zu gewähren (Urk. 20 S. 1 f. und 49 S. 2). Der Beschuldigte hat seit September 2010 nicht weniger als fünf Vorstrafen er- wirkt, die teilweise auch vollzogen wurden (Urk. 46). Dies hielt ihn jedoch nicht davon ab, während laufender Probezeit und nur kurz nach Wiedererlangung des Führerausweises wiederum einschlägig zu delinquieren, d.h. rückfällig zu werden. Der Beschuldigte erweist sich als hochgradig uneinsichtig und in seinem Trink- /Fahrverhalten geradezu renitent. Die vorinstanzlichen Erwägungen, der Beschul- digte habe nur kurze Zeit nach Wiedererlangung des Führerausweises im Herbst 2014 begonnen, wieder vermehrt zur Flasche zu greifen, stellt in diesem Zu- sammenhang – entgegen der Verteidigung (Urk. 49 S. 9) – keine blosse Ver- mutung dar, sondern wurde vom Beschuldigten selbst so zu Protokoll gegeben (Urk. 3 S. 2). Zutreffend ist, dass der Beschuldigte seit dem zu beurteilenden Vor- fall – soweit bekannt – nicht mehr in alkoholisiertem Zustand im Strassenverkehr angetroffen worden ist und anlässlich der Berufungsverhandlung erklärt hat, sei- nen Alkoholkonsum derzeit im Griff zu haben (Urk. 48 S. 4). Allein deshalb kann ihm aber keine günstige Prognose gestellt werden. Immerhin blieb anlässlich der Berufungsverhandlung auf Vorhalt der gemäss Strafregisterauszug laufenden Strafuntersuchungen unbestritten, dass der Beschuldigte sich im Jahr 2015 trotz Entzugs des Führerausweises mehrfach erneut hinters Steuer gesetzt hat (Urk. 46 und 48 S. 6 ff.; Prot. II S. 8). Das Verhalten des Beschuldigten lässt kei- nen anderen Schluss zu, als dass sämtliche bisher ausgefällten Strafen ihn offen-

- 14 - bar gänzlich unbeeindruckt gelassen und zu keiner Einsicht geführt haben. Wie ihm vor diesem Hintergrund eine günstige Prognose gestellt oder vielmehr eine ungünstige Prognose abgesprochen werden soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 und Art. 43 Abs. 1 StGB), ist schleierhaft. Die Strafe ist zu vollziehen. III. Widerruf Die vorstehenden Feststellungen müssen auch zur Bestätigung des angefochte- nen Widerrufs der teilbedingt aufgeschobenen Vorstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 3 Sursee vom 23. Januar 2013 führen. Die fragliche Sanktion wurde aufgrund der bereits dannzumal bestehenden Vorstrafen nur teilbedingt aufgeschoben. Ein Strafteil wurde vollzogen. Nur ein halbes Jahr später delin- quierte der Beschuldigte wieder, was zu einer ebenfalls zu vollziehenden Strafe führte (Urk. 46). Und nur ein Jahr später wurde der Beschuldigte trotzdem alle- dem wiederum straffällig. Dies führt klar zu einer schlechten Legalprognose, wel- cher mit der von der Verteidigung beantragten Verlängerung der Probezeit nicht hinreichend begegnet werden kann (Art. 46 Abs. 1 StGB). Lediglich vollständigkeitshalber ist zu erwägen, dass aus der zu widerrufenden Vorstrafe und der aktuell auszufällenden Sanktion infolge unterschiedlicher Straf- arten keine Gesamtstrafe zu bilden ist (BGE 137 IV 57 ff.; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011, E. 4.3.1.). IV. Kosten

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– festzu- setzen.

2. Im Berufungsverfahren unterliegt der appellierende Beschuldigte vollum- fänglich, während die anschlussappellierende Anklagebehörde mit ihren Anträgen fast vollumfänglich durchdringt. Es rechtfertigt sich demnach, die Kosten dieses Verfahrens (exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen

- 15 - (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Da die Bestellung der amtlichen Verteidigung am 24. Mai 2016 erfolgte (Urk. 42), sind lediglich die seither geltend gemachten Bemühungen zu vergüten. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend mit Fr. 2'500.– zu entschä- digen (vgl. Urk. 47/3). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzel- richter, vom 25. November 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr.

2. […]

3. […]

4. [...]

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 368.40 Auslagen (Ärztliche Untersuchung, Blutalkoholanalyse) Fr. 40.00 Auslagen Polizei Fr. 3'308.40

6. Die Gebühren und Auslagen der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 16 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Mona- ten.

2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 3 Sursee vom 23. Januar 2013 ausgefällte bedingte Teil der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 amtliche Verteidigung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

- 17 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Staatsanwaltschaft 3 Sursee im Doppel, in die Akten Nr. SA3 12 140 31 und zuhanden der zuständigen Vollzugsbehörde betr. Dispositivziffer 3 − das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Moosweg 7a, Postfach, 8501 Frauenfeld.

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. August 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. A. Boller