Sachverhalt
2.1. (Anfängliches) Geständnis des Beschuldigten In einer polizeilichen Kurzeinvernahme vor Ort wenige Minuten nach der Messung anerkannte der Beschuldigte (nach Vorhalt des Videos und Hinweis auf seine Rechte, die Aussage zu verweigern und einen Verteidiger zu bestellen) den Vor- halt, die Messstelle mit 115 km/h passiert zu haben und damit nach Abzug einer Sicherheitsmarge von (damals noch) 4 km/h 31 km/h zu schnell gefahren zu sein (Urk. 2 S. 1, Urk. 44 S. 4). Auf die Frage, warum er so schnell gefahren sei, gab er an, er habe einen Personenwagen vor sich gehabt, der mit 70 bis 75 km/h ge- fahren sei; diesen habe er überholt und dadurch besagte "Restgeschwindigkeit" gehabt (a.a.O.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, nicht auf den Tacho geschaut zu haben. Gleichzeitig erklärte er, dass er die Geschwindigkeit gut einschätzen könne (Prot. II S. 12). Dass der Beschuldigte sich in jenem tatnahen Zeitpunkt ohne jeglichen Vorbehalt und mit nachvollziehbarer Begründung hinsichtlich des Zustandekommens des Tempoexzesses geständig bekannte - wobei er zu erkennen gab, dass er beim vorgängigen Überholmanöver sogar noch schneller fuhr, sprach er doch von einer "Restgeschwindigkeit" - ist ein erstes gewichtiges Indiz dafür, dass er am Mess-
- 6 - punkt tatsächlich massiv zu schnell fuhr, wenn auch allein aus diesen Angaben der exakte Wert der Geschwindigkeitsüberschreitung noch nicht abgeleitet wer- den kann. Die Tatsachen, dass der Beschuldigte den Strafbefehl vom 14. August 2014 durch seinen mittlerweile mandatierten Verteidiger anfechten liess (Urk. 6, 7 und 15/1) sowie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Juni 2015 und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Anklagevorhalt pauschal bestritt bzw. von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (Urk. 8 S. 4 ff., Prot. I S. 9 ff.), vermögen dieses Geständnis nicht zu relativieren; im Übrigen sind kei- nerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es rechtswidrig erlangt worden sein könnte. 2.2. Einwendungen gegen das Messergebnis Das für die Kontrolle verwendete Riegl FG21-P Laser-Messgerät mit der METAS- Nr. … zeigte eine Geschwindigkeit der vom Beschuldigten gelenkten Honda CBF1000A von 115 km/h an (Urk. 3, Urk. 9/4). Von Seiten des Beschuldigten wird die Korrektheit dieser Messung in verschiedener Hinsicht in Zweifel gezogen. 2.2.1. Gültige Eichung des verwendeten Messgeräts Moniert wurde etwa, es stehe nicht fest, dass das verwendete Gerät gültig geeicht gewesen sei. Selbst wenn ein Eichzertifikat in den Akten liege, heisse dies nicht, dass dieses zum verwendeten Messgerät gehöre. Die Verteidigung sticht mit die- sem Einwand ins Leere. Laut dem Eichzertifikat Nr. … vom 2. Dezember 2013 wurde gleichentags ein "Lasergeschwindigkeitsmessgerät" Riegl FG21-P mit Bilddokumentationssystem durch das Eidgenössische Institut für Metrologie (ME- TAS) gemäss den Vorschriften der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung (SR 941.261) geeicht, und es wurde ausdrücklich bestätigt, dass das Messmittel die gesetzlichen Anforderungen erfülle und bis 31. Dezember 2014 eingesetzt wer- den dürfe, solange das Gerät den rechtlichen Anforderungen entspreche, keine Sicherungsmechanismen verletzt seien oder messrelevante Teile repariert wor- den seien (Urk. 9/5). Dieses Zertifikat bezieht sich auf das Gerät mit der METAS-
- 7 - Nummer …, und exakt diese Zahl findet sich sowohl im Laser-Messprotokoll be- treffend den Beschuldigten neben dem Eintrag "Metas-Nummer" als auch in der Fuss- bzw. Scriptzeile der Messaufnahme direkt unter dem Wort "METAS" (Urk. 3, Urk. 9/3; vgl. ferner S. 19 von Urk. 10/3 [Bedienungsanleitung]). Es besteht mithin kein Anlass, davon auszugehen, das Eichzertifikat beziehe sich nicht auf das verwendete Messgerät, zumal auch der Messprotokoll-Eintrag "letzte Ei- chung" zeitlich mit dem Eichzertifikat übereinstimmt (Urk. 3, Urk. 9/4 f.). Ebenso wenig liegen Anzeichen dafür vor, dass bis zur Messung einer der Umstände ein- getreten wäre, welche die Gültigkeit der Eichung aufheben konnten. Damit ist - entgegen den von der Verteidigung und im Privatgutachten C._____ vom 20. Feb- ruar 2015 (Urk. 12/1 S. 3) geäusserten Zweifeln - davon auszugehen, dass das verwendete Messgerät technisch in Ordnung und somit messtauglich war (vgl. zu den Anforderungen auch BGE 6B_774/2015 vom 27. Januar 2016). 2.2.2. Ausbildung des Messfunktionärs am Messgerät Im Weiteren ist aktenmässig belegt, dass der die Messung durchführende Funkti- onär der Kantonspolizei Zürich, PS D._____, am 8. April 2011 gemäss den ein- schlägigen gesetzlichen Bestimmungen am Messgerät Riegl FG21-P ausgebildet worden war (Urk. 9/6, vgl. auch Urk. 9/4). Er verfügte mithin über die erforderli- chen Kenntnisse zur Vornahme einer Geschwindigkeitskontrolle mit dem verwen- deten Gerät. 2.2.3. Funktionstest des Messgeräts D._____ bestätigte auf dem Messprotokoll mit einem Haken und durch seine Un- terschrift, den Gerätetest durchgeführt zu haben (Urk. 9/4). Damit besteht die Vermutung, dass er diese vor der ersten Messung vorzunehmende Prüfung be- dienungsanleitungskonform (Urk. 10/3 S. 13 ff.) - also mit Visier- und Nulltest - pflichtbewusst und mit positivem Ergebnis vorgenommen hat. Entgegen der Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 44 S. 6; vgl. auch das C._____-Privatgutachten Urk. 12/1 S. 3 f.) bedarf es für diese Annahme nicht zusätzlich einer eingehenden schriftlichen oder mündlichen Darstellung des Messfunktionärs, wie er im konkre- ten Fall vorgegangen ist, d.h. einer detaillierten Beschreibung der einzelnen vor-
- 8 - genommenen Testschritte wie etwa der Art und Distanz des Test-Ziels (vgl. BGE 6B_937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.4 sowie die Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung vom
22. Mai 2008 Ziff. 11.1). Ins Wanken gebracht oder gar umgestossen werden kann die Vermutung eines ordnungsgemäss vorgenommenen Funktionstests sodann nicht schon mit pau- schalen angeblich entlastenden Mutmassungen (denn solche - wie etwa ein allfäl- liger Defekt am Messgerät - können immer vorgebracht werden), sondern nur mit konkretisierten Einwendungen, die sich als stichhaltig erweisen könnten. Den Be- schuldigten trifft insofern eine gewisse Substantiierungspflicht, bevor Weiterungen seitens des Staats vorzunehmen sind, wie die Verteidigung richtigerweise selbst vorbringt (Urk. 44 S. 10). Der Beschuldigte erfüllt diese Voraussetzung immerhin, indem er behauptet, ein für den Funktionstest geeignetes Testziel (in Form grosser Verkehrstafeln) habe sich erst jenseits des zugelassenen Messbereichs von 30 bis 600 m bzw. nicht in der empfohlenen Entfernung von ca. 150 m befunden (Urk. 44 S. 5 und 13). Indes stösst seine Rüge bei näherer Betrachtung ins Leere. Die Bedienungsanlei- tung zählt Beispiele von geeigneten Zielen in rund 150 m ("z.B. Mast, Verkehrs- zeichen oder Gebäudekanten") Entfernung oder grösserer Distanz ("insbesondere Anzeigetafeln") auf (Urk. 10/3 S. 14). Auf der Videoaufzeichnung ist unschwer zu erkennen, dass sich zwischen der 300 m vom Gerät entfernten Messstelle (Urk. 3, Urk. 9/3 und Urk. 9/4) und der Stelle, an welcher der Beschuldigte danach ange- halten wurde, in Mess- und Kamerarichtung links der Strasse mehrere Bäume und ein grosser dunkler Pfahl befinden, die im Einklang mit der Bedienungsanlei- tung als Testobjekt für den Funktionstest tauglich waren, sodass ein solcher ohne Weiteres korrekt durchgeführt werden konnte. Dazu waren überdies die zahlrei- chen weiss-schwarzen Strassenbegrenzungspfosten, die in kurzen Abständen angebracht waren, geeignet. Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, diese hätten nicht für den Test herangezogen werden könne, weil sie mit Reflektoren versehen seien, welche den Nulltest gestört hätten. Denn die Bedienungsanleitung für das Messgerät beschreibt gut reflektierende Ziele gerade
- 9 - als besonders geeignet für die Funktionsprüfung (Urk. 44 S. 14; vgl. dazu auch unten Ziff. II.2.2.7). Somit besteht kein Raum für die Annahme, es sei kein den Vorschriften entsprechendes Testziel für den Funktionstest verwendet worden und dieser sei daher nicht fehlerfrei erfolgt. Nach dem Gesagten erübrigt sich auch ein Augenschein, um "objektiv zu erkennen, dass nichts Geeignetes im Messbereich war (30 - 600m), sodass erkannt werden muss, dass die vorge- schriebenen Gerätetest effektiv nicht oder nicht korrekt durchgeführt wurden" (Urk. 44 S. 13). 2.2.4. Konkrete Messung Was nun die Messung der Geschwindigkeit des Beschuldigten bzw. von dessen Motorrad betrifft, so ergibt sich aus der Videoaufzeichnung (Urk. 9/3), dass auch diese lege artis erfolgte. Der Funktionär schwenkt die zunächst auf ein Feld gerichtete Messvorrichtung nach links zur Strasse. Als das Fadenkreuz die Honda - die in einem spitzen Win- kel auf das Messgerät zufährt - genau im Visier hat, wechselt die (vorher weisse, auf "--- km/h" stehende) Geschwindigkeitsanzeige in der Kopfzeile der Videoauf- zeichnung (um 09:33:44 Uhr) auf grün, zeigt "+ 115 km/h" an und erscheint in der Fusszeile der Text "valid", was gemäss Bedienungsanleitung bedeutet, dass eine gültige Messung vorgenommen wurde (Urk 10/3 S. 18 ff.). Eine Fehlmessung durch Erfassung eines anderen Gegenstands kann ausge- schlossen werden:
- Erstens befand sich das beinahe frontal entgegenkommende Motorrad wie er- wähnt genau im Fadenkreuz des - wovon wie gezeigt auszugehen ist - ordnungs- gemäss eingestellten Visiers, als die Messung stattfand, und nicht das dahinter fahrenden Auto,
- zweitens hatte der Beschuldigte nach eigenem Bekunden dieses Fahrzeug soeben überholt und fuhr es dabei 70 bis 75 km/h, konnte das Auto also vom auf eine Mindestgeschwindigkeit von 106 km/h eingestellten Messgerät (dazu Urk. 10/3 S. 14 f.) bei der Fusszeilen-Anzeige "#valid#" nicht erfasst worden sein, und
- drittens zeigt das "+" in der Kopfzeile an, dass auch die in die andere, von der
- 10 - Messstelle wegführende Richtung fahrenden Autos das Ergebnis nicht verfälscht haben können, denn dieses (Kontroll-)Zeichen steht für ankommenden, nicht für abfliessenden Verkehr (Urk. 9/3 S. 18). Die Messung erfolgte also offensichtlich am Fahrzeug des Beschuldigten, was üb- rigens auch im Privatgutachten des Beschuldigten als durch die Videoaufnahmen belegt betrachtet wird (Urk 12/1 S. 4). 2.2.5. Zwischenresultat Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Messung durch eine ausgebildete Per- son mit einem gültig geeichten Gerät, nach ordnungsgemäss vollzogenem Funk- tionstest und unter Erfassung des Beschuldigten bzw. von dessen Motorrad er- folgte. 2.2.6. Gefahrene Geschwindigkeit Da das Messgerät korrekt arbeitete und richtig bedient wurde, ist auch davon auszugehen, dass die angezeigte Geschwindigkeit im Rahmen des für ein sol- ches Gerät technisch Möglichen korrekt ermittelt wurde. Eine leichte Messungenauigkeit kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, weshalb ein Toleranzabzug vorgenommen wird, der im Strafbefehl in Einklang mit Art. 8 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) auf 4 km/h angesetzt wurde, womit von einer Tempoüberschrei- tung von 31 km/h ausgegangen wurde. Der nunmehr eingeklagte Sachverhalt ist nach dem Gesagten für diese Ge- schwindigkeit rechtsgenügend erstellt; die Beweislage ist klar und erdrückend, weshalb auf das von der Staatsanwaltschaft eingeholte METAS-Gutachten (Urk. 11/6) hätte verzichtet werden können (woraus überdies erhellt, dass es keines Zweit- oder Obergutachtens bedarf [Urk. 44 S. 3 und 13]) und die übrigen, von der Verteidigung beantragten Beweisergänzungen (Befragung des Messfunktionärs und Augenschein vor Ort) ebenfalls obsolet sind.
- 11 - 2.2.7. METAS-Gutachten Nachdem die Verteidigung auf das METAS-Gutachten vom 30. März 2015 (Urk. 11/6) Bezug nimmt und darin Hinweise für die Unzuverlässigkeit der Messung er- kennen will, ist trotzdem darauf einzugehen. 2.2.7.1. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, das Gutachten sei nicht zu seinen Lasten verwertbar, denn das Bundesamt sei nicht unabhängig (Urk. 44 S. 7). Sinngemäss macht er geltend, weil dieses bzw. der Gutachter E._____ auch die Eichung des vorliegenden Geräts vorgenommen habe, dürfe E._____ nicht als Gutachter Stellung dazu nehmen, ob diese richtig erfolgt sei bzw. das Gerät korrekt funktioniert habe, ohne aufgrund des Interessenkonflikts zumindest den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Tatsächlich hat der Gutachter als Bereichsleiter Verkehr, Akustik und Vibration neben dem die Eichung vorneh- menden F._____ das Eichzertifikat mitunterzeichnet (Urk. 9/5 und 11/6 S. 10). In- des reicht die Zugehörigkeit zum Eidgenössischen Institut für Metrologie und eine solche Signatur als kontrollierender Vorgesetzter allein - auch nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung (BGE 6B_679/2011 vom 19. Dezember 2011) - noch nicht aus, um Zweifel an der Unparteilichkeit von E._____ als Gutachter in vorliegender Sache zu wecken; die Expertise ist daher verwertbar. 2.2.7.2. Im Gutachten wird zunächst bestätigt, dass jedes Messmittel, das von der Polizei für amtliche Messungen verwendet wird, von METAS eine eindeutige Nummerierung erhalte und zutreffend festgestellt, dass die Nummern auf Eichzer- tifikat und Messprotokoll identisch seien (Urk. 11/6 S. 2 und 9, siehe bereits oben Ziff. II.2.2.1). Dass die Hersteller-Seriennummer des Geräts in den Messunterla- gen nicht aufscheint, spielt daher keine Rolle. Weiter wird übereinstimmend mit den bereits erfolgten Erwägungen die Gültigkeit der Eichung bestätigt (Urk. 11/6 S. 2 und 9). Die Verteidigung bemängelt, dass sich das Gutachten "weder dazu äussert, ob und woran der Visiertest gemacht wurde und ob und woran der Nulltest gemacht wurden" (Urk. 44 S. 7). Dazu kann und braucht sich das Gutachten nicht zu äus-
- 12 - sern, denn nicht der Gutachter, sondern Messfunktionär D._____ hat diesen Test gemacht, wobei Letzterer wie erwähnt mittels eines Hakens im Feld "Funktions- test" und durch seine Unterschrift bestätigt hat, dass diese Prüfung ordnungsge- mäss und erfolgreich durchgeführt wurde. Das genügt, solange keine ernsthaften gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben, und solche finden sich auch im Gutachten nicht. Im Gegenteil hält der Gutachter beispielsweise fest, dass mit den Pfosten am Strassenrand ausreichend prüftechnisch sinnvolle stationäre Reflexionsobjek- te für die Durchführung des (an sich gar nicht mehr erforderlichen) Nulltests und die Visierjustierung vorhanden gewesen seien und das Gerät so robust sei, dass es für eine Fehlmessung aufgrund eines intern verschobenen optischen Aufbaus eines intensiven mechanischen Schlags bedurft hätte (Urk. 11/6 S. 8 f.). Nach- vollziehbar gelangt er zum Schluss, dass aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse die Visiereinrichtung korrekt eingestellt gewesen sei. Der Gutachter verneint sodann die Frage, ob ein hinter dem Beschuldigten fah- rendes Fahrzeug die Messung beeinflusst habe (S. 8). Gründe dafür, dass dieser Schluss überzeugt, wurde bereits weiter oben dargelegt (Ziff. II.2.2.4). Im Gutach- ten wird zusätzlich angeführt, dass zwar möglich sei, dass bei der Messung der Geschwindigkeit des Motorrads des Beschuldigten auch Reflexionen von nachfol- genden, also weiter entfernten Fahrzeugen, erfolgt seien, doch hätten diese die Messung nicht beeinflusst, weil sie vom Gerät als Fremdeinfluss erkannt würden und unberücksichtigt blieben (Urk. 11/6 S. 10). Weiter enthält das METAS-Gutachten Ausführungen zur generellen Geschwindig- keits-Messgenauigkeit des verwendeten Geräts, wobei diese insofern unklar blei- ben, als einerseits von einer Eichung vom 2. Dezember 2014 (also nach dem hier interessierenden Vorfall) die Rede ist, andererseits von einer Messung im Zu- sammenhang mit der Eichung vom 27. November 2013. Angesichts dieser Diver- genz und zudem auch der falschen Fragestellung im Auftrag der Staatsanwalt- schaft, mit welcher maximalen Geschwindigkeit der Beschuldigte bei der Mes- sung gefahren sei (Urk. 11/2 und 11/6 S. 8), kann nicht auf die im Gutachten fest- gehaltene geringe Messunsicherheit von 0.7 % bzw. 0.8 km/h bzw. die vom ME- TAS festgestellte und zur Anklage erhobene Geschwindigkeit von 114 km/h ab-
- 13 - gestellt werden (Urk. 11/6 S. 7 f.), sondern ist der Sicherheitsabzug vorzunehmen, wie ihn Art. 8 lit. b Ziff. 2 VSKV-ASTRA für Lasermessungen in diesem Ge- schwindigkeitsbereich vorsieht, nämlich 4 km/h (vgl. dazu schon oben Ziff. II.2.1 und II.2.2.6). Es ergibt sich eine erstellte Geschwindigkeit im Messzeitpunkt von mindestens 111 km/h. Im Gutachten enthalten ist schliesslich eine von der Lasermessung unabhängige Geschwindigkeits-Rekonstruktion anhand der Videosequenz (basierend auf dem Bildmaterial, der Videobildfrequenz sowie Distanzmessungen vor Ort), die jedoch ausdrücklich als mit erhöhter Unsicherheit behaftet deklariert wurde und lediglich für eine Plausibilitätsbetrachtung der Lasermessung mit dem Messgerät diente (Urk. 11/6 S. 4 ff. und S. 9). Die massgebliche Minimalgeschwindigkeit, mit der der Beschuldigte fuhr, ist selbstredend nicht aus dieser bloss näherungsweise Er- gebnisse liefernden, zu Vergleichszwecken erfolgten Weg-Zeit-Berechnung abzu- leiten, sondern ergibt sich allein aus der präzisen Lasermessung. Etwas Anderes wird auch im Gutachten nicht behauptet. Soweit die Verteidigung das Weg-Zeit- Diagramm als ungenau beanstandet, geht sie einmal mehr an der Sache vorbei und ist auf ihre Beanstandungen nicht näher einzugehen (Urk. 44 S. 8 f., vgl. auch Urk. 27 S. 2 f.). Nicht ersichtlich ist auch, wieso sich aus dieser Plausibilitätsprü- fung ergeben soll, dass Lasermessungen generell nicht so exakt seien, "wie man es landläufig denken könnte". 2.2.8. Privatgutachten C._____ Aus dem vom Beschuldigten eingereichten Privatgutachten der C._____ GmbH & Co. KG, …, vom 12. Februar 2015 (Urk. 12/1) und der Stellungnahme dieser Fir- ma zum METAS-Gutachten vom 8. Mai 2015 (Urk. 12/2) ergibt sich nichts, wozu im vorliegenden Entscheid nicht bereits Erwägungen erfolgt wären. Noch einmal ist festzuhalten, dass die vorhandenen Beweismittel auch ohne ME- TAS-Gutachten den Anklagesachverhalt bereits rechtsgenügend belegen. Weite- rungen bedarf es nicht. Soweit sodann Kritik an der Plausibilitätsprüfung durch Auswertung der Videoaufzeichnung (Weg-Zeit-Berechnung) geübt wird, erübrigen sich Ausführungen dazu, weil zur Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeit
- 14 - nicht darauf, sondern auf die Lasermessung abgestellt wird (Urk. 12/2 S. 2 f.). Die technischen Ausführungen zur Visiermessung (a.a.O. S. 3) sind irrelevant, ver- mögen sie doch die Vermutung, dass auch insofern durch den Messfunktionär ein korrekter Test erfolgt ist, nicht als zweifelhaft erscheinen zu lassen. Ob auf die Nullmessung - wie im METAS-Gutachten erwähnt - verzichtet werden kann oder nicht (Urk. Urk. 11/6 S. 7 f., Urk. 12/2 S. 3), ist im Ergebnis ebenso ohne Belang, ist doch aufgrund des Messprotokolls davon auszugehen, dass auch diese ord- nungsgemäss durchgeführt wurde. 2.2.9. Fazit Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte zur in der Anklageschrift er- wähnten Zeit den dort beschriebenen Ort mit seinem Motorrad mit mindestens 111 km/h und damit 31 km/h zu schnell passiert hat, und dass er in Kauf nahm, nach dem vorgängigen Überholmanöver mit einer solchen (Rest-)Geschwindigkeit unterwegs zu sein.
3. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat bereits Ausführungen dazu gemacht, unter welchen Voraus- setzungen ein Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu erfolgen hat. Darauf kann zunächst verwiesen werden (Urk. 42 S. 9). Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen ausserorts um 30 km/h oder mehr überschreitet, begeht ungeachtet der konkreten Umstände objektiv ei- ne grobe Verkehrsregelverletzung (BGE 124 II 259 E. 2c; 121 IV 230 E. 2c). Ver- kehrsteilnehmer dürfen sich darauf verlassen, dass andere sich in etwa an die Geschwindigkeitsvorschriften halten. Wer wie der Beschuldigte das zulässige Tempo um fast 40 % überschreitet, schafft nicht nur durch den Überraschungsef- fekt für Dritte eine sehr gefährliche Situation, sondern auch durch die erhöhte ki- netische Energie, die sich in einem wesentlich längeren Bremsweg und einem stärkeren Aufprall bei einem Unfall niederschlägt.
- 15 - Bei einer solchen Konstellation ist grundsätzlich auf ein zumindest grobfahrlässi- ges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu ver- neinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in ei- nem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015; BGE 6B_766/2013 vom 24. Februar 2014; BGE 6B_50/2013 vom 4. April 2013). Sol- che liegen hier jedoch nicht vor. Gute Witterungs- und Strassenverhältnisse - wie sie in casu bestanden - stellen keine besonderen Umstände dar, welche die ob- jektiv grobe Verkehrsregelverletzung subjektiv in milderem Licht erscheinen las- sen (BGE 6B_50/2013 vom 4. April 2013 E. 1.5 mit Hinweis). Das würde auch im Falle guter Verkehrsverhältnissen gelten, die hier allerdings ohnehin nicht gege- ben waren: Es herrschte ein reges Verkehrsaufkommen (Urk. 3, Urk. 9/4). So- dann ist ein Überholmanöver zwar möglichst zügig durchzuführen; fährt aber das voranfahrende Fahrzeug wie hier nur wenig unter der erlaubten Geschwindigkeit, rechtfertigt dies keinen Tempoexzess, sondern ist auf das Überholen zu verzich- ten. Der Beschuldigte ist damit der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen. III. Strafe und Vollzug
1. Strafrahmen und -zumessungsregeln Der Strafrahmen reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Frei- heitsstrafe. Die Grundsätze der Strafzumessung hat die Vorinstanz bereits zutreffend ange- führt (Urk. 42 S. 10 f.). Eine Wiederholung an dieser Stelle erübrigt sich.
- 16 -
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Tatkomponente Die ernstliche Gefährdung der Sicherheit anderer ist zwar bereits Tatbestands- merkmal der groben Verletzung von Verkehrsregeln. Allerdings können auch diesbezüglich für die Strafzumessung relevante Unterschiede bestehen. Die objektive Tatschwere wiegt leicht. Der Beschuldigte hat die für die Qualifikati- on der Tat als grobe Verletzung der Verkehrsregeln geltende untere Geschwin- digkeitsgrenze nur geringfügig überschritten (wobei indes die vorliegend anzu- nehmende, gegenüber der Anklage und der Vorinstanz um 3 km/h geringere Ge- schwindigkeit [+ 31 statt + 34 km/h], nicht nennenswert ins Gewicht fällt), und er hat die Tat bei schönem Wetter sowie übersichtlichen und guten Strassenverhält- nissen begangen. Bei der vom Beschuldigten gefahrenen Honda CBF1000A han- delt es sich sodann um ein solides, für hohe Geschwindigkeiten gebautes Motor- rad, sodass der Beschuldigte insoweit kein zusätzlich erhöhtes Risiko einging. Hingegen herrschte im Tatzeitpunkt ein reges Verkehrsaufkommen (vgl. Urk. 3 und Urk. 9/3), was das Gefährdungsmoment erhöhte. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Be- schuldigte grobfahrlässig handelte. Er hatte es darauf abgesehen, ein höchstens 10 km/h unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit fahrendes Auto schnell - d.h. mit hoher Differenzgeschwindigkeit - zu überholen und war nun wieder am Ausrol- len in Richtung Normalgeschwindigkeit. Ein nachvollziehbares Motiv für die Ge- schwindigkeitsüberschreitung ist jedoch nicht ersichtlich; er hätte ohne Weiteres auf das Überholmanöver verzichten können, zumal er es offenbar nicht eilig hatte (Prot. II S. 10 und 14 f.). Insgesamt ist von der Tatschwere her von einem leichten Verschulden auszuge- hen und die hypothetische Einsatzstrafe auf 15 Tagessätze Geldstrafe anzuset- zen.
- 17 - 2.2. Täterkomponente Aus dem zivilen Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des mittlerweile 54jährigen Beschuldigten ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Die Vorstrafe aus dem Jahre 2009 ist nicht einschlägiger Natur. Sie ist ausserdem mit 20 Tagessätzen Geldstrafe (unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs) und Fr. 1'500.- Busse nicht gravierend und liegt lange zurück. Die Vorstrafe fällt daher nicht sonderlich ins Gewicht. Minimal strafmindernd in Anschlag zu bringen ist das - allerdings nicht besonders weit reichende - Teilgeständnis des Beschuldigten. Von Reue und Einsicht kann indes nicht die Rede sein. Der einwandfreie strafrechtliche Leumund ist normal und führt nicht zu einer Strafreduktion. Die straferhöhenden und strafmindernden Elemente halten sich die Waage, so- dass die Einsatzstrafe unverändert bleibt. 2.3. Tagessatzbemessung und Busse Mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, hat die Vorinstanz die Tagessatzhöhe auf Fr. 240.– festgelegt. Dem Verschulden des Beschuldigten Rechnung tragend, ist die auszufällende Geldstrafe mit einer Busse zu verbinden. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; BGE 140 IV 1), wonach der Anteil der Verbindungsbusse an der gesamten Strafe grundsätzlich maximal einen Fünftel betragen soll, ist die Verbindungsbusse auf Fr. 720.– festzusetzen. Damit ist die Anzahl Tagessätze um 3 Einheiten auf 12 zu reduzieren. Der Be- schuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 240.– sowie mit einer Busse von Fr. 720.– zu bestrafen.
- 18 -
3. Vollzug Zu Recht hat die Vorinstanz dem Beschuldigten hinsichtlich der Geldstrafe den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung der minimalen Probezeit von 2 Jahren gewährt. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 42 S. 13 f.). Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen. IV. Kosten und Entschädigung
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen. Dass das Einzelgericht von einer geringfügig tieferen Geschwin- digkeit auszugehen gehabt hätte, weshalb die Anzahl Tagessätze für die Geld- strafe im Berufungsverfahren leicht reduziert wurde, führt zu keiner anderen Beur- teilung des Aufwands der Vorinstanz.
2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen auf Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln, Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Bestrafung mit lediglich Fr. 600.- Busse. Obsolet war der Antrag, im Falle einer erneuten Ausfällung einer Geldstrafe den bedingten Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen, denn das entspricht bereits der erstinstanzlichen Regelung (die schon aufgrund des Verbots der Schlechterstellung des allein appellierenden Be- schuldigten nicht geändert hätte werden können). Schliesslich unterliegt der Be- schuldigte auch hinsichtlich seiner Anträge zur Kosten- und Entschädigungsfolge. Die bereits unter Ziffer 1 genannten Änderungen im vorliegenden Entscheid recht- fertigen ebenfalls keine auch nur teilweise Kostenübernahme auf die Gerichtskas- se.
- 19 - Auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind damit dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird erkannt:
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Berufungsanmeldung Gegen das eingangs im Dispositiv zitierte Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 10. November 2015 liess der Beschuldigte mit Eingabe der Verteidigung vom 13. November 2015 (eingegangen am Bezirksge- richt Winterthur am 16. November 2015) rechtzeitig Berufung erheben (Art. 399 Abs. 1 StPO; Prot. I S. 13 ff.; Urk. 36). Die Staatsanwaltschaft ergriff kein Rechtsmittel.
E. 2 Berufungserklärung Am 2. März 2016 quittierte die Verteidigung den Empfang des begründeten Ent- scheids (Urk. 39). Die Berufungserklärung gab sie am 14. März 2016, und damit innert der gesetzlichen Frist, zur Post (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 44). Der Beschuldigte verlangt eine vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils. Die Feststellung einer Teilrechtskraft entfällt damit.
E. 2.1 Tatkomponente Die ernstliche Gefährdung der Sicherheit anderer ist zwar bereits Tatbestands- merkmal der groben Verletzung von Verkehrsregeln. Allerdings können auch diesbezüglich für die Strafzumessung relevante Unterschiede bestehen. Die objektive Tatschwere wiegt leicht. Der Beschuldigte hat die für die Qualifikati- on der Tat als grobe Verletzung der Verkehrsregeln geltende untere Geschwin- digkeitsgrenze nur geringfügig überschritten (wobei indes die vorliegend anzu- nehmende, gegenüber der Anklage und der Vorinstanz um 3 km/h geringere Ge- schwindigkeit [+ 31 statt + 34 km/h], nicht nennenswert ins Gewicht fällt), und er hat die Tat bei schönem Wetter sowie übersichtlichen und guten Strassenverhält- nissen begangen. Bei der vom Beschuldigten gefahrenen Honda CBF1000A han- delt es sich sodann um ein solides, für hohe Geschwindigkeiten gebautes Motor- rad, sodass der Beschuldigte insoweit kein zusätzlich erhöhtes Risiko einging. Hingegen herrschte im Tatzeitpunkt ein reges Verkehrsaufkommen (vgl. Urk. 3 und Urk. 9/3), was das Gefährdungsmoment erhöhte. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Be- schuldigte grobfahrlässig handelte. Er hatte es darauf abgesehen, ein höchstens 10 km/h unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit fahrendes Auto schnell - d.h. mit hoher Differenzgeschwindigkeit - zu überholen und war nun wieder am Ausrol- len in Richtung Normalgeschwindigkeit. Ein nachvollziehbares Motiv für die Ge- schwindigkeitsüberschreitung ist jedoch nicht ersichtlich; er hätte ohne Weiteres auf das Überholmanöver verzichten können, zumal er es offenbar nicht eilig hatte (Prot. II S. 10 und 14 f.). Insgesamt ist von der Tatschwere her von einem leichten Verschulden auszuge- hen und die hypothetische Einsatzstrafe auf 15 Tagessätze Geldstrafe anzuset- zen.
- 17 -
E. 2.2 Täterkomponente Aus dem zivilen Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des mittlerweile 54jährigen Beschuldigten ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Die Vorstrafe aus dem Jahre 2009 ist nicht einschlägiger Natur. Sie ist ausserdem mit 20 Tagessätzen Geldstrafe (unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs) und Fr. 1'500.- Busse nicht gravierend und liegt lange zurück. Die Vorstrafe fällt daher nicht sonderlich ins Gewicht. Minimal strafmindernd in Anschlag zu bringen ist das - allerdings nicht besonders weit reichende - Teilgeständnis des Beschuldigten. Von Reue und Einsicht kann indes nicht die Rede sein. Der einwandfreie strafrechtliche Leumund ist normal und führt nicht zu einer Strafreduktion. Die straferhöhenden und strafmindernden Elemente halten sich die Waage, so- dass die Einsatzstrafe unverändert bleibt.
E. 2.2.1 Gültige Eichung des verwendeten Messgeräts Moniert wurde etwa, es stehe nicht fest, dass das verwendete Gerät gültig geeicht gewesen sei. Selbst wenn ein Eichzertifikat in den Akten liege, heisse dies nicht, dass dieses zum verwendeten Messgerät gehöre. Die Verteidigung sticht mit die- sem Einwand ins Leere. Laut dem Eichzertifikat Nr. … vom 2. Dezember 2013 wurde gleichentags ein "Lasergeschwindigkeitsmessgerät" Riegl FG21-P mit Bilddokumentationssystem durch das Eidgenössische Institut für Metrologie (ME- TAS) gemäss den Vorschriften der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung (SR 941.261) geeicht, und es wurde ausdrücklich bestätigt, dass das Messmittel die gesetzlichen Anforderungen erfülle und bis 31. Dezember 2014 eingesetzt wer- den dürfe, solange das Gerät den rechtlichen Anforderungen entspreche, keine Sicherungsmechanismen verletzt seien oder messrelevante Teile repariert wor- den seien (Urk. 9/5). Dieses Zertifikat bezieht sich auf das Gerät mit der METAS-
- 7 - Nummer …, und exakt diese Zahl findet sich sowohl im Laser-Messprotokoll be- treffend den Beschuldigten neben dem Eintrag "Metas-Nummer" als auch in der Fuss- bzw. Scriptzeile der Messaufnahme direkt unter dem Wort "METAS" (Urk. 3, Urk. 9/3; vgl. ferner S. 19 von Urk. 10/3 [Bedienungsanleitung]). Es besteht mithin kein Anlass, davon auszugehen, das Eichzertifikat beziehe sich nicht auf das verwendete Messgerät, zumal auch der Messprotokoll-Eintrag "letzte Ei- chung" zeitlich mit dem Eichzertifikat übereinstimmt (Urk. 3, Urk. 9/4 f.). Ebenso wenig liegen Anzeichen dafür vor, dass bis zur Messung einer der Umstände ein- getreten wäre, welche die Gültigkeit der Eichung aufheben konnten. Damit ist - entgegen den von der Verteidigung und im Privatgutachten C._____ vom 20. Feb- ruar 2015 (Urk. 12/1 S. 3) geäusserten Zweifeln - davon auszugehen, dass das verwendete Messgerät technisch in Ordnung und somit messtauglich war (vgl. zu den Anforderungen auch BGE 6B_774/2015 vom 27. Januar 2016).
E. 2.2.2 Ausbildung des Messfunktionärs am Messgerät Im Weiteren ist aktenmässig belegt, dass der die Messung durchführende Funkti- onär der Kantonspolizei Zürich, PS D._____, am 8. April 2011 gemäss den ein- schlägigen gesetzlichen Bestimmungen am Messgerät Riegl FG21-P ausgebildet worden war (Urk. 9/6, vgl. auch Urk. 9/4). Er verfügte mithin über die erforderli- chen Kenntnisse zur Vornahme einer Geschwindigkeitskontrolle mit dem verwen- deten Gerät.
E. 2.2.3 Funktionstest des Messgeräts D._____ bestätigte auf dem Messprotokoll mit einem Haken und durch seine Un- terschrift, den Gerätetest durchgeführt zu haben (Urk. 9/4). Damit besteht die Vermutung, dass er diese vor der ersten Messung vorzunehmende Prüfung be- dienungsanleitungskonform (Urk. 10/3 S. 13 ff.) - also mit Visier- und Nulltest - pflichtbewusst und mit positivem Ergebnis vorgenommen hat. Entgegen der Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 44 S. 6; vgl. auch das C._____-Privatgutachten Urk. 12/1 S. 3 f.) bedarf es für diese Annahme nicht zusätzlich einer eingehenden schriftlichen oder mündlichen Darstellung des Messfunktionärs, wie er im konkre- ten Fall vorgegangen ist, d.h. einer detaillierten Beschreibung der einzelnen vor-
- 8 - genommenen Testschritte wie etwa der Art und Distanz des Test-Ziels (vgl. BGE 6B_937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.4 sowie die Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung vom
22. Mai 2008 Ziff. 11.1). Ins Wanken gebracht oder gar umgestossen werden kann die Vermutung eines ordnungsgemäss vorgenommenen Funktionstests sodann nicht schon mit pau- schalen angeblich entlastenden Mutmassungen (denn solche - wie etwa ein allfäl- liger Defekt am Messgerät - können immer vorgebracht werden), sondern nur mit konkretisierten Einwendungen, die sich als stichhaltig erweisen könnten. Den Be- schuldigten trifft insofern eine gewisse Substantiierungspflicht, bevor Weiterungen seitens des Staats vorzunehmen sind, wie die Verteidigung richtigerweise selbst vorbringt (Urk. 44 S. 10). Der Beschuldigte erfüllt diese Voraussetzung immerhin, indem er behauptet, ein für den Funktionstest geeignetes Testziel (in Form grosser Verkehrstafeln) habe sich erst jenseits des zugelassenen Messbereichs von 30 bis 600 m bzw. nicht in der empfohlenen Entfernung von ca. 150 m befunden (Urk. 44 S. 5 und 13). Indes stösst seine Rüge bei näherer Betrachtung ins Leere. Die Bedienungsanlei- tung zählt Beispiele von geeigneten Zielen in rund 150 m ("z.B. Mast, Verkehrs- zeichen oder Gebäudekanten") Entfernung oder grösserer Distanz ("insbesondere Anzeigetafeln") auf (Urk. 10/3 S. 14). Auf der Videoaufzeichnung ist unschwer zu erkennen, dass sich zwischen der 300 m vom Gerät entfernten Messstelle (Urk. 3, Urk. 9/3 und Urk. 9/4) und der Stelle, an welcher der Beschuldigte danach ange- halten wurde, in Mess- und Kamerarichtung links der Strasse mehrere Bäume und ein grosser dunkler Pfahl befinden, die im Einklang mit der Bedienungsanlei- tung als Testobjekt für den Funktionstest tauglich waren, sodass ein solcher ohne Weiteres korrekt durchgeführt werden konnte. Dazu waren überdies die zahlrei- chen weiss-schwarzen Strassenbegrenzungspfosten, die in kurzen Abständen angebracht waren, geeignet. Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, diese hätten nicht für den Test herangezogen werden könne, weil sie mit Reflektoren versehen seien, welche den Nulltest gestört hätten. Denn die Bedienungsanleitung für das Messgerät beschreibt gut reflektierende Ziele gerade
- 9 - als besonders geeignet für die Funktionsprüfung (Urk. 44 S. 14; vgl. dazu auch unten Ziff. II.2.2.7). Somit besteht kein Raum für die Annahme, es sei kein den Vorschriften entsprechendes Testziel für den Funktionstest verwendet worden und dieser sei daher nicht fehlerfrei erfolgt. Nach dem Gesagten erübrigt sich auch ein Augenschein, um "objektiv zu erkennen, dass nichts Geeignetes im Messbereich war (30 - 600m), sodass erkannt werden muss, dass die vorge- schriebenen Gerätetest effektiv nicht oder nicht korrekt durchgeführt wurden" (Urk. 44 S. 13).
E. 2.2.4 Konkrete Messung Was nun die Messung der Geschwindigkeit des Beschuldigten bzw. von dessen Motorrad betrifft, so ergibt sich aus der Videoaufzeichnung (Urk. 9/3), dass auch diese lege artis erfolgte. Der Funktionär schwenkt die zunächst auf ein Feld gerichtete Messvorrichtung nach links zur Strasse. Als das Fadenkreuz die Honda - die in einem spitzen Win- kel auf das Messgerät zufährt - genau im Visier hat, wechselt die (vorher weisse, auf "--- km/h" stehende) Geschwindigkeitsanzeige in der Kopfzeile der Videoauf- zeichnung (um 09:33:44 Uhr) auf grün, zeigt "+ 115 km/h" an und erscheint in der Fusszeile der Text "valid", was gemäss Bedienungsanleitung bedeutet, dass eine gültige Messung vorgenommen wurde (Urk 10/3 S. 18 ff.). Eine Fehlmessung durch Erfassung eines anderen Gegenstands kann ausge- schlossen werden:
- Erstens befand sich das beinahe frontal entgegenkommende Motorrad wie er- wähnt genau im Fadenkreuz des - wovon wie gezeigt auszugehen ist - ordnungs- gemäss eingestellten Visiers, als die Messung stattfand, und nicht das dahinter fahrenden Auto,
- zweitens hatte der Beschuldigte nach eigenem Bekunden dieses Fahrzeug soeben überholt und fuhr es dabei 70 bis 75 km/h, konnte das Auto also vom auf eine Mindestgeschwindigkeit von 106 km/h eingestellten Messgerät (dazu Urk. 10/3 S. 14 f.) bei der Fusszeilen-Anzeige "#valid#" nicht erfasst worden sein, und
- drittens zeigt das "+" in der Kopfzeile an, dass auch die in die andere, von der
- 10 - Messstelle wegführende Richtung fahrenden Autos das Ergebnis nicht verfälscht haben können, denn dieses (Kontroll-)Zeichen steht für ankommenden, nicht für abfliessenden Verkehr (Urk. 9/3 S. 18). Die Messung erfolgte also offensichtlich am Fahrzeug des Beschuldigten, was üb- rigens auch im Privatgutachten des Beschuldigten als durch die Videoaufnahmen belegt betrachtet wird (Urk 12/1 S. 4).
E. 2.2.5 Zwischenresultat Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Messung durch eine ausgebildete Per- son mit einem gültig geeichten Gerät, nach ordnungsgemäss vollzogenem Funk- tionstest und unter Erfassung des Beschuldigten bzw. von dessen Motorrad er- folgte.
E. 2.2.6 Gefahrene Geschwindigkeit Da das Messgerät korrekt arbeitete und richtig bedient wurde, ist auch davon auszugehen, dass die angezeigte Geschwindigkeit im Rahmen des für ein sol- ches Gerät technisch Möglichen korrekt ermittelt wurde. Eine leichte Messungenauigkeit kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, weshalb ein Toleranzabzug vorgenommen wird, der im Strafbefehl in Einklang mit Art. 8 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) auf 4 km/h angesetzt wurde, womit von einer Tempoüberschrei- tung von 31 km/h ausgegangen wurde. Der nunmehr eingeklagte Sachverhalt ist nach dem Gesagten für diese Ge- schwindigkeit rechtsgenügend erstellt; die Beweislage ist klar und erdrückend, weshalb auf das von der Staatsanwaltschaft eingeholte METAS-Gutachten (Urk. 11/6) hätte verzichtet werden können (woraus überdies erhellt, dass es keines Zweit- oder Obergutachtens bedarf [Urk. 44 S. 3 und 13]) und die übrigen, von der Verteidigung beantragten Beweisergänzungen (Befragung des Messfunktionärs und Augenschein vor Ort) ebenfalls obsolet sind.
- 11 -
E. 2.2.7 METAS-Gutachten Nachdem die Verteidigung auf das METAS-Gutachten vom 30. März 2015 (Urk. 11/6) Bezug nimmt und darin Hinweise für die Unzuverlässigkeit der Messung er- kennen will, ist trotzdem darauf einzugehen.
E. 2.2.7.1 Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, das Gutachten sei nicht zu seinen Lasten verwertbar, denn das Bundesamt sei nicht unabhängig (Urk. 44 S. 7). Sinngemäss macht er geltend, weil dieses bzw. der Gutachter E._____ auch die Eichung des vorliegenden Geräts vorgenommen habe, dürfe E._____ nicht als Gutachter Stellung dazu nehmen, ob diese richtig erfolgt sei bzw. das Gerät korrekt funktioniert habe, ohne aufgrund des Interessenkonflikts zumindest den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Tatsächlich hat der Gutachter als Bereichsleiter Verkehr, Akustik und Vibration neben dem die Eichung vorneh- menden F._____ das Eichzertifikat mitunterzeichnet (Urk. 9/5 und 11/6 S. 10). In- des reicht die Zugehörigkeit zum Eidgenössischen Institut für Metrologie und eine solche Signatur als kontrollierender Vorgesetzter allein - auch nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung (BGE 6B_679/2011 vom 19. Dezember 2011) - noch nicht aus, um Zweifel an der Unparteilichkeit von E._____ als Gutachter in vorliegender Sache zu wecken; die Expertise ist daher verwertbar.
E. 2.2.7.2 Im Gutachten wird zunächst bestätigt, dass jedes Messmittel, das von der Polizei für amtliche Messungen verwendet wird, von METAS eine eindeutige Nummerierung erhalte und zutreffend festgestellt, dass die Nummern auf Eichzer- tifikat und Messprotokoll identisch seien (Urk. 11/6 S. 2 und 9, siehe bereits oben Ziff. II.2.2.1). Dass die Hersteller-Seriennummer des Geräts in den Messunterla- gen nicht aufscheint, spielt daher keine Rolle. Weiter wird übereinstimmend mit den bereits erfolgten Erwägungen die Gültigkeit der Eichung bestätigt (Urk. 11/6 S. 2 und 9). Die Verteidigung bemängelt, dass sich das Gutachten "weder dazu äussert, ob und woran der Visiertest gemacht wurde und ob und woran der Nulltest gemacht wurden" (Urk. 44 S. 7). Dazu kann und braucht sich das Gutachten nicht zu äus-
- 12 - sern, denn nicht der Gutachter, sondern Messfunktionär D._____ hat diesen Test gemacht, wobei Letzterer wie erwähnt mittels eines Hakens im Feld "Funktions- test" und durch seine Unterschrift bestätigt hat, dass diese Prüfung ordnungsge- mäss und erfolgreich durchgeführt wurde. Das genügt, solange keine ernsthaften gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben, und solche finden sich auch im Gutachten nicht. Im Gegenteil hält der Gutachter beispielsweise fest, dass mit den Pfosten am Strassenrand ausreichend prüftechnisch sinnvolle stationäre Reflexionsobjek- te für die Durchführung des (an sich gar nicht mehr erforderlichen) Nulltests und die Visierjustierung vorhanden gewesen seien und das Gerät so robust sei, dass es für eine Fehlmessung aufgrund eines intern verschobenen optischen Aufbaus eines intensiven mechanischen Schlags bedurft hätte (Urk. 11/6 S. 8 f.). Nach- vollziehbar gelangt er zum Schluss, dass aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse die Visiereinrichtung korrekt eingestellt gewesen sei. Der Gutachter verneint sodann die Frage, ob ein hinter dem Beschuldigten fah- rendes Fahrzeug die Messung beeinflusst habe (S. 8). Gründe dafür, dass dieser Schluss überzeugt, wurde bereits weiter oben dargelegt (Ziff. II.2.2.4). Im Gutach- ten wird zusätzlich angeführt, dass zwar möglich sei, dass bei der Messung der Geschwindigkeit des Motorrads des Beschuldigten auch Reflexionen von nachfol- genden, also weiter entfernten Fahrzeugen, erfolgt seien, doch hätten diese die Messung nicht beeinflusst, weil sie vom Gerät als Fremdeinfluss erkannt würden und unberücksichtigt blieben (Urk. 11/6 S. 10). Weiter enthält das METAS-Gutachten Ausführungen zur generellen Geschwindig- keits-Messgenauigkeit des verwendeten Geräts, wobei diese insofern unklar blei- ben, als einerseits von einer Eichung vom 2. Dezember 2014 (also nach dem hier interessierenden Vorfall) die Rede ist, andererseits von einer Messung im Zu- sammenhang mit der Eichung vom 27. November 2013. Angesichts dieser Diver- genz und zudem auch der falschen Fragestellung im Auftrag der Staatsanwalt- schaft, mit welcher maximalen Geschwindigkeit der Beschuldigte bei der Mes- sung gefahren sei (Urk. 11/2 und 11/6 S. 8), kann nicht auf die im Gutachten fest- gehaltene geringe Messunsicherheit von 0.7 % bzw. 0.8 km/h bzw. die vom ME- TAS festgestellte und zur Anklage erhobene Geschwindigkeit von 114 km/h ab-
- 13 - gestellt werden (Urk. 11/6 S. 7 f.), sondern ist der Sicherheitsabzug vorzunehmen, wie ihn Art. 8 lit. b Ziff. 2 VSKV-ASTRA für Lasermessungen in diesem Ge- schwindigkeitsbereich vorsieht, nämlich 4 km/h (vgl. dazu schon oben Ziff. II.2.1 und II.2.2.6). Es ergibt sich eine erstellte Geschwindigkeit im Messzeitpunkt von mindestens 111 km/h. Im Gutachten enthalten ist schliesslich eine von der Lasermessung unabhängige Geschwindigkeits-Rekonstruktion anhand der Videosequenz (basierend auf dem Bildmaterial, der Videobildfrequenz sowie Distanzmessungen vor Ort), die jedoch ausdrücklich als mit erhöhter Unsicherheit behaftet deklariert wurde und lediglich für eine Plausibilitätsbetrachtung der Lasermessung mit dem Messgerät diente (Urk. 11/6 S. 4 ff. und S. 9). Die massgebliche Minimalgeschwindigkeit, mit der der Beschuldigte fuhr, ist selbstredend nicht aus dieser bloss näherungsweise Er- gebnisse liefernden, zu Vergleichszwecken erfolgten Weg-Zeit-Berechnung abzu- leiten, sondern ergibt sich allein aus der präzisen Lasermessung. Etwas Anderes wird auch im Gutachten nicht behauptet. Soweit die Verteidigung das Weg-Zeit- Diagramm als ungenau beanstandet, geht sie einmal mehr an der Sache vorbei und ist auf ihre Beanstandungen nicht näher einzugehen (Urk. 44 S. 8 f., vgl. auch Urk. 27 S. 2 f.). Nicht ersichtlich ist auch, wieso sich aus dieser Plausibilitätsprü- fung ergeben soll, dass Lasermessungen generell nicht so exakt seien, "wie man es landläufig denken könnte".
E. 2.2.8 Privatgutachten C._____ Aus dem vom Beschuldigten eingereichten Privatgutachten der C._____ GmbH & Co. KG, …, vom 12. Februar 2015 (Urk. 12/1) und der Stellungnahme dieser Fir- ma zum METAS-Gutachten vom 8. Mai 2015 (Urk. 12/2) ergibt sich nichts, wozu im vorliegenden Entscheid nicht bereits Erwägungen erfolgt wären. Noch einmal ist festzuhalten, dass die vorhandenen Beweismittel auch ohne ME- TAS-Gutachten den Anklagesachverhalt bereits rechtsgenügend belegen. Weite- rungen bedarf es nicht. Soweit sodann Kritik an der Plausibilitätsprüfung durch Auswertung der Videoaufzeichnung (Weg-Zeit-Berechnung) geübt wird, erübrigen sich Ausführungen dazu, weil zur Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeit
- 14 - nicht darauf, sondern auf die Lasermessung abgestellt wird (Urk. 12/2 S. 2 f.). Die technischen Ausführungen zur Visiermessung (a.a.O. S. 3) sind irrelevant, ver- mögen sie doch die Vermutung, dass auch insofern durch den Messfunktionär ein korrekter Test erfolgt ist, nicht als zweifelhaft erscheinen zu lassen. Ob auf die Nullmessung - wie im METAS-Gutachten erwähnt - verzichtet werden kann oder nicht (Urk. Urk. 11/6 S. 7 f., Urk. 12/2 S. 3), ist im Ergebnis ebenso ohne Belang, ist doch aufgrund des Messprotokolls davon auszugehen, dass auch diese ord- nungsgemäss durchgeführt wurde.
E. 2.2.9 Fazit Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte zur in der Anklageschrift er- wähnten Zeit den dort beschriebenen Ort mit seinem Motorrad mit mindestens 111 km/h und damit 31 km/h zu schnell passiert hat, und dass er in Kauf nahm, nach dem vorgängigen Überholmanöver mit einer solchen (Rest-)Geschwindigkeit unterwegs zu sein.
3. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat bereits Ausführungen dazu gemacht, unter welchen Voraus- setzungen ein Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu erfolgen hat. Darauf kann zunächst verwiesen werden (Urk. 42 S. 9). Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen ausserorts um 30 km/h oder mehr überschreitet, begeht ungeachtet der konkreten Umstände objektiv ei- ne grobe Verkehrsregelverletzung (BGE 124 II 259 E. 2c; 121 IV 230 E. 2c). Ver- kehrsteilnehmer dürfen sich darauf verlassen, dass andere sich in etwa an die Geschwindigkeitsvorschriften halten. Wer wie der Beschuldigte das zulässige Tempo um fast 40 % überschreitet, schafft nicht nur durch den Überraschungsef- fekt für Dritte eine sehr gefährliche Situation, sondern auch durch die erhöhte ki- netische Energie, die sich in einem wesentlich längeren Bremsweg und einem stärkeren Aufprall bei einem Unfall niederschlägt.
- 15 - Bei einer solchen Konstellation ist grundsätzlich auf ein zumindest grobfahrlässi- ges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu ver- neinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in ei- nem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015; BGE 6B_766/2013 vom 24. Februar 2014; BGE 6B_50/2013 vom 4. April 2013). Sol- che liegen hier jedoch nicht vor. Gute Witterungs- und Strassenverhältnisse - wie sie in casu bestanden - stellen keine besonderen Umstände dar, welche die ob- jektiv grobe Verkehrsregelverletzung subjektiv in milderem Licht erscheinen las- sen (BGE 6B_50/2013 vom 4. April 2013 E. 1.5 mit Hinweis). Das würde auch im Falle guter Verkehrsverhältnissen gelten, die hier allerdings ohnehin nicht gege- ben waren: Es herrschte ein reges Verkehrsaufkommen (Urk. 3, Urk. 9/4). So- dann ist ein Überholmanöver zwar möglichst zügig durchzuführen; fährt aber das voranfahrende Fahrzeug wie hier nur wenig unter der erlaubten Geschwindigkeit, rechtfertigt dies keinen Tempoexzess, sondern ist auf das Überholen zu verzich- ten. Der Beschuldigte ist damit der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen. III. Strafe und Vollzug
1. Strafrahmen und -zumessungsregeln Der Strafrahmen reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Frei- heitsstrafe. Die Grundsätze der Strafzumessung hat die Vorinstanz bereits zutreffend ange- führt (Urk. 42 S. 10 f.). Eine Wiederholung an dieser Stelle erübrigt sich.
- 16 -
2. Konkrete Strafzumessung
E. 2.3 Tagessatzbemessung und Busse Mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, hat die Vorinstanz die Tagessatzhöhe auf Fr. 240.– festgelegt. Dem Verschulden des Beschuldigten Rechnung tragend, ist die auszufällende Geldstrafe mit einer Busse zu verbinden. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; BGE 140 IV 1), wonach der Anteil der Verbindungsbusse an der gesamten Strafe grundsätzlich maximal einen Fünftel betragen soll, ist die Verbindungsbusse auf Fr. 720.– festzusetzen. Damit ist die Anzahl Tagessätze um 3 Einheiten auf 12 zu reduzieren. Der Be- schuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 240.– sowie mit einer Busse von Fr. 720.– zu bestrafen.
- 18 -
3. Vollzug Zu Recht hat die Vorinstanz dem Beschuldigten hinsichtlich der Geldstrafe den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung der minimalen Probezeit von 2 Jahren gewährt. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 42 S. 13 f.). Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen. IV. Kosten und Entschädigung
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen. Dass das Einzelgericht von einer geringfügig tieferen Geschwin- digkeit auszugehen gehabt hätte, weshalb die Anzahl Tagessätze für die Geld- strafe im Berufungsverfahren leicht reduziert wurde, führt zu keiner anderen Beur- teilung des Aufwands der Vorinstanz.
2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen auf Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln, Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Bestrafung mit lediglich Fr. 600.- Busse. Obsolet war der Antrag, im Falle einer erneuten Ausfällung einer Geldstrafe den bedingten Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen, denn das entspricht bereits der erstinstanzlichen Regelung (die schon aufgrund des Verbots der Schlechterstellung des allein appellierenden Be- schuldigten nicht geändert hätte werden können). Schliesslich unterliegt der Be- schuldigte auch hinsichtlich seiner Anträge zur Kosten- und Entschädigungsfolge. Die bereits unter Ziffer 1 genannten Änderungen im vorliegenden Entscheid recht- fertigen ebenfalls keine auch nur teilweise Kostenübernahme auf die Gerichtskas- se.
- 19 - Auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind damit dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird erkannt:
E. 3 Anträge auf Beweisergänzung Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Beweisanträge (Urk. 44 S. 3) im Rahmen der Erwägungen zum Schuldpunkt eingegangen.
E. 4 Verwertbarkeit des METAS-Gutachtens Dasselbe gilt für die geltend gemachte Unverwertbarkeit des METAS-Gutachtens infolge Befangenheit des Gutachters (Urk. 44 S. 7).
- 5 - II. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 28. Juni 2014, 09.33 Uhr, mit seinem Motorrad ausserorts auf dem Gemeindegebiet von B._____ die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Messunsicher- heitsmarge um 34 km/h überschritten zu haben. Sofern er nicht sogar mit direk- tem Vorsatz gehandelt habe, habe er dieses kurz nach einem Überholmanöver gemessene Tempo jedenfalls in Kauf genommen. Aufgrund der Bremswegverlän- gerung und erhöhten Restgeschwindigkeit im Falle einer Kollision habe er eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer in Kauf genommen.
2. Sachverhalt
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 240.– und mit Fr. 720.– Busse.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben), − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,sowie in vollständiger Aus- fertigung an − die Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, - 20 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz, − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A, − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich, − das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Prävention und Mas- snahmen, Moosweg 7a, 8501 Frauenfeld, je gegen Empfangsschein.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. August 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160105-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim und lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Frei- burghaus Urteil vom 19. August 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 10. November 2015 (GG150068)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. August 2015 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 240.– sowie mit einer Busse von Fr. 960.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'633.10 Auslagen Untersuchung Fr. 5'933.10
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 53 S. 1 f.)
1. Das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Winterthur Einzelgericht vom 10.11.2015 (Geschäftsnummer GG150068-K/U/ng) sei vollum- fänglich aufzuheben.
2. In Abweichung des erstinstanzlichen Urteils Ziff. 1 sei der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Artikel 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV freizusprechen.
3. In Abweichung des erstinstanzlichen Urteils Ziff. 1 sei der Beschuldigte wegen der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Artikel 4a lit. b und Abs. 3 VRV zu verurteilen.
4. In Abweichung des erstinstanzlichen Urteils Ziff. 2 sei die Geldstrafe gegen den Beschuldigten vollumfänglich aufzuheben bzw. von einer solchen vollumfänglich abzusehen.
5. In Abweichung des erstinstanzlichen Urteils Ziff. 2 sei die Busse auf ei- ne Höhe von CHF 600.00 zu reduzieren.
6. Für den Fall, dass die Geldstrafe nicht aufgehoben wird, sei diese auf- zuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.
7. In Abweichung des erstinstanzlichen Urteils Ziff. 5 und 6 seien die Kos- ten vollumfänglich dem Staat zu überbinden.
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: Keine Anträge
- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Berufungsanmeldung Gegen das eingangs im Dispositiv zitierte Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 10. November 2015 liess der Beschuldigte mit Eingabe der Verteidigung vom 13. November 2015 (eingegangen am Bezirksge- richt Winterthur am 16. November 2015) rechtzeitig Berufung erheben (Art. 399 Abs. 1 StPO; Prot. I S. 13 ff.; Urk. 36). Die Staatsanwaltschaft ergriff kein Rechtsmittel.
2. Berufungserklärung Am 2. März 2016 quittierte die Verteidigung den Empfang des begründeten Ent- scheids (Urk. 39). Die Berufungserklärung gab sie am 14. März 2016, und damit innert der gesetzlichen Frist, zur Post (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 44). Der Beschuldigte verlangt eine vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils. Die Feststellung einer Teilrechtskraft entfällt damit.
3. Anträge auf Beweisergänzung Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Beweisanträge (Urk. 44 S. 3) im Rahmen der Erwägungen zum Schuldpunkt eingegangen.
4. Verwertbarkeit des METAS-Gutachtens Dasselbe gilt für die geltend gemachte Unverwertbarkeit des METAS-Gutachtens infolge Befangenheit des Gutachters (Urk. 44 S. 7).
- 5 - II. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 28. Juni 2014, 09.33 Uhr, mit seinem Motorrad ausserorts auf dem Gemeindegebiet von B._____ die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Messunsicher- heitsmarge um 34 km/h überschritten zu haben. Sofern er nicht sogar mit direk- tem Vorsatz gehandelt habe, habe er dieses kurz nach einem Überholmanöver gemessene Tempo jedenfalls in Kauf genommen. Aufgrund der Bremswegverlän- gerung und erhöhten Restgeschwindigkeit im Falle einer Kollision habe er eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer in Kauf genommen.
2. Sachverhalt 2.1. (Anfängliches) Geständnis des Beschuldigten In einer polizeilichen Kurzeinvernahme vor Ort wenige Minuten nach der Messung anerkannte der Beschuldigte (nach Vorhalt des Videos und Hinweis auf seine Rechte, die Aussage zu verweigern und einen Verteidiger zu bestellen) den Vor- halt, die Messstelle mit 115 km/h passiert zu haben und damit nach Abzug einer Sicherheitsmarge von (damals noch) 4 km/h 31 km/h zu schnell gefahren zu sein (Urk. 2 S. 1, Urk. 44 S. 4). Auf die Frage, warum er so schnell gefahren sei, gab er an, er habe einen Personenwagen vor sich gehabt, der mit 70 bis 75 km/h ge- fahren sei; diesen habe er überholt und dadurch besagte "Restgeschwindigkeit" gehabt (a.a.O.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, nicht auf den Tacho geschaut zu haben. Gleichzeitig erklärte er, dass er die Geschwindigkeit gut einschätzen könne (Prot. II S. 12). Dass der Beschuldigte sich in jenem tatnahen Zeitpunkt ohne jeglichen Vorbehalt und mit nachvollziehbarer Begründung hinsichtlich des Zustandekommens des Tempoexzesses geständig bekannte - wobei er zu erkennen gab, dass er beim vorgängigen Überholmanöver sogar noch schneller fuhr, sprach er doch von einer "Restgeschwindigkeit" - ist ein erstes gewichtiges Indiz dafür, dass er am Mess-
- 6 - punkt tatsächlich massiv zu schnell fuhr, wenn auch allein aus diesen Angaben der exakte Wert der Geschwindigkeitsüberschreitung noch nicht abgeleitet wer- den kann. Die Tatsachen, dass der Beschuldigte den Strafbefehl vom 14. August 2014 durch seinen mittlerweile mandatierten Verteidiger anfechten liess (Urk. 6, 7 und 15/1) sowie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Juni 2015 und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Anklagevorhalt pauschal bestritt bzw. von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (Urk. 8 S. 4 ff., Prot. I S. 9 ff.), vermögen dieses Geständnis nicht zu relativieren; im Übrigen sind kei- nerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es rechtswidrig erlangt worden sein könnte. 2.2. Einwendungen gegen das Messergebnis Das für die Kontrolle verwendete Riegl FG21-P Laser-Messgerät mit der METAS- Nr. … zeigte eine Geschwindigkeit der vom Beschuldigten gelenkten Honda CBF1000A von 115 km/h an (Urk. 3, Urk. 9/4). Von Seiten des Beschuldigten wird die Korrektheit dieser Messung in verschiedener Hinsicht in Zweifel gezogen. 2.2.1. Gültige Eichung des verwendeten Messgeräts Moniert wurde etwa, es stehe nicht fest, dass das verwendete Gerät gültig geeicht gewesen sei. Selbst wenn ein Eichzertifikat in den Akten liege, heisse dies nicht, dass dieses zum verwendeten Messgerät gehöre. Die Verteidigung sticht mit die- sem Einwand ins Leere. Laut dem Eichzertifikat Nr. … vom 2. Dezember 2013 wurde gleichentags ein "Lasergeschwindigkeitsmessgerät" Riegl FG21-P mit Bilddokumentationssystem durch das Eidgenössische Institut für Metrologie (ME- TAS) gemäss den Vorschriften der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung (SR 941.261) geeicht, und es wurde ausdrücklich bestätigt, dass das Messmittel die gesetzlichen Anforderungen erfülle und bis 31. Dezember 2014 eingesetzt wer- den dürfe, solange das Gerät den rechtlichen Anforderungen entspreche, keine Sicherungsmechanismen verletzt seien oder messrelevante Teile repariert wor- den seien (Urk. 9/5). Dieses Zertifikat bezieht sich auf das Gerät mit der METAS-
- 7 - Nummer …, und exakt diese Zahl findet sich sowohl im Laser-Messprotokoll be- treffend den Beschuldigten neben dem Eintrag "Metas-Nummer" als auch in der Fuss- bzw. Scriptzeile der Messaufnahme direkt unter dem Wort "METAS" (Urk. 3, Urk. 9/3; vgl. ferner S. 19 von Urk. 10/3 [Bedienungsanleitung]). Es besteht mithin kein Anlass, davon auszugehen, das Eichzertifikat beziehe sich nicht auf das verwendete Messgerät, zumal auch der Messprotokoll-Eintrag "letzte Ei- chung" zeitlich mit dem Eichzertifikat übereinstimmt (Urk. 3, Urk. 9/4 f.). Ebenso wenig liegen Anzeichen dafür vor, dass bis zur Messung einer der Umstände ein- getreten wäre, welche die Gültigkeit der Eichung aufheben konnten. Damit ist - entgegen den von der Verteidigung und im Privatgutachten C._____ vom 20. Feb- ruar 2015 (Urk. 12/1 S. 3) geäusserten Zweifeln - davon auszugehen, dass das verwendete Messgerät technisch in Ordnung und somit messtauglich war (vgl. zu den Anforderungen auch BGE 6B_774/2015 vom 27. Januar 2016). 2.2.2. Ausbildung des Messfunktionärs am Messgerät Im Weiteren ist aktenmässig belegt, dass der die Messung durchführende Funkti- onär der Kantonspolizei Zürich, PS D._____, am 8. April 2011 gemäss den ein- schlägigen gesetzlichen Bestimmungen am Messgerät Riegl FG21-P ausgebildet worden war (Urk. 9/6, vgl. auch Urk. 9/4). Er verfügte mithin über die erforderli- chen Kenntnisse zur Vornahme einer Geschwindigkeitskontrolle mit dem verwen- deten Gerät. 2.2.3. Funktionstest des Messgeräts D._____ bestätigte auf dem Messprotokoll mit einem Haken und durch seine Un- terschrift, den Gerätetest durchgeführt zu haben (Urk. 9/4). Damit besteht die Vermutung, dass er diese vor der ersten Messung vorzunehmende Prüfung be- dienungsanleitungskonform (Urk. 10/3 S. 13 ff.) - also mit Visier- und Nulltest - pflichtbewusst und mit positivem Ergebnis vorgenommen hat. Entgegen der Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 44 S. 6; vgl. auch das C._____-Privatgutachten Urk. 12/1 S. 3 f.) bedarf es für diese Annahme nicht zusätzlich einer eingehenden schriftlichen oder mündlichen Darstellung des Messfunktionärs, wie er im konkre- ten Fall vorgegangen ist, d.h. einer detaillierten Beschreibung der einzelnen vor-
- 8 - genommenen Testschritte wie etwa der Art und Distanz des Test-Ziels (vgl. BGE 6B_937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.4 sowie die Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung vom
22. Mai 2008 Ziff. 11.1). Ins Wanken gebracht oder gar umgestossen werden kann die Vermutung eines ordnungsgemäss vorgenommenen Funktionstests sodann nicht schon mit pau- schalen angeblich entlastenden Mutmassungen (denn solche - wie etwa ein allfäl- liger Defekt am Messgerät - können immer vorgebracht werden), sondern nur mit konkretisierten Einwendungen, die sich als stichhaltig erweisen könnten. Den Be- schuldigten trifft insofern eine gewisse Substantiierungspflicht, bevor Weiterungen seitens des Staats vorzunehmen sind, wie die Verteidigung richtigerweise selbst vorbringt (Urk. 44 S. 10). Der Beschuldigte erfüllt diese Voraussetzung immerhin, indem er behauptet, ein für den Funktionstest geeignetes Testziel (in Form grosser Verkehrstafeln) habe sich erst jenseits des zugelassenen Messbereichs von 30 bis 600 m bzw. nicht in der empfohlenen Entfernung von ca. 150 m befunden (Urk. 44 S. 5 und 13). Indes stösst seine Rüge bei näherer Betrachtung ins Leere. Die Bedienungsanlei- tung zählt Beispiele von geeigneten Zielen in rund 150 m ("z.B. Mast, Verkehrs- zeichen oder Gebäudekanten") Entfernung oder grösserer Distanz ("insbesondere Anzeigetafeln") auf (Urk. 10/3 S. 14). Auf der Videoaufzeichnung ist unschwer zu erkennen, dass sich zwischen der 300 m vom Gerät entfernten Messstelle (Urk. 3, Urk. 9/3 und Urk. 9/4) und der Stelle, an welcher der Beschuldigte danach ange- halten wurde, in Mess- und Kamerarichtung links der Strasse mehrere Bäume und ein grosser dunkler Pfahl befinden, die im Einklang mit der Bedienungsanlei- tung als Testobjekt für den Funktionstest tauglich waren, sodass ein solcher ohne Weiteres korrekt durchgeführt werden konnte. Dazu waren überdies die zahlrei- chen weiss-schwarzen Strassenbegrenzungspfosten, die in kurzen Abständen angebracht waren, geeignet. Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, diese hätten nicht für den Test herangezogen werden könne, weil sie mit Reflektoren versehen seien, welche den Nulltest gestört hätten. Denn die Bedienungsanleitung für das Messgerät beschreibt gut reflektierende Ziele gerade
- 9 - als besonders geeignet für die Funktionsprüfung (Urk. 44 S. 14; vgl. dazu auch unten Ziff. II.2.2.7). Somit besteht kein Raum für die Annahme, es sei kein den Vorschriften entsprechendes Testziel für den Funktionstest verwendet worden und dieser sei daher nicht fehlerfrei erfolgt. Nach dem Gesagten erübrigt sich auch ein Augenschein, um "objektiv zu erkennen, dass nichts Geeignetes im Messbereich war (30 - 600m), sodass erkannt werden muss, dass die vorge- schriebenen Gerätetest effektiv nicht oder nicht korrekt durchgeführt wurden" (Urk. 44 S. 13). 2.2.4. Konkrete Messung Was nun die Messung der Geschwindigkeit des Beschuldigten bzw. von dessen Motorrad betrifft, so ergibt sich aus der Videoaufzeichnung (Urk. 9/3), dass auch diese lege artis erfolgte. Der Funktionär schwenkt die zunächst auf ein Feld gerichtete Messvorrichtung nach links zur Strasse. Als das Fadenkreuz die Honda - die in einem spitzen Win- kel auf das Messgerät zufährt - genau im Visier hat, wechselt die (vorher weisse, auf "--- km/h" stehende) Geschwindigkeitsanzeige in der Kopfzeile der Videoauf- zeichnung (um 09:33:44 Uhr) auf grün, zeigt "+ 115 km/h" an und erscheint in der Fusszeile der Text "valid", was gemäss Bedienungsanleitung bedeutet, dass eine gültige Messung vorgenommen wurde (Urk 10/3 S. 18 ff.). Eine Fehlmessung durch Erfassung eines anderen Gegenstands kann ausge- schlossen werden:
- Erstens befand sich das beinahe frontal entgegenkommende Motorrad wie er- wähnt genau im Fadenkreuz des - wovon wie gezeigt auszugehen ist - ordnungs- gemäss eingestellten Visiers, als die Messung stattfand, und nicht das dahinter fahrenden Auto,
- zweitens hatte der Beschuldigte nach eigenem Bekunden dieses Fahrzeug soeben überholt und fuhr es dabei 70 bis 75 km/h, konnte das Auto also vom auf eine Mindestgeschwindigkeit von 106 km/h eingestellten Messgerät (dazu Urk. 10/3 S. 14 f.) bei der Fusszeilen-Anzeige "#valid#" nicht erfasst worden sein, und
- drittens zeigt das "+" in der Kopfzeile an, dass auch die in die andere, von der
- 10 - Messstelle wegführende Richtung fahrenden Autos das Ergebnis nicht verfälscht haben können, denn dieses (Kontroll-)Zeichen steht für ankommenden, nicht für abfliessenden Verkehr (Urk. 9/3 S. 18). Die Messung erfolgte also offensichtlich am Fahrzeug des Beschuldigten, was üb- rigens auch im Privatgutachten des Beschuldigten als durch die Videoaufnahmen belegt betrachtet wird (Urk 12/1 S. 4). 2.2.5. Zwischenresultat Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Messung durch eine ausgebildete Per- son mit einem gültig geeichten Gerät, nach ordnungsgemäss vollzogenem Funk- tionstest und unter Erfassung des Beschuldigten bzw. von dessen Motorrad er- folgte. 2.2.6. Gefahrene Geschwindigkeit Da das Messgerät korrekt arbeitete und richtig bedient wurde, ist auch davon auszugehen, dass die angezeigte Geschwindigkeit im Rahmen des für ein sol- ches Gerät technisch Möglichen korrekt ermittelt wurde. Eine leichte Messungenauigkeit kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, weshalb ein Toleranzabzug vorgenommen wird, der im Strafbefehl in Einklang mit Art. 8 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) auf 4 km/h angesetzt wurde, womit von einer Tempoüberschrei- tung von 31 km/h ausgegangen wurde. Der nunmehr eingeklagte Sachverhalt ist nach dem Gesagten für diese Ge- schwindigkeit rechtsgenügend erstellt; die Beweislage ist klar und erdrückend, weshalb auf das von der Staatsanwaltschaft eingeholte METAS-Gutachten (Urk. 11/6) hätte verzichtet werden können (woraus überdies erhellt, dass es keines Zweit- oder Obergutachtens bedarf [Urk. 44 S. 3 und 13]) und die übrigen, von der Verteidigung beantragten Beweisergänzungen (Befragung des Messfunktionärs und Augenschein vor Ort) ebenfalls obsolet sind.
- 11 - 2.2.7. METAS-Gutachten Nachdem die Verteidigung auf das METAS-Gutachten vom 30. März 2015 (Urk. 11/6) Bezug nimmt und darin Hinweise für die Unzuverlässigkeit der Messung er- kennen will, ist trotzdem darauf einzugehen. 2.2.7.1. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, das Gutachten sei nicht zu seinen Lasten verwertbar, denn das Bundesamt sei nicht unabhängig (Urk. 44 S. 7). Sinngemäss macht er geltend, weil dieses bzw. der Gutachter E._____ auch die Eichung des vorliegenden Geräts vorgenommen habe, dürfe E._____ nicht als Gutachter Stellung dazu nehmen, ob diese richtig erfolgt sei bzw. das Gerät korrekt funktioniert habe, ohne aufgrund des Interessenkonflikts zumindest den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Tatsächlich hat der Gutachter als Bereichsleiter Verkehr, Akustik und Vibration neben dem die Eichung vorneh- menden F._____ das Eichzertifikat mitunterzeichnet (Urk. 9/5 und 11/6 S. 10). In- des reicht die Zugehörigkeit zum Eidgenössischen Institut für Metrologie und eine solche Signatur als kontrollierender Vorgesetzter allein - auch nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung (BGE 6B_679/2011 vom 19. Dezember 2011) - noch nicht aus, um Zweifel an der Unparteilichkeit von E._____ als Gutachter in vorliegender Sache zu wecken; die Expertise ist daher verwertbar. 2.2.7.2. Im Gutachten wird zunächst bestätigt, dass jedes Messmittel, das von der Polizei für amtliche Messungen verwendet wird, von METAS eine eindeutige Nummerierung erhalte und zutreffend festgestellt, dass die Nummern auf Eichzer- tifikat und Messprotokoll identisch seien (Urk. 11/6 S. 2 und 9, siehe bereits oben Ziff. II.2.2.1). Dass die Hersteller-Seriennummer des Geräts in den Messunterla- gen nicht aufscheint, spielt daher keine Rolle. Weiter wird übereinstimmend mit den bereits erfolgten Erwägungen die Gültigkeit der Eichung bestätigt (Urk. 11/6 S. 2 und 9). Die Verteidigung bemängelt, dass sich das Gutachten "weder dazu äussert, ob und woran der Visiertest gemacht wurde und ob und woran der Nulltest gemacht wurden" (Urk. 44 S. 7). Dazu kann und braucht sich das Gutachten nicht zu äus-
- 12 - sern, denn nicht der Gutachter, sondern Messfunktionär D._____ hat diesen Test gemacht, wobei Letzterer wie erwähnt mittels eines Hakens im Feld "Funktions- test" und durch seine Unterschrift bestätigt hat, dass diese Prüfung ordnungsge- mäss und erfolgreich durchgeführt wurde. Das genügt, solange keine ernsthaften gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben, und solche finden sich auch im Gutachten nicht. Im Gegenteil hält der Gutachter beispielsweise fest, dass mit den Pfosten am Strassenrand ausreichend prüftechnisch sinnvolle stationäre Reflexionsobjek- te für die Durchführung des (an sich gar nicht mehr erforderlichen) Nulltests und die Visierjustierung vorhanden gewesen seien und das Gerät so robust sei, dass es für eine Fehlmessung aufgrund eines intern verschobenen optischen Aufbaus eines intensiven mechanischen Schlags bedurft hätte (Urk. 11/6 S. 8 f.). Nach- vollziehbar gelangt er zum Schluss, dass aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse die Visiereinrichtung korrekt eingestellt gewesen sei. Der Gutachter verneint sodann die Frage, ob ein hinter dem Beschuldigten fah- rendes Fahrzeug die Messung beeinflusst habe (S. 8). Gründe dafür, dass dieser Schluss überzeugt, wurde bereits weiter oben dargelegt (Ziff. II.2.2.4). Im Gutach- ten wird zusätzlich angeführt, dass zwar möglich sei, dass bei der Messung der Geschwindigkeit des Motorrads des Beschuldigten auch Reflexionen von nachfol- genden, also weiter entfernten Fahrzeugen, erfolgt seien, doch hätten diese die Messung nicht beeinflusst, weil sie vom Gerät als Fremdeinfluss erkannt würden und unberücksichtigt blieben (Urk. 11/6 S. 10). Weiter enthält das METAS-Gutachten Ausführungen zur generellen Geschwindig- keits-Messgenauigkeit des verwendeten Geräts, wobei diese insofern unklar blei- ben, als einerseits von einer Eichung vom 2. Dezember 2014 (also nach dem hier interessierenden Vorfall) die Rede ist, andererseits von einer Messung im Zu- sammenhang mit der Eichung vom 27. November 2013. Angesichts dieser Diver- genz und zudem auch der falschen Fragestellung im Auftrag der Staatsanwalt- schaft, mit welcher maximalen Geschwindigkeit der Beschuldigte bei der Mes- sung gefahren sei (Urk. 11/2 und 11/6 S. 8), kann nicht auf die im Gutachten fest- gehaltene geringe Messunsicherheit von 0.7 % bzw. 0.8 km/h bzw. die vom ME- TAS festgestellte und zur Anklage erhobene Geschwindigkeit von 114 km/h ab-
- 13 - gestellt werden (Urk. 11/6 S. 7 f.), sondern ist der Sicherheitsabzug vorzunehmen, wie ihn Art. 8 lit. b Ziff. 2 VSKV-ASTRA für Lasermessungen in diesem Ge- schwindigkeitsbereich vorsieht, nämlich 4 km/h (vgl. dazu schon oben Ziff. II.2.1 und II.2.2.6). Es ergibt sich eine erstellte Geschwindigkeit im Messzeitpunkt von mindestens 111 km/h. Im Gutachten enthalten ist schliesslich eine von der Lasermessung unabhängige Geschwindigkeits-Rekonstruktion anhand der Videosequenz (basierend auf dem Bildmaterial, der Videobildfrequenz sowie Distanzmessungen vor Ort), die jedoch ausdrücklich als mit erhöhter Unsicherheit behaftet deklariert wurde und lediglich für eine Plausibilitätsbetrachtung der Lasermessung mit dem Messgerät diente (Urk. 11/6 S. 4 ff. und S. 9). Die massgebliche Minimalgeschwindigkeit, mit der der Beschuldigte fuhr, ist selbstredend nicht aus dieser bloss näherungsweise Er- gebnisse liefernden, zu Vergleichszwecken erfolgten Weg-Zeit-Berechnung abzu- leiten, sondern ergibt sich allein aus der präzisen Lasermessung. Etwas Anderes wird auch im Gutachten nicht behauptet. Soweit die Verteidigung das Weg-Zeit- Diagramm als ungenau beanstandet, geht sie einmal mehr an der Sache vorbei und ist auf ihre Beanstandungen nicht näher einzugehen (Urk. 44 S. 8 f., vgl. auch Urk. 27 S. 2 f.). Nicht ersichtlich ist auch, wieso sich aus dieser Plausibilitätsprü- fung ergeben soll, dass Lasermessungen generell nicht so exakt seien, "wie man es landläufig denken könnte". 2.2.8. Privatgutachten C._____ Aus dem vom Beschuldigten eingereichten Privatgutachten der C._____ GmbH & Co. KG, …, vom 12. Februar 2015 (Urk. 12/1) und der Stellungnahme dieser Fir- ma zum METAS-Gutachten vom 8. Mai 2015 (Urk. 12/2) ergibt sich nichts, wozu im vorliegenden Entscheid nicht bereits Erwägungen erfolgt wären. Noch einmal ist festzuhalten, dass die vorhandenen Beweismittel auch ohne ME- TAS-Gutachten den Anklagesachverhalt bereits rechtsgenügend belegen. Weite- rungen bedarf es nicht. Soweit sodann Kritik an der Plausibilitätsprüfung durch Auswertung der Videoaufzeichnung (Weg-Zeit-Berechnung) geübt wird, erübrigen sich Ausführungen dazu, weil zur Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeit
- 14 - nicht darauf, sondern auf die Lasermessung abgestellt wird (Urk. 12/2 S. 2 f.). Die technischen Ausführungen zur Visiermessung (a.a.O. S. 3) sind irrelevant, ver- mögen sie doch die Vermutung, dass auch insofern durch den Messfunktionär ein korrekter Test erfolgt ist, nicht als zweifelhaft erscheinen zu lassen. Ob auf die Nullmessung - wie im METAS-Gutachten erwähnt - verzichtet werden kann oder nicht (Urk. Urk. 11/6 S. 7 f., Urk. 12/2 S. 3), ist im Ergebnis ebenso ohne Belang, ist doch aufgrund des Messprotokolls davon auszugehen, dass auch diese ord- nungsgemäss durchgeführt wurde. 2.2.9. Fazit Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte zur in der Anklageschrift er- wähnten Zeit den dort beschriebenen Ort mit seinem Motorrad mit mindestens 111 km/h und damit 31 km/h zu schnell passiert hat, und dass er in Kauf nahm, nach dem vorgängigen Überholmanöver mit einer solchen (Rest-)Geschwindigkeit unterwegs zu sein.
3. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat bereits Ausführungen dazu gemacht, unter welchen Voraus- setzungen ein Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu erfolgen hat. Darauf kann zunächst verwiesen werden (Urk. 42 S. 9). Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen ausserorts um 30 km/h oder mehr überschreitet, begeht ungeachtet der konkreten Umstände objektiv ei- ne grobe Verkehrsregelverletzung (BGE 124 II 259 E. 2c; 121 IV 230 E. 2c). Ver- kehrsteilnehmer dürfen sich darauf verlassen, dass andere sich in etwa an die Geschwindigkeitsvorschriften halten. Wer wie der Beschuldigte das zulässige Tempo um fast 40 % überschreitet, schafft nicht nur durch den Überraschungsef- fekt für Dritte eine sehr gefährliche Situation, sondern auch durch die erhöhte ki- netische Energie, die sich in einem wesentlich längeren Bremsweg und einem stärkeren Aufprall bei einem Unfall niederschlägt.
- 15 - Bei einer solchen Konstellation ist grundsätzlich auf ein zumindest grobfahrlässi- ges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu ver- neinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in ei- nem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015; BGE 6B_766/2013 vom 24. Februar 2014; BGE 6B_50/2013 vom 4. April 2013). Sol- che liegen hier jedoch nicht vor. Gute Witterungs- und Strassenverhältnisse - wie sie in casu bestanden - stellen keine besonderen Umstände dar, welche die ob- jektiv grobe Verkehrsregelverletzung subjektiv in milderem Licht erscheinen las- sen (BGE 6B_50/2013 vom 4. April 2013 E. 1.5 mit Hinweis). Das würde auch im Falle guter Verkehrsverhältnissen gelten, die hier allerdings ohnehin nicht gege- ben waren: Es herrschte ein reges Verkehrsaufkommen (Urk. 3, Urk. 9/4). So- dann ist ein Überholmanöver zwar möglichst zügig durchzuführen; fährt aber das voranfahrende Fahrzeug wie hier nur wenig unter der erlaubten Geschwindigkeit, rechtfertigt dies keinen Tempoexzess, sondern ist auf das Überholen zu verzich- ten. Der Beschuldigte ist damit der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen. III. Strafe und Vollzug
1. Strafrahmen und -zumessungsregeln Der Strafrahmen reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Frei- heitsstrafe. Die Grundsätze der Strafzumessung hat die Vorinstanz bereits zutreffend ange- führt (Urk. 42 S. 10 f.). Eine Wiederholung an dieser Stelle erübrigt sich.
- 16 -
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Tatkomponente Die ernstliche Gefährdung der Sicherheit anderer ist zwar bereits Tatbestands- merkmal der groben Verletzung von Verkehrsregeln. Allerdings können auch diesbezüglich für die Strafzumessung relevante Unterschiede bestehen. Die objektive Tatschwere wiegt leicht. Der Beschuldigte hat die für die Qualifikati- on der Tat als grobe Verletzung der Verkehrsregeln geltende untere Geschwin- digkeitsgrenze nur geringfügig überschritten (wobei indes die vorliegend anzu- nehmende, gegenüber der Anklage und der Vorinstanz um 3 km/h geringere Ge- schwindigkeit [+ 31 statt + 34 km/h], nicht nennenswert ins Gewicht fällt), und er hat die Tat bei schönem Wetter sowie übersichtlichen und guten Strassenverhält- nissen begangen. Bei der vom Beschuldigten gefahrenen Honda CBF1000A han- delt es sich sodann um ein solides, für hohe Geschwindigkeiten gebautes Motor- rad, sodass der Beschuldigte insoweit kein zusätzlich erhöhtes Risiko einging. Hingegen herrschte im Tatzeitpunkt ein reges Verkehrsaufkommen (vgl. Urk. 3 und Urk. 9/3), was das Gefährdungsmoment erhöhte. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Be- schuldigte grobfahrlässig handelte. Er hatte es darauf abgesehen, ein höchstens 10 km/h unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit fahrendes Auto schnell - d.h. mit hoher Differenzgeschwindigkeit - zu überholen und war nun wieder am Ausrol- len in Richtung Normalgeschwindigkeit. Ein nachvollziehbares Motiv für die Ge- schwindigkeitsüberschreitung ist jedoch nicht ersichtlich; er hätte ohne Weiteres auf das Überholmanöver verzichten können, zumal er es offenbar nicht eilig hatte (Prot. II S. 10 und 14 f.). Insgesamt ist von der Tatschwere her von einem leichten Verschulden auszuge- hen und die hypothetische Einsatzstrafe auf 15 Tagessätze Geldstrafe anzuset- zen.
- 17 - 2.2. Täterkomponente Aus dem zivilen Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des mittlerweile 54jährigen Beschuldigten ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Die Vorstrafe aus dem Jahre 2009 ist nicht einschlägiger Natur. Sie ist ausserdem mit 20 Tagessätzen Geldstrafe (unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs) und Fr. 1'500.- Busse nicht gravierend und liegt lange zurück. Die Vorstrafe fällt daher nicht sonderlich ins Gewicht. Minimal strafmindernd in Anschlag zu bringen ist das - allerdings nicht besonders weit reichende - Teilgeständnis des Beschuldigten. Von Reue und Einsicht kann indes nicht die Rede sein. Der einwandfreie strafrechtliche Leumund ist normal und führt nicht zu einer Strafreduktion. Die straferhöhenden und strafmindernden Elemente halten sich die Waage, so- dass die Einsatzstrafe unverändert bleibt. 2.3. Tagessatzbemessung und Busse Mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, hat die Vorinstanz die Tagessatzhöhe auf Fr. 240.– festgelegt. Dem Verschulden des Beschuldigten Rechnung tragend, ist die auszufällende Geldstrafe mit einer Busse zu verbinden. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; BGE 140 IV 1), wonach der Anteil der Verbindungsbusse an der gesamten Strafe grundsätzlich maximal einen Fünftel betragen soll, ist die Verbindungsbusse auf Fr. 720.– festzusetzen. Damit ist die Anzahl Tagessätze um 3 Einheiten auf 12 zu reduzieren. Der Be- schuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 240.– sowie mit einer Busse von Fr. 720.– zu bestrafen.
- 18 -
3. Vollzug Zu Recht hat die Vorinstanz dem Beschuldigten hinsichtlich der Geldstrafe den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung der minimalen Probezeit von 2 Jahren gewährt. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 42 S. 13 f.). Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen. IV. Kosten und Entschädigung
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen. Dass das Einzelgericht von einer geringfügig tieferen Geschwin- digkeit auszugehen gehabt hätte, weshalb die Anzahl Tagessätze für die Geld- strafe im Berufungsverfahren leicht reduziert wurde, führt zu keiner anderen Beur- teilung des Aufwands der Vorinstanz.
2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen auf Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln, Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Bestrafung mit lediglich Fr. 600.- Busse. Obsolet war der Antrag, im Falle einer erneuten Ausfällung einer Geldstrafe den bedingten Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen, denn das entspricht bereits der erstinstanzlichen Regelung (die schon aufgrund des Verbots der Schlechterstellung des allein appellierenden Be- schuldigten nicht geändert hätte werden können). Schliesslich unterliegt der Be- schuldigte auch hinsichtlich seiner Anträge zur Kosten- und Entschädigungsfolge. Die bereits unter Ziffer 1 genannten Änderungen im vorliegenden Entscheid recht- fertigen ebenfalls keine auch nur teilweise Kostenübernahme auf die Gerichtskas- se.
- 19 - Auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind damit dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 240.– und mit Fr. 720.– Busse.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben), − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,sowie in vollständiger Aus- fertigung an − die Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
- 20 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz, − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A, − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich, − das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Prävention und Mas- snahmen, Moosweg 7a, 8501 Frauenfeld, je gegen Empfangsschein.
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. August 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Freiburghaus
- 21 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.