Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der Prozessverlauf bis zum Urteil der Kammer vom 18. Februar 2015 ergibt sich aus dem aufgehobenen Entscheid (Urk. 175 S. 10 ff.).
E. 2 Mit Beschluss und Urteil der Kammer vom 18. Februar 2015 wurde einer- seits die Rechtskraft der Dispositiv-Ziffern 1. bis 10. (Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Urkundenfälschung, be- trügerischen Konkurses, Pfändungsbetrugs sowie Misswirtschaft; Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung betreffend den Verfahrenskomplex 03 "F._____"; Einstellung des Verfahrens betref- fend die Verfahrenskomplexe 02 und 05, sofern es sich auf Anklagepunkte vor dem 13. August 1998 bezog; Einstellung des Verfahrens betreffend Verfahrenskomplex 02 lit. E; Bestrafung mit ei- ner Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei Vollzug im Umfang von 28 Monaten aufgeschoben; Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz an diverse Privatkläger; Vor- merkung der Anerkennung diverser Schadenersatzbegehren durch den Beschuldigten, Verweis diverser Schadenersatzbegehren und eines Genugtuungsbegehrens auf Zivilweg; Verwendung des beschlagnahmten Betrages von EUR 45'992.55 zur Verfahrenskostendeckung) und 14. bis
21. (Abweisung eines Antrages betreffend Zuweisung gemäss Art. 73 StGB; Rückgabe des be- schlagnahmten Betrages von Fr. 15'283.33 zum einen Teil an zwei Verfahrensbeteiligte und zum anderen zur Deckung der Verfahrenskosten; Beschlagnahme eines Guthabens bei der AA._____ und Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten) festgestellt (Urk. 175 S. 30 ff.). So- dann wurde erkannt, dass der auf dem Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei AB._____ mit der Rubrik "Dr. A._____" bei der AC._____ beschlagnahmte Betrag von Fr. 791'020.40 (zuzüglich allfällige Erträge) nach Eintritt der Rechtskraft ein- gezogen werde und die AC._____ nach Eintritt der Rechtskraft entsprechend an- gewiesen. Die übrigen Anträge A._____s wurden abgewiesen. Sodann wurde die Kasse des Bezirksgerichts Zürich angewiesen, den Einziehungsbetrag nach ei- nem bestimmten Verteilschlüssel zu verteilen. Schliesslich wurden die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung Dr. A._____ auferlegt und die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Ge- richtskasse genommen (Urk. 175 S. 33 f.).
- 14 -
E. 2.1 A._____ verlangt die Aufhebung der Beschlagnahme des Kontos und lässt zur Begründung seiner Anträge zusammengefasst ausführen, er verweise vorab auf seine Berufungsbegründung vom 30. Juli 2014. Das Bundesgericht verneine in seinem Urteil vom 9. Februar 2016 einen Konnex zwischen der Straftat des Be- schuldigten und der Erlangung des in Frage stehenden Vermögenswertes, jeden- falls vermöge der von diesem Gericht hergestellte Konnex allenfalls einen natürli- chen, aber keinen adäquaten Kausalzusammenhang zu begründen. Er habe das fragliche Guthaben durch Handlungen erlangt, die in keinem unmittelbaren Zu- sammenhang zur Unterlassung der Überschuldungsanzeige durch den Beschul- digten stünden (Urk. 192 S. 4). Eine Einziehung sei in diesem Verfahren zweifels- ohne unzulässig. Es fehle in jedem Fall der Konnex zwischen Anlasstat und Ver- mögenswert. Es könne auch nicht dahingestellt bleiben, ob die Forderungsabtre- tung im Jahre 2001 oder die Anstiftung dazu strafrechtlich von Relevanz gewesen sei: Im Endergebnis sei aus dieser Abtretung kein Vermögensnachteil der
- 16 - AI._____ entstanden, da sie die Forderung wiedererlangt habe. Erst mit dem Pro- zessfinanzierungsvertrag und der Verpfändungsvereinbarung zugunsten der Gläubiger der AI._____ vom 10./13./16.12.2002 sei ein Zahlungsgrund für die AC._____ geschaffen worden, an diese Gläubiger zu leisten (Urk. 210 S. 2). Das Bundesgericht hätte auch im Fall A._____ nicht anders entscheiden können, da die Anstiftung wegen ihrer akzessorischen Natur sich nur auf die als Anlasstat vom Bundesgericht beurteilte Haupttat des Beschuldigten beziehen könne. Das Bundesgericht habe aber entschieden, dass die Anlasstat (Misswirtschaft) nicht adäquat kausal für die Erlangung des Vermögensvorteils sei. Daran sei das Obergericht in beiden Verfahren gebunden, weshalb die Vermögenssperre aufzu- heben sei, auch ohne dass das Parallelverfahren abgewartet werde, weil auch A._____ als Anlasstat zur Anstiftung nichts anderes vorgeworfen werde als auch dem Beschuldigten vorgeworfen worden sei (Urk. 210 S. 3). Zwischen der Forderungsabtretung der AI._____ an die AJ._____ im Dezember 2001 und der Erlangung des Vermögenswertes (Überweisung an A._____ 2003) bestehe kein Kausalzusammenhang. A._____ habe die von ihm von der AJ._____ 2002 erworbene Forderung an die AC._____ im gleichen Jahr wieder an die AI._____ zurückübertragen, so dass diese 2002 (wieder) uneingeschränkt über die Forderung habe verfügen können und sie eingeklagt habe. In Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung seien von der AI._____ aus dem Prozesserfolg 2003 Zahlungen an die Gläubiger AK._____ und A._____ geleistet worden. Insoweit würden mehrere kausalitätsunterbrechende Handlungen vorliegen (Urk. 210 S. 4).
E. 2.2 Rechtsanwalt Dr. AL._____ verweist namens verschiedener Privatkläger auf seine Ausführungen in der Eingabe vom 29. September 2014 (Urk. 196). Demzu- folge kann auf die entsprechende Darstellung jener Ausführungen im aufgehobe- nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 175 S. 21 E. 2.4.).
E. 2.3 Der Privatkläger B._____ führt zur Berufungsantwort aus, das Bundesgericht bestätige implizit, dass eine Kausalität wohl bestehen könne, sie aber bisher nicht rechtsgenügend habe nachgewiesen werden können. Mit dieser hohen Hürde ur- teile es wohl juristisch korrekt, berücksichtige die Position der Betrugsopfer hin-
- 17 - gegen überhaupt nicht. Es bestehe die berechtigte Hoffnung, dass es der Staats- anwaltschaft im noch ausstehenden Verfahren gegen A._____ gelinge, zusätzli- che Erkenntnisse und Einsichten zu gewinnen, die es erlauben würden, die vom Bundesgericht als fehlend gerügte adäquate Kausalität rechtsgenügend zu be- weisen. Würde dem Begehren von A._____ stattgegeben, sei klar, dass die be- schlagnahmten Vermögenswerte, die mit hoher Wahrscheinlichkeit deliktisch mit dem noch ausstehenden Verfahren gegen A._____ zusammenhängen würden, unwiederbringlich dem Zugriff des Gerichtes entzogen wären und die Betrugsop- fer vollkommen leer ausgehen würden, da der Beschuldigte offenbar über keiner- lei andere Vermögenswerte verfüge, die herangezogen werden könnten (Urk. 200).
E. 2.4 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufungsantwort geltend, da die vom Bundesgericht angestellten Erwägungen nicht in Rechtskraft erwachsen würden, sollten im vorliegenden Prozess keine Entscheide gefällt werden, welche zur Freigabe der beschlagnahmten Mittel im Parallelprozess SB140102 führen könn- ten. Die Prozessakten im vorliegenden Fall seien riesig. Faktisch hätte sich der entscheidrelevante Sachverhalt für das Bundesgericht damit weniger einfach er- schlossen als dies im Parallelprozess gegen A._____ zu erwarten sei und zwar eben deshalb, weil der relevante Sachverhalt für die Einziehung im Fall gegen A._____ auch gleich Anklagetext für die Misswirtschaft sei und dementsprechend klar herausgearbeitet vorliege. Das Bundesgericht, dem die Prozessakten zum Fall A._____ nicht vorgelegen seien, werde also im Parallelprozess von einem stärker aufgearbeiteten Sachverhalt ausgehen als im vorliegenden Rückwei- sungsentscheid. Es komme hinzu, dass der Parallelfall gegen A._____ auch in ei- nigen bedeutsamen Punkten anders liege. Dort seien zwei Vorhalte zur Misswirt- schaft angeklagt. Einer der beiden Vorhalte entspreche exakt dem Sachverhalt, welcher der Einziehung zugrunde liege. Aus diesem Sachverhalt und ihren pro- zessualen Eingaben würden sich die Voraussetzungen für die Einziehung leicht erschliessen. Es werde daher kursorisch geschildert, wie die Argumentation im Verfahren gegen A._____ etwa lauten werde (Urk. 202 S. 3 f.).
- 18 - Die zur Einziehung beantragten Mittel seien ein wesentlicher Grund für die lange und zähe Verschleppung des Konkurses der AI._____ gewesen. Der Grund für die Verzögerung habe auch in der Herauslösung des streitgegenständlichen Schadenersatzanspruchs gelegen, und dieser sei damit sehr wohl Teil des Tatbe- stands bzw. des zugehörigen Sachverhalts. Der Zusammenhang zwischen der Straftat, d.h. der Herauslösung des Schadenersatzanspruchs, und der dazu not- wendigen Verfahrensverschleppung sei damit absolut direkt und unmittelbar. Auch der Zusammenhang zwischen dem deliktischen Handeln des Beschuldigten einerseits und dem Vermögensanfall bei A._____ andererseits könnte enger und gewollter nicht sein. Denn A._____ habe den Beschuldigten gemäss erstinstanzli- chem Urteil dazu angestiftet, ihm selber, d.h. A._____, den streitigen Anspruch, das letzte grosse Aktivum der AI._____, zuzuschanzen. A._____ habe zu einem Delikt angestiftet, dessen einziger Nutzniesser er selber gewesen sei – enger könne der Zusammenhang zwischen Delikt und Nutzen daran nicht sein (Urk. 202 S. 4). Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sei nicht zutreffend, dass die Erlan- gung des in Frage stehenden Vermögenswertes durch A._____ weder objektives noch subjektives Element des durch den Beschuldigten begangenen Delikts sei, wie das Bundesgericht schreibe. Ebenfalls unzutreffend sei, wenn das Bundesge- richt argumentiere, ebenso wenig entstamme der betreffende Vermögensvorteil direkt dieser Straftat. Der Schadenersatzanspruch gegen die AC._____ AG habe zur Schadenzahlung durch die AC._____ AG mutiert. In diesem Sinne sei der einzuziehende Vermögenswert ein Surrogat, das ohne Weiteres eingezogen wer- den könne. Dieser Vermögensvorteil stamme direkt aus der Straftat. Mit dem Ver- ständnis des Sachverhalts, wonach der in Art. 70 Abs. 1 StGB verlangte Zusam- menhang mit einer Straftat in einem Zeitpunkt gründen solle, in dem noch gar nicht festgestanden sei, ob es überhaupt je zu dieser Straftat gekommen sei, sehr hypothetisch erscheine, verkenne das Bundesgericht, dass der Konkurs der AI._____ auf Biegen und Brechen herausgezögert worden sei und es verkenne, dass die AI._____ längst hoffnungslos überschuldet gewesen sei. Damit sei es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung schlechterdings sicher gewesen, dass die Konkurseröffnung unausweichlich ge- wesen sei und die objektive Strafbarkeitsbedingung eintreten würde. Deren Eintritt
- 19 - sei damit so gut wie sicher gewesen und nicht "sehr hypothetisch" wie das Bun- desgericht in unerklärlicher Verkennung des Sachverhaltes schreibe. Am
27. Januar 2003 sei der Handelsgerichtsvergleich betreffend die streitige Forde- rung geschlossen und am 10. Juni 2003 sei der Konkurs über die AI._____ eröff- net worden. Man spreche hier nicht von einem langsam sinkenden Handelskon- zern, der sich wieder aufrappeln oder in die geordnete Liquidation gehen könne, sondern von einem in eine AG verpackten, kriminellen Schneeballsystem, das vorgängig bereits Dutzende von Millionen an Anlagegeldern verpufft habe, mitt- lerweile aufgeflogen und am Ende seines Lebenszyklus gewesen und mithin vor dem unausweichlichen Konkurs gestanden sei. Die Voraussetzungen für eine Einziehung im Verfahren gegen A._____ seien dort damit jedenfalls gegeben – und sie seien es auch im vorliegenden Berufungsverfahren. Zudem vertrete man die Meinung, dass die Einziehung ex nunc zu betrachten sei, es mithin keine Rol- le spiele, wann die objektive Strafbarkeitsbedingung eingetreten sei, vor oder nach der letztendlich als deliktisch qualifizierten Handlung. Ansonsten entfiele die Einziehung in allen Fällen, in denen die deliktische Handlung vor dem Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung stattgefunden habe (Urk. 202 S. 5 f.).
E. 2.5 Der Beschuldigte schliesslich lässt mitteilen, dass er auf eine Vernehm- lassung verzichte (Urk. 216).
3. Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Anträge zusammengefasst zur Hauptsache damit, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung im Strafverfah- ren gegen A._____ gegeben seien, weshalb sie es auch im vorliegenden Beru- fungsverfahren seien (vgl. Urk. 202 S. 6 N 14). Das Bundesgericht hat jedoch – wie bereits dargestellt – verbindlich entschieden, dass die Einziehung des be- schlagnahmten Betrags von Fr. 791'020.40 gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB im hier zu beurteilenden Fall bundesrechtswidrig ist. Damit kommt eine Einziehung des fraglichen Betrages im vorliegenden Verfahren – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – nicht in Frage. Insofern erweisen sich die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Argumentation im Verfahren gegen A._____ und ihre Schlussfolgerung, da die Voraussetzungen für eine Einziehung im Verfahren ge- gen A._____ vorliegen würden, lägen sie auch im vorliegenden Verfahren vor, als
- 20 - unbehelflich. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis der Staatsanwalt- schaft auf die umfangreichen Akten des vorliegenden Prozesses und den Um- stand, dass die vordergründige Brennschärfe der sachverhaltlichen und materiell- rechtlichen Argumentationen – im Vergleich zum Parallelprozess gegen A._____, wo es im Wesentlichen nur um die Misswirtschaft und die heute streitige Einzie- hung gehe – geringer sei (Urk. 202 S. 4 N 4), nichts zu ändern. Es trifft zwar zu, dass die vorliegenden Akten einen erheblichen Umfang aufweisen. Dennoch ist davon auszugehen, dass sich dem Bundesgericht der entscheidrelevante Sach- verhalt erschloss (vgl. Urk. 202 S. 4) und es seinen Entscheid in Kenntnis sämtli- cher (relevanten) Akten traf. Hinweise, dass dies nicht der Fall gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Demzufolge hat es beim Resultat zu bleiben, dass der Be- trag von Fr. 791'020.40 im vorliegenden Verfahren nicht eingezogen werden kann. Demnach sind Dispositiv-Ziffern 11 und 13 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und ist der entsprechende Antrag des Verfahrensbeteiligten A._____ gutzuheissen.
4. Da eine Einziehung gestützt auf Art. 70 StGB im vorliegenden Verfahren
– wie soeben dargelegt – nicht möglich ist, wäre die Beschlagnahme grundsätz- lich aufzuheben und es könnte – gemäss dem entsprechenden Antrag des Ver- fahrensbeteiligten A._____ – festgestellt werden, dass er einzig Berechtigter am Guthaben auf dem Klientenkonto der Anwaltskanzlei AB._____ (Rubrik "Dr. A._____") von Fr. 791'020.40 wäre und die Beschlagnahme des Kontos könnte somit aufgehoben werden. Der bei der AC._____ (Konto-Nr. …) auf dem Klientengeldkonto der Anwaltskanz- lei AB._____ mit der Rubrik "Dr. A._____" deponierte Betrag von Fr. 791'020.40 wurde allerdings nicht nur im Rahmen des vorliegenden Verfahrens beschlag- nahmt (vgl. Urk. HD 21/3/3 und Urk. HD 21/10/1), sondern auch in demjenigen gegen den Verfahrensbeteiligten A._____ (als Beschuldigter; C-2/2005/50). In je- nem Verfahren wurde der Betrag von Fr. 791'020.40 mit Verfügung vom
31. Oktober 2006 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich beschlagnahmt (Urk. 110002 im Verfahren SB140102). Eine Herausgabe dieses Betrages an A._____ – wie von ihm beantragt – kommt aufgrund dieser nach wie vor beste-
- 21 - henden Beschlagnahme somit nicht in Frage, da der entsprechende Vermögens- wert dann in jenem Verfahren nicht mehr zur Disposition stünde. Dies gilt umso mehr, als auch das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid vom
E. 3 Gegen dieses Urteil der Kammer liess der Verfahrensbeteiligte und Erstbe- rufungskläger A._____ Beschwerde beim Bundesgericht erheben (Urk. 178 und Urk. 179/2). Mit Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 9. Februar 2016 wurde die Beschwerde gutgeheissen, das Urteil der hiesigen Kammer vom
18. Februar 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurück- gewiesen (Urk. 183 = Urk. 185).
E. 4 Der eingangs zitierte Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2015 blieb vom gutheissenden bundesgerichtlichen Entscheid unbetroffen.
E. 5 Mit Verfügung vom 18. März 2016 wurde das schriftliche Verfahren ange- ordnet und dem Erstberufungskläger Frist angesetzt, schriftlich im Doppel die Be- rufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 188). Innert erstreckter (Urk. 190) Frist liess der Erstberufungskläger seine Berufungsanträge stellen und begründen (Urk. 192). Diese Eingabe wurde mit Präsidialverfügung vom 21. April 2016 dem Beschuldigten, der Anklagebehör- de sowie den Privatklägern C._____ sowie B._____ zugestellt und ihnen Frist an- gesetzt, die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 194). Die Privatkläger L._____, die Angehörigen des verstorbenen Privatklägers M._____, N._____, O._____ so- wie P._____ liessen auf ihre Eingabe vom 29. September 2013 verweisen (Urk. 196). Die Berufungsantwort des Privatklägers B._____ vom 13. Mai 2016 ging fristgerecht hierorts ein. Die Anklagebehörde reichte ihre Berufungsantwort vom 2. Juni 2016 innert erstreckter (Urk. 198) Frist am 3. Juni 2016 ein (Urk. 202). Nachdem dem Erstberufungskläger A._____ mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2016 Frist zur freigestellten Vernehmlassung zu den Berufungsantworten gemäss Urk. 196, Urk. 200 und Urk. 202 angesetzt wurde (Urk. 206), liess dieser sich in- nert erstreckter (Urk. 208) Frist vernehmen (Urk. 210). Mit Präsidialverfügung vom
11. August 2016 wurde diese Eingabe dem Beschuldigten, der Anklagebehörde sowie den Privatklägern zugestellt und Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 212), welcher Aufforderung der Privatkläger B._____ mit Eingabe vom 18. August 2016 und der Beschuldigte mit solcher vom 2. September 2016 nachkam (Urk. 214 und Urk. 216). Die Anklagebehörde äusserte sich mit Eingabe vom 4. September 2016 nochmals (Urk. 219). Die Sache ist damit spruchreif.
- 15 - II. Einziehung
1. Das Bundesgericht hat im Rückweisungsentscheid verbindlich festgehalten, dass die Erlangung des in Frage stehenden Vermögenswertes weder objektives noch subjektives Element des durch den Beschuldigten begangenen Delikts sei. Ebensowenig entstamme der betreffende Vermögenswert direkt dieser Straftat. Der eingezogene Vermögensvorteil könne im vorliegenden Verfahren nicht als di- rekte und unmittelbare Folge einer Straftat qualifiziert werden. Die Einziehung des Betrages von Fr. 791'020.40 vom Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei AB._____ mit der Rubrik "Dr. A._____" erweise sich als bundesrechtswidrig (Urk. 185 S. 6 f. E. 2.3.2). Eine Einziehung gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB im vorliegenden Verfahren ist somit nicht möglich. Was mit dem auf dem Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei AB._____ mit der Rubrik "Dr. A._____" bei der AC._____ (Konto-Nr. …) be- schlagnahmten Betrag von Fr. 791'020.40 (zuzüglich allfällige Erträge) indes nun zu geschehen hat, dazu äussert sich das Bundesgericht nicht. Dies ist daher im Folgenden zu entscheiden.
E. 9 Februar 2016 erwog, es sei, sollte sich A._____ selbst strafbar gemacht haben, eine Einziehung des fraglichen Vermögenswertes gestützt auf Art. 70 StGB in Be- zug auf seine eigene Straftat zu beurteilen (Urk. 185 S. 7 E. 2.3.2). Über die wei- tere Verwendung des beschlagnahmten Betrages von Fr. 791'020.40 ist somit im (Berufungs-)Verfahren SB140102 gegen den in jenem Verfahren Beschuldigten A._____ zu entscheiden. Soweit A._____ somit beantragt, es sei festzustellen, dass er einzig Berechtigter am Guthaben auf dem Klientenkonto der Anwaltskanz- lei AB._____ (Rubrik Dr. A._____) im Betrag von Fr. 791'020.40 (zuzüglich allfäl- lige Erträge) sei (Urk. 192 S. 3), ist er darauf hinzuweisen, dass auf ein solches Begehren in einem Strafverfahren nicht eingegangen werden kann. Demzufolge sind die übrigen Anträge des Verfahrensbeteiligten A._____ abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Im durch das Bundesgericht aufgehobenen Entscheid wurden die Kosten des (ersten) Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Ver- teidigung, dem Verfahrensbeteiligten A._____ auferlegt und die Kosten der amtli- chen Verteidigung auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 175 S. 34). Als Folge der bundesgerichtlichen Rückweisung hat die Gerichtsgebühr jenes Verfahrens ausser Ansatz zu fallen und sind die übrigen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Auferlegung eines Teils der Kosten an die (nach der Rückweisung nun unterliegenden) Privatkläger B._____ und C._____ rechtfertigt sich nicht.
2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden (zweiten) Berufungsverfahren obsiegt der Verfahrensbeteiligte A._____ mit seinem Antrag auf Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 11 und 13 des vorinstanzlichen Urteils. Er unterliegt jedoch inso- fern, als die Beschlagnahme des Kontos nicht aufgehoben und nicht festgestellt wird, dass er einzig Berechtigter am Guthaben ist. Da er im Hauptstandpunkt zwar obsiegt, aber doch auch nicht sämtlichen seiner Anträge stattgegeben wer-
- 22 - den kann, rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu einem Drittel dem Verfahrensbeteiligten A._____ aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Der amtliche Verteidiger verlangt für das vorliegende (zweite) Berufungsver- fahren eine Entschädigung für einen Aufwand von 1.42 Stunden (Urk. 216 und Urk. 218). Eine entsprechende Entschädigung – mit einem Stundenansatz von Fr. 220.– pro Stunde – zuzüglich MwSt. ist ihm antragsgemäss zuzusprechen. Es ergibt sich somit ein Total von Fr. 337.40, welche Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
4. Wie bereits dargelegt wurde, obsiegt der Verfahrensbeteiligte A._____ im Berufungsverfahren teilweise (zu zwei Dritteln), zu einem Drittel unterliegt er. Ihm ist daher eine um einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen. A._____ liess indes seine Entschädigungsforderung weder im ersten noch im zweiten Berufungsverfahren beziffern, sondern verlangte lediglich eine angemes- sene Entschädigung (vgl. Urk. 145 S. 3; Urk. 192 S. 3; Urk. 210). Hierzu ist vorab festzuhalten, dass es in den Berufungsverfahren lediglich um den bei der AC._____ auf dem Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei AB._____ mit der Rubrik "Dr. A._____" deponierten Betrag von Fr. 791'020.40 geht. Anderes war im Beru- fungsverfahren nicht mehr zu beurteilen (vgl. Beschluss der hiesigen Kammer vom 18. Februar 2015 betreffend Rechtskraft; Urk. 175 S. 30 ff.). Es handelte sich somit um ein thematisch sehr eingeschränktes Prozessthema. Der Rechtsvertre- ter A._____s reichte in den Berufungsverfahren drei Rechtsschriften unterschied- lichen Umfanges ein (Urk. 145: 29 Seiten; Urk. 192: 4 Seiten; Urk. 210: 4 Seiten). Verhandlungen fanden in den beiden Berufungsverfahren keine statt (vgl. Prot. II S. 2 ff.). Hingegen war der Rechtsvertreter A._____s an der am 16. April 2013 stattfindenden Vorverhandlung vor Vorinstanz – zumindest teilweise – anwesend (Prot. I S. 3 f.) und auch an der halbtägigen Hauptverhandlung vom 16. Juli 2013 nahm er teil, wobei er Plädoyernotizen von knapp 6 Seiten einreichte und verlas (Prot. I S. 7 ff.; Urk. 60). Vor diesem Hintergrund erscheint eine um einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung von pauschal Fr. 6'500.– angemessen. Dem- gemäss ist dem Verfahrensbeteiligten A._____ für anwaltliche Vertretung eine
- 23 - (reduzierte) Prozessentschädigung von Fr. 6'500.– aus der Gerichtskasse auszu- richten.
5. Dem Privatkläger B._____ ist keine Entschädigung zuzusprechen, da dieser keine solche verlangt hat (Urk. 200; Urk. 214). Ebenso haben die durch Rechts- anwalt AL._____ vertretenen Privatkläger keine entsprechenden Anträge gestellt (Urk. 196), weshalb auch ihnen keine Entschädigung zuzusprechen ist. Schliess- lich liess sich der Privatkläger C._____ im zweiten Berufungsverfahren nicht mehr vernehmen. Somit fehlen auch Anträge betreffend Entschädigung, weshalb ihm ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Antrag des Verfahrensbeteiligten A._____ auf Aufhebung von Ziffern 11 und 13 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 13. August 2013 wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. 11 und 13 des angefochtenen Entscheides werden aufgehoben.
- Über die weitere Verwendung des bei der AC._____ (Konto-Nr. …) auf dem Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei AB._____ mit der Rubrik "Dr. A._____" deponierten Betrages von Fr. 791'020.40 wird im Verfahren SB140102 gegen den in jenem Verfahren Beschuldigten A._____ entschie- den.
- Die übrigen Anträge des Verfahrensbeteiligten A._____ werden abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.
- Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 24 - Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 337.40 amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, zu einem Drittel dem Verfahrensbeteiligten A._____ auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Verfahrensbeteiligten A._____ wird eine um einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'500.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter des Verfahrensbeteiligten A._____ im Doppel für sich und zuhanden dieses Verfahrensbeteiligten − folgende Privatkläger: − Rechtsanwalt Dr. iur. AL._____, … [Adresse], siebenfach für sich und zuhanden folgender Privatkläger: − L._____ − die Angehörigen des verstorbenen Privatklägers M._____ − N._____ − O._____ − P._____ − Q._____ AG, … [Adresse] − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers C._____ − B._____ − die Akten des am Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, anhängigen Prozesses gegen A._____ (SB140102-O) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz - 25 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (betreffend Dispositivziffer 10 und 18 des vorinstanzlichen Urteils sowie unter Beilage von Urk. 69/10 und Urk. 69/11 betreffend Dispositivziffer 17 des vorinstanzlichen Urteils) − die AA._____ AG im Dispositivauszug betreffend Dispositivziffer 10 und 18 des vorinstanzlichen Urteils
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. November 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160088-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 22. November 2016 in Sachen A._____, Dr., Verfahrensbeteiligter und I. Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ und B._____, Privatkläger und II. Berufungskläger sowie Anschlussberufungskläger sowie Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. P. Giger Anklägerin
- 2 - und C._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, gegen D._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ betreffend mehrfache Veruntreuung etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
13. August 2013 (DG120389) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
18. Februar 2015 (SB130459) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom
9. Februar 2016 (6B_366/2015)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
24. September 2012 ist diesem Urteil beigeheftet(HD Urk. 00/9/1) Urteil der Vorinstanz: (Urk. 85 S. 67 ff.) Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte D._____ ist schuldig − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 29 StGB (Verfahrenskomplexe 02, 03 zum Nachteil der E._____ AG und von Rechtsanwalt F._____, 06, 19, 28 und 29), − der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Verfahrenskomplexe 05, 07 und 16), − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Verfahrens- komplexe 02 und 09), − des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 29 StGB (Verfahrenskomplex 22), − des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Verfahrens- komplex 33) sowie − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB (Verfah- renskomplexe 02 und 04).
2. Vom Vorwurf der Veruntreuung, eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung, zum Nachteil der E._____ AG betreffend den Verfahrenskomplex 03 "F._____" wird der Be- schuldigte freigesprochen.
3. Das Verfahren betreffend die Verfahrenskomplexe 02 und 05 wird insoweit eingestellt, als es sich auf Anklagepunkte vor dem 13. August 1998 bezieht. Das Verfahren betreffend Verfahrenskomplex 02 lit. E wird eingestellt.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 3 Tage durch Haft erstanden sind.
- 4 -
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 28 Monaten aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate, abzüglich 3 Tage, die durch Unter- suchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern wie folgt Schadenersatz zu bezahlen:
- G._____, EUR 47'000.--, zuzüglich 5 % Zins ab 23. Februar 2006;
- H._____, EUR 72'670.--, zuzüglich 5 % Zins ab 19. November 1999,
- I._____, CHF 17'313.10, zuzüglich 5 % Zins ab 24. September 1999,
- J._____, EUR 47'038.68, zuzüglich 5 % Zins ab 17. Mai 2000,
- C._____, CHF 89'256.25, zuzüglich 5 % Zins ab 30. September 1999,
- B._____, CHF 375'523.30, zuzüglich 5 % Zins ab 31. Mai 2004,
- K._____ Group Inc., CHF 278'917.17, zuzüglich 5 % Zins ab 8. Oktober 2003. Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren der Privatkläger G._____, C._____, B._____ und K._____ Group Inc. auf den Zivilweg verwiesen.
7. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderungen der folgenden Privatkläger in den genannten Beträgen anerkannt hat:
- L._____, CHF 10'876.90, zuzüglich 5 % Zins ab 25. Juni 1999,
- †M._____ & N._____, CHF 1'043'672.--, zuzüglich 5 % Zins ab 5. Januar 2000,
- O._____, CHF 893'764.10, zuzüglich 5 % Zins ab 4. Januar 2000,
- P._____, CHF 96'458.55, zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juli 1999,
- Q._____ AG Zürich, CHF 280'711.50.
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den folgenden Privatklägern aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die folgenden Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:
- R._____,
- S._____,
- T._____,
- U._____,
- V._____,
- W._____.
9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin W._____ wird auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.
10. Der mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom 19. August 2004 auf dem auf die E._____ AG in Liquidation lautenden Konto Nr. … bei der AA._____ be- schlagnahmte Betrag von EUR 45'992.55 (zuzüglich allfällige Erträge) wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- 5 - Die AA._____ [Bank]wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, dieses Konto zu saldie- ren und den Saldo (EUR 45'992.55 zuzüglich allfällige Erträge) in CHF an die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.
11. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2006 auf dem Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei AB._____ mit der Rubrik "Dr. A._____" bei der AC._____ [Bank] (Konto Nr. …) beschlagnahmte Betrag von CHF 791'020.40 (zuzüglich all- fällige Erträge) wird nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen. Die AC._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo CHF 791'020.40 (zuzüglich allfällige Erträge) an die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.
12. Die Anträge des anderen Verfahrensbeteiligten A._____ werden abgewiesen.
13. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, den Einziehungsbetrag gemäss Dispositivziffer 11 vorstehend wie folgt zu verteilen: Privatkläger 5: 0,47 % des Einziehungsbetrages Privatkläger 6&7: 44,88 % des Einziehungsbetrages Privatkläger 10: 38,43 % des Einziehungsbetrages Privatkläger 13: 4,15 % des Einziehungsbetrages Privatkläger 16: 12,07 % des Einziehungsbetrages. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatkläger 5, 6, 7, 10, 13 und 16 den ihrem Zuweisungsanteil entsprechenden Teil ihrer Forderung an den Staat abgetreten haben.
14. Der Antrag der Privatklägerin K._____ Group Inc. betreffend Zuweisung gemäss Art. 73 StGB wird abgewiesen.
15. Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom 6. Dezember 2004 angeordnete Grundbuchsperre betreffend die im Eigentum der anderen Verfahrensbeteilig- ten AD._____ stehenden Grundstücke … Nr. 1 und Nr. 2 in der Gemeinde AE._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.
16. Von der Ausfällung einer Ersatzforderung gegen den anderen Verfahrensbeteiligten AF._____ wird abgesehen.
17. Der mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom 12. November 2004 beschlagnahmte Betrag von CHF 15'283.33 (zuzüglich allfällige Erträge) wird nach Eintritt der Rechtskraft im Umfang von CHF 10'183.50 an die anderen Verfahrensbeteiligten
- 6 - AG._____ und AH._____ zurückerstattet und im Mehrbetrag zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, den Betrag von CHF 10'183.50 auf ein von den anderen Verfahrensbeteiligten AG._____ und AH._____ noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen
18. Das Guthaben, welches sich auf dem auf den Namen des Beschuldigten lautenden Konto Nr. … bei der AA._____ befindet, wird beschlagnahmt und nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die AA._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.
19. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 30'000.00 Gebühr Untersuchung Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 28'408.85 Auslagen Untersuchung Fr. 36'000.00 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 61'738.70 amtliche Verteidigung Fr. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
20. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, soweit sie durch die Beschlagnahme gedeckt sind.
21. Im Mehrbetrag werden die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
22. (Mitteilung)
23. (Rechtsmittel)"
- 7 - Entscheid im ersten Berufungsverfahren: (SB130459; Urk. 175 S. 33 ff.) Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom
13. August 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte D._____ ist schuldig − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 29 StGB (Verfahrenskomplexe 02, 03 zum Nachteil der E._____ AG und von Rechtsanwalt F._____, 06, 19, 28 und 29), − der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Verfahrenskomplexe 05, 07 und 16), − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Verfahrenskomplexe 02 und 09), − des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 29 StGB (Verfahrenskomplex 22), − des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Verfahrenskomplex 33) sowie − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB (Verfahrenskomplexe 02 und 04).
2. Vom Vorwurf der Veruntreuung, eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung, zum Nachteil der E._____ AG betreffend den Verfahrenskomplex 03 "F._____" wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Das Verfahren betreffend die Verfahrenskomplexe 02 und 05 wird insoweit einge- stellt, als es sich auf Anklagepunkte vor dem 13. August 1998 bezieht. Das Verfahren betreffend Verfahrenskomplex 02 lit. E wird eingestellt.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 3 Tage durch Haft erstanden sind.
- 8 -
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 28 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate, abzüglich 3 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern wie folgt Schaden- ersatz zu bezahlen:
- G._____, EUR 47'000.--, zuzüglich 5 % Zins ab 23. Februar 2006;
- H._____, EUR 72'670.--, zuzüglich 5 % Zins ab 19. November 1999,
- I._____, CHF 17'313.10, zuzüglich 5 % Zins ab 24. September 1999,
- J._____, EUR 47'038.68, zuzüglich 5 % Zins ab 17. Mai 2000,
- C._____, CHF 89'256.25, zuzüglich 5 % Zins ab 30. September 1999,
- B._____, CHF 375'523.30, zuzüglich 5 % Zins ab 31. Mai 2004,
- K._____ Group Inc., CHF 278'917.17, zuzüglich 5 % Zins ab 8. Oktober 2003. Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren der Privatkläger G._____, C._____, B._____ und K._____ Group Inc. auf den Zivilweg verwiesen.
7. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderungen der folgenden Privatkläger in den genannten Beträgen anerkannt hat:
- L._____, CHF 10'876.90, zuzüglich 5 % Zins ab 25. Juni 1999,
- †M._____ & N._____, CHF 1'043'672.--, zuzüglich 5 % Zins ab 5. Januar 2000,
- O._____, CHF 893'764.10, zuzüglich 5 % Zins ab 4. Januar 2000,
- P._____, CHF 96'458.55, zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juli 1999,
- Q._____ AG Zürich, CHF 280'711.50.
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den folgenden Privatklägern aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die folgenden Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:
- R._____,
- S._____,
- T._____,
- U._____,
- V._____,
- W._____.
9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin W._____ wird auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
10. Der mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom 19. August 2004 auf dem auf die E._____ AG in Liquidation lautenden Konto Nr. … bei der AA._____ beschlagnahmte Betrag von EUR 45'992.55 (zuzüglich allfällige Erträge) wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die AA._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo (EUR 45'992.55 zuzüglich allfällige Erträge) in CHF an die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.
- 9 - 11.-13. (…)
14. Der Antrag der Privatklägerin K._____ Inc. betreffend Zuweisung gemäss Art. 73 StGB wird abgewiesen. 15.-16. (bereits rechtskräftig)
17. Der mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom
12. November 2004 beschlagnahmte Betrag von CHF 15'283.33 (zuzüglich allfällige Erträge) wird nach Eintritt der Rechtskraft im Umfang von CHF 10'183.50 an die anderen Verfahrensbeteiligten AG._____ und AH._____ zurückerstattet und im Mehrbetrag zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, den Betrag von CHF 10'183.50 auf ein von den anderen Verfahrensbeteiligten AG._____ und AH._____ noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen
18. Das Guthaben, welches sich auf dem auf den Namen des Beschuldigten lautenden Konto Nr. … bei der AA._____ befindet, wird beschlagnahmt und nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die AA._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, den Saldo dieses Kon- tos der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.
19. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 30'000.00 Gebühr Untersuchung Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 28'408.85 Auslagen Untersuchung Fr. 36'000.00 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 61'738.70 amtliche Verteidigung Fr. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
20. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 10 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, soweit sie durch die Beschlagnahme gedeckt sind.
21. Im Mehrbetrag werden die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO."
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2006 auf dem Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei AB._____ mit der Rubrik "Dr. A._____" bei der AC._____ (Konto Nr. …) beschlagnahmte Betrag von CHF 791'020.40 (zuzüglich allfällige Erträge) wird nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen. Die AC._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo CHF 791'020.40 (zuzüglich allfällige Erträge) an die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.
2. Die Anträge des anderen Verfahrensbeteiligten A._____ werden abgewiesen.
3. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, den Einziehungsbetrag gemäss vorstehender Dispositivziffer 1 wie folgt zu verteilen: Privatkläger 5: 0.39 % des Einziehungsbetrages Privatkläger 6&7: 37.40 % des Einziehungsbetrages Privatkläger 10: 32.03 % des Einziehungsbetrages Privatkläger 13: 3.46 % des Einziehungsbetrages Privatkläger 14: 3.20 % des Einziehungsbetrages Privatkläger 15: 13.46 % des Einziehungsbetrages Privatkläger 16: 10.06 % des Einziehungsbetrages Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatkläger 5, 6, 7, 10, 13, 14, 15 und 16 den ihrem Zuweisungsanteil entsprechenden Teil ihrer Forderung an den Staat abgetreten ha- ben.
- 11 -
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'300.-- amtliche Verteidigung (inkl. 8 % MwSt.)
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Berufungskläger und Verfahrensbeteiligten Dr. A._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 216) Keine Anträge.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 202 S. 3; Urk. 219 S. 3)
1. Antrag 3 der Berufungsbegründung A._____ (Urk. 192), dat. 19. April 2016, sei abzuweisen.
2. Beschlussfassung betreffend die Berechtigung am Guthaben auf dem Klien- tenkonto der Anwaltskanzlei AB._____ (Rubrik Dr. A._____) im Betrag von Fr. 791'020.40 (zuzüglich Erträge), und zwar insbesondere auch unter Be- rücksichtigung des hängigen Verfahrens gegen A._____ (SB140102-O) bzw. die vom Bezirksgericht Zürich im Verfahren GG130065 mit Datum vom
27. November 2013 beschlossene, nunmehr weiterhin zu besichernde Ein- ziehung.
- 12 -
c) Des Vertreters des Verfahrensbeteiligten A._____: (Urk. 192 S. 3)
1. Es seien Ziffern 11, 12 und 13 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich,
9. Abteilung, vom 13. August 2013 aufzuheben;
2. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich in diesem Ver- fahren betreffend Beschlussfassung über das Guthaben von Dr. A._____ auf dem genannten Klientenkonto der Anwaltskanzlei AB._____ (Rubrik Dr. A._____) sei nicht einzutreten;
3. Es sei festzustellen, dass Dr. A._____ einzig Berechtigter am Guthaben auf dem Klientenkonto der Anwaltskanzlei AB._____ (Rubrik Dr. A._____) im Betrag von Fr. 791'020.40 (zuzüglich allfällige Erträge) ist; die Beschlag- nahme des Kontos sei aufzuheben;
4. Dr. A._____ sei für die ihm in diesem und im Untersuchungs- und vor- instanzlichen Verfahren entstandenen Aufwendungen angemessen zu ent- schädigen. Kosten ausgangsgemäss.
d) Des Privatklägers B._____: (Urk. 200 S. 1; Urk. 214)
1. Auf die Anträge von RA Dr. X._____, … [Adresse] (laut Briefpapier abwei- chend … [Adresse]) namens seines Mandanten Dr. A._____, … [Adresse], vom 19. April 2016 sei nicht einzutreten bzw. diese seien vollumfänglich ab- zuweisen.
2. Das Urteil über die in Antrag 1. genannten Punkte sei auszusetzen bis zum Ende des Verfahrens gegen Dr. A._____, … [Adresse], um der Staatsan- waltschaft Gelegenheit zu geben, aufgrund der Erkenntnisse dieses Verfah- rens den vom Bundesgericht im Urteil vom 9. Februar 2016 geforderten adäquaten Kausalzusammenhang nachweisen zu können.
- 13 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Der Prozessverlauf bis zum Urteil der Kammer vom 18. Februar 2015 ergibt sich aus dem aufgehobenen Entscheid (Urk. 175 S. 10 ff.).
2. Mit Beschluss und Urteil der Kammer vom 18. Februar 2015 wurde einer- seits die Rechtskraft der Dispositiv-Ziffern 1. bis 10. (Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Urkundenfälschung, be- trügerischen Konkurses, Pfändungsbetrugs sowie Misswirtschaft; Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung betreffend den Verfahrenskomplex 03 "F._____"; Einstellung des Verfahrens betref- fend die Verfahrenskomplexe 02 und 05, sofern es sich auf Anklagepunkte vor dem 13. August 1998 bezog; Einstellung des Verfahrens betreffend Verfahrenskomplex 02 lit. E; Bestrafung mit ei- ner Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei Vollzug im Umfang von 28 Monaten aufgeschoben; Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz an diverse Privatkläger; Vor- merkung der Anerkennung diverser Schadenersatzbegehren durch den Beschuldigten, Verweis diverser Schadenersatzbegehren und eines Genugtuungsbegehrens auf Zivilweg; Verwendung des beschlagnahmten Betrages von EUR 45'992.55 zur Verfahrenskostendeckung) und 14. bis
21. (Abweisung eines Antrages betreffend Zuweisung gemäss Art. 73 StGB; Rückgabe des be- schlagnahmten Betrages von Fr. 15'283.33 zum einen Teil an zwei Verfahrensbeteiligte und zum anderen zur Deckung der Verfahrenskosten; Beschlagnahme eines Guthabens bei der AA._____ und Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten) festgestellt (Urk. 175 S. 30 ff.). So- dann wurde erkannt, dass der auf dem Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei AB._____ mit der Rubrik "Dr. A._____" bei der AC._____ beschlagnahmte Betrag von Fr. 791'020.40 (zuzüglich allfällige Erträge) nach Eintritt der Rechtskraft ein- gezogen werde und die AC._____ nach Eintritt der Rechtskraft entsprechend an- gewiesen. Die übrigen Anträge A._____s wurden abgewiesen. Sodann wurde die Kasse des Bezirksgerichts Zürich angewiesen, den Einziehungsbetrag nach ei- nem bestimmten Verteilschlüssel zu verteilen. Schliesslich wurden die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung Dr. A._____ auferlegt und die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Ge- richtskasse genommen (Urk. 175 S. 33 f.).
- 14 -
3. Gegen dieses Urteil der Kammer liess der Verfahrensbeteiligte und Erstbe- rufungskläger A._____ Beschwerde beim Bundesgericht erheben (Urk. 178 und Urk. 179/2). Mit Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 9. Februar 2016 wurde die Beschwerde gutgeheissen, das Urteil der hiesigen Kammer vom
18. Februar 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurück- gewiesen (Urk. 183 = Urk. 185).
4. Der eingangs zitierte Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2015 blieb vom gutheissenden bundesgerichtlichen Entscheid unbetroffen.
5. Mit Verfügung vom 18. März 2016 wurde das schriftliche Verfahren ange- ordnet und dem Erstberufungskläger Frist angesetzt, schriftlich im Doppel die Be- rufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 188). Innert erstreckter (Urk. 190) Frist liess der Erstberufungskläger seine Berufungsanträge stellen und begründen (Urk. 192). Diese Eingabe wurde mit Präsidialverfügung vom 21. April 2016 dem Beschuldigten, der Anklagebehör- de sowie den Privatklägern C._____ sowie B._____ zugestellt und ihnen Frist an- gesetzt, die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 194). Die Privatkläger L._____, die Angehörigen des verstorbenen Privatklägers M._____, N._____, O._____ so- wie P._____ liessen auf ihre Eingabe vom 29. September 2013 verweisen (Urk. 196). Die Berufungsantwort des Privatklägers B._____ vom 13. Mai 2016 ging fristgerecht hierorts ein. Die Anklagebehörde reichte ihre Berufungsantwort vom 2. Juni 2016 innert erstreckter (Urk. 198) Frist am 3. Juni 2016 ein (Urk. 202). Nachdem dem Erstberufungskläger A._____ mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2016 Frist zur freigestellten Vernehmlassung zu den Berufungsantworten gemäss Urk. 196, Urk. 200 und Urk. 202 angesetzt wurde (Urk. 206), liess dieser sich in- nert erstreckter (Urk. 208) Frist vernehmen (Urk. 210). Mit Präsidialverfügung vom
11. August 2016 wurde diese Eingabe dem Beschuldigten, der Anklagebehörde sowie den Privatklägern zugestellt und Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 212), welcher Aufforderung der Privatkläger B._____ mit Eingabe vom 18. August 2016 und der Beschuldigte mit solcher vom 2. September 2016 nachkam (Urk. 214 und Urk. 216). Die Anklagebehörde äusserte sich mit Eingabe vom 4. September 2016 nochmals (Urk. 219). Die Sache ist damit spruchreif.
- 15 - II. Einziehung
1. Das Bundesgericht hat im Rückweisungsentscheid verbindlich festgehalten, dass die Erlangung des in Frage stehenden Vermögenswertes weder objektives noch subjektives Element des durch den Beschuldigten begangenen Delikts sei. Ebensowenig entstamme der betreffende Vermögenswert direkt dieser Straftat. Der eingezogene Vermögensvorteil könne im vorliegenden Verfahren nicht als di- rekte und unmittelbare Folge einer Straftat qualifiziert werden. Die Einziehung des Betrages von Fr. 791'020.40 vom Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei AB._____ mit der Rubrik "Dr. A._____" erweise sich als bundesrechtswidrig (Urk. 185 S. 6 f. E. 2.3.2). Eine Einziehung gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB im vorliegenden Verfahren ist somit nicht möglich. Was mit dem auf dem Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei AB._____ mit der Rubrik "Dr. A._____" bei der AC._____ (Konto-Nr. …) be- schlagnahmten Betrag von Fr. 791'020.40 (zuzüglich allfällige Erträge) indes nun zu geschehen hat, dazu äussert sich das Bundesgericht nicht. Dies ist daher im Folgenden zu entscheiden. 2.1 A._____ verlangt die Aufhebung der Beschlagnahme des Kontos und lässt zur Begründung seiner Anträge zusammengefasst ausführen, er verweise vorab auf seine Berufungsbegründung vom 30. Juli 2014. Das Bundesgericht verneine in seinem Urteil vom 9. Februar 2016 einen Konnex zwischen der Straftat des Be- schuldigten und der Erlangung des in Frage stehenden Vermögenswertes, jeden- falls vermöge der von diesem Gericht hergestellte Konnex allenfalls einen natürli- chen, aber keinen adäquaten Kausalzusammenhang zu begründen. Er habe das fragliche Guthaben durch Handlungen erlangt, die in keinem unmittelbaren Zu- sammenhang zur Unterlassung der Überschuldungsanzeige durch den Beschul- digten stünden (Urk. 192 S. 4). Eine Einziehung sei in diesem Verfahren zweifels- ohne unzulässig. Es fehle in jedem Fall der Konnex zwischen Anlasstat und Ver- mögenswert. Es könne auch nicht dahingestellt bleiben, ob die Forderungsabtre- tung im Jahre 2001 oder die Anstiftung dazu strafrechtlich von Relevanz gewesen sei: Im Endergebnis sei aus dieser Abtretung kein Vermögensnachteil der
- 16 - AI._____ entstanden, da sie die Forderung wiedererlangt habe. Erst mit dem Pro- zessfinanzierungsvertrag und der Verpfändungsvereinbarung zugunsten der Gläubiger der AI._____ vom 10./13./16.12.2002 sei ein Zahlungsgrund für die AC._____ geschaffen worden, an diese Gläubiger zu leisten (Urk. 210 S. 2). Das Bundesgericht hätte auch im Fall A._____ nicht anders entscheiden können, da die Anstiftung wegen ihrer akzessorischen Natur sich nur auf die als Anlasstat vom Bundesgericht beurteilte Haupttat des Beschuldigten beziehen könne. Das Bundesgericht habe aber entschieden, dass die Anlasstat (Misswirtschaft) nicht adäquat kausal für die Erlangung des Vermögensvorteils sei. Daran sei das Obergericht in beiden Verfahren gebunden, weshalb die Vermögenssperre aufzu- heben sei, auch ohne dass das Parallelverfahren abgewartet werde, weil auch A._____ als Anlasstat zur Anstiftung nichts anderes vorgeworfen werde als auch dem Beschuldigten vorgeworfen worden sei (Urk. 210 S. 3). Zwischen der Forderungsabtretung der AI._____ an die AJ._____ im Dezember 2001 und der Erlangung des Vermögenswertes (Überweisung an A._____ 2003) bestehe kein Kausalzusammenhang. A._____ habe die von ihm von der AJ._____ 2002 erworbene Forderung an die AC._____ im gleichen Jahr wieder an die AI._____ zurückübertragen, so dass diese 2002 (wieder) uneingeschränkt über die Forderung habe verfügen können und sie eingeklagt habe. In Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung seien von der AI._____ aus dem Prozesserfolg 2003 Zahlungen an die Gläubiger AK._____ und A._____ geleistet worden. Insoweit würden mehrere kausalitätsunterbrechende Handlungen vorliegen (Urk. 210 S. 4). 2.2 Rechtsanwalt Dr. AL._____ verweist namens verschiedener Privatkläger auf seine Ausführungen in der Eingabe vom 29. September 2014 (Urk. 196). Demzu- folge kann auf die entsprechende Darstellung jener Ausführungen im aufgehobe- nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 175 S. 21 E. 2.4.). 2.3 Der Privatkläger B._____ führt zur Berufungsantwort aus, das Bundesgericht bestätige implizit, dass eine Kausalität wohl bestehen könne, sie aber bisher nicht rechtsgenügend habe nachgewiesen werden können. Mit dieser hohen Hürde ur- teile es wohl juristisch korrekt, berücksichtige die Position der Betrugsopfer hin-
- 17 - gegen überhaupt nicht. Es bestehe die berechtigte Hoffnung, dass es der Staats- anwaltschaft im noch ausstehenden Verfahren gegen A._____ gelinge, zusätzli- che Erkenntnisse und Einsichten zu gewinnen, die es erlauben würden, die vom Bundesgericht als fehlend gerügte adäquate Kausalität rechtsgenügend zu be- weisen. Würde dem Begehren von A._____ stattgegeben, sei klar, dass die be- schlagnahmten Vermögenswerte, die mit hoher Wahrscheinlichkeit deliktisch mit dem noch ausstehenden Verfahren gegen A._____ zusammenhängen würden, unwiederbringlich dem Zugriff des Gerichtes entzogen wären und die Betrugsop- fer vollkommen leer ausgehen würden, da der Beschuldigte offenbar über keiner- lei andere Vermögenswerte verfüge, die herangezogen werden könnten (Urk. 200). 2.4 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufungsantwort geltend, da die vom Bundesgericht angestellten Erwägungen nicht in Rechtskraft erwachsen würden, sollten im vorliegenden Prozess keine Entscheide gefällt werden, welche zur Freigabe der beschlagnahmten Mittel im Parallelprozess SB140102 führen könn- ten. Die Prozessakten im vorliegenden Fall seien riesig. Faktisch hätte sich der entscheidrelevante Sachverhalt für das Bundesgericht damit weniger einfach er- schlossen als dies im Parallelprozess gegen A._____ zu erwarten sei und zwar eben deshalb, weil der relevante Sachverhalt für die Einziehung im Fall gegen A._____ auch gleich Anklagetext für die Misswirtschaft sei und dementsprechend klar herausgearbeitet vorliege. Das Bundesgericht, dem die Prozessakten zum Fall A._____ nicht vorgelegen seien, werde also im Parallelprozess von einem stärker aufgearbeiteten Sachverhalt ausgehen als im vorliegenden Rückwei- sungsentscheid. Es komme hinzu, dass der Parallelfall gegen A._____ auch in ei- nigen bedeutsamen Punkten anders liege. Dort seien zwei Vorhalte zur Misswirt- schaft angeklagt. Einer der beiden Vorhalte entspreche exakt dem Sachverhalt, welcher der Einziehung zugrunde liege. Aus diesem Sachverhalt und ihren pro- zessualen Eingaben würden sich die Voraussetzungen für die Einziehung leicht erschliessen. Es werde daher kursorisch geschildert, wie die Argumentation im Verfahren gegen A._____ etwa lauten werde (Urk. 202 S. 3 f.).
- 18 - Die zur Einziehung beantragten Mittel seien ein wesentlicher Grund für die lange und zähe Verschleppung des Konkurses der AI._____ gewesen. Der Grund für die Verzögerung habe auch in der Herauslösung des streitgegenständlichen Schadenersatzanspruchs gelegen, und dieser sei damit sehr wohl Teil des Tatbe- stands bzw. des zugehörigen Sachverhalts. Der Zusammenhang zwischen der Straftat, d.h. der Herauslösung des Schadenersatzanspruchs, und der dazu not- wendigen Verfahrensverschleppung sei damit absolut direkt und unmittelbar. Auch der Zusammenhang zwischen dem deliktischen Handeln des Beschuldigten einerseits und dem Vermögensanfall bei A._____ andererseits könnte enger und gewollter nicht sein. Denn A._____ habe den Beschuldigten gemäss erstinstanzli- chem Urteil dazu angestiftet, ihm selber, d.h. A._____, den streitigen Anspruch, das letzte grosse Aktivum der AI._____, zuzuschanzen. A._____ habe zu einem Delikt angestiftet, dessen einziger Nutzniesser er selber gewesen sei – enger könne der Zusammenhang zwischen Delikt und Nutzen daran nicht sein (Urk. 202 S. 4). Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sei nicht zutreffend, dass die Erlan- gung des in Frage stehenden Vermögenswertes durch A._____ weder objektives noch subjektives Element des durch den Beschuldigten begangenen Delikts sei, wie das Bundesgericht schreibe. Ebenfalls unzutreffend sei, wenn das Bundesge- richt argumentiere, ebenso wenig entstamme der betreffende Vermögensvorteil direkt dieser Straftat. Der Schadenersatzanspruch gegen die AC._____ AG habe zur Schadenzahlung durch die AC._____ AG mutiert. In diesem Sinne sei der einzuziehende Vermögenswert ein Surrogat, das ohne Weiteres eingezogen wer- den könne. Dieser Vermögensvorteil stamme direkt aus der Straftat. Mit dem Ver- ständnis des Sachverhalts, wonach der in Art. 70 Abs. 1 StGB verlangte Zusam- menhang mit einer Straftat in einem Zeitpunkt gründen solle, in dem noch gar nicht festgestanden sei, ob es überhaupt je zu dieser Straftat gekommen sei, sehr hypothetisch erscheine, verkenne das Bundesgericht, dass der Konkurs der AI._____ auf Biegen und Brechen herausgezögert worden sei und es verkenne, dass die AI._____ längst hoffnungslos überschuldet gewesen sei. Damit sei es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung schlechterdings sicher gewesen, dass die Konkurseröffnung unausweichlich ge- wesen sei und die objektive Strafbarkeitsbedingung eintreten würde. Deren Eintritt
- 19 - sei damit so gut wie sicher gewesen und nicht "sehr hypothetisch" wie das Bun- desgericht in unerklärlicher Verkennung des Sachverhaltes schreibe. Am
27. Januar 2003 sei der Handelsgerichtsvergleich betreffend die streitige Forde- rung geschlossen und am 10. Juni 2003 sei der Konkurs über die AI._____ eröff- net worden. Man spreche hier nicht von einem langsam sinkenden Handelskon- zern, der sich wieder aufrappeln oder in die geordnete Liquidation gehen könne, sondern von einem in eine AG verpackten, kriminellen Schneeballsystem, das vorgängig bereits Dutzende von Millionen an Anlagegeldern verpufft habe, mitt- lerweile aufgeflogen und am Ende seines Lebenszyklus gewesen und mithin vor dem unausweichlichen Konkurs gestanden sei. Die Voraussetzungen für eine Einziehung im Verfahren gegen A._____ seien dort damit jedenfalls gegeben – und sie seien es auch im vorliegenden Berufungsverfahren. Zudem vertrete man die Meinung, dass die Einziehung ex nunc zu betrachten sei, es mithin keine Rol- le spiele, wann die objektive Strafbarkeitsbedingung eingetreten sei, vor oder nach der letztendlich als deliktisch qualifizierten Handlung. Ansonsten entfiele die Einziehung in allen Fällen, in denen die deliktische Handlung vor dem Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung stattgefunden habe (Urk. 202 S. 5 f.). 2.5 Der Beschuldigte schliesslich lässt mitteilen, dass er auf eine Vernehm- lassung verzichte (Urk. 216).
3. Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Anträge zusammengefasst zur Hauptsache damit, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung im Strafverfah- ren gegen A._____ gegeben seien, weshalb sie es auch im vorliegenden Beru- fungsverfahren seien (vgl. Urk. 202 S. 6 N 14). Das Bundesgericht hat jedoch – wie bereits dargestellt – verbindlich entschieden, dass die Einziehung des be- schlagnahmten Betrags von Fr. 791'020.40 gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB im hier zu beurteilenden Fall bundesrechtswidrig ist. Damit kommt eine Einziehung des fraglichen Betrages im vorliegenden Verfahren – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – nicht in Frage. Insofern erweisen sich die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Argumentation im Verfahren gegen A._____ und ihre Schlussfolgerung, da die Voraussetzungen für eine Einziehung im Verfahren ge- gen A._____ vorliegen würden, lägen sie auch im vorliegenden Verfahren vor, als
- 20 - unbehelflich. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis der Staatsanwalt- schaft auf die umfangreichen Akten des vorliegenden Prozesses und den Um- stand, dass die vordergründige Brennschärfe der sachverhaltlichen und materiell- rechtlichen Argumentationen – im Vergleich zum Parallelprozess gegen A._____, wo es im Wesentlichen nur um die Misswirtschaft und die heute streitige Einzie- hung gehe – geringer sei (Urk. 202 S. 4 N 4), nichts zu ändern. Es trifft zwar zu, dass die vorliegenden Akten einen erheblichen Umfang aufweisen. Dennoch ist davon auszugehen, dass sich dem Bundesgericht der entscheidrelevante Sach- verhalt erschloss (vgl. Urk. 202 S. 4) und es seinen Entscheid in Kenntnis sämtli- cher (relevanten) Akten traf. Hinweise, dass dies nicht der Fall gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Demzufolge hat es beim Resultat zu bleiben, dass der Be- trag von Fr. 791'020.40 im vorliegenden Verfahren nicht eingezogen werden kann. Demnach sind Dispositiv-Ziffern 11 und 13 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und ist der entsprechende Antrag des Verfahrensbeteiligten A._____ gutzuheissen.
4. Da eine Einziehung gestützt auf Art. 70 StGB im vorliegenden Verfahren
– wie soeben dargelegt – nicht möglich ist, wäre die Beschlagnahme grundsätz- lich aufzuheben und es könnte – gemäss dem entsprechenden Antrag des Ver- fahrensbeteiligten A._____ – festgestellt werden, dass er einzig Berechtigter am Guthaben auf dem Klientenkonto der Anwaltskanzlei AB._____ (Rubrik "Dr. A._____") von Fr. 791'020.40 wäre und die Beschlagnahme des Kontos könnte somit aufgehoben werden. Der bei der AC._____ (Konto-Nr. …) auf dem Klientengeldkonto der Anwaltskanz- lei AB._____ mit der Rubrik "Dr. A._____" deponierte Betrag von Fr. 791'020.40 wurde allerdings nicht nur im Rahmen des vorliegenden Verfahrens beschlag- nahmt (vgl. Urk. HD 21/3/3 und Urk. HD 21/10/1), sondern auch in demjenigen gegen den Verfahrensbeteiligten A._____ (als Beschuldigter; C-2/2005/50). In je- nem Verfahren wurde der Betrag von Fr. 791'020.40 mit Verfügung vom
31. Oktober 2006 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich beschlagnahmt (Urk. 110002 im Verfahren SB140102). Eine Herausgabe dieses Betrages an A._____ – wie von ihm beantragt – kommt aufgrund dieser nach wie vor beste-
- 21 - henden Beschlagnahme somit nicht in Frage, da der entsprechende Vermögens- wert dann in jenem Verfahren nicht mehr zur Disposition stünde. Dies gilt umso mehr, als auch das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid vom
9. Februar 2016 erwog, es sei, sollte sich A._____ selbst strafbar gemacht haben, eine Einziehung des fraglichen Vermögenswertes gestützt auf Art. 70 StGB in Be- zug auf seine eigene Straftat zu beurteilen (Urk. 185 S. 7 E. 2.3.2). Über die wei- tere Verwendung des beschlagnahmten Betrages von Fr. 791'020.40 ist somit im (Berufungs-)Verfahren SB140102 gegen den in jenem Verfahren Beschuldigten A._____ zu entscheiden. Soweit A._____ somit beantragt, es sei festzustellen, dass er einzig Berechtigter am Guthaben auf dem Klientenkonto der Anwaltskanz- lei AB._____ (Rubrik Dr. A._____) im Betrag von Fr. 791'020.40 (zuzüglich allfäl- lige Erträge) sei (Urk. 192 S. 3), ist er darauf hinzuweisen, dass auf ein solches Begehren in einem Strafverfahren nicht eingegangen werden kann. Demzufolge sind die übrigen Anträge des Verfahrensbeteiligten A._____ abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Im durch das Bundesgericht aufgehobenen Entscheid wurden die Kosten des (ersten) Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Ver- teidigung, dem Verfahrensbeteiligten A._____ auferlegt und die Kosten der amtli- chen Verteidigung auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 175 S. 34). Als Folge der bundesgerichtlichen Rückweisung hat die Gerichtsgebühr jenes Verfahrens ausser Ansatz zu fallen und sind die übrigen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Auferlegung eines Teils der Kosten an die (nach der Rückweisung nun unterliegenden) Privatkläger B._____ und C._____ rechtfertigt sich nicht.
2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden (zweiten) Berufungsverfahren obsiegt der Verfahrensbeteiligte A._____ mit seinem Antrag auf Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 11 und 13 des vorinstanzlichen Urteils. Er unterliegt jedoch inso- fern, als die Beschlagnahme des Kontos nicht aufgehoben und nicht festgestellt wird, dass er einzig Berechtigter am Guthaben ist. Da er im Hauptstandpunkt zwar obsiegt, aber doch auch nicht sämtlichen seiner Anträge stattgegeben wer-
- 22 - den kann, rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu einem Drittel dem Verfahrensbeteiligten A._____ aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Der amtliche Verteidiger verlangt für das vorliegende (zweite) Berufungsver- fahren eine Entschädigung für einen Aufwand von 1.42 Stunden (Urk. 216 und Urk. 218). Eine entsprechende Entschädigung – mit einem Stundenansatz von Fr. 220.– pro Stunde – zuzüglich MwSt. ist ihm antragsgemäss zuzusprechen. Es ergibt sich somit ein Total von Fr. 337.40, welche Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
4. Wie bereits dargelegt wurde, obsiegt der Verfahrensbeteiligte A._____ im Berufungsverfahren teilweise (zu zwei Dritteln), zu einem Drittel unterliegt er. Ihm ist daher eine um einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen. A._____ liess indes seine Entschädigungsforderung weder im ersten noch im zweiten Berufungsverfahren beziffern, sondern verlangte lediglich eine angemes- sene Entschädigung (vgl. Urk. 145 S. 3; Urk. 192 S. 3; Urk. 210). Hierzu ist vorab festzuhalten, dass es in den Berufungsverfahren lediglich um den bei der AC._____ auf dem Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei AB._____ mit der Rubrik "Dr. A._____" deponierten Betrag von Fr. 791'020.40 geht. Anderes war im Beru- fungsverfahren nicht mehr zu beurteilen (vgl. Beschluss der hiesigen Kammer vom 18. Februar 2015 betreffend Rechtskraft; Urk. 175 S. 30 ff.). Es handelte sich somit um ein thematisch sehr eingeschränktes Prozessthema. Der Rechtsvertre- ter A._____s reichte in den Berufungsverfahren drei Rechtsschriften unterschied- lichen Umfanges ein (Urk. 145: 29 Seiten; Urk. 192: 4 Seiten; Urk. 210: 4 Seiten). Verhandlungen fanden in den beiden Berufungsverfahren keine statt (vgl. Prot. II S. 2 ff.). Hingegen war der Rechtsvertreter A._____s an der am 16. April 2013 stattfindenden Vorverhandlung vor Vorinstanz – zumindest teilweise – anwesend (Prot. I S. 3 f.) und auch an der halbtägigen Hauptverhandlung vom 16. Juli 2013 nahm er teil, wobei er Plädoyernotizen von knapp 6 Seiten einreichte und verlas (Prot. I S. 7 ff.; Urk. 60). Vor diesem Hintergrund erscheint eine um einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung von pauschal Fr. 6'500.– angemessen. Dem- gemäss ist dem Verfahrensbeteiligten A._____ für anwaltliche Vertretung eine
- 23 - (reduzierte) Prozessentschädigung von Fr. 6'500.– aus der Gerichtskasse auszu- richten.
5. Dem Privatkläger B._____ ist keine Entschädigung zuzusprechen, da dieser keine solche verlangt hat (Urk. 200; Urk. 214). Ebenso haben die durch Rechts- anwalt AL._____ vertretenen Privatkläger keine entsprechenden Anträge gestellt (Urk. 196), weshalb auch ihnen keine Entschädigung zuzusprechen ist. Schliess- lich liess sich der Privatkläger C._____ im zweiten Berufungsverfahren nicht mehr vernehmen. Somit fehlen auch Anträge betreffend Entschädigung, weshalb ihm ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist. Es wird erkannt:
1. Der Antrag des Verfahrensbeteiligten A._____ auf Aufhebung von Ziffern 11 und 13 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 13. August 2013 wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. 11 und 13 des angefochtenen Entscheides werden aufgehoben.
2. Über die weitere Verwendung des bei der AC._____ (Konto-Nr. …) auf dem Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei AB._____ mit der Rubrik "Dr. A._____" deponierten Betrages von Fr. 791'020.40 wird im Verfahren SB140102 gegen den in jenem Verfahren Beschuldigten A._____ entschie- den.
3. Die übrigen Anträge des Verfahrensbeteiligten A._____ werden abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.
5. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 24 - Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 337.40 amtliche Verteidigung.
7. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, zu einem Drittel dem Verfahrensbeteiligten A._____ auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
8. Dem Verfahrensbeteiligten A._____ wird eine um einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'500.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter des Verfahrensbeteiligten A._____ im Doppel für sich und zuhanden dieses Verfahrensbeteiligten − folgende Privatkläger: − Rechtsanwalt Dr. iur. AL._____, … [Adresse], siebenfach für sich und zuhanden folgender Privatkläger: − L._____ − die Angehörigen des verstorbenen Privatklägers M._____ − N._____ − O._____ − P._____ − Q._____ AG, … [Adresse] − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers C._____ − B._____ − die Akten des am Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, anhängigen Prozesses gegen A._____ (SB140102-O) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
- 25 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (betreffend Dispositivziffer 10 und 18 des vorinstanzlichen Urteils sowie unter Beilage von Urk. 69/10 und Urk. 69/11 betreffend Dispositivziffer 17 des vorinstanzlichen Urteils) − die AA._____ AG im Dispositivauszug betreffend Dispositivziffer 10 und 18 des vorinstanzlichen Urteils
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. November 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer