Sachverhalt
2.1. Der Beschuldigte und die Privatklägerin waren beide Austauschstudenten in der Schweiz. Im Rahmen einer Party im Wald bei E._____ kam es am 20. März 2015 zwischen den beiden unbestrittenermassen zu sexuellen Handlungen. Um- stritten ist jedoch, was genau passierte und ob dies im gegenseitigen Einver- ständnis geschah. Der Beschuldigte anerkannte den Sachverhalt dahingehend, dass es zu den eingeklagten Berührungen kam, die Privatklägerin an ihm Oralsex vollzog und er einen Finger in ihre Scheide einführte. Hingegen bestritt er durch- gehend, dass er gegen den Willen der Privatklägerin gehandelt habe und dass es auch zu Vaginalverkehr mit ihr gekommen sei. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt mit den vorhandenen Beweismitteln erstellt wer- den kann. Dabei kann hinsichtlich der theoretischen Grundsätze der Beweiswür- digung sowie der Überlegungen zur Glaubwürdigkeit resp. zu den Beziehungen der verschiedenen Beteiligten vorab grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Korrigierend ist fest- zuhalten, dass Zeugen, die unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen wurden, nach herrschender Praxis keine gesteigerte Glaubwür- digkeit zukommt (vgl. Urk. 78 S. 10). Dies spielt indes keine Rolle, zumal regel- mässig die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ausschlaggebend ist.
- 7 - 2.2. Die Vorinstanz hat sich zutreffend mit den Aussagen der Privatklägerin aus- einander gesetzt und kam mit überzeugenden Argumenten zum Schluss, dass auf diese Angaben grundsätzlich abgestellt werden kann (Urk. 78 S. 16ff.). [Auf die Frage, ob es zu Vaginalverkehr gekommen ist, wird am Ende gesondert einge- gangen.] Zu Recht betonte die Vorinstanz, dass die Darstellung der Geschehnis- se durch die Privatklägerin authentisch, selbsterlebt und nicht übertrieben wirkt. Wo sie sich unsicher war, zeigte sie dies an und belastete den Beschuldigten nur zurückhaltend (u.a. Urk. 3.4. Videosequenz 53:20), was gegen eine bewusste fal- sche Anschuldigung spricht. Unzutreffend ist die Behauptung der Verteidigung, es seien keine den Beschuldigten entlastenden Aussagen der Privatklägerin zu fin- den (Urk. 126 S. 8). Die Privatklägerin zeigte vielmehr grosse Zurückhaltung, ge- rade indem sie nicht einfach pauschal behauptete, der Beschuldigte habe sie mit seinem Penis penetriert, was ein Leichtes gewesen wäre. Auch an anderen Stel- len fielen ihre Aussagen zu Gunsten des Beschuldigten aus, wenn sie u.a. etwa davon berichtete, dass er sie gestossen habe, und sofort von sich aus erwähnte, es sei aber nicht grob gewesen (Urk. 3.4. Sequenz 26:45). Wenn die Verteidigung kritisiert, dass die Privatklägerin öfters die Redewendung "I think" benutzte, so ist dem entgegen zu halten, dass die Privatklägerin darauf angesprochen einmal er- klärte, dies habe sich auf den zeitlichen Ablauf bezogen; sie könne das Ganze unmöglich chronologisch schildern (Urk. 3.4. Sequenz 1:41:30 ff. und Urk. 3.9. Sequenz 1:12:30; vgl. auch Prot. I S. 16f.). Daraus lässt sich jedenfalls nicht der Schluss ziehen, die Privatklägerin sei sich unsicher darüber, ob sie die einge- klagten sexuellen Handlungen über sich ergehen lassen musste oder nicht. Diese schildert sie eindrücklich und widerspruchsfrei. In den Videoaufnahmen wird er- sichtlich, wie schwer es ihr fiel, über das Geschehene zu sprechen. Immer wieder brach sie in Tränen aus, seufzte oder brauchte eine Pause, wenn es um die Schilderung der Kernereignisse ging (vgl. Urk. 3.4. Sequenz 41:15, 43:40, 1:33 ff., 1:44, 1:52). Die Vorinstanz zitierte dazu den Bericht der Kinder- und Jugendpsy- chologin G._____ (Urk. 78 S. 19). Ob dieser überhaupt verwertbar ist, zumal jegli- che Hinweise auf Wahrheitspflichten o.ä. fehlen (Urk. 3.6.), kann offen gelassen werden, da sich die Schlussfolgerungen des Berichts auch nicht sachverständi- gen Betrachtern der Videoaufnahmen sofort erschliessen. Dass sich die Privat- klägerin bei den Einvernahmen offenkundig schämte und gehemmt reagierte, wä-
- 8 - re zwar grundsätzlich auch bei Falschaussagen, die man im Nachhinein bereut, möglich. Dann aber wäre zu erwarten, dass alle Fragen möglichst rasch und her- ausredend beantwortet würden; die Weinkrämpfe der Privatklägerin (vgl. Urk. 3.4. Sequenz 1:52) liessen sich damit nicht vereinbaren. Die Aussagen der Privatklä- gerin zu den Kerngeschehnissen wirken vielmehr absolut überzeugend, auch wenn sie nicht mehr jedes Detail schildern konnte (Urk. 126 S. 6 f.). Dabei ver- kannte die Vorinstanz nicht, dass sich in der Darstellung der Privatklägerin zu den Rahmenereignissen (wie etwa betreffend Alkoholkonsum, Küssen vor dem Vor- fall, "Pille danach", etc.) gewisse Widersprüche finden lassen, was auch von der Verteidigung moniert wird (Urk. 126 S. 5). Diese wurden von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt (Urk. 78 S. 28 ff.; vgl. auch etwa Urk. 3.4. Sequenz 2:23:00 zur "Pille danach"), indem sie zum Schluss gelangte, dass die festgestellten Ungereimtheiten in den äusseren Begebenheiten nicht dazu führen dürften, den Aussagen der Privatklägerin im Kernpunkt keinen Glauben zu schen- ken. Mit der Vorinstanz ist - insbesondere aufgrund der Zeugenaussagen von wei- teren Partybesuchern - nicht auszuschliessen, dass sich die Privatklägerin an- fänglich freiwillig auf Küsse und Umarmungen mit dem Beschuldigten einliess (Urk. 78 S. 28), obwohl sie dies verneinte. Dies würde erklären, weshalb sie sich mehrfach selbst die Schuld an den späteren Ereignissen gab und davon sprach, sie sei dumm/naiv gewesen, dass sie mit ihm mitgegangen sei (Urk. 5.3. S. 4, Urk. 3.9. Sequenz 1:01:15, Urk. 5.11. S. 6). Ob es so war oder ob die Zeugen die beiden just in einem Moment wahrnahmen, als der Beschuldigte seinen Arm um die Privatklägerin legte und sie zu küssen versuchte, wie sie annimmt (Urk. 3.9. Sequenz 00:28:30 und 00:51:00), kann letztlich offen bleiben. Denn entscheidend ist die Frage, ob die späteren Handlungen gegen ihren Willen geschahen oder nicht. 2.3. Nicht zu verkennen ist sodann, dass auch die Aussagen des Beschuldigten in weiten Teilen glaubhaft wirken und selbst in den Details übereinstimmen. So et- wa, wenn der Beschuldigte mehrfach schilderte, wie ihm die Privatklägerin immer wieder gesagt habe, wie hübsch er sei, wie sie ihn euphorisch angesprungen ha- be, wie er beim Oralsex ein Kondom benützt habe, wie er sofort aufgehört habe, nachdem die Privatklägerin gesagt habe, sie müsse auf den Zug (Urk. 4.1. und
- 9 - 4.2.). Auch gab er sofort unumwunden zu, dass er seinen Finger in die Vagina der Privatklägerin eingeführt und sie an ihm Oralsex vollzogen habe - und dies bereits am nächsten Tag, mithin noch vor der Strafuntersuchung (vgl. Urk. 5.11. S. 5 und Anhang, Urk. 7.12. S. 3). Für ihn spricht auch die Tatsache, dass er sich offenbar erstaunt zeigte, als man ihn noch an der Party darauf ansprach, was er mit der Privatklägerin gemacht habe (Urk. 5.11. S. 5, Urk. 126 S. 10), was aber natürlich auch gespielt gewesen sein könnte. Daneben finden sich jedoch auch Aussagen des Beschuldigten, die wenig plausibel sind und nicht zu überzeugen vermögen. So etwa, wenn er behauptete, die Strumpfhose der Privatklägerin sei just in der Mitte zwischen den Beinen zerrissen, nur weil sie ihn angesprungen habe (Urk. 4.1. S. 9, Urk. 4.2 S. 5). Dies würde allenfalls eine Laufmasche mit sich bringen; ein vollständiges Zerreissen des oberen Teils, wie von der Privatklägerin und Zeugen geschildert, ist insbesondere angesichts des in der Mitte verstärkten Spickels äusserst unwahrscheinlich, was auch die Privatklägerin erstaunt erwähn- te (Urk. 3.9. Sequenz 00:17:28 ff., Urk. 63 S. 7, Urk. 127 S. 6). Es ist vielmehr da- von auszugehen, dass der Beschuldigte - wie von der Privatklägerin von Anfang an geschildert - die Strumpfhose dort zerriss, um an sein Ziel zu gelangen. Gera- de dies ist ein erhebliches Indiz dafür, dass die Privatklägerin die nachmaligen Handlungen nicht wollte. Damit ist auch die Frage der Verteidigung beantwortet, weshalb der Beschuldigte in diesem Punkt überhaupt lügen sollte (Urk. 126 S. 3). Der Beschuldigte hat diese Ereignisse denn auch nicht von sich aus, sondern erst auf Nachfrage hin geschildert (Urk. 4.1. S. 9). Und dass es ohne weiteres möglich ist, die Strumpfhose eines am Boden liegenden Opfers kurz mit zwei Händen zu zerreissen (Urk. 126 S. 6), braucht keine weiteren Erläuterungen. Wenig plausibel erscheint auch die Behauptung des Beschuldigten, die Initiative zu allem sei von der Privatklägerin ausgegangen und sie habe ihm danach für ein nächsten Mal sogar besseren resp. richtigen Sex versprochen (Urk. 4.1. S. 15, Urk. 4.4. S. 4f.), zumal keiner der beiden die Kontaktdaten des anderen besitzt (vgl. Urk. 8.19.8 S. 12, Urk. 3.1. S. 6). Klar gelogen war die erste Darstellung des Beschuldigten, wonach man auf die zwei Kolleginnen der Privatklägerin gestossen sei, er sich von ihr mit einem Kuss - und dem Versprechen nach besserem Sex - verabschie- det und sie nachher nicht mehr gesehen habe (Urk. 4.1. S. 14, vgl. Urk. 8.16 S. 3). Der Zeuge H._____ schilderte überzeugend, wie der Beschuldigte nach ei-
- 10 - ner Weile zu ihm gekommen sei und gesagt habe, er müsse gehen; er sei mit B._____ gewesen, diese habe angefangen zu weinen und sei paranoisch resp. "verrückt" (Urk. 5.8. S. 3, Urk. 5.9. S. 3). Erstaunlicherweise kümmerte sich der Beschuldigte trotz dieser Kenntnis nicht um die Privatklägerin und fragte nicht nach, ob er helfen könne oder was los sei. Somit machte auch der Beschuldigte zum Ende des Kontakts mit der Privatklägerin unzutreffende Angaben (vgl. Urk. 126 S. 7 oben). Mit der Vorinstanz, auf deren Begründung verwiesen sei (Urk. 78 S. 29), ist festzuhalten, dass die Behauptung des Beschuldigten, die Pri- vatklägerin sei die treibende Kraft bei den sexuellen Handlungen gewesen, eben- falls wenig überzeugend wirkt. Wenngleich es nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, so erscheint es doch als äusserst unwahrscheinlich, dass die sexu- ell unerfahrene, noch junge Privatklägerin ihre Jungfräulichkeit mit einem ihr na- hezu Unbekannten auf einem Waldboden mit zerrissenen und dreckigen Kleidern verlieren wollte (vgl. Urk. 63 S. 6, Urk. 5.5. S. 7, Urk. 127 S. 6). Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Beschuldigten, die Privatklägerin habe ihm zuvor gesagt, es sei nicht ihr erstes Mal (Urk. 4.1. S. 8). Wie er rund ei- ne Woche später dann wissen konnte, dass er ihr mit dem "magischen Finger" die Jungfräulichkeit geraubt habe und das Blut, das er mit Alkohol abgewaschen haben will, nicht etwa Menstruationsblut war, bleibt sein Geheimnis. Nebenbei bemerkt, zeugt dieser WhatsApp-Chat (Urk. 7.12. S. 3) nicht eben von grossem Respekt für Frauen. Selbst wenn die Privatklägerin gerne mit dem anderen Ge- schlecht geflirtet haben mag, überzeugt das von der Verteidigung von ihr ge- zeichnete Bild - als sexuell freizügig und treibende Kraft (Urk. 126 S. 4f., S. 12) - angesichts ihrer noch kindlich wirkenden Erscheinung und ihrer unbestrittenen sexuellen Unerfahrenheit in keiner Weise. 2.4. Nebst den Aussagen der beiden Direktbeteiligten liegen diverse Zeugen- aussagen vor, welche die Vorinstanz ebenfalls korrekt zusammengefasst und ge- würdigt hat (Urk. 78 S. 10 ff. und S. 29f.). Aufgrund dieser kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Privatklägerin, als sie vom Wald zur Party zurückkehrte, sich sofort zu einer Freundin begab, heftig weinte, zitterte, Angst vor dem Beschuldig- ten zeigte sowie zerrissene Strümpfe und dreckige Kleidung aufwies. Sie sei ver- stört, hysterisch, "paranoisch" gewesen und habe wirres Zeugs geredet. Diese
- 11 - äusseren Umstände lassen ihre Aussagen als noch überzeugender erscheinen und stützen ihre Behauptungen. Nicht zutreffend ist dabei die Behauptung der Verteidigung, dass es der Privatklägerin gut gegangen sei, als sie mit dem Be- schuldigten "Arm in Arm" vom Wald zurückgekehrt sei (Urk. 126 S. 13). Bei richti- ger Leseart besagt die zitierte Aussage von I._____ nichts anderes, als dass die Privatklägerin verwirrt aus dem Wald kam, der Beschuldigte dabei ihren Arm hielt und die Privatklägerin sofort zu weinen begann, als sie bei I._____ ankam (Urk. 5.5. S. 3 und 8). Kernfrage in diesem Fall ist aber letztlich, ob die Privatklägerin ein Motiv gehabt haben könnte, den Beschuldigten falsch anzuschuldigen und die zwischen ihnen vorgefallenen sexuellen Handlungen als unfreiwillig darzustellen. Dazu wurden verschiedene Thesen aufgestellt, auf welche im Folgenden genauer einzugehen ist. 2.4.1. Der Beschuldigte führte aus, die Privatklägerin belaste ihn, weil sie wegen des verbotenen Alkoholkonsums befürchtet habe, von J._____ [Schüleraus- tauschorganisation] nach Hause geschickt zu werden (Urk. 4.2. S. 6, Urk. 9.21). Dies ergibt überhaupt keinen Sinn. Zum einen war es nicht die Privatklägerin, die den Beschuldigten anzeigte, sondern das Ganze kam aus, weil eine andere Aus- tauschschülerin in ihrem Tagebuch über die Party berichtet hatte. Somit erfuhr J._____ gleichzeitig vom Alkoholkonsum an der Party und vom behaupteten se- xuellen Übergriff auf die Privatklägerin. Inwiefern ihr eine falsche Anschuldigung des Beschuldigten in diesem Zusammenhang genützt hätte, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin ja bereits an der Party ein Verhalten zeigte, das auf sexuelle Übergriffe schliessen liess. Weshalb sie dies bereits in jenem Moment hätte vorspielen sollen, bleibt ein Rätsel. 2.4.2. Die Verteidigung stellte im Laufe des Verfahrens eine weitere These auf und mutmasste, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nur deshalb belaste, weil sie unglücklich in ihn verliebt sei (Urk. 8.9.1. S. 4). Solches wurde von keinem der beteiligten Personen jemals in den Raum gestellt. Verschmähte Liebe als Ra- chemotiv wäre allenfalls dann nachvollziehbar, wenn die Privatklägerin, welche den Beschuldigten an der Party eben erst kennengelernt hatte, nach dem Sich- Näherkommen hätte merken müssen, dass er nichts weiter von ihr wollte (und ei- ne Schweizer Freundin hatte). Einen plausiblen Grund, bereits unmittelbar nach
- 12 - dem ersten - dann ja erfreulichen - physischen Kontakt eine derartige Szene zu machen, dass der (geliebte) Beschuldigte unter Verdacht einer Straftat gerät, ist schlicht nicht ersichtlich. Im Gegenteil müsste die Privatklägerin dann ja im sieb- ten Himmel geschwebt und auf weitere Treffen gehofft haben. Irgendein Ge- spräch, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin im Wald etwa gesagt haben sollte, er wolle sie nicht mehr sehen, er habe eine Freundin etc., hat offenkundig nicht stattgefunden. Dies behauptet selbst der Beschuldigte nicht. Die Privatkläge- rin hatte vielmehr keinerlei Grund, den ihr anfänglich ja sympathischen Beschul- digten zu Unrecht zu belasten. 2.4.3. Die Auskunftsperson K._____ war der Ansicht, die Privatklägerin habe das Ganze erfunden, um Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen (Urk. 5.10. Frage Nr. 46 und Nr. 59). Während es angesichts des noch sehr jungen Alters der Privatkläge- rin sowie ihres - gemäss Zeugen (Urk. 5.2. S. 4, Urk. 5.8. S. 5) - offenbar eher un- reifen Verhaltens nicht völlig undenkbar ist, dass sie an der Party eine "Show" ab- gezogen haben könnte, um im Rampenlicht zu stehen, so fragt sich zunächst, weshalb sie dazu hätte lügen sollen. Genau so gut hätte sie vor Ort mit ihren (of- fenbar ersten) sexuellen Erlebnissen prahlen können, was wohl ebenfalls auf das Interesse ihrer Freundinnen gestossen wäre. Ausgerechnet jenen zu Unrecht an- zuschuldigen, mit dem man es eben noch schön gehabt hätte, macht wenig Sinn. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin keinen Anlass gehabt hätte, diese "Show" auch später und während des ganzen Strafverfahrens aufrecht zu halten - dies nun im vollen Bewusstsein, einen Unschuldigen einer Straftat zu bezichtigen. An- lässlich des ersten Gesprächs mit der Geschäftsführerin L._____ brach die Pri- vatklägerin offenbar regelrecht zusammen und zeigte sich erleichtert, mit jeman- dem darüber sprechen zu können (Urk. 5.2. S. 4 und Urk. 5.3. S. 4). Hätte sie die ganze Geschichte bloss im Rahmen der Party - allenfalls unter Einfluss von Alko- hol und/oder Drogen - erfunden, um Eindruck zu schinden, hätte sie später - kon- frontiert mit dem Tagebucheintrag der anderen Schülerin - ohne weiteres glaub- haft behaupten können, das stimme alles nicht oder betreffe nicht sie, das sei falsch verstanden worden etc. Einen Anlass, auch hier wieder weinend und ver- zweifelt wirkend zu Lasten des Beschuldigten zu lügen, ist nicht einmal ansatz- weise ersichtlich. Und schliesslich gäbe es dann überhaupt keinen Grund, sich
- 13 - bezüglich der Belastungen des Beschuldigten irgendeine Zurückhaltung aufzuer- legen. Unzutreffend ist die Ansicht der Verteidigung, wonach die Privatklägerin nach der von dritter Seite erfolgten Strafanzeige gar nicht mehr zurück konnte (Urk. 126 S. 8). Wie oben erwähnt, wäre es gar nicht zu einer Strafanzeige ge- kommen, hätte die Privatklägerin ihre Aussagen nicht auch gegenüber Frau L._____ wiederholt. Die Reaktion der Privatklägerin auf das Vorgefallene an der Party mag dem Zeugen H._____ sodann übertrieben vorgekommen sein (Urk. 5.8. S. 34). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es zum einen keine normale Standardreaktion auf sexuelle Gewalt gibt und zum andern die Privatklägerin, welche zudem unter Alkoholeinfluss stand, noch jung und unerfahren war, wes- halb es ihr noch schwerer gefallen sein mag, unter Schock das Ganze in Worte zu fassen. Insgesamt ist in keiner Weise davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Vorwürfe nur erfunden haben könnte, um sich interessant zu machen. 2.4.4. Schliesslich stellt die Verteidigung die These auf, die Privatklägerin habe bei den sexuellen Handlungen freiwillig mitgemacht und erst danach realisiert, dass sie dies gar nicht gewollt habe. Erst dann sei sie zusammengebrochen und habe das Ganze negativ dargestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass sie dem Beschuldigten zuvor nicht klar gesagt habe, er solle aufhören (Urk. 65 S. 29f.). Zur Gegenwehr der Privatklägerin hat sich die Vorinstanz bereits zutref- fend und umfassend geäussert. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 78 S. 25f.). Die Privatklägerin schilderte bereits von Beginn weg glaubhaft und übereinstim- mend, wie sie mehrfach "nein" gesagt habe, wie sie die Hände des Beschuldigten wegzustossen versuchte, wie er sie zu Boden gedrückt habe, wie sie ihn an- geschrien habe, er solle aufhören, sie wolle gehen etc. (Urk. 3.1. S. 9 ff., insbes. S. 14; Urk. 3.4 Sequenz 1:00 ff., 1:44, 2:17:10, Urk. 3.9. 00:20:00; vgl. auch Urk. 128 S. 2f.). Dass sie auf die Frage, ob der Beschuldigte das auch gehört ha- be, antwortete, sie "denke" ("I think"), der Beschuldigte habe es gehört, bedeutet nicht, dass der Beschuldigte ihren Widerstand möglicherweise nicht wahrgenom- men haben könnte, sondern ebenso gut, dass er offenkundig einfach nicht darauf reagierte. Zum einen zeigte die Privatklägerin vor, wie laut sie es gesagt habe (Urk. 3.4. Sequenz 2:17:10), zum andern wehrte sie sich auch physisch mit den Händen und weinte, was der Beschuldigte bemerkt haben muss. Sie schilderte
- 14 - auch lebensnah, wie sie nach einer Weile den Widerstand aufgab, die Augen schloss und hoffte, es sei ein Alptraum, der bald vorbei gehe (Urk. 3.4. Sequenz 1:44 und 1:49). Nun bestand für die Privatklägerin überhaupt keinen Anlass, ein- fach nichts zu sagen und alles schweigend über sich ergehen zu lassen, wenn sie diese Handlungen nicht gewollt hat. Würde die Darstellung des Beschuldigten stimmen, hätte sie keine Angst vor ihm haben müssen, denn irgendwelche Dro- hungen standen nicht im Raum. Weshalb sie dann nicht einfach zumindest einmal "nein" gesagt haben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen würde ein ein- faches "Nein", "Stop", "Hör auf" o.ä. genügen, um den entgegen stehenden Willen der Privatklägerin erkennen zu können und müssen. Irgendwelche lauten Hilferufe des Opfers sind nicht notwendig, um den Tatbestand zu erfüllen (vgl. Urk. 126 S. 12 unten). Schliesslich vermag die These der Verteidigung, der Beschuldigte habe möglicherweise einfach nicht erkennen können, dass die Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei, nicht zu überzeugen (Urk. 126 S. 11 und 12 unten, S. 13). Ein Missverständnis - mithin das unter- schiedliche Erleben der gleichen Situation - kann vollends ausgeschlossen wer- den, denn der Beschuldigte schilderte nicht einfach ein passives, schweigsames Erdulden der Privatklägerin, sondern berichtete davon, wie sie aktiv an allen sexuellen Handlungen teilgenommen und ihm danach sogar noch richtigen Sex in Aussicht gestellt habe. Wäre es tatsächlich so gewesen, hätte die Privatklägerin keinerlei Anlass gehabt, nur wenige Minuten später das Gegenteil zu behaupten. 2.5. Somit vermag keine dieser Thesen zu überzeugen. Ein Motiv der Privat- klägerin, den Beschuldigten zu Unrecht einer Straftat zu bezichtigen, ist nicht er- sichtlich. Es verbleiben letztlich keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zu den sexuellen Handlungen gezwungen hat und ihre Aussagen der Wahrheit entsprechen. 2.6. Einzig der Vorwurf, dass auch Vaginalverkehr stattgefunden hat, lässt sich nicht erstellen. Dazu kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin als zu vage. Dies nicht, weil sie nicht glaubhaft aus- sagte, sondern weil sie aufgrund ihrer sexuellen Unerfahrenheit nicht mit Sicher- heit erkennen konnte, ob der Beschuldigte nur seinen Finger oder seinen Penis in
- 15 - sie einführte (Urk. 3.9. Sequenz 00:14:30). So hielt sie mehrfach fest, er habe et- was in sie hineingesteckt, sie könne nicht sagen, was (Urk. 3.1. S. 8 und S. 10; vgl. auch Urk. 3.4. Sequenz 1:59:50). Später glaubte sie, es sei sein Penis gewe- sen, weil sie diesen zuvor gesehen hatte (Urk. 3.4. Sequenz 2:08:30). Sie sei ziemlich sicher ("pretty sure"), dass es Geschlechtsverkehr gewesen sei (Urk. 3.9. Sequenz 00:26:10). Diese Aussagen vermögen die bestehenden Zweifel nicht auszuräumen. Dies um so mehr, als dass der Beschuldigte bereits in einem Zeit- punkt, als er noch nicht mit einer Strafuntersuchung rechnen musste, gegenüber Bekannten unumwunden zugab, dass er der Privatklägerin einen Finger einge- führt habe (Urk. 5.11. Anhang; Urk. 7.12. S. 3). Insbesondere der WhatsApp-Chat mit K._____, bei dem der Beschuldigte offensichtlich mit seinen Taten angeben wollte, entlastet ihn dahingehend, dass nicht einzusehen wäre, weshalb er dort nicht auch mit Sex geprahlt haben sollte, hätte solcher stattgefunden. Dass die Privatklägerin schliesslich ihren Eltern gegenüber per Skype mitteilte, sie sei ver- gewaltigt worden ("I was raped"), ändert daran nichts, denn die Privatklägerin hat- te es so empfunden und brauchte den Begriff möglicherweise auch als allgemei- nen Überbegriff für sexuelle Nötigungen. Daraus lässt sich jedenfalls nichts ablei- ten. Auch die Staatsanwaltschaft brachte heute nichts vor, das eine andere Wür- digung zuliesse (Urk. 127 S. 7). 2.7. Insgesamt kann der eingeklagte Sachverhalt somit im gleichen Umfang wie vor Vorinstanz erstellt werden. Dass es zu Geschlechtsverkehr mit der Privat- klägerin kam, ist nicht rechtsgenügend nachweisbar.
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann zwecks Vermeidung von Wie- derholungen vollumfänglich auf die zutreffenden und detaillierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 30 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesonde- re hat sie auch zur Frage der angewendeten Gewalt sowie zur Erkennbarkeit des Willens der Privatklägerin bereits alles Notwendige ausgeführt. Angesichts des oben erstellten Sachverhalts ist - entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 126 S. 15) - von direktem Vorsatz auszugehen, denn der Beschuldigte musste den
- 16 - entgegen stehenden Willen der Privatklägerin erkannt haben und setzte sich be- wusst über diesen hinweg. 3.2. Der Beschuldigte hat durch das Berühren der Privatklägerin an verschiede- nen Stellen ihres Körpers, das Einführen seines Fingers in ihre Vagina sowie das Erzwingen von Oralsex sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tat- bestandsmerkmale der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB er- füllt. Die Vorinstanz ist dabei angesichts der zeitlich und örtlich eng zusammen- hängenden sexuellen Übergriffe zu Recht von einer Einheitstat ausgegangen (Urk. 78 S. 32). 3.3. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist somit auch heute zu bestätigen. Hin- sichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB hat
- wie oben ausgeführt - wiederum ein Freispruch zu ergehen, nachdem sich eine vaginale Penetration mit dem Penis des Beschuldigten nicht nachweisen lässt.
4. Strafe 4.1. Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Strafzumessung und des massgeblichen Strafrahmens sowie des Vorlebens des Beschuldigten kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 33 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft fordert - für den Fall eines Freispruchs vom Vorwurf der Vergewaltigung - eine Bestrafung des Be- schuldigten mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon ein Jahr unbedingt auszufällen sei (Urk. 85 S. 2; Urk. 127 S. 8). 4.2. Die Vorinstanz berücksichtigt beim objektiven Tatverschulden zu Recht, dass die Privatklägerin nicht nur sexuell unerfahren, sondern noch im Schutzalter war. Dass ihre ersten sexuellen Erfahrungen gewaltsam und gegen ihren Willen erfolg- ten, dürfte ihr erfahrungsgemäss noch Jahre lang zu schaffen machen, auch wenn ihr das Erlebte äusserlich nicht ständig anzumerken ist (vgl. Urk. 126 S. 14). Wie traumatisierend das Erlebnis für sie war, zeigte sich auch an ihrer Reaktion unmittelbar nach dem Vorfall sowie in den Videobefragungen deutlich. Das glei- che Bild zeichnen die von der Geschädigtenvertretung eingereichten Therapie- Berichte aus D._____ (Urk. 129/1-2). Wenngleich das vom Beschuldigten ange-
- 17 - wandte Mass an Gewalt nicht über das zur Erfüllung des Tatbestands Notwendige hinaus ging, so kann der Vorinstanz nicht zugestimmt werden, dass er der Privat- klägerin keine körperlichen Verletzungen zufügte (Urk. 78 S. 34). Immerhin hat er
- auch nach eigener Einschätzung (Urk. 7.12 S. 3) - das Hymen der Privatklägerin verletzt, was ihr erhebliche Schmerzen bereitete (Urk. 3.1 S. 11). Hinzu kommt die Nötigung zu Oralsex, was viele weibliche Opfer als kaum weniger schlimm empfinden als eine vaginale Vergewaltigung. Angesichts dieser insgesamt doch massiven Übergriffe des Beschuldigten auf die Privatklägerin ist das Verschulden
- entgegen der Vorinstanz (Urk. 78 S. 34) - nicht mehr im untersten Bereich des Tatbestands, wo sich z.B. auch eine Nötigung zur blossen Duldung einer Berüh- rung subsumieren liesse, anzusiedeln. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt somit nicht mehr leicht bis mittel (vgl. Urk. 127 S. 8). 4.3. Mit der Vorinstanz vermag die subjektive Tatkomponente das objektive Ver- schulden nicht zu relativieren. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und egoistisch zur Befriedigung seiner Triebe. Er missbrauchte die Privatklägerin, die er eben erst kennengelernt hatte, wie eine Ware, obwohl er zu dieser Zeit eine Freundin hatte, mit der er auch sexuell verkehrte (vgl. Urk. 7.6.-7.11.). Selbst wenn sich die Privatklägerin anfänglich auf Küsse mit ihm eingelassen haben soll- te, so vermag dies seine späteren Übergriffe gegen ihren Willen in keiner Weise zu entschuldigen (entgegen Urk. 126 S. 15). Nicht vorwerfen kann man dem Be- schuldigten hingegen, dass er um das junge Alter und die sexuelle Unerfahrenheit der Privatklägerin wusste (Urk. 4.1. S. 7 und S. 12). Hinsichtlich Alkoholkonsums ist - entgegen der Vorinstanz (Urk. 78 S. 36) und der Verteidigung (Prot. II S. 15) - nicht von einer relevanten Verschuldensminderung beim Beschuldigten auszu- gehen, denn er führte selbst aus, er sei zwar betrunken gewesen, könne sich aber an alles erinnern (Urk. 4.1. S. 7). Und sein Kollege H._____ hielt fest, er habe den Beschuldigten am Ende des Abends als normal und nicht angetrunken wahrge- nommen (Urk. 5.8. S. 4). Dass eine Straftat unter Einfluss von Alkohol passiert, kommt nicht selten vor und darf nicht automatisch zu einer Strafminderung wegen enthemmender Wirkung, welche zudem allgemein bekannt ist, führen. 4.4. Insgesamt ist somit eine Einsatzstrafe im Bereich von 30 Monaten Freiheits- strafe anzusetzen.
- 18 - 4.5. Täterkomponenten, welche dieses Ergebnis zu verändern vermöchten, be- stehen nicht. Ein (Teil-)Geständnis des Beschuldigten, welches in irgendeiner Weise auf Reue schliessen liesse, liegt nicht vor. Gleichzeitig kann ihm dies aber auch nicht straferhöhend angelastet werden (vgl. Urk. 78 S. 36). Entgegen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft (Urk. 62 S. 17) ist dem Beschuldigten auch nicht strafmindernd anzurechnen, dass er zur Tatzeit erst knapp 19 Jahre alt war. Auch in diesem Alter ist jedem bewusst, dass sexuelle Gewalt strafbar und inak- zeptabel ist (vgl. Urk. 4.2. S. 8). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in sexueller Hinsicht und in Beziehungsfragen nicht mehr unerfahren war. Zudem wurde der
- in einer früheren Version des Strafgesetzbuches noch vorhandene - Strafmilde- rungsgrund des jugendlichen Alters (Art. 64 a.E. aStGB) nicht ins neue Recht übernommen (Art. 48 StGB). 4.6. Somit bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, welche heute aus- zufällen ist. Der Anrechnung von 219 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft steht nichts entgegen.
5. Vollzug 5.1. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe zwischen zwei und drei Jahren nicht vollständig bedingt aufschieben (Art. 42 Abs. 1 StGB), weshalb sich vorliegend die Frage stellt, zu welchem Teil die ausgefällte Freiheitsstrafe zu voll- ziehen ist (Art. 43 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate be- tragen (Abs. 3 Satz 1). 5.2. Bezüglich der Festsetzung der Strafteile kann auf die bisherige bundesge- richtliche Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 134 IV 1 E. 5.1 ff. S. 9 ff., 60 E. 7.4 S. 77 f. und 97 E. 6.3.4.3 S. 111 f.). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte
- 19 - Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebo- tene Mass nicht unterschreiten. Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Denkbar ist auch eine "Kompensation" von schwerem Verschulden und positiver Prognose sowie von leichtem Verschulden und schlechter Prognose (Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A., N 19 zu Art. 43 StGB). 5.3. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung den bedingten Strafvollzug und setzte die minimale Probezeit an. Zu Recht wies sie darauf hin, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist und sich durch das vorliegende Verfahren, insbesondere die mehrmonatige Haft, genügend be- eindrucken lassen dürfte, um nicht mehr straffällig zu werden (Urk. 78 S. 37). Wie oben ausgeführt, liegt noch kein schweres Verschulden des Beschuldigten vor. Angesichts der sehr günstigen Legalprognose rechtfertigt es sich daher, den zu vollziehenden Teil der heute auszufällenden Strafe tief anzusetzen. Das Minimum von 6 Monaten kommt aufgrund der doch relevanten Einzeltatschuld zwar nicht in Frage. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass primärer Strafzweck die Re- sozialisierung des Täters sein muss. Dieser wäre nicht besser gedient, wenn der Beschuldigte bei einer nächsten Einreise in die Schweiz noch für 2-3 Monate in Haft versetzt würde. Damit ist der zu vollziehende Teil der Strafe unter Berück- sichtigung aller Umstände auf 7 Monate festzusetzen, welche durch die erstande- ne Haft bereits verbüsst sind. Die verbleibenden 23 Monate sind unter Anordnung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben.
6. Zivilforderungen Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung die grundsätzliche Schadener- satzpflicht des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin festgestellt und ihn zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 10'000.-- zuzüglich 5% Zins verpflichtet (Urk. 78 S. 39 ff.). Der Beschuldigte hat dies nur aufgrund seines Antrags auf Freispruch anfechten lassen und ansonsten nicht bestritten (Urk. 126 S. 16, Prot. II S. 16). Somit ist die vorinstanzliche Regelung der Zivilforderungen auch heute zu bestätigen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allerdings ist dabei auch im Dispositiv
- 20 - explizit festzuhalten, dass das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin im Mehr- betrag abzuweisen ist (vgl. Urk. 78 S. 42 und S. 46 Ziff. 6).
7. Kosten 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Kosten- und Entschädigungsdis- positiv der Vorinstanz (dort Ziff. 7 und 10 sowie 11) unter Verweis auf deren zu- treffende Erwägungen ohne weiteres zu bestätigen (Urk. 78 S. 42 ff.). 7.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostentragung im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch und Aufhebung sämtlicher Sanktionen. Die Staatsanwaltschaft obsiegt betreffend Antrag auf Erhöhung der Strafe, aber unterliegt mit dem Antrag, den Beschuldigten zusätzlich der Verge- waltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Prüfung dieser Frage hing indes auch im Berufungsverfahren eng mit den ohnehin zu würdigenden Beweismitteln zusammen, sodass dadurch kein erheblicher Zusatz- aufwand entstanden ist. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten ¾ der Kos- ten des Berufungsverfahrens (inkl. die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.–) aufzu- erlegen und den Rest auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind - wie bereits vor Vorinstanz - einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei hinsichtlich ¾ dieser Kosten ein Nach- forderungsvorbehalt gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bestehen bleibt. 7.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt X._____, reichte vor der Berufungsverhandlung eine Honorarnote über Fr. 8'954.10 ein, wobei die Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung sowie das Studium des be- gründeten Urteils bzw. die Nachbearbeitung noch nicht berücksichtigt waren (Urk. 125). Für diese Aufwendungen sind weitere 4 Stunden à Fr. 220.– zuzüglich MwSt einzusetzen (Dauer der Berufungsverhandlung inkl. Urteilseröffnung: 2 ½ Stunden, Hin- und Rückweg: 1 Stunde, Urteilsstudium und weitere Nach- bearbeitung: ½ Stunde). Der amtliche Verteidiger ist somit insgesamt mit Fr. 9'904.50 (inkl. MwSt) zu entschädigen.
- 21 - 7.4. Die Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Y._____, verlangte eine Prozessentschädigung von Fr. 1'494.40 zuzüglich Zeitaufwand für die heutige Be- rufungsverhandlung (Urk. 128 S. 4). Die Privatklägerin liess im Berufungs- verfahren keine Anträge stellen bzw. verlangte sinngemäss die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides. Damit obsiegt sie vollumfänglich. Der Beschuldigte ist demgemäss zu verpflichten, ihr eine (volle) Prozessentschädigung von insge- samt Fr. 2'444.80 (inkl. MwSt.) zu bezahlen, wobei für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg) sowie das Urteilsstudium bzw. die Nachbearbeitung ebenfalls Auf- wendungen von weiteren 4 Stunden zu veranschlagen sind. Es wird beschlossen:
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte und Prozessuales
E. 1.1 Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 15. Dezember 2015 wurde der Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Dietikon wegen sexueller Nötigung der Privatklägerin B._____ schuldig und vom Vorwurf der Vergewaltigung freige- sprochen. Er wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft (Urk. 78 S. 45) und in der Folge in sein Heimatland C._____ ausgeschafft (Urk. 70, Urk. 82). Auch die Privatklägerin ist in der Zwischenzeit wieder in ihre Heimat D._____ zurückgekehrt (Urk. 87 S. 2).
E. 1.2 Gegen das im Dispositiv mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 26) liess der Be- schuldigte am 22. Dezember 2015 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 71). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte die Verteidigung am 7. März 2016 in- nert Frist ihre Berufungserklärung ein, mit der im Wesentlichen ein vollumfängli- cher Freispruch des Beschuldigten beantragt wurde (Urk. 80). Nach Eingang der Akten am Obergericht wurde mit Präsidialverfügung vom 15. März 2016 die Beru- fungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin zugestellt, mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Anschlussberufung oder ei-
- 5 - nes Nichteintretensantrags (Urk. 83). Am 31. März 2016 erhob die Staatsanwalt- schaft Anschlussberufung mit dem Antrag, der Beschuldigte sei zusätzlich der Vergewaltigung schuldig zu sprechen und mit 4 Jahren Freiheitsstrafe zu be- strafen (Urk. 85). Die Privatklägerin verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 87).
E. 1.3 Die Verteidigung des Beschuldigten beantragt einen Freispruch und ficht da- her Ziff. 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 10 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs an (Urk. 80 S. 4, Urk. 126 S. 2). Nachdem Ziff. 11 den Vorbehalt einer Nachzahlung der Ver- teidigungskosten durch den Beschuldigten enthält, hat zwingend auch diese Ziffer als angefochten zu gelten. Die Staatsanwaltschaft will eine Aufhebung der Ziffer 2 und - damit verbunden - der Ziffern 3 und 4 (Urk. 127 S. 1). Somit sind einzig die Ziffern 8 und 9 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers und vorinstanzliche Kostenaufstellung) nicht angefochten. Deren Rechtskraft im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO ist vorab festzustellen.
E. 1.4 Mit Eingabe vom 7. März 2016 machte die Verteidigung eine örtliche Unzu- ständigkeit des Bezirksgerichts Dietikon geltend, weil sich der behauptete Tatort - ein Rastplatz bei E._____ - im Bezirk Zürich befinde (Urk. 80 S. 3, Urk. 95 S. 3f.). Gleichzeitig wurde die erneute Befragung der Privatklägerin als "Zeugin" bean- tragt (a.a.O. S. 4f.). Die Staatsanwaltschaft und Vertreterin der Privatklägerin stell- ten sich gegen diese Anträge (Urk. 85 und 87). Mit Beschluss vom 15. Juli 2016 der erkennenden Kammer wurde festgehalten, dass es sich beim Ort der Ge- schehnisse fraglos um den Rastplatz "F._____" handle, welcher tatsächlich nicht im Bezirk Dietikon liege, weshalb an sich das Bezirksgericht Zürich für den Fall zuständig gewesen wäre (vgl. Urk. 99). Nachdem die Verteidigung die Rüge der Unzuständigkeit indes erst unzulässig spät erhoben habe, sei eine Überweisung an das Bezirksgericht Zürich abzulehnen (Urk. 101). Ein Rechtsmittel gegen die- sen Beschluss wurde nicht erhoben. Auch der Beweisantrag auf erneute Befra- gung der Privatklägerin - was im Übrigen nur als Auskunftsperson, nicht als Zeu- gin möglich wäre (Art. 178 lit. a StPO, Urk. 10.4) - wurde von der Verfahrenslei- tung mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2016 abgewiesen (Urk. 103).
E. 1.5 Am 5. September 2016 stellte die Verteidigung ein Dispensationsgesuch für den Beschuldigten für die auf den 15. Dezember 2016 anberaumte Berufungs-
- 6 - verhandlung (Urk. 105). Angesichts der Landesabwesenheit des Beschuldigten wurde dieses Gesuch mit Präsidialverfügung vom 7. September 2016 ohne weite- res bewilligt (Urk. 107). Dagegen stellte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom
13. September 2016 ein Wiedererwägungsgesuch und eventualiter den Beweis- antrag, den Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung eingehend zu be- fragen (Urk. 109). Dagegen opponierte die Verteidigung mit Eingabe vom
30. September 2016 (Urk. 116). Die Anträge der Staatsanwaltschaft wurden mit Entscheid des Verfahrensleiters vom 2. November 2016 abgewiesen (Urk. 119). Damit erschienen anlässlich der Berufungsverhandlung einzig die Parteivertreter; der Beschuldigte blieb entschuldigt fern. Weitere Beweisanträge wurden nicht ge- stellt (Prot. II S. 13-15).
E. 2 Sachverhalt
E. 2.1 Der Beschuldigte und die Privatklägerin waren beide Austauschstudenten in der Schweiz. Im Rahmen einer Party im Wald bei E._____ kam es am 20. März 2015 zwischen den beiden unbestrittenermassen zu sexuellen Handlungen. Um- stritten ist jedoch, was genau passierte und ob dies im gegenseitigen Einver- ständnis geschah. Der Beschuldigte anerkannte den Sachverhalt dahingehend, dass es zu den eingeklagten Berührungen kam, die Privatklägerin an ihm Oralsex vollzog und er einen Finger in ihre Scheide einführte. Hingegen bestritt er durch- gehend, dass er gegen den Willen der Privatklägerin gehandelt habe und dass es auch zu Vaginalverkehr mit ihr gekommen sei. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt mit den vorhandenen Beweismitteln erstellt wer- den kann. Dabei kann hinsichtlich der theoretischen Grundsätze der Beweiswür- digung sowie der Überlegungen zur Glaubwürdigkeit resp. zu den Beziehungen der verschiedenen Beteiligten vorab grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Korrigierend ist fest- zuhalten, dass Zeugen, die unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen wurden, nach herrschender Praxis keine gesteigerte Glaubwür- digkeit zukommt (vgl. Urk. 78 S. 10). Dies spielt indes keine Rolle, zumal regel- mässig die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ausschlaggebend ist.
- 7 -
E. 2.2 Die Vorinstanz hat sich zutreffend mit den Aussagen der Privatklägerin aus- einander gesetzt und kam mit überzeugenden Argumenten zum Schluss, dass auf diese Angaben grundsätzlich abgestellt werden kann (Urk. 78 S. 16ff.). [Auf die Frage, ob es zu Vaginalverkehr gekommen ist, wird am Ende gesondert einge- gangen.] Zu Recht betonte die Vorinstanz, dass die Darstellung der Geschehnis- se durch die Privatklägerin authentisch, selbsterlebt und nicht übertrieben wirkt. Wo sie sich unsicher war, zeigte sie dies an und belastete den Beschuldigten nur zurückhaltend (u.a. Urk. 3.4. Videosequenz 53:20), was gegen eine bewusste fal- sche Anschuldigung spricht. Unzutreffend ist die Behauptung der Verteidigung, es seien keine den Beschuldigten entlastenden Aussagen der Privatklägerin zu fin- den (Urk. 126 S. 8). Die Privatklägerin zeigte vielmehr grosse Zurückhaltung, ge- rade indem sie nicht einfach pauschal behauptete, der Beschuldigte habe sie mit seinem Penis penetriert, was ein Leichtes gewesen wäre. Auch an anderen Stel- len fielen ihre Aussagen zu Gunsten des Beschuldigten aus, wenn sie u.a. etwa davon berichtete, dass er sie gestossen habe, und sofort von sich aus erwähnte, es sei aber nicht grob gewesen (Urk. 3.4. Sequenz 26:45). Wenn die Verteidigung kritisiert, dass die Privatklägerin öfters die Redewendung "I think" benutzte, so ist dem entgegen zu halten, dass die Privatklägerin darauf angesprochen einmal er- klärte, dies habe sich auf den zeitlichen Ablauf bezogen; sie könne das Ganze unmöglich chronologisch schildern (Urk. 3.4. Sequenz 1:41:30 ff. und Urk. 3.9. Sequenz 1:12:30; vgl. auch Prot. I S. 16f.). Daraus lässt sich jedenfalls nicht der Schluss ziehen, die Privatklägerin sei sich unsicher darüber, ob sie die einge- klagten sexuellen Handlungen über sich ergehen lassen musste oder nicht. Diese schildert sie eindrücklich und widerspruchsfrei. In den Videoaufnahmen wird er- sichtlich, wie schwer es ihr fiel, über das Geschehene zu sprechen. Immer wieder brach sie in Tränen aus, seufzte oder brauchte eine Pause, wenn es um die Schilderung der Kernereignisse ging (vgl. Urk. 3.4. Sequenz 41:15, 43:40, 1:33 ff., 1:44, 1:52). Die Vorinstanz zitierte dazu den Bericht der Kinder- und Jugendpsy- chologin G._____ (Urk. 78 S. 19). Ob dieser überhaupt verwertbar ist, zumal jegli- che Hinweise auf Wahrheitspflichten o.ä. fehlen (Urk. 3.6.), kann offen gelassen werden, da sich die Schlussfolgerungen des Berichts auch nicht sachverständi- gen Betrachtern der Videoaufnahmen sofort erschliessen. Dass sich die Privat- klägerin bei den Einvernahmen offenkundig schämte und gehemmt reagierte, wä-
- 8 - re zwar grundsätzlich auch bei Falschaussagen, die man im Nachhinein bereut, möglich. Dann aber wäre zu erwarten, dass alle Fragen möglichst rasch und her- ausredend beantwortet würden; die Weinkrämpfe der Privatklägerin (vgl. Urk. 3.4. Sequenz 1:52) liessen sich damit nicht vereinbaren. Die Aussagen der Privatklä- gerin zu den Kerngeschehnissen wirken vielmehr absolut überzeugend, auch wenn sie nicht mehr jedes Detail schildern konnte (Urk. 126 S. 6 f.). Dabei ver- kannte die Vorinstanz nicht, dass sich in der Darstellung der Privatklägerin zu den Rahmenereignissen (wie etwa betreffend Alkoholkonsum, Küssen vor dem Vor- fall, "Pille danach", etc.) gewisse Widersprüche finden lassen, was auch von der Verteidigung moniert wird (Urk. 126 S. 5). Diese wurden von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt (Urk. 78 S. 28 ff.; vgl. auch etwa Urk. 3.4. Sequenz 2:23:00 zur "Pille danach"), indem sie zum Schluss gelangte, dass die festgestellten Ungereimtheiten in den äusseren Begebenheiten nicht dazu führen dürften, den Aussagen der Privatklägerin im Kernpunkt keinen Glauben zu schen- ken. Mit der Vorinstanz ist - insbesondere aufgrund der Zeugenaussagen von wei- teren Partybesuchern - nicht auszuschliessen, dass sich die Privatklägerin an- fänglich freiwillig auf Küsse und Umarmungen mit dem Beschuldigten einliess (Urk. 78 S. 28), obwohl sie dies verneinte. Dies würde erklären, weshalb sie sich mehrfach selbst die Schuld an den späteren Ereignissen gab und davon sprach, sie sei dumm/naiv gewesen, dass sie mit ihm mitgegangen sei (Urk. 5.3. S. 4, Urk. 3.9. Sequenz 1:01:15, Urk. 5.11. S. 6). Ob es so war oder ob die Zeugen die beiden just in einem Moment wahrnahmen, als der Beschuldigte seinen Arm um die Privatklägerin legte und sie zu küssen versuchte, wie sie annimmt (Urk. 3.9. Sequenz 00:28:30 und 00:51:00), kann letztlich offen bleiben. Denn entscheidend ist die Frage, ob die späteren Handlungen gegen ihren Willen geschahen oder nicht.
E. 2.3 Nicht zu verkennen ist sodann, dass auch die Aussagen des Beschuldigten in weiten Teilen glaubhaft wirken und selbst in den Details übereinstimmen. So et- wa, wenn der Beschuldigte mehrfach schilderte, wie ihm die Privatklägerin immer wieder gesagt habe, wie hübsch er sei, wie sie ihn euphorisch angesprungen ha- be, wie er beim Oralsex ein Kondom benützt habe, wie er sofort aufgehört habe, nachdem die Privatklägerin gesagt habe, sie müsse auf den Zug (Urk. 4.1. und
- 9 - 4.2.). Auch gab er sofort unumwunden zu, dass er seinen Finger in die Vagina der Privatklägerin eingeführt und sie an ihm Oralsex vollzogen habe - und dies bereits am nächsten Tag, mithin noch vor der Strafuntersuchung (vgl. Urk. 5.11. S. 5 und Anhang, Urk. 7.12. S. 3). Für ihn spricht auch die Tatsache, dass er sich offenbar erstaunt zeigte, als man ihn noch an der Party darauf ansprach, was er mit der Privatklägerin gemacht habe (Urk. 5.11. S. 5, Urk. 126 S. 10), was aber natürlich auch gespielt gewesen sein könnte. Daneben finden sich jedoch auch Aussagen des Beschuldigten, die wenig plausibel sind und nicht zu überzeugen vermögen. So etwa, wenn er behauptete, die Strumpfhose der Privatklägerin sei just in der Mitte zwischen den Beinen zerrissen, nur weil sie ihn angesprungen habe (Urk. 4.1. S. 9, Urk. 4.2 S. 5). Dies würde allenfalls eine Laufmasche mit sich bringen; ein vollständiges Zerreissen des oberen Teils, wie von der Privatklägerin und Zeugen geschildert, ist insbesondere angesichts des in der Mitte verstärkten Spickels äusserst unwahrscheinlich, was auch die Privatklägerin erstaunt erwähn- te (Urk. 3.9. Sequenz 00:17:28 ff., Urk. 63 S. 7, Urk. 127 S. 6). Es ist vielmehr da- von auszugehen, dass der Beschuldigte - wie von der Privatklägerin von Anfang an geschildert - die Strumpfhose dort zerriss, um an sein Ziel zu gelangen. Gera- de dies ist ein erhebliches Indiz dafür, dass die Privatklägerin die nachmaligen Handlungen nicht wollte. Damit ist auch die Frage der Verteidigung beantwortet, weshalb der Beschuldigte in diesem Punkt überhaupt lügen sollte (Urk. 126 S. 3). Der Beschuldigte hat diese Ereignisse denn auch nicht von sich aus, sondern erst auf Nachfrage hin geschildert (Urk. 4.1. S. 9). Und dass es ohne weiteres möglich ist, die Strumpfhose eines am Boden liegenden Opfers kurz mit zwei Händen zu zerreissen (Urk. 126 S. 6), braucht keine weiteren Erläuterungen. Wenig plausibel erscheint auch die Behauptung des Beschuldigten, die Initiative zu allem sei von der Privatklägerin ausgegangen und sie habe ihm danach für ein nächsten Mal sogar besseren resp. richtigen Sex versprochen (Urk. 4.1. S. 15, Urk. 4.4. S. 4f.), zumal keiner der beiden die Kontaktdaten des anderen besitzt (vgl. Urk. 8.19.8 S. 12, Urk. 3.1. S. 6). Klar gelogen war die erste Darstellung des Beschuldigten, wonach man auf die zwei Kolleginnen der Privatklägerin gestossen sei, er sich von ihr mit einem Kuss - und dem Versprechen nach besserem Sex - verabschie- det und sie nachher nicht mehr gesehen habe (Urk. 4.1. S. 14, vgl. Urk. 8.16 S. 3). Der Zeuge H._____ schilderte überzeugend, wie der Beschuldigte nach ei-
- 10 - ner Weile zu ihm gekommen sei und gesagt habe, er müsse gehen; er sei mit B._____ gewesen, diese habe angefangen zu weinen und sei paranoisch resp. "verrückt" (Urk. 5.8. S. 3, Urk. 5.9. S. 3). Erstaunlicherweise kümmerte sich der Beschuldigte trotz dieser Kenntnis nicht um die Privatklägerin und fragte nicht nach, ob er helfen könne oder was los sei. Somit machte auch der Beschuldigte zum Ende des Kontakts mit der Privatklägerin unzutreffende Angaben (vgl. Urk. 126 S. 7 oben). Mit der Vorinstanz, auf deren Begründung verwiesen sei (Urk. 78 S. 29), ist festzuhalten, dass die Behauptung des Beschuldigten, die Pri- vatklägerin sei die treibende Kraft bei den sexuellen Handlungen gewesen, eben- falls wenig überzeugend wirkt. Wenngleich es nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, so erscheint es doch als äusserst unwahrscheinlich, dass die sexu- ell unerfahrene, noch junge Privatklägerin ihre Jungfräulichkeit mit einem ihr na- hezu Unbekannten auf einem Waldboden mit zerrissenen und dreckigen Kleidern verlieren wollte (vgl. Urk. 63 S. 6, Urk. 5.5. S. 7, Urk. 127 S. 6). Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Beschuldigten, die Privatklägerin habe ihm zuvor gesagt, es sei nicht ihr erstes Mal (Urk. 4.1. S. 8). Wie er rund ei- ne Woche später dann wissen konnte, dass er ihr mit dem "magischen Finger" die Jungfräulichkeit geraubt habe und das Blut, das er mit Alkohol abgewaschen haben will, nicht etwa Menstruationsblut war, bleibt sein Geheimnis. Nebenbei bemerkt, zeugt dieser WhatsApp-Chat (Urk. 7.12. S. 3) nicht eben von grossem Respekt für Frauen. Selbst wenn die Privatklägerin gerne mit dem anderen Ge- schlecht geflirtet haben mag, überzeugt das von der Verteidigung von ihr ge- zeichnete Bild - als sexuell freizügig und treibende Kraft (Urk. 126 S. 4f., S. 12) - angesichts ihrer noch kindlich wirkenden Erscheinung und ihrer unbestrittenen sexuellen Unerfahrenheit in keiner Weise.
E. 2.4 Nebst den Aussagen der beiden Direktbeteiligten liegen diverse Zeugen- aussagen vor, welche die Vorinstanz ebenfalls korrekt zusammengefasst und ge- würdigt hat (Urk. 78 S. 10 ff. und S. 29f.). Aufgrund dieser kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Privatklägerin, als sie vom Wald zur Party zurückkehrte, sich sofort zu einer Freundin begab, heftig weinte, zitterte, Angst vor dem Beschuldig- ten zeigte sowie zerrissene Strümpfe und dreckige Kleidung aufwies. Sie sei ver- stört, hysterisch, "paranoisch" gewesen und habe wirres Zeugs geredet. Diese
- 11 - äusseren Umstände lassen ihre Aussagen als noch überzeugender erscheinen und stützen ihre Behauptungen. Nicht zutreffend ist dabei die Behauptung der Verteidigung, dass es der Privatklägerin gut gegangen sei, als sie mit dem Be- schuldigten "Arm in Arm" vom Wald zurückgekehrt sei (Urk. 126 S. 13). Bei richti- ger Leseart besagt die zitierte Aussage von I._____ nichts anderes, als dass die Privatklägerin verwirrt aus dem Wald kam, der Beschuldigte dabei ihren Arm hielt und die Privatklägerin sofort zu weinen begann, als sie bei I._____ ankam (Urk. 5.5. S. 3 und 8). Kernfrage in diesem Fall ist aber letztlich, ob die Privatklägerin ein Motiv gehabt haben könnte, den Beschuldigten falsch anzuschuldigen und die zwischen ihnen vorgefallenen sexuellen Handlungen als unfreiwillig darzustellen. Dazu wurden verschiedene Thesen aufgestellt, auf welche im Folgenden genauer einzugehen ist.
E. 2.4.1 Der Beschuldigte führte aus, die Privatklägerin belaste ihn, weil sie wegen des verbotenen Alkoholkonsums befürchtet habe, von J._____ [Schüleraus- tauschorganisation] nach Hause geschickt zu werden (Urk. 4.2. S. 6, Urk. 9.21). Dies ergibt überhaupt keinen Sinn. Zum einen war es nicht die Privatklägerin, die den Beschuldigten anzeigte, sondern das Ganze kam aus, weil eine andere Aus- tauschschülerin in ihrem Tagebuch über die Party berichtet hatte. Somit erfuhr J._____ gleichzeitig vom Alkoholkonsum an der Party und vom behaupteten se- xuellen Übergriff auf die Privatklägerin. Inwiefern ihr eine falsche Anschuldigung des Beschuldigten in diesem Zusammenhang genützt hätte, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin ja bereits an der Party ein Verhalten zeigte, das auf sexuelle Übergriffe schliessen liess. Weshalb sie dies bereits in jenem Moment hätte vorspielen sollen, bleibt ein Rätsel.
E. 2.4.2 Die Verteidigung stellte im Laufe des Verfahrens eine weitere These auf und mutmasste, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nur deshalb belaste, weil sie unglücklich in ihn verliebt sei (Urk. 8.9.1. S. 4). Solches wurde von keinem der beteiligten Personen jemals in den Raum gestellt. Verschmähte Liebe als Ra- chemotiv wäre allenfalls dann nachvollziehbar, wenn die Privatklägerin, welche den Beschuldigten an der Party eben erst kennengelernt hatte, nach dem Sich- Näherkommen hätte merken müssen, dass er nichts weiter von ihr wollte (und ei- ne Schweizer Freundin hatte). Einen plausiblen Grund, bereits unmittelbar nach
- 12 - dem ersten - dann ja erfreulichen - physischen Kontakt eine derartige Szene zu machen, dass der (geliebte) Beschuldigte unter Verdacht einer Straftat gerät, ist schlicht nicht ersichtlich. Im Gegenteil müsste die Privatklägerin dann ja im sieb- ten Himmel geschwebt und auf weitere Treffen gehofft haben. Irgendein Ge- spräch, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin im Wald etwa gesagt haben sollte, er wolle sie nicht mehr sehen, er habe eine Freundin etc., hat offenkundig nicht stattgefunden. Dies behauptet selbst der Beschuldigte nicht. Die Privatkläge- rin hatte vielmehr keinerlei Grund, den ihr anfänglich ja sympathischen Beschul- digten zu Unrecht zu belasten.
E. 2.4.3 Die Auskunftsperson K._____ war der Ansicht, die Privatklägerin habe das Ganze erfunden, um Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen (Urk. 5.10. Frage Nr. 46 und Nr. 59). Während es angesichts des noch sehr jungen Alters der Privatkläge- rin sowie ihres - gemäss Zeugen (Urk. 5.2. S. 4, Urk. 5.8. S. 5) - offenbar eher un- reifen Verhaltens nicht völlig undenkbar ist, dass sie an der Party eine "Show" ab- gezogen haben könnte, um im Rampenlicht zu stehen, so fragt sich zunächst, weshalb sie dazu hätte lügen sollen. Genau so gut hätte sie vor Ort mit ihren (of- fenbar ersten) sexuellen Erlebnissen prahlen können, was wohl ebenfalls auf das Interesse ihrer Freundinnen gestossen wäre. Ausgerechnet jenen zu Unrecht an- zuschuldigen, mit dem man es eben noch schön gehabt hätte, macht wenig Sinn. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin keinen Anlass gehabt hätte, diese "Show" auch später und während des ganzen Strafverfahrens aufrecht zu halten - dies nun im vollen Bewusstsein, einen Unschuldigen einer Straftat zu bezichtigen. An- lässlich des ersten Gesprächs mit der Geschäftsführerin L._____ brach die Pri- vatklägerin offenbar regelrecht zusammen und zeigte sich erleichtert, mit jeman- dem darüber sprechen zu können (Urk. 5.2. S. 4 und Urk. 5.3. S. 4). Hätte sie die ganze Geschichte bloss im Rahmen der Party - allenfalls unter Einfluss von Alko- hol und/oder Drogen - erfunden, um Eindruck zu schinden, hätte sie später - kon- frontiert mit dem Tagebucheintrag der anderen Schülerin - ohne weiteres glaub- haft behaupten können, das stimme alles nicht oder betreffe nicht sie, das sei falsch verstanden worden etc. Einen Anlass, auch hier wieder weinend und ver- zweifelt wirkend zu Lasten des Beschuldigten zu lügen, ist nicht einmal ansatz- weise ersichtlich. Und schliesslich gäbe es dann überhaupt keinen Grund, sich
- 13 - bezüglich der Belastungen des Beschuldigten irgendeine Zurückhaltung aufzuer- legen. Unzutreffend ist die Ansicht der Verteidigung, wonach die Privatklägerin nach der von dritter Seite erfolgten Strafanzeige gar nicht mehr zurück konnte (Urk. 126 S. 8). Wie oben erwähnt, wäre es gar nicht zu einer Strafanzeige ge- kommen, hätte die Privatklägerin ihre Aussagen nicht auch gegenüber Frau L._____ wiederholt. Die Reaktion der Privatklägerin auf das Vorgefallene an der Party mag dem Zeugen H._____ sodann übertrieben vorgekommen sein (Urk. 5.8. S. 34). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es zum einen keine normale Standardreaktion auf sexuelle Gewalt gibt und zum andern die Privatklägerin, welche zudem unter Alkoholeinfluss stand, noch jung und unerfahren war, wes- halb es ihr noch schwerer gefallen sein mag, unter Schock das Ganze in Worte zu fassen. Insgesamt ist in keiner Weise davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Vorwürfe nur erfunden haben könnte, um sich interessant zu machen.
E. 2.4.4 Schliesslich stellt die Verteidigung die These auf, die Privatklägerin habe bei den sexuellen Handlungen freiwillig mitgemacht und erst danach realisiert, dass sie dies gar nicht gewollt habe. Erst dann sei sie zusammengebrochen und habe das Ganze negativ dargestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass sie dem Beschuldigten zuvor nicht klar gesagt habe, er solle aufhören (Urk. 65 S. 29f.). Zur Gegenwehr der Privatklägerin hat sich die Vorinstanz bereits zutref- fend und umfassend geäussert. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 78 S. 25f.). Die Privatklägerin schilderte bereits von Beginn weg glaubhaft und übereinstim- mend, wie sie mehrfach "nein" gesagt habe, wie sie die Hände des Beschuldigten wegzustossen versuchte, wie er sie zu Boden gedrückt habe, wie sie ihn an- geschrien habe, er solle aufhören, sie wolle gehen etc. (Urk. 3.1. S. 9 ff., insbes. S. 14; Urk. 3.4 Sequenz 1:00 ff., 1:44, 2:17:10, Urk. 3.9. 00:20:00; vgl. auch Urk. 128 S. 2f.). Dass sie auf die Frage, ob der Beschuldigte das auch gehört ha- be, antwortete, sie "denke" ("I think"), der Beschuldigte habe es gehört, bedeutet nicht, dass der Beschuldigte ihren Widerstand möglicherweise nicht wahrgenom- men haben könnte, sondern ebenso gut, dass er offenkundig einfach nicht darauf reagierte. Zum einen zeigte die Privatklägerin vor, wie laut sie es gesagt habe (Urk. 3.4. Sequenz 2:17:10), zum andern wehrte sie sich auch physisch mit den Händen und weinte, was der Beschuldigte bemerkt haben muss. Sie schilderte
- 14 - auch lebensnah, wie sie nach einer Weile den Widerstand aufgab, die Augen schloss und hoffte, es sei ein Alptraum, der bald vorbei gehe (Urk. 3.4. Sequenz 1:44 und 1:49). Nun bestand für die Privatklägerin überhaupt keinen Anlass, ein- fach nichts zu sagen und alles schweigend über sich ergehen zu lassen, wenn sie diese Handlungen nicht gewollt hat. Würde die Darstellung des Beschuldigten stimmen, hätte sie keine Angst vor ihm haben müssen, denn irgendwelche Dro- hungen standen nicht im Raum. Weshalb sie dann nicht einfach zumindest einmal "nein" gesagt haben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen würde ein ein- faches "Nein", "Stop", "Hör auf" o.ä. genügen, um den entgegen stehenden Willen der Privatklägerin erkennen zu können und müssen. Irgendwelche lauten Hilferufe des Opfers sind nicht notwendig, um den Tatbestand zu erfüllen (vgl. Urk. 126 S. 12 unten). Schliesslich vermag die These der Verteidigung, der Beschuldigte habe möglicherweise einfach nicht erkennen können, dass die Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei, nicht zu überzeugen (Urk. 126 S. 11 und 12 unten, S. 13). Ein Missverständnis - mithin das unter- schiedliche Erleben der gleichen Situation - kann vollends ausgeschlossen wer- den, denn der Beschuldigte schilderte nicht einfach ein passives, schweigsames Erdulden der Privatklägerin, sondern berichtete davon, wie sie aktiv an allen sexuellen Handlungen teilgenommen und ihm danach sogar noch richtigen Sex in Aussicht gestellt habe. Wäre es tatsächlich so gewesen, hätte die Privatklägerin keinerlei Anlass gehabt, nur wenige Minuten später das Gegenteil zu behaupten.
E. 2.5 Somit vermag keine dieser Thesen zu überzeugen. Ein Motiv der Privat- klägerin, den Beschuldigten zu Unrecht einer Straftat zu bezichtigen, ist nicht er- sichtlich. Es verbleiben letztlich keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zu den sexuellen Handlungen gezwungen hat und ihre Aussagen der Wahrheit entsprechen.
E. 2.6 Einzig der Vorwurf, dass auch Vaginalverkehr stattgefunden hat, lässt sich nicht erstellen. Dazu kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin als zu vage. Dies nicht, weil sie nicht glaubhaft aus- sagte, sondern weil sie aufgrund ihrer sexuellen Unerfahrenheit nicht mit Sicher- heit erkennen konnte, ob der Beschuldigte nur seinen Finger oder seinen Penis in
- 15 - sie einführte (Urk. 3.9. Sequenz 00:14:30). So hielt sie mehrfach fest, er habe et- was in sie hineingesteckt, sie könne nicht sagen, was (Urk. 3.1. S. 8 und S. 10; vgl. auch Urk. 3.4. Sequenz 1:59:50). Später glaubte sie, es sei sein Penis gewe- sen, weil sie diesen zuvor gesehen hatte (Urk. 3.4. Sequenz 2:08:30). Sie sei ziemlich sicher ("pretty sure"), dass es Geschlechtsverkehr gewesen sei (Urk. 3.9. Sequenz 00:26:10). Diese Aussagen vermögen die bestehenden Zweifel nicht auszuräumen. Dies um so mehr, als dass der Beschuldigte bereits in einem Zeit- punkt, als er noch nicht mit einer Strafuntersuchung rechnen musste, gegenüber Bekannten unumwunden zugab, dass er der Privatklägerin einen Finger einge- führt habe (Urk. 5.11. Anhang; Urk. 7.12. S. 3). Insbesondere der WhatsApp-Chat mit K._____, bei dem der Beschuldigte offensichtlich mit seinen Taten angeben wollte, entlastet ihn dahingehend, dass nicht einzusehen wäre, weshalb er dort nicht auch mit Sex geprahlt haben sollte, hätte solcher stattgefunden. Dass die Privatklägerin schliesslich ihren Eltern gegenüber per Skype mitteilte, sie sei ver- gewaltigt worden ("I was raped"), ändert daran nichts, denn die Privatklägerin hat- te es so empfunden und brauchte den Begriff möglicherweise auch als allgemei- nen Überbegriff für sexuelle Nötigungen. Daraus lässt sich jedenfalls nichts ablei- ten. Auch die Staatsanwaltschaft brachte heute nichts vor, das eine andere Wür- digung zuliesse (Urk. 127 S. 7).
E. 2.7 Insgesamt kann der eingeklagte Sachverhalt somit im gleichen Umfang wie vor Vorinstanz erstellt werden. Dass es zu Geschlechtsverkehr mit der Privat- klägerin kam, ist nicht rechtsgenügend nachweisbar.
E. 3 Rechtliche Würdigung
E. 3.1 Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann zwecks Vermeidung von Wie- derholungen vollumfänglich auf die zutreffenden und detaillierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 30 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesonde- re hat sie auch zur Frage der angewendeten Gewalt sowie zur Erkennbarkeit des Willens der Privatklägerin bereits alles Notwendige ausgeführt. Angesichts des oben erstellten Sachverhalts ist - entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 126 S. 15) - von direktem Vorsatz auszugehen, denn der Beschuldigte musste den
- 16 - entgegen stehenden Willen der Privatklägerin erkannt haben und setzte sich be- wusst über diesen hinweg.
E. 3.2 Der Beschuldigte hat durch das Berühren der Privatklägerin an verschiede- nen Stellen ihres Körpers, das Einführen seines Fingers in ihre Vagina sowie das Erzwingen von Oralsex sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tat- bestandsmerkmale der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB er- füllt. Die Vorinstanz ist dabei angesichts der zeitlich und örtlich eng zusammen- hängenden sexuellen Übergriffe zu Recht von einer Einheitstat ausgegangen (Urk. 78 S. 32).
E. 3.3 Der Schuldspruch der Vorinstanz ist somit auch heute zu bestätigen. Hin- sichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB hat
- wie oben ausgeführt - wiederum ein Freispruch zu ergehen, nachdem sich eine vaginale Penetration mit dem Penis des Beschuldigten nicht nachweisen lässt.
E. 4 Strafe
E. 4.1 Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Strafzumessung und des massgeblichen Strafrahmens sowie des Vorlebens des Beschuldigten kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 33 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft fordert - für den Fall eines Freispruchs vom Vorwurf der Vergewaltigung - eine Bestrafung des Be- schuldigten mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon ein Jahr unbedingt auszufällen sei (Urk. 85 S. 2; Urk. 127 S. 8).
E. 4.2 Die Vorinstanz berücksichtigt beim objektiven Tatverschulden zu Recht, dass die Privatklägerin nicht nur sexuell unerfahren, sondern noch im Schutzalter war. Dass ihre ersten sexuellen Erfahrungen gewaltsam und gegen ihren Willen erfolg- ten, dürfte ihr erfahrungsgemäss noch Jahre lang zu schaffen machen, auch wenn ihr das Erlebte äusserlich nicht ständig anzumerken ist (vgl. Urk. 126 S. 14). Wie traumatisierend das Erlebnis für sie war, zeigte sich auch an ihrer Reaktion unmittelbar nach dem Vorfall sowie in den Videobefragungen deutlich. Das glei- che Bild zeichnen die von der Geschädigtenvertretung eingereichten Therapie- Berichte aus D._____ (Urk. 129/1-2). Wenngleich das vom Beschuldigten ange-
- 17 - wandte Mass an Gewalt nicht über das zur Erfüllung des Tatbestands Notwendige hinaus ging, so kann der Vorinstanz nicht zugestimmt werden, dass er der Privat- klägerin keine körperlichen Verletzungen zufügte (Urk. 78 S. 34). Immerhin hat er
- auch nach eigener Einschätzung (Urk. 7.12 S. 3) - das Hymen der Privatklägerin verletzt, was ihr erhebliche Schmerzen bereitete (Urk. 3.1 S. 11). Hinzu kommt die Nötigung zu Oralsex, was viele weibliche Opfer als kaum weniger schlimm empfinden als eine vaginale Vergewaltigung. Angesichts dieser insgesamt doch massiven Übergriffe des Beschuldigten auf die Privatklägerin ist das Verschulden
- entgegen der Vorinstanz (Urk. 78 S. 34) - nicht mehr im untersten Bereich des Tatbestands, wo sich z.B. auch eine Nötigung zur blossen Duldung einer Berüh- rung subsumieren liesse, anzusiedeln. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt somit nicht mehr leicht bis mittel (vgl. Urk. 127 S. 8).
E. 4.3 Mit der Vorinstanz vermag die subjektive Tatkomponente das objektive Ver- schulden nicht zu relativieren. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und egoistisch zur Befriedigung seiner Triebe. Er missbrauchte die Privatklägerin, die er eben erst kennengelernt hatte, wie eine Ware, obwohl er zu dieser Zeit eine Freundin hatte, mit der er auch sexuell verkehrte (vgl. Urk. 7.6.-7.11.). Selbst wenn sich die Privatklägerin anfänglich auf Küsse mit ihm eingelassen haben soll- te, so vermag dies seine späteren Übergriffe gegen ihren Willen in keiner Weise zu entschuldigen (entgegen Urk. 126 S. 15). Nicht vorwerfen kann man dem Be- schuldigten hingegen, dass er um das junge Alter und die sexuelle Unerfahrenheit der Privatklägerin wusste (Urk. 4.1. S. 7 und S. 12). Hinsichtlich Alkoholkonsums ist - entgegen der Vorinstanz (Urk. 78 S. 36) und der Verteidigung (Prot. II S. 15) - nicht von einer relevanten Verschuldensminderung beim Beschuldigten auszu- gehen, denn er führte selbst aus, er sei zwar betrunken gewesen, könne sich aber an alles erinnern (Urk. 4.1. S. 7). Und sein Kollege H._____ hielt fest, er habe den Beschuldigten am Ende des Abends als normal und nicht angetrunken wahrge- nommen (Urk. 5.8. S. 4). Dass eine Straftat unter Einfluss von Alkohol passiert, kommt nicht selten vor und darf nicht automatisch zu einer Strafminderung wegen enthemmender Wirkung, welche zudem allgemein bekannt ist, führen.
E. 4.4 Insgesamt ist somit eine Einsatzstrafe im Bereich von 30 Monaten Freiheits- strafe anzusetzen.
- 18 -
E. 4.5 Täterkomponenten, welche dieses Ergebnis zu verändern vermöchten, be- stehen nicht. Ein (Teil-)Geständnis des Beschuldigten, welches in irgendeiner Weise auf Reue schliessen liesse, liegt nicht vor. Gleichzeitig kann ihm dies aber auch nicht straferhöhend angelastet werden (vgl. Urk. 78 S. 36). Entgegen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft (Urk. 62 S. 17) ist dem Beschuldigten auch nicht strafmindernd anzurechnen, dass er zur Tatzeit erst knapp 19 Jahre alt war. Auch in diesem Alter ist jedem bewusst, dass sexuelle Gewalt strafbar und inak- zeptabel ist (vgl. Urk. 4.2. S. 8). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in sexueller Hinsicht und in Beziehungsfragen nicht mehr unerfahren war. Zudem wurde der
- in einer früheren Version des Strafgesetzbuches noch vorhandene - Strafmilde- rungsgrund des jugendlichen Alters (Art. 64 a.E. aStGB) nicht ins neue Recht übernommen (Art. 48 StGB).
E. 4.6 Somit bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, welche heute aus- zufällen ist. Der Anrechnung von 219 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft steht nichts entgegen.
E. 5 Vollzug
E. 5.1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe zwischen zwei und drei Jahren nicht vollständig bedingt aufschieben (Art. 42 Abs. 1 StGB), weshalb sich vorliegend die Frage stellt, zu welchem Teil die ausgefällte Freiheitsstrafe zu voll- ziehen ist (Art. 43 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate be- tragen (Abs. 3 Satz 1).
E. 5.2 Bezüglich der Festsetzung der Strafteile kann auf die bisherige bundesge- richtliche Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 134 IV 1 E. 5.1 ff. S. 9 ff., 60 E. 7.4 S. 77 f. und 97 E. 6.3.4.3 S. 111 f.). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte
- 19 - Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebo- tene Mass nicht unterschreiten. Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Denkbar ist auch eine "Kompensation" von schwerem Verschulden und positiver Prognose sowie von leichtem Verschulden und schlechter Prognose (Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A., N 19 zu Art. 43 StGB).
E. 5.3 Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung den bedingten Strafvollzug und setzte die minimale Probezeit an. Zu Recht wies sie darauf hin, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist und sich durch das vorliegende Verfahren, insbesondere die mehrmonatige Haft, genügend be- eindrucken lassen dürfte, um nicht mehr straffällig zu werden (Urk. 78 S. 37). Wie oben ausgeführt, liegt noch kein schweres Verschulden des Beschuldigten vor. Angesichts der sehr günstigen Legalprognose rechtfertigt es sich daher, den zu vollziehenden Teil der heute auszufällenden Strafe tief anzusetzen. Das Minimum von 6 Monaten kommt aufgrund der doch relevanten Einzeltatschuld zwar nicht in Frage. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass primärer Strafzweck die Re- sozialisierung des Täters sein muss. Dieser wäre nicht besser gedient, wenn der Beschuldigte bei einer nächsten Einreise in die Schweiz noch für 2-3 Monate in Haft versetzt würde. Damit ist der zu vollziehende Teil der Strafe unter Berück- sichtigung aller Umstände auf 7 Monate festzusetzen, welche durch die erstande- ne Haft bereits verbüsst sind. Die verbleibenden 23 Monate sind unter Anordnung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben.
E. 6 Zivilforderungen Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung die grundsätzliche Schadener- satzpflicht des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin festgestellt und ihn zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 10'000.-- zuzüglich 5% Zins verpflichtet (Urk. 78 S. 39 ff.). Der Beschuldigte hat dies nur aufgrund seines Antrags auf Freispruch anfechten lassen und ansonsten nicht bestritten (Urk. 126 S. 16, Prot. II S. 16). Somit ist die vorinstanzliche Regelung der Zivilforderungen auch heute zu bestätigen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allerdings ist dabei auch im Dispositiv
- 20 - explizit festzuhalten, dass das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin im Mehr- betrag abzuweisen ist (vgl. Urk. 78 S. 42 und S. 46 Ziff. 6).
E. 7 Kosten
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Kosten- und Entschädigungsdis- positiv der Vorinstanz (dort Ziff. 7 und 10 sowie 11) unter Verweis auf deren zu- treffende Erwägungen ohne weiteres zu bestätigen (Urk. 78 S. 42 ff.).
E. 7.2 Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostentragung im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch und Aufhebung sämtlicher Sanktionen. Die Staatsanwaltschaft obsiegt betreffend Antrag auf Erhöhung der Strafe, aber unterliegt mit dem Antrag, den Beschuldigten zusätzlich der Verge- waltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Prüfung dieser Frage hing indes auch im Berufungsverfahren eng mit den ohnehin zu würdigenden Beweismitteln zusammen, sodass dadurch kein erheblicher Zusatz- aufwand entstanden ist. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten ¾ der Kos- ten des Berufungsverfahrens (inkl. die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.–) aufzu- erlegen und den Rest auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind - wie bereits vor Vorinstanz - einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei hinsichtlich ¾ dieser Kosten ein Nach- forderungsvorbehalt gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bestehen bleibt.
E. 7.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt X._____, reichte vor der Berufungsverhandlung eine Honorarnote über Fr. 8'954.10 ein, wobei die Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung sowie das Studium des be- gründeten Urteils bzw. die Nachbearbeitung noch nicht berücksichtigt waren (Urk. 125). Für diese Aufwendungen sind weitere 4 Stunden à Fr. 220.– zuzüglich MwSt einzusetzen (Dauer der Berufungsverhandlung inkl. Urteilseröffnung: 2 ½ Stunden, Hin- und Rückweg: 1 Stunde, Urteilsstudium und weitere Nach- bearbeitung: ½ Stunde). Der amtliche Verteidiger ist somit insgesamt mit Fr. 9'904.50 (inkl. MwSt) zu entschädigen.
- 21 -
E. 7.4 Die Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Y._____, verlangte eine Prozessentschädigung von Fr. 1'494.40 zuzüglich Zeitaufwand für die heutige Be- rufungsverhandlung (Urk. 128 S. 4). Die Privatklägerin liess im Berufungs- verfahren keine Anträge stellen bzw. verlangte sinngemäss die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides. Damit obsiegt sie vollumfänglich. Der Beschuldigte ist demgemäss zu verpflichten, ihr eine (volle) Prozessentschädigung von insge- samt Fr. 2'444.80 (inkl. MwSt.) zu bezahlen, wobei für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg) sowie das Urteilsstudium bzw. die Nachbearbeitung ebenfalls Auf- wendungen von weiteren 4 Stunden zu veranschlagen sind. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
- Dezember 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-7. (…)
- Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 35'117.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 450.00 Kosten Kantonspolizei; Fr. 8'000.00 Gebühr Anklagebehörde; Fr. 990.00 Auslagen Untersuchung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10.-13. (…)"
- Mündliche Eröffnung und hernach schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 22 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
- Vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wo- von 219 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 23 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die übrigen 7 Monate Freiheitsstrafe werden vollzogen und sind bereits durch die erstandene Haft verbüsst.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. März 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7 und 10-11) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'904.50 amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu ¾ auferlegt und zu ¼ auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- - 23 - pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von ¾ bleibt vorbehalten.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für ihre anwaltliche Ver- tretung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'444.80 zu bezahlen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft; übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 24 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Dezember 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160085-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 15. Dezember 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. M. Oertle, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend sexuelle Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom
15. Dezember 2015 (DG150032)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
7. September 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 78 S. 45 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
2. Einer weiteren strafbaren Handlung ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird frei- gesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon bis und mit heute 219 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. März 2015 als Genugtuung zu bezahlen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für notwendige Aufwendun- gen im Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'951.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
8. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 35'117.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 450.00 Kosten Kantonspolizei; Fr. 8'000.00 Gebühr Anklagebehörde; Fr. 990.00 Auslagen Untersuchung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 3 -
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 13 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 126 S. 2)
1. Dispositivziffer 1, 3 bis und mit Dispositivziffer 7 sowie Dispositivziffer 10 des Urteils vom 15. Dezember 2015 des Bezirksgerichts Dietikon seien auf- zuheben.
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB freizusprechen.
3. Es sei dem Beschuldigten im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine an- gemessene Genugtuung in der Höhe von Fr. 21'900.– für die Dauer der Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft zu entschädigen.
4. Die Zivilforderungen (Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen inkl. Prozessentschädigung) der Privatklägerin seien abzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens seien durch die Staatskasse zu tragen.
6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Honorarnote vom
9. Dezember 2016 zuzüglich für die Dauer der Hauptverhandlung, der Urteilseröffnung und den Reiseweg seien durch die Staatskasse zu tragen.
- 4 -
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 85 S. 1 sinngemäss; Urk. 127 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei zusätzlich zur Verurteilung wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen.
3. Eventuell für den Fall der Bestätigung des Freispruchs vom Vorwurf der Vergewaltigung sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen unter Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges, wobei der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe zu be- messen wäre. Erwägungen:
1. Prozessgeschichte und Prozessuales 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 15. Dezember 2015 wurde der Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Dietikon wegen sexueller Nötigung der Privatklägerin B._____ schuldig und vom Vorwurf der Vergewaltigung freige- sprochen. Er wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft (Urk. 78 S. 45) und in der Folge in sein Heimatland C._____ ausgeschafft (Urk. 70, Urk. 82). Auch die Privatklägerin ist in der Zwischenzeit wieder in ihre Heimat D._____ zurückgekehrt (Urk. 87 S. 2). 1.2. Gegen das im Dispositiv mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 26) liess der Be- schuldigte am 22. Dezember 2015 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 71). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte die Verteidigung am 7. März 2016 in- nert Frist ihre Berufungserklärung ein, mit der im Wesentlichen ein vollumfängli- cher Freispruch des Beschuldigten beantragt wurde (Urk. 80). Nach Eingang der Akten am Obergericht wurde mit Präsidialverfügung vom 15. März 2016 die Beru- fungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin zugestellt, mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Anschlussberufung oder ei-
- 5 - nes Nichteintretensantrags (Urk. 83). Am 31. März 2016 erhob die Staatsanwalt- schaft Anschlussberufung mit dem Antrag, der Beschuldigte sei zusätzlich der Vergewaltigung schuldig zu sprechen und mit 4 Jahren Freiheitsstrafe zu be- strafen (Urk. 85). Die Privatklägerin verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 87). 1.3. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragt einen Freispruch und ficht da- her Ziff. 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 10 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs an (Urk. 80 S. 4, Urk. 126 S. 2). Nachdem Ziff. 11 den Vorbehalt einer Nachzahlung der Ver- teidigungskosten durch den Beschuldigten enthält, hat zwingend auch diese Ziffer als angefochten zu gelten. Die Staatsanwaltschaft will eine Aufhebung der Ziffer 2 und - damit verbunden - der Ziffern 3 und 4 (Urk. 127 S. 1). Somit sind einzig die Ziffern 8 und 9 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers und vorinstanzliche Kostenaufstellung) nicht angefochten. Deren Rechtskraft im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO ist vorab festzustellen. 1.4. Mit Eingabe vom 7. März 2016 machte die Verteidigung eine örtliche Unzu- ständigkeit des Bezirksgerichts Dietikon geltend, weil sich der behauptete Tatort - ein Rastplatz bei E._____ - im Bezirk Zürich befinde (Urk. 80 S. 3, Urk. 95 S. 3f.). Gleichzeitig wurde die erneute Befragung der Privatklägerin als "Zeugin" bean- tragt (a.a.O. S. 4f.). Die Staatsanwaltschaft und Vertreterin der Privatklägerin stell- ten sich gegen diese Anträge (Urk. 85 und 87). Mit Beschluss vom 15. Juli 2016 der erkennenden Kammer wurde festgehalten, dass es sich beim Ort der Ge- schehnisse fraglos um den Rastplatz "F._____" handle, welcher tatsächlich nicht im Bezirk Dietikon liege, weshalb an sich das Bezirksgericht Zürich für den Fall zuständig gewesen wäre (vgl. Urk. 99). Nachdem die Verteidigung die Rüge der Unzuständigkeit indes erst unzulässig spät erhoben habe, sei eine Überweisung an das Bezirksgericht Zürich abzulehnen (Urk. 101). Ein Rechtsmittel gegen die- sen Beschluss wurde nicht erhoben. Auch der Beweisantrag auf erneute Befra- gung der Privatklägerin - was im Übrigen nur als Auskunftsperson, nicht als Zeu- gin möglich wäre (Art. 178 lit. a StPO, Urk. 10.4) - wurde von der Verfahrenslei- tung mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2016 abgewiesen (Urk. 103). 1.5. Am 5. September 2016 stellte die Verteidigung ein Dispensationsgesuch für den Beschuldigten für die auf den 15. Dezember 2016 anberaumte Berufungs-
- 6 - verhandlung (Urk. 105). Angesichts der Landesabwesenheit des Beschuldigten wurde dieses Gesuch mit Präsidialverfügung vom 7. September 2016 ohne weite- res bewilligt (Urk. 107). Dagegen stellte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom
13. September 2016 ein Wiedererwägungsgesuch und eventualiter den Beweis- antrag, den Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung eingehend zu be- fragen (Urk. 109). Dagegen opponierte die Verteidigung mit Eingabe vom
30. September 2016 (Urk. 116). Die Anträge der Staatsanwaltschaft wurden mit Entscheid des Verfahrensleiters vom 2. November 2016 abgewiesen (Urk. 119). Damit erschienen anlässlich der Berufungsverhandlung einzig die Parteivertreter; der Beschuldigte blieb entschuldigt fern. Weitere Beweisanträge wurden nicht ge- stellt (Prot. II S. 13-15).
2. Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte und die Privatklägerin waren beide Austauschstudenten in der Schweiz. Im Rahmen einer Party im Wald bei E._____ kam es am 20. März 2015 zwischen den beiden unbestrittenermassen zu sexuellen Handlungen. Um- stritten ist jedoch, was genau passierte und ob dies im gegenseitigen Einver- ständnis geschah. Der Beschuldigte anerkannte den Sachverhalt dahingehend, dass es zu den eingeklagten Berührungen kam, die Privatklägerin an ihm Oralsex vollzog und er einen Finger in ihre Scheide einführte. Hingegen bestritt er durch- gehend, dass er gegen den Willen der Privatklägerin gehandelt habe und dass es auch zu Vaginalverkehr mit ihr gekommen sei. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt mit den vorhandenen Beweismitteln erstellt wer- den kann. Dabei kann hinsichtlich der theoretischen Grundsätze der Beweiswür- digung sowie der Überlegungen zur Glaubwürdigkeit resp. zu den Beziehungen der verschiedenen Beteiligten vorab grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Korrigierend ist fest- zuhalten, dass Zeugen, die unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen wurden, nach herrschender Praxis keine gesteigerte Glaubwür- digkeit zukommt (vgl. Urk. 78 S. 10). Dies spielt indes keine Rolle, zumal regel- mässig die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ausschlaggebend ist.
- 7 - 2.2. Die Vorinstanz hat sich zutreffend mit den Aussagen der Privatklägerin aus- einander gesetzt und kam mit überzeugenden Argumenten zum Schluss, dass auf diese Angaben grundsätzlich abgestellt werden kann (Urk. 78 S. 16ff.). [Auf die Frage, ob es zu Vaginalverkehr gekommen ist, wird am Ende gesondert einge- gangen.] Zu Recht betonte die Vorinstanz, dass die Darstellung der Geschehnis- se durch die Privatklägerin authentisch, selbsterlebt und nicht übertrieben wirkt. Wo sie sich unsicher war, zeigte sie dies an und belastete den Beschuldigten nur zurückhaltend (u.a. Urk. 3.4. Videosequenz 53:20), was gegen eine bewusste fal- sche Anschuldigung spricht. Unzutreffend ist die Behauptung der Verteidigung, es seien keine den Beschuldigten entlastenden Aussagen der Privatklägerin zu fin- den (Urk. 126 S. 8). Die Privatklägerin zeigte vielmehr grosse Zurückhaltung, ge- rade indem sie nicht einfach pauschal behauptete, der Beschuldigte habe sie mit seinem Penis penetriert, was ein Leichtes gewesen wäre. Auch an anderen Stel- len fielen ihre Aussagen zu Gunsten des Beschuldigten aus, wenn sie u.a. etwa davon berichtete, dass er sie gestossen habe, und sofort von sich aus erwähnte, es sei aber nicht grob gewesen (Urk. 3.4. Sequenz 26:45). Wenn die Verteidigung kritisiert, dass die Privatklägerin öfters die Redewendung "I think" benutzte, so ist dem entgegen zu halten, dass die Privatklägerin darauf angesprochen einmal er- klärte, dies habe sich auf den zeitlichen Ablauf bezogen; sie könne das Ganze unmöglich chronologisch schildern (Urk. 3.4. Sequenz 1:41:30 ff. und Urk. 3.9. Sequenz 1:12:30; vgl. auch Prot. I S. 16f.). Daraus lässt sich jedenfalls nicht der Schluss ziehen, die Privatklägerin sei sich unsicher darüber, ob sie die einge- klagten sexuellen Handlungen über sich ergehen lassen musste oder nicht. Diese schildert sie eindrücklich und widerspruchsfrei. In den Videoaufnahmen wird er- sichtlich, wie schwer es ihr fiel, über das Geschehene zu sprechen. Immer wieder brach sie in Tränen aus, seufzte oder brauchte eine Pause, wenn es um die Schilderung der Kernereignisse ging (vgl. Urk. 3.4. Sequenz 41:15, 43:40, 1:33 ff., 1:44, 1:52). Die Vorinstanz zitierte dazu den Bericht der Kinder- und Jugendpsy- chologin G._____ (Urk. 78 S. 19). Ob dieser überhaupt verwertbar ist, zumal jegli- che Hinweise auf Wahrheitspflichten o.ä. fehlen (Urk. 3.6.), kann offen gelassen werden, da sich die Schlussfolgerungen des Berichts auch nicht sachverständi- gen Betrachtern der Videoaufnahmen sofort erschliessen. Dass sich die Privat- klägerin bei den Einvernahmen offenkundig schämte und gehemmt reagierte, wä-
- 8 - re zwar grundsätzlich auch bei Falschaussagen, die man im Nachhinein bereut, möglich. Dann aber wäre zu erwarten, dass alle Fragen möglichst rasch und her- ausredend beantwortet würden; die Weinkrämpfe der Privatklägerin (vgl. Urk. 3.4. Sequenz 1:52) liessen sich damit nicht vereinbaren. Die Aussagen der Privatklä- gerin zu den Kerngeschehnissen wirken vielmehr absolut überzeugend, auch wenn sie nicht mehr jedes Detail schildern konnte (Urk. 126 S. 6 f.). Dabei ver- kannte die Vorinstanz nicht, dass sich in der Darstellung der Privatklägerin zu den Rahmenereignissen (wie etwa betreffend Alkoholkonsum, Küssen vor dem Vor- fall, "Pille danach", etc.) gewisse Widersprüche finden lassen, was auch von der Verteidigung moniert wird (Urk. 126 S. 5). Diese wurden von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt (Urk. 78 S. 28 ff.; vgl. auch etwa Urk. 3.4. Sequenz 2:23:00 zur "Pille danach"), indem sie zum Schluss gelangte, dass die festgestellten Ungereimtheiten in den äusseren Begebenheiten nicht dazu führen dürften, den Aussagen der Privatklägerin im Kernpunkt keinen Glauben zu schen- ken. Mit der Vorinstanz ist - insbesondere aufgrund der Zeugenaussagen von wei- teren Partybesuchern - nicht auszuschliessen, dass sich die Privatklägerin an- fänglich freiwillig auf Küsse und Umarmungen mit dem Beschuldigten einliess (Urk. 78 S. 28), obwohl sie dies verneinte. Dies würde erklären, weshalb sie sich mehrfach selbst die Schuld an den späteren Ereignissen gab und davon sprach, sie sei dumm/naiv gewesen, dass sie mit ihm mitgegangen sei (Urk. 5.3. S. 4, Urk. 3.9. Sequenz 1:01:15, Urk. 5.11. S. 6). Ob es so war oder ob die Zeugen die beiden just in einem Moment wahrnahmen, als der Beschuldigte seinen Arm um die Privatklägerin legte und sie zu küssen versuchte, wie sie annimmt (Urk. 3.9. Sequenz 00:28:30 und 00:51:00), kann letztlich offen bleiben. Denn entscheidend ist die Frage, ob die späteren Handlungen gegen ihren Willen geschahen oder nicht. 2.3. Nicht zu verkennen ist sodann, dass auch die Aussagen des Beschuldigten in weiten Teilen glaubhaft wirken und selbst in den Details übereinstimmen. So et- wa, wenn der Beschuldigte mehrfach schilderte, wie ihm die Privatklägerin immer wieder gesagt habe, wie hübsch er sei, wie sie ihn euphorisch angesprungen ha- be, wie er beim Oralsex ein Kondom benützt habe, wie er sofort aufgehört habe, nachdem die Privatklägerin gesagt habe, sie müsse auf den Zug (Urk. 4.1. und
- 9 - 4.2.). Auch gab er sofort unumwunden zu, dass er seinen Finger in die Vagina der Privatklägerin eingeführt und sie an ihm Oralsex vollzogen habe - und dies bereits am nächsten Tag, mithin noch vor der Strafuntersuchung (vgl. Urk. 5.11. S. 5 und Anhang, Urk. 7.12. S. 3). Für ihn spricht auch die Tatsache, dass er sich offenbar erstaunt zeigte, als man ihn noch an der Party darauf ansprach, was er mit der Privatklägerin gemacht habe (Urk. 5.11. S. 5, Urk. 126 S. 10), was aber natürlich auch gespielt gewesen sein könnte. Daneben finden sich jedoch auch Aussagen des Beschuldigten, die wenig plausibel sind und nicht zu überzeugen vermögen. So etwa, wenn er behauptete, die Strumpfhose der Privatklägerin sei just in der Mitte zwischen den Beinen zerrissen, nur weil sie ihn angesprungen habe (Urk. 4.1. S. 9, Urk. 4.2 S. 5). Dies würde allenfalls eine Laufmasche mit sich bringen; ein vollständiges Zerreissen des oberen Teils, wie von der Privatklägerin und Zeugen geschildert, ist insbesondere angesichts des in der Mitte verstärkten Spickels äusserst unwahrscheinlich, was auch die Privatklägerin erstaunt erwähn- te (Urk. 3.9. Sequenz 00:17:28 ff., Urk. 63 S. 7, Urk. 127 S. 6). Es ist vielmehr da- von auszugehen, dass der Beschuldigte - wie von der Privatklägerin von Anfang an geschildert - die Strumpfhose dort zerriss, um an sein Ziel zu gelangen. Gera- de dies ist ein erhebliches Indiz dafür, dass die Privatklägerin die nachmaligen Handlungen nicht wollte. Damit ist auch die Frage der Verteidigung beantwortet, weshalb der Beschuldigte in diesem Punkt überhaupt lügen sollte (Urk. 126 S. 3). Der Beschuldigte hat diese Ereignisse denn auch nicht von sich aus, sondern erst auf Nachfrage hin geschildert (Urk. 4.1. S. 9). Und dass es ohne weiteres möglich ist, die Strumpfhose eines am Boden liegenden Opfers kurz mit zwei Händen zu zerreissen (Urk. 126 S. 6), braucht keine weiteren Erläuterungen. Wenig plausibel erscheint auch die Behauptung des Beschuldigten, die Initiative zu allem sei von der Privatklägerin ausgegangen und sie habe ihm danach für ein nächsten Mal sogar besseren resp. richtigen Sex versprochen (Urk. 4.1. S. 15, Urk. 4.4. S. 4f.), zumal keiner der beiden die Kontaktdaten des anderen besitzt (vgl. Urk. 8.19.8 S. 12, Urk. 3.1. S. 6). Klar gelogen war die erste Darstellung des Beschuldigten, wonach man auf die zwei Kolleginnen der Privatklägerin gestossen sei, er sich von ihr mit einem Kuss - und dem Versprechen nach besserem Sex - verabschie- det und sie nachher nicht mehr gesehen habe (Urk. 4.1. S. 14, vgl. Urk. 8.16 S. 3). Der Zeuge H._____ schilderte überzeugend, wie der Beschuldigte nach ei-
- 10 - ner Weile zu ihm gekommen sei und gesagt habe, er müsse gehen; er sei mit B._____ gewesen, diese habe angefangen zu weinen und sei paranoisch resp. "verrückt" (Urk. 5.8. S. 3, Urk. 5.9. S. 3). Erstaunlicherweise kümmerte sich der Beschuldigte trotz dieser Kenntnis nicht um die Privatklägerin und fragte nicht nach, ob er helfen könne oder was los sei. Somit machte auch der Beschuldigte zum Ende des Kontakts mit der Privatklägerin unzutreffende Angaben (vgl. Urk. 126 S. 7 oben). Mit der Vorinstanz, auf deren Begründung verwiesen sei (Urk. 78 S. 29), ist festzuhalten, dass die Behauptung des Beschuldigten, die Pri- vatklägerin sei die treibende Kraft bei den sexuellen Handlungen gewesen, eben- falls wenig überzeugend wirkt. Wenngleich es nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, so erscheint es doch als äusserst unwahrscheinlich, dass die sexu- ell unerfahrene, noch junge Privatklägerin ihre Jungfräulichkeit mit einem ihr na- hezu Unbekannten auf einem Waldboden mit zerrissenen und dreckigen Kleidern verlieren wollte (vgl. Urk. 63 S. 6, Urk. 5.5. S. 7, Urk. 127 S. 6). Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Beschuldigten, die Privatklägerin habe ihm zuvor gesagt, es sei nicht ihr erstes Mal (Urk. 4.1. S. 8). Wie er rund ei- ne Woche später dann wissen konnte, dass er ihr mit dem "magischen Finger" die Jungfräulichkeit geraubt habe und das Blut, das er mit Alkohol abgewaschen haben will, nicht etwa Menstruationsblut war, bleibt sein Geheimnis. Nebenbei bemerkt, zeugt dieser WhatsApp-Chat (Urk. 7.12. S. 3) nicht eben von grossem Respekt für Frauen. Selbst wenn die Privatklägerin gerne mit dem anderen Ge- schlecht geflirtet haben mag, überzeugt das von der Verteidigung von ihr ge- zeichnete Bild - als sexuell freizügig und treibende Kraft (Urk. 126 S. 4f., S. 12) - angesichts ihrer noch kindlich wirkenden Erscheinung und ihrer unbestrittenen sexuellen Unerfahrenheit in keiner Weise. 2.4. Nebst den Aussagen der beiden Direktbeteiligten liegen diverse Zeugen- aussagen vor, welche die Vorinstanz ebenfalls korrekt zusammengefasst und ge- würdigt hat (Urk. 78 S. 10 ff. und S. 29f.). Aufgrund dieser kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Privatklägerin, als sie vom Wald zur Party zurückkehrte, sich sofort zu einer Freundin begab, heftig weinte, zitterte, Angst vor dem Beschuldig- ten zeigte sowie zerrissene Strümpfe und dreckige Kleidung aufwies. Sie sei ver- stört, hysterisch, "paranoisch" gewesen und habe wirres Zeugs geredet. Diese
- 11 - äusseren Umstände lassen ihre Aussagen als noch überzeugender erscheinen und stützen ihre Behauptungen. Nicht zutreffend ist dabei die Behauptung der Verteidigung, dass es der Privatklägerin gut gegangen sei, als sie mit dem Be- schuldigten "Arm in Arm" vom Wald zurückgekehrt sei (Urk. 126 S. 13). Bei richti- ger Leseart besagt die zitierte Aussage von I._____ nichts anderes, als dass die Privatklägerin verwirrt aus dem Wald kam, der Beschuldigte dabei ihren Arm hielt und die Privatklägerin sofort zu weinen begann, als sie bei I._____ ankam (Urk. 5.5. S. 3 und 8). Kernfrage in diesem Fall ist aber letztlich, ob die Privatklägerin ein Motiv gehabt haben könnte, den Beschuldigten falsch anzuschuldigen und die zwischen ihnen vorgefallenen sexuellen Handlungen als unfreiwillig darzustellen. Dazu wurden verschiedene Thesen aufgestellt, auf welche im Folgenden genauer einzugehen ist. 2.4.1. Der Beschuldigte führte aus, die Privatklägerin belaste ihn, weil sie wegen des verbotenen Alkoholkonsums befürchtet habe, von J._____ [Schüleraus- tauschorganisation] nach Hause geschickt zu werden (Urk. 4.2. S. 6, Urk. 9.21). Dies ergibt überhaupt keinen Sinn. Zum einen war es nicht die Privatklägerin, die den Beschuldigten anzeigte, sondern das Ganze kam aus, weil eine andere Aus- tauschschülerin in ihrem Tagebuch über die Party berichtet hatte. Somit erfuhr J._____ gleichzeitig vom Alkoholkonsum an der Party und vom behaupteten se- xuellen Übergriff auf die Privatklägerin. Inwiefern ihr eine falsche Anschuldigung des Beschuldigten in diesem Zusammenhang genützt hätte, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin ja bereits an der Party ein Verhalten zeigte, das auf sexuelle Übergriffe schliessen liess. Weshalb sie dies bereits in jenem Moment hätte vorspielen sollen, bleibt ein Rätsel. 2.4.2. Die Verteidigung stellte im Laufe des Verfahrens eine weitere These auf und mutmasste, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nur deshalb belaste, weil sie unglücklich in ihn verliebt sei (Urk. 8.9.1. S. 4). Solches wurde von keinem der beteiligten Personen jemals in den Raum gestellt. Verschmähte Liebe als Ra- chemotiv wäre allenfalls dann nachvollziehbar, wenn die Privatklägerin, welche den Beschuldigten an der Party eben erst kennengelernt hatte, nach dem Sich- Näherkommen hätte merken müssen, dass er nichts weiter von ihr wollte (und ei- ne Schweizer Freundin hatte). Einen plausiblen Grund, bereits unmittelbar nach
- 12 - dem ersten - dann ja erfreulichen - physischen Kontakt eine derartige Szene zu machen, dass der (geliebte) Beschuldigte unter Verdacht einer Straftat gerät, ist schlicht nicht ersichtlich. Im Gegenteil müsste die Privatklägerin dann ja im sieb- ten Himmel geschwebt und auf weitere Treffen gehofft haben. Irgendein Ge- spräch, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin im Wald etwa gesagt haben sollte, er wolle sie nicht mehr sehen, er habe eine Freundin etc., hat offenkundig nicht stattgefunden. Dies behauptet selbst der Beschuldigte nicht. Die Privatkläge- rin hatte vielmehr keinerlei Grund, den ihr anfänglich ja sympathischen Beschul- digten zu Unrecht zu belasten. 2.4.3. Die Auskunftsperson K._____ war der Ansicht, die Privatklägerin habe das Ganze erfunden, um Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen (Urk. 5.10. Frage Nr. 46 und Nr. 59). Während es angesichts des noch sehr jungen Alters der Privatkläge- rin sowie ihres - gemäss Zeugen (Urk. 5.2. S. 4, Urk. 5.8. S. 5) - offenbar eher un- reifen Verhaltens nicht völlig undenkbar ist, dass sie an der Party eine "Show" ab- gezogen haben könnte, um im Rampenlicht zu stehen, so fragt sich zunächst, weshalb sie dazu hätte lügen sollen. Genau so gut hätte sie vor Ort mit ihren (of- fenbar ersten) sexuellen Erlebnissen prahlen können, was wohl ebenfalls auf das Interesse ihrer Freundinnen gestossen wäre. Ausgerechnet jenen zu Unrecht an- zuschuldigen, mit dem man es eben noch schön gehabt hätte, macht wenig Sinn. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin keinen Anlass gehabt hätte, diese "Show" auch später und während des ganzen Strafverfahrens aufrecht zu halten - dies nun im vollen Bewusstsein, einen Unschuldigen einer Straftat zu bezichtigen. An- lässlich des ersten Gesprächs mit der Geschäftsführerin L._____ brach die Pri- vatklägerin offenbar regelrecht zusammen und zeigte sich erleichtert, mit jeman- dem darüber sprechen zu können (Urk. 5.2. S. 4 und Urk. 5.3. S. 4). Hätte sie die ganze Geschichte bloss im Rahmen der Party - allenfalls unter Einfluss von Alko- hol und/oder Drogen - erfunden, um Eindruck zu schinden, hätte sie später - kon- frontiert mit dem Tagebucheintrag der anderen Schülerin - ohne weiteres glaub- haft behaupten können, das stimme alles nicht oder betreffe nicht sie, das sei falsch verstanden worden etc. Einen Anlass, auch hier wieder weinend und ver- zweifelt wirkend zu Lasten des Beschuldigten zu lügen, ist nicht einmal ansatz- weise ersichtlich. Und schliesslich gäbe es dann überhaupt keinen Grund, sich
- 13 - bezüglich der Belastungen des Beschuldigten irgendeine Zurückhaltung aufzuer- legen. Unzutreffend ist die Ansicht der Verteidigung, wonach die Privatklägerin nach der von dritter Seite erfolgten Strafanzeige gar nicht mehr zurück konnte (Urk. 126 S. 8). Wie oben erwähnt, wäre es gar nicht zu einer Strafanzeige ge- kommen, hätte die Privatklägerin ihre Aussagen nicht auch gegenüber Frau L._____ wiederholt. Die Reaktion der Privatklägerin auf das Vorgefallene an der Party mag dem Zeugen H._____ sodann übertrieben vorgekommen sein (Urk. 5.8. S. 34). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es zum einen keine normale Standardreaktion auf sexuelle Gewalt gibt und zum andern die Privatklägerin, welche zudem unter Alkoholeinfluss stand, noch jung und unerfahren war, wes- halb es ihr noch schwerer gefallen sein mag, unter Schock das Ganze in Worte zu fassen. Insgesamt ist in keiner Weise davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Vorwürfe nur erfunden haben könnte, um sich interessant zu machen. 2.4.4. Schliesslich stellt die Verteidigung die These auf, die Privatklägerin habe bei den sexuellen Handlungen freiwillig mitgemacht und erst danach realisiert, dass sie dies gar nicht gewollt habe. Erst dann sei sie zusammengebrochen und habe das Ganze negativ dargestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass sie dem Beschuldigten zuvor nicht klar gesagt habe, er solle aufhören (Urk. 65 S. 29f.). Zur Gegenwehr der Privatklägerin hat sich die Vorinstanz bereits zutref- fend und umfassend geäussert. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 78 S. 25f.). Die Privatklägerin schilderte bereits von Beginn weg glaubhaft und übereinstim- mend, wie sie mehrfach "nein" gesagt habe, wie sie die Hände des Beschuldigten wegzustossen versuchte, wie er sie zu Boden gedrückt habe, wie sie ihn an- geschrien habe, er solle aufhören, sie wolle gehen etc. (Urk. 3.1. S. 9 ff., insbes. S. 14; Urk. 3.4 Sequenz 1:00 ff., 1:44, 2:17:10, Urk. 3.9. 00:20:00; vgl. auch Urk. 128 S. 2f.). Dass sie auf die Frage, ob der Beschuldigte das auch gehört ha- be, antwortete, sie "denke" ("I think"), der Beschuldigte habe es gehört, bedeutet nicht, dass der Beschuldigte ihren Widerstand möglicherweise nicht wahrgenom- men haben könnte, sondern ebenso gut, dass er offenkundig einfach nicht darauf reagierte. Zum einen zeigte die Privatklägerin vor, wie laut sie es gesagt habe (Urk. 3.4. Sequenz 2:17:10), zum andern wehrte sie sich auch physisch mit den Händen und weinte, was der Beschuldigte bemerkt haben muss. Sie schilderte
- 14 - auch lebensnah, wie sie nach einer Weile den Widerstand aufgab, die Augen schloss und hoffte, es sei ein Alptraum, der bald vorbei gehe (Urk. 3.4. Sequenz 1:44 und 1:49). Nun bestand für die Privatklägerin überhaupt keinen Anlass, ein- fach nichts zu sagen und alles schweigend über sich ergehen zu lassen, wenn sie diese Handlungen nicht gewollt hat. Würde die Darstellung des Beschuldigten stimmen, hätte sie keine Angst vor ihm haben müssen, denn irgendwelche Dro- hungen standen nicht im Raum. Weshalb sie dann nicht einfach zumindest einmal "nein" gesagt haben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen würde ein ein- faches "Nein", "Stop", "Hör auf" o.ä. genügen, um den entgegen stehenden Willen der Privatklägerin erkennen zu können und müssen. Irgendwelche lauten Hilferufe des Opfers sind nicht notwendig, um den Tatbestand zu erfüllen (vgl. Urk. 126 S. 12 unten). Schliesslich vermag die These der Verteidigung, der Beschuldigte habe möglicherweise einfach nicht erkennen können, dass die Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei, nicht zu überzeugen (Urk. 126 S. 11 und 12 unten, S. 13). Ein Missverständnis - mithin das unter- schiedliche Erleben der gleichen Situation - kann vollends ausgeschlossen wer- den, denn der Beschuldigte schilderte nicht einfach ein passives, schweigsames Erdulden der Privatklägerin, sondern berichtete davon, wie sie aktiv an allen sexuellen Handlungen teilgenommen und ihm danach sogar noch richtigen Sex in Aussicht gestellt habe. Wäre es tatsächlich so gewesen, hätte die Privatklägerin keinerlei Anlass gehabt, nur wenige Minuten später das Gegenteil zu behaupten. 2.5. Somit vermag keine dieser Thesen zu überzeugen. Ein Motiv der Privat- klägerin, den Beschuldigten zu Unrecht einer Straftat zu bezichtigen, ist nicht er- sichtlich. Es verbleiben letztlich keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zu den sexuellen Handlungen gezwungen hat und ihre Aussagen der Wahrheit entsprechen. 2.6. Einzig der Vorwurf, dass auch Vaginalverkehr stattgefunden hat, lässt sich nicht erstellen. Dazu kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin als zu vage. Dies nicht, weil sie nicht glaubhaft aus- sagte, sondern weil sie aufgrund ihrer sexuellen Unerfahrenheit nicht mit Sicher- heit erkennen konnte, ob der Beschuldigte nur seinen Finger oder seinen Penis in
- 15 - sie einführte (Urk. 3.9. Sequenz 00:14:30). So hielt sie mehrfach fest, er habe et- was in sie hineingesteckt, sie könne nicht sagen, was (Urk. 3.1. S. 8 und S. 10; vgl. auch Urk. 3.4. Sequenz 1:59:50). Später glaubte sie, es sei sein Penis gewe- sen, weil sie diesen zuvor gesehen hatte (Urk. 3.4. Sequenz 2:08:30). Sie sei ziemlich sicher ("pretty sure"), dass es Geschlechtsverkehr gewesen sei (Urk. 3.9. Sequenz 00:26:10). Diese Aussagen vermögen die bestehenden Zweifel nicht auszuräumen. Dies um so mehr, als dass der Beschuldigte bereits in einem Zeit- punkt, als er noch nicht mit einer Strafuntersuchung rechnen musste, gegenüber Bekannten unumwunden zugab, dass er der Privatklägerin einen Finger einge- führt habe (Urk. 5.11. Anhang; Urk. 7.12. S. 3). Insbesondere der WhatsApp-Chat mit K._____, bei dem der Beschuldigte offensichtlich mit seinen Taten angeben wollte, entlastet ihn dahingehend, dass nicht einzusehen wäre, weshalb er dort nicht auch mit Sex geprahlt haben sollte, hätte solcher stattgefunden. Dass die Privatklägerin schliesslich ihren Eltern gegenüber per Skype mitteilte, sie sei ver- gewaltigt worden ("I was raped"), ändert daran nichts, denn die Privatklägerin hat- te es so empfunden und brauchte den Begriff möglicherweise auch als allgemei- nen Überbegriff für sexuelle Nötigungen. Daraus lässt sich jedenfalls nichts ablei- ten. Auch die Staatsanwaltschaft brachte heute nichts vor, das eine andere Wür- digung zuliesse (Urk. 127 S. 7). 2.7. Insgesamt kann der eingeklagte Sachverhalt somit im gleichen Umfang wie vor Vorinstanz erstellt werden. Dass es zu Geschlechtsverkehr mit der Privat- klägerin kam, ist nicht rechtsgenügend nachweisbar.
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann zwecks Vermeidung von Wie- derholungen vollumfänglich auf die zutreffenden und detaillierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 30 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesonde- re hat sie auch zur Frage der angewendeten Gewalt sowie zur Erkennbarkeit des Willens der Privatklägerin bereits alles Notwendige ausgeführt. Angesichts des oben erstellten Sachverhalts ist - entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 126 S. 15) - von direktem Vorsatz auszugehen, denn der Beschuldigte musste den
- 16 - entgegen stehenden Willen der Privatklägerin erkannt haben und setzte sich be- wusst über diesen hinweg. 3.2. Der Beschuldigte hat durch das Berühren der Privatklägerin an verschiede- nen Stellen ihres Körpers, das Einführen seines Fingers in ihre Vagina sowie das Erzwingen von Oralsex sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tat- bestandsmerkmale der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB er- füllt. Die Vorinstanz ist dabei angesichts der zeitlich und örtlich eng zusammen- hängenden sexuellen Übergriffe zu Recht von einer Einheitstat ausgegangen (Urk. 78 S. 32). 3.3. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist somit auch heute zu bestätigen. Hin- sichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB hat
- wie oben ausgeführt - wiederum ein Freispruch zu ergehen, nachdem sich eine vaginale Penetration mit dem Penis des Beschuldigten nicht nachweisen lässt.
4. Strafe 4.1. Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Strafzumessung und des massgeblichen Strafrahmens sowie des Vorlebens des Beschuldigten kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 33 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft fordert - für den Fall eines Freispruchs vom Vorwurf der Vergewaltigung - eine Bestrafung des Be- schuldigten mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon ein Jahr unbedingt auszufällen sei (Urk. 85 S. 2; Urk. 127 S. 8). 4.2. Die Vorinstanz berücksichtigt beim objektiven Tatverschulden zu Recht, dass die Privatklägerin nicht nur sexuell unerfahren, sondern noch im Schutzalter war. Dass ihre ersten sexuellen Erfahrungen gewaltsam und gegen ihren Willen erfolg- ten, dürfte ihr erfahrungsgemäss noch Jahre lang zu schaffen machen, auch wenn ihr das Erlebte äusserlich nicht ständig anzumerken ist (vgl. Urk. 126 S. 14). Wie traumatisierend das Erlebnis für sie war, zeigte sich auch an ihrer Reaktion unmittelbar nach dem Vorfall sowie in den Videobefragungen deutlich. Das glei- che Bild zeichnen die von der Geschädigtenvertretung eingereichten Therapie- Berichte aus D._____ (Urk. 129/1-2). Wenngleich das vom Beschuldigten ange-
- 17 - wandte Mass an Gewalt nicht über das zur Erfüllung des Tatbestands Notwendige hinaus ging, so kann der Vorinstanz nicht zugestimmt werden, dass er der Privat- klägerin keine körperlichen Verletzungen zufügte (Urk. 78 S. 34). Immerhin hat er
- auch nach eigener Einschätzung (Urk. 7.12 S. 3) - das Hymen der Privatklägerin verletzt, was ihr erhebliche Schmerzen bereitete (Urk. 3.1 S. 11). Hinzu kommt die Nötigung zu Oralsex, was viele weibliche Opfer als kaum weniger schlimm empfinden als eine vaginale Vergewaltigung. Angesichts dieser insgesamt doch massiven Übergriffe des Beschuldigten auf die Privatklägerin ist das Verschulden
- entgegen der Vorinstanz (Urk. 78 S. 34) - nicht mehr im untersten Bereich des Tatbestands, wo sich z.B. auch eine Nötigung zur blossen Duldung einer Berüh- rung subsumieren liesse, anzusiedeln. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt somit nicht mehr leicht bis mittel (vgl. Urk. 127 S. 8). 4.3. Mit der Vorinstanz vermag die subjektive Tatkomponente das objektive Ver- schulden nicht zu relativieren. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und egoistisch zur Befriedigung seiner Triebe. Er missbrauchte die Privatklägerin, die er eben erst kennengelernt hatte, wie eine Ware, obwohl er zu dieser Zeit eine Freundin hatte, mit der er auch sexuell verkehrte (vgl. Urk. 7.6.-7.11.). Selbst wenn sich die Privatklägerin anfänglich auf Küsse mit ihm eingelassen haben soll- te, so vermag dies seine späteren Übergriffe gegen ihren Willen in keiner Weise zu entschuldigen (entgegen Urk. 126 S. 15). Nicht vorwerfen kann man dem Be- schuldigten hingegen, dass er um das junge Alter und die sexuelle Unerfahrenheit der Privatklägerin wusste (Urk. 4.1. S. 7 und S. 12). Hinsichtlich Alkoholkonsums ist - entgegen der Vorinstanz (Urk. 78 S. 36) und der Verteidigung (Prot. II S. 15) - nicht von einer relevanten Verschuldensminderung beim Beschuldigten auszu- gehen, denn er führte selbst aus, er sei zwar betrunken gewesen, könne sich aber an alles erinnern (Urk. 4.1. S. 7). Und sein Kollege H._____ hielt fest, er habe den Beschuldigten am Ende des Abends als normal und nicht angetrunken wahrge- nommen (Urk. 5.8. S. 4). Dass eine Straftat unter Einfluss von Alkohol passiert, kommt nicht selten vor und darf nicht automatisch zu einer Strafminderung wegen enthemmender Wirkung, welche zudem allgemein bekannt ist, führen. 4.4. Insgesamt ist somit eine Einsatzstrafe im Bereich von 30 Monaten Freiheits- strafe anzusetzen.
- 18 - 4.5. Täterkomponenten, welche dieses Ergebnis zu verändern vermöchten, be- stehen nicht. Ein (Teil-)Geständnis des Beschuldigten, welches in irgendeiner Weise auf Reue schliessen liesse, liegt nicht vor. Gleichzeitig kann ihm dies aber auch nicht straferhöhend angelastet werden (vgl. Urk. 78 S. 36). Entgegen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft (Urk. 62 S. 17) ist dem Beschuldigten auch nicht strafmindernd anzurechnen, dass er zur Tatzeit erst knapp 19 Jahre alt war. Auch in diesem Alter ist jedem bewusst, dass sexuelle Gewalt strafbar und inak- zeptabel ist (vgl. Urk. 4.2. S. 8). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in sexueller Hinsicht und in Beziehungsfragen nicht mehr unerfahren war. Zudem wurde der
- in einer früheren Version des Strafgesetzbuches noch vorhandene - Strafmilde- rungsgrund des jugendlichen Alters (Art. 64 a.E. aStGB) nicht ins neue Recht übernommen (Art. 48 StGB). 4.6. Somit bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, welche heute aus- zufällen ist. Der Anrechnung von 219 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft steht nichts entgegen.
5. Vollzug 5.1. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe zwischen zwei und drei Jahren nicht vollständig bedingt aufschieben (Art. 42 Abs. 1 StGB), weshalb sich vorliegend die Frage stellt, zu welchem Teil die ausgefällte Freiheitsstrafe zu voll- ziehen ist (Art. 43 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate be- tragen (Abs. 3 Satz 1). 5.2. Bezüglich der Festsetzung der Strafteile kann auf die bisherige bundesge- richtliche Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 134 IV 1 E. 5.1 ff. S. 9 ff., 60 E. 7.4 S. 77 f. und 97 E. 6.3.4.3 S. 111 f.). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte
- 19 - Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebo- tene Mass nicht unterschreiten. Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Denkbar ist auch eine "Kompensation" von schwerem Verschulden und positiver Prognose sowie von leichtem Verschulden und schlechter Prognose (Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A., N 19 zu Art. 43 StGB). 5.3. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung den bedingten Strafvollzug und setzte die minimale Probezeit an. Zu Recht wies sie darauf hin, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist und sich durch das vorliegende Verfahren, insbesondere die mehrmonatige Haft, genügend be- eindrucken lassen dürfte, um nicht mehr straffällig zu werden (Urk. 78 S. 37). Wie oben ausgeführt, liegt noch kein schweres Verschulden des Beschuldigten vor. Angesichts der sehr günstigen Legalprognose rechtfertigt es sich daher, den zu vollziehenden Teil der heute auszufällenden Strafe tief anzusetzen. Das Minimum von 6 Monaten kommt aufgrund der doch relevanten Einzeltatschuld zwar nicht in Frage. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass primärer Strafzweck die Re- sozialisierung des Täters sein muss. Dieser wäre nicht besser gedient, wenn der Beschuldigte bei einer nächsten Einreise in die Schweiz noch für 2-3 Monate in Haft versetzt würde. Damit ist der zu vollziehende Teil der Strafe unter Berück- sichtigung aller Umstände auf 7 Monate festzusetzen, welche durch die erstande- ne Haft bereits verbüsst sind. Die verbleibenden 23 Monate sind unter Anordnung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben.
6. Zivilforderungen Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung die grundsätzliche Schadener- satzpflicht des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin festgestellt und ihn zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 10'000.-- zuzüglich 5% Zins verpflichtet (Urk. 78 S. 39 ff.). Der Beschuldigte hat dies nur aufgrund seines Antrags auf Freispruch anfechten lassen und ansonsten nicht bestritten (Urk. 126 S. 16, Prot. II S. 16). Somit ist die vorinstanzliche Regelung der Zivilforderungen auch heute zu bestätigen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allerdings ist dabei auch im Dispositiv
- 20 - explizit festzuhalten, dass das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin im Mehr- betrag abzuweisen ist (vgl. Urk. 78 S. 42 und S. 46 Ziff. 6).
7. Kosten 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Kosten- und Entschädigungsdis- positiv der Vorinstanz (dort Ziff. 7 und 10 sowie 11) unter Verweis auf deren zu- treffende Erwägungen ohne weiteres zu bestätigen (Urk. 78 S. 42 ff.). 7.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostentragung im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch und Aufhebung sämtlicher Sanktionen. Die Staatsanwaltschaft obsiegt betreffend Antrag auf Erhöhung der Strafe, aber unterliegt mit dem Antrag, den Beschuldigten zusätzlich der Verge- waltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Prüfung dieser Frage hing indes auch im Berufungsverfahren eng mit den ohnehin zu würdigenden Beweismitteln zusammen, sodass dadurch kein erheblicher Zusatz- aufwand entstanden ist. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten ¾ der Kos- ten des Berufungsverfahrens (inkl. die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.–) aufzu- erlegen und den Rest auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind - wie bereits vor Vorinstanz - einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei hinsichtlich ¾ dieser Kosten ein Nach- forderungsvorbehalt gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bestehen bleibt. 7.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt X._____, reichte vor der Berufungsverhandlung eine Honorarnote über Fr. 8'954.10 ein, wobei die Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung sowie das Studium des be- gründeten Urteils bzw. die Nachbearbeitung noch nicht berücksichtigt waren (Urk. 125). Für diese Aufwendungen sind weitere 4 Stunden à Fr. 220.– zuzüglich MwSt einzusetzen (Dauer der Berufungsverhandlung inkl. Urteilseröffnung: 2 ½ Stunden, Hin- und Rückweg: 1 Stunde, Urteilsstudium und weitere Nach- bearbeitung: ½ Stunde). Der amtliche Verteidiger ist somit insgesamt mit Fr. 9'904.50 (inkl. MwSt) zu entschädigen.
- 21 - 7.4. Die Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Y._____, verlangte eine Prozessentschädigung von Fr. 1'494.40 zuzüglich Zeitaufwand für die heutige Be- rufungsverhandlung (Urk. 128 S. 4). Die Privatklägerin liess im Berufungs- verfahren keine Anträge stellen bzw. verlangte sinngemäss die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides. Damit obsiegt sie vollumfänglich. Der Beschuldigte ist demgemäss zu verpflichten, ihr eine (volle) Prozessentschädigung von insge- samt Fr. 2'444.80 (inkl. MwSt.) zu bezahlen, wobei für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg) sowie das Urteilsstudium bzw. die Nachbearbeitung ebenfalls Auf- wendungen von weiteren 4 Stunden zu veranschlagen sind. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
15. Dezember 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-7. (…)
8. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 35'117.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 450.00 Kosten Kantonspolizei; Fr. 8'000.00 Gebühr Anklagebehörde; Fr. 990.00 Auslagen Untersuchung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10.-13. (…)"
2. Mündliche Eröffnung und hernach schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 22 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wo- von 219 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 23 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die übrigen 7 Monate Freiheitsstrafe werden vollzogen und sind bereits durch die erstandene Haft verbüsst.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. März 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7 und 10-11) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'904.50 amtliche Verteidigung.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu ¾ auferlegt und zu ¼ auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs-
- 23 - pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von ¾ bleibt vorbehalten.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für ihre anwaltliche Ver- tretung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'444.80 zu bezahlen.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft; übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 24 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Dezember 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.