Sachverhalt
1. Anklagevorwürfe 1.1. Gemäss Anklage soll den vorgeworfenen Straftaten ein Streit vorangegan- gen sei, welcher quasi eine Kettenreaktion von diversen strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen unterschiedlicher Personen ausgelöst haben soll. Dieser Streit soll sich am 20. Dezember 2013 an der … [Adresse] anlässlich einer Turnstunde bei der … zugetragen haben, und zwar hauptsächlich zwischen der Privatklägerin B._____, der Mutter von E._____, und C._____. An diesem Streit sei auch D._____, die vom Beschuldigten A._____ geschiedene, in der gleichen Wohnung lebende Frau, beteiligt gewesen (Urk. 11 S. 2). 1.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zunächst vor, sich der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Dem Beschuldigten wird dabei zur Last gelegt, er habe am 21. Dezember 2013, 17.58 Uhr, vom Ladengeschäft G._____ an der … [Adresse] von der Nummer 043 … die Privatklägerin, B._____, auf deren Mobiltelefon 078 … angerufen, welche den Anruf bei sich zu Hause an
- 8 - der … [Adresse] entgegen genommen habe. Er habe die Privatklägerin be- schimpft und gesagt, sie solle sich nicht in die Angelegenheiten von "D'._____", gemeint D._____ (die Ex-Frau des Beschuldigten), einmischen, er werde sie tö- ten. Die Privatklägerin sei aufgrund der Todesdrohung verängstigt worden und in den folgenden Tagen aus Angst nicht mehr aus dem Haus gegangen, was der Beschuldigte in Kauf genommen habe (Urk. 11 S. 2; Dossier 2). 1.3. Gemäss dem zweiten Anklagevorwurf soll sich der Beschuldigte der fal- schen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben. Dieser Vorwurf gründet gemäss der Anklageschrift in Folgendem (Urk. 11 S. 2; Dossier 1): Am 24. Dezember 2013, ca. 16.45 Uhr, habe E._____ (separates Verfahren) im Lebensmittelgeschäft G._____ an der … [Adresse] mit einem Baseballschläger auf den Kopf und den Körper des Beschuldigten geschlagen und ihn verletzt, weil er von der obgenannten Drohung und angeblichen weiteren Belästigungen seiner Mutter, der Privatklägerin, und telefonischen Kontaktversuchen erfahren habe und er den Beschuldigten so von weiteren Kontakten zur Privatklägerin habe abhalten wollen. Der Beschuldigte habe den ausgerückten Polizeibeamten am 24. Dezember 2013 vor Ort erklärt, die Täter hätten nach der Kasse und Geld gefragt, worauf er mit dem Baseballschläger geschlagen worden sei. Einer der Täter heisse F._____. Seine Frau kenne die Täter. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom
25. Dezember 2013 habe der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, ein Täter habe vor dem Geschäft gewartet und einer sei in den Laden gekommen. Der Täter, welcher in den Laden gekommen sei, habe Geld verlangt und habe ihn dann mit dem Baseballschläger mindestens 3 Mal geschlagen. Schon einen Tag zuvor, seien die Täter in den Laden gekommen und hätten Geld verlangt. Zufolge der Aussagen des Beschuldigten und der ergänzenden Angaben von D._____ (der Ex-Ehefrau des Beschuldigten) zur möglichen Täterschaft habe die Stadtpolizei Zürich am 25. Dezember 2013 gegen E._____ und F._____ wegen versuchten Raubes rapportiert.
- 9 - Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 27. Mai 2014 und der Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2014 habe der Beschuldigte wiede- rum zu Protokoll gegeben, dass der Täter, welcher den Laden betreten hätte, nach Geld gefragt und ihn dann mit dem Baseballschläger geschlagen habe. In den erwähnten Einvernahmen habe der Beschuldigte jeweils bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft bewusst wahrheitswidrig zu Protokoll gegeben, die Täterschaft habe Geld verlangt, es habe mithin ein Raubversuch stattgefunden, um die Eröffnung einer Untersuchung wegen versuchten Raubes zu erwirken statt einer Untersuchung wegen Körperverletzung, was von der Polizei so auch rappor- tiert worden sei.
2. Zusammengefasster Standpunkt des Beschuldigten / Ausgangslage 2.1. Der Beschuldigte bestreitet die zur Anklage gebrachten Vorwürfe allesamt. 2.1.1. In Bezug auf den Vorwurf der Drohung stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er habe mit der ganzen Sache nichts zu tun, er habe keine Probleme mit der Privatklägerin. Er habe sie nicht angerufen. Der aufgrund der rückwirken- den Teilnehmeridentifikation für den fraglichen Zeitpunkt ermittelte Anruf vom Festnetzanschluss des Lebensmittelgeschäfts, in welchem er arbeitete, auf das Handy der Privatklägerin habe nicht er, sondern seine Ex-Frau getätigt, wobei es darum um die Ablehnung einer Einladung zum Essen gegangen sein soll (Urk. 17 S. 6; ähnlich zuletzt auch Urk. 46 S. 6 f.). 2.1.2. Was den Vorwurf der falschen Anschuldigung anbelangt, so beharrt der Beschuldigte bis zuletzt darauf, dass E._____ von ihm Geld gefordert habe und er in der Folge von jenem niedergeschlagen worden sei, weil er das Geld nicht her- ausgerückt habe (Urk. 17 S. 10; vgl. Urk. 46 S. 7 f. und 10, wobei der Beschuldig- te an der Berufungsverhandlung – erstmals – von Schutzgeld sprach; näher dazu hinten). 2.2. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte Anklagesachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt. Die Berufungsinstanz muss sich dabei nicht mit jedem einzelnen Vorbringen des
- 10 - Beschuldigten auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Über- legungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen).
3. Grundsätze der Sachverhaltserstellung 3.1. Was die Vorinstanz zu den verfügbaren Beweismitteln und deren Verwert- barkeit, den massgebenden Grundsätzen der Sachverhaltserstellung sowie den Beweiswürdigungsregeln (dabei insbesondere zur Aussagewürdigung) ausführt, ist nicht zu beanstanden (Urk. 30 S. 5-9). Zur Vermeidung von unnötigen Wieder- holungen kann darauf vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Ebenso erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der involvierten Person (also des Beschuldigten, der Privatkläge- rin, von D._____, H._____ sowie der Zeugen I._____ und J._____) als zutreffend (Urk. 30 S. 9-12). Ferner hat die Vorinstanz die Aussagen dieser Personen alle- samt umfassend, sorgfältig und korrekt zusammengefasst (Urk. 30 S. 13 ff. [Aus- sagen der Privatklägerin]; S. 21 ff. [Aussagen des Beschuldigten], S. 32 ff. [Aus- sagen von D._____], S. 38 ff. [Aussagen von E._____], S. 41 ff. [Aussagen von H._____], S. 43 f. [Aussagen von J._____] sowie S. 44 [Aussagen von I._____]). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
4. Zur Vorgeschichte: Streit vom 20. Dezember 2013 zwischen D._____, C._____ und der Privatklägerin 4.1. Gemäss Anklageschrift soll am Anfang der hier zu beurteilenden Gescheh- nisse ein Streit vom 20. Dezember 2013 stehen, an welchem unter anderem die Ex-Ehefrau des Beschuldigten beteiligt gewesen sein soll. 4.2. Die Vorinstanz hat erwogen, dass davon auszugehen sei, dass sich der Streit hauptsächlich zwischen C._____ und D._____ ereignet habe und nicht wie in der Anklage umschrieben zwischen der Privatklägerin und C._____, zumal C._____ am 8. Januar 2014 Strafanzeige wegen Tätlichkeit gegen D._____ ge-
- 11 - stellt habe (D2 Urk. 3/2). Auch D._____ selbst sagte dahingehend aus, dass sie mit C._____ im Streit gelegen sei (D2 Urk. 3/5 Rz. 11 ff.; D1 Urk. 10/2 Rz. 27). Möglich erscheint genauso, dass der Streit von D._____ ausging und sich ihr Unmut sowohl gegen C._____ als auch gegen die Privatklägerin richtete. Letztere vertrat denn auch in ihren Aussagen die Ansicht, dass sich D._____ streitend und schimpfend gegen beide – C._____ und die Privatklägerin – gewendet habe (D1 Urk. 10/4 S. 2; D1 Urk. 10/5 S. 6 f.). Auch die Verteidigung geht davon aus, dass die Privatklägerin und D._____ im Rahmen der Auseinandersetzung auf unter- schiedlichen Seiten standen (Urk. 20 S. 3; vgl. auch Urk. 47 S. 4). 4.3. Letztlich sind – wie die Vorinstanz zu Recht erwägt (Urk. 30 S. 45) – die genauen Umstände des Streits nicht von Relevanz und können offenbleiben. Er- stellt ist jedenfalls, dass die Ex-Ehefrau des Beschuldigten – in wie auch immer gearteter Weise – an jenem Streit beteiligt war und die Privatklägerin zumindest auch zugegen war.
5. Zum Vorwurf der Drohung (Anklagedossier 2) 5.1. Ausgangslage/objektive Beweismittel 5.1.1. Aufgrund der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation des Mobilfunkan- schlusses der Privatklägerin für den Zeitraum 19.12.-24.12.2013 (RTI; D1 Urk. 13/9) ist erstellt, dass die Privatklägerin am Tag nach dem vorgenannten Streit am 21. Dezember 2013 zweimal, konkret um 17.57 bzw. 17.58 Uhr, von der Nummer 043 … auf ihr Mobiltelefon (078 …) angerufen wurde. Der Anruf wurde vom Festnetzanschluss des Ladengeschäfts G._____ GmbH, d.h. vom damaligen Arbeitsort des Beschuldigten, getätigt. Der erste Anruf wurde auf die Combox der Privatklägerin (+41860…) umgeleitet. Der zweite Anruf dauerte etwas mehr als 114 Sekunden (D1 Urk. 13/9 S. 3). Aus der RTI ergibt sich weiter, dass E._____ die Privatklägerin (also seine Mutter) am Tag, an welchem er den Beschuldigten zum ersten Mal in dessen Ge- schäft aufsuchte (23. Dezember 2013), um 15.37 (Dauer 11 Sekunden) und 15.38 Uhr (Dauer 354 Sekunden), angerufen hat. Kurz darauf erfolgten fünf Anrufe vom
- 12 - Privatanschluss des Beschuldigten bzw. D._____ (043 …) an die Privatklägerin, die allesamt auf die Combox weitergeleitet wurden (D1 Urk. 13/9 S. 4 f.). Am Tag des tätlichen Übergriffs von E._____ auf den Beschuldigten, also am
24. Dezember 2013, rief E._____ die Privatklägerin ein erstes Mal um 12.57 Uhr (Dauer 221 Sekunden) und ein zweites Mal um 16.51 Uhr (Dauer 180 Sekunden) an, also nur kurz nach dem Übergriff (gemäss Anklageschrift um ca. 16.45 Uhr) (D1 Urk. 13/9 S. 5 f.). 5.1.2. Ab dem Handy von F._____ konnte eine Combox-Nachricht seines Bruders E._____ sichergestellt werden und wurde als (vom Dialekt ins Hochdeutsch über- setzte) Abschrift zu den Akten genommen. Die Nachricht datiert vom
24. Dezember 2013, 17.04 Uhr, mithin also kurz nach dem tätlichen Übergriff und lautet wie folgt (D1 Urk. 14/5): "Ich hasse dich und beachte dich nicht mehr (erster Satz schwer verständlich, zweiter Teil könnte leicht anders lauten). Die ganze Zeit die Familie bedroht. Die Mutter in …. Und die Mutter ist seit ein paar Tagen psy- chisch krank, du weisst von nichts. Ich habe den anderen zusammengeschlagen. Vielleicht komme ich in den Knast. Pass auf sie auf. Schau auf sie. Wenn du im- mer noch der Sohn bist. Ich habe meine Arbeit erledigt, ciao. Und lösche diese SMS. Sobald du sie erhalten hast, meine Nummer und alles löschen." 5.1.3. Im Sinne einer ersten Würdigung dieser objektiven Beweismittel lässt sich festhalten, dass die beiden Anrufe zum deliktsrelevanten Zeitraum (21. Dezember
2013) auf eine Urheberschaft des Beschuldigten resp. von D._____ hinweisen, zumal die Anrufe vom Festnetzanschluss ihres Ladens geführt wurden. Generell lassen sich die mit der RTI ermittelten Anrufe gut ins Bild eines dynamischen Kon- flikts einordnen, wie ihn die Anklage beschreibt, der von Aktion und Reaktion ge- prägt ist (Streit unter den Frauen, Drohung, Abstrafung mit Baseballschläger). Aus der Combox-Abschrift erhellt weiter, dass E._____ offenbar seine Familie als be- droht sah. 5.2. Aussagen der Beteiligten und Beweiswürdigung
- 13 - 5.2.1. Vorliegend gibt es weder direkte objektive Sachbeweise noch direkte Augenzeugen für die Täterschaft des Beschuldigten. Einzig die Privatklägerin be- zeichnet den Beschuldigten direkt als Urheber der fraglichen Drohanrufe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann allerdings ein indirekter Be- weis ausreichen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täter- schaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des An- dersseins offenlassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Ge- samtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich er- scheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Im Lichte der vorstehend dargelegten objektiven Beweismittel, sind die einzelnen Aussagen zu würdigen. 5.2.2. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Privatklägerin umfassend und zu- treffend (Urk. 30 S. 13 ff. und S. 45 f.). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). So ist der Vorinstanz insbesondere darin zuzustimmen, dass die Privat- klägerin konstant ausführte, der Beschuldigte habe sie auf ihr Mobiltelefon ange- rufen, bedroht und beschimpft (D1 Urk. 10/4 Rz. 7; D2 Urk. 3/3 Rz. 15 ff. u. D2 Urk. 5/2 Rz. 27 ff.), sie konkret als "Hure und Schlampe" beschimpft (D2 Urk. 5/1 Rz. 10) und ihr "ich fick dich" (D2 Urk. 5/2 Rz. 31) und schliesslich in aggressivem Ton gesagt zu haben, dass er sie töten (D1 Urk. 10/4 Rz. 7) bzw. umbringen (D2 Urk. 5/1 Rz. 10 u. 12 u. D2 Urk. 5/2 Rz. 31) werde. Weiter wirken auch die Aus- sagen der Privatklägerin glaubhaft, dass die Drohung des Beschuldigten ihr Angst gemacht, sie sich sehr schlecht gefühlt habe und sie deswegen mehrere Tage zu Hause geblieben sei und nicht richtig habe schlafen können (D2 Urk. 5/1 Rz. 20 ff.
u. D2 Urk. 5/2 Rz. 42). Eine gewisse weitere Stütze findet die Aussage der Privat-
- 14 - klägerin auch im Arztbericht von Dr. med. K._____ vom 18. Januar 2014 (D2 Urk. 7/5 S. 2), worin vermerkt ist, dass die Privatklägerin gegenüber dem behan- delnden Arzt am 2. Januar 2014 von einem "Vorfall" berichtet habe, wobei "ein Ehepaar sie ständig belästigt und mit Schimpfwörtern erniedrigt" habe. Die Vorinstanz verkennt nicht, dass die Aussagen der Privatklägerin – wie von der Verteidigung moniert (so zuletzt Urk. 47 S. 2 und 4 ff.) – rund um das Kernge- schehen, insbesondere zu den zeitlichen Angaben zu den verschiedenen Anrufen des Beschuldigten resp. von D._____, doch gewisse Unstimmigkeiten aufweisen. Die Vorinstanz setzt sich indes auch damit differenziert und zutreffend auseinan- der. Schliesslich gelangt die Vorinstanz zum überzeugenden Ergebnis, dass es angesichts der Vielzahl der – erstelltermassen – erfolgten Anrufe vom Anschluss des Beschuldigten resp. von D._____ nicht weiter erstaunt, dass im Nachhinein die einzelnen Anrufe durcheinandergebracht werden und die zeitlichen Angaben dazu ungenau/falsch ausfallen. Wenn auch die Angabe der Privatklägerin, wo- nach der Drohanruf am 20. Dezember 2013 (am Abend nach der Auseinander- setzung zwischen der Privatklägerin, D._____ und C._____) erfolgt sei, im Wider- spruch zu den Ergebnissen der RTI steht, erweist sich die Angabe der Privatklä- gerin doch insofern konstant und glaubhaft, dass der Drohanruf zeitlich jedenfalls nach der Auseinandersetzung erfolgt ist. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin bewusst eine falsche Datumsangabe hätte machen sollen. Mit der falschen Datumsangabe hat sich die Privatklägerin keinerlei Vorteile verschafft, auch nicht für ihren Sohn E._____. Das stur anmutende Festhalten am Datum 20. Dezember 2013 deutet vor diesem Hintergrund vielmehr darauf hin, dass sich die Privatklägerin schlicht über das genaue Datum irrte und nicht eine bewusst fal- sche, unglaubhafte Aussage deponierte. Die Verteidigung des Beschuldigten wertet die Unstimmigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin zu den Begleitumständen als Lügensignale und konstruiert dar- aus eine eigentliche "Stellvertreterauseinandersetzung". So soll der fragliche An- ruf vielmehr von D._____ ausgeführt worden sein und der Sohn der Privatklägerin soll in der Folge – stellvertretend für die Privatklägerin – nicht die Urheberin der Beschimpfung/Drohung, sondern vielmehr – wiederum stellvertretend – den Ex-
- 15 - Ehemann der Droherin/Beschimpferin zur Rechenschaft gezogen haben (Urk. 20 S. 1-4; Urk. 47 S. 2 f. und S. 8). Eine Erklärung für diese Theorie verortet die Ver- teidigung in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin vom
1. April 2015, Frage 89: "Fakt ist, dass A._____ am 24. Dezember 2013 übel mit einem Baseballschläger zugerichtet wurde. Kommentar?" Antwort: "Fakt ist, dass wir alle Menschen sind. Dass wir Gottes Kinder sind. Wenn sie jemand aufs übelste Weise beschimpft und sie keinen Mann haben, der sie beschützt und ...... Dann ist es doch der Sohn, welcher einem beschützt und ..... ." (D1 Urk. 10/5 S. 16 f.) Nach Ansicht der Verteidigung müsse diese Aussage so gedeutet wer- den, dass der Sohn in "Stellvertretung" den Mann der beschimpfenden Frau an- gegriffen habe, um damit die Ehre zu retten und die eigentlich beschimpfende Frau zum Verstummen zu bringen. Die Privatklägerin schildere klar die Funktion der Männer als Beschützer, die wieder (nur) mit Männern abrechnen könnten (Urk. 20 S. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Privatklägerin in jener Aussage lediglich zum Ausdruck brachte, dass sie durch ihren Sohn beschützt werde, weil sie keinen Mann (mehr) habe. Dass sie ihren Beschützer auch noch auf den Nicht-Aggressor losgeschickt habe, lässt sich daraus nicht ablesen. Vor allem ist den sonstigen Aussagen der Privatklägerin klar zu entnehmen, dass sie sehr wohl zwischen Be- leidigungen/Aggressionen des Beschuldigten und dessen Ex-Frau zu differenzie- ren weiss. Weshalb die Privatklägerin ausgerechnet diesen einen Drohanruf nun wahrheitswidrig dem Beschuldigten zuschieben soll, ist nicht ersichtlich. Es hätte im Übrigen – entgegen der Verteidigung (Urk. 47 S. 6) – an der grundsätzlichen Strafbarkeit des tätlichen Übergriffs von ihrem Sohn auf den Beschuldigten nichts geändert, wenn der Drohanruf nicht vom Beschuldigten, sondern – wie von der Verteidigung behauptet – von D._____ ausgeführt worden wäre. Deshalb verfängt auch das Argument nicht, die Privatklägerin habe die Urheberschaft des Drohan- rufs zu Unrecht dem Beschuldigten zugeschrieben, um ihren Sohn E._____ in ei- nem günstigeren Licht dastehen zu lassen. Dass die Privatklägerin mit den genauen Anrufdaten offensichtlich ein Durchei- nander hat, erhellt auch aus den Depositionen gegenüber der Staatsanwaltschaft.
- 16 - Dort führte sie aus, ihr Sohn E._____ habe sie nach dem ersten Aufsuchen des Beschuldigten um ca. 15.00 Uhr angerufen, das sei am Samstag, 21. Dezember 2013 gewesen (D2 Urk. 5/2 S. 9). E._____ suchte den Beschuldigten indes erst am 23. Dezember 2013 das erste Mal auf. Und nach diesem ersten "Besuch" fin- den sich denn auch in der RTI-Auswertung (dazu vorstehend) tatsächlich Anrufe von E._____ an die Privatklägerin. Das zeigt deutlich, dass die Privatklägerin die genauen zeitlichen Abläufe schlicht durcheinanderbringt. Daraus kann – entgegen der Verteidigung – nichts gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklä- gerin abgeleitet werden. Auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen ist abzustellen. 5.2.3. Auch die Zusammenfassung und Würdigung der Aussagen von D._____ durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (Urk. 30 S. 32 ff.). Relevant sind ih- re Aussagen zur Frage, ob allenfalls sie den (Droh-)Anruf vom 21. Dezember 2013 ausgeführt hat. Denn der Beschuldigte selbst führte aus, der einzige im La- den zu sein, es sei ein kleiner Laden (D1 Urk. 6/1 S. 3; D1 Urk. 6/3 S. 3). Damit kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden, dass Dritte den durch die RTI erstellten Anruf vom Festnetzanschluss des Ladens ausgeführt haben könnten. Eine Dritturheberschaft dieses Anrufs wurde denn auch weder von D._____ noch vom Beschuldigten geltend gemacht, womit vernünftigerweise einzig sie beiden als Anrufer in Frage kommen. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die diesbezüglichen Aussagen von D._____ Lügensignale aufweisen und damit unglaubhaft sind. Im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme vom 24. Dezember 2013 (D1 Urk. 10/1) erwähn- te sie, wobei sie auch nicht explizit danach gefragt wurde, nichts von einem Anruf an die Privatklägerin – im Gegenteil. Sie führte aus, keinen Kontakt zur Privatklä- gerin zu wollen. Auf Frage, ob es mal Streit mit der Privatklägerin und/oder deren Kindern gegeben habe, entgegnete D._____ Folgendes: "Nein. Wir hatten einmal eine ganz kleine Auseinandersetzung. Aber ich habe ihre Kinder nie gesehen und nie Kontakt mit ihnen. Ich weiss nicht mal, wo B._____ wohnt. Sie hat uns einmal Fleisch bei einem Opferfest gebracht. Sie wollte schon Kontakt mit mir haben. Sie hat sogar meiner Tochter ihre Telefonnummer gegeben. Damit ich sie mal anrufe
- 17 - und, dass wir uns treffen. Aber das wollte ich nicht." (D1 Urk. 10/1 S. 2; im glei- chen Sinne D1 Urk. 10/2 S. 6). D._____ gab also zu Protokoll, dass sie keine An- rufe an die Privatklägerin getätigt habe resp. habe tätigen wollen. Davon ist in den folgenden Einvernahmen nicht mehr die Rede. Nachdem die Privatklägerin am
13. Januar 2014 Strafantrag wegen Drohung gegen den Beschuldigten (D2 Urk. 2) und C._____ am 8. Januar 2014 Strafantrag wegen Tätlichkeit gegen D._____ stellte (D2 Urk. 3/2; im Zusammenhang mit der Ausei- nandersetzung vom 21. Dezember 2013), wurden D._____ und der Beschuldigte je für den 23. Januar 2014 zur polizeilichen Einvernahme vorgeladen, wozu sie gemeinsam auf dem Polizeiposten vorstellig wurden (D2 Urk. 1 S. 4; D2 Urk. 3/1 S. 3). Hierbei handelt es sich eben gerade nicht, wie die Verteidigung insinuiert (Urk. 47 S. 6 Rz. 29), um die erste polizeiliche Einvernahme von D._____, son- dern um die zweite. Spätestens die ab dem 23. Januar 2014 deponierten Aussa- gen von D._____ erfolgten damit im Wissen um den Vorwurf der Drohung, der gegen ihren Ex-Mann erhoben wurde. Im Rahmen dieser polizeilichen Einver- nahme vom 23. Januar 2014 gab denn D._____ an, sie habe die Privatklägerin einmal vom Geschäft aus angerufen. Damit müsste der vom Geschäftsanschluss ausgeführte [Droh-]Anruf vom 21. Dezember 2013 angesprochen sein. Auch vom Festnetzanschluss der Wohnadresse habe sie die Privatklägerin versucht zu er- reichen (D2 Urk. 3/5 S. 3; ähnlich dann auch in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme D1 Urk. 10/2 S. 6). Dies müssten dann folglich die Anrufe vom
23. Dezember 2013 sein, welche vom Heimanschluss ausgeführt wurden. Neu (und entgegen der Verteidigung nicht von Beginn weg) ist also von regen Telefon- Aktivitäten die Rede. Bereits diese radikale Abkehr von ihren ersten Depositionen, wonach sie mit der Privatklägerin nicht habe telefonieren wollen, weckt Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Diese Bedenken werden weiter dadurch akzentuiert, dass sie nunmehr als Grund für ihre Anrufe vom Festnetzan- schluss zu Hause vor dem tätlichen Übergriff (gem. RTI also diejenigen vom
23. Dezember 2013, ab 15.39 Uhr) nennt, sie habe sich für das von der Privatklä- gerin kurz davor überbrachte Opferfleisch bedanken wollen. Dies steht im Wider- spruch zu den Aussagen der Privatklägerin, die angibt, sie habe das Opferfleisch Ende September 2013 anlässlich des islamischen
- 18 - Opferfests im Laden vorbeigebracht (D1 Urk. 10/5 S. 4). Diese Zeitangabe lässt sich – worauf die Vorinstanz mit Recht hinweist – viel eher mit dem islamischen Kalender in Einklang bringen. Denn Tiere werden in der islamischen Tradition vorab – wie von der Privatklägerin erwähnt – anlässlich des Opferfestes ge- schächtet. Das islamische Opferfest beginnt am Zehnten des islamischen Monats "Dhū l-Hiddscha" (vgl. MERTEK, Der Islam, Glaube Leben Geschichte, 3. Aufl., Frankfurt a.M. 2012, Kapitel 5 [Opferfest]), im Jahr 2013 in etwa Mitte Oktober. Nicht glaubhaft ist, dass für ein blosses Dankes-Telefonat innerhalb von etwa neun Minuten gleich zahlreiche (erfolglose) Anrufversuche getätigt werden (D1 Urk. 13/9 S. 4 f.). Das vorgebrachte "Bedanken" als Grund für den Anruf mehr als zwei Monate nach dem Geschenk fällt deshalb weg. Im Übrigen hätte doch D._____ sich auch zwanglos am 20. Dezember 2013 anlässlich des Turnens bei der … bedanken können, zumal sie dann – wie sie selbst ausführt – mit der Pri- vatklägerin nicht im Streit gelegen haben will, sondern nur mit C._____ (vgl. D1 Urk. 10/2 S. 5 f.: "keinerlei Probleme mit B._____"). Vielmehr scheint – mit der Verteidigung (Urk. 47 S. 2) – den Anrufen vom 23. Dezember 2013 ein anderes Motiv zu Grunde zu liegen, nämlich das, was D._____ glaubhaft in der ersten po- lizeilichen Einvernahme zu Protokoll gab. So sei sie vom Beschuldigten am Nachmittag so gegen 17.00 Uhr angerufen worden und er habe ihr gesagt, dass die Söhne der Privatklägerin im Geschäft gewesen seien. Sie habe daraufhin die Privatklägerin auf ihr Mobiltelefon angerufen und fragen wollen, weshalb ihre Kin- der in das Geschäft ihres Mannes [des Beschuldigten] gekommen seien (D1 Urk. 10/1 S. 1 f.). Hilflos sind die späteren Versuche von D._____, diese erste Aussa- ge mit Hinweis auf sprachliche Übersetzungsprobleme als falsch protokolliert zu bezeichnen (D1 Urk. 10/2 S. 8). Dass die beiden Versionen – Opferfleisch einer- seits und Konfrontation der Privatklägerin mit dem Erscheinen der Söhne ande- rerseits – aufgrund sprachlicher Probleme durcheinander gekommen sein sollen, ist ausgeschlossen. Wiederum anders sagte D._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft aus. Dort nannte sie neu als Grund für den Anruf vom 21. Dezember 2013 das "Bedanken" für das Opferfleisch. Im Rahmen dieses Anrufs soll sie dann von der Privatkläge- rin zum Essen eingeladen worden sein. Da sie keine Zeit gehabt habe, habe sie
- 19 - der Privatklägerin einen Rückruf in Aussicht gestellt. Dies seien dann die Anrufe vom 23. Dezember 2013 vom Festnetzanschluss zu Hause gewesen, wobei sie der Privatklägerin habe sagen wollen, dass sie nicht zum Essen kommen könne und das Ganze auf die Zeit nach Silvester zu verschieben sei (D1 Urk. 10/2 S. 6). Dies sind nur einige Beispiele von Widersprüchen, die D._____ in den späteren Einvernahmen zu ihren ersten und damit tatnächsten Depositionen vom
24. Dezember 2013 setzt. Diese angepassten, nachgeschobenen Erklärungen für die einzelnen Anrufe, die im Widerspruch zu ihren ersten Depositionen stehen und darüber hinaus sich nicht stimmig in die zeitlichen Abläufe einordnen lassen, sind klare Zeichen für die geringe Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____. Hätte tatsächlich D._____ den fraglichen (Droh-)Anruf vom 21. Dezember 2013 anstelle des Beschuldigten ausgeführt, wäre – gerade auch mit Blick auf die Vor- geschichte vom 20. Dezember 2013 (Streit beim Turnen) – zu erwarten, dass sie im Stande ist, eine glaubhafte Erklärung für den Grund dieses Anrufs vorzutragen. Aufgrund der unglaubhaften Erklärungsversuche für den angeblich von ihr getätig- ten Anruf vom 21. Dezember 2013 bleibt es bei den glaubhaften gegenteiligen Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte der Anrufer war. Ins Ge- samtbild der unglaubhaften Depositionen von D._____ passt schliesslich, dass sie ausgerechnet diesen hier entscheidenden Anruf vom Geschäft aus getätigt haben will, obwohl sie auf die Frage, wie häufig sie im Dezember 2013, insbesondere vor dem 24.12.2013 persönlich im Laden G._____ gewesen sei, zu Protokoll gab, sie sei "mal alle 2 Wochen und mal jede Woche in den Laden" gegangen, sie sei "also nicht oft, wegen [ihrer] Krankheit, im Laden" (D1 Urk. 10/2 S. 4). 5.2.4. Mit der Vorinstanz (Urk. 30 S. S. 38 ff., insb. S. 41) sind auch die Aussagen von E._____ als glaubhaft einzustufen. Das gilt jedenfalls für seine Aussagen zum Anlass/Motiv des tätlichen Übergriffs auf den Beschuldigten, die Bedeutung für den Vorwurf der Drohung haben. Seine Aussagen erklären in plausibler und nachvollziehbarer Weise, wie es zu seinem zweimaligen Besuch im Laden- geschäft des Beschuldigten und schliesslich zur Eskalation gekommen ist. Der massive Übergriff von E._____ mit dem Baseballschläger auf den Beschuldigten führt deutlich vor Augen, dass dieser Auseinandersetzung eine Vorgeschichte vo-
- 20 - ranging, die aus der Optik von E._____ die Eskalation auslöste. Die Vorinstanz erwog mit Recht, dass die Aussagen von E._____ in Bezug auf den Vorwurf der Drohung detailliert, im Kerngehalt widerspruchsfrei und in sich geschlossen sind. Die Erklärungen von E._____ zu den Vorfällen zwischen dem 21. und 24. De- zember 2013 fügen sich stimmig zu einem Gesamtbild zusammen. So habe er den Beschuldigten zweimal im Ladengeschäft G._____ aufgesucht, um ihn aufzu- fordern, die Privatklägerin nicht weiter zu behelligen (D1 Urk. 7/1 Rz. 16 u. 24 u. D1 Urk. 7/2 S. 15 ff.). Seine Comboxnachricht nach dem gewalttätigen Übergriff vom 24. Dezember 2013 an seinen Bruder F._____ (D1 Urk. 10/8) macht deutlich, dass er seine Mutter durch den Beschuldigten bedroht sah. Die Erklärungen von E._____, wie er Kenntnis vom Drohanruf des Beschuldigten an die Privatklägerin erlangt habe (nämlich durch eine WhatsApp Nachricht seiner Schwester, D1 Urk. 7/1 Rz. 5 u. D1 Urk. 7/2 S. 14 f.), stimmen mit den Aussagen der Privatklägerin hierzu weitgehend überein (vgl. D2 Urk. 5/1 Rz. 8 u. D2 Urk. 5/2 Rz. 46). 5.2.5. Nach Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. 30 S. 43 f. und S. 46) komme den Aussagen von I._____, J._____ und H._____ auch Bedeutung in Bezug auf den Vorwurf der Drohung zu. Die Zusammenfassung jener Aussagen sowie die Wür- digung, dass diese Depositionen allesamt klar gegen die "Raub-Version" des Be- schuldigten, sondern vielmehr für eine Abrechnung sprechen würden, ist nicht weiter zu beanstanden. Etwas weit greift indes die Schlussfolgerung, die Aussa- gen der Zeugen I._____ und J._____ – diese sind zufällig anwesende Augenzeu- gen des tätlichen Übergriffs vom 24. Dezember 2013 auf den Beschuldigten – würden die Version der Privatklägerin zur Drohung "indirekt" stützen. Diese Aus- sagen stehen der Version der Privatklägerin jedenfalls nicht entgegen, lassen aber keine verlässliche Aussage darüber zu, wer oder was Auslöser dieser Ab- rechnung war. In Bezug auf die Aussagen von H._____, der E._____ am
24. Dezember 2013 zum Geschäft des Beschuldigten begleitet hatte, hat die vor- instanzliche Schlussfolgerung indes durchaus ihre Berechtigung. So führte H._____ im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 21. Januar 2014 aus, E._____ habe ihm nach dem Vorfall gesagt, der Ladenbesitzer habe seine Fami- lie belästigt (D1 Urk. 9/1 Rz. 23; im Wesentlichen auch bestätigt gegenüber der Staatsanwaltschaft am 11. Mai 2015, D1 Urk. 9/2 Rz. 46). Dies lässt sich mit den
- 21 - Aussagen der Privatklägerin und derjenigen von E._____ zu einem stimmigen Gesamtbild, wie in der Anklage umschrieben, verflechten. 5.2.6. Insbesondere mit den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, von E._____, der Abschrift der Comboxnachricht von E._____ an F._____ und der RTI bestehen zahlreiche Indizien, welche den Beschuldigten belasten und welche die unglaubhaften Aussagen seiner Ex-Ehefrau D._____ nicht zu entkräften ver- mögen. 5.2.7. Im Lichte der klar für die Täterschaft des Beschuldigten sprechenden Indi- zien müsste der Beschuldigte in der Lage sein, glaubhafte Erklärungen für diese ihn belastenden Momente vorzubringen. Die vorinstanzliche Würdigung der Aus- sagen des Beschuldigten sind nicht zu beanstanden. Darauf ist zu verweisen (Urk. 30 S. 21 ff, 45 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) mit den nachfolgenden ergänzenden Hinweisen. Wie einleitend dargelegt, bestreitet der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat pauschal (so zuletzt Urk. 46 S. 6 f.). Der Beschuldigte selbst führte aus, der einzige im Laden zu sein. Es sei ein klei- ner Laden (D1 Urk. 6/1 S. 3; D1 Urk. 6/3 S. 3). Es ist deshalb – wie bereits ausge- führt – ausgeschlossen, dass Dritte den fraglichen Anruf vom 21. Dezember 2013 ausgeführt haben. Damit käme einzig die Ex-Frau des Beschuldigten als Ur- heberin des Anrufs in Frage, was indes aufgrund der unglaubhaften Aussagen von D._____ auszuschliessen ist (dazu vorstehend). Aufschlussreich sind die Aussagen des Beschuldigten zur Täterschaft des tätli- chen Übergriffs auf ihn. Auf die Frage, ob er die beiden Männer des Übergriffs kenne resp. sie zuvor schon einmal gesehen habe, gab der Beschuldigte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 25. Dezember 2013 an: "Nein, ich kenne diese Männer überhaupt nicht." Sie seien bereits am Tag vor dem Übergriff in den Laden gekommen. Er habe sie [sonst] noch nie gesehen. (D1 Urk. 6/1 S. 5; so auch a.a.O., S. 7; vgl. weiter auch D1 Urk. 6/3 S. 3). Auf Vorhalt, er habe ge- genüber den ausgerückten Polizeibeamten ausgesagt, seine Frau kenne sie und
- 22 - wisse mehr, führte er aus, er wisse nicht, ob es Brüder seien. Seine Frau kenne deren Mutter. Auf Frage, ob er diese beiden "Typen" doch kenne, erwiderte er: "Nein, ich kenne diese Leute nicht. Ich habe sie zuvor nicht gesehen. Es gibt ein- fach eine Frau, deren Sohn F._____ heisst." (D1 Urk. 6/1 S. 6). Auf Vorhalt der Aussage von D._____, er (der Beschuldigte) habe ihr erzählt, dass es sich um die Söhne der Privatklägerin gehandelt habe, sagte der Beschuldigte: "Ich weiss nicht wie sie genau heissen. Es kam zu diesem Angriff, weil er das Geld wollte und ich es [ihm] nicht gab. Die Mutter von de[n] beiden besucht uns ab und zu. Es gibt da keine Vorgeschichte, es ist da nicht[s] zuvor vorgefallen. Ich beachtete die Frau nicht besonders. Dies sind kriminelle Leute, ihr Mann ist in Haft. Ihre Söhne sind auch schon in Haft gewesen." (D1 Urk. 6/1 S. 6 f.). Diese Aussageentwicklung, die zunächst verarmten, pauschalen Aussagen rund um die Täterschaft ("nie gesehen", "kenne ich überhaupt nicht") und das spätere Einräumen, dass es sich um die Söhne der Privatklägerin gehandelt habe, erst auf konkrete Vorhalte hin, sind in der Aussagepsychologie klassische Warnsigna- le für unglaubhafte Aussagen (vgl. dazu BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfest- stellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre,
4. Aufl., München 2014, Rz. 339 ["Verarmung der Aussage" sowie "Flucht- und Begründungssignal"]). Es fehlt auch an der logischen Konsistenz der Aussagen des Beschuldigten, vermögen doch die Angaben des Beschuldigten nicht zu er- klären, weshalb er einerseits die Söhne der Privatklägerin als Täter bezeichnet, andererseits angibt, die Täter noch nie gesehen zu haben, sie nicht zu kennen und es gebe keine Vorgeschichte (mangelnde logische Konsistenz als Vor- bedingung für die Beurteilung einer Aussage als "glaubhaft", dazu BENDER/ NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 330). Die Aussagen des Beschuldigten wecken Befremden und wirken widersprüchlich im Lichte der Erstaussage, er kenne diese Männer "überhaupt nicht". Die weiteren Aussagen auf konkrete Vorhalte hin, dass er gegenüber den ausgerückten Poli- zisten wie auch gegenüber seiner Ex-Frau die Söhne der Privatklägerin als Täter bezeichnete, lassen erkennen, dass dem Beschuldigten die Täterschaft sehr wohl bekannt war (zumindest der Täter mit dem Baseballschläger). Auch stehen die
- 23 - Aussagen des Beschuldigten, er kenne die Täter nicht, in diametralem Gegensatz zu den Erstaussagen seiner Ex-Frau. Sie führte im Rahmen der polizeilichen Ein- vernahme vom 24. Dezember 2013 aus, der Beschuldigte habe ihr am Abend des
23. Dezembers 2013 nach dem ersten "Besuch" von E._____ im Laden gesagt, er kenne diese Männer, es seien die Söhne der Privatklägerin (D1 Urk. 10/1 S. 1). Der Umstand, dass der Beschuldigte offenbar sofort auf die Söhne der Privatklä- gerin als Täter schloss, ohne die Täterschaft davor je gesehen haben zu wollen, macht deutlich, dass dem Beschuldigten sehr wohl ein Grund dafür bekannt ist, weshalb sich Mitglieder der Familie der Privatklägerin tätlich gegen ihn wenden, gleichwohl der Beschuldigte nicht müde wird zu betonen, es gäbe überhaupt kei- ne Probleme mit der Privatklägerin oder deren Familie (D1 Urk. 6/1 S. 6-8). Eine plausible Erklärung findet sich in den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, nämlich dass der Beschuldigte aufgrund seiner davor ausgestossenen Drohung genau wusste, wer nun quasi zum Gegenschlag ausholt. Ins Bild dieser widersprüchlichen Aussagen passen die Depositionen des Be- schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung. So brachte er nunmehr erst- mals vor, E._____ habe im Laden Schutzgeld von ihm gefordert (Urk. 46 S. 7 und 10). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 25. Dezember 2013 (D1 Urk. 6/1 S. 5, Frage 42) gab der Beschuldigte demgegenüber auf explizite Frage nach Schutzgeld zu Protokoll: "Nein, von Schutzgeld ist da nicht die Rede." Nachdem die Vorinstanz überzeugend Raub als Motiv für den tätlichen Übergriff auf den Beschuldigten ausschloss und das Motiv dafür vielmehr in der vorange- gangenen Drohung des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin verortete, sucht der Beschuldigte nunmehr eine neue Erklärung für den Übergriff in der erstmals und im Widerspruch zu seinen ersten Aussagen stehenden Schutzgeld- Theorie. Gesamthaft gesehen lassen sich in den Aussagen des Beschuldigten doch klare Warnsignale und keine nachvollziehbare, konsistente Erklärung für die erstellte Indizienlage erkennen. Fehlen indes für die Glaubhaftigkeit sprechende Reali- tätsmerkmale in den Aussagen des Beschuldigten dort, wo solche zu erwarten
- 24 - wären, ist dies ebenfalls als (deutliches) Warn- resp. Lügensignal zu werten (vgl. dazu BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 336 f.). Mit den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, von E._____, der Abschrift der Comboxnachricht von E._____ an F._____ und der RTI besteht eine für die Tä- terschaft des Beschuldigten überzeugend sprechende Indizienlage, für die der Beschuldigte keine glaubhaften Erklärungen zu liefern vermag. Fehlen Anhalts- punkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dessen Vorbringen seien als un- glaubhaft zu qualifizieren. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverwei- gerungsrechts des Beschuldigten gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, N 231, bei und in Fn. 391; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozess- rechts, 3. Aufl., 2012, N 733; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; MEYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., 2011, Art. 6 N 140 mit Hinweisen). 5.3. Ergebnis Die Aussagen des Beschuldigten lassen nicht nur Anhaltspunkte für die Richtig- keit vermissen, sondern warten vielmehr mit in der Aussagepsychologie als Warnsignale bezeichneten Momenten auf. Aufgrund der dargestellten Indizien- lage bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte Urheber des fraglichen Drohanrufs ist. Der im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Dro- hung zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist damit erstellt.
6. Zum Vorwurf der falschen Anschuldigung (Anklagedossier 1) 6.1. Falsche Anschuldigung von E._____
- 25 - 6.1.1. Die Vorinstanz gelangt überzeugend zum Schluss, dass auch der Sachver- halt in objektiver Hinsicht in Bezug auf den Vorwurf der falschen Anschuldigung von E._____ erstellt ist (Urk. 30 S. 46 f.). Darauf ist zu verweisen mit nach- folgenden ergänzenden Anmerkungen. 6.1.2. Mit Einstellungsverfügung vom 1. September 2015 stellte die Staatsan- waltschaft IV das Verfahren gegen F._____ betreffend versuchter Raub bzw. ver- suchter schwerer Körperverletzung ein (D1 Urk. 30). Ebenfalls am 1. September 2015 wurde das Verfahren gegen E._____ betr. versuchter Raub eingestellt (D1 Urk. 31). Bereits einleitend wurde dargelegt, dass die Einstellungsverfügung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Richter grundsätzlich bindet, der im neuen Verfahren über die Anklage der falschen Anschuldigung zu befinden hat, jedoch nur insoweit, als diese sich über Schuld oder Nichtschuld der angeschul- digten Person ausgesprochen hat und keine Wiederaufnahmegründe vorliegen (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Mit Urteil vom 22. Januar 2016 sprach das Bezirksgericht Zürich E._____ unter anderem der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 42 S. 51 ff.; die weiteren Schuldsprüche stehen in keinem Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (Urk. 42 S. 1). Damit wurde indes nicht über die Frage der Schuld E._____s in Bezug auf den Vorwurf des (versuchten) Raubs geurteilt, da das Bezirksgericht Zürich an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden war, in welchem eine versuchte schwere Körperverletzung durch E._____ umschrieben war, nicht aber ein Raubversuch. Hingegen hat sich die Einstellungsverfügung über die Schuld von E._____ in Be- zug auf den Tatbestand des (versuchten) Raubes ausgesprochen. Die Staatsan- waltschaft gelangt darin zum Schluss, es müsse davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe wahrheitswidrig behauptet, er sei Opfer eines versuchten Raubes geworden (D1 Urk. 31 S. 5) und hat das Verfahren betreffend versuchter Raub folglich eingestellt. Bei der Frage, ob bezüglich eines Deliktsvorwurfs An- klage zu erheben ist, hat sich die Staatsanwaltschaft vom Grundsatz "in dubio pro duriore" leiten zu lassen, wonach ein Verfahren nur dann eingestellt werden darf,
- 26 - wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO) (vgl. dazu BGE 137 IV 285 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1165/2015 vom
20. April 2016 E. 2.1). Bestehen Zweifel daran, müsste das Verfahren fortgeführt und Anklage erhoben werden. Nachdem keine Zweifel daran bestehen, dass der Übergriff durch E._____ nicht des Geldes wegen erfolgte und damit klarerweise kein Raubversuch vorliegt, stell- te die Staatsanwaltschaft das Verfahren diesbezüglich richtigerweise ein. Diese Einstellungsverfügung blieb denn auch vom Beschuldigten offenbar unan- gefochten und erwuchs in Rechtskraft. Demnach steht für das vorliegende Verfahren verbindlich fest, dass die Aussagen des Beschuldigten, E._____ sei deshalb tätlich gegen ihn vorgegangen, weil er Geld gewollt (so zuletzt anlässlich der Hauptverhandlung, Urk. 17 S. 9 f.; ähnlich auch Urk. 46 S. 7), mithin versucht habe, ihn auszurauben, falsch sind. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte einen in Bezug auf den Raubvorwurf Nicht- schuldigen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden falsch beschuldigt hat. 6.1.3. Auch sieht die Vorinstanz zu Recht den inneren Sachverhalt als erstellt (Urk. 30 S. 46 f.), worauf ebenfalls zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Daran ändern auch die Vorbringen der Verteidigung nichts. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass subjektiv beim Beschuldigen kein Vorsatz zu einer falschen An- schuldigung – zu einem schwereren Delikt – bestehe oder bestanden habe und der bedingte Vorsatz bei diesem Delikt ausgeschlossen sei. Dass der Beschuldig- te derart brutal mit einem Baseballschläger zusammengeschlagen worden sei, sei für ihn nur denkbar gewesen, dass dies erfolgt sei, weil jemand Geld von ihm ver- langt habe (Urk. 20 S. 5 f.; Urk. 47 S. 9-11). Diese Argumentation verfängt angesichts der Aussagen des Beschuldigten nicht. Wie gezeigt lassen die Ausführungen des Beschuldigten und die Erstaussage seiner Ex-Ehefrau klar erkennen, dass dem Beschuldigten der Grund für das Auf- kreuzen von E._____ sehr wohl bekannt war, und zwar – gemäss dem
- 27 - Beweisergebnis zum Vorwurf der Drohung – weil er die Privatklägerin mit Anruf vom 21. Dezember 2013 bedroht hatte. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Aussage, die Täter hätten Geld von ihm verlangt, vom Beschuldigten bewusst, also wider besseren Wissens, hinzugedichtet wurde, um von seinem ei- genen, zeitlich vorgelagerten strafrechtlich relevanten Verhalten abzulenken. Dass es sich um eine bewusst falsche wahrheitswidrige Aussage handelt, um von seiner vorangegangenen Drohung abzulenken, zeigt sich auch darin, dass der Beschuldigte nunmehr anlässlich der Berufungsverhandlung wiederum eine neue Version zu Protokoll gab. Danach soll E._____ Schutzgeld von ihm gefordert ha- ben (Urk. 46 S. 7 und 10). Diese neue Deposition wirkt unglaubhaft angesichts seiner früheren Aussage im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom
25. Dezember 2013 (D1 Urk. 6/1 S. 5, Frage 42), in der er die Frage, ob Schutz- geld verlangt worden sei, noch explizit verneint hatte. Auch musste ihm damit klar sein, dass aufgrund wahrheitswidriger Aussagen ein Strafverfahren nicht "nur" wegen versuchter schwerer Körperverletzung, sondern vielmehr auch wegen versuchten Raubs gegen E._____ geführt wird. 6.2. Falsche Anschuldigung von F._____ 6.2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklage vor, durch sein wahrheitswidriges Aussageverhalten nicht nur E._____, sondern auch des- sen Bruder F._____ zu Unrecht des versuchten Raubes angeschuldigt zu haben. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen lediglich mit der Falschanschuldi- gung in Bezug auf E._____ auseinander (vgl. zusammenfassend Urk. 30 S. 46 f.) und spricht den Beschuldigten schliesslich auch nicht der mehrfachen falschen Anschuldigung schuldig. Daraus ist zu schliessen, dass die Vorinstanz die falsche Anschuldigung lediglich in Bezug auf E._____ als gegeben erachtet. 6.2.2. Aufgrund des Verschlechterungsverbots verbietet sich deshalb vorliegend die Prüfung einer Falschanschuldigung in Bezug auch auf F._____ (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- 28 - III. Rechtliche Würdigung
1. Drohung, Art. 180 Abs. 1 StGB 1.1. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 1.2. Die Vorinstanz weist, wenn auch ohne nähere Begründung, aber im Er- gebnis zutreffend, darauf hin, dass der Beschuldigte gemäss dem vorliegenden Beweisergebnis den Tatbestand der Drohung in objektiver und subjektiver Hin- sicht erfüllt hat. Die Verteidigung äusserte sich vor Vorinstanz nicht zur rechtli- chen Würdigung, sondern sah vielmehr den Anklagesachverhalt bereits als nicht erstellt an (Urk. 20 S. 1 ff.). 1.3. Mit der am Telefon gegenüber der Privatklägerin ausgesprochenen Drohung, er werde sie umbringen, stellt der Beschuldigte der Privatklägerin auch in objektiver Betrachtung einen schweren Nachteil in Aussicht (vgl. (BGE 99 IV 212 E. 1a), richtet sich die Drohung doch gegen das höchste Rechtsgut Leben. Nachdem vorstehend dargelegten Beweisergebnis zeigte die ausgestossene Drohung denn auch konkret ihre Wirkung, sodass die Privatklägerin Angst ver- spürte, sich sehr schlecht fühlte und deswegen mehrere Tage zu Hause blieb. Diese Angst veranlasste die Privatklägerin denn auch, ihren Sohn E._____ als "Beschützer" einzusetzen. Der tatbestandsmässige Erfolg ist damit eingetreten. 1.4. Der Beschuldigte erfüllt mit seinem Verhalten auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der Drohung. Wenn auch die genauen Hintergründe für das Aus- stossen dieser Drohung nicht restlos klar sind, erhellt doch aus dem erstellten Sachverhalt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit seinem Anruf in Angst versetzen wollte. Wer eine derartig massive Drohung ausstösst, nimmt zumindest in Kauf, dass die Bedrohte auch tatsächlich in Angst versetzt wird. 1.5. Der Beschuldigte hat sich somit der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
- 29 -
2. Falsche Anschuldigung, Art. 303 Ziff. 1 StGB 2.1. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe be- straft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden da- nach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Ver- fahrens – durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Un- wahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventu- alvorsatz scheidet insofern somit aus (zum Ganzen BGE 136 IV 170 E. 2.1 m.z.H.). Der Tatbestand von Art. 303 StGB ist schliesslich nur dann erfüllt, wenn der Täter zudem in der Absicht handelte, eine Strafverfolgung gegen einen Nicht- schuldigen herbeizuführen; die Absicht, eine bereits laufende Strafuntersuchung fortdauern zu lassen, genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_859/2014 vom
24. März 2015 E. 1.3.1 m.H.a. BGE 111 IV 159 E. 2a). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung genügt Eventualabsicht. Diese liegt bei der falschen An- schuldigung vor, wenn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Ein- tritt des Erfolgs den Täter nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_31/2014 vom 15. August 2014 E. 1.3 u.a. m.H.a. BGE 85 IV 80 E. 4 sowie die h.L.). 2.2. Auch hierzu erwog die Vorinstanz ohne eingehende Begründung, dass der Beschuldigte sich der falschen Anschuldigung schuldig gemacht habe. Wie be-
- 30 - reits erwähnt, stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, dass subjektiv beim Beschuldigen kein Vorsatz zu einer falschen Anschuldigung – zu einem schwere- ren Delikt – bestehe oder bestanden habe und der bedingte Vorsatz bei diesem Delikt ausgeschlossen sei (Urk. 20 S. 6; Urk. 47 S. 9-11). 2.3. Der Vorinstanz ist beizupflichten (Urk. 30 S. 47), dass zwar bloss entstel- lende oder übertriebene Angaben über ein vom Beschuldigten tatsächlich verüb- tes Delikt nicht tatbestandsmässig sind. Anders verhält es sich indes, wenn wie hier durch "Hinzudichten" eines Tatbestandselementes jemandem ein schwereres oder anderes Delikt vorgeworfen wird (STRATENWERTH/BOMMER, BT II, § 53 Rz. 13; DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, S. 447 m.H.a. ZR 66 Nr. 60). Dass in den vom Beschuldigten hinzugedichteten Raubelementen nicht eine blosse Über- treibung begründet liegt, zeigt sich auch darin, dass (versuchter) Raub in der Form des Grundtatbestandes nach Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und (versuchte) schwere Körperverletzung nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB in echter Konkurrenz zueinander stehen, mithin die beiden Tatbestände nebenei- nander zur Anwendung gelangen (OFK StGB-DONATSCH, Art. 140 N 20; vgl. auch BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 e contrario). Mit der Falschanschuldigung hinsichtlich des Raubs hat der Beschuldigte E._____ nicht nur eines anderen, sondern viel- mehr eines zusätzlichen Delikts beschuldigt. 2.4. Nachdem dem Beschuldigten klar war, dass der Übergriff von E._____ aus anderem Motiv erfolgte, als Geld zu erlangen, bezichtigte er ihn durch Hinzudich- ten dieser Tatsachenbehauptung wider besseres Wissen eines Raubversuchs, der nicht begangen wurde. Vielmehr lag das Motiv, wie der Beschuldigte aufgrund seiner ausgesprochenen Drohung wusste, in einer Art Abstrafung für die Drohung gegenüber der Mutter von E._____. Der Beschuldigte wollte damit seine eigene strafrechtliche Verfehlung kaschieren. In Bezug auf die Falschanschuldigung handelte der Beschuldigte demnach mit direktem Vorsatz. 2.5. Fraglich im vorliegenden Fall ist, ob der Beschuldigte, indem er E._____ objektiv eines anderen als des tatsächlich verübten Delikts bezichtigte, in der Ab- sicht handelte, ein Strafverfahren gegen ihn herbeizuführen. Ein Strafverfahren gegen E._____ wäre auch ohne "Hinzudichten" der Raubelemente durch den Be-
- 31 - schuldigten eingeleitet worden, allerdings (nur) wegen des Vorwurfs der (versuch- ten schweren) Körperverletzung. 2.6. Entscheidend kann indes nur sein, ob der Beschuldigte die Absicht hatte, ein solches Strafverfahren gegen den falsch Angeschuldigten herbeizuführen, dessentwegen er ihn beschuldigt hat. Daraus, dass das Strafverfahren anfänglich einen anderen Gang nahm, als es bei einer (blossen) Körperverletzung genommen hätte, wird deutlich, dass das vor- dergründig geschützte Rechtsgut – Zuverlässigkeit der Rechtspflege – vorliegend tangiert wurde. So liefen denn die anfänglichen Ermittlungsbemühungen auch da- hin, das wahrheitswidrige behauptete Raubelement abzuklären. In den einzelnen Einvernahmen wurde deshalb unter anderem vertieft danach gefragt, ob mit dem Übergriff der Diebstahl von Geld anvisiert wurde. Allfällige Tatbeteiligte wie F._____ und H._____ gelangten ebenfalls in den Fokus der Ermittlungen (F._____ wurde gar verhaftet). Schliesslich mussten die aufgrund der falschen Ausführungen des Beschuldigten angehobenen Strafverfahren wegen versuchten Raubes eingestellt werden (vgl. zum Verfahrensgang die Polizeirapporte [Urk. 1 und 5] sowie die Einstellungsverfügungen [D1 Urk. 30 und 31]). Dass das Strafverfahren durch seine wahrheitswidrigen Behauptungen einen an- deren, falschen Gang nehmen würde, musste dem Beschuldigten klar sein. Es war denn auch sein eigentliches Ziel, von eigener strafrechtlicher Verantwortlich- keit abzulenken. Indem der Beschuldigte eine Raub-Version konstruierte, nahm er zumindest in Kauf, dass die Zuverlässigkeit der Rechtspflege unterminiert und E._____ einem Strafverfahren (auch) wegen versuchten Raubes ausgesetzt sein wird, dessentwegen er ihn wider besseres Wissen beschuldigt hatte. Damit han- delte er zumindest eventualabsichtlich, gegen E._____ ein Strafverfahren (wegen Raubversuchs) herbeizuführen. Eventualabsicht genügt wie erwähnt zur Beja- hung dieses subjektiven Tatbestandselements. Auf den Beweggrund des Be- schuldigten, sich damit selbst einer Strafverfolgung entziehen zu wollen, kommt es nicht an. Dies betrifft eine Frage der Strafzumessung (STRATENWERTH/BOMMER, BT II, § 53 Rz. 21).
- 32 - 2.7. Damit hat sich der Beschuldigte auch der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung
1. Allgemeines/Grundsätze 1.1. Der Beschuldigte ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Für diese Delikte ist eine angemessene Strafe festzusetzen. 1.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst und den Strafrahmen korrekt abgesteckt (vgl. Urk. 30 S. 47 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vom Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen).
2. Falsche Anschuldigung, Art. 303 StGB: Tatkomponente 2.1. Das von der abstrakten Strafandrohung her schwerste Delikt ist vorliegend die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB. Der Strafrahmen reicht deshalb nach oben bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe. Alternativ kann jedoch auch auf Geld- strafe bis 360 Tagessätzen zu maximal Fr. 3'000.– erkannt werden (Art. 303 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). 2.2. Der Beschuldigte warf E._____ wider besseres Wissen einen Raubversuch vor. Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB kann mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder mit einer Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen geahndet werden. Die Falschanschuldigung bezog sich allerdings "nur" auf einen versuchten Raub. Das objektive Tatverschulden wird weiter dadurch relativiert, dass der Beschuldig- te nicht eine völlig unbescholtene Person beschuldigt hat, sondern jemanden, der im gleichen Sachverhaltskomplex ihm gegenüber eine versuchte schwere Körper- verletzung beging, mithin eine Straftat, die ebenfalls mit bis zu 10 Jahren Frei-
- 33 - heitsstrafe bestraft werden kann. Die Vorinstanz merkt an, dass sich das Delikt, für welches E._____ verurteilt wurde, und dasjenige, welches ihm vom Beschul- digten vorgeworfen wurde, "nicht sehr erheblich" voneinander unterscheiden wür- den. Dem ist zu entgegnen, dass die beiden Tatbestände in echter Konkurrenz zueinander stehen und deshalb nebeneinander zur Anwendung gelangen. Die falsche Anschuldigung betrifft auch kein Bagatell- oder Massendelikt, sondern ein zusätzliches schweres Verbrechen. Mit Blick auf das einerseits von Art. 303 StGB geschützte Rechtsgut der Persönlichkeitsrechte des falsch Angeschuldigten han- delt es sich im Lichte aller möglichen Falschanschuldigungen allerdings um eine eher geringe falsche Anschuldigung. Es ist nicht ersichtlich, dass E._____ durch die falsche Raubanschuldigung weiteren Untersuchungshandlungen oder gar Zwangsmassnahmen ausgesetzt war, die nicht auch wegen des tatsächlich be- gangenen Delikts ergriffen worden wären. Insbesondere wurde er offenbar auch nicht in Untersuchungshaft versetzt (vgl. Urk. 42 S. 51 ff.). Dennoch wurde das Strafverfahren wegen versuchten Raubs doch während rund 20 Monaten geführt (vgl. Einstellungsverfügung vom 1. September 2015, D1 Urk. 31). Was das primär von Art. 303 StGB geschützte Rechtsgut der Zuverlässigkeit der Rechtspflege anbelangt, liegt ebenfalls im Spektrum aller denkbaren Konstellationen eine eher geringe Beeinträchtigung dieses Rechtsguts vor. Es ist somit nicht zu beanstan- den, wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere insgesamt als noch leicht be- zeichnet. 2.3. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er nicht einen völlig Unschuldigen einer Straftat bezichtigte mit der direkten Absicht, gegen diesen ein Strafverfahren einleiten zu lassen, das sonst nie angehoben worden wäre. Er nahm mit seiner Falschanschuldigung wider besseres Wissen (lediglich) in Kauf, dass gegen E._____ ein Strafverfahren unter einem anderen Titel angehoben wird. Motiv dafür war, seine eigene Straftat zu kaschieren, quasi eine falsche Fährte zu legen. Sein egoistisches Motiv hatte mithin Selbstbegüns- tigungscharakter. Der Umstand, dass der Beschuldigte im Vorfeld der Falschan- schuldigung übel zusammengeschlagen wurde, wirkt sich ebenfalls leicht straf- mindernd aus. Das Tatverschulden wird in subjektiver Hinsicht leicht relativiert.
- 34 - 2.4. Das Tatverschulden in Bezug auf die falsche Anschuldigung wiegt – mit der Vorinstanz – insgesamt noch leicht. Die von der Vorinstanz dafür festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 200 Tagessätzen Geldstrafe ist dem angemes- sen.
3. Drohung, Art. 180 StGB: Tatkomponente 3.1. Der Tatbestand der Drohung nach Art. 180 StGB ist als Vergehen konzi- piert und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3.2. Die Vorinstanz stuft die objektive Tatschwere zu Recht als nicht mehr leicht ein (Urk. 30 S. 50 f.). Der telefonisch in Aussicht gestellte schwere Nachteil richtet sich gegen das höchste Rechtsgut Leben. Die Privatklägerin wurde explizit mit dem Tod bedroht. Allerdings merkt die Vorinstanz zutreffend an, dass eine der Privatklägerin direkt vis-à-vis ausgesprochene Drohung massiver einzustufen wä- re als eine solche am Telefon. 3.3. In subjektiver Hinsicht ergibt sich keine Relativierung. Die Drohung erfolgte aus eher nichtigem Anlass zum – falschverstandenen – Wohl seiner Ex-Frau, die mit der Privatklägerin im Streit lag. 3.4. Das Tatverschulden in Bezug auf die Drohung ist als nicht mehr leicht ein- zustufen. Hierfür ist eine merkliche Erhöhung der Einsatzstrafe angezeigt.
4. Erhöhung der Einsatzstrafe Die für die falsche Anschuldigung festgesetzte Einsatzstrafe von 200 Tages- sätzen ist in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) für die verwirklichte Drohung zu erhöhen. Eine asperierte Einsatzstrafe für beide Delikte von 300 Tagessätzen erscheint dem Tatverschulden angemessen.
5. Täterkomponenten 5.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt zusammengefasst, worauf zu verweisen ist (Urk. 30 S. 51).
- 35 - Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass sich an seinen persönlichen Verhältnissen seit dem vorinstanzlichen Verfahren nichts geändert habe. Ergänzend führte er aus, dass er immer noch in psy- chologischer Behandlung sei. Er leide seit dem Vorfall an Schlafstörungen, Angst, Knie- und Kopfschmerzen, Diabetes und hohem Blutdruck. Die monatlichen Zah- lungen einer Unfallergänzungskasse (eine Auffangeinrichtung) seien im November 2015 eingestellt worden mit der Begründung, der Beschuldigte habe den Unfall/Überfall durch seine Drohung teilweise selbst verschuldet. Der definiti- ve Entscheid über diese Zahlungen sei indes noch offen. Er werde zur Zeit von seiner Frau unterstützt. Bei der Sozialhilfe habe er sich noch nicht angemeldet (Urk. 46 S. 2-5). Die persönlichen Verhältnisse zeitigen keine Auswirkung auf die Strafzumessung. 5.2. Gleiches gilt für sein Vorleben. Der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ur- teils noch vorhandene – nicht einschlägige – Eintrag im Strafregister (D1 Urk. 27/3) ist zwischenzeitlich gelöscht (Urk. 33). Allerdings hat die Vorinstanz die dannzumal noch eingetragene Vorstrafe als strafzumessungsneutral gewertet, sodass sich keine Korrektur aufdrängt. 5.3. Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt folglich auch keine Reue und Einsicht, was allerdings strafzumessungsneutral zu werten ist. 5.4. Insgesamt fällt die Täterkomponente weder straferhöhend noch straf- mindernd aus.
6. Ergebnis/Strafart/Tagessatzhöhe/Vollzug 6.1. Somit ist die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 300 Tagessätzen im Ergebnis zu bestätigen. Eine höhere Strafe darf jedenfalls mit Hinweis auf Art. 391 Abs. 2 StPO nicht erfolgen. 6.2. Gleiches gilt für die Strafart. Es bleibt bei einer Geldstrafe. 6.3. Die von der Vorinstanz nur knapp über dem praxisgemässen Minimalan- satz von Fr. 10.– festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 15.– war den damaligen
- 36 - persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen (vgl. Urk. 30 S. 52 f.). Da nunmehr allerdings auch die monatliche Zahlung der Unfallergänzungskasse in der Höhe von Fr. 1'000.– eingestellt wurde (dazu vor- stehend), ist die Tagessatzhöhe auf den praxisgemässen Minimalansatz von Fr. 10.– zu veranschlagen. 6.4. Die Gewährung des bedingten Vollzugs und die Anordnung der Mindest- probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) stehen ebenfalls aufgrund des Ver- schlechterungsverbots ausser Diskussion (Art. 391 Abs. 2 StPO). V. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 30 S. 54). Nachdem sich die Privatklägerin nicht am Berufungsverfahren beteiligt und keine Anträge gestellt hat, bleibt es ausgangsgemäss bei diesem Verweis auf den Zivilweg. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Es bleibt bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen. Ausgangsgemäss ist die vor- instanzliche Kostenregelung (Urk. 30 Disp.-Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die bloss unwesentliche Anpassung der Tagessatzhöhe hat auf die Kostenverlegung kei- nen Einfluss (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO), weshalb dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahren zur Gänze aufzuerlegen sind. Davon ausgenommen sind die – ausgewiesenen und angemessenen (Urk. 45) – Kosten für die amtliche Ver-
- 37 - teidigung in der Höhe von Fr. 5'300.– inkl. MWSt. (inkl. Berufungsverhandlung und Nachbesprechung), welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter Vorbehalt einer Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Disp.-Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'300.– amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
- 38 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____, … [Adresse] − (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Ersatzkasse UVG, Postfach, 8010 Zürich (Ref. …), zuhanden Hr. L._____ (unter Beilage Kopie Urk. 39).
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 39 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Juni 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. F. Bollinger Dr. iur. F. Manfrin
Erwägungen (54 Absätze)
E. 1 Einleitende Übersicht / Parallelverfahren
E. 1.1 Der Beschuldigte ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Für diese Delikte ist eine angemessene Strafe festzusetzen.
E. 1.2 Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst und den Strafrahmen korrekt abgesteckt (vgl. Urk. 30 S. 47 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vom Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen).
2. Falsche Anschuldigung, Art. 303 StGB: Tatkomponente
E. 1.3 Mit der am Telefon gegenüber der Privatklägerin ausgesprochenen Drohung, er werde sie umbringen, stellt der Beschuldigte der Privatklägerin auch in objektiver Betrachtung einen schweren Nachteil in Aussicht (vgl. (BGE 99 IV 212 E. 1a), richtet sich die Drohung doch gegen das höchste Rechtsgut Leben. Nachdem vorstehend dargelegten Beweisergebnis zeigte die ausgestossene Drohung denn auch konkret ihre Wirkung, sodass die Privatklägerin Angst ver- spürte, sich sehr schlecht fühlte und deswegen mehrere Tage zu Hause blieb. Diese Angst veranlasste die Privatklägerin denn auch, ihren Sohn E._____ als "Beschützer" einzusetzen. Der tatbestandsmässige Erfolg ist damit eingetreten.
E. 1.4 Der Beschuldigte erfüllt mit seinem Verhalten auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der Drohung. Wenn auch die genauen Hintergründe für das Aus- stossen dieser Drohung nicht restlos klar sind, erhellt doch aus dem erstellten Sachverhalt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit seinem Anruf in Angst versetzen wollte. Wer eine derartig massive Drohung ausstösst, nimmt zumindest in Kauf, dass die Bedrohte auch tatsächlich in Angst versetzt wird.
E. 1.5 Der Beschuldigte hat sich somit der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
- 29 -
2. Falsche Anschuldigung, Art. 303 Ziff. 1 StGB
E. 1.6 Das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, hat am 8. Oktober 2015 beschlos- sen (Geschäfts-Nr. DG150244), die Verfahren gegen den Beschuldigten und ge- gen E._____ je getrennt weiterzuführen (Urk. 12). Das vorliegende Verfahren wurde dem Einzelgericht zur Beurteilung zugewiesen (Geschäfts-Nr. GG150253). Mit Urteil vom 22. Januar 2016 sprach das Bezirksgericht Zürich E._____ unter anderem der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB
- 5 - in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 42 S. 51 ff.; die weiteren Schuldsprüche stehen in keinem Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (Urk. 42 S. 1).
E. 2 Verfahrensgang
E. 2.1 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 2.1.1 In Bezug auf den Vorwurf der Drohung stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er habe mit der ganzen Sache nichts zu tun, er habe keine Probleme mit der Privatklägerin. Er habe sie nicht angerufen. Der aufgrund der rückwirken- den Teilnehmeridentifikation für den fraglichen Zeitpunkt ermittelte Anruf vom Festnetzanschluss des Lebensmittelgeschäfts, in welchem er arbeitete, auf das Handy der Privatklägerin habe nicht er, sondern seine Ex-Frau getätigt, wobei es darum um die Ablehnung einer Einladung zum Essen gegangen sein soll (Urk. 17 S. 6; ähnlich zuletzt auch Urk. 46 S. 6 f.).
E. 2.1.2 Was den Vorwurf der falschen Anschuldigung anbelangt, so beharrt der Beschuldigte bis zuletzt darauf, dass E._____ von ihm Geld gefordert habe und er in der Folge von jenem niedergeschlagen worden sei, weil er das Geld nicht her- ausgerückt habe (Urk. 17 S. 10; vgl. Urk. 46 S. 7 f. und 10, wobei der Beschuldig- te an der Berufungsverhandlung – erstmals – von Schutzgeld sprach; näher dazu hinten).
E. 2.2 Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die bloss unwesentliche Anpassung der Tagessatzhöhe hat auf die Kostenverlegung kei- nen Einfluss (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO), weshalb dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahren zur Gänze aufzuerlegen sind. Davon ausgenommen sind die – ausgewiesenen und angemessenen (Urk. 45) – Kosten für die amtliche Ver-
- 37 - teidigung in der Höhe von Fr. 5'300.– inkl. MWSt. (inkl. Berufungsverhandlung und Nachbesprechung), welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter Vorbehalt einer Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Disp.-Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
E. 2.3 In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er nicht einen völlig Unschuldigen einer Straftat bezichtigte mit der direkten Absicht, gegen diesen ein Strafverfahren einleiten zu lassen, das sonst nie angehoben worden wäre. Er nahm mit seiner Falschanschuldigung wider besseres Wissen (lediglich) in Kauf, dass gegen E._____ ein Strafverfahren unter einem anderen Titel angehoben wird. Motiv dafür war, seine eigene Straftat zu kaschieren, quasi eine falsche Fährte zu legen. Sein egoistisches Motiv hatte mithin Selbstbegüns- tigungscharakter. Der Umstand, dass der Beschuldigte im Vorfeld der Falschan- schuldigung übel zusammengeschlagen wurde, wirkt sich ebenfalls leicht straf- mindernd aus. Das Tatverschulden wird in subjektiver Hinsicht leicht relativiert.
- 34 -
E. 2.4 Das Tatverschulden in Bezug auf die falsche Anschuldigung wiegt – mit der Vorinstanz – insgesamt noch leicht. Die von der Vorinstanz dafür festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 200 Tagessätzen Geldstrafe ist dem angemes- sen.
3. Drohung, Art. 180 StGB: Tatkomponente
E. 2.5 Fraglich im vorliegenden Fall ist, ob der Beschuldigte, indem er E._____ objektiv eines anderen als des tatsächlich verübten Delikts bezichtigte, in der Ab- sicht handelte, ein Strafverfahren gegen ihn herbeizuführen. Ein Strafverfahren gegen E._____ wäre auch ohne "Hinzudichten" der Raubelemente durch den Be-
- 31 - schuldigten eingeleitet worden, allerdings (nur) wegen des Vorwurfs der (versuch- ten schweren) Körperverletzung.
E. 2.6 Entscheidend kann indes nur sein, ob der Beschuldigte die Absicht hatte, ein solches Strafverfahren gegen den falsch Angeschuldigten herbeizuführen, dessentwegen er ihn beschuldigt hat. Daraus, dass das Strafverfahren anfänglich einen anderen Gang nahm, als es bei einer (blossen) Körperverletzung genommen hätte, wird deutlich, dass das vor- dergründig geschützte Rechtsgut – Zuverlässigkeit der Rechtspflege – vorliegend tangiert wurde. So liefen denn die anfänglichen Ermittlungsbemühungen auch da- hin, das wahrheitswidrige behauptete Raubelement abzuklären. In den einzelnen Einvernahmen wurde deshalb unter anderem vertieft danach gefragt, ob mit dem Übergriff der Diebstahl von Geld anvisiert wurde. Allfällige Tatbeteiligte wie F._____ und H._____ gelangten ebenfalls in den Fokus der Ermittlungen (F._____ wurde gar verhaftet). Schliesslich mussten die aufgrund der falschen Ausführungen des Beschuldigten angehobenen Strafverfahren wegen versuchten Raubes eingestellt werden (vgl. zum Verfahrensgang die Polizeirapporte [Urk. 1 und 5] sowie die Einstellungsverfügungen [D1 Urk. 30 und 31]). Dass das Strafverfahren durch seine wahrheitswidrigen Behauptungen einen an- deren, falschen Gang nehmen würde, musste dem Beschuldigten klar sein. Es war denn auch sein eigentliches Ziel, von eigener strafrechtlicher Verantwortlich- keit abzulenken. Indem der Beschuldigte eine Raub-Version konstruierte, nahm er zumindest in Kauf, dass die Zuverlässigkeit der Rechtspflege unterminiert und E._____ einem Strafverfahren (auch) wegen versuchten Raubes ausgesetzt sein wird, dessentwegen er ihn wider besseres Wissen beschuldigt hatte. Damit han- delte er zumindest eventualabsichtlich, gegen E._____ ein Strafverfahren (wegen Raubversuchs) herbeizuführen. Eventualabsicht genügt wie erwähnt zur Beja- hung dieses subjektiven Tatbestandselements. Auf den Beweggrund des Be- schuldigten, sich damit selbst einer Strafverfolgung entziehen zu wollen, kommt es nicht an. Dies betrifft eine Frage der Strafzumessung (STRATENWERTH/BOMMER, BT II, § 53 Rz. 21).
- 32 -
E. 2.7 Damit hat sich der Beschuldigte auch der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung
1. Allgemeines/Grundsätze
E. 3 Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragt einen Freispruch (Urk. 31; Urk. 47 S. 1; Prot. II S. 3), weshalb keine Dispositiv- ziffer des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 402 StPO und Art. 437 StPO).
E. 3.1 Der Tatbestand der Drohung nach Art. 180 StGB ist als Vergehen konzi- piert und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
E. 3.2 Die Vorinstanz stuft die objektive Tatschwere zu Recht als nicht mehr leicht ein (Urk. 30 S. 50 f.). Der telefonisch in Aussicht gestellte schwere Nachteil richtet sich gegen das höchste Rechtsgut Leben. Die Privatklägerin wurde explizit mit dem Tod bedroht. Allerdings merkt die Vorinstanz zutreffend an, dass eine der Privatklägerin direkt vis-à-vis ausgesprochene Drohung massiver einzustufen wä- re als eine solche am Telefon.
E. 3.3 In subjektiver Hinsicht ergibt sich keine Relativierung. Die Drohung erfolgte aus eher nichtigem Anlass zum – falschverstandenen – Wohl seiner Ex-Frau, die mit der Privatklägerin im Streit lag.
E. 3.4 Das Tatverschulden in Bezug auf die Drohung ist als nicht mehr leicht ein- zustufen. Hierfür ist eine merkliche Erhöhung der Einsatzstrafe angezeigt.
4. Erhöhung der Einsatzstrafe Die für die falsche Anschuldigung festgesetzte Einsatzstrafe von 200 Tages- sätzen ist in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) für die verwirklichte Drohung zu erhöhen. Eine asperierte Einsatzstrafe für beide Delikte von 300 Tagessätzen erscheint dem Tatverschulden angemessen.
5. Täterkomponenten
E. 4 Strafanträge Bei dem hier unter anderem in Frage kommenden Straftatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Vor- instanz hält zu Recht fest (Urk. 30 S. 4), dass die Privatklägerin am 13. Januar 2014 gültig und fristgerecht (Art. 31 StGB) einen Strafantrag wegen Drohung ge- gen den Beschuldigten gestellt hat (D2 Urk. 2). Die Gültigkeit des Strafantrags wurde denn auch seitens der Verteidigung nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 20).
E. 4.1 Gemäss Anklageschrift soll am Anfang der hier zu beurteilenden Gescheh- nisse ein Streit vom 20. Dezember 2013 stehen, an welchem unter anderem die Ex-Ehefrau des Beschuldigten beteiligt gewesen sein soll.
E. 4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, dass davon auszugehen sei, dass sich der Streit hauptsächlich zwischen C._____ und D._____ ereignet habe und nicht wie in der Anklage umschrieben zwischen der Privatklägerin und C._____, zumal C._____ am 8. Januar 2014 Strafanzeige wegen Tätlichkeit gegen D._____ ge-
- 11 - stellt habe (D2 Urk. 3/2). Auch D._____ selbst sagte dahingehend aus, dass sie mit C._____ im Streit gelegen sei (D2 Urk. 3/5 Rz. 11 ff.; D1 Urk. 10/2 Rz. 27). Möglich erscheint genauso, dass der Streit von D._____ ausging und sich ihr Unmut sowohl gegen C._____ als auch gegen die Privatklägerin richtete. Letztere vertrat denn auch in ihren Aussagen die Ansicht, dass sich D._____ streitend und schimpfend gegen beide – C._____ und die Privatklägerin – gewendet habe (D1 Urk. 10/4 S. 2; D1 Urk. 10/5 S. 6 f.). Auch die Verteidigung geht davon aus, dass die Privatklägerin und D._____ im Rahmen der Auseinandersetzung auf unter- schiedlichen Seiten standen (Urk. 20 S. 3; vgl. auch Urk. 47 S. 4).
E. 4.3 Letztlich sind – wie die Vorinstanz zu Recht erwägt (Urk. 30 S. 45) – die genauen Umstände des Streits nicht von Relevanz und können offenbleiben. Er- stellt ist jedenfalls, dass die Ex-Ehefrau des Beschuldigten – in wie auch immer gearteter Weise – an jenem Streit beteiligt war und die Privatklägerin zumindest auch zugegen war.
E. 5 Zum Vorwurf der Drohung (Anklagedossier 2)
E. 5.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt zusammengefasst, worauf zu verweisen ist (Urk. 30 S. 51).
- 35 - Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass sich an seinen persönlichen Verhältnissen seit dem vorinstanzlichen Verfahren nichts geändert habe. Ergänzend führte er aus, dass er immer noch in psy- chologischer Behandlung sei. Er leide seit dem Vorfall an Schlafstörungen, Angst, Knie- und Kopfschmerzen, Diabetes und hohem Blutdruck. Die monatlichen Zah- lungen einer Unfallergänzungskasse (eine Auffangeinrichtung) seien im November 2015 eingestellt worden mit der Begründung, der Beschuldigte habe den Unfall/Überfall durch seine Drohung teilweise selbst verschuldet. Der definiti- ve Entscheid über diese Zahlungen sei indes noch offen. Er werde zur Zeit von seiner Frau unterstützt. Bei der Sozialhilfe habe er sich noch nicht angemeldet (Urk. 46 S. 2-5). Die persönlichen Verhältnisse zeitigen keine Auswirkung auf die Strafzumessung.
E. 5.1.1 Aufgrund der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation des Mobilfunkan- schlusses der Privatklägerin für den Zeitraum 19.12.-24.12.2013 (RTI; D1 Urk. 13/9) ist erstellt, dass die Privatklägerin am Tag nach dem vorgenannten Streit am 21. Dezember 2013 zweimal, konkret um 17.57 bzw. 17.58 Uhr, von der Nummer 043 … auf ihr Mobiltelefon (078 …) angerufen wurde. Der Anruf wurde vom Festnetzanschluss des Ladengeschäfts G._____ GmbH, d.h. vom damaligen Arbeitsort des Beschuldigten, getätigt. Der erste Anruf wurde auf die Combox der Privatklägerin (+41860…) umgeleitet. Der zweite Anruf dauerte etwas mehr als 114 Sekunden (D1 Urk. 13/9 S. 3). Aus der RTI ergibt sich weiter, dass E._____ die Privatklägerin (also seine Mutter) am Tag, an welchem er den Beschuldigten zum ersten Mal in dessen Ge- schäft aufsuchte (23. Dezember 2013), um 15.37 (Dauer 11 Sekunden) und 15.38 Uhr (Dauer 354 Sekunden), angerufen hat. Kurz darauf erfolgten fünf Anrufe vom
- 12 - Privatanschluss des Beschuldigten bzw. D._____ (043 …) an die Privatklägerin, die allesamt auf die Combox weitergeleitet wurden (D1 Urk. 13/9 S. 4 f.). Am Tag des tätlichen Übergriffs von E._____ auf den Beschuldigten, also am
24. Dezember 2013, rief E._____ die Privatklägerin ein erstes Mal um 12.57 Uhr (Dauer 221 Sekunden) und ein zweites Mal um 16.51 Uhr (Dauer 180 Sekunden) an, also nur kurz nach dem Übergriff (gemäss Anklageschrift um ca. 16.45 Uhr) (D1 Urk. 13/9 S. 5 f.).
E. 5.1.2 Ab dem Handy von F._____ konnte eine Combox-Nachricht seines Bruders E._____ sichergestellt werden und wurde als (vom Dialekt ins Hochdeutsch über- setzte) Abschrift zu den Akten genommen. Die Nachricht datiert vom
24. Dezember 2013, 17.04 Uhr, mithin also kurz nach dem tätlichen Übergriff und lautet wie folgt (D1 Urk. 14/5): "Ich hasse dich und beachte dich nicht mehr (erster Satz schwer verständlich, zweiter Teil könnte leicht anders lauten). Die ganze Zeit die Familie bedroht. Die Mutter in …. Und die Mutter ist seit ein paar Tagen psy- chisch krank, du weisst von nichts. Ich habe den anderen zusammengeschlagen. Vielleicht komme ich in den Knast. Pass auf sie auf. Schau auf sie. Wenn du im- mer noch der Sohn bist. Ich habe meine Arbeit erledigt, ciao. Und lösche diese SMS. Sobald du sie erhalten hast, meine Nummer und alles löschen."
E. 5.1.3 Im Sinne einer ersten Würdigung dieser objektiven Beweismittel lässt sich festhalten, dass die beiden Anrufe zum deliktsrelevanten Zeitraum (21. Dezember
2013) auf eine Urheberschaft des Beschuldigten resp. von D._____ hinweisen, zumal die Anrufe vom Festnetzanschluss ihres Ladens geführt wurden. Generell lassen sich die mit der RTI ermittelten Anrufe gut ins Bild eines dynamischen Kon- flikts einordnen, wie ihn die Anklage beschreibt, der von Aktion und Reaktion ge- prägt ist (Streit unter den Frauen, Drohung, Abstrafung mit Baseballschläger). Aus der Combox-Abschrift erhellt weiter, dass E._____ offenbar seine Familie als be- droht sah.
E. 5.2 Gleiches gilt für sein Vorleben. Der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ur- teils noch vorhandene – nicht einschlägige – Eintrag im Strafregister (D1 Urk. 27/3) ist zwischenzeitlich gelöscht (Urk. 33). Allerdings hat die Vorinstanz die dannzumal noch eingetragene Vorstrafe als strafzumessungsneutral gewertet, sodass sich keine Korrektur aufdrängt.
E. 5.2.1 Vorliegend gibt es weder direkte objektive Sachbeweise noch direkte Augenzeugen für die Täterschaft des Beschuldigten. Einzig die Privatklägerin be- zeichnet den Beschuldigten direkt als Urheber der fraglichen Drohanrufe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann allerdings ein indirekter Be- weis ausreichen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täter- schaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des An- dersseins offenlassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Ge- samtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich er- scheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Im Lichte der vorstehend dargelegten objektiven Beweismittel, sind die einzelnen Aussagen zu würdigen.
E. 5.2.2 Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Privatklägerin umfassend und zu- treffend (Urk. 30 S. 13 ff. und S. 45 f.). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). So ist der Vorinstanz insbesondere darin zuzustimmen, dass die Privat- klägerin konstant ausführte, der Beschuldigte habe sie auf ihr Mobiltelefon ange- rufen, bedroht und beschimpft (D1 Urk. 10/4 Rz. 7; D2 Urk. 3/3 Rz. 15 ff. u. D2 Urk. 5/2 Rz. 27 ff.), sie konkret als "Hure und Schlampe" beschimpft (D2 Urk. 5/1 Rz. 10) und ihr "ich fick dich" (D2 Urk. 5/2 Rz. 31) und schliesslich in aggressivem Ton gesagt zu haben, dass er sie töten (D1 Urk. 10/4 Rz. 7) bzw. umbringen (D2 Urk. 5/1 Rz. 10 u. 12 u. D2 Urk. 5/2 Rz. 31) werde. Weiter wirken auch die Aus- sagen der Privatklägerin glaubhaft, dass die Drohung des Beschuldigten ihr Angst gemacht, sie sich sehr schlecht gefühlt habe und sie deswegen mehrere Tage zu Hause geblieben sei und nicht richtig habe schlafen können (D2 Urk. 5/1 Rz. 20 ff.
u. D2 Urk. 5/2 Rz. 42). Eine gewisse weitere Stütze findet die Aussage der Privat-
- 14 - klägerin auch im Arztbericht von Dr. med. K._____ vom 18. Januar 2014 (D2 Urk. 7/5 S. 2), worin vermerkt ist, dass die Privatklägerin gegenüber dem behan- delnden Arzt am 2. Januar 2014 von einem "Vorfall" berichtet habe, wobei "ein Ehepaar sie ständig belästigt und mit Schimpfwörtern erniedrigt" habe. Die Vorinstanz verkennt nicht, dass die Aussagen der Privatklägerin – wie von der Verteidigung moniert (so zuletzt Urk. 47 S. 2 und 4 ff.) – rund um das Kernge- schehen, insbesondere zu den zeitlichen Angaben zu den verschiedenen Anrufen des Beschuldigten resp. von D._____, doch gewisse Unstimmigkeiten aufweisen. Die Vorinstanz setzt sich indes auch damit differenziert und zutreffend auseinan- der. Schliesslich gelangt die Vorinstanz zum überzeugenden Ergebnis, dass es angesichts der Vielzahl der – erstelltermassen – erfolgten Anrufe vom Anschluss des Beschuldigten resp. von D._____ nicht weiter erstaunt, dass im Nachhinein die einzelnen Anrufe durcheinandergebracht werden und die zeitlichen Angaben dazu ungenau/falsch ausfallen. Wenn auch die Angabe der Privatklägerin, wo- nach der Drohanruf am 20. Dezember 2013 (am Abend nach der Auseinander- setzung zwischen der Privatklägerin, D._____ und C._____) erfolgt sei, im Wider- spruch zu den Ergebnissen der RTI steht, erweist sich die Angabe der Privatklä- gerin doch insofern konstant und glaubhaft, dass der Drohanruf zeitlich jedenfalls nach der Auseinandersetzung erfolgt ist. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin bewusst eine falsche Datumsangabe hätte machen sollen. Mit der falschen Datumsangabe hat sich die Privatklägerin keinerlei Vorteile verschafft, auch nicht für ihren Sohn E._____. Das stur anmutende Festhalten am Datum 20. Dezember 2013 deutet vor diesem Hintergrund vielmehr darauf hin, dass sich die Privatklägerin schlicht über das genaue Datum irrte und nicht eine bewusst fal- sche, unglaubhafte Aussage deponierte. Die Verteidigung des Beschuldigten wertet die Unstimmigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin zu den Begleitumständen als Lügensignale und konstruiert dar- aus eine eigentliche "Stellvertreterauseinandersetzung". So soll der fragliche An- ruf vielmehr von D._____ ausgeführt worden sein und der Sohn der Privatklägerin soll in der Folge – stellvertretend für die Privatklägerin – nicht die Urheberin der Beschimpfung/Drohung, sondern vielmehr – wiederum stellvertretend – den Ex-
- 15 - Ehemann der Droherin/Beschimpferin zur Rechenschaft gezogen haben (Urk. 20 S. 1-4; Urk. 47 S. 2 f. und S. 8). Eine Erklärung für diese Theorie verortet die Ver- teidigung in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin vom
1. April 2015, Frage 89: "Fakt ist, dass A._____ am 24. Dezember 2013 übel mit einem Baseballschläger zugerichtet wurde. Kommentar?" Antwort: "Fakt ist, dass wir alle Menschen sind. Dass wir Gottes Kinder sind. Wenn sie jemand aufs übelste Weise beschimpft und sie keinen Mann haben, der sie beschützt und ...... Dann ist es doch der Sohn, welcher einem beschützt und ..... ." (D1 Urk. 10/5 S. 16 f.) Nach Ansicht der Verteidigung müsse diese Aussage so gedeutet wer- den, dass der Sohn in "Stellvertretung" den Mann der beschimpfenden Frau an- gegriffen habe, um damit die Ehre zu retten und die eigentlich beschimpfende Frau zum Verstummen zu bringen. Die Privatklägerin schildere klar die Funktion der Männer als Beschützer, die wieder (nur) mit Männern abrechnen könnten (Urk. 20 S. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Privatklägerin in jener Aussage lediglich zum Ausdruck brachte, dass sie durch ihren Sohn beschützt werde, weil sie keinen Mann (mehr) habe. Dass sie ihren Beschützer auch noch auf den Nicht-Aggressor losgeschickt habe, lässt sich daraus nicht ablesen. Vor allem ist den sonstigen Aussagen der Privatklägerin klar zu entnehmen, dass sie sehr wohl zwischen Be- leidigungen/Aggressionen des Beschuldigten und dessen Ex-Frau zu differenzie- ren weiss. Weshalb die Privatklägerin ausgerechnet diesen einen Drohanruf nun wahrheitswidrig dem Beschuldigten zuschieben soll, ist nicht ersichtlich. Es hätte im Übrigen – entgegen der Verteidigung (Urk. 47 S. 6) – an der grundsätzlichen Strafbarkeit des tätlichen Übergriffs von ihrem Sohn auf den Beschuldigten nichts geändert, wenn der Drohanruf nicht vom Beschuldigten, sondern – wie von der Verteidigung behauptet – von D._____ ausgeführt worden wäre. Deshalb verfängt auch das Argument nicht, die Privatklägerin habe die Urheberschaft des Drohan- rufs zu Unrecht dem Beschuldigten zugeschrieben, um ihren Sohn E._____ in ei- nem günstigeren Licht dastehen zu lassen. Dass die Privatklägerin mit den genauen Anrufdaten offensichtlich ein Durchei- nander hat, erhellt auch aus den Depositionen gegenüber der Staatsanwaltschaft.
- 16 - Dort führte sie aus, ihr Sohn E._____ habe sie nach dem ersten Aufsuchen des Beschuldigten um ca. 15.00 Uhr angerufen, das sei am Samstag, 21. Dezember 2013 gewesen (D2 Urk. 5/2 S. 9). E._____ suchte den Beschuldigten indes erst am 23. Dezember 2013 das erste Mal auf. Und nach diesem ersten "Besuch" fin- den sich denn auch in der RTI-Auswertung (dazu vorstehend) tatsächlich Anrufe von E._____ an die Privatklägerin. Das zeigt deutlich, dass die Privatklägerin die genauen zeitlichen Abläufe schlicht durcheinanderbringt. Daraus kann – entgegen der Verteidigung – nichts gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklä- gerin abgeleitet werden. Auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen ist abzustellen.
E. 5.2.3 Auch die Zusammenfassung und Würdigung der Aussagen von D._____ durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (Urk. 30 S. 32 ff.). Relevant sind ih- re Aussagen zur Frage, ob allenfalls sie den (Droh-)Anruf vom 21. Dezember 2013 ausgeführt hat. Denn der Beschuldigte selbst führte aus, der einzige im La- den zu sein, es sei ein kleiner Laden (D1 Urk. 6/1 S. 3; D1 Urk. 6/3 S. 3). Damit kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden, dass Dritte den durch die RTI erstellten Anruf vom Festnetzanschluss des Ladens ausgeführt haben könnten. Eine Dritturheberschaft dieses Anrufs wurde denn auch weder von D._____ noch vom Beschuldigten geltend gemacht, womit vernünftigerweise einzig sie beiden als Anrufer in Frage kommen. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die diesbezüglichen Aussagen von D._____ Lügensignale aufweisen und damit unglaubhaft sind. Im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme vom 24. Dezember 2013 (D1 Urk. 10/1) erwähn- te sie, wobei sie auch nicht explizit danach gefragt wurde, nichts von einem Anruf an die Privatklägerin – im Gegenteil. Sie führte aus, keinen Kontakt zur Privatklä- gerin zu wollen. Auf Frage, ob es mal Streit mit der Privatklägerin und/oder deren Kindern gegeben habe, entgegnete D._____ Folgendes: "Nein. Wir hatten einmal eine ganz kleine Auseinandersetzung. Aber ich habe ihre Kinder nie gesehen und nie Kontakt mit ihnen. Ich weiss nicht mal, wo B._____ wohnt. Sie hat uns einmal Fleisch bei einem Opferfest gebracht. Sie wollte schon Kontakt mit mir haben. Sie hat sogar meiner Tochter ihre Telefonnummer gegeben. Damit ich sie mal anrufe
- 17 - und, dass wir uns treffen. Aber das wollte ich nicht." (D1 Urk. 10/1 S. 2; im glei- chen Sinne D1 Urk. 10/2 S. 6). D._____ gab also zu Protokoll, dass sie keine An- rufe an die Privatklägerin getätigt habe resp. habe tätigen wollen. Davon ist in den folgenden Einvernahmen nicht mehr die Rede. Nachdem die Privatklägerin am
13. Januar 2014 Strafantrag wegen Drohung gegen den Beschuldigten (D2 Urk. 2) und C._____ am 8. Januar 2014 Strafantrag wegen Tätlichkeit gegen D._____ stellte (D2 Urk. 3/2; im Zusammenhang mit der Ausei- nandersetzung vom 21. Dezember 2013), wurden D._____ und der Beschuldigte je für den 23. Januar 2014 zur polizeilichen Einvernahme vorgeladen, wozu sie gemeinsam auf dem Polizeiposten vorstellig wurden (D2 Urk. 1 S. 4; D2 Urk. 3/1 S. 3). Hierbei handelt es sich eben gerade nicht, wie die Verteidigung insinuiert (Urk. 47 S. 6 Rz. 29), um die erste polizeiliche Einvernahme von D._____, son- dern um die zweite. Spätestens die ab dem 23. Januar 2014 deponierten Aussa- gen von D._____ erfolgten damit im Wissen um den Vorwurf der Drohung, der gegen ihren Ex-Mann erhoben wurde. Im Rahmen dieser polizeilichen Einver- nahme vom 23. Januar 2014 gab denn D._____ an, sie habe die Privatklägerin einmal vom Geschäft aus angerufen. Damit müsste der vom Geschäftsanschluss ausgeführte [Droh-]Anruf vom 21. Dezember 2013 angesprochen sein. Auch vom Festnetzanschluss der Wohnadresse habe sie die Privatklägerin versucht zu er- reichen (D2 Urk. 3/5 S. 3; ähnlich dann auch in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme D1 Urk. 10/2 S. 6). Dies müssten dann folglich die Anrufe vom
23. Dezember 2013 sein, welche vom Heimanschluss ausgeführt wurden. Neu (und entgegen der Verteidigung nicht von Beginn weg) ist also von regen Telefon- Aktivitäten die Rede. Bereits diese radikale Abkehr von ihren ersten Depositionen, wonach sie mit der Privatklägerin nicht habe telefonieren wollen, weckt Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Diese Bedenken werden weiter dadurch akzentuiert, dass sie nunmehr als Grund für ihre Anrufe vom Festnetzan- schluss zu Hause vor dem tätlichen Übergriff (gem. RTI also diejenigen vom
23. Dezember 2013, ab 15.39 Uhr) nennt, sie habe sich für das von der Privatklä- gerin kurz davor überbrachte Opferfleisch bedanken wollen. Dies steht im Wider- spruch zu den Aussagen der Privatklägerin, die angibt, sie habe das Opferfleisch Ende September 2013 anlässlich des islamischen
- 18 - Opferfests im Laden vorbeigebracht (D1 Urk. 10/5 S. 4). Diese Zeitangabe lässt sich – worauf die Vorinstanz mit Recht hinweist – viel eher mit dem islamischen Kalender in Einklang bringen. Denn Tiere werden in der islamischen Tradition vorab – wie von der Privatklägerin erwähnt – anlässlich des Opferfestes ge- schächtet. Das islamische Opferfest beginnt am Zehnten des islamischen Monats "Dhū l-Hiddscha" (vgl. MERTEK, Der Islam, Glaube Leben Geschichte, 3. Aufl., Frankfurt a.M. 2012, Kapitel 5 [Opferfest]), im Jahr 2013 in etwa Mitte Oktober. Nicht glaubhaft ist, dass für ein blosses Dankes-Telefonat innerhalb von etwa neun Minuten gleich zahlreiche (erfolglose) Anrufversuche getätigt werden (D1 Urk. 13/9 S. 4 f.). Das vorgebrachte "Bedanken" als Grund für den Anruf mehr als zwei Monate nach dem Geschenk fällt deshalb weg. Im Übrigen hätte doch D._____ sich auch zwanglos am 20. Dezember 2013 anlässlich des Turnens bei der … bedanken können, zumal sie dann – wie sie selbst ausführt – mit der Pri- vatklägerin nicht im Streit gelegen haben will, sondern nur mit C._____ (vgl. D1 Urk. 10/2 S. 5 f.: "keinerlei Probleme mit B._____"). Vielmehr scheint – mit der Verteidigung (Urk. 47 S. 2) – den Anrufen vom 23. Dezember 2013 ein anderes Motiv zu Grunde zu liegen, nämlich das, was D._____ glaubhaft in der ersten po- lizeilichen Einvernahme zu Protokoll gab. So sei sie vom Beschuldigten am Nachmittag so gegen 17.00 Uhr angerufen worden und er habe ihr gesagt, dass die Söhne der Privatklägerin im Geschäft gewesen seien. Sie habe daraufhin die Privatklägerin auf ihr Mobiltelefon angerufen und fragen wollen, weshalb ihre Kin- der in das Geschäft ihres Mannes [des Beschuldigten] gekommen seien (D1 Urk. 10/1 S. 1 f.). Hilflos sind die späteren Versuche von D._____, diese erste Aussa- ge mit Hinweis auf sprachliche Übersetzungsprobleme als falsch protokolliert zu bezeichnen (D1 Urk. 10/2 S. 8). Dass die beiden Versionen – Opferfleisch einer- seits und Konfrontation der Privatklägerin mit dem Erscheinen der Söhne ande- rerseits – aufgrund sprachlicher Probleme durcheinander gekommen sein sollen, ist ausgeschlossen. Wiederum anders sagte D._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft aus. Dort nannte sie neu als Grund für den Anruf vom 21. Dezember 2013 das "Bedanken" für das Opferfleisch. Im Rahmen dieses Anrufs soll sie dann von der Privatkläge- rin zum Essen eingeladen worden sein. Da sie keine Zeit gehabt habe, habe sie
- 19 - der Privatklägerin einen Rückruf in Aussicht gestellt. Dies seien dann die Anrufe vom 23. Dezember 2013 vom Festnetzanschluss zu Hause gewesen, wobei sie der Privatklägerin habe sagen wollen, dass sie nicht zum Essen kommen könne und das Ganze auf die Zeit nach Silvester zu verschieben sei (D1 Urk. 10/2 S. 6). Dies sind nur einige Beispiele von Widersprüchen, die D._____ in den späteren Einvernahmen zu ihren ersten und damit tatnächsten Depositionen vom
24. Dezember 2013 setzt. Diese angepassten, nachgeschobenen Erklärungen für die einzelnen Anrufe, die im Widerspruch zu ihren ersten Depositionen stehen und darüber hinaus sich nicht stimmig in die zeitlichen Abläufe einordnen lassen, sind klare Zeichen für die geringe Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____. Hätte tatsächlich D._____ den fraglichen (Droh-)Anruf vom 21. Dezember 2013 anstelle des Beschuldigten ausgeführt, wäre – gerade auch mit Blick auf die Vor- geschichte vom 20. Dezember 2013 (Streit beim Turnen) – zu erwarten, dass sie im Stande ist, eine glaubhafte Erklärung für den Grund dieses Anrufs vorzutragen. Aufgrund der unglaubhaften Erklärungsversuche für den angeblich von ihr getätig- ten Anruf vom 21. Dezember 2013 bleibt es bei den glaubhaften gegenteiligen Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte der Anrufer war. Ins Ge- samtbild der unglaubhaften Depositionen von D._____ passt schliesslich, dass sie ausgerechnet diesen hier entscheidenden Anruf vom Geschäft aus getätigt haben will, obwohl sie auf die Frage, wie häufig sie im Dezember 2013, insbesondere vor dem 24.12.2013 persönlich im Laden G._____ gewesen sei, zu Protokoll gab, sie sei "mal alle 2 Wochen und mal jede Woche in den Laden" gegangen, sie sei "also nicht oft, wegen [ihrer] Krankheit, im Laden" (D1 Urk. 10/2 S. 4).
E. 5.2.4 Mit der Vorinstanz (Urk. 30 S. S. 38 ff., insb. S. 41) sind auch die Aussagen von E._____ als glaubhaft einzustufen. Das gilt jedenfalls für seine Aussagen zum Anlass/Motiv des tätlichen Übergriffs auf den Beschuldigten, die Bedeutung für den Vorwurf der Drohung haben. Seine Aussagen erklären in plausibler und nachvollziehbarer Weise, wie es zu seinem zweimaligen Besuch im Laden- geschäft des Beschuldigten und schliesslich zur Eskalation gekommen ist. Der massive Übergriff von E._____ mit dem Baseballschläger auf den Beschuldigten führt deutlich vor Augen, dass dieser Auseinandersetzung eine Vorgeschichte vo-
- 20 - ranging, die aus der Optik von E._____ die Eskalation auslöste. Die Vorinstanz erwog mit Recht, dass die Aussagen von E._____ in Bezug auf den Vorwurf der Drohung detailliert, im Kerngehalt widerspruchsfrei und in sich geschlossen sind. Die Erklärungen von E._____ zu den Vorfällen zwischen dem 21. und 24. De- zember 2013 fügen sich stimmig zu einem Gesamtbild zusammen. So habe er den Beschuldigten zweimal im Ladengeschäft G._____ aufgesucht, um ihn aufzu- fordern, die Privatklägerin nicht weiter zu behelligen (D1 Urk. 7/1 Rz. 16 u. 24 u. D1 Urk. 7/2 S. 15 ff.). Seine Comboxnachricht nach dem gewalttätigen Übergriff vom 24. Dezember 2013 an seinen Bruder F._____ (D1 Urk. 10/8) macht deutlich, dass er seine Mutter durch den Beschuldigten bedroht sah. Die Erklärungen von E._____, wie er Kenntnis vom Drohanruf des Beschuldigten an die Privatklägerin erlangt habe (nämlich durch eine WhatsApp Nachricht seiner Schwester, D1 Urk. 7/1 Rz. 5 u. D1 Urk. 7/2 S. 14 f.), stimmen mit den Aussagen der Privatklägerin hierzu weitgehend überein (vgl. D2 Urk. 5/1 Rz. 8 u. D2 Urk. 5/2 Rz. 46).
E. 5.2.5 Nach Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. 30 S. 43 f. und S. 46) komme den Aussagen von I._____, J._____ und H._____ auch Bedeutung in Bezug auf den Vorwurf der Drohung zu. Die Zusammenfassung jener Aussagen sowie die Wür- digung, dass diese Depositionen allesamt klar gegen die "Raub-Version" des Be- schuldigten, sondern vielmehr für eine Abrechnung sprechen würden, ist nicht weiter zu beanstanden. Etwas weit greift indes die Schlussfolgerung, die Aussa- gen der Zeugen I._____ und J._____ – diese sind zufällig anwesende Augenzeu- gen des tätlichen Übergriffs vom 24. Dezember 2013 auf den Beschuldigten – würden die Version der Privatklägerin zur Drohung "indirekt" stützen. Diese Aus- sagen stehen der Version der Privatklägerin jedenfalls nicht entgegen, lassen aber keine verlässliche Aussage darüber zu, wer oder was Auslöser dieser Ab- rechnung war. In Bezug auf die Aussagen von H._____, der E._____ am
24. Dezember 2013 zum Geschäft des Beschuldigten begleitet hatte, hat die vor- instanzliche Schlussfolgerung indes durchaus ihre Berechtigung. So führte H._____ im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 21. Januar 2014 aus, E._____ habe ihm nach dem Vorfall gesagt, der Ladenbesitzer habe seine Fami- lie belästigt (D1 Urk. 9/1 Rz. 23; im Wesentlichen auch bestätigt gegenüber der Staatsanwaltschaft am 11. Mai 2015, D1 Urk. 9/2 Rz. 46). Dies lässt sich mit den
- 21 - Aussagen der Privatklägerin und derjenigen von E._____ zu einem stimmigen Gesamtbild, wie in der Anklage umschrieben, verflechten.
E. 5.2.6 Insbesondere mit den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, von E._____, der Abschrift der Comboxnachricht von E._____ an F._____ und der RTI bestehen zahlreiche Indizien, welche den Beschuldigten belasten und welche die unglaubhaften Aussagen seiner Ex-Ehefrau D._____ nicht zu entkräften ver- mögen.
E. 5.2.7 Im Lichte der klar für die Täterschaft des Beschuldigten sprechenden Indi- zien müsste der Beschuldigte in der Lage sein, glaubhafte Erklärungen für diese ihn belastenden Momente vorzubringen. Die vorinstanzliche Würdigung der Aus- sagen des Beschuldigten sind nicht zu beanstanden. Darauf ist zu verweisen (Urk. 30 S. 21 ff, 45 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) mit den nachfolgenden ergänzenden Hinweisen. Wie einleitend dargelegt, bestreitet der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat pauschal (so zuletzt Urk. 46 S. 6 f.). Der Beschuldigte selbst führte aus, der einzige im Laden zu sein. Es sei ein klei- ner Laden (D1 Urk. 6/1 S. 3; D1 Urk. 6/3 S. 3). Es ist deshalb – wie bereits ausge- führt – ausgeschlossen, dass Dritte den fraglichen Anruf vom 21. Dezember 2013 ausgeführt haben. Damit käme einzig die Ex-Frau des Beschuldigten als Ur- heberin des Anrufs in Frage, was indes aufgrund der unglaubhaften Aussagen von D._____ auszuschliessen ist (dazu vorstehend). Aufschlussreich sind die Aussagen des Beschuldigten zur Täterschaft des tätli- chen Übergriffs auf ihn. Auf die Frage, ob er die beiden Männer des Übergriffs kenne resp. sie zuvor schon einmal gesehen habe, gab der Beschuldigte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 25. Dezember 2013 an: "Nein, ich kenne diese Männer überhaupt nicht." Sie seien bereits am Tag vor dem Übergriff in den Laden gekommen. Er habe sie [sonst] noch nie gesehen. (D1 Urk. 6/1 S. 5; so auch a.a.O., S. 7; vgl. weiter auch D1 Urk. 6/3 S. 3). Auf Vorhalt, er habe ge- genüber den ausgerückten Polizeibeamten ausgesagt, seine Frau kenne sie und
- 22 - wisse mehr, führte er aus, er wisse nicht, ob es Brüder seien. Seine Frau kenne deren Mutter. Auf Frage, ob er diese beiden "Typen" doch kenne, erwiderte er: "Nein, ich kenne diese Leute nicht. Ich habe sie zuvor nicht gesehen. Es gibt ein- fach eine Frau, deren Sohn F._____ heisst." (D1 Urk. 6/1 S. 6). Auf Vorhalt der Aussage von D._____, er (der Beschuldigte) habe ihr erzählt, dass es sich um die Söhne der Privatklägerin gehandelt habe, sagte der Beschuldigte: "Ich weiss nicht wie sie genau heissen. Es kam zu diesem Angriff, weil er das Geld wollte und ich es [ihm] nicht gab. Die Mutter von de[n] beiden besucht uns ab und zu. Es gibt da keine Vorgeschichte, es ist da nicht[s] zuvor vorgefallen. Ich beachtete die Frau nicht besonders. Dies sind kriminelle Leute, ihr Mann ist in Haft. Ihre Söhne sind auch schon in Haft gewesen." (D1 Urk. 6/1 S. 6 f.). Diese Aussageentwicklung, die zunächst verarmten, pauschalen Aussagen rund um die Täterschaft ("nie gesehen", "kenne ich überhaupt nicht") und das spätere Einräumen, dass es sich um die Söhne der Privatklägerin gehandelt habe, erst auf konkrete Vorhalte hin, sind in der Aussagepsychologie klassische Warnsigna- le für unglaubhafte Aussagen (vgl. dazu BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfest- stellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre,
4. Aufl., München 2014, Rz. 339 ["Verarmung der Aussage" sowie "Flucht- und Begründungssignal"]). Es fehlt auch an der logischen Konsistenz der Aussagen des Beschuldigten, vermögen doch die Angaben des Beschuldigten nicht zu er- klären, weshalb er einerseits die Söhne der Privatklägerin als Täter bezeichnet, andererseits angibt, die Täter noch nie gesehen zu haben, sie nicht zu kennen und es gebe keine Vorgeschichte (mangelnde logische Konsistenz als Vor- bedingung für die Beurteilung einer Aussage als "glaubhaft", dazu BENDER/ NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 330). Die Aussagen des Beschuldigten wecken Befremden und wirken widersprüchlich im Lichte der Erstaussage, er kenne diese Männer "überhaupt nicht". Die weiteren Aussagen auf konkrete Vorhalte hin, dass er gegenüber den ausgerückten Poli- zisten wie auch gegenüber seiner Ex-Frau die Söhne der Privatklägerin als Täter bezeichnete, lassen erkennen, dass dem Beschuldigten die Täterschaft sehr wohl bekannt war (zumindest der Täter mit dem Baseballschläger). Auch stehen die
- 23 - Aussagen des Beschuldigten, er kenne die Täter nicht, in diametralem Gegensatz zu den Erstaussagen seiner Ex-Frau. Sie führte im Rahmen der polizeilichen Ein- vernahme vom 24. Dezember 2013 aus, der Beschuldigte habe ihr am Abend des
23. Dezembers 2013 nach dem ersten "Besuch" von E._____ im Laden gesagt, er kenne diese Männer, es seien die Söhne der Privatklägerin (D1 Urk. 10/1 S. 1). Der Umstand, dass der Beschuldigte offenbar sofort auf die Söhne der Privatklä- gerin als Täter schloss, ohne die Täterschaft davor je gesehen haben zu wollen, macht deutlich, dass dem Beschuldigten sehr wohl ein Grund dafür bekannt ist, weshalb sich Mitglieder der Familie der Privatklägerin tätlich gegen ihn wenden, gleichwohl der Beschuldigte nicht müde wird zu betonen, es gäbe überhaupt kei- ne Probleme mit der Privatklägerin oder deren Familie (D1 Urk. 6/1 S. 6-8). Eine plausible Erklärung findet sich in den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, nämlich dass der Beschuldigte aufgrund seiner davor ausgestossenen Drohung genau wusste, wer nun quasi zum Gegenschlag ausholt. Ins Bild dieser widersprüchlichen Aussagen passen die Depositionen des Be- schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung. So brachte er nunmehr erst- mals vor, E._____ habe im Laden Schutzgeld von ihm gefordert (Urk. 46 S. 7 und 10). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 25. Dezember 2013 (D1 Urk. 6/1 S. 5, Frage 42) gab der Beschuldigte demgegenüber auf explizite Frage nach Schutzgeld zu Protokoll: "Nein, von Schutzgeld ist da nicht die Rede." Nachdem die Vorinstanz überzeugend Raub als Motiv für den tätlichen Übergriff auf den Beschuldigten ausschloss und das Motiv dafür vielmehr in der vorange- gangenen Drohung des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin verortete, sucht der Beschuldigte nunmehr eine neue Erklärung für den Übergriff in der erstmals und im Widerspruch zu seinen ersten Aussagen stehenden Schutzgeld- Theorie. Gesamthaft gesehen lassen sich in den Aussagen des Beschuldigten doch klare Warnsignale und keine nachvollziehbare, konsistente Erklärung für die erstellte Indizienlage erkennen. Fehlen indes für die Glaubhaftigkeit sprechende Reali- tätsmerkmale in den Aussagen des Beschuldigten dort, wo solche zu erwarten
- 24 - wären, ist dies ebenfalls als (deutliches) Warn- resp. Lügensignal zu werten (vgl. dazu BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 336 f.). Mit den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, von E._____, der Abschrift der Comboxnachricht von E._____ an F._____ und der RTI besteht eine für die Tä- terschaft des Beschuldigten überzeugend sprechende Indizienlage, für die der Beschuldigte keine glaubhaften Erklärungen zu liefern vermag. Fehlen Anhalts- punkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dessen Vorbringen seien als un- glaubhaft zu qualifizieren. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverwei- gerungsrechts des Beschuldigten gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, N 231, bei und in Fn. 391; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozess- rechts, 3. Aufl., 2012, N 733; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; MEYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., 2011, Art. 6 N 140 mit Hinweisen).
E. 5.3 Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt folglich auch keine Reue und Einsicht, was allerdings strafzumessungsneutral zu werten ist.
E. 5.4 Insgesamt fällt die Täterkomponente weder straferhöhend noch straf- mindernd aus.
E. 6 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'300.– amtliche Verteidigung
E. 6.1 Somit ist die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 300 Tagessätzen im Ergebnis zu bestätigen. Eine höhere Strafe darf jedenfalls mit Hinweis auf Art. 391 Abs. 2 StPO nicht erfolgen.
E. 6.1.1 Die Vorinstanz gelangt überzeugend zum Schluss, dass auch der Sachver- halt in objektiver Hinsicht in Bezug auf den Vorwurf der falschen Anschuldigung von E._____ erstellt ist (Urk. 30 S. 46 f.). Darauf ist zu verweisen mit nach- folgenden ergänzenden Anmerkungen.
E. 6.1.2 Mit Einstellungsverfügung vom 1. September 2015 stellte die Staatsan- waltschaft IV das Verfahren gegen F._____ betreffend versuchter Raub bzw. ver- suchter schwerer Körperverletzung ein (D1 Urk. 30). Ebenfalls am 1. September 2015 wurde das Verfahren gegen E._____ betr. versuchter Raub eingestellt (D1 Urk. 31). Bereits einleitend wurde dargelegt, dass die Einstellungsverfügung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Richter grundsätzlich bindet, der im neuen Verfahren über die Anklage der falschen Anschuldigung zu befinden hat, jedoch nur insoweit, als diese sich über Schuld oder Nichtschuld der angeschul- digten Person ausgesprochen hat und keine Wiederaufnahmegründe vorliegen (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Mit Urteil vom 22. Januar 2016 sprach das Bezirksgericht Zürich E._____ unter anderem der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 42 S. 51 ff.; die weiteren Schuldsprüche stehen in keinem Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (Urk. 42 S. 1). Damit wurde indes nicht über die Frage der Schuld E._____s in Bezug auf den Vorwurf des (versuchten) Raubs geurteilt, da das Bezirksgericht Zürich an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden war, in welchem eine versuchte schwere Körperverletzung durch E._____ umschrieben war, nicht aber ein Raubversuch. Hingegen hat sich die Einstellungsverfügung über die Schuld von E._____ in Be- zug auf den Tatbestand des (versuchten) Raubes ausgesprochen. Die Staatsan- waltschaft gelangt darin zum Schluss, es müsse davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe wahrheitswidrig behauptet, er sei Opfer eines versuchten Raubes geworden (D1 Urk. 31 S. 5) und hat das Verfahren betreffend versuchter Raub folglich eingestellt. Bei der Frage, ob bezüglich eines Deliktsvorwurfs An- klage zu erheben ist, hat sich die Staatsanwaltschaft vom Grundsatz "in dubio pro duriore" leiten zu lassen, wonach ein Verfahren nur dann eingestellt werden darf,
- 26 - wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO) (vgl. dazu BGE 137 IV 285 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1165/2015 vom
20. April 2016 E. 2.1). Bestehen Zweifel daran, müsste das Verfahren fortgeführt und Anklage erhoben werden. Nachdem keine Zweifel daran bestehen, dass der Übergriff durch E._____ nicht des Geldes wegen erfolgte und damit klarerweise kein Raubversuch vorliegt, stell- te die Staatsanwaltschaft das Verfahren diesbezüglich richtigerweise ein. Diese Einstellungsverfügung blieb denn auch vom Beschuldigten offenbar unan- gefochten und erwuchs in Rechtskraft. Demnach steht für das vorliegende Verfahren verbindlich fest, dass die Aussagen des Beschuldigten, E._____ sei deshalb tätlich gegen ihn vorgegangen, weil er Geld gewollt (so zuletzt anlässlich der Hauptverhandlung, Urk. 17 S. 9 f.; ähnlich auch Urk. 46 S. 7), mithin versucht habe, ihn auszurauben, falsch sind. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte einen in Bezug auf den Raubvorwurf Nicht- schuldigen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden falsch beschuldigt hat.
E. 6.1.3 Auch sieht die Vorinstanz zu Recht den inneren Sachverhalt als erstellt (Urk. 30 S. 46 f.), worauf ebenfalls zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Daran ändern auch die Vorbringen der Verteidigung nichts. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass subjektiv beim Beschuldigen kein Vorsatz zu einer falschen An- schuldigung – zu einem schwereren Delikt – bestehe oder bestanden habe und der bedingte Vorsatz bei diesem Delikt ausgeschlossen sei. Dass der Beschuldig- te derart brutal mit einem Baseballschläger zusammengeschlagen worden sei, sei für ihn nur denkbar gewesen, dass dies erfolgt sei, weil jemand Geld von ihm ver- langt habe (Urk. 20 S. 5 f.; Urk. 47 S. 9-11). Diese Argumentation verfängt angesichts der Aussagen des Beschuldigten nicht. Wie gezeigt lassen die Ausführungen des Beschuldigten und die Erstaussage seiner Ex-Ehefrau klar erkennen, dass dem Beschuldigten der Grund für das Auf- kreuzen von E._____ sehr wohl bekannt war, und zwar – gemäss dem
- 27 - Beweisergebnis zum Vorwurf der Drohung – weil er die Privatklägerin mit Anruf vom 21. Dezember 2013 bedroht hatte. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Aussage, die Täter hätten Geld von ihm verlangt, vom Beschuldigten bewusst, also wider besseren Wissens, hinzugedichtet wurde, um von seinem ei- genen, zeitlich vorgelagerten strafrechtlich relevanten Verhalten abzulenken. Dass es sich um eine bewusst falsche wahrheitswidrige Aussage handelt, um von seiner vorangegangenen Drohung abzulenken, zeigt sich auch darin, dass der Beschuldigte nunmehr anlässlich der Berufungsverhandlung wiederum eine neue Version zu Protokoll gab. Danach soll E._____ Schutzgeld von ihm gefordert ha- ben (Urk. 46 S. 7 und 10). Diese neue Deposition wirkt unglaubhaft angesichts seiner früheren Aussage im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom
25. Dezember 2013 (D1 Urk. 6/1 S. 5, Frage 42), in der er die Frage, ob Schutz- geld verlangt worden sei, noch explizit verneint hatte. Auch musste ihm damit klar sein, dass aufgrund wahrheitswidriger Aussagen ein Strafverfahren nicht "nur" wegen versuchter schwerer Körperverletzung, sondern vielmehr auch wegen versuchten Raubs gegen E._____ geführt wird.
E. 6.2 Gleiches gilt für die Strafart. Es bleibt bei einer Geldstrafe.
E. 6.2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklage vor, durch sein wahrheitswidriges Aussageverhalten nicht nur E._____, sondern auch des- sen Bruder F._____ zu Unrecht des versuchten Raubes angeschuldigt zu haben. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen lediglich mit der Falschanschuldi- gung in Bezug auf E._____ auseinander (vgl. zusammenfassend Urk. 30 S. 46 f.) und spricht den Beschuldigten schliesslich auch nicht der mehrfachen falschen Anschuldigung schuldig. Daraus ist zu schliessen, dass die Vorinstanz die falsche Anschuldigung lediglich in Bezug auf E._____ als gegeben erachtet.
E. 6.2.2 Aufgrund des Verschlechterungsverbots verbietet sich deshalb vorliegend die Prüfung einer Falschanschuldigung in Bezug auch auf F._____ (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- 28 - III. Rechtliche Würdigung
1. Drohung, Art. 180 Abs. 1 StGB
E. 6.3 Die von der Vorinstanz nur knapp über dem praxisgemässen Minimalan- satz von Fr. 10.– festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 15.– war den damaligen
- 36 - persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen (vgl. Urk. 30 S. 52 f.). Da nunmehr allerdings auch die monatliche Zahlung der Unfallergänzungskasse in der Höhe von Fr. 1'000.– eingestellt wurde (dazu vor- stehend), ist die Tagessatzhöhe auf den praxisgemässen Minimalansatz von Fr. 10.– zu veranschlagen.
E. 6.4 Die Gewährung des bedingten Vollzugs und die Anordnung der Mindest- probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) stehen ebenfalls aufgrund des Ver- schlechterungsverbots ausser Diskussion (Art. 391 Abs. 2 StPO). V. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 30 S. 54). Nachdem sich die Privatklägerin nicht am Berufungsverfahren beteiligt und keine Anträge gestellt hat, bleibt es ausgangsgemäss bei diesem Verweis auf den Zivilweg. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Es bleibt bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen. Ausgangsgemäss ist die vor- instanzliche Kostenregelung (Urk. 30 Disp.-Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
E. 7 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
- 38 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____, … [Adresse] − (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Ersatzkasse UVG, Postfach, 8010 Zürich (Ref. …), zuhanden Hr. L._____ (unter Beilage Kopie Urk. 39).
E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 39 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Juni 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. F. Bollinger Dr. iur. F. Manfrin
Dispositiv
- September 2015 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 30 S. 55 ff.) "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie - der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 15.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 704.– Auslagen Untersuchung Fr. 6'888.25 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Die Privatklägerin wird mit ihrem Genugtuungsanspruch auf den Zivilweg verwiesen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 3) a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 31, sinngemäss)
- Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. November 2015 sei vollumfänglich aufzuheben;
- der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Drohung und der falschen Anschuldigung freizusprechen;
- eventualiter sei die Strafe angemessen zu reduzieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. (keine Beweisanträge) b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 36 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. (keine Beweisanträge) Erwägungen: I. Einleitung, Verfahrensgang, Prozessuales
- Einleitende Übersicht / Parallelverfahren 1.1. Zusammengefasst und vereinfacht dargestellt liegt dem vorliegenden Ver- fahren gemäss Anklageschrift (Urk. 11) ein Konflikt zwischen zwei aus der Türkei stammenden Familien zugrunde. Zunächst soll es am 20. Dezember 2013 zu ei- nem Streit zwischen der Privatklägerin B._____ (im Folgenden: Privatklägerin) und C._____ gekommen sein, an welchen auch D._____ beteiligt gewesen sein soll (die vom Beschuldigten geschiedene, in der gleichen Wohnung lebende Ex- Frau; im Folgenden: D._____). Im Nachgang zu diesem Streit erstattete C._____ am 8. Januar 2014 Strafanzeige wegen Tätlichkeit gegen D._____ (D2 Urk. 3/2). - 4 - 1.2. Dieser Streit soll dem Beschuldigten A._____ (im Folgenden: Beschuldig- ter) Anlass geboten haben, die Privatklägerin telefonisch anzuhalten, sich aus den Angelegenheiten von D._____ herauszuhalten, und die Privatklägerin mit dem Tod zu bedrohen (Dossier 2 der Anklageschrift, Urk. 11). 1.3. Diese Drohung wiederum soll den Sohn der Privatklägerin, E._____ (sepa- rates Verfahren) veranlasst haben, den Beschuldigten in dessen Lebens- mittelgeschäft aufzusuchen, um diesen vor weiteren Belästigungen seiner Mutter abzuhalten. Dabei soll E._____ den Beschuldigten mit einem Baseballschläger auf den Kopf und den Körper geschlagen haben. 1.4. Gegenüber der Polizei (wie auch im weiteren Verlauf des Verfahrens) be- nannte der Beschuldigte E._____ und F._____ als Täter. Er machte geltend, der Täter, welcher den Laden betreten habe, habe Geld gefordert. Aufgrund dieser Aussagen des Beschuldigten – so die Anklageschrift – habe die Polizei gegen E._____ und F._____ wegen versuchten Raubes rapportiert und die Staatsan- waltschaft IV in der Folge ein Verfahren (unter anderem) gegen die beiden Vor- genannten wegen dieses Vorwurfs geführt. 1.5. Mit Einstellungsverfügung vom 1. September 2015 stellte die Staatsan- waltschaft IV das Verfahren gegen F._____ betreffend versuchter Raub bzw. ver- suchter schwerer Körperverletzung ein (D1 Urk. 30). Ebenfalls am 1. September 2015 wurde das Verfahren gegen E._____ betr. versuchter Raub eingestellt (D1 Urk. 31). Gleichentags erhob die Staatsanwaltschaft IV Anklage gegen E._____ unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung (die weiteren Ankla- gepunkte stehen in keinem Konnex zum vorliegenden Verfahren) und gegen den Beschuldigten wegen Drohung und falscher Anschuldigung (Urk. 11). 1.6. Das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, hat am 8. Oktober 2015 beschlos- sen (Geschäfts-Nr. DG150244), die Verfahren gegen den Beschuldigten und ge- gen E._____ je getrennt weiterzuführen (Urk. 12). Das vorliegende Verfahren wurde dem Einzelgericht zur Beurteilung zugewiesen (Geschäfts-Nr. GG150253). Mit Urteil vom 22. Januar 2016 sprach das Bezirksgericht Zürich E._____ unter anderem der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB - 5 - in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 42 S. 51 ff.; die weiteren Schuldsprüche stehen in keinem Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (Urk. 42 S. 1).
- Verfahrensgang 2.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 25. November 2015 wurde der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Disp.-Ziff. 1). Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 15.– (Disp.-Ziff. 2). Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Disp.-Ziff. 3). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (Disp.-Ziff. 4) wurden dem Beschuldigten auferlegt, wobei die Kosten der amtli- chen Verteidigung unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen wurden (Disp.-Ziff. 5). Und schliesslich wurde das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Disp.-Ziff. 6). 2.2. Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 25. November 2015 mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 10), liess der Beschuldigte im Anschluss an die mündli- che Eröffnung sogleich vor Schranken und damit fristgerecht Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO; Prot. I S. 10). Am 29. Januar 2016 wurde das begründete Urteil an die Parteien versandt (Urk. 29/1-3), welches dem Beschuldigten am 3. Februar 2016 zugestellt wurde (Urk. 29/2). Die Beru- fungserklärung des Beschuldigten erfolgte mit Eingabe vom 18. Februar 2016 (Urk. 31) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO. 2.3. Mit Präsidialverfügung vom 8. März 2016 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 34). Mit Eingabe vom
- März 2016 erklärte die Staatsanwaltschaft, auf eine Anschlussberufung zu verzichten, und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids - 6 - (Urk. 36). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 3. Mai 2016 wurden die Parteien auf den 15. Juni 2016 zur Berufungsverhandlung vor- geladen (Urk. 40), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienen sind (Prot. II S. 3).
- Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragt einen Freispruch (Urk. 31; Urk. 47 S. 1; Prot. II S. 3), weshalb keine Dispositiv- ziffer des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 402 StPO und Art. 437 StPO).
- Strafanträge Bei dem hier unter anderem in Frage kommenden Straftatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Vor- instanz hält zu Recht fest (Urk. 30 S. 4), dass die Privatklägerin am 13. Januar 2014 gültig und fristgerecht (Art. 31 StGB) einen Strafantrag wegen Drohung ge- gen den Beschuldigten gestellt hat (D2 Urk. 2). Die Gültigkeit des Strafantrags wurde denn auch seitens der Verteidigung nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 20).
- Bindungswirkung der Entscheide im Parallelverfahren 5.1. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Einstellungsverfügung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Richter grundsätzlich bindet, der im neuen Verfahren über die Anklage der falschen Anschuldigung zu befinden hat, jedoch nur insoweit, als diese sich über Schuld oder Nichtschuld der ange- schuldigten Person ausgesprochen hat und keine Wiederaufnahmegründe vorlie- gen (BGE 136 IV 170 E. 2.1). 5.2. Mit der Einstellungsverfügung (D1 Urk. 31) und dem zwischenzeitlich mit dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Januar 2016 ergangenen Schuld- spruch gegen E._____ unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 42 S. 51 ff.; die weiteren Schuldsprüche stehen in keinem Zusammenhang zum vor- - 7 - liegenden Verfahren) steht für die vorliegende Beurteilung des Vorwurfs der fal- schen Anschuldigung nunmehr verbindlich fest, dass sich E._____ des versuch- ten Raubes nicht schuldig gemacht hat. Das Bezirksgericht Zürich sah in seinem Urteil vom 22. Januar 2016 den An- klagesachverhalt in Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung durch E._____ als erstellt an (Urk. 42 S. 33 ff.) und sprach ihn anklagegemäss deswe- gen schuldig. Dieser Sachverhalt ist – soweit hier überhaupt von Relevanz – der vorliegenden Beurteilung der beiden Vorwürfe gegen den Beschuldigten zu Grun- de zu legen. Ob E._____, der im selben Lebenssachverhalt zwar nicht des (versuchten) Rau- bes, aber doch der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen wurde, damit auch als "Nichtschuldiger" im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB zu be- trachten ist, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu klären sein. II. Sachverhalt
- Anklagevorwürfe 1.1. Gemäss Anklage soll den vorgeworfenen Straftaten ein Streit vorangegan- gen sei, welcher quasi eine Kettenreaktion von diversen strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen unterschiedlicher Personen ausgelöst haben soll. Dieser Streit soll sich am 20. Dezember 2013 an der … [Adresse] anlässlich einer Turnstunde bei der … zugetragen haben, und zwar hauptsächlich zwischen der Privatklägerin B._____, der Mutter von E._____, und C._____. An diesem Streit sei auch D._____, die vom Beschuldigten A._____ geschiedene, in der gleichen Wohnung lebende Frau, beteiligt gewesen (Urk. 11 S. 2). 1.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zunächst vor, sich der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Dem Beschuldigten wird dabei zur Last gelegt, er habe am 21. Dezember 2013, 17.58 Uhr, vom Ladengeschäft G._____ an der … [Adresse] von der Nummer 043 … die Privatklägerin, B._____, auf deren Mobiltelefon 078 … angerufen, welche den Anruf bei sich zu Hause an - 8 - der … [Adresse] entgegen genommen habe. Er habe die Privatklägerin be- schimpft und gesagt, sie solle sich nicht in die Angelegenheiten von "D'._____", gemeint D._____ (die Ex-Frau des Beschuldigten), einmischen, er werde sie tö- ten. Die Privatklägerin sei aufgrund der Todesdrohung verängstigt worden und in den folgenden Tagen aus Angst nicht mehr aus dem Haus gegangen, was der Beschuldigte in Kauf genommen habe (Urk. 11 S. 2; Dossier 2). 1.3. Gemäss dem zweiten Anklagevorwurf soll sich der Beschuldigte der fal- schen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben. Dieser Vorwurf gründet gemäss der Anklageschrift in Folgendem (Urk. 11 S. 2; Dossier 1): Am 24. Dezember 2013, ca. 16.45 Uhr, habe E._____ (separates Verfahren) im Lebensmittelgeschäft G._____ an der … [Adresse] mit einem Baseballschläger auf den Kopf und den Körper des Beschuldigten geschlagen und ihn verletzt, weil er von der obgenannten Drohung und angeblichen weiteren Belästigungen seiner Mutter, der Privatklägerin, und telefonischen Kontaktversuchen erfahren habe und er den Beschuldigten so von weiteren Kontakten zur Privatklägerin habe abhalten wollen. Der Beschuldigte habe den ausgerückten Polizeibeamten am 24. Dezember 2013 vor Ort erklärt, die Täter hätten nach der Kasse und Geld gefragt, worauf er mit dem Baseballschläger geschlagen worden sei. Einer der Täter heisse F._____. Seine Frau kenne die Täter. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom
- Dezember 2013 habe der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, ein Täter habe vor dem Geschäft gewartet und einer sei in den Laden gekommen. Der Täter, welcher in den Laden gekommen sei, habe Geld verlangt und habe ihn dann mit dem Baseballschläger mindestens 3 Mal geschlagen. Schon einen Tag zuvor, seien die Täter in den Laden gekommen und hätten Geld verlangt. Zufolge der Aussagen des Beschuldigten und der ergänzenden Angaben von D._____ (der Ex-Ehefrau des Beschuldigten) zur möglichen Täterschaft habe die Stadtpolizei Zürich am 25. Dezember 2013 gegen E._____ und F._____ wegen versuchten Raubes rapportiert. - 9 - Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 27. Mai 2014 und der Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2014 habe der Beschuldigte wiede- rum zu Protokoll gegeben, dass der Täter, welcher den Laden betreten hätte, nach Geld gefragt und ihn dann mit dem Baseballschläger geschlagen habe. In den erwähnten Einvernahmen habe der Beschuldigte jeweils bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft bewusst wahrheitswidrig zu Protokoll gegeben, die Täterschaft habe Geld verlangt, es habe mithin ein Raubversuch stattgefunden, um die Eröffnung einer Untersuchung wegen versuchten Raubes zu erwirken statt einer Untersuchung wegen Körperverletzung, was von der Polizei so auch rappor- tiert worden sei.
- Zusammengefasster Standpunkt des Beschuldigten / Ausgangslage 2.1. Der Beschuldigte bestreitet die zur Anklage gebrachten Vorwürfe allesamt. 2.1.1. In Bezug auf den Vorwurf der Drohung stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er habe mit der ganzen Sache nichts zu tun, er habe keine Probleme mit der Privatklägerin. Er habe sie nicht angerufen. Der aufgrund der rückwirken- den Teilnehmeridentifikation für den fraglichen Zeitpunkt ermittelte Anruf vom Festnetzanschluss des Lebensmittelgeschäfts, in welchem er arbeitete, auf das Handy der Privatklägerin habe nicht er, sondern seine Ex-Frau getätigt, wobei es darum um die Ablehnung einer Einladung zum Essen gegangen sein soll (Urk. 17 S. 6; ähnlich zuletzt auch Urk. 46 S. 6 f.). 2.1.2. Was den Vorwurf der falschen Anschuldigung anbelangt, so beharrt der Beschuldigte bis zuletzt darauf, dass E._____ von ihm Geld gefordert habe und er in der Folge von jenem niedergeschlagen worden sei, weil er das Geld nicht her- ausgerückt habe (Urk. 17 S. 10; vgl. Urk. 46 S. 7 f. und 10, wobei der Beschuldig- te an der Berufungsverhandlung – erstmals – von Schutzgeld sprach; näher dazu hinten). 2.2. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte Anklagesachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt. Die Berufungsinstanz muss sich dabei nicht mit jedem einzelnen Vorbringen des - 10 - Beschuldigten auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Über- legungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen).
- Grundsätze der Sachverhaltserstellung 3.1. Was die Vorinstanz zu den verfügbaren Beweismitteln und deren Verwert- barkeit, den massgebenden Grundsätzen der Sachverhaltserstellung sowie den Beweiswürdigungsregeln (dabei insbesondere zur Aussagewürdigung) ausführt, ist nicht zu beanstanden (Urk. 30 S. 5-9). Zur Vermeidung von unnötigen Wieder- holungen kann darauf vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Ebenso erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der involvierten Person (also des Beschuldigten, der Privatkläge- rin, von D._____, H._____ sowie der Zeugen I._____ und J._____) als zutreffend (Urk. 30 S. 9-12). Ferner hat die Vorinstanz die Aussagen dieser Personen alle- samt umfassend, sorgfältig und korrekt zusammengefasst (Urk. 30 S. 13 ff. [Aus- sagen der Privatklägerin]; S. 21 ff. [Aussagen des Beschuldigten], S. 32 ff. [Aus- sagen von D._____], S. 38 ff. [Aussagen von E._____], S. 41 ff. [Aussagen von H._____], S. 43 f. [Aussagen von J._____] sowie S. 44 [Aussagen von I._____]). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- Zur Vorgeschichte: Streit vom 20. Dezember 2013 zwischen D._____, C._____ und der Privatklägerin 4.1. Gemäss Anklageschrift soll am Anfang der hier zu beurteilenden Gescheh- nisse ein Streit vom 20. Dezember 2013 stehen, an welchem unter anderem die Ex-Ehefrau des Beschuldigten beteiligt gewesen sein soll. 4.2. Die Vorinstanz hat erwogen, dass davon auszugehen sei, dass sich der Streit hauptsächlich zwischen C._____ und D._____ ereignet habe und nicht wie in der Anklage umschrieben zwischen der Privatklägerin und C._____, zumal C._____ am 8. Januar 2014 Strafanzeige wegen Tätlichkeit gegen D._____ ge- - 11 - stellt habe (D2 Urk. 3/2). Auch D._____ selbst sagte dahingehend aus, dass sie mit C._____ im Streit gelegen sei (D2 Urk. 3/5 Rz. 11 ff.; D1 Urk. 10/2 Rz. 27). Möglich erscheint genauso, dass der Streit von D._____ ausging und sich ihr Unmut sowohl gegen C._____ als auch gegen die Privatklägerin richtete. Letztere vertrat denn auch in ihren Aussagen die Ansicht, dass sich D._____ streitend und schimpfend gegen beide – C._____ und die Privatklägerin – gewendet habe (D1 Urk. 10/4 S. 2; D1 Urk. 10/5 S. 6 f.). Auch die Verteidigung geht davon aus, dass die Privatklägerin und D._____ im Rahmen der Auseinandersetzung auf unter- schiedlichen Seiten standen (Urk. 20 S. 3; vgl. auch Urk. 47 S. 4). 4.3. Letztlich sind – wie die Vorinstanz zu Recht erwägt (Urk. 30 S. 45) – die genauen Umstände des Streits nicht von Relevanz und können offenbleiben. Er- stellt ist jedenfalls, dass die Ex-Ehefrau des Beschuldigten – in wie auch immer gearteter Weise – an jenem Streit beteiligt war und die Privatklägerin zumindest auch zugegen war.
- Zum Vorwurf der Drohung (Anklagedossier 2) 5.1. Ausgangslage/objektive Beweismittel 5.1.1. Aufgrund der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation des Mobilfunkan- schlusses der Privatklägerin für den Zeitraum 19.12.-24.12.2013 (RTI; D1 Urk. 13/9) ist erstellt, dass die Privatklägerin am Tag nach dem vorgenannten Streit am 21. Dezember 2013 zweimal, konkret um 17.57 bzw. 17.58 Uhr, von der Nummer 043 … auf ihr Mobiltelefon (078 …) angerufen wurde. Der Anruf wurde vom Festnetzanschluss des Ladengeschäfts G._____ GmbH, d.h. vom damaligen Arbeitsort des Beschuldigten, getätigt. Der erste Anruf wurde auf die Combox der Privatklägerin (+41860…) umgeleitet. Der zweite Anruf dauerte etwas mehr als 114 Sekunden (D1 Urk. 13/9 S. 3). Aus der RTI ergibt sich weiter, dass E._____ die Privatklägerin (also seine Mutter) am Tag, an welchem er den Beschuldigten zum ersten Mal in dessen Ge- schäft aufsuchte (23. Dezember 2013), um 15.37 (Dauer 11 Sekunden) und 15.38 Uhr (Dauer 354 Sekunden), angerufen hat. Kurz darauf erfolgten fünf Anrufe vom - 12 - Privatanschluss des Beschuldigten bzw. D._____ (043 …) an die Privatklägerin, die allesamt auf die Combox weitergeleitet wurden (D1 Urk. 13/9 S. 4 f.). Am Tag des tätlichen Übergriffs von E._____ auf den Beschuldigten, also am
- Dezember 2013, rief E._____ die Privatklägerin ein erstes Mal um 12.57 Uhr (Dauer 221 Sekunden) und ein zweites Mal um 16.51 Uhr (Dauer 180 Sekunden) an, also nur kurz nach dem Übergriff (gemäss Anklageschrift um ca. 16.45 Uhr) (D1 Urk. 13/9 S. 5 f.). 5.1.2. Ab dem Handy von F._____ konnte eine Combox-Nachricht seines Bruders E._____ sichergestellt werden und wurde als (vom Dialekt ins Hochdeutsch über- setzte) Abschrift zu den Akten genommen. Die Nachricht datiert vom
- Dezember 2013, 17.04 Uhr, mithin also kurz nach dem tätlichen Übergriff und lautet wie folgt (D1 Urk. 14/5): "Ich hasse dich und beachte dich nicht mehr (erster Satz schwer verständlich, zweiter Teil könnte leicht anders lauten). Die ganze Zeit die Familie bedroht. Die Mutter in …. Und die Mutter ist seit ein paar Tagen psy- chisch krank, du weisst von nichts. Ich habe den anderen zusammengeschlagen. Vielleicht komme ich in den Knast. Pass auf sie auf. Schau auf sie. Wenn du im- mer noch der Sohn bist. Ich habe meine Arbeit erledigt, ciao. Und lösche diese SMS. Sobald du sie erhalten hast, meine Nummer und alles löschen." 5.1.3. Im Sinne einer ersten Würdigung dieser objektiven Beweismittel lässt sich festhalten, dass die beiden Anrufe zum deliktsrelevanten Zeitraum (21. Dezember 2013) auf eine Urheberschaft des Beschuldigten resp. von D._____ hinweisen, zumal die Anrufe vom Festnetzanschluss ihres Ladens geführt wurden. Generell lassen sich die mit der RTI ermittelten Anrufe gut ins Bild eines dynamischen Kon- flikts einordnen, wie ihn die Anklage beschreibt, der von Aktion und Reaktion ge- prägt ist (Streit unter den Frauen, Drohung, Abstrafung mit Baseballschläger). Aus der Combox-Abschrift erhellt weiter, dass E._____ offenbar seine Familie als be- droht sah. 5.2. Aussagen der Beteiligten und Beweiswürdigung - 13 - 5.2.1. Vorliegend gibt es weder direkte objektive Sachbeweise noch direkte Augenzeugen für die Täterschaft des Beschuldigten. Einzig die Privatklägerin be- zeichnet den Beschuldigten direkt als Urheber der fraglichen Drohanrufe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann allerdings ein indirekter Be- weis ausreichen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täter- schaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des An- dersseins offenlassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Ge- samtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich er- scheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Im Lichte der vorstehend dargelegten objektiven Beweismittel, sind die einzelnen Aussagen zu würdigen. 5.2.2. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Privatklägerin umfassend und zu- treffend (Urk. 30 S. 13 ff. und S. 45 f.). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). So ist der Vorinstanz insbesondere darin zuzustimmen, dass die Privat- klägerin konstant ausführte, der Beschuldigte habe sie auf ihr Mobiltelefon ange- rufen, bedroht und beschimpft (D1 Urk. 10/4 Rz. 7; D2 Urk. 3/3 Rz. 15 ff. u. D2 Urk. 5/2 Rz. 27 ff.), sie konkret als "Hure und Schlampe" beschimpft (D2 Urk. 5/1 Rz. 10) und ihr "ich fick dich" (D2 Urk. 5/2 Rz. 31) und schliesslich in aggressivem Ton gesagt zu haben, dass er sie töten (D1 Urk. 10/4 Rz. 7) bzw. umbringen (D2 Urk. 5/1 Rz. 10 u. 12 u. D2 Urk. 5/2 Rz. 31) werde. Weiter wirken auch die Aus- sagen der Privatklägerin glaubhaft, dass die Drohung des Beschuldigten ihr Angst gemacht, sie sich sehr schlecht gefühlt habe und sie deswegen mehrere Tage zu Hause geblieben sei und nicht richtig habe schlafen können (D2 Urk. 5/1 Rz. 20 ff. u. D2 Urk. 5/2 Rz. 42). Eine gewisse weitere Stütze findet die Aussage der Privat- - 14 - klägerin auch im Arztbericht von Dr. med. K._____ vom 18. Januar 2014 (D2 Urk. 7/5 S. 2), worin vermerkt ist, dass die Privatklägerin gegenüber dem behan- delnden Arzt am 2. Januar 2014 von einem "Vorfall" berichtet habe, wobei "ein Ehepaar sie ständig belästigt und mit Schimpfwörtern erniedrigt" habe. Die Vorinstanz verkennt nicht, dass die Aussagen der Privatklägerin – wie von der Verteidigung moniert (so zuletzt Urk. 47 S. 2 und 4 ff.) – rund um das Kernge- schehen, insbesondere zu den zeitlichen Angaben zu den verschiedenen Anrufen des Beschuldigten resp. von D._____, doch gewisse Unstimmigkeiten aufweisen. Die Vorinstanz setzt sich indes auch damit differenziert und zutreffend auseinan- der. Schliesslich gelangt die Vorinstanz zum überzeugenden Ergebnis, dass es angesichts der Vielzahl der – erstelltermassen – erfolgten Anrufe vom Anschluss des Beschuldigten resp. von D._____ nicht weiter erstaunt, dass im Nachhinein die einzelnen Anrufe durcheinandergebracht werden und die zeitlichen Angaben dazu ungenau/falsch ausfallen. Wenn auch die Angabe der Privatklägerin, wo- nach der Drohanruf am 20. Dezember 2013 (am Abend nach der Auseinander- setzung zwischen der Privatklägerin, D._____ und C._____) erfolgt sei, im Wider- spruch zu den Ergebnissen der RTI steht, erweist sich die Angabe der Privatklä- gerin doch insofern konstant und glaubhaft, dass der Drohanruf zeitlich jedenfalls nach der Auseinandersetzung erfolgt ist. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin bewusst eine falsche Datumsangabe hätte machen sollen. Mit der falschen Datumsangabe hat sich die Privatklägerin keinerlei Vorteile verschafft, auch nicht für ihren Sohn E._____. Das stur anmutende Festhalten am Datum 20. Dezember 2013 deutet vor diesem Hintergrund vielmehr darauf hin, dass sich die Privatklägerin schlicht über das genaue Datum irrte und nicht eine bewusst fal- sche, unglaubhafte Aussage deponierte. Die Verteidigung des Beschuldigten wertet die Unstimmigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin zu den Begleitumständen als Lügensignale und konstruiert dar- aus eine eigentliche "Stellvertreterauseinandersetzung". So soll der fragliche An- ruf vielmehr von D._____ ausgeführt worden sein und der Sohn der Privatklägerin soll in der Folge – stellvertretend für die Privatklägerin – nicht die Urheberin der Beschimpfung/Drohung, sondern vielmehr – wiederum stellvertretend – den Ex- - 15 - Ehemann der Droherin/Beschimpferin zur Rechenschaft gezogen haben (Urk. 20 S. 1-4; Urk. 47 S. 2 f. und S. 8). Eine Erklärung für diese Theorie verortet die Ver- teidigung in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin vom
- April 2015, Frage 89: "Fakt ist, dass A._____ am 24. Dezember 2013 übel mit einem Baseballschläger zugerichtet wurde. Kommentar?" Antwort: "Fakt ist, dass wir alle Menschen sind. Dass wir Gottes Kinder sind. Wenn sie jemand aufs übelste Weise beschimpft und sie keinen Mann haben, der sie beschützt und ...... Dann ist es doch der Sohn, welcher einem beschützt und ..... ." (D1 Urk. 10/5 S. 16 f.) Nach Ansicht der Verteidigung müsse diese Aussage so gedeutet wer- den, dass der Sohn in "Stellvertretung" den Mann der beschimpfenden Frau an- gegriffen habe, um damit die Ehre zu retten und die eigentlich beschimpfende Frau zum Verstummen zu bringen. Die Privatklägerin schildere klar die Funktion der Männer als Beschützer, die wieder (nur) mit Männern abrechnen könnten (Urk. 20 S. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Privatklägerin in jener Aussage lediglich zum Ausdruck brachte, dass sie durch ihren Sohn beschützt werde, weil sie keinen Mann (mehr) habe. Dass sie ihren Beschützer auch noch auf den Nicht-Aggressor losgeschickt habe, lässt sich daraus nicht ablesen. Vor allem ist den sonstigen Aussagen der Privatklägerin klar zu entnehmen, dass sie sehr wohl zwischen Be- leidigungen/Aggressionen des Beschuldigten und dessen Ex-Frau zu differenzie- ren weiss. Weshalb die Privatklägerin ausgerechnet diesen einen Drohanruf nun wahrheitswidrig dem Beschuldigten zuschieben soll, ist nicht ersichtlich. Es hätte im Übrigen – entgegen der Verteidigung (Urk. 47 S. 6) – an der grundsätzlichen Strafbarkeit des tätlichen Übergriffs von ihrem Sohn auf den Beschuldigten nichts geändert, wenn der Drohanruf nicht vom Beschuldigten, sondern – wie von der Verteidigung behauptet – von D._____ ausgeführt worden wäre. Deshalb verfängt auch das Argument nicht, die Privatklägerin habe die Urheberschaft des Drohan- rufs zu Unrecht dem Beschuldigten zugeschrieben, um ihren Sohn E._____ in ei- nem günstigeren Licht dastehen zu lassen. Dass die Privatklägerin mit den genauen Anrufdaten offensichtlich ein Durchei- nander hat, erhellt auch aus den Depositionen gegenüber der Staatsanwaltschaft. - 16 - Dort führte sie aus, ihr Sohn E._____ habe sie nach dem ersten Aufsuchen des Beschuldigten um ca. 15.00 Uhr angerufen, das sei am Samstag, 21. Dezember 2013 gewesen (D2 Urk. 5/2 S. 9). E._____ suchte den Beschuldigten indes erst am 23. Dezember 2013 das erste Mal auf. Und nach diesem ersten "Besuch" fin- den sich denn auch in der RTI-Auswertung (dazu vorstehend) tatsächlich Anrufe von E._____ an die Privatklägerin. Das zeigt deutlich, dass die Privatklägerin die genauen zeitlichen Abläufe schlicht durcheinanderbringt. Daraus kann – entgegen der Verteidigung – nichts gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklä- gerin abgeleitet werden. Auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen ist abzustellen. 5.2.3. Auch die Zusammenfassung und Würdigung der Aussagen von D._____ durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (Urk. 30 S. 32 ff.). Relevant sind ih- re Aussagen zur Frage, ob allenfalls sie den (Droh-)Anruf vom 21. Dezember 2013 ausgeführt hat. Denn der Beschuldigte selbst führte aus, der einzige im La- den zu sein, es sei ein kleiner Laden (D1 Urk. 6/1 S. 3; D1 Urk. 6/3 S. 3). Damit kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden, dass Dritte den durch die RTI erstellten Anruf vom Festnetzanschluss des Ladens ausgeführt haben könnten. Eine Dritturheberschaft dieses Anrufs wurde denn auch weder von D._____ noch vom Beschuldigten geltend gemacht, womit vernünftigerweise einzig sie beiden als Anrufer in Frage kommen. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die diesbezüglichen Aussagen von D._____ Lügensignale aufweisen und damit unglaubhaft sind. Im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme vom 24. Dezember 2013 (D1 Urk. 10/1) erwähn- te sie, wobei sie auch nicht explizit danach gefragt wurde, nichts von einem Anruf an die Privatklägerin – im Gegenteil. Sie führte aus, keinen Kontakt zur Privatklä- gerin zu wollen. Auf Frage, ob es mal Streit mit der Privatklägerin und/oder deren Kindern gegeben habe, entgegnete D._____ Folgendes: "Nein. Wir hatten einmal eine ganz kleine Auseinandersetzung. Aber ich habe ihre Kinder nie gesehen und nie Kontakt mit ihnen. Ich weiss nicht mal, wo B._____ wohnt. Sie hat uns einmal Fleisch bei einem Opferfest gebracht. Sie wollte schon Kontakt mit mir haben. Sie hat sogar meiner Tochter ihre Telefonnummer gegeben. Damit ich sie mal anrufe - 17 - und, dass wir uns treffen. Aber das wollte ich nicht." (D1 Urk. 10/1 S. 2; im glei- chen Sinne D1 Urk. 10/2 S. 6). D._____ gab also zu Protokoll, dass sie keine An- rufe an die Privatklägerin getätigt habe resp. habe tätigen wollen. Davon ist in den folgenden Einvernahmen nicht mehr die Rede. Nachdem die Privatklägerin am
- Januar 2014 Strafantrag wegen Drohung gegen den Beschuldigten (D2 Urk. 2) und C._____ am 8. Januar 2014 Strafantrag wegen Tätlichkeit gegen D._____ stellte (D2 Urk. 3/2; im Zusammenhang mit der Ausei- nandersetzung vom 21. Dezember 2013), wurden D._____ und der Beschuldigte je für den 23. Januar 2014 zur polizeilichen Einvernahme vorgeladen, wozu sie gemeinsam auf dem Polizeiposten vorstellig wurden (D2 Urk. 1 S. 4; D2 Urk. 3/1 S. 3). Hierbei handelt es sich eben gerade nicht, wie die Verteidigung insinuiert (Urk. 47 S. 6 Rz. 29), um die erste polizeiliche Einvernahme von D._____, son- dern um die zweite. Spätestens die ab dem 23. Januar 2014 deponierten Aussa- gen von D._____ erfolgten damit im Wissen um den Vorwurf der Drohung, der gegen ihren Ex-Mann erhoben wurde. Im Rahmen dieser polizeilichen Einver- nahme vom 23. Januar 2014 gab denn D._____ an, sie habe die Privatklägerin einmal vom Geschäft aus angerufen. Damit müsste der vom Geschäftsanschluss ausgeführte [Droh-]Anruf vom 21. Dezember 2013 angesprochen sein. Auch vom Festnetzanschluss der Wohnadresse habe sie die Privatklägerin versucht zu er- reichen (D2 Urk. 3/5 S. 3; ähnlich dann auch in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme D1 Urk. 10/2 S. 6). Dies müssten dann folglich die Anrufe vom
- Dezember 2013 sein, welche vom Heimanschluss ausgeführt wurden. Neu (und entgegen der Verteidigung nicht von Beginn weg) ist also von regen Telefon- Aktivitäten die Rede. Bereits diese radikale Abkehr von ihren ersten Depositionen, wonach sie mit der Privatklägerin nicht habe telefonieren wollen, weckt Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Diese Bedenken werden weiter dadurch akzentuiert, dass sie nunmehr als Grund für ihre Anrufe vom Festnetzan- schluss zu Hause vor dem tätlichen Übergriff (gem. RTI also diejenigen vom
- Dezember 2013, ab 15.39 Uhr) nennt, sie habe sich für das von der Privatklä- gerin kurz davor überbrachte Opferfleisch bedanken wollen. Dies steht im Wider- spruch zu den Aussagen der Privatklägerin, die angibt, sie habe das Opferfleisch Ende September 2013 anlässlich des islamischen - 18 - Opferfests im Laden vorbeigebracht (D1 Urk. 10/5 S. 4). Diese Zeitangabe lässt sich – worauf die Vorinstanz mit Recht hinweist – viel eher mit dem islamischen Kalender in Einklang bringen. Denn Tiere werden in der islamischen Tradition vorab – wie von der Privatklägerin erwähnt – anlässlich des Opferfestes ge- schächtet. Das islamische Opferfest beginnt am Zehnten des islamischen Monats "Dhū l-Hiddscha" (vgl. MERTEK, Der Islam, Glaube Leben Geschichte, 3. Aufl., Frankfurt a.M. 2012, Kapitel 5 [Opferfest]), im Jahr 2013 in etwa Mitte Oktober. Nicht glaubhaft ist, dass für ein blosses Dankes-Telefonat innerhalb von etwa neun Minuten gleich zahlreiche (erfolglose) Anrufversuche getätigt werden (D1 Urk. 13/9 S. 4 f.). Das vorgebrachte "Bedanken" als Grund für den Anruf mehr als zwei Monate nach dem Geschenk fällt deshalb weg. Im Übrigen hätte doch D._____ sich auch zwanglos am 20. Dezember 2013 anlässlich des Turnens bei der … bedanken können, zumal sie dann – wie sie selbst ausführt – mit der Pri- vatklägerin nicht im Streit gelegen haben will, sondern nur mit C._____ (vgl. D1 Urk. 10/2 S. 5 f.: "keinerlei Probleme mit B._____"). Vielmehr scheint – mit der Verteidigung (Urk. 47 S. 2) – den Anrufen vom 23. Dezember 2013 ein anderes Motiv zu Grunde zu liegen, nämlich das, was D._____ glaubhaft in der ersten po- lizeilichen Einvernahme zu Protokoll gab. So sei sie vom Beschuldigten am Nachmittag so gegen 17.00 Uhr angerufen worden und er habe ihr gesagt, dass die Söhne der Privatklägerin im Geschäft gewesen seien. Sie habe daraufhin die Privatklägerin auf ihr Mobiltelefon angerufen und fragen wollen, weshalb ihre Kin- der in das Geschäft ihres Mannes [des Beschuldigten] gekommen seien (D1 Urk. 10/1 S. 1 f.). Hilflos sind die späteren Versuche von D._____, diese erste Aussa- ge mit Hinweis auf sprachliche Übersetzungsprobleme als falsch protokolliert zu bezeichnen (D1 Urk. 10/2 S. 8). Dass die beiden Versionen – Opferfleisch einer- seits und Konfrontation der Privatklägerin mit dem Erscheinen der Söhne ande- rerseits – aufgrund sprachlicher Probleme durcheinander gekommen sein sollen, ist ausgeschlossen. Wiederum anders sagte D._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft aus. Dort nannte sie neu als Grund für den Anruf vom 21. Dezember 2013 das "Bedanken" für das Opferfleisch. Im Rahmen dieses Anrufs soll sie dann von der Privatkläge- rin zum Essen eingeladen worden sein. Da sie keine Zeit gehabt habe, habe sie - 19 - der Privatklägerin einen Rückruf in Aussicht gestellt. Dies seien dann die Anrufe vom 23. Dezember 2013 vom Festnetzanschluss zu Hause gewesen, wobei sie der Privatklägerin habe sagen wollen, dass sie nicht zum Essen kommen könne und das Ganze auf die Zeit nach Silvester zu verschieben sei (D1 Urk. 10/2 S. 6). Dies sind nur einige Beispiele von Widersprüchen, die D._____ in den späteren Einvernahmen zu ihren ersten und damit tatnächsten Depositionen vom
- Dezember 2013 setzt. Diese angepassten, nachgeschobenen Erklärungen für die einzelnen Anrufe, die im Widerspruch zu ihren ersten Depositionen stehen und darüber hinaus sich nicht stimmig in die zeitlichen Abläufe einordnen lassen, sind klare Zeichen für die geringe Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____. Hätte tatsächlich D._____ den fraglichen (Droh-)Anruf vom 21. Dezember 2013 anstelle des Beschuldigten ausgeführt, wäre – gerade auch mit Blick auf die Vor- geschichte vom 20. Dezember 2013 (Streit beim Turnen) – zu erwarten, dass sie im Stande ist, eine glaubhafte Erklärung für den Grund dieses Anrufs vorzutragen. Aufgrund der unglaubhaften Erklärungsversuche für den angeblich von ihr getätig- ten Anruf vom 21. Dezember 2013 bleibt es bei den glaubhaften gegenteiligen Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte der Anrufer war. Ins Ge- samtbild der unglaubhaften Depositionen von D._____ passt schliesslich, dass sie ausgerechnet diesen hier entscheidenden Anruf vom Geschäft aus getätigt haben will, obwohl sie auf die Frage, wie häufig sie im Dezember 2013, insbesondere vor dem 24.12.2013 persönlich im Laden G._____ gewesen sei, zu Protokoll gab, sie sei "mal alle 2 Wochen und mal jede Woche in den Laden" gegangen, sie sei "also nicht oft, wegen [ihrer] Krankheit, im Laden" (D1 Urk. 10/2 S. 4). 5.2.4. Mit der Vorinstanz (Urk. 30 S. S. 38 ff., insb. S. 41) sind auch die Aussagen von E._____ als glaubhaft einzustufen. Das gilt jedenfalls für seine Aussagen zum Anlass/Motiv des tätlichen Übergriffs auf den Beschuldigten, die Bedeutung für den Vorwurf der Drohung haben. Seine Aussagen erklären in plausibler und nachvollziehbarer Weise, wie es zu seinem zweimaligen Besuch im Laden- geschäft des Beschuldigten und schliesslich zur Eskalation gekommen ist. Der massive Übergriff von E._____ mit dem Baseballschläger auf den Beschuldigten führt deutlich vor Augen, dass dieser Auseinandersetzung eine Vorgeschichte vo- - 20 - ranging, die aus der Optik von E._____ die Eskalation auslöste. Die Vorinstanz erwog mit Recht, dass die Aussagen von E._____ in Bezug auf den Vorwurf der Drohung detailliert, im Kerngehalt widerspruchsfrei und in sich geschlossen sind. Die Erklärungen von E._____ zu den Vorfällen zwischen dem 21. und 24. De- zember 2013 fügen sich stimmig zu einem Gesamtbild zusammen. So habe er den Beschuldigten zweimal im Ladengeschäft G._____ aufgesucht, um ihn aufzu- fordern, die Privatklägerin nicht weiter zu behelligen (D1 Urk. 7/1 Rz. 16 u. 24 u. D1 Urk. 7/2 S. 15 ff.). Seine Comboxnachricht nach dem gewalttätigen Übergriff vom 24. Dezember 2013 an seinen Bruder F._____ (D1 Urk. 10/8) macht deutlich, dass er seine Mutter durch den Beschuldigten bedroht sah. Die Erklärungen von E._____, wie er Kenntnis vom Drohanruf des Beschuldigten an die Privatklägerin erlangt habe (nämlich durch eine WhatsApp Nachricht seiner Schwester, D1 Urk. 7/1 Rz. 5 u. D1 Urk. 7/2 S. 14 f.), stimmen mit den Aussagen der Privatklägerin hierzu weitgehend überein (vgl. D2 Urk. 5/1 Rz. 8 u. D2 Urk. 5/2 Rz. 46). 5.2.5. Nach Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. 30 S. 43 f. und S. 46) komme den Aussagen von I._____, J._____ und H._____ auch Bedeutung in Bezug auf den Vorwurf der Drohung zu. Die Zusammenfassung jener Aussagen sowie die Wür- digung, dass diese Depositionen allesamt klar gegen die "Raub-Version" des Be- schuldigten, sondern vielmehr für eine Abrechnung sprechen würden, ist nicht weiter zu beanstanden. Etwas weit greift indes die Schlussfolgerung, die Aussa- gen der Zeugen I._____ und J._____ – diese sind zufällig anwesende Augenzeu- gen des tätlichen Übergriffs vom 24. Dezember 2013 auf den Beschuldigten – würden die Version der Privatklägerin zur Drohung "indirekt" stützen. Diese Aus- sagen stehen der Version der Privatklägerin jedenfalls nicht entgegen, lassen aber keine verlässliche Aussage darüber zu, wer oder was Auslöser dieser Ab- rechnung war. In Bezug auf die Aussagen von H._____, der E._____ am
- Dezember 2013 zum Geschäft des Beschuldigten begleitet hatte, hat die vor- instanzliche Schlussfolgerung indes durchaus ihre Berechtigung. So führte H._____ im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 21. Januar 2014 aus, E._____ habe ihm nach dem Vorfall gesagt, der Ladenbesitzer habe seine Fami- lie belästigt (D1 Urk. 9/1 Rz. 23; im Wesentlichen auch bestätigt gegenüber der Staatsanwaltschaft am 11. Mai 2015, D1 Urk. 9/2 Rz. 46). Dies lässt sich mit den - 21 - Aussagen der Privatklägerin und derjenigen von E._____ zu einem stimmigen Gesamtbild, wie in der Anklage umschrieben, verflechten. 5.2.6. Insbesondere mit den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, von E._____, der Abschrift der Comboxnachricht von E._____ an F._____ und der RTI bestehen zahlreiche Indizien, welche den Beschuldigten belasten und welche die unglaubhaften Aussagen seiner Ex-Ehefrau D._____ nicht zu entkräften ver- mögen. 5.2.7. Im Lichte der klar für die Täterschaft des Beschuldigten sprechenden Indi- zien müsste der Beschuldigte in der Lage sein, glaubhafte Erklärungen für diese ihn belastenden Momente vorzubringen. Die vorinstanzliche Würdigung der Aus- sagen des Beschuldigten sind nicht zu beanstanden. Darauf ist zu verweisen (Urk. 30 S. 21 ff, 45 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) mit den nachfolgenden ergänzenden Hinweisen. Wie einleitend dargelegt, bestreitet der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat pauschal (so zuletzt Urk. 46 S. 6 f.). Der Beschuldigte selbst führte aus, der einzige im Laden zu sein. Es sei ein klei- ner Laden (D1 Urk. 6/1 S. 3; D1 Urk. 6/3 S. 3). Es ist deshalb – wie bereits ausge- führt – ausgeschlossen, dass Dritte den fraglichen Anruf vom 21. Dezember 2013 ausgeführt haben. Damit käme einzig die Ex-Frau des Beschuldigten als Ur- heberin des Anrufs in Frage, was indes aufgrund der unglaubhaften Aussagen von D._____ auszuschliessen ist (dazu vorstehend). Aufschlussreich sind die Aussagen des Beschuldigten zur Täterschaft des tätli- chen Übergriffs auf ihn. Auf die Frage, ob er die beiden Männer des Übergriffs kenne resp. sie zuvor schon einmal gesehen habe, gab der Beschuldigte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 25. Dezember 2013 an: "Nein, ich kenne diese Männer überhaupt nicht." Sie seien bereits am Tag vor dem Übergriff in den Laden gekommen. Er habe sie [sonst] noch nie gesehen. (D1 Urk. 6/1 S. 5; so auch a.a.O., S. 7; vgl. weiter auch D1 Urk. 6/3 S. 3). Auf Vorhalt, er habe ge- genüber den ausgerückten Polizeibeamten ausgesagt, seine Frau kenne sie und - 22 - wisse mehr, führte er aus, er wisse nicht, ob es Brüder seien. Seine Frau kenne deren Mutter. Auf Frage, ob er diese beiden "Typen" doch kenne, erwiderte er: "Nein, ich kenne diese Leute nicht. Ich habe sie zuvor nicht gesehen. Es gibt ein- fach eine Frau, deren Sohn F._____ heisst." (D1 Urk. 6/1 S. 6). Auf Vorhalt der Aussage von D._____, er (der Beschuldigte) habe ihr erzählt, dass es sich um die Söhne der Privatklägerin gehandelt habe, sagte der Beschuldigte: "Ich weiss nicht wie sie genau heissen. Es kam zu diesem Angriff, weil er das Geld wollte und ich es [ihm] nicht gab. Die Mutter von de[n] beiden besucht uns ab und zu. Es gibt da keine Vorgeschichte, es ist da nicht[s] zuvor vorgefallen. Ich beachtete die Frau nicht besonders. Dies sind kriminelle Leute, ihr Mann ist in Haft. Ihre Söhne sind auch schon in Haft gewesen." (D1 Urk. 6/1 S. 6 f.). Diese Aussageentwicklung, die zunächst verarmten, pauschalen Aussagen rund um die Täterschaft ("nie gesehen", "kenne ich überhaupt nicht") und das spätere Einräumen, dass es sich um die Söhne der Privatklägerin gehandelt habe, erst auf konkrete Vorhalte hin, sind in der Aussagepsychologie klassische Warnsigna- le für unglaubhafte Aussagen (vgl. dazu BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfest- stellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre,
- Aufl., München 2014, Rz. 339 ["Verarmung der Aussage" sowie "Flucht- und Begründungssignal"]). Es fehlt auch an der logischen Konsistenz der Aussagen des Beschuldigten, vermögen doch die Angaben des Beschuldigten nicht zu er- klären, weshalb er einerseits die Söhne der Privatklägerin als Täter bezeichnet, andererseits angibt, die Täter noch nie gesehen zu haben, sie nicht zu kennen und es gebe keine Vorgeschichte (mangelnde logische Konsistenz als Vor- bedingung für die Beurteilung einer Aussage als "glaubhaft", dazu BENDER/ NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 330). Die Aussagen des Beschuldigten wecken Befremden und wirken widersprüchlich im Lichte der Erstaussage, er kenne diese Männer "überhaupt nicht". Die weiteren Aussagen auf konkrete Vorhalte hin, dass er gegenüber den ausgerückten Poli- zisten wie auch gegenüber seiner Ex-Frau die Söhne der Privatklägerin als Täter bezeichnete, lassen erkennen, dass dem Beschuldigten die Täterschaft sehr wohl bekannt war (zumindest der Täter mit dem Baseballschläger). Auch stehen die - 23 - Aussagen des Beschuldigten, er kenne die Täter nicht, in diametralem Gegensatz zu den Erstaussagen seiner Ex-Frau. Sie führte im Rahmen der polizeilichen Ein- vernahme vom 24. Dezember 2013 aus, der Beschuldigte habe ihr am Abend des
- Dezembers 2013 nach dem ersten "Besuch" von E._____ im Laden gesagt, er kenne diese Männer, es seien die Söhne der Privatklägerin (D1 Urk. 10/1 S. 1). Der Umstand, dass der Beschuldigte offenbar sofort auf die Söhne der Privatklä- gerin als Täter schloss, ohne die Täterschaft davor je gesehen haben zu wollen, macht deutlich, dass dem Beschuldigten sehr wohl ein Grund dafür bekannt ist, weshalb sich Mitglieder der Familie der Privatklägerin tätlich gegen ihn wenden, gleichwohl der Beschuldigte nicht müde wird zu betonen, es gäbe überhaupt kei- ne Probleme mit der Privatklägerin oder deren Familie (D1 Urk. 6/1 S. 6-8). Eine plausible Erklärung findet sich in den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, nämlich dass der Beschuldigte aufgrund seiner davor ausgestossenen Drohung genau wusste, wer nun quasi zum Gegenschlag ausholt. Ins Bild dieser widersprüchlichen Aussagen passen die Depositionen des Be- schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung. So brachte er nunmehr erst- mals vor, E._____ habe im Laden Schutzgeld von ihm gefordert (Urk. 46 S. 7 und 10). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 25. Dezember 2013 (D1 Urk. 6/1 S. 5, Frage 42) gab der Beschuldigte demgegenüber auf explizite Frage nach Schutzgeld zu Protokoll: "Nein, von Schutzgeld ist da nicht die Rede." Nachdem die Vorinstanz überzeugend Raub als Motiv für den tätlichen Übergriff auf den Beschuldigten ausschloss und das Motiv dafür vielmehr in der vorange- gangenen Drohung des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin verortete, sucht der Beschuldigte nunmehr eine neue Erklärung für den Übergriff in der erstmals und im Widerspruch zu seinen ersten Aussagen stehenden Schutzgeld- Theorie. Gesamthaft gesehen lassen sich in den Aussagen des Beschuldigten doch klare Warnsignale und keine nachvollziehbare, konsistente Erklärung für die erstellte Indizienlage erkennen. Fehlen indes für die Glaubhaftigkeit sprechende Reali- tätsmerkmale in den Aussagen des Beschuldigten dort, wo solche zu erwarten - 24 - wären, ist dies ebenfalls als (deutliches) Warn- resp. Lügensignal zu werten (vgl. dazu BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 336 f.). Mit den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, von E._____, der Abschrift der Comboxnachricht von E._____ an F._____ und der RTI besteht eine für die Tä- terschaft des Beschuldigten überzeugend sprechende Indizienlage, für die der Beschuldigte keine glaubhaften Erklärungen zu liefern vermag. Fehlen Anhalts- punkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dessen Vorbringen seien als un- glaubhaft zu qualifizieren. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverwei- gerungsrechts des Beschuldigten gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, N 231, bei und in Fn. 391; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozess- rechts, 3. Aufl., 2012, N 733; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; MEYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., 2011, Art. 6 N 140 mit Hinweisen). 5.3. Ergebnis Die Aussagen des Beschuldigten lassen nicht nur Anhaltspunkte für die Richtig- keit vermissen, sondern warten vielmehr mit in der Aussagepsychologie als Warnsignale bezeichneten Momenten auf. Aufgrund der dargestellten Indizien- lage bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte Urheber des fraglichen Drohanrufs ist. Der im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Dro- hung zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist damit erstellt.
- Zum Vorwurf der falschen Anschuldigung (Anklagedossier 1) 6.1. Falsche Anschuldigung von E._____ - 25 - 6.1.1. Die Vorinstanz gelangt überzeugend zum Schluss, dass auch der Sachver- halt in objektiver Hinsicht in Bezug auf den Vorwurf der falschen Anschuldigung von E._____ erstellt ist (Urk. 30 S. 46 f.). Darauf ist zu verweisen mit nach- folgenden ergänzenden Anmerkungen. 6.1.2. Mit Einstellungsverfügung vom 1. September 2015 stellte die Staatsan- waltschaft IV das Verfahren gegen F._____ betreffend versuchter Raub bzw. ver- suchter schwerer Körperverletzung ein (D1 Urk. 30). Ebenfalls am 1. September 2015 wurde das Verfahren gegen E._____ betr. versuchter Raub eingestellt (D1 Urk. 31). Bereits einleitend wurde dargelegt, dass die Einstellungsverfügung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Richter grundsätzlich bindet, der im neuen Verfahren über die Anklage der falschen Anschuldigung zu befinden hat, jedoch nur insoweit, als diese sich über Schuld oder Nichtschuld der angeschul- digten Person ausgesprochen hat und keine Wiederaufnahmegründe vorliegen (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Mit Urteil vom 22. Januar 2016 sprach das Bezirksgericht Zürich E._____ unter anderem der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 42 S. 51 ff.; die weiteren Schuldsprüche stehen in keinem Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (Urk. 42 S. 1). Damit wurde indes nicht über die Frage der Schuld E._____s in Bezug auf den Vorwurf des (versuchten) Raubs geurteilt, da das Bezirksgericht Zürich an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden war, in welchem eine versuchte schwere Körperverletzung durch E._____ umschrieben war, nicht aber ein Raubversuch. Hingegen hat sich die Einstellungsverfügung über die Schuld von E._____ in Be- zug auf den Tatbestand des (versuchten) Raubes ausgesprochen. Die Staatsan- waltschaft gelangt darin zum Schluss, es müsse davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe wahrheitswidrig behauptet, er sei Opfer eines versuchten Raubes geworden (D1 Urk. 31 S. 5) und hat das Verfahren betreffend versuchter Raub folglich eingestellt. Bei der Frage, ob bezüglich eines Deliktsvorwurfs An- klage zu erheben ist, hat sich die Staatsanwaltschaft vom Grundsatz "in dubio pro duriore" leiten zu lassen, wonach ein Verfahren nur dann eingestellt werden darf, - 26 - wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO) (vgl. dazu BGE 137 IV 285 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1165/2015 vom
- April 2016 E. 2.1). Bestehen Zweifel daran, müsste das Verfahren fortgeführt und Anklage erhoben werden. Nachdem keine Zweifel daran bestehen, dass der Übergriff durch E._____ nicht des Geldes wegen erfolgte und damit klarerweise kein Raubversuch vorliegt, stell- te die Staatsanwaltschaft das Verfahren diesbezüglich richtigerweise ein. Diese Einstellungsverfügung blieb denn auch vom Beschuldigten offenbar unan- gefochten und erwuchs in Rechtskraft. Demnach steht für das vorliegende Verfahren verbindlich fest, dass die Aussagen des Beschuldigten, E._____ sei deshalb tätlich gegen ihn vorgegangen, weil er Geld gewollt (so zuletzt anlässlich der Hauptverhandlung, Urk. 17 S. 9 f.; ähnlich auch Urk. 46 S. 7), mithin versucht habe, ihn auszurauben, falsch sind. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte einen in Bezug auf den Raubvorwurf Nicht- schuldigen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden falsch beschuldigt hat. 6.1.3. Auch sieht die Vorinstanz zu Recht den inneren Sachverhalt als erstellt (Urk. 30 S. 46 f.), worauf ebenfalls zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Daran ändern auch die Vorbringen der Verteidigung nichts. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass subjektiv beim Beschuldigen kein Vorsatz zu einer falschen An- schuldigung – zu einem schwereren Delikt – bestehe oder bestanden habe und der bedingte Vorsatz bei diesem Delikt ausgeschlossen sei. Dass der Beschuldig- te derart brutal mit einem Baseballschläger zusammengeschlagen worden sei, sei für ihn nur denkbar gewesen, dass dies erfolgt sei, weil jemand Geld von ihm ver- langt habe (Urk. 20 S. 5 f.; Urk. 47 S. 9-11). Diese Argumentation verfängt angesichts der Aussagen des Beschuldigten nicht. Wie gezeigt lassen die Ausführungen des Beschuldigten und die Erstaussage seiner Ex-Ehefrau klar erkennen, dass dem Beschuldigten der Grund für das Auf- kreuzen von E._____ sehr wohl bekannt war, und zwar – gemäss dem - 27 - Beweisergebnis zum Vorwurf der Drohung – weil er die Privatklägerin mit Anruf vom 21. Dezember 2013 bedroht hatte. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Aussage, die Täter hätten Geld von ihm verlangt, vom Beschuldigten bewusst, also wider besseren Wissens, hinzugedichtet wurde, um von seinem ei- genen, zeitlich vorgelagerten strafrechtlich relevanten Verhalten abzulenken. Dass es sich um eine bewusst falsche wahrheitswidrige Aussage handelt, um von seiner vorangegangenen Drohung abzulenken, zeigt sich auch darin, dass der Beschuldigte nunmehr anlässlich der Berufungsverhandlung wiederum eine neue Version zu Protokoll gab. Danach soll E._____ Schutzgeld von ihm gefordert ha- ben (Urk. 46 S. 7 und 10). Diese neue Deposition wirkt unglaubhaft angesichts seiner früheren Aussage im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom
- Dezember 2013 (D1 Urk. 6/1 S. 5, Frage 42), in der er die Frage, ob Schutz- geld verlangt worden sei, noch explizit verneint hatte. Auch musste ihm damit klar sein, dass aufgrund wahrheitswidriger Aussagen ein Strafverfahren nicht "nur" wegen versuchter schwerer Körperverletzung, sondern vielmehr auch wegen versuchten Raubs gegen E._____ geführt wird. 6.2. Falsche Anschuldigung von F._____ 6.2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklage vor, durch sein wahrheitswidriges Aussageverhalten nicht nur E._____, sondern auch des- sen Bruder F._____ zu Unrecht des versuchten Raubes angeschuldigt zu haben. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen lediglich mit der Falschanschuldi- gung in Bezug auf E._____ auseinander (vgl. zusammenfassend Urk. 30 S. 46 f.) und spricht den Beschuldigten schliesslich auch nicht der mehrfachen falschen Anschuldigung schuldig. Daraus ist zu schliessen, dass die Vorinstanz die falsche Anschuldigung lediglich in Bezug auf E._____ als gegeben erachtet. 6.2.2. Aufgrund des Verschlechterungsverbots verbietet sich deshalb vorliegend die Prüfung einer Falschanschuldigung in Bezug auch auf F._____ (Art. 391 Abs. 2 StPO). - 28 - III. Rechtliche Würdigung
- Drohung, Art. 180 Abs. 1 StGB 1.1. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 1.2. Die Vorinstanz weist, wenn auch ohne nähere Begründung, aber im Er- gebnis zutreffend, darauf hin, dass der Beschuldigte gemäss dem vorliegenden Beweisergebnis den Tatbestand der Drohung in objektiver und subjektiver Hin- sicht erfüllt hat. Die Verteidigung äusserte sich vor Vorinstanz nicht zur rechtli- chen Würdigung, sondern sah vielmehr den Anklagesachverhalt bereits als nicht erstellt an (Urk. 20 S. 1 ff.). 1.3. Mit der am Telefon gegenüber der Privatklägerin ausgesprochenen Drohung, er werde sie umbringen, stellt der Beschuldigte der Privatklägerin auch in objektiver Betrachtung einen schweren Nachteil in Aussicht (vgl. (BGE 99 IV 212 E. 1a), richtet sich die Drohung doch gegen das höchste Rechtsgut Leben. Nachdem vorstehend dargelegten Beweisergebnis zeigte die ausgestossene Drohung denn auch konkret ihre Wirkung, sodass die Privatklägerin Angst ver- spürte, sich sehr schlecht fühlte und deswegen mehrere Tage zu Hause blieb. Diese Angst veranlasste die Privatklägerin denn auch, ihren Sohn E._____ als "Beschützer" einzusetzen. Der tatbestandsmässige Erfolg ist damit eingetreten. 1.4. Der Beschuldigte erfüllt mit seinem Verhalten auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der Drohung. Wenn auch die genauen Hintergründe für das Aus- stossen dieser Drohung nicht restlos klar sind, erhellt doch aus dem erstellten Sachverhalt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit seinem Anruf in Angst versetzen wollte. Wer eine derartig massive Drohung ausstösst, nimmt zumindest in Kauf, dass die Bedrohte auch tatsächlich in Angst versetzt wird. 1.5. Der Beschuldigte hat sich somit der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. - 29 -
- Falsche Anschuldigung, Art. 303 Ziff. 1 StGB 2.1. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe be- straft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden da- nach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Ver- fahrens – durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Un- wahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventu- alvorsatz scheidet insofern somit aus (zum Ganzen BGE 136 IV 170 E. 2.1 m.z.H.). Der Tatbestand von Art. 303 StGB ist schliesslich nur dann erfüllt, wenn der Täter zudem in der Absicht handelte, eine Strafverfolgung gegen einen Nicht- schuldigen herbeizuführen; die Absicht, eine bereits laufende Strafuntersuchung fortdauern zu lassen, genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_859/2014 vom
- März 2015 E. 1.3.1 m.H.a. BGE 111 IV 159 E. 2a). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung genügt Eventualabsicht. Diese liegt bei der falschen An- schuldigung vor, wenn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Ein- tritt des Erfolgs den Täter nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_31/2014 vom 15. August 2014 E. 1.3 u.a. m.H.a. BGE 85 IV 80 E. 4 sowie die h.L.). 2.2. Auch hierzu erwog die Vorinstanz ohne eingehende Begründung, dass der Beschuldigte sich der falschen Anschuldigung schuldig gemacht habe. Wie be- - 30 - reits erwähnt, stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, dass subjektiv beim Beschuldigen kein Vorsatz zu einer falschen Anschuldigung – zu einem schwere- ren Delikt – bestehe oder bestanden habe und der bedingte Vorsatz bei diesem Delikt ausgeschlossen sei (Urk. 20 S. 6; Urk. 47 S. 9-11). 2.3. Der Vorinstanz ist beizupflichten (Urk. 30 S. 47), dass zwar bloss entstel- lende oder übertriebene Angaben über ein vom Beschuldigten tatsächlich verüb- tes Delikt nicht tatbestandsmässig sind. Anders verhält es sich indes, wenn wie hier durch "Hinzudichten" eines Tatbestandselementes jemandem ein schwereres oder anderes Delikt vorgeworfen wird (STRATENWERTH/BOMMER, BT II, § 53 Rz. 13; DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, S. 447 m.H.a. ZR 66 Nr. 60). Dass in den vom Beschuldigten hinzugedichteten Raubelementen nicht eine blosse Über- treibung begründet liegt, zeigt sich auch darin, dass (versuchter) Raub in der Form des Grundtatbestandes nach Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und (versuchte) schwere Körperverletzung nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB in echter Konkurrenz zueinander stehen, mithin die beiden Tatbestände nebenei- nander zur Anwendung gelangen (OFK StGB-DONATSCH, Art. 140 N 20; vgl. auch BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 e contrario). Mit der Falschanschuldigung hinsichtlich des Raubs hat der Beschuldigte E._____ nicht nur eines anderen, sondern viel- mehr eines zusätzlichen Delikts beschuldigt. 2.4. Nachdem dem Beschuldigten klar war, dass der Übergriff von E._____ aus anderem Motiv erfolgte, als Geld zu erlangen, bezichtigte er ihn durch Hinzudich- ten dieser Tatsachenbehauptung wider besseres Wissen eines Raubversuchs, der nicht begangen wurde. Vielmehr lag das Motiv, wie der Beschuldigte aufgrund seiner ausgesprochenen Drohung wusste, in einer Art Abstrafung für die Drohung gegenüber der Mutter von E._____. Der Beschuldigte wollte damit seine eigene strafrechtliche Verfehlung kaschieren. In Bezug auf die Falschanschuldigung handelte der Beschuldigte demnach mit direktem Vorsatz. 2.5. Fraglich im vorliegenden Fall ist, ob der Beschuldigte, indem er E._____ objektiv eines anderen als des tatsächlich verübten Delikts bezichtigte, in der Ab- sicht handelte, ein Strafverfahren gegen ihn herbeizuführen. Ein Strafverfahren gegen E._____ wäre auch ohne "Hinzudichten" der Raubelemente durch den Be- - 31 - schuldigten eingeleitet worden, allerdings (nur) wegen des Vorwurfs der (versuch- ten schweren) Körperverletzung. 2.6. Entscheidend kann indes nur sein, ob der Beschuldigte die Absicht hatte, ein solches Strafverfahren gegen den falsch Angeschuldigten herbeizuführen, dessentwegen er ihn beschuldigt hat. Daraus, dass das Strafverfahren anfänglich einen anderen Gang nahm, als es bei einer (blossen) Körperverletzung genommen hätte, wird deutlich, dass das vor- dergründig geschützte Rechtsgut – Zuverlässigkeit der Rechtspflege – vorliegend tangiert wurde. So liefen denn die anfänglichen Ermittlungsbemühungen auch da- hin, das wahrheitswidrige behauptete Raubelement abzuklären. In den einzelnen Einvernahmen wurde deshalb unter anderem vertieft danach gefragt, ob mit dem Übergriff der Diebstahl von Geld anvisiert wurde. Allfällige Tatbeteiligte wie F._____ und H._____ gelangten ebenfalls in den Fokus der Ermittlungen (F._____ wurde gar verhaftet). Schliesslich mussten die aufgrund der falschen Ausführungen des Beschuldigten angehobenen Strafverfahren wegen versuchten Raubes eingestellt werden (vgl. zum Verfahrensgang die Polizeirapporte [Urk. 1 und 5] sowie die Einstellungsverfügungen [D1 Urk. 30 und 31]). Dass das Strafverfahren durch seine wahrheitswidrigen Behauptungen einen an- deren, falschen Gang nehmen würde, musste dem Beschuldigten klar sein. Es war denn auch sein eigentliches Ziel, von eigener strafrechtlicher Verantwortlich- keit abzulenken. Indem der Beschuldigte eine Raub-Version konstruierte, nahm er zumindest in Kauf, dass die Zuverlässigkeit der Rechtspflege unterminiert und E._____ einem Strafverfahren (auch) wegen versuchten Raubes ausgesetzt sein wird, dessentwegen er ihn wider besseres Wissen beschuldigt hatte. Damit han- delte er zumindest eventualabsichtlich, gegen E._____ ein Strafverfahren (wegen Raubversuchs) herbeizuführen. Eventualabsicht genügt wie erwähnt zur Beja- hung dieses subjektiven Tatbestandselements. Auf den Beweggrund des Be- schuldigten, sich damit selbst einer Strafverfolgung entziehen zu wollen, kommt es nicht an. Dies betrifft eine Frage der Strafzumessung (STRATENWERTH/BOMMER, BT II, § 53 Rz. 21). - 32 - 2.7. Damit hat sich der Beschuldigte auch der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung
- Allgemeines/Grundsätze 1.1. Der Beschuldigte ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Für diese Delikte ist eine angemessene Strafe festzusetzen. 1.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst und den Strafrahmen korrekt abgesteckt (vgl. Urk. 30 S. 47 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vom Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen).
- Falsche Anschuldigung, Art. 303 StGB: Tatkomponente 2.1. Das von der abstrakten Strafandrohung her schwerste Delikt ist vorliegend die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB. Der Strafrahmen reicht deshalb nach oben bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe. Alternativ kann jedoch auch auf Geld- strafe bis 360 Tagessätzen zu maximal Fr. 3'000.– erkannt werden (Art. 303 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). 2.2. Der Beschuldigte warf E._____ wider besseres Wissen einen Raubversuch vor. Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB kann mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder mit einer Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen geahndet werden. Die Falschanschuldigung bezog sich allerdings "nur" auf einen versuchten Raub. Das objektive Tatverschulden wird weiter dadurch relativiert, dass der Beschuldig- te nicht eine völlig unbescholtene Person beschuldigt hat, sondern jemanden, der im gleichen Sachverhaltskomplex ihm gegenüber eine versuchte schwere Körper- verletzung beging, mithin eine Straftat, die ebenfalls mit bis zu 10 Jahren Frei- - 33 - heitsstrafe bestraft werden kann. Die Vorinstanz merkt an, dass sich das Delikt, für welches E._____ verurteilt wurde, und dasjenige, welches ihm vom Beschul- digten vorgeworfen wurde, "nicht sehr erheblich" voneinander unterscheiden wür- den. Dem ist zu entgegnen, dass die beiden Tatbestände in echter Konkurrenz zueinander stehen und deshalb nebeneinander zur Anwendung gelangen. Die falsche Anschuldigung betrifft auch kein Bagatell- oder Massendelikt, sondern ein zusätzliches schweres Verbrechen. Mit Blick auf das einerseits von Art. 303 StGB geschützte Rechtsgut der Persönlichkeitsrechte des falsch Angeschuldigten han- delt es sich im Lichte aller möglichen Falschanschuldigungen allerdings um eine eher geringe falsche Anschuldigung. Es ist nicht ersichtlich, dass E._____ durch die falsche Raubanschuldigung weiteren Untersuchungshandlungen oder gar Zwangsmassnahmen ausgesetzt war, die nicht auch wegen des tatsächlich be- gangenen Delikts ergriffen worden wären. Insbesondere wurde er offenbar auch nicht in Untersuchungshaft versetzt (vgl. Urk. 42 S. 51 ff.). Dennoch wurde das Strafverfahren wegen versuchten Raubs doch während rund 20 Monaten geführt (vgl. Einstellungsverfügung vom 1. September 2015, D1 Urk. 31). Was das primär von Art. 303 StGB geschützte Rechtsgut der Zuverlässigkeit der Rechtspflege anbelangt, liegt ebenfalls im Spektrum aller denkbaren Konstellationen eine eher geringe Beeinträchtigung dieses Rechtsguts vor. Es ist somit nicht zu beanstan- den, wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere insgesamt als noch leicht be- zeichnet. 2.3. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er nicht einen völlig Unschuldigen einer Straftat bezichtigte mit der direkten Absicht, gegen diesen ein Strafverfahren einleiten zu lassen, das sonst nie angehoben worden wäre. Er nahm mit seiner Falschanschuldigung wider besseres Wissen (lediglich) in Kauf, dass gegen E._____ ein Strafverfahren unter einem anderen Titel angehoben wird. Motiv dafür war, seine eigene Straftat zu kaschieren, quasi eine falsche Fährte zu legen. Sein egoistisches Motiv hatte mithin Selbstbegüns- tigungscharakter. Der Umstand, dass der Beschuldigte im Vorfeld der Falschan- schuldigung übel zusammengeschlagen wurde, wirkt sich ebenfalls leicht straf- mindernd aus. Das Tatverschulden wird in subjektiver Hinsicht leicht relativiert. - 34 - 2.4. Das Tatverschulden in Bezug auf die falsche Anschuldigung wiegt – mit der Vorinstanz – insgesamt noch leicht. Die von der Vorinstanz dafür festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 200 Tagessätzen Geldstrafe ist dem angemes- sen.
- Drohung, Art. 180 StGB: Tatkomponente 3.1. Der Tatbestand der Drohung nach Art. 180 StGB ist als Vergehen konzi- piert und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3.2. Die Vorinstanz stuft die objektive Tatschwere zu Recht als nicht mehr leicht ein (Urk. 30 S. 50 f.). Der telefonisch in Aussicht gestellte schwere Nachteil richtet sich gegen das höchste Rechtsgut Leben. Die Privatklägerin wurde explizit mit dem Tod bedroht. Allerdings merkt die Vorinstanz zutreffend an, dass eine der Privatklägerin direkt vis-à-vis ausgesprochene Drohung massiver einzustufen wä- re als eine solche am Telefon. 3.3. In subjektiver Hinsicht ergibt sich keine Relativierung. Die Drohung erfolgte aus eher nichtigem Anlass zum – falschverstandenen – Wohl seiner Ex-Frau, die mit der Privatklägerin im Streit lag. 3.4. Das Tatverschulden in Bezug auf die Drohung ist als nicht mehr leicht ein- zustufen. Hierfür ist eine merkliche Erhöhung der Einsatzstrafe angezeigt.
- Erhöhung der Einsatzstrafe Die für die falsche Anschuldigung festgesetzte Einsatzstrafe von 200 Tages- sätzen ist in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) für die verwirklichte Drohung zu erhöhen. Eine asperierte Einsatzstrafe für beide Delikte von 300 Tagessätzen erscheint dem Tatverschulden angemessen.
- Täterkomponenten 5.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt zusammengefasst, worauf zu verweisen ist (Urk. 30 S. 51). - 35 - Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass sich an seinen persönlichen Verhältnissen seit dem vorinstanzlichen Verfahren nichts geändert habe. Ergänzend führte er aus, dass er immer noch in psy- chologischer Behandlung sei. Er leide seit dem Vorfall an Schlafstörungen, Angst, Knie- und Kopfschmerzen, Diabetes und hohem Blutdruck. Die monatlichen Zah- lungen einer Unfallergänzungskasse (eine Auffangeinrichtung) seien im November 2015 eingestellt worden mit der Begründung, der Beschuldigte habe den Unfall/Überfall durch seine Drohung teilweise selbst verschuldet. Der definiti- ve Entscheid über diese Zahlungen sei indes noch offen. Er werde zur Zeit von seiner Frau unterstützt. Bei der Sozialhilfe habe er sich noch nicht angemeldet (Urk. 46 S. 2-5). Die persönlichen Verhältnisse zeitigen keine Auswirkung auf die Strafzumessung. 5.2. Gleiches gilt für sein Vorleben. Der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ur- teils noch vorhandene – nicht einschlägige – Eintrag im Strafregister (D1 Urk. 27/3) ist zwischenzeitlich gelöscht (Urk. 33). Allerdings hat die Vorinstanz die dannzumal noch eingetragene Vorstrafe als strafzumessungsneutral gewertet, sodass sich keine Korrektur aufdrängt. 5.3. Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt folglich auch keine Reue und Einsicht, was allerdings strafzumessungsneutral zu werten ist. 5.4. Insgesamt fällt die Täterkomponente weder straferhöhend noch straf- mindernd aus.
- Ergebnis/Strafart/Tagessatzhöhe/Vollzug 6.1. Somit ist die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 300 Tagessätzen im Ergebnis zu bestätigen. Eine höhere Strafe darf jedenfalls mit Hinweis auf Art. 391 Abs. 2 StPO nicht erfolgen. 6.2. Gleiches gilt für die Strafart. Es bleibt bei einer Geldstrafe. 6.3. Die von der Vorinstanz nur knapp über dem praxisgemässen Minimalan- satz von Fr. 10.– festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 15.– war den damaligen - 36 - persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen (vgl. Urk. 30 S. 52 f.). Da nunmehr allerdings auch die monatliche Zahlung der Unfallergänzungskasse in der Höhe von Fr. 1'000.– eingestellt wurde (dazu vor- stehend), ist die Tagessatzhöhe auf den praxisgemässen Minimalansatz von Fr. 10.– zu veranschlagen. 6.4. Die Gewährung des bedingten Vollzugs und die Anordnung der Mindest- probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) stehen ebenfalls aufgrund des Ver- schlechterungsverbots ausser Diskussion (Art. 391 Abs. 2 StPO). V. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 30 S. 54). Nachdem sich die Privatklägerin nicht am Berufungsverfahren beteiligt und keine Anträge gestellt hat, bleibt es ausgangsgemäss bei diesem Verweis auf den Zivilweg. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Es bleibt bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen. Ausgangsgemäss ist die vor- instanzliche Kostenregelung (Urk. 30 Disp.-Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).
- Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die bloss unwesentliche Anpassung der Tagessatzhöhe hat auf die Kostenverlegung kei- nen Einfluss (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO), weshalb dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahren zur Gänze aufzuerlegen sind. Davon ausgenommen sind die – ausgewiesenen und angemessenen (Urk. 45) – Kosten für die amtliche Ver- - 37 - teidigung in der Höhe von Fr. 5'300.– inkl. MWSt. (inkl. Berufungsverhandlung und Nachbesprechung), welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter Vorbehalt einer Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Disp.-Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'300.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) - 38 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____, … [Adresse] − (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Ersatzkasse UVG, Postfach, 8010 Zürich (Ref. …), zuhanden Hr. L._____ (unter Beilage Kopie Urk. 39).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 39 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Juni 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160077-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Urteil vom 15. Juni 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. R. Geisseler Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
8. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. November 2015 (GG150253)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
1. September 2015 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 30 S. 55 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie
- der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 15.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 704.– Auslagen Untersuchung Fr. 6'888.25 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
6. Die Privatklägerin wird mit ihrem Genugtuungsanspruch auf den Zivilweg verwiesen.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 3)
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 31, sinngemäss)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. November 2015 sei vollumfänglich aufzuheben;
2. der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Drohung und der falschen Anschuldigung freizusprechen;
3. eventualiter sei die Strafe angemessen zu reduzieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. (keine Beweisanträge)
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 36 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. (keine Beweisanträge) Erwägungen: I. Einleitung, Verfahrensgang, Prozessuales
1. Einleitende Übersicht / Parallelverfahren 1.1. Zusammengefasst und vereinfacht dargestellt liegt dem vorliegenden Ver- fahren gemäss Anklageschrift (Urk. 11) ein Konflikt zwischen zwei aus der Türkei stammenden Familien zugrunde. Zunächst soll es am 20. Dezember 2013 zu ei- nem Streit zwischen der Privatklägerin B._____ (im Folgenden: Privatklägerin) und C._____ gekommen sein, an welchen auch D._____ beteiligt gewesen sein soll (die vom Beschuldigten geschiedene, in der gleichen Wohnung lebende Ex- Frau; im Folgenden: D._____). Im Nachgang zu diesem Streit erstattete C._____ am 8. Januar 2014 Strafanzeige wegen Tätlichkeit gegen D._____ (D2 Urk. 3/2).
- 4 - 1.2. Dieser Streit soll dem Beschuldigten A._____ (im Folgenden: Beschuldig- ter) Anlass geboten haben, die Privatklägerin telefonisch anzuhalten, sich aus den Angelegenheiten von D._____ herauszuhalten, und die Privatklägerin mit dem Tod zu bedrohen (Dossier 2 der Anklageschrift, Urk. 11). 1.3. Diese Drohung wiederum soll den Sohn der Privatklägerin, E._____ (sepa- rates Verfahren) veranlasst haben, den Beschuldigten in dessen Lebens- mittelgeschäft aufzusuchen, um diesen vor weiteren Belästigungen seiner Mutter abzuhalten. Dabei soll E._____ den Beschuldigten mit einem Baseballschläger auf den Kopf und den Körper geschlagen haben. 1.4. Gegenüber der Polizei (wie auch im weiteren Verlauf des Verfahrens) be- nannte der Beschuldigte E._____ und F._____ als Täter. Er machte geltend, der Täter, welcher den Laden betreten habe, habe Geld gefordert. Aufgrund dieser Aussagen des Beschuldigten – so die Anklageschrift – habe die Polizei gegen E._____ und F._____ wegen versuchten Raubes rapportiert und die Staatsan- waltschaft IV in der Folge ein Verfahren (unter anderem) gegen die beiden Vor- genannten wegen dieses Vorwurfs geführt. 1.5. Mit Einstellungsverfügung vom 1. September 2015 stellte die Staatsan- waltschaft IV das Verfahren gegen F._____ betreffend versuchter Raub bzw. ver- suchter schwerer Körperverletzung ein (D1 Urk. 30). Ebenfalls am 1. September 2015 wurde das Verfahren gegen E._____ betr. versuchter Raub eingestellt (D1 Urk. 31). Gleichentags erhob die Staatsanwaltschaft IV Anklage gegen E._____ unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung (die weiteren Ankla- gepunkte stehen in keinem Konnex zum vorliegenden Verfahren) und gegen den Beschuldigten wegen Drohung und falscher Anschuldigung (Urk. 11). 1.6. Das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, hat am 8. Oktober 2015 beschlos- sen (Geschäfts-Nr. DG150244), die Verfahren gegen den Beschuldigten und ge- gen E._____ je getrennt weiterzuführen (Urk. 12). Das vorliegende Verfahren wurde dem Einzelgericht zur Beurteilung zugewiesen (Geschäfts-Nr. GG150253). Mit Urteil vom 22. Januar 2016 sprach das Bezirksgericht Zürich E._____ unter anderem der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB
- 5 - in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 42 S. 51 ff.; die weiteren Schuldsprüche stehen in keinem Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (Urk. 42 S. 1).
2. Verfahrensgang 2.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 25. November 2015 wurde der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Disp.-Ziff. 1). Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 15.– (Disp.-Ziff. 2). Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Disp.-Ziff. 3). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (Disp.-Ziff. 4) wurden dem Beschuldigten auferlegt, wobei die Kosten der amtli- chen Verteidigung unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen wurden (Disp.-Ziff. 5). Und schliesslich wurde das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Disp.-Ziff. 6). 2.2. Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 25. November 2015 mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 10), liess der Beschuldigte im Anschluss an die mündli- che Eröffnung sogleich vor Schranken und damit fristgerecht Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO; Prot. I S. 10). Am 29. Januar 2016 wurde das begründete Urteil an die Parteien versandt (Urk. 29/1-3), welches dem Beschuldigten am 3. Februar 2016 zugestellt wurde (Urk. 29/2). Die Beru- fungserklärung des Beschuldigten erfolgte mit Eingabe vom 18. Februar 2016 (Urk. 31) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO. 2.3. Mit Präsidialverfügung vom 8. März 2016 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 34). Mit Eingabe vom
10. März 2016 erklärte die Staatsanwaltschaft, auf eine Anschlussberufung zu verzichten, und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids
- 6 - (Urk. 36). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 3. Mai 2016 wurden die Parteien auf den 15. Juni 2016 zur Berufungsverhandlung vor- geladen (Urk. 40), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienen sind (Prot. II S. 3).
3. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragt einen Freispruch (Urk. 31; Urk. 47 S. 1; Prot. II S. 3), weshalb keine Dispositiv- ziffer des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 402 StPO und Art. 437 StPO).
4. Strafanträge Bei dem hier unter anderem in Frage kommenden Straftatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Vor- instanz hält zu Recht fest (Urk. 30 S. 4), dass die Privatklägerin am 13. Januar 2014 gültig und fristgerecht (Art. 31 StGB) einen Strafantrag wegen Drohung ge- gen den Beschuldigten gestellt hat (D2 Urk. 2). Die Gültigkeit des Strafantrags wurde denn auch seitens der Verteidigung nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 20).
5. Bindungswirkung der Entscheide im Parallelverfahren 5.1. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Einstellungsverfügung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Richter grundsätzlich bindet, der im neuen Verfahren über die Anklage der falschen Anschuldigung zu befinden hat, jedoch nur insoweit, als diese sich über Schuld oder Nichtschuld der ange- schuldigten Person ausgesprochen hat und keine Wiederaufnahmegründe vorlie- gen (BGE 136 IV 170 E. 2.1). 5.2. Mit der Einstellungsverfügung (D1 Urk. 31) und dem zwischenzeitlich mit dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Januar 2016 ergangenen Schuld- spruch gegen E._____ unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 42 S. 51 ff.; die weiteren Schuldsprüche stehen in keinem Zusammenhang zum vor-
- 7 - liegenden Verfahren) steht für die vorliegende Beurteilung des Vorwurfs der fal- schen Anschuldigung nunmehr verbindlich fest, dass sich E._____ des versuch- ten Raubes nicht schuldig gemacht hat. Das Bezirksgericht Zürich sah in seinem Urteil vom 22. Januar 2016 den An- klagesachverhalt in Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung durch E._____ als erstellt an (Urk. 42 S. 33 ff.) und sprach ihn anklagegemäss deswe- gen schuldig. Dieser Sachverhalt ist – soweit hier überhaupt von Relevanz – der vorliegenden Beurteilung der beiden Vorwürfe gegen den Beschuldigten zu Grun- de zu legen. Ob E._____, der im selben Lebenssachverhalt zwar nicht des (versuchten) Rau- bes, aber doch der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen wurde, damit auch als "Nichtschuldiger" im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB zu be- trachten ist, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu klären sein. II. Sachverhalt
1. Anklagevorwürfe 1.1. Gemäss Anklage soll den vorgeworfenen Straftaten ein Streit vorangegan- gen sei, welcher quasi eine Kettenreaktion von diversen strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen unterschiedlicher Personen ausgelöst haben soll. Dieser Streit soll sich am 20. Dezember 2013 an der … [Adresse] anlässlich einer Turnstunde bei der … zugetragen haben, und zwar hauptsächlich zwischen der Privatklägerin B._____, der Mutter von E._____, und C._____. An diesem Streit sei auch D._____, die vom Beschuldigten A._____ geschiedene, in der gleichen Wohnung lebende Frau, beteiligt gewesen (Urk. 11 S. 2). 1.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zunächst vor, sich der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Dem Beschuldigten wird dabei zur Last gelegt, er habe am 21. Dezember 2013, 17.58 Uhr, vom Ladengeschäft G._____ an der … [Adresse] von der Nummer 043 … die Privatklägerin, B._____, auf deren Mobiltelefon 078 … angerufen, welche den Anruf bei sich zu Hause an
- 8 - der … [Adresse] entgegen genommen habe. Er habe die Privatklägerin be- schimpft und gesagt, sie solle sich nicht in die Angelegenheiten von "D'._____", gemeint D._____ (die Ex-Frau des Beschuldigten), einmischen, er werde sie tö- ten. Die Privatklägerin sei aufgrund der Todesdrohung verängstigt worden und in den folgenden Tagen aus Angst nicht mehr aus dem Haus gegangen, was der Beschuldigte in Kauf genommen habe (Urk. 11 S. 2; Dossier 2). 1.3. Gemäss dem zweiten Anklagevorwurf soll sich der Beschuldigte der fal- schen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben. Dieser Vorwurf gründet gemäss der Anklageschrift in Folgendem (Urk. 11 S. 2; Dossier 1): Am 24. Dezember 2013, ca. 16.45 Uhr, habe E._____ (separates Verfahren) im Lebensmittelgeschäft G._____ an der … [Adresse] mit einem Baseballschläger auf den Kopf und den Körper des Beschuldigten geschlagen und ihn verletzt, weil er von der obgenannten Drohung und angeblichen weiteren Belästigungen seiner Mutter, der Privatklägerin, und telefonischen Kontaktversuchen erfahren habe und er den Beschuldigten so von weiteren Kontakten zur Privatklägerin habe abhalten wollen. Der Beschuldigte habe den ausgerückten Polizeibeamten am 24. Dezember 2013 vor Ort erklärt, die Täter hätten nach der Kasse und Geld gefragt, worauf er mit dem Baseballschläger geschlagen worden sei. Einer der Täter heisse F._____. Seine Frau kenne die Täter. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom
25. Dezember 2013 habe der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, ein Täter habe vor dem Geschäft gewartet und einer sei in den Laden gekommen. Der Täter, welcher in den Laden gekommen sei, habe Geld verlangt und habe ihn dann mit dem Baseballschläger mindestens 3 Mal geschlagen. Schon einen Tag zuvor, seien die Täter in den Laden gekommen und hätten Geld verlangt. Zufolge der Aussagen des Beschuldigten und der ergänzenden Angaben von D._____ (der Ex-Ehefrau des Beschuldigten) zur möglichen Täterschaft habe die Stadtpolizei Zürich am 25. Dezember 2013 gegen E._____ und F._____ wegen versuchten Raubes rapportiert.
- 9 - Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 27. Mai 2014 und der Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2014 habe der Beschuldigte wiede- rum zu Protokoll gegeben, dass der Täter, welcher den Laden betreten hätte, nach Geld gefragt und ihn dann mit dem Baseballschläger geschlagen habe. In den erwähnten Einvernahmen habe der Beschuldigte jeweils bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft bewusst wahrheitswidrig zu Protokoll gegeben, die Täterschaft habe Geld verlangt, es habe mithin ein Raubversuch stattgefunden, um die Eröffnung einer Untersuchung wegen versuchten Raubes zu erwirken statt einer Untersuchung wegen Körperverletzung, was von der Polizei so auch rappor- tiert worden sei.
2. Zusammengefasster Standpunkt des Beschuldigten / Ausgangslage 2.1. Der Beschuldigte bestreitet die zur Anklage gebrachten Vorwürfe allesamt. 2.1.1. In Bezug auf den Vorwurf der Drohung stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er habe mit der ganzen Sache nichts zu tun, er habe keine Probleme mit der Privatklägerin. Er habe sie nicht angerufen. Der aufgrund der rückwirken- den Teilnehmeridentifikation für den fraglichen Zeitpunkt ermittelte Anruf vom Festnetzanschluss des Lebensmittelgeschäfts, in welchem er arbeitete, auf das Handy der Privatklägerin habe nicht er, sondern seine Ex-Frau getätigt, wobei es darum um die Ablehnung einer Einladung zum Essen gegangen sein soll (Urk. 17 S. 6; ähnlich zuletzt auch Urk. 46 S. 6 f.). 2.1.2. Was den Vorwurf der falschen Anschuldigung anbelangt, so beharrt der Beschuldigte bis zuletzt darauf, dass E._____ von ihm Geld gefordert habe und er in der Folge von jenem niedergeschlagen worden sei, weil er das Geld nicht her- ausgerückt habe (Urk. 17 S. 10; vgl. Urk. 46 S. 7 f. und 10, wobei der Beschuldig- te an der Berufungsverhandlung – erstmals – von Schutzgeld sprach; näher dazu hinten). 2.2. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte Anklagesachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt. Die Berufungsinstanz muss sich dabei nicht mit jedem einzelnen Vorbringen des
- 10 - Beschuldigten auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Über- legungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen).
3. Grundsätze der Sachverhaltserstellung 3.1. Was die Vorinstanz zu den verfügbaren Beweismitteln und deren Verwert- barkeit, den massgebenden Grundsätzen der Sachverhaltserstellung sowie den Beweiswürdigungsregeln (dabei insbesondere zur Aussagewürdigung) ausführt, ist nicht zu beanstanden (Urk. 30 S. 5-9). Zur Vermeidung von unnötigen Wieder- holungen kann darauf vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Ebenso erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der involvierten Person (also des Beschuldigten, der Privatkläge- rin, von D._____, H._____ sowie der Zeugen I._____ und J._____) als zutreffend (Urk. 30 S. 9-12). Ferner hat die Vorinstanz die Aussagen dieser Personen alle- samt umfassend, sorgfältig und korrekt zusammengefasst (Urk. 30 S. 13 ff. [Aus- sagen der Privatklägerin]; S. 21 ff. [Aussagen des Beschuldigten], S. 32 ff. [Aus- sagen von D._____], S. 38 ff. [Aussagen von E._____], S. 41 ff. [Aussagen von H._____], S. 43 f. [Aussagen von J._____] sowie S. 44 [Aussagen von I._____]). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
4. Zur Vorgeschichte: Streit vom 20. Dezember 2013 zwischen D._____, C._____ und der Privatklägerin 4.1. Gemäss Anklageschrift soll am Anfang der hier zu beurteilenden Gescheh- nisse ein Streit vom 20. Dezember 2013 stehen, an welchem unter anderem die Ex-Ehefrau des Beschuldigten beteiligt gewesen sein soll. 4.2. Die Vorinstanz hat erwogen, dass davon auszugehen sei, dass sich der Streit hauptsächlich zwischen C._____ und D._____ ereignet habe und nicht wie in der Anklage umschrieben zwischen der Privatklägerin und C._____, zumal C._____ am 8. Januar 2014 Strafanzeige wegen Tätlichkeit gegen D._____ ge-
- 11 - stellt habe (D2 Urk. 3/2). Auch D._____ selbst sagte dahingehend aus, dass sie mit C._____ im Streit gelegen sei (D2 Urk. 3/5 Rz. 11 ff.; D1 Urk. 10/2 Rz. 27). Möglich erscheint genauso, dass der Streit von D._____ ausging und sich ihr Unmut sowohl gegen C._____ als auch gegen die Privatklägerin richtete. Letztere vertrat denn auch in ihren Aussagen die Ansicht, dass sich D._____ streitend und schimpfend gegen beide – C._____ und die Privatklägerin – gewendet habe (D1 Urk. 10/4 S. 2; D1 Urk. 10/5 S. 6 f.). Auch die Verteidigung geht davon aus, dass die Privatklägerin und D._____ im Rahmen der Auseinandersetzung auf unter- schiedlichen Seiten standen (Urk. 20 S. 3; vgl. auch Urk. 47 S. 4). 4.3. Letztlich sind – wie die Vorinstanz zu Recht erwägt (Urk. 30 S. 45) – die genauen Umstände des Streits nicht von Relevanz und können offenbleiben. Er- stellt ist jedenfalls, dass die Ex-Ehefrau des Beschuldigten – in wie auch immer gearteter Weise – an jenem Streit beteiligt war und die Privatklägerin zumindest auch zugegen war.
5. Zum Vorwurf der Drohung (Anklagedossier 2) 5.1. Ausgangslage/objektive Beweismittel 5.1.1. Aufgrund der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation des Mobilfunkan- schlusses der Privatklägerin für den Zeitraum 19.12.-24.12.2013 (RTI; D1 Urk. 13/9) ist erstellt, dass die Privatklägerin am Tag nach dem vorgenannten Streit am 21. Dezember 2013 zweimal, konkret um 17.57 bzw. 17.58 Uhr, von der Nummer 043 … auf ihr Mobiltelefon (078 …) angerufen wurde. Der Anruf wurde vom Festnetzanschluss des Ladengeschäfts G._____ GmbH, d.h. vom damaligen Arbeitsort des Beschuldigten, getätigt. Der erste Anruf wurde auf die Combox der Privatklägerin (+41860…) umgeleitet. Der zweite Anruf dauerte etwas mehr als 114 Sekunden (D1 Urk. 13/9 S. 3). Aus der RTI ergibt sich weiter, dass E._____ die Privatklägerin (also seine Mutter) am Tag, an welchem er den Beschuldigten zum ersten Mal in dessen Ge- schäft aufsuchte (23. Dezember 2013), um 15.37 (Dauer 11 Sekunden) und 15.38 Uhr (Dauer 354 Sekunden), angerufen hat. Kurz darauf erfolgten fünf Anrufe vom
- 12 - Privatanschluss des Beschuldigten bzw. D._____ (043 …) an die Privatklägerin, die allesamt auf die Combox weitergeleitet wurden (D1 Urk. 13/9 S. 4 f.). Am Tag des tätlichen Übergriffs von E._____ auf den Beschuldigten, also am
24. Dezember 2013, rief E._____ die Privatklägerin ein erstes Mal um 12.57 Uhr (Dauer 221 Sekunden) und ein zweites Mal um 16.51 Uhr (Dauer 180 Sekunden) an, also nur kurz nach dem Übergriff (gemäss Anklageschrift um ca. 16.45 Uhr) (D1 Urk. 13/9 S. 5 f.). 5.1.2. Ab dem Handy von F._____ konnte eine Combox-Nachricht seines Bruders E._____ sichergestellt werden und wurde als (vom Dialekt ins Hochdeutsch über- setzte) Abschrift zu den Akten genommen. Die Nachricht datiert vom
24. Dezember 2013, 17.04 Uhr, mithin also kurz nach dem tätlichen Übergriff und lautet wie folgt (D1 Urk. 14/5): "Ich hasse dich und beachte dich nicht mehr (erster Satz schwer verständlich, zweiter Teil könnte leicht anders lauten). Die ganze Zeit die Familie bedroht. Die Mutter in …. Und die Mutter ist seit ein paar Tagen psy- chisch krank, du weisst von nichts. Ich habe den anderen zusammengeschlagen. Vielleicht komme ich in den Knast. Pass auf sie auf. Schau auf sie. Wenn du im- mer noch der Sohn bist. Ich habe meine Arbeit erledigt, ciao. Und lösche diese SMS. Sobald du sie erhalten hast, meine Nummer und alles löschen." 5.1.3. Im Sinne einer ersten Würdigung dieser objektiven Beweismittel lässt sich festhalten, dass die beiden Anrufe zum deliktsrelevanten Zeitraum (21. Dezember
2013) auf eine Urheberschaft des Beschuldigten resp. von D._____ hinweisen, zumal die Anrufe vom Festnetzanschluss ihres Ladens geführt wurden. Generell lassen sich die mit der RTI ermittelten Anrufe gut ins Bild eines dynamischen Kon- flikts einordnen, wie ihn die Anklage beschreibt, der von Aktion und Reaktion ge- prägt ist (Streit unter den Frauen, Drohung, Abstrafung mit Baseballschläger). Aus der Combox-Abschrift erhellt weiter, dass E._____ offenbar seine Familie als be- droht sah. 5.2. Aussagen der Beteiligten und Beweiswürdigung
- 13 - 5.2.1. Vorliegend gibt es weder direkte objektive Sachbeweise noch direkte Augenzeugen für die Täterschaft des Beschuldigten. Einzig die Privatklägerin be- zeichnet den Beschuldigten direkt als Urheber der fraglichen Drohanrufe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann allerdings ein indirekter Be- weis ausreichen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täter- schaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des An- dersseins offenlassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Ge- samtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich er- scheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Im Lichte der vorstehend dargelegten objektiven Beweismittel, sind die einzelnen Aussagen zu würdigen. 5.2.2. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Privatklägerin umfassend und zu- treffend (Urk. 30 S. 13 ff. und S. 45 f.). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). So ist der Vorinstanz insbesondere darin zuzustimmen, dass die Privat- klägerin konstant ausführte, der Beschuldigte habe sie auf ihr Mobiltelefon ange- rufen, bedroht und beschimpft (D1 Urk. 10/4 Rz. 7; D2 Urk. 3/3 Rz. 15 ff. u. D2 Urk. 5/2 Rz. 27 ff.), sie konkret als "Hure und Schlampe" beschimpft (D2 Urk. 5/1 Rz. 10) und ihr "ich fick dich" (D2 Urk. 5/2 Rz. 31) und schliesslich in aggressivem Ton gesagt zu haben, dass er sie töten (D1 Urk. 10/4 Rz. 7) bzw. umbringen (D2 Urk. 5/1 Rz. 10 u. 12 u. D2 Urk. 5/2 Rz. 31) werde. Weiter wirken auch die Aus- sagen der Privatklägerin glaubhaft, dass die Drohung des Beschuldigten ihr Angst gemacht, sie sich sehr schlecht gefühlt habe und sie deswegen mehrere Tage zu Hause geblieben sei und nicht richtig habe schlafen können (D2 Urk. 5/1 Rz. 20 ff.
u. D2 Urk. 5/2 Rz. 42). Eine gewisse weitere Stütze findet die Aussage der Privat-
- 14 - klägerin auch im Arztbericht von Dr. med. K._____ vom 18. Januar 2014 (D2 Urk. 7/5 S. 2), worin vermerkt ist, dass die Privatklägerin gegenüber dem behan- delnden Arzt am 2. Januar 2014 von einem "Vorfall" berichtet habe, wobei "ein Ehepaar sie ständig belästigt und mit Schimpfwörtern erniedrigt" habe. Die Vorinstanz verkennt nicht, dass die Aussagen der Privatklägerin – wie von der Verteidigung moniert (so zuletzt Urk. 47 S. 2 und 4 ff.) – rund um das Kernge- schehen, insbesondere zu den zeitlichen Angaben zu den verschiedenen Anrufen des Beschuldigten resp. von D._____, doch gewisse Unstimmigkeiten aufweisen. Die Vorinstanz setzt sich indes auch damit differenziert und zutreffend auseinan- der. Schliesslich gelangt die Vorinstanz zum überzeugenden Ergebnis, dass es angesichts der Vielzahl der – erstelltermassen – erfolgten Anrufe vom Anschluss des Beschuldigten resp. von D._____ nicht weiter erstaunt, dass im Nachhinein die einzelnen Anrufe durcheinandergebracht werden und die zeitlichen Angaben dazu ungenau/falsch ausfallen. Wenn auch die Angabe der Privatklägerin, wo- nach der Drohanruf am 20. Dezember 2013 (am Abend nach der Auseinander- setzung zwischen der Privatklägerin, D._____ und C._____) erfolgt sei, im Wider- spruch zu den Ergebnissen der RTI steht, erweist sich die Angabe der Privatklä- gerin doch insofern konstant und glaubhaft, dass der Drohanruf zeitlich jedenfalls nach der Auseinandersetzung erfolgt ist. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin bewusst eine falsche Datumsangabe hätte machen sollen. Mit der falschen Datumsangabe hat sich die Privatklägerin keinerlei Vorteile verschafft, auch nicht für ihren Sohn E._____. Das stur anmutende Festhalten am Datum 20. Dezember 2013 deutet vor diesem Hintergrund vielmehr darauf hin, dass sich die Privatklägerin schlicht über das genaue Datum irrte und nicht eine bewusst fal- sche, unglaubhafte Aussage deponierte. Die Verteidigung des Beschuldigten wertet die Unstimmigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin zu den Begleitumständen als Lügensignale und konstruiert dar- aus eine eigentliche "Stellvertreterauseinandersetzung". So soll der fragliche An- ruf vielmehr von D._____ ausgeführt worden sein und der Sohn der Privatklägerin soll in der Folge – stellvertretend für die Privatklägerin – nicht die Urheberin der Beschimpfung/Drohung, sondern vielmehr – wiederum stellvertretend – den Ex-
- 15 - Ehemann der Droherin/Beschimpferin zur Rechenschaft gezogen haben (Urk. 20 S. 1-4; Urk. 47 S. 2 f. und S. 8). Eine Erklärung für diese Theorie verortet die Ver- teidigung in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin vom
1. April 2015, Frage 89: "Fakt ist, dass A._____ am 24. Dezember 2013 übel mit einem Baseballschläger zugerichtet wurde. Kommentar?" Antwort: "Fakt ist, dass wir alle Menschen sind. Dass wir Gottes Kinder sind. Wenn sie jemand aufs übelste Weise beschimpft und sie keinen Mann haben, der sie beschützt und ...... Dann ist es doch der Sohn, welcher einem beschützt und ..... ." (D1 Urk. 10/5 S. 16 f.) Nach Ansicht der Verteidigung müsse diese Aussage so gedeutet wer- den, dass der Sohn in "Stellvertretung" den Mann der beschimpfenden Frau an- gegriffen habe, um damit die Ehre zu retten und die eigentlich beschimpfende Frau zum Verstummen zu bringen. Die Privatklägerin schildere klar die Funktion der Männer als Beschützer, die wieder (nur) mit Männern abrechnen könnten (Urk. 20 S. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Privatklägerin in jener Aussage lediglich zum Ausdruck brachte, dass sie durch ihren Sohn beschützt werde, weil sie keinen Mann (mehr) habe. Dass sie ihren Beschützer auch noch auf den Nicht-Aggressor losgeschickt habe, lässt sich daraus nicht ablesen. Vor allem ist den sonstigen Aussagen der Privatklägerin klar zu entnehmen, dass sie sehr wohl zwischen Be- leidigungen/Aggressionen des Beschuldigten und dessen Ex-Frau zu differenzie- ren weiss. Weshalb die Privatklägerin ausgerechnet diesen einen Drohanruf nun wahrheitswidrig dem Beschuldigten zuschieben soll, ist nicht ersichtlich. Es hätte im Übrigen – entgegen der Verteidigung (Urk. 47 S. 6) – an der grundsätzlichen Strafbarkeit des tätlichen Übergriffs von ihrem Sohn auf den Beschuldigten nichts geändert, wenn der Drohanruf nicht vom Beschuldigten, sondern – wie von der Verteidigung behauptet – von D._____ ausgeführt worden wäre. Deshalb verfängt auch das Argument nicht, die Privatklägerin habe die Urheberschaft des Drohan- rufs zu Unrecht dem Beschuldigten zugeschrieben, um ihren Sohn E._____ in ei- nem günstigeren Licht dastehen zu lassen. Dass die Privatklägerin mit den genauen Anrufdaten offensichtlich ein Durchei- nander hat, erhellt auch aus den Depositionen gegenüber der Staatsanwaltschaft.
- 16 - Dort führte sie aus, ihr Sohn E._____ habe sie nach dem ersten Aufsuchen des Beschuldigten um ca. 15.00 Uhr angerufen, das sei am Samstag, 21. Dezember 2013 gewesen (D2 Urk. 5/2 S. 9). E._____ suchte den Beschuldigten indes erst am 23. Dezember 2013 das erste Mal auf. Und nach diesem ersten "Besuch" fin- den sich denn auch in der RTI-Auswertung (dazu vorstehend) tatsächlich Anrufe von E._____ an die Privatklägerin. Das zeigt deutlich, dass die Privatklägerin die genauen zeitlichen Abläufe schlicht durcheinanderbringt. Daraus kann – entgegen der Verteidigung – nichts gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklä- gerin abgeleitet werden. Auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen ist abzustellen. 5.2.3. Auch die Zusammenfassung und Würdigung der Aussagen von D._____ durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (Urk. 30 S. 32 ff.). Relevant sind ih- re Aussagen zur Frage, ob allenfalls sie den (Droh-)Anruf vom 21. Dezember 2013 ausgeführt hat. Denn der Beschuldigte selbst führte aus, der einzige im La- den zu sein, es sei ein kleiner Laden (D1 Urk. 6/1 S. 3; D1 Urk. 6/3 S. 3). Damit kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden, dass Dritte den durch die RTI erstellten Anruf vom Festnetzanschluss des Ladens ausgeführt haben könnten. Eine Dritturheberschaft dieses Anrufs wurde denn auch weder von D._____ noch vom Beschuldigten geltend gemacht, womit vernünftigerweise einzig sie beiden als Anrufer in Frage kommen. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die diesbezüglichen Aussagen von D._____ Lügensignale aufweisen und damit unglaubhaft sind. Im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme vom 24. Dezember 2013 (D1 Urk. 10/1) erwähn- te sie, wobei sie auch nicht explizit danach gefragt wurde, nichts von einem Anruf an die Privatklägerin – im Gegenteil. Sie führte aus, keinen Kontakt zur Privatklä- gerin zu wollen. Auf Frage, ob es mal Streit mit der Privatklägerin und/oder deren Kindern gegeben habe, entgegnete D._____ Folgendes: "Nein. Wir hatten einmal eine ganz kleine Auseinandersetzung. Aber ich habe ihre Kinder nie gesehen und nie Kontakt mit ihnen. Ich weiss nicht mal, wo B._____ wohnt. Sie hat uns einmal Fleisch bei einem Opferfest gebracht. Sie wollte schon Kontakt mit mir haben. Sie hat sogar meiner Tochter ihre Telefonnummer gegeben. Damit ich sie mal anrufe
- 17 - und, dass wir uns treffen. Aber das wollte ich nicht." (D1 Urk. 10/1 S. 2; im glei- chen Sinne D1 Urk. 10/2 S. 6). D._____ gab also zu Protokoll, dass sie keine An- rufe an die Privatklägerin getätigt habe resp. habe tätigen wollen. Davon ist in den folgenden Einvernahmen nicht mehr die Rede. Nachdem die Privatklägerin am
13. Januar 2014 Strafantrag wegen Drohung gegen den Beschuldigten (D2 Urk. 2) und C._____ am 8. Januar 2014 Strafantrag wegen Tätlichkeit gegen D._____ stellte (D2 Urk. 3/2; im Zusammenhang mit der Ausei- nandersetzung vom 21. Dezember 2013), wurden D._____ und der Beschuldigte je für den 23. Januar 2014 zur polizeilichen Einvernahme vorgeladen, wozu sie gemeinsam auf dem Polizeiposten vorstellig wurden (D2 Urk. 1 S. 4; D2 Urk. 3/1 S. 3). Hierbei handelt es sich eben gerade nicht, wie die Verteidigung insinuiert (Urk. 47 S. 6 Rz. 29), um die erste polizeiliche Einvernahme von D._____, son- dern um die zweite. Spätestens die ab dem 23. Januar 2014 deponierten Aussa- gen von D._____ erfolgten damit im Wissen um den Vorwurf der Drohung, der gegen ihren Ex-Mann erhoben wurde. Im Rahmen dieser polizeilichen Einver- nahme vom 23. Januar 2014 gab denn D._____ an, sie habe die Privatklägerin einmal vom Geschäft aus angerufen. Damit müsste der vom Geschäftsanschluss ausgeführte [Droh-]Anruf vom 21. Dezember 2013 angesprochen sein. Auch vom Festnetzanschluss der Wohnadresse habe sie die Privatklägerin versucht zu er- reichen (D2 Urk. 3/5 S. 3; ähnlich dann auch in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme D1 Urk. 10/2 S. 6). Dies müssten dann folglich die Anrufe vom
23. Dezember 2013 sein, welche vom Heimanschluss ausgeführt wurden. Neu (und entgegen der Verteidigung nicht von Beginn weg) ist also von regen Telefon- Aktivitäten die Rede. Bereits diese radikale Abkehr von ihren ersten Depositionen, wonach sie mit der Privatklägerin nicht habe telefonieren wollen, weckt Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Diese Bedenken werden weiter dadurch akzentuiert, dass sie nunmehr als Grund für ihre Anrufe vom Festnetzan- schluss zu Hause vor dem tätlichen Übergriff (gem. RTI also diejenigen vom
23. Dezember 2013, ab 15.39 Uhr) nennt, sie habe sich für das von der Privatklä- gerin kurz davor überbrachte Opferfleisch bedanken wollen. Dies steht im Wider- spruch zu den Aussagen der Privatklägerin, die angibt, sie habe das Opferfleisch Ende September 2013 anlässlich des islamischen
- 18 - Opferfests im Laden vorbeigebracht (D1 Urk. 10/5 S. 4). Diese Zeitangabe lässt sich – worauf die Vorinstanz mit Recht hinweist – viel eher mit dem islamischen Kalender in Einklang bringen. Denn Tiere werden in der islamischen Tradition vorab – wie von der Privatklägerin erwähnt – anlässlich des Opferfestes ge- schächtet. Das islamische Opferfest beginnt am Zehnten des islamischen Monats "Dhū l-Hiddscha" (vgl. MERTEK, Der Islam, Glaube Leben Geschichte, 3. Aufl., Frankfurt a.M. 2012, Kapitel 5 [Opferfest]), im Jahr 2013 in etwa Mitte Oktober. Nicht glaubhaft ist, dass für ein blosses Dankes-Telefonat innerhalb von etwa neun Minuten gleich zahlreiche (erfolglose) Anrufversuche getätigt werden (D1 Urk. 13/9 S. 4 f.). Das vorgebrachte "Bedanken" als Grund für den Anruf mehr als zwei Monate nach dem Geschenk fällt deshalb weg. Im Übrigen hätte doch D._____ sich auch zwanglos am 20. Dezember 2013 anlässlich des Turnens bei der … bedanken können, zumal sie dann – wie sie selbst ausführt – mit der Pri- vatklägerin nicht im Streit gelegen haben will, sondern nur mit C._____ (vgl. D1 Urk. 10/2 S. 5 f.: "keinerlei Probleme mit B._____"). Vielmehr scheint – mit der Verteidigung (Urk. 47 S. 2) – den Anrufen vom 23. Dezember 2013 ein anderes Motiv zu Grunde zu liegen, nämlich das, was D._____ glaubhaft in der ersten po- lizeilichen Einvernahme zu Protokoll gab. So sei sie vom Beschuldigten am Nachmittag so gegen 17.00 Uhr angerufen worden und er habe ihr gesagt, dass die Söhne der Privatklägerin im Geschäft gewesen seien. Sie habe daraufhin die Privatklägerin auf ihr Mobiltelefon angerufen und fragen wollen, weshalb ihre Kin- der in das Geschäft ihres Mannes [des Beschuldigten] gekommen seien (D1 Urk. 10/1 S. 1 f.). Hilflos sind die späteren Versuche von D._____, diese erste Aussa- ge mit Hinweis auf sprachliche Übersetzungsprobleme als falsch protokolliert zu bezeichnen (D1 Urk. 10/2 S. 8). Dass die beiden Versionen – Opferfleisch einer- seits und Konfrontation der Privatklägerin mit dem Erscheinen der Söhne ande- rerseits – aufgrund sprachlicher Probleme durcheinander gekommen sein sollen, ist ausgeschlossen. Wiederum anders sagte D._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft aus. Dort nannte sie neu als Grund für den Anruf vom 21. Dezember 2013 das "Bedanken" für das Opferfleisch. Im Rahmen dieses Anrufs soll sie dann von der Privatkläge- rin zum Essen eingeladen worden sein. Da sie keine Zeit gehabt habe, habe sie
- 19 - der Privatklägerin einen Rückruf in Aussicht gestellt. Dies seien dann die Anrufe vom 23. Dezember 2013 vom Festnetzanschluss zu Hause gewesen, wobei sie der Privatklägerin habe sagen wollen, dass sie nicht zum Essen kommen könne und das Ganze auf die Zeit nach Silvester zu verschieben sei (D1 Urk. 10/2 S. 6). Dies sind nur einige Beispiele von Widersprüchen, die D._____ in den späteren Einvernahmen zu ihren ersten und damit tatnächsten Depositionen vom
24. Dezember 2013 setzt. Diese angepassten, nachgeschobenen Erklärungen für die einzelnen Anrufe, die im Widerspruch zu ihren ersten Depositionen stehen und darüber hinaus sich nicht stimmig in die zeitlichen Abläufe einordnen lassen, sind klare Zeichen für die geringe Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____. Hätte tatsächlich D._____ den fraglichen (Droh-)Anruf vom 21. Dezember 2013 anstelle des Beschuldigten ausgeführt, wäre – gerade auch mit Blick auf die Vor- geschichte vom 20. Dezember 2013 (Streit beim Turnen) – zu erwarten, dass sie im Stande ist, eine glaubhafte Erklärung für den Grund dieses Anrufs vorzutragen. Aufgrund der unglaubhaften Erklärungsversuche für den angeblich von ihr getätig- ten Anruf vom 21. Dezember 2013 bleibt es bei den glaubhaften gegenteiligen Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte der Anrufer war. Ins Ge- samtbild der unglaubhaften Depositionen von D._____ passt schliesslich, dass sie ausgerechnet diesen hier entscheidenden Anruf vom Geschäft aus getätigt haben will, obwohl sie auf die Frage, wie häufig sie im Dezember 2013, insbesondere vor dem 24.12.2013 persönlich im Laden G._____ gewesen sei, zu Protokoll gab, sie sei "mal alle 2 Wochen und mal jede Woche in den Laden" gegangen, sie sei "also nicht oft, wegen [ihrer] Krankheit, im Laden" (D1 Urk. 10/2 S. 4). 5.2.4. Mit der Vorinstanz (Urk. 30 S. S. 38 ff., insb. S. 41) sind auch die Aussagen von E._____ als glaubhaft einzustufen. Das gilt jedenfalls für seine Aussagen zum Anlass/Motiv des tätlichen Übergriffs auf den Beschuldigten, die Bedeutung für den Vorwurf der Drohung haben. Seine Aussagen erklären in plausibler und nachvollziehbarer Weise, wie es zu seinem zweimaligen Besuch im Laden- geschäft des Beschuldigten und schliesslich zur Eskalation gekommen ist. Der massive Übergriff von E._____ mit dem Baseballschläger auf den Beschuldigten führt deutlich vor Augen, dass dieser Auseinandersetzung eine Vorgeschichte vo-
- 20 - ranging, die aus der Optik von E._____ die Eskalation auslöste. Die Vorinstanz erwog mit Recht, dass die Aussagen von E._____ in Bezug auf den Vorwurf der Drohung detailliert, im Kerngehalt widerspruchsfrei und in sich geschlossen sind. Die Erklärungen von E._____ zu den Vorfällen zwischen dem 21. und 24. De- zember 2013 fügen sich stimmig zu einem Gesamtbild zusammen. So habe er den Beschuldigten zweimal im Ladengeschäft G._____ aufgesucht, um ihn aufzu- fordern, die Privatklägerin nicht weiter zu behelligen (D1 Urk. 7/1 Rz. 16 u. 24 u. D1 Urk. 7/2 S. 15 ff.). Seine Comboxnachricht nach dem gewalttätigen Übergriff vom 24. Dezember 2013 an seinen Bruder F._____ (D1 Urk. 10/8) macht deutlich, dass er seine Mutter durch den Beschuldigten bedroht sah. Die Erklärungen von E._____, wie er Kenntnis vom Drohanruf des Beschuldigten an die Privatklägerin erlangt habe (nämlich durch eine WhatsApp Nachricht seiner Schwester, D1 Urk. 7/1 Rz. 5 u. D1 Urk. 7/2 S. 14 f.), stimmen mit den Aussagen der Privatklägerin hierzu weitgehend überein (vgl. D2 Urk. 5/1 Rz. 8 u. D2 Urk. 5/2 Rz. 46). 5.2.5. Nach Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. 30 S. 43 f. und S. 46) komme den Aussagen von I._____, J._____ und H._____ auch Bedeutung in Bezug auf den Vorwurf der Drohung zu. Die Zusammenfassung jener Aussagen sowie die Wür- digung, dass diese Depositionen allesamt klar gegen die "Raub-Version" des Be- schuldigten, sondern vielmehr für eine Abrechnung sprechen würden, ist nicht weiter zu beanstanden. Etwas weit greift indes die Schlussfolgerung, die Aussa- gen der Zeugen I._____ und J._____ – diese sind zufällig anwesende Augenzeu- gen des tätlichen Übergriffs vom 24. Dezember 2013 auf den Beschuldigten – würden die Version der Privatklägerin zur Drohung "indirekt" stützen. Diese Aus- sagen stehen der Version der Privatklägerin jedenfalls nicht entgegen, lassen aber keine verlässliche Aussage darüber zu, wer oder was Auslöser dieser Ab- rechnung war. In Bezug auf die Aussagen von H._____, der E._____ am
24. Dezember 2013 zum Geschäft des Beschuldigten begleitet hatte, hat die vor- instanzliche Schlussfolgerung indes durchaus ihre Berechtigung. So führte H._____ im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 21. Januar 2014 aus, E._____ habe ihm nach dem Vorfall gesagt, der Ladenbesitzer habe seine Fami- lie belästigt (D1 Urk. 9/1 Rz. 23; im Wesentlichen auch bestätigt gegenüber der Staatsanwaltschaft am 11. Mai 2015, D1 Urk. 9/2 Rz. 46). Dies lässt sich mit den
- 21 - Aussagen der Privatklägerin und derjenigen von E._____ zu einem stimmigen Gesamtbild, wie in der Anklage umschrieben, verflechten. 5.2.6. Insbesondere mit den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, von E._____, der Abschrift der Comboxnachricht von E._____ an F._____ und der RTI bestehen zahlreiche Indizien, welche den Beschuldigten belasten und welche die unglaubhaften Aussagen seiner Ex-Ehefrau D._____ nicht zu entkräften ver- mögen. 5.2.7. Im Lichte der klar für die Täterschaft des Beschuldigten sprechenden Indi- zien müsste der Beschuldigte in der Lage sein, glaubhafte Erklärungen für diese ihn belastenden Momente vorzubringen. Die vorinstanzliche Würdigung der Aus- sagen des Beschuldigten sind nicht zu beanstanden. Darauf ist zu verweisen (Urk. 30 S. 21 ff, 45 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) mit den nachfolgenden ergänzenden Hinweisen. Wie einleitend dargelegt, bestreitet der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat pauschal (so zuletzt Urk. 46 S. 6 f.). Der Beschuldigte selbst führte aus, der einzige im Laden zu sein. Es sei ein klei- ner Laden (D1 Urk. 6/1 S. 3; D1 Urk. 6/3 S. 3). Es ist deshalb – wie bereits ausge- führt – ausgeschlossen, dass Dritte den fraglichen Anruf vom 21. Dezember 2013 ausgeführt haben. Damit käme einzig die Ex-Frau des Beschuldigten als Ur- heberin des Anrufs in Frage, was indes aufgrund der unglaubhaften Aussagen von D._____ auszuschliessen ist (dazu vorstehend). Aufschlussreich sind die Aussagen des Beschuldigten zur Täterschaft des tätli- chen Übergriffs auf ihn. Auf die Frage, ob er die beiden Männer des Übergriffs kenne resp. sie zuvor schon einmal gesehen habe, gab der Beschuldigte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 25. Dezember 2013 an: "Nein, ich kenne diese Männer überhaupt nicht." Sie seien bereits am Tag vor dem Übergriff in den Laden gekommen. Er habe sie [sonst] noch nie gesehen. (D1 Urk. 6/1 S. 5; so auch a.a.O., S. 7; vgl. weiter auch D1 Urk. 6/3 S. 3). Auf Vorhalt, er habe ge- genüber den ausgerückten Polizeibeamten ausgesagt, seine Frau kenne sie und
- 22 - wisse mehr, führte er aus, er wisse nicht, ob es Brüder seien. Seine Frau kenne deren Mutter. Auf Frage, ob er diese beiden "Typen" doch kenne, erwiderte er: "Nein, ich kenne diese Leute nicht. Ich habe sie zuvor nicht gesehen. Es gibt ein- fach eine Frau, deren Sohn F._____ heisst." (D1 Urk. 6/1 S. 6). Auf Vorhalt der Aussage von D._____, er (der Beschuldigte) habe ihr erzählt, dass es sich um die Söhne der Privatklägerin gehandelt habe, sagte der Beschuldigte: "Ich weiss nicht wie sie genau heissen. Es kam zu diesem Angriff, weil er das Geld wollte und ich es [ihm] nicht gab. Die Mutter von de[n] beiden besucht uns ab und zu. Es gibt da keine Vorgeschichte, es ist da nicht[s] zuvor vorgefallen. Ich beachtete die Frau nicht besonders. Dies sind kriminelle Leute, ihr Mann ist in Haft. Ihre Söhne sind auch schon in Haft gewesen." (D1 Urk. 6/1 S. 6 f.). Diese Aussageentwicklung, die zunächst verarmten, pauschalen Aussagen rund um die Täterschaft ("nie gesehen", "kenne ich überhaupt nicht") und das spätere Einräumen, dass es sich um die Söhne der Privatklägerin gehandelt habe, erst auf konkrete Vorhalte hin, sind in der Aussagepsychologie klassische Warnsigna- le für unglaubhafte Aussagen (vgl. dazu BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfest- stellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre,
4. Aufl., München 2014, Rz. 339 ["Verarmung der Aussage" sowie "Flucht- und Begründungssignal"]). Es fehlt auch an der logischen Konsistenz der Aussagen des Beschuldigten, vermögen doch die Angaben des Beschuldigten nicht zu er- klären, weshalb er einerseits die Söhne der Privatklägerin als Täter bezeichnet, andererseits angibt, die Täter noch nie gesehen zu haben, sie nicht zu kennen und es gebe keine Vorgeschichte (mangelnde logische Konsistenz als Vor- bedingung für die Beurteilung einer Aussage als "glaubhaft", dazu BENDER/ NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 330). Die Aussagen des Beschuldigten wecken Befremden und wirken widersprüchlich im Lichte der Erstaussage, er kenne diese Männer "überhaupt nicht". Die weiteren Aussagen auf konkrete Vorhalte hin, dass er gegenüber den ausgerückten Poli- zisten wie auch gegenüber seiner Ex-Frau die Söhne der Privatklägerin als Täter bezeichnete, lassen erkennen, dass dem Beschuldigten die Täterschaft sehr wohl bekannt war (zumindest der Täter mit dem Baseballschläger). Auch stehen die
- 23 - Aussagen des Beschuldigten, er kenne die Täter nicht, in diametralem Gegensatz zu den Erstaussagen seiner Ex-Frau. Sie führte im Rahmen der polizeilichen Ein- vernahme vom 24. Dezember 2013 aus, der Beschuldigte habe ihr am Abend des
23. Dezembers 2013 nach dem ersten "Besuch" von E._____ im Laden gesagt, er kenne diese Männer, es seien die Söhne der Privatklägerin (D1 Urk. 10/1 S. 1). Der Umstand, dass der Beschuldigte offenbar sofort auf die Söhne der Privatklä- gerin als Täter schloss, ohne die Täterschaft davor je gesehen haben zu wollen, macht deutlich, dass dem Beschuldigten sehr wohl ein Grund dafür bekannt ist, weshalb sich Mitglieder der Familie der Privatklägerin tätlich gegen ihn wenden, gleichwohl der Beschuldigte nicht müde wird zu betonen, es gäbe überhaupt kei- ne Probleme mit der Privatklägerin oder deren Familie (D1 Urk. 6/1 S. 6-8). Eine plausible Erklärung findet sich in den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, nämlich dass der Beschuldigte aufgrund seiner davor ausgestossenen Drohung genau wusste, wer nun quasi zum Gegenschlag ausholt. Ins Bild dieser widersprüchlichen Aussagen passen die Depositionen des Be- schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung. So brachte er nunmehr erst- mals vor, E._____ habe im Laden Schutzgeld von ihm gefordert (Urk. 46 S. 7 und 10). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 25. Dezember 2013 (D1 Urk. 6/1 S. 5, Frage 42) gab der Beschuldigte demgegenüber auf explizite Frage nach Schutzgeld zu Protokoll: "Nein, von Schutzgeld ist da nicht die Rede." Nachdem die Vorinstanz überzeugend Raub als Motiv für den tätlichen Übergriff auf den Beschuldigten ausschloss und das Motiv dafür vielmehr in der vorange- gangenen Drohung des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin verortete, sucht der Beschuldigte nunmehr eine neue Erklärung für den Übergriff in der erstmals und im Widerspruch zu seinen ersten Aussagen stehenden Schutzgeld- Theorie. Gesamthaft gesehen lassen sich in den Aussagen des Beschuldigten doch klare Warnsignale und keine nachvollziehbare, konsistente Erklärung für die erstellte Indizienlage erkennen. Fehlen indes für die Glaubhaftigkeit sprechende Reali- tätsmerkmale in den Aussagen des Beschuldigten dort, wo solche zu erwarten
- 24 - wären, ist dies ebenfalls als (deutliches) Warn- resp. Lügensignal zu werten (vgl. dazu BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 336 f.). Mit den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, von E._____, der Abschrift der Comboxnachricht von E._____ an F._____ und der RTI besteht eine für die Tä- terschaft des Beschuldigten überzeugend sprechende Indizienlage, für die der Beschuldigte keine glaubhaften Erklärungen zu liefern vermag. Fehlen Anhalts- punkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dessen Vorbringen seien als un- glaubhaft zu qualifizieren. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverwei- gerungsrechts des Beschuldigten gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, N 231, bei und in Fn. 391; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozess- rechts, 3. Aufl., 2012, N 733; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; MEYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., 2011, Art. 6 N 140 mit Hinweisen). 5.3. Ergebnis Die Aussagen des Beschuldigten lassen nicht nur Anhaltspunkte für die Richtig- keit vermissen, sondern warten vielmehr mit in der Aussagepsychologie als Warnsignale bezeichneten Momenten auf. Aufgrund der dargestellten Indizien- lage bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte Urheber des fraglichen Drohanrufs ist. Der im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Dro- hung zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist damit erstellt.
6. Zum Vorwurf der falschen Anschuldigung (Anklagedossier 1) 6.1. Falsche Anschuldigung von E._____
- 25 - 6.1.1. Die Vorinstanz gelangt überzeugend zum Schluss, dass auch der Sachver- halt in objektiver Hinsicht in Bezug auf den Vorwurf der falschen Anschuldigung von E._____ erstellt ist (Urk. 30 S. 46 f.). Darauf ist zu verweisen mit nach- folgenden ergänzenden Anmerkungen. 6.1.2. Mit Einstellungsverfügung vom 1. September 2015 stellte die Staatsan- waltschaft IV das Verfahren gegen F._____ betreffend versuchter Raub bzw. ver- suchter schwerer Körperverletzung ein (D1 Urk. 30). Ebenfalls am 1. September 2015 wurde das Verfahren gegen E._____ betr. versuchter Raub eingestellt (D1 Urk. 31). Bereits einleitend wurde dargelegt, dass die Einstellungsverfügung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Richter grundsätzlich bindet, der im neuen Verfahren über die Anklage der falschen Anschuldigung zu befinden hat, jedoch nur insoweit, als diese sich über Schuld oder Nichtschuld der angeschul- digten Person ausgesprochen hat und keine Wiederaufnahmegründe vorliegen (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Mit Urteil vom 22. Januar 2016 sprach das Bezirksgericht Zürich E._____ unter anderem der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 42 S. 51 ff.; die weiteren Schuldsprüche stehen in keinem Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (Urk. 42 S. 1). Damit wurde indes nicht über die Frage der Schuld E._____s in Bezug auf den Vorwurf des (versuchten) Raubs geurteilt, da das Bezirksgericht Zürich an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden war, in welchem eine versuchte schwere Körperverletzung durch E._____ umschrieben war, nicht aber ein Raubversuch. Hingegen hat sich die Einstellungsverfügung über die Schuld von E._____ in Be- zug auf den Tatbestand des (versuchten) Raubes ausgesprochen. Die Staatsan- waltschaft gelangt darin zum Schluss, es müsse davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe wahrheitswidrig behauptet, er sei Opfer eines versuchten Raubes geworden (D1 Urk. 31 S. 5) und hat das Verfahren betreffend versuchter Raub folglich eingestellt. Bei der Frage, ob bezüglich eines Deliktsvorwurfs An- klage zu erheben ist, hat sich die Staatsanwaltschaft vom Grundsatz "in dubio pro duriore" leiten zu lassen, wonach ein Verfahren nur dann eingestellt werden darf,
- 26 - wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO) (vgl. dazu BGE 137 IV 285 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1165/2015 vom
20. April 2016 E. 2.1). Bestehen Zweifel daran, müsste das Verfahren fortgeführt und Anklage erhoben werden. Nachdem keine Zweifel daran bestehen, dass der Übergriff durch E._____ nicht des Geldes wegen erfolgte und damit klarerweise kein Raubversuch vorliegt, stell- te die Staatsanwaltschaft das Verfahren diesbezüglich richtigerweise ein. Diese Einstellungsverfügung blieb denn auch vom Beschuldigten offenbar unan- gefochten und erwuchs in Rechtskraft. Demnach steht für das vorliegende Verfahren verbindlich fest, dass die Aussagen des Beschuldigten, E._____ sei deshalb tätlich gegen ihn vorgegangen, weil er Geld gewollt (so zuletzt anlässlich der Hauptverhandlung, Urk. 17 S. 9 f.; ähnlich auch Urk. 46 S. 7), mithin versucht habe, ihn auszurauben, falsch sind. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte einen in Bezug auf den Raubvorwurf Nicht- schuldigen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden falsch beschuldigt hat. 6.1.3. Auch sieht die Vorinstanz zu Recht den inneren Sachverhalt als erstellt (Urk. 30 S. 46 f.), worauf ebenfalls zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Daran ändern auch die Vorbringen der Verteidigung nichts. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass subjektiv beim Beschuldigen kein Vorsatz zu einer falschen An- schuldigung – zu einem schwereren Delikt – bestehe oder bestanden habe und der bedingte Vorsatz bei diesem Delikt ausgeschlossen sei. Dass der Beschuldig- te derart brutal mit einem Baseballschläger zusammengeschlagen worden sei, sei für ihn nur denkbar gewesen, dass dies erfolgt sei, weil jemand Geld von ihm ver- langt habe (Urk. 20 S. 5 f.; Urk. 47 S. 9-11). Diese Argumentation verfängt angesichts der Aussagen des Beschuldigten nicht. Wie gezeigt lassen die Ausführungen des Beschuldigten und die Erstaussage seiner Ex-Ehefrau klar erkennen, dass dem Beschuldigten der Grund für das Auf- kreuzen von E._____ sehr wohl bekannt war, und zwar – gemäss dem
- 27 - Beweisergebnis zum Vorwurf der Drohung – weil er die Privatklägerin mit Anruf vom 21. Dezember 2013 bedroht hatte. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Aussage, die Täter hätten Geld von ihm verlangt, vom Beschuldigten bewusst, also wider besseren Wissens, hinzugedichtet wurde, um von seinem ei- genen, zeitlich vorgelagerten strafrechtlich relevanten Verhalten abzulenken. Dass es sich um eine bewusst falsche wahrheitswidrige Aussage handelt, um von seiner vorangegangenen Drohung abzulenken, zeigt sich auch darin, dass der Beschuldigte nunmehr anlässlich der Berufungsverhandlung wiederum eine neue Version zu Protokoll gab. Danach soll E._____ Schutzgeld von ihm gefordert ha- ben (Urk. 46 S. 7 und 10). Diese neue Deposition wirkt unglaubhaft angesichts seiner früheren Aussage im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom
25. Dezember 2013 (D1 Urk. 6/1 S. 5, Frage 42), in der er die Frage, ob Schutz- geld verlangt worden sei, noch explizit verneint hatte. Auch musste ihm damit klar sein, dass aufgrund wahrheitswidriger Aussagen ein Strafverfahren nicht "nur" wegen versuchter schwerer Körperverletzung, sondern vielmehr auch wegen versuchten Raubs gegen E._____ geführt wird. 6.2. Falsche Anschuldigung von F._____ 6.2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklage vor, durch sein wahrheitswidriges Aussageverhalten nicht nur E._____, sondern auch des- sen Bruder F._____ zu Unrecht des versuchten Raubes angeschuldigt zu haben. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen lediglich mit der Falschanschuldi- gung in Bezug auf E._____ auseinander (vgl. zusammenfassend Urk. 30 S. 46 f.) und spricht den Beschuldigten schliesslich auch nicht der mehrfachen falschen Anschuldigung schuldig. Daraus ist zu schliessen, dass die Vorinstanz die falsche Anschuldigung lediglich in Bezug auf E._____ als gegeben erachtet. 6.2.2. Aufgrund des Verschlechterungsverbots verbietet sich deshalb vorliegend die Prüfung einer Falschanschuldigung in Bezug auch auf F._____ (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- 28 - III. Rechtliche Würdigung
1. Drohung, Art. 180 Abs. 1 StGB 1.1. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 1.2. Die Vorinstanz weist, wenn auch ohne nähere Begründung, aber im Er- gebnis zutreffend, darauf hin, dass der Beschuldigte gemäss dem vorliegenden Beweisergebnis den Tatbestand der Drohung in objektiver und subjektiver Hin- sicht erfüllt hat. Die Verteidigung äusserte sich vor Vorinstanz nicht zur rechtli- chen Würdigung, sondern sah vielmehr den Anklagesachverhalt bereits als nicht erstellt an (Urk. 20 S. 1 ff.). 1.3. Mit der am Telefon gegenüber der Privatklägerin ausgesprochenen Drohung, er werde sie umbringen, stellt der Beschuldigte der Privatklägerin auch in objektiver Betrachtung einen schweren Nachteil in Aussicht (vgl. (BGE 99 IV 212 E. 1a), richtet sich die Drohung doch gegen das höchste Rechtsgut Leben. Nachdem vorstehend dargelegten Beweisergebnis zeigte die ausgestossene Drohung denn auch konkret ihre Wirkung, sodass die Privatklägerin Angst ver- spürte, sich sehr schlecht fühlte und deswegen mehrere Tage zu Hause blieb. Diese Angst veranlasste die Privatklägerin denn auch, ihren Sohn E._____ als "Beschützer" einzusetzen. Der tatbestandsmässige Erfolg ist damit eingetreten. 1.4. Der Beschuldigte erfüllt mit seinem Verhalten auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der Drohung. Wenn auch die genauen Hintergründe für das Aus- stossen dieser Drohung nicht restlos klar sind, erhellt doch aus dem erstellten Sachverhalt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit seinem Anruf in Angst versetzen wollte. Wer eine derartig massive Drohung ausstösst, nimmt zumindest in Kauf, dass die Bedrohte auch tatsächlich in Angst versetzt wird. 1.5. Der Beschuldigte hat sich somit der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
- 29 -
2. Falsche Anschuldigung, Art. 303 Ziff. 1 StGB 2.1. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe be- straft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden da- nach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Ver- fahrens – durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Un- wahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventu- alvorsatz scheidet insofern somit aus (zum Ganzen BGE 136 IV 170 E. 2.1 m.z.H.). Der Tatbestand von Art. 303 StGB ist schliesslich nur dann erfüllt, wenn der Täter zudem in der Absicht handelte, eine Strafverfolgung gegen einen Nicht- schuldigen herbeizuführen; die Absicht, eine bereits laufende Strafuntersuchung fortdauern zu lassen, genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_859/2014 vom
24. März 2015 E. 1.3.1 m.H.a. BGE 111 IV 159 E. 2a). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung genügt Eventualabsicht. Diese liegt bei der falschen An- schuldigung vor, wenn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Ein- tritt des Erfolgs den Täter nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_31/2014 vom 15. August 2014 E. 1.3 u.a. m.H.a. BGE 85 IV 80 E. 4 sowie die h.L.). 2.2. Auch hierzu erwog die Vorinstanz ohne eingehende Begründung, dass der Beschuldigte sich der falschen Anschuldigung schuldig gemacht habe. Wie be-
- 30 - reits erwähnt, stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, dass subjektiv beim Beschuldigen kein Vorsatz zu einer falschen Anschuldigung – zu einem schwere- ren Delikt – bestehe oder bestanden habe und der bedingte Vorsatz bei diesem Delikt ausgeschlossen sei (Urk. 20 S. 6; Urk. 47 S. 9-11). 2.3. Der Vorinstanz ist beizupflichten (Urk. 30 S. 47), dass zwar bloss entstel- lende oder übertriebene Angaben über ein vom Beschuldigten tatsächlich verüb- tes Delikt nicht tatbestandsmässig sind. Anders verhält es sich indes, wenn wie hier durch "Hinzudichten" eines Tatbestandselementes jemandem ein schwereres oder anderes Delikt vorgeworfen wird (STRATENWERTH/BOMMER, BT II, § 53 Rz. 13; DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, S. 447 m.H.a. ZR 66 Nr. 60). Dass in den vom Beschuldigten hinzugedichteten Raubelementen nicht eine blosse Über- treibung begründet liegt, zeigt sich auch darin, dass (versuchter) Raub in der Form des Grundtatbestandes nach Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und (versuchte) schwere Körperverletzung nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB in echter Konkurrenz zueinander stehen, mithin die beiden Tatbestände nebenei- nander zur Anwendung gelangen (OFK StGB-DONATSCH, Art. 140 N 20; vgl. auch BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 e contrario). Mit der Falschanschuldigung hinsichtlich des Raubs hat der Beschuldigte E._____ nicht nur eines anderen, sondern viel- mehr eines zusätzlichen Delikts beschuldigt. 2.4. Nachdem dem Beschuldigten klar war, dass der Übergriff von E._____ aus anderem Motiv erfolgte, als Geld zu erlangen, bezichtigte er ihn durch Hinzudich- ten dieser Tatsachenbehauptung wider besseres Wissen eines Raubversuchs, der nicht begangen wurde. Vielmehr lag das Motiv, wie der Beschuldigte aufgrund seiner ausgesprochenen Drohung wusste, in einer Art Abstrafung für die Drohung gegenüber der Mutter von E._____. Der Beschuldigte wollte damit seine eigene strafrechtliche Verfehlung kaschieren. In Bezug auf die Falschanschuldigung handelte der Beschuldigte demnach mit direktem Vorsatz. 2.5. Fraglich im vorliegenden Fall ist, ob der Beschuldigte, indem er E._____ objektiv eines anderen als des tatsächlich verübten Delikts bezichtigte, in der Ab- sicht handelte, ein Strafverfahren gegen ihn herbeizuführen. Ein Strafverfahren gegen E._____ wäre auch ohne "Hinzudichten" der Raubelemente durch den Be-
- 31 - schuldigten eingeleitet worden, allerdings (nur) wegen des Vorwurfs der (versuch- ten schweren) Körperverletzung. 2.6. Entscheidend kann indes nur sein, ob der Beschuldigte die Absicht hatte, ein solches Strafverfahren gegen den falsch Angeschuldigten herbeizuführen, dessentwegen er ihn beschuldigt hat. Daraus, dass das Strafverfahren anfänglich einen anderen Gang nahm, als es bei einer (blossen) Körperverletzung genommen hätte, wird deutlich, dass das vor- dergründig geschützte Rechtsgut – Zuverlässigkeit der Rechtspflege – vorliegend tangiert wurde. So liefen denn die anfänglichen Ermittlungsbemühungen auch da- hin, das wahrheitswidrige behauptete Raubelement abzuklären. In den einzelnen Einvernahmen wurde deshalb unter anderem vertieft danach gefragt, ob mit dem Übergriff der Diebstahl von Geld anvisiert wurde. Allfällige Tatbeteiligte wie F._____ und H._____ gelangten ebenfalls in den Fokus der Ermittlungen (F._____ wurde gar verhaftet). Schliesslich mussten die aufgrund der falschen Ausführungen des Beschuldigten angehobenen Strafverfahren wegen versuchten Raubes eingestellt werden (vgl. zum Verfahrensgang die Polizeirapporte [Urk. 1 und 5] sowie die Einstellungsverfügungen [D1 Urk. 30 und 31]). Dass das Strafverfahren durch seine wahrheitswidrigen Behauptungen einen an- deren, falschen Gang nehmen würde, musste dem Beschuldigten klar sein. Es war denn auch sein eigentliches Ziel, von eigener strafrechtlicher Verantwortlich- keit abzulenken. Indem der Beschuldigte eine Raub-Version konstruierte, nahm er zumindest in Kauf, dass die Zuverlässigkeit der Rechtspflege unterminiert und E._____ einem Strafverfahren (auch) wegen versuchten Raubes ausgesetzt sein wird, dessentwegen er ihn wider besseres Wissen beschuldigt hatte. Damit han- delte er zumindest eventualabsichtlich, gegen E._____ ein Strafverfahren (wegen Raubversuchs) herbeizuführen. Eventualabsicht genügt wie erwähnt zur Beja- hung dieses subjektiven Tatbestandselements. Auf den Beweggrund des Be- schuldigten, sich damit selbst einer Strafverfolgung entziehen zu wollen, kommt es nicht an. Dies betrifft eine Frage der Strafzumessung (STRATENWERTH/BOMMER, BT II, § 53 Rz. 21).
- 32 - 2.7. Damit hat sich der Beschuldigte auch der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung
1. Allgemeines/Grundsätze 1.1. Der Beschuldigte ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Für diese Delikte ist eine angemessene Strafe festzusetzen. 1.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst und den Strafrahmen korrekt abgesteckt (vgl. Urk. 30 S. 47 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vom Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen).
2. Falsche Anschuldigung, Art. 303 StGB: Tatkomponente 2.1. Das von der abstrakten Strafandrohung her schwerste Delikt ist vorliegend die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB. Der Strafrahmen reicht deshalb nach oben bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe. Alternativ kann jedoch auch auf Geld- strafe bis 360 Tagessätzen zu maximal Fr. 3'000.– erkannt werden (Art. 303 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). 2.2. Der Beschuldigte warf E._____ wider besseres Wissen einen Raubversuch vor. Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB kann mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder mit einer Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen geahndet werden. Die Falschanschuldigung bezog sich allerdings "nur" auf einen versuchten Raub. Das objektive Tatverschulden wird weiter dadurch relativiert, dass der Beschuldig- te nicht eine völlig unbescholtene Person beschuldigt hat, sondern jemanden, der im gleichen Sachverhaltskomplex ihm gegenüber eine versuchte schwere Körper- verletzung beging, mithin eine Straftat, die ebenfalls mit bis zu 10 Jahren Frei-
- 33 - heitsstrafe bestraft werden kann. Die Vorinstanz merkt an, dass sich das Delikt, für welches E._____ verurteilt wurde, und dasjenige, welches ihm vom Beschul- digten vorgeworfen wurde, "nicht sehr erheblich" voneinander unterscheiden wür- den. Dem ist zu entgegnen, dass die beiden Tatbestände in echter Konkurrenz zueinander stehen und deshalb nebeneinander zur Anwendung gelangen. Die falsche Anschuldigung betrifft auch kein Bagatell- oder Massendelikt, sondern ein zusätzliches schweres Verbrechen. Mit Blick auf das einerseits von Art. 303 StGB geschützte Rechtsgut der Persönlichkeitsrechte des falsch Angeschuldigten han- delt es sich im Lichte aller möglichen Falschanschuldigungen allerdings um eine eher geringe falsche Anschuldigung. Es ist nicht ersichtlich, dass E._____ durch die falsche Raubanschuldigung weiteren Untersuchungshandlungen oder gar Zwangsmassnahmen ausgesetzt war, die nicht auch wegen des tatsächlich be- gangenen Delikts ergriffen worden wären. Insbesondere wurde er offenbar auch nicht in Untersuchungshaft versetzt (vgl. Urk. 42 S. 51 ff.). Dennoch wurde das Strafverfahren wegen versuchten Raubs doch während rund 20 Monaten geführt (vgl. Einstellungsverfügung vom 1. September 2015, D1 Urk. 31). Was das primär von Art. 303 StGB geschützte Rechtsgut der Zuverlässigkeit der Rechtspflege anbelangt, liegt ebenfalls im Spektrum aller denkbaren Konstellationen eine eher geringe Beeinträchtigung dieses Rechtsguts vor. Es ist somit nicht zu beanstan- den, wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere insgesamt als noch leicht be- zeichnet. 2.3. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er nicht einen völlig Unschuldigen einer Straftat bezichtigte mit der direkten Absicht, gegen diesen ein Strafverfahren einleiten zu lassen, das sonst nie angehoben worden wäre. Er nahm mit seiner Falschanschuldigung wider besseres Wissen (lediglich) in Kauf, dass gegen E._____ ein Strafverfahren unter einem anderen Titel angehoben wird. Motiv dafür war, seine eigene Straftat zu kaschieren, quasi eine falsche Fährte zu legen. Sein egoistisches Motiv hatte mithin Selbstbegüns- tigungscharakter. Der Umstand, dass der Beschuldigte im Vorfeld der Falschan- schuldigung übel zusammengeschlagen wurde, wirkt sich ebenfalls leicht straf- mindernd aus. Das Tatverschulden wird in subjektiver Hinsicht leicht relativiert.
- 34 - 2.4. Das Tatverschulden in Bezug auf die falsche Anschuldigung wiegt – mit der Vorinstanz – insgesamt noch leicht. Die von der Vorinstanz dafür festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 200 Tagessätzen Geldstrafe ist dem angemes- sen.
3. Drohung, Art. 180 StGB: Tatkomponente 3.1. Der Tatbestand der Drohung nach Art. 180 StGB ist als Vergehen konzi- piert und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3.2. Die Vorinstanz stuft die objektive Tatschwere zu Recht als nicht mehr leicht ein (Urk. 30 S. 50 f.). Der telefonisch in Aussicht gestellte schwere Nachteil richtet sich gegen das höchste Rechtsgut Leben. Die Privatklägerin wurde explizit mit dem Tod bedroht. Allerdings merkt die Vorinstanz zutreffend an, dass eine der Privatklägerin direkt vis-à-vis ausgesprochene Drohung massiver einzustufen wä- re als eine solche am Telefon. 3.3. In subjektiver Hinsicht ergibt sich keine Relativierung. Die Drohung erfolgte aus eher nichtigem Anlass zum – falschverstandenen – Wohl seiner Ex-Frau, die mit der Privatklägerin im Streit lag. 3.4. Das Tatverschulden in Bezug auf die Drohung ist als nicht mehr leicht ein- zustufen. Hierfür ist eine merkliche Erhöhung der Einsatzstrafe angezeigt.
4. Erhöhung der Einsatzstrafe Die für die falsche Anschuldigung festgesetzte Einsatzstrafe von 200 Tages- sätzen ist in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) für die verwirklichte Drohung zu erhöhen. Eine asperierte Einsatzstrafe für beide Delikte von 300 Tagessätzen erscheint dem Tatverschulden angemessen.
5. Täterkomponenten 5.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt zusammengefasst, worauf zu verweisen ist (Urk. 30 S. 51).
- 35 - Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass sich an seinen persönlichen Verhältnissen seit dem vorinstanzlichen Verfahren nichts geändert habe. Ergänzend führte er aus, dass er immer noch in psy- chologischer Behandlung sei. Er leide seit dem Vorfall an Schlafstörungen, Angst, Knie- und Kopfschmerzen, Diabetes und hohem Blutdruck. Die monatlichen Zah- lungen einer Unfallergänzungskasse (eine Auffangeinrichtung) seien im November 2015 eingestellt worden mit der Begründung, der Beschuldigte habe den Unfall/Überfall durch seine Drohung teilweise selbst verschuldet. Der definiti- ve Entscheid über diese Zahlungen sei indes noch offen. Er werde zur Zeit von seiner Frau unterstützt. Bei der Sozialhilfe habe er sich noch nicht angemeldet (Urk. 46 S. 2-5). Die persönlichen Verhältnisse zeitigen keine Auswirkung auf die Strafzumessung. 5.2. Gleiches gilt für sein Vorleben. Der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ur- teils noch vorhandene – nicht einschlägige – Eintrag im Strafregister (D1 Urk. 27/3) ist zwischenzeitlich gelöscht (Urk. 33). Allerdings hat die Vorinstanz die dannzumal noch eingetragene Vorstrafe als strafzumessungsneutral gewertet, sodass sich keine Korrektur aufdrängt. 5.3. Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt folglich auch keine Reue und Einsicht, was allerdings strafzumessungsneutral zu werten ist. 5.4. Insgesamt fällt die Täterkomponente weder straferhöhend noch straf- mindernd aus.
6. Ergebnis/Strafart/Tagessatzhöhe/Vollzug 6.1. Somit ist die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 300 Tagessätzen im Ergebnis zu bestätigen. Eine höhere Strafe darf jedenfalls mit Hinweis auf Art. 391 Abs. 2 StPO nicht erfolgen. 6.2. Gleiches gilt für die Strafart. Es bleibt bei einer Geldstrafe. 6.3. Die von der Vorinstanz nur knapp über dem praxisgemässen Minimalan- satz von Fr. 10.– festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 15.– war den damaligen
- 36 - persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen (vgl. Urk. 30 S. 52 f.). Da nunmehr allerdings auch die monatliche Zahlung der Unfallergänzungskasse in der Höhe von Fr. 1'000.– eingestellt wurde (dazu vor- stehend), ist die Tagessatzhöhe auf den praxisgemässen Minimalansatz von Fr. 10.– zu veranschlagen. 6.4. Die Gewährung des bedingten Vollzugs und die Anordnung der Mindest- probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) stehen ebenfalls aufgrund des Ver- schlechterungsverbots ausser Diskussion (Art. 391 Abs. 2 StPO). V. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 30 S. 54). Nachdem sich die Privatklägerin nicht am Berufungsverfahren beteiligt und keine Anträge gestellt hat, bleibt es ausgangsgemäss bei diesem Verweis auf den Zivilweg. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Es bleibt bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen. Ausgangsgemäss ist die vor- instanzliche Kostenregelung (Urk. 30 Disp.-Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die bloss unwesentliche Anpassung der Tagessatzhöhe hat auf die Kostenverlegung kei- nen Einfluss (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO), weshalb dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahren zur Gänze aufzuerlegen sind. Davon ausgenommen sind die – ausgewiesenen und angemessenen (Urk. 45) – Kosten für die amtliche Ver-
- 37 - teidigung in der Höhe von Fr. 5'300.– inkl. MWSt. (inkl. Berufungsverhandlung und Nachbesprechung), welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter Vorbehalt einer Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Disp.-Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'300.– amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
- 38 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____, … [Adresse] − (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Ersatzkasse UVG, Postfach, 8010 Zürich (Ref. …), zuhanden Hr. L._____ (unter Beilage Kopie Urk. 39).
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 39 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Juni 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. F. Bollinger Dr. iur. F. Manfrin