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SB160072

Mord etc. und Widerruf

Zürich OG · 2016-12-07 · Deutsch ZH
Sachverhalt

grundsätzlich zwei verschiedene Abläufe erzählen sollten (Urk. 341 S. 4, 7). Etwa- ige Lügensignale, wie etwa die immer gleiche Wortwahl, die die Aussagen einstu- diert und stereotyp wirken lassen, sind bei den Geständnissen, wie vorstehend aufgezeigt, nicht ersichtlich. Vielmehr ergänzen sich die Aussagen der beiden Be- schuldigten in stimmiger Weise (vgl. insbesondere vorstehende Erw. 5.4.4). Hinzu kommt, dass es durchaus einzelne Abweichungen in den Aussagen gibt, die sich aber entweder auf ausgesprochene Detailfragen beziehen oder sich – wie von der Verteidigung erwartet – mit dem Umstand erklären lassen, dass die beiden Be- schuldigten die Situation nicht exakt gleich wahrgenommen hatten. So gab etwa lediglich die Beschuldigte A._____ zu Protokoll, beim Verlassen der Wohnung ein Sauerstoffgerät gesehen zu haben, während dies die Beschuldigte B._____ nicht bestätigen konnte (Urk. 3/14 S. 14, Urk. 224 S. 37 f.). Ferner sprach die Beschul- digte zur Farbe des mit Ammoniak getränkten Lappens befragt, von einem ver- blassten Grün (Urk. 4/4 S. 5), während die Beschuldigte A._____ von einem blau- en Frotteewaschlappen sprach (Urk. 3/4 S. 19). Schliesslich fällt auf, dass die Beschuldigten teilweise den Tatbeitrag des jeweils anderen gewichtiger darzustellen versuchten, was unter Berücksichtigung der Schwere des Tatvorwurfes nicht erstaunt. So stellte sich die Beschuldigte

- 31 - A._____ auf den Standpunkt, dass sie die Internetrecherchen betreffend das Ammoniak zusammen mit der Beschuldigten B._____ vorgenommen habe, was diese in Abrede stellte (Urk. 3/14 S. 5). Ebenso nicht deckungsgleich sind die Aussagen hinsichtlich der Frage, ob die Beschuldigte A._____ neben der Be- schuldigten B._____ gestanden hatte, als diese das Tuch gegen den Mund des Opfers hielt und ob hernach auch die Beschuldigte A._____ das Tuch gegen das Gesicht des Opfers drückte (Urk. 3/14 S. 11 ff., Urk. 224 S. 29, 34). Mit der Vor- instanz ist – insbesondere aufgrund der Relativierung der Beschuldigten B._____ vor Vorinstanz (Urk. 224 S. 36) – zugunsten der Beschuldigten A._____ nicht da- von auszugehen, dass auch sie das Tuch gegen den Mund des Opfers hielt (vgl. Urk. 280 S. 65, 72). 5.8.2. Entgegen der Verteidigung ist der Tatablauf, wie ihn die Vorinstanz an- genommen hat, keineswegs unhaltbar (Urk. 341 S. 7). Die Vorinstanz geht zu- sammenfassend davon aus, dass das Tuch mit erheblichem Druck gegen das Gesicht gehalten worden sei, wobei Mund und Nase vollständig mit dem Tuch bedeckt gewesen sei. Dabei müsse sich die Geschädigte gewehrt haben, indem sie versucht habe, das Tuch von ihrem Gesicht zu reissen. Weiter sei davon aus- zugehen, dass die Beschuldigte A._____ die Geschädigte am linken Bein und die Beschuldigte B._____ am Arm festgehalten habe (Urk. 280 S. 69). Den diesbe- züglich überzeugenden Erwägungen kann ohne weiteres gefolgt werden. Mit der Vorinstanz ergibt sich schon aus den Verletzungen an den Innen- und Aussenseiten der Lippen des Opfers (vgl. Urk. 8, Urk. 10/1 und 11/1), dass das Tuch mit erheblichem Druck gegen die Nasen-/Mundpartie hingehalten worden sein muss, was auch durch die Einschätzung der Sachverständigen gestützt wird (Urk. 280 S. 60, 67 f; Urk. 226 S. 20, 33, 35, 39, 46 f., 55). Sodann hat die Be- schuldigte A._____ schon zu Beginn ihres Geständnisses und hernach bis zu dessen Widerruf immer wieder erklärt, dass das Opfer für "einen Moment" bzw. "zwei bis dreimal" bzw. "ein wenig" gezuckt habe (Urk. 3/4 S. 16, 21, 23; Urk. 3/14 S. 11), was die Beschuldigte B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 6. März 2014 auf entsprechende Frage bestätigte (Urk. 3/14 S. 12) und diese Begriffsumschreibung in der Folge auch in ihre eigenen Ausführungen übernahm (Urk. 224 S. 30 f.). Schon aufgrund des "Zuckens" ist davon auszugehen, dass

- 32 - das Opfer zumindest kurzzeitig erwachte, was die Beschuldigte B._____ anläss- lich der Hauptverhandlung auch bestätigte (Urk. 224 S. 310). Das deckt sich auch mit den Ausführungen von Dr. med. Q._____, der anlässlich der Hauptverhand- lung vor der ersten Instanz ausführte, dass man aufgrund des extrem beissenden Geruchs von Salmiak ganz sicher aufwacht, wenn einem ein damit getränktes Tuch auf das Gesicht gedrückt werde (Urk. 226 S. 46). Damit ist aber auch gleichzeitig erstellt, dass sie sich gewehrt haben muss: Wie auch für einen Laien anhand des Bildmaterials (vgl. Urk. 8, Urk. 10/1 und 11/1) unschwer erkennbar und durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich erstellt, erlitt das Opfer Verätzungen im Mund- und Wangenbereich (Urk. 11/3 S. 3, 5). Ganz abge- sehen davon, dass es im hohen Masse verängstigend sein muss, in den eigenen vier Wänden von zwei dunkel gekleideten Personen aus dem Schlaf gerissen und überrascht zu werden, muss die Verätzung von Gesichtspartien mit nicht uner- heblichen Schmerzen verbunden gewesen sein. Kommt hinzu, dass das Opfer aufgrund der (zumindest teilweise) verlegten Atemwege – wenn überhaupt – si- cher nur ganz eingeschränkt Atmen konnte. Mit der Staatsanwaltschaft können daher keine Zweifel bestehen, dass sich Frau †F._____ – soweit es ihr aufgrund ihres gebrechlichen Zustandes und der Fixation durch die Beschuldigten möglich war (dazu nachfolgend) – gewehrt haben muss (Prot. II S. 20). Wenn die Vor- instanz diesen Vorgang als Todeskampf umschreibt, ist dies – entgegen der Ver- teidigung (Urk. 341 S. 7) – nicht zu beanstanden. Dass bei dieser Ausganslage (mechanisches Verlegen der Atemwege mit einem mit Ammoniak getränktem Tuch mit ätzender Wirkung und beissendem Geruch) eine Gegenwehr zu erwar- ten ist, bestätigten auch die Sachverständigen anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz (Urk. 226 S. 23, 39). Dass die Beschuldigte A._____ – und her- nach auch die Beschuldigte B._____ – diese Gegenwehr als Zuckungen be- schrieben, ist vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigten das Opfer gemäss den glaubhaften Ausführungen der Beschuldigten B._____ an Armen und Beinen fixierten, indem sie sich darauf abgestützt hätten (Urk. 4/11 S. 13 f., Urk. 224 S. 30, 34) nachvollziehbar. Die Fixation durch die Beschuldigten lässt sich – wie dies die Sachverständigen anlässlich der Hauptverhandlung überzeugend aus- führten – auch mühelos mit dem Verletzungsbild des Opfers am Brustkork, Armen

- 33 - und Beinen in Einklang bringen (vgl. Urk. 226 S. 33). Daran ändert auch nichts, dass das Opfer vor ihrem Tod mit Kortison behandelt wurde. Zwar trifft es gemäss Dr. med. AD._____ zu, dass eine Kortisontherapie typischerweise zu einer Alters- haut führe und Einblutungen, wie sie beim Opfer festgestellt wurden, bereits durch Bagatelltraumata entstehen können. Gleichwohl schliesst dieser Umstand aber

– entgegen der Verteidigung (Urk. 341 S. 11 ff.) – eine Fremdbeibringung nicht aus (Urk. 226 S. 33 f., 41). Vielmehr sei insbesondere die Brustverletzung auf- grund ihrer Lokalisation für eine Fremdbeibringung geradezu hochverdächtig (Urk. 226 S. 33, 55). 5.8.3. Ebenso unbegründet ist die Kritik der Verteidigung an den Ausführungen der Sachverständigen betreffend die Eingrenzung des Todeszeitpunktes (Urk. 341 S. 9 ff.). Wie dies die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, führten sowohl Dr. med. P._____ als auch Dr. med. Q._____ anlässlich der Hauptver- handlung nachvollziehbar aus, dass es bei der Berechnung des Todeszeitpunktes Korrekturfaktoren gebe und im vorliegenden Fall insbesondere die Körpertempe- ratur als Unsicherheitsfaktor zu gelten habe (Urk. 280 S. 56, 61 mit Verweis auf Urk. 226 S. 43 f. und 48, Urk. 226 S. 17). Insbesondere zu berücksichtigen sei, dass das Resyl plus bzw. das Guaifenesin – welches im Blut des Opfers nachge- wiesen werden konnte (Urk. 11/4 S. 3, Urk. 226 S. 35) –, auf einen Ateminfekt hinweise, was zu einer höheren Ausgangstemperatur führte (Urk. 280 S. 61, Urk. 226 S. 43). Ferner in Betracht zu ziehen sei, dass der Körper bei körperlicher Anstrengung , wie dies die Gegenwehr sein kann, Wärme generiere, was ebenso zu einer höheren Ausgangstemperatur führte (Urk. 226 S. 43). Dass unter diesen Umständen die im Rahmen der Legalinspektion gemessene Körpertemperatur von 35.7º C (Urk. 10/1) bei der Berechnung des Todeszeitpunktes eine andere Bedeutung erhält und sich bei erhöhter Ausgangstemperatur der Todeszeitunkt nach vorn verschiebt, ist einsichtig. Entsprechend besteht keine Veranlassung, die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach nicht ausgeschlossen sei, dass der Tod zwischen 01:00 Uhr und 02:15 Uhr eingetreten sein könnte (Urk. 226 S. 43, 51), anzuzweifeln. 5.8.4. Der Bericht der Legalinspektion von Dr. med. P._____ (Urk. 10/1), die Fest- stellungen im Gutachten (Urk. 11/3) sowie die nachvollziehbaren Ausführungen

- 34 - von Dr. med. Q._____ sowie Dr. med O._____ anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 226 S. 29 ff., insbesondere S. 35) lassen in Kombination mit der übrigen Beweislage, insbesondere der Aussagen der Beschuldigten, keine Zweifel zu, dass der Tod durch mechanische Verlegung der Atemwege mittels eines mit Ammoniak getränkten Tuchs verursacht wurde. Insbesondere kann mangels aus- geprägter Überwässerung des Hirns sowie der Lunge ein langsames Dahinster- ben ausgeschlossen werden (Urk. 226 S. 40 f.). Entgegen der Kritik der Verteidi- gung (Urk. 341 S. 16) wurde sodann mittels der CT-Untersuchung ein akutes Herzversagen als Todesursache ausgeschlossen (Urk. 226 S. 31). 5.8.5. Vor diesem Hintergrund sind die seitens der Verteidigung gestellten Be- weisanträge auf Einholung eines Obergutachtens sowie einer Nachstellung der Tat (Urk. 341 S. 8, Prot. II S. 14) abzuweisen. Die Todesursache durch mechani- sche Verlegung der Atemwege ist erstellt. 5.9. Fazit In objektiver Hinsicht ist der Sachverhalt, wie in der Anklageschrift beschrieben, mit nachfolgenden Präzisierungen erstellt: Es ist davon auszugehen, dass die Mitbeschuldigte B._____ der Geschädigten †F._____ den mit Salmiakgeist getränkten Lappen kurzzeitig während mindestens einer Minute gegen Mund und Nase drückte, während sie sich mit einem Arm auf dem Opfer der Geschädigten im Bereich des Oberkörpers abstützte und die Be- schuldigte A._____ die Geschädigte an den Beinen fixierte. Die Annahme der Vorinstanz, es seien mindestens drei Minuten gewesen, wäh- renddessen die Beschuldigte B._____ das Tuch mit erheblichem Druck gegen die Mund-/Nasenpartie gedrückt habe, geht von den wörtlichen Angaben der Be- schuldigten B._____ aus, welche diese später wieder relativierte (Urk. 280 S. 72). Da Zeitschätzungen bekanntlich sehr subjektiv sind und meistens zu hoch ausfal- len, ist zugunsten der Beschuldigten B._____ von mindestens einer Minute aus- zugehen. Nicht nachgewiesen werden kann sodann, dass auch die Beschuldigte A._____ das Tuch gegen die Mund-/Nasenpartei des Opfers gehalten hatte. Nicht erstellt ist darüber hinaus, dass die Beschuldigte A._____ im Zeitpunkt der Tat

- 35 - wusste, dass die Geschädigte †F._____ an einer schweren Lungenkrankheit litt, sagte sie doch aus, das Sauerstoffgerät erst beim Verlassen der Wohnung be- merkt zu haben. Im Übrigen ist der objektive Anklagesachverhalt erstellt. Erstellt ist auch die Mitnahme des Deliktguts gemäss Anklage (Urk. 67 S. 4). Subjektiv ist erwiesen, dass die Beschuldigten den Tod der Geschädigten †F._____ in Kauf genommen haben, wie in der Anklageschrift dargestellt (Urk. 67 S. 5). Dazu wird nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung nochmals einzugehen sein. IV. Sachverhalt gewerbsmässiger Diebstahl Ebenso unglaubhaft ist der Widerruf des Geständnisses der Beschuldigten A._____ betreffend den gewerbsmässigen Diebstahl. In ihrer Einvernahme vom

28. November 2013 gab die Beschuldigte A._____ an, sie habe im Senioren- zentrum AE._____ in AF._____, wo sie von 2003 bis 2006 ihre Ausbildung ge- macht habe, mindestens 10 Mal Geld und Schmuck gestohlen (Urk. 3/4 S. 8). Je- des Mal im Wert von ca. Fr. 1'000.–, Goldketten, Ringe, Uhren, Armbänder, Bro- schen, Halsketten. Diese Schmuckstücke habe sie bei der Firma AG._____ in AH._____ verkauft (Urk. 3/4 S. 9). Nach einem Unterbruch habe sie im Heim AI._____ in AH._____ gearbeitet. Dort habe sie schätzungsweise 5 bis 10 Mal Geld zwischen Fr. 1'000.– bis Fr. 2'000.– sowie Schmuck gestohlen (Urk. 3/4 S. 10). Den Schmuck habe sie wiederum bei AG._____ und bei der Schmuckbörse in AH._____ verkauft. Dafür habe sie einen Betrag von über Fr. 5'000.– erhalten. Auch als sie in der Alterssiedlung L._____ gearbeitet habe, habe sie dort gestoh- len. Sie habe ein Portemonnaie, drei Mal Geld aus einem Portemonnaie und eine Uhr geklaut, bei Frau AB._____, bei Frau AC._____, bei Frau E._____ und einer weiteren Frau im zweiten Stock (Urk. 3/4 S. 11). Sie habe insgesamt Fr. 1'000.– in bar gestohlen. Für die Uhr habe sie bei der Firma AG._____ Fr. 1'500.– erhalten. Frau AC._____ habe einmal ihren Rollator draussen stehen lassen, worauf sie das Portemonnaie, ein braunes, genommen habe. Frau AB._____ sei einmal im Spital gewesen und habe ihr Türe nicht abgeschlossen gehabt (Urk. 3/4 S. 12). Bei Frau E._____ habe sie die Sachen genommen, als diese sich auf dem WC

- 36 - gewaschen habe. Bei der weiteren Frau sei es ebenfalls gewesen, als sich diese gewaschen habe. Die Zugaben der Beschuldigten erfolgten aus eigenem Antrieb und ihre Angaben dazu machte sie in freier Rede und detailliert. Sie schilderte auch ausführlich ihre damalige finanziell bedrängte Situation, was Grund für die Diebstähle gewesen sei. Am entsprechenden Geständnis der Beschuldigten A._____ bestehen aufgrund der Detailliertheit trotz des späteren Widerrufs keine rechtserheblichen Zweifel. Zu diesen Diebstählen in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung befragt, bestritt die Beschuldigte alles mit einem pauschalen Nein, ohne nähere Angaben (Urk. 223 S. 45ff.). Auch an der Berufungsverhandlung bestritt sie, mit den ihr zur Last gelegten Diebstähle etwas zu tun zu haben (Urk. 339 S. 37 ff.), ohne jedoch einen plausiblen Grund nennen zu könne, weshalb sie die Diebstähle ursprünglich eingestanden hatte. Auch dieser Anklagesachverhalt ist – soweit er im vorliegenden Berufungsverfah- ren noch zu überprüfen ist (ND 1, ND 2, ND 3 und ND 6) –, aufgrund des Ge- ständnisses der Beschuldigten A._____ erstellt. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 280 S. 96 - 100; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wenn die Verteidigung vorbringt, dass die Diebstähle auch durch "fremde Personen in Zimmern von bestohlenen Heimbewohnern" hätten vorge- nommen werden können (Urk. 341 S. 21), vermag diese Mutmassung die Glaub- haftigkeit des ursprünglich abgelegten und hernach widerrufenen Geständnisses der Beschuldigten A._____ nicht erschüttern. Insbesondere liesse sich bei einer Dritttäterschaft nicht erklären, weshalb das braune Portemonnaie, welches die Beschuldigte (anerkanntermassen) aus dem Rollator von Frau AC._____ entwen- det hatte, kurz nach der Verhaftung bei der Beschuldigten A._____ sichergestellt werden konnte (vgl. Urk. 5/3). Ebenso liesse sich nicht erklären, weshalb das Tramadol, welches sie gemäss dem ursprünglichen Geständnis bei Frau AB._____ entwendet habe (Urk. 3/7 S. 3 f.), in der Wohnung von U._____, wo sie sich öfters aufgehalten hatte, sichergestellt werden konnte (Urk. 51/4 S. 5). Dass es U._____ gewesen sei, der die Gegenstände gestohlen habe und sie das Portemonnaie ganz zufälligerweise beim Aufräumen der Wohnung gefunden ha-

- 37 - be, just in dem Augenblick, als die Polizei an der Türe geklingelt habe, wie die Beschuldigte A._____ in der schriftlichen Stellungnahme angibt (Urk. 331 S. 12 f.), erscheint konstruiert und ist damit unglaubhaft. V. Rechtliche Würdigung

1. Eventualvorsätzliche Tötung Gemäss früherer Giftverordnung sind auch unter dem heutigen Chemikalien- gesetz sechs Giftklassen üblich. Salmiakgeist ist eine wässrige Ammoniaklösung der Giftklasse 3. Stoffe dieser Klasse gelten im Bereich von 50 - 500 mg als töd- lich. Salmiakgeist ist nur in speziellen Geschäften wie zum Beispiel Apotheken gegen Unterschrift und unter Nachweis der Personalien erhältlich. Es hat einen stechenden Geruch, ist stark ätzend und sollte ohne weitere Verdünnung mit Wasser nur mit Handschuhen und in gut belüfteten Räumen, allenfalls mit Atem- schutz angewendet werden. Dementsprechend befinden sich auf der Flasche deutliche Hinweise auf die hohe Giftigkeit bzw. Gefährlichkeit, einerseits durch ei- nen Texthinweis, andererseits durch Kennzeichnung mit den entsprechenden Ge- fahrensymbolen (Urk. 4/4 S. 11). Es ist unglaubhaft wenn die Beschuldigte A._____ behauptet, sie habe diese Hinweise nicht gelesen, zumal sie dieses Gift ja ganz bewusst mit der Absicht gekauft hatte, jemanden zwecks Raubes ausser Gefecht zu setzen. Kennzeichnend ist auch die Aussage von der Beschuldigten A._____, "man habe ihr gesagt" mit Ammoniak könne man jemanden betäuben, ohne näher auszuführen wer ihr dies wann gesagt habe (Urk. 3/4 S. 15). Solch unbestimmte Aussagen gelten im Allgemeinen als Lügensignale. Salmiakgeist ist zwar als gefährliches Reinigungsmittel, nicht aber als Betäubungsmittel bekannt, wie beispielsweise Chloroform. Im Gegensatz zu Letzterem würde auch niemand wegen der stark ätzenden Dämpfe einen Selbstversuch mit Salmiakgeist wagen. Bereits ein einzelner Atemzug an einer offenen Flasche führt zu einer starken Re- aktion des Probanden, sei es Brechreiz, Übelkeit, Husten oder starkes Augen- brennen. Das Verschlucken von Salmiakgeist kann zu einem schmerzhaften Tod führen. Die fotografisch dokumentierten Verätzungen der Geschädigten †F._____

- 38 - um den Mund herum sprechen eine deutliche Sprache (Urk. 8 S. 2, Urk. 9 S. 55 ff.). Wer einer betagten Person einen mit Salmiakgeist getränkten Lappen min- destens eine Minute lang an den Mund drückt, bis diese erschlafft, kann – unab- hängig von den angewendeten Krafteinheiten – nicht mehr ernsthaft behaupten, er habe die Person nur betäuben wollen. Aufgrund der mehrjährigen beruflichen Tätigkeit in der Betreuung betagter Personen wusste insbesondere die Beschul- digte A._____ bestens, dass eine alte Frau die Verlegung der Atemwege mit ei- nem feuchten Tuch nicht mehr gleich erträgt wie eine junge Person mit kräftigen Lungen. Die Möglichkeit des Todes liegt derart nahe, dass man umgekehrt von ausserordentlichem Glück sprechen müsste, wenn die Geschädigte diesen Angriff überlebt hätte. Zum objektiven und subjektiven Tatbestand kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 280 S. 81 -

88. Ziff. 4.3.1 - Ziff. 4.3.3). Es ist von eventualvorsätzlicher Tötung auszugehen, da ein direkter Vorsatz nicht nachgewiesen werden kann.

2. Qualifikation als Mord Die Tötung der 88-jährigen †F._____ war eine völlig sinnlose Tat. Das Opfer schlief zu dieser Zeit in ihrem Bett, und wäre sie wegen des Einbruchs der beiden Beschuldigten aufgewacht, wären die Beschuldigten ihr körperlich weit überlegen gewesen. Die Beschuldigten hätten sich in diesem Falle ohne Probleme uner- kannt wieder aus der Wohnung entfernen können. In diesem Sinne war das Am- moniak nicht einmal nötig für die Durchführung des Raubs, sondern diente "bloss" zur Vermeidung von Störungen während des Raubs. Die Beschuldigten wollten jegliches Risiko ausschalten und drückten der Geschädigten den Lappen mit dem Salmiakgeist bereits "prophylaktisch" auf den Mund, als diese schlief und noch gar keine Bedrohungs- bzw. Alarmsituation bestand. Wenn jemand im Alter der Geschädigten zu Hause im eigenen Bett im Schlaf überrascht und beraubt wird, verbleiben für überlebende Opfer in der Regel gravierendste psychische Folgen. Die Verunsicherung und Angst sind danach derart gross, dass ein Opfer oftmals jegliche Lebensfreude verliert. Nach einem 88 Jahre dauernden Leben ein derar- tiges Ende zu finden, wie die Geschädigte es erleiden musste, ist äusserst tra- gisch. Die Verwendung von ätzenden Dämpfen beim Ersticken führt zu einem

- 39 - qualvollen Tod. Wer dies in Kauf nimmt, bloss um Schmuck und Bargeld in unbe- kanntem Umfang bzw. mutmasslich in nicht sehr hohen Wert zu erbeuten und so handelt, obschon das Ammoniak für das Handlungsziel möglicherweise gar nicht nötig gewesen wäre, offenbart eine erhebliche Skrupellosigkeit. Die Vorinstanz hat die Tat der Beschuldigten deshalb zu Recht als eventualvor- sätzlichen Mord im Sinn von Art. 112 StGB qualifiziert (Urk. 280 S. 95). Auf ihre Erwägungen zur rechtlichen Würdigung kann ohne Einschränkungen verwiesen werden (Urk. 280 S. 76 - 92, Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Raub Wer ein Opfer zum Widerstand unfähig macht um einen Diebstahl zu begehen, macht sich des Raubes im Sinne von Art. 140 StGB schuldig. Von qualifiziertem Raub ist gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB auszugehen, wenn die Täterin das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. In welchem Verhältnis dieser qualifizierte Tatbestand zur schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB und zur Lebensgefährdung von Art. 129 StGB steht, lässt einige Fragen offen. Allerdings beinhaltet Art. 140 Ziff. 4 StGB nicht die Tötung des Opfers, weshalb in Bezug auf die Folgen der Tat unechte Konkurrenz zu Art. 140 Ziff. 4 StGB besteht. Gemäss Wortlaut dieser Bestimmung verbleibt deshalb einzig das Qualifikationsmerkmal der Grausamkeit, welches al- lerdings nicht bereits dann gegeben ist, wenn das Opfer ermordet wird, denn all- gemein betrachtet ist ein Mord immer grausam. Grausamkeit im Sinne dieser Be- stimmung ist nur die Zufügung von Qualen um ihrer selbst willen (Trechsel/ Crameri, Praxiskommentar StGB, N 21 zu Art. 140; Donatsch, Strafrecht III,

10. Aufl. Zürich 2013, S. 179). Vorliegend wurde die Tötung jedoch eventualvor- sätzlich begangen und das Ausschalten des Opfers geschah einzig zum Zwecke des Raubes, nicht um des Quälens willen. Wenngleich das Tatmittel, Ersticken durch ätzende Dämpfe, keine schöne Art des Versterbens darstellt, unterscheidet es sich von zahlreichen anderen Arten der Tötung – beispielsweise das Stossen vor ein fahrendes Auto oder Messerstiche in den Hals mit langsamem Verbluten usw. – nicht derart krass, dass eine bedeutend schwerere Qualifikation als der Grundtatbestand von Art. 140 StGB nötig wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die sei-

- 40 - tens der Staatsanwaltschaft vor Berufungsgericht neu geltend gemachte Sub- sumtion unter den Tatbestand von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB wegen besonderer Gefährlichkeit (Prot. II S. 12, Urk. 340 S. 7). Räuber bringen per se eine gewisse Gefährlichkeit mit sich. Vorliegend hat sich diese latente Gefahr realisiert, wes- halb das Qualifikationsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit durch die Verurtei- lung wegen eventualvorsätzlichen Mordes abgegolten bzw. konsumiert zu gelten hat, ähnlich wie Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB umgekehrt den Tatbestand der Ge- fährdung des Lebens bzw. eine einfache Körperverletzung konsumiert (BSK StGB II-Niggli/Riedo, 3. Auflage 2013, Art. 140 N 118). Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht vom Grundtatbestand nach Art. 140 Ziff. 1 StGB ausgegangen (Urk. 280 S. 94 Ziff. 4.3.3.).

4. Gewerbsmässiger Diebstahl von A._____ Zur rechtlichen Würdigung des gewerbsmässigen Diebstahls kann auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 280 S. 100 - 102; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte beging diese Diebstähle, um einen Teil ihrer Lebenshaltungskosten zu bestreiten, insbesondere weil ihr damaliger Partner nicht habe arbeiten wollen (Urk. 3/7 S. 1 f., Urk. 280 S. 97). Mit der Vorinstanz ist die Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. VI. Strafzumessung

1. Strafrahmen Für die Strafzumessung ist vom Tatbestand des Mordes als schwerste Tat aus- zugehen und eine Einsatzstrafe im Bereich von zehn Jahren bis zu lebenslänglich festzusetzen (Art. 112 StGB). In der Folge sind die Strafen für den Raub und den gewerbsmässigen Diebstahl zu bestimmen (Art. 140 StGB und Art. 139 Ziff. 2 StGB). Strafmilderungsfaktoren, die eine Unterschreitung des Strafrahmens recht- fertigten, sind keine ersichtlich.

- 41 -

2. Objektive Tatschwere Mord Die Täterinnen mussten eine Gegenwehr des Opfers überwinden, indem sie es auf dem Bett fixierten. Wenn ein Opfer im vertrauten Bereich, d.h. im Bett in den eigenen vier Wänden nachts durch ihre Mörderinnen überrascht, überwältigt und dann mit einem mit einer stark ätzenden Flüssigkeit getränktem Tuch erstickt wird, ist dies ein qualvoller, äusserst würdeloser Tod. Aus Sicht des Opfers kann die Strafe deshalb – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 341 S. 44) – nicht am untersten Rahmen liegen. Die Beschuldigte A._____ plante die Tat. Sie war es, welche im Voraus im Inter- net recherchierte, wie ein Opfer ausser Gefecht zu setzen ist, sie besorgte den Salmiakgeist und sie gab der Mitbeschuldigten B._____ mittels SMS das Signal zur Ausführung der Tat und hiess sie mit schwarzer Kleidung zu kommen. Sie schüttete den Salmiakgeist auf das Tuch und wies die Mitbeschuldigte B._____ an, dieses dem Opfer gegen den Mund zu halten. Sie hatte die Führungsrolle und übernahm auch die Beute zwecks Erzielung eines Erlöses. Demgegenüber war B._____ nur die Mitläuferin, welche auf Geheiss von A._____ handelte. Nichts desto trotz machte die Beschuldigte B._____ aber völlig freiwillig und ohne Zwang mit bei der Tat und scheute sich nicht davor, mit ihren eigenen Händen das betag- te Opfer zu ersticken und übernahm damit einen gewichtigen Tatbeitrag, was auch die Verteidigung der Beschuldigten B._____ anerkennt (Urk. 342 S. 6). Man kann zwar einwenden, dass die Beschuldigte B._____ ohne die Beschuldigte A._____ die Tat wohl nicht aus eigenem Antrieb begangen hätte; umgekehrt ist aber auch nicht erwiesen, dass die Beschuldigte A._____ die Tat ohne Mitwirkung der Beschuldigten B._____ ausgeführt hätte. Zudem nahm die Beschuldigte B._____ unmittelbar nach der Tat auch die Hälfte des gestohlenen Bargeldes (Urk. 4/3 S. 8). In diesem Sinne tragen beide Beteiligte eine hohe Verantwortung und Schuld. Die Vorinstanz hat bereits darauf hingewiesen, dass die Terminologie bei der Verschuldensbewertung immer relativ zur Tat betrachtet werden muss und nicht absolut im Vergleich zu anderen Straftaten, denn moralisch trägt ein Mörder im- mer schwerstes Verschulden (Urk. 280 S. 113). Im Rahmen aller möglichen Tat-

- 42 - varianten gibt es bei Mord noch zahlreiche andere Arten der Tatausführung, welche als noch gravierender zu bewerten sind (z.B. lebendiges Begraben des Opfers oder längeres Quälen, Ergötzen des Täters am Leiden, Tötung im Ange- sicht von Angehörigen etc.). Das objektive Tatverschulden ist deshalb vorliegend als erheblich zu taxieren.

3. Subjektive Tatschwere Mord Die Beschuldigten wussten, dass das in der Alterswohnung wohnhafte Opfer be- tagt und somit gegenüber den beiden jungen Täterinnen wehrlos war. Die zu er- wartende Beute war im Verhältnis zum Wert eines Lebens äusserst gering. Die Tötung war auch unverhältnismässig, weil sie nicht erfolgte, um den Raub zu be- gehen, sondern einzig um einer allfälligen Störung zuvor zu kommen. Die Skru- pellosigkeit der Beschuldigten zeigt sich auch im Umstand, dass sie nach der Tat an eine Party gingen, wo sie sich amüsierten, als wäre nichts geschehen (vgl. etwa Urk. 6/2 S. 5, Urk. 6/4 S. 5). Diesen subjektiv erschwerenden Faktoren steht allerdings der Eventualvorsatz gegenüber, d.h. die Tötung wurde zwar in Kauf genommen, sie war aber nicht das Handlungsziel. Die eventualvorsätzlich Handelnde will die Erfüllung des Tatbestands, aber nicht mit der gleichen Inten- sität wie die Täterin, welche mit direktem Vorsatz handelt. Ausreichend für den Eventualvorsatz ist freilich, wenn der Erfolgseintritt der Täterin gleichgültig oder gar unerwünscht ist (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 9. Auflage 2013, S. 120). Insge- samt wird die Tatschwere durch die subjektiven Komponenten deshalb in nicht unerheblichem Umfang gemildert. Aufgrund der bereits vorgängig geschilderten Rollenteilung bzw. der führenden Rolle der Beschuldigten A._____, muss die Einsatzstrafe für die Beschuldigte A._____ deutlich höher liegen als jene für die Mitbeschuldigte B._____. Auch der sachverständige Gutachter vermittelte anlässlich der Hauptverhandlung vor Vo- rinstanz das Bild einer Person, welche nicht den Lead in einer Gruppe übernimmt, sondern eher anerkennungs- und anlehnungsbedürftig ist (Urk. 230 S. 9, vgl. auch das psychiatrische Gutachten vom 30. Juni 2014, Urk. 64/8/4). Illustrativ ist auch die Aussage von A._____, welche von der Mitbeschuldigten B._____ sagte: "Manchmal hat sie mir zugestimmt, aber sich nicht getraut etwas zu sagen. Sie

- 43 - hat es dann einfach rausgelassen, wenn sie Alkohol getrunken hatte; ich habe es auch ohne Alkohol gesagt" (Urk. 223 S. 23). Für die Beschuldigte A._____ ist eine Einsatzstrafe für das Tatverschulden im Be- reich von 13 Jahren angemessen, für die Beschuldigte B._____ eine solche im Bereich von 12 Jahren.

4. Tatschwere Raub Der Strafrahmen für Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB liegt im Bereich von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Die Vorinstanz hat die massgebenden Faktoren bei der Bewertung der Tatschwe- re des Raubs aufgeführt (Urk. 280 S. 113 Erw. 4.2.). Die Beute im Wert von ca. Fr. 5'000.– war nicht besonders hoch. A._____ war die treibende Kraft hinter dieser Tat, weil ihr die blosse Begehung von Diebstählen in Altersheimen bzw.- wohnungen nicht mehr genügte und sie mehr Beute erzielen wollte. Sie beschaff- te den Passepartout-Schlüssel, kannte die örtlichen Begebenheiten einschliess- lich des Sicherheitspersonals, besorgte Handschuhe und Taschenlampen, gab vor, schwarze Kleidung zu tragen, bewegte die Mitbeschuldigte B._____ zur Teil- nahme und übernahm schliesslich die Beute zur Versilberung. Sie hatte ihre Ver- trauensstellung als Nachtwache in der Alterssiedlung aufs Übelste missbraucht. Wer wehrlose betagte Leute in ihrer eigenen Wohnung zu Opfern eines Raub- überfalls macht, zerstört ganze Leben. Die kriminelle Energie muss als hoch be- zeichnet werden. Wäre das Opfer nicht gestorben bzw. müsste allein dieser Raub beurteilt werden, wäre mit Sicherheit keine Strafe mehr im vollbedingten Bereich angemessen gewesen. Die Tatschwere beim Raub ist als mittelschwer zu qualifi- zieren und hat sich bei beiden Beschuldigten in einer deutlichen Straferhöhung auszuwirken. Anders als bei der Beschuldigten B._____ ist bei der Beschuldigten A._____ zusätzlich der Missbrauch der Vertrauensstellung straferhöhend zu be- rücksichtigen. Die vorinstanzliche Asperation von einem Jahr bei der Beschuldig- ten A._____ bzw. von 9 Monaten bei der Beschuldigten B._____ erweist sich vor diesem Hintergrund als deutlich zu tief (Urk. 280 S. 115, )

- 44 -

5. Tatschwere gewerbsmässiger Diebstahl in Bezug auf die Beschuldigte A._____ Für gewerbsmässigen Diebstahl ist gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB eine Strafe zwi- schen Geldstrafe nicht unter 90 Tagen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszu- fällen. Die Beschuldigte A._____ beging innert eines Zeitraums von 10 Monaten insgesamt vier Diebstähle in Altersheimen. Die Beute von rund Fr. 2'200.– war re- lativ gering, weshalb das objektive Tatverschulden noch leicht ist. Allerdings nütz- te die Beschuldigte A._____ auch hier ihre Vertrauensstellung als Angestellte in Altersheimen aus und das Aussuchen von alten Leuten als Opfer ist in subjektiver Hinsicht besonders verwerflich. Insofern handelte sie bereits bei den dem Mord vorangegangenen Diebstählen betreffend Tatort und Opferauswahl nach dem gleichen Muster wie in der Nacht vom 9. auf den 10. November 2013. Damit er- scheint auch hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls nur eine Freiheits- strafe als dem Verschulden der Beschuldigten A._____ angemessene und damit einzig zweckmässige Sanktion. In Bezug auf die Beschuldigte A._____ ist die aufgrund der eventualvorsätzlichen Tötung festgesetzte und wegen des Raubes deutlich erhöhte Einsatzstrafe nochmals leicht zu erhöhen.

6. Gesamtstrafe 6.1. Grundsatz der Strafschärfung Hat eine Täterin mehrere Strafen erwirkt, sind die einzelnen Strafen nicht einfach zu addieren, sondern die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt ist unter Berück- sichtigung der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Ausmass dieser Strafschärfung unterliegt einem weiten richterlichen Ermes- sen, es darf allerdings auch nicht sein, dass zusätzliche Delikte praktisch folgen- los bleiben. Die gesamte Strafe muss letztlich den Unrechtsgehalt sämtlicher Ta- ten widerspiegeln. 6.2. Beschuldigte A._____ Ausgehend von einer Einsatzstrafe für die Beschuldigte A._____ von 13 Jahren für den Mord, einer deutlichen Straferhöhung für den Raub sowie einer leichten

- 45 - Straferhöhung für den gewerbsmässigen Diebstahl, erscheint insgesamt eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren angemessen. 6.3. Beschuldigte B._____ Bei der Beschuldigten B._____ resultiert für den Mord und den Raub unter Be- rücksichtigung des Strafschärfungsprinzips eine Strafe von 13 ½ Jahren. In Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand aufgrund von Kokaineinfluss ist nach neuerer Bundesgerichtsrechtsprechung eine separate Geldstrafe festzu- setzen. Die Beschuldigte B._____ fuhr von W._____ nach H._____ an den Tatort, dann wieder zurück nach W._____, später nach AJ._____ und schliesslich wieder zurück nach W._____. Sie konsumierte sowohl vor der ersten Fahrt als auch in AJ._____. Die Strecken waren nicht kurz. Das Tatverschulden ist nicht mehr leicht. Eine Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen erscheint deshalb angemessen.

7. Täterkomponenten 7.1. Beschuldigte A._____ 7.1.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben Nach eigenen Angaben habe die Beschuldigte A._____ eine normale, glückliche Kindheit und Jugendzeit verlebt (Urk. 223 S. 9). Die Schilderung der Vorinstanz der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten A._____ stammt mehrheitlich aus den Angaben der Beschuldigten A._____ gegenüber dem psychiatrischen Gutachter (Urk. 280 S. 120): Ihre Familie stamme aus AK._____ [Staat in Südost- europa]. Ihr Vater sei bereits als Kind in die Schweiz gekommen. Er habe keinen Beruf erlernt und als Lagerist gearbeitet. Ihre Mutter sei Krankenschwester gewe- sen, jetzt sei sie IV-Rentnerin. Sie habe einen Bruder, mit welchem sie sich gut verstehe. Sie sei in … aufgewachsen und habe dort den Kindergarten und die Primarschule besucht. Danach habe sie die Realschule absolviert und das

10. Schuljahr in … besucht. Mit 17 Jahren habe sie ein Praktikum in der Pflege im Pflegezentrum AL._____ absolviert, anschliessend habe sie ein halbes Jahr bei ihren Grosseltern in AK._____ verbracht. Im August 2003 habe sie die 3-jährige Lehre als Fachfrau Gesundheit im Altersheim in AF._____ angefangen. Da sie in

- 46 - der Ausbildung schwanger geworden sei, habe sie ein Jahr wiederholt. Ihr Sohn AM._____ sei 2005 zur Welt gekommen, ihre Mutter habe die Pflegschaft für AM._____ übernommen. Im Jahr 2007 habe sie mit ihrem damaligen Ehemann in … gewohnt und nicht gearbeitet. Dieser habe sie aber im Sommer 2008 ohne Vorankündigung verlassen und mit Schulden zurückgelassen, woraufhin sie wie- der zu ihren Eltern nach AH._____ gezogen sei. Im Februar 2012 habe sie eine Stelle in AN._____ gefunden. Zunächst sei sie gependelt, während ihre Eltern sich um AM._____ gekümmert hätten. Ab August 2012 habe sie eine Wohnung in AN._____ gefunden, Anfang 2013 sei auch ihr Bruder zu ihr gezogen und sie hät- ten zusammen mit ihrem Sohn dort gelebt. Im Juni 2012 habe sie einen Unfall gehabt und sei lange krank geschrieben gewesen. Ab Januar 2013 habe sie in H._____ im Alterszentrum L._____ eine neue Stelle gefunden. Sie habe auf ihren Wunsch hin nur im Nachtdienst gearbeitet, so habe sie tagsüber Zeit für ihren Sohn gehabt. Mitte 2012 habe sie über das Internet U._____ kennengelernt. Ab Frühjahr 2013 sei sie mehr oder weniger zu ihm gezogen. Sie hätten gemeinsam eine grosse Wohnung gesucht, um mit U._____s Töchtern aus einer früheren Be- ziehung und mit ihrem Sohn zusammen zu wohnen. Sie hätten auch ein gemein- sames Kind bekommen wollen. Im Juni 2013 habe sie eine Fehlgeburt erlitten und sei daraufhin depressiv verstimmt gewesen. Im gleichen Monat habe sie sich ei- nen Hund zugelegt. Ab Sommer 2013 habe sie zudem begonnen, Kokain zu kon- sumieren. Sie habe zudem einen Kredit von Fr. 40'000.– aufgenommen, um sich ein neues Auto zu kaufen, in die Ferien zu fahren und Rechnungen zu bezahlen. Die Beschuldigte B._____ habe sie im Oktober 2012 kennengelernt; sie sei die Freundin des Bruders von U._____ gewesen. B._____ habe auch einen Hund gehabt und der Kontakt sei zunächst über die Hunde zustande gekommen. Im Sommer hätten sie fast jeden Abend grilliert (Urk. 63/11/4 S. 23 ff.; Urk. 63/4). Gegen die Beschuldigte A._____ liefen am 10. März 2014 22 Betreibungen (Urk. 63/7). Am 16. Juli 2014 gebar die Beschuldigte einen Sohn, dessen Vater U._____ sei. An der Hauptverhandlung führte die Beschuldigte aus, im Gefängnis gehe es ihr den Umständen entsprechend. Sie erhalte jede Woche Besuch von ihrem kleinen Sohn und einmal im Monat von ihrem Vater. Ihr grösserer Sohn le- be bei ihrer Mutter in AN._____, der kleinere lebe im Kinderheim. U._____ pflege

- 47 - keinen Kontakt zu seinem Sohn. Die Beziehung zu ihm würde sie rückblickend als Lüge bezeichnen. Bei der Geburt des gemeinsamen Sohnes AO._____ sei er da- bei gewesen; dann hätten sie sich zerstritten und seither keinen Kontakt mehr. Ihr Leben würde sie als nicht speziell bezeichnen. Ihre früheren Aussagen, wonach sie ein Opfer und das schwarze Schaf in der Familie sei, würden nicht stimmen (act. 223 S. 2 ff.). Vor Berufungsgericht bestätigte sie die vor Bezirksgericht ge- machten Ausführungen (Urk. 339 S. 2 ff.). Das psychiatrische Gutachten über die Beschuldigte A._____ spricht von auf- fälligen Persönlichkeitszügen im Grenzbereich einer Persönlichkeitsstörung, die aber nicht das Ausmass einer diagnostisch anerkannten Persönlichkeitsstörung erreichten (Urk. 63/11/4 S. 52). Die Beschuldigte weise eine oberflächliche Affek- tivität auf und im Bestreben nach Anerkennung und Aufmerksamkeit zeige sie ei- ne deutliche Tendenz, sich in den Mittelpunkt zu stellen (Urk. 63/11/4 S. 51). Auch ein manipulatives und lügenhaftes Verhalten sei erkennbar. Sie orientiere sich mehr an den Bedürfnissen des Augenblicks als einer längerfristigen Perspektive. Zudem weise sie trotz ihres Alters eine gewisse Unreife aus, insbesondere was die Verantwortungsübernahme und Empathie betreffe (Urk. 63/11/4 S. 53). Sie zeige eine hohe Bereitschaft, Normen und Pflichten zu missachten (Urk. 63/11/4 S. 52). Sie zeichne sich mehr durch eine rücksichtslose Haltung als durch eine Gewaltbereitschaft aus (Urk. 63/11/4 S. 61). Das Risiko künftiger Gewalttaten sei eher gering, jedoch bestehe eine gewisse Rückfallwahrscheinlichkeit für Eigen- tumsdelikte (Urk. 63/11/4 S. 16). Im Übrigen empfahl der Gutachter aufgrund des nicht unerheblichen Kokainkonsums der Beschuldigten eine Suchttherapie (Urk. 63/11/4 S. 64). Die persönlichen Verhältnisse von A._____ wirken sich insgesamt auf die Straf- zumessung neutral aus. 7.1.2. Vorstrafe Die Vorstrafe von A._____ aus dem Jahre 2011, eine Geldstrafe von einem Tagessatz zu Fr. 60.– und eine Busse von Fr. 100.– wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Urk. 285), bleibt angesichts des vorliegend auszusprechenden hohen Strafmasses ohne relevanten Einfluss.

- 48 - 7.1.3. Strafempfindlichkeit Wie die Vorinstanz unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu- treffend ausführte, rechtfertigt die mit Strafvollzug verbundene Trennung von Kin- dern und Familie grundsätzlich keine Sonderbehandlung (Urk. 280 S. 122; Urteile des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2010, 6B_540/2010, Erw. 4.1.2 sowie vom

23. November 2009, 6B_470/2009, Erw. 2.5 mit Hinweisen). In Bezug auf den im Jahr 2005 geborenen Sohn AM._____ kann der Beschuldigten demnach keine erhöhte Strafempfindlichkeit zugesprochen werden. Anders zu würdigen ist hin- gegen die Situation in Bezug auf ihren im Jahr 2014 während der Inhaftierung ge- borenen Sohn AO._____. Wie die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand- lung ausführte, wusste sie im Tatzeitpunkt noch nichts von ihrer Schwangerschaft (Urk. 339 S. 5). Entsprechend konnte sie sich die mit dem Strafvollzug ver- bundenen Konsequenzen in Bezug auf AO._____ nicht vor Augen führen. Diese Umstände sind zugunsten der Beschuldigten A._____ leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen. 7.1.4. Nachtatverhalten Ein widerrufenes Geständnis ist kein Geständnis. Zwar wird zu einem Geständnis im Zusammenhang mit der Strafzumessung manchmal auch erwogen, dass es die Untersuchung erleichtert habe. Dieser Aspekt darf im Allgemeinen aber nicht überbewertet werden, schliesslich wird nach hiesigem Rechtsverständnis die Strafbarkeit von Delikten primär mit dem Schutz von Opfern und der Gesellschaft begründet und nicht mit dem (unnötigen) Aufwand für die Justiz. Die Erleichterung der Untersuchung vermag bei der Strafzumessung vorwiegend bei umfangreichen Untersuchungen wegen Vermögensdelikten eine Rolle spielen, weniger aber bei Delikten gegen Leib und Leben. Etwas anderes ist die Frage, ob gar keine Mög- lichkeit bestanden hätte, das Delikt nachzuweisen, weil das Geständnis das einzi- ge Beweismittel darstellte. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die Beschul- digte A._____ wird auch belastet durch die Aussagen der Beschuldigten B._____, die geschilderte SMS-Nachricht, durch den nachgewiesenen Kauf des Salmiak- geistes, durch ihre Beziehung zu U._____, bei welchem die gestohlene Bankkarte

- 49 - sichergestellt wurde oder allein durch ihre berufliche Tätigkeit als Nachtwache in der Alterssiedlung. Hauptgrund für die strafmindernde Auswirkung eines Geständnisses ist die Ein- sicht des Täters, seine Bereitschaft zur Tat zu stehen und damit – auch gegen- über dem Opfer und den Hinterbliebenen – eine Art Reue zu zeigen. Ein Ge- ständnis kann auch der erste Schritt zur Besserung und somit der Resozial- isierung bedeuten. Deshalb zeugt ein Widerruf eines Geständnisses bei einer derart erdrückenden Beweislage wie vorliegend umgekehrt sogar von einer be- sonderen Unverfrorenheit, von mangelnder Einsicht und von einer Einstellung, welche egoistische Motive über jegliche moralische und gesetzliche Normen stellt. Der Widerruf wirkt sich deshalb zwar nicht straferhöhend aus, weil eine beschul- digte Person auch nicht verpflichtet ist, sich selbst zu belasten. Das temporäre Geständnis kann umgekehrt aber auch entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht strafmindernd in Anschlag gebracht werden, zumal das Strafverfahren nach widerrufenem Geständnis durch dieses auch nicht mehr erleichtert wurde. 7.1.5. Fazit Die Täterkomponenten bei der Beschuldigten A._____ wirken sich deshalb neut- ral auf das Tatverschulden aus, weshalb es bei eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren bleibt. Anzurechnen ist der Freiheitsentzug seit dem 11. November 2013 von inzwischen 1123 Tagen (Art. 51 StGB). 7.2. Beschuldigte B._____ 7.2.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten B._____ können die ent- sprechenden Ausführungen der Vorinstanz wiederholt werden (Urk. 280 S. 124). B._____ führte aus, ihre Eltern seien nie verheiratet gewesen, ihren Vater habe sie nicht wirklich gekannt. Sie habe keine leiblichen Geschwister, sie sei Einzel- kind. Sie würde ihre Kindheit und Jugend als kompliziert bezeichnen. Ihre Mutter habe sie geschlagen und ihre Aggressionen an ihr ausgelassen. Sie sei im Inter-

- 50 - nat aufgewachsen. Bis sie ca. 13 Jahre alt gewesen sei, sei sie bei der Mutter aufgewachsen, dann sei sie ins Heim für Schwererziehbare "AP._____" gekom- men. Zwischenzeitlich sei sie auch bei Pflegefamilien gewesen. Sie sei oft umge- zogen, mit ihrem ersten Partner sei sie im Alter von 16 Jahren zusammen gezo- gen. Zuletzt sei sie im Dezember 2012 zu U._____ gezogen. Den Kindergarten und die 1. bis 3. Primarschulklasse habe sie in … SG besucht, wobei sie die erste Klasse habe wiederholen müssen. Dann seien sie nach … BL gezogen, wo sie die 4. und 5. Klasse besucht habe, die 6. Klasse habe sie in … TG besucht. Danach sei sie ein halbes Jahr in … GR in die 1. Oberstufe ge- gangen, bevor sie ins Internat in … gekommen sei. In … SO habe sie das 9. Schuljahr beendet. Sie habe dann die Lehre als Detailhandelsfachfrau begonnen, jedoch nach neun Monaten abgebrochen, da ihr Lehrmeister schwerer Alkoholiker gewesen sei. Im Jahr 2009 habe sie eine Weiterbildung zur Nagelkosmetikerin angefangen, jedoch nicht beendet, da sie durch Krankheit eingeschränkt gewesen sei. Dann habe sie im Service gearbeitet, wobei sie teilweise gemobbt und aus- genützt worden sei. Für kurze Zeit habe sie auch im Escort-Service gearbeitet. Seit August 2013 habe sie beim Kiosk gearbeitet. Im Jahr 2011 habe bei ihr ein Unterleibstumor entfernt werden müssen. Am 16. Januar 2014 habe sie eine Fehlgeburt erlitten. Sie habe keinen Bekanntenkreis, nur zwei Kolleginnen, eine davon sei die Beschuldigte A._____. Sie habe private Schulden in der Höhe von Fr. 6'000.– bis Fr. 7'000.–. Die Beschuldigte A._____ sei eine sehr gute Kollegin von ihr, sie (die Beschuldigte B._____) habe ihr gestanden, dass sie sich in sie verliebt habe (Urk. 64/3; Urk. 64/8/4 S. 19 ff.). Am 24. März 2014 lagen gegen die Beschuldigte zwei Betreibungen vor (Urk. 64/5). Anlässlich der Hauptverhandlung führte die Beschuldigte ergänzend aus, im Gefängnis habe sie eine Therapie angefangen, welche ihr gut tue. Sie habe eine Persönlichkeitsstörung, welche vor allem auf ihre Familiensituation und die sexuellen Übergriffe in ihrer Kindheit zurückzuführen sei. Weiter gehe es darum, den Vorfall in H._____, welcher sie sehr belaste, zu verarbeiten. (Urk. 224 S. 2 ff.). Vor Berufungsgericht bestätigte sie die vor Bezirksgericht gemachten Ausführungen (Urk. 339 S. 15 ff.). Insbe- sondere betonte sie, sich nach wie vor im Rahmen einer Therapie intensiv mit ih- rer Vergangenheit sowie mit der Tat auseinanderzusetzen (Urk. 339 S. 15 f.).

- 51 - Dass die Beschuldigte eine schwere Kindheit hatte, steht nach Durchsicht ihrer Biographie ausser Frage und wird auch durch den psychiatrischen Gutachter bestätigt (act. 64/8/4 S. 36 ff.). Sie musste immer wieder umziehen, gehörte nie irgendwo dazu und konnte nie Freundschaften oder dauerhafte Kontakte schliessen. Schliesslich fand sie in der Beschuldigten A._____ eine verlässliche Freundin, der sie vertraute, der sie aber gemäss Gutachten nicht hörig war. Ge- mäss Gutachter war die Beschuldigte B._____ auch nicht submissiv, so dass sie unterwürfig alles gemacht hätte, was die Beschuldigte A._____ ihr gesagt hätte oder dass sie alle Befehle blind ausgeführt hätte. In Bezug auf die Beschuldigte A._____ habe eine Mischung zwischen Sympathie, Freundschaft und einer mode- raten Verliebtheit bestanden (Urk. 230 S. 9). Die Beschuldigte B._____ muss auf- grund ihrer Persönlichkeit als leicht beeinflussbar bezeichnet werden. Der schwie- rigen Kindheit und Jugend der Beschuldigten B._____ ist mit einer ganz leichten Strafminderung Rechnung zu tragen. 7.2.2. Vorstrafe Die Beschuldigte B._____ weist eine Vorstrafe vom 16. Januar 2013 wegen fahr- lässiger Verletzung der Verkehrsregeln und Fahren in fahrunfähigem Zustand auf (Urk. 286). Die Beschuldigte wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Diese Vorstrafe ist einschlägig in Bezug auf das von der Beschuldigten begangene Verkehrsdelikt, welches sie zudem während laufender Probezeit beging, und muss sich bezüglich der erneuten Ver- kehrsregelverletzung leicht straferhöhend auswirken. Im Zusammenhang mit dem Mord und dem Raub verbleibt die Vorstrafe allerdings ohne relevanten Einfluss auf die Höhe der Freiheitsstrafe. 7.2.3. Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit besteht bei der Beschuldigten B._____ sodann entgegen den Ausführungen ihres Verteidigers und im Einklang mit der oben be- reits geschilderten Rechtsprechung nicht (Urk. 241 S. 20). 7.2.4. Nachtatverhalten

- 52 - Die Beschuldigte B._____ ist geständig. Dieses Geständnis erfolgte zwar nicht zu Beginn der Untersuchung, aber in einem frühen Stadium, nach Vorhalt des Ge- ständnisses von A._____ (Urk. 4/2 S. 10). Wenngleich die Beschuldigte B._____ nach wie vor geltend macht, sie habe den Tod der Geschädigten nicht gewollt und sei von den Folgen ihrer Tat überrascht gewesen, so zeigte sie doch während der gesamten weiteren Untersuchung Einsicht und Reue. Die Vorinstanz konzedierte der Beschuldigten B._____ eine Strafreduktion aufgrund des Geständnisses um einen Viertel (Urk. 280 S. 127). Die Staatsanwaltschaft rügt, dass eine solche Strafreduktion vorliegend nicht angemessen ist (Urk. 289 S. 2, Urk. 340 S. 11). Gemäss Bundesgerichtspraxis kann eine Reduktion im Maximalumfang nur bei besonderen Verhältnissen zugebilligt werden, beispielsweise wenn die Tat ohne Geständnis gar nie aufgedeckt worden wäre und wenn das Geständnis vollum- fänglich und ganz zu Beginn der Untersuchung erfolgte, d.h. in Bezug auf den ob- jektiven wie auch den subjektiven Tatbestand. Vorliegend kann der Beschuldigten B._____ lediglich eine Strafreduktion im Umfang von ca. einem Fünftel zugebilligt werden. Dies erscheint auch im Lichte der Mindeststrafe von 10 Jahren für den Mord angemessen, zumal noch ein Raub hinzukommt. 7.2.5. Fazit Die Beschuldigte B._____ ist deshalb mit einer Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu bestrafen. Aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse bzw. dem Umstand, dass sie während des Vollzugs der mehr- jährigen Freiheitsstrafe abgesehen vom Peculium kein Erwerbseinkommen wird erzielen können, ist der Tagessatz auf Fr. 20.– anzusetzen. Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen. Angesichts der einschlägigen Delinquenz während der Probezeit ist aber die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Anzurechnen ist der Freiheitsentzug seit dem 28. November 2013 von inzwischen 1106 Tagen (Art. 51 StGB). VII. Zivilforderungen Die Schadenersatzbegehren der sich als Privatklägerinnen konstituierten Ge- schädigten C._____ und E._____ wegen des Diebstahls durch die Beschuldigte

- 53 - A._____ sind im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz gutzuheissen (Urk. 280 S. 130 ff.). Der Verteidiger hat zu diesen Forderungen auch eventualiter keine sub- stantiierten Einwendungen erhoben (Prot. II S. 10 f.). Die Schadenersatzforderung der Geschädigten C._____ von Fr. 100.-- entspricht dem Deliktsbetrag (Urk. 2/2 und Urk. 67 S. 7). Die Schadenersatzforderung der Geschädigten E._____ um- fasst das entwendete Bargeld von Fr. 150.-- sowie die Uhr, für welche A._____ nach eigenen Angaben einen Erlös von Fr. 1'500.-- erzielte (Urk. 2/2 und Urk. 3/4 S. 11). Soweit das Schadenersatzbegehren durch die Vorinstanz teilweise abge- wiesen bzw. den Zivilweg verwiesen wurde, kann wegen dem Verschlechterungs- verbot im Rechtsmittelverfahren nicht anders entschieden werden. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens entfallen zu zwei Dritteln auf das Ver- fahren gegen die Beschuldigte A._____ und zu einem Drittel auf das Verfahren gegen die Beschuldigte B._____. Dies ist nachfolgend bereits berücksichtigt, in- dem sich die genannten Bruchteile auf die gesamten Kosten des Berufungsver- fahrens beziehen.

2. Die Beschuldigte A._____ unterliegt mit ihrem Antrag in der Berufung auf ei- nen Freispruch vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrem Beru- fungsantrag hinsichtlich des Strafmasses teilweise und unterliegt hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des Raubes. Die Beschuldigte A._____ hat deshalb die Hälfte der gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu tragen. Der restliche auf das gegen die Beschul- digte A._____ geführte Verfahren entfallende Kostenanteil von einem Sechstel der gesamten Kosten des Berufungsverfahrens entfällt auf die Staatsanwaltschaft und ist somit auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung von A._____ sind zu einem Viertel definitiv und zu drei Vierteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von drei Vierteln bleibt eine Nach- forderung bei der Beschuldigten A._____ im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten.

- 54 - Die Beschuldigte B._____ obsiegt mit ihrem Antrag auf Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils ganz grossmehrheitlich. Die zusätzlich ausgesprochene Geldstrafe ist im Gesamtkontext vernachlässigbar und hat sich deshalb nicht auf die Kostenverlegung auszuwirken. Es rechtfertigt sich deshalb, in Bezug auf das gegen die Beschuldigte B._____ geführte Strafverfahren sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mithin ist die Hälfte der gesamten Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die vorinstanzliche Kostenauflage ist gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestä- tigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom

27. November 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. Die Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf des Diebstahles betreffend die ND 7, ND 9 und ND 10 freigesprochen.

3. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig

- des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB;

- (…)

- des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 aSVG.

4. Die Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB gemäss Zusatzanklage vom 4. November 2015 (act. 206) freigesprochen.

5. (…)

6. (…)

- 55 -

7. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri/Bremgarten vom 16. Januar 2013 über die Beschuldigte B._____ bedingt ausgefällte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.

8. (…)

9. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin D._____ wird abgewiesen.

10. (…)

11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. April 2014 (Ordner 14, act. 54/1/1) beschlagnahmte Flasche Tramadol-Mepha (SK …; Aufbe- wahrungsort: Gerichtskasse des Bezirksgerichts Horgen) wird eingezogen und nach Rechtskraft des Urteils der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Horgen zur Vernich- tung überlassen.

12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 5. Mai 2014 (Ordner 14, act. 54/2/1) bzw. vom 2. September 2014 (Ordner 14, act. 54/6/1) bzw. vom 1. September 2014 (Ordner 14, act. 55/8/2) beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Gerichtskasse des Bezirksgerichts Horgen) werden den Hinter- bliebenen der Geschädigten †F._____ nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben:

- 1 silberfarbene Armbanduhr (IWC) (SK …)

- 1 Armreif (vergoldet) (SK …)

- 1 Fingerring mit 18 Brillanten (SK …)

- 1 blattförmige Brosche mit 5 Brillanten (SK …)

- 1 Kette mit Kristalltropfen (SK …)

- 1 Armband (silber/goldig) (SK …)

- 1 silberne Halskette mit Kreuz (SK …)

- 1 goldene Halskette mit Herz (SK …)

- 1 Bankkundenkarte CS, lautend auf F._____ (SK …)

- 1 Radio SAILOR Concerto 1 (SK …) Als Hinterbliebene der Geschädigten †F._____ gelten:

- G._____, geb. tt. September 1923, von H._____ ZH und Zürich ZH

- I._____, geb. tt. Februar 1947, von … UR und H._____ ZH

- J._____, geb. tt. Juni 1950, von … UR und H._____ ZH

- K._____ F._____, geb. tt. Juni 1945, von H._____ ZH und … SG

- 56 - Verlangen die Hinterbliebenen der Geschädigten †F._____ nicht bis spätestens 3 Monate nach Rechtskraft des Urteils die Gegenstände heraus, werden sie einge- zogen und der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Horgen zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen.

13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. Juni 2014 (Ordner 14, act. 54/3/1) beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Ge- richtskasse des Bezirksgerichts Horgen) sind der Beschuldigten B._____ nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben:

- 1 Mobiltelefon Samsung GT … weiss (SK …)

- 1 iPad 3, weiss (SK …)

- 1 Navigationsgerät … (SK …)

- 1 externe Harddisc (SK …)

- 1 HP Pavillon dv7 (SK …)

14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Juni 2014 und 17. September 2014 (Ordner 14, act. 54/7/1) bzw. vom 1. September 2014 (Ordner 14, act. 54/4/1) beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Ge- richtskasse des Bezirksgerichts Horgen) sind der Beschuldigten A._____ nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben:

- 1 Plastiksäckchen verknotet (SK …)

- 5 Taschenlampen (SK …)

- 1 Mobiltelefon iPhone 5 (A._____) (SK…)

15. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 1. September 2014 (Ordner 14, act. 54/5/1) beschlagnahmte Schlüssel (Aufbewahrungsort: Ge- richtskasse des Bezirksgerichts Horgen) ist dem Alterszentrum L._____ nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben:

- 1 Schlüssel KESO … (SK …)

16. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 25. November 2011 (Ordner 14, act. 54/8/1) beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Ge- richtskasse des Bezirksgerichts Horgen) werden eingezogen und nach Rechtskraft des Urteils der Gerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Ein all- fälliger Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet:

- 1 Armbanduhr Marke Diesel (SK …)

- 1 Fingerring mit Brillanten (SK …)

- 57 -

17. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird für seine Bemühungen und Auslagen (unter Berücksichtigung der am 24. April 2014 erfolgten Akontozahlung in der Höhe von Fr. 9'000.–) mit Fr. 39'654.45 (inkl. Fr. 3'604.05 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

18. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt MLaw X._____, wird für seine Bemühungen und Auslagen mit Fr. 26'522.30 (inkl. Fr. 1'964.60 Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

19. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 22'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 60'000.– Gebühr Vorverfahren Fr. 28'790.70 Auslagen Vorverfahren Fr. 12'840.– Psychiatrisches Gutachten B._____ Fr. 22'642.90 Psychiatrisches Gutachten A._____ Fr. 375.– Entschädigung Dolmetscher M._____ (Vorverfahren) Fr. 50.– Entschädigung Zeuge N._____ Fr. 100.– Entschädigung Zeuge Dr. med. O._____ Fr. 300.– Entschädigung Zeuge Dr. med. P._____ Fr. 1'598.85 Entschädigung Sachverständiger Zeuge Dr. med. Q._____ Entschädigung Sachverständige Zeugen Fr. 3'400.– Prof. Dr. med. R._____ und Dr. med. S._____ Fr. 1'070.– Entschädigung Sachverständiger Zeuge Dr. med. T._____ Fr. 48'654.45 Entschädigung RA Y._____ Fr. 26'522.30 Entschädigung RA X._____ Fr. 13'132.80 Entschädigung RA Z._____ Fr. 241'477.– Total Weitere Kosten bleiben vorbehalten. 20.-22.(…)

23. (Mitteilungen)

24. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 58 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig

- des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB

- des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB

- des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 StGB (ND 1, ND 2, ND 3 und ND 6).

2. Die Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB.

3. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 15 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1123 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

4. Die Beschuldige B._____ wird bestraft mit 10 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1106 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 20.--.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

6. Die Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 100.– Schadenersatz zu bezahlen.

7. Die Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Schadenersatz von Fr. 1'650.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag von Fr. 1'500.– (die Uhr betreffend) wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg ver- wiesen und im Umfang von Fr. 600.– (den Siegelring betreffend) abge- wiesen.

8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 20, 21 und 22) wird bestätigt.

- 59 -

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 17'600.00 amtliche Verteidigung A._____ Fr. 6'840.00 amtliche Verteidigung B._____

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden zur Hälfte der Beschuldigten A._____ auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten A._____ werden zu einem Viertel definitiv und zu drei Vierteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten A._____ im Umfang von drei Vierteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten B._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten B._____ (übergeben) − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten A._____ (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − die Erben der Privatklägerin †C._____, … [Adresse], z.Hd. der einge- setzten Erben gemäss Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Horgen vom 19. Mai 2016 − die Vertretung der Privatklägerin E._____, AQ._____, … [Adresse[, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin E._____ − die Privatklägerin D._____, … [Adresse] (auszugsweise) − die Hinterbliebenen der Geschädigten †F._____, I._____, … [Adresse], J._____, … [Adresse] K._____, … [Adresse] (auszugs- weise) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 60 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten B._____ − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten A._____ − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich, (betr. B._____) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft Muri/Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri (in die Akten des Verfahrens ST.2013.46)

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 61 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Dezember 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Untersuchung und Anklage Am 10. November 2013 wurde †F._____, geb. tt. August 1925, tot in ihrer Woh- nung in der Alterssiedlung L._____ in H._____ aufgefunden (Urk. 1/1). Da die To- desursache unklar war, wurde die Kantonspolizei Zürich eingeschaltet (Urk. 1/2). Am 11. November 2013 wurde U._____ am Zollamt in Kreuzlingen kontrolliert, wobei im Fahrzeug eine verbotene Waffe und in den Effekten eine Bankkarte der Geschädigten †F._____ sichergestellt wurden. Nachdem U._____ zunächst an- gab, die Karte gehöre seiner Grossmutter, gestand er kurze Zeit später ein, dass diese Bankkarte einer Frau aus dem Altersheim gehöre (Urk. 1/3). In der Folge stellte sich heraus, dass die Freundin von U._____, die Beschuldigte (A'._____) A._____, in der Alterssiedlung L._____ arbeitete, weshalb sie in den polizeilichen Ermittlungsfokus geriet. Nach umfangreicher Untersuchung erhob die Staatsan- waltschaft IV des Kantons Zürich am 10. Juni 2015 Anklage gegen die Beschul-

- 10 - digte A._____ und die Beschuldigte B._____ wegen Mordes, Raubes, gewerbs- mässigen Diebstahls (A._____) und Fahrens in fahrunfähigem Zustand (B._____) beim Bezirksgericht Horgen (Urk. 67). Am 1. November 2015 wurde die Anklage im Sinne einer Eventualanklage auf fahrlässige Tötung ergänzt (Urk. 197) und am

E. 4 November 2015 erfolgte eine Zusatzanklage betreffend Diebstahl zulasten der Beschuldigten B._____ (Urk. 206).

2. Erstinstanzliches Verfahren Das Bezirksgericht Horgen verurteilte die Beschuldigte A._____ mit oben im Dispositiv aufgeführtem und gleichentags mündlich eröffnetem Urteil vom

27. November 2015 wegen Mordes, Raubes und gewerbsmässigen Diebstahls, die Beschuldigte B._____ wegen Mordes, Raubes und mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Urk. 280 S. 137 ff.; Prot. I S. 69). Es bestrafte sie mit 13 Jahren (A._____) bzw. 10 1/2 Jahren (B._____) Freiheitsstrafe.

3. Berufungsverfahren 3.1. Berufungsanmeldungen Gegen das Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft am 1. Dezember 2015 (Post- stempel 30. November 2015; Urk. 262) und die Beschuldigte A._____ am

E. 4.1 Die Vorinstanz hat bereits Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Beschul- digten gemacht, auf welche im zustimmenden Sinne verwiesen werden kann (Urk. 280 S. 20 - 23; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 4.2 Von der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten B._____ ist auszugehen. Es liegen auch keine plausiblen Gründe vor, weshalb sie die Beschuldigte A._____ zu Unrecht mit einer solch schweren Straftat belasten sollte, zumal die beiden Beschuldigten früher sehr freundschaftlich miteinander verbunden waren und die Beschuldigte B._____ gar in die Beschuldigte A._____ verliebt war. Wie sie an- lässlich der Berufungsverhandlung darlegte, habe sie gar ihren Freund für die Be- schuldigte A._____ verlassen (Urk. 339 S. 20, 26) und sie unter keinen Um- ständen verlieren wollen (Urk. 339 S. 42). Denkbar wäre allenfalls, dass B._____ jemand anderen decken wollte. Dies würde jedoch in keiner Weise bedingen, dass sie zu diesem Zweck A._____ zu Unrecht beschuldigt. Läge eine Falsch-

- 17 - belastung vor, wäre auch kaum erklärbar, weshalb die Beschuldigte A._____ dann nicht sofort vehement dagegen protestiert hätte. Es war im Gegenteil A._____, welche zeitlich vor B._____ ein Geständnis ablegte. Darauf wird nach- folgend noch eingegangen.

E. 4.3 Demgegenüber muss die Glaubwürdigkeit von A._____ erheblich in Frage gestellt werden, insbesondere weil sie gegenüber dem Vater ihres Kindes, U._____, heute stark negative Gefühle hat. Von relevanter Bedeutung ist auch, dass die Beschuldigte A._____ im Laufe der Untersuchung mehrfach und zuge- gebenermassen gelogen hat, so beispielsweise als sie geltend machte, sie sei von einem unbekannten Schwarzen erpresst und zu den Diebstählen genötigt worden (Urk. 3/4 S. 3) oder als sie ihre Jugendzeit wahrheitswidrig schlimmer darstellte, um "auf Mitleid zu machen" und besser davon zu kommen, wie sie sich später wörtlich ausdrückte (Urk. 223 S. 9, vgl. auch Urk. 339 S. 7). Kommt hinzu, dass dem psychiatrischen Gutachten zu entnehmen ist, dass Lügen und Täu- schen ein offensichtlicher Bestandteil des Verhaltensrepertoires der Beschuldig- ten sei (Urk. 63/11/4 S. 38). Die Aussage vom 28. November 2013 (dazu weiter unten) zeigt exemplarisch, wie lügenhaft das Aussageverhalten der Beschuldigten ist, indem sie mehrfach Dinge ganz entschieden abstritt, welche sie in der Folge, insbesondere auf Vorhalte von Untersuchungsergebnissen, zugab.

E. 4.4 Wie bereits die Vorinstanz unter Verweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung festhielt, ist die Glaubwürdigkeit im Allgemeinen zwar von untergeord- neter Bedeutung, aber vorliegend in Bezug auf die Beschuldigte A._____ trotz- dem von Belang, weil sie eben das Gesamtbild der Beweiswürdigung noch zu- sätzlich stützt. Massgebend ist in erster Linie aber die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der in dieses Strafverfahren involvierten Personen.

5. Würdigung der Beweislage 5.1. Anfängliche Bestreitungen Die Beschuldigte A._____ wurde am 11. November 2013 verhaftet. In ihren ersten Befragungen vom 12. November 2013 und 13. November 2013 stellte sie in Ab-

- 18 - rede, etwas mit dem Raub bzw. dem Todesfall der Geschädigten zu tun zu haben (Urk. 3/1 und 3/2). 5.2. Version Schwarzer Mann Mit Brief vom 15. November 2013 machte die Beschuldigte A._____ dann gel- tend, ein unbekannter schwarzer Mann habe sie gezwungen, im Altersheim zu stehlen, indem er ihr angedroht habe, dass ansonsten ihr oder ihrem Sohn etwas Schlimmes passiere (Urk. 3/3). Dieser Mann sei um Mitternacht bei ihr vor der Haustüre gestanden und habe ihr die Bankkarte von Frau †F._____ gegeben. Da- rauf habe sie diese Karte ihrem Partner U._____ in seine Tasche gesteckt. Sie schwöre, dass U._____ unschuldig sei. Sie selbst habe mit der Bewohnerin †F._____ nichts zu tun (Urk. 3/3). Zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. November 2013 machte die Beschuldigte A._____ dann nähere Ausführungen zu dieser Version (Urk. 3/4). Der unbekannte Schwarze, bei welchem sie ab und zu Kokain gekauft habe, habe ihr gesagt, sie solle mit der Karte Geld abheben (Urk. 3/4 S. 2). Wel- cher Name auf der Karte gestanden habe, habe sie nicht gelesen, sondern diese Karte einfach in die Tasche von U._____ gesteckt, ohne ihm etwas zu erzählen. Sie habe keine Ahnung, weshalb U._____ aussagte, dass die Karte einer Frau im Altersheim gehöre (Urk. 3/4 S. 3). Der Schwarze habe sie über das Altersheim L._____ ausgefragt und sie angewiesen, dort Portemonnaies, Karten, Geld und Schmuck zu stehlen (Urk. 3/4 S. 5). Sie habe dann tatsächlich eine Uhr bei einer Frau namens E._____ gestohlen. Schmuck habe sie aber nie gestohlen, auch nicht in anderen Altersheimen (Urk. 3/4 S. 7). Sie habe auch noch nie im Leben zuvor Schmuck verkauft (Urk. 3/4 S. 7). 5.3. Geständnis Im weiteren Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. November 2016 damit konfrontiert, dass bei ihr kurz nach der Verhaftung ein Portemonnaie sichergestellt werden konnte, welches einer Bewohnerin aus dem Alterszentrum L._____ zuzuordnen war (vgl. ND 6/1), gab sie dann zu, dieses und aus vier wei- teren Portemonnaies Geld entwendet zu haben (Urk. 3/4 S. 6). Bei der Geschä-

- 19 - digten †F._____ habe sie aber nichts gestohlen; damit habe sie nichts zu tun (Urk. 3/4 S. 6). Auf ausdrückliche Fragen hin bekräftigte sie mehrmals, dies sei die Wahrheit (Urk. 3/4 S. 8). Auf Vorhalt von Diebstahlsanzeigen in Altersheimen, wo die Beschuldigte A._____ früher gearbeitet hatte, gab sie schliesslich zu, auch dort Geld und Schmuck gestohlen und später verkauft zu haben (Urk. 3/4 S. 8). Im Altersheim L._____ habe sie bei Frau AB._____, Frau AC._____, Frau E._____ und einer weiteren Dame Geld und Schmuck gestohlen (Urk. 3/4 S. 6, 11 f.). Auf erneute Frage, wie sie in den Besitz der Bankkarte von Frau †F._____ ge- kommen sei, gab sie schliesslich zu Protokoll: "Es ist so, dass ich und B._____ am Samstagabend dort hin gingen, uns rein schlichen und dann haben wir ein Couvert mit Geld gefunden und ein Kärtchen." Das Couvert sei in einer braun- schwarzen Handtasche gewesen, welche auf einem Stuhl neben dem Bett ge- standen habe. Sie seien mit einem Passepartout, welchen sie [die Beschuldigte A._____] bereits zwei Wochen zuvor an sich genommen habe, zwischen ca. Mit- ternacht und 01:00 Uhr ins Zimmer gelangt. Bei der Wohnung von Frau †F._____ handle es sich um eine Zweizimmerwohnung im Parterre. Mit dem Tod von Frau †F._____ habe sie aber nichts zu tun. Sie hätten nur Geld, Schmuck und das Kärtchen sowie einen Papierzettel mit dem PIN-Code genommen und sich dann davon gemacht (Urk. 3/4 S. 12 ff.). Auf Vorhalt, ob es nicht so sei, dass die Ge- schädigte † F._____ aufgewacht und sie beim Diebstahl ertappt habe, gestand die Beschuldigte A._____ dann ein, dass sie im Internet auf dem Handy nachge- schaut hätten, was zu tun sei, wenn jemand aufwache und wie die Person wieder zum Schlafen komme (Urk. 3/4 S. 15). Es sei ihr dann gesagt worden, dass man Ammoniak gegen die Nase halte und die Person wieder für fünf bis zehn Minuten einschlafe. Sie – die Beschuldigte A._____ – habe das Ammoniak auf ein Tuch getan und B._____ habe der Geschädigten den Lumpen – noch bevor sie hätte aufwachen können – vor das Gesicht gehalten, ca. fünf Minuten lang (Urk. 3/4 S. 16 und S. 17). Auf die Frage, ob die Geschädigte aufgewacht sei, erwiderte die Beschuldigte A._____: "Sie hat für einen Moment so zwei- dreimal gezuckt mit den Armen. Dann war nichts mehr" (Urk. 3/4 S. 16). Sie hätten wirklich gedacht, dass die Geschädigte eingeschlafen sei und dann erschrocken, als sie hörten, dass die Frau tot sei. "Ich hörte Geräusche, ich sah Zuckungen. Ich kann aber

- 20 - nicht sagen, dass sie sich wehrte oder so" (Urk. 3/4 S. 23). Damit konfrontiert, dass Frau †F._____ ein frisches, unerklärbares Hämatom im Gesicht aufgewie- sen habe und ob sich Frau †F._____ nicht gewehrt habe, als man ihr das Tuch auf das Gesicht gedrückt habe, erklärte die Beschuldigte A._____: "Sie zuckte schon. Ob sie das Gesicht [recte: Tuch] derart fest ins Gesicht drückte, dass es Hämatome gibt, das weiss ich nicht" (Urk. 3/4 S. 21). Das Ammoniak habe sie, die Beschuldigte A._____, in einer Apotheke gegenüber der … in W._____ gekauft. Die Verkäuferin habe ihr gesagt, es sei nicht stark (Urk. 3/4 S. 16). Die Karte habe sie dann U._____ gegeben und ihm gesagt, er solle sie aufbewahren (Urk. 3/4 S. 16). Das gestohlene Geld hätten sie aufgeteilt. Die beiden Taschenlampen, das Ammoniak und die Plastikhandschuhe, welche sie getragen hätten, habe sie dann in einen Müllsack geworfen. Sie hätten "Schiss" gehabt, dass es jemand hätte entdecken können, zum Beispiel U._____ (Urk. 3/4 S. 17 und S. 18). Das Tuch sei blau gewesen aus Frottéstoff (Urk. 3/4 S. 19). Auf entsprechende Frage gab die Beschuldigte an, Frau †F._____ sei zugedeckt im Bett gelegen. Die Beschul- digte zeigte dann auf einem Tisch, wie das Opfer gelegen habe, nämlich etwas seitlich auf der linken Körperseite, mit dem linken Arm nach oben. Diese Lage stimmt in hohem Masse mit der Lage überein, welche von der Polizei am Tatort fotografisch festgehalten wurde (Urk. 3/4 letzte beiden Seiten). Während der Tat sei im Zimmer das Radio der Geschädigten eingeschaltet gewesen und als sie das Zimmer wieder verlassen hätten, sei die Musik immer noch gelaufen (Urk. 3/4 S. 23). Nachdem B._____ der Geschädigten das Tuch gegen das Gesicht ge- drückt habe, habe sie anschliessend das Bücherregal gegenüber dem Bett durch- sucht (Urk. 3/4 S. 24). Die Einvernahme setzte sich wie folgt fort: Frage: "Durch- suchte man auch das Nachttischlein direkt neben dem Bett am Kopfende?" Ant- wort: "Ich glaube nicht". Frage: "Durchsuchte man die Kommode, welche in der Ecke links stand, das heisst, am Fussende des Betts hinter dem Stuhl?" Antwort: "Ja, das habe ich durchsucht. Sie auch noch." Frage: "Hatte man die Uhr von dort?" Antwort: "Diese war nicht in der Kommode, sondern auf der Kommode." Frage: "Was war die Marke?" Antwort: "Dazu kann ich nichts sagen. Es war eine silbrige Uhr." Auf die Frage, ob sie das Sauerstoffbeatmungsgerät, dass im Zim- mer gestanden habe bemerkt hätten, erwiderte die Beschuldigte: "Ja, aber erst

- 21 - als wir rausliefen". Auf die Frage, ob das Fenster offen gewesen sei, sagte die Beschuldigte: "Es war offen." Das stimmt mit der Aussage von B._____ überein (Urk. 4/3 S. 12). Am Ende der Einvernahme gab die Beschuldigte zudem zu, dass die Geschichte mit dem unbekannten schwarzen Mann erfunden gewesen sei (Urk. 3/4 S. 27). Solche Antworten auf Fragen mit Details zur Einrichtung des Zimmers, die mit den polizeilichen Tatortfeststellungen übereinstimmen, gibt niemand, der nie am Tatort gewesen sein will und vom Raub nur vom Hörensagen weiss. So beispielsweise, dass noch Musik im Radio lief, als sie die Wohnung verliessen, was mit den poli- zeilichen Feststellungen am Tatort übereinstimmt (Urk. 3/4 S. 23, Urk. 3/5 S. 8, Urk. 1/2 S. 4). Ebenso bliebe ohne vernünftige Erklärung, weshalb die Beschul- digte eine exakte Zeichnung vom Schlafzimmer der Geschädigten †F._____ samt Einrichtung erstellen konnte, bzw. einzeichnen konnte oder erklären konnte, wel- che Gegenstände sich wo befanden (Urk. 339 S. 32) wenn sie nicht selbst anwe- send gewesen wäre (Urk. 3/4 S. 31). Schliesslich fällt auf, dass die Beschuldigte A._____ von Plastikhandschuhen wie in der Pflege (Urk. 339 S. 34) sprach und damit in der Lage war, die Art der verwendeten Handschuhe zu präzisieren. 5.4. Es kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie diese Details über die Möblierung und die Position der Möbel einzig von der Schilderung der Tat von B._____ weiss (vgl. auch nachstehende Erw. 5.7). Es hätte gar keinen Grund für die Beschuldigte B._____ gegeben, den Tatort derart detailliert zu schildern. Abgesehen davon ist es völlig lebensfremd, dass jemand beim Bericht über einen Raubüberfall sich derart in unwesentliche Details wie die Position der Möbel verliert. 5.5. Detaillierte Bestätigung des Geständnisses in späteren Einvernahmen 5.5.1. In ihrer Einvernahme vom 13. Dezember 2013 schilderte die Beschuldigte A._____ nochmals den Ablauf der Tat, einschliesslich weiterer Details. So er- wähnte sie beispielsweise, als sie die Wohnung verlassen hätten, habe sie das Tuch mit dem Ammoniak mitgenommen und die Handschuhe abgezogen

- 22 - (Urk. 3/5 S. 6). Weiter gab sie zu, den Schmuck und die Uhr U._____ zusammen mit der Bankkarte übergeben zu haben, damit dieser ihn verkaufe (Urk. 3/5 S. 7). 5.5.2. Ebenso hielt die Beschuldigte in ihrer Einvernahme vom 6. Februar 2014 an ihrem Geständnis fest, indem sie weitere Angaben zur Tat und zum Verkauf der Beute machte (Urk. 3/8). So beschrieb die Beschuldigte im Detail, wie sie zu- sammen mit B._____ zunächst vergeblich versucht hätten, via Keller in die Woh- nung der Geschädigten zu gelangen (Urk. 3/8 S. 6). Der Hauswart habe ihr ein- mal den Weg erklärt, wegen der Heizung. Sie hätten in dieser Nacht dann aber den Weg nicht gefunden, weshalb sie wieder zurück und dann oberirdisch direkt zur Wohnung gegangen seien (Urk. 3/8 S. 6). 5.5.3. In der polizeilichen Befragung vom 28. Februar 2014 anerkannte die Be- schuldigte auf entsprechenden Vorhalt, dass sie B._____ am Abend der Tat vom

E. 7 März 2016 Anschlussberufung, wobei er dieselben Anträge in der Sache stellte wie in seiner Berufungserklärung (Urk. 293).

- 11 - 3.2. Beweisanträge der Beschuldigten Der Verteidiger der Beschuldigten A._____ stellte den Antrag, es sei ein Obergut- achten zum Autopsiegutachten sowie ein Glaubhaftigkeitsgutachten über die Mit- beschuldigte B._____ zu erstellen (Urk. 289 und Urk. 293). Ebenso wurde eine Rekonstruktion der Tat beantragt. Die Staatsanwaltschaft nahm dazu am 11. April 2016 Stellung (Urk. 303), worauf die Verteidigung von A._____ mit Eingabe vom

14. April 2016 replizierte (Urk. 305). Die Beweisanträge wurden mit Verfügung vom 20. Juni 2016 einstweilen abgewiesen mit der Begründung mangelnder Not- wendigkeit (Urk. 320). Anlässlich der Berufungsverhandlung erneuerte der Vertei- diger der Beschuldigten A._____ die gestellten Beweisanträge (vgl. nachstehende Erw. II. 4). 3.3. Sicherheitshaft Die Beschuldigte A._____ wurde am 11. November 2013 verhaftet (Urk. 61/1). Auf ihr Gesuch hin war sie vom 2. April 2014 bis zum 23. Dezember 2014 im vor- zeitigen Strafvollzug, danach wieder in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Urk. 61/8/1 und Urk. 61/12/1). Die Beschuldigte B._____ wurde am

28. November 2013 in Haft genommen und befindet sich seit dem 25. November 2014 im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 62/2 und Urk. 62/13/1). Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 wurden der Staatsanwaltschaft und der Beschul- digten A._____ Frist angesetzt, um zur Fortdauer der Sicherheitshaft Stellung zu nehmen (Urk. 309). Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 wurde die Fortdauer der Sicherheitshaft für A._____ bis zum Entscheid der Berufungsinstanz über die Anklage angeordnet (Urk. 314). 3.4. Zur Berufungsverhandlung am 7. Dezember 2016 erschienen die Beschul- digten in Begleitung ihrer amtlichen Verteidiger sowie der Vertreter der Staats- anwaltschaft (Prot. II S. 10). Die Beschuldigte A._____ liess vorgängig am

18. November 2016 (eingegangen am 21. November 2016) eine 22-seitige schrift- liche Stellungnahme zum Anklagevorwurf einreichen und mitteilen, dass sie an der Berufungsverhandlung keine weiteren Aussagen zum Sachverhalt machen werde (Urk. 329 und Urk. 331).

- 12 - II. Umfang der Berufungen

1. Beschuldigte Die Verteidigung der Beschuldigten A._____ verlangt einen Freispruch vom Vor- wurf des Mordes, des Raubes und des gewerbsmässigen Diebstahls (Urk. 281 S. 2; Prot. II S. 10). Die Verteidigung der Beschuldigten B._____ beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, soweit es sie betrifft (Prot. II S. 11). Die Anschlussberufung der Beschuldigten A._____ deckt sich inhaltlich mit den An- trägen in der Berufungserklärung, weshalb ihr keine selbständige Bedeutung zu- kommt (Urk. 293, Prot. II S. 16).

2. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft erachtet den Tatbestand des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB für gegeben (Lebensgefahr, schwere Körper- verletzung oder grausame Behandlung). Entsprechend verlangt sie für beide Be- schuldigten einen Schuldspruch im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB anstelle des Grundtatbestands von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Urk. 289, Prot. II S. 12). Im Sinne ei- nes Eventualantrages verlangt sie die Verurteilung der Beschuldigten nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (Prot. II S. 12). Weiter verlangt sie höhere Strafen, nämlich 18 Jahre für die Beschuldigte A._____ und 15 Jahre für die Beschuldigte B._____, anstelle der von der Vorinstanz ausgesprochenen 13 und 10 1/2 Jahre (Urk. 287 und 289, Prot. II S. 12).

3. Nicht angefochtene Punkte des vorinstanzlichen Urteils Die Berufung hat gemäss Art. 402 StPO im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil im nicht angefochte- nen Teil rechtskräftig. Es ist somit festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Dispositivziffer 2 (Freispruch von A._____ vom Vorwurf des Dieb- stahls betreffend ND 7, ND 9 und ND 10), Dispositivziffer 3 alinea 1 und alinea 3 (Schuldspruch B._____ bezüglich Mord und mehrfachen Fahrens in fahrun- fähigem Zustand), Dispositivziffer 4 (Freispruch B._____ vom Vorwurf des Dieb- stahls gemäss Zusatzanklage), Dispositivziffer 7 (Widerruf des Aufschubs der

- 13 - Geldstrafe der Mitbeschuldigten B._____ gemäss Strafbefehl vom 16. Januar 2013), Dispositivziffer 9 (Abweisung Schadenersatzbegehren der Privatklägerin D._____), Dispositivziffern 11 - 16 (Verwendung beschlagnahmter Gegenstände), Dispositivziffern 17 und 18 (Entschädigung der amtlichen Verteidiger), sowie Dis- positivziffer 19 (Festsetzung der erstinstanzlichen Kosten) in Rechtskraft erwach- sen ist.

4. Beweisanträge an der Berufungsverhandlung Die Verteidigung der Beschuldigten A._____ erneuerte im Rahmen des Beweis- verfahrens ihre Beweisanträge und verlangte – wie bereits im Vorfeld der Beru- fungsverhandlung (Urk. 281, 293, 305, 318) – die Einholung eines Obergutach- tens, die Nachstellung der Tat, und die Befragung von Frau V._____ (Prot. II S. 14). Auf die gestellten Beweisanträge wird, soweit erforderlich, untenstehend im jeweiligen Sachzusammenhang einzugehen sein. III. Sachverhalt Raubmord

1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wirft den Beschuldigten vor, in der Nacht vom 9. auf den 10. November 2013, ca. 01.00 Uhr, mit einem durch die Beschuldigte A._____ an einem nicht näher bekannten Datum, Tage zuvor, ent- wendeten Passepartout-Schlüssel für die Wohnungen, Zimmer und Räum- lichkeiten des Alterszentrums L._____ in die Wohnung von †F._____ (Geschädig- te) im Alterszentrum L._____ an der …strasse … in H._____ eingedrungen zu sein, um aus dieser Wohnung Schmuck, Geld und Uhren der Geschädigten zu behändigen und mitzunehmen, um diese Vermögenswerte für eigene Zwecke zu verwenden. Dabei hätten sie vorgängig dunkle Kleidung angezogen und Einweg- handschuhe mitgenommen, um zu verhindern, dass sie Spuren hinterliessen. Unmittelbar nach dem Eintreten in das Schlafzimmer hätten die Beschuldigten ein mitgeführtes Tuch mit flüssigem Gift "Salmiakgeist 12 %" getränkt, welches Gift der Klasse 3 die Beschuldigte A._____ am 8. November 2013 bei der Apothe- ke/Drogerie … in W._____ für den Verwendungszweck zumindest der Betäubung

- 14 - gekauft habe, wobei die Beschuldigten vorgängig des Kaufs gemeinsam entspre- chende Internet-Recherchen hinsichtlich dieses Gifts über das Mobiltelefon der Beschuldigten A._____ getätigt hätten. Die Beschuldigte B._____ habe sodann dieses mit Salmiakgeist genässte Tuch der Geschädigten während ca. 1 bis 3 Mi- nuten gegen das Gesicht, insbesondere gegen die Atemöffnungen (Mund und Nase) gedrückt, wobei die Beschuldigte A._____ dabei zunächst die Geschädigte an den Beinen bzw. Armen gehalten habe. In der Folge habe die Beschuldigte A._____ das Schlafzimmer der Geschädigten nach Bargeld, Schmuck und Wert- gegenständen durchsucht. Später habe auch die Beschuldigte A._____ das er- wähnte mit dem flüssigen Gift Salmiakgeist 12 % genässte Tuch der Geschädig- ten gegen das Gesicht, insbesondere gegen die Atemöffnungen der Geschädig- ten (Mund und Nase) gedrückt. lm Rahmen der Durchsuchung der Wohnung der Geschädigten hätten die beiden Beschuldigten Geld (Fr. 3'000.--), Schmuck (1 IWC-Uhr, 1 Halskette aus Weissgold, 1 Fingerring Weissgold mit 18 Brillanten, 1 Schmuckanhänger mit Kreuzform aus Weissgold mit 11 Brillanten, 1 Armband) und eine Bankkarte, lautend auf die Geschädigte, behändigt und mit dem genann- ten Deliktsgut die Wohnung verlassen, wobei vorgesehen gewesen sei, das Bar- geld und den Erlös aus dem verkauften Schmuck gleichmässig zu teilen. Durch das Drücken des mit Salmiak genässten Tuchs gegen Mund und Nase habe die Geschädigte Ätzverletzungen im Mund-Wangenbereich, linksseitig betont, erlitten und sei infolge Erstickens (mechanisches Verlegen der Atemwege) verstorben, wobei die beiden Beschuldigten anlässlich des geschilderten Tuns (mehrmaliges Drücken des mit flüssigem Gift der Klasse 3, Salmiakgeist 12 % genässten Tuchs gegen die Atemwege der Geschädigten über einen längeren Zeitraum; beim ers- ten Mal ca. 1 bis 3 Minuten), um die Möglichkeit des Todeseintritts bei †F._____ gewusst und deren Tod zumindest in Kauf genommen hätten. Die Tötung der Ge- schädigten sei dabei insbesondere deshalb besonders skrupellos gewesen, weil die Beschuldigten der schlafenden ahnungslosen, betagten (88-jährigen), ge- brechlichen und völlig wehrlosen Geschädigten, welche an einer schweren Lun- genkrankheit gelitten habe (was insbesondere für die Beschuldigte A._____ als ausgebildete Fachangestellte Gesundheit mit Erfahrung in Altersheimen ohne Weiteres erkennbar gewesen sei, habe sich doch ein Sauerstoffgerät im Schlaf-

- 15 - zimmer der Geschädigten befunden), mit doch gewissem Druck das mit ätzender Flüssigkeit getränkte Tuch gegen Mund und Nase gedrückt hätten, wodurch †F._____ erstickt sei, und weil die Beschuldigten die Geschädigte im Rahmen der Begehung eines Raubüberfalls, allein zwecks Erlangung eines finanziellen Vor- teils, mithin aus Habgier, getötet hätten (act. 67 S. 3 ff.).

2. Standpunkt der Beschuldigten 2.1. Die Mitbeschuldigte B._____ anerkannte sowohl in der Untersuchung wie auch vor Bezirksgericht bei der Tatausübung dabei gewesen zu sein. Sie hat den vorinstanzlichen Schuldspruch nicht angefochten. 2.2. Die Beschuldigte A._____ anerkannte nach anfänglichem Abstreiten die Tat (Urk. 3/4). Monate später widerrief sie ihr Geständnis und bestritt eine Beteili- gung an der Tat (Urk. 3/20). Sie sei zum Tatzeitpunkt zu Hause gewesen und ha- be nichts gemacht (Urk. 3/20 S. 5). Die Mitbeschuldigte B._____ belaste sie wahrheitswidrig.

3. Beziehung der Beteiligten untereinander 3.1. Die beiden Beschuldigten waren zumindest bis zu ihrer Verhaftung gute Freundinnen. Die Beschuldigte B._____ schilderte, dass sie in die Beschuldigte A._____ verliebt gewesen sei und ihr dies auch eröffnet habe (Urk. 224 S. 12 ff., Urk. 339 S. 26). Zu sexuellen Kontakten sei es allerdings nicht gekommen. A._____ schilderte, dass sie dies etwas merkwürdig gefunden habe, weil B._____ doch einen Freund gehabt habe (Urk. 223 S. 22). An der Berufungsverhandlung erklärte sie, dass sie es im Nachhinein als lächerlich erachte (Urk. 339 S. 11). Die Gefühle von B._____ ihr gegenüber hätten sie aber nicht gestört und das Thema sei dann nicht weiter erörtert worden. Sie hätten sich gegenseitig vertraut und fast täglich gesehen. Sie könne nicht sagen, dass B._____ wie eine Schwester gewe- sen sei, weil sie gar keine Schwester habe (Urk. 223 S. 20 ff.). Es sei aber fast schon schwesternmässig gewesen. Sie habe sie ins Herz geschlossen und voll akzeptiert (Urk. 339 S. 10).

- 16 - 3.2. A._____ arbeitete als Nachtwache im Alterszentrum L._____, wo die Tat stattfand. B._____ arbeitete als Kioskverkäuferin im Einkaufszentrum … und habe die Beschuldigte A._____ einige Male im Alterszentrum besucht, als diese Nachtwache hielt (Urk. 4/2 S. 2 und 6). Sie sei jeweils auch gekommen, um den Hund abzuholen (Urk. 339 S. 11). 3.3. U._____ war ab 2011 der Freund der Beschuldigten A._____. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am Zoll konnte bei ihm Deliktsgut sichergestellt wer- den (Urk. 1/4a S. 8). Am 16. Juli 2014 gebar die Beschuldigte ein Kind von U._____. Anlässlich der Geburt habe sie ihn im Spital gesehen. Danach hätten sie sich gestritten und seither nie mehr Kontakt gehabt (Urk. 223 S. 5, Urk. 339 S. 6). Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass er das Kind gar nie gewollt habe (Urk. 339 S. 6). Es sei nichts mit aufrichtiger Partnerschaft, sondern alles verlogen gewesen (Urk. 339 S. 4). 3.4. AA._____, der Bruder von U._____, war der Freund der Beschuldigten B._____.

4. Glaubwürdigkeit der beiden Beschuldigten

E. 7.1 Beschuldigte A._____

E. 7.1.1 Persönliche Verhältnisse und Vorleben Nach eigenen Angaben habe die Beschuldigte A._____ eine normale, glückliche Kindheit und Jugendzeit verlebt (Urk. 223 S. 9). Die Schilderung der Vorinstanz der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten A._____ stammt mehrheitlich aus den Angaben der Beschuldigten A._____ gegenüber dem psychiatrischen Gutachter (Urk. 280 S. 120): Ihre Familie stamme aus AK._____ [Staat in Südost- europa]. Ihr Vater sei bereits als Kind in die Schweiz gekommen. Er habe keinen Beruf erlernt und als Lagerist gearbeitet. Ihre Mutter sei Krankenschwester gewe- sen, jetzt sei sie IV-Rentnerin. Sie habe einen Bruder, mit welchem sie sich gut verstehe. Sie sei in … aufgewachsen und habe dort den Kindergarten und die Primarschule besucht. Danach habe sie die Realschule absolviert und das

E. 7.1.2 Vorstrafe Die Vorstrafe von A._____ aus dem Jahre 2011, eine Geldstrafe von einem Tagessatz zu Fr. 60.– und eine Busse von Fr. 100.– wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Urk. 285), bleibt angesichts des vorliegend auszusprechenden hohen Strafmasses ohne relevanten Einfluss.

- 48 -

E. 7.1.3 Strafempfindlichkeit Wie die Vorinstanz unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu- treffend ausführte, rechtfertigt die mit Strafvollzug verbundene Trennung von Kin- dern und Familie grundsätzlich keine Sonderbehandlung (Urk. 280 S. 122; Urteile des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2010, 6B_540/2010, Erw. 4.1.2 sowie vom

23. November 2009, 6B_470/2009, Erw. 2.5 mit Hinweisen). In Bezug auf den im Jahr 2005 geborenen Sohn AM._____ kann der Beschuldigten demnach keine erhöhte Strafempfindlichkeit zugesprochen werden. Anders zu würdigen ist hin- gegen die Situation in Bezug auf ihren im Jahr 2014 während der Inhaftierung ge- borenen Sohn AO._____. Wie die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand- lung ausführte, wusste sie im Tatzeitpunkt noch nichts von ihrer Schwangerschaft (Urk. 339 S. 5). Entsprechend konnte sie sich die mit dem Strafvollzug ver- bundenen Konsequenzen in Bezug auf AO._____ nicht vor Augen führen. Diese Umstände sind zugunsten der Beschuldigten A._____ leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen.

E. 7.1.4 Nachtatverhalten Ein widerrufenes Geständnis ist kein Geständnis. Zwar wird zu einem Geständnis im Zusammenhang mit der Strafzumessung manchmal auch erwogen, dass es die Untersuchung erleichtert habe. Dieser Aspekt darf im Allgemeinen aber nicht überbewertet werden, schliesslich wird nach hiesigem Rechtsverständnis die Strafbarkeit von Delikten primär mit dem Schutz von Opfern und der Gesellschaft begründet und nicht mit dem (unnötigen) Aufwand für die Justiz. Die Erleichterung der Untersuchung vermag bei der Strafzumessung vorwiegend bei umfangreichen Untersuchungen wegen Vermögensdelikten eine Rolle spielen, weniger aber bei Delikten gegen Leib und Leben. Etwas anderes ist die Frage, ob gar keine Mög- lichkeit bestanden hätte, das Delikt nachzuweisen, weil das Geständnis das einzi- ge Beweismittel darstellte. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die Beschul- digte A._____ wird auch belastet durch die Aussagen der Beschuldigten B._____, die geschilderte SMS-Nachricht, durch den nachgewiesenen Kauf des Salmiak- geistes, durch ihre Beziehung zu U._____, bei welchem die gestohlene Bankkarte

- 49 - sichergestellt wurde oder allein durch ihre berufliche Tätigkeit als Nachtwache in der Alterssiedlung. Hauptgrund für die strafmindernde Auswirkung eines Geständnisses ist die Ein- sicht des Täters, seine Bereitschaft zur Tat zu stehen und damit – auch gegen- über dem Opfer und den Hinterbliebenen – eine Art Reue zu zeigen. Ein Ge- ständnis kann auch der erste Schritt zur Besserung und somit der Resozial- isierung bedeuten. Deshalb zeugt ein Widerruf eines Geständnisses bei einer derart erdrückenden Beweislage wie vorliegend umgekehrt sogar von einer be- sonderen Unverfrorenheit, von mangelnder Einsicht und von einer Einstellung, welche egoistische Motive über jegliche moralische und gesetzliche Normen stellt. Der Widerruf wirkt sich deshalb zwar nicht straferhöhend aus, weil eine beschul- digte Person auch nicht verpflichtet ist, sich selbst zu belasten. Das temporäre Geständnis kann umgekehrt aber auch entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht strafmindernd in Anschlag gebracht werden, zumal das Strafverfahren nach widerrufenem Geständnis durch dieses auch nicht mehr erleichtert wurde.

E. 7.1.5 Fazit Die Täterkomponenten bei der Beschuldigten A._____ wirken sich deshalb neut- ral auf das Tatverschulden aus, weshalb es bei eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren bleibt. Anzurechnen ist der Freiheitsentzug seit dem 11. November 2013 von inzwischen 1123 Tagen (Art. 51 StGB).

E. 7.2 Beschuldigte B._____

E. 7.2.1 Persönliche Verhältnisse und Vorleben Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten B._____ können die ent- sprechenden Ausführungen der Vorinstanz wiederholt werden (Urk. 280 S. 124). B._____ führte aus, ihre Eltern seien nie verheiratet gewesen, ihren Vater habe sie nicht wirklich gekannt. Sie habe keine leiblichen Geschwister, sie sei Einzel- kind. Sie würde ihre Kindheit und Jugend als kompliziert bezeichnen. Ihre Mutter habe sie geschlagen und ihre Aggressionen an ihr ausgelassen. Sie sei im Inter-

- 50 - nat aufgewachsen. Bis sie ca. 13 Jahre alt gewesen sei, sei sie bei der Mutter aufgewachsen, dann sei sie ins Heim für Schwererziehbare "AP._____" gekom- men. Zwischenzeitlich sei sie auch bei Pflegefamilien gewesen. Sie sei oft umge- zogen, mit ihrem ersten Partner sei sie im Alter von 16 Jahren zusammen gezo- gen. Zuletzt sei sie im Dezember 2012 zu U._____ gezogen. Den Kindergarten und die 1. bis 3. Primarschulklasse habe sie in … SG besucht, wobei sie die erste Klasse habe wiederholen müssen. Dann seien sie nach … BL gezogen, wo sie die 4. und 5. Klasse besucht habe, die 6. Klasse habe sie in … TG besucht. Danach sei sie ein halbes Jahr in … GR in die 1. Oberstufe ge- gangen, bevor sie ins Internat in … gekommen sei. In … SO habe sie das 9. Schuljahr beendet. Sie habe dann die Lehre als Detailhandelsfachfrau begonnen, jedoch nach neun Monaten abgebrochen, da ihr Lehrmeister schwerer Alkoholiker gewesen sei. Im Jahr 2009 habe sie eine Weiterbildung zur Nagelkosmetikerin angefangen, jedoch nicht beendet, da sie durch Krankheit eingeschränkt gewesen sei. Dann habe sie im Service gearbeitet, wobei sie teilweise gemobbt und aus- genützt worden sei. Für kurze Zeit habe sie auch im Escort-Service gearbeitet. Seit August 2013 habe sie beim Kiosk gearbeitet. Im Jahr 2011 habe bei ihr ein Unterleibstumor entfernt werden müssen. Am 16. Januar 2014 habe sie eine Fehlgeburt erlitten. Sie habe keinen Bekanntenkreis, nur zwei Kolleginnen, eine davon sei die Beschuldigte A._____. Sie habe private Schulden in der Höhe von Fr. 6'000.– bis Fr. 7'000.–. Die Beschuldigte A._____ sei eine sehr gute Kollegin von ihr, sie (die Beschuldigte B._____) habe ihr gestanden, dass sie sich in sie verliebt habe (Urk. 64/3; Urk. 64/8/4 S. 19 ff.). Am 24. März 2014 lagen gegen die Beschuldigte zwei Betreibungen vor (Urk. 64/5). Anlässlich der Hauptverhandlung führte die Beschuldigte ergänzend aus, im Gefängnis habe sie eine Therapie angefangen, welche ihr gut tue. Sie habe eine Persönlichkeitsstörung, welche vor allem auf ihre Familiensituation und die sexuellen Übergriffe in ihrer Kindheit zurückzuführen sei. Weiter gehe es darum, den Vorfall in H._____, welcher sie sehr belaste, zu verarbeiten. (Urk. 224 S. 2 ff.). Vor Berufungsgericht bestätigte sie die vor Bezirksgericht gemachten Ausführungen (Urk. 339 S. 15 ff.). Insbe- sondere betonte sie, sich nach wie vor im Rahmen einer Therapie intensiv mit ih- rer Vergangenheit sowie mit der Tat auseinanderzusetzen (Urk. 339 S. 15 f.).

- 51 - Dass die Beschuldigte eine schwere Kindheit hatte, steht nach Durchsicht ihrer Biographie ausser Frage und wird auch durch den psychiatrischen Gutachter bestätigt (act. 64/8/4 S. 36 ff.). Sie musste immer wieder umziehen, gehörte nie irgendwo dazu und konnte nie Freundschaften oder dauerhafte Kontakte schliessen. Schliesslich fand sie in der Beschuldigten A._____ eine verlässliche Freundin, der sie vertraute, der sie aber gemäss Gutachten nicht hörig war. Ge- mäss Gutachter war die Beschuldigte B._____ auch nicht submissiv, so dass sie unterwürfig alles gemacht hätte, was die Beschuldigte A._____ ihr gesagt hätte oder dass sie alle Befehle blind ausgeführt hätte. In Bezug auf die Beschuldigte A._____ habe eine Mischung zwischen Sympathie, Freundschaft und einer mode- raten Verliebtheit bestanden (Urk. 230 S. 9). Die Beschuldigte B._____ muss auf- grund ihrer Persönlichkeit als leicht beeinflussbar bezeichnet werden. Der schwie- rigen Kindheit und Jugend der Beschuldigten B._____ ist mit einer ganz leichten Strafminderung Rechnung zu tragen.

E. 7.2.2 Vorstrafe Die Beschuldigte B._____ weist eine Vorstrafe vom 16. Januar 2013 wegen fahr- lässiger Verletzung der Verkehrsregeln und Fahren in fahrunfähigem Zustand auf (Urk. 286). Die Beschuldigte wurde mit einer bedingten Geldstrafe von

E. 7.2.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit besteht bei der Beschuldigten B._____ sodann entgegen den Ausführungen ihres Verteidigers und im Einklang mit der oben be- reits geschilderten Rechtsprechung nicht (Urk. 241 S. 20).

E. 7.2.4 Nachtatverhalten

- 52 - Die Beschuldigte B._____ ist geständig. Dieses Geständnis erfolgte zwar nicht zu Beginn der Untersuchung, aber in einem frühen Stadium, nach Vorhalt des Ge- ständnisses von A._____ (Urk. 4/2 S. 10). Wenngleich die Beschuldigte B._____ nach wie vor geltend macht, sie habe den Tod der Geschädigten nicht gewollt und sei von den Folgen ihrer Tat überrascht gewesen, so zeigte sie doch während der gesamten weiteren Untersuchung Einsicht und Reue. Die Vorinstanz konzedierte der Beschuldigten B._____ eine Strafreduktion aufgrund des Geständnisses um einen Viertel (Urk. 280 S. 127). Die Staatsanwaltschaft rügt, dass eine solche Strafreduktion vorliegend nicht angemessen ist (Urk. 289 S. 2, Urk. 340 S. 11). Gemäss Bundesgerichtspraxis kann eine Reduktion im Maximalumfang nur bei besonderen Verhältnissen zugebilligt werden, beispielsweise wenn die Tat ohne Geständnis gar nie aufgedeckt worden wäre und wenn das Geständnis vollum- fänglich und ganz zu Beginn der Untersuchung erfolgte, d.h. in Bezug auf den ob- jektiven wie auch den subjektiven Tatbestand. Vorliegend kann der Beschuldigten B._____ lediglich eine Strafreduktion im Umfang von ca. einem Fünftel zugebilligt werden. Dies erscheint auch im Lichte der Mindeststrafe von 10 Jahren für den Mord angemessen, zumal noch ein Raub hinzukommt.

E. 7.2.5 Fazit Die Beschuldigte B._____ ist deshalb mit einer Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu bestrafen. Aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse bzw. dem Umstand, dass sie während des Vollzugs der mehr- jährigen Freiheitsstrafe abgesehen vom Peculium kein Erwerbseinkommen wird erzielen können, ist der Tagessatz auf Fr. 20.– anzusetzen. Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen. Angesichts der einschlägigen Delinquenz während der Probezeit ist aber die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Anzurechnen ist der Freiheitsentzug seit dem 28. November 2013 von inzwischen 1106 Tagen (Art. 51 StGB). VII. Zivilforderungen Die Schadenersatzbegehren der sich als Privatklägerinnen konstituierten Ge- schädigten C._____ und E._____ wegen des Diebstahls durch die Beschuldigte

- 53 - A._____ sind im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz gutzuheissen (Urk. 280 S. 130 ff.). Der Verteidiger hat zu diesen Forderungen auch eventualiter keine sub- stantiierten Einwendungen erhoben (Prot. II S. 10 f.). Die Schadenersatzforderung der Geschädigten C._____ von Fr. 100.-- entspricht dem Deliktsbetrag (Urk. 2/2 und Urk. 67 S. 7). Die Schadenersatzforderung der Geschädigten E._____ um- fasst das entwendete Bargeld von Fr. 150.-- sowie die Uhr, für welche A._____ nach eigenen Angaben einen Erlös von Fr. 1'500.-- erzielte (Urk. 2/2 und Urk. 3/4 S. 11). Soweit das Schadenersatzbegehren durch die Vorinstanz teilweise abge- wiesen bzw. den Zivilweg verwiesen wurde, kann wegen dem Verschlechterungs- verbot im Rechtsmittelverfahren nicht anders entschieden werden. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens entfallen zu zwei Dritteln auf das Ver- fahren gegen die Beschuldigte A._____ und zu einem Drittel auf das Verfahren gegen die Beschuldigte B._____. Dies ist nachfolgend bereits berücksichtigt, in- dem sich die genannten Bruchteile auf die gesamten Kosten des Berufungsver- fahrens beziehen.

2. Die Beschuldigte A._____ unterliegt mit ihrem Antrag in der Berufung auf ei- nen Freispruch vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrem Beru- fungsantrag hinsichtlich des Strafmasses teilweise und unterliegt hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des Raubes. Die Beschuldigte A._____ hat deshalb die Hälfte der gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu tragen. Der restliche auf das gegen die Beschul- digte A._____ geführte Verfahren entfallende Kostenanteil von einem Sechstel der gesamten Kosten des Berufungsverfahrens entfällt auf die Staatsanwaltschaft und ist somit auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung von A._____ sind zu einem Viertel definitiv und zu drei Vierteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von drei Vierteln bleibt eine Nach- forderung bei der Beschuldigten A._____ im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten.

- 54 - Die Beschuldigte B._____ obsiegt mit ihrem Antrag auf Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils ganz grossmehrheitlich. Die zusätzlich ausgesprochene Geldstrafe ist im Gesamtkontext vernachlässigbar und hat sich deshalb nicht auf die Kostenverlegung auszuwirken. Es rechtfertigt sich deshalb, in Bezug auf das gegen die Beschuldigte B._____ geführte Strafverfahren sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mithin ist die Hälfte der gesamten Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die vorinstanzliche Kostenauflage ist gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestä- tigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom

27. November 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. Die Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf des Diebstahles betreffend die ND 7, ND 9 und ND 10 freigesprochen.

3. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig

- des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB;

- (…)

- des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 aSVG.

4. Die Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB gemäss Zusatzanklage vom 4. November 2015 (act. 206) freigesprochen.

5. (…)

6. (…)

- 55 -

7. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri/Bremgarten vom 16. Januar 2013 über die Beschuldigte B._____ bedingt ausgefällte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.

8. (…)

9. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin D._____ wird abgewiesen.

10. (…)

11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. April 2014 (Ordner 14, act. 54/1/1) beschlagnahmte Flasche Tramadol-Mepha (SK …; Aufbe- wahrungsort: Gerichtskasse des Bezirksgerichts Horgen) wird eingezogen und nach Rechtskraft des Urteils der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Horgen zur Vernich- tung überlassen.

12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 5. Mai 2014 (Ordner 14, act. 54/2/1) bzw. vom 2. September 2014 (Ordner 14, act. 54/6/1) bzw. vom 1. September 2014 (Ordner 14, act. 55/8/2) beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Gerichtskasse des Bezirksgerichts Horgen) werden den Hinter- bliebenen der Geschädigten †F._____ nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben:

- 1 silberfarbene Armbanduhr (IWC) (SK …)

- 1 Armreif (vergoldet) (SK …)

- 1 Fingerring mit 18 Brillanten (SK …)

- 1 blattförmige Brosche mit 5 Brillanten (SK …)

- 1 Kette mit Kristalltropfen (SK …)

- 1 Armband (silber/goldig) (SK …)

- 1 silberne Halskette mit Kreuz (SK …)

- 1 goldene Halskette mit Herz (SK …)

- 1 Bankkundenkarte CS, lautend auf F._____ (SK …)

- 1 Radio SAILOR Concerto 1 (SK …) Als Hinterbliebene der Geschädigten †F._____ gelten:

- G._____, geb. tt. September 1923, von H._____ ZH und Zürich ZH

- I._____, geb. tt. Februar 1947, von … UR und H._____ ZH

- J._____, geb. tt. Juni 1950, von … UR und H._____ ZH

- K._____ F._____, geb. tt. Juni 1945, von H._____ ZH und … SG

- 56 - Verlangen die Hinterbliebenen der Geschädigten †F._____ nicht bis spätestens 3 Monate nach Rechtskraft des Urteils die Gegenstände heraus, werden sie einge- zogen und der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Horgen zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen.

13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. Juni 2014 (Ordner 14, act. 54/3/1) beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Ge- richtskasse des Bezirksgerichts Horgen) sind der Beschuldigten B._____ nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben:

- 1 Mobiltelefon Samsung GT … weiss (SK …)

- 1 iPad 3, weiss (SK …)

- 1 Navigationsgerät … (SK …)

- 1 externe Harddisc (SK …)

- 1 HP Pavillon dv7 (SK …)

14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Juni 2014 und 17. September 2014 (Ordner 14, act. 54/7/1) bzw. vom 1. September 2014 (Ordner 14, act. 54/4/1) beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Ge- richtskasse des Bezirksgerichts Horgen) sind der Beschuldigten A._____ nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben:

- 1 Plastiksäckchen verknotet (SK …)

- 5 Taschenlampen (SK …)

- 1 Mobiltelefon iPhone 5 (A._____) (SK…)

E. 9 November 2013, um 17:13 Uhr, ein SMS mit folgendem Inhalt gesendet hatte: "Nimm öpis für i usgang und nimm schwarzi sportlechi sache …. Mer hend hüt öpis …. Und danach Party" (Urk. 3/9 und 3/9/4). Schon in einer früheren Befra- gung hatte die Beschuldigte ausgeführt, dass sie bei der Tat schwarze Kleidung getragen hätten, welche sie danach entsorgt hätten (Urk. 3/5 S. 2). Das stimmt mit dem auf dem iPhone der Beschuldigten A._____ gespeicherten Bild überein (aufgenommen am 9. November 21:47 Uhr), welches jene in schwarzem Rollkra- genpullover und schwarzer Kappe abbildet (Urk. 321 S. 6). 5.5.4. In der Konfrontationseinvernahme zwischen den Beschuldigten vom

6. März 2014 wurde der ganze Ablauf der Tat besprochen und von beiden gross- mehrheitlich übereinstimmend bestätigt (Urk. 3/14). Diese Einvernahme enthält Passagen, welche die gemeinsame Tatbegehung klar dokumentieren (Urk. 3/14 S. 10 ff.): Frage an A._____: "Hat man zunächst bei einer anderen Wohnung versucht ein- zudringen?" Antwort A._____: "Ja". Antwort B._____: "Wir sind in den Keller, lan- deten in der Tiefgarage und nahmen dann eine andere Türe, gelangten in den zweiten oder dritten Stock, versuchten es dann dort, scheiterten und gingen dann zurück in den Keller und kamen dann irgendwann wo anders hin, zu einem Zim- mer." Antwort A._____: "Das stimmt. Wir sind dann aber nicht in den Keller zu-

- 23 - rück, sondern ins Parterre und dann zur Wohnung †F._____." (…) Frage: Wissen Sie, wer dort wohnte, wo die Wohnung verriegelt war?" Antwort A._____: "Keine Ahnung". Antwort B._____: "Keine Ahnung". (…) Frage: Ab welchem Zeitpunkt haben Sie Handschuhe getragen? Antwort B._____: "Nachdem wir reingegangen waren." Frage an B._____: Heisst das, dass sie die Türe ohne Handschuhe auf- gemacht haben? Antwort B._____: "Ja." Antwort A._____: "Ja." Frage an A._____: Sie sagten, dass B._____ das Tuch ca. gegen fünf Minuten Frau †F._____ gegen das Gesicht hielt?" Antwort A._____: "Ja das stimmt. Vielleicht sind fünf Minuten auch zu viel. Vielleicht habe ich damit übertrieben. (…) Vielleicht hielt sie das Tuch auch nur ein paar Sekunden hin. Vielleicht auch eine Minute. (…) Ich war beschäftigt mit dem Geld rausnehmen, dem Schmuck rausnehmen." (…) Frage an B._____: Können Sie dieses Zucken von Frau †F._____ bestäti- gen? Antwort B._____: "Ja". Frage an B._____: Stand A'._____ [Rufname von A._____] daneben? Antwort B._____: "Da wir beide zusammen dort hin liefen und A'._____ hinter mir war, war sie dabei mit mir, als ich der Geschädigten das Tuch gegen das Gesicht hielt. Nachdem das Zucken vorbei war, hat A'._____ dann nach Wertgegenständen gesucht." Frage an B._____: "Wie lange schätzen Sie, dass Sie das Tuch der Geschädigten gegen das Gesicht drückten? Antwort B._____: "Maximal eine Minute." Für diese Kohärenz der Aussagen in der Konfrontation liessen sich noch mehr Beispiele anführen. Solche Aussagen können nur von Täterinnen stammen, die eine Tat gemeinsam ausgeführt haben. Es ist ausgeschlossen, dass solche Aus- sagen zu Protokoll gegeben worden wären, wenn die Tat alleine von B._____ ausgeführt worden wäre und B._____ die Beschuldigte wahrheitswidrig der Teil- nahme bzw. Mittäterschaft bezichtigen würde. Insbesondere fällt auf, dass die Beschuldigte A._____ die Angaben von B._____ sogar korrigierte bzw. präzisier- te. 5.5.5. Eine erneute Bestätigung der gemeinsamen Tatausführung erfolgte anläss- lich der Konfrontationseinvernahme zwischen den Beschuldigten A._____, B._____ und U._____ am 27. März 2014 (Urk. 3/17). Wiederum wurden von den Beschuldigten A._____ und B._____ zahlreiche Details übereinstimmend geschil- dert. U._____ verweigerte allerdings mehrheitlich jegliche Aussagen. Auf die Fra-

- 24 - ge, was mit dem Erlös des Schmuckes hätte geschehen sollen, den U._____ zum Verkauf erhalten habe, antwortete A._____: "Den hätten ich und B._____ geteilt" und B._____: "Das ist so, wie es A'._____ sagt" (Urk. 3/17 S. 8). 5.6. Widerruf des Geständnisses Rund fünf Monate nach ihrem Geständnis widerrief die Beschuldigte dieses mit Brief vom 25. April 2014 (Urk. 3/18): "Ich, A._____ widerrufe meine sämtlichen Aussagen, da ich unter Druck Sachen zugeben musste, die ich nicht gemacht ha- be." Kurze Zeit danach erfolgte ein Wechsel der Person des Verteidigers (Urk. 3/19). In ihrer Einvernahme vom 12. September 2014 vermochte die Beschuldigte keine plausible Erklärung für den Widerruf ihres Geständnisses vorzubringen (Urk. 3/20). Auf die Frage, wer denn Druck auf sie ausgeübt habe, gab sie zur Antwort: "Der Druck der kompletten Situation" (Urk. 3/20 S. 2). Sie habe bloss er- zählt, was ihr B._____ von der Tat geschildert habe (Urk. 3/20 S. 4). Auf die Fra- ge, wer denn an den Passepartout-Schlüssel gelangt sein solle, meinte sie, dies müsse B._____ gewesen sein. Dass sie zunächst ausgesagt habe, sie wisse nicht, wie U._____ in den Besitz der Bankkarte der Geschädigten †F._____ ge- langt sei, erklärte sie mit dem Umstand, dass sie U._____ habe decken wollen (Urk. 3/20 S. 3). Den belastenden SMS-Verkehr zwischen ihr und B._____ erklär- te sie zunächst mit dem Umstand, dass eben jeder Zugang zu ihrem Handy ge- habt habe (Urk. 3/20 S. 4). Später behauptete sie, U._____ habe sie geheissen, fragliches SMS an B._____ zu senden (Urk. 223 I S. 28). Dabei blieb sie auch in ihrer schriftlichen Stellungnahme sowie an der Berufungsverhandlung (Urk. 331 S. 4 und Urk. 339 S. 31 f.). Immerhin anerkannte sie, dass sie das Ammoniak gemeinsam mit U._____ ge- kauft habe (Urk. 3/20). Allerdings ist dieser Kauf durch ihre Unterschrift auf dem Formular der Apotheke und die Zeugenaussagen der Apothekerin auch bewiesen (Urk. 14/3, Urk. 6/9 S. 4 f. sowie Anhang). Die Beschuldigte machte aber geltend, U._____ habe es kaufen wollen (Urk. 3/20 S. 5). Sie habe es dann B._____ über- geben (Urk. 3/20 S. 5). B._____ habe weder gesagt, wofür sie es brauche noch habe sie (die Beschuldigte A._____) B._____ danach gefragt (Urk. 3/20 S. 6). Im Zimmer der Geschädigten †F._____ sei sie nicht gewesen (Urk. 3/20 S. 6). Zu-

- 25 - treffend sei, dass sie Schmuck von B._____ erhalten habe (Urk. 3/20 S. 11). Die- sen Schmuck habe sie dann U._____ zum Verkauf weitergegeben, aber nicht gewusst, woher er stammte (Urk. 3/20 S. 11). Mit U._____ sei sie nun nicht mehr zusammen, weil er sie hingehalten, angelogen und betrogen habe (Urk. 3/20 S. 13). Er habe wohl das Ganze geplant und deshalb auch das Ammoniak gekauft (Urk. 3/20 S. 15 und S. 16). Sie habe gewusst, dass er dieses für eine Straftat gebrauche, allerdings nicht, dass damit jemand umgebracht werde (Urk. 3/20 S. 16). An dieser Version hielt die Beschuldigte in der Konfrontationseinvernahme vom 24. November 2014 zwischen ihr, B._____ und U._____ fest (Urk. 3/21). Bei Kauf des Ammoniaks habe sie nur unterschrieben, aber nicht gewusst, wofür es U._____ brauche (Urk. 3/21 S. 3). In ihrer schriftlichen Stellungnahme führte sie aus, U._____ habe ihr gesagt, dass sie tun solle, was er sage. Aufgrund ihres Ko- kainkonsums habe sie keine Lust auf Diskussionen gehabt und sei ihm in die Apotheke gefolgt (Urk. 331 S. 4). An der Berufungsverhandlung führte sie aus, dass sich die ganze Situation so entwickelt und sie unterschrieben habe, sei dumm gelaufen (Urk. 339 S. 31). Das Ammoniak habe sie am Abend der Tat B._____ übergeben (Urk. 3/20 S. 5). Den Schmuck und die Bankkarte an U._____ (Urk. 3/20 S. 11). Eine vernünftige Erklärung, weshalb sie selbst diese Dinge an U._____ überreichte, obschon sie am Raub völlig unbeteiligt war, gab sie nicht an (Urk. 3/21 S. 4). Weiter beschuldigte sie B._____, sie (die Beschuldig- te A._____) bestohlen zu haben. B._____ habe ihre eine ganze Liste von Gegen- ständen, Schmuck und Kleider etc. weg genommen. B._____ anerkannte demge- genüber, der Beschuldigten Fr. 500.– genommen zu haben als Entgelt für den Unterhalt des Hundes (Urk. 3/21 S. 5). B._____ hielt an dieser Konfrontationsein- vernahme an ihrem Geständnis fest (Urk. 3/21 S. 10). Sie habe die Tat zusam- men mit A._____ begangen und wisse nicht, weshalb diese nun eine Beteiligung abstreite (Urk. 3/21 S. 10). B._____ gab wiederum zahlreiche Details zu Protokoll, so beispielsweise zum Passepartout, welchen A._____ besorgt habe (Urk. 3/21 S. 12). In der vorinstanzlichen Befragung gab die Beschuldigte A._____ an, zwischen Tür und Angel mitbekommen zu haben, dass U._____ den Raub mit zwei Kollegen geplant habe (Urk. 223 S. 29). Bei dieser Version blieb sie auch in ihrer schriftli-

- 26 - chen Stellungnahme und an der Berufungsverhandlung. Demnach habe U._____ geplant, während ihrer Schicht an ihrem Arbeitsort einen Raub zu begehen und sie hierzu zu betäuben (Urk 331 S. 1 f, Urk. 339 S. 30). 5.7. Würdigung der Aussagen Bei einer Gesamtwürdigung bestehen keinerlei Zweifel, dass die Beschuldigte A._____ an der Tat zum Nachteil von †F._____ beteiligt war. Ihr Geständnis war viel zu detailliert, als dass sie nur Dinge vom Hörensagen erzählt hätte. So beispielsweise bezüglich dem Sauerstoffgerät und dem Passepartout. Die Be- schuldigte A._____ sagte auf die Frage, was mit dem Passepartout-Schlüssel ge- schehen sei, aus: "Den hatte B._____. Ich nahm Handschuhe, Tuch und Flasche und bin damit raus gesprungen. Sie kam hintendrein" (Urk. 3/5 S. 6). B._____ hat- te ausgesagt, dass sie den Passepartout vor lauter Nervosität in der Wohnung der Geschädigten liegen gelassen habe und er wurde denn auch von der Polizei dort sichergestellt (Urk. 4/7 S. 15, Urk. 7/1 S. 1). Noch deutlicher ist die aufgrund der Beschreibungen von A._____ angefertigte Zeichnung von der Möblierung des Zimmers der Geschädigten †F._____ zu inter- pretieren; dies vor dem Hintergrund ihrer Behauptung, nie in der Wohnung der Geschädigten gewesen zu sein (Urk. 30/20 S. 6; Urk. 223 S. 38). Sie habe auch nie mit der Geschädigten gesprochen und diese nicht gekannt (Urk. 223 S. S. 43). Solche Übereinstimmungen in den Aussagen von A._____ mit dem Ermit- tlungsergebnis – den örtlichen Gegebenheiten am Tatort – kann kein Zufall zu- grunde liegen. Kommt hinzu, dass die Beschuldigte A._____ in der Lage war, die Möblierung des Schlafzimmers derart genau anzugeben, dass gestützt darauf ei- ne detailgetreue und mit der tatsächlichen Situation übereinstimmende Skizze angefertigt werden konnte (Urk. 3/4 S. 30), wohingegen sich bei den Angaben der Beschuldigten B._____ hinsichtlich der Position des Stuhles ein Fehler einge- schlichen hatte (Urk. 4/3 S. 17, vgl. zur Tatortsituation Urk. 8). Wenn die Beschul- digte A._____ dies damit zu erklären versucht, dass es durchaus möglich sei, dass die Beschuldigte B._____ den Stuhl – und nur gerade den Stuhl – vielleicht ja gerade extra an einem falschen Ort eingezeichnet haben könnte (Urk. 339 S. 33), erscheint dies als unbehelflicher Rechtfertigungsversuch, welcher jeglicher

- 27 - logischen Grundlage entbehrt. Viel plausibler ist, dass die Beschuldigte A._____ sich die Lage des Stuhles deshalb so gut einprägen konnte, weil sie es gewesen war, die – gemäss den übereinstimmenden (allerdings seitens der Beschuldigten A._____ hernach widerrufenen) Angaben der Beschuldigten – die Handtasche auf dem Stuhl nach Wertgegenständen durchsucht hatte (Urk. 3/4 S. 12, Urk. 3/14 S. 11 f., Urk. 4/3 S. 4). Dass die Beschuldigte A._____ in der Tatnacht vor Ort gewesen sein muss, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sie im Rahmen ihres Geständnisses nicht nur hinsichtlich des Ablaufs innerhalb der Alterswohnung, sondern auch betreffend die Vorgänge zuvor auf dem Parkplatz sowie über die Umstände, wie man schliesslich in die Wohnung von Frau †F._____ gelangte, bestens in der Lage war, Auskunft zu geben und die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten B._____ in der Konfrontationseinvernahme vom 6. März 2014 gar noch ergänzte bzw. korrigierte (vgl. vorstehende Erw. 5.4.2 und 5.4.4). Anzunehmen, dass ihr diese sämtlichen Details in Einzelbildern gleich eines Filmes durch die Beschul- digte B._____ mitgeteilt worden sein könnten, ist völlig lebensfremd, zumal selbst die Beschuldigte A._____ an der Hauptverhandlung ausführte, dass ihr die Be- schuldigte B._____ lediglich geschildert habe, was innerhalb der Wohnung pas- siert sei (Urk. 223 S. 50). Absolut unglaubwürdig ist sodann, wenn die Beschuldig- te A._____ behauptet, dass ihr die Beschuldigte B._____ zwar die Tatnacht bis ins letzte Detail geschildert habe, ihr dabei aber nicht preisgegeben haben soll, wer bei der Tatausführung bei ihr gewesen sei (Urk. 339 S. 39) und sie auch nicht nachgefragt habe (Urk. 223 S. 37). Die Beschuldigte kann auch keinen plausiblen Grund für ein falsches Geständnis angeben. Vor Vorinstanz gab sie zu Protokoll, es sei die Angst gewesen und der Anwalt, der nach einer Woche vorbeigekommen sei und gesagt habe, sie solle mit dem Staatsanwalt kooperieren (Urk. 223 S. 31). Unter Druck gesetzt habe sie

– ausser U._____ – aber niemand. Es sei die ganze Situation gewesen, die sie erdrückt habe (Urk. 223 S. 38). Dass es ihr ehemaliger Verteidiger gewesen sei, der ihr zum Geständnis geraten habe, machte sie auch in ihrer schriftlichen Stel- lungnahme geltend. Überdies habe sie auch Angst gehabt, U._____ zu erwähnen (Urk. 331 S. 14 f.). Die Annahme, sie würde schneller aus der Untersuchungshaft

- 28 - entlassen, wenn sie einen Raubmord gesteht (Urk 223 S. 37, 42, 45; Urk. 331 S. 14 f.; Urk. 339 S. 38, 40 f.), ist abwegig. Zudem ist auch lebensfremd, dass A._____ in der Alterssiedlung L._____ als Nachtwache tätig und mit den dortigen Verhältnissen vertraut war, das Ammoniak bzw. den Salmiakgeist besorgte, anerkanntermassen Internetrecherchen über Ammoniak tätigte, der Beschuldigten am Nachmittag vor der Tatnacht in eigenem Namen ein SMS schrieb, wonach diese schwarze Kleidung tragen sollte, da sie noch etwas vor hätten, und schliesslich einen Teil der Beute einschliesslich der Bankkarte erhielt und an U._____ übergab, wenn sie nicht an der Tat beteiligt gewesen wäre. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte A._____ – gemäss dem si- chergestellten Foto auf ihrem iPhone (Urk. 31 S. 6) – in der Tatnacht schwarz ge- kleidet war und die Beschuldigte A._____ aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses Zu- gang zu dem später verwendeten Passepartout hatte. Schliesslich ist auch kein vernünftiges Motiv von B._____ ersichtlich, A._____ derart schwer zu belasten, zumal diese – wie gesehen (vgl. vorstehende Erw. 4.2)

– der Beschuldigten A._____ im Tatzeitpunkt sehr zugetan war und auch heute nicht den Eindruck hinterlassen hat, Rachegefühle gegen A._____ zu hegen (vgl. Urk. 339 S. 25). Die Beschuldigte A._____ führte darauf angesprochen aus: "Entweder weil sie sich nicht getraut, die wahre Person zu nennen und weil sie wahrscheinlich auch irgendeinen Druck hat oder aus Eifersucht" (Urk. 223 S. 41). Eine überzeugende Erklärung ist dies nicht. Schliesslich ist auch der Umstand erwähnenswert, dass es die Beschuldigte A._____ war, welche sich zuerst ge- ständig zeigte. Erst einige Tage danach, auf Vorhalt des Geständnisses von A._____, legte auch die Beschuldigte B._____ ein Geständnis ab, bei welchem sie dann bis heute blieb (Urk. 4/2 S. 10 und Urk. 4/3). Soweit die Beschuldigte A._____ immer wieder – meist implizit – U._____ als möglichen Mittäter ins Spiel bringt (vgl. etwa Urk. 223 S. 29 ff., 39 f., 44; Urk. 331 S. 1 f., 5, 8, 12, 14 f., 18; Urk. 339 S. 30, 39, 41), ist dem entgegenzuhalten, dass keineswegs einsichtig ist, weshalb die Beschuldigte B._____ diesen mit einer Falschbelastung A._____s hätte entlasten sollen. Die Darstellung der Beschuldigten A._____, wo- nach die Beschuldigte B._____ ein Verhältnis mit U._____ gehabt habe (Urk. 339 S. 14), erscheint konstruiert und wird durch keinerlei äussere Anhaltspunkte ge-

- 29 - stärkt. Vielmehr hat die Beschuldigte B._____ – wie gesehen – immer wieder glaubhaft versichert, in die Beschuldigte A._____ verliebt gewesen zu sein und deshalb geplant zu haben, ihren Verlobten AA._____ zu verlassen. Dass die Be- schuldigte B._____ der Beschuldigten A._____ ihre Gefühle offenbarte, wird von letzteren denn auch nicht in Abrede gestellt. Damit erscheint es reichlich aben- teuerlich, dass sie gleichzeitig eine Affäre mit dem Freund der Beschuldigten A._____, dem Bruder von AA._____, gehabt haben soll. Vor diesem Hintergrund kann auf eine Zeugeneinvernahme von Frau V._____, welche angeblich Angaben zu diesem Verhältnis machen könne, verzichtet werden. Wie die Beschuldigte A._____ selbst vorbringt, kann ihre ehemalige Mitgefangene Frau V._____ – wel- che innerhalb von zwei Jahren zweimal in U-Haft genommen werden musste – lediglich Aussagen vom Hörensagen machen (Urk. 339 S. 14). Der Beweiswert solcher Aussagen ist sehr beschränkt. Selbst wenn Frau V._____ als Zeugin be- stätigen könnte, gehört zu haben, dass die Beschuldigte B._____ angeblich ein Verhältnis mit U._____ gehabt habe, wäre dadurch der Beweis nicht erbracht, dass dem so war. Jedenfalls vermöchte auch eine dahingehende Zeugenaussage die Überzeugungskraft der beiden in sich stimmigen Geständnisse der beiden Beschuldigten nicht zu entkräften. Auf eine Einvernahme von Frau V._____ ist demnach zufolge nicht zu erwartendem Erkenntnisgewinn zu verzichten. Auch die von B._____ erfolgte umfangreiche Schilderung des Tatvorgehens und der gesamten Umstände ist derart ausführlich und detailliert, dass eine wahr- heitswidrige Belastung von A._____ durch B._____ mit Sicherheit ausgeschlos- sen werden kann. Hätte B._____ in ihrer Schilderung die Person ihrer Mittäterin einfach ausgetauscht, hätte sie sich zweifellos in Widersprüche verstrickt oder es wären gelegentlich Versprecher aufgetaucht. Umgekehrt spricht auch der Detailierungsgrad der Aussagen der Beschuldigten A._____ gegen eine Falschaussage. Abgesehen davon, dass sich – wie mehrfach aufgezeigt – nicht erklären lässt, weshalb die Beschuldigte A._____ derart genau über das Tatgeschehen informiert sein konnte, wenn sie nicht dabei gewesen sein soll, entspricht es nicht dem Aussageverhalten einer sich bewusst zu Unrecht be- lastenden Person, derart detaillierte Angaben zu machen. Sodann ist nicht ein-

- 30 - sichtig, weshalb sie auch die weiteren Diebstähle (vgl. nachstehende Erw. IV.) hätte zugeben sollen. Entsprechend ist ohne weiteres auf das – widerrufene – Geständnis der Beschul- digten A._____ abzustellen. 5.8. Einwände der Verteidigung 5.8.1. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie den Wahrheitsgehalt der Geständnisse nur deshalb in Frage stellt, weil diese "zu gut übereinstimmend" seien, was misstrauisch machen müsse und auf eine Absprache hindeute (Urk. 341 S. 4). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist es nicht so, dass über weite Teile deckungsgleiche Aussagen per se als Indiz für eine Falschaussage zu werten wä- ren. Es ist nicht einzusehen, weshalb zwei Zeugen zum selben Sachverhalt grundsätzlich zwei verschiedene Abläufe erzählen sollten (Urk. 341 S. 4, 7). Etwa- ige Lügensignale, wie etwa die immer gleiche Wortwahl, die die Aussagen einstu- diert und stereotyp wirken lassen, sind bei den Geständnissen, wie vorstehend aufgezeigt, nicht ersichtlich. Vielmehr ergänzen sich die Aussagen der beiden Be- schuldigten in stimmiger Weise (vgl. insbesondere vorstehende Erw. 5.4.4). Hinzu kommt, dass es durchaus einzelne Abweichungen in den Aussagen gibt, die sich aber entweder auf ausgesprochene Detailfragen beziehen oder sich – wie von der Verteidigung erwartet – mit dem Umstand erklären lassen, dass die beiden Be- schuldigten die Situation nicht exakt gleich wahrgenommen hatten. So gab etwa lediglich die Beschuldigte A._____ zu Protokoll, beim Verlassen der Wohnung ein Sauerstoffgerät gesehen zu haben, während dies die Beschuldigte B._____ nicht bestätigen konnte (Urk. 3/14 S. 14, Urk. 224 S. 37 f.). Ferner sprach die Beschul- digte zur Farbe des mit Ammoniak getränkten Lappens befragt, von einem ver- blassten Grün (Urk. 4/4 S. 5), während die Beschuldigte A._____ von einem blau- en Frotteewaschlappen sprach (Urk. 3/4 S. 19). Schliesslich fällt auf, dass die Beschuldigten teilweise den Tatbeitrag des jeweils anderen gewichtiger darzustellen versuchten, was unter Berücksichtigung der Schwere des Tatvorwurfes nicht erstaunt. So stellte sich die Beschuldigte

- 31 - A._____ auf den Standpunkt, dass sie die Internetrecherchen betreffend das Ammoniak zusammen mit der Beschuldigten B._____ vorgenommen habe, was diese in Abrede stellte (Urk. 3/14 S. 5). Ebenso nicht deckungsgleich sind die Aussagen hinsichtlich der Frage, ob die Beschuldigte A._____ neben der Be- schuldigten B._____ gestanden hatte, als diese das Tuch gegen den Mund des Opfers hielt und ob hernach auch die Beschuldigte A._____ das Tuch gegen das Gesicht des Opfers drückte (Urk. 3/14 S. 11 ff., Urk. 224 S. 29, 34). Mit der Vor- instanz ist – insbesondere aufgrund der Relativierung der Beschuldigten B._____ vor Vorinstanz (Urk. 224 S. 36) – zugunsten der Beschuldigten A._____ nicht da- von auszugehen, dass auch sie das Tuch gegen den Mund des Opfers hielt (vgl. Urk. 280 S. 65, 72). 5.8.2. Entgegen der Verteidigung ist der Tatablauf, wie ihn die Vorinstanz an- genommen hat, keineswegs unhaltbar (Urk. 341 S. 7). Die Vorinstanz geht zu- sammenfassend davon aus, dass das Tuch mit erheblichem Druck gegen das Gesicht gehalten worden sei, wobei Mund und Nase vollständig mit dem Tuch bedeckt gewesen sei. Dabei müsse sich die Geschädigte gewehrt haben, indem sie versucht habe, das Tuch von ihrem Gesicht zu reissen. Weiter sei davon aus- zugehen, dass die Beschuldigte A._____ die Geschädigte am linken Bein und die Beschuldigte B._____ am Arm festgehalten habe (Urk. 280 S. 69). Den diesbe- züglich überzeugenden Erwägungen kann ohne weiteres gefolgt werden. Mit der Vorinstanz ergibt sich schon aus den Verletzungen an den Innen- und Aussenseiten der Lippen des Opfers (vgl. Urk. 8, Urk. 10/1 und 11/1), dass das Tuch mit erheblichem Druck gegen die Nasen-/Mundpartie hingehalten worden sein muss, was auch durch die Einschätzung der Sachverständigen gestützt wird (Urk. 280 S. 60, 67 f; Urk. 226 S. 20, 33, 35, 39, 46 f., 55). Sodann hat die Be- schuldigte A._____ schon zu Beginn ihres Geständnisses und hernach bis zu dessen Widerruf immer wieder erklärt, dass das Opfer für "einen Moment" bzw. "zwei bis dreimal" bzw. "ein wenig" gezuckt habe (Urk. 3/4 S. 16, 21, 23; Urk. 3/14 S. 11), was die Beschuldigte B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 6. März 2014 auf entsprechende Frage bestätigte (Urk. 3/14 S. 12) und diese Begriffsumschreibung in der Folge auch in ihre eigenen Ausführungen übernahm (Urk. 224 S. 30 f.). Schon aufgrund des "Zuckens" ist davon auszugehen, dass

- 32 - das Opfer zumindest kurzzeitig erwachte, was die Beschuldigte B._____ anläss- lich der Hauptverhandlung auch bestätigte (Urk. 224 S. 310). Das deckt sich auch mit den Ausführungen von Dr. med. Q._____, der anlässlich der Hauptverhand- lung vor der ersten Instanz ausführte, dass man aufgrund des extrem beissenden Geruchs von Salmiak ganz sicher aufwacht, wenn einem ein damit getränktes Tuch auf das Gesicht gedrückt werde (Urk. 226 S. 46). Damit ist aber auch gleichzeitig erstellt, dass sie sich gewehrt haben muss: Wie auch für einen Laien anhand des Bildmaterials (vgl. Urk. 8, Urk. 10/1 und 11/1) unschwer erkennbar und durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich erstellt, erlitt das Opfer Verätzungen im Mund- und Wangenbereich (Urk. 11/3 S. 3, 5). Ganz abge- sehen davon, dass es im hohen Masse verängstigend sein muss, in den eigenen vier Wänden von zwei dunkel gekleideten Personen aus dem Schlaf gerissen und überrascht zu werden, muss die Verätzung von Gesichtspartien mit nicht uner- heblichen Schmerzen verbunden gewesen sein. Kommt hinzu, dass das Opfer aufgrund der (zumindest teilweise) verlegten Atemwege – wenn überhaupt – si- cher nur ganz eingeschränkt Atmen konnte. Mit der Staatsanwaltschaft können daher keine Zweifel bestehen, dass sich Frau †F._____ – soweit es ihr aufgrund ihres gebrechlichen Zustandes und der Fixation durch die Beschuldigten möglich war (dazu nachfolgend) – gewehrt haben muss (Prot. II S. 20). Wenn die Vor- instanz diesen Vorgang als Todeskampf umschreibt, ist dies – entgegen der Ver- teidigung (Urk. 341 S. 7) – nicht zu beanstanden. Dass bei dieser Ausganslage (mechanisches Verlegen der Atemwege mit einem mit Ammoniak getränktem Tuch mit ätzender Wirkung und beissendem Geruch) eine Gegenwehr zu erwar- ten ist, bestätigten auch die Sachverständigen anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz (Urk. 226 S. 23, 39). Dass die Beschuldigte A._____ – und her- nach auch die Beschuldigte B._____ – diese Gegenwehr als Zuckungen be- schrieben, ist vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigten das Opfer gemäss den glaubhaften Ausführungen der Beschuldigten B._____ an Armen und Beinen fixierten, indem sie sich darauf abgestützt hätten (Urk. 4/11 S. 13 f., Urk. 224 S. 30, 34) nachvollziehbar. Die Fixation durch die Beschuldigten lässt sich – wie dies die Sachverständigen anlässlich der Hauptverhandlung überzeugend aus- führten – auch mühelos mit dem Verletzungsbild des Opfers am Brustkork, Armen

- 33 - und Beinen in Einklang bringen (vgl. Urk. 226 S. 33). Daran ändert auch nichts, dass das Opfer vor ihrem Tod mit Kortison behandelt wurde. Zwar trifft es gemäss Dr. med. AD._____ zu, dass eine Kortisontherapie typischerweise zu einer Alters- haut führe und Einblutungen, wie sie beim Opfer festgestellt wurden, bereits durch Bagatelltraumata entstehen können. Gleichwohl schliesst dieser Umstand aber

– entgegen der Verteidigung (Urk. 341 S. 11 ff.) – eine Fremdbeibringung nicht aus (Urk. 226 S. 33 f., 41). Vielmehr sei insbesondere die Brustverletzung auf- grund ihrer Lokalisation für eine Fremdbeibringung geradezu hochverdächtig (Urk. 226 S. 33, 55). 5.8.3. Ebenso unbegründet ist die Kritik der Verteidigung an den Ausführungen der Sachverständigen betreffend die Eingrenzung des Todeszeitpunktes (Urk. 341 S. 9 ff.). Wie dies die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, führten sowohl Dr. med. P._____ als auch Dr. med. Q._____ anlässlich der Hauptver- handlung nachvollziehbar aus, dass es bei der Berechnung des Todeszeitpunktes Korrekturfaktoren gebe und im vorliegenden Fall insbesondere die Körpertempe- ratur als Unsicherheitsfaktor zu gelten habe (Urk. 280 S. 56, 61 mit Verweis auf Urk. 226 S. 43 f. und 48, Urk. 226 S. 17). Insbesondere zu berücksichtigen sei, dass das Resyl plus bzw. das Guaifenesin – welches im Blut des Opfers nachge- wiesen werden konnte (Urk. 11/4 S. 3, Urk. 226 S. 35) –, auf einen Ateminfekt hinweise, was zu einer höheren Ausgangstemperatur führte (Urk. 280 S. 61, Urk. 226 S. 43). Ferner in Betracht zu ziehen sei, dass der Körper bei körperlicher Anstrengung , wie dies die Gegenwehr sein kann, Wärme generiere, was ebenso zu einer höheren Ausgangstemperatur führte (Urk. 226 S. 43). Dass unter diesen Umständen die im Rahmen der Legalinspektion gemessene Körpertemperatur von 35.7º C (Urk. 10/1) bei der Berechnung des Todeszeitpunktes eine andere Bedeutung erhält und sich bei erhöhter Ausgangstemperatur der Todeszeitunkt nach vorn verschiebt, ist einsichtig. Entsprechend besteht keine Veranlassung, die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach nicht ausgeschlossen sei, dass der Tod zwischen 01:00 Uhr und 02:15 Uhr eingetreten sein könnte (Urk. 226 S. 43, 51), anzuzweifeln. 5.8.4. Der Bericht der Legalinspektion von Dr. med. P._____ (Urk. 10/1), die Fest- stellungen im Gutachten (Urk. 11/3) sowie die nachvollziehbaren Ausführungen

- 34 - von Dr. med. Q._____ sowie Dr. med O._____ anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 226 S. 29 ff., insbesondere S. 35) lassen in Kombination mit der übrigen Beweislage, insbesondere der Aussagen der Beschuldigten, keine Zweifel zu, dass der Tod durch mechanische Verlegung der Atemwege mittels eines mit Ammoniak getränkten Tuchs verursacht wurde. Insbesondere kann mangels aus- geprägter Überwässerung des Hirns sowie der Lunge ein langsames Dahinster- ben ausgeschlossen werden (Urk. 226 S. 40 f.). Entgegen der Kritik der Verteidi- gung (Urk. 341 S. 16) wurde sodann mittels der CT-Untersuchung ein akutes Herzversagen als Todesursache ausgeschlossen (Urk. 226 S. 31). 5.8.5. Vor diesem Hintergrund sind die seitens der Verteidigung gestellten Be- weisanträge auf Einholung eines Obergutachtens sowie einer Nachstellung der Tat (Urk. 341 S. 8, Prot. II S. 14) abzuweisen. Die Todesursache durch mechani- sche Verlegung der Atemwege ist erstellt. 5.9. Fazit In objektiver Hinsicht ist der Sachverhalt, wie in der Anklageschrift beschrieben, mit nachfolgenden Präzisierungen erstellt: Es ist davon auszugehen, dass die Mitbeschuldigte B._____ der Geschädigten †F._____ den mit Salmiakgeist getränkten Lappen kurzzeitig während mindestens einer Minute gegen Mund und Nase drückte, während sie sich mit einem Arm auf dem Opfer der Geschädigten im Bereich des Oberkörpers abstützte und die Be- schuldigte A._____ die Geschädigte an den Beinen fixierte. Die Annahme der Vorinstanz, es seien mindestens drei Minuten gewesen, wäh- renddessen die Beschuldigte B._____ das Tuch mit erheblichem Druck gegen die Mund-/Nasenpartie gedrückt habe, geht von den wörtlichen Angaben der Be- schuldigten B._____ aus, welche diese später wieder relativierte (Urk. 280 S. 72). Da Zeitschätzungen bekanntlich sehr subjektiv sind und meistens zu hoch ausfal- len, ist zugunsten der Beschuldigten B._____ von mindestens einer Minute aus- zugehen. Nicht nachgewiesen werden kann sodann, dass auch die Beschuldigte A._____ das Tuch gegen die Mund-/Nasenpartei des Opfers gehalten hatte. Nicht erstellt ist darüber hinaus, dass die Beschuldigte A._____ im Zeitpunkt der Tat

- 35 - wusste, dass die Geschädigte †F._____ an einer schweren Lungenkrankheit litt, sagte sie doch aus, das Sauerstoffgerät erst beim Verlassen der Wohnung be- merkt zu haben. Im Übrigen ist der objektive Anklagesachverhalt erstellt. Erstellt ist auch die Mitnahme des Deliktguts gemäss Anklage (Urk. 67 S. 4). Subjektiv ist erwiesen, dass die Beschuldigten den Tod der Geschädigten †F._____ in Kauf genommen haben, wie in der Anklageschrift dargestellt (Urk. 67 S. 5). Dazu wird nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung nochmals einzugehen sein. IV. Sachverhalt gewerbsmässiger Diebstahl Ebenso unglaubhaft ist der Widerruf des Geständnisses der Beschuldigten A._____ betreffend den gewerbsmässigen Diebstahl. In ihrer Einvernahme vom

28. November 2013 gab die Beschuldigte A._____ an, sie habe im Senioren- zentrum AE._____ in AF._____, wo sie von 2003 bis 2006 ihre Ausbildung ge- macht habe, mindestens 10 Mal Geld und Schmuck gestohlen (Urk. 3/4 S. 8). Je- des Mal im Wert von ca. Fr. 1'000.–, Goldketten, Ringe, Uhren, Armbänder, Bro- schen, Halsketten. Diese Schmuckstücke habe sie bei der Firma AG._____ in AH._____ verkauft (Urk. 3/4 S. 9). Nach einem Unterbruch habe sie im Heim AI._____ in AH._____ gearbeitet. Dort habe sie schätzungsweise 5 bis 10 Mal Geld zwischen Fr. 1'000.– bis Fr. 2'000.– sowie Schmuck gestohlen (Urk. 3/4 S. 10). Den Schmuck habe sie wiederum bei AG._____ und bei der Schmuckbörse in AH._____ verkauft. Dafür habe sie einen Betrag von über Fr. 5'000.– erhalten. Auch als sie in der Alterssiedlung L._____ gearbeitet habe, habe sie dort gestoh- len. Sie habe ein Portemonnaie, drei Mal Geld aus einem Portemonnaie und eine Uhr geklaut, bei Frau AB._____, bei Frau AC._____, bei Frau E._____ und einer weiteren Frau im zweiten Stock (Urk. 3/4 S. 11). Sie habe insgesamt Fr. 1'000.– in bar gestohlen. Für die Uhr habe sie bei der Firma AG._____ Fr. 1'500.– erhalten. Frau AC._____ habe einmal ihren Rollator draussen stehen lassen, worauf sie das Portemonnaie, ein braunes, genommen habe. Frau AB._____ sei einmal im Spital gewesen und habe ihr Türe nicht abgeschlossen gehabt (Urk. 3/4 S. 12). Bei Frau E._____ habe sie die Sachen genommen, als diese sich auf dem WC

- 36 - gewaschen habe. Bei der weiteren Frau sei es ebenfalls gewesen, als sich diese gewaschen habe. Die Zugaben der Beschuldigten erfolgten aus eigenem Antrieb und ihre Angaben dazu machte sie in freier Rede und detailliert. Sie schilderte auch ausführlich ihre damalige finanziell bedrängte Situation, was Grund für die Diebstähle gewesen sei. Am entsprechenden Geständnis der Beschuldigten A._____ bestehen aufgrund der Detailliertheit trotz des späteren Widerrufs keine rechtserheblichen Zweifel. Zu diesen Diebstählen in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung befragt, bestritt die Beschuldigte alles mit einem pauschalen Nein, ohne nähere Angaben (Urk. 223 S. 45ff.). Auch an der Berufungsverhandlung bestritt sie, mit den ihr zur Last gelegten Diebstähle etwas zu tun zu haben (Urk. 339 S. 37 ff.), ohne jedoch einen plausiblen Grund nennen zu könne, weshalb sie die Diebstähle ursprünglich eingestanden hatte. Auch dieser Anklagesachverhalt ist – soweit er im vorliegenden Berufungsverfah- ren noch zu überprüfen ist (ND 1, ND 2, ND 3 und ND 6) –, aufgrund des Ge- ständnisses der Beschuldigten A._____ erstellt. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 280 S. 96 - 100; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wenn die Verteidigung vorbringt, dass die Diebstähle auch durch "fremde Personen in Zimmern von bestohlenen Heimbewohnern" hätten vorge- nommen werden können (Urk. 341 S. 21), vermag diese Mutmassung die Glaub- haftigkeit des ursprünglich abgelegten und hernach widerrufenen Geständnisses der Beschuldigten A._____ nicht erschüttern. Insbesondere liesse sich bei einer Dritttäterschaft nicht erklären, weshalb das braune Portemonnaie, welches die Beschuldigte (anerkanntermassen) aus dem Rollator von Frau AC._____ entwen- det hatte, kurz nach der Verhaftung bei der Beschuldigten A._____ sichergestellt werden konnte (vgl. Urk. 5/3). Ebenso liesse sich nicht erklären, weshalb das Tramadol, welches sie gemäss dem ursprünglichen Geständnis bei Frau AB._____ entwendet habe (Urk. 3/7 S. 3 f.), in der Wohnung von U._____, wo sie sich öfters aufgehalten hatte, sichergestellt werden konnte (Urk. 51/4 S. 5). Dass es U._____ gewesen sei, der die Gegenstände gestohlen habe und sie das Portemonnaie ganz zufälligerweise beim Aufräumen der Wohnung gefunden ha-

- 37 - be, just in dem Augenblick, als die Polizei an der Türe geklingelt habe, wie die Beschuldigte A._____ in der schriftlichen Stellungnahme angibt (Urk. 331 S. 12 f.), erscheint konstruiert und ist damit unglaubhaft. V. Rechtliche Würdigung

1. Eventualvorsätzliche Tötung Gemäss früherer Giftverordnung sind auch unter dem heutigen Chemikalien- gesetz sechs Giftklassen üblich. Salmiakgeist ist eine wässrige Ammoniaklösung der Giftklasse 3. Stoffe dieser Klasse gelten im Bereich von 50 - 500 mg als töd- lich. Salmiakgeist ist nur in speziellen Geschäften wie zum Beispiel Apotheken gegen Unterschrift und unter Nachweis der Personalien erhältlich. Es hat einen stechenden Geruch, ist stark ätzend und sollte ohne weitere Verdünnung mit Wasser nur mit Handschuhen und in gut belüfteten Räumen, allenfalls mit Atem- schutz angewendet werden. Dementsprechend befinden sich auf der Flasche deutliche Hinweise auf die hohe Giftigkeit bzw. Gefährlichkeit, einerseits durch ei- nen Texthinweis, andererseits durch Kennzeichnung mit den entsprechenden Ge- fahrensymbolen (Urk. 4/4 S. 11). Es ist unglaubhaft wenn die Beschuldigte A._____ behauptet, sie habe diese Hinweise nicht gelesen, zumal sie dieses Gift ja ganz bewusst mit der Absicht gekauft hatte, jemanden zwecks Raubes ausser Gefecht zu setzen. Kennzeichnend ist auch die Aussage von der Beschuldigten A._____, "man habe ihr gesagt" mit Ammoniak könne man jemanden betäuben, ohne näher auszuführen wer ihr dies wann gesagt habe (Urk. 3/4 S. 15). Solch unbestimmte Aussagen gelten im Allgemeinen als Lügensignale. Salmiakgeist ist zwar als gefährliches Reinigungsmittel, nicht aber als Betäubungsmittel bekannt, wie beispielsweise Chloroform. Im Gegensatz zu Letzterem würde auch niemand wegen der stark ätzenden Dämpfe einen Selbstversuch mit Salmiakgeist wagen. Bereits ein einzelner Atemzug an einer offenen Flasche führt zu einer starken Re- aktion des Probanden, sei es Brechreiz, Übelkeit, Husten oder starkes Augen- brennen. Das Verschlucken von Salmiakgeist kann zu einem schmerzhaften Tod führen. Die fotografisch dokumentierten Verätzungen der Geschädigten †F._____

- 38 - um den Mund herum sprechen eine deutliche Sprache (Urk. 8 S. 2, Urk. 9 S. 55 ff.). Wer einer betagten Person einen mit Salmiakgeist getränkten Lappen min- destens eine Minute lang an den Mund drückt, bis diese erschlafft, kann – unab- hängig von den angewendeten Krafteinheiten – nicht mehr ernsthaft behaupten, er habe die Person nur betäuben wollen. Aufgrund der mehrjährigen beruflichen Tätigkeit in der Betreuung betagter Personen wusste insbesondere die Beschul- digte A._____ bestens, dass eine alte Frau die Verlegung der Atemwege mit ei- nem feuchten Tuch nicht mehr gleich erträgt wie eine junge Person mit kräftigen Lungen. Die Möglichkeit des Todes liegt derart nahe, dass man umgekehrt von ausserordentlichem Glück sprechen müsste, wenn die Geschädigte diesen Angriff überlebt hätte. Zum objektiven und subjektiven Tatbestand kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 280 S. 81 -

88. Ziff. 4.3.1 - Ziff. 4.3.3). Es ist von eventualvorsätzlicher Tötung auszugehen, da ein direkter Vorsatz nicht nachgewiesen werden kann.

2. Qualifikation als Mord Die Tötung der 88-jährigen †F._____ war eine völlig sinnlose Tat. Das Opfer schlief zu dieser Zeit in ihrem Bett, und wäre sie wegen des Einbruchs der beiden Beschuldigten aufgewacht, wären die Beschuldigten ihr körperlich weit überlegen gewesen. Die Beschuldigten hätten sich in diesem Falle ohne Probleme uner- kannt wieder aus der Wohnung entfernen können. In diesem Sinne war das Am- moniak nicht einmal nötig für die Durchführung des Raubs, sondern diente "bloss" zur Vermeidung von Störungen während des Raubs. Die Beschuldigten wollten jegliches Risiko ausschalten und drückten der Geschädigten den Lappen mit dem Salmiakgeist bereits "prophylaktisch" auf den Mund, als diese schlief und noch gar keine Bedrohungs- bzw. Alarmsituation bestand. Wenn jemand im Alter der Geschädigten zu Hause im eigenen Bett im Schlaf überrascht und beraubt wird, verbleiben für überlebende Opfer in der Regel gravierendste psychische Folgen. Die Verunsicherung und Angst sind danach derart gross, dass ein Opfer oftmals jegliche Lebensfreude verliert. Nach einem 88 Jahre dauernden Leben ein derar- tiges Ende zu finden, wie die Geschädigte es erleiden musste, ist äusserst tra- gisch. Die Verwendung von ätzenden Dämpfen beim Ersticken führt zu einem

- 39 - qualvollen Tod. Wer dies in Kauf nimmt, bloss um Schmuck und Bargeld in unbe- kanntem Umfang bzw. mutmasslich in nicht sehr hohen Wert zu erbeuten und so handelt, obschon das Ammoniak für das Handlungsziel möglicherweise gar nicht nötig gewesen wäre, offenbart eine erhebliche Skrupellosigkeit. Die Vorinstanz hat die Tat der Beschuldigten deshalb zu Recht als eventualvor- sätzlichen Mord im Sinn von Art. 112 StGB qualifiziert (Urk. 280 S. 95). Auf ihre Erwägungen zur rechtlichen Würdigung kann ohne Einschränkungen verwiesen werden (Urk. 280 S. 76 - 92, Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Raub Wer ein Opfer zum Widerstand unfähig macht um einen Diebstahl zu begehen, macht sich des Raubes im Sinne von Art. 140 StGB schuldig. Von qualifiziertem Raub ist gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB auszugehen, wenn die Täterin das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. In welchem Verhältnis dieser qualifizierte Tatbestand zur schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB und zur Lebensgefährdung von Art. 129 StGB steht, lässt einige Fragen offen. Allerdings beinhaltet Art. 140 Ziff. 4 StGB nicht die Tötung des Opfers, weshalb in Bezug auf die Folgen der Tat unechte Konkurrenz zu Art. 140 Ziff. 4 StGB besteht. Gemäss Wortlaut dieser Bestimmung verbleibt deshalb einzig das Qualifikationsmerkmal der Grausamkeit, welches al- lerdings nicht bereits dann gegeben ist, wenn das Opfer ermordet wird, denn all- gemein betrachtet ist ein Mord immer grausam. Grausamkeit im Sinne dieser Be- stimmung ist nur die Zufügung von Qualen um ihrer selbst willen (Trechsel/ Crameri, Praxiskommentar StGB, N 21 zu Art. 140; Donatsch, Strafrecht III,

E. 10 Schuljahr in … besucht. Mit 17 Jahren habe sie ein Praktikum in der Pflege im Pflegezentrum AL._____ absolviert, anschliessend habe sie ein halbes Jahr bei ihren Grosseltern in AK._____ verbracht. Im August 2003 habe sie die 3-jährige Lehre als Fachfrau Gesundheit im Altersheim in AF._____ angefangen. Da sie in

- 46 - der Ausbildung schwanger geworden sei, habe sie ein Jahr wiederholt. Ihr Sohn AM._____ sei 2005 zur Welt gekommen, ihre Mutter habe die Pflegschaft für AM._____ übernommen. Im Jahr 2007 habe sie mit ihrem damaligen Ehemann in … gewohnt und nicht gearbeitet. Dieser habe sie aber im Sommer 2008 ohne Vorankündigung verlassen und mit Schulden zurückgelassen, woraufhin sie wie- der zu ihren Eltern nach AH._____ gezogen sei. Im Februar 2012 habe sie eine Stelle in AN._____ gefunden. Zunächst sei sie gependelt, während ihre Eltern sich um AM._____ gekümmert hätten. Ab August 2012 habe sie eine Wohnung in AN._____ gefunden, Anfang 2013 sei auch ihr Bruder zu ihr gezogen und sie hät- ten zusammen mit ihrem Sohn dort gelebt. Im Juni 2012 habe sie einen Unfall gehabt und sei lange krank geschrieben gewesen. Ab Januar 2013 habe sie in H._____ im Alterszentrum L._____ eine neue Stelle gefunden. Sie habe auf ihren Wunsch hin nur im Nachtdienst gearbeitet, so habe sie tagsüber Zeit für ihren Sohn gehabt. Mitte 2012 habe sie über das Internet U._____ kennengelernt. Ab Frühjahr 2013 sei sie mehr oder weniger zu ihm gezogen. Sie hätten gemeinsam eine grosse Wohnung gesucht, um mit U._____s Töchtern aus einer früheren Be- ziehung und mit ihrem Sohn zusammen zu wohnen. Sie hätten auch ein gemein- sames Kind bekommen wollen. Im Juni 2013 habe sie eine Fehlgeburt erlitten und sei daraufhin depressiv verstimmt gewesen. Im gleichen Monat habe sie sich ei- nen Hund zugelegt. Ab Sommer 2013 habe sie zudem begonnen, Kokain zu kon- sumieren. Sie habe zudem einen Kredit von Fr. 40'000.– aufgenommen, um sich ein neues Auto zu kaufen, in die Ferien zu fahren und Rechnungen zu bezahlen. Die Beschuldigte B._____ habe sie im Oktober 2012 kennengelernt; sie sei die Freundin des Bruders von U._____ gewesen. B._____ habe auch einen Hund gehabt und der Kontakt sei zunächst über die Hunde zustande gekommen. Im Sommer hätten sie fast jeden Abend grilliert (Urk. 63/11/4 S. 23 ff.; Urk. 63/4). Gegen die Beschuldigte A._____ liefen am 10. März 2014 22 Betreibungen (Urk. 63/7). Am 16. Juli 2014 gebar die Beschuldigte einen Sohn, dessen Vater U._____ sei. An der Hauptverhandlung führte die Beschuldigte aus, im Gefängnis gehe es ihr den Umständen entsprechend. Sie erhalte jede Woche Besuch von ihrem kleinen Sohn und einmal im Monat von ihrem Vater. Ihr grösserer Sohn le- be bei ihrer Mutter in AN._____, der kleinere lebe im Kinderheim. U._____ pflege

- 47 - keinen Kontakt zu seinem Sohn. Die Beziehung zu ihm würde sie rückblickend als Lüge bezeichnen. Bei der Geburt des gemeinsamen Sohnes AO._____ sei er da- bei gewesen; dann hätten sie sich zerstritten und seither keinen Kontakt mehr. Ihr Leben würde sie als nicht speziell bezeichnen. Ihre früheren Aussagen, wonach sie ein Opfer und das schwarze Schaf in der Familie sei, würden nicht stimmen (act. 223 S. 2 ff.). Vor Berufungsgericht bestätigte sie die vor Bezirksgericht ge- machten Ausführungen (Urk. 339 S. 2 ff.). Das psychiatrische Gutachten über die Beschuldigte A._____ spricht von auf- fälligen Persönlichkeitszügen im Grenzbereich einer Persönlichkeitsstörung, die aber nicht das Ausmass einer diagnostisch anerkannten Persönlichkeitsstörung erreichten (Urk. 63/11/4 S. 52). Die Beschuldigte weise eine oberflächliche Affek- tivität auf und im Bestreben nach Anerkennung und Aufmerksamkeit zeige sie ei- ne deutliche Tendenz, sich in den Mittelpunkt zu stellen (Urk. 63/11/4 S. 51). Auch ein manipulatives und lügenhaftes Verhalten sei erkennbar. Sie orientiere sich mehr an den Bedürfnissen des Augenblicks als einer längerfristigen Perspektive. Zudem weise sie trotz ihres Alters eine gewisse Unreife aus, insbesondere was die Verantwortungsübernahme und Empathie betreffe (Urk. 63/11/4 S. 53). Sie zeige eine hohe Bereitschaft, Normen und Pflichten zu missachten (Urk. 63/11/4 S. 52). Sie zeichne sich mehr durch eine rücksichtslose Haltung als durch eine Gewaltbereitschaft aus (Urk. 63/11/4 S. 61). Das Risiko künftiger Gewalttaten sei eher gering, jedoch bestehe eine gewisse Rückfallwahrscheinlichkeit für Eigen- tumsdelikte (Urk. 63/11/4 S. 16). Im Übrigen empfahl der Gutachter aufgrund des nicht unerheblichen Kokainkonsums der Beschuldigten eine Suchttherapie (Urk. 63/11/4 S. 64). Die persönlichen Verhältnisse von A._____ wirken sich insgesamt auf die Straf- zumessung neutral aus.

E. 15 Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 1. September 2014 (Ordner 14, act. 54/5/1) beschlagnahmte Schlüssel (Aufbewahrungsort: Ge- richtskasse des Bezirksgerichts Horgen) ist dem Alterszentrum L._____ nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben:

- 1 Schlüssel KESO … (SK …)

E. 16 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 25. November 2011 (Ordner 14, act. 54/8/1) beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Ge- richtskasse des Bezirksgerichts Horgen) werden eingezogen und nach Rechtskraft des Urteils der Gerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Ein all- fälliger Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet:

- 1 Armbanduhr Marke Diesel (SK …)

- 1 Fingerring mit Brillanten (SK …)

- 57 -

E. 17 Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird für seine Bemühungen und Auslagen (unter Berücksichtigung der am 24. April 2014 erfolgten Akontozahlung in der Höhe von Fr. 9'000.–) mit Fr. 39'654.45 (inkl. Fr. 3'604.05 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 18 Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt MLaw X._____, wird für seine Bemühungen und Auslagen mit Fr. 26'522.30 (inkl. Fr. 1'964.60 Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 19 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 22'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 60'000.– Gebühr Vorverfahren Fr. 28'790.70 Auslagen Vorverfahren Fr. 12'840.– Psychiatrisches Gutachten B._____ Fr. 22'642.90 Psychiatrisches Gutachten A._____ Fr. 375.– Entschädigung Dolmetscher M._____ (Vorverfahren) Fr. 50.– Entschädigung Zeuge N._____ Fr. 100.– Entschädigung Zeuge Dr. med. O._____ Fr. 300.– Entschädigung Zeuge Dr. med. P._____ Fr. 1'598.85 Entschädigung Sachverständiger Zeuge Dr. med. Q._____ Entschädigung Sachverständige Zeugen Fr. 3'400.– Prof. Dr. med. R._____ und Dr. med. S._____ Fr. 1'070.– Entschädigung Sachverständiger Zeuge Dr. med. T._____ Fr. 48'654.45 Entschädigung RA Y._____ Fr. 26'522.30 Entschädigung RA X._____ Fr. 13'132.80 Entschädigung RA Z._____ Fr. 241'477.– Total Weitere Kosten bleiben vorbehalten. 20.-22.(…)

E. 23 (Mitteilungen)

E. 24 (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 58 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig

- des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB

- des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB

- des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 StGB (ND 1, ND 2, ND 3 und ND 6).

2. Die Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB.

3. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 15 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1123 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

4. Die Beschuldige B._____ wird bestraft mit 10 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1106 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 20.--.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

6. Die Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 100.– Schadenersatz zu bezahlen.

7. Die Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Schadenersatz von Fr. 1'650.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag von Fr. 1'500.– (die Uhr betreffend) wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg ver- wiesen und im Umfang von Fr. 600.– (den Siegelring betreffend) abge- wiesen.

8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 20, 21 und 22) wird bestätigt.

- 59 -

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 17'600.00 amtliche Verteidigung A._____ Fr. 6'840.00 amtliche Verteidigung B._____

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden zur Hälfte der Beschuldigten A._____ auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten A._____ werden zu einem Viertel definitiv und zu drei Vierteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten A._____ im Umfang von drei Vierteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten B._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten B._____ (übergeben) − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten A._____ (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − die Erben der Privatklägerin †C._____, … [Adresse], z.Hd. der einge- setzten Erben gemäss Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Horgen vom 19. Mai 2016 − die Vertretung der Privatklägerin E._____, AQ._____, … [Adresse[, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin E._____ − die Privatklägerin D._____, … [Adresse] (auszugsweise) − die Hinterbliebenen der Geschädigten †F._____, I._____, … [Adresse], J._____, … [Adresse] K._____, … [Adresse] (auszugs- weise) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 60 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten B._____ − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten A._____ − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich, (betr. B._____) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft Muri/Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri (in die Akten des Verfahrens ST.2013.46)

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 61 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Dezember 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160072-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 7. Dezember 2016 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Stammbach, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen

1. A._____, Beschuldigte und II. Berufungsklägerin sowie Anschlussberufungsklägerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____

2. B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Mord etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom

27. November 2015 (DG150023)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Juni 2015 (Urk. 67), sowie die Eventualanklage vom 1. November 2015 (Urk. 197) und die Zusatzanklage vom 4. November 2015 (Urk. 206) sind diesem Urteil beige- heftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 280 S. 137 ff.) "1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig

- des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB;

- des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB;

- des gewerbsmässigen Diebstahles im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 StGB betreffend die ND 1, ND 2, ND 3 und ND 6.

2. Die Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf des Diebstahles betreffend die ND 7, ND 9 und ND 10 freigesprochen.

3. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig

- des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB;

- des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB;

- des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 aSVG.

4. Die Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB gemäss Zusatzanklage vom 4. November 2015 (act. 206) freigesprochen.

5. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, wo- von bis und mit heute 747 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Straf- vollzug erstanden sind. Die Freiheitsstrafe der Beschuldigten A._____ wird voll- zogen.

6. Die Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren, wovon bis und mit heute 730 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Straf- vollzug erstanden sind. Die Freiheitsstrafe der Beschuldigten B._____ wird voll- zogen.

7. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri/Bremgarten vom 16. Januar 2013 über die Beschuldigte B._____ bedingt ausgefällte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.

- 3 -

8. Die Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, Fr. 100.– Schadenersatz an die Privat- klägerin C._____ zu bezahlen.

9. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin D._____ wird abgewiesen.

10. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin E._____ wird im Umfang von Fr. 1'650.– gutgeheissen, im Mehrbetrag von Fr. 1'500.– (die Uhr betreffend) auf den Zivilweg verwiesen und im Umfang von Fr. 600.– (den Siegelring betreffend) abge- wiesen.

11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. April 2014 (Ordner 14, act. 54/1/1) beschlagnahmte Flasche Tramadol-Mepha (SK …; Aufbe- wahrungsort: Gerichtskasse des Bezirksgerichts Horgen) wird eingezogen und nach Rechtskraft des Urteils der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Horgen zur Vernich- tung überlassen.

12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 5. Mai 2014 (Ordner 14, act. 54/2/1) bzw. vom 2. September 2014 (Ordner 14, act. 54/6/1) bzw. vom 1. September 2014 (Ordner 14, act. 55/8/2) beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Gerichtskasse des Bezirksgerichts Horgen) werden den Hinter- bliebenen der Geschädigten †F._____ nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben:

- 1 silberfarbene Armbanduhr (IWC) (SK …)

- 1 Armreif (vergoldet) (SK …)

- 1 Fingerring mit 18 Brillanten (SK …)

- 1 blattförmige Brosche mit 5 Brillanten (SK …)

- 1 Kette mit Kristalltropfen (SK …)

- 1 Armband (silber/goldig) (SK …)

- 1 silberne Halskette mit Kreuz (SK …)

- 1 goldene Halskette mit Herz (SK …)

- 1 Bankkundenkarte CS, lautend auf F._____ (SK …)

- 1 Radio SAILOR Concerto 1 (SK …) Als Hinterbliebene der Geschädigten †F._____ gelten:

- G._____, geb. tt. September 1923, von H._____ ZH und Zürich ZH

- I._____, geb. tt. Februar 1947, von … UR und H._____ ZH

- J._____, geb. tt. Juni 1950, von … UR und H._____ ZH

- K._____, geb. tt. Juni 1945, von H._____ ZH und … SG

- 4 - Verlangen die Hinterbliebenen der Geschädigten †F._____ nicht bis spätestens 3 Monate nach Rechtskraft des Urteils die Gegenstände heraus, werden sie einge- zogen und der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Horgen zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen.

13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. Juni 2014 (Ordner 14, act. 54/3/1) beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Ge- richtskasse des Bezirksgerichts Horgen) sind der Beschuldigten B._____ nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben:

- 1 Mobiltelefon Samsung GT … weiss (SK …)

- 1 iPad 3, weiss (SK …)

- 1 Navigationsgerät … (SK …)

- 1 externe Harddisc (SK …)

- 1 HP Pavillon dv7 (SK …)

14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Juni 2014 und 17. September 2014 (Ordner 14, act. 54/7/1) bzw. vom 1. September 2014 (Ordner 14, act. 54/4/1) beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Ge- richtskasse des Bezirksgerichts Horgen) sind der Beschuldigten A._____ nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben:

- 1 Plastiksäckchen verknotet (SK …)

- 5 Taschenlampen (SK …)

- 1 Mobiltelefon iPhone 5 (A._____) (SK…)

15. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 1. September 2014 (Ordner 14, act. 54/5/1) beschlagnahmte Schlüssel (Aufbewahrungsort: Ge- richtskasse des Bezirksgerichts Horgen) ist dem Alterszentrum L._____ nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben:

- 1 Schlüssel KESO … (SK …)

16. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 25. November 2011 (Ordner 14, act. 54/8/1) beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Ge- richtskasse des Bezirksgerichts Horgen) werden eingezogen und nach Rechtskraft des Urteils der Gerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Ein all- fälliger Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet:

- 1 Armbanduhr Marke Diesel (SK …)

- 1 Fingerring mit Brillanten (SK …)

- 5 -

17. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird für seine Bemühungen und Auslagen (unter Berücksichtigung der am 24. April 2014 erfolgten Akontozahlung in der Höhe von Fr. 9'000.–) mit Fr. 39'654.45 (inkl. Fr. 3'604.05 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

18. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt MLaw X._____, wird für seine Bemühungen und Auslagen mit Fr. 26'522.30 (inkl. Fr. 1'964.60 Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

19. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 22'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 60'000.– Gebühr Vorverfahren Fr. 28'790.70 Auslagen Vorverfahren Fr. 12'840.– Psychiatrisches Gutachten B._____ Fr. 22'642.90 Psychiatrisches Gutachten A._____ Fr. 375.– Entschädigung Dolmetscher M._____ (Vorverfahren) Fr. 50.– Entschädigung Zeuge N._____ Fr. 100.– Entschädigung Zeuge Dr. med. O._____ Fr. 300.– Entschädigung Zeuge Dr. med. P._____ Fr. 1'598.85 Entschädigung Sachverständiger Zeuge Dr. med. Q._____ Entschädigung Sachverständige Zeugen Fr. 3'400.– Prof. Dr. med. R._____ und Dr. med. S._____ Fr. 1'070.– Entschädigung Sachverständiger Zeuge Dr. med. T._____ Fr. 48'654.45 Entschädigung RA Y._____ Fr. 26'522.30 Entschädigung RA X._____ Fr. 13'132.80 Entschädigung RA Z._____ Fr. 241'477.– Total Weitere Kosten bleiben vorbehalten.

20. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die Kosten für die Erstellung des jeweiligen psychiatrischen Gutachtens und der amtli- chen Verteidigung, werden den Beschuldigten je hälftig auferlegt. Die Kosten der psychiatrischen Begutachtung und der amtlichen Verteidigung werden den jeweils betroffenen Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen wer- den einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei die Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

- 6 -

21. Die von der Beschuldigten A._____ zu tragenden Kosten stellen sich wie folgt zu- sammen: Fr. 11'000.– Hälfte Gerichtskosten Fr. 30'000.– Hälfte Kosten Vorverfahren Fr. 14'395.35 Hälfte Auslagen Vorverfahren Fr. 22'642.90 Psychiatrisches Gutachten A._____ Fr. 375.– Entschädigung Dolmetscher M._____ (Vorverfahren) Fr. 25.– Hälfte Entschädigung Zeuge N._____ Fr. 50.– Hälfte Entschädigung Zeuge Dr. med. O._____ Fr. 150.– Hälfte Entschädigung Zeuge Dr. med. P._____ Fr. 799.45 Hälfte Entschädigung Sachverständiger Zeuge Dr. med. Q._____ Entschädigung Sachverständige Zeugen Fr. 3'400.– Prof. Dr. med. R._____ und Dr. med. S._____ Fr. 26'522.30 Entschädigung RA X._____ Fr. 13'132.80 Entschädigung RA Z._____ Fr. 122'492.80 Total

22. Die von der Beschuldigten B._____ zu tragenden Kosten stellen sich wie folgt zu- sammen: Fr. 11'000.– Hälfte Gerichtskosten Fr. 30'000.– Hälfte Kosten Vorverfahren Fr. 14'395.35 Hälfte Auslagen Vorverfahren Fr. 12'840.– Psychiatrisches Gutachten B._____ Fr. 25.– Hälfte Entschädigung Zeuge N._____ Fr. 50.– Hälfte Entschädigung Zeuge Dr. med. O._____ Fr. 150.– Hälfte Entschädigung Zeuge Dr. med. P._____ Fr. 799.45 Hälfte Entschädigung Sachverständige Zeugen Dr. med. Q._____ Fr. 1'070.– Entschädigung Sachverständiger Zeuge Dr. med. T._____ Fr. 48'654.45 Entschädigung RA Y._____ Fr. 118'984.25 Total

23. (Mitteilungen)

24. (Rechtsmittel)"

- 7 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 10 ff.)

a) Der Verteidigung der Beschuldigten A._____: (Urk. 341 S. 46)

1. Frau A._____ sei von den Vorwürfen des Mordes gemäss Art. 112 StGB sowie des Raubes gemäss Art. 140 StGB und der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB freizusprechen.

2. Eventualiter sei Frau A._____ von den Vorwürfen des Mordes gemäss Art. 112 StGB und der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB frei- zusprechen und wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu verurteilen.

3. Frau A._____ sei von den Vorwürfen des einfachen Diebstahls im Sin- ne von Art. 139 Abs. 1 StGB wie auch des gewerbsmässigen Dieb- stahls gemäss Art. 139 Abs. 2 StGB freizusprechen.

4. Eventualiter sei Frau A._____ von den Vorwürfen des gewerbsmässi- gen Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 2 StGB freizusprechen und we- gen einfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB zu verur- teilen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

b) Der Verteidigung der Beschuldigten B._____ (Urk. 342 S. 2 f.)

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Ab- teilung, vom 27. November 2015 bezüglich der Dispositivziffer 3 (Schuldsprüche betreffend Mord im Sinne von Art. 112 StGB, Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB und mehrfaches Fahren in fahrunfähi- gem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 aSVG), Dispositivziffer 4 (Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls gemäss Zusatzanklage vom

4. November 2015), Dispositivziffer 7 (Widerruf der mit Strafbefehl der

- 8 - Staatsanwaltschaft Muri/Bremgarten vom 16. Januar 2013 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–), Dispositiv- ziffer 13 (Herausgabe der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. Juni 2014 beschlagnahmten Gegenstände), Dispositivziffer 17 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) und Dispositivziffer 19, 20 und 22 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Die Beschuldigte B._____ sei von der Anklage des qualifizierten Rau- bes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB freizusprechen. Ebenso von der Anklage des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB.

3. Die Beschuldigte B._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren, wovon bis und mit heute (7. Dezember 2016) 1'106 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

4. Die Freiheitsstrafe der Beschuldigten B._____ sei zu vollziehen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien hinsichtlich der Beschuldig- ten B._____ auf die Staatskasse zu nehmen.

c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 340 S. 1 f.)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 27. November 2015 sei grundsätzlich zu bestätigen, mit folgenden Ausnahmen

2. Dispositiv Ziff. 1 – Schuldspruch Raub: Die Beschuldigte A._____ sei schuldig zu sprechen im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB

3. (Eventualantrag) Dispositiv Ziff. 1 – Schuldspruch Raub: Die Beschul- digte A._____ sei eventualiter schuldig zu sprechen im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB

- 9 -

4. Die Beschuldigte A._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren (Dispositiv Ziff. 5)

5. Dispositiv Ziff. 3 – Schuldspruch Raub: Die Beschuldigte B._____ sei schuldig zu sprechen im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB

6. (Eventualantrag) Dispositiv Ziff. 3 – Schuldspruch Raub: Die Beschul- digte B._____ sei eventualiter schuldig zu sprechen im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB

7. Die Beschuldigte B._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren (Dispositiv Ziff. 5)

d) Der Privatklägerschaft: keine Anträge Erwägungen: I. Prozessverlauf

1. Untersuchung und Anklage Am 10. November 2013 wurde †F._____, geb. tt. August 1925, tot in ihrer Woh- nung in der Alterssiedlung L._____ in H._____ aufgefunden (Urk. 1/1). Da die To- desursache unklar war, wurde die Kantonspolizei Zürich eingeschaltet (Urk. 1/2). Am 11. November 2013 wurde U._____ am Zollamt in Kreuzlingen kontrolliert, wobei im Fahrzeug eine verbotene Waffe und in den Effekten eine Bankkarte der Geschädigten †F._____ sichergestellt wurden. Nachdem U._____ zunächst an- gab, die Karte gehöre seiner Grossmutter, gestand er kurze Zeit später ein, dass diese Bankkarte einer Frau aus dem Altersheim gehöre (Urk. 1/3). In der Folge stellte sich heraus, dass die Freundin von U._____, die Beschuldigte (A'._____) A._____, in der Alterssiedlung L._____ arbeitete, weshalb sie in den polizeilichen Ermittlungsfokus geriet. Nach umfangreicher Untersuchung erhob die Staatsan- waltschaft IV des Kantons Zürich am 10. Juni 2015 Anklage gegen die Beschul-

- 10 - digte A._____ und die Beschuldigte B._____ wegen Mordes, Raubes, gewerbs- mässigen Diebstahls (A._____) und Fahrens in fahrunfähigem Zustand (B._____) beim Bezirksgericht Horgen (Urk. 67). Am 1. November 2015 wurde die Anklage im Sinne einer Eventualanklage auf fahrlässige Tötung ergänzt (Urk. 197) und am

4. November 2015 erfolgte eine Zusatzanklage betreffend Diebstahl zulasten der Beschuldigten B._____ (Urk. 206).

2. Erstinstanzliches Verfahren Das Bezirksgericht Horgen verurteilte die Beschuldigte A._____ mit oben im Dispositiv aufgeführtem und gleichentags mündlich eröffnetem Urteil vom

27. November 2015 wegen Mordes, Raubes und gewerbsmässigen Diebstahls, die Beschuldigte B._____ wegen Mordes, Raubes und mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Urk. 280 S. 137 ff.; Prot. I S. 69). Es bestrafte sie mit 13 Jahren (A._____) bzw. 10 1/2 Jahren (B._____) Freiheitsstrafe.

3. Berufungsverfahren 3.1. Berufungsanmeldungen Gegen das Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft am 1. Dezember 2015 (Post- stempel 30. November 2015; Urk. 262) und die Beschuldigte A._____ am

7. Dezember 2015 (Poststempel 4. Dezember 2015) Berufung an (Urk. 266). Die Mitbeschuldigte B._____ meldete keine Berufung an. Das begründete Urteil wur- de den Parteien am 3. Februar 2016 zugestellt (Urk. 278/1-3). Die Berufungserklärung des Verteidigers der Beschuldigten A._____ ging hierorts am 16. Februar 2016 (Urk. 281), die beiden Berufungserklärungen der Staats- anwaltschaft am 22. Februar 2016 (Poststempel 19. Februar 2016) ein, beide so- mit rechtzeitig innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 287 und 289). Innert der mit Verfügung vom 4. März 2016 angesetzten 20-tägigen Frist er- klärte der amtliche Verteidiger der Beschuldigten A._____ mit Eingabe vom

7. März 2016 Anschlussberufung, wobei er dieselben Anträge in der Sache stellte wie in seiner Berufungserklärung (Urk. 293).

- 11 - 3.2. Beweisanträge der Beschuldigten Der Verteidiger der Beschuldigten A._____ stellte den Antrag, es sei ein Obergut- achten zum Autopsiegutachten sowie ein Glaubhaftigkeitsgutachten über die Mit- beschuldigte B._____ zu erstellen (Urk. 289 und Urk. 293). Ebenso wurde eine Rekonstruktion der Tat beantragt. Die Staatsanwaltschaft nahm dazu am 11. April 2016 Stellung (Urk. 303), worauf die Verteidigung von A._____ mit Eingabe vom

14. April 2016 replizierte (Urk. 305). Die Beweisanträge wurden mit Verfügung vom 20. Juni 2016 einstweilen abgewiesen mit der Begründung mangelnder Not- wendigkeit (Urk. 320). Anlässlich der Berufungsverhandlung erneuerte der Vertei- diger der Beschuldigten A._____ die gestellten Beweisanträge (vgl. nachstehende Erw. II. 4). 3.3. Sicherheitshaft Die Beschuldigte A._____ wurde am 11. November 2013 verhaftet (Urk. 61/1). Auf ihr Gesuch hin war sie vom 2. April 2014 bis zum 23. Dezember 2014 im vor- zeitigen Strafvollzug, danach wieder in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Urk. 61/8/1 und Urk. 61/12/1). Die Beschuldigte B._____ wurde am

28. November 2013 in Haft genommen und befindet sich seit dem 25. November 2014 im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 62/2 und Urk. 62/13/1). Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 wurden der Staatsanwaltschaft und der Beschul- digten A._____ Frist angesetzt, um zur Fortdauer der Sicherheitshaft Stellung zu nehmen (Urk. 309). Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 wurde die Fortdauer der Sicherheitshaft für A._____ bis zum Entscheid der Berufungsinstanz über die Anklage angeordnet (Urk. 314). 3.4. Zur Berufungsverhandlung am 7. Dezember 2016 erschienen die Beschul- digten in Begleitung ihrer amtlichen Verteidiger sowie der Vertreter der Staats- anwaltschaft (Prot. II S. 10). Die Beschuldigte A._____ liess vorgängig am

18. November 2016 (eingegangen am 21. November 2016) eine 22-seitige schrift- liche Stellungnahme zum Anklagevorwurf einreichen und mitteilen, dass sie an der Berufungsverhandlung keine weiteren Aussagen zum Sachverhalt machen werde (Urk. 329 und Urk. 331).

- 12 - II. Umfang der Berufungen

1. Beschuldigte Die Verteidigung der Beschuldigten A._____ verlangt einen Freispruch vom Vor- wurf des Mordes, des Raubes und des gewerbsmässigen Diebstahls (Urk. 281 S. 2; Prot. II S. 10). Die Verteidigung der Beschuldigten B._____ beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, soweit es sie betrifft (Prot. II S. 11). Die Anschlussberufung der Beschuldigten A._____ deckt sich inhaltlich mit den An- trägen in der Berufungserklärung, weshalb ihr keine selbständige Bedeutung zu- kommt (Urk. 293, Prot. II S. 16).

2. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft erachtet den Tatbestand des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB für gegeben (Lebensgefahr, schwere Körper- verletzung oder grausame Behandlung). Entsprechend verlangt sie für beide Be- schuldigten einen Schuldspruch im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB anstelle des Grundtatbestands von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Urk. 289, Prot. II S. 12). Im Sinne ei- nes Eventualantrages verlangt sie die Verurteilung der Beschuldigten nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (Prot. II S. 12). Weiter verlangt sie höhere Strafen, nämlich 18 Jahre für die Beschuldigte A._____ und 15 Jahre für die Beschuldigte B._____, anstelle der von der Vorinstanz ausgesprochenen 13 und 10 1/2 Jahre (Urk. 287 und 289, Prot. II S. 12).

3. Nicht angefochtene Punkte des vorinstanzlichen Urteils Die Berufung hat gemäss Art. 402 StPO im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil im nicht angefochte- nen Teil rechtskräftig. Es ist somit festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Dispositivziffer 2 (Freispruch von A._____ vom Vorwurf des Dieb- stahls betreffend ND 7, ND 9 und ND 10), Dispositivziffer 3 alinea 1 und alinea 3 (Schuldspruch B._____ bezüglich Mord und mehrfachen Fahrens in fahrun- fähigem Zustand), Dispositivziffer 4 (Freispruch B._____ vom Vorwurf des Dieb- stahls gemäss Zusatzanklage), Dispositivziffer 7 (Widerruf des Aufschubs der

- 13 - Geldstrafe der Mitbeschuldigten B._____ gemäss Strafbefehl vom 16. Januar 2013), Dispositivziffer 9 (Abweisung Schadenersatzbegehren der Privatklägerin D._____), Dispositivziffern 11 - 16 (Verwendung beschlagnahmter Gegenstände), Dispositivziffern 17 und 18 (Entschädigung der amtlichen Verteidiger), sowie Dis- positivziffer 19 (Festsetzung der erstinstanzlichen Kosten) in Rechtskraft erwach- sen ist.

4. Beweisanträge an der Berufungsverhandlung Die Verteidigung der Beschuldigten A._____ erneuerte im Rahmen des Beweis- verfahrens ihre Beweisanträge und verlangte – wie bereits im Vorfeld der Beru- fungsverhandlung (Urk. 281, 293, 305, 318) – die Einholung eines Obergutach- tens, die Nachstellung der Tat, und die Befragung von Frau V._____ (Prot. II S. 14). Auf die gestellten Beweisanträge wird, soweit erforderlich, untenstehend im jeweiligen Sachzusammenhang einzugehen sein. III. Sachverhalt Raubmord

1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wirft den Beschuldigten vor, in der Nacht vom 9. auf den 10. November 2013, ca. 01.00 Uhr, mit einem durch die Beschuldigte A._____ an einem nicht näher bekannten Datum, Tage zuvor, ent- wendeten Passepartout-Schlüssel für die Wohnungen, Zimmer und Räum- lichkeiten des Alterszentrums L._____ in die Wohnung von †F._____ (Geschädig- te) im Alterszentrum L._____ an der …strasse … in H._____ eingedrungen zu sein, um aus dieser Wohnung Schmuck, Geld und Uhren der Geschädigten zu behändigen und mitzunehmen, um diese Vermögenswerte für eigene Zwecke zu verwenden. Dabei hätten sie vorgängig dunkle Kleidung angezogen und Einweg- handschuhe mitgenommen, um zu verhindern, dass sie Spuren hinterliessen. Unmittelbar nach dem Eintreten in das Schlafzimmer hätten die Beschuldigten ein mitgeführtes Tuch mit flüssigem Gift "Salmiakgeist 12 %" getränkt, welches Gift der Klasse 3 die Beschuldigte A._____ am 8. November 2013 bei der Apothe- ke/Drogerie … in W._____ für den Verwendungszweck zumindest der Betäubung

- 14 - gekauft habe, wobei die Beschuldigten vorgängig des Kaufs gemeinsam entspre- chende Internet-Recherchen hinsichtlich dieses Gifts über das Mobiltelefon der Beschuldigten A._____ getätigt hätten. Die Beschuldigte B._____ habe sodann dieses mit Salmiakgeist genässte Tuch der Geschädigten während ca. 1 bis 3 Mi- nuten gegen das Gesicht, insbesondere gegen die Atemöffnungen (Mund und Nase) gedrückt, wobei die Beschuldigte A._____ dabei zunächst die Geschädigte an den Beinen bzw. Armen gehalten habe. In der Folge habe die Beschuldigte A._____ das Schlafzimmer der Geschädigten nach Bargeld, Schmuck und Wert- gegenständen durchsucht. Später habe auch die Beschuldigte A._____ das er- wähnte mit dem flüssigen Gift Salmiakgeist 12 % genässte Tuch der Geschädig- ten gegen das Gesicht, insbesondere gegen die Atemöffnungen der Geschädig- ten (Mund und Nase) gedrückt. lm Rahmen der Durchsuchung der Wohnung der Geschädigten hätten die beiden Beschuldigten Geld (Fr. 3'000.--), Schmuck (1 IWC-Uhr, 1 Halskette aus Weissgold, 1 Fingerring Weissgold mit 18 Brillanten, 1 Schmuckanhänger mit Kreuzform aus Weissgold mit 11 Brillanten, 1 Armband) und eine Bankkarte, lautend auf die Geschädigte, behändigt und mit dem genann- ten Deliktsgut die Wohnung verlassen, wobei vorgesehen gewesen sei, das Bar- geld und den Erlös aus dem verkauften Schmuck gleichmässig zu teilen. Durch das Drücken des mit Salmiak genässten Tuchs gegen Mund und Nase habe die Geschädigte Ätzverletzungen im Mund-Wangenbereich, linksseitig betont, erlitten und sei infolge Erstickens (mechanisches Verlegen der Atemwege) verstorben, wobei die beiden Beschuldigten anlässlich des geschilderten Tuns (mehrmaliges Drücken des mit flüssigem Gift der Klasse 3, Salmiakgeist 12 % genässten Tuchs gegen die Atemwege der Geschädigten über einen längeren Zeitraum; beim ers- ten Mal ca. 1 bis 3 Minuten), um die Möglichkeit des Todeseintritts bei †F._____ gewusst und deren Tod zumindest in Kauf genommen hätten. Die Tötung der Ge- schädigten sei dabei insbesondere deshalb besonders skrupellos gewesen, weil die Beschuldigten der schlafenden ahnungslosen, betagten (88-jährigen), ge- brechlichen und völlig wehrlosen Geschädigten, welche an einer schweren Lun- genkrankheit gelitten habe (was insbesondere für die Beschuldigte A._____ als ausgebildete Fachangestellte Gesundheit mit Erfahrung in Altersheimen ohne Weiteres erkennbar gewesen sei, habe sich doch ein Sauerstoffgerät im Schlaf-

- 15 - zimmer der Geschädigten befunden), mit doch gewissem Druck das mit ätzender Flüssigkeit getränkte Tuch gegen Mund und Nase gedrückt hätten, wodurch †F._____ erstickt sei, und weil die Beschuldigten die Geschädigte im Rahmen der Begehung eines Raubüberfalls, allein zwecks Erlangung eines finanziellen Vor- teils, mithin aus Habgier, getötet hätten (act. 67 S. 3 ff.).

2. Standpunkt der Beschuldigten 2.1. Die Mitbeschuldigte B._____ anerkannte sowohl in der Untersuchung wie auch vor Bezirksgericht bei der Tatausübung dabei gewesen zu sein. Sie hat den vorinstanzlichen Schuldspruch nicht angefochten. 2.2. Die Beschuldigte A._____ anerkannte nach anfänglichem Abstreiten die Tat (Urk. 3/4). Monate später widerrief sie ihr Geständnis und bestritt eine Beteili- gung an der Tat (Urk. 3/20). Sie sei zum Tatzeitpunkt zu Hause gewesen und ha- be nichts gemacht (Urk. 3/20 S. 5). Die Mitbeschuldigte B._____ belaste sie wahrheitswidrig.

3. Beziehung der Beteiligten untereinander 3.1. Die beiden Beschuldigten waren zumindest bis zu ihrer Verhaftung gute Freundinnen. Die Beschuldigte B._____ schilderte, dass sie in die Beschuldigte A._____ verliebt gewesen sei und ihr dies auch eröffnet habe (Urk. 224 S. 12 ff., Urk. 339 S. 26). Zu sexuellen Kontakten sei es allerdings nicht gekommen. A._____ schilderte, dass sie dies etwas merkwürdig gefunden habe, weil B._____ doch einen Freund gehabt habe (Urk. 223 S. 22). An der Berufungsverhandlung erklärte sie, dass sie es im Nachhinein als lächerlich erachte (Urk. 339 S. 11). Die Gefühle von B._____ ihr gegenüber hätten sie aber nicht gestört und das Thema sei dann nicht weiter erörtert worden. Sie hätten sich gegenseitig vertraut und fast täglich gesehen. Sie könne nicht sagen, dass B._____ wie eine Schwester gewe- sen sei, weil sie gar keine Schwester habe (Urk. 223 S. 20 ff.). Es sei aber fast schon schwesternmässig gewesen. Sie habe sie ins Herz geschlossen und voll akzeptiert (Urk. 339 S. 10).

- 16 - 3.2. A._____ arbeitete als Nachtwache im Alterszentrum L._____, wo die Tat stattfand. B._____ arbeitete als Kioskverkäuferin im Einkaufszentrum … und habe die Beschuldigte A._____ einige Male im Alterszentrum besucht, als diese Nachtwache hielt (Urk. 4/2 S. 2 und 6). Sie sei jeweils auch gekommen, um den Hund abzuholen (Urk. 339 S. 11). 3.3. U._____ war ab 2011 der Freund der Beschuldigten A._____. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am Zoll konnte bei ihm Deliktsgut sichergestellt wer- den (Urk. 1/4a S. 8). Am 16. Juli 2014 gebar die Beschuldigte ein Kind von U._____. Anlässlich der Geburt habe sie ihn im Spital gesehen. Danach hätten sie sich gestritten und seither nie mehr Kontakt gehabt (Urk. 223 S. 5, Urk. 339 S. 6). Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass er das Kind gar nie gewollt habe (Urk. 339 S. 6). Es sei nichts mit aufrichtiger Partnerschaft, sondern alles verlogen gewesen (Urk. 339 S. 4). 3.4. AA._____, der Bruder von U._____, war der Freund der Beschuldigten B._____.

4. Glaubwürdigkeit der beiden Beschuldigten 4.1. Die Vorinstanz hat bereits Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Beschul- digten gemacht, auf welche im zustimmenden Sinne verwiesen werden kann (Urk. 280 S. 20 - 23; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Von der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten B._____ ist auszugehen. Es liegen auch keine plausiblen Gründe vor, weshalb sie die Beschuldigte A._____ zu Unrecht mit einer solch schweren Straftat belasten sollte, zumal die beiden Beschuldigten früher sehr freundschaftlich miteinander verbunden waren und die Beschuldigte B._____ gar in die Beschuldigte A._____ verliebt war. Wie sie an- lässlich der Berufungsverhandlung darlegte, habe sie gar ihren Freund für die Be- schuldigte A._____ verlassen (Urk. 339 S. 20, 26) und sie unter keinen Um- ständen verlieren wollen (Urk. 339 S. 42). Denkbar wäre allenfalls, dass B._____ jemand anderen decken wollte. Dies würde jedoch in keiner Weise bedingen, dass sie zu diesem Zweck A._____ zu Unrecht beschuldigt. Läge eine Falsch-

- 17 - belastung vor, wäre auch kaum erklärbar, weshalb die Beschuldigte A._____ dann nicht sofort vehement dagegen protestiert hätte. Es war im Gegenteil A._____, welche zeitlich vor B._____ ein Geständnis ablegte. Darauf wird nach- folgend noch eingegangen. 4.3. Demgegenüber muss die Glaubwürdigkeit von A._____ erheblich in Frage gestellt werden, insbesondere weil sie gegenüber dem Vater ihres Kindes, U._____, heute stark negative Gefühle hat. Von relevanter Bedeutung ist auch, dass die Beschuldigte A._____ im Laufe der Untersuchung mehrfach und zuge- gebenermassen gelogen hat, so beispielsweise als sie geltend machte, sie sei von einem unbekannten Schwarzen erpresst und zu den Diebstählen genötigt worden (Urk. 3/4 S. 3) oder als sie ihre Jugendzeit wahrheitswidrig schlimmer darstellte, um "auf Mitleid zu machen" und besser davon zu kommen, wie sie sich später wörtlich ausdrückte (Urk. 223 S. 9, vgl. auch Urk. 339 S. 7). Kommt hinzu, dass dem psychiatrischen Gutachten zu entnehmen ist, dass Lügen und Täu- schen ein offensichtlicher Bestandteil des Verhaltensrepertoires der Beschuldig- ten sei (Urk. 63/11/4 S. 38). Die Aussage vom 28. November 2013 (dazu weiter unten) zeigt exemplarisch, wie lügenhaft das Aussageverhalten der Beschuldigten ist, indem sie mehrfach Dinge ganz entschieden abstritt, welche sie in der Folge, insbesondere auf Vorhalte von Untersuchungsergebnissen, zugab. 4.4. Wie bereits die Vorinstanz unter Verweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung festhielt, ist die Glaubwürdigkeit im Allgemeinen zwar von untergeord- neter Bedeutung, aber vorliegend in Bezug auf die Beschuldigte A._____ trotz- dem von Belang, weil sie eben das Gesamtbild der Beweiswürdigung noch zu- sätzlich stützt. Massgebend ist in erster Linie aber die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der in dieses Strafverfahren involvierten Personen.

5. Würdigung der Beweislage 5.1. Anfängliche Bestreitungen Die Beschuldigte A._____ wurde am 11. November 2013 verhaftet. In ihren ersten Befragungen vom 12. November 2013 und 13. November 2013 stellte sie in Ab-

- 18 - rede, etwas mit dem Raub bzw. dem Todesfall der Geschädigten zu tun zu haben (Urk. 3/1 und 3/2). 5.2. Version Schwarzer Mann Mit Brief vom 15. November 2013 machte die Beschuldigte A._____ dann gel- tend, ein unbekannter schwarzer Mann habe sie gezwungen, im Altersheim zu stehlen, indem er ihr angedroht habe, dass ansonsten ihr oder ihrem Sohn etwas Schlimmes passiere (Urk. 3/3). Dieser Mann sei um Mitternacht bei ihr vor der Haustüre gestanden und habe ihr die Bankkarte von Frau †F._____ gegeben. Da- rauf habe sie diese Karte ihrem Partner U._____ in seine Tasche gesteckt. Sie schwöre, dass U._____ unschuldig sei. Sie selbst habe mit der Bewohnerin †F._____ nichts zu tun (Urk. 3/3). Zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. November 2013 machte die Beschuldigte A._____ dann nähere Ausführungen zu dieser Version (Urk. 3/4). Der unbekannte Schwarze, bei welchem sie ab und zu Kokain gekauft habe, habe ihr gesagt, sie solle mit der Karte Geld abheben (Urk. 3/4 S. 2). Wel- cher Name auf der Karte gestanden habe, habe sie nicht gelesen, sondern diese Karte einfach in die Tasche von U._____ gesteckt, ohne ihm etwas zu erzählen. Sie habe keine Ahnung, weshalb U._____ aussagte, dass die Karte einer Frau im Altersheim gehöre (Urk. 3/4 S. 3). Der Schwarze habe sie über das Altersheim L._____ ausgefragt und sie angewiesen, dort Portemonnaies, Karten, Geld und Schmuck zu stehlen (Urk. 3/4 S. 5). Sie habe dann tatsächlich eine Uhr bei einer Frau namens E._____ gestohlen. Schmuck habe sie aber nie gestohlen, auch nicht in anderen Altersheimen (Urk. 3/4 S. 7). Sie habe auch noch nie im Leben zuvor Schmuck verkauft (Urk. 3/4 S. 7). 5.3. Geständnis Im weiteren Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. November 2016 damit konfrontiert, dass bei ihr kurz nach der Verhaftung ein Portemonnaie sichergestellt werden konnte, welches einer Bewohnerin aus dem Alterszentrum L._____ zuzuordnen war (vgl. ND 6/1), gab sie dann zu, dieses und aus vier wei- teren Portemonnaies Geld entwendet zu haben (Urk. 3/4 S. 6). Bei der Geschä-

- 19 - digten †F._____ habe sie aber nichts gestohlen; damit habe sie nichts zu tun (Urk. 3/4 S. 6). Auf ausdrückliche Fragen hin bekräftigte sie mehrmals, dies sei die Wahrheit (Urk. 3/4 S. 8). Auf Vorhalt von Diebstahlsanzeigen in Altersheimen, wo die Beschuldigte A._____ früher gearbeitet hatte, gab sie schliesslich zu, auch dort Geld und Schmuck gestohlen und später verkauft zu haben (Urk. 3/4 S. 8). Im Altersheim L._____ habe sie bei Frau AB._____, Frau AC._____, Frau E._____ und einer weiteren Dame Geld und Schmuck gestohlen (Urk. 3/4 S. 6, 11 f.). Auf erneute Frage, wie sie in den Besitz der Bankkarte von Frau †F._____ ge- kommen sei, gab sie schliesslich zu Protokoll: "Es ist so, dass ich und B._____ am Samstagabend dort hin gingen, uns rein schlichen und dann haben wir ein Couvert mit Geld gefunden und ein Kärtchen." Das Couvert sei in einer braun- schwarzen Handtasche gewesen, welche auf einem Stuhl neben dem Bett ge- standen habe. Sie seien mit einem Passepartout, welchen sie [die Beschuldigte A._____] bereits zwei Wochen zuvor an sich genommen habe, zwischen ca. Mit- ternacht und 01:00 Uhr ins Zimmer gelangt. Bei der Wohnung von Frau †F._____ handle es sich um eine Zweizimmerwohnung im Parterre. Mit dem Tod von Frau †F._____ habe sie aber nichts zu tun. Sie hätten nur Geld, Schmuck und das Kärtchen sowie einen Papierzettel mit dem PIN-Code genommen und sich dann davon gemacht (Urk. 3/4 S. 12 ff.). Auf Vorhalt, ob es nicht so sei, dass die Ge- schädigte † F._____ aufgewacht und sie beim Diebstahl ertappt habe, gestand die Beschuldigte A._____ dann ein, dass sie im Internet auf dem Handy nachge- schaut hätten, was zu tun sei, wenn jemand aufwache und wie die Person wieder zum Schlafen komme (Urk. 3/4 S. 15). Es sei ihr dann gesagt worden, dass man Ammoniak gegen die Nase halte und die Person wieder für fünf bis zehn Minuten einschlafe. Sie – die Beschuldigte A._____ – habe das Ammoniak auf ein Tuch getan und B._____ habe der Geschädigten den Lumpen – noch bevor sie hätte aufwachen können – vor das Gesicht gehalten, ca. fünf Minuten lang (Urk. 3/4 S. 16 und S. 17). Auf die Frage, ob die Geschädigte aufgewacht sei, erwiderte die Beschuldigte A._____: "Sie hat für einen Moment so zwei- dreimal gezuckt mit den Armen. Dann war nichts mehr" (Urk. 3/4 S. 16). Sie hätten wirklich gedacht, dass die Geschädigte eingeschlafen sei und dann erschrocken, als sie hörten, dass die Frau tot sei. "Ich hörte Geräusche, ich sah Zuckungen. Ich kann aber

- 20 - nicht sagen, dass sie sich wehrte oder so" (Urk. 3/4 S. 23). Damit konfrontiert, dass Frau †F._____ ein frisches, unerklärbares Hämatom im Gesicht aufgewie- sen habe und ob sich Frau †F._____ nicht gewehrt habe, als man ihr das Tuch auf das Gesicht gedrückt habe, erklärte die Beschuldigte A._____: "Sie zuckte schon. Ob sie das Gesicht [recte: Tuch] derart fest ins Gesicht drückte, dass es Hämatome gibt, das weiss ich nicht" (Urk. 3/4 S. 21). Das Ammoniak habe sie, die Beschuldigte A._____, in einer Apotheke gegenüber der … in W._____ gekauft. Die Verkäuferin habe ihr gesagt, es sei nicht stark (Urk. 3/4 S. 16). Die Karte habe sie dann U._____ gegeben und ihm gesagt, er solle sie aufbewahren (Urk. 3/4 S. 16). Das gestohlene Geld hätten sie aufgeteilt. Die beiden Taschenlampen, das Ammoniak und die Plastikhandschuhe, welche sie getragen hätten, habe sie dann in einen Müllsack geworfen. Sie hätten "Schiss" gehabt, dass es jemand hätte entdecken können, zum Beispiel U._____ (Urk. 3/4 S. 17 und S. 18). Das Tuch sei blau gewesen aus Frottéstoff (Urk. 3/4 S. 19). Auf entsprechende Frage gab die Beschuldigte an, Frau †F._____ sei zugedeckt im Bett gelegen. Die Beschul- digte zeigte dann auf einem Tisch, wie das Opfer gelegen habe, nämlich etwas seitlich auf der linken Körperseite, mit dem linken Arm nach oben. Diese Lage stimmt in hohem Masse mit der Lage überein, welche von der Polizei am Tatort fotografisch festgehalten wurde (Urk. 3/4 letzte beiden Seiten). Während der Tat sei im Zimmer das Radio der Geschädigten eingeschaltet gewesen und als sie das Zimmer wieder verlassen hätten, sei die Musik immer noch gelaufen (Urk. 3/4 S. 23). Nachdem B._____ der Geschädigten das Tuch gegen das Gesicht ge- drückt habe, habe sie anschliessend das Bücherregal gegenüber dem Bett durch- sucht (Urk. 3/4 S. 24). Die Einvernahme setzte sich wie folgt fort: Frage: "Durch- suchte man auch das Nachttischlein direkt neben dem Bett am Kopfende?" Ant- wort: "Ich glaube nicht". Frage: "Durchsuchte man die Kommode, welche in der Ecke links stand, das heisst, am Fussende des Betts hinter dem Stuhl?" Antwort: "Ja, das habe ich durchsucht. Sie auch noch." Frage: "Hatte man die Uhr von dort?" Antwort: "Diese war nicht in der Kommode, sondern auf der Kommode." Frage: "Was war die Marke?" Antwort: "Dazu kann ich nichts sagen. Es war eine silbrige Uhr." Auf die Frage, ob sie das Sauerstoffbeatmungsgerät, dass im Zim- mer gestanden habe bemerkt hätten, erwiderte die Beschuldigte: "Ja, aber erst

- 21 - als wir rausliefen". Auf die Frage, ob das Fenster offen gewesen sei, sagte die Beschuldigte: "Es war offen." Das stimmt mit der Aussage von B._____ überein (Urk. 4/3 S. 12). Am Ende der Einvernahme gab die Beschuldigte zudem zu, dass die Geschichte mit dem unbekannten schwarzen Mann erfunden gewesen sei (Urk. 3/4 S. 27). Solche Antworten auf Fragen mit Details zur Einrichtung des Zimmers, die mit den polizeilichen Tatortfeststellungen übereinstimmen, gibt niemand, der nie am Tatort gewesen sein will und vom Raub nur vom Hörensagen weiss. So beispielsweise, dass noch Musik im Radio lief, als sie die Wohnung verliessen, was mit den poli- zeilichen Feststellungen am Tatort übereinstimmt (Urk. 3/4 S. 23, Urk. 3/5 S. 8, Urk. 1/2 S. 4). Ebenso bliebe ohne vernünftige Erklärung, weshalb die Beschul- digte eine exakte Zeichnung vom Schlafzimmer der Geschädigten †F._____ samt Einrichtung erstellen konnte, bzw. einzeichnen konnte oder erklären konnte, wel- che Gegenstände sich wo befanden (Urk. 339 S. 32) wenn sie nicht selbst anwe- send gewesen wäre (Urk. 3/4 S. 31). Schliesslich fällt auf, dass die Beschuldigte A._____ von Plastikhandschuhen wie in der Pflege (Urk. 339 S. 34) sprach und damit in der Lage war, die Art der verwendeten Handschuhe zu präzisieren. 5.4. Es kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie diese Details über die Möblierung und die Position der Möbel einzig von der Schilderung der Tat von B._____ weiss (vgl. auch nachstehende Erw. 5.7). Es hätte gar keinen Grund für die Beschuldigte B._____ gegeben, den Tatort derart detailliert zu schildern. Abgesehen davon ist es völlig lebensfremd, dass jemand beim Bericht über einen Raubüberfall sich derart in unwesentliche Details wie die Position der Möbel verliert. 5.5. Detaillierte Bestätigung des Geständnisses in späteren Einvernahmen 5.5.1. In ihrer Einvernahme vom 13. Dezember 2013 schilderte die Beschuldigte A._____ nochmals den Ablauf der Tat, einschliesslich weiterer Details. So er- wähnte sie beispielsweise, als sie die Wohnung verlassen hätten, habe sie das Tuch mit dem Ammoniak mitgenommen und die Handschuhe abgezogen

- 22 - (Urk. 3/5 S. 6). Weiter gab sie zu, den Schmuck und die Uhr U._____ zusammen mit der Bankkarte übergeben zu haben, damit dieser ihn verkaufe (Urk. 3/5 S. 7). 5.5.2. Ebenso hielt die Beschuldigte in ihrer Einvernahme vom 6. Februar 2014 an ihrem Geständnis fest, indem sie weitere Angaben zur Tat und zum Verkauf der Beute machte (Urk. 3/8). So beschrieb die Beschuldigte im Detail, wie sie zu- sammen mit B._____ zunächst vergeblich versucht hätten, via Keller in die Woh- nung der Geschädigten zu gelangen (Urk. 3/8 S. 6). Der Hauswart habe ihr ein- mal den Weg erklärt, wegen der Heizung. Sie hätten in dieser Nacht dann aber den Weg nicht gefunden, weshalb sie wieder zurück und dann oberirdisch direkt zur Wohnung gegangen seien (Urk. 3/8 S. 6). 5.5.3. In der polizeilichen Befragung vom 28. Februar 2014 anerkannte die Be- schuldigte auf entsprechenden Vorhalt, dass sie B._____ am Abend der Tat vom

9. November 2013, um 17:13 Uhr, ein SMS mit folgendem Inhalt gesendet hatte: "Nimm öpis für i usgang und nimm schwarzi sportlechi sache …. Mer hend hüt öpis …. Und danach Party" (Urk. 3/9 und 3/9/4). Schon in einer früheren Befra- gung hatte die Beschuldigte ausgeführt, dass sie bei der Tat schwarze Kleidung getragen hätten, welche sie danach entsorgt hätten (Urk. 3/5 S. 2). Das stimmt mit dem auf dem iPhone der Beschuldigten A._____ gespeicherten Bild überein (aufgenommen am 9. November 21:47 Uhr), welches jene in schwarzem Rollkra- genpullover und schwarzer Kappe abbildet (Urk. 321 S. 6). 5.5.4. In der Konfrontationseinvernahme zwischen den Beschuldigten vom

6. März 2014 wurde der ganze Ablauf der Tat besprochen und von beiden gross- mehrheitlich übereinstimmend bestätigt (Urk. 3/14). Diese Einvernahme enthält Passagen, welche die gemeinsame Tatbegehung klar dokumentieren (Urk. 3/14 S. 10 ff.): Frage an A._____: "Hat man zunächst bei einer anderen Wohnung versucht ein- zudringen?" Antwort A._____: "Ja". Antwort B._____: "Wir sind in den Keller, lan- deten in der Tiefgarage und nahmen dann eine andere Türe, gelangten in den zweiten oder dritten Stock, versuchten es dann dort, scheiterten und gingen dann zurück in den Keller und kamen dann irgendwann wo anders hin, zu einem Zim- mer." Antwort A._____: "Das stimmt. Wir sind dann aber nicht in den Keller zu-

- 23 - rück, sondern ins Parterre und dann zur Wohnung †F._____." (…) Frage: Wissen Sie, wer dort wohnte, wo die Wohnung verriegelt war?" Antwort A._____: "Keine Ahnung". Antwort B._____: "Keine Ahnung". (…) Frage: Ab welchem Zeitpunkt haben Sie Handschuhe getragen? Antwort B._____: "Nachdem wir reingegangen waren." Frage an B._____: Heisst das, dass sie die Türe ohne Handschuhe auf- gemacht haben? Antwort B._____: "Ja." Antwort A._____: "Ja." Frage an A._____: Sie sagten, dass B._____ das Tuch ca. gegen fünf Minuten Frau †F._____ gegen das Gesicht hielt?" Antwort A._____: "Ja das stimmt. Vielleicht sind fünf Minuten auch zu viel. Vielleicht habe ich damit übertrieben. (…) Vielleicht hielt sie das Tuch auch nur ein paar Sekunden hin. Vielleicht auch eine Minute. (…) Ich war beschäftigt mit dem Geld rausnehmen, dem Schmuck rausnehmen." (…) Frage an B._____: Können Sie dieses Zucken von Frau †F._____ bestäti- gen? Antwort B._____: "Ja". Frage an B._____: Stand A'._____ [Rufname von A._____] daneben? Antwort B._____: "Da wir beide zusammen dort hin liefen und A'._____ hinter mir war, war sie dabei mit mir, als ich der Geschädigten das Tuch gegen das Gesicht hielt. Nachdem das Zucken vorbei war, hat A'._____ dann nach Wertgegenständen gesucht." Frage an B._____: "Wie lange schätzen Sie, dass Sie das Tuch der Geschädigten gegen das Gesicht drückten? Antwort B._____: "Maximal eine Minute." Für diese Kohärenz der Aussagen in der Konfrontation liessen sich noch mehr Beispiele anführen. Solche Aussagen können nur von Täterinnen stammen, die eine Tat gemeinsam ausgeführt haben. Es ist ausgeschlossen, dass solche Aus- sagen zu Protokoll gegeben worden wären, wenn die Tat alleine von B._____ ausgeführt worden wäre und B._____ die Beschuldigte wahrheitswidrig der Teil- nahme bzw. Mittäterschaft bezichtigen würde. Insbesondere fällt auf, dass die Beschuldigte A._____ die Angaben von B._____ sogar korrigierte bzw. präzisier- te. 5.5.5. Eine erneute Bestätigung der gemeinsamen Tatausführung erfolgte anläss- lich der Konfrontationseinvernahme zwischen den Beschuldigten A._____, B._____ und U._____ am 27. März 2014 (Urk. 3/17). Wiederum wurden von den Beschuldigten A._____ und B._____ zahlreiche Details übereinstimmend geschil- dert. U._____ verweigerte allerdings mehrheitlich jegliche Aussagen. Auf die Fra-

- 24 - ge, was mit dem Erlös des Schmuckes hätte geschehen sollen, den U._____ zum Verkauf erhalten habe, antwortete A._____: "Den hätten ich und B._____ geteilt" und B._____: "Das ist so, wie es A'._____ sagt" (Urk. 3/17 S. 8). 5.6. Widerruf des Geständnisses Rund fünf Monate nach ihrem Geständnis widerrief die Beschuldigte dieses mit Brief vom 25. April 2014 (Urk. 3/18): "Ich, A._____ widerrufe meine sämtlichen Aussagen, da ich unter Druck Sachen zugeben musste, die ich nicht gemacht ha- be." Kurze Zeit danach erfolgte ein Wechsel der Person des Verteidigers (Urk. 3/19). In ihrer Einvernahme vom 12. September 2014 vermochte die Beschuldigte keine plausible Erklärung für den Widerruf ihres Geständnisses vorzubringen (Urk. 3/20). Auf die Frage, wer denn Druck auf sie ausgeübt habe, gab sie zur Antwort: "Der Druck der kompletten Situation" (Urk. 3/20 S. 2). Sie habe bloss er- zählt, was ihr B._____ von der Tat geschildert habe (Urk. 3/20 S. 4). Auf die Fra- ge, wer denn an den Passepartout-Schlüssel gelangt sein solle, meinte sie, dies müsse B._____ gewesen sein. Dass sie zunächst ausgesagt habe, sie wisse nicht, wie U._____ in den Besitz der Bankkarte der Geschädigten †F._____ ge- langt sei, erklärte sie mit dem Umstand, dass sie U._____ habe decken wollen (Urk. 3/20 S. 3). Den belastenden SMS-Verkehr zwischen ihr und B._____ erklär- te sie zunächst mit dem Umstand, dass eben jeder Zugang zu ihrem Handy ge- habt habe (Urk. 3/20 S. 4). Später behauptete sie, U._____ habe sie geheissen, fragliches SMS an B._____ zu senden (Urk. 223 I S. 28). Dabei blieb sie auch in ihrer schriftlichen Stellungnahme sowie an der Berufungsverhandlung (Urk. 331 S. 4 und Urk. 339 S. 31 f.). Immerhin anerkannte sie, dass sie das Ammoniak gemeinsam mit U._____ ge- kauft habe (Urk. 3/20). Allerdings ist dieser Kauf durch ihre Unterschrift auf dem Formular der Apotheke und die Zeugenaussagen der Apothekerin auch bewiesen (Urk. 14/3, Urk. 6/9 S. 4 f. sowie Anhang). Die Beschuldigte machte aber geltend, U._____ habe es kaufen wollen (Urk. 3/20 S. 5). Sie habe es dann B._____ über- geben (Urk. 3/20 S. 5). B._____ habe weder gesagt, wofür sie es brauche noch habe sie (die Beschuldigte A._____) B._____ danach gefragt (Urk. 3/20 S. 6). Im Zimmer der Geschädigten †F._____ sei sie nicht gewesen (Urk. 3/20 S. 6). Zu-

- 25 - treffend sei, dass sie Schmuck von B._____ erhalten habe (Urk. 3/20 S. 11). Die- sen Schmuck habe sie dann U._____ zum Verkauf weitergegeben, aber nicht gewusst, woher er stammte (Urk. 3/20 S. 11). Mit U._____ sei sie nun nicht mehr zusammen, weil er sie hingehalten, angelogen und betrogen habe (Urk. 3/20 S. 13). Er habe wohl das Ganze geplant und deshalb auch das Ammoniak gekauft (Urk. 3/20 S. 15 und S. 16). Sie habe gewusst, dass er dieses für eine Straftat gebrauche, allerdings nicht, dass damit jemand umgebracht werde (Urk. 3/20 S. 16). An dieser Version hielt die Beschuldigte in der Konfrontationseinvernahme vom 24. November 2014 zwischen ihr, B._____ und U._____ fest (Urk. 3/21). Bei Kauf des Ammoniaks habe sie nur unterschrieben, aber nicht gewusst, wofür es U._____ brauche (Urk. 3/21 S. 3). In ihrer schriftlichen Stellungnahme führte sie aus, U._____ habe ihr gesagt, dass sie tun solle, was er sage. Aufgrund ihres Ko- kainkonsums habe sie keine Lust auf Diskussionen gehabt und sei ihm in die Apotheke gefolgt (Urk. 331 S. 4). An der Berufungsverhandlung führte sie aus, dass sich die ganze Situation so entwickelt und sie unterschrieben habe, sei dumm gelaufen (Urk. 339 S. 31). Das Ammoniak habe sie am Abend der Tat B._____ übergeben (Urk. 3/20 S. 5). Den Schmuck und die Bankkarte an U._____ (Urk. 3/20 S. 11). Eine vernünftige Erklärung, weshalb sie selbst diese Dinge an U._____ überreichte, obschon sie am Raub völlig unbeteiligt war, gab sie nicht an (Urk. 3/21 S. 4). Weiter beschuldigte sie B._____, sie (die Beschuldig- te A._____) bestohlen zu haben. B._____ habe ihre eine ganze Liste von Gegen- ständen, Schmuck und Kleider etc. weg genommen. B._____ anerkannte demge- genüber, der Beschuldigten Fr. 500.– genommen zu haben als Entgelt für den Unterhalt des Hundes (Urk. 3/21 S. 5). B._____ hielt an dieser Konfrontationsein- vernahme an ihrem Geständnis fest (Urk. 3/21 S. 10). Sie habe die Tat zusam- men mit A._____ begangen und wisse nicht, weshalb diese nun eine Beteiligung abstreite (Urk. 3/21 S. 10). B._____ gab wiederum zahlreiche Details zu Protokoll, so beispielsweise zum Passepartout, welchen A._____ besorgt habe (Urk. 3/21 S. 12). In der vorinstanzlichen Befragung gab die Beschuldigte A._____ an, zwischen Tür und Angel mitbekommen zu haben, dass U._____ den Raub mit zwei Kollegen geplant habe (Urk. 223 S. 29). Bei dieser Version blieb sie auch in ihrer schriftli-

- 26 - chen Stellungnahme und an der Berufungsverhandlung. Demnach habe U._____ geplant, während ihrer Schicht an ihrem Arbeitsort einen Raub zu begehen und sie hierzu zu betäuben (Urk 331 S. 1 f, Urk. 339 S. 30). 5.7. Würdigung der Aussagen Bei einer Gesamtwürdigung bestehen keinerlei Zweifel, dass die Beschuldigte A._____ an der Tat zum Nachteil von †F._____ beteiligt war. Ihr Geständnis war viel zu detailliert, als dass sie nur Dinge vom Hörensagen erzählt hätte. So beispielsweise bezüglich dem Sauerstoffgerät und dem Passepartout. Die Be- schuldigte A._____ sagte auf die Frage, was mit dem Passepartout-Schlüssel ge- schehen sei, aus: "Den hatte B._____. Ich nahm Handschuhe, Tuch und Flasche und bin damit raus gesprungen. Sie kam hintendrein" (Urk. 3/5 S. 6). B._____ hat- te ausgesagt, dass sie den Passepartout vor lauter Nervosität in der Wohnung der Geschädigten liegen gelassen habe und er wurde denn auch von der Polizei dort sichergestellt (Urk. 4/7 S. 15, Urk. 7/1 S. 1). Noch deutlicher ist die aufgrund der Beschreibungen von A._____ angefertigte Zeichnung von der Möblierung des Zimmers der Geschädigten †F._____ zu inter- pretieren; dies vor dem Hintergrund ihrer Behauptung, nie in der Wohnung der Geschädigten gewesen zu sein (Urk. 30/20 S. 6; Urk. 223 S. 38). Sie habe auch nie mit der Geschädigten gesprochen und diese nicht gekannt (Urk. 223 S. S. 43). Solche Übereinstimmungen in den Aussagen von A._____ mit dem Ermit- tlungsergebnis – den örtlichen Gegebenheiten am Tatort – kann kein Zufall zu- grunde liegen. Kommt hinzu, dass die Beschuldigte A._____ in der Lage war, die Möblierung des Schlafzimmers derart genau anzugeben, dass gestützt darauf ei- ne detailgetreue und mit der tatsächlichen Situation übereinstimmende Skizze angefertigt werden konnte (Urk. 3/4 S. 30), wohingegen sich bei den Angaben der Beschuldigten B._____ hinsichtlich der Position des Stuhles ein Fehler einge- schlichen hatte (Urk. 4/3 S. 17, vgl. zur Tatortsituation Urk. 8). Wenn die Beschul- digte A._____ dies damit zu erklären versucht, dass es durchaus möglich sei, dass die Beschuldigte B._____ den Stuhl – und nur gerade den Stuhl – vielleicht ja gerade extra an einem falschen Ort eingezeichnet haben könnte (Urk. 339 S. 33), erscheint dies als unbehelflicher Rechtfertigungsversuch, welcher jeglicher

- 27 - logischen Grundlage entbehrt. Viel plausibler ist, dass die Beschuldigte A._____ sich die Lage des Stuhles deshalb so gut einprägen konnte, weil sie es gewesen war, die – gemäss den übereinstimmenden (allerdings seitens der Beschuldigten A._____ hernach widerrufenen) Angaben der Beschuldigten – die Handtasche auf dem Stuhl nach Wertgegenständen durchsucht hatte (Urk. 3/4 S. 12, Urk. 3/14 S. 11 f., Urk. 4/3 S. 4). Dass die Beschuldigte A._____ in der Tatnacht vor Ort gewesen sein muss, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sie im Rahmen ihres Geständnisses nicht nur hinsichtlich des Ablaufs innerhalb der Alterswohnung, sondern auch betreffend die Vorgänge zuvor auf dem Parkplatz sowie über die Umstände, wie man schliesslich in die Wohnung von Frau †F._____ gelangte, bestens in der Lage war, Auskunft zu geben und die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten B._____ in der Konfrontationseinvernahme vom 6. März 2014 gar noch ergänzte bzw. korrigierte (vgl. vorstehende Erw. 5.4.2 und 5.4.4). Anzunehmen, dass ihr diese sämtlichen Details in Einzelbildern gleich eines Filmes durch die Beschul- digte B._____ mitgeteilt worden sein könnten, ist völlig lebensfremd, zumal selbst die Beschuldigte A._____ an der Hauptverhandlung ausführte, dass ihr die Be- schuldigte B._____ lediglich geschildert habe, was innerhalb der Wohnung pas- siert sei (Urk. 223 S. 50). Absolut unglaubwürdig ist sodann, wenn die Beschuldig- te A._____ behauptet, dass ihr die Beschuldigte B._____ zwar die Tatnacht bis ins letzte Detail geschildert habe, ihr dabei aber nicht preisgegeben haben soll, wer bei der Tatausführung bei ihr gewesen sei (Urk. 339 S. 39) und sie auch nicht nachgefragt habe (Urk. 223 S. 37). Die Beschuldigte kann auch keinen plausiblen Grund für ein falsches Geständnis angeben. Vor Vorinstanz gab sie zu Protokoll, es sei die Angst gewesen und der Anwalt, der nach einer Woche vorbeigekommen sei und gesagt habe, sie solle mit dem Staatsanwalt kooperieren (Urk. 223 S. 31). Unter Druck gesetzt habe sie

– ausser U._____ – aber niemand. Es sei die ganze Situation gewesen, die sie erdrückt habe (Urk. 223 S. 38). Dass es ihr ehemaliger Verteidiger gewesen sei, der ihr zum Geständnis geraten habe, machte sie auch in ihrer schriftlichen Stel- lungnahme geltend. Überdies habe sie auch Angst gehabt, U._____ zu erwähnen (Urk. 331 S. 14 f.). Die Annahme, sie würde schneller aus der Untersuchungshaft

- 28 - entlassen, wenn sie einen Raubmord gesteht (Urk 223 S. 37, 42, 45; Urk. 331 S. 14 f.; Urk. 339 S. 38, 40 f.), ist abwegig. Zudem ist auch lebensfremd, dass A._____ in der Alterssiedlung L._____ als Nachtwache tätig und mit den dortigen Verhältnissen vertraut war, das Ammoniak bzw. den Salmiakgeist besorgte, anerkanntermassen Internetrecherchen über Ammoniak tätigte, der Beschuldigten am Nachmittag vor der Tatnacht in eigenem Namen ein SMS schrieb, wonach diese schwarze Kleidung tragen sollte, da sie noch etwas vor hätten, und schliesslich einen Teil der Beute einschliesslich der Bankkarte erhielt und an U._____ übergab, wenn sie nicht an der Tat beteiligt gewesen wäre. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte A._____ – gemäss dem si- chergestellten Foto auf ihrem iPhone (Urk. 31 S. 6) – in der Tatnacht schwarz ge- kleidet war und die Beschuldigte A._____ aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses Zu- gang zu dem später verwendeten Passepartout hatte. Schliesslich ist auch kein vernünftiges Motiv von B._____ ersichtlich, A._____ derart schwer zu belasten, zumal diese – wie gesehen (vgl. vorstehende Erw. 4.2)

– der Beschuldigten A._____ im Tatzeitpunkt sehr zugetan war und auch heute nicht den Eindruck hinterlassen hat, Rachegefühle gegen A._____ zu hegen (vgl. Urk. 339 S. 25). Die Beschuldigte A._____ führte darauf angesprochen aus: "Entweder weil sie sich nicht getraut, die wahre Person zu nennen und weil sie wahrscheinlich auch irgendeinen Druck hat oder aus Eifersucht" (Urk. 223 S. 41). Eine überzeugende Erklärung ist dies nicht. Schliesslich ist auch der Umstand erwähnenswert, dass es die Beschuldigte A._____ war, welche sich zuerst ge- ständig zeigte. Erst einige Tage danach, auf Vorhalt des Geständnisses von A._____, legte auch die Beschuldigte B._____ ein Geständnis ab, bei welchem sie dann bis heute blieb (Urk. 4/2 S. 10 und Urk. 4/3). Soweit die Beschuldigte A._____ immer wieder – meist implizit – U._____ als möglichen Mittäter ins Spiel bringt (vgl. etwa Urk. 223 S. 29 ff., 39 f., 44; Urk. 331 S. 1 f., 5, 8, 12, 14 f., 18; Urk. 339 S. 30, 39, 41), ist dem entgegenzuhalten, dass keineswegs einsichtig ist, weshalb die Beschuldigte B._____ diesen mit einer Falschbelastung A._____s hätte entlasten sollen. Die Darstellung der Beschuldigten A._____, wo- nach die Beschuldigte B._____ ein Verhältnis mit U._____ gehabt habe (Urk. 339 S. 14), erscheint konstruiert und wird durch keinerlei äussere Anhaltspunkte ge-

- 29 - stärkt. Vielmehr hat die Beschuldigte B._____ – wie gesehen – immer wieder glaubhaft versichert, in die Beschuldigte A._____ verliebt gewesen zu sein und deshalb geplant zu haben, ihren Verlobten AA._____ zu verlassen. Dass die Be- schuldigte B._____ der Beschuldigten A._____ ihre Gefühle offenbarte, wird von letzteren denn auch nicht in Abrede gestellt. Damit erscheint es reichlich aben- teuerlich, dass sie gleichzeitig eine Affäre mit dem Freund der Beschuldigten A._____, dem Bruder von AA._____, gehabt haben soll. Vor diesem Hintergrund kann auf eine Zeugeneinvernahme von Frau V._____, welche angeblich Angaben zu diesem Verhältnis machen könne, verzichtet werden. Wie die Beschuldigte A._____ selbst vorbringt, kann ihre ehemalige Mitgefangene Frau V._____ – wel- che innerhalb von zwei Jahren zweimal in U-Haft genommen werden musste – lediglich Aussagen vom Hörensagen machen (Urk. 339 S. 14). Der Beweiswert solcher Aussagen ist sehr beschränkt. Selbst wenn Frau V._____ als Zeugin be- stätigen könnte, gehört zu haben, dass die Beschuldigte B._____ angeblich ein Verhältnis mit U._____ gehabt habe, wäre dadurch der Beweis nicht erbracht, dass dem so war. Jedenfalls vermöchte auch eine dahingehende Zeugenaussage die Überzeugungskraft der beiden in sich stimmigen Geständnisse der beiden Beschuldigten nicht zu entkräften. Auf eine Einvernahme von Frau V._____ ist demnach zufolge nicht zu erwartendem Erkenntnisgewinn zu verzichten. Auch die von B._____ erfolgte umfangreiche Schilderung des Tatvorgehens und der gesamten Umstände ist derart ausführlich und detailliert, dass eine wahr- heitswidrige Belastung von A._____ durch B._____ mit Sicherheit ausgeschlos- sen werden kann. Hätte B._____ in ihrer Schilderung die Person ihrer Mittäterin einfach ausgetauscht, hätte sie sich zweifellos in Widersprüche verstrickt oder es wären gelegentlich Versprecher aufgetaucht. Umgekehrt spricht auch der Detailierungsgrad der Aussagen der Beschuldigten A._____ gegen eine Falschaussage. Abgesehen davon, dass sich – wie mehrfach aufgezeigt – nicht erklären lässt, weshalb die Beschuldigte A._____ derart genau über das Tatgeschehen informiert sein konnte, wenn sie nicht dabei gewesen sein soll, entspricht es nicht dem Aussageverhalten einer sich bewusst zu Unrecht be- lastenden Person, derart detaillierte Angaben zu machen. Sodann ist nicht ein-

- 30 - sichtig, weshalb sie auch die weiteren Diebstähle (vgl. nachstehende Erw. IV.) hätte zugeben sollen. Entsprechend ist ohne weiteres auf das – widerrufene – Geständnis der Beschul- digten A._____ abzustellen. 5.8. Einwände der Verteidigung 5.8.1. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie den Wahrheitsgehalt der Geständnisse nur deshalb in Frage stellt, weil diese "zu gut übereinstimmend" seien, was misstrauisch machen müsse und auf eine Absprache hindeute (Urk. 341 S. 4). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist es nicht so, dass über weite Teile deckungsgleiche Aussagen per se als Indiz für eine Falschaussage zu werten wä- ren. Es ist nicht einzusehen, weshalb zwei Zeugen zum selben Sachverhalt grundsätzlich zwei verschiedene Abläufe erzählen sollten (Urk. 341 S. 4, 7). Etwa- ige Lügensignale, wie etwa die immer gleiche Wortwahl, die die Aussagen einstu- diert und stereotyp wirken lassen, sind bei den Geständnissen, wie vorstehend aufgezeigt, nicht ersichtlich. Vielmehr ergänzen sich die Aussagen der beiden Be- schuldigten in stimmiger Weise (vgl. insbesondere vorstehende Erw. 5.4.4). Hinzu kommt, dass es durchaus einzelne Abweichungen in den Aussagen gibt, die sich aber entweder auf ausgesprochene Detailfragen beziehen oder sich – wie von der Verteidigung erwartet – mit dem Umstand erklären lassen, dass die beiden Be- schuldigten die Situation nicht exakt gleich wahrgenommen hatten. So gab etwa lediglich die Beschuldigte A._____ zu Protokoll, beim Verlassen der Wohnung ein Sauerstoffgerät gesehen zu haben, während dies die Beschuldigte B._____ nicht bestätigen konnte (Urk. 3/14 S. 14, Urk. 224 S. 37 f.). Ferner sprach die Beschul- digte zur Farbe des mit Ammoniak getränkten Lappens befragt, von einem ver- blassten Grün (Urk. 4/4 S. 5), während die Beschuldigte A._____ von einem blau- en Frotteewaschlappen sprach (Urk. 3/4 S. 19). Schliesslich fällt auf, dass die Beschuldigten teilweise den Tatbeitrag des jeweils anderen gewichtiger darzustellen versuchten, was unter Berücksichtigung der Schwere des Tatvorwurfes nicht erstaunt. So stellte sich die Beschuldigte

- 31 - A._____ auf den Standpunkt, dass sie die Internetrecherchen betreffend das Ammoniak zusammen mit der Beschuldigten B._____ vorgenommen habe, was diese in Abrede stellte (Urk. 3/14 S. 5). Ebenso nicht deckungsgleich sind die Aussagen hinsichtlich der Frage, ob die Beschuldigte A._____ neben der Be- schuldigten B._____ gestanden hatte, als diese das Tuch gegen den Mund des Opfers hielt und ob hernach auch die Beschuldigte A._____ das Tuch gegen das Gesicht des Opfers drückte (Urk. 3/14 S. 11 ff., Urk. 224 S. 29, 34). Mit der Vor- instanz ist – insbesondere aufgrund der Relativierung der Beschuldigten B._____ vor Vorinstanz (Urk. 224 S. 36) – zugunsten der Beschuldigten A._____ nicht da- von auszugehen, dass auch sie das Tuch gegen den Mund des Opfers hielt (vgl. Urk. 280 S. 65, 72). 5.8.2. Entgegen der Verteidigung ist der Tatablauf, wie ihn die Vorinstanz an- genommen hat, keineswegs unhaltbar (Urk. 341 S. 7). Die Vorinstanz geht zu- sammenfassend davon aus, dass das Tuch mit erheblichem Druck gegen das Gesicht gehalten worden sei, wobei Mund und Nase vollständig mit dem Tuch bedeckt gewesen sei. Dabei müsse sich die Geschädigte gewehrt haben, indem sie versucht habe, das Tuch von ihrem Gesicht zu reissen. Weiter sei davon aus- zugehen, dass die Beschuldigte A._____ die Geschädigte am linken Bein und die Beschuldigte B._____ am Arm festgehalten habe (Urk. 280 S. 69). Den diesbe- züglich überzeugenden Erwägungen kann ohne weiteres gefolgt werden. Mit der Vorinstanz ergibt sich schon aus den Verletzungen an den Innen- und Aussenseiten der Lippen des Opfers (vgl. Urk. 8, Urk. 10/1 und 11/1), dass das Tuch mit erheblichem Druck gegen die Nasen-/Mundpartie hingehalten worden sein muss, was auch durch die Einschätzung der Sachverständigen gestützt wird (Urk. 280 S. 60, 67 f; Urk. 226 S. 20, 33, 35, 39, 46 f., 55). Sodann hat die Be- schuldigte A._____ schon zu Beginn ihres Geständnisses und hernach bis zu dessen Widerruf immer wieder erklärt, dass das Opfer für "einen Moment" bzw. "zwei bis dreimal" bzw. "ein wenig" gezuckt habe (Urk. 3/4 S. 16, 21, 23; Urk. 3/14 S. 11), was die Beschuldigte B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 6. März 2014 auf entsprechende Frage bestätigte (Urk. 3/14 S. 12) und diese Begriffsumschreibung in der Folge auch in ihre eigenen Ausführungen übernahm (Urk. 224 S. 30 f.). Schon aufgrund des "Zuckens" ist davon auszugehen, dass

- 32 - das Opfer zumindest kurzzeitig erwachte, was die Beschuldigte B._____ anläss- lich der Hauptverhandlung auch bestätigte (Urk. 224 S. 310). Das deckt sich auch mit den Ausführungen von Dr. med. Q._____, der anlässlich der Hauptverhand- lung vor der ersten Instanz ausführte, dass man aufgrund des extrem beissenden Geruchs von Salmiak ganz sicher aufwacht, wenn einem ein damit getränktes Tuch auf das Gesicht gedrückt werde (Urk. 226 S. 46). Damit ist aber auch gleichzeitig erstellt, dass sie sich gewehrt haben muss: Wie auch für einen Laien anhand des Bildmaterials (vgl. Urk. 8, Urk. 10/1 und 11/1) unschwer erkennbar und durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich erstellt, erlitt das Opfer Verätzungen im Mund- und Wangenbereich (Urk. 11/3 S. 3, 5). Ganz abge- sehen davon, dass es im hohen Masse verängstigend sein muss, in den eigenen vier Wänden von zwei dunkel gekleideten Personen aus dem Schlaf gerissen und überrascht zu werden, muss die Verätzung von Gesichtspartien mit nicht uner- heblichen Schmerzen verbunden gewesen sein. Kommt hinzu, dass das Opfer aufgrund der (zumindest teilweise) verlegten Atemwege – wenn überhaupt – si- cher nur ganz eingeschränkt Atmen konnte. Mit der Staatsanwaltschaft können daher keine Zweifel bestehen, dass sich Frau †F._____ – soweit es ihr aufgrund ihres gebrechlichen Zustandes und der Fixation durch die Beschuldigten möglich war (dazu nachfolgend) – gewehrt haben muss (Prot. II S. 20). Wenn die Vor- instanz diesen Vorgang als Todeskampf umschreibt, ist dies – entgegen der Ver- teidigung (Urk. 341 S. 7) – nicht zu beanstanden. Dass bei dieser Ausganslage (mechanisches Verlegen der Atemwege mit einem mit Ammoniak getränktem Tuch mit ätzender Wirkung und beissendem Geruch) eine Gegenwehr zu erwar- ten ist, bestätigten auch die Sachverständigen anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz (Urk. 226 S. 23, 39). Dass die Beschuldigte A._____ – und her- nach auch die Beschuldigte B._____ – diese Gegenwehr als Zuckungen be- schrieben, ist vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigten das Opfer gemäss den glaubhaften Ausführungen der Beschuldigten B._____ an Armen und Beinen fixierten, indem sie sich darauf abgestützt hätten (Urk. 4/11 S. 13 f., Urk. 224 S. 30, 34) nachvollziehbar. Die Fixation durch die Beschuldigten lässt sich – wie dies die Sachverständigen anlässlich der Hauptverhandlung überzeugend aus- führten – auch mühelos mit dem Verletzungsbild des Opfers am Brustkork, Armen

- 33 - und Beinen in Einklang bringen (vgl. Urk. 226 S. 33). Daran ändert auch nichts, dass das Opfer vor ihrem Tod mit Kortison behandelt wurde. Zwar trifft es gemäss Dr. med. AD._____ zu, dass eine Kortisontherapie typischerweise zu einer Alters- haut führe und Einblutungen, wie sie beim Opfer festgestellt wurden, bereits durch Bagatelltraumata entstehen können. Gleichwohl schliesst dieser Umstand aber

– entgegen der Verteidigung (Urk. 341 S. 11 ff.) – eine Fremdbeibringung nicht aus (Urk. 226 S. 33 f., 41). Vielmehr sei insbesondere die Brustverletzung auf- grund ihrer Lokalisation für eine Fremdbeibringung geradezu hochverdächtig (Urk. 226 S. 33, 55). 5.8.3. Ebenso unbegründet ist die Kritik der Verteidigung an den Ausführungen der Sachverständigen betreffend die Eingrenzung des Todeszeitpunktes (Urk. 341 S. 9 ff.). Wie dies die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, führten sowohl Dr. med. P._____ als auch Dr. med. Q._____ anlässlich der Hauptver- handlung nachvollziehbar aus, dass es bei der Berechnung des Todeszeitpunktes Korrekturfaktoren gebe und im vorliegenden Fall insbesondere die Körpertempe- ratur als Unsicherheitsfaktor zu gelten habe (Urk. 280 S. 56, 61 mit Verweis auf Urk. 226 S. 43 f. und 48, Urk. 226 S. 17). Insbesondere zu berücksichtigen sei, dass das Resyl plus bzw. das Guaifenesin – welches im Blut des Opfers nachge- wiesen werden konnte (Urk. 11/4 S. 3, Urk. 226 S. 35) –, auf einen Ateminfekt hinweise, was zu einer höheren Ausgangstemperatur führte (Urk. 280 S. 61, Urk. 226 S. 43). Ferner in Betracht zu ziehen sei, dass der Körper bei körperlicher Anstrengung , wie dies die Gegenwehr sein kann, Wärme generiere, was ebenso zu einer höheren Ausgangstemperatur führte (Urk. 226 S. 43). Dass unter diesen Umständen die im Rahmen der Legalinspektion gemessene Körpertemperatur von 35.7º C (Urk. 10/1) bei der Berechnung des Todeszeitpunktes eine andere Bedeutung erhält und sich bei erhöhter Ausgangstemperatur der Todeszeitunkt nach vorn verschiebt, ist einsichtig. Entsprechend besteht keine Veranlassung, die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach nicht ausgeschlossen sei, dass der Tod zwischen 01:00 Uhr und 02:15 Uhr eingetreten sein könnte (Urk. 226 S. 43, 51), anzuzweifeln. 5.8.4. Der Bericht der Legalinspektion von Dr. med. P._____ (Urk. 10/1), die Fest- stellungen im Gutachten (Urk. 11/3) sowie die nachvollziehbaren Ausführungen

- 34 - von Dr. med. Q._____ sowie Dr. med O._____ anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 226 S. 29 ff., insbesondere S. 35) lassen in Kombination mit der übrigen Beweislage, insbesondere der Aussagen der Beschuldigten, keine Zweifel zu, dass der Tod durch mechanische Verlegung der Atemwege mittels eines mit Ammoniak getränkten Tuchs verursacht wurde. Insbesondere kann mangels aus- geprägter Überwässerung des Hirns sowie der Lunge ein langsames Dahinster- ben ausgeschlossen werden (Urk. 226 S. 40 f.). Entgegen der Kritik der Verteidi- gung (Urk. 341 S. 16) wurde sodann mittels der CT-Untersuchung ein akutes Herzversagen als Todesursache ausgeschlossen (Urk. 226 S. 31). 5.8.5. Vor diesem Hintergrund sind die seitens der Verteidigung gestellten Be- weisanträge auf Einholung eines Obergutachtens sowie einer Nachstellung der Tat (Urk. 341 S. 8, Prot. II S. 14) abzuweisen. Die Todesursache durch mechani- sche Verlegung der Atemwege ist erstellt. 5.9. Fazit In objektiver Hinsicht ist der Sachverhalt, wie in der Anklageschrift beschrieben, mit nachfolgenden Präzisierungen erstellt: Es ist davon auszugehen, dass die Mitbeschuldigte B._____ der Geschädigten †F._____ den mit Salmiakgeist getränkten Lappen kurzzeitig während mindestens einer Minute gegen Mund und Nase drückte, während sie sich mit einem Arm auf dem Opfer der Geschädigten im Bereich des Oberkörpers abstützte und die Be- schuldigte A._____ die Geschädigte an den Beinen fixierte. Die Annahme der Vorinstanz, es seien mindestens drei Minuten gewesen, wäh- renddessen die Beschuldigte B._____ das Tuch mit erheblichem Druck gegen die Mund-/Nasenpartie gedrückt habe, geht von den wörtlichen Angaben der Be- schuldigten B._____ aus, welche diese später wieder relativierte (Urk. 280 S. 72). Da Zeitschätzungen bekanntlich sehr subjektiv sind und meistens zu hoch ausfal- len, ist zugunsten der Beschuldigten B._____ von mindestens einer Minute aus- zugehen. Nicht nachgewiesen werden kann sodann, dass auch die Beschuldigte A._____ das Tuch gegen die Mund-/Nasenpartei des Opfers gehalten hatte. Nicht erstellt ist darüber hinaus, dass die Beschuldigte A._____ im Zeitpunkt der Tat

- 35 - wusste, dass die Geschädigte †F._____ an einer schweren Lungenkrankheit litt, sagte sie doch aus, das Sauerstoffgerät erst beim Verlassen der Wohnung be- merkt zu haben. Im Übrigen ist der objektive Anklagesachverhalt erstellt. Erstellt ist auch die Mitnahme des Deliktguts gemäss Anklage (Urk. 67 S. 4). Subjektiv ist erwiesen, dass die Beschuldigten den Tod der Geschädigten †F._____ in Kauf genommen haben, wie in der Anklageschrift dargestellt (Urk. 67 S. 5). Dazu wird nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung nochmals einzugehen sein. IV. Sachverhalt gewerbsmässiger Diebstahl Ebenso unglaubhaft ist der Widerruf des Geständnisses der Beschuldigten A._____ betreffend den gewerbsmässigen Diebstahl. In ihrer Einvernahme vom

28. November 2013 gab die Beschuldigte A._____ an, sie habe im Senioren- zentrum AE._____ in AF._____, wo sie von 2003 bis 2006 ihre Ausbildung ge- macht habe, mindestens 10 Mal Geld und Schmuck gestohlen (Urk. 3/4 S. 8). Je- des Mal im Wert von ca. Fr. 1'000.–, Goldketten, Ringe, Uhren, Armbänder, Bro- schen, Halsketten. Diese Schmuckstücke habe sie bei der Firma AG._____ in AH._____ verkauft (Urk. 3/4 S. 9). Nach einem Unterbruch habe sie im Heim AI._____ in AH._____ gearbeitet. Dort habe sie schätzungsweise 5 bis 10 Mal Geld zwischen Fr. 1'000.– bis Fr. 2'000.– sowie Schmuck gestohlen (Urk. 3/4 S. 10). Den Schmuck habe sie wiederum bei AG._____ und bei der Schmuckbörse in AH._____ verkauft. Dafür habe sie einen Betrag von über Fr. 5'000.– erhalten. Auch als sie in der Alterssiedlung L._____ gearbeitet habe, habe sie dort gestoh- len. Sie habe ein Portemonnaie, drei Mal Geld aus einem Portemonnaie und eine Uhr geklaut, bei Frau AB._____, bei Frau AC._____, bei Frau E._____ und einer weiteren Frau im zweiten Stock (Urk. 3/4 S. 11). Sie habe insgesamt Fr. 1'000.– in bar gestohlen. Für die Uhr habe sie bei der Firma AG._____ Fr. 1'500.– erhalten. Frau AC._____ habe einmal ihren Rollator draussen stehen lassen, worauf sie das Portemonnaie, ein braunes, genommen habe. Frau AB._____ sei einmal im Spital gewesen und habe ihr Türe nicht abgeschlossen gehabt (Urk. 3/4 S. 12). Bei Frau E._____ habe sie die Sachen genommen, als diese sich auf dem WC

- 36 - gewaschen habe. Bei der weiteren Frau sei es ebenfalls gewesen, als sich diese gewaschen habe. Die Zugaben der Beschuldigten erfolgten aus eigenem Antrieb und ihre Angaben dazu machte sie in freier Rede und detailliert. Sie schilderte auch ausführlich ihre damalige finanziell bedrängte Situation, was Grund für die Diebstähle gewesen sei. Am entsprechenden Geständnis der Beschuldigten A._____ bestehen aufgrund der Detailliertheit trotz des späteren Widerrufs keine rechtserheblichen Zweifel. Zu diesen Diebstählen in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung befragt, bestritt die Beschuldigte alles mit einem pauschalen Nein, ohne nähere Angaben (Urk. 223 S. 45ff.). Auch an der Berufungsverhandlung bestritt sie, mit den ihr zur Last gelegten Diebstähle etwas zu tun zu haben (Urk. 339 S. 37 ff.), ohne jedoch einen plausiblen Grund nennen zu könne, weshalb sie die Diebstähle ursprünglich eingestanden hatte. Auch dieser Anklagesachverhalt ist – soweit er im vorliegenden Berufungsverfah- ren noch zu überprüfen ist (ND 1, ND 2, ND 3 und ND 6) –, aufgrund des Ge- ständnisses der Beschuldigten A._____ erstellt. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 280 S. 96 - 100; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wenn die Verteidigung vorbringt, dass die Diebstähle auch durch "fremde Personen in Zimmern von bestohlenen Heimbewohnern" hätten vorge- nommen werden können (Urk. 341 S. 21), vermag diese Mutmassung die Glaub- haftigkeit des ursprünglich abgelegten und hernach widerrufenen Geständnisses der Beschuldigten A._____ nicht erschüttern. Insbesondere liesse sich bei einer Dritttäterschaft nicht erklären, weshalb das braune Portemonnaie, welches die Beschuldigte (anerkanntermassen) aus dem Rollator von Frau AC._____ entwen- det hatte, kurz nach der Verhaftung bei der Beschuldigten A._____ sichergestellt werden konnte (vgl. Urk. 5/3). Ebenso liesse sich nicht erklären, weshalb das Tramadol, welches sie gemäss dem ursprünglichen Geständnis bei Frau AB._____ entwendet habe (Urk. 3/7 S. 3 f.), in der Wohnung von U._____, wo sie sich öfters aufgehalten hatte, sichergestellt werden konnte (Urk. 51/4 S. 5). Dass es U._____ gewesen sei, der die Gegenstände gestohlen habe und sie das Portemonnaie ganz zufälligerweise beim Aufräumen der Wohnung gefunden ha-

- 37 - be, just in dem Augenblick, als die Polizei an der Türe geklingelt habe, wie die Beschuldigte A._____ in der schriftlichen Stellungnahme angibt (Urk. 331 S. 12 f.), erscheint konstruiert und ist damit unglaubhaft. V. Rechtliche Würdigung

1. Eventualvorsätzliche Tötung Gemäss früherer Giftverordnung sind auch unter dem heutigen Chemikalien- gesetz sechs Giftklassen üblich. Salmiakgeist ist eine wässrige Ammoniaklösung der Giftklasse 3. Stoffe dieser Klasse gelten im Bereich von 50 - 500 mg als töd- lich. Salmiakgeist ist nur in speziellen Geschäften wie zum Beispiel Apotheken gegen Unterschrift und unter Nachweis der Personalien erhältlich. Es hat einen stechenden Geruch, ist stark ätzend und sollte ohne weitere Verdünnung mit Wasser nur mit Handschuhen und in gut belüfteten Räumen, allenfalls mit Atem- schutz angewendet werden. Dementsprechend befinden sich auf der Flasche deutliche Hinweise auf die hohe Giftigkeit bzw. Gefährlichkeit, einerseits durch ei- nen Texthinweis, andererseits durch Kennzeichnung mit den entsprechenden Ge- fahrensymbolen (Urk. 4/4 S. 11). Es ist unglaubhaft wenn die Beschuldigte A._____ behauptet, sie habe diese Hinweise nicht gelesen, zumal sie dieses Gift ja ganz bewusst mit der Absicht gekauft hatte, jemanden zwecks Raubes ausser Gefecht zu setzen. Kennzeichnend ist auch die Aussage von der Beschuldigten A._____, "man habe ihr gesagt" mit Ammoniak könne man jemanden betäuben, ohne näher auszuführen wer ihr dies wann gesagt habe (Urk. 3/4 S. 15). Solch unbestimmte Aussagen gelten im Allgemeinen als Lügensignale. Salmiakgeist ist zwar als gefährliches Reinigungsmittel, nicht aber als Betäubungsmittel bekannt, wie beispielsweise Chloroform. Im Gegensatz zu Letzterem würde auch niemand wegen der stark ätzenden Dämpfe einen Selbstversuch mit Salmiakgeist wagen. Bereits ein einzelner Atemzug an einer offenen Flasche führt zu einer starken Re- aktion des Probanden, sei es Brechreiz, Übelkeit, Husten oder starkes Augen- brennen. Das Verschlucken von Salmiakgeist kann zu einem schmerzhaften Tod führen. Die fotografisch dokumentierten Verätzungen der Geschädigten †F._____

- 38 - um den Mund herum sprechen eine deutliche Sprache (Urk. 8 S. 2, Urk. 9 S. 55 ff.). Wer einer betagten Person einen mit Salmiakgeist getränkten Lappen min- destens eine Minute lang an den Mund drückt, bis diese erschlafft, kann – unab- hängig von den angewendeten Krafteinheiten – nicht mehr ernsthaft behaupten, er habe die Person nur betäuben wollen. Aufgrund der mehrjährigen beruflichen Tätigkeit in der Betreuung betagter Personen wusste insbesondere die Beschul- digte A._____ bestens, dass eine alte Frau die Verlegung der Atemwege mit ei- nem feuchten Tuch nicht mehr gleich erträgt wie eine junge Person mit kräftigen Lungen. Die Möglichkeit des Todes liegt derart nahe, dass man umgekehrt von ausserordentlichem Glück sprechen müsste, wenn die Geschädigte diesen Angriff überlebt hätte. Zum objektiven und subjektiven Tatbestand kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 280 S. 81 -

88. Ziff. 4.3.1 - Ziff. 4.3.3). Es ist von eventualvorsätzlicher Tötung auszugehen, da ein direkter Vorsatz nicht nachgewiesen werden kann.

2. Qualifikation als Mord Die Tötung der 88-jährigen †F._____ war eine völlig sinnlose Tat. Das Opfer schlief zu dieser Zeit in ihrem Bett, und wäre sie wegen des Einbruchs der beiden Beschuldigten aufgewacht, wären die Beschuldigten ihr körperlich weit überlegen gewesen. Die Beschuldigten hätten sich in diesem Falle ohne Probleme uner- kannt wieder aus der Wohnung entfernen können. In diesem Sinne war das Am- moniak nicht einmal nötig für die Durchführung des Raubs, sondern diente "bloss" zur Vermeidung von Störungen während des Raubs. Die Beschuldigten wollten jegliches Risiko ausschalten und drückten der Geschädigten den Lappen mit dem Salmiakgeist bereits "prophylaktisch" auf den Mund, als diese schlief und noch gar keine Bedrohungs- bzw. Alarmsituation bestand. Wenn jemand im Alter der Geschädigten zu Hause im eigenen Bett im Schlaf überrascht und beraubt wird, verbleiben für überlebende Opfer in der Regel gravierendste psychische Folgen. Die Verunsicherung und Angst sind danach derart gross, dass ein Opfer oftmals jegliche Lebensfreude verliert. Nach einem 88 Jahre dauernden Leben ein derar- tiges Ende zu finden, wie die Geschädigte es erleiden musste, ist äusserst tra- gisch. Die Verwendung von ätzenden Dämpfen beim Ersticken führt zu einem

- 39 - qualvollen Tod. Wer dies in Kauf nimmt, bloss um Schmuck und Bargeld in unbe- kanntem Umfang bzw. mutmasslich in nicht sehr hohen Wert zu erbeuten und so handelt, obschon das Ammoniak für das Handlungsziel möglicherweise gar nicht nötig gewesen wäre, offenbart eine erhebliche Skrupellosigkeit. Die Vorinstanz hat die Tat der Beschuldigten deshalb zu Recht als eventualvor- sätzlichen Mord im Sinn von Art. 112 StGB qualifiziert (Urk. 280 S. 95). Auf ihre Erwägungen zur rechtlichen Würdigung kann ohne Einschränkungen verwiesen werden (Urk. 280 S. 76 - 92, Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Raub Wer ein Opfer zum Widerstand unfähig macht um einen Diebstahl zu begehen, macht sich des Raubes im Sinne von Art. 140 StGB schuldig. Von qualifiziertem Raub ist gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB auszugehen, wenn die Täterin das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. In welchem Verhältnis dieser qualifizierte Tatbestand zur schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB und zur Lebensgefährdung von Art. 129 StGB steht, lässt einige Fragen offen. Allerdings beinhaltet Art. 140 Ziff. 4 StGB nicht die Tötung des Opfers, weshalb in Bezug auf die Folgen der Tat unechte Konkurrenz zu Art. 140 Ziff. 4 StGB besteht. Gemäss Wortlaut dieser Bestimmung verbleibt deshalb einzig das Qualifikationsmerkmal der Grausamkeit, welches al- lerdings nicht bereits dann gegeben ist, wenn das Opfer ermordet wird, denn all- gemein betrachtet ist ein Mord immer grausam. Grausamkeit im Sinne dieser Be- stimmung ist nur die Zufügung von Qualen um ihrer selbst willen (Trechsel/ Crameri, Praxiskommentar StGB, N 21 zu Art. 140; Donatsch, Strafrecht III,

10. Aufl. Zürich 2013, S. 179). Vorliegend wurde die Tötung jedoch eventualvor- sätzlich begangen und das Ausschalten des Opfers geschah einzig zum Zwecke des Raubes, nicht um des Quälens willen. Wenngleich das Tatmittel, Ersticken durch ätzende Dämpfe, keine schöne Art des Versterbens darstellt, unterscheidet es sich von zahlreichen anderen Arten der Tötung – beispielsweise das Stossen vor ein fahrendes Auto oder Messerstiche in den Hals mit langsamem Verbluten usw. – nicht derart krass, dass eine bedeutend schwerere Qualifikation als der Grundtatbestand von Art. 140 StGB nötig wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die sei-

- 40 - tens der Staatsanwaltschaft vor Berufungsgericht neu geltend gemachte Sub- sumtion unter den Tatbestand von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB wegen besonderer Gefährlichkeit (Prot. II S. 12, Urk. 340 S. 7). Räuber bringen per se eine gewisse Gefährlichkeit mit sich. Vorliegend hat sich diese latente Gefahr realisiert, wes- halb das Qualifikationsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit durch die Verurtei- lung wegen eventualvorsätzlichen Mordes abgegolten bzw. konsumiert zu gelten hat, ähnlich wie Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB umgekehrt den Tatbestand der Ge- fährdung des Lebens bzw. eine einfache Körperverletzung konsumiert (BSK StGB II-Niggli/Riedo, 3. Auflage 2013, Art. 140 N 118). Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht vom Grundtatbestand nach Art. 140 Ziff. 1 StGB ausgegangen (Urk. 280 S. 94 Ziff. 4.3.3.).

4. Gewerbsmässiger Diebstahl von A._____ Zur rechtlichen Würdigung des gewerbsmässigen Diebstahls kann auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 280 S. 100 - 102; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte beging diese Diebstähle, um einen Teil ihrer Lebenshaltungskosten zu bestreiten, insbesondere weil ihr damaliger Partner nicht habe arbeiten wollen (Urk. 3/7 S. 1 f., Urk. 280 S. 97). Mit der Vorinstanz ist die Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. VI. Strafzumessung

1. Strafrahmen Für die Strafzumessung ist vom Tatbestand des Mordes als schwerste Tat aus- zugehen und eine Einsatzstrafe im Bereich von zehn Jahren bis zu lebenslänglich festzusetzen (Art. 112 StGB). In der Folge sind die Strafen für den Raub und den gewerbsmässigen Diebstahl zu bestimmen (Art. 140 StGB und Art. 139 Ziff. 2 StGB). Strafmilderungsfaktoren, die eine Unterschreitung des Strafrahmens recht- fertigten, sind keine ersichtlich.

- 41 -

2. Objektive Tatschwere Mord Die Täterinnen mussten eine Gegenwehr des Opfers überwinden, indem sie es auf dem Bett fixierten. Wenn ein Opfer im vertrauten Bereich, d.h. im Bett in den eigenen vier Wänden nachts durch ihre Mörderinnen überrascht, überwältigt und dann mit einem mit einer stark ätzenden Flüssigkeit getränktem Tuch erstickt wird, ist dies ein qualvoller, äusserst würdeloser Tod. Aus Sicht des Opfers kann die Strafe deshalb – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 341 S. 44) – nicht am untersten Rahmen liegen. Die Beschuldigte A._____ plante die Tat. Sie war es, welche im Voraus im Inter- net recherchierte, wie ein Opfer ausser Gefecht zu setzen ist, sie besorgte den Salmiakgeist und sie gab der Mitbeschuldigten B._____ mittels SMS das Signal zur Ausführung der Tat und hiess sie mit schwarzer Kleidung zu kommen. Sie schüttete den Salmiakgeist auf das Tuch und wies die Mitbeschuldigte B._____ an, dieses dem Opfer gegen den Mund zu halten. Sie hatte die Führungsrolle und übernahm auch die Beute zwecks Erzielung eines Erlöses. Demgegenüber war B._____ nur die Mitläuferin, welche auf Geheiss von A._____ handelte. Nichts desto trotz machte die Beschuldigte B._____ aber völlig freiwillig und ohne Zwang mit bei der Tat und scheute sich nicht davor, mit ihren eigenen Händen das betag- te Opfer zu ersticken und übernahm damit einen gewichtigen Tatbeitrag, was auch die Verteidigung der Beschuldigten B._____ anerkennt (Urk. 342 S. 6). Man kann zwar einwenden, dass die Beschuldigte B._____ ohne die Beschuldigte A._____ die Tat wohl nicht aus eigenem Antrieb begangen hätte; umgekehrt ist aber auch nicht erwiesen, dass die Beschuldigte A._____ die Tat ohne Mitwirkung der Beschuldigten B._____ ausgeführt hätte. Zudem nahm die Beschuldigte B._____ unmittelbar nach der Tat auch die Hälfte des gestohlenen Bargeldes (Urk. 4/3 S. 8). In diesem Sinne tragen beide Beteiligte eine hohe Verantwortung und Schuld. Die Vorinstanz hat bereits darauf hingewiesen, dass die Terminologie bei der Verschuldensbewertung immer relativ zur Tat betrachtet werden muss und nicht absolut im Vergleich zu anderen Straftaten, denn moralisch trägt ein Mörder im- mer schwerstes Verschulden (Urk. 280 S. 113). Im Rahmen aller möglichen Tat-

- 42 - varianten gibt es bei Mord noch zahlreiche andere Arten der Tatausführung, welche als noch gravierender zu bewerten sind (z.B. lebendiges Begraben des Opfers oder längeres Quälen, Ergötzen des Täters am Leiden, Tötung im Ange- sicht von Angehörigen etc.). Das objektive Tatverschulden ist deshalb vorliegend als erheblich zu taxieren.

3. Subjektive Tatschwere Mord Die Beschuldigten wussten, dass das in der Alterswohnung wohnhafte Opfer be- tagt und somit gegenüber den beiden jungen Täterinnen wehrlos war. Die zu er- wartende Beute war im Verhältnis zum Wert eines Lebens äusserst gering. Die Tötung war auch unverhältnismässig, weil sie nicht erfolgte, um den Raub zu be- gehen, sondern einzig um einer allfälligen Störung zuvor zu kommen. Die Skru- pellosigkeit der Beschuldigten zeigt sich auch im Umstand, dass sie nach der Tat an eine Party gingen, wo sie sich amüsierten, als wäre nichts geschehen (vgl. etwa Urk. 6/2 S. 5, Urk. 6/4 S. 5). Diesen subjektiv erschwerenden Faktoren steht allerdings der Eventualvorsatz gegenüber, d.h. die Tötung wurde zwar in Kauf genommen, sie war aber nicht das Handlungsziel. Die eventualvorsätzlich Handelnde will die Erfüllung des Tatbestands, aber nicht mit der gleichen Inten- sität wie die Täterin, welche mit direktem Vorsatz handelt. Ausreichend für den Eventualvorsatz ist freilich, wenn der Erfolgseintritt der Täterin gleichgültig oder gar unerwünscht ist (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 9. Auflage 2013, S. 120). Insge- samt wird die Tatschwere durch die subjektiven Komponenten deshalb in nicht unerheblichem Umfang gemildert. Aufgrund der bereits vorgängig geschilderten Rollenteilung bzw. der führenden Rolle der Beschuldigten A._____, muss die Einsatzstrafe für die Beschuldigte A._____ deutlich höher liegen als jene für die Mitbeschuldigte B._____. Auch der sachverständige Gutachter vermittelte anlässlich der Hauptverhandlung vor Vo- rinstanz das Bild einer Person, welche nicht den Lead in einer Gruppe übernimmt, sondern eher anerkennungs- und anlehnungsbedürftig ist (Urk. 230 S. 9, vgl. auch das psychiatrische Gutachten vom 30. Juni 2014, Urk. 64/8/4). Illustrativ ist auch die Aussage von A._____, welche von der Mitbeschuldigten B._____ sagte: "Manchmal hat sie mir zugestimmt, aber sich nicht getraut etwas zu sagen. Sie

- 43 - hat es dann einfach rausgelassen, wenn sie Alkohol getrunken hatte; ich habe es auch ohne Alkohol gesagt" (Urk. 223 S. 23). Für die Beschuldigte A._____ ist eine Einsatzstrafe für das Tatverschulden im Be- reich von 13 Jahren angemessen, für die Beschuldigte B._____ eine solche im Bereich von 12 Jahren.

4. Tatschwere Raub Der Strafrahmen für Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB liegt im Bereich von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Die Vorinstanz hat die massgebenden Faktoren bei der Bewertung der Tatschwe- re des Raubs aufgeführt (Urk. 280 S. 113 Erw. 4.2.). Die Beute im Wert von ca. Fr. 5'000.– war nicht besonders hoch. A._____ war die treibende Kraft hinter dieser Tat, weil ihr die blosse Begehung von Diebstählen in Altersheimen bzw.- wohnungen nicht mehr genügte und sie mehr Beute erzielen wollte. Sie beschaff- te den Passepartout-Schlüssel, kannte die örtlichen Begebenheiten einschliess- lich des Sicherheitspersonals, besorgte Handschuhe und Taschenlampen, gab vor, schwarze Kleidung zu tragen, bewegte die Mitbeschuldigte B._____ zur Teil- nahme und übernahm schliesslich die Beute zur Versilberung. Sie hatte ihre Ver- trauensstellung als Nachtwache in der Alterssiedlung aufs Übelste missbraucht. Wer wehrlose betagte Leute in ihrer eigenen Wohnung zu Opfern eines Raub- überfalls macht, zerstört ganze Leben. Die kriminelle Energie muss als hoch be- zeichnet werden. Wäre das Opfer nicht gestorben bzw. müsste allein dieser Raub beurteilt werden, wäre mit Sicherheit keine Strafe mehr im vollbedingten Bereich angemessen gewesen. Die Tatschwere beim Raub ist als mittelschwer zu qualifi- zieren und hat sich bei beiden Beschuldigten in einer deutlichen Straferhöhung auszuwirken. Anders als bei der Beschuldigten B._____ ist bei der Beschuldigten A._____ zusätzlich der Missbrauch der Vertrauensstellung straferhöhend zu be- rücksichtigen. Die vorinstanzliche Asperation von einem Jahr bei der Beschuldig- ten A._____ bzw. von 9 Monaten bei der Beschuldigten B._____ erweist sich vor diesem Hintergrund als deutlich zu tief (Urk. 280 S. 115, )

- 44 -

5. Tatschwere gewerbsmässiger Diebstahl in Bezug auf die Beschuldigte A._____ Für gewerbsmässigen Diebstahl ist gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB eine Strafe zwi- schen Geldstrafe nicht unter 90 Tagen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszu- fällen. Die Beschuldigte A._____ beging innert eines Zeitraums von 10 Monaten insgesamt vier Diebstähle in Altersheimen. Die Beute von rund Fr. 2'200.– war re- lativ gering, weshalb das objektive Tatverschulden noch leicht ist. Allerdings nütz- te die Beschuldigte A._____ auch hier ihre Vertrauensstellung als Angestellte in Altersheimen aus und das Aussuchen von alten Leuten als Opfer ist in subjektiver Hinsicht besonders verwerflich. Insofern handelte sie bereits bei den dem Mord vorangegangenen Diebstählen betreffend Tatort und Opferauswahl nach dem gleichen Muster wie in der Nacht vom 9. auf den 10. November 2013. Damit er- scheint auch hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls nur eine Freiheits- strafe als dem Verschulden der Beschuldigten A._____ angemessene und damit einzig zweckmässige Sanktion. In Bezug auf die Beschuldigte A._____ ist die aufgrund der eventualvorsätzlichen Tötung festgesetzte und wegen des Raubes deutlich erhöhte Einsatzstrafe nochmals leicht zu erhöhen.

6. Gesamtstrafe 6.1. Grundsatz der Strafschärfung Hat eine Täterin mehrere Strafen erwirkt, sind die einzelnen Strafen nicht einfach zu addieren, sondern die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt ist unter Berück- sichtigung der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Ausmass dieser Strafschärfung unterliegt einem weiten richterlichen Ermes- sen, es darf allerdings auch nicht sein, dass zusätzliche Delikte praktisch folgen- los bleiben. Die gesamte Strafe muss letztlich den Unrechtsgehalt sämtlicher Ta- ten widerspiegeln. 6.2. Beschuldigte A._____ Ausgehend von einer Einsatzstrafe für die Beschuldigte A._____ von 13 Jahren für den Mord, einer deutlichen Straferhöhung für den Raub sowie einer leichten

- 45 - Straferhöhung für den gewerbsmässigen Diebstahl, erscheint insgesamt eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren angemessen. 6.3. Beschuldigte B._____ Bei der Beschuldigten B._____ resultiert für den Mord und den Raub unter Be- rücksichtigung des Strafschärfungsprinzips eine Strafe von 13 ½ Jahren. In Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand aufgrund von Kokaineinfluss ist nach neuerer Bundesgerichtsrechtsprechung eine separate Geldstrafe festzu- setzen. Die Beschuldigte B._____ fuhr von W._____ nach H._____ an den Tatort, dann wieder zurück nach W._____, später nach AJ._____ und schliesslich wieder zurück nach W._____. Sie konsumierte sowohl vor der ersten Fahrt als auch in AJ._____. Die Strecken waren nicht kurz. Das Tatverschulden ist nicht mehr leicht. Eine Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen erscheint deshalb angemessen.

7. Täterkomponenten 7.1. Beschuldigte A._____ 7.1.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben Nach eigenen Angaben habe die Beschuldigte A._____ eine normale, glückliche Kindheit und Jugendzeit verlebt (Urk. 223 S. 9). Die Schilderung der Vorinstanz der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten A._____ stammt mehrheitlich aus den Angaben der Beschuldigten A._____ gegenüber dem psychiatrischen Gutachter (Urk. 280 S. 120): Ihre Familie stamme aus AK._____ [Staat in Südost- europa]. Ihr Vater sei bereits als Kind in die Schweiz gekommen. Er habe keinen Beruf erlernt und als Lagerist gearbeitet. Ihre Mutter sei Krankenschwester gewe- sen, jetzt sei sie IV-Rentnerin. Sie habe einen Bruder, mit welchem sie sich gut verstehe. Sie sei in … aufgewachsen und habe dort den Kindergarten und die Primarschule besucht. Danach habe sie die Realschule absolviert und das

10. Schuljahr in … besucht. Mit 17 Jahren habe sie ein Praktikum in der Pflege im Pflegezentrum AL._____ absolviert, anschliessend habe sie ein halbes Jahr bei ihren Grosseltern in AK._____ verbracht. Im August 2003 habe sie die 3-jährige Lehre als Fachfrau Gesundheit im Altersheim in AF._____ angefangen. Da sie in

- 46 - der Ausbildung schwanger geworden sei, habe sie ein Jahr wiederholt. Ihr Sohn AM._____ sei 2005 zur Welt gekommen, ihre Mutter habe die Pflegschaft für AM._____ übernommen. Im Jahr 2007 habe sie mit ihrem damaligen Ehemann in … gewohnt und nicht gearbeitet. Dieser habe sie aber im Sommer 2008 ohne Vorankündigung verlassen und mit Schulden zurückgelassen, woraufhin sie wie- der zu ihren Eltern nach AH._____ gezogen sei. Im Februar 2012 habe sie eine Stelle in AN._____ gefunden. Zunächst sei sie gependelt, während ihre Eltern sich um AM._____ gekümmert hätten. Ab August 2012 habe sie eine Wohnung in AN._____ gefunden, Anfang 2013 sei auch ihr Bruder zu ihr gezogen und sie hät- ten zusammen mit ihrem Sohn dort gelebt. Im Juni 2012 habe sie einen Unfall gehabt und sei lange krank geschrieben gewesen. Ab Januar 2013 habe sie in H._____ im Alterszentrum L._____ eine neue Stelle gefunden. Sie habe auf ihren Wunsch hin nur im Nachtdienst gearbeitet, so habe sie tagsüber Zeit für ihren Sohn gehabt. Mitte 2012 habe sie über das Internet U._____ kennengelernt. Ab Frühjahr 2013 sei sie mehr oder weniger zu ihm gezogen. Sie hätten gemeinsam eine grosse Wohnung gesucht, um mit U._____s Töchtern aus einer früheren Be- ziehung und mit ihrem Sohn zusammen zu wohnen. Sie hätten auch ein gemein- sames Kind bekommen wollen. Im Juni 2013 habe sie eine Fehlgeburt erlitten und sei daraufhin depressiv verstimmt gewesen. Im gleichen Monat habe sie sich ei- nen Hund zugelegt. Ab Sommer 2013 habe sie zudem begonnen, Kokain zu kon- sumieren. Sie habe zudem einen Kredit von Fr. 40'000.– aufgenommen, um sich ein neues Auto zu kaufen, in die Ferien zu fahren und Rechnungen zu bezahlen. Die Beschuldigte B._____ habe sie im Oktober 2012 kennengelernt; sie sei die Freundin des Bruders von U._____ gewesen. B._____ habe auch einen Hund gehabt und der Kontakt sei zunächst über die Hunde zustande gekommen. Im Sommer hätten sie fast jeden Abend grilliert (Urk. 63/11/4 S. 23 ff.; Urk. 63/4). Gegen die Beschuldigte A._____ liefen am 10. März 2014 22 Betreibungen (Urk. 63/7). Am 16. Juli 2014 gebar die Beschuldigte einen Sohn, dessen Vater U._____ sei. An der Hauptverhandlung führte die Beschuldigte aus, im Gefängnis gehe es ihr den Umständen entsprechend. Sie erhalte jede Woche Besuch von ihrem kleinen Sohn und einmal im Monat von ihrem Vater. Ihr grösserer Sohn le- be bei ihrer Mutter in AN._____, der kleinere lebe im Kinderheim. U._____ pflege

- 47 - keinen Kontakt zu seinem Sohn. Die Beziehung zu ihm würde sie rückblickend als Lüge bezeichnen. Bei der Geburt des gemeinsamen Sohnes AO._____ sei er da- bei gewesen; dann hätten sie sich zerstritten und seither keinen Kontakt mehr. Ihr Leben würde sie als nicht speziell bezeichnen. Ihre früheren Aussagen, wonach sie ein Opfer und das schwarze Schaf in der Familie sei, würden nicht stimmen (act. 223 S. 2 ff.). Vor Berufungsgericht bestätigte sie die vor Bezirksgericht ge- machten Ausführungen (Urk. 339 S. 2 ff.). Das psychiatrische Gutachten über die Beschuldigte A._____ spricht von auf- fälligen Persönlichkeitszügen im Grenzbereich einer Persönlichkeitsstörung, die aber nicht das Ausmass einer diagnostisch anerkannten Persönlichkeitsstörung erreichten (Urk. 63/11/4 S. 52). Die Beschuldigte weise eine oberflächliche Affek- tivität auf und im Bestreben nach Anerkennung und Aufmerksamkeit zeige sie ei- ne deutliche Tendenz, sich in den Mittelpunkt zu stellen (Urk. 63/11/4 S. 51). Auch ein manipulatives und lügenhaftes Verhalten sei erkennbar. Sie orientiere sich mehr an den Bedürfnissen des Augenblicks als einer längerfristigen Perspektive. Zudem weise sie trotz ihres Alters eine gewisse Unreife aus, insbesondere was die Verantwortungsübernahme und Empathie betreffe (Urk. 63/11/4 S. 53). Sie zeige eine hohe Bereitschaft, Normen und Pflichten zu missachten (Urk. 63/11/4 S. 52). Sie zeichne sich mehr durch eine rücksichtslose Haltung als durch eine Gewaltbereitschaft aus (Urk. 63/11/4 S. 61). Das Risiko künftiger Gewalttaten sei eher gering, jedoch bestehe eine gewisse Rückfallwahrscheinlichkeit für Eigen- tumsdelikte (Urk. 63/11/4 S. 16). Im Übrigen empfahl der Gutachter aufgrund des nicht unerheblichen Kokainkonsums der Beschuldigten eine Suchttherapie (Urk. 63/11/4 S. 64). Die persönlichen Verhältnisse von A._____ wirken sich insgesamt auf die Straf- zumessung neutral aus. 7.1.2. Vorstrafe Die Vorstrafe von A._____ aus dem Jahre 2011, eine Geldstrafe von einem Tagessatz zu Fr. 60.– und eine Busse von Fr. 100.– wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Urk. 285), bleibt angesichts des vorliegend auszusprechenden hohen Strafmasses ohne relevanten Einfluss.

- 48 - 7.1.3. Strafempfindlichkeit Wie die Vorinstanz unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu- treffend ausführte, rechtfertigt die mit Strafvollzug verbundene Trennung von Kin- dern und Familie grundsätzlich keine Sonderbehandlung (Urk. 280 S. 122; Urteile des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2010, 6B_540/2010, Erw. 4.1.2 sowie vom

23. November 2009, 6B_470/2009, Erw. 2.5 mit Hinweisen). In Bezug auf den im Jahr 2005 geborenen Sohn AM._____ kann der Beschuldigten demnach keine erhöhte Strafempfindlichkeit zugesprochen werden. Anders zu würdigen ist hin- gegen die Situation in Bezug auf ihren im Jahr 2014 während der Inhaftierung ge- borenen Sohn AO._____. Wie die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand- lung ausführte, wusste sie im Tatzeitpunkt noch nichts von ihrer Schwangerschaft (Urk. 339 S. 5). Entsprechend konnte sie sich die mit dem Strafvollzug ver- bundenen Konsequenzen in Bezug auf AO._____ nicht vor Augen führen. Diese Umstände sind zugunsten der Beschuldigten A._____ leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen. 7.1.4. Nachtatverhalten Ein widerrufenes Geständnis ist kein Geständnis. Zwar wird zu einem Geständnis im Zusammenhang mit der Strafzumessung manchmal auch erwogen, dass es die Untersuchung erleichtert habe. Dieser Aspekt darf im Allgemeinen aber nicht überbewertet werden, schliesslich wird nach hiesigem Rechtsverständnis die Strafbarkeit von Delikten primär mit dem Schutz von Opfern und der Gesellschaft begründet und nicht mit dem (unnötigen) Aufwand für die Justiz. Die Erleichterung der Untersuchung vermag bei der Strafzumessung vorwiegend bei umfangreichen Untersuchungen wegen Vermögensdelikten eine Rolle spielen, weniger aber bei Delikten gegen Leib und Leben. Etwas anderes ist die Frage, ob gar keine Mög- lichkeit bestanden hätte, das Delikt nachzuweisen, weil das Geständnis das einzi- ge Beweismittel darstellte. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die Beschul- digte A._____ wird auch belastet durch die Aussagen der Beschuldigten B._____, die geschilderte SMS-Nachricht, durch den nachgewiesenen Kauf des Salmiak- geistes, durch ihre Beziehung zu U._____, bei welchem die gestohlene Bankkarte

- 49 - sichergestellt wurde oder allein durch ihre berufliche Tätigkeit als Nachtwache in der Alterssiedlung. Hauptgrund für die strafmindernde Auswirkung eines Geständnisses ist die Ein- sicht des Täters, seine Bereitschaft zur Tat zu stehen und damit – auch gegen- über dem Opfer und den Hinterbliebenen – eine Art Reue zu zeigen. Ein Ge- ständnis kann auch der erste Schritt zur Besserung und somit der Resozial- isierung bedeuten. Deshalb zeugt ein Widerruf eines Geständnisses bei einer derart erdrückenden Beweislage wie vorliegend umgekehrt sogar von einer be- sonderen Unverfrorenheit, von mangelnder Einsicht und von einer Einstellung, welche egoistische Motive über jegliche moralische und gesetzliche Normen stellt. Der Widerruf wirkt sich deshalb zwar nicht straferhöhend aus, weil eine beschul- digte Person auch nicht verpflichtet ist, sich selbst zu belasten. Das temporäre Geständnis kann umgekehrt aber auch entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht strafmindernd in Anschlag gebracht werden, zumal das Strafverfahren nach widerrufenem Geständnis durch dieses auch nicht mehr erleichtert wurde. 7.1.5. Fazit Die Täterkomponenten bei der Beschuldigten A._____ wirken sich deshalb neut- ral auf das Tatverschulden aus, weshalb es bei eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren bleibt. Anzurechnen ist der Freiheitsentzug seit dem 11. November 2013 von inzwischen 1123 Tagen (Art. 51 StGB). 7.2. Beschuldigte B._____ 7.2.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten B._____ können die ent- sprechenden Ausführungen der Vorinstanz wiederholt werden (Urk. 280 S. 124). B._____ führte aus, ihre Eltern seien nie verheiratet gewesen, ihren Vater habe sie nicht wirklich gekannt. Sie habe keine leiblichen Geschwister, sie sei Einzel- kind. Sie würde ihre Kindheit und Jugend als kompliziert bezeichnen. Ihre Mutter habe sie geschlagen und ihre Aggressionen an ihr ausgelassen. Sie sei im Inter-

- 50 - nat aufgewachsen. Bis sie ca. 13 Jahre alt gewesen sei, sei sie bei der Mutter aufgewachsen, dann sei sie ins Heim für Schwererziehbare "AP._____" gekom- men. Zwischenzeitlich sei sie auch bei Pflegefamilien gewesen. Sie sei oft umge- zogen, mit ihrem ersten Partner sei sie im Alter von 16 Jahren zusammen gezo- gen. Zuletzt sei sie im Dezember 2012 zu U._____ gezogen. Den Kindergarten und die 1. bis 3. Primarschulklasse habe sie in … SG besucht, wobei sie die erste Klasse habe wiederholen müssen. Dann seien sie nach … BL gezogen, wo sie die 4. und 5. Klasse besucht habe, die 6. Klasse habe sie in … TG besucht. Danach sei sie ein halbes Jahr in … GR in die 1. Oberstufe ge- gangen, bevor sie ins Internat in … gekommen sei. In … SO habe sie das 9. Schuljahr beendet. Sie habe dann die Lehre als Detailhandelsfachfrau begonnen, jedoch nach neun Monaten abgebrochen, da ihr Lehrmeister schwerer Alkoholiker gewesen sei. Im Jahr 2009 habe sie eine Weiterbildung zur Nagelkosmetikerin angefangen, jedoch nicht beendet, da sie durch Krankheit eingeschränkt gewesen sei. Dann habe sie im Service gearbeitet, wobei sie teilweise gemobbt und aus- genützt worden sei. Für kurze Zeit habe sie auch im Escort-Service gearbeitet. Seit August 2013 habe sie beim Kiosk gearbeitet. Im Jahr 2011 habe bei ihr ein Unterleibstumor entfernt werden müssen. Am 16. Januar 2014 habe sie eine Fehlgeburt erlitten. Sie habe keinen Bekanntenkreis, nur zwei Kolleginnen, eine davon sei die Beschuldigte A._____. Sie habe private Schulden in der Höhe von Fr. 6'000.– bis Fr. 7'000.–. Die Beschuldigte A._____ sei eine sehr gute Kollegin von ihr, sie (die Beschuldigte B._____) habe ihr gestanden, dass sie sich in sie verliebt habe (Urk. 64/3; Urk. 64/8/4 S. 19 ff.). Am 24. März 2014 lagen gegen die Beschuldigte zwei Betreibungen vor (Urk. 64/5). Anlässlich der Hauptverhandlung führte die Beschuldigte ergänzend aus, im Gefängnis habe sie eine Therapie angefangen, welche ihr gut tue. Sie habe eine Persönlichkeitsstörung, welche vor allem auf ihre Familiensituation und die sexuellen Übergriffe in ihrer Kindheit zurückzuführen sei. Weiter gehe es darum, den Vorfall in H._____, welcher sie sehr belaste, zu verarbeiten. (Urk. 224 S. 2 ff.). Vor Berufungsgericht bestätigte sie die vor Bezirksgericht gemachten Ausführungen (Urk. 339 S. 15 ff.). Insbe- sondere betonte sie, sich nach wie vor im Rahmen einer Therapie intensiv mit ih- rer Vergangenheit sowie mit der Tat auseinanderzusetzen (Urk. 339 S. 15 f.).

- 51 - Dass die Beschuldigte eine schwere Kindheit hatte, steht nach Durchsicht ihrer Biographie ausser Frage und wird auch durch den psychiatrischen Gutachter bestätigt (act. 64/8/4 S. 36 ff.). Sie musste immer wieder umziehen, gehörte nie irgendwo dazu und konnte nie Freundschaften oder dauerhafte Kontakte schliessen. Schliesslich fand sie in der Beschuldigten A._____ eine verlässliche Freundin, der sie vertraute, der sie aber gemäss Gutachten nicht hörig war. Ge- mäss Gutachter war die Beschuldigte B._____ auch nicht submissiv, so dass sie unterwürfig alles gemacht hätte, was die Beschuldigte A._____ ihr gesagt hätte oder dass sie alle Befehle blind ausgeführt hätte. In Bezug auf die Beschuldigte A._____ habe eine Mischung zwischen Sympathie, Freundschaft und einer mode- raten Verliebtheit bestanden (Urk. 230 S. 9). Die Beschuldigte B._____ muss auf- grund ihrer Persönlichkeit als leicht beeinflussbar bezeichnet werden. Der schwie- rigen Kindheit und Jugend der Beschuldigten B._____ ist mit einer ganz leichten Strafminderung Rechnung zu tragen. 7.2.2. Vorstrafe Die Beschuldigte B._____ weist eine Vorstrafe vom 16. Januar 2013 wegen fahr- lässiger Verletzung der Verkehrsregeln und Fahren in fahrunfähigem Zustand auf (Urk. 286). Die Beschuldigte wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Diese Vorstrafe ist einschlägig in Bezug auf das von der Beschuldigten begangene Verkehrsdelikt, welches sie zudem während laufender Probezeit beging, und muss sich bezüglich der erneuten Ver- kehrsregelverletzung leicht straferhöhend auswirken. Im Zusammenhang mit dem Mord und dem Raub verbleibt die Vorstrafe allerdings ohne relevanten Einfluss auf die Höhe der Freiheitsstrafe. 7.2.3. Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit besteht bei der Beschuldigten B._____ sodann entgegen den Ausführungen ihres Verteidigers und im Einklang mit der oben be- reits geschilderten Rechtsprechung nicht (Urk. 241 S. 20). 7.2.4. Nachtatverhalten

- 52 - Die Beschuldigte B._____ ist geständig. Dieses Geständnis erfolgte zwar nicht zu Beginn der Untersuchung, aber in einem frühen Stadium, nach Vorhalt des Ge- ständnisses von A._____ (Urk. 4/2 S. 10). Wenngleich die Beschuldigte B._____ nach wie vor geltend macht, sie habe den Tod der Geschädigten nicht gewollt und sei von den Folgen ihrer Tat überrascht gewesen, so zeigte sie doch während der gesamten weiteren Untersuchung Einsicht und Reue. Die Vorinstanz konzedierte der Beschuldigten B._____ eine Strafreduktion aufgrund des Geständnisses um einen Viertel (Urk. 280 S. 127). Die Staatsanwaltschaft rügt, dass eine solche Strafreduktion vorliegend nicht angemessen ist (Urk. 289 S. 2, Urk. 340 S. 11). Gemäss Bundesgerichtspraxis kann eine Reduktion im Maximalumfang nur bei besonderen Verhältnissen zugebilligt werden, beispielsweise wenn die Tat ohne Geständnis gar nie aufgedeckt worden wäre und wenn das Geständnis vollum- fänglich und ganz zu Beginn der Untersuchung erfolgte, d.h. in Bezug auf den ob- jektiven wie auch den subjektiven Tatbestand. Vorliegend kann der Beschuldigten B._____ lediglich eine Strafreduktion im Umfang von ca. einem Fünftel zugebilligt werden. Dies erscheint auch im Lichte der Mindeststrafe von 10 Jahren für den Mord angemessen, zumal noch ein Raub hinzukommt. 7.2.5. Fazit Die Beschuldigte B._____ ist deshalb mit einer Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu bestrafen. Aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse bzw. dem Umstand, dass sie während des Vollzugs der mehr- jährigen Freiheitsstrafe abgesehen vom Peculium kein Erwerbseinkommen wird erzielen können, ist der Tagessatz auf Fr. 20.– anzusetzen. Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen. Angesichts der einschlägigen Delinquenz während der Probezeit ist aber die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Anzurechnen ist der Freiheitsentzug seit dem 28. November 2013 von inzwischen 1106 Tagen (Art. 51 StGB). VII. Zivilforderungen Die Schadenersatzbegehren der sich als Privatklägerinnen konstituierten Ge- schädigten C._____ und E._____ wegen des Diebstahls durch die Beschuldigte

- 53 - A._____ sind im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz gutzuheissen (Urk. 280 S. 130 ff.). Der Verteidiger hat zu diesen Forderungen auch eventualiter keine sub- stantiierten Einwendungen erhoben (Prot. II S. 10 f.). Die Schadenersatzforderung der Geschädigten C._____ von Fr. 100.-- entspricht dem Deliktsbetrag (Urk. 2/2 und Urk. 67 S. 7). Die Schadenersatzforderung der Geschädigten E._____ um- fasst das entwendete Bargeld von Fr. 150.-- sowie die Uhr, für welche A._____ nach eigenen Angaben einen Erlös von Fr. 1'500.-- erzielte (Urk. 2/2 und Urk. 3/4 S. 11). Soweit das Schadenersatzbegehren durch die Vorinstanz teilweise abge- wiesen bzw. den Zivilweg verwiesen wurde, kann wegen dem Verschlechterungs- verbot im Rechtsmittelverfahren nicht anders entschieden werden. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens entfallen zu zwei Dritteln auf das Ver- fahren gegen die Beschuldigte A._____ und zu einem Drittel auf das Verfahren gegen die Beschuldigte B._____. Dies ist nachfolgend bereits berücksichtigt, in- dem sich die genannten Bruchteile auf die gesamten Kosten des Berufungsver- fahrens beziehen.

2. Die Beschuldigte A._____ unterliegt mit ihrem Antrag in der Berufung auf ei- nen Freispruch vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrem Beru- fungsantrag hinsichtlich des Strafmasses teilweise und unterliegt hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des Raubes. Die Beschuldigte A._____ hat deshalb die Hälfte der gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu tragen. Der restliche auf das gegen die Beschul- digte A._____ geführte Verfahren entfallende Kostenanteil von einem Sechstel der gesamten Kosten des Berufungsverfahrens entfällt auf die Staatsanwaltschaft und ist somit auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung von A._____ sind zu einem Viertel definitiv und zu drei Vierteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von drei Vierteln bleibt eine Nach- forderung bei der Beschuldigten A._____ im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten.

- 54 - Die Beschuldigte B._____ obsiegt mit ihrem Antrag auf Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils ganz grossmehrheitlich. Die zusätzlich ausgesprochene Geldstrafe ist im Gesamtkontext vernachlässigbar und hat sich deshalb nicht auf die Kostenverlegung auszuwirken. Es rechtfertigt sich deshalb, in Bezug auf das gegen die Beschuldigte B._____ geführte Strafverfahren sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mithin ist die Hälfte der gesamten Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die vorinstanzliche Kostenauflage ist gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestä- tigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom

27. November 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. Die Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf des Diebstahles betreffend die ND 7, ND 9 und ND 10 freigesprochen.

3. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig

- des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB;

- (…)

- des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 aSVG.

4. Die Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB gemäss Zusatzanklage vom 4. November 2015 (act. 206) freigesprochen.

5. (…)

6. (…)

- 55 -

7. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri/Bremgarten vom 16. Januar 2013 über die Beschuldigte B._____ bedingt ausgefällte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.

8. (…)

9. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin D._____ wird abgewiesen.

10. (…)

11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. April 2014 (Ordner 14, act. 54/1/1) beschlagnahmte Flasche Tramadol-Mepha (SK …; Aufbe- wahrungsort: Gerichtskasse des Bezirksgerichts Horgen) wird eingezogen und nach Rechtskraft des Urteils der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Horgen zur Vernich- tung überlassen.

12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 5. Mai 2014 (Ordner 14, act. 54/2/1) bzw. vom 2. September 2014 (Ordner 14, act. 54/6/1) bzw. vom 1. September 2014 (Ordner 14, act. 55/8/2) beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Gerichtskasse des Bezirksgerichts Horgen) werden den Hinter- bliebenen der Geschädigten †F._____ nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben:

- 1 silberfarbene Armbanduhr (IWC) (SK …)

- 1 Armreif (vergoldet) (SK …)

- 1 Fingerring mit 18 Brillanten (SK …)

- 1 blattförmige Brosche mit 5 Brillanten (SK …)

- 1 Kette mit Kristalltropfen (SK …)

- 1 Armband (silber/goldig) (SK …)

- 1 silberne Halskette mit Kreuz (SK …)

- 1 goldene Halskette mit Herz (SK …)

- 1 Bankkundenkarte CS, lautend auf F._____ (SK …)

- 1 Radio SAILOR Concerto 1 (SK …) Als Hinterbliebene der Geschädigten †F._____ gelten:

- G._____, geb. tt. September 1923, von H._____ ZH und Zürich ZH

- I._____, geb. tt. Februar 1947, von … UR und H._____ ZH

- J._____, geb. tt. Juni 1950, von … UR und H._____ ZH

- K._____ F._____, geb. tt. Juni 1945, von H._____ ZH und … SG

- 56 - Verlangen die Hinterbliebenen der Geschädigten †F._____ nicht bis spätestens 3 Monate nach Rechtskraft des Urteils die Gegenstände heraus, werden sie einge- zogen und der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Horgen zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen.

13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. Juni 2014 (Ordner 14, act. 54/3/1) beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Ge- richtskasse des Bezirksgerichts Horgen) sind der Beschuldigten B._____ nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben:

- 1 Mobiltelefon Samsung GT … weiss (SK …)

- 1 iPad 3, weiss (SK …)

- 1 Navigationsgerät … (SK …)

- 1 externe Harddisc (SK …)

- 1 HP Pavillon dv7 (SK …)

14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Juni 2014 und 17. September 2014 (Ordner 14, act. 54/7/1) bzw. vom 1. September 2014 (Ordner 14, act. 54/4/1) beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Ge- richtskasse des Bezirksgerichts Horgen) sind der Beschuldigten A._____ nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben:

- 1 Plastiksäckchen verknotet (SK …)

- 5 Taschenlampen (SK …)

- 1 Mobiltelefon iPhone 5 (A._____) (SK…)

15. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 1. September 2014 (Ordner 14, act. 54/5/1) beschlagnahmte Schlüssel (Aufbewahrungsort: Ge- richtskasse des Bezirksgerichts Horgen) ist dem Alterszentrum L._____ nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben:

- 1 Schlüssel KESO … (SK …)

16. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 25. November 2011 (Ordner 14, act. 54/8/1) beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Ge- richtskasse des Bezirksgerichts Horgen) werden eingezogen und nach Rechtskraft des Urteils der Gerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Ein all- fälliger Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet:

- 1 Armbanduhr Marke Diesel (SK …)

- 1 Fingerring mit Brillanten (SK …)

- 57 -

17. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird für seine Bemühungen und Auslagen (unter Berücksichtigung der am 24. April 2014 erfolgten Akontozahlung in der Höhe von Fr. 9'000.–) mit Fr. 39'654.45 (inkl. Fr. 3'604.05 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

18. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt MLaw X._____, wird für seine Bemühungen und Auslagen mit Fr. 26'522.30 (inkl. Fr. 1'964.60 Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

19. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 22'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 60'000.– Gebühr Vorverfahren Fr. 28'790.70 Auslagen Vorverfahren Fr. 12'840.– Psychiatrisches Gutachten B._____ Fr. 22'642.90 Psychiatrisches Gutachten A._____ Fr. 375.– Entschädigung Dolmetscher M._____ (Vorverfahren) Fr. 50.– Entschädigung Zeuge N._____ Fr. 100.– Entschädigung Zeuge Dr. med. O._____ Fr. 300.– Entschädigung Zeuge Dr. med. P._____ Fr. 1'598.85 Entschädigung Sachverständiger Zeuge Dr. med. Q._____ Entschädigung Sachverständige Zeugen Fr. 3'400.– Prof. Dr. med. R._____ und Dr. med. S._____ Fr. 1'070.– Entschädigung Sachverständiger Zeuge Dr. med. T._____ Fr. 48'654.45 Entschädigung RA Y._____ Fr. 26'522.30 Entschädigung RA X._____ Fr. 13'132.80 Entschädigung RA Z._____ Fr. 241'477.– Total Weitere Kosten bleiben vorbehalten. 20.-22.(…)

23. (Mitteilungen)

24. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 58 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig

- des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB

- des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB

- des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 StGB (ND 1, ND 2, ND 3 und ND 6).

2. Die Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB.

3. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 15 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1123 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

4. Die Beschuldige B._____ wird bestraft mit 10 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1106 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 20.--.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

6. Die Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 100.– Schadenersatz zu bezahlen.

7. Die Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Schadenersatz von Fr. 1'650.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag von Fr. 1'500.– (die Uhr betreffend) wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg ver- wiesen und im Umfang von Fr. 600.– (den Siegelring betreffend) abge- wiesen.

8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 20, 21 und 22) wird bestätigt.

- 59 -

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 17'600.00 amtliche Verteidigung A._____ Fr. 6'840.00 amtliche Verteidigung B._____

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden zur Hälfte der Beschuldigten A._____ auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten A._____ werden zu einem Viertel definitiv und zu drei Vierteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten A._____ im Umfang von drei Vierteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten B._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten B._____ (übergeben) − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten A._____ (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − die Erben der Privatklägerin †C._____, … [Adresse], z.Hd. der einge- setzten Erben gemäss Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Horgen vom 19. Mai 2016 − die Vertretung der Privatklägerin E._____, AQ._____, … [Adresse[, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin E._____ − die Privatklägerin D._____, … [Adresse] (auszugsweise) − die Hinterbliebenen der Geschädigten †F._____, I._____, … [Adresse], J._____, … [Adresse] K._____, … [Adresse] (auszugs- weise) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 60 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten B._____ − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten A._____ − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich, (betr. B._____) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft Muri/Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri (in die Akten des Verfahrens ST.2013.46)

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 61 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Dezember 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann