Sachverhalt
an der Hauptverhandlung nicht eigentlich bestritten. Eine kritische Auseinander- setzung mit dem Tatvorwurf erfolgte in keiner Weise (Urk. 53 S. 3; Prot. I S. 21). 1.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zusammengefasst die be- lastenden Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft und die Bestreitungen des Beschuldigten als nicht überzeugend taxiert (Urk. 66 S. 11 ff.). 1.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte, dass er die Privatklägerin touchiert und somit angefahren habe (Urk. 95 S. 12). Dies geht auch aus dem Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich hervor (Urk. 6/1). Mit der Vorinstanz hat sodann die Privatklägerin den Vorfall in zwei Einvernahmen konstant, detailreich, schlüssig und damit glaubhaft und überzeugend geschildert (Urk. 66 S. 11-16 mit Verweis auf Urk. 4/1 und Urk. 4/2). Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vollumfänglich darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut geltend ge- macht hat, er sei davon ausgegangen, dass es sich bei der Privatklägerin um eine Hilfskraft für Sicherheit gehandelt habe (Urk. 95 S. 14), kann ebenfalls auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 24). Dass die Privatklägerin am Tattag tatsächlich eine Kontusion am rechten Unterschenkel erlitten hat, ergibt sich aus dem Behandlungsbericht des Stadtspitals Waid (Urk. 9/6). Nachdem keine der Parteien geltend gemacht hat, dass diese bei der Privatklägerin festgestellte Kontusion nicht vom vorerwähnten Vorfall mit dem Be-
- 9 - schuldigten stammen würde, ist der Sachverhalt mit der Vorinstanz rechts- genügend erstellt. 1.5. Die Verteidigung des Beschuldigten hat anlässlich der Berufungsverhand- lung bezüglich rechtlicher Würdigung bestritten, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe. Zusammengefasst machte er geltend, der Beschuldigte habe nicht die Polizeibeamtin attackieren wollen, sondern habe einzig flüchten wollen (Urk. 96 S.5 ff.). Der Beschuldigte ist gemäss vorstehendem Beweisresultat in aggressiver Weise auf die Privatklägerin zugefahren und hat diese mit seinem Wagen touchiert und verletzt. Damit hat er fraglos wissentlich und willentlich Ge- walt gegen die Privatklägerin ausgeübt und sie dadurch an der Regelung der vor- gängig durch ihn begangenen Verkehrsregelverletzung gehindert, unabhängig davon ob er schlussendlich fliehen wollte; gleichsam hat er die Privatklägerin tät- lich angegriffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E.3.1.). Mit der Vorinstanz hält es zudem, wer mit seinem Fahrzeug unge- bremst auf einen Menschen zufährt, für möglich, dass dadurch eine Schädigung des Körpers entstehen kann und nimmt dies auch in Kauf (Urk. 66 S. 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der angefochtene Schuldspruch ist demnach ohne Weiteres zu bestätigen. III. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat eine bedingt aufgeschobene (Geld-)Vorstrafe vollziehbar erklärt und den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie einer Busse von Fr. 200.-- bestraft (Urk. 66 S. 46).
2. Der Widerruf der Vorstrafe ist angefochten (Urk. 67) bzw. wurde anlässlich der Berufungsverhandlung eventualiter angefochten (Urk. 96 S. 3). Selbst wenn der vorinstanzliche Widerruf der Vorstrafe bestätigt werden sollte, wäre vorliegend keine Gesamtstrafe zu bemessen (Art. 46 Abs. 1 StGB), da die Sanktion gemäss Vorstrafe und die Sanktionen gemäss den aktuellen Anträgen der Parteien nicht gleichartig sind (Urk. 53 S. 1; Urk. 69; Urk. 72; BGE 137 IV 57 ff.; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011, E. 4.3.1.).
- 10 -
3. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei mit einer bedingten Frei- heitsstrafe von 6 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 24 Tagen und einer Busse von Fr. 200.-- zu bestrafen (Urk. 96 S. 2). Die anschlussappellie- rende Anklagebehörde beantragt eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten und eine Busse von Fr. 500.-- (Urk. 72; Urk. 97 S. 1).
4. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist vorliegend nicht vom mehrfachen Fahren ohne Berechtigung als schwerste der zu beurteilenden Taten auszuge- hen, sondern vom Vorfall, welcher zur Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte führte. Der ordentliche Strafrahmen beträgt gemäss Art. 285 Abs. 1 StGB, wie beim Fahren ohne Berechtigung, ebenfalls Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Zu den allgemeinen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 66 S. 30-32; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.1. Betreffend Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere der schwers- ten Tat ist zu berücksichtigen, dass es zwar eine Kurzschlussreaktion des Be- schuldigten war, er aber mit laut aufheulendem Motor zuerst zurücksetzte und dann dergestalt auf die Privatklägerin zugefahren ist, dass die Zeugin E._____ dachte "scheisse der überfährt die Polizistin in Uniform" (vgl. Urk. 4/3 S. 3). Der Beschuldigte hat die Privatklägerin gezwungen, sich mittels Flucht nach hinten in Sicherheit zu bringen. Dass die Privatklägerin dabei nicht gestürzt und vom Be- schuldigten nicht mit gravierenden Folgen angefahren wurde, ist letztlich dem Zu- fall zu verdanken. 5.2. Betreffend subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte direkt vorsätzlich und erschreckend rücksichtslos handelte. Durch sein skrupelloses und äusserst egoistisches Verhalten wollte er die Privatklägerin da- von abhalten, ihn zu kontrollieren. Insgesamt wiegt das Tatverschulden nicht mehr leicht, was eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten rechtfertigt. 5.3. Ein offensichtliches Problem zeigt sich in der Begründung der Sanktion, wenn gemäss herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei
- 11 - einem nicht mehr leichten Verschulden eine Strafe im mittleren Drittel des an- wendbaren Strafrahmens angezeigt wäre (BSK Strafrecht I, Wiprächtiger, Art. 47 N 19 mit Verweis auf BGE 6S.644/2001; 6S.39/2002) 6B_1174/2014 vom
21. April 2015 E.1.3.2. mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.9 S. 64 und Urteil 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2. mit Hinweisen). In concreto wäre dies je- doch fraglos übersetzt.
6. Für die weiteren zu beurteilenden Delikte hat die Vorinstanz mit weitgehend zutreffenden Erwägungen die Einsatzstrafe unter Anwendung des Asperations- prinzips erhöht (Urk. 66 S. 34-36). Das Entsprechende ist grundsätzlich zu über- nehmen und nur in Teilen zu korrigieren: Betreffend mehrfaches Fahren ohne Berechtigung habe der Beschuldigte das Fahrzeug mehrmals in kurzen zeitlichen Abständen und zum Teil auf längeren Strecken gelenkt. Bereits am Tag, nach welchem er die Verfügung betreffend den vorsorglichen Entzug des Führerausweises auf Probe erhalten habe, habe er mehrere Fahrten zurückgelegt. Das objektive Tatverschulden wiege nicht mehr leicht. Zur subjektiven Tatschwere wurde erwogen, der Beschuldigte habe direkt vorsätzlich gehandelt und sich bewusst über den Entscheid des Strassen- verkehrsamtes hinweggesetzt und dies jeweils ohne ersichtlichen Grund. Es wäre ihm ohne grosse Bemühungen möglich gewesen, innert nützlicher Frist an den gewünschten Ort zu gelangen, ohne selbst ein Fahrzeug zu lenken. Er hätte bei- spielsweise ein Taxi oder die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen können. Die Fahrten seien aus rein egoistischen Beweggründen und nur zum eigenen Vorteil erfolgt. Indem der Beschuldigte das Fahrzeug trotzdem – und dies bereits am Tag nach dem Entzug – gelenkt habe, habe er seine Weigerung, sich an behördliche Weisungen zu halten, sowie seine Respektlosigkeit gegenüber staatlichen Vor- schriften manifestiert. Diese Erwägungen und die Einstufung des diesbezüglichen Verschuldens als nicht mehr leicht sind inhaltlich korrekt und zu übernehmen. Bei der einfachen Köperverletzung sei der Beschuldigte mit seinem Personenwa- gen aus wenigen Metern auf die vor ihm stehende Privatklägerin zugefahren und habe dabei in Kauf genommen, ihr in die Beine zu fahren. Die erlittene Verletzung sei zwar relativ gering ausgefallen, doch habe der Beschuldigte darüber nur wenig
- 12 - Kontrolle gehabt. Das Verschulden des Beschuldigten sei als "noch leicht" einzu- stufen. Das fragliche Verhalten des Beschuldigten werde zum Teil bereits vom Unrechtsgehalt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfasst. Diese Erwägungen sind inhaltlich ebenfalls zutreffend und zu übernehmen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass auch das pflichtwidrige Verhalten nach dem Unfall aus rein egoistischen Beweggründen erfolgt ist. Der Beschuldig- te habe sich mit der Weiterfahrt um die Verantwortung für die begangene Ver- kehrsregelverletzung bzw. das Fahren ohne Führerausweis gedrückt. Das pflicht- widrige Verhalten nach dem Unfall habe eine Fortsetzung der einfachen Körper- verletzung dargestellt und dessen Unrechtsgehalt sei teilweise bereits dadurch konsumiert. Das Verschulden des Beschuldigten wiege "leicht". Betreffend die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Hauptdossier habe der Be- schuldigte durch das Missachten des Haltezeichens und das Befahren des Fuss- gängerstreifens die bereits auf dem Fussgängerstreifen befindlichen Menschen gefährdet. Dies bei schlechten Sichtverhältnissen und hohem Verkehrs- aufkommen. Subjektiv habe der Beschuldigte bewusst fahrlässig gehandelt. Er sei nicht in Eile gewesen und habe aus rein egoistischen Beweggründen durch seine rücksichtslose Fahrweise ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart. Das Verschulden wiege – dennoch – insgesamt "leicht". Letzteres ist sehr wohlwollend beurteilt: Dürfen sich doch alle Verkehrsteilnehmer (hier: die den Fussgängerstreifen betretenden Fussgänger) darauf verlassen, dass Weisungen der Verkehrsleitung Folge geleistet wird. Sie haben nicht damit zu rechnen, dass sich ein Verkehrsteilnehmer selbstherrlich über das ihnen zu- gewiesene Vortrittsrecht hinwegsetzt und sie dadurch überraschend an Leib und Leben in Gefahr bringt. Betreffend die Verkehrsregelverletzung gemäss Nebendossier 1 sei der Beschul- digte für eine kurze Zeit unaufmerksam gewesen und habe eine Verrichtung im Fahrzeug vorgenommen. Dabei habe er die Sicherheitslinie überfahren, sodass es beinahe zu einer Frontalkollision mit dem herannahenden Polizeifahrzeug ge- kommen sei. Nur mit viel Glück und dank der prompten Reaktion des Polizisten sei Schlimmeres verhindert worden. Mit seiner riskanten Fahrweise habe er nicht
- 13 - nur die zwei Polizisten, sondern auch sich selbst gefährdet. In subjektiver Hinsicht wirke sich zu Gunsten des Beschuldigten aus, dass er fahrlässig gehandelt habe. Auch diesbezüglich sei das Verschulden des Beschuldigten als "leicht" ein- zustufen. Letzteres ist allzu milde: Der Beschuldigte geriet mit seinem Fahrzeug unkontrolliert auf die Gegenfahrbahn, auf welcher Gegenverkehr herrschte. Dadurch wird fraglos eine sehr hohe Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrs- teilnehmer verursacht. Dass es nicht zu einer Frontalkollision mit dem entgegen kommenden Streifenwagen kam, ist sodann in keiner Weise einer Massnahme des Beschuldigten zu verdanken, sondern vielmehr dem geistesgegenwärtigen und brüsken Reaktionsmanöver des Streifenwagenlenkers, welcher eine Voll- bremsung einleitete und auswich. Angesichts dessen wiegt die objektive Tat- schwere mehr als nur leicht.
7. Die Vorinstanz hat die für das mehrfache Fahren ohne Berechtigung fest- gesetzte Einsatzstrafe (unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips) "um ca. 4 Monate auf 7-8 Monate" erhöht. Dies ist namentlich angesichts der objektiven Tatschwere der groben Verkehrs- regelverletzungen allzu milde. Vielmehr ist die Einsatzstrafe um rund 6 Monate Freiheitsstrafe auf rund 12 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
8. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 66 S. 36 f.). An der Be- rufungsverhandlung wurde vom Beschuldigten aktualisiert, dass er nach dem Ab- bruch des Studiums gearbeitet habe und dann im Jahre 2010 bzw. 2011 nach Zü- rich gezogen sei, da er ein neues Kapitel habe aufschlagen wollen. Seine Ver- gangenheit in Genf sei eine Phase seines Lebens, an die er sich nicht speziell gern erinnere. Seit Ende 2010, anfangs 2011 werde er vom Sozialamt unterstützt, wobei er monatlich Fr. 800.-- pro Monat für seinen Eigengebrauch erhalte. Er sei in ärztlicher Behandlung und nehme auch regelmässig Medikamente ein, da er depressive Phasen und manchmal obsessive Störungen habe. Ein- bis zweimal wöchentlich gehe er zu einem Psychiater bzw. Psychologen (Urk. 95 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen strafzumessungsneutral. Ei- ne besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Der Beschuldigte beging die
- 14 - heute zu beurteilenden Delikte zwischen Februar und Mai 2014. Mit der Vor- instanz wiegen die im Tatzeitraum bestehenden Vorstrafen, das Delinquieren während laufender Probezeit und das erneute Delinquieren während pendentem Verfahren straferhöhend, das Nachtatverhalten jedoch nur leicht strafmindernd (Urk. 66 S. 37 f.). Gemäss aktuellem Strafregisterauszug ist heute gegen den Be- schuldigten eine neue Strafuntersuchung pendent (Urk. 90), was auch vom Be- schuldigten bestätigt wird (Urk. 95 S. 6 f.; Urk. 96 S. 11).
9. Mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz wirkt sich die Täter- komponente auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher Delikte bemessene hypothetische Einsatzstrafe insgesamt leicht erschwerend aus und diese ist folglich um 2 Monate auf 14 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
10. Zur Strafart steht eine andere Sanktion als eine Freiheitsstrafe nicht zur Dis- kussion (Urk. 97 S. 1, Urk. 66 S. 38 f.): Eine Geldstrafe wird nicht einmal durch die Verteidigung beantragt (Urk. 96 S. 2); eine früher angeordnete gemeinnützige Arbeit hat der Beschuldigte nicht geleistet (Prot. I S. 10).
11. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 24 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
12. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffenden Erwägungen den bedingten Strafvollzug verweigert (Urk. 66 S. 41; Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die bisherige Verteidigung machte dazu in ihrer Berufungserklä- rung lapidar geltend, "es könne dem Beschuldigten unter Berücksichtigung sämt- licher Umstände keine schlechte Prognose gestellt werden" (Urk. 67). Diese Be- hauptung blieb allerdings komplett unbegründet und -belegt. An der Berufungs- verhandlung führte die neue Verteidigung aus, das prozessgegenständliche Ver- fahren sei im Februar 2014 eröffnet worden, der letzte hier zu beurteilende Vorfall stamme vom 8. Mai 2014. Damit seien seit der Eröffnung der Strafuntersuchung mehr als zwei Jahre vergangen und auch das letzte Delikt liege in der Zwischen- zeit mehr als zwei Jahre zurück. Schliesslich sei das Fahrzeug des Beschuldigten (vorzeitig) verwertet worden und es seien keine neuen (Verkehrs-)Delikte dazu gekommen. Dass gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen mut-
- 15 - masslichen Betrug laufe, dürfe bei der Entscheidung über den Vollzug der Strafe keine Rolle spielen (Unschuldsvermutung). Der Beschuldigte habe damit seine positiv vermutete Prognose in den letzten zwei Jahren bereits bestätigt (Urk. 96 S. 11; Prot. II S. 8). Der Beschuldigte delinquierte während laufender Probezeit und nochmals während bereits pendentem Verfahren. Die mehreren Vorstrafen (Urk. 91) sowie die laufende Strafuntersuchung beeindruckten ihn offensichtlich nicht. Sodann ist er sozial nicht gefestigt. Seine Legalprognose ist, trotz den zu- treffenden Erwägungen der Verteidigung, klar ungünstig. Die zitierte Vorstrafe ist zu vollziehen
13. Der Widerruf der bedingt aufgeschobenen Vorstrafe gemäss Strafmandat wurde durch die Vorinstanz zwar angeordnet (Urk. 66 S. 46), jedoch nicht be- gründet (vgl. Urk. 66 S. 41). Die bedingte Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143 mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungs- aussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Um- stände vorzunehmen. In diese Beurteilung ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch mit einzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgespro- chen wird (BGE 6B_768/2009 E. 3.3.). Der Beschuldigte befand sich vor der Be- gehung sämtlicher heute zu beurteilenden Taten noch nie im Strafvollzug. Er hat zwar einige Zeit in Haft verbracht, eine heilsame oder abschreckende Wirkung war davon aber noch nicht zu erwarten. Nun wird der Beschuldigte die heute aus- zufällende Freiheitsstrafe verbüssen müssen, weshalb davon ausgegangen wer- den kann, dass er daraus die nötigen Lehren ziehen wird. Die Warnwirkung dieser unbedingt gesprochenen Freiheitsstrafe rechtfertigt es, vom Widerruf der mit Ur- teil des Ministère public de l'arrondissement du Nord vaudois Yverdon vom 4. Juni 2012 ausgesprochenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.-- abzusehen. Allerdings ist die Probezeit gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB um 1 Jahr zu verlängern.
14. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für seine zwei geringfügigen Diebstähle mit einer Busse von Fr. 200.--. Die Anklagebehörde beantragt im Beru- fungsverfahren, wie schon vor Vorinstanz, eine Busse von Fr. 500.-- (Urk. 72 und
- 16 - Urk. 97). In der Tat wird eine Busse von lediglich Fr. 200.-- der Tatschwere zweier dreister Diebstähle nicht gerecht (Art. 106 Abs. 3 StGB): Der Beschuldigte betank- te zweimal seinen Wagen und foutierte sich frech um die Bezahlung des Benzins. Er handelte vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht, also egoistisch motiviert. Die seitens der anschlussappellierenden Anklagebehörde beantragte Bussen- höhe von Fr. 500.-- ist demnach angemessen. Für den Fall der verschuldeten Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheits- strafe von 5 Tagen anzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die angefochtene vorinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsregelung (Ziff. 14 und 16) zu bestätigen (Art. 426 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen.
3. Im Berufungsverfahren unterliegt der appellierende Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich und obsiegt die anschlussappellierende Anklagebehörde mehrheitlich. Demnach sind die Kosten dieses Verfahrens – exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung von pauschal Fr. 5'000.-- (vgl. Urk. 93) – dem Be- schuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Zu den Kosten der amtlichen Verteidi- gung gehören auch die Fr. 935.15 von Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, der bis zum 1. April 2016 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Einsatz war und der für das Berufungsverfahren mit Fr. 935.15 aus der Gerichtskasse entschädigt wurde (Urk. 84 A). Dies fand aber versehentlich keinen Eingang ins Urteilsdis- positiv. Ziffer 7 des Dispositivs ist deshalb entsprechend anzupassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen un- ter Vorbehalt eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Zudem ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ für das Berufungsverfah- ren eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 2'400.-- (vgl. Urk. 98) zu bezah- len (Art. 433 StPO).
- 17 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, vom 8. Oktober 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG sowie in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 SVG (HD; ND1); − …; − …; − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (HD; ND1; ND2; ND4; ND5); − des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 SVG; − des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in ter Verbindung mit Art. 172 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bezüglich des ND6 vom Vorwurf des Fahrens ohne Berechti- gung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG freigesprochen.
3. - 6. (…)
7. Die am 12. Februar 2014 lediglich zu Beweiszwecken sichergestellten Gegenstände (Asservat-Nr. A…) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils auf erstes Verlangen herausgegeben:
- 1 Paar Schuhe
- 1 Hose
- 1 T-Shirt
- 1 Jacke blau Beantragt der Beschuldigte nicht innert einer Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft die- ses Urteils die Herausgabe, wird Verzicht angenommen und die Gegenstände wer- den der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
8. Die am 12. Februar 2014 durch die Stadtpolizei Zürich lediglich zu Beweiszwecken sichergestellte Damenhose (Asservat-Nr. A…) wird der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Beantragt die Privatklägerin B._____ nicht innert einer Frist von 30 Tagen ab Rechts- kraft dieses Urteils die Herausgabe, wird Verzicht angenommen und der Gegenstand wird der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 18 -
9. Die lediglich zu Beweiszwecken sichergestellten Mikrospuren (A…; A…; A…; A…; A…; A…; A…; A…; A…; A…; A…) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
10. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren ab- gewiesen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____, D._____ Fr. 82.– zu- züglich 5 % Zins ab 8. Februar 2014 zu bezahlen.
12. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wird mit Fr. 16'609.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 5'587.35 Auslagen Untersuchung Fr. 16'609.20 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14. (...)
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
16. (…)."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB; − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 24 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
- 19 -
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafmandat des Ministère public de l'arrondissement du Nord vaudois Yverdon vom 4. Juni 2012 ausgefällten Strafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 50.– wird nicht widerrufen. Die angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 14. und 16.) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.-- amtliche Verteidigung druch MLaw X2._____ Fr. 935.15 amtliche Verteidigung durch Dr. iur. X1._____
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- zu bezahlen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____,… [Adresse] (übergeben) − F._____ GmbH, … [Adresse] − C._____, D._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur
- 20 - zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ (betreffend Ziff. 4 der Erwägungen) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____, … [Adresse] − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP) − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − Ministère public de l'arrondissement du Nord vaudois Yverdon betr. Doss. Nr. AM12.008306-AMNV
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 21 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juli 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
8. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte A._____ (mit Ausnahme eines Neben- punktes) anklagegemäss diverser Delikte schuldig gesprochen und mit 9 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 200.-- bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug verweigert wurde (Urk. 66 S. 46). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen damaligen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom
13. Oktober 2015 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 60). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert ge- setzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 67). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 11. März 2016 innert Frist Anschlussberu- fung erhoben (Urk. 72; Art. 401 StPO). Mit Schreiben vom 15. März 2016 machte der Beschuldigte geltend, dass das Vertrauensverhältnis zwischen seinem amtli- chen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, und ihm zerstört sei, weshalb er ersuchte, dass Rechtsanwalt MLaw X2._____ als sein neuer amtlicher Verteidiger zu bestellen sei (Urk. 73 und Urk. 74). Da Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ mitteil- te, dass er gegen den Wechsel der amtlichen Verteidigung nichts einzuwenden habe (Urk. 79), wurde mit Präsidialverfügung vom 5. April 2016 als neue amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Wirkung ab 1. April 2016 Rechtsanwalt MLaw X2._____ bestellt (Urk. 82). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsver-
- 7 - fahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 67 und Urk. 72; Prot. II S. 8). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung sowie in ihrer Eingabe vom 27. Juni 2016 ausdrücklich beschränkt (Urk. 67; Urk. 91; Art. 399 Abs. 4 StPO).
E. 1.1 In Anklagepunkt HD wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift der An- klagebehörde vom 26. Mai 2015 unter dem Titel Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte und einfache Körperverletzung zusammengefasst vorgewor- fen, nachdem die Privatklägerin B._____ in ihrer Funktion als Polizeibeamtin den Personenwagen des Beschuldigten am 12. Februar 2014, ca. 18.20 Uhr, am Limmatquai in Zürich angehalten habe, sei der Beschuldigte mit aufheulendem
- 8 - Motor in Richtung der erst vor dem Wagen stehenden und dann rennend zu- rückweichenden Privatklägerin gefahren, wobei der Wagen die Privatklägerin am Unterschenkel touchierte, was zu einer über mehrere Wochen schmerzenden Kontusionsverletzung geführt habe (Urk. 41 S. 3 mittlerer Abschnitt).
E. 1.2 Der Beschuldigte anerkennt den Tatvorwurf nicht: Er gibt zwar zu, den Wa- gen gelenkt zu haben (Urk. 32/1 S. 3). Er bestreitet hingegen, gegen die Privat- klägerin gefahren zu sein und diese am Unterschenkel touchiert zu haben (Urk. 3/1 S. 5, Urk. 32/4 S. 3; Prot. I S. 16). Der damalige Verteidiger des Beschuldigten hat den massgeblichen Sachverhalt an der Hauptverhandlung nicht eigentlich bestritten. Eine kritische Auseinander- setzung mit dem Tatvorwurf erfolgte in keiner Weise (Urk. 53 S. 3; Prot. I S. 21).
E. 1.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zusammengefasst die be- lastenden Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft und die Bestreitungen des Beschuldigten als nicht überzeugend taxiert (Urk. 66 S. 11 ff.).
E. 1.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte, dass er die Privatklägerin touchiert und somit angefahren habe (Urk. 95 S. 12). Dies geht auch aus dem Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich hervor (Urk. 6/1). Mit der Vorinstanz hat sodann die Privatklägerin den Vorfall in zwei Einvernahmen konstant, detailreich, schlüssig und damit glaubhaft und überzeugend geschildert (Urk. 66 S. 11-16 mit Verweis auf Urk. 4/1 und Urk. 4/2). Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vollumfänglich darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut geltend ge- macht hat, er sei davon ausgegangen, dass es sich bei der Privatklägerin um eine Hilfskraft für Sicherheit gehandelt habe (Urk. 95 S. 14), kann ebenfalls auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 24). Dass die Privatklägerin am Tattag tatsächlich eine Kontusion am rechten Unterschenkel erlitten hat, ergibt sich aus dem Behandlungsbericht des Stadtspitals Waid (Urk. 9/6). Nachdem keine der Parteien geltend gemacht hat, dass diese bei der Privatklägerin festgestellte Kontusion nicht vom vorerwähnten Vorfall mit dem Be-
- 9 - schuldigten stammen würde, ist der Sachverhalt mit der Vorinstanz rechts- genügend erstellt.
E. 1.5 Die Verteidigung des Beschuldigten hat anlässlich der Berufungsverhand- lung bezüglich rechtlicher Würdigung bestritten, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe. Zusammengefasst machte er geltend, der Beschuldigte habe nicht die Polizeibeamtin attackieren wollen, sondern habe einzig flüchten wollen (Urk. 96 S.5 ff.). Der Beschuldigte ist gemäss vorstehendem Beweisresultat in aggressiver Weise auf die Privatklägerin zugefahren und hat diese mit seinem Wagen touchiert und verletzt. Damit hat er fraglos wissentlich und willentlich Ge- walt gegen die Privatklägerin ausgeübt und sie dadurch an der Regelung der vor- gängig durch ihn begangenen Verkehrsregelverletzung gehindert, unabhängig davon ob er schlussendlich fliehen wollte; gleichsam hat er die Privatklägerin tät- lich angegriffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E.3.1.). Mit der Vorinstanz hält es zudem, wer mit seinem Fahrzeug unge- bremst auf einen Menschen zufährt, für möglich, dass dadurch eine Schädigung des Körpers entstehen kann und nimmt dies auch in Kauf (Urk. 66 S. 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der angefochtene Schuldspruch ist demnach ohne Weiteres zu bestätigen. III. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat eine bedingt aufgeschobene (Geld-)Vorstrafe vollziehbar erklärt und den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie einer Busse von Fr. 200.-- bestraft (Urk. 66 S. 46).
E. 2 Der Widerruf der Vorstrafe ist angefochten (Urk. 67) bzw. wurde anlässlich der Berufungsverhandlung eventualiter angefochten (Urk. 96 S. 3). Selbst wenn der vorinstanzliche Widerruf der Vorstrafe bestätigt werden sollte, wäre vorliegend keine Gesamtstrafe zu bemessen (Art. 46 Abs. 1 StGB), da die Sanktion gemäss Vorstrafe und die Sanktionen gemäss den aktuellen Anträgen der Parteien nicht gleichartig sind (Urk. 53 S. 1; Urk. 69; Urk. 72; BGE 137 IV 57 ff.; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011, E. 4.3.1.).
- 10 -
E. 3 Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei mit einer bedingten Frei- heitsstrafe von 6 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 24 Tagen und einer Busse von Fr. 200.-- zu bestrafen (Urk. 96 S. 2). Die anschlussappellie- rende Anklagebehörde beantragt eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten und eine Busse von Fr. 500.-- (Urk. 72; Urk. 97 S. 1).
E. 4 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist vorliegend nicht vom mehrfachen Fahren ohne Berechtigung als schwerste der zu beurteilenden Taten auszuge- hen, sondern vom Vorfall, welcher zur Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte führte. Der ordentliche Strafrahmen beträgt gemäss Art. 285 Abs. 1 StGB, wie beim Fahren ohne Berechtigung, ebenfalls Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Zu den allgemeinen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 66 S. 30-32; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.1. Betreffend Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere der schwers- ten Tat ist zu berücksichtigen, dass es zwar eine Kurzschlussreaktion des Be- schuldigten war, er aber mit laut aufheulendem Motor zuerst zurücksetzte und dann dergestalt auf die Privatklägerin zugefahren ist, dass die Zeugin E._____ dachte "scheisse der überfährt die Polizistin in Uniform" (vgl. Urk. 4/3 S. 3). Der Beschuldigte hat die Privatklägerin gezwungen, sich mittels Flucht nach hinten in Sicherheit zu bringen. Dass die Privatklägerin dabei nicht gestürzt und vom Be- schuldigten nicht mit gravierenden Folgen angefahren wurde, ist letztlich dem Zu- fall zu verdanken. 5.2. Betreffend subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte direkt vorsätzlich und erschreckend rücksichtslos handelte. Durch sein skrupelloses und äusserst egoistisches Verhalten wollte er die Privatklägerin da- von abhalten, ihn zu kontrollieren. Insgesamt wiegt das Tatverschulden nicht mehr leicht, was eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten rechtfertigt. 5.3. Ein offensichtliches Problem zeigt sich in der Begründung der Sanktion, wenn gemäss herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei
- 11 - einem nicht mehr leichten Verschulden eine Strafe im mittleren Drittel des an- wendbaren Strafrahmens angezeigt wäre (BSK Strafrecht I, Wiprächtiger, Art. 47 N 19 mit Verweis auf BGE 6S.644/2001; 6S.39/2002) 6B_1174/2014 vom
21. April 2015 E.1.3.2. mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.9 S. 64 und Urteil 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2. mit Hinweisen). In concreto wäre dies je- doch fraglos übersetzt.
E. 6 Für die weiteren zu beurteilenden Delikte hat die Vorinstanz mit weitgehend zutreffenden Erwägungen die Einsatzstrafe unter Anwendung des Asperations- prinzips erhöht (Urk. 66 S. 34-36). Das Entsprechende ist grundsätzlich zu über- nehmen und nur in Teilen zu korrigieren: Betreffend mehrfaches Fahren ohne Berechtigung habe der Beschuldigte das Fahrzeug mehrmals in kurzen zeitlichen Abständen und zum Teil auf längeren Strecken gelenkt. Bereits am Tag, nach welchem er die Verfügung betreffend den vorsorglichen Entzug des Führerausweises auf Probe erhalten habe, habe er mehrere Fahrten zurückgelegt. Das objektive Tatverschulden wiege nicht mehr leicht. Zur subjektiven Tatschwere wurde erwogen, der Beschuldigte habe direkt vorsätzlich gehandelt und sich bewusst über den Entscheid des Strassen- verkehrsamtes hinweggesetzt und dies jeweils ohne ersichtlichen Grund. Es wäre ihm ohne grosse Bemühungen möglich gewesen, innert nützlicher Frist an den gewünschten Ort zu gelangen, ohne selbst ein Fahrzeug zu lenken. Er hätte bei- spielsweise ein Taxi oder die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen können. Die Fahrten seien aus rein egoistischen Beweggründen und nur zum eigenen Vorteil erfolgt. Indem der Beschuldigte das Fahrzeug trotzdem – und dies bereits am Tag nach dem Entzug – gelenkt habe, habe er seine Weigerung, sich an behördliche Weisungen zu halten, sowie seine Respektlosigkeit gegenüber staatlichen Vor- schriften manifestiert. Diese Erwägungen und die Einstufung des diesbezüglichen Verschuldens als nicht mehr leicht sind inhaltlich korrekt und zu übernehmen. Bei der einfachen Köperverletzung sei der Beschuldigte mit seinem Personenwa- gen aus wenigen Metern auf die vor ihm stehende Privatklägerin zugefahren und habe dabei in Kauf genommen, ihr in die Beine zu fahren. Die erlittene Verletzung sei zwar relativ gering ausgefallen, doch habe der Beschuldigte darüber nur wenig
- 12 - Kontrolle gehabt. Das Verschulden des Beschuldigten sei als "noch leicht" einzu- stufen. Das fragliche Verhalten des Beschuldigten werde zum Teil bereits vom Unrechtsgehalt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfasst. Diese Erwägungen sind inhaltlich ebenfalls zutreffend und zu übernehmen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass auch das pflichtwidrige Verhalten nach dem Unfall aus rein egoistischen Beweggründen erfolgt ist. Der Beschuldig- te habe sich mit der Weiterfahrt um die Verantwortung für die begangene Ver- kehrsregelverletzung bzw. das Fahren ohne Führerausweis gedrückt. Das pflicht- widrige Verhalten nach dem Unfall habe eine Fortsetzung der einfachen Körper- verletzung dargestellt und dessen Unrechtsgehalt sei teilweise bereits dadurch konsumiert. Das Verschulden des Beschuldigten wiege "leicht". Betreffend die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Hauptdossier habe der Be- schuldigte durch das Missachten des Haltezeichens und das Befahren des Fuss- gängerstreifens die bereits auf dem Fussgängerstreifen befindlichen Menschen gefährdet. Dies bei schlechten Sichtverhältnissen und hohem Verkehrs- aufkommen. Subjektiv habe der Beschuldigte bewusst fahrlässig gehandelt. Er sei nicht in Eile gewesen und habe aus rein egoistischen Beweggründen durch seine rücksichtslose Fahrweise ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart. Das Verschulden wiege – dennoch – insgesamt "leicht". Letzteres ist sehr wohlwollend beurteilt: Dürfen sich doch alle Verkehrsteilnehmer (hier: die den Fussgängerstreifen betretenden Fussgänger) darauf verlassen, dass Weisungen der Verkehrsleitung Folge geleistet wird. Sie haben nicht damit zu rechnen, dass sich ein Verkehrsteilnehmer selbstherrlich über das ihnen zu- gewiesene Vortrittsrecht hinwegsetzt und sie dadurch überraschend an Leib und Leben in Gefahr bringt. Betreffend die Verkehrsregelverletzung gemäss Nebendossier 1 sei der Beschul- digte für eine kurze Zeit unaufmerksam gewesen und habe eine Verrichtung im Fahrzeug vorgenommen. Dabei habe er die Sicherheitslinie überfahren, sodass es beinahe zu einer Frontalkollision mit dem herannahenden Polizeifahrzeug ge- kommen sei. Nur mit viel Glück und dank der prompten Reaktion des Polizisten sei Schlimmeres verhindert worden. Mit seiner riskanten Fahrweise habe er nicht
- 13 - nur die zwei Polizisten, sondern auch sich selbst gefährdet. In subjektiver Hinsicht wirke sich zu Gunsten des Beschuldigten aus, dass er fahrlässig gehandelt habe. Auch diesbezüglich sei das Verschulden des Beschuldigten als "leicht" ein- zustufen. Letzteres ist allzu milde: Der Beschuldigte geriet mit seinem Fahrzeug unkontrolliert auf die Gegenfahrbahn, auf welcher Gegenverkehr herrschte. Dadurch wird fraglos eine sehr hohe Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrs- teilnehmer verursacht. Dass es nicht zu einer Frontalkollision mit dem entgegen kommenden Streifenwagen kam, ist sodann in keiner Weise einer Massnahme des Beschuldigten zu verdanken, sondern vielmehr dem geistesgegenwärtigen und brüsken Reaktionsmanöver des Streifenwagenlenkers, welcher eine Voll- bremsung einleitete und auswich. Angesichts dessen wiegt die objektive Tat- schwere mehr als nur leicht.
E. 7 Die Vorinstanz hat die für das mehrfache Fahren ohne Berechtigung fest- gesetzte Einsatzstrafe (unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips) "um ca. 4 Monate auf 7-8 Monate" erhöht. Dies ist namentlich angesichts der objektiven Tatschwere der groben Verkehrs- regelverletzungen allzu milde. Vielmehr ist die Einsatzstrafe um rund 6 Monate Freiheitsstrafe auf rund 12 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
E. 8 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 66 S. 36 f.). An der Be- rufungsverhandlung wurde vom Beschuldigten aktualisiert, dass er nach dem Ab- bruch des Studiums gearbeitet habe und dann im Jahre 2010 bzw. 2011 nach Zü- rich gezogen sei, da er ein neues Kapitel habe aufschlagen wollen. Seine Ver- gangenheit in Genf sei eine Phase seines Lebens, an die er sich nicht speziell gern erinnere. Seit Ende 2010, anfangs 2011 werde er vom Sozialamt unterstützt, wobei er monatlich Fr. 800.-- pro Monat für seinen Eigengebrauch erhalte. Er sei in ärztlicher Behandlung und nehme auch regelmässig Medikamente ein, da er depressive Phasen und manchmal obsessive Störungen habe. Ein- bis zweimal wöchentlich gehe er zu einem Psychiater bzw. Psychologen (Urk. 95 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen strafzumessungsneutral. Ei- ne besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Der Beschuldigte beging die
- 14 - heute zu beurteilenden Delikte zwischen Februar und Mai 2014. Mit der Vor- instanz wiegen die im Tatzeitraum bestehenden Vorstrafen, das Delinquieren während laufender Probezeit und das erneute Delinquieren während pendentem Verfahren straferhöhend, das Nachtatverhalten jedoch nur leicht strafmindernd (Urk. 66 S. 37 f.). Gemäss aktuellem Strafregisterauszug ist heute gegen den Be- schuldigten eine neue Strafuntersuchung pendent (Urk. 90), was auch vom Be- schuldigten bestätigt wird (Urk. 95 S. 6 f.; Urk. 96 S. 11).
E. 9 Mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz wirkt sich die Täter- komponente auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher Delikte bemessene hypothetische Einsatzstrafe insgesamt leicht erschwerend aus und diese ist folglich um 2 Monate auf 14 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
E. 10 Zur Strafart steht eine andere Sanktion als eine Freiheitsstrafe nicht zur Dis- kussion (Urk. 97 S. 1, Urk. 66 S. 38 f.): Eine Geldstrafe wird nicht einmal durch die Verteidigung beantragt (Urk. 96 S. 2); eine früher angeordnete gemeinnützige Arbeit hat der Beschuldigte nicht geleistet (Prot. I S. 10).
E. 11 Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 24 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
E. 12 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffenden Erwägungen den bedingten Strafvollzug verweigert (Urk. 66 S. 41; Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die bisherige Verteidigung machte dazu in ihrer Berufungserklä- rung lapidar geltend, "es könne dem Beschuldigten unter Berücksichtigung sämt- licher Umstände keine schlechte Prognose gestellt werden" (Urk. 67). Diese Be- hauptung blieb allerdings komplett unbegründet und -belegt. An der Berufungs- verhandlung führte die neue Verteidigung aus, das prozessgegenständliche Ver- fahren sei im Februar 2014 eröffnet worden, der letzte hier zu beurteilende Vorfall stamme vom 8. Mai 2014. Damit seien seit der Eröffnung der Strafuntersuchung mehr als zwei Jahre vergangen und auch das letzte Delikt liege in der Zwischen- zeit mehr als zwei Jahre zurück. Schliesslich sei das Fahrzeug des Beschuldigten (vorzeitig) verwertet worden und es seien keine neuen (Verkehrs-)Delikte dazu gekommen. Dass gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen mut-
- 15 - masslichen Betrug laufe, dürfe bei der Entscheidung über den Vollzug der Strafe keine Rolle spielen (Unschuldsvermutung). Der Beschuldigte habe damit seine positiv vermutete Prognose in den letzten zwei Jahren bereits bestätigt (Urk. 96 S. 11; Prot. II S. 8). Der Beschuldigte delinquierte während laufender Probezeit und nochmals während bereits pendentem Verfahren. Die mehreren Vorstrafen (Urk. 91) sowie die laufende Strafuntersuchung beeindruckten ihn offensichtlich nicht. Sodann ist er sozial nicht gefestigt. Seine Legalprognose ist, trotz den zu- treffenden Erwägungen der Verteidigung, klar ungünstig. Die zitierte Vorstrafe ist zu vollziehen
E. 13 Der Widerruf der bedingt aufgeschobenen Vorstrafe gemäss Strafmandat wurde durch die Vorinstanz zwar angeordnet (Urk. 66 S. 46), jedoch nicht be- gründet (vgl. Urk. 66 S. 41). Die bedingte Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143 mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungs- aussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Um- stände vorzunehmen. In diese Beurteilung ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch mit einzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgespro- chen wird (BGE 6B_768/2009 E. 3.3.). Der Beschuldigte befand sich vor der Be- gehung sämtlicher heute zu beurteilenden Taten noch nie im Strafvollzug. Er hat zwar einige Zeit in Haft verbracht, eine heilsame oder abschreckende Wirkung war davon aber noch nicht zu erwarten. Nun wird der Beschuldigte die heute aus- zufällende Freiheitsstrafe verbüssen müssen, weshalb davon ausgegangen wer- den kann, dass er daraus die nötigen Lehren ziehen wird. Die Warnwirkung dieser unbedingt gesprochenen Freiheitsstrafe rechtfertigt es, vom Widerruf der mit Ur- teil des Ministère public de l'arrondissement du Nord vaudois Yverdon vom 4. Juni 2012 ausgesprochenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.-- abzusehen. Allerdings ist die Probezeit gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB um 1 Jahr zu verlängern.
E. 14 (...)
E. 15 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 16 (…)."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB; − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 24 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
- 19 -
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafmandat des Ministère public de l'arrondissement du Nord vaudois Yverdon vom 4. Juni 2012 ausgefällten Strafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 50.– wird nicht widerrufen. Die angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 14. und 16.) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.-- amtliche Verteidigung druch MLaw X2._____ Fr. 935.15 amtliche Verteidigung durch Dr. iur. X1._____
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- zu bezahlen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____,… [Adresse] (übergeben) − F._____ GmbH, … [Adresse] − C._____, D._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur
- 20 - zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ (betreffend Ziff. 4 der Erwägungen) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____, … [Adresse] − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP) − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − Ministère public de l'arrondissement du Nord vaudois Yverdon betr. Doss. Nr. AM12.008306-AMNV
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 21 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juli 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160071-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Urteil vom 11. Juli 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger bis 1. April 2016: amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ ab 1. April 2016: amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X2._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
4. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Oktober 2015 (GG150138)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Mai 2015 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 41). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 66 S. 45 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG sowie in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 SVG; − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB; − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (HD; ND1; ND2; ND4; ND5); − des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 51 Abs. 2 SVG; − des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- ter bindung mit Art. 172 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bezüglich des ND6 vom Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 24 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 2 Tagen.
- 3 -
6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafmandat des Ministère public de l'arrondisse- ment du Nord vaudois Yverdon vom 4. Juni 2012 ausgefällten Strafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 50.– wird widerrufen.
7. Die am 12. Februar 2014 lediglich zu Beweiszwecken sichergestellten Gegenstände (As- servat-Nr. A…) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:
- 1 Paar Schuhe
- 1 Hose
- 1 T-Shirt
- 1 Jacke blau Beantragt der Beschuldigte nicht innert einer Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Ur- teils die Herausgabe, wird Verzicht angenommen und die Gegenstände werden der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen.
8. Die am 12. Februar 2014 durch die Stadtpolizei Zürich lediglich zu Beweiszwecken sicher- gestellte Damenhose (Asservat-Nr. A…) wird der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Beantragt die Privatklägerin B._____ nicht innert einer Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils die Herausgabe, wird Verzicht angenommen und der Gegenstand wird der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
9. Die lediglich zu Beweiszwecken sichergestellten Mikrospuren (A…; A…; A…; A…; A…; A…; A…; A…; A…; A…; A…) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen.
10. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____, D._____ Fr. 82.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. Februar 2014 zu bezahlen.
12. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wird mit Fr. 16'609.20 (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
- 4 -
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 5'587.35 Auslagen Untersuchung Fr. 16'609.20 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin B._____ für das gesamte Verfahren ei- ne Prozessentschädigung von Fr. 4'436.40 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
17. … (Mitteilung)
18. … (Rechtsmittel)". Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 96 S. 2 f.) Hauptantrag: 1.a) Die Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten be- treffend das Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wurde mit Eingabe vom 27. Juni 2016 zurückgezogen (ND 5), wovon Vormerk zu nehmen ist. 2.a) Es sei die erstinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf freizusprechen (HD).
- 5 -
b) Es sei die erstinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aufzuheben und der Beschuldigte vom Vorwurf ebenfalls freizusprechen (HD).
3. Der Beschuldigte sei unter Berücksichtigung der nicht angefochtenen Ver- urteilung mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Anrechnung der er- standenen Haft von 24 Tagen und einer Busse von Fr. 200.-- (Einsatzstrafe von 2 Tagen) zu bestrafen. Die Freiheitsstrafe sei bedingt auszusprechen.
4. Der erstinstanzliche Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Strafmandat des Ministère public de l'arrondissement du Nord vaudois Yverdon vom 4. Juni 2012 ausgefällten Strafe von 15 Tagessätzen Geld- strafe zu Fr. 50.– sei zu bestätigen. 5.a) Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten zu 2/3 aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten sei die Nachforderung im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. der Kosten der amtlichen Ver- teidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6. Es sei die erstinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten, der Privatklägerin B._____ eine Prozessentschädigung zu bezahlen aufzuheben und die For- derung sei abzuweisen. Eventualantrag:
7. Für den Fall, dass das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Verurteilung vollständig bestätigt würde, so sei eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten be- dingt auszusprechen.
8. Subeventualiter sei auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Straf- mandat des Ministère public de l'arrondissement du Nord vaudois Yverdon zu verzichten.
- 6 -
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 97 S. 1)
1. Bestätigung der vorinstanzlichen Schuld- und Freisprüche.
2. Bestrafung des Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 14 Monaten, abzüglich der erstandenen Haft, und einer Busse von Fr. 500.--.
3. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
8. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte A._____ (mit Ausnahme eines Neben- punktes) anklagegemäss diverser Delikte schuldig gesprochen und mit 9 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 200.-- bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug verweigert wurde (Urk. 66 S. 46). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen damaligen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom
13. Oktober 2015 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 60). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert ge- setzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 67). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 11. März 2016 innert Frist Anschlussberu- fung erhoben (Urk. 72; Art. 401 StPO). Mit Schreiben vom 15. März 2016 machte der Beschuldigte geltend, dass das Vertrauensverhältnis zwischen seinem amtli- chen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, und ihm zerstört sei, weshalb er ersuchte, dass Rechtsanwalt MLaw X2._____ als sein neuer amtlicher Verteidiger zu bestellen sei (Urk. 73 und Urk. 74). Da Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ mitteil- te, dass er gegen den Wechsel der amtlichen Verteidigung nichts einzuwenden habe (Urk. 79), wurde mit Präsidialverfügung vom 5. April 2016 als neue amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Wirkung ab 1. April 2016 Rechtsanwalt MLaw X2._____ bestellt (Urk. 82). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsver-
- 7 - fahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 67 und Urk. 72; Prot. II S. 8). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung sowie in ihrer Eingabe vom 27. Juni 2016 ausdrücklich beschränkt (Urk. 67; Urk. 91; Art. 399 Abs. 4 StPO).
2. Gemäss den Anträgen der Parteien sind im Berufungsverfahren nicht ange- fochten:
- der vorinstanzliche Schuldspruch mit Ausnahme der Verurteilung im Anklage- punkt Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie einfache Körper- verletzung (HD; Urteilsdispositiv-Ziff. 1, teilweise)
- der vorinstanzliche Freispruch betreffend Anklagepunkt ND 6 (Urteilsdispositiv- Ziff. 2)
- die vorinstanzliche Regelung betreffend beschlagnahmte Gegenstände und si- chergestellte Mikrospuren (Urteilsdispositiv-Ziff. 7-9)
- die vorinstanzliche Regelung der Zivilansprüche der Privatkläger (Urteils- dispositiv-Ziff. 10 und 11) sowie
- die vorinstanzliche Festsetzung der Kosten und die Regelung der Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (Urteilsdispositiv-Ziff. 12, 13 und 15). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt 1.1. In Anklagepunkt HD wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift der An- klagebehörde vom 26. Mai 2015 unter dem Titel Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte und einfache Körperverletzung zusammengefasst vorgewor- fen, nachdem die Privatklägerin B._____ in ihrer Funktion als Polizeibeamtin den Personenwagen des Beschuldigten am 12. Februar 2014, ca. 18.20 Uhr, am Limmatquai in Zürich angehalten habe, sei der Beschuldigte mit aufheulendem
- 8 - Motor in Richtung der erst vor dem Wagen stehenden und dann rennend zu- rückweichenden Privatklägerin gefahren, wobei der Wagen die Privatklägerin am Unterschenkel touchierte, was zu einer über mehrere Wochen schmerzenden Kontusionsverletzung geführt habe (Urk. 41 S. 3 mittlerer Abschnitt). 1.2. Der Beschuldigte anerkennt den Tatvorwurf nicht: Er gibt zwar zu, den Wa- gen gelenkt zu haben (Urk. 32/1 S. 3). Er bestreitet hingegen, gegen die Privat- klägerin gefahren zu sein und diese am Unterschenkel touchiert zu haben (Urk. 3/1 S. 5, Urk. 32/4 S. 3; Prot. I S. 16). Der damalige Verteidiger des Beschuldigten hat den massgeblichen Sachverhalt an der Hauptverhandlung nicht eigentlich bestritten. Eine kritische Auseinander- setzung mit dem Tatvorwurf erfolgte in keiner Weise (Urk. 53 S. 3; Prot. I S. 21). 1.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zusammengefasst die be- lastenden Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft und die Bestreitungen des Beschuldigten als nicht überzeugend taxiert (Urk. 66 S. 11 ff.). 1.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte, dass er die Privatklägerin touchiert und somit angefahren habe (Urk. 95 S. 12). Dies geht auch aus dem Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich hervor (Urk. 6/1). Mit der Vorinstanz hat sodann die Privatklägerin den Vorfall in zwei Einvernahmen konstant, detailreich, schlüssig und damit glaubhaft und überzeugend geschildert (Urk. 66 S. 11-16 mit Verweis auf Urk. 4/1 und Urk. 4/2). Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vollumfänglich darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut geltend ge- macht hat, er sei davon ausgegangen, dass es sich bei der Privatklägerin um eine Hilfskraft für Sicherheit gehandelt habe (Urk. 95 S. 14), kann ebenfalls auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 24). Dass die Privatklägerin am Tattag tatsächlich eine Kontusion am rechten Unterschenkel erlitten hat, ergibt sich aus dem Behandlungsbericht des Stadtspitals Waid (Urk. 9/6). Nachdem keine der Parteien geltend gemacht hat, dass diese bei der Privatklägerin festgestellte Kontusion nicht vom vorerwähnten Vorfall mit dem Be-
- 9 - schuldigten stammen würde, ist der Sachverhalt mit der Vorinstanz rechts- genügend erstellt. 1.5. Die Verteidigung des Beschuldigten hat anlässlich der Berufungsverhand- lung bezüglich rechtlicher Würdigung bestritten, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe. Zusammengefasst machte er geltend, der Beschuldigte habe nicht die Polizeibeamtin attackieren wollen, sondern habe einzig flüchten wollen (Urk. 96 S.5 ff.). Der Beschuldigte ist gemäss vorstehendem Beweisresultat in aggressiver Weise auf die Privatklägerin zugefahren und hat diese mit seinem Wagen touchiert und verletzt. Damit hat er fraglos wissentlich und willentlich Ge- walt gegen die Privatklägerin ausgeübt und sie dadurch an der Regelung der vor- gängig durch ihn begangenen Verkehrsregelverletzung gehindert, unabhängig davon ob er schlussendlich fliehen wollte; gleichsam hat er die Privatklägerin tät- lich angegriffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E.3.1.). Mit der Vorinstanz hält es zudem, wer mit seinem Fahrzeug unge- bremst auf einen Menschen zufährt, für möglich, dass dadurch eine Schädigung des Körpers entstehen kann und nimmt dies auch in Kauf (Urk. 66 S. 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der angefochtene Schuldspruch ist demnach ohne Weiteres zu bestätigen. III. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat eine bedingt aufgeschobene (Geld-)Vorstrafe vollziehbar erklärt und den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie einer Busse von Fr. 200.-- bestraft (Urk. 66 S. 46).
2. Der Widerruf der Vorstrafe ist angefochten (Urk. 67) bzw. wurde anlässlich der Berufungsverhandlung eventualiter angefochten (Urk. 96 S. 3). Selbst wenn der vorinstanzliche Widerruf der Vorstrafe bestätigt werden sollte, wäre vorliegend keine Gesamtstrafe zu bemessen (Art. 46 Abs. 1 StGB), da die Sanktion gemäss Vorstrafe und die Sanktionen gemäss den aktuellen Anträgen der Parteien nicht gleichartig sind (Urk. 53 S. 1; Urk. 69; Urk. 72; BGE 137 IV 57 ff.; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011, E. 4.3.1.).
- 10 -
3. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei mit einer bedingten Frei- heitsstrafe von 6 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 24 Tagen und einer Busse von Fr. 200.-- zu bestrafen (Urk. 96 S. 2). Die anschlussappellie- rende Anklagebehörde beantragt eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten und eine Busse von Fr. 500.-- (Urk. 72; Urk. 97 S. 1).
4. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist vorliegend nicht vom mehrfachen Fahren ohne Berechtigung als schwerste der zu beurteilenden Taten auszuge- hen, sondern vom Vorfall, welcher zur Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte führte. Der ordentliche Strafrahmen beträgt gemäss Art. 285 Abs. 1 StGB, wie beim Fahren ohne Berechtigung, ebenfalls Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Zu den allgemeinen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 66 S. 30-32; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.1. Betreffend Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere der schwers- ten Tat ist zu berücksichtigen, dass es zwar eine Kurzschlussreaktion des Be- schuldigten war, er aber mit laut aufheulendem Motor zuerst zurücksetzte und dann dergestalt auf die Privatklägerin zugefahren ist, dass die Zeugin E._____ dachte "scheisse der überfährt die Polizistin in Uniform" (vgl. Urk. 4/3 S. 3). Der Beschuldigte hat die Privatklägerin gezwungen, sich mittels Flucht nach hinten in Sicherheit zu bringen. Dass die Privatklägerin dabei nicht gestürzt und vom Be- schuldigten nicht mit gravierenden Folgen angefahren wurde, ist letztlich dem Zu- fall zu verdanken. 5.2. Betreffend subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte direkt vorsätzlich und erschreckend rücksichtslos handelte. Durch sein skrupelloses und äusserst egoistisches Verhalten wollte er die Privatklägerin da- von abhalten, ihn zu kontrollieren. Insgesamt wiegt das Tatverschulden nicht mehr leicht, was eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten rechtfertigt. 5.3. Ein offensichtliches Problem zeigt sich in der Begründung der Sanktion, wenn gemäss herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei
- 11 - einem nicht mehr leichten Verschulden eine Strafe im mittleren Drittel des an- wendbaren Strafrahmens angezeigt wäre (BSK Strafrecht I, Wiprächtiger, Art. 47 N 19 mit Verweis auf BGE 6S.644/2001; 6S.39/2002) 6B_1174/2014 vom
21. April 2015 E.1.3.2. mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.9 S. 64 und Urteil 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2. mit Hinweisen). In concreto wäre dies je- doch fraglos übersetzt.
6. Für die weiteren zu beurteilenden Delikte hat die Vorinstanz mit weitgehend zutreffenden Erwägungen die Einsatzstrafe unter Anwendung des Asperations- prinzips erhöht (Urk. 66 S. 34-36). Das Entsprechende ist grundsätzlich zu über- nehmen und nur in Teilen zu korrigieren: Betreffend mehrfaches Fahren ohne Berechtigung habe der Beschuldigte das Fahrzeug mehrmals in kurzen zeitlichen Abständen und zum Teil auf längeren Strecken gelenkt. Bereits am Tag, nach welchem er die Verfügung betreffend den vorsorglichen Entzug des Führerausweises auf Probe erhalten habe, habe er mehrere Fahrten zurückgelegt. Das objektive Tatverschulden wiege nicht mehr leicht. Zur subjektiven Tatschwere wurde erwogen, der Beschuldigte habe direkt vorsätzlich gehandelt und sich bewusst über den Entscheid des Strassen- verkehrsamtes hinweggesetzt und dies jeweils ohne ersichtlichen Grund. Es wäre ihm ohne grosse Bemühungen möglich gewesen, innert nützlicher Frist an den gewünschten Ort zu gelangen, ohne selbst ein Fahrzeug zu lenken. Er hätte bei- spielsweise ein Taxi oder die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen können. Die Fahrten seien aus rein egoistischen Beweggründen und nur zum eigenen Vorteil erfolgt. Indem der Beschuldigte das Fahrzeug trotzdem – und dies bereits am Tag nach dem Entzug – gelenkt habe, habe er seine Weigerung, sich an behördliche Weisungen zu halten, sowie seine Respektlosigkeit gegenüber staatlichen Vor- schriften manifestiert. Diese Erwägungen und die Einstufung des diesbezüglichen Verschuldens als nicht mehr leicht sind inhaltlich korrekt und zu übernehmen. Bei der einfachen Köperverletzung sei der Beschuldigte mit seinem Personenwa- gen aus wenigen Metern auf die vor ihm stehende Privatklägerin zugefahren und habe dabei in Kauf genommen, ihr in die Beine zu fahren. Die erlittene Verletzung sei zwar relativ gering ausgefallen, doch habe der Beschuldigte darüber nur wenig
- 12 - Kontrolle gehabt. Das Verschulden des Beschuldigten sei als "noch leicht" einzu- stufen. Das fragliche Verhalten des Beschuldigten werde zum Teil bereits vom Unrechtsgehalt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfasst. Diese Erwägungen sind inhaltlich ebenfalls zutreffend und zu übernehmen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass auch das pflichtwidrige Verhalten nach dem Unfall aus rein egoistischen Beweggründen erfolgt ist. Der Beschuldig- te habe sich mit der Weiterfahrt um die Verantwortung für die begangene Ver- kehrsregelverletzung bzw. das Fahren ohne Führerausweis gedrückt. Das pflicht- widrige Verhalten nach dem Unfall habe eine Fortsetzung der einfachen Körper- verletzung dargestellt und dessen Unrechtsgehalt sei teilweise bereits dadurch konsumiert. Das Verschulden des Beschuldigten wiege "leicht". Betreffend die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Hauptdossier habe der Be- schuldigte durch das Missachten des Haltezeichens und das Befahren des Fuss- gängerstreifens die bereits auf dem Fussgängerstreifen befindlichen Menschen gefährdet. Dies bei schlechten Sichtverhältnissen und hohem Verkehrs- aufkommen. Subjektiv habe der Beschuldigte bewusst fahrlässig gehandelt. Er sei nicht in Eile gewesen und habe aus rein egoistischen Beweggründen durch seine rücksichtslose Fahrweise ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart. Das Verschulden wiege – dennoch – insgesamt "leicht". Letzteres ist sehr wohlwollend beurteilt: Dürfen sich doch alle Verkehrsteilnehmer (hier: die den Fussgängerstreifen betretenden Fussgänger) darauf verlassen, dass Weisungen der Verkehrsleitung Folge geleistet wird. Sie haben nicht damit zu rechnen, dass sich ein Verkehrsteilnehmer selbstherrlich über das ihnen zu- gewiesene Vortrittsrecht hinwegsetzt und sie dadurch überraschend an Leib und Leben in Gefahr bringt. Betreffend die Verkehrsregelverletzung gemäss Nebendossier 1 sei der Beschul- digte für eine kurze Zeit unaufmerksam gewesen und habe eine Verrichtung im Fahrzeug vorgenommen. Dabei habe er die Sicherheitslinie überfahren, sodass es beinahe zu einer Frontalkollision mit dem herannahenden Polizeifahrzeug ge- kommen sei. Nur mit viel Glück und dank der prompten Reaktion des Polizisten sei Schlimmeres verhindert worden. Mit seiner riskanten Fahrweise habe er nicht
- 13 - nur die zwei Polizisten, sondern auch sich selbst gefährdet. In subjektiver Hinsicht wirke sich zu Gunsten des Beschuldigten aus, dass er fahrlässig gehandelt habe. Auch diesbezüglich sei das Verschulden des Beschuldigten als "leicht" ein- zustufen. Letzteres ist allzu milde: Der Beschuldigte geriet mit seinem Fahrzeug unkontrolliert auf die Gegenfahrbahn, auf welcher Gegenverkehr herrschte. Dadurch wird fraglos eine sehr hohe Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrs- teilnehmer verursacht. Dass es nicht zu einer Frontalkollision mit dem entgegen kommenden Streifenwagen kam, ist sodann in keiner Weise einer Massnahme des Beschuldigten zu verdanken, sondern vielmehr dem geistesgegenwärtigen und brüsken Reaktionsmanöver des Streifenwagenlenkers, welcher eine Voll- bremsung einleitete und auswich. Angesichts dessen wiegt die objektive Tat- schwere mehr als nur leicht.
7. Die Vorinstanz hat die für das mehrfache Fahren ohne Berechtigung fest- gesetzte Einsatzstrafe (unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips) "um ca. 4 Monate auf 7-8 Monate" erhöht. Dies ist namentlich angesichts der objektiven Tatschwere der groben Verkehrs- regelverletzungen allzu milde. Vielmehr ist die Einsatzstrafe um rund 6 Monate Freiheitsstrafe auf rund 12 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
8. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 66 S. 36 f.). An der Be- rufungsverhandlung wurde vom Beschuldigten aktualisiert, dass er nach dem Ab- bruch des Studiums gearbeitet habe und dann im Jahre 2010 bzw. 2011 nach Zü- rich gezogen sei, da er ein neues Kapitel habe aufschlagen wollen. Seine Ver- gangenheit in Genf sei eine Phase seines Lebens, an die er sich nicht speziell gern erinnere. Seit Ende 2010, anfangs 2011 werde er vom Sozialamt unterstützt, wobei er monatlich Fr. 800.-- pro Monat für seinen Eigengebrauch erhalte. Er sei in ärztlicher Behandlung und nehme auch regelmässig Medikamente ein, da er depressive Phasen und manchmal obsessive Störungen habe. Ein- bis zweimal wöchentlich gehe er zu einem Psychiater bzw. Psychologen (Urk. 95 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen strafzumessungsneutral. Ei- ne besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Der Beschuldigte beging die
- 14 - heute zu beurteilenden Delikte zwischen Februar und Mai 2014. Mit der Vor- instanz wiegen die im Tatzeitraum bestehenden Vorstrafen, das Delinquieren während laufender Probezeit und das erneute Delinquieren während pendentem Verfahren straferhöhend, das Nachtatverhalten jedoch nur leicht strafmindernd (Urk. 66 S. 37 f.). Gemäss aktuellem Strafregisterauszug ist heute gegen den Be- schuldigten eine neue Strafuntersuchung pendent (Urk. 90), was auch vom Be- schuldigten bestätigt wird (Urk. 95 S. 6 f.; Urk. 96 S. 11).
9. Mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz wirkt sich die Täter- komponente auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher Delikte bemessene hypothetische Einsatzstrafe insgesamt leicht erschwerend aus und diese ist folglich um 2 Monate auf 14 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
10. Zur Strafart steht eine andere Sanktion als eine Freiheitsstrafe nicht zur Dis- kussion (Urk. 97 S. 1, Urk. 66 S. 38 f.): Eine Geldstrafe wird nicht einmal durch die Verteidigung beantragt (Urk. 96 S. 2); eine früher angeordnete gemeinnützige Arbeit hat der Beschuldigte nicht geleistet (Prot. I S. 10).
11. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 24 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
12. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffenden Erwägungen den bedingten Strafvollzug verweigert (Urk. 66 S. 41; Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die bisherige Verteidigung machte dazu in ihrer Berufungserklä- rung lapidar geltend, "es könne dem Beschuldigten unter Berücksichtigung sämt- licher Umstände keine schlechte Prognose gestellt werden" (Urk. 67). Diese Be- hauptung blieb allerdings komplett unbegründet und -belegt. An der Berufungs- verhandlung führte die neue Verteidigung aus, das prozessgegenständliche Ver- fahren sei im Februar 2014 eröffnet worden, der letzte hier zu beurteilende Vorfall stamme vom 8. Mai 2014. Damit seien seit der Eröffnung der Strafuntersuchung mehr als zwei Jahre vergangen und auch das letzte Delikt liege in der Zwischen- zeit mehr als zwei Jahre zurück. Schliesslich sei das Fahrzeug des Beschuldigten (vorzeitig) verwertet worden und es seien keine neuen (Verkehrs-)Delikte dazu gekommen. Dass gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen mut-
- 15 - masslichen Betrug laufe, dürfe bei der Entscheidung über den Vollzug der Strafe keine Rolle spielen (Unschuldsvermutung). Der Beschuldigte habe damit seine positiv vermutete Prognose in den letzten zwei Jahren bereits bestätigt (Urk. 96 S. 11; Prot. II S. 8). Der Beschuldigte delinquierte während laufender Probezeit und nochmals während bereits pendentem Verfahren. Die mehreren Vorstrafen (Urk. 91) sowie die laufende Strafuntersuchung beeindruckten ihn offensichtlich nicht. Sodann ist er sozial nicht gefestigt. Seine Legalprognose ist, trotz den zu- treffenden Erwägungen der Verteidigung, klar ungünstig. Die zitierte Vorstrafe ist zu vollziehen
13. Der Widerruf der bedingt aufgeschobenen Vorstrafe gemäss Strafmandat wurde durch die Vorinstanz zwar angeordnet (Urk. 66 S. 46), jedoch nicht be- gründet (vgl. Urk. 66 S. 41). Die bedingte Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143 mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungs- aussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Um- stände vorzunehmen. In diese Beurteilung ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch mit einzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgespro- chen wird (BGE 6B_768/2009 E. 3.3.). Der Beschuldigte befand sich vor der Be- gehung sämtlicher heute zu beurteilenden Taten noch nie im Strafvollzug. Er hat zwar einige Zeit in Haft verbracht, eine heilsame oder abschreckende Wirkung war davon aber noch nicht zu erwarten. Nun wird der Beschuldigte die heute aus- zufällende Freiheitsstrafe verbüssen müssen, weshalb davon ausgegangen wer- den kann, dass er daraus die nötigen Lehren ziehen wird. Die Warnwirkung dieser unbedingt gesprochenen Freiheitsstrafe rechtfertigt es, vom Widerruf der mit Ur- teil des Ministère public de l'arrondissement du Nord vaudois Yverdon vom 4. Juni 2012 ausgesprochenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.-- abzusehen. Allerdings ist die Probezeit gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB um 1 Jahr zu verlängern.
14. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für seine zwei geringfügigen Diebstähle mit einer Busse von Fr. 200.--. Die Anklagebehörde beantragt im Beru- fungsverfahren, wie schon vor Vorinstanz, eine Busse von Fr. 500.-- (Urk. 72 und
- 16 - Urk. 97). In der Tat wird eine Busse von lediglich Fr. 200.-- der Tatschwere zweier dreister Diebstähle nicht gerecht (Art. 106 Abs. 3 StGB): Der Beschuldigte betank- te zweimal seinen Wagen und foutierte sich frech um die Bezahlung des Benzins. Er handelte vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht, also egoistisch motiviert. Die seitens der anschlussappellierenden Anklagebehörde beantragte Bussen- höhe von Fr. 500.-- ist demnach angemessen. Für den Fall der verschuldeten Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheits- strafe von 5 Tagen anzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die angefochtene vorinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsregelung (Ziff. 14 und 16) zu bestätigen (Art. 426 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen.
3. Im Berufungsverfahren unterliegt der appellierende Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich und obsiegt die anschlussappellierende Anklagebehörde mehrheitlich. Demnach sind die Kosten dieses Verfahrens – exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung von pauschal Fr. 5'000.-- (vgl. Urk. 93) – dem Be- schuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Zu den Kosten der amtlichen Verteidi- gung gehören auch die Fr. 935.15 von Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, der bis zum 1. April 2016 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Einsatz war und der für das Berufungsverfahren mit Fr. 935.15 aus der Gerichtskasse entschädigt wurde (Urk. 84 A). Dies fand aber versehentlich keinen Eingang ins Urteilsdis- positiv. Ziffer 7 des Dispositivs ist deshalb entsprechend anzupassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen un- ter Vorbehalt eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Zudem ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ für das Berufungsverfah- ren eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 2'400.-- (vgl. Urk. 98) zu bezah- len (Art. 433 StPO).
- 17 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, vom 8. Oktober 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG sowie in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 SVG (HD; ND1); − …; − …; − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (HD; ND1; ND2; ND4; ND5); − des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 SVG; − des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in ter Verbindung mit Art. 172 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bezüglich des ND6 vom Vorwurf des Fahrens ohne Berechti- gung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG freigesprochen.
3. - 6. (…)
7. Die am 12. Februar 2014 lediglich zu Beweiszwecken sichergestellten Gegenstände (Asservat-Nr. A…) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils auf erstes Verlangen herausgegeben:
- 1 Paar Schuhe
- 1 Hose
- 1 T-Shirt
- 1 Jacke blau Beantragt der Beschuldigte nicht innert einer Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft die- ses Urteils die Herausgabe, wird Verzicht angenommen und die Gegenstände wer- den der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
8. Die am 12. Februar 2014 durch die Stadtpolizei Zürich lediglich zu Beweiszwecken sichergestellte Damenhose (Asservat-Nr. A…) wird der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Beantragt die Privatklägerin B._____ nicht innert einer Frist von 30 Tagen ab Rechts- kraft dieses Urteils die Herausgabe, wird Verzicht angenommen und der Gegenstand wird der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 18 -
9. Die lediglich zu Beweiszwecken sichergestellten Mikrospuren (A…; A…; A…; A…; A…; A…; A…; A…; A…; A…; A…) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
10. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren ab- gewiesen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____, D._____ Fr. 82.– zu- züglich 5 % Zins ab 8. Februar 2014 zu bezahlen.
12. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wird mit Fr. 16'609.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 5'587.35 Auslagen Untersuchung Fr. 16'609.20 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14. (...)
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
16. (…)."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB; − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 24 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
- 19 -
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafmandat des Ministère public de l'arrondissement du Nord vaudois Yverdon vom 4. Juni 2012 ausgefällten Strafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 50.– wird nicht widerrufen. Die angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 14. und 16.) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.-- amtliche Verteidigung druch MLaw X2._____ Fr. 935.15 amtliche Verteidigung durch Dr. iur. X1._____
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- zu bezahlen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____,… [Adresse] (übergeben) − F._____ GmbH, … [Adresse] − C._____, D._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur
- 20 - zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ (betreffend Ziff. 4 der Erwägungen) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____, … [Adresse] − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP) − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − Ministère public de l'arrondissement du Nord vaudois Yverdon betr. Doss. Nr. AM12.008306-AMNV
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 21 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juli 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger