Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. Oktober 2015 (Urk. 37) meldete der Beschuldigte am 9. November 2015 Berufung an (Urk. 40). Das begründete Urteil (Urk. 41) wurde dem Beschuldigten am 4. Februar 2016 zugestellt (Urk. 42/3). Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO reichte dieser aber keine Berufungserklärung ein, weshalb auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten ist.
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E. 2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Im Berufungsverfahren sind schliesslich keine Aufwendungen der Privatklägerin ersichtlich, weshalb ihr auch keine Entschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung des Beschuldigten vom 9. November 2015 wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 3 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. März 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160070-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch Beschluss vom 10. März 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 30. Oktober 2015 (GG150007) Erwägungen:
1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. Oktober 2015 (Urk. 37) meldete der Beschuldigte am 9. November 2015 Berufung an (Urk. 40). Das begründete Urteil (Urk. 41) wurde dem Beschuldigten am 4. Februar 2016 zugestellt (Urk. 42/3). Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO reichte dieser aber keine Berufungserklärung ein, weshalb auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten ist.
- 2 -
2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Im Berufungsverfahren sind schliesslich keine Aufwendungen der Privatklägerin ersichtlich, weshalb ihr auch keine Entschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 9. November 2015 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 3 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. März 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Bärtsch