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SB160063

Schwere Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2016-09-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Anklagevorwurf Am 1. Oktober 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland Anklage gegen den Beschuldigten beim Bezirksgericht Andelfingen (Urk. 19). Sie wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vor, dem Privatkläger einen Fusstritt gegen den Kopf versetzt zu haben. Dadurch habe der Privatkläger Blutergüsse und eine Kieferfraktur erlitten. Zudem habe der Beschuldigte den Privatkläger unter ande- rem mit dem Tod bedroht (Anklageschrift Urk. 19 S. 2 - 4).

E. 2 Erstinstanzliches Verfahren

E. 2.1 Die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht fand am 16. Dezember 2014 statt (Prot. I S. 5). Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 17. Dezember 2014 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der schweren Körperverletzung für schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren (Urk. 47 S. 36). Von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung und der Tätlichkei- ten wurde der Beschuldigte frei gesprochen. Das am 17. Dezember 2014 gefällte Urteil wurde den Parteien am 18. Dezember 2014 mündlich eröffnet (Prot. I S. 28).

- 5 -

E. 2.2 Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 (Poststempel 24. Dezember 2014) meldete die Staatsanwaltschaft Berufung an (Urk. 28). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 2. bzw. 3. Februar 2016 zugestellt (Urk. 45, Urk. 46/1-3).

E. 3 Objektives Tatverschulden

E. 3.1 Im Rahmen aller theoretisch möglichen oder denkbaren schweren Körper- verletzungen liegt die vom Beschuldigten dem Privatkläger zugefügte Verletzung im untersten Bereich. Es sind weitaus schwerere Verletzungen denkbar, bei- spielsweise der Verlust von Gliedmassen oder des Augenlichts, eine Quer- schnittslähmung, verschiedene lebensgefährliche Verletzungen oder eine arge bleibende Entstellung des Gesichts. Nichts desto trotz sind die subjektiven Aus- wirkungen der Kieferverletzung für den Privatkläger aber erheblich. Objektiv oder funktional gesehen ist von einer verminderten Bisskraft und Beeinträchtigungen beim Schliessen des Kiefers auszugehen, was unter anderem eine Anpassung der Essgewohnheiten nach sich zieht. Weiter leidet der Privatkläger unter Ge- fühlsstörungen bzw. einer Gefühlslosigkeit im Bereich der Lippe bzw. des Mund- winkels und des angrenzenden Gewebes beim Unterkiefer. Ebenso komme es zu elektrisierenden Stichen bei gewissen Kieferbewegungen (Urk. ND 1/6/21). Sol- che Beeinträchtigungen bedeuten in der Regel eine spürbare Einschränkung der Lebensqualität, einerseits weil sie den Betroffenen das Leben lang an die Straftat erinnern, andererseits weil der Mund im täglichen Leben praktisch ständig im Ge-

- 9 - brauch ist, sei es zum Sprechen, beim mimischen Ausdruck, beim Essen oder beispielsweise auch beim Küssen. Zudem ist das Gesicht als vitaler Körper- bereich mit den wichtigsten Sinnesorganen sehr eng mit der Ich-Wahrnehmung des Menschen verknüpft, weshalb Beschwerden in diesem Bereich psychisch meistens belastender sind als beispielsweise bei Extremitäten. Krankhaft vor- bestehende Veränderungen oder Beschwerden bestanden laut ärztlichem Bericht nicht (Urk. ND 1/6/7 S. 2). Jedenfalls gemäss den Ausführungen des unentgeltli- chen Rechtsvertreters des Privatklägers würden die von jenem vor Vorinstanz ge- schilderten Beschwerden auch heute noch bestehen (Urk. 84 S. 7 ff.). Ob und wie stark die Beschwerden noch abklingen werden, war zumindest Mitte 2014 noch nicht definitiv zu beurteilen. Aktuelle Arztberichte wurden keine ins Recht gelegt.

E. 3.2 Die unmittelbaren Folgen der Tat waren für das Opfer langwierig und schmerzlich. Die Röntgenbilder zeigen, dass der ganze Unterkiefer beidseits "vernagelt" werden musste (Urk. ND 1/6/11 - 12). Später kam es zu Komplikatio- nen, einer sogenannten Pseudoarthrose, eine unvollständige knöcherne Verhei- lung (Urk. ND 1/6/18). Eine zweite Operation wurde nötig, bei welcher Knochen- material vom Becken transplantiert und zwei Backenzähne entfernt wurden (Urk. ND 1/6/4 und ND 1/6/15). Der Privatkläger war mehrere Wochen lang ar- beitsunfähig, musste mehrfach Antibiotika einnehmen und mehrmals täglich Mundspülungen machen.

E. 3.3 Ein vorsätzlicher wuchtiger Fusstritt in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Kontrahenden offenbart eine beispielslose Brutalität und Skrupellosig- keit des Täters. Der vorliegend erzielte Erfolg der Tat lag sehr nahe. Leicht hätten auch lebensgefährliche Verletzungen resultieren können. Diese Art und Weise des Vorgehens ist gravierend und dokumentiert eine hohe kriminelle Energie und eine kaum mehr zu überbietende Missachtung von elementaren menschlichen Werten. Im Rahmen aller möglichen denkbaren Vorgehensweisen liegen wuchtige Fusstritte gegen den Kopf des Opfers mindestens in einem mittleren Bereich bei schweren Körperverletzungen. Noch schwerer wöge beispielsweise, wenn ein Tä- ter mehrfach mit einem Baseballschläger zuschlägt, oder wenn er das Opfer noch besonders quält. Umgekehrt gibt es aber bei schweren Körperverletzungen auch

- 10 - zahlreiche andere Handlungsweisen, welche als weniger schlimm zu bewerten wären, beispielsweise blosse Faustschläge oder das Umwerfen auf einen harten Boden. Illustrativ ist vorliegend auch die Aussage des Zeugen H._____: "Ich weiss nicht, was in B._____s [Beschuldigter] Kopf los war. Er hat ihn so massiv geschlagen. So habe ich B._____ nie gesehen. Ich dachte, ich sei im falschen Film. Er hat A._____ [Privatkläger] mit dem Fuss fest wie ein Fussballspieler ge- treten" (Urk. 5/3 S. 5).

E. 3.4 Im weiten Strafrahmen, der bei schweren Körperverletzungen zur Ver- fügung steht, ist die objektive Tatschwere nach dem Gesagten – und entgegen der Staatsanwaltschaft, die von einem objektiv erheblichen Verschulden ausgeht (Urk. 83 S. 3 f.) – als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Dies erheischt eine Strafe weder am untersten Rand noch in der Mitte, aber im unteren Drittel der Spann- weite des Strafrahmens von bis zu zehn Jahren.

E. 4 Subjektives Tatverschulden

E. 4.1 Der massive Gewaltausbruch des Beschuldigten war völlig unverhältnis- mässig, ohne jeglichen vernünftigen Anlass. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach er sich sozusagen schützend vor die erst 15-jährige I._____ habe stellen müssen, weil der Privatkläger und J._____ das Mädchen mit sexistischen Sprü- chen belästigt hätten, ist ein purer Vorwand (Urk. ND 1/2 Antworten 5 und 51). I._____ hat gemäss eigenen Aussagen jedenfalls nichts Anstössiges oder Auf- dringliches wahrgenommen, sondern vielmehr ausgesagt, dass der Beschuldigte ziemlich aggressiv gewesen und ihr ein wenig "angepisst rüber gekommen sei" (Urk. ND 1/5/5 S. 7). Da die Situation zu eskalieren gedroht habe, habe sie sich wieder vom Ort des Geschehens entfernt (Urk. ND 1/5/4 Antworten 13 - 17). Es steht deshalb fest, dass der Streit wegen "Nichts" angefangen hat, wie es ein Zeuge treffend ausdrückte (Urk. 5/3 S. 2; Urk. ND 1/5/1 S 3). Offenbar schwelte seit längerer Zeit ein stiller Konflikt zwischen dem Beschuldigten und dem Privat- kläger, von welchem sich der Beschuldigte bevormundet und herabgesetzt fühlte (Urk. ND 1/4 S. 9; Urk. ND 1/2/2 S. 14; Urk. 30 S. 8). Die genauen Ursachen der Spannungen blieben allerdings etwas im Dunkeln (Urk. 29 S. 6 - 8).

- 11 -

E. 4.2 Der Beschuldigte beteuerte zwar anlässlich der Berufungsverhandlung, es sei ihm damals nicht darum gegangen, sich Respekt zu verschaffen (Urk. 82 S. 12). Seine früheren Angaben zum Geschehen am Tatabend vermitteln indes ein anderes Bild. Nachdem sich der Privatkläger nach Ansicht des Beschuldigten ins Gespräch zwischen dem Beschuldigten und J._____ einmischte, wies der Beschuldigte den Privatkläger zurecht, dass er gar nicht mit ihm, dem Privatkläger, sondern mit J._____ gesprochen habe. Wenn der Privatkläger ihm keinen Respekt zeige, dann erhalte er auch keinen Respekt. Weiter ermahnte der Beschuldigte den Pri- vatkläger, er solle ihm "nicht so kommen", er sei kein kleines Kind (Urk. ND 1/4 S. 9). Er habe ihn zurecht gewiesen, dass er nicht so mit ihm sprechen solle. Er sei kein kleiner Hund, mit dem man reden könne, wie man wolle. Das habe er dem Privatkläger gesagt (Urk. ND 1/4 S. 15). Der Privatkläger sei im Kollegen- kreis immer als "'der Stärkste', die Nummer 1, der Grösste, der Kampfsportler" angesehen worden. Der Privatkläger habe vom Beschuldigten gedacht, dass die- ser nicht stark genug sei, um ihn zu schlagen. Als er, der Beschuldigte, vom Pri- vatkläger zuerst geschlagen worden sei an jenem Abend, sei alles in ihm herauf- gekommen, "all die Wut, all der Hass" (Urk. ND 1/4 S. 13). Diese Aussagen vermitteln vielmehr das Bild des Beschuldigten als jemand, der sich generell und auch an jenem Abend speziell vom Privatkläger respektlos, her- abmindernd behandelt fühlte. So erklärt sich, dass sich nach einer – in der Wahr- nehmung des Beschuldigten – weiteren Demütigung bzw. Respektlosigkeit des Privatklägers an jenem Abend beim Beschuldigten der ganze Frust entlud und es zur Gewaltattacke gegenüber dem Privatkläger kam in der – falsch verstandenen

– Meinung, er könne sich so seinen "verdienten" Respekt verschaffen. Wenn der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, der Privatkläger habe die Grenzen überschritten, was Respekt anbelange, er habe vor niemandem Respekt gehabt, Menschen gedemütigt und nie ein positives Wort übrig gehabt (Urk. 82 S. 12), dann scheint er im Lichte seiner früheren Aussagen in erster Linie sich selber als Leidtragender des – seiner Ansicht nach – herabwürdigenden Um- gangs des Privatklägers mit seinen Mitmenschen zu sehen.

- 12 -

E. 4.3 Als Ausrede ist die Darstellung des Beschuldigten zu werten, wonach er in Notwehr gehandelt habe, weil er vom Privatkläger mit dem Ellbogen ins Gesicht geschlagen worden sei. Zum einen steht fest, dass nicht der Beschuldigte ob die- sem angeblichen Schlag zu Boden ging, sondern der Privatkläger, nachdem ihm vom Beschuldigten ein Faustschlag ins Gesicht verpasst wurde (Urk. ND 1/2/1 Antwort 5). Zum anderen ist erstellt, dass der Privatkläger eine Zigarette in der ei- nen und eine Bierdose in der anderen Hand gehalten hat (Zeugenaussage Urk. ND 1/5/1 S. 4). Es ist deshalb glaubhaft, dass die Armbewegung weniger ein harter Angriff war als ein Versuch, den Beschuldigten auf Distanz zu halten (Urk. ND 1/5/1 S. 4). Allenfalls hat es ein Gerangel bzw. ein gegenseitiges Stos- sen oder Zerren gegeben, aber als der Privatkläger dann am Boden lag, bestand sicher keine Angriffssituation gegen den Beschuldigten mehr. Klares Indiz dafür ist auch die Aussage des Beschuldigten in der Konfrontationseinvernahme, wo- nach es ihm ein Leichtes gewesen wäre, den am Boden liegenden Privatkläger nochmals zu schlagen, ihn zu "zermalmen" (Urk. ND 1/4 S. 20). Wer in Notwehr handelt, macht keine solche Aussagen. Hinzu kommt, dass dem Privatkläger am Tattag offenbar ein Gips am Bein ent- fernt worden ist, er am Tatabend weder rennen noch springen konnte und nur auf dem einen Bein einen festen Stand hatte. Nach Angaben des Privatklägers, die durch die Aussagen des Zeugen J._____ gestützt werden (Urk. ND 1/5/1 S. 10), sei es offensichtlich gewesen, dass er an jenem Abend aufgrund seiner vorbeste- henden Verletzung stark handicapiert war (Urk. ND1 1/4 S. 20). Auch der Be- schuldigte hatte den Privatkläger früher bereits im Gips gesehen und auch ge- wusst, dass der Privatkläger lange nicht arbeiten konnte (Urk. 82 S. 9). Dieses Wissen um den körperlichen Zustand des Privatklägers relativiert das Vorbringen des Beschuldigten, er habe dem Privatkläger quasi aus Furcht vor einem Angriff an den Kopf gekickt, als jener sich daran machte, sich wieder vom Boden zu er- heben.

E. 4.4 Unglaubhaft bzw. nachgeschoben ist auch die Behauptung des Beschul- digten, er habe den Privatkläger mit dem Fusstritt ins Gesicht nicht verletzen, sondern bloss kampfunfähig machen wollen (Urk. ND 1/2/2 S. 6 und 12). Ohne

- 13 - gravierende Verletzung lässt sich ein Gegner durch einen wuchtigen Fusstritt ins Gesicht gar nicht kampfunfähig machen.

E. 4.5 Immerhin kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass der Privat- kläger auf das aggressive Verhalten des Beschuldigten mit beleidigenden und herabsetzenden Bemerkungen reagiert habe, was den Beschuldigten weiter an- gestachelt habe (Urk. 5).

E. 4.6 Erstellt ist, dass der Beschuldigte den Streit provoziert hat, dass er es da- rauf abkommen liess, den Konflikt zu eskalieren und zwar aufgrund eines nichti- gen Anlasses. Das subjektive Tatverschulden ist ebenfalls nicht mehr leicht und vermag folglich das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren.

E. 5 Bewertung des Tatverschuldens Insgesamt ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren, weshalb eine Strafe im Bereich von 30 Monaten angemessen ist. Dies liegt im mittleren Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens.

E. 6 Täterkomponenten

E. 6.1 Nebst dem Tatverschulden sind für die Strafzumessung auch tatunabhän- gige Faktoren, sogenannte Täterkomponenten massgebend. Diese können sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken.

E. 6.2 Im aktuellen Strafregister sind 8 Einträge des Beschuldigten verzeichnet (Urk. 75):

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 30. März 2007, 60 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 30.-- bedingt und eine Busse von Fr. 500.-- wegen Irreführung der Rechtspflege, mehrfachem Hausfriedensbruch und diverser Strassenverkehrsdelikte;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 25. Januar 2008, 80 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 30.-- teilbedingt und eine Busse von Fr. 300.-- wegen mehrfachem Diebstahl und Nichtanzeigen eines Fundes;

- 14 -

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. März 2012, 60 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 30.-- und eine Busse von Fr. 500.-- wegen Hausfriedensbruch, versuchtem Diebstahl und einfacher Körperverletzung;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 18. Februar 2013, 30 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 30.-- wegen Hausfriedensbruch;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. August 2014, 20 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 20.-- wegen Vergehen gegen das Waffen- gesetz

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 25. August 2015, 40 Tage Freiheitsstrafe wegen Hausfriedensbruch;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Januar 2016, 120 Tage Freiheitsstrafe wegen Diebstahl und Hausfriedensbruch;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. Januar 2016, 120 Tage Freiheitsstrafe wegen Diebstahl. Zwar handelt es sich nicht um schwere Delikte und lediglich die ersten vier davon sind technisch gesehen Vorstrafen. Insgesamt wirft das Strafregister aber kein gu- tes Licht auf den Beschuldigten, denn offenbar hinterliessen die Verurteilungen bei ihm keinen nachhaltigen Eindruck. Von einem einmaligen Fehlverhalten des Beschuldigten im vorliegenden Fall kann deshalb keine Rede sein. Die vier Vor- strafen wirken sich deutlich straferhöhend aus. Bei den Einträgen 5-8 im Straf- register (Urk. 75) handelt es sich um Straftaten, die der Beschuldigte nach der hier in Frage stehenden Tat verwirkt hat. Darauf wird im Rahmen der Erwägungen zur Zusatzstrafe eingegangen.

E. 6.3 Der Beschuldigte ist geständig, dem Privatkläger die schwere Kieferverlet- zung durch einen Fusstritt zugefügt zu haben. Zwar nicht die Verletzung aber doch deren Entstehung hätte er auch abstreiten können. Von Einsicht, Reue oder echtem Bedauern gegenüber dem Privatkläger ist allerdings wenig erkennbar. Er hat lediglich sein Bedauern darüber ausgedrückt, dass "es so weit gekommen" ist und es nicht hätte passieren dürfen (Urk. 82 S. 8 und 10 f.). Der Beschuldigte brachte mehrfach zum Ausdruck, dass nach seiner Ansicht der Privatkläger selbst

- 15 - schuld sei, weil er angefangen habe (Urk. ND 1/2/1 Antwort 50; Prot. I S. 12; Urk. 82 S. 11). Wie erwähnt, blendet der Beschuldigte dabei aus, dass er selbst den Streit gesucht hat und auch er es war, der mit dem wuchtigen Fusstritt in das Gesicht des am Boden liegenden Privatklägers eine ganz andere Ebene hem- mungsloser Brutalität beschritten hat. Aufgrund des Nachtatverhaltens kann ihm deshalb eine leichte Strafminderung zugebilligt werden.

E. 6.4 Nach eigenen Angaben ist der Beschuldigte, bis er sechs Jahre alt war, in … aufgewachsen (Urk. ND 1/2/2 S. 2 f.). Damals trennten sich seine Eltern, und er ging zusammen mit seinem Vater zurück nach K._____ [Staat in Südosteuro- pa], wo er bis zum 13. Altersjahr lebte. Dann kam er zu seiner Mutter zurück in die Schweiz. Hier in L._____ besuchte er die Realschule, absolvierte im Anschluss daran aber keine Lehre. Er habe temporär, insbesondere als Elektroinstallateur auf Baustellen gearbeitet. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er aktuell über keine Wohnung verfüge und in der Beziehung mit seiner Freundin "momen- tan eine Pause" sei (Urk. 82 S. 1). Seine Mutter sei 2005 verstorben. Zu seinem Vater habe er Kontakt und dieser unterstütze ihn finanziell, wenn es ihm möglich sei. Seit dem 6. April 2016 befindet er sich im Vollzugszentrum Bachtel im (offe- nen) Vollzug diverser Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen. Dort geht er einer Ar- beit nach. Für die Zeit nach dem Vollzug ist der Beschuldigte auf Stellensuche (Urk. 74; vgl. auch Urk. 86/1-2 sowie Urk. 82 S. 1-6 und 12). Der Beschuldigte hatte zwar keine völlig unbeschwerte Kindheit und Jugend, be- sonders belastende und ungewöhnliche Einschnitte sind allerdings auch nicht er- sichtlich. Die Umstände seines bisherigen Lebens unterscheiden sich jedenfalls nicht von jenen vieler anderer Menschen, welche nicht straffällig geworden sind. Die persönlichen Verhältnisse sind deshalb bei der Strafzumessung neutral zu werten.

E. 6.5 Insgesamt wirken sich die tatunabhängigen Faktoren in der Summe straf- erhöhend aus.

- 16 -

E. 7 Weitere Strafzumessungsfaktoren

E. 7.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann in einem Gerichtsverfahren Anspruch darauf, dass seine Sache innert einer angemesse- nen Frist behandelt wird. Die Verletzung dieses Beschleunigungsgebotes ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, insbesondere wenn grössere, sachlich nicht begründete Unterbrüche in der Bearbeitung des Falles vorliegen oder wenn die Verjährungsfrist im Urteilszeitpunkt bald erreicht wird (BGE 117 IV 124 Erw. 3 und 4d). Ob diese Unterbrüche auf einen Fehler der Strafbehörden zurück zu füh- ren sind oder nicht, spielt keine Rolle (BGE 130 IV 54 Erw. 3.3.3).

E. 7.2 Zwar liegt der Eintritt der Verjährung im vorliegenden Fall noch in weiter Ferne (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB), eine Dauer von rund 13 Monaten zwischen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bis zur Zustellung des erstinstanzlichen be- gründeten Urteils stellt allerdings eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes dar. Unter diesem Titel ist dem Beschuldigten deshalb eine leichte Strafminde- rung zuzubilligen.

E. 8 Höhe der Einsatzstrafe/retrospektive Konkurrenz/Zusatzstrafe

E. 8.1 Insgesamt ist somit eine Strafe von 36 Monaten angemessen.

E. 8.2 Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilende Tat begangen hatte (am 27. Juli 2013), bevor er zu folgenden Stra- fen verurteilt wurde (Urk. 75):

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. August 2014, 20 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 20.-- wegen Vergehen gegen das Waffen- gesetz;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 25. August 2015, 40 Tage Freiheitsstrafe wegen Hausfriedensbruch;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Januar 2016, 120 Tage Freiheitsstrafe wegen Diebstahl und Hausfriedensbruch (Urk. 76);

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. Januar 2016, 120 Tage Freiheitsstrafe wegen Diebstahl (Urk. 77).

- 17 - Es liegt somit ein Fall von retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1). Somit darf der Täter nicht schwerer bestraft werden, als wenn alle Straftaten zusammen be- urteilt worden wären. Allerdings greift das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 4.3.1).

E. 8.3 In Bezug auf die letzten drei Vorstrafen, in denen – wie vorliegend – auf Freiheitsstrafe erkannt wurde, ist somit unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips eine Zusatzstrafe auszufällen. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. August 2014 ausgefällte Geldstrafe bleibt davon unberührt.

E. 8.4 Für diese früheren Straftaten – Hausfriedensbruch, Diebstahl und Haus- friedensbruch und erneut Diebstahl – wurde kumuliert eine Freiheitsstrafe von

E. 9 Monaten und 10 Tagen ausgefällt. Es erscheint angemessen die Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe für die schwere Körperverletzung aufgrund der bereits abgeurteilten Taten unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips auf 40 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe von 40 Monaten sind die bereits ausgefällten gleichartigen Grundstrafen von 9 Monaten und 10 Tagen in Abzug zu bringen (vgl. dazu BGE 132 IV 102 E. 8.3). Somit ist hier eine Zusatzstrafe von 30 Monaten und 20 Tagen Freiheitsstrafe zu den Freiheitsstrafen gemäss den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 25. August 2015 (40 Tage), der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 25. Januar 2016 (120 Tage) sowie der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 28. Januar 2016 (120 Tage) auszufällen. Die erstandene Polizeihaft (1 Tag) ist anzurechnen. V. Vollzug

1. Massgebend für die Frage, ob ein bedingter oder teilbedingter Vollzug in Be- tracht kommt, ist im Falle von retrospektiver Konkurrenz die hypothetische Ge-

- 18 - samtstrafe (vgl. BGE 109 IV 68 E. 1 mit Hinweisen), welche sich aus der Zusatz- strafe und der gleichartigen Grundstrafe zusammensetzt (Urteil 6B_645/2009 vom

E. 14 Dezember 2009 E. 1). Beträgt die Summe aus der Grundfreiheitsstrafe und der Zusatzfreiheitsstrafe mehr als drei Jahre, ist ein teilbedingter Vollzug daher nicht möglich (zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom

E. 19 Juli 2011 E. 2.2.2).

2. Mit der hier bestimmten hypothetischen Gesamtstrafe von 40 Monaten fehlt es bereits in objektiver Hinsicht an der Voraussetzung für die Gewährung des teil- bedingten Vollzugs nach Art. 43 StGB. Es muss deshalb nicht abschliessend beurteilt werden, ob die subjektiven Vor- aussetzungen für die Gewährung des (teil-)bedingten Vollzugs erfüllt sind, dem Beschuldigten mithin eine positive Legalprognose gestellt werden könnte. Dies erscheint indes fraglich. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt, wie bereits ausgeführt, insgesamt nicht mehr leicht. Bei der Prognosebildung sind einerseits die Vorstrafen zu berücksichtigen, andererseits der Umstand, dass der Beschul- digte seit der Tat bereits wieder viermal bzw. seit dem vorinstanzlichen Urteil dreimal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (dazu vorstehend). Es handelt sich zwar um leichtere Vergehen, nichts desto trotz bestehen hinsichtlich seines Wohlverhaltens nach insgesamt 8 Verurteilungen nicht unerhebliche Bedenken. Kommt hinzu, dass die von der Vorinstanz – dannzumal noch zutreffend – veror- teten stabilisierenden Faktoren (Urk. 47 S. 32: private Beziehung, feste Arbeits- stelle) nunmehr weggefallen sind, da der Beschuldigte sich im Strafvollzug befin- det, keinen Job hat und die Beziehung zu seiner Freundin offenbar "pausiert".

3. Nach dem Gesagten ist die hier auszusprechende Zusatzstrafe zu voll- ziehen. Damit erübrigen sich Weiterungen zum Antrag auf Anordnung eines Kon- taktverbotes für die Dauer der Probezeit (vgl. Urk. 84 S. 2; Prot. II S. 4) sowie zu einer Bewährungshilfe (vgl. Prot. II S. 9 f.).

- 19 - VI. Genugtuung

1. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger ein Genugtuung von Fr. 6'000.-- zu (Urk. 47 S. 36 Dispositivziffer 7). Der Privatkläger verlangt im Rahmen seiner An- schlussberufung einer höhere Genugtuung von Fr. 12'000.-- (Urk. 59 und 84). Er begründet dies mit einem schweren Verschulden des Beschuldigten und schwe- ren andauernden Verletzungsfolgen (vgl. zuletzt Urk. 84 S. 6 ff.).

2. Eine Genugtuung hat die Funktion der Wiedergutmachung von immateriel- lem Unbill. Immaterielle Unbill entsteht durch Schmerz, seelischem Leiden oder anderen Beeinträchtigungen der Lebensfreude oder der Persönlichkeit. Ihre Schwierigkeit liegt darin, dass in Geld etwas abgegolten werden soll, was ganz allgemein nicht, und erst recht nicht mit Geld messbar ist. Es kommt hinzu, dass Schmerz und Leid von jedem unterschiedlich empfunden wird. Die Genugtuung ist auch keine Ersatzstrafe, sie soll vielmehr Mittel zum Ausgleich des Gefühls er- littenen Unrechts sein. In diesem Sinne ist sie eine Art Sühne. Sie soll dem Opfer eine gewisse Befriedigung verschaffen. Sie orientiert sich weder an der Ein- kommens- noch an der Vermögenssituation, weder des Täters noch des Opfers. Massgebende Kriterien sind gemäss Rechtsprechung das Verschulden, die Inten- sität der Verletzung und die Auswirkungen auf das Opfer. Bereits diese Erwä- gungen dokumentieren, dass bezüglich der Höhe der Genugtuung ein grosses richterliches Ermessen besteht.

3. Wie bereits bei der Strafzumessung ausgeführt, ist von einem nicht mehr leichten Verschulden und nicht von einem schweren Verschulden des Beschuldig- ten auszugehen. Zudem kann auch nicht von schweren Verletzungsfolgen ge- sprochen werden. Die Beeinträchtigung der Gefühlsnerven um den Mundwinkel und beim Zubeissen im Kiefer mögen zwar ausserordentlich störend sein, objektiv handelt es sich dabei aber nicht um schwere Verletzungen oder Schäden. Immer- hin ist von einer bleibenden Beeinträchtigung auszugehen.

4. Ein Vergleich mit Fällen aus Literatur und Rechtsprechung ist immer prob- lematisch, weil es Einzelfallentscheide sind, die Wertungen von Details enthalten, die wesentlich sind, aber nicht einfach tabellarisch erfasst werden können. So

- 20 - bleibt meistens auch der genaue Grad des Verschuldens und ein allfälliges Mit- verschulden des Opfers oder weiterer Beteiligter offen. Mit all diesen Vorbehalten erscheint in der Kasuistik die Tendenz erkennbar, dass bei Verletzungen aufgrund von Faust- oder Fusstritten an den Kopf Genugtuungen in fünfstelliger Höhe nur in sehr schweren Fällen zugesprochen wurden, beispielsweise bei bleibender In- validität (HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Bd. 2, Genugtuung bei Körperverletzungen, Kasuistik S. 270 ff., bei- spielsweise Nr. 568, 688 oder 860). Aus der jüngeren Praxis des Obergerichts Zürich können erwähnt werden: Entscheid der II. Strafkammer vom 18. Oktober 2011, SB090644, Kieferbruch, Genugtuung Fr. 1'500.--; Entscheid der II. Straf- kammer vom 4. November 2009, SE090005, mehrere Fusstritte mit Springerstie- feln gegen Körper und Kopf, Schädelhirntrauma mit Jochbeinfraktur links, eine Trümmerfraktur der Kieferhöhlenvorderwand links, einen Abbruch der Zahnkrone am oberen linken Schneidezahn sowie eine dislozierte Nasenbeinfraktur, Genug- tuung Fr. 10'000.--; Entscheid der I. Strafkammer vom 13. Januar 2011, SB100677, Faustschlag und Fusstritte, Rissquetschwunde, Weichteilschwellung der Ober- und Unterlippe sowie Verletzung der Schneidezähne, die durch Implan- tate ersetzt werden mussten, Genugtuung Fr. 5'000.–; Entscheid der II. Straf- kammer vom 11. Dezember 2015, SB150153, Faustschläge und Fusstritte ins- besondere auch gegen den Kopf, Schädelhirntrauma, weitere Kopfverletzungen sowie Thoraxtrauma, Genugtuung Fr. 2'000.--.

5. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung erscheint des- halb die von der Vorinstanz zugesprochene Summe von Fr. 6'000.-- im vorliegen- den Fall wohl abgewogen. Diese Höhe der Genugtuung ist im Resultat zu bestäti- gen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzten sich gemäss Art. 422 StPO aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen

- 21 - zusammen. Zu den Letzteren gehören gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO auch die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung.

2. Die Staatsanwaltschaft obsiegt ungefähr zur Hälfte mit ihrer Berufung, womit sie anstelle einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten eine unbedingte Stra- fe von 36 Monaten verlangte. Der Beschuldigte, der die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils beantragte, unterliegt bei diesem Verfahrensausgang in etwa zur Hälfte. Der Privatkläger unterliegt mit seiner Anschlussberufung, wobei die Genugtuungsforderung vom Aufwand und der Bedeutung im Rahmen des gesam- ten Falles her nur einen kleinen Teil ausmachte. Allerdings können dem Privat- kläger gestützt auf Art. 30 OHG keine Kosten auferlegt werden, auch nicht die seiner unentgeltlichen Verbeiständung.

3. Demzufolge sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten zu 1/2 aufzuerlegen und zu 1/2 auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind im Umfang von 1/2 definitiv und im Umfang von 1/2 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/2 vorbehalten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom
  2. Dezember 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB.
  3. Vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
  4. (…).
  5. (…).
  6. (…). - 22 -
  7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- anspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
  8. (…).
  9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Über die weiteren Kosten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
  10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
  11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten belaufen sich auf Fr. 12'316.30 (inkl. 8 % MWST). Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers betragen Fr. 10'509.25 (inkl. 8 % MWST).
  13. (Mitteilungen)
  14. (Rechtsmittel)"
  15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  16. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 30 Monaten und 20 Tagen Frei- heitsstrafe, wovon 1 Tag durch Polizeihaft erstanden ist, als Zusatzstrafe zu den Freiheitsstrafen gemäss den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland vom 25. August 2015 (40 Tage), der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Januar 2016 (120 Tage) sowie der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 28. Januar 2016 (120 Tage).
  17. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. - 23 -
  18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 6'000.– zu- züglich 5% Zins seit dem 27. Juli 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  19. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'400.– amtliche Verteidigung Fr. 4'700.– unentgeltliche Verbeiständung
  20. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu 1/2 auferlegt und zu 1/2 auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden im Umfang von 1/2 definitiv und im Umfang von 1/2 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 1/2 bleibt vorbehalten.
  21. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - 24 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  22. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. September 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160063-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ersatz- oberrichterin Dr. iur. S. Bachmann sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Urteil vom 22. September 2016 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsklägerin sowie A._____, Privatkläger sowie Anschlussberufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom

17. Dezember 2014 (DG140004)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

26. September 2014 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 45 = 47 S. 36 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB.

2. Vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Tätlichkei- ten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit zwei Jahren Freiheitsstrafe.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre fest- gesetzt.

5. Für die Dauer der Probezeit wird eine Bewährungshilfe angeordnet.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Um- fangs des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 6'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab dem 27. Juli 2013, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Über die weiteren Kosten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, wer- den dem Beschuldigten auferlegt.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privat- klägers werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten belaufen sich auf Fr. 12'316.30 (inkl. 8 % MWST). Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers betra- gen Fr. 10'509.25 (inkl. 8 % MWST).

12. (Mitteilungen)

13. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)

a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 83 S. 1 f.)

1. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 25. August 2015 und der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 25. Januar 2016 und 28. Januar 2016 (Dispositiv Ziff. 3).

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei anzuordnen (Dispositiv Ziff. 4).

3. Dispositiv Ziff. sei aufzuheben.

b) Der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers: (Urk. 84 S. 2)

1. Auf die Berufung sowie auf die Anschlussberufung sei einzutreten;

2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland sei gutzu- heissen;

3. Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichts Andelfingen (DG140004) vom

17. 12.2014 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 12'000.– zzgl. 5% Zins seit dem 27.07.2013 zu bezahlen;

4. Dem Beschuldigten sei ein Kontaktverbot für die Dauer der Probezeit aufzuerlegen ;

5. Die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Prozessualer Antrag: Dem Privatkläger sei das persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung zu erlassen.

- 4 -

c) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 85 S. 2)

1. Die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteils des Bezirksgerichts An- delfingen vom 17. Dezember 2014 sei abzuweisen. Das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen.

2. Die für das Berufungsverfahren anfallenden Gerichtskosten, inkl. derje- nigen der amtlichen Verteidigung, seien vollumfänglich auf die Staats- kasse zu nehmen. Erwägungen: I. Einleitung und Prozessverlauf

1. Anklagevorwurf Am 1. Oktober 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland Anklage gegen den Beschuldigten beim Bezirksgericht Andelfingen (Urk. 19). Sie wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vor, dem Privatkläger einen Fusstritt gegen den Kopf versetzt zu haben. Dadurch habe der Privatkläger Blutergüsse und eine Kieferfraktur erlitten. Zudem habe der Beschuldigte den Privatkläger unter ande- rem mit dem Tod bedroht (Anklageschrift Urk. 19 S. 2 - 4).

2. Erstinstanzliches Verfahren 2.1. Die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht fand am 16. Dezember 2014 statt (Prot. I S. 5). Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 17. Dezember 2014 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der schweren Körperverletzung für schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren (Urk. 47 S. 36). Von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung und der Tätlichkei- ten wurde der Beschuldigte frei gesprochen. Das am 17. Dezember 2014 gefällte Urteil wurde den Parteien am 18. Dezember 2014 mündlich eröffnet (Prot. I S. 28).

- 5 - 2.2. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 (Poststempel 24. Dezember 2014) meldete die Staatsanwaltschaft Berufung an (Urk. 28). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 2. bzw. 3. Februar 2016 zugestellt (Urk. 45, Urk. 46/1-3).

3. Berufungsverfahren 3.1. Am 23. Februar 2016 (Poststempel 22. Februar 2016), somit innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, ging hierorts die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 49). 3.2. Mit Verfügung vom 9. März 2016 wurde den Parteien eine 20-tägige Frist zur Anschlussberufung angesetzt. Diese Verfügung wurde vom unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers am 16. März 2016 in Empfang genommen (Urk. 53). Am 31. März 2016 (Poststempel 30. März 2016) erhob der Privatkläger rechtzeitig innert der vorgenannten Frist Anschlussberufung (Urk. 59). 3.3. Nachdem der Wohn- und Aufenthaltsort des Beschuldigen zeitweise unbe- kannt war, teilte das Amt für Justizvollzug am 28. Juni 2016 auf Anfrage mit, dass sich der Beschuldigte im Vollzugszentrum Bachtel aufhalte (Urk. 63). Hierauf wur- de zur Berufungsverhandlung am 22. September 2016 vorgeladen (Urk. 64). 3.4. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung sei- nes amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, der Leitende Staats- anwalt Dr. iur. R. Jäger, der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie der Zeuge lic. iur. C._____ (Prot. II S. 4). II. Prozessuales

1. Die vorinstanzlichen Protokolle entsprechen in verschiedener Hinsicht nicht den strafprozessualen Protokollierungsvorschriften gemäss Art. 76 ff. StPO. So wurde namentlich im Verfahrensprotokoll der Eintrag über die Urteilsberatung vom 17. Dezember 2014 (vgl. Prot. I S. 25-27) nicht unterzeichnet (Art. 76 Abs. 2 StPO) und die Namen der an der Beratung Mitwirkenden nicht aufgeführt (Art. 77 lit. b StPO). Ebenso ist der Verfahrensprotokolleintrag über die Urteilseröffnung

- 6 - (Prot. I S. 28) nicht unterzeichnet und kein Gerichtsschreiber bei den seitens des Gerichts anwesenden Personen aufgeführt. Der Eintrag der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ist schliesslich nicht vom Gerichtsschreiber, sondern – und entgegen § 133 Abs. 1 GOG – vom Auditor unterzeichnet (vgl. Prot. I S. 24). Die vorinstanzlichen Einvernahmeprotokolle des Beschuldigten (Urk. 30) einer- seits und des Privatklägers andererseits (Urk. 29) wurden ebenfalls an Stelle des Gerichtsschreibers vom Auditor unterzeichnet. Zudem befindet sich auf dem Ein- vernahmeprotokoll des Privatklägers A._____ (Urk. 29) nicht seine Originalunter- schrift, sondern eine kopierte Unterschrift.

2. Dem Verfahrensprotokoll kommt im Wesentlichen die Funktion zu, sämtliche Verfahrensvorgänge zusammenfassend zu dokumentieren und die Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu belegen. Wohl kann die fehlende Unterschrift des Ver- fahrensleiters grundsätzlich nachträglich nicht beigebracht werden, doch ist nicht ausgeschlossen, dass sich jedenfalls die Bestätigung, dass das Verfahren korrekt abgelaufen ist, auch auf anderem Weg erbringen lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 3.4). Dies ist im vorliegenden Fall insofern geschehen, als der verfahrensleitende Bezirksrichter im Berufungsverfahren als Zeuge befragt worden ist (Urk. 80). Gemäss dessen Aussagen handle es sich bei den Mängel am Verfahrensprotokoll um Versehen. Er bestätigte, dass dieselben Personen an der Urteilsberatung mitgewirkt haben und an der Urteilseröffnung anwesend waren, welche auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zuge- gen waren, nämlich Gerichtspräsident C._____, Bezirksrichterin D._____, Be- zirksrichter E._____, Gerichtsschreiber F._____ und Auditor G._____. Der verfah- rensleitende Bezirksrichter hat im Übrigen die Verfahrensprotokolleinträge – insb. über die Urteilseröffnung – als richtig bestätigt (Urk. 80 S. 3 f.). Somit ist die Be- stätigung, dass das Verfahren korrekt abgelaufen ist, durch die Einvernahme des verfahrensleitenden Bezirksrichters erbracht und es kann von einer Rückweisung abgesehen werden. Dies wurde denn auch von keiner Partei beantragt und im Übrigen macht auch keine der Parteien geltend, dass das Protokoll inhaltlich un- richtig wäre (Prot. II S. 7; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 3.4).

- 7 - Auch die Mängel in den Einvernahmeprotokollen führen nicht zu deren Unver- wertbarkeit. Das Versehen, dass das Einvernahmeprotokoll des Privatklägers nicht dessen Originalunterschrift trägt, hat sich an der Berufungsverhandlung ge- klärt. So reichte der amtliche Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung das Protokoll der Einvernahme des Privatklägers mit dessen Originalunterschrift ins Recht (Urk. 81), welches ihm im Anschluss an die vorinstanzliche Haupt- verhandlung an Stelle einer Kopie versehentlich mitgegeben wurde, was vom amtlichen Verteidiger hingegen erst am Morgen vor der Berufungsverhandlung bemerkt wurde (Prot. II S. 7). Die beiden Protokolle (Urk. 81 und Urk. 29) stimmen inhaltlich überein. Somit liegen von den Befragungen anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung nunmehr beide Protokolle mit Originalunterschriften der befragten Personen im Recht (Einvernahme des Beschuldigten: Urk. 30; Einver- nahme des Privatklägers: Urk. 29 resp. Urk. 81). Auch sind beide Protokolle mit der Originalunterschrift des Verfahrensleiters versehen, der die Protokolle über- dies – soweit dies das Erinnerungsvermögen zuliess – als die vollständig und richtig erscheinenden Protokolle aus der Hauptverhandlung identifizierte (Urk. 82 S. 6). Vor diesem Hintergrund und weil auch diesbezüglich keine Partei Bean- standungen in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Einvernahmeprotokolle vorbrachte (vgl. Prot. II S. 7), führt die fälschlicherweise an Stelle des Gerichts- schreibers vom Auditor (i.V.) vorgenommene Protokollunterzeichnung nicht zur Unverwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle.

3. Zusammengefasst liegen keine zur Unverwertbarkeit oder Rückweisung füh- renden Mängel an den Protokollen vor bzw. diese wurden durch die Beibringung des Originalprotokolls der Befragung des Privatklägers und durch die Einvernah- me des verfahrensleitenden Bezirksrichters anlässlich der Berufungsverhandlung geheilt. III. Umfang der Berufung und Teilsrechtskraft Die Berufungen beschränken sich auf das Strafmass und den Vollzug (und damit einhergehend die Bewährungshilfe) sowie die Höhe der Genugtuung (Dispositiv-

- 8 - ziffer 3, 4, 5 und 7; vgl. Prot. II S. 4-6). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil rechtkräftig geworden, was vorzumerken ist (Art. 402 StPO). IV. Strafzumessung

1. Strafrahmen Schwere Körperverletzung wird gemäss Art. 122 Abs. 4 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.

2. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat bereits dargelegt, wie bzw. nach welchen Grundsätzen die Strafe innerhalb des genannten Strafrahmens festzulegen ist (Urk. 47 S. 27 Ziff. 2). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen wer- den.

3. Objektives Tatverschulden 3.1. Im Rahmen aller theoretisch möglichen oder denkbaren schweren Körper- verletzungen liegt die vom Beschuldigten dem Privatkläger zugefügte Verletzung im untersten Bereich. Es sind weitaus schwerere Verletzungen denkbar, bei- spielsweise der Verlust von Gliedmassen oder des Augenlichts, eine Quer- schnittslähmung, verschiedene lebensgefährliche Verletzungen oder eine arge bleibende Entstellung des Gesichts. Nichts desto trotz sind die subjektiven Aus- wirkungen der Kieferverletzung für den Privatkläger aber erheblich. Objektiv oder funktional gesehen ist von einer verminderten Bisskraft und Beeinträchtigungen beim Schliessen des Kiefers auszugehen, was unter anderem eine Anpassung der Essgewohnheiten nach sich zieht. Weiter leidet der Privatkläger unter Ge- fühlsstörungen bzw. einer Gefühlslosigkeit im Bereich der Lippe bzw. des Mund- winkels und des angrenzenden Gewebes beim Unterkiefer. Ebenso komme es zu elektrisierenden Stichen bei gewissen Kieferbewegungen (Urk. ND 1/6/21). Sol- che Beeinträchtigungen bedeuten in der Regel eine spürbare Einschränkung der Lebensqualität, einerseits weil sie den Betroffenen das Leben lang an die Straftat erinnern, andererseits weil der Mund im täglichen Leben praktisch ständig im Ge-

- 9 - brauch ist, sei es zum Sprechen, beim mimischen Ausdruck, beim Essen oder beispielsweise auch beim Küssen. Zudem ist das Gesicht als vitaler Körper- bereich mit den wichtigsten Sinnesorganen sehr eng mit der Ich-Wahrnehmung des Menschen verknüpft, weshalb Beschwerden in diesem Bereich psychisch meistens belastender sind als beispielsweise bei Extremitäten. Krankhaft vor- bestehende Veränderungen oder Beschwerden bestanden laut ärztlichem Bericht nicht (Urk. ND 1/6/7 S. 2). Jedenfalls gemäss den Ausführungen des unentgeltli- chen Rechtsvertreters des Privatklägers würden die von jenem vor Vorinstanz ge- schilderten Beschwerden auch heute noch bestehen (Urk. 84 S. 7 ff.). Ob und wie stark die Beschwerden noch abklingen werden, war zumindest Mitte 2014 noch nicht definitiv zu beurteilen. Aktuelle Arztberichte wurden keine ins Recht gelegt. 3.2. Die unmittelbaren Folgen der Tat waren für das Opfer langwierig und schmerzlich. Die Röntgenbilder zeigen, dass der ganze Unterkiefer beidseits "vernagelt" werden musste (Urk. ND 1/6/11 - 12). Später kam es zu Komplikatio- nen, einer sogenannten Pseudoarthrose, eine unvollständige knöcherne Verhei- lung (Urk. ND 1/6/18). Eine zweite Operation wurde nötig, bei welcher Knochen- material vom Becken transplantiert und zwei Backenzähne entfernt wurden (Urk. ND 1/6/4 und ND 1/6/15). Der Privatkläger war mehrere Wochen lang ar- beitsunfähig, musste mehrfach Antibiotika einnehmen und mehrmals täglich Mundspülungen machen. 3.3. Ein vorsätzlicher wuchtiger Fusstritt in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Kontrahenden offenbart eine beispielslose Brutalität und Skrupellosig- keit des Täters. Der vorliegend erzielte Erfolg der Tat lag sehr nahe. Leicht hätten auch lebensgefährliche Verletzungen resultieren können. Diese Art und Weise des Vorgehens ist gravierend und dokumentiert eine hohe kriminelle Energie und eine kaum mehr zu überbietende Missachtung von elementaren menschlichen Werten. Im Rahmen aller möglichen denkbaren Vorgehensweisen liegen wuchtige Fusstritte gegen den Kopf des Opfers mindestens in einem mittleren Bereich bei schweren Körperverletzungen. Noch schwerer wöge beispielsweise, wenn ein Tä- ter mehrfach mit einem Baseballschläger zuschlägt, oder wenn er das Opfer noch besonders quält. Umgekehrt gibt es aber bei schweren Körperverletzungen auch

- 10 - zahlreiche andere Handlungsweisen, welche als weniger schlimm zu bewerten wären, beispielsweise blosse Faustschläge oder das Umwerfen auf einen harten Boden. Illustrativ ist vorliegend auch die Aussage des Zeugen H._____: "Ich weiss nicht, was in B._____s [Beschuldigter] Kopf los war. Er hat ihn so massiv geschlagen. So habe ich B._____ nie gesehen. Ich dachte, ich sei im falschen Film. Er hat A._____ [Privatkläger] mit dem Fuss fest wie ein Fussballspieler ge- treten" (Urk. 5/3 S. 5). 3.4. Im weiten Strafrahmen, der bei schweren Körperverletzungen zur Ver- fügung steht, ist die objektive Tatschwere nach dem Gesagten – und entgegen der Staatsanwaltschaft, die von einem objektiv erheblichen Verschulden ausgeht (Urk. 83 S. 3 f.) – als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Dies erheischt eine Strafe weder am untersten Rand noch in der Mitte, aber im unteren Drittel der Spann- weite des Strafrahmens von bis zu zehn Jahren.

4. Subjektives Tatverschulden 4.1. Der massive Gewaltausbruch des Beschuldigten war völlig unverhältnis- mässig, ohne jeglichen vernünftigen Anlass. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach er sich sozusagen schützend vor die erst 15-jährige I._____ habe stellen müssen, weil der Privatkläger und J._____ das Mädchen mit sexistischen Sprü- chen belästigt hätten, ist ein purer Vorwand (Urk. ND 1/2 Antworten 5 und 51). I._____ hat gemäss eigenen Aussagen jedenfalls nichts Anstössiges oder Auf- dringliches wahrgenommen, sondern vielmehr ausgesagt, dass der Beschuldigte ziemlich aggressiv gewesen und ihr ein wenig "angepisst rüber gekommen sei" (Urk. ND 1/5/5 S. 7). Da die Situation zu eskalieren gedroht habe, habe sie sich wieder vom Ort des Geschehens entfernt (Urk. ND 1/5/4 Antworten 13 - 17). Es steht deshalb fest, dass der Streit wegen "Nichts" angefangen hat, wie es ein Zeuge treffend ausdrückte (Urk. 5/3 S. 2; Urk. ND 1/5/1 S 3). Offenbar schwelte seit längerer Zeit ein stiller Konflikt zwischen dem Beschuldigten und dem Privat- kläger, von welchem sich der Beschuldigte bevormundet und herabgesetzt fühlte (Urk. ND 1/4 S. 9; Urk. ND 1/2/2 S. 14; Urk. 30 S. 8). Die genauen Ursachen der Spannungen blieben allerdings etwas im Dunkeln (Urk. 29 S. 6 - 8).

- 11 - 4.2. Der Beschuldigte beteuerte zwar anlässlich der Berufungsverhandlung, es sei ihm damals nicht darum gegangen, sich Respekt zu verschaffen (Urk. 82 S. 12). Seine früheren Angaben zum Geschehen am Tatabend vermitteln indes ein anderes Bild. Nachdem sich der Privatkläger nach Ansicht des Beschuldigten ins Gespräch zwischen dem Beschuldigten und J._____ einmischte, wies der Beschuldigte den Privatkläger zurecht, dass er gar nicht mit ihm, dem Privatkläger, sondern mit J._____ gesprochen habe. Wenn der Privatkläger ihm keinen Respekt zeige, dann erhalte er auch keinen Respekt. Weiter ermahnte der Beschuldigte den Pri- vatkläger, er solle ihm "nicht so kommen", er sei kein kleines Kind (Urk. ND 1/4 S. 9). Er habe ihn zurecht gewiesen, dass er nicht so mit ihm sprechen solle. Er sei kein kleiner Hund, mit dem man reden könne, wie man wolle. Das habe er dem Privatkläger gesagt (Urk. ND 1/4 S. 15). Der Privatkläger sei im Kollegen- kreis immer als "'der Stärkste', die Nummer 1, der Grösste, der Kampfsportler" angesehen worden. Der Privatkläger habe vom Beschuldigten gedacht, dass die- ser nicht stark genug sei, um ihn zu schlagen. Als er, der Beschuldigte, vom Pri- vatkläger zuerst geschlagen worden sei an jenem Abend, sei alles in ihm herauf- gekommen, "all die Wut, all der Hass" (Urk. ND 1/4 S. 13). Diese Aussagen vermitteln vielmehr das Bild des Beschuldigten als jemand, der sich generell und auch an jenem Abend speziell vom Privatkläger respektlos, her- abmindernd behandelt fühlte. So erklärt sich, dass sich nach einer – in der Wahr- nehmung des Beschuldigten – weiteren Demütigung bzw. Respektlosigkeit des Privatklägers an jenem Abend beim Beschuldigten der ganze Frust entlud und es zur Gewaltattacke gegenüber dem Privatkläger kam in der – falsch verstandenen

– Meinung, er könne sich so seinen "verdienten" Respekt verschaffen. Wenn der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, der Privatkläger habe die Grenzen überschritten, was Respekt anbelange, er habe vor niemandem Respekt gehabt, Menschen gedemütigt und nie ein positives Wort übrig gehabt (Urk. 82 S. 12), dann scheint er im Lichte seiner früheren Aussagen in erster Linie sich selber als Leidtragender des – seiner Ansicht nach – herabwürdigenden Um- gangs des Privatklägers mit seinen Mitmenschen zu sehen.

- 12 - 4.3. Als Ausrede ist die Darstellung des Beschuldigten zu werten, wonach er in Notwehr gehandelt habe, weil er vom Privatkläger mit dem Ellbogen ins Gesicht geschlagen worden sei. Zum einen steht fest, dass nicht der Beschuldigte ob die- sem angeblichen Schlag zu Boden ging, sondern der Privatkläger, nachdem ihm vom Beschuldigten ein Faustschlag ins Gesicht verpasst wurde (Urk. ND 1/2/1 Antwort 5). Zum anderen ist erstellt, dass der Privatkläger eine Zigarette in der ei- nen und eine Bierdose in der anderen Hand gehalten hat (Zeugenaussage Urk. ND 1/5/1 S. 4). Es ist deshalb glaubhaft, dass die Armbewegung weniger ein harter Angriff war als ein Versuch, den Beschuldigten auf Distanz zu halten (Urk. ND 1/5/1 S. 4). Allenfalls hat es ein Gerangel bzw. ein gegenseitiges Stos- sen oder Zerren gegeben, aber als der Privatkläger dann am Boden lag, bestand sicher keine Angriffssituation gegen den Beschuldigten mehr. Klares Indiz dafür ist auch die Aussage des Beschuldigten in der Konfrontationseinvernahme, wo- nach es ihm ein Leichtes gewesen wäre, den am Boden liegenden Privatkläger nochmals zu schlagen, ihn zu "zermalmen" (Urk. ND 1/4 S. 20). Wer in Notwehr handelt, macht keine solche Aussagen. Hinzu kommt, dass dem Privatkläger am Tattag offenbar ein Gips am Bein ent- fernt worden ist, er am Tatabend weder rennen noch springen konnte und nur auf dem einen Bein einen festen Stand hatte. Nach Angaben des Privatklägers, die durch die Aussagen des Zeugen J._____ gestützt werden (Urk. ND 1/5/1 S. 10), sei es offensichtlich gewesen, dass er an jenem Abend aufgrund seiner vorbeste- henden Verletzung stark handicapiert war (Urk. ND1 1/4 S. 20). Auch der Be- schuldigte hatte den Privatkläger früher bereits im Gips gesehen und auch ge- wusst, dass der Privatkläger lange nicht arbeiten konnte (Urk. 82 S. 9). Dieses Wissen um den körperlichen Zustand des Privatklägers relativiert das Vorbringen des Beschuldigten, er habe dem Privatkläger quasi aus Furcht vor einem Angriff an den Kopf gekickt, als jener sich daran machte, sich wieder vom Boden zu er- heben. 4.4. Unglaubhaft bzw. nachgeschoben ist auch die Behauptung des Beschul- digten, er habe den Privatkläger mit dem Fusstritt ins Gesicht nicht verletzen, sondern bloss kampfunfähig machen wollen (Urk. ND 1/2/2 S. 6 und 12). Ohne

- 13 - gravierende Verletzung lässt sich ein Gegner durch einen wuchtigen Fusstritt ins Gesicht gar nicht kampfunfähig machen. 4.5. Immerhin kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass der Privat- kläger auf das aggressive Verhalten des Beschuldigten mit beleidigenden und herabsetzenden Bemerkungen reagiert habe, was den Beschuldigten weiter an- gestachelt habe (Urk. 5). 4.6. Erstellt ist, dass der Beschuldigte den Streit provoziert hat, dass er es da- rauf abkommen liess, den Konflikt zu eskalieren und zwar aufgrund eines nichti- gen Anlasses. Das subjektive Tatverschulden ist ebenfalls nicht mehr leicht und vermag folglich das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren.

5. Bewertung des Tatverschuldens Insgesamt ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren, weshalb eine Strafe im Bereich von 30 Monaten angemessen ist. Dies liegt im mittleren Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens.

6. Täterkomponenten 6.1. Nebst dem Tatverschulden sind für die Strafzumessung auch tatunabhän- gige Faktoren, sogenannte Täterkomponenten massgebend. Diese können sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken. 6.2. Im aktuellen Strafregister sind 8 Einträge des Beschuldigten verzeichnet (Urk. 75):

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 30. März 2007, 60 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 30.-- bedingt und eine Busse von Fr. 500.-- wegen Irreführung der Rechtspflege, mehrfachem Hausfriedensbruch und diverser Strassenverkehrsdelikte;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 25. Januar 2008, 80 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 30.-- teilbedingt und eine Busse von Fr. 300.-- wegen mehrfachem Diebstahl und Nichtanzeigen eines Fundes;

- 14 -

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. März 2012, 60 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 30.-- und eine Busse von Fr. 500.-- wegen Hausfriedensbruch, versuchtem Diebstahl und einfacher Körperverletzung;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 18. Februar 2013, 30 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 30.-- wegen Hausfriedensbruch;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. August 2014, 20 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 20.-- wegen Vergehen gegen das Waffen- gesetz

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 25. August 2015, 40 Tage Freiheitsstrafe wegen Hausfriedensbruch;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Januar 2016, 120 Tage Freiheitsstrafe wegen Diebstahl und Hausfriedensbruch;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. Januar 2016, 120 Tage Freiheitsstrafe wegen Diebstahl. Zwar handelt es sich nicht um schwere Delikte und lediglich die ersten vier davon sind technisch gesehen Vorstrafen. Insgesamt wirft das Strafregister aber kein gu- tes Licht auf den Beschuldigten, denn offenbar hinterliessen die Verurteilungen bei ihm keinen nachhaltigen Eindruck. Von einem einmaligen Fehlverhalten des Beschuldigten im vorliegenden Fall kann deshalb keine Rede sein. Die vier Vor- strafen wirken sich deutlich straferhöhend aus. Bei den Einträgen 5-8 im Straf- register (Urk. 75) handelt es sich um Straftaten, die der Beschuldigte nach der hier in Frage stehenden Tat verwirkt hat. Darauf wird im Rahmen der Erwägungen zur Zusatzstrafe eingegangen. 6.3. Der Beschuldigte ist geständig, dem Privatkläger die schwere Kieferverlet- zung durch einen Fusstritt zugefügt zu haben. Zwar nicht die Verletzung aber doch deren Entstehung hätte er auch abstreiten können. Von Einsicht, Reue oder echtem Bedauern gegenüber dem Privatkläger ist allerdings wenig erkennbar. Er hat lediglich sein Bedauern darüber ausgedrückt, dass "es so weit gekommen" ist und es nicht hätte passieren dürfen (Urk. 82 S. 8 und 10 f.). Der Beschuldigte brachte mehrfach zum Ausdruck, dass nach seiner Ansicht der Privatkläger selbst

- 15 - schuld sei, weil er angefangen habe (Urk. ND 1/2/1 Antwort 50; Prot. I S. 12; Urk. 82 S. 11). Wie erwähnt, blendet der Beschuldigte dabei aus, dass er selbst den Streit gesucht hat und auch er es war, der mit dem wuchtigen Fusstritt in das Gesicht des am Boden liegenden Privatklägers eine ganz andere Ebene hem- mungsloser Brutalität beschritten hat. Aufgrund des Nachtatverhaltens kann ihm deshalb eine leichte Strafminderung zugebilligt werden. 6.4. Nach eigenen Angaben ist der Beschuldigte, bis er sechs Jahre alt war, in … aufgewachsen (Urk. ND 1/2/2 S. 2 f.). Damals trennten sich seine Eltern, und er ging zusammen mit seinem Vater zurück nach K._____ [Staat in Südosteuro- pa], wo er bis zum 13. Altersjahr lebte. Dann kam er zu seiner Mutter zurück in die Schweiz. Hier in L._____ besuchte er die Realschule, absolvierte im Anschluss daran aber keine Lehre. Er habe temporär, insbesondere als Elektroinstallateur auf Baustellen gearbeitet. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er aktuell über keine Wohnung verfüge und in der Beziehung mit seiner Freundin "momen- tan eine Pause" sei (Urk. 82 S. 1). Seine Mutter sei 2005 verstorben. Zu seinem Vater habe er Kontakt und dieser unterstütze ihn finanziell, wenn es ihm möglich sei. Seit dem 6. April 2016 befindet er sich im Vollzugszentrum Bachtel im (offe- nen) Vollzug diverser Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen. Dort geht er einer Ar- beit nach. Für die Zeit nach dem Vollzug ist der Beschuldigte auf Stellensuche (Urk. 74; vgl. auch Urk. 86/1-2 sowie Urk. 82 S. 1-6 und 12). Der Beschuldigte hatte zwar keine völlig unbeschwerte Kindheit und Jugend, be- sonders belastende und ungewöhnliche Einschnitte sind allerdings auch nicht er- sichtlich. Die Umstände seines bisherigen Lebens unterscheiden sich jedenfalls nicht von jenen vieler anderer Menschen, welche nicht straffällig geworden sind. Die persönlichen Verhältnisse sind deshalb bei der Strafzumessung neutral zu werten. 6.5. Insgesamt wirken sich die tatunabhängigen Faktoren in der Summe straf- erhöhend aus.

- 16 -

7. Weitere Strafzumessungsfaktoren 7.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann in einem Gerichtsverfahren Anspruch darauf, dass seine Sache innert einer angemesse- nen Frist behandelt wird. Die Verletzung dieses Beschleunigungsgebotes ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, insbesondere wenn grössere, sachlich nicht begründete Unterbrüche in der Bearbeitung des Falles vorliegen oder wenn die Verjährungsfrist im Urteilszeitpunkt bald erreicht wird (BGE 117 IV 124 Erw. 3 und 4d). Ob diese Unterbrüche auf einen Fehler der Strafbehörden zurück zu füh- ren sind oder nicht, spielt keine Rolle (BGE 130 IV 54 Erw. 3.3.3). 7.2. Zwar liegt der Eintritt der Verjährung im vorliegenden Fall noch in weiter Ferne (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB), eine Dauer von rund 13 Monaten zwischen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bis zur Zustellung des erstinstanzlichen be- gründeten Urteils stellt allerdings eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes dar. Unter diesem Titel ist dem Beschuldigten deshalb eine leichte Strafminde- rung zuzubilligen.

8. Höhe der Einsatzstrafe/retrospektive Konkurrenz/Zusatzstrafe 8.1. Insgesamt ist somit eine Strafe von 36 Monaten angemessen. 8.2. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilende Tat begangen hatte (am 27. Juli 2013), bevor er zu folgenden Stra- fen verurteilt wurde (Urk. 75):

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. August 2014, 20 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 20.-- wegen Vergehen gegen das Waffen- gesetz;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 25. August 2015, 40 Tage Freiheitsstrafe wegen Hausfriedensbruch;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Januar 2016, 120 Tage Freiheitsstrafe wegen Diebstahl und Hausfriedensbruch (Urk. 76);

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. Januar 2016, 120 Tage Freiheitsstrafe wegen Diebstahl (Urk. 77).

- 17 - Es liegt somit ein Fall von retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1). Somit darf der Täter nicht schwerer bestraft werden, als wenn alle Straftaten zusammen be- urteilt worden wären. Allerdings greift das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 4.3.1). 8.3. In Bezug auf die letzten drei Vorstrafen, in denen – wie vorliegend – auf Freiheitsstrafe erkannt wurde, ist somit unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips eine Zusatzstrafe auszufällen. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. August 2014 ausgefällte Geldstrafe bleibt davon unberührt. 8.4. Für diese früheren Straftaten – Hausfriedensbruch, Diebstahl und Haus- friedensbruch und erneut Diebstahl – wurde kumuliert eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten und 10 Tagen ausgefällt. Es erscheint angemessen die Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe für die schwere Körperverletzung aufgrund der bereits abgeurteilten Taten unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips auf 40 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe von 40 Monaten sind die bereits ausgefällten gleichartigen Grundstrafen von 9 Monaten und 10 Tagen in Abzug zu bringen (vgl. dazu BGE 132 IV 102 E. 8.3). Somit ist hier eine Zusatzstrafe von 30 Monaten und 20 Tagen Freiheitsstrafe zu den Freiheitsstrafen gemäss den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 25. August 2015 (40 Tage), der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 25. Januar 2016 (120 Tage) sowie der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 28. Januar 2016 (120 Tage) auszufällen. Die erstandene Polizeihaft (1 Tag) ist anzurechnen. V. Vollzug

1. Massgebend für die Frage, ob ein bedingter oder teilbedingter Vollzug in Be- tracht kommt, ist im Falle von retrospektiver Konkurrenz die hypothetische Ge-

- 18 - samtstrafe (vgl. BGE 109 IV 68 E. 1 mit Hinweisen), welche sich aus der Zusatz- strafe und der gleichartigen Grundstrafe zusammensetzt (Urteil 6B_645/2009 vom

14. Dezember 2009 E. 1). Beträgt die Summe aus der Grundfreiheitsstrafe und der Zusatzfreiheitsstrafe mehr als drei Jahre, ist ein teilbedingter Vollzug daher nicht möglich (zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom

19. Juli 2011 E. 2.2.2).

2. Mit der hier bestimmten hypothetischen Gesamtstrafe von 40 Monaten fehlt es bereits in objektiver Hinsicht an der Voraussetzung für die Gewährung des teil- bedingten Vollzugs nach Art. 43 StGB. Es muss deshalb nicht abschliessend beurteilt werden, ob die subjektiven Vor- aussetzungen für die Gewährung des (teil-)bedingten Vollzugs erfüllt sind, dem Beschuldigten mithin eine positive Legalprognose gestellt werden könnte. Dies erscheint indes fraglich. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt, wie bereits ausgeführt, insgesamt nicht mehr leicht. Bei der Prognosebildung sind einerseits die Vorstrafen zu berücksichtigen, andererseits der Umstand, dass der Beschul- digte seit der Tat bereits wieder viermal bzw. seit dem vorinstanzlichen Urteil dreimal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (dazu vorstehend). Es handelt sich zwar um leichtere Vergehen, nichts desto trotz bestehen hinsichtlich seines Wohlverhaltens nach insgesamt 8 Verurteilungen nicht unerhebliche Bedenken. Kommt hinzu, dass die von der Vorinstanz – dannzumal noch zutreffend – veror- teten stabilisierenden Faktoren (Urk. 47 S. 32: private Beziehung, feste Arbeits- stelle) nunmehr weggefallen sind, da der Beschuldigte sich im Strafvollzug befin- det, keinen Job hat und die Beziehung zu seiner Freundin offenbar "pausiert".

3. Nach dem Gesagten ist die hier auszusprechende Zusatzstrafe zu voll- ziehen. Damit erübrigen sich Weiterungen zum Antrag auf Anordnung eines Kon- taktverbotes für die Dauer der Probezeit (vgl. Urk. 84 S. 2; Prot. II S. 4) sowie zu einer Bewährungshilfe (vgl. Prot. II S. 9 f.).

- 19 - VI. Genugtuung

1. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger ein Genugtuung von Fr. 6'000.-- zu (Urk. 47 S. 36 Dispositivziffer 7). Der Privatkläger verlangt im Rahmen seiner An- schlussberufung einer höhere Genugtuung von Fr. 12'000.-- (Urk. 59 und 84). Er begründet dies mit einem schweren Verschulden des Beschuldigten und schwe- ren andauernden Verletzungsfolgen (vgl. zuletzt Urk. 84 S. 6 ff.).

2. Eine Genugtuung hat die Funktion der Wiedergutmachung von immateriel- lem Unbill. Immaterielle Unbill entsteht durch Schmerz, seelischem Leiden oder anderen Beeinträchtigungen der Lebensfreude oder der Persönlichkeit. Ihre Schwierigkeit liegt darin, dass in Geld etwas abgegolten werden soll, was ganz allgemein nicht, und erst recht nicht mit Geld messbar ist. Es kommt hinzu, dass Schmerz und Leid von jedem unterschiedlich empfunden wird. Die Genugtuung ist auch keine Ersatzstrafe, sie soll vielmehr Mittel zum Ausgleich des Gefühls er- littenen Unrechts sein. In diesem Sinne ist sie eine Art Sühne. Sie soll dem Opfer eine gewisse Befriedigung verschaffen. Sie orientiert sich weder an der Ein- kommens- noch an der Vermögenssituation, weder des Täters noch des Opfers. Massgebende Kriterien sind gemäss Rechtsprechung das Verschulden, die Inten- sität der Verletzung und die Auswirkungen auf das Opfer. Bereits diese Erwä- gungen dokumentieren, dass bezüglich der Höhe der Genugtuung ein grosses richterliches Ermessen besteht.

3. Wie bereits bei der Strafzumessung ausgeführt, ist von einem nicht mehr leichten Verschulden und nicht von einem schweren Verschulden des Beschuldig- ten auszugehen. Zudem kann auch nicht von schweren Verletzungsfolgen ge- sprochen werden. Die Beeinträchtigung der Gefühlsnerven um den Mundwinkel und beim Zubeissen im Kiefer mögen zwar ausserordentlich störend sein, objektiv handelt es sich dabei aber nicht um schwere Verletzungen oder Schäden. Immer- hin ist von einer bleibenden Beeinträchtigung auszugehen.

4. Ein Vergleich mit Fällen aus Literatur und Rechtsprechung ist immer prob- lematisch, weil es Einzelfallentscheide sind, die Wertungen von Details enthalten, die wesentlich sind, aber nicht einfach tabellarisch erfasst werden können. So

- 20 - bleibt meistens auch der genaue Grad des Verschuldens und ein allfälliges Mit- verschulden des Opfers oder weiterer Beteiligter offen. Mit all diesen Vorbehalten erscheint in der Kasuistik die Tendenz erkennbar, dass bei Verletzungen aufgrund von Faust- oder Fusstritten an den Kopf Genugtuungen in fünfstelliger Höhe nur in sehr schweren Fällen zugesprochen wurden, beispielsweise bei bleibender In- validität (HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Bd. 2, Genugtuung bei Körperverletzungen, Kasuistik S. 270 ff., bei- spielsweise Nr. 568, 688 oder 860). Aus der jüngeren Praxis des Obergerichts Zürich können erwähnt werden: Entscheid der II. Strafkammer vom 18. Oktober 2011, SB090644, Kieferbruch, Genugtuung Fr. 1'500.--; Entscheid der II. Straf- kammer vom 4. November 2009, SE090005, mehrere Fusstritte mit Springerstie- feln gegen Körper und Kopf, Schädelhirntrauma mit Jochbeinfraktur links, eine Trümmerfraktur der Kieferhöhlenvorderwand links, einen Abbruch der Zahnkrone am oberen linken Schneidezahn sowie eine dislozierte Nasenbeinfraktur, Genug- tuung Fr. 10'000.--; Entscheid der I. Strafkammer vom 13. Januar 2011, SB100677, Faustschlag und Fusstritte, Rissquetschwunde, Weichteilschwellung der Ober- und Unterlippe sowie Verletzung der Schneidezähne, die durch Implan- tate ersetzt werden mussten, Genugtuung Fr. 5'000.–; Entscheid der II. Straf- kammer vom 11. Dezember 2015, SB150153, Faustschläge und Fusstritte ins- besondere auch gegen den Kopf, Schädelhirntrauma, weitere Kopfverletzungen sowie Thoraxtrauma, Genugtuung Fr. 2'000.--.

5. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung erscheint des- halb die von der Vorinstanz zugesprochene Summe von Fr. 6'000.-- im vorliegen- den Fall wohl abgewogen. Diese Höhe der Genugtuung ist im Resultat zu bestäti- gen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzten sich gemäss Art. 422 StPO aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen

- 21 - zusammen. Zu den Letzteren gehören gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO auch die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung.

2. Die Staatsanwaltschaft obsiegt ungefähr zur Hälfte mit ihrer Berufung, womit sie anstelle einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten eine unbedingte Stra- fe von 36 Monaten verlangte. Der Beschuldigte, der die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils beantragte, unterliegt bei diesem Verfahrensausgang in etwa zur Hälfte. Der Privatkläger unterliegt mit seiner Anschlussberufung, wobei die Genugtuungsforderung vom Aufwand und der Bedeutung im Rahmen des gesam- ten Falles her nur einen kleinen Teil ausmachte. Allerdings können dem Privat- kläger gestützt auf Art. 30 OHG keine Kosten auferlegt werden, auch nicht die seiner unentgeltlichen Verbeiständung.

3. Demzufolge sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten zu 1/2 aufzuerlegen und zu 1/2 auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind im Umfang von 1/2 definitiv und im Umfang von 1/2 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/2 vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom

17. Dezember 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB.

2. Vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. (…).

4. (…).

5. (…).

- 22 -

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- anspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

7. (…).

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Über die weiteren Kosten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten belaufen sich auf Fr. 12'316.30 (inkl. 8 % MWST). Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers betragen Fr. 10'509.25 (inkl. 8 % MWST).

12. (Mitteilungen)

13. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 30 Monaten und 20 Tagen Frei- heitsstrafe, wovon 1 Tag durch Polizeihaft erstanden ist, als Zusatzstrafe zu den Freiheitsstrafen gemäss den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland vom 25. August 2015 (40 Tage), der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Januar 2016 (120 Tage) sowie der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 28. Januar 2016 (120 Tage).

2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

- 23 -

3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 6'000.– zu- züglich 5% Zins seit dem 27. Juli 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'400.– amtliche Verteidigung Fr. 4'700.– unentgeltliche Verbeiständung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu 1/2 auferlegt und zu 1/2 auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden im Umfang von 1/2 definitiv und im Umfang von 1/2 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 1/2 bleibt vorbehalten.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 24 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. September 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin