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SB160059

Raub etc. und Widerruf

Zürich OG · 2016-06-08 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Raub 1.1. Dem Beschuldigten wird zum einen vorgeworfen, er habe am 16. November 2013 um ca. 20.05 Uhr das Verkaufsgeschäft C._____, ... in … Zürich mit einem Motorradhelm auf dem Kopf betreten, sich zur Kasse begeben, und der dort an- wesenden Privatklägerin B._____ mit einer Faustfeuerwaffe (Soft Air Gun) in der rechten Hand gesagt, sie solle die Kasse aufmachen. Darauf habe die Privatklä- gerin B._____ gefragt: "Was?", da sie gewollte habe, dass die sich ebenfalls im Laden aufhaltende Privatklägerin D._____ die Situation realisiere. Der Beschul- digte habe die Worte "Kasse aufmachen!" wiederholt, worauf die Privatklägerin B._____ erneut "Was?" gefragt habe. Darauf habe der Beschuldigte eine Lade- bewegung gemacht, habe mit der Pistole die Hand der Privatklägerin B._____ be- rührt und gesagt, sie solle "schnell schnell aufmachen", worauf diese die Kasse aufgemacht und der Beschuldigte mit der linken Hand Notengeld im Betrag von ca. Fr. 4'000.-- aus der Kasse entnommen habe. Beim Hinausgehen habe er die Waffe gegen die Privatklägerin D._____ gehalten, habe "bum bum" gesagt und den Laden verlassen. Der Beschuldigte habe durch das Vorhalten der Waffe, die Ladebewegung und das Berühren der Hand der Privatklägerin B._____ mit der Waffe die Privatklägerin B._____ in grosse Angst versetzt und zum Widerstand unfähig gemacht, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 18 S. 2 f.). 1.2. Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe keine eigentliche Aussage- analyse vorgenommen, und wenn schon, habe sie diese auf veraltete Grundsätze abgestützt (Urk. 74 S. 14 ff.). 1.3. Die Vorinstanz hat sich kurz, aber zutreffend, dazu geäussert, nach welchen Grundsätzen Aussagen zu würden sind (Urk. 61 S. 11). 1.4. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für und gegen ein bestimmtes

- 16 - Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an, noch kommt bestimmten Arten von Beweismitteln der Vorrang respektive ein Übergewicht gegenüber anderen Arten von Beweismitteln zu. Beim Personalbeweis verleiht die prozessuale Stel- lung einer einvernommenen Person den Aussagen dieser Person nicht per se ei- ne höhere oder tiefere Glaubhaftigkeit (vgl. dazu Wohlers, in: Donatsch /Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2. Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 27 f.). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt zudem kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3). Vorliegend besteht kein Anlass, die Glaubwürdigkeit der befragten Per- sonen grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Jedenfalls kann alleine aus ihrer pro- zessualen Stellung nichts hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass die Glaubwürdigkeit des Be- schuldigten und der Geschädigten sowie der als Zeugen befragten Personen grundsätzlich auf derselben Stufe anzusiedeln ist. Relevant sind aber wie erwähnt die von ihnen getätigten Aussagen, welche auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen sind. Die Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage wird – so das Bundesgericht im Ur- teil 6B_200/2015 vom 7. Oktober 2015, E. 1.3. – durch methodische Analyse ih- res Inhalts darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aus- sage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vor- handensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasie- signalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aus- sage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte.

- 17 - 1.5. Der Sachverhalt wird in drei Punkten bestritten: Der Beschuldigte habe

– bezogen auf die Privatklägerin B._____ – weder eine Ladebewegung vollführt, noch zur Privatklägerin D._____ "bum bum" gesagt, noch die C._____-Filiale … in Zürich ausgekundschaftet (Urk. 63 S. 1 i.V.m. Urk. 49 S. 8; Urk. 74 S. 15 ff.). 1.6. Ladebewegung und Aussage "bum bum" 1.6.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zutreffend zusammen- gefasst, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 12 f., S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.6.2. Bezüglich der Ladebewegung gab der Beschuldigte vorerst an, sich nicht an eine solche erinnern zu können (Urk. HD 6/2 S. 7), dann erklärte er, keine sol- che gemacht zu haben (Urk. HD 6/3 S. 3), um dann auszusagen, er habe gar nicht gewusst, dass eine solche überhaupt mit dieser Waffe möglich sei (Urk. HD 11/25 S. 2), um darauf wiederum eine Ladebewegung zu bestreiten (Urk. HD 6/5 S. 3). Schliesslich erklärte er an der Hauptverhandlung, zu wissen, dass er keine Ladebewegung gemacht habe, da dies mit der Pistole gar nicht möglich sei. Auf Demonstration einer Ladebewegung durch den Vorsitzenden erklärte der Be- schuldigte, dass es damals nicht gegangen sei und dass er wisse, dass er damals keine Ladebewegung gemacht habe, aber nicht wisse, weshalb (Prot. I S. 13 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte die Ladebewegung erneut und erklärte, sich sicher zu sein, keine Ladebewegung gemacht zu haben. Auf Vorhalt, dass er sich nach der Tat nicht daran habe erinnern können, sagte der Beschuldigte aus, er sei von der Polizei unter Druck gesetzt worden und habe sagen müssen, was diese habe hören wollen. Man habe ihm eröffnet, die Frau habe ausgesagt, dass er eine Ladebewegung gemacht habe (Urk. 76 S. 5 f.). 1.6.3. Die Äusserung "bum bum" bestritt der Beschuldigte anlässlich der Be- rufungsverhandlung erneut und sagte aus, er habe vielmehr "weg weg" zu Frau D._____ gesagt, da sie beim Eingang ein wenig im Weg gestanden habe. Auf Vorhalt, er habe einmal gesagt, er habe gar nichts zu Frau D._____ gesagt, dann, er habe dieser gesagt, sie solle weggehen und schliesslich, er habe ihr "weg weg" gesagt, erklärte der Beschuldigte, Letzteres treffe zu. Er habe am Anfang gesagt,

- 18 - dass er nichts gesagt habe, da er nicht gewollt habe, dass es schlimmer werde. Er habe das Gefühl gehabt, dass es nicht gut sei, wenn er sage, dass er ihr etwas gesagt habe. Danach habe er aber die Wahrheit gesagt (Urk. 76 S. 6 f.). 1.6.4. Unter Hinweis auf Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (vgl. dazu Ziff. III. 1.1.) ist festzuhalten, dass es für diese Tatbestandsvariante der "Androhung gegenwärti- ger Gefahr für Leib und Leben" bedarf. Der Beschuldigte stellt sich wie erwähnt auf den Standpunkt, er habe keine Ladebewegung gemacht. Da er jedoch nicht bestreitet, dass die Privatklägerin B._____ die Kasse aufgrund seiner Vorge- hensweise (Bedrohen mit einer täuschend echt wirkenden Waffe) geöffnet hat und er hernach das Geld daraus an sich nahm, womit der Tatbestand bereits voll- endet war, ist nicht relevant, ob sie dies aufgrund der empfundenen Gefahr für Leib und Leben wegen der täuschend echt aussehnenden Luftdruckpistole oder aber wegen der Ladebewegung gemacht hat. Unbestrittenermassen hat sie dies aufgrund des Einsatzes der Luftdruckpistole gemacht. Genau so wenig ist für die Erfüllung des Tatbestands die Frage wesentlich, ob der Beschuldigte beim Verlassen der Filiale "bum bum" zur Privatklägerin D._____ gesagt hat, da diese ihn mit oder ohne diese Äusserung unbestrittenermassen nicht an der Flucht hinderte, jedoch unbestritten blieb, dass der Beschuldigte auch in jener Phase die Waffe in der Hand hielt. 1.6.5. Es kann demzufolge letztlich offen gelassen werden, ob der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ eine Ladebewegung und gegenüber der Privatklägerin D._____ die Aussage "bum bum" gemacht hat. 1.7. Auskundschaften der C._____-Filiale Mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 16 f.) kann offen bleiben, ob der Beschuldigte an- klagegemäss die C._____-Filiale … in Zürich speziell im Hinblick auf den vorlie- genden Vorfall ausgekundschaftet hat oder nicht, da er den Laden gemäss eige- nen Angaben aufgrund früherer Einkäufe (Urk. HD 6/2 S. 4) ohnehin bereits kann- te. Allerdings führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung – dies im Unterschied zu seiner früheren Deposition – aus, er habe jene C._____ Filiale

- 19 - nicht als (früheren) Kunde gekannt; vielmehr habe er in der Nähe jenes Ladens die Schule besucht und die Lokalität deshalb gekannt (Urk. 76 S. 5). 1.8. Fazit Gestützt auf die obigen Ausführungen ist demnach der Sachverhalt betreffend den Anklagevorwurf Raub erstellt, soweit er für die rechtliche Würdigung oder für die Strafzumessung relevant ist.

2. Hehlerei 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 8. Juni 2013 in der Bro- ckenstube F._____ in Zürich von einem unbekannten Mann ein Mobiltelefon der Marke iPhone (Wert ca. Fr. 800.--) für Fr. 150.-- gekauft. Aufgrund der Umstände (Kauf in der Brockenstube, kein Herkunftsbeleg, niedriger Kaufpreis) habe der Beschuldigte gewusst, dass das Mobiltelefon vorgängig gestohlen oder auf ande- re Weise entwendet worden sein musste oder habe dies zumindest in Kauf ge- nommen (Urk. 18 S. 3). 2.2. Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten kann auf die zutreffende Zusam- menfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist anzufügen, dass der Beschuldigte anlässlich der Haupt- verhandlung auf entsprechende Frage eingeräumt hat, er habe es komisch ge- funden, dass der Verkäufer das iPhone habe verkaufen wollen, da es neuwertig gewesen sei. Der damalige Neupreis habe bei Fr. 800.-- gelegen, aber es habe bereits Occasions-Modelle für ca. Fr. 400.-- gegeben (Prot. I S. 16 f.). In der Beru- fungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, der Verkäufer habe ihm gesagt, er habe kein Geld und er brauche welches für seinen Lebensunterhalt, es sei ein Notfall. Es stimme, dass der Verkäufer das iPhone zuerst für Fr. 350.-- habe ver- kaufen wollen, dann aber den Preis recht schnell auf Fr. 150.-- gesenkt habe. Er selber würde sein Natel nicht so billig verkaufen, wenn er so viel dafür bezahlt hätte. Der Verkäufer habe ihm auf Nachfrage gesagt, dass es sein Natel sei, wo- bei er nicht gefragt habe, ob es gestohlen sei. Er habe es nicht für sich gekauft, sondern verschenken wollen (Urk. 76 S. 8 f.).

- 20 - 2.3. Der Beschuldigte kannte den damaligen Neupreis des iPhone 5. Er wusste auch, dass Occasionsmodelle dieses Typs zu ca. Fr. 400.-- verkauft wurden. Auf- grund dessen, dass der Beschuldigte das iPhone unbestrittenermassen in neu- wertigem Zustand von einem Privatverkäufer und zu einem Bruchteil des Markt- werts kaufte, musste er annehmen, dass das iPhone aus einer Straftat stammte. Dies umso mehr, als dass es ihm ja zugegebenermassen komisch vorkam, dass der Verkäufer das iPhone verkaufen wollte. Es ist unklar, ob der Verkäufer des iPhones dieses von der Geschädigten G._____ gestohlen hat, ob er es selber im Tram fand oder von einem Dritten erhielt. Es ist jedoch entgegen der Ansicht der Verteidigung eine rein theoretische Möglichkeit, dass der Verkäufer des iPhones dieses beim Fundbüro der VBZ rechtmässig erworben haben könnte (Urk. 74 S. 26), hat doch die Geschädigte mehrfach dort nach ihrem iPhone gefragt (Urk. D3/2/1). Viel wahrscheinlicher ist, dass der Verkäufer des iPhones sich die- ses unrechtmässig aneignete, weshalb er es auch zu einem derart tiefen Preis verkaufte. Wenn der Verkäufer wirklich in einer Notlage gewesen wäre und drin- gend Geld gebraucht hätte, hätte er es nicht dem Erstbesten weit unter seinem Wert für Fr. 150.-- verkauft, sondern hätte sich um einen höheren Preis bemüht, was angesichts der damaligen Preise neuer und gebrauchter iPhones kein Prob- lem gewesen wäre. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz zu verweisen (Urk. 61 S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach ist der An- klagevorwurf der Hehlerei erstellt.

3. Verkehrsregelverletzungen 3.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 23. August 2013, ca. um 7.37 Uhr mit dem Motorrad Honda, ZH ..., auf der Europabrücke in Zürich gefahren zu sein und dabei auf Höhe Aargauerstrasse die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um netto 30 km/h überschritten zu haben. Dadurch habe er eine hohe abstrakte Un- fallgefahr geschaffen (Urk. 18 S. 3). 3.2. Der Beschuldigte ist betreffend dem eingeklagten Sachverhalt geständig, lässt jedoch geltend machen, es handle sich um eine einfache Verkehrsregelver- letzung und um eine fahrlässige Tatbegehung, was bei der rechtlichen Würdigung (Ziff. III. 3.) abzuhandeln ist.

- 21 - III. Rechtliche Würdigung

1. Raub 1.1. Einen Raub begeht, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 1.2. Es ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zum objektiven Tatbestand des Raubes zu verweisen (Urk. 61 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ent- gegen der Ansicht der Verteidigung ist es nicht erforderlich, dass die Privat- klägerin B._____ widerstandsunfähig war (Urk. 49 S. 16), da die Widerstands- unfähigkeit lediglich dann relevant ist, wenn nicht bereits eine der beiden anderen Nötigungshandlungen (Gewalt gegen eine Person oder Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben) greift (Stratenwerth/ Wohlers, StGB Handkommentar,

3. Auflage 2013, N 5 zu Art. 140). Mit der Vorinstanz hat der Beschuldigte die Pri- vatklägerin B._____ – so deren berechtigtes subjektive Empfinden – in eine ge- genwärtige Gefahr für Leib oder Leben versetzt, indem er die Waffe auf sie richte- te. Dass die Privatklägerin B._____ nicht erkannte, dass es sich nicht um eine echte Pistole, sondern lediglich um eine Luftdruckpistole handelt, ist aufgrund des täuschend echten Aussehens derselben verständlich. Es ist denn auch nachvoll- ziehbar, dass sie Angst hatte und deshalb der Aufforderung des Beschuldigten, die Kasse zu öffnen, Folge leistete. Wie bereits erläutert, kommt es nicht darauf an, ob der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ eine Lade- bewegung vollführte oder nicht, liess sie sich doch durch das Vorhalten der Waffe und der damit einhergehenden Angst um Leib und Leben derart einschüchtern, dass sie die Kasse öffnete (vgl. Ziff. II. 1.6.4.). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 61 S. 19 f.) ist der Diebstahl mit der Wegnahme und Aneignung zwar vollendet, aber eben noch nicht beendet. Der Beschuldigte befand sich immer noch in den Räumlichkeiten des C._____, er hatte das Geld noch nicht in Sicherheit gebracht, sondern musste es noch gegen Frau D._____ „verteidigen“, weshalb er diese ja auch kurzzeitig mit der Waffe be-

- 22 - drohte. Es handelt sich in dieser zweite Phase um einen „räuberischen Diebstahl", der dem Raub gleichgestellt ist. Der Beschuldigte – der beim „Diebstahl“ des Gel- des ertappt wurde – hat Frau D._____ zur Rettung der Beute mit der Waffe genö- tigt, ihn quasi gehen zu lassen (vgl. Trechsel/Crameri, Praxiskommentar zum StGB, 2. Auflage, Art. 140 N 1). Noch klarer äussern sich die Kommentatoren in Art. 140 N 12: Ein räuberischer Diebstahl sei gegeben, wenn ein Täter, auf einem Diebstahl in flagranti ertappt, d.h. nach Vollendung, aber vor Beendigung des Diebstahls, Gewalt verübe, um die Beute zu sichern. Der objektive Tatbestand des Raubes ist somit erfüllt. 1.3. Ebenfalls hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand des Raubes er- füllt, hat er doch die Privatklägerin B._____ wissentlich und willentlich mit der Luftdruckpistole bedroht, damit sie die Kasse öffnet und er das sich darin be- findende Geld entnehmen kann, was ebenfalls seinem Willen entsprach (vgl. dazu Urk. 61 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass der Beschuldigte wissentlich und wil- lentlich seine Beute sichern wollte, als er kurzzeitig die Waffe auf Frau D._____ richtete, ist offenkundig. 1.4. Dementsprechend ist der Beschuldigte wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Hehlerei 2.1. Wegen Hehlerei wird bestraft, wer eine Sache, von der er weiss oder an- nehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheim- licht oder veräussern hilft (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 2.2. Wie unter Ziffer II. 2. festgestellt, musste der Beschuldigte aufgrund der Um- stände annehmen, dass das am 8. Juni 2013 in der Brockenstube F._____ in Zü- rich von einem fremden Mann erworbene iPhone 5 aus einer Straftat stammte. Es ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 61 S. 22 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist mit der Vorinstanz von Eventualvorsatz auszuge- hen. Dementsprechend hat der Beschuldigte objektiv und subjektiv tatbeständlich

- 23 - gehandelt und ist dementsprechend wegen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln 3.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Beschuldigte anerkennt den eingeklagten Sachverhalt insofern, als er zugibt, die auf der Europabrücke zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h netto um 30 km/h überschritten zu haben. Er lässt aber geltend machen, er habe nicht vor- sätzlich gehandelt (Urk. 74 S. 32 ff.). Zudem handle es sich bei der Europabrücke optisch nicht um eine typische Innerortsstrecke; vielmehr weise sie autobahn- ähnliche Züge auf (Urk. 74 S. 33 f.). 3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Tatbestandsmässigkeit der groben Verkehrsregelverletzung zu bejahen, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicher- heit ernstlich gefährdet, wobei eine erhöhte abstrakte Gefährdung dafür bereits ausreicht. Subjektiv ist ein schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässig- keit erforderlich. Letztere ist immer zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemei- nen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, aber auch dann, wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht (unbewusste Fahrlässigkeit, vgl. zum Ganzen: BGE 131 IV 133, E. 3.2. m.w.H.). 3.3. Vorliegend hat der Beschuldigte unbestrittenermassen innerorts die Höchst- geschwindigkeit von 60 km/h um netto 30 km/h überschritten. Gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist mit der Vorinstanz bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h innerorts von einer in objektiver Hinsicht groben Verkehrsregelverletzung auszugehen. Unbeachtlich sind in einem solchen Fall die konkreten Umstände. Diese wären nur relevant, wenn die Ge- schwindigkeitsüberschreitung nur wenig unter den von der Rechtsprechung an-

- 24 - genommenen Grenzwerten liegen würde (Urteil 6B_772/2010 des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2010, E. 2.4). 3.4. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 6S.99/2004 vom 25. August 2004 just mit den Verkehrsverhältnissen auf der Europabrücke in Zürich befasst und eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gutgeheissen, weil das Obergericht lediglich eine einfache Verkehrsregelverletzung angenommen hatte. Das Bundesgericht führte Folgendes aus: 2.3 Nach der Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 SVG ungeachtet der konkre- ten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Auto- bahnen um 35 km/h oder mehr, auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen sowie Autobahnausfahrten um 30 km/h oder mehr und innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (vgl. BGE 123 II 37 und 106; zuletzt BGE 128 II 131). Während in BGE 123 II 37 dies noch ausdrücklich auf die Höchst- geschwindigkeit innerorts von 50 km/h beschränkt wurde, spricht BGE 123 II 106 generell nur von Höchstgeschwindigkeit innerorts. Das Bundesgericht hat in seinen neueren Entscheiden zu Geschwindigkeits- überschreitungen im Ausserortsbereich wegen der anlagebedingt stark unter- schiedlichen Gefahrenlage zwischen Autobahnen einerseits und Autostrassen sowie Autobahnausfahrten andererseits (vgl. BGE 128 II 131) unterschieden. Eine weitere Unterteilung zwischen Autostrassen, auf denen die allgemeine Höchstgeschwindigkeit 100 km/h beträgt (Art. 4a Abs. 1 lit. c VRV), und ande- ren Strassen ausserhalb von Ortschaften, auf denen die allgemeine Höchst- geschwindigkeit 80 km/h beträgt (Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV), hat es bisher nicht vorgenommen. Auch im Innerortsbereich hat es auf eine Differenzierung ver- zichtet (vgl. nur BGE 123 II 37 und 106; 124 II 259). 2.4 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, müssten nach dem Entscheid der Vorinstanz auf "atypischen" Innerortsstrecken" bei Geschwin- digkeitsüberschreitungen zwischen 25 km/h und knapp 30 km/h immer die konkreten baulichen und sonstigen Verhältnisse im fraglichen Strecken- abschnitt berücksichtigt werden. Dies würde den Unterschieden in der Gefah- renlage zwischen Strecken innerorts und ausserorts nicht angemessen Rechnung tragen. Zudem ist fraglich, ob es so etwas wie "typische" Innerorts- und Ausserortsstrecken überhaupt gibt. So lassen sich zum Beispiel Ausser- ortsbereiche in dicht besiedelten Agglomerationen mitunter kaum von Inner- ortsstrecken im Bereich von Weilern oder gegen Ausgang von Dörfern unter- scheiden. Zu beachten ist auch, dass der Übergang vom Innerortsbereich zum Ausserortsbereich häufig fliessend ist und es sich bei so genannten atypischen Innerortsstrecken meist nur um kurze bis sehr kurze Strassen- stücke handelt. Gerade auf solchen Strecken neigen Fahrzeuglenker aber häufig zu nachlassender Aufmerksamkeit bzw. Disziplin, weshalb die Einhal-

- 25 - tung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit besonders unerlässlich ist. Auch auf etwas atypischen Innerortsstrecken erfordert die im Vergleich zu Strassen ausserhalb von Ortschaften grundsätzlich erhöhte Gefahrenlage, ei- ne grobe Verkehrsregelverletzung schon bei Überschreitungen der signali- sierten Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h ungeachtet der konkreten Ver- hältnisse anzunehmen. Ob eine differenzierte Beurteilung allenfalls auf Stre- cken innerorts mit signalisierten Höchstgeschwindigkeiten von 70 oder gar 80 km/h in Betracht zu ziehen wäre, kann offen bleiben. Im hier zu beurteilenden Fall liegt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit in- nerorts nur um 10 km/h höher als die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Die fragliche Strecke weist trotz der vier Fahrspuren und der Rich- tungstrennung angesichts der Bushaltestelle, des Trottoirs, des Radstreifens und der Abzweigung in ein städtisches Quartier erkennbar Innerortscharakter auf. Der Beschwerdegegner fuhr dort mit 87 km/h (nach Abzug der Sicher- heitsmarge), womit er selbst die auf einer Ausserortsstrecke geltende signali- sierte allgemeine Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten hätte. Bei die- ser Sachlage erweist sich die Fahrweise des Beschwerdegegners objektiv und subjektiv als grob fahrlässig. Es rechtfertigt sich nicht, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen und die konkreten Umstände bei der Beurtei- lung des Verschuldens zu berücksichtigen." Da es sich in diesem Bundesgerichtsentscheid um den selben Tatort wie vor- liegend handelt, kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Es ist auch vor- liegend von einer grobfahrlässigen Tatbegehung auszugehen. 3.5. Folglich ist der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafe

1. Strafrahmen Mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 26) ist im vorliegenden Fall betreffend Raub, Hehle- rei und die grobe Verkehrsregelverletzung von gleichartigen Strafen auszugehen, wobei die Strafandrohung des Raubes am schwersten wiegt (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen beträgt mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 27) bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen.

- 26 -

2. Strafzumessung 2.1. Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung ist zur Ver- meidung von Wiederholungen auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen (Urk. 61 S. 27 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Einsatzstrafe für Raub 2.2.1. Es kann hinsichtlich der objektiven Tatschwere auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 29 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist insbesondere nochmals hervorzuheben, dass der Beschuldigte sich gezielt eine ihm bekannte C._____-Filiale aussuchte und immerhin Fr. 4'000.-- erbeutete. Mit dem Richten der Luftdruckpistole auch gegen die Privatklägerin D._____ hat er sicher gestellt, dass ihn diese nicht bei der Flucht hinderte. Es ist ihm aber zu- gute zu halten, dass er nicht grob vorging, niemanden verletzte und von der Luft- druckpistole effektiv keine Lebensgefahr ausging, was die Privatklägerinnen aber nicht wissen konnten. Das objektive Tatverschulden ist deshalb als noch leicht einzustufen. 2.2.2. Subjektiv ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte den Raub mit direktem Vorsatz beging. Dass er den Raub beging, um zum Teil die Beerdigung seines Onkels in Ghana zu finanzieren, erwähnte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung zum ersten Mal. Er erklärte weiter, immer ge- sagt zu haben, dass er das für seinen Onkel gemacht habe (Prot. I S. 15). Das trifft jedoch so nicht zu. Vielmehr hat er in früheren Einvernahmen ausgesagt, er habe nichts Grosses mit dem Geld gemacht, er habe es ausgegeben (Urk. HD 6/2 S. 7, S. 10) bzw. er habe damit Rechnungen bezahlt und einen Grossteil verloren (Urk. HD 6/3 S. 3). Der Verteidiger führte in der Berufungsverhandlung aus, der Beschuldigte sei bei der Polizei in der Einvernahme vom 15. Dezember 2013 nicht explizit danach gefragt worden, wofür er das Geld ausgegeben habe (Prot. II S. 9). Der Beschuldigte wurde jedoch von der Staatsanwältin nur gerade einen Tag nach der erwähnten polizeilichen Einvernahme gefragt, was er mit dem De- liktsbetrag gemacht habe, worauf er wie erwähnt erklärte, damit Rechnungen be- zahlt bzw. einen Grossteil verloren zu haben (Urk. HD 6/9 S. 3). Es ist deshalb

- 27 - davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Motiv mit der Beerdigung seines Onkels nachgeschoben hat, um seine Tat in ein besseres Licht zu rücken. Viel- mehr ist von den tatnächsten Aussagen auszugehen, wonach er das Geld für nichts Spezielles ausgegeben hat bzw. einen Teil verloren hat, was ihn keines- wegs entlastet. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral auf die objektive Tatschwere aus. Selbst wenn der Beizug eines Belegs der E._____ ergeben wür- de, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum Geld nach Ghana überwiesen hätte, wäre damit nicht geklärt, dass das fragliche Geld aus dem Raub stammte. 2.2.3. Insgesamt ist das Tatverschulden als noch leicht einzustufen. Es erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als ange- messen. 2.3. Strafe für die Hehlerei 2.3.1. Hehlerei wird gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Sie wird jedoch nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn diese milder ist (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Vorliegend ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich bei der Vortat um eine unrechtmässige Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB handelt, welche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, von welcher Strafandrohung vorliegend auszugehen ist. 2.3.2. Mit der Vorinstanz war der Neuwert des iPhone 5 mit ca. Fr. 800.-- nicht sonderlich hoch und das Vorgehen war ebenfalls nicht besonders verwerflich, da der Beschuldigte von einem Dritten ein Mobiltelefon zu einem sehr günstigen Preis kaufte. Das objektive Tatverschulden wiegt noch leicht. Es kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 31; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3.3. Subjektiv ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es dem Beschuldigten zwar komisch vorkam, dass der Unbekannte ihm ein praktisch neues iPhone 5 für nur Fr. 150.-- verkaufen wollte, er sich dadurch aber nicht vom Kauf abhalten liess. Der Beschuldigte nahm in Kauf, dass das Mobiltelefon durch eine strafbare

- 28 - Vortat in den Besitz des Verkäufers gelangt war. Im Übrigen kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 31; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eventualvorsatz wirkt sich verschuldensmässig leicht geringer aus als die Verübung des Delikts mit direktem Vorsatz. 2.3.4. Es ist folglich betreffend die Hehlerei von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips ist eine Erhöhung der hypothetischen Freiheitsstrafe um einen Monat auf 19 Monate angemessen. 2.4. Strafe für die grobe Verkehrsregelverletzung 2.4.1. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ist die Strafandrohung für eine grobe Ver- letzung der Verkehrsregeln Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 2.4.2. In objektiver Hinsicht kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 32; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist da- rauf hinzuweisen, dass die Strasse auf der Europabrücke gerade und übersicht- lich ist und die Sicht darauf nicht eingeschränkt war. Weiter ist aufgrund der Fotos von einem relativ geringen Verkehrsaufkommen auszugehen, was sich zugunsten des Beschuldigten auswirkt. 2.4.3. Da der Beschuldigte auf dem Weg zur Arbeit war, ist davon auszugehen, dass er diese Strecke nicht zum ersten Mal befuhr, also ortskundig war und die Höchstgeschwindigkeit kannte. Als Grund für die massive Geschwindigkeits- überschreitung wurde vom Beschuldigten angeführt, er sei ein wenig gestresst gewesen, da er überraschend zur Arbeit aufgeboten worden sei. Ausserdem habe er nicht auf den Tacho geschaut (Urk. D5/3 S. 2; Urk. 76 S. 10 f.). Die daraus ab- geleitete fahrlässige Tatbegehung wirkt sich zugunsten des Beschuldigten aus. 2.4.4. Insgesamt ist das Tatverschulden im Rahmen einer groben Verkehrsregel- verletzung noch als leicht zu taxieren. Die hypothetische Einsatzstrafe ist um ei- nen Monat auf 20 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.5. Täterkomponente 2.5.1. Persönliche Verhältnisse/Werdegang

- 29 - Betreffend die persönlichen Verhältnisse kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 33; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich er Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er arbeite zu 50% als Lagermitarbeitender bei der H._____ und zu 50% bei I._____ auf dem Bau und verdiene insgesamt Fr. 4'000.--. Er wohne teilsweise bei seiner Freundin, der Mutter seiner drei Kinder; gemeldet sei er aber immer noch bei seiner Mutter. Die Unterhaltsbeiträge für seine drei Kinder würden direkt vom Konto abgezogen. Er habe Schulden im Betrag vom Fr. 6'000.--, welche er in monatlichen Raten von Fr. 500.-- an das Betreibungsamt abzahle (Urk. 76 S. 1 ff.). Diese Aussagen wie auch das eingereichte Arbeitszeugnis des Beschuldigten (Urk. 75/2) deuten da- rauf hin, dass das Leben des Beschuldigten in geordneten Bahnen verläuft und er sich stabilisiert hat. Das Vorleben und der Werdegang sind strafzumessungsneutral zu werten. 2.5.2. Vorstrafen Es ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 61 S. 33; Art. 82 Abs. 4 StPO). Präzisierend ist zu ergänzen, dass der Strafbefehl vom 3. Septem- ber 2013 in Bezug auf die Hehlerei (begangen am 8. Juni 2013) und die grobe Verletzung der Verkehrsregeln (begangen am 23. August 2013) ebenfalls keine Vorstrafe ist. Im Zeitpunkt dieser zwei Delikte wies der Beschuldigte eine Vorstra- fe (Strafbefehl vom 14. Mai 2009) auf, betreffend den Raub deren zwei (Strafbe- fehle vom 14. Mai 2009 und vom 3. September 2013). Dies fällt straferhöhend ins Gewicht. Der Beschuldigte beging den Raub während einer laufenden Probezeit, was sich auch straferhöhend auswirkt. Ebenfalls straferhöhend ist in die Waag- schale zu werfen, dass der Beschuldigte in Bezug auf den Raub nur gerade gut zwei Monate nach der letzten Verurteilung (Strafbefehl vom 3. September 2013) wieder delinquierte. Es ist eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um vier Monate auf 24 Monate angezeigt. 2.5.3. Nachtatverhalten

- 30 - Mit der Vorinstanz kann dem Beschuldigten eine gewisse Kooperation während dem Strafverfahren zugestanden werden. Bezüglich der Geständnisse ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beweislage bei allen Delikten erdrückend war: be- züglich dem Raub stimmte die DNA des Beschuldigten mit derjenigen überein, die man am Tatort gefunden hatte (Urk. D6/2 S. 2), hinsichtlich der Hehlerei fand man das entsprechende iPhone 5 im Zimmer des Beschuldigten (Urk. D3/1 S. 2) und betreffend die Verkehrsdelikte wurde der Beschuldigte geblitzt, wobei auf dem Fo- to das Kontrollschild klar sichtbar ist und auch, dass kein Lernfahrerschild ange- bracht gewesen ist. Demzufolge sind die Geständnisse nur minim strafmindernd anzurechnen. Die an der Hauptverhandlung und anlässlich der Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 10) im Schlusswort geäusserte Reue und Entschuldigung scheinen ernst gemeint zu sein und sind leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten aufgrund des Nachtatverhaltens eine Reduktion von einem Viertel zubilligt, ist das allerdings sehr grosszügig. 2.6. Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden, was sich aufgrund der hier vorliegenden Schnittstellenproblematik aufgedrängt hätte (vgl. dazu BGE 134 IV 8, BGE 134 IV 75). Da die Vorinstanz davon jedoch abgesehen hat, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots dabei zu bleiben. 2.7. Fazit Wie aufgezeigt ist die von der Vorinstanz als angemessen erachtete Strafe von 16 Monaten sicherlich nicht zu hoch bemessen. Aufgrund des Verschlechterungs- verbots hat es jedoch dabei zu bleiben. Demnach ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung von 46 Tagen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). Anzumerken bleibt, dass die rechtskräftige Busse von Fr. 20.-- als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 3. September 2013 auszufällen gewesen wäre.

- 31 - V. Widerruf und Vollzug

1. Bezüglich der Voraussetzungen des Widerrufs und des bedingten Vollzugs kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 35 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Mit der Vorinstanz ist der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom

3. September 2013 wegen Betrugs (Urk. HD 12/4) zu widerrufen, hat der Be- schuldigte doch nur gut zwei Monate nach Eröffnung desselben den vorliegenden Raub begangen, weshalb davon auszugehen ist, dass ihn der Strafbefehl nicht nachhaltig beeindruckt hat. Angesichts dessen und der übrigen Vorstrafen des Beschuldigten kann ihm bezüglich des Strafbefehls vom 3. September 2013 keine gute Prognose gestellt werden. Die mit dem Strafbefehl vom 3. September 2013 ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.-- muss der Beschul- digte folglich bezahlen.

3. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz könne dem Beschuldigten eine güns- tige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB gestellt werden. Seine familiären Verhältnisse seien stabil. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Be- schuldigte im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren 46 Tage in Unter- suchungshaft verbracht habe, was ihn geprägt und abgeschreckt haben dürfte. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschuldigte in den letzten Jahren nicht mehr delinquiert habe. Wenn die Freiheitsstrafe unbedingt ausgefällt und gleich- zeitig der Strafbefehl vom 3. September 2013 widerrufen werde, würde das den Beschuldigten hart treffen. Im Sinne einer letzten Chance könne noch von einer günstigen Prognose ausgegangen und dem Beschuldigten der bedingte Straf- vollzug gewährt werden (Urk. 61 S. 37 f.). Da aufgrund des Verschlechterungs- verbots zuungunsten des Beschuldigten nicht davon abgewichen werden kann, ist dies zu bestätigen.

4. Die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 16 Monaten ist aufzuschieben. Mit der Vorinstanz ist die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen, um den verbleiben- den Bedenken Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

- 32 - VI. DNA Hinsichtlich des Antrags der Verteidigung auf Löschung der trotz fehlender Rechtskraft des Urteils vom 12. November 2015 abgenommenen DNA-Probe und des erstellten DNA-Profils (Prot. II S. 7 f.) ist festzuhalten, dass solche Massnah- men gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes zulässigerweise vor Eintritt der Rechtskraft erfolgten und der Beschuldigte sich damit einverstanden erklärt hat (Urk. HD 11/6). Die Fristen für die Löschung des Profils richtet sich nach Art. 16 desselben Gesetzes (vgl. Urk. 72). Es gibt vorliegend keinen Anlass, die erhobene DNA-Probe und das DNA-Profil vor Ablauf dieser Fristen zu lö- schen. Der entsprechende Antrag der Verteidigung ist deshalb abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten Vorinstanz Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu be- stätigen (Dispositiv-Ziffer 13-15). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 74 S. 2) wurden dem Beschuldigten dabei keine Kosten für das Haftrichterverfahren auferlegt, welches zu seiner Entlassung führte (vgl. Verfügung vom 28. Januar 2014 [Urk. HD 11/24]). Die im vorinstanzlichen Kostenblock aufgeführte Gebühr von Fr. 800.-- wurde mit Beschluss vom 8. Januar 2014 verfügt, mit welchem die beantragte Haftentlassung des Beschuldigten abgewiesen wurde und die Rege- lung der Kostenauflage dem Endentscheid vorbehalten wurde (Urk. HD 11/15 S. 10). Die Vorinstanz hat aufgrund des Unterliegens des Beschuldigten im ent- sprechenden Beschwerdeverfahren die dadurch entstandenen Kosten zu Recht dem Beschuldigten auferlegt.

2. Kosten Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, sind dem Beschuldigten

- 33 - aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO; Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

12. November 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- (…)

- (…)

- (…)

- der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft (…) mit einer Busse von Fr. 20.–.

3. (…)

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

5. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 30. Juli 2013 ausgefällten Strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– (entsprechend Fr. 1'500.–) wird nicht widerrufen.

6. (…)

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Februar 2015 beschlagnahmte Druckluftpistole (SK …) wird nach Rechtskraft dieses Entscheides eingezogen und vernichtet.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Februar 2015 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse lagernden Gegenstände (SK ...)

- 34 -

- 1 Fotokamera "Sony"

- 1 Mobiltelefon Samsung GT-C3330

- 1 Mobiltelefon SonyEricsson J108i

- 1 Mobiltelefon Nokia 1800

- 1 SIM-Kart Sunrise werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen.

10. (…)

11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 16'002.45 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'420.– Auslagen Untersuchung (Fr. 1'700.– abzgl. Fr. 280.–) Gerichtsgebühr gemäss Beschluss des Obergerichts Fr. 800.– des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Januar 2014, G.Nr. UB130168 Fr. 16'002.45 Kosten amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

13. (…)

14. (…)

15. (…)

16. (Mitteilungen)

17. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 35 - Es wird erkannt:

Erwägungen (72 Absätze)

E. 1 Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 12. November 2015 (Urk. 61 S. 6).

E. 1.1 Einen Raub begeht, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).

E. 1.2 Es ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zum objektiven Tatbestand des Raubes zu verweisen (Urk. 61 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ent- gegen der Ansicht der Verteidigung ist es nicht erforderlich, dass die Privat- klägerin B._____ widerstandsunfähig war (Urk. 49 S. 16), da die Widerstands- unfähigkeit lediglich dann relevant ist, wenn nicht bereits eine der beiden anderen Nötigungshandlungen (Gewalt gegen eine Person oder Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben) greift (Stratenwerth/ Wohlers, StGB Handkommentar,

3. Auflage 2013, N 5 zu Art. 140). Mit der Vorinstanz hat der Beschuldigte die Pri- vatklägerin B._____ – so deren berechtigtes subjektive Empfinden – in eine ge- genwärtige Gefahr für Leib oder Leben versetzt, indem er die Waffe auf sie richte- te. Dass die Privatklägerin B._____ nicht erkannte, dass es sich nicht um eine echte Pistole, sondern lediglich um eine Luftdruckpistole handelt, ist aufgrund des täuschend echten Aussehens derselben verständlich. Es ist denn auch nachvoll- ziehbar, dass sie Angst hatte und deshalb der Aufforderung des Beschuldigten, die Kasse zu öffnen, Folge leistete. Wie bereits erläutert, kommt es nicht darauf an, ob der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ eine Lade- bewegung vollführte oder nicht, liess sie sich doch durch das Vorhalten der Waffe und der damit einhergehenden Angst um Leib und Leben derart einschüchtern, dass sie die Kasse öffnete (vgl. Ziff. II. 1.6.4.). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 61 S. 19 f.) ist der Diebstahl mit der Wegnahme und Aneignung zwar vollendet, aber eben noch nicht beendet. Der Beschuldigte befand sich immer noch in den Räumlichkeiten des C._____, er hatte das Geld noch nicht in Sicherheit gebracht, sondern musste es noch gegen Frau D._____ „verteidigen“, weshalb er diese ja auch kurzzeitig mit der Waffe be-

- 22 - drohte. Es handelt sich in dieser zweite Phase um einen „räuberischen Diebstahl", der dem Raub gleichgestellt ist. Der Beschuldigte – der beim „Diebstahl“ des Gel- des ertappt wurde – hat Frau D._____ zur Rettung der Beute mit der Waffe genö- tigt, ihn quasi gehen zu lassen (vgl. Trechsel/Crameri, Praxiskommentar zum StGB, 2. Auflage, Art. 140 N 1). Noch klarer äussern sich die Kommentatoren in Art. 140 N 12: Ein räuberischer Diebstahl sei gegeben, wenn ein Täter, auf einem Diebstahl in flagranti ertappt, d.h. nach Vollendung, aber vor Beendigung des Diebstahls, Gewalt verübe, um die Beute zu sichern. Der objektive Tatbestand des Raubes ist somit erfüllt.

E. 1.3 Ebenfalls hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand des Raubes er- füllt, hat er doch die Privatklägerin B._____ wissentlich und willentlich mit der Luftdruckpistole bedroht, damit sie die Kasse öffnet und er das sich darin be- findende Geld entnehmen kann, was ebenfalls seinem Willen entsprach (vgl. dazu Urk. 61 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass der Beschuldigte wissentlich und wil- lentlich seine Beute sichern wollte, als er kurzzeitig die Waffe auf Frau D._____ richtete, ist offenkundig.

E. 1.4 Dementsprechend ist der Beschuldigte wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Hehlerei

E. 1.5 Der Sachverhalt wird in drei Punkten bestritten: Der Beschuldigte habe

– bezogen auf die Privatklägerin B._____ – weder eine Ladebewegung vollführt, noch zur Privatklägerin D._____ "bum bum" gesagt, noch die C._____-Filiale … in Zürich ausgekundschaftet (Urk. 63 S. 1 i.V.m. Urk. 49 S. 8; Urk. 74 S. 15 ff.).

E. 1.6 Ladebewegung und Aussage "bum bum"

E. 1.6.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zutreffend zusammen- gefasst, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 12 f., S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.6.2 Bezüglich der Ladebewegung gab der Beschuldigte vorerst an, sich nicht an eine solche erinnern zu können (Urk. HD 6/2 S. 7), dann erklärte er, keine sol- che gemacht zu haben (Urk. HD 6/3 S. 3), um dann auszusagen, er habe gar nicht gewusst, dass eine solche überhaupt mit dieser Waffe möglich sei (Urk. HD 11/25 S. 2), um darauf wiederum eine Ladebewegung zu bestreiten (Urk. HD 6/5 S. 3). Schliesslich erklärte er an der Hauptverhandlung, zu wissen, dass er keine Ladebewegung gemacht habe, da dies mit der Pistole gar nicht möglich sei. Auf Demonstration einer Ladebewegung durch den Vorsitzenden erklärte der Be- schuldigte, dass es damals nicht gegangen sei und dass er wisse, dass er damals keine Ladebewegung gemacht habe, aber nicht wisse, weshalb (Prot. I S. 13 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte die Ladebewegung erneut und erklärte, sich sicher zu sein, keine Ladebewegung gemacht zu haben. Auf Vorhalt, dass er sich nach der Tat nicht daran habe erinnern können, sagte der Beschuldigte aus, er sei von der Polizei unter Druck gesetzt worden und habe sagen müssen, was diese habe hören wollen. Man habe ihm eröffnet, die Frau habe ausgesagt, dass er eine Ladebewegung gemacht habe (Urk. 76 S. 5 f.).

E. 1.6.3 Die Äusserung "bum bum" bestritt der Beschuldigte anlässlich der Be- rufungsverhandlung erneut und sagte aus, er habe vielmehr "weg weg" zu Frau D._____ gesagt, da sie beim Eingang ein wenig im Weg gestanden habe. Auf Vorhalt, er habe einmal gesagt, er habe gar nichts zu Frau D._____ gesagt, dann, er habe dieser gesagt, sie solle weggehen und schliesslich, er habe ihr "weg weg" gesagt, erklärte der Beschuldigte, Letzteres treffe zu. Er habe am Anfang gesagt,

- 18 - dass er nichts gesagt habe, da er nicht gewollt habe, dass es schlimmer werde. Er habe das Gefühl gehabt, dass es nicht gut sei, wenn er sage, dass er ihr etwas gesagt habe. Danach habe er aber die Wahrheit gesagt (Urk. 76 S. 6 f.).

E. 1.6.4 Unter Hinweis auf Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (vgl. dazu Ziff. III. 1.1.) ist festzuhalten, dass es für diese Tatbestandsvariante der "Androhung gegenwärti- ger Gefahr für Leib und Leben" bedarf. Der Beschuldigte stellt sich wie erwähnt auf den Standpunkt, er habe keine Ladebewegung gemacht. Da er jedoch nicht bestreitet, dass die Privatklägerin B._____ die Kasse aufgrund seiner Vorge- hensweise (Bedrohen mit einer täuschend echt wirkenden Waffe) geöffnet hat und er hernach das Geld daraus an sich nahm, womit der Tatbestand bereits voll- endet war, ist nicht relevant, ob sie dies aufgrund der empfundenen Gefahr für Leib und Leben wegen der täuschend echt aussehnenden Luftdruckpistole oder aber wegen der Ladebewegung gemacht hat. Unbestrittenermassen hat sie dies aufgrund des Einsatzes der Luftdruckpistole gemacht. Genau so wenig ist für die Erfüllung des Tatbestands die Frage wesentlich, ob der Beschuldigte beim Verlassen der Filiale "bum bum" zur Privatklägerin D._____ gesagt hat, da diese ihn mit oder ohne diese Äusserung unbestrittenermassen nicht an der Flucht hinderte, jedoch unbestritten blieb, dass der Beschuldigte auch in jener Phase die Waffe in der Hand hielt.

E. 1.6.5 Es kann demzufolge letztlich offen gelassen werden, ob der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ eine Ladebewegung und gegenüber der Privatklägerin D._____ die Aussage "bum bum" gemacht hat.

E. 1.7 Auskundschaften der C._____-Filiale Mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 16 f.) kann offen bleiben, ob der Beschuldigte an- klagegemäss die C._____-Filiale … in Zürich speziell im Hinblick auf den vorlie- genden Vorfall ausgekundschaftet hat oder nicht, da er den Laden gemäss eige- nen Angaben aufgrund früherer Einkäufe (Urk. HD 6/2 S. 4) ohnehin bereits kann- te. Allerdings führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung – dies im Unterschied zu seiner früheren Deposition – aus, er habe jene C._____ Filiale

- 19 - nicht als (früheren) Kunde gekannt; vielmehr habe er in der Nähe jenes Ladens die Schule besucht und die Lokalität deshalb gekannt (Urk. 76 S. 5).

E. 1.8 Fazit Gestützt auf die obigen Ausführungen ist demnach der Sachverhalt betreffend den Anklagevorwurf Raub erstellt, soweit er für die rechtliche Würdigung oder für die Strafzumessung relevant ist.

2. Hehlerei

E. 2 Der Beschuldigte liess am 16. November 2015 Berufung anmelden (Post- stempel; Urk. 56). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde der Verteidigung am 27. Januar 2016 zugestellt. Am 15. Februar 2016 (Poststempel) reichte der Verteidiger fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 63). In der Folge wurde mit Verfügung vom 17. Februar 2016 den anderen Parteien eine Kopie der Beru- fungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 66). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 23. Februar 2016 auf An- schlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 68). Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen.

E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, sind dem Beschuldigten

- 33 - aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO; Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).

E. 2.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

E. 2.2.1 Es kann hinsichtlich der objektiven Tatschwere auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 29 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist insbesondere nochmals hervorzuheben, dass der Beschuldigte sich gezielt eine ihm bekannte C._____-Filiale aussuchte und immerhin Fr. 4'000.-- erbeutete. Mit dem Richten der Luftdruckpistole auch gegen die Privatklägerin D._____ hat er sicher gestellt, dass ihn diese nicht bei der Flucht hinderte. Es ist ihm aber zu- gute zu halten, dass er nicht grob vorging, niemanden verletzte und von der Luft- druckpistole effektiv keine Lebensgefahr ausging, was die Privatklägerinnen aber nicht wissen konnten. Das objektive Tatverschulden ist deshalb als noch leicht einzustufen.

E. 2.2.2 Subjektiv ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte den Raub mit direktem Vorsatz beging. Dass er den Raub beging, um zum Teil die Beerdigung seines Onkels in Ghana zu finanzieren, erwähnte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung zum ersten Mal. Er erklärte weiter, immer ge- sagt zu haben, dass er das für seinen Onkel gemacht habe (Prot. I S. 15). Das trifft jedoch so nicht zu. Vielmehr hat er in früheren Einvernahmen ausgesagt, er habe nichts Grosses mit dem Geld gemacht, er habe es ausgegeben (Urk. HD 6/2 S. 7, S. 10) bzw. er habe damit Rechnungen bezahlt und einen Grossteil verloren (Urk. HD 6/3 S. 3). Der Verteidiger führte in der Berufungsverhandlung aus, der Beschuldigte sei bei der Polizei in der Einvernahme vom 15. Dezember 2013 nicht explizit danach gefragt worden, wofür er das Geld ausgegeben habe (Prot. II S. 9). Der Beschuldigte wurde jedoch von der Staatsanwältin nur gerade einen Tag nach der erwähnten polizeilichen Einvernahme gefragt, was er mit dem De- liktsbetrag gemacht habe, worauf er wie erwähnt erklärte, damit Rechnungen be- zahlt bzw. einen Grossteil verloren zu haben (Urk. HD 6/9 S. 3). Es ist deshalb

- 27 - davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Motiv mit der Beerdigung seines Onkels nachgeschoben hat, um seine Tat in ein besseres Licht zu rücken. Viel- mehr ist von den tatnächsten Aussagen auszugehen, wonach er das Geld für nichts Spezielles ausgegeben hat bzw. einen Teil verloren hat, was ihn keines- wegs entlastet. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral auf die objektive Tatschwere aus. Selbst wenn der Beizug eines Belegs der E._____ ergeben wür- de, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum Geld nach Ghana überwiesen hätte, wäre damit nicht geklärt, dass das fragliche Geld aus dem Raub stammte.

E. 2.2.3 Insgesamt ist das Tatverschulden als noch leicht einzustufen. Es erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als ange- messen.

E. 2.3 Strafe für die Hehlerei

E. 2.3.1 Hehlerei wird gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Sie wird jedoch nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn diese milder ist (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Vorliegend ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich bei der Vortat um eine unrechtmässige Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB handelt, welche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, von welcher Strafandrohung vorliegend auszugehen ist.

E. 2.3.2 Mit der Vorinstanz war der Neuwert des iPhone 5 mit ca. Fr. 800.-- nicht sonderlich hoch und das Vorgehen war ebenfalls nicht besonders verwerflich, da der Beschuldigte von einem Dritten ein Mobiltelefon zu einem sehr günstigen Preis kaufte. Das objektive Tatverschulden wiegt noch leicht. Es kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 31; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 2.3.3 Subjektiv ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es dem Beschuldigten zwar komisch vorkam, dass der Unbekannte ihm ein praktisch neues iPhone 5 für nur Fr. 150.-- verkaufen wollte, er sich dadurch aber nicht vom Kauf abhalten liess. Der Beschuldigte nahm in Kauf, dass das Mobiltelefon durch eine strafbare

- 28 - Vortat in den Besitz des Verkäufers gelangt war. Im Übrigen kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 31; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eventualvorsatz wirkt sich verschuldensmässig leicht geringer aus als die Verübung des Delikts mit direktem Vorsatz.

E. 2.3.4 Es ist folglich betreffend die Hehlerei von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips ist eine Erhöhung der hypothetischen Freiheitsstrafe um einen Monat auf 19 Monate angemessen.

E. 2.4 Strafe für die grobe Verkehrsregelverletzung

E. 2.4.1 Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ist die Strafandrohung für eine grobe Ver- letzung der Verkehrsregeln Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

E. 2.4.2 In objektiver Hinsicht kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 32; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist da- rauf hinzuweisen, dass die Strasse auf der Europabrücke gerade und übersicht- lich ist und die Sicht darauf nicht eingeschränkt war. Weiter ist aufgrund der Fotos von einem relativ geringen Verkehrsaufkommen auszugehen, was sich zugunsten des Beschuldigten auswirkt.

E. 2.4.3 Da der Beschuldigte auf dem Weg zur Arbeit war, ist davon auszugehen, dass er diese Strecke nicht zum ersten Mal befuhr, also ortskundig war und die Höchstgeschwindigkeit kannte. Als Grund für die massive Geschwindigkeits- überschreitung wurde vom Beschuldigten angeführt, er sei ein wenig gestresst gewesen, da er überraschend zur Arbeit aufgeboten worden sei. Ausserdem habe er nicht auf den Tacho geschaut (Urk. D5/3 S. 2; Urk. 76 S. 10 f.). Die daraus ab- geleitete fahrlässige Tatbegehung wirkt sich zugunsten des Beschuldigten aus.

E. 2.4.4 Insgesamt ist das Tatverschulden im Rahmen einer groben Verkehrsregel- verletzung noch als leicht zu taxieren. Die hypothetische Einsatzstrafe ist um ei- nen Monat auf 20 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 2.5 Täterkomponente

E. 2.5.1 Persönliche Verhältnisse/Werdegang

- 29 - Betreffend die persönlichen Verhältnisse kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 33; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich er Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er arbeite zu 50% als Lagermitarbeitender bei der H._____ und zu 50% bei I._____ auf dem Bau und verdiene insgesamt Fr. 4'000.--. Er wohne teilsweise bei seiner Freundin, der Mutter seiner drei Kinder; gemeldet sei er aber immer noch bei seiner Mutter. Die Unterhaltsbeiträge für seine drei Kinder würden direkt vom Konto abgezogen. Er habe Schulden im Betrag vom Fr. 6'000.--, welche er in monatlichen Raten von Fr. 500.-- an das Betreibungsamt abzahle (Urk. 76 S. 1 ff.). Diese Aussagen wie auch das eingereichte Arbeitszeugnis des Beschuldigten (Urk. 75/2) deuten da- rauf hin, dass das Leben des Beschuldigten in geordneten Bahnen verläuft und er sich stabilisiert hat. Das Vorleben und der Werdegang sind strafzumessungsneutral zu werten.

E. 2.5.2 Vorstrafen Es ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 61 S. 33; Art. 82 Abs. 4 StPO). Präzisierend ist zu ergänzen, dass der Strafbefehl vom 3. Septem- ber 2013 in Bezug auf die Hehlerei (begangen am 8. Juni 2013) und die grobe Verletzung der Verkehrsregeln (begangen am 23. August 2013) ebenfalls keine Vorstrafe ist. Im Zeitpunkt dieser zwei Delikte wies der Beschuldigte eine Vorstra- fe (Strafbefehl vom 14. Mai 2009) auf, betreffend den Raub deren zwei (Strafbe- fehle vom 14. Mai 2009 und vom 3. September 2013). Dies fällt straferhöhend ins Gewicht. Der Beschuldigte beging den Raub während einer laufenden Probezeit, was sich auch straferhöhend auswirkt. Ebenfalls straferhöhend ist in die Waag- schale zu werfen, dass der Beschuldigte in Bezug auf den Raub nur gerade gut zwei Monate nach der letzten Verurteilung (Strafbefehl vom 3. September 2013) wieder delinquierte. Es ist eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um vier Monate auf 24 Monate angezeigt.

E. 2.5.3 Nachtatverhalten

- 30 - Mit der Vorinstanz kann dem Beschuldigten eine gewisse Kooperation während dem Strafverfahren zugestanden werden. Bezüglich der Geständnisse ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beweislage bei allen Delikten erdrückend war: be- züglich dem Raub stimmte die DNA des Beschuldigten mit derjenigen überein, die man am Tatort gefunden hatte (Urk. D6/2 S. 2), hinsichtlich der Hehlerei fand man das entsprechende iPhone 5 im Zimmer des Beschuldigten (Urk. D3/1 S. 2) und betreffend die Verkehrsdelikte wurde der Beschuldigte geblitzt, wobei auf dem Fo- to das Kontrollschild klar sichtbar ist und auch, dass kein Lernfahrerschild ange- bracht gewesen ist. Demzufolge sind die Geständnisse nur minim strafmindernd anzurechnen. Die an der Hauptverhandlung und anlässlich der Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 10) im Schlusswort geäusserte Reue und Entschuldigung scheinen ernst gemeint zu sein und sind leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten aufgrund des Nachtatverhaltens eine Reduktion von einem Viertel zubilligt, ist das allerdings sehr grosszügig.

E. 2.6 Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden, was sich aufgrund der hier vorliegenden Schnittstellenproblematik aufgedrängt hätte (vgl. dazu BGE 134 IV 8, BGE 134 IV 75). Da die Vorinstanz davon jedoch abgesehen hat, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots dabei zu bleiben.

E. 2.7 Fazit Wie aufgezeigt ist die von der Vorinstanz als angemessen erachtete Strafe von 16 Monaten sicherlich nicht zu hoch bemessen. Aufgrund des Verschlechterungs- verbots hat es jedoch dabei zu bleiben. Demnach ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung von 46 Tagen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). Anzumerken bleibt, dass die rechtskräftige Busse von Fr. 20.-- als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 3. September 2013 auszufällen gewesen wäre.

- 31 - V. Widerruf und Vollzug

1. Bezüglich der Voraussetzungen des Widerrufs und des bedingten Vollzugs kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 35 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Mit der Vorinstanz ist der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom

3. September 2013 wegen Betrugs (Urk. HD 12/4) zu widerrufen, hat der Be- schuldigte doch nur gut zwei Monate nach Eröffnung desselben den vorliegenden Raub begangen, weshalb davon auszugehen ist, dass ihn der Strafbefehl nicht nachhaltig beeindruckt hat. Angesichts dessen und der übrigen Vorstrafen des Beschuldigten kann ihm bezüglich des Strafbefehls vom 3. September 2013 keine gute Prognose gestellt werden. Die mit dem Strafbefehl vom 3. September 2013 ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.-- muss der Beschul- digte folglich bezahlen.

3. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz könne dem Beschuldigten eine güns- tige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB gestellt werden. Seine familiären Verhältnisse seien stabil. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Be- schuldigte im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren 46 Tage in Unter- suchungshaft verbracht habe, was ihn geprägt und abgeschreckt haben dürfte. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschuldigte in den letzten Jahren nicht mehr delinquiert habe. Wenn die Freiheitsstrafe unbedingt ausgefällt und gleich- zeitig der Strafbefehl vom 3. September 2013 widerrufen werde, würde das den Beschuldigten hart treffen. Im Sinne einer letzten Chance könne noch von einer günstigen Prognose ausgegangen und dem Beschuldigten der bedingte Straf- vollzug gewährt werden (Urk. 61 S. 37 f.). Da aufgrund des Verschlechterungs- verbots zuungunsten des Beschuldigten nicht davon abgewichen werden kann, ist dies zu bestätigen.

4. Die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 16 Monaten ist aufzuschieben. Mit der Vorinstanz ist die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen, um den verbleiben- den Bedenken Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

- 32 - VI. DNA Hinsichtlich des Antrags der Verteidigung auf Löschung der trotz fehlender Rechtskraft des Urteils vom 12. November 2015 abgenommenen DNA-Probe und des erstellten DNA-Profils (Prot. II S. 7 f.) ist festzuhalten, dass solche Massnah- men gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes zulässigerweise vor Eintritt der Rechtskraft erfolgten und der Beschuldigte sich damit einverstanden erklärt hat (Urk. HD 11/6). Die Fristen für die Löschung des Profils richtet sich nach Art. 16 desselben Gesetzes (vgl. Urk. 72). Es gibt vorliegend keinen Anlass, die erhobene DNA-Probe und das DNA-Profil vor Ablauf dieser Fristen zu lö- schen. Der entsprechende Antrag der Verteidigung ist deshalb abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten Vorinstanz Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu be- stätigen (Dispositiv-Ziffer 13-15). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 74 S. 2) wurden dem Beschuldigten dabei keine Kosten für das Haftrichterverfahren auferlegt, welches zu seiner Entlassung führte (vgl. Verfügung vom 28. Januar 2014 [Urk. HD 11/24]). Die im vorinstanzlichen Kostenblock aufgeführte Gebühr von Fr. 800.-- wurde mit Beschluss vom 8. Januar 2014 verfügt, mit welchem die beantragte Haftentlassung des Beschuldigten abgewiesen wurde und die Rege- lung der Kostenauflage dem Endentscheid vorbehalten wurde (Urk. HD 11/15 S. 10). Die Vorinstanz hat aufgrund des Unterliegens des Beschuldigten im ent- sprechenden Beschwerdeverfahren die dadurch entstandenen Kosten zu Recht dem Beschuldigten auferlegt.

2. Kosten Berufungsverfahren

E. 3 Die Berufungsverhandlung fand am 8. Juni 2016 statt.

E. 3.1 Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Beschuldigte anerkennt den eingeklagten Sachverhalt insofern, als er zugibt, die auf der Europabrücke zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h netto um 30 km/h überschritten zu haben. Er lässt aber geltend machen, er habe nicht vor- sätzlich gehandelt (Urk. 74 S. 32 ff.). Zudem handle es sich bei der Europabrücke optisch nicht um eine typische Innerortsstrecke; vielmehr weise sie autobahn- ähnliche Züge auf (Urk. 74 S. 33 f.).

E. 3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Tatbestandsmässigkeit der groben Verkehrsregelverletzung zu bejahen, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicher- heit ernstlich gefährdet, wobei eine erhöhte abstrakte Gefährdung dafür bereits ausreicht. Subjektiv ist ein schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässig- keit erforderlich. Letztere ist immer zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemei- nen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, aber auch dann, wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht (unbewusste Fahrlässigkeit, vgl. zum Ganzen: BGE 131 IV 133, E. 3.2. m.w.H.).

E. 3.3 Vorliegend hat der Beschuldigte unbestrittenermassen innerorts die Höchst- geschwindigkeit von 60 km/h um netto 30 km/h überschritten. Gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist mit der Vorinstanz bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h innerorts von einer in objektiver Hinsicht groben Verkehrsregelverletzung auszugehen. Unbeachtlich sind in einem solchen Fall die konkreten Umstände. Diese wären nur relevant, wenn die Ge- schwindigkeitsüberschreitung nur wenig unter den von der Rechtsprechung an-

- 24 - genommenen Grenzwerten liegen würde (Urteil 6B_772/2010 des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2010, E. 2.4).

E. 3.4 Das Bundesgericht hat sich im Urteil 6S.99/2004 vom 25. August 2004 just mit den Verkehrsverhältnissen auf der Europabrücke in Zürich befasst und eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gutgeheissen, weil das Obergericht lediglich eine einfache Verkehrsregelverletzung angenommen hatte. Das Bundesgericht führte Folgendes aus:

E. 3.5 Folglich ist der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafe

1. Strafrahmen Mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 26) ist im vorliegenden Fall betreffend Raub, Hehle- rei und die grobe Verkehrsregelverletzung von gleichartigen Strafen auszugehen, wobei die Strafandrohung des Raubes am schwersten wiegt (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen beträgt mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 27) bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen.

- 26 -

2. Strafzumessung

E. 4 Der Beschuldigte liess die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 1 al. 1-3, 2 (be- treffend die Freiheitsstrafe), 3, 6, 10, 13 -15 anfechten (Urk. 63, Prot. II S. 5-7), weshalb das vorinstanzliche Urteil betreffend die Dispositiv-Ziffern 1 al. 4 (Nicht-

- 7 - anbringen des "L"-Schildes), 2 (betreffend die Busse), 4 (Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse), 5 (kein Widerruf), 7 (Einziehung Druckluftpistole), 8 (Herausgabe di- verser Gegenstände an den Beschuldigten), 9 (Genugtuung für Privatklägerin B._____), 11 (Entschädigung amtlicher Verteidiger), 12 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen sind, was vorab vorzumerken ist.

E. 5 Opferstellung von B._____ und D._____

E. 5.1 Die Verteidigung moniert, Staatsanwaltschaft und Vorinstanz hätten den bei- den Mitarbeiterinnen des C._____, die am 16. November 2013 von der Aktion des Beschuldigten betroffen worden seien, zu Unrecht die Stellung von Opfern zuge- billigt. Weil es sich nicht um Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO bzw. des früheren OHG handle, hätte die Staatsanwaltschaft keine Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 149 und 152 StPO anordnen dürfen. Der Beschuldigte habe An- spruch auf uneingeschränkte Konfrontation mit den beiden betroffenen Personen gehabt. Weil ihm dies durch die unzulässigen Schutzmassnahmen verwehrt wor- den sei, seien die beiden Befragungen von B._____ und D._____ prozessual nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar. Zur fraglichen Opferstellung von B._____ und D._____ verweist die Verteidigung auf BGE 129 IV 216, E.1.2.1 (= Praxis 92/2003 Nr. 202), BGE131 IV 78, E. 1.2. (=Praxis 94/2005 Nr. 109) sowie auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2009 vom 1. Dezember 2009, E. 1.2. (Urk. 74 S. 3 ff.). Die Verteidigung ist der Ansicht, der Beschuldigte habe sich mit seiner Aktion vom

16. November 2013 nicht des einfachen Raubes, sondern des Diebstahls in Ver- bindung mit einer Nötigung schuldig gemacht (Urk. 74 S. 1 und 21).

E. 5.2 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 16. November 2013 mit einem Mo- torradhelm (Integralhelm) auf dem Kopf den fraglichen C._____ betrat, wobei er eine einer echten Waffen täuschend ähnlich sehenden Faustfeuerwaffe Soft Air Gun in der Hand hielt und von B._____ verlangte, dass sie die Kasse öffne. Weil B._____ darauf nicht sofort einging, wiederholte der Beschuldigte seine Forde- rung. Nachdem der Beschuldigte mit der Waffe die Hand von B._____ berührt und sie nochmals aufgefordert hatte, die Kasse schnell aufzumachen, gehorchte sie dem Beschuldigten schliesslich. Er griff in die Kasse und behändigte ca.

- 8 - Fr. 4'000.--. Der Beschuldigte lief Richtung Ausgang des Ladens, wo er auf die Verkäuferin D._____ traf. Er richtete kurz die Waffe auf sie; strittig ist, ob er dazu "bum bum" oder "weg weg" sagte.

E. 5.3 Opfer ist (nur) diejenige Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO und Art. 2 Abs. 1 OHG). Klar ist, dass die Beeinträchtigung eine unmittelbare sein muss. Mithin muss die Beeinträchtigung ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal darstellen. Mittelbare, indirekte Beeinträchtigungen, auch wenn sie physischer, psychischer oder sexueller Natur sind, fallen grundsätzlich ausser Betracht (Ulrich Weder, Das Opfer, sein Schutz und seine Rechte im Strafverfahren, unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Zürich, in ZStrR 113/1995 S. 41). Gefährdungsdelikte wie Gefährdung des Lebens enthalten per definitionem keine unmittelbare Beeinträchtigung, also keine Verletzung eines Rechtsguts (Weder, a.a.O.). An die Beeinträchtigung der Integrität sind nicht ge- ringe Anforderungen zu stellen. Mit anderen Worten ist nicht jede vorübergehen- de, harmlose Störung des Wohlbefindens schon eine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO bzw. Art. 2 Abs. 1 OHG (Weder, a.a.O., S. 42). Geschädigte sind in der Regel bei folgenden Delikten grundsätzlich Opfer im ob- genannten Sinne (Weder, a.a.O., S. 42 f.): − Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben im Sinne von Art. 111 ff. StGB, mit Ausnahme von Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB und der Gefährdungstatbestände im Sinne von Art. 127 ff. StGB − Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit gemäss Art. 180 ff. StGB, mit Ausnahme des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB − Strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit im Sinne von Art. 187 ff. StGB, mit Ausnahme des Exhibitionismus, der weichen Pornografie und des sexuellen Belästigung. Nicht unter den Opferbegriff fallen demgegenüber in der Regel die Geschädigten von Vermögensdelikten, wobei der Raub gemäss Art. 139 StGB und die Erpres- sung im Sinne von Art. 156 StGB Ausnahmen bilden. Beide Tatbestände sind so- genannt zusammengesetzte Delikte; beim Raub handelt es sich um ein aus einer

- 9 - qualifizierten Nötigung und einem Diebstahl zusammengesetztes Delikt (Weder, a.a.O., S. 43). Nachdem selbst die Verteidigung anerkennt, dass sich der Beschuldigte – nebst einem Diebstahl – einer Nötigung schuldig gemacht habe, indiziert diese Nötigung (bei diesem Delikt handelt es sich um ein Vergehen gegen die Freiheit), dass B._____ und D._____ unter den Opferbegriff fallen.

E. 5.4 Die von der Verteidigung angeführten Bundesgerichtsentscheide helfen vor- liegend nicht entscheidend weiter:

E. 5.4.1 Im BGE 129 IV 216 (= Praxis 92/2003 Nr. 202) ging es darum, ob eine Per- son legitimiert war, eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft anzufech- ten. Hintergrund waren Ohrfeigen und Tritte in das Gesäss, welche eine erwach- sene Person gegen Kinder appliziert hatte (Problem des "Rechts der Eltern auf Züchtigung von Kindern"). Da in Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP vorgesehen war, dass die Nichtigkeitsbeschwerde nur dem Opfer im Sinne von Art. 2 OHG zustehe, prüfte das Bundesgericht, was unter Opfer zu verstehen sei. Es führte aus, dass Lehre und Rechtsprechung voraussetzen würden, dass die Beeinträchtigung eine gewisse Schwere aufweisen müsse. Kleinere Straftaten wie Tätlichkeiten, die kei- ne Verletzungen verursachen würden, seien grundsätzlich vom Anwendungs- bereich des OHG ausgenommen; es genüge nicht, wenn das Opfer Un- annehmlichkeiten erleide, Angst gehabt oder kleine Schmerzen verspürt habe. Der Begriff Opfer hänge nicht von der Qualifikation der Straftat ab, sondern aus- schliesslich von deren Auswirkung auf den Verletzten. Tätlichkeiten könnten somit für die Opferqualität ausreichen, wenn sie eine spürbare Beeinträchtigung der psychischen Integrität verursache. Umgekehrt sei es auch möglich, dass einfache Körperverletzungen nur eine unbedeutende Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität bewirken würden. Entscheidend sei die Frage, ob der Ver- letzte angesichts der Folgen der Straftat berechtigt sei, den im Bundesgesetz vor- gesehenen Schutz in Anspruch zu nehmen. Weil den Kindern erhöhter Schutz gewährt werden müsse, billigte das Bundesgericht ihnen die Opferstellung zu, obschon es sich "nur" um Tätlichkeiten gehandelt hatte.

- 10 -

E. 5.4.2 Im BGE 131 IV 78 (=Praxis 94/2005 Nr. 109) ging es um den Vorwurf der Rassendiskriminierung, wobei das Bundesgericht erneut die Beschwerde- legitimation gestützt auf Art. 2 Abs. 1 OHG prüfte. Die Ausführungen des Bundes- gerichts bezüglich Schwere der Beeinträchtigung sind im Kontext des Vorwurfs der Rassendiskriminierung zu sehen ("Ist dies nicht der Fall, kommt die Annahme der Opferstellung nur in besonders schweren Fällen in Betracht, so wenn rassen- diskriminierende Äusserungen gegen einen ehemaligen Gefangenen eines Kon- zentrationslagers gerichtet sind, bei welchem diese Äusserungen eine Re- traumatisierung mit einer schweren Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität bewirken"). Immerhin führte das Bundesgericht in der Erwägung 1.2 auch aus, dass eine psychische Beeinträchtigung die Opfereigenschaft nach Art. 2 Abs. 1 OHG nur dann zu begründen vermöge, wenn sie eine gewisse Schwere aufweise, und zwar in objektiver Hinsicht, nicht aufgrund der persönlichen und subjektiven Empfindlichkeit des Geschädigten.

E. 5.4.3 Im Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2009 vom 1. Dezember 2009 ging es wiederum um die Beschwerdelegitimation, jetzt aufgrund von Art. 81 Abs. 1 BGG. Hintergrund des Falls war die Beurteilung einer Halswirbelverletzung aufgrund ei- ner Auffahrkollision und der daraus abgeleiteten Arbeitsunfähigkeit der verletzten Person. In einem Arztzeugnis wurde der verletzten Person eine "posttraumatische Belastungsstörung auf Grund der Videodetektive der B.-Versicherungs- Gesellschaft über drei Monate" diagnostiziert. Das Bundesgericht hielt dafür, dies sei eine blosse Parteibehauptung und reiche nicht zur Glaubhaftmachung der Opferstellung aus. Auch hier wies es darauf hin (E. 1.2.), dass die Beeinträchti- gung von einem gewissen Gewicht sein müsse. Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirkt hätten, seien vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen. Ent- scheidend sei jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern die Betroffenheit der geschädigten Person. So könne etwa eine Tätlichkeit eine Opferstellung begrün- den, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führe.

E. 5.4.4 Das Bundesgericht hielt im Entscheid 6B_974/2010 vom 18. April 2010 be- züglich Definition des Opfers in Erwägung 1.4 folgendes fest:

- 11 - "Für die Opferstellung nach Opferhilfegesetz muss die Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität von einem gewissen Ge- wicht sein. Bagatelldelikte wie etwa Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Be- einträchtigungen bewirken, sind vom Anwendungsbereich des Opferhilfe- gesetzes grundsätzlich ausgenommen. Entscheidend für die Opferstellung ist allerdings nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung be- gründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt (hierzu BGE 125 II 265 E. 2a/aa und 2e/bb je mit Hinweisen; so auch DOMINIK ZEHNTNER, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Aufl. 2009, Art. 1 N 38). Entscheidend ist, dass die Beein- trächtigung der Integrität des Geschädigten das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes – ganz oder zumindest teilweise – in Anspruch zu nehmen (BGE 125 II 265 E. 2a/aa in fine; ZEHNTNER, a.a.O.)."

E. 5.4.5 Die Abgrenzungen des Bundesgerichts bewegen sich vorab im Bereich von Bagatelldelikten (Tätlichkeiten ausreichend oder nicht). Deshalb ist auch zu ver- stehen, wenn das Bundesgericht jeweils in einem obiter dictum verlangt, dass die Beeinträchtigung von einer gewissen Schwere sein muss. Bei einem Raub (selbst in der von der Verteidigung dargestellten Version "Diebstahl plus Nötigung") han- delt es sich jedoch klarerweise nicht um ein Grenzfall zu einem Bagatelldelikt. Je- der Raub, auch der einfache, ist grundsätzlich ein Gewaltdelikt, welches stets ei- ne erhebliche Beeinträchtigung der Betroffenen mit sich bringt.

E. 5.5 Mazzucchelli/Postizzi (BSK-StPO, 2. Auflage 2014; Art. 116 N 6) weisen da- rauf hin, dass für die Begriffsbestimmung im Prinzip allein die Opferperspektive massgebend sein sollte, das heisst das Ergebnis der Straftat aus der Sicht des Opfers, was sie bei ihm bewirkt habe. Raub und räuberische Erpressung würden in der Tatbestandsvariante der Gewaltanwendung regelmässig eine Opferstellung begründen, wenn zugleich der damit unecht konkurrierende Tatbestand der Kör- perverletzung erfüllt sei. In den sonstigen Tatbestandsvarianten des Raubes (bei bloss tätlichem Angriff oder Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben) bewege man sich in einem Grenzbereich (a.a.O., N 9). Hier habe die tat- sächliche und konkrete Wirkung der Straftat auf die Integrität des Betroffenen im Vordergrund zu stehen (a.a.O., N 11). Die Beeinträchtigung muss hinreichend dargelegt bzw. zumindest glaubhaft gemacht werden (Lieber, in: Donatsch/Lieber/ Hansjakob, StPO-Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 116 N 2).

- 12 -

E. 5.6 Die Verteidigung macht geltend, zumindest B._____ habe sich völlig "cool" und unbeeindruckt gezeigt, ja keine Angst gehabt. Sie habe kontrolliert und kalt- blütig reagiert; sollte sie überhaupt Angst gehabt haben, dann habe sie diese je- derzeit im Griff gehabt. Die später geltend gemacht Krankheit von 1 ½ Monaten sei wohl im Hinblick auf die geltend gemachte Genugtuung nachgeschoben wor- den (Urk. 74 S. 8).

E. 5.6.1 Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nunmehr im Beru- fungsverfahren die Genugtuungsforderung der Privatklägerin B._____ anerkennt (Urk. 74 S. 3 oben, Prot. II S. 6). Es geht nicht an, B._____ widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen, wenn der Beschuldigte selbst – obschon er ja sowohl ei- nen Raub als auch eine qualifizierte Nötigung bestreitet – dennoch nunmehr eine Genugtuung akzeptiert.

E. 5.6.2 Auch wenn sich B._____ vordergründig sehr wohl kaltblütig und nicht ängstlich gezeigt haben sollte, ändert dies nichts an der Tatsache, dass sich bei Opfern von solchen Überfällen die psychische Beeinträchtigung oft erst nachher, wenn der Täter weg ist, im Sinne von Angst bemerkbar macht. Vom Verhalten während der Tat auf das psychische Befinden im Nachgang zur Tat zu schlies- sen, greift zu kurz.

E. 5.6.3 Es ist eine gerichtsnotorische Lebensweisheit, dass derjenige, der mit einer Waffe (zwar nicht echt, aber täuschend echt; vgl. dazu auch die Aussage des Be- schuldigten in Urk. 76 S. 7 Mitte) bedroht wird, damit er ein bestimmtes Verhalten an den Tat legt (vorliegend das Öffnen der Kasse), einer massiven Bedrohung ausgesetzt ist, weil er nicht weiss, ob die Waffe geladen ist, ob der Täter seine Drohung wahr machen könnte. Dass derart Betroffene erheblich in ihrer psychi- schen Integrität verletzt sind, ist eine Binsenwahrheit. Bei solchen Drohungen mit einer Waffe handelt es sich ohne Zweifel – dies entgegen der Ansicht der Vertei- digung (Urk. 74 S. 21) – um eine qualifizierte Nötigung. Wenn die Verteidigung Aussagen der Betroffenen zitiert und damit geltend machen will, die beiden Ver- käuferinnen hätten nach eigener Darstellung keine Angst gehabt, dann verkennt sie, dass B._____ noch am gleichen Abend in der polizeilichen Befragung folgen- des ausführte (D 6 Urk. 5/1 S. 3, Antwort auf Frage 17): "Ich hatte erst Angst, als

- 13 - er gegangen war. Dort habe ich gezittert. Und habe eben gedacht, dass es Glück war, dass ich ihn nicht ansprühen musste." D._____ beschrieb ihre Gefühlslage ebenfalls noch am gleichen Abend wie folgt (D 6 Urk. 5/2 S. 5, Antworten auf die Fragen 58 und 59): "Ich war wie gelähmt. Es war sehr unerwartet für mich. In die- sem Moment dachte ich nicht daran [dass mich der Beschuldigte verletzen könn- te]." Die Bedrohung mit einer täuschend echt aussehenden Waffe muss als er- hebliche Beeinträchtigung der psychischen Integrität bezeichnet werden, die weit über das hinausgeht, was beispielsweise bei blossen Tätlichkeiten hinsichtlich der Psyche passiert. Es ist daher auch nicht erstaunlich, dass sich der Beschuldigte anlässlich seines Schlusswortes an der Berufungsverhandlung dafür entschuldig- te, dass er Frau B._____ geängstigt habe (Prot. II S. 10: "Ich möchte mich bei al- len entschuldigen, auch bei Frau B._____. Es tut mir wahnsinnig leid, dass ich sie so in Angst versetzt habe.").

E. 5.7 Zusammengefasst ist beiden vom Überfall des Beschuldigten Betroffenen der Status eines Opfers im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO anzuerkennen.

E. 6 Schutzmassnahmen zugunsten der Opfer

E. 6.1 Die Verteidigung vertritt die Ansicht, weil B._____ und D._____ nicht Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO seien, hätte die Staatsanwaltschaft auch keine Schutzmassnahmen anordnen dürfen (Urk. 74 S. 9 ff.). Der Beschuldigte habe Anspruch auf uneingeschränkte Konfrontation gehabt mit den Betroffenen. Insbe- sondere dürfe sein Fragerecht nicht eingeschränkt werden. Letzteres gelte selbst dann, wenn Schutzmassnahmen zulässig gewesen wären (Prot. II S. 8 ff.).

E. 6.2 Am 7. Februar 2014 wurde B._____ als Auskunftsperson befragt. Während sich der Verteidiger im Einvernahmezimmer – im gleichen Zimmer wie die Aus- kunftsperson und die Staatsanwältin – befand, konnte der Beschuldigte die Befra- gung lediglich mittels Übertragung in einem anderen Raum mitverfolgen (Urk. D6 5/8).

E. 6.3 Gemäss Art. 149 Abs. 1 StPO trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen geeignete Schutzmassnahmen. Ist ein Opfer zu befragen, ha-

- 14 - ben die Strafbehörden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person zu vermeiden, wenn dies das Opfer verlangt. Die Strafbehörden haben dem An- spruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise Rech- nung zu tragen (Art. 152 Abs. 3 StPO).

E. 6.4 Vorstehend wurde dargelegt, dass es sich bei B._____ und D._____ um Op- fer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO handelt. Daher war die Staatsanwaltschaft

– dies entgegen der Ansicht der Verteidigung – berechtigt, Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 152 Abs. 3 StPO zu ergreifen. Die Opfer erklärten, dass sie nicht bereit seien, mit dem Beschuldigten direkt konfrontiert zu werden (Urk. D6 5/8 S. 3 und Urk. D6 5/9 S. 3). Nachdem der Verteidiger bei den Befragungen anwesend war und Ergänzungsfragen stellen konnte sowie die Befragung für den Beschuldigten audiovisuell übertragen wurde, ist dem Anspruch auf Teilnahme an der Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs Genüge getan. Dass sich der Beschuldigte weigerte, seine Ergänzungsfrage über seinen Verteidiger zu stellen und er darauf beharrte, seine Fragen dem Opfer direkt stellen zu können, ändert an dieser Sichtweise nichts, hätte dies doch bedeutet, dass der Anspruch der Opfer auf Nichtbegegnung mit dem Beschuldigten ausgehöhlt worden wäre.

E. 6.5 Waren die beiden Befragungen der Opfer lege artis erfolgt, stellt sich die Fra- ge nach der Verwertbarkeit im Sinne von Art. 141 StPO nicht.

E. 7 Die Verteidigung hat anlässlich der Berufungsverhandlung den Beweisantrag gestellt, es sei bei der E._____ der Beleg über die Überweisung von Fr. 2'500.-- im November oder Dezember 2013 beizuziehen (Prot. II S. 7). Was der Beschul- digte mit der Beute gemacht hat, hat jedoch keinen Einfluss auf die Erfüllung des Straftatbestands, sondern steht vielmehr im Zusammenhang mit der Strafzumes- sung. Selbst wenn ein solcher Beleg bei der E._____ erhältlich gemacht werden könnte, wäre damit ausserdem nicht bewiesen, dass der Beschuldigte einen Teil der Beute aus dem Raub für die Beerdigung seines Onkels verwendet hat, wel- chen Grund der Beschuldigte übrigens an der Hauptverhandlung erstmals vor- brachte (vgl. unten Ziff. IV. 2.2.2.). Demzufolge ist der Beweisantrag abzuweisen.

- 15 - II. Sachverhalt

1. Raub

E. 12 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'420.– Auslagen Untersuchung (Fr. 1'700.– abzgl. Fr. 280.–) Gerichtsgebühr gemäss Beschluss des Obergerichts Fr. 800.– des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Januar 2014, G.Nr. UB130168 Fr. 16'002.45 Kosten amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

E. 13 (…)

E. 14 (…)

E. 15 (…)

E. 16 (Mitteilungen)

E. 17 (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 35 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 46 Tage durch Haft erstanden sind).
  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
  4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 3. September 2013 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.-- wird vollzogen.
  5. Der Antrag betreffend Löschung des DNA-Profils wird abgewiesen.
  6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 13-15) wird bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.-- amtliche Verteidigung
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. - 36 -
  9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) - die Privatklägerin B._____, … [Adresse] - die Privatklägerin D._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - die Vorinstanz - das Migrationsamt des Kantons Zürich - die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" - in die Untersuchungsakten Nr. G-1/2013/1555 der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl betreffend Ziffer 4 - die Zentrale Inkassostelle der Gerichte betr. Dispositiv-Ziffer 4 - die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betr. vorinstanzliche Dispositiv- Ziffern 7-8 - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 37 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Juni 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160059-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. M. Gmünder sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 8. Juni 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Regenass, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Raub etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 12. November 2015 (DG150037)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 5. Februar 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 61 S. 42 ff.)

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,

- der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,

- der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG,

- der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 46 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 20.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

5. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 30. Juli 2013 ausgefällten Strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– (entsprechend Fr. 1'500.–) wird nicht widerrufen.

6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. September 2013 ausgefällten Strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.– (entsprechend Fr. 2'400.–) wird widerrufen.

- 3 -

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Februar 2015 beschlagnahmte Druckluftpistole (SK …) wird nach Rechtskraft dieses Entscheides eingezogen und vernichtet.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Februar 2015 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse lagernden Gegen- stände (SK ...)

- 1 Fotokamera "Sony"

- 1 Mobiltelefon Samsung GT-C3330

- 1 Mobiltelefon SonyEricsson J108i

- 1 Mobiltelefon Nokia 1800

- 1 SIM-Kart Sunrise werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen.

10. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles des Beschuldigten im Sinne des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschul- digte verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtkraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, Zürich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhaut- abnahme zu melden. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, ist die Kantons- polizei verpflichtet, ihn zwangsweise vorzuführen.

11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten mit Fr. 16'002.45 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse entschädigt.

- 4 -

12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'420.– Auslagen Untersuchung (Fr. 1'700.– abzgl. Fr. 280.–) Gerichtsgebühr gemäss Beschluss des Obergerichts Fr. 800.– des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Januar 2014, G.Nr. UB130168 Fr. 16'002.45 Kosten amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

14. Die Gerichtsgebühr gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Januar 2014 wird dem Beschuldigten auf- erlegt.

15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. (Mitteilungen)

17. (Rechtsmittel)

- 5 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 74 S. 1 f., Prot. II S. 7 f.)

1. Schuldpunkt

a) Hinsichtlich des Anklagevorwurfs zum Nachteil der Firma C._____ ... sei Herr A._____ des Diebstahls und der Nötigung schuldig zu sprechen.

b) Vom Anklagevorwurf der Hehlerei sei er freizusprechen.

c) Herr A._____ sei der mehrfachen, fahrlässigen einfachen Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen.

2. Strafpunkt

a) Herr A._____ sei mit nicht mehr als 10 Monaten Freiheitsentzug zu be- strafen. Es sei eine Busse in der Höhe von CHF 20 auszusprechen.

b) An diese Strafe sei die erstandene Haft anzurechnen.

3. Widerruf Vom Widerruf der mit Strafbefehl vom 3.9.2013 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe sei abzusehen. Die Probezeit sei um 1 Jahr zu verlängern.

4. DNA Die bereits trotz fehlender Rechtskraft des Urteils vom 12. November 2015 abgenommene DNA-Probe und das bereits erstellte DNA-Profil seien wieder zu löschen.

5. Kosten

a) Die Kosten für das Haftrichterverfahren, welches zur Entlassung von Herrn A._____ führte, einschliesslich der darauf entfallenden Aufwendun- gen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Die nach Abzug der Gesamtkosten gemäss lit. a verbleibenden Kosten einschliesslich der Aufwendungen der amtlichen Verteidigung seien zur

- 6 - Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen, und zur anderen Hälfte Herrn A._____ aufzuerlegen.

c) Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 68) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessgeschichte/ Prozessuales

1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 12. November 2015 (Urk. 61 S. 6).

2. Der Beschuldigte liess am 16. November 2015 Berufung anmelden (Post- stempel; Urk. 56). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde der Verteidigung am 27. Januar 2016 zugestellt. Am 15. Februar 2016 (Poststempel) reichte der Verteidiger fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 63). In der Folge wurde mit Verfügung vom 17. Februar 2016 den anderen Parteien eine Kopie der Beru- fungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 66). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 23. Februar 2016 auf An- schlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 68). Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen.

3. Die Berufungsverhandlung fand am 8. Juni 2016 statt.

4. Der Beschuldigte liess die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 1 al. 1-3, 2 (be- treffend die Freiheitsstrafe), 3, 6, 10, 13 -15 anfechten (Urk. 63, Prot. II S. 5-7), weshalb das vorinstanzliche Urteil betreffend die Dispositiv-Ziffern 1 al. 4 (Nicht-

- 7 - anbringen des "L"-Schildes), 2 (betreffend die Busse), 4 (Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse), 5 (kein Widerruf), 7 (Einziehung Druckluftpistole), 8 (Herausgabe di- verser Gegenstände an den Beschuldigten), 9 (Genugtuung für Privatklägerin B._____), 11 (Entschädigung amtlicher Verteidiger), 12 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen sind, was vorab vorzumerken ist.

5. Opferstellung von B._____ und D._____ 5.1. Die Verteidigung moniert, Staatsanwaltschaft und Vorinstanz hätten den bei- den Mitarbeiterinnen des C._____, die am 16. November 2013 von der Aktion des Beschuldigten betroffen worden seien, zu Unrecht die Stellung von Opfern zuge- billigt. Weil es sich nicht um Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO bzw. des früheren OHG handle, hätte die Staatsanwaltschaft keine Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 149 und 152 StPO anordnen dürfen. Der Beschuldigte habe An- spruch auf uneingeschränkte Konfrontation mit den beiden betroffenen Personen gehabt. Weil ihm dies durch die unzulässigen Schutzmassnahmen verwehrt wor- den sei, seien die beiden Befragungen von B._____ und D._____ prozessual nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar. Zur fraglichen Opferstellung von B._____ und D._____ verweist die Verteidigung auf BGE 129 IV 216, E.1.2.1 (= Praxis 92/2003 Nr. 202), BGE131 IV 78, E. 1.2. (=Praxis 94/2005 Nr. 109) sowie auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2009 vom 1. Dezember 2009, E. 1.2. (Urk. 74 S. 3 ff.). Die Verteidigung ist der Ansicht, der Beschuldigte habe sich mit seiner Aktion vom

16. November 2013 nicht des einfachen Raubes, sondern des Diebstahls in Ver- bindung mit einer Nötigung schuldig gemacht (Urk. 74 S. 1 und 21). 5.2. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 16. November 2013 mit einem Mo- torradhelm (Integralhelm) auf dem Kopf den fraglichen C._____ betrat, wobei er eine einer echten Waffen täuschend ähnlich sehenden Faustfeuerwaffe Soft Air Gun in der Hand hielt und von B._____ verlangte, dass sie die Kasse öffne. Weil B._____ darauf nicht sofort einging, wiederholte der Beschuldigte seine Forde- rung. Nachdem der Beschuldigte mit der Waffe die Hand von B._____ berührt und sie nochmals aufgefordert hatte, die Kasse schnell aufzumachen, gehorchte sie dem Beschuldigten schliesslich. Er griff in die Kasse und behändigte ca.

- 8 - Fr. 4'000.--. Der Beschuldigte lief Richtung Ausgang des Ladens, wo er auf die Verkäuferin D._____ traf. Er richtete kurz die Waffe auf sie; strittig ist, ob er dazu "bum bum" oder "weg weg" sagte. 5.3. Opfer ist (nur) diejenige Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO und Art. 2 Abs. 1 OHG). Klar ist, dass die Beeinträchtigung eine unmittelbare sein muss. Mithin muss die Beeinträchtigung ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal darstellen. Mittelbare, indirekte Beeinträchtigungen, auch wenn sie physischer, psychischer oder sexueller Natur sind, fallen grundsätzlich ausser Betracht (Ulrich Weder, Das Opfer, sein Schutz und seine Rechte im Strafverfahren, unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Zürich, in ZStrR 113/1995 S. 41). Gefährdungsdelikte wie Gefährdung des Lebens enthalten per definitionem keine unmittelbare Beeinträchtigung, also keine Verletzung eines Rechtsguts (Weder, a.a.O.). An die Beeinträchtigung der Integrität sind nicht ge- ringe Anforderungen zu stellen. Mit anderen Worten ist nicht jede vorübergehen- de, harmlose Störung des Wohlbefindens schon eine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO bzw. Art. 2 Abs. 1 OHG (Weder, a.a.O., S. 42). Geschädigte sind in der Regel bei folgenden Delikten grundsätzlich Opfer im ob- genannten Sinne (Weder, a.a.O., S. 42 f.): − Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben im Sinne von Art. 111 ff. StGB, mit Ausnahme von Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB und der Gefährdungstatbestände im Sinne von Art. 127 ff. StGB − Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit gemäss Art. 180 ff. StGB, mit Ausnahme des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB − Strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit im Sinne von Art. 187 ff. StGB, mit Ausnahme des Exhibitionismus, der weichen Pornografie und des sexuellen Belästigung. Nicht unter den Opferbegriff fallen demgegenüber in der Regel die Geschädigten von Vermögensdelikten, wobei der Raub gemäss Art. 139 StGB und die Erpres- sung im Sinne von Art. 156 StGB Ausnahmen bilden. Beide Tatbestände sind so- genannt zusammengesetzte Delikte; beim Raub handelt es sich um ein aus einer

- 9 - qualifizierten Nötigung und einem Diebstahl zusammengesetztes Delikt (Weder, a.a.O., S. 43). Nachdem selbst die Verteidigung anerkennt, dass sich der Beschuldigte – nebst einem Diebstahl – einer Nötigung schuldig gemacht habe, indiziert diese Nötigung (bei diesem Delikt handelt es sich um ein Vergehen gegen die Freiheit), dass B._____ und D._____ unter den Opferbegriff fallen. 5.4. Die von der Verteidigung angeführten Bundesgerichtsentscheide helfen vor- liegend nicht entscheidend weiter: 5.4.1. Im BGE 129 IV 216 (= Praxis 92/2003 Nr. 202) ging es darum, ob eine Per- son legitimiert war, eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft anzufech- ten. Hintergrund waren Ohrfeigen und Tritte in das Gesäss, welche eine erwach- sene Person gegen Kinder appliziert hatte (Problem des "Rechts der Eltern auf Züchtigung von Kindern"). Da in Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP vorgesehen war, dass die Nichtigkeitsbeschwerde nur dem Opfer im Sinne von Art. 2 OHG zustehe, prüfte das Bundesgericht, was unter Opfer zu verstehen sei. Es führte aus, dass Lehre und Rechtsprechung voraussetzen würden, dass die Beeinträchtigung eine gewisse Schwere aufweisen müsse. Kleinere Straftaten wie Tätlichkeiten, die kei- ne Verletzungen verursachen würden, seien grundsätzlich vom Anwendungs- bereich des OHG ausgenommen; es genüge nicht, wenn das Opfer Un- annehmlichkeiten erleide, Angst gehabt oder kleine Schmerzen verspürt habe. Der Begriff Opfer hänge nicht von der Qualifikation der Straftat ab, sondern aus- schliesslich von deren Auswirkung auf den Verletzten. Tätlichkeiten könnten somit für die Opferqualität ausreichen, wenn sie eine spürbare Beeinträchtigung der psychischen Integrität verursache. Umgekehrt sei es auch möglich, dass einfache Körperverletzungen nur eine unbedeutende Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität bewirken würden. Entscheidend sei die Frage, ob der Ver- letzte angesichts der Folgen der Straftat berechtigt sei, den im Bundesgesetz vor- gesehenen Schutz in Anspruch zu nehmen. Weil den Kindern erhöhter Schutz gewährt werden müsse, billigte das Bundesgericht ihnen die Opferstellung zu, obschon es sich "nur" um Tätlichkeiten gehandelt hatte.

- 10 - 5.4.2. Im BGE 131 IV 78 (=Praxis 94/2005 Nr. 109) ging es um den Vorwurf der Rassendiskriminierung, wobei das Bundesgericht erneut die Beschwerde- legitimation gestützt auf Art. 2 Abs. 1 OHG prüfte. Die Ausführungen des Bundes- gerichts bezüglich Schwere der Beeinträchtigung sind im Kontext des Vorwurfs der Rassendiskriminierung zu sehen ("Ist dies nicht der Fall, kommt die Annahme der Opferstellung nur in besonders schweren Fällen in Betracht, so wenn rassen- diskriminierende Äusserungen gegen einen ehemaligen Gefangenen eines Kon- zentrationslagers gerichtet sind, bei welchem diese Äusserungen eine Re- traumatisierung mit einer schweren Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität bewirken"). Immerhin führte das Bundesgericht in der Erwägung 1.2 auch aus, dass eine psychische Beeinträchtigung die Opfereigenschaft nach Art. 2 Abs. 1 OHG nur dann zu begründen vermöge, wenn sie eine gewisse Schwere aufweise, und zwar in objektiver Hinsicht, nicht aufgrund der persönlichen und subjektiven Empfindlichkeit des Geschädigten. 5.4.3. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2009 vom 1. Dezember 2009 ging es wiederum um die Beschwerdelegitimation, jetzt aufgrund von Art. 81 Abs. 1 BGG. Hintergrund des Falls war die Beurteilung einer Halswirbelverletzung aufgrund ei- ner Auffahrkollision und der daraus abgeleiteten Arbeitsunfähigkeit der verletzten Person. In einem Arztzeugnis wurde der verletzten Person eine "posttraumatische Belastungsstörung auf Grund der Videodetektive der B.-Versicherungs- Gesellschaft über drei Monate" diagnostiziert. Das Bundesgericht hielt dafür, dies sei eine blosse Parteibehauptung und reiche nicht zur Glaubhaftmachung der Opferstellung aus. Auch hier wies es darauf hin (E. 1.2.), dass die Beeinträchti- gung von einem gewissen Gewicht sein müsse. Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirkt hätten, seien vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen. Ent- scheidend sei jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern die Betroffenheit der geschädigten Person. So könne etwa eine Tätlichkeit eine Opferstellung begrün- den, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führe. 5.4.4. Das Bundesgericht hielt im Entscheid 6B_974/2010 vom 18. April 2010 be- züglich Definition des Opfers in Erwägung 1.4 folgendes fest:

- 11 - "Für die Opferstellung nach Opferhilfegesetz muss die Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität von einem gewissen Ge- wicht sein. Bagatelldelikte wie etwa Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Be- einträchtigungen bewirken, sind vom Anwendungsbereich des Opferhilfe- gesetzes grundsätzlich ausgenommen. Entscheidend für die Opferstellung ist allerdings nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung be- gründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt (hierzu BGE 125 II 265 E. 2a/aa und 2e/bb je mit Hinweisen; so auch DOMINIK ZEHNTNER, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Aufl. 2009, Art. 1 N 38). Entscheidend ist, dass die Beein- trächtigung der Integrität des Geschädigten das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes – ganz oder zumindest teilweise – in Anspruch zu nehmen (BGE 125 II 265 E. 2a/aa in fine; ZEHNTNER, a.a.O.)." 5.4.5. Die Abgrenzungen des Bundesgerichts bewegen sich vorab im Bereich von Bagatelldelikten (Tätlichkeiten ausreichend oder nicht). Deshalb ist auch zu ver- stehen, wenn das Bundesgericht jeweils in einem obiter dictum verlangt, dass die Beeinträchtigung von einer gewissen Schwere sein muss. Bei einem Raub (selbst in der von der Verteidigung dargestellten Version "Diebstahl plus Nötigung") han- delt es sich jedoch klarerweise nicht um ein Grenzfall zu einem Bagatelldelikt. Je- der Raub, auch der einfache, ist grundsätzlich ein Gewaltdelikt, welches stets ei- ne erhebliche Beeinträchtigung der Betroffenen mit sich bringt. 5.5. Mazzucchelli/Postizzi (BSK-StPO, 2. Auflage 2014; Art. 116 N 6) weisen da- rauf hin, dass für die Begriffsbestimmung im Prinzip allein die Opferperspektive massgebend sein sollte, das heisst das Ergebnis der Straftat aus der Sicht des Opfers, was sie bei ihm bewirkt habe. Raub und räuberische Erpressung würden in der Tatbestandsvariante der Gewaltanwendung regelmässig eine Opferstellung begründen, wenn zugleich der damit unecht konkurrierende Tatbestand der Kör- perverletzung erfüllt sei. In den sonstigen Tatbestandsvarianten des Raubes (bei bloss tätlichem Angriff oder Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben) bewege man sich in einem Grenzbereich (a.a.O., N 9). Hier habe die tat- sächliche und konkrete Wirkung der Straftat auf die Integrität des Betroffenen im Vordergrund zu stehen (a.a.O., N 11). Die Beeinträchtigung muss hinreichend dargelegt bzw. zumindest glaubhaft gemacht werden (Lieber, in: Donatsch/Lieber/ Hansjakob, StPO-Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 116 N 2).

- 12 - 5.6. Die Verteidigung macht geltend, zumindest B._____ habe sich völlig "cool" und unbeeindruckt gezeigt, ja keine Angst gehabt. Sie habe kontrolliert und kalt- blütig reagiert; sollte sie überhaupt Angst gehabt haben, dann habe sie diese je- derzeit im Griff gehabt. Die später geltend gemacht Krankheit von 1 ½ Monaten sei wohl im Hinblick auf die geltend gemachte Genugtuung nachgeschoben wor- den (Urk. 74 S. 8). 5.6.1. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nunmehr im Beru- fungsverfahren die Genugtuungsforderung der Privatklägerin B._____ anerkennt (Urk. 74 S. 3 oben, Prot. II S. 6). Es geht nicht an, B._____ widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen, wenn der Beschuldigte selbst – obschon er ja sowohl ei- nen Raub als auch eine qualifizierte Nötigung bestreitet – dennoch nunmehr eine Genugtuung akzeptiert. 5.6.2. Auch wenn sich B._____ vordergründig sehr wohl kaltblütig und nicht ängstlich gezeigt haben sollte, ändert dies nichts an der Tatsache, dass sich bei Opfern von solchen Überfällen die psychische Beeinträchtigung oft erst nachher, wenn der Täter weg ist, im Sinne von Angst bemerkbar macht. Vom Verhalten während der Tat auf das psychische Befinden im Nachgang zur Tat zu schlies- sen, greift zu kurz. 5.6.3. Es ist eine gerichtsnotorische Lebensweisheit, dass derjenige, der mit einer Waffe (zwar nicht echt, aber täuschend echt; vgl. dazu auch die Aussage des Be- schuldigten in Urk. 76 S. 7 Mitte) bedroht wird, damit er ein bestimmtes Verhalten an den Tat legt (vorliegend das Öffnen der Kasse), einer massiven Bedrohung ausgesetzt ist, weil er nicht weiss, ob die Waffe geladen ist, ob der Täter seine Drohung wahr machen könnte. Dass derart Betroffene erheblich in ihrer psychi- schen Integrität verletzt sind, ist eine Binsenwahrheit. Bei solchen Drohungen mit einer Waffe handelt es sich ohne Zweifel – dies entgegen der Ansicht der Vertei- digung (Urk. 74 S. 21) – um eine qualifizierte Nötigung. Wenn die Verteidigung Aussagen der Betroffenen zitiert und damit geltend machen will, die beiden Ver- käuferinnen hätten nach eigener Darstellung keine Angst gehabt, dann verkennt sie, dass B._____ noch am gleichen Abend in der polizeilichen Befragung folgen- des ausführte (D 6 Urk. 5/1 S. 3, Antwort auf Frage 17): "Ich hatte erst Angst, als

- 13 - er gegangen war. Dort habe ich gezittert. Und habe eben gedacht, dass es Glück war, dass ich ihn nicht ansprühen musste." D._____ beschrieb ihre Gefühlslage ebenfalls noch am gleichen Abend wie folgt (D 6 Urk. 5/2 S. 5, Antworten auf die Fragen 58 und 59): "Ich war wie gelähmt. Es war sehr unerwartet für mich. In die- sem Moment dachte ich nicht daran [dass mich der Beschuldigte verletzen könn- te]." Die Bedrohung mit einer täuschend echt aussehenden Waffe muss als er- hebliche Beeinträchtigung der psychischen Integrität bezeichnet werden, die weit über das hinausgeht, was beispielsweise bei blossen Tätlichkeiten hinsichtlich der Psyche passiert. Es ist daher auch nicht erstaunlich, dass sich der Beschuldigte anlässlich seines Schlusswortes an der Berufungsverhandlung dafür entschuldig- te, dass er Frau B._____ geängstigt habe (Prot. II S. 10: "Ich möchte mich bei al- len entschuldigen, auch bei Frau B._____. Es tut mir wahnsinnig leid, dass ich sie so in Angst versetzt habe."). 5.7. Zusammengefasst ist beiden vom Überfall des Beschuldigten Betroffenen der Status eines Opfers im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO anzuerkennen.

6. Schutzmassnahmen zugunsten der Opfer 6.1. Die Verteidigung vertritt die Ansicht, weil B._____ und D._____ nicht Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO seien, hätte die Staatsanwaltschaft auch keine Schutzmassnahmen anordnen dürfen (Urk. 74 S. 9 ff.). Der Beschuldigte habe Anspruch auf uneingeschränkte Konfrontation gehabt mit den Betroffenen. Insbe- sondere dürfe sein Fragerecht nicht eingeschränkt werden. Letzteres gelte selbst dann, wenn Schutzmassnahmen zulässig gewesen wären (Prot. II S. 8 ff.). 6.2. Am 7. Februar 2014 wurde B._____ als Auskunftsperson befragt. Während sich der Verteidiger im Einvernahmezimmer – im gleichen Zimmer wie die Aus- kunftsperson und die Staatsanwältin – befand, konnte der Beschuldigte die Befra- gung lediglich mittels Übertragung in einem anderen Raum mitverfolgen (Urk. D6 5/8). 6.3. Gemäss Art. 149 Abs. 1 StPO trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen geeignete Schutzmassnahmen. Ist ein Opfer zu befragen, ha-

- 14 - ben die Strafbehörden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person zu vermeiden, wenn dies das Opfer verlangt. Die Strafbehörden haben dem An- spruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise Rech- nung zu tragen (Art. 152 Abs. 3 StPO). 6.4. Vorstehend wurde dargelegt, dass es sich bei B._____ und D._____ um Op- fer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO handelt. Daher war die Staatsanwaltschaft

– dies entgegen der Ansicht der Verteidigung – berechtigt, Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 152 Abs. 3 StPO zu ergreifen. Die Opfer erklärten, dass sie nicht bereit seien, mit dem Beschuldigten direkt konfrontiert zu werden (Urk. D6 5/8 S. 3 und Urk. D6 5/9 S. 3). Nachdem der Verteidiger bei den Befragungen anwesend war und Ergänzungsfragen stellen konnte sowie die Befragung für den Beschuldigten audiovisuell übertragen wurde, ist dem Anspruch auf Teilnahme an der Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs Genüge getan. Dass sich der Beschuldigte weigerte, seine Ergänzungsfrage über seinen Verteidiger zu stellen und er darauf beharrte, seine Fragen dem Opfer direkt stellen zu können, ändert an dieser Sichtweise nichts, hätte dies doch bedeutet, dass der Anspruch der Opfer auf Nichtbegegnung mit dem Beschuldigten ausgehöhlt worden wäre. 6.5. Waren die beiden Befragungen der Opfer lege artis erfolgt, stellt sich die Fra- ge nach der Verwertbarkeit im Sinne von Art. 141 StPO nicht.

7. Die Verteidigung hat anlässlich der Berufungsverhandlung den Beweisantrag gestellt, es sei bei der E._____ der Beleg über die Überweisung von Fr. 2'500.-- im November oder Dezember 2013 beizuziehen (Prot. II S. 7). Was der Beschul- digte mit der Beute gemacht hat, hat jedoch keinen Einfluss auf die Erfüllung des Straftatbestands, sondern steht vielmehr im Zusammenhang mit der Strafzumes- sung. Selbst wenn ein solcher Beleg bei der E._____ erhältlich gemacht werden könnte, wäre damit ausserdem nicht bewiesen, dass der Beschuldigte einen Teil der Beute aus dem Raub für die Beerdigung seines Onkels verwendet hat, wel- chen Grund der Beschuldigte übrigens an der Hauptverhandlung erstmals vor- brachte (vgl. unten Ziff. IV. 2.2.2.). Demzufolge ist der Beweisantrag abzuweisen.

- 15 - II. Sachverhalt

1. Raub 1.1. Dem Beschuldigten wird zum einen vorgeworfen, er habe am 16. November 2013 um ca. 20.05 Uhr das Verkaufsgeschäft C._____, ... in … Zürich mit einem Motorradhelm auf dem Kopf betreten, sich zur Kasse begeben, und der dort an- wesenden Privatklägerin B._____ mit einer Faustfeuerwaffe (Soft Air Gun) in der rechten Hand gesagt, sie solle die Kasse aufmachen. Darauf habe die Privatklä- gerin B._____ gefragt: "Was?", da sie gewollte habe, dass die sich ebenfalls im Laden aufhaltende Privatklägerin D._____ die Situation realisiere. Der Beschul- digte habe die Worte "Kasse aufmachen!" wiederholt, worauf die Privatklägerin B._____ erneut "Was?" gefragt habe. Darauf habe der Beschuldigte eine Lade- bewegung gemacht, habe mit der Pistole die Hand der Privatklägerin B._____ be- rührt und gesagt, sie solle "schnell schnell aufmachen", worauf diese die Kasse aufgemacht und der Beschuldigte mit der linken Hand Notengeld im Betrag von ca. Fr. 4'000.-- aus der Kasse entnommen habe. Beim Hinausgehen habe er die Waffe gegen die Privatklägerin D._____ gehalten, habe "bum bum" gesagt und den Laden verlassen. Der Beschuldigte habe durch das Vorhalten der Waffe, die Ladebewegung und das Berühren der Hand der Privatklägerin B._____ mit der Waffe die Privatklägerin B._____ in grosse Angst versetzt und zum Widerstand unfähig gemacht, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 18 S. 2 f.). 1.2. Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe keine eigentliche Aussage- analyse vorgenommen, und wenn schon, habe sie diese auf veraltete Grundsätze abgestützt (Urk. 74 S. 14 ff.). 1.3. Die Vorinstanz hat sich kurz, aber zutreffend, dazu geäussert, nach welchen Grundsätzen Aussagen zu würden sind (Urk. 61 S. 11). 1.4. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für und gegen ein bestimmtes

- 16 - Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an, noch kommt bestimmten Arten von Beweismitteln der Vorrang respektive ein Übergewicht gegenüber anderen Arten von Beweismitteln zu. Beim Personalbeweis verleiht die prozessuale Stel- lung einer einvernommenen Person den Aussagen dieser Person nicht per se ei- ne höhere oder tiefere Glaubhaftigkeit (vgl. dazu Wohlers, in: Donatsch /Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2. Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 27 f.). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt zudem kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3). Vorliegend besteht kein Anlass, die Glaubwürdigkeit der befragten Per- sonen grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Jedenfalls kann alleine aus ihrer pro- zessualen Stellung nichts hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass die Glaubwürdigkeit des Be- schuldigten und der Geschädigten sowie der als Zeugen befragten Personen grundsätzlich auf derselben Stufe anzusiedeln ist. Relevant sind aber wie erwähnt die von ihnen getätigten Aussagen, welche auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen sind. Die Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage wird – so das Bundesgericht im Ur- teil 6B_200/2015 vom 7. Oktober 2015, E. 1.3. – durch methodische Analyse ih- res Inhalts darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aus- sage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vor- handensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasie- signalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aus- sage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte.

- 17 - 1.5. Der Sachverhalt wird in drei Punkten bestritten: Der Beschuldigte habe

– bezogen auf die Privatklägerin B._____ – weder eine Ladebewegung vollführt, noch zur Privatklägerin D._____ "bum bum" gesagt, noch die C._____-Filiale … in Zürich ausgekundschaftet (Urk. 63 S. 1 i.V.m. Urk. 49 S. 8; Urk. 74 S. 15 ff.). 1.6. Ladebewegung und Aussage "bum bum" 1.6.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zutreffend zusammen- gefasst, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 12 f., S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.6.2. Bezüglich der Ladebewegung gab der Beschuldigte vorerst an, sich nicht an eine solche erinnern zu können (Urk. HD 6/2 S. 7), dann erklärte er, keine sol- che gemacht zu haben (Urk. HD 6/3 S. 3), um dann auszusagen, er habe gar nicht gewusst, dass eine solche überhaupt mit dieser Waffe möglich sei (Urk. HD 11/25 S. 2), um darauf wiederum eine Ladebewegung zu bestreiten (Urk. HD 6/5 S. 3). Schliesslich erklärte er an der Hauptverhandlung, zu wissen, dass er keine Ladebewegung gemacht habe, da dies mit der Pistole gar nicht möglich sei. Auf Demonstration einer Ladebewegung durch den Vorsitzenden erklärte der Be- schuldigte, dass es damals nicht gegangen sei und dass er wisse, dass er damals keine Ladebewegung gemacht habe, aber nicht wisse, weshalb (Prot. I S. 13 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte die Ladebewegung erneut und erklärte, sich sicher zu sein, keine Ladebewegung gemacht zu haben. Auf Vorhalt, dass er sich nach der Tat nicht daran habe erinnern können, sagte der Beschuldigte aus, er sei von der Polizei unter Druck gesetzt worden und habe sagen müssen, was diese habe hören wollen. Man habe ihm eröffnet, die Frau habe ausgesagt, dass er eine Ladebewegung gemacht habe (Urk. 76 S. 5 f.). 1.6.3. Die Äusserung "bum bum" bestritt der Beschuldigte anlässlich der Be- rufungsverhandlung erneut und sagte aus, er habe vielmehr "weg weg" zu Frau D._____ gesagt, da sie beim Eingang ein wenig im Weg gestanden habe. Auf Vorhalt, er habe einmal gesagt, er habe gar nichts zu Frau D._____ gesagt, dann, er habe dieser gesagt, sie solle weggehen und schliesslich, er habe ihr "weg weg" gesagt, erklärte der Beschuldigte, Letzteres treffe zu. Er habe am Anfang gesagt,

- 18 - dass er nichts gesagt habe, da er nicht gewollt habe, dass es schlimmer werde. Er habe das Gefühl gehabt, dass es nicht gut sei, wenn er sage, dass er ihr etwas gesagt habe. Danach habe er aber die Wahrheit gesagt (Urk. 76 S. 6 f.). 1.6.4. Unter Hinweis auf Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (vgl. dazu Ziff. III. 1.1.) ist festzuhalten, dass es für diese Tatbestandsvariante der "Androhung gegenwärti- ger Gefahr für Leib und Leben" bedarf. Der Beschuldigte stellt sich wie erwähnt auf den Standpunkt, er habe keine Ladebewegung gemacht. Da er jedoch nicht bestreitet, dass die Privatklägerin B._____ die Kasse aufgrund seiner Vorge- hensweise (Bedrohen mit einer täuschend echt wirkenden Waffe) geöffnet hat und er hernach das Geld daraus an sich nahm, womit der Tatbestand bereits voll- endet war, ist nicht relevant, ob sie dies aufgrund der empfundenen Gefahr für Leib und Leben wegen der täuschend echt aussehnenden Luftdruckpistole oder aber wegen der Ladebewegung gemacht hat. Unbestrittenermassen hat sie dies aufgrund des Einsatzes der Luftdruckpistole gemacht. Genau so wenig ist für die Erfüllung des Tatbestands die Frage wesentlich, ob der Beschuldigte beim Verlassen der Filiale "bum bum" zur Privatklägerin D._____ gesagt hat, da diese ihn mit oder ohne diese Äusserung unbestrittenermassen nicht an der Flucht hinderte, jedoch unbestritten blieb, dass der Beschuldigte auch in jener Phase die Waffe in der Hand hielt. 1.6.5. Es kann demzufolge letztlich offen gelassen werden, ob der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ eine Ladebewegung und gegenüber der Privatklägerin D._____ die Aussage "bum bum" gemacht hat. 1.7. Auskundschaften der C._____-Filiale Mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 16 f.) kann offen bleiben, ob der Beschuldigte an- klagegemäss die C._____-Filiale … in Zürich speziell im Hinblick auf den vorlie- genden Vorfall ausgekundschaftet hat oder nicht, da er den Laden gemäss eige- nen Angaben aufgrund früherer Einkäufe (Urk. HD 6/2 S. 4) ohnehin bereits kann- te. Allerdings führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung – dies im Unterschied zu seiner früheren Deposition – aus, er habe jene C._____ Filiale

- 19 - nicht als (früheren) Kunde gekannt; vielmehr habe er in der Nähe jenes Ladens die Schule besucht und die Lokalität deshalb gekannt (Urk. 76 S. 5). 1.8. Fazit Gestützt auf die obigen Ausführungen ist demnach der Sachverhalt betreffend den Anklagevorwurf Raub erstellt, soweit er für die rechtliche Würdigung oder für die Strafzumessung relevant ist.

2. Hehlerei 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 8. Juni 2013 in der Bro- ckenstube F._____ in Zürich von einem unbekannten Mann ein Mobiltelefon der Marke iPhone (Wert ca. Fr. 800.--) für Fr. 150.-- gekauft. Aufgrund der Umstände (Kauf in der Brockenstube, kein Herkunftsbeleg, niedriger Kaufpreis) habe der Beschuldigte gewusst, dass das Mobiltelefon vorgängig gestohlen oder auf ande- re Weise entwendet worden sein musste oder habe dies zumindest in Kauf ge- nommen (Urk. 18 S. 3). 2.2. Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten kann auf die zutreffende Zusam- menfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist anzufügen, dass der Beschuldigte anlässlich der Haupt- verhandlung auf entsprechende Frage eingeräumt hat, er habe es komisch ge- funden, dass der Verkäufer das iPhone habe verkaufen wollen, da es neuwertig gewesen sei. Der damalige Neupreis habe bei Fr. 800.-- gelegen, aber es habe bereits Occasions-Modelle für ca. Fr. 400.-- gegeben (Prot. I S. 16 f.). In der Beru- fungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, der Verkäufer habe ihm gesagt, er habe kein Geld und er brauche welches für seinen Lebensunterhalt, es sei ein Notfall. Es stimme, dass der Verkäufer das iPhone zuerst für Fr. 350.-- habe ver- kaufen wollen, dann aber den Preis recht schnell auf Fr. 150.-- gesenkt habe. Er selber würde sein Natel nicht so billig verkaufen, wenn er so viel dafür bezahlt hätte. Der Verkäufer habe ihm auf Nachfrage gesagt, dass es sein Natel sei, wo- bei er nicht gefragt habe, ob es gestohlen sei. Er habe es nicht für sich gekauft, sondern verschenken wollen (Urk. 76 S. 8 f.).

- 20 - 2.3. Der Beschuldigte kannte den damaligen Neupreis des iPhone 5. Er wusste auch, dass Occasionsmodelle dieses Typs zu ca. Fr. 400.-- verkauft wurden. Auf- grund dessen, dass der Beschuldigte das iPhone unbestrittenermassen in neu- wertigem Zustand von einem Privatverkäufer und zu einem Bruchteil des Markt- werts kaufte, musste er annehmen, dass das iPhone aus einer Straftat stammte. Dies umso mehr, als dass es ihm ja zugegebenermassen komisch vorkam, dass der Verkäufer das iPhone verkaufen wollte. Es ist unklar, ob der Verkäufer des iPhones dieses von der Geschädigten G._____ gestohlen hat, ob er es selber im Tram fand oder von einem Dritten erhielt. Es ist jedoch entgegen der Ansicht der Verteidigung eine rein theoretische Möglichkeit, dass der Verkäufer des iPhones dieses beim Fundbüro der VBZ rechtmässig erworben haben könnte (Urk. 74 S. 26), hat doch die Geschädigte mehrfach dort nach ihrem iPhone gefragt (Urk. D3/2/1). Viel wahrscheinlicher ist, dass der Verkäufer des iPhones sich die- ses unrechtmässig aneignete, weshalb er es auch zu einem derart tiefen Preis verkaufte. Wenn der Verkäufer wirklich in einer Notlage gewesen wäre und drin- gend Geld gebraucht hätte, hätte er es nicht dem Erstbesten weit unter seinem Wert für Fr. 150.-- verkauft, sondern hätte sich um einen höheren Preis bemüht, was angesichts der damaligen Preise neuer und gebrauchter iPhones kein Prob- lem gewesen wäre. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz zu verweisen (Urk. 61 S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach ist der An- klagevorwurf der Hehlerei erstellt.

3. Verkehrsregelverletzungen 3.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 23. August 2013, ca. um 7.37 Uhr mit dem Motorrad Honda, ZH ..., auf der Europabrücke in Zürich gefahren zu sein und dabei auf Höhe Aargauerstrasse die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um netto 30 km/h überschritten zu haben. Dadurch habe er eine hohe abstrakte Un- fallgefahr geschaffen (Urk. 18 S. 3). 3.2. Der Beschuldigte ist betreffend dem eingeklagten Sachverhalt geständig, lässt jedoch geltend machen, es handle sich um eine einfache Verkehrsregelver- letzung und um eine fahrlässige Tatbegehung, was bei der rechtlichen Würdigung (Ziff. III. 3.) abzuhandeln ist.

- 21 - III. Rechtliche Würdigung

1. Raub 1.1. Einen Raub begeht, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 1.2. Es ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zum objektiven Tatbestand des Raubes zu verweisen (Urk. 61 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ent- gegen der Ansicht der Verteidigung ist es nicht erforderlich, dass die Privat- klägerin B._____ widerstandsunfähig war (Urk. 49 S. 16), da die Widerstands- unfähigkeit lediglich dann relevant ist, wenn nicht bereits eine der beiden anderen Nötigungshandlungen (Gewalt gegen eine Person oder Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben) greift (Stratenwerth/ Wohlers, StGB Handkommentar,

3. Auflage 2013, N 5 zu Art. 140). Mit der Vorinstanz hat der Beschuldigte die Pri- vatklägerin B._____ – so deren berechtigtes subjektive Empfinden – in eine ge- genwärtige Gefahr für Leib oder Leben versetzt, indem er die Waffe auf sie richte- te. Dass die Privatklägerin B._____ nicht erkannte, dass es sich nicht um eine echte Pistole, sondern lediglich um eine Luftdruckpistole handelt, ist aufgrund des täuschend echten Aussehens derselben verständlich. Es ist denn auch nachvoll- ziehbar, dass sie Angst hatte und deshalb der Aufforderung des Beschuldigten, die Kasse zu öffnen, Folge leistete. Wie bereits erläutert, kommt es nicht darauf an, ob der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ eine Lade- bewegung vollführte oder nicht, liess sie sich doch durch das Vorhalten der Waffe und der damit einhergehenden Angst um Leib und Leben derart einschüchtern, dass sie die Kasse öffnete (vgl. Ziff. II. 1.6.4.). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 61 S. 19 f.) ist der Diebstahl mit der Wegnahme und Aneignung zwar vollendet, aber eben noch nicht beendet. Der Beschuldigte befand sich immer noch in den Räumlichkeiten des C._____, er hatte das Geld noch nicht in Sicherheit gebracht, sondern musste es noch gegen Frau D._____ „verteidigen“, weshalb er diese ja auch kurzzeitig mit der Waffe be-

- 22 - drohte. Es handelt sich in dieser zweite Phase um einen „räuberischen Diebstahl", der dem Raub gleichgestellt ist. Der Beschuldigte – der beim „Diebstahl“ des Gel- des ertappt wurde – hat Frau D._____ zur Rettung der Beute mit der Waffe genö- tigt, ihn quasi gehen zu lassen (vgl. Trechsel/Crameri, Praxiskommentar zum StGB, 2. Auflage, Art. 140 N 1). Noch klarer äussern sich die Kommentatoren in Art. 140 N 12: Ein räuberischer Diebstahl sei gegeben, wenn ein Täter, auf einem Diebstahl in flagranti ertappt, d.h. nach Vollendung, aber vor Beendigung des Diebstahls, Gewalt verübe, um die Beute zu sichern. Der objektive Tatbestand des Raubes ist somit erfüllt. 1.3. Ebenfalls hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand des Raubes er- füllt, hat er doch die Privatklägerin B._____ wissentlich und willentlich mit der Luftdruckpistole bedroht, damit sie die Kasse öffnet und er das sich darin be- findende Geld entnehmen kann, was ebenfalls seinem Willen entsprach (vgl. dazu Urk. 61 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass der Beschuldigte wissentlich und wil- lentlich seine Beute sichern wollte, als er kurzzeitig die Waffe auf Frau D._____ richtete, ist offenkundig. 1.4. Dementsprechend ist der Beschuldigte wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Hehlerei 2.1. Wegen Hehlerei wird bestraft, wer eine Sache, von der er weiss oder an- nehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheim- licht oder veräussern hilft (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 2.2. Wie unter Ziffer II. 2. festgestellt, musste der Beschuldigte aufgrund der Um- stände annehmen, dass das am 8. Juni 2013 in der Brockenstube F._____ in Zü- rich von einem fremden Mann erworbene iPhone 5 aus einer Straftat stammte. Es ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 61 S. 22 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist mit der Vorinstanz von Eventualvorsatz auszuge- hen. Dementsprechend hat der Beschuldigte objektiv und subjektiv tatbeständlich

- 23 - gehandelt und ist dementsprechend wegen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln 3.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Beschuldigte anerkennt den eingeklagten Sachverhalt insofern, als er zugibt, die auf der Europabrücke zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h netto um 30 km/h überschritten zu haben. Er lässt aber geltend machen, er habe nicht vor- sätzlich gehandelt (Urk. 74 S. 32 ff.). Zudem handle es sich bei der Europabrücke optisch nicht um eine typische Innerortsstrecke; vielmehr weise sie autobahn- ähnliche Züge auf (Urk. 74 S. 33 f.). 3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Tatbestandsmässigkeit der groben Verkehrsregelverletzung zu bejahen, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicher- heit ernstlich gefährdet, wobei eine erhöhte abstrakte Gefährdung dafür bereits ausreicht. Subjektiv ist ein schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässig- keit erforderlich. Letztere ist immer zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemei- nen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, aber auch dann, wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht (unbewusste Fahrlässigkeit, vgl. zum Ganzen: BGE 131 IV 133, E. 3.2. m.w.H.). 3.3. Vorliegend hat der Beschuldigte unbestrittenermassen innerorts die Höchst- geschwindigkeit von 60 km/h um netto 30 km/h überschritten. Gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist mit der Vorinstanz bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h innerorts von einer in objektiver Hinsicht groben Verkehrsregelverletzung auszugehen. Unbeachtlich sind in einem solchen Fall die konkreten Umstände. Diese wären nur relevant, wenn die Ge- schwindigkeitsüberschreitung nur wenig unter den von der Rechtsprechung an-

- 24 - genommenen Grenzwerten liegen würde (Urteil 6B_772/2010 des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2010, E. 2.4). 3.4. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 6S.99/2004 vom 25. August 2004 just mit den Verkehrsverhältnissen auf der Europabrücke in Zürich befasst und eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gutgeheissen, weil das Obergericht lediglich eine einfache Verkehrsregelverletzung angenommen hatte. Das Bundesgericht führte Folgendes aus: 2.3 Nach der Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 SVG ungeachtet der konkre- ten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Auto- bahnen um 35 km/h oder mehr, auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen sowie Autobahnausfahrten um 30 km/h oder mehr und innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (vgl. BGE 123 II 37 und 106; zuletzt BGE 128 II 131). Während in BGE 123 II 37 dies noch ausdrücklich auf die Höchst- geschwindigkeit innerorts von 50 km/h beschränkt wurde, spricht BGE 123 II 106 generell nur von Höchstgeschwindigkeit innerorts. Das Bundesgericht hat in seinen neueren Entscheiden zu Geschwindigkeits- überschreitungen im Ausserortsbereich wegen der anlagebedingt stark unter- schiedlichen Gefahrenlage zwischen Autobahnen einerseits und Autostrassen sowie Autobahnausfahrten andererseits (vgl. BGE 128 II 131) unterschieden. Eine weitere Unterteilung zwischen Autostrassen, auf denen die allgemeine Höchstgeschwindigkeit 100 km/h beträgt (Art. 4a Abs. 1 lit. c VRV), und ande- ren Strassen ausserhalb von Ortschaften, auf denen die allgemeine Höchst- geschwindigkeit 80 km/h beträgt (Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV), hat es bisher nicht vorgenommen. Auch im Innerortsbereich hat es auf eine Differenzierung ver- zichtet (vgl. nur BGE 123 II 37 und 106; 124 II 259). 2.4 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, müssten nach dem Entscheid der Vorinstanz auf "atypischen" Innerortsstrecken" bei Geschwin- digkeitsüberschreitungen zwischen 25 km/h und knapp 30 km/h immer die konkreten baulichen und sonstigen Verhältnisse im fraglichen Strecken- abschnitt berücksichtigt werden. Dies würde den Unterschieden in der Gefah- renlage zwischen Strecken innerorts und ausserorts nicht angemessen Rechnung tragen. Zudem ist fraglich, ob es so etwas wie "typische" Innerorts- und Ausserortsstrecken überhaupt gibt. So lassen sich zum Beispiel Ausser- ortsbereiche in dicht besiedelten Agglomerationen mitunter kaum von Inner- ortsstrecken im Bereich von Weilern oder gegen Ausgang von Dörfern unter- scheiden. Zu beachten ist auch, dass der Übergang vom Innerortsbereich zum Ausserortsbereich häufig fliessend ist und es sich bei so genannten atypischen Innerortsstrecken meist nur um kurze bis sehr kurze Strassen- stücke handelt. Gerade auf solchen Strecken neigen Fahrzeuglenker aber häufig zu nachlassender Aufmerksamkeit bzw. Disziplin, weshalb die Einhal-

- 25 - tung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit besonders unerlässlich ist. Auch auf etwas atypischen Innerortsstrecken erfordert die im Vergleich zu Strassen ausserhalb von Ortschaften grundsätzlich erhöhte Gefahrenlage, ei- ne grobe Verkehrsregelverletzung schon bei Überschreitungen der signali- sierten Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h ungeachtet der konkreten Ver- hältnisse anzunehmen. Ob eine differenzierte Beurteilung allenfalls auf Stre- cken innerorts mit signalisierten Höchstgeschwindigkeiten von 70 oder gar 80 km/h in Betracht zu ziehen wäre, kann offen bleiben. Im hier zu beurteilenden Fall liegt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit in- nerorts nur um 10 km/h höher als die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Die fragliche Strecke weist trotz der vier Fahrspuren und der Rich- tungstrennung angesichts der Bushaltestelle, des Trottoirs, des Radstreifens und der Abzweigung in ein städtisches Quartier erkennbar Innerortscharakter auf. Der Beschwerdegegner fuhr dort mit 87 km/h (nach Abzug der Sicher- heitsmarge), womit er selbst die auf einer Ausserortsstrecke geltende signali- sierte allgemeine Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten hätte. Bei die- ser Sachlage erweist sich die Fahrweise des Beschwerdegegners objektiv und subjektiv als grob fahrlässig. Es rechtfertigt sich nicht, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen und die konkreten Umstände bei der Beurtei- lung des Verschuldens zu berücksichtigen." Da es sich in diesem Bundesgerichtsentscheid um den selben Tatort wie vor- liegend handelt, kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Es ist auch vor- liegend von einer grobfahrlässigen Tatbegehung auszugehen. 3.5. Folglich ist der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafe

1. Strafrahmen Mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 26) ist im vorliegenden Fall betreffend Raub, Hehle- rei und die grobe Verkehrsregelverletzung von gleichartigen Strafen auszugehen, wobei die Strafandrohung des Raubes am schwersten wiegt (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen beträgt mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 27) bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen.

- 26 -

2. Strafzumessung 2.1. Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung ist zur Ver- meidung von Wiederholungen auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen (Urk. 61 S. 27 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Einsatzstrafe für Raub 2.2.1. Es kann hinsichtlich der objektiven Tatschwere auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 29 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist insbesondere nochmals hervorzuheben, dass der Beschuldigte sich gezielt eine ihm bekannte C._____-Filiale aussuchte und immerhin Fr. 4'000.-- erbeutete. Mit dem Richten der Luftdruckpistole auch gegen die Privatklägerin D._____ hat er sicher gestellt, dass ihn diese nicht bei der Flucht hinderte. Es ist ihm aber zu- gute zu halten, dass er nicht grob vorging, niemanden verletzte und von der Luft- druckpistole effektiv keine Lebensgefahr ausging, was die Privatklägerinnen aber nicht wissen konnten. Das objektive Tatverschulden ist deshalb als noch leicht einzustufen. 2.2.2. Subjektiv ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte den Raub mit direktem Vorsatz beging. Dass er den Raub beging, um zum Teil die Beerdigung seines Onkels in Ghana zu finanzieren, erwähnte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung zum ersten Mal. Er erklärte weiter, immer ge- sagt zu haben, dass er das für seinen Onkel gemacht habe (Prot. I S. 15). Das trifft jedoch so nicht zu. Vielmehr hat er in früheren Einvernahmen ausgesagt, er habe nichts Grosses mit dem Geld gemacht, er habe es ausgegeben (Urk. HD 6/2 S. 7, S. 10) bzw. er habe damit Rechnungen bezahlt und einen Grossteil verloren (Urk. HD 6/3 S. 3). Der Verteidiger führte in der Berufungsverhandlung aus, der Beschuldigte sei bei der Polizei in der Einvernahme vom 15. Dezember 2013 nicht explizit danach gefragt worden, wofür er das Geld ausgegeben habe (Prot. II S. 9). Der Beschuldigte wurde jedoch von der Staatsanwältin nur gerade einen Tag nach der erwähnten polizeilichen Einvernahme gefragt, was er mit dem De- liktsbetrag gemacht habe, worauf er wie erwähnt erklärte, damit Rechnungen be- zahlt bzw. einen Grossteil verloren zu haben (Urk. HD 6/9 S. 3). Es ist deshalb

- 27 - davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Motiv mit der Beerdigung seines Onkels nachgeschoben hat, um seine Tat in ein besseres Licht zu rücken. Viel- mehr ist von den tatnächsten Aussagen auszugehen, wonach er das Geld für nichts Spezielles ausgegeben hat bzw. einen Teil verloren hat, was ihn keines- wegs entlastet. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral auf die objektive Tatschwere aus. Selbst wenn der Beizug eines Belegs der E._____ ergeben wür- de, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum Geld nach Ghana überwiesen hätte, wäre damit nicht geklärt, dass das fragliche Geld aus dem Raub stammte. 2.2.3. Insgesamt ist das Tatverschulden als noch leicht einzustufen. Es erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als ange- messen. 2.3. Strafe für die Hehlerei 2.3.1. Hehlerei wird gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Sie wird jedoch nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn diese milder ist (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Vorliegend ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich bei der Vortat um eine unrechtmässige Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB handelt, welche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, von welcher Strafandrohung vorliegend auszugehen ist. 2.3.2. Mit der Vorinstanz war der Neuwert des iPhone 5 mit ca. Fr. 800.-- nicht sonderlich hoch und das Vorgehen war ebenfalls nicht besonders verwerflich, da der Beschuldigte von einem Dritten ein Mobiltelefon zu einem sehr günstigen Preis kaufte. Das objektive Tatverschulden wiegt noch leicht. Es kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 31; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3.3. Subjektiv ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es dem Beschuldigten zwar komisch vorkam, dass der Unbekannte ihm ein praktisch neues iPhone 5 für nur Fr. 150.-- verkaufen wollte, er sich dadurch aber nicht vom Kauf abhalten liess. Der Beschuldigte nahm in Kauf, dass das Mobiltelefon durch eine strafbare

- 28 - Vortat in den Besitz des Verkäufers gelangt war. Im Übrigen kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 31; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eventualvorsatz wirkt sich verschuldensmässig leicht geringer aus als die Verübung des Delikts mit direktem Vorsatz. 2.3.4. Es ist folglich betreffend die Hehlerei von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips ist eine Erhöhung der hypothetischen Freiheitsstrafe um einen Monat auf 19 Monate angemessen. 2.4. Strafe für die grobe Verkehrsregelverletzung 2.4.1. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ist die Strafandrohung für eine grobe Ver- letzung der Verkehrsregeln Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 2.4.2. In objektiver Hinsicht kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 32; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist da- rauf hinzuweisen, dass die Strasse auf der Europabrücke gerade und übersicht- lich ist und die Sicht darauf nicht eingeschränkt war. Weiter ist aufgrund der Fotos von einem relativ geringen Verkehrsaufkommen auszugehen, was sich zugunsten des Beschuldigten auswirkt. 2.4.3. Da der Beschuldigte auf dem Weg zur Arbeit war, ist davon auszugehen, dass er diese Strecke nicht zum ersten Mal befuhr, also ortskundig war und die Höchstgeschwindigkeit kannte. Als Grund für die massive Geschwindigkeits- überschreitung wurde vom Beschuldigten angeführt, er sei ein wenig gestresst gewesen, da er überraschend zur Arbeit aufgeboten worden sei. Ausserdem habe er nicht auf den Tacho geschaut (Urk. D5/3 S. 2; Urk. 76 S. 10 f.). Die daraus ab- geleitete fahrlässige Tatbegehung wirkt sich zugunsten des Beschuldigten aus. 2.4.4. Insgesamt ist das Tatverschulden im Rahmen einer groben Verkehrsregel- verletzung noch als leicht zu taxieren. Die hypothetische Einsatzstrafe ist um ei- nen Monat auf 20 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.5. Täterkomponente 2.5.1. Persönliche Verhältnisse/Werdegang

- 29 - Betreffend die persönlichen Verhältnisse kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 33; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich er Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er arbeite zu 50% als Lagermitarbeitender bei der H._____ und zu 50% bei I._____ auf dem Bau und verdiene insgesamt Fr. 4'000.--. Er wohne teilsweise bei seiner Freundin, der Mutter seiner drei Kinder; gemeldet sei er aber immer noch bei seiner Mutter. Die Unterhaltsbeiträge für seine drei Kinder würden direkt vom Konto abgezogen. Er habe Schulden im Betrag vom Fr. 6'000.--, welche er in monatlichen Raten von Fr. 500.-- an das Betreibungsamt abzahle (Urk. 76 S. 1 ff.). Diese Aussagen wie auch das eingereichte Arbeitszeugnis des Beschuldigten (Urk. 75/2) deuten da- rauf hin, dass das Leben des Beschuldigten in geordneten Bahnen verläuft und er sich stabilisiert hat. Das Vorleben und der Werdegang sind strafzumessungsneutral zu werten. 2.5.2. Vorstrafen Es ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 61 S. 33; Art. 82 Abs. 4 StPO). Präzisierend ist zu ergänzen, dass der Strafbefehl vom 3. Septem- ber 2013 in Bezug auf die Hehlerei (begangen am 8. Juni 2013) und die grobe Verletzung der Verkehrsregeln (begangen am 23. August 2013) ebenfalls keine Vorstrafe ist. Im Zeitpunkt dieser zwei Delikte wies der Beschuldigte eine Vorstra- fe (Strafbefehl vom 14. Mai 2009) auf, betreffend den Raub deren zwei (Strafbe- fehle vom 14. Mai 2009 und vom 3. September 2013). Dies fällt straferhöhend ins Gewicht. Der Beschuldigte beging den Raub während einer laufenden Probezeit, was sich auch straferhöhend auswirkt. Ebenfalls straferhöhend ist in die Waag- schale zu werfen, dass der Beschuldigte in Bezug auf den Raub nur gerade gut zwei Monate nach der letzten Verurteilung (Strafbefehl vom 3. September 2013) wieder delinquierte. Es ist eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um vier Monate auf 24 Monate angezeigt. 2.5.3. Nachtatverhalten

- 30 - Mit der Vorinstanz kann dem Beschuldigten eine gewisse Kooperation während dem Strafverfahren zugestanden werden. Bezüglich der Geständnisse ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beweislage bei allen Delikten erdrückend war: be- züglich dem Raub stimmte die DNA des Beschuldigten mit derjenigen überein, die man am Tatort gefunden hatte (Urk. D6/2 S. 2), hinsichtlich der Hehlerei fand man das entsprechende iPhone 5 im Zimmer des Beschuldigten (Urk. D3/1 S. 2) und betreffend die Verkehrsdelikte wurde der Beschuldigte geblitzt, wobei auf dem Fo- to das Kontrollschild klar sichtbar ist und auch, dass kein Lernfahrerschild ange- bracht gewesen ist. Demzufolge sind die Geständnisse nur minim strafmindernd anzurechnen. Die an der Hauptverhandlung und anlässlich der Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 10) im Schlusswort geäusserte Reue und Entschuldigung scheinen ernst gemeint zu sein und sind leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten aufgrund des Nachtatverhaltens eine Reduktion von einem Viertel zubilligt, ist das allerdings sehr grosszügig. 2.6. Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden, was sich aufgrund der hier vorliegenden Schnittstellenproblematik aufgedrängt hätte (vgl. dazu BGE 134 IV 8, BGE 134 IV 75). Da die Vorinstanz davon jedoch abgesehen hat, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots dabei zu bleiben. 2.7. Fazit Wie aufgezeigt ist die von der Vorinstanz als angemessen erachtete Strafe von 16 Monaten sicherlich nicht zu hoch bemessen. Aufgrund des Verschlechterungs- verbots hat es jedoch dabei zu bleiben. Demnach ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung von 46 Tagen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). Anzumerken bleibt, dass die rechtskräftige Busse von Fr. 20.-- als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 3. September 2013 auszufällen gewesen wäre.

- 31 - V. Widerruf und Vollzug

1. Bezüglich der Voraussetzungen des Widerrufs und des bedingten Vollzugs kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 35 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Mit der Vorinstanz ist der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom

3. September 2013 wegen Betrugs (Urk. HD 12/4) zu widerrufen, hat der Be- schuldigte doch nur gut zwei Monate nach Eröffnung desselben den vorliegenden Raub begangen, weshalb davon auszugehen ist, dass ihn der Strafbefehl nicht nachhaltig beeindruckt hat. Angesichts dessen und der übrigen Vorstrafen des Beschuldigten kann ihm bezüglich des Strafbefehls vom 3. September 2013 keine gute Prognose gestellt werden. Die mit dem Strafbefehl vom 3. September 2013 ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.-- muss der Beschul- digte folglich bezahlen.

3. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz könne dem Beschuldigten eine güns- tige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB gestellt werden. Seine familiären Verhältnisse seien stabil. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Be- schuldigte im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren 46 Tage in Unter- suchungshaft verbracht habe, was ihn geprägt und abgeschreckt haben dürfte. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschuldigte in den letzten Jahren nicht mehr delinquiert habe. Wenn die Freiheitsstrafe unbedingt ausgefällt und gleich- zeitig der Strafbefehl vom 3. September 2013 widerrufen werde, würde das den Beschuldigten hart treffen. Im Sinne einer letzten Chance könne noch von einer günstigen Prognose ausgegangen und dem Beschuldigten der bedingte Straf- vollzug gewährt werden (Urk. 61 S. 37 f.). Da aufgrund des Verschlechterungs- verbots zuungunsten des Beschuldigten nicht davon abgewichen werden kann, ist dies zu bestätigen.

4. Die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 16 Monaten ist aufzuschieben. Mit der Vorinstanz ist die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen, um den verbleiben- den Bedenken Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

- 32 - VI. DNA Hinsichtlich des Antrags der Verteidigung auf Löschung der trotz fehlender Rechtskraft des Urteils vom 12. November 2015 abgenommenen DNA-Probe und des erstellten DNA-Profils (Prot. II S. 7 f.) ist festzuhalten, dass solche Massnah- men gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes zulässigerweise vor Eintritt der Rechtskraft erfolgten und der Beschuldigte sich damit einverstanden erklärt hat (Urk. HD 11/6). Die Fristen für die Löschung des Profils richtet sich nach Art. 16 desselben Gesetzes (vgl. Urk. 72). Es gibt vorliegend keinen Anlass, die erhobene DNA-Probe und das DNA-Profil vor Ablauf dieser Fristen zu lö- schen. Der entsprechende Antrag der Verteidigung ist deshalb abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten Vorinstanz Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu be- stätigen (Dispositiv-Ziffer 13-15). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 74 S. 2) wurden dem Beschuldigten dabei keine Kosten für das Haftrichterverfahren auferlegt, welches zu seiner Entlassung führte (vgl. Verfügung vom 28. Januar 2014 [Urk. HD 11/24]). Die im vorinstanzlichen Kostenblock aufgeführte Gebühr von Fr. 800.-- wurde mit Beschluss vom 8. Januar 2014 verfügt, mit welchem die beantragte Haftentlassung des Beschuldigten abgewiesen wurde und die Rege- lung der Kostenauflage dem Endentscheid vorbehalten wurde (Urk. HD 11/15 S. 10). Die Vorinstanz hat aufgrund des Unterliegens des Beschuldigten im ent- sprechenden Beschwerdeverfahren die dadurch entstandenen Kosten zu Recht dem Beschuldigten auferlegt.

2. Kosten Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, sind dem Beschuldigten

- 33 - aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO; Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

12. November 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- (…)

- (…)

- (…)

- der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft (…) mit einer Busse von Fr. 20.–.

3. (…)

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

5. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 30. Juli 2013 ausgefällten Strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– (entsprechend Fr. 1'500.–) wird nicht widerrufen.

6. (…)

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Februar 2015 beschlagnahmte Druckluftpistole (SK …) wird nach Rechtskraft dieses Entscheides eingezogen und vernichtet.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Februar 2015 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse lagernden Gegenstände (SK ...)

- 34 -

- 1 Fotokamera "Sony"

- 1 Mobiltelefon Samsung GT-C3330

- 1 Mobiltelefon SonyEricsson J108i

- 1 Mobiltelefon Nokia 1800

- 1 SIM-Kart Sunrise werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen.

10. (…)

11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 16'002.45 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'420.– Auslagen Untersuchung (Fr. 1'700.– abzgl. Fr. 280.–) Gerichtsgebühr gemäss Beschluss des Obergerichts Fr. 800.– des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Januar 2014, G.Nr. UB130168 Fr. 16'002.45 Kosten amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

13. (…)

14. (…)

15. (…)

16. (Mitteilungen)

17. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 35 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,

- der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,

- der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 46 Tage durch Haft erstanden sind).

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 3. September 2013 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.-- wird vollzogen.

5. Der Antrag betreffend Löschung des DNA-Profils wird abgewiesen.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 13-15) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.-- amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 36 -

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt)

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)

- die Privatklägerin B._____, … [Adresse]

- die Privatklägerin D._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- die Vorinstanz

- das Migrationsamt des Kantons Zürich

- die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials"

- in die Untersuchungsakten Nr. G-1/2013/1555 der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl betreffend Ziffer 4

- die Zentrale Inkassostelle der Gerichte betr. Dispositiv-Ziffer 4

- die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betr. vorinstanzliche Dispositiv- Ziffern 7-8

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 37 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Juni 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Grieder Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.