Sachverhalt
Der Beschuldigte hat zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, dass er zur an- gegebenen Tatzeit aus dem besagten Parkfeld herausfuhr und anschliessend die in der Anklage beschriebene Strecke bis zur Ortseinfahrt E._____ zurücklegte (vgl. Urk. 2 S. 2,Urk. 17 S. 3, Urk. 42/1-2, Urk. 49). Dieses Teilgeständnis deckt sich mit dem (übrigen) Untersuchungsergebnis, womit der entsprechende Teil des Sachverhaltes erstellt ist.
3. Bestrittener Sachverhalt 3.1. Der Beschuldigte bestreitet indessen, dass er sich einer Polizeikontrolle habe entziehen wollen und macht geltend
• dass er nicht mitbekommen habe, dass er auf dem Parkplatz vom Bei- fahrer des Polizeifahrzeugs mündlich und mit den Händen gestikulie- rend zum Anhalten aufgefordert worden sei (vgl. Urk. 2 Frage 11),
• dass er auch nicht mitbekommen habe, dass das Polizeifahrzeug ihn darauf mit den eingeschalteten Warnsignalen Blaulicht, Cis-Gis-Horn und Matrix-Leuchte "Stop Polizei" verfolgt habe (vgl. Urk. 2 Frage 13 f. und 23, Urk. 17 S. 3) bzw.
• dass er vielmehr das Polizeifahrzeug erst bei der Ortseinfahrt in E._____ gesehen habe (vgl. Urk. 1 Frage 18, Urk. 17 S. 3, Urk. 42/1- 2). 3.2. Bezüglich dieser Sachverhaltselemente ist der Sachverhalt somit zu er- stellen.
- 10 -
4. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat sich zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung zutref- fend geäussert (Urk. 60 S. 6 Ziff. 3.1.). Darauf kann verwiesen werden.
5. Beweiswürdigung 5.1. Geschehnisse beim Parkfeld 5.1.1. Aus der vorerwähnten abspielbaren Filmaufnahme (Urk. 12) ist er- sichtlich, wie der auf einem Parkfeld am rechten Strassenrand seitwärts parkierte Personenwagen des Beschuldigten ohne Licht in Gang gesetzt wird (ab Zeitstem- pel 00.15). Der Personenwagen des Beschuldigten befindet sich auf dem zweit- vordersten Parkfeld, derweil das vorderste durch ein parkiertes Drittfahrzeug be- setzt ist (Zeitstempel 00.14 - 00.16). Kurz darauf hält das auf der rechten Fahr- spur entgegenkommende Polizeifahrzeug auf Höhe des (nunmehr nicht mehr sichtbaren) Fahrzeugs des Beschuldigten und bleibt rund 10 Sekunden so stehen (Zeitstempel 00.17 - 00.28). Im weiteren zeigt die Filmaufnahme, wie das Polizei- fahrzeug über den Busbahnhof wendet (Zeitstempel 00.29 - 00.35) und die Ver- folgung des Fahrzeugs des Beschuldigten aufnimmt (dazu nachstehend Ziff. 5.2.1.). 5.1.2. Die beschriebene Sequenz der Filmaufnahme stützt die Aussagen der zwei Polizeibeamten. Diese gaben (sinngemäss) übereinstimmend an, dass sie gesehen hätten, wie der Beschuldigte ohne Licht habe wegfahren wollen, und aus diesem Grund neben dessen Fahrzeug angehalten hätten. Der Polizeibeamte B._____ habe dann auf der Beifahrerseite des Polizeifahrzeugs die Scheibe her- unter gelassen und dem Beschuldigten verbal und mittels Handgesten zu verste- hen gegeben, er solle anhalten und das Fenster herunterlassen. Der Beschuldigte habe sie ihrer Auffassung nach gesehen und aufgrund der Gestik auch verstehen müssen, was sie von ihm gewollt hätten. Er habe aber keine Anstalten gemacht, das Fenster herunter zu lassen oder anzuhalten, sondern sei relativ schnell davon gefahren, was sie als Fluchtversuch gedeutet hätten. Sie hätten daraufhin die
- 11 - Verfolgung aufgenommen, wozu sie zuerst beim Busbahnhof D._____ hätten wenden müssen (Urk. 19 S. 3 f. / Urk. 21 S. 3 f.). Diese Darstellung der Polizeibeamten ist glaubhaft. Der Einwand des Ver- teidigers (Urk. 41 S. 2; Urk. 74 S. 2), wonach "profilierungssüchtige" Polizeibeam- ten den Beschuldigten im Hinblick auf eine ersehnte Beförderung zu Unrecht be- lastet haben sollen, erscheint konstruiert, vermag er sich doch vorliegend nicht auf objektive Anhaltspunkte zu stützen. Vielmehr erscheint in Anbetracht der ob- jektiven Filmaufnahme mehr als plausibel, dass die Polizeibeamten deshalb ne- ben dem Fahrzeug des Beschuldigten anhielten, weil sie ihn auf das fehlende Licht aufmerksam machen wollten. Auch ihre weiteren Aussagen sind grundsätz- lich nicht anzuzweifeln, nachdem ihre Darstellung zusammen mit den Filmauf- nahmen ein stimmiges Ganzes ergibt. 5.1.3. Die Aufnahme vermag nicht zu zeigen, was der Beschuldigte nach Anhalten des Polizeifahrzeugs getan hat und wann und wie er das Parkfeld ver- lässt, sie zeigt aber, wie das Polizeifahrzeug zuvor auf der rechten Fahrspur un- mittelbar neben dem Fahrzeug des Beschuldigten anhält. Aus dem Umstand, dass sich das Polizeifahrzeug rund 10 Sekunden später wieder in Bewegung setzt, lässt sich folgern, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt oder allenfalls kurz zuvor weggefahren sein muss und demnach der Aufforderung der Polizei zum Öffnen des Fensters nicht Folge leistete. Dafür, dass der Beschuldigte die Polizisten gesehen und deren Aufforderung verstanden haben wird, spricht einer- seits die glaubhaften Darstellung derselben, namentlich auch die authentisch wir- kende Aussage von B._____, wonach er mit dem Beschuldigten Blickkontakt ge- habt und gesehen habe, dass dieser studiert habe, was er machen solle, bevor er abgefahren sei (Urk. 19 S. 3; bestätigt in den Angaben von C._____ in seinem Wahrnehmungsbericht vom 23. Januar 2014, Urk. 3). Dass dem Beschuldigten das klar als solches gekennzeichnete Polizeifahrzeug kaum entgangen sein konn- te, ist andererseits auch aus den räumlichen Gegebenheiten zu erschliessen, wie sie sich aufgrund der Filmaufnahme rekonstruieren lassen. Da er im Begriffe war, sein Parkfeld zu verlassen, – und er hiezu zur Vermeidung einer Kollision mit al- lenfalls entgegenkommenden Fahrzeugen vorerst zweifellos die rechte Fahrspur
- 12 - zu beobachten hatte – kann mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das entgegenkommenden Polizeifahrzeug bereits unmittelbar vor dessen Anhalten in seinem Blickfeld war. Spätestens aber, nachdem das Polizei- fahrzeug neben seinem Fahrzeug angehalten hatte, war dieses samt dem darin sitzenden gestikulierenden Polizeibeamte B._____ für den Beschuldigten auf- grund der kurzen Distanz mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zu übersehen. Auch noch beim Wegfahren muss sich das Polizeifahrzeug höchstwahrscheinlich in seinem Blickfeld befunden haben. Er musste es wohl deshalb im Auge behal- ten, weil er – wie es vom Polizeibeamten C._____ lebensnah beschrieben wurde (Urk. 21 S. 4) – sein Fahrzeug zwischen diesem und dem auf dem ersten Parkfeld parkierten Drittfahrzeug herauszirkeln musste. 5.1.4. Aufgrund dieser Umstände ist das Vorbringen des Beschuldigten, er habe das Polizeifahrzeug erstmals nach dem Kreisel bzw. der Unterführung in E._____ gesehen (Urk. 17 S. 3; Urk. 42/1-2), wenig glaubhaft. Dieser Darstellung kommt auch deshalb keine grosse Überzeugungskraft zu, da sich der Beschuldig- te damit selbst widerspricht. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
21. Dezember 2013 gab er noch zu Protokoll, er habe "gesehen, dass sie [ge- meint: die Polizeibeamten] neben mir gehalten haben ja" und machte lediglich geltend, "nicht gesehen und nicht verstanden" dass er verbal und gestikulierend zum Anhalten aufgefordert worden sei (Urk. 2 S. 2). 5.1.5. Aufgrund der glaubhaften Darstellung der Polizisten einerseits und den wenig überzeugenden Aussagen des Beschuldigten andererseits kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte das Polizeifahrzeug auf dem Parkplatz an der Bahnhofstrasse … in D._____ gesehen hatte und in der Folge das Parkfeld ohne eine Reaktion auf die Aufforderung der Polizisten verliess. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit in Bezug auf die Vorgänge beim Parkplatz an der Bahnhofstrasse … in D._____ grundsätzlich erstellt. Nicht nachgewiesen werden kann indes, dass er der Aufforderung der Poli- zisten, das Fenster zu öffnen, bewusst nicht Folge leistete. Trotz glaubhafter Be- obachtungen derselben in diesem Sinne kann in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte den gesti-
- 13 - kulierenden Polizisten B._____ übersah oder dessen Gesten nicht verstand. Die- sen Umstand gilt es bei der rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen. 5.2. Geschehnisse während der Verfolgungsfahrt 5.2.1. Wie ausgeführt kann der Filmaufnahme im weiteren entnommen wer- den, dass sich das Polizeifahrzeug rund 10 Sekunden nach dem Anhalten wieder in Bewegung setzt, über den Busbahnhof wendet (Zeitstempel 00.29 - 00.35) und die Verfolgung des Fahrzeugs des Beschuldigten aufnimmt. Pulsierende blaue Reflexionen auf der Motorhaube des Polizeifahrzeugs und auf den umgebenden Hausfassaden lassen deutlich erkennen, dass inzwischen das Blaulicht einge- schaltet wurde (vgl. z.B. um Zeitstempel 00.38). Das Fahrzeug des Beschuldigten haben die Polizisten zunächst offensichtlich aus dem Sichtfeld verloren. Kurz vor der Kreuzung ...-Strasse/...-Strasse taucht es wieder auf (ab Zeitstempel 00.50); es ist an den aufleuchtenden Bremslichter erkennbar und fährt offensichtlich noch immer ohne Licht. Ab diesem Moment bleibt das Fahrzeug des Beschuldigten über den Rest der Strecke (mit Ausnahme des Abbiegevorgangs des Polizeifahr- zeugs an der Kreuzung) trotz des nicht eingeschalteten Lichts im Sichtfeld der im Polizeifahrzeug installierten Videokamera. Die Aufnahme zeigt, wie der Beschul- digte vor der Kreuzung das Rotlicht überfährt und, ohne den Blinker zu stellen, nach links abbiegt (Zeitstempel 00.53. - 00.55). Etwas später befährt er den Krei- sel ...-Strasse/…-Stasse wiederum ohne das Stellen des Blinkers (Zeitstempel 01.16 - 01.19). Die Filmaufnahme zeigt schliesslich (ab Zeitstempel 01.31), dass der Beschuldigte abzubremsen und rechts heranzufahren beginnt und das Poli- zeifahrzeug zum Überholmanöver ansetzt. 5.2.2. Dem Kurzbericht des Forensischen Instituts zur Auswertung des RAG-Datenträgers und dem dazugehörigen Übersichtsprotokoll geht hervor, dass während der Verfolgungsfahrt sowohl das Blaulicht als auch das Cis-Gis-Horn eingeschaltet waren (Urk. 5). 5.2.3. Die Aussagen der zwei Polizeibeamten fügen sich mit den auf der Filmaufnahme erkennbaren Geschehnissen und den Erkenntnissen aus der Aus- wertung RAG-Datenträgers betreffend die Warnsignale zu einem stimmigen Gan-
- 14 - zen. B._____ und C._____ gaben übereinstimmend (sinngemäss) an, dass sie während des Wendevorgangs auf dem Bahnhofplatz Blaulicht, Horn und die Mat- rix-Leuchte "Stop Polizei" eingeschaltet hätten (Urk. 19. S. 3 und 4 / Urk. 20 S. 3), dass sie das Fahrzeug des Beschuldigten zuerst aus dem Blickfeld verloren, kurz vor der Kreuzung aber wieder gesehen hätten; dabei beobachtet hätten, wie es das Rotlicht überfahren habe, und ihm von da an in Sichtdistanz hätten folgen können (Urk. 19. S. 4 / Urk. 20 S. 4). Am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen, die in sämtlichen wesentlichen Punkten eine Entsprechung in den objektiven Beweismit- teln der Filmaufnahme und des Fahrtenschreibers finden, kann nicht gezweifelt werden. 5.2.4. Gleichwohl lässt sich allein anhand dieser Aussagen der Polizisten und der Filmaufnahme die Darstellung des Beschuldigten – wonach er auf der Strecke vor dem Kreisel in E._____ nicht bemerkt haben will, dass er von der Po- lizei mit Blaulicht, Cis-Gis-Horn und Matrix-Leuchte "Stop Polizei" verfolgt wurde – nicht widerlegen. Die Filmaufnahme zeigt zwar, dass (nachdem das Polizeifahr- zeug dasjenige des Beschuldigten kurz vor der Kreuzung ...-Strasse/...-Strasse wieder aufgeholt hatte) das Auto des Beschuldigten, obwohl es ohne Licht fuhr, aus Sicht des Polizeifahrzeugs durchwegs erkennbar war. Indes blieb die Distanz zwischen den Fahrzeugen über diese Strecke bis zum Kreisel in E._____ doch durchwegs relativ gross. Aufgrund dessen kann nicht zwingend geschlossen wer- den, dass der Beschuldigte schon auf diesem Streckenabschnitt realisiert haben musste, dass er hätte anhalten müssen. Selbst unter der Annahme, dass er das mit Blaulicht hinter ihm herfahrende Polizeifahrzeug im Rückspiegel gesehen hat- te, kann zu seinen Gunsten nicht ausgeschlossen werden, dass er nicht erkannte, dass die Polizeifahrt ihm galt, zumal auch die Matrix-Leuchte "Stop Polizei" auf diese Distanz wohl nicht lesbar gewesen sein dürfte. 5.2.5. Beide Polizisten gaben schliesslich an, dass der Beschuldigte letztlich nicht selber angehalten habe, sondern hiezu durch Überholen und Ausbremsen habe gezwungen werden müssen (Urk. 19. S. 4 / Urk. 20 S. 5), wobei der Polizei- beamte C._____ differenzierend hinzufügte, der Beschuldigte habe vor dem Überholen abgebremst, vermutlich, weil er gesehen habe, dass es keinen Sinn
- 15 - mehr mache (Urk. 20 S. 3). Diese Aussagen sind zwar glaubhaft, stellen indes na- turgemäss weniger eine direkte Beobachtung, denn eine Interpretation des Beo- bachteten dar. Da der Beschuldigte gemäss Aussage von C._____ bereits vor Ansetzen des Überholmanövers abbremste und dies auch auf der Videoaufnah- me ersichtlich ist, kann nicht mit rechtserforderlicher Sicherheit gefolgert werden, dass er seine Fahrt erst aufgrund des unmittelbaren Zwangs der Polizei abbrach. Vielmehr kann zu seinen Gunsten nicht ausgeschlossen werden, dass er erst in jenem Moment, als das Polizeiauto nach dem Kreisel in E._____ zu ihm auf- schloss, kapierte, dass die Polizeifahrt ihm galt, und sich darauf zum Anhalten entschloss. 5.3. Fazit Zusammengefasst muss zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldigte während seines Herausfahrens aus dem Parkplatz das herannahende und neben ihm anhaltende Polizeifahrzeug zwar ge- sehen hatte, indes nicht wahrnahm oder nicht verstand, dass ihm der Polizist B._____ mit Gesten zu verstehen gab, er solle anhalten und das Fenster öffnen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist weiter davon auszugehen, dass er das seine Verfolgung aufnehmende Polizeifahrzeug erst wieder wahrnahm, als dieses nach Passieren des Kreisels in E._____ zu ihm aufschloss und auch erst in diesem Augenblick realisierte, dass die Polizeibeamten ihn mittels der Matrix-Leuchte "Stop Polizei" zum Anhalten aufforderten, und dass er dieser Aufforderung darauf auch Folge leistete.
6. Rechtliche Würdigung Den Tatbestand von Art. 286 StGB erfüllt, wer eine Behörde, ein Mitglied ei- ner Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Nicht strafbar ist demgegenüber die blosse Nichtbefolgung der Anordnung eines Beamten, wenn sich dessen Tätigkeit im Erteilen von Ver- haltensanweisungen erschöpft (vgl. Trechsel/Vest - StGB PK, Art. 286 N 5).
- 16 - Dass der Beschuldigte der Aufforderung des Polizeibeamten B._____, an- zuhalten und das Fenster zu öffnen, nicht Folge leistete, kann demnach noch nicht unter den Tatbestand von Art. 286 StGB subsumiert werden, selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass der Beschuldigte den gestikulierenden Polizeibeamten wahrgenommen und verstanden hatte. Auch mit seiner Fahrt nach E._____ hat sich der Beschuldigte keiner Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht, nachdem zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden muss, dass er der mittels Matrix-Leuchte "Stop Polizei" kommunizierten Aufforde- rung zum Anhalten nachkam, sobald er realisierte, dass die Polizeifahrt ihm galt. Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshand- lung freizusprechen. C. VERLETZUNG DER VERKEHRSREGELN
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zudem vorgeworfen
• dass er auf der Fahrt von der Bahnhofstrasse … zur Kreuzung ...- Strasse / ...-Strasse trotz Nachtzeit und herrschender Dunkelheit kein Licht am Fahrzeug eingeschaltet habe,
• dass er an der vorerwähnten Kreuzung das auf Rot stehende Lichtsig- nal missachtet habe,
• dass er es beim Abbiegen an dieser Kreuzung und danach am Kreisel ...-Strasse / …-Strasse je unterlassen habe, die Richtungsanzeige zu betätigen,
• dass er die signalisierte zulässige Innerortsgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe um "durchschnittlich mindestens 30 km/h" auf der Fahrt von der o Bahnhofstrasse … bis zur Kreuzung ...-Strasse / ...-Strasse
- 17 - und um "ca. 30 km/h" von da an bis zum Kreisel ...-Strasse / …- o Strasse (Urk. 27 S. 2).
2. Sachverhalt 2.1. Geschwindigkeitsüberschreitung 2.1.1. Die Anklage stützt ihren Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 30 km/h vornehmlich auf die Auswertung des im Polizeifahrzeug installierten RAG-Fahrtenschreibers (Urk. 5) und auf das Metas-Gutachten vom
3. Juni 2014 (Urk. 13/3). 2.1.2. Wie bereits ausgeführt (vorstehend Ziff. A.2. f.), wohnt diesen beiden Beweismitteln in Bezug auf die Frage der Geschwindigkeit je ein Unsicherheitsfak- tor inne. Einerseits ist nicht bekannt, ob der RAG-Fahrtenschreiber – welcher durch den Kurzbericht des Forensischen Institutes Zürich (Urk. 5) ausgewertet wurde – eine exakte Kalibration aufgewiesen hatte (vgl. die Ausführungen des Me- tas-Gutachters im Gutachten vom 3. Juni 2014, Urk. 13/3 S. 2 und 8). Anderer- seits ist nicht gesichert, dass die abspielbare Filmaufnahme (Urk. 12) – auf welche sich das Metas-Gutachten abstützt – die Originalaufnahmen aus der im Polizei- fahrzeug installierten Videokamera in exakter Geschwindigkeit wiedergeben (vgl. die Ausführungen des Metas-Gutachters im Ergänzungsgutachten vom 21. April 2014, Urk. 44 S. 2). Der Metas-Gutachter hat ausgeführt, dass die gutachterlich vor Ort mittels eines kalibrierten Messrads ermittelten Wegstrecken respektive die darauf resultierenden Geschwindigkeiten im Gutachten vom 3. Juni 2014 sich nicht vollständig decken würden mit der im Kurzbericht des Forensischen Institu- tes vorgenommenen Auswertung der Wegstrecke des Restwegschreibers. Die Ur- sache für diese Abweichungen könne in einer fehlerhaften Software bei der Ach- senskalierung oder einer falschen Kalibrierung des Restwegschreibers liegen. Der genaue Grund könne nicht beurteilt werden. Das Problem liege auch darin, dass der Restwegschreiber die momentane Geschwindigkeit aufzeichne, derweil an- hand der Videoaufnahmen die durchschnittliche Geschwindigkeit ermittelt werde. Auch könne der momentane Geschwindigkeitsverlauf des Polizeifahrzeugs auf-
- 18 - grund der verschiedenen Geschwindigkeitsveränderungen nicht direkt dem vor- ausfahrenden Fahrzeug zugeordnet werden (Urk. 13/3 S. 8 und Urk. 44 S. 1). 2.1.3. Das Vorbringen der Verteidigung, welches diese Abweichungen auf eine willentliche Manipulation der Polizei beim Abfilmen des originalen Videoma- terials durch zurückführen will, ist konstruiert und kann verworfen werden. Wie vorstehend gezeigt wurde (Ziff. B.), haben die Polizisten B._____ und C._____ die Geschehnisse vom 21. Dezember 2013 glaubhaft geschildert. Ihre Darstellung deckt sich mit den vorhandenen Filmaufnahmen, welche jedenfalls visuell, d.h. in dem was sie zeigen, nicht manipuliert worden sein können. Es ist deshalb auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Polizisten das Videomaterial hinsichtlich der Ablaufgeschwindigkeit mit Absicht verändert haben sollten, noch finden sich für eine solche Hypothese sonstwie objektive Anhaltspunkte. Die fehlende exakte Übereinstimmung der Wegstrecken und Geschwindigkeiten zwischen Kurzbericht und Gutachten mag vielmehr auf technische Unzulänglichkeiten zurückzuführen sein, wie sie vom Gutachter angesprochen wurden. 2.1.4. Die festgestellten und nicht auflösbaren Ungenauigkeiten führen gleichwohl dazu, dass der Beweiswert des Gutachtens vom 3. Juni 2014 als ein- geschränkt zu betrachten ist. Dessen Schluss, wonach die "durchschnittliche kurzzeitige Geschwindigkeit" des Fahrzeugs des Beschuldigten "sicher über 80 km/h, möglicherweise bis gegen 90 km/h" betragen habe, bzw. die "durchschnittli- che Geschwindigkeit" des Fahrzeugs des Beschuldigten "vor der Fahrt um den Kreisel phasenweise im Bereich von 80 km/h" gewesen sei (Urk. 13/3 S. 8), ver- mag deshalb nicht restlos zu überzeugen. Abgesehen davon spricht der Gutach- ter ohnehin von kurzzeitiger bzw. phasenweiser (also nicht: permanenter) durch- schnittlicher Geschwindigkeit von 80 km/h. Der Vorwurf der Anklage, dass der Beschuldigte die zulässige Innerortsgeschwindigkeit bis zur Kreuzung um durch- schnittlich mindestens 30 km/h, und ab da bis zum Kreisel um ca. 30 km/h über- schritten habe, lässt sich in dieser Absolutheit deshalb nicht erstellen (selbst wenn auf das Gutachten abzustellen wäre). 2.1.5. Keine Zweifel bestehen aber, dass der Beschuldigte jedenfalls mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war. Die Abweichungen der Ge-
- 19 - schwindigkeiten des Polizeifahrzeugs, wie sie einerseits durch den Fahrten- schreiber aufgezeichnet und andererseits gutachterlich im Durchschnitt anhand der Filmaufnahmen errechnet wurden, sind nicht derart gravierend (vgl. hiezu die Grafiken 1 und 2 im Gutachten vom 3. Juni 2014, Urk. 13/3 S. 2 und 8), dass zu Gunsten des Beschuldigten von einer Geschwindigkeit im Rahmen der zulässigen Innerortsgeschwindigkeit ausgegangen werden könnte. Vielmehr zeigen die Da- tenkurven aus beiden Instrumenten, dass das Polizeifahrzeug durchgehend mit einer Geschwindigkeit von deutlich über 50 km/h, meist sogar über 60 km/h un- terwegs war. Trotz der vorstehend genannten Ungenauigkeiten und auch wenn zu berücksichtigen ist, dass die Polizisten zuerst den Beschuldigten einholen muss- ten und danach nicht unmittelbar hinter diesem herfuhren und die tatsächliche Geschwindigkeiten grossen Schwankungen unterlag, lassen die von einander un- abhängig erhobenen Geschwindigkeitswerte aus Fahrtenschreiber und Filmmate- rial immerhin den Schluss zu, dass auch der Beschuldigte deutlich schneller als mit 50 km/h bzw. grösstenteils mit mindestens 60 km/h gefahren sein musste. Dass der Beschuldigte mit einer überhöhten Geschwindigkeit unterwegs war, geht sodann auch aus der im Polizeirapport deponierten Beobachtung des Polizeibeamten B._____ hervor, wonach der Fahrstil des Beschuldigten "als rück- sichtslos und halsbrecherisch" zu bezeichnen sei (Urk. 1 S. 6). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selber nie geltend gemacht hatte, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten zu haben. Vielmehr gab er konstant an, mit "höchstens 60-70 km/h" bzw. "etwa 60 km/h bis 65 km/h" (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 17 S. 3 f.; Urk. 42/1-2) gefahren zu sein. Auch vor Vorinstanz stellte er seine früheren Geschwindigkeitsangaben nicht in Abrede (Urk. 49 S. 2). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte, dass er mit einer Geschwindigkeit von wenigstens 60 km/h unterwegs gewesen sei (vgl. Prot. II S. 9 und 12). In Anbetracht der genannten Umstände bestehen keine rechtserheblichen Zweifel, dass der Beschuldigte jedenfalls mit einer Geschwindigkeit von mindes- tens 60 km/h gefahren war und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 10 km/h überschritten hatte.
- 20 - 2.2. Fahren ohne Licht Anhand der Filmaufnahmen und der damit übereinstimmenden Aussagen der Polizisten B._____ und C._____ ist nachgewiesen, dass der Beschuldigte oh- ne Licht vom Parkfeld am Bahnhof wegfuhr und auch noch kurz vor der Kreuzung ...-Strasse / ...-Strasse bis zum Ende seiner Fahrt ohne Licht unterwegs war. Auf- grund dieses Befunds kann ohne erhebliche Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte auch in der Zeit dazwischen, während der er für die Polizis- ten und die am Polizeifahrzeug installierte Videokamera nicht sichtbar war (d.h. zwischen den Zeitstempeln 00.16 bis 00.53 der Filmaufnahme, Urk. 12), das Licht am Fahrzeug nicht eingeschaltet hatte. Die widersprüchlichen Aussagen des Be- schuldigten, welcher den Vorwurf des Fahrens ohne Licht zuerst eingestand (vgl. Urk. 2 S. 3), sein Geständnis danach relativierte (vgl. Urk. 17 S. 7) und schliess- lich gänzlich widerrief (vgl. Urk. 22 S. 2), vermögen an diesem klaren Ergebnis nichts zu ändern. Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte denn auch wieder sinngemäss ein und liess auch seinen Verteidiger ausführen, dass es sein könne, dass er ohne Licht unterwegs gewesen sei (vgl. Prot. II S. 11; Urk. 74 S. 1 und 16). Der Sachverhalt des Fahrens ohne Licht ist damit rechtsge- nügend erstellt. 2.3. Missachtung des Lichtsignals Das Überfahren des Rotlichts ist auf der Filmaufnahme eindeutig zu erken- nen und wird auch durch die Aussagen der beiden Polizisten bestätigt. Damit sind die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten klar widerlegt, der einmal die Lichtsäule bei Gelb passiert (Urk. 2 S. 2) und ein anderes Mal gar davor angehal- ten und das grüne Signal abgewartet haben will (Urk. 42/1-2). Der eingeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. 2.4. Unterlassen der Richtungsanzeige Die Filmaufnahme zeigt klar, dass der Beschuldigte weder bei der Kreuzung ...-Strasse / ...-Strasse (Urk. 12, Zeitstempel 00.53. - 00.55) noch beim Kreisel ...- Strasse / …-Strasse (Zeitstempel 01.16 - 01.19) den Blinker betätigte, womit der
- 21 - Sachverhalt auch diesbezüglich rechtsgenügend erstellt ist. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung wurde dieser Punkt denn auch seitens des Beschuldigten und seines Verteidigers anerkannt (Prot. II S. 13 und Urk. 74 S. 1).
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Einleitung Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zur groben und einfachen Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG kann vorab auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 25-28). Bei der Bestimmung des Qualifikationsniveaus ist auf die jeweiligen Tathandlungen abzustellen. Die Erfüllung mehrerer Tatbestände führt nicht per se dazu, dass die Handlungen zu einer qualifizierten Verkehrsre- gelverletzung zusammengefasst werden. Selbst uno actu begangene Verkehrsre- gelverletzungen stehen zueinander grundsätzlich in echter Konkurrenz. Es ist al- lerdings nicht ausgeschlossen, dass spezifische, für sich allein nicht unter eine Qualifikation fallende Verhaltensweisen gerade in ihrer Kombination dazu führen, dass der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt ist (vgl. BSK SVG
- Fiolka, Art. 90 N 166 und 176). 3.2. Missachtung des Rotlichts 3.2.1. Im vorliegenden Fall überfuhr der Beschuldigte das Rotlicht, während er gleichzeitig ohne Licht unterwegs war und die zulässige Innerortsgeschwindig- keit um (mindestens) 10 km/h überschritt. Unter diesem kumulativen Umständen verursachte der Beschuldigte eine sehr erhebliche Gefahr und manifestierte er auch ein rücksichtloses Verhalten. In dieser Kombination ist die Missachtung des Rotlichts als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV zu werten.
- 22 - 3.3. Geschwindigkeitsüberschreitung, Fahren ohne Licht, Unterlassen der Richtungsanzeige Der Beschuldigte fuhr auch ausserhalb seiner Missachtung des Rotlichts mit einer um 10 km/h übersetzten Geschwindigkeit und ohne Licht. Damit hat er sich der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 41 Abs. 1 aSVG und Art. 30 Abs. 1 VRV sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig gemacht. Mit seinem (zweima- ligen) Unterlassen der Richtungsanzeige hat er sich sodann einer weiteren einfa- chen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG – hier in Verbin- dung mit Art. 39 Abs. 1 SVG – schuldig gemacht. 3.4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte durch sein Verhalten schuldig gemacht hat:
• der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV sowie
• der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 aSVG und Art. 30 Abs. 1 VRV sowie Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 39 Abs. 1 SVG. III. Sanktion
1. Strafzumessung 1.1. Einleitung Hinsichtlich der Strafzumessungsregeln kann auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 32 f.).
- 23 - 1.2. Sanktionsart Auch dass vorliegend keine Gründe gegeben sind, die zwingend für eine Freiheitsstrafe sprechen würden, und deshalb auf eine Geldstrafe zu erkennen ist, wurde vom Vorderrichter überzeugend dargetan (Urk. 60 S. 34 f.). Für die Übertretungen (mehrfache einfache Verkehrsregelverletzung / Fah- ren in fahrunfähigem Zustand) ist eine Busse auszusprechen. 1.3 Geldstrafe 1.3.1. Strafmass Das Verschulden des Beschuldigten bezüglich der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist als insgesamt "nicht mehr leicht" zu qualifizieren. Der Beschul- digte missachtete nachts ein Rotlicht, während er mit übersetzter Geschwindigkeit und ohne Licht unterwegs war. Damit schuf er für andere Verkehrsteilnehmer eine abstrakte Gefahr erheblichen Ausmasses. Die zwei Vorstrafen des Beschuldigten (Urk. 63) sowie sein getrübter auto- mobilistischer Leumund (Urk. 24/2) wirken sich straferhöhend aus. Die relativ lan- ge Verfahrensdauer ist strafmindernd zu berücksichtigen. Straferhöhend hinzu kommt weiter, dass der Beschuldigte während der laufenden, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. November 2011 angesetzten Probezeit delinquiert hat. Die straferhöhenden Faktoren überwiegen den strafmindernden klar. Im Übrigen wirkt sich die Biographie des Beschuldigten – der in einem Ar- beitsverhältnis steht und mit seiner Ehefrau sowie zwei minderjährigen Kindern zusammenlebt (vgl. Prot. II S. 6 f.; Urk. 49 S. 2 ff.; Urk. 17 S. 10 f.) – strafzumes- sungsneutral aus. In Berücksichtigung aller relevanter Umstände ist die grobe Verletzung der Verkehrsregeln mit 60 Tagessätzen zu sanktionieren.
- 24 - 1.3.2. Tagessatz Der von der Vorinstanz auf Fr. 50.– festgesetzte Tagessatz (Urk. 60 S. 34) erweist sich in Anbetracht der im Wesentlichen bis heute unveränderten finanziel- len Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Urk. 71 und 72/1-4) als angemessen. 1.4. Busse 1.4.1. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz dürfen mehrere Einzelbus- sen nicht einfach kumuliert werden. Vielmehr gilt unter dem neuen Recht auch bei der Ausfällung von Bussen für mehrere Übertretungen das Asperationsprinzip (vgl. BSK Strafrecht I - Heimgartner, Art. 104 N 13). Die Übertretungen des Beschuldigten – die mehrfache einfache Verkehrs- regelverletzung und das Fahren in fahrunfähigem Zustand ist demgemäss mit ei- ner Busse von Fr. 500.– zu sanktionieren. Einem höheren Bussenbetrag steht heute die reformatio in peius entgegen. 1.4.2. Eine weitere Korrektur der erstinstanzlichen Ausführungen ist hin- sichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB) anzubringen. Wird nebst einer Busse eine Geldstrafe ausgesprochen, erscheint es sachgerecht, die Ta- gessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Busse durch jene dividiert wird (vgl. BGE 134 IV 77 E. 7.3.3). Somit ist vorliegend die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse auf 10 Tage festzusetzen. 1.5. Fazit Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen.
2. Vollzug der Strafe Die Vorinstanz erwog, dass die Vorstrafen des Beschuldigten vorliegend nicht einschlägig seien und die Vermutung einer günstigen Legalprognose des- halb nicht zu widerlegen vermöchten. Der Beschuldigte sei sodann zwar im Stras-
- 25 - senverkehr bereits mehrfach negativ aufgefallen. Dabei habe es sich jedoch nicht um schwerwiegende Verfehlungen mit strafrechtlicher Relevanz gehandelt, son- dern lediglich um Verwarnungen der Administrativbehörde. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass mit dem Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. November 2011 angeordne- ten Rest-Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.– (vgl. hiezu nachstehende Ziff. 3) dem Beschuldigten eine genügende Warnwirkung vor Augen geführt wer- de. Unter Gesamtwürdigung der Umstände könne dem Beschuldigten der beding- te Strafvollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB somit gerade noch einmal ge- währt werden, wobei es aufgrund vorhandener Restbedenken als angemessen erscheine, die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen. Diese Einschätzung der Vorinstanz kann geteilt und für die heute ausgefällte Strafe übernommen werden. Der Vollzug der vorstehend festgelegten Geldstrafe ist somit aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen.
3. Widerruf Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten ereigneten sich innerhalb der dreijährigen Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. November 2011 wegen Raufhandels ausgefällten bedingt vollziehbaren Rest-Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.– (vgl. Urk. 24/7 und 63). Die er- neute Straffälligkeit zeigt offensichtlich, dass sich der Beschuldigte weder von den Verwarnungen des Strassenverkehrsamtes noch von den Sanktionen der in der Vergangenheit verübten Delikte genügend beeindrucken liess. Unter diesen Um- ständen erscheint es mit der Vorinstanz angezeigt, den mit vorgenanntem Straf- befehl angeordneten bedingten Teilvollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.–, abzüglich 1 Tagessatz, der als durch Haft erstanden gilt, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB zu widerrufen. Erst mit diesem Widerruf kann dem Be- schuldigten die günstige Legalprognose gestellt werden, die es erlaubt, für die heute ausgefällte Geldstrafe den bedingten Vollzug zu gewähren.
- 26 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung zu bestätigen. Sodann rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des ge- samten Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, ledig- lich zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ist aus- gehend von deren angemessen erscheinenden Kostennote vom 22. April 2016 (Urk. 76), zuzüglich 4 Std. für die Berufungsverhandlung, inkl. Weg und Nachbe- sprechung, auf Fr. 4'050.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Einleitung Hinsichtlich der Strafzumessungsregeln kann auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 32 f.).
- 23 -
E. 1.2 Sanktionsart Auch dass vorliegend keine Gründe gegeben sind, die zwingend für eine Freiheitsstrafe sprechen würden, und deshalb auf eine Geldstrafe zu erkennen ist, wurde vom Vorderrichter überzeugend dargetan (Urk. 60 S. 34 f.). Für die Übertretungen (mehrfache einfache Verkehrsregelverletzung / Fah- ren in fahrunfähigem Zustand) ist eine Busse auszusprechen.
E. 1.3 Geldstrafe
E. 1.3.1 Strafmass Das Verschulden des Beschuldigten bezüglich der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist als insgesamt "nicht mehr leicht" zu qualifizieren. Der Beschul- digte missachtete nachts ein Rotlicht, während er mit übersetzter Geschwindigkeit und ohne Licht unterwegs war. Damit schuf er für andere Verkehrsteilnehmer eine abstrakte Gefahr erheblichen Ausmasses. Die zwei Vorstrafen des Beschuldigten (Urk. 63) sowie sein getrübter auto- mobilistischer Leumund (Urk. 24/2) wirken sich straferhöhend aus. Die relativ lan- ge Verfahrensdauer ist strafmindernd zu berücksichtigen. Straferhöhend hinzu kommt weiter, dass der Beschuldigte während der laufenden, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. November 2011 angesetzten Probezeit delinquiert hat. Die straferhöhenden Faktoren überwiegen den strafmindernden klar. Im Übrigen wirkt sich die Biographie des Beschuldigten – der in einem Ar- beitsverhältnis steht und mit seiner Ehefrau sowie zwei minderjährigen Kindern zusammenlebt (vgl. Prot. II S. 6 f.; Urk. 49 S. 2 ff.; Urk. 17 S. 10 f.) – strafzumes- sungsneutral aus. In Berücksichtigung aller relevanter Umstände ist die grobe Verletzung der Verkehrsregeln mit 60 Tagessätzen zu sanktionieren.
- 24 -
E. 1.3.2 Tagessatz Der von der Vorinstanz auf Fr. 50.– festgesetzte Tagessatz (Urk. 60 S. 34) erweist sich in Anbetracht der im Wesentlichen bis heute unveränderten finanziel- len Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Urk. 71 und 72/1-4) als angemessen.
E. 1.4 Busse
E. 1.4.1 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz dürfen mehrere Einzelbus- sen nicht einfach kumuliert werden. Vielmehr gilt unter dem neuen Recht auch bei der Ausfällung von Bussen für mehrere Übertretungen das Asperationsprinzip (vgl. BSK Strafrecht I - Heimgartner, Art. 104 N 13). Die Übertretungen des Beschuldigten – die mehrfache einfache Verkehrs- regelverletzung und das Fahren in fahrunfähigem Zustand ist demgemäss mit ei- ner Busse von Fr. 500.– zu sanktionieren. Einem höheren Bussenbetrag steht heute die reformatio in peius entgegen.
E. 1.4.2 Eine weitere Korrektur der erstinstanzlichen Ausführungen ist hin- sichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB) anzubringen. Wird nebst einer Busse eine Geldstrafe ausgesprochen, erscheint es sachgerecht, die Ta- gessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Busse durch jene dividiert wird (vgl. BGE 134 IV 77 E. 7.3.3). Somit ist vorliegend die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse auf 10 Tage festzusetzen.
E. 1.5 Fazit Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen.
2. Vollzug der Strafe Die Vorinstanz erwog, dass die Vorstrafen des Beschuldigten vorliegend nicht einschlägig seien und die Vermutung einer günstigen Legalprognose des- halb nicht zu widerlegen vermöchten. Der Beschuldigte sei sodann zwar im Stras-
- 25 - senverkehr bereits mehrfach negativ aufgefallen. Dabei habe es sich jedoch nicht um schwerwiegende Verfehlungen mit strafrechtlicher Relevanz gehandelt, son- dern lediglich um Verwarnungen der Administrativbehörde. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass mit dem Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. November 2011 angeordne- ten Rest-Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.– (vgl. hiezu nachstehende Ziff. 3) dem Beschuldigten eine genügende Warnwirkung vor Augen geführt wer- de. Unter Gesamtwürdigung der Umstände könne dem Beschuldigten der beding- te Strafvollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB somit gerade noch einmal ge- währt werden, wobei es aufgrund vorhandener Restbedenken als angemessen erscheine, die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen. Diese Einschätzung der Vorinstanz kann geteilt und für die heute ausgefällte Strafe übernommen werden. Der Vollzug der vorstehend festgelegten Geldstrafe ist somit aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen.
3. Widerruf Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten ereigneten sich innerhalb der dreijährigen Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. November 2011 wegen Raufhandels ausgefällten bedingt vollziehbaren Rest-Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.– (vgl. Urk. 24/7 und 63). Die er- neute Straffälligkeit zeigt offensichtlich, dass sich der Beschuldigte weder von den Verwarnungen des Strassenverkehrsamtes noch von den Sanktionen der in der Vergangenheit verübten Delikte genügend beeindrucken liess. Unter diesen Um- ständen erscheint es mit der Vorinstanz angezeigt, den mit vorgenanntem Straf- befehl angeordneten bedingten Teilvollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.–, abzüglich 1 Tagessatz, der als durch Haft erstanden gilt, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB zu widerrufen. Erst mit diesem Widerruf kann dem Be- schuldigten die günstige Legalprognose gestellt werden, die es erlaubt, für die heute ausgefällte Geldstrafe den bedingten Vollzug zu gewähren.
- 26 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung zu bestätigen. Sodann rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des ge- samten Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, ledig- lich zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ist aus- gehend von deren angemessen erscheinenden Kostennote vom 22. April 2016 (Urk. 76), zuzüglich 4 Std. für die Berufungsverhandlung, inkl. Weg und Nachbe- sprechung, auf Fr. 4'050.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen:
E. 2 Filmaufnahmen Der Verteidiger führte weiter aus, die Filmaufzeichnungen (Urk. 12) seien manipuliert worden. Authentisches Filmmaterial läge offenkundig nicht vor, nach-
- 6 - dem die Originalaufnahmen nicht lesbar seien. Vielmehr gebe es nur die abge- filmten Videoaufnahmen. Ob und wie viele Segmente (der Originalaufnahmen) bei dieser abgefilmten Version übernommen oder gelöscht oder gefälscht worden seien, sei nicht bekannt. Fest stehe einzig, dass das (abspielbare) Filmmaterial manipuliert worden sei und damit "nicht mit dem ursprünglichen Material und ver- mutlich nicht mit den tatsächlichen Zeitspannen übereinstimmt" (Urk. 41 S. 16 und Prot. I S. 7). Es sei davon auszugehen, dass das Originalvideo während des Ab- filmens schneller laufen gelassen worden sei, was andere (Fahrt-)Geschwindig- keiten ergeben habe. Damit der Gutachter dieser Manipulation nicht auf die Schli- che kommen sollte, habe man das Originalvideo unlesbar gemacht (Prot. I S. 14). Im Ergänzungsgutachten werde die Möglichkeit einer Manipulation ausdrücklich nicht ausgeschlossen (Urk. 74 S. 3). Der Verteidiger will damit sinngemäss die Nicht-Verwertbarkeit dieser Auf- nahmen geltend machen (vgl. Urk. 50 S. 4), worin ihm aber nicht gefolgt werden kann. Der seitens der Verteidigung erhobene Vorwurf der willentlichen Manipula- tion der Ablaufgeschwindigkeit wirkt konstruiert und erscheint nicht plausibel (vgl. dazu nachstehend Ziff. II.C.2.1.3.). Zutreffend ist zwar, dass die Originaldateien aus der Videokamera des Polizeifahrzeugs nicht abspielbar sind, sondern ledig- lich eine Aufnahme, die offenbar durch händisches Abfilmen dieser Originaldatei- en ab Bildschirm entstanden ist (vgl. Urk. 12, Datei "provisorisch abgefilmte Vide- oaufnahme"; vgl. hiezu auch Urk. 13/3 S. 2). Aufgrund dessen kann nicht mit letz- ter Sicherheit gesagt werden, ob diese abspielbare Filmaufnahme die abgefilmte Originalaufnahme in unveränderter Geschwindigkeit wiedergibt, nachdem es ge- mäss Metas-Ergänzungsgutachten vom 21. April 2015 unter rein technischen As- pekten theoretisch möglich ist, die Ablaufgeschwindigkeit zu verändern (vgl. Urk. 44 S. 2). Zudem ist davon auszugehen, dass ein "Kopieren" unterschiedli- cher Filmmedien durch händisches Abfilmen schon per se keine genaue Syn- chronisation garantiert. Dieser Umstand führt aber nicht zu einer Unverwertbarkeit der Filmaufnah- me, sondern schmälert lediglich den Beweiswert derselben sowie des Metas- Gutachtens vom 2. Juni 2014 – und dies lediglich in Bezug auf die (gestützt auf
- 7 - diese Aufnahmen ermittelte) durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit des Fahr- zeugs des Beschuldigten (vgl. Urk. 44 S. 2). Der Manipulationsvorwurf der Vertei- digung bezieht sich denn auch – wie schon die Vorinstanz zutreffend anmerkte (Urk. 60 S. 7) – ausschliesslich auf diese Frage der Fahrgeschwindigkeit. Zu kei- nem Zeitpunkt wurde indes vorgebracht, die vorliegend abspielbare Filmaufnah- me sei in visueller Hinsicht manipuliert worden bzw. gebe inhaltlich die originalen Aufnahmen aus dem Polizeifahrzeug nicht zutreffend wieder oder zeige nicht die Fahrt des Beschuldigten. Mag dem abspielbaren Video in Bezug auf die einge- klagte Geschwindigkeit des Beschuldigten keine entscheidende Beweiskraft zu- kommen (vgl. hiezu nachstehend Ziff. II.C.2.1.), so gilt dies jedenfalls nicht für weitere Aspekte des zu prüfenden Sachverhalts. Auf die Filmaufnahme kann ab- gestellt werden. Diese stellt ein verwertbares und wichtiges Beweismittel dar.
E. 2.1 Geschwindigkeitsüberschreitung
E. 2.1.1 Die Anklage stützt ihren Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 30 km/h vornehmlich auf die Auswertung des im Polizeifahrzeug installierten RAG-Fahrtenschreibers (Urk. 5) und auf das Metas-Gutachten vom
3. Juni 2014 (Urk. 13/3).
E. 2.1.2 Wie bereits ausgeführt (vorstehend Ziff. A.2. f.), wohnt diesen beiden Beweismitteln in Bezug auf die Frage der Geschwindigkeit je ein Unsicherheitsfak- tor inne. Einerseits ist nicht bekannt, ob der RAG-Fahrtenschreiber – welcher durch den Kurzbericht des Forensischen Institutes Zürich (Urk. 5) ausgewertet wurde – eine exakte Kalibration aufgewiesen hatte (vgl. die Ausführungen des Me- tas-Gutachters im Gutachten vom 3. Juni 2014, Urk. 13/3 S. 2 und 8). Anderer- seits ist nicht gesichert, dass die abspielbare Filmaufnahme (Urk. 12) – auf welche sich das Metas-Gutachten abstützt – die Originalaufnahmen aus der im Polizei- fahrzeug installierten Videokamera in exakter Geschwindigkeit wiedergeben (vgl. die Ausführungen des Metas-Gutachters im Ergänzungsgutachten vom 21. April 2014, Urk. 44 S. 2). Der Metas-Gutachter hat ausgeführt, dass die gutachterlich vor Ort mittels eines kalibrierten Messrads ermittelten Wegstrecken respektive die darauf resultierenden Geschwindigkeiten im Gutachten vom 3. Juni 2014 sich nicht vollständig decken würden mit der im Kurzbericht des Forensischen Institu- tes vorgenommenen Auswertung der Wegstrecke des Restwegschreibers. Die Ur- sache für diese Abweichungen könne in einer fehlerhaften Software bei der Ach- senskalierung oder einer falschen Kalibrierung des Restwegschreibers liegen. Der genaue Grund könne nicht beurteilt werden. Das Problem liege auch darin, dass der Restwegschreiber die momentane Geschwindigkeit aufzeichne, derweil an- hand der Videoaufnahmen die durchschnittliche Geschwindigkeit ermittelt werde. Auch könne der momentane Geschwindigkeitsverlauf des Polizeifahrzeugs auf-
- 18 - grund der verschiedenen Geschwindigkeitsveränderungen nicht direkt dem vor- ausfahrenden Fahrzeug zugeordnet werden (Urk. 13/3 S. 8 und Urk. 44 S. 1).
E. 2.1.3 Das Vorbringen der Verteidigung, welches diese Abweichungen auf eine willentliche Manipulation der Polizei beim Abfilmen des originalen Videoma- terials durch zurückführen will, ist konstruiert und kann verworfen werden. Wie vorstehend gezeigt wurde (Ziff. B.), haben die Polizisten B._____ und C._____ die Geschehnisse vom 21. Dezember 2013 glaubhaft geschildert. Ihre Darstellung deckt sich mit den vorhandenen Filmaufnahmen, welche jedenfalls visuell, d.h. in dem was sie zeigen, nicht manipuliert worden sein können. Es ist deshalb auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Polizisten das Videomaterial hinsichtlich der Ablaufgeschwindigkeit mit Absicht verändert haben sollten, noch finden sich für eine solche Hypothese sonstwie objektive Anhaltspunkte. Die fehlende exakte Übereinstimmung der Wegstrecken und Geschwindigkeiten zwischen Kurzbericht und Gutachten mag vielmehr auf technische Unzulänglichkeiten zurückzuführen sein, wie sie vom Gutachter angesprochen wurden.
E. 2.1.4 Die festgestellten und nicht auflösbaren Ungenauigkeiten führen gleichwohl dazu, dass der Beweiswert des Gutachtens vom 3. Juni 2014 als ein- geschränkt zu betrachten ist. Dessen Schluss, wonach die "durchschnittliche kurzzeitige Geschwindigkeit" des Fahrzeugs des Beschuldigten "sicher über 80 km/h, möglicherweise bis gegen 90 km/h" betragen habe, bzw. die "durchschnittli- che Geschwindigkeit" des Fahrzeugs des Beschuldigten "vor der Fahrt um den Kreisel phasenweise im Bereich von 80 km/h" gewesen sei (Urk. 13/3 S. 8), ver- mag deshalb nicht restlos zu überzeugen. Abgesehen davon spricht der Gutach- ter ohnehin von kurzzeitiger bzw. phasenweiser (also nicht: permanenter) durch- schnittlicher Geschwindigkeit von 80 km/h. Der Vorwurf der Anklage, dass der Beschuldigte die zulässige Innerortsgeschwindigkeit bis zur Kreuzung um durch- schnittlich mindestens 30 km/h, und ab da bis zum Kreisel um ca. 30 km/h über- schritten habe, lässt sich in dieser Absolutheit deshalb nicht erstellen (selbst wenn auf das Gutachten abzustellen wäre).
E. 2.1.5 Keine Zweifel bestehen aber, dass der Beschuldigte jedenfalls mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war. Die Abweichungen der Ge-
- 19 - schwindigkeiten des Polizeifahrzeugs, wie sie einerseits durch den Fahrten- schreiber aufgezeichnet und andererseits gutachterlich im Durchschnitt anhand der Filmaufnahmen errechnet wurden, sind nicht derart gravierend (vgl. hiezu die Grafiken 1 und 2 im Gutachten vom 3. Juni 2014, Urk. 13/3 S. 2 und 8), dass zu Gunsten des Beschuldigten von einer Geschwindigkeit im Rahmen der zulässigen Innerortsgeschwindigkeit ausgegangen werden könnte. Vielmehr zeigen die Da- tenkurven aus beiden Instrumenten, dass das Polizeifahrzeug durchgehend mit einer Geschwindigkeit von deutlich über 50 km/h, meist sogar über 60 km/h un- terwegs war. Trotz der vorstehend genannten Ungenauigkeiten und auch wenn zu berücksichtigen ist, dass die Polizisten zuerst den Beschuldigten einholen muss- ten und danach nicht unmittelbar hinter diesem herfuhren und die tatsächliche Geschwindigkeiten grossen Schwankungen unterlag, lassen die von einander un- abhängig erhobenen Geschwindigkeitswerte aus Fahrtenschreiber und Filmmate- rial immerhin den Schluss zu, dass auch der Beschuldigte deutlich schneller als mit 50 km/h bzw. grösstenteils mit mindestens 60 km/h gefahren sein musste. Dass der Beschuldigte mit einer überhöhten Geschwindigkeit unterwegs war, geht sodann auch aus der im Polizeirapport deponierten Beobachtung des Polizeibeamten B._____ hervor, wonach der Fahrstil des Beschuldigten "als rück- sichtslos und halsbrecherisch" zu bezeichnen sei (Urk. 1 S. 6). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selber nie geltend gemacht hatte, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten zu haben. Vielmehr gab er konstant an, mit "höchstens 60-70 km/h" bzw. "etwa 60 km/h bis 65 km/h" (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 17 S. 3 f.; Urk. 42/1-2) gefahren zu sein. Auch vor Vorinstanz stellte er seine früheren Geschwindigkeitsangaben nicht in Abrede (Urk. 49 S. 2). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte, dass er mit einer Geschwindigkeit von wenigstens 60 km/h unterwegs gewesen sei (vgl. Prot. II S. 9 und 12). In Anbetracht der genannten Umstände bestehen keine rechtserheblichen Zweifel, dass der Beschuldigte jedenfalls mit einer Geschwindigkeit von mindes- tens 60 km/h gefahren war und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 10 km/h überschritten hatte.
- 20 -
E. 2.2 Fahren ohne Licht Anhand der Filmaufnahmen und der damit übereinstimmenden Aussagen der Polizisten B._____ und C._____ ist nachgewiesen, dass der Beschuldigte oh- ne Licht vom Parkfeld am Bahnhof wegfuhr und auch noch kurz vor der Kreuzung ...-Strasse / ...-Strasse bis zum Ende seiner Fahrt ohne Licht unterwegs war. Auf- grund dieses Befunds kann ohne erhebliche Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte auch in der Zeit dazwischen, während der er für die Polizis- ten und die am Polizeifahrzeug installierte Videokamera nicht sichtbar war (d.h. zwischen den Zeitstempeln 00.16 bis 00.53 der Filmaufnahme, Urk. 12), das Licht am Fahrzeug nicht eingeschaltet hatte. Die widersprüchlichen Aussagen des Be- schuldigten, welcher den Vorwurf des Fahrens ohne Licht zuerst eingestand (vgl. Urk. 2 S. 3), sein Geständnis danach relativierte (vgl. Urk. 17 S. 7) und schliess- lich gänzlich widerrief (vgl. Urk. 22 S. 2), vermögen an diesem klaren Ergebnis nichts zu ändern. Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte denn auch wieder sinngemäss ein und liess auch seinen Verteidiger ausführen, dass es sein könne, dass er ohne Licht unterwegs gewesen sei (vgl. Prot. II S. 11; Urk. 74 S. 1 und 16). Der Sachverhalt des Fahrens ohne Licht ist damit rechtsge- nügend erstellt.
E. 2.3 Missachtung des Lichtsignals Das Überfahren des Rotlichts ist auf der Filmaufnahme eindeutig zu erken- nen und wird auch durch die Aussagen der beiden Polizisten bestätigt. Damit sind die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten klar widerlegt, der einmal die Lichtsäule bei Gelb passiert (Urk. 2 S. 2) und ein anderes Mal gar davor angehal- ten und das grüne Signal abgewartet haben will (Urk. 42/1-2). Der eingeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.
E. 2.4 Unterlassen der Richtungsanzeige Die Filmaufnahme zeigt klar, dass der Beschuldigte weder bei der Kreuzung ...-Strasse / ...-Strasse (Urk. 12, Zeitstempel 00.53. - 00.55) noch beim Kreisel ...- Strasse / …-Strasse (Zeitstempel 01.16 - 01.19) den Blinker betätigte, womit der
- 21 - Sachverhalt auch diesbezüglich rechtsgenügend erstellt ist. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung wurde dieser Punkt denn auch seitens des Beschuldigten und seines Verteidigers anerkannt (Prot. II S. 13 und Urk. 74 S. 1).
3. Rechtliche Würdigung
E. 3 Metas-Gutachten vom 3. Juni 2014 Der Verteidiger sieht weiter im Metas-Gutachten vom 3. Juni 2014 (Urk. 13/3) kein "gültiges Beweismittel". Die Metas sei befangen oder erwecke zumindest den Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO (Urk. 41 S. 15). Das Vorbringen, der Metas-Gutachter sei befangen, ist unbegründet, nach- dem dieser vor Erstellung seines Gutachtens zu keinem Zeitpunkt mit der vorlie- genden Sache schon zu tun gehabt hatte (vgl. hiezu Bundesgerichtsurteil 6B_520/2014 vom 26. Januar 2016, E. 1.3 m.w.H.). Der Verwertbarkeit des Me- tas-Gutachtens vom 3. Juni 2014 – sowie des Ergänzungsgutachtens der Metas vom 21. April 2015 (Urk. 44) – steht deshalb nichts im Wege. Wie bereits ausge- führt wird indes im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein, dass dem Gutachten hinsichtlich der fraglichen Geschwindigkeit des Beschuldigten bloss eine eingeschränkte Beweiskraft kommt.
E. 3.1 Einleitung Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zur groben und einfachen Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG kann vorab auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 25-28). Bei der Bestimmung des Qualifikationsniveaus ist auf die jeweiligen Tathandlungen abzustellen. Die Erfüllung mehrerer Tatbestände führt nicht per se dazu, dass die Handlungen zu einer qualifizierten Verkehrsre- gelverletzung zusammengefasst werden. Selbst uno actu begangene Verkehrsre- gelverletzungen stehen zueinander grundsätzlich in echter Konkurrenz. Es ist al- lerdings nicht ausgeschlossen, dass spezifische, für sich allein nicht unter eine Qualifikation fallende Verhaltensweisen gerade in ihrer Kombination dazu führen, dass der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt ist (vgl. BSK SVG
- Fiolka, Art. 90 N 166 und 176).
E. 3.2 Missachtung des Rotlichts
E. 3.2.1 Im vorliegenden Fall überfuhr der Beschuldigte das Rotlicht, während er gleichzeitig ohne Licht unterwegs war und die zulässige Innerortsgeschwindig- keit um (mindestens) 10 km/h überschritt. Unter diesem kumulativen Umständen verursachte der Beschuldigte eine sehr erhebliche Gefahr und manifestierte er auch ein rücksichtloses Verhalten. In dieser Kombination ist die Missachtung des Rotlichts als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV zu werten.
- 22 -
E. 3.3 Geschwindigkeitsüberschreitung, Fahren ohne Licht, Unterlassen der Richtungsanzeige Der Beschuldigte fuhr auch ausserhalb seiner Missachtung des Rotlichts mit einer um 10 km/h übersetzten Geschwindigkeit und ohne Licht. Damit hat er sich der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 41 Abs. 1 aSVG und Art. 30 Abs. 1 VRV sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig gemacht. Mit seinem (zweima- ligen) Unterlassen der Richtungsanzeige hat er sich sodann einer weiteren einfa- chen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG – hier in Verbin- dung mit Art. 39 Abs. 1 SVG – schuldig gemacht.
E. 3.4 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte durch sein Verhalten schuldig gemacht hat:
• der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV sowie
• der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 aSVG und Art. 30 Abs. 1 VRV sowie Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 39 Abs. 1 SVG. III. Sanktion
1. Strafzumessung
E. 4 Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat sich zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung zutref- fend geäussert (Urk. 60 S. 6 Ziff. 3.1.). Darauf kann verwiesen werden.
E. 5 Beweiswürdigung
E. 5.1 Geschehnisse beim Parkfeld
E. 5.1.1 Aus der vorerwähnten abspielbaren Filmaufnahme (Urk. 12) ist er- sichtlich, wie der auf einem Parkfeld am rechten Strassenrand seitwärts parkierte Personenwagen des Beschuldigten ohne Licht in Gang gesetzt wird (ab Zeitstem- pel 00.15). Der Personenwagen des Beschuldigten befindet sich auf dem zweit- vordersten Parkfeld, derweil das vorderste durch ein parkiertes Drittfahrzeug be- setzt ist (Zeitstempel 00.14 - 00.16). Kurz darauf hält das auf der rechten Fahr- spur entgegenkommende Polizeifahrzeug auf Höhe des (nunmehr nicht mehr sichtbaren) Fahrzeugs des Beschuldigten und bleibt rund 10 Sekunden so stehen (Zeitstempel 00.17 - 00.28). Im weiteren zeigt die Filmaufnahme, wie das Polizei- fahrzeug über den Busbahnhof wendet (Zeitstempel 00.29 - 00.35) und die Ver- folgung des Fahrzeugs des Beschuldigten aufnimmt (dazu nachstehend Ziff. 5.2.1.).
E. 5.1.2 Die beschriebene Sequenz der Filmaufnahme stützt die Aussagen der zwei Polizeibeamten. Diese gaben (sinngemäss) übereinstimmend an, dass sie gesehen hätten, wie der Beschuldigte ohne Licht habe wegfahren wollen, und aus diesem Grund neben dessen Fahrzeug angehalten hätten. Der Polizeibeamte B._____ habe dann auf der Beifahrerseite des Polizeifahrzeugs die Scheibe her- unter gelassen und dem Beschuldigten verbal und mittels Handgesten zu verste- hen gegeben, er solle anhalten und das Fenster herunterlassen. Der Beschuldigte habe sie ihrer Auffassung nach gesehen und aufgrund der Gestik auch verstehen müssen, was sie von ihm gewollt hätten. Er habe aber keine Anstalten gemacht, das Fenster herunter zu lassen oder anzuhalten, sondern sei relativ schnell davon gefahren, was sie als Fluchtversuch gedeutet hätten. Sie hätten daraufhin die
- 11 - Verfolgung aufgenommen, wozu sie zuerst beim Busbahnhof D._____ hätten wenden müssen (Urk. 19 S. 3 f. / Urk. 21 S. 3 f.). Diese Darstellung der Polizeibeamten ist glaubhaft. Der Einwand des Ver- teidigers (Urk. 41 S. 2; Urk. 74 S. 2), wonach "profilierungssüchtige" Polizeibeam- ten den Beschuldigten im Hinblick auf eine ersehnte Beförderung zu Unrecht be- lastet haben sollen, erscheint konstruiert, vermag er sich doch vorliegend nicht auf objektive Anhaltspunkte zu stützen. Vielmehr erscheint in Anbetracht der ob- jektiven Filmaufnahme mehr als plausibel, dass die Polizeibeamten deshalb ne- ben dem Fahrzeug des Beschuldigten anhielten, weil sie ihn auf das fehlende Licht aufmerksam machen wollten. Auch ihre weiteren Aussagen sind grundsätz- lich nicht anzuzweifeln, nachdem ihre Darstellung zusammen mit den Filmauf- nahmen ein stimmiges Ganzes ergibt.
E. 5.1.3 Die Aufnahme vermag nicht zu zeigen, was der Beschuldigte nach Anhalten des Polizeifahrzeugs getan hat und wann und wie er das Parkfeld ver- lässt, sie zeigt aber, wie das Polizeifahrzeug zuvor auf der rechten Fahrspur un- mittelbar neben dem Fahrzeug des Beschuldigten anhält. Aus dem Umstand, dass sich das Polizeifahrzeug rund 10 Sekunden später wieder in Bewegung setzt, lässt sich folgern, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt oder allenfalls kurz zuvor weggefahren sein muss und demnach der Aufforderung der Polizei zum Öffnen des Fensters nicht Folge leistete. Dafür, dass der Beschuldigte die Polizisten gesehen und deren Aufforderung verstanden haben wird, spricht einer- seits die glaubhaften Darstellung derselben, namentlich auch die authentisch wir- kende Aussage von B._____, wonach er mit dem Beschuldigten Blickkontakt ge- habt und gesehen habe, dass dieser studiert habe, was er machen solle, bevor er abgefahren sei (Urk. 19 S. 3; bestätigt in den Angaben von C._____ in seinem Wahrnehmungsbericht vom 23. Januar 2014, Urk. 3). Dass dem Beschuldigten das klar als solches gekennzeichnete Polizeifahrzeug kaum entgangen sein konn- te, ist andererseits auch aus den räumlichen Gegebenheiten zu erschliessen, wie sie sich aufgrund der Filmaufnahme rekonstruieren lassen. Da er im Begriffe war, sein Parkfeld zu verlassen, – und er hiezu zur Vermeidung einer Kollision mit al- lenfalls entgegenkommenden Fahrzeugen vorerst zweifellos die rechte Fahrspur
- 12 - zu beobachten hatte – kann mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das entgegenkommenden Polizeifahrzeug bereits unmittelbar vor dessen Anhalten in seinem Blickfeld war. Spätestens aber, nachdem das Polizei- fahrzeug neben seinem Fahrzeug angehalten hatte, war dieses samt dem darin sitzenden gestikulierenden Polizeibeamte B._____ für den Beschuldigten auf- grund der kurzen Distanz mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zu übersehen. Auch noch beim Wegfahren muss sich das Polizeifahrzeug höchstwahrscheinlich in seinem Blickfeld befunden haben. Er musste es wohl deshalb im Auge behal- ten, weil er – wie es vom Polizeibeamten C._____ lebensnah beschrieben wurde (Urk. 21 S. 4) – sein Fahrzeug zwischen diesem und dem auf dem ersten Parkfeld parkierten Drittfahrzeug herauszirkeln musste.
E. 5.1.4 Aufgrund dieser Umstände ist das Vorbringen des Beschuldigten, er habe das Polizeifahrzeug erstmals nach dem Kreisel bzw. der Unterführung in E._____ gesehen (Urk. 17 S. 3; Urk. 42/1-2), wenig glaubhaft. Dieser Darstellung kommt auch deshalb keine grosse Überzeugungskraft zu, da sich der Beschuldig- te damit selbst widerspricht. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
21. Dezember 2013 gab er noch zu Protokoll, er habe "gesehen, dass sie [ge- meint: die Polizeibeamten] neben mir gehalten haben ja" und machte lediglich geltend, "nicht gesehen und nicht verstanden" dass er verbal und gestikulierend zum Anhalten aufgefordert worden sei (Urk. 2 S. 2).
E. 5.1.5 Aufgrund der glaubhaften Darstellung der Polizisten einerseits und den wenig überzeugenden Aussagen des Beschuldigten andererseits kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte das Polizeifahrzeug auf dem Parkplatz an der Bahnhofstrasse … in D._____ gesehen hatte und in der Folge das Parkfeld ohne eine Reaktion auf die Aufforderung der Polizisten verliess. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit in Bezug auf die Vorgänge beim Parkplatz an der Bahnhofstrasse … in D._____ grundsätzlich erstellt. Nicht nachgewiesen werden kann indes, dass er der Aufforderung der Poli- zisten, das Fenster zu öffnen, bewusst nicht Folge leistete. Trotz glaubhafter Be- obachtungen derselben in diesem Sinne kann in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte den gesti-
- 13 - kulierenden Polizisten B._____ übersah oder dessen Gesten nicht verstand. Die- sen Umstand gilt es bei der rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen.
E. 5.2 Geschehnisse während der Verfolgungsfahrt
E. 5.2.1 Wie ausgeführt kann der Filmaufnahme im weiteren entnommen wer- den, dass sich das Polizeifahrzeug rund 10 Sekunden nach dem Anhalten wieder in Bewegung setzt, über den Busbahnhof wendet (Zeitstempel 00.29 - 00.35) und die Verfolgung des Fahrzeugs des Beschuldigten aufnimmt. Pulsierende blaue Reflexionen auf der Motorhaube des Polizeifahrzeugs und auf den umgebenden Hausfassaden lassen deutlich erkennen, dass inzwischen das Blaulicht einge- schaltet wurde (vgl. z.B. um Zeitstempel 00.38). Das Fahrzeug des Beschuldigten haben die Polizisten zunächst offensichtlich aus dem Sichtfeld verloren. Kurz vor der Kreuzung ...-Strasse/...-Strasse taucht es wieder auf (ab Zeitstempel 00.50); es ist an den aufleuchtenden Bremslichter erkennbar und fährt offensichtlich noch immer ohne Licht. Ab diesem Moment bleibt das Fahrzeug des Beschuldigten über den Rest der Strecke (mit Ausnahme des Abbiegevorgangs des Polizeifahr- zeugs an der Kreuzung) trotz des nicht eingeschalteten Lichts im Sichtfeld der im Polizeifahrzeug installierten Videokamera. Die Aufnahme zeigt, wie der Beschul- digte vor der Kreuzung das Rotlicht überfährt und, ohne den Blinker zu stellen, nach links abbiegt (Zeitstempel 00.53. - 00.55). Etwas später befährt er den Krei- sel ...-Strasse/…-Stasse wiederum ohne das Stellen des Blinkers (Zeitstempel 01.16 - 01.19). Die Filmaufnahme zeigt schliesslich (ab Zeitstempel 01.31), dass der Beschuldigte abzubremsen und rechts heranzufahren beginnt und das Poli- zeifahrzeug zum Überholmanöver ansetzt.
E. 5.2.2 Dem Kurzbericht des Forensischen Instituts zur Auswertung des RAG-Datenträgers und dem dazugehörigen Übersichtsprotokoll geht hervor, dass während der Verfolgungsfahrt sowohl das Blaulicht als auch das Cis-Gis-Horn eingeschaltet waren (Urk. 5).
E. 5.2.3 Die Aussagen der zwei Polizeibeamten fügen sich mit den auf der Filmaufnahme erkennbaren Geschehnissen und den Erkenntnissen aus der Aus- wertung RAG-Datenträgers betreffend die Warnsignale zu einem stimmigen Gan-
- 14 - zen. B._____ und C._____ gaben übereinstimmend (sinngemäss) an, dass sie während des Wendevorgangs auf dem Bahnhofplatz Blaulicht, Horn und die Mat- rix-Leuchte "Stop Polizei" eingeschaltet hätten (Urk. 19. S. 3 und 4 / Urk. 20 S. 3), dass sie das Fahrzeug des Beschuldigten zuerst aus dem Blickfeld verloren, kurz vor der Kreuzung aber wieder gesehen hätten; dabei beobachtet hätten, wie es das Rotlicht überfahren habe, und ihm von da an in Sichtdistanz hätten folgen können (Urk. 19. S. 4 / Urk. 20 S. 4). Am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen, die in sämtlichen wesentlichen Punkten eine Entsprechung in den objektiven Beweismit- teln der Filmaufnahme und des Fahrtenschreibers finden, kann nicht gezweifelt werden.
E. 5.2.4 Gleichwohl lässt sich allein anhand dieser Aussagen der Polizisten und der Filmaufnahme die Darstellung des Beschuldigten – wonach er auf der Strecke vor dem Kreisel in E._____ nicht bemerkt haben will, dass er von der Po- lizei mit Blaulicht, Cis-Gis-Horn und Matrix-Leuchte "Stop Polizei" verfolgt wurde – nicht widerlegen. Die Filmaufnahme zeigt zwar, dass (nachdem das Polizeifahr- zeug dasjenige des Beschuldigten kurz vor der Kreuzung ...-Strasse/...-Strasse wieder aufgeholt hatte) das Auto des Beschuldigten, obwohl es ohne Licht fuhr, aus Sicht des Polizeifahrzeugs durchwegs erkennbar war. Indes blieb die Distanz zwischen den Fahrzeugen über diese Strecke bis zum Kreisel in E._____ doch durchwegs relativ gross. Aufgrund dessen kann nicht zwingend geschlossen wer- den, dass der Beschuldigte schon auf diesem Streckenabschnitt realisiert haben musste, dass er hätte anhalten müssen. Selbst unter der Annahme, dass er das mit Blaulicht hinter ihm herfahrende Polizeifahrzeug im Rückspiegel gesehen hat- te, kann zu seinen Gunsten nicht ausgeschlossen werden, dass er nicht erkannte, dass die Polizeifahrt ihm galt, zumal auch die Matrix-Leuchte "Stop Polizei" auf diese Distanz wohl nicht lesbar gewesen sein dürfte.
E. 5.2.5 Beide Polizisten gaben schliesslich an, dass der Beschuldigte letztlich nicht selber angehalten habe, sondern hiezu durch Überholen und Ausbremsen habe gezwungen werden müssen (Urk. 19. S. 4 / Urk. 20 S. 5), wobei der Polizei- beamte C._____ differenzierend hinzufügte, der Beschuldigte habe vor dem Überholen abgebremst, vermutlich, weil er gesehen habe, dass es keinen Sinn
- 15 - mehr mache (Urk. 20 S. 3). Diese Aussagen sind zwar glaubhaft, stellen indes na- turgemäss weniger eine direkte Beobachtung, denn eine Interpretation des Beo- bachteten dar. Da der Beschuldigte gemäss Aussage von C._____ bereits vor Ansetzen des Überholmanövers abbremste und dies auch auf der Videoaufnah- me ersichtlich ist, kann nicht mit rechtserforderlicher Sicherheit gefolgert werden, dass er seine Fahrt erst aufgrund des unmittelbaren Zwangs der Polizei abbrach. Vielmehr kann zu seinen Gunsten nicht ausgeschlossen werden, dass er erst in jenem Moment, als das Polizeiauto nach dem Kreisel in E._____ zu ihm auf- schloss, kapierte, dass die Polizeifahrt ihm galt, und sich darauf zum Anhalten entschloss.
E. 5.3 Fazit Zusammengefasst muss zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldigte während seines Herausfahrens aus dem Parkplatz das herannahende und neben ihm anhaltende Polizeifahrzeug zwar ge- sehen hatte, indes nicht wahrnahm oder nicht verstand, dass ihm der Polizist B._____ mit Gesten zu verstehen gab, er solle anhalten und das Fenster öffnen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist weiter davon auszugehen, dass er das seine Verfolgung aufnehmende Polizeifahrzeug erst wieder wahrnahm, als dieses nach Passieren des Kreisels in E._____ zu ihm aufschloss und auch erst in diesem Augenblick realisierte, dass die Polizeibeamten ihn mittels der Matrix-Leuchte "Stop Polizei" zum Anhalten aufforderten, und dass er dieser Aufforderung darauf auch Folge leistete.
E. 6 Rechtliche Würdigung Den Tatbestand von Art. 286 StGB erfüllt, wer eine Behörde, ein Mitglied ei- ner Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Nicht strafbar ist demgegenüber die blosse Nichtbefolgung der Anordnung eines Beamten, wenn sich dessen Tätigkeit im Erteilen von Ver- haltensanweisungen erschöpft (vgl. Trechsel/Vest - StGB PK, Art. 286 N 5).
- 16 - Dass der Beschuldigte der Aufforderung des Polizeibeamten B._____, an- zuhalten und das Fenster zu öffnen, nicht Folge leistete, kann demnach noch nicht unter den Tatbestand von Art. 286 StGB subsumiert werden, selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass der Beschuldigte den gestikulierenden Polizeibeamten wahrgenommen und verstanden hatte. Auch mit seiner Fahrt nach E._____ hat sich der Beschuldigte keiner Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht, nachdem zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden muss, dass er der mittels Matrix-Leuchte "Stop Polizei" kommunizierten Aufforde- rung zum Anhalten nachkam, sobald er realisierte, dass die Polizeifahrt ihm galt. Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshand- lung freizusprechen. C. VERLETZUNG DER VERKEHRSREGELN
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zudem vorgeworfen
• dass er auf der Fahrt von der Bahnhofstrasse … zur Kreuzung ...- Strasse / ...-Strasse trotz Nachtzeit und herrschender Dunkelheit kein Licht am Fahrzeug eingeschaltet habe,
• dass er an der vorerwähnten Kreuzung das auf Rot stehende Lichtsig- nal missachtet habe,
• dass er es beim Abbiegen an dieser Kreuzung und danach am Kreisel ...-Strasse / …-Strasse je unterlassen habe, die Richtungsanzeige zu betätigen,
• dass er die signalisierte zulässige Innerortsgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe um "durchschnittlich mindestens 30 km/h" auf der Fahrt von der o Bahnhofstrasse … bis zur Kreuzung ...-Strasse / ...-Strasse
- 17 - und um "ca. 30 km/h" von da an bis zum Kreisel ...-Strasse / …- o Strasse (Urk. 27 S. 2).
2. Sachverhalt
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelge- richt Strafsachen, vom 4. November 2015 bezüglich Dispositivziffer 1 Alinea 4 (Schuldspruch betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist weiter schuldig − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV sowie − der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 aSVG und Art. 30 Abs. 1 VRV sowie - 27 - Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 39 Abs. 1 SVG.
- Eines weiteren Deliktes ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freige- sprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
- Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. November 2011 für eine Rest-Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 70.– unter An- setzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen, abzüglich 1 Tagessatz, der durch Haft erstanden ist.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6 teilweise) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'050.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des gesamten Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang der Hälfte bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland - 28 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 29 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. April 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160053-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger Urteil vom 22. April 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 4. November 2015 (GG140018)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Juli 2014 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist − der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 41 Abs. 1 aSVG, Art. 4a Abs. 1 VRV und Art. 68 Abs. 1bis SSV, − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG sowie − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 1 aSVG schuldig.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. November 2011 für eine Rest-Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 70.–, unter An- setzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen, abzüglich 1 Tagessatz, der durch Haft erstanden ist.
- 3 -
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.– Gebühr Anklagebehörde, Fr. 3'530.95 Auslagen Untersuchung, Fr. 7'443.– amtliche Verteidigung (8% MwSt. inbegriffen). Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 74 S. 1)
1. Es sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzel- richter in Strafsachen, vom 4. November 2015 aufzuheben.
2. Es sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen des Fahrens in fahrunfä- higem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 aSVG sowie der übersetz- ten Geschwindigkeit sowie des vergessenen Blinkerstellens und des vergessenen Anschaltens des Lichts, alles im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Er sei dafür angemessen mit einer Busse zu bestrafen.
3. Im Übrigen sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
4. Es sei vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. November 2011 ausgefällten Strafe abzusehen.
5. Es sei der Beschuldigte für das Verfahren zu entschädigen.
- 4 -
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 67, schriftlich) Keine Anträge _________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Verfahrensgang 1.1. Zur Prozessgeschichte bis zur Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 1 f.). 1.2. Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 5. November 2015 gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil der Vorinstanz vom 4. November 2015 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 54). Nach Erhalt des begründeten Entscheids am 28. Januar 2016 (Urk. 59/1) liess er mit Eingabe vom 11. Februar 2016 innert Frist die Berufungserklärung einreichen (Urk. 61). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und die Stellung eines Antrags (Urk. 67).
2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte focht mit seiner Berufung das gesamte erstinstanzliche Ur- teil an mit Ausnahme des Schuldspruchs betreffend Fahren in fahrunfähigem Zu- stand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 aSVG (vgl. Urk. 61 S. 2).
- 5 - Im entsprechenden Umfang (Dispositivziffer 1 Alinea 4) ist das vorinstanzli- che Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. Zu prüfen sind die drei weiteren, mit Anklage vom 14. Juli 2014 erhobenen Vorwürfe betreffend Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher grober Verlet- zung der Verkehrsregeln und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (sowie die entsprechenden Nebenfolgen). II. Schuldpunkt A. ZUR VERWERTBARKEIT EINZELNER BEWEISMITTEL
1. Aussagen der Polizeibeamten B._____ und C._____ Der Verteidiger brachte vor Vorinstanz vor, die Angaben und Aussagen der Polizeibeamten B._____ und C._____ (gemeint offenbar: Urk. 1, 3, 19 und 21) seien "als Beweismittel völlig untauglich" (Urk. 41 S. 12 und Prot. I S. 6; Urk. 74 S. 2 und 3). An diesem Standpunkt hielt er auch vor Berufungsgericht fest: "Glaubhaft und als einziges Beweismittel verwertbar sind die Aussagen [der Poli- zisten] sicher nicht " (Urk. 74 S. 3). Ob der Verteidiger mit diesen Ausführungen ausschliesslich geltend machen will, dass den genannten Beweismittel keine bzw. allenfalls bloss geringe Aussa- gekraft zukomme, oder ob er diese für vorweg unverwertbar hält, erscheint unklar. Ein konkreter Grund, weshalb die Angaben und Aussagen der zwei Polizisten, ei- ner Verwertung nicht zugänglich sein sollten, wurde von ihm jedenfalls nicht ge- nannt und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, nachdem diese Belastungsperso- nen unter Wahrung der erforderlichen Gültigkeits- und Ordnungsvorschriften ein- vernommen wurden. Die Aussagen der beiden Polizeibeamten stellen deshalb ein verwertbares Beweismittel dar.
2. Filmaufnahmen Der Verteidiger führte weiter aus, die Filmaufzeichnungen (Urk. 12) seien manipuliert worden. Authentisches Filmmaterial läge offenkundig nicht vor, nach-
- 6 - dem die Originalaufnahmen nicht lesbar seien. Vielmehr gebe es nur die abge- filmten Videoaufnahmen. Ob und wie viele Segmente (der Originalaufnahmen) bei dieser abgefilmten Version übernommen oder gelöscht oder gefälscht worden seien, sei nicht bekannt. Fest stehe einzig, dass das (abspielbare) Filmmaterial manipuliert worden sei und damit "nicht mit dem ursprünglichen Material und ver- mutlich nicht mit den tatsächlichen Zeitspannen übereinstimmt" (Urk. 41 S. 16 und Prot. I S. 7). Es sei davon auszugehen, dass das Originalvideo während des Ab- filmens schneller laufen gelassen worden sei, was andere (Fahrt-)Geschwindig- keiten ergeben habe. Damit der Gutachter dieser Manipulation nicht auf die Schli- che kommen sollte, habe man das Originalvideo unlesbar gemacht (Prot. I S. 14). Im Ergänzungsgutachten werde die Möglichkeit einer Manipulation ausdrücklich nicht ausgeschlossen (Urk. 74 S. 3). Der Verteidiger will damit sinngemäss die Nicht-Verwertbarkeit dieser Auf- nahmen geltend machen (vgl. Urk. 50 S. 4), worin ihm aber nicht gefolgt werden kann. Der seitens der Verteidigung erhobene Vorwurf der willentlichen Manipula- tion der Ablaufgeschwindigkeit wirkt konstruiert und erscheint nicht plausibel (vgl. dazu nachstehend Ziff. II.C.2.1.3.). Zutreffend ist zwar, dass die Originaldateien aus der Videokamera des Polizeifahrzeugs nicht abspielbar sind, sondern ledig- lich eine Aufnahme, die offenbar durch händisches Abfilmen dieser Originaldatei- en ab Bildschirm entstanden ist (vgl. Urk. 12, Datei "provisorisch abgefilmte Vide- oaufnahme"; vgl. hiezu auch Urk. 13/3 S. 2). Aufgrund dessen kann nicht mit letz- ter Sicherheit gesagt werden, ob diese abspielbare Filmaufnahme die abgefilmte Originalaufnahme in unveränderter Geschwindigkeit wiedergibt, nachdem es ge- mäss Metas-Ergänzungsgutachten vom 21. April 2015 unter rein technischen As- pekten theoretisch möglich ist, die Ablaufgeschwindigkeit zu verändern (vgl. Urk. 44 S. 2). Zudem ist davon auszugehen, dass ein "Kopieren" unterschiedli- cher Filmmedien durch händisches Abfilmen schon per se keine genaue Syn- chronisation garantiert. Dieser Umstand führt aber nicht zu einer Unverwertbarkeit der Filmaufnah- me, sondern schmälert lediglich den Beweiswert derselben sowie des Metas- Gutachtens vom 2. Juni 2014 – und dies lediglich in Bezug auf die (gestützt auf
- 7 - diese Aufnahmen ermittelte) durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit des Fahr- zeugs des Beschuldigten (vgl. Urk. 44 S. 2). Der Manipulationsvorwurf der Vertei- digung bezieht sich denn auch – wie schon die Vorinstanz zutreffend anmerkte (Urk. 60 S. 7) – ausschliesslich auf diese Frage der Fahrgeschwindigkeit. Zu kei- nem Zeitpunkt wurde indes vorgebracht, die vorliegend abspielbare Filmaufnah- me sei in visueller Hinsicht manipuliert worden bzw. gebe inhaltlich die originalen Aufnahmen aus dem Polizeifahrzeug nicht zutreffend wieder oder zeige nicht die Fahrt des Beschuldigten. Mag dem abspielbaren Video in Bezug auf die einge- klagte Geschwindigkeit des Beschuldigten keine entscheidende Beweiskraft zu- kommen (vgl. hiezu nachstehend Ziff. II.C.2.1.), so gilt dies jedenfalls nicht für weitere Aspekte des zu prüfenden Sachverhalts. Auf die Filmaufnahme kann ab- gestellt werden. Diese stellt ein verwertbares und wichtiges Beweismittel dar.
3. Metas-Gutachten vom 3. Juni 2014 Der Verteidiger sieht weiter im Metas-Gutachten vom 3. Juni 2014 (Urk. 13/3) kein "gültiges Beweismittel". Die Metas sei befangen oder erwecke zumindest den Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO (Urk. 41 S. 15). Das Vorbringen, der Metas-Gutachter sei befangen, ist unbegründet, nach- dem dieser vor Erstellung seines Gutachtens zu keinem Zeitpunkt mit der vorlie- genden Sache schon zu tun gehabt hatte (vgl. hiezu Bundesgerichtsurteil 6B_520/2014 vom 26. Januar 2016, E. 1.3 m.w.H.). Der Verwertbarkeit des Me- tas-Gutachtens vom 3. Juni 2014 – sowie des Ergänzungsgutachtens der Metas vom 21. April 2015 (Urk. 44) – steht deshalb nichts im Wege. Wie bereits ausge- führt wird indes im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein, dass dem Gutachten hinsichtlich der fraglichen Geschwindigkeit des Beschuldigten bloss eine eingeschränkte Beweiskraft kommt.
4. Kurzbericht des Forensischen Institutes Zürich vom 23. Dezember 2013 Mit obgenanntem Kurzbericht wurde der im Polizeifahrzeug installierte RAG- Datenträger ausgewertet (Urk. 5). Der Verteidiger führte aus, die Aufzeichnung
- 8 - auf diesem Restwegschreiber sei – wie sich aus dem Metas-Gutachten ergebe – ungenau und deshalb nicht verwertbar. Der sich auf dieses unklare Aufzeich- nungsdokument stützende Kurzbericht sei somit "selber per se unbrauchbar" (Urk. 41 S. 16). Soweit der Verteidiger damit primär die Nicht-Verwertbarkeit des Kurzbe- richts geltend zu machen scheint, kann ihm nicht gefolgt werden. Im Metas- Gutachten wird ausgeführt, es könne nicht beurteilt werden, wie alt die Kalibration des Restwegschreibers sei und ob die Reifendimensionen (am Polizeifahrzeug) zwischenzeitlich gewechselt worden seien (Urk. 13/3 S. 2). Dieser Unsicherheits- faktor macht den Kurzbericht des Forensischen Institutes Zürich indes nicht un- verwertbar, sondern wirkt sich lediglich auf dessen Beweiskraft hinsichtlich der aufgezeichneten momentanen Fahrgeschwindigkeit des Polizeifahrzeugs aus (auch dazu nachstehend Ziff. II.C.2.1.). B. HINDERUNG EINER AMTSHANDLUNG
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zunächst vorgeworfen, am Samstag, 21. Dezember 2013, ca. 01.27 Uhr, den Personenwagen mit dem Kontrollschild ZH … an der Bahnhofstrasse 13 in D._____ aus einem Parkfeld heraus in Fahrtrichtung ...- Strasse ohne Licht in Betrieb gesetzt zu haben, indem er leicht angefahren sei. Daraufhin sei eine Patrouille der Stadtpolizei Uster neben das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug gefahren und habe versucht, ihn auf sein Fehlverhalten auf- merksam zu machen, indem ihn der Polizeibeamte B._____ sowohl mündlich als auch mit den Händen gestikulierend aufgefordert habe, das Fenster hinunter zu lassen. Der Beschuldigte habe gegen das Polizeifahrzeug geschaut und für einige Sekunden angehalten, dann habe er aber Gas gegeben, das Parkfeld verlassen und massiv in Richtung ...-Strasse beschleunigt. Daraufhin habe die Polizeipat- rouille zur Verfolgungsfahrt mit eingeschaltetem Blaulicht, Cis-Gis-Horn und der Matrix-Leuchte "Stop Polizei" angesetzt. Der Beschuldigte habe – anstatt anzu- halten und der Aufforderung der Polizei Folge zu leisten – die Fahrt in rücksichts- loser Art und Weise (über die in der Anklageschrift genau beschriebene Strecke)
- 9 - fortgesetzt. Dies habe er getan, um sich der Kontrolle durch die Polizei zu entzie- hen. Erst beim Ortseingang E._____, nach der Unterführung, habe er von der Po- lizeipatrouille überholt und um 01.29 Uhr angehalten werden können. Der Be- schuldigte habe wohl gewusst, dass eine solche Kontrolle in der Kompetenz der Polizei gelegen habe.
2. Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte hat zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, dass er zur an- gegebenen Tatzeit aus dem besagten Parkfeld herausfuhr und anschliessend die in der Anklage beschriebene Strecke bis zur Ortseinfahrt E._____ zurücklegte (vgl. Urk. 2 S. 2,Urk. 17 S. 3, Urk. 42/1-2, Urk. 49). Dieses Teilgeständnis deckt sich mit dem (übrigen) Untersuchungsergebnis, womit der entsprechende Teil des Sachverhaltes erstellt ist.
3. Bestrittener Sachverhalt 3.1. Der Beschuldigte bestreitet indessen, dass er sich einer Polizeikontrolle habe entziehen wollen und macht geltend
• dass er nicht mitbekommen habe, dass er auf dem Parkplatz vom Bei- fahrer des Polizeifahrzeugs mündlich und mit den Händen gestikulie- rend zum Anhalten aufgefordert worden sei (vgl. Urk. 2 Frage 11),
• dass er auch nicht mitbekommen habe, dass das Polizeifahrzeug ihn darauf mit den eingeschalteten Warnsignalen Blaulicht, Cis-Gis-Horn und Matrix-Leuchte "Stop Polizei" verfolgt habe (vgl. Urk. 2 Frage 13 f. und 23, Urk. 17 S. 3) bzw.
• dass er vielmehr das Polizeifahrzeug erst bei der Ortseinfahrt in E._____ gesehen habe (vgl. Urk. 1 Frage 18, Urk. 17 S. 3, Urk. 42/1- 2). 3.2. Bezüglich dieser Sachverhaltselemente ist der Sachverhalt somit zu er- stellen.
- 10 -
4. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat sich zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung zutref- fend geäussert (Urk. 60 S. 6 Ziff. 3.1.). Darauf kann verwiesen werden.
5. Beweiswürdigung 5.1. Geschehnisse beim Parkfeld 5.1.1. Aus der vorerwähnten abspielbaren Filmaufnahme (Urk. 12) ist er- sichtlich, wie der auf einem Parkfeld am rechten Strassenrand seitwärts parkierte Personenwagen des Beschuldigten ohne Licht in Gang gesetzt wird (ab Zeitstem- pel 00.15). Der Personenwagen des Beschuldigten befindet sich auf dem zweit- vordersten Parkfeld, derweil das vorderste durch ein parkiertes Drittfahrzeug be- setzt ist (Zeitstempel 00.14 - 00.16). Kurz darauf hält das auf der rechten Fahr- spur entgegenkommende Polizeifahrzeug auf Höhe des (nunmehr nicht mehr sichtbaren) Fahrzeugs des Beschuldigten und bleibt rund 10 Sekunden so stehen (Zeitstempel 00.17 - 00.28). Im weiteren zeigt die Filmaufnahme, wie das Polizei- fahrzeug über den Busbahnhof wendet (Zeitstempel 00.29 - 00.35) und die Ver- folgung des Fahrzeugs des Beschuldigten aufnimmt (dazu nachstehend Ziff. 5.2.1.). 5.1.2. Die beschriebene Sequenz der Filmaufnahme stützt die Aussagen der zwei Polizeibeamten. Diese gaben (sinngemäss) übereinstimmend an, dass sie gesehen hätten, wie der Beschuldigte ohne Licht habe wegfahren wollen, und aus diesem Grund neben dessen Fahrzeug angehalten hätten. Der Polizeibeamte B._____ habe dann auf der Beifahrerseite des Polizeifahrzeugs die Scheibe her- unter gelassen und dem Beschuldigten verbal und mittels Handgesten zu verste- hen gegeben, er solle anhalten und das Fenster herunterlassen. Der Beschuldigte habe sie ihrer Auffassung nach gesehen und aufgrund der Gestik auch verstehen müssen, was sie von ihm gewollt hätten. Er habe aber keine Anstalten gemacht, das Fenster herunter zu lassen oder anzuhalten, sondern sei relativ schnell davon gefahren, was sie als Fluchtversuch gedeutet hätten. Sie hätten daraufhin die
- 11 - Verfolgung aufgenommen, wozu sie zuerst beim Busbahnhof D._____ hätten wenden müssen (Urk. 19 S. 3 f. / Urk. 21 S. 3 f.). Diese Darstellung der Polizeibeamten ist glaubhaft. Der Einwand des Ver- teidigers (Urk. 41 S. 2; Urk. 74 S. 2), wonach "profilierungssüchtige" Polizeibeam- ten den Beschuldigten im Hinblick auf eine ersehnte Beförderung zu Unrecht be- lastet haben sollen, erscheint konstruiert, vermag er sich doch vorliegend nicht auf objektive Anhaltspunkte zu stützen. Vielmehr erscheint in Anbetracht der ob- jektiven Filmaufnahme mehr als plausibel, dass die Polizeibeamten deshalb ne- ben dem Fahrzeug des Beschuldigten anhielten, weil sie ihn auf das fehlende Licht aufmerksam machen wollten. Auch ihre weiteren Aussagen sind grundsätz- lich nicht anzuzweifeln, nachdem ihre Darstellung zusammen mit den Filmauf- nahmen ein stimmiges Ganzes ergibt. 5.1.3. Die Aufnahme vermag nicht zu zeigen, was der Beschuldigte nach Anhalten des Polizeifahrzeugs getan hat und wann und wie er das Parkfeld ver- lässt, sie zeigt aber, wie das Polizeifahrzeug zuvor auf der rechten Fahrspur un- mittelbar neben dem Fahrzeug des Beschuldigten anhält. Aus dem Umstand, dass sich das Polizeifahrzeug rund 10 Sekunden später wieder in Bewegung setzt, lässt sich folgern, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt oder allenfalls kurz zuvor weggefahren sein muss und demnach der Aufforderung der Polizei zum Öffnen des Fensters nicht Folge leistete. Dafür, dass der Beschuldigte die Polizisten gesehen und deren Aufforderung verstanden haben wird, spricht einer- seits die glaubhaften Darstellung derselben, namentlich auch die authentisch wir- kende Aussage von B._____, wonach er mit dem Beschuldigten Blickkontakt ge- habt und gesehen habe, dass dieser studiert habe, was er machen solle, bevor er abgefahren sei (Urk. 19 S. 3; bestätigt in den Angaben von C._____ in seinem Wahrnehmungsbericht vom 23. Januar 2014, Urk. 3). Dass dem Beschuldigten das klar als solches gekennzeichnete Polizeifahrzeug kaum entgangen sein konn- te, ist andererseits auch aus den räumlichen Gegebenheiten zu erschliessen, wie sie sich aufgrund der Filmaufnahme rekonstruieren lassen. Da er im Begriffe war, sein Parkfeld zu verlassen, – und er hiezu zur Vermeidung einer Kollision mit al- lenfalls entgegenkommenden Fahrzeugen vorerst zweifellos die rechte Fahrspur
- 12 - zu beobachten hatte – kann mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das entgegenkommenden Polizeifahrzeug bereits unmittelbar vor dessen Anhalten in seinem Blickfeld war. Spätestens aber, nachdem das Polizei- fahrzeug neben seinem Fahrzeug angehalten hatte, war dieses samt dem darin sitzenden gestikulierenden Polizeibeamte B._____ für den Beschuldigten auf- grund der kurzen Distanz mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zu übersehen. Auch noch beim Wegfahren muss sich das Polizeifahrzeug höchstwahrscheinlich in seinem Blickfeld befunden haben. Er musste es wohl deshalb im Auge behal- ten, weil er – wie es vom Polizeibeamten C._____ lebensnah beschrieben wurde (Urk. 21 S. 4) – sein Fahrzeug zwischen diesem und dem auf dem ersten Parkfeld parkierten Drittfahrzeug herauszirkeln musste. 5.1.4. Aufgrund dieser Umstände ist das Vorbringen des Beschuldigten, er habe das Polizeifahrzeug erstmals nach dem Kreisel bzw. der Unterführung in E._____ gesehen (Urk. 17 S. 3; Urk. 42/1-2), wenig glaubhaft. Dieser Darstellung kommt auch deshalb keine grosse Überzeugungskraft zu, da sich der Beschuldig- te damit selbst widerspricht. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
21. Dezember 2013 gab er noch zu Protokoll, er habe "gesehen, dass sie [ge- meint: die Polizeibeamten] neben mir gehalten haben ja" und machte lediglich geltend, "nicht gesehen und nicht verstanden" dass er verbal und gestikulierend zum Anhalten aufgefordert worden sei (Urk. 2 S. 2). 5.1.5. Aufgrund der glaubhaften Darstellung der Polizisten einerseits und den wenig überzeugenden Aussagen des Beschuldigten andererseits kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte das Polizeifahrzeug auf dem Parkplatz an der Bahnhofstrasse … in D._____ gesehen hatte und in der Folge das Parkfeld ohne eine Reaktion auf die Aufforderung der Polizisten verliess. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit in Bezug auf die Vorgänge beim Parkplatz an der Bahnhofstrasse … in D._____ grundsätzlich erstellt. Nicht nachgewiesen werden kann indes, dass er der Aufforderung der Poli- zisten, das Fenster zu öffnen, bewusst nicht Folge leistete. Trotz glaubhafter Be- obachtungen derselben in diesem Sinne kann in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte den gesti-
- 13 - kulierenden Polizisten B._____ übersah oder dessen Gesten nicht verstand. Die- sen Umstand gilt es bei der rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen. 5.2. Geschehnisse während der Verfolgungsfahrt 5.2.1. Wie ausgeführt kann der Filmaufnahme im weiteren entnommen wer- den, dass sich das Polizeifahrzeug rund 10 Sekunden nach dem Anhalten wieder in Bewegung setzt, über den Busbahnhof wendet (Zeitstempel 00.29 - 00.35) und die Verfolgung des Fahrzeugs des Beschuldigten aufnimmt. Pulsierende blaue Reflexionen auf der Motorhaube des Polizeifahrzeugs und auf den umgebenden Hausfassaden lassen deutlich erkennen, dass inzwischen das Blaulicht einge- schaltet wurde (vgl. z.B. um Zeitstempel 00.38). Das Fahrzeug des Beschuldigten haben die Polizisten zunächst offensichtlich aus dem Sichtfeld verloren. Kurz vor der Kreuzung ...-Strasse/...-Strasse taucht es wieder auf (ab Zeitstempel 00.50); es ist an den aufleuchtenden Bremslichter erkennbar und fährt offensichtlich noch immer ohne Licht. Ab diesem Moment bleibt das Fahrzeug des Beschuldigten über den Rest der Strecke (mit Ausnahme des Abbiegevorgangs des Polizeifahr- zeugs an der Kreuzung) trotz des nicht eingeschalteten Lichts im Sichtfeld der im Polizeifahrzeug installierten Videokamera. Die Aufnahme zeigt, wie der Beschul- digte vor der Kreuzung das Rotlicht überfährt und, ohne den Blinker zu stellen, nach links abbiegt (Zeitstempel 00.53. - 00.55). Etwas später befährt er den Krei- sel ...-Strasse/…-Stasse wiederum ohne das Stellen des Blinkers (Zeitstempel 01.16 - 01.19). Die Filmaufnahme zeigt schliesslich (ab Zeitstempel 01.31), dass der Beschuldigte abzubremsen und rechts heranzufahren beginnt und das Poli- zeifahrzeug zum Überholmanöver ansetzt. 5.2.2. Dem Kurzbericht des Forensischen Instituts zur Auswertung des RAG-Datenträgers und dem dazugehörigen Übersichtsprotokoll geht hervor, dass während der Verfolgungsfahrt sowohl das Blaulicht als auch das Cis-Gis-Horn eingeschaltet waren (Urk. 5). 5.2.3. Die Aussagen der zwei Polizeibeamten fügen sich mit den auf der Filmaufnahme erkennbaren Geschehnissen und den Erkenntnissen aus der Aus- wertung RAG-Datenträgers betreffend die Warnsignale zu einem stimmigen Gan-
- 14 - zen. B._____ und C._____ gaben übereinstimmend (sinngemäss) an, dass sie während des Wendevorgangs auf dem Bahnhofplatz Blaulicht, Horn und die Mat- rix-Leuchte "Stop Polizei" eingeschaltet hätten (Urk. 19. S. 3 und 4 / Urk. 20 S. 3), dass sie das Fahrzeug des Beschuldigten zuerst aus dem Blickfeld verloren, kurz vor der Kreuzung aber wieder gesehen hätten; dabei beobachtet hätten, wie es das Rotlicht überfahren habe, und ihm von da an in Sichtdistanz hätten folgen können (Urk. 19. S. 4 / Urk. 20 S. 4). Am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen, die in sämtlichen wesentlichen Punkten eine Entsprechung in den objektiven Beweismit- teln der Filmaufnahme und des Fahrtenschreibers finden, kann nicht gezweifelt werden. 5.2.4. Gleichwohl lässt sich allein anhand dieser Aussagen der Polizisten und der Filmaufnahme die Darstellung des Beschuldigten – wonach er auf der Strecke vor dem Kreisel in E._____ nicht bemerkt haben will, dass er von der Po- lizei mit Blaulicht, Cis-Gis-Horn und Matrix-Leuchte "Stop Polizei" verfolgt wurde – nicht widerlegen. Die Filmaufnahme zeigt zwar, dass (nachdem das Polizeifahr- zeug dasjenige des Beschuldigten kurz vor der Kreuzung ...-Strasse/...-Strasse wieder aufgeholt hatte) das Auto des Beschuldigten, obwohl es ohne Licht fuhr, aus Sicht des Polizeifahrzeugs durchwegs erkennbar war. Indes blieb die Distanz zwischen den Fahrzeugen über diese Strecke bis zum Kreisel in E._____ doch durchwegs relativ gross. Aufgrund dessen kann nicht zwingend geschlossen wer- den, dass der Beschuldigte schon auf diesem Streckenabschnitt realisiert haben musste, dass er hätte anhalten müssen. Selbst unter der Annahme, dass er das mit Blaulicht hinter ihm herfahrende Polizeifahrzeug im Rückspiegel gesehen hat- te, kann zu seinen Gunsten nicht ausgeschlossen werden, dass er nicht erkannte, dass die Polizeifahrt ihm galt, zumal auch die Matrix-Leuchte "Stop Polizei" auf diese Distanz wohl nicht lesbar gewesen sein dürfte. 5.2.5. Beide Polizisten gaben schliesslich an, dass der Beschuldigte letztlich nicht selber angehalten habe, sondern hiezu durch Überholen und Ausbremsen habe gezwungen werden müssen (Urk. 19. S. 4 / Urk. 20 S. 5), wobei der Polizei- beamte C._____ differenzierend hinzufügte, der Beschuldigte habe vor dem Überholen abgebremst, vermutlich, weil er gesehen habe, dass es keinen Sinn
- 15 - mehr mache (Urk. 20 S. 3). Diese Aussagen sind zwar glaubhaft, stellen indes na- turgemäss weniger eine direkte Beobachtung, denn eine Interpretation des Beo- bachteten dar. Da der Beschuldigte gemäss Aussage von C._____ bereits vor Ansetzen des Überholmanövers abbremste und dies auch auf der Videoaufnah- me ersichtlich ist, kann nicht mit rechtserforderlicher Sicherheit gefolgert werden, dass er seine Fahrt erst aufgrund des unmittelbaren Zwangs der Polizei abbrach. Vielmehr kann zu seinen Gunsten nicht ausgeschlossen werden, dass er erst in jenem Moment, als das Polizeiauto nach dem Kreisel in E._____ zu ihm auf- schloss, kapierte, dass die Polizeifahrt ihm galt, und sich darauf zum Anhalten entschloss. 5.3. Fazit Zusammengefasst muss zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldigte während seines Herausfahrens aus dem Parkplatz das herannahende und neben ihm anhaltende Polizeifahrzeug zwar ge- sehen hatte, indes nicht wahrnahm oder nicht verstand, dass ihm der Polizist B._____ mit Gesten zu verstehen gab, er solle anhalten und das Fenster öffnen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist weiter davon auszugehen, dass er das seine Verfolgung aufnehmende Polizeifahrzeug erst wieder wahrnahm, als dieses nach Passieren des Kreisels in E._____ zu ihm aufschloss und auch erst in diesem Augenblick realisierte, dass die Polizeibeamten ihn mittels der Matrix-Leuchte "Stop Polizei" zum Anhalten aufforderten, und dass er dieser Aufforderung darauf auch Folge leistete.
6. Rechtliche Würdigung Den Tatbestand von Art. 286 StGB erfüllt, wer eine Behörde, ein Mitglied ei- ner Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Nicht strafbar ist demgegenüber die blosse Nichtbefolgung der Anordnung eines Beamten, wenn sich dessen Tätigkeit im Erteilen von Ver- haltensanweisungen erschöpft (vgl. Trechsel/Vest - StGB PK, Art. 286 N 5).
- 16 - Dass der Beschuldigte der Aufforderung des Polizeibeamten B._____, an- zuhalten und das Fenster zu öffnen, nicht Folge leistete, kann demnach noch nicht unter den Tatbestand von Art. 286 StGB subsumiert werden, selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass der Beschuldigte den gestikulierenden Polizeibeamten wahrgenommen und verstanden hatte. Auch mit seiner Fahrt nach E._____ hat sich der Beschuldigte keiner Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht, nachdem zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden muss, dass er der mittels Matrix-Leuchte "Stop Polizei" kommunizierten Aufforde- rung zum Anhalten nachkam, sobald er realisierte, dass die Polizeifahrt ihm galt. Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshand- lung freizusprechen. C. VERLETZUNG DER VERKEHRSREGELN
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zudem vorgeworfen
• dass er auf der Fahrt von der Bahnhofstrasse … zur Kreuzung ...- Strasse / ...-Strasse trotz Nachtzeit und herrschender Dunkelheit kein Licht am Fahrzeug eingeschaltet habe,
• dass er an der vorerwähnten Kreuzung das auf Rot stehende Lichtsig- nal missachtet habe,
• dass er es beim Abbiegen an dieser Kreuzung und danach am Kreisel ...-Strasse / …-Strasse je unterlassen habe, die Richtungsanzeige zu betätigen,
• dass er die signalisierte zulässige Innerortsgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe um "durchschnittlich mindestens 30 km/h" auf der Fahrt von der o Bahnhofstrasse … bis zur Kreuzung ...-Strasse / ...-Strasse
- 17 - und um "ca. 30 km/h" von da an bis zum Kreisel ...-Strasse / …- o Strasse (Urk. 27 S. 2).
2. Sachverhalt 2.1. Geschwindigkeitsüberschreitung 2.1.1. Die Anklage stützt ihren Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 30 km/h vornehmlich auf die Auswertung des im Polizeifahrzeug installierten RAG-Fahrtenschreibers (Urk. 5) und auf das Metas-Gutachten vom
3. Juni 2014 (Urk. 13/3). 2.1.2. Wie bereits ausgeführt (vorstehend Ziff. A.2. f.), wohnt diesen beiden Beweismitteln in Bezug auf die Frage der Geschwindigkeit je ein Unsicherheitsfak- tor inne. Einerseits ist nicht bekannt, ob der RAG-Fahrtenschreiber – welcher durch den Kurzbericht des Forensischen Institutes Zürich (Urk. 5) ausgewertet wurde – eine exakte Kalibration aufgewiesen hatte (vgl. die Ausführungen des Me- tas-Gutachters im Gutachten vom 3. Juni 2014, Urk. 13/3 S. 2 und 8). Anderer- seits ist nicht gesichert, dass die abspielbare Filmaufnahme (Urk. 12) – auf welche sich das Metas-Gutachten abstützt – die Originalaufnahmen aus der im Polizei- fahrzeug installierten Videokamera in exakter Geschwindigkeit wiedergeben (vgl. die Ausführungen des Metas-Gutachters im Ergänzungsgutachten vom 21. April 2014, Urk. 44 S. 2). Der Metas-Gutachter hat ausgeführt, dass die gutachterlich vor Ort mittels eines kalibrierten Messrads ermittelten Wegstrecken respektive die darauf resultierenden Geschwindigkeiten im Gutachten vom 3. Juni 2014 sich nicht vollständig decken würden mit der im Kurzbericht des Forensischen Institu- tes vorgenommenen Auswertung der Wegstrecke des Restwegschreibers. Die Ur- sache für diese Abweichungen könne in einer fehlerhaften Software bei der Ach- senskalierung oder einer falschen Kalibrierung des Restwegschreibers liegen. Der genaue Grund könne nicht beurteilt werden. Das Problem liege auch darin, dass der Restwegschreiber die momentane Geschwindigkeit aufzeichne, derweil an- hand der Videoaufnahmen die durchschnittliche Geschwindigkeit ermittelt werde. Auch könne der momentane Geschwindigkeitsverlauf des Polizeifahrzeugs auf-
- 18 - grund der verschiedenen Geschwindigkeitsveränderungen nicht direkt dem vor- ausfahrenden Fahrzeug zugeordnet werden (Urk. 13/3 S. 8 und Urk. 44 S. 1). 2.1.3. Das Vorbringen der Verteidigung, welches diese Abweichungen auf eine willentliche Manipulation der Polizei beim Abfilmen des originalen Videoma- terials durch zurückführen will, ist konstruiert und kann verworfen werden. Wie vorstehend gezeigt wurde (Ziff. B.), haben die Polizisten B._____ und C._____ die Geschehnisse vom 21. Dezember 2013 glaubhaft geschildert. Ihre Darstellung deckt sich mit den vorhandenen Filmaufnahmen, welche jedenfalls visuell, d.h. in dem was sie zeigen, nicht manipuliert worden sein können. Es ist deshalb auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Polizisten das Videomaterial hinsichtlich der Ablaufgeschwindigkeit mit Absicht verändert haben sollten, noch finden sich für eine solche Hypothese sonstwie objektive Anhaltspunkte. Die fehlende exakte Übereinstimmung der Wegstrecken und Geschwindigkeiten zwischen Kurzbericht und Gutachten mag vielmehr auf technische Unzulänglichkeiten zurückzuführen sein, wie sie vom Gutachter angesprochen wurden. 2.1.4. Die festgestellten und nicht auflösbaren Ungenauigkeiten führen gleichwohl dazu, dass der Beweiswert des Gutachtens vom 3. Juni 2014 als ein- geschränkt zu betrachten ist. Dessen Schluss, wonach die "durchschnittliche kurzzeitige Geschwindigkeit" des Fahrzeugs des Beschuldigten "sicher über 80 km/h, möglicherweise bis gegen 90 km/h" betragen habe, bzw. die "durchschnittli- che Geschwindigkeit" des Fahrzeugs des Beschuldigten "vor der Fahrt um den Kreisel phasenweise im Bereich von 80 km/h" gewesen sei (Urk. 13/3 S. 8), ver- mag deshalb nicht restlos zu überzeugen. Abgesehen davon spricht der Gutach- ter ohnehin von kurzzeitiger bzw. phasenweiser (also nicht: permanenter) durch- schnittlicher Geschwindigkeit von 80 km/h. Der Vorwurf der Anklage, dass der Beschuldigte die zulässige Innerortsgeschwindigkeit bis zur Kreuzung um durch- schnittlich mindestens 30 km/h, und ab da bis zum Kreisel um ca. 30 km/h über- schritten habe, lässt sich in dieser Absolutheit deshalb nicht erstellen (selbst wenn auf das Gutachten abzustellen wäre). 2.1.5. Keine Zweifel bestehen aber, dass der Beschuldigte jedenfalls mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war. Die Abweichungen der Ge-
- 19 - schwindigkeiten des Polizeifahrzeugs, wie sie einerseits durch den Fahrten- schreiber aufgezeichnet und andererseits gutachterlich im Durchschnitt anhand der Filmaufnahmen errechnet wurden, sind nicht derart gravierend (vgl. hiezu die Grafiken 1 und 2 im Gutachten vom 3. Juni 2014, Urk. 13/3 S. 2 und 8), dass zu Gunsten des Beschuldigten von einer Geschwindigkeit im Rahmen der zulässigen Innerortsgeschwindigkeit ausgegangen werden könnte. Vielmehr zeigen die Da- tenkurven aus beiden Instrumenten, dass das Polizeifahrzeug durchgehend mit einer Geschwindigkeit von deutlich über 50 km/h, meist sogar über 60 km/h un- terwegs war. Trotz der vorstehend genannten Ungenauigkeiten und auch wenn zu berücksichtigen ist, dass die Polizisten zuerst den Beschuldigten einholen muss- ten und danach nicht unmittelbar hinter diesem herfuhren und die tatsächliche Geschwindigkeiten grossen Schwankungen unterlag, lassen die von einander un- abhängig erhobenen Geschwindigkeitswerte aus Fahrtenschreiber und Filmmate- rial immerhin den Schluss zu, dass auch der Beschuldigte deutlich schneller als mit 50 km/h bzw. grösstenteils mit mindestens 60 km/h gefahren sein musste. Dass der Beschuldigte mit einer überhöhten Geschwindigkeit unterwegs war, geht sodann auch aus der im Polizeirapport deponierten Beobachtung des Polizeibeamten B._____ hervor, wonach der Fahrstil des Beschuldigten "als rück- sichtslos und halsbrecherisch" zu bezeichnen sei (Urk. 1 S. 6). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selber nie geltend gemacht hatte, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten zu haben. Vielmehr gab er konstant an, mit "höchstens 60-70 km/h" bzw. "etwa 60 km/h bis 65 km/h" (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 17 S. 3 f.; Urk. 42/1-2) gefahren zu sein. Auch vor Vorinstanz stellte er seine früheren Geschwindigkeitsangaben nicht in Abrede (Urk. 49 S. 2). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte, dass er mit einer Geschwindigkeit von wenigstens 60 km/h unterwegs gewesen sei (vgl. Prot. II S. 9 und 12). In Anbetracht der genannten Umstände bestehen keine rechtserheblichen Zweifel, dass der Beschuldigte jedenfalls mit einer Geschwindigkeit von mindes- tens 60 km/h gefahren war und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 10 km/h überschritten hatte.
- 20 - 2.2. Fahren ohne Licht Anhand der Filmaufnahmen und der damit übereinstimmenden Aussagen der Polizisten B._____ und C._____ ist nachgewiesen, dass der Beschuldigte oh- ne Licht vom Parkfeld am Bahnhof wegfuhr und auch noch kurz vor der Kreuzung ...-Strasse / ...-Strasse bis zum Ende seiner Fahrt ohne Licht unterwegs war. Auf- grund dieses Befunds kann ohne erhebliche Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte auch in der Zeit dazwischen, während der er für die Polizis- ten und die am Polizeifahrzeug installierte Videokamera nicht sichtbar war (d.h. zwischen den Zeitstempeln 00.16 bis 00.53 der Filmaufnahme, Urk. 12), das Licht am Fahrzeug nicht eingeschaltet hatte. Die widersprüchlichen Aussagen des Be- schuldigten, welcher den Vorwurf des Fahrens ohne Licht zuerst eingestand (vgl. Urk. 2 S. 3), sein Geständnis danach relativierte (vgl. Urk. 17 S. 7) und schliess- lich gänzlich widerrief (vgl. Urk. 22 S. 2), vermögen an diesem klaren Ergebnis nichts zu ändern. Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte denn auch wieder sinngemäss ein und liess auch seinen Verteidiger ausführen, dass es sein könne, dass er ohne Licht unterwegs gewesen sei (vgl. Prot. II S. 11; Urk. 74 S. 1 und 16). Der Sachverhalt des Fahrens ohne Licht ist damit rechtsge- nügend erstellt. 2.3. Missachtung des Lichtsignals Das Überfahren des Rotlichts ist auf der Filmaufnahme eindeutig zu erken- nen und wird auch durch die Aussagen der beiden Polizisten bestätigt. Damit sind die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten klar widerlegt, der einmal die Lichtsäule bei Gelb passiert (Urk. 2 S. 2) und ein anderes Mal gar davor angehal- ten und das grüne Signal abgewartet haben will (Urk. 42/1-2). Der eingeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. 2.4. Unterlassen der Richtungsanzeige Die Filmaufnahme zeigt klar, dass der Beschuldigte weder bei der Kreuzung ...-Strasse / ...-Strasse (Urk. 12, Zeitstempel 00.53. - 00.55) noch beim Kreisel ...- Strasse / …-Strasse (Zeitstempel 01.16 - 01.19) den Blinker betätigte, womit der
- 21 - Sachverhalt auch diesbezüglich rechtsgenügend erstellt ist. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung wurde dieser Punkt denn auch seitens des Beschuldigten und seines Verteidigers anerkannt (Prot. II S. 13 und Urk. 74 S. 1).
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Einleitung Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zur groben und einfachen Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG kann vorab auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 25-28). Bei der Bestimmung des Qualifikationsniveaus ist auf die jeweiligen Tathandlungen abzustellen. Die Erfüllung mehrerer Tatbestände führt nicht per se dazu, dass die Handlungen zu einer qualifizierten Verkehrsre- gelverletzung zusammengefasst werden. Selbst uno actu begangene Verkehrsre- gelverletzungen stehen zueinander grundsätzlich in echter Konkurrenz. Es ist al- lerdings nicht ausgeschlossen, dass spezifische, für sich allein nicht unter eine Qualifikation fallende Verhaltensweisen gerade in ihrer Kombination dazu führen, dass der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt ist (vgl. BSK SVG
- Fiolka, Art. 90 N 166 und 176). 3.2. Missachtung des Rotlichts 3.2.1. Im vorliegenden Fall überfuhr der Beschuldigte das Rotlicht, während er gleichzeitig ohne Licht unterwegs war und die zulässige Innerortsgeschwindig- keit um (mindestens) 10 km/h überschritt. Unter diesem kumulativen Umständen verursachte der Beschuldigte eine sehr erhebliche Gefahr und manifestierte er auch ein rücksichtloses Verhalten. In dieser Kombination ist die Missachtung des Rotlichts als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV zu werten.
- 22 - 3.3. Geschwindigkeitsüberschreitung, Fahren ohne Licht, Unterlassen der Richtungsanzeige Der Beschuldigte fuhr auch ausserhalb seiner Missachtung des Rotlichts mit einer um 10 km/h übersetzten Geschwindigkeit und ohne Licht. Damit hat er sich der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 41 Abs. 1 aSVG und Art. 30 Abs. 1 VRV sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig gemacht. Mit seinem (zweima- ligen) Unterlassen der Richtungsanzeige hat er sich sodann einer weiteren einfa- chen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG – hier in Verbin- dung mit Art. 39 Abs. 1 SVG – schuldig gemacht. 3.4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte durch sein Verhalten schuldig gemacht hat:
• der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV sowie
• der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 aSVG und Art. 30 Abs. 1 VRV sowie Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 39 Abs. 1 SVG. III. Sanktion
1. Strafzumessung 1.1. Einleitung Hinsichtlich der Strafzumessungsregeln kann auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 32 f.).
- 23 - 1.2. Sanktionsart Auch dass vorliegend keine Gründe gegeben sind, die zwingend für eine Freiheitsstrafe sprechen würden, und deshalb auf eine Geldstrafe zu erkennen ist, wurde vom Vorderrichter überzeugend dargetan (Urk. 60 S. 34 f.). Für die Übertretungen (mehrfache einfache Verkehrsregelverletzung / Fah- ren in fahrunfähigem Zustand) ist eine Busse auszusprechen. 1.3 Geldstrafe 1.3.1. Strafmass Das Verschulden des Beschuldigten bezüglich der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist als insgesamt "nicht mehr leicht" zu qualifizieren. Der Beschul- digte missachtete nachts ein Rotlicht, während er mit übersetzter Geschwindigkeit und ohne Licht unterwegs war. Damit schuf er für andere Verkehrsteilnehmer eine abstrakte Gefahr erheblichen Ausmasses. Die zwei Vorstrafen des Beschuldigten (Urk. 63) sowie sein getrübter auto- mobilistischer Leumund (Urk. 24/2) wirken sich straferhöhend aus. Die relativ lan- ge Verfahrensdauer ist strafmindernd zu berücksichtigen. Straferhöhend hinzu kommt weiter, dass der Beschuldigte während der laufenden, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. November 2011 angesetzten Probezeit delinquiert hat. Die straferhöhenden Faktoren überwiegen den strafmindernden klar. Im Übrigen wirkt sich die Biographie des Beschuldigten – der in einem Ar- beitsverhältnis steht und mit seiner Ehefrau sowie zwei minderjährigen Kindern zusammenlebt (vgl. Prot. II S. 6 f.; Urk. 49 S. 2 ff.; Urk. 17 S. 10 f.) – strafzumes- sungsneutral aus. In Berücksichtigung aller relevanter Umstände ist die grobe Verletzung der Verkehrsregeln mit 60 Tagessätzen zu sanktionieren.
- 24 - 1.3.2. Tagessatz Der von der Vorinstanz auf Fr. 50.– festgesetzte Tagessatz (Urk. 60 S. 34) erweist sich in Anbetracht der im Wesentlichen bis heute unveränderten finanziel- len Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Urk. 71 und 72/1-4) als angemessen. 1.4. Busse 1.4.1. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz dürfen mehrere Einzelbus- sen nicht einfach kumuliert werden. Vielmehr gilt unter dem neuen Recht auch bei der Ausfällung von Bussen für mehrere Übertretungen das Asperationsprinzip (vgl. BSK Strafrecht I - Heimgartner, Art. 104 N 13). Die Übertretungen des Beschuldigten – die mehrfache einfache Verkehrs- regelverletzung und das Fahren in fahrunfähigem Zustand ist demgemäss mit ei- ner Busse von Fr. 500.– zu sanktionieren. Einem höheren Bussenbetrag steht heute die reformatio in peius entgegen. 1.4.2. Eine weitere Korrektur der erstinstanzlichen Ausführungen ist hin- sichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB) anzubringen. Wird nebst einer Busse eine Geldstrafe ausgesprochen, erscheint es sachgerecht, die Ta- gessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Busse durch jene dividiert wird (vgl. BGE 134 IV 77 E. 7.3.3). Somit ist vorliegend die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse auf 10 Tage festzusetzen. 1.5. Fazit Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen.
2. Vollzug der Strafe Die Vorinstanz erwog, dass die Vorstrafen des Beschuldigten vorliegend nicht einschlägig seien und die Vermutung einer günstigen Legalprognose des- halb nicht zu widerlegen vermöchten. Der Beschuldigte sei sodann zwar im Stras-
- 25 - senverkehr bereits mehrfach negativ aufgefallen. Dabei habe es sich jedoch nicht um schwerwiegende Verfehlungen mit strafrechtlicher Relevanz gehandelt, son- dern lediglich um Verwarnungen der Administrativbehörde. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass mit dem Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. November 2011 angeordne- ten Rest-Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.– (vgl. hiezu nachstehende Ziff. 3) dem Beschuldigten eine genügende Warnwirkung vor Augen geführt wer- de. Unter Gesamtwürdigung der Umstände könne dem Beschuldigten der beding- te Strafvollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB somit gerade noch einmal ge- währt werden, wobei es aufgrund vorhandener Restbedenken als angemessen erscheine, die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen. Diese Einschätzung der Vorinstanz kann geteilt und für die heute ausgefällte Strafe übernommen werden. Der Vollzug der vorstehend festgelegten Geldstrafe ist somit aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen.
3. Widerruf Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten ereigneten sich innerhalb der dreijährigen Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. November 2011 wegen Raufhandels ausgefällten bedingt vollziehbaren Rest-Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.– (vgl. Urk. 24/7 und 63). Die er- neute Straffälligkeit zeigt offensichtlich, dass sich der Beschuldigte weder von den Verwarnungen des Strassenverkehrsamtes noch von den Sanktionen der in der Vergangenheit verübten Delikte genügend beeindrucken liess. Unter diesen Um- ständen erscheint es mit der Vorinstanz angezeigt, den mit vorgenanntem Straf- befehl angeordneten bedingten Teilvollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.–, abzüglich 1 Tagessatz, der als durch Haft erstanden gilt, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB zu widerrufen. Erst mit diesem Widerruf kann dem Be- schuldigten die günstige Legalprognose gestellt werden, die es erlaubt, für die heute ausgefällte Geldstrafe den bedingten Vollzug zu gewähren.
- 26 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung zu bestätigen. Sodann rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des ge- samten Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, ledig- lich zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ist aus- gehend von deren angemessen erscheinenden Kostennote vom 22. April 2016 (Urk. 76), zuzüglich 4 Std. für die Berufungsverhandlung, inkl. Weg und Nachbe- sprechung, auf Fr. 4'050.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelge- richt Strafsachen, vom 4. November 2015 bezüglich Dispositivziffer 1 Alinea 4 (Schuldspruch betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist weiter schuldig − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV sowie − der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 aSVG und Art. 30 Abs. 1 VRV sowie
- 27 - Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 39 Abs. 1 SVG.
2. Eines weiteren Deliktes ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freige- sprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
6. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. November 2011 für eine Rest-Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 70.– unter An- setzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen, abzüglich 1 Tagessatz, der durch Haft erstanden ist.
7. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6 teilweise) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'050.– amtliche Verteidigung
9. Die Kosten des gesamten Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang der Hälfte bleibt vorbehalten.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland
- 28 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 29 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. April 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Höfliger