Sachverhalt
und als Folge daraus das Vorliegen des subjektiven Tatbestands der versuchten schweren Körperverletzung, nämlich gewusst und gewollt oder in Kauf ge- nommen zu haben, dass Schnittverletzungen im Bereich des Unterarms zu Durchtrennungen von Sehnen und Muskeln und damit zu massiven und allenfalls bleibenden Einschränkungen in der Motorik und Sensibilität der Finger oder der Hand führen können, stets bestritten. Der Beschuldigte gab dazu an verschiede- ner Stelle an, er habe dem Privatkläger 1 nur einen kleinen Schnitt bzw. Kratzer zufügen wollen (Urk. D1/4/4/4 Ziff. 5 f.; Prot. I S. 11; Urk. 61; Urk. 83 S. 10). Der Beschuldigte beantragt entsprechend auch im Berufungsverfahren, er sei der ein- fachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 2 (recte Ziff. 2 Abs. 2) StGB schuldig zu sprechen (Urk. 61 S. 2; Urk. 84; Prot. II S. 4).
- 8 -
2. An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte dazu ergänzend aus, er habe dem Privatkläger 1 lediglich einen kleinen Schnitt bzw. einen kleinen Kratzer zufügen wollen, der dann wieder verheilen würde und dies nur, um die ange- spannte Situation zwischen dem Privatkläger 1 und ihm zu stoppen bzw. aufzu- lösen. Er habe den Privatkläger 1 aber nicht in dem Ausmass, wie er es dann im Nachhinein auf den Photos gesehen habe, schwer verletzen wollen. Die Ver- letzung sei dann doch gröber ausgefallen, aber er habe nicht abschätzen können, was dieser Schnitt verursachen würde. Der Beschuldigte teilt zwar die Auf- fassung, dass ein solch tiefer Schnitt, wie er dem Privatkläger 1 zugefügt hat, schwere Verletzungen hervorrufen könnte. Er führt dazu jedoch aus, dies sei nicht seine Absicht gewesen (Urk. 83 S. 10).
3. Was der Beschuldigte bei der Ausführung des Schnitts in den Unterarm des Privatklägers 1 wusste, wollte oder in Kauf nahm, ist im Rahmen der nachfolgen- den rechtlichen Würdigung zu erläutern. Zwar betrifft das Wissen, Wollen bzw. die Inkaufnahme eines Täters innere Tatsachen, auf welche anhand der Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände ge- schlossen werden kann, und ist damit eine Tatfrage. Rechtsfrage ist indessen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf einen Eventualvorsatz als berechtigt erscheint (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 135 IV 152 E. 2.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.2.4). Es ist damit nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen teil- weise überschneiden (BGE 130 IV 62 f.; BGE 133 IV 17). Um betreffend den in- neren Sachverhalt Rückschlüsse ziehen zu können, müssen also die äusseren Umstände des Tathergangs hinzugezogen und analysiert werden. Aufgrund der fast untrennbaren Verknüpfung des inneren Sachverhalts und dessen rechtlicher Würdigung wird der innere Sachverhalt daher nachfolgend im Rahmen der recht- lichen Würdigung erläutert.
4. Schwere Körperverletzung / Objektiver Tatbestand
- 9 - 4.1. Die Vorinstanz hat den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung ausreichend dargestellt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 59 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten in objektiver Hinsicht nicht vor, dem Privatkläger 1 eine schwere Schädigung des Körpers zugefügt zu haben. Es wird dem Beschuldigten indessen vorgeworfen, dass Schnittverletzun- gen im Bereich des Unterarms zu massiven und allenfalls bleibenden Einschrän- kungen in der Motorik und Sensibilität der Finger oder der Hand hätten führen können. Zusammen mit der Tatsache, dass dieser Erfolg beim Beschuldigten nicht eingetreten ist, erachtete die Anklägerin den Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mitunter die versuchte Tat, als erfüllt. In Abweichung dieser Würdigung führte die Vorinstanz aus, die Tat des Beschuldigten hätte zu einer Unbrauchbarmachung eines wichtigen Glieds im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB führen können, weshalb das Vorliegen dieser Tatbestandsvariante und nicht die subsidiäre Generalklausel gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB zu prüfen sei (Urk. 59 S. 9). 4.2. Nach Zufügung der Schnittverletzung am Unterarm des Privatklägers 1 ver- liess der Beschuldigte den Tatort, womit seine Tatausführung beendet war, ohne dass der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg (schwere Verletzung) eingetre- ten wäre. 4.3. Dem ärztlichen Bericht des Spitals Wetzikon vom 27. April 2015 ist zu ent- nehmen, dass durch den Schnitt am Unterarm des Privatklägers 1 keine lebens- wichtigen Strukturen betroffen waren. Als Folge der Verletzung nennt der Bericht die Einschränkung der Streckung der Finger und des Handgelenks sowie die Auf- hebung bzw. Einschränkung der Sensibilität über dem streckseitigen Unterarm. Aufgrund der Verletzungen habe keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden und eine solche wäre auch ohne ärztliche Behandlung nicht mit hoher Wahrschein- lichkeit zu erwarten gewesen. Zu allfällig bleibenden Schäden äusserte sich der Arzt dahingehend, dass sich die Streckfunktion des Mittelfingers noch nicht kom- plett erholt habe, jedoch die Belastbarkeit der Hand und des Handgelenks stu- fenweise aufgebaut werde. Die Sensibilitätsstörungen am Unterarm seien noch bestehend. Ob eine spontane Rückbildung oder möglicherweise eine erneute
- 10 - operative Intervention notwendig werde, werde sich im Verlauf herausstellen (Urk. D1 5/4). Weiter liegt ein Bericht von Dr. med. C._____, der Hausärztin des Privatklägers 1, in den Akten (Urk. D1 5/5). Die Frage, ob sich der Privatkläger 1 durch den Schnitt zu irgendeinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden habe, verneinte die Ärztin. Ergänzend gab sie dazu an, soweit der An- greifer mit dieser Wucht noch mehrmals zugestochen hätte, wäre mit schweren Verletzungen zu rechnen gewesen. Zu möglichen bleibenden Schäden führte die Ärztin auf, möglicherweise könne eine Schwäche des rechten Mittelfingers zurück bleiben. 4.4. Aus diesen ärztlichen Angaben geht hervor, dass mehrere Stiche grundsätz- lich geeignet sein können, auch schwere Verletzungen und damit unter Umstän- den eine unmittelbare Lebensgefahr hervorzurufen. Die medizinische Sach- verständige hat sich damit aber, – gemäss der Art und Weise wie sie von der Un- tersuchungsbehörde befragt worden ist –, nur bezüglich des Vorliegens einer le- bensgefährlichen Verletzung bzw. des Bestehens einer unmittelbaren Lebens- gefahr geäussert. Ob im Hinblick auf die eingeklagte Verstümmelung eines wich- tigen Glieds des Körpers, nämlich der Hand, schwere Verletzungen überhaupt vorgelegen haben, hat sich die medizinische Sachverständige hingegen nicht ge- äussert, da es die Untersuchungsbehörde unterlassen hat, sie danach zu fragen (vgl. Urk. D1 5/5). Folglich muss diese Frage offenbleiben und es ist festzuhalten, dass sich den Arztberichten nicht entnehmen lässt, ob für eine schwere Ver- letzung im Sinne einer Verstümmelung eines wichtigen Glieds des Körpers ein einzelner Schnitt genügt oder mehrere Stiche bzw. Schnitte erforderlich sind und insbesondere wie naheliegend oder wie wahrscheinlich eine solche schwere Ver- letzung im konkreten Fall war. Wie die Verteidigung zutreffend vorbringt (Urk. 84 S. 2), findet die Feststellung der Vorinstanz, es sei lediglich dem Zufall zu verdan- ken gewesen, dass keine schwereren und bleibenden Verletzungen entstanden seien, in den Akten damit keine Stütze. Dagegen ist festzuhalten, dass im vorlie- genden Fall das Risiko der Verwirklichung einer schweren Körperverletzung nicht bekannt ist und deshalb aus diesem Aspekt keine Indizien hinsichtlich der Inkauf- nahme des Verletzungserfolgs durch den Beschuldigten abgleitet werden können. Zusammenfassend ist damit fraglich, ob überhaupt das Risiko einer schweren
- 11 - Verletzung im Sinne einer Verstümmelung eines wichtigen Glieds des Körpers bestanden hat und es muss dem Grundsatz in dubio pro reo folgend davon aus- gegangen werden, dass damit kein konkretes Risiko zur Tatbestandsverwirk- lichung bestanden hat. 4.5. Bei dieser Ausgangslage ist nicht weiter auf den von der Vorinstanz bei den Verletzungsfolgen beachteten subjektiv individuellen Massstab einzugehen, wo- nach sie es als relevant betrachtete, dass der Privatkläger 1 als Schreiner einen handwerklichen Beruf ausübte und die Vorinstanz damit in Zusammenhang ste- hend ausführte, die Tat hätte somit zu einer Unbrauchbarmachung eines wichti- gen Glieds im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB führen können (vgl. Urk. 59 S. 8 f.). 4.6. Nachdem vorstehend das Fehlen des objektiven Tatbestands der schweren Körperverletzung festgestellt wurde, erübrigt sich grundsätzlich die Prüfung des subjektiven Tatbestands. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, scheitert die schwere Körperverletzung vorliegend auch am fehlenden subjektiven Tatbestand.
5. Schwere Körperverletzung / Subjektiver Tatbestand 5.1. Die Vorinstanz stellte im Rahmen ihrer Erwägungen zum subjektiven Tat- bestand fest, dass der Beschuldigte bei seinem Handeln wusste, dass er ein sehr scharfes Messer einsetzte und Schnittverletzungen im Bereich des Unterarms zu Durchtrennungen von Sehnen und Muskeln und damit zu massiven und allenfalls bleibenden Einschränkungen in der Motorik und Sensibilität der Finger oder der Hand führen können (Urk. 59 S. 9 f.). Zum Willenselement des Vorsatzes führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe beim Schneiden das linke Handgelenk des Privatklägers 1 festgehalten und schnell geschnitten. Durch dieses Vorgehen habe der Beschuldigte eindeutig gezeigt, dass er zumindest in Kauf genommen habe, dem Privatkläger 1 schwere Verletzungen zuzufügen, auch wenn er für den Schnitt nicht viel Kraft aufgewendet habe. Überdies habe der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass sich der Geschädigte wehre und dabei unerwartete Bewe- gungen mache, wodurch unkontrollierbare tiefe Schnittverletzungen hätten resul- tieren können. Daraus, dass der Beschuldigte beim Anblick der Wunde auf den Fotos erschrocken sei, könne entgegen der Verteidigung nicht abgeleitet werden,
- 12 - der Beschuldigte habe den Privatkläger 1 nicht schwer verletzen wollen. Gestützt auf diese Erwägungen erkannte die Vorinstanz die Erfüllung des subjektiven Tat- bestands der versuchten schweren Körperverletzung. Zu Gunsten des Beschul- digten sei von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. 5.2. Den Erwägungen der Vorinstanz hielt der Beschuldigte im Berufungsver- fahren entgegen, es liege kein Eventualvorsatz vor. Zunächst sei völlig offen, mit welcher Wahrscheinlichkeit es zu einer gravierenderen Körperverletzung hätte kommen können. Gemäss der Einschätzung von Frau Dr. med. C._____ sei der Eintritt einer schweren Körperverletzung vorliegend nicht wahrscheinlich, sondern bloss theoretisch möglich gewesen. Ihrer Meinung nach wäre mit schweren Ver- letzungen erst dann zu rechnen gewesen, wenn der Täter mehrmals mit dieser Wucht zugestochen hätte. Unzutreffend sei die Feststellung der Vorinstanz, wo- nach der Beschuldigte in der Untersuchung zugegeben haben soll, gewusst zu haben, dass sein Schnitt Sehnen und Muskeln durchtrennen könnte und dass man davon bleibende Schäden davontragen könne. Die entsprechenden Anga- ben des Beschuldigten seien nicht als "Geständnis" zu verstehen, sondern sie be- inhalteten die nachträglichen Erkenntnisse des Beschuldigten bzw. handle es sich um eine Einsichts- und Reuebekundung nach der Tat und in Kenntnis der effekti- ven Folgen. Vor dieser Kenntnis habe der Beschuldigte nicht erwartet, einen solch grossen Schaden anzurichten, weshalb er auch geschockt gewesen sei, als er durch die Einsicht in die Arztberichte und das Polizeifoto das Ausmass der zuge- fügten Verletzung erkannt habe. Um dem Beschuldigten einen Eventualvorsatz für eine schwere Körperverletzung nachweisen zu können, hätten jedenfalls wei- tere Umstände herangezogen werden müssen, als das dem Beschuldigten zur Last gelegte Wissen darum, dass eine schwere Verletzung bei einem Messer- schnitt in den Arm möglich sein könnte. Das Motiv des Beschuldigten sei gewe- sen sich Respekt zu verschaffen, wozu eine ernsthafte Verletzung des Privatklä- gers 1 nicht nötig gewesen sei. Zunächst habe es der Beschuldigte dabei belas- sen, den Privatkläger 1 anzurempeln. Als der Privatkläger 1 den Beschuldigten dann gemäss seiner Wahrnehmung ausgelacht habe, hätte er ihn mit seinem furchteinflössenden Messer, wobei es sich um ein klassisches Verteidigungs- messer gehandelt habe, vor allem bedrohen wollen. Als der Beschuldigte dann
- 13 - durch das Vorzeigen seines Messers diese Wirkung nicht erreicht habe, habe er den Privatkläger 1 daraufhin geschnitten. Der Beschuldigte habe aber – so betont die Verteidigung – mit dem Messer nicht etwa zugestochen und schon gar nicht mehrmals, sondern lediglich einen Schnitt ausgeführt. Dies nicht etwa an einer allgemein bekannt überaus empfindlichen Stelle, sondern am Unterarm. Obwohl die Ausführung des Schnitts absolut spontan erfolgt sei, habe der Beschuldigte den Unterarm des Privatklägers 1 fixiert, so dass das von der Vorinstanz als dy- namisch beschriebene Geschehen bestmöglich unter Kontrolle gewesen sei. Auch sei es unzutreffend, aus der Tatsache, dass der Beschuldigte mit dem Tat- messer zuvor ein Auto zerkratzt habe, abzuleiten, er hätte um die Schärfe des Messers gewusst. Gestützt auf diese Argumente kam der Verteidiger zum Schluss, der Beschuldigte habe sich der qualifizierten einfachen Körperverletzung schuldig gemacht (vgl. Urk. 61 S. 3 ff.; Urk. 84 S. 2 ff.; Prot. II S. 6). 5.3. Das Delikt der schweren Körperverletzung erfordert Vorsatz. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen aus- führt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Demnach muss der Täter im Bewusstsein und mit dem Willen handeln, einen anderen Menschen lebensgefährlich zu verletzen oder bleibende und schwere körperliche oder physische Schädigungen zuzufü- gen. Vorsätzlich handelt aber auch, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Nach ständiger Rechtspre- chung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rück- schlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters er- lauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirk- lichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestands-
- 14 - verwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto nä- her liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_388/2012 vom 12. November 2012; BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). War der Eintritt des Erfolgs nicht wahrscheinlich, sondern bloss möglich, darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2014 vom 23. April 2015 unter Hinweis auf BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 131 IV 1 E. 2.2; BGE 125 IV 242 E. 3f.). 5.4. Was die Wissensseite des Vorsatzes anbelangt, so gab der Beschuldigte auf entsprechende Frage, ob er gewusst habe, dass es sich um ein scharfes Messer handelte, anlässlich der Berufungsverhandlung an, so sei es nicht ganz gewesen, es sei ihm eher um die Abschreckung gegangen (Urk. 83 S. 10). Die Verteidigung brachte diesbezüglich vor, es sei in subjektiver Hinsicht weder anzunehmen, noch erstellt, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass ein Schnitt in den Unterarm zur Durchtrennung von Sehnen und Muskeln und damit zu einem Ausfall der Hand führen könne. Der Beschuldigte wisse dies erst seit die Tat geschehen sei und habe vielmehr damit gerechnet, eine Fleischwunde zu verursachen (Urk. 61 S. 4; Urk. 84 S. 3; Prot. II S. 9). Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich beim eingesetzten Messer um ein sehr scharfes Messer handelte, zumal es ihm selber gehörte und er auch bei der vorinstanzlichen Befragung zum Dossier 2 bestätigte, das Messer sei sehr scharf gewesen (Prot. I S. 19). Zudem ist allgemein bekannt, dass ein scharfes Messer grundsätzlich geeignet ist, eine Person schwer zu verletzen, weshalb dies im Tat- zeitpunkt zweifelsohne auch zum Wissensbereich des Beschuldigten gehörte. Entgegen den genannten Vorbringen der Verteidigung ist bei dieser Ausgangs- lage hinsichtlich der Wissenskomponente auch nicht weiter erforderlich, dass der Beschuldigte konkret wusste, dass es zur Durchtrennung von Muskeln und Seh- nen kommen konnte, welche die Ursache für bleibende Einschränkungen bilden könnten. Indessen ist es wie bereits erwähnt unzulässig, allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts einer schweren Ver- letzung auf den Willen zu dieser Verletzung oder auf die Inkaufnahme dieses
- 15 - Taterfolgs zu schliessen. Es müssen weitere Umstände hinzukommen, welche den Schluss zulassen, der Beschuldigte habe die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen. Massgeblich für diesen Ent- scheid sind die konkreten Tatumstände. Damit ist auch klar, dass hinsichtlich des Vorsatzes der Tatzeitpunkt relevant ist. Die vom Verteidiger angesprochene nach- trägliche Reaktion des Beschuldigten, nämlich, dass dieser beim Anblick des Ver- letzungsfotos geschockt gewesen sei (vgl. Urk. 61 S. 4; Urk. 84 S. 3), ist für die Feststellung des Willens im Tatzeitpunkt nicht heranzuziehen. So kann sich bei- spielsweise ein Reuegefühl durchaus auf das Verhalten bei einer Konfrontation mit der Tat auswirken ohne etwas darüber auszusagen, in welcher Verfassung der Täter im Tatzeitpunkt war und was er dabei wusste und wollte. 5.5. Gemäss erstelltem Sachverhalt ging der Beschuldigte auf den Privatkläger 1 zu, ergriff dessen linkes Handgelenk, hielt dieses fest und schnitt dem Privatklä- ger 1 über den linken Unterarm. Im Punkt, dass der Beschuldigte vor dem Schnitt mit dem Messer vor dem Kopf des Privatklägers 1 herumgefuchtelt haben soll, konnte die Anklageschrift nicht erstellt werden. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Messer vor dem Schnitt ruhig gehalten habe (Urk. 59 S. 7). Die Kürze des Sachverhalts offenbart bereits, dass es sich um ein äussert kurzes Tatgeschehen handelte. Der Privat- kläger 1 führte aus, er habe das Messer eigentlich erst gesehen, als der Beschul- digte vor ihm gestanden habe. Eigentlich habe er zuerst den Beschuldigten ange- schaut und erst später realisiert, dass dieser ein Messer in der Hand gehalten ha- be. Der Beschuldigte habe dann seine Hand losgelassen und sei ganz normal aus dem Zug gelaufen. Er habe es noch geschafft in … auszusteigen (Urk. D1 3/2 S. 6). In der Einvernahme bei der Polizei gab der Privatkläger 1 auf die Frage, wie er geschnitten worden sei an, der Beschuldigte habe nicht besonders ausgeholt. Das Messer sei wie Butter durchgegangen (Urk. D1 3/1 S. 4). Dies steht in Über- einstimmung zur Einschätzung des Beschuldigten, wonach er beim Schnitt nicht viel Kraft aufgewendet habe. Auf einer Skala von 10 schätzte der Beschuldigte den Kraftaufwand mit einer 3 ein (Urk. D1 4/3 S. 2 f.), wobei der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung angab, er könne nicht mehr beurteilen, mit wieviel Kraft er geschnitten habe, da er dies in der damaligen Situation aus einem
- 16 - Reflex hinaus getan habe (Urk. 63 S. 10). Zum Motiv und zum Verletzungswillen führte der Beschuldigte im vorinstanzlichen Verfahren aus, er habe dies gemacht, weil der Privatkläger 1 wieder laut über ihn gelacht und zu seinem Kollegen ge- sagt habe, dass er der andere sei, der ihn einmal fotografiert habe. Ihn habe ge- stört, dass sich der Privatkläger 1 über ihn lustig gemacht habe. Er sei aufgewühlt gewesen. Das Messer habe er hervorgenommen um bedrohlich zu wirken. Er ha- be dem Privatkläger 1 sagen wollen, er solle mit dem Ganzen aufhören. Was er mit seinem Vorgehen habe bezwecken wollen, wisse er auch nicht genau. Der Grund sei immer derselbe gewesen. Es hänge mit der Vorgeschichte zusammen. Der Privatkläger 1 habe immer wieder über ihn gelacht. Es treffe nicht zu, dass er dem Privatkläger 1 Sehnen und die Muskeln habe durchtrennen wollen. Er habe ihm eigentlich nur einen Kratzer machen und niemals so eine tiefe Wunde zufü- gen wollen (Urk. D1 4/4 S. 3; Prot. I S. 12). Im Rahmen der Berufungsverhand- lung führte der Beschuldigte ergänzend aus, es sei dem Vorfall eine längere Ge- schichte vorangegangen und das Ganze habe sich zwischen dem Privatkläger 1 und ihm über Monate angestaut. Er habe das Messer zur Drohung und Abschre- ckung gezückt, worauf der Privatkläger 1 nochmals gelacht habe bzw. habe er es aus seiner paranoiden Situation so wahrgenommen. Daraufhin habe er den Pri- vatkläger 1 am Arm gepackt und habe ihm einen kleinen Schnitt zufügen wollen, damit sich die Situation auflöst. Er habe dem Privatkläger 1 lediglich einen kleinen Schnitt bzw. einen Kratzer zufügen wollen, der dann wieder verheilt und dies nur, um die ganze Situation zu stoppen. Er habe den Privatkläger 1 nicht in dem Aus- mass, wie er es dann im Nachhinein auf den Photos gesehen habe, schwer ver- letzen wollen. Die Verletzung sei dann doch gröber ausgefallen, aber er habe nicht abschätzen können, was dieser Schnitt verursachen würde (Urk. 83 S. 9 f.). 5.6. Die Vorinstanz erkannte in der Tatsache, dass der Beschuldigte das Hand- gelenk des Privatklägers 1 festhielt und den Schnitt schnell ausführte eine eindeu- tige Inkaufnahme der Zufügung einer schweren Körperverletzung. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, inwiefern das Festhalten des Handgelenks und der schnelle einmalige Schnitt als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung zu werten ist, indessen der geringe Kraftaufwand für diese Beurteilung unbedeutend sein soll. Wie die Verteidigung sinngemäss vorbringt (vgl. Urk. 84 S. 3), liesse sich ebenso
- 17 - gut die Auffassung vertreten, das sehr kurze Tatgeschehen und der einmalige schnelle Schnitt mit wenig Kraftaufwand, weise darauf hin, dass der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung gerade nicht in Kauf nahm. Auch wenn der Anga- be des Beschuldigten, er habe zur Respektverschaffung den Privatkläger 1 ledig- lich Kratzen bzw. leicht schneiden wollen, keinen Glauben zu schenken ist, zumal er dies ja hätte tun können, kann dem Beschuldigten letztlich das von ihm geltend gemachte Motiv, wonach er sich Respekt habe verschaffen und bedrohlich habe wirken wollen (Urk. 83 S. 10; Urk. 84 S. 3; Prot. II S. 9), nicht abgesprochen wer- den. Dafür dass der Beschuldigte zu diesem Zweck in Kauf genommen hätte, den Privatkläger 1 schwer zu verletzen, fehlen zuverlässige Hinweise. Insofern kann den Ausführungen der Verteidigung gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass selbst wenn dem Beschuldigten bewusst gewesen wäre, mit einem Schnitt in den Arm eine schwere, mithin bleibende Schädigung der Hand herbeiführen zu kön- nen, dies nicht bedeuten würde, dass er eine solche Schädigung auch tatsächlich billigend in Kauf genommen hätte (Urk. 84 S. 4). Der Beschuldigte setzte das Messer gezielt, nicht stark, überraschend und schnell ein, weswegen – entgegen der Vorinstanz – mit einer grösseren Abweichung des Schnitts oder einem tiefe- ren Eindringen nicht zu rechnen war. Dies auch deshalb, weil der Beschuldigte gemäss eigenen und der Angabe des Privatklägers 1 das Messer verdeckt in sei- ner Hand hielt und nur die Spitze des Messers hervorragte, weshalb nicht damit zu rechnen war, dass der Beschuldigte auf allfällige Bewegungen des Privat- klägers 1 nicht hätte reagieren können bzw. nicht reagiert hätte. Es ist mitunter zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es durchaus auch auf die Tatausführung zurückzuführen ist, dass sich weder eine schwere Körperver- letzung ergab, noch das Risiko für eine Unbrauchbarmachung der Hand eintrat. Aufgrund sämtlicher erkennbarer Umstände kann dem Beschuldigten deshalb nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden, dass er das Risiko einer schweren Körperverletzung in Kauf nahm. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo kann folglich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte vielmehr darauf vertraute, seinen Schnitt mit dem Messer kontrolliert und dosiert zu setzen und es damit gerade nicht auf eine schwere Körperverletzung des Privatklägers 1
- 18 - ankommen lassen wollte. Eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körper- verletzung fällt damit ausser Betracht. 5.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Umstände vorliegen, welche zweifelsfrei den Schluss zuliessen, der Beschuldigte habe durch den Messer- schnitt das Entstehen einer schweren Körperverletzung beim Beschuldigten in Kauf genommen.
6. Einfache Körperverletzung 6.1. Gemäss ärztlichem Befund erlitt der Privatkläger 1 eine 13cm lange Schnitt- verletzung am linken Unterarm mit Durchtrennung einer Handgelenkstrecksehne und partieller Durchtrennung von Muskelbäuchen zu den Fingerstreckern (Urk. D1 5/4). Gestützt auf diesen medizinischen Befund ist festzuhalten, dass die beim Privatkläger 1 durch den Messerschnitt des Beschuldigten tatsächlich einge- tretenen Verletzung in objektiver Hinsicht als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zu qualifizieren ist. Nachdem der Beschuldigte dem Privat- kläger 1 die Verletzung mit einem Messer und damit mit einem gefährlichen Ge- genstand beibrachte, ist der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB erfüllt. Es handelt sich dabei um ein Offizialdelikt, weshalb es zur Verfolgung des Delikts keines Strafantrags bedarf. 6.2. Es bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte die einfache Körperverlet- zung direktvorsätzlich beging. Die Behändigung des Messers und die Beibringung des Schnitts kann nur wissentlich und willentlich erfolgt sein. Der Beschuldigte ist somit der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Strafrahmen und theoretische Grundsätze
- 19 - 1.1. Der Strafrahmen für die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die gleiche Strafandrohung sieht das Gesetz für die Sachbeschä- digung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und die Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB vor. Die Vorinstanz wies korrekt auf Art. 49 Abs. 1 StGB hin, wonach bei Vorliegen von mehreren gleichartigen Strafen, das Gericht den Täter zu der Strafe der schwersten Strafart zu verurteilen und diese Strafe aufgrund der weiteren De- likte angemessen zu erhöhen hat. 1.2. Da die Verteidigung hinsichtlich der zu beurteilenden Delikte – deren Straf- drohung auf Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren lautet – vorliegend aus- drücklich die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe beantragt hat (vgl. Urk. 61 S. 2; Prot. II S. 4), ist für sämtliche zu sanktionierende Delikte eine im Rahmen einer Gesamtstrafe asperierend zu berücksichtigende Freiheitsstrafe auszufällen. 1.3. Im Weiteren kann zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Straf- zumessung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 17 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist drauf hinzuweisen, dass bei der Strafzumessung zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterschei- den ist. Bei der Tatkomponente ist vorerst die objektive Tatschwere als Aus- gangskriterium festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges sowie die Art und Weise des Vorgehens. Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist.
2. Einfache Körperverletzung (Dossier 1) 2.1. Der Beschuldigte fügte dem Privatkläger 1 eine Schnittverletzung am Unter- arm zu, welche operativ versorgt werden musste. Der Privatkläger 1 war zwei Ta- ge hospitalisiert. Infolge des Tragens einer Gipsschiene war der Privatkläger 1 für drei Wochen vollständig arbeitsunfähig, danach konnte er wieder Büroarbeit ver- richten (Urk. D1 3/2 S. 7). Für körperlich schwere Arbeit wurde dem Privatkläger 1 ärztlicherseits eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für drei Monate attestiert
- 20 - (Urk. D1 5/4). Zur Heilung der Verletzung waren nach der Operation Therapien zum Belastungs- und Bewegungsaufbau notwendig. Ebenfalls dürfte die erlittene Verletzung beim Privatkläger 1 eine Narbe zurücklassen. Damit ist die Verletzung des Privatklägers 1 im Bereich der einfachen Körperverletzungen als gravierend einzustufen. Weiter ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte die Tat sozusagen aus dem Nichts und für den Privatkläger 1 völlig unvorhersehbar ausführte. Dieser hatte somit nicht einmal eine Chance, sich der drohenden Verletzung zu entzie- hen oder sich dagegen zu wehren. Mit der Vorinstanz zeugt die Tat von grosser Rücksichtslosigkeit und einer Geringschätzung der körperlichen Integrität ge- genüber des Privatklägers 1. Es ist somit festzustellen, dass sich im Tatvorgehen des Beschuldigten eine hohe kriminelle Energie offenbarte. Das objektive Tat- verschulden ist damit als schwer einzustufen. 2.2. Der Beschuldigte fühlte sich vom Privatkläger 1 bedroht und gedemütigt. Zum Tatentschluss gab der Beschuldigte einerseits an, sich eingebildet zu haben, der Privatkläger 1 wolle ihm etwas zu Leide tun, z.B. etwas an seine Jacke streichen, andererseits konnte er sich im Nachhinein nicht erklären, weshalb er die Situation eskalierte (Urk. D1 4/2 S. 3). Er habe gewollt, dass der Privatkläger 1 ihn nicht mehr auslache und nicht mehr über ihn spreche. Im Berufungsverfahren gab der Beschuldigte an, der Privatkläger 1 habe ihn ausgelacht bzw. habe er es aus sei- ner paranoiden Sicht zumindest so wahrgenommen, weshalb er sich habe Res- pekt verschaffen wollen (Urk. 61 S. 5; Urk. 83 S. 9). Beim Tatmotiv steht damit das subjektive Demütigungsempfinden des Beschuldigten im Vordergrund. Eine Weitergehende Erklärung für die Tatmotivation findet sich nicht. Das Vorgehen des Beschuldigten erscheint damit als absolut deplatziert und verantwortungslos. Dem Beschuldigten hätten aus objektiver Sicht andere Mittel zur Verfügung ge- standen, sein Missempfinden zu beseitigen, so z.B. den Privatkläger 1 auf die Si- tuation anzusprechen. Nachdem die Tat im weiteren direktvorsätzlich begangen wurde, lassen die subjektiven Momente das objektive Tatverschulden bis dahin nicht in einem milderen Licht erscheinen. 2.3. Indessen ist für die abschliessende Beurteilung der Tatschwere das über den Beschuldigten am 3. Juli 2015 erstellte psychiatrische Gutachten von Bedeutung.
- 21 - Der Gutachter Prof. Dr. med. D._____ führte gestützt auf die Untersuchung des Beschuldigten aus, psychopathologisch imponiere der Beschuldigte durch ein Spektrum aus übertriebener Empfindlichkeit gegenüber Zurückweisung, erheb- lichem Misstrauen und anderen Aspekten, die unter dem Begriff der paranoiden Persönlichkeitsstörung zusammenzufassen seien. Die paranoide Persönlichkeits- störung zeige einige Überschneidungen zur narzisstischen Persönlichkeitsstö- rung, welche im ICD-10 nicht aufgeführt werde. Bei den Explorationsgesprächen zeigten sich neben den kriminogen relevanten Faktoren der genannten narziss- tisch-paranoiden Persönlichkeitsstörung auch Züge einer histrionischen Persön- lichkeit. Die diagnostischen Kriterien nach der ICD-10 Klassifikation erfülle der Beschuldigte aber nicht. So könne von einer Akzentuierung der Persönlichkeits- problematik durch histrionische Züge gesprochen werden. Da die narzisstische Persönlichkeitsstörung einige Anteile der paranoiden subsumiere und der narziss- tische Aspekt beim Beschuldigten im Vordergrund stehe, werde die Diagnose ei- ner narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und histrionischen Merkmalen gestellt. Diese Einschätzung spiegle sich auch in der durchgeführten neuropsychologischen Testung wieder: Die Persönlichkeitsdimension "Emotionali- tät" sei normativ in Richtung emotionaler Labilität ausgerichtet und weise auf Merkmale wie Empfindlichkeit, Impulsivität und Erregbarkeit hin. Darüber hinaus zeige sich ein Mangel an Affektsteuerung und eine geringe Frustrationstoleranz. Auffälligkeiten des Beschuldigten hätten sich ebenso in der Untersuchung in Be- zug auf impulsive und misstrauische Persönlichkeitsmerkmale ergeben. Unge- wöhnliche Denkinhalte imponierten vor allem in Bezug auf Recht und Frauen (Urk. D1 6/4 S. 62 ff.). Zum Schweregrad der psychischen Störung des Beschul- digten führte der Gutachter folgendes aus: die psychische Störung des Beschul- digten zeige sich insbesondere in den Bereichen einer beeinträchtigten Be- ziehungsgestaltung und in unflexiblen Denkstilen, die um die Themen Recht und Moral kreisten. Während die psychosoziale Leistungsfähigkeit in diesem Bereich beim Beschuldigten deutlich eingeschränkt sei, zeige sich im Berufskontext ein höheres, wenngleich nicht optimales Funktionsniveau. Zusätzlich könne von einer zeitstabilen Selbstwertproblematik gesprochen werden. Die psychosozialen Defi- zite des Beschuldigten seien in der Gesamtschau vergleichbar mit Defiziten, die in
- 22 - Folge forensisch relevanter krankhafter seelischer Verfassung auftreten würden. Die vorliegende psychische Störung des Beschuldigten sei daher trotz vorder- gründig gegebener Leistungsfähigkeit in der Gesamtschau als schwerwiegend zu bezeichnen. Einbussen der Einsichtsfähigkeit liessen sich aus der genannten Stö- rung indessen nicht ableiten. Die Tatabläufe ergäben Hinweise auf eine vorhan- dene Reflexions- und eine erhaltene Wahrnehmungsfähigkeit, welche nicht mit einer massiven Gestörtheit kognitiver Prozesse in Einklang gebracht werden kön- ne. Von einer intoxikationsbedingten oder psychosenahen Symptomatik könne ebenfalls keine Rede sein. Eine für die Einsichtsfähigkeit relevante Intelligenz- minderung liege ebenfalls nicht vor. Es sei daher von einer erhaltenen Einsichts- fähigkeit auszugehen. Einbussen der Steuerungsfähigkeit könnten im Fall des Beschuldigten trotz seiner psychischen Auffälligkeiten, nicht per se vorausgesetzt werden (Urk. D1 6/4 S. 65 f.). Die konflikthafte Zuspitzung der Situation in der S-Bahn und der abrupte, impulsive Tatablauf, stünden im Zusammenhang mit den Selbstwertproblemen im Rahmen der Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten. Sie rechtfertigten es von einer forensisch relevanten Einschränkung der Steue- rungsfähigkeit auszugehen. Betreffend diesen Vorfall (Dossier 1) komme betreffs des Schweregrades dieser Einschränkung noch zur Geltung, dass sich der Be- schuldigte vom späteren Opfer bedroht gesehen habe. Dieses habe im Erleben des Beschuldigten eine wesentliche und stark negativ getönte Rolle gespielt. So- mit habe in diesem Fall eine konflikthafte Ausgangslage bestanden, wobei sich der Beschuldigte am Tattag zunehmend zu einer offensiven Gegenwehr veran- lasst gesehen habe. Dies hänge mit der Angst vor einem Gesichtsverlust zusam- men, welche typisch für narzisstische Menschen sei. Infolge dieser komplexen Ausgangslage könne aus psychiatrischer Sicht davon ausgegangen werden, dass der verminderten Steuerungsfähigkeit eine mittelgradige schuldmindernde Bedeu- tung zukomme (Urk. D1 6/4 S. 69). 2.4. Gestützt auf dieses schlüssige und überzeugende Ergebnis des psychiatri- schen Gutachtens, ist dem Beschuldigten die verminderte Steuerungsfähigkeit in vollem Umfang zugute zu halten. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das als schwer beurteilte objektive Tatverschulden aufgrund der beim Beschuldig- ten festgestellten mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit zu reduzieren ist.
- 23 - Damit ist das Tatverschulden insgesamt als noch nicht schwer, jedoch erheblich einzustufen ist. Auf dieser Grundlage ist die Einsatzstrafe einstweilen auf 22 Mo- nate festzusetzen, eine Strafe mithin, die sich im mittleren Drittel des Straf- rahmens, und dort im oberen Bereich befindet.
3. Drohung (Dossier 2) 3.1. Zur objektiven Tatschwere der Drohung führte die Vorinstanz aus, der Be- schuldigte habe als Drohungsmittel ein Messer eingesetzt und sich aggressiv, wobei wohl die vom Beschuldigten ausgeführte Stichbewegung gemeint ist, ver- halten, was zutreffend ist. Zum Messereinsatz ist indessen zu erwähnen, dass sich der Privatkläger 2 in seinem Auto befand und deshalb ein sicherer Abstand zwischen ihm und dem Beschuldigten bestand. Zudem sprach der Beschuldigte keine konkrete Drohung aus. Aufgrund des Überraschungseffekts des Messer- einsatzes wurde das Sicherheitsgefühl des Privatklägers 2 trotzdem massgeblich verletzt, zumal ihm keine Zeit für eine Analyse der Situation blieb. Daran ändert auch das Vorbringen der Verteidigung nichts, wonach das Opfer bzw. der Privat- kläger 2 nach der Drohung ja nur kurz geflüchtet sei, unmittelbar darauf den Täter bzw. den Beschuldigten aber verfolgt habe, um ein Photo zu schiessen (Urk. 61 S. 7). Auch der vom Verteidiger vorgebrachte moralische Rechtfertigungsgrund, wonach sich der Beschuldigte aufgrund der vom Privatkläger 2 begangenen Vor- trittsmissachtung seinerseits bedroht gefühlt habe (vgl. Urk. 61 S. 6 f.), lässt die Tathandlung des Beschuldigten nicht in milderem Licht erscheinen, zumal die Drohung in keinem Verhältnis zur geltend gemachten Vortrittsmissachtung steht. Im Fahr- und Fussverkehr ist zwar entscheidend, dass die Regeln eingehalten werden, indessen ist aber nicht nur Vorsicht, sondern auch Kulanz unter den Teil- nehmern erforderlich, zumal aggressives Verhalten der Sicherheit im Strassen- verkehr immer abträglich ist. Bereits die Vorinstanz wies darauf hin, dass auch diese Tat mit der psychischen Verfassung des Beschuldigten in Zusammenhang steht, was indessen nachfolgend im Rahmen der subjektiven Tatschwere zu be- rücksichtigen ist. Die objektive Tatschwere der Drohung ist somit als nicht mehr leicht einzustufen.
- 24 - 3.2. Bezüglich der subjektiven Tatkomponente können die vorinstanzlichen Erwä- gungen übernommen werden, wonach jemand, der mit einem Messer eine Stich- bewegung ins Fahrzeuginnere macht, seinen Drohungswillen klar manifestiert und sich bewusst ist, dass die bedrohte Person in Schrecken versetzt wird. Es liegt somit eine direktvorsätzliche Tatbegehung vor. Der Vorinstanz ist auch zuzustim- men, wonach ein klares Motiv für die Tat nicht erkennbar ist, jedoch aufgrund der Angaben des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass es ihm um die persön- liche Rechtsdurchsetzung ging (Prot. I S. 17 f.). So gab der Beschuldigte an, er habe sich in seiner narzisstischen Persönlichkeit angegriffen und bedroht gefühlt, als der Privatkläger 2 mit dem Auto um die Kurve gefahren sei. Er habe sich schützen und dem Privatkläger 2 zeigen wollen, was Recht ist (Urk. 83 S. 9). Ge- mäss dem psychiatrischen Gutachten weist auch dieses Delikt einen Zusammen- hang mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten auf. Der Gutachter attestierte dem Beschuldigten für dieses Delikt eine leicht verminderte Schuldfähigkeit, welche – wie auch die Verteidigung vorbringt (Urk. 61 S. 7) – vor- liegend zu berücksichtigen ist (Urk. D1 6/4 S. 73). Das Tatverschulden ist damit insgesamt als leicht einzustufen. 3.3. Gestützt auf diese Ausführungen zur Tatkomponente erscheint es in Anwen- dung des Asperationsprinzips als angemessen, die Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe um 2 Monate auf 24 Monate zu erhöhen.
4. Sachbeschädigung (Dossier 2) 4.1. Zur objektiven Tatschwere wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschul- digte durch das Zerkratzen des Fahrzeugs des Privatklägers 2 einen Schaden von Fr. 3'063.– verursachte, was nicht zu bagatellisieren ist. Zwar spontan, aber dennoch gezielt und bewusst verursachte der Beschuldigte die Kratzer auf der Beifahrerseite des Fahrzeugs des Privatklägers 2 (vgl. Prot. I S. 19). Er liegt damit auch hier direkter Vorsatz vor. Die Veranlassung für dieses Delikt sieht der Be- schuldigte ebenfalls in der Vortrittsmissachtung durch den Privatkläger 2. Der Be- schuldigte wollte sich wehren bzw. in Bezug auf das von ihm als unzulässig be- wertete Verhalten des Privatklägers 2 erzieherisch wirken. Wie bereits ausgeführt, stand für den Beschuldigten als Motiv die Durchsetzung seiner Rechte im Vorder-
- 25 - grund (Urk. 83 S. 9). Damit steht aber auch diese Tathandlung in Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung des Beschuldigten, worauf bereits die Vorinstanz hinwies (vgl. Urk. 59 S. 22). Es ist ihm wiederum eine leicht verminderte Schuld- fähigkeit zugute zu halten. Insgesamt resultiert für die Sachbeschädigung ein leichtes Verschulden. 4.2. Damit führt die Sachbeschädigung nochmals zu einer leichten Erhöhung der oben festgesetzten Einsatzstrafe im Umfang von zwei Monaten. Zusammen- fassend erscheint nach Beurteilung der Tatkomponenten für die Drohung und die Sachbeschädigung daher – bereits asperiert – eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten als angemessen. Die von der Vorinstanz in ihrer Strafzumessung ermittelte Straf- erhöhung von 4 Monaten für die Drohung und von 2 Monaten für die Sach- beschädigung erweisen sich damit als zu hoch (vgl. Urk. 59 S. 21 f.).
5. Täterkomponente 5.1. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten be- trifft, so ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz mit den ent- sprechenden Aktenhinweisen zu verweisen (Urk. 59 S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, es sei ihm auf- gefallen, dass im vorinstanzlichen Entscheid ein paar Äusserungen aufgeführt worden seien, die nicht ganz korrekt seien. So habe er beispielsweise in seinem Leben nur ca. 20 Unfälle erlitten und seine Grossmutter hätte ihn nicht mehr ge- liebt, als dies seine Eltern getan hätten. Die Grosseltern hätten ihn einfach lieber gehabt, als die anderen Grosskinder. Sodann führte der Beschuldigte aus, nach wie vor bei der E._____ AG in … zu arbeiten, wo er neue Freundschaften gewon- nen habe. Bei seiner Mutter, zu der er ein sehr gutes Verhältnis pflege, habe er aufgrund seiner Inhaftierung noch Schulden in der Höhe von ca. Fr. 8'500.– (Urk. 83 S. 1 ff.). Als Fazit ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren enthalten. Korrekt hat die Vorinstanz aufgeführt, dass die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten neutral zu werten ist.
- 26 - 5.2. Bei der Strafzumessung ist weiter das Nachtatverhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren betreffend die Körperverletzung kooperativ. Das Geständnis erfolgte bereits anlässlich der Hafteinvernahme, allerdings nicht aus eigenem Antrieb. Zudem hätte die Beweis- lage ohnehin dazu geführt, den Beschuldigten als Täter zu identifizieren. Positiv anzurechnen ist dem Beschuldigten die aussergerichtliche Einigung mit dem Pri- vatkläger 1 über die zivilrechtlichen Folgen der Tat (Urk. 40). Zudem bekräftigte der Beschuldigte in diesem Zusammenhang, u.a. anlässlich der Berufungsver- handlung, glaubhaft die Einsicht in sein Fehlverhalten (vgl. Urk. 83 S. 10 ff.; Prot. II S. 10). Im Rahmen der Täterkomponente ist dem Beschuldigten somit eine spürbare Strafminderung zu gewähren. Allerdings ist bezüglich der Drohung fest- zuhalten, dass der Beschuldigte selbst anlässlich der Hauptverhandlung inhaltlich lediglich knapp zu einem Geständnis bereit war. Die Sachbeschädigung gestand der Beschuldigte vollständig ein, indessen bestand bei diesem Delikt auch keinen Spielraum hinsichtlich der Tathandlung. Positiv ist bezüglich der Sachbeschädi- gung die Anerkennung der Zivilforderungen des Privatklägers 2 durch den Be- schuldigten zu werten. Sodann führte die Verteidigung anlässlich der Berufungs- verhandlung zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe mittlerweile bereits über vierzig Therapiesitzungen bei Dr. med. B._____ wahrgenommen, beschäfti- ge sich intensiv mit den ihm zur Last gelegten Delikten und tue dies auf äusserst positive Weise. Wie vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsvehandlung an- getönt, habe dieser tolle Methoden gelernt, um künftige Probleme vermeiden zu können. Zudem habe sich der Beschuldigte auch bei seiner Arbeitsstelle aufs Beste bewährt (Urk. 84 S. 4 f.). Die Würdigung der Täterkomponente führt damit insgesamt zu einer Reduktion der Einsatzstrafe um vier Monate.
6. Ergebnis Sanktion Ausgehend von der festgesetzten Einsatzstrafe von 22 Monaten, unter Berück- sichtigung der weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips sowie sämtlicher Strafzumessungsgründe, erweist sich im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von insgesamt 22 Monaten als angemessen. Gestützt auf Art. 51 StGB sind dem
- 27 - Beschuldigten an diese Strafe 123 Tage erstandene Untersuchungshaft anzu- rechnen (Urk. D1 13/1; D1 13/11). V. Massnahme / Vollzug
1. Anordnung einer Massnahme 1.1. Im psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2015 (Urk. D1 6/4) wurde beim Be- schuldigten eine deliktrelevante psychische Störung festgestellt. Zur Rückfallge- fahr führte der Gutachter aus, der Beschuldigte zeige einige Risikomerkmale für die Begehung weiterer Delikte. Die Durchsetzung seiner Rechte habe für ihn ei- nen hohen Stellenwert. Allerdings zeige er durchaus auch Einsicht in die Proble- matik seines Verhaltens, Behandlungswilligkeit und die grundsätzlich gegebene Fähigkeit zu rechtskonformer Lebensführung. Das Risiko für Verhaltensauffällig- keiten analog Dossier 2 sei mittelgradig ausgeprägt und von den Reaktionen der Opponenten eines Konflikts abhängig. Es werde sich vorwiegend dann verwirkli- chen, wenn diese ebenfalls auf ihren Rechten beharrten, was die narzisstisch- kränkbaren Reaktionstendenzen des Beschuldigten fördere. Das Risiko gra- vierender Delikte sei noch einmal geringer und vorwiegend davon abhängig, ob Konflikte weiter eskalierten und der Beschuldigte dann auch unmittelbar Waffen zur Verfügung habe. Die deliktrelevante psychische Störung bestehe fort und sei durch eine psychotherapeutische Behandlung angehbar. Durch eine Therapie, welche angesichts des stark verwurzelten Krankheitsbildes langfristig angelegt werden müsse, lasse sich die Gefahr neuerlicher Straftaten reduzieren. Die Be- handlung könne nach Art. 63 StGB ambulant bzw. vollzugsbegleitend durch- geführt werden. Aufgrund der Behandlungswilligkeit und dem geringen Risiko schwerwiegender Gewalthandlungen erscheine eine stationäre Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB nicht angezeigt (D1/6/4 S. 73-75). 1.2. Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung beantragen übereinstimmend und der Empfehlung des Gutachters folgend die Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB. Die Anträge der beiden Parteien unter- scheiden sich allerdings hinsichtlich der konkreten Anordnung der Massnahme.
- 28 - Während die Staatsanwaltschaft eine vollzugsbegleitende Massnahme verlangt, beantragt der Beschuldigte den Aufschub der Strafe zugunsten der ambulanten Massnahme (Urk. 61 S. 7 f.; Urk. 84 S. 5 ff.; Urk. 85 S. 4; Prot. II S. 8 ff.). 1.3. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu be- gegnen und ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine ambulante Behandlung anordnen, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zu- sammenhang steht und zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen lasse (Art. 63 Abs. 1 StGB). 1.4. Bereits die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass das psychiatrische Gut- achten ausführlich und sorgfältig begründet ist, welche Auffassung zu teilen ist (vgl. Urk. 59 S. 24). Der Gutachter beschreibt die psychische Störung des Be- schuldigten und deren Auswirkungen nachvollziehbar. Ebenso begründet er die Rückfallgefahr beim Beschuldigten und die Erfolgsmöglichkeiten einer Therapie überzeugend. Bei dieser Ausgangslage ist auf das psychiatrische Gutachten ab- zustellen und eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen. Es verbleibt damit die Frage, ob der Vollzug der heute anzuordnenden Freiheitsstrafe aufzuschieben oder ob die ambulante Massnahme vollzugsbegleitend durchzuführen ist (Art. 63 Abs. 2 StGB).
2. Aufschub des Strafvollzugs 2.1. Nach Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich aus- gesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behand- lung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts gilt der Grundsatz, dass die Strafe vollzogen und die ambulante Massnahme gleichzeitig durchgeführt wird. Es ist mithin vom Ausnah- mecharakter des Strafaufschubs auszugehen. Die Anordnung des Strafaufschubs ist an zwei Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich
- 29 - sein. Andererseits muss die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich also aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Er ist anzuordnen, wenn die ambulante Therapie (ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden. Da- bei muss die Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung wirklich vorhanden sein. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes muss der Behandlungsbedarf umso ausgeprägter sein, je länger die zu Gunsten der ambulanten Therapie auf- zuschiebende Freiheitsstrafe ist. Ob die Behandlung mit dem Strafvollzug ver- einbar ist oder nicht, ist eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 6B_1250/2014 vom 29. September 2015 mit Verweis auf BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3; HEER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht I, 3. Auflage, Ba- sel 2013, Art. 63 N 48; HUG, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], StGB- Kommentar, 19. Auflage 2013, Art. 63 N 7 unter Hinweis auf BGE 129 IV 161). 2.2. Die Verteidigung des Beschuldigten brachte diesbezüglich zusammengefasst vor, dass der Beschuldigte keine Gefahr für die Öffentlichkeit darstelle, was sich bereits aus dem Gutachten ergebe und man den Beschuldigten andernfalls ja gar nie für eine ambulante Massnahme hätte empfehlen und ihn auch nicht aus der Haft hätte entlassen können. So sei auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Begehung eines neuen Gewaltverbrechens attestiert worden, sondern le- diglich ein gewisses Risiko diesbezüglich. Aktuell, nach bereits begonnener The- rapie, habe sich dieses Risiko weiter vermindert, wie Dr. med. B._____ dem Ge- richt gegenüber nahvollziehbar ausgeführt habe. Folglich könne eine hinreichende Gefahr verneint werden. Sodann sei auch die Vordringlichkeit der Behandlung klar gegeben. Bereits im Gutachten von Dr. med. D._____ sei darauf hingewiesen worden, dass der Erhalt der Arbeitsstelle die Motivation des Beschuldigten güns- tig zu beeinflussen vermöge. Zudem verhalte es sich so, dass der Strafvollzug im jetzigen Zeitpunkt einen kompletten Wechsel des aktuellen therapeutischen Set- tings zur Folge haben würde. Obwohl der erfolgreiche Beginn einer Behandlung natürlich keinen Anspruch auf Weiterführung verleihe, wäre in einem strafvoll- zugsbedingten Unterbruch ein relevanter Nachteil zu sehen, da die kooperativ und motiviert begonnene Therapie in geordneten Bahnen verlaufe, was der Be-
- 30 - schuldigte auch anlässlich der persönlichen Einvernahme bewiesen habe. Schliesslich sei zu bedenken, dass der Beschuldigte im Vollzug ein therapiefeind- liches Umfeld antreffe und aus seinem Berufsleben und damit auch aus seinem sozialen Netz gerissen würde. Der Verlust des sozialen Umfelds möge bei einem normalen Straftäter keine Rolle spielen und man nehme in der Regel darauf keine Rücksicht, hingegen spiele dies vorliegend eine Rolle, da der Beschuldigte das in der Therapie Erlernte auch im echten Leben – am Fussgängerstreifen, an der Bar etc. – umsetzen und üben können müsse (Urk. 84 S. 5 ff.; Prot. II S. 7 ff.). Auch der Beschuldigte äusserte anlässlich der persönlichen Einvernahme den Wunsch, die Strafe sei zugunsten der Therapie bei Dr. med. B._____ aufzuschieben, da es bei Dr. med. B._____ sehr gut laufe (Urk. 83 S. 8). 2.3. Die Staatsanwaltschaft hielt dem entgegen, aufgrund der sich aus dem psy- chiatrischen Gutachten ergebenden Wiederholungsgefahr bzw. eines nicht zu un- terschätzenden Gefährdungspotenzials des Beschuldigten und vor dem Hinter- grund einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit von Gewaltverbrechen, müsse von einer eigentlichen ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Gemäss Gut- achter hänge die Rückfallgefahr von einer psychiatrischen Behandlung ab. Nach- vollziehbare Gründe, weshalb von einem Vollzug der Freiheitsstrafe abgesehen werden solle, seien ausser im Hinblick auf die allgemeinen Nachteile, die der Strafvollzug mit sich bringe, nicht ersichtlich. Der Gutachter schliesse daher eine ambulante Therapie gemäss Art. 63 StGB bei gleichzeitigem Vollzug nicht aus. Zudem müsse für den Aufschub der Strafe, als Ausnahme vom gleichzeitigen Vollzug, der Erfolg der Massnahme ausbleiben bzw. dieser ernstlich oder erheb- lich gefährdet werden, was vorliegend nicht zutreffe. Aus diesem Grund werde beantragt, es sei die ambulante Behandlung vollzugsbegleitend anzuordnen (Urk. 85 S. 4; Prot. II S. 10). 2.4. Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Strafaufschub nicht vorlägen. Sie führte aus, zum einen sei der Beschuldigte nicht ungefährlich, weil ein mittelgradiges Rück- fallrisiko für Verhaltensauffälligkeiten analog Dossier 2 und auch ein gewisses Ri- siko für gravierende Delikte bestünde, zum anderen halte der Gutachter aus-
- 31 - drücklich fest, dass der Art der Behandlung auch bei gleichzeitigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne (vgl. Urk. 59 S. 26). Zur Gefährlichkeit des Be- schuldigten hat die Vorinstanz das Rückfallrisiko entsprechend den Ausführungen des Gutachters dargestellt. 2.5. Das Gutachten von Dr. med. D._____ führt zur Thematik des Strafaufschubs aus, dass aus psychiatrischer Sicht die Behandlung des Beschuldigten nach Art. 63 StGB vollzugsbegleitend durchgeführt werden könne. Der Art der Behandlung könne aber auch bei gleichzeitigem oder vorherigen Strafvollzug Rechnung ge- tragen werden. Zudem gibt der Gutachter an, im Falle einer Haftentlassung solle das vorliegende Gutachten an die Behandler weitergegeben werden und vor der Gerichtsverhandlung ein Bericht über die Behandlung und deren Effekte angefor- dert werden, um die Bereitschaft des Beschuldigten, sich konstruktiv an Lö- sungsoptionen zu beteiligen, überprüfen zu können (Urk. D1 6/4 S. 75). 2.6. Der Beschuldigte hat sich nach der Haftentlassung in Therapie zu Dr. med. B._____ begeben. Gemäss Therapiebericht vom 30. Mai 2016 fanden zwischen Juli 2015 und September 2015 wöchentlich Therapiesitzungen statt. Danach wur- de auf einen zweiwöchigen Sitzungsrhythmus gewechselt, welcher beibehalten wurde und aktuell durchgeführt wird. Im Bericht hält Dr. med. B._____ fest, dass der Beschuldigte verglichen mit anderen Klienten mit angeordneten Therapien ei- ne überdurchschnittlich hohe Bereitschaft und Motivation zur Therapie aufweise. Die Therapie werde störungsspezifisch und deliktpräventiv durchgeführt. Im Rah- men der Behandlung des Beschuldigten sei es gelungen, eine tragbare therapeu- tische Beziehung zu etablieren und die vollständigen Deliktrekonstruktionen be- züglich der Anlassdelikte zu erstellen. Zu den bereits erzielten Fortschritten hält der Bericht fest, es hätten sämtliche risikorelevanten Faktoren identifiziert und de- ren rückfallrisikosenkende Bearbeitung aufgenommen werden können. Gemäss Angaben von Dr. med. B._____ würde die Aufnahme einer vollzugsbegleitenden Behandlung einen kompletten Wechsel des aktuellen therapeutischen Settings zur Folge haben. Die Therapie müsste während des Strafvollzugs von einem an- deren Therapeuten übernommen werden, wobei es erfahrungsgemäss einige Woche dauern würde, bis der nachfolgende Therapeut gefunden würde und die-
- 32 - ser sich in den Fall eingearbeitet habe, was zu einem mehrwöchigen Therapieun- terbruch führen würde. Aus heutiger Sicht mache ein Settingwechsel, mitunter auch eine Umstellung des Behandlungsfokus- und ansatzes, im vorliegenden Fall keinen Sinn. Die Therapie würde verzögert und dadurch der gewünschte Thera- pieerfolg später eintreten. Vorteile einer vollzugsbegleitenden Behandlung wie z.B. bessere Kontrollmöglichkeiten bei Suchtmittelkonsum oder Erhöhung der Therapiefrequenz bei unzuverlässiger Therapieteilnahme etc. seien im vorliegen- den Fall nicht relevant (Urk. 78). 2.7. Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage nach der Gefährlichkeit nicht aus- schliesslich gestützt auf das Rückfallrisiko eines Täters beantwortet werden kann. Ein solches liegt im Falle der Anordnung einer Massnahme immer vor, ansonsten es an der Massnahmeindikation fehlen würde. Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte am 27. Juli 2015 aus der Haft entlassen. Dies unter der Auflage sich einer ambulanten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Dem Beschuldig- ten wurde zusätzlich die Weisung erteilt, weder Messer noch andere Waffen bzw. andere gefährliche Gegenstände mit sich zu führen oder zu besitzen. Beide An- ordnungen traf der Haftrichter in Beachtung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. D._____ (Urk. D1 13/11). Die beiden gerichtlichen Weisungen waren of- fenbar zielführend, zumal der Beschuldigte seit der Haftentlassung nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. Urk. 83 S. 7 f.). Das Ge- fahrenpotential des Beschuldigten wurde damit bereits durch die genannten An- ordnungen positiv beeinflusst. Zudem kam schon der Gutachter zum Schluss, dass sich aufgrund der deliktfreien Vorgeschichte, der bestehenden Behand- lungsmotivation und der guten kognitiven Ressourcen für den Fall einer konse- quenten und langfristig angelegten Behandlung ein geringes Risiko für weitere Verhaltungsauffälligkeiten ähnlich der Anlasstag (Körperverletzung) ergebe. Wei- ter lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass die Persönlichkeitsproblematik des Beschuldigten einer intensiven und langfristig anzulegenden psychotherapeu- tischen Bearbeitung zugänglich ist und den Beschuldigten die Möglichkeit, seinen aktuellen Beruf erhalten zu können, zusätzlich motivieren dürfte, sich in einem ambulanten Rahmen an die juristisch gemachten Vorgaben zu halten (Urk. D1 6/4 S. 71 f.). Schliesslich hält auch der Therapiebericht von Dr. med. B._____ wie er-
- 33 - wähnt fest, dass sämtliche risikorelevanten Faktoren identifiziert worden seien und deren rückfallrisikosenkende Bearbeitung aufgenommen werden konnte (Urk. 78 S. 2). Es ist deshalb davon auszugehen, dass solange der Beschuldigte die ambulante Therapie weiterführt, berufstätig ist und sich damit in gefestigten, stabilen Verhältnissen befindet, eine geringe Wahrscheinlichkeit für weitere Delik- te besteht und eine hinreichende Gefahr für weitere Gewaltverbrechen verneint werden kann. Der Beschuldigte hat zudem anlässlich der Berufungsverhandlung glaubhaft dargetan, dass er aktiv an seinen psychologischen Problemen arbeitet und alles daran setzt, sein Leben zu verändern. So gibt er an, es habe sich be- reits sehr viel verändert in seinem Leben, er habe am neuen Arbeitsplatz wieder neue Freundschaften und auch ein neues Hobby gewonnen (Urk. 83 S. 2 ff.) Auch ist seine persönliche Einstellung zu seinen Straftaten als positiv zu werten (vgl. Urk. 83 S.12). Seinen glaubhaften Aussagen zufolge hat der Beschuldigte für sich neue Lösungen gefunden, sich verändert und ist heute in der Lage, in schwierigen Situationen anders zu reagieren. So könne er Auslöser erkennen und damit Situationen entgegensteuern, weshalb er nicht rückfallgefährdet sei. Dank der Therapie bei Dr. med. B._____ habe er "seine Lösungen parat", wobei er da- zu ausführt, es brauche noch etwas Zeit, um dies zu automatisieren (Urk. 83 S. 7). Mit der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 10) ist aufgrund des Gesagten davon auszugehen, dass eine ambulante Behandlung in Freiheit die Fähigkeit des Be- schuldigten im Umgang mit emotionalen Problemen und realen Schwierigkeiten im Alltag fördern würde. Hingegen würde der Strafvollzug die stabilisierenden Faktoren im Leben des Beschuldigten, namentlich seine Arbeitsstelle und sein soziales Umfeld (vgl. Urk. 83 S. 7), gefährden und sich nachteilig auf seine Re- sozialisierung auswirken. 2.8. Entsprechend den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zwar zutreffend, dass der Gutachter eine ambulante Therapie beim gleichzeitigem Vollzug der Strafe nicht ausschliesst. Es ist vorliegend jedoch zu berücksichtigen, dass der Gutachter nach Abgabe seiner Empfehlung betreffend die Durchführung der am- bulanten Massnahme festgehalten hat, es sei das Gutachten im Falle einer Haft- entlassung des Beschuldigten an die Behandler weiterzugeben und es solle vor der Gerichtsverhandlung ein Bericht über die Behandlung und deren Effekte an-
- 34 - gefordert werden, um die Bereitschaft des Beschuldigten, sich konstruktiv an Lö- sungsoptionen zu beteiligen, überprüfen zu können (vgl. Urk. D1 6/4 S. 75). Damit lässt der Gutachter die Möglichkeit offen, seine Empfehlung betreffend Durch- führung der Massnahme im Hinblick auf die Effekte bzw. den Erfolg der Therapie im Rahmen der Einholung eines Berichts bzw. einer weiteren Einschätzung durch einen Therapeuten erneut zu überprüfen. Überdies geht daraus hervor, dass der Gutachter der Einschätzung des den Beschuldigten aktuell behandelnden Thera- peuten ein grosses Gewicht beimisst. 2.9. Die Ausführungen von Dr. med. B._____ zeigen, dass der Beschuldigte die Therapie bereits mit grosser Motivation in Angriff genommen und sich mit dem behandelnden Arzt bereits eine gefestigte therapeutische Beziehung etabliert hat. Gemäss Einschätzung von Dr. med. B._____ wäre ein Wechsel des thera- peutischen Settings für den angestrebten Therapieerfolg abträglich, zumal die Therapie verzögert und dadurch der gewünschte Therapieerfolg später eintreten würde. Wenn auch eine vollzugsbegleitende Behandlung den Therapieerfolg nicht absolut gefährden würde, so steht gestützt auf die genannten Ausführungen fest, dass zumindest eine signifikante Verminderung der Erfolgschancen durch ein wechselndes Setting begründet würde. Die aktuell laufende und etablierte Thera- pie kann dagegen hinsichtlich der Therapierung der Verhaltensauffälligkeiten des Beschuldigten und damit seiner Bewährungsaussichten, als erfolgreich bezeich- net werden. Es hat daher keinen Sinn, durch einen Therapiewechsel ein Risiko zur Verschlechterung dieser Aussichten zu schaffen. Denn die Gefahr, dass der Therapieerfolg nicht eintritt, erscheint unter diesen Umständen im Falle einer voll- zugsbegleitenden ambulanten Massnahme wesentlich höher als bei einem Straf- aufschub, weshalb von der Vordringlichkeit der Massnahme auszugehen ist. Es ist sodann anzunehmen, dass auch der drohende Vollzug der heute auszufällen- den Freiheitsstrafe von 22 Monaten den Beschuldigten nachhaltig beeindrucken wird. 2.10. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, den Vollzug der heute auszu- fällenden Freiheitsstrafe von 22 Monaten zwecks Durchführung der ambulanten Behandlung aufzuschieben.
- 35 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft un- terliegt mit ihrem Antrag betreffend eine höhere Sanktion vollständig. Dagegen obsiegt der Beschuldigte hinsichtlich seines Antrags zur rechtlichen Würdigung und zum Strafaufschub. In Bezug auf die Strafhöhe dringt sein Antrag demgegen- über nicht vollständig durch. Bei dieser Sachlage sind die Kosten des Rechts- mittelverfahrens, exklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung und die un- entgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1, zu ¼ dem Beschuldigten auf- zuerlegen und zu ¾ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die amt- liche Verteidigung des Beschuldigten und die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 sind zu ¾ definitiv und zu ¼ einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend die einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten ist der Rückzahlungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorzusehen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte am 27. Juni 2016 seine Ho- norarnote ein (Urk. 82). Die geltend gemachten Aufwendungen für das Beru- fungsverfahren sind ausgewiesen. Unter Hinzurechnung der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung ist der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren mit Fr. 5'845.50 (inkl. 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1 RA lic. iur. Y._____ reichte am 4. Mai 2016 seinen Tätigkeitsnachweis für das Berufungsverfahren ein (Urk. 74). Gleichzeitig teilte er mit, dass er an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen werde und lediglich noch der Aufwand für die Urteilsbesprechung mit dem Privatkläger 1 zum Arbeitsaufwand hinzuzurechnen sei. Damit ist für das Be- rufungsverfahren insgesamt von einem ausgewiesenen Arbeitsaufwand von 2.82 h auszugehen, was einen Honoraraufwand von Fr. 660.40 ergibt. Dazu sind die Auslagen von Fr. 13.50 und der Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 53.90 hin-
- 36 - zurechnen. Insgesamt ist der unentgeltliche Rechtsvertreter für das Berufungs- verfahren mit Fr. 727.80 zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
24. November 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − (…) − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
2. (…)
3. (…)
4. (…)
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 29. Juli 2015 beschlagnahmte Fingermesser mit Ringloch, schwarz (Asservat-Nr. …), wird definitiv eingezogen und vernichtet.
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 29. Juli 2015 beschlagnahmte Sturmgewehr 90, Waffennummer … (Asservat-Nr. …), wird der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung bzw. Rück- gabe an das Schweizerische Militär belassen.
7. Folgende bei der Kantonspolizei Zürich sichergestellte Datenträger, Fotos, Spuren und Daten werden vernichtet bzw. gelöscht: − DVD mit Videoaufzeichnung der SBB (Asservat-Nr. …) − DVD mit Videoaufzeichnung der SBB (Asservat-Nr. …) − Foto (Asservat-Nr. …) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. …) − Daktyloskopische Spur - Folie (Asservat-Nr. …) − Mikrospuren - Klebbandasservat (Asservat-Nr. …) − Datenauslesung Mobiltelefon (Asservat-Nr. …) − Datenauslesung SIM-Karte (Asservat-Nr. …)
- 37 - − Datenauslesung Mobiltelefon (Asservat-Nr. …).
8. Es wird vorgemerkt, dass sich der Privatkläger 1 und der Beschuldigte über die zivilrechtlichen Folgen aussergerichtlich geeinigt haben.
9. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger 2 Schadenersatz von Fr. 500.– zu bezahlen.
10. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklä- gerin 3 Schadenersatz von Fr. 2'563.– zu bezahlen.
11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 19'673.– Auslagen Vorverfahren (Gutachten) Fr. 1'100.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 71.05 Kosten Arztbericht GZO AG Spital Wetzikon Fr. 100.– Kosten Therapiebericht B._____ Fr. 15'479.95 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen Fr. 836.70 und MwSt.) Fr. 3'214.20 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 (inkl. Fr. 98.10 Barauslagen und MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, werden dem Beschuldigten auferlegt.
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung des Privatklägers 1 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
14. (Mitteilung)
15. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Erwägungen (47 Absätze)
E. 1 Mit eingangs erwähntem Urteil sprach das Bezirksgericht Hinwil den Beschul- digten der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig. Als Sanktion wurde der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten bestraft, wobei an diese Strafe 123 Tage erstandene Haft angerech- net wurden. Weiter ordnete das Gericht eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an. Im Rahmen dieser Anord- nung entschied das Gericht, die Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme nicht aufzuschieben, sondern diese vollzugsbegleitend durchzuführen. Schliesslich ordnete das Gericht die Einziehung diverser beschlagnahmter Gegenstände an und entschied neben den Zivilforderungen über die Kosten- und Entschädigungs- folgen des Verfahrens (vgl. Urk. 59 S. 30 f.). Das Urteil wurde dem Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung am 24. November 2015 mündlich eröffnet (Prot. I S. 23).
E. 1.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2015 (Urk. D1 6/4) wurde beim Be- schuldigten eine deliktrelevante psychische Störung festgestellt. Zur Rückfallge- fahr führte der Gutachter aus, der Beschuldigte zeige einige Risikomerkmale für die Begehung weiterer Delikte. Die Durchsetzung seiner Rechte habe für ihn ei- nen hohen Stellenwert. Allerdings zeige er durchaus auch Einsicht in die Proble- matik seines Verhaltens, Behandlungswilligkeit und die grundsätzlich gegebene Fähigkeit zu rechtskonformer Lebensführung. Das Risiko für Verhaltensauffällig- keiten analog Dossier 2 sei mittelgradig ausgeprägt und von den Reaktionen der Opponenten eines Konflikts abhängig. Es werde sich vorwiegend dann verwirkli- chen, wenn diese ebenfalls auf ihren Rechten beharrten, was die narzisstisch- kränkbaren Reaktionstendenzen des Beschuldigten fördere. Das Risiko gra- vierender Delikte sei noch einmal geringer und vorwiegend davon abhängig, ob Konflikte weiter eskalierten und der Beschuldigte dann auch unmittelbar Waffen zur Verfügung habe. Die deliktrelevante psychische Störung bestehe fort und sei durch eine psychotherapeutische Behandlung angehbar. Durch eine Therapie, welche angesichts des stark verwurzelten Krankheitsbildes langfristig angelegt werden müsse, lasse sich die Gefahr neuerlicher Straftaten reduzieren. Die Be- handlung könne nach Art. 63 StGB ambulant bzw. vollzugsbegleitend durch- geführt werden. Aufgrund der Behandlungswilligkeit und dem geringen Risiko schwerwiegender Gewalthandlungen erscheine eine stationäre Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB nicht angezeigt (D1/6/4 S. 73-75).
E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung beantragen übereinstimmend und der Empfehlung des Gutachters folgend die Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB. Die Anträge der beiden Parteien unter- scheiden sich allerdings hinsichtlich der konkreten Anordnung der Massnahme.
- 28 - Während die Staatsanwaltschaft eine vollzugsbegleitende Massnahme verlangt, beantragt der Beschuldigte den Aufschub der Strafe zugunsten der ambulanten Massnahme (Urk. 61 S. 7 f.; Urk. 84 S. 5 ff.; Urk. 85 S. 4; Prot. II S. 8 ff.).
E. 1.3 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu be- gegnen und ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine ambulante Behandlung anordnen, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zu- sammenhang steht und zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen lasse (Art. 63 Abs. 1 StGB).
E. 1.4 Bereits die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass das psychiatrische Gut- achten ausführlich und sorgfältig begründet ist, welche Auffassung zu teilen ist (vgl. Urk. 59 S. 24). Der Gutachter beschreibt die psychische Störung des Be- schuldigten und deren Auswirkungen nachvollziehbar. Ebenso begründet er die Rückfallgefahr beim Beschuldigten und die Erfolgsmöglichkeiten einer Therapie überzeugend. Bei dieser Ausgangslage ist auf das psychiatrische Gutachten ab- zustellen und eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen. Es verbleibt damit die Frage, ob der Vollzug der heute anzuordnenden Freiheitsstrafe aufzuschieben oder ob die ambulante Massnahme vollzugsbegleitend durchzuführen ist (Art. 63 Abs. 2 StGB).
2. Aufschub des Strafvollzugs
E. 2 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung erheben (Urk. 51). Das schriftlich begründete Urteil nahm der Verteidiger des Beschul- digten am 7. Januar 2016 entgegen. Daraufhin reichte er mit Eingabe vom
25. Januar 2016 fristgerecht die Berufungserklärung ein und stellte gleichzeitig
- 6 - den Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme von Dr. med. B._____ (Urk. 61). Mit Datum vom 1. März 2016 erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Anschlussberufung, ohne indessen zum Beweisantrag der Verteidigung Stellung zu nehmen (Urk. 68). Mit Eingabe vom 24. Februar 2016 gab der Rechtsvertreter des Privatklägers 1 den Verzicht auf das Erheben einer Anschlussberufung und eine Stellungnahme zum Beweisantrag der Verteidigung bekannt (Urk. 66). So- wohl der Privatkläger 2 als auch die Privatklägerin 3 liessen sich im Berufungsver- fahren nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 23. März 2016 wies die Verfahrens- leitung den Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme von Dr. med. B._____ als Zeuge ab (Urk. 70).
E. 2.1 Nach Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich aus- gesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behand- lung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts gilt der Grundsatz, dass die Strafe vollzogen und die ambulante Massnahme gleichzeitig durchgeführt wird. Es ist mithin vom Ausnah- mecharakter des Strafaufschubs auszugehen. Die Anordnung des Strafaufschubs ist an zwei Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich
- 29 - sein. Andererseits muss die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich also aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Er ist anzuordnen, wenn die ambulante Therapie (ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden. Da- bei muss die Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung wirklich vorhanden sein. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes muss der Behandlungsbedarf umso ausgeprägter sein, je länger die zu Gunsten der ambulanten Therapie auf- zuschiebende Freiheitsstrafe ist. Ob die Behandlung mit dem Strafvollzug ver- einbar ist oder nicht, ist eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 6B_1250/2014 vom 29. September 2015 mit Verweis auf BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3; HEER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht I, 3. Auflage, Ba- sel 2013, Art. 63 N 48; HUG, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], StGB- Kommentar, 19. Auflage 2013, Art. 63 N 7 unter Hinweis auf BGE 129 IV 161).
E. 2.2 Die Verteidigung des Beschuldigten brachte diesbezüglich zusammengefasst vor, dass der Beschuldigte keine Gefahr für die Öffentlichkeit darstelle, was sich bereits aus dem Gutachten ergebe und man den Beschuldigten andernfalls ja gar nie für eine ambulante Massnahme hätte empfehlen und ihn auch nicht aus der Haft hätte entlassen können. So sei auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Begehung eines neuen Gewaltverbrechens attestiert worden, sondern le- diglich ein gewisses Risiko diesbezüglich. Aktuell, nach bereits begonnener The- rapie, habe sich dieses Risiko weiter vermindert, wie Dr. med. B._____ dem Ge- richt gegenüber nahvollziehbar ausgeführt habe. Folglich könne eine hinreichende Gefahr verneint werden. Sodann sei auch die Vordringlichkeit der Behandlung klar gegeben. Bereits im Gutachten von Dr. med. D._____ sei darauf hingewiesen worden, dass der Erhalt der Arbeitsstelle die Motivation des Beschuldigten güns- tig zu beeinflussen vermöge. Zudem verhalte es sich so, dass der Strafvollzug im jetzigen Zeitpunkt einen kompletten Wechsel des aktuellen therapeutischen Set- tings zur Folge haben würde. Obwohl der erfolgreiche Beginn einer Behandlung natürlich keinen Anspruch auf Weiterführung verleihe, wäre in einem strafvoll- zugsbedingten Unterbruch ein relevanter Nachteil zu sehen, da die kooperativ und motiviert begonnene Therapie in geordneten Bahnen verlaufe, was der Be-
- 30 - schuldigte auch anlässlich der persönlichen Einvernahme bewiesen habe. Schliesslich sei zu bedenken, dass der Beschuldigte im Vollzug ein therapiefeind- liches Umfeld antreffe und aus seinem Berufsleben und damit auch aus seinem sozialen Netz gerissen würde. Der Verlust des sozialen Umfelds möge bei einem normalen Straftäter keine Rolle spielen und man nehme in der Regel darauf keine Rücksicht, hingegen spiele dies vorliegend eine Rolle, da der Beschuldigte das in der Therapie Erlernte auch im echten Leben – am Fussgängerstreifen, an der Bar etc. – umsetzen und üben können müsse (Urk. 84 S. 5 ff.; Prot. II S. 7 ff.). Auch der Beschuldigte äusserte anlässlich der persönlichen Einvernahme den Wunsch, die Strafe sei zugunsten der Therapie bei Dr. med. B._____ aufzuschieben, da es bei Dr. med. B._____ sehr gut laufe (Urk. 83 S. 8).
E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft hielt dem entgegen, aufgrund der sich aus dem psy- chiatrischen Gutachten ergebenden Wiederholungsgefahr bzw. eines nicht zu un- terschätzenden Gefährdungspotenzials des Beschuldigten und vor dem Hinter- grund einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit von Gewaltverbrechen, müsse von einer eigentlichen ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Gemäss Gut- achter hänge die Rückfallgefahr von einer psychiatrischen Behandlung ab. Nach- vollziehbare Gründe, weshalb von einem Vollzug der Freiheitsstrafe abgesehen werden solle, seien ausser im Hinblick auf die allgemeinen Nachteile, die der Strafvollzug mit sich bringe, nicht ersichtlich. Der Gutachter schliesse daher eine ambulante Therapie gemäss Art. 63 StGB bei gleichzeitigem Vollzug nicht aus. Zudem müsse für den Aufschub der Strafe, als Ausnahme vom gleichzeitigen Vollzug, der Erfolg der Massnahme ausbleiben bzw. dieser ernstlich oder erheb- lich gefährdet werden, was vorliegend nicht zutreffe. Aus diesem Grund werde beantragt, es sei die ambulante Behandlung vollzugsbegleitend anzuordnen (Urk. 85 S. 4; Prot. II S. 10).
E. 2.4 Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Strafaufschub nicht vorlägen. Sie führte aus, zum einen sei der Beschuldigte nicht ungefährlich, weil ein mittelgradiges Rück- fallrisiko für Verhaltensauffälligkeiten analog Dossier 2 und auch ein gewisses Ri- siko für gravierende Delikte bestünde, zum anderen halte der Gutachter aus-
- 31 - drücklich fest, dass der Art der Behandlung auch bei gleichzeitigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne (vgl. Urk. 59 S. 26). Zur Gefährlichkeit des Be- schuldigten hat die Vorinstanz das Rückfallrisiko entsprechend den Ausführungen des Gutachters dargestellt.
E. 2.5 Das Gutachten von Dr. med. D._____ führt zur Thematik des Strafaufschubs aus, dass aus psychiatrischer Sicht die Behandlung des Beschuldigten nach Art. 63 StGB vollzugsbegleitend durchgeführt werden könne. Der Art der Behandlung könne aber auch bei gleichzeitigem oder vorherigen Strafvollzug Rechnung ge- tragen werden. Zudem gibt der Gutachter an, im Falle einer Haftentlassung solle das vorliegende Gutachten an die Behandler weitergegeben werden und vor der Gerichtsverhandlung ein Bericht über die Behandlung und deren Effekte angefor- dert werden, um die Bereitschaft des Beschuldigten, sich konstruktiv an Lö- sungsoptionen zu beteiligen, überprüfen zu können (Urk. D1 6/4 S. 75).
E. 2.6 Der Beschuldigte hat sich nach der Haftentlassung in Therapie zu Dr. med. B._____ begeben. Gemäss Therapiebericht vom 30. Mai 2016 fanden zwischen Juli 2015 und September 2015 wöchentlich Therapiesitzungen statt. Danach wur- de auf einen zweiwöchigen Sitzungsrhythmus gewechselt, welcher beibehalten wurde und aktuell durchgeführt wird. Im Bericht hält Dr. med. B._____ fest, dass der Beschuldigte verglichen mit anderen Klienten mit angeordneten Therapien ei- ne überdurchschnittlich hohe Bereitschaft und Motivation zur Therapie aufweise. Die Therapie werde störungsspezifisch und deliktpräventiv durchgeführt. Im Rah- men der Behandlung des Beschuldigten sei es gelungen, eine tragbare therapeu- tische Beziehung zu etablieren und die vollständigen Deliktrekonstruktionen be- züglich der Anlassdelikte zu erstellen. Zu den bereits erzielten Fortschritten hält der Bericht fest, es hätten sämtliche risikorelevanten Faktoren identifiziert und de- ren rückfallrisikosenkende Bearbeitung aufgenommen werden können. Gemäss Angaben von Dr. med. B._____ würde die Aufnahme einer vollzugsbegleitenden Behandlung einen kompletten Wechsel des aktuellen therapeutischen Settings zur Folge haben. Die Therapie müsste während des Strafvollzugs von einem an- deren Therapeuten übernommen werden, wobei es erfahrungsgemäss einige Woche dauern würde, bis der nachfolgende Therapeut gefunden würde und die-
- 32 - ser sich in den Fall eingearbeitet habe, was zu einem mehrwöchigen Therapieun- terbruch führen würde. Aus heutiger Sicht mache ein Settingwechsel, mitunter auch eine Umstellung des Behandlungsfokus- und ansatzes, im vorliegenden Fall keinen Sinn. Die Therapie würde verzögert und dadurch der gewünschte Thera- pieerfolg später eintreten. Vorteile einer vollzugsbegleitenden Behandlung wie z.B. bessere Kontrollmöglichkeiten bei Suchtmittelkonsum oder Erhöhung der Therapiefrequenz bei unzuverlässiger Therapieteilnahme etc. seien im vorliegen- den Fall nicht relevant (Urk. 78).
E. 2.7 Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage nach der Gefährlichkeit nicht aus- schliesslich gestützt auf das Rückfallrisiko eines Täters beantwortet werden kann. Ein solches liegt im Falle der Anordnung einer Massnahme immer vor, ansonsten es an der Massnahmeindikation fehlen würde. Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte am 27. Juli 2015 aus der Haft entlassen. Dies unter der Auflage sich einer ambulanten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Dem Beschuldig- ten wurde zusätzlich die Weisung erteilt, weder Messer noch andere Waffen bzw. andere gefährliche Gegenstände mit sich zu führen oder zu besitzen. Beide An- ordnungen traf der Haftrichter in Beachtung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. D._____ (Urk. D1 13/11). Die beiden gerichtlichen Weisungen waren of- fenbar zielführend, zumal der Beschuldigte seit der Haftentlassung nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. Urk. 83 S. 7 f.). Das Ge- fahrenpotential des Beschuldigten wurde damit bereits durch die genannten An- ordnungen positiv beeinflusst. Zudem kam schon der Gutachter zum Schluss, dass sich aufgrund der deliktfreien Vorgeschichte, der bestehenden Behand- lungsmotivation und der guten kognitiven Ressourcen für den Fall einer konse- quenten und langfristig angelegten Behandlung ein geringes Risiko für weitere Verhaltungsauffälligkeiten ähnlich der Anlasstag (Körperverletzung) ergebe. Wei- ter lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass die Persönlichkeitsproblematik des Beschuldigten einer intensiven und langfristig anzulegenden psychotherapeu- tischen Bearbeitung zugänglich ist und den Beschuldigten die Möglichkeit, seinen aktuellen Beruf erhalten zu können, zusätzlich motivieren dürfte, sich in einem ambulanten Rahmen an die juristisch gemachten Vorgaben zu halten (Urk. D1 6/4 S. 71 f.). Schliesslich hält auch der Therapiebericht von Dr. med. B._____ wie er-
- 33 - wähnt fest, dass sämtliche risikorelevanten Faktoren identifiziert worden seien und deren rückfallrisikosenkende Bearbeitung aufgenommen werden konnte (Urk. 78 S. 2). Es ist deshalb davon auszugehen, dass solange der Beschuldigte die ambulante Therapie weiterführt, berufstätig ist und sich damit in gefestigten, stabilen Verhältnissen befindet, eine geringe Wahrscheinlichkeit für weitere Delik- te besteht und eine hinreichende Gefahr für weitere Gewaltverbrechen verneint werden kann. Der Beschuldigte hat zudem anlässlich der Berufungsverhandlung glaubhaft dargetan, dass er aktiv an seinen psychologischen Problemen arbeitet und alles daran setzt, sein Leben zu verändern. So gibt er an, es habe sich be- reits sehr viel verändert in seinem Leben, er habe am neuen Arbeitsplatz wieder neue Freundschaften und auch ein neues Hobby gewonnen (Urk. 83 S. 2 ff.) Auch ist seine persönliche Einstellung zu seinen Straftaten als positiv zu werten (vgl. Urk. 83 S.12). Seinen glaubhaften Aussagen zufolge hat der Beschuldigte für sich neue Lösungen gefunden, sich verändert und ist heute in der Lage, in schwierigen Situationen anders zu reagieren. So könne er Auslöser erkennen und damit Situationen entgegensteuern, weshalb er nicht rückfallgefährdet sei. Dank der Therapie bei Dr. med. B._____ habe er "seine Lösungen parat", wobei er da- zu ausführt, es brauche noch etwas Zeit, um dies zu automatisieren (Urk. 83 S. 7). Mit der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 10) ist aufgrund des Gesagten davon auszugehen, dass eine ambulante Behandlung in Freiheit die Fähigkeit des Be- schuldigten im Umgang mit emotionalen Problemen und realen Schwierigkeiten im Alltag fördern würde. Hingegen würde der Strafvollzug die stabilisierenden Faktoren im Leben des Beschuldigten, namentlich seine Arbeitsstelle und sein soziales Umfeld (vgl. Urk. 83 S. 7), gefährden und sich nachteilig auf seine Re- sozialisierung auswirken.
E. 2.8 Entsprechend den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zwar zutreffend, dass der Gutachter eine ambulante Therapie beim gleichzeitigem Vollzug der Strafe nicht ausschliesst. Es ist vorliegend jedoch zu berücksichtigen, dass der Gutachter nach Abgabe seiner Empfehlung betreffend die Durchführung der am- bulanten Massnahme festgehalten hat, es sei das Gutachten im Falle einer Haft- entlassung des Beschuldigten an die Behandler weiterzugeben und es solle vor der Gerichtsverhandlung ein Bericht über die Behandlung und deren Effekte an-
- 34 - gefordert werden, um die Bereitschaft des Beschuldigten, sich konstruktiv an Lö- sungsoptionen zu beteiligen, überprüfen zu können (vgl. Urk. D1 6/4 S. 75). Damit lässt der Gutachter die Möglichkeit offen, seine Empfehlung betreffend Durch- führung der Massnahme im Hinblick auf die Effekte bzw. den Erfolg der Therapie im Rahmen der Einholung eines Berichts bzw. einer weiteren Einschätzung durch einen Therapeuten erneut zu überprüfen. Überdies geht daraus hervor, dass der Gutachter der Einschätzung des den Beschuldigten aktuell behandelnden Thera- peuten ein grosses Gewicht beimisst.
E. 2.9 Die Ausführungen von Dr. med. B._____ zeigen, dass der Beschuldigte die Therapie bereits mit grosser Motivation in Angriff genommen und sich mit dem behandelnden Arzt bereits eine gefestigte therapeutische Beziehung etabliert hat. Gemäss Einschätzung von Dr. med. B._____ wäre ein Wechsel des thera- peutischen Settings für den angestrebten Therapieerfolg abträglich, zumal die Therapie verzögert und dadurch der gewünschte Therapieerfolg später eintreten würde. Wenn auch eine vollzugsbegleitende Behandlung den Therapieerfolg nicht absolut gefährden würde, so steht gestützt auf die genannten Ausführungen fest, dass zumindest eine signifikante Verminderung der Erfolgschancen durch ein wechselndes Setting begründet würde. Die aktuell laufende und etablierte Thera- pie kann dagegen hinsichtlich der Therapierung der Verhaltensauffälligkeiten des Beschuldigten und damit seiner Bewährungsaussichten, als erfolgreich bezeich- net werden. Es hat daher keinen Sinn, durch einen Therapiewechsel ein Risiko zur Verschlechterung dieser Aussichten zu schaffen. Denn die Gefahr, dass der Therapieerfolg nicht eintritt, erscheint unter diesen Umständen im Falle einer voll- zugsbegleitenden ambulanten Massnahme wesentlich höher als bei einem Straf- aufschub, weshalb von der Vordringlichkeit der Massnahme auszugehen ist. Es ist sodann anzunehmen, dass auch der drohende Vollzug der heute auszufällen- den Freiheitsstrafe von 22 Monaten den Beschuldigten nachhaltig beeindrucken wird.
E. 2.10 Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, den Vollzug der heute auszu- fällenden Freiheitsstrafe von 22 Monaten zwecks Durchführung der ambulanten Behandlung aufzuschieben.
- 35 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft un- terliegt mit ihrem Antrag betreffend eine höhere Sanktion vollständig. Dagegen obsiegt der Beschuldigte hinsichtlich seines Antrags zur rechtlichen Würdigung und zum Strafaufschub. In Bezug auf die Strafhöhe dringt sein Antrag demgegen- über nicht vollständig durch. Bei dieser Sachlage sind die Kosten des Rechts- mittelverfahrens, exklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung und die un- entgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1, zu ¼ dem Beschuldigten auf- zuerlegen und zu ¾ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die amt- liche Verteidigung des Beschuldigten und die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 sind zu ¾ definitiv und zu ¼ einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend die einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten ist der Rückzahlungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorzusehen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte am 27. Juni 2016 seine Ho- norarnote ein (Urk. 82). Die geltend gemachten Aufwendungen für das Beru- fungsverfahren sind ausgewiesen. Unter Hinzurechnung der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung ist der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren mit Fr. 5'845.50 (inkl. 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1 RA lic. iur. Y._____ reichte am 4. Mai 2016 seinen Tätigkeitsnachweis für das Berufungsverfahren ein (Urk. 74). Gleichzeitig teilte er mit, dass er an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen werde und lediglich noch der Aufwand für die Urteilsbesprechung mit dem Privatkläger 1 zum Arbeitsaufwand hinzuzurechnen sei. Damit ist für das Be- rufungsverfahren insgesamt von einem ausgewiesenen Arbeitsaufwand von 2.82 h auszugehen, was einen Honoraraufwand von Fr. 660.40 ergibt. Dazu sind die Auslagen von Fr. 13.50 und der Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 53.90 hin-
- 36 - zurechnen. Insgesamt ist der unentgeltliche Rechtsvertreter für das Berufungs- verfahren mit Fr. 727.80 zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
24. November 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − (…) − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
2. (…)
3. (…)
4. (…)
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 29. Juli 2015 beschlagnahmte Fingermesser mit Ringloch, schwarz (Asservat-Nr. …), wird definitiv eingezogen und vernichtet.
E. 3 Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 wurde Dr. med. B._____ ersucht, dem Gericht einen Verlaufsbericht über die Behandlung des Beschuldigten zukommen zu las- sen. Dr. med. B._____ reichte dem Gericht mit Datum vom 30. Mai 2016 einen Therapiebericht betreffend den Beschuldigten ein (Urk. 78), welcher Bericht der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung in der Folge zur Kenntnisnahme zuge- stellt wurde (Urk. 79 und 80).
E. 3.1 Zur objektiven Tatschwere der Drohung führte die Vorinstanz aus, der Be- schuldigte habe als Drohungsmittel ein Messer eingesetzt und sich aggressiv, wobei wohl die vom Beschuldigten ausgeführte Stichbewegung gemeint ist, ver- halten, was zutreffend ist. Zum Messereinsatz ist indessen zu erwähnen, dass sich der Privatkläger 2 in seinem Auto befand und deshalb ein sicherer Abstand zwischen ihm und dem Beschuldigten bestand. Zudem sprach der Beschuldigte keine konkrete Drohung aus. Aufgrund des Überraschungseffekts des Messer- einsatzes wurde das Sicherheitsgefühl des Privatklägers 2 trotzdem massgeblich verletzt, zumal ihm keine Zeit für eine Analyse der Situation blieb. Daran ändert auch das Vorbringen der Verteidigung nichts, wonach das Opfer bzw. der Privat- kläger 2 nach der Drohung ja nur kurz geflüchtet sei, unmittelbar darauf den Täter bzw. den Beschuldigten aber verfolgt habe, um ein Photo zu schiessen (Urk. 61 S. 7). Auch der vom Verteidiger vorgebrachte moralische Rechtfertigungsgrund, wonach sich der Beschuldigte aufgrund der vom Privatkläger 2 begangenen Vor- trittsmissachtung seinerseits bedroht gefühlt habe (vgl. Urk. 61 S. 6 f.), lässt die Tathandlung des Beschuldigten nicht in milderem Licht erscheinen, zumal die Drohung in keinem Verhältnis zur geltend gemachten Vortrittsmissachtung steht. Im Fahr- und Fussverkehr ist zwar entscheidend, dass die Regeln eingehalten werden, indessen ist aber nicht nur Vorsicht, sondern auch Kulanz unter den Teil- nehmern erforderlich, zumal aggressives Verhalten der Sicherheit im Strassen- verkehr immer abträglich ist. Bereits die Vorinstanz wies darauf hin, dass auch diese Tat mit der psychischen Verfassung des Beschuldigten in Zusammenhang steht, was indessen nachfolgend im Rahmen der subjektiven Tatschwere zu be- rücksichtigen ist. Die objektive Tatschwere der Drohung ist somit als nicht mehr leicht einzustufen.
- 24 -
E. 3.2 Bezüglich der subjektiven Tatkomponente können die vorinstanzlichen Erwä- gungen übernommen werden, wonach jemand, der mit einem Messer eine Stich- bewegung ins Fahrzeuginnere macht, seinen Drohungswillen klar manifestiert und sich bewusst ist, dass die bedrohte Person in Schrecken versetzt wird. Es liegt somit eine direktvorsätzliche Tatbegehung vor. Der Vorinstanz ist auch zuzustim- men, wonach ein klares Motiv für die Tat nicht erkennbar ist, jedoch aufgrund der Angaben des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass es ihm um die persön- liche Rechtsdurchsetzung ging (Prot. I S. 17 f.). So gab der Beschuldigte an, er habe sich in seiner narzisstischen Persönlichkeit angegriffen und bedroht gefühlt, als der Privatkläger 2 mit dem Auto um die Kurve gefahren sei. Er habe sich schützen und dem Privatkläger 2 zeigen wollen, was Recht ist (Urk. 83 S. 9). Ge- mäss dem psychiatrischen Gutachten weist auch dieses Delikt einen Zusammen- hang mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten auf. Der Gutachter attestierte dem Beschuldigten für dieses Delikt eine leicht verminderte Schuldfähigkeit, welche – wie auch die Verteidigung vorbringt (Urk. 61 S. 7) – vor- liegend zu berücksichtigen ist (Urk. D1 6/4 S. 73). Das Tatverschulden ist damit insgesamt als leicht einzustufen.
E. 3.3 Gestützt auf diese Ausführungen zur Tatkomponente erscheint es in Anwen- dung des Asperationsprinzips als angemessen, die Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe um 2 Monate auf 24 Monate zu erhöhen.
4. Sachbeschädigung (Dossier 2)
E. 4 Schwere Körperverletzung / Objektiver Tatbestand
- 9 -
E. 4.1 Zur objektiven Tatschwere wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschul- digte durch das Zerkratzen des Fahrzeugs des Privatklägers 2 einen Schaden von Fr. 3'063.– verursachte, was nicht zu bagatellisieren ist. Zwar spontan, aber dennoch gezielt und bewusst verursachte der Beschuldigte die Kratzer auf der Beifahrerseite des Fahrzeugs des Privatklägers 2 (vgl. Prot. I S. 19). Er liegt damit auch hier direkter Vorsatz vor. Die Veranlassung für dieses Delikt sieht der Be- schuldigte ebenfalls in der Vortrittsmissachtung durch den Privatkläger 2. Der Be- schuldigte wollte sich wehren bzw. in Bezug auf das von ihm als unzulässig be- wertete Verhalten des Privatklägers 2 erzieherisch wirken. Wie bereits ausgeführt, stand für den Beschuldigten als Motiv die Durchsetzung seiner Rechte im Vorder-
- 25 - grund (Urk. 83 S. 9). Damit steht aber auch diese Tathandlung in Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung des Beschuldigten, worauf bereits die Vorinstanz hinwies (vgl. Urk. 59 S. 22). Es ist ihm wiederum eine leicht verminderte Schuld- fähigkeit zugute zu halten. Insgesamt resultiert für die Sachbeschädigung ein leichtes Verschulden.
E. 4.2 Damit führt die Sachbeschädigung nochmals zu einer leichten Erhöhung der oben festgesetzten Einsatzstrafe im Umfang von zwei Monaten. Zusammen- fassend erscheint nach Beurteilung der Tatkomponenten für die Drohung und die Sachbeschädigung daher – bereits asperiert – eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten als angemessen. Die von der Vorinstanz in ihrer Strafzumessung ermittelte Straf- erhöhung von 4 Monaten für die Drohung und von 2 Monaten für die Sach- beschädigung erweisen sich damit als zu hoch (vgl. Urk. 59 S. 21 f.).
5. Täterkomponente
E. 4.3 Dem ärztlichen Bericht des Spitals Wetzikon vom 27. April 2015 ist zu ent- nehmen, dass durch den Schnitt am Unterarm des Privatklägers 1 keine lebens- wichtigen Strukturen betroffen waren. Als Folge der Verletzung nennt der Bericht die Einschränkung der Streckung der Finger und des Handgelenks sowie die Auf- hebung bzw. Einschränkung der Sensibilität über dem streckseitigen Unterarm. Aufgrund der Verletzungen habe keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden und eine solche wäre auch ohne ärztliche Behandlung nicht mit hoher Wahrschein- lichkeit zu erwarten gewesen. Zu allfällig bleibenden Schäden äusserte sich der Arzt dahingehend, dass sich die Streckfunktion des Mittelfingers noch nicht kom- plett erholt habe, jedoch die Belastbarkeit der Hand und des Handgelenks stu- fenweise aufgebaut werde. Die Sensibilitätsstörungen am Unterarm seien noch bestehend. Ob eine spontane Rückbildung oder möglicherweise eine erneute
- 10 - operative Intervention notwendig werde, werde sich im Verlauf herausstellen (Urk. D1 5/4). Weiter liegt ein Bericht von Dr. med. C._____, der Hausärztin des Privatklägers 1, in den Akten (Urk. D1 5/5). Die Frage, ob sich der Privatkläger 1 durch den Schnitt zu irgendeinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden habe, verneinte die Ärztin. Ergänzend gab sie dazu an, soweit der An- greifer mit dieser Wucht noch mehrmals zugestochen hätte, wäre mit schweren Verletzungen zu rechnen gewesen. Zu möglichen bleibenden Schäden führte die Ärztin auf, möglicherweise könne eine Schwäche des rechten Mittelfingers zurück bleiben.
E. 4.4 Aus diesen ärztlichen Angaben geht hervor, dass mehrere Stiche grundsätz- lich geeignet sein können, auch schwere Verletzungen und damit unter Umstän- den eine unmittelbare Lebensgefahr hervorzurufen. Die medizinische Sach- verständige hat sich damit aber, – gemäss der Art und Weise wie sie von der Un- tersuchungsbehörde befragt worden ist –, nur bezüglich des Vorliegens einer le- bensgefährlichen Verletzung bzw. des Bestehens einer unmittelbaren Lebens- gefahr geäussert. Ob im Hinblick auf die eingeklagte Verstümmelung eines wich- tigen Glieds des Körpers, nämlich der Hand, schwere Verletzungen überhaupt vorgelegen haben, hat sich die medizinische Sachverständige hingegen nicht ge- äussert, da es die Untersuchungsbehörde unterlassen hat, sie danach zu fragen (vgl. Urk. D1 5/5). Folglich muss diese Frage offenbleiben und es ist festzuhalten, dass sich den Arztberichten nicht entnehmen lässt, ob für eine schwere Ver- letzung im Sinne einer Verstümmelung eines wichtigen Glieds des Körpers ein einzelner Schnitt genügt oder mehrere Stiche bzw. Schnitte erforderlich sind und insbesondere wie naheliegend oder wie wahrscheinlich eine solche schwere Ver- letzung im konkreten Fall war. Wie die Verteidigung zutreffend vorbringt (Urk. 84 S. 2), findet die Feststellung der Vorinstanz, es sei lediglich dem Zufall zu verdan- ken gewesen, dass keine schwereren und bleibenden Verletzungen entstanden seien, in den Akten damit keine Stütze. Dagegen ist festzuhalten, dass im vorlie- genden Fall das Risiko der Verwirklichung einer schweren Körperverletzung nicht bekannt ist und deshalb aus diesem Aspekt keine Indizien hinsichtlich der Inkauf- nahme des Verletzungserfolgs durch den Beschuldigten abgleitet werden können. Zusammenfassend ist damit fraglich, ob überhaupt das Risiko einer schweren
- 11 - Verletzung im Sinne einer Verstümmelung eines wichtigen Glieds des Körpers bestanden hat und es muss dem Grundsatz in dubio pro reo folgend davon aus- gegangen werden, dass damit kein konkretes Risiko zur Tatbestandsverwirk- lichung bestanden hat.
E. 4.5 Bei dieser Ausgangslage ist nicht weiter auf den von der Vorinstanz bei den Verletzungsfolgen beachteten subjektiv individuellen Massstab einzugehen, wo- nach sie es als relevant betrachtete, dass der Privatkläger 1 als Schreiner einen handwerklichen Beruf ausübte und die Vorinstanz damit in Zusammenhang ste- hend ausführte, die Tat hätte somit zu einer Unbrauchbarmachung eines wichti- gen Glieds im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB führen können (vgl. Urk. 59 S. 8 f.).
E. 4.6 Nachdem vorstehend das Fehlen des objektiven Tatbestands der schweren Körperverletzung festgestellt wurde, erübrigt sich grundsätzlich die Prüfung des subjektiven Tatbestands. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, scheitert die schwere Körperverletzung vorliegend auch am fehlenden subjektiven Tatbestand.
E. 5 Schwere Körperverletzung / Subjektiver Tatbestand
E. 5.1 Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten be- trifft, so ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz mit den ent- sprechenden Aktenhinweisen zu verweisen (Urk. 59 S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, es sei ihm auf- gefallen, dass im vorinstanzlichen Entscheid ein paar Äusserungen aufgeführt worden seien, die nicht ganz korrekt seien. So habe er beispielsweise in seinem Leben nur ca. 20 Unfälle erlitten und seine Grossmutter hätte ihn nicht mehr ge- liebt, als dies seine Eltern getan hätten. Die Grosseltern hätten ihn einfach lieber gehabt, als die anderen Grosskinder. Sodann führte der Beschuldigte aus, nach wie vor bei der E._____ AG in … zu arbeiten, wo er neue Freundschaften gewon- nen habe. Bei seiner Mutter, zu der er ein sehr gutes Verhältnis pflege, habe er aufgrund seiner Inhaftierung noch Schulden in der Höhe von ca. Fr. 8'500.– (Urk. 83 S. 1 ff.). Als Fazit ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren enthalten. Korrekt hat die Vorinstanz aufgeführt, dass die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten neutral zu werten ist.
- 26 -
E. 5.2 Bei der Strafzumessung ist weiter das Nachtatverhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren betreffend die Körperverletzung kooperativ. Das Geständnis erfolgte bereits anlässlich der Hafteinvernahme, allerdings nicht aus eigenem Antrieb. Zudem hätte die Beweis- lage ohnehin dazu geführt, den Beschuldigten als Täter zu identifizieren. Positiv anzurechnen ist dem Beschuldigten die aussergerichtliche Einigung mit dem Pri- vatkläger 1 über die zivilrechtlichen Folgen der Tat (Urk. 40). Zudem bekräftigte der Beschuldigte in diesem Zusammenhang, u.a. anlässlich der Berufungsver- handlung, glaubhaft die Einsicht in sein Fehlverhalten (vgl. Urk. 83 S. 10 ff.; Prot. II S. 10). Im Rahmen der Täterkomponente ist dem Beschuldigten somit eine spürbare Strafminderung zu gewähren. Allerdings ist bezüglich der Drohung fest- zuhalten, dass der Beschuldigte selbst anlässlich der Hauptverhandlung inhaltlich lediglich knapp zu einem Geständnis bereit war. Die Sachbeschädigung gestand der Beschuldigte vollständig ein, indessen bestand bei diesem Delikt auch keinen Spielraum hinsichtlich der Tathandlung. Positiv ist bezüglich der Sachbeschädi- gung die Anerkennung der Zivilforderungen des Privatklägers 2 durch den Be- schuldigten zu werten. Sodann führte die Verteidigung anlässlich der Berufungs- verhandlung zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe mittlerweile bereits über vierzig Therapiesitzungen bei Dr. med. B._____ wahrgenommen, beschäfti- ge sich intensiv mit den ihm zur Last gelegten Delikten und tue dies auf äusserst positive Weise. Wie vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsvehandlung an- getönt, habe dieser tolle Methoden gelernt, um künftige Probleme vermeiden zu können. Zudem habe sich der Beschuldigte auch bei seiner Arbeitsstelle aufs Beste bewährt (Urk. 84 S. 4 f.). Die Würdigung der Täterkomponente führt damit insgesamt zu einer Reduktion der Einsatzstrafe um vier Monate.
E. 5.3 Das Delikt der schweren Körperverletzung erfordert Vorsatz. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen aus- führt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Demnach muss der Täter im Bewusstsein und mit dem Willen handeln, einen anderen Menschen lebensgefährlich zu verletzen oder bleibende und schwere körperliche oder physische Schädigungen zuzufü- gen. Vorsätzlich handelt aber auch, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Nach ständiger Rechtspre- chung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rück- schlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters er- lauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirk- lichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestands-
- 14 - verwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto nä- her liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_388/2012 vom 12. November 2012; BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). War der Eintritt des Erfolgs nicht wahrscheinlich, sondern bloss möglich, darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2014 vom 23. April 2015 unter Hinweis auf BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 131 IV 1 E. 2.2; BGE 125 IV 242 E. 3f.).
E. 5.4 Was die Wissensseite des Vorsatzes anbelangt, so gab der Beschuldigte auf entsprechende Frage, ob er gewusst habe, dass es sich um ein scharfes Messer handelte, anlässlich der Berufungsverhandlung an, so sei es nicht ganz gewesen, es sei ihm eher um die Abschreckung gegangen (Urk. 83 S. 10). Die Verteidigung brachte diesbezüglich vor, es sei in subjektiver Hinsicht weder anzunehmen, noch erstellt, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass ein Schnitt in den Unterarm zur Durchtrennung von Sehnen und Muskeln und damit zu einem Ausfall der Hand führen könne. Der Beschuldigte wisse dies erst seit die Tat geschehen sei und habe vielmehr damit gerechnet, eine Fleischwunde zu verursachen (Urk. 61 S. 4; Urk. 84 S. 3; Prot. II S. 9). Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich beim eingesetzten Messer um ein sehr scharfes Messer handelte, zumal es ihm selber gehörte und er auch bei der vorinstanzlichen Befragung zum Dossier 2 bestätigte, das Messer sei sehr scharf gewesen (Prot. I S. 19). Zudem ist allgemein bekannt, dass ein scharfes Messer grundsätzlich geeignet ist, eine Person schwer zu verletzen, weshalb dies im Tat- zeitpunkt zweifelsohne auch zum Wissensbereich des Beschuldigten gehörte. Entgegen den genannten Vorbringen der Verteidigung ist bei dieser Ausgangs- lage hinsichtlich der Wissenskomponente auch nicht weiter erforderlich, dass der Beschuldigte konkret wusste, dass es zur Durchtrennung von Muskeln und Seh- nen kommen konnte, welche die Ursache für bleibende Einschränkungen bilden könnten. Indessen ist es wie bereits erwähnt unzulässig, allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts einer schweren Ver- letzung auf den Willen zu dieser Verletzung oder auf die Inkaufnahme dieses
- 15 - Taterfolgs zu schliessen. Es müssen weitere Umstände hinzukommen, welche den Schluss zulassen, der Beschuldigte habe die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen. Massgeblich für diesen Ent- scheid sind die konkreten Tatumstände. Damit ist auch klar, dass hinsichtlich des Vorsatzes der Tatzeitpunkt relevant ist. Die vom Verteidiger angesprochene nach- trägliche Reaktion des Beschuldigten, nämlich, dass dieser beim Anblick des Ver- letzungsfotos geschockt gewesen sei (vgl. Urk. 61 S. 4; Urk. 84 S. 3), ist für die Feststellung des Willens im Tatzeitpunkt nicht heranzuziehen. So kann sich bei- spielsweise ein Reuegefühl durchaus auf das Verhalten bei einer Konfrontation mit der Tat auswirken ohne etwas darüber auszusagen, in welcher Verfassung der Täter im Tatzeitpunkt war und was er dabei wusste und wollte.
E. 5.5 Gemäss erstelltem Sachverhalt ging der Beschuldigte auf den Privatkläger 1 zu, ergriff dessen linkes Handgelenk, hielt dieses fest und schnitt dem Privatklä- ger 1 über den linken Unterarm. Im Punkt, dass der Beschuldigte vor dem Schnitt mit dem Messer vor dem Kopf des Privatklägers 1 herumgefuchtelt haben soll, konnte die Anklageschrift nicht erstellt werden. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Messer vor dem Schnitt ruhig gehalten habe (Urk. 59 S. 7). Die Kürze des Sachverhalts offenbart bereits, dass es sich um ein äussert kurzes Tatgeschehen handelte. Der Privat- kläger 1 führte aus, er habe das Messer eigentlich erst gesehen, als der Beschul- digte vor ihm gestanden habe. Eigentlich habe er zuerst den Beschuldigten ange- schaut und erst später realisiert, dass dieser ein Messer in der Hand gehalten ha- be. Der Beschuldigte habe dann seine Hand losgelassen und sei ganz normal aus dem Zug gelaufen. Er habe es noch geschafft in … auszusteigen (Urk. D1 3/2 S. 6). In der Einvernahme bei der Polizei gab der Privatkläger 1 auf die Frage, wie er geschnitten worden sei an, der Beschuldigte habe nicht besonders ausgeholt. Das Messer sei wie Butter durchgegangen (Urk. D1 3/1 S. 4). Dies steht in Über- einstimmung zur Einschätzung des Beschuldigten, wonach er beim Schnitt nicht viel Kraft aufgewendet habe. Auf einer Skala von 10 schätzte der Beschuldigte den Kraftaufwand mit einer 3 ein (Urk. D1 4/3 S. 2 f.), wobei der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung angab, er könne nicht mehr beurteilen, mit wieviel Kraft er geschnitten habe, da er dies in der damaligen Situation aus einem
- 16 - Reflex hinaus getan habe (Urk. 63 S. 10). Zum Motiv und zum Verletzungswillen führte der Beschuldigte im vorinstanzlichen Verfahren aus, er habe dies gemacht, weil der Privatkläger 1 wieder laut über ihn gelacht und zu seinem Kollegen ge- sagt habe, dass er der andere sei, der ihn einmal fotografiert habe. Ihn habe ge- stört, dass sich der Privatkläger 1 über ihn lustig gemacht habe. Er sei aufgewühlt gewesen. Das Messer habe er hervorgenommen um bedrohlich zu wirken. Er ha- be dem Privatkläger 1 sagen wollen, er solle mit dem Ganzen aufhören. Was er mit seinem Vorgehen habe bezwecken wollen, wisse er auch nicht genau. Der Grund sei immer derselbe gewesen. Es hänge mit der Vorgeschichte zusammen. Der Privatkläger 1 habe immer wieder über ihn gelacht. Es treffe nicht zu, dass er dem Privatkläger 1 Sehnen und die Muskeln habe durchtrennen wollen. Er habe ihm eigentlich nur einen Kratzer machen und niemals so eine tiefe Wunde zufü- gen wollen (Urk. D1 4/4 S. 3; Prot. I S. 12). Im Rahmen der Berufungsverhand- lung führte der Beschuldigte ergänzend aus, es sei dem Vorfall eine längere Ge- schichte vorangegangen und das Ganze habe sich zwischen dem Privatkläger 1 und ihm über Monate angestaut. Er habe das Messer zur Drohung und Abschre- ckung gezückt, worauf der Privatkläger 1 nochmals gelacht habe bzw. habe er es aus seiner paranoiden Situation so wahrgenommen. Daraufhin habe er den Pri- vatkläger 1 am Arm gepackt und habe ihm einen kleinen Schnitt zufügen wollen, damit sich die Situation auflöst. Er habe dem Privatkläger 1 lediglich einen kleinen Schnitt bzw. einen Kratzer zufügen wollen, der dann wieder verheilt und dies nur, um die ganze Situation zu stoppen. Er habe den Privatkläger 1 nicht in dem Aus- mass, wie er es dann im Nachhinein auf den Photos gesehen habe, schwer ver- letzen wollen. Die Verletzung sei dann doch gröber ausgefallen, aber er habe nicht abschätzen können, was dieser Schnitt verursachen würde (Urk. 83 S. 9 f.).
E. 5.6 Die Vorinstanz erkannte in der Tatsache, dass der Beschuldigte das Hand- gelenk des Privatklägers 1 festhielt und den Schnitt schnell ausführte eine eindeu- tige Inkaufnahme der Zufügung einer schweren Körperverletzung. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, inwiefern das Festhalten des Handgelenks und der schnelle einmalige Schnitt als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung zu werten ist, indessen der geringe Kraftaufwand für diese Beurteilung unbedeutend sein soll. Wie die Verteidigung sinngemäss vorbringt (vgl. Urk. 84 S. 3), liesse sich ebenso
- 17 - gut die Auffassung vertreten, das sehr kurze Tatgeschehen und der einmalige schnelle Schnitt mit wenig Kraftaufwand, weise darauf hin, dass der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung gerade nicht in Kauf nahm. Auch wenn der Anga- be des Beschuldigten, er habe zur Respektverschaffung den Privatkläger 1 ledig- lich Kratzen bzw. leicht schneiden wollen, keinen Glauben zu schenken ist, zumal er dies ja hätte tun können, kann dem Beschuldigten letztlich das von ihm geltend gemachte Motiv, wonach er sich Respekt habe verschaffen und bedrohlich habe wirken wollen (Urk. 83 S. 10; Urk. 84 S. 3; Prot. II S. 9), nicht abgesprochen wer- den. Dafür dass der Beschuldigte zu diesem Zweck in Kauf genommen hätte, den Privatkläger 1 schwer zu verletzen, fehlen zuverlässige Hinweise. Insofern kann den Ausführungen der Verteidigung gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass selbst wenn dem Beschuldigten bewusst gewesen wäre, mit einem Schnitt in den Arm eine schwere, mithin bleibende Schädigung der Hand herbeiführen zu kön- nen, dies nicht bedeuten würde, dass er eine solche Schädigung auch tatsächlich billigend in Kauf genommen hätte (Urk. 84 S. 4). Der Beschuldigte setzte das Messer gezielt, nicht stark, überraschend und schnell ein, weswegen – entgegen der Vorinstanz – mit einer grösseren Abweichung des Schnitts oder einem tiefe- ren Eindringen nicht zu rechnen war. Dies auch deshalb, weil der Beschuldigte gemäss eigenen und der Angabe des Privatklägers 1 das Messer verdeckt in sei- ner Hand hielt und nur die Spitze des Messers hervorragte, weshalb nicht damit zu rechnen war, dass der Beschuldigte auf allfällige Bewegungen des Privat- klägers 1 nicht hätte reagieren können bzw. nicht reagiert hätte. Es ist mitunter zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es durchaus auch auf die Tatausführung zurückzuführen ist, dass sich weder eine schwere Körperver- letzung ergab, noch das Risiko für eine Unbrauchbarmachung der Hand eintrat. Aufgrund sämtlicher erkennbarer Umstände kann dem Beschuldigten deshalb nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden, dass er das Risiko einer schweren Körperverletzung in Kauf nahm. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo kann folglich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte vielmehr darauf vertraute, seinen Schnitt mit dem Messer kontrolliert und dosiert zu setzen und es damit gerade nicht auf eine schwere Körperverletzung des Privatklägers 1
- 18 - ankommen lassen wollte. Eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körper- verletzung fällt damit ausser Betracht.
E. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Umstände vorliegen, welche zweifelsfrei den Schluss zuliessen, der Beschuldigte habe durch den Messer- schnitt das Entstehen einer schweren Körperverletzung beim Beschuldigten in Kauf genommen.
E. 6 Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 29. Juli 2015 beschlagnahmte Sturmgewehr 90, Waffennummer … (Asservat-Nr. …), wird der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung bzw. Rück- gabe an das Schweizerische Militär belassen.
E. 6.1 Gemäss ärztlichem Befund erlitt der Privatkläger 1 eine 13cm lange Schnitt- verletzung am linken Unterarm mit Durchtrennung einer Handgelenkstrecksehne und partieller Durchtrennung von Muskelbäuchen zu den Fingerstreckern (Urk. D1 5/4). Gestützt auf diesen medizinischen Befund ist festzuhalten, dass die beim Privatkläger 1 durch den Messerschnitt des Beschuldigten tatsächlich einge- tretenen Verletzung in objektiver Hinsicht als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zu qualifizieren ist. Nachdem der Beschuldigte dem Privat- kläger 1 die Verletzung mit einem Messer und damit mit einem gefährlichen Ge- genstand beibrachte, ist der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB erfüllt. Es handelt sich dabei um ein Offizialdelikt, weshalb es zur Verfolgung des Delikts keines Strafantrags bedarf.
E. 6.2 Es bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte die einfache Körperverlet- zung direktvorsätzlich beging. Die Behändigung des Messers und die Beibringung des Schnitts kann nur wissentlich und willentlich erfolgt sein. Der Beschuldigte ist somit der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Strafrahmen und theoretische Grundsätze
- 19 -
E. 7 Folgende bei der Kantonspolizei Zürich sichergestellte Datenträger, Fotos, Spuren und Daten werden vernichtet bzw. gelöscht: − DVD mit Videoaufzeichnung der SBB (Asservat-Nr. …) − DVD mit Videoaufzeichnung der SBB (Asservat-Nr. …) − Foto (Asservat-Nr. …) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. …) − Daktyloskopische Spur - Folie (Asservat-Nr. …) − Mikrospuren - Klebbandasservat (Asservat-Nr. …) − Datenauslesung Mobiltelefon (Asservat-Nr. …) − Datenauslesung SIM-Karte (Asservat-Nr. …)
- 37 - − Datenauslesung Mobiltelefon (Asservat-Nr. …).
E. 8 Es wird vorgemerkt, dass sich der Privatkläger 1 und der Beschuldigte über die zivilrechtlichen Folgen aussergerichtlich geeinigt haben.
E. 9 Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger 2 Schadenersatz von Fr. 500.– zu bezahlen.
E. 10 Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklä- gerin 3 Schadenersatz von Fr. 2'563.– zu bezahlen.
E. 11 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 19'673.– Auslagen Vorverfahren (Gutachten) Fr. 1'100.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 71.05 Kosten Arztbericht GZO AG Spital Wetzikon Fr. 100.– Kosten Therapiebericht B._____ Fr. 15'479.95 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen Fr. 836.70 und MwSt.) Fr. 3'214.20 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 (inkl. Fr. 98.10 Barauslagen und MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 12 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 13 Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung des Privatklägers 1 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 14 (Mitteilung)
E. 15 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist zudem schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB. - 38 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 123 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind.
- Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'845.50 amtliche Verteidigung Fr. 727.80 unentgeltliche Verbeiständung Privatkläger 1 Fr. 150.-- Gutachten
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amt- liche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 1, werden dem Beschuldigten zu ¼ auferlegt und zu ¾ auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 werden zu ¾ definitiv und zu ¼ einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt für die einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den unentgeltichen Rechtsvertreter RA lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und den Privatkläger 1 − den Privatkläger 2 F._____ (auszugsweise) − die Privatklägerin 3 G._____ AG, … [Adresse], Ref.-Nr. … (auszugs- weise) - 39 - (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern 2 und 3 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltichen Rechtsvertreter RA lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und den Privatkläger 1 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − Kantonspolizei Zürich, Asservats-Triage, Postfach 8021 Zürich (unter Hinweis auf Ziffer 1 des Beschlusses betr. Rechtskraft von Ziff. 5-7 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 24. November 2015)
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 40 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Juni 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160051-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Konrad Urteil vom 27. Juni 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom
24. November 2015 (DG150017)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 31. Juli 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 17). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 59 S. 30 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 123 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Es wird eine ambulante, vollzugsbegleitende Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zu Gunsten der ambulanten Mass- nahme aufgeschoben. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 29. Juli 2015 beschlagnahmte Fingermesser mit Ringloch, schwarz (Asservat-Nr. …), wird definitiv eingezogen und vernichtet.
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
29. Juli 2015 beschlagnahmte Sturmgewehr 90, Waffennummer … (Asser- vat-Nr. …), wird der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung bzw. Rückgabe an das Schweizerische Militär belassen.
7. Folgende bei der Kantonspolizei Zürich sichergestellte Datenträger, Fotos, Spuren und Daten werden vernichtet bzw. gelöscht:
- 3 - − DVD mit Videoaufzeichnung der SBB (Asservat-Nr. …) − DVD mit Videoaufzeichnung der SBB (Asservat-Nr. …) − Foto (Asservat-Nr. …) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. …) − Daktyloskopische Spur - Folie (Asservat-Nr. …) − Mikrospuren - Klebbandasservat (Asservat-Nr. …) − Datenauslesung Mobiltelefon (Asservat-Nr. …) − Datenauslesung SIM-Karte (Asservat-Nr. …) − Datenauslesung Mobiltelefon (Asservat-Nr. …).
8. Es wird vorgemerkt, dass sich der Privatkläger 1 und der Beschuldigte über die zivilrechtlichen Folgen aussergerichtlich geeinigt haben.
9. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger 2 Schadenersatz von Fr. 500.– zu bezahlen.
10. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin 3 Schadenersatz von Fr. 2'563.– zu bezahlen.
11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 19'673.– Auslagen Vorverfahren (Gutachten) Fr. 1'100.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 71.05 Kosten Arztbericht GZO AG Spital Wetzikon Fr. 100.– Kosten Therapiebericht B._____ amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen Fr. 836.70 Fr. 15'479.95 und MwSt) Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung des Privat- Fr. 3'214.20 klägers 1 (inkl. Fr. 98.10 Barauslagen und MwSt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 4 -
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung des Privatklägers 1 werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
14. (Mitteilungen)
15. (Rechtsmittel)
16. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 61 S. 2 f. und Prot. II S. 4 f.)
1. Der Beschuldigte sei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit sechs Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Eventualiter: Der Beschuldigte sei unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft von 123 Tagen mit 8 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, sowie mit einer Geld- strafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.–.
3. Es sei eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben. Beweisantrag: Es sei Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, … [Adresse], als sachverständiger Zeuge zur Berufungsverhandlung einzula- den.
- 5 -
b) Der Staatsanwaltschaft IV im Zuge ihrer Anschlussberufung: (Urk. 85 S. 1 und Prot. II S. 5)
1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 2½ Jahren zu bestrafen, wobei die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist.
2. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit eingangs erwähntem Urteil sprach das Bezirksgericht Hinwil den Beschul- digten der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig. Als Sanktion wurde der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten bestraft, wobei an diese Strafe 123 Tage erstandene Haft angerech- net wurden. Weiter ordnete das Gericht eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an. Im Rahmen dieser Anord- nung entschied das Gericht, die Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme nicht aufzuschieben, sondern diese vollzugsbegleitend durchzuführen. Schliesslich ordnete das Gericht die Einziehung diverser beschlagnahmter Gegenstände an und entschied neben den Zivilforderungen über die Kosten- und Entschädigungs- folgen des Verfahrens (vgl. Urk. 59 S. 30 f.). Das Urteil wurde dem Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung am 24. November 2015 mündlich eröffnet (Prot. I S. 23).
2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung erheben (Urk. 51). Das schriftlich begründete Urteil nahm der Verteidiger des Beschul- digten am 7. Januar 2016 entgegen. Daraufhin reichte er mit Eingabe vom
25. Januar 2016 fristgerecht die Berufungserklärung ein und stellte gleichzeitig
- 6 - den Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme von Dr. med. B._____ (Urk. 61). Mit Datum vom 1. März 2016 erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Anschlussberufung, ohne indessen zum Beweisantrag der Verteidigung Stellung zu nehmen (Urk. 68). Mit Eingabe vom 24. Februar 2016 gab der Rechtsvertreter des Privatklägers 1 den Verzicht auf das Erheben einer Anschlussberufung und eine Stellungnahme zum Beweisantrag der Verteidigung bekannt (Urk. 66). So- wohl der Privatkläger 2 als auch die Privatklägerin 3 liessen sich im Berufungsver- fahren nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 23. März 2016 wies die Verfahrens- leitung den Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme von Dr. med. B._____ als Zeuge ab (Urk. 70).
3. Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 wurde Dr. med. B._____ ersucht, dem Gericht einen Verlaufsbericht über die Behandlung des Beschuldigten zukommen zu las- sen. Dr. med. B._____ reichte dem Gericht mit Datum vom 30. Mai 2016 einen Therapiebericht betreffend den Beschuldigten ein (Urk. 78), welcher Bericht der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung in der Folge zur Kenntnisnahme zuge- stellt wurde (Urk. 79 und 80).
4. Zur Berufungsverhandlung vom 27. Juni 2016 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann als Vertreterin der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 4 ff.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 10 ff.). II. Prozessuales Der Beschuldigte hat seine Berufung gemäss Art. 399 Abs. 2 und 3 StPO be- schränkt und ficht den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperver- letzung (Ziff. 1 Alinea 1), die Sanktion (Ziff. 2) und die Vollzugsregelung der Frei- heitsstrafe im Zusammenhang mit der angeordneten ambulanten Massnahme (Ziff. 3 und 4) des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 61). Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihrerseits die Anschlussberufung auf die Strafzumessung (Urk. 68). Bei dieser Ausgangslage ist die Ziffer 1 Alinea 1 (Schuldspruch versuchte schwe-
- 7 - re Körperverletzung), die Ziffer 2 (Sanktion), die Ziffer 3 (Anordnung vollzugs- begleitende Behandlung) und die Ziffer 4 (Nichtaufschub der Freiheitsstrafe) des vorinstanzlichen Urteils angefochten und vom Berufungsgericht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Hingegen ist das übrige vorinstanzliche Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (Art. 402 StPO i.V.m. Art. 437 Abs. 1 StPO). III. Sachverhalt und Rechtliche Würdigung
1. Der Beschuldigte anerkannte stets den Anklagesachverhalt hinsichtlich der Tathandlung, wonach er das linke Handgelenk des Privatklägers 1 ergriff, dieses festhielt und daraufhin bewusst und gezielt mit seinem Messer in den linken Un- terarm des Privatklägers 1 schnitt. Weiter anerkannte der Beschuldigte die beim Privatkläger 1 durch diesen Schnitt entstandene Verletzung mit vollständiger Durchtrennung einer Strecksehne zum Handgelenk, einer partiellen Durch- trennung von Muskelbäuchen zu den Fingerstreckern sowie eine Durchtrennung des Haut- und Unterhautgewebes, mit der Folge, dass die Sensibilität über dem streckseitigen Unterarm des Privatklägers 1 aufgehoben war und deshalb im Zeit- punkt der Anklagerhebung eine Einschränkung der Beweglichkeit am linken Mit- telfinger noch andauerte. Dagegen hat der Beschuldigte den inneren Sachverhalt und als Folge daraus das Vorliegen des subjektiven Tatbestands der versuchten schweren Körperverletzung, nämlich gewusst und gewollt oder in Kauf ge- nommen zu haben, dass Schnittverletzungen im Bereich des Unterarms zu Durchtrennungen von Sehnen und Muskeln und damit zu massiven und allenfalls bleibenden Einschränkungen in der Motorik und Sensibilität der Finger oder der Hand führen können, stets bestritten. Der Beschuldigte gab dazu an verschiede- ner Stelle an, er habe dem Privatkläger 1 nur einen kleinen Schnitt bzw. Kratzer zufügen wollen (Urk. D1/4/4/4 Ziff. 5 f.; Prot. I S. 11; Urk. 61; Urk. 83 S. 10). Der Beschuldigte beantragt entsprechend auch im Berufungsverfahren, er sei der ein- fachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 2 (recte Ziff. 2 Abs. 2) StGB schuldig zu sprechen (Urk. 61 S. 2; Urk. 84; Prot. II S. 4).
- 8 -
2. An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte dazu ergänzend aus, er habe dem Privatkläger 1 lediglich einen kleinen Schnitt bzw. einen kleinen Kratzer zufügen wollen, der dann wieder verheilen würde und dies nur, um die ange- spannte Situation zwischen dem Privatkläger 1 und ihm zu stoppen bzw. aufzu- lösen. Er habe den Privatkläger 1 aber nicht in dem Ausmass, wie er es dann im Nachhinein auf den Photos gesehen habe, schwer verletzen wollen. Die Ver- letzung sei dann doch gröber ausgefallen, aber er habe nicht abschätzen können, was dieser Schnitt verursachen würde. Der Beschuldigte teilt zwar die Auf- fassung, dass ein solch tiefer Schnitt, wie er dem Privatkläger 1 zugefügt hat, schwere Verletzungen hervorrufen könnte. Er führt dazu jedoch aus, dies sei nicht seine Absicht gewesen (Urk. 83 S. 10).
3. Was der Beschuldigte bei der Ausführung des Schnitts in den Unterarm des Privatklägers 1 wusste, wollte oder in Kauf nahm, ist im Rahmen der nachfolgen- den rechtlichen Würdigung zu erläutern. Zwar betrifft das Wissen, Wollen bzw. die Inkaufnahme eines Täters innere Tatsachen, auf welche anhand der Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände ge- schlossen werden kann, und ist damit eine Tatfrage. Rechtsfrage ist indessen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf einen Eventualvorsatz als berechtigt erscheint (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 135 IV 152 E. 2.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.2.4). Es ist damit nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen teil- weise überschneiden (BGE 130 IV 62 f.; BGE 133 IV 17). Um betreffend den in- neren Sachverhalt Rückschlüsse ziehen zu können, müssen also die äusseren Umstände des Tathergangs hinzugezogen und analysiert werden. Aufgrund der fast untrennbaren Verknüpfung des inneren Sachverhalts und dessen rechtlicher Würdigung wird der innere Sachverhalt daher nachfolgend im Rahmen der recht- lichen Würdigung erläutert.
4. Schwere Körperverletzung / Objektiver Tatbestand
- 9 - 4.1. Die Vorinstanz hat den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung ausreichend dargestellt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 59 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten in objektiver Hinsicht nicht vor, dem Privatkläger 1 eine schwere Schädigung des Körpers zugefügt zu haben. Es wird dem Beschuldigten indessen vorgeworfen, dass Schnittverletzun- gen im Bereich des Unterarms zu massiven und allenfalls bleibenden Einschrän- kungen in der Motorik und Sensibilität der Finger oder der Hand hätten führen können. Zusammen mit der Tatsache, dass dieser Erfolg beim Beschuldigten nicht eingetreten ist, erachtete die Anklägerin den Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mitunter die versuchte Tat, als erfüllt. In Abweichung dieser Würdigung führte die Vorinstanz aus, die Tat des Beschuldigten hätte zu einer Unbrauchbarmachung eines wichtigen Glieds im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB führen können, weshalb das Vorliegen dieser Tatbestandsvariante und nicht die subsidiäre Generalklausel gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB zu prüfen sei (Urk. 59 S. 9). 4.2. Nach Zufügung der Schnittverletzung am Unterarm des Privatklägers 1 ver- liess der Beschuldigte den Tatort, womit seine Tatausführung beendet war, ohne dass der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg (schwere Verletzung) eingetre- ten wäre. 4.3. Dem ärztlichen Bericht des Spitals Wetzikon vom 27. April 2015 ist zu ent- nehmen, dass durch den Schnitt am Unterarm des Privatklägers 1 keine lebens- wichtigen Strukturen betroffen waren. Als Folge der Verletzung nennt der Bericht die Einschränkung der Streckung der Finger und des Handgelenks sowie die Auf- hebung bzw. Einschränkung der Sensibilität über dem streckseitigen Unterarm. Aufgrund der Verletzungen habe keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden und eine solche wäre auch ohne ärztliche Behandlung nicht mit hoher Wahrschein- lichkeit zu erwarten gewesen. Zu allfällig bleibenden Schäden äusserte sich der Arzt dahingehend, dass sich die Streckfunktion des Mittelfingers noch nicht kom- plett erholt habe, jedoch die Belastbarkeit der Hand und des Handgelenks stu- fenweise aufgebaut werde. Die Sensibilitätsstörungen am Unterarm seien noch bestehend. Ob eine spontane Rückbildung oder möglicherweise eine erneute
- 10 - operative Intervention notwendig werde, werde sich im Verlauf herausstellen (Urk. D1 5/4). Weiter liegt ein Bericht von Dr. med. C._____, der Hausärztin des Privatklägers 1, in den Akten (Urk. D1 5/5). Die Frage, ob sich der Privatkläger 1 durch den Schnitt zu irgendeinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden habe, verneinte die Ärztin. Ergänzend gab sie dazu an, soweit der An- greifer mit dieser Wucht noch mehrmals zugestochen hätte, wäre mit schweren Verletzungen zu rechnen gewesen. Zu möglichen bleibenden Schäden führte die Ärztin auf, möglicherweise könne eine Schwäche des rechten Mittelfingers zurück bleiben. 4.4. Aus diesen ärztlichen Angaben geht hervor, dass mehrere Stiche grundsätz- lich geeignet sein können, auch schwere Verletzungen und damit unter Umstän- den eine unmittelbare Lebensgefahr hervorzurufen. Die medizinische Sach- verständige hat sich damit aber, – gemäss der Art und Weise wie sie von der Un- tersuchungsbehörde befragt worden ist –, nur bezüglich des Vorliegens einer le- bensgefährlichen Verletzung bzw. des Bestehens einer unmittelbaren Lebens- gefahr geäussert. Ob im Hinblick auf die eingeklagte Verstümmelung eines wich- tigen Glieds des Körpers, nämlich der Hand, schwere Verletzungen überhaupt vorgelegen haben, hat sich die medizinische Sachverständige hingegen nicht ge- äussert, da es die Untersuchungsbehörde unterlassen hat, sie danach zu fragen (vgl. Urk. D1 5/5). Folglich muss diese Frage offenbleiben und es ist festzuhalten, dass sich den Arztberichten nicht entnehmen lässt, ob für eine schwere Ver- letzung im Sinne einer Verstümmelung eines wichtigen Glieds des Körpers ein einzelner Schnitt genügt oder mehrere Stiche bzw. Schnitte erforderlich sind und insbesondere wie naheliegend oder wie wahrscheinlich eine solche schwere Ver- letzung im konkreten Fall war. Wie die Verteidigung zutreffend vorbringt (Urk. 84 S. 2), findet die Feststellung der Vorinstanz, es sei lediglich dem Zufall zu verdan- ken gewesen, dass keine schwereren und bleibenden Verletzungen entstanden seien, in den Akten damit keine Stütze. Dagegen ist festzuhalten, dass im vorlie- genden Fall das Risiko der Verwirklichung einer schweren Körperverletzung nicht bekannt ist und deshalb aus diesem Aspekt keine Indizien hinsichtlich der Inkauf- nahme des Verletzungserfolgs durch den Beschuldigten abgleitet werden können. Zusammenfassend ist damit fraglich, ob überhaupt das Risiko einer schweren
- 11 - Verletzung im Sinne einer Verstümmelung eines wichtigen Glieds des Körpers bestanden hat und es muss dem Grundsatz in dubio pro reo folgend davon aus- gegangen werden, dass damit kein konkretes Risiko zur Tatbestandsverwirk- lichung bestanden hat. 4.5. Bei dieser Ausgangslage ist nicht weiter auf den von der Vorinstanz bei den Verletzungsfolgen beachteten subjektiv individuellen Massstab einzugehen, wo- nach sie es als relevant betrachtete, dass der Privatkläger 1 als Schreiner einen handwerklichen Beruf ausübte und die Vorinstanz damit in Zusammenhang ste- hend ausführte, die Tat hätte somit zu einer Unbrauchbarmachung eines wichti- gen Glieds im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB führen können (vgl. Urk. 59 S. 8 f.). 4.6. Nachdem vorstehend das Fehlen des objektiven Tatbestands der schweren Körperverletzung festgestellt wurde, erübrigt sich grundsätzlich die Prüfung des subjektiven Tatbestands. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, scheitert die schwere Körperverletzung vorliegend auch am fehlenden subjektiven Tatbestand.
5. Schwere Körperverletzung / Subjektiver Tatbestand 5.1. Die Vorinstanz stellte im Rahmen ihrer Erwägungen zum subjektiven Tat- bestand fest, dass der Beschuldigte bei seinem Handeln wusste, dass er ein sehr scharfes Messer einsetzte und Schnittverletzungen im Bereich des Unterarms zu Durchtrennungen von Sehnen und Muskeln und damit zu massiven und allenfalls bleibenden Einschränkungen in der Motorik und Sensibilität der Finger oder der Hand führen können (Urk. 59 S. 9 f.). Zum Willenselement des Vorsatzes führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe beim Schneiden das linke Handgelenk des Privatklägers 1 festgehalten und schnell geschnitten. Durch dieses Vorgehen habe der Beschuldigte eindeutig gezeigt, dass er zumindest in Kauf genommen habe, dem Privatkläger 1 schwere Verletzungen zuzufügen, auch wenn er für den Schnitt nicht viel Kraft aufgewendet habe. Überdies habe der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass sich der Geschädigte wehre und dabei unerwartete Bewe- gungen mache, wodurch unkontrollierbare tiefe Schnittverletzungen hätten resul- tieren können. Daraus, dass der Beschuldigte beim Anblick der Wunde auf den Fotos erschrocken sei, könne entgegen der Verteidigung nicht abgeleitet werden,
- 12 - der Beschuldigte habe den Privatkläger 1 nicht schwer verletzen wollen. Gestützt auf diese Erwägungen erkannte die Vorinstanz die Erfüllung des subjektiven Tat- bestands der versuchten schweren Körperverletzung. Zu Gunsten des Beschul- digten sei von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. 5.2. Den Erwägungen der Vorinstanz hielt der Beschuldigte im Berufungsver- fahren entgegen, es liege kein Eventualvorsatz vor. Zunächst sei völlig offen, mit welcher Wahrscheinlichkeit es zu einer gravierenderen Körperverletzung hätte kommen können. Gemäss der Einschätzung von Frau Dr. med. C._____ sei der Eintritt einer schweren Körperverletzung vorliegend nicht wahrscheinlich, sondern bloss theoretisch möglich gewesen. Ihrer Meinung nach wäre mit schweren Ver- letzungen erst dann zu rechnen gewesen, wenn der Täter mehrmals mit dieser Wucht zugestochen hätte. Unzutreffend sei die Feststellung der Vorinstanz, wo- nach der Beschuldigte in der Untersuchung zugegeben haben soll, gewusst zu haben, dass sein Schnitt Sehnen und Muskeln durchtrennen könnte und dass man davon bleibende Schäden davontragen könne. Die entsprechenden Anga- ben des Beschuldigten seien nicht als "Geständnis" zu verstehen, sondern sie be- inhalteten die nachträglichen Erkenntnisse des Beschuldigten bzw. handle es sich um eine Einsichts- und Reuebekundung nach der Tat und in Kenntnis der effekti- ven Folgen. Vor dieser Kenntnis habe der Beschuldigte nicht erwartet, einen solch grossen Schaden anzurichten, weshalb er auch geschockt gewesen sei, als er durch die Einsicht in die Arztberichte und das Polizeifoto das Ausmass der zuge- fügten Verletzung erkannt habe. Um dem Beschuldigten einen Eventualvorsatz für eine schwere Körperverletzung nachweisen zu können, hätten jedenfalls wei- tere Umstände herangezogen werden müssen, als das dem Beschuldigten zur Last gelegte Wissen darum, dass eine schwere Verletzung bei einem Messer- schnitt in den Arm möglich sein könnte. Das Motiv des Beschuldigten sei gewe- sen sich Respekt zu verschaffen, wozu eine ernsthafte Verletzung des Privatklä- gers 1 nicht nötig gewesen sei. Zunächst habe es der Beschuldigte dabei belas- sen, den Privatkläger 1 anzurempeln. Als der Privatkläger 1 den Beschuldigten dann gemäss seiner Wahrnehmung ausgelacht habe, hätte er ihn mit seinem furchteinflössenden Messer, wobei es sich um ein klassisches Verteidigungs- messer gehandelt habe, vor allem bedrohen wollen. Als der Beschuldigte dann
- 13 - durch das Vorzeigen seines Messers diese Wirkung nicht erreicht habe, habe er den Privatkläger 1 daraufhin geschnitten. Der Beschuldigte habe aber – so betont die Verteidigung – mit dem Messer nicht etwa zugestochen und schon gar nicht mehrmals, sondern lediglich einen Schnitt ausgeführt. Dies nicht etwa an einer allgemein bekannt überaus empfindlichen Stelle, sondern am Unterarm. Obwohl die Ausführung des Schnitts absolut spontan erfolgt sei, habe der Beschuldigte den Unterarm des Privatklägers 1 fixiert, so dass das von der Vorinstanz als dy- namisch beschriebene Geschehen bestmöglich unter Kontrolle gewesen sei. Auch sei es unzutreffend, aus der Tatsache, dass der Beschuldigte mit dem Tat- messer zuvor ein Auto zerkratzt habe, abzuleiten, er hätte um die Schärfe des Messers gewusst. Gestützt auf diese Argumente kam der Verteidiger zum Schluss, der Beschuldigte habe sich der qualifizierten einfachen Körperverletzung schuldig gemacht (vgl. Urk. 61 S. 3 ff.; Urk. 84 S. 2 ff.; Prot. II S. 6). 5.3. Das Delikt der schweren Körperverletzung erfordert Vorsatz. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen aus- führt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Demnach muss der Täter im Bewusstsein und mit dem Willen handeln, einen anderen Menschen lebensgefährlich zu verletzen oder bleibende und schwere körperliche oder physische Schädigungen zuzufü- gen. Vorsätzlich handelt aber auch, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Nach ständiger Rechtspre- chung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rück- schlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters er- lauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirk- lichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestands-
- 14 - verwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto nä- her liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_388/2012 vom 12. November 2012; BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). War der Eintritt des Erfolgs nicht wahrscheinlich, sondern bloss möglich, darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2014 vom 23. April 2015 unter Hinweis auf BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 131 IV 1 E. 2.2; BGE 125 IV 242 E. 3f.). 5.4. Was die Wissensseite des Vorsatzes anbelangt, so gab der Beschuldigte auf entsprechende Frage, ob er gewusst habe, dass es sich um ein scharfes Messer handelte, anlässlich der Berufungsverhandlung an, so sei es nicht ganz gewesen, es sei ihm eher um die Abschreckung gegangen (Urk. 83 S. 10). Die Verteidigung brachte diesbezüglich vor, es sei in subjektiver Hinsicht weder anzunehmen, noch erstellt, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass ein Schnitt in den Unterarm zur Durchtrennung von Sehnen und Muskeln und damit zu einem Ausfall der Hand führen könne. Der Beschuldigte wisse dies erst seit die Tat geschehen sei und habe vielmehr damit gerechnet, eine Fleischwunde zu verursachen (Urk. 61 S. 4; Urk. 84 S. 3; Prot. II S. 9). Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich beim eingesetzten Messer um ein sehr scharfes Messer handelte, zumal es ihm selber gehörte und er auch bei der vorinstanzlichen Befragung zum Dossier 2 bestätigte, das Messer sei sehr scharf gewesen (Prot. I S. 19). Zudem ist allgemein bekannt, dass ein scharfes Messer grundsätzlich geeignet ist, eine Person schwer zu verletzen, weshalb dies im Tat- zeitpunkt zweifelsohne auch zum Wissensbereich des Beschuldigten gehörte. Entgegen den genannten Vorbringen der Verteidigung ist bei dieser Ausgangs- lage hinsichtlich der Wissenskomponente auch nicht weiter erforderlich, dass der Beschuldigte konkret wusste, dass es zur Durchtrennung von Muskeln und Seh- nen kommen konnte, welche die Ursache für bleibende Einschränkungen bilden könnten. Indessen ist es wie bereits erwähnt unzulässig, allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts einer schweren Ver- letzung auf den Willen zu dieser Verletzung oder auf die Inkaufnahme dieses
- 15 - Taterfolgs zu schliessen. Es müssen weitere Umstände hinzukommen, welche den Schluss zulassen, der Beschuldigte habe die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen. Massgeblich für diesen Ent- scheid sind die konkreten Tatumstände. Damit ist auch klar, dass hinsichtlich des Vorsatzes der Tatzeitpunkt relevant ist. Die vom Verteidiger angesprochene nach- trägliche Reaktion des Beschuldigten, nämlich, dass dieser beim Anblick des Ver- letzungsfotos geschockt gewesen sei (vgl. Urk. 61 S. 4; Urk. 84 S. 3), ist für die Feststellung des Willens im Tatzeitpunkt nicht heranzuziehen. So kann sich bei- spielsweise ein Reuegefühl durchaus auf das Verhalten bei einer Konfrontation mit der Tat auswirken ohne etwas darüber auszusagen, in welcher Verfassung der Täter im Tatzeitpunkt war und was er dabei wusste und wollte. 5.5. Gemäss erstelltem Sachverhalt ging der Beschuldigte auf den Privatkläger 1 zu, ergriff dessen linkes Handgelenk, hielt dieses fest und schnitt dem Privatklä- ger 1 über den linken Unterarm. Im Punkt, dass der Beschuldigte vor dem Schnitt mit dem Messer vor dem Kopf des Privatklägers 1 herumgefuchtelt haben soll, konnte die Anklageschrift nicht erstellt werden. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Messer vor dem Schnitt ruhig gehalten habe (Urk. 59 S. 7). Die Kürze des Sachverhalts offenbart bereits, dass es sich um ein äussert kurzes Tatgeschehen handelte. Der Privat- kläger 1 führte aus, er habe das Messer eigentlich erst gesehen, als der Beschul- digte vor ihm gestanden habe. Eigentlich habe er zuerst den Beschuldigten ange- schaut und erst später realisiert, dass dieser ein Messer in der Hand gehalten ha- be. Der Beschuldigte habe dann seine Hand losgelassen und sei ganz normal aus dem Zug gelaufen. Er habe es noch geschafft in … auszusteigen (Urk. D1 3/2 S. 6). In der Einvernahme bei der Polizei gab der Privatkläger 1 auf die Frage, wie er geschnitten worden sei an, der Beschuldigte habe nicht besonders ausgeholt. Das Messer sei wie Butter durchgegangen (Urk. D1 3/1 S. 4). Dies steht in Über- einstimmung zur Einschätzung des Beschuldigten, wonach er beim Schnitt nicht viel Kraft aufgewendet habe. Auf einer Skala von 10 schätzte der Beschuldigte den Kraftaufwand mit einer 3 ein (Urk. D1 4/3 S. 2 f.), wobei der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung angab, er könne nicht mehr beurteilen, mit wieviel Kraft er geschnitten habe, da er dies in der damaligen Situation aus einem
- 16 - Reflex hinaus getan habe (Urk. 63 S. 10). Zum Motiv und zum Verletzungswillen führte der Beschuldigte im vorinstanzlichen Verfahren aus, er habe dies gemacht, weil der Privatkläger 1 wieder laut über ihn gelacht und zu seinem Kollegen ge- sagt habe, dass er der andere sei, der ihn einmal fotografiert habe. Ihn habe ge- stört, dass sich der Privatkläger 1 über ihn lustig gemacht habe. Er sei aufgewühlt gewesen. Das Messer habe er hervorgenommen um bedrohlich zu wirken. Er ha- be dem Privatkläger 1 sagen wollen, er solle mit dem Ganzen aufhören. Was er mit seinem Vorgehen habe bezwecken wollen, wisse er auch nicht genau. Der Grund sei immer derselbe gewesen. Es hänge mit der Vorgeschichte zusammen. Der Privatkläger 1 habe immer wieder über ihn gelacht. Es treffe nicht zu, dass er dem Privatkläger 1 Sehnen und die Muskeln habe durchtrennen wollen. Er habe ihm eigentlich nur einen Kratzer machen und niemals so eine tiefe Wunde zufü- gen wollen (Urk. D1 4/4 S. 3; Prot. I S. 12). Im Rahmen der Berufungsverhand- lung führte der Beschuldigte ergänzend aus, es sei dem Vorfall eine längere Ge- schichte vorangegangen und das Ganze habe sich zwischen dem Privatkläger 1 und ihm über Monate angestaut. Er habe das Messer zur Drohung und Abschre- ckung gezückt, worauf der Privatkläger 1 nochmals gelacht habe bzw. habe er es aus seiner paranoiden Situation so wahrgenommen. Daraufhin habe er den Pri- vatkläger 1 am Arm gepackt und habe ihm einen kleinen Schnitt zufügen wollen, damit sich die Situation auflöst. Er habe dem Privatkläger 1 lediglich einen kleinen Schnitt bzw. einen Kratzer zufügen wollen, der dann wieder verheilt und dies nur, um die ganze Situation zu stoppen. Er habe den Privatkläger 1 nicht in dem Aus- mass, wie er es dann im Nachhinein auf den Photos gesehen habe, schwer ver- letzen wollen. Die Verletzung sei dann doch gröber ausgefallen, aber er habe nicht abschätzen können, was dieser Schnitt verursachen würde (Urk. 83 S. 9 f.). 5.6. Die Vorinstanz erkannte in der Tatsache, dass der Beschuldigte das Hand- gelenk des Privatklägers 1 festhielt und den Schnitt schnell ausführte eine eindeu- tige Inkaufnahme der Zufügung einer schweren Körperverletzung. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, inwiefern das Festhalten des Handgelenks und der schnelle einmalige Schnitt als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung zu werten ist, indessen der geringe Kraftaufwand für diese Beurteilung unbedeutend sein soll. Wie die Verteidigung sinngemäss vorbringt (vgl. Urk. 84 S. 3), liesse sich ebenso
- 17 - gut die Auffassung vertreten, das sehr kurze Tatgeschehen und der einmalige schnelle Schnitt mit wenig Kraftaufwand, weise darauf hin, dass der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung gerade nicht in Kauf nahm. Auch wenn der Anga- be des Beschuldigten, er habe zur Respektverschaffung den Privatkläger 1 ledig- lich Kratzen bzw. leicht schneiden wollen, keinen Glauben zu schenken ist, zumal er dies ja hätte tun können, kann dem Beschuldigten letztlich das von ihm geltend gemachte Motiv, wonach er sich Respekt habe verschaffen und bedrohlich habe wirken wollen (Urk. 83 S. 10; Urk. 84 S. 3; Prot. II S. 9), nicht abgesprochen wer- den. Dafür dass der Beschuldigte zu diesem Zweck in Kauf genommen hätte, den Privatkläger 1 schwer zu verletzen, fehlen zuverlässige Hinweise. Insofern kann den Ausführungen der Verteidigung gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass selbst wenn dem Beschuldigten bewusst gewesen wäre, mit einem Schnitt in den Arm eine schwere, mithin bleibende Schädigung der Hand herbeiführen zu kön- nen, dies nicht bedeuten würde, dass er eine solche Schädigung auch tatsächlich billigend in Kauf genommen hätte (Urk. 84 S. 4). Der Beschuldigte setzte das Messer gezielt, nicht stark, überraschend und schnell ein, weswegen – entgegen der Vorinstanz – mit einer grösseren Abweichung des Schnitts oder einem tiefe- ren Eindringen nicht zu rechnen war. Dies auch deshalb, weil der Beschuldigte gemäss eigenen und der Angabe des Privatklägers 1 das Messer verdeckt in sei- ner Hand hielt und nur die Spitze des Messers hervorragte, weshalb nicht damit zu rechnen war, dass der Beschuldigte auf allfällige Bewegungen des Privat- klägers 1 nicht hätte reagieren können bzw. nicht reagiert hätte. Es ist mitunter zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es durchaus auch auf die Tatausführung zurückzuführen ist, dass sich weder eine schwere Körperver- letzung ergab, noch das Risiko für eine Unbrauchbarmachung der Hand eintrat. Aufgrund sämtlicher erkennbarer Umstände kann dem Beschuldigten deshalb nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden, dass er das Risiko einer schweren Körperverletzung in Kauf nahm. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo kann folglich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte vielmehr darauf vertraute, seinen Schnitt mit dem Messer kontrolliert und dosiert zu setzen und es damit gerade nicht auf eine schwere Körperverletzung des Privatklägers 1
- 18 - ankommen lassen wollte. Eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körper- verletzung fällt damit ausser Betracht. 5.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Umstände vorliegen, welche zweifelsfrei den Schluss zuliessen, der Beschuldigte habe durch den Messer- schnitt das Entstehen einer schweren Körperverletzung beim Beschuldigten in Kauf genommen.
6. Einfache Körperverletzung 6.1. Gemäss ärztlichem Befund erlitt der Privatkläger 1 eine 13cm lange Schnitt- verletzung am linken Unterarm mit Durchtrennung einer Handgelenkstrecksehne und partieller Durchtrennung von Muskelbäuchen zu den Fingerstreckern (Urk. D1 5/4). Gestützt auf diesen medizinischen Befund ist festzuhalten, dass die beim Privatkläger 1 durch den Messerschnitt des Beschuldigten tatsächlich einge- tretenen Verletzung in objektiver Hinsicht als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zu qualifizieren ist. Nachdem der Beschuldigte dem Privat- kläger 1 die Verletzung mit einem Messer und damit mit einem gefährlichen Ge- genstand beibrachte, ist der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB erfüllt. Es handelt sich dabei um ein Offizialdelikt, weshalb es zur Verfolgung des Delikts keines Strafantrags bedarf. 6.2. Es bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte die einfache Körperverlet- zung direktvorsätzlich beging. Die Behändigung des Messers und die Beibringung des Schnitts kann nur wissentlich und willentlich erfolgt sein. Der Beschuldigte ist somit der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Strafrahmen und theoretische Grundsätze
- 19 - 1.1. Der Strafrahmen für die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die gleiche Strafandrohung sieht das Gesetz für die Sachbeschä- digung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und die Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB vor. Die Vorinstanz wies korrekt auf Art. 49 Abs. 1 StGB hin, wonach bei Vorliegen von mehreren gleichartigen Strafen, das Gericht den Täter zu der Strafe der schwersten Strafart zu verurteilen und diese Strafe aufgrund der weiteren De- likte angemessen zu erhöhen hat. 1.2. Da die Verteidigung hinsichtlich der zu beurteilenden Delikte – deren Straf- drohung auf Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren lautet – vorliegend aus- drücklich die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe beantragt hat (vgl. Urk. 61 S. 2; Prot. II S. 4), ist für sämtliche zu sanktionierende Delikte eine im Rahmen einer Gesamtstrafe asperierend zu berücksichtigende Freiheitsstrafe auszufällen. 1.3. Im Weiteren kann zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Straf- zumessung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 17 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist drauf hinzuweisen, dass bei der Strafzumessung zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterschei- den ist. Bei der Tatkomponente ist vorerst die objektive Tatschwere als Aus- gangskriterium festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges sowie die Art und Weise des Vorgehens. Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist.
2. Einfache Körperverletzung (Dossier 1) 2.1. Der Beschuldigte fügte dem Privatkläger 1 eine Schnittverletzung am Unter- arm zu, welche operativ versorgt werden musste. Der Privatkläger 1 war zwei Ta- ge hospitalisiert. Infolge des Tragens einer Gipsschiene war der Privatkläger 1 für drei Wochen vollständig arbeitsunfähig, danach konnte er wieder Büroarbeit ver- richten (Urk. D1 3/2 S. 7). Für körperlich schwere Arbeit wurde dem Privatkläger 1 ärztlicherseits eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für drei Monate attestiert
- 20 - (Urk. D1 5/4). Zur Heilung der Verletzung waren nach der Operation Therapien zum Belastungs- und Bewegungsaufbau notwendig. Ebenfalls dürfte die erlittene Verletzung beim Privatkläger 1 eine Narbe zurücklassen. Damit ist die Verletzung des Privatklägers 1 im Bereich der einfachen Körperverletzungen als gravierend einzustufen. Weiter ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte die Tat sozusagen aus dem Nichts und für den Privatkläger 1 völlig unvorhersehbar ausführte. Dieser hatte somit nicht einmal eine Chance, sich der drohenden Verletzung zu entzie- hen oder sich dagegen zu wehren. Mit der Vorinstanz zeugt die Tat von grosser Rücksichtslosigkeit und einer Geringschätzung der körperlichen Integrität ge- genüber des Privatklägers 1. Es ist somit festzustellen, dass sich im Tatvorgehen des Beschuldigten eine hohe kriminelle Energie offenbarte. Das objektive Tat- verschulden ist damit als schwer einzustufen. 2.2. Der Beschuldigte fühlte sich vom Privatkläger 1 bedroht und gedemütigt. Zum Tatentschluss gab der Beschuldigte einerseits an, sich eingebildet zu haben, der Privatkläger 1 wolle ihm etwas zu Leide tun, z.B. etwas an seine Jacke streichen, andererseits konnte er sich im Nachhinein nicht erklären, weshalb er die Situation eskalierte (Urk. D1 4/2 S. 3). Er habe gewollt, dass der Privatkläger 1 ihn nicht mehr auslache und nicht mehr über ihn spreche. Im Berufungsverfahren gab der Beschuldigte an, der Privatkläger 1 habe ihn ausgelacht bzw. habe er es aus sei- ner paranoiden Sicht zumindest so wahrgenommen, weshalb er sich habe Res- pekt verschaffen wollen (Urk. 61 S. 5; Urk. 83 S. 9). Beim Tatmotiv steht damit das subjektive Demütigungsempfinden des Beschuldigten im Vordergrund. Eine Weitergehende Erklärung für die Tatmotivation findet sich nicht. Das Vorgehen des Beschuldigten erscheint damit als absolut deplatziert und verantwortungslos. Dem Beschuldigten hätten aus objektiver Sicht andere Mittel zur Verfügung ge- standen, sein Missempfinden zu beseitigen, so z.B. den Privatkläger 1 auf die Si- tuation anzusprechen. Nachdem die Tat im weiteren direktvorsätzlich begangen wurde, lassen die subjektiven Momente das objektive Tatverschulden bis dahin nicht in einem milderen Licht erscheinen. 2.3. Indessen ist für die abschliessende Beurteilung der Tatschwere das über den Beschuldigten am 3. Juli 2015 erstellte psychiatrische Gutachten von Bedeutung.
- 21 - Der Gutachter Prof. Dr. med. D._____ führte gestützt auf die Untersuchung des Beschuldigten aus, psychopathologisch imponiere der Beschuldigte durch ein Spektrum aus übertriebener Empfindlichkeit gegenüber Zurückweisung, erheb- lichem Misstrauen und anderen Aspekten, die unter dem Begriff der paranoiden Persönlichkeitsstörung zusammenzufassen seien. Die paranoide Persönlichkeits- störung zeige einige Überschneidungen zur narzisstischen Persönlichkeitsstö- rung, welche im ICD-10 nicht aufgeführt werde. Bei den Explorationsgesprächen zeigten sich neben den kriminogen relevanten Faktoren der genannten narziss- tisch-paranoiden Persönlichkeitsstörung auch Züge einer histrionischen Persön- lichkeit. Die diagnostischen Kriterien nach der ICD-10 Klassifikation erfülle der Beschuldigte aber nicht. So könne von einer Akzentuierung der Persönlichkeits- problematik durch histrionische Züge gesprochen werden. Da die narzisstische Persönlichkeitsstörung einige Anteile der paranoiden subsumiere und der narziss- tische Aspekt beim Beschuldigten im Vordergrund stehe, werde die Diagnose ei- ner narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und histrionischen Merkmalen gestellt. Diese Einschätzung spiegle sich auch in der durchgeführten neuropsychologischen Testung wieder: Die Persönlichkeitsdimension "Emotionali- tät" sei normativ in Richtung emotionaler Labilität ausgerichtet und weise auf Merkmale wie Empfindlichkeit, Impulsivität und Erregbarkeit hin. Darüber hinaus zeige sich ein Mangel an Affektsteuerung und eine geringe Frustrationstoleranz. Auffälligkeiten des Beschuldigten hätten sich ebenso in der Untersuchung in Be- zug auf impulsive und misstrauische Persönlichkeitsmerkmale ergeben. Unge- wöhnliche Denkinhalte imponierten vor allem in Bezug auf Recht und Frauen (Urk. D1 6/4 S. 62 ff.). Zum Schweregrad der psychischen Störung des Beschul- digten führte der Gutachter folgendes aus: die psychische Störung des Beschul- digten zeige sich insbesondere in den Bereichen einer beeinträchtigten Be- ziehungsgestaltung und in unflexiblen Denkstilen, die um die Themen Recht und Moral kreisten. Während die psychosoziale Leistungsfähigkeit in diesem Bereich beim Beschuldigten deutlich eingeschränkt sei, zeige sich im Berufskontext ein höheres, wenngleich nicht optimales Funktionsniveau. Zusätzlich könne von einer zeitstabilen Selbstwertproblematik gesprochen werden. Die psychosozialen Defi- zite des Beschuldigten seien in der Gesamtschau vergleichbar mit Defiziten, die in
- 22 - Folge forensisch relevanter krankhafter seelischer Verfassung auftreten würden. Die vorliegende psychische Störung des Beschuldigten sei daher trotz vorder- gründig gegebener Leistungsfähigkeit in der Gesamtschau als schwerwiegend zu bezeichnen. Einbussen der Einsichtsfähigkeit liessen sich aus der genannten Stö- rung indessen nicht ableiten. Die Tatabläufe ergäben Hinweise auf eine vorhan- dene Reflexions- und eine erhaltene Wahrnehmungsfähigkeit, welche nicht mit einer massiven Gestörtheit kognitiver Prozesse in Einklang gebracht werden kön- ne. Von einer intoxikationsbedingten oder psychosenahen Symptomatik könne ebenfalls keine Rede sein. Eine für die Einsichtsfähigkeit relevante Intelligenz- minderung liege ebenfalls nicht vor. Es sei daher von einer erhaltenen Einsichts- fähigkeit auszugehen. Einbussen der Steuerungsfähigkeit könnten im Fall des Beschuldigten trotz seiner psychischen Auffälligkeiten, nicht per se vorausgesetzt werden (Urk. D1 6/4 S. 65 f.). Die konflikthafte Zuspitzung der Situation in der S-Bahn und der abrupte, impulsive Tatablauf, stünden im Zusammenhang mit den Selbstwertproblemen im Rahmen der Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten. Sie rechtfertigten es von einer forensisch relevanten Einschränkung der Steue- rungsfähigkeit auszugehen. Betreffend diesen Vorfall (Dossier 1) komme betreffs des Schweregrades dieser Einschränkung noch zur Geltung, dass sich der Be- schuldigte vom späteren Opfer bedroht gesehen habe. Dieses habe im Erleben des Beschuldigten eine wesentliche und stark negativ getönte Rolle gespielt. So- mit habe in diesem Fall eine konflikthafte Ausgangslage bestanden, wobei sich der Beschuldigte am Tattag zunehmend zu einer offensiven Gegenwehr veran- lasst gesehen habe. Dies hänge mit der Angst vor einem Gesichtsverlust zusam- men, welche typisch für narzisstische Menschen sei. Infolge dieser komplexen Ausgangslage könne aus psychiatrischer Sicht davon ausgegangen werden, dass der verminderten Steuerungsfähigkeit eine mittelgradige schuldmindernde Bedeu- tung zukomme (Urk. D1 6/4 S. 69). 2.4. Gestützt auf dieses schlüssige und überzeugende Ergebnis des psychiatri- schen Gutachtens, ist dem Beschuldigten die verminderte Steuerungsfähigkeit in vollem Umfang zugute zu halten. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das als schwer beurteilte objektive Tatverschulden aufgrund der beim Beschuldig- ten festgestellten mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit zu reduzieren ist.
- 23 - Damit ist das Tatverschulden insgesamt als noch nicht schwer, jedoch erheblich einzustufen ist. Auf dieser Grundlage ist die Einsatzstrafe einstweilen auf 22 Mo- nate festzusetzen, eine Strafe mithin, die sich im mittleren Drittel des Straf- rahmens, und dort im oberen Bereich befindet.
3. Drohung (Dossier 2) 3.1. Zur objektiven Tatschwere der Drohung führte die Vorinstanz aus, der Be- schuldigte habe als Drohungsmittel ein Messer eingesetzt und sich aggressiv, wobei wohl die vom Beschuldigten ausgeführte Stichbewegung gemeint ist, ver- halten, was zutreffend ist. Zum Messereinsatz ist indessen zu erwähnen, dass sich der Privatkläger 2 in seinem Auto befand und deshalb ein sicherer Abstand zwischen ihm und dem Beschuldigten bestand. Zudem sprach der Beschuldigte keine konkrete Drohung aus. Aufgrund des Überraschungseffekts des Messer- einsatzes wurde das Sicherheitsgefühl des Privatklägers 2 trotzdem massgeblich verletzt, zumal ihm keine Zeit für eine Analyse der Situation blieb. Daran ändert auch das Vorbringen der Verteidigung nichts, wonach das Opfer bzw. der Privat- kläger 2 nach der Drohung ja nur kurz geflüchtet sei, unmittelbar darauf den Täter bzw. den Beschuldigten aber verfolgt habe, um ein Photo zu schiessen (Urk. 61 S. 7). Auch der vom Verteidiger vorgebrachte moralische Rechtfertigungsgrund, wonach sich der Beschuldigte aufgrund der vom Privatkläger 2 begangenen Vor- trittsmissachtung seinerseits bedroht gefühlt habe (vgl. Urk. 61 S. 6 f.), lässt die Tathandlung des Beschuldigten nicht in milderem Licht erscheinen, zumal die Drohung in keinem Verhältnis zur geltend gemachten Vortrittsmissachtung steht. Im Fahr- und Fussverkehr ist zwar entscheidend, dass die Regeln eingehalten werden, indessen ist aber nicht nur Vorsicht, sondern auch Kulanz unter den Teil- nehmern erforderlich, zumal aggressives Verhalten der Sicherheit im Strassen- verkehr immer abträglich ist. Bereits die Vorinstanz wies darauf hin, dass auch diese Tat mit der psychischen Verfassung des Beschuldigten in Zusammenhang steht, was indessen nachfolgend im Rahmen der subjektiven Tatschwere zu be- rücksichtigen ist. Die objektive Tatschwere der Drohung ist somit als nicht mehr leicht einzustufen.
- 24 - 3.2. Bezüglich der subjektiven Tatkomponente können die vorinstanzlichen Erwä- gungen übernommen werden, wonach jemand, der mit einem Messer eine Stich- bewegung ins Fahrzeuginnere macht, seinen Drohungswillen klar manifestiert und sich bewusst ist, dass die bedrohte Person in Schrecken versetzt wird. Es liegt somit eine direktvorsätzliche Tatbegehung vor. Der Vorinstanz ist auch zuzustim- men, wonach ein klares Motiv für die Tat nicht erkennbar ist, jedoch aufgrund der Angaben des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass es ihm um die persön- liche Rechtsdurchsetzung ging (Prot. I S. 17 f.). So gab der Beschuldigte an, er habe sich in seiner narzisstischen Persönlichkeit angegriffen und bedroht gefühlt, als der Privatkläger 2 mit dem Auto um die Kurve gefahren sei. Er habe sich schützen und dem Privatkläger 2 zeigen wollen, was Recht ist (Urk. 83 S. 9). Ge- mäss dem psychiatrischen Gutachten weist auch dieses Delikt einen Zusammen- hang mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten auf. Der Gutachter attestierte dem Beschuldigten für dieses Delikt eine leicht verminderte Schuldfähigkeit, welche – wie auch die Verteidigung vorbringt (Urk. 61 S. 7) – vor- liegend zu berücksichtigen ist (Urk. D1 6/4 S. 73). Das Tatverschulden ist damit insgesamt als leicht einzustufen. 3.3. Gestützt auf diese Ausführungen zur Tatkomponente erscheint es in Anwen- dung des Asperationsprinzips als angemessen, die Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe um 2 Monate auf 24 Monate zu erhöhen.
4. Sachbeschädigung (Dossier 2) 4.1. Zur objektiven Tatschwere wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschul- digte durch das Zerkratzen des Fahrzeugs des Privatklägers 2 einen Schaden von Fr. 3'063.– verursachte, was nicht zu bagatellisieren ist. Zwar spontan, aber dennoch gezielt und bewusst verursachte der Beschuldigte die Kratzer auf der Beifahrerseite des Fahrzeugs des Privatklägers 2 (vgl. Prot. I S. 19). Er liegt damit auch hier direkter Vorsatz vor. Die Veranlassung für dieses Delikt sieht der Be- schuldigte ebenfalls in der Vortrittsmissachtung durch den Privatkläger 2. Der Be- schuldigte wollte sich wehren bzw. in Bezug auf das von ihm als unzulässig be- wertete Verhalten des Privatklägers 2 erzieherisch wirken. Wie bereits ausgeführt, stand für den Beschuldigten als Motiv die Durchsetzung seiner Rechte im Vorder-
- 25 - grund (Urk. 83 S. 9). Damit steht aber auch diese Tathandlung in Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung des Beschuldigten, worauf bereits die Vorinstanz hinwies (vgl. Urk. 59 S. 22). Es ist ihm wiederum eine leicht verminderte Schuld- fähigkeit zugute zu halten. Insgesamt resultiert für die Sachbeschädigung ein leichtes Verschulden. 4.2. Damit führt die Sachbeschädigung nochmals zu einer leichten Erhöhung der oben festgesetzten Einsatzstrafe im Umfang von zwei Monaten. Zusammen- fassend erscheint nach Beurteilung der Tatkomponenten für die Drohung und die Sachbeschädigung daher – bereits asperiert – eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten als angemessen. Die von der Vorinstanz in ihrer Strafzumessung ermittelte Straf- erhöhung von 4 Monaten für die Drohung und von 2 Monaten für die Sach- beschädigung erweisen sich damit als zu hoch (vgl. Urk. 59 S. 21 f.).
5. Täterkomponente 5.1. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten be- trifft, so ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz mit den ent- sprechenden Aktenhinweisen zu verweisen (Urk. 59 S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, es sei ihm auf- gefallen, dass im vorinstanzlichen Entscheid ein paar Äusserungen aufgeführt worden seien, die nicht ganz korrekt seien. So habe er beispielsweise in seinem Leben nur ca. 20 Unfälle erlitten und seine Grossmutter hätte ihn nicht mehr ge- liebt, als dies seine Eltern getan hätten. Die Grosseltern hätten ihn einfach lieber gehabt, als die anderen Grosskinder. Sodann führte der Beschuldigte aus, nach wie vor bei der E._____ AG in … zu arbeiten, wo er neue Freundschaften gewon- nen habe. Bei seiner Mutter, zu der er ein sehr gutes Verhältnis pflege, habe er aufgrund seiner Inhaftierung noch Schulden in der Höhe von ca. Fr. 8'500.– (Urk. 83 S. 1 ff.). Als Fazit ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren enthalten. Korrekt hat die Vorinstanz aufgeführt, dass die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten neutral zu werten ist.
- 26 - 5.2. Bei der Strafzumessung ist weiter das Nachtatverhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren betreffend die Körperverletzung kooperativ. Das Geständnis erfolgte bereits anlässlich der Hafteinvernahme, allerdings nicht aus eigenem Antrieb. Zudem hätte die Beweis- lage ohnehin dazu geführt, den Beschuldigten als Täter zu identifizieren. Positiv anzurechnen ist dem Beschuldigten die aussergerichtliche Einigung mit dem Pri- vatkläger 1 über die zivilrechtlichen Folgen der Tat (Urk. 40). Zudem bekräftigte der Beschuldigte in diesem Zusammenhang, u.a. anlässlich der Berufungsver- handlung, glaubhaft die Einsicht in sein Fehlverhalten (vgl. Urk. 83 S. 10 ff.; Prot. II S. 10). Im Rahmen der Täterkomponente ist dem Beschuldigten somit eine spürbare Strafminderung zu gewähren. Allerdings ist bezüglich der Drohung fest- zuhalten, dass der Beschuldigte selbst anlässlich der Hauptverhandlung inhaltlich lediglich knapp zu einem Geständnis bereit war. Die Sachbeschädigung gestand der Beschuldigte vollständig ein, indessen bestand bei diesem Delikt auch keinen Spielraum hinsichtlich der Tathandlung. Positiv ist bezüglich der Sachbeschädi- gung die Anerkennung der Zivilforderungen des Privatklägers 2 durch den Be- schuldigten zu werten. Sodann führte die Verteidigung anlässlich der Berufungs- verhandlung zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe mittlerweile bereits über vierzig Therapiesitzungen bei Dr. med. B._____ wahrgenommen, beschäfti- ge sich intensiv mit den ihm zur Last gelegten Delikten und tue dies auf äusserst positive Weise. Wie vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsvehandlung an- getönt, habe dieser tolle Methoden gelernt, um künftige Probleme vermeiden zu können. Zudem habe sich der Beschuldigte auch bei seiner Arbeitsstelle aufs Beste bewährt (Urk. 84 S. 4 f.). Die Würdigung der Täterkomponente führt damit insgesamt zu einer Reduktion der Einsatzstrafe um vier Monate.
6. Ergebnis Sanktion Ausgehend von der festgesetzten Einsatzstrafe von 22 Monaten, unter Berück- sichtigung der weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips sowie sämtlicher Strafzumessungsgründe, erweist sich im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von insgesamt 22 Monaten als angemessen. Gestützt auf Art. 51 StGB sind dem
- 27 - Beschuldigten an diese Strafe 123 Tage erstandene Untersuchungshaft anzu- rechnen (Urk. D1 13/1; D1 13/11). V. Massnahme / Vollzug
1. Anordnung einer Massnahme 1.1. Im psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2015 (Urk. D1 6/4) wurde beim Be- schuldigten eine deliktrelevante psychische Störung festgestellt. Zur Rückfallge- fahr führte der Gutachter aus, der Beschuldigte zeige einige Risikomerkmale für die Begehung weiterer Delikte. Die Durchsetzung seiner Rechte habe für ihn ei- nen hohen Stellenwert. Allerdings zeige er durchaus auch Einsicht in die Proble- matik seines Verhaltens, Behandlungswilligkeit und die grundsätzlich gegebene Fähigkeit zu rechtskonformer Lebensführung. Das Risiko für Verhaltensauffällig- keiten analog Dossier 2 sei mittelgradig ausgeprägt und von den Reaktionen der Opponenten eines Konflikts abhängig. Es werde sich vorwiegend dann verwirkli- chen, wenn diese ebenfalls auf ihren Rechten beharrten, was die narzisstisch- kränkbaren Reaktionstendenzen des Beschuldigten fördere. Das Risiko gra- vierender Delikte sei noch einmal geringer und vorwiegend davon abhängig, ob Konflikte weiter eskalierten und der Beschuldigte dann auch unmittelbar Waffen zur Verfügung habe. Die deliktrelevante psychische Störung bestehe fort und sei durch eine psychotherapeutische Behandlung angehbar. Durch eine Therapie, welche angesichts des stark verwurzelten Krankheitsbildes langfristig angelegt werden müsse, lasse sich die Gefahr neuerlicher Straftaten reduzieren. Die Be- handlung könne nach Art. 63 StGB ambulant bzw. vollzugsbegleitend durch- geführt werden. Aufgrund der Behandlungswilligkeit und dem geringen Risiko schwerwiegender Gewalthandlungen erscheine eine stationäre Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB nicht angezeigt (D1/6/4 S. 73-75). 1.2. Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung beantragen übereinstimmend und der Empfehlung des Gutachters folgend die Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB. Die Anträge der beiden Parteien unter- scheiden sich allerdings hinsichtlich der konkreten Anordnung der Massnahme.
- 28 - Während die Staatsanwaltschaft eine vollzugsbegleitende Massnahme verlangt, beantragt der Beschuldigte den Aufschub der Strafe zugunsten der ambulanten Massnahme (Urk. 61 S. 7 f.; Urk. 84 S. 5 ff.; Urk. 85 S. 4; Prot. II S. 8 ff.). 1.3. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu be- gegnen und ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine ambulante Behandlung anordnen, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zu- sammenhang steht und zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen lasse (Art. 63 Abs. 1 StGB). 1.4. Bereits die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass das psychiatrische Gut- achten ausführlich und sorgfältig begründet ist, welche Auffassung zu teilen ist (vgl. Urk. 59 S. 24). Der Gutachter beschreibt die psychische Störung des Be- schuldigten und deren Auswirkungen nachvollziehbar. Ebenso begründet er die Rückfallgefahr beim Beschuldigten und die Erfolgsmöglichkeiten einer Therapie überzeugend. Bei dieser Ausgangslage ist auf das psychiatrische Gutachten ab- zustellen und eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen. Es verbleibt damit die Frage, ob der Vollzug der heute anzuordnenden Freiheitsstrafe aufzuschieben oder ob die ambulante Massnahme vollzugsbegleitend durchzuführen ist (Art. 63 Abs. 2 StGB).
2. Aufschub des Strafvollzugs 2.1. Nach Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich aus- gesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behand- lung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts gilt der Grundsatz, dass die Strafe vollzogen und die ambulante Massnahme gleichzeitig durchgeführt wird. Es ist mithin vom Ausnah- mecharakter des Strafaufschubs auszugehen. Die Anordnung des Strafaufschubs ist an zwei Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich
- 29 - sein. Andererseits muss die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich also aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Er ist anzuordnen, wenn die ambulante Therapie (ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden. Da- bei muss die Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung wirklich vorhanden sein. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes muss der Behandlungsbedarf umso ausgeprägter sein, je länger die zu Gunsten der ambulanten Therapie auf- zuschiebende Freiheitsstrafe ist. Ob die Behandlung mit dem Strafvollzug ver- einbar ist oder nicht, ist eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 6B_1250/2014 vom 29. September 2015 mit Verweis auf BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3; HEER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht I, 3. Auflage, Ba- sel 2013, Art. 63 N 48; HUG, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], StGB- Kommentar, 19. Auflage 2013, Art. 63 N 7 unter Hinweis auf BGE 129 IV 161). 2.2. Die Verteidigung des Beschuldigten brachte diesbezüglich zusammengefasst vor, dass der Beschuldigte keine Gefahr für die Öffentlichkeit darstelle, was sich bereits aus dem Gutachten ergebe und man den Beschuldigten andernfalls ja gar nie für eine ambulante Massnahme hätte empfehlen und ihn auch nicht aus der Haft hätte entlassen können. So sei auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Begehung eines neuen Gewaltverbrechens attestiert worden, sondern le- diglich ein gewisses Risiko diesbezüglich. Aktuell, nach bereits begonnener The- rapie, habe sich dieses Risiko weiter vermindert, wie Dr. med. B._____ dem Ge- richt gegenüber nahvollziehbar ausgeführt habe. Folglich könne eine hinreichende Gefahr verneint werden. Sodann sei auch die Vordringlichkeit der Behandlung klar gegeben. Bereits im Gutachten von Dr. med. D._____ sei darauf hingewiesen worden, dass der Erhalt der Arbeitsstelle die Motivation des Beschuldigten güns- tig zu beeinflussen vermöge. Zudem verhalte es sich so, dass der Strafvollzug im jetzigen Zeitpunkt einen kompletten Wechsel des aktuellen therapeutischen Set- tings zur Folge haben würde. Obwohl der erfolgreiche Beginn einer Behandlung natürlich keinen Anspruch auf Weiterführung verleihe, wäre in einem strafvoll- zugsbedingten Unterbruch ein relevanter Nachteil zu sehen, da die kooperativ und motiviert begonnene Therapie in geordneten Bahnen verlaufe, was der Be-
- 30 - schuldigte auch anlässlich der persönlichen Einvernahme bewiesen habe. Schliesslich sei zu bedenken, dass der Beschuldigte im Vollzug ein therapiefeind- liches Umfeld antreffe und aus seinem Berufsleben und damit auch aus seinem sozialen Netz gerissen würde. Der Verlust des sozialen Umfelds möge bei einem normalen Straftäter keine Rolle spielen und man nehme in der Regel darauf keine Rücksicht, hingegen spiele dies vorliegend eine Rolle, da der Beschuldigte das in der Therapie Erlernte auch im echten Leben – am Fussgängerstreifen, an der Bar etc. – umsetzen und üben können müsse (Urk. 84 S. 5 ff.; Prot. II S. 7 ff.). Auch der Beschuldigte äusserte anlässlich der persönlichen Einvernahme den Wunsch, die Strafe sei zugunsten der Therapie bei Dr. med. B._____ aufzuschieben, da es bei Dr. med. B._____ sehr gut laufe (Urk. 83 S. 8). 2.3. Die Staatsanwaltschaft hielt dem entgegen, aufgrund der sich aus dem psy- chiatrischen Gutachten ergebenden Wiederholungsgefahr bzw. eines nicht zu un- terschätzenden Gefährdungspotenzials des Beschuldigten und vor dem Hinter- grund einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit von Gewaltverbrechen, müsse von einer eigentlichen ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Gemäss Gut- achter hänge die Rückfallgefahr von einer psychiatrischen Behandlung ab. Nach- vollziehbare Gründe, weshalb von einem Vollzug der Freiheitsstrafe abgesehen werden solle, seien ausser im Hinblick auf die allgemeinen Nachteile, die der Strafvollzug mit sich bringe, nicht ersichtlich. Der Gutachter schliesse daher eine ambulante Therapie gemäss Art. 63 StGB bei gleichzeitigem Vollzug nicht aus. Zudem müsse für den Aufschub der Strafe, als Ausnahme vom gleichzeitigen Vollzug, der Erfolg der Massnahme ausbleiben bzw. dieser ernstlich oder erheb- lich gefährdet werden, was vorliegend nicht zutreffe. Aus diesem Grund werde beantragt, es sei die ambulante Behandlung vollzugsbegleitend anzuordnen (Urk. 85 S. 4; Prot. II S. 10). 2.4. Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Strafaufschub nicht vorlägen. Sie führte aus, zum einen sei der Beschuldigte nicht ungefährlich, weil ein mittelgradiges Rück- fallrisiko für Verhaltensauffälligkeiten analog Dossier 2 und auch ein gewisses Ri- siko für gravierende Delikte bestünde, zum anderen halte der Gutachter aus-
- 31 - drücklich fest, dass der Art der Behandlung auch bei gleichzeitigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne (vgl. Urk. 59 S. 26). Zur Gefährlichkeit des Be- schuldigten hat die Vorinstanz das Rückfallrisiko entsprechend den Ausführungen des Gutachters dargestellt. 2.5. Das Gutachten von Dr. med. D._____ führt zur Thematik des Strafaufschubs aus, dass aus psychiatrischer Sicht die Behandlung des Beschuldigten nach Art. 63 StGB vollzugsbegleitend durchgeführt werden könne. Der Art der Behandlung könne aber auch bei gleichzeitigem oder vorherigen Strafvollzug Rechnung ge- tragen werden. Zudem gibt der Gutachter an, im Falle einer Haftentlassung solle das vorliegende Gutachten an die Behandler weitergegeben werden und vor der Gerichtsverhandlung ein Bericht über die Behandlung und deren Effekte angefor- dert werden, um die Bereitschaft des Beschuldigten, sich konstruktiv an Lö- sungsoptionen zu beteiligen, überprüfen zu können (Urk. D1 6/4 S. 75). 2.6. Der Beschuldigte hat sich nach der Haftentlassung in Therapie zu Dr. med. B._____ begeben. Gemäss Therapiebericht vom 30. Mai 2016 fanden zwischen Juli 2015 und September 2015 wöchentlich Therapiesitzungen statt. Danach wur- de auf einen zweiwöchigen Sitzungsrhythmus gewechselt, welcher beibehalten wurde und aktuell durchgeführt wird. Im Bericht hält Dr. med. B._____ fest, dass der Beschuldigte verglichen mit anderen Klienten mit angeordneten Therapien ei- ne überdurchschnittlich hohe Bereitschaft und Motivation zur Therapie aufweise. Die Therapie werde störungsspezifisch und deliktpräventiv durchgeführt. Im Rah- men der Behandlung des Beschuldigten sei es gelungen, eine tragbare therapeu- tische Beziehung zu etablieren und die vollständigen Deliktrekonstruktionen be- züglich der Anlassdelikte zu erstellen. Zu den bereits erzielten Fortschritten hält der Bericht fest, es hätten sämtliche risikorelevanten Faktoren identifiziert und de- ren rückfallrisikosenkende Bearbeitung aufgenommen werden können. Gemäss Angaben von Dr. med. B._____ würde die Aufnahme einer vollzugsbegleitenden Behandlung einen kompletten Wechsel des aktuellen therapeutischen Settings zur Folge haben. Die Therapie müsste während des Strafvollzugs von einem an- deren Therapeuten übernommen werden, wobei es erfahrungsgemäss einige Woche dauern würde, bis der nachfolgende Therapeut gefunden würde und die-
- 32 - ser sich in den Fall eingearbeitet habe, was zu einem mehrwöchigen Therapieun- terbruch führen würde. Aus heutiger Sicht mache ein Settingwechsel, mitunter auch eine Umstellung des Behandlungsfokus- und ansatzes, im vorliegenden Fall keinen Sinn. Die Therapie würde verzögert und dadurch der gewünschte Thera- pieerfolg später eintreten. Vorteile einer vollzugsbegleitenden Behandlung wie z.B. bessere Kontrollmöglichkeiten bei Suchtmittelkonsum oder Erhöhung der Therapiefrequenz bei unzuverlässiger Therapieteilnahme etc. seien im vorliegen- den Fall nicht relevant (Urk. 78). 2.7. Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage nach der Gefährlichkeit nicht aus- schliesslich gestützt auf das Rückfallrisiko eines Täters beantwortet werden kann. Ein solches liegt im Falle der Anordnung einer Massnahme immer vor, ansonsten es an der Massnahmeindikation fehlen würde. Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte am 27. Juli 2015 aus der Haft entlassen. Dies unter der Auflage sich einer ambulanten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Dem Beschuldig- ten wurde zusätzlich die Weisung erteilt, weder Messer noch andere Waffen bzw. andere gefährliche Gegenstände mit sich zu führen oder zu besitzen. Beide An- ordnungen traf der Haftrichter in Beachtung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. D._____ (Urk. D1 13/11). Die beiden gerichtlichen Weisungen waren of- fenbar zielführend, zumal der Beschuldigte seit der Haftentlassung nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. Urk. 83 S. 7 f.). Das Ge- fahrenpotential des Beschuldigten wurde damit bereits durch die genannten An- ordnungen positiv beeinflusst. Zudem kam schon der Gutachter zum Schluss, dass sich aufgrund der deliktfreien Vorgeschichte, der bestehenden Behand- lungsmotivation und der guten kognitiven Ressourcen für den Fall einer konse- quenten und langfristig angelegten Behandlung ein geringes Risiko für weitere Verhaltungsauffälligkeiten ähnlich der Anlasstag (Körperverletzung) ergebe. Wei- ter lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass die Persönlichkeitsproblematik des Beschuldigten einer intensiven und langfristig anzulegenden psychotherapeu- tischen Bearbeitung zugänglich ist und den Beschuldigten die Möglichkeit, seinen aktuellen Beruf erhalten zu können, zusätzlich motivieren dürfte, sich in einem ambulanten Rahmen an die juristisch gemachten Vorgaben zu halten (Urk. D1 6/4 S. 71 f.). Schliesslich hält auch der Therapiebericht von Dr. med. B._____ wie er-
- 33 - wähnt fest, dass sämtliche risikorelevanten Faktoren identifiziert worden seien und deren rückfallrisikosenkende Bearbeitung aufgenommen werden konnte (Urk. 78 S. 2). Es ist deshalb davon auszugehen, dass solange der Beschuldigte die ambulante Therapie weiterführt, berufstätig ist und sich damit in gefestigten, stabilen Verhältnissen befindet, eine geringe Wahrscheinlichkeit für weitere Delik- te besteht und eine hinreichende Gefahr für weitere Gewaltverbrechen verneint werden kann. Der Beschuldigte hat zudem anlässlich der Berufungsverhandlung glaubhaft dargetan, dass er aktiv an seinen psychologischen Problemen arbeitet und alles daran setzt, sein Leben zu verändern. So gibt er an, es habe sich be- reits sehr viel verändert in seinem Leben, er habe am neuen Arbeitsplatz wieder neue Freundschaften und auch ein neues Hobby gewonnen (Urk. 83 S. 2 ff.) Auch ist seine persönliche Einstellung zu seinen Straftaten als positiv zu werten (vgl. Urk. 83 S.12). Seinen glaubhaften Aussagen zufolge hat der Beschuldigte für sich neue Lösungen gefunden, sich verändert und ist heute in der Lage, in schwierigen Situationen anders zu reagieren. So könne er Auslöser erkennen und damit Situationen entgegensteuern, weshalb er nicht rückfallgefährdet sei. Dank der Therapie bei Dr. med. B._____ habe er "seine Lösungen parat", wobei er da- zu ausführt, es brauche noch etwas Zeit, um dies zu automatisieren (Urk. 83 S. 7). Mit der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 10) ist aufgrund des Gesagten davon auszugehen, dass eine ambulante Behandlung in Freiheit die Fähigkeit des Be- schuldigten im Umgang mit emotionalen Problemen und realen Schwierigkeiten im Alltag fördern würde. Hingegen würde der Strafvollzug die stabilisierenden Faktoren im Leben des Beschuldigten, namentlich seine Arbeitsstelle und sein soziales Umfeld (vgl. Urk. 83 S. 7), gefährden und sich nachteilig auf seine Re- sozialisierung auswirken. 2.8. Entsprechend den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zwar zutreffend, dass der Gutachter eine ambulante Therapie beim gleichzeitigem Vollzug der Strafe nicht ausschliesst. Es ist vorliegend jedoch zu berücksichtigen, dass der Gutachter nach Abgabe seiner Empfehlung betreffend die Durchführung der am- bulanten Massnahme festgehalten hat, es sei das Gutachten im Falle einer Haft- entlassung des Beschuldigten an die Behandler weiterzugeben und es solle vor der Gerichtsverhandlung ein Bericht über die Behandlung und deren Effekte an-
- 34 - gefordert werden, um die Bereitschaft des Beschuldigten, sich konstruktiv an Lö- sungsoptionen zu beteiligen, überprüfen zu können (vgl. Urk. D1 6/4 S. 75). Damit lässt der Gutachter die Möglichkeit offen, seine Empfehlung betreffend Durch- führung der Massnahme im Hinblick auf die Effekte bzw. den Erfolg der Therapie im Rahmen der Einholung eines Berichts bzw. einer weiteren Einschätzung durch einen Therapeuten erneut zu überprüfen. Überdies geht daraus hervor, dass der Gutachter der Einschätzung des den Beschuldigten aktuell behandelnden Thera- peuten ein grosses Gewicht beimisst. 2.9. Die Ausführungen von Dr. med. B._____ zeigen, dass der Beschuldigte die Therapie bereits mit grosser Motivation in Angriff genommen und sich mit dem behandelnden Arzt bereits eine gefestigte therapeutische Beziehung etabliert hat. Gemäss Einschätzung von Dr. med. B._____ wäre ein Wechsel des thera- peutischen Settings für den angestrebten Therapieerfolg abträglich, zumal die Therapie verzögert und dadurch der gewünschte Therapieerfolg später eintreten würde. Wenn auch eine vollzugsbegleitende Behandlung den Therapieerfolg nicht absolut gefährden würde, so steht gestützt auf die genannten Ausführungen fest, dass zumindest eine signifikante Verminderung der Erfolgschancen durch ein wechselndes Setting begründet würde. Die aktuell laufende und etablierte Thera- pie kann dagegen hinsichtlich der Therapierung der Verhaltensauffälligkeiten des Beschuldigten und damit seiner Bewährungsaussichten, als erfolgreich bezeich- net werden. Es hat daher keinen Sinn, durch einen Therapiewechsel ein Risiko zur Verschlechterung dieser Aussichten zu schaffen. Denn die Gefahr, dass der Therapieerfolg nicht eintritt, erscheint unter diesen Umständen im Falle einer voll- zugsbegleitenden ambulanten Massnahme wesentlich höher als bei einem Straf- aufschub, weshalb von der Vordringlichkeit der Massnahme auszugehen ist. Es ist sodann anzunehmen, dass auch der drohende Vollzug der heute auszufällen- den Freiheitsstrafe von 22 Monaten den Beschuldigten nachhaltig beeindrucken wird. 2.10. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, den Vollzug der heute auszu- fällenden Freiheitsstrafe von 22 Monaten zwecks Durchführung der ambulanten Behandlung aufzuschieben.
- 35 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft un- terliegt mit ihrem Antrag betreffend eine höhere Sanktion vollständig. Dagegen obsiegt der Beschuldigte hinsichtlich seines Antrags zur rechtlichen Würdigung und zum Strafaufschub. In Bezug auf die Strafhöhe dringt sein Antrag demgegen- über nicht vollständig durch. Bei dieser Sachlage sind die Kosten des Rechts- mittelverfahrens, exklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung und die un- entgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1, zu ¼ dem Beschuldigten auf- zuerlegen und zu ¾ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die amt- liche Verteidigung des Beschuldigten und die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 sind zu ¾ definitiv und zu ¼ einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend die einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten ist der Rückzahlungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorzusehen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte am 27. Juni 2016 seine Ho- norarnote ein (Urk. 82). Die geltend gemachten Aufwendungen für das Beru- fungsverfahren sind ausgewiesen. Unter Hinzurechnung der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung ist der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren mit Fr. 5'845.50 (inkl. 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1 RA lic. iur. Y._____ reichte am 4. Mai 2016 seinen Tätigkeitsnachweis für das Berufungsverfahren ein (Urk. 74). Gleichzeitig teilte er mit, dass er an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen werde und lediglich noch der Aufwand für die Urteilsbesprechung mit dem Privatkläger 1 zum Arbeitsaufwand hinzuzurechnen sei. Damit ist für das Be- rufungsverfahren insgesamt von einem ausgewiesenen Arbeitsaufwand von 2.82 h auszugehen, was einen Honoraraufwand von Fr. 660.40 ergibt. Dazu sind die Auslagen von Fr. 13.50 und der Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 53.90 hin-
- 36 - zurechnen. Insgesamt ist der unentgeltliche Rechtsvertreter für das Berufungs- verfahren mit Fr. 727.80 zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
24. November 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − (…) − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
2. (…)
3. (…)
4. (…)
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 29. Juli 2015 beschlagnahmte Fingermesser mit Ringloch, schwarz (Asservat-Nr. …), wird definitiv eingezogen und vernichtet.
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 29. Juli 2015 beschlagnahmte Sturmgewehr 90, Waffennummer … (Asservat-Nr. …), wird der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung bzw. Rück- gabe an das Schweizerische Militär belassen.
7. Folgende bei der Kantonspolizei Zürich sichergestellte Datenträger, Fotos, Spuren und Daten werden vernichtet bzw. gelöscht: − DVD mit Videoaufzeichnung der SBB (Asservat-Nr. …) − DVD mit Videoaufzeichnung der SBB (Asservat-Nr. …) − Foto (Asservat-Nr. …) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. …) − Daktyloskopische Spur - Folie (Asservat-Nr. …) − Mikrospuren - Klebbandasservat (Asservat-Nr. …) − Datenauslesung Mobiltelefon (Asservat-Nr. …) − Datenauslesung SIM-Karte (Asservat-Nr. …)
- 37 - − Datenauslesung Mobiltelefon (Asservat-Nr. …).
8. Es wird vorgemerkt, dass sich der Privatkläger 1 und der Beschuldigte über die zivilrechtlichen Folgen aussergerichtlich geeinigt haben.
9. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger 2 Schadenersatz von Fr. 500.– zu bezahlen.
10. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklä- gerin 3 Schadenersatz von Fr. 2'563.– zu bezahlen.
11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 19'673.– Auslagen Vorverfahren (Gutachten) Fr. 1'100.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 71.05 Kosten Arztbericht GZO AG Spital Wetzikon Fr. 100.– Kosten Therapiebericht B._____ Fr. 15'479.95 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen Fr. 836.70 und MwSt.) Fr. 3'214.20 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 (inkl. Fr. 98.10 Barauslagen und MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, werden dem Beschuldigten auferlegt.
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung des Privatklägers 1 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
14. (Mitteilung)
15. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB.
- 38 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 123 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind.
3. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'845.50 amtliche Verteidigung Fr. 727.80 unentgeltliche Verbeiständung Privatkläger 1 Fr. 150.-- Gutachten
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amt- liche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 1, werden dem Beschuldigten zu ¼ auferlegt und zu ¾ auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 werden zu ¾ definitiv und zu ¼ einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt für die einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den unentgeltichen Rechtsvertreter RA lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und den Privatkläger 1 − den Privatkläger 2 F._____ (auszugsweise) − die Privatklägerin 3 G._____ AG, … [Adresse], Ref.-Nr. … (auszugs- weise)
- 39 - (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern 2 und 3 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltichen Rechtsvertreter RA lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und den Privatkläger 1 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − Kantonspolizei Zürich, Asservats-Triage, Postfach 8021 Zürich (unter Hinweis auf Ziffer 1 des Beschlusses betr. Rechtskraft von Ziff. 5-7 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 24. November 2015)
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 40 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Juni 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger MLaw M. Konrad