Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom
21. Juni 2012 wurde der Beschuldigte des unbefugten Eindringens in ein Daten- verarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 1'000.– bestraft. Auf das
- 5 - Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ AG (nachfolgend: B._____) wurde nicht eingetreten. Hinsichtlich der Straf- und Zivilklage von Dr. C._____ wurde das Verfahren eingestellt.
E. 2 Der Beschuldigte meldete gegen das vorinstanzliche Urteil mit Eingabe vom 25. Juni 2012 fristgerecht Berufung an (Urk. 38) und reichte mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 die Berufungserklärung ein (Urk. 45). Er beantragte einen vollumfänglichen Freispruch und die Zusprechung einer Prozessentschädigung, alles unter Kostenfolge zulasten der Staatskasse und der B._____. Die Privatklä- gerschaft und die Staatsanwaltschaft erhoben keine Berufung und verzichteten auf Anschlussberufung (Urk. 49; Urk. 53 S. 4). Nicht angefochten wurden Disposi- tivziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils (Nichteintreten auf das Schadener- satzbegehren der Privatklägerin B._____ und Einstellung des Verfahrens betref- fend Straf- und Zivilklage von Dr. C._____).
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2013 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten gemäss Eingabe vom 22. Oktober 2012 auf Einvernahme von Zeugen, Edition von EDV-Anlagen-Nutzungsverträgen und Einholung eines Gut- achtens über die existenzbedrohende Situation der D._____ einstweilen abgewie- sen (Urk. 54).
E. 4 Mit Eingabe vom 25. März 2013 reichte der Beschuldigte im Hinblick auf die Berufungsverhandlung vom 7. Mai 2013 eine kurze Begründung seiner Berufung ein. Darin liess er unter anderem – wie bereits vor Vorinstanz – geltend machen, die B._____ sei nicht strafantragsberechtigt (Urk. 58). Mit Eingabe vom
10. April 2013 beantragte er, das Verfahren sei auf die Vorfrage des Vorliegens eines Strafantrages zu beschränken (Urk. 59). Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 24. April 2013 abgewiesen (Urk. 60).
E. 5 Am 7. Mai 2013 fand die Verhandlung des ersten Berufungsverfahrens statt (Urk. 66 S. 6 ff.). Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 7. Mai 2013 wurde festge- stellt, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 in
- 6 - Rechtskraft erwachsen ist. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde eingestellt und das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 bis 8) bestätigt. Dem Beschuldigten wurde sodann für das Berufungsverfahren ei- ne Prozessentschädigung von Fr. 8'640.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 67). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht und beantragte insbesondere die Aufhe- bung der Dispositivziffer 3 des Beschlusses vom 7. Mai 2013 (Urk. 71/2 S. 2). Mit Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 22. April 2014 wurde die Beschwerde gutgeheissen, der genannte Beschluss wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen (Urk. 75 = Urk. 76).
E. 6 Nach durchgeführtem Schriftenwechsel wurde im zweiten Berufungs- verfahren mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 30. Januar 2015 festge- stellt, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 in Rechtskraft erwachsen ist. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde eingestellt und das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 bis 8) bestätigt. Dem Beschuldigten wurde sodann für das erste und das zweite Berufungsverfahren je eine Prozessentschädigung von Fr. 8'640.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen (Urk. 108). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht und beantragte insbesondere die Aufhe- bung der Dispositivziffer 3 des Beschlusses vom 30. Januar 2015 (Urk. 112/2 S. 2). Mit Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 26. Januar 2016 wurde die Beschwerde gutgeheissen, der genannte Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen (Urk. 119 = Urk. 120).
E. 7 Mit Beschluss vom 18. Februar 2016 wurde die schriftliche Durchfüh- rung des dritten Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Begründung der Berufung angesetzt (Urk. 121). Die Berufungsbegründung
- 7 - des Beschuldigten erfolgte mit Eingabe vom 14. März 2016 (Urk. 124). Mit Präsi- dialverfügung vom 21. März 2016 wurde der Staatsanwaltschaft, der Privatkläger- schaft und der Vorinstanz Frist zur Beantwortung der Berufung bzw. zur freige- stellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 126). Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichteten auf Vernehmlassung bzw. eine Berufungsantwort (Urk. 130, Urk. 131). Mit Präsidialverfügung vom 12. April 2016 wurden die Anträ- ge des Beschuldigten, wonach die Privatklägerschaft verpflichtet werden soll, die zugestellte Berufungsbegründung zu vernichten bzw. geheim zu halten, abgewie- sen (Urk. 132). Die Berufungsantwort der Privatklägerschaft erfolgte mit Schrei- ben vom 5. Juli 2016 (Urk. 140). Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2016 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft die Berufungsantwort zugestellt (Urk. 141). Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 teilte der Beschuldigte mit, sein Recht auf Replik wahrnehmen zu wollen (Urk. 143), was er mit Eingabe vom 25. Juli 2016 tat (Urk. 144). Die Stellungnahme des Beschuldigten wurde mit Präsidialver- fügung vom 26. Juli 2016 der Privatklägerschaft und der Staatsanwaltschaft zu- gestellt (Urk. 146).
E. 8 Mit der Berufungsbegründung vom 14. März 2016 stellte der Beschul- digte den Antrag, die Akten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht, die Akten des ersten und des zweiten Berufungsverfahrens sowie die Akten des ersten und des zweiten Verfahrens vor Bundesgericht beizuziehen (Urk. 124 S. 2). Die Akten der Vorinstanz sowie des ersten und zweiten Berufungsverfahrens befinden sich be- reits in den Akten des vorliegenden Berufungsverfahrens (Urk. 1-119). Von den beiden Verfahren vor Bundesgericht liegen der erkennenden Kammer die Be- schwerden des Beschuldigten ans Bundesgericht (Urk. 71/2 und Urk. 112/2) so- wie die beiden Urteile des Bundesgerichts (Urk. 76 und Urk. 120) vor. Es er- scheint nicht notwendig, weitere Akten des bundesgerichtlichen Beschwerdever- fahrens beizuziehen. II. Prozessuales
Dispositiv
- Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Sta- - 8 - dium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des an- gefochtenen Entscheides befunden hat. Die kantonale Instanz hat ihrem neuen Entscheid die rechtliche Begründung der Kassationsinstanz zu Grunde zu legen. Auch wenn Art. 107 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) die Regelung von Art. 277ter Abs. 2 aBStP beziehungsweise Art. 66 aOG nicht aus- drücklich übernommen hat, gilt dieser Grundsatz ebenso unter dem seit dem
- Januar 2007 geltenden Bundesgerichtsgesetz, da diese Bindungswirkung im Bundesgerichtsgesetz als selbstverständlich vorausgesetzt wird (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, Bern 2007, Art. 107 N 9; BGE 135 III 334 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2014 vom 20. Ok- tober 2014 E. 1.2.2). Die Vorinstanz – mithin die erkennende Kammer – ist somit an die Auffassung des Bundesgerichtes gebunden. Das Bundesgerichtsgesetz kennt das Institut der Teilrechtskraft nicht. Im aktuellen Berufungsverfahren sind daher grundsätzlich alle bereits im ersten Berufungsverfahren umstrittenen Punk- te nochmals zu überprüfen. Allerdings galt schon unter dem bisherigen Recht, dass die kantonale Behörde, die nach der Rückweisung neu entscheiden muss, nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurückkommen darf, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch das Bundesgericht geführt haben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde (BGE 123 IV 1 E. 1; BGE 121 IV 109 E. 7; BGE 110 IV 116). Entscheidend ist auf die materielle Trag- weite des bundesgerichtlichen Urteils abzustellen und folglich danach zu fragen, ob damit der kantonale Entscheid insgesamt oder nur teilweise aufgehoben wur- de. Mit seiner Beschwerde ans Bundesgericht focht der Beschuldigte nur Dispo- sitivziffer 3 des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 30. Januar 2015 an, worin das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 bis 8) be- stätigt wurde (Urk. 112/2). Der bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid bezieht sich nur auf die Frage, ob dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden durften und ob er verpflichtet werden durfte, der Privatklägerin B._____ AG eine Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen, was vom Bundesgericht verneint wurde, und darauf, ob dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung für das erstin- - 9 - stanzliche Verfahren hätte zugesprochen werden müssen, was vom Bundesge- richt bejaht wurde. Es wies die Sache deshalb zur neuen Entscheidung an die er- kennende Kammer zurück (Urk. 120). Da hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2, 4, 5 und 6 des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 30. Januar 2015 keine Anfechtung durch den Beschuldigten und entsprechend keine Korrektur durch das Bundesgericht erfolgte, bleibt der angefochtene obergerichtliche Entscheid bezüg- lich dieser Punkte grundsätzlich bestehen. Dies entspricht auch den Berufungsan- trägen des Beschuldigten, welcher beantragte, die Dispositivziffern 1-2 und 4-6 des genannten Beschlusses zu bestätigen, und welcher davon ausgeht, dass sich auch das dritte Berufungsverfahren auf die Fragen der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen beschränkt (vgl. Urk. 124 S. 2 f. und S. 6). Die erkennende Kammer hat den aufgehobenen Entscheid nur nach Massgabe des bundesgerichtlichen Urteils zu überprüfen. Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Ent- scheides zu vermeiden, kann bezüglich der faktisch in Rechtskraft erwachsenen Teile in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden. Der Übersichtlichkeit halber (und weil mit Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2016 der gesamte Beschluss der erkennenden Kammer vom 30. Januar 2015 aufgehoben wurde) wird im heu- tigen Entscheid allerdings das vollständige Dispositiv wiedergegeben. Insbesondere was die Feststellung der Rechtskraft der Dispositivziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Entscheids, den Strafantrag und die Verletzung des Anklageprinzips betrifft, kann auf E. II Ziff. 1 des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 30. Januar 2015 verwiesen werden (Urk. 108 S. 8 f.), wo auf die Erwägungen im Beschluss der erkennenden Kammer vom 7. Mai 2013 E. I Ziff. 2 (mit der Korrektur, dass Dispositivziffer 4 und 5 statt 4 bis 6 in Rechtskraft er- wachsen sind) sowie E. II (Urk. 67 S. 2 ff.) verwiesen wird. Im Folgenden ist hin- gegen erneut auf das Thema Kosten- und Entschädigungsfolgen einzugehen.
- Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid ge- gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die we- - 10 - sentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3). Deshalb ist vorab festzuhalten, dass im Folgenden einzig auf die entscheidrelevanten Ar- gumente eingegangen werden wird. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Vorinstanzliche Kostenauflage 1.1. Allgemeines Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstel- lung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn diese durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat (sogenanntes prozessuales Verschulden). Bei dieser Kosten- pflicht handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehler- haftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfah- rens verursacht wurde. Es ist mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK ver- einbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten aufzuerlegen, wenn diese in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise – d.h. im Sinne einer analogen Anwendung von Art. 41 OR – gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Ge- samtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat, wobei sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen darf. Diese Grundsätze gelten - 11 - auch für die Verweigerung einer Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2014 vom 2. September 2014 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.1; BGE 119 Ia 332 E. 1b; BGE 112 Ia 371 E. 2a; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 426 N 9; BSK StPO-Domeisen,
- Aufl. 2014, Art. 426 N 23, 29 und 37; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 426 N 6). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den entstandenen Verfahrenskosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Das heisst, das Benehmen der beschuldigten Person muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet sein, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindlichen Strafprozesses zu erschweren. Eine Kostentragung kommt aber nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfah- rens veranlasst sehen konnte (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170 f.). 1.2. Verhalten des Beschuldigten Dem Beschuldigten wird im ersten und zweiten Abschnitt der Anklageschrift vorgeworfen, er habe in der Zeit vom 13. Januar 2011 bis 8. Februar 2011 bei drei Gelegenheiten in den Geschäftsräumlichkeiten der Firma "D._____ AG" (D._____) bzw. der Firma "E._____ AG" (E._____) an den von F._____, G._____ und C._____ benutzten Computerstationen heimlich und unbefugt einen Keylog- ger eingesetzt, um durch die auf dem Keylogger abgespeicherten Tasteninforma- tionen die Logins und Passwörter der vorerwähnten Personen zu erlangen und sich damit Zugriff auf deren Computerarbeitsbereiche zu verschaffen und Einblick in für ihn fremde Informationen zu bekommen. Im dritten Abschnitt wird dem Be- schuldigten vorgeworfen, er habe die mittels Keylogger erlangten Tasteninforma- tionen (Login, Passwort) betreffend C._____ verwendet, indem er am 8. Februar 2011 unter Eingabe des Logins und Passwortes Zugriff auf die gesamten Daten (Geschäftsunterlagen, geschäftliche und private Ordner, private und geschäftliche - 12 - Mails) von C._____ genommen und aus dessen Mailkonto Informationen erlangt habe (Urk. 20). Vorgeworfen wird ihm deshalb, den Tatbestand des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis StGB erfüllt zu haben. Dabei handelt es sich um ein Antragsdelikt. Der Beschuldigte anerkannte den Sachverhalt wie bereits im Vorverfahren und vor Vorinstanz auch im ersten und im zweiten Berufungsverfahren (Urk. 59 S. 1, Urk. 84 S. 7). Sein Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis. Für die Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit von diesem Sachverhalt auszugehen. Dabei geht es darum, ob sich aus dem Sachverhalt ei- ne zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhal- ten des Beschuldigten ergibt, welches die Einleitung des Strafverfahrens verur- sacht hat. Ob sich aus dem Sachverhalt ein strafrechtliches Verschulden des Be- schuldigten ergibt, steht jedoch nicht mehr im Raum, da bereits mit Beschluss vom 7. Mai 2013, auf welchen mit Beschluss vom 30. Januar 2015 hingewiesen wurde, festgestellt wurde, dass infolge Verletzung des Anklageprinzips das Straf- verfahren gegen den Beschuldigten einzustellen sei. 1.3. Würdigung 1.3.1. Der Beschuldigte führte in seiner Berufungsbegründung aus, das Obergericht müsse den bundesgerichtlichen Erwägungen folgen, wonach die an- gebliche Persönlichkeitsverletzung des Beschuldigten zum Nachteil von F._____, G._____ und C._____ für die Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschul- digten nicht kausal gewesen sei, weshalb ihm keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürften. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass es - wegen fehlender Strafanträge - am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und den Kosten des Strafverfahrens gefehlt habe. Damit stehe fest, dass dem Beschuldigten kein unerlaubtes Handeln vorgeworfen werden könne (Urk. 124 S. 6 f.). 1.3.2. Das Verhalten des Beschuldigten ist geeignet, die Persönlichkeit der betroffenen Personen (F._____, G._____ und C._____) im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB widerrechtlich zu verletzen. Das Recht der Persönlichkeit schützt die - 13 - Privatsphäre. Der Privatbereich umfasst diejenigen Lebensäusserungen, die der Einzelne gemeinhin mit nahe verbundenen Personen, aber nur mit diesen, teilen will (BSK ZGB I-Meili, 5. Aufl. 2014, Art. 28 N 26). Dazu gehören auch auf Com- putern gespeicherte, passwortgeschützte Informationen, insbesondere private und geschäftliche E-Mails. Indem sich der Beschuldigte die Passwörter der be- troffenen Personen beschaffte bzw. bei C._____ das Passwort auch benutzte und auf dessen Daten zugriff, drang er in deren Privatsphäre ein und verletzte damit deren Persönlichkeit. Er hat dies bewusst und somit schuldhaft getan. Das Bun- desgericht verneinte in seinem Urteil 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 (Urk. 120) aber den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem zivilrechtlich vor- werfbaren Verhalten, welche die erkennende Kammer dem Beschuldigten anlas- tete, und den Kosten des Strafverfahrens. Es führte dazu Folgendes aus: bis "… 1.3.3. Nach Art. 143 StGB macht sich strafbar, wer auf dem Wege von Datenüber- tragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt. Der Tatbestand schützt Datenverarbei- tungssysteme vor Eindringlingen (Hackern), die darauf aus sind, Sicherungen zu durch- brechen und in gesicherte Datensysteme einzudringen, ohne damit weitere, insbesonde- re wirtschaftliche Zwecke zu verfolgen. Angriffsobjekt sind das Datenverarbeitungssys- tem bzw. die Datenverarbeitungsanlage, nicht die darin gespeicherten Daten. Die Tat ist ein Antragsdelikt. Strafantrag stellen kann, wer berechtigt ist, über den Zugang zur Anla- ge und damit zu den dort gespeicherten Daten zu bestimmen. Dies ist beim unbefugten Zugriff auf ein mit einem Passwort geschütztes E-Mail-Konto in einem Datenverarbei- tungssystem auch dessen Inhaber (Urteile 6B_615/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.3 und 6B_456/2007 vom 18. März 2008 E. 4; je mit Hinweisen). Bei Straftaten, die nur auf Antrag oder nach Ermächtigung verfolgt werden, wird ein Vor- verfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt wird (Art. 303 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB steht, wenn eine Tat nur auf Antrag strafbar ist, das Antragsrecht jeder Person zu, die durch sie verletzt worden ist. Verletzt ist, wer Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts ist. Dieser ergibt sich durch Aus- legung des betreffenden Tatbestandes (BGE 128 IV 81 E. 3a; 118 IV 209 E. 2; je mit Hinweisen). 1.4. Der Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Das vom Beschwerde- führer eingestandene Verhalten mag den Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt - 14 - und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben haben. Es ist somit grundsätzlich kausal für die Einleitung eines Strafverfahrens und die dadurch entstande- nen Kosten. Dies gilt allerdings nicht für die Kosten des vorliegenden Strafverfahrens. Die Vorinstanz lastet dem Beschwerdeführer ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten an, weil er die Persönlichkeitsrechte von D.________, E.________ und F.________ verletzt ha- be. Indessen stellte einzig die Beschwerdegegnerin 2 einen rechtsgültigen Strafantrag. Damit ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem gemäss Vorinstanz zivil- rechtlich vorwerfbaren Verhalten des Beschwerdeführers und den Kosten dieses Straf- verfahrens nicht gegeben. Die Vorinstanz verstösst gegen Art. 426 Abs. 2 StPO, wenn sie dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegt, gegen Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sie ihm keine Prozessentschädigung zuspricht und gegen Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO, wenn sie ihn verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Bei diesem Verfahrensausgang muss auf die weiteren Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht eingegangen werden. Damit ist nicht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Kostenauflage, insbesondere die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Recht- fertigungsgründe, in tatsächlicher Hinsicht lediglich auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt. …" Bereits der Einzelrichter hatte festgestellt, dass C._____ keinen Strafantrag gestellt hatte (Urk. 43 S. 28 f.), was unangefochten blieb. Einzig die B._____ AG stellte einen rechtsgültigen Strafantrag. Da nicht die Personen, insbesondere C._____, welche durch das Verhalten des Beschuldigten in ihrer Persönlichkeit verletzt worden waren, einen Strafantrag stellten, welcher zur Einleitung des Vor- verfahrens führte, fehlt es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und den entstandenen Kosten des Strafverfahrens. Es sind ihm deshalb keine Kosten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerle- gen. Vielmehr ist bei diesem Verfahrensausgang die erstinstanzliche Kostenfest- setzung (Ziffer 6) zwar zu bestätigen; die Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens sind jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- Prozessentschädigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren 2.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf - 15 - Entschädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte. 2.2. Der Beschuldigte beantragte für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 100'939.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. Juni 2012 für Anwaltskosten und belegte diese mit acht Rechnungen (Urk. 124 S. 2, S. 8 und S. 10; Urk. 85/2-9). Er liess ausführen, dass der hohe Betrag vor allem deshalb zustande gekommen sei, weil das Anklageprinzip durch die Vorinstanz verletzt worden sei und deswegen die Verteidigung umfassend zu allen möglichen Facetten der unpräzisen Anklageschrift habe Bezug nehmen müssen. Es sei nicht klar gewesen, wer aus Sicht der Staatsanwaltschaft überhaupt durch das Verhal- ten geschädigt worden sein solle und in wessen "fremde" Datenverarbeitungsan- lage der Beschuldigte in strafrechtlich relevanter Art und Weise "eingedrungen" sein solle. Deshalb habe für die Verteidigung auf die Strafantragsberechtigungen aller möglichen denkbaren Geschädigten, aller möglichen Tathandlungen ein- schliesslich derer Rechtfertigungsgründe bei verschiedenen denkbaren Datenver- arbeitungssystemen eingegangen werden müssen. Zudem habe der Beschuldigte auf alle Eingaben der Privatklägerschaft reagieren müssen, welche damit nur ihre privaten Interessen in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren in Liechtenstein habe durchsetzen wollen. Dieser Aufwand sei somit angesichts der aufwendigen Abklä- rungen der Strafverfolgungsbehörden und aufgrund der schwierigen und umfang- reichen rechtlichen Beurteilung der rechtfertigenden Situationen notwendig und verhältnismässig gewesen. Die Angemessenheit der Höhe der geforderten Par- teikostenentschädigung ergebe sich im Quervergleich auch mit den Aufwendun- gen, welche die B._____ AG getätigt habe. Tätige eine Privatklägerin Aufwen- dungen von über Fr. 60'000.–, dann sei der Aufwand des Beschuldigten, welcher persönlich wesentlich mehr betroffen sei als die Privatklägerin, von gut Fr. 100'000.– plausibel. Die Angemessenheit der Höhe des Aufwandes des Be- schuldigten ergäben sich ohne Weiteres auch aus dem Umstand, dass das Ober- gericht bislang keine Veranlassung gesehen habe, die Angemessenheit der Auf- wendungen der Privatklägerschaft dem Umfang und der Höhe nach überhaupt auch nur kritisch zu hinterfragen. Immerhin hätten diese Kosten bis zum bundes- - 16 - gerichtlichen Urteil vollumfänglich und ohne Abstriche dem Beschuldigten über- bunden werden sollen (Urk. 124 S. 9 f.). Die Privatklägerschaft machte geltend, die vom Beschuldigten verlangte Entschädigung für die Anwaltskosten sei nicht angemessen. Der Anwalt des Be- schuldigten habe übermässigen Aufwand zu erhöhtem Ansatz getätigt. Abgese- hen davon sei nicht dargetan worden, dass die anwaltliche Vertretung vorliegend notwendig gewesen sei und dazu geführt habe, dass bei einem Offizialverfahren der Verfahrensausgang ohne anwaltliche Vertretung anders ausgefallen wäre (Urk. 140 S. 2). 2.2.1. Aufgrund der relativen Komplexität des vorliegenden Verfahrens und der sich stellenden rechtlichen Fragen sowie unter Berücksichtigung des Grund- satzes der Waffengleichheit (die Privatklägerschaft ist ebenfalls anwaltlich vertre- ten) war der Beizug eines Anwalts durch den Beschuldigten gerechtfertigt. 2.2.2. Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV (§ 16 AnwGebV). Demnach beträgt die Gebühr, wenn sie sich nach dem Zeitaufwand richtet, in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde. Nach- dem am 9. Februar 2011 der Strafantrag gegen den Beschuldigten eingereicht worden war (Urk. 2), nahm die Polizei ihre Ermittlungen auf, womit das Vorverfah- ren nach Art. 299 ff. StPO begann. Dieses endete mit der Überweisung der An- klageschrift vom 4. April 2012 (Urk. 20) an das Bezirksgericht Zürich. Zum Beleg ihrer Aufwendungen reicht die Verteidigung regelmässig eine Kostennote ein, welche die geleisteten Arbeiten auflistet. Für den Adressaten müssen diese nachvollziehbar und überprüfbar sein. Letzteres ist nach bundes- strafgerichtlicher Rechtsprechung nur möglich, wenn bekannt ist, wie viel Zeit der Anwalt für jede einzelne Leistung aufgewandt hat. Wird keine Honorarnote einge- reicht oder ist diese nicht ausreichend detailliert, wird der anwaltliche Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 17b). - 17 - Aus den von der Verteidigung eingereichten Rechnungen ergibt sich, dass sich Urk. 85/2-8 auf das Vorverfahren beziehen, da sie die Aufwendungen für den Zeitraum vom 4. März 2011 bis 18. April 2012 betreffen. Für das Vorverfahren wurden insgesamt Fr. 77'728.15 geltend gemacht. Aus Urk. 85/6 ergibt sich sodann, dass in den Rechnungen an den Beschul- digten für die Aufwendungen von Rechtsanwalt Dr. X1._____ ein Stundenansatz von Fr. 550.– und für Rechtsanwalt Dr. X._____ ein solcher von durchschnittlich Fr. 330.77 geltend gemacht wurde. Das zwischen dem Beschuldigten und dem Wahlverteidiger vereinbarte Honorar (Stundenansatzhöhe) ist für die Festsetzung der Parteientschädigung allerdings nicht bindend. Vielmehr richtet sich die Höhe nach den kantonalen Anwaltstarifen (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 16). Es kann folglich höchstens ein Stundenansatz von Fr. 350.– be- rücksichtigt werden (§ 16 AnwGebV i.V. m. § 3 AnwGebV). Aus den Rechnungen Urk. 85/2-5 und Urk. 85/8 ist der Zeitaufwand für die genannten Aufwendungen nicht ersichtlich, und er kann auch nicht aus den gel- tend gemachten Beträgen errechnet werden, da sich diese auf verschiedene Stundenansätze stützen, nachdem verschiedene Rechtsanwälte Leistungen er- brachten. Die Verteidigung hatte sowohl im letzten wie auch im vorliegenden Be- rufungsverfahren hinreichend Gelegenheit, detailliertere Rechnungen (mit ersicht- lichem Zeitaufwand) einzureichen, was von einem Rechtsanwalt auch erwartet werden darf, ohne dass dieser explizit darauf hinzuweisen wäre; er tat dies aber nicht. Demnach ist der anwaltliche Aufwand zu schätzen. Geht man davon aus, dass sich die Rechtsanwälte Dr. X1._____ und Dr. X._____ im Vorverfahren etwa zu gleichen Teilen mit dem vorliegenden Fall beschäftigten, ergibt sich, ausge- hend von einem Stundenansatz von Dr. X1._____ in der Höhe von Fr. 550.– und einem solchen von Dr. X._____ in der Höhe von Fr. 330.–, ein durchschnittlicher Stundenansatz von Fr. 440.–. Geht man von diesem Stundenansatz aus, beträgt hinsichtlich der Rechnung Urk. 85/2 der Zeitaufwand ca. 48 Stunden (Fr. 21'214.50 : Fr. 440.–), woraus sich bei einem Stundenansatz in der Höhe von Fr. 350.– gemäss AnwGebV ein Honorar von Fr. 16'800.– errechnet. Zuzüglich Auslagen von Fr. 538.35 und 8 % Mehrwertsteuer ergibt dies einen Aufwand von - 18 - Fr. 18'725.40 für die Zeitdauer vom 4. März 2011 bis zum 31. Mai 2011. Aus der Rechnung Urk. 85/3 folgt bei der gleichen Rechnungsweise ein Zeitaufwand von rund 14 Stunden (Fr. 6'010.– : Fr. 440.–), was bei einem Stundenansatz von Fr. 350.– zu einem Honorar von Fr. 4'900.– führt. Unter Berücksichtigung der Aus- lagen von Fr. 150.25 und 8 % Mehrwertsteuer ergibt dies einen Aufwand von Fr. 5'454.25 für die Periode vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Juli 2011. Für die Rechnung Urk. 85/4 ist von einem Zeitaufwand von rund 4 Stunden auszugehen (Fr. 1'595.– : Fr. 440.–), was bei einem Stundenansatz von Fr. 350.– ein Honorar von Fr. 1'400.– ergibt. Zuzüglich Auslagen von Fr. 39.90 und 8 % Mehrwertsteuer führt dies zu einem Aufwand von Fr. 1'555.10 für die Periode vom 1. August 2011 bis zum 31. August 2011. Für die Rechnung Urk. 85/5 ist von einem Zeitaufwand von ca. 37 Stunden (Fr. 16'332.50 : Fr. 440.–) auszugehen, was bei einem Stun- denansatz von Fr. 350.– zu einem Honorar von Fr. 12'950.– führt. Unter Berück- sichtigung der Auslagen von Fr. 427.30 und 8 % Mehrwertsteuer ergibt dies einen Aufwand von Fr. 14'447.50 für die Periode vom 7. September 2011 bis zum
- Dezember 2011. Aus der Rechnung Urk. 85/6 resultiert ein Zeitaufwand von 2.8 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 550.– und von 13 Stunden zum Stun- denansatz von Fr. 330.77. Geht man auch hier für die 2.8 Stunden von einem Stundenansatz von Fr. 350.– aus, was Fr. 980.– ergibt, führt dies zu einem Hono- rar von Fr. 5'280.– (Fr. 4'300.– + Fr. 980.–). Zuzüglich Fr. 391.– für Auslagen und Mehrwertsteuer von 8 % beträgt der Aufwand Fr. 6'124.70 für den Zeitraum vom
- Januar 2012 bis zum 29. Februar 2012. Für die Rechnung Urk. 85/7 ist von ei- nem Zeitaufwand von rund 40 Stunden auszugehen (Fr. 17'515.– : Fr. 440.–), was bei einem Stundenansatz von Fr. 350.– ein Honorar von Fr. 14'000.– ergibt. Zuzüglich Auslagen von Fr. 442.90 und 8 % Mehrwertsteuer führt dies zu einem Aufwand von Fr. 15'598.35 für die Periode vom 1. März 2012 bis zum 31. März
- Schliesslich folgt aus der Rechnung Urk. 85/8 ein Zeitaufwand von 2.2 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 400.– und ein solcher von einer Stunde zum Stundenansatz von Fr. 550.–. Bei einem Stundenansatz von Fr. 350.– ergibt sich für 3.2 Stunden ein Honorar von Fr. 1'120.–. Zuzüglich Auslagen von Fr. 43.75 und 8 % Mehrwertsteuer führt dies zu einem Aufwand von Fr. 1'256.85 für die Pe- riode vom 1. April 2012 bis zum 18. April 2012. - 19 - Bei einem Stundenansatz von Fr. 350.– ergibt dies für das Vorverfahren ge- stützt auf die eingereichten Rechnungen einen anwaltlichen Aufwand von insge- samt Fr. 63'162.15 (inkl. MWST). In Anbetracht des Aktenumfangs erscheint selbst diese korrigierte Prozessentschädigung jedoch als zu hoch. Es handelt sich um keinen besonders umfangreichen Fall. Entgegen der Auffassung der Verteidi- gung sind auch keine besonders aufwendigen Abklärungen der Strafverfolgungs- behörden mit entsprechenden Folgekosten für die Verteidigung ersichtlich. Zudem ist die Problematik zwar verhältnismässig selten und anspruchsvoll, aber nicht überaus komplex. Zum Anklageprinzip mussten im Vorverfahren, auf welche sich drei Viertel der geltend gemachten Verteidigerkosten beziehen, d.h. vor Erhebung der Anklage, sodann noch keine Ausführungen gemacht werden. Aufgrund der Untersuchungsakten ist ersichtlich, dass die Verteidigung an drei Einvernahmen des Beschuldigten, sechs Zeugeneinvernahmen und einer Einvernahme des Pri- vatklägers teilnahm, was - unter Berücksichtigung des Wegs von einer Stunde für die Einvernahmen, welche an sechs verschiedenen Daten stattfanden - rund 19 ½ Stunden ergibt (vgl. Urk. 5/2-4, Urk. 6/2-8). Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 350.– ergibt die Teilnahme an den Einvernahmen einen Aufwand von Fr. 6'825.–. Dazu kommen sechs Eingaben der Verteidigung im Umfang von ins- gesamt rund 70 Seiten (vgl. Urk. 8/1-2, Urk. 8/7-8, Urk. 8/11) sowie Vor- und Nachbereitung der Einvernahmen, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen und Ge- spräche mit dem Beschuldigten. Insgesamt erscheint für das Vorverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 25'000.– als angemessen, was zuzüglich Mehr- wertsteuer Fr. 27'000.– ergibt. 2.2.3. Für die Führung eines Strafprozesses vor Einzelgericht wird ein An- satz von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– als Grundgebühr festgelegt. Diese umfasst die Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Unter Berücksichtigung der relativen Komplexität des Falles sowie der geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung für die Vorberei- tung der Hauptverhandlung und die Teilnahme daran (vgl. Urk. 124 S. 9 f., Urk. 85/9), rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf das Maximum von Fr. 8'000.– festzusetzen. Zuschlagsrelevante Aufwendungen sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. § 17 Abs. 2 AnwGebV). Zuzüglich Mehrwertsteuer ist dem Beschuldigten für - 20 - das erstinstanzliche Gerichtsverfahren somit eine Prozessentschädigung von Fr. 8'640.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.2.4. Für das Vorverfahren bzw. die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist dem Beschuldigten damit eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 35'640.– (inkl. MWST) für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zu bezahlen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein Quervergleich mit der von der Privatklägerschaft geltend gemachten Prozessentschädigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren nicht massgeblich ist, zumal die Privatklägerschaft und der Beschuldigte unterschiedliche Rollen einnahmen. 2.2.5. Der Beschuldigte macht einen Zins von 5% seit 21. Juni 2012 (Datum des erstinstanzlichen Urteils) für die entstandenen Anwaltskosten geltend. Die Forderung betreffend das Anwaltshonorar entsteht erst mit der rechtskräftigen richterlichen Zusprache. Eine Zinspflicht kann nur bei Verzug (Art. 102 ff. OR) entstehen. Im Übrigen wird auch praxisgemäss auf die Prozessentschädigung kein zuzüglicher Zins ab dem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils zugespro- chen. Auf die zuzusprechende Prozessentschädigung ist deshalb kein Zins ge- schuldet. 2.3. Die Privatklägerschaft hat gegenüber dem Beschuldigten keinen An- spruch auf eine Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren, da der Beschuldigte nicht kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO e contra- rio).
- Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen und Genugtuung 3.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, und auf Genugtuung für beson- ders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. - 21 - 3.2. Der Beschuldigte beantragt eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'218'749.– zuzüglich Zins von 5 % seit 21. Juni 2012 für entgangenes Ein- kommen sowie eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit
- Juli 2012 für das erstinstanzliche Verfahren (Urk. 124 S. 2 f.). 3.2.1. Wie bereits erwähnt, wird nach der Aufhebung eines Entscheids durch das Bundesgericht der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurück- versetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheides befunden hat. Die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz hat nach ständiger Praxis ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, mit der die Rückweisung begründet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien - abgesehen von zu- lässigen Noven - verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu Grunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunk- ten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder über- haupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kan- tonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Dabei kann sich die neue Entscheidung in den Grenzen des Verbotes der reformatio in peius auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 1.2.2). 3.2.2. Im letzten Berufungsverfahren stellte der Beschuldigte zwar gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO bereits einen konkreten Antrag auf Zusprechung ei- ner Prozessentschädigung für die angefallenen Anwaltskosten im erstinstanzli- chen Verfahren, aber keinen solchen für die Entschädigung von entgangenem Einkommen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO und auch keinen Antrag auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO (vgl. Urk. 84 S. 2). Letztere Anträge bezifferte und substantiierte er erstmals im vorliegenden dritten Beru- - 22 - fungsverfahren. Auch vor Bundesgericht stellte der Beschuldigte diese Anträge nicht (Urk. 71/2 S. 1 und S. 21 f.). Dementsprechend waren sie auch nicht Thema vor Bundesgericht. Die kantonale Behörde, die nach der Rückweisung neu ent- scheiden muss, darf nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurückkommen, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch das Bundesgericht geführt ha- ben. Dies war der Verstoss gegen Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO, weil die erkennende Kammer dem Beschuldigten keine Prozessentschädigung zusprach (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.4 = Urk. 120). Die Frage einer Entschädigung für entgangenes Einkommen und die Frage einer Ge- nugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. b und c StPO wurden denn auch vom Bundesgericht nicht in Erwägung gezogen. Vielmehr sind die bundesgerichtlichen Erwägungen dahingehend zu verstehen, dass bezüglich Art. 429 StPO lediglich die Prozessentschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Gegenstand der neuen Beurteilung zu sein hat. Da die Bindungswirkung auch für die Parteien gilt, ist es dem Beschuldigten verwehrt, Berufungsanträge zu stellen, die er im letzten Berufungsverfahren nicht bezifferte bzw. gar nicht stellte und - wie die be- treffenden Anträge - keine zulässigen Noven sind. Im Stadium, in welchem sich der Streit befunden hatte, bevor der angefochtene Beschluss gefällt wurde, und in welches der Streit mit der Rückweisung durch das Bundesgericht zurückversetzt wurde, hatte der Beschuldigte diese Anträge nicht gestellt, obwohl er sie hätte stellen können. Die Ansprüche betreffend Entschädigung für wirtschaftliche Ein- bussen und bezüglich Genugtuung mussten auch nicht von Amtes wegen geprüft werden, da Art. 429 Abs. 2 StPO eine Ungleichbehandlung zwischen anwaltlich vertretenen und anwaltlich nicht vertretenen Personen vermeiden möchte (BSK StPO-Wehrenberg/ Frank, a.a.O., Art. 429 N 31), der Beschuldigte jedoch anwalt- lich vertreten war. Es sind zwar Konstellationen denkbar, bei welchen der Ent- scheid des Bundesgerichts dazu führen kann, dass berechtigter Anlass besteht, im wiederholten Berufungsverfahren neue Anträge zu stellen, insbesondere wenn aufgrund des bundesgerichtlichen Entscheides neue Beweise erhoben werden müssen. Im vorliegenden Verfahren ergibt sich durch den bundesgerichtlichen Entscheid aber keine neue Konstellation, welche Raum für neue Anträge bietet. Es geht einzig um die Kostenauflage sowie um die Prozessentschädigung im Sin- - 23 - ne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Auf den Antrag des Beschuldigten auf Zuspre- chung einer Parteientschädigung für entgangenes Einkommen und auf Zuspre- chung einer Genugtuung ist deshalb nicht einzutreten. Selbst wenn der Antrag auf Entschädigung für eine wirtschaftliche Einbusse zugelassen worden wäre, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung, wieso es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen wäre, sein bisheriges Tätigkeitsfeld zu erweitern und in der Schweiz statt in Liechtenstein einer Tätigkeit als Versiche- rungsvermittler oder einer äquivalenten Tätigkeit nachzugehen. Für die Eintra- gung im Register der Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen der Eidgenös- sischen Finanzmarktaufsicht FINMA ist nicht vorausgesetzt, dass der Versiche- rungsvermittler erklärt, dass keine gegen ihn laufenden Strafverfahren hängig sind. Einzig eine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen, die mit der Ver- sicherungsvermittlungstätigkeit nicht zu vereinbaren sind und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist, darf nicht vorliegen (vgl. Art. 40 ff. VAG und Art. 185 AVO). Der Beschuldigte wurde jedoch nicht rechtskräftig verurteilt und dementsprechend erfolgte auch noch kein entsprechender Eintrag im Strafregis- ter. Ausser ein paar wenigen Bewerbungen für Professuren sind auch keine Be- mühungen des Beschuldigten ersichtlich, eine Arbeitsstelle zu suchen, obwohl dem Beschuldigten diesbezüglich eine Schadensminderungspflicht oblag (vgl. Urk. 124 S. 10 ff.). Fraglich ist zudem, wie er in den Jahren 2011 bis 2013, wäh- rend welcher er zwei LL.M. Studiengänge und ein juristisches Doktorat absolvierte (vgl. Urk. 144 S. 9), was doch sehr zeitaufwändig ist, tatsächlich Zeit gehabt hätte, einer Arbeit nachzugehen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn der Antrag auf Genug- tuung zugelassen worden wäre, für allfällige Verletzungen der persönlichen Ver- hältnisse durch die Privatklägerschaft, indem sie den Beschuldigten gegenüber anderen Behörden in einem schlechten Licht darstellen liess (vgl. Urk. 124 S. 18 ff.), nicht der Staat haftbar gemacht werden kann.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten, zweiten und dritten Be- rufungsverfahrens - 24 - 4.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im ersten Berufungsverfahren obsiegte, hat die Gerichtsgebühr für das erste Be- rufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklä- gerschaft hat gegenüber dem Beschuldigten keinen Anspruch auf eine Prozess- entschädigung, da der Beschuldigte nicht kostenpflichtig ist (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO e contrario). Sodann ist dem Beschuldigten für das erste Berufungsverfahren eine Pro- zessentschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese ist anhand der An- waltsgebührenverordnung festzulegen, welche besagt, dass die Gebühr im Beru- fungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln be- messen wird (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses vor Einzelgericht wird dabei ein Ansatz von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– als Grundgebühr festgelegt. Diese umfasst die Vorbereitung des Parteivortrags und die Teilnahme an der Hauptverhandlung (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Zuschlagsrelevante Aufwen- dungen sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. § 17 Abs. 2 AnwGebV). Aufgrund der relativen Komplexität des Falles sowie der geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung (vgl. Urk. 84 S. 37, Urk. 85/10-11) rechtfertigt es sich, die Ent- schädigung auf das Maximum von Fr. 8'000.– festzusetzen. Zuzüglich Mehrwert- steuer sind dem Beschuldigten für das erste Berufungsverfahren somit Fr. 8'640.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 4.2. Da der Beschuldigte im ersten Verfahren vor Bundesgericht obsiegte, hat er das zweite Berufungsverfahren nicht zu vertreten, weshalb die Gerichtsge- bühr des zweiten Berufungsverfahrens ebenfalls ausser Ansatz zu fallen hat. Die Privatklägerschaft hat gegenüber dem Beschuldigten keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung, da der Beschuldigte nicht kostenpflichtig ist (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO e contrario). Für das zweite Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten eine Prozessent- schädigung auszurichten, da der Aufwand für die Stellungnahme zu den vor- instanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an sich bereits im ersten Beru- - 25 - fungsverfahren, für welches ihm gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Prozessentschädigung zusteht, entstanden wäre, hätte die erkennende Kammer dem Beschuldigten bereits damals das rechtliche Gehör dazu gewährt. Es ist ersichtlich, dass der Aufwand für die Beru- fungsbegründung zum Punkt der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen umfangreicher war, als wenn der Beschuldigte bereits im ersten Beru- fungsverfahren hätte Stellung nehmen können. Für diesen Mehraufwand sowie gestützt auf die geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung (vgl. Urk. 84 S. 37, Urk. 85/12-13) rechtfertigt es sich, die Entschädigung auch in diesem Ver- fahren auf das Maximum von Fr. 8'000.– festzusetzen. Zuzüglich Mehrwertsteuer sind dem Beschuldigten für das zweite Berufungsverfahren somit Fr. 8'640.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 4.3. Da der Beschuldigte im zweiten Verfahren vor Bundesgericht ebenfalls obsiegte, hat er das vorliegende dritte Berufungsverfahren nicht zu vertreten, weshalb die Gerichtsgebühr des vorliegenden Verfahrens ebenfalls ausser Ansatz zu fallen hat. Die Privatklägerschaft hat gegenüber dem Beschuldigten keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung, da der Beschuldigte nicht kostenpflich- tig ist (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO e contra- rio). Für das dritte Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten ebenfalls eine Pro- zessentschädigung auszurichten, da er erneut seine Berufung begründen musste. Diese ist wiederum anhand der Anwaltsgebührenverordnung festzulegen, welche besagt, dass die Gebühr im Berufungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen wird (§ 18 Abs. 1 AnwGebV), aus wel- chen sich eine Grundgebühr zwischen Fr. 600.– und Fr. 8'000.– ergibt (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Der Aufwand für die Berufungsbegründung zum Punkt der vo- rinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen war geringer als im zweiten Be- rufungsverfahren, hatte er dazu doch bereits im zweiten Berufungsverfahren aus- führliche Eingaben verfasst, auf die er zurückgreifen konnte. Sodann ist der Auf- wand, welcher für die Ausführungen bezüglich des Antrags auf Zusprechung einer Parteientschädigung für entgangenes Einkommen und auf Zusprechung einer - 26 - Genugtuung gemacht wurde, nicht zu berücksichtigen, da über diese Anträge nicht zu befinden war und der Beschuldigte diesbezüglich unterliegt. Unter diesem Gesichtspunkt und gestützt auf die geltend gemachten Aufwendungen der Vertei- digung, welche allerdings nicht nur das Berufungsverfahren betreffen (vgl. 125/25), rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Zu- züglich Mehrwertsteuer sind dem Beschuldigten für das dritte Berufungsverfahren somit Fr. 5'400.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Juni 2012, bezüglich der Dispositivziffern 4 (Nichtein- treten auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ AG) und 5 (Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Straf- und Zivilklage von Dr. C._____) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A._____ wird eingestellt.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6) wird bestätigt.
- Die Gerichtsgebühr für das erste, zweite und dritte Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 35'640.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Auf den Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Parteientschädi- gung für entgangenes Einkommen und auf Zusprechung einer Genugtuung wird nicht eingetreten. - 27 -
- Dem Beschuldigten wird für das erste Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 8'640.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Dem Beschuldigten wird für das zweite Berufungsverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 8'640.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Dem Beschuldigten wird für das dritte Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 5'400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter der Privatklägerschaft (dreifach, für sich und zuhanden der B._____ AG sowie Dr. C._____) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 44 zur Lö- schung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung über das Strafregister − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 28 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. September 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160047-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Affolter, Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim und Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Beschluss vom 8. September 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Rück- weisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 21. Juni 2012 (GG120108); Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 30. Januar 2015 (SB140205); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 26. Januar 2016 (6B_241/2015)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. April 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 1'000.00.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ AG wird nicht eingetreten.
5. Das Verfahren wird hinsichtlich der Straf- und Zivilklage von Dr. C._____ eingestellt.
6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'800.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 -
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von total Fr. 60'253.05 zu bezahlen. Berufungsanträge:
a) Des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 124 S. 2 f.) "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juni 2012 i.S. GG120108-L / U sei mit Ausnahme von Dispositivziffern 4 und 5 so- wie 9 und 10 vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Dispositivziffern 1-2 und 4-6 des Beschlusses der II. Strafkam- mer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2015 (SB140205) seien zu bestätigen.
3. Dem Berufungsführer seien keine Gerichtsgebühren für das erstin- stanzliche Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich (Prozess. Nr.: GG120108-L/U) aufzuerlegen.
4. Der Berufungsführer sei nicht zu verpflichten, der B._____ AG für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich (Pro- zess. Nr.: GG120108-L/U) eine Prozessentschädigung zu bezahlen.
5. Es seien dem Berufungsführer (i) eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 100'939.40 zu- züglich Zins von 5% seit 21. Juni 2012 (Anwaltskosten); und (ii) eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'218'749 zuzüglich Zins von 5 % seit 21. Juni 2012 (entgangenes Einkommen); sowie
- 4 - (iii) eine Genugtuung von CHF 5'000 zuzüglich Zins von 5% seit
21. Juni 2012 für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich (Prozess. Nr.: GG120108-L/U) zuzusprechen.
6. Dem Berufungsführer sei eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'979.40 für das vorliegende obergerichtliche Verfahren (SB160047) aus der Gerichtskasse zuzusprechen."
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 130 S. 1) Keine Anträge.
c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 140 S. 6, sinngemäss) Die Forderung des Berufungsklägers sei, unter Kostenfolgen zu Lasten des Berufungsklägers, abzuweisen. _____________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom
21. Juni 2012 wurde der Beschuldigte des unbefugten Eindringens in ein Daten- verarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 1'000.– bestraft. Auf das
- 5 - Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ AG (nachfolgend: B._____) wurde nicht eingetreten. Hinsichtlich der Straf- und Zivilklage von Dr. C._____ wurde das Verfahren eingestellt.
2. Der Beschuldigte meldete gegen das vorinstanzliche Urteil mit Eingabe vom 25. Juni 2012 fristgerecht Berufung an (Urk. 38) und reichte mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 die Berufungserklärung ein (Urk. 45). Er beantragte einen vollumfänglichen Freispruch und die Zusprechung einer Prozessentschädigung, alles unter Kostenfolge zulasten der Staatskasse und der B._____. Die Privatklä- gerschaft und die Staatsanwaltschaft erhoben keine Berufung und verzichteten auf Anschlussberufung (Urk. 49; Urk. 53 S. 4). Nicht angefochten wurden Disposi- tivziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils (Nichteintreten auf das Schadener- satzbegehren der Privatklägerin B._____ und Einstellung des Verfahrens betref- fend Straf- und Zivilklage von Dr. C._____).
3. Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2013 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten gemäss Eingabe vom 22. Oktober 2012 auf Einvernahme von Zeugen, Edition von EDV-Anlagen-Nutzungsverträgen und Einholung eines Gut- achtens über die existenzbedrohende Situation der D._____ einstweilen abgewie- sen (Urk. 54).
4. Mit Eingabe vom 25. März 2013 reichte der Beschuldigte im Hinblick auf die Berufungsverhandlung vom 7. Mai 2013 eine kurze Begründung seiner Berufung ein. Darin liess er unter anderem – wie bereits vor Vorinstanz – geltend machen, die B._____ sei nicht strafantragsberechtigt (Urk. 58). Mit Eingabe vom
10. April 2013 beantragte er, das Verfahren sei auf die Vorfrage des Vorliegens eines Strafantrages zu beschränken (Urk. 59). Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 24. April 2013 abgewiesen (Urk. 60).
5. Am 7. Mai 2013 fand die Verhandlung des ersten Berufungsverfahrens statt (Urk. 66 S. 6 ff.). Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 7. Mai 2013 wurde festge- stellt, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 in
- 6 - Rechtskraft erwachsen ist. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde eingestellt und das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 bis 8) bestätigt. Dem Beschuldigten wurde sodann für das Berufungsverfahren ei- ne Prozessentschädigung von Fr. 8'640.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 67). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht und beantragte insbesondere die Aufhe- bung der Dispositivziffer 3 des Beschlusses vom 7. Mai 2013 (Urk. 71/2 S. 2). Mit Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 22. April 2014 wurde die Beschwerde gutgeheissen, der genannte Beschluss wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen (Urk. 75 = Urk. 76).
6. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel wurde im zweiten Berufungs- verfahren mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 30. Januar 2015 festge- stellt, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 in Rechtskraft erwachsen ist. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde eingestellt und das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 bis 8) bestätigt. Dem Beschuldigten wurde sodann für das erste und das zweite Berufungsverfahren je eine Prozessentschädigung von Fr. 8'640.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen (Urk. 108). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht und beantragte insbesondere die Aufhe- bung der Dispositivziffer 3 des Beschlusses vom 30. Januar 2015 (Urk. 112/2 S. 2). Mit Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 26. Januar 2016 wurde die Beschwerde gutgeheissen, der genannte Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen (Urk. 119 = Urk. 120).
7. Mit Beschluss vom 18. Februar 2016 wurde die schriftliche Durchfüh- rung des dritten Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Begründung der Berufung angesetzt (Urk. 121). Die Berufungsbegründung
- 7 - des Beschuldigten erfolgte mit Eingabe vom 14. März 2016 (Urk. 124). Mit Präsi- dialverfügung vom 21. März 2016 wurde der Staatsanwaltschaft, der Privatkläger- schaft und der Vorinstanz Frist zur Beantwortung der Berufung bzw. zur freige- stellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 126). Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichteten auf Vernehmlassung bzw. eine Berufungsantwort (Urk. 130, Urk. 131). Mit Präsidialverfügung vom 12. April 2016 wurden die Anträ- ge des Beschuldigten, wonach die Privatklägerschaft verpflichtet werden soll, die zugestellte Berufungsbegründung zu vernichten bzw. geheim zu halten, abgewie- sen (Urk. 132). Die Berufungsantwort der Privatklägerschaft erfolgte mit Schrei- ben vom 5. Juli 2016 (Urk. 140). Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2016 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft die Berufungsantwort zugestellt (Urk. 141). Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 teilte der Beschuldigte mit, sein Recht auf Replik wahrnehmen zu wollen (Urk. 143), was er mit Eingabe vom 25. Juli 2016 tat (Urk. 144). Die Stellungnahme des Beschuldigten wurde mit Präsidialver- fügung vom 26. Juli 2016 der Privatklägerschaft und der Staatsanwaltschaft zu- gestellt (Urk. 146).
8. Mit der Berufungsbegründung vom 14. März 2016 stellte der Beschul- digte den Antrag, die Akten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht, die Akten des ersten und des zweiten Berufungsverfahrens sowie die Akten des ersten und des zweiten Verfahrens vor Bundesgericht beizuziehen (Urk. 124 S. 2). Die Akten der Vorinstanz sowie des ersten und zweiten Berufungsverfahrens befinden sich be- reits in den Akten des vorliegenden Berufungsverfahrens (Urk. 1-119). Von den beiden Verfahren vor Bundesgericht liegen der erkennenden Kammer die Be- schwerden des Beschuldigten ans Bundesgericht (Urk. 71/2 und Urk. 112/2) so- wie die beiden Urteile des Bundesgerichts (Urk. 76 und Urk. 120) vor. Es er- scheint nicht notwendig, weitere Akten des bundesgerichtlichen Beschwerdever- fahrens beizuziehen. II. Prozessuales
1. Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Sta-
- 8 - dium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des an- gefochtenen Entscheides befunden hat. Die kantonale Instanz hat ihrem neuen Entscheid die rechtliche Begründung der Kassationsinstanz zu Grunde zu legen. Auch wenn Art. 107 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) die Regelung von Art. 277ter Abs. 2 aBStP beziehungsweise Art. 66 aOG nicht aus- drücklich übernommen hat, gilt dieser Grundsatz ebenso unter dem seit dem
1. Januar 2007 geltenden Bundesgerichtsgesetz, da diese Bindungswirkung im Bundesgerichtsgesetz als selbstverständlich vorausgesetzt wird (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, Bern 2007, Art. 107 N 9; BGE 135 III 334 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2014 vom 20. Ok- tober 2014 E. 1.2.2). Die Vorinstanz – mithin die erkennende Kammer – ist somit an die Auffassung des Bundesgerichtes gebunden. Das Bundesgerichtsgesetz kennt das Institut der Teilrechtskraft nicht. Im aktuellen Berufungsverfahren sind daher grundsätzlich alle bereits im ersten Berufungsverfahren umstrittenen Punk- te nochmals zu überprüfen. Allerdings galt schon unter dem bisherigen Recht, dass die kantonale Behörde, die nach der Rückweisung neu entscheiden muss, nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurückkommen darf, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch das Bundesgericht geführt haben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde (BGE 123 IV 1 E. 1; BGE 121 IV 109 E. 7; BGE 110 IV 116). Entscheidend ist auf die materielle Trag- weite des bundesgerichtlichen Urteils abzustellen und folglich danach zu fragen, ob damit der kantonale Entscheid insgesamt oder nur teilweise aufgehoben wur- de. Mit seiner Beschwerde ans Bundesgericht focht der Beschuldigte nur Dispo- sitivziffer 3 des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 30. Januar 2015 an, worin das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 bis 8) be- stätigt wurde (Urk. 112/2). Der bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid bezieht sich nur auf die Frage, ob dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden durften und ob er verpflichtet werden durfte, der Privatklägerin B._____ AG eine Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen, was vom Bundesgericht verneint wurde, und darauf, ob dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung für das erstin-
- 9 - stanzliche Verfahren hätte zugesprochen werden müssen, was vom Bundesge- richt bejaht wurde. Es wies die Sache deshalb zur neuen Entscheidung an die er- kennende Kammer zurück (Urk. 120). Da hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2, 4, 5 und 6 des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 30. Januar 2015 keine Anfechtung durch den Beschuldigten und entsprechend keine Korrektur durch das Bundesgericht erfolgte, bleibt der angefochtene obergerichtliche Entscheid bezüg- lich dieser Punkte grundsätzlich bestehen. Dies entspricht auch den Berufungsan- trägen des Beschuldigten, welcher beantragte, die Dispositivziffern 1-2 und 4-6 des genannten Beschlusses zu bestätigen, und welcher davon ausgeht, dass sich auch das dritte Berufungsverfahren auf die Fragen der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen beschränkt (vgl. Urk. 124 S. 2 f. und S. 6). Die erkennende Kammer hat den aufgehobenen Entscheid nur nach Massgabe des bundesgerichtlichen Urteils zu überprüfen. Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Ent- scheides zu vermeiden, kann bezüglich der faktisch in Rechtskraft erwachsenen Teile in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden. Der Übersichtlichkeit halber (und weil mit Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2016 der gesamte Beschluss der erkennenden Kammer vom 30. Januar 2015 aufgehoben wurde) wird im heu- tigen Entscheid allerdings das vollständige Dispositiv wiedergegeben. Insbesondere was die Feststellung der Rechtskraft der Dispositivziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Entscheids, den Strafantrag und die Verletzung des Anklageprinzips betrifft, kann auf E. II Ziff. 1 des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 30. Januar 2015 verwiesen werden (Urk. 108 S. 8 f.), wo auf die Erwägungen im Beschluss der erkennenden Kammer vom 7. Mai 2013 E. I Ziff. 2 (mit der Korrektur, dass Dispositivziffer 4 und 5 statt 4 bis 6 in Rechtskraft er- wachsen sind) sowie E. II (Urk. 67 S. 2 ff.) verwiesen wird. Im Folgenden ist hin- gegen erneut auf das Thema Kosten- und Entschädigungsfolgen einzugehen.
2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid ge- gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die we-
- 10 - sentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3). Deshalb ist vorab festzuhalten, dass im Folgenden einzig auf die entscheidrelevanten Ar- gumente eingegangen werden wird. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliche Kostenauflage 1.1. Allgemeines Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstel- lung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn diese durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat (sogenanntes prozessuales Verschulden). Bei dieser Kosten- pflicht handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehler- haftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfah- rens verursacht wurde. Es ist mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK ver- einbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten aufzuerlegen, wenn diese in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise – d.h. im Sinne einer analogen Anwendung von Art. 41 OR – gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Ge- samtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat, wobei sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen darf. Diese Grundsätze gelten
- 11 - auch für die Verweigerung einer Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2014 vom 2. September 2014 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.1; BGE 119 Ia 332 E. 1b; BGE 112 Ia 371 E. 2a; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 426 N 9; BSK StPO-Domeisen,
2. Aufl. 2014, Art. 426 N 23, 29 und 37; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 426 N 6). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den entstandenen Verfahrenskosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Das heisst, das Benehmen der beschuldigten Person muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet sein, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindlichen Strafprozesses zu erschweren. Eine Kostentragung kommt aber nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfah- rens veranlasst sehen konnte (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170 f.). 1.2. Verhalten des Beschuldigten Dem Beschuldigten wird im ersten und zweiten Abschnitt der Anklageschrift vorgeworfen, er habe in der Zeit vom 13. Januar 2011 bis 8. Februar 2011 bei drei Gelegenheiten in den Geschäftsräumlichkeiten der Firma "D._____ AG" (D._____) bzw. der Firma "E._____ AG" (E._____) an den von F._____, G._____ und C._____ benutzten Computerstationen heimlich und unbefugt einen Keylog- ger eingesetzt, um durch die auf dem Keylogger abgespeicherten Tasteninforma- tionen die Logins und Passwörter der vorerwähnten Personen zu erlangen und sich damit Zugriff auf deren Computerarbeitsbereiche zu verschaffen und Einblick in für ihn fremde Informationen zu bekommen. Im dritten Abschnitt wird dem Be- schuldigten vorgeworfen, er habe die mittels Keylogger erlangten Tasteninforma- tionen (Login, Passwort) betreffend C._____ verwendet, indem er am 8. Februar 2011 unter Eingabe des Logins und Passwortes Zugriff auf die gesamten Daten (Geschäftsunterlagen, geschäftliche und private Ordner, private und geschäftliche
- 12 - Mails) von C._____ genommen und aus dessen Mailkonto Informationen erlangt habe (Urk. 20). Vorgeworfen wird ihm deshalb, den Tatbestand des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis StGB erfüllt zu haben. Dabei handelt es sich um ein Antragsdelikt. Der Beschuldigte anerkannte den Sachverhalt wie bereits im Vorverfahren und vor Vorinstanz auch im ersten und im zweiten Berufungsverfahren (Urk. 59 S. 1, Urk. 84 S. 7). Sein Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis. Für die Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit von diesem Sachverhalt auszugehen. Dabei geht es darum, ob sich aus dem Sachverhalt ei- ne zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhal- ten des Beschuldigten ergibt, welches die Einleitung des Strafverfahrens verur- sacht hat. Ob sich aus dem Sachverhalt ein strafrechtliches Verschulden des Be- schuldigten ergibt, steht jedoch nicht mehr im Raum, da bereits mit Beschluss vom 7. Mai 2013, auf welchen mit Beschluss vom 30. Januar 2015 hingewiesen wurde, festgestellt wurde, dass infolge Verletzung des Anklageprinzips das Straf- verfahren gegen den Beschuldigten einzustellen sei. 1.3. Würdigung 1.3.1. Der Beschuldigte führte in seiner Berufungsbegründung aus, das Obergericht müsse den bundesgerichtlichen Erwägungen folgen, wonach die an- gebliche Persönlichkeitsverletzung des Beschuldigten zum Nachteil von F._____, G._____ und C._____ für die Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschul- digten nicht kausal gewesen sei, weshalb ihm keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürften. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass es - wegen fehlender Strafanträge - am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und den Kosten des Strafverfahrens gefehlt habe. Damit stehe fest, dass dem Beschuldigten kein unerlaubtes Handeln vorgeworfen werden könne (Urk. 124 S. 6 f.). 1.3.2. Das Verhalten des Beschuldigten ist geeignet, die Persönlichkeit der betroffenen Personen (F._____, G._____ und C._____) im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB widerrechtlich zu verletzen. Das Recht der Persönlichkeit schützt die
- 13 - Privatsphäre. Der Privatbereich umfasst diejenigen Lebensäusserungen, die der Einzelne gemeinhin mit nahe verbundenen Personen, aber nur mit diesen, teilen will (BSK ZGB I-Meili, 5. Aufl. 2014, Art. 28 N 26). Dazu gehören auch auf Com- putern gespeicherte, passwortgeschützte Informationen, insbesondere private und geschäftliche E-Mails. Indem sich der Beschuldigte die Passwörter der be- troffenen Personen beschaffte bzw. bei C._____ das Passwort auch benutzte und auf dessen Daten zugriff, drang er in deren Privatsphäre ein und verletzte damit deren Persönlichkeit. Er hat dies bewusst und somit schuldhaft getan. Das Bun- desgericht verneinte in seinem Urteil 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 (Urk.
120) aber den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem zivilrechtlich vor- werfbaren Verhalten, welche die erkennende Kammer dem Beschuldigten anlas- tete, und den Kosten des Strafverfahrens. Es führte dazu Folgendes aus: bis "… 1.3.3. Nach Art. 143 StGB macht sich strafbar, wer auf dem Wege von Datenüber- tragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt. Der Tatbestand schützt Datenverarbei- tungssysteme vor Eindringlingen (Hackern), die darauf aus sind, Sicherungen zu durch- brechen und in gesicherte Datensysteme einzudringen, ohne damit weitere, insbesonde- re wirtschaftliche Zwecke zu verfolgen. Angriffsobjekt sind das Datenverarbeitungssys- tem bzw. die Datenverarbeitungsanlage, nicht die darin gespeicherten Daten. Die Tat ist ein Antragsdelikt. Strafantrag stellen kann, wer berechtigt ist, über den Zugang zur Anla- ge und damit zu den dort gespeicherten Daten zu bestimmen. Dies ist beim unbefugten Zugriff auf ein mit einem Passwort geschütztes E-Mail-Konto in einem Datenverarbei- tungssystem auch dessen Inhaber (Urteile 6B_615/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.3 und 6B_456/2007 vom 18. März 2008 E. 4; je mit Hinweisen). Bei Straftaten, die nur auf Antrag oder nach Ermächtigung verfolgt werden, wird ein Vor- verfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt wird (Art. 303 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB steht, wenn eine Tat nur auf Antrag strafbar ist, das Antragsrecht jeder Person zu, die durch sie verletzt worden ist. Verletzt ist, wer Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts ist. Dieser ergibt sich durch Aus- legung des betreffenden Tatbestandes (BGE 128 IV 81 E. 3a; 118 IV 209 E. 2; je mit Hinweisen). 1.4. Der Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Das vom Beschwerde- führer eingestandene Verhalten mag den Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt
- 14 - und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben haben. Es ist somit grundsätzlich kausal für die Einleitung eines Strafverfahrens und die dadurch entstande- nen Kosten. Dies gilt allerdings nicht für die Kosten des vorliegenden Strafverfahrens. Die Vorinstanz lastet dem Beschwerdeführer ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten an, weil er die Persönlichkeitsrechte von D.________, E.________ und F.________ verletzt ha- be. Indessen stellte einzig die Beschwerdegegnerin 2 einen rechtsgültigen Strafantrag. Damit ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem gemäss Vorinstanz zivil- rechtlich vorwerfbaren Verhalten des Beschwerdeführers und den Kosten dieses Straf- verfahrens nicht gegeben. Die Vorinstanz verstösst gegen Art. 426 Abs. 2 StPO, wenn sie dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegt, gegen Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sie ihm keine Prozessentschädigung zuspricht und gegen Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO, wenn sie ihn verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Bei diesem Verfahrensausgang muss auf die weiteren Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht eingegangen werden. Damit ist nicht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Kostenauflage, insbesondere die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Recht- fertigungsgründe, in tatsächlicher Hinsicht lediglich auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt. …" Bereits der Einzelrichter hatte festgestellt, dass C._____ keinen Strafantrag gestellt hatte (Urk. 43 S. 28 f.), was unangefochten blieb. Einzig die B._____ AG stellte einen rechtsgültigen Strafantrag. Da nicht die Personen, insbesondere C._____, welche durch das Verhalten des Beschuldigten in ihrer Persönlichkeit verletzt worden waren, einen Strafantrag stellten, welcher zur Einleitung des Vor- verfahrens führte, fehlt es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und den entstandenen Kosten des Strafverfahrens. Es sind ihm deshalb keine Kosten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerle- gen. Vielmehr ist bei diesem Verfahrensausgang die erstinstanzliche Kostenfest- setzung (Ziffer 6) zwar zu bestätigen; die Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens sind jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Prozessentschädigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren 2.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf
- 15 - Entschädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte. 2.2. Der Beschuldigte beantragte für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 100'939.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. Juni 2012 für Anwaltskosten und belegte diese mit acht Rechnungen (Urk. 124 S. 2, S. 8 und S. 10; Urk. 85/2-9). Er liess ausführen, dass der hohe Betrag vor allem deshalb zustande gekommen sei, weil das Anklageprinzip durch die Vorinstanz verletzt worden sei und deswegen die Verteidigung umfassend zu allen möglichen Facetten der unpräzisen Anklageschrift habe Bezug nehmen müssen. Es sei nicht klar gewesen, wer aus Sicht der Staatsanwaltschaft überhaupt durch das Verhal- ten geschädigt worden sein solle und in wessen "fremde" Datenverarbeitungsan- lage der Beschuldigte in strafrechtlich relevanter Art und Weise "eingedrungen" sein solle. Deshalb habe für die Verteidigung auf die Strafantragsberechtigungen aller möglichen denkbaren Geschädigten, aller möglichen Tathandlungen ein- schliesslich derer Rechtfertigungsgründe bei verschiedenen denkbaren Datenver- arbeitungssystemen eingegangen werden müssen. Zudem habe der Beschuldigte auf alle Eingaben der Privatklägerschaft reagieren müssen, welche damit nur ihre privaten Interessen in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren in Liechtenstein habe durchsetzen wollen. Dieser Aufwand sei somit angesichts der aufwendigen Abklä- rungen der Strafverfolgungsbehörden und aufgrund der schwierigen und umfang- reichen rechtlichen Beurteilung der rechtfertigenden Situationen notwendig und verhältnismässig gewesen. Die Angemessenheit der Höhe der geforderten Par- teikostenentschädigung ergebe sich im Quervergleich auch mit den Aufwendun- gen, welche die B._____ AG getätigt habe. Tätige eine Privatklägerin Aufwen- dungen von über Fr. 60'000.–, dann sei der Aufwand des Beschuldigten, welcher persönlich wesentlich mehr betroffen sei als die Privatklägerin, von gut Fr. 100'000.– plausibel. Die Angemessenheit der Höhe des Aufwandes des Be- schuldigten ergäben sich ohne Weiteres auch aus dem Umstand, dass das Ober- gericht bislang keine Veranlassung gesehen habe, die Angemessenheit der Auf- wendungen der Privatklägerschaft dem Umfang und der Höhe nach überhaupt auch nur kritisch zu hinterfragen. Immerhin hätten diese Kosten bis zum bundes-
- 16 - gerichtlichen Urteil vollumfänglich und ohne Abstriche dem Beschuldigten über- bunden werden sollen (Urk. 124 S. 9 f.). Die Privatklägerschaft machte geltend, die vom Beschuldigten verlangte Entschädigung für die Anwaltskosten sei nicht angemessen. Der Anwalt des Be- schuldigten habe übermässigen Aufwand zu erhöhtem Ansatz getätigt. Abgese- hen davon sei nicht dargetan worden, dass die anwaltliche Vertretung vorliegend notwendig gewesen sei und dazu geführt habe, dass bei einem Offizialverfahren der Verfahrensausgang ohne anwaltliche Vertretung anders ausgefallen wäre (Urk. 140 S. 2). 2.2.1. Aufgrund der relativen Komplexität des vorliegenden Verfahrens und der sich stellenden rechtlichen Fragen sowie unter Berücksichtigung des Grund- satzes der Waffengleichheit (die Privatklägerschaft ist ebenfalls anwaltlich vertre- ten) war der Beizug eines Anwalts durch den Beschuldigten gerechtfertigt. 2.2.2. Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV (§ 16 AnwGebV). Demnach beträgt die Gebühr, wenn sie sich nach dem Zeitaufwand richtet, in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde. Nach- dem am 9. Februar 2011 der Strafantrag gegen den Beschuldigten eingereicht worden war (Urk. 2), nahm die Polizei ihre Ermittlungen auf, womit das Vorverfah- ren nach Art. 299 ff. StPO begann. Dieses endete mit der Überweisung der An- klageschrift vom 4. April 2012 (Urk. 20) an das Bezirksgericht Zürich. Zum Beleg ihrer Aufwendungen reicht die Verteidigung regelmässig eine Kostennote ein, welche die geleisteten Arbeiten auflistet. Für den Adressaten müssen diese nachvollziehbar und überprüfbar sein. Letzteres ist nach bundes- strafgerichtlicher Rechtsprechung nur möglich, wenn bekannt ist, wie viel Zeit der Anwalt für jede einzelne Leistung aufgewandt hat. Wird keine Honorarnote einge- reicht oder ist diese nicht ausreichend detailliert, wird der anwaltliche Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 17b).
- 17 - Aus den von der Verteidigung eingereichten Rechnungen ergibt sich, dass sich Urk. 85/2-8 auf das Vorverfahren beziehen, da sie die Aufwendungen für den Zeitraum vom 4. März 2011 bis 18. April 2012 betreffen. Für das Vorverfahren wurden insgesamt Fr. 77'728.15 geltend gemacht. Aus Urk. 85/6 ergibt sich sodann, dass in den Rechnungen an den Beschul- digten für die Aufwendungen von Rechtsanwalt Dr. X1._____ ein Stundenansatz von Fr. 550.– und für Rechtsanwalt Dr. X._____ ein solcher von durchschnittlich Fr. 330.77 geltend gemacht wurde. Das zwischen dem Beschuldigten und dem Wahlverteidiger vereinbarte Honorar (Stundenansatzhöhe) ist für die Festsetzung der Parteientschädigung allerdings nicht bindend. Vielmehr richtet sich die Höhe nach den kantonalen Anwaltstarifen (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 16). Es kann folglich höchstens ein Stundenansatz von Fr. 350.– be- rücksichtigt werden (§ 16 AnwGebV i.V. m. § 3 AnwGebV). Aus den Rechnungen Urk. 85/2-5 und Urk. 85/8 ist der Zeitaufwand für die genannten Aufwendungen nicht ersichtlich, und er kann auch nicht aus den gel- tend gemachten Beträgen errechnet werden, da sich diese auf verschiedene Stundenansätze stützen, nachdem verschiedene Rechtsanwälte Leistungen er- brachten. Die Verteidigung hatte sowohl im letzten wie auch im vorliegenden Be- rufungsverfahren hinreichend Gelegenheit, detailliertere Rechnungen (mit ersicht- lichem Zeitaufwand) einzureichen, was von einem Rechtsanwalt auch erwartet werden darf, ohne dass dieser explizit darauf hinzuweisen wäre; er tat dies aber nicht. Demnach ist der anwaltliche Aufwand zu schätzen. Geht man davon aus, dass sich die Rechtsanwälte Dr. X1._____ und Dr. X._____ im Vorverfahren etwa zu gleichen Teilen mit dem vorliegenden Fall beschäftigten, ergibt sich, ausge- hend von einem Stundenansatz von Dr. X1._____ in der Höhe von Fr. 550.– und einem solchen von Dr. X._____ in der Höhe von Fr. 330.–, ein durchschnittlicher Stundenansatz von Fr. 440.–. Geht man von diesem Stundenansatz aus, beträgt hinsichtlich der Rechnung Urk. 85/2 der Zeitaufwand ca. 48 Stunden (Fr. 21'214.50 : Fr. 440.–), woraus sich bei einem Stundenansatz in der Höhe von Fr. 350.– gemäss AnwGebV ein Honorar von Fr. 16'800.– errechnet. Zuzüglich Auslagen von Fr. 538.35 und 8 % Mehrwertsteuer ergibt dies einen Aufwand von
- 18 - Fr. 18'725.40 für die Zeitdauer vom 4. März 2011 bis zum 31. Mai 2011. Aus der Rechnung Urk. 85/3 folgt bei der gleichen Rechnungsweise ein Zeitaufwand von rund 14 Stunden (Fr. 6'010.– : Fr. 440.–), was bei einem Stundenansatz von Fr. 350.– zu einem Honorar von Fr. 4'900.– führt. Unter Berücksichtigung der Aus- lagen von Fr. 150.25 und 8 % Mehrwertsteuer ergibt dies einen Aufwand von Fr. 5'454.25 für die Periode vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Juli 2011. Für die Rechnung Urk. 85/4 ist von einem Zeitaufwand von rund 4 Stunden auszugehen (Fr. 1'595.– : Fr. 440.–), was bei einem Stundenansatz von Fr. 350.– ein Honorar von Fr. 1'400.– ergibt. Zuzüglich Auslagen von Fr. 39.90 und 8 % Mehrwertsteuer führt dies zu einem Aufwand von Fr. 1'555.10 für die Periode vom 1. August 2011 bis zum 31. August 2011. Für die Rechnung Urk. 85/5 ist von einem Zeitaufwand von ca. 37 Stunden (Fr. 16'332.50 : Fr. 440.–) auszugehen, was bei einem Stun- denansatz von Fr. 350.– zu einem Honorar von Fr. 12'950.– führt. Unter Berück- sichtigung der Auslagen von Fr. 427.30 und 8 % Mehrwertsteuer ergibt dies einen Aufwand von Fr. 14'447.50 für die Periode vom 7. September 2011 bis zum
31. Dezember 2011. Aus der Rechnung Urk. 85/6 resultiert ein Zeitaufwand von 2.8 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 550.– und von 13 Stunden zum Stun- denansatz von Fr. 330.77. Geht man auch hier für die 2.8 Stunden von einem Stundenansatz von Fr. 350.– aus, was Fr. 980.– ergibt, führt dies zu einem Hono- rar von Fr. 5'280.– (Fr. 4'300.– + Fr. 980.–). Zuzüglich Fr. 391.– für Auslagen und Mehrwertsteuer von 8 % beträgt der Aufwand Fr. 6'124.70 für den Zeitraum vom
3. Januar 2012 bis zum 29. Februar 2012. Für die Rechnung Urk. 85/7 ist von ei- nem Zeitaufwand von rund 40 Stunden auszugehen (Fr. 17'515.– : Fr. 440.–), was bei einem Stundenansatz von Fr. 350.– ein Honorar von Fr. 14'000.– ergibt. Zuzüglich Auslagen von Fr. 442.90 und 8 % Mehrwertsteuer führt dies zu einem Aufwand von Fr. 15'598.35 für die Periode vom 1. März 2012 bis zum 31. März
2012. Schliesslich folgt aus der Rechnung Urk. 85/8 ein Zeitaufwand von 2.2 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 400.– und ein solcher von einer Stunde zum Stundenansatz von Fr. 550.–. Bei einem Stundenansatz von Fr. 350.– ergibt sich für 3.2 Stunden ein Honorar von Fr. 1'120.–. Zuzüglich Auslagen von Fr. 43.75 und 8 % Mehrwertsteuer führt dies zu einem Aufwand von Fr. 1'256.85 für die Pe- riode vom 1. April 2012 bis zum 18. April 2012.
- 19 - Bei einem Stundenansatz von Fr. 350.– ergibt dies für das Vorverfahren ge- stützt auf die eingereichten Rechnungen einen anwaltlichen Aufwand von insge- samt Fr. 63'162.15 (inkl. MWST). In Anbetracht des Aktenumfangs erscheint selbst diese korrigierte Prozessentschädigung jedoch als zu hoch. Es handelt sich um keinen besonders umfangreichen Fall. Entgegen der Auffassung der Verteidi- gung sind auch keine besonders aufwendigen Abklärungen der Strafverfolgungs- behörden mit entsprechenden Folgekosten für die Verteidigung ersichtlich. Zudem ist die Problematik zwar verhältnismässig selten und anspruchsvoll, aber nicht überaus komplex. Zum Anklageprinzip mussten im Vorverfahren, auf welche sich drei Viertel der geltend gemachten Verteidigerkosten beziehen, d.h. vor Erhebung der Anklage, sodann noch keine Ausführungen gemacht werden. Aufgrund der Untersuchungsakten ist ersichtlich, dass die Verteidigung an drei Einvernahmen des Beschuldigten, sechs Zeugeneinvernahmen und einer Einvernahme des Pri- vatklägers teilnahm, was - unter Berücksichtigung des Wegs von einer Stunde für die Einvernahmen, welche an sechs verschiedenen Daten stattfanden - rund 19 ½ Stunden ergibt (vgl. Urk. 5/2-4, Urk. 6/2-8). Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 350.– ergibt die Teilnahme an den Einvernahmen einen Aufwand von Fr. 6'825.–. Dazu kommen sechs Eingaben der Verteidigung im Umfang von ins- gesamt rund 70 Seiten (vgl. Urk. 8/1-2, Urk. 8/7-8, Urk. 8/11) sowie Vor- und Nachbereitung der Einvernahmen, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen und Ge- spräche mit dem Beschuldigten. Insgesamt erscheint für das Vorverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 25'000.– als angemessen, was zuzüglich Mehr- wertsteuer Fr. 27'000.– ergibt. 2.2.3. Für die Führung eines Strafprozesses vor Einzelgericht wird ein An- satz von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– als Grundgebühr festgelegt. Diese umfasst die Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Unter Berücksichtigung der relativen Komplexität des Falles sowie der geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung für die Vorberei- tung der Hauptverhandlung und die Teilnahme daran (vgl. Urk. 124 S. 9 f., Urk. 85/9), rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf das Maximum von Fr. 8'000.– festzusetzen. Zuschlagsrelevante Aufwendungen sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. § 17 Abs. 2 AnwGebV). Zuzüglich Mehrwertsteuer ist dem Beschuldigten für
- 20 - das erstinstanzliche Gerichtsverfahren somit eine Prozessentschädigung von Fr. 8'640.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.2.4. Für das Vorverfahren bzw. die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist dem Beschuldigten damit eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 35'640.– (inkl. MWST) für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zu bezahlen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein Quervergleich mit der von der Privatklägerschaft geltend gemachten Prozessentschädigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren nicht massgeblich ist, zumal die Privatklägerschaft und der Beschuldigte unterschiedliche Rollen einnahmen. 2.2.5. Der Beschuldigte macht einen Zins von 5% seit 21. Juni 2012 (Datum des erstinstanzlichen Urteils) für die entstandenen Anwaltskosten geltend. Die Forderung betreffend das Anwaltshonorar entsteht erst mit der rechtskräftigen richterlichen Zusprache. Eine Zinspflicht kann nur bei Verzug (Art. 102 ff. OR) entstehen. Im Übrigen wird auch praxisgemäss auf die Prozessentschädigung kein zuzüglicher Zins ab dem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils zugespro- chen. Auf die zuzusprechende Prozessentschädigung ist deshalb kein Zins ge- schuldet. 2.3. Die Privatklägerschaft hat gegenüber dem Beschuldigten keinen An- spruch auf eine Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren, da der Beschuldigte nicht kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO e contra- rio).
3. Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen und Genugtuung 3.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, und auf Genugtuung für beson- ders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
- 21 - 3.2. Der Beschuldigte beantragt eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'218'749.– zuzüglich Zins von 5 % seit 21. Juni 2012 für entgangenes Ein- kommen sowie eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit
21. Juli 2012 für das erstinstanzliche Verfahren (Urk. 124 S. 2 f.). 3.2.1. Wie bereits erwähnt, wird nach der Aufhebung eines Entscheids durch das Bundesgericht der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurück- versetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheides befunden hat. Die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz hat nach ständiger Praxis ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, mit der die Rückweisung begründet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien - abgesehen von zu- lässigen Noven - verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu Grunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunk- ten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder über- haupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kan- tonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Dabei kann sich die neue Entscheidung in den Grenzen des Verbotes der reformatio in peius auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 1.2.2). 3.2.2. Im letzten Berufungsverfahren stellte der Beschuldigte zwar gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO bereits einen konkreten Antrag auf Zusprechung ei- ner Prozessentschädigung für die angefallenen Anwaltskosten im erstinstanzli- chen Verfahren, aber keinen solchen für die Entschädigung von entgangenem Einkommen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO und auch keinen Antrag auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO (vgl. Urk. 84 S. 2). Letztere Anträge bezifferte und substantiierte er erstmals im vorliegenden dritten Beru-
- 22 - fungsverfahren. Auch vor Bundesgericht stellte der Beschuldigte diese Anträge nicht (Urk. 71/2 S. 1 und S. 21 f.). Dementsprechend waren sie auch nicht Thema vor Bundesgericht. Die kantonale Behörde, die nach der Rückweisung neu ent- scheiden muss, darf nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurückkommen, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch das Bundesgericht geführt ha- ben. Dies war der Verstoss gegen Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO, weil die erkennende Kammer dem Beschuldigten keine Prozessentschädigung zusprach (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.4 = Urk. 120). Die Frage einer Entschädigung für entgangenes Einkommen und die Frage einer Ge- nugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. b und c StPO wurden denn auch vom Bundesgericht nicht in Erwägung gezogen. Vielmehr sind die bundesgerichtlichen Erwägungen dahingehend zu verstehen, dass bezüglich Art. 429 StPO lediglich die Prozessentschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Gegenstand der neuen Beurteilung zu sein hat. Da die Bindungswirkung auch für die Parteien gilt, ist es dem Beschuldigten verwehrt, Berufungsanträge zu stellen, die er im letzten Berufungsverfahren nicht bezifferte bzw. gar nicht stellte und - wie die be- treffenden Anträge - keine zulässigen Noven sind. Im Stadium, in welchem sich der Streit befunden hatte, bevor der angefochtene Beschluss gefällt wurde, und in welches der Streit mit der Rückweisung durch das Bundesgericht zurückversetzt wurde, hatte der Beschuldigte diese Anträge nicht gestellt, obwohl er sie hätte stellen können. Die Ansprüche betreffend Entschädigung für wirtschaftliche Ein- bussen und bezüglich Genugtuung mussten auch nicht von Amtes wegen geprüft werden, da Art. 429 Abs. 2 StPO eine Ungleichbehandlung zwischen anwaltlich vertretenen und anwaltlich nicht vertretenen Personen vermeiden möchte (BSK StPO-Wehrenberg/ Frank, a.a.O., Art. 429 N 31), der Beschuldigte jedoch anwalt- lich vertreten war. Es sind zwar Konstellationen denkbar, bei welchen der Ent- scheid des Bundesgerichts dazu führen kann, dass berechtigter Anlass besteht, im wiederholten Berufungsverfahren neue Anträge zu stellen, insbesondere wenn aufgrund des bundesgerichtlichen Entscheides neue Beweise erhoben werden müssen. Im vorliegenden Verfahren ergibt sich durch den bundesgerichtlichen Entscheid aber keine neue Konstellation, welche Raum für neue Anträge bietet. Es geht einzig um die Kostenauflage sowie um die Prozessentschädigung im Sin-
- 23 - ne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Auf den Antrag des Beschuldigten auf Zuspre- chung einer Parteientschädigung für entgangenes Einkommen und auf Zuspre- chung einer Genugtuung ist deshalb nicht einzutreten. Selbst wenn der Antrag auf Entschädigung für eine wirtschaftliche Einbusse zugelassen worden wäre, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung, wieso es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen wäre, sein bisheriges Tätigkeitsfeld zu erweitern und in der Schweiz statt in Liechtenstein einer Tätigkeit als Versiche- rungsvermittler oder einer äquivalenten Tätigkeit nachzugehen. Für die Eintra- gung im Register der Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen der Eidgenös- sischen Finanzmarktaufsicht FINMA ist nicht vorausgesetzt, dass der Versiche- rungsvermittler erklärt, dass keine gegen ihn laufenden Strafverfahren hängig sind. Einzig eine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen, die mit der Ver- sicherungsvermittlungstätigkeit nicht zu vereinbaren sind und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist, darf nicht vorliegen (vgl. Art. 40 ff. VAG und Art. 185 AVO). Der Beschuldigte wurde jedoch nicht rechtskräftig verurteilt und dementsprechend erfolgte auch noch kein entsprechender Eintrag im Strafregis- ter. Ausser ein paar wenigen Bewerbungen für Professuren sind auch keine Be- mühungen des Beschuldigten ersichtlich, eine Arbeitsstelle zu suchen, obwohl dem Beschuldigten diesbezüglich eine Schadensminderungspflicht oblag (vgl. Urk. 124 S. 10 ff.). Fraglich ist zudem, wie er in den Jahren 2011 bis 2013, wäh- rend welcher er zwei LL.M. Studiengänge und ein juristisches Doktorat absolvierte (vgl. Urk. 144 S. 9), was doch sehr zeitaufwändig ist, tatsächlich Zeit gehabt hätte, einer Arbeit nachzugehen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn der Antrag auf Genug- tuung zugelassen worden wäre, für allfällige Verletzungen der persönlichen Ver- hältnisse durch die Privatklägerschaft, indem sie den Beschuldigten gegenüber anderen Behörden in einem schlechten Licht darstellen liess (vgl. Urk. 124 S. 18 ff.), nicht der Staat haftbar gemacht werden kann.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten, zweiten und dritten Be- rufungsverfahrens
- 24 - 4.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im ersten Berufungsverfahren obsiegte, hat die Gerichtsgebühr für das erste Be- rufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklä- gerschaft hat gegenüber dem Beschuldigten keinen Anspruch auf eine Prozess- entschädigung, da der Beschuldigte nicht kostenpflichtig ist (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO e contrario). Sodann ist dem Beschuldigten für das erste Berufungsverfahren eine Pro- zessentschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese ist anhand der An- waltsgebührenverordnung festzulegen, welche besagt, dass die Gebühr im Beru- fungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln be- messen wird (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses vor Einzelgericht wird dabei ein Ansatz von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– als Grundgebühr festgelegt. Diese umfasst die Vorbereitung des Parteivortrags und die Teilnahme an der Hauptverhandlung (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Zuschlagsrelevante Aufwen- dungen sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. § 17 Abs. 2 AnwGebV). Aufgrund der relativen Komplexität des Falles sowie der geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung (vgl. Urk. 84 S. 37, Urk. 85/10-11) rechtfertigt es sich, die Ent- schädigung auf das Maximum von Fr. 8'000.– festzusetzen. Zuzüglich Mehrwert- steuer sind dem Beschuldigten für das erste Berufungsverfahren somit Fr. 8'640.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 4.2. Da der Beschuldigte im ersten Verfahren vor Bundesgericht obsiegte, hat er das zweite Berufungsverfahren nicht zu vertreten, weshalb die Gerichtsge- bühr des zweiten Berufungsverfahrens ebenfalls ausser Ansatz zu fallen hat. Die Privatklägerschaft hat gegenüber dem Beschuldigten keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung, da der Beschuldigte nicht kostenpflichtig ist (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO e contrario). Für das zweite Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten eine Prozessent- schädigung auszurichten, da der Aufwand für die Stellungnahme zu den vor- instanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an sich bereits im ersten Beru-
- 25 - fungsverfahren, für welches ihm gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Prozessentschädigung zusteht, entstanden wäre, hätte die erkennende Kammer dem Beschuldigten bereits damals das rechtliche Gehör dazu gewährt. Es ist ersichtlich, dass der Aufwand für die Beru- fungsbegründung zum Punkt der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen umfangreicher war, als wenn der Beschuldigte bereits im ersten Beru- fungsverfahren hätte Stellung nehmen können. Für diesen Mehraufwand sowie gestützt auf die geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung (vgl. Urk. 84 S. 37, Urk. 85/12-13) rechtfertigt es sich, die Entschädigung auch in diesem Ver- fahren auf das Maximum von Fr. 8'000.– festzusetzen. Zuzüglich Mehrwertsteuer sind dem Beschuldigten für das zweite Berufungsverfahren somit Fr. 8'640.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 4.3. Da der Beschuldigte im zweiten Verfahren vor Bundesgericht ebenfalls obsiegte, hat er das vorliegende dritte Berufungsverfahren nicht zu vertreten, weshalb die Gerichtsgebühr des vorliegenden Verfahrens ebenfalls ausser Ansatz zu fallen hat. Die Privatklägerschaft hat gegenüber dem Beschuldigten keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung, da der Beschuldigte nicht kostenpflich- tig ist (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO e contra- rio). Für das dritte Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten ebenfalls eine Pro- zessentschädigung auszurichten, da er erneut seine Berufung begründen musste. Diese ist wiederum anhand der Anwaltsgebührenverordnung festzulegen, welche besagt, dass die Gebühr im Berufungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen wird (§ 18 Abs. 1 AnwGebV), aus wel- chen sich eine Grundgebühr zwischen Fr. 600.– und Fr. 8'000.– ergibt (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Der Aufwand für die Berufungsbegründung zum Punkt der vo- rinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen war geringer als im zweiten Be- rufungsverfahren, hatte er dazu doch bereits im zweiten Berufungsverfahren aus- führliche Eingaben verfasst, auf die er zurückgreifen konnte. Sodann ist der Auf- wand, welcher für die Ausführungen bezüglich des Antrags auf Zusprechung einer Parteientschädigung für entgangenes Einkommen und auf Zusprechung einer
- 26 - Genugtuung gemacht wurde, nicht zu berücksichtigen, da über diese Anträge nicht zu befinden war und der Beschuldigte diesbezüglich unterliegt. Unter diesem Gesichtspunkt und gestützt auf die geltend gemachten Aufwendungen der Vertei- digung, welche allerdings nicht nur das Berufungsverfahren betreffen (vgl. 125/25), rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Zu- züglich Mehrwertsteuer sind dem Beschuldigten für das dritte Berufungsverfahren somit Fr. 5'400.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Juni 2012, bezüglich der Dispositivziffern 4 (Nichtein- treten auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ AG) und 5 (Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Straf- und Zivilklage von Dr. C._____) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A._____ wird eingestellt.
3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6) wird bestätigt.
4. Die Gerichtsgebühr für das erste, zweite und dritte Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 35'640.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
7. Auf den Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Parteientschädi- gung für entgangenes Einkommen und auf Zusprechung einer Genugtuung wird nicht eingetreten.
- 27 -
8. Dem Beschuldigten wird für das erste Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 8'640.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
9. Dem Beschuldigten wird für das zweite Berufungsverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 8'640.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
10. Dem Beschuldigten wird für das dritte Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 5'400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
11. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter der Privatklägerschaft (dreifach, für sich und zuhanden der B._____ AG sowie Dr. C._____) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 44 zur Lö- schung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung über das Strafregister − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 28 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. September 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Schwarzenbach-Oswald