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SB160043

Gewerbsmässiger Betrug

Zürich OG · 2016-05-04 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachte äussere Sachverhalt als er- stellt, mit der Massgabe, dass in der rechtlich relevanten Zeitspanne vom

1. Oktober 2002 bis 5. April 2014 Sozialhilfeleistungen von Fr. 341'055.60 aus- gerichtet worden seien, wovon die Beschuldigte Fr. 108'341.30 zu Unrecht bezo- gen habe (Urk. 43 S. 7). Die Beschuldigte anerkennt den äusseren Ablauf der Geschehnisse, so wie ihn die Vorinstanz erstellt hat (Urk. 54 S. 5, Prot. II S. 5). Davon ist auszugehen. Auf die Einwendungen und Rechtfertigungen, welche sie hinsichtlich ihrer Taten vorbringt, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzu- gehen.

6. Rechtliche Würdigung 6.1. Die Verteidigung vertritt die Auffassung, dass der Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei und sich die Beschuldigte nicht strafbar gemacht habe, da das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht erfüllt sei. Die entsprechenden Sachverhaltselemente lägen nicht vor. Das Verheimlichen des Bankkontos wäre für die Stadt Zürich durch minimalste Nachforschungen bzw. Sicherheitsvorkehrungen erkennbar gewesen. Diese Nachforschungen und Sicherheitsvorkehrungen wären der Stadt Zürich zumutbar gewesen und die Be- schuldigte hätte sie von einer Überprüfung auch nicht abgehalten. Schliesslich habe die Beschuldigte nicht davon ausgehen können, dass die Stadt Zürich ihrer Pflicht, die eingereichten Unterlagen zu überprüfen, nicht nachkomme (Urk. 32 S. 9). Die Sozialen Dienste hätten aus früheren Verfahren gewusst, dass die Be- schuldigte falsche Angaben über ihre Einkünfte mache. Gemäss Auffassung der Verteidigung hätte das ganze Verfahren vermieden werden können, indem sich die Sozialen Dienste die genauen Einkünfte der Beschuldigten hätten belegen lassen (Urk. 55 S. 4 f. mit Verweis auf Urk. 32 S. 6). Auch liege kein Lügengebäu- de vor, da die Beschuldigte nicht mehrere aufeinander abgestimmte, raffinierte Lügen aufgetischt habe. Sie habe einzig ihr zweites Bankkonto verschwiegen (Urk. 32 S. 9). Ebenso wenig lägen besondere Machenschaften im Sinne einer eigentlichen Inszenierung mittels planmässiger und systematischer Vorkehrungen vor. Sie habe einzig ein Bankkonto verschwiegen, was mittels minimalster Nach-

- 9 - forschungen hätte aufgedeckt werden können. Doch selbst bei Annahme einer betrügerischen Machenschaft scheitere die Tatbestandsverwirklichung am Kri- terium der Überprüfbarkeit. Die Sozialen Dienste hätten die Möglichkeit gehabt, sich bei der Sozialversicherungsanstalt über das Einkommen der Beschuldigten zu informieren. Da sie indes jegliche Überprüfungen bei der Auszahlung von So- zialgeldern unterlassen hätten, seien sie ihrer Pflicht, ein Minimum an Sorgfalt walten zu lassen, in keiner Weise nachgekommen (Urk. 32 S. 10, Urk. 55 S. 6). 6.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beschuldigte mit ihren Hand- lungen den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt habe (Urk. 43 S. 7 ff.). Insbesondere kam sie zum Schluss, dass die Beschuldigte arglistig gehandelt habe. Nicht weil sie sich besonderer Machenschaften bedient hätte, sondern weil die Überprüfung ihrer einfachen Lüge den Sozialbehörden nicht zumutbar oder gar nicht möglich war (Urk. 43 S. 15). Die Ausführungen zum (einfachen) Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erweisen sich als zutreffend, weshalb, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die erstinstanzliche Begründung verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.3. Diese Würdigung steht auch in Einklang mit der mittlerweile reichhaltigen und gefestigten Praxis im Bereiche des Betrugs im Zusammenhang mit Fürsorge- leistungen. Der – auch in diesem Verfahren – immer wieder vorgebrachte Ein- wand, wonach die Fürsorgebehörden die Angaben ihrer Abhängigen nicht oder nur ungenügend überprüften, womit das Tatbestandselement der Arglist nicht er- füllt sei, wird im Rahmen dieser konstanten Praxis stets und zu Recht als unzu- treffend verworfen. Von dieser Praxis, welche nachfolgend kurz zusammen- gefasst wird, abzuweichen, besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlass. 6.4. Der Tatbestand des Betrugs erfordert eine arglistige Täuschung. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügen- gebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf

- 10 - Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Arglist wird auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraus- sieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Ver- trauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Ge- täuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_546/2014 vom 11.11.2014, E. 1.1; 6B_689/2010 vom 25.10.2010, E. 4.3.3; BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a). 6.5. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aufzeigte (Urk. 43 S. 12), handelt ei- ne Behörde nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoauszüge einzu- reichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten. Leichtfertigkeit wird namentlich dann angenommen, wenn die Behörde den Gesuchsteller nicht zu den von ihm vorgetragenen widersprüchlichen Angaben befragt (Urteile 6B_932/2015 vom 18.11.2015, E. 3.2; 6B_531/2012 vom 23.04.2013 E. 3.3; 6B_1071/2010 vom 21.06.2011 E. 6.2.3; 6B_22/2011 vom 23.05.2011 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Sozialhilfebetrug ist auch das Obergericht in zahlreichen Entscheiden in den vergangenen Jahren gefolgt (anstelle vieler: Urteil vom 27.01.2012, SB110551; Urteil vom 30.04.2014, SB140020; Urteil vom 2.03.2015, SB140339). 6.6. Es trifft zwar zu, wenn die Verteidigung vorbringt, dass die Sozialen Diens- te die Möglichkeit gehabt hätten, bei der Sozialversicherungsanstalt Erkundungen einzuholen (vgl. vorstehende Erw. 6.1). Aus nachträglicher Sicht hätte dies im vor- liegenden Fall wohl auch zur Aufdeckung der nicht deklarierten Einkommen ge-

- 11 - führt. Es ist aber keineswegs so, dass die Erkundigung bei der Sozialversiche- rungsanstalt des Wohnsitzkantons zwingend zu einem lückenlosen Einblick über sämtliche Erwerbseinkommen führt. Auch bei einem solchen, mit zusätzlichen Aufwänden verbundenem Engagement zur Informationsbeschaffung blieben etwa Einkommen aus ausserkantonalen Beschäftigungen oder Barzahlungen uner- kannt. 6.7. Entgegen der Auffassung der Verteidigung besteht keine allgemeine Pflicht der Sozialbehörden, sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Wohnortkantons über allfällige Sozialversicherungsbeiträge zu informieren. Im Gegenteil, im Bun- desgerichtsentscheid 6B_689/2010 erachtete das Bundesgericht im Zusammen- hang mit der Angabe einer Antragstellerin, welche eine hundertprozentige Ar- beitsunfähigkeit geltend machte, den Verzicht auf den Beizug weiterer Unterlagen als nicht leichtfertig. Vielmehr bejahte es in jenem Entscheid die Arglist, weil die Antragstellerin in Anbetracht der grossen Anzahl von Ersuchen, die das Sozialamt laufend bewältigen müsse, habe davon ausgehen können, dass das Sozialamt nicht aktiv nach Einkommensquellen forschen werde (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_689/2010 vom 25.10.2010, E. 4.3.5). 6.8. Die Beschuldigte unterzeichnete seit dem 24. April 1998 – bzw. soweit in Bezug auf das vorliegende Strafverfahren relevant, seit Mai 2003 – bis zum Jahr 2014 jährlich Einkommens- und Vermögensdeklarationen. Gleichzeitig bestätigte sie jeweils, ihre Pflicht, wonach sie Veränderungen in den Einkommens-, Vermö- gens- und familiären Verhältnissen sofort und unaufgefordert zu melden habe, zur Kenntnis genommen zu haben und dieser nachzukommen (Urk. 3/5-25), was sie indes nicht tat. Wie die Vorinstanz zutreffend aufzeigte, ist dieses täuschende Verhalten im Zusammenhang mit ihren Einkommensverhältnissen nicht als blosse Unterlassung, sondern vielmehr als aktives Tun zu qualifizieren (Urk. 43 S. 8 f. mit Hinweisen). Durch dieses pflichtwidrige Verhalten veranlasste sie die Sozialen Dienste über mehrere Jahre hinweg, ihr immer wieder ihren eigentlichen An- spruch übersteigende Beträge im Gesamtwert von Fr. 108'341.30 zukommen zu lassen. Sie konnte damit ohne weiteres davon ausgehen, dass die Sozialbehör- den nicht aktiv nach (weiteren) Einkommensquellen forschen würde, da sich diese

- 12 - aufgrund der gesetzlichen Konzeption und den entsprechenden Zusicherungen der Beschuldigten auf deren Mitwirkung verliessen. Auch heute erklärte die Be- schuldigte, die von ihr erzielten Einkünfte zwischen Oktober 2002 und Februar 2007 verschwiegen zu haben, da sie nicht gedacht habe, dass dies heraus- kommen würde (Urk. 54 S. 9). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aufzeigte (Urk. 46 S. 13), vertraute die Beschuldigte indes nicht nur auf das Untätigwerden der Behörden, sondern traf von sich aus teils raffinierte Vorkehrungen, damit ihre Einkünfte gegenüber der Sozialbehörden verborgen blieben. 6.9. Insbesondere kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie die Zumutbarkeit der Überprüfung der Angaben durch die Sozialen Dienste daraus ableiten will, dass diesen – unter Verweis auf den Entscheid der Einzelfall- kommission vom 22. Oktober 2001 (Urk. 4/3) – aus früheren Verfahren hätte be- wusst sein müssen, dass die Beschuldigte falsche Angaben über ihre Einkünfte mache. Es ist nicht so, dass es die Sozialen Dienste, als sie im Jahr 2000 die Gutschriftanzeigen auf dem ZKB-Konto der Beschuldigten überprüften, un- terlassen hätten, etwaigen Unregelmässigkeiten nachzugehen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, lieferte die Beschuldigte vielmehr eine plausible Erklärung für die gemäss ihren Angaben lediglich einmal eingegangene Salär- zahlung durch die B._____-Unternehmung. Obwohl die Beschuldigte damals von anfangs November 2000 bis Ende Februar 2001 bei der B._____-Unternehmung angestellt war (Urk. 14/1-2), dokumentierte sie den Sozialbehörden mit Schreiben vom 17. September 2001 lediglich den Zahlungseingang betreffend das Salär für den Monat November 2000, welchen sie sich auf ihr – den Sozialbehörden be- kanntes – ZKB-Konto gutschreiben liess. Gleichzeitig lieferte sie unter Beilage ei- nes Arztzeugnisses eine plausible Erklärung, weshalb sie aus gesundheitlichen Gründen lediglich für einen Monat habe arbeiten und den Job schliesslich nicht habe annehmen können (Urk. 46 S. 14 mit Verweis auf Beizugsakten Soziale Dienste, Mappe "Dokumente eingescannt: 2001"). Vor dem Hintergrund dieser Erklärung mussten die Sozialen Dienste nicht davon ausgehen, dass die Be- schuldigte seitens der B._____-Unternehmung oder anderer Arbeitgeber weitere Zahlungen erhielt. Dass sich die Beschuldigte noch zwei weitere Monate auszah- len liess, nunmehr aber auf das – just in diesem Zeitpunkt eröffnete (Urk. 12/4),

- 13 - gegenüber der Sozialen Dienste aber nicht bekannt gegebene – Bankkonto bei der Credit Suisse (…, Urk. 14/2), konnten die Sozialen Dienste nicht wissen. Die Beschuldigte sorgte denn auch in Zukunft dafür, dass ihr zusätzliches Konto und damit auch die darauf eingehenden Zahlungen im Verborgenen blieben. So unter- liess sie es etwa – trotz entsprechender Aufforderung – die entsprechenden Kon- toauszüge zum Termin mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Sozialhilfe mit- zubringen (Beizugsakten Soziale Dienste, Mappe "Dokumente eingescannt: 2001). Ferner fiel die Kontosaldierung vom 7. Mai 2007 (Urk. 12/4) zeitlich mit der Auflösung ihres Anstellungsverhältnisses mit der Praxis C._____ zusammen (Urk. 11/16, Urk. 54 S. 8). Schliesslich fällt auf, dass die Beschuldigte das Bank- konto bei der Credit Suisse auf den Namen A1._____, geb. tt. August 1954 eröff- nete (Urk. 12/5), während sie bei den Sozialen Diensten mit den Personalien A2._____, geb. tt. September 1954, registriert ist (Urk. 4/1 S. 1). 6.10. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann den Sozialen Diensten damit nicht vorgeworfen werden, ihrer Pflicht, bei der Auszahlung von Sozial- geldern ein Minimum an Sorgfalt zu walten, nicht nachgekommen zu sein. Auch wenn aus nachträglicher Sicht möglicherweise nicht alles unternommen wurde, was zur Aufdeckung der Täuschung möglich gewesen wäre, kann den Sozialen Diensten kein leichtfertiges Verhalten zur Last gelegt werden. Vielmehr ist von ei- ner arglistigen Täuschung der Beschuldigten auszugehen, welche davon ausge- hen konnte, dass die Sozialen Dienste usanzgemäss und in Anbetracht der gros- sen Anzahl von Ersuchen nicht aktiv nach Einkommensquellen forschen werde, sondern sich auf ihre alljährliche Erklärung, wonach sie kein Einkommen erziele, verlassen würden. 6.11. Das Verhalten war demnach arglistig im Sinne der erwähnten Recht- sprechung. 6.12. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Da- runter fallen insbesondere nicht die von der Beschuldigten selbst angeführten Rechtfertigungen, wonach sie das Geld nicht für sich, sondern für ihre Kinder und ihre kranke Mutter im Iran gebraucht habe. Diese Umstände mögen allenfalls ihr Motiv für ihr deliktisches Tun gewesen sein. Den Anforderungen an die Art. 14 ff.

- 14 - StGB genügen sie allerdings nicht. Diese Gründe können gegebenenfalls bei der Bewertung des Verschuldens berücksichtigt werden. 6.13. Da – mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 16) – auch die übrigen Tatbestands- merkmale erfüllt sind, ist die Beschuldigte des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

7. Strafzumessung 7.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung aus- führlich und korrekt dargelegt, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 18 f.). 7.2. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte, ausgehend vom Schuldspruch des gewerbsmässigen Betruges, mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft (Urk. 43 S. 23) und ist somit hinsicht- lich des Strafmasses dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt (Urk. 31 S. 1). 7.3. Die Verteidigung beantragt für den Fall einer Verurteilung eine bedingte Geldstrafe und subeventualiter eine bedingte Freiheitsstrafe von höchstens 10 Monaten (Urk. 55 S. 3). 7.4. Aufgrund des veränderten Schuldspruchs beträgt der zur Verfügung ste- hende Strafrahmen anders als noch vor Vorinstanz bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 146 Abs. 1 StGB). Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat an- geordnete Strafe im konkreten Fall als zu hart bzw. zu milde erscheint. Das Ge- richt ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 ff.). 7.5. Die Verteidigung beantragt in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit eine Strafmilderung in Anwendung von Art. 48 lit. e StPO. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der

- 15 - seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich seither wohl verhalten hat. Langer Zeitablauf im Sinne dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Trechsel/Pieth, Schweize- risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 48 N 24; BGE 132 IV 4). Die Verjährungsfrist beträgt vorliegend 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Es sind dem Gericht keine Umstände bekannt, welche darauf schliessen liessen, dass sich die Beschuldigte seit der Tatbegehung nicht wohl verhalten hätte. Allerdings sind seit der Tatbegehung die hier massgeblichen zehn Jahre noch nicht verstrichen, weshalb es an dieser zeitlichen Voraussetzung fehlt. Hinzu kommt, dass aus präventiven Gründen ein eminentes Interesse der Öffentlichkeit an der Strafverfolgung von Sozialhilfebetrügen besteht. Vor diesem Hintergrund ist der seitens der Verteidigung angerufene Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB lediglich strafmindernd, nicht aber strafmildernd zu berücksich- tigen. Mangels aussergewöhnlicher Umstände rechtfertigt sich auch in Bezug auf die mehrfache Tatbegehung keine Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens (Art. 49 Abs. 1 StGB). Damit ist die verschuldensangemessene Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Da nur die Beschuldigte Berufung erhoben hat, steht allerdings ausschliesslich eine Bestätigung oder Reduktion der bedingt verhängten Freiheitsstrafe von 15 Monaten oder aber die Verhängung ei- ner Geldstrafe zur Diskussion. 7.6. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt mit der Vorinstanz der hohe De- liktsbetrag von Fr. 108'341.30 sowie die mehrfache Tatbegehung bzw. der lange Deliktszeitraum von über 10 Jahren ins Gewicht. Die deliktische Tätigkeit hätte denn wohl auch noch weiter gedauert, wenn ihr die Fürsorgebehörde nicht auf die Schliche gekommen wäre, was jedoch im Rahmen der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen ist. Der Vorinstanz ist zudem darin beizupflichten, dass ihr Han- deln nicht von besonderer Raffinesse war. Immerhin eröffnete die Beschuldigte aber just in dem Zeitpunkt, als die Sozialbehörden ihre finanziellen Verhältnisse einer eingehenderen Prüfung unterzogen und sie zur Einreichung ihrer Konto- auszüge aufforderten, extra ein zusätzliches Konto, um die Zahlungseingänge vor den Sozialbehörden zu verbergen (vgl. Schreiben "Einladung zu einem Termin" vom 11.01.01, Beizugsakten Soziale Dienste, Mappe "Dokumente eingescannt:

- 16 - 2001"). Auch wenn das System der Fürsorge, zumindest so wie es zur Tatzeit in der Stadt Zürich gehandhabt wurde, es einem potentiellen Täter besonders ein- fach machte und keine besonders hohen Hürden zu überwinden waren, um un- rechtmässige Zuwendungen zu ergattern, besteht gleichwohl kein Anlass, das Vorgehen der Beschuldigten zu bagatellisieren. Zum einen wird durch ein solches Verhalten das gesamte Sozialleistungssystem erschüttert und zum anderen wer- den ehrliche Rentenbezüger in Verruf gebracht. Entsprechend besteht angesichts der Hochwertigkeit der Sozialleistungsinstitute der schweizerischen Rechtsord- nung ein gewichtiges öffentliches Interesse, Sozialleistungsbetrug zu verhindern (ZR 114/2105 Nr. 80, S. 312, 314 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 17.12.2009, 8C_239/2008, E. 6.4.2). Angesichts des sehr weiten zur Verfügung stehenden Strafrahmens erscheint nach Würdigung der objektiven Tatkomponen- te eine Einsatzstrafe von rund 24 Monaten als angemessen. 7.7. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Weiter gilt es zu berücksichti- gen, dass der Vorsatz der Beschuldigten auf ein Handeln auf unbestimmte Dauer ausgerichtet war und sie nur aufhörte, weil ihr die Fürsorgebehörde auf die Schli- che kam. Zum Verwendungszweck der Gelder befragt, konnte die Beschuldigte keine verlässlichen Angaben machen. Zwar führte sie immer wieder aus, das Geld für ihre Familie verwendet zu haben, allerdings fügte sie stets an, sich selbst nicht erklären zu können, weshalb die (Delikt-)Summe so hoch veranschlagt sei. Sie habe lediglich die Kosten gedeckt. Ferner habe sie mit dem Geld Reisen in den Iran finanziert, um ihre Mutter zu besuchen, welche sie aufgrund ihrer Krank- heiten und eines Unfalls finanziell habe unterstützen müssen (Urk. 54 S. 5 f.). Wenn die Beschuldigte geltend macht, sie habe das Geld für die Kinder ge- braucht, so ist sie darauf hinzuweisen, dass auch diese sehr grosszügig von den Fürsorgebehörden unterstützt wurden. Nebst den unentbehrlichen Auslagen wie Gesundheits-, Wohn-, und Ausbildungskosten wurden den Kindern auch monat- liche Taschengelder von Fr. 300.–, Auslagen für Freizeitbeschäftigungen sowie immer wieder mehrere hundert Franken unter dem Titel "Anschaffungen" und "Nebenauslagen" ausgerichtet (Urk. 5/1). Es fehlte ihnen also an nichts Exis- tenziellem. Ganz im Gegenteil waren ihre finanziellen Verhältnisse weniger ange- spannt, als in manchen Familien deren Ernährer im 1. Arbeitsmarkt tätig ist

- 17 - (Urk. 5). Ferner kann es nicht Zweck der Sozialhilfe sein, dass die Ansprecher mit den Geldern bedürftige Familienangehörige im Ausland unterstützen. Umgekehrt vermochte die Beschuldigte heute glaubhaft darlegen, dass sie sich als allein- erziehende Mutter von vier Kindern und als Versorgerin ihrer Familie unter einem gewissen Druck befunden haben mag und die Gelder nicht für Luxusgüter, son- dern für ihre Familie verwendete (Urk. 54 5 ff.), was ihr zugutezuhalten ist. Insge- samt vermag die subjektive Tatkomponente die objektive Tatschwere in einem etwas milderen Licht erscheinen. 7.8. Aus der Biografie der Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungs- relevanten Elemente (Urk. 54 S. 2 ff., vgl. auch Urk. 43 S. 20). Ebenso ist keine besondere Strafempfindlichkeit ersichtlich. Hingegen ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass ihr teilweises Geständnis hinsichtlich des äusseren Ablaufs der Ge- schehnisse strafmindernd zu berücksichtigen ist (Urk. 43 S. 21), auch wenn anzu- fügen verbleibt, dass dadurch das Strafverfahren aufgrund der übrigen beweis- mässigen Ausgangslage nicht massgeblich vereinfacht wurde. Nicht zu verken- nen ist sodann, dass sich die Beschuldigte heute reumütig und einsichtig gezeigt hat und zumindest ihren Willen bekundete, die zu viel bezogenen Gelder zurück- zubezahlen (Urk. 54 S. 9 ff.). Insgesamt rechtfertigt es sich, das Nachtatverhalten leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 7.9. Wie bereits im Zusammenhang mit der Bestimmung des Strafrahmens aufgezeigt, ist der Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48 lit. e StGB vor- liegend nicht gegeben. Vor dem Hintergrund des grossen Strafbedürfnisses im Bereich des Sozialversicherungsbetruges sowie dem Umstand, dass zwei Drittel der Verjährungsfrist im Sinne von 97 Abs. 1 lit. b StGB noch nicht verstrichen sind, lässt sich unter diesem Titel lediglich eine marginale Reduktion der Strafe rechtfertigen. 7.10. Wie gesehen steht aufgrund des Verschlechterungsverbotes lediglich die Bestätigung oder die Reduktion der seitens der Vorinstanz festgesetzten Frei- heitsstrafe von 15 Monaten zur Diskussion. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 24 Monaten erscheint die seitens der Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten auch nach Berücksichtigung der vorliegend strafmindernd zu be-

- 18 - rücksichtigenden Komponenten (subjektive Tatschwere, Nachtatverhalten, Art. 48 lit. e StGB) sicher nicht zu hoch, weshalb diese zu bestätigen ist. 7.11. Die Vorinstanz hat neben der Geldstrafe gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB zusätzlich eine Verbindungsbusse von Fr. 1'000.– ausgefällt (Urk. 43 S. 21, 23). Die Ausfällung einer Verbindungsbusse kommt ausserhalb der Schnittstellen- problematik (Busse für Übertretungen und bedingte Geldstrafe für Vergehen) in Betracht, wenn das Gericht dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren will, aber aus spezialpräventiven Zwecken auch einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (BGE 135 IV 189 E. 3.3.). Vorliegend erscheint die Ausfällung einer Verbindungsbusse unter dem spezialpräventiven Aspekt nicht als angezeigt, weshalb darauf zu verzichten ist.

8. Strafvollzug Die Vorinstanz hat mit überzeugender Begründung den Aufschub des Strafvoll- zugs unter Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit gewährt. Es kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 22). Der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe stünde ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegen.

9. Kosten und Entschädigungsfolgen 9.1. Ausgangsgemäss, es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch, ist die Kostenregelung der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 43 S. 23 ff., Dispositivziffer 4-8). 9.2. Nachdem die Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unter- liegt, sind ihr auch diese Kosten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Vertei- digung, aufzuerlegen. Da die Beschuldigte nach wie vor fürsorgeabhängig ist, demnächst das Rentenalter erreichen wird und in Anbetracht des hohen Schul- denberges nicht in der Lage sein wird, die angefallenen Verfahrenskosten zu be- gleichen, sind diese definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ebenso definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung.

- 19 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung, vom 14. Oktober 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird vorab erkannt:

1. Das Verfahren wird im Umfang der Deklarationen vor dem 1. Oktober 2002 und von Fr. 4'500.00 zu Unrecht bezogenen Sozialleistungen eingestellt.

2. (Mitteilungen)

3. (Rechtsmittel) (…)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 - 8) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten betragen: Fr. 2'310.– amtliche Verteidigung

- 20 -

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt, jedoch definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft, Stadt Zürich, Soziale Dienste, Frau D._____, … [Adresse] sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft, Stadt Zürich, Soziale Dienste, Frau D._____, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 21 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Mai 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bussmann

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanz- lichen Verfahrens kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Er- wägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 43 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 14. Oktober 2015 wurde die Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 in Ver- bindung mit Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Im Umfang der De- klarationen vor dem 1. Oktober 2002 und von Fr. 4'500.– zu Unrecht bezogener Sozialleistungen wurde das Verfahren eingestellt. Für den gewerbsmässigen Be- trug wurde sie mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft, deren Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse wurde eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 10 Tagen festgesetzt. Die Kosten der Untersuchung und des ge- richtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und des Dolmetschers, wurden der Beschuldigten auferlegt, jedoch sofort abgeschrie-

- 5 - ben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Übersetzungskosten wur- den auf die Gerichtskasse genommen, wobei hinsichtlich der Kosten der amtli- chen Verteidigung eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten wurde (Urk. 43 S. 24 ff.).

E. 1.3 Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung der Beschuldigten mit Ein- gabe vom 22. Oktober 2015 fristgerecht Berufung an (Urk. 36). Die Berufungser- klärung ging am 4. Januar 2016 ebenfalls fristgerecht ein (Urk. 44). Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 wurde der Staatsanwaltschaft und der Stadt Zürich als Pri- vatklägerin Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 47). Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils beantrage (Urk. 49). Die Stadt Zürich liess sich innert Frist nicht ver- nehmen. Auf das Stellen von Beweisanträgen wurde im Vorverfahren allseits ver- zichtet.

E. 1.4 In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 50), wel- che heute im Beisein der Beschuldigten sowie ihres amtlichen Verteidigers statt- fand (Prot. II. S. 3). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden, und – abgesehen von der Einvernahme der Beschuldigten (Urk. 54) – mussten keine weiteren Beweise erhoben werden (Prot. II S. 4, 6, 7). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.).

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Berufung erhoben hat einzig die Beschuldigte. Sie lässt einen Freispruch, eventualiter die Bestrafung mit einer bedingt auszusprechenden Geldstrafe und subeventualiter zu einer bedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe von höchstens 10 Monaten beantragen. Im Übrigen verlangt sie die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils. Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt sie die ausgangsgemässe Auferlegung, im Falle einer Auferlegung auf die Beschuldigte

- 6 - deren sofortige Abschreibung und die Übernahme der Kosten der amtlichen Ver- teidigung auf die Gerichtskasse (Urk. 55 S. 3).

E. 2.2 Bei dieser Ausgangslage ist – abgesehen von der Kostenfestsetzung – le- diglich der dem vorinstanzlichen Urteil vorangehende Beschluss in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO, Art. 404 StPO). Das ist vorab vorzumerken. Im übrigen Umfang steht der ange- fochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 3 Formales

E. 3.1 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne, dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet.

E. 3.2 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bun- desgerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E. 1.2.). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (BGE 139 IV 179 E. 2.2, BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen).

E. 4 Anklageprinzip

E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs im Sin- ne von Art. 146 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig ge- sprochen (Urk. 43 S. 7 ff., 23), obwohl der im Rahmen der Anklageschrift um- schriebene Tatvorwurf seitens der Staatsanwaltschaft auf mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB lautet (Urk. 23, Urk. 31).

E. 4.2 Nach Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (vgl.

- 7 - Art. 325 StPO). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2.12.2015, E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1079/2015 vom 29.02.2016, E. 1.1 und 6B_1073/2014 vom 7.05.2015, E. 1.2; je mit Hinweisen). Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber ge- naue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13.05.2016, E. 1.3.1).

E. 4.3 Ein Betrug gilt als gewerbsmässig im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, wenn ein berufsmässiges Vorgehen vorliegt. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwen- det, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums so- wie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Der Täter muss sich darauf einge- richtet haben, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seines Lebensunterhalts dar- stellen. Es ist erforderlich, dass er die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten darauf geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den entsprechenden Straftatbestand fallenden Taten bereit gewesen (Trechsel/ Crameri, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 146 N 34; Urteil des Bundesgerichts 6B_383/2013 vom 9.09.2013 E. 3.3).

E. 4.4 Dieses qualifizierende Merkmal der Gewerbsmässigkeit wird in der Ankla- ge nicht umschrieben. Entsprechend verletzt der vorinstanzliche Schuldspruch das Anklageprinzip. Daran ändert auch nichts, dass den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung zur Frage einer abweichenden rechtlichen Würdigung das rechtliche Gehör gewährt wurde (Prot. I S. 21). Eine gewerbsmässige Tat- begehung ist nicht eingeklagt und fällt damit ausser Betracht.

- 8 -

E. 5 Sachverhalt Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachte äussere Sachverhalt als er- stellt, mit der Massgabe, dass in der rechtlich relevanten Zeitspanne vom

1. Oktober 2002 bis 5. April 2014 Sozialhilfeleistungen von Fr. 341'055.60 aus- gerichtet worden seien, wovon die Beschuldigte Fr. 108'341.30 zu Unrecht bezo- gen habe (Urk. 43 S. 7). Die Beschuldigte anerkennt den äusseren Ablauf der Geschehnisse, so wie ihn die Vorinstanz erstellt hat (Urk. 54 S. 5, Prot. II S. 5). Davon ist auszugehen. Auf die Einwendungen und Rechtfertigungen, welche sie hinsichtlich ihrer Taten vorbringt, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzu- gehen.

E. 6 Rechtliche Würdigung

E. 6.1 Die Verteidigung vertritt die Auffassung, dass der Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei und sich die Beschuldigte nicht strafbar gemacht habe, da das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht erfüllt sei. Die entsprechenden Sachverhaltselemente lägen nicht vor. Das Verheimlichen des Bankkontos wäre für die Stadt Zürich durch minimalste Nachforschungen bzw. Sicherheitsvorkehrungen erkennbar gewesen. Diese Nachforschungen und Sicherheitsvorkehrungen wären der Stadt Zürich zumutbar gewesen und die Be- schuldigte hätte sie von einer Überprüfung auch nicht abgehalten. Schliesslich habe die Beschuldigte nicht davon ausgehen können, dass die Stadt Zürich ihrer Pflicht, die eingereichten Unterlagen zu überprüfen, nicht nachkomme (Urk. 32 S. 9). Die Sozialen Dienste hätten aus früheren Verfahren gewusst, dass die Be- schuldigte falsche Angaben über ihre Einkünfte mache. Gemäss Auffassung der Verteidigung hätte das ganze Verfahren vermieden werden können, indem sich die Sozialen Dienste die genauen Einkünfte der Beschuldigten hätten belegen lassen (Urk. 55 S. 4 f. mit Verweis auf Urk. 32 S. 6). Auch liege kein Lügengebäu- de vor, da die Beschuldigte nicht mehrere aufeinander abgestimmte, raffinierte Lügen aufgetischt habe. Sie habe einzig ihr zweites Bankkonto verschwiegen (Urk. 32 S. 9). Ebenso wenig lägen besondere Machenschaften im Sinne einer eigentlichen Inszenierung mittels planmässiger und systematischer Vorkehrungen vor. Sie habe einzig ein Bankkonto verschwiegen, was mittels minimalster Nach-

- 9 - forschungen hätte aufgedeckt werden können. Doch selbst bei Annahme einer betrügerischen Machenschaft scheitere die Tatbestandsverwirklichung am Kri- terium der Überprüfbarkeit. Die Sozialen Dienste hätten die Möglichkeit gehabt, sich bei der Sozialversicherungsanstalt über das Einkommen der Beschuldigten zu informieren. Da sie indes jegliche Überprüfungen bei der Auszahlung von So- zialgeldern unterlassen hätten, seien sie ihrer Pflicht, ein Minimum an Sorgfalt walten zu lassen, in keiner Weise nachgekommen (Urk. 32 S. 10, Urk. 55 S. 6).

E. 6.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beschuldigte mit ihren Hand- lungen den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt habe (Urk. 43 S. 7 ff.). Insbesondere kam sie zum Schluss, dass die Beschuldigte arglistig gehandelt habe. Nicht weil sie sich besonderer Machenschaften bedient hätte, sondern weil die Überprüfung ihrer einfachen Lüge den Sozialbehörden nicht zumutbar oder gar nicht möglich war (Urk. 43 S. 15). Die Ausführungen zum (einfachen) Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erweisen sich als zutreffend, weshalb, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die erstinstanzliche Begründung verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 6.3 Diese Würdigung steht auch in Einklang mit der mittlerweile reichhaltigen und gefestigten Praxis im Bereiche des Betrugs im Zusammenhang mit Fürsorge- leistungen. Der – auch in diesem Verfahren – immer wieder vorgebrachte Ein- wand, wonach die Fürsorgebehörden die Angaben ihrer Abhängigen nicht oder nur ungenügend überprüften, womit das Tatbestandselement der Arglist nicht er- füllt sei, wird im Rahmen dieser konstanten Praxis stets und zu Recht als unzu- treffend verworfen. Von dieser Praxis, welche nachfolgend kurz zusammen- gefasst wird, abzuweichen, besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlass.

E. 6.4 Der Tatbestand des Betrugs erfordert eine arglistige Täuschung. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügen- gebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf

- 10 - Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Arglist wird auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraus- sieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Ver- trauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Ge- täuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_546/2014 vom 11.11.2014, E. 1.1; 6B_689/2010 vom 25.10.2010, E. 4.3.3; BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a).

E. 6.5 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aufzeigte (Urk. 43 S. 12), handelt ei- ne Behörde nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoauszüge einzu- reichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten. Leichtfertigkeit wird namentlich dann angenommen, wenn die Behörde den Gesuchsteller nicht zu den von ihm vorgetragenen widersprüchlichen Angaben befragt (Urteile 6B_932/2015 vom 18.11.2015, E. 3.2; 6B_531/2012 vom 23.04.2013 E. 3.3; 6B_1071/2010 vom 21.06.2011 E. 6.2.3; 6B_22/2011 vom 23.05.2011 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Sozialhilfebetrug ist auch das Obergericht in zahlreichen Entscheiden in den vergangenen Jahren gefolgt (anstelle vieler: Urteil vom 27.01.2012, SB110551; Urteil vom 30.04.2014, SB140020; Urteil vom 2.03.2015, SB140339).

E. 6.6 Es trifft zwar zu, wenn die Verteidigung vorbringt, dass die Sozialen Diens- te die Möglichkeit gehabt hätten, bei der Sozialversicherungsanstalt Erkundungen einzuholen (vgl. vorstehende Erw. 6.1). Aus nachträglicher Sicht hätte dies im vor- liegenden Fall wohl auch zur Aufdeckung der nicht deklarierten Einkommen ge-

- 11 - führt. Es ist aber keineswegs so, dass die Erkundigung bei der Sozialversiche- rungsanstalt des Wohnsitzkantons zwingend zu einem lückenlosen Einblick über sämtliche Erwerbseinkommen führt. Auch bei einem solchen, mit zusätzlichen Aufwänden verbundenem Engagement zur Informationsbeschaffung blieben etwa Einkommen aus ausserkantonalen Beschäftigungen oder Barzahlungen uner- kannt.

E. 6.7 Entgegen der Auffassung der Verteidigung besteht keine allgemeine Pflicht der Sozialbehörden, sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Wohnortkantons über allfällige Sozialversicherungsbeiträge zu informieren. Im Gegenteil, im Bun- desgerichtsentscheid 6B_689/2010 erachtete das Bundesgericht im Zusammen- hang mit der Angabe einer Antragstellerin, welche eine hundertprozentige Ar- beitsunfähigkeit geltend machte, den Verzicht auf den Beizug weiterer Unterlagen als nicht leichtfertig. Vielmehr bejahte es in jenem Entscheid die Arglist, weil die Antragstellerin in Anbetracht der grossen Anzahl von Ersuchen, die das Sozialamt laufend bewältigen müsse, habe davon ausgehen können, dass das Sozialamt nicht aktiv nach Einkommensquellen forschen werde (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_689/2010 vom 25.10.2010, E. 4.3.5).

E. 6.8 Die Beschuldigte unterzeichnete seit dem 24. April 1998 – bzw. soweit in Bezug auf das vorliegende Strafverfahren relevant, seit Mai 2003 – bis zum Jahr 2014 jährlich Einkommens- und Vermögensdeklarationen. Gleichzeitig bestätigte sie jeweils, ihre Pflicht, wonach sie Veränderungen in den Einkommens-, Vermö- gens- und familiären Verhältnissen sofort und unaufgefordert zu melden habe, zur Kenntnis genommen zu haben und dieser nachzukommen (Urk. 3/5-25), was sie indes nicht tat. Wie die Vorinstanz zutreffend aufzeigte, ist dieses täuschende Verhalten im Zusammenhang mit ihren Einkommensverhältnissen nicht als blosse Unterlassung, sondern vielmehr als aktives Tun zu qualifizieren (Urk. 43 S. 8 f. mit Hinweisen). Durch dieses pflichtwidrige Verhalten veranlasste sie die Sozialen Dienste über mehrere Jahre hinweg, ihr immer wieder ihren eigentlichen An- spruch übersteigende Beträge im Gesamtwert von Fr. 108'341.30 zukommen zu lassen. Sie konnte damit ohne weiteres davon ausgehen, dass die Sozialbehör- den nicht aktiv nach (weiteren) Einkommensquellen forschen würde, da sich diese

- 12 - aufgrund der gesetzlichen Konzeption und den entsprechenden Zusicherungen der Beschuldigten auf deren Mitwirkung verliessen. Auch heute erklärte die Be- schuldigte, die von ihr erzielten Einkünfte zwischen Oktober 2002 und Februar 2007 verschwiegen zu haben, da sie nicht gedacht habe, dass dies heraus- kommen würde (Urk. 54 S. 9). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aufzeigte (Urk. 46 S. 13), vertraute die Beschuldigte indes nicht nur auf das Untätigwerden der Behörden, sondern traf von sich aus teils raffinierte Vorkehrungen, damit ihre Einkünfte gegenüber der Sozialbehörden verborgen blieben.

E. 6.9 Insbesondere kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie die Zumutbarkeit der Überprüfung der Angaben durch die Sozialen Dienste daraus ableiten will, dass diesen – unter Verweis auf den Entscheid der Einzelfall- kommission vom 22. Oktober 2001 (Urk. 4/3) – aus früheren Verfahren hätte be- wusst sein müssen, dass die Beschuldigte falsche Angaben über ihre Einkünfte mache. Es ist nicht so, dass es die Sozialen Dienste, als sie im Jahr 2000 die Gutschriftanzeigen auf dem ZKB-Konto der Beschuldigten überprüften, un- terlassen hätten, etwaigen Unregelmässigkeiten nachzugehen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, lieferte die Beschuldigte vielmehr eine plausible Erklärung für die gemäss ihren Angaben lediglich einmal eingegangene Salär- zahlung durch die B._____-Unternehmung. Obwohl die Beschuldigte damals von anfangs November 2000 bis Ende Februar 2001 bei der B._____-Unternehmung angestellt war (Urk. 14/1-2), dokumentierte sie den Sozialbehörden mit Schreiben vom 17. September 2001 lediglich den Zahlungseingang betreffend das Salär für den Monat November 2000, welchen sie sich auf ihr – den Sozialbehörden be- kanntes – ZKB-Konto gutschreiben liess. Gleichzeitig lieferte sie unter Beilage ei- nes Arztzeugnisses eine plausible Erklärung, weshalb sie aus gesundheitlichen Gründen lediglich für einen Monat habe arbeiten und den Job schliesslich nicht habe annehmen können (Urk. 46 S. 14 mit Verweis auf Beizugsakten Soziale Dienste, Mappe "Dokumente eingescannt: 2001"). Vor dem Hintergrund dieser Erklärung mussten die Sozialen Dienste nicht davon ausgehen, dass die Be- schuldigte seitens der B._____-Unternehmung oder anderer Arbeitgeber weitere Zahlungen erhielt. Dass sich die Beschuldigte noch zwei weitere Monate auszah- len liess, nunmehr aber auf das – just in diesem Zeitpunkt eröffnete (Urk. 12/4),

- 13 - gegenüber der Sozialen Dienste aber nicht bekannt gegebene – Bankkonto bei der Credit Suisse (…, Urk. 14/2), konnten die Sozialen Dienste nicht wissen. Die Beschuldigte sorgte denn auch in Zukunft dafür, dass ihr zusätzliches Konto und damit auch die darauf eingehenden Zahlungen im Verborgenen blieben. So unter- liess sie es etwa – trotz entsprechender Aufforderung – die entsprechenden Kon- toauszüge zum Termin mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Sozialhilfe mit- zubringen (Beizugsakten Soziale Dienste, Mappe "Dokumente eingescannt: 2001). Ferner fiel die Kontosaldierung vom 7. Mai 2007 (Urk. 12/4) zeitlich mit der Auflösung ihres Anstellungsverhältnisses mit der Praxis C._____ zusammen (Urk. 11/16, Urk. 54 S. 8). Schliesslich fällt auf, dass die Beschuldigte das Bank- konto bei der Credit Suisse auf den Namen A1._____, geb. tt. August 1954 eröff- nete (Urk. 12/5), während sie bei den Sozialen Diensten mit den Personalien A2._____, geb. tt. September 1954, registriert ist (Urk. 4/1 S. 1).

E. 6.10 Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann den Sozialen Diensten damit nicht vorgeworfen werden, ihrer Pflicht, bei der Auszahlung von Sozial- geldern ein Minimum an Sorgfalt zu walten, nicht nachgekommen zu sein. Auch wenn aus nachträglicher Sicht möglicherweise nicht alles unternommen wurde, was zur Aufdeckung der Täuschung möglich gewesen wäre, kann den Sozialen Diensten kein leichtfertiges Verhalten zur Last gelegt werden. Vielmehr ist von ei- ner arglistigen Täuschung der Beschuldigten auszugehen, welche davon ausge- hen konnte, dass die Sozialen Dienste usanzgemäss und in Anbetracht der gros- sen Anzahl von Ersuchen nicht aktiv nach Einkommensquellen forschen werde, sondern sich auf ihre alljährliche Erklärung, wonach sie kein Einkommen erziele, verlassen würden.

E. 6.11 Das Verhalten war demnach arglistig im Sinne der erwähnten Recht- sprechung.

E. 6.12 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Da- runter fallen insbesondere nicht die von der Beschuldigten selbst angeführten Rechtfertigungen, wonach sie das Geld nicht für sich, sondern für ihre Kinder und ihre kranke Mutter im Iran gebraucht habe. Diese Umstände mögen allenfalls ihr Motiv für ihr deliktisches Tun gewesen sein. Den Anforderungen an die Art. 14 ff.

- 14 - StGB genügen sie allerdings nicht. Diese Gründe können gegebenenfalls bei der Bewertung des Verschuldens berücksichtigt werden.

E. 6.13 Da – mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 16) – auch die übrigen Tatbestands- merkmale erfüllt sind, ist die Beschuldigte des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 7 Strafzumessung

E. 7.1 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung aus- führlich und korrekt dargelegt, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 18 f.).

E. 7.2 Die Vorinstanz hat die Beschuldigte, ausgehend vom Schuldspruch des gewerbsmässigen Betruges, mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft (Urk. 43 S. 23) und ist somit hinsicht- lich des Strafmasses dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt (Urk. 31 S. 1).

E. 7.3 Die Verteidigung beantragt für den Fall einer Verurteilung eine bedingte Geldstrafe und subeventualiter eine bedingte Freiheitsstrafe von höchstens

E. 7.4 Aufgrund des veränderten Schuldspruchs beträgt der zur Verfügung ste- hende Strafrahmen anders als noch vor Vorinstanz bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 146 Abs. 1 StGB). Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat an- geordnete Strafe im konkreten Fall als zu hart bzw. zu milde erscheint. Das Ge- richt ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 ff.).

E. 7.5 Die Verteidigung beantragt in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit eine Strafmilderung in Anwendung von Art. 48 lit. e StPO. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der

- 15 - seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich seither wohl verhalten hat. Langer Zeitablauf im Sinne dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Trechsel/Pieth, Schweize- risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 48 N 24; BGE 132 IV 4). Die Verjährungsfrist beträgt vorliegend 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Es sind dem Gericht keine Umstände bekannt, welche darauf schliessen liessen, dass sich die Beschuldigte seit der Tatbegehung nicht wohl verhalten hätte. Allerdings sind seit der Tatbegehung die hier massgeblichen zehn Jahre noch nicht verstrichen, weshalb es an dieser zeitlichen Voraussetzung fehlt. Hinzu kommt, dass aus präventiven Gründen ein eminentes Interesse der Öffentlichkeit an der Strafverfolgung von Sozialhilfebetrügen besteht. Vor diesem Hintergrund ist der seitens der Verteidigung angerufene Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB lediglich strafmindernd, nicht aber strafmildernd zu berücksich- tigen. Mangels aussergewöhnlicher Umstände rechtfertigt sich auch in Bezug auf die mehrfache Tatbegehung keine Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens (Art. 49 Abs. 1 StGB). Damit ist die verschuldensangemessene Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Da nur die Beschuldigte Berufung erhoben hat, steht allerdings ausschliesslich eine Bestätigung oder Reduktion der bedingt verhängten Freiheitsstrafe von 15 Monaten oder aber die Verhängung ei- ner Geldstrafe zur Diskussion.

E. 7.6 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt mit der Vorinstanz der hohe De- liktsbetrag von Fr. 108'341.30 sowie die mehrfache Tatbegehung bzw. der lange Deliktszeitraum von über 10 Jahren ins Gewicht. Die deliktische Tätigkeit hätte denn wohl auch noch weiter gedauert, wenn ihr die Fürsorgebehörde nicht auf die Schliche gekommen wäre, was jedoch im Rahmen der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen ist. Der Vorinstanz ist zudem darin beizupflichten, dass ihr Han- deln nicht von besonderer Raffinesse war. Immerhin eröffnete die Beschuldigte aber just in dem Zeitpunkt, als die Sozialbehörden ihre finanziellen Verhältnisse einer eingehenderen Prüfung unterzogen und sie zur Einreichung ihrer Konto- auszüge aufforderten, extra ein zusätzliches Konto, um die Zahlungseingänge vor den Sozialbehörden zu verbergen (vgl. Schreiben "Einladung zu einem Termin" vom 11.01.01, Beizugsakten Soziale Dienste, Mappe "Dokumente eingescannt:

- 16 - 2001"). Auch wenn das System der Fürsorge, zumindest so wie es zur Tatzeit in der Stadt Zürich gehandhabt wurde, es einem potentiellen Täter besonders ein- fach machte und keine besonders hohen Hürden zu überwinden waren, um un- rechtmässige Zuwendungen zu ergattern, besteht gleichwohl kein Anlass, das Vorgehen der Beschuldigten zu bagatellisieren. Zum einen wird durch ein solches Verhalten das gesamte Sozialleistungssystem erschüttert und zum anderen wer- den ehrliche Rentenbezüger in Verruf gebracht. Entsprechend besteht angesichts der Hochwertigkeit der Sozialleistungsinstitute der schweizerischen Rechtsord- nung ein gewichtiges öffentliches Interesse, Sozialleistungsbetrug zu verhindern (ZR 114/2105 Nr. 80, S. 312, 314 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 17.12.2009, 8C_239/2008, E. 6.4.2). Angesichts des sehr weiten zur Verfügung stehenden Strafrahmens erscheint nach Würdigung der objektiven Tatkomponen- te eine Einsatzstrafe von rund 24 Monaten als angemessen.

E. 7.7 Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Weiter gilt es zu berücksichti- gen, dass der Vorsatz der Beschuldigten auf ein Handeln auf unbestimmte Dauer ausgerichtet war und sie nur aufhörte, weil ihr die Fürsorgebehörde auf die Schli- che kam. Zum Verwendungszweck der Gelder befragt, konnte die Beschuldigte keine verlässlichen Angaben machen. Zwar führte sie immer wieder aus, das Geld für ihre Familie verwendet zu haben, allerdings fügte sie stets an, sich selbst nicht erklären zu können, weshalb die (Delikt-)Summe so hoch veranschlagt sei. Sie habe lediglich die Kosten gedeckt. Ferner habe sie mit dem Geld Reisen in den Iran finanziert, um ihre Mutter zu besuchen, welche sie aufgrund ihrer Krank- heiten und eines Unfalls finanziell habe unterstützen müssen (Urk. 54 S. 5 f.). Wenn die Beschuldigte geltend macht, sie habe das Geld für die Kinder ge- braucht, so ist sie darauf hinzuweisen, dass auch diese sehr grosszügig von den Fürsorgebehörden unterstützt wurden. Nebst den unentbehrlichen Auslagen wie Gesundheits-, Wohn-, und Ausbildungskosten wurden den Kindern auch monat- liche Taschengelder von Fr. 300.–, Auslagen für Freizeitbeschäftigungen sowie immer wieder mehrere hundert Franken unter dem Titel "Anschaffungen" und "Nebenauslagen" ausgerichtet (Urk. 5/1). Es fehlte ihnen also an nichts Exis- tenziellem. Ganz im Gegenteil waren ihre finanziellen Verhältnisse weniger ange- spannt, als in manchen Familien deren Ernährer im 1. Arbeitsmarkt tätig ist

- 17 - (Urk. 5). Ferner kann es nicht Zweck der Sozialhilfe sein, dass die Ansprecher mit den Geldern bedürftige Familienangehörige im Ausland unterstützen. Umgekehrt vermochte die Beschuldigte heute glaubhaft darlegen, dass sie sich als allein- erziehende Mutter von vier Kindern und als Versorgerin ihrer Familie unter einem gewissen Druck befunden haben mag und die Gelder nicht für Luxusgüter, son- dern für ihre Familie verwendete (Urk. 54 5 ff.), was ihr zugutezuhalten ist. Insge- samt vermag die subjektive Tatkomponente die objektive Tatschwere in einem etwas milderen Licht erscheinen.

E. 7.8 Aus der Biografie der Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungs- relevanten Elemente (Urk. 54 S. 2 ff., vgl. auch Urk. 43 S. 20). Ebenso ist keine besondere Strafempfindlichkeit ersichtlich. Hingegen ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass ihr teilweises Geständnis hinsichtlich des äusseren Ablaufs der Ge- schehnisse strafmindernd zu berücksichtigen ist (Urk. 43 S. 21), auch wenn anzu- fügen verbleibt, dass dadurch das Strafverfahren aufgrund der übrigen beweis- mässigen Ausgangslage nicht massgeblich vereinfacht wurde. Nicht zu verken- nen ist sodann, dass sich die Beschuldigte heute reumütig und einsichtig gezeigt hat und zumindest ihren Willen bekundete, die zu viel bezogenen Gelder zurück- zubezahlen (Urk. 54 S. 9 ff.). Insgesamt rechtfertigt es sich, das Nachtatverhalten leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen.

E. 7.9 Wie bereits im Zusammenhang mit der Bestimmung des Strafrahmens aufgezeigt, ist der Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48 lit. e StGB vor- liegend nicht gegeben. Vor dem Hintergrund des grossen Strafbedürfnisses im Bereich des Sozialversicherungsbetruges sowie dem Umstand, dass zwei Drittel der Verjährungsfrist im Sinne von 97 Abs. 1 lit. b StGB noch nicht verstrichen sind, lässt sich unter diesem Titel lediglich eine marginale Reduktion der Strafe rechtfertigen.

E. 7.10 Wie gesehen steht aufgrund des Verschlechterungsverbotes lediglich die Bestätigung oder die Reduktion der seitens der Vorinstanz festgesetzten Frei- heitsstrafe von 15 Monaten zur Diskussion. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 24 Monaten erscheint die seitens der Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten auch nach Berücksichtigung der vorliegend strafmindernd zu be-

- 18 - rücksichtigenden Komponenten (subjektive Tatschwere, Nachtatverhalten, Art. 48 lit. e StGB) sicher nicht zu hoch, weshalb diese zu bestätigen ist.

E. 7.11 Die Vorinstanz hat neben der Geldstrafe gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB zusätzlich eine Verbindungsbusse von Fr. 1'000.– ausgefällt (Urk. 43 S. 21, 23). Die Ausfällung einer Verbindungsbusse kommt ausserhalb der Schnittstellen- problematik (Busse für Übertretungen und bedingte Geldstrafe für Vergehen) in Betracht, wenn das Gericht dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren will, aber aus spezialpräventiven Zwecken auch einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (BGE 135 IV 189 E. 3.3.). Vorliegend erscheint die Ausfällung einer Verbindungsbusse unter dem spezialpräventiven Aspekt nicht als angezeigt, weshalb darauf zu verzichten ist.

8. Strafvollzug Die Vorinstanz hat mit überzeugender Begründung den Aufschub des Strafvoll- zugs unter Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit gewährt. Es kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 22). Der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe stünde ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegen.

9. Kosten und Entschädigungsfolgen 9.1. Ausgangsgemäss, es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch, ist die Kostenregelung der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 43 S. 23 ff., Dispositivziffer 4-8). 9.2. Nachdem die Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unter- liegt, sind ihr auch diese Kosten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Vertei- digung, aufzuerlegen. Da die Beschuldigte nach wie vor fürsorgeabhängig ist, demnächst das Rentenalter erreichen wird und in Anbetracht des hohen Schul- denberges nicht in der Lage sein wird, die angefallenen Verfahrenskosten zu be- gleichen, sind diese definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ebenso definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung.

- 19 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich,

E. 10 Abteilung, vom 14. Oktober 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird vorab erkannt:

1. Das Verfahren wird im Umfang der Deklarationen vor dem 1. Oktober 2002 und von Fr. 4'500.00 zu Unrecht bezogenen Sozialleistungen eingestellt.

2. (Mitteilungen)

3. (Rechtsmittel) (…)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 - 8) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten betragen: Fr. 2'310.– amtliche Verteidigung

- 20 -

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt, jedoch definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft, Stadt Zürich, Soziale Dienste, Frau D._____, … [Adresse] sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft, Stadt Zürich, Soziale Dienste, Frau D._____, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 21 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Mai 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bussmann

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird im Umfang der Deklarationen vor dem 1. Oktober 2002 und von Fr. 4'500.00 zu Unrecht bezogenen Sozialleistungen eingestellt.
  2. (Mitteilungen)
  3. (Rechtsmittel) und sodann erkannt:
  4. Die Beschuldigte ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StGB.
  5. Die Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.00.
  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuld- haft nicht, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festgesetzt.
  7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: - 3 - Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 9'660.00 amtliche Verteidigung
  8. Die amtliche Verteidigung wird mit separater Verfügung entschädigt.
  9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der Übersetzung und der amtlichen Verteidigung, werden der Beschul- digten auferlegt, jedoch sofort definitiv abgeschrieben.
  10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  11. Die Kosten der Übersetzung werden auf die Gerichtskasse genommen.
  12. (Mitteilungen)
  13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.) a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 55 S. 3)
  14. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen.
  15. Eventualiter sei die Beschuldigte zu einer bedingt auszusprechenden Geld- strafe und subeventualiter zu einer bedingt auszusprechenden Freiheits- strafe von höchstens 10 Monaten zu verurteilen.
  16. Die Dispositiv-Ziffern 4 bis 9 des erstinstanzlichen Urteils seien im Übrigen zu bestätigen. - 4 -
  17. Über die Verfahrenskosten im Berufungsverfahren sei ausgangsgemäss zu entscheiden. Bei einer Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Beschul- digte seien diese sofort definitiv abzuschreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu neh- men. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 49) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen:
  18. Verfahrensgang 1.1. Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanz- lichen Verfahrens kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Er- wägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 43 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 14. Oktober 2015 wurde die Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 in Ver- bindung mit Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Im Umfang der De- klarationen vor dem 1. Oktober 2002 und von Fr. 4'500.– zu Unrecht bezogener Sozialleistungen wurde das Verfahren eingestellt. Für den gewerbsmässigen Be- trug wurde sie mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft, deren Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse wurde eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 10 Tagen festgesetzt. Die Kosten der Untersuchung und des ge- richtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und des Dolmetschers, wurden der Beschuldigten auferlegt, jedoch sofort abgeschrie- - 5 - ben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Übersetzungskosten wur- den auf die Gerichtskasse genommen, wobei hinsichtlich der Kosten der amtli- chen Verteidigung eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten wurde (Urk. 43 S. 24 ff.). 1.3. Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung der Beschuldigten mit Ein- gabe vom 22. Oktober 2015 fristgerecht Berufung an (Urk. 36). Die Berufungser- klärung ging am 4. Januar 2016 ebenfalls fristgerecht ein (Urk. 44). Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 wurde der Staatsanwaltschaft und der Stadt Zürich als Pri- vatklägerin Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 47). Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils beantrage (Urk. 49). Die Stadt Zürich liess sich innert Frist nicht ver- nehmen. Auf das Stellen von Beweisanträgen wurde im Vorverfahren allseits ver- zichtet. 1.4. In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 50), wel- che heute im Beisein der Beschuldigten sowie ihres amtlichen Verteidigers statt- fand (Prot. II. S. 3). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden, und – abgesehen von der Einvernahme der Beschuldigten (Urk. 54) – mussten keine weiteren Beweise erhoben werden (Prot. II S. 4, 6, 7). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.).
  19. Umfang der Berufung 2.1. Berufung erhoben hat einzig die Beschuldigte. Sie lässt einen Freispruch, eventualiter die Bestrafung mit einer bedingt auszusprechenden Geldstrafe und subeventualiter zu einer bedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe von höchstens 10 Monaten beantragen. Im Übrigen verlangt sie die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils. Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt sie die ausgangsgemässe Auferlegung, im Falle einer Auferlegung auf die Beschuldigte - 6 - deren sofortige Abschreibung und die Übernahme der Kosten der amtlichen Ver- teidigung auf die Gerichtskasse (Urk. 55 S. 3). 2.2. Bei dieser Ausgangslage ist – abgesehen von der Kostenfestsetzung – le- diglich der dem vorinstanzlichen Urteil vorangehende Beschluss in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO, Art. 404 StPO). Das ist vorab vorzumerken. Im übrigen Umfang steht der ange- fochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
  20. Formales 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne, dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bun- desgerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E. 1.2.). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (BGE 139 IV 179 E. 2.2, BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen).
  21. Anklageprinzip 4.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs im Sin- ne von Art. 146 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig ge- sprochen (Urk. 43 S. 7 ff., 23), obwohl der im Rahmen der Anklageschrift um- schriebene Tatvorwurf seitens der Staatsanwaltschaft auf mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB lautet (Urk. 23, Urk. 31). 4.2. Nach Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (vgl. - 7 - Art. 325 StPO). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2.12.2015, E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1079/2015 vom 29.02.2016, E. 1.1 und 6B_1073/2014 vom 7.05.2015, E. 1.2; je mit Hinweisen). Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber ge- naue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13.05.2016, E. 1.3.1). 4.3. Ein Betrug gilt als gewerbsmässig im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, wenn ein berufsmässiges Vorgehen vorliegt. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwen- det, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums so- wie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Der Täter muss sich darauf einge- richtet haben, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seines Lebensunterhalts dar- stellen. Es ist erforderlich, dass er die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten darauf geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den entsprechenden Straftatbestand fallenden Taten bereit gewesen (Trechsel/ Crameri, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 146 N 34; Urteil des Bundesgerichts 6B_383/2013 vom 9.09.2013 E. 3.3). 4.4. Dieses qualifizierende Merkmal der Gewerbsmässigkeit wird in der Ankla- ge nicht umschrieben. Entsprechend verletzt der vorinstanzliche Schuldspruch das Anklageprinzip. Daran ändert auch nichts, dass den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung zur Frage einer abweichenden rechtlichen Würdigung das rechtliche Gehör gewährt wurde (Prot. I S. 21). Eine gewerbsmässige Tat- begehung ist nicht eingeklagt und fällt damit ausser Betracht. - 8 -
  22. Sachverhalt Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachte äussere Sachverhalt als er- stellt, mit der Massgabe, dass in der rechtlich relevanten Zeitspanne vom
  23. Oktober 2002 bis 5. April 2014 Sozialhilfeleistungen von Fr. 341'055.60 aus- gerichtet worden seien, wovon die Beschuldigte Fr. 108'341.30 zu Unrecht bezo- gen habe (Urk. 43 S. 7). Die Beschuldigte anerkennt den äusseren Ablauf der Geschehnisse, so wie ihn die Vorinstanz erstellt hat (Urk. 54 S. 5, Prot. II S. 5). Davon ist auszugehen. Auf die Einwendungen und Rechtfertigungen, welche sie hinsichtlich ihrer Taten vorbringt, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzu- gehen.
  24. Rechtliche Würdigung 6.1. Die Verteidigung vertritt die Auffassung, dass der Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei und sich die Beschuldigte nicht strafbar gemacht habe, da das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht erfüllt sei. Die entsprechenden Sachverhaltselemente lägen nicht vor. Das Verheimlichen des Bankkontos wäre für die Stadt Zürich durch minimalste Nachforschungen bzw. Sicherheitsvorkehrungen erkennbar gewesen. Diese Nachforschungen und Sicherheitsvorkehrungen wären der Stadt Zürich zumutbar gewesen und die Be- schuldigte hätte sie von einer Überprüfung auch nicht abgehalten. Schliesslich habe die Beschuldigte nicht davon ausgehen können, dass die Stadt Zürich ihrer Pflicht, die eingereichten Unterlagen zu überprüfen, nicht nachkomme (Urk. 32 S. 9). Die Sozialen Dienste hätten aus früheren Verfahren gewusst, dass die Be- schuldigte falsche Angaben über ihre Einkünfte mache. Gemäss Auffassung der Verteidigung hätte das ganze Verfahren vermieden werden können, indem sich die Sozialen Dienste die genauen Einkünfte der Beschuldigten hätten belegen lassen (Urk. 55 S. 4 f. mit Verweis auf Urk. 32 S. 6). Auch liege kein Lügengebäu- de vor, da die Beschuldigte nicht mehrere aufeinander abgestimmte, raffinierte Lügen aufgetischt habe. Sie habe einzig ihr zweites Bankkonto verschwiegen (Urk. 32 S. 9). Ebenso wenig lägen besondere Machenschaften im Sinne einer eigentlichen Inszenierung mittels planmässiger und systematischer Vorkehrungen vor. Sie habe einzig ein Bankkonto verschwiegen, was mittels minimalster Nach- - 9 - forschungen hätte aufgedeckt werden können. Doch selbst bei Annahme einer betrügerischen Machenschaft scheitere die Tatbestandsverwirklichung am Kri- terium der Überprüfbarkeit. Die Sozialen Dienste hätten die Möglichkeit gehabt, sich bei der Sozialversicherungsanstalt über das Einkommen der Beschuldigten zu informieren. Da sie indes jegliche Überprüfungen bei der Auszahlung von So- zialgeldern unterlassen hätten, seien sie ihrer Pflicht, ein Minimum an Sorgfalt walten zu lassen, in keiner Weise nachgekommen (Urk. 32 S. 10, Urk. 55 S. 6). 6.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beschuldigte mit ihren Hand- lungen den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt habe (Urk. 43 S. 7 ff.). Insbesondere kam sie zum Schluss, dass die Beschuldigte arglistig gehandelt habe. Nicht weil sie sich besonderer Machenschaften bedient hätte, sondern weil die Überprüfung ihrer einfachen Lüge den Sozialbehörden nicht zumutbar oder gar nicht möglich war (Urk. 43 S. 15). Die Ausführungen zum (einfachen) Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erweisen sich als zutreffend, weshalb, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die erstinstanzliche Begründung verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.3. Diese Würdigung steht auch in Einklang mit der mittlerweile reichhaltigen und gefestigten Praxis im Bereiche des Betrugs im Zusammenhang mit Fürsorge- leistungen. Der – auch in diesem Verfahren – immer wieder vorgebrachte Ein- wand, wonach die Fürsorgebehörden die Angaben ihrer Abhängigen nicht oder nur ungenügend überprüften, womit das Tatbestandselement der Arglist nicht er- füllt sei, wird im Rahmen dieser konstanten Praxis stets und zu Recht als unzu- treffend verworfen. Von dieser Praxis, welche nachfolgend kurz zusammen- gefasst wird, abzuweichen, besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlass. 6.4. Der Tatbestand des Betrugs erfordert eine arglistige Täuschung. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügen- gebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf - 10 - Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Arglist wird auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraus- sieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Ver- trauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Ge- täuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_546/2014 vom 11.11.2014, E. 1.1; 6B_689/2010 vom 25.10.2010, E. 4.3.3; BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a). 6.5. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aufzeigte (Urk. 43 S. 12), handelt ei- ne Behörde nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoauszüge einzu- reichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten. Leichtfertigkeit wird namentlich dann angenommen, wenn die Behörde den Gesuchsteller nicht zu den von ihm vorgetragenen widersprüchlichen Angaben befragt (Urteile 6B_932/2015 vom 18.11.2015, E. 3.2; 6B_531/2012 vom 23.04.2013 E. 3.3; 6B_1071/2010 vom 21.06.2011 E. 6.2.3; 6B_22/2011 vom 23.05.2011 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Sozialhilfebetrug ist auch das Obergericht in zahlreichen Entscheiden in den vergangenen Jahren gefolgt (anstelle vieler: Urteil vom 27.01.2012, SB110551; Urteil vom 30.04.2014, SB140020; Urteil vom 2.03.2015, SB140339). 6.6. Es trifft zwar zu, wenn die Verteidigung vorbringt, dass die Sozialen Diens- te die Möglichkeit gehabt hätten, bei der Sozialversicherungsanstalt Erkundungen einzuholen (vgl. vorstehende Erw. 6.1). Aus nachträglicher Sicht hätte dies im vor- liegenden Fall wohl auch zur Aufdeckung der nicht deklarierten Einkommen ge- - 11 - führt. Es ist aber keineswegs so, dass die Erkundigung bei der Sozialversiche- rungsanstalt des Wohnsitzkantons zwingend zu einem lückenlosen Einblick über sämtliche Erwerbseinkommen führt. Auch bei einem solchen, mit zusätzlichen Aufwänden verbundenem Engagement zur Informationsbeschaffung blieben etwa Einkommen aus ausserkantonalen Beschäftigungen oder Barzahlungen uner- kannt. 6.7. Entgegen der Auffassung der Verteidigung besteht keine allgemeine Pflicht der Sozialbehörden, sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Wohnortkantons über allfällige Sozialversicherungsbeiträge zu informieren. Im Gegenteil, im Bun- desgerichtsentscheid 6B_689/2010 erachtete das Bundesgericht im Zusammen- hang mit der Angabe einer Antragstellerin, welche eine hundertprozentige Ar- beitsunfähigkeit geltend machte, den Verzicht auf den Beizug weiterer Unterlagen als nicht leichtfertig. Vielmehr bejahte es in jenem Entscheid die Arglist, weil die Antragstellerin in Anbetracht der grossen Anzahl von Ersuchen, die das Sozialamt laufend bewältigen müsse, habe davon ausgehen können, dass das Sozialamt nicht aktiv nach Einkommensquellen forschen werde (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_689/2010 vom 25.10.2010, E. 4.3.5). 6.8. Die Beschuldigte unterzeichnete seit dem 24. April 1998 – bzw. soweit in Bezug auf das vorliegende Strafverfahren relevant, seit Mai 2003 – bis zum Jahr 2014 jährlich Einkommens- und Vermögensdeklarationen. Gleichzeitig bestätigte sie jeweils, ihre Pflicht, wonach sie Veränderungen in den Einkommens-, Vermö- gens- und familiären Verhältnissen sofort und unaufgefordert zu melden habe, zur Kenntnis genommen zu haben und dieser nachzukommen (Urk. 3/5-25), was sie indes nicht tat. Wie die Vorinstanz zutreffend aufzeigte, ist dieses täuschende Verhalten im Zusammenhang mit ihren Einkommensverhältnissen nicht als blosse Unterlassung, sondern vielmehr als aktives Tun zu qualifizieren (Urk. 43 S. 8 f. mit Hinweisen). Durch dieses pflichtwidrige Verhalten veranlasste sie die Sozialen Dienste über mehrere Jahre hinweg, ihr immer wieder ihren eigentlichen An- spruch übersteigende Beträge im Gesamtwert von Fr. 108'341.30 zukommen zu lassen. Sie konnte damit ohne weiteres davon ausgehen, dass die Sozialbehör- den nicht aktiv nach (weiteren) Einkommensquellen forschen würde, da sich diese - 12 - aufgrund der gesetzlichen Konzeption und den entsprechenden Zusicherungen der Beschuldigten auf deren Mitwirkung verliessen. Auch heute erklärte die Be- schuldigte, die von ihr erzielten Einkünfte zwischen Oktober 2002 und Februar 2007 verschwiegen zu haben, da sie nicht gedacht habe, dass dies heraus- kommen würde (Urk. 54 S. 9). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aufzeigte (Urk. 46 S. 13), vertraute die Beschuldigte indes nicht nur auf das Untätigwerden der Behörden, sondern traf von sich aus teils raffinierte Vorkehrungen, damit ihre Einkünfte gegenüber der Sozialbehörden verborgen blieben. 6.9. Insbesondere kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie die Zumutbarkeit der Überprüfung der Angaben durch die Sozialen Dienste daraus ableiten will, dass diesen – unter Verweis auf den Entscheid der Einzelfall- kommission vom 22. Oktober 2001 (Urk. 4/3) – aus früheren Verfahren hätte be- wusst sein müssen, dass die Beschuldigte falsche Angaben über ihre Einkünfte mache. Es ist nicht so, dass es die Sozialen Dienste, als sie im Jahr 2000 die Gutschriftanzeigen auf dem ZKB-Konto der Beschuldigten überprüften, un- terlassen hätten, etwaigen Unregelmässigkeiten nachzugehen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, lieferte die Beschuldigte vielmehr eine plausible Erklärung für die gemäss ihren Angaben lediglich einmal eingegangene Salär- zahlung durch die B._____-Unternehmung. Obwohl die Beschuldigte damals von anfangs November 2000 bis Ende Februar 2001 bei der B._____-Unternehmung angestellt war (Urk. 14/1-2), dokumentierte sie den Sozialbehörden mit Schreiben vom 17. September 2001 lediglich den Zahlungseingang betreffend das Salär für den Monat November 2000, welchen sie sich auf ihr – den Sozialbehörden be- kanntes – ZKB-Konto gutschreiben liess. Gleichzeitig lieferte sie unter Beilage ei- nes Arztzeugnisses eine plausible Erklärung, weshalb sie aus gesundheitlichen Gründen lediglich für einen Monat habe arbeiten und den Job schliesslich nicht habe annehmen können (Urk. 46 S. 14 mit Verweis auf Beizugsakten Soziale Dienste, Mappe "Dokumente eingescannt: 2001"). Vor dem Hintergrund dieser Erklärung mussten die Sozialen Dienste nicht davon ausgehen, dass die Be- schuldigte seitens der B._____-Unternehmung oder anderer Arbeitgeber weitere Zahlungen erhielt. Dass sich die Beschuldigte noch zwei weitere Monate auszah- len liess, nunmehr aber auf das – just in diesem Zeitpunkt eröffnete (Urk. 12/4), - 13 - gegenüber der Sozialen Dienste aber nicht bekannt gegebene – Bankkonto bei der Credit Suisse (…, Urk. 14/2), konnten die Sozialen Dienste nicht wissen. Die Beschuldigte sorgte denn auch in Zukunft dafür, dass ihr zusätzliches Konto und damit auch die darauf eingehenden Zahlungen im Verborgenen blieben. So unter- liess sie es etwa – trotz entsprechender Aufforderung – die entsprechenden Kon- toauszüge zum Termin mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Sozialhilfe mit- zubringen (Beizugsakten Soziale Dienste, Mappe "Dokumente eingescannt: 2001). Ferner fiel die Kontosaldierung vom 7. Mai 2007 (Urk. 12/4) zeitlich mit der Auflösung ihres Anstellungsverhältnisses mit der Praxis C._____ zusammen (Urk. 11/16, Urk. 54 S. 8). Schliesslich fällt auf, dass die Beschuldigte das Bank- konto bei der Credit Suisse auf den Namen A1._____, geb. tt. August 1954 eröff- nete (Urk. 12/5), während sie bei den Sozialen Diensten mit den Personalien A2._____, geb. tt. September 1954, registriert ist (Urk. 4/1 S. 1). 6.10. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann den Sozialen Diensten damit nicht vorgeworfen werden, ihrer Pflicht, bei der Auszahlung von Sozial- geldern ein Minimum an Sorgfalt zu walten, nicht nachgekommen zu sein. Auch wenn aus nachträglicher Sicht möglicherweise nicht alles unternommen wurde, was zur Aufdeckung der Täuschung möglich gewesen wäre, kann den Sozialen Diensten kein leichtfertiges Verhalten zur Last gelegt werden. Vielmehr ist von ei- ner arglistigen Täuschung der Beschuldigten auszugehen, welche davon ausge- hen konnte, dass die Sozialen Dienste usanzgemäss und in Anbetracht der gros- sen Anzahl von Ersuchen nicht aktiv nach Einkommensquellen forschen werde, sondern sich auf ihre alljährliche Erklärung, wonach sie kein Einkommen erziele, verlassen würden. 6.11. Das Verhalten war demnach arglistig im Sinne der erwähnten Recht- sprechung. 6.12. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Da- runter fallen insbesondere nicht die von der Beschuldigten selbst angeführten Rechtfertigungen, wonach sie das Geld nicht für sich, sondern für ihre Kinder und ihre kranke Mutter im Iran gebraucht habe. Diese Umstände mögen allenfalls ihr Motiv für ihr deliktisches Tun gewesen sein. Den Anforderungen an die Art. 14 ff. - 14 - StGB genügen sie allerdings nicht. Diese Gründe können gegebenenfalls bei der Bewertung des Verschuldens berücksichtigt werden. 6.13. Da – mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 16) – auch die übrigen Tatbestands- merkmale erfüllt sind, ist die Beschuldigte des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
  25. Strafzumessung 7.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung aus- führlich und korrekt dargelegt, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 18 f.). 7.2. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte, ausgehend vom Schuldspruch des gewerbsmässigen Betruges, mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft (Urk. 43 S. 23) und ist somit hinsicht- lich des Strafmasses dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt (Urk. 31 S. 1). 7.3. Die Verteidigung beantragt für den Fall einer Verurteilung eine bedingte Geldstrafe und subeventualiter eine bedingte Freiheitsstrafe von höchstens 10 Monaten (Urk. 55 S. 3). 7.4. Aufgrund des veränderten Schuldspruchs beträgt der zur Verfügung ste- hende Strafrahmen anders als noch vor Vorinstanz bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 146 Abs. 1 StGB). Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat an- geordnete Strafe im konkreten Fall als zu hart bzw. zu milde erscheint. Das Ge- richt ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 ff.). 7.5. Die Verteidigung beantragt in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit eine Strafmilderung in Anwendung von Art. 48 lit. e StPO. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der - 15 - seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich seither wohl verhalten hat. Langer Zeitablauf im Sinne dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Trechsel/Pieth, Schweize- risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 48 N 24; BGE 132 IV 4). Die Verjährungsfrist beträgt vorliegend 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Es sind dem Gericht keine Umstände bekannt, welche darauf schliessen liessen, dass sich die Beschuldigte seit der Tatbegehung nicht wohl verhalten hätte. Allerdings sind seit der Tatbegehung die hier massgeblichen zehn Jahre noch nicht verstrichen, weshalb es an dieser zeitlichen Voraussetzung fehlt. Hinzu kommt, dass aus präventiven Gründen ein eminentes Interesse der Öffentlichkeit an der Strafverfolgung von Sozialhilfebetrügen besteht. Vor diesem Hintergrund ist der seitens der Verteidigung angerufene Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB lediglich strafmindernd, nicht aber strafmildernd zu berücksich- tigen. Mangels aussergewöhnlicher Umstände rechtfertigt sich auch in Bezug auf die mehrfache Tatbegehung keine Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens (Art. 49 Abs. 1 StGB). Damit ist die verschuldensangemessene Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Da nur die Beschuldigte Berufung erhoben hat, steht allerdings ausschliesslich eine Bestätigung oder Reduktion der bedingt verhängten Freiheitsstrafe von 15 Monaten oder aber die Verhängung ei- ner Geldstrafe zur Diskussion. 7.6. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt mit der Vorinstanz der hohe De- liktsbetrag von Fr. 108'341.30 sowie die mehrfache Tatbegehung bzw. der lange Deliktszeitraum von über 10 Jahren ins Gewicht. Die deliktische Tätigkeit hätte denn wohl auch noch weiter gedauert, wenn ihr die Fürsorgebehörde nicht auf die Schliche gekommen wäre, was jedoch im Rahmen der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen ist. Der Vorinstanz ist zudem darin beizupflichten, dass ihr Han- deln nicht von besonderer Raffinesse war. Immerhin eröffnete die Beschuldigte aber just in dem Zeitpunkt, als die Sozialbehörden ihre finanziellen Verhältnisse einer eingehenderen Prüfung unterzogen und sie zur Einreichung ihrer Konto- auszüge aufforderten, extra ein zusätzliches Konto, um die Zahlungseingänge vor den Sozialbehörden zu verbergen (vgl. Schreiben "Einladung zu einem Termin" vom 11.01.01, Beizugsakten Soziale Dienste, Mappe "Dokumente eingescannt: - 16 - 2001"). Auch wenn das System der Fürsorge, zumindest so wie es zur Tatzeit in der Stadt Zürich gehandhabt wurde, es einem potentiellen Täter besonders ein- fach machte und keine besonders hohen Hürden zu überwinden waren, um un- rechtmässige Zuwendungen zu ergattern, besteht gleichwohl kein Anlass, das Vorgehen der Beschuldigten zu bagatellisieren. Zum einen wird durch ein solches Verhalten das gesamte Sozialleistungssystem erschüttert und zum anderen wer- den ehrliche Rentenbezüger in Verruf gebracht. Entsprechend besteht angesichts der Hochwertigkeit der Sozialleistungsinstitute der schweizerischen Rechtsord- nung ein gewichtiges öffentliches Interesse, Sozialleistungsbetrug zu verhindern (ZR 114/2105 Nr. 80, S. 312, 314 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 17.12.2009, 8C_239/2008, E. 6.4.2). Angesichts des sehr weiten zur Verfügung stehenden Strafrahmens erscheint nach Würdigung der objektiven Tatkomponen- te eine Einsatzstrafe von rund 24 Monaten als angemessen. 7.7. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Weiter gilt es zu berücksichti- gen, dass der Vorsatz der Beschuldigten auf ein Handeln auf unbestimmte Dauer ausgerichtet war und sie nur aufhörte, weil ihr die Fürsorgebehörde auf die Schli- che kam. Zum Verwendungszweck der Gelder befragt, konnte die Beschuldigte keine verlässlichen Angaben machen. Zwar führte sie immer wieder aus, das Geld für ihre Familie verwendet zu haben, allerdings fügte sie stets an, sich selbst nicht erklären zu können, weshalb die (Delikt-)Summe so hoch veranschlagt sei. Sie habe lediglich die Kosten gedeckt. Ferner habe sie mit dem Geld Reisen in den Iran finanziert, um ihre Mutter zu besuchen, welche sie aufgrund ihrer Krank- heiten und eines Unfalls finanziell habe unterstützen müssen (Urk. 54 S. 5 f.). Wenn die Beschuldigte geltend macht, sie habe das Geld für die Kinder ge- braucht, so ist sie darauf hinzuweisen, dass auch diese sehr grosszügig von den Fürsorgebehörden unterstützt wurden. Nebst den unentbehrlichen Auslagen wie Gesundheits-, Wohn-, und Ausbildungskosten wurden den Kindern auch monat- liche Taschengelder von Fr. 300.–, Auslagen für Freizeitbeschäftigungen sowie immer wieder mehrere hundert Franken unter dem Titel "Anschaffungen" und "Nebenauslagen" ausgerichtet (Urk. 5/1). Es fehlte ihnen also an nichts Exis- tenziellem. Ganz im Gegenteil waren ihre finanziellen Verhältnisse weniger ange- spannt, als in manchen Familien deren Ernährer im 1. Arbeitsmarkt tätig ist - 17 - (Urk. 5). Ferner kann es nicht Zweck der Sozialhilfe sein, dass die Ansprecher mit den Geldern bedürftige Familienangehörige im Ausland unterstützen. Umgekehrt vermochte die Beschuldigte heute glaubhaft darlegen, dass sie sich als allein- erziehende Mutter von vier Kindern und als Versorgerin ihrer Familie unter einem gewissen Druck befunden haben mag und die Gelder nicht für Luxusgüter, son- dern für ihre Familie verwendete (Urk. 54 5 ff.), was ihr zugutezuhalten ist. Insge- samt vermag die subjektive Tatkomponente die objektive Tatschwere in einem etwas milderen Licht erscheinen. 7.8. Aus der Biografie der Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungs- relevanten Elemente (Urk. 54 S. 2 ff., vgl. auch Urk. 43 S. 20). Ebenso ist keine besondere Strafempfindlichkeit ersichtlich. Hingegen ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass ihr teilweises Geständnis hinsichtlich des äusseren Ablaufs der Ge- schehnisse strafmindernd zu berücksichtigen ist (Urk. 43 S. 21), auch wenn anzu- fügen verbleibt, dass dadurch das Strafverfahren aufgrund der übrigen beweis- mässigen Ausgangslage nicht massgeblich vereinfacht wurde. Nicht zu verken- nen ist sodann, dass sich die Beschuldigte heute reumütig und einsichtig gezeigt hat und zumindest ihren Willen bekundete, die zu viel bezogenen Gelder zurück- zubezahlen (Urk. 54 S. 9 ff.). Insgesamt rechtfertigt es sich, das Nachtatverhalten leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 7.9. Wie bereits im Zusammenhang mit der Bestimmung des Strafrahmens aufgezeigt, ist der Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48 lit. e StGB vor- liegend nicht gegeben. Vor dem Hintergrund des grossen Strafbedürfnisses im Bereich des Sozialversicherungsbetruges sowie dem Umstand, dass zwei Drittel der Verjährungsfrist im Sinne von 97 Abs. 1 lit. b StGB noch nicht verstrichen sind, lässt sich unter diesem Titel lediglich eine marginale Reduktion der Strafe rechtfertigen. 7.10. Wie gesehen steht aufgrund des Verschlechterungsverbotes lediglich die Bestätigung oder die Reduktion der seitens der Vorinstanz festgesetzten Frei- heitsstrafe von 15 Monaten zur Diskussion. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 24 Monaten erscheint die seitens der Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten auch nach Berücksichtigung der vorliegend strafmindernd zu be- - 18 - rücksichtigenden Komponenten (subjektive Tatschwere, Nachtatverhalten, Art. 48 lit. e StGB) sicher nicht zu hoch, weshalb diese zu bestätigen ist. 7.11. Die Vorinstanz hat neben der Geldstrafe gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB zusätzlich eine Verbindungsbusse von Fr. 1'000.– ausgefällt (Urk. 43 S. 21, 23). Die Ausfällung einer Verbindungsbusse kommt ausserhalb der Schnittstellen- problematik (Busse für Übertretungen und bedingte Geldstrafe für Vergehen) in Betracht, wenn das Gericht dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren will, aber aus spezialpräventiven Zwecken auch einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (BGE 135 IV 189 E. 3.3.). Vorliegend erscheint die Ausfällung einer Verbindungsbusse unter dem spezialpräventiven Aspekt nicht als angezeigt, weshalb darauf zu verzichten ist.
  26. Strafvollzug Die Vorinstanz hat mit überzeugender Begründung den Aufschub des Strafvoll- zugs unter Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit gewährt. Es kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 22). Der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe stünde ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegen.
  27. Kosten und Entschädigungsfolgen 9.1. Ausgangsgemäss, es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch, ist die Kostenregelung der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 43 S. 23 ff., Dispositivziffer 4-8). 9.2. Nachdem die Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unter- liegt, sind ihr auch diese Kosten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Vertei- digung, aufzuerlegen. Da die Beschuldigte nach wie vor fürsorgeabhängig ist, demnächst das Rentenalter erreichen wird und in Anbetracht des hohen Schul- denberges nicht in der Lage sein wird, die angefallenen Verfahrenskosten zu be- gleichen, sind diese definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ebenso definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. - 19 - Es wird beschlossen:
  28. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich,
  29. Abteilung, vom 14. Oktober 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird vorab erkannt:
  30. Das Verfahren wird im Umfang der Deklarationen vor dem 1. Oktober 2002 und von Fr. 4'500.00 zu Unrecht bezogenen Sozialleistungen eingestellt.
  31. (Mitteilungen)
  32. (Rechtsmittel) (…)"
  33. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  34. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
  35. Die Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe.
  36. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  37. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 - 8) wird bestätigt.
  38. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten betragen: Fr. 2'310.– amtliche Verteidigung - 20 -
  39. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt, jedoch definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  40. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft, Stadt Zürich, Soziale Dienste, Frau D._____, … [Adresse] sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft, Stadt Zürich, Soziale Dienste, Frau D._____, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
  41. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 21 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Mai 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160043-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ersatz- oberrichter lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 4. Mai 2016 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Regenass Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässiger Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 14. Oktober 2015 (DG150064)

- 2 - Anklage: (Urk. 26) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. März 2015 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 22 ff.) "Es wird vorab erkannt:

1. Das Verfahren wird im Umfang der Deklarationen vor dem 1. Oktober 2002 und von Fr. 4'500.00 zu Unrecht bezogenen Sozialleistungen eingestellt.

2. (Mitteilungen)

3. (Rechtsmittel) und sodann erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.00.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuld- haft nicht, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festgesetzt.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

- 3 - Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 9'660.00 amtliche Verteidigung

5. Die amtliche Verteidigung wird mit separater Verfügung entschädigt.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der Übersetzung und der amtlichen Verteidigung, werden der Beschul- digten auferlegt, jedoch sofort definitiv abgeschrieben.

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

8. Die Kosten der Übersetzung werden auf die Gerichtskasse genommen.

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 55 S. 3)

1. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen.

2. Eventualiter sei die Beschuldigte zu einer bedingt auszusprechenden Geld- strafe und subeventualiter zu einer bedingt auszusprechenden Freiheits- strafe von höchstens 10 Monaten zu verurteilen.

3. Die Dispositiv-Ziffern 4 bis 9 des erstinstanzlichen Urteils seien im Übrigen zu bestätigen.

- 4 -

4. Über die Verfahrenskosten im Berufungsverfahren sei ausgangsgemäss zu entscheiden. Bei einer Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Beschul- digte seien diese sofort definitiv abzuschreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu neh- men.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 49) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen:

1. Verfahrensgang 1.1. Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanz- lichen Verfahrens kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Er- wägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 43 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 14. Oktober 2015 wurde die Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 in Ver- bindung mit Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Im Umfang der De- klarationen vor dem 1. Oktober 2002 und von Fr. 4'500.– zu Unrecht bezogener Sozialleistungen wurde das Verfahren eingestellt. Für den gewerbsmässigen Be- trug wurde sie mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft, deren Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse wurde eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 10 Tagen festgesetzt. Die Kosten der Untersuchung und des ge- richtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und des Dolmetschers, wurden der Beschuldigten auferlegt, jedoch sofort abgeschrie-

- 5 - ben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Übersetzungskosten wur- den auf die Gerichtskasse genommen, wobei hinsichtlich der Kosten der amtli- chen Verteidigung eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten wurde (Urk. 43 S. 24 ff.). 1.3. Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung der Beschuldigten mit Ein- gabe vom 22. Oktober 2015 fristgerecht Berufung an (Urk. 36). Die Berufungser- klärung ging am 4. Januar 2016 ebenfalls fristgerecht ein (Urk. 44). Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 wurde der Staatsanwaltschaft und der Stadt Zürich als Pri- vatklägerin Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 47). Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils beantrage (Urk. 49). Die Stadt Zürich liess sich innert Frist nicht ver- nehmen. Auf das Stellen von Beweisanträgen wurde im Vorverfahren allseits ver- zichtet. 1.4. In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 50), wel- che heute im Beisein der Beschuldigten sowie ihres amtlichen Verteidigers statt- fand (Prot. II. S. 3). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden, und – abgesehen von der Einvernahme der Beschuldigten (Urk. 54) – mussten keine weiteren Beweise erhoben werden (Prot. II S. 4, 6, 7). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1. Berufung erhoben hat einzig die Beschuldigte. Sie lässt einen Freispruch, eventualiter die Bestrafung mit einer bedingt auszusprechenden Geldstrafe und subeventualiter zu einer bedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe von höchstens 10 Monaten beantragen. Im Übrigen verlangt sie die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils. Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt sie die ausgangsgemässe Auferlegung, im Falle einer Auferlegung auf die Beschuldigte

- 6 - deren sofortige Abschreibung und die Übernahme der Kosten der amtlichen Ver- teidigung auf die Gerichtskasse (Urk. 55 S. 3). 2.2. Bei dieser Ausgangslage ist – abgesehen von der Kostenfestsetzung – le- diglich der dem vorinstanzlichen Urteil vorangehende Beschluss in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO, Art. 404 StPO). Das ist vorab vorzumerken. Im übrigen Umfang steht der ange- fochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Formales 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne, dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bun- desgerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E. 1.2.). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (BGE 139 IV 179 E. 2.2, BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen).

4. Anklageprinzip 4.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs im Sin- ne von Art. 146 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig ge- sprochen (Urk. 43 S. 7 ff., 23), obwohl der im Rahmen der Anklageschrift um- schriebene Tatvorwurf seitens der Staatsanwaltschaft auf mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB lautet (Urk. 23, Urk. 31). 4.2. Nach Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (vgl.

- 7 - Art. 325 StPO). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2.12.2015, E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1079/2015 vom 29.02.2016, E. 1.1 und 6B_1073/2014 vom 7.05.2015, E. 1.2; je mit Hinweisen). Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber ge- naue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13.05.2016, E. 1.3.1). 4.3. Ein Betrug gilt als gewerbsmässig im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, wenn ein berufsmässiges Vorgehen vorliegt. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwen- det, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums so- wie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Der Täter muss sich darauf einge- richtet haben, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seines Lebensunterhalts dar- stellen. Es ist erforderlich, dass er die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten darauf geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den entsprechenden Straftatbestand fallenden Taten bereit gewesen (Trechsel/ Crameri, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 146 N 34; Urteil des Bundesgerichts 6B_383/2013 vom 9.09.2013 E. 3.3). 4.4. Dieses qualifizierende Merkmal der Gewerbsmässigkeit wird in der Ankla- ge nicht umschrieben. Entsprechend verletzt der vorinstanzliche Schuldspruch das Anklageprinzip. Daran ändert auch nichts, dass den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung zur Frage einer abweichenden rechtlichen Würdigung das rechtliche Gehör gewährt wurde (Prot. I S. 21). Eine gewerbsmässige Tat- begehung ist nicht eingeklagt und fällt damit ausser Betracht.

- 8 -

5. Sachverhalt Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachte äussere Sachverhalt als er- stellt, mit der Massgabe, dass in der rechtlich relevanten Zeitspanne vom

1. Oktober 2002 bis 5. April 2014 Sozialhilfeleistungen von Fr. 341'055.60 aus- gerichtet worden seien, wovon die Beschuldigte Fr. 108'341.30 zu Unrecht bezo- gen habe (Urk. 43 S. 7). Die Beschuldigte anerkennt den äusseren Ablauf der Geschehnisse, so wie ihn die Vorinstanz erstellt hat (Urk. 54 S. 5, Prot. II S. 5). Davon ist auszugehen. Auf die Einwendungen und Rechtfertigungen, welche sie hinsichtlich ihrer Taten vorbringt, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzu- gehen.

6. Rechtliche Würdigung 6.1. Die Verteidigung vertritt die Auffassung, dass der Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei und sich die Beschuldigte nicht strafbar gemacht habe, da das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht erfüllt sei. Die entsprechenden Sachverhaltselemente lägen nicht vor. Das Verheimlichen des Bankkontos wäre für die Stadt Zürich durch minimalste Nachforschungen bzw. Sicherheitsvorkehrungen erkennbar gewesen. Diese Nachforschungen und Sicherheitsvorkehrungen wären der Stadt Zürich zumutbar gewesen und die Be- schuldigte hätte sie von einer Überprüfung auch nicht abgehalten. Schliesslich habe die Beschuldigte nicht davon ausgehen können, dass die Stadt Zürich ihrer Pflicht, die eingereichten Unterlagen zu überprüfen, nicht nachkomme (Urk. 32 S. 9). Die Sozialen Dienste hätten aus früheren Verfahren gewusst, dass die Be- schuldigte falsche Angaben über ihre Einkünfte mache. Gemäss Auffassung der Verteidigung hätte das ganze Verfahren vermieden werden können, indem sich die Sozialen Dienste die genauen Einkünfte der Beschuldigten hätten belegen lassen (Urk. 55 S. 4 f. mit Verweis auf Urk. 32 S. 6). Auch liege kein Lügengebäu- de vor, da die Beschuldigte nicht mehrere aufeinander abgestimmte, raffinierte Lügen aufgetischt habe. Sie habe einzig ihr zweites Bankkonto verschwiegen (Urk. 32 S. 9). Ebenso wenig lägen besondere Machenschaften im Sinne einer eigentlichen Inszenierung mittels planmässiger und systematischer Vorkehrungen vor. Sie habe einzig ein Bankkonto verschwiegen, was mittels minimalster Nach-

- 9 - forschungen hätte aufgedeckt werden können. Doch selbst bei Annahme einer betrügerischen Machenschaft scheitere die Tatbestandsverwirklichung am Kri- terium der Überprüfbarkeit. Die Sozialen Dienste hätten die Möglichkeit gehabt, sich bei der Sozialversicherungsanstalt über das Einkommen der Beschuldigten zu informieren. Da sie indes jegliche Überprüfungen bei der Auszahlung von So- zialgeldern unterlassen hätten, seien sie ihrer Pflicht, ein Minimum an Sorgfalt walten zu lassen, in keiner Weise nachgekommen (Urk. 32 S. 10, Urk. 55 S. 6). 6.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beschuldigte mit ihren Hand- lungen den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt habe (Urk. 43 S. 7 ff.). Insbesondere kam sie zum Schluss, dass die Beschuldigte arglistig gehandelt habe. Nicht weil sie sich besonderer Machenschaften bedient hätte, sondern weil die Überprüfung ihrer einfachen Lüge den Sozialbehörden nicht zumutbar oder gar nicht möglich war (Urk. 43 S. 15). Die Ausführungen zum (einfachen) Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erweisen sich als zutreffend, weshalb, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die erstinstanzliche Begründung verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.3. Diese Würdigung steht auch in Einklang mit der mittlerweile reichhaltigen und gefestigten Praxis im Bereiche des Betrugs im Zusammenhang mit Fürsorge- leistungen. Der – auch in diesem Verfahren – immer wieder vorgebrachte Ein- wand, wonach die Fürsorgebehörden die Angaben ihrer Abhängigen nicht oder nur ungenügend überprüften, womit das Tatbestandselement der Arglist nicht er- füllt sei, wird im Rahmen dieser konstanten Praxis stets und zu Recht als unzu- treffend verworfen. Von dieser Praxis, welche nachfolgend kurz zusammen- gefasst wird, abzuweichen, besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlass. 6.4. Der Tatbestand des Betrugs erfordert eine arglistige Täuschung. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügen- gebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf

- 10 - Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Arglist wird auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraus- sieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Ver- trauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Ge- täuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_546/2014 vom 11.11.2014, E. 1.1; 6B_689/2010 vom 25.10.2010, E. 4.3.3; BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a). 6.5. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aufzeigte (Urk. 43 S. 12), handelt ei- ne Behörde nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoauszüge einzu- reichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten. Leichtfertigkeit wird namentlich dann angenommen, wenn die Behörde den Gesuchsteller nicht zu den von ihm vorgetragenen widersprüchlichen Angaben befragt (Urteile 6B_932/2015 vom 18.11.2015, E. 3.2; 6B_531/2012 vom 23.04.2013 E. 3.3; 6B_1071/2010 vom 21.06.2011 E. 6.2.3; 6B_22/2011 vom 23.05.2011 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Sozialhilfebetrug ist auch das Obergericht in zahlreichen Entscheiden in den vergangenen Jahren gefolgt (anstelle vieler: Urteil vom 27.01.2012, SB110551; Urteil vom 30.04.2014, SB140020; Urteil vom 2.03.2015, SB140339). 6.6. Es trifft zwar zu, wenn die Verteidigung vorbringt, dass die Sozialen Diens- te die Möglichkeit gehabt hätten, bei der Sozialversicherungsanstalt Erkundungen einzuholen (vgl. vorstehende Erw. 6.1). Aus nachträglicher Sicht hätte dies im vor- liegenden Fall wohl auch zur Aufdeckung der nicht deklarierten Einkommen ge-

- 11 - führt. Es ist aber keineswegs so, dass die Erkundigung bei der Sozialversiche- rungsanstalt des Wohnsitzkantons zwingend zu einem lückenlosen Einblick über sämtliche Erwerbseinkommen führt. Auch bei einem solchen, mit zusätzlichen Aufwänden verbundenem Engagement zur Informationsbeschaffung blieben etwa Einkommen aus ausserkantonalen Beschäftigungen oder Barzahlungen uner- kannt. 6.7. Entgegen der Auffassung der Verteidigung besteht keine allgemeine Pflicht der Sozialbehörden, sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Wohnortkantons über allfällige Sozialversicherungsbeiträge zu informieren. Im Gegenteil, im Bun- desgerichtsentscheid 6B_689/2010 erachtete das Bundesgericht im Zusammen- hang mit der Angabe einer Antragstellerin, welche eine hundertprozentige Ar- beitsunfähigkeit geltend machte, den Verzicht auf den Beizug weiterer Unterlagen als nicht leichtfertig. Vielmehr bejahte es in jenem Entscheid die Arglist, weil die Antragstellerin in Anbetracht der grossen Anzahl von Ersuchen, die das Sozialamt laufend bewältigen müsse, habe davon ausgehen können, dass das Sozialamt nicht aktiv nach Einkommensquellen forschen werde (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_689/2010 vom 25.10.2010, E. 4.3.5). 6.8. Die Beschuldigte unterzeichnete seit dem 24. April 1998 – bzw. soweit in Bezug auf das vorliegende Strafverfahren relevant, seit Mai 2003 – bis zum Jahr 2014 jährlich Einkommens- und Vermögensdeklarationen. Gleichzeitig bestätigte sie jeweils, ihre Pflicht, wonach sie Veränderungen in den Einkommens-, Vermö- gens- und familiären Verhältnissen sofort und unaufgefordert zu melden habe, zur Kenntnis genommen zu haben und dieser nachzukommen (Urk. 3/5-25), was sie indes nicht tat. Wie die Vorinstanz zutreffend aufzeigte, ist dieses täuschende Verhalten im Zusammenhang mit ihren Einkommensverhältnissen nicht als blosse Unterlassung, sondern vielmehr als aktives Tun zu qualifizieren (Urk. 43 S. 8 f. mit Hinweisen). Durch dieses pflichtwidrige Verhalten veranlasste sie die Sozialen Dienste über mehrere Jahre hinweg, ihr immer wieder ihren eigentlichen An- spruch übersteigende Beträge im Gesamtwert von Fr. 108'341.30 zukommen zu lassen. Sie konnte damit ohne weiteres davon ausgehen, dass die Sozialbehör- den nicht aktiv nach (weiteren) Einkommensquellen forschen würde, da sich diese

- 12 - aufgrund der gesetzlichen Konzeption und den entsprechenden Zusicherungen der Beschuldigten auf deren Mitwirkung verliessen. Auch heute erklärte die Be- schuldigte, die von ihr erzielten Einkünfte zwischen Oktober 2002 und Februar 2007 verschwiegen zu haben, da sie nicht gedacht habe, dass dies heraus- kommen würde (Urk. 54 S. 9). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aufzeigte (Urk. 46 S. 13), vertraute die Beschuldigte indes nicht nur auf das Untätigwerden der Behörden, sondern traf von sich aus teils raffinierte Vorkehrungen, damit ihre Einkünfte gegenüber der Sozialbehörden verborgen blieben. 6.9. Insbesondere kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie die Zumutbarkeit der Überprüfung der Angaben durch die Sozialen Dienste daraus ableiten will, dass diesen – unter Verweis auf den Entscheid der Einzelfall- kommission vom 22. Oktober 2001 (Urk. 4/3) – aus früheren Verfahren hätte be- wusst sein müssen, dass die Beschuldigte falsche Angaben über ihre Einkünfte mache. Es ist nicht so, dass es die Sozialen Dienste, als sie im Jahr 2000 die Gutschriftanzeigen auf dem ZKB-Konto der Beschuldigten überprüften, un- terlassen hätten, etwaigen Unregelmässigkeiten nachzugehen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, lieferte die Beschuldigte vielmehr eine plausible Erklärung für die gemäss ihren Angaben lediglich einmal eingegangene Salär- zahlung durch die B._____-Unternehmung. Obwohl die Beschuldigte damals von anfangs November 2000 bis Ende Februar 2001 bei der B._____-Unternehmung angestellt war (Urk. 14/1-2), dokumentierte sie den Sozialbehörden mit Schreiben vom 17. September 2001 lediglich den Zahlungseingang betreffend das Salär für den Monat November 2000, welchen sie sich auf ihr – den Sozialbehörden be- kanntes – ZKB-Konto gutschreiben liess. Gleichzeitig lieferte sie unter Beilage ei- nes Arztzeugnisses eine plausible Erklärung, weshalb sie aus gesundheitlichen Gründen lediglich für einen Monat habe arbeiten und den Job schliesslich nicht habe annehmen können (Urk. 46 S. 14 mit Verweis auf Beizugsakten Soziale Dienste, Mappe "Dokumente eingescannt: 2001"). Vor dem Hintergrund dieser Erklärung mussten die Sozialen Dienste nicht davon ausgehen, dass die Be- schuldigte seitens der B._____-Unternehmung oder anderer Arbeitgeber weitere Zahlungen erhielt. Dass sich die Beschuldigte noch zwei weitere Monate auszah- len liess, nunmehr aber auf das – just in diesem Zeitpunkt eröffnete (Urk. 12/4),

- 13 - gegenüber der Sozialen Dienste aber nicht bekannt gegebene – Bankkonto bei der Credit Suisse (…, Urk. 14/2), konnten die Sozialen Dienste nicht wissen. Die Beschuldigte sorgte denn auch in Zukunft dafür, dass ihr zusätzliches Konto und damit auch die darauf eingehenden Zahlungen im Verborgenen blieben. So unter- liess sie es etwa – trotz entsprechender Aufforderung – die entsprechenden Kon- toauszüge zum Termin mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Sozialhilfe mit- zubringen (Beizugsakten Soziale Dienste, Mappe "Dokumente eingescannt: 2001). Ferner fiel die Kontosaldierung vom 7. Mai 2007 (Urk. 12/4) zeitlich mit der Auflösung ihres Anstellungsverhältnisses mit der Praxis C._____ zusammen (Urk. 11/16, Urk. 54 S. 8). Schliesslich fällt auf, dass die Beschuldigte das Bank- konto bei der Credit Suisse auf den Namen A1._____, geb. tt. August 1954 eröff- nete (Urk. 12/5), während sie bei den Sozialen Diensten mit den Personalien A2._____, geb. tt. September 1954, registriert ist (Urk. 4/1 S. 1). 6.10. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann den Sozialen Diensten damit nicht vorgeworfen werden, ihrer Pflicht, bei der Auszahlung von Sozial- geldern ein Minimum an Sorgfalt zu walten, nicht nachgekommen zu sein. Auch wenn aus nachträglicher Sicht möglicherweise nicht alles unternommen wurde, was zur Aufdeckung der Täuschung möglich gewesen wäre, kann den Sozialen Diensten kein leichtfertiges Verhalten zur Last gelegt werden. Vielmehr ist von ei- ner arglistigen Täuschung der Beschuldigten auszugehen, welche davon ausge- hen konnte, dass die Sozialen Dienste usanzgemäss und in Anbetracht der gros- sen Anzahl von Ersuchen nicht aktiv nach Einkommensquellen forschen werde, sondern sich auf ihre alljährliche Erklärung, wonach sie kein Einkommen erziele, verlassen würden. 6.11. Das Verhalten war demnach arglistig im Sinne der erwähnten Recht- sprechung. 6.12. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Da- runter fallen insbesondere nicht die von der Beschuldigten selbst angeführten Rechtfertigungen, wonach sie das Geld nicht für sich, sondern für ihre Kinder und ihre kranke Mutter im Iran gebraucht habe. Diese Umstände mögen allenfalls ihr Motiv für ihr deliktisches Tun gewesen sein. Den Anforderungen an die Art. 14 ff.

- 14 - StGB genügen sie allerdings nicht. Diese Gründe können gegebenenfalls bei der Bewertung des Verschuldens berücksichtigt werden. 6.13. Da – mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 16) – auch die übrigen Tatbestands- merkmale erfüllt sind, ist die Beschuldigte des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

7. Strafzumessung 7.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung aus- führlich und korrekt dargelegt, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 18 f.). 7.2. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte, ausgehend vom Schuldspruch des gewerbsmässigen Betruges, mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft (Urk. 43 S. 23) und ist somit hinsicht- lich des Strafmasses dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt (Urk. 31 S. 1). 7.3. Die Verteidigung beantragt für den Fall einer Verurteilung eine bedingte Geldstrafe und subeventualiter eine bedingte Freiheitsstrafe von höchstens 10 Monaten (Urk. 55 S. 3). 7.4. Aufgrund des veränderten Schuldspruchs beträgt der zur Verfügung ste- hende Strafrahmen anders als noch vor Vorinstanz bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 146 Abs. 1 StGB). Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat an- geordnete Strafe im konkreten Fall als zu hart bzw. zu milde erscheint. Das Ge- richt ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 ff.). 7.5. Die Verteidigung beantragt in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit eine Strafmilderung in Anwendung von Art. 48 lit. e StPO. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der

- 15 - seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich seither wohl verhalten hat. Langer Zeitablauf im Sinne dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Trechsel/Pieth, Schweize- risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 48 N 24; BGE 132 IV 4). Die Verjährungsfrist beträgt vorliegend 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Es sind dem Gericht keine Umstände bekannt, welche darauf schliessen liessen, dass sich die Beschuldigte seit der Tatbegehung nicht wohl verhalten hätte. Allerdings sind seit der Tatbegehung die hier massgeblichen zehn Jahre noch nicht verstrichen, weshalb es an dieser zeitlichen Voraussetzung fehlt. Hinzu kommt, dass aus präventiven Gründen ein eminentes Interesse der Öffentlichkeit an der Strafverfolgung von Sozialhilfebetrügen besteht. Vor diesem Hintergrund ist der seitens der Verteidigung angerufene Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB lediglich strafmindernd, nicht aber strafmildernd zu berücksich- tigen. Mangels aussergewöhnlicher Umstände rechtfertigt sich auch in Bezug auf die mehrfache Tatbegehung keine Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens (Art. 49 Abs. 1 StGB). Damit ist die verschuldensangemessene Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Da nur die Beschuldigte Berufung erhoben hat, steht allerdings ausschliesslich eine Bestätigung oder Reduktion der bedingt verhängten Freiheitsstrafe von 15 Monaten oder aber die Verhängung ei- ner Geldstrafe zur Diskussion. 7.6. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt mit der Vorinstanz der hohe De- liktsbetrag von Fr. 108'341.30 sowie die mehrfache Tatbegehung bzw. der lange Deliktszeitraum von über 10 Jahren ins Gewicht. Die deliktische Tätigkeit hätte denn wohl auch noch weiter gedauert, wenn ihr die Fürsorgebehörde nicht auf die Schliche gekommen wäre, was jedoch im Rahmen der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen ist. Der Vorinstanz ist zudem darin beizupflichten, dass ihr Han- deln nicht von besonderer Raffinesse war. Immerhin eröffnete die Beschuldigte aber just in dem Zeitpunkt, als die Sozialbehörden ihre finanziellen Verhältnisse einer eingehenderen Prüfung unterzogen und sie zur Einreichung ihrer Konto- auszüge aufforderten, extra ein zusätzliches Konto, um die Zahlungseingänge vor den Sozialbehörden zu verbergen (vgl. Schreiben "Einladung zu einem Termin" vom 11.01.01, Beizugsakten Soziale Dienste, Mappe "Dokumente eingescannt:

- 16 - 2001"). Auch wenn das System der Fürsorge, zumindest so wie es zur Tatzeit in der Stadt Zürich gehandhabt wurde, es einem potentiellen Täter besonders ein- fach machte und keine besonders hohen Hürden zu überwinden waren, um un- rechtmässige Zuwendungen zu ergattern, besteht gleichwohl kein Anlass, das Vorgehen der Beschuldigten zu bagatellisieren. Zum einen wird durch ein solches Verhalten das gesamte Sozialleistungssystem erschüttert und zum anderen wer- den ehrliche Rentenbezüger in Verruf gebracht. Entsprechend besteht angesichts der Hochwertigkeit der Sozialleistungsinstitute der schweizerischen Rechtsord- nung ein gewichtiges öffentliches Interesse, Sozialleistungsbetrug zu verhindern (ZR 114/2105 Nr. 80, S. 312, 314 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 17.12.2009, 8C_239/2008, E. 6.4.2). Angesichts des sehr weiten zur Verfügung stehenden Strafrahmens erscheint nach Würdigung der objektiven Tatkomponen- te eine Einsatzstrafe von rund 24 Monaten als angemessen. 7.7. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Weiter gilt es zu berücksichti- gen, dass der Vorsatz der Beschuldigten auf ein Handeln auf unbestimmte Dauer ausgerichtet war und sie nur aufhörte, weil ihr die Fürsorgebehörde auf die Schli- che kam. Zum Verwendungszweck der Gelder befragt, konnte die Beschuldigte keine verlässlichen Angaben machen. Zwar führte sie immer wieder aus, das Geld für ihre Familie verwendet zu haben, allerdings fügte sie stets an, sich selbst nicht erklären zu können, weshalb die (Delikt-)Summe so hoch veranschlagt sei. Sie habe lediglich die Kosten gedeckt. Ferner habe sie mit dem Geld Reisen in den Iran finanziert, um ihre Mutter zu besuchen, welche sie aufgrund ihrer Krank- heiten und eines Unfalls finanziell habe unterstützen müssen (Urk. 54 S. 5 f.). Wenn die Beschuldigte geltend macht, sie habe das Geld für die Kinder ge- braucht, so ist sie darauf hinzuweisen, dass auch diese sehr grosszügig von den Fürsorgebehörden unterstützt wurden. Nebst den unentbehrlichen Auslagen wie Gesundheits-, Wohn-, und Ausbildungskosten wurden den Kindern auch monat- liche Taschengelder von Fr. 300.–, Auslagen für Freizeitbeschäftigungen sowie immer wieder mehrere hundert Franken unter dem Titel "Anschaffungen" und "Nebenauslagen" ausgerichtet (Urk. 5/1). Es fehlte ihnen also an nichts Exis- tenziellem. Ganz im Gegenteil waren ihre finanziellen Verhältnisse weniger ange- spannt, als in manchen Familien deren Ernährer im 1. Arbeitsmarkt tätig ist

- 17 - (Urk. 5). Ferner kann es nicht Zweck der Sozialhilfe sein, dass die Ansprecher mit den Geldern bedürftige Familienangehörige im Ausland unterstützen. Umgekehrt vermochte die Beschuldigte heute glaubhaft darlegen, dass sie sich als allein- erziehende Mutter von vier Kindern und als Versorgerin ihrer Familie unter einem gewissen Druck befunden haben mag und die Gelder nicht für Luxusgüter, son- dern für ihre Familie verwendete (Urk. 54 5 ff.), was ihr zugutezuhalten ist. Insge- samt vermag die subjektive Tatkomponente die objektive Tatschwere in einem etwas milderen Licht erscheinen. 7.8. Aus der Biografie der Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungs- relevanten Elemente (Urk. 54 S. 2 ff., vgl. auch Urk. 43 S. 20). Ebenso ist keine besondere Strafempfindlichkeit ersichtlich. Hingegen ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass ihr teilweises Geständnis hinsichtlich des äusseren Ablaufs der Ge- schehnisse strafmindernd zu berücksichtigen ist (Urk. 43 S. 21), auch wenn anzu- fügen verbleibt, dass dadurch das Strafverfahren aufgrund der übrigen beweis- mässigen Ausgangslage nicht massgeblich vereinfacht wurde. Nicht zu verken- nen ist sodann, dass sich die Beschuldigte heute reumütig und einsichtig gezeigt hat und zumindest ihren Willen bekundete, die zu viel bezogenen Gelder zurück- zubezahlen (Urk. 54 S. 9 ff.). Insgesamt rechtfertigt es sich, das Nachtatverhalten leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 7.9. Wie bereits im Zusammenhang mit der Bestimmung des Strafrahmens aufgezeigt, ist der Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48 lit. e StGB vor- liegend nicht gegeben. Vor dem Hintergrund des grossen Strafbedürfnisses im Bereich des Sozialversicherungsbetruges sowie dem Umstand, dass zwei Drittel der Verjährungsfrist im Sinne von 97 Abs. 1 lit. b StGB noch nicht verstrichen sind, lässt sich unter diesem Titel lediglich eine marginale Reduktion der Strafe rechtfertigen. 7.10. Wie gesehen steht aufgrund des Verschlechterungsverbotes lediglich die Bestätigung oder die Reduktion der seitens der Vorinstanz festgesetzten Frei- heitsstrafe von 15 Monaten zur Diskussion. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 24 Monaten erscheint die seitens der Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten auch nach Berücksichtigung der vorliegend strafmindernd zu be-

- 18 - rücksichtigenden Komponenten (subjektive Tatschwere, Nachtatverhalten, Art. 48 lit. e StGB) sicher nicht zu hoch, weshalb diese zu bestätigen ist. 7.11. Die Vorinstanz hat neben der Geldstrafe gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB zusätzlich eine Verbindungsbusse von Fr. 1'000.– ausgefällt (Urk. 43 S. 21, 23). Die Ausfällung einer Verbindungsbusse kommt ausserhalb der Schnittstellen- problematik (Busse für Übertretungen und bedingte Geldstrafe für Vergehen) in Betracht, wenn das Gericht dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren will, aber aus spezialpräventiven Zwecken auch einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (BGE 135 IV 189 E. 3.3.). Vorliegend erscheint die Ausfällung einer Verbindungsbusse unter dem spezialpräventiven Aspekt nicht als angezeigt, weshalb darauf zu verzichten ist.

8. Strafvollzug Die Vorinstanz hat mit überzeugender Begründung den Aufschub des Strafvoll- zugs unter Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit gewährt. Es kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 22). Der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe stünde ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegen.

9. Kosten und Entschädigungsfolgen 9.1. Ausgangsgemäss, es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch, ist die Kostenregelung der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 43 S. 23 ff., Dispositivziffer 4-8). 9.2. Nachdem die Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unter- liegt, sind ihr auch diese Kosten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Vertei- digung, aufzuerlegen. Da die Beschuldigte nach wie vor fürsorgeabhängig ist, demnächst das Rentenalter erreichen wird und in Anbetracht des hohen Schul- denberges nicht in der Lage sein wird, die angefallenen Verfahrenskosten zu be- gleichen, sind diese definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ebenso definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung.

- 19 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung, vom 14. Oktober 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird vorab erkannt:

1. Das Verfahren wird im Umfang der Deklarationen vor dem 1. Oktober 2002 und von Fr. 4'500.00 zu Unrecht bezogenen Sozialleistungen eingestellt.

2. (Mitteilungen)

3. (Rechtsmittel) (…)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 - 8) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten betragen: Fr. 2'310.– amtliche Verteidigung

- 20 -

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt, jedoch definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft, Stadt Zürich, Soziale Dienste, Frau D._____, … [Adresse] sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft, Stadt Zürich, Soziale Dienste, Frau D._____, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 21 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Mai 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bussmann