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SB160038

Raufhandel und Widerruf

Zürich OG · 2016-02-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom

13. November 2015 hat der Beschuldigte zwar fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 63), innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht bzw. einreichen lassen (vgl. Urk. 69/2). Daher ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

E. 2 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

E. 3 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 4 Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Privatkläger B._____, ... [Adresse] sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

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E. 5 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer

Dispositiv
  1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom
  2. November 2015 hat der Beschuldigte zwar fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 63), innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht bzw. einreichen lassen (vgl. Urk. 69/2). Daher ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
  3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.– aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
  4. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 20. November 2015 wird nicht eingetreten.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  7. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Privatkläger B._____, ... [Adresse] sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. - 3 -
  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160038-O/U/rm Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 5. Februar 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Raufhandel und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 13. November 2015 (DG150258)

- 2 - Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom

13. November 2015 hat der Beschuldigte zwar fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 63), innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht bzw. einreichen lassen (vgl. Urk. 69/2). Daher ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.– aufzuerlegen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 20. November 2015 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Privatkläger B._____, ... [Adresse] sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

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5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer