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SB160013

Urkundenfälschung

Zürich OG · 2016-06-20 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten 1.1. Der Beschuldigte war anlässlich der Berufungsverhandlung wie schon vor Vorinstanz (Prot. I S. 10 f.) und in der Untersuchung (Urk. 2 S. 2 ff., Urk. 3 S. 2 ff. und S. 8) geständig, sich "einige Zeit" vor dem 30. April 2012 einen Marschbefehl der Schweizer Armee von einer abgespeicherten Vorlage auf seinen Namen ausgestellt zu haben. Er vermerkte auf dem Marschbefehl, am 30. April 2012 in Riazzino in zivilem Tenue einrücken zu müssen, bei "Dist eser cdo scuole e C EP 83" einen Dienst der Kategorie AUD in der Funktion "Of z Vf Kdt" absolvieren zu müssen und am 25. Mai 2012 entlassen zu werden. Unter dem Vermerk "Freie Fahrt in Zivil auf allen Strecken der Schweizerischen Transportunternehmen"

- 8 - setzte er eine Gültigkeit für die 1. Klasse vom 30. April 2012 bis 25. Mai 2012 ein (vgl. Urk. 5). Der Beschuldigte anerkannte weiter, dass für den fraglichen Zeit- raum kein militärisches Aufgebot und damit auch kein Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Verkehr bestand (Urk. 3 S. 5). Den anhand einer elektronischen Vorlage erstellten Marschbefehl druckte er in der Folge aus, unterschrieb ihn und bewahrte ihn in seinem Portemonnaie auf. Als er am 27. Mai 2012 in der zweiten Klasse von Horgen in Richtung Zürich- Enge ohne gültigen Fahrausweis fuhr und kontrolliert wurde, wies er den Marsch- befehl dem Kontrolleur vor, welcher das Dokument in der Folge einzog bzw. dem Beschuldigten nicht wieder herausgab. 1.2. Der Beschuldigte bestritt hingegen, wie schon in der Untersuchung und vor Vorinstanz, den Anklagevorwurf, er habe den Marschbefehl in der Absicht erstellt, bei Bedarf die öffentlichen Verkehrsmittel unentgeltlich privat zu nutzen und sich zum Nachteil der jeweiligen Transportunternehmen zu bereichern (vgl. Prot. I S. 11, Urk. 2 S. 4, Urk. 3 S. 8, Urk. 72 S. 5 f.). Er machte im Wesentlichen gel- tend, die Vorlage anlässlich seines Militärsportkurses vom 12. bis 16. Dezember 2011 in C._____ erhalten zu haben, wo er sich den Marschbefehl selbst habe ausstellen dürfen, um einen Tag in Zivil zu reisen. Den am 27. Mai 2012 vorge- wiesenen Marschbefehl habe er für einen weiteren Frühlings- und Sommerkurs vorbereitet, von dem er nicht genau gewusst habe, wann er statt finde (Prot. I. S. 14, vgl. Urk. 2 S. 3). Als Aufgebotsstelle habe er die Air Base … angegeben, "weil ich davon ausgegangen bin, dass er dort sein könnte und dies auch ange- nommen habe" (Prot. I S. 16) bzw. "weil es die Einheit war, in der ich tätig war und die WK's absolviert habe. Mir wurde vom Schulbüro gesagt, ich solle den Standort angeben, wo die WK's stattfinden" (Urk. 72 S. 7). Er habe den Marsch- befehl "aus Unwissen" unterschrieben. Weil er die Vorlage erhalten habe, habe er das Gefühl gehabt, dass es in Ordnung sei, dass er das entsprechende Doku- ment mit dem Grad, den er gehabt habe, verwenden könne. Das Einstecken ins Portemonnaie habe er "wieder im Unwissen" gemacht, "ich habe nicht genau ge- ahnt, was es überhaupt ist." (Prot. I S. 16, Urk. 3 S. 3). Anlässlich der Kontrolle, bei welcher er ohne Billett gefahren sei, habe er in seinem Portemonnaie nach ei-

- 9 - nem Billett gesucht. "Da nahm ich den entsprechenden Marschbefehl heraus und zeigte diesen dem Kontrolleur vor." (Urk. 2 S. 2). Er habe den Kontrolleur nur ge- fragt, ob der Marschbefehl auch gültig sei. Der Kontrolleur habe den Marschbefehl in der Folge eingezogen. Er habe nie jemanden täuschen wollen (Prot. I S. 16 f., Urk. 3 S. 3). Er habe weder die Absicht gehabt, sich eine Leistung zu erschlei- chen, noch die Absicht, jemanden zu hintergehen (Prot. I S. 18, ebenso Urk. 2 S. 4 und Urk. 72 S. 9). Er sei davon ausgegangen, dass der Sommerkurs im Zeit- raum vom 30. April 2012 bis 25. Mai 2012 hätte stattfinden können und er habe das so geplant. In diesem Zeitraum wäre es ihm aufgrund seiner Gesamtjahres- planung gegangen (Urk. 72 S. 7. S. 8). An einem Sommersportkurs habe er dann im Jahre 2012 nicht teilgenommen, er könne nicht sagen weshalb nicht. Er habe nicht auf der homepage des Militärs nachgeschaut, wann der Sommersportkurs genau stattgefunden habe (Urk. 72 S. 8).

2. Rechtliches Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bun- desgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom

1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom

26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Wenn erhebliche resp. nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist,

- 10 - ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.).

3. Sachverhaltserstellung 3.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz eine zutreffende Erstellung des Sachverhalts vornahm und die Einwendungen des Beschuldigten mit überzeu- gender Begründung verwarf (Urk. 42 S. 9 ff.), worauf zunächst verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Ergänzungen: 3.2. Der Beschuldigte ist nach wie vor der Auffassung, er sei zur Erstellung des Marschbefehls berechtigt gewesen (vgl. Urk. 44 S. 3, Urk. 73 S. 8). Eine entspre- chende Anfrage der Untersuchungsbehörde beim Chef Recht Heer der Armee, lic. iur. E._____, wurde von diesem an Oberst i Gst D._____ weitergeleitet (Urk. 9/1 und Urk. 9/2). Letzterer hielt fest, dass der Beschuldigte keine Funktion be- setzt habe, welche ihn berechtigt hätte, Marschbefehle auszustellen oder im Be- sitz dieser Art von Dokumenten in elektronischer Form zu sein. Seines Wissens seien einzig die Kommandanten und die S1 der Bataillone (verantwortlich für das Personal auf Bataillons-Ebene), welche im Besitz der elektronischen Marschbe- fehle sein könnten und ermächtigt seien, diese auszustellen. Er wies darauf hin, dass die Ausstellung von Marschbefehlen im Übrigen ausschliesslich im Rahmen eines berechtigten Dienstes erfolgen dürfe (Urk. 9/3 bzw. Urk. 9/5). Gestützt auf diese Auskunft der zuständigen Stelle der Armee ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erstellung des Marschbefehls keine Berechtigung hatte, sich einen solchen auszustellen. Daran ändert auch der Einwand der Ver- teidigung nichts, dass per 1. Januar 2015 eine Neuregelung betreffend die Aus- stellung von persönlichen Marschbefehlen erlassen wurde (Urk. 73 S. 8). Die Auskunft durch Oberst i Gst D._____ erfolgte im Jahre 2014 und berücksichtigte daher die vor 2015 geltende Regelung. Seine Auskunft entspricht im Übrigen dem Reglement Nr. 51.024 der Schweizer Armee (Organisation der Ausbildungsdiens-

- 11 - te, ODA), wonach der Truppenkommandant und der FST A/Personelles der Ar- mee für die Erstellung und den Versand der Marschbefehle zuständig sind (N 7 lit. a und N 8 lit. b ODA). Sodann dürfen Quartiermeister und Fouriere Marschbe- fehle erstellen (N 167 Abs. 3 ODA bzw. S. 64). Unter diesen Umständen konnte darauf verzichtet werden, wie vom Beschuldigten beantragt, den Zeugen Oberst i Gst D._____ oder Mitarbeiter des Schulbüros des Militärsportkurses einzuver- nehmen oder eine schriftliche Auskunft beim Kompetenzzentrum Sport des VBS betreffend Handhabung der Marschbefehlsausgabe bis 2015 und nach 2015 ein- zuholen (vgl. Urk. 44 S. 2). 3.3. Selbst wenn der Auffassung des Beschuldigten gefolgt würde, hielt sich die- ser einzig für berechtigt, sich für einen künftigen dienstlichen Einsatz einen Marschbefehl auszustellen (Urk. 3 S. 3). Diese Auffassung entspricht dem Reg- lement, wonach die Daten auf dem persönlichen Marschbefehl dem effektiven Einrückungs- und Entlassungsdatum zu entsprechen haben (N 35 Abs. 3 ODA). Er hätte somit selbst nach seiner Sachdarstellung keine Berechtigung gehabt, ei- nen fiktiven Marschbefehl ohne entsprechenden konkreten Dienst auszustellen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 34 S. 6, Urk. 73 S. 8 f.) liegt somit kein Verbotsirrtum vor. Auch gemäss seiner Sachdarstellung war er nicht berech- tigt, sich für einen beliebigen Zeitraum bzw. ohne Dienst einen fiktiven Marsch- befehl auszustellen (Urk. 73 S. 9). Dem Beschuldigten war indes nicht bekannt, dass er im Zeitraum vom 30. April 2012 bis 25. Mai 2012 zum Dienst aufgeboten worden wäre und er hatte auch keine Anhaltspunkte dafür, dass genau zu diesen Daten ein Dienst stattfinden würde. So erklärte er anlässlich der Berufungsverhandlung auf entsprechende Frage, dass er keine Recherchen getätigt habe, um herauszufinden, wann der Sommersportkurs im Jahr 2012 tatsächlich stattfinden würde (Urk. 72 S. 10). Dieser fand dann tatsächlich vom 4. bis 8. Juni 2012 in Bad Ragaz statt (vgl. http://militärsportkurse.ch/Unterlagen/2012%20Praesentation%20freiwilliger %20Militaersport%20version_deu.pdf). Seine vorgebliche Erwartung, im Frühling/ Sommer einen Dienst zu absolvieren wirkt nachgeschoben und unglaubhaft, zu- mal er zum Dienst ohnehin mittels Marschbefehl von der zuständigen Stelle auf-

- 12 - geboten worden wäre. Nachdem ein Sommerkurs normalerweise im Sommer stattfindet und eine Woche lang dauert, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Be- schuldigte den Marschbefehl für den Frühling und für einen Zeitraum von drei Wochen ausstellte. 3.4. Zur Frage, ob der Beschuldigte den Marschbefehl in der Absicht herstellte, jemand anderen am Vermögen zu schädigen oder sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, sind aufgrund des Fehlens eines Geständnisses die weite- ren äusseren Umstände zu würdigen: Gestützt auf die Ausführungen des Beschuldigten ist erstellt, dass er den Marsch- befehl vor der angegebenen Gültigkeitsdauer in Kenntnis der unzutreffenden An- gaben erstellte, diesen unterzeichnete, ihn in sein Portemonnaie legte und ihn bei einer Kontrolle im Zug aufgrund des Fehlens eines gültigen Billetts vorwies. Diese Umstände lassen einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte den Marschbefehl in der Absicht erstellt hatte, einem Kontrolleur nötigenfalls eine Fahrberechtigung vorzutäuschen. Der Einwand des Beschuldigten vor Vorinstanz, er habe den Marschbefehl "aus Unwissen" unterschrieben und ebenso "im Unwissen" ins Portemonnaie gesteckt, ohne dass er genau geahnt habe, was es überhaupt sei (Prot. I S. 16 f.) ist widersinnig und unglaubhaft. Durch das Vorweisen des Marschbefehls offenbarte der Beschuldigte mit aller Deutlichkeit, dass er wusste, dass der Marschbefehl als Fahrausweis benutzt werden kann, und wollte dem Kontrolleur einen gültigen Fahrschein vorgaukeln. Ein anderer Grund für das Vorweisen des Marschbefehls bestand nicht. Ob der Beschuldigte den Kontrolleur vorgängig auf einen fehlenden Fahrausweis hinwies oder beim Vorweisen nach eigener Darstellung fragte, ob der Marschbefehl gültig sei oder nicht, ändert an dieser Schlussfolgerung nichts (Urk. 73, S. 2 und S. 6). Ebenso ändert auch der von der Verteidigung vorgebrachte Umstand, dass der Beschuldigte ein untypi- scher Schwarzfahrer sein soll und den Marschbefehl aus Peinlichkeit gezeigt ha- be (Urk. 73 S. 7), nichts an diesem Fazit. 3.5. Der Beschuldigte konnte keinen legitimen Grund für das Erstellen, Mitführen und Vorweisen des falschen, unterschriebenen Marschbefehls mit freier Fahrt in der ersten Klasse in Zivilkleidung ausserhalb des Dienstes nennen und ein sol-

- 13 - cher ist auch nicht ersichtlich. Den Einwand der Verteidigung, es handle sich le- diglich um einen Entwurf (Urk. 34 S. 4 und 7; Urk. 73 S. 6 f.), verwarf die Vor- instanz mit zutreffenden Gründen (Urk. 42 S. 13). Erneut ist festzuhalten, dass der Marschbefehl vollständig ausgefüllt und unterschrieben war. Von einer er- kennbar unfertigen Erklärung im Sinne eines Entwurfs kann keine Rede sein. 3.6. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Marschbefehl vor- sätzlich und im Bewusstsein der fehlenden Berechtigung hergestellt hatte, um damit bei Bedarf eine Fahrberechtigung vorzutäuschen. Im Sinne einer Präzisie- rung der vorinstanzlichen Beurteilung ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, während der eingetragenen Gültigkeits- dauer Fahrten im Zug unternommen und dabei den Marschbefehl vorgewiesen zu haben. Weiter liegt im Vorweisen des Marschbefehls am 27. Mai 2012 in der zweiten Klasse entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 42 S. 17) kein eigent- licher Gebrauch vor, war doch die eingesetzte Gültigkeit bereits am 25. Mai 2012 abgelaufen. Eine Täuschung erfolgte nicht. Mit diesen Einschränkungen ist der Sachverhalt im Sinne der Anklage erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat die Tatbestandselemente der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB ausführlich dargelegt und zutreffend gewürdigt. Um Wiederholun- gen zu vermeiden, kann vorab auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Urk. 42 S. 12 ff., Art. 82 Abs. 4 StGB). Die nachfolgenden Ausführungen stellen in erster Linie Hervorhebungen und Präzisierungen dar. 2.1. Der Urkundenfälschung macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechtsgütern zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen einen andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tat- sache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Art. 251 Ziff. 1 StGB).

- 14 - 2.2. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen (BGE 116 IV 350 E. 6 mit Hinweisen). Nach der gesetzlichen Definition sind Ur- kunden deshalb unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts kann sich die Beweisbestimmung eines Schriftstückes einerseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und andererseits aus dessen Sinn oder Natur abgeleitet werden (BGE 115 IV 118 E. 2d mit Hin- weisen auf die bisherigen Anwendungsfälle in der Bundesgerichtspraxis; vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auf- lage, Zürich/St. Gallen 2013, N 6 vor Art. 251). Ob und inwieweit einer Schrift Be- weiseignung zukommt, bestimmt sich ebenfalls nach dem Gesetz und überdies nach der Verkehrsübung (BGE 117 IV 35 1a m.w.H.). 3.1. Bei einem Marschbefehl handelt es sich um ein amtliches Dokument, mit welchem ein Angehöriger der Armee persönlich zu Ausbildungsdiensten aufge- boten wird (vgl. Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 der Verordnung über die Militärdienst- pflicht vom 19. November 2003, SR 512.21). Neben der Einberufung zum Dienst ist jedem Marschbefehl eigen, dass er als Generalabonnement für die Dauer des Dienstes dient (vgl. N 166 Abs. 3 ODA). Der vom Beschuldigten erstellte Marsch- befehl war dazu bestimmt, den Anschein zu erwecken, von der Aufgebotsstelle "Kdo Fsch Aufkl S+K …" zu stammen (vgl. Urk. 5), statt vom Beschuldigten als tatsächlichen Aussteller. Der Marschbefehl täuschte damit über die Identität sei- nes wirklichen Ausstellers, weshalb er mit der Vorinstanz als unechte Urkunde zu qualifizieren ist (vgl. Urk. 42 S. 14). Ist eine Urkunde unecht, greift immer schon der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne ein, so dass sich die Frage nach der Wahrheit nicht mehr stellt (Stefan Trechsel, StGB PK, a.a.O., Art. 251 N 6). 3.2. Mit der Unterzeichnung des Marschbefehls und dem Mitführen im Porte- monnaie bekräftigte er seine Absicht, den Marschbefehl bei einer Kontrolle im Zug

- 15 - vorzuweisen und sich so im Umfang des eingesparten Fahrpreises einen un- rechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. 3.3. Der Beschuldigte erfüllte damit sowohl den objektiven als auch den subjekti- ven Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. V. Strafe

1. Anträge Der Beschuldigte lässt im Eventualstandpunkt wie schon vor Vorinstanz beantra- gen, es sei gestützt auf Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen (Urk. 44 S. 3 f.; Urk. 73 S. 2 und S. 11). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 49).

2. Rechtliches 2.1. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfol- gung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen (Botschaft vom 23. März 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [...], BBl 1999 2063 Ziff. 213.31). Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überweisung absehen. Stellt erst das Gericht die Voraussetzungen für das fehlende Strafbedürfnis fest, erfolgt nicht ein Freispruch, sondern ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 m.w.H.). 2.2. Voraussetzung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens ge- mäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Vor- aussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungs- kriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Er- folg, sondern sämtliche vom Täter verschuldete Auswirkungen der Tat. Diese

- 16 - müssen stets gering sein. Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden. Mit der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbe- dürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen quali- tativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschul- den wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Straf- bedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der Bestimmung bleibt somit nur ein relativ eng begrenztes Feld (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f. m.w.H.). 2.3. In die Entscheidung über die Geringfügigkeit der Schuld fliessen sämtliche relevanten Strafzumessungskomponenten, mithin auch die Täterkomponenten wie das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse oder das Nachtatverhalten, mit ein. Berücksichtigt werden können darüber hinaus etwa auch eine durch über- lange Verfahrensdauer bewirkte Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. schon BGE 117 IV 124 E. 4) und schuldunabhängige Strafmilderungsgründe, wie das Verstreichen verhältnismässig langer Zeit seit der Tat (BGE 135 IV 130 E. 5.4. m.w.H.). 2.4. Die Beurteilung der Schuld ist nachfolgend im Rahmen der Strafzumessung vorzunehmen.

3. Strafzumessung 3.1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und entlasten- den Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wer-

- 17 - den (Urk. 42 S. 22 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Her- vorhebungen und Ergänzungen: 3.2. Zur objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte un- berechtigterweise einen Marschbefehl der Schweizer Armee herstellte, welcher ihm für die Dauer vom 30. April 2012 bis 25. Mai 2012, mithin rund vier Wochen, freie Fahrt in Zivil und in der ersten Klasse von seinem Wohnort in … bis … ge- währen sollte. Dabei ging er geschickt vor, indem er eine echte elektronische Vor- lage, welche er von einem Militärsportkurs mitgenommen hatte, mit echten militä- rischen Begriffen und Daten ausfüllte, unterschrieb und mit sich führte. Nament- lich war der 30. April 2012 ein Montag und der 25. Mai 2012 ein Freitag, was gän- gigen Wochentagen für Einrücken und Entlassung im Militär entspricht, weiter wurden fachspezifische Militärausdrücke wie Dienstart, Einteilung und Funktion sowie ein existierender Absender verwendet. Der Marschbefehl wirkt aufgrund plausibler Daten im korrekten Layout authentisch. Das grundsätzlich nicht mehr leichte Verschulden wird jedoch durch den Umstand gemindert, dass der Beschuldigte den Marschbefehl in dieser Zeitspanne nicht einsetzte und dadurch keine unberechtigte Leistung erhielt bzw. ein öffentliches Verkehrsmittel schädigte. 3.3. Bei der subjektiven Tatschwere ist von direktem Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte wusste, dass er im angegebenen Zeitraum keinen Dienst zu leisten hatte und nutzte das mit seinem Grad einhergehende, besondere Wissen, um einen Marschbefehl samt Fahrerlaubnis in der ersten Klasse herzustellen und diesen bei Bedarf vorzuweisen. Mangels anderer Hinweise ist von einem Handeln aus finanziellen Motiven auszugehen, obwohl der Beschuldigte mit einem Ein- kommen von rund Fr. 120'000.– plus Bonus von Fr. 10'000.– bis Fr. 35'000.– (Prot. I S. 8; Urk. 72 S. 2) nicht notleidend war. Das subjektive Verschulden ver- mag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Insgesamt ist mit der Vorinstanz von einem leichten Verschulden und einer hypo- thetische Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.

- 18 - 3.4. Zum Vorleben, den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sowie zu den militärischen Konsequenzen kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 42 S. 24 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er nach wie vor für den gleichen Ar- beitgeber arbeite und sich seine Vermögensverhältnisse nicht verändert hätten. Lediglich seine Ehefrau verdiene nun mehr als auf dem Datenerfassungsblatt an- gegeben. Sie habe die Stelle gewechselt, sei nun Assistenzärztin und verdiene ca. Fr. 90'000.-- brutto pro Jahr. In militärischer Hinsicht sei er vor diesem Vorfall bei der Einsatzzentrale der …, Kommando …, in … gewesen und habe Gruppen geleitet. Kurz nachdem dieser Vorfall dem Militär mitgeteilt worden sei, sei er ins Betriebsdetachement umgeteilt worden. Den Grad habe er behalten können. Zu- dem betonte der Beschuldigte, dass eine Verurteilung zu einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses führen würde, da intern Screenings durchgeführt würden. Zudem habe er zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses unterschrieben, dass der Arbeitgeber Strafregisterauszüge bestellen dürfe. Seine 17 jährige Karriere, seine Ausbildung zum Bankkaufmann, sein Studium in Banking & Finance und aktuell seine Tätigkeit als Hypothekarexperte würden von einem Moment zum andern aufgelöst (Urk. 72 S. 2 ff.). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was aber keine Strafminderung rechtfertigt (vgl. BGE 136 IV 1). Die Vorinstanz würdigte die Täterkomponenten zu Gunsten des Beschuldigten faktisch erheblich strafmindernd, was wohlwollend erscheint, jedoch gleichwohl zu übernehmen ist.

4. Fazit Unter Berücksichtigung der massgebenden Strafzumessungsfaktoren erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen als an- gemessen. Die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB erscheinen aufgrund des Verschuldens und der übrigen Tat- und Täterkomponenten nicht als gerechtfertigt. Dem Umstand, dass die Tat in militärischer Hinsicht bereits Konse-

- 19 - quenzen nach sich zog und ihn auch in beruflicher Hinsicht einschränken könnte, wurde bei der Berücksichtigung der Täterkomponenten Rechnung getragen.

5. Tagessatzhöhe 5.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Ta- gessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Ausgangspunkt ist dabei das Nettoeinkommen, das der Täter durchschnittlich erzielt. Davon abzuziehen gilt es die laufenden Steuern, die Krankenkasse, bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsun- kosten sowie Unterhaltszahlungen, insbesondere nicht jedoch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1). 5.2. Der Beschuldigte ist bei der F._____ als Bankfachexperte angestellt. Ge- mäss seinen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung verdient er Fr. 89'322.– netto jährlich während seine Partnerin Fr. 90'000.– verdient (Urk. 72 S. 2). Gemäss eingereichtem Datenerfassungsblatt versteuert er ein Vermögen von Fr. 2 Mio., macht jedoch geltend, lediglich über ein Vermögen von Fr. 13'502.– zu verfügen, der Rest sei Familienbesitz (Urk. 51) bzw. ihm von der Familie übereignet worden (Prot. I S. 9). Weiter habe er andere Einkünfte aus "Familienbesitz" in nicht näher genannter Höhe und habe eine Hypothekarbelas- tung von Fr. 2'500.– pro Monat (Urk. 51). 5.3. Der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 160.– erscheint wei- terhin angemessen. Einer Erhöhung des Tagessatzes steht das Verschlechte- rungsverbot entgegen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 160.– zu bestrafen ist. VI. Strafvollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten schon aufgrund des Verschlechterungsverbots der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

- 20 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenverlegung (Disp. Ziff. 7) zu bestätigen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen im Schuldpunkt und damit im Wesentlichen, wes- halb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, vom 17. September 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der vorsätzlichen Benützung eines Fahr- zeugs ohne Fahrausweis im Sinne von aArt. 57 Abs. 1 lit. a PBG eingestellt.

2. - 4. […]

5. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ AG in der Höhe von Fr. 300.– wird auf den Zivilweg verwiesen.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 2'800.00 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

7. […]

8. (Mitteilung)

9. (Rechtsmittel)."

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 21 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 160.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Disp. Ziff. 7) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerschaft B._____ AG, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungs- schutz und Sport VBS, Armeestab, Informations- und Objektsicherheit, z.H. G._____, Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, gegen Empfangsschein

- 22 -

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Juni 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Mit Urteil der Vorinstanz vom 17. September 2015 wurde der Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 160.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ AG wurde auf den Zivil- weg verwiesen. Im Bezug auf den Vorwurf der Benützung eines Fahrzeugs ohne Fahrausweis i.S.v. aArt. 57 Abs. 1 lit. a PBG wurde das Verfahren zufolge Verjäh- rung eingestellt (Urk. 42 S. 27 f.).

E. 1.1 Der Beschuldigte war anlässlich der Berufungsverhandlung wie schon vor Vorinstanz (Prot. I S. 10 f.) und in der Untersuchung (Urk. 2 S. 2 ff., Urk. 3 S. 2 ff. und S. 8) geständig, sich "einige Zeit" vor dem 30. April 2012 einen Marschbefehl der Schweizer Armee von einer abgespeicherten Vorlage auf seinen Namen ausgestellt zu haben. Er vermerkte auf dem Marschbefehl, am 30. April 2012 in Riazzino in zivilem Tenue einrücken zu müssen, bei "Dist eser cdo scuole e C EP 83" einen Dienst der Kategorie AUD in der Funktion "Of z Vf Kdt" absolvieren zu müssen und am 25. Mai 2012 entlassen zu werden. Unter dem Vermerk "Freie Fahrt in Zivil auf allen Strecken der Schweizerischen Transportunternehmen"

- 8 - setzte er eine Gültigkeit für die 1. Klasse vom 30. April 2012 bis 25. Mai 2012 ein (vgl. Urk. 5). Der Beschuldigte anerkannte weiter, dass für den fraglichen Zeit- raum kein militärisches Aufgebot und damit auch kein Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Verkehr bestand (Urk. 3 S. 5). Den anhand einer elektronischen Vorlage erstellten Marschbefehl druckte er in der Folge aus, unterschrieb ihn und bewahrte ihn in seinem Portemonnaie auf. Als er am 27. Mai 2012 in der zweiten Klasse von Horgen in Richtung Zürich- Enge ohne gültigen Fahrausweis fuhr und kontrolliert wurde, wies er den Marsch- befehl dem Kontrolleur vor, welcher das Dokument in der Folge einzog bzw. dem Beschuldigten nicht wieder herausgab.

E. 1.2 Der Beschuldigte bestritt hingegen, wie schon in der Untersuchung und vor Vorinstanz, den Anklagevorwurf, er habe den Marschbefehl in der Absicht erstellt, bei Bedarf die öffentlichen Verkehrsmittel unentgeltlich privat zu nutzen und sich zum Nachteil der jeweiligen Transportunternehmen zu bereichern (vgl. Prot. I S. 11, Urk. 2 S. 4, Urk. 3 S. 8, Urk. 72 S. 5 f.). Er machte im Wesentlichen gel- tend, die Vorlage anlässlich seines Militärsportkurses vom 12. bis 16. Dezember 2011 in C._____ erhalten zu haben, wo er sich den Marschbefehl selbst habe ausstellen dürfen, um einen Tag in Zivil zu reisen. Den am 27. Mai 2012 vorge- wiesenen Marschbefehl habe er für einen weiteren Frühlings- und Sommerkurs vorbereitet, von dem er nicht genau gewusst habe, wann er statt finde (Prot. I. S. 14, vgl. Urk. 2 S. 3). Als Aufgebotsstelle habe er die Air Base … angegeben, "weil ich davon ausgegangen bin, dass er dort sein könnte und dies auch ange- nommen habe" (Prot. I S. 16) bzw. "weil es die Einheit war, in der ich tätig war und die WK's absolviert habe. Mir wurde vom Schulbüro gesagt, ich solle den Standort angeben, wo die WK's stattfinden" (Urk. 72 S. 7). Er habe den Marsch- befehl "aus Unwissen" unterschrieben. Weil er die Vorlage erhalten habe, habe er das Gefühl gehabt, dass es in Ordnung sei, dass er das entsprechende Doku- ment mit dem Grad, den er gehabt habe, verwenden könne. Das Einstecken ins Portemonnaie habe er "wieder im Unwissen" gemacht, "ich habe nicht genau ge- ahnt, was es überhaupt ist." (Prot. I S. 16, Urk. 3 S. 3). Anlässlich der Kontrolle, bei welcher er ohne Billett gefahren sei, habe er in seinem Portemonnaie nach ei-

- 9 - nem Billett gesucht. "Da nahm ich den entsprechenden Marschbefehl heraus und zeigte diesen dem Kontrolleur vor." (Urk. 2 S. 2). Er habe den Kontrolleur nur ge- fragt, ob der Marschbefehl auch gültig sei. Der Kontrolleur habe den Marschbefehl in der Folge eingezogen. Er habe nie jemanden täuschen wollen (Prot. I S. 16 f., Urk. 3 S. 3). Er habe weder die Absicht gehabt, sich eine Leistung zu erschlei- chen, noch die Absicht, jemanden zu hintergehen (Prot. I S. 18, ebenso Urk. 2 S. 4 und Urk. 72 S. 9). Er sei davon ausgegangen, dass der Sommerkurs im Zeit- raum vom 30. April 2012 bis 25. Mai 2012 hätte stattfinden können und er habe das so geplant. In diesem Zeitraum wäre es ihm aufgrund seiner Gesamtjahres- planung gegangen (Urk. 72 S. 7. S. 8). An einem Sommersportkurs habe er dann im Jahre 2012 nicht teilgenommen, er könne nicht sagen weshalb nicht. Er habe nicht auf der homepage des Militärs nachgeschaut, wann der Sommersportkurs genau stattgefunden habe (Urk. 72 S. 8).

2. Rechtliches Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bun- desgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom

1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom

26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Wenn erhebliche resp. nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist,

- 10 - ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.).

E. 2 Gegen das Urteil liess der Beschuldigte durch seine erbetene Verteidigerin mit Schreiben vom 25. September 2015 innert der gesetzlichen Frist Berufung

- 4 - anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 37). Die Berufungserklärung ging innert Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 40 S. 2 und Urk. 44), gleichzeitig wurden diverse Beweisergänzungsanträge gestellt, welche nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Präsidialverfügung vom 15. März 2016 abgewiesen wurden (Urk. 49, Urk. 56, Urk. 65 S. 9).

E. 2.1 Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfol- gung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen (Botschaft vom 23. März 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [...], BBl 1999 2063 Ziff. 213.31). Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überweisung absehen. Stellt erst das Gericht die Voraussetzungen für das fehlende Strafbedürfnis fest, erfolgt nicht ein Freispruch, sondern ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 m.w.H.).

E. 2.2 Voraussetzung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens ge- mäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Vor- aussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungs- kriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Er- folg, sondern sämtliche vom Täter verschuldete Auswirkungen der Tat. Diese

- 16 - müssen stets gering sein. Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden. Mit der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbe- dürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen quali- tativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschul- den wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Straf- bedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der Bestimmung bleibt somit nur ein relativ eng begrenztes Feld (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f. m.w.H.).

E. 2.3 In die Entscheidung über die Geringfügigkeit der Schuld fliessen sämtliche relevanten Strafzumessungskomponenten, mithin auch die Täterkomponenten wie das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse oder das Nachtatverhalten, mit ein. Berücksichtigt werden können darüber hinaus etwa auch eine durch über- lange Verfahrensdauer bewirkte Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. schon BGE 117 IV 124 E. 4) und schuldunabhängige Strafmilderungsgründe, wie das Verstreichen verhältnismässig langer Zeit seit der Tat (BGE 135 IV 130 E. 5.4. m.w.H.).

E. 2.4 Die Beurteilung der Schuld ist nachfolgend im Rahmen der Strafzumessung vorzunehmen.

E. 3 Strafzumessung

E. 3.1 Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und entlasten- den Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wer-

- 17 - den (Urk. 42 S. 22 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Her- vorhebungen und Ergänzungen:

E. 3.2 Zur objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte un- berechtigterweise einen Marschbefehl der Schweizer Armee herstellte, welcher ihm für die Dauer vom 30. April 2012 bis 25. Mai 2012, mithin rund vier Wochen, freie Fahrt in Zivil und in der ersten Klasse von seinem Wohnort in … bis … ge- währen sollte. Dabei ging er geschickt vor, indem er eine echte elektronische Vor- lage, welche er von einem Militärsportkurs mitgenommen hatte, mit echten militä- rischen Begriffen und Daten ausfüllte, unterschrieb und mit sich führte. Nament- lich war der 30. April 2012 ein Montag und der 25. Mai 2012 ein Freitag, was gän- gigen Wochentagen für Einrücken und Entlassung im Militär entspricht, weiter wurden fachspezifische Militärausdrücke wie Dienstart, Einteilung und Funktion sowie ein existierender Absender verwendet. Der Marschbefehl wirkt aufgrund plausibler Daten im korrekten Layout authentisch. Das grundsätzlich nicht mehr leichte Verschulden wird jedoch durch den Umstand gemindert, dass der Beschuldigte den Marschbefehl in dieser Zeitspanne nicht einsetzte und dadurch keine unberechtigte Leistung erhielt bzw. ein öffentliches Verkehrsmittel schädigte.

E. 3.3 Bei der subjektiven Tatschwere ist von direktem Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte wusste, dass er im angegebenen Zeitraum keinen Dienst zu leisten hatte und nutzte das mit seinem Grad einhergehende, besondere Wissen, um einen Marschbefehl samt Fahrerlaubnis in der ersten Klasse herzustellen und diesen bei Bedarf vorzuweisen. Mangels anderer Hinweise ist von einem Handeln aus finanziellen Motiven auszugehen, obwohl der Beschuldigte mit einem Ein- kommen von rund Fr. 120'000.– plus Bonus von Fr. 10'000.– bis Fr. 35'000.– (Prot. I S. 8; Urk. 72 S. 2) nicht notleidend war. Das subjektive Verschulden ver- mag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Insgesamt ist mit der Vorinstanz von einem leichten Verschulden und einer hypo- thetische Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.

- 18 -

E. 3.4 Zum Vorleben, den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sowie zu den militärischen Konsequenzen kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 42 S. 24 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er nach wie vor für den gleichen Ar- beitgeber arbeite und sich seine Vermögensverhältnisse nicht verändert hätten. Lediglich seine Ehefrau verdiene nun mehr als auf dem Datenerfassungsblatt an- gegeben. Sie habe die Stelle gewechselt, sei nun Assistenzärztin und verdiene ca. Fr. 90'000.-- brutto pro Jahr. In militärischer Hinsicht sei er vor diesem Vorfall bei der Einsatzzentrale der …, Kommando …, in … gewesen und habe Gruppen geleitet. Kurz nachdem dieser Vorfall dem Militär mitgeteilt worden sei, sei er ins Betriebsdetachement umgeteilt worden. Den Grad habe er behalten können. Zu- dem betonte der Beschuldigte, dass eine Verurteilung zu einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses führen würde, da intern Screenings durchgeführt würden. Zudem habe er zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses unterschrieben, dass der Arbeitgeber Strafregisterauszüge bestellen dürfe. Seine 17 jährige Karriere, seine Ausbildung zum Bankkaufmann, sein Studium in Banking & Finance und aktuell seine Tätigkeit als Hypothekarexperte würden von einem Moment zum andern aufgelöst (Urk. 72 S. 2 ff.). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was aber keine Strafminderung rechtfertigt (vgl. BGE 136 IV 1). Die Vorinstanz würdigte die Täterkomponenten zu Gunsten des Beschuldigten faktisch erheblich strafmindernd, was wohlwollend erscheint, jedoch gleichwohl zu übernehmen ist.

E. 3.5 Der Beschuldigte konnte keinen legitimen Grund für das Erstellen, Mitführen und Vorweisen des falschen, unterschriebenen Marschbefehls mit freier Fahrt in der ersten Klasse in Zivilkleidung ausserhalb des Dienstes nennen und ein sol-

- 13 - cher ist auch nicht ersichtlich. Den Einwand der Verteidigung, es handle sich le- diglich um einen Entwurf (Urk. 34 S. 4 und 7; Urk. 73 S. 6 f.), verwarf die Vor- instanz mit zutreffenden Gründen (Urk. 42 S. 13). Erneut ist festzuhalten, dass der Marschbefehl vollständig ausgefüllt und unterschrieben war. Von einer er- kennbar unfertigen Erklärung im Sinne eines Entwurfs kann keine Rede sein.

E. 3.6 Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Marschbefehl vor- sätzlich und im Bewusstsein der fehlenden Berechtigung hergestellt hatte, um damit bei Bedarf eine Fahrberechtigung vorzutäuschen. Im Sinne einer Präzisie- rung der vorinstanzlichen Beurteilung ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, während der eingetragenen Gültigkeits- dauer Fahrten im Zug unternommen und dabei den Marschbefehl vorgewiesen zu haben. Weiter liegt im Vorweisen des Marschbefehls am 27. Mai 2012 in der zweiten Klasse entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 42 S. 17) kein eigent- licher Gebrauch vor, war doch die eingesetzte Gültigkeit bereits am 25. Mai 2012 abgelaufen. Eine Täuschung erfolgte nicht. Mit diesen Einschränkungen ist der Sachverhalt im Sinne der Anklage erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat die Tatbestandselemente der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB ausführlich dargelegt und zutreffend gewürdigt. Um Wiederholun- gen zu vermeiden, kann vorab auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Urk. 42 S. 12 ff., Art. 82 Abs. 4 StGB). Die nachfolgenden Ausführungen stellen in erster Linie Hervorhebungen und Präzisierungen dar.

E. 4 Fazit Unter Berücksichtigung der massgebenden Strafzumessungsfaktoren erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen als an- gemessen. Die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB erscheinen aufgrund des Verschuldens und der übrigen Tat- und Täterkomponenten nicht als gerechtfertigt. Dem Umstand, dass die Tat in militärischer Hinsicht bereits Konse-

- 19 - quenzen nach sich zog und ihn auch in beruflicher Hinsicht einschränken könnte, wurde bei der Berücksichtigung der Täterkomponenten Rechnung getragen.

E. 5 Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ AG in der Höhe von Fr. 300.– wird auf den Zivilweg verwiesen.

E. 5.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Ta- gessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Ausgangspunkt ist dabei das Nettoeinkommen, das der Täter durchschnittlich erzielt. Davon abzuziehen gilt es die laufenden Steuern, die Krankenkasse, bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsun- kosten sowie Unterhaltszahlungen, insbesondere nicht jedoch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1).

E. 5.2 Der Beschuldigte ist bei der F._____ als Bankfachexperte angestellt. Ge- mäss seinen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung verdient er Fr. 89'322.– netto jährlich während seine Partnerin Fr. 90'000.– verdient (Urk. 72 S. 2). Gemäss eingereichtem Datenerfassungsblatt versteuert er ein Vermögen von Fr. 2 Mio., macht jedoch geltend, lediglich über ein Vermögen von Fr. 13'502.– zu verfügen, der Rest sei Familienbesitz (Urk. 51) bzw. ihm von der Familie übereignet worden (Prot. I S. 9). Weiter habe er andere Einkünfte aus "Familienbesitz" in nicht näher genannter Höhe und habe eine Hypothekarbelas- tung von Fr. 2'500.– pro Monat (Urk. 51).

E. 5.3 Der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 160.– erscheint wei- terhin angemessen. Einer Erhöhung des Tagessatzes steht das Verschlechte- rungsverbot entgegen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 160.– zu bestrafen ist. VI. Strafvollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten schon aufgrund des Verschlechterungsverbots der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

- 20 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenverlegung (Disp. Ziff. 7) zu bestätigen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen im Schuldpunkt und damit im Wesentlichen, wes- halb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, vom 17. September 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der vorsätzlichen Benützung eines Fahr- zeugs ohne Fahrausweis im Sinne von aArt. 57 Abs. 1 lit. a PBG eingestellt.

2. - 4. […]

E. 6 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 2'800.00 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

E. 7 […]

E. 8 (Mitteilung)

E. 9 (Rechtsmittel)."

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 21 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 160.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Disp. Ziff. 7) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerschaft B._____ AG, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungs- schutz und Sport VBS, Armeestab, Informations- und Objektsicherheit, z.H. G._____, Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, gegen Empfangsschein

- 22 -

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Juni 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der vorsätzlichen Benützung eines Fahrzeugs ohne Fahrausweis im Sinne von aArt. 57 Abs. 1 lit. a PBG eingestellt.
  2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 160.–.
  4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  5. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ AG in der Höhe von Fr. 300.– wird auf den Zivilweg verwiesen.
  6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 2'800.00 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
  7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  8. (Mitteilungen)
  9. (Rechtsmittel)". - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 73 S. 1) Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
  10. September 2015 sei in den Punkten 2, 3, 4 und 7 des Dispositivs aufzu- heben. Die aufgehobenen Ziffern des Dispositivs seien wie folgt zu ersetzen:
  11. Der Beschuldigte A._____ sei vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB frei zu sprechen.
  12. Eventualiter sei im Verurteilungsfall, aufgrund des fehlenden Strafbedürf- nisses nach Art. 52 StGB, von einer Bestrafung abzusehen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 49) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang
  13. Mit Urteil der Vorinstanz vom 17. September 2015 wurde der Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 160.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ AG wurde auf den Zivil- weg verwiesen. Im Bezug auf den Vorwurf der Benützung eines Fahrzeugs ohne Fahrausweis i.S.v. aArt. 57 Abs. 1 lit. a PBG wurde das Verfahren zufolge Verjäh- rung eingestellt (Urk. 42 S. 27 f.).
  14. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte durch seine erbetene Verteidigerin mit Schreiben vom 25. September 2015 innert der gesetzlichen Frist Berufung - 4 - anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 37). Die Berufungserklärung ging innert Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 40 S. 2 und Urk. 44), gleichzeitig wurden diverse Beweisergänzungsanträge gestellt, welche nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Präsidialverfügung vom 15. März 2016 abgewiesen wurden (Urk. 49, Urk. 56, Urk. 65 S. 9).
  15. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte und seine erbetene Verteidigerin, wobei die eingangs genannten Anträge gestellt wurden (Prot. II S. 7). II. Prozessuales
  16. Umfang der Berufung 1.1. Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung auf einzelne Urteilspunkte eingeschränkt werden. Eine isolierte Anfechtung des Schuldpunktes ist indes nicht möglich: Bei einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheis- sung automatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folge- punkte des Urteils (z.B. Sanktion, Zivilpunkt, Kostenfolgen) als angefochten, also alle Punkte nach Art. 399 Abs. 4 lit. b - g StPO. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldpunkt, sind die weiteren Urteilspunkte – soweit nicht explizit angefoch- ten – nicht zu überprüfen (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 399 N 18; Eugster, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 399 StPO N7). 1.2. Mit der Berufungserklärung vom 8. Januar 2016 und auch anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung, eventualiter ein Absehen von einer Bestrafung beantragen (Urk. 44 S. 2; Urk. 73 S. 1). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess er präzi- sieren, nicht angefochten seien die Einstellung des Verfahrens bezüglich des Vorwurfs der vorsätzlichen Benützung eines Fahrzeugs ohne Fahrausweis im Sinne von aArt. 57 Abs. 1 lit. a PBG (Disp. Ziff. 1), der Verweis des Schaden- ersatzbegehrens der Privatklägerin auf den Zivilweg (Disp. Ziff. 5) sowie die erst- - 5 - instanzliche Kostenfestsetzung (Disp. Ziff. 6; Prot. II S. 8; Urk. 73 S. 1). Dies ist vorab mittels Beschluss festzustellen.
  17. Anklageprinzip 2.1. Der Beschuldigte machte mit der Berufungserklärung geltend, dem Ankla- geprinzip sei nicht Genüge getan worden, "indem insbesondere für den Vorsatz relevante Fakten gefolgert wurden, ohne dass entsprechende Beweise erbracht worden wären" (Urk. 45 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte (vgl. Urk. 73 S. 5 f.) seinen vor Vorinstanz vorgebrachten Standpunkt, wonach das Anklage- prinzip verletzt sei, weil in der Anklage nicht festgehalten werde, ob es sich beim Tatobjekt um eine echte oder unechte Urkunde handle. Weiter sei ungeklärt, ob deren Inhalt wahr oder unwahr sei. Es sei damit unklar, ob der Beschuldigte we- gen Urkundenfälschung im engeren Sinne oder wegen Falschbeurkundung ange- klagt sei (Urk. 34 S. 5). 2.2. Der in Art. 9 StPO statuierte Anklagegrundsatz stellt ein konstituierendes Element eines rechtsstaatlichen Strafprozesses dar. Er verlangt einerseits eine personelle Trennung der Ankläger- und Richterrolle, anderseits wird aus ihm ge- folgert, dass der Gegenstand des Gerichtsverfahrens von der Anklage bestimmt und fixiert wird, weshalb in der Anklageschrift die Person des Beschuldigten und die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzis zu umschreiben sind, dass die erhobenen Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich sowie in zeitlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert werden (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozesses, Zürich/St. Gallen 2013, N 205 ff., mit Hinweisen; BGE 120 IV 353 f., Hervorhebung durch die Erkennende Kammer). Um die Ver- teidigungsrechte des Beschuldigten zu schützen, wird Letzteres auch von Art. 32 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) und von Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK (der Beschuldigte hat in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen ihn erhobe- nen Beschuldigung unterrichtet zu werden) garantiert (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozesses, a.a.O., N 205 und 209; Mark E. Villiger, Hand- - 6 - buch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Auflage, Zürich 1999, N 504 ff., insb. N 505; BGE 120 IV 354). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO hat die Anklageschrift neben den formellen Anga- ben (lit. a-e) sowie den angeblich verletzten Gesetzesbestimmungen (lit. g) "mög- lichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung" (lit. f) zu bezeichnen. Insbesondere sind die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der an- gerufenen Strafbestimmung durch entsprechende Tatsachenbehauptungen zu unterlegen. Der Detaillierungsgrad richtet sich nach der Bedeutung sowie Kom- plexität des konkreten Falls (zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozesses, a.a.O., N 1267). Aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklage folgt, dass aus ihr der konkrete Tatvorwurf ersichtlich sein muss. Ungenauigkeiten in den Orts-, Zeit- oder Personenangaben sowie hinsichtlich des Deliktsguts bzw. des Deliktsbetrags beeinträchtigen dieses Erfordernis grundsätzlich nicht und führen nicht zur Unbe- achtlichkeit der Anklage bzw. zum Freispruch. Gleiches gilt bei einer falschen rechtlichen Würdigung durch die Anklagebehörde (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozesses, a.a.O., N 1268). Als ungültig muss die Anklage erst dann angesehen werden, wenn sie wegen einer entsprechenden Formulie- rung ihre Umgrenzungs- und/oder Informationsfunktion nicht mehr zu erfüllen vermag. Solange der Beschuldigte aus der Anklage also ersehen kann, was ihm konkret vorgeworfen wird, und er sich gestützt auf die Informationen auch effektiv (oder wirksam) verteidigen kann, besteht keine Verletzung des Anklageprinzips (vgl. Kass.Nr. 98/280S, Entscheid vom 5.7.1999, Erw. II/6/4; vgl. bereits BGE 103 Ia 6, ZR 60 Nr. 43; zum Ganzen vgl. Kass.Nr. 2000/330S, Entscheid vom
  18. Dezember 2001, Erw. II/3/2/b). 2.3. Im vorliegenden Fall sind in der Anklageschrift sämtliche Sachverhaltsele- mente genannt, um eine genügende Verteidigung sicherzustellen. Die Verteidi- gung nahm denn auch vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung zum Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB und zu den Tat- bestandsmerkmalen im Einzelnen in angemessener Form Stellung (Urk. 34 S. 6). - 7 - Eine noch nähere Umschreibung der verletzten Strafnorm durch die Staatsan- waltschaft war mithin nicht nötig. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beweis- würdigung der Vorinstanz das Anklageprinzip entgegen der Ansicht der Verteidi- gung (Urk. 44 S. 2) nicht tangiert.
  19. Beweisanträge In der Berufungserklärung vom 8. Januar 2016 liess der Beschuldigte die Beweis- anträge stellen, es seien die Mitarbeiter des Schulbüros des Militärsportkurses vom 12. bis 16. November 2011 in C._____, der B._____-Beamte, welcher am
  20. Mai 2012 die Kontrolle im Zug vorgenommen hat, und Oberst i Gst D'._____ (recte: D._____) als Zeugen einzuvernehmen. Des Weiteren beantragte die Ver- teidigerin, es sei eine schriftliche Anfrage an das Kompetenzzentrum Sport des VBS zu richten, betreffend die Handhabung der Marschbefehlsausgabe bis 2015 und nach 2015 (Urk. 44 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2015 wurden diese Beweisanträge einstweilen abgewiesen (Urk. 65). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung verzichtete der Beschuldigte darauf, Beweisanträge zu stellen (Prot. II S. 8), weshalb auf die diesbezüglichen Hinweise im Plädoyer der Vertei- digung (vgl. Urk. 73 S. 3f., S. 8) nicht mehr einzugehen ist. III. Sachverhalt
  21. Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten 1.1. Der Beschuldigte war anlässlich der Berufungsverhandlung wie schon vor Vorinstanz (Prot. I S. 10 f.) und in der Untersuchung (Urk. 2 S. 2 ff., Urk. 3 S. 2 ff. und S. 8) geständig, sich "einige Zeit" vor dem 30. April 2012 einen Marschbefehl der Schweizer Armee von einer abgespeicherten Vorlage auf seinen Namen ausgestellt zu haben. Er vermerkte auf dem Marschbefehl, am 30. April 2012 in Riazzino in zivilem Tenue einrücken zu müssen, bei "Dist eser cdo scuole e C EP 83" einen Dienst der Kategorie AUD in der Funktion "Of z Vf Kdt" absolvieren zu müssen und am 25. Mai 2012 entlassen zu werden. Unter dem Vermerk "Freie Fahrt in Zivil auf allen Strecken der Schweizerischen Transportunternehmen" - 8 - setzte er eine Gültigkeit für die 1. Klasse vom 30. April 2012 bis 25. Mai 2012 ein (vgl. Urk. 5). Der Beschuldigte anerkannte weiter, dass für den fraglichen Zeit- raum kein militärisches Aufgebot und damit auch kein Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Verkehr bestand (Urk. 3 S. 5). Den anhand einer elektronischen Vorlage erstellten Marschbefehl druckte er in der Folge aus, unterschrieb ihn und bewahrte ihn in seinem Portemonnaie auf. Als er am 27. Mai 2012 in der zweiten Klasse von Horgen in Richtung Zürich- Enge ohne gültigen Fahrausweis fuhr und kontrolliert wurde, wies er den Marsch- befehl dem Kontrolleur vor, welcher das Dokument in der Folge einzog bzw. dem Beschuldigten nicht wieder herausgab. 1.2. Der Beschuldigte bestritt hingegen, wie schon in der Untersuchung und vor Vorinstanz, den Anklagevorwurf, er habe den Marschbefehl in der Absicht erstellt, bei Bedarf die öffentlichen Verkehrsmittel unentgeltlich privat zu nutzen und sich zum Nachteil der jeweiligen Transportunternehmen zu bereichern (vgl. Prot. I S. 11, Urk. 2 S. 4, Urk. 3 S. 8, Urk. 72 S. 5 f.). Er machte im Wesentlichen gel- tend, die Vorlage anlässlich seines Militärsportkurses vom 12. bis 16. Dezember 2011 in C._____ erhalten zu haben, wo er sich den Marschbefehl selbst habe ausstellen dürfen, um einen Tag in Zivil zu reisen. Den am 27. Mai 2012 vorge- wiesenen Marschbefehl habe er für einen weiteren Frühlings- und Sommerkurs vorbereitet, von dem er nicht genau gewusst habe, wann er statt finde (Prot. I. S. 14, vgl. Urk. 2 S. 3). Als Aufgebotsstelle habe er die Air Base … angegeben, "weil ich davon ausgegangen bin, dass er dort sein könnte und dies auch ange- nommen habe" (Prot. I S. 16) bzw. "weil es die Einheit war, in der ich tätig war und die WK's absolviert habe. Mir wurde vom Schulbüro gesagt, ich solle den Standort angeben, wo die WK's stattfinden" (Urk. 72 S. 7). Er habe den Marsch- befehl "aus Unwissen" unterschrieben. Weil er die Vorlage erhalten habe, habe er das Gefühl gehabt, dass es in Ordnung sei, dass er das entsprechende Doku- ment mit dem Grad, den er gehabt habe, verwenden könne. Das Einstecken ins Portemonnaie habe er "wieder im Unwissen" gemacht, "ich habe nicht genau ge- ahnt, was es überhaupt ist." (Prot. I S. 16, Urk. 3 S. 3). Anlässlich der Kontrolle, bei welcher er ohne Billett gefahren sei, habe er in seinem Portemonnaie nach ei- - 9 - nem Billett gesucht. "Da nahm ich den entsprechenden Marschbefehl heraus und zeigte diesen dem Kontrolleur vor." (Urk. 2 S. 2). Er habe den Kontrolleur nur ge- fragt, ob der Marschbefehl auch gültig sei. Der Kontrolleur habe den Marschbefehl in der Folge eingezogen. Er habe nie jemanden täuschen wollen (Prot. I S. 16 f., Urk. 3 S. 3). Er habe weder die Absicht gehabt, sich eine Leistung zu erschlei- chen, noch die Absicht, jemanden zu hintergehen (Prot. I S. 18, ebenso Urk. 2 S. 4 und Urk. 72 S. 9). Er sei davon ausgegangen, dass der Sommerkurs im Zeit- raum vom 30. April 2012 bis 25. Mai 2012 hätte stattfinden können und er habe das so geplant. In diesem Zeitraum wäre es ihm aufgrund seiner Gesamtjahres- planung gegangen (Urk. 72 S. 7. S. 8). An einem Sommersportkurs habe er dann im Jahre 2012 nicht teilgenommen, er könne nicht sagen weshalb nicht. Er habe nicht auf der homepage des Militärs nachgeschaut, wann der Sommersportkurs genau stattgefunden habe (Urk. 72 S. 8).
  22. Rechtliches Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bun- desgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom
  23. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom
  24. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Wenn erhebliche resp. nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, - 10 - ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.).
  25. Sachverhaltserstellung 3.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz eine zutreffende Erstellung des Sachverhalts vornahm und die Einwendungen des Beschuldigten mit überzeu- gender Begründung verwarf (Urk. 42 S. 9 ff.), worauf zunächst verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Ergänzungen: 3.2. Der Beschuldigte ist nach wie vor der Auffassung, er sei zur Erstellung des Marschbefehls berechtigt gewesen (vgl. Urk. 44 S. 3, Urk. 73 S. 8). Eine entspre- chende Anfrage der Untersuchungsbehörde beim Chef Recht Heer der Armee, lic. iur. E._____, wurde von diesem an Oberst i Gst D._____ weitergeleitet (Urk. 9/1 und Urk. 9/2). Letzterer hielt fest, dass der Beschuldigte keine Funktion be- setzt habe, welche ihn berechtigt hätte, Marschbefehle auszustellen oder im Be- sitz dieser Art von Dokumenten in elektronischer Form zu sein. Seines Wissens seien einzig die Kommandanten und die S1 der Bataillone (verantwortlich für das Personal auf Bataillons-Ebene), welche im Besitz der elektronischen Marschbe- fehle sein könnten und ermächtigt seien, diese auszustellen. Er wies darauf hin, dass die Ausstellung von Marschbefehlen im Übrigen ausschliesslich im Rahmen eines berechtigten Dienstes erfolgen dürfe (Urk. 9/3 bzw. Urk. 9/5). Gestützt auf diese Auskunft der zuständigen Stelle der Armee ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erstellung des Marschbefehls keine Berechtigung hatte, sich einen solchen auszustellen. Daran ändert auch der Einwand der Ver- teidigung nichts, dass per 1. Januar 2015 eine Neuregelung betreffend die Aus- stellung von persönlichen Marschbefehlen erlassen wurde (Urk. 73 S. 8). Die Auskunft durch Oberst i Gst D._____ erfolgte im Jahre 2014 und berücksichtigte daher die vor 2015 geltende Regelung. Seine Auskunft entspricht im Übrigen dem Reglement Nr. 51.024 der Schweizer Armee (Organisation der Ausbildungsdiens- - 11 - te, ODA), wonach der Truppenkommandant und der FST A/Personelles der Ar- mee für die Erstellung und den Versand der Marschbefehle zuständig sind (N 7 lit. a und N 8 lit. b ODA). Sodann dürfen Quartiermeister und Fouriere Marschbe- fehle erstellen (N 167 Abs. 3 ODA bzw. S. 64). Unter diesen Umständen konnte darauf verzichtet werden, wie vom Beschuldigten beantragt, den Zeugen Oberst i Gst D._____ oder Mitarbeiter des Schulbüros des Militärsportkurses einzuver- nehmen oder eine schriftliche Auskunft beim Kompetenzzentrum Sport des VBS betreffend Handhabung der Marschbefehlsausgabe bis 2015 und nach 2015 ein- zuholen (vgl. Urk. 44 S. 2). 3.3. Selbst wenn der Auffassung des Beschuldigten gefolgt würde, hielt sich die- ser einzig für berechtigt, sich für einen künftigen dienstlichen Einsatz einen Marschbefehl auszustellen (Urk. 3 S. 3). Diese Auffassung entspricht dem Reg- lement, wonach die Daten auf dem persönlichen Marschbefehl dem effektiven Einrückungs- und Entlassungsdatum zu entsprechen haben (N 35 Abs. 3 ODA). Er hätte somit selbst nach seiner Sachdarstellung keine Berechtigung gehabt, ei- nen fiktiven Marschbefehl ohne entsprechenden konkreten Dienst auszustellen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 34 S. 6, Urk. 73 S. 8 f.) liegt somit kein Verbotsirrtum vor. Auch gemäss seiner Sachdarstellung war er nicht berech- tigt, sich für einen beliebigen Zeitraum bzw. ohne Dienst einen fiktiven Marsch- befehl auszustellen (Urk. 73 S. 9). Dem Beschuldigten war indes nicht bekannt, dass er im Zeitraum vom 30. April 2012 bis 25. Mai 2012 zum Dienst aufgeboten worden wäre und er hatte auch keine Anhaltspunkte dafür, dass genau zu diesen Daten ein Dienst stattfinden würde. So erklärte er anlässlich der Berufungsverhandlung auf entsprechende Frage, dass er keine Recherchen getätigt habe, um herauszufinden, wann der Sommersportkurs im Jahr 2012 tatsächlich stattfinden würde (Urk. 72 S. 10). Dieser fand dann tatsächlich vom 4. bis 8. Juni 2012 in Bad Ragaz statt (vgl. http://militärsportkurse.ch/Unterlagen/2012%20Praesentation%20freiwilliger %20Militaersport%20version_deu.pdf). Seine vorgebliche Erwartung, im Frühling/ Sommer einen Dienst zu absolvieren wirkt nachgeschoben und unglaubhaft, zu- mal er zum Dienst ohnehin mittels Marschbefehl von der zuständigen Stelle auf- - 12 - geboten worden wäre. Nachdem ein Sommerkurs normalerweise im Sommer stattfindet und eine Woche lang dauert, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Be- schuldigte den Marschbefehl für den Frühling und für einen Zeitraum von drei Wochen ausstellte. 3.4. Zur Frage, ob der Beschuldigte den Marschbefehl in der Absicht herstellte, jemand anderen am Vermögen zu schädigen oder sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, sind aufgrund des Fehlens eines Geständnisses die weite- ren äusseren Umstände zu würdigen: Gestützt auf die Ausführungen des Beschuldigten ist erstellt, dass er den Marsch- befehl vor der angegebenen Gültigkeitsdauer in Kenntnis der unzutreffenden An- gaben erstellte, diesen unterzeichnete, ihn in sein Portemonnaie legte und ihn bei einer Kontrolle im Zug aufgrund des Fehlens eines gültigen Billetts vorwies. Diese Umstände lassen einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte den Marschbefehl in der Absicht erstellt hatte, einem Kontrolleur nötigenfalls eine Fahrberechtigung vorzutäuschen. Der Einwand des Beschuldigten vor Vorinstanz, er habe den Marschbefehl "aus Unwissen" unterschrieben und ebenso "im Unwissen" ins Portemonnaie gesteckt, ohne dass er genau geahnt habe, was es überhaupt sei (Prot. I S. 16 f.) ist widersinnig und unglaubhaft. Durch das Vorweisen des Marschbefehls offenbarte der Beschuldigte mit aller Deutlichkeit, dass er wusste, dass der Marschbefehl als Fahrausweis benutzt werden kann, und wollte dem Kontrolleur einen gültigen Fahrschein vorgaukeln. Ein anderer Grund für das Vorweisen des Marschbefehls bestand nicht. Ob der Beschuldigte den Kontrolleur vorgängig auf einen fehlenden Fahrausweis hinwies oder beim Vorweisen nach eigener Darstellung fragte, ob der Marschbefehl gültig sei oder nicht, ändert an dieser Schlussfolgerung nichts (Urk. 73, S. 2 und S. 6). Ebenso ändert auch der von der Verteidigung vorgebrachte Umstand, dass der Beschuldigte ein untypi- scher Schwarzfahrer sein soll und den Marschbefehl aus Peinlichkeit gezeigt ha- be (Urk. 73 S. 7), nichts an diesem Fazit. 3.5. Der Beschuldigte konnte keinen legitimen Grund für das Erstellen, Mitführen und Vorweisen des falschen, unterschriebenen Marschbefehls mit freier Fahrt in der ersten Klasse in Zivilkleidung ausserhalb des Dienstes nennen und ein sol- - 13 - cher ist auch nicht ersichtlich. Den Einwand der Verteidigung, es handle sich le- diglich um einen Entwurf (Urk. 34 S. 4 und 7; Urk. 73 S. 6 f.), verwarf die Vor- instanz mit zutreffenden Gründen (Urk. 42 S. 13). Erneut ist festzuhalten, dass der Marschbefehl vollständig ausgefüllt und unterschrieben war. Von einer er- kennbar unfertigen Erklärung im Sinne eines Entwurfs kann keine Rede sein. 3.6. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Marschbefehl vor- sätzlich und im Bewusstsein der fehlenden Berechtigung hergestellt hatte, um damit bei Bedarf eine Fahrberechtigung vorzutäuschen. Im Sinne einer Präzisie- rung der vorinstanzlichen Beurteilung ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, während der eingetragenen Gültigkeits- dauer Fahrten im Zug unternommen und dabei den Marschbefehl vorgewiesen zu haben. Weiter liegt im Vorweisen des Marschbefehls am 27. Mai 2012 in der zweiten Klasse entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 42 S. 17) kein eigent- licher Gebrauch vor, war doch die eingesetzte Gültigkeit bereits am 25. Mai 2012 abgelaufen. Eine Täuschung erfolgte nicht. Mit diesen Einschränkungen ist der Sachverhalt im Sinne der Anklage erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
  26. Die Vorinstanz hat die Tatbestandselemente der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB ausführlich dargelegt und zutreffend gewürdigt. Um Wiederholun- gen zu vermeiden, kann vorab auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Urk. 42 S. 12 ff., Art. 82 Abs. 4 StGB). Die nachfolgenden Ausführungen stellen in erster Linie Hervorhebungen und Präzisierungen dar. 2.1. Der Urkundenfälschung macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechtsgütern zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen einen andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tat- sache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Art. 251 Ziff. 1 StGB). - 14 - 2.2. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen (BGE 116 IV 350 E. 6 mit Hinweisen). Nach der gesetzlichen Definition sind Ur- kunden deshalb unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts kann sich die Beweisbestimmung eines Schriftstückes einerseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und andererseits aus dessen Sinn oder Natur abgeleitet werden (BGE 115 IV 118 E. 2d mit Hin- weisen auf die bisherigen Anwendungsfälle in der Bundesgerichtspraxis; vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auf- lage, Zürich/St. Gallen 2013, N 6 vor Art. 251). Ob und inwieweit einer Schrift Be- weiseignung zukommt, bestimmt sich ebenfalls nach dem Gesetz und überdies nach der Verkehrsübung (BGE 117 IV 35 1a m.w.H.). 3.1. Bei einem Marschbefehl handelt es sich um ein amtliches Dokument, mit welchem ein Angehöriger der Armee persönlich zu Ausbildungsdiensten aufge- boten wird (vgl. Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 der Verordnung über die Militärdienst- pflicht vom 19. November 2003, SR 512.21). Neben der Einberufung zum Dienst ist jedem Marschbefehl eigen, dass er als Generalabonnement für die Dauer des Dienstes dient (vgl. N 166 Abs. 3 ODA). Der vom Beschuldigten erstellte Marsch- befehl war dazu bestimmt, den Anschein zu erwecken, von der Aufgebotsstelle "Kdo Fsch Aufkl S+K …" zu stammen (vgl. Urk. 5), statt vom Beschuldigten als tatsächlichen Aussteller. Der Marschbefehl täuschte damit über die Identität sei- nes wirklichen Ausstellers, weshalb er mit der Vorinstanz als unechte Urkunde zu qualifizieren ist (vgl. Urk. 42 S. 14). Ist eine Urkunde unecht, greift immer schon der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne ein, so dass sich die Frage nach der Wahrheit nicht mehr stellt (Stefan Trechsel, StGB PK, a.a.O., Art. 251 N 6). 3.2. Mit der Unterzeichnung des Marschbefehls und dem Mitführen im Porte- monnaie bekräftigte er seine Absicht, den Marschbefehl bei einer Kontrolle im Zug - 15 - vorzuweisen und sich so im Umfang des eingesparten Fahrpreises einen un- rechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. 3.3. Der Beschuldigte erfüllte damit sowohl den objektiven als auch den subjekti- ven Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. V. Strafe
  27. Anträge Der Beschuldigte lässt im Eventualstandpunkt wie schon vor Vorinstanz beantra- gen, es sei gestützt auf Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen (Urk. 44 S. 3 f.; Urk. 73 S. 2 und S. 11). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 49).
  28. Rechtliches 2.1. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfol- gung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen (Botschaft vom 23. März 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [...], BBl 1999 2063 Ziff. 213.31). Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überweisung absehen. Stellt erst das Gericht die Voraussetzungen für das fehlende Strafbedürfnis fest, erfolgt nicht ein Freispruch, sondern ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 m.w.H.). 2.2. Voraussetzung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens ge- mäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Vor- aussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungs- kriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Er- folg, sondern sämtliche vom Täter verschuldete Auswirkungen der Tat. Diese - 16 - müssen stets gering sein. Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden. Mit der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbe- dürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen quali- tativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschul- den wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Straf- bedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der Bestimmung bleibt somit nur ein relativ eng begrenztes Feld (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f. m.w.H.). 2.3. In die Entscheidung über die Geringfügigkeit der Schuld fliessen sämtliche relevanten Strafzumessungskomponenten, mithin auch die Täterkomponenten wie das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse oder das Nachtatverhalten, mit ein. Berücksichtigt werden können darüber hinaus etwa auch eine durch über- lange Verfahrensdauer bewirkte Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. schon BGE 117 IV 124 E. 4) und schuldunabhängige Strafmilderungsgründe, wie das Verstreichen verhältnismässig langer Zeit seit der Tat (BGE 135 IV 130 E. 5.4. m.w.H.). 2.4. Die Beurteilung der Schuld ist nachfolgend im Rahmen der Strafzumessung vorzunehmen.
  29. Strafzumessung 3.1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und entlasten- den Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wer- - 17 - den (Urk. 42 S. 22 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Her- vorhebungen und Ergänzungen: 3.2. Zur objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte un- berechtigterweise einen Marschbefehl der Schweizer Armee herstellte, welcher ihm für die Dauer vom 30. April 2012 bis 25. Mai 2012, mithin rund vier Wochen, freie Fahrt in Zivil und in der ersten Klasse von seinem Wohnort in … bis … ge- währen sollte. Dabei ging er geschickt vor, indem er eine echte elektronische Vor- lage, welche er von einem Militärsportkurs mitgenommen hatte, mit echten militä- rischen Begriffen und Daten ausfüllte, unterschrieb und mit sich führte. Nament- lich war der 30. April 2012 ein Montag und der 25. Mai 2012 ein Freitag, was gän- gigen Wochentagen für Einrücken und Entlassung im Militär entspricht, weiter wurden fachspezifische Militärausdrücke wie Dienstart, Einteilung und Funktion sowie ein existierender Absender verwendet. Der Marschbefehl wirkt aufgrund plausibler Daten im korrekten Layout authentisch. Das grundsätzlich nicht mehr leichte Verschulden wird jedoch durch den Umstand gemindert, dass der Beschuldigte den Marschbefehl in dieser Zeitspanne nicht einsetzte und dadurch keine unberechtigte Leistung erhielt bzw. ein öffentliches Verkehrsmittel schädigte. 3.3. Bei der subjektiven Tatschwere ist von direktem Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte wusste, dass er im angegebenen Zeitraum keinen Dienst zu leisten hatte und nutzte das mit seinem Grad einhergehende, besondere Wissen, um einen Marschbefehl samt Fahrerlaubnis in der ersten Klasse herzustellen und diesen bei Bedarf vorzuweisen. Mangels anderer Hinweise ist von einem Handeln aus finanziellen Motiven auszugehen, obwohl der Beschuldigte mit einem Ein- kommen von rund Fr. 120'000.– plus Bonus von Fr. 10'000.– bis Fr. 35'000.– (Prot. I S. 8; Urk. 72 S. 2) nicht notleidend war. Das subjektive Verschulden ver- mag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Insgesamt ist mit der Vorinstanz von einem leichten Verschulden und einer hypo- thetische Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. - 18 - 3.4. Zum Vorleben, den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sowie zu den militärischen Konsequenzen kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 42 S. 24 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er nach wie vor für den gleichen Ar- beitgeber arbeite und sich seine Vermögensverhältnisse nicht verändert hätten. Lediglich seine Ehefrau verdiene nun mehr als auf dem Datenerfassungsblatt an- gegeben. Sie habe die Stelle gewechselt, sei nun Assistenzärztin und verdiene ca. Fr. 90'000.-- brutto pro Jahr. In militärischer Hinsicht sei er vor diesem Vorfall bei der Einsatzzentrale der …, Kommando …, in … gewesen und habe Gruppen geleitet. Kurz nachdem dieser Vorfall dem Militär mitgeteilt worden sei, sei er ins Betriebsdetachement umgeteilt worden. Den Grad habe er behalten können. Zu- dem betonte der Beschuldigte, dass eine Verurteilung zu einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses führen würde, da intern Screenings durchgeführt würden. Zudem habe er zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses unterschrieben, dass der Arbeitgeber Strafregisterauszüge bestellen dürfe. Seine 17 jährige Karriere, seine Ausbildung zum Bankkaufmann, sein Studium in Banking & Finance und aktuell seine Tätigkeit als Hypothekarexperte würden von einem Moment zum andern aufgelöst (Urk. 72 S. 2 ff.). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was aber keine Strafminderung rechtfertigt (vgl. BGE 136 IV 1). Die Vorinstanz würdigte die Täterkomponenten zu Gunsten des Beschuldigten faktisch erheblich strafmindernd, was wohlwollend erscheint, jedoch gleichwohl zu übernehmen ist.
  30. Fazit Unter Berücksichtigung der massgebenden Strafzumessungsfaktoren erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen als an- gemessen. Die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB erscheinen aufgrund des Verschuldens und der übrigen Tat- und Täterkomponenten nicht als gerechtfertigt. Dem Umstand, dass die Tat in militärischer Hinsicht bereits Konse- - 19 - quenzen nach sich zog und ihn auch in beruflicher Hinsicht einschränken könnte, wurde bei der Berücksichtigung der Täterkomponenten Rechnung getragen.
  31. Tagessatzhöhe 5.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Ta- gessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Ausgangspunkt ist dabei das Nettoeinkommen, das der Täter durchschnittlich erzielt. Davon abzuziehen gilt es die laufenden Steuern, die Krankenkasse, bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsun- kosten sowie Unterhaltszahlungen, insbesondere nicht jedoch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1). 5.2. Der Beschuldigte ist bei der F._____ als Bankfachexperte angestellt. Ge- mäss seinen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung verdient er Fr. 89'322.– netto jährlich während seine Partnerin Fr. 90'000.– verdient (Urk. 72 S. 2). Gemäss eingereichtem Datenerfassungsblatt versteuert er ein Vermögen von Fr. 2 Mio., macht jedoch geltend, lediglich über ein Vermögen von Fr. 13'502.– zu verfügen, der Rest sei Familienbesitz (Urk. 51) bzw. ihm von der Familie übereignet worden (Prot. I S. 9). Weiter habe er andere Einkünfte aus "Familienbesitz" in nicht näher genannter Höhe und habe eine Hypothekarbelas- tung von Fr. 2'500.– pro Monat (Urk. 51). 5.3. Der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 160.– erscheint wei- terhin angemessen. Einer Erhöhung des Tagessatzes steht das Verschlechte- rungsverbot entgegen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 160.– zu bestrafen ist. VI. Strafvollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten schon aufgrund des Verschlechterungsverbots der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). - 20 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenverlegung (Disp. Ziff. 7) zu bestätigen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen im Schuldpunkt und damit im Wesentlichen, wes- halb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind. Es wird beschlossen:
  32. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, vom 17. September 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der vorsätzlichen Benützung eines Fahr- zeugs ohne Fahrausweis im Sinne von aArt. 57 Abs. 1 lit. a PBG eingestellt.
  33. - 4. […]
  34. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ AG in der Höhe von Fr. 300.– wird auf den Zivilweg verwiesen.
  35. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 2'800.00 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
  36. […]
  37. (Mitteilung)
  38. (Rechtsmittel)."
  39. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 21 - Es wird erkannt:
  40. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
  41. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 160.–.
  42. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  43. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Disp. Ziff. 7) wird bestätigt.
  44. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  45. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  46. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerschaft B._____ AG, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungs- schutz und Sport VBS, Armeestab, Informations- und Objektsicherheit, z.H. G._____, Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, gegen Empfangsschein - 22 -
  47. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Juni 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160013-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. Ch. Prinz, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Urteil vom 20. Juni 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Fürsprecherin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Urkundenfälschung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 17. September 2015 (GG150017)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. Februar 2015 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 42 S. 27 ff.) "Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der vorsätzlichen Benützung eines Fahrzeugs ohne Fahrausweis im Sinne von aArt. 57 Abs. 1 lit. a PBG eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 160.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ AG in der Höhe von Fr. 300.– wird auf den Zivilweg verwiesen.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 2'800.00 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)".

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 73 S. 1) Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

17. September 2015 sei in den Punkten 2, 3, 4 und 7 des Dispositivs aufzu- heben. Die aufgehobenen Ziffern des Dispositivs seien wie folgt zu ersetzen:

1. Der Beschuldigte A._____ sei vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB frei zu sprechen.

2. Eventualiter sei im Verurteilungsfall, aufgrund des fehlenden Strafbedürf- nisses nach Art. 52 StGB, von einer Bestrafung abzusehen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 49) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Urteil der Vorinstanz vom 17. September 2015 wurde der Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 160.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ AG wurde auf den Zivil- weg verwiesen. Im Bezug auf den Vorwurf der Benützung eines Fahrzeugs ohne Fahrausweis i.S.v. aArt. 57 Abs. 1 lit. a PBG wurde das Verfahren zufolge Verjäh- rung eingestellt (Urk. 42 S. 27 f.).

2. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte durch seine erbetene Verteidigerin mit Schreiben vom 25. September 2015 innert der gesetzlichen Frist Berufung

- 4 - anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 37). Die Berufungserklärung ging innert Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 40 S. 2 und Urk. 44), gleichzeitig wurden diverse Beweisergänzungsanträge gestellt, welche nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Präsidialverfügung vom 15. März 2016 abgewiesen wurden (Urk. 49, Urk. 56, Urk. 65 S. 9).

3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte und seine erbetene Verteidigerin, wobei die eingangs genannten Anträge gestellt wurden (Prot. II S. 7). II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung 1.1. Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung auf einzelne Urteilspunkte eingeschränkt werden. Eine isolierte Anfechtung des Schuldpunktes ist indes nicht möglich: Bei einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheis- sung automatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folge- punkte des Urteils (z.B. Sanktion, Zivilpunkt, Kostenfolgen) als angefochten, also alle Punkte nach Art. 399 Abs. 4 lit. b - g StPO. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldpunkt, sind die weiteren Urteilspunkte – soweit nicht explizit angefoch- ten – nicht zu überprüfen (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 399 N 18; Eugster, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 399 StPO N7). 1.2. Mit der Berufungserklärung vom 8. Januar 2016 und auch anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung, eventualiter ein Absehen von einer Bestrafung beantragen (Urk. 44 S. 2; Urk. 73 S. 1). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess er präzi- sieren, nicht angefochten seien die Einstellung des Verfahrens bezüglich des Vorwurfs der vorsätzlichen Benützung eines Fahrzeugs ohne Fahrausweis im Sinne von aArt. 57 Abs. 1 lit. a PBG (Disp. Ziff. 1), der Verweis des Schaden- ersatzbegehrens der Privatklägerin auf den Zivilweg (Disp. Ziff. 5) sowie die erst-

- 5 - instanzliche Kostenfestsetzung (Disp. Ziff. 6; Prot. II S. 8; Urk. 73 S. 1). Dies ist vorab mittels Beschluss festzustellen.

2. Anklageprinzip 2.1. Der Beschuldigte machte mit der Berufungserklärung geltend, dem Ankla- geprinzip sei nicht Genüge getan worden, "indem insbesondere für den Vorsatz relevante Fakten gefolgert wurden, ohne dass entsprechende Beweise erbracht worden wären" (Urk. 45 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte (vgl. Urk. 73 S. 5 f.) seinen vor Vorinstanz vorgebrachten Standpunkt, wonach das Anklage- prinzip verletzt sei, weil in der Anklage nicht festgehalten werde, ob es sich beim Tatobjekt um eine echte oder unechte Urkunde handle. Weiter sei ungeklärt, ob deren Inhalt wahr oder unwahr sei. Es sei damit unklar, ob der Beschuldigte we- gen Urkundenfälschung im engeren Sinne oder wegen Falschbeurkundung ange- klagt sei (Urk. 34 S. 5). 2.2. Der in Art. 9 StPO statuierte Anklagegrundsatz stellt ein konstituierendes Element eines rechtsstaatlichen Strafprozesses dar. Er verlangt einerseits eine personelle Trennung der Ankläger- und Richterrolle, anderseits wird aus ihm ge- folgert, dass der Gegenstand des Gerichtsverfahrens von der Anklage bestimmt und fixiert wird, weshalb in der Anklageschrift die Person des Beschuldigten und die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzis zu umschreiben sind, dass die erhobenen Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich sowie in zeitlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert werden (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozesses, Zürich/St. Gallen 2013, N 205 ff., mit Hinweisen; BGE 120 IV 353 f., Hervorhebung durch die Erkennende Kammer). Um die Ver- teidigungsrechte des Beschuldigten zu schützen, wird Letzteres auch von Art. 32 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) und von Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK (der Beschuldigte hat in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen ihn erhobe- nen Beschuldigung unterrichtet zu werden) garantiert (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozesses, a.a.O., N 205 und 209; Mark E. Villiger, Hand-

- 6 - buch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Auflage, Zürich 1999, N 504 ff., insb. N 505; BGE 120 IV 354). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO hat die Anklageschrift neben den formellen Anga- ben (lit. a-e) sowie den angeblich verletzten Gesetzesbestimmungen (lit. g) "mög- lichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung" (lit. f) zu bezeichnen. Insbesondere sind die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der an- gerufenen Strafbestimmung durch entsprechende Tatsachenbehauptungen zu unterlegen. Der Detaillierungsgrad richtet sich nach der Bedeutung sowie Kom- plexität des konkreten Falls (zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozesses, a.a.O., N 1267). Aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklage folgt, dass aus ihr der konkrete Tatvorwurf ersichtlich sein muss. Ungenauigkeiten in den Orts-, Zeit- oder Personenangaben sowie hinsichtlich des Deliktsguts bzw. des Deliktsbetrags beeinträchtigen dieses Erfordernis grundsätzlich nicht und führen nicht zur Unbe- achtlichkeit der Anklage bzw. zum Freispruch. Gleiches gilt bei einer falschen rechtlichen Würdigung durch die Anklagebehörde (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozesses, a.a.O., N 1268). Als ungültig muss die Anklage erst dann angesehen werden, wenn sie wegen einer entsprechenden Formulie- rung ihre Umgrenzungs- und/oder Informationsfunktion nicht mehr zu erfüllen vermag. Solange der Beschuldigte aus der Anklage also ersehen kann, was ihm konkret vorgeworfen wird, und er sich gestützt auf die Informationen auch effektiv (oder wirksam) verteidigen kann, besteht keine Verletzung des Anklageprinzips (vgl. Kass.Nr. 98/280S, Entscheid vom 5.7.1999, Erw. II/6/4; vgl. bereits BGE 103 Ia 6, ZR 60 Nr. 43; zum Ganzen vgl. Kass.Nr. 2000/330S, Entscheid vom

17. Dezember 2001, Erw. II/3/2/b). 2.3. Im vorliegenden Fall sind in der Anklageschrift sämtliche Sachverhaltsele- mente genannt, um eine genügende Verteidigung sicherzustellen. Die Verteidi- gung nahm denn auch vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung zum Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB und zu den Tat- bestandsmerkmalen im Einzelnen in angemessener Form Stellung (Urk. 34 S. 6).

- 7 - Eine noch nähere Umschreibung der verletzten Strafnorm durch die Staatsan- waltschaft war mithin nicht nötig. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beweis- würdigung der Vorinstanz das Anklageprinzip entgegen der Ansicht der Verteidi- gung (Urk. 44 S. 2) nicht tangiert.

3. Beweisanträge In der Berufungserklärung vom 8. Januar 2016 liess der Beschuldigte die Beweis- anträge stellen, es seien die Mitarbeiter des Schulbüros des Militärsportkurses vom 12. bis 16. November 2011 in C._____, der B._____-Beamte, welcher am

27. Mai 2012 die Kontrolle im Zug vorgenommen hat, und Oberst i Gst D'._____ (recte: D._____) als Zeugen einzuvernehmen. Des Weiteren beantragte die Ver- teidigerin, es sei eine schriftliche Anfrage an das Kompetenzzentrum Sport des VBS zu richten, betreffend die Handhabung der Marschbefehlsausgabe bis 2015 und nach 2015 (Urk. 44 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2015 wurden diese Beweisanträge einstweilen abgewiesen (Urk. 65). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung verzichtete der Beschuldigte darauf, Beweisanträge zu stellen (Prot. II S. 8), weshalb auf die diesbezüglichen Hinweise im Plädoyer der Vertei- digung (vgl. Urk. 73 S. 3f., S. 8) nicht mehr einzugehen ist. III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten 1.1. Der Beschuldigte war anlässlich der Berufungsverhandlung wie schon vor Vorinstanz (Prot. I S. 10 f.) und in der Untersuchung (Urk. 2 S. 2 ff., Urk. 3 S. 2 ff. und S. 8) geständig, sich "einige Zeit" vor dem 30. April 2012 einen Marschbefehl der Schweizer Armee von einer abgespeicherten Vorlage auf seinen Namen ausgestellt zu haben. Er vermerkte auf dem Marschbefehl, am 30. April 2012 in Riazzino in zivilem Tenue einrücken zu müssen, bei "Dist eser cdo scuole e C EP 83" einen Dienst der Kategorie AUD in der Funktion "Of z Vf Kdt" absolvieren zu müssen und am 25. Mai 2012 entlassen zu werden. Unter dem Vermerk "Freie Fahrt in Zivil auf allen Strecken der Schweizerischen Transportunternehmen"

- 8 - setzte er eine Gültigkeit für die 1. Klasse vom 30. April 2012 bis 25. Mai 2012 ein (vgl. Urk. 5). Der Beschuldigte anerkannte weiter, dass für den fraglichen Zeit- raum kein militärisches Aufgebot und damit auch kein Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Verkehr bestand (Urk. 3 S. 5). Den anhand einer elektronischen Vorlage erstellten Marschbefehl druckte er in der Folge aus, unterschrieb ihn und bewahrte ihn in seinem Portemonnaie auf. Als er am 27. Mai 2012 in der zweiten Klasse von Horgen in Richtung Zürich- Enge ohne gültigen Fahrausweis fuhr und kontrolliert wurde, wies er den Marsch- befehl dem Kontrolleur vor, welcher das Dokument in der Folge einzog bzw. dem Beschuldigten nicht wieder herausgab. 1.2. Der Beschuldigte bestritt hingegen, wie schon in der Untersuchung und vor Vorinstanz, den Anklagevorwurf, er habe den Marschbefehl in der Absicht erstellt, bei Bedarf die öffentlichen Verkehrsmittel unentgeltlich privat zu nutzen und sich zum Nachteil der jeweiligen Transportunternehmen zu bereichern (vgl. Prot. I S. 11, Urk. 2 S. 4, Urk. 3 S. 8, Urk. 72 S. 5 f.). Er machte im Wesentlichen gel- tend, die Vorlage anlässlich seines Militärsportkurses vom 12. bis 16. Dezember 2011 in C._____ erhalten zu haben, wo er sich den Marschbefehl selbst habe ausstellen dürfen, um einen Tag in Zivil zu reisen. Den am 27. Mai 2012 vorge- wiesenen Marschbefehl habe er für einen weiteren Frühlings- und Sommerkurs vorbereitet, von dem er nicht genau gewusst habe, wann er statt finde (Prot. I. S. 14, vgl. Urk. 2 S. 3). Als Aufgebotsstelle habe er die Air Base … angegeben, "weil ich davon ausgegangen bin, dass er dort sein könnte und dies auch ange- nommen habe" (Prot. I S. 16) bzw. "weil es die Einheit war, in der ich tätig war und die WK's absolviert habe. Mir wurde vom Schulbüro gesagt, ich solle den Standort angeben, wo die WK's stattfinden" (Urk. 72 S. 7). Er habe den Marsch- befehl "aus Unwissen" unterschrieben. Weil er die Vorlage erhalten habe, habe er das Gefühl gehabt, dass es in Ordnung sei, dass er das entsprechende Doku- ment mit dem Grad, den er gehabt habe, verwenden könne. Das Einstecken ins Portemonnaie habe er "wieder im Unwissen" gemacht, "ich habe nicht genau ge- ahnt, was es überhaupt ist." (Prot. I S. 16, Urk. 3 S. 3). Anlässlich der Kontrolle, bei welcher er ohne Billett gefahren sei, habe er in seinem Portemonnaie nach ei-

- 9 - nem Billett gesucht. "Da nahm ich den entsprechenden Marschbefehl heraus und zeigte diesen dem Kontrolleur vor." (Urk. 2 S. 2). Er habe den Kontrolleur nur ge- fragt, ob der Marschbefehl auch gültig sei. Der Kontrolleur habe den Marschbefehl in der Folge eingezogen. Er habe nie jemanden täuschen wollen (Prot. I S. 16 f., Urk. 3 S. 3). Er habe weder die Absicht gehabt, sich eine Leistung zu erschlei- chen, noch die Absicht, jemanden zu hintergehen (Prot. I S. 18, ebenso Urk. 2 S. 4 und Urk. 72 S. 9). Er sei davon ausgegangen, dass der Sommerkurs im Zeit- raum vom 30. April 2012 bis 25. Mai 2012 hätte stattfinden können und er habe das so geplant. In diesem Zeitraum wäre es ihm aufgrund seiner Gesamtjahres- planung gegangen (Urk. 72 S. 7. S. 8). An einem Sommersportkurs habe er dann im Jahre 2012 nicht teilgenommen, er könne nicht sagen weshalb nicht. Er habe nicht auf der homepage des Militärs nachgeschaut, wann der Sommersportkurs genau stattgefunden habe (Urk. 72 S. 8).

2. Rechtliches Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bun- desgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom

1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom

26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Wenn erhebliche resp. nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist,

- 10 - ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.).

3. Sachverhaltserstellung 3.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz eine zutreffende Erstellung des Sachverhalts vornahm und die Einwendungen des Beschuldigten mit überzeu- gender Begründung verwarf (Urk. 42 S. 9 ff.), worauf zunächst verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Ergänzungen: 3.2. Der Beschuldigte ist nach wie vor der Auffassung, er sei zur Erstellung des Marschbefehls berechtigt gewesen (vgl. Urk. 44 S. 3, Urk. 73 S. 8). Eine entspre- chende Anfrage der Untersuchungsbehörde beim Chef Recht Heer der Armee, lic. iur. E._____, wurde von diesem an Oberst i Gst D._____ weitergeleitet (Urk. 9/1 und Urk. 9/2). Letzterer hielt fest, dass der Beschuldigte keine Funktion be- setzt habe, welche ihn berechtigt hätte, Marschbefehle auszustellen oder im Be- sitz dieser Art von Dokumenten in elektronischer Form zu sein. Seines Wissens seien einzig die Kommandanten und die S1 der Bataillone (verantwortlich für das Personal auf Bataillons-Ebene), welche im Besitz der elektronischen Marschbe- fehle sein könnten und ermächtigt seien, diese auszustellen. Er wies darauf hin, dass die Ausstellung von Marschbefehlen im Übrigen ausschliesslich im Rahmen eines berechtigten Dienstes erfolgen dürfe (Urk. 9/3 bzw. Urk. 9/5). Gestützt auf diese Auskunft der zuständigen Stelle der Armee ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erstellung des Marschbefehls keine Berechtigung hatte, sich einen solchen auszustellen. Daran ändert auch der Einwand der Ver- teidigung nichts, dass per 1. Januar 2015 eine Neuregelung betreffend die Aus- stellung von persönlichen Marschbefehlen erlassen wurde (Urk. 73 S. 8). Die Auskunft durch Oberst i Gst D._____ erfolgte im Jahre 2014 und berücksichtigte daher die vor 2015 geltende Regelung. Seine Auskunft entspricht im Übrigen dem Reglement Nr. 51.024 der Schweizer Armee (Organisation der Ausbildungsdiens-

- 11 - te, ODA), wonach der Truppenkommandant und der FST A/Personelles der Ar- mee für die Erstellung und den Versand der Marschbefehle zuständig sind (N 7 lit. a und N 8 lit. b ODA). Sodann dürfen Quartiermeister und Fouriere Marschbe- fehle erstellen (N 167 Abs. 3 ODA bzw. S. 64). Unter diesen Umständen konnte darauf verzichtet werden, wie vom Beschuldigten beantragt, den Zeugen Oberst i Gst D._____ oder Mitarbeiter des Schulbüros des Militärsportkurses einzuver- nehmen oder eine schriftliche Auskunft beim Kompetenzzentrum Sport des VBS betreffend Handhabung der Marschbefehlsausgabe bis 2015 und nach 2015 ein- zuholen (vgl. Urk. 44 S. 2). 3.3. Selbst wenn der Auffassung des Beschuldigten gefolgt würde, hielt sich die- ser einzig für berechtigt, sich für einen künftigen dienstlichen Einsatz einen Marschbefehl auszustellen (Urk. 3 S. 3). Diese Auffassung entspricht dem Reg- lement, wonach die Daten auf dem persönlichen Marschbefehl dem effektiven Einrückungs- und Entlassungsdatum zu entsprechen haben (N 35 Abs. 3 ODA). Er hätte somit selbst nach seiner Sachdarstellung keine Berechtigung gehabt, ei- nen fiktiven Marschbefehl ohne entsprechenden konkreten Dienst auszustellen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 34 S. 6, Urk. 73 S. 8 f.) liegt somit kein Verbotsirrtum vor. Auch gemäss seiner Sachdarstellung war er nicht berech- tigt, sich für einen beliebigen Zeitraum bzw. ohne Dienst einen fiktiven Marsch- befehl auszustellen (Urk. 73 S. 9). Dem Beschuldigten war indes nicht bekannt, dass er im Zeitraum vom 30. April 2012 bis 25. Mai 2012 zum Dienst aufgeboten worden wäre und er hatte auch keine Anhaltspunkte dafür, dass genau zu diesen Daten ein Dienst stattfinden würde. So erklärte er anlässlich der Berufungsverhandlung auf entsprechende Frage, dass er keine Recherchen getätigt habe, um herauszufinden, wann der Sommersportkurs im Jahr 2012 tatsächlich stattfinden würde (Urk. 72 S. 10). Dieser fand dann tatsächlich vom 4. bis 8. Juni 2012 in Bad Ragaz statt (vgl. http://militärsportkurse.ch/Unterlagen/2012%20Praesentation%20freiwilliger %20Militaersport%20version_deu.pdf). Seine vorgebliche Erwartung, im Frühling/ Sommer einen Dienst zu absolvieren wirkt nachgeschoben und unglaubhaft, zu- mal er zum Dienst ohnehin mittels Marschbefehl von der zuständigen Stelle auf-

- 12 - geboten worden wäre. Nachdem ein Sommerkurs normalerweise im Sommer stattfindet und eine Woche lang dauert, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Be- schuldigte den Marschbefehl für den Frühling und für einen Zeitraum von drei Wochen ausstellte. 3.4. Zur Frage, ob der Beschuldigte den Marschbefehl in der Absicht herstellte, jemand anderen am Vermögen zu schädigen oder sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, sind aufgrund des Fehlens eines Geständnisses die weite- ren äusseren Umstände zu würdigen: Gestützt auf die Ausführungen des Beschuldigten ist erstellt, dass er den Marsch- befehl vor der angegebenen Gültigkeitsdauer in Kenntnis der unzutreffenden An- gaben erstellte, diesen unterzeichnete, ihn in sein Portemonnaie legte und ihn bei einer Kontrolle im Zug aufgrund des Fehlens eines gültigen Billetts vorwies. Diese Umstände lassen einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte den Marschbefehl in der Absicht erstellt hatte, einem Kontrolleur nötigenfalls eine Fahrberechtigung vorzutäuschen. Der Einwand des Beschuldigten vor Vorinstanz, er habe den Marschbefehl "aus Unwissen" unterschrieben und ebenso "im Unwissen" ins Portemonnaie gesteckt, ohne dass er genau geahnt habe, was es überhaupt sei (Prot. I S. 16 f.) ist widersinnig und unglaubhaft. Durch das Vorweisen des Marschbefehls offenbarte der Beschuldigte mit aller Deutlichkeit, dass er wusste, dass der Marschbefehl als Fahrausweis benutzt werden kann, und wollte dem Kontrolleur einen gültigen Fahrschein vorgaukeln. Ein anderer Grund für das Vorweisen des Marschbefehls bestand nicht. Ob der Beschuldigte den Kontrolleur vorgängig auf einen fehlenden Fahrausweis hinwies oder beim Vorweisen nach eigener Darstellung fragte, ob der Marschbefehl gültig sei oder nicht, ändert an dieser Schlussfolgerung nichts (Urk. 73, S. 2 und S. 6). Ebenso ändert auch der von der Verteidigung vorgebrachte Umstand, dass der Beschuldigte ein untypi- scher Schwarzfahrer sein soll und den Marschbefehl aus Peinlichkeit gezeigt ha- be (Urk. 73 S. 7), nichts an diesem Fazit. 3.5. Der Beschuldigte konnte keinen legitimen Grund für das Erstellen, Mitführen und Vorweisen des falschen, unterschriebenen Marschbefehls mit freier Fahrt in der ersten Klasse in Zivilkleidung ausserhalb des Dienstes nennen und ein sol-

- 13 - cher ist auch nicht ersichtlich. Den Einwand der Verteidigung, es handle sich le- diglich um einen Entwurf (Urk. 34 S. 4 und 7; Urk. 73 S. 6 f.), verwarf die Vor- instanz mit zutreffenden Gründen (Urk. 42 S. 13). Erneut ist festzuhalten, dass der Marschbefehl vollständig ausgefüllt und unterschrieben war. Von einer er- kennbar unfertigen Erklärung im Sinne eines Entwurfs kann keine Rede sein. 3.6. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Marschbefehl vor- sätzlich und im Bewusstsein der fehlenden Berechtigung hergestellt hatte, um damit bei Bedarf eine Fahrberechtigung vorzutäuschen. Im Sinne einer Präzisie- rung der vorinstanzlichen Beurteilung ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, während der eingetragenen Gültigkeits- dauer Fahrten im Zug unternommen und dabei den Marschbefehl vorgewiesen zu haben. Weiter liegt im Vorweisen des Marschbefehls am 27. Mai 2012 in der zweiten Klasse entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 42 S. 17) kein eigent- licher Gebrauch vor, war doch die eingesetzte Gültigkeit bereits am 25. Mai 2012 abgelaufen. Eine Täuschung erfolgte nicht. Mit diesen Einschränkungen ist der Sachverhalt im Sinne der Anklage erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat die Tatbestandselemente der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB ausführlich dargelegt und zutreffend gewürdigt. Um Wiederholun- gen zu vermeiden, kann vorab auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Urk. 42 S. 12 ff., Art. 82 Abs. 4 StGB). Die nachfolgenden Ausführungen stellen in erster Linie Hervorhebungen und Präzisierungen dar. 2.1. Der Urkundenfälschung macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechtsgütern zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen einen andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tat- sache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Art. 251 Ziff. 1 StGB).

- 14 - 2.2. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen (BGE 116 IV 350 E. 6 mit Hinweisen). Nach der gesetzlichen Definition sind Ur- kunden deshalb unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts kann sich die Beweisbestimmung eines Schriftstückes einerseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und andererseits aus dessen Sinn oder Natur abgeleitet werden (BGE 115 IV 118 E. 2d mit Hin- weisen auf die bisherigen Anwendungsfälle in der Bundesgerichtspraxis; vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auf- lage, Zürich/St. Gallen 2013, N 6 vor Art. 251). Ob und inwieweit einer Schrift Be- weiseignung zukommt, bestimmt sich ebenfalls nach dem Gesetz und überdies nach der Verkehrsübung (BGE 117 IV 35 1a m.w.H.). 3.1. Bei einem Marschbefehl handelt es sich um ein amtliches Dokument, mit welchem ein Angehöriger der Armee persönlich zu Ausbildungsdiensten aufge- boten wird (vgl. Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 der Verordnung über die Militärdienst- pflicht vom 19. November 2003, SR 512.21). Neben der Einberufung zum Dienst ist jedem Marschbefehl eigen, dass er als Generalabonnement für die Dauer des Dienstes dient (vgl. N 166 Abs. 3 ODA). Der vom Beschuldigten erstellte Marsch- befehl war dazu bestimmt, den Anschein zu erwecken, von der Aufgebotsstelle "Kdo Fsch Aufkl S+K …" zu stammen (vgl. Urk. 5), statt vom Beschuldigten als tatsächlichen Aussteller. Der Marschbefehl täuschte damit über die Identität sei- nes wirklichen Ausstellers, weshalb er mit der Vorinstanz als unechte Urkunde zu qualifizieren ist (vgl. Urk. 42 S. 14). Ist eine Urkunde unecht, greift immer schon der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne ein, so dass sich die Frage nach der Wahrheit nicht mehr stellt (Stefan Trechsel, StGB PK, a.a.O., Art. 251 N 6). 3.2. Mit der Unterzeichnung des Marschbefehls und dem Mitführen im Porte- monnaie bekräftigte er seine Absicht, den Marschbefehl bei einer Kontrolle im Zug

- 15 - vorzuweisen und sich so im Umfang des eingesparten Fahrpreises einen un- rechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. 3.3. Der Beschuldigte erfüllte damit sowohl den objektiven als auch den subjekti- ven Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. V. Strafe

1. Anträge Der Beschuldigte lässt im Eventualstandpunkt wie schon vor Vorinstanz beantra- gen, es sei gestützt auf Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen (Urk. 44 S. 3 f.; Urk. 73 S. 2 und S. 11). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 49).

2. Rechtliches 2.1. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfol- gung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen (Botschaft vom 23. März 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [...], BBl 1999 2063 Ziff. 213.31). Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überweisung absehen. Stellt erst das Gericht die Voraussetzungen für das fehlende Strafbedürfnis fest, erfolgt nicht ein Freispruch, sondern ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 m.w.H.). 2.2. Voraussetzung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens ge- mäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Vor- aussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungs- kriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Er- folg, sondern sämtliche vom Täter verschuldete Auswirkungen der Tat. Diese

- 16 - müssen stets gering sein. Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden. Mit der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbe- dürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen quali- tativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschul- den wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Straf- bedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der Bestimmung bleibt somit nur ein relativ eng begrenztes Feld (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f. m.w.H.). 2.3. In die Entscheidung über die Geringfügigkeit der Schuld fliessen sämtliche relevanten Strafzumessungskomponenten, mithin auch die Täterkomponenten wie das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse oder das Nachtatverhalten, mit ein. Berücksichtigt werden können darüber hinaus etwa auch eine durch über- lange Verfahrensdauer bewirkte Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. schon BGE 117 IV 124 E. 4) und schuldunabhängige Strafmilderungsgründe, wie das Verstreichen verhältnismässig langer Zeit seit der Tat (BGE 135 IV 130 E. 5.4. m.w.H.). 2.4. Die Beurteilung der Schuld ist nachfolgend im Rahmen der Strafzumessung vorzunehmen.

3. Strafzumessung 3.1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und entlasten- den Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wer-

- 17 - den (Urk. 42 S. 22 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Her- vorhebungen und Ergänzungen: 3.2. Zur objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte un- berechtigterweise einen Marschbefehl der Schweizer Armee herstellte, welcher ihm für die Dauer vom 30. April 2012 bis 25. Mai 2012, mithin rund vier Wochen, freie Fahrt in Zivil und in der ersten Klasse von seinem Wohnort in … bis … ge- währen sollte. Dabei ging er geschickt vor, indem er eine echte elektronische Vor- lage, welche er von einem Militärsportkurs mitgenommen hatte, mit echten militä- rischen Begriffen und Daten ausfüllte, unterschrieb und mit sich führte. Nament- lich war der 30. April 2012 ein Montag und der 25. Mai 2012 ein Freitag, was gän- gigen Wochentagen für Einrücken und Entlassung im Militär entspricht, weiter wurden fachspezifische Militärausdrücke wie Dienstart, Einteilung und Funktion sowie ein existierender Absender verwendet. Der Marschbefehl wirkt aufgrund plausibler Daten im korrekten Layout authentisch. Das grundsätzlich nicht mehr leichte Verschulden wird jedoch durch den Umstand gemindert, dass der Beschuldigte den Marschbefehl in dieser Zeitspanne nicht einsetzte und dadurch keine unberechtigte Leistung erhielt bzw. ein öffentliches Verkehrsmittel schädigte. 3.3. Bei der subjektiven Tatschwere ist von direktem Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte wusste, dass er im angegebenen Zeitraum keinen Dienst zu leisten hatte und nutzte das mit seinem Grad einhergehende, besondere Wissen, um einen Marschbefehl samt Fahrerlaubnis in der ersten Klasse herzustellen und diesen bei Bedarf vorzuweisen. Mangels anderer Hinweise ist von einem Handeln aus finanziellen Motiven auszugehen, obwohl der Beschuldigte mit einem Ein- kommen von rund Fr. 120'000.– plus Bonus von Fr. 10'000.– bis Fr. 35'000.– (Prot. I S. 8; Urk. 72 S. 2) nicht notleidend war. Das subjektive Verschulden ver- mag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Insgesamt ist mit der Vorinstanz von einem leichten Verschulden und einer hypo- thetische Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.

- 18 - 3.4. Zum Vorleben, den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sowie zu den militärischen Konsequenzen kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 42 S. 24 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er nach wie vor für den gleichen Ar- beitgeber arbeite und sich seine Vermögensverhältnisse nicht verändert hätten. Lediglich seine Ehefrau verdiene nun mehr als auf dem Datenerfassungsblatt an- gegeben. Sie habe die Stelle gewechselt, sei nun Assistenzärztin und verdiene ca. Fr. 90'000.-- brutto pro Jahr. In militärischer Hinsicht sei er vor diesem Vorfall bei der Einsatzzentrale der …, Kommando …, in … gewesen und habe Gruppen geleitet. Kurz nachdem dieser Vorfall dem Militär mitgeteilt worden sei, sei er ins Betriebsdetachement umgeteilt worden. Den Grad habe er behalten können. Zu- dem betonte der Beschuldigte, dass eine Verurteilung zu einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses führen würde, da intern Screenings durchgeführt würden. Zudem habe er zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses unterschrieben, dass der Arbeitgeber Strafregisterauszüge bestellen dürfe. Seine 17 jährige Karriere, seine Ausbildung zum Bankkaufmann, sein Studium in Banking & Finance und aktuell seine Tätigkeit als Hypothekarexperte würden von einem Moment zum andern aufgelöst (Urk. 72 S. 2 ff.). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was aber keine Strafminderung rechtfertigt (vgl. BGE 136 IV 1). Die Vorinstanz würdigte die Täterkomponenten zu Gunsten des Beschuldigten faktisch erheblich strafmindernd, was wohlwollend erscheint, jedoch gleichwohl zu übernehmen ist.

4. Fazit Unter Berücksichtigung der massgebenden Strafzumessungsfaktoren erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen als an- gemessen. Die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB erscheinen aufgrund des Verschuldens und der übrigen Tat- und Täterkomponenten nicht als gerechtfertigt. Dem Umstand, dass die Tat in militärischer Hinsicht bereits Konse-

- 19 - quenzen nach sich zog und ihn auch in beruflicher Hinsicht einschränken könnte, wurde bei der Berücksichtigung der Täterkomponenten Rechnung getragen.

5. Tagessatzhöhe 5.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Ta- gessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Ausgangspunkt ist dabei das Nettoeinkommen, das der Täter durchschnittlich erzielt. Davon abzuziehen gilt es die laufenden Steuern, die Krankenkasse, bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsun- kosten sowie Unterhaltszahlungen, insbesondere nicht jedoch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1). 5.2. Der Beschuldigte ist bei der F._____ als Bankfachexperte angestellt. Ge- mäss seinen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung verdient er Fr. 89'322.– netto jährlich während seine Partnerin Fr. 90'000.– verdient (Urk. 72 S. 2). Gemäss eingereichtem Datenerfassungsblatt versteuert er ein Vermögen von Fr. 2 Mio., macht jedoch geltend, lediglich über ein Vermögen von Fr. 13'502.– zu verfügen, der Rest sei Familienbesitz (Urk. 51) bzw. ihm von der Familie übereignet worden (Prot. I S. 9). Weiter habe er andere Einkünfte aus "Familienbesitz" in nicht näher genannter Höhe und habe eine Hypothekarbelas- tung von Fr. 2'500.– pro Monat (Urk. 51). 5.3. Der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 160.– erscheint wei- terhin angemessen. Einer Erhöhung des Tagessatzes steht das Verschlechte- rungsverbot entgegen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 160.– zu bestrafen ist. VI. Strafvollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten schon aufgrund des Verschlechterungsverbots der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

- 20 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenverlegung (Disp. Ziff. 7) zu bestätigen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen im Schuldpunkt und damit im Wesentlichen, wes- halb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, vom 17. September 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der vorsätzlichen Benützung eines Fahr- zeugs ohne Fahrausweis im Sinne von aArt. 57 Abs. 1 lit. a PBG eingestellt.

2. - 4. […]

5. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ AG in der Höhe von Fr. 300.– wird auf den Zivilweg verwiesen.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 2'800.00 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

7. […]

8. (Mitteilung)

9. (Rechtsmittel)."

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 21 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 160.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Disp. Ziff. 7) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerschaft B._____ AG, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungs- schutz und Sport VBS, Armeestab, Informations- und Objektsicherheit, z.H. G._____, Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, gegen Empfangsschein

- 22 -

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Juni 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger