Sachverhalt
3.1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom
24. März 2015 (Urk. HD 22) und aus der Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil (Urk. HD 49 S. 6 f.), worauf gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen wer- den kann. 3.2. Der Beschuldigte bestreitet nach wie vor, anlässlich der Massagen der Pri- vatklägerinnen 1 und 2 die ihm vorgeworfenen Übergriffe begangen zu haben. Es ist somit zu prüfen, ob sich der im Berufungsverfahren noch zu beurteilende An- klagesachverhalt anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bun- desgerichts 6B_617/ 2013, E. 1.2., vom 4. April 2014). Angesichts der Unschulds- vermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Be- schuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sach- verhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu über- winden vermag (Art. 10 Abs. 3 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Guldener, Beweiswürdi-
- 10 - gung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnis- mitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Da- her muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massge- bend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beru- hen. 3.3. Im Rahmen der Beweiswürdigung sind vorliegend insbesondere die Aus- sagen der direkt Beteiligten (Urk. HD 6.1-8, Urk. HD 8.2, 5 und Urk. ND 1/3.1-2) zu prüfen. Dabei darf nicht primär auf die Persönlichkeit des Aussagenden – also dessen allgemeine Glaubwürdigkeit – abgestellt werden. Im Vordergrund steht vielmehr die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen. Diese hängt davon ab, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit an- derweitig im Verfahren erhobenen Fakten übereinstimmen/in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität). Schliesslich vermag auch eine Analyse der einzelnen Aussagen auf das Vorliegen von Realitätskriterien und Lügensignalen Indizien auf deren Glaubhaftigkeit zu lie- fern (vgl. R. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussa- gen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 67 ff., 76 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind zu werten: − innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Ge- schehnisablaufes, − konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, − Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von derjenigen Person zu erwarten ist, die den Vorfall selber erlebt hat, − Kenntlichmachung der psychischen Situation des Täters, − Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, − Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sehr wohl die Formulierung als auch die Angaben über Nebenum-
- 11 - stände wie z.B. Mengenangaben verändern können (Hauser, Der Zeu- genbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 22). Als Kennzeichen für bewusst oder unbewusst falsche Angabe gelten: − Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, − unklare, verschwommene, eingeübt wirkende Aussagen (Hauser, a.a.O., S. 316). Fehlen Realitätskriterien und/oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. Nebst den Aussagen der Beteiligten wurden insbesondere auch die Mutter der Privatklägerin 1 (allerdings nur polizeilich) und der Ehemann der Privatklägerin 2 befragt (Urk. HD 7.1 und Urk. HD 9.1), welche allerdings nur über das ihnen von den Privatklägerinnen erzählte sowie über deren Verhalten im damaligen Zeit- punkt respektive seither berichten konnten und insgesamt zur Sachverhaltsermitt- lung nichts beizutragen vermögen. Die ebenfalls einvernommenen Zeuginnen F._____ und G._____ (Urk. HD 9.3-4) konnten keine sachdienlichen Angaben machen. Auf ihre Aussagen ist im Folgenden nicht weiter einzugehen. Einzelne sachdienliche Angaben können auch dem psychiatrischen Gutachten vom 2. Februar 2015 entnommen werden (Urk. HD 10.6). Schliesslich sind auch die eingestandenermassen anlässlich von Massagebehandlungen der Privatklä- gerinnen durch den Beschuldigten heimlich erstellten Nacktfotos gemäss Urk. HD 11.7-9 in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen. Gegen die Verwertbarkeit all dieser Beweismittel spricht nichts. Soweit die Privat- klägerin 2 anlässlich ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme weniger weitgehende Übergriffe schilderte als im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfah- rens/Vorverfahrens als polizeiliche Auskunftsperson, ist dies im Rahmen der Be- weiswürdigung zu berücksichtigen, beschlägt aber die Verwertbarkeit ihrer polizei- lichen Einvernahme – entgegen der unbegründeten Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. HD 49 S. 22) und der Auffassung der Verteidigung (Prot. II S. 25) – nicht. Das in Art. 147 StPO geregelte Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Aussagen können
- 12 - nur verwertet werden, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belasten- den Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die befragte Person zu richten. Ein Anspruch auf mehrmalige Konfrontation mit den Aussagen eines Zeugen oder darauf, den Zeitpunkt der Ausübung des Teilnahme- und Mitwirkungsrechts durch den Beschuldigten selber zu bestimmen, besteht dagegen nicht. Auch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK lässt sich nicht ableiten, dass die Konfrontation in einem be- stimmten Verfahrensabschnitt zu erfolgen hat oder dem Beschuldigten mehrmals Gelegenheit geboten werden muss, dass z.B. Zeugen in seiner Gegenwart oder ein zweites Mal ergänzend befragt werden (RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, N 4 zu Art. 147 StPO; SCHLEIMINGER, in: Basler Kommentar Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 4 f. zu Art. 147 StPO). Dem Beschuldigten wurde bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung der Privatkläge- rin 2 die Gelegenheit eingeräumt seine Mitwirkungs- und Teilnahmerechte auszu- üben. Er hatte demnach die Gelegenheit, die ihn belastenden Aussagen, welche die Privatklägerin 2 in der Einvernahme durch die Polizei machte, in Zweifel zu ziehen und Fragen an sie zu richten, weshalb die polizeiliche Einvernahme auch unter diesem Gesichtspunkt verwertbar ist. 3.4. Was die grundsätzliche Glaubwürdigkeit des Beschuldigten angeht, ist da- von auszugehen, dass er als unmittelbar vom Strafverfahren betroffene Person ein nachvollziehbares Interesse daran haben dürfte, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren nicht zur wahrheitsgemässen Aussage gemäss Art. 307 StGB verpflichtet war (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerinnen ihrerseits dürf- ten ebenfalls ein persönliches und – beide haben Zivilforderungen gestellt – fi- nanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Ferner ist darauf hinzu- weisen, dass sie als Auskunftspersonen im Sinne von Art. 180 Abs. 2 StPO eben- falls nicht der Wahrheitspflicht und Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB unter- standen (DONATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 25 f. zu Art. 180). Hingegen ist zu berücksichtigen, dass sie auf Straffolgen von Art. 303-305 StGB hingewie-
- 13 - sen wurden. Damit sind sowohl die Aussagen des Beschuldigten, als auch dieje- nigen der Privatklägerinnen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Bei den weiteren befragten Personen handelt es sich sodann um die Mutter res- pektive den Ehemann der Privatklägerinnen. Aufgrund dieser persönlichen Nähe sind auch deren Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 3.5. Unbestritten ist, dass die Privatklägerin 1 seit ca. Mitte September 2013 re- gelmässig, insgesamt ca. sechs- bis siebenmal, zum Beschuldigten in die Massa- ge ging, um ihre Nackenbeschwerden zu lindern. Dabei wurde sie für gewöhnlich von ihrer Mutter begleitet. Am 7., 15. und am 21. Dezember 2015 erstellte der Be- schuldigte dabei von der offensichtlich mit geschlossenen Augen in Rückenlage dösenden, allenfalls schlafenden Privatklägerin 1 heimlich mit seiner Handykame- ra Bilder, welche diese nackt (bzw. mit auf die Oberschenkel herunter gezogenem Slip) zeigen, wobei er auch verschiedene Grossaufnahmen ihrer nackten Brust anfertigte (Urk. HD 11.7-9). Auf einem dieser Fotos ist der Daumen des Beschul- digten auf der Brust der Privatklägerin 1, wenige Zentimeter neben deren Brust- warze, zu erkennen. Auf einem anderen befindet sich seine Hand auf Höhe des Hüftknochens, nahe ihrem entblössten Genitalbereich. Die Privatklägerin 2 buchte lediglich einmal, am 27. Dezember 2013, eine Massage beim Beschuldigten. An- lässlich dieses singulären Termins erstellte er ebenfalls heimlich mit seiner Han- dykamera eine Grossaufnahme ihrer nackten Scheide (Urk. HD 11.9). Dass er diese Fotos erstellt hatte, gab der Beschuldigte erst auf Vorhalt zu, wobei er je- weils nur gerade die Urheberschaft an den konkret vorgehaltenen Fotos einge- stand, im Übrigen aber auffallend wortkarg blieb und weitere Aufnahmen (bis zur nächsten Einvernahme respektive zur Konfrontation mit weiterem, belastendem Material) explizit in Abrede stellte (vgl. Urk. HD 6.1 S. 9, Urk. HD 6.3 S. 2, Urk. HD 6.4 S. 3, Urk. HD 6.6 S. 3). Überdies besass er anlässlich seiner Verhaftung eine grosse Sammlung von Ton- und Bildaufnahmen pornographischen Inhalts, welche auch verbotene Pornographie (Kinderpornographie, Zoophilie und verbotene Ge- walt) enthielt (Urk. ND 2/1-2). Der Beschuldigte bestätigte hierzu, eine Vorliebe für Nahaufnahmen des weiblichen Geschlechts (Vagina) sowie für Nacktaufnahmen von Mädchen/Teenies und jungen Frauen zu haben, wobei er präzisierte, ganz
- 14 - junges nicht zu haben. Er stehe auf Frauen von über 20 Jahren (Urk. HD 6.5 S. 5). Weiter erklärte er, manchmal ein bisschen einen Aussetzer zu haben, wenn er eine Person weiblichen Geschlechts sehe. Damit meine er, es sei einfach eine gewisse Faszination vorhanden und es gehöre sich einfach nicht zur Arbeit (Urk. HD 6.7 S. 6). Gegenüber dem Gerichtsgutachter versuchte er die Bildauf- nahmen der Privatklägerinnen damit zu erklären, dass er damals in einer anderen Verfassung gewesen sei. Ihm sei alles etwas gleichgültig gewesen. Er wisse, dass man als Therapeut eine Grauzone habe. Ihm sei aber damals alles irgend- wie gleichgültig gewesen. Er habe keine Perspektive gesehen. Er habe sehr viel massiert und er habe alles (Geld) abgeben müssen wegen der alten Sünde (Kon- kurs). Es sei dann auch die Zeit gewesen, wo er sehr viel eingekauft habe. Er sei also in einer Art depressiven Verfassung gewesen. Gerade in dieser Zeit nun sei es für ihn wie ein Kick gewesen, etwas Verbotenes zu machen. So im Sinne: man könnte einmal probieren. Zum Beispiel, man könne einmal ein Foto machen, dass sie (die Frau) es nicht merken würde. Bei der Privatklägerin 1 habe ihn fasziniert, dass sie so jung sei, so mega schlank, aus gutem Haus komme und so viel Haare habe zwischen den Beinen. Gewöhnlich seien Frauen in diesem Alter kahl rasiert unten. Das Aussergewöhnliche habe ihn fasziniert. Bei der Privatklägerin 2 sei es eine andere Faszination gewesen. Diese sei in seinem Alter oder sogar ein bis zwei Jahre älter und sei zwischen den Beinen kahlrasiert gewesen. In diesem Al- ter sei gewöhnlich die Klitoris etwas grösser. Aber bei ihr sei das nicht der Fall gewesen. Das habe ihn fasziniert. Er habe sie deshalb dann fotografiert, so als wäre es für seine Sammlung gewesen, obwohl er nicht eigentlich daran gedacht habe (Urk. HD 10.6 S. 26 f.). Insgesamt lässt sich aus dem Allem jedenfalls ablei- ten, dass er zum damaligen Zeitpunkt nicht nur in seinem Privatleben (hier offen- sichtlich), sondern auch in seinem Berufsleben von weiblicher Nacktheit fasziniert, ja gar wesentlich darauf fixiert war. Wenn er nun – vor dem Hintergrund der heim- lich getätigten Bildaufnahmen – recht theatralisch abstreitet, die Privatklägerin 1 wie von ihr geschildert mit den Lippen auf der Wange berührt respektive ausge- griffen zu haben, scheint dies wenig glaubhaft. Dass ihre Mutter jeweils dabei war, hielt ihn jedenfalls nicht davon ab, Nacktfotos zu erstellen, woraus abzuleiten ist, dass diese, wie von ihr und der Privatklägerin 1 übereinstimmend geschildert, ef-
- 15 - fektiv jeweils auf dem Zweitbett döste oder gar tief schlief. Deshalb kann auch der Auffassung der Verteidigung, wonach die Mutter die dem Beschuldigten vorge- worfenen Übergriffe hätte merken müssen (Urk. 60 S. 2), nicht gefolgt werden. Auch dass er aus Rücksicht auf den ihm wichtigen Job solches nicht anfangen würde (Urk. HD 6.1 S. 8), verfängt vor diesem Hintergrund nicht, ebenso wenig wie der Hinweis darauf, dass die Privatklägerin 1 altersmässig seine Tochter sein könnte (Urk. HD 6.1 S. 8). Generell bleiben seine Aussagen und Bestreitungen vage, zumal er zu den Aussagen der Privatklägerin 1 nicht Stellung nehmen will. Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass bereits den von ihm erstellten Fo- tos zu entnehmen ist, dass es zumindest in der Nähe von Brust und Scheide zu Berührungen gekommen ist, welche zu erklären der Beschuldigte nicht in der La- ge war (Prot. II S. 17 f.). Demgegenüber sagte die Privatklägerin 1 – wie schon von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, auf deren Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. HD 49 S. 18; Art. 82 Abs. 4 StPO) – konstant, authentisch, detailreich und damit insge- samt äusserst glaubhaft aus. Einzig ihre zeitlichen Angaben, was die Dauer der jeweiligen Handlungen des Beschuldigten angeht, vermögen nicht zu überzeu- gen. Ihren diesbezüglichen Aussagen ist denn auch (nonverbal) ein deutliches Zögern respektive eine spürbare Unsicherheit zu entnehmen, ganz offensichtlich beruhen diese Angaben auf einer Spekulation bzw. Schätzung ihrerseits (Urk. HD 8.2 ca. 00:49:30 und ca. 00:54:00). Diese Unschärfe ist vor dem Hintergrund des Zeitablaufs und des jugendlichen Alters der Privatklägerin 1 aber nachvollziehbar und - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 60 S. 2) - nicht geeignet, Zweifel an ihren Kernaussagen zu erwecken, zumal auch Erwachsene regelmäs- sig Mühe bekunden, die Zeitdauer gewisser Handlungen nachträglich korrekt ein- zuschätzen. Demgegenüber erinnert sie sich konkret an Details (bspw. Atmung des Beschuldigten; Urk. HD 8.2 ca. 00:48:00), die so originell sind, dass sie klar von selbst Erlebtem zeugen. Sie zeigt überdies in ihrem ganzen Aussageverhal- ten deutlich auf, wie peinlich ihr die ganze Angelegenheit ist, wie ihre fehlende Abwehr sie belastet und wie sehr sie bemüht ist, den Beschuldigten nicht über- mässig zu belasten. Dies alles sind klare Realitätskriterien. Insgesamt ist ihren Aussagen eine hohe Glaubhaftigkeit zu attestieren. Hinzu kommt, dass kein Motiv
- 16 - für eine Falschbelastung ersichtlich ist. Sie war gemäss eigenen Aussagen, wel- che sich mit der Einschätzung der Mutter und der Eigeneinschätzung des Be- schuldigten decken, sehr zufrieden mit den Massagen des Beschuldigten. Ihr Verhalten änderte sich offenbar erst – aber abrupt – nach der Behandlung vom
11. Januar 2014. Von sich aus wollte sie aber zunächst gar keine Anzeige erstat- ten. Erst nach Beizug einer Psychologin und mit dem Gedanken, anderen Ju- gendlichen solche Übergriffe zu ersparen, ermächtigte sie ihre Anwältin, Anzeige zu erstatten. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Geschädigte am 11. Ja- nuar 2014, als diese mit entblösstem Oberkörper in Rückenlage auf der Massage- liege lag, zunächst mit dem Mund an der Wange berührte und ihr hernach zwei- bis dreimal die Brustwarzen leckte. In der Folge zog er ihren Slip nach unten und führte – während er sie mit der einen Hand am Oberschenkel massierte – mindes- tens einen Finger der anderen Hand in ihre Scheide ein, wo er diesen einige Zeit bewegte. Während all dieser Zeit war die Privatklägerin 1 gemäss ihren eigenen Aussagen wach (wach geworden durch die Lippenberührung an der Wange und die unruhige/komische Atmung des Beschuldigten), verstand aber nicht genau, was vor sich ging, hielt die Augen fest geschlossen und vermied es, nachzuse- hen, was der Beschuldigte konkret machte. Erst zum Schluss, als er mit dem Fin- ger in ihre Scheide eingedrungen war, drehte sie sich auf der Massageliege zur Seite, worauf der Beschuldigte von ihr abliess. Auch die Schilderung der Privatklägerin 2 wirkt grundsätzlich glaubhaft. Sie zeigt auf, dass sie die Massage zunächst als sehr angenehm empfunden habe, bemüht sich, nichts Falsches zu erzählen und reflektiert selbstkritisch ihr eigenes Verhal- ten. Sie schildert schlüssig und nachvollziehbar, wie sie die Massage in kurzen Momenten als übergriffig respektive zumindest grenzwertig empfunden habe, aber davon ausgegangen sei, dies seien unbeabsichtigte Fehlgriffe des Beschul- digten. Da sie, was den Kerngehalt des Vorwurfes angeht, nicht konstant aussag- te, ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er mit den Fingern nur bis zu den Schamlippen – von welchen er gemäss eigenen Aussagen ja "fas- ziniert" war – heran massierte und diese auch berührte, indessen weder über sie
- 17 - hinweg strich, noch wirklich wesentlich in diese hinein ging (vgl. Urk. ND 1/3.2 S. 4). Dabei lag die Privatklägerin 2 mit geschlossenen Augen und im Genitalbe- reich unbedeckt auf dem Rücken auf der Massageliege. Sie konnte entsprechend nicht sehen, wie der Beschuldigte sie massierte, sondern lediglich spüren. Grund- sätzlich war sie aber jederzeit orientiert und bei Bewusstsein, auch wenn sie sich von der starken Massage in der Leistengegend beduselt fühlte.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Was den Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB angeht, kann vorweg auf die zutreffenden und umfassenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 49 S. 23 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach gilt nach konstanter höchstrichterlicher Praxis als widerstandsunfähig, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Art. 191 StGB schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Wider- stand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Erforder- lich ist, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben ist (ausführlich BGE 133 IV 49 E. 7.2). Demnach ist entscheidend, dass die vorgeworfene Berührung eine sexuelle Handlung ist und das Opfer diese Berührung aus den genannten Gründen nicht von vornherein verhindern kann (Entscheid des Bundesgerichts 6S.448/2004 vom 3. Oktober 2005 E. 1.2.3). Widerstandsunfähigkeit wird nament- lich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist, den Angriff auf seine geschlechtli- che Integrität abzuwehren, weil er von ihm nicht wahrgenommen wird. Das zu- nächst tief schlafende Opfer bleibt nach der Rechtsprechung zum Widerstand un- fähig, wenn es nach Beginn des sexuellen Übergriffs zwar erwacht, sich danach aber aus körperlichen Gründen nicht zur Wehr setzen kann (Entscheid des Bun- desgerichts 6B.128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.2.2 m.w.H.). 4.2. Mit der Verteidigung (vgl. Urk. 60 S. 5) ist davon auszugehen, dass vorlie- gend die tatbestandsmässige Widerstandsunfähigkeit nicht durch ein besonderes Vertrauensverhältnis der Privatklägerin 1 zum Beschuldigten begründet werden
- 18 - kann (vgl. auch BGE 133 IV 49). Auch liegt kein grundsätzliches, in der Persön- lichkeit der Privatklägerin 1 liegendes Unvermögen, sich zu wehren vor, selbst wenn die Privatklägerin 1 als Begründung, weshalb sie sich nicht gewehrt habe, geltend machte, es sei schon immer so gewesen, dass sie durchstehe und ver- gesse (Urk. HD 8.2 ca. 01:00:00). Solches wäre für den Beschuldigten zumindest nicht erkennbar gewesen. Indessen ist – mit der Staatsanwaltschaft und der Vor- instanz sowie entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 60 S. 6 f.) – auf ei- ne lagebedingte vorübergehende Widerstandsunfähigkeit zu schliessen. Wie bei früheren Behandlungen entspannte sich die Privatklägerin 1 – dem Zweck der Massage entsprechend – bei geschlossenen Augen, ja döste oder schlief gar ein. Erst durch die Berührung der Lippen des Beschuldigten auf ihren Wangen, eine in diesem Kontext jedenfalls sexuelle Handlung (vgl. BSK Strafrecht II-Meier, 3. Auf- lage 2013, N 11 zu Art. 187) erwachte sie, orientierungslos und hielt zunächst die Augen weiterhin geschlossen. Das nachfolgende Lecken ihrer Brüste und der Griff in ihre Scheide – ebenfalls eindeutig sexuelle Handlungen – kam deshalb ebenfalls noch überraschend und ist unzweifelhaft als Missbrauch der momenta- nen Schutzlosigkeit der nackt auf dem Massagetisch liegenden Privatklägerin 1, welche auf eine fachgerechte Massage vertraute, zu würdigen (vgl. hierzu BGE 133 IV 56 f.). Dem Argument der Verteidigung, wonach die Privatklägerin 1 nicht überrascht gewesen sein könne, da der Beschuldigte aus ihrer Sicht bereits früher die Grenzen überschritten und eine Steigerung vorgelegen habe (Urk. 60 S. 4), kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn sich der Beschuldigte bereits früher in ei- ner Art und Weise verhalten hat, welche die Privatklägerin 1 subjektiv für nicht angebracht hielt, ist davon auszugehen, dass es sich nicht um gravierende Vorfäl- le gehandelt hat, denn sonst wäre die Privatklägerin 1 nicht mehr in die Massage gegangen. Auf jeden Fall vollzog er erst am 11. Januar 2014 Handlungen, die als deliktisch zu qualifizieren sind. Mit solchen Handlungen musste die Privatklägerin 1 nicht rechnen. Vielmehr kamen diese für sie überraschend. Damit hatte der Be- schuldigte den objektiven Tatbestand der Schändung bereits erfüllt. Ob der Kuss auf die Wange, das Lecken der Brustwarzen und der Griff in die Scheide als Handlungseinheit oder nicht eher als einzelne Übergriffe (vgl. hierzu die Entschei- de des Bundesgerichts 6b_436/2010 vom 6. Dezember 2010, 6B_206/2009 vom
- 19 -
21. Juli 2009 und 6b_453/2007 vom 19. Februar 2008) zu beurteilen wären, kann vorliegend offen bleiben, denn zufolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) steht eine Verschärfung des Schuldspruchs auf mehrfache Tatbe- gehung zu Lasten der Privatklägerin 1 vorliegend ausser Diskussion. Dass der Beschuldigte um die wehrlose Situation der Privatklägerin 1 – die er im Übrigen bereits anlässlich früherer Behandlungen zur Erstellung von Nacktfotos ausgenutzt hatte –, um den sexuellen Charakter seiner Handlungen und das feh- lende Einverständnis der Privatklägerin 1 wusste, ist offensichtlich, fiele es doch schwer, diese Handlungen in einen medizinisch indizierten Kontext zu stellen – was der Beschuldigte denn auch gar nicht versucht. Mithin ist subjektiv von direk- tem Vorsatz auszugehen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Damit hat es hinsichtlich Anklageziffer 2.a beim Schuldspruch betreffend (einfacher) Schän- dung im Sinne von Art. 191 StGB sein Bewenden. 4.3. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, lag die Privatklägerin 2 mit ge- schlossenen Augen rücklings auf der Massageliege, als der Beschuldigte sie mehrfach kurz mit seinen Fingern an den Schamlippen berührte. Dieser Berüh- rungen wurde sie situationsbedingt erst gewahr, als sie sich bereits ereignet hat- ten, wobei sie davon ausging, es handle sich um unbeabsichtigte Fehlgriffe im Rahmen der Massage ihres Unterleibs, weshalb sie nicht intervenierte und die Massage abbrach. Den Angriff bereits zum vornherein abzuwehren, war ihr jeden- falls bei dieser Sachlage nicht möglich. Da die Berührung der Schamlippen zu- dem als sexuelle Handlung zu qualifizieren ist (selbst der Beschuldigte schliesst eine medizinische Indikation derartiger Berührungen im Rahmen einer Massage- behandlung aus, vgl. Prot. I S. 11 – zumal solches jedenfalls vorab anzukündigen gewesen wäre, vgl. den Entscheid des Bundesgerichts 6B_436/2010 vom
6. Dezember 2010, E. 5.3), erfüllte der Beschuldigte auch bezüglich der Privatklä- gerin 2 den objektiven Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB. Dass die Privatklägerin 2 nicht sehen konnte, was er genau machte, war dem Be- schuldigten überdies genau bewusst, nutzte er diese Tatsache doch anlässlich
- 20 - desselben Termins auch, um mit seiner Handykamera unerlaubterweise eine Grossaufnahme ihrer entblössten Scheide zu machen. Mithin schickte er sich zum Missbrauch an im Wissen darum, dass die Privatklägerin 2 den Angriff überhaupt nicht erkennen konnte. Damit nützte er ihre vorbestehende Wehrlosigkeit aus. Als sie sich Rechenschaft geben konnte, dass er ihre Schamlippen berührt hatte, war die Tat bereits vollendet. Wiederum ist in subjektiver Hinsicht von direkt vorsätzli- chem Verhalten des vom Intimbereich der Privatklägerin 2 faszinierten Beschul- digten auszugehen. Mangels erkennbarer Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe ist er auch in diesem Punkt anklagegemäss schuldig zu sprechen. 4.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zusätzlich zu den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen betreffend mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater Abs. 1 StGB), mehrfache Pornographie (Art. 197 Ziff. 3 aStGB) und mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 98 Abs. 1 lit. b SVG auch der mehrfachen Schän- dung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung und Vollzug 5.1.1. Bezüglich der Bestrafung des Beschuldigten beantragte die Staatsanwalt- schaft die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten (Urk. 59 S. 1) und die Verteidigung eine solche in der Höhe von 12 Monaten (Urk. 60 S. 1). Für die Strafzumessung ist zunächst der Strafrahmen zu bestimmen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Im vorliegenden Fall ist Deliktsmehrheit gegeben, wobei die Schändung (zu Las- ten der Privatklägerin 1) gemäss Art. 191 StGB das mit der höchsten Strafe be- drohte Delikt darstellt (Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe). Gemäss höchstrichterlicher Praxis ist der ordentliche Strafrahmen des schwersten Delikts trotz Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betref- fende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall als zu hart bzw. zu mild erscheint.
- 21 - Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhö- hend und Strafmilderungsgründe strafmindernd innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.5ff.). Im vorliegenden Fall wäre an sich strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrere straf- bare Handlungen beging. Wie sich nachfolgend zeigen wird, sind jedoch keine ausserordentlichen Umstände zu erkennen, welche eine Überschreitung des or- dentlichen Strafrahmens angezeigt erscheinen lassen. Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe sodann nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Das Gericht berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betreffenden Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). In einem weiteren Schritt sind sodann die Täterkomponenten gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB zu würdigen. In diesem Zusammenhang sind das Vorleben des Täters, seine persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu berücksichtigen. Im Folgenden ist in einem ersten Schritt für das mit der höchsten Strafe bedrohte Delikt die verschuldensangemessene Einsatzstrafe unter Berücksichtigung aller Tatkomponenten (objektive und subjektive Tatschwere) festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist aufgrund der weiteren Delikte eine dem Gesamtverschulden angemessene Strafe festzusetzen. Und schliesslich sind in einem dritten Schritt die massgebenden Täterkomponenten straferhöhend oder strafmindernd zu be- rücksichtigen. 5.1.2. Das Berühren der Wangen mit den Lippen, das Lecken der Brustwarzen und der Griff in die Scheide der Privatklägerin 1 ist – mit Blick auf die objektive Tatschwere und das Spektrum möglicher Übergriffe – als eher leicht zu bewerten.
- 22 - Erschwerend ins Gewicht fällt aber die skrupellose Vorgehensart. Der Beschuldig- te nützte die Situation und das Ausgeliefertsein seiner jugendlichen, sexuell uner- fahrenen Patientin dreist und zielgerichtet aus und zeigte dabei ein deutliches Mass krimineller Energie, wobei ihm bei seinen Handlungen genau bewusst sein musste, dass diese jeden Rahmen pflichtbewusster Berufsausübung sprengten. Die subjektive Tatschwere vermag dies in keiner Weise zu relativieren. Offen- sichtlich suchte der Beschuldigte aus einer persönlichen Unzufriedenheit bzw. Frustsituation hinaus den Kick des Verbotenen und verschob die Grenzen mit je- dem neuen Termin weiter, indem er zunächst unerlaubterweise Nacktfotos erstell- te und in der Folge auch körperlich übergriffig wurde, wobei die unerlaubten Be- rührungen selbst eskalierend ausgeführt wurden, bis eine Reaktion der Beschul- digten zu verzeichnen war. Andere als egoistische Motive sind nicht denkbar. Zu- dem handelte er direktvorsätzlich. Hinzu kommt, dass hinsichtlich aller, während der Massagebehandlungen vorgenommenen Straftaten ein zwingender oder auch nur nachvollziehbarer Anlass fehlt. Eine Einsatzstrafe im unteren Bereich des unteren Strafdrittels – konkret von 14 Monaten Freiheitsstrafe – scheint dem insgesamt gerade noch leichten Ver- schulden angemessen. 5.1.3. Die Schändung der Privatklägerin 2 ist mit Bezug auf die objektive Tat- schwere als recht leicht zu qualifizieren, streifte der Beschuldigte doch lediglich kurz – allerdings mehrfach – die Schamlippen der Privatklägerin 2. Immerhin nutz- te er dazu die Massagesituation und das dieser immanente Vertrauen seiner Kli- entin in eine professionell ausgeführte Massage aus, was von einiger krimineller Energie zeugt. Subjektiv ist wiederum davon auszugehen, dass es ihm haupt- sächlich um den Kick und nicht um sexuelle Befriedigung ging, was an der egois- tischen Motivlage indes nichts ändert. Eine Asperation der Strafe um rund drei Monate scheint der Tatschwere angemessen. Indem der Beschuldigte sodann sowohl von der Privatklägerin 1 (mehrfach) und der Privatklägerin 2 Nacktfotos erstellte, wobei er klar auf deren Geschlechts- merkmale (Scheide/Brust) fokussierte, verletzte er ihren intimsten Geheimbereich.
- 23 - Die objektive Tatschwere ist als erheblich einzustufen. Respektlos, ja dreist nutzte er die Situation und das Vertrauen der Privatklägerinnen aus, wobei er einerseits geltend macht, die Fotos für seine Sammlung der Pornographie erstellt zu haben, anderseits aber auch den Kick des Verbotenen gesucht habe. Jedenfalls handelte er aus egoistischen Motiven und direktvorsätzlich, was das objektive Tatverschul- den nicht zu relativieren vermag. Eine Asperation der Strafe um mindestens zehn Monate ist angezeigt. Die beiden Fahrten ohne Berechtigung ereigneten sich jeweils auf ähnlichen, mehrere Kilometer langen Strecken und kurz nacheinander. Das Verschulden wiegt insgesamt nicht leicht. Subjektiv fällt auf, dass keinerlei Grund ersichtlich ist, weshalb sich der Beschuldigte mehrfach hinters Steuer setzte, zumal er bereits anlässlich der ersten Kontrolle ausgeführt hatte, es sei ein Fehler gewesen (Urk. ND 3/2 S. 2). Sodann ist zu berücksichtigen, dass er direktvorsätzlich han- delte. Die Strafe ist um weitere vier Monate Freiheitsstrafe zu asperieren. Was die strafbare Pornosammlung des Beschuldigten angeht, profitiert er stark davon, dass der Strafrahmen zur Tatzeit wesentlich enger gesteckt war, als heu- te. In jenem Rahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe ist aufgrund der gera- de noch überschaubaren Vielzahl verbotener pornographischer Darstellungen und da es sich inhaltlich nicht um deren übelste Varianten handelte von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Eine Asperation um zusätzliche zwei Monate Freiheitsstrafe erscheint angezeigt. 5.1.4. Insgesamt ist damit basierend auf den Tatkomponenten der einzelnen De- likte und in Anwendung des Grundsatzes der Asperation der Strafe (nicht der Ad- dition) eine Einsatzstrafe von rund 32 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen. 5.1.5. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, kann auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. HD 49 S. 29). Heute ergänzte der Beschuldigte, er sei mit 5 ½ Jahren in die Schweiz adoptiert worden. Seine Adoptivmutter habe Suizid begangen und mit seinem Adoptivvater habe er nur noch spärlich Kontakt, aber mit seinen Adoptivgeschwis- tern habe er einen sehr guten Kontakt. Er habe eine Grafikerlehre gemacht und
- 24 - später die Ausbildung zum Masseur. Nach wie vor betreibe er sein Massagestu- dio und verdiene monatlich zwischen Fr. 4'000.– und Fr. 6'000.–. Sein Lohn unter- liege jedoch der Lohnpfändung, weshalb ihm monatlich nur ca. Fr. 2'000.– blie- ben. Er habe kein Vermögen, aber Schulden in der Höhe von ca. Fr. 110'000.–. Weiter führte er aus, er sei seit einem halben Jahr nicht mehr in Therapie, da sie von der Krankenkasse nicht bezahlt werde und er überdies den Sinn dieser The- rapie nicht verstehe (Prot. II S. 7 ff.). Strafzumessungsrelevantes ist den persönli- chen Verhältnissen nicht zu entnehmen. Was die Vorstrafen des Beschuldigten angeht, so ist die Strafe vom September 2005 mittlerweile zufolge Zeitablaufs aus dem Register gelöscht worden (vgl. Urk. 58) und darf für die Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Die verbleibenden, mit Bezug auf das Fahren ohne Führerausweis grösstenteils einschlägigen und über- dies unbedingt ergangenen Vorstrafen von März 2006, August 2006, Dezember 2007, Mai 2013 und Dezember 2013 sind indes deutlich straferhöhend zu veran- schlagen, zeigen sie doch eine bemerkenswerte Renitenz, ja gar Unbelehrbarkeit des Beschuldigten auf. Dabei fällt auch spürbar ins Gewicht, dass seit der letzten
– unbedingten – Verurteilung anlässlich der Taten von Dezember 2013 bzw. Ja- nuar 2014 erst gerade wenige Wochen verstrichen waren und sich der Beschul- digte nur deshalb nicht mehr in der Probezeit der Verurteilung von Mai 2013 be- fand, weil diese anfangs Dezember 2013 bereits widerrufen worden war. Grund- sätzlich strafmindernd ist demgegenüber das Teilgeständnis des Beschuldigten hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen Pornographie und des mehrfachen Fah- rens ohne Berechtigung zu berücksichtigen. Allerdings wurden diese Geständnis- se jeweils vor dem Hintergrund einer erdrückenden Beweislage abgelegt, weshalb die Strafminderung lediglich leicht ins Gewicht fällt. Eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots liegt sodann – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 60 S. 8) – nicht vor. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. Insgesamt wirkt sich die Berücksichtigung der Täterkomponenten – mit der Vor- instanz und der Staatsanwaltschaft – spürbar straferhöhend aus, weshalb eine Freiheitsstrafe von insgesamt 36 Monaten auszusprechen ist.
- 25 - Der Anrechnung von 16 Tagen erlittener Untersuchungshaft steht nichts im Weg (Art. 51 StGB). 5.2. Angesichts der Strafhöhe bleibt der teilbedingte Vollzug der Strafe möglich (Art. 43 Abs. 1 StGB). Was die dabei zu beachtenden Grundsätze angeht, kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 49 S. 30 f.). Fallbezogen führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte sei bezüglich Sexualde- likten nicht einschlägig vorbestraft und habe sich seit der Haftentlassung respekti- ve seit Aufhebung der Ersatzmassnahme am 4. Februar 2014 wohl verhalten, weshalb sich die Ausfällung einer gesamthaft unbedingten Strafe nicht aufdränge (Urk. HD 49 S. 31). Die Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Berufungsbegrün- dung entgegen, dass es angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldig- ten wegen Strassenverkehrsdelikten sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte zwei Mal innert kurzer Zeit erneut delinquiert habe, an einer günstigen Prognose fehle (Urk. 59 S. 4). Die Darstellung der Staatsanwaltschaft vermag nicht zu überzeugen. Zwar hat sich der Beschuldigte, insbesondere was Strassenverkehrsdelikte angeht, tat- sächlich äusserst strafresistent gezeigt. Indes darf nicht übersehen werden, dass selbst bei Gewährung des teilbedingten Vollzuges heute eine unbedingte Frei- heitsstrafe auszufällen sein wird, die die bisher gegenüber dem Beschuldigten verhängten und auch vollzogenen Strafen (Busse, Geldstrafe, gemeinnützige Ar- beit sowie Gefängnisstrafen von maximal 49 Tagen, vgl. Urk. 58) um ein Vielfa- ches übertrifft. Mithin ist davon auszugehen, dass aufgrund der in diesem Verfah- ren erlebten Untersuchungshaft samt nachfolgenden, für seine Erwerbstätigkeit einschneidenden (vgl. Urk. HD 6.8 S. 7) Ersatzmassnahmen sowie wegen des zwingend unbedingt auszufällenden, mehrmonatigen Strafanteils der vollständige Vollzug der Freiheitsstrafe nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Da der Beschuldigte nicht mehr über ein Auto verfügt (Prot. II S. 19), ist auch das Risiko, dass der Beschuldigte erneut ohne Berechtigung fahren könnte, gering. Diese Einschätzung scheint ins- besondere auch deswegen gerechtfertigt, weil der Beschuldigte nunmehr seit
- 26 - über zwei Jahren in keine neue Strafuntersuchung mehr verwickelt wurde. Aus- serdem schätzte auch der Gutachter die Gefahr, dass der Beschuldigte erneut Straftaten begehen könnte, als gering ein (vgl. Urk. HD 10.6 S. 45). Was die konkrete Höhe des zu vollziehenden Strafanteils angeht, erscheint – mit der Vorinstanz (Urk. HD 49 S. 31 f.) – insbesondere aufgrund der zahlreichen Vorstrafen und der doch hohen Vorwerfbarkeit der verschiedenen Taten und dem damit einhergehenden, relevanten Verschulden der Vollzug von zwölf Monaten (abzüglich von 16 Tagen Untersuchungshaft) als angemessen. Entsprechend ist die Reststrafe von 24 Monaten bedingt aufzuschieben. Nachdem der Beschuldig- te zumindest teilweise mehrfach einschlägig vorbestraft ist, ist die Probezeit auf vier Jahre anzusetzen. 5.3. Nachdem der Beschuldigte zehn Mal auf freiwilliger Basis eine Therapie besucht hat (Prot. II S. 12), die inhaltlich indessen eine andere Thematik abdeckt (selbstgestellte "Diagnose" einer "Sexsucht"; Exploration der sexologischen Lern- prozesse in der Autoerotik des Beschuldigten und der Paarsexualität, vgl. Urk. HD 38), als im Gerichtsgutachten als problematisch angesehen wurde (vgl. Urk. HD 10.6 S. 44 f.), und es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen ist, obwohl der Beschuldigte weiterhin als Masseur arbeitet, ist nicht ersichtlich, weshalb ihm die Weiterführung dieser Therapie als Weisung auferlegt werden sollte. Entspre- chend ist davon abzusehen. 5.4. Schliesslich fordert die Staatsanwaltschaft weiterhin die Auferlegung eines dreijährigen Berufsverbots als Masseur (Urk. HD 50, Urk. 59 S. 2 und S. 4 f.), mit der Begründung, dass der Beschuldigte die massgeblichen Taten nicht allein ge- genüber einer Geschädigten, sondern mehrfach gegenüber mehreren Geschädig- ten begangen habe und von einer weiterhin bestehenden Gefahr des weiteren Missbrauchs ausgegangen werden müsse (Urk. 59 S. 4). Die Verteidigung spricht sich dagegen aus (Urk. 61). Am 1. Januar 2015 und damit nach der Verübung der Taten des Beschuldigten trat die geänderte Fassung von Art. 67 StGB in Kraft. Ob der Grundsatz des mil- deren Rechts auch bei Massnahmen zur Anwendung kommt, ist strittig. Gemäss
- 27 - älterer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Massnahmen Art. 2 Abs. 2 StGB nicht anwendbar, da es bei Massnahmen nicht um Härte oder Milde gehen könne, sondern allein um grössere oder geringere Zweckmässigkeit (vgl. BGE 68 IV 37 f.; BGE 68 IV 66 f.; BGE 97 I 919, E. 1.a). In der Lehre wird hingegen die überzeugende Auffassung vertreten, dass auch Massnahmen für die Betroffenen mehr oder minder hart sein können (vgl. TRECHSEL/VEST, in Trechsel/Pieth [Hrsg.] StGB PK, 2. Auflage 2013, N 12 zu Art. 2; STRATENWERTH, Schweizerisches Straf- recht, AT I, 4. Auflage 2011, § 4 N 13; ähnlich nun auch BGE 134 IV 121). Dieser Auffassung ist zu folgen, sodass nachfolgend zu prüfen ist, ob die Anwendung des neuen Rechts für den Täter eine günstigere Lösung bringt. Die geltende Fas- sung von Art. 67 StGB sieht die Anordnung eines umfassenderen Tätigkeitsver- bots vor (BSK Strafrecht I-NIGGLI/MAEDER, 3. Auflage 2013, N 54 zu Art. 67 StGB), so dass sie im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB nicht das mildere Recht dar- stellt. Damit ist die nachfolgende Prüfung der Anordnung des Berufsverbots auf Grundlage des Art. 67 aStGB vorzunehmen. Nachdem während der Untersuchung ein auf die Behandlung von Frauen be- schränktes Berufsverbot zunächst als Ersatzmassnahme galt (Urk. HD 13.11 und 15), dieses nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. HD 10.6) in- dessen noch während laufender Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft – ohne Begründung – aufgehoben wurde (Urk. HD 13.18) und seither keine weite- ren Vorfälle mehr aktenkundig wurden, ist die Verhängung eines Berufsverbots als unverhältnismässig abzulehnen, zumal der Beschuldigte nach Verbüssung des unbedingten Strafanteils eine vierjährige Probezeit zu bestehen haben wird, was ihn hinreichend zu gesetzestreuem Verhalten veranlassen sollte. Ausserdem würde ein Berufsverbot den Beschuldigten daran hindern, seine Schulden abzah- len zu können. Von einem Berufsverbot ist damit abzusehen.
6. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat sich mit zutreffenden Erwägungen zu den generellen Voraus- setzungen für die Zusprechung von Zivilansprüchen und den konkreten Genugtu- ungs- und Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen geäussert (Urk. HD 49 S. 35 ff.). Hierauf kann vollumfänglich verwiesen werden.
- 28 - Nachdem der Beschuldigte im Berufungsverfahren sowohl der Schändung der Privatklägerin 1 als auch der Privatklägerin 2 schuldig zu sprechen ist und die vor- instanzliche Regelung seitens der Privatklägerinnen unangefochten geblieben ist, besteht kein Anlass zu ergänzenden Ausführungen, zumal einer Erhöhung der Genugtuungszahlungen das Verschlechterungsverbot im Weg steht.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Nachdem neu ein vollumfänglicher Schuldspruch ergeht, wird der Beschul- digte, was die Kosten der Untersuchung und der 1. Instanz angeht, vollumfänglich kostenpflichtig, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung in Anwendung von Art. 426 Satz 2 StPO unter Rückzahlungsvorbehalt auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 7.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschul- digten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen, obsiegt er doch lediglich hinsichtlich des Berufsverbots und wurde be- züglich der Strafhöhe nicht dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren, welche auf Fr. 6'540.– (inkl. MWST) festzusetzen sind, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungsforderung in Höhe von vier Fünfteln dieser Kosten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.4. Überdies bleibt er gegenüber der Privatklägerin 1 für deren Aufwendungen in der Untersuchung und vor Vorinstanz – im Berufungsverfahren ist ihr kein zu- sätzlicher Aufwand erwachsen – entschädigungspflichtig. Nachdem diese sich gegen die deutliche Kürzung ihrer Kostennote durch die Vorinstanz im Berufungs- verfahren nicht zur Wehr gesetzt hat und die Verteidigung beim Antrag, es sei keine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, von einem Freispruch vom
- 29 - Vorwurf der Schändung ausging (Urk. 60 S. 10), ist die erstinstanzlich festgesetz- ten Entschädigung von Fr. 3'500.– (inkl. MWSt) zu bestätigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 10. September 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 Punkte 2-4 (Schuldsprüche betreffend mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privat- bereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB, mehrfache Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 aStGB und mehrfa- ches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), Dispositivziffer 7 (soweit das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 im Fr. 2'500.– übersteigenden Umfang abgewiesen wurde), Dispositivziffer 8 Satz 1 und 2 (Vormerknahme der Anerkennung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin 2 im Umfang von Fr. 800.– zuzüglich Zins und Abweisung im übersteigenden Betrag), Dispositivziffer 9 (Einziehung beschlagnahmter Gegenstände) und Dispositivziffer 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte C._____ ist ferner schuldig der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 16 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate ab- züglich 16 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.
- 30 -
4. Von der Anordnung eines Berufsverbots im Sinne von Art. 67 StGB wird ab- gesehen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, A._____, Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 11. Januar 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Überdies wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzan- spruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.
6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2, B._____, aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfäng- lich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'540.– amtliche Verteidigung
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufer- legt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht bleibt im Umfang von vier Fünfteln dieser Kosten vorbehalten.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'500.– zu bezahlen.
- 31 -
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 − die Privatklägerin 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 − die Privatklägerin 2 − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 32 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Juni 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Schwarzenbach-Oswald
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 7. Abteilung, vom 10. September 2015 meldeten sowohl die Staats- anwaltschaft IV (fortan Staatsanwaltschaft) als auch der amtliche Verteidiger des Beschuldigten rechtzeitig Berufung gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO an (Urk. HD 43 und 44). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihnen am 3. Dezember 2015 zugestellt (Urk. HD 48/1-2), worauf sie fristgerecht ihre jeweiligen Berufungserklä- rungen einreichten (Urk. HD 50 und 51).
E. 1.2 Innert Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO erklärten die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte, keine Anschlussberufungen zu erheben (Urk. HD 54 und 55). Die Privatklägerin 1 und die Staatsanwaltschaft liessen sich hierzu nicht ver- nehmen.
E. 1.3 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die heutige Berufungsver- handlung, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidi- gers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie der Leitende Staatsanwalt Dr. Oertle erschienen sind (Prot. II S. 4).
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch diejenige des Be- schuldigten wurden im Sinne von Art. 399 Abs. 4 StPO beschränkt (vgl. Urk. HD 50 und 51).
E. 2.2 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils (bloss) im Umfang der Anfechtung gehemmt. So- weit das Urteil nicht angefochten wird, erwächst es in Rechtskraft. Dies ist vorliegend betreffend die Schuldsprüche wegen mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB, wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197
- 9 - Ziff. 3 aStGB und wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Dispositivziffer 1 Punkte 2-4) der Fall. Sodann sind die Abweisung der Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen im Fr. 2'500.– (Pri- vatklägerin 1) respektive Fr. 800.– (Privatklägerin 2) übersteigenden Umfang und die Vormerknahme der Anerkennung der Genugtuungsforderung der Privatkläge- rin 2 in Höhe von Fr. 800.– zuzüglich Zins (Teile Dispositivziffern 7 und 8), die Einziehung beschlagnahmter Gegenstände (Dispositivziffer 9) und die Kosten- festsetzung (Dispositivziffer 10) unangefochten geblieben. Die Rechtskraft dieser Anordnungen ist somit vorab festzustellen.
E. 3 Sachverhalt
E. 3.1 Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom
24. März 2015 (Urk. HD 22) und aus der Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil (Urk. HD 49 S. 6 f.), worauf gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen wer- den kann.
E. 3.2 Der Beschuldigte bestreitet nach wie vor, anlässlich der Massagen der Pri- vatklägerinnen 1 und 2 die ihm vorgeworfenen Übergriffe begangen zu haben. Es ist somit zu prüfen, ob sich der im Berufungsverfahren noch zu beurteilende An- klagesachverhalt anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bun- desgerichts 6B_617/ 2013, E. 1.2., vom 4. April 2014). Angesichts der Unschulds- vermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Be- schuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sach- verhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu über- winden vermag (Art. 10 Abs. 3 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Guldener, Beweiswürdi-
- 10 - gung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnis- mitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Da- her muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massge- bend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beru- hen.
E. 3.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind vorliegend insbesondere die Aus- sagen der direkt Beteiligten (Urk. HD 6.1-8, Urk. HD 8.2, 5 und Urk. ND 1/3.1-2) zu prüfen. Dabei darf nicht primär auf die Persönlichkeit des Aussagenden – also dessen allgemeine Glaubwürdigkeit – abgestellt werden. Im Vordergrund steht vielmehr die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen. Diese hängt davon ab, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit an- derweitig im Verfahren erhobenen Fakten übereinstimmen/in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität). Schliesslich vermag auch eine Analyse der einzelnen Aussagen auf das Vorliegen von Realitätskriterien und Lügensignalen Indizien auf deren Glaubhaftigkeit zu lie- fern (vgl. R. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussa- gen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 67 ff., 76 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind zu werten: − innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Ge- schehnisablaufes, − konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, − Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von derjenigen Person zu erwarten ist, die den Vorfall selber erlebt hat, − Kenntlichmachung der psychischen Situation des Täters, − Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, − Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sehr wohl die Formulierung als auch die Angaben über Nebenum-
- 11 - stände wie z.B. Mengenangaben verändern können (Hauser, Der Zeu- genbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 22). Als Kennzeichen für bewusst oder unbewusst falsche Angabe gelten: − Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, − unklare, verschwommene, eingeübt wirkende Aussagen (Hauser, a.a.O., S. 316). Fehlen Realitätskriterien und/oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. Nebst den Aussagen der Beteiligten wurden insbesondere auch die Mutter der Privatklägerin 1 (allerdings nur polizeilich) und der Ehemann der Privatklägerin 2 befragt (Urk. HD 7.1 und Urk. HD 9.1), welche allerdings nur über das ihnen von den Privatklägerinnen erzählte sowie über deren Verhalten im damaligen Zeit- punkt respektive seither berichten konnten und insgesamt zur Sachverhaltsermitt- lung nichts beizutragen vermögen. Die ebenfalls einvernommenen Zeuginnen F._____ und G._____ (Urk. HD 9.3-4) konnten keine sachdienlichen Angaben machen. Auf ihre Aussagen ist im Folgenden nicht weiter einzugehen. Einzelne sachdienliche Angaben können auch dem psychiatrischen Gutachten vom 2. Februar 2015 entnommen werden (Urk. HD 10.6). Schliesslich sind auch die eingestandenermassen anlässlich von Massagebehandlungen der Privatklä- gerinnen durch den Beschuldigten heimlich erstellten Nacktfotos gemäss Urk. HD 11.7-9 in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen. Gegen die Verwertbarkeit all dieser Beweismittel spricht nichts. Soweit die Privat- klägerin 2 anlässlich ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme weniger weitgehende Übergriffe schilderte als im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfah- rens/Vorverfahrens als polizeiliche Auskunftsperson, ist dies im Rahmen der Be- weiswürdigung zu berücksichtigen, beschlägt aber die Verwertbarkeit ihrer polizei- lichen Einvernahme – entgegen der unbegründeten Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. HD 49 S. 22) und der Auffassung der Verteidigung (Prot. II S. 25) – nicht. Das in Art. 147 StPO geregelte Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Aussagen können
- 12 - nur verwertet werden, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belasten- den Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die befragte Person zu richten. Ein Anspruch auf mehrmalige Konfrontation mit den Aussagen eines Zeugen oder darauf, den Zeitpunkt der Ausübung des Teilnahme- und Mitwirkungsrechts durch den Beschuldigten selber zu bestimmen, besteht dagegen nicht. Auch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK lässt sich nicht ableiten, dass die Konfrontation in einem be- stimmten Verfahrensabschnitt zu erfolgen hat oder dem Beschuldigten mehrmals Gelegenheit geboten werden muss, dass z.B. Zeugen in seiner Gegenwart oder ein zweites Mal ergänzend befragt werden (RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, N 4 zu Art. 147 StPO; SCHLEIMINGER, in: Basler Kommentar Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 4 f. zu Art. 147 StPO). Dem Beschuldigten wurde bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung der Privatkläge- rin 2 die Gelegenheit eingeräumt seine Mitwirkungs- und Teilnahmerechte auszu- üben. Er hatte demnach die Gelegenheit, die ihn belastenden Aussagen, welche die Privatklägerin 2 in der Einvernahme durch die Polizei machte, in Zweifel zu ziehen und Fragen an sie zu richten, weshalb die polizeiliche Einvernahme auch unter diesem Gesichtspunkt verwertbar ist.
E. 3.4 Was die grundsätzliche Glaubwürdigkeit des Beschuldigten angeht, ist da- von auszugehen, dass er als unmittelbar vom Strafverfahren betroffene Person ein nachvollziehbares Interesse daran haben dürfte, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren nicht zur wahrheitsgemässen Aussage gemäss Art. 307 StGB verpflichtet war (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerinnen ihrerseits dürf- ten ebenfalls ein persönliches und – beide haben Zivilforderungen gestellt – fi- nanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Ferner ist darauf hinzu- weisen, dass sie als Auskunftspersonen im Sinne von Art. 180 Abs. 2 StPO eben- falls nicht der Wahrheitspflicht und Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB unter- standen (DONATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 25 f. zu Art. 180). Hingegen ist zu berücksichtigen, dass sie auf Straffolgen von Art. 303-305 StGB hingewie-
- 13 - sen wurden. Damit sind sowohl die Aussagen des Beschuldigten, als auch dieje- nigen der Privatklägerinnen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Bei den weiteren befragten Personen handelt es sich sodann um die Mutter res- pektive den Ehemann der Privatklägerinnen. Aufgrund dieser persönlichen Nähe sind auch deren Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen.
E. 3.5 Unbestritten ist, dass die Privatklägerin 1 seit ca. Mitte September 2013 re- gelmässig, insgesamt ca. sechs- bis siebenmal, zum Beschuldigten in die Massa- ge ging, um ihre Nackenbeschwerden zu lindern. Dabei wurde sie für gewöhnlich von ihrer Mutter begleitet. Am 7., 15. und am 21. Dezember 2015 erstellte der Be- schuldigte dabei von der offensichtlich mit geschlossenen Augen in Rückenlage dösenden, allenfalls schlafenden Privatklägerin 1 heimlich mit seiner Handykame- ra Bilder, welche diese nackt (bzw. mit auf die Oberschenkel herunter gezogenem Slip) zeigen, wobei er auch verschiedene Grossaufnahmen ihrer nackten Brust anfertigte (Urk. HD 11.7-9). Auf einem dieser Fotos ist der Daumen des Beschul- digten auf der Brust der Privatklägerin 1, wenige Zentimeter neben deren Brust- warze, zu erkennen. Auf einem anderen befindet sich seine Hand auf Höhe des Hüftknochens, nahe ihrem entblössten Genitalbereich. Die Privatklägerin 2 buchte lediglich einmal, am 27. Dezember 2013, eine Massage beim Beschuldigten. An- lässlich dieses singulären Termins erstellte er ebenfalls heimlich mit seiner Han- dykamera eine Grossaufnahme ihrer nackten Scheide (Urk. HD 11.9). Dass er diese Fotos erstellt hatte, gab der Beschuldigte erst auf Vorhalt zu, wobei er je- weils nur gerade die Urheberschaft an den konkret vorgehaltenen Fotos einge- stand, im Übrigen aber auffallend wortkarg blieb und weitere Aufnahmen (bis zur nächsten Einvernahme respektive zur Konfrontation mit weiterem, belastendem Material) explizit in Abrede stellte (vgl. Urk. HD 6.1 S. 9, Urk. HD 6.3 S. 2, Urk. HD 6.4 S. 3, Urk. HD 6.6 S. 3). Überdies besass er anlässlich seiner Verhaftung eine grosse Sammlung von Ton- und Bildaufnahmen pornographischen Inhalts, welche auch verbotene Pornographie (Kinderpornographie, Zoophilie und verbotene Ge- walt) enthielt (Urk. ND 2/1-2). Der Beschuldigte bestätigte hierzu, eine Vorliebe für Nahaufnahmen des weiblichen Geschlechts (Vagina) sowie für Nacktaufnahmen von Mädchen/Teenies und jungen Frauen zu haben, wobei er präzisierte, ganz
- 14 - junges nicht zu haben. Er stehe auf Frauen von über 20 Jahren (Urk. HD 6.5 S. 5). Weiter erklärte er, manchmal ein bisschen einen Aussetzer zu haben, wenn er eine Person weiblichen Geschlechts sehe. Damit meine er, es sei einfach eine gewisse Faszination vorhanden und es gehöre sich einfach nicht zur Arbeit (Urk. HD 6.7 S. 6). Gegenüber dem Gerichtsgutachter versuchte er die Bildauf- nahmen der Privatklägerinnen damit zu erklären, dass er damals in einer anderen Verfassung gewesen sei. Ihm sei alles etwas gleichgültig gewesen. Er wisse, dass man als Therapeut eine Grauzone habe. Ihm sei aber damals alles irgend- wie gleichgültig gewesen. Er habe keine Perspektive gesehen. Er habe sehr viel massiert und er habe alles (Geld) abgeben müssen wegen der alten Sünde (Kon- kurs). Es sei dann auch die Zeit gewesen, wo er sehr viel eingekauft habe. Er sei also in einer Art depressiven Verfassung gewesen. Gerade in dieser Zeit nun sei es für ihn wie ein Kick gewesen, etwas Verbotenes zu machen. So im Sinne: man könnte einmal probieren. Zum Beispiel, man könne einmal ein Foto machen, dass sie (die Frau) es nicht merken würde. Bei der Privatklägerin 1 habe ihn fasziniert, dass sie so jung sei, so mega schlank, aus gutem Haus komme und so viel Haare habe zwischen den Beinen. Gewöhnlich seien Frauen in diesem Alter kahl rasiert unten. Das Aussergewöhnliche habe ihn fasziniert. Bei der Privatklägerin 2 sei es eine andere Faszination gewesen. Diese sei in seinem Alter oder sogar ein bis zwei Jahre älter und sei zwischen den Beinen kahlrasiert gewesen. In diesem Al- ter sei gewöhnlich die Klitoris etwas grösser. Aber bei ihr sei das nicht der Fall gewesen. Das habe ihn fasziniert. Er habe sie deshalb dann fotografiert, so als wäre es für seine Sammlung gewesen, obwohl er nicht eigentlich daran gedacht habe (Urk. HD 10.6 S. 26 f.). Insgesamt lässt sich aus dem Allem jedenfalls ablei- ten, dass er zum damaligen Zeitpunkt nicht nur in seinem Privatleben (hier offen- sichtlich), sondern auch in seinem Berufsleben von weiblicher Nacktheit fasziniert, ja gar wesentlich darauf fixiert war. Wenn er nun – vor dem Hintergrund der heim- lich getätigten Bildaufnahmen – recht theatralisch abstreitet, die Privatklägerin 1 wie von ihr geschildert mit den Lippen auf der Wange berührt respektive ausge- griffen zu haben, scheint dies wenig glaubhaft. Dass ihre Mutter jeweils dabei war, hielt ihn jedenfalls nicht davon ab, Nacktfotos zu erstellen, woraus abzuleiten ist, dass diese, wie von ihr und der Privatklägerin 1 übereinstimmend geschildert, ef-
- 15 - fektiv jeweils auf dem Zweitbett döste oder gar tief schlief. Deshalb kann auch der Auffassung der Verteidigung, wonach die Mutter die dem Beschuldigten vorge- worfenen Übergriffe hätte merken müssen (Urk. 60 S. 2), nicht gefolgt werden. Auch dass er aus Rücksicht auf den ihm wichtigen Job solches nicht anfangen würde (Urk. HD 6.1 S. 8), verfängt vor diesem Hintergrund nicht, ebenso wenig wie der Hinweis darauf, dass die Privatklägerin 1 altersmässig seine Tochter sein könnte (Urk. HD 6.1 S. 8). Generell bleiben seine Aussagen und Bestreitungen vage, zumal er zu den Aussagen der Privatklägerin 1 nicht Stellung nehmen will. Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass bereits den von ihm erstellten Fo- tos zu entnehmen ist, dass es zumindest in der Nähe von Brust und Scheide zu Berührungen gekommen ist, welche zu erklären der Beschuldigte nicht in der La- ge war (Prot. II S. 17 f.). Demgegenüber sagte die Privatklägerin 1 – wie schon von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, auf deren Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. HD 49 S. 18; Art. 82 Abs. 4 StPO) – konstant, authentisch, detailreich und damit insge- samt äusserst glaubhaft aus. Einzig ihre zeitlichen Angaben, was die Dauer der jeweiligen Handlungen des Beschuldigten angeht, vermögen nicht zu überzeu- gen. Ihren diesbezüglichen Aussagen ist denn auch (nonverbal) ein deutliches Zögern respektive eine spürbare Unsicherheit zu entnehmen, ganz offensichtlich beruhen diese Angaben auf einer Spekulation bzw. Schätzung ihrerseits (Urk. HD 8.2 ca. 00:49:30 und ca. 00:54:00). Diese Unschärfe ist vor dem Hintergrund des Zeitablaufs und des jugendlichen Alters der Privatklägerin 1 aber nachvollziehbar und - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 60 S. 2) - nicht geeignet, Zweifel an ihren Kernaussagen zu erwecken, zumal auch Erwachsene regelmäs- sig Mühe bekunden, die Zeitdauer gewisser Handlungen nachträglich korrekt ein- zuschätzen. Demgegenüber erinnert sie sich konkret an Details (bspw. Atmung des Beschuldigten; Urk. HD 8.2 ca. 00:48:00), die so originell sind, dass sie klar von selbst Erlebtem zeugen. Sie zeigt überdies in ihrem ganzen Aussageverhal- ten deutlich auf, wie peinlich ihr die ganze Angelegenheit ist, wie ihre fehlende Abwehr sie belastet und wie sehr sie bemüht ist, den Beschuldigten nicht über- mässig zu belasten. Dies alles sind klare Realitätskriterien. Insgesamt ist ihren Aussagen eine hohe Glaubhaftigkeit zu attestieren. Hinzu kommt, dass kein Motiv
- 16 - für eine Falschbelastung ersichtlich ist. Sie war gemäss eigenen Aussagen, wel- che sich mit der Einschätzung der Mutter und der Eigeneinschätzung des Be- schuldigten decken, sehr zufrieden mit den Massagen des Beschuldigten. Ihr Verhalten änderte sich offenbar erst – aber abrupt – nach der Behandlung vom
11. Januar 2014. Von sich aus wollte sie aber zunächst gar keine Anzeige erstat- ten. Erst nach Beizug einer Psychologin und mit dem Gedanken, anderen Ju- gendlichen solche Übergriffe zu ersparen, ermächtigte sie ihre Anwältin, Anzeige zu erstatten. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Geschädigte am 11. Ja- nuar 2014, als diese mit entblösstem Oberkörper in Rückenlage auf der Massage- liege lag, zunächst mit dem Mund an der Wange berührte und ihr hernach zwei- bis dreimal die Brustwarzen leckte. In der Folge zog er ihren Slip nach unten und führte – während er sie mit der einen Hand am Oberschenkel massierte – mindes- tens einen Finger der anderen Hand in ihre Scheide ein, wo er diesen einige Zeit bewegte. Während all dieser Zeit war die Privatklägerin 1 gemäss ihren eigenen Aussagen wach (wach geworden durch die Lippenberührung an der Wange und die unruhige/komische Atmung des Beschuldigten), verstand aber nicht genau, was vor sich ging, hielt die Augen fest geschlossen und vermied es, nachzuse- hen, was der Beschuldigte konkret machte. Erst zum Schluss, als er mit dem Fin- ger in ihre Scheide eingedrungen war, drehte sie sich auf der Massageliege zur Seite, worauf der Beschuldigte von ihr abliess. Auch die Schilderung der Privatklägerin 2 wirkt grundsätzlich glaubhaft. Sie zeigt auf, dass sie die Massage zunächst als sehr angenehm empfunden habe, bemüht sich, nichts Falsches zu erzählen und reflektiert selbstkritisch ihr eigenes Verhal- ten. Sie schildert schlüssig und nachvollziehbar, wie sie die Massage in kurzen Momenten als übergriffig respektive zumindest grenzwertig empfunden habe, aber davon ausgegangen sei, dies seien unbeabsichtigte Fehlgriffe des Beschul- digten. Da sie, was den Kerngehalt des Vorwurfes angeht, nicht konstant aussag- te, ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er mit den Fingern nur bis zu den Schamlippen – von welchen er gemäss eigenen Aussagen ja "fas- ziniert" war – heran massierte und diese auch berührte, indessen weder über sie
- 17 - hinweg strich, noch wirklich wesentlich in diese hinein ging (vgl. Urk. ND 1/3.2 S. 4). Dabei lag die Privatklägerin 2 mit geschlossenen Augen und im Genitalbe- reich unbedeckt auf dem Rücken auf der Massageliege. Sie konnte entsprechend nicht sehen, wie der Beschuldigte sie massierte, sondern lediglich spüren. Grund- sätzlich war sie aber jederzeit orientiert und bei Bewusstsein, auch wenn sie sich von der starken Massage in der Leistengegend beduselt fühlte.
E. 4 Rechtliche Würdigung
E. 4.1 Was den Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB angeht, kann vorweg auf die zutreffenden und umfassenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 49 S. 23 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach gilt nach konstanter höchstrichterlicher Praxis als widerstandsunfähig, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Art. 191 StGB schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Wider- stand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Erforder- lich ist, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben ist (ausführlich BGE 133 IV 49 E. 7.2). Demnach ist entscheidend, dass die vorgeworfene Berührung eine sexuelle Handlung ist und das Opfer diese Berührung aus den genannten Gründen nicht von vornherein verhindern kann (Entscheid des Bundesgerichts 6S.448/2004 vom 3. Oktober 2005 E. 1.2.3). Widerstandsunfähigkeit wird nament- lich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist, den Angriff auf seine geschlechtli- che Integrität abzuwehren, weil er von ihm nicht wahrgenommen wird. Das zu- nächst tief schlafende Opfer bleibt nach der Rechtsprechung zum Widerstand un- fähig, wenn es nach Beginn des sexuellen Übergriffs zwar erwacht, sich danach aber aus körperlichen Gründen nicht zur Wehr setzen kann (Entscheid des Bun- desgerichts 6B.128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.2.2 m.w.H.).
E. 4.2 Mit der Verteidigung (vgl. Urk. 60 S. 5) ist davon auszugehen, dass vorlie- gend die tatbestandsmässige Widerstandsunfähigkeit nicht durch ein besonderes Vertrauensverhältnis der Privatklägerin 1 zum Beschuldigten begründet werden
- 18 - kann (vgl. auch BGE 133 IV 49). Auch liegt kein grundsätzliches, in der Persön- lichkeit der Privatklägerin 1 liegendes Unvermögen, sich zu wehren vor, selbst wenn die Privatklägerin 1 als Begründung, weshalb sie sich nicht gewehrt habe, geltend machte, es sei schon immer so gewesen, dass sie durchstehe und ver- gesse (Urk. HD 8.2 ca. 01:00:00). Solches wäre für den Beschuldigten zumindest nicht erkennbar gewesen. Indessen ist – mit der Staatsanwaltschaft und der Vor- instanz sowie entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 60 S. 6 f.) – auf ei- ne lagebedingte vorübergehende Widerstandsunfähigkeit zu schliessen. Wie bei früheren Behandlungen entspannte sich die Privatklägerin 1 – dem Zweck der Massage entsprechend – bei geschlossenen Augen, ja döste oder schlief gar ein. Erst durch die Berührung der Lippen des Beschuldigten auf ihren Wangen, eine in diesem Kontext jedenfalls sexuelle Handlung (vgl. BSK Strafrecht II-Meier, 3. Auf- lage 2013, N 11 zu Art. 187) erwachte sie, orientierungslos und hielt zunächst die Augen weiterhin geschlossen. Das nachfolgende Lecken ihrer Brüste und der Griff in ihre Scheide – ebenfalls eindeutig sexuelle Handlungen – kam deshalb ebenfalls noch überraschend und ist unzweifelhaft als Missbrauch der momenta- nen Schutzlosigkeit der nackt auf dem Massagetisch liegenden Privatklägerin 1, welche auf eine fachgerechte Massage vertraute, zu würdigen (vgl. hierzu BGE 133 IV 56 f.). Dem Argument der Verteidigung, wonach die Privatklägerin 1 nicht überrascht gewesen sein könne, da der Beschuldigte aus ihrer Sicht bereits früher die Grenzen überschritten und eine Steigerung vorgelegen habe (Urk. 60 S. 4), kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn sich der Beschuldigte bereits früher in ei- ner Art und Weise verhalten hat, welche die Privatklägerin 1 subjektiv für nicht angebracht hielt, ist davon auszugehen, dass es sich nicht um gravierende Vorfäl- le gehandelt hat, denn sonst wäre die Privatklägerin 1 nicht mehr in die Massage gegangen. Auf jeden Fall vollzog er erst am 11. Januar 2014 Handlungen, die als deliktisch zu qualifizieren sind. Mit solchen Handlungen musste die Privatklägerin 1 nicht rechnen. Vielmehr kamen diese für sie überraschend. Damit hatte der Be- schuldigte den objektiven Tatbestand der Schändung bereits erfüllt. Ob der Kuss auf die Wange, das Lecken der Brustwarzen und der Griff in die Scheide als Handlungseinheit oder nicht eher als einzelne Übergriffe (vgl. hierzu die Entschei- de des Bundesgerichts 6b_436/2010 vom 6. Dezember 2010, 6B_206/2009 vom
- 19 -
21. Juli 2009 und 6b_453/2007 vom 19. Februar 2008) zu beurteilen wären, kann vorliegend offen bleiben, denn zufolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) steht eine Verschärfung des Schuldspruchs auf mehrfache Tatbe- gehung zu Lasten der Privatklägerin 1 vorliegend ausser Diskussion. Dass der Beschuldigte um die wehrlose Situation der Privatklägerin 1 – die er im Übrigen bereits anlässlich früherer Behandlungen zur Erstellung von Nacktfotos ausgenutzt hatte –, um den sexuellen Charakter seiner Handlungen und das feh- lende Einverständnis der Privatklägerin 1 wusste, ist offensichtlich, fiele es doch schwer, diese Handlungen in einen medizinisch indizierten Kontext zu stellen – was der Beschuldigte denn auch gar nicht versucht. Mithin ist subjektiv von direk- tem Vorsatz auszugehen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Damit hat es hinsichtlich Anklageziffer 2.a beim Schuldspruch betreffend (einfacher) Schän- dung im Sinne von Art. 191 StGB sein Bewenden.
E. 4.3 Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, lag die Privatklägerin 2 mit ge- schlossenen Augen rücklings auf der Massageliege, als der Beschuldigte sie mehrfach kurz mit seinen Fingern an den Schamlippen berührte. Dieser Berüh- rungen wurde sie situationsbedingt erst gewahr, als sie sich bereits ereignet hat- ten, wobei sie davon ausging, es handle sich um unbeabsichtigte Fehlgriffe im Rahmen der Massage ihres Unterleibs, weshalb sie nicht intervenierte und die Massage abbrach. Den Angriff bereits zum vornherein abzuwehren, war ihr jeden- falls bei dieser Sachlage nicht möglich. Da die Berührung der Schamlippen zu- dem als sexuelle Handlung zu qualifizieren ist (selbst der Beschuldigte schliesst eine medizinische Indikation derartiger Berührungen im Rahmen einer Massage- behandlung aus, vgl. Prot. I S. 11 – zumal solches jedenfalls vorab anzukündigen gewesen wäre, vgl. den Entscheid des Bundesgerichts 6B_436/2010 vom
E. 4.4 Zusammenfassend ist der Beschuldigte zusätzlich zu den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen betreffend mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater Abs. 1 StGB), mehrfache Pornographie (Art. 197 Ziff. 3 aStGB) und mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 98 Abs. 1 lit. b SVG auch der mehrfachen Schän- dung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung und Vollzug 5.1.1. Bezüglich der Bestrafung des Beschuldigten beantragte die Staatsanwalt- schaft die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten (Urk. 59 S. 1) und die Verteidigung eine solche in der Höhe von 12 Monaten (Urk. 60 S. 1). Für die Strafzumessung ist zunächst der Strafrahmen zu bestimmen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Im vorliegenden Fall ist Deliktsmehrheit gegeben, wobei die Schändung (zu Las- ten der Privatklägerin 1) gemäss Art. 191 StGB das mit der höchsten Strafe be- drohte Delikt darstellt (Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe). Gemäss höchstrichterlicher Praxis ist der ordentliche Strafrahmen des schwersten Delikts trotz Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betref- fende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall als zu hart bzw. zu mild erscheint.
- 21 - Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhö- hend und Strafmilderungsgründe strafmindernd innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.5ff.). Im vorliegenden Fall wäre an sich strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrere straf- bare Handlungen beging. Wie sich nachfolgend zeigen wird, sind jedoch keine ausserordentlichen Umstände zu erkennen, welche eine Überschreitung des or- dentlichen Strafrahmens angezeigt erscheinen lassen. Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe sodann nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Das Gericht berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betreffenden Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). In einem weiteren Schritt sind sodann die Täterkomponenten gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB zu würdigen. In diesem Zusammenhang sind das Vorleben des Täters, seine persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu berücksichtigen. Im Folgenden ist in einem ersten Schritt für das mit der höchsten Strafe bedrohte Delikt die verschuldensangemessene Einsatzstrafe unter Berücksichtigung aller Tatkomponenten (objektive und subjektive Tatschwere) festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist aufgrund der weiteren Delikte eine dem Gesamtverschulden angemessene Strafe festzusetzen. Und schliesslich sind in einem dritten Schritt die massgebenden Täterkomponenten straferhöhend oder strafmindernd zu be- rücksichtigen. 5.1.2. Das Berühren der Wangen mit den Lippen, das Lecken der Brustwarzen und der Griff in die Scheide der Privatklägerin 1 ist – mit Blick auf die objektive Tatschwere und das Spektrum möglicher Übergriffe – als eher leicht zu bewerten.
- 22 - Erschwerend ins Gewicht fällt aber die skrupellose Vorgehensart. Der Beschuldig- te nützte die Situation und das Ausgeliefertsein seiner jugendlichen, sexuell uner- fahrenen Patientin dreist und zielgerichtet aus und zeigte dabei ein deutliches Mass krimineller Energie, wobei ihm bei seinen Handlungen genau bewusst sein musste, dass diese jeden Rahmen pflichtbewusster Berufsausübung sprengten. Die subjektive Tatschwere vermag dies in keiner Weise zu relativieren. Offen- sichtlich suchte der Beschuldigte aus einer persönlichen Unzufriedenheit bzw. Frustsituation hinaus den Kick des Verbotenen und verschob die Grenzen mit je- dem neuen Termin weiter, indem er zunächst unerlaubterweise Nacktfotos erstell- te und in der Folge auch körperlich übergriffig wurde, wobei die unerlaubten Be- rührungen selbst eskalierend ausgeführt wurden, bis eine Reaktion der Beschul- digten zu verzeichnen war. Andere als egoistische Motive sind nicht denkbar. Zu- dem handelte er direktvorsätzlich. Hinzu kommt, dass hinsichtlich aller, während der Massagebehandlungen vorgenommenen Straftaten ein zwingender oder auch nur nachvollziehbarer Anlass fehlt. Eine Einsatzstrafe im unteren Bereich des unteren Strafdrittels – konkret von 14 Monaten Freiheitsstrafe – scheint dem insgesamt gerade noch leichten Ver- schulden angemessen. 5.1.3. Die Schändung der Privatklägerin 2 ist mit Bezug auf die objektive Tat- schwere als recht leicht zu qualifizieren, streifte der Beschuldigte doch lediglich kurz – allerdings mehrfach – die Schamlippen der Privatklägerin 2. Immerhin nutz- te er dazu die Massagesituation und das dieser immanente Vertrauen seiner Kli- entin in eine professionell ausgeführte Massage aus, was von einiger krimineller Energie zeugt. Subjektiv ist wiederum davon auszugehen, dass es ihm haupt- sächlich um den Kick und nicht um sexuelle Befriedigung ging, was an der egois- tischen Motivlage indes nichts ändert. Eine Asperation der Strafe um rund drei Monate scheint der Tatschwere angemessen. Indem der Beschuldigte sodann sowohl von der Privatklägerin 1 (mehrfach) und der Privatklägerin 2 Nacktfotos erstellte, wobei er klar auf deren Geschlechts- merkmale (Scheide/Brust) fokussierte, verletzte er ihren intimsten Geheimbereich.
- 23 - Die objektive Tatschwere ist als erheblich einzustufen. Respektlos, ja dreist nutzte er die Situation und das Vertrauen der Privatklägerinnen aus, wobei er einerseits geltend macht, die Fotos für seine Sammlung der Pornographie erstellt zu haben, anderseits aber auch den Kick des Verbotenen gesucht habe. Jedenfalls handelte er aus egoistischen Motiven und direktvorsätzlich, was das objektive Tatverschul- den nicht zu relativieren vermag. Eine Asperation der Strafe um mindestens zehn Monate ist angezeigt. Die beiden Fahrten ohne Berechtigung ereigneten sich jeweils auf ähnlichen, mehrere Kilometer langen Strecken und kurz nacheinander. Das Verschulden wiegt insgesamt nicht leicht. Subjektiv fällt auf, dass keinerlei Grund ersichtlich ist, weshalb sich der Beschuldigte mehrfach hinters Steuer setzte, zumal er bereits anlässlich der ersten Kontrolle ausgeführt hatte, es sei ein Fehler gewesen (Urk. ND 3/2 S. 2). Sodann ist zu berücksichtigen, dass er direktvorsätzlich han- delte. Die Strafe ist um weitere vier Monate Freiheitsstrafe zu asperieren. Was die strafbare Pornosammlung des Beschuldigten angeht, profitiert er stark davon, dass der Strafrahmen zur Tatzeit wesentlich enger gesteckt war, als heu- te. In jenem Rahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe ist aufgrund der gera- de noch überschaubaren Vielzahl verbotener pornographischer Darstellungen und da es sich inhaltlich nicht um deren übelste Varianten handelte von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Eine Asperation um zusätzliche zwei Monate Freiheitsstrafe erscheint angezeigt. 5.1.4. Insgesamt ist damit basierend auf den Tatkomponenten der einzelnen De- likte und in Anwendung des Grundsatzes der Asperation der Strafe (nicht der Ad- dition) eine Einsatzstrafe von rund 32 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen. 5.1.5. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, kann auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. HD 49 S. 29). Heute ergänzte der Beschuldigte, er sei mit 5 ½ Jahren in die Schweiz adoptiert worden. Seine Adoptivmutter habe Suizid begangen und mit seinem Adoptivvater habe er nur noch spärlich Kontakt, aber mit seinen Adoptivgeschwis- tern habe er einen sehr guten Kontakt. Er habe eine Grafikerlehre gemacht und
- 24 - später die Ausbildung zum Masseur. Nach wie vor betreibe er sein Massagestu- dio und verdiene monatlich zwischen Fr. 4'000.– und Fr. 6'000.–. Sein Lohn unter- liege jedoch der Lohnpfändung, weshalb ihm monatlich nur ca. Fr. 2'000.– blie- ben. Er habe kein Vermögen, aber Schulden in der Höhe von ca. Fr. 110'000.–. Weiter führte er aus, er sei seit einem halben Jahr nicht mehr in Therapie, da sie von der Krankenkasse nicht bezahlt werde und er überdies den Sinn dieser The- rapie nicht verstehe (Prot. II S. 7 ff.). Strafzumessungsrelevantes ist den persönli- chen Verhältnissen nicht zu entnehmen. Was die Vorstrafen des Beschuldigten angeht, so ist die Strafe vom September 2005 mittlerweile zufolge Zeitablaufs aus dem Register gelöscht worden (vgl. Urk. 58) und darf für die Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Die verbleibenden, mit Bezug auf das Fahren ohne Führerausweis grösstenteils einschlägigen und über- dies unbedingt ergangenen Vorstrafen von März 2006, August 2006, Dezember 2007, Mai 2013 und Dezember 2013 sind indes deutlich straferhöhend zu veran- schlagen, zeigen sie doch eine bemerkenswerte Renitenz, ja gar Unbelehrbarkeit des Beschuldigten auf. Dabei fällt auch spürbar ins Gewicht, dass seit der letzten
– unbedingten – Verurteilung anlässlich der Taten von Dezember 2013 bzw. Ja- nuar 2014 erst gerade wenige Wochen verstrichen waren und sich der Beschul- digte nur deshalb nicht mehr in der Probezeit der Verurteilung von Mai 2013 be- fand, weil diese anfangs Dezember 2013 bereits widerrufen worden war. Grund- sätzlich strafmindernd ist demgegenüber das Teilgeständnis des Beschuldigten hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen Pornographie und des mehrfachen Fah- rens ohne Berechtigung zu berücksichtigen. Allerdings wurden diese Geständnis- se jeweils vor dem Hintergrund einer erdrückenden Beweislage abgelegt, weshalb die Strafminderung lediglich leicht ins Gewicht fällt. Eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots liegt sodann – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 60 S. 8) – nicht vor. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. Insgesamt wirkt sich die Berücksichtigung der Täterkomponenten – mit der Vor- instanz und der Staatsanwaltschaft – spürbar straferhöhend aus, weshalb eine Freiheitsstrafe von insgesamt 36 Monaten auszusprechen ist.
- 25 - Der Anrechnung von 16 Tagen erlittener Untersuchungshaft steht nichts im Weg (Art. 51 StGB). 5.2. Angesichts der Strafhöhe bleibt der teilbedingte Vollzug der Strafe möglich (Art. 43 Abs. 1 StGB). Was die dabei zu beachtenden Grundsätze angeht, kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 49 S. 30 f.). Fallbezogen führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte sei bezüglich Sexualde- likten nicht einschlägig vorbestraft und habe sich seit der Haftentlassung respekti- ve seit Aufhebung der Ersatzmassnahme am 4. Februar 2014 wohl verhalten, weshalb sich die Ausfällung einer gesamthaft unbedingten Strafe nicht aufdränge (Urk. HD 49 S. 31). Die Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Berufungsbegrün- dung entgegen, dass es angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldig- ten wegen Strassenverkehrsdelikten sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte zwei Mal innert kurzer Zeit erneut delinquiert habe, an einer günstigen Prognose fehle (Urk. 59 S. 4). Die Darstellung der Staatsanwaltschaft vermag nicht zu überzeugen. Zwar hat sich der Beschuldigte, insbesondere was Strassenverkehrsdelikte angeht, tat- sächlich äusserst strafresistent gezeigt. Indes darf nicht übersehen werden, dass selbst bei Gewährung des teilbedingten Vollzuges heute eine unbedingte Frei- heitsstrafe auszufällen sein wird, die die bisher gegenüber dem Beschuldigten verhängten und auch vollzogenen Strafen (Busse, Geldstrafe, gemeinnützige Ar- beit sowie Gefängnisstrafen von maximal 49 Tagen, vgl. Urk. 58) um ein Vielfa- ches übertrifft. Mithin ist davon auszugehen, dass aufgrund der in diesem Verfah- ren erlebten Untersuchungshaft samt nachfolgenden, für seine Erwerbstätigkeit einschneidenden (vgl. Urk. HD 6.8 S. 7) Ersatzmassnahmen sowie wegen des zwingend unbedingt auszufällenden, mehrmonatigen Strafanteils der vollständige Vollzug der Freiheitsstrafe nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Da der Beschuldigte nicht mehr über ein Auto verfügt (Prot. II S. 19), ist auch das Risiko, dass der Beschuldigte erneut ohne Berechtigung fahren könnte, gering. Diese Einschätzung scheint ins- besondere auch deswegen gerechtfertigt, weil der Beschuldigte nunmehr seit
- 26 - über zwei Jahren in keine neue Strafuntersuchung mehr verwickelt wurde. Aus- serdem schätzte auch der Gutachter die Gefahr, dass der Beschuldigte erneut Straftaten begehen könnte, als gering ein (vgl. Urk. HD 10.6 S. 45). Was die konkrete Höhe des zu vollziehenden Strafanteils angeht, erscheint – mit der Vorinstanz (Urk. HD 49 S. 31 f.) – insbesondere aufgrund der zahlreichen Vorstrafen und der doch hohen Vorwerfbarkeit der verschiedenen Taten und dem damit einhergehenden, relevanten Verschulden der Vollzug von zwölf Monaten (abzüglich von 16 Tagen Untersuchungshaft) als angemessen. Entsprechend ist die Reststrafe von 24 Monaten bedingt aufzuschieben. Nachdem der Beschuldig- te zumindest teilweise mehrfach einschlägig vorbestraft ist, ist die Probezeit auf vier Jahre anzusetzen. 5.3. Nachdem der Beschuldigte zehn Mal auf freiwilliger Basis eine Therapie besucht hat (Prot. II S. 12), die inhaltlich indessen eine andere Thematik abdeckt (selbstgestellte "Diagnose" einer "Sexsucht"; Exploration der sexologischen Lern- prozesse in der Autoerotik des Beschuldigten und der Paarsexualität, vgl. Urk. HD 38), als im Gerichtsgutachten als problematisch angesehen wurde (vgl. Urk. HD 10.6 S. 44 f.), und es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen ist, obwohl der Beschuldigte weiterhin als Masseur arbeitet, ist nicht ersichtlich, weshalb ihm die Weiterführung dieser Therapie als Weisung auferlegt werden sollte. Entspre- chend ist davon abzusehen. 5.4. Schliesslich fordert die Staatsanwaltschaft weiterhin die Auferlegung eines dreijährigen Berufsverbots als Masseur (Urk. HD 50, Urk. 59 S. 2 und S. 4 f.), mit der Begründung, dass der Beschuldigte die massgeblichen Taten nicht allein ge- genüber einer Geschädigten, sondern mehrfach gegenüber mehreren Geschädig- ten begangen habe und von einer weiterhin bestehenden Gefahr des weiteren Missbrauchs ausgegangen werden müsse (Urk. 59 S. 4). Die Verteidigung spricht sich dagegen aus (Urk. 61). Am 1. Januar 2015 und damit nach der Verübung der Taten des Beschuldigten trat die geänderte Fassung von Art. 67 StGB in Kraft. Ob der Grundsatz des mil- deren Rechts auch bei Massnahmen zur Anwendung kommt, ist strittig. Gemäss
- 27 - älterer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Massnahmen Art. 2 Abs. 2 StGB nicht anwendbar, da es bei Massnahmen nicht um Härte oder Milde gehen könne, sondern allein um grössere oder geringere Zweckmässigkeit (vgl. BGE 68 IV 37 f.; BGE 68 IV 66 f.; BGE 97 I 919, E. 1.a). In der Lehre wird hingegen die überzeugende Auffassung vertreten, dass auch Massnahmen für die Betroffenen mehr oder minder hart sein können (vgl. TRECHSEL/VEST, in Trechsel/Pieth [Hrsg.] StGB PK, 2. Auflage 2013, N 12 zu Art. 2; STRATENWERTH, Schweizerisches Straf- recht, AT I, 4. Auflage 2011, § 4 N 13; ähnlich nun auch BGE 134 IV 121). Dieser Auffassung ist zu folgen, sodass nachfolgend zu prüfen ist, ob die Anwendung des neuen Rechts für den Täter eine günstigere Lösung bringt. Die geltende Fas- sung von Art. 67 StGB sieht die Anordnung eines umfassenderen Tätigkeitsver- bots vor (BSK Strafrecht I-NIGGLI/MAEDER, 3. Auflage 2013, N 54 zu Art. 67 StGB), so dass sie im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB nicht das mildere Recht dar- stellt. Damit ist die nachfolgende Prüfung der Anordnung des Berufsverbots auf Grundlage des Art. 67 aStGB vorzunehmen. Nachdem während der Untersuchung ein auf die Behandlung von Frauen be- schränktes Berufsverbot zunächst als Ersatzmassnahme galt (Urk. HD 13.11 und 15), dieses nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. HD 10.6) in- dessen noch während laufender Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft – ohne Begründung – aufgehoben wurde (Urk. HD 13.18) und seither keine weite- ren Vorfälle mehr aktenkundig wurden, ist die Verhängung eines Berufsverbots als unverhältnismässig abzulehnen, zumal der Beschuldigte nach Verbüssung des unbedingten Strafanteils eine vierjährige Probezeit zu bestehen haben wird, was ihn hinreichend zu gesetzestreuem Verhalten veranlassen sollte. Ausserdem würde ein Berufsverbot den Beschuldigten daran hindern, seine Schulden abzah- len zu können. Von einem Berufsverbot ist damit abzusehen.
E. 6 Zivilansprüche Die Vorinstanz hat sich mit zutreffenden Erwägungen zu den generellen Voraus- setzungen für die Zusprechung von Zivilansprüchen und den konkreten Genugtu- ungs- und Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen geäussert (Urk. HD 49 S. 35 ff.). Hierauf kann vollumfänglich verwiesen werden.
- 28 - Nachdem der Beschuldigte im Berufungsverfahren sowohl der Schändung der Privatklägerin 1 als auch der Privatklägerin 2 schuldig zu sprechen ist und die vor- instanzliche Regelung seitens der Privatklägerinnen unangefochten geblieben ist, besteht kein Anlass zu ergänzenden Ausführungen, zumal einer Erhöhung der Genugtuungszahlungen das Verschlechterungsverbot im Weg steht.
E. 7 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
E. 7.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 7.2 Nachdem neu ein vollumfänglicher Schuldspruch ergeht, wird der Beschul- digte, was die Kosten der Untersuchung und der 1. Instanz angeht, vollumfänglich kostenpflichtig, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung in Anwendung von Art. 426 Satz 2 StPO unter Rückzahlungsvorbehalt auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
E. 7.3 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschul- digten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen, obsiegt er doch lediglich hinsichtlich des Berufsverbots und wurde be- züglich der Strafhöhe nicht dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren, welche auf Fr. 6'540.– (inkl. MWST) festzusetzen sind, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungsforderung in Höhe von vier Fünfteln dieser Kosten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 7.4 Überdies bleibt er gegenüber der Privatklägerin 1 für deren Aufwendungen in der Untersuchung und vor Vorinstanz – im Berufungsverfahren ist ihr kein zu- sätzlicher Aufwand erwachsen – entschädigungspflichtig. Nachdem diese sich gegen die deutliche Kürzung ihrer Kostennote durch die Vorinstanz im Berufungs- verfahren nicht zur Wehr gesetzt hat und die Verteidigung beim Antrag, es sei keine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, von einem Freispruch vom
- 29 - Vorwurf der Schändung ausging (Urk. 60 S. 10), ist die erstinstanzlich festgesetz- ten Entschädigung von Fr. 3'500.– (inkl. MWSt) zu bestätigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 10. September 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 Punkte 2-4 (Schuldsprüche betreffend mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privat- bereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB, mehrfache Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 aStGB und mehrfa- ches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), Dispositivziffer 7 (soweit das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 im Fr. 2'500.– übersteigenden Umfang abgewiesen wurde), Dispositivziffer 8 Satz 1 und 2 (Vormerknahme der Anerkennung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin 2 im Umfang von Fr. 800.– zuzüglich Zins und Abweisung im übersteigenden Betrag), Dispositivziffer 9 (Einziehung beschlagnahmter Gegenstände) und Dispositivziffer 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte C._____ ist ferner schuldig der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 16 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate ab- züglich 16 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.
- 30 -
4. Von der Anordnung eines Berufsverbots im Sinne von Art. 67 StGB wird ab- gesehen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, A._____, Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 11. Januar 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Überdies wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzan- spruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.
6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2, B._____, aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfäng- lich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 8 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'540.– amtliche Verteidigung
E. 9 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufer- legt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht bleibt im Umfang von vier Fünfteln dieser Kosten vorbehalten.
E. 10 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'500.– zu bezahlen.
- 31 -
E. 11 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 − die Privatklägerin 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 − die Privatklägerin 2 − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.
E. 12 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 32 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Juni 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Schwarzenbach-Oswald
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160007-O/U/ad-cs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 3. Juni 2016 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. Oertle, Anklägerin und Erstberufungsklägerin sowie
1. A._____,
2. B._____, Privatklägerinnen 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen C._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend mehrfache Schändung etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
10. September 2015 (DG150085)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. März 2015 (Urk. HD 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der Schändung zum Nachteil der Privatklägerin A._____ im Sinne von Art. 191 StGB,
- der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB,
- der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 aStGB,
- des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.
2. Vom Vorwurf der Schändung zum Nachteil der Privatklägerin B._____ wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 16 Ta- ge durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 16 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.
5. Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, die begonnene Therapie bei lic. phil. D._____ fortzusetzen, solange sich dies aus Sicht des Justizvollzugs des Kantons Zürich als erforderlich erweist.
6. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Berufsverbotes wird ab- gewiesen.
- 4 -
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Genug- tuung von Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Januar 2014 zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte im Grundsatz verpflichtet ist, der Privatklägerin Schadenersatz zu leisten. Zur genauen Feststellung des Um- fanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Es wird festgehalten, dass der Beschuldigte das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ in Höhe von Fr. 800.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. De- zember 2013 anerkannt hat. Im übersteigenden Umfang wird das Genugtu- ungsbegehren abgewiesen. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte im Grundsatz verpflichtet ist, der Privatklägerin Schadenersatz zu leisten. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
3. Juli 2014 beschlagnahmten Gegenstände:
- Mobiltelefon iPhone, zwei Datenträger für Computer, zwei Datenträger für Fotokameras (lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich, Sachkautionsnummer …),
- Datenträger für Computer (lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, TEU- ICT, Asservat Nr. …),
- Computer PC (lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Fw E._____, EG- SK, Asservat Nr. …),
- Mobiltelefon (lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Fw E._____, EG- SK, Asservat Nr. …),
- drei Datenträger für Computer (lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Fw E._____, EG-SK, Asservat Nr. …, Asservat Nr. …, Asservat Nr. …),
- Computer PC, Festanschluss, (lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Fw E._____, EG-SK, Asservat Nr. …), werden eingezogen und der jeweiligen Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen. Der Beschuldigte ist berechtigt, bei der Lagerbehörde gegen Leis- tung eines Kostenvorschusses die fachmännische Löschung der verbotenen
- 5 - Dateien zu verlangen. Stellt er innert 30 Tagen seit der Rechtskraft dieses Urteils ein entsprechendes Gesuch, werden ihm die beschlagnahmten Ge- genstände nach erfolgter Löschung herausgegeben.
10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– Gebühr Strafuntersuchung, Fr. 2'040.– Kosten Kantonspolizei, Fr. 12'988.– Auslagen Untersuchung, Fr. 16'935.90 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive die der amtlichen Verteidigung, werden zu ¾ dem Beschuldigten auferlegt, aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Im restlichen Umfange werden sie definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten erfolgt, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine reduzier- te Parteientschädigung von Fr. 3'500.– (inklusive 8 % MwSt) zu bezahlen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 60 S. 1 f.)
1. Es sei Ziff. 1 des Urteilsdispositivs des angefochtenen Urteils vom
10. September 2015 aufzuheben, soweit der Beschuldigte der Schän- dung zum Nachteil der Privatklägerin A._____ im Sinne von Art. 191 StGB schuldig gesprochen wird. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Schändung zum Nachteil der Privatklägerin A._____ freizusprechen.
- 6 -
2. Es sei Ziff. 3 des Urteilsdispositivs des angefochtenen Urteils aufzuhe- ben, und der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (wovon 16 Tage durch Haft erstanden sind) zu bestrafen.
3. Es sei Ziff. 4 des Urteilsdispositivs des angefochtenen Urteils aufzuhe- ben, und es sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug für die beantragte Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu gewähren, unter Anset- zung einer Probezeit von vier Jahren.
4. Es sei Ziff. 5 des Urteilsdispositivs (Weisung betr. Therapie) ersatzlos aufzuheben.
5. Es sei Ziff. 7 des Urteilsdispositivs aufzuheben (Genugtuung von Fr. 2'500 und Feststellung, wonach der Beschuldigte im Grundsatz schadenersatzpflichtig sei), und es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung von Fr. 800 zuzüglich Zins zu 5% ab 11. Januar 2014 zu bezahlen.
6. Es sei Ziff. 8 des Urteilsdispositivs aufzuheben, soweit festgestellt wird, der Beschuldigte sei der Privatklägerin B._____ im Grundsatz scha- denersatzpflichtig.
7. Es sei Ziff. 11 des Urteilsdispositivs aufzuheben. Es seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem Vier- tel dem Beschuldigten aufzuerlegen, aber wegen offensichtlicher Un- einbringlichkeit sofort und definitiv abzuschreiben.
8. Es sei Ziff. 12 des Urteilsdispositivs (Verpflichtung zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung an die Privatklägerin 1) aufzuheben.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, und dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädi- gung auszurichten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. 8% MwST) seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 7 -
b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 59 S. 1 f.)
1. Es wird der Freispruch des Beschuldigte hinsichtlich der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB zum Nachteil der Privatklägerin B._____ an- gefochten und die Verurteilung des Beschuldigten auch in diesem Punkt verlangt.
2. Die Strafzumessung der Vorinstanz wird ebenfalls angefochten. Es wird - wie bereits bei der Vorinstanz beantragt - die Bestrafung des Be- schuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten verlangt, sowohl aufgrund der zu korrigierenden Strafzumessung hinsichtlich der Delik- te, die zu einer Verurteilung geführt haben wie wegen der neu hinzu- kommenden Verurteilung wegen Schändung zum Nachteil der Privat- klägerin B._____.
3. Sollte eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, die den bedingten oder teilbedingten Strafvollzug zulässt, ist davon abzusehen und die Strafe vollständig zu vollziehen.
4. Die Abweisung des Antrages auf Erlass einer Massnahme in der Form eines Berufsverbotes wird ebenfalls angefochten mit dem Antrag, es sei gegen den Beschuldigten ein Berufsverbot als Masseur für die Dauer von drei Jahren auszusprechen. ______________________________
- 8 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 7. Abteilung, vom 10. September 2015 meldeten sowohl die Staats- anwaltschaft IV (fortan Staatsanwaltschaft) als auch der amtliche Verteidiger des Beschuldigten rechtzeitig Berufung gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO an (Urk. HD 43 und 44). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihnen am 3. Dezember 2015 zugestellt (Urk. HD 48/1-2), worauf sie fristgerecht ihre jeweiligen Berufungserklä- rungen einreichten (Urk. HD 50 und 51). 1.2. Innert Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO erklärten die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte, keine Anschlussberufungen zu erheben (Urk. HD 54 und 55). Die Privatklägerin 1 und die Staatsanwaltschaft liessen sich hierzu nicht ver- nehmen. 1.3. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die heutige Berufungsver- handlung, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidi- gers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie der Leitende Staatsanwalt Dr. Oertle erschienen sind (Prot. II S. 4).
2. Umfang der Berufung 2.1. Sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch diejenige des Be- schuldigten wurden im Sinne von Art. 399 Abs. 4 StPO beschränkt (vgl. Urk. HD 50 und 51). 2.2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils (bloss) im Umfang der Anfechtung gehemmt. So- weit das Urteil nicht angefochten wird, erwächst es in Rechtskraft. Dies ist vorliegend betreffend die Schuldsprüche wegen mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB, wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197
- 9 - Ziff. 3 aStGB und wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Dispositivziffer 1 Punkte 2-4) der Fall. Sodann sind die Abweisung der Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen im Fr. 2'500.– (Pri- vatklägerin 1) respektive Fr. 800.– (Privatklägerin 2) übersteigenden Umfang und die Vormerknahme der Anerkennung der Genugtuungsforderung der Privatkläge- rin 2 in Höhe von Fr. 800.– zuzüglich Zins (Teile Dispositivziffern 7 und 8), die Einziehung beschlagnahmter Gegenstände (Dispositivziffer 9) und die Kosten- festsetzung (Dispositivziffer 10) unangefochten geblieben. Die Rechtskraft dieser Anordnungen ist somit vorab festzustellen.
3. Sachverhalt 3.1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom
24. März 2015 (Urk. HD 22) und aus der Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil (Urk. HD 49 S. 6 f.), worauf gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen wer- den kann. 3.2. Der Beschuldigte bestreitet nach wie vor, anlässlich der Massagen der Pri- vatklägerinnen 1 und 2 die ihm vorgeworfenen Übergriffe begangen zu haben. Es ist somit zu prüfen, ob sich der im Berufungsverfahren noch zu beurteilende An- klagesachverhalt anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bun- desgerichts 6B_617/ 2013, E. 1.2., vom 4. April 2014). Angesichts der Unschulds- vermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Be- schuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sach- verhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu über- winden vermag (Art. 10 Abs. 3 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Guldener, Beweiswürdi-
- 10 - gung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnis- mitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Da- her muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massge- bend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beru- hen. 3.3. Im Rahmen der Beweiswürdigung sind vorliegend insbesondere die Aus- sagen der direkt Beteiligten (Urk. HD 6.1-8, Urk. HD 8.2, 5 und Urk. ND 1/3.1-2) zu prüfen. Dabei darf nicht primär auf die Persönlichkeit des Aussagenden – also dessen allgemeine Glaubwürdigkeit – abgestellt werden. Im Vordergrund steht vielmehr die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen. Diese hängt davon ab, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit an- derweitig im Verfahren erhobenen Fakten übereinstimmen/in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität). Schliesslich vermag auch eine Analyse der einzelnen Aussagen auf das Vorliegen von Realitätskriterien und Lügensignalen Indizien auf deren Glaubhaftigkeit zu lie- fern (vgl. R. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussa- gen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 67 ff., 76 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind zu werten: − innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Ge- schehnisablaufes, − konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, − Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von derjenigen Person zu erwarten ist, die den Vorfall selber erlebt hat, − Kenntlichmachung der psychischen Situation des Täters, − Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, − Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sehr wohl die Formulierung als auch die Angaben über Nebenum-
- 11 - stände wie z.B. Mengenangaben verändern können (Hauser, Der Zeu- genbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 22). Als Kennzeichen für bewusst oder unbewusst falsche Angabe gelten: − Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, − unklare, verschwommene, eingeübt wirkende Aussagen (Hauser, a.a.O., S. 316). Fehlen Realitätskriterien und/oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. Nebst den Aussagen der Beteiligten wurden insbesondere auch die Mutter der Privatklägerin 1 (allerdings nur polizeilich) und der Ehemann der Privatklägerin 2 befragt (Urk. HD 7.1 und Urk. HD 9.1), welche allerdings nur über das ihnen von den Privatklägerinnen erzählte sowie über deren Verhalten im damaligen Zeit- punkt respektive seither berichten konnten und insgesamt zur Sachverhaltsermitt- lung nichts beizutragen vermögen. Die ebenfalls einvernommenen Zeuginnen F._____ und G._____ (Urk. HD 9.3-4) konnten keine sachdienlichen Angaben machen. Auf ihre Aussagen ist im Folgenden nicht weiter einzugehen. Einzelne sachdienliche Angaben können auch dem psychiatrischen Gutachten vom 2. Februar 2015 entnommen werden (Urk. HD 10.6). Schliesslich sind auch die eingestandenermassen anlässlich von Massagebehandlungen der Privatklä- gerinnen durch den Beschuldigten heimlich erstellten Nacktfotos gemäss Urk. HD 11.7-9 in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen. Gegen die Verwertbarkeit all dieser Beweismittel spricht nichts. Soweit die Privat- klägerin 2 anlässlich ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme weniger weitgehende Übergriffe schilderte als im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfah- rens/Vorverfahrens als polizeiliche Auskunftsperson, ist dies im Rahmen der Be- weiswürdigung zu berücksichtigen, beschlägt aber die Verwertbarkeit ihrer polizei- lichen Einvernahme – entgegen der unbegründeten Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. HD 49 S. 22) und der Auffassung der Verteidigung (Prot. II S. 25) – nicht. Das in Art. 147 StPO geregelte Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Aussagen können
- 12 - nur verwertet werden, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belasten- den Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die befragte Person zu richten. Ein Anspruch auf mehrmalige Konfrontation mit den Aussagen eines Zeugen oder darauf, den Zeitpunkt der Ausübung des Teilnahme- und Mitwirkungsrechts durch den Beschuldigten selber zu bestimmen, besteht dagegen nicht. Auch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK lässt sich nicht ableiten, dass die Konfrontation in einem be- stimmten Verfahrensabschnitt zu erfolgen hat oder dem Beschuldigten mehrmals Gelegenheit geboten werden muss, dass z.B. Zeugen in seiner Gegenwart oder ein zweites Mal ergänzend befragt werden (RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, N 4 zu Art. 147 StPO; SCHLEIMINGER, in: Basler Kommentar Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 4 f. zu Art. 147 StPO). Dem Beschuldigten wurde bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung der Privatkläge- rin 2 die Gelegenheit eingeräumt seine Mitwirkungs- und Teilnahmerechte auszu- üben. Er hatte demnach die Gelegenheit, die ihn belastenden Aussagen, welche die Privatklägerin 2 in der Einvernahme durch die Polizei machte, in Zweifel zu ziehen und Fragen an sie zu richten, weshalb die polizeiliche Einvernahme auch unter diesem Gesichtspunkt verwertbar ist. 3.4. Was die grundsätzliche Glaubwürdigkeit des Beschuldigten angeht, ist da- von auszugehen, dass er als unmittelbar vom Strafverfahren betroffene Person ein nachvollziehbares Interesse daran haben dürfte, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren nicht zur wahrheitsgemässen Aussage gemäss Art. 307 StGB verpflichtet war (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerinnen ihrerseits dürf- ten ebenfalls ein persönliches und – beide haben Zivilforderungen gestellt – fi- nanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Ferner ist darauf hinzu- weisen, dass sie als Auskunftspersonen im Sinne von Art. 180 Abs. 2 StPO eben- falls nicht der Wahrheitspflicht und Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB unter- standen (DONATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 25 f. zu Art. 180). Hingegen ist zu berücksichtigen, dass sie auf Straffolgen von Art. 303-305 StGB hingewie-
- 13 - sen wurden. Damit sind sowohl die Aussagen des Beschuldigten, als auch dieje- nigen der Privatklägerinnen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Bei den weiteren befragten Personen handelt es sich sodann um die Mutter res- pektive den Ehemann der Privatklägerinnen. Aufgrund dieser persönlichen Nähe sind auch deren Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 3.5. Unbestritten ist, dass die Privatklägerin 1 seit ca. Mitte September 2013 re- gelmässig, insgesamt ca. sechs- bis siebenmal, zum Beschuldigten in die Massa- ge ging, um ihre Nackenbeschwerden zu lindern. Dabei wurde sie für gewöhnlich von ihrer Mutter begleitet. Am 7., 15. und am 21. Dezember 2015 erstellte der Be- schuldigte dabei von der offensichtlich mit geschlossenen Augen in Rückenlage dösenden, allenfalls schlafenden Privatklägerin 1 heimlich mit seiner Handykame- ra Bilder, welche diese nackt (bzw. mit auf die Oberschenkel herunter gezogenem Slip) zeigen, wobei er auch verschiedene Grossaufnahmen ihrer nackten Brust anfertigte (Urk. HD 11.7-9). Auf einem dieser Fotos ist der Daumen des Beschul- digten auf der Brust der Privatklägerin 1, wenige Zentimeter neben deren Brust- warze, zu erkennen. Auf einem anderen befindet sich seine Hand auf Höhe des Hüftknochens, nahe ihrem entblössten Genitalbereich. Die Privatklägerin 2 buchte lediglich einmal, am 27. Dezember 2013, eine Massage beim Beschuldigten. An- lässlich dieses singulären Termins erstellte er ebenfalls heimlich mit seiner Han- dykamera eine Grossaufnahme ihrer nackten Scheide (Urk. HD 11.9). Dass er diese Fotos erstellt hatte, gab der Beschuldigte erst auf Vorhalt zu, wobei er je- weils nur gerade die Urheberschaft an den konkret vorgehaltenen Fotos einge- stand, im Übrigen aber auffallend wortkarg blieb und weitere Aufnahmen (bis zur nächsten Einvernahme respektive zur Konfrontation mit weiterem, belastendem Material) explizit in Abrede stellte (vgl. Urk. HD 6.1 S. 9, Urk. HD 6.3 S. 2, Urk. HD 6.4 S. 3, Urk. HD 6.6 S. 3). Überdies besass er anlässlich seiner Verhaftung eine grosse Sammlung von Ton- und Bildaufnahmen pornographischen Inhalts, welche auch verbotene Pornographie (Kinderpornographie, Zoophilie und verbotene Ge- walt) enthielt (Urk. ND 2/1-2). Der Beschuldigte bestätigte hierzu, eine Vorliebe für Nahaufnahmen des weiblichen Geschlechts (Vagina) sowie für Nacktaufnahmen von Mädchen/Teenies und jungen Frauen zu haben, wobei er präzisierte, ganz
- 14 - junges nicht zu haben. Er stehe auf Frauen von über 20 Jahren (Urk. HD 6.5 S. 5). Weiter erklärte er, manchmal ein bisschen einen Aussetzer zu haben, wenn er eine Person weiblichen Geschlechts sehe. Damit meine er, es sei einfach eine gewisse Faszination vorhanden und es gehöre sich einfach nicht zur Arbeit (Urk. HD 6.7 S. 6). Gegenüber dem Gerichtsgutachter versuchte er die Bildauf- nahmen der Privatklägerinnen damit zu erklären, dass er damals in einer anderen Verfassung gewesen sei. Ihm sei alles etwas gleichgültig gewesen. Er wisse, dass man als Therapeut eine Grauzone habe. Ihm sei aber damals alles irgend- wie gleichgültig gewesen. Er habe keine Perspektive gesehen. Er habe sehr viel massiert und er habe alles (Geld) abgeben müssen wegen der alten Sünde (Kon- kurs). Es sei dann auch die Zeit gewesen, wo er sehr viel eingekauft habe. Er sei also in einer Art depressiven Verfassung gewesen. Gerade in dieser Zeit nun sei es für ihn wie ein Kick gewesen, etwas Verbotenes zu machen. So im Sinne: man könnte einmal probieren. Zum Beispiel, man könne einmal ein Foto machen, dass sie (die Frau) es nicht merken würde. Bei der Privatklägerin 1 habe ihn fasziniert, dass sie so jung sei, so mega schlank, aus gutem Haus komme und so viel Haare habe zwischen den Beinen. Gewöhnlich seien Frauen in diesem Alter kahl rasiert unten. Das Aussergewöhnliche habe ihn fasziniert. Bei der Privatklägerin 2 sei es eine andere Faszination gewesen. Diese sei in seinem Alter oder sogar ein bis zwei Jahre älter und sei zwischen den Beinen kahlrasiert gewesen. In diesem Al- ter sei gewöhnlich die Klitoris etwas grösser. Aber bei ihr sei das nicht der Fall gewesen. Das habe ihn fasziniert. Er habe sie deshalb dann fotografiert, so als wäre es für seine Sammlung gewesen, obwohl er nicht eigentlich daran gedacht habe (Urk. HD 10.6 S. 26 f.). Insgesamt lässt sich aus dem Allem jedenfalls ablei- ten, dass er zum damaligen Zeitpunkt nicht nur in seinem Privatleben (hier offen- sichtlich), sondern auch in seinem Berufsleben von weiblicher Nacktheit fasziniert, ja gar wesentlich darauf fixiert war. Wenn er nun – vor dem Hintergrund der heim- lich getätigten Bildaufnahmen – recht theatralisch abstreitet, die Privatklägerin 1 wie von ihr geschildert mit den Lippen auf der Wange berührt respektive ausge- griffen zu haben, scheint dies wenig glaubhaft. Dass ihre Mutter jeweils dabei war, hielt ihn jedenfalls nicht davon ab, Nacktfotos zu erstellen, woraus abzuleiten ist, dass diese, wie von ihr und der Privatklägerin 1 übereinstimmend geschildert, ef-
- 15 - fektiv jeweils auf dem Zweitbett döste oder gar tief schlief. Deshalb kann auch der Auffassung der Verteidigung, wonach die Mutter die dem Beschuldigten vorge- worfenen Übergriffe hätte merken müssen (Urk. 60 S. 2), nicht gefolgt werden. Auch dass er aus Rücksicht auf den ihm wichtigen Job solches nicht anfangen würde (Urk. HD 6.1 S. 8), verfängt vor diesem Hintergrund nicht, ebenso wenig wie der Hinweis darauf, dass die Privatklägerin 1 altersmässig seine Tochter sein könnte (Urk. HD 6.1 S. 8). Generell bleiben seine Aussagen und Bestreitungen vage, zumal er zu den Aussagen der Privatklägerin 1 nicht Stellung nehmen will. Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass bereits den von ihm erstellten Fo- tos zu entnehmen ist, dass es zumindest in der Nähe von Brust und Scheide zu Berührungen gekommen ist, welche zu erklären der Beschuldigte nicht in der La- ge war (Prot. II S. 17 f.). Demgegenüber sagte die Privatklägerin 1 – wie schon von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, auf deren Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. HD 49 S. 18; Art. 82 Abs. 4 StPO) – konstant, authentisch, detailreich und damit insge- samt äusserst glaubhaft aus. Einzig ihre zeitlichen Angaben, was die Dauer der jeweiligen Handlungen des Beschuldigten angeht, vermögen nicht zu überzeu- gen. Ihren diesbezüglichen Aussagen ist denn auch (nonverbal) ein deutliches Zögern respektive eine spürbare Unsicherheit zu entnehmen, ganz offensichtlich beruhen diese Angaben auf einer Spekulation bzw. Schätzung ihrerseits (Urk. HD 8.2 ca. 00:49:30 und ca. 00:54:00). Diese Unschärfe ist vor dem Hintergrund des Zeitablaufs und des jugendlichen Alters der Privatklägerin 1 aber nachvollziehbar und - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 60 S. 2) - nicht geeignet, Zweifel an ihren Kernaussagen zu erwecken, zumal auch Erwachsene regelmäs- sig Mühe bekunden, die Zeitdauer gewisser Handlungen nachträglich korrekt ein- zuschätzen. Demgegenüber erinnert sie sich konkret an Details (bspw. Atmung des Beschuldigten; Urk. HD 8.2 ca. 00:48:00), die so originell sind, dass sie klar von selbst Erlebtem zeugen. Sie zeigt überdies in ihrem ganzen Aussageverhal- ten deutlich auf, wie peinlich ihr die ganze Angelegenheit ist, wie ihre fehlende Abwehr sie belastet und wie sehr sie bemüht ist, den Beschuldigten nicht über- mässig zu belasten. Dies alles sind klare Realitätskriterien. Insgesamt ist ihren Aussagen eine hohe Glaubhaftigkeit zu attestieren. Hinzu kommt, dass kein Motiv
- 16 - für eine Falschbelastung ersichtlich ist. Sie war gemäss eigenen Aussagen, wel- che sich mit der Einschätzung der Mutter und der Eigeneinschätzung des Be- schuldigten decken, sehr zufrieden mit den Massagen des Beschuldigten. Ihr Verhalten änderte sich offenbar erst – aber abrupt – nach der Behandlung vom
11. Januar 2014. Von sich aus wollte sie aber zunächst gar keine Anzeige erstat- ten. Erst nach Beizug einer Psychologin und mit dem Gedanken, anderen Ju- gendlichen solche Übergriffe zu ersparen, ermächtigte sie ihre Anwältin, Anzeige zu erstatten. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Geschädigte am 11. Ja- nuar 2014, als diese mit entblösstem Oberkörper in Rückenlage auf der Massage- liege lag, zunächst mit dem Mund an der Wange berührte und ihr hernach zwei- bis dreimal die Brustwarzen leckte. In der Folge zog er ihren Slip nach unten und führte – während er sie mit der einen Hand am Oberschenkel massierte – mindes- tens einen Finger der anderen Hand in ihre Scheide ein, wo er diesen einige Zeit bewegte. Während all dieser Zeit war die Privatklägerin 1 gemäss ihren eigenen Aussagen wach (wach geworden durch die Lippenberührung an der Wange und die unruhige/komische Atmung des Beschuldigten), verstand aber nicht genau, was vor sich ging, hielt die Augen fest geschlossen und vermied es, nachzuse- hen, was der Beschuldigte konkret machte. Erst zum Schluss, als er mit dem Fin- ger in ihre Scheide eingedrungen war, drehte sie sich auf der Massageliege zur Seite, worauf der Beschuldigte von ihr abliess. Auch die Schilderung der Privatklägerin 2 wirkt grundsätzlich glaubhaft. Sie zeigt auf, dass sie die Massage zunächst als sehr angenehm empfunden habe, bemüht sich, nichts Falsches zu erzählen und reflektiert selbstkritisch ihr eigenes Verhal- ten. Sie schildert schlüssig und nachvollziehbar, wie sie die Massage in kurzen Momenten als übergriffig respektive zumindest grenzwertig empfunden habe, aber davon ausgegangen sei, dies seien unbeabsichtigte Fehlgriffe des Beschul- digten. Da sie, was den Kerngehalt des Vorwurfes angeht, nicht konstant aussag- te, ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er mit den Fingern nur bis zu den Schamlippen – von welchen er gemäss eigenen Aussagen ja "fas- ziniert" war – heran massierte und diese auch berührte, indessen weder über sie
- 17 - hinweg strich, noch wirklich wesentlich in diese hinein ging (vgl. Urk. ND 1/3.2 S. 4). Dabei lag die Privatklägerin 2 mit geschlossenen Augen und im Genitalbe- reich unbedeckt auf dem Rücken auf der Massageliege. Sie konnte entsprechend nicht sehen, wie der Beschuldigte sie massierte, sondern lediglich spüren. Grund- sätzlich war sie aber jederzeit orientiert und bei Bewusstsein, auch wenn sie sich von der starken Massage in der Leistengegend beduselt fühlte.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Was den Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB angeht, kann vorweg auf die zutreffenden und umfassenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 49 S. 23 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach gilt nach konstanter höchstrichterlicher Praxis als widerstandsunfähig, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Art. 191 StGB schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Wider- stand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Erforder- lich ist, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben ist (ausführlich BGE 133 IV 49 E. 7.2). Demnach ist entscheidend, dass die vorgeworfene Berührung eine sexuelle Handlung ist und das Opfer diese Berührung aus den genannten Gründen nicht von vornherein verhindern kann (Entscheid des Bundesgerichts 6S.448/2004 vom 3. Oktober 2005 E. 1.2.3). Widerstandsunfähigkeit wird nament- lich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist, den Angriff auf seine geschlechtli- che Integrität abzuwehren, weil er von ihm nicht wahrgenommen wird. Das zu- nächst tief schlafende Opfer bleibt nach der Rechtsprechung zum Widerstand un- fähig, wenn es nach Beginn des sexuellen Übergriffs zwar erwacht, sich danach aber aus körperlichen Gründen nicht zur Wehr setzen kann (Entscheid des Bun- desgerichts 6B.128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.2.2 m.w.H.). 4.2. Mit der Verteidigung (vgl. Urk. 60 S. 5) ist davon auszugehen, dass vorlie- gend die tatbestandsmässige Widerstandsunfähigkeit nicht durch ein besonderes Vertrauensverhältnis der Privatklägerin 1 zum Beschuldigten begründet werden
- 18 - kann (vgl. auch BGE 133 IV 49). Auch liegt kein grundsätzliches, in der Persön- lichkeit der Privatklägerin 1 liegendes Unvermögen, sich zu wehren vor, selbst wenn die Privatklägerin 1 als Begründung, weshalb sie sich nicht gewehrt habe, geltend machte, es sei schon immer so gewesen, dass sie durchstehe und ver- gesse (Urk. HD 8.2 ca. 01:00:00). Solches wäre für den Beschuldigten zumindest nicht erkennbar gewesen. Indessen ist – mit der Staatsanwaltschaft und der Vor- instanz sowie entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 60 S. 6 f.) – auf ei- ne lagebedingte vorübergehende Widerstandsunfähigkeit zu schliessen. Wie bei früheren Behandlungen entspannte sich die Privatklägerin 1 – dem Zweck der Massage entsprechend – bei geschlossenen Augen, ja döste oder schlief gar ein. Erst durch die Berührung der Lippen des Beschuldigten auf ihren Wangen, eine in diesem Kontext jedenfalls sexuelle Handlung (vgl. BSK Strafrecht II-Meier, 3. Auf- lage 2013, N 11 zu Art. 187) erwachte sie, orientierungslos und hielt zunächst die Augen weiterhin geschlossen. Das nachfolgende Lecken ihrer Brüste und der Griff in ihre Scheide – ebenfalls eindeutig sexuelle Handlungen – kam deshalb ebenfalls noch überraschend und ist unzweifelhaft als Missbrauch der momenta- nen Schutzlosigkeit der nackt auf dem Massagetisch liegenden Privatklägerin 1, welche auf eine fachgerechte Massage vertraute, zu würdigen (vgl. hierzu BGE 133 IV 56 f.). Dem Argument der Verteidigung, wonach die Privatklägerin 1 nicht überrascht gewesen sein könne, da der Beschuldigte aus ihrer Sicht bereits früher die Grenzen überschritten und eine Steigerung vorgelegen habe (Urk. 60 S. 4), kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn sich der Beschuldigte bereits früher in ei- ner Art und Weise verhalten hat, welche die Privatklägerin 1 subjektiv für nicht angebracht hielt, ist davon auszugehen, dass es sich nicht um gravierende Vorfäl- le gehandelt hat, denn sonst wäre die Privatklägerin 1 nicht mehr in die Massage gegangen. Auf jeden Fall vollzog er erst am 11. Januar 2014 Handlungen, die als deliktisch zu qualifizieren sind. Mit solchen Handlungen musste die Privatklägerin 1 nicht rechnen. Vielmehr kamen diese für sie überraschend. Damit hatte der Be- schuldigte den objektiven Tatbestand der Schändung bereits erfüllt. Ob der Kuss auf die Wange, das Lecken der Brustwarzen und der Griff in die Scheide als Handlungseinheit oder nicht eher als einzelne Übergriffe (vgl. hierzu die Entschei- de des Bundesgerichts 6b_436/2010 vom 6. Dezember 2010, 6B_206/2009 vom
- 19 -
21. Juli 2009 und 6b_453/2007 vom 19. Februar 2008) zu beurteilen wären, kann vorliegend offen bleiben, denn zufolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) steht eine Verschärfung des Schuldspruchs auf mehrfache Tatbe- gehung zu Lasten der Privatklägerin 1 vorliegend ausser Diskussion. Dass der Beschuldigte um die wehrlose Situation der Privatklägerin 1 – die er im Übrigen bereits anlässlich früherer Behandlungen zur Erstellung von Nacktfotos ausgenutzt hatte –, um den sexuellen Charakter seiner Handlungen und das feh- lende Einverständnis der Privatklägerin 1 wusste, ist offensichtlich, fiele es doch schwer, diese Handlungen in einen medizinisch indizierten Kontext zu stellen – was der Beschuldigte denn auch gar nicht versucht. Mithin ist subjektiv von direk- tem Vorsatz auszugehen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Damit hat es hinsichtlich Anklageziffer 2.a beim Schuldspruch betreffend (einfacher) Schän- dung im Sinne von Art. 191 StGB sein Bewenden. 4.3. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, lag die Privatklägerin 2 mit ge- schlossenen Augen rücklings auf der Massageliege, als der Beschuldigte sie mehrfach kurz mit seinen Fingern an den Schamlippen berührte. Dieser Berüh- rungen wurde sie situationsbedingt erst gewahr, als sie sich bereits ereignet hat- ten, wobei sie davon ausging, es handle sich um unbeabsichtigte Fehlgriffe im Rahmen der Massage ihres Unterleibs, weshalb sie nicht intervenierte und die Massage abbrach. Den Angriff bereits zum vornherein abzuwehren, war ihr jeden- falls bei dieser Sachlage nicht möglich. Da die Berührung der Schamlippen zu- dem als sexuelle Handlung zu qualifizieren ist (selbst der Beschuldigte schliesst eine medizinische Indikation derartiger Berührungen im Rahmen einer Massage- behandlung aus, vgl. Prot. I S. 11 – zumal solches jedenfalls vorab anzukündigen gewesen wäre, vgl. den Entscheid des Bundesgerichts 6B_436/2010 vom
6. Dezember 2010, E. 5.3), erfüllte der Beschuldigte auch bezüglich der Privatklä- gerin 2 den objektiven Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB. Dass die Privatklägerin 2 nicht sehen konnte, was er genau machte, war dem Be- schuldigten überdies genau bewusst, nutzte er diese Tatsache doch anlässlich
- 20 - desselben Termins auch, um mit seiner Handykamera unerlaubterweise eine Grossaufnahme ihrer entblössten Scheide zu machen. Mithin schickte er sich zum Missbrauch an im Wissen darum, dass die Privatklägerin 2 den Angriff überhaupt nicht erkennen konnte. Damit nützte er ihre vorbestehende Wehrlosigkeit aus. Als sie sich Rechenschaft geben konnte, dass er ihre Schamlippen berührt hatte, war die Tat bereits vollendet. Wiederum ist in subjektiver Hinsicht von direkt vorsätzli- chem Verhalten des vom Intimbereich der Privatklägerin 2 faszinierten Beschul- digten auszugehen. Mangels erkennbarer Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe ist er auch in diesem Punkt anklagegemäss schuldig zu sprechen. 4.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zusätzlich zu den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen betreffend mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater Abs. 1 StGB), mehrfache Pornographie (Art. 197 Ziff. 3 aStGB) und mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 98 Abs. 1 lit. b SVG auch der mehrfachen Schän- dung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung und Vollzug 5.1.1. Bezüglich der Bestrafung des Beschuldigten beantragte die Staatsanwalt- schaft die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten (Urk. 59 S. 1) und die Verteidigung eine solche in der Höhe von 12 Monaten (Urk. 60 S. 1). Für die Strafzumessung ist zunächst der Strafrahmen zu bestimmen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Im vorliegenden Fall ist Deliktsmehrheit gegeben, wobei die Schändung (zu Las- ten der Privatklägerin 1) gemäss Art. 191 StGB das mit der höchsten Strafe be- drohte Delikt darstellt (Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe). Gemäss höchstrichterlicher Praxis ist der ordentliche Strafrahmen des schwersten Delikts trotz Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betref- fende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall als zu hart bzw. zu mild erscheint.
- 21 - Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhö- hend und Strafmilderungsgründe strafmindernd innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.5ff.). Im vorliegenden Fall wäre an sich strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrere straf- bare Handlungen beging. Wie sich nachfolgend zeigen wird, sind jedoch keine ausserordentlichen Umstände zu erkennen, welche eine Überschreitung des or- dentlichen Strafrahmens angezeigt erscheinen lassen. Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe sodann nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Das Gericht berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betreffenden Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). In einem weiteren Schritt sind sodann die Täterkomponenten gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB zu würdigen. In diesem Zusammenhang sind das Vorleben des Täters, seine persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu berücksichtigen. Im Folgenden ist in einem ersten Schritt für das mit der höchsten Strafe bedrohte Delikt die verschuldensangemessene Einsatzstrafe unter Berücksichtigung aller Tatkomponenten (objektive und subjektive Tatschwere) festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist aufgrund der weiteren Delikte eine dem Gesamtverschulden angemessene Strafe festzusetzen. Und schliesslich sind in einem dritten Schritt die massgebenden Täterkomponenten straferhöhend oder strafmindernd zu be- rücksichtigen. 5.1.2. Das Berühren der Wangen mit den Lippen, das Lecken der Brustwarzen und der Griff in die Scheide der Privatklägerin 1 ist – mit Blick auf die objektive Tatschwere und das Spektrum möglicher Übergriffe – als eher leicht zu bewerten.
- 22 - Erschwerend ins Gewicht fällt aber die skrupellose Vorgehensart. Der Beschuldig- te nützte die Situation und das Ausgeliefertsein seiner jugendlichen, sexuell uner- fahrenen Patientin dreist und zielgerichtet aus und zeigte dabei ein deutliches Mass krimineller Energie, wobei ihm bei seinen Handlungen genau bewusst sein musste, dass diese jeden Rahmen pflichtbewusster Berufsausübung sprengten. Die subjektive Tatschwere vermag dies in keiner Weise zu relativieren. Offen- sichtlich suchte der Beschuldigte aus einer persönlichen Unzufriedenheit bzw. Frustsituation hinaus den Kick des Verbotenen und verschob die Grenzen mit je- dem neuen Termin weiter, indem er zunächst unerlaubterweise Nacktfotos erstell- te und in der Folge auch körperlich übergriffig wurde, wobei die unerlaubten Be- rührungen selbst eskalierend ausgeführt wurden, bis eine Reaktion der Beschul- digten zu verzeichnen war. Andere als egoistische Motive sind nicht denkbar. Zu- dem handelte er direktvorsätzlich. Hinzu kommt, dass hinsichtlich aller, während der Massagebehandlungen vorgenommenen Straftaten ein zwingender oder auch nur nachvollziehbarer Anlass fehlt. Eine Einsatzstrafe im unteren Bereich des unteren Strafdrittels – konkret von 14 Monaten Freiheitsstrafe – scheint dem insgesamt gerade noch leichten Ver- schulden angemessen. 5.1.3. Die Schändung der Privatklägerin 2 ist mit Bezug auf die objektive Tat- schwere als recht leicht zu qualifizieren, streifte der Beschuldigte doch lediglich kurz – allerdings mehrfach – die Schamlippen der Privatklägerin 2. Immerhin nutz- te er dazu die Massagesituation und das dieser immanente Vertrauen seiner Kli- entin in eine professionell ausgeführte Massage aus, was von einiger krimineller Energie zeugt. Subjektiv ist wiederum davon auszugehen, dass es ihm haupt- sächlich um den Kick und nicht um sexuelle Befriedigung ging, was an der egois- tischen Motivlage indes nichts ändert. Eine Asperation der Strafe um rund drei Monate scheint der Tatschwere angemessen. Indem der Beschuldigte sodann sowohl von der Privatklägerin 1 (mehrfach) und der Privatklägerin 2 Nacktfotos erstellte, wobei er klar auf deren Geschlechts- merkmale (Scheide/Brust) fokussierte, verletzte er ihren intimsten Geheimbereich.
- 23 - Die objektive Tatschwere ist als erheblich einzustufen. Respektlos, ja dreist nutzte er die Situation und das Vertrauen der Privatklägerinnen aus, wobei er einerseits geltend macht, die Fotos für seine Sammlung der Pornographie erstellt zu haben, anderseits aber auch den Kick des Verbotenen gesucht habe. Jedenfalls handelte er aus egoistischen Motiven und direktvorsätzlich, was das objektive Tatverschul- den nicht zu relativieren vermag. Eine Asperation der Strafe um mindestens zehn Monate ist angezeigt. Die beiden Fahrten ohne Berechtigung ereigneten sich jeweils auf ähnlichen, mehrere Kilometer langen Strecken und kurz nacheinander. Das Verschulden wiegt insgesamt nicht leicht. Subjektiv fällt auf, dass keinerlei Grund ersichtlich ist, weshalb sich der Beschuldigte mehrfach hinters Steuer setzte, zumal er bereits anlässlich der ersten Kontrolle ausgeführt hatte, es sei ein Fehler gewesen (Urk. ND 3/2 S. 2). Sodann ist zu berücksichtigen, dass er direktvorsätzlich han- delte. Die Strafe ist um weitere vier Monate Freiheitsstrafe zu asperieren. Was die strafbare Pornosammlung des Beschuldigten angeht, profitiert er stark davon, dass der Strafrahmen zur Tatzeit wesentlich enger gesteckt war, als heu- te. In jenem Rahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe ist aufgrund der gera- de noch überschaubaren Vielzahl verbotener pornographischer Darstellungen und da es sich inhaltlich nicht um deren übelste Varianten handelte von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Eine Asperation um zusätzliche zwei Monate Freiheitsstrafe erscheint angezeigt. 5.1.4. Insgesamt ist damit basierend auf den Tatkomponenten der einzelnen De- likte und in Anwendung des Grundsatzes der Asperation der Strafe (nicht der Ad- dition) eine Einsatzstrafe von rund 32 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen. 5.1.5. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, kann auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. HD 49 S. 29). Heute ergänzte der Beschuldigte, er sei mit 5 ½ Jahren in die Schweiz adoptiert worden. Seine Adoptivmutter habe Suizid begangen und mit seinem Adoptivvater habe er nur noch spärlich Kontakt, aber mit seinen Adoptivgeschwis- tern habe er einen sehr guten Kontakt. Er habe eine Grafikerlehre gemacht und
- 24 - später die Ausbildung zum Masseur. Nach wie vor betreibe er sein Massagestu- dio und verdiene monatlich zwischen Fr. 4'000.– und Fr. 6'000.–. Sein Lohn unter- liege jedoch der Lohnpfändung, weshalb ihm monatlich nur ca. Fr. 2'000.– blie- ben. Er habe kein Vermögen, aber Schulden in der Höhe von ca. Fr. 110'000.–. Weiter führte er aus, er sei seit einem halben Jahr nicht mehr in Therapie, da sie von der Krankenkasse nicht bezahlt werde und er überdies den Sinn dieser The- rapie nicht verstehe (Prot. II S. 7 ff.). Strafzumessungsrelevantes ist den persönli- chen Verhältnissen nicht zu entnehmen. Was die Vorstrafen des Beschuldigten angeht, so ist die Strafe vom September 2005 mittlerweile zufolge Zeitablaufs aus dem Register gelöscht worden (vgl. Urk. 58) und darf für die Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Die verbleibenden, mit Bezug auf das Fahren ohne Führerausweis grösstenteils einschlägigen und über- dies unbedingt ergangenen Vorstrafen von März 2006, August 2006, Dezember 2007, Mai 2013 und Dezember 2013 sind indes deutlich straferhöhend zu veran- schlagen, zeigen sie doch eine bemerkenswerte Renitenz, ja gar Unbelehrbarkeit des Beschuldigten auf. Dabei fällt auch spürbar ins Gewicht, dass seit der letzten
– unbedingten – Verurteilung anlässlich der Taten von Dezember 2013 bzw. Ja- nuar 2014 erst gerade wenige Wochen verstrichen waren und sich der Beschul- digte nur deshalb nicht mehr in der Probezeit der Verurteilung von Mai 2013 be- fand, weil diese anfangs Dezember 2013 bereits widerrufen worden war. Grund- sätzlich strafmindernd ist demgegenüber das Teilgeständnis des Beschuldigten hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen Pornographie und des mehrfachen Fah- rens ohne Berechtigung zu berücksichtigen. Allerdings wurden diese Geständnis- se jeweils vor dem Hintergrund einer erdrückenden Beweislage abgelegt, weshalb die Strafminderung lediglich leicht ins Gewicht fällt. Eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots liegt sodann – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 60 S. 8) – nicht vor. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. Insgesamt wirkt sich die Berücksichtigung der Täterkomponenten – mit der Vor- instanz und der Staatsanwaltschaft – spürbar straferhöhend aus, weshalb eine Freiheitsstrafe von insgesamt 36 Monaten auszusprechen ist.
- 25 - Der Anrechnung von 16 Tagen erlittener Untersuchungshaft steht nichts im Weg (Art. 51 StGB). 5.2. Angesichts der Strafhöhe bleibt der teilbedingte Vollzug der Strafe möglich (Art. 43 Abs. 1 StGB). Was die dabei zu beachtenden Grundsätze angeht, kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 49 S. 30 f.). Fallbezogen führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte sei bezüglich Sexualde- likten nicht einschlägig vorbestraft und habe sich seit der Haftentlassung respekti- ve seit Aufhebung der Ersatzmassnahme am 4. Februar 2014 wohl verhalten, weshalb sich die Ausfällung einer gesamthaft unbedingten Strafe nicht aufdränge (Urk. HD 49 S. 31). Die Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Berufungsbegrün- dung entgegen, dass es angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldig- ten wegen Strassenverkehrsdelikten sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte zwei Mal innert kurzer Zeit erneut delinquiert habe, an einer günstigen Prognose fehle (Urk. 59 S. 4). Die Darstellung der Staatsanwaltschaft vermag nicht zu überzeugen. Zwar hat sich der Beschuldigte, insbesondere was Strassenverkehrsdelikte angeht, tat- sächlich äusserst strafresistent gezeigt. Indes darf nicht übersehen werden, dass selbst bei Gewährung des teilbedingten Vollzuges heute eine unbedingte Frei- heitsstrafe auszufällen sein wird, die die bisher gegenüber dem Beschuldigten verhängten und auch vollzogenen Strafen (Busse, Geldstrafe, gemeinnützige Ar- beit sowie Gefängnisstrafen von maximal 49 Tagen, vgl. Urk. 58) um ein Vielfa- ches übertrifft. Mithin ist davon auszugehen, dass aufgrund der in diesem Verfah- ren erlebten Untersuchungshaft samt nachfolgenden, für seine Erwerbstätigkeit einschneidenden (vgl. Urk. HD 6.8 S. 7) Ersatzmassnahmen sowie wegen des zwingend unbedingt auszufällenden, mehrmonatigen Strafanteils der vollständige Vollzug der Freiheitsstrafe nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Da der Beschuldigte nicht mehr über ein Auto verfügt (Prot. II S. 19), ist auch das Risiko, dass der Beschuldigte erneut ohne Berechtigung fahren könnte, gering. Diese Einschätzung scheint ins- besondere auch deswegen gerechtfertigt, weil der Beschuldigte nunmehr seit
- 26 - über zwei Jahren in keine neue Strafuntersuchung mehr verwickelt wurde. Aus- serdem schätzte auch der Gutachter die Gefahr, dass der Beschuldigte erneut Straftaten begehen könnte, als gering ein (vgl. Urk. HD 10.6 S. 45). Was die konkrete Höhe des zu vollziehenden Strafanteils angeht, erscheint – mit der Vorinstanz (Urk. HD 49 S. 31 f.) – insbesondere aufgrund der zahlreichen Vorstrafen und der doch hohen Vorwerfbarkeit der verschiedenen Taten und dem damit einhergehenden, relevanten Verschulden der Vollzug von zwölf Monaten (abzüglich von 16 Tagen Untersuchungshaft) als angemessen. Entsprechend ist die Reststrafe von 24 Monaten bedingt aufzuschieben. Nachdem der Beschuldig- te zumindest teilweise mehrfach einschlägig vorbestraft ist, ist die Probezeit auf vier Jahre anzusetzen. 5.3. Nachdem der Beschuldigte zehn Mal auf freiwilliger Basis eine Therapie besucht hat (Prot. II S. 12), die inhaltlich indessen eine andere Thematik abdeckt (selbstgestellte "Diagnose" einer "Sexsucht"; Exploration der sexologischen Lern- prozesse in der Autoerotik des Beschuldigten und der Paarsexualität, vgl. Urk. HD 38), als im Gerichtsgutachten als problematisch angesehen wurde (vgl. Urk. HD 10.6 S. 44 f.), und es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen ist, obwohl der Beschuldigte weiterhin als Masseur arbeitet, ist nicht ersichtlich, weshalb ihm die Weiterführung dieser Therapie als Weisung auferlegt werden sollte. Entspre- chend ist davon abzusehen. 5.4. Schliesslich fordert die Staatsanwaltschaft weiterhin die Auferlegung eines dreijährigen Berufsverbots als Masseur (Urk. HD 50, Urk. 59 S. 2 und S. 4 f.), mit der Begründung, dass der Beschuldigte die massgeblichen Taten nicht allein ge- genüber einer Geschädigten, sondern mehrfach gegenüber mehreren Geschädig- ten begangen habe und von einer weiterhin bestehenden Gefahr des weiteren Missbrauchs ausgegangen werden müsse (Urk. 59 S. 4). Die Verteidigung spricht sich dagegen aus (Urk. 61). Am 1. Januar 2015 und damit nach der Verübung der Taten des Beschuldigten trat die geänderte Fassung von Art. 67 StGB in Kraft. Ob der Grundsatz des mil- deren Rechts auch bei Massnahmen zur Anwendung kommt, ist strittig. Gemäss
- 27 - älterer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Massnahmen Art. 2 Abs. 2 StGB nicht anwendbar, da es bei Massnahmen nicht um Härte oder Milde gehen könne, sondern allein um grössere oder geringere Zweckmässigkeit (vgl. BGE 68 IV 37 f.; BGE 68 IV 66 f.; BGE 97 I 919, E. 1.a). In der Lehre wird hingegen die überzeugende Auffassung vertreten, dass auch Massnahmen für die Betroffenen mehr oder minder hart sein können (vgl. TRECHSEL/VEST, in Trechsel/Pieth [Hrsg.] StGB PK, 2. Auflage 2013, N 12 zu Art. 2; STRATENWERTH, Schweizerisches Straf- recht, AT I, 4. Auflage 2011, § 4 N 13; ähnlich nun auch BGE 134 IV 121). Dieser Auffassung ist zu folgen, sodass nachfolgend zu prüfen ist, ob die Anwendung des neuen Rechts für den Täter eine günstigere Lösung bringt. Die geltende Fas- sung von Art. 67 StGB sieht die Anordnung eines umfassenderen Tätigkeitsver- bots vor (BSK Strafrecht I-NIGGLI/MAEDER, 3. Auflage 2013, N 54 zu Art. 67 StGB), so dass sie im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB nicht das mildere Recht dar- stellt. Damit ist die nachfolgende Prüfung der Anordnung des Berufsverbots auf Grundlage des Art. 67 aStGB vorzunehmen. Nachdem während der Untersuchung ein auf die Behandlung von Frauen be- schränktes Berufsverbot zunächst als Ersatzmassnahme galt (Urk. HD 13.11 und 15), dieses nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. HD 10.6) in- dessen noch während laufender Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft – ohne Begründung – aufgehoben wurde (Urk. HD 13.18) und seither keine weite- ren Vorfälle mehr aktenkundig wurden, ist die Verhängung eines Berufsverbots als unverhältnismässig abzulehnen, zumal der Beschuldigte nach Verbüssung des unbedingten Strafanteils eine vierjährige Probezeit zu bestehen haben wird, was ihn hinreichend zu gesetzestreuem Verhalten veranlassen sollte. Ausserdem würde ein Berufsverbot den Beschuldigten daran hindern, seine Schulden abzah- len zu können. Von einem Berufsverbot ist damit abzusehen.
6. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat sich mit zutreffenden Erwägungen zu den generellen Voraus- setzungen für die Zusprechung von Zivilansprüchen und den konkreten Genugtu- ungs- und Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen geäussert (Urk. HD 49 S. 35 ff.). Hierauf kann vollumfänglich verwiesen werden.
- 28 - Nachdem der Beschuldigte im Berufungsverfahren sowohl der Schändung der Privatklägerin 1 als auch der Privatklägerin 2 schuldig zu sprechen ist und die vor- instanzliche Regelung seitens der Privatklägerinnen unangefochten geblieben ist, besteht kein Anlass zu ergänzenden Ausführungen, zumal einer Erhöhung der Genugtuungszahlungen das Verschlechterungsverbot im Weg steht.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Nachdem neu ein vollumfänglicher Schuldspruch ergeht, wird der Beschul- digte, was die Kosten der Untersuchung und der 1. Instanz angeht, vollumfänglich kostenpflichtig, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung in Anwendung von Art. 426 Satz 2 StPO unter Rückzahlungsvorbehalt auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 7.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschul- digten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen, obsiegt er doch lediglich hinsichtlich des Berufsverbots und wurde be- züglich der Strafhöhe nicht dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren, welche auf Fr. 6'540.– (inkl. MWST) festzusetzen sind, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungsforderung in Höhe von vier Fünfteln dieser Kosten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.4. Überdies bleibt er gegenüber der Privatklägerin 1 für deren Aufwendungen in der Untersuchung und vor Vorinstanz – im Berufungsverfahren ist ihr kein zu- sätzlicher Aufwand erwachsen – entschädigungspflichtig. Nachdem diese sich gegen die deutliche Kürzung ihrer Kostennote durch die Vorinstanz im Berufungs- verfahren nicht zur Wehr gesetzt hat und die Verteidigung beim Antrag, es sei keine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, von einem Freispruch vom
- 29 - Vorwurf der Schändung ausging (Urk. 60 S. 10), ist die erstinstanzlich festgesetz- ten Entschädigung von Fr. 3'500.– (inkl. MWSt) zu bestätigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 10. September 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 Punkte 2-4 (Schuldsprüche betreffend mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privat- bereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB, mehrfache Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 aStGB und mehrfa- ches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), Dispositivziffer 7 (soweit das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 im Fr. 2'500.– übersteigenden Umfang abgewiesen wurde), Dispositivziffer 8 Satz 1 und 2 (Vormerknahme der Anerkennung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin 2 im Umfang von Fr. 800.– zuzüglich Zins und Abweisung im übersteigenden Betrag), Dispositivziffer 9 (Einziehung beschlagnahmter Gegenstände) und Dispositivziffer 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte C._____ ist ferner schuldig der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 16 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate ab- züglich 16 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.
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4. Von der Anordnung eines Berufsverbots im Sinne von Art. 67 StGB wird ab- gesehen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, A._____, Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 11. Januar 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Überdies wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzan- spruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.
6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2, B._____, aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfäng- lich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'540.– amtliche Verteidigung
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufer- legt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht bleibt im Umfang von vier Fünfteln dieser Kosten vorbehalten.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'500.– zu bezahlen.
- 31 -
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 − die Privatklägerin 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 − die Privatklägerin 2 − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 32 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Juni 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Schwarzenbach-Oswald