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SB160005

Vorsätzliche Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht etc.

Zürich OG · 2018-01-16 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. In Bezug auf den strittigen Anklagevorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zeigte sich die Beschuldigte in objektiver Hinsicht gestän- dig, indem sie den gesamten äusseren Anklagesachverhalt sowohl in der Unter- suchung wie auch in einem Schreiben vom 12. September 2015 zuhanden des Bezirksgerichts, anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom

24. September 2015 und im Berufungsverfahren vollumfänglich anerkannte (Urk. 3/1 S. 3 ff.; Urk. 3/2 S. 2 ff.; Urk. 4/1 S. 2 ff.; Urk. 49; Urk. 60 S. 6 ff.; Prot. II

- 12 - S. 23 ff.). So räumte sie die wiederholte Züchtigung – auch mit Hilfsmitteln und auf die nackte Haut – gegenüber dem Säugling C._____ und dem Kleinkind B._____ zwecks Beruhigung, Erziehung und Verhaltensänderung durch sie selbst ein, ebenso, dass sie einverstanden war oder zumindest duldete, wenn D._____ solche Handlungen vornahm, die gelegentlich auch zu Verletzungen führten. Auch anerkannte die Beschuldigte, dass diese regelmässig stattgefundenen Handlungen die seelische Entwicklung beider Kinder gefährdete. Dieses Geständnis entspricht dem übrigen Untersuchungsergebnis, so insbeson- dere auch den Aussagen ihres Ehemannes D._____ (Urk 2/1 S. 2 ff.; Urk. 2/2 S. 2 ff.; Urk. 57) und den rechtsmedizinischen Befunden des Forensischen Insti- tuts Zürich (Urk. 7/9; Urk. 7/12; Urk. 8/2; Urk. 10/8 Fotodokumentation), so dass davon auszugehen ist.

2. Obwohl die Beschuldigte sowohl in ihrem Schreiben vom 12. September 2015 an die Vorinstanz als auch an der Hauptverhandlung vom 24. September 2015 angab, die drei in der Anklageschrift genannten Sachverhalte vollumfäng- lich, ohne wenn und aber – folglich auch in subjektiver Hinsicht – zu akzeptieren (vgl. Urk. 49 S. 1; Urk. 60 S. 6), liess sie gleichzeitig durch ihre Verteidigerin aus- führen (vgl. Urk. 64 S. 2), sie habe eine Gefährdung der körperlichen und seeli- schen Entwicklung ihrer Kinder durch die stattgefundenen regelmässigen Hand- lungen auf keinen Fall gewünscht bzw. gewollt und ebenso wenig billigend in Kauf genommen. Vielmehr sei sie davon überzeugt gewesen, ihre Kinder dadurch in die "richtigen Bahnen" zu lenken und sie zu Gehorsam zu erziehen (vgl. Urk. 3/1 S. 7 f.). Ihr Vorgehen habe sie entsprechend nicht als Kindesmisshandlungen be- trachtet. Sie habe aus einem falschen Verständnis von Liebe heraus gehandelt, wie denn auch ihrem Schreiben vom 12. September 2015 an anderer Stelle (Urk. 49 S. 1 f.) zu entnehmen ist. Ihr Handeln sei allenfalls als fahrlässig zu quali- fizieren, wofür sie indes mangels hinreichender Umschreibung des fahrlässigen Tatbestands nicht verurteilt werden könne (Urk. 96 S. 1). Damit bestritt sie den Eventualvorsatz.

3. Was die Beschuldigte wusste und wollte, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der festgestellten

- 13 - Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt erscheint. Da sich Tat- und Rechtsfragen in dieser Hinsicht zumindest teilweise überschneiden (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.5), sind die Vorbringen der Beschuldigten betreffend die inneren Tatsa- chen im Rahmen der rechtlichen nachfolgenden Würdigung (vgl. Erwägung IV.) zu erörtern.

4. Die Regeln der Beweiswürdigung sind im angefochtenen Urteil genannt (vgl. Urk. 82 S. 8), namentlich das Prinzip der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) und der Grundsatz "in dubio pro reo" als Teilgehalt der Un- schuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO). Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Das gilt sowohl in Bezug auf den Aussagegehalt jedes einzelnen Beweismittels als auch auf das Beweiser- gebnis als Ganzes. Eine Tatsache gilt erst als erwiesen, wenn das Gericht auf- grund der erhobenen Beweise persönlich zur vollen Überzeugung gelangt, diese habe sich so verwirklicht. Bestehen hingegen bei objektiver Betrachtung unüber- windbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der ange- klagten Tat, so ist von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszuge- hen (Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO). Erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel liegen dann vor, wenn sich diese nach der objektiven Sachlage geradezu auf- drängen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind indessen nicht massge- bend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Der Grundsatz bezieht sich somit auf die Tatsachenfeststellung, nicht jedoch auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Das Gericht muss im Zweifelsfalle nicht von der für die beschuldigte Person günstigeren Auslegung des materiellen Strafrechts ausgehen (BSK StPO - Tophinke, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 76).

- 14 - IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung

1. Konkurrenz 1.1 In rechtlicher Hinsicht liess die Beschuldigte einwenden, sie sei (auch des- wegen) freizusprechen, da der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt bereits durch die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkei- ten geahndet sei. Art 219 StGB stehe in Konkurrenz zu den Delikten gegen Leib und Leben und trete im Normalfall zurück. Nur wenn die Verletzung oder Ver- nachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht qualitativ oder zeitlich über das hinausgehe, sei Art. 219 StGB neben den Delikten gegen Leib und Leben anwendbar. Der konkrete Tatvorwurf an die Beschuldigte gehe offenkundig nicht über die Tätlichkeiten und Körperverletzungen hinaus (Urk. 64 S. 3; Urk. 96 S. 2 f.). 1.2 Diese Ansicht kann nicht geteilt werden, und es ist wie folgt zu differenzie- ren: Richtig ist, dass Art. 219 StGB weitgehend die gleichen Rechtsgüter schützt wie die Delikte gegen Leib und Leben im Sinne von Art. 111 ff. StGB. Körperver- letzung und Tätlichkeiten nach Art. 123 und 126 StGB sind Begehungsdelikte und schützen die körperliche Integrität eines Menschen. Geschütztes Rechtsgut von Art. 219 StGB bildet demgegenüber nicht nur die körperliche Integrität, sondern zudem die psychische bzw. geistige Integrität einschliesslich der körperlichen und seelischen Entwicklung des Minderjährigen im Rahmen eines Fürsorge- oder Er- ziehungsverhältnisses (BGE 126 IV 136, 138 f.; BGE 125 IV 68 = Pra 88 [1999] Nr. 76; Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2008 vom 20. März 2009; BSK StGB II

- Andreas Eckert, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 219 N 2 und 9 f.; Donatsch/Flachs- mann/Hug/Weder, Kommentar StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 219 N 1). Der Taterfolg besteht in der Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Minderjährigen. Die Bestimmung ist somit ein konkretes Gefährdungsdelikt, d.h. der Tatbestand wird erst mit dem Eintritt einer konkreten Gefahr für die kör- perliche oder seelische Entwicklung des Unmündigen vollendet, wobei sich das deliktische Verhalten über einen gewissen Zeitraum zu erstrecken hat (BSK StGB II - Andreas Eckert, a.a.O., Art. 219 N 9 f.; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder,

- 15 - a.a.O., Art. 219 N 5 mit Hinweisen). Zu den Tathandlungen gemäss Art. 219 StGB zählen etwa über Jahre hinweg wiederholte Schläge und andere Züchtigungen im Rahmen einer auf körperlicher Gewalt beruhenden Erziehungsform oder auch ein auf Dauer angelegtes gewaltgeprägtes Verhalten solcher Art, wobei die Opfer ei- ner Atmosphäre der Angst und Gewalt schutzlos ausgesetzt sind. Nicht erforder- lich ist, dass das Verhalten zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung der körperli- chen oder seelischen Unversehrtheit führt; eine solche Folge muss mithin nicht nachgewiesen werden (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 219 N 4 mit Hinweisen). Erfüllt ein Täter mit seinem Verhalten zusätzlich einen Tatbestand der Delikte ge- gen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB), so tritt Art. 219 StGB im Normalfall zurück (so explizit BGE 126 IV 136, 139 f.). Gehen aber die diversen Verletzungen der Fürsorgepflicht durch einen Täter in ihrer Gesamtheit auch in qualitativer und zeit- licher Hinsicht über die Körperverletzungen und Tätlichkeiten hinaus – was hier zutrifft und nachfolgend aufzuzeigen ist –, so kann bereits auch deshalb keine un- echte Idealkonkurrenz vorliegen und Art. 219 StGB ist zusätzlich anwendbar (BSK StGB II - Andreas Eckert, a.a.O., Art. 219 N 13 f.). Daher stehen sämtliche der genannten Straftatbestände in echter Konkurrenz zueinander und sie sind ent- sprechend anwendbar (so auch: Trechsel/Christener-Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 219 N 8).

2. Eventualvorsatz 2.1 Die von der Beschuldigten geltend gemachte Verneinung der eventualvor- sätzlichen Tatbegehung (vgl. vorne Erw. III. 2.) ist unter Berücksichtigung der ge- samten Umstände, einschliesslich ihres Alters, ihrer Lebenserfahrung und ihres Bildungsstandes, nicht zu hören und kann und mit der Vorinstanz nur als Schutz- behauptung gewertet werden (Urk. 82 S. 8). 2.2 Entsprechend dem in objektiver Hinsicht eingestandenen Anklagesachver- halt (vgl. Urk. 31 S. 2) hat die Beschuldigte ihre beiden Töchter regelmässig und systematisch mit dem Ziel misshandelt, diese zu "züchtigen", d.h. sie zu Gehor- sam zu erziehen, dass sie – dies unter Berufung auf die Bibel – den Eltern gehor-

- 16 - chen sollen, auf die Eltern hören, weil das auch gut für sie sei, sie den Eltern ei- nen normalen Respekt zollen. Es sei darum gegangen, die Kinder "in die richtigen Bahnen zu lenken", "auf den richtigen Weg zu bringen" (Urk. 3/1 S. 7; Urk. 3/2 S. 2). Die Beschuldigte wollte die Kinder mit andern Worten zu folgsamen, höri- gen und braven Kindern machen. Ein weiterer Zweck dieser Schläge (u.a. mit der Holzkelle oder dem Teppichklopfer auf den nackten Po) war, das Schreien der Kinder zu beenden, etwa wenn sie alles hatten und grundlos schrien, sie aus dem herauszuholen, wo sie sich hineingesteigert hatten (Urk. 3/1 S. 7 f.; Urk. 3/2 S. 3 f.). Die Beschuldigte duldete darüber hinaus, dass ihr Ehemann D._____ die Kin- der heftiger bzw. derart schlug, dass sie gelegentlich verletzt wurden, z.B. Bluter- güsse erlitten, was sie auf Frage hin als "natürlich" in Ordnung bezeichnete, oder (bei B._____) aufgrund von Ohrfeige und bewirktem Sturz ein Schaufelzahn ab- brach (Urk. 3/1 S. 9; Urk. 3/2 S. 3 f.). Eine Kindsmisshandlung sehe sie in den Schlägen "natürlich nicht" (Urk. 3/1 S. 8). Sie und ihr Mann seien sich in dieser Vorgehensweise einig gewesen. Man habe das aus Überzeugung, aus bestem Wissen und Gewissen gemacht. Sie stehe voll hinter ihrem Ehemann (Urk. 3/1 S. 9, 11, 13). In dieser Logik ist es nötig, wiederholt (kurzfristig) etwas Negatives zu bewirken, konkret Gewalthandlungen zu verüben und dadurch ein Angstklima zu schüren und aufrechtzuerhalten, um langfristig den gewünschten Züchtigungseffekt zu er- zielen. Das gewaltgeprägte elterliche Verhalten war auf Dauer angelegt. Dies al- les wusste und wollte die Beschuldigte. Angesichts ihres erzieherischen Ziels hat die Beschuldigte gegenüber ihren Kindern fraglos eine häusliche Atmosphäre der ständigen Verunsicherung und auch der Furcht, durchsetzt von wiederholter Ge- waltanwendung, mitgeschaffen. Es ist nicht daran zu zweifeln, dass die Kinder dies trotz ihres sehr jungen Alters spürten, haben doch bereits Säuglinge eine sehr feinfühlige Wahrnehmung gegenüber den sie betreuenden Personen und de- ren Gesinnung. Die Beschuldigte wusste zudem, dass ihr eigenes und das von D._____ ihrerseits tolerierte wiederkehrende Handeln für die Kinder unangenehm sein und sie einschüchtern würde, zumal sie angab, diese Erfahrung seitens ihrer Mutter selber als Kind gemacht zu haben (Urk. 3/1 S. 7 f.). Wer aber bewusst durch körperliche Misshandlungen ein Klima der Angst für seine Kleinkinder

- 17 - schafft und aufrechterhält, der weiss, dass dies ernsthafte psychische Folgen nach sich ziehen und die körperliche und seelische Entwicklung der Kinder ge- fährden kann. 2.3 Es kann der Beschuldigten auch nicht entgangen sein, dass die Kinder in diesem durch die elterliche Zucht geprägten unberechenbaren Klima litten und im wahrsten Sinne des Wortes gefangen waren. Das gilt vorab für C._____, die als Säugling vollständig und ausnahmslos den Handlungen der Beschuldigten und ih- res Ehemannes ausgesetzt war. Aber auch die Tochter B._____, im Zeitpunkt des Todesfalls ihrer kleinen Schwester gut 15 Monate alt und durchaus in der Lage, sich zu Hause eigenständig fortzubewegen, war dem bestimmenden und bedroh- lichen Verhalten der Eltern ausgeliefert. Dies zeigt insbesondere auch das seitens der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 15. Januar 2016 (vgl. Urk. 83) einge- reichte Video vom September 2012 mit der an Händen und Beinen mit Klebeband am Hochstuhl festgemachten damals 10-11 Monate alten B._____(USB-Stick bzw. CD in Urk. 84 und 85), welches als Beweismittel zur Prüfung der eingeklag- ten Vorwürfe durchaus entgegen genommen und gewürdigt werden darf (ohne dass der Beschuldigten daraus weitere Vorwürfe zu machen sind). Das bereits im Hochstuhl zwecks Einnahme der Mahlzeit eingepferchte Kind – was selbstredend nicht zu beanstanden ist, da allgemeine elterliche Praxis bei Kleinkindern auch aus Gründen der Sicherheit – wurde indessen durch das Festkleben von Händen und Beinen jeglicher Bewegungsmöglichkeit beraubt und dadurch in erniedrigen- der Art und Weise regelrecht geknebelt. Für eine dem Alter der Tochter ange- messene, geordnete und auch speditive Nahrungsaufnahme war eine solche Fesselung keinesfalls erforderlich. Vielmehr widerspiegelt sich in einem solchen Vorgehen unbegreifliche elterliche Dominanz und Machtausübung. Dass sich B._____ offensichtlich unnatürlich eingeengt fühlte, überwiegend freudlos drein- schaute und sich mit teilweise konsternierter Miene den Brei in den Mund schau- feln liess, kann dem unbefangenen Betrachter der Szene nicht entgehen und ist auch nicht verwunderlich. Der Umstand, dass dem Kleinkind mit dem Kopf noch eine gewisse Bewegungsfreiheit verblieb, führt zu keiner andern Würdigung – denn dies wäre geradezu zynisch.

- 18 - Altersentsprechend konnten im Ergebnis beide Kinder dieser unheilvollen häusli- chen Atmosphäre der elterlichen Zucht nicht entrinnen und waren ihr schutzlos preisgegeben, was die Beschuldigte ebenfalls wusste und auch wollte. Wer als Familienmutter in solch gravierender Weise bewusst durch körperliche Misshand- lungen ein Klima der Angst für ihre Kleinkinder mitschafft und unbeirrt weiterver- folgt, sie in einem bedrohlichen Spannungsfeld und unter demütigenden Praktiken aufwachsen lässt, weiss, dass dies ernsthafte psychische Folgen nach sich zie- hen und die Kinder in ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung gefährden kann, und sie nimmt dies auch in Kauf. Das gilt erst recht für eine eigenständige Frau und schon etwas reifere Mutter wie die Beschuldigte, die nach guter Berufs- ausbildung und über rund eineinhalb Jahrzehnte ausgeübter erfolgreicher Er- werbstätigkeit gemäss eigenen Angaben mit 36 Jahren den Mann ihrer Träume fand, sich in der Ehe mit ihm sehr glücklich fühlte, in der Folge zu ihrer Freude nach jeweils "wunderbarer" Schwangerschaft gesunde Wunschkinder zur Welt brachte und diese auch stille (Urk. 3/1 S. 2, 4 f., 11 f.). Vor dem Hintergrund der bei solchen Voraussetzungen üblicherweise sehr intensiven und von beschützen- dem Verhalten geprägten Mutter-Kind-Beziehung erscheint das Gebaren der Be- schuldigten umso unverständlicher. Der Beschuldigten zuzugestehen, sie habe aus einem falschen Verständnis von Liebe heraus gehandelt, wie sie behauptet, wäre bei ihrem Lebenshintergrund nichts anderes als reiner Sarkasmus. 2.4 Die Beschuldigte handelte nach dem Gesagten eventualvorsätzlich. Auch der subjektive Tatbestand von Art. 219 StGB ist somit ohne weiteres erfüllt. An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag die Frage, ob es gegenüber A._____, wie diese behauptet, seitens ihrer Mutter in der Erziehung ihr gegenüber auch mit der Holzkelle zu Züchtigungen gekommen sei (von Seiten ihres Vaters habe sie als Kind aber eine antiautoritäre Erziehung genossen; vgl. Urk. 3/1 S. 7 f.). Zum einen wird von ihrem Vater Gewalt in der Erziehung der Beschuldigten als absolut unwahr bezeichnet (Urk. 84/85). Selbst wenn aber die Mutter der Be- schuldigten dieser als Kind – nicht Säugling, Kleinkind – gelegentlich Klapse mit einem Holzkochlöffel verabreicht hätte, so würde dies keinesfalls als Rechtferti- gung dienen können für die vorliegend über lange Zeit praktizierte, vielfältige und

- 19 - massive Gewaltanwendung durch beide im Haushalt stets präsente Elternteile – namentlich auch durch den Beschuldigten D._____, der mit dem Einverständnis der Beschuldigten handelte, intensiver zuschlug und dadurch auch Verletzungen bewirkte (Urk. 3/1 S. 8; Urk. 3/2 S. 3) – gegenüber den noch sehr kleinen, wehrlo- sen Kindern. Damit wurde, wie gezeigt, bewusst ein Angstklima geschaffen und aufrechterhalten. Dass der Beschuldigten auch nur im entferntesten Ähnliches wi- derfahren wäre, wird von dieser weder behauptet noch erschliesst sich solches aus den Akten. Im Gegenteil: Vielmehr hat sie im Rahmen der Exploration durch Dr. med. E._____ ausdrücklich widerrufen, mit Gewalt erzogen worden zu sein. Früher habe sie dies einmal angegeben, was aber ein Fehler gewesen sei. Sie habe gedacht, es könne D._____ helfen. Damit räumte sie taktische Gründe ein (Urk. 110 S. 23 und 35). Schliesslich stand die Beschuldigte zwar einerseits in ei- ner sehr engen Beziehung zu ihrem Ehemann, teilte seine Ansichten und Argu- mente, lobte und bewunderte ihn (vgl. dazu Urk. 3/1 S. 2 und 11 ff.; Urk. 3/2 S. 2 ff.; Urk. 60 S. 5), weshalb er wohl auch einen erheblichen Einfluss auf sie ausüb- te, namentlich in religiöser Hinsicht (vgl. 12/3 S. 15, Gutachten des Psychiatrie- zentrums K._____, und das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____, Urk. 110 S. 42). Das ist aber nicht gleichzusetzen mit Unterwürfigkeit oder gar Hö- rigkeit – dies in Übereinstimmung mit den psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. J._____ (Urk. 12/21) sowie von Dr. med. E._____ (a.a.O.) und entgegen dem Gutachten des Psychiatriezentrums K._____, das für die Zeit(spanne) der Tatausübung eine psychische Störung im Sinne des Gesetzes diagnostizierte (Urk. 12/3 S. 15), ebenso entgegen dem Therapiebericht von Dr. med. L._____ vom 18. November 2016; Urk. 95/1). Die durch die Beschuldigte selber vorge- nommenen Züchtigungshandlungen ebenso wie die Gutheissung des Verhaltens von D._____ entspringen nämlich (auch) ihrer eigenen Überzeugung, was sich vielfach ihren Aussagen entnehmen lässt (Urk. 3/1 und 3/2 und auch durch den Gutachter E._____ bestätigt wird, Urk. 110, z.B. S. 37; vgl. dazu auch die Erwä- gungen zur Strafzumessung in der folgenden Ziffer V).

- 20 -

3. Fazit Schuldspruch 3.1 Mit ihrem Verhalten erfüllt die Beschuldigte somit auch den Tatbestand der eventualvorsätzlichen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB. 3.2 Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Im Be- sonderen ist mit der Vorinstanz (Urk. 82 S. 10) hervorzuheben, dass die von der Beschuldigten in der genannten Weise praktizierte elterliche Zucht weit über das gesellschaftlich akzeptierte Mass elterlicher Züchtigung hinausgeht und daher keinen Rechtfertigungsgrund darzustellen vermag (vgl. auch das Urteil des Bun- desgerichts 6B_1031/2008 vom 26. Januar 2009). 3.3 Die Beschuldigte ist somit überdies der eventualvorsätzlichen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion

1. Strafrahmen 1.1 Die Vorinstanz hat ausgehend vom aus ihrer Sicht schwerpunktmässig schwersten Delikt der eventualvorsätzlichen Verletzung der Fürsorge- oder Erzie- hungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB den ordentlichen Strafrahmen korrekt ermittelt, nämlich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Weiter hat sie zutreffend ausgeführt, dass hier keine aussergewöhnlichen Umstände vor- liegen, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nach oben bzw. unten erfordern (BGE 136 IV 55 f.). Vielmehr ist der Strafschärfungsgrund der Delikts- mehrheit und der mehrfachen Tatbegehung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB bei der Verschuldensbewertung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhö- hend zu berücksichtigen. Richtig ist weiter, dass die mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB mit Busse zu ahnden sind, wobei der Höchstbetrag bei Fr. 10'000.– liegt (Art. 106 Abs. 1 StGB).

- 21 - 1.2 Vorliegend erscheint es angezeigt, bei der konkreten Strafzumessung in Abweichung zum angefochtenen Urteil aus den folgenden Überlegungen zuerst die Tatschwere der Körperverletzungsdelikte zu eruieren: Zum einen weist Art. 123 StGB denselben Strafrahmen auf wie Art. 219 Abs. 1 StGB. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Tatbegehung durch Unterlassen erfolgte und ge- mäss Art. 11 Abs. 4 StGB eine fakultative Strafmilderung möglich ist. Eine solche kommt nur zum Tragen, wenn im konkreten Fall die kriminelle Energie geringer ist als beim Begehungsdelikt (vgl. Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar StGB, 19. Aufl. Zürich 2013, Art. 11 N 18), was hier, wie nachfolgend aufzuzei- gen, nur in einem geringen Ausmass der Fall ist. Überdies liegt bezüglich Art. 123 StGB mehrfache Tatbegehung vor. Ferner entspricht es der Chronologie und ebenso der Logik, zunächst die Körperverletzungshandlungen zu bewerten, die eine wesentliche Grundlage des Gefährdungsdelikts nach Art. 219 Abs. 1 StGB darstellen und diesem insoweit auch zeitlich vorgelagert sind. Schliesslich ist, so oder anders, dem Asperationsprinzip Rechnung zu tragen, weshalb die Beurtei- lungsreihenfolge ohne Einfluss auf das Ergebnis bleibt.

2. Grundsätze der Strafzumessung Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im angefoch- tenen Urteil unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt und umfas- send wiedergegeben. Namentlich hat die Vorinstanz zutreffend zwischen der Tat- komponente, der Täterkomponente und den technischen Strafzumessungsgrün- den unterschieden (Urk. 82 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Mehrfache eventualvorsätzliche einfache Körperverletzung 3.1 Objektive Tatschwere 3.1.1 Einleitend ist zu erwähnen, dass der Beschuldigten diesbezüglich nicht Be- gehungsdelikte angelastet werden, sondern Tatbegehung durch Unterlassen, in- dem sie pflichtwidrig untätig geblieben sei und die heftigeren körperlichen Miss- handlungen durch ihren Ehemann D._____, die auch zu Körperverletzungen führ- ten, nicht verhindert habe, obwohl das ihre Pflicht als Kindsmutter gewesen wäre

- 22 - (Urk. 31, Anklageschrift erster Abschnitt letzter Satz und zweiter Abschnitt; Art. 11 StGB). Als Mutter hatte die Beschuldigte eine Garantenstellung gegenüber ihren Kindern aus Gesetz (Art. 272 ZGB). So war es ihre Pflicht, alle Gefahren und Schädigun- gen von ihren zwei Kindern abzuwehren. Sie stand mithin in der Fürsorgepflicht gegenüber ihren beiden noch sehr kleinen, wehrlosen und absolut schutzbedürfti- gen Kindern. Es ist von einem ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnis zur Be- schuldigten als Mutter auszugehen; die Kinder waren ihrem Handeln ebenso wie ihrem Untätigbleiben bei Gefahren und Schädigungen durch Dritte vollständig ausgeliefert. Um das passive Verhalten der Beschuldigten, das den Kindern Kör- perverletzungen durch väterliches Verhalten bescherte, zu werten, bedarf es ei- nes Blickes auf das in Frage stehende Handeln ihres Ehemannes D._____. 3.1.2 D._____ schlug seine Kinder nicht etwa mit der blossen Hand, sondern be- diente sich diverser Holzkellen und Kochlöffel und eines eigens zu diesem Zweck angeschafften Teppichklopfers aus Kunststoff. Insbesondere ist hervorzuheben, dass die damals nur wenig mehr als 2 Monate alte C._____ einen Tag vor ihrem Tod, am tt.mm.2013 derart mit dem Teppichklopfer auf den nackten Po und die Rückseiten der Oberschenkel geschlagen wurde, dass sie ausgedehnte Hautun- terblutungen davontrug. Auch waren bei ihr teilweise Einblutungen festzustellen, die bis in das Unterhautfettgewebe reichten, was gemäss Gutachten zum Todes- fall vom 12. Dezember 2013 für eine gewisse Kraft und Heftigkeit der Gewaltein- wirkung spricht (Urk. 7/12 S. 7 ff.; vgl. dazu auch die Fotodokumentation, Urk. 10/8 S. 65 f., 68 f., 71 f., 74 ff., 80 ff. und bezüglich B._____S. 95, 97 f., 100 ff.). Die Schläge erfolgten jeweils auf die nackte Haut und waren heftig. Entspre- chend verursachten sie Schmerzen und hinterliessen Hämatome. Diese körper- schädigenden Misshandlungen erfolgten regelmässig, zum Nachteil von B._____ über einen Zeitraum von rund 7½ Monaten (ab Anfang Juli 2012 mit Rückkehr in die Schweiz, Art. 3 StGB) bzw. zum Nachteil von C._____ ab deren Geburt wäh- rend etwas mehr als zwei Monaten bis zu ihrem Versterben am tt.mm.2013. Was die Ohrfeige gegenüber B._____ im Badezimmer anbelangt, so muss diese mit ausgesprochener Heftigkeit erfolgt sein, prallte B._____ doch durch den Schlag

- 23 - an den Badewannenrand und schlug sie sich auf diese Weise einen Zahn ab. Dieses wiederkehrende rücksichtslose Verhalten deutet auf erhebliche kriminelle Energie seitens von D._____. Neben der rohen Art des Handelns, der mehrfa- chen und regelmässigen Tatbegehung über viele Monate hinweg wirkt sich aus, dass zwei Kinder vom niederträchtigen Handeln des Ehemannes D._____ in ihrer körperlichen Integrität beeinträchtigt waren. Die körperlichen Schädigungen sind insbesondere gemessen am Alter der Kinder als recht massiv zu bezeichnen. Namentlich B._____s Zahnschädigung wirkt sich über etliche Jahre aus. 3.1.3 Mit all diesen zu Körperverletzungen führenden stärkeren Misshandlungen durch ihren Ehemann war die Beschuldigte einverstanden. Vor allem billigte sie ausdrücklich auch heftiger vorgenommene Schläge, wodurch die Kinder gelegent- lich verletzt wurden, wie aufgezeigt namentlich Hämatome und einen Zahnscha- den erlitten. Auch duldete sie seine Methoden zur Beruhigung und Erziehung der Kinder grundsätzlich ohne Abstriche, schaute diese für angebracht und richtig an, stand voll zu und hinter D._____ sowie seinem Tun. Sie und ihr Mann seien sich in dieser Vorgehensweise einig gewesen, die Handlungen bzw. Züchtigungsme- thoden seien aus Überzeugung und aus bestem Wissen und Gewissen heraus er- folgt (Urk. 3/1 S. 7 ff.; Urk. 3/2 S. 2 ff.). Sie erachtete damit die gewalttätigen Er- ziehungsmethoden auch bei intensiverem Vorgehen ihres Ehemannes als legitim und hielt die Folgen für in Ordnung. Man habe an den Kindern gemerkt, dass sie einen guten Ansatz hätten, der im einen oder andern Fall verbesserungswürdig sei (Urk. 3/1 S. 13). Einzig in dieser letzten Bemerkung schimmert eine leichte Relativierung durch. 3.1.4 Berücksichtigt man, dass die Beschuldigte nicht aktiv handelte, sondern ihr jeweiliger Tatbeitrag im Unterlassen des Eingreifens zum Schutz ihrer kleinen Kinder bestand, zu welchem sie als Mutter verpflichtet gewesen wäre, so er- scheint die objektive Tatschwere zwar doch geringfügiger, dies aber nicht mehr als marginal. Denn die Unterlassung erscheint vorliegend der Erfolgsherbeifüh- rung durch aktives Handeln annähernd gleichwertig. So realisierte die Beschuldig- te zwar immer mal wieder Blutergüsse an ihren Kindern, erachtete diese aber als zum normalen Rahmen gehörend (Urk. 3/1 S. 9). Ihr Unterlassen entsprang nicht

- 24 - etwa einer Unsicherheit oder einem blossen beschämten Wegschauen, sondern es basierte auf explizitem Einverständnis und der eigenen festen Meinung, dass das rohe väterliche Vorgehen seine Berechtigung habe, zumal sie selber auch, in milderer Form, Misshandlungen praktizierte. Ihre pflichtwidrige Passivität änderte denn auch weder am Deliktszeitraum von rund 7 ½ Monaten (B._____) bzw. 2 Monaten und 10 Tagen (C._____), noch an der Heftigkeit, Anzahl und Kadenz der Vorfälle oder dem Leiden der Kinder durch die brutalen Misshandlungen ihres Ehemannes etwas. 3.1.5 Die objektive Tatschwere ist als sehr erheblich zu qualifizieren. Dieses De- likt für sich betrachtet wäre beim gegebenen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe mit 15-16 Monaten zu ahnden. 3.2 Subjektive Tatschwere 3.2.1 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie der Beschuldigten die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 StGB – wer in seiner Einsichts- und/oder Steue- rungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tat- vorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss – sowie die Willensrichtung und das Motiv. Ferner sind allfällige weitere subjektive Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) zu berücksichtigen. 3.2.2 Bei der Willensrichtung ist zu beachten, dass die Beschuldigte "lediglich" mit Eventualvorsatz handelte. Das führt zu einem etwas geringeren Unrechts- und Schuldgehalt, was sich bei der Strafzumessung durchaus auszuwirken hat (BSK StGB I - Niggli/Maeder, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 12 N 49). Da vorliegend die von der Beschuldigten begangene Pflichtwidrigkeit aber als sehr gravierend anzuse- hen ist (vgl. vorne Erw. IV. 3.1.4), fällt die unter diesem Aspekt vorzunehmende Strafreduktion nur gering aus. 3.2.3 Das Motiv kann die Beschuldigte hingegen in keiner Weise entlasten, son- dern wirkt sich tendenziell erschwerend aus. Die systematischen Misshandlun-

- 25 - gen, welche die Beschuldigte einerseits selber vornahm (und die als Tätlichkeiten separat zu bestrafen sind) und andererseits die zu Körperverletzungen führenden, von ihr überwiegend gebilligten heftigeren Misshandlungen ihres Ehemannes ge- schahen in der übereinstimmenden, von der Beschuldigten explizit mitgetragenen Vorstellung, die Kinder auf diese Weise zu züchtigen. Die Beschuldigte zielte so- mit darauf ab, die Kinder aus rein egoistischen Motiven zu braven, gefügigen, lautlosen und unterwürfigen Kindern zu machen, gleich Marionetten. Das ist als besonders verwerflich anzusehen. Die Kinder waren noch viel zu klein, als dass sie die harte Bestrafung als solche hätten einordnen und verstehen können. 3.2.4 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____ vom 14. Juni 2017 (Urk. 110) attestiert der Beschuldigten eine dependente Persönlichkeitsstörung (ICD10:F60.7) mittlerer Ausprägung, geht aber von uneingeschränkter Einsichts- sowie Steuerungsfähigkeit und damit voller Schuldfähigkeit der Beschuldigten aus. Der Experte hat diese aus den eigenen Explorationen der Beschuldigten und den massgeblichen Akten gewonnene Schlussfolgerung sehr einlässlich, sorgfäl- tig und nachvollziehbar begründet (vgl. Urk. 110, bes. S. 35 ff., 46 f.), weshalb grundsätzlich kein Anlass besteht, davon abzuweichen.

a) So hat der Gutachter überzeugend dargetan, dass unter Berücksichtigung der diagnostischen Einschätzungen keine klassischen Gründe vorliegen, die zur Ein- schränkung der Einsichts- oder höhergradigen Einschränkung der Steuerungsfä- higkeit führen würden, wie eine klassische Affekttat, eine ausgeprägte Minderintel- ligenz, eine massive Substanzmittelintoxikation oder ein florider Wahn. Auch habe die Beschuldigte im Tatzeitraum keinen nennenswerten chronischen Substanzmit- telkonsum aufgewiesen, welcher die Steuerungsfähigkeit beeinflussen könnte. Es hätten (zwar) durchaus Stressoren vorgelegen, wie die finanzielle Problematik, die zahlreichen Ortswechsel, Schwangerschaft etc., welche geeignet seien, die Be- schuldigte zu instabilisieren. Die diagnostizierte dependente Persönlichkeitsstö- rung prädisponiere bzw. begünstige (sodann zwar) das Eingehen einer solchen engen symbiotischen Partnerschaft wie mit D._____, in der auch extremere As- pekte einer paareigenen Weltanschauung, auch entgegen kritischen Reaktionen des Umfelds, gelebt worden seien. Die Beschuldigte habe (indes) geschildert,

- 26 - dass sie bei den Körperstrafen auf die Dosierung, d.h. die Härte und Häufigkeit geachtet und den Ehemann korrigiert habe, wenn dieser zu hart zugeschlagen habe. Damit habe das grundsätzliche Wissen um den Schädigungscharakter des Handelns und um die Notwendigkeit des Dosierens bestanden (Urk. 110 S. 9 und S. 42 f.). Vor dem Hintergrund der Lebenserfahrung dürfe damit auch davon aus- gegangen werden, dass Einsicht bestanden habe, dass diese Verhaltensweisen potentiell strafbar sind. Dieses Erfahrungswissen dürfte durch das Eingehen der Beziehung zu D._____ nicht geschmälert worden sein; vielmehr habe man sich durch den gelebten Glauben legitimiert gefühlt und die Überzeugungen, die aus der gelebten Glaubensrichtung entstanden seien, über die des Gesetzes gestellt, welches jedoch bekannt gewesen sei. Überwiegend sei es dem Ehepaar gelun- gen, die Züchtigungsmassnahmen nicht vor den Augen Dritter durchzuführen, je- doch nicht immer, und das Fixieren des Kleinkindes mit Klebeband zur "effizienten Fütterung" habe denn auch beim familiären Umfeld zu merklichen Irritationen ge- führt. In der Jugendherberge habe man sich wie auf dem "Präsentierteller" gefühlt und sich zurückgenommen, da "konnte man es nicht" (Urk. 110 S. 8, S. 28 f. und S. 43). Auch dies spreche für Einsicht und Steuerung. Auch die Steuerungsfähig- keit sei erhalten gewesen; dies ergebe sich aus dem dosierten Verhalten und der Wachsamkeit (der Beschuldigten) einer etwaig zu starken Vorgehensweise und drücke sich auch in der aktiven Korrektur (von D._____ durch die Beschuldigte) aus (Urk. 110 S. 9 und S. 42 f.). Gegen eine wahnhafte Problematik spreche auch der Umstand, dass die Beschuldigte die vorgegebenen Züchtigungsmassnahmen übernommen habe, um dem Ehemann ihre Loyalität bzw. Unterstützung zu signa- lisieren, was auch auf eine gewisse einschüchternde Atmosphäre und Distanzie- rung bzw. gar Aversion rückschliessen lasse. Die Beschuldigte habe Anpassungs- leistungen erbracht, um den Anforderungen des Ehemannes gerecht zu werden und um Konflikte zu vermeiden. Sie habe in relevanter Weise nicht hinter den Züchtigungsmassnahmen gestanden, wie sie der Ehemann vorgegeben habe (Urk. 110 S. 43). Die Einschätzung des Therapeuten (Dr. med. L._____) zur Schuldfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Abgesehen von dessen Therapeutenrol- le und dessen wohl nicht einschlägiger forensischer Ausbildung konstatiere dieser selber, dass sich die von ihm angenommenen induziert wahnhaften Probleme

- 27 - nicht relevant auf die Züchtigungsmassnahmen bzw. den Umgang mit den Kindern beziehe, sondern auf die partnerschaftlich getragenen religiösen Grundhaltungen (Urk. 110 S. 42). Zudem werde die Einschätzung des Therapeuten nicht hergelei- tet (Urk. 110 S. 43 f.). Es ergäben sich somit (im Fazit) keine Gründe, die für die Annahme einer auch nur leichtgradigen Minderung von Einsichts- und Steue- rungsfähigkeit sprechen würden. Die dependente Persönlichkeitsstörung und die enge Beziehung zu einem dominanten Partner würden zwar das Handeln der Be- schuldigten erklären und auch deren Entwicklung verständlich machen, sich aber nicht auf die Schuldfähigkeit auswirken (Urk. 110 S. 44). Bei diesem Deliktstyp handle es sich zudem um ein routinehaftes, dosiertes Geschehen, das in ver- schiedenen Alltagssituation aufgetaucht sei und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt habe. Für solche Deliktstypen sei bei zielgerichtetem dosiertem Vorge- hen in der Regel von einer vollen Steuerungsfähigkeit auszugehen. Damit ergebe sich für die gesamten Tatvorwürfe bei erhaltener Einsicht und Steuerung eine voll erhaltene Schuldfähigkeit (Urk. 110 S. 43 f.).

b) Diesen klaren, fundiert begründeten und schlüssigen Ausführungen des Sach- verständigen vermögen die in der Stellungnahme zum Gutachten vom 3. Oktober 2017 erhobenen Einwände der Verteidigerin nichts Wesentliches entgegenzuset- zen. Soweit die Verteidigung in einem ersten Schritt die Diagnostik des Gutachters kri- tisiert (Urk. 118 S. 2 ff. Rz. 2 und S. 5 Rz. 5), masst sie sich als medizinisch- forensische Laiin eine materiell bessere und richtigere Beurteilung des Verhaltens der Beschuldigten bzw. der in das Gutachten Eingang gefundenen Umstände an, als es der Gutachter getan hat, was von vornherein nicht zu überzeugen vermag. Auch soweit die Verteidigung in einem zweiten Schritt (Urk. 118 S. 4 f. Rz. 3 f.) ausführt, dass es in keiner Art und Weise einleuchte, dass die Beschuldigte, wenn sie tatsächlich an einer abhängigen Persönlichkeitsstörung leide, nicht in erhebli- chem Masse in ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein sollte, vermag die Verteidigerin die gutachterlichen Darlegungen und Schlussziehungen nicht zu schwächen. Wiederum ist nicht ersichtlich, was die Verteidigerin dazu befähigt, die Frage der Schuldfähigkeit besser und richtiger

- 28 - beurteilen zu können als der Sachverständige. Ihre Behauptung, dass die vom Gutachter diagnostizierte abhängige Persönlichkeitsstörung zwingend bzw. logi- scherweise zu einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit, wenn nicht sogar der Einsichtsfähigkeit führen müsse (a.a.O. S. 5), ist sodann nur schon deshalb falsch, da die Frage der Schuldfähigkeit nicht allein vom Vorhandensein einer Persönlichkeitsstörung, sondern auch von der Ausprägung einer solchen abhän- gig ist (vgl. BSK StGB - Bommer/Dittmann, Art. 19 N 73). Die Argumentation der Verteidigung setzt sich aber auch darüber hinweg, dass der Gutachter keinen unmittelbaren, sondern lediglich einen mittelbaren Zusammenhang zwischen der dependenten Persönlichkeitsstörung und den Straftaten der Beschuldigten eruier- te. Dieser mittelbare Zusammenhang offenbart sich gemäss dem Gutachter darin, dass die Dependenz die Etablierung einer Ehe begünstigte, welche die ange- wandten Züchtigungsmassnahmen legitimierte bzw. guthiess (Urk. 110 S. 46). Die Dependenz vermag insofern zwar die Entwicklung der Beschuldigten verständlich zu machen und eine Erklärung für deren Handeln zu liefern, wirkt sich aber nicht auf deren Schuldfähigkeit aus (Urk. 110 S. 44). Die Verteidigung verkennt weiter das Wesen der Steuerungsfähigkeit, wenn sie ausführt, dass es aufgrund der vorgeworfenen Unterlassungen nicht darum gegangen sei, dass die Beschuldigte sich selber steuere, sondern darum, ihren Ehemann zu steuern und ihr dies auf- grund ihrer Störung nicht vollständig gelungen sei, derweil bekanntlich auch das Umfeld nicht eingegriffen habe (Urk. 118 S. 5 Rz. 4). Das Kriterium der Steue- rungsfähigkeit meint die Fähigkeit zum Steuern des eigenen Verhaltens (vgl. Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, 2. Aufl., Art. 19 N 1), nicht des Verhaltens Drit- ter. Ob die Beschuldigte ihren Ehemann zu steuern bzw. beeinflussen vermochte, ist eine Frage der Tatmacht und somit eines Kriteriums, das nicht den Bereich der Schuldfähigkeit, sondern denjenigen der Tatbestandsmässigkeit beschlägt (vgl. Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, 2. Aufl., Art. 11 N 17). Dass die Beschuldigte Tatmacht besass, ist unzweifelhaft, geht doch dies aus ihren eigenen Aussagen hervor, wonach sie ihren Ehemann zu korrigieren getraute, wenn er ihrer Auffas- sung nach zu hart vorgegangen sei. So sagte sie etwa anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 20. Februar 2013 aus, dass sie grundsätzlich einverstanden gewesen sei, wenn er fester geschlagen habe, aber wenn sie ge-

- 29 - sehen habe, dass es zu fest gewesen sei, dann hätten sie darüber gesprochen und er habe gemeint, es stimme und er mache das nicht mehr oder passe in Zu- kunft auf (Urk. 3/2 S. 3). Wie bereits ausgeführt (oben Erw. 3.1.4.) entsprang ihr Unterlassen also nicht etwa einer Unsicherheit oder einem blossen beschämten Wegschauen, sondern basierte auf explizitem Einverständnis und der eigenen festen Meinung, dass das rohe väterliche Vorgehen seine Berechtigung habe, zumal sie selber auch, in milderer Form, Misshandlungen praktizierte. Schliesslich zeigt der Gutachter Dr. med. E._____ detailliert und treffend auf, dass und weshalb auch das Störungsbild einer wahnhaften Störung der Beschuldigten im Tatzeitraum entfällt. Dabei verweist er insbesondere auf ihre erhaltene Fähig- keit, Denkschritte zu reflektieren, mithin die Ideen von D._____ nicht gänzlich un- bedacht mitzutragen, sondern – ein kritisches Auge auf dessen Erziehungsme- thoden werfend – auf Dosierung und niederschwelligen Gewalteinsatz zu achten, den Ehemann insoweit zu ermahnen, abweichend von der ansonsten hohen An- passungsleistung. Im übrigen erinnert der Gutachter einleuchtend daran, dass die bei der Beschuldigten etablierte bewährte Strategie der hohen Anpassungsleis- tung in der lebensgeschichtlich geprägten abhängigen Persönlichkeitsstörung verortet ist (Kontaktgestaltung zum Vater, Bindung gegenüber dem ersten Ehe- mann, zwischen den Ehen Anbindung an professionelles Helfernetz) und nicht auf einer induzierten wahnhaften Problematik basiert (Urk. 110 S. 38-42). Auch die diesbezüglich abweichende Argumentation der Verteidigung (vgl. Urk. 118 S. 5 Rz. 5) ist zu verwerfen. Auch der von der Verteidigerin im Rahmen ihrer Stellungnahme eingereichte Be- richt vom 25. September 2017 von Dr. med. L._____, des Therapeuten der Be- schuldigten (Urk. 119/1), vermag die klaren und überzeugenden Ausführungen des Gutachters nicht in Zweifel zu ziehen. Zum Einen handelt es sich bei diesen im Auftrag der Verteidigung abgegebenen ärztlichen Äusserungen um reine Par- teibehauptungen, kommt doch der schriftlichen Meinungsäusserung eines behan- delnden Arztes nicht einmal die Qualität eines Privatgutachtens zu (BSK Straf- recht - Bommer, Art. 20 N 18). Diesem Bericht von Dr. med. L._____ (wie auch dessen bereits am 16. November 2016 eingereichten ersten Bericht vom 4. No-

- 30 - vember 2016, Urk. 95/2) kann auch deshalb nicht die von der Beschuldigten und ihrer Verteidigung gewünschte Bedeutung beigemessen werden, weil einem be- handelnden Therapeuten im Unterschied zu einem unabhängigen Gutachter die für eine sachgerechte Begutachtung erforderliche Neutralität fehlt (vgl. z.B. das Bundesgerichtsurteil 6P.31/2006 vom 25. April 2006 m.V.a. BGE 128 IV 241 E. 3.2). Hinzu kommt, dass Dr. med. L._____ soweit ersichtlich, nicht über die er- forderliche fachspezifischen forensischen Qualifikationen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit verfügt, wie sie vom Gesetz verlangt wird (vgl. Art. 20 StGB und §§ 10 f. PPGV). Trotz der diagnostizierten dependenten Persönlichkeitsstörung war die Beschuldigte aktenkundig sehr wohl in der Lage, in verschiedener Hin- sicht selbständige Positionen einzunehmen, so im Umgang mit Behörden, wo sie ihre Probleme darzulegen und ihre Ansprüche zu formulieren wusste (etwa Akten Sozialbehörde und KESB; Urk. 13 und 15) oder auch in ihren zahlreichen Briefen (u.a. Urk. 5/1, 5/4, 5/5, 5/8). Auch widerspiegeln sich in ihren Aussagen eigene Standpunkte und Überzeugungen, so beispielsweise wenn sie ausführte, "Ich wollte meine Kinder zu Gehorsam erziehen, …" und dies auch gleich noch be- gründete "…weil das auch gut für sie ist, wenn sie auf die Eltern hören" (Urk. 3/1 S. 8) oder "Ich und mein Mann waren uns in dieser Vorgehensweise einig" (Urk. 3/1 S. 9), "Ich stehe voll zu ihm, …" (Urk. 3/1 S. 11), ferner, wenn sie die gewählte Erziehungsmethodik der Züchtigung damit erklärt, sie wolle verhindern, dass ihre Kinder in der Pubertät die Eltern gegeneinander ausspielen könnten, so wie sie es damals getan habe. "Damals fand ich es richtig, weil ich mich dazu entschieden habe, für diese Erziehung" (Prot. II S. 33). Auch räumte sie ein, dass man gemeinsam eigens zwecks Züchtigung einen Teppichklopfer gekauft hatte, und sie bestätigte, dass Schlagen ein Bestandteil der Erziehung gewesen sei (Prot. II S. 29). Herr D._____ habe irgendwann einmal gesagt, B._____ werde jetzt ein Jahr alt und sie bräuchten einen Teppichklopfer. Im Brocki habe sie einen gesehen und den hätten sie mitgenommen (Prot. II S. 36). Diesen Kauf für B._____ hat die Beschuldigte mitgetragen und den (künftigen) Einsatz des Tep- pichklopfers gutgeheissen (Prot. II S. 35). Weiter erklärte die Beschuldigte zur vä- terlichen Ohrfeige in der Badewanne, in deren Folge B._____ umgefallen war und sich einen Schaufelzahn abgebrochen hatte: "… da habe ich zu Herrn D._____

- 31 - gesagt, das ich das nicht in Ordnung finde, dass B._____s wertvolle Zähne be- schädigt werden" (Prot. II S. 30). Auch bei diesem Vorfall war die Beschuldigte imstande, ihren Ehemann zurechtzuweisen, sein Verhalten zu missbilligen. Auch zeigte sich in den Befragungen wiederholt, dass die Beschuldigte Prioritäten zu Gunsten ihrer eigenen Interessen setzte oder die Interessen der Partnerschaft mit ihrem Mann über jene der Kinder stellte, so zum Beispiel in ihrer Bemerkung am Tag nach C._____s Tod "Gestern Morgen hatte ich den Gedanken und Wunsch nach Ferien ...", dass sie die Kinder für eine gewisse Zeit abgeben könnte (Urk. 3/1 S. 9). Diesen Gedanken setzte sie Mitte 2014 um, als sie die Kinder B._____, damals 2 ½ Jahre alt, und den im mm.2014 geborenen Sohn I._____ in der Schweiz zurückliess, um zusammen mit D._____ nach Deutschland zu ge- hen: "Wir suchten Hilfe bei meinen Eltern "(Prot. II S. 15). Dadurch hat die Be- schuldigte offensichtlich in Kauf genommen, keinen Kontakt mehr zu den Kindern zu haben. D._____ setzte sich damals über die Auflage der Staatsanwaltschaft hinweg, hier in der Schweiz zu bleiben, und die Beschuldigte begleitete ihn zuge- gebenermassen (Prot. II S. 16). Auch hat die Beschuldigte nie geschildert, auf di- rekte Anweisung oder unmittelbaren Druck des Ehemannes selber Züchtigungen vorgenommen zu haben. Aus alledem spricht auch eine gewisse egoistisch selbstbezogene Grundhaltung und ein mangelndes Eingehen auf die Bedürfnisse der Kinder sowie auch empathisch fehlendes Mitfühlen. Bei einer Gesamtbetrachtung ist daher gestützt auf den Gutachter Dr. med. E._____ und ergänzend aufgrund der Aussagen der Beschuldigten von voll erhal- tener Schuldfähigkeit (Einsichts- und Steuerungsfähigkeit) im Tatzeitraum auszu- gehen (Urk. 110 S. 44). Wenn die Vorinstanz dennoch eine gewisse Beeinflussung der Beschuldigten durch ihren Ehemann D._____ zu Gunsten der Beschuldigten in die Waagschale legte, ist dies – angesichts auch der entsprechenden Andeutungen im Gutachten von Dr. med. E._____ – zu übernehmen.

- 32 - 3.3 Fazit Tatkomponente Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive Tatkomponente etwas relati- viert. Im Ergebnis ist von einem erheblichen Tatverschulden auszugehen. Bei se- parater Beurteilung wäre eine Strafe von jedenfalls 13 Monaten zur Abgeltung der Körperverletzungsdelikte gerechtfertigt. Das ist als Einsatzstrafe festzusetzen.

4. Eventualvorsätzliche Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht 4.1 Objektive Tatschwere Vorab kann auf die Ausführungen zum Eventualvorsatz (vorne Erw. IV. 2.) und je- ne im angefochtenen Entscheid (Urk. 82 S. 12 f.), welche in allen Aspekten zu tei- len sind, verwiesen werden. Die folgenden Erwägungen verstehen sich als Zu- sammenfassung und teilweise Ergänzung: Es ist festzuhalten, dass sich auch diese Delinquenz gegenüber B._____ über ei- ne beachtliche Dauer von rund 7½ Monaten erstreckte, gegenüber C._____ über gut zwei Monate. Ihre regelmässigen Misshandlungen der beiden Kleinkinder durch in der Regel fünf Schläge mit Holzkellen und Kochlöffeln aus Holz nament- lich und mit Nachdruck auf deren nackten Po und das warm/kalt Abduschen so- wie die von ihr gebilligten intensiveren körperverletzenden Schläge durch D._____, wie vorne in Erw. V. 3.1 umschrieben, zeugen von überaus grobem Verhalten. Insbesondere dass die Beschuldigte die Verwendung eines eigens zu Züchtigungszwecken angeschafften Teppichklopfers aus Plastik durch ihren Ehemann tolerierte, der damit auf den nackten Hintern der Kinder schlug, ist bru- tal, massiv und entzieht sich jeglichem Verständnis. Als Kleinkind und Säugling waren B._____ und C._____ umfassend von der Beschuldigten abhängig, dieser ausgeliefert und mussten in einem ständigen Klima der Angst und Verunsiche- rung im Hinblick auf erneute Gewalt leben. Das gewaltgeprägte Verhalten der Be- schuldigten sowie ihr Dulden der noch gravierenderen Misshandlungen durch den Ehemann war auf Dauer angelegt und durchdrang alle Lebensbereiche – wie das Beispiel der gefesselten B._____ im Hochstuhl zeigt auch elementare Aspekte wie die Nahrungsaufnahme, die eigentlich Freude bereiten und Befriedigung ver-

- 33 - leihen sollten. Die seelischen Folgen des durch die Beschuldigte mitgeprägten und gebilligten Züchtigungsregimes lassen sich denn auch dem Bericht des Kin- derhauses M._____, in welchem sich B._____ nach dem Tod ihrer Schwester C._____ für längere Zeit aufhielt, beispielhaft entnehmen. Laut diesem Bericht vom 9. April 2014 pflegte B._____ zu Beginn ihrer dortigen Unterbringung bei schnellen Handlungen oder Bewegungen stark zu weinen und zuckte zusammen, was als Angststörung interpretiert werden kann. Obwohl nichts Entsprechendes eingeklagt ist, ist dennoch – ohne Gewichtung zum Nachteil der Beschuldigten – zu erwähnen, dass B._____ in den ersten Monaten ihres Aufenthalts auch pani- sche Angst vor (Bett-)Decken gehabt habe und nicht habe zugedeckt werden können. Ebenso panische Angst zeigte sie vor dem Baden, was ein Hinweis für Traumatisierung aufgrund der heftigen väterlichen Ohrfeige in der Badewanne und dem daraus resultierenden Zahnschaden des Kindes sein kann. Das habe sich aber nach einem Monat gelegt. Später habe B._____ keine Traumatisie- rungsanzeichen mehr gezeigt (Urk. 15/11 S. 1). Auch bei diesem Delikt ist zu vermerken, dass das strafbare Verhalten der Be- schuldigten zwei Opfer betraf, was straferhöhend ins Gewicht fällt. Da die Be- schuldigte neben dem Dulden der wiederholten väterlichen Misshandlungen die Kinder auch regelmässig eigenhändig traktierte, entfiel für die Kinder zudem die Möglichkeit einer Zuflucht zur Mutter. Das ist umso gravierender, als die Mutter bekanntlich in der ersten Lebensphase des Menschen aufgrund der intensiven körperlichen Nähe und Vertrautheit namentlich durch das Stillen – was auch auf die Beschuldigte zutraf – normalerweise einen ganz besonderen Stellenwert für ein Kind einnimmt. Die durch das Verhalten der Beschuldigten mitgetragene und mitgeprägte Atmosphäre der Angst und Gewalt gefährdete die körperliche und seelische Entwicklung ihrer Kinder. Das objektive Verschulden der Beschuldigten wiegt bei diesem Delikt sehr erheb- lich.

- 34 - 4.2 Subjektive Tatschwere Zur Vermeidung von Wiederholungen sei zunächst auf die Ausführungen zur sub- jektiven Tatschwere betreffend die mehrfache eventualvorsätzliche einfache Kör- perverletzung (vorne Erw. V. 3.2) verwiesen. Auf einen Nenner gebracht ergibt sich, dass – trotz erhaltener Schuldfähigkeit – eine gewisse Beeinflussung der Beschuldigten durch ihren Ehemann zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich der Willensrichtung wirkt sich sodann das Handeln mit Eventualvor- satz zu Gunsten der Beschuldigten aus, dies allerdings nur in geringem Ausmass, da ihr Vorgehen und Verhalten nahe am direkten Vorsatz liegt. Was das Tatmotiv anbelangt, gilt analog das zu den Körperverletzungsdelikten Dargelegte: Die Be- schuldigte zielte darauf ab, durch die geschaffene, auf Dauer ausgerichtete Atmo- sphäre der Angst und Gewalt ihre beiden Töchter nach ihren persönlichen Vor- stellungen und damit aus rein egoistischen Gründen zu braven, gefügigen und un- terwürfigen Kindern zu machen. Dieses Motiv ist erschwerend zu gewichten. 4.3 Fazit Tatkomponente Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Aspekte dennoch relativiert. Es verbleibt ein erhebliches Tatverschulden, das im Falle der Beurtei- lung als einziges Delikt mit nicht weniger als 13 Monaten zu bestrafen wäre. In Beachtung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für die Körperverlet- zungsdelikte von 13 Monaten (vorne Erw. V. 3.3) um 11 Monate auf 24 Monate zu erhöhen.

5. Täterkomponente 5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte in N._____ geboren wurde und dort zusammen mit einem Bruder in gut situierten Verhältnissen bei ihren El- tern aufwuchs. Ihre Kindheit und Jugend verliefen ihren Angaben gemäss nor- mal. Der Vater sei Diplomingenieur der Vermessungstechnik gewesen. Er sei zu Hause sehr präsent gewesen, nicht streng in der Erziehung, (indes) rechthabe- risch. Die Mutter, gelernte Kleinkindererzieherin, sei ein sehr warmherziger

- 35 - Mensch. Der Vater sei eher der strengere gewesen. Die Beschuldigte sei von ih- ren Eltern wohl nie bestraft worden. Die Beschuldigte lebte bis zum 18. Altersjahr bei ihren Eltern und zog danach mit einem Partner zusammen, mit welchem sie gemeinsam Drogen konsumiert habe. Dieser sei ohne Ausbildung und zuvor zwei Jahre wegen Diebstahls im Gefängnis gewesen. 1994, nach oder kurz vor dessen Entlassung, hätten sie geheiratet. Die Trennung sei 2001 und die Schei- dung 2003 erfolgt. Nach der Trennung sei sie sehr depressiv geworden und habe sich stationär behandeln lassen müssen. Sie habe sich auch an eine Drogenbe- ratung gewendet. Sie habe Kontakt zu einer evangelikalen Gemeinde aufge- nommen und in dieser etwa 10 Jahre verbracht (Urk. 110 S. 24 ff.). Die Beschul- digte schloss eine Ausbildung als Kauffrau für Logistik ab und arbeitete sodann in diesem Bereich, bis sie bei einer christlichen Veranstaltung ihren jetzigen Ehe- mann D._____ im Jahre 2010 kennenlernte und in der Schweiz heiratete (Prot. II S. 10). Nach diversen Auslandaufenthalten kamen die Eheleute im Juli 2012 wieder in die Schweiz zurück. Die drei gemeinsamen Kinder kamen am tt.mm.2011 (B._____), tt.mm.2012 (C._____) und tt.mm.2014 (Sohn I._____) zur Welt. Da schon im Tatzeitraum weder der Ehemann D._____ noch die Beschuldigte einer Erwerbstätigkeit nachgingen, wurde die Familie vollumfänglich vom Sozialamt un- terstützt. Das trifft auch heute noch auf die Beschuldigte zu. Im Nachgang zum Tod von C._____ am tt.mm.2013 wurde der Ehemann der Beschuldigten für meh- rere Wochen in Haft genommen. Nach einem längeren Unterbruch in Freiheit be- findet er sich nun im vorzeitigen Strafvollzug. Die elterliche Sorge über die Toch- ter B._____ und alle zukünftigen Kinder wurde ihm mit Beschluss der KESB der Stadt Zürich vom 19. Mai 2014 (Urk. 15/14) entzogen. Demgegenüber wurde der Beschuldigten lediglich die elterliche Obhut entzogen. Die Kinder B._____ und I._____ sind seit dem Tod von C._____ bzw. seit Geburt fremdplatziert und leben heute in einem sozialpädagogischen Kleinheim mit familiärer Struktur in O._____ in der Nähe von P._____ (Urk. 2/5 S. 3 ff.; Urk. 6/13; Urk. 12/4; Urk. 12/19 S. 76 ff.; Urk. 24/5; Urk. 24/10 und 24/12; Urk. 65/3 und 65/4; Prot. II S. 10 ff.), in wel- cher Ortschaft auch die Beschuldigte mittlerweile wohnt. Die Beschuldigte sieht inzwischen ihre Kinder vermehrt unbegleitet gemäss dem von ihr zu den Akten

- 36 - gereichten Besuchsplan. Zudem wurde anfangs Juni 2017 eine sozialpädagogi- sche Familienbegleitung eingerichtet, welche die Beschuldigte in allen Erzie- hungsfragen und im Umgang mit der speziellen Situation der Fremdplatzierung der Kinder und der Inhaftierung des Kindsvaters unterstützt. Die Beschuldigte hat inzwischen auch ein Praktikum (bereits das zweite) in ihrem Wunschberuf als Immobilienbewirtschafterin angetreten (Urk. 118 S. 7 Rz. 8 und Urk. 119/2-4). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 121). Aus dem Vorleben und den weiteren persönlichen Verhältnissen der Beschuldig- ten geht nichts hervor, was bei der Strafzumessung straferhöhend oder -mindernd zu berücksichtigen wäre. 5.2 Nachtatverhalten Zum Nachtatverhalten zählen namentlich Geständnis, Einsicht und Reue. 5.2.1 Die Beschuldigte zeigte sich schon zu Beginn der Strafuntersuchung in ob- jektiver Hinsicht geständig, anerkannte ihren Anteil an den Misshandlungen, was die Strafuntersuchung erheblich erleichterte. Allerdings erstreckt sich ihr Ge- ständnis nur zum Teil auch auf subjektive Sachverhaltselemente. Eventualvor- sätzliches Handeln betreffend die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber beiden Töchtern anerkennt sie bis heute nicht. Für eine Bestreitung des objektiven Sachverhalts wäre angesichts der erdrückenden Beweislage na- mentlich aufgrund der medizinischen Gutachten und der Fotodokumentation aber auch kaum Raum verblieben, zumal das Strafverfahren mit der Tötung von C._____ seinen Anfang nahm und was – auch für die ebenfalls kurzzeitig in Haft genommene Beschuldigte infolge der ihr gemachten Erläuterungen und der kon- kreten Fragestellungen erkennbar (Urk. 3/1 S. 1; Urk. 3/2 S. 1 und 4) – umfang- reiche Abklärungen auslöste. Das Geständnis erfolgte daher nicht einfach spon- tan, sondern war auch taktisch geprägt. Geständnisse, bei denen prozesstakti- sche Überlegungen mitbestimmend waren, erweisen sich oftmals nicht als Zei- chen von Einsicht und Reue, was auch hier zutrifft, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. Dennoch führt dies zu einer Reduktion der Einsatzstrafe, aber nur in reduzier-

- 37 - tem Umfang (BSK StGB I - Wiprächtiger/Keller, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 47 N 170). Hinzu kommt, dass die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand- lung ihr Geständnis zum äusseren Sachverhalt teilweise stark relativierte oder fehlende Erinnerung ins Feld führte (u.a. Prot. II S. 23-27). 5.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass von einer echten Einsicht der Be- schuldigten in das Unrecht der begangenen Taten oder gar von Reue während langer Zeit nichts zu erkennen war (etwa ihre geäusserten Überzeugungen in Urk. 3/1 S. 9; Urk. 3/2 S. 2 ff.). Die zuhanden der Behörden verfassten Briefe 2013/14 waren allem voran Gnadengesuche und geprägt von Selbstmitleid (etwa Urk. 5/5, Urk. 5/6, Urk. 5/8, Urk. 22/35). Auch rund 15 Monate nach den Taten, im Mai 2014 zog sie zu ihrem Ehemann D._____ in eine provisorische Unterkunft nach P._____ und liess ihren gerade 2 Monate alten Sohn I._____ in einem Mut- ter-Kind-Haus zurück. Und im Sommer 2014 begab sie sich, wie erwähnt, mit ih- rem Ehemann entgegen der auch ihr bekannten Auflage der Staatsanwaltschaft betreffend D._____ ins Ausland, einerseits um Hilfe bei ihren Eltern in Deutsch- land zu suchen, aber auch mit dem Gedanken gemeinsam nach Ägypten auszu- wandern, wobei das Paar ein paar Wochen später in Deutschland ausfindig ge- macht werden konnte, D._____ in Auslieferungshaft versetzt und im Oktober 2014 an die Schweiz überstellt wurde (Prot. II S. 16). Auch mit diesem Nachtatverhalten stellte die Beschuldigte ihre eigenen Interessen und jene der ehelichen Gemein- schaft anhaltend über die Interessen ihrer Kinder und bagatellisierte dadurch ebenso die Tragweite ihrer Delinquenz. 5.2.3 Auf das Thema Züchtigungen angesprochen, relativierte die Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. September 2015, mit- hin über zweieinhalb Jahre nach den Vorfällen, ihre Position insoweit, als sie er- wähnte, dass sie dies in der Form wie früher heute nicht mehr für richtig halte. Sie wollte aber nicht weiter darauf eingehen, sondern behauptete lediglich, es habe einfach eine Umkehr in ihr stattgefunden (Urk. 60 S. 3 f.). Konkrete Aussagen zur Sache verweigerte sie (Urk. 60 S. 6 f.). Mit einer fassbaren Distanzierung von den gewaltsamen Züchtigungen und damit einer echten Einsicht in das Unrecht der begangenen Taten hat das kaum etwas gemein. Wenngleich die Beschuldigte die

- 38 - behauptete innere Umkehr nicht näher zu begründen vermochte (Urk. 60 S. 4, S. 7 f.), lässt immerhin ihr Schreiben vom 12. September 2015 zuhanden des Be- zirksgerichts (vgl. Urk. 49) vermuten, dass sie ihr Unrecht einzusehen und ihre Taten zu bereuen begann, zeigen sich darin doch Ansätze zur kritischen Hinter- fragung des eigenen früheren Verhaltens. Weiter ist zu beachten, dass sie aus persönlicher Initiative ab ca. Juli 2015 an einem Gewaltpräventions-Programm teilnahm (Urk. 60 S. 5) und sich im Anschluss an die erstinstanzliche Verurteilung in eine Therapie begab (Urk. 95/1 und 2). Auch aus den Berichten des Kleinheims H._____ in O._____, wo die Kinder B._____ und I._____ untergebracht sind, und den Standortgesprächen bei den Sozialen Diensten P._____ lässt sich nichts Nachteiliges entnehmen (Urk. 65/2-4), vielmehr deuten diese darauf hin, dass die Beschuldigte von ihrer ablehnenden und nahezu feindlichen Haltung gegenüber Institutionen und Behörden inzwischen Abstand genommen hat und nun zur Ko- operation bereit ist. Für die Beschuldigte sprechen sodann die (oben bereits er- wähnten) jüngsten Ausführungen der Verteidigung, wonach die Beschuldigte ihre Kinder in der Zwischenzeit vermehrt unbegleitet sehen darf und der Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zugestimmt hat (Urk. 118, Urk. 119/2 und 119/3; Prot. II S. 16 und 19). Trotzdem darf nicht übersehen wer- den, dass diese ersten Schritte nach wie vor grundsätzlich das eigene Befinden der Beschuldigten im Fokus haben. Eine Vergangenheitsbewältigung hinsichtlich des verübten eigenen Fehlverhaltens im Sinne einer Deliktsanalyse bzw. Delikts- aufarbeitung ist darin jedenfalls höchstens in Ansätzen ersichtlich. 5.2.4 In Würdigung all dieser Fakten kann der Beschuldigten unter dem Titel Nachtatverhalten heute – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 96 S. 5 f. Rz. 6a) – nicht mehr als eine gewisse Einsicht und beginnende Reue zuge- standen werden. Das hat eine Strafreduktion von maximal einem Fünftel zur Fol- ge. 5.3 Wie im angefochtenen Urteil korrekt dargelegt, publizierte … [Tageszeitung] am tt.mm.2015 noch während laufender Hauptverhandlung online einen Bericht mit der Überschrift "…". Das dazugehörige Foto zeigte die Beschuldigte mit verpi- xeltem Gesicht, wie sie zum Eingang des Gerichts läuft (Urk. 67/1). Die Beschul-

- 39 - digte als Q1._____-Mutter zu betiteln, noch bevor irgendein Urteil gefällt ist, stellt fraglos eine Vorverurteilung dar, zumal auch die Titelwahl Sachlichkeit vermissen lässt. Bereits einige Stunden später war im Titel denn auch nicht mehr von einer Q1._____-Mutter, sondern nunmehr von einer Q2._____-Mutter die Rede (Urk. 67/2). Das Urteil wurde erst am 29. September 2015 gefällt. Ausserdem soll die Beschuldigte nach der Publikation eines Artikels in der …-Zeitung vom tt.mm.2015 (vgl. Urk. 44/1), in welchem von "A._____ und D._____" die Rede ist und auch ein Foto des Ehepaars mit Gesichtsbalken enthielt, von Bekannten da- rauf angesprochen worden sein (Urk. 64 S. 7). Die Vorverurteilung durch die Me- dien ist übereinstimmend mit der Vorinstanz leicht strafmindernd zu berücksichti- gen. 5.4 Betroffenheit Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 96 S. 5 Rz. 5 und S. 7 Rz. 6e) kann vorliegend weder eine strafbefreiende Betroffenheit im Sinne von Art. 54 StGB noch eine relevante strafmindernde Betroffenheit (vgl. BSK Strafrecht - Rik- lin, Art. 54 N 54 f.) der Beschuldigten bejaht werden. Dass ihre Kinder bei einer Pflegefamilie fremdplatziert werden mussten, ist direkt auf die Vorsatzdelikte der Beschuldigten zurückzuführen, die nicht als Verzweiflungstaten qualifiziert werden können. Eine allfällige Betroffenheit der Beschuldigten ist deshalb ausschliesslich von ihr selbst zu verantworten und nicht auf äussere Umstände zurückzuführen (vgl. BSK Strafrecht - Riklin, Art. 54 N 41), weshalb dies nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden kann. Auch ist es so, dass die Beschuldigte wie aufgezeigt in Bezug auf die misshandelten Kinder Empathie, Reue und Einsicht erst in An- sätzen zeigt. Schliesslich rechtfertigt sich auch angesichts des in keiner Weise nachvollziehbaren, massiven Tatvorgehens allein aus egoistischen Gründen kei- ne Strafminderung, geschweige denn Strafbefreiung, wegen eigener Betroffen- heit. Im Übrigen könnte aufgrund der Fremdplatzierung ohnehin nicht von einer schweren bzw. zumindest erheblichen Betroffenheit ausgegangen werden, nach- dem der Beschuldigten ein nunmehr unbegleitetes Besuchsrecht eingeräumt wur- de (vgl. Urk. 119/2) und ihr die Kinder somit nicht vollständig entzogen sind. So- weit sie sich für den Tod der Tochter C._____ mitschuldig fühlt, kann ihr eine Be-

- 40 - troffenheit schon deshalb nicht strafbefreiend oder strafmindernd angerechnet werden, da ihr die entsprechende Tat nicht vorgeworfen wurde. 5.5 Lange Verfahrensdauer Angesichts des Tatvorwurfs gegenüber der Beschuldigten sowie insbesondere der Tatsache, dass ihr trotz Anfangsverdachts letztlich keinerlei Beteiligung am Tod von C._____ vorgeworfen wird, erscheint die Verfahrensdauer als etwas lang. Allerdings hat die Beschuldigte durch ihr Absetzen ins Ausland gemeinsam mit D._____ auch selber zu einer Verlängerung der Strafuntersuchung beigetra- gen (vgl. Urk. 22/21-28). Im Übrigen handelt es sich um ein eher komplexes und aufwendigeres Verfahren, und es finden sich keine Bearbeitungslücken. Auch die Verfahrensverzögerung im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens von Dr. med. E._____ hat sich die Beschuldigte – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 118 S. 8 Rz. 8) – weitestgehend selber zuzuschreiben, nachdem sie sich erst anlässlich der Berufungsverhandlung gewillt zeigte, sich ei- nem psychiatrischen Gutachter zu stellen. Die Strafe ist daher unter diesem Titel nur ganz leicht zu mindern.

6. Fazit Freiheitsstrafe Ausgehend von der Einsatzstrafe für das Tatverschulden von 24 Monaten führt die Täterkomponente angesichts des zu berücksichtigenden Nachtatverhaltens, der Vorverurteilung durch die Medien und der Verfahrensdauer insgesamt zu ei- ner Strafminderung um einen Viertel oder 6 Monate. Dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen ist somit eine Frei- heitsstrafe von 18 Monaten.

7. Übertretungsbusse 7.1 Die mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB werden ausschliesslich mit Busse sanktioniert. Die Busse ist keine gleichar- tige Strafe im Sinne der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB. Sie ist daher zwingend zusätzlich zur Freiheitsstrafe auszusprechen.

- 41 - Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse nach den Verhält- nissen des Täters, so dass er diejenige Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Dabei ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschul- digten Rechnung zu tragen. 7.2 Bei der Beurteilung des Tatverschuldens ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die Tätlichkeiten gegenüber B._____ über einen doch be- achtlichen Zeitraum von rund fünf Monaten beging (gerechnet ab tt.mm.2012). Die Schläge auf die nackte Haut der Kleinkinder grenzen überdies schon nahe an eine Körperverletzung. Zugunsten der Beschuldigten fallen ihre leicht reduzierte Schuldfähigkeit sowie ihr hinsichtlich der Tätlichkeiten umfassendes Geständnis ins Gewicht. Aufgrund all dieser Aspekte ist die durch die Vorinstanz ausgespro- chene Busse von Fr. 500.– angemessen und zu bestätigen. 7.3 Ebenfalls zu bestätigen ist die von der Vorinstanz festgelegte Ersatzfrei- heitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse (Art. 106 Abs. 2 StGB).

8. Fazit Sanktion Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich vorliegend eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten und eine Busse von Fr. 500.– als angemessen. An die Freiheitsstrafe anzurechnen sind 2 Tage erstandener Haft gemäss Art. 51 StGB. VI. Strafvollzug

1. Die Vorinstanz hat zutreffend dargetan, dass der Beschuldigten als Ersttäte- rin der bedingte Strafvollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB gewährt werden kann. Auf ihre Erwägungen kann deshalb verwiesen werden (Urk. 82 S. 18 f.), mit der Ergänzung, dass die positiven Bewährungsaussichten der Beschuldigten auch durch das Gutachten von Dr. E._____ nicht relativiert werden, nachdem da- rin festgehalten wird, dass keine merklich belastete Legalprognose vorliege, und eine ambulante Massnahme aus diesem Grunde, auch wenn sie geeignet und

- 42 - sinnvoll wäre, nicht zwingend empfohlen werden könne (Urk. 110 S. 47). Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist somit aufzuschieben. Die Probezeit ist auf zwei Jah- re festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen.

2. Der Gutachter hält fest, dass eine Bewährungshilfe mit Weisung zur Thera- pie wohl die optimale Variante bzw. adäquate Lösung wäre (Urk. 110 S. 47). Die Verteidigung der Beschuldigten beantragte, die vom Gutachter vorgeschlagene Weisung sei nicht anzuordnen, da – wie vom Gutachter ebenfalls festgestellt wer- de – die Eingangsvoraussetzungen fehlen würden und die Legalprognose für die Beschuldigte gut sei (Urk. 118 S. 7 Rz. 8). Der Verteidigung ist insofern Recht zu geben, dass eine Weisung im Sinne des Massnahmenrechts (vgl. Art. 63 Abs. 2 StGB) aufgrund der fehlenden Massnah- menerforderlichkeit nicht ausgesprochen werden kann. Möglich und zulässig wäre indes die Anordnung einer Bewährungshilfe verbunden mit einer Weisung zur Therapie gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 93 und 94 StGB (vgl. BSK Strafrecht I - Imperatori, Art. 94 N 17). Da sich die Beschuldigte aller- dings aktuell bereits auf freiwilliger Basis in einer Therapie bei Dr. med. L._____ befindet (vgl. Urk. 119/1, passim), ist von einer entsprechenden Anordnung abzu- sehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten Bei diesem Verfahrensausgang ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsdispositiv zu bestätigen.

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1 Gerichtskosten Mit dem vorliegenden Berufungsentscheid wird der erstinstanzliche Schuldpunkt bestätigt und die Strafe gegenüber der Vorinstanz angehoben. Die Beschuldigte,

- 43 - die einen Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungs- pflicht und ein Absehen von Strafe verlangte, verliert mit ihrer Berufung vollum- fänglich, derweil die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung (sie verlangte eine hö- here Strafe von 24 Monaten) teilweise obsiegt. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsver- fahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung (hiezu unten Ziff. 2.2), – demnach die Kosten des Gutachtens von Dr. med. E._____ in der Hö- he von Fr. 13'585,– (Urk. 109/2) sowie die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 – voll- umfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. 2.2 Kosten der amtlichen Verteidigung 2.2.1 Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren mit Honorar- note vom 4. Oktober 2017 einen Aufwand von rund 71 Stunden bzw. ein Honorar über Fr. 18'348.– (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 119/5) geltend, wobei noch die Kosten von Fr. 513.45 für den ärztlichen Bericht von Dr. med. L._____ vom

25. September 2017 (vgl. Urk. 120/1 und 2) hinzuzurechnen seien. Das verlangte Honorar von rund Fr. 18'860.– ist übersetzt und kann nicht nach- vollzogen werden. 2.2.2 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO), im Kanton Zürich somit nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (vgl. § 23 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV die Bedeutung des Falles (lit. b), die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeitaufwand (lit. d) und die Schwierigkeit des Falles (lit. e). Gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines erstinstanzlichen Strafprozesses einschliess- lich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Zur Grundgebühr werden Zuschläge be- rechnet; (u.a.) für jede zusätzliche, sich notwendig erweisende Verhandlung oder Rechtsschrift (vgl. § 17 Abs. 2 AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Ge-

- 44 - bühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Da- bei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise ange- fochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Zum notwendigen Zeitaufwand gehören (u.a.) insbesondere das erforderliche Ak- tenstudium, die erforderlichen Eingaben und die Vorbereitung des erforderlichen Plädoyers. Grundsätzlich nicht entschädigt werden (u.a.) unverhältnismässige Aufwände einer amtlichen Verteidigung, soziale Betreuungszeit oder eigene Er- mittlungen (vgl. Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 3. Auflage, 1. Oktober 2016, S. 55). 2.2.3 a) Die Honorarnote der Verteidigung (Urk. 119/5) weist eine grosse Anzahl telefonischer und schriftlicher Kontakte zwischen der Verteidigerin und der Be- schuldigten einerseits sowie der Verteidigerin und "Dr. L._____" (Dr. med. L._____, dem Therapeuten der Beschuldigten) andererseits auf, deren Erforder- lichkeit nicht nachvollzogen werden kann: Zwischen dem 22. Oktober 2015 und dem 9. Dezember 2015 wird diesbezüglich ein Aufwand von insgesamt 285 Minuten bzw. 4 ¾ Stunden geltend gemacht (Urk. 119/5 S. 2). Diese Kontakte fallen in die Zeit zwischen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. September 2015 (in deren Anschluss die Verteidigung noch vor Schranken die Berufung anmeldete, Prot. I S. 31) und dem Empfang des begründeten vorinstanzlichen Entscheids am 29. Dezember 2015 (Urk. 81/2), ei- nen Zeitraum also, in welchem die Notwendigkeit von Verteidigungshandlungen generell nicht ersichtlich ist. Diese Kontakte der Verteidigung mit der Mandantin sowie deren Therapeuten dienten offensichtlich grösstenteils allein der Betreuung der Beschuldigten, was wie ausgeführt nicht zu entschädigen ist. Zwischen dem 2. März 2016 und dem 6. September 2016 werden weitere 345 Minuten bzw. 5 ¾ Stunden an mündlicher und schriftlicher Korrespondenz mit der Beschuldigten, dem Therapeuten derselben sowie teilweise auch mit Rechtsan- walt Y._____, dem Verteidiger von D._____, aufgeführt (Urk. 119/5 S. 2 f.). Auch für diese (nach Einreichung des Datenblattes an das Obergericht vom 1. März 2016, a.a.O. S. 2 vorgenommenen) Handlungen ist eine Notwendigkeit nicht aus-

- 45 - zumachen, zumal die Verteidigung erst ab dem 8. September 2016 mit dem ei- gentlichen Aktenstudium begann (a.a.O. S.3). Auch ab dem 23. September 2016 (Urk. 109/5 S. 3 f.) tätigte die Verteidigerin überdurchschnittlich viele Kontakte mit der Beschuldigten, welche als nicht zu entschädigende Betreuungszeit qualifiziert werden müssen. Hinzu kommen wie- derum ständige Kontakte mit Dr. med. L._____ und zusätzlich mehrere Kontakte mit einer ungenannten "Auskunftsperson", deren Erforderlichkeit in dieser Häufig- keit ebenfalls nicht bejaht werden kann. Nicht nachvollzogen werden kann sodann die Notwendigkeit mehrfacher Kontaktaufnahmen der Verteidigung mit dem Gut- achter Dr. med. E._____ (vgl. die Position vom 5.4.12 [recte: 5.4.17], Urk. 119 S. 2 und die Positionen vom 23.1.17, 8.2.17, 25.5.17 und 18.7.17, a.a.O. S. 3 f.; vgl. auch Urk. 106 und 107); der Verteidigerin musste im Vornherein klar sein, dass die Anwesenheit bei gutachterlichen Explorationsgesprächen nicht vorgese- hen ist (vgl. Andreas Donatsch, in: [Zürcher] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 185 N. 41; BSK StPO - Heer, 2. Aufl. 2014, Art. 185 N 36 sowie den Entscheid UH110068 des Obergerichtes des Kan- tons Zürich vom 11. Mai 2011;), diese jedoch Ergänzungsfragen an den Verteidi- ger stellen kann (was sie nicht getan hat). Für das Strafverfahren als nicht erfor- derlich zu erachten ist weiter auch die Korrespondenz der Verteidigung mit Frau R._____ von der Fachstelle Gewalt … (vgl. die Positionen vom 5.4.12 [recte: 5.4.17], Urk. 119 S. 2 und vom 24.3.17, a.a.O. S. 4). Insgesamt ist diesbezüglich ein Aufwand von über 700 Minuten bzw. rund 12 Stunden als übermässig bzw. nicht notwendig zu qualifizieren.

b) Als übersetzt muss weiter der Aufwand für das Aktenstudium (rund 7 Stunden vor Vorliegen des Gutachtens) und zur Vorbereitung des Berufungsplädoyers (5 Stunden) bezeichnet werden, angesichts dessen, dass die Verteidigerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren dabei war und deren Berufungsplädoyer einen Um- fang von lediglich 8 Seiten aufweist. Unter diesem Titel ist die Honorarnote der Verteidigung um rund 3 Stunden zu kürzen.

c) Als nicht entschädigungsfähig zu erachten sind sodann die geltend gemachten Kosten von Fr. 513.45 für den ärztlichen Bericht von Dr. med. L._____ vom

- 46 -

25. September 2017 (vgl. Urk. 120/1 und 2). Einer solchen von der Verteidigung veranlassten, ungefragten Stellungnahme des forensisch nicht qualifizierten Therapeuten eines Beschuldigten zum gerichtlich eingeholten Gutachten kann keine Notwendigkeit zugesprochen werden. 2.2.4. Insgesamt erweist sich der geltend gemachte Aufwand von 71 Stunden um ca. 25 Stunden als zu hoch. Unter Hinweis darauf, dass die Kosten der Verteidi- gung in gerichtlichen Verfahren letztlich nicht (genau) nach Stunden, sondern pauschal zu entschädigen sind (vgl. vorstehend Ziff. 2.2.2), ist das Honorar der amtlichen Verteidigung im Ergebnis auf Fr. 12'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen. 2.2.5 Das Honorar der amtlichen Verteidigung ist auf die Gerichtskasse zu neh- men unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 29. September 2015 bezüglich des Voraberkenntnisses (teilweise Ver- fahrenseinstellung betreffend die mehrfachen Tätlichkeiten), die Dispositiv- ziffer 1 teilweise (Schuldsprüche wegen mehrfacher eventualvorsätzlicher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Tätlichkeiten) und die Disposi- tivziffern 5 (abstrakte Schadenersatzpflicht), 6 (Genugtuung für die körperli- chen Misshandlungen) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 47 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der eventualvorsätzlichen Ver- letzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8-10) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung Fr. 13'585.– Gutachten

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der KESB …

- 48 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Januar 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Höfliger

- 49 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1 Nachdem am tt.mm.2013 die jüngere Tochter C._____ im Alter von 2 Mona- ten und 10 Tagen verstorben war, wurden deren Eltern, die Beschuldigte A._____ und ihr Ehemann D._____ (separates Verfahren, Geschäfts-Nr. SB160006) noch am gleichen Abend verhaftet (Urk. 22 und 23).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat ausgehend vom aus ihrer Sicht schwerpunktmässig schwersten Delikt der eventualvorsätzlichen Verletzung der Fürsorge- oder Erzie- hungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB den ordentlichen Strafrahmen korrekt ermittelt, nämlich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Weiter hat sie zutreffend ausgeführt, dass hier keine aussergewöhnlichen Umstände vor- liegen, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nach oben bzw. unten erfordern (BGE 136 IV 55 f.). Vielmehr ist der Strafschärfungsgrund der Delikts- mehrheit und der mehrfachen Tatbegehung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB bei der Verschuldensbewertung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhö- hend zu berücksichtigen. Richtig ist weiter, dass die mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB mit Busse zu ahnden sind, wobei der Höchstbetrag bei Fr. 10'000.– liegt (Art. 106 Abs. 1 StGB).

- 21 -

E. 1.2 Vorliegend erscheint es angezeigt, bei der konkreten Strafzumessung in Abweichung zum angefochtenen Urteil aus den folgenden Überlegungen zuerst die Tatschwere der Körperverletzungsdelikte zu eruieren: Zum einen weist Art. 123 StGB denselben Strafrahmen auf wie Art. 219 Abs. 1 StGB. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Tatbegehung durch Unterlassen erfolgte und ge- mäss Art. 11 Abs. 4 StGB eine fakultative Strafmilderung möglich ist. Eine solche kommt nur zum Tragen, wenn im konkreten Fall die kriminelle Energie geringer ist als beim Begehungsdelikt (vgl. Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar StGB, 19. Aufl. Zürich 2013, Art. 11 N 18), was hier, wie nachfolgend aufzuzei- gen, nur in einem geringen Ausmass der Fall ist. Überdies liegt bezüglich Art. 123 StGB mehrfache Tatbegehung vor. Ferner entspricht es der Chronologie und ebenso der Logik, zunächst die Körperverletzungshandlungen zu bewerten, die eine wesentliche Grundlage des Gefährdungsdelikts nach Art. 219 Abs. 1 StGB darstellen und diesem insoweit auch zeitlich vorgelagert sind. Schliesslich ist, so oder anders, dem Asperationsprinzip Rechnung zu tragen, weshalb die Beurtei- lungsreihenfolge ohne Einfluss auf das Ergebnis bleibt.

2. Grundsätze der Strafzumessung Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im angefoch- tenen Urteil unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt und umfas- send wiedergegeben. Namentlich hat die Vorinstanz zutreffend zwischen der Tat- komponente, der Täterkomponente und den technischen Strafzumessungsgrün- den unterschieden (Urk. 82 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Mehrfache eventualvorsätzliche einfache Körperverletzung

E. 2 Die Beschuldigte wurde im Gegensatz zu ihrem Ehemann nach zwei Tagen wieder aus der Haft entlassen (Urk. 23/1, 23/8, 23/9). Das Verfahren gegen sie wegen Verdachts auf ein Tötungsdelikt wurde mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft IV vom 8. April 2015 eingestellt (Urk. 28). Am gleichen Tag erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen die Beschuldigte wegen vorsätzlicher Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, mehrfacher vorsätzlicher einfacher Körperverletzung durch Unterlassen und mehrfacher Tät- lichkeiten (Urk. 31). Ebenfalls mit Anklage vom 8. April 2015 wurde gegen ihren Ehemann D._____ Anklage erhoben: wegen fahrlässiger oder (alternativ) eventu- alvorsätzlicher Tötung und überdies wegen derselben Delikte wie die Beschuldig- te (Urk. 35).

E. 2.1 Gerichtskosten Mit dem vorliegenden Berufungsentscheid wird der erstinstanzliche Schuldpunkt bestätigt und die Strafe gegenüber der Vorinstanz angehoben. Die Beschuldigte,

- 43 - die einen Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungs- pflicht und ein Absehen von Strafe verlangte, verliert mit ihrer Berufung vollum- fänglich, derweil die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung (sie verlangte eine hö- here Strafe von 24 Monaten) teilweise obsiegt. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsver- fahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung (hiezu unten Ziff. 2.2), – demnach die Kosten des Gutachtens von Dr. med. E._____ in der Hö- he von Fr. 13'585,– (Urk. 109/2) sowie die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 – voll- umfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen.

E. 2.2 Kosten der amtlichen Verteidigung

E. 2.2.1 Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren mit Honorar- note vom 4. Oktober 2017 einen Aufwand von rund 71 Stunden bzw. ein Honorar über Fr. 18'348.– (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 119/5) geltend, wobei noch die Kosten von Fr. 513.45 für den ärztlichen Bericht von Dr. med. L._____ vom

25. September 2017 (vgl. Urk. 120/1 und 2) hinzuzurechnen seien. Das verlangte Honorar von rund Fr. 18'860.– ist übersetzt und kann nicht nach- vollzogen werden.

E. 2.2.2 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO), im Kanton Zürich somit nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (vgl. § 23 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV die Bedeutung des Falles (lit. b), die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeitaufwand (lit. d) und die Schwierigkeit des Falles (lit. e). Gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines erstinstanzlichen Strafprozesses einschliess- lich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Zur Grundgebühr werden Zuschläge be- rechnet; (u.a.) für jede zusätzliche, sich notwendig erweisende Verhandlung oder Rechtsschrift (vgl. § 17 Abs. 2 AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Ge-

- 44 - bühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Da- bei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise ange- fochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Zum notwendigen Zeitaufwand gehören (u.a.) insbesondere das erforderliche Ak- tenstudium, die erforderlichen Eingaben und die Vorbereitung des erforderlichen Plädoyers. Grundsätzlich nicht entschädigt werden (u.a.) unverhältnismässige Aufwände einer amtlichen Verteidigung, soziale Betreuungszeit oder eigene Er- mittlungen (vgl. Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 3. Auflage, 1. Oktober 2016, S. 55).

E. 2.2.3 a) Die Honorarnote der Verteidigung (Urk. 119/5) weist eine grosse Anzahl telefonischer und schriftlicher Kontakte zwischen der Verteidigerin und der Be- schuldigten einerseits sowie der Verteidigerin und "Dr. L._____" (Dr. med. L._____, dem Therapeuten der Beschuldigten) andererseits auf, deren Erforder- lichkeit nicht nachvollzogen werden kann: Zwischen dem 22. Oktober 2015 und dem 9. Dezember 2015 wird diesbezüglich ein Aufwand von insgesamt 285 Minuten bzw. 4 ¾ Stunden geltend gemacht (Urk. 119/5 S. 2). Diese Kontakte fallen in die Zeit zwischen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. September 2015 (in deren Anschluss die Verteidigung noch vor Schranken die Berufung anmeldete, Prot. I S. 31) und dem Empfang des begründeten vorinstanzlichen Entscheids am 29. Dezember 2015 (Urk. 81/2), ei- nen Zeitraum also, in welchem die Notwendigkeit von Verteidigungshandlungen generell nicht ersichtlich ist. Diese Kontakte der Verteidigung mit der Mandantin sowie deren Therapeuten dienten offensichtlich grösstenteils allein der Betreuung der Beschuldigten, was wie ausgeführt nicht zu entschädigen ist. Zwischen dem 2. März 2016 und dem 6. September 2016 werden weitere 345 Minuten bzw. 5 ¾ Stunden an mündlicher und schriftlicher Korrespondenz mit der Beschuldigten, dem Therapeuten derselben sowie teilweise auch mit Rechtsan- walt Y._____, dem Verteidiger von D._____, aufgeführt (Urk. 119/5 S. 2 f.). Auch für diese (nach Einreichung des Datenblattes an das Obergericht vom 1. März 2016, a.a.O. S. 2 vorgenommenen) Handlungen ist eine Notwendigkeit nicht aus-

- 45 - zumachen, zumal die Verteidigung erst ab dem 8. September 2016 mit dem ei- gentlichen Aktenstudium begann (a.a.O. S.3). Auch ab dem 23. September 2016 (Urk. 109/5 S. 3 f.) tätigte die Verteidigerin überdurchschnittlich viele Kontakte mit der Beschuldigten, welche als nicht zu entschädigende Betreuungszeit qualifiziert werden müssen. Hinzu kommen wie- derum ständige Kontakte mit Dr. med. L._____ und zusätzlich mehrere Kontakte mit einer ungenannten "Auskunftsperson", deren Erforderlichkeit in dieser Häufig- keit ebenfalls nicht bejaht werden kann. Nicht nachvollzogen werden kann sodann die Notwendigkeit mehrfacher Kontaktaufnahmen der Verteidigung mit dem Gut- achter Dr. med. E._____ (vgl. die Position vom 5.4.12 [recte: 5.4.17], Urk. 119 S. 2 und die Positionen vom 23.1.17, 8.2.17, 25.5.17 und 18.7.17, a.a.O. S. 3 f.; vgl. auch Urk. 106 und 107); der Verteidigerin musste im Vornherein klar sein, dass die Anwesenheit bei gutachterlichen Explorationsgesprächen nicht vorgese- hen ist (vgl. Andreas Donatsch, in: [Zürcher] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 185 N. 41; BSK StPO - Heer, 2. Aufl. 2014, Art. 185 N 36 sowie den Entscheid UH110068 des Obergerichtes des Kan- tons Zürich vom 11. Mai 2011;), diese jedoch Ergänzungsfragen an den Verteidi- ger stellen kann (was sie nicht getan hat). Für das Strafverfahren als nicht erfor- derlich zu erachten ist weiter auch die Korrespondenz der Verteidigung mit Frau R._____ von der Fachstelle Gewalt … (vgl. die Positionen vom 5.4.12 [recte: 5.4.17], Urk. 119 S. 2 und vom 24.3.17, a.a.O. S. 4). Insgesamt ist diesbezüglich ein Aufwand von über 700 Minuten bzw. rund 12 Stunden als übermässig bzw. nicht notwendig zu qualifizieren.

b) Als übersetzt muss weiter der Aufwand für das Aktenstudium (rund 7 Stunden vor Vorliegen des Gutachtens) und zur Vorbereitung des Berufungsplädoyers (5 Stunden) bezeichnet werden, angesichts dessen, dass die Verteidigerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren dabei war und deren Berufungsplädoyer einen Um- fang von lediglich 8 Seiten aufweist. Unter diesem Titel ist die Honorarnote der Verteidigung um rund 3 Stunden zu kürzen.

c) Als nicht entschädigungsfähig zu erachten sind sodann die geltend gemachten Kosten von Fr. 513.45 für den ärztlichen Bericht von Dr. med. L._____ vom

- 46 -

25. September 2017 (vgl. Urk. 120/1 und 2). Einer solchen von der Verteidigung veranlassten, ungefragten Stellungnahme des forensisch nicht qualifizierten Therapeuten eines Beschuldigten zum gerichtlich eingeholten Gutachten kann keine Notwendigkeit zugesprochen werden.

E. 2.2.4 Insgesamt erweist sich der geltend gemachte Aufwand von 71 Stunden um ca. 25 Stunden als zu hoch. Unter Hinweis darauf, dass die Kosten der Verteidi- gung in gerichtlichen Verfahren letztlich nicht (genau) nach Stunden, sondern pauschal zu entschädigen sind (vgl. vorstehend Ziff. 2.2.2), ist das Honorar der amtlichen Verteidigung im Ergebnis auf Fr. 12'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen.

E. 2.2.5 Das Honorar der amtlichen Verteidigung ist auf die Gerichtskasse zu neh- men unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 29. September 2015 bezüglich des Voraberkenntnisses (teilweise Ver- fahrenseinstellung betreffend die mehrfachen Tätlichkeiten), die Dispositiv- ziffer 1 teilweise (Schuldsprüche wegen mehrfacher eventualvorsätzlicher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Tätlichkeiten) und die Disposi- tivziffern 5 (abstrakte Schadenersatzpflicht), 6 (Genugtuung für die körperli- chen Misshandlungen) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 47 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der eventualvorsätzlichen Ver- letzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8-10) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung Fr. 13'585.– Gutachten

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

E. 2.3 Es kann der Beschuldigten auch nicht entgangen sein, dass die Kinder in diesem durch die elterliche Zucht geprägten unberechenbaren Klima litten und im wahrsten Sinne des Wortes gefangen waren. Das gilt vorab für C._____, die als Säugling vollständig und ausnahmslos den Handlungen der Beschuldigten und ih- res Ehemannes ausgesetzt war. Aber auch die Tochter B._____, im Zeitpunkt des Todesfalls ihrer kleinen Schwester gut 15 Monate alt und durchaus in der Lage, sich zu Hause eigenständig fortzubewegen, war dem bestimmenden und bedroh- lichen Verhalten der Eltern ausgeliefert. Dies zeigt insbesondere auch das seitens der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 15. Januar 2016 (vgl. Urk. 83) einge- reichte Video vom September 2012 mit der an Händen und Beinen mit Klebeband am Hochstuhl festgemachten damals 10-11 Monate alten B._____(USB-Stick bzw. CD in Urk. 84 und 85), welches als Beweismittel zur Prüfung der eingeklag- ten Vorwürfe durchaus entgegen genommen und gewürdigt werden darf (ohne dass der Beschuldigten daraus weitere Vorwürfe zu machen sind). Das bereits im Hochstuhl zwecks Einnahme der Mahlzeit eingepferchte Kind – was selbstredend nicht zu beanstanden ist, da allgemeine elterliche Praxis bei Kleinkindern auch aus Gründen der Sicherheit – wurde indessen durch das Festkleben von Händen und Beinen jeglicher Bewegungsmöglichkeit beraubt und dadurch in erniedrigen- der Art und Weise regelrecht geknebelt. Für eine dem Alter der Tochter ange- messene, geordnete und auch speditive Nahrungsaufnahme war eine solche Fesselung keinesfalls erforderlich. Vielmehr widerspiegelt sich in einem solchen Vorgehen unbegreifliche elterliche Dominanz und Machtausübung. Dass sich B._____ offensichtlich unnatürlich eingeengt fühlte, überwiegend freudlos drein- schaute und sich mit teilweise konsternierter Miene den Brei in den Mund schau- feln liess, kann dem unbefangenen Betrachter der Szene nicht entgehen und ist auch nicht verwunderlich. Der Umstand, dass dem Kleinkind mit dem Kopf noch eine gewisse Bewegungsfreiheit verblieb, führt zu keiner andern Würdigung – denn dies wäre geradezu zynisch.

- 18 - Altersentsprechend konnten im Ergebnis beide Kinder dieser unheilvollen häusli- chen Atmosphäre der elterlichen Zucht nicht entrinnen und waren ihr schutzlos preisgegeben, was die Beschuldigte ebenfalls wusste und auch wollte. Wer als Familienmutter in solch gravierender Weise bewusst durch körperliche Misshand- lungen ein Klima der Angst für ihre Kleinkinder mitschafft und unbeirrt weiterver- folgt, sie in einem bedrohlichen Spannungsfeld und unter demütigenden Praktiken aufwachsen lässt, weiss, dass dies ernsthafte psychische Folgen nach sich zie- hen und die Kinder in ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung gefährden kann, und sie nimmt dies auch in Kauf. Das gilt erst recht für eine eigenständige Frau und schon etwas reifere Mutter wie die Beschuldigte, die nach guter Berufs- ausbildung und über rund eineinhalb Jahrzehnte ausgeübter erfolgreicher Er- werbstätigkeit gemäss eigenen Angaben mit 36 Jahren den Mann ihrer Träume fand, sich in der Ehe mit ihm sehr glücklich fühlte, in der Folge zu ihrer Freude nach jeweils "wunderbarer" Schwangerschaft gesunde Wunschkinder zur Welt brachte und diese auch stille (Urk. 3/1 S. 2, 4 f., 11 f.). Vor dem Hintergrund der bei solchen Voraussetzungen üblicherweise sehr intensiven und von beschützen- dem Verhalten geprägten Mutter-Kind-Beziehung erscheint das Gebaren der Be- schuldigten umso unverständlicher. Der Beschuldigten zuzugestehen, sie habe aus einem falschen Verständnis von Liebe heraus gehandelt, wie sie behauptet, wäre bei ihrem Lebenshintergrund nichts anderes als reiner Sarkasmus.

E. 2.4 Die Beschuldigte handelte nach dem Gesagten eventualvorsätzlich. Auch der subjektive Tatbestand von Art. 219 StGB ist somit ohne weiteres erfüllt. An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag die Frage, ob es gegenüber A._____, wie diese behauptet, seitens ihrer Mutter in der Erziehung ihr gegenüber auch mit der Holzkelle zu Züchtigungen gekommen sei (von Seiten ihres Vaters habe sie als Kind aber eine antiautoritäre Erziehung genossen; vgl. Urk. 3/1 S. 7 f.). Zum einen wird von ihrem Vater Gewalt in der Erziehung der Beschuldigten als absolut unwahr bezeichnet (Urk. 84/85). Selbst wenn aber die Mutter der Be- schuldigten dieser als Kind – nicht Säugling, Kleinkind – gelegentlich Klapse mit einem Holzkochlöffel verabreicht hätte, so würde dies keinesfalls als Rechtferti- gung dienen können für die vorliegend über lange Zeit praktizierte, vielfältige und

- 19 - massive Gewaltanwendung durch beide im Haushalt stets präsente Elternteile – namentlich auch durch den Beschuldigten D._____, der mit dem Einverständnis der Beschuldigten handelte, intensiver zuschlug und dadurch auch Verletzungen bewirkte (Urk. 3/1 S. 8; Urk. 3/2 S. 3) – gegenüber den noch sehr kleinen, wehrlo- sen Kindern. Damit wurde, wie gezeigt, bewusst ein Angstklima geschaffen und aufrechterhalten. Dass der Beschuldigten auch nur im entferntesten Ähnliches wi- derfahren wäre, wird von dieser weder behauptet noch erschliesst sich solches aus den Akten. Im Gegenteil: Vielmehr hat sie im Rahmen der Exploration durch Dr. med. E._____ ausdrücklich widerrufen, mit Gewalt erzogen worden zu sein. Früher habe sie dies einmal angegeben, was aber ein Fehler gewesen sei. Sie habe gedacht, es könne D._____ helfen. Damit räumte sie taktische Gründe ein (Urk. 110 S. 23 und 35). Schliesslich stand die Beschuldigte zwar einerseits in ei- ner sehr engen Beziehung zu ihrem Ehemann, teilte seine Ansichten und Argu- mente, lobte und bewunderte ihn (vgl. dazu Urk. 3/1 S. 2 und 11 ff.; Urk. 3/2 S. 2 ff.; Urk. 60 S. 5), weshalb er wohl auch einen erheblichen Einfluss auf sie ausüb- te, namentlich in religiöser Hinsicht (vgl. 12/3 S. 15, Gutachten des Psychiatrie- zentrums K._____, und das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____, Urk. 110 S. 42). Das ist aber nicht gleichzusetzen mit Unterwürfigkeit oder gar Hö- rigkeit – dies in Übereinstimmung mit den psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. J._____ (Urk. 12/21) sowie von Dr. med. E._____ (a.a.O.) und entgegen dem Gutachten des Psychiatriezentrums K._____, das für die Zeit(spanne) der Tatausübung eine psychische Störung im Sinne des Gesetzes diagnostizierte (Urk. 12/3 S. 15), ebenso entgegen dem Therapiebericht von Dr. med. L._____ vom 18. November 2016; Urk. 95/1). Die durch die Beschuldigte selber vorge- nommenen Züchtigungshandlungen ebenso wie die Gutheissung des Verhaltens von D._____ entspringen nämlich (auch) ihrer eigenen Überzeugung, was sich vielfach ihren Aussagen entnehmen lässt (Urk. 3/1 und 3/2 und auch durch den Gutachter E._____ bestätigt wird, Urk. 110, z.B. S. 37; vgl. dazu auch die Erwä- gungen zur Strafzumessung in der folgenden Ziffer V).

- 20 -

3. Fazit Schuldspruch

E. 3 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 29. September 2015 wurde die Beschuldigte der eventualvorsätzlichen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB, der mehrfachen even- tualvorsätzlichen einfachen Körperverletzung durch Unterlassen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 11 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB – je begangen zum Nachteil beider Töchter, B._____, geb. tt.mm.2011, und C._____, geb. tt.mm.2012 – für schuldig befunden und mit 14 Monaten Freiheitsstrafe so- wie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Die Freiheitsstrafe wurde bei einer Probezeit von 2 Jahren auf Bewährung ausgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe

- 6 - für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse auf 5 Tage bemessen. Weiter entschied das Gericht über die Zivilforderungen der Privatklägerin B._____ (Urk. 82 S. 21 ff.). 4.1 Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigerin der Beschuldigten noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 31). Die Berufungsanmeldung der Staatsan- waltschaft erfolgte am 30. September 2015 und damit ebenfalls rechtzeitig (Urk. 76). Das schriftliche Urteil in begründeter Fassung wurde den Parteien am

22. und 29. Dezember 2015 bzw. am 4. Januar 2016 zugestellt (Urk. 81/1-3). Da- raufhin gingen fristgerecht die Berufungserklärungen der Verteidigerin (Urk. 86) und der Staatsanwaltschaft ein, letztere samt Beweisanträgen und Beilagen (Urk. 83-85). Die Verteidigerin stellte keine Beweisanträge (Urk. 86). Innert ange- setzter Frist reichte die Beschuldigte sodann das "Datenerfassungsblatt" ein (Urk. 87 und Urk. 90 f.). Anschlussberufung wurde von keiner Partei erhoben. 4.2 Am 25. Mai 2016 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 22. November 2016 vorgeladen (Urk. 92). Die Berufungsverhandlung fand gemeinsam mit jener im Verfahren SB160006 gegen den Ehemann der Beschuldigten, D._____, statt. Zur Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte mit ihrer amtlichen Ver- teidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, der Ehemann der Beschuldigten (im folgenden: D._____) mit seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, der Vertreter der Privatklägerin B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, und für die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich der Leitende Staatsanwalt Dr. Oertle. 4.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschluss gefasst, über die Beschuldigte ein neues psychiatrisches Gutachten betreffend ihre Schuldfähigkeit einzuholen (Prot. II S. 52, vgl. auch Urk. 100 ff.). Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____ erfolgte am 14. Juni 2017 (Urk. 110). 4.4 Am 18. August 2017 erklärten sowohl die Beschuldigte als auch die Staats- anwaltschaft ihr Einverständnis zur Weiterführung des Prozesses im schriftlichen Verfahren (Urk. 113). Auf Verfügung vom 22. August 2017 hin liess die Beschul- digte mit Eingabe ihrer Verteidigerin vom 3. Oktober 2017 eine Stellungnahme

- 7 - zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E._____ einreichen (Urk. 118 und 119/1). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 116).

E. 3.1 Objektive Tatschwere

E. 3.1.1 Einleitend ist zu erwähnen, dass der Beschuldigten diesbezüglich nicht Be- gehungsdelikte angelastet werden, sondern Tatbegehung durch Unterlassen, in- dem sie pflichtwidrig untätig geblieben sei und die heftigeren körperlichen Miss- handlungen durch ihren Ehemann D._____, die auch zu Körperverletzungen führ- ten, nicht verhindert habe, obwohl das ihre Pflicht als Kindsmutter gewesen wäre

- 22 - (Urk. 31, Anklageschrift erster Abschnitt letzter Satz und zweiter Abschnitt; Art. 11 StGB). Als Mutter hatte die Beschuldigte eine Garantenstellung gegenüber ihren Kindern aus Gesetz (Art. 272 ZGB). So war es ihre Pflicht, alle Gefahren und Schädigun- gen von ihren zwei Kindern abzuwehren. Sie stand mithin in der Fürsorgepflicht gegenüber ihren beiden noch sehr kleinen, wehrlosen und absolut schutzbedürfti- gen Kindern. Es ist von einem ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnis zur Be- schuldigten als Mutter auszugehen; die Kinder waren ihrem Handeln ebenso wie ihrem Untätigbleiben bei Gefahren und Schädigungen durch Dritte vollständig ausgeliefert. Um das passive Verhalten der Beschuldigten, das den Kindern Kör- perverletzungen durch väterliches Verhalten bescherte, zu werten, bedarf es ei- nes Blickes auf das in Frage stehende Handeln ihres Ehemannes D._____.

E. 3.1.2 D._____ schlug seine Kinder nicht etwa mit der blossen Hand, sondern be- diente sich diverser Holzkellen und Kochlöffel und eines eigens zu diesem Zweck angeschafften Teppichklopfers aus Kunststoff. Insbesondere ist hervorzuheben, dass die damals nur wenig mehr als 2 Monate alte C._____ einen Tag vor ihrem Tod, am tt.mm.2013 derart mit dem Teppichklopfer auf den nackten Po und die Rückseiten der Oberschenkel geschlagen wurde, dass sie ausgedehnte Hautun- terblutungen davontrug. Auch waren bei ihr teilweise Einblutungen festzustellen, die bis in das Unterhautfettgewebe reichten, was gemäss Gutachten zum Todes- fall vom 12. Dezember 2013 für eine gewisse Kraft und Heftigkeit der Gewaltein- wirkung spricht (Urk. 7/12 S. 7 ff.; vgl. dazu auch die Fotodokumentation, Urk. 10/8 S. 65 f., 68 f., 71 f., 74 ff., 80 ff. und bezüglich B._____S. 95, 97 f., 100 ff.). Die Schläge erfolgten jeweils auf die nackte Haut und waren heftig. Entspre- chend verursachten sie Schmerzen und hinterliessen Hämatome. Diese körper- schädigenden Misshandlungen erfolgten regelmässig, zum Nachteil von B._____ über einen Zeitraum von rund 7½ Monaten (ab Anfang Juli 2012 mit Rückkehr in die Schweiz, Art. 3 StGB) bzw. zum Nachteil von C._____ ab deren Geburt wäh- rend etwas mehr als zwei Monaten bis zu ihrem Versterben am tt.mm.2013. Was die Ohrfeige gegenüber B._____ im Badezimmer anbelangt, so muss diese mit ausgesprochener Heftigkeit erfolgt sein, prallte B._____ doch durch den Schlag

- 23 - an den Badewannenrand und schlug sie sich auf diese Weise einen Zahn ab. Dieses wiederkehrende rücksichtslose Verhalten deutet auf erhebliche kriminelle Energie seitens von D._____. Neben der rohen Art des Handelns, der mehrfa- chen und regelmässigen Tatbegehung über viele Monate hinweg wirkt sich aus, dass zwei Kinder vom niederträchtigen Handeln des Ehemannes D._____ in ihrer körperlichen Integrität beeinträchtigt waren. Die körperlichen Schädigungen sind insbesondere gemessen am Alter der Kinder als recht massiv zu bezeichnen. Namentlich B._____s Zahnschädigung wirkt sich über etliche Jahre aus.

E. 3.1.3 Mit all diesen zu Körperverletzungen führenden stärkeren Misshandlungen durch ihren Ehemann war die Beschuldigte einverstanden. Vor allem billigte sie ausdrücklich auch heftiger vorgenommene Schläge, wodurch die Kinder gelegent- lich verletzt wurden, wie aufgezeigt namentlich Hämatome und einen Zahnscha- den erlitten. Auch duldete sie seine Methoden zur Beruhigung und Erziehung der Kinder grundsätzlich ohne Abstriche, schaute diese für angebracht und richtig an, stand voll zu und hinter D._____ sowie seinem Tun. Sie und ihr Mann seien sich in dieser Vorgehensweise einig gewesen, die Handlungen bzw. Züchtigungsme- thoden seien aus Überzeugung und aus bestem Wissen und Gewissen heraus er- folgt (Urk. 3/1 S. 7 ff.; Urk. 3/2 S. 2 ff.). Sie erachtete damit die gewalttätigen Er- ziehungsmethoden auch bei intensiverem Vorgehen ihres Ehemannes als legitim und hielt die Folgen für in Ordnung. Man habe an den Kindern gemerkt, dass sie einen guten Ansatz hätten, der im einen oder andern Fall verbesserungswürdig sei (Urk. 3/1 S. 13). Einzig in dieser letzten Bemerkung schimmert eine leichte Relativierung durch.

E. 3.1.4 Berücksichtigt man, dass die Beschuldigte nicht aktiv handelte, sondern ihr jeweiliger Tatbeitrag im Unterlassen des Eingreifens zum Schutz ihrer kleinen Kinder bestand, zu welchem sie als Mutter verpflichtet gewesen wäre, so er- scheint die objektive Tatschwere zwar doch geringfügiger, dies aber nicht mehr als marginal. Denn die Unterlassung erscheint vorliegend der Erfolgsherbeifüh- rung durch aktives Handeln annähernd gleichwertig. So realisierte die Beschuldig- te zwar immer mal wieder Blutergüsse an ihren Kindern, erachtete diese aber als zum normalen Rahmen gehörend (Urk. 3/1 S. 9). Ihr Unterlassen entsprang nicht

- 24 - etwa einer Unsicherheit oder einem blossen beschämten Wegschauen, sondern es basierte auf explizitem Einverständnis und der eigenen festen Meinung, dass das rohe väterliche Vorgehen seine Berechtigung habe, zumal sie selber auch, in milderer Form, Misshandlungen praktizierte. Ihre pflichtwidrige Passivität änderte denn auch weder am Deliktszeitraum von rund 7 ½ Monaten (B._____) bzw. 2 Monaten und 10 Tagen (C._____), noch an der Heftigkeit, Anzahl und Kadenz der Vorfälle oder dem Leiden der Kinder durch die brutalen Misshandlungen ihres Ehemannes etwas.

E. 3.1.5 Die objektive Tatschwere ist als sehr erheblich zu qualifizieren. Dieses De- likt für sich betrachtet wäre beim gegebenen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe mit 15-16 Monaten zu ahnden.

E. 3.2 Subjektive Tatschwere

E. 3.2.1 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie der Beschuldigten die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 StGB – wer in seiner Einsichts- und/oder Steue- rungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tat- vorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss – sowie die Willensrichtung und das Motiv. Ferner sind allfällige weitere subjektive Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) zu berücksichtigen.

E. 3.2.2 Bei der Willensrichtung ist zu beachten, dass die Beschuldigte "lediglich" mit Eventualvorsatz handelte. Das führt zu einem etwas geringeren Unrechts- und Schuldgehalt, was sich bei der Strafzumessung durchaus auszuwirken hat (BSK StGB I - Niggli/Maeder, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 12 N 49). Da vorliegend die von der Beschuldigten begangene Pflichtwidrigkeit aber als sehr gravierend anzuse- hen ist (vgl. vorne Erw. IV. 3.1.4), fällt die unter diesem Aspekt vorzunehmende Strafreduktion nur gering aus.

E. 3.2.3 Das Motiv kann die Beschuldigte hingegen in keiner Weise entlasten, son- dern wirkt sich tendenziell erschwerend aus. Die systematischen Misshandlun-

- 25 - gen, welche die Beschuldigte einerseits selber vornahm (und die als Tätlichkeiten separat zu bestrafen sind) und andererseits die zu Körperverletzungen führenden, von ihr überwiegend gebilligten heftigeren Misshandlungen ihres Ehemannes ge- schahen in der übereinstimmenden, von der Beschuldigten explizit mitgetragenen Vorstellung, die Kinder auf diese Weise zu züchtigen. Die Beschuldigte zielte so- mit darauf ab, die Kinder aus rein egoistischen Motiven zu braven, gefügigen, lautlosen und unterwürfigen Kindern zu machen, gleich Marionetten. Das ist als besonders verwerflich anzusehen. Die Kinder waren noch viel zu klein, als dass sie die harte Bestrafung als solche hätten einordnen und verstehen können.

E. 3.2.4 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____ vom 14. Juni 2017 (Urk. 110) attestiert der Beschuldigten eine dependente Persönlichkeitsstörung (ICD10:F60.7) mittlerer Ausprägung, geht aber von uneingeschränkter Einsichts- sowie Steuerungsfähigkeit und damit voller Schuldfähigkeit der Beschuldigten aus. Der Experte hat diese aus den eigenen Explorationen der Beschuldigten und den massgeblichen Akten gewonnene Schlussfolgerung sehr einlässlich, sorgfäl- tig und nachvollziehbar begründet (vgl. Urk. 110, bes. S. 35 ff., 46 f.), weshalb grundsätzlich kein Anlass besteht, davon abzuweichen.

a) So hat der Gutachter überzeugend dargetan, dass unter Berücksichtigung der diagnostischen Einschätzungen keine klassischen Gründe vorliegen, die zur Ein- schränkung der Einsichts- oder höhergradigen Einschränkung der Steuerungsfä- higkeit führen würden, wie eine klassische Affekttat, eine ausgeprägte Minderintel- ligenz, eine massive Substanzmittelintoxikation oder ein florider Wahn. Auch habe die Beschuldigte im Tatzeitraum keinen nennenswerten chronischen Substanzmit- telkonsum aufgewiesen, welcher die Steuerungsfähigkeit beeinflussen könnte. Es hätten (zwar) durchaus Stressoren vorgelegen, wie die finanzielle Problematik, die zahlreichen Ortswechsel, Schwangerschaft etc., welche geeignet seien, die Be- schuldigte zu instabilisieren. Die diagnostizierte dependente Persönlichkeitsstö- rung prädisponiere bzw. begünstige (sodann zwar) das Eingehen einer solchen engen symbiotischen Partnerschaft wie mit D._____, in der auch extremere As- pekte einer paareigenen Weltanschauung, auch entgegen kritischen Reaktionen des Umfelds, gelebt worden seien. Die Beschuldigte habe (indes) geschildert,

- 26 - dass sie bei den Körperstrafen auf die Dosierung, d.h. die Härte und Häufigkeit geachtet und den Ehemann korrigiert habe, wenn dieser zu hart zugeschlagen habe. Damit habe das grundsätzliche Wissen um den Schädigungscharakter des Handelns und um die Notwendigkeit des Dosierens bestanden (Urk. 110 S. 9 und S. 42 f.). Vor dem Hintergrund der Lebenserfahrung dürfe damit auch davon aus- gegangen werden, dass Einsicht bestanden habe, dass diese Verhaltensweisen potentiell strafbar sind. Dieses Erfahrungswissen dürfte durch das Eingehen der Beziehung zu D._____ nicht geschmälert worden sein; vielmehr habe man sich durch den gelebten Glauben legitimiert gefühlt und die Überzeugungen, die aus der gelebten Glaubensrichtung entstanden seien, über die des Gesetzes gestellt, welches jedoch bekannt gewesen sei. Überwiegend sei es dem Ehepaar gelun- gen, die Züchtigungsmassnahmen nicht vor den Augen Dritter durchzuführen, je- doch nicht immer, und das Fixieren des Kleinkindes mit Klebeband zur "effizienten Fütterung" habe denn auch beim familiären Umfeld zu merklichen Irritationen ge- führt. In der Jugendherberge habe man sich wie auf dem "Präsentierteller" gefühlt und sich zurückgenommen, da "konnte man es nicht" (Urk. 110 S. 8, S. 28 f. und S. 43). Auch dies spreche für Einsicht und Steuerung. Auch die Steuerungsfähig- keit sei erhalten gewesen; dies ergebe sich aus dem dosierten Verhalten und der Wachsamkeit (der Beschuldigten) einer etwaig zu starken Vorgehensweise und drücke sich auch in der aktiven Korrektur (von D._____ durch die Beschuldigte) aus (Urk. 110 S. 9 und S. 42 f.). Gegen eine wahnhafte Problematik spreche auch der Umstand, dass die Beschuldigte die vorgegebenen Züchtigungsmassnahmen übernommen habe, um dem Ehemann ihre Loyalität bzw. Unterstützung zu signa- lisieren, was auch auf eine gewisse einschüchternde Atmosphäre und Distanzie- rung bzw. gar Aversion rückschliessen lasse. Die Beschuldigte habe Anpassungs- leistungen erbracht, um den Anforderungen des Ehemannes gerecht zu werden und um Konflikte zu vermeiden. Sie habe in relevanter Weise nicht hinter den Züchtigungsmassnahmen gestanden, wie sie der Ehemann vorgegeben habe (Urk. 110 S. 43). Die Einschätzung des Therapeuten (Dr. med. L._____) zur Schuldfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Abgesehen von dessen Therapeutenrol- le und dessen wohl nicht einschlägiger forensischer Ausbildung konstatiere dieser selber, dass sich die von ihm angenommenen induziert wahnhaften Probleme

- 27 - nicht relevant auf die Züchtigungsmassnahmen bzw. den Umgang mit den Kindern beziehe, sondern auf die partnerschaftlich getragenen religiösen Grundhaltungen (Urk. 110 S. 42). Zudem werde die Einschätzung des Therapeuten nicht hergelei- tet (Urk. 110 S. 43 f.). Es ergäben sich somit (im Fazit) keine Gründe, die für die Annahme einer auch nur leichtgradigen Minderung von Einsichts- und Steue- rungsfähigkeit sprechen würden. Die dependente Persönlichkeitsstörung und die enge Beziehung zu einem dominanten Partner würden zwar das Handeln der Be- schuldigten erklären und auch deren Entwicklung verständlich machen, sich aber nicht auf die Schuldfähigkeit auswirken (Urk. 110 S. 44). Bei diesem Deliktstyp handle es sich zudem um ein routinehaftes, dosiertes Geschehen, das in ver- schiedenen Alltagssituation aufgetaucht sei und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt habe. Für solche Deliktstypen sei bei zielgerichtetem dosiertem Vorge- hen in der Regel von einer vollen Steuerungsfähigkeit auszugehen. Damit ergebe sich für die gesamten Tatvorwürfe bei erhaltener Einsicht und Steuerung eine voll erhaltene Schuldfähigkeit (Urk. 110 S. 43 f.).

b) Diesen klaren, fundiert begründeten und schlüssigen Ausführungen des Sach- verständigen vermögen die in der Stellungnahme zum Gutachten vom 3. Oktober 2017 erhobenen Einwände der Verteidigerin nichts Wesentliches entgegenzuset- zen. Soweit die Verteidigung in einem ersten Schritt die Diagnostik des Gutachters kri- tisiert (Urk. 118 S. 2 ff. Rz. 2 und S. 5 Rz. 5), masst sie sich als medizinisch- forensische Laiin eine materiell bessere und richtigere Beurteilung des Verhaltens der Beschuldigten bzw. der in das Gutachten Eingang gefundenen Umstände an, als es der Gutachter getan hat, was von vornherein nicht zu überzeugen vermag. Auch soweit die Verteidigung in einem zweiten Schritt (Urk. 118 S. 4 f. Rz. 3 f.) ausführt, dass es in keiner Art und Weise einleuchte, dass die Beschuldigte, wenn sie tatsächlich an einer abhängigen Persönlichkeitsstörung leide, nicht in erhebli- chem Masse in ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein sollte, vermag die Verteidigerin die gutachterlichen Darlegungen und Schlussziehungen nicht zu schwächen. Wiederum ist nicht ersichtlich, was die Verteidigerin dazu befähigt, die Frage der Schuldfähigkeit besser und richtiger

- 28 - beurteilen zu können als der Sachverständige. Ihre Behauptung, dass die vom Gutachter diagnostizierte abhängige Persönlichkeitsstörung zwingend bzw. logi- scherweise zu einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit, wenn nicht sogar der Einsichtsfähigkeit führen müsse (a.a.O. S. 5), ist sodann nur schon deshalb falsch, da die Frage der Schuldfähigkeit nicht allein vom Vorhandensein einer Persönlichkeitsstörung, sondern auch von der Ausprägung einer solchen abhän- gig ist (vgl. BSK StGB - Bommer/Dittmann, Art. 19 N 73). Die Argumentation der Verteidigung setzt sich aber auch darüber hinweg, dass der Gutachter keinen unmittelbaren, sondern lediglich einen mittelbaren Zusammenhang zwischen der dependenten Persönlichkeitsstörung und den Straftaten der Beschuldigten eruier- te. Dieser mittelbare Zusammenhang offenbart sich gemäss dem Gutachter darin, dass die Dependenz die Etablierung einer Ehe begünstigte, welche die ange- wandten Züchtigungsmassnahmen legitimierte bzw. guthiess (Urk. 110 S. 46). Die Dependenz vermag insofern zwar die Entwicklung der Beschuldigten verständlich zu machen und eine Erklärung für deren Handeln zu liefern, wirkt sich aber nicht auf deren Schuldfähigkeit aus (Urk. 110 S. 44). Die Verteidigung verkennt weiter das Wesen der Steuerungsfähigkeit, wenn sie ausführt, dass es aufgrund der vorgeworfenen Unterlassungen nicht darum gegangen sei, dass die Beschuldigte sich selber steuere, sondern darum, ihren Ehemann zu steuern und ihr dies auf- grund ihrer Störung nicht vollständig gelungen sei, derweil bekanntlich auch das Umfeld nicht eingegriffen habe (Urk. 118 S. 5 Rz. 4). Das Kriterium der Steue- rungsfähigkeit meint die Fähigkeit zum Steuern des eigenen Verhaltens (vgl. Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, 2. Aufl., Art. 19 N 1), nicht des Verhaltens Drit- ter. Ob die Beschuldigte ihren Ehemann zu steuern bzw. beeinflussen vermochte, ist eine Frage der Tatmacht und somit eines Kriteriums, das nicht den Bereich der Schuldfähigkeit, sondern denjenigen der Tatbestandsmässigkeit beschlägt (vgl. Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, 2. Aufl., Art. 11 N 17). Dass die Beschuldigte Tatmacht besass, ist unzweifelhaft, geht doch dies aus ihren eigenen Aussagen hervor, wonach sie ihren Ehemann zu korrigieren getraute, wenn er ihrer Auffas- sung nach zu hart vorgegangen sei. So sagte sie etwa anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 20. Februar 2013 aus, dass sie grundsätzlich einverstanden gewesen sei, wenn er fester geschlagen habe, aber wenn sie ge-

- 29 - sehen habe, dass es zu fest gewesen sei, dann hätten sie darüber gesprochen und er habe gemeint, es stimme und er mache das nicht mehr oder passe in Zu- kunft auf (Urk. 3/2 S. 3). Wie bereits ausgeführt (oben Erw. 3.1.4.) entsprang ihr Unterlassen also nicht etwa einer Unsicherheit oder einem blossen beschämten Wegschauen, sondern basierte auf explizitem Einverständnis und der eigenen festen Meinung, dass das rohe väterliche Vorgehen seine Berechtigung habe, zumal sie selber auch, in milderer Form, Misshandlungen praktizierte. Schliesslich zeigt der Gutachter Dr. med. E._____ detailliert und treffend auf, dass und weshalb auch das Störungsbild einer wahnhaften Störung der Beschuldigten im Tatzeitraum entfällt. Dabei verweist er insbesondere auf ihre erhaltene Fähig- keit, Denkschritte zu reflektieren, mithin die Ideen von D._____ nicht gänzlich un- bedacht mitzutragen, sondern – ein kritisches Auge auf dessen Erziehungsme- thoden werfend – auf Dosierung und niederschwelligen Gewalteinsatz zu achten, den Ehemann insoweit zu ermahnen, abweichend von der ansonsten hohen An- passungsleistung. Im übrigen erinnert der Gutachter einleuchtend daran, dass die bei der Beschuldigten etablierte bewährte Strategie der hohen Anpassungsleis- tung in der lebensgeschichtlich geprägten abhängigen Persönlichkeitsstörung verortet ist (Kontaktgestaltung zum Vater, Bindung gegenüber dem ersten Ehe- mann, zwischen den Ehen Anbindung an professionelles Helfernetz) und nicht auf einer induzierten wahnhaften Problematik basiert (Urk. 110 S. 38-42). Auch die diesbezüglich abweichende Argumentation der Verteidigung (vgl. Urk. 118 S. 5 Rz. 5) ist zu verwerfen. Auch der von der Verteidigerin im Rahmen ihrer Stellungnahme eingereichte Be- richt vom 25. September 2017 von Dr. med. L._____, des Therapeuten der Be- schuldigten (Urk. 119/1), vermag die klaren und überzeugenden Ausführungen des Gutachters nicht in Zweifel zu ziehen. Zum Einen handelt es sich bei diesen im Auftrag der Verteidigung abgegebenen ärztlichen Äusserungen um reine Par- teibehauptungen, kommt doch der schriftlichen Meinungsäusserung eines behan- delnden Arztes nicht einmal die Qualität eines Privatgutachtens zu (BSK Straf- recht - Bommer, Art. 20 N 18). Diesem Bericht von Dr. med. L._____ (wie auch dessen bereits am 16. November 2016 eingereichten ersten Bericht vom 4. No-

- 30 - vember 2016, Urk. 95/2) kann auch deshalb nicht die von der Beschuldigten und ihrer Verteidigung gewünschte Bedeutung beigemessen werden, weil einem be- handelnden Therapeuten im Unterschied zu einem unabhängigen Gutachter die für eine sachgerechte Begutachtung erforderliche Neutralität fehlt (vgl. z.B. das Bundesgerichtsurteil 6P.31/2006 vom 25. April 2006 m.V.a. BGE 128 IV 241 E. 3.2). Hinzu kommt, dass Dr. med. L._____ soweit ersichtlich, nicht über die er- forderliche fachspezifischen forensischen Qualifikationen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit verfügt, wie sie vom Gesetz verlangt wird (vgl. Art. 20 StGB und §§ 10 f. PPGV). Trotz der diagnostizierten dependenten Persönlichkeitsstörung war die Beschuldigte aktenkundig sehr wohl in der Lage, in verschiedener Hin- sicht selbständige Positionen einzunehmen, so im Umgang mit Behörden, wo sie ihre Probleme darzulegen und ihre Ansprüche zu formulieren wusste (etwa Akten Sozialbehörde und KESB; Urk. 13 und 15) oder auch in ihren zahlreichen Briefen (u.a. Urk. 5/1, 5/4, 5/5, 5/8). Auch widerspiegeln sich in ihren Aussagen eigene Standpunkte und Überzeugungen, so beispielsweise wenn sie ausführte, "Ich wollte meine Kinder zu Gehorsam erziehen, …" und dies auch gleich noch be- gründete "…weil das auch gut für sie ist, wenn sie auf die Eltern hören" (Urk. 3/1 S. 8) oder "Ich und mein Mann waren uns in dieser Vorgehensweise einig" (Urk. 3/1 S. 9), "Ich stehe voll zu ihm, …" (Urk. 3/1 S. 11), ferner, wenn sie die gewählte Erziehungsmethodik der Züchtigung damit erklärt, sie wolle verhindern, dass ihre Kinder in der Pubertät die Eltern gegeneinander ausspielen könnten, so wie sie es damals getan habe. "Damals fand ich es richtig, weil ich mich dazu entschieden habe, für diese Erziehung" (Prot. II S. 33). Auch räumte sie ein, dass man gemeinsam eigens zwecks Züchtigung einen Teppichklopfer gekauft hatte, und sie bestätigte, dass Schlagen ein Bestandteil der Erziehung gewesen sei (Prot. II S. 29). Herr D._____ habe irgendwann einmal gesagt, B._____ werde jetzt ein Jahr alt und sie bräuchten einen Teppichklopfer. Im Brocki habe sie einen gesehen und den hätten sie mitgenommen (Prot. II S. 36). Diesen Kauf für B._____ hat die Beschuldigte mitgetragen und den (künftigen) Einsatz des Tep- pichklopfers gutgeheissen (Prot. II S. 35). Weiter erklärte die Beschuldigte zur vä- terlichen Ohrfeige in der Badewanne, in deren Folge B._____ umgefallen war und sich einen Schaufelzahn abgebrochen hatte: "… da habe ich zu Herrn D._____

- 31 - gesagt, das ich das nicht in Ordnung finde, dass B._____s wertvolle Zähne be- schädigt werden" (Prot. II S. 30). Auch bei diesem Vorfall war die Beschuldigte imstande, ihren Ehemann zurechtzuweisen, sein Verhalten zu missbilligen. Auch zeigte sich in den Befragungen wiederholt, dass die Beschuldigte Prioritäten zu Gunsten ihrer eigenen Interessen setzte oder die Interessen der Partnerschaft mit ihrem Mann über jene der Kinder stellte, so zum Beispiel in ihrer Bemerkung am Tag nach C._____s Tod "Gestern Morgen hatte ich den Gedanken und Wunsch nach Ferien ...", dass sie die Kinder für eine gewisse Zeit abgeben könnte (Urk. 3/1 S. 9). Diesen Gedanken setzte sie Mitte 2014 um, als sie die Kinder B._____, damals 2 ½ Jahre alt, und den im mm.2014 geborenen Sohn I._____ in der Schweiz zurückliess, um zusammen mit D._____ nach Deutschland zu ge- hen: "Wir suchten Hilfe bei meinen Eltern "(Prot. II S. 15). Dadurch hat die Be- schuldigte offensichtlich in Kauf genommen, keinen Kontakt mehr zu den Kindern zu haben. D._____ setzte sich damals über die Auflage der Staatsanwaltschaft hinweg, hier in der Schweiz zu bleiben, und die Beschuldigte begleitete ihn zuge- gebenermassen (Prot. II S. 16). Auch hat die Beschuldigte nie geschildert, auf di- rekte Anweisung oder unmittelbaren Druck des Ehemannes selber Züchtigungen vorgenommen zu haben. Aus alledem spricht auch eine gewisse egoistisch selbstbezogene Grundhaltung und ein mangelndes Eingehen auf die Bedürfnisse der Kinder sowie auch empathisch fehlendes Mitfühlen. Bei einer Gesamtbetrachtung ist daher gestützt auf den Gutachter Dr. med. E._____ und ergänzend aufgrund der Aussagen der Beschuldigten von voll erhal- tener Schuldfähigkeit (Einsichts- und Steuerungsfähigkeit) im Tatzeitraum auszu- gehen (Urk. 110 S. 44). Wenn die Vorinstanz dennoch eine gewisse Beeinflussung der Beschuldigten durch ihren Ehemann D._____ zu Gunsten der Beschuldigten in die Waagschale legte, ist dies – angesichts auch der entsprechenden Andeutungen im Gutachten von Dr. med. E._____ – zu übernehmen.

- 32 -

E. 3.3 Fazit Tatkomponente Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive Tatkomponente etwas relati- viert. Im Ergebnis ist von einem erheblichen Tatverschulden auszugehen. Bei se- parater Beurteilung wäre eine Strafe von jedenfalls 13 Monaten zur Abgeltung der Körperverletzungsdelikte gerechtfertigt. Das ist als Einsatzstrafe festzusetzen.

4. Eventualvorsätzliche Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht 4.1 Objektive Tatschwere Vorab kann auf die Ausführungen zum Eventualvorsatz (vorne Erw. IV. 2.) und je- ne im angefochtenen Entscheid (Urk. 82 S. 12 f.), welche in allen Aspekten zu tei- len sind, verwiesen werden. Die folgenden Erwägungen verstehen sich als Zu- sammenfassung und teilweise Ergänzung: Es ist festzuhalten, dass sich auch diese Delinquenz gegenüber B._____ über ei- ne beachtliche Dauer von rund 7½ Monaten erstreckte, gegenüber C._____ über gut zwei Monate. Ihre regelmässigen Misshandlungen der beiden Kleinkinder durch in der Regel fünf Schläge mit Holzkellen und Kochlöffeln aus Holz nament- lich und mit Nachdruck auf deren nackten Po und das warm/kalt Abduschen so- wie die von ihr gebilligten intensiveren körperverletzenden Schläge durch D._____, wie vorne in Erw. V. 3.1 umschrieben, zeugen von überaus grobem Verhalten. Insbesondere dass die Beschuldigte die Verwendung eines eigens zu Züchtigungszwecken angeschafften Teppichklopfers aus Plastik durch ihren Ehemann tolerierte, der damit auf den nackten Hintern der Kinder schlug, ist bru- tal, massiv und entzieht sich jeglichem Verständnis. Als Kleinkind und Säugling waren B._____ und C._____ umfassend von der Beschuldigten abhängig, dieser ausgeliefert und mussten in einem ständigen Klima der Angst und Verunsiche- rung im Hinblick auf erneute Gewalt leben. Das gewaltgeprägte Verhalten der Be- schuldigten sowie ihr Dulden der noch gravierenderen Misshandlungen durch den Ehemann war auf Dauer angelegt und durchdrang alle Lebensbereiche – wie das Beispiel der gefesselten B._____ im Hochstuhl zeigt auch elementare Aspekte wie die Nahrungsaufnahme, die eigentlich Freude bereiten und Befriedigung ver-

- 33 - leihen sollten. Die seelischen Folgen des durch die Beschuldigte mitgeprägten und gebilligten Züchtigungsregimes lassen sich denn auch dem Bericht des Kin- derhauses M._____, in welchem sich B._____ nach dem Tod ihrer Schwester C._____ für längere Zeit aufhielt, beispielhaft entnehmen. Laut diesem Bericht vom 9. April 2014 pflegte B._____ zu Beginn ihrer dortigen Unterbringung bei schnellen Handlungen oder Bewegungen stark zu weinen und zuckte zusammen, was als Angststörung interpretiert werden kann. Obwohl nichts Entsprechendes eingeklagt ist, ist dennoch – ohne Gewichtung zum Nachteil der Beschuldigten – zu erwähnen, dass B._____ in den ersten Monaten ihres Aufenthalts auch pani- sche Angst vor (Bett-)Decken gehabt habe und nicht habe zugedeckt werden können. Ebenso panische Angst zeigte sie vor dem Baden, was ein Hinweis für Traumatisierung aufgrund der heftigen väterlichen Ohrfeige in der Badewanne und dem daraus resultierenden Zahnschaden des Kindes sein kann. Das habe sich aber nach einem Monat gelegt. Später habe B._____ keine Traumatisie- rungsanzeichen mehr gezeigt (Urk. 15/11 S. 1). Auch bei diesem Delikt ist zu vermerken, dass das strafbare Verhalten der Be- schuldigten zwei Opfer betraf, was straferhöhend ins Gewicht fällt. Da die Be- schuldigte neben dem Dulden der wiederholten väterlichen Misshandlungen die Kinder auch regelmässig eigenhändig traktierte, entfiel für die Kinder zudem die Möglichkeit einer Zuflucht zur Mutter. Das ist umso gravierender, als die Mutter bekanntlich in der ersten Lebensphase des Menschen aufgrund der intensiven körperlichen Nähe und Vertrautheit namentlich durch das Stillen – was auch auf die Beschuldigte zutraf – normalerweise einen ganz besonderen Stellenwert für ein Kind einnimmt. Die durch das Verhalten der Beschuldigten mitgetragene und mitgeprägte Atmosphäre der Angst und Gewalt gefährdete die körperliche und seelische Entwicklung ihrer Kinder. Das objektive Verschulden der Beschuldigten wiegt bei diesem Delikt sehr erheb- lich.

- 34 - 4.2 Subjektive Tatschwere Zur Vermeidung von Wiederholungen sei zunächst auf die Ausführungen zur sub- jektiven Tatschwere betreffend die mehrfache eventualvorsätzliche einfache Kör- perverletzung (vorne Erw. V. 3.2) verwiesen. Auf einen Nenner gebracht ergibt sich, dass – trotz erhaltener Schuldfähigkeit – eine gewisse Beeinflussung der Beschuldigten durch ihren Ehemann zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich der Willensrichtung wirkt sich sodann das Handeln mit Eventualvor- satz zu Gunsten der Beschuldigten aus, dies allerdings nur in geringem Ausmass, da ihr Vorgehen und Verhalten nahe am direkten Vorsatz liegt. Was das Tatmotiv anbelangt, gilt analog das zu den Körperverletzungsdelikten Dargelegte: Die Be- schuldigte zielte darauf ab, durch die geschaffene, auf Dauer ausgerichtete Atmo- sphäre der Angst und Gewalt ihre beiden Töchter nach ihren persönlichen Vor- stellungen und damit aus rein egoistischen Gründen zu braven, gefügigen und un- terwürfigen Kindern zu machen. Dieses Motiv ist erschwerend zu gewichten. 4.3 Fazit Tatkomponente Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Aspekte dennoch relativiert. Es verbleibt ein erhebliches Tatverschulden, das im Falle der Beurtei- lung als einziges Delikt mit nicht weniger als 13 Monaten zu bestrafen wäre. In Beachtung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für die Körperverlet- zungsdelikte von 13 Monaten (vorne Erw. V. 3.3) um 11 Monate auf 24 Monate zu erhöhen.

5. Täterkomponente

E. 5 Von der Verteidigung angefochten sind die Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Verletzung der Fürsorge- oder Erzie- hungspflicht), die Dispositivziffern 2-4 (Sanktion) und sinngemäss (vgl. Urk. 64 S. 1 und 7) die Dispositivziffern 8-10 (Kosten- und Entschädigungsregelung). Die Staatsanwaltschaft ficht einzig die Dispositivziffer 2 (Freiheitsstrafe) an. Damit sind das Voraberkenntnis (teilweise Verfahrenseinstellung betreffend die mehrfachen Tätlichkeiten), die Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldsprüche wegen mehrfacher eventualvorsätzlicher einfacher Körperverletzung durch Unterlassen und mehrfacher Tätlichkeiten) und die Dispositivziffern 5 (abstrakte Schadener- satzpflicht), 6 (Genugtuung für die körperlichen Misshandlungen) und 7 (Kosten- festsetzung) von den Parteien unangefochten geblieben, so dass das vorinstanz- liche Urteil in diesem Umfang rechtskräftig geworden ist, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.

E. 5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte in N._____ geboren wurde und dort zusammen mit einem Bruder in gut situierten Verhältnissen bei ihren El- tern aufwuchs. Ihre Kindheit und Jugend verliefen ihren Angaben gemäss nor- mal. Der Vater sei Diplomingenieur der Vermessungstechnik gewesen. Er sei zu Hause sehr präsent gewesen, nicht streng in der Erziehung, (indes) rechthabe- risch. Die Mutter, gelernte Kleinkindererzieherin, sei ein sehr warmherziger

- 35 - Mensch. Der Vater sei eher der strengere gewesen. Die Beschuldigte sei von ih- ren Eltern wohl nie bestraft worden. Die Beschuldigte lebte bis zum 18. Altersjahr bei ihren Eltern und zog danach mit einem Partner zusammen, mit welchem sie gemeinsam Drogen konsumiert habe. Dieser sei ohne Ausbildung und zuvor zwei Jahre wegen Diebstahls im Gefängnis gewesen. 1994, nach oder kurz vor dessen Entlassung, hätten sie geheiratet. Die Trennung sei 2001 und die Schei- dung 2003 erfolgt. Nach der Trennung sei sie sehr depressiv geworden und habe sich stationär behandeln lassen müssen. Sie habe sich auch an eine Drogenbe- ratung gewendet. Sie habe Kontakt zu einer evangelikalen Gemeinde aufge- nommen und in dieser etwa 10 Jahre verbracht (Urk. 110 S. 24 ff.). Die Beschul- digte schloss eine Ausbildung als Kauffrau für Logistik ab und arbeitete sodann in diesem Bereich, bis sie bei einer christlichen Veranstaltung ihren jetzigen Ehe- mann D._____ im Jahre 2010 kennenlernte und in der Schweiz heiratete (Prot. II S. 10). Nach diversen Auslandaufenthalten kamen die Eheleute im Juli 2012 wieder in die Schweiz zurück. Die drei gemeinsamen Kinder kamen am tt.mm.2011 (B._____), tt.mm.2012 (C._____) und tt.mm.2014 (Sohn I._____) zur Welt. Da schon im Tatzeitraum weder der Ehemann D._____ noch die Beschuldigte einer Erwerbstätigkeit nachgingen, wurde die Familie vollumfänglich vom Sozialamt un- terstützt. Das trifft auch heute noch auf die Beschuldigte zu. Im Nachgang zum Tod von C._____ am tt.mm.2013 wurde der Ehemann der Beschuldigten für meh- rere Wochen in Haft genommen. Nach einem längeren Unterbruch in Freiheit be- findet er sich nun im vorzeitigen Strafvollzug. Die elterliche Sorge über die Toch- ter B._____ und alle zukünftigen Kinder wurde ihm mit Beschluss der KESB der Stadt Zürich vom 19. Mai 2014 (Urk. 15/14) entzogen. Demgegenüber wurde der Beschuldigten lediglich die elterliche Obhut entzogen. Die Kinder B._____ und I._____ sind seit dem Tod von C._____ bzw. seit Geburt fremdplatziert und leben heute in einem sozialpädagogischen Kleinheim mit familiärer Struktur in O._____ in der Nähe von P._____ (Urk. 2/5 S. 3 ff.; Urk. 6/13; Urk. 12/4; Urk. 12/19 S. 76 ff.; Urk. 24/5; Urk. 24/10 und 24/12; Urk. 65/3 und 65/4; Prot. II S. 10 ff.), in wel- cher Ortschaft auch die Beschuldigte mittlerweile wohnt. Die Beschuldigte sieht inzwischen ihre Kinder vermehrt unbegleitet gemäss dem von ihr zu den Akten

- 36 - gereichten Besuchsplan. Zudem wurde anfangs Juni 2017 eine sozialpädagogi- sche Familienbegleitung eingerichtet, welche die Beschuldigte in allen Erzie- hungsfragen und im Umgang mit der speziellen Situation der Fremdplatzierung der Kinder und der Inhaftierung des Kindsvaters unterstützt. Die Beschuldigte hat inzwischen auch ein Praktikum (bereits das zweite) in ihrem Wunschberuf als Immobilienbewirtschafterin angetreten (Urk. 118 S. 7 Rz. 8 und Urk. 119/2-4). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 121). Aus dem Vorleben und den weiteren persönlichen Verhältnissen der Beschuldig- ten geht nichts hervor, was bei der Strafzumessung straferhöhend oder -mindernd zu berücksichtigen wäre.

E. 5.2 Nachtatverhalten Zum Nachtatverhalten zählen namentlich Geständnis, Einsicht und Reue.

E. 5.2.1 Die Beschuldigte zeigte sich schon zu Beginn der Strafuntersuchung in ob- jektiver Hinsicht geständig, anerkannte ihren Anteil an den Misshandlungen, was die Strafuntersuchung erheblich erleichterte. Allerdings erstreckt sich ihr Ge- ständnis nur zum Teil auch auf subjektive Sachverhaltselemente. Eventualvor- sätzliches Handeln betreffend die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber beiden Töchtern anerkennt sie bis heute nicht. Für eine Bestreitung des objektiven Sachverhalts wäre angesichts der erdrückenden Beweislage na- mentlich aufgrund der medizinischen Gutachten und der Fotodokumentation aber auch kaum Raum verblieben, zumal das Strafverfahren mit der Tötung von C._____ seinen Anfang nahm und was – auch für die ebenfalls kurzzeitig in Haft genommene Beschuldigte infolge der ihr gemachten Erläuterungen und der kon- kreten Fragestellungen erkennbar (Urk. 3/1 S. 1; Urk. 3/2 S. 1 und 4) – umfang- reiche Abklärungen auslöste. Das Geständnis erfolgte daher nicht einfach spon- tan, sondern war auch taktisch geprägt. Geständnisse, bei denen prozesstakti- sche Überlegungen mitbestimmend waren, erweisen sich oftmals nicht als Zei- chen von Einsicht und Reue, was auch hier zutrifft, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. Dennoch führt dies zu einer Reduktion der Einsatzstrafe, aber nur in reduzier-

- 37 - tem Umfang (BSK StGB I - Wiprächtiger/Keller, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 47 N 170). Hinzu kommt, dass die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand- lung ihr Geständnis zum äusseren Sachverhalt teilweise stark relativierte oder fehlende Erinnerung ins Feld führte (u.a. Prot. II S. 23-27).

E. 5.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass von einer echten Einsicht der Be- schuldigten in das Unrecht der begangenen Taten oder gar von Reue während langer Zeit nichts zu erkennen war (etwa ihre geäusserten Überzeugungen in Urk. 3/1 S. 9; Urk. 3/2 S. 2 ff.). Die zuhanden der Behörden verfassten Briefe 2013/14 waren allem voran Gnadengesuche und geprägt von Selbstmitleid (etwa Urk. 5/5, Urk. 5/6, Urk. 5/8, Urk. 22/35). Auch rund 15 Monate nach den Taten, im Mai 2014 zog sie zu ihrem Ehemann D._____ in eine provisorische Unterkunft nach P._____ und liess ihren gerade 2 Monate alten Sohn I._____ in einem Mut- ter-Kind-Haus zurück. Und im Sommer 2014 begab sie sich, wie erwähnt, mit ih- rem Ehemann entgegen der auch ihr bekannten Auflage der Staatsanwaltschaft betreffend D._____ ins Ausland, einerseits um Hilfe bei ihren Eltern in Deutsch- land zu suchen, aber auch mit dem Gedanken gemeinsam nach Ägypten auszu- wandern, wobei das Paar ein paar Wochen später in Deutschland ausfindig ge- macht werden konnte, D._____ in Auslieferungshaft versetzt und im Oktober 2014 an die Schweiz überstellt wurde (Prot. II S. 16). Auch mit diesem Nachtatverhalten stellte die Beschuldigte ihre eigenen Interessen und jene der ehelichen Gemein- schaft anhaltend über die Interessen ihrer Kinder und bagatellisierte dadurch ebenso die Tragweite ihrer Delinquenz.

E. 5.2.3 Auf das Thema Züchtigungen angesprochen, relativierte die Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. September 2015, mit- hin über zweieinhalb Jahre nach den Vorfällen, ihre Position insoweit, als sie er- wähnte, dass sie dies in der Form wie früher heute nicht mehr für richtig halte. Sie wollte aber nicht weiter darauf eingehen, sondern behauptete lediglich, es habe einfach eine Umkehr in ihr stattgefunden (Urk. 60 S. 3 f.). Konkrete Aussagen zur Sache verweigerte sie (Urk. 60 S. 6 f.). Mit einer fassbaren Distanzierung von den gewaltsamen Züchtigungen und damit einer echten Einsicht in das Unrecht der begangenen Taten hat das kaum etwas gemein. Wenngleich die Beschuldigte die

- 38 - behauptete innere Umkehr nicht näher zu begründen vermochte (Urk. 60 S. 4, S. 7 f.), lässt immerhin ihr Schreiben vom 12. September 2015 zuhanden des Be- zirksgerichts (vgl. Urk. 49) vermuten, dass sie ihr Unrecht einzusehen und ihre Taten zu bereuen begann, zeigen sich darin doch Ansätze zur kritischen Hinter- fragung des eigenen früheren Verhaltens. Weiter ist zu beachten, dass sie aus persönlicher Initiative ab ca. Juli 2015 an einem Gewaltpräventions-Programm teilnahm (Urk. 60 S. 5) und sich im Anschluss an die erstinstanzliche Verurteilung in eine Therapie begab (Urk. 95/1 und 2). Auch aus den Berichten des Kleinheims H._____ in O._____, wo die Kinder B._____ und I._____ untergebracht sind, und den Standortgesprächen bei den Sozialen Diensten P._____ lässt sich nichts Nachteiliges entnehmen (Urk. 65/2-4), vielmehr deuten diese darauf hin, dass die Beschuldigte von ihrer ablehnenden und nahezu feindlichen Haltung gegenüber Institutionen und Behörden inzwischen Abstand genommen hat und nun zur Ko- operation bereit ist. Für die Beschuldigte sprechen sodann die (oben bereits er- wähnten) jüngsten Ausführungen der Verteidigung, wonach die Beschuldigte ihre Kinder in der Zwischenzeit vermehrt unbegleitet sehen darf und der Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zugestimmt hat (Urk. 118, Urk. 119/2 und 119/3; Prot. II S. 16 und 19). Trotzdem darf nicht übersehen wer- den, dass diese ersten Schritte nach wie vor grundsätzlich das eigene Befinden der Beschuldigten im Fokus haben. Eine Vergangenheitsbewältigung hinsichtlich des verübten eigenen Fehlverhaltens im Sinne einer Deliktsanalyse bzw. Delikts- aufarbeitung ist darin jedenfalls höchstens in Ansätzen ersichtlich.

E. 5.2.4 In Würdigung all dieser Fakten kann der Beschuldigten unter dem Titel Nachtatverhalten heute – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 96 S. 5 f. Rz. 6a) – nicht mehr als eine gewisse Einsicht und beginnende Reue zuge- standen werden. Das hat eine Strafreduktion von maximal einem Fünftel zur Fol- ge.

E. 5.3 Wie im angefochtenen Urteil korrekt dargelegt, publizierte … [Tageszeitung] am tt.mm.2015 noch während laufender Hauptverhandlung online einen Bericht mit der Überschrift "…". Das dazugehörige Foto zeigte die Beschuldigte mit verpi- xeltem Gesicht, wie sie zum Eingang des Gerichts läuft (Urk. 67/1). Die Beschul-

- 39 - digte als Q1._____-Mutter zu betiteln, noch bevor irgendein Urteil gefällt ist, stellt fraglos eine Vorverurteilung dar, zumal auch die Titelwahl Sachlichkeit vermissen lässt. Bereits einige Stunden später war im Titel denn auch nicht mehr von einer Q1._____-Mutter, sondern nunmehr von einer Q2._____-Mutter die Rede (Urk. 67/2). Das Urteil wurde erst am 29. September 2015 gefällt. Ausserdem soll die Beschuldigte nach der Publikation eines Artikels in der …-Zeitung vom tt.mm.2015 (vgl. Urk. 44/1), in welchem von "A._____ und D._____" die Rede ist und auch ein Foto des Ehepaars mit Gesichtsbalken enthielt, von Bekannten da- rauf angesprochen worden sein (Urk. 64 S. 7). Die Vorverurteilung durch die Me- dien ist übereinstimmend mit der Vorinstanz leicht strafmindernd zu berücksichti- gen.

E. 5.4 Betroffenheit Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 96 S. 5 Rz. 5 und S. 7 Rz. 6e) kann vorliegend weder eine strafbefreiende Betroffenheit im Sinne von Art. 54 StGB noch eine relevante strafmindernde Betroffenheit (vgl. BSK Strafrecht - Rik- lin, Art. 54 N 54 f.) der Beschuldigten bejaht werden. Dass ihre Kinder bei einer Pflegefamilie fremdplatziert werden mussten, ist direkt auf die Vorsatzdelikte der Beschuldigten zurückzuführen, die nicht als Verzweiflungstaten qualifiziert werden können. Eine allfällige Betroffenheit der Beschuldigten ist deshalb ausschliesslich von ihr selbst zu verantworten und nicht auf äussere Umstände zurückzuführen (vgl. BSK Strafrecht - Riklin, Art. 54 N 41), weshalb dies nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden kann. Auch ist es so, dass die Beschuldigte wie aufgezeigt in Bezug auf die misshandelten Kinder Empathie, Reue und Einsicht erst in An- sätzen zeigt. Schliesslich rechtfertigt sich auch angesichts des in keiner Weise nachvollziehbaren, massiven Tatvorgehens allein aus egoistischen Gründen kei- ne Strafminderung, geschweige denn Strafbefreiung, wegen eigener Betroffen- heit. Im Übrigen könnte aufgrund der Fremdplatzierung ohnehin nicht von einer schweren bzw. zumindest erheblichen Betroffenheit ausgegangen werden, nach- dem der Beschuldigten ein nunmehr unbegleitetes Besuchsrecht eingeräumt wur- de (vgl. Urk. 119/2) und ihr die Kinder somit nicht vollständig entzogen sind. So- weit sie sich für den Tod der Tochter C._____ mitschuldig fühlt, kann ihr eine Be-

- 40 - troffenheit schon deshalb nicht strafbefreiend oder strafmindernd angerechnet werden, da ihr die entsprechende Tat nicht vorgeworfen wurde.

E. 5.5 Lange Verfahrensdauer Angesichts des Tatvorwurfs gegenüber der Beschuldigten sowie insbesondere der Tatsache, dass ihr trotz Anfangsverdachts letztlich keinerlei Beteiligung am Tod von C._____ vorgeworfen wird, erscheint die Verfahrensdauer als etwas lang. Allerdings hat die Beschuldigte durch ihr Absetzen ins Ausland gemeinsam mit D._____ auch selber zu einer Verlängerung der Strafuntersuchung beigetra- gen (vgl. Urk. 22/21-28). Im Übrigen handelt es sich um ein eher komplexes und aufwendigeres Verfahren, und es finden sich keine Bearbeitungslücken. Auch die Verfahrensverzögerung im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens von Dr. med. E._____ hat sich die Beschuldigte – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 118 S. 8 Rz. 8) – weitestgehend selber zuzuschreiben, nachdem sie sich erst anlässlich der Berufungsverhandlung gewillt zeigte, sich ei- nem psychiatrischen Gutachter zu stellen. Die Strafe ist daher unter diesem Titel nur ganz leicht zu mindern.

E. 6 Fazit Freiheitsstrafe Ausgehend von der Einsatzstrafe für das Tatverschulden von 24 Monaten führt die Täterkomponente angesichts des zu berücksichtigenden Nachtatverhaltens, der Vorverurteilung durch die Medien und der Verfahrensdauer insgesamt zu ei- ner Strafminderung um einen Viertel oder 6 Monate. Dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen ist somit eine Frei- heitsstrafe von 18 Monaten.

E. 7 Übertretungsbusse

E. 7.1 Die mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB werden ausschliesslich mit Busse sanktioniert. Die Busse ist keine gleichar- tige Strafe im Sinne der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB. Sie ist daher zwingend zusätzlich zur Freiheitsstrafe auszusprechen.

- 41 - Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse nach den Verhält- nissen des Täters, so dass er diejenige Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Dabei ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschul- digten Rechnung zu tragen.

E. 7.2 Bei der Beurteilung des Tatverschuldens ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die Tätlichkeiten gegenüber B._____ über einen doch be- achtlichen Zeitraum von rund fünf Monaten beging (gerechnet ab tt.mm.2012). Die Schläge auf die nackte Haut der Kleinkinder grenzen überdies schon nahe an eine Körperverletzung. Zugunsten der Beschuldigten fallen ihre leicht reduzierte Schuldfähigkeit sowie ihr hinsichtlich der Tätlichkeiten umfassendes Geständnis ins Gewicht. Aufgrund all dieser Aspekte ist die durch die Vorinstanz ausgespro- chene Busse von Fr. 500.– angemessen und zu bestätigen.

E. 7.3 Ebenfalls zu bestätigen ist die von der Vorinstanz festgelegte Ersatzfrei- heitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse (Art. 106 Abs. 2 StGB).

E. 8 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der KESB …

- 48 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"

E. 9 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Januar 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Höfliger

- 49 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Das Verfahren betreffend die vor dem 24. September 2012 eingeklagten mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB wird zufolge Verjährung eingestellt.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit bzw. gemäss nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig - der eventualvorsätzlichen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungs- pflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen eventualvorsätzlichen einfachen Körperverletzung durch Unterlassen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 11 StGB sowie - der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB.
  4. Die Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.– (für die mehrfache Übertretung). - 3 -
  5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  6. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  7. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte anerkannt hat, gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig zu sein. Zur genauen Feststellung des Umfan- ges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  8. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin B._____ im Betrag von Fr. 3'500.– zuzüglich 5 % Zins ab
  9. Juli 2012 anerkannt hat.
  10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 14'886.45 Auslagen Untersuchung Fr. 23'089.30 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.
  12. Die amtliche Verteidigerin wird mit Fr. 23'089.30 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  13. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.– (1/3 von Fr. 7'800.–) zu bezahlen. - 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten A._____: (SB160005, Urk. 96, S. 1
  14. Dispositivziffern 1 alinea 1, 2 und 4 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzu- heben.
  15. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erzie- hungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB freizusprechen.
  16. Von einer Bestrafung der Beschuldigten sei abzusehen.
  17. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich i.S. A._____: (SB160005, Urk. 99, S. 1) Hinsichtlich der Beschuldigten A._____ sie die von der Vorinstanz erfolgte Verurteilung zu bestätigen . Aufgrund dieser Verurteilung sei die Beschuldig- te A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 500.– für die mehrfache Übertretung zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei dabei aufzuschieben. - 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung
  18. Nachdem am tt.mm.2013 die jüngere Tochter C._____ im Alter von 2 Mona- ten und 10 Tagen verstorben war, wurden deren Eltern, die Beschuldigte A._____ und ihr Ehemann D._____ (separates Verfahren, Geschäfts-Nr. SB160006) noch am gleichen Abend verhaftet (Urk. 22 und 23).
  19. Die Beschuldigte wurde im Gegensatz zu ihrem Ehemann nach zwei Tagen wieder aus der Haft entlassen (Urk. 23/1, 23/8, 23/9). Das Verfahren gegen sie wegen Verdachts auf ein Tötungsdelikt wurde mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft IV vom 8. April 2015 eingestellt (Urk. 28). Am gleichen Tag erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen die Beschuldigte wegen vorsätzlicher Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, mehrfacher vorsätzlicher einfacher Körperverletzung durch Unterlassen und mehrfacher Tät- lichkeiten (Urk. 31). Ebenfalls mit Anklage vom 8. April 2015 wurde gegen ihren Ehemann D._____ Anklage erhoben: wegen fahrlässiger oder (alternativ) eventu- alvorsätzlicher Tötung und überdies wegen derselben Delikte wie die Beschuldig- te (Urk. 35).
  20. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 29. September 2015 wurde die Beschuldigte der eventualvorsätzlichen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB, der mehrfachen even- tualvorsätzlichen einfachen Körperverletzung durch Unterlassen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 11 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB – je begangen zum Nachteil beider Töchter, B._____, geb. tt.mm.2011, und C._____, geb. tt.mm.2012 – für schuldig befunden und mit 14 Monaten Freiheitsstrafe so- wie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Die Freiheitsstrafe wurde bei einer Probezeit von 2 Jahren auf Bewährung ausgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe - 6 - für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse auf 5 Tage bemessen. Weiter entschied das Gericht über die Zivilforderungen der Privatklägerin B._____ (Urk. 82 S. 21 ff.). 4.1 Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigerin der Beschuldigten noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 31). Die Berufungsanmeldung der Staatsan- waltschaft erfolgte am 30. September 2015 und damit ebenfalls rechtzeitig (Urk. 76). Das schriftliche Urteil in begründeter Fassung wurde den Parteien am
  21. und 29. Dezember 2015 bzw. am 4. Januar 2016 zugestellt (Urk. 81/1-3). Da- raufhin gingen fristgerecht die Berufungserklärungen der Verteidigerin (Urk. 86) und der Staatsanwaltschaft ein, letztere samt Beweisanträgen und Beilagen (Urk. 83-85). Die Verteidigerin stellte keine Beweisanträge (Urk. 86). Innert ange- setzter Frist reichte die Beschuldigte sodann das "Datenerfassungsblatt" ein (Urk. 87 und Urk. 90 f.). Anschlussberufung wurde von keiner Partei erhoben. 4.2 Am 25. Mai 2016 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 22. November 2016 vorgeladen (Urk. 92). Die Berufungsverhandlung fand gemeinsam mit jener im Verfahren SB160006 gegen den Ehemann der Beschuldigten, D._____, statt. Zur Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte mit ihrer amtlichen Ver- teidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, der Ehemann der Beschuldigten (im folgenden: D._____) mit seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, der Vertreter der Privatklägerin B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, und für die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich der Leitende Staatsanwalt Dr. Oertle. 4.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschluss gefasst, über die Beschuldigte ein neues psychiatrisches Gutachten betreffend ihre Schuldfähigkeit einzuholen (Prot. II S. 52, vgl. auch Urk. 100 ff.). Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____ erfolgte am 14. Juni 2017 (Urk. 110). 4.4 Am 18. August 2017 erklärten sowohl die Beschuldigte als auch die Staats- anwaltschaft ihr Einverständnis zur Weiterführung des Prozesses im schriftlichen Verfahren (Urk. 113). Auf Verfügung vom 22. August 2017 hin liess die Beschul- digte mit Eingabe ihrer Verteidigerin vom 3. Oktober 2017 eine Stellungnahme - 7 - zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E._____ einreichen (Urk. 118 und 119/1). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 116).
  22. Von der Verteidigung angefochten sind die Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Verletzung der Fürsorge- oder Erzie- hungspflicht), die Dispositivziffern 2-4 (Sanktion) und sinngemäss (vgl. Urk. 64 S. 1 und 7) die Dispositivziffern 8-10 (Kosten- und Entschädigungsregelung). Die Staatsanwaltschaft ficht einzig die Dispositivziffer 2 (Freiheitsstrafe) an. Damit sind das Voraberkenntnis (teilweise Verfahrenseinstellung betreffend die mehrfachen Tätlichkeiten), die Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldsprüche wegen mehrfacher eventualvorsätzlicher einfacher Körperverletzung durch Unterlassen und mehrfacher Tätlichkeiten) und die Dispositivziffern 5 (abstrakte Schadener- satzpflicht), 6 (Genugtuung für die körperlichen Misshandlungen) und 7 (Kosten- festsetzung) von den Parteien unangefochten geblieben, so dass das vorinstanz- liche Urteil in diesem Umfang rechtskräftig geworden ist, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.
  23. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksich- tigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteil des Bundesge- richts 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit Hinweis). - 8 - II. Prozessuales
  24. Beweisantrag betreffend die Erziehungsfähigkeit der Beschuldigten 1.1 Die Beschuldigte liess an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht vom
  25. September 2015 den Beweisantrag stellen, es seien bei den beiden Beistän- den F._____ und G._____ sowie beim Sozialpädagogischen Kleinheim H._____ Berichte über ihre Erziehungsfähigkeit einzuholen, die insbesondere auch die Fra- ge der Züchtigung mit Gewalt behandeln würden. Ihren Antrag begründete sie damit, dass sie wegen ihrer grossen Scham für die begangenen Verfehlungen Mühe habe, vor Gericht zu erklären, weshalb sie ihre früheren Erziehungsmetho- den hinsichtlich der Züchtigung mittlerweile ablehne. Ausserdem sei es generell schwierig, über die Änderung einer inneren Haltung und Überzeugung zu berich- ten, die einen selber betreffe (Prot. I S. 13). Gleichzeitig liess sie diverse Unterla- gen und Berichte betreffend sich und ihre Kinder B._____ und I._____ vorlegen (Urk. 65/1-4). 1.2 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz diesen Be- weisantrag abgelehnt (Prot. I S. 13; Urk. 82 S. 4). Die Frage der Erziehungsfähig- keit der Beschuldigten stellt sich primär im Rahmen des kindesrechtlichen Verfah- rens bei der KESB, wo es um die elterliche Sorge und die Obhut der Beschuldig- ten geht (vgl. Urk. 15/1-14). Im vorliegenden Strafverfahren ist ihre Erziehungsfä- higkeit nur äusserst beschränkt für die Strafzumessung relevant und es gilt vor al- lem zu klären, ob die Beschuldigte aufrichtige Reue zeigt sowie Einsicht in das von ihr begangene Unrecht erlangt hat. Diesbezüglich kann sich das Gericht auf- grund der Akten und insbesondere der Einvernahmen der Beschuldigten einen genügenden Eindruck verschaffen.
  26. Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. med. J._____ vom 17. Februar 2015 2.1 Die Beschuldigte machte vor Vorinstanz zudem geltend, dass eine psychiat- rische Begutachtung von ihr und ihrem Ehemann D._____ durch denselben Gut- achter unzulässig sei, könne doch auf diese Weise kein unabhängiges Gutachten - 9 - erstellt werden. Unter Hinweis auf BGE 141 IV 34 könne eine Mehrfachbegutach- tung von mehreren Tatbeteiligten durch denselben Gutachter unter dem Blickwin- kel der Befangenheit problematisch sein. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn aufgrund der Fragestellung an den Sachverständigen die Wahrscheinlich- keit bestehe, dass sich dieser im Hinblick auf die Beziehung zwischen den beiden Beschuldigten nicht frei, sondern nur unter Mitberücksichtigung des anderen Ex- ploranden äussern könne. Daher dürfe das forensisch-psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. J._____ vom 17. Februar 2015 (Urk. 12/21) nicht zu ihren Un- gunsten verwertet werden (Urk. 64 S. 6.; vgl. auch Urk. 12/10). 2.2 Die Vorinstanz hat den Einwand der Verteidigung betreffend Mehrfachbe- gutachtung entkräftet mit der stichhaltigen Argumentation, dass sich die vorlie- gende Ausgangslage von derjenigen in BGE 141 IV 34 ff. unterscheide. Auf ihre Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 82 S. 5 f.), mit den nachstehen- den Ergänzungen: Im fraglichen Entscheid ging es um ein Gutachten, das einerseits auf der persön- lichen Untersuchung des Beschuldigten und andererseits auf den Verfahrensak- ten basierte. Mit der Begründung, dass die Standpunkte der ebenfalls begutachte- ten Mittäter für den Sachverständigen bereits aus den Verfahrensakten ersichtlich gewesen seien, er mithin auch aus den Gesprächen mit den Mitbeschuldigten keine Kenntnis über Tatsachen erlangt habe, die ihm nicht schon aus den Akten bekannt gewesen wären, verneinte das Bundesgericht den Anschein der Befan- genheit des Gutachters (Erw. 5.2). Das muss erst recht im vorliegenden Fall gel- ten, wo beide Beschuldigten von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten und die Mitarbeit an der Untersuchung ablehnten, weshalb Prof. Dr. med. J._____ keine eigenen Erhebungen vornehmen konnte und sich die Gutach- ten einzig auf die übersandten Akten abstützen (Urk. 12/19 S. 1 und S. 73; Urk. 12/21 S. 1 und S. 60). Da der Experte seine Erkenntnisse somit ausschliess- lich aufgrund der Akten gewinnen konnte und eine persönliche Exploration von D._____ nicht möglich war, konnte er im Rahmen der Begutachtung über die aus den Akten ersichtlichen Standpunkte der beiden Beschuldigten hinaus kein zu- sätzliches Wissen haben, das ihn in seiner Freiheit bei der Beurteilung der Be- - 10 - schuldigten A._____ hätte beeinträchtigen können. Sein aus den Strafakten ge- wonnenes Wissen hätte der Gutachter – mit oder ohne Begutachtung auch des Ehemannes D._____ – so oder so erlangt. Abgesehen davon oblag dem Gutach- ter weder die Ermittlung des Sachverhalts noch dessen rechtliche Würdigung, sondern er hatte sich in den Gutachten ausschliesslich zu Fragen des psychiatri- schen Befundes (psychische Störung) sowie einer allfälligen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit und zur Rückfallgefahr zu äussern (vgl. BGE 141 IV 34 E. 5.2). 2.3 Der Anschein der Befangenheit ist daher übereinstimmend mit dem Bezirks- gericht zu verneinen, womit das forensisch-psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. J._____ vom 17. Februar 2015 uneingeschränkt verwertbar ist, mithin also auch zulasten der Beschuldigten A._____. 2.4 Ergänzend kann ausgeführt werden, dass nach Einholung des neuen Gut- achtens von Dr. med. E._____ vom 14. Juni 2017, hinsichtlich dessen die Be- schuldigte ihre Zustimmung erklärt und mitgearbeitet hatte, ohnehin in erster Linie auf dasselbe abzustellen ist, unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Be- schuldigten vom 3. Oktober 2017.
  27. Zeitlicher Umfang des Anklagesachverhalts betreffend Tätlichkeiten 3.1 Die Beschuldigte liess ferner vorbringen, dass in der Anklageschrift kein ge- nauer Endzeitpunkt der gegenüber B._____ begangenen Tätlichkeiten genannt werde. Daher sei zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass die Tät- lichkeiten gegenüber B._____ bereits im September 2012 wieder aufgehört hät- ten. Entsprechend seien sämtliche Tätlichkeiten B._____ gegenüber verjährt (Urk. 64 S. 2 f.). 3.2 Der Anklagevorwurf (vgl. Urk. 31 S. 2) geht dahin, dass die Beschuldigte ih- re Tochter B._____ ab Anfang Juli 2012 an verschiedenen Wohnorten in Zürich regelmässig körperlich misshandelt und zudem die körperlichen Misshandlungen der beiden Kinder durch ihren Ehemann D._____ zumindest geduldet habe. Zum einen ist ohne weiteres der Vorinstanz zu folgen, wonach die eingeklagte Regelmässigkeit einen längeren Deliktszeitraum impliziert, der klarerweise über - 11 - September 2012 hinausgeht (Urk. 82 S. 7). In temporalem Zusammenhang be- deutet der Ausdruck ab die Bezeichnung des zeitlichen Beginns zum Beispiel ei- nes Geschehens oder Zustands, entsprechend etwa den Begriffen seither oder von da (diesem Moment/Zeitpunkt) an. Das besagt nichts anderes, als dass etwas bis zur Gegenwart andauert/fortbesteht. Im Kontext mit der Anklageschrift, die als Gesamtes zu betrachten ist, ist klar ersichtlich, dass diese Gegenwart gleichbe- deutend ist mit dem tt.mm.2013, dem Todestag von C._____, als die Beschuldigte und ihr Ehemann verhaftet, die Strafverfahren gegen sie eröffnet wurden, B._____ anderweitig untergebracht wurde und kurz darauf der formelle Obhuts- entzug gegenüber beiden Elternteilen erfolgte (Urk. 15/2). Gegenstand der Straf- verfahren sind denn auch (lediglich) Vorgänge bis und mit dem tt.mm.2013. Dass im ersten Abschnitt der Anklageschrift kein Enddatum steht, schadet nicht, nach- dem der zweite Abschnitt – worin ein konkretes Anschauungsbeispiel für im vor- herigen Abschnitt erwähnte körperliche Misshandlungen beschrieben wird (näm- lich, dass D._____ die gemeinsame Tochter B._____ zwischen Mitte Dezember 2012 und tt.mm.2013 derart ohrfeigte, dass das Kind sich am Badewannenrand einen Schaufelzahn abbrach) – den tt.mm.2013 explizit als Enddatum nennt. Folglich erstreckt sich der eingeklagte Zeitraum betreffend sämtlicher Delikte – Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, mehrfache einfache Körperver- letzung und mehrfache Tätlichkeiten – bis zum tt.mm.2013. Somit sind nicht alle Tätlichkeiten verjährt, sondern nur diejenigen, auf welche sich das bereits rechts- kräftig gewordene Voraberkenntnis (vgl. Urk. 82 S. 21 und vorne Erw. I. 5) be- zieht. III. Schuldpunkt – eingeklagter Sachverhalt
  28. In Bezug auf den strittigen Anklagevorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zeigte sich die Beschuldigte in objektiver Hinsicht gestän- dig, indem sie den gesamten äusseren Anklagesachverhalt sowohl in der Unter- suchung wie auch in einem Schreiben vom 12. September 2015 zuhanden des Bezirksgerichts, anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom
  29. September 2015 und im Berufungsverfahren vollumfänglich anerkannte (Urk. 3/1 S. 3 ff.; Urk. 3/2 S. 2 ff.; Urk. 4/1 S. 2 ff.; Urk. 49; Urk. 60 S. 6 ff.; Prot. II - 12 - S. 23 ff.). So räumte sie die wiederholte Züchtigung – auch mit Hilfsmitteln und auf die nackte Haut – gegenüber dem Säugling C._____ und dem Kleinkind B._____ zwecks Beruhigung, Erziehung und Verhaltensänderung durch sie selbst ein, ebenso, dass sie einverstanden war oder zumindest duldete, wenn D._____ solche Handlungen vornahm, die gelegentlich auch zu Verletzungen führten. Auch anerkannte die Beschuldigte, dass diese regelmässig stattgefundenen Handlungen die seelische Entwicklung beider Kinder gefährdete. Dieses Geständnis entspricht dem übrigen Untersuchungsergebnis, so insbeson- dere auch den Aussagen ihres Ehemannes D._____ (Urk 2/1 S. 2 ff.; Urk. 2/2 S. 2 ff.; Urk. 57) und den rechtsmedizinischen Befunden des Forensischen Insti- tuts Zürich (Urk. 7/9; Urk. 7/12; Urk. 8/2; Urk. 10/8 Fotodokumentation), so dass davon auszugehen ist.
  30. Obwohl die Beschuldigte sowohl in ihrem Schreiben vom 12. September 2015 an die Vorinstanz als auch an der Hauptverhandlung vom 24. September 2015 angab, die drei in der Anklageschrift genannten Sachverhalte vollumfäng- lich, ohne wenn und aber – folglich auch in subjektiver Hinsicht – zu akzeptieren (vgl. Urk. 49 S. 1; Urk. 60 S. 6), liess sie gleichzeitig durch ihre Verteidigerin aus- führen (vgl. Urk. 64 S. 2), sie habe eine Gefährdung der körperlichen und seeli- schen Entwicklung ihrer Kinder durch die stattgefundenen regelmässigen Hand- lungen auf keinen Fall gewünscht bzw. gewollt und ebenso wenig billigend in Kauf genommen. Vielmehr sei sie davon überzeugt gewesen, ihre Kinder dadurch in die "richtigen Bahnen" zu lenken und sie zu Gehorsam zu erziehen (vgl. Urk. 3/1 S. 7 f.). Ihr Vorgehen habe sie entsprechend nicht als Kindesmisshandlungen be- trachtet. Sie habe aus einem falschen Verständnis von Liebe heraus gehandelt, wie denn auch ihrem Schreiben vom 12. September 2015 an anderer Stelle (Urk. 49 S. 1 f.) zu entnehmen ist. Ihr Handeln sei allenfalls als fahrlässig zu quali- fizieren, wofür sie indes mangels hinreichender Umschreibung des fahrlässigen Tatbestands nicht verurteilt werden könne (Urk. 96 S. 1). Damit bestritt sie den Eventualvorsatz.
  31. Was die Beschuldigte wusste und wollte, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der festgestellten - 13 - Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt erscheint. Da sich Tat- und Rechtsfragen in dieser Hinsicht zumindest teilweise überschneiden (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.5), sind die Vorbringen der Beschuldigten betreffend die inneren Tatsa- chen im Rahmen der rechtlichen nachfolgenden Würdigung (vgl. Erwägung IV.) zu erörtern.
  32. Die Regeln der Beweiswürdigung sind im angefochtenen Urteil genannt (vgl. Urk. 82 S. 8), namentlich das Prinzip der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) und der Grundsatz "in dubio pro reo" als Teilgehalt der Un- schuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO). Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Das gilt sowohl in Bezug auf den Aussagegehalt jedes einzelnen Beweismittels als auch auf das Beweiser- gebnis als Ganzes. Eine Tatsache gilt erst als erwiesen, wenn das Gericht auf- grund der erhobenen Beweise persönlich zur vollen Überzeugung gelangt, diese habe sich so verwirklicht. Bestehen hingegen bei objektiver Betrachtung unüber- windbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der ange- klagten Tat, so ist von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszuge- hen (Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO). Erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel liegen dann vor, wenn sich diese nach der objektiven Sachlage geradezu auf- drängen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind indessen nicht massge- bend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Der Grundsatz bezieht sich somit auf die Tatsachenfeststellung, nicht jedoch auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Das Gericht muss im Zweifelsfalle nicht von der für die beschuldigte Person günstigeren Auslegung des materiellen Strafrechts ausgehen (BSK StPO - Tophinke, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 76). - 14 - IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung
  33. Konkurrenz 1.1 In rechtlicher Hinsicht liess die Beschuldigte einwenden, sie sei (auch des- wegen) freizusprechen, da der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt bereits durch die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkei- ten geahndet sei. Art 219 StGB stehe in Konkurrenz zu den Delikten gegen Leib und Leben und trete im Normalfall zurück. Nur wenn die Verletzung oder Ver- nachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht qualitativ oder zeitlich über das hinausgehe, sei Art. 219 StGB neben den Delikten gegen Leib und Leben anwendbar. Der konkrete Tatvorwurf an die Beschuldigte gehe offenkundig nicht über die Tätlichkeiten und Körperverletzungen hinaus (Urk. 64 S. 3; Urk. 96 S. 2 f.). 1.2 Diese Ansicht kann nicht geteilt werden, und es ist wie folgt zu differenzie- ren: Richtig ist, dass Art. 219 StGB weitgehend die gleichen Rechtsgüter schützt wie die Delikte gegen Leib und Leben im Sinne von Art. 111 ff. StGB. Körperver- letzung und Tätlichkeiten nach Art. 123 und 126 StGB sind Begehungsdelikte und schützen die körperliche Integrität eines Menschen. Geschütztes Rechtsgut von Art. 219 StGB bildet demgegenüber nicht nur die körperliche Integrität, sondern zudem die psychische bzw. geistige Integrität einschliesslich der körperlichen und seelischen Entwicklung des Minderjährigen im Rahmen eines Fürsorge- oder Er- ziehungsverhältnisses (BGE 126 IV 136, 138 f.; BGE 125 IV 68 = Pra 88 [1999] Nr. 76; Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2008 vom 20. März 2009; BSK StGB II - Andreas Eckert, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 219 N 2 und 9 f.; Donatsch/Flachs- mann/Hug/Weder, Kommentar StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 219 N 1). Der Taterfolg besteht in der Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Minderjährigen. Die Bestimmung ist somit ein konkretes Gefährdungsdelikt, d.h. der Tatbestand wird erst mit dem Eintritt einer konkreten Gefahr für die kör- perliche oder seelische Entwicklung des Unmündigen vollendet, wobei sich das deliktische Verhalten über einen gewissen Zeitraum zu erstrecken hat (BSK StGB II - Andreas Eckert, a.a.O., Art. 219 N 9 f.; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, - 15 - a.a.O., Art. 219 N 5 mit Hinweisen). Zu den Tathandlungen gemäss Art. 219 StGB zählen etwa über Jahre hinweg wiederholte Schläge und andere Züchtigungen im Rahmen einer auf körperlicher Gewalt beruhenden Erziehungsform oder auch ein auf Dauer angelegtes gewaltgeprägtes Verhalten solcher Art, wobei die Opfer ei- ner Atmosphäre der Angst und Gewalt schutzlos ausgesetzt sind. Nicht erforder- lich ist, dass das Verhalten zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung der körperli- chen oder seelischen Unversehrtheit führt; eine solche Folge muss mithin nicht nachgewiesen werden (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 219 N 4 mit Hinweisen). Erfüllt ein Täter mit seinem Verhalten zusätzlich einen Tatbestand der Delikte ge- gen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB), so tritt Art. 219 StGB im Normalfall zurück (so explizit BGE 126 IV 136, 139 f.). Gehen aber die diversen Verletzungen der Fürsorgepflicht durch einen Täter in ihrer Gesamtheit auch in qualitativer und zeit- licher Hinsicht über die Körperverletzungen und Tätlichkeiten hinaus – was hier zutrifft und nachfolgend aufzuzeigen ist –, so kann bereits auch deshalb keine un- echte Idealkonkurrenz vorliegen und Art. 219 StGB ist zusätzlich anwendbar (BSK StGB II - Andreas Eckert, a.a.O., Art. 219 N 13 f.). Daher stehen sämtliche der genannten Straftatbestände in echter Konkurrenz zueinander und sie sind ent- sprechend anwendbar (so auch: Trechsel/Christener-Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 219 N 8).
  34. Eventualvorsatz 2.1 Die von der Beschuldigten geltend gemachte Verneinung der eventualvor- sätzlichen Tatbegehung (vgl. vorne Erw. III. 2.) ist unter Berücksichtigung der ge- samten Umstände, einschliesslich ihres Alters, ihrer Lebenserfahrung und ihres Bildungsstandes, nicht zu hören und kann und mit der Vorinstanz nur als Schutz- behauptung gewertet werden (Urk. 82 S. 8). 2.2 Entsprechend dem in objektiver Hinsicht eingestandenen Anklagesachver- halt (vgl. Urk. 31 S. 2) hat die Beschuldigte ihre beiden Töchter regelmässig und systematisch mit dem Ziel misshandelt, diese zu "züchtigen", d.h. sie zu Gehor- sam zu erziehen, dass sie – dies unter Berufung auf die Bibel – den Eltern gehor- - 16 - chen sollen, auf die Eltern hören, weil das auch gut für sie sei, sie den Eltern ei- nen normalen Respekt zollen. Es sei darum gegangen, die Kinder "in die richtigen Bahnen zu lenken", "auf den richtigen Weg zu bringen" (Urk. 3/1 S. 7; Urk. 3/2 S. 2). Die Beschuldigte wollte die Kinder mit andern Worten zu folgsamen, höri- gen und braven Kindern machen. Ein weiterer Zweck dieser Schläge (u.a. mit der Holzkelle oder dem Teppichklopfer auf den nackten Po) war, das Schreien der Kinder zu beenden, etwa wenn sie alles hatten und grundlos schrien, sie aus dem herauszuholen, wo sie sich hineingesteigert hatten (Urk. 3/1 S. 7 f.; Urk. 3/2 S. 3 f.). Die Beschuldigte duldete darüber hinaus, dass ihr Ehemann D._____ die Kin- der heftiger bzw. derart schlug, dass sie gelegentlich verletzt wurden, z.B. Bluter- güsse erlitten, was sie auf Frage hin als "natürlich" in Ordnung bezeichnete, oder (bei B._____) aufgrund von Ohrfeige und bewirktem Sturz ein Schaufelzahn ab- brach (Urk. 3/1 S. 9; Urk. 3/2 S. 3 f.). Eine Kindsmisshandlung sehe sie in den Schlägen "natürlich nicht" (Urk. 3/1 S. 8). Sie und ihr Mann seien sich in dieser Vorgehensweise einig gewesen. Man habe das aus Überzeugung, aus bestem Wissen und Gewissen gemacht. Sie stehe voll hinter ihrem Ehemann (Urk. 3/1 S. 9, 11, 13). In dieser Logik ist es nötig, wiederholt (kurzfristig) etwas Negatives zu bewirken, konkret Gewalthandlungen zu verüben und dadurch ein Angstklima zu schüren und aufrechtzuerhalten, um langfristig den gewünschten Züchtigungseffekt zu er- zielen. Das gewaltgeprägte elterliche Verhalten war auf Dauer angelegt. Dies al- les wusste und wollte die Beschuldigte. Angesichts ihres erzieherischen Ziels hat die Beschuldigte gegenüber ihren Kindern fraglos eine häusliche Atmosphäre der ständigen Verunsicherung und auch der Furcht, durchsetzt von wiederholter Ge- waltanwendung, mitgeschaffen. Es ist nicht daran zu zweifeln, dass die Kinder dies trotz ihres sehr jungen Alters spürten, haben doch bereits Säuglinge eine sehr feinfühlige Wahrnehmung gegenüber den sie betreuenden Personen und de- ren Gesinnung. Die Beschuldigte wusste zudem, dass ihr eigenes und das von D._____ ihrerseits tolerierte wiederkehrende Handeln für die Kinder unangenehm sein und sie einschüchtern würde, zumal sie angab, diese Erfahrung seitens ihrer Mutter selber als Kind gemacht zu haben (Urk. 3/1 S. 7 f.). Wer aber bewusst durch körperliche Misshandlungen ein Klima der Angst für seine Kleinkinder - 17 - schafft und aufrechterhält, der weiss, dass dies ernsthafte psychische Folgen nach sich ziehen und die körperliche und seelische Entwicklung der Kinder ge- fährden kann. 2.3 Es kann der Beschuldigten auch nicht entgangen sein, dass die Kinder in diesem durch die elterliche Zucht geprägten unberechenbaren Klima litten und im wahrsten Sinne des Wortes gefangen waren. Das gilt vorab für C._____, die als Säugling vollständig und ausnahmslos den Handlungen der Beschuldigten und ih- res Ehemannes ausgesetzt war. Aber auch die Tochter B._____, im Zeitpunkt des Todesfalls ihrer kleinen Schwester gut 15 Monate alt und durchaus in der Lage, sich zu Hause eigenständig fortzubewegen, war dem bestimmenden und bedroh- lichen Verhalten der Eltern ausgeliefert. Dies zeigt insbesondere auch das seitens der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 15. Januar 2016 (vgl. Urk. 83) einge- reichte Video vom September 2012 mit der an Händen und Beinen mit Klebeband am Hochstuhl festgemachten damals 10-11 Monate alten B._____(USB-Stick bzw. CD in Urk. 84 und 85), welches als Beweismittel zur Prüfung der eingeklag- ten Vorwürfe durchaus entgegen genommen und gewürdigt werden darf (ohne dass der Beschuldigten daraus weitere Vorwürfe zu machen sind). Das bereits im Hochstuhl zwecks Einnahme der Mahlzeit eingepferchte Kind – was selbstredend nicht zu beanstanden ist, da allgemeine elterliche Praxis bei Kleinkindern auch aus Gründen der Sicherheit – wurde indessen durch das Festkleben von Händen und Beinen jeglicher Bewegungsmöglichkeit beraubt und dadurch in erniedrigen- der Art und Weise regelrecht geknebelt. Für eine dem Alter der Tochter ange- messene, geordnete und auch speditive Nahrungsaufnahme war eine solche Fesselung keinesfalls erforderlich. Vielmehr widerspiegelt sich in einem solchen Vorgehen unbegreifliche elterliche Dominanz und Machtausübung. Dass sich B._____ offensichtlich unnatürlich eingeengt fühlte, überwiegend freudlos drein- schaute und sich mit teilweise konsternierter Miene den Brei in den Mund schau- feln liess, kann dem unbefangenen Betrachter der Szene nicht entgehen und ist auch nicht verwunderlich. Der Umstand, dass dem Kleinkind mit dem Kopf noch eine gewisse Bewegungsfreiheit verblieb, führt zu keiner andern Würdigung – denn dies wäre geradezu zynisch. - 18 - Altersentsprechend konnten im Ergebnis beide Kinder dieser unheilvollen häusli- chen Atmosphäre der elterlichen Zucht nicht entrinnen und waren ihr schutzlos preisgegeben, was die Beschuldigte ebenfalls wusste und auch wollte. Wer als Familienmutter in solch gravierender Weise bewusst durch körperliche Misshand- lungen ein Klima der Angst für ihre Kleinkinder mitschafft und unbeirrt weiterver- folgt, sie in einem bedrohlichen Spannungsfeld und unter demütigenden Praktiken aufwachsen lässt, weiss, dass dies ernsthafte psychische Folgen nach sich zie- hen und die Kinder in ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung gefährden kann, und sie nimmt dies auch in Kauf. Das gilt erst recht für eine eigenständige Frau und schon etwas reifere Mutter wie die Beschuldigte, die nach guter Berufs- ausbildung und über rund eineinhalb Jahrzehnte ausgeübter erfolgreicher Er- werbstätigkeit gemäss eigenen Angaben mit 36 Jahren den Mann ihrer Träume fand, sich in der Ehe mit ihm sehr glücklich fühlte, in der Folge zu ihrer Freude nach jeweils "wunderbarer" Schwangerschaft gesunde Wunschkinder zur Welt brachte und diese auch stille (Urk. 3/1 S. 2, 4 f., 11 f.). Vor dem Hintergrund der bei solchen Voraussetzungen üblicherweise sehr intensiven und von beschützen- dem Verhalten geprägten Mutter-Kind-Beziehung erscheint das Gebaren der Be- schuldigten umso unverständlicher. Der Beschuldigten zuzugestehen, sie habe aus einem falschen Verständnis von Liebe heraus gehandelt, wie sie behauptet, wäre bei ihrem Lebenshintergrund nichts anderes als reiner Sarkasmus. 2.4 Die Beschuldigte handelte nach dem Gesagten eventualvorsätzlich. Auch der subjektive Tatbestand von Art. 219 StGB ist somit ohne weiteres erfüllt. An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag die Frage, ob es gegenüber A._____, wie diese behauptet, seitens ihrer Mutter in der Erziehung ihr gegenüber auch mit der Holzkelle zu Züchtigungen gekommen sei (von Seiten ihres Vaters habe sie als Kind aber eine antiautoritäre Erziehung genossen; vgl. Urk. 3/1 S. 7 f.). Zum einen wird von ihrem Vater Gewalt in der Erziehung der Beschuldigten als absolut unwahr bezeichnet (Urk. 84/85). Selbst wenn aber die Mutter der Be- schuldigten dieser als Kind – nicht Säugling, Kleinkind – gelegentlich Klapse mit einem Holzkochlöffel verabreicht hätte, so würde dies keinesfalls als Rechtferti- gung dienen können für die vorliegend über lange Zeit praktizierte, vielfältige und - 19 - massive Gewaltanwendung durch beide im Haushalt stets präsente Elternteile – namentlich auch durch den Beschuldigten D._____, der mit dem Einverständnis der Beschuldigten handelte, intensiver zuschlug und dadurch auch Verletzungen bewirkte (Urk. 3/1 S. 8; Urk. 3/2 S. 3) – gegenüber den noch sehr kleinen, wehrlo- sen Kindern. Damit wurde, wie gezeigt, bewusst ein Angstklima geschaffen und aufrechterhalten. Dass der Beschuldigten auch nur im entferntesten Ähnliches wi- derfahren wäre, wird von dieser weder behauptet noch erschliesst sich solches aus den Akten. Im Gegenteil: Vielmehr hat sie im Rahmen der Exploration durch Dr. med. E._____ ausdrücklich widerrufen, mit Gewalt erzogen worden zu sein. Früher habe sie dies einmal angegeben, was aber ein Fehler gewesen sei. Sie habe gedacht, es könne D._____ helfen. Damit räumte sie taktische Gründe ein (Urk. 110 S. 23 und 35). Schliesslich stand die Beschuldigte zwar einerseits in ei- ner sehr engen Beziehung zu ihrem Ehemann, teilte seine Ansichten und Argu- mente, lobte und bewunderte ihn (vgl. dazu Urk. 3/1 S. 2 und 11 ff.; Urk. 3/2 S. 2 ff.; Urk. 60 S. 5), weshalb er wohl auch einen erheblichen Einfluss auf sie ausüb- te, namentlich in religiöser Hinsicht (vgl. 12/3 S. 15, Gutachten des Psychiatrie- zentrums K._____, und das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____, Urk. 110 S. 42). Das ist aber nicht gleichzusetzen mit Unterwürfigkeit oder gar Hö- rigkeit – dies in Übereinstimmung mit den psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. J._____ (Urk. 12/21) sowie von Dr. med. E._____ (a.a.O.) und entgegen dem Gutachten des Psychiatriezentrums K._____, das für die Zeit(spanne) der Tatausübung eine psychische Störung im Sinne des Gesetzes diagnostizierte (Urk. 12/3 S. 15), ebenso entgegen dem Therapiebericht von Dr. med. L._____ vom 18. November 2016; Urk. 95/1). Die durch die Beschuldigte selber vorge- nommenen Züchtigungshandlungen ebenso wie die Gutheissung des Verhaltens von D._____ entspringen nämlich (auch) ihrer eigenen Überzeugung, was sich vielfach ihren Aussagen entnehmen lässt (Urk. 3/1 und 3/2 und auch durch den Gutachter E._____ bestätigt wird, Urk. 110, z.B. S. 37; vgl. dazu auch die Erwä- gungen zur Strafzumessung in der folgenden Ziffer V). - 20 -
  35. Fazit Schuldspruch 3.1 Mit ihrem Verhalten erfüllt die Beschuldigte somit auch den Tatbestand der eventualvorsätzlichen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB. 3.2 Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Im Be- sonderen ist mit der Vorinstanz (Urk. 82 S. 10) hervorzuheben, dass die von der Beschuldigten in der genannten Weise praktizierte elterliche Zucht weit über das gesellschaftlich akzeptierte Mass elterlicher Züchtigung hinausgeht und daher keinen Rechtfertigungsgrund darzustellen vermag (vgl. auch das Urteil des Bun- desgerichts 6B_1031/2008 vom 26. Januar 2009). 3.3 Die Beschuldigte ist somit überdies der eventualvorsätzlichen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion
  36. Strafrahmen 1.1 Die Vorinstanz hat ausgehend vom aus ihrer Sicht schwerpunktmässig schwersten Delikt der eventualvorsätzlichen Verletzung der Fürsorge- oder Erzie- hungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB den ordentlichen Strafrahmen korrekt ermittelt, nämlich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Weiter hat sie zutreffend ausgeführt, dass hier keine aussergewöhnlichen Umstände vor- liegen, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nach oben bzw. unten erfordern (BGE 136 IV 55 f.). Vielmehr ist der Strafschärfungsgrund der Delikts- mehrheit und der mehrfachen Tatbegehung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB bei der Verschuldensbewertung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhö- hend zu berücksichtigen. Richtig ist weiter, dass die mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB mit Busse zu ahnden sind, wobei der Höchstbetrag bei Fr. 10'000.– liegt (Art. 106 Abs. 1 StGB). - 21 - 1.2 Vorliegend erscheint es angezeigt, bei der konkreten Strafzumessung in Abweichung zum angefochtenen Urteil aus den folgenden Überlegungen zuerst die Tatschwere der Körperverletzungsdelikte zu eruieren: Zum einen weist Art. 123 StGB denselben Strafrahmen auf wie Art. 219 Abs. 1 StGB. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Tatbegehung durch Unterlassen erfolgte und ge- mäss Art. 11 Abs. 4 StGB eine fakultative Strafmilderung möglich ist. Eine solche kommt nur zum Tragen, wenn im konkreten Fall die kriminelle Energie geringer ist als beim Begehungsdelikt (vgl. Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar StGB, 19. Aufl. Zürich 2013, Art. 11 N 18), was hier, wie nachfolgend aufzuzei- gen, nur in einem geringen Ausmass der Fall ist. Überdies liegt bezüglich Art. 123 StGB mehrfache Tatbegehung vor. Ferner entspricht es der Chronologie und ebenso der Logik, zunächst die Körperverletzungshandlungen zu bewerten, die eine wesentliche Grundlage des Gefährdungsdelikts nach Art. 219 Abs. 1 StGB darstellen und diesem insoweit auch zeitlich vorgelagert sind. Schliesslich ist, so oder anders, dem Asperationsprinzip Rechnung zu tragen, weshalb die Beurtei- lungsreihenfolge ohne Einfluss auf das Ergebnis bleibt.
  37. Grundsätze der Strafzumessung Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im angefoch- tenen Urteil unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt und umfas- send wiedergegeben. Namentlich hat die Vorinstanz zutreffend zwischen der Tat- komponente, der Täterkomponente und den technischen Strafzumessungsgrün- den unterschieden (Urk. 82 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
  38. Mehrfache eventualvorsätzliche einfache Körperverletzung 3.1 Objektive Tatschwere 3.1.1 Einleitend ist zu erwähnen, dass der Beschuldigten diesbezüglich nicht Be- gehungsdelikte angelastet werden, sondern Tatbegehung durch Unterlassen, in- dem sie pflichtwidrig untätig geblieben sei und die heftigeren körperlichen Miss- handlungen durch ihren Ehemann D._____, die auch zu Körperverletzungen führ- ten, nicht verhindert habe, obwohl das ihre Pflicht als Kindsmutter gewesen wäre - 22 - (Urk. 31, Anklageschrift erster Abschnitt letzter Satz und zweiter Abschnitt; Art. 11 StGB). Als Mutter hatte die Beschuldigte eine Garantenstellung gegenüber ihren Kindern aus Gesetz (Art. 272 ZGB). So war es ihre Pflicht, alle Gefahren und Schädigun- gen von ihren zwei Kindern abzuwehren. Sie stand mithin in der Fürsorgepflicht gegenüber ihren beiden noch sehr kleinen, wehrlosen und absolut schutzbedürfti- gen Kindern. Es ist von einem ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnis zur Be- schuldigten als Mutter auszugehen; die Kinder waren ihrem Handeln ebenso wie ihrem Untätigbleiben bei Gefahren und Schädigungen durch Dritte vollständig ausgeliefert. Um das passive Verhalten der Beschuldigten, das den Kindern Kör- perverletzungen durch väterliches Verhalten bescherte, zu werten, bedarf es ei- nes Blickes auf das in Frage stehende Handeln ihres Ehemannes D._____. 3.1.2 D._____ schlug seine Kinder nicht etwa mit der blossen Hand, sondern be- diente sich diverser Holzkellen und Kochlöffel und eines eigens zu diesem Zweck angeschafften Teppichklopfers aus Kunststoff. Insbesondere ist hervorzuheben, dass die damals nur wenig mehr als 2 Monate alte C._____ einen Tag vor ihrem Tod, am tt.mm.2013 derart mit dem Teppichklopfer auf den nackten Po und die Rückseiten der Oberschenkel geschlagen wurde, dass sie ausgedehnte Hautun- terblutungen davontrug. Auch waren bei ihr teilweise Einblutungen festzustellen, die bis in das Unterhautfettgewebe reichten, was gemäss Gutachten zum Todes- fall vom 12. Dezember 2013 für eine gewisse Kraft und Heftigkeit der Gewaltein- wirkung spricht (Urk. 7/12 S. 7 ff.; vgl. dazu auch die Fotodokumentation, Urk. 10/8 S. 65 f., 68 f., 71 f., 74 ff., 80 ff. und bezüglich B._____S. 95, 97 f., 100 ff.). Die Schläge erfolgten jeweils auf die nackte Haut und waren heftig. Entspre- chend verursachten sie Schmerzen und hinterliessen Hämatome. Diese körper- schädigenden Misshandlungen erfolgten regelmässig, zum Nachteil von B._____ über einen Zeitraum von rund 7½ Monaten (ab Anfang Juli 2012 mit Rückkehr in die Schweiz, Art. 3 StGB) bzw. zum Nachteil von C._____ ab deren Geburt wäh- rend etwas mehr als zwei Monaten bis zu ihrem Versterben am tt.mm.2013. Was die Ohrfeige gegenüber B._____ im Badezimmer anbelangt, so muss diese mit ausgesprochener Heftigkeit erfolgt sein, prallte B._____ doch durch den Schlag - 23 - an den Badewannenrand und schlug sie sich auf diese Weise einen Zahn ab. Dieses wiederkehrende rücksichtslose Verhalten deutet auf erhebliche kriminelle Energie seitens von D._____. Neben der rohen Art des Handelns, der mehrfa- chen und regelmässigen Tatbegehung über viele Monate hinweg wirkt sich aus, dass zwei Kinder vom niederträchtigen Handeln des Ehemannes D._____ in ihrer körperlichen Integrität beeinträchtigt waren. Die körperlichen Schädigungen sind insbesondere gemessen am Alter der Kinder als recht massiv zu bezeichnen. Namentlich B._____s Zahnschädigung wirkt sich über etliche Jahre aus. 3.1.3 Mit all diesen zu Körperverletzungen führenden stärkeren Misshandlungen durch ihren Ehemann war die Beschuldigte einverstanden. Vor allem billigte sie ausdrücklich auch heftiger vorgenommene Schläge, wodurch die Kinder gelegent- lich verletzt wurden, wie aufgezeigt namentlich Hämatome und einen Zahnscha- den erlitten. Auch duldete sie seine Methoden zur Beruhigung und Erziehung der Kinder grundsätzlich ohne Abstriche, schaute diese für angebracht und richtig an, stand voll zu und hinter D._____ sowie seinem Tun. Sie und ihr Mann seien sich in dieser Vorgehensweise einig gewesen, die Handlungen bzw. Züchtigungsme- thoden seien aus Überzeugung und aus bestem Wissen und Gewissen heraus er- folgt (Urk. 3/1 S. 7 ff.; Urk. 3/2 S. 2 ff.). Sie erachtete damit die gewalttätigen Er- ziehungsmethoden auch bei intensiverem Vorgehen ihres Ehemannes als legitim und hielt die Folgen für in Ordnung. Man habe an den Kindern gemerkt, dass sie einen guten Ansatz hätten, der im einen oder andern Fall verbesserungswürdig sei (Urk. 3/1 S. 13). Einzig in dieser letzten Bemerkung schimmert eine leichte Relativierung durch. 3.1.4 Berücksichtigt man, dass die Beschuldigte nicht aktiv handelte, sondern ihr jeweiliger Tatbeitrag im Unterlassen des Eingreifens zum Schutz ihrer kleinen Kinder bestand, zu welchem sie als Mutter verpflichtet gewesen wäre, so er- scheint die objektive Tatschwere zwar doch geringfügiger, dies aber nicht mehr als marginal. Denn die Unterlassung erscheint vorliegend der Erfolgsherbeifüh- rung durch aktives Handeln annähernd gleichwertig. So realisierte die Beschuldig- te zwar immer mal wieder Blutergüsse an ihren Kindern, erachtete diese aber als zum normalen Rahmen gehörend (Urk. 3/1 S. 9). Ihr Unterlassen entsprang nicht - 24 - etwa einer Unsicherheit oder einem blossen beschämten Wegschauen, sondern es basierte auf explizitem Einverständnis und der eigenen festen Meinung, dass das rohe väterliche Vorgehen seine Berechtigung habe, zumal sie selber auch, in milderer Form, Misshandlungen praktizierte. Ihre pflichtwidrige Passivität änderte denn auch weder am Deliktszeitraum von rund 7 ½ Monaten (B._____) bzw. 2 Monaten und 10 Tagen (C._____), noch an der Heftigkeit, Anzahl und Kadenz der Vorfälle oder dem Leiden der Kinder durch die brutalen Misshandlungen ihres Ehemannes etwas. 3.1.5 Die objektive Tatschwere ist als sehr erheblich zu qualifizieren. Dieses De- likt für sich betrachtet wäre beim gegebenen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe mit 15-16 Monaten zu ahnden. 3.2 Subjektive Tatschwere 3.2.1 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie der Beschuldigten die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 StGB – wer in seiner Einsichts- und/oder Steue- rungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tat- vorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss – sowie die Willensrichtung und das Motiv. Ferner sind allfällige weitere subjektive Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) zu berücksichtigen. 3.2.2 Bei der Willensrichtung ist zu beachten, dass die Beschuldigte "lediglich" mit Eventualvorsatz handelte. Das führt zu einem etwas geringeren Unrechts- und Schuldgehalt, was sich bei der Strafzumessung durchaus auszuwirken hat (BSK StGB I - Niggli/Maeder, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 12 N 49). Da vorliegend die von der Beschuldigten begangene Pflichtwidrigkeit aber als sehr gravierend anzuse- hen ist (vgl. vorne Erw. IV. 3.1.4), fällt die unter diesem Aspekt vorzunehmende Strafreduktion nur gering aus. 3.2.3 Das Motiv kann die Beschuldigte hingegen in keiner Weise entlasten, son- dern wirkt sich tendenziell erschwerend aus. Die systematischen Misshandlun- - 25 - gen, welche die Beschuldigte einerseits selber vornahm (und die als Tätlichkeiten separat zu bestrafen sind) und andererseits die zu Körperverletzungen führenden, von ihr überwiegend gebilligten heftigeren Misshandlungen ihres Ehemannes ge- schahen in der übereinstimmenden, von der Beschuldigten explizit mitgetragenen Vorstellung, die Kinder auf diese Weise zu züchtigen. Die Beschuldigte zielte so- mit darauf ab, die Kinder aus rein egoistischen Motiven zu braven, gefügigen, lautlosen und unterwürfigen Kindern zu machen, gleich Marionetten. Das ist als besonders verwerflich anzusehen. Die Kinder waren noch viel zu klein, als dass sie die harte Bestrafung als solche hätten einordnen und verstehen können. 3.2.4 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____ vom 14. Juni 2017 (Urk. 110) attestiert der Beschuldigten eine dependente Persönlichkeitsstörung (ICD10:F60.7) mittlerer Ausprägung, geht aber von uneingeschränkter Einsichts- sowie Steuerungsfähigkeit und damit voller Schuldfähigkeit der Beschuldigten aus. Der Experte hat diese aus den eigenen Explorationen der Beschuldigten und den massgeblichen Akten gewonnene Schlussfolgerung sehr einlässlich, sorgfäl- tig und nachvollziehbar begründet (vgl. Urk. 110, bes. S. 35 ff., 46 f.), weshalb grundsätzlich kein Anlass besteht, davon abzuweichen. a) So hat der Gutachter überzeugend dargetan, dass unter Berücksichtigung der diagnostischen Einschätzungen keine klassischen Gründe vorliegen, die zur Ein- schränkung der Einsichts- oder höhergradigen Einschränkung der Steuerungsfä- higkeit führen würden, wie eine klassische Affekttat, eine ausgeprägte Minderintel- ligenz, eine massive Substanzmittelintoxikation oder ein florider Wahn. Auch habe die Beschuldigte im Tatzeitraum keinen nennenswerten chronischen Substanzmit- telkonsum aufgewiesen, welcher die Steuerungsfähigkeit beeinflussen könnte. Es hätten (zwar) durchaus Stressoren vorgelegen, wie die finanzielle Problematik, die zahlreichen Ortswechsel, Schwangerschaft etc., welche geeignet seien, die Be- schuldigte zu instabilisieren. Die diagnostizierte dependente Persönlichkeitsstö- rung prädisponiere bzw. begünstige (sodann zwar) das Eingehen einer solchen engen symbiotischen Partnerschaft wie mit D._____, in der auch extremere As- pekte einer paareigenen Weltanschauung, auch entgegen kritischen Reaktionen des Umfelds, gelebt worden seien. Die Beschuldigte habe (indes) geschildert, - 26 - dass sie bei den Körperstrafen auf die Dosierung, d.h. die Härte und Häufigkeit geachtet und den Ehemann korrigiert habe, wenn dieser zu hart zugeschlagen habe. Damit habe das grundsätzliche Wissen um den Schädigungscharakter des Handelns und um die Notwendigkeit des Dosierens bestanden (Urk. 110 S. 9 und S. 42 f.). Vor dem Hintergrund der Lebenserfahrung dürfe damit auch davon aus- gegangen werden, dass Einsicht bestanden habe, dass diese Verhaltensweisen potentiell strafbar sind. Dieses Erfahrungswissen dürfte durch das Eingehen der Beziehung zu D._____ nicht geschmälert worden sein; vielmehr habe man sich durch den gelebten Glauben legitimiert gefühlt und die Überzeugungen, die aus der gelebten Glaubensrichtung entstanden seien, über die des Gesetzes gestellt, welches jedoch bekannt gewesen sei. Überwiegend sei es dem Ehepaar gelun- gen, die Züchtigungsmassnahmen nicht vor den Augen Dritter durchzuführen, je- doch nicht immer, und das Fixieren des Kleinkindes mit Klebeband zur "effizienten Fütterung" habe denn auch beim familiären Umfeld zu merklichen Irritationen ge- führt. In der Jugendherberge habe man sich wie auf dem "Präsentierteller" gefühlt und sich zurückgenommen, da "konnte man es nicht" (Urk. 110 S. 8, S. 28 f. und S. 43). Auch dies spreche für Einsicht und Steuerung. Auch die Steuerungsfähig- keit sei erhalten gewesen; dies ergebe sich aus dem dosierten Verhalten und der Wachsamkeit (der Beschuldigten) einer etwaig zu starken Vorgehensweise und drücke sich auch in der aktiven Korrektur (von D._____ durch die Beschuldigte) aus (Urk. 110 S. 9 und S. 42 f.). Gegen eine wahnhafte Problematik spreche auch der Umstand, dass die Beschuldigte die vorgegebenen Züchtigungsmassnahmen übernommen habe, um dem Ehemann ihre Loyalität bzw. Unterstützung zu signa- lisieren, was auch auf eine gewisse einschüchternde Atmosphäre und Distanzie- rung bzw. gar Aversion rückschliessen lasse. Die Beschuldigte habe Anpassungs- leistungen erbracht, um den Anforderungen des Ehemannes gerecht zu werden und um Konflikte zu vermeiden. Sie habe in relevanter Weise nicht hinter den Züchtigungsmassnahmen gestanden, wie sie der Ehemann vorgegeben habe (Urk. 110 S. 43). Die Einschätzung des Therapeuten (Dr. med. L._____) zur Schuldfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Abgesehen von dessen Therapeutenrol- le und dessen wohl nicht einschlägiger forensischer Ausbildung konstatiere dieser selber, dass sich die von ihm angenommenen induziert wahnhaften Probleme - 27 - nicht relevant auf die Züchtigungsmassnahmen bzw. den Umgang mit den Kindern beziehe, sondern auf die partnerschaftlich getragenen religiösen Grundhaltungen (Urk. 110 S. 42). Zudem werde die Einschätzung des Therapeuten nicht hergelei- tet (Urk. 110 S. 43 f.). Es ergäben sich somit (im Fazit) keine Gründe, die für die Annahme einer auch nur leichtgradigen Minderung von Einsichts- und Steue- rungsfähigkeit sprechen würden. Die dependente Persönlichkeitsstörung und die enge Beziehung zu einem dominanten Partner würden zwar das Handeln der Be- schuldigten erklären und auch deren Entwicklung verständlich machen, sich aber nicht auf die Schuldfähigkeit auswirken (Urk. 110 S. 44). Bei diesem Deliktstyp handle es sich zudem um ein routinehaftes, dosiertes Geschehen, das in ver- schiedenen Alltagssituation aufgetaucht sei und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt habe. Für solche Deliktstypen sei bei zielgerichtetem dosiertem Vorge- hen in der Regel von einer vollen Steuerungsfähigkeit auszugehen. Damit ergebe sich für die gesamten Tatvorwürfe bei erhaltener Einsicht und Steuerung eine voll erhaltene Schuldfähigkeit (Urk. 110 S. 43 f.). b) Diesen klaren, fundiert begründeten und schlüssigen Ausführungen des Sach- verständigen vermögen die in der Stellungnahme zum Gutachten vom 3. Oktober 2017 erhobenen Einwände der Verteidigerin nichts Wesentliches entgegenzuset- zen. Soweit die Verteidigung in einem ersten Schritt die Diagnostik des Gutachters kri- tisiert (Urk. 118 S. 2 ff. Rz. 2 und S. 5 Rz. 5), masst sie sich als medizinisch- forensische Laiin eine materiell bessere und richtigere Beurteilung des Verhaltens der Beschuldigten bzw. der in das Gutachten Eingang gefundenen Umstände an, als es der Gutachter getan hat, was von vornherein nicht zu überzeugen vermag. Auch soweit die Verteidigung in einem zweiten Schritt (Urk. 118 S. 4 f. Rz. 3 f.) ausführt, dass es in keiner Art und Weise einleuchte, dass die Beschuldigte, wenn sie tatsächlich an einer abhängigen Persönlichkeitsstörung leide, nicht in erhebli- chem Masse in ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein sollte, vermag die Verteidigerin die gutachterlichen Darlegungen und Schlussziehungen nicht zu schwächen. Wiederum ist nicht ersichtlich, was die Verteidigerin dazu befähigt, die Frage der Schuldfähigkeit besser und richtiger - 28 - beurteilen zu können als der Sachverständige. Ihre Behauptung, dass die vom Gutachter diagnostizierte abhängige Persönlichkeitsstörung zwingend bzw. logi- scherweise zu einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit, wenn nicht sogar der Einsichtsfähigkeit führen müsse (a.a.O. S. 5), ist sodann nur schon deshalb falsch, da die Frage der Schuldfähigkeit nicht allein vom Vorhandensein einer Persönlichkeitsstörung, sondern auch von der Ausprägung einer solchen abhän- gig ist (vgl. BSK StGB - Bommer/Dittmann, Art. 19 N 73). Die Argumentation der Verteidigung setzt sich aber auch darüber hinweg, dass der Gutachter keinen unmittelbaren, sondern lediglich einen mittelbaren Zusammenhang zwischen der dependenten Persönlichkeitsstörung und den Straftaten der Beschuldigten eruier- te. Dieser mittelbare Zusammenhang offenbart sich gemäss dem Gutachter darin, dass die Dependenz die Etablierung einer Ehe begünstigte, welche die ange- wandten Züchtigungsmassnahmen legitimierte bzw. guthiess (Urk. 110 S. 46). Die Dependenz vermag insofern zwar die Entwicklung der Beschuldigten verständlich zu machen und eine Erklärung für deren Handeln zu liefern, wirkt sich aber nicht auf deren Schuldfähigkeit aus (Urk. 110 S. 44). Die Verteidigung verkennt weiter das Wesen der Steuerungsfähigkeit, wenn sie ausführt, dass es aufgrund der vorgeworfenen Unterlassungen nicht darum gegangen sei, dass die Beschuldigte sich selber steuere, sondern darum, ihren Ehemann zu steuern und ihr dies auf- grund ihrer Störung nicht vollständig gelungen sei, derweil bekanntlich auch das Umfeld nicht eingegriffen habe (Urk. 118 S. 5 Rz. 4). Das Kriterium der Steue- rungsfähigkeit meint die Fähigkeit zum Steuern des eigenen Verhaltens (vgl. Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, 2. Aufl., Art. 19 N 1), nicht des Verhaltens Drit- ter. Ob die Beschuldigte ihren Ehemann zu steuern bzw. beeinflussen vermochte, ist eine Frage der Tatmacht und somit eines Kriteriums, das nicht den Bereich der Schuldfähigkeit, sondern denjenigen der Tatbestandsmässigkeit beschlägt (vgl. Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, 2. Aufl., Art. 11 N 17). Dass die Beschuldigte Tatmacht besass, ist unzweifelhaft, geht doch dies aus ihren eigenen Aussagen hervor, wonach sie ihren Ehemann zu korrigieren getraute, wenn er ihrer Auffas- sung nach zu hart vorgegangen sei. So sagte sie etwa anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 20. Februar 2013 aus, dass sie grundsätzlich einverstanden gewesen sei, wenn er fester geschlagen habe, aber wenn sie ge- - 29 - sehen habe, dass es zu fest gewesen sei, dann hätten sie darüber gesprochen und er habe gemeint, es stimme und er mache das nicht mehr oder passe in Zu- kunft auf (Urk. 3/2 S. 3). Wie bereits ausgeführt (oben Erw. 3.1.4.) entsprang ihr Unterlassen also nicht etwa einer Unsicherheit oder einem blossen beschämten Wegschauen, sondern basierte auf explizitem Einverständnis und der eigenen festen Meinung, dass das rohe väterliche Vorgehen seine Berechtigung habe, zumal sie selber auch, in milderer Form, Misshandlungen praktizierte. Schliesslich zeigt der Gutachter Dr. med. E._____ detailliert und treffend auf, dass und weshalb auch das Störungsbild einer wahnhaften Störung der Beschuldigten im Tatzeitraum entfällt. Dabei verweist er insbesondere auf ihre erhaltene Fähig- keit, Denkschritte zu reflektieren, mithin die Ideen von D._____ nicht gänzlich un- bedacht mitzutragen, sondern – ein kritisches Auge auf dessen Erziehungsme- thoden werfend – auf Dosierung und niederschwelligen Gewalteinsatz zu achten, den Ehemann insoweit zu ermahnen, abweichend von der ansonsten hohen An- passungsleistung. Im übrigen erinnert der Gutachter einleuchtend daran, dass die bei der Beschuldigten etablierte bewährte Strategie der hohen Anpassungsleis- tung in der lebensgeschichtlich geprägten abhängigen Persönlichkeitsstörung verortet ist (Kontaktgestaltung zum Vater, Bindung gegenüber dem ersten Ehe- mann, zwischen den Ehen Anbindung an professionelles Helfernetz) und nicht auf einer induzierten wahnhaften Problematik basiert (Urk. 110 S. 38-42). Auch die diesbezüglich abweichende Argumentation der Verteidigung (vgl. Urk. 118 S. 5 Rz. 5) ist zu verwerfen. Auch der von der Verteidigerin im Rahmen ihrer Stellungnahme eingereichte Be- richt vom 25. September 2017 von Dr. med. L._____, des Therapeuten der Be- schuldigten (Urk. 119/1), vermag die klaren und überzeugenden Ausführungen des Gutachters nicht in Zweifel zu ziehen. Zum Einen handelt es sich bei diesen im Auftrag der Verteidigung abgegebenen ärztlichen Äusserungen um reine Par- teibehauptungen, kommt doch der schriftlichen Meinungsäusserung eines behan- delnden Arztes nicht einmal die Qualität eines Privatgutachtens zu (BSK Straf- recht - Bommer, Art. 20 N 18). Diesem Bericht von Dr. med. L._____ (wie auch dessen bereits am 16. November 2016 eingereichten ersten Bericht vom 4. No- - 30 - vember 2016, Urk. 95/2) kann auch deshalb nicht die von der Beschuldigten und ihrer Verteidigung gewünschte Bedeutung beigemessen werden, weil einem be- handelnden Therapeuten im Unterschied zu einem unabhängigen Gutachter die für eine sachgerechte Begutachtung erforderliche Neutralität fehlt (vgl. z.B. das Bundesgerichtsurteil 6P.31/2006 vom 25. April 2006 m.V.a. BGE 128 IV 241 E. 3.2). Hinzu kommt, dass Dr. med. L._____ soweit ersichtlich, nicht über die er- forderliche fachspezifischen forensischen Qualifikationen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit verfügt, wie sie vom Gesetz verlangt wird (vgl. Art. 20 StGB und §§ 10 f. PPGV). Trotz der diagnostizierten dependenten Persönlichkeitsstörung war die Beschuldigte aktenkundig sehr wohl in der Lage, in verschiedener Hin- sicht selbständige Positionen einzunehmen, so im Umgang mit Behörden, wo sie ihre Probleme darzulegen und ihre Ansprüche zu formulieren wusste (etwa Akten Sozialbehörde und KESB; Urk. 13 und 15) oder auch in ihren zahlreichen Briefen (u.a. Urk. 5/1, 5/4, 5/5, 5/8). Auch widerspiegeln sich in ihren Aussagen eigene Standpunkte und Überzeugungen, so beispielsweise wenn sie ausführte, "Ich wollte meine Kinder zu Gehorsam erziehen, …" und dies auch gleich noch be- gründete "…weil das auch gut für sie ist, wenn sie auf die Eltern hören" (Urk. 3/1 S. 8) oder "Ich und mein Mann waren uns in dieser Vorgehensweise einig" (Urk. 3/1 S. 9), "Ich stehe voll zu ihm, …" (Urk. 3/1 S. 11), ferner, wenn sie die gewählte Erziehungsmethodik der Züchtigung damit erklärt, sie wolle verhindern, dass ihre Kinder in der Pubertät die Eltern gegeneinander ausspielen könnten, so wie sie es damals getan habe. "Damals fand ich es richtig, weil ich mich dazu entschieden habe, für diese Erziehung" (Prot. II S. 33). Auch räumte sie ein, dass man gemeinsam eigens zwecks Züchtigung einen Teppichklopfer gekauft hatte, und sie bestätigte, dass Schlagen ein Bestandteil der Erziehung gewesen sei (Prot. II S. 29). Herr D._____ habe irgendwann einmal gesagt, B._____ werde jetzt ein Jahr alt und sie bräuchten einen Teppichklopfer. Im Brocki habe sie einen gesehen und den hätten sie mitgenommen (Prot. II S. 36). Diesen Kauf für B._____ hat die Beschuldigte mitgetragen und den (künftigen) Einsatz des Tep- pichklopfers gutgeheissen (Prot. II S. 35). Weiter erklärte die Beschuldigte zur vä- terlichen Ohrfeige in der Badewanne, in deren Folge B._____ umgefallen war und sich einen Schaufelzahn abgebrochen hatte: "… da habe ich zu Herrn D._____ - 31 - gesagt, das ich das nicht in Ordnung finde, dass B._____s wertvolle Zähne be- schädigt werden" (Prot. II S. 30). Auch bei diesem Vorfall war die Beschuldigte imstande, ihren Ehemann zurechtzuweisen, sein Verhalten zu missbilligen. Auch zeigte sich in den Befragungen wiederholt, dass die Beschuldigte Prioritäten zu Gunsten ihrer eigenen Interessen setzte oder die Interessen der Partnerschaft mit ihrem Mann über jene der Kinder stellte, so zum Beispiel in ihrer Bemerkung am Tag nach C._____s Tod "Gestern Morgen hatte ich den Gedanken und Wunsch nach Ferien ...", dass sie die Kinder für eine gewisse Zeit abgeben könnte (Urk. 3/1 S. 9). Diesen Gedanken setzte sie Mitte 2014 um, als sie die Kinder B._____, damals 2 ½ Jahre alt, und den im mm.2014 geborenen Sohn I._____ in der Schweiz zurückliess, um zusammen mit D._____ nach Deutschland zu ge- hen: "Wir suchten Hilfe bei meinen Eltern "(Prot. II S. 15). Dadurch hat die Be- schuldigte offensichtlich in Kauf genommen, keinen Kontakt mehr zu den Kindern zu haben. D._____ setzte sich damals über die Auflage der Staatsanwaltschaft hinweg, hier in der Schweiz zu bleiben, und die Beschuldigte begleitete ihn zuge- gebenermassen (Prot. II S. 16). Auch hat die Beschuldigte nie geschildert, auf di- rekte Anweisung oder unmittelbaren Druck des Ehemannes selber Züchtigungen vorgenommen zu haben. Aus alledem spricht auch eine gewisse egoistisch selbstbezogene Grundhaltung und ein mangelndes Eingehen auf die Bedürfnisse der Kinder sowie auch empathisch fehlendes Mitfühlen. Bei einer Gesamtbetrachtung ist daher gestützt auf den Gutachter Dr. med. E._____ und ergänzend aufgrund der Aussagen der Beschuldigten von voll erhal- tener Schuldfähigkeit (Einsichts- und Steuerungsfähigkeit) im Tatzeitraum auszu- gehen (Urk. 110 S. 44). Wenn die Vorinstanz dennoch eine gewisse Beeinflussung der Beschuldigten durch ihren Ehemann D._____ zu Gunsten der Beschuldigten in die Waagschale legte, ist dies – angesichts auch der entsprechenden Andeutungen im Gutachten von Dr. med. E._____ – zu übernehmen. - 32 - 3.3 Fazit Tatkomponente Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive Tatkomponente etwas relati- viert. Im Ergebnis ist von einem erheblichen Tatverschulden auszugehen. Bei se- parater Beurteilung wäre eine Strafe von jedenfalls 13 Monaten zur Abgeltung der Körperverletzungsdelikte gerechtfertigt. Das ist als Einsatzstrafe festzusetzen.
  39. Eventualvorsätzliche Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht 4.1 Objektive Tatschwere Vorab kann auf die Ausführungen zum Eventualvorsatz (vorne Erw. IV. 2.) und je- ne im angefochtenen Entscheid (Urk. 82 S. 12 f.), welche in allen Aspekten zu tei- len sind, verwiesen werden. Die folgenden Erwägungen verstehen sich als Zu- sammenfassung und teilweise Ergänzung: Es ist festzuhalten, dass sich auch diese Delinquenz gegenüber B._____ über ei- ne beachtliche Dauer von rund 7½ Monaten erstreckte, gegenüber C._____ über gut zwei Monate. Ihre regelmässigen Misshandlungen der beiden Kleinkinder durch in der Regel fünf Schläge mit Holzkellen und Kochlöffeln aus Holz nament- lich und mit Nachdruck auf deren nackten Po und das warm/kalt Abduschen so- wie die von ihr gebilligten intensiveren körperverletzenden Schläge durch D._____, wie vorne in Erw. V. 3.1 umschrieben, zeugen von überaus grobem Verhalten. Insbesondere dass die Beschuldigte die Verwendung eines eigens zu Züchtigungszwecken angeschafften Teppichklopfers aus Plastik durch ihren Ehemann tolerierte, der damit auf den nackten Hintern der Kinder schlug, ist bru- tal, massiv und entzieht sich jeglichem Verständnis. Als Kleinkind und Säugling waren B._____ und C._____ umfassend von der Beschuldigten abhängig, dieser ausgeliefert und mussten in einem ständigen Klima der Angst und Verunsiche- rung im Hinblick auf erneute Gewalt leben. Das gewaltgeprägte Verhalten der Be- schuldigten sowie ihr Dulden der noch gravierenderen Misshandlungen durch den Ehemann war auf Dauer angelegt und durchdrang alle Lebensbereiche – wie das Beispiel der gefesselten B._____ im Hochstuhl zeigt auch elementare Aspekte wie die Nahrungsaufnahme, die eigentlich Freude bereiten und Befriedigung ver- - 33 - leihen sollten. Die seelischen Folgen des durch die Beschuldigte mitgeprägten und gebilligten Züchtigungsregimes lassen sich denn auch dem Bericht des Kin- derhauses M._____, in welchem sich B._____ nach dem Tod ihrer Schwester C._____ für längere Zeit aufhielt, beispielhaft entnehmen. Laut diesem Bericht vom 9. April 2014 pflegte B._____ zu Beginn ihrer dortigen Unterbringung bei schnellen Handlungen oder Bewegungen stark zu weinen und zuckte zusammen, was als Angststörung interpretiert werden kann. Obwohl nichts Entsprechendes eingeklagt ist, ist dennoch – ohne Gewichtung zum Nachteil der Beschuldigten – zu erwähnen, dass B._____ in den ersten Monaten ihres Aufenthalts auch pani- sche Angst vor (Bett-)Decken gehabt habe und nicht habe zugedeckt werden können. Ebenso panische Angst zeigte sie vor dem Baden, was ein Hinweis für Traumatisierung aufgrund der heftigen väterlichen Ohrfeige in der Badewanne und dem daraus resultierenden Zahnschaden des Kindes sein kann. Das habe sich aber nach einem Monat gelegt. Später habe B._____ keine Traumatisie- rungsanzeichen mehr gezeigt (Urk. 15/11 S. 1). Auch bei diesem Delikt ist zu vermerken, dass das strafbare Verhalten der Be- schuldigten zwei Opfer betraf, was straferhöhend ins Gewicht fällt. Da die Be- schuldigte neben dem Dulden der wiederholten väterlichen Misshandlungen die Kinder auch regelmässig eigenhändig traktierte, entfiel für die Kinder zudem die Möglichkeit einer Zuflucht zur Mutter. Das ist umso gravierender, als die Mutter bekanntlich in der ersten Lebensphase des Menschen aufgrund der intensiven körperlichen Nähe und Vertrautheit namentlich durch das Stillen – was auch auf die Beschuldigte zutraf – normalerweise einen ganz besonderen Stellenwert für ein Kind einnimmt. Die durch das Verhalten der Beschuldigten mitgetragene und mitgeprägte Atmosphäre der Angst und Gewalt gefährdete die körperliche und seelische Entwicklung ihrer Kinder. Das objektive Verschulden der Beschuldigten wiegt bei diesem Delikt sehr erheb- lich. - 34 - 4.2 Subjektive Tatschwere Zur Vermeidung von Wiederholungen sei zunächst auf die Ausführungen zur sub- jektiven Tatschwere betreffend die mehrfache eventualvorsätzliche einfache Kör- perverletzung (vorne Erw. V. 3.2) verwiesen. Auf einen Nenner gebracht ergibt sich, dass – trotz erhaltener Schuldfähigkeit – eine gewisse Beeinflussung der Beschuldigten durch ihren Ehemann zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich der Willensrichtung wirkt sich sodann das Handeln mit Eventualvor- satz zu Gunsten der Beschuldigten aus, dies allerdings nur in geringem Ausmass, da ihr Vorgehen und Verhalten nahe am direkten Vorsatz liegt. Was das Tatmotiv anbelangt, gilt analog das zu den Körperverletzungsdelikten Dargelegte: Die Be- schuldigte zielte darauf ab, durch die geschaffene, auf Dauer ausgerichtete Atmo- sphäre der Angst und Gewalt ihre beiden Töchter nach ihren persönlichen Vor- stellungen und damit aus rein egoistischen Gründen zu braven, gefügigen und un- terwürfigen Kindern zu machen. Dieses Motiv ist erschwerend zu gewichten. 4.3 Fazit Tatkomponente Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Aspekte dennoch relativiert. Es verbleibt ein erhebliches Tatverschulden, das im Falle der Beurtei- lung als einziges Delikt mit nicht weniger als 13 Monaten zu bestrafen wäre. In Beachtung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für die Körperverlet- zungsdelikte von 13 Monaten (vorne Erw. V. 3.3) um 11 Monate auf 24 Monate zu erhöhen.
  40. Täterkomponente 5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte in N._____ geboren wurde und dort zusammen mit einem Bruder in gut situierten Verhältnissen bei ihren El- tern aufwuchs. Ihre Kindheit und Jugend verliefen ihren Angaben gemäss nor- mal. Der Vater sei Diplomingenieur der Vermessungstechnik gewesen. Er sei zu Hause sehr präsent gewesen, nicht streng in der Erziehung, (indes) rechthabe- risch. Die Mutter, gelernte Kleinkindererzieherin, sei ein sehr warmherziger - 35 - Mensch. Der Vater sei eher der strengere gewesen. Die Beschuldigte sei von ih- ren Eltern wohl nie bestraft worden. Die Beschuldigte lebte bis zum 18. Altersjahr bei ihren Eltern und zog danach mit einem Partner zusammen, mit welchem sie gemeinsam Drogen konsumiert habe. Dieser sei ohne Ausbildung und zuvor zwei Jahre wegen Diebstahls im Gefängnis gewesen. 1994, nach oder kurz vor dessen Entlassung, hätten sie geheiratet. Die Trennung sei 2001 und die Schei- dung 2003 erfolgt. Nach der Trennung sei sie sehr depressiv geworden und habe sich stationär behandeln lassen müssen. Sie habe sich auch an eine Drogenbe- ratung gewendet. Sie habe Kontakt zu einer evangelikalen Gemeinde aufge- nommen und in dieser etwa 10 Jahre verbracht (Urk. 110 S. 24 ff.). Die Beschul- digte schloss eine Ausbildung als Kauffrau für Logistik ab und arbeitete sodann in diesem Bereich, bis sie bei einer christlichen Veranstaltung ihren jetzigen Ehe- mann D._____ im Jahre 2010 kennenlernte und in der Schweiz heiratete (Prot. II S. 10). Nach diversen Auslandaufenthalten kamen die Eheleute im Juli 2012 wieder in die Schweiz zurück. Die drei gemeinsamen Kinder kamen am tt.mm.2011 (B._____), tt.mm.2012 (C._____) und tt.mm.2014 (Sohn I._____) zur Welt. Da schon im Tatzeitraum weder der Ehemann D._____ noch die Beschuldigte einer Erwerbstätigkeit nachgingen, wurde die Familie vollumfänglich vom Sozialamt un- terstützt. Das trifft auch heute noch auf die Beschuldigte zu. Im Nachgang zum Tod von C._____ am tt.mm.2013 wurde der Ehemann der Beschuldigten für meh- rere Wochen in Haft genommen. Nach einem längeren Unterbruch in Freiheit be- findet er sich nun im vorzeitigen Strafvollzug. Die elterliche Sorge über die Toch- ter B._____ und alle zukünftigen Kinder wurde ihm mit Beschluss der KESB der Stadt Zürich vom 19. Mai 2014 (Urk. 15/14) entzogen. Demgegenüber wurde der Beschuldigten lediglich die elterliche Obhut entzogen. Die Kinder B._____ und I._____ sind seit dem Tod von C._____ bzw. seit Geburt fremdplatziert und leben heute in einem sozialpädagogischen Kleinheim mit familiärer Struktur in O._____ in der Nähe von P._____ (Urk. 2/5 S. 3 ff.; Urk. 6/13; Urk. 12/4; Urk. 12/19 S. 76 ff.; Urk. 24/5; Urk. 24/10 und 24/12; Urk. 65/3 und 65/4; Prot. II S. 10 ff.), in wel- cher Ortschaft auch die Beschuldigte mittlerweile wohnt. Die Beschuldigte sieht inzwischen ihre Kinder vermehrt unbegleitet gemäss dem von ihr zu den Akten - 36 - gereichten Besuchsplan. Zudem wurde anfangs Juni 2017 eine sozialpädagogi- sche Familienbegleitung eingerichtet, welche die Beschuldigte in allen Erzie- hungsfragen und im Umgang mit der speziellen Situation der Fremdplatzierung der Kinder und der Inhaftierung des Kindsvaters unterstützt. Die Beschuldigte hat inzwischen auch ein Praktikum (bereits das zweite) in ihrem Wunschberuf als Immobilienbewirtschafterin angetreten (Urk. 118 S. 7 Rz. 8 und Urk. 119/2-4). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 121). Aus dem Vorleben und den weiteren persönlichen Verhältnissen der Beschuldig- ten geht nichts hervor, was bei der Strafzumessung straferhöhend oder -mindernd zu berücksichtigen wäre. 5.2 Nachtatverhalten Zum Nachtatverhalten zählen namentlich Geständnis, Einsicht und Reue. 5.2.1 Die Beschuldigte zeigte sich schon zu Beginn der Strafuntersuchung in ob- jektiver Hinsicht geständig, anerkannte ihren Anteil an den Misshandlungen, was die Strafuntersuchung erheblich erleichterte. Allerdings erstreckt sich ihr Ge- ständnis nur zum Teil auch auf subjektive Sachverhaltselemente. Eventualvor- sätzliches Handeln betreffend die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber beiden Töchtern anerkennt sie bis heute nicht. Für eine Bestreitung des objektiven Sachverhalts wäre angesichts der erdrückenden Beweislage na- mentlich aufgrund der medizinischen Gutachten und der Fotodokumentation aber auch kaum Raum verblieben, zumal das Strafverfahren mit der Tötung von C._____ seinen Anfang nahm und was – auch für die ebenfalls kurzzeitig in Haft genommene Beschuldigte infolge der ihr gemachten Erläuterungen und der kon- kreten Fragestellungen erkennbar (Urk. 3/1 S. 1; Urk. 3/2 S. 1 und 4) – umfang- reiche Abklärungen auslöste. Das Geständnis erfolgte daher nicht einfach spon- tan, sondern war auch taktisch geprägt. Geständnisse, bei denen prozesstakti- sche Überlegungen mitbestimmend waren, erweisen sich oftmals nicht als Zei- chen von Einsicht und Reue, was auch hier zutrifft, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. Dennoch führt dies zu einer Reduktion der Einsatzstrafe, aber nur in reduzier- - 37 - tem Umfang (BSK StGB I - Wiprächtiger/Keller, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 47 N 170). Hinzu kommt, dass die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand- lung ihr Geständnis zum äusseren Sachverhalt teilweise stark relativierte oder fehlende Erinnerung ins Feld führte (u.a. Prot. II S. 23-27). 5.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass von einer echten Einsicht der Be- schuldigten in das Unrecht der begangenen Taten oder gar von Reue während langer Zeit nichts zu erkennen war (etwa ihre geäusserten Überzeugungen in Urk. 3/1 S. 9; Urk. 3/2 S. 2 ff.). Die zuhanden der Behörden verfassten Briefe 2013/14 waren allem voran Gnadengesuche und geprägt von Selbstmitleid (etwa Urk. 5/5, Urk. 5/6, Urk. 5/8, Urk. 22/35). Auch rund 15 Monate nach den Taten, im Mai 2014 zog sie zu ihrem Ehemann D._____ in eine provisorische Unterkunft nach P._____ und liess ihren gerade 2 Monate alten Sohn I._____ in einem Mut- ter-Kind-Haus zurück. Und im Sommer 2014 begab sie sich, wie erwähnt, mit ih- rem Ehemann entgegen der auch ihr bekannten Auflage der Staatsanwaltschaft betreffend D._____ ins Ausland, einerseits um Hilfe bei ihren Eltern in Deutsch- land zu suchen, aber auch mit dem Gedanken gemeinsam nach Ägypten auszu- wandern, wobei das Paar ein paar Wochen später in Deutschland ausfindig ge- macht werden konnte, D._____ in Auslieferungshaft versetzt und im Oktober 2014 an die Schweiz überstellt wurde (Prot. II S. 16). Auch mit diesem Nachtatverhalten stellte die Beschuldigte ihre eigenen Interessen und jene der ehelichen Gemein- schaft anhaltend über die Interessen ihrer Kinder und bagatellisierte dadurch ebenso die Tragweite ihrer Delinquenz. 5.2.3 Auf das Thema Züchtigungen angesprochen, relativierte die Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. September 2015, mit- hin über zweieinhalb Jahre nach den Vorfällen, ihre Position insoweit, als sie er- wähnte, dass sie dies in der Form wie früher heute nicht mehr für richtig halte. Sie wollte aber nicht weiter darauf eingehen, sondern behauptete lediglich, es habe einfach eine Umkehr in ihr stattgefunden (Urk. 60 S. 3 f.). Konkrete Aussagen zur Sache verweigerte sie (Urk. 60 S. 6 f.). Mit einer fassbaren Distanzierung von den gewaltsamen Züchtigungen und damit einer echten Einsicht in das Unrecht der begangenen Taten hat das kaum etwas gemein. Wenngleich die Beschuldigte die - 38 - behauptete innere Umkehr nicht näher zu begründen vermochte (Urk. 60 S. 4, S. 7 f.), lässt immerhin ihr Schreiben vom 12. September 2015 zuhanden des Be- zirksgerichts (vgl. Urk. 49) vermuten, dass sie ihr Unrecht einzusehen und ihre Taten zu bereuen begann, zeigen sich darin doch Ansätze zur kritischen Hinter- fragung des eigenen früheren Verhaltens. Weiter ist zu beachten, dass sie aus persönlicher Initiative ab ca. Juli 2015 an einem Gewaltpräventions-Programm teilnahm (Urk. 60 S. 5) und sich im Anschluss an die erstinstanzliche Verurteilung in eine Therapie begab (Urk. 95/1 und 2). Auch aus den Berichten des Kleinheims H._____ in O._____, wo die Kinder B._____ und I._____ untergebracht sind, und den Standortgesprächen bei den Sozialen Diensten P._____ lässt sich nichts Nachteiliges entnehmen (Urk. 65/2-4), vielmehr deuten diese darauf hin, dass die Beschuldigte von ihrer ablehnenden und nahezu feindlichen Haltung gegenüber Institutionen und Behörden inzwischen Abstand genommen hat und nun zur Ko- operation bereit ist. Für die Beschuldigte sprechen sodann die (oben bereits er- wähnten) jüngsten Ausführungen der Verteidigung, wonach die Beschuldigte ihre Kinder in der Zwischenzeit vermehrt unbegleitet sehen darf und der Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zugestimmt hat (Urk. 118, Urk. 119/2 und 119/3; Prot. II S. 16 und 19). Trotzdem darf nicht übersehen wer- den, dass diese ersten Schritte nach wie vor grundsätzlich das eigene Befinden der Beschuldigten im Fokus haben. Eine Vergangenheitsbewältigung hinsichtlich des verübten eigenen Fehlverhaltens im Sinne einer Deliktsanalyse bzw. Delikts- aufarbeitung ist darin jedenfalls höchstens in Ansätzen ersichtlich. 5.2.4 In Würdigung all dieser Fakten kann der Beschuldigten unter dem Titel Nachtatverhalten heute – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 96 S. 5 f. Rz. 6a) – nicht mehr als eine gewisse Einsicht und beginnende Reue zuge- standen werden. Das hat eine Strafreduktion von maximal einem Fünftel zur Fol- ge. 5.3 Wie im angefochtenen Urteil korrekt dargelegt, publizierte … [Tageszeitung] am tt.mm.2015 noch während laufender Hauptverhandlung online einen Bericht mit der Überschrift "…". Das dazugehörige Foto zeigte die Beschuldigte mit verpi- xeltem Gesicht, wie sie zum Eingang des Gerichts läuft (Urk. 67/1). Die Beschul- - 39 - digte als Q1._____-Mutter zu betiteln, noch bevor irgendein Urteil gefällt ist, stellt fraglos eine Vorverurteilung dar, zumal auch die Titelwahl Sachlichkeit vermissen lässt. Bereits einige Stunden später war im Titel denn auch nicht mehr von einer Q1._____-Mutter, sondern nunmehr von einer Q2._____-Mutter die Rede (Urk. 67/2). Das Urteil wurde erst am 29. September 2015 gefällt. Ausserdem soll die Beschuldigte nach der Publikation eines Artikels in der …-Zeitung vom tt.mm.2015 (vgl. Urk. 44/1), in welchem von "A._____ und D._____" die Rede ist und auch ein Foto des Ehepaars mit Gesichtsbalken enthielt, von Bekannten da- rauf angesprochen worden sein (Urk. 64 S. 7). Die Vorverurteilung durch die Me- dien ist übereinstimmend mit der Vorinstanz leicht strafmindernd zu berücksichti- gen. 5.4 Betroffenheit Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 96 S. 5 Rz. 5 und S. 7 Rz. 6e) kann vorliegend weder eine strafbefreiende Betroffenheit im Sinne von Art. 54 StGB noch eine relevante strafmindernde Betroffenheit (vgl. BSK Strafrecht - Rik- lin, Art. 54 N 54 f.) der Beschuldigten bejaht werden. Dass ihre Kinder bei einer Pflegefamilie fremdplatziert werden mussten, ist direkt auf die Vorsatzdelikte der Beschuldigten zurückzuführen, die nicht als Verzweiflungstaten qualifiziert werden können. Eine allfällige Betroffenheit der Beschuldigten ist deshalb ausschliesslich von ihr selbst zu verantworten und nicht auf äussere Umstände zurückzuführen (vgl. BSK Strafrecht - Riklin, Art. 54 N 41), weshalb dies nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden kann. Auch ist es so, dass die Beschuldigte wie aufgezeigt in Bezug auf die misshandelten Kinder Empathie, Reue und Einsicht erst in An- sätzen zeigt. Schliesslich rechtfertigt sich auch angesichts des in keiner Weise nachvollziehbaren, massiven Tatvorgehens allein aus egoistischen Gründen kei- ne Strafminderung, geschweige denn Strafbefreiung, wegen eigener Betroffen- heit. Im Übrigen könnte aufgrund der Fremdplatzierung ohnehin nicht von einer schweren bzw. zumindest erheblichen Betroffenheit ausgegangen werden, nach- dem der Beschuldigten ein nunmehr unbegleitetes Besuchsrecht eingeräumt wur- de (vgl. Urk. 119/2) und ihr die Kinder somit nicht vollständig entzogen sind. So- weit sie sich für den Tod der Tochter C._____ mitschuldig fühlt, kann ihr eine Be- - 40 - troffenheit schon deshalb nicht strafbefreiend oder strafmindernd angerechnet werden, da ihr die entsprechende Tat nicht vorgeworfen wurde. 5.5 Lange Verfahrensdauer Angesichts des Tatvorwurfs gegenüber der Beschuldigten sowie insbesondere der Tatsache, dass ihr trotz Anfangsverdachts letztlich keinerlei Beteiligung am Tod von C._____ vorgeworfen wird, erscheint die Verfahrensdauer als etwas lang. Allerdings hat die Beschuldigte durch ihr Absetzen ins Ausland gemeinsam mit D._____ auch selber zu einer Verlängerung der Strafuntersuchung beigetra- gen (vgl. Urk. 22/21-28). Im Übrigen handelt es sich um ein eher komplexes und aufwendigeres Verfahren, und es finden sich keine Bearbeitungslücken. Auch die Verfahrensverzögerung im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens von Dr. med. E._____ hat sich die Beschuldigte – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 118 S. 8 Rz. 8) – weitestgehend selber zuzuschreiben, nachdem sie sich erst anlässlich der Berufungsverhandlung gewillt zeigte, sich ei- nem psychiatrischen Gutachter zu stellen. Die Strafe ist daher unter diesem Titel nur ganz leicht zu mindern.
  41. Fazit Freiheitsstrafe Ausgehend von der Einsatzstrafe für das Tatverschulden von 24 Monaten führt die Täterkomponente angesichts des zu berücksichtigenden Nachtatverhaltens, der Vorverurteilung durch die Medien und der Verfahrensdauer insgesamt zu ei- ner Strafminderung um einen Viertel oder 6 Monate. Dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen ist somit eine Frei- heitsstrafe von 18 Monaten.
  42. Übertretungsbusse 7.1 Die mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB werden ausschliesslich mit Busse sanktioniert. Die Busse ist keine gleichar- tige Strafe im Sinne der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB. Sie ist daher zwingend zusätzlich zur Freiheitsstrafe auszusprechen. - 41 - Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse nach den Verhält- nissen des Täters, so dass er diejenige Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Dabei ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschul- digten Rechnung zu tragen. 7.2 Bei der Beurteilung des Tatverschuldens ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die Tätlichkeiten gegenüber B._____ über einen doch be- achtlichen Zeitraum von rund fünf Monaten beging (gerechnet ab tt.mm.2012). Die Schläge auf die nackte Haut der Kleinkinder grenzen überdies schon nahe an eine Körperverletzung. Zugunsten der Beschuldigten fallen ihre leicht reduzierte Schuldfähigkeit sowie ihr hinsichtlich der Tätlichkeiten umfassendes Geständnis ins Gewicht. Aufgrund all dieser Aspekte ist die durch die Vorinstanz ausgespro- chene Busse von Fr. 500.– angemessen und zu bestätigen. 7.3 Ebenfalls zu bestätigen ist die von der Vorinstanz festgelegte Ersatzfrei- heitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse (Art. 106 Abs. 2 StGB).
  43. Fazit Sanktion Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich vorliegend eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten und eine Busse von Fr. 500.– als angemessen. An die Freiheitsstrafe anzurechnen sind 2 Tage erstandener Haft gemäss Art. 51 StGB. VI. Strafvollzug
  44. Die Vorinstanz hat zutreffend dargetan, dass der Beschuldigten als Ersttäte- rin der bedingte Strafvollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB gewährt werden kann. Auf ihre Erwägungen kann deshalb verwiesen werden (Urk. 82 S. 18 f.), mit der Ergänzung, dass die positiven Bewährungsaussichten der Beschuldigten auch durch das Gutachten von Dr. E._____ nicht relativiert werden, nachdem da- rin festgehalten wird, dass keine merklich belastete Legalprognose vorliege, und eine ambulante Massnahme aus diesem Grunde, auch wenn sie geeignet und - 42 - sinnvoll wäre, nicht zwingend empfohlen werden könne (Urk. 110 S. 47). Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist somit aufzuschieben. Die Probezeit ist auf zwei Jah- re festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen.
  45. Der Gutachter hält fest, dass eine Bewährungshilfe mit Weisung zur Thera- pie wohl die optimale Variante bzw. adäquate Lösung wäre (Urk. 110 S. 47). Die Verteidigung der Beschuldigten beantragte, die vom Gutachter vorgeschlagene Weisung sei nicht anzuordnen, da – wie vom Gutachter ebenfalls festgestellt wer- de – die Eingangsvoraussetzungen fehlen würden und die Legalprognose für die Beschuldigte gut sei (Urk. 118 S. 7 Rz. 8). Der Verteidigung ist insofern Recht zu geben, dass eine Weisung im Sinne des Massnahmenrechts (vgl. Art. 63 Abs. 2 StGB) aufgrund der fehlenden Massnah- menerforderlichkeit nicht ausgesprochen werden kann. Möglich und zulässig wäre indes die Anordnung einer Bewährungshilfe verbunden mit einer Weisung zur Therapie gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 93 und 94 StGB (vgl. BSK Strafrecht I - Imperatori, Art. 94 N 17). Da sich die Beschuldigte aller- dings aktuell bereits auf freiwilliger Basis in einer Therapie bei Dr. med. L._____ befindet (vgl. Urk. 119/1, passim), ist von einer entsprechenden Anordnung abzu- sehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  46. Erstinstanzliche Kosten Bei diesem Verfahrensausgang ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsdispositiv zu bestätigen.
  47. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1 Gerichtskosten Mit dem vorliegenden Berufungsentscheid wird der erstinstanzliche Schuldpunkt bestätigt und die Strafe gegenüber der Vorinstanz angehoben. Die Beschuldigte, - 43 - die einen Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungs- pflicht und ein Absehen von Strafe verlangte, verliert mit ihrer Berufung vollum- fänglich, derweil die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung (sie verlangte eine hö- here Strafe von 24 Monaten) teilweise obsiegt. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsver- fahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung (hiezu unten Ziff. 2.2), – demnach die Kosten des Gutachtens von Dr. med. E._____ in der Hö- he von Fr. 13'585,– (Urk. 109/2) sowie die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 – voll- umfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. 2.2 Kosten der amtlichen Verteidigung 2.2.1 Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren mit Honorar- note vom 4. Oktober 2017 einen Aufwand von rund 71 Stunden bzw. ein Honorar über Fr. 18'348.– (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 119/5) geltend, wobei noch die Kosten von Fr. 513.45 für den ärztlichen Bericht von Dr. med. L._____ vom
  48. September 2017 (vgl. Urk. 120/1 und 2) hinzuzurechnen seien. Das verlangte Honorar von rund Fr. 18'860.– ist übersetzt und kann nicht nach- vollzogen werden. 2.2.2 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO), im Kanton Zürich somit nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (vgl. § 23 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV die Bedeutung des Falles (lit. b), die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeitaufwand (lit. d) und die Schwierigkeit des Falles (lit. e). Gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines erstinstanzlichen Strafprozesses einschliess- lich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Zur Grundgebühr werden Zuschläge be- rechnet; (u.a.) für jede zusätzliche, sich notwendig erweisende Verhandlung oder Rechtsschrift (vgl. § 17 Abs. 2 AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Ge- - 44 - bühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Da- bei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise ange- fochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Zum notwendigen Zeitaufwand gehören (u.a.) insbesondere das erforderliche Ak- tenstudium, die erforderlichen Eingaben und die Vorbereitung des erforderlichen Plädoyers. Grundsätzlich nicht entschädigt werden (u.a.) unverhältnismässige Aufwände einer amtlichen Verteidigung, soziale Betreuungszeit oder eigene Er- mittlungen (vgl. Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 3. Auflage, 1. Oktober 2016, S. 55). 2.2.3 a) Die Honorarnote der Verteidigung (Urk. 119/5) weist eine grosse Anzahl telefonischer und schriftlicher Kontakte zwischen der Verteidigerin und der Be- schuldigten einerseits sowie der Verteidigerin und "Dr. L._____" (Dr. med. L._____, dem Therapeuten der Beschuldigten) andererseits auf, deren Erforder- lichkeit nicht nachvollzogen werden kann: Zwischen dem 22. Oktober 2015 und dem 9. Dezember 2015 wird diesbezüglich ein Aufwand von insgesamt 285 Minuten bzw. 4 ¾ Stunden geltend gemacht (Urk. 119/5 S. 2). Diese Kontakte fallen in die Zeit zwischen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. September 2015 (in deren Anschluss die Verteidigung noch vor Schranken die Berufung anmeldete, Prot. I S. 31) und dem Empfang des begründeten vorinstanzlichen Entscheids am 29. Dezember 2015 (Urk. 81/2), ei- nen Zeitraum also, in welchem die Notwendigkeit von Verteidigungshandlungen generell nicht ersichtlich ist. Diese Kontakte der Verteidigung mit der Mandantin sowie deren Therapeuten dienten offensichtlich grösstenteils allein der Betreuung der Beschuldigten, was wie ausgeführt nicht zu entschädigen ist. Zwischen dem 2. März 2016 und dem 6. September 2016 werden weitere 345 Minuten bzw. 5 ¾ Stunden an mündlicher und schriftlicher Korrespondenz mit der Beschuldigten, dem Therapeuten derselben sowie teilweise auch mit Rechtsan- walt Y._____, dem Verteidiger von D._____, aufgeführt (Urk. 119/5 S. 2 f.). Auch für diese (nach Einreichung des Datenblattes an das Obergericht vom 1. März 2016, a.a.O. S. 2 vorgenommenen) Handlungen ist eine Notwendigkeit nicht aus- - 45 - zumachen, zumal die Verteidigung erst ab dem 8. September 2016 mit dem ei- gentlichen Aktenstudium begann (a.a.O. S.3). Auch ab dem 23. September 2016 (Urk. 109/5 S. 3 f.) tätigte die Verteidigerin überdurchschnittlich viele Kontakte mit der Beschuldigten, welche als nicht zu entschädigende Betreuungszeit qualifiziert werden müssen. Hinzu kommen wie- derum ständige Kontakte mit Dr. med. L._____ und zusätzlich mehrere Kontakte mit einer ungenannten "Auskunftsperson", deren Erforderlichkeit in dieser Häufig- keit ebenfalls nicht bejaht werden kann. Nicht nachvollzogen werden kann sodann die Notwendigkeit mehrfacher Kontaktaufnahmen der Verteidigung mit dem Gut- achter Dr. med. E._____ (vgl. die Position vom 5.4.12 [recte: 5.4.17], Urk. 119 S. 2 und die Positionen vom 23.1.17, 8.2.17, 25.5.17 und 18.7.17, a.a.O. S. 3 f.; vgl. auch Urk. 106 und 107); der Verteidigerin musste im Vornherein klar sein, dass die Anwesenheit bei gutachterlichen Explorationsgesprächen nicht vorgese- hen ist (vgl. Andreas Donatsch, in: [Zürcher] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 185 N. 41; BSK StPO - Heer, 2. Aufl. 2014, Art. 185 N 36 sowie den Entscheid UH110068 des Obergerichtes des Kan- tons Zürich vom 11. Mai 2011;), diese jedoch Ergänzungsfragen an den Verteidi- ger stellen kann (was sie nicht getan hat). Für das Strafverfahren als nicht erfor- derlich zu erachten ist weiter auch die Korrespondenz der Verteidigung mit Frau R._____ von der Fachstelle Gewalt … (vgl. die Positionen vom 5.4.12 [recte: 5.4.17], Urk. 119 S. 2 und vom 24.3.17, a.a.O. S. 4). Insgesamt ist diesbezüglich ein Aufwand von über 700 Minuten bzw. rund 12 Stunden als übermässig bzw. nicht notwendig zu qualifizieren. b) Als übersetzt muss weiter der Aufwand für das Aktenstudium (rund 7 Stunden vor Vorliegen des Gutachtens) und zur Vorbereitung des Berufungsplädoyers (5 Stunden) bezeichnet werden, angesichts dessen, dass die Verteidigerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren dabei war und deren Berufungsplädoyer einen Um- fang von lediglich 8 Seiten aufweist. Unter diesem Titel ist die Honorarnote der Verteidigung um rund 3 Stunden zu kürzen. c) Als nicht entschädigungsfähig zu erachten sind sodann die geltend gemachten Kosten von Fr. 513.45 für den ärztlichen Bericht von Dr. med. L._____ vom - 46 -
  49. September 2017 (vgl. Urk. 120/1 und 2). Einer solchen von der Verteidigung veranlassten, ungefragten Stellungnahme des forensisch nicht qualifizierten Therapeuten eines Beschuldigten zum gerichtlich eingeholten Gutachten kann keine Notwendigkeit zugesprochen werden. 2.2.4. Insgesamt erweist sich der geltend gemachte Aufwand von 71 Stunden um ca. 25 Stunden als zu hoch. Unter Hinweis darauf, dass die Kosten der Verteidi- gung in gerichtlichen Verfahren letztlich nicht (genau) nach Stunden, sondern pauschal zu entschädigen sind (vgl. vorstehend Ziff. 2.2.2), ist das Honorar der amtlichen Verteidigung im Ergebnis auf Fr. 12'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen. 2.2.5 Das Honorar der amtlichen Verteidigung ist auf die Gerichtskasse zu neh- men unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
  50. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 29. September 2015 bezüglich des Voraberkenntnisses (teilweise Ver- fahrenseinstellung betreffend die mehrfachen Tätlichkeiten), die Dispositiv- ziffer 1 teilweise (Schuldsprüche wegen mehrfacher eventualvorsätzlicher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Tätlichkeiten) und die Disposi- tivziffern 5 (abstrakte Schadenersatzpflicht), 6 (Genugtuung für die körperli- chen Misshandlungen) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  51. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 47 - Es wird erkannt:
  52. Die Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der eventualvorsätzlichen Ver- letzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB.
  53. Die Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
  54. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  55. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  56. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8-10) wird bestätigt.
  57. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung Fr. 13'585.– Gutachten
  58. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
  59. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der KESB … - 48 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
  60. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Januar 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160005-O/U/cw-ag Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, die Oberrichterin lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger Urteil vom 16. Januar 2018 in Sachen A._____, Beschuldigte und Erstberufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. Oertle, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin betreffend vorsätzliche Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom

29. September 2015 (DG150102)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 31). Urteil der Vorinstanz: Es wird vorab erkannt:

1. Das Verfahren betreffend die vor dem 24. September 2012 eingeklagten mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB wird zufolge Verjährung eingestellt.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit bzw. gemäss nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der eventualvorsätzlichen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungs- pflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB,

- der mehrfachen eventualvorsätzlichen einfachen Körperverletzung durch Unterlassen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 11 StGB sowie

- der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.– (für die mehrfache Übertretung).

- 3 -

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte anerkannt hat, gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig zu sein. Zur genauen Feststellung des Umfan- ges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin B._____ im Betrag von Fr. 3'500.– zuzüglich 5 % Zins ab

1. Juli 2012 anerkannt hat.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 14'886.45 Auslagen Untersuchung Fr. 23'089.30 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.

9. Die amtliche Verteidigerin wird mit Fr. 23'089.30 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.– (1/3 von Fr. 7'800.–) zu bezahlen.

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten A._____: (SB160005, Urk. 96, S. 1

1. Dispositivziffern 1 alinea 1, 2 und 4 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzu- heben.

2. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erzie- hungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB freizusprechen.

3. Von einer Bestrafung der Beschuldigten sei abzusehen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich i.S. A._____: (SB160005, Urk. 99, S. 1) Hinsichtlich der Beschuldigten A._____ sie die von der Vorinstanz erfolgte Verurteilung zu bestätigen . Aufgrund dieser Verurteilung sei die Beschuldig- te A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 500.– für die mehrfache Übertretung zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei dabei aufzuschieben.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung

1. Nachdem am tt.mm.2013 die jüngere Tochter C._____ im Alter von 2 Mona- ten und 10 Tagen verstorben war, wurden deren Eltern, die Beschuldigte A._____ und ihr Ehemann D._____ (separates Verfahren, Geschäfts-Nr. SB160006) noch am gleichen Abend verhaftet (Urk. 22 und 23).

2. Die Beschuldigte wurde im Gegensatz zu ihrem Ehemann nach zwei Tagen wieder aus der Haft entlassen (Urk. 23/1, 23/8, 23/9). Das Verfahren gegen sie wegen Verdachts auf ein Tötungsdelikt wurde mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft IV vom 8. April 2015 eingestellt (Urk. 28). Am gleichen Tag erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen die Beschuldigte wegen vorsätzlicher Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, mehrfacher vorsätzlicher einfacher Körperverletzung durch Unterlassen und mehrfacher Tät- lichkeiten (Urk. 31). Ebenfalls mit Anklage vom 8. April 2015 wurde gegen ihren Ehemann D._____ Anklage erhoben: wegen fahrlässiger oder (alternativ) eventu- alvorsätzlicher Tötung und überdies wegen derselben Delikte wie die Beschuldig- te (Urk. 35).

3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 29. September 2015 wurde die Beschuldigte der eventualvorsätzlichen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB, der mehrfachen even- tualvorsätzlichen einfachen Körperverletzung durch Unterlassen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 11 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB – je begangen zum Nachteil beider Töchter, B._____, geb. tt.mm.2011, und C._____, geb. tt.mm.2012 – für schuldig befunden und mit 14 Monaten Freiheitsstrafe so- wie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Die Freiheitsstrafe wurde bei einer Probezeit von 2 Jahren auf Bewährung ausgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe

- 6 - für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse auf 5 Tage bemessen. Weiter entschied das Gericht über die Zivilforderungen der Privatklägerin B._____ (Urk. 82 S. 21 ff.). 4.1 Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigerin der Beschuldigten noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 31). Die Berufungsanmeldung der Staatsan- waltschaft erfolgte am 30. September 2015 und damit ebenfalls rechtzeitig (Urk. 76). Das schriftliche Urteil in begründeter Fassung wurde den Parteien am

22. und 29. Dezember 2015 bzw. am 4. Januar 2016 zugestellt (Urk. 81/1-3). Da- raufhin gingen fristgerecht die Berufungserklärungen der Verteidigerin (Urk. 86) und der Staatsanwaltschaft ein, letztere samt Beweisanträgen und Beilagen (Urk. 83-85). Die Verteidigerin stellte keine Beweisanträge (Urk. 86). Innert ange- setzter Frist reichte die Beschuldigte sodann das "Datenerfassungsblatt" ein (Urk. 87 und Urk. 90 f.). Anschlussberufung wurde von keiner Partei erhoben. 4.2 Am 25. Mai 2016 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 22. November 2016 vorgeladen (Urk. 92). Die Berufungsverhandlung fand gemeinsam mit jener im Verfahren SB160006 gegen den Ehemann der Beschuldigten, D._____, statt. Zur Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte mit ihrer amtlichen Ver- teidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, der Ehemann der Beschuldigten (im folgenden: D._____) mit seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, der Vertreter der Privatklägerin B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, und für die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich der Leitende Staatsanwalt Dr. Oertle. 4.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschluss gefasst, über die Beschuldigte ein neues psychiatrisches Gutachten betreffend ihre Schuldfähigkeit einzuholen (Prot. II S. 52, vgl. auch Urk. 100 ff.). Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____ erfolgte am 14. Juni 2017 (Urk. 110). 4.4 Am 18. August 2017 erklärten sowohl die Beschuldigte als auch die Staats- anwaltschaft ihr Einverständnis zur Weiterführung des Prozesses im schriftlichen Verfahren (Urk. 113). Auf Verfügung vom 22. August 2017 hin liess die Beschul- digte mit Eingabe ihrer Verteidigerin vom 3. Oktober 2017 eine Stellungnahme

- 7 - zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E._____ einreichen (Urk. 118 und 119/1). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 116).

5. Von der Verteidigung angefochten sind die Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Verletzung der Fürsorge- oder Erzie- hungspflicht), die Dispositivziffern 2-4 (Sanktion) und sinngemäss (vgl. Urk. 64 S. 1 und 7) die Dispositivziffern 8-10 (Kosten- und Entschädigungsregelung). Die Staatsanwaltschaft ficht einzig die Dispositivziffer 2 (Freiheitsstrafe) an. Damit sind das Voraberkenntnis (teilweise Verfahrenseinstellung betreffend die mehrfachen Tätlichkeiten), die Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldsprüche wegen mehrfacher eventualvorsätzlicher einfacher Körperverletzung durch Unterlassen und mehrfacher Tätlichkeiten) und die Dispositivziffern 5 (abstrakte Schadener- satzpflicht), 6 (Genugtuung für die körperlichen Misshandlungen) und 7 (Kosten- festsetzung) von den Parteien unangefochten geblieben, so dass das vorinstanz- liche Urteil in diesem Umfang rechtskräftig geworden ist, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.

6. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksich- tigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteil des Bundesge- richts 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit Hinweis).

- 8 - II. Prozessuales

1. Beweisantrag betreffend die Erziehungsfähigkeit der Beschuldigten 1.1 Die Beschuldigte liess an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht vom

24. September 2015 den Beweisantrag stellen, es seien bei den beiden Beistän- den F._____ und G._____ sowie beim Sozialpädagogischen Kleinheim H._____ Berichte über ihre Erziehungsfähigkeit einzuholen, die insbesondere auch die Fra- ge der Züchtigung mit Gewalt behandeln würden. Ihren Antrag begründete sie damit, dass sie wegen ihrer grossen Scham für die begangenen Verfehlungen Mühe habe, vor Gericht zu erklären, weshalb sie ihre früheren Erziehungsmetho- den hinsichtlich der Züchtigung mittlerweile ablehne. Ausserdem sei es generell schwierig, über die Änderung einer inneren Haltung und Überzeugung zu berich- ten, die einen selber betreffe (Prot. I S. 13). Gleichzeitig liess sie diverse Unterla- gen und Berichte betreffend sich und ihre Kinder B._____ und I._____ vorlegen (Urk. 65/1-4). 1.2 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz diesen Be- weisantrag abgelehnt (Prot. I S. 13; Urk. 82 S. 4). Die Frage der Erziehungsfähig- keit der Beschuldigten stellt sich primär im Rahmen des kindesrechtlichen Verfah- rens bei der KESB, wo es um die elterliche Sorge und die Obhut der Beschuldig- ten geht (vgl. Urk. 15/1-14). Im vorliegenden Strafverfahren ist ihre Erziehungsfä- higkeit nur äusserst beschränkt für die Strafzumessung relevant und es gilt vor al- lem zu klären, ob die Beschuldigte aufrichtige Reue zeigt sowie Einsicht in das von ihr begangene Unrecht erlangt hat. Diesbezüglich kann sich das Gericht auf- grund der Akten und insbesondere der Einvernahmen der Beschuldigten einen genügenden Eindruck verschaffen.

2. Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. med. J._____ vom 17. Februar 2015 2.1 Die Beschuldigte machte vor Vorinstanz zudem geltend, dass eine psychiat- rische Begutachtung von ihr und ihrem Ehemann D._____ durch denselben Gut- achter unzulässig sei, könne doch auf diese Weise kein unabhängiges Gutachten

- 9 - erstellt werden. Unter Hinweis auf BGE 141 IV 34 könne eine Mehrfachbegutach- tung von mehreren Tatbeteiligten durch denselben Gutachter unter dem Blickwin- kel der Befangenheit problematisch sein. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn aufgrund der Fragestellung an den Sachverständigen die Wahrscheinlich- keit bestehe, dass sich dieser im Hinblick auf die Beziehung zwischen den beiden Beschuldigten nicht frei, sondern nur unter Mitberücksichtigung des anderen Ex- ploranden äussern könne. Daher dürfe das forensisch-psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. J._____ vom 17. Februar 2015 (Urk. 12/21) nicht zu ihren Un- gunsten verwertet werden (Urk. 64 S. 6.; vgl. auch Urk. 12/10). 2.2 Die Vorinstanz hat den Einwand der Verteidigung betreffend Mehrfachbe- gutachtung entkräftet mit der stichhaltigen Argumentation, dass sich die vorlie- gende Ausgangslage von derjenigen in BGE 141 IV 34 ff. unterscheide. Auf ihre Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 82 S. 5 f.), mit den nachstehen- den Ergänzungen: Im fraglichen Entscheid ging es um ein Gutachten, das einerseits auf der persön- lichen Untersuchung des Beschuldigten und andererseits auf den Verfahrensak- ten basierte. Mit der Begründung, dass die Standpunkte der ebenfalls begutachte- ten Mittäter für den Sachverständigen bereits aus den Verfahrensakten ersichtlich gewesen seien, er mithin auch aus den Gesprächen mit den Mitbeschuldigten keine Kenntnis über Tatsachen erlangt habe, die ihm nicht schon aus den Akten bekannt gewesen wären, verneinte das Bundesgericht den Anschein der Befan- genheit des Gutachters (Erw. 5.2). Das muss erst recht im vorliegenden Fall gel- ten, wo beide Beschuldigten von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten und die Mitarbeit an der Untersuchung ablehnten, weshalb Prof. Dr. med. J._____ keine eigenen Erhebungen vornehmen konnte und sich die Gutach- ten einzig auf die übersandten Akten abstützen (Urk. 12/19 S. 1 und S. 73; Urk. 12/21 S. 1 und S. 60). Da der Experte seine Erkenntnisse somit ausschliess- lich aufgrund der Akten gewinnen konnte und eine persönliche Exploration von D._____ nicht möglich war, konnte er im Rahmen der Begutachtung über die aus den Akten ersichtlichen Standpunkte der beiden Beschuldigten hinaus kein zu- sätzliches Wissen haben, das ihn in seiner Freiheit bei der Beurteilung der Be-

- 10 - schuldigten A._____ hätte beeinträchtigen können. Sein aus den Strafakten ge- wonnenes Wissen hätte der Gutachter – mit oder ohne Begutachtung auch des Ehemannes D._____ – so oder so erlangt. Abgesehen davon oblag dem Gutach- ter weder die Ermittlung des Sachverhalts noch dessen rechtliche Würdigung, sondern er hatte sich in den Gutachten ausschliesslich zu Fragen des psychiatri- schen Befundes (psychische Störung) sowie einer allfälligen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit und zur Rückfallgefahr zu äussern (vgl. BGE 141 IV 34 E. 5.2). 2.3 Der Anschein der Befangenheit ist daher übereinstimmend mit dem Bezirks- gericht zu verneinen, womit das forensisch-psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. J._____ vom 17. Februar 2015 uneingeschränkt verwertbar ist, mithin also auch zulasten der Beschuldigten A._____. 2.4 Ergänzend kann ausgeführt werden, dass nach Einholung des neuen Gut- achtens von Dr. med. E._____ vom 14. Juni 2017, hinsichtlich dessen die Be- schuldigte ihre Zustimmung erklärt und mitgearbeitet hatte, ohnehin in erster Linie auf dasselbe abzustellen ist, unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Be- schuldigten vom 3. Oktober 2017.

3. Zeitlicher Umfang des Anklagesachverhalts betreffend Tätlichkeiten 3.1 Die Beschuldigte liess ferner vorbringen, dass in der Anklageschrift kein ge- nauer Endzeitpunkt der gegenüber B._____ begangenen Tätlichkeiten genannt werde. Daher sei zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass die Tät- lichkeiten gegenüber B._____ bereits im September 2012 wieder aufgehört hät- ten. Entsprechend seien sämtliche Tätlichkeiten B._____ gegenüber verjährt (Urk. 64 S. 2 f.). 3.2 Der Anklagevorwurf (vgl. Urk. 31 S. 2) geht dahin, dass die Beschuldigte ih- re Tochter B._____ ab Anfang Juli 2012 an verschiedenen Wohnorten in Zürich regelmässig körperlich misshandelt und zudem die körperlichen Misshandlungen der beiden Kinder durch ihren Ehemann D._____ zumindest geduldet habe. Zum einen ist ohne weiteres der Vorinstanz zu folgen, wonach die eingeklagte Regelmässigkeit einen längeren Deliktszeitraum impliziert, der klarerweise über

- 11 - September 2012 hinausgeht (Urk. 82 S. 7). In temporalem Zusammenhang be- deutet der Ausdruck ab die Bezeichnung des zeitlichen Beginns zum Beispiel ei- nes Geschehens oder Zustands, entsprechend etwa den Begriffen seither oder von da (diesem Moment/Zeitpunkt) an. Das besagt nichts anderes, als dass etwas bis zur Gegenwart andauert/fortbesteht. Im Kontext mit der Anklageschrift, die als Gesamtes zu betrachten ist, ist klar ersichtlich, dass diese Gegenwart gleichbe- deutend ist mit dem tt.mm.2013, dem Todestag von C._____, als die Beschuldigte und ihr Ehemann verhaftet, die Strafverfahren gegen sie eröffnet wurden, B._____ anderweitig untergebracht wurde und kurz darauf der formelle Obhuts- entzug gegenüber beiden Elternteilen erfolgte (Urk. 15/2). Gegenstand der Straf- verfahren sind denn auch (lediglich) Vorgänge bis und mit dem tt.mm.2013. Dass im ersten Abschnitt der Anklageschrift kein Enddatum steht, schadet nicht, nach- dem der zweite Abschnitt – worin ein konkretes Anschauungsbeispiel für im vor- herigen Abschnitt erwähnte körperliche Misshandlungen beschrieben wird (näm- lich, dass D._____ die gemeinsame Tochter B._____ zwischen Mitte Dezember 2012 und tt.mm.2013 derart ohrfeigte, dass das Kind sich am Badewannenrand einen Schaufelzahn abbrach) – den tt.mm.2013 explizit als Enddatum nennt. Folglich erstreckt sich der eingeklagte Zeitraum betreffend sämtlicher Delikte – Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, mehrfache einfache Körperver- letzung und mehrfache Tätlichkeiten – bis zum tt.mm.2013. Somit sind nicht alle Tätlichkeiten verjährt, sondern nur diejenigen, auf welche sich das bereits rechts- kräftig gewordene Voraberkenntnis (vgl. Urk. 82 S. 21 und vorne Erw. I. 5) be- zieht. III. Schuldpunkt – eingeklagter Sachverhalt

1. In Bezug auf den strittigen Anklagevorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zeigte sich die Beschuldigte in objektiver Hinsicht gestän- dig, indem sie den gesamten äusseren Anklagesachverhalt sowohl in der Unter- suchung wie auch in einem Schreiben vom 12. September 2015 zuhanden des Bezirksgerichts, anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom

24. September 2015 und im Berufungsverfahren vollumfänglich anerkannte (Urk. 3/1 S. 3 ff.; Urk. 3/2 S. 2 ff.; Urk. 4/1 S. 2 ff.; Urk. 49; Urk. 60 S. 6 ff.; Prot. II

- 12 - S. 23 ff.). So räumte sie die wiederholte Züchtigung – auch mit Hilfsmitteln und auf die nackte Haut – gegenüber dem Säugling C._____ und dem Kleinkind B._____ zwecks Beruhigung, Erziehung und Verhaltensänderung durch sie selbst ein, ebenso, dass sie einverstanden war oder zumindest duldete, wenn D._____ solche Handlungen vornahm, die gelegentlich auch zu Verletzungen führten. Auch anerkannte die Beschuldigte, dass diese regelmässig stattgefundenen Handlungen die seelische Entwicklung beider Kinder gefährdete. Dieses Geständnis entspricht dem übrigen Untersuchungsergebnis, so insbeson- dere auch den Aussagen ihres Ehemannes D._____ (Urk 2/1 S. 2 ff.; Urk. 2/2 S. 2 ff.; Urk. 57) und den rechtsmedizinischen Befunden des Forensischen Insti- tuts Zürich (Urk. 7/9; Urk. 7/12; Urk. 8/2; Urk. 10/8 Fotodokumentation), so dass davon auszugehen ist.

2. Obwohl die Beschuldigte sowohl in ihrem Schreiben vom 12. September 2015 an die Vorinstanz als auch an der Hauptverhandlung vom 24. September 2015 angab, die drei in der Anklageschrift genannten Sachverhalte vollumfäng- lich, ohne wenn und aber – folglich auch in subjektiver Hinsicht – zu akzeptieren (vgl. Urk. 49 S. 1; Urk. 60 S. 6), liess sie gleichzeitig durch ihre Verteidigerin aus- führen (vgl. Urk. 64 S. 2), sie habe eine Gefährdung der körperlichen und seeli- schen Entwicklung ihrer Kinder durch die stattgefundenen regelmässigen Hand- lungen auf keinen Fall gewünscht bzw. gewollt und ebenso wenig billigend in Kauf genommen. Vielmehr sei sie davon überzeugt gewesen, ihre Kinder dadurch in die "richtigen Bahnen" zu lenken und sie zu Gehorsam zu erziehen (vgl. Urk. 3/1 S. 7 f.). Ihr Vorgehen habe sie entsprechend nicht als Kindesmisshandlungen be- trachtet. Sie habe aus einem falschen Verständnis von Liebe heraus gehandelt, wie denn auch ihrem Schreiben vom 12. September 2015 an anderer Stelle (Urk. 49 S. 1 f.) zu entnehmen ist. Ihr Handeln sei allenfalls als fahrlässig zu quali- fizieren, wofür sie indes mangels hinreichender Umschreibung des fahrlässigen Tatbestands nicht verurteilt werden könne (Urk. 96 S. 1). Damit bestritt sie den Eventualvorsatz.

3. Was die Beschuldigte wusste und wollte, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der festgestellten

- 13 - Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt erscheint. Da sich Tat- und Rechtsfragen in dieser Hinsicht zumindest teilweise überschneiden (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.5), sind die Vorbringen der Beschuldigten betreffend die inneren Tatsa- chen im Rahmen der rechtlichen nachfolgenden Würdigung (vgl. Erwägung IV.) zu erörtern.

4. Die Regeln der Beweiswürdigung sind im angefochtenen Urteil genannt (vgl. Urk. 82 S. 8), namentlich das Prinzip der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) und der Grundsatz "in dubio pro reo" als Teilgehalt der Un- schuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO). Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Das gilt sowohl in Bezug auf den Aussagegehalt jedes einzelnen Beweismittels als auch auf das Beweiser- gebnis als Ganzes. Eine Tatsache gilt erst als erwiesen, wenn das Gericht auf- grund der erhobenen Beweise persönlich zur vollen Überzeugung gelangt, diese habe sich so verwirklicht. Bestehen hingegen bei objektiver Betrachtung unüber- windbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der ange- klagten Tat, so ist von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszuge- hen (Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO). Erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel liegen dann vor, wenn sich diese nach der objektiven Sachlage geradezu auf- drängen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind indessen nicht massge- bend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Der Grundsatz bezieht sich somit auf die Tatsachenfeststellung, nicht jedoch auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Das Gericht muss im Zweifelsfalle nicht von der für die beschuldigte Person günstigeren Auslegung des materiellen Strafrechts ausgehen (BSK StPO - Tophinke, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 76).

- 14 - IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung

1. Konkurrenz 1.1 In rechtlicher Hinsicht liess die Beschuldigte einwenden, sie sei (auch des- wegen) freizusprechen, da der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt bereits durch die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkei- ten geahndet sei. Art 219 StGB stehe in Konkurrenz zu den Delikten gegen Leib und Leben und trete im Normalfall zurück. Nur wenn die Verletzung oder Ver- nachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht qualitativ oder zeitlich über das hinausgehe, sei Art. 219 StGB neben den Delikten gegen Leib und Leben anwendbar. Der konkrete Tatvorwurf an die Beschuldigte gehe offenkundig nicht über die Tätlichkeiten und Körperverletzungen hinaus (Urk. 64 S. 3; Urk. 96 S. 2 f.). 1.2 Diese Ansicht kann nicht geteilt werden, und es ist wie folgt zu differenzie- ren: Richtig ist, dass Art. 219 StGB weitgehend die gleichen Rechtsgüter schützt wie die Delikte gegen Leib und Leben im Sinne von Art. 111 ff. StGB. Körperver- letzung und Tätlichkeiten nach Art. 123 und 126 StGB sind Begehungsdelikte und schützen die körperliche Integrität eines Menschen. Geschütztes Rechtsgut von Art. 219 StGB bildet demgegenüber nicht nur die körperliche Integrität, sondern zudem die psychische bzw. geistige Integrität einschliesslich der körperlichen und seelischen Entwicklung des Minderjährigen im Rahmen eines Fürsorge- oder Er- ziehungsverhältnisses (BGE 126 IV 136, 138 f.; BGE 125 IV 68 = Pra 88 [1999] Nr. 76; Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2008 vom 20. März 2009; BSK StGB II

- Andreas Eckert, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 219 N 2 und 9 f.; Donatsch/Flachs- mann/Hug/Weder, Kommentar StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 219 N 1). Der Taterfolg besteht in der Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Minderjährigen. Die Bestimmung ist somit ein konkretes Gefährdungsdelikt, d.h. der Tatbestand wird erst mit dem Eintritt einer konkreten Gefahr für die kör- perliche oder seelische Entwicklung des Unmündigen vollendet, wobei sich das deliktische Verhalten über einen gewissen Zeitraum zu erstrecken hat (BSK StGB II - Andreas Eckert, a.a.O., Art. 219 N 9 f.; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder,

- 15 - a.a.O., Art. 219 N 5 mit Hinweisen). Zu den Tathandlungen gemäss Art. 219 StGB zählen etwa über Jahre hinweg wiederholte Schläge und andere Züchtigungen im Rahmen einer auf körperlicher Gewalt beruhenden Erziehungsform oder auch ein auf Dauer angelegtes gewaltgeprägtes Verhalten solcher Art, wobei die Opfer ei- ner Atmosphäre der Angst und Gewalt schutzlos ausgesetzt sind. Nicht erforder- lich ist, dass das Verhalten zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung der körperli- chen oder seelischen Unversehrtheit führt; eine solche Folge muss mithin nicht nachgewiesen werden (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 219 N 4 mit Hinweisen). Erfüllt ein Täter mit seinem Verhalten zusätzlich einen Tatbestand der Delikte ge- gen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB), so tritt Art. 219 StGB im Normalfall zurück (so explizit BGE 126 IV 136, 139 f.). Gehen aber die diversen Verletzungen der Fürsorgepflicht durch einen Täter in ihrer Gesamtheit auch in qualitativer und zeit- licher Hinsicht über die Körperverletzungen und Tätlichkeiten hinaus – was hier zutrifft und nachfolgend aufzuzeigen ist –, so kann bereits auch deshalb keine un- echte Idealkonkurrenz vorliegen und Art. 219 StGB ist zusätzlich anwendbar (BSK StGB II - Andreas Eckert, a.a.O., Art. 219 N 13 f.). Daher stehen sämtliche der genannten Straftatbestände in echter Konkurrenz zueinander und sie sind ent- sprechend anwendbar (so auch: Trechsel/Christener-Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 219 N 8).

2. Eventualvorsatz 2.1 Die von der Beschuldigten geltend gemachte Verneinung der eventualvor- sätzlichen Tatbegehung (vgl. vorne Erw. III. 2.) ist unter Berücksichtigung der ge- samten Umstände, einschliesslich ihres Alters, ihrer Lebenserfahrung und ihres Bildungsstandes, nicht zu hören und kann und mit der Vorinstanz nur als Schutz- behauptung gewertet werden (Urk. 82 S. 8). 2.2 Entsprechend dem in objektiver Hinsicht eingestandenen Anklagesachver- halt (vgl. Urk. 31 S. 2) hat die Beschuldigte ihre beiden Töchter regelmässig und systematisch mit dem Ziel misshandelt, diese zu "züchtigen", d.h. sie zu Gehor- sam zu erziehen, dass sie – dies unter Berufung auf die Bibel – den Eltern gehor-

- 16 - chen sollen, auf die Eltern hören, weil das auch gut für sie sei, sie den Eltern ei- nen normalen Respekt zollen. Es sei darum gegangen, die Kinder "in die richtigen Bahnen zu lenken", "auf den richtigen Weg zu bringen" (Urk. 3/1 S. 7; Urk. 3/2 S. 2). Die Beschuldigte wollte die Kinder mit andern Worten zu folgsamen, höri- gen und braven Kindern machen. Ein weiterer Zweck dieser Schläge (u.a. mit der Holzkelle oder dem Teppichklopfer auf den nackten Po) war, das Schreien der Kinder zu beenden, etwa wenn sie alles hatten und grundlos schrien, sie aus dem herauszuholen, wo sie sich hineingesteigert hatten (Urk. 3/1 S. 7 f.; Urk. 3/2 S. 3 f.). Die Beschuldigte duldete darüber hinaus, dass ihr Ehemann D._____ die Kin- der heftiger bzw. derart schlug, dass sie gelegentlich verletzt wurden, z.B. Bluter- güsse erlitten, was sie auf Frage hin als "natürlich" in Ordnung bezeichnete, oder (bei B._____) aufgrund von Ohrfeige und bewirktem Sturz ein Schaufelzahn ab- brach (Urk. 3/1 S. 9; Urk. 3/2 S. 3 f.). Eine Kindsmisshandlung sehe sie in den Schlägen "natürlich nicht" (Urk. 3/1 S. 8). Sie und ihr Mann seien sich in dieser Vorgehensweise einig gewesen. Man habe das aus Überzeugung, aus bestem Wissen und Gewissen gemacht. Sie stehe voll hinter ihrem Ehemann (Urk. 3/1 S. 9, 11, 13). In dieser Logik ist es nötig, wiederholt (kurzfristig) etwas Negatives zu bewirken, konkret Gewalthandlungen zu verüben und dadurch ein Angstklima zu schüren und aufrechtzuerhalten, um langfristig den gewünschten Züchtigungseffekt zu er- zielen. Das gewaltgeprägte elterliche Verhalten war auf Dauer angelegt. Dies al- les wusste und wollte die Beschuldigte. Angesichts ihres erzieherischen Ziels hat die Beschuldigte gegenüber ihren Kindern fraglos eine häusliche Atmosphäre der ständigen Verunsicherung und auch der Furcht, durchsetzt von wiederholter Ge- waltanwendung, mitgeschaffen. Es ist nicht daran zu zweifeln, dass die Kinder dies trotz ihres sehr jungen Alters spürten, haben doch bereits Säuglinge eine sehr feinfühlige Wahrnehmung gegenüber den sie betreuenden Personen und de- ren Gesinnung. Die Beschuldigte wusste zudem, dass ihr eigenes und das von D._____ ihrerseits tolerierte wiederkehrende Handeln für die Kinder unangenehm sein und sie einschüchtern würde, zumal sie angab, diese Erfahrung seitens ihrer Mutter selber als Kind gemacht zu haben (Urk. 3/1 S. 7 f.). Wer aber bewusst durch körperliche Misshandlungen ein Klima der Angst für seine Kleinkinder

- 17 - schafft und aufrechterhält, der weiss, dass dies ernsthafte psychische Folgen nach sich ziehen und die körperliche und seelische Entwicklung der Kinder ge- fährden kann. 2.3 Es kann der Beschuldigten auch nicht entgangen sein, dass die Kinder in diesem durch die elterliche Zucht geprägten unberechenbaren Klima litten und im wahrsten Sinne des Wortes gefangen waren. Das gilt vorab für C._____, die als Säugling vollständig und ausnahmslos den Handlungen der Beschuldigten und ih- res Ehemannes ausgesetzt war. Aber auch die Tochter B._____, im Zeitpunkt des Todesfalls ihrer kleinen Schwester gut 15 Monate alt und durchaus in der Lage, sich zu Hause eigenständig fortzubewegen, war dem bestimmenden und bedroh- lichen Verhalten der Eltern ausgeliefert. Dies zeigt insbesondere auch das seitens der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 15. Januar 2016 (vgl. Urk. 83) einge- reichte Video vom September 2012 mit der an Händen und Beinen mit Klebeband am Hochstuhl festgemachten damals 10-11 Monate alten B._____(USB-Stick bzw. CD in Urk. 84 und 85), welches als Beweismittel zur Prüfung der eingeklag- ten Vorwürfe durchaus entgegen genommen und gewürdigt werden darf (ohne dass der Beschuldigten daraus weitere Vorwürfe zu machen sind). Das bereits im Hochstuhl zwecks Einnahme der Mahlzeit eingepferchte Kind – was selbstredend nicht zu beanstanden ist, da allgemeine elterliche Praxis bei Kleinkindern auch aus Gründen der Sicherheit – wurde indessen durch das Festkleben von Händen und Beinen jeglicher Bewegungsmöglichkeit beraubt und dadurch in erniedrigen- der Art und Weise regelrecht geknebelt. Für eine dem Alter der Tochter ange- messene, geordnete und auch speditive Nahrungsaufnahme war eine solche Fesselung keinesfalls erforderlich. Vielmehr widerspiegelt sich in einem solchen Vorgehen unbegreifliche elterliche Dominanz und Machtausübung. Dass sich B._____ offensichtlich unnatürlich eingeengt fühlte, überwiegend freudlos drein- schaute und sich mit teilweise konsternierter Miene den Brei in den Mund schau- feln liess, kann dem unbefangenen Betrachter der Szene nicht entgehen und ist auch nicht verwunderlich. Der Umstand, dass dem Kleinkind mit dem Kopf noch eine gewisse Bewegungsfreiheit verblieb, führt zu keiner andern Würdigung – denn dies wäre geradezu zynisch.

- 18 - Altersentsprechend konnten im Ergebnis beide Kinder dieser unheilvollen häusli- chen Atmosphäre der elterlichen Zucht nicht entrinnen und waren ihr schutzlos preisgegeben, was die Beschuldigte ebenfalls wusste und auch wollte. Wer als Familienmutter in solch gravierender Weise bewusst durch körperliche Misshand- lungen ein Klima der Angst für ihre Kleinkinder mitschafft und unbeirrt weiterver- folgt, sie in einem bedrohlichen Spannungsfeld und unter demütigenden Praktiken aufwachsen lässt, weiss, dass dies ernsthafte psychische Folgen nach sich zie- hen und die Kinder in ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung gefährden kann, und sie nimmt dies auch in Kauf. Das gilt erst recht für eine eigenständige Frau und schon etwas reifere Mutter wie die Beschuldigte, die nach guter Berufs- ausbildung und über rund eineinhalb Jahrzehnte ausgeübter erfolgreicher Er- werbstätigkeit gemäss eigenen Angaben mit 36 Jahren den Mann ihrer Träume fand, sich in der Ehe mit ihm sehr glücklich fühlte, in der Folge zu ihrer Freude nach jeweils "wunderbarer" Schwangerschaft gesunde Wunschkinder zur Welt brachte und diese auch stille (Urk. 3/1 S. 2, 4 f., 11 f.). Vor dem Hintergrund der bei solchen Voraussetzungen üblicherweise sehr intensiven und von beschützen- dem Verhalten geprägten Mutter-Kind-Beziehung erscheint das Gebaren der Be- schuldigten umso unverständlicher. Der Beschuldigten zuzugestehen, sie habe aus einem falschen Verständnis von Liebe heraus gehandelt, wie sie behauptet, wäre bei ihrem Lebenshintergrund nichts anderes als reiner Sarkasmus. 2.4 Die Beschuldigte handelte nach dem Gesagten eventualvorsätzlich. Auch der subjektive Tatbestand von Art. 219 StGB ist somit ohne weiteres erfüllt. An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag die Frage, ob es gegenüber A._____, wie diese behauptet, seitens ihrer Mutter in der Erziehung ihr gegenüber auch mit der Holzkelle zu Züchtigungen gekommen sei (von Seiten ihres Vaters habe sie als Kind aber eine antiautoritäre Erziehung genossen; vgl. Urk. 3/1 S. 7 f.). Zum einen wird von ihrem Vater Gewalt in der Erziehung der Beschuldigten als absolut unwahr bezeichnet (Urk. 84/85). Selbst wenn aber die Mutter der Be- schuldigten dieser als Kind – nicht Säugling, Kleinkind – gelegentlich Klapse mit einem Holzkochlöffel verabreicht hätte, so würde dies keinesfalls als Rechtferti- gung dienen können für die vorliegend über lange Zeit praktizierte, vielfältige und

- 19 - massive Gewaltanwendung durch beide im Haushalt stets präsente Elternteile – namentlich auch durch den Beschuldigten D._____, der mit dem Einverständnis der Beschuldigten handelte, intensiver zuschlug und dadurch auch Verletzungen bewirkte (Urk. 3/1 S. 8; Urk. 3/2 S. 3) – gegenüber den noch sehr kleinen, wehrlo- sen Kindern. Damit wurde, wie gezeigt, bewusst ein Angstklima geschaffen und aufrechterhalten. Dass der Beschuldigten auch nur im entferntesten Ähnliches wi- derfahren wäre, wird von dieser weder behauptet noch erschliesst sich solches aus den Akten. Im Gegenteil: Vielmehr hat sie im Rahmen der Exploration durch Dr. med. E._____ ausdrücklich widerrufen, mit Gewalt erzogen worden zu sein. Früher habe sie dies einmal angegeben, was aber ein Fehler gewesen sei. Sie habe gedacht, es könne D._____ helfen. Damit räumte sie taktische Gründe ein (Urk. 110 S. 23 und 35). Schliesslich stand die Beschuldigte zwar einerseits in ei- ner sehr engen Beziehung zu ihrem Ehemann, teilte seine Ansichten und Argu- mente, lobte und bewunderte ihn (vgl. dazu Urk. 3/1 S. 2 und 11 ff.; Urk. 3/2 S. 2 ff.; Urk. 60 S. 5), weshalb er wohl auch einen erheblichen Einfluss auf sie ausüb- te, namentlich in religiöser Hinsicht (vgl. 12/3 S. 15, Gutachten des Psychiatrie- zentrums K._____, und das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____, Urk. 110 S. 42). Das ist aber nicht gleichzusetzen mit Unterwürfigkeit oder gar Hö- rigkeit – dies in Übereinstimmung mit den psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. J._____ (Urk. 12/21) sowie von Dr. med. E._____ (a.a.O.) und entgegen dem Gutachten des Psychiatriezentrums K._____, das für die Zeit(spanne) der Tatausübung eine psychische Störung im Sinne des Gesetzes diagnostizierte (Urk. 12/3 S. 15), ebenso entgegen dem Therapiebericht von Dr. med. L._____ vom 18. November 2016; Urk. 95/1). Die durch die Beschuldigte selber vorge- nommenen Züchtigungshandlungen ebenso wie die Gutheissung des Verhaltens von D._____ entspringen nämlich (auch) ihrer eigenen Überzeugung, was sich vielfach ihren Aussagen entnehmen lässt (Urk. 3/1 und 3/2 und auch durch den Gutachter E._____ bestätigt wird, Urk. 110, z.B. S. 37; vgl. dazu auch die Erwä- gungen zur Strafzumessung in der folgenden Ziffer V).

- 20 -

3. Fazit Schuldspruch 3.1 Mit ihrem Verhalten erfüllt die Beschuldigte somit auch den Tatbestand der eventualvorsätzlichen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB. 3.2 Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Im Be- sonderen ist mit der Vorinstanz (Urk. 82 S. 10) hervorzuheben, dass die von der Beschuldigten in der genannten Weise praktizierte elterliche Zucht weit über das gesellschaftlich akzeptierte Mass elterlicher Züchtigung hinausgeht und daher keinen Rechtfertigungsgrund darzustellen vermag (vgl. auch das Urteil des Bun- desgerichts 6B_1031/2008 vom 26. Januar 2009). 3.3 Die Beschuldigte ist somit überdies der eventualvorsätzlichen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion

1. Strafrahmen 1.1 Die Vorinstanz hat ausgehend vom aus ihrer Sicht schwerpunktmässig schwersten Delikt der eventualvorsätzlichen Verletzung der Fürsorge- oder Erzie- hungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB den ordentlichen Strafrahmen korrekt ermittelt, nämlich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Weiter hat sie zutreffend ausgeführt, dass hier keine aussergewöhnlichen Umstände vor- liegen, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nach oben bzw. unten erfordern (BGE 136 IV 55 f.). Vielmehr ist der Strafschärfungsgrund der Delikts- mehrheit und der mehrfachen Tatbegehung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB bei der Verschuldensbewertung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhö- hend zu berücksichtigen. Richtig ist weiter, dass die mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB mit Busse zu ahnden sind, wobei der Höchstbetrag bei Fr. 10'000.– liegt (Art. 106 Abs. 1 StGB).

- 21 - 1.2 Vorliegend erscheint es angezeigt, bei der konkreten Strafzumessung in Abweichung zum angefochtenen Urteil aus den folgenden Überlegungen zuerst die Tatschwere der Körperverletzungsdelikte zu eruieren: Zum einen weist Art. 123 StGB denselben Strafrahmen auf wie Art. 219 Abs. 1 StGB. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Tatbegehung durch Unterlassen erfolgte und ge- mäss Art. 11 Abs. 4 StGB eine fakultative Strafmilderung möglich ist. Eine solche kommt nur zum Tragen, wenn im konkreten Fall die kriminelle Energie geringer ist als beim Begehungsdelikt (vgl. Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar StGB, 19. Aufl. Zürich 2013, Art. 11 N 18), was hier, wie nachfolgend aufzuzei- gen, nur in einem geringen Ausmass der Fall ist. Überdies liegt bezüglich Art. 123 StGB mehrfache Tatbegehung vor. Ferner entspricht es der Chronologie und ebenso der Logik, zunächst die Körperverletzungshandlungen zu bewerten, die eine wesentliche Grundlage des Gefährdungsdelikts nach Art. 219 Abs. 1 StGB darstellen und diesem insoweit auch zeitlich vorgelagert sind. Schliesslich ist, so oder anders, dem Asperationsprinzip Rechnung zu tragen, weshalb die Beurtei- lungsreihenfolge ohne Einfluss auf das Ergebnis bleibt.

2. Grundsätze der Strafzumessung Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im angefoch- tenen Urteil unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt und umfas- send wiedergegeben. Namentlich hat die Vorinstanz zutreffend zwischen der Tat- komponente, der Täterkomponente und den technischen Strafzumessungsgrün- den unterschieden (Urk. 82 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Mehrfache eventualvorsätzliche einfache Körperverletzung 3.1 Objektive Tatschwere 3.1.1 Einleitend ist zu erwähnen, dass der Beschuldigten diesbezüglich nicht Be- gehungsdelikte angelastet werden, sondern Tatbegehung durch Unterlassen, in- dem sie pflichtwidrig untätig geblieben sei und die heftigeren körperlichen Miss- handlungen durch ihren Ehemann D._____, die auch zu Körperverletzungen führ- ten, nicht verhindert habe, obwohl das ihre Pflicht als Kindsmutter gewesen wäre

- 22 - (Urk. 31, Anklageschrift erster Abschnitt letzter Satz und zweiter Abschnitt; Art. 11 StGB). Als Mutter hatte die Beschuldigte eine Garantenstellung gegenüber ihren Kindern aus Gesetz (Art. 272 ZGB). So war es ihre Pflicht, alle Gefahren und Schädigun- gen von ihren zwei Kindern abzuwehren. Sie stand mithin in der Fürsorgepflicht gegenüber ihren beiden noch sehr kleinen, wehrlosen und absolut schutzbedürfti- gen Kindern. Es ist von einem ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnis zur Be- schuldigten als Mutter auszugehen; die Kinder waren ihrem Handeln ebenso wie ihrem Untätigbleiben bei Gefahren und Schädigungen durch Dritte vollständig ausgeliefert. Um das passive Verhalten der Beschuldigten, das den Kindern Kör- perverletzungen durch väterliches Verhalten bescherte, zu werten, bedarf es ei- nes Blickes auf das in Frage stehende Handeln ihres Ehemannes D._____. 3.1.2 D._____ schlug seine Kinder nicht etwa mit der blossen Hand, sondern be- diente sich diverser Holzkellen und Kochlöffel und eines eigens zu diesem Zweck angeschafften Teppichklopfers aus Kunststoff. Insbesondere ist hervorzuheben, dass die damals nur wenig mehr als 2 Monate alte C._____ einen Tag vor ihrem Tod, am tt.mm.2013 derart mit dem Teppichklopfer auf den nackten Po und die Rückseiten der Oberschenkel geschlagen wurde, dass sie ausgedehnte Hautun- terblutungen davontrug. Auch waren bei ihr teilweise Einblutungen festzustellen, die bis in das Unterhautfettgewebe reichten, was gemäss Gutachten zum Todes- fall vom 12. Dezember 2013 für eine gewisse Kraft und Heftigkeit der Gewaltein- wirkung spricht (Urk. 7/12 S. 7 ff.; vgl. dazu auch die Fotodokumentation, Urk. 10/8 S. 65 f., 68 f., 71 f., 74 ff., 80 ff. und bezüglich B._____S. 95, 97 f., 100 ff.). Die Schläge erfolgten jeweils auf die nackte Haut und waren heftig. Entspre- chend verursachten sie Schmerzen und hinterliessen Hämatome. Diese körper- schädigenden Misshandlungen erfolgten regelmässig, zum Nachteil von B._____ über einen Zeitraum von rund 7½ Monaten (ab Anfang Juli 2012 mit Rückkehr in die Schweiz, Art. 3 StGB) bzw. zum Nachteil von C._____ ab deren Geburt wäh- rend etwas mehr als zwei Monaten bis zu ihrem Versterben am tt.mm.2013. Was die Ohrfeige gegenüber B._____ im Badezimmer anbelangt, so muss diese mit ausgesprochener Heftigkeit erfolgt sein, prallte B._____ doch durch den Schlag

- 23 - an den Badewannenrand und schlug sie sich auf diese Weise einen Zahn ab. Dieses wiederkehrende rücksichtslose Verhalten deutet auf erhebliche kriminelle Energie seitens von D._____. Neben der rohen Art des Handelns, der mehrfa- chen und regelmässigen Tatbegehung über viele Monate hinweg wirkt sich aus, dass zwei Kinder vom niederträchtigen Handeln des Ehemannes D._____ in ihrer körperlichen Integrität beeinträchtigt waren. Die körperlichen Schädigungen sind insbesondere gemessen am Alter der Kinder als recht massiv zu bezeichnen. Namentlich B._____s Zahnschädigung wirkt sich über etliche Jahre aus. 3.1.3 Mit all diesen zu Körperverletzungen führenden stärkeren Misshandlungen durch ihren Ehemann war die Beschuldigte einverstanden. Vor allem billigte sie ausdrücklich auch heftiger vorgenommene Schläge, wodurch die Kinder gelegent- lich verletzt wurden, wie aufgezeigt namentlich Hämatome und einen Zahnscha- den erlitten. Auch duldete sie seine Methoden zur Beruhigung und Erziehung der Kinder grundsätzlich ohne Abstriche, schaute diese für angebracht und richtig an, stand voll zu und hinter D._____ sowie seinem Tun. Sie und ihr Mann seien sich in dieser Vorgehensweise einig gewesen, die Handlungen bzw. Züchtigungsme- thoden seien aus Überzeugung und aus bestem Wissen und Gewissen heraus er- folgt (Urk. 3/1 S. 7 ff.; Urk. 3/2 S. 2 ff.). Sie erachtete damit die gewalttätigen Er- ziehungsmethoden auch bei intensiverem Vorgehen ihres Ehemannes als legitim und hielt die Folgen für in Ordnung. Man habe an den Kindern gemerkt, dass sie einen guten Ansatz hätten, der im einen oder andern Fall verbesserungswürdig sei (Urk. 3/1 S. 13). Einzig in dieser letzten Bemerkung schimmert eine leichte Relativierung durch. 3.1.4 Berücksichtigt man, dass die Beschuldigte nicht aktiv handelte, sondern ihr jeweiliger Tatbeitrag im Unterlassen des Eingreifens zum Schutz ihrer kleinen Kinder bestand, zu welchem sie als Mutter verpflichtet gewesen wäre, so er- scheint die objektive Tatschwere zwar doch geringfügiger, dies aber nicht mehr als marginal. Denn die Unterlassung erscheint vorliegend der Erfolgsherbeifüh- rung durch aktives Handeln annähernd gleichwertig. So realisierte die Beschuldig- te zwar immer mal wieder Blutergüsse an ihren Kindern, erachtete diese aber als zum normalen Rahmen gehörend (Urk. 3/1 S. 9). Ihr Unterlassen entsprang nicht

- 24 - etwa einer Unsicherheit oder einem blossen beschämten Wegschauen, sondern es basierte auf explizitem Einverständnis und der eigenen festen Meinung, dass das rohe väterliche Vorgehen seine Berechtigung habe, zumal sie selber auch, in milderer Form, Misshandlungen praktizierte. Ihre pflichtwidrige Passivität änderte denn auch weder am Deliktszeitraum von rund 7 ½ Monaten (B._____) bzw. 2 Monaten und 10 Tagen (C._____), noch an der Heftigkeit, Anzahl und Kadenz der Vorfälle oder dem Leiden der Kinder durch die brutalen Misshandlungen ihres Ehemannes etwas. 3.1.5 Die objektive Tatschwere ist als sehr erheblich zu qualifizieren. Dieses De- likt für sich betrachtet wäre beim gegebenen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe mit 15-16 Monaten zu ahnden. 3.2 Subjektive Tatschwere 3.2.1 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie der Beschuldigten die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 StGB – wer in seiner Einsichts- und/oder Steue- rungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tat- vorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss – sowie die Willensrichtung und das Motiv. Ferner sind allfällige weitere subjektive Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) zu berücksichtigen. 3.2.2 Bei der Willensrichtung ist zu beachten, dass die Beschuldigte "lediglich" mit Eventualvorsatz handelte. Das führt zu einem etwas geringeren Unrechts- und Schuldgehalt, was sich bei der Strafzumessung durchaus auszuwirken hat (BSK StGB I - Niggli/Maeder, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 12 N 49). Da vorliegend die von der Beschuldigten begangene Pflichtwidrigkeit aber als sehr gravierend anzuse- hen ist (vgl. vorne Erw. IV. 3.1.4), fällt die unter diesem Aspekt vorzunehmende Strafreduktion nur gering aus. 3.2.3 Das Motiv kann die Beschuldigte hingegen in keiner Weise entlasten, son- dern wirkt sich tendenziell erschwerend aus. Die systematischen Misshandlun-

- 25 - gen, welche die Beschuldigte einerseits selber vornahm (und die als Tätlichkeiten separat zu bestrafen sind) und andererseits die zu Körperverletzungen führenden, von ihr überwiegend gebilligten heftigeren Misshandlungen ihres Ehemannes ge- schahen in der übereinstimmenden, von der Beschuldigten explizit mitgetragenen Vorstellung, die Kinder auf diese Weise zu züchtigen. Die Beschuldigte zielte so- mit darauf ab, die Kinder aus rein egoistischen Motiven zu braven, gefügigen, lautlosen und unterwürfigen Kindern zu machen, gleich Marionetten. Das ist als besonders verwerflich anzusehen. Die Kinder waren noch viel zu klein, als dass sie die harte Bestrafung als solche hätten einordnen und verstehen können. 3.2.4 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____ vom 14. Juni 2017 (Urk. 110) attestiert der Beschuldigten eine dependente Persönlichkeitsstörung (ICD10:F60.7) mittlerer Ausprägung, geht aber von uneingeschränkter Einsichts- sowie Steuerungsfähigkeit und damit voller Schuldfähigkeit der Beschuldigten aus. Der Experte hat diese aus den eigenen Explorationen der Beschuldigten und den massgeblichen Akten gewonnene Schlussfolgerung sehr einlässlich, sorgfäl- tig und nachvollziehbar begründet (vgl. Urk. 110, bes. S. 35 ff., 46 f.), weshalb grundsätzlich kein Anlass besteht, davon abzuweichen.

a) So hat der Gutachter überzeugend dargetan, dass unter Berücksichtigung der diagnostischen Einschätzungen keine klassischen Gründe vorliegen, die zur Ein- schränkung der Einsichts- oder höhergradigen Einschränkung der Steuerungsfä- higkeit führen würden, wie eine klassische Affekttat, eine ausgeprägte Minderintel- ligenz, eine massive Substanzmittelintoxikation oder ein florider Wahn. Auch habe die Beschuldigte im Tatzeitraum keinen nennenswerten chronischen Substanzmit- telkonsum aufgewiesen, welcher die Steuerungsfähigkeit beeinflussen könnte. Es hätten (zwar) durchaus Stressoren vorgelegen, wie die finanzielle Problematik, die zahlreichen Ortswechsel, Schwangerschaft etc., welche geeignet seien, die Be- schuldigte zu instabilisieren. Die diagnostizierte dependente Persönlichkeitsstö- rung prädisponiere bzw. begünstige (sodann zwar) das Eingehen einer solchen engen symbiotischen Partnerschaft wie mit D._____, in der auch extremere As- pekte einer paareigenen Weltanschauung, auch entgegen kritischen Reaktionen des Umfelds, gelebt worden seien. Die Beschuldigte habe (indes) geschildert,

- 26 - dass sie bei den Körperstrafen auf die Dosierung, d.h. die Härte und Häufigkeit geachtet und den Ehemann korrigiert habe, wenn dieser zu hart zugeschlagen habe. Damit habe das grundsätzliche Wissen um den Schädigungscharakter des Handelns und um die Notwendigkeit des Dosierens bestanden (Urk. 110 S. 9 und S. 42 f.). Vor dem Hintergrund der Lebenserfahrung dürfe damit auch davon aus- gegangen werden, dass Einsicht bestanden habe, dass diese Verhaltensweisen potentiell strafbar sind. Dieses Erfahrungswissen dürfte durch das Eingehen der Beziehung zu D._____ nicht geschmälert worden sein; vielmehr habe man sich durch den gelebten Glauben legitimiert gefühlt und die Überzeugungen, die aus der gelebten Glaubensrichtung entstanden seien, über die des Gesetzes gestellt, welches jedoch bekannt gewesen sei. Überwiegend sei es dem Ehepaar gelun- gen, die Züchtigungsmassnahmen nicht vor den Augen Dritter durchzuführen, je- doch nicht immer, und das Fixieren des Kleinkindes mit Klebeband zur "effizienten Fütterung" habe denn auch beim familiären Umfeld zu merklichen Irritationen ge- führt. In der Jugendherberge habe man sich wie auf dem "Präsentierteller" gefühlt und sich zurückgenommen, da "konnte man es nicht" (Urk. 110 S. 8, S. 28 f. und S. 43). Auch dies spreche für Einsicht und Steuerung. Auch die Steuerungsfähig- keit sei erhalten gewesen; dies ergebe sich aus dem dosierten Verhalten und der Wachsamkeit (der Beschuldigten) einer etwaig zu starken Vorgehensweise und drücke sich auch in der aktiven Korrektur (von D._____ durch die Beschuldigte) aus (Urk. 110 S. 9 und S. 42 f.). Gegen eine wahnhafte Problematik spreche auch der Umstand, dass die Beschuldigte die vorgegebenen Züchtigungsmassnahmen übernommen habe, um dem Ehemann ihre Loyalität bzw. Unterstützung zu signa- lisieren, was auch auf eine gewisse einschüchternde Atmosphäre und Distanzie- rung bzw. gar Aversion rückschliessen lasse. Die Beschuldigte habe Anpassungs- leistungen erbracht, um den Anforderungen des Ehemannes gerecht zu werden und um Konflikte zu vermeiden. Sie habe in relevanter Weise nicht hinter den Züchtigungsmassnahmen gestanden, wie sie der Ehemann vorgegeben habe (Urk. 110 S. 43). Die Einschätzung des Therapeuten (Dr. med. L._____) zur Schuldfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Abgesehen von dessen Therapeutenrol- le und dessen wohl nicht einschlägiger forensischer Ausbildung konstatiere dieser selber, dass sich die von ihm angenommenen induziert wahnhaften Probleme

- 27 - nicht relevant auf die Züchtigungsmassnahmen bzw. den Umgang mit den Kindern beziehe, sondern auf die partnerschaftlich getragenen religiösen Grundhaltungen (Urk. 110 S. 42). Zudem werde die Einschätzung des Therapeuten nicht hergelei- tet (Urk. 110 S. 43 f.). Es ergäben sich somit (im Fazit) keine Gründe, die für die Annahme einer auch nur leichtgradigen Minderung von Einsichts- und Steue- rungsfähigkeit sprechen würden. Die dependente Persönlichkeitsstörung und die enge Beziehung zu einem dominanten Partner würden zwar das Handeln der Be- schuldigten erklären und auch deren Entwicklung verständlich machen, sich aber nicht auf die Schuldfähigkeit auswirken (Urk. 110 S. 44). Bei diesem Deliktstyp handle es sich zudem um ein routinehaftes, dosiertes Geschehen, das in ver- schiedenen Alltagssituation aufgetaucht sei und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt habe. Für solche Deliktstypen sei bei zielgerichtetem dosiertem Vorge- hen in der Regel von einer vollen Steuerungsfähigkeit auszugehen. Damit ergebe sich für die gesamten Tatvorwürfe bei erhaltener Einsicht und Steuerung eine voll erhaltene Schuldfähigkeit (Urk. 110 S. 43 f.).

b) Diesen klaren, fundiert begründeten und schlüssigen Ausführungen des Sach- verständigen vermögen die in der Stellungnahme zum Gutachten vom 3. Oktober 2017 erhobenen Einwände der Verteidigerin nichts Wesentliches entgegenzuset- zen. Soweit die Verteidigung in einem ersten Schritt die Diagnostik des Gutachters kri- tisiert (Urk. 118 S. 2 ff. Rz. 2 und S. 5 Rz. 5), masst sie sich als medizinisch- forensische Laiin eine materiell bessere und richtigere Beurteilung des Verhaltens der Beschuldigten bzw. der in das Gutachten Eingang gefundenen Umstände an, als es der Gutachter getan hat, was von vornherein nicht zu überzeugen vermag. Auch soweit die Verteidigung in einem zweiten Schritt (Urk. 118 S. 4 f. Rz. 3 f.) ausführt, dass es in keiner Art und Weise einleuchte, dass die Beschuldigte, wenn sie tatsächlich an einer abhängigen Persönlichkeitsstörung leide, nicht in erhebli- chem Masse in ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein sollte, vermag die Verteidigerin die gutachterlichen Darlegungen und Schlussziehungen nicht zu schwächen. Wiederum ist nicht ersichtlich, was die Verteidigerin dazu befähigt, die Frage der Schuldfähigkeit besser und richtiger

- 28 - beurteilen zu können als der Sachverständige. Ihre Behauptung, dass die vom Gutachter diagnostizierte abhängige Persönlichkeitsstörung zwingend bzw. logi- scherweise zu einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit, wenn nicht sogar der Einsichtsfähigkeit führen müsse (a.a.O. S. 5), ist sodann nur schon deshalb falsch, da die Frage der Schuldfähigkeit nicht allein vom Vorhandensein einer Persönlichkeitsstörung, sondern auch von der Ausprägung einer solchen abhän- gig ist (vgl. BSK StGB - Bommer/Dittmann, Art. 19 N 73). Die Argumentation der Verteidigung setzt sich aber auch darüber hinweg, dass der Gutachter keinen unmittelbaren, sondern lediglich einen mittelbaren Zusammenhang zwischen der dependenten Persönlichkeitsstörung und den Straftaten der Beschuldigten eruier- te. Dieser mittelbare Zusammenhang offenbart sich gemäss dem Gutachter darin, dass die Dependenz die Etablierung einer Ehe begünstigte, welche die ange- wandten Züchtigungsmassnahmen legitimierte bzw. guthiess (Urk. 110 S. 46). Die Dependenz vermag insofern zwar die Entwicklung der Beschuldigten verständlich zu machen und eine Erklärung für deren Handeln zu liefern, wirkt sich aber nicht auf deren Schuldfähigkeit aus (Urk. 110 S. 44). Die Verteidigung verkennt weiter das Wesen der Steuerungsfähigkeit, wenn sie ausführt, dass es aufgrund der vorgeworfenen Unterlassungen nicht darum gegangen sei, dass die Beschuldigte sich selber steuere, sondern darum, ihren Ehemann zu steuern und ihr dies auf- grund ihrer Störung nicht vollständig gelungen sei, derweil bekanntlich auch das Umfeld nicht eingegriffen habe (Urk. 118 S. 5 Rz. 4). Das Kriterium der Steue- rungsfähigkeit meint die Fähigkeit zum Steuern des eigenen Verhaltens (vgl. Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, 2. Aufl., Art. 19 N 1), nicht des Verhaltens Drit- ter. Ob die Beschuldigte ihren Ehemann zu steuern bzw. beeinflussen vermochte, ist eine Frage der Tatmacht und somit eines Kriteriums, das nicht den Bereich der Schuldfähigkeit, sondern denjenigen der Tatbestandsmässigkeit beschlägt (vgl. Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, 2. Aufl., Art. 11 N 17). Dass die Beschuldigte Tatmacht besass, ist unzweifelhaft, geht doch dies aus ihren eigenen Aussagen hervor, wonach sie ihren Ehemann zu korrigieren getraute, wenn er ihrer Auffas- sung nach zu hart vorgegangen sei. So sagte sie etwa anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 20. Februar 2013 aus, dass sie grundsätzlich einverstanden gewesen sei, wenn er fester geschlagen habe, aber wenn sie ge-

- 29 - sehen habe, dass es zu fest gewesen sei, dann hätten sie darüber gesprochen und er habe gemeint, es stimme und er mache das nicht mehr oder passe in Zu- kunft auf (Urk. 3/2 S. 3). Wie bereits ausgeführt (oben Erw. 3.1.4.) entsprang ihr Unterlassen also nicht etwa einer Unsicherheit oder einem blossen beschämten Wegschauen, sondern basierte auf explizitem Einverständnis und der eigenen festen Meinung, dass das rohe väterliche Vorgehen seine Berechtigung habe, zumal sie selber auch, in milderer Form, Misshandlungen praktizierte. Schliesslich zeigt der Gutachter Dr. med. E._____ detailliert und treffend auf, dass und weshalb auch das Störungsbild einer wahnhaften Störung der Beschuldigten im Tatzeitraum entfällt. Dabei verweist er insbesondere auf ihre erhaltene Fähig- keit, Denkschritte zu reflektieren, mithin die Ideen von D._____ nicht gänzlich un- bedacht mitzutragen, sondern – ein kritisches Auge auf dessen Erziehungsme- thoden werfend – auf Dosierung und niederschwelligen Gewalteinsatz zu achten, den Ehemann insoweit zu ermahnen, abweichend von der ansonsten hohen An- passungsleistung. Im übrigen erinnert der Gutachter einleuchtend daran, dass die bei der Beschuldigten etablierte bewährte Strategie der hohen Anpassungsleis- tung in der lebensgeschichtlich geprägten abhängigen Persönlichkeitsstörung verortet ist (Kontaktgestaltung zum Vater, Bindung gegenüber dem ersten Ehe- mann, zwischen den Ehen Anbindung an professionelles Helfernetz) und nicht auf einer induzierten wahnhaften Problematik basiert (Urk. 110 S. 38-42). Auch die diesbezüglich abweichende Argumentation der Verteidigung (vgl. Urk. 118 S. 5 Rz. 5) ist zu verwerfen. Auch der von der Verteidigerin im Rahmen ihrer Stellungnahme eingereichte Be- richt vom 25. September 2017 von Dr. med. L._____, des Therapeuten der Be- schuldigten (Urk. 119/1), vermag die klaren und überzeugenden Ausführungen des Gutachters nicht in Zweifel zu ziehen. Zum Einen handelt es sich bei diesen im Auftrag der Verteidigung abgegebenen ärztlichen Äusserungen um reine Par- teibehauptungen, kommt doch der schriftlichen Meinungsäusserung eines behan- delnden Arztes nicht einmal die Qualität eines Privatgutachtens zu (BSK Straf- recht - Bommer, Art. 20 N 18). Diesem Bericht von Dr. med. L._____ (wie auch dessen bereits am 16. November 2016 eingereichten ersten Bericht vom 4. No-

- 30 - vember 2016, Urk. 95/2) kann auch deshalb nicht die von der Beschuldigten und ihrer Verteidigung gewünschte Bedeutung beigemessen werden, weil einem be- handelnden Therapeuten im Unterschied zu einem unabhängigen Gutachter die für eine sachgerechte Begutachtung erforderliche Neutralität fehlt (vgl. z.B. das Bundesgerichtsurteil 6P.31/2006 vom 25. April 2006 m.V.a. BGE 128 IV 241 E. 3.2). Hinzu kommt, dass Dr. med. L._____ soweit ersichtlich, nicht über die er- forderliche fachspezifischen forensischen Qualifikationen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit verfügt, wie sie vom Gesetz verlangt wird (vgl. Art. 20 StGB und §§ 10 f. PPGV). Trotz der diagnostizierten dependenten Persönlichkeitsstörung war die Beschuldigte aktenkundig sehr wohl in der Lage, in verschiedener Hin- sicht selbständige Positionen einzunehmen, so im Umgang mit Behörden, wo sie ihre Probleme darzulegen und ihre Ansprüche zu formulieren wusste (etwa Akten Sozialbehörde und KESB; Urk. 13 und 15) oder auch in ihren zahlreichen Briefen (u.a. Urk. 5/1, 5/4, 5/5, 5/8). Auch widerspiegeln sich in ihren Aussagen eigene Standpunkte und Überzeugungen, so beispielsweise wenn sie ausführte, "Ich wollte meine Kinder zu Gehorsam erziehen, …" und dies auch gleich noch be- gründete "…weil das auch gut für sie ist, wenn sie auf die Eltern hören" (Urk. 3/1 S. 8) oder "Ich und mein Mann waren uns in dieser Vorgehensweise einig" (Urk. 3/1 S. 9), "Ich stehe voll zu ihm, …" (Urk. 3/1 S. 11), ferner, wenn sie die gewählte Erziehungsmethodik der Züchtigung damit erklärt, sie wolle verhindern, dass ihre Kinder in der Pubertät die Eltern gegeneinander ausspielen könnten, so wie sie es damals getan habe. "Damals fand ich es richtig, weil ich mich dazu entschieden habe, für diese Erziehung" (Prot. II S. 33). Auch räumte sie ein, dass man gemeinsam eigens zwecks Züchtigung einen Teppichklopfer gekauft hatte, und sie bestätigte, dass Schlagen ein Bestandteil der Erziehung gewesen sei (Prot. II S. 29). Herr D._____ habe irgendwann einmal gesagt, B._____ werde jetzt ein Jahr alt und sie bräuchten einen Teppichklopfer. Im Brocki habe sie einen gesehen und den hätten sie mitgenommen (Prot. II S. 36). Diesen Kauf für B._____ hat die Beschuldigte mitgetragen und den (künftigen) Einsatz des Tep- pichklopfers gutgeheissen (Prot. II S. 35). Weiter erklärte die Beschuldigte zur vä- terlichen Ohrfeige in der Badewanne, in deren Folge B._____ umgefallen war und sich einen Schaufelzahn abgebrochen hatte: "… da habe ich zu Herrn D._____

- 31 - gesagt, das ich das nicht in Ordnung finde, dass B._____s wertvolle Zähne be- schädigt werden" (Prot. II S. 30). Auch bei diesem Vorfall war die Beschuldigte imstande, ihren Ehemann zurechtzuweisen, sein Verhalten zu missbilligen. Auch zeigte sich in den Befragungen wiederholt, dass die Beschuldigte Prioritäten zu Gunsten ihrer eigenen Interessen setzte oder die Interessen der Partnerschaft mit ihrem Mann über jene der Kinder stellte, so zum Beispiel in ihrer Bemerkung am Tag nach C._____s Tod "Gestern Morgen hatte ich den Gedanken und Wunsch nach Ferien ...", dass sie die Kinder für eine gewisse Zeit abgeben könnte (Urk. 3/1 S. 9). Diesen Gedanken setzte sie Mitte 2014 um, als sie die Kinder B._____, damals 2 ½ Jahre alt, und den im mm.2014 geborenen Sohn I._____ in der Schweiz zurückliess, um zusammen mit D._____ nach Deutschland zu ge- hen: "Wir suchten Hilfe bei meinen Eltern "(Prot. II S. 15). Dadurch hat die Be- schuldigte offensichtlich in Kauf genommen, keinen Kontakt mehr zu den Kindern zu haben. D._____ setzte sich damals über die Auflage der Staatsanwaltschaft hinweg, hier in der Schweiz zu bleiben, und die Beschuldigte begleitete ihn zuge- gebenermassen (Prot. II S. 16). Auch hat die Beschuldigte nie geschildert, auf di- rekte Anweisung oder unmittelbaren Druck des Ehemannes selber Züchtigungen vorgenommen zu haben. Aus alledem spricht auch eine gewisse egoistisch selbstbezogene Grundhaltung und ein mangelndes Eingehen auf die Bedürfnisse der Kinder sowie auch empathisch fehlendes Mitfühlen. Bei einer Gesamtbetrachtung ist daher gestützt auf den Gutachter Dr. med. E._____ und ergänzend aufgrund der Aussagen der Beschuldigten von voll erhal- tener Schuldfähigkeit (Einsichts- und Steuerungsfähigkeit) im Tatzeitraum auszu- gehen (Urk. 110 S. 44). Wenn die Vorinstanz dennoch eine gewisse Beeinflussung der Beschuldigten durch ihren Ehemann D._____ zu Gunsten der Beschuldigten in die Waagschale legte, ist dies – angesichts auch der entsprechenden Andeutungen im Gutachten von Dr. med. E._____ – zu übernehmen.

- 32 - 3.3 Fazit Tatkomponente Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive Tatkomponente etwas relati- viert. Im Ergebnis ist von einem erheblichen Tatverschulden auszugehen. Bei se- parater Beurteilung wäre eine Strafe von jedenfalls 13 Monaten zur Abgeltung der Körperverletzungsdelikte gerechtfertigt. Das ist als Einsatzstrafe festzusetzen.

4. Eventualvorsätzliche Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht 4.1 Objektive Tatschwere Vorab kann auf die Ausführungen zum Eventualvorsatz (vorne Erw. IV. 2.) und je- ne im angefochtenen Entscheid (Urk. 82 S. 12 f.), welche in allen Aspekten zu tei- len sind, verwiesen werden. Die folgenden Erwägungen verstehen sich als Zu- sammenfassung und teilweise Ergänzung: Es ist festzuhalten, dass sich auch diese Delinquenz gegenüber B._____ über ei- ne beachtliche Dauer von rund 7½ Monaten erstreckte, gegenüber C._____ über gut zwei Monate. Ihre regelmässigen Misshandlungen der beiden Kleinkinder durch in der Regel fünf Schläge mit Holzkellen und Kochlöffeln aus Holz nament- lich und mit Nachdruck auf deren nackten Po und das warm/kalt Abduschen so- wie die von ihr gebilligten intensiveren körperverletzenden Schläge durch D._____, wie vorne in Erw. V. 3.1 umschrieben, zeugen von überaus grobem Verhalten. Insbesondere dass die Beschuldigte die Verwendung eines eigens zu Züchtigungszwecken angeschafften Teppichklopfers aus Plastik durch ihren Ehemann tolerierte, der damit auf den nackten Hintern der Kinder schlug, ist bru- tal, massiv und entzieht sich jeglichem Verständnis. Als Kleinkind und Säugling waren B._____ und C._____ umfassend von der Beschuldigten abhängig, dieser ausgeliefert und mussten in einem ständigen Klima der Angst und Verunsiche- rung im Hinblick auf erneute Gewalt leben. Das gewaltgeprägte Verhalten der Be- schuldigten sowie ihr Dulden der noch gravierenderen Misshandlungen durch den Ehemann war auf Dauer angelegt und durchdrang alle Lebensbereiche – wie das Beispiel der gefesselten B._____ im Hochstuhl zeigt auch elementare Aspekte wie die Nahrungsaufnahme, die eigentlich Freude bereiten und Befriedigung ver-

- 33 - leihen sollten. Die seelischen Folgen des durch die Beschuldigte mitgeprägten und gebilligten Züchtigungsregimes lassen sich denn auch dem Bericht des Kin- derhauses M._____, in welchem sich B._____ nach dem Tod ihrer Schwester C._____ für längere Zeit aufhielt, beispielhaft entnehmen. Laut diesem Bericht vom 9. April 2014 pflegte B._____ zu Beginn ihrer dortigen Unterbringung bei schnellen Handlungen oder Bewegungen stark zu weinen und zuckte zusammen, was als Angststörung interpretiert werden kann. Obwohl nichts Entsprechendes eingeklagt ist, ist dennoch – ohne Gewichtung zum Nachteil der Beschuldigten – zu erwähnen, dass B._____ in den ersten Monaten ihres Aufenthalts auch pani- sche Angst vor (Bett-)Decken gehabt habe und nicht habe zugedeckt werden können. Ebenso panische Angst zeigte sie vor dem Baden, was ein Hinweis für Traumatisierung aufgrund der heftigen väterlichen Ohrfeige in der Badewanne und dem daraus resultierenden Zahnschaden des Kindes sein kann. Das habe sich aber nach einem Monat gelegt. Später habe B._____ keine Traumatisie- rungsanzeichen mehr gezeigt (Urk. 15/11 S. 1). Auch bei diesem Delikt ist zu vermerken, dass das strafbare Verhalten der Be- schuldigten zwei Opfer betraf, was straferhöhend ins Gewicht fällt. Da die Be- schuldigte neben dem Dulden der wiederholten väterlichen Misshandlungen die Kinder auch regelmässig eigenhändig traktierte, entfiel für die Kinder zudem die Möglichkeit einer Zuflucht zur Mutter. Das ist umso gravierender, als die Mutter bekanntlich in der ersten Lebensphase des Menschen aufgrund der intensiven körperlichen Nähe und Vertrautheit namentlich durch das Stillen – was auch auf die Beschuldigte zutraf – normalerweise einen ganz besonderen Stellenwert für ein Kind einnimmt. Die durch das Verhalten der Beschuldigten mitgetragene und mitgeprägte Atmosphäre der Angst und Gewalt gefährdete die körperliche und seelische Entwicklung ihrer Kinder. Das objektive Verschulden der Beschuldigten wiegt bei diesem Delikt sehr erheb- lich.

- 34 - 4.2 Subjektive Tatschwere Zur Vermeidung von Wiederholungen sei zunächst auf die Ausführungen zur sub- jektiven Tatschwere betreffend die mehrfache eventualvorsätzliche einfache Kör- perverletzung (vorne Erw. V. 3.2) verwiesen. Auf einen Nenner gebracht ergibt sich, dass – trotz erhaltener Schuldfähigkeit – eine gewisse Beeinflussung der Beschuldigten durch ihren Ehemann zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich der Willensrichtung wirkt sich sodann das Handeln mit Eventualvor- satz zu Gunsten der Beschuldigten aus, dies allerdings nur in geringem Ausmass, da ihr Vorgehen und Verhalten nahe am direkten Vorsatz liegt. Was das Tatmotiv anbelangt, gilt analog das zu den Körperverletzungsdelikten Dargelegte: Die Be- schuldigte zielte darauf ab, durch die geschaffene, auf Dauer ausgerichtete Atmo- sphäre der Angst und Gewalt ihre beiden Töchter nach ihren persönlichen Vor- stellungen und damit aus rein egoistischen Gründen zu braven, gefügigen und un- terwürfigen Kindern zu machen. Dieses Motiv ist erschwerend zu gewichten. 4.3 Fazit Tatkomponente Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Aspekte dennoch relativiert. Es verbleibt ein erhebliches Tatverschulden, das im Falle der Beurtei- lung als einziges Delikt mit nicht weniger als 13 Monaten zu bestrafen wäre. In Beachtung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für die Körperverlet- zungsdelikte von 13 Monaten (vorne Erw. V. 3.3) um 11 Monate auf 24 Monate zu erhöhen.

5. Täterkomponente 5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte in N._____ geboren wurde und dort zusammen mit einem Bruder in gut situierten Verhältnissen bei ihren El- tern aufwuchs. Ihre Kindheit und Jugend verliefen ihren Angaben gemäss nor- mal. Der Vater sei Diplomingenieur der Vermessungstechnik gewesen. Er sei zu Hause sehr präsent gewesen, nicht streng in der Erziehung, (indes) rechthabe- risch. Die Mutter, gelernte Kleinkindererzieherin, sei ein sehr warmherziger

- 35 - Mensch. Der Vater sei eher der strengere gewesen. Die Beschuldigte sei von ih- ren Eltern wohl nie bestraft worden. Die Beschuldigte lebte bis zum 18. Altersjahr bei ihren Eltern und zog danach mit einem Partner zusammen, mit welchem sie gemeinsam Drogen konsumiert habe. Dieser sei ohne Ausbildung und zuvor zwei Jahre wegen Diebstahls im Gefängnis gewesen. 1994, nach oder kurz vor dessen Entlassung, hätten sie geheiratet. Die Trennung sei 2001 und die Schei- dung 2003 erfolgt. Nach der Trennung sei sie sehr depressiv geworden und habe sich stationär behandeln lassen müssen. Sie habe sich auch an eine Drogenbe- ratung gewendet. Sie habe Kontakt zu einer evangelikalen Gemeinde aufge- nommen und in dieser etwa 10 Jahre verbracht (Urk. 110 S. 24 ff.). Die Beschul- digte schloss eine Ausbildung als Kauffrau für Logistik ab und arbeitete sodann in diesem Bereich, bis sie bei einer christlichen Veranstaltung ihren jetzigen Ehe- mann D._____ im Jahre 2010 kennenlernte und in der Schweiz heiratete (Prot. II S. 10). Nach diversen Auslandaufenthalten kamen die Eheleute im Juli 2012 wieder in die Schweiz zurück. Die drei gemeinsamen Kinder kamen am tt.mm.2011 (B._____), tt.mm.2012 (C._____) und tt.mm.2014 (Sohn I._____) zur Welt. Da schon im Tatzeitraum weder der Ehemann D._____ noch die Beschuldigte einer Erwerbstätigkeit nachgingen, wurde die Familie vollumfänglich vom Sozialamt un- terstützt. Das trifft auch heute noch auf die Beschuldigte zu. Im Nachgang zum Tod von C._____ am tt.mm.2013 wurde der Ehemann der Beschuldigten für meh- rere Wochen in Haft genommen. Nach einem längeren Unterbruch in Freiheit be- findet er sich nun im vorzeitigen Strafvollzug. Die elterliche Sorge über die Toch- ter B._____ und alle zukünftigen Kinder wurde ihm mit Beschluss der KESB der Stadt Zürich vom 19. Mai 2014 (Urk. 15/14) entzogen. Demgegenüber wurde der Beschuldigten lediglich die elterliche Obhut entzogen. Die Kinder B._____ und I._____ sind seit dem Tod von C._____ bzw. seit Geburt fremdplatziert und leben heute in einem sozialpädagogischen Kleinheim mit familiärer Struktur in O._____ in der Nähe von P._____ (Urk. 2/5 S. 3 ff.; Urk. 6/13; Urk. 12/4; Urk. 12/19 S. 76 ff.; Urk. 24/5; Urk. 24/10 und 24/12; Urk. 65/3 und 65/4; Prot. II S. 10 ff.), in wel- cher Ortschaft auch die Beschuldigte mittlerweile wohnt. Die Beschuldigte sieht inzwischen ihre Kinder vermehrt unbegleitet gemäss dem von ihr zu den Akten

- 36 - gereichten Besuchsplan. Zudem wurde anfangs Juni 2017 eine sozialpädagogi- sche Familienbegleitung eingerichtet, welche die Beschuldigte in allen Erzie- hungsfragen und im Umgang mit der speziellen Situation der Fremdplatzierung der Kinder und der Inhaftierung des Kindsvaters unterstützt. Die Beschuldigte hat inzwischen auch ein Praktikum (bereits das zweite) in ihrem Wunschberuf als Immobilienbewirtschafterin angetreten (Urk. 118 S. 7 Rz. 8 und Urk. 119/2-4). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 121). Aus dem Vorleben und den weiteren persönlichen Verhältnissen der Beschuldig- ten geht nichts hervor, was bei der Strafzumessung straferhöhend oder -mindernd zu berücksichtigen wäre. 5.2 Nachtatverhalten Zum Nachtatverhalten zählen namentlich Geständnis, Einsicht und Reue. 5.2.1 Die Beschuldigte zeigte sich schon zu Beginn der Strafuntersuchung in ob- jektiver Hinsicht geständig, anerkannte ihren Anteil an den Misshandlungen, was die Strafuntersuchung erheblich erleichterte. Allerdings erstreckt sich ihr Ge- ständnis nur zum Teil auch auf subjektive Sachverhaltselemente. Eventualvor- sätzliches Handeln betreffend die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber beiden Töchtern anerkennt sie bis heute nicht. Für eine Bestreitung des objektiven Sachverhalts wäre angesichts der erdrückenden Beweislage na- mentlich aufgrund der medizinischen Gutachten und der Fotodokumentation aber auch kaum Raum verblieben, zumal das Strafverfahren mit der Tötung von C._____ seinen Anfang nahm und was – auch für die ebenfalls kurzzeitig in Haft genommene Beschuldigte infolge der ihr gemachten Erläuterungen und der kon- kreten Fragestellungen erkennbar (Urk. 3/1 S. 1; Urk. 3/2 S. 1 und 4) – umfang- reiche Abklärungen auslöste. Das Geständnis erfolgte daher nicht einfach spon- tan, sondern war auch taktisch geprägt. Geständnisse, bei denen prozesstakti- sche Überlegungen mitbestimmend waren, erweisen sich oftmals nicht als Zei- chen von Einsicht und Reue, was auch hier zutrifft, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. Dennoch führt dies zu einer Reduktion der Einsatzstrafe, aber nur in reduzier-

- 37 - tem Umfang (BSK StGB I - Wiprächtiger/Keller, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 47 N 170). Hinzu kommt, dass die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand- lung ihr Geständnis zum äusseren Sachverhalt teilweise stark relativierte oder fehlende Erinnerung ins Feld führte (u.a. Prot. II S. 23-27). 5.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass von einer echten Einsicht der Be- schuldigten in das Unrecht der begangenen Taten oder gar von Reue während langer Zeit nichts zu erkennen war (etwa ihre geäusserten Überzeugungen in Urk. 3/1 S. 9; Urk. 3/2 S. 2 ff.). Die zuhanden der Behörden verfassten Briefe 2013/14 waren allem voran Gnadengesuche und geprägt von Selbstmitleid (etwa Urk. 5/5, Urk. 5/6, Urk. 5/8, Urk. 22/35). Auch rund 15 Monate nach den Taten, im Mai 2014 zog sie zu ihrem Ehemann D._____ in eine provisorische Unterkunft nach P._____ und liess ihren gerade 2 Monate alten Sohn I._____ in einem Mut- ter-Kind-Haus zurück. Und im Sommer 2014 begab sie sich, wie erwähnt, mit ih- rem Ehemann entgegen der auch ihr bekannten Auflage der Staatsanwaltschaft betreffend D._____ ins Ausland, einerseits um Hilfe bei ihren Eltern in Deutsch- land zu suchen, aber auch mit dem Gedanken gemeinsam nach Ägypten auszu- wandern, wobei das Paar ein paar Wochen später in Deutschland ausfindig ge- macht werden konnte, D._____ in Auslieferungshaft versetzt und im Oktober 2014 an die Schweiz überstellt wurde (Prot. II S. 16). Auch mit diesem Nachtatverhalten stellte die Beschuldigte ihre eigenen Interessen und jene der ehelichen Gemein- schaft anhaltend über die Interessen ihrer Kinder und bagatellisierte dadurch ebenso die Tragweite ihrer Delinquenz. 5.2.3 Auf das Thema Züchtigungen angesprochen, relativierte die Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. September 2015, mit- hin über zweieinhalb Jahre nach den Vorfällen, ihre Position insoweit, als sie er- wähnte, dass sie dies in der Form wie früher heute nicht mehr für richtig halte. Sie wollte aber nicht weiter darauf eingehen, sondern behauptete lediglich, es habe einfach eine Umkehr in ihr stattgefunden (Urk. 60 S. 3 f.). Konkrete Aussagen zur Sache verweigerte sie (Urk. 60 S. 6 f.). Mit einer fassbaren Distanzierung von den gewaltsamen Züchtigungen und damit einer echten Einsicht in das Unrecht der begangenen Taten hat das kaum etwas gemein. Wenngleich die Beschuldigte die

- 38 - behauptete innere Umkehr nicht näher zu begründen vermochte (Urk. 60 S. 4, S. 7 f.), lässt immerhin ihr Schreiben vom 12. September 2015 zuhanden des Be- zirksgerichts (vgl. Urk. 49) vermuten, dass sie ihr Unrecht einzusehen und ihre Taten zu bereuen begann, zeigen sich darin doch Ansätze zur kritischen Hinter- fragung des eigenen früheren Verhaltens. Weiter ist zu beachten, dass sie aus persönlicher Initiative ab ca. Juli 2015 an einem Gewaltpräventions-Programm teilnahm (Urk. 60 S. 5) und sich im Anschluss an die erstinstanzliche Verurteilung in eine Therapie begab (Urk. 95/1 und 2). Auch aus den Berichten des Kleinheims H._____ in O._____, wo die Kinder B._____ und I._____ untergebracht sind, und den Standortgesprächen bei den Sozialen Diensten P._____ lässt sich nichts Nachteiliges entnehmen (Urk. 65/2-4), vielmehr deuten diese darauf hin, dass die Beschuldigte von ihrer ablehnenden und nahezu feindlichen Haltung gegenüber Institutionen und Behörden inzwischen Abstand genommen hat und nun zur Ko- operation bereit ist. Für die Beschuldigte sprechen sodann die (oben bereits er- wähnten) jüngsten Ausführungen der Verteidigung, wonach die Beschuldigte ihre Kinder in der Zwischenzeit vermehrt unbegleitet sehen darf und der Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zugestimmt hat (Urk. 118, Urk. 119/2 und 119/3; Prot. II S. 16 und 19). Trotzdem darf nicht übersehen wer- den, dass diese ersten Schritte nach wie vor grundsätzlich das eigene Befinden der Beschuldigten im Fokus haben. Eine Vergangenheitsbewältigung hinsichtlich des verübten eigenen Fehlverhaltens im Sinne einer Deliktsanalyse bzw. Delikts- aufarbeitung ist darin jedenfalls höchstens in Ansätzen ersichtlich. 5.2.4 In Würdigung all dieser Fakten kann der Beschuldigten unter dem Titel Nachtatverhalten heute – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 96 S. 5 f. Rz. 6a) – nicht mehr als eine gewisse Einsicht und beginnende Reue zuge- standen werden. Das hat eine Strafreduktion von maximal einem Fünftel zur Fol- ge. 5.3 Wie im angefochtenen Urteil korrekt dargelegt, publizierte … [Tageszeitung] am tt.mm.2015 noch während laufender Hauptverhandlung online einen Bericht mit der Überschrift "…". Das dazugehörige Foto zeigte die Beschuldigte mit verpi- xeltem Gesicht, wie sie zum Eingang des Gerichts läuft (Urk. 67/1). Die Beschul-

- 39 - digte als Q1._____-Mutter zu betiteln, noch bevor irgendein Urteil gefällt ist, stellt fraglos eine Vorverurteilung dar, zumal auch die Titelwahl Sachlichkeit vermissen lässt. Bereits einige Stunden später war im Titel denn auch nicht mehr von einer Q1._____-Mutter, sondern nunmehr von einer Q2._____-Mutter die Rede (Urk. 67/2). Das Urteil wurde erst am 29. September 2015 gefällt. Ausserdem soll die Beschuldigte nach der Publikation eines Artikels in der …-Zeitung vom tt.mm.2015 (vgl. Urk. 44/1), in welchem von "A._____ und D._____" die Rede ist und auch ein Foto des Ehepaars mit Gesichtsbalken enthielt, von Bekannten da- rauf angesprochen worden sein (Urk. 64 S. 7). Die Vorverurteilung durch die Me- dien ist übereinstimmend mit der Vorinstanz leicht strafmindernd zu berücksichti- gen. 5.4 Betroffenheit Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 96 S. 5 Rz. 5 und S. 7 Rz. 6e) kann vorliegend weder eine strafbefreiende Betroffenheit im Sinne von Art. 54 StGB noch eine relevante strafmindernde Betroffenheit (vgl. BSK Strafrecht - Rik- lin, Art. 54 N 54 f.) der Beschuldigten bejaht werden. Dass ihre Kinder bei einer Pflegefamilie fremdplatziert werden mussten, ist direkt auf die Vorsatzdelikte der Beschuldigten zurückzuführen, die nicht als Verzweiflungstaten qualifiziert werden können. Eine allfällige Betroffenheit der Beschuldigten ist deshalb ausschliesslich von ihr selbst zu verantworten und nicht auf äussere Umstände zurückzuführen (vgl. BSK Strafrecht - Riklin, Art. 54 N 41), weshalb dies nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden kann. Auch ist es so, dass die Beschuldigte wie aufgezeigt in Bezug auf die misshandelten Kinder Empathie, Reue und Einsicht erst in An- sätzen zeigt. Schliesslich rechtfertigt sich auch angesichts des in keiner Weise nachvollziehbaren, massiven Tatvorgehens allein aus egoistischen Gründen kei- ne Strafminderung, geschweige denn Strafbefreiung, wegen eigener Betroffen- heit. Im Übrigen könnte aufgrund der Fremdplatzierung ohnehin nicht von einer schweren bzw. zumindest erheblichen Betroffenheit ausgegangen werden, nach- dem der Beschuldigten ein nunmehr unbegleitetes Besuchsrecht eingeräumt wur- de (vgl. Urk. 119/2) und ihr die Kinder somit nicht vollständig entzogen sind. So- weit sie sich für den Tod der Tochter C._____ mitschuldig fühlt, kann ihr eine Be-

- 40 - troffenheit schon deshalb nicht strafbefreiend oder strafmindernd angerechnet werden, da ihr die entsprechende Tat nicht vorgeworfen wurde. 5.5 Lange Verfahrensdauer Angesichts des Tatvorwurfs gegenüber der Beschuldigten sowie insbesondere der Tatsache, dass ihr trotz Anfangsverdachts letztlich keinerlei Beteiligung am Tod von C._____ vorgeworfen wird, erscheint die Verfahrensdauer als etwas lang. Allerdings hat die Beschuldigte durch ihr Absetzen ins Ausland gemeinsam mit D._____ auch selber zu einer Verlängerung der Strafuntersuchung beigetra- gen (vgl. Urk. 22/21-28). Im Übrigen handelt es sich um ein eher komplexes und aufwendigeres Verfahren, und es finden sich keine Bearbeitungslücken. Auch die Verfahrensverzögerung im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens von Dr. med. E._____ hat sich die Beschuldigte – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 118 S. 8 Rz. 8) – weitestgehend selber zuzuschreiben, nachdem sie sich erst anlässlich der Berufungsverhandlung gewillt zeigte, sich ei- nem psychiatrischen Gutachter zu stellen. Die Strafe ist daher unter diesem Titel nur ganz leicht zu mindern.

6. Fazit Freiheitsstrafe Ausgehend von der Einsatzstrafe für das Tatverschulden von 24 Monaten führt die Täterkomponente angesichts des zu berücksichtigenden Nachtatverhaltens, der Vorverurteilung durch die Medien und der Verfahrensdauer insgesamt zu ei- ner Strafminderung um einen Viertel oder 6 Monate. Dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen ist somit eine Frei- heitsstrafe von 18 Monaten.

7. Übertretungsbusse 7.1 Die mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB werden ausschliesslich mit Busse sanktioniert. Die Busse ist keine gleichar- tige Strafe im Sinne der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB. Sie ist daher zwingend zusätzlich zur Freiheitsstrafe auszusprechen.

- 41 - Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse nach den Verhält- nissen des Täters, so dass er diejenige Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Dabei ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschul- digten Rechnung zu tragen. 7.2 Bei der Beurteilung des Tatverschuldens ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die Tätlichkeiten gegenüber B._____ über einen doch be- achtlichen Zeitraum von rund fünf Monaten beging (gerechnet ab tt.mm.2012). Die Schläge auf die nackte Haut der Kleinkinder grenzen überdies schon nahe an eine Körperverletzung. Zugunsten der Beschuldigten fallen ihre leicht reduzierte Schuldfähigkeit sowie ihr hinsichtlich der Tätlichkeiten umfassendes Geständnis ins Gewicht. Aufgrund all dieser Aspekte ist die durch die Vorinstanz ausgespro- chene Busse von Fr. 500.– angemessen und zu bestätigen. 7.3 Ebenfalls zu bestätigen ist die von der Vorinstanz festgelegte Ersatzfrei- heitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse (Art. 106 Abs. 2 StGB).

8. Fazit Sanktion Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich vorliegend eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten und eine Busse von Fr. 500.– als angemessen. An die Freiheitsstrafe anzurechnen sind 2 Tage erstandener Haft gemäss Art. 51 StGB. VI. Strafvollzug

1. Die Vorinstanz hat zutreffend dargetan, dass der Beschuldigten als Ersttäte- rin der bedingte Strafvollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB gewährt werden kann. Auf ihre Erwägungen kann deshalb verwiesen werden (Urk. 82 S. 18 f.), mit der Ergänzung, dass die positiven Bewährungsaussichten der Beschuldigten auch durch das Gutachten von Dr. E._____ nicht relativiert werden, nachdem da- rin festgehalten wird, dass keine merklich belastete Legalprognose vorliege, und eine ambulante Massnahme aus diesem Grunde, auch wenn sie geeignet und

- 42 - sinnvoll wäre, nicht zwingend empfohlen werden könne (Urk. 110 S. 47). Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist somit aufzuschieben. Die Probezeit ist auf zwei Jah- re festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen.

2. Der Gutachter hält fest, dass eine Bewährungshilfe mit Weisung zur Thera- pie wohl die optimale Variante bzw. adäquate Lösung wäre (Urk. 110 S. 47). Die Verteidigung der Beschuldigten beantragte, die vom Gutachter vorgeschlagene Weisung sei nicht anzuordnen, da – wie vom Gutachter ebenfalls festgestellt wer- de – die Eingangsvoraussetzungen fehlen würden und die Legalprognose für die Beschuldigte gut sei (Urk. 118 S. 7 Rz. 8). Der Verteidigung ist insofern Recht zu geben, dass eine Weisung im Sinne des Massnahmenrechts (vgl. Art. 63 Abs. 2 StGB) aufgrund der fehlenden Massnah- menerforderlichkeit nicht ausgesprochen werden kann. Möglich und zulässig wäre indes die Anordnung einer Bewährungshilfe verbunden mit einer Weisung zur Therapie gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 93 und 94 StGB (vgl. BSK Strafrecht I - Imperatori, Art. 94 N 17). Da sich die Beschuldigte aller- dings aktuell bereits auf freiwilliger Basis in einer Therapie bei Dr. med. L._____ befindet (vgl. Urk. 119/1, passim), ist von einer entsprechenden Anordnung abzu- sehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten Bei diesem Verfahrensausgang ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsdispositiv zu bestätigen.

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1 Gerichtskosten Mit dem vorliegenden Berufungsentscheid wird der erstinstanzliche Schuldpunkt bestätigt und die Strafe gegenüber der Vorinstanz angehoben. Die Beschuldigte,

- 43 - die einen Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungs- pflicht und ein Absehen von Strafe verlangte, verliert mit ihrer Berufung vollum- fänglich, derweil die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung (sie verlangte eine hö- here Strafe von 24 Monaten) teilweise obsiegt. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsver- fahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung (hiezu unten Ziff. 2.2), – demnach die Kosten des Gutachtens von Dr. med. E._____ in der Hö- he von Fr. 13'585,– (Urk. 109/2) sowie die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 – voll- umfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. 2.2 Kosten der amtlichen Verteidigung 2.2.1 Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren mit Honorar- note vom 4. Oktober 2017 einen Aufwand von rund 71 Stunden bzw. ein Honorar über Fr. 18'348.– (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 119/5) geltend, wobei noch die Kosten von Fr. 513.45 für den ärztlichen Bericht von Dr. med. L._____ vom

25. September 2017 (vgl. Urk. 120/1 und 2) hinzuzurechnen seien. Das verlangte Honorar von rund Fr. 18'860.– ist übersetzt und kann nicht nach- vollzogen werden. 2.2.2 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO), im Kanton Zürich somit nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (vgl. § 23 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV die Bedeutung des Falles (lit. b), die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeitaufwand (lit. d) und die Schwierigkeit des Falles (lit. e). Gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines erstinstanzlichen Strafprozesses einschliess- lich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Zur Grundgebühr werden Zuschläge be- rechnet; (u.a.) für jede zusätzliche, sich notwendig erweisende Verhandlung oder Rechtsschrift (vgl. § 17 Abs. 2 AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Ge-

- 44 - bühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Da- bei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise ange- fochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Zum notwendigen Zeitaufwand gehören (u.a.) insbesondere das erforderliche Ak- tenstudium, die erforderlichen Eingaben und die Vorbereitung des erforderlichen Plädoyers. Grundsätzlich nicht entschädigt werden (u.a.) unverhältnismässige Aufwände einer amtlichen Verteidigung, soziale Betreuungszeit oder eigene Er- mittlungen (vgl. Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 3. Auflage, 1. Oktober 2016, S. 55). 2.2.3 a) Die Honorarnote der Verteidigung (Urk. 119/5) weist eine grosse Anzahl telefonischer und schriftlicher Kontakte zwischen der Verteidigerin und der Be- schuldigten einerseits sowie der Verteidigerin und "Dr. L._____" (Dr. med. L._____, dem Therapeuten der Beschuldigten) andererseits auf, deren Erforder- lichkeit nicht nachvollzogen werden kann: Zwischen dem 22. Oktober 2015 und dem 9. Dezember 2015 wird diesbezüglich ein Aufwand von insgesamt 285 Minuten bzw. 4 ¾ Stunden geltend gemacht (Urk. 119/5 S. 2). Diese Kontakte fallen in die Zeit zwischen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. September 2015 (in deren Anschluss die Verteidigung noch vor Schranken die Berufung anmeldete, Prot. I S. 31) und dem Empfang des begründeten vorinstanzlichen Entscheids am 29. Dezember 2015 (Urk. 81/2), ei- nen Zeitraum also, in welchem die Notwendigkeit von Verteidigungshandlungen generell nicht ersichtlich ist. Diese Kontakte der Verteidigung mit der Mandantin sowie deren Therapeuten dienten offensichtlich grösstenteils allein der Betreuung der Beschuldigten, was wie ausgeführt nicht zu entschädigen ist. Zwischen dem 2. März 2016 und dem 6. September 2016 werden weitere 345 Minuten bzw. 5 ¾ Stunden an mündlicher und schriftlicher Korrespondenz mit der Beschuldigten, dem Therapeuten derselben sowie teilweise auch mit Rechtsan- walt Y._____, dem Verteidiger von D._____, aufgeführt (Urk. 119/5 S. 2 f.). Auch für diese (nach Einreichung des Datenblattes an das Obergericht vom 1. März 2016, a.a.O. S. 2 vorgenommenen) Handlungen ist eine Notwendigkeit nicht aus-

- 45 - zumachen, zumal die Verteidigung erst ab dem 8. September 2016 mit dem ei- gentlichen Aktenstudium begann (a.a.O. S.3). Auch ab dem 23. September 2016 (Urk. 109/5 S. 3 f.) tätigte die Verteidigerin überdurchschnittlich viele Kontakte mit der Beschuldigten, welche als nicht zu entschädigende Betreuungszeit qualifiziert werden müssen. Hinzu kommen wie- derum ständige Kontakte mit Dr. med. L._____ und zusätzlich mehrere Kontakte mit einer ungenannten "Auskunftsperson", deren Erforderlichkeit in dieser Häufig- keit ebenfalls nicht bejaht werden kann. Nicht nachvollzogen werden kann sodann die Notwendigkeit mehrfacher Kontaktaufnahmen der Verteidigung mit dem Gut- achter Dr. med. E._____ (vgl. die Position vom 5.4.12 [recte: 5.4.17], Urk. 119 S. 2 und die Positionen vom 23.1.17, 8.2.17, 25.5.17 und 18.7.17, a.a.O. S. 3 f.; vgl. auch Urk. 106 und 107); der Verteidigerin musste im Vornherein klar sein, dass die Anwesenheit bei gutachterlichen Explorationsgesprächen nicht vorgese- hen ist (vgl. Andreas Donatsch, in: [Zürcher] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 185 N. 41; BSK StPO - Heer, 2. Aufl. 2014, Art. 185 N 36 sowie den Entscheid UH110068 des Obergerichtes des Kan- tons Zürich vom 11. Mai 2011;), diese jedoch Ergänzungsfragen an den Verteidi- ger stellen kann (was sie nicht getan hat). Für das Strafverfahren als nicht erfor- derlich zu erachten ist weiter auch die Korrespondenz der Verteidigung mit Frau R._____ von der Fachstelle Gewalt … (vgl. die Positionen vom 5.4.12 [recte: 5.4.17], Urk. 119 S. 2 und vom 24.3.17, a.a.O. S. 4). Insgesamt ist diesbezüglich ein Aufwand von über 700 Minuten bzw. rund 12 Stunden als übermässig bzw. nicht notwendig zu qualifizieren.

b) Als übersetzt muss weiter der Aufwand für das Aktenstudium (rund 7 Stunden vor Vorliegen des Gutachtens) und zur Vorbereitung des Berufungsplädoyers (5 Stunden) bezeichnet werden, angesichts dessen, dass die Verteidigerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren dabei war und deren Berufungsplädoyer einen Um- fang von lediglich 8 Seiten aufweist. Unter diesem Titel ist die Honorarnote der Verteidigung um rund 3 Stunden zu kürzen.

c) Als nicht entschädigungsfähig zu erachten sind sodann die geltend gemachten Kosten von Fr. 513.45 für den ärztlichen Bericht von Dr. med. L._____ vom

- 46 -

25. September 2017 (vgl. Urk. 120/1 und 2). Einer solchen von der Verteidigung veranlassten, ungefragten Stellungnahme des forensisch nicht qualifizierten Therapeuten eines Beschuldigten zum gerichtlich eingeholten Gutachten kann keine Notwendigkeit zugesprochen werden. 2.2.4. Insgesamt erweist sich der geltend gemachte Aufwand von 71 Stunden um ca. 25 Stunden als zu hoch. Unter Hinweis darauf, dass die Kosten der Verteidi- gung in gerichtlichen Verfahren letztlich nicht (genau) nach Stunden, sondern pauschal zu entschädigen sind (vgl. vorstehend Ziff. 2.2.2), ist das Honorar der amtlichen Verteidigung im Ergebnis auf Fr. 12'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen. 2.2.5 Das Honorar der amtlichen Verteidigung ist auf die Gerichtskasse zu neh- men unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 29. September 2015 bezüglich des Voraberkenntnisses (teilweise Ver- fahrenseinstellung betreffend die mehrfachen Tätlichkeiten), die Dispositiv- ziffer 1 teilweise (Schuldsprüche wegen mehrfacher eventualvorsätzlicher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Tätlichkeiten) und die Disposi- tivziffern 5 (abstrakte Schadenersatzpflicht), 6 (Genugtuung für die körperli- chen Misshandlungen) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 47 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der eventualvorsätzlichen Ver- letzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8-10) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung Fr. 13'585.– Gutachten

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der KESB …

- 48 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Januar 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Höfliger

- 49 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.