Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG so- wie Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.–, sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen.
- Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. - 10 -
- Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 1'100.– aus der Gerichtskasse bezahlt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Sektion Administrativmass- nahmen, Postfach, 5001 Aarau;
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 11 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. April 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160003-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und die Oberrichterin Dr. Janssen sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfli- ger Urteil vom 29. April 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 20. Oktober 2015 (GB150005)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Mai 2014 (Urk. 8) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG sowie Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 90.–, sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 700.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'900.00 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, reduziert sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.
6. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 59 S. 2 f.)
1. In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 3 SVG, 44 Abs. 1 SVG sowie Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV freizuspre- chen (Abänderung Dispositiv Ziff. 1 und 2).
2. Eventualiter sei der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der einfa- chen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und an- gemessen mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen (Abänderung Dispositiv Ziff. 1 und 2).
3. Subeventualiter sei der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der Be- rufung im Fall des Schuldspruchs wegen grober Verkehrsregelverlet- zung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.–, entspre- chend Fr. 1'800.–, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 400.– zu be- strafen (Abänderung Dispositiv Ziff. 2), unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.
4. Alles mit entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren.
- 4 -
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 53, schriftlich) Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. _____________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte Am 20. Oktober 2015 verurteilte das Einzelgericht am Bezirksgericht Win- terthur den Beschuldigten wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln und be- strafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie einer Busse von Fr. 600.–. Die Probezeit für die Geldstrafe wurde auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 48). Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Zuschrift vom 28. Oktober 2015 Berufung anmelden (Urk. 39). Am 29. Dezember 2015 folgte seine Beru- fungserklärung (Urk. 50). Demnach beantragt er einen Freispruch; eventualiter wird eine Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und die Verhän- gung einer Busse von Fr. 300.– beantragt; subeventualiter, für den Fall der Bestä- tigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs, wird eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– verbunden mit einer Busse von Fr. 400.– beantragt (so auch in Urk. 59 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragte am 22. Januar 2016 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 53). Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt.
- 5 - II. Sachverhaltserstellung Der Strafbefehl vom 22. Mai 2014 (Urk. 8), welcher vorliegend infolge Ein- sprache des Beschuldigten die Anklageschrift darstellt, wirft dem Beschuldigten vor, am Morgen des 15. April 2014, gegen 06.00 Uhr, als Lenker des Cars mit dem Nummernschild AG … auf der Autobahn A1 in Richtung Zürich im Bereich der Einfahrt Winterthur-Töss die letzten Meter der Sicherheitslinie, welche die Normalspur der Autobahn von der Beschleunigungsspur für die dort einfahrenden Fahrzeuge abgrenzt, überfahren zu haben. Ein über die Beschleunigungsspur einfahrendes Fahrzeug habe nur durch das Ausweichen nach rechts auf den Pannenstreifen (bei gleichzeitiger abrupten Lenkkorrektur des Beschuldigten nach links) eine seitliche Kollision mit dem Car des Beschuldigten verhindern können. Der Spurwechsel des Beschuldigten mit teilweisem Überfahren der Sicherheitsli- nie sei grobfahrlässig gewesen. Der Vorfall wird vom Beschuldigten nicht grundsätzlich bestritten. Er macht jedoch geltend, dass er die Sicherheitslinie nicht mit der ganzen rechten Fahr- zeugseite überquert habe, wie es in der Anklage steht, sondern nur mit dem hinte- ren rechten Rad und zwar lediglich auf den letzten ein bis zwei Metern der Si- cherheitslinie. Das Fahrzeug auf dem Beschleunigungsstreifen habe er 40-50 Me- ter bzw. drei bis vier Carlängen hinter sich gesehen, aber nicht damit gerechnet, dass es rechts an ihm vorbeifahre; es habe relativ schnell aufgeschlossen (letzt- mals in Prot. II S. 8 ff.). Über den Vorfall besteht eine Videoaufzeichnung der Polizei (Urk. 4). Diese wurde von der Vorinstanz zutreffend ausgewertet (Urk. 48 S. 9 f.). Insbesondere ist aufgrund dessen, dass – wie die Vorinstanz richtig festhielt – auf dem Video im Zeitpunkt 05:46:04 sichtbar ist, dass die durchgezogene Sicherheitslinie mitten unter dem Car hindurchverläuft (vgl. Videostill in Urk. 57), darauf zu schliessen, dass diese auch schon von den rechten Vorderrädern des Cars überfahren wor- den sein muss. Der Vorwurf der Anklage, wonach der Car mit der gesamten rech- ten Hälfte die Sicherheitslinie überfahren habe, ist somit erstellt.
- 6 - Gleiches gilt für die Feststellung, dass der Beschuldigte (vorerst) übersehen habe, dass der in die Autobahn einfahrende Personenwagen sich auf der Be- schleunigungsspur bereits nur noch wenig zurückgesetzt rechts genähert hatte, ansonsten der Beschuldigte, als er dies plötzlich realisierte, mit seinem Car nicht abrupt eine Lenkkorrektur nach links vollzogen hätte, was auf dem Video gut sichtbar ist und das Überraschungsmoment klar belegt. Wenn die Vorinstanz folg- lich den Anklagesachverhalt für erstellt hielt, so ist dies zutreffend und zu bestäti- gen. III. Rechtliche Würdigung Auch diesbezüglich kann den detaillierten und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gefolgt werden (Urk. 48 S. 11-16). In objektiver Hinsicht hat der Be- schuldigte mit dem rücksichtslosen und den übrigen Verkehr (konkret) gefährden- den Spurwechsel Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG und mit dem gleichzeiti- gen Überfahren der Sicherheitslinie Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV verletzt. Da beides auf ein und demselben Fahrmanöver gründet, ist mit der Vorinstanz gesamthaft von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen. Daran dass diese als grob zu qualifizieren ist, ändern auch die von der Verteidi- gung angerufenen Bundesgerichtsentscheide 6S.488/2000 (klassisches Rechts- überholen auf der Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen), 6B_211/2011 (Rechtsüberholen in Einmündungsbereich der Autobahn nach Ende der Sicherheitslinie) und 6B_227/2015 (Rechtsüberholen auf Pannenstreifen, um zur nächsten Autobahnausfahrt zu gelangen) (Urk. 35/1-3) nichts, betreffen sie doch anders gelagerte Sachverhalte. Zudem ist – entgegen den wiederholten Ausführungen der Verteidigung (Urk. 59 S. 4 f. und 7 sowie Prot. II S. 11 f.) – vor- liegend das Fahrverhalten des auf der Beschleunigungsspur heranrückenden Fahrzeugführers nicht Thema. Selbst wenn von einem pflichtwidrigen Verhalten dieses Fahrzeugführers ausgegangen werden müsste, kann sich der Beschuldig- te, nachdem er sich selber grobfahrlässig verhalten hat, nicht auf den Vertrauens- grundsatz (Art. 26 SVG) berufen. Ins Leere zielt auch der Hinweis der Verteidi- gung (Urk. 59 S. 6) auf das Bundesgerichtsurteil 6B_520/2015, vom 24. Novem-
- 7 - ber 2015, E.1.5., wonach bei der Qualifikation eines Überfahrens der Sicherheits- linie (zwischen nicht richtungsgetrennten Fahrbahnen) als grobe Verkehrsregel- verletzung auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Der Beschuldigte hat die Sicherheitslinie im Rahmen seines rücksichtslosen und den übrigen Ver- kehr (konkret) gefährdenden Fahrspurwechsels und unter Übersehen des auf der Beschleunigungsspur aufschliessenden Fahrzeugführers überfahren. Es sind die- se konkreten Begleitumstände, die zusammen mit dem Überfahren der Sicher- heitslinie das gesamte Fahrmanöver des Beschuldigten als eine grobe Verkehrs- regelverletzung erscheinen lassen. Auch hinsichtlich der subjektiven Verschuldensseite ist die Auffassung der Vorinstanz zutreffend und zu bestätigen: Beim Überfahren der Sicherheitslinie auf der Autobahn ist von grob sorgfaltswidrigem und rücksichtslosem Verhalten aus- zugehen, da der Beschuldigte als Berufschauffeur zweifellos um die Länge seines Cars und um die Gefährlichkeit des Überfahrens von Sicherheitslinien wusste. Als ebenso grobfahrlässig hat die Vorinstanz zu Recht den Spurwechsel qualifiziert. Dieser wurde vom Beschuldigten von der Spur ganz links auf die neu hinzukom- mende dritte Spur ganz rechts in einem Zug vollzogen, wobei er dabei krass sorg- faltswidrig übersah, wie zügig der auf der Einfahrspur fahrende Personenwagen aufschloss. Nur durch viel Glück kam es nicht zu einer (Streif-)Kollision. Im Ergebnis ist der Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen. IV. Strafzumessung Die Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind grundsätzlich rich- tig, sodass vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 48 S. 16-19). Bei der ob- jektiven Tatschwere der groben Verkehrsregelverletzung fällt erschwerend ins Gewicht, dass es zu einer konkreten Unfallgefahr gekommen ist. Allerdings ist die Sicherheitslinie vom Beschuldigten mit seinem Car nur noch mit einem Teil des Fahrzeugs und lediglich kurz vor deren Beendigung überfahren worden. Auch ist zu berücksichtigen, dass der unvorsichtige Spurwechsel vom Beschuldigten in der
- 8 - durchaus angebrachten Absicht vollführt worden ist, mit seinem grossen Fahr- zeug das Rechtsfahrgebot zu befolgen. Auf der subjektiven Seite ist sodann wesentlich, dass der Beschuldigte die Verkehrsregelverletzungen einzig grobfahrlässig beging. Mit der Vorinstanz ist weiter festzustellen, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten und seinem Vorleben mit Ausnahme der Vorstrafe aus dem Jahre 2010, die sich leicht straferhöhend auswirkt, keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben. Die leichte Straferhöhung wird kompensiert dadurch, dass der Beschul- digte als Berufschauffeur strafempfindlicher ist als andere Täter (vgl. Urk. 48 S. 18). Zu seinen Gunsten darf vorliegend auch berücksichtigt werden, dass es sich beim sechzigjährigen Beschuldigten um einen langjährigen Automobilisten handelt, der sich bisher im Strassenverkehr nie etwas hat zu Schulden kommen lassen. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, welche sich in der Zwischenzeit nicht wesentlich verändert haben (vgl. Prot. II S. 5 ff.), kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 17) Alles in allem erweist sich die Strafe, welche die Vorinstanz ausgefällt hat, jedoch als zu hoch. Die Gerichtspraxis hielt in vergleichbaren Fällen eine Geld- strafe von 20 Tagessätzen für angemessen. Eine solche Strafe wird auch dem vorliegenden Tatverschulden gerecht. Die Höhe des Tagessatzes ist nicht strittig, sie wird auch von der Verteidi- gung für den Eventualfall so beantragt. Unter Verweis auf die Bemessungskrite- rien der Vorinstanz ist diese Höhe deshalb zu bestätigen. Dass die Geldstrafe bedingt auszufällen ist, hat die Vorinstanz richtig gese- hen. Auch die Festsetzung der Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren ist vorliegend gerechtfertigt. Diesbezüglich kann auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 19 f.). Die bedingte Geldstrafe ist mit einer Busse zu verbinden. Die Vorinstanz hat diese auf Fr. 600.– bemessen und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Tage festge- legt. Dies ist nicht zu bemängeln und somit zu bestätigen.
- 9 - V. Kostenfolge Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) zu bestätigen. Da der Beschuldigte in zweiter Instanz mit Bezug auf die Strafhöhe weitest- gehend durchdringt, im Übrigen aber unterliegt, sind ihm die Kosten lediglich zu zwei Drittel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Damit ist ihm (gestützt auf die Honorarnote des Verteidigers vom 29. April 2016; Urk. 61) eine reduzierte Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 1'100.– aus der Gerichtskasse zu erstatten. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG so- wie Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.–, sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen.
4. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- 10 -
7. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 1'100.– aus der Gerichtskasse bezahlt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Sektion Administrativmass- nahmen, Postfach, 5001 Aarau;
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 11 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. April 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Höfliger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.