Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Das Bezirksgericht Bülach sprach den Beschuldigten am 8. Juli 2015 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (HD), der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG (recte: aSVG), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des Fahrens ohne Berechti- gung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie der Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten, wovon 36 Tage durch Haft erstanden waren, und einer Busse von Fr. 500.–. Vom Vor- wurf einer weiteren Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit (Anklagepunkt III. 2.) sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel, Mobiltelefone und die Barschaft von Fr. 4'703.75 wurden eingezogen (Urk. 29 S. 32 ff.). Gegen dieses Urteil meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten für diesen am 10. Juli 2015 fristge- recht Berufung an (Urk. 25). In seiner Berufungserklärung vom 4. Januar 2016 beantragte er einen Schuldspruch im Sinne des vorinstanzlichen Entscheids, eine Bestrafung mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 9 zu vollziehen seien, während der Vollzug der restlichen 24 Monate bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufzuschieben sei, sowie mit einer Busse von Fr. 100.– (Urk. 32 S. 2).
E. 1.2 Mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2016 wurde der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 35), welche jene mit Eingabe vom 26. Januar 2016 wahrnahm. Sie beschränkte die Anschlussberufung ebenfalls auf die Bemessung der Strafe und beantragte das Ausfällen einer Freiheitsstrafe von mindestens 63 Monaten (Urk. 37).
- 6 -
E. 1.3 Zur Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2016 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers RA lic. iur. X._____ sowie Staatsan- walt lic. iur. C._____ als Vertreter der Staatsanwaltschaft. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung beantragte die Verteidigung die psychiatrische Exploration des Beschuldigten im Rahmen eines Kurzgutachtens (Urk. 54 S. 6). Auf entsprechen- de Frage der Verfahrensleitung erklärte sich die Verteidigung damit einverstan- den, dass über den gestellten Beweisantrag nicht vorab, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung im Endurteil entschieden werde (Prot. II S. 7). Zusätzlich stellte die Verteidigung den eingangs erwähnten Beweisantrag auf Beizug von Audio- aufnahmen (Urk. 54 S. 10). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Be- rufungsverhandlung (Prot. II S. 12 ff.).
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Innerhalb des Strafrahmens von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheits- strafe bestimmt sich die Einsatzstrafe zunächst nach dem Verschulden (Art. 40 StGB i.V.m. Art. 26 BetmG; Art. 47 StGB). Die Qualifizierung der Tat unter Art. 19 Abs. 2 BetmG erfolgt in casu über lit. a, mithin die Menge der Betäubungsmittel, von welcher der Beschuldigte weiss oder annehmen muss, dass diese mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Das Bundesgericht hat dazu in langjähriger Praxis definiert, dass eine solche Gefähr- dung bei 12 g Heroin, 18 g Kokain, 200 Trips LSD oder 36 g Amphetamin vorliegt (z.B. BGE 109 IV 143; BGE 113 IV 32). Massgebend ist dabei immer die Menge des reinen Stoffes. Vorliegend ist der Beschuldigte wegen Lagerung, Beförde- rung, Veräusserung, Verschaffung, in-Verkehr-Bringung, Besitzes, Aufbewahrung und Erlangung von 35 kg Amphetamingemisch verurteilt worden, wobei mit der Vorinstanz von 7.954 kg reinem Amphetamin auszugehen ist (Urk. 29 S. 21 und S. 22). Der Grenzwert des schweren Falles bei Amphetamin ist demnach vom Beschuldigten um das 220-Fache übertroffen worden. Die Menge der Betäu- bungsmittel bildet vorliegend ein erstes wichtiges Element des objektiven Tat- verschuldens (BGE 121 IV 202 E. 2). Je deutlicher der genannte Grenzwert im konkreten Fall aber überschritten wird, umso mehr ist jener nicht allein entschei- dendes Element bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere (BGE 121 IV 193). Gewichtiges Element ist in diesen Fällen auch, welche hierarchische Stellung der Beschuldigte im Rahmen des konkreten Betäubungsmittelhandels inne hatte. Zur Beantwortung dieser Frage sind die konkreten Aufgaben des Beschuldigten, sei- ne Entscheidungsbefugnis, wie sehr er gegen aussen exponiert wurde, welche Sicherheitsvorkehrungen zu seinem Schutz vorgenommen wurden und welchen Profit der Beschuldigte aus dem Handel zog, zu beleuchten und zu bewerten (vgl. dazu LUZIUS EUGSTER/TOM FRISCHKNECHT, Strafzumessung im Betäubungs- mittelhandel, AJP 3/14, S. 335 ff.). Vorliegend fällt dazu in Betracht, dass der Be- schuldigte im Sommer 2012 an einer Party in … einen I._____ kennengelernt hat, der dort Amphetamin konsumierte und erklärte, grössere Mengen davon liefern zu
- 20 - können (Prot. I S. 17). Ebenfalls im Sommer 2012 wurde ein alter Kontakt des Beschuldigten, B._____, von ihm über Facebook aufgefrischt (Urk. HD 3/5 S. 2). Diesem lieferte der Beschuldigte auf dessen Wunsch im September 2012 100 Gramm und 10 Kilogramm sowie am 3. März 2013 25 Kilo- gramm Amphetamingemisch. Das Amphetamingemisch bezog er jeweils von "I._____" auf Kommission und verkaufte es, ohne es selber weiter zu strecken, gegen eine kleine Anzahlung und im Übrigen auf Kommission dem Abnehmer B._____. Angesichts der grossen Menge von Amphetamin, welche ihm nach sei- nen Angaben unentgeltlich und ohne Sicherheiten anvertraut wurde, scheint er besonders hohes Vertrauen seines Lieferanten I._____ genossen zu haben, was der Beschuldigte im Rahmen der persönlichen Einvernahme auch selbst zu Pro- tokoll gegeben hat (Urk. 53 S. 3). Dieser Umstand bildet ein starkes Indiz dafür, dass der Beschuldigte hierarchisch nicht im unteren Bereich, sondern näher zur Spitze stand. Daran ändert auch der Einwand der Verteidigung nichts, wonach dieses hohe Vertrauen lediglich dem Umstand der speziellen Beziehung bzw. Verflechtung zwischen dem Beschuldigten und B._____ geschuldet sei (vgl. Prot. II S. 11), denn es geht vorliegend um das Vertrauensverhältnis zwi- schen I._____ und dem Beschuldigten. Zudem erhärten diese Einschätzung auch die professionelle Kommunikation über verschiedene falsch registrierte Natel- nummern auf verschiedenen Mobiltelefonen und die dabei benutzte einschlägige Sprache ("25 schnell"; Prot. I S. 20). Auch die Reaktion auf die Verhaftung von B._____, nach welcher das vom Beschuldigten zur Kontaktierung B._____s verwendete Mobiltelefon nach vier fehlgeschlagenen Kontaktversuchen (am Tag der Verhaftung und am Folgetag) verstummte (Urk. HD 4/6.1) und der Beschuldigte in der Folge bei seinen Fahrten immer wieder nicht anders erklärba- re Zwischenstopps einlegte, als dass er sich damit der erwarteten polizeilichen Überwachung entziehen wollte (Urk. HD 4/7.1), und sich die Nummern von ihm möglicherweise folgenden Fahrzeugen in seinem Notizbuch aufschrieb (Urk. HD 2/2 S. 12), stärken diese Einschätzung. Der Umstand hingegen, dass er nach sei- nen – nicht widerlegbaren – Angaben lediglich einen Gewinn von Fr. 5'000.– er- wirtschaftete (Prot. I S. 19), zudem ein hohes Risiko einging, indem er die erwor- benen Drogenmengen jeweils in seinem Privatauto transportierte und die zweite
- 21 - Lieferung (25 kg Amphetamingemisch) zunächst gar bei sich zuhause aufbewahr- te, spricht hingegen wiederum eher für eine hierarchische Stellung in einem unte- ren Bereich. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Urk. 57 S. 2 oben) gilt dies auch für den Umstand, dass die Gelegenheiten zu den Drogenge- schäften jeweils an den Beschuldigten herangetragen wurden und er sich nicht selbst aktiv darum bemüht hatte (Prot. I S. 18 f.; Urk. 53 S. 2). Insgesamt ist bei dieser Sachlage in objektiver Hinsicht von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen, das eine Einsatzstrafe im Bereich von etwas mehr als 5 Jahren rechtfertigen würde, einer Strafe mithin, die sich im unte- ren Drittel des Strafrahmens, dort jedoch eher im oberen Bereich befindet.
E. 2.2 Die Prämissen zur Bewertung der subjektiven Tatschwere hat die Vor- instanz sorgfältig und richtig dargelegt; auf diese kann verwiesen werden (Urk. 29 S. 23 ff.). Vorliegend fällt zunächst in Betracht, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte und um die Menge und die Gefährlichkeit des von ihm veräusserten Amphetamins wusste. Dem Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte keine Kenntnisse, weder von der Gefährlichkeit noch von der rechtlichen Qualifi- kation dieser Droge gehabt habe, weshalb hinsichtlich der Gefährlichkeit der Sub- stanz lediglich von einem eventualvorsätzlichen Vorgehen auszugehen sei (Urk. 54 S. 8 f.), kann nicht gefolgt werden. Zwar gab der Beschuldigte auch an- lässlich der persönlichen Einvernahme an, nicht genau gewusst zu haben, was Amphetamin sei (Urk. 53 S. 4), doch kann sich – wie die Staatsanwaltschaft zu- treffend festhält (vgl. Urk. 57 S. 2) – das Desinteresse bzw. die Unkenntnis des Beschuldigten nicht strafmindernd auswirken und spricht eher dafür, dass sich der Beschuldigte einzig für den finanziellen Gewinn interessierte. Da der Beschuldigte nicht selber süchtig war und sich weder in einer eigentlichen Notlage befand, noch unter Druck gesetzt wurde, handelte er demnach aus rein finanziellen Moti- ven (Prot. I S. 10 ff. ). An dieser Einschätzung vermag auch das von der Verteidi- gung neu vorgebrachte Motiv der angeblich speziellen Beziehung bzw. Ver- flechtung zwischen dem Beschuldigten und B._____ nichts zu ändern. Wie bereits unter Ziffer I. 3.8. erwähnt, führen auch die dem Beschuldigten attestierten psy-
- 22 - chischen Erkrankungen nicht zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit und können folglich nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Schliesslich bringt die Verteidigung vor, der Beschuldigte habe B._____ nach der zweiten Übergabe am 4. März 2013 unmissverständlich mitgeteilt, dass er für kei- ne weiteren Lieferungen mehr zu haben sei. Die Strafuntersuchungsbehörden hätten den Beschuldigten nach der letzten Übergabe an B._____ während vier Monaten mit GPS im Auto beobachten lassen, wobei keine Kontaktnamen oder weiteren Geschäfte festgestellt worden seien und die Sache für den Beschuldig- ten abgeschlossen gewesen sei. Zudem beweise dies, dass B._____s Auto eben- falls audioüberwacht worden sei und der Beschuldigte B._____ im Auto gesagt habe, dass er nicht mehr mitmachen wolle. Zudem habe sich der Beschuldigte des ihm von I._____ übergebenen Handys und damit des einzigen Mittels, seinen Lieferanten zu kontaktieren, durch Wegwerfen entäussert. So habe der Beschul- digte aus eigenem Antrieb auf weitere tatbestandsmässige Handlungen verzich- tet, weshalb es sich dabei quasi um einen Rücktritt des Beschuldigten handle. Sollten diesbezüglich Zweifel bestehen – so die Verteidigung – seien die Audio- aufzeichnungen im Fahrzeug von B._____ vom 4. März 2013 zum vorliegenden Verfahren zuzuziehen (Urk. 54 S. 10; Prot. II S. 9). Es ist zutreffend, dass im Rahmen der subjektiven Tatschwere ein allfälliger Rücktritt zu berücksichtigen ist, wobei ein solcher nur dann verschuldensrelativie- rend wirkt, wenn der Täter aus eigenem Antrieb zurückgetreten ist. Das Rück- trittsprivileg greift jedoch nur dort ein, wo ein Delikt das Stadium des Versuchs nicht überschreitet, also der zu seiner Vollendung gehörende Erfolg ausbleibt und dies als Verdienst des Täters erscheint. Ein Rücktritt ist also nur denkbar, solange ein unvollendeter Versuch vorliegt. Gleichermassen ist tätige Reue nur möglich, wo ein vollendeter Versuchs vorliegt. Ist die Tat hingegen (sei es auch nur formell) vollendet, so ist eine Anwendung von Art. 23 StGB ausgeschlossen (vgl. NIGGLI/ MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht 1, Art.1-110 StGB, Jugendstrafgesetz,
3. Auflage, Basel 2013, Art. 23 N 2 ff.). Gestützt auf die Ausführungen der Verteidigung muss davon ausgegangen wer- den, dass die angeblichen "Rücktrittshandlungen" des Beschuldigten, – nament-
- 23 - lich die Mitteilung an B._____, er wolle nicht mehr mitmachen, die Entäusserung des ihm von I._____ übergebenen Handys sowie die Abstandnahme von weiteren Delikten – zeitlich nach der zweiten Übergabe vom 3. März 2013 stattgefunden haben. So habe das Gespräch bzw. die Mitteilung an B._____ am 4. März 2013 stattgefunden und sei aufgezeichnet worden (vgl. Urk. 54 S. 10). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeteiligten B._____ bereits alle notwendigen Tathandlungen der ihm vor- geworfenen Betäubungsmitteldelikte, begangen im September 2012 sowie am
3. März 2013, vorgenommen, weshalb es dem Beschuldigten gar nicht mehr mög- lich war, vom längst vollständig erfüllten Tatbestand der mehrfachen Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz zurückzutreten. Da sich die genannten Betäubungsmitteldelikte, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, nicht mehr im Versuchsstadium befanden, besteht demnach entgegen den Aus- führungen der Verteidigung kein Raum für ein Rücktrittsprivileg. Die von der Ver- teidigung nach Vollendung der Betäubungsmitteldelikte geltend gemachten Hand- lungen zeigen einzig, dass der Beschuldigte nach der zweiten Übergabe vom
3. März 2013 von weiteren strafbaren Handlungen Abstand genommen hat. Was die Entäusserung des von I._____ übergebenen Handys anbelangt, ist aufgrund der Vorbringen nicht klar, zu welchem Zeitpunkt diese stattgefunden hat; es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich von einem Rücktritt bzw. tätiger Reue auszugehen wäre. Da gestützt auf die Vorbringen der Verteidigung hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte somit nichts zu Gunsten des Beschuldig- ten abgeleitet werden kann, erübrigt sich auch der Beizug der Audioaufzeich- nungen aus dem Fahrzeug von B._____. Folglich ist der entsprechende pro- zessuale Antrag der Verteidigung abzuweisen. Damit verändern die subjektiven Elemente das Verschulden des Beschuldig- ten weder nach unten noch nach oben, und es bleibt bei einer möglichen Einsatz- strafe von etwas mehr als 5 Jahren (62 Monate).
E. 2.3 Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat die Vorinstanz voll- ständig und korrekt dargelegt, weshalb auch hier vorab auf diese zu verweisen ist (Urk. 29 S. 27 ff.). Die schwierige Kindheit mit zahlreichen Heim- und Fremdplat-
- 24 - zierungen und ohne Lehrabschluss (Urk. 22, S. 12 ff.) ist entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 29 S. 28) aber leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Unter diesem Titel rechtfertigt sich eine Strafminderung von zwei Monaten und trägt damit der von der Verteidigung geltend gemachten "hochbelasteten" Kinder- und Jugendzeit des Beschuldigten Rechnung (vgl. Urk. 54 S. 3 ff.). Eine Strafminderung im dar- über hinaus gehenden Umfang ist vorliegend jedoch nicht gerechtfertigt, auch nicht aufgrund der speziellen Freundschaft bzw. persönlichen Verflechtungen zwischen dem Beschuldigten und B._____ (vgl. Urk. 54 S. 7 und S. 13; Prot. II. S. 11). Die beiden Vorstrafen des Beschuldigten datieren aus den Jahren 2008 (20 Tagessätze Geldstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln) und 2010 (140 Tagessätze Geldstrafe wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittel- gesetz und Fr. 1'000.– Busse wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes; Urk. HD 9/2). Vorliegend muss sich namentlich die zweite, einschlägige Vorstrafe doch merklich straferhöhend auswirken. Diese wurde ihm am 19. Oktober 2010 eröffnet. Daraus erhellt, dass er weniger als zwei Jahre nach dieser Verurteilung zu einer unbedingten Strafe erneut mit Betäubungsmitteln handelte, was bei der Bemessung der Sanktion gebührend, mit einer Erhöhung der Strafe um sechs Monate, zu berücksichtigen ist. Strafmindernd ist das Geständnis des Beschuldig- ten zu berücksichtigen, wobei auch diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 29 S. 28). Zu berück- sichtigen ist aber, dass der Beschuldigte bei seiner Verhaftung nicht geständig bzw. keine innere Umkehr des Beschuldigten zu verzeichnen war (Urk. HD act. 2/1 S. 2). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung, welche ein soforti- ges und umfassendes Geständnis geltend macht (Urk. 54 S. 9), ist festzuhalten, dass der Beschuldigte erst nachdem ihm mit dem Antrag auf Anordnung von Un- tersuchungshaft dargelegt wurde, dass er "von B._____ glaubhaft zu Protokoll" belastet werde, von diesem "am 4. März 2013 rund 25 kg Amphetamin sowie ca. im September 2012 rund 10 kg Amphetamin bezogen zu haben" (Urk. HD 7/3 S. 1), nachgab und das Geständnis von B._____ bestätigend nunmehr einlässliche Ausführungen zur Sache (Urk. HD 2/2 S. 2 ff.) machte. Damit hat der Beschuldig- te das Verfahren gleichwohl merklich vereinfacht, was ihm im Umfang von etwas
- 25 - unter einem Viertel der Einsatzstrafe, mithin also ca. 11 Monaten, strafmindernd anzurechnen ist. Schliesslich ist – wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 54 S. 17; Prot. II S. 8) – die doch etwas lange Verfahrensdauer, die der Beschuldigte nicht zu verantworten hat, im Umfang von einem Monat strafmindernd zu veranschlagen. Insgesamt ist die Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponenten also um 8 Monate (strafmindernd 14 [2 + 11 + 1] Monate, straferhöhend 6 Monate) zu senken. Die Einsatzstrafe für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist demnach auf 54 Monate festzusetzen.
E. 2.4 Diese Einsatzstrafe steht entgegen den Ausführungen des Verteidigers nicht in einem Missverhältnis zur Einsatzstrafe, welche das erstinstanzliche Ge- richt beim Mittäter B._____ festsetzte. Dieser hat wohl über eine längere Zeit eine insgesamt grössere Menge von Amphetamin bezogen (insgesamt 17,687 kg rei- nes Amphetamin) und mit dem Weiterverkauf an zahlreiche Abnehmer einen weitaus grösseren Gewinn erzielt als der Beschuldigte. Das grosse Risiko, das B._____ mit der Lagerung, der Weiterverarbeitung (Strecken des Amphetamin- gemisches) und dem Verkauf an zahlreiche Zwischenabnehmer einging, führt zu einer Einstufung in der Hierarchie, die nicht höher ist als die des Beschuldigten. Die Vorinstanz hat die Einsatzstrafe für B._____ aufgrund dieser Tatkomponenten auf 8 ½ Jahre festgesetzt (beigezogene Akten DG140081-C, act. 33, S. 8 ff.), was im Vergleich mit der Einsatzstrafe, die für den Beschuldigten aufgrund der Tat- komponenten festgesetzt wurde (5 Jahre), angemessen erscheint. Bei B._____ wirkte sich das kooperative und aufrichtig reuige Verhalten in der Strafuntersu- chung sowie das umfassende Geständnis, in welchem er auch Drogenverkäufe, von denen die Untersuchungsbehörde sonst wohl nichts erfahren hätte, zugab, und seine Lieferanten und Abnehmer namentlich nannte, deutlich strafmindernd aus (Reduktion der Einsatzstrafe um einen Drittel). Diese Voraussetzungen lagen beim Beschuldigten, wie vorstehend aufgezeigt, zwar auch vor, aber nur in ver- mindertem Masse (Reduktion der Einsatzstrafe um einen Viertel). Insgesamt er- hellt aus diesen Ausführungen, dass die vorliegend festgesetzte Einsatzstrafe für
- 26 - die Betäubungsmitteldelikte des Beschuldigten in keinem Missverhältnis zur Stra- fe steht, welche der Mittäter B._____ erhielt.
3. Mehrfaches vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG, Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG und Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG
E. 3 Prozessuale Anträge / Beweisanträge
E. 3.1 Vorab sind hier noch einmal die Grundsätze der Strafzumessung bei einer Verurteilung zu mehreren Straftaten in Erinnerung zu rufen: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Für die Bildung einer Ge- samtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, un- ter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 116 IV 300 E. 2c/bb S. 304; BGer Urteil 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.1; GÜNTHER STRATENWERTH, Erneut zur Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 2011, S. 349; JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, Jugendstrafgesetz, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 49 N 116; TRECHSEL/AFFOLTER-EIHSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxis- kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 39 N 8). Gerade dies ist vorstehend erfolgt. In ei- nem zweiten Schritt hat das Gericht nun diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b, BGer Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; BGE 137 IV 57). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist dabei aber nur bei
- 27 - gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu ver- hängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfäl- len würde (konkrete Methode; BGE 138 IV 120 E. 5.1; BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vor- sehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Ausnahmsweise ist es aber erlaubt, die einzelnen Taten und deren kriminelle Energie in einem Gesamtzusammen- hang zu betrachten und insgesamt eine Freiheitsstrafe auszufällen, selbst wenn für einzelne Delikte theoretisch ungleichartige Strafen auszufällen wären. Dies ist insbesondere zulässig, wenn die einzelnen Taten Teil eines zusammenhängen- den Vorgehens und gleichgelagerte Einzelhandlungen in einem Gesamtkontext darstellen (vgl. BGer Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.7 f.; BGer Urteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1).
E. 3.2 Diese Grundsätze konkretisierend ist für den vorliegenden Fall fest- zuhalten, dass die mehreren Verkehrsdelikte zusammen als gleichgelagerte Handlungen in einem Gesamtkontext angesehen werden können, nicht aber die Verkehrs- und Betäubungsmitteldelikte zusammen. Es ist deshalb zu prüfen, ob für die Verkehrsdelikte insgesamt eine Freiheitsstrafe auszufällen wäre und nur, wenn dies zu bejahen ist, kann eine solche ausgesprochen und mit der Einsatz- strafe für die Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtstrafe verbunden werden. Andernfalls ist kumulativ eine Geldstrafe auszusprechen.
E. 3.3 Der Beschuldigte wurde wegen vier Vergehen gegen das Strassenver- kehrsgesetz verurteilt: Fahren in angetrunkenem Zustand und Vereitelung einer Blutprobe (Realkonkurrenz: BGE 102 IV 42) und kurze Zeit später erneut Fahren in angetrunkenem Zustand und Fahren ohne Berechtigung. Die Gesetzesbestim- mung zum Fahren in fahrunfähigem Zustand wurde seit dem Tatzeitpunkt revi- diert, wobei der konkrete Tatbestand und der Strafrahmen gleich blieben (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG in der bis 31. Dezember 2013 gültigen Fassung im
- 28 - Vergleich zu Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG der aktuell gültigen Fassung). Alle Delikte sind mit der gleichen abstrakten Strafdrohung versehen, nämlich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG, Art. 91a Abs. 1 SVG und Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). Bei dieser Konstellation kann die Strafzu- messung mit jedem der Delikte begonnen werden. In zeitlicher Hinsicht das erste Delikt ist das erste Fahren in fahrunfähigem Zustand. Zur objektiven Tatschwere ist hier festzuhalten, dass die Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von min- destens 2.12 ‰ erfolgte (Urk. ND 1/5). Der Beschuldigte war mit seinem Perso- nenwagen am 29. Oktober 2013 um ca. 23.00 Uhr unterwegs von ... SG nach ... SG. Diese Strecke ist eher kurz (ca. 4 km), in einem eher ländlichen Gebiet, auf welchem nach Angaben der Polizei im Zeitpunkt der Kontrolle kaum Verkehr herrschte (Urk. ND 1/1 S. 1). Die Strafmassempfehlungen der Staatsanwaltschaft Zürich lauten für einen Ersttäter [gemäss Massnamenregister hat der Beschuldig- te eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2001 (Urk. ND 1/16), welche ihm aber in Nachachtung von Art. 369 StGB nicht mehr entgegen gehalten werden] in einer vergleichbaren Konstellation auf mindestens 120 Tagessätze Geldstrafe. Diese Strafe erscheint in objektiver Hinsicht angemessen. Zur subjektiven Tat- schwere fällt in Betracht, dass der Beschuldigte, der mit dem Auto zu einer Bar, für welche er eine Live-Band organisiert hatte, fuhr und dort im Wissen darum, dass er mit dem Auto wieder nach Hause fahren würde, Alkohol konsumierte, vorsätzlich und aus Bequemlichkeit resp. Gleichgültigkeit gegenüber den gesetzli- chen Vorschriften und den möglichen Gefahren handelte. Die bei Fahrtantritt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2.12 ‰ verminderte Zurechnungsfähigkeit ist bei dieser Sachlage gestützt auf Art. 19 Abs. 4 StGB nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt ist das Tatverschulden aber als noch leicht zu wer- ten und die Einsatz(geld-)strafe auf 120 Tagessätze zu bemessen. Bezüglich der Täterkomponenten ist festzuhalten, dass sich die schwierige Kindheit mit zahlrei- chen Heim- und Fremdplatzierungen und ohne Lehrabschluss (Urk. 22 S. 12 ff.) in Bezug auf dieses Verkehrsdelikt nicht strafmindernd auswirkt. Sie hat keinen Ein- fluss darauf, ob man sich als Automobilist an die geltenden gesetzlichen Bestim- mungen halten will oder nicht. Straferhöhend, und zwar um je 10 Tage bzw. Ta- gessätze, ist die einschlägige Vorstrafe und der Umstand, dass der Beschuldigte
- 29 - während laufender Strafuntersuchung delinquierte, zu berücksichtigen. Das (spä- te) Geständnis bei klarer Beweislage, welche das Verfahren nicht merklich verein- fachte, wirkt sich nur ganz marginal strafmindernd aus. Insgesamt ist die Ein- satz(geld)strafe aufgrund der Täterkomponenten um 20 Tage bzw. Tagessätze auf 140 Tage bzw. Tagessätze zu erhöhen.
E. 3.4 Die Vereitelung der Blutprobe erfolgte während der vorgenannten Fahrt in angetrunkenem Zustand. Zwischen diesen Delikten besteht Realkonkurrenz, da verschiedene Rechtsgüter (der geordnete Gang der Rechtspflege resp. die Ver- kehrssicherheit) betroffen sind (BGE 102 IV 42). Bezüglich der objektiven Tatschwere fällt in Betracht, dass der Beschuldigte sich der Kontrolle durch die Polizei, welche vom betreffenden Polizisten mittels eingeschalteter Stablampe mit aufgesetztem Leuchtkegel deutlich erkennbar signalisiert wurde, widersetzte und seine Fahrt ohne die Geschwindigkeit zu reduzieren fortsetzte, jedoch danach nach kurzer Nachfahrt durch die Polizei mit entsprechender Signalisierung (Blau- licht, Wechselklanghorn und Matrix „Stopp Polizei“) zum Anhalten gebracht wer- den konnte. Die Tat erfolgte bei infolge Alkoholkonsums (2.12 ‰) verminderter Zurechnungsfähigkeit. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte mit dem Auto in den Ausgang gefahren ist und im Wissen darum, dass er wieder mit dem Auto nach Hause fahren würde, Alkohol getrunken hat, ist auch in Bezug auf die Vereitelung der Blutprobe zumindest Eventualvorsatz anzunehmen, weshalb sich die verminderte Zurechnungsfähigkeit auch hier nicht verschuldensmindernd auswirkt (Art. 19 Abs. 4 StGB; BGE 117 IV 295). Der Umstand, dass ihm von ei- ner Bekannten alkoholische Getränke auf Kredit ausgeschenkt wurden und es ihm damals "psychisch nicht gut" gegangen sei, kann die subjektive Tatschwere nur marginal zu seinen Gunsten beeinflussen (Urk. 22 S. 17; Prot. II S. 8). Insge- samt ist das Verschulden gleichwohl als noch leicht zu werten und eine Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens festzusetzen. Bezüglich der Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen zum Fahren in fahrunfä- higem Zustand verwiesen werden. Nachdem die Tat doch in einem sehr engem Zusammenhang zum vorstehend beurteilten Fahren in fahrunfähigem Zustand steht, erscheint es in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen, die Ein-
- 30 - satz(geld)strafe um 20 Tage bzw. Tagessätze auf 160 Tage bzw. Tagessätze zu erhöhen.
E. 3.5 Dem stark angetrunkenen Beschuldigten wurde der Führerausweis auf der Stelle entzogen (Urk. ND 1/4). Er behielt hingegen die Schlüssel des Fahrzeugs. Nach der Blutentnahme im Spital ... in ... liess er sich von einem Taxi zu seinem abgestellten Auto fahren, bestieg dieses und begab sich auf den kurzen Fahrweg nach Hause, wobei er abermals von der Polizei angehalten wurde. Mit dieser Fahrt erfüllte er wiederum zwei Tatbestände in Realkonkurrenz, da auch diese beiden Delikte unterschiedliche Rechtsgüter schützen. In objektiver Hinsicht fallen bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand wiederum die Blutalkoholkon- zentration (diesmal 1.88‰), der erneut kurze Weg in einer um diese Uhrzeit von wenigen Fahrzeugen frequentierten Gegend in Betracht. In subjektiver Hinsicht ist die verminderte Zurechnungsfähigkeit hier allerdings verschuldensmindernd zu berücksichtigen, da diese Delikte nicht mehr als vom Eventualvorsatz bei Trink- beginn erfasst betrachtet werden können. Bezüglich Täterkomponenten kann wiederum auf die vorstehenden Ausführungen zur ersten Trunkenfahrt verweisen werden. Insgesamt rechtsfertigt es sich, die Einsatz(geld)strafe für das zweite Fahren in fahrunfähigem Zustand um 20 Tage bzw. Tagessätze auf nunmehr 180 Tage bzw. Tagessätze zu erhöhen. Dass die kurze Fahrt ohne Führerausweis er- folgte, ist angesichts der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten beim kurz davor erfolgten vorläufigen Entzug und dem engen Zusammenhang der beiden Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips hingegen nicht mehr straf- erhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt steht damit fest, dass der Beschuldigte für die Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz mit 180 Tagen Freiheitsstrafe bzw. mit einer Geld- strafe von 180 Tagessätzen zu bestrafen ist.
E. 3.6 Zur Strafart ist zu ergänzen, dass im Strafbereich von 6 Monaten sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden kann (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berück-
- 31 - sichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; zuletzt BGer Urteil 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2).
E. 3.7 Ruft man sich – nochmals – in Erinnerung, dass als Regelsanktion das gel- tende Recht vor allem für den Bereich der leichteren Kriminalität die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit, für den Bereich der mittleren Kriminalität die Geld- strafe und die Freiheitsstrafe vorsieht und Freiheitsstrafen nur verhängt werden sollen, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu ge- währleisten (BGE 134 IV 82), so scheint es sich vorliegend bezüglich der SVG- Vergehen gerade eben um einen Fall zu handeln, der schon der mittleren Krimi- nalität zuzuordnen ist.
E. 3.8 Hier ist auch in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 31. Oktober 2008 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 130.– bestraft werden musste. Dass damals eine unbedingte Sank- tion ausgefällt wurde, bedeutet nichts anderes, als dass dem Beschuldigten da- mals eine Schlechtprognose gestellt worden ist. Diese Schlechtprognose bewahr- heitete sich dahingehend, dass der Beschuldigte bereits am 19. Oktober 2010 wegen Betäubungsmitteldelikten mit einer weiteren unbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft werden musste. Der Beschuldigte war im Rahmen des zweiten Verfahrens 17 Tage in Untersuchungshaft. Von Herbst 2012 bis März 2013 beging der Beschuldigte die Betäubungsmittelverbrechen, welche Gegenstand des heutigen Verfahrens bilden. Er wurde im Rahmen jener Unter- suchung 36 Tage in Untersuchungshaft versetzt, wobei er am 26. Juli 2013 aus der Haft entlassen wurde. Bereits am 29. Oktober 2013 beging der Beschuldigte
– trotz laufendem Verfahren, trotz erlittener Untersuchungshaft, trotz früheren un- bedingten Geldstrafen – eine ganze Reihe von SVG-Delikten, die ebenfalls Gegenstand des heutigen Verfahrens bilden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte
- 32 - bezüglich beider Tatkomplexe je eine einschlägige Vorstrafe hat. Zudem delin- quierte er im Strassenverkehr, obschon er bereits früher mit vier Ausweisent- zügen konfrontiert worden war. Es ist offenkundig, dass den Beschuldigten sogar unbedingte Geldstrafen nicht im geringsten beeindruckt haben; auch von Unter- suchungshaft liess er sich nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Nicht unbeach- tet darf bleiben, dass der Beschuldigte mit seiner Delinquenz – und zwar in bei- den Bereichen – die öffentliche Sicherheit gefährdet hat. Eine erneute Geldstrafe, auch wenn sie unbedingt ausgefällt würde, ist angesichts dieser konkreten Situa- tion nicht mehr zweckmässig. Sowohl die präventive Effizienz als auch die öffent- liche Sicherheit lassen es daher auch nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit angezeigt erscheinen, bei den hier für die SVG-Vergehen alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen der Geld- und Freiheitsstrafen vorliegend – selbst wenn sie unabhängig von den Betäubungsmittelverbrechen beurteilt würden – auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Für die SVG-Vergehen ist daher – bereits asperiert – eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten auszufällen.
E. 3.9 Da sowohl für die Betäubungsmittelverbrechen (54 Monate) als auch für die SVG-Vergehen (6 Monate) eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, ist eine Ge- samtstrafe auszusprechen. Angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von insge- samt 57 Monaten. III. Vollzug
1. Freiheitsstrafe Bei einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten fällt weder ein bedingter noch ein teilbe- dingter Vollzug in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist zu vollziehen. Der Anrechnung von 36 Tagen erstandener Haft steht nichts entgegen.
2. Wirkung der Strafen auf das Leben des Täters Zuletzt ist im Rahmen der Strafzumessung darüber zu befinden, wie sich das nun gefundene Resultat auf das Leben des Täters mutmasslich auswirken wird. Dabei
- 33 - ist allerdings nur bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen, persönlicher, familiärer oder beruflicher Art eine Reduktion der Strafe auf ein Mass, welches z.B. noch den teilbedingten Vollzug ermöglichen würde, ins Auge zu fassen. Die beruflichen Schwierigkeiten und die Trennung von Familie und Freunden sind als zwangsläufige Folge mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe verbunden und können für sich allein nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hin- tergrund tritt (BGer Urteil 6P.36/2004 vom 2. Juli 2004). Eine einschneidende und erhebliche Wirkung der unbedingten Strafe auf das Leben des Täters ist evident, führt aber mangels aussergewöhnlicher Umstände vorliegend nicht zu einer An- passung der Strafe. Jedenfalls liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe müssen die negativen Auswirkungen nach der Praxis des Bundesgerichts (BGer Urteil 6B_564/2014 vom 15.12.2014, E, 1.3) nur bei aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden. Solche liegen nicht vor. IV. Kostenfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrem Antrag zur Strafhöhe nicht gänzlich durch. Der Beschuldigte be- antragt im Berufungsverfahren eine tiefere Strafe (33 Monate, davon 9 Monate unbedingt), weshalb er mehrheitlich unterliegt. Vorliegend erscheint es deshalb angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 1/4 definitiv und im Umfang von 3/4 einstweilen auf die Gerichtskas- se zu nehmen, wobei die Rückzahlungs-pflicht im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. Entschädigungsansprüche bestehen bei diesem Verfahrensausgang keine (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO).
- 34 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 8. Juli 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (HD),
- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG,
- des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifi- zierter Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG (ND1),
- der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sin- ne von Art. 91a Abs. 1 SVG,
- des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie
- der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG.
2. Vom Vorwurf der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Anklagepunkt III. 2.) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit (…) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
E. 3.10 Schliesslich stellte die Verteidigung im Rahmen ihres Plädoyers an der Be- rufungsverhandlung den prozessualen Antrag auf Beizug von Audioaufzeichnun- gen aus dem Fahrzeug von B._____, welcher aufgrund der damit zusammenhän- genden Vorbringen der Verteidigung nachfolgend im Rahmen der Strafzumes- sung beurteilt wird (vgl. unten Ziffer II. 2.2).
- 13 -
E. 4 Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
E. 4.1 Die Verteidigung beantragte bereits im Rahmen des Berufungsverfahrens den Beizug der rechtskräftigen bezirksgerichtlichen Urteile in Sachen F._____, G._____ und H._____ (Urk. 42 S. 2), woraufhin die genannten Urteile zum vorlie- genden Verfahren beigezogen wurden (vgl. Urk. 45/1-3; Urk. 46-48). Sodann be- anstandete sie in ihrem Plädoyer, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren ge- gen den Beschuldigten und die Mittäter in Verletzung von Art. 29 StPO getrennt geführt und somit die Wahrung der Interessen des Beschuldigten in den Parallel- verfahren verunmöglicht. Die durch die Verteidigung beantragten Aktenzuzüge seien von der Vorinstanz nur im Falle von B._____ gutgeheissen worden. Weiter bringt die Verteidigung zusammengefasst vor, es lägen im gleichen Sachverhalts- komplex vier Urteile von verschiedenen Bezirksgerichten in Sachen B._____, F._____, G._____ und H._____ vor, wobei sich die Strafe des Beschuldigten im Vergleich mit den gegen die genannten Personen ausgesprochenen Strafen als zu hoch erweise (Urk. 54 S. 14 ff.; Prot. II S. 11 f.).
E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft hielt dem entgegen, die von ihr beantragte Be- strafung des Beschuldigten mit 63 Monaten Freiheitsstrafe, verbunden mit einer Busse von Fr. 500.–, erscheine gerade auch im Vergleich mit den gegen B._____ und F._____ festgelegen Strafen angemessen (Urk. 57 S. 3). Zudem wies die Staatsanwaltschaft auf die gesetzliche Ausnahmeregelung vom Grundsatz der Verfahrenseinheit hin, welche vorliegend zweifellos anwendbar sei (vgl. Prot. II S. 10).
E. 4.3 Art. 29 StPO regelt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Demnach wer- den Straften gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn u.a. Mittäterschaft oder Teil- nahme vorliegt (Abs. 1 lit. b). Nebst der Mittäterschaft werden von dieser Bestim- mung ebenso die mittelbare Täterschaft und die Nebentäterschaft erfasst. Unter den Betriff der Teilnahme fallen die Anstiftung (Art. 24 StGB) und die Gehilfen- schaft (Art. 25 StGB). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhin- derung sich widersprechender Urteile und gewährleistet damit das Gleichbehand- lungsgebot. Überdies dient er der Prozessökonomie (BGer Urteil 6B_751/2014 vom 24.03.2015; BGE 138 IV 214 E. 3.2 m.w.H.). Es existiert jedoch kein absolu-
- 14 - tes Recht, dass Straftaten, die zusammen mit mehreren Mittätern oder Teilneh- mern verübt wurden, gemeinsam verfolgt und beurteilt werden. So statuiert Art. 30 StPO die Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Ein sach- licher Grund bildet etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten, die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen oder wenn wegen der grossen Zahl von Delikten und beschuldigten Personen eine gemeinsame Bewältigung rein faktisch Schwierigkeiten bereiten würde. Sodann ist eine Trennung not- wendig, wenn im Verfahren gegen mehrere beschuldigte Personen Einzelne das abgekürzte Verfahren nach Art. 385 ff. StPO wählen. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzö- gerung vermeiden helfen (vgl. BARTEZKO, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessord- nung, 2. Auflage Basel 2014, Art. 30 N 1 ff.; FINGERHUTH/LIEBER, in: Donatsch/ Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30 N 2 ff.; BGE 138 IV 214 E. 3.2).
E. 4.3.4 Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Unrecht auf BGE 135 IV 191. Der erwähnte Bundes- gerichtsentscheid betraf zwei Mittäter, die erstinstanzlich im gleichen Verfahren beurteilt und zu unterschiedlich hohen Strafen verurteilt wurden. Der Verurteilte mit der höheren Strafe erhob da- gegen Berufung, während sein Mittäter das Urteil akzeptierte, weshalb dieses in Rechtskraft er- wuchs. BGE 135 IV 191 verlangt einen Strafenvergleich unter Mittätern nur für den Fall, dass die Mittäter im gleichen Verfahren beurteilt wurden. Wurden wie vorliegend getrennte Verfahren geführt, kann daraus nicht abgeleitet werden, der Sachrichter müsse die gegen die Mittäter allenfalls bereits er- gangenen Urteile beiziehen und hypothetische Überlegungen dazu anstellen, wie er die Mittäter beurteilt hätte. Da die Strafe von 4 ½ Jahren angemessen ist, kommt eine Reduktion des Straf- masses mit der Begründung, die Strafen gegen die Mittäter seien milder ausgefallen, aber ohnehin nicht in Betracht." Gestützt auf das zitierte Urteil ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht den Strafmassvergleich also nur dort als zusätzliches Strafzumessungskriterium nennt, wo Mittäter im gleichen Verfahren beurteilt werden.
E. 4.4 Zwischen dem Beschuldigten und B._____ ist gestützt auf die Anklage- schrift und die beigezogenen Akten in Bezug auf die dem Beschuldigten vorge- worfenen Straftaten von Mittäterschaft auszugehen (vgl. beigezogene Akten DG140081). Der Beschuldigte wurde jedoch nicht im gleichen Verfahren beurteilt wie sein Mittäter B._____. Aus den beiden, die Mittäter betreffenden Anklagen lässt sich entnehmen, dass B._____ bereits am 4. März 2013 verhaftet, der Be- schuldigte hingegen erst am 20. Juni 2013 – mithin mehr als drei Monate später – festgenommen wurde (beigezogene Akten DG140081, act. 1/18; Urk. 1/11). Die Anklageerhebung gegen B._____ erfolgte alsdann bereits am 23. Oktober 2014, während zu diesem Zeitpunkt die Untersuchung gegen den Beschuldigten noch im Gange war (vgl. Einvernahmen vom 20. November 2014, Urk. 1/2/4). Die An- klage gegen den Beschuldigten erfolgte sodann erst rund drei Monate später, nämlich am 21. Januar 2015 (vgl. Urk. 1/11). Das Verfahren gegen den Mittäter B._____ war daher zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschuldigten bzw. der Anklageerhebung bereits weiter fortgeschritten, weshalb in Nachachtung des Be- schleunigungsgebots eine Verfahrenstrennung angezeigt war. Es ist deshalb da-
- 15 - von auszugehen, dass mit der Verfahrensbeschleunigung bzw. -ökonomie ein sachlicher Grund im Sinne von Art. 30 StPO gegeben war, der eine Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit rechtfertigt. Darüber hinaus hat bereits die Vorinstanz den Antrag auf Beizug der Strafakten in Sachen B._____ gutgeheis- sen, woraufhin der Verteidigung umfassende Akteneinsicht in die Strafakten des Mittäters gewährt wurde (vgl. Urk. 1/16 und 1/18). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschuldigten aufgrund der getrennten Verfah- rensführung ein Nachteil entstanden sein soll. Die Verteidigung hat im Übrigen nach Anklageerhebung nie einen Antrag auf Vereinigung der Verfahren gestellt und heute ist eine solche – insbesondere mit Blick auf das bereits rechtskräftig er- ledigte Verfahren gegen B._____ (vgl. Beschluss vom 8. Oktober 2015, SB150256) – ohnehin nicht mehr möglich.
E. 4.5 Hinsichtlich der weiteren von der Verteidigung genannten Personen F._____, G._____ und H._____ ist nicht ersichtlich, inwiefern in Bezug auf die De- likte, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, Mittäterschaft bzw. Teilnahme vorliegen soll. Aus den beigezogenen Urteilen bzw. den jeweiligen An- klageschriften in Sachen G._____ und H._____ geht hervor, dass sowohl G._____ als auch H._____ Abnehmer von B._____, – nicht jedoch vom Beschul- digten – waren (Urk. 46 und 48). F._____ wird gemäss Anklageschrift vom
25. September 2014 u.a. vorgeworfen, B._____ Amphetamingemisch auf Kom- mission übergeben zu haben (vgl. Urk. 47 S. 5), inwiefern er an den dem Be- schuldigten vorgeworfenen Straftaten beteiligt gewesen sein soll, ist nicht ersicht- lich. Daraus erhellt immerhin, dass weder die genannten Personen Täter bzw. Teilnehmer betreffend die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten waren noch umgekehrt. Entsprechend haben diese Personen auch keine Erwähnung in der Anklage gegen den Beschuldigten gefunden. Daraus folgt, dass der Vorwurf der Verteidigung im Hinblick auf die Wahrung der Verteidigungsrechte in den Pa- rallelverfahren auch in Bezug auf die Personen F._____, G._____ und H._____ fehlt geht. Denn mangels Mittäter- bzw. Teilnehmerschaft der genannten Perso- nen hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten wird der vorlie- gend zu beurteilende Sachverhalt nicht von Art. 29 StPO erfasst. Aus den beige- zogenen Urteilen geht im Übrigen hervor, dass sowohl G._____ als auch H._____
- 16 - im abgekürzten Verfahren beurteilt wurden (Urk. 46 und 48), weshalb wohl bereits damit ein sachlicher Grund im Sinne von Art. 30 StPO vorgelegen und damit die Verfahrenstrennung angezeigt gewesen sein dürfte.
E. 4.6 Die Verteidigung bringt im Zusammenhang mit der Verletzung der Verfah- renseinheit wie erwähnt vor, die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Strafe halte vor dem Vergleich mit den übrigen Personen nicht stand (Urk. 54 S. 14). Da die eben gemachten Ausführungen zur Verfahrenseinheit mit dem von der Ver- teidigung geltend gemachten Vorbringen betreffend Strafmassvergleich zusam- menhängt, wird sogleich nachfolgend und nicht ihm Rahmen der Strafzumessung darauf eingegangen. Zu betonen ist allerdings, dass die Verteidigung im Zusam- menhang mit der Rüge der Verfahrenstrennung zu Recht nicht geltend macht, die Trennung habe eine Einschränkung der Teilnahmerechte zur Folge gehabt.
E. 4.7 Vorweg ist festzuhalten, dass die Gleichmässigkeit, in Sinne der Proportio- nalität der Strafzumessung nur im Vergleich mit Mitangeklagten gewährleistet sein muss. Nach der Rechtsprechung hat eine kantonale Instanz, wenn ein Täter Ver- gleiche zu einem Mitangeklagten zieht und eine Ungleichbehandlung geltend macht, sich jedenfalls zu diesem Vergleich zu äussern (TRECHSEL/AFFOLTER- EIJSTEN, in: Trechsel/Peith [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 N 41; WIPRÄCHTIGER /KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, Jugendstrafgesetz, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 209). Sodann hat das Bundesgericht zum Strafmassvergleich bei Mittätern Folgendes ausgeführt (Urteil des Bundesgerichts 6B_885/2015 vom 15.1.2016, E. 4.3): "4.3.3. Das Bundesgericht entschied in BGE 135 IV 191, der Sachrichter, der im gleichen Verfah- ren zwei Mittäter zu beurteilen habe, müsse bei der Verschuldensbewertung mitberücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stünden (E. 3.2). Sei aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen, während die Strafe des andern bereits feststehe, so gehe es darum, einen hypothetischen Vergleich anzustellen. Die Autonomie des Richters könne zur Folge haben, dass die Strafen zweier Mittäter in einem Missverhältnis stünden. Dies sei verfassungs- rechtlich unbedenklich und hinzunehmen, solange die in Frage stehende Strafe als solche ange- messen sei. Allerdings sei zu verlangen, dass in der Begründung auf die Strafe des Mittäters Be- zug genommen und dargelegt wird, weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eigne. Ein An-
- 17 - spruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" bestehe grundsätzlich nicht (BGE 135 IV 191 E. 3.3). Das Bundesgericht erachtete es daher als unzulässig, eine angemessene Strafe mit dem formalen Argument der fehlenden Relation zur unangefochten gebliebenen Strafe gegen den Mittäter zu re- duzieren (BGE 135 IV 191 E. 3.4).
E. 4.8 Aufgrund des Gesagten ist ein Strafmassvergleich bei der Verschuldens- bewertung in Bezug auf den Mittäter B._____, – wurden wie vorliegend getrennte Verfahren geführt –, nicht zwingend angezeigt. Wie jedoch nachfolgend im Rah- men der Strafzumessung ausgeführt wird, erscheint die für den Beschuldigten festzusetzende Einsatzstrafe auch im Sinne eines hypothetischen Vergleichs mit der Einsatzstrafe für den Mittäter B._____ angemessen (vgl. nachfolgend Ziffer II. 2.4). Was die weiteren Personen F._____, G._____ und H._____ betrifft, so ist ein Strafmassvergleich gestützt auf das eben Ausgeführte sowohl mangels Mittä- terschaft oder Teilnahme, als auch aufgrund der Verfahrenstrennung obsolet.
- 18 - II. Strafzumessung
1. Strafrahmen/Strafzumessungskriterien Die Vorinstanz hat sich grundsätzlich zutreffend zum Strafrahmen und den all- gemeinen theoretischen Grundlagen der Strafzumessung geäussert, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 29, S. 18 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass, wenn eine Person mehrere Straftaten begangen hat, die in echter Konkurrenz zueinander stehen, die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen sind sodann nur erfüllt, wenn das Gericht konkret für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Insbesondere genügt dafür nicht, dass die gesetzlichen Straf- bestimmungen für die echt konkurrierenden Taten abstrakt gleichartige Strafen vorsehen. Die konkrete Methode verhindert, dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe für das eine Delikt, für die weiteren Straftaten, welche Freiheits- oder Geldstrafe androhen, automatisch auch auf eine Freiheitsstrafe erkannt wer- den muss, selbst wenn für diese für sich alleine betrachtet eine Geldstrafe ange- messen erscheint (BGE 138 IV 120; MARKO CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 02/2016, S. 97 ff. m.w.H.) Dabei sind diejenigen Täterkomponenten, die die Wahl der Strafart beeinflussen oder die nur einzelne Delikte betreffen (z.B. bei nur teilweisem Geständnis oder nur teilweise einschlägigen Vorstrafen) bereits bei der Einzelstrafzumessung zu berücksichti- gen, während der Einbezug der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) erst ganz am Ende der Strafzumessung zu erfolgen hat (CESAROV, a.a.O., S. 98). In casu steht demnach nicht von vornherein fest, ob für die Strassenverkehrsdelikte, deren Strafandrohung auf Geldstrafe oder Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren lautet, eine im Rahmen einer Gesamtstrafe asperie- rend zu berücksichtigende Freiheitsstrafe oder kumulativ zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszufällen ist. Dies ist nachfolgend anhand der konkreten Einzel- betrachtung zu eruieren. Richtig hat die Vorinstanz erkannt, dass für die Übertre- tungen (Eigenkonsum im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG und Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27. Abs. 1 SVG) jedenfalls kumulativ eine Busse auszusprechen ist.
- 19 -
2. Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG
E. 5 Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer ... auf- bewahrten 450.7 Gramm Marihuanagemisch und 19 Gramm Haschisch (5 Portionen) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.
E. 6 Januar 2015 beschlagnahmten Gegenstände (mit Ausnahme des Laptops Apple, ...) werden eingezogen und sind – soweit verwertbar – durch die Kasse der Staats- anwaltschaft des Kantons Zürich II zu verwerten sowie zur Deckung der Verfahrens- kosten zu verwenden und im Übrigen zu vernichten:
- 1 iPhone 5, schwarz, inkl. SIM (...)
- 1 Mobiltelefon Nokia, schwarz, inkl. SIM, (...)
- 1 Mobiltelefon Samsung, weiss, mit grünem Etui, inkl. SIM (...)
- 35 -
- 1 Mobiltelefon Samsung, schwarz (...)
- 1 Mobiltelefon Samsung, schwarz, inkl. SIM (...)
- 1 Mobiltelefon Samsung, schwarz (...)
E. 7 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 1. /3. Juli 2013 beschlagnahmte Barschaft von total Fr. 4'703.75 wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 8 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'600.– Auslagen MIG Fr. 16'000.75 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 9 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidi- gung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
E. 10 (Mitteilungen)
E. 11 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 57 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 36 Tage durch vorläufige Festnahme und Unter- suchungshaft erstanden sind).
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– amtliche Verteidigung
- 36 -
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens , mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden im Umfang von 1/4 definitiv, und im Umfang von 3/4 einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) sowie hernach in vollständig begründeter Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Nussbaumstr. 29, 3003 Bern. und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen, Frongartenstr. 5, 9001 St. Gallen (Akten - Nr. 2013_10445).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 37 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Juni 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti MLaw M. Konrad
Dispositiv
- /3. Juli 2013 beschlagnahmte Barschaft von total Fr. 4'703.75 wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'600.– Auslagen MIG Fr. 16'000.75 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) - 4 - Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 54 S. 2)
- Schuldigsprechung im Sinne von Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils- dispositives.
- Bestrafung mit 33 Monaten Freiheitsentzug sowie einer Busse von CHF 100.00.
- Aufschub des Vollzuges von 24 Monaten der auszusprechenden Frei- heitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
- Übernahme der Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse. Prozessuale Anträge / Beweisanträge: (Urk. 54 S. 6 und S. 10)
- Es sei vor Urteilsfindung durch das Obergericht ein Kurzgutachten bei einem unabhängigen forensisch-psychiatrischen Experten zur Frage in Auftrag zu geben, ob die vorliegend zu beurteilenden Delikte im Zu- sammenhang mit psychischen Störungen meines Mandanten stehen.
- Es seien die Audioaufnahmen im Fahrzeug von B._____ vom 4. März 2013 zum vorliegenden Verfahren zuzuziehen. b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 57 S. 1)
- In Abänderung von Dispositiv Ziffer 3. des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 8. Juli 2015 sei der Beschuldigte mit 63 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 500.– zu be- strafen, dies unter Anrechnung von 36 Tagen erstandener Haft.
- Im Übrigen sei das Urteil zu bestätigen. - 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales
- Verfahrensgang 1.1. Das Bezirksgericht Bülach sprach den Beschuldigten am 8. Juli 2015 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (HD), der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG (recte: aSVG), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des Fahrens ohne Berechti- gung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie der Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten, wovon 36 Tage durch Haft erstanden waren, und einer Busse von Fr. 500.–. Vom Vor- wurf einer weiteren Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit (Anklagepunkt III. 2.) sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel, Mobiltelefone und die Barschaft von Fr. 4'703.75 wurden eingezogen (Urk. 29 S. 32 ff.). Gegen dieses Urteil meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten für diesen am 10. Juli 2015 fristge- recht Berufung an (Urk. 25). In seiner Berufungserklärung vom 4. Januar 2016 beantragte er einen Schuldspruch im Sinne des vorinstanzlichen Entscheids, eine Bestrafung mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 9 zu vollziehen seien, während der Vollzug der restlichen 24 Monate bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufzuschieben sei, sowie mit einer Busse von Fr. 100.– (Urk. 32 S. 2). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2016 wurde der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 35), welche jene mit Eingabe vom 26. Januar 2016 wahrnahm. Sie beschränkte die Anschlussberufung ebenfalls auf die Bemessung der Strafe und beantragte das Ausfällen einer Freiheitsstrafe von mindestens 63 Monaten (Urk. 37). - 6 - 1.3. Zur Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2016 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers RA lic. iur. X._____ sowie Staatsan- walt lic. iur. C._____ als Vertreter der Staatsanwaltschaft. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung beantragte die Verteidigung die psychiatrische Exploration des Beschuldigten im Rahmen eines Kurzgutachtens (Urk. 54 S. 6). Auf entsprechen- de Frage der Verfahrensleitung erklärte sich die Verteidigung damit einverstan- den, dass über den gestellten Beweisantrag nicht vorab, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung im Endurteil entschieden werde (Prot. II S. 7). Zusätzlich stellte die Verteidigung den eingangs erwähnten Beweisantrag auf Beizug von Audio- aufnahmen (Urk. 54 S. 10). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Be- rufungsverhandlung (Prot. II S. 12 ff.).
- Umfang der Berufung 2.1. Mit der Berufung wird die Strafzumessung gemäss Ziffer 3 des vorinstanz- lichen Urteils angefochten. Nachdem der Beschuldigte noch in der Berufungser- klärung beantragte, er sei mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monate sowie mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen (Urk. 32 S. 2), gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 500.– sei als rechtskräftig zu erklären (Prot. II S. 6). Die Berufung betrifft dem- zufolge lediglich die in Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils ausgefällte Freiheits- strafe von 52 Monaten. 2.2. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Um- fang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des an- gefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Nachdem die Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 2 (Freispruch), 3 (Busse), 4 (Ersatzfreiheitsstrafe), 5 (Einzie- hung Betäubungsmittel), 6 (Einziehung Mobiltelefone), 7 (Einziehung Barschaft), 8 (Kostenblock), 9 (Kostenauflage) nicht angefochten worden sind (Urk. 32 und 37; Prot. II S. 6), ist mittels Beschlusses festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. - 7 -
- Prozessuale Anträge / Beweisanträge 3.1. Die Verteidigung erneuerte im Plädoyer für die Berufungsverhandlung ih- ren bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag auf psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten. Es sei vor Urteilsfindung ein Kurzgutachten zur Frage in Auftrag zu geben, ob die vorliegend zu beurteilenden Delikte im Zusam- menhang mit psychischen Störungen des Beschuldigten stünden. Zur Begrün- dung verwies die Verteidigung auf den entsprechenden Antrag im vorinstanz- lichen Verfahren und führte zusammenfassend aus, es ergäben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die ausgeprägte Aufmerksamkeitsstörung sowie die grosse Impulsivität des Beschuldigten dazu geführt hätten, dass er die Kon- sequenzen seines Tuns nicht genügend und adäquat zu beurteilen in der Lage gewesen sei (Urk. 54 S. 6). Eine nochmalige Abklärung bei Dr. D._____ respekti- ve dem Psychotherapeuten Herr E._____ habe ergeben, dass eine abschliessen- de Diagnosestellung noch nicht habe erfolgen können, da der Beschuldigte vor al- lem aus finanziellen Gründen nicht regelmässig zur Therapie erschienen sei. Es stehe jedoch fest, dass die Diagnose ADAS (recte: ADHS) beim Beschuldigten gegeben sei, jedoch noch weitere psychische Erkrankungen zur Diskussion stün- den. Weiter sei in Erinnerung zu rufen, dass sich der Beschuldigte bereits mit sie- ben Jahren in einer stationären Abklärungsstation befunden habe. Der Beschul- digte habe ihm zudem auch von den psychischen Problemen seines Vaters, der an Schizophrenie erkrankt und später gestorben sei, berichtet. Ferner habe der Beschuldigte ausgeführt, dass auch seine Schwester ständig in psychiatrischer Behandlung sei. Der behandelnde Arzt des Beschuldigten habe angegeben, dass man ihn jederzeit direkt kontaktieren könne, eine Basis für eine gefestigte Diag- nose jedoch noch nicht gegeben sei. Da beim Beschuldigten jedoch Auffälligkei- ten zu verzeichnen seien, spreche sich der behandelnde Arzt klar für eine Abklä- rung des Beschuldigten aus (vgl. Urk 54 S. 5 f.; Prot. II S. 7). Nach Objektivierung der entsprechenden Hinweise durch ein fachärztliches Gutachten – so die Vertei- digung – sei beim Beschuldigten von einer leichten Verminderung der Zurech- nungsfähigkeit auszugehen. Wohl habe der Beschuldigte um das Unrecht seines Tuns gewusst, bedingt durch seine Impulsivität und weitere psychische Beein- trächtigungen sei er jedoch nicht im gleichen Masse wie eine nicht betroffene - 8 - Person in der Lage, nach diesen Erkenntnissen zu handeln (Urk. 54 S. 14). Der Staatsanwalt verzichtete auf eine Stellungnahme zum Beweisantrag und verwies auf die S. 13 ff. des vorinstanzlichen Urteils, wo entsprechenden Ausführungen gemacht worden seien (Prot. II S. 7). 3.2. Aus dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bericht von Dr. D._____ und Herrn E._____ vom 6. Juli 2015 ergibt sich, dass der Beschuldigte an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) leidet und ein Verdacht auf ADHS besteht (Urk. 1/20/2). Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte der Beschuldigte einen weiteren Bericht seines Psychotherapeuten Herrn E._____ vom 6. Juni 2016 ins Recht (Urk. 56/2). Darin kommt Herr E._____ – nach Absprache mit Dr. D._____ – zum Schluss, dass sich das Bild, welches bereits im Bericht vom 6. Juli 2015 beschrieben worden sei (Impulsivität und ADHS), bestätige. Zusätzlich sei beim Beschuldigten von einem basalen post- traumatischen Belastungssyndrom (ICD-10 F43.1) oder von einer andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.0) zu sprechen, wobei der Beschuldigte zugleich an dauernden körperlichen Schmerzen leide. Es werde weiterhin drin- gend eine forensisch-psychiatrische Exploration des Beschuldigten empfohlen. 3.3. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Ein Gutachten ist anzuordnen, wenn das Gericht nach den Umständen des Falles ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit hat oder haben sollte. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um verminderte Schuldfähigkeit an- zunehmen. Der Betroffene muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, ist erst ge- geben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vol- - 9 - len Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegen- heit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Be- einträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147 f. m.w.H.; BGer Urteil 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E. 3.5.2). 3.4. Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 29 S. 14 f.), welche gestützt auf den damals im Recht liegenden Be- richt vom 6. Juli 2015 davon ausgegangen ist, dass sowohl die Einsichtsfähigkeit, als auch die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tatbe- gehung gegeben waren und im Ergebnis die Notwendigkeit einer Begutachtung verneint hatte. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ändert auch der neu einge- reichte Bericht von Herrn E._____ vom 6. Juni 2016 nichts an der Schlussfolge- rung bzw. am Ergebnis der Vorinstanz. Bereits die Vorinstanz weist darauf hin, dass es sich bei den geltend gemachten Erkrankungen (Persönlichkeitsstörung und ADHS) nicht um schwerwiegende psychische Erkrankungen handelt, welche vorliegend geeignet wären, die Schuldfähigkeit herabzusetzen. Dem ist zuzu- stimmen und es ist festzuhalten, das dies – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – ebenso für die neu vorgebrachten Erkrankungen, namentlich das basale post- traumatische Belastungssyndrom (ICD-10 F43.1) oder die andauernde Persön- lichkeitsänderung (ICD-10 F62.0), gilt. 3.5. Die von der Verteidigung geltend gemachten psychischen Erkrankungen vermögen vorliegend nicht zu erklären, weshalb es dem Beschuldigten nicht mög- lich gewesen sein soll, sich rechtskonform zu verhalten. Die Tatausführung des Beschuldigten zeichnet sich durch keinerlei Auffälligkeiten aus, die auf eine ver- minderte Schuldfähigkeit infolge seiner psychischen Erkrankungen hindeuten würden. Der Beschuldigte ist zielgerichtet vorgegangen und in seiner Vor- gehensweise sind – mit Ausnahme der Strassenverkehrsdelikte wegen Alkohol- konsums – keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass er in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Im Gegenteil weist das Vorgehen des Beschuldig- - 10 - ten bei den vorliegenden Delikten auf eine normale geistige Verfassung hin. Das Tatverhalten des Beschuldigten hat sich demnach keineswegs in hohem Masse im Bereich des für die fraglichen Delikte Abnormen bewegt. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung haben sich keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der geistigen oder psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers ergeben. Be- zeichnenderweise machte denn auch der Beschuldigte selbst nie geltend, er habe die ihm vorgeworfenen Delikte infolge seiner psychischen Erkrankungen be- gangen. So schilderte der Beschuldigte anlässlich der persönlichen Einvernahme hinsichtlich der von ihm verübten Betäubungsmitteldelikte keine konkreten psy- chischen Probleme, sondern führte zusammengefasst lediglich aus, er habe sich aus Dummheit und Zufall darauf eingelassen (Urk. 53 S. 4). Es bestehen dem- nach keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Einsichts- oder Bestim- mungsfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeitpunkten der Betäubungsmitteldelikte, welche auf die vorgebrachten psychischen Erkrankungen zurückzuführen wäre. Mit den Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz konfrontiert gibt der Beschuldigte zwar an, psychisch recht angeschlagen gewesen zu sein, da er sei- ne Frau und seinen Hund verloren und eine sehr schwere persönliche Zeit gehabt habe (Urk. 53 S. 4), jedoch genügt wie erwähnt nicht jede geringfügige Herab- setzung der Fähigkeit sich zu beherrschen, um verminderte Schuldfähigkeit anzu- nehmen, sondern der Betroffene muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Insofern genügen die Vorbringen nicht, um ernsthafte Zwei- fel an seiner Schuldfähigkeit zu erwecken. Bezüglich der SVG-Delikte ist wohl von einer Verminderung der Schuldfähigkeit infolge qualifizierter Blutalkoholkonzentra- tion auszugehen (vgl. unten Ziffern II. 3.3 ff.). Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwie- fern der Beschuldigte in Bezug auf die SVG-Delikte aufgrund seiner psychischen Erkrankungen in seiner Einsichts- oder Bestimmungsfähigkeit eingeschränkt ge- wesen wäre. So können die genannten psychischen Erkrankungen keinen hin- reichenden Bezug zu den von ihm eingestandenen, konkreten Tathandlungen im Bereich der fraglichen Delikte begründen. 3.6. An dieser Einschätzung vermag auch der eingereichte Bericht von Herr E._____ vom 6. Juni 2016 nichts zu ändern. Im genannten Bericht wird weder da- rauf eingegangen, inwiefern die beim Beschuldigten festgestellten psychischen - 11 - Erkrankungen im Zusammenhang mit seinem strafbaren Verhalten stehen könn- ten, noch wird dargelegt, ob und in welchem Ausmass sich diese auf seine Schuldfähigkeit ausgewirkt haben könnten (vgl. Urk. 56/2). Im Übrigen sind be- züglich der geltend gemachten psychischen Erkrankungen keine weiteren ärztli- chen Unterlagen eingereicht worden. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der genannte Bericht zwar eine Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten belegt, nicht jedoch, dass der Beschuldigte bereits zu den Tatzeiten derart daran gelitten hätte, dass sein psychischer Zustand Auslöser seiner Handlungen gewesen wäre oder diese begünstigt hätte. Das tatbeständliche Verhalten des Beschuldigten, – welches vorliegend einzig relevant ist –, hatte denn auch nichts Uneinfühlbares oder Abstruses an sich, das bei einem gesunden Menschen schlecht vorstellbar oder gar undenkbar wäre. Insofern ist von einem ärztlichen Gutachten betreffend allfällig aktuell vorliegende psychische Erkrankungen des Beschuldigten kein Er- kenntnisgewinn über dessen Zustand im tatrelevanten Zeitraum von September 2012 bis Oktober 2013 zu erwarten. Folglich sind auch in Würdigung der neu geltend gemachten psychischen Erkrankungen keine objektiven Anhaltspunkte vorhanden, wonach sich die Geistesverfassung des Beschuldigten im Zeitpunkt der Taten in hohem Masse im Bereich des Abnormen befunden hätte. 3.7. Ebenso wenig liegen – mit Ausnahme der SVG-Delikte aufgrund seines stark angetrunkenen Zustands – Hinweise im Verhalten des Beschuldigten vor, dass er im Vorfeld, während und nach den Taten den Bezug zur Realität verloren hätte oder sich nicht an die sich ihm gerade präsentierenden Erfordernisse der konkreten Situation hätte anpassen und reagieren können. Der Beschuldigte un- terlag schliesslich weder inneren Zwängen, noch wurde er von Drittpersonen zu seinen Tathandlungen gezwungen oder liessen ihm seine wirtschaftlichen Um- stände keinen anderen Ausweg offen, als der illegale Handel mit Betäubungsmit- tel. 3.8. Im Übrigen vertrat die Verteidigung erstmals in der Berufungsverhandlung die These, dass insbesondere die spezielle Beziehung zwischen dem Beschuldig- ten und B._____ der Grund dafür gewesen sei, dass sich der Beschuldigte über- haupt auf die Betäubungsmitteldelikte eingelassen habe. So sei für den Beschul- - 12 - digten im Vordergrund gestanden, B._____ "quasi von Heimkind zu Heimkind" zu helfen, nachdem dieser an seine Hilfsbereitschaft appelliert und der Beschuldigte in der Folge seine bis dahin nie genutzte "Speed-Quelle" für B._____ aktiviert ha- be (vgl. Urk. 53 S. 4; Urk. 54 S. 7; Prot. II S. 11). Es wird jedoch auch diesbezüg- lich nicht dargelegt, inwiefern dieser Umstand die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im erforderlichen Masse beeinträchtigt haben soll. Zwar ist es nicht üblich, dass jemand einem alten Schul- freund im Sinne eines "Gefallen" (vgl. Urk. 53 S. 4 und S. 11; Urk. 54 S. 7) eine derart grosse Menge Amphetamin gegen eine geringe Entschädigung beschafft, wie es der Beschuldigte getan hat. Damit liegt kein alltägliches Verhalten vor. Für die Annahme verminderter Schuldfähigkeit muss sich das Verhalten des Be- schuldigten jedoch wie erwähnt nicht nur von demjenigen eines Normalbürgers, sondern auch vom Durchschnitt vergleichbarer Täter unterscheiden. In diesem Vergleich erweist sich das Verhalten des Beschuldigten nicht als völlig unüblich oder unerklärlich. Das anlässlich der Berufungsverhandlung neu geltend gemach- te Motiv für seine Delinquenz – die spezielle Verflechtung des Beschuldigten und B._____ aufgrund ihres gemeinsamen Heimaufenthaltes – bildet jedenfalls keinen Anlass zu ernsthaften Zweifeln an seiner Schuldfähigkeit. Damit ergeben sich auch gestützt auf dieses Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine tatzeitaktuelle Verminderung der Schuldfähigkeit respektive Zweifel an der vollen Schuldfähig- keit zu den jeweiligen Tatzeitpunkten. 3.9. Nach dem Gesagten besteht vorliegend kein ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln. Folglich ist von einer psychiatri- schen Begutachtung betreffend die Schuldfähigkeit des Beschuldigten abzusehen und der Beweisantrag der Verteidigung ist abzuweisen. 3.10. Schliesslich stellte die Verteidigung im Rahmen ihres Plädoyers an der Be- rufungsverhandlung den prozessualen Antrag auf Beizug von Audioaufzeichnun- gen aus dem Fahrzeug von B._____, welcher aufgrund der damit zusammenhän- genden Vorbringen der Verteidigung nachfolgend im Rahmen der Strafzumes- sung beurteilt wird (vgl. unten Ziffer II. 2.2). - 13 -
- Grundsatz der Verfahrenseinheit 4.1. Die Verteidigung beantragte bereits im Rahmen des Berufungsverfahrens den Beizug der rechtskräftigen bezirksgerichtlichen Urteile in Sachen F._____, G._____ und H._____ (Urk. 42 S. 2), woraufhin die genannten Urteile zum vorlie- genden Verfahren beigezogen wurden (vgl. Urk. 45/1-3; Urk. 46-48). Sodann be- anstandete sie in ihrem Plädoyer, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren ge- gen den Beschuldigten und die Mittäter in Verletzung von Art. 29 StPO getrennt geführt und somit die Wahrung der Interessen des Beschuldigten in den Parallel- verfahren verunmöglicht. Die durch die Verteidigung beantragten Aktenzuzüge seien von der Vorinstanz nur im Falle von B._____ gutgeheissen worden. Weiter bringt die Verteidigung zusammengefasst vor, es lägen im gleichen Sachverhalts- komplex vier Urteile von verschiedenen Bezirksgerichten in Sachen B._____, F._____, G._____ und H._____ vor, wobei sich die Strafe des Beschuldigten im Vergleich mit den gegen die genannten Personen ausgesprochenen Strafen als zu hoch erweise (Urk. 54 S. 14 ff.; Prot. II S. 11 f.). 4.2. Die Staatsanwaltschaft hielt dem entgegen, die von ihr beantragte Be- strafung des Beschuldigten mit 63 Monaten Freiheitsstrafe, verbunden mit einer Busse von Fr. 500.–, erscheine gerade auch im Vergleich mit den gegen B._____ und F._____ festgelegen Strafen angemessen (Urk. 57 S. 3). Zudem wies die Staatsanwaltschaft auf die gesetzliche Ausnahmeregelung vom Grundsatz der Verfahrenseinheit hin, welche vorliegend zweifellos anwendbar sei (vgl. Prot. II S. 10). 4.3. Art. 29 StPO regelt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Demnach wer- den Straften gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn u.a. Mittäterschaft oder Teil- nahme vorliegt (Abs. 1 lit. b). Nebst der Mittäterschaft werden von dieser Bestim- mung ebenso die mittelbare Täterschaft und die Nebentäterschaft erfasst. Unter den Betriff der Teilnahme fallen die Anstiftung (Art. 24 StGB) und die Gehilfen- schaft (Art. 25 StGB). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhin- derung sich widersprechender Urteile und gewährleistet damit das Gleichbehand- lungsgebot. Überdies dient er der Prozessökonomie (BGer Urteil 6B_751/2014 vom 24.03.2015; BGE 138 IV 214 E. 3.2 m.w.H.). Es existiert jedoch kein absolu- - 14 - tes Recht, dass Straftaten, die zusammen mit mehreren Mittätern oder Teilneh- mern verübt wurden, gemeinsam verfolgt und beurteilt werden. So statuiert Art. 30 StPO die Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Ein sach- licher Grund bildet etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten, die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen oder wenn wegen der grossen Zahl von Delikten und beschuldigten Personen eine gemeinsame Bewältigung rein faktisch Schwierigkeiten bereiten würde. Sodann ist eine Trennung not- wendig, wenn im Verfahren gegen mehrere beschuldigte Personen Einzelne das abgekürzte Verfahren nach Art. 385 ff. StPO wählen. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzö- gerung vermeiden helfen (vgl. BARTEZKO, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessord- nung, 2. Auflage Basel 2014, Art. 30 N 1 ff.; FINGERHUTH/LIEBER, in: Donatsch/ Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30 N 2 ff.; BGE 138 IV 214 E. 3.2). 4.4. Zwischen dem Beschuldigten und B._____ ist gestützt auf die Anklage- schrift und die beigezogenen Akten in Bezug auf die dem Beschuldigten vorge- worfenen Straftaten von Mittäterschaft auszugehen (vgl. beigezogene Akten DG140081). Der Beschuldigte wurde jedoch nicht im gleichen Verfahren beurteilt wie sein Mittäter B._____. Aus den beiden, die Mittäter betreffenden Anklagen lässt sich entnehmen, dass B._____ bereits am 4. März 2013 verhaftet, der Be- schuldigte hingegen erst am 20. Juni 2013 – mithin mehr als drei Monate später – festgenommen wurde (beigezogene Akten DG140081, act. 1/18; Urk. 1/11). Die Anklageerhebung gegen B._____ erfolgte alsdann bereits am 23. Oktober 2014, während zu diesem Zeitpunkt die Untersuchung gegen den Beschuldigten noch im Gange war (vgl. Einvernahmen vom 20. November 2014, Urk. 1/2/4). Die An- klage gegen den Beschuldigten erfolgte sodann erst rund drei Monate später, nämlich am 21. Januar 2015 (vgl. Urk. 1/11). Das Verfahren gegen den Mittäter B._____ war daher zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschuldigten bzw. der Anklageerhebung bereits weiter fortgeschritten, weshalb in Nachachtung des Be- schleunigungsgebots eine Verfahrenstrennung angezeigt war. Es ist deshalb da- - 15 - von auszugehen, dass mit der Verfahrensbeschleunigung bzw. -ökonomie ein sachlicher Grund im Sinne von Art. 30 StPO gegeben war, der eine Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit rechtfertigt. Darüber hinaus hat bereits die Vorinstanz den Antrag auf Beizug der Strafakten in Sachen B._____ gutgeheis- sen, woraufhin der Verteidigung umfassende Akteneinsicht in die Strafakten des Mittäters gewährt wurde (vgl. Urk. 1/16 und 1/18). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschuldigten aufgrund der getrennten Verfah- rensführung ein Nachteil entstanden sein soll. Die Verteidigung hat im Übrigen nach Anklageerhebung nie einen Antrag auf Vereinigung der Verfahren gestellt und heute ist eine solche – insbesondere mit Blick auf das bereits rechtskräftig er- ledigte Verfahren gegen B._____ (vgl. Beschluss vom 8. Oktober 2015, SB150256) – ohnehin nicht mehr möglich. 4.5. Hinsichtlich der weiteren von der Verteidigung genannten Personen F._____, G._____ und H._____ ist nicht ersichtlich, inwiefern in Bezug auf die De- likte, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, Mittäterschaft bzw. Teilnahme vorliegen soll. Aus den beigezogenen Urteilen bzw. den jeweiligen An- klageschriften in Sachen G._____ und H._____ geht hervor, dass sowohl G._____ als auch H._____ Abnehmer von B._____, – nicht jedoch vom Beschul- digten – waren (Urk. 46 und 48). F._____ wird gemäss Anklageschrift vom
- September 2014 u.a. vorgeworfen, B._____ Amphetamingemisch auf Kom- mission übergeben zu haben (vgl. Urk. 47 S. 5), inwiefern er an den dem Be- schuldigten vorgeworfenen Straftaten beteiligt gewesen sein soll, ist nicht ersicht- lich. Daraus erhellt immerhin, dass weder die genannten Personen Täter bzw. Teilnehmer betreffend die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten waren noch umgekehrt. Entsprechend haben diese Personen auch keine Erwähnung in der Anklage gegen den Beschuldigten gefunden. Daraus folgt, dass der Vorwurf der Verteidigung im Hinblick auf die Wahrung der Verteidigungsrechte in den Pa- rallelverfahren auch in Bezug auf die Personen F._____, G._____ und H._____ fehlt geht. Denn mangels Mittäter- bzw. Teilnehmerschaft der genannten Perso- nen hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten wird der vorlie- gend zu beurteilende Sachverhalt nicht von Art. 29 StPO erfasst. Aus den beige- zogenen Urteilen geht im Übrigen hervor, dass sowohl G._____ als auch H._____ - 16 - im abgekürzten Verfahren beurteilt wurden (Urk. 46 und 48), weshalb wohl bereits damit ein sachlicher Grund im Sinne von Art. 30 StPO vorgelegen und damit die Verfahrenstrennung angezeigt gewesen sein dürfte. 4.6. Die Verteidigung bringt im Zusammenhang mit der Verletzung der Verfah- renseinheit wie erwähnt vor, die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Strafe halte vor dem Vergleich mit den übrigen Personen nicht stand (Urk. 54 S. 14). Da die eben gemachten Ausführungen zur Verfahrenseinheit mit dem von der Ver- teidigung geltend gemachten Vorbringen betreffend Strafmassvergleich zusam- menhängt, wird sogleich nachfolgend und nicht ihm Rahmen der Strafzumessung darauf eingegangen. Zu betonen ist allerdings, dass die Verteidigung im Zusam- menhang mit der Rüge der Verfahrenstrennung zu Recht nicht geltend macht, die Trennung habe eine Einschränkung der Teilnahmerechte zur Folge gehabt. 4.7. Vorweg ist festzuhalten, dass die Gleichmässigkeit, in Sinne der Proportio- nalität der Strafzumessung nur im Vergleich mit Mitangeklagten gewährleistet sein muss. Nach der Rechtsprechung hat eine kantonale Instanz, wenn ein Täter Ver- gleiche zu einem Mitangeklagten zieht und eine Ungleichbehandlung geltend macht, sich jedenfalls zu diesem Vergleich zu äussern (TRECHSEL/AFFOLTER- EIJSTEN, in: Trechsel/Peith [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 N 41; WIPRÄCHTIGER /KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, Jugendstrafgesetz, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 209). Sodann hat das Bundesgericht zum Strafmassvergleich bei Mittätern Folgendes ausgeführt (Urteil des Bundesgerichts 6B_885/2015 vom 15.1.2016, E. 4.3): "4.3.3. Das Bundesgericht entschied in BGE 135 IV 191, der Sachrichter, der im gleichen Verfah- ren zwei Mittäter zu beurteilen habe, müsse bei der Verschuldensbewertung mitberücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stünden (E. 3.2). Sei aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen, während die Strafe des andern bereits feststehe, so gehe es darum, einen hypothetischen Vergleich anzustellen. Die Autonomie des Richters könne zur Folge haben, dass die Strafen zweier Mittäter in einem Missverhältnis stünden. Dies sei verfassungs- rechtlich unbedenklich und hinzunehmen, solange die in Frage stehende Strafe als solche ange- messen sei. Allerdings sei zu verlangen, dass in der Begründung auf die Strafe des Mittäters Be- zug genommen und dargelegt wird, weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eigne. Ein An- - 17 - spruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" bestehe grundsätzlich nicht (BGE 135 IV 191 E. 3.3). Das Bundesgericht erachtete es daher als unzulässig, eine angemessene Strafe mit dem formalen Argument der fehlenden Relation zur unangefochten gebliebenen Strafe gegen den Mittäter zu re- duzieren (BGE 135 IV 191 E. 3.4). 4.3.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Unrecht auf BGE 135 IV 191. Der erwähnte Bundes- gerichtsentscheid betraf zwei Mittäter, die erstinstanzlich im gleichen Verfahren beurteilt und zu unterschiedlich hohen Strafen verurteilt wurden. Der Verurteilte mit der höheren Strafe erhob da- gegen Berufung, während sein Mittäter das Urteil akzeptierte, weshalb dieses in Rechtskraft er- wuchs. BGE 135 IV 191 verlangt einen Strafenvergleich unter Mittätern nur für den Fall, dass die Mittäter im gleichen Verfahren beurteilt wurden. Wurden wie vorliegend getrennte Verfahren geführt, kann daraus nicht abgeleitet werden, der Sachrichter müsse die gegen die Mittäter allenfalls bereits er- gangenen Urteile beiziehen und hypothetische Überlegungen dazu anstellen, wie er die Mittäter beurteilt hätte. Da die Strafe von 4 ½ Jahren angemessen ist, kommt eine Reduktion des Straf- masses mit der Begründung, die Strafen gegen die Mittäter seien milder ausgefallen, aber ohnehin nicht in Betracht." Gestützt auf das zitierte Urteil ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht den Strafmassvergleich also nur dort als zusätzliches Strafzumessungskriterium nennt, wo Mittäter im gleichen Verfahren beurteilt werden. 4.8. Aufgrund des Gesagten ist ein Strafmassvergleich bei der Verschuldens- bewertung in Bezug auf den Mittäter B._____, – wurden wie vorliegend getrennte Verfahren geführt –, nicht zwingend angezeigt. Wie jedoch nachfolgend im Rah- men der Strafzumessung ausgeführt wird, erscheint die für den Beschuldigten festzusetzende Einsatzstrafe auch im Sinne eines hypothetischen Vergleichs mit der Einsatzstrafe für den Mittäter B._____ angemessen (vgl. nachfolgend Ziffer II. 2.4). Was die weiteren Personen F._____, G._____ und H._____ betrifft, so ist ein Strafmassvergleich gestützt auf das eben Ausgeführte sowohl mangels Mittä- terschaft oder Teilnahme, als auch aufgrund der Verfahrenstrennung obsolet. - 18 - II. Strafzumessung
- Strafrahmen/Strafzumessungskriterien Die Vorinstanz hat sich grundsätzlich zutreffend zum Strafrahmen und den all- gemeinen theoretischen Grundlagen der Strafzumessung geäussert, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 29, S. 18 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass, wenn eine Person mehrere Straftaten begangen hat, die in echter Konkurrenz zueinander stehen, die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen sind sodann nur erfüllt, wenn das Gericht konkret für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Insbesondere genügt dafür nicht, dass die gesetzlichen Straf- bestimmungen für die echt konkurrierenden Taten abstrakt gleichartige Strafen vorsehen. Die konkrete Methode verhindert, dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe für das eine Delikt, für die weiteren Straftaten, welche Freiheits- oder Geldstrafe androhen, automatisch auch auf eine Freiheitsstrafe erkannt wer- den muss, selbst wenn für diese für sich alleine betrachtet eine Geldstrafe ange- messen erscheint (BGE 138 IV 120; MARKO CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 02/2016, S. 97 ff. m.w.H.) Dabei sind diejenigen Täterkomponenten, die die Wahl der Strafart beeinflussen oder die nur einzelne Delikte betreffen (z.B. bei nur teilweisem Geständnis oder nur teilweise einschlägigen Vorstrafen) bereits bei der Einzelstrafzumessung zu berücksichti- gen, während der Einbezug der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) erst ganz am Ende der Strafzumessung zu erfolgen hat (CESAROV, a.a.O., S. 98). In casu steht demnach nicht von vornherein fest, ob für die Strassenverkehrsdelikte, deren Strafandrohung auf Geldstrafe oder Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren lautet, eine im Rahmen einer Gesamtstrafe asperie- rend zu berücksichtigende Freiheitsstrafe oder kumulativ zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszufällen ist. Dies ist nachfolgend anhand der konkreten Einzel- betrachtung zu eruieren. Richtig hat die Vorinstanz erkannt, dass für die Übertre- tungen (Eigenkonsum im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG und Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27. Abs. 1 SVG) jedenfalls kumulativ eine Busse auszusprechen ist. - 19 -
- Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG 2.1. Innerhalb des Strafrahmens von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheits- strafe bestimmt sich die Einsatzstrafe zunächst nach dem Verschulden (Art. 40 StGB i.V.m. Art. 26 BetmG; Art. 47 StGB). Die Qualifizierung der Tat unter Art. 19 Abs. 2 BetmG erfolgt in casu über lit. a, mithin die Menge der Betäubungsmittel, von welcher der Beschuldigte weiss oder annehmen muss, dass diese mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Das Bundesgericht hat dazu in langjähriger Praxis definiert, dass eine solche Gefähr- dung bei 12 g Heroin, 18 g Kokain, 200 Trips LSD oder 36 g Amphetamin vorliegt (z.B. BGE 109 IV 143; BGE 113 IV 32). Massgebend ist dabei immer die Menge des reinen Stoffes. Vorliegend ist der Beschuldigte wegen Lagerung, Beförde- rung, Veräusserung, Verschaffung, in-Verkehr-Bringung, Besitzes, Aufbewahrung und Erlangung von 35 kg Amphetamingemisch verurteilt worden, wobei mit der Vorinstanz von 7.954 kg reinem Amphetamin auszugehen ist (Urk. 29 S. 21 und S. 22). Der Grenzwert des schweren Falles bei Amphetamin ist demnach vom Beschuldigten um das 220-Fache übertroffen worden. Die Menge der Betäu- bungsmittel bildet vorliegend ein erstes wichtiges Element des objektiven Tat- verschuldens (BGE 121 IV 202 E. 2). Je deutlicher der genannte Grenzwert im konkreten Fall aber überschritten wird, umso mehr ist jener nicht allein entschei- dendes Element bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere (BGE 121 IV 193). Gewichtiges Element ist in diesen Fällen auch, welche hierarchische Stellung der Beschuldigte im Rahmen des konkreten Betäubungsmittelhandels inne hatte. Zur Beantwortung dieser Frage sind die konkreten Aufgaben des Beschuldigten, sei- ne Entscheidungsbefugnis, wie sehr er gegen aussen exponiert wurde, welche Sicherheitsvorkehrungen zu seinem Schutz vorgenommen wurden und welchen Profit der Beschuldigte aus dem Handel zog, zu beleuchten und zu bewerten (vgl. dazu LUZIUS EUGSTER/TOM FRISCHKNECHT, Strafzumessung im Betäubungs- mittelhandel, AJP 3/14, S. 335 ff.). Vorliegend fällt dazu in Betracht, dass der Be- schuldigte im Sommer 2012 an einer Party in … einen I._____ kennengelernt hat, der dort Amphetamin konsumierte und erklärte, grössere Mengen davon liefern zu - 20 - können (Prot. I S. 17). Ebenfalls im Sommer 2012 wurde ein alter Kontakt des Beschuldigten, B._____, von ihm über Facebook aufgefrischt (Urk. HD 3/5 S. 2). Diesem lieferte der Beschuldigte auf dessen Wunsch im September 2012 100 Gramm und 10 Kilogramm sowie am 3. März 2013 25 Kilo- gramm Amphetamingemisch. Das Amphetamingemisch bezog er jeweils von "I._____" auf Kommission und verkaufte es, ohne es selber weiter zu strecken, gegen eine kleine Anzahlung und im Übrigen auf Kommission dem Abnehmer B._____. Angesichts der grossen Menge von Amphetamin, welche ihm nach sei- nen Angaben unentgeltlich und ohne Sicherheiten anvertraut wurde, scheint er besonders hohes Vertrauen seines Lieferanten I._____ genossen zu haben, was der Beschuldigte im Rahmen der persönlichen Einvernahme auch selbst zu Pro- tokoll gegeben hat (Urk. 53 S. 3). Dieser Umstand bildet ein starkes Indiz dafür, dass der Beschuldigte hierarchisch nicht im unteren Bereich, sondern näher zur Spitze stand. Daran ändert auch der Einwand der Verteidigung nichts, wonach dieses hohe Vertrauen lediglich dem Umstand der speziellen Beziehung bzw. Verflechtung zwischen dem Beschuldigten und B._____ geschuldet sei (vgl. Prot. II S. 11), denn es geht vorliegend um das Vertrauensverhältnis zwi- schen I._____ und dem Beschuldigten. Zudem erhärten diese Einschätzung auch die professionelle Kommunikation über verschiedene falsch registrierte Natel- nummern auf verschiedenen Mobiltelefonen und die dabei benutzte einschlägige Sprache ("25 schnell"; Prot. I S. 20). Auch die Reaktion auf die Verhaftung von B._____, nach welcher das vom Beschuldigten zur Kontaktierung B._____s verwendete Mobiltelefon nach vier fehlgeschlagenen Kontaktversuchen (am Tag der Verhaftung und am Folgetag) verstummte (Urk. HD 4/6.1) und der Beschuldigte in der Folge bei seinen Fahrten immer wieder nicht anders erklärba- re Zwischenstopps einlegte, als dass er sich damit der erwarteten polizeilichen Überwachung entziehen wollte (Urk. HD 4/7.1), und sich die Nummern von ihm möglicherweise folgenden Fahrzeugen in seinem Notizbuch aufschrieb (Urk. HD 2/2 S. 12), stärken diese Einschätzung. Der Umstand hingegen, dass er nach sei- nen – nicht widerlegbaren – Angaben lediglich einen Gewinn von Fr. 5'000.– er- wirtschaftete (Prot. I S. 19), zudem ein hohes Risiko einging, indem er die erwor- benen Drogenmengen jeweils in seinem Privatauto transportierte und die zweite - 21 - Lieferung (25 kg Amphetamingemisch) zunächst gar bei sich zuhause aufbewahr- te, spricht hingegen wiederum eher für eine hierarchische Stellung in einem unte- ren Bereich. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Urk. 57 S. 2 oben) gilt dies auch für den Umstand, dass die Gelegenheiten zu den Drogenge- schäften jeweils an den Beschuldigten herangetragen wurden und er sich nicht selbst aktiv darum bemüht hatte (Prot. I S. 18 f.; Urk. 53 S. 2). Insgesamt ist bei dieser Sachlage in objektiver Hinsicht von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen, das eine Einsatzstrafe im Bereich von etwas mehr als 5 Jahren rechtfertigen würde, einer Strafe mithin, die sich im unte- ren Drittel des Strafrahmens, dort jedoch eher im oberen Bereich befindet. 2.2. Die Prämissen zur Bewertung der subjektiven Tatschwere hat die Vor- instanz sorgfältig und richtig dargelegt; auf diese kann verwiesen werden (Urk. 29 S. 23 ff.). Vorliegend fällt zunächst in Betracht, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte und um die Menge und die Gefährlichkeit des von ihm veräusserten Amphetamins wusste. Dem Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte keine Kenntnisse, weder von der Gefährlichkeit noch von der rechtlichen Qualifi- kation dieser Droge gehabt habe, weshalb hinsichtlich der Gefährlichkeit der Sub- stanz lediglich von einem eventualvorsätzlichen Vorgehen auszugehen sei (Urk. 54 S. 8 f.), kann nicht gefolgt werden. Zwar gab der Beschuldigte auch an- lässlich der persönlichen Einvernahme an, nicht genau gewusst zu haben, was Amphetamin sei (Urk. 53 S. 4), doch kann sich – wie die Staatsanwaltschaft zu- treffend festhält (vgl. Urk. 57 S. 2) – das Desinteresse bzw. die Unkenntnis des Beschuldigten nicht strafmindernd auswirken und spricht eher dafür, dass sich der Beschuldigte einzig für den finanziellen Gewinn interessierte. Da der Beschuldigte nicht selber süchtig war und sich weder in einer eigentlichen Notlage befand, noch unter Druck gesetzt wurde, handelte er demnach aus rein finanziellen Moti- ven (Prot. I S. 10 ff. ). An dieser Einschätzung vermag auch das von der Verteidi- gung neu vorgebrachte Motiv der angeblich speziellen Beziehung bzw. Ver- flechtung zwischen dem Beschuldigten und B._____ nichts zu ändern. Wie bereits unter Ziffer I. 3.8. erwähnt, führen auch die dem Beschuldigten attestierten psy- - 22 - chischen Erkrankungen nicht zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit und können folglich nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Schliesslich bringt die Verteidigung vor, der Beschuldigte habe B._____ nach der zweiten Übergabe am 4. März 2013 unmissverständlich mitgeteilt, dass er für kei- ne weiteren Lieferungen mehr zu haben sei. Die Strafuntersuchungsbehörden hätten den Beschuldigten nach der letzten Übergabe an B._____ während vier Monaten mit GPS im Auto beobachten lassen, wobei keine Kontaktnamen oder weiteren Geschäfte festgestellt worden seien und die Sache für den Beschuldig- ten abgeschlossen gewesen sei. Zudem beweise dies, dass B._____s Auto eben- falls audioüberwacht worden sei und der Beschuldigte B._____ im Auto gesagt habe, dass er nicht mehr mitmachen wolle. Zudem habe sich der Beschuldigte des ihm von I._____ übergebenen Handys und damit des einzigen Mittels, seinen Lieferanten zu kontaktieren, durch Wegwerfen entäussert. So habe der Beschul- digte aus eigenem Antrieb auf weitere tatbestandsmässige Handlungen verzich- tet, weshalb es sich dabei quasi um einen Rücktritt des Beschuldigten handle. Sollten diesbezüglich Zweifel bestehen – so die Verteidigung – seien die Audio- aufzeichnungen im Fahrzeug von B._____ vom 4. März 2013 zum vorliegenden Verfahren zuzuziehen (Urk. 54 S. 10; Prot. II S. 9). Es ist zutreffend, dass im Rahmen der subjektiven Tatschwere ein allfälliger Rücktritt zu berücksichtigen ist, wobei ein solcher nur dann verschuldensrelativie- rend wirkt, wenn der Täter aus eigenem Antrieb zurückgetreten ist. Das Rück- trittsprivileg greift jedoch nur dort ein, wo ein Delikt das Stadium des Versuchs nicht überschreitet, also der zu seiner Vollendung gehörende Erfolg ausbleibt und dies als Verdienst des Täters erscheint. Ein Rücktritt ist also nur denkbar, solange ein unvollendeter Versuch vorliegt. Gleichermassen ist tätige Reue nur möglich, wo ein vollendeter Versuchs vorliegt. Ist die Tat hingegen (sei es auch nur formell) vollendet, so ist eine Anwendung von Art. 23 StGB ausgeschlossen (vgl. NIGGLI/ MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht 1, Art.1-110 StGB, Jugendstrafgesetz,
- Auflage, Basel 2013, Art. 23 N 2 ff.). Gestützt auf die Ausführungen der Verteidigung muss davon ausgegangen wer- den, dass die angeblichen "Rücktrittshandlungen" des Beschuldigten, – nament- - 23 - lich die Mitteilung an B._____, er wolle nicht mehr mitmachen, die Entäusserung des ihm von I._____ übergebenen Handys sowie die Abstandnahme von weiteren Delikten – zeitlich nach der zweiten Übergabe vom 3. März 2013 stattgefunden haben. So habe das Gespräch bzw. die Mitteilung an B._____ am 4. März 2013 stattgefunden und sei aufgezeichnet worden (vgl. Urk. 54 S. 10). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeteiligten B._____ bereits alle notwendigen Tathandlungen der ihm vor- geworfenen Betäubungsmitteldelikte, begangen im September 2012 sowie am
- März 2013, vorgenommen, weshalb es dem Beschuldigten gar nicht mehr mög- lich war, vom längst vollständig erfüllten Tatbestand der mehrfachen Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz zurückzutreten. Da sich die genannten Betäubungsmitteldelikte, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, nicht mehr im Versuchsstadium befanden, besteht demnach entgegen den Aus- führungen der Verteidigung kein Raum für ein Rücktrittsprivileg. Die von der Ver- teidigung nach Vollendung der Betäubungsmitteldelikte geltend gemachten Hand- lungen zeigen einzig, dass der Beschuldigte nach der zweiten Übergabe vom
- März 2013 von weiteren strafbaren Handlungen Abstand genommen hat. Was die Entäusserung des von I._____ übergebenen Handys anbelangt, ist aufgrund der Vorbringen nicht klar, zu welchem Zeitpunkt diese stattgefunden hat; es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich von einem Rücktritt bzw. tätiger Reue auszugehen wäre. Da gestützt auf die Vorbringen der Verteidigung hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte somit nichts zu Gunsten des Beschuldig- ten abgeleitet werden kann, erübrigt sich auch der Beizug der Audioaufzeich- nungen aus dem Fahrzeug von B._____. Folglich ist der entsprechende pro- zessuale Antrag der Verteidigung abzuweisen. Damit verändern die subjektiven Elemente das Verschulden des Beschuldig- ten weder nach unten noch nach oben, und es bleibt bei einer möglichen Einsatz- strafe von etwas mehr als 5 Jahren (62 Monate). 2.3. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat die Vorinstanz voll- ständig und korrekt dargelegt, weshalb auch hier vorab auf diese zu verweisen ist (Urk. 29 S. 27 ff.). Die schwierige Kindheit mit zahlreichen Heim- und Fremdplat- - 24 - zierungen und ohne Lehrabschluss (Urk. 22, S. 12 ff.) ist entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 29 S. 28) aber leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Unter diesem Titel rechtfertigt sich eine Strafminderung von zwei Monaten und trägt damit der von der Verteidigung geltend gemachten "hochbelasteten" Kinder- und Jugendzeit des Beschuldigten Rechnung (vgl. Urk. 54 S. 3 ff.). Eine Strafminderung im dar- über hinaus gehenden Umfang ist vorliegend jedoch nicht gerechtfertigt, auch nicht aufgrund der speziellen Freundschaft bzw. persönlichen Verflechtungen zwischen dem Beschuldigten und B._____ (vgl. Urk. 54 S. 7 und S. 13; Prot. II. S. 11). Die beiden Vorstrafen des Beschuldigten datieren aus den Jahren 2008 (20 Tagessätze Geldstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln) und 2010 (140 Tagessätze Geldstrafe wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittel- gesetz und Fr. 1'000.– Busse wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes; Urk. HD 9/2). Vorliegend muss sich namentlich die zweite, einschlägige Vorstrafe doch merklich straferhöhend auswirken. Diese wurde ihm am 19. Oktober 2010 eröffnet. Daraus erhellt, dass er weniger als zwei Jahre nach dieser Verurteilung zu einer unbedingten Strafe erneut mit Betäubungsmitteln handelte, was bei der Bemessung der Sanktion gebührend, mit einer Erhöhung der Strafe um sechs Monate, zu berücksichtigen ist. Strafmindernd ist das Geständnis des Beschuldig- ten zu berücksichtigen, wobei auch diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 29 S. 28). Zu berück- sichtigen ist aber, dass der Beschuldigte bei seiner Verhaftung nicht geständig bzw. keine innere Umkehr des Beschuldigten zu verzeichnen war (Urk. HD act. 2/1 S. 2). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung, welche ein soforti- ges und umfassendes Geständnis geltend macht (Urk. 54 S. 9), ist festzuhalten, dass der Beschuldigte erst nachdem ihm mit dem Antrag auf Anordnung von Un- tersuchungshaft dargelegt wurde, dass er "von B._____ glaubhaft zu Protokoll" belastet werde, von diesem "am 4. März 2013 rund 25 kg Amphetamin sowie ca. im September 2012 rund 10 kg Amphetamin bezogen zu haben" (Urk. HD 7/3 S. 1), nachgab und das Geständnis von B._____ bestätigend nunmehr einlässliche Ausführungen zur Sache (Urk. HD 2/2 S. 2 ff.) machte. Damit hat der Beschuldig- te das Verfahren gleichwohl merklich vereinfacht, was ihm im Umfang von etwas - 25 - unter einem Viertel der Einsatzstrafe, mithin also ca. 11 Monaten, strafmindernd anzurechnen ist. Schliesslich ist – wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 54 S. 17; Prot. II S. 8) – die doch etwas lange Verfahrensdauer, die der Beschuldigte nicht zu verantworten hat, im Umfang von einem Monat strafmindernd zu veranschlagen. Insgesamt ist die Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponenten also um 8 Monate (strafmindernd 14 [2 + 11 + 1] Monate, straferhöhend 6 Monate) zu senken. Die Einsatzstrafe für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist demnach auf 54 Monate festzusetzen. 2.4. Diese Einsatzstrafe steht entgegen den Ausführungen des Verteidigers nicht in einem Missverhältnis zur Einsatzstrafe, welche das erstinstanzliche Ge- richt beim Mittäter B._____ festsetzte. Dieser hat wohl über eine längere Zeit eine insgesamt grössere Menge von Amphetamin bezogen (insgesamt 17,687 kg rei- nes Amphetamin) und mit dem Weiterverkauf an zahlreiche Abnehmer einen weitaus grösseren Gewinn erzielt als der Beschuldigte. Das grosse Risiko, das B._____ mit der Lagerung, der Weiterverarbeitung (Strecken des Amphetamin- gemisches) und dem Verkauf an zahlreiche Zwischenabnehmer einging, führt zu einer Einstufung in der Hierarchie, die nicht höher ist als die des Beschuldigten. Die Vorinstanz hat die Einsatzstrafe für B._____ aufgrund dieser Tatkomponenten auf 8 ½ Jahre festgesetzt (beigezogene Akten DG140081-C, act. 33, S. 8 ff.), was im Vergleich mit der Einsatzstrafe, die für den Beschuldigten aufgrund der Tat- komponenten festgesetzt wurde (5 Jahre), angemessen erscheint. Bei B._____ wirkte sich das kooperative und aufrichtig reuige Verhalten in der Strafuntersu- chung sowie das umfassende Geständnis, in welchem er auch Drogenverkäufe, von denen die Untersuchungsbehörde sonst wohl nichts erfahren hätte, zugab, und seine Lieferanten und Abnehmer namentlich nannte, deutlich strafmindernd aus (Reduktion der Einsatzstrafe um einen Drittel). Diese Voraussetzungen lagen beim Beschuldigten, wie vorstehend aufgezeigt, zwar auch vor, aber nur in ver- mindertem Masse (Reduktion der Einsatzstrafe um einen Viertel). Insgesamt er- hellt aus diesen Ausführungen, dass die vorliegend festgesetzte Einsatzstrafe für - 26 - die Betäubungsmitteldelikte des Beschuldigten in keinem Missverhältnis zur Stra- fe steht, welche der Mittäter B._____ erhielt.
- Mehrfaches vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG, Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG und Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG 3.1. Vorab sind hier noch einmal die Grundsätze der Strafzumessung bei einer Verurteilung zu mehreren Straftaten in Erinnerung zu rufen: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Für die Bildung einer Ge- samtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, un- ter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 116 IV 300 E. 2c/bb S. 304; BGer Urteil 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.1; GÜNTHER STRATENWERTH, Erneut zur Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 2011, S. 349; JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, Jugendstrafgesetz, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 49 N 116; TRECHSEL/AFFOLTER-EIHSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxis- kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 39 N 8). Gerade dies ist vorstehend erfolgt. In ei- nem zweiten Schritt hat das Gericht nun diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b, BGer Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; BGE 137 IV 57). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist dabei aber nur bei - 27 - gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu ver- hängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfäl- len würde (konkrete Methode; BGE 138 IV 120 E. 5.1; BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vor- sehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Ausnahmsweise ist es aber erlaubt, die einzelnen Taten und deren kriminelle Energie in einem Gesamtzusammen- hang zu betrachten und insgesamt eine Freiheitsstrafe auszufällen, selbst wenn für einzelne Delikte theoretisch ungleichartige Strafen auszufällen wären. Dies ist insbesondere zulässig, wenn die einzelnen Taten Teil eines zusammenhängen- den Vorgehens und gleichgelagerte Einzelhandlungen in einem Gesamtkontext darstellen (vgl. BGer Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.7 f.; BGer Urteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1). 3.2. Diese Grundsätze konkretisierend ist für den vorliegenden Fall fest- zuhalten, dass die mehreren Verkehrsdelikte zusammen als gleichgelagerte Handlungen in einem Gesamtkontext angesehen werden können, nicht aber die Verkehrs- und Betäubungsmitteldelikte zusammen. Es ist deshalb zu prüfen, ob für die Verkehrsdelikte insgesamt eine Freiheitsstrafe auszufällen wäre und nur, wenn dies zu bejahen ist, kann eine solche ausgesprochen und mit der Einsatz- strafe für die Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtstrafe verbunden werden. Andernfalls ist kumulativ eine Geldstrafe auszusprechen. 3.3. Der Beschuldigte wurde wegen vier Vergehen gegen das Strassenver- kehrsgesetz verurteilt: Fahren in angetrunkenem Zustand und Vereitelung einer Blutprobe (Realkonkurrenz: BGE 102 IV 42) und kurze Zeit später erneut Fahren in angetrunkenem Zustand und Fahren ohne Berechtigung. Die Gesetzesbestim- mung zum Fahren in fahrunfähigem Zustand wurde seit dem Tatzeitpunkt revi- diert, wobei der konkrete Tatbestand und der Strafrahmen gleich blieben (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG in der bis 31. Dezember 2013 gültigen Fassung im - 28 - Vergleich zu Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG der aktuell gültigen Fassung). Alle Delikte sind mit der gleichen abstrakten Strafdrohung versehen, nämlich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG, Art. 91a Abs. 1 SVG und Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). Bei dieser Konstellation kann die Strafzu- messung mit jedem der Delikte begonnen werden. In zeitlicher Hinsicht das erste Delikt ist das erste Fahren in fahrunfähigem Zustand. Zur objektiven Tatschwere ist hier festzuhalten, dass die Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von min- destens 2.12 ‰ erfolgte (Urk. ND 1/5). Der Beschuldigte war mit seinem Perso- nenwagen am 29. Oktober 2013 um ca. 23.00 Uhr unterwegs von ... SG nach ... SG. Diese Strecke ist eher kurz (ca. 4 km), in einem eher ländlichen Gebiet, auf welchem nach Angaben der Polizei im Zeitpunkt der Kontrolle kaum Verkehr herrschte (Urk. ND 1/1 S. 1). Die Strafmassempfehlungen der Staatsanwaltschaft Zürich lauten für einen Ersttäter [gemäss Massnamenregister hat der Beschuldig- te eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2001 (Urk. ND 1/16), welche ihm aber in Nachachtung von Art. 369 StGB nicht mehr entgegen gehalten werden] in einer vergleichbaren Konstellation auf mindestens 120 Tagessätze Geldstrafe. Diese Strafe erscheint in objektiver Hinsicht angemessen. Zur subjektiven Tat- schwere fällt in Betracht, dass der Beschuldigte, der mit dem Auto zu einer Bar, für welche er eine Live-Band organisiert hatte, fuhr und dort im Wissen darum, dass er mit dem Auto wieder nach Hause fahren würde, Alkohol konsumierte, vorsätzlich und aus Bequemlichkeit resp. Gleichgültigkeit gegenüber den gesetzli- chen Vorschriften und den möglichen Gefahren handelte. Die bei Fahrtantritt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2.12 ‰ verminderte Zurechnungsfähigkeit ist bei dieser Sachlage gestützt auf Art. 19 Abs. 4 StGB nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt ist das Tatverschulden aber als noch leicht zu wer- ten und die Einsatz(geld-)strafe auf 120 Tagessätze zu bemessen. Bezüglich der Täterkomponenten ist festzuhalten, dass sich die schwierige Kindheit mit zahlrei- chen Heim- und Fremdplatzierungen und ohne Lehrabschluss (Urk. 22 S. 12 ff.) in Bezug auf dieses Verkehrsdelikt nicht strafmindernd auswirkt. Sie hat keinen Ein- fluss darauf, ob man sich als Automobilist an die geltenden gesetzlichen Bestim- mungen halten will oder nicht. Straferhöhend, und zwar um je 10 Tage bzw. Ta- gessätze, ist die einschlägige Vorstrafe und der Umstand, dass der Beschuldigte - 29 - während laufender Strafuntersuchung delinquierte, zu berücksichtigen. Das (spä- te) Geständnis bei klarer Beweislage, welche das Verfahren nicht merklich verein- fachte, wirkt sich nur ganz marginal strafmindernd aus. Insgesamt ist die Ein- satz(geld)strafe aufgrund der Täterkomponenten um 20 Tage bzw. Tagessätze auf 140 Tage bzw. Tagessätze zu erhöhen. 3.4. Die Vereitelung der Blutprobe erfolgte während der vorgenannten Fahrt in angetrunkenem Zustand. Zwischen diesen Delikten besteht Realkonkurrenz, da verschiedene Rechtsgüter (der geordnete Gang der Rechtspflege resp. die Ver- kehrssicherheit) betroffen sind (BGE 102 IV 42). Bezüglich der objektiven Tatschwere fällt in Betracht, dass der Beschuldigte sich der Kontrolle durch die Polizei, welche vom betreffenden Polizisten mittels eingeschalteter Stablampe mit aufgesetztem Leuchtkegel deutlich erkennbar signalisiert wurde, widersetzte und seine Fahrt ohne die Geschwindigkeit zu reduzieren fortsetzte, jedoch danach nach kurzer Nachfahrt durch die Polizei mit entsprechender Signalisierung (Blau- licht, Wechselklanghorn und Matrix „Stopp Polizei“) zum Anhalten gebracht wer- den konnte. Die Tat erfolgte bei infolge Alkoholkonsums (2.12 ‰) verminderter Zurechnungsfähigkeit. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte mit dem Auto in den Ausgang gefahren ist und im Wissen darum, dass er wieder mit dem Auto nach Hause fahren würde, Alkohol getrunken hat, ist auch in Bezug auf die Vereitelung der Blutprobe zumindest Eventualvorsatz anzunehmen, weshalb sich die verminderte Zurechnungsfähigkeit auch hier nicht verschuldensmindernd auswirkt (Art. 19 Abs. 4 StGB; BGE 117 IV 295). Der Umstand, dass ihm von ei- ner Bekannten alkoholische Getränke auf Kredit ausgeschenkt wurden und es ihm damals "psychisch nicht gut" gegangen sei, kann die subjektive Tatschwere nur marginal zu seinen Gunsten beeinflussen (Urk. 22 S. 17; Prot. II S. 8). Insge- samt ist das Verschulden gleichwohl als noch leicht zu werten und eine Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens festzusetzen. Bezüglich der Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen zum Fahren in fahrunfä- higem Zustand verwiesen werden. Nachdem die Tat doch in einem sehr engem Zusammenhang zum vorstehend beurteilten Fahren in fahrunfähigem Zustand steht, erscheint es in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen, die Ein- - 30 - satz(geld)strafe um 20 Tage bzw. Tagessätze auf 160 Tage bzw. Tagessätze zu erhöhen. 3.5. Dem stark angetrunkenen Beschuldigten wurde der Führerausweis auf der Stelle entzogen (Urk. ND 1/4). Er behielt hingegen die Schlüssel des Fahrzeugs. Nach der Blutentnahme im Spital ... in ... liess er sich von einem Taxi zu seinem abgestellten Auto fahren, bestieg dieses und begab sich auf den kurzen Fahrweg nach Hause, wobei er abermals von der Polizei angehalten wurde. Mit dieser Fahrt erfüllte er wiederum zwei Tatbestände in Realkonkurrenz, da auch diese beiden Delikte unterschiedliche Rechtsgüter schützen. In objektiver Hinsicht fallen bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand wiederum die Blutalkoholkon- zentration (diesmal 1.88‰), der erneut kurze Weg in einer um diese Uhrzeit von wenigen Fahrzeugen frequentierten Gegend in Betracht. In subjektiver Hinsicht ist die verminderte Zurechnungsfähigkeit hier allerdings verschuldensmindernd zu berücksichtigen, da diese Delikte nicht mehr als vom Eventualvorsatz bei Trink- beginn erfasst betrachtet werden können. Bezüglich Täterkomponenten kann wiederum auf die vorstehenden Ausführungen zur ersten Trunkenfahrt verweisen werden. Insgesamt rechtsfertigt es sich, die Einsatz(geld)strafe für das zweite Fahren in fahrunfähigem Zustand um 20 Tage bzw. Tagessätze auf nunmehr 180 Tage bzw. Tagessätze zu erhöhen. Dass die kurze Fahrt ohne Führerausweis er- folgte, ist angesichts der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten beim kurz davor erfolgten vorläufigen Entzug und dem engen Zusammenhang der beiden Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips hingegen nicht mehr straf- erhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt steht damit fest, dass der Beschuldigte für die Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz mit 180 Tagen Freiheitsstrafe bzw. mit einer Geld- strafe von 180 Tagessätzen zu bestrafen ist. 3.6. Zur Strafart ist zu ergänzen, dass im Strafbereich von 6 Monaten sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden kann (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berück- - 31 - sichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; zuletzt BGer Urteil 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2). 3.7. Ruft man sich – nochmals – in Erinnerung, dass als Regelsanktion das gel- tende Recht vor allem für den Bereich der leichteren Kriminalität die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit, für den Bereich der mittleren Kriminalität die Geld- strafe und die Freiheitsstrafe vorsieht und Freiheitsstrafen nur verhängt werden sollen, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu ge- währleisten (BGE 134 IV 82), so scheint es sich vorliegend bezüglich der SVG- Vergehen gerade eben um einen Fall zu handeln, der schon der mittleren Krimi- nalität zuzuordnen ist. 3.8. Hier ist auch in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 31. Oktober 2008 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 130.– bestraft werden musste. Dass damals eine unbedingte Sank- tion ausgefällt wurde, bedeutet nichts anderes, als dass dem Beschuldigten da- mals eine Schlechtprognose gestellt worden ist. Diese Schlechtprognose bewahr- heitete sich dahingehend, dass der Beschuldigte bereits am 19. Oktober 2010 wegen Betäubungsmitteldelikten mit einer weiteren unbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft werden musste. Der Beschuldigte war im Rahmen des zweiten Verfahrens 17 Tage in Untersuchungshaft. Von Herbst 2012 bis März 2013 beging der Beschuldigte die Betäubungsmittelverbrechen, welche Gegenstand des heutigen Verfahrens bilden. Er wurde im Rahmen jener Unter- suchung 36 Tage in Untersuchungshaft versetzt, wobei er am 26. Juli 2013 aus der Haft entlassen wurde. Bereits am 29. Oktober 2013 beging der Beschuldigte – trotz laufendem Verfahren, trotz erlittener Untersuchungshaft, trotz früheren un- bedingten Geldstrafen – eine ganze Reihe von SVG-Delikten, die ebenfalls Gegenstand des heutigen Verfahrens bilden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte - 32 - bezüglich beider Tatkomplexe je eine einschlägige Vorstrafe hat. Zudem delin- quierte er im Strassenverkehr, obschon er bereits früher mit vier Ausweisent- zügen konfrontiert worden war. Es ist offenkundig, dass den Beschuldigten sogar unbedingte Geldstrafen nicht im geringsten beeindruckt haben; auch von Unter- suchungshaft liess er sich nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Nicht unbeach- tet darf bleiben, dass der Beschuldigte mit seiner Delinquenz – und zwar in bei- den Bereichen – die öffentliche Sicherheit gefährdet hat. Eine erneute Geldstrafe, auch wenn sie unbedingt ausgefällt würde, ist angesichts dieser konkreten Situa- tion nicht mehr zweckmässig. Sowohl die präventive Effizienz als auch die öffent- liche Sicherheit lassen es daher auch nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit angezeigt erscheinen, bei den hier für die SVG-Vergehen alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen der Geld- und Freiheitsstrafen vorliegend – selbst wenn sie unabhängig von den Betäubungsmittelverbrechen beurteilt würden – auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Für die SVG-Vergehen ist daher – bereits asperiert – eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten auszufällen. 3.9. Da sowohl für die Betäubungsmittelverbrechen (54 Monate) als auch für die SVG-Vergehen (6 Monate) eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, ist eine Ge- samtstrafe auszusprechen. Angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von insge- samt 57 Monaten. III. Vollzug
- Freiheitsstrafe Bei einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten fällt weder ein bedingter noch ein teilbe- dingter Vollzug in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist zu vollziehen. Der Anrechnung von 36 Tagen erstandener Haft steht nichts entgegen.
- Wirkung der Strafen auf das Leben des Täters Zuletzt ist im Rahmen der Strafzumessung darüber zu befinden, wie sich das nun gefundene Resultat auf das Leben des Täters mutmasslich auswirken wird. Dabei - 33 - ist allerdings nur bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen, persönlicher, familiärer oder beruflicher Art eine Reduktion der Strafe auf ein Mass, welches z.B. noch den teilbedingten Vollzug ermöglichen würde, ins Auge zu fassen. Die beruflichen Schwierigkeiten und die Trennung von Familie und Freunden sind als zwangsläufige Folge mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe verbunden und können für sich allein nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hin- tergrund tritt (BGer Urteil 6P.36/2004 vom 2. Juli 2004). Eine einschneidende und erhebliche Wirkung der unbedingten Strafe auf das Leben des Täters ist evident, führt aber mangels aussergewöhnlicher Umstände vorliegend nicht zu einer An- passung der Strafe. Jedenfalls liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe müssen die negativen Auswirkungen nach der Praxis des Bundesgerichts (BGer Urteil 6B_564/2014 vom 15.12.2014, E, 1.3) nur bei aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden. Solche liegen nicht vor. IV. Kostenfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrem Antrag zur Strafhöhe nicht gänzlich durch. Der Beschuldigte be- antragt im Berufungsverfahren eine tiefere Strafe (33 Monate, davon 9 Monate unbedingt), weshalb er mehrheitlich unterliegt. Vorliegend erscheint es deshalb angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 1/4 definitiv und im Umfang von 3/4 einstweilen auf die Gerichtskas- se zu nehmen, wobei die Rückzahlungs-pflicht im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. Entschädigungsansprüche bestehen bei diesem Verfahrensausgang keine (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). - 34 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 8. Juli 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (HD), - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, - des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifi- zierter Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG (ND1), - der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sin- ne von Art. 91a Abs. 1 SVG, - des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie - der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG.
- Vom Vorwurf der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Anklagepunkt III. 2.) wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit (…) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer ... auf- bewahrten 450.7 Gramm Marihuanagemisch und 19 Gramm Haschisch (5 Portionen) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
- Januar 2015 beschlagnahmten Gegenstände (mit Ausnahme des Laptops Apple, ...) werden eingezogen und sind – soweit verwertbar – durch die Kasse der Staats- anwaltschaft des Kantons Zürich II zu verwerten sowie zur Deckung der Verfahrens- kosten zu verwenden und im Übrigen zu vernichten: - 1 iPhone 5, schwarz, inkl. SIM (...) - 1 Mobiltelefon Nokia, schwarz, inkl. SIM, (...) - 1 Mobiltelefon Samsung, weiss, mit grünem Etui, inkl. SIM (...) - 35 - - 1 Mobiltelefon Samsung, schwarz (...) - 1 Mobiltelefon Samsung, schwarz, inkl. SIM (...) - 1 Mobiltelefon Samsung, schwarz (...)
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 1. /3. Juli 2013 beschlagnahmte Barschaft von total Fr. 4'703.75 wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'600.– Auslagen MIG Fr. 16'000.75 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidi- gung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 57 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 36 Tage durch vorläufige Festnahme und Unter- suchungshaft erstanden sind).
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– amtliche Verteidigung - 36 -
- Die Kosten des Berufungsverfahrens , mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden im Umfang von 1/4 definitiv, und im Umfang von 3/4 einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) sowie hernach in vollständig begründeter Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Nussbaumstr. 29, 3003 Bern. und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen, Frongartenstr. 5, 9001 St. Gallen (Akten - Nr. 2013_10445).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 37 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Juni 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB150534-O/U/woc Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. M. Gmünder sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Konrad Urteil vom 8. Juni 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 8. Juli 2015 (DG150008)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 21. Januar 2015 (Urk. 1/11) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 29 S. 32 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (HD), − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, − des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG (ND1), − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG.
2. Vom Vorwurf der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit (Anklagepunkt III. 2.) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 52 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 36 Tage durch vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer ... aufbewahrten 450.7 Gramm Marihuanagemisch und 19
- 3 - Gramm Haschisch (5 Portionen) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 6. Januar 2015 beschlagnahmten Gegenstände (mit Ausnahme des Laptops Apple, ...) werden eingezogen und sind – soweit verwertbar – durch die Kasse der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich II zu verwerten sowie zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden und im Übrigen zu ver- nichten: − 1 iPhone 5, schwarz, inkl. SIM (...) − 1 Mobiltelefon Nokia, schwarz, inkl. SIM, (...) − 1 Mobiltelefon Samsung, weiss, mit grünem Etui, inkl. SIM (...) − 1 Mobiltelefon Samsung, schwarz (...) − 1 Mobiltelefon Samsung, schwarz, inkl. SIM (...) − 1 Mobiltelefon Samsung, schwarz (...)
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
1. /3. Juli 2013 beschlagnahmte Barschaft von total Fr. 4'703.75 wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'600.– Auslagen MIG Fr. 16'000.75 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 54 S. 2)
1. Schuldigsprechung im Sinne von Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils- dispositives.
2. Bestrafung mit 33 Monaten Freiheitsentzug sowie einer Busse von CHF 100.00.
3. Aufschub des Vollzuges von 24 Monaten der auszusprechenden Frei- heitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
4. Übernahme der Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse. Prozessuale Anträge / Beweisanträge: (Urk. 54 S. 6 und S. 10)
1. Es sei vor Urteilsfindung durch das Obergericht ein Kurzgutachten bei einem unabhängigen forensisch-psychiatrischen Experten zur Frage in Auftrag zu geben, ob die vorliegend zu beurteilenden Delikte im Zu- sammenhang mit psychischen Störungen meines Mandanten stehen.
2. Es seien die Audioaufnahmen im Fahrzeug von B._____ vom 4. März 2013 zum vorliegenden Verfahren zuzuziehen.
b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 57 S. 1)
1. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 3. des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 8. Juli 2015 sei der Beschuldigte mit 63 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 500.– zu be- strafen, dies unter Anrechnung von 36 Tagen erstandener Haft.
2. Im Übrigen sei das Urteil zu bestätigen.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Das Bezirksgericht Bülach sprach den Beschuldigten am 8. Juli 2015 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (HD), der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG (recte: aSVG), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des Fahrens ohne Berechti- gung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie der Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten, wovon 36 Tage durch Haft erstanden waren, und einer Busse von Fr. 500.–. Vom Vor- wurf einer weiteren Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit (Anklagepunkt III. 2.) sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel, Mobiltelefone und die Barschaft von Fr. 4'703.75 wurden eingezogen (Urk. 29 S. 32 ff.). Gegen dieses Urteil meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten für diesen am 10. Juli 2015 fristge- recht Berufung an (Urk. 25). In seiner Berufungserklärung vom 4. Januar 2016 beantragte er einen Schuldspruch im Sinne des vorinstanzlichen Entscheids, eine Bestrafung mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 9 zu vollziehen seien, während der Vollzug der restlichen 24 Monate bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufzuschieben sei, sowie mit einer Busse von Fr. 100.– (Urk. 32 S. 2). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2016 wurde der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 35), welche jene mit Eingabe vom 26. Januar 2016 wahrnahm. Sie beschränkte die Anschlussberufung ebenfalls auf die Bemessung der Strafe und beantragte das Ausfällen einer Freiheitsstrafe von mindestens 63 Monaten (Urk. 37).
- 6 - 1.3. Zur Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2016 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers RA lic. iur. X._____ sowie Staatsan- walt lic. iur. C._____ als Vertreter der Staatsanwaltschaft. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung beantragte die Verteidigung die psychiatrische Exploration des Beschuldigten im Rahmen eines Kurzgutachtens (Urk. 54 S. 6). Auf entsprechen- de Frage der Verfahrensleitung erklärte sich die Verteidigung damit einverstan- den, dass über den gestellten Beweisantrag nicht vorab, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung im Endurteil entschieden werde (Prot. II S. 7). Zusätzlich stellte die Verteidigung den eingangs erwähnten Beweisantrag auf Beizug von Audio- aufnahmen (Urk. 54 S. 10). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Be- rufungsverhandlung (Prot. II S. 12 ff.).
2. Umfang der Berufung 2.1. Mit der Berufung wird die Strafzumessung gemäss Ziffer 3 des vorinstanz- lichen Urteils angefochten. Nachdem der Beschuldigte noch in der Berufungser- klärung beantragte, er sei mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monate sowie mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen (Urk. 32 S. 2), gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 500.– sei als rechtskräftig zu erklären (Prot. II S. 6). Die Berufung betrifft dem- zufolge lediglich die in Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils ausgefällte Freiheits- strafe von 52 Monaten. 2.2. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Um- fang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des an- gefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Nachdem die Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 2 (Freispruch), 3 (Busse), 4 (Ersatzfreiheitsstrafe), 5 (Einzie- hung Betäubungsmittel), 6 (Einziehung Mobiltelefone), 7 (Einziehung Barschaft), 8 (Kostenblock), 9 (Kostenauflage) nicht angefochten worden sind (Urk. 32 und 37; Prot. II S. 6), ist mittels Beschlusses festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
- 7 -
3. Prozessuale Anträge / Beweisanträge 3.1. Die Verteidigung erneuerte im Plädoyer für die Berufungsverhandlung ih- ren bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag auf psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten. Es sei vor Urteilsfindung ein Kurzgutachten zur Frage in Auftrag zu geben, ob die vorliegend zu beurteilenden Delikte im Zusam- menhang mit psychischen Störungen des Beschuldigten stünden. Zur Begrün- dung verwies die Verteidigung auf den entsprechenden Antrag im vorinstanz- lichen Verfahren und führte zusammenfassend aus, es ergäben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die ausgeprägte Aufmerksamkeitsstörung sowie die grosse Impulsivität des Beschuldigten dazu geführt hätten, dass er die Kon- sequenzen seines Tuns nicht genügend und adäquat zu beurteilen in der Lage gewesen sei (Urk. 54 S. 6). Eine nochmalige Abklärung bei Dr. D._____ respekti- ve dem Psychotherapeuten Herr E._____ habe ergeben, dass eine abschliessen- de Diagnosestellung noch nicht habe erfolgen können, da der Beschuldigte vor al- lem aus finanziellen Gründen nicht regelmässig zur Therapie erschienen sei. Es stehe jedoch fest, dass die Diagnose ADAS (recte: ADHS) beim Beschuldigten gegeben sei, jedoch noch weitere psychische Erkrankungen zur Diskussion stün- den. Weiter sei in Erinnerung zu rufen, dass sich der Beschuldigte bereits mit sie- ben Jahren in einer stationären Abklärungsstation befunden habe. Der Beschul- digte habe ihm zudem auch von den psychischen Problemen seines Vaters, der an Schizophrenie erkrankt und später gestorben sei, berichtet. Ferner habe der Beschuldigte ausgeführt, dass auch seine Schwester ständig in psychiatrischer Behandlung sei. Der behandelnde Arzt des Beschuldigten habe angegeben, dass man ihn jederzeit direkt kontaktieren könne, eine Basis für eine gefestigte Diag- nose jedoch noch nicht gegeben sei. Da beim Beschuldigten jedoch Auffälligkei- ten zu verzeichnen seien, spreche sich der behandelnde Arzt klar für eine Abklä- rung des Beschuldigten aus (vgl. Urk 54 S. 5 f.; Prot. II S. 7). Nach Objektivierung der entsprechenden Hinweise durch ein fachärztliches Gutachten – so die Vertei- digung – sei beim Beschuldigten von einer leichten Verminderung der Zurech- nungsfähigkeit auszugehen. Wohl habe der Beschuldigte um das Unrecht seines Tuns gewusst, bedingt durch seine Impulsivität und weitere psychische Beein- trächtigungen sei er jedoch nicht im gleichen Masse wie eine nicht betroffene
- 8 - Person in der Lage, nach diesen Erkenntnissen zu handeln (Urk. 54 S. 14). Der Staatsanwalt verzichtete auf eine Stellungnahme zum Beweisantrag und verwies auf die S. 13 ff. des vorinstanzlichen Urteils, wo entsprechenden Ausführungen gemacht worden seien (Prot. II S. 7). 3.2. Aus dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bericht von Dr. D._____ und Herrn E._____ vom 6. Juli 2015 ergibt sich, dass der Beschuldigte an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) leidet und ein Verdacht auf ADHS besteht (Urk. 1/20/2). Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte der Beschuldigte einen weiteren Bericht seines Psychotherapeuten Herrn E._____ vom 6. Juni 2016 ins Recht (Urk. 56/2). Darin kommt Herr E._____
– nach Absprache mit Dr. D._____ – zum Schluss, dass sich das Bild, welches bereits im Bericht vom 6. Juli 2015 beschrieben worden sei (Impulsivität und ADHS), bestätige. Zusätzlich sei beim Beschuldigten von einem basalen post- traumatischen Belastungssyndrom (ICD-10 F43.1) oder von einer andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.0) zu sprechen, wobei der Beschuldigte zugleich an dauernden körperlichen Schmerzen leide. Es werde weiterhin drin- gend eine forensisch-psychiatrische Exploration des Beschuldigten empfohlen. 3.3. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Ein Gutachten ist anzuordnen, wenn das Gericht nach den Umständen des Falles ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit hat oder haben sollte. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um verminderte Schuldfähigkeit an- zunehmen. Der Betroffene muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, ist erst ge- geben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vol-
- 9 - len Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegen- heit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Be- einträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147 f. m.w.H.; BGer Urteil 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E. 3.5.2). 3.4. Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 29 S. 14 f.), welche gestützt auf den damals im Recht liegenden Be- richt vom 6. Juli 2015 davon ausgegangen ist, dass sowohl die Einsichtsfähigkeit, als auch die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tatbe- gehung gegeben waren und im Ergebnis die Notwendigkeit einer Begutachtung verneint hatte. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ändert auch der neu einge- reichte Bericht von Herrn E._____ vom 6. Juni 2016 nichts an der Schlussfolge- rung bzw. am Ergebnis der Vorinstanz. Bereits die Vorinstanz weist darauf hin, dass es sich bei den geltend gemachten Erkrankungen (Persönlichkeitsstörung und ADHS) nicht um schwerwiegende psychische Erkrankungen handelt, welche vorliegend geeignet wären, die Schuldfähigkeit herabzusetzen. Dem ist zuzu- stimmen und es ist festzuhalten, das dies – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – ebenso für die neu vorgebrachten Erkrankungen, namentlich das basale post- traumatische Belastungssyndrom (ICD-10 F43.1) oder die andauernde Persön- lichkeitsänderung (ICD-10 F62.0), gilt. 3.5. Die von der Verteidigung geltend gemachten psychischen Erkrankungen vermögen vorliegend nicht zu erklären, weshalb es dem Beschuldigten nicht mög- lich gewesen sein soll, sich rechtskonform zu verhalten. Die Tatausführung des Beschuldigten zeichnet sich durch keinerlei Auffälligkeiten aus, die auf eine ver- minderte Schuldfähigkeit infolge seiner psychischen Erkrankungen hindeuten würden. Der Beschuldigte ist zielgerichtet vorgegangen und in seiner Vor- gehensweise sind – mit Ausnahme der Strassenverkehrsdelikte wegen Alkohol- konsums – keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass er in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Im Gegenteil weist das Vorgehen des Beschuldig-
- 10 - ten bei den vorliegenden Delikten auf eine normale geistige Verfassung hin. Das Tatverhalten des Beschuldigten hat sich demnach keineswegs in hohem Masse im Bereich des für die fraglichen Delikte Abnormen bewegt. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung haben sich keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der geistigen oder psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers ergeben. Be- zeichnenderweise machte denn auch der Beschuldigte selbst nie geltend, er habe die ihm vorgeworfenen Delikte infolge seiner psychischen Erkrankungen be- gangen. So schilderte der Beschuldigte anlässlich der persönlichen Einvernahme hinsichtlich der von ihm verübten Betäubungsmitteldelikte keine konkreten psy- chischen Probleme, sondern führte zusammengefasst lediglich aus, er habe sich aus Dummheit und Zufall darauf eingelassen (Urk. 53 S. 4). Es bestehen dem- nach keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Einsichts- oder Bestim- mungsfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeitpunkten der Betäubungsmitteldelikte, welche auf die vorgebrachten psychischen Erkrankungen zurückzuführen wäre. Mit den Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz konfrontiert gibt der Beschuldigte zwar an, psychisch recht angeschlagen gewesen zu sein, da er sei- ne Frau und seinen Hund verloren und eine sehr schwere persönliche Zeit gehabt habe (Urk. 53 S. 4), jedoch genügt wie erwähnt nicht jede geringfügige Herab- setzung der Fähigkeit sich zu beherrschen, um verminderte Schuldfähigkeit anzu- nehmen, sondern der Betroffene muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Insofern genügen die Vorbringen nicht, um ernsthafte Zwei- fel an seiner Schuldfähigkeit zu erwecken. Bezüglich der SVG-Delikte ist wohl von einer Verminderung der Schuldfähigkeit infolge qualifizierter Blutalkoholkonzentra- tion auszugehen (vgl. unten Ziffern II. 3.3 ff.). Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwie- fern der Beschuldigte in Bezug auf die SVG-Delikte aufgrund seiner psychischen Erkrankungen in seiner Einsichts- oder Bestimmungsfähigkeit eingeschränkt ge- wesen wäre. So können die genannten psychischen Erkrankungen keinen hin- reichenden Bezug zu den von ihm eingestandenen, konkreten Tathandlungen im Bereich der fraglichen Delikte begründen. 3.6. An dieser Einschätzung vermag auch der eingereichte Bericht von Herr E._____ vom 6. Juni 2016 nichts zu ändern. Im genannten Bericht wird weder da- rauf eingegangen, inwiefern die beim Beschuldigten festgestellten psychischen
- 11 - Erkrankungen im Zusammenhang mit seinem strafbaren Verhalten stehen könn- ten, noch wird dargelegt, ob und in welchem Ausmass sich diese auf seine Schuldfähigkeit ausgewirkt haben könnten (vgl. Urk. 56/2). Im Übrigen sind be- züglich der geltend gemachten psychischen Erkrankungen keine weiteren ärztli- chen Unterlagen eingereicht worden. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der genannte Bericht zwar eine Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten belegt, nicht jedoch, dass der Beschuldigte bereits zu den Tatzeiten derart daran gelitten hätte, dass sein psychischer Zustand Auslöser seiner Handlungen gewesen wäre oder diese begünstigt hätte. Das tatbeständliche Verhalten des Beschuldigten,
– welches vorliegend einzig relevant ist –, hatte denn auch nichts Uneinfühlbares oder Abstruses an sich, das bei einem gesunden Menschen schlecht vorstellbar oder gar undenkbar wäre. Insofern ist von einem ärztlichen Gutachten betreffend allfällig aktuell vorliegende psychische Erkrankungen des Beschuldigten kein Er- kenntnisgewinn über dessen Zustand im tatrelevanten Zeitraum von September 2012 bis Oktober 2013 zu erwarten. Folglich sind auch in Würdigung der neu geltend gemachten psychischen Erkrankungen keine objektiven Anhaltspunkte vorhanden, wonach sich die Geistesverfassung des Beschuldigten im Zeitpunkt der Taten in hohem Masse im Bereich des Abnormen befunden hätte. 3.7. Ebenso wenig liegen – mit Ausnahme der SVG-Delikte aufgrund seines stark angetrunkenen Zustands – Hinweise im Verhalten des Beschuldigten vor, dass er im Vorfeld, während und nach den Taten den Bezug zur Realität verloren hätte oder sich nicht an die sich ihm gerade präsentierenden Erfordernisse der konkreten Situation hätte anpassen und reagieren können. Der Beschuldigte un- terlag schliesslich weder inneren Zwängen, noch wurde er von Drittpersonen zu seinen Tathandlungen gezwungen oder liessen ihm seine wirtschaftlichen Um- stände keinen anderen Ausweg offen, als der illegale Handel mit Betäubungsmit- tel. 3.8. Im Übrigen vertrat die Verteidigung erstmals in der Berufungsverhandlung die These, dass insbesondere die spezielle Beziehung zwischen dem Beschuldig- ten und B._____ der Grund dafür gewesen sei, dass sich der Beschuldigte über- haupt auf die Betäubungsmitteldelikte eingelassen habe. So sei für den Beschul-
- 12 - digten im Vordergrund gestanden, B._____ "quasi von Heimkind zu Heimkind" zu helfen, nachdem dieser an seine Hilfsbereitschaft appelliert und der Beschuldigte in der Folge seine bis dahin nie genutzte "Speed-Quelle" für B._____ aktiviert ha- be (vgl. Urk. 53 S. 4; Urk. 54 S. 7; Prot. II S. 11). Es wird jedoch auch diesbezüg- lich nicht dargelegt, inwiefern dieser Umstand die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im erforderlichen Masse beeinträchtigt haben soll. Zwar ist es nicht üblich, dass jemand einem alten Schul- freund im Sinne eines "Gefallen" (vgl. Urk. 53 S. 4 und S. 11; Urk. 54 S. 7) eine derart grosse Menge Amphetamin gegen eine geringe Entschädigung beschafft, wie es der Beschuldigte getan hat. Damit liegt kein alltägliches Verhalten vor. Für die Annahme verminderter Schuldfähigkeit muss sich das Verhalten des Be- schuldigten jedoch wie erwähnt nicht nur von demjenigen eines Normalbürgers, sondern auch vom Durchschnitt vergleichbarer Täter unterscheiden. In diesem Vergleich erweist sich das Verhalten des Beschuldigten nicht als völlig unüblich oder unerklärlich. Das anlässlich der Berufungsverhandlung neu geltend gemach- te Motiv für seine Delinquenz – die spezielle Verflechtung des Beschuldigten und B._____ aufgrund ihres gemeinsamen Heimaufenthaltes – bildet jedenfalls keinen Anlass zu ernsthaften Zweifeln an seiner Schuldfähigkeit. Damit ergeben sich auch gestützt auf dieses Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine tatzeitaktuelle Verminderung der Schuldfähigkeit respektive Zweifel an der vollen Schuldfähig- keit zu den jeweiligen Tatzeitpunkten. 3.9. Nach dem Gesagten besteht vorliegend kein ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln. Folglich ist von einer psychiatri- schen Begutachtung betreffend die Schuldfähigkeit des Beschuldigten abzusehen und der Beweisantrag der Verteidigung ist abzuweisen. 3.10. Schliesslich stellte die Verteidigung im Rahmen ihres Plädoyers an der Be- rufungsverhandlung den prozessualen Antrag auf Beizug von Audioaufzeichnun- gen aus dem Fahrzeug von B._____, welcher aufgrund der damit zusammenhän- genden Vorbringen der Verteidigung nachfolgend im Rahmen der Strafzumes- sung beurteilt wird (vgl. unten Ziffer II. 2.2).
- 13 -
4. Grundsatz der Verfahrenseinheit 4.1. Die Verteidigung beantragte bereits im Rahmen des Berufungsverfahrens den Beizug der rechtskräftigen bezirksgerichtlichen Urteile in Sachen F._____, G._____ und H._____ (Urk. 42 S. 2), woraufhin die genannten Urteile zum vorlie- genden Verfahren beigezogen wurden (vgl. Urk. 45/1-3; Urk. 46-48). Sodann be- anstandete sie in ihrem Plädoyer, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren ge- gen den Beschuldigten und die Mittäter in Verletzung von Art. 29 StPO getrennt geführt und somit die Wahrung der Interessen des Beschuldigten in den Parallel- verfahren verunmöglicht. Die durch die Verteidigung beantragten Aktenzuzüge seien von der Vorinstanz nur im Falle von B._____ gutgeheissen worden. Weiter bringt die Verteidigung zusammengefasst vor, es lägen im gleichen Sachverhalts- komplex vier Urteile von verschiedenen Bezirksgerichten in Sachen B._____, F._____, G._____ und H._____ vor, wobei sich die Strafe des Beschuldigten im Vergleich mit den gegen die genannten Personen ausgesprochenen Strafen als zu hoch erweise (Urk. 54 S. 14 ff.; Prot. II S. 11 f.). 4.2. Die Staatsanwaltschaft hielt dem entgegen, die von ihr beantragte Be- strafung des Beschuldigten mit 63 Monaten Freiheitsstrafe, verbunden mit einer Busse von Fr. 500.–, erscheine gerade auch im Vergleich mit den gegen B._____ und F._____ festgelegen Strafen angemessen (Urk. 57 S. 3). Zudem wies die Staatsanwaltschaft auf die gesetzliche Ausnahmeregelung vom Grundsatz der Verfahrenseinheit hin, welche vorliegend zweifellos anwendbar sei (vgl. Prot. II S. 10). 4.3. Art. 29 StPO regelt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Demnach wer- den Straften gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn u.a. Mittäterschaft oder Teil- nahme vorliegt (Abs. 1 lit. b). Nebst der Mittäterschaft werden von dieser Bestim- mung ebenso die mittelbare Täterschaft und die Nebentäterschaft erfasst. Unter den Betriff der Teilnahme fallen die Anstiftung (Art. 24 StGB) und die Gehilfen- schaft (Art. 25 StGB). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhin- derung sich widersprechender Urteile und gewährleistet damit das Gleichbehand- lungsgebot. Überdies dient er der Prozessökonomie (BGer Urteil 6B_751/2014 vom 24.03.2015; BGE 138 IV 214 E. 3.2 m.w.H.). Es existiert jedoch kein absolu-
- 14 - tes Recht, dass Straftaten, die zusammen mit mehreren Mittätern oder Teilneh- mern verübt wurden, gemeinsam verfolgt und beurteilt werden. So statuiert Art. 30 StPO die Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Ein sach- licher Grund bildet etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten, die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen oder wenn wegen der grossen Zahl von Delikten und beschuldigten Personen eine gemeinsame Bewältigung rein faktisch Schwierigkeiten bereiten würde. Sodann ist eine Trennung not- wendig, wenn im Verfahren gegen mehrere beschuldigte Personen Einzelne das abgekürzte Verfahren nach Art. 385 ff. StPO wählen. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzö- gerung vermeiden helfen (vgl. BARTEZKO, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessord- nung, 2. Auflage Basel 2014, Art. 30 N 1 ff.; FINGERHUTH/LIEBER, in: Donatsch/ Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30 N 2 ff.; BGE 138 IV 214 E. 3.2). 4.4. Zwischen dem Beschuldigten und B._____ ist gestützt auf die Anklage- schrift und die beigezogenen Akten in Bezug auf die dem Beschuldigten vorge- worfenen Straftaten von Mittäterschaft auszugehen (vgl. beigezogene Akten DG140081). Der Beschuldigte wurde jedoch nicht im gleichen Verfahren beurteilt wie sein Mittäter B._____. Aus den beiden, die Mittäter betreffenden Anklagen lässt sich entnehmen, dass B._____ bereits am 4. März 2013 verhaftet, der Be- schuldigte hingegen erst am 20. Juni 2013 – mithin mehr als drei Monate später – festgenommen wurde (beigezogene Akten DG140081, act. 1/18; Urk. 1/11). Die Anklageerhebung gegen B._____ erfolgte alsdann bereits am 23. Oktober 2014, während zu diesem Zeitpunkt die Untersuchung gegen den Beschuldigten noch im Gange war (vgl. Einvernahmen vom 20. November 2014, Urk. 1/2/4). Die An- klage gegen den Beschuldigten erfolgte sodann erst rund drei Monate später, nämlich am 21. Januar 2015 (vgl. Urk. 1/11). Das Verfahren gegen den Mittäter B._____ war daher zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschuldigten bzw. der Anklageerhebung bereits weiter fortgeschritten, weshalb in Nachachtung des Be- schleunigungsgebots eine Verfahrenstrennung angezeigt war. Es ist deshalb da-
- 15 - von auszugehen, dass mit der Verfahrensbeschleunigung bzw. -ökonomie ein sachlicher Grund im Sinne von Art. 30 StPO gegeben war, der eine Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit rechtfertigt. Darüber hinaus hat bereits die Vorinstanz den Antrag auf Beizug der Strafakten in Sachen B._____ gutgeheis- sen, woraufhin der Verteidigung umfassende Akteneinsicht in die Strafakten des Mittäters gewährt wurde (vgl. Urk. 1/16 und 1/18). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschuldigten aufgrund der getrennten Verfah- rensführung ein Nachteil entstanden sein soll. Die Verteidigung hat im Übrigen nach Anklageerhebung nie einen Antrag auf Vereinigung der Verfahren gestellt und heute ist eine solche – insbesondere mit Blick auf das bereits rechtskräftig er- ledigte Verfahren gegen B._____ (vgl. Beschluss vom 8. Oktober 2015, SB150256) – ohnehin nicht mehr möglich. 4.5. Hinsichtlich der weiteren von der Verteidigung genannten Personen F._____, G._____ und H._____ ist nicht ersichtlich, inwiefern in Bezug auf die De- likte, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, Mittäterschaft bzw. Teilnahme vorliegen soll. Aus den beigezogenen Urteilen bzw. den jeweiligen An- klageschriften in Sachen G._____ und H._____ geht hervor, dass sowohl G._____ als auch H._____ Abnehmer von B._____, – nicht jedoch vom Beschul- digten – waren (Urk. 46 und 48). F._____ wird gemäss Anklageschrift vom
25. September 2014 u.a. vorgeworfen, B._____ Amphetamingemisch auf Kom- mission übergeben zu haben (vgl. Urk. 47 S. 5), inwiefern er an den dem Be- schuldigten vorgeworfenen Straftaten beteiligt gewesen sein soll, ist nicht ersicht- lich. Daraus erhellt immerhin, dass weder die genannten Personen Täter bzw. Teilnehmer betreffend die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten waren noch umgekehrt. Entsprechend haben diese Personen auch keine Erwähnung in der Anklage gegen den Beschuldigten gefunden. Daraus folgt, dass der Vorwurf der Verteidigung im Hinblick auf die Wahrung der Verteidigungsrechte in den Pa- rallelverfahren auch in Bezug auf die Personen F._____, G._____ und H._____ fehlt geht. Denn mangels Mittäter- bzw. Teilnehmerschaft der genannten Perso- nen hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten wird der vorlie- gend zu beurteilende Sachverhalt nicht von Art. 29 StPO erfasst. Aus den beige- zogenen Urteilen geht im Übrigen hervor, dass sowohl G._____ als auch H._____
- 16 - im abgekürzten Verfahren beurteilt wurden (Urk. 46 und 48), weshalb wohl bereits damit ein sachlicher Grund im Sinne von Art. 30 StPO vorgelegen und damit die Verfahrenstrennung angezeigt gewesen sein dürfte. 4.6. Die Verteidigung bringt im Zusammenhang mit der Verletzung der Verfah- renseinheit wie erwähnt vor, die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Strafe halte vor dem Vergleich mit den übrigen Personen nicht stand (Urk. 54 S. 14). Da die eben gemachten Ausführungen zur Verfahrenseinheit mit dem von der Ver- teidigung geltend gemachten Vorbringen betreffend Strafmassvergleich zusam- menhängt, wird sogleich nachfolgend und nicht ihm Rahmen der Strafzumessung darauf eingegangen. Zu betonen ist allerdings, dass die Verteidigung im Zusam- menhang mit der Rüge der Verfahrenstrennung zu Recht nicht geltend macht, die Trennung habe eine Einschränkung der Teilnahmerechte zur Folge gehabt. 4.7. Vorweg ist festzuhalten, dass die Gleichmässigkeit, in Sinne der Proportio- nalität der Strafzumessung nur im Vergleich mit Mitangeklagten gewährleistet sein muss. Nach der Rechtsprechung hat eine kantonale Instanz, wenn ein Täter Ver- gleiche zu einem Mitangeklagten zieht und eine Ungleichbehandlung geltend macht, sich jedenfalls zu diesem Vergleich zu äussern (TRECHSEL/AFFOLTER- EIJSTEN, in: Trechsel/Peith [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 N 41; WIPRÄCHTIGER /KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, Jugendstrafgesetz, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 209). Sodann hat das Bundesgericht zum Strafmassvergleich bei Mittätern Folgendes ausgeführt (Urteil des Bundesgerichts 6B_885/2015 vom 15.1.2016, E. 4.3): "4.3.3. Das Bundesgericht entschied in BGE 135 IV 191, der Sachrichter, der im gleichen Verfah- ren zwei Mittäter zu beurteilen habe, müsse bei der Verschuldensbewertung mitberücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stünden (E. 3.2). Sei aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen, während die Strafe des andern bereits feststehe, so gehe es darum, einen hypothetischen Vergleich anzustellen. Die Autonomie des Richters könne zur Folge haben, dass die Strafen zweier Mittäter in einem Missverhältnis stünden. Dies sei verfassungs- rechtlich unbedenklich und hinzunehmen, solange die in Frage stehende Strafe als solche ange- messen sei. Allerdings sei zu verlangen, dass in der Begründung auf die Strafe des Mittäters Be- zug genommen und dargelegt wird, weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eigne. Ein An-
- 17 - spruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" bestehe grundsätzlich nicht (BGE 135 IV 191 E. 3.3). Das Bundesgericht erachtete es daher als unzulässig, eine angemessene Strafe mit dem formalen Argument der fehlenden Relation zur unangefochten gebliebenen Strafe gegen den Mittäter zu re- duzieren (BGE 135 IV 191 E. 3.4). 4.3.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Unrecht auf BGE 135 IV 191. Der erwähnte Bundes- gerichtsentscheid betraf zwei Mittäter, die erstinstanzlich im gleichen Verfahren beurteilt und zu unterschiedlich hohen Strafen verurteilt wurden. Der Verurteilte mit der höheren Strafe erhob da- gegen Berufung, während sein Mittäter das Urteil akzeptierte, weshalb dieses in Rechtskraft er- wuchs. BGE 135 IV 191 verlangt einen Strafenvergleich unter Mittätern nur für den Fall, dass die Mittäter im gleichen Verfahren beurteilt wurden. Wurden wie vorliegend getrennte Verfahren geführt, kann daraus nicht abgeleitet werden, der Sachrichter müsse die gegen die Mittäter allenfalls bereits er- gangenen Urteile beiziehen und hypothetische Überlegungen dazu anstellen, wie er die Mittäter beurteilt hätte. Da die Strafe von 4 ½ Jahren angemessen ist, kommt eine Reduktion des Straf- masses mit der Begründung, die Strafen gegen die Mittäter seien milder ausgefallen, aber ohnehin nicht in Betracht." Gestützt auf das zitierte Urteil ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht den Strafmassvergleich also nur dort als zusätzliches Strafzumessungskriterium nennt, wo Mittäter im gleichen Verfahren beurteilt werden. 4.8. Aufgrund des Gesagten ist ein Strafmassvergleich bei der Verschuldens- bewertung in Bezug auf den Mittäter B._____, – wurden wie vorliegend getrennte Verfahren geführt –, nicht zwingend angezeigt. Wie jedoch nachfolgend im Rah- men der Strafzumessung ausgeführt wird, erscheint die für den Beschuldigten festzusetzende Einsatzstrafe auch im Sinne eines hypothetischen Vergleichs mit der Einsatzstrafe für den Mittäter B._____ angemessen (vgl. nachfolgend Ziffer II. 2.4). Was die weiteren Personen F._____, G._____ und H._____ betrifft, so ist ein Strafmassvergleich gestützt auf das eben Ausgeführte sowohl mangels Mittä- terschaft oder Teilnahme, als auch aufgrund der Verfahrenstrennung obsolet.
- 18 - II. Strafzumessung
1. Strafrahmen/Strafzumessungskriterien Die Vorinstanz hat sich grundsätzlich zutreffend zum Strafrahmen und den all- gemeinen theoretischen Grundlagen der Strafzumessung geäussert, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 29, S. 18 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass, wenn eine Person mehrere Straftaten begangen hat, die in echter Konkurrenz zueinander stehen, die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen sind sodann nur erfüllt, wenn das Gericht konkret für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Insbesondere genügt dafür nicht, dass die gesetzlichen Straf- bestimmungen für die echt konkurrierenden Taten abstrakt gleichartige Strafen vorsehen. Die konkrete Methode verhindert, dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe für das eine Delikt, für die weiteren Straftaten, welche Freiheits- oder Geldstrafe androhen, automatisch auch auf eine Freiheitsstrafe erkannt wer- den muss, selbst wenn für diese für sich alleine betrachtet eine Geldstrafe ange- messen erscheint (BGE 138 IV 120; MARKO CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 02/2016, S. 97 ff. m.w.H.) Dabei sind diejenigen Täterkomponenten, die die Wahl der Strafart beeinflussen oder die nur einzelne Delikte betreffen (z.B. bei nur teilweisem Geständnis oder nur teilweise einschlägigen Vorstrafen) bereits bei der Einzelstrafzumessung zu berücksichti- gen, während der Einbezug der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) erst ganz am Ende der Strafzumessung zu erfolgen hat (CESAROV, a.a.O., S. 98). In casu steht demnach nicht von vornherein fest, ob für die Strassenverkehrsdelikte, deren Strafandrohung auf Geldstrafe oder Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren lautet, eine im Rahmen einer Gesamtstrafe asperie- rend zu berücksichtigende Freiheitsstrafe oder kumulativ zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszufällen ist. Dies ist nachfolgend anhand der konkreten Einzel- betrachtung zu eruieren. Richtig hat die Vorinstanz erkannt, dass für die Übertre- tungen (Eigenkonsum im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG und Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27. Abs. 1 SVG) jedenfalls kumulativ eine Busse auszusprechen ist.
- 19 -
2. Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG 2.1. Innerhalb des Strafrahmens von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheits- strafe bestimmt sich die Einsatzstrafe zunächst nach dem Verschulden (Art. 40 StGB i.V.m. Art. 26 BetmG; Art. 47 StGB). Die Qualifizierung der Tat unter Art. 19 Abs. 2 BetmG erfolgt in casu über lit. a, mithin die Menge der Betäubungsmittel, von welcher der Beschuldigte weiss oder annehmen muss, dass diese mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Das Bundesgericht hat dazu in langjähriger Praxis definiert, dass eine solche Gefähr- dung bei 12 g Heroin, 18 g Kokain, 200 Trips LSD oder 36 g Amphetamin vorliegt (z.B. BGE 109 IV 143; BGE 113 IV 32). Massgebend ist dabei immer die Menge des reinen Stoffes. Vorliegend ist der Beschuldigte wegen Lagerung, Beförde- rung, Veräusserung, Verschaffung, in-Verkehr-Bringung, Besitzes, Aufbewahrung und Erlangung von 35 kg Amphetamingemisch verurteilt worden, wobei mit der Vorinstanz von 7.954 kg reinem Amphetamin auszugehen ist (Urk. 29 S. 21 und S. 22). Der Grenzwert des schweren Falles bei Amphetamin ist demnach vom Beschuldigten um das 220-Fache übertroffen worden. Die Menge der Betäu- bungsmittel bildet vorliegend ein erstes wichtiges Element des objektiven Tat- verschuldens (BGE 121 IV 202 E. 2). Je deutlicher der genannte Grenzwert im konkreten Fall aber überschritten wird, umso mehr ist jener nicht allein entschei- dendes Element bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere (BGE 121 IV 193). Gewichtiges Element ist in diesen Fällen auch, welche hierarchische Stellung der Beschuldigte im Rahmen des konkreten Betäubungsmittelhandels inne hatte. Zur Beantwortung dieser Frage sind die konkreten Aufgaben des Beschuldigten, sei- ne Entscheidungsbefugnis, wie sehr er gegen aussen exponiert wurde, welche Sicherheitsvorkehrungen zu seinem Schutz vorgenommen wurden und welchen Profit der Beschuldigte aus dem Handel zog, zu beleuchten und zu bewerten (vgl. dazu LUZIUS EUGSTER/TOM FRISCHKNECHT, Strafzumessung im Betäubungs- mittelhandel, AJP 3/14, S. 335 ff.). Vorliegend fällt dazu in Betracht, dass der Be- schuldigte im Sommer 2012 an einer Party in … einen I._____ kennengelernt hat, der dort Amphetamin konsumierte und erklärte, grössere Mengen davon liefern zu
- 20 - können (Prot. I S. 17). Ebenfalls im Sommer 2012 wurde ein alter Kontakt des Beschuldigten, B._____, von ihm über Facebook aufgefrischt (Urk. HD 3/5 S. 2). Diesem lieferte der Beschuldigte auf dessen Wunsch im September 2012 100 Gramm und 10 Kilogramm sowie am 3. März 2013 25 Kilo- gramm Amphetamingemisch. Das Amphetamingemisch bezog er jeweils von "I._____" auf Kommission und verkaufte es, ohne es selber weiter zu strecken, gegen eine kleine Anzahlung und im Übrigen auf Kommission dem Abnehmer B._____. Angesichts der grossen Menge von Amphetamin, welche ihm nach sei- nen Angaben unentgeltlich und ohne Sicherheiten anvertraut wurde, scheint er besonders hohes Vertrauen seines Lieferanten I._____ genossen zu haben, was der Beschuldigte im Rahmen der persönlichen Einvernahme auch selbst zu Pro- tokoll gegeben hat (Urk. 53 S. 3). Dieser Umstand bildet ein starkes Indiz dafür, dass der Beschuldigte hierarchisch nicht im unteren Bereich, sondern näher zur Spitze stand. Daran ändert auch der Einwand der Verteidigung nichts, wonach dieses hohe Vertrauen lediglich dem Umstand der speziellen Beziehung bzw. Verflechtung zwischen dem Beschuldigten und B._____ geschuldet sei (vgl. Prot. II S. 11), denn es geht vorliegend um das Vertrauensverhältnis zwi- schen I._____ und dem Beschuldigten. Zudem erhärten diese Einschätzung auch die professionelle Kommunikation über verschiedene falsch registrierte Natel- nummern auf verschiedenen Mobiltelefonen und die dabei benutzte einschlägige Sprache ("25 schnell"; Prot. I S. 20). Auch die Reaktion auf die Verhaftung von B._____, nach welcher das vom Beschuldigten zur Kontaktierung B._____s verwendete Mobiltelefon nach vier fehlgeschlagenen Kontaktversuchen (am Tag der Verhaftung und am Folgetag) verstummte (Urk. HD 4/6.1) und der Beschuldigte in der Folge bei seinen Fahrten immer wieder nicht anders erklärba- re Zwischenstopps einlegte, als dass er sich damit der erwarteten polizeilichen Überwachung entziehen wollte (Urk. HD 4/7.1), und sich die Nummern von ihm möglicherweise folgenden Fahrzeugen in seinem Notizbuch aufschrieb (Urk. HD 2/2 S. 12), stärken diese Einschätzung. Der Umstand hingegen, dass er nach sei- nen – nicht widerlegbaren – Angaben lediglich einen Gewinn von Fr. 5'000.– er- wirtschaftete (Prot. I S. 19), zudem ein hohes Risiko einging, indem er die erwor- benen Drogenmengen jeweils in seinem Privatauto transportierte und die zweite
- 21 - Lieferung (25 kg Amphetamingemisch) zunächst gar bei sich zuhause aufbewahr- te, spricht hingegen wiederum eher für eine hierarchische Stellung in einem unte- ren Bereich. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Urk. 57 S. 2 oben) gilt dies auch für den Umstand, dass die Gelegenheiten zu den Drogenge- schäften jeweils an den Beschuldigten herangetragen wurden und er sich nicht selbst aktiv darum bemüht hatte (Prot. I S. 18 f.; Urk. 53 S. 2). Insgesamt ist bei dieser Sachlage in objektiver Hinsicht von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen, das eine Einsatzstrafe im Bereich von etwas mehr als 5 Jahren rechtfertigen würde, einer Strafe mithin, die sich im unte- ren Drittel des Strafrahmens, dort jedoch eher im oberen Bereich befindet. 2.2. Die Prämissen zur Bewertung der subjektiven Tatschwere hat die Vor- instanz sorgfältig und richtig dargelegt; auf diese kann verwiesen werden (Urk. 29 S. 23 ff.). Vorliegend fällt zunächst in Betracht, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte und um die Menge und die Gefährlichkeit des von ihm veräusserten Amphetamins wusste. Dem Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte keine Kenntnisse, weder von der Gefährlichkeit noch von der rechtlichen Qualifi- kation dieser Droge gehabt habe, weshalb hinsichtlich der Gefährlichkeit der Sub- stanz lediglich von einem eventualvorsätzlichen Vorgehen auszugehen sei (Urk. 54 S. 8 f.), kann nicht gefolgt werden. Zwar gab der Beschuldigte auch an- lässlich der persönlichen Einvernahme an, nicht genau gewusst zu haben, was Amphetamin sei (Urk. 53 S. 4), doch kann sich – wie die Staatsanwaltschaft zu- treffend festhält (vgl. Urk. 57 S. 2) – das Desinteresse bzw. die Unkenntnis des Beschuldigten nicht strafmindernd auswirken und spricht eher dafür, dass sich der Beschuldigte einzig für den finanziellen Gewinn interessierte. Da der Beschuldigte nicht selber süchtig war und sich weder in einer eigentlichen Notlage befand, noch unter Druck gesetzt wurde, handelte er demnach aus rein finanziellen Moti- ven (Prot. I S. 10 ff. ). An dieser Einschätzung vermag auch das von der Verteidi- gung neu vorgebrachte Motiv der angeblich speziellen Beziehung bzw. Ver- flechtung zwischen dem Beschuldigten und B._____ nichts zu ändern. Wie bereits unter Ziffer I. 3.8. erwähnt, führen auch die dem Beschuldigten attestierten psy-
- 22 - chischen Erkrankungen nicht zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit und können folglich nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Schliesslich bringt die Verteidigung vor, der Beschuldigte habe B._____ nach der zweiten Übergabe am 4. März 2013 unmissverständlich mitgeteilt, dass er für kei- ne weiteren Lieferungen mehr zu haben sei. Die Strafuntersuchungsbehörden hätten den Beschuldigten nach der letzten Übergabe an B._____ während vier Monaten mit GPS im Auto beobachten lassen, wobei keine Kontaktnamen oder weiteren Geschäfte festgestellt worden seien und die Sache für den Beschuldig- ten abgeschlossen gewesen sei. Zudem beweise dies, dass B._____s Auto eben- falls audioüberwacht worden sei und der Beschuldigte B._____ im Auto gesagt habe, dass er nicht mehr mitmachen wolle. Zudem habe sich der Beschuldigte des ihm von I._____ übergebenen Handys und damit des einzigen Mittels, seinen Lieferanten zu kontaktieren, durch Wegwerfen entäussert. So habe der Beschul- digte aus eigenem Antrieb auf weitere tatbestandsmässige Handlungen verzich- tet, weshalb es sich dabei quasi um einen Rücktritt des Beschuldigten handle. Sollten diesbezüglich Zweifel bestehen – so die Verteidigung – seien die Audio- aufzeichnungen im Fahrzeug von B._____ vom 4. März 2013 zum vorliegenden Verfahren zuzuziehen (Urk. 54 S. 10; Prot. II S. 9). Es ist zutreffend, dass im Rahmen der subjektiven Tatschwere ein allfälliger Rücktritt zu berücksichtigen ist, wobei ein solcher nur dann verschuldensrelativie- rend wirkt, wenn der Täter aus eigenem Antrieb zurückgetreten ist. Das Rück- trittsprivileg greift jedoch nur dort ein, wo ein Delikt das Stadium des Versuchs nicht überschreitet, also der zu seiner Vollendung gehörende Erfolg ausbleibt und dies als Verdienst des Täters erscheint. Ein Rücktritt ist also nur denkbar, solange ein unvollendeter Versuch vorliegt. Gleichermassen ist tätige Reue nur möglich, wo ein vollendeter Versuchs vorliegt. Ist die Tat hingegen (sei es auch nur formell) vollendet, so ist eine Anwendung von Art. 23 StGB ausgeschlossen (vgl. NIGGLI/ MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht 1, Art.1-110 StGB, Jugendstrafgesetz,
3. Auflage, Basel 2013, Art. 23 N 2 ff.). Gestützt auf die Ausführungen der Verteidigung muss davon ausgegangen wer- den, dass die angeblichen "Rücktrittshandlungen" des Beschuldigten, – nament-
- 23 - lich die Mitteilung an B._____, er wolle nicht mehr mitmachen, die Entäusserung des ihm von I._____ übergebenen Handys sowie die Abstandnahme von weiteren Delikten – zeitlich nach der zweiten Übergabe vom 3. März 2013 stattgefunden haben. So habe das Gespräch bzw. die Mitteilung an B._____ am 4. März 2013 stattgefunden und sei aufgezeichnet worden (vgl. Urk. 54 S. 10). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeteiligten B._____ bereits alle notwendigen Tathandlungen der ihm vor- geworfenen Betäubungsmitteldelikte, begangen im September 2012 sowie am
3. März 2013, vorgenommen, weshalb es dem Beschuldigten gar nicht mehr mög- lich war, vom längst vollständig erfüllten Tatbestand der mehrfachen Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz zurückzutreten. Da sich die genannten Betäubungsmitteldelikte, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, nicht mehr im Versuchsstadium befanden, besteht demnach entgegen den Aus- führungen der Verteidigung kein Raum für ein Rücktrittsprivileg. Die von der Ver- teidigung nach Vollendung der Betäubungsmitteldelikte geltend gemachten Hand- lungen zeigen einzig, dass der Beschuldigte nach der zweiten Übergabe vom
3. März 2013 von weiteren strafbaren Handlungen Abstand genommen hat. Was die Entäusserung des von I._____ übergebenen Handys anbelangt, ist aufgrund der Vorbringen nicht klar, zu welchem Zeitpunkt diese stattgefunden hat; es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich von einem Rücktritt bzw. tätiger Reue auszugehen wäre. Da gestützt auf die Vorbringen der Verteidigung hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte somit nichts zu Gunsten des Beschuldig- ten abgeleitet werden kann, erübrigt sich auch der Beizug der Audioaufzeich- nungen aus dem Fahrzeug von B._____. Folglich ist der entsprechende pro- zessuale Antrag der Verteidigung abzuweisen. Damit verändern die subjektiven Elemente das Verschulden des Beschuldig- ten weder nach unten noch nach oben, und es bleibt bei einer möglichen Einsatz- strafe von etwas mehr als 5 Jahren (62 Monate). 2.3. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat die Vorinstanz voll- ständig und korrekt dargelegt, weshalb auch hier vorab auf diese zu verweisen ist (Urk. 29 S. 27 ff.). Die schwierige Kindheit mit zahlreichen Heim- und Fremdplat-
- 24 - zierungen und ohne Lehrabschluss (Urk. 22, S. 12 ff.) ist entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 29 S. 28) aber leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Unter diesem Titel rechtfertigt sich eine Strafminderung von zwei Monaten und trägt damit der von der Verteidigung geltend gemachten "hochbelasteten" Kinder- und Jugendzeit des Beschuldigten Rechnung (vgl. Urk. 54 S. 3 ff.). Eine Strafminderung im dar- über hinaus gehenden Umfang ist vorliegend jedoch nicht gerechtfertigt, auch nicht aufgrund der speziellen Freundschaft bzw. persönlichen Verflechtungen zwischen dem Beschuldigten und B._____ (vgl. Urk. 54 S. 7 und S. 13; Prot. II. S. 11). Die beiden Vorstrafen des Beschuldigten datieren aus den Jahren 2008 (20 Tagessätze Geldstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln) und 2010 (140 Tagessätze Geldstrafe wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittel- gesetz und Fr. 1'000.– Busse wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes; Urk. HD 9/2). Vorliegend muss sich namentlich die zweite, einschlägige Vorstrafe doch merklich straferhöhend auswirken. Diese wurde ihm am 19. Oktober 2010 eröffnet. Daraus erhellt, dass er weniger als zwei Jahre nach dieser Verurteilung zu einer unbedingten Strafe erneut mit Betäubungsmitteln handelte, was bei der Bemessung der Sanktion gebührend, mit einer Erhöhung der Strafe um sechs Monate, zu berücksichtigen ist. Strafmindernd ist das Geständnis des Beschuldig- ten zu berücksichtigen, wobei auch diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 29 S. 28). Zu berück- sichtigen ist aber, dass der Beschuldigte bei seiner Verhaftung nicht geständig bzw. keine innere Umkehr des Beschuldigten zu verzeichnen war (Urk. HD act. 2/1 S. 2). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung, welche ein soforti- ges und umfassendes Geständnis geltend macht (Urk. 54 S. 9), ist festzuhalten, dass der Beschuldigte erst nachdem ihm mit dem Antrag auf Anordnung von Un- tersuchungshaft dargelegt wurde, dass er "von B._____ glaubhaft zu Protokoll" belastet werde, von diesem "am 4. März 2013 rund 25 kg Amphetamin sowie ca. im September 2012 rund 10 kg Amphetamin bezogen zu haben" (Urk. HD 7/3 S. 1), nachgab und das Geständnis von B._____ bestätigend nunmehr einlässliche Ausführungen zur Sache (Urk. HD 2/2 S. 2 ff.) machte. Damit hat der Beschuldig- te das Verfahren gleichwohl merklich vereinfacht, was ihm im Umfang von etwas
- 25 - unter einem Viertel der Einsatzstrafe, mithin also ca. 11 Monaten, strafmindernd anzurechnen ist. Schliesslich ist – wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 54 S. 17; Prot. II S. 8) – die doch etwas lange Verfahrensdauer, die der Beschuldigte nicht zu verantworten hat, im Umfang von einem Monat strafmindernd zu veranschlagen. Insgesamt ist die Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponenten also um 8 Monate (strafmindernd 14 [2 + 11 + 1] Monate, straferhöhend 6 Monate) zu senken. Die Einsatzstrafe für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist demnach auf 54 Monate festzusetzen. 2.4. Diese Einsatzstrafe steht entgegen den Ausführungen des Verteidigers nicht in einem Missverhältnis zur Einsatzstrafe, welche das erstinstanzliche Ge- richt beim Mittäter B._____ festsetzte. Dieser hat wohl über eine längere Zeit eine insgesamt grössere Menge von Amphetamin bezogen (insgesamt 17,687 kg rei- nes Amphetamin) und mit dem Weiterverkauf an zahlreiche Abnehmer einen weitaus grösseren Gewinn erzielt als der Beschuldigte. Das grosse Risiko, das B._____ mit der Lagerung, der Weiterverarbeitung (Strecken des Amphetamin- gemisches) und dem Verkauf an zahlreiche Zwischenabnehmer einging, führt zu einer Einstufung in der Hierarchie, die nicht höher ist als die des Beschuldigten. Die Vorinstanz hat die Einsatzstrafe für B._____ aufgrund dieser Tatkomponenten auf 8 ½ Jahre festgesetzt (beigezogene Akten DG140081-C, act. 33, S. 8 ff.), was im Vergleich mit der Einsatzstrafe, die für den Beschuldigten aufgrund der Tat- komponenten festgesetzt wurde (5 Jahre), angemessen erscheint. Bei B._____ wirkte sich das kooperative und aufrichtig reuige Verhalten in der Strafuntersu- chung sowie das umfassende Geständnis, in welchem er auch Drogenverkäufe, von denen die Untersuchungsbehörde sonst wohl nichts erfahren hätte, zugab, und seine Lieferanten und Abnehmer namentlich nannte, deutlich strafmindernd aus (Reduktion der Einsatzstrafe um einen Drittel). Diese Voraussetzungen lagen beim Beschuldigten, wie vorstehend aufgezeigt, zwar auch vor, aber nur in ver- mindertem Masse (Reduktion der Einsatzstrafe um einen Viertel). Insgesamt er- hellt aus diesen Ausführungen, dass die vorliegend festgesetzte Einsatzstrafe für
- 26 - die Betäubungsmitteldelikte des Beschuldigten in keinem Missverhältnis zur Stra- fe steht, welche der Mittäter B._____ erhielt.
3. Mehrfaches vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG, Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG und Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG 3.1. Vorab sind hier noch einmal die Grundsätze der Strafzumessung bei einer Verurteilung zu mehreren Straftaten in Erinnerung zu rufen: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Für die Bildung einer Ge- samtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, un- ter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 116 IV 300 E. 2c/bb S. 304; BGer Urteil 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.1; GÜNTHER STRATENWERTH, Erneut zur Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 2011, S. 349; JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, Jugendstrafgesetz, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 49 N 116; TRECHSEL/AFFOLTER-EIHSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxis- kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 39 N 8). Gerade dies ist vorstehend erfolgt. In ei- nem zweiten Schritt hat das Gericht nun diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b, BGer Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; BGE 137 IV 57). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist dabei aber nur bei
- 27 - gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu ver- hängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfäl- len würde (konkrete Methode; BGE 138 IV 120 E. 5.1; BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vor- sehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Ausnahmsweise ist es aber erlaubt, die einzelnen Taten und deren kriminelle Energie in einem Gesamtzusammen- hang zu betrachten und insgesamt eine Freiheitsstrafe auszufällen, selbst wenn für einzelne Delikte theoretisch ungleichartige Strafen auszufällen wären. Dies ist insbesondere zulässig, wenn die einzelnen Taten Teil eines zusammenhängen- den Vorgehens und gleichgelagerte Einzelhandlungen in einem Gesamtkontext darstellen (vgl. BGer Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.7 f.; BGer Urteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1). 3.2. Diese Grundsätze konkretisierend ist für den vorliegenden Fall fest- zuhalten, dass die mehreren Verkehrsdelikte zusammen als gleichgelagerte Handlungen in einem Gesamtkontext angesehen werden können, nicht aber die Verkehrs- und Betäubungsmitteldelikte zusammen. Es ist deshalb zu prüfen, ob für die Verkehrsdelikte insgesamt eine Freiheitsstrafe auszufällen wäre und nur, wenn dies zu bejahen ist, kann eine solche ausgesprochen und mit der Einsatz- strafe für die Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtstrafe verbunden werden. Andernfalls ist kumulativ eine Geldstrafe auszusprechen. 3.3. Der Beschuldigte wurde wegen vier Vergehen gegen das Strassenver- kehrsgesetz verurteilt: Fahren in angetrunkenem Zustand und Vereitelung einer Blutprobe (Realkonkurrenz: BGE 102 IV 42) und kurze Zeit später erneut Fahren in angetrunkenem Zustand und Fahren ohne Berechtigung. Die Gesetzesbestim- mung zum Fahren in fahrunfähigem Zustand wurde seit dem Tatzeitpunkt revi- diert, wobei der konkrete Tatbestand und der Strafrahmen gleich blieben (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG in der bis 31. Dezember 2013 gültigen Fassung im
- 28 - Vergleich zu Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG der aktuell gültigen Fassung). Alle Delikte sind mit der gleichen abstrakten Strafdrohung versehen, nämlich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG, Art. 91a Abs. 1 SVG und Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). Bei dieser Konstellation kann die Strafzu- messung mit jedem der Delikte begonnen werden. In zeitlicher Hinsicht das erste Delikt ist das erste Fahren in fahrunfähigem Zustand. Zur objektiven Tatschwere ist hier festzuhalten, dass die Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von min- destens 2.12 ‰ erfolgte (Urk. ND 1/5). Der Beschuldigte war mit seinem Perso- nenwagen am 29. Oktober 2013 um ca. 23.00 Uhr unterwegs von ... SG nach ... SG. Diese Strecke ist eher kurz (ca. 4 km), in einem eher ländlichen Gebiet, auf welchem nach Angaben der Polizei im Zeitpunkt der Kontrolle kaum Verkehr herrschte (Urk. ND 1/1 S. 1). Die Strafmassempfehlungen der Staatsanwaltschaft Zürich lauten für einen Ersttäter [gemäss Massnamenregister hat der Beschuldig- te eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2001 (Urk. ND 1/16), welche ihm aber in Nachachtung von Art. 369 StGB nicht mehr entgegen gehalten werden] in einer vergleichbaren Konstellation auf mindestens 120 Tagessätze Geldstrafe. Diese Strafe erscheint in objektiver Hinsicht angemessen. Zur subjektiven Tat- schwere fällt in Betracht, dass der Beschuldigte, der mit dem Auto zu einer Bar, für welche er eine Live-Band organisiert hatte, fuhr und dort im Wissen darum, dass er mit dem Auto wieder nach Hause fahren würde, Alkohol konsumierte, vorsätzlich und aus Bequemlichkeit resp. Gleichgültigkeit gegenüber den gesetzli- chen Vorschriften und den möglichen Gefahren handelte. Die bei Fahrtantritt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2.12 ‰ verminderte Zurechnungsfähigkeit ist bei dieser Sachlage gestützt auf Art. 19 Abs. 4 StGB nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt ist das Tatverschulden aber als noch leicht zu wer- ten und die Einsatz(geld-)strafe auf 120 Tagessätze zu bemessen. Bezüglich der Täterkomponenten ist festzuhalten, dass sich die schwierige Kindheit mit zahlrei- chen Heim- und Fremdplatzierungen und ohne Lehrabschluss (Urk. 22 S. 12 ff.) in Bezug auf dieses Verkehrsdelikt nicht strafmindernd auswirkt. Sie hat keinen Ein- fluss darauf, ob man sich als Automobilist an die geltenden gesetzlichen Bestim- mungen halten will oder nicht. Straferhöhend, und zwar um je 10 Tage bzw. Ta- gessätze, ist die einschlägige Vorstrafe und der Umstand, dass der Beschuldigte
- 29 - während laufender Strafuntersuchung delinquierte, zu berücksichtigen. Das (spä- te) Geständnis bei klarer Beweislage, welche das Verfahren nicht merklich verein- fachte, wirkt sich nur ganz marginal strafmindernd aus. Insgesamt ist die Ein- satz(geld)strafe aufgrund der Täterkomponenten um 20 Tage bzw. Tagessätze auf 140 Tage bzw. Tagessätze zu erhöhen. 3.4. Die Vereitelung der Blutprobe erfolgte während der vorgenannten Fahrt in angetrunkenem Zustand. Zwischen diesen Delikten besteht Realkonkurrenz, da verschiedene Rechtsgüter (der geordnete Gang der Rechtspflege resp. die Ver- kehrssicherheit) betroffen sind (BGE 102 IV 42). Bezüglich der objektiven Tatschwere fällt in Betracht, dass der Beschuldigte sich der Kontrolle durch die Polizei, welche vom betreffenden Polizisten mittels eingeschalteter Stablampe mit aufgesetztem Leuchtkegel deutlich erkennbar signalisiert wurde, widersetzte und seine Fahrt ohne die Geschwindigkeit zu reduzieren fortsetzte, jedoch danach nach kurzer Nachfahrt durch die Polizei mit entsprechender Signalisierung (Blau- licht, Wechselklanghorn und Matrix „Stopp Polizei“) zum Anhalten gebracht wer- den konnte. Die Tat erfolgte bei infolge Alkoholkonsums (2.12 ‰) verminderter Zurechnungsfähigkeit. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte mit dem Auto in den Ausgang gefahren ist und im Wissen darum, dass er wieder mit dem Auto nach Hause fahren würde, Alkohol getrunken hat, ist auch in Bezug auf die Vereitelung der Blutprobe zumindest Eventualvorsatz anzunehmen, weshalb sich die verminderte Zurechnungsfähigkeit auch hier nicht verschuldensmindernd auswirkt (Art. 19 Abs. 4 StGB; BGE 117 IV 295). Der Umstand, dass ihm von ei- ner Bekannten alkoholische Getränke auf Kredit ausgeschenkt wurden und es ihm damals "psychisch nicht gut" gegangen sei, kann die subjektive Tatschwere nur marginal zu seinen Gunsten beeinflussen (Urk. 22 S. 17; Prot. II S. 8). Insge- samt ist das Verschulden gleichwohl als noch leicht zu werten und eine Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens festzusetzen. Bezüglich der Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen zum Fahren in fahrunfä- higem Zustand verwiesen werden. Nachdem die Tat doch in einem sehr engem Zusammenhang zum vorstehend beurteilten Fahren in fahrunfähigem Zustand steht, erscheint es in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen, die Ein-
- 30 - satz(geld)strafe um 20 Tage bzw. Tagessätze auf 160 Tage bzw. Tagessätze zu erhöhen. 3.5. Dem stark angetrunkenen Beschuldigten wurde der Führerausweis auf der Stelle entzogen (Urk. ND 1/4). Er behielt hingegen die Schlüssel des Fahrzeugs. Nach der Blutentnahme im Spital ... in ... liess er sich von einem Taxi zu seinem abgestellten Auto fahren, bestieg dieses und begab sich auf den kurzen Fahrweg nach Hause, wobei er abermals von der Polizei angehalten wurde. Mit dieser Fahrt erfüllte er wiederum zwei Tatbestände in Realkonkurrenz, da auch diese beiden Delikte unterschiedliche Rechtsgüter schützen. In objektiver Hinsicht fallen bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand wiederum die Blutalkoholkon- zentration (diesmal 1.88‰), der erneut kurze Weg in einer um diese Uhrzeit von wenigen Fahrzeugen frequentierten Gegend in Betracht. In subjektiver Hinsicht ist die verminderte Zurechnungsfähigkeit hier allerdings verschuldensmindernd zu berücksichtigen, da diese Delikte nicht mehr als vom Eventualvorsatz bei Trink- beginn erfasst betrachtet werden können. Bezüglich Täterkomponenten kann wiederum auf die vorstehenden Ausführungen zur ersten Trunkenfahrt verweisen werden. Insgesamt rechtsfertigt es sich, die Einsatz(geld)strafe für das zweite Fahren in fahrunfähigem Zustand um 20 Tage bzw. Tagessätze auf nunmehr 180 Tage bzw. Tagessätze zu erhöhen. Dass die kurze Fahrt ohne Führerausweis er- folgte, ist angesichts der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten beim kurz davor erfolgten vorläufigen Entzug und dem engen Zusammenhang der beiden Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips hingegen nicht mehr straf- erhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt steht damit fest, dass der Beschuldigte für die Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz mit 180 Tagen Freiheitsstrafe bzw. mit einer Geld- strafe von 180 Tagessätzen zu bestrafen ist. 3.6. Zur Strafart ist zu ergänzen, dass im Strafbereich von 6 Monaten sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden kann (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berück-
- 31 - sichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; zuletzt BGer Urteil 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2). 3.7. Ruft man sich – nochmals – in Erinnerung, dass als Regelsanktion das gel- tende Recht vor allem für den Bereich der leichteren Kriminalität die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit, für den Bereich der mittleren Kriminalität die Geld- strafe und die Freiheitsstrafe vorsieht und Freiheitsstrafen nur verhängt werden sollen, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu ge- währleisten (BGE 134 IV 82), so scheint es sich vorliegend bezüglich der SVG- Vergehen gerade eben um einen Fall zu handeln, der schon der mittleren Krimi- nalität zuzuordnen ist. 3.8. Hier ist auch in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 31. Oktober 2008 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 130.– bestraft werden musste. Dass damals eine unbedingte Sank- tion ausgefällt wurde, bedeutet nichts anderes, als dass dem Beschuldigten da- mals eine Schlechtprognose gestellt worden ist. Diese Schlechtprognose bewahr- heitete sich dahingehend, dass der Beschuldigte bereits am 19. Oktober 2010 wegen Betäubungsmitteldelikten mit einer weiteren unbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft werden musste. Der Beschuldigte war im Rahmen des zweiten Verfahrens 17 Tage in Untersuchungshaft. Von Herbst 2012 bis März 2013 beging der Beschuldigte die Betäubungsmittelverbrechen, welche Gegenstand des heutigen Verfahrens bilden. Er wurde im Rahmen jener Unter- suchung 36 Tage in Untersuchungshaft versetzt, wobei er am 26. Juli 2013 aus der Haft entlassen wurde. Bereits am 29. Oktober 2013 beging der Beschuldigte
– trotz laufendem Verfahren, trotz erlittener Untersuchungshaft, trotz früheren un- bedingten Geldstrafen – eine ganze Reihe von SVG-Delikten, die ebenfalls Gegenstand des heutigen Verfahrens bilden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte
- 32 - bezüglich beider Tatkomplexe je eine einschlägige Vorstrafe hat. Zudem delin- quierte er im Strassenverkehr, obschon er bereits früher mit vier Ausweisent- zügen konfrontiert worden war. Es ist offenkundig, dass den Beschuldigten sogar unbedingte Geldstrafen nicht im geringsten beeindruckt haben; auch von Unter- suchungshaft liess er sich nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Nicht unbeach- tet darf bleiben, dass der Beschuldigte mit seiner Delinquenz – und zwar in bei- den Bereichen – die öffentliche Sicherheit gefährdet hat. Eine erneute Geldstrafe, auch wenn sie unbedingt ausgefällt würde, ist angesichts dieser konkreten Situa- tion nicht mehr zweckmässig. Sowohl die präventive Effizienz als auch die öffent- liche Sicherheit lassen es daher auch nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit angezeigt erscheinen, bei den hier für die SVG-Vergehen alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen der Geld- und Freiheitsstrafen vorliegend – selbst wenn sie unabhängig von den Betäubungsmittelverbrechen beurteilt würden – auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Für die SVG-Vergehen ist daher – bereits asperiert – eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten auszufällen. 3.9. Da sowohl für die Betäubungsmittelverbrechen (54 Monate) als auch für die SVG-Vergehen (6 Monate) eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, ist eine Ge- samtstrafe auszusprechen. Angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von insge- samt 57 Monaten. III. Vollzug
1. Freiheitsstrafe Bei einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten fällt weder ein bedingter noch ein teilbe- dingter Vollzug in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist zu vollziehen. Der Anrechnung von 36 Tagen erstandener Haft steht nichts entgegen.
2. Wirkung der Strafen auf das Leben des Täters Zuletzt ist im Rahmen der Strafzumessung darüber zu befinden, wie sich das nun gefundene Resultat auf das Leben des Täters mutmasslich auswirken wird. Dabei
- 33 - ist allerdings nur bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen, persönlicher, familiärer oder beruflicher Art eine Reduktion der Strafe auf ein Mass, welches z.B. noch den teilbedingten Vollzug ermöglichen würde, ins Auge zu fassen. Die beruflichen Schwierigkeiten und die Trennung von Familie und Freunden sind als zwangsläufige Folge mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe verbunden und können für sich allein nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hin- tergrund tritt (BGer Urteil 6P.36/2004 vom 2. Juli 2004). Eine einschneidende und erhebliche Wirkung der unbedingten Strafe auf das Leben des Täters ist evident, führt aber mangels aussergewöhnlicher Umstände vorliegend nicht zu einer An- passung der Strafe. Jedenfalls liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe müssen die negativen Auswirkungen nach der Praxis des Bundesgerichts (BGer Urteil 6B_564/2014 vom 15.12.2014, E, 1.3) nur bei aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden. Solche liegen nicht vor. IV. Kostenfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrem Antrag zur Strafhöhe nicht gänzlich durch. Der Beschuldigte be- antragt im Berufungsverfahren eine tiefere Strafe (33 Monate, davon 9 Monate unbedingt), weshalb er mehrheitlich unterliegt. Vorliegend erscheint es deshalb angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 1/4 definitiv und im Umfang von 3/4 einstweilen auf die Gerichtskas- se zu nehmen, wobei die Rückzahlungs-pflicht im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. Entschädigungsansprüche bestehen bei diesem Verfahrensausgang keine (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO).
- 34 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 8. Juli 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (HD),
- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG,
- des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifi- zierter Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG (ND1),
- der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sin- ne von Art. 91a Abs. 1 SVG,
- des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie
- der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG.
2. Vom Vorwurf der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Anklagepunkt III. 2.) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit (…) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer ... auf- bewahrten 450.7 Gramm Marihuanagemisch und 19 Gramm Haschisch (5 Portionen) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
6. Januar 2015 beschlagnahmten Gegenstände (mit Ausnahme des Laptops Apple, ...) werden eingezogen und sind – soweit verwertbar – durch die Kasse der Staats- anwaltschaft des Kantons Zürich II zu verwerten sowie zur Deckung der Verfahrens- kosten zu verwenden und im Übrigen zu vernichten:
- 1 iPhone 5, schwarz, inkl. SIM (...)
- 1 Mobiltelefon Nokia, schwarz, inkl. SIM, (...)
- 1 Mobiltelefon Samsung, weiss, mit grünem Etui, inkl. SIM (...)
- 35 -
- 1 Mobiltelefon Samsung, schwarz (...)
- 1 Mobiltelefon Samsung, schwarz, inkl. SIM (...)
- 1 Mobiltelefon Samsung, schwarz (...)
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 1. /3. Juli 2013 beschlagnahmte Barschaft von total Fr. 4'703.75 wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'600.– Auslagen MIG Fr. 16'000.75 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidi- gung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 57 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 36 Tage durch vorläufige Festnahme und Unter- suchungshaft erstanden sind).
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– amtliche Verteidigung
- 36 -
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens , mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden im Umfang von 1/4 definitiv, und im Umfang von 3/4 einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) sowie hernach in vollständig begründeter Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Nussbaumstr. 29, 3003 Bern. und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen, Frongartenstr. 5, 9001 St. Gallen (Akten - Nr. 2013_10445).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 37 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Juni 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti MLaw M. Konrad