Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am Mittwoch, 7. Januar 2015, um ca. 13.40 Uhr, als Lenker des Personenwagens BMW D 525 xDrive, GL …, auf der B._____-Strasse auf der Höhe der Verzweigung C._____-Strasse/D._____- Strasse in E._____ infolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit das auf Rot stehende Lichtsignal übersehen zu haben. In der Folge sei er mit dem von der D._____- Strasse (recte: C._____-Strasse) herkommenden, korrekt bei Grün fahrenden Personenwagen Skoda CZ, Octavia, ZH … kollidiert.
2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er zum fraglichen Zeitpunkt als Lenker des BMWs an der Kollision beteiligt war. Er macht jedoch sinngemäss geltend, die Lichtsignalanlage habe nicht korrekt funktioniert. Er sei der Ansicht gewesen, er habe Grün gehabt, weshalb er nicht fahrlässig gehandelt habe (Prot. I S. 20 und Prot. II S. 10).
3. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3 und 4; Prot. I S. 7-15 und S. 19 f. und Prot. II S. 8 ff.), die Aussagen des Zeugen F._____ (Urk. 5 und Urk. 6), der Zeugin G._____ (Urk. 7) sowie des Sachverständigen
- 6 - H._____ (Urk. 29) vor. Zudem kann auf den Polizeirapport vom 17. Februar 2015 samt Fotobogen abgestellt werden (Urk. 1 und Urk. 2).
4. Bei der Abwägung von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Per- son und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie aus de- ren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Vorliegend ergibt sich aus den Akten nichts, was die allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugin G._____ in Zweifel ziehen würde. Sie hat kein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Auch der Zeuge F._____ hat kein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Es muss jedoch beachtet werden, dass er als Kollisionsbeteiligter ein gewisses Interesse hatte, sich nicht selbst zu belasten. Das Interesse des Be- schuldigten, sein Verhalten in einem günstigen Licht darzustellen, ist sowohl legi- tim als auch offensichtlich. Dies ist bei der Beurteilung der Aussagen zu berück- sichtigen, wobei allerdings festzuhalten ist, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommen Person kaum mehr relevante Be- deutung zukommt.
5. Weitaus gewichtiger für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdig- keit ist der materielle Gehalt und damit die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussa- ge, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen, Urteil des Bundes- gerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Hier ist ins- besondere zu prüfen, ob die Aussagen in den wesentlichen Punkten wider- spruchsfrei, in ihrem Kerngehalt stimmig und schlüssig sind sowie ob sie (soweit objektiv möglich) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu ach- ten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibun- gen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinrei- chenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht,
- 7 - Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 313 ff. und N 370 ff.).
6. Die Vorinstanz kam gestützt auf die Aussagen des Sachverständigen H._____ zum Schluss, dass die Lichtsignalanlage zum Unfallzeitpunkt korrekt funktionierte. Auf ihre überzeugenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 38 S. 6 ff.) kann vollumfänglich verwiesen werden. Es ist demnach erstellt, dass dem Unfall eine Rotlichtmissachtung von einem der beiden Kollisionsbeteiligten zugrunde liegt.
7. Der Beschuldigte sagte in seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. Februar 2015 aus, er sei auf der mittleren Spur von … auf die Kreuzung zugefahren, wäh- rend drei bis fünf Fahrzeuge auf der linken Spur gestanden seien. Etwa 40 Meter davor seien die Autos vor ihm über die Kreuzung gefahren. Er habe gedacht, die- jenigen auf der rechten Spur hätten Grün gehabt. Von rechts, aus der D._____- Strasse, sei niemand gefahren, aber von links sei ein Fahrzeug auf die Kreuzung gefahren, mit dem es zur Kollision gekommen sei. Die Sonne habe "voll ins Licht- signal geleuchtet", wodurch eine Sichtbehinderung bestanden habe. Er habe aber auf jeden Fall Grün gesehen. Er habe gesehen, wie Fahrzeuge aus der C._____- Strasse nach rechts in die B._____-Strasse, Fahrtrichtung …, abgebogen seien. Fahrzeuge, die nach links abgebogen seien, habe er nicht gesehen (Urk. 3 S. 1- 4). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 14. April 2015 erklärte er, er sei nach wie vor der Meinung, er sei bei Grün gefahren. Sowohl das Signal für die Rechtsabbieger als auch sein eigenes seien auf Grün gewesen. Auf der Linksabbiegespur seien die Autos gestanden, daher müsse diese Rot gehabt ha- ben. Auf der Rechtsabbiegespur seien die Autos gefahren. Er habe mindestens zwei Fahrzeuge vor sich gehabt, und sei ca. 20 Meter hinter dem vor ihm fahren- den Auto gefahren (Urk. 4 S. 1 ff.). Vor Vorinstanz sagte er aus, er sei davon ausgegangen, er habe Grün gehabt. Die Rechtsabbiegespur habe auch Grün gehabt. Dort seien ein oder zwei Autos abgebogen. Etwa 50-60 Meter vor ihm sei ein Fahrzeug auf seiner Spur über die
- 8 - Kreuzung gefahren. Die sechs bis sieben Autos, die auf der linken Spur gestan- den hätten, hätten ihm die Sicht auf die C._____-Strasse genommen. Er habe das Gefühl gehabt, dass jemand aus der C._____-Strasse nach rechts abgebogen sei, es müsse aber nicht so gewesen sein (Prot. I S. 7-12).
8. F._____ sagte am 26. Januar 2015 gegenüber der Polizei aus, er habe auf der rechten Spur auf der C._____-Strasse direkt vor der Ampel angehalten, da es Rot gewesen sei. Nach etwa 10 bis 15 Sekunden sei er losgefahren, da es Grün an- gezeigt habe. Aus dem Augenwinkel habe er gesehen, dass ein Fahrzeug auf ihn zugekommen sei. Er habe noch versucht, zu beschleunigen, es habe aber nicht mehr gereicht und er sei von der rechten Seite gerammt worden. Er sei sich ziem- lich sicher, dass links von ihm gesehen Fahrzeuge nach rechts in die C._____- Strasse abgebogen seien. Rechts von ihm seien drei Autos in der B._____- Strasse gestanden, die nach links abbiegen wollten. Auch auf der dortigen Spur für Rechtsabbieger seien Fahrzeuge gestanden. Nach der Kollision habe der Be- schuldigte zu ihm gesagt, er habe das falsche Lichtsignal beachtet (Urk. 5 S. 1-3). Als Zeuge führte er bei der Staatsanwaltschaft am 14. April 2015 aus, er habe bei Rot etwa 5 bis 10 Sekunden gewartet. Rechts von ihm seien die Fahrzeuge auf der B._____-Strasse gestanden, weshalb er die mittlere Spur nicht habe sehen können. Er sei knapp, aber sicher bei Grün losgefahren. Auch die Linksabbieger neben ihm hätten losfahren können, sonst niemand. Auf entsprechende Frage bestätigte der Zeuge, der Beschuldigte habe gesagt, er habe das falsche Licht- signal beachtet (Urk. 6 S. 1-5).
9. G._____ sagte als Zeugin in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
14. April 2015 aus, sie sei damals bei Rot an der Kreuzung Richtung E._____ ge- standen und habe nach links Richtung … abbiegen wollen. Rechts von ihr seien die Autos auch gestanden. Sie habe die Kollision nicht gesehen, aber der Be- schuldigte habe kurz nach der Kollision gesagt, "das war, glaube ich, meiner, ich hatte Rot". Im Übrigen bestätigte sie ihre bei der Polizei telefonisch deponierten Aussagen (Urk. 1 S. 5 und Urk. 7 S. 1 ff.).
- 9 -
10. Der Sachverständige H._____ führte in seiner Einvernahme vor der Vo- rinstanz am 25. November 2015 aus, da die Daten des Phasenablaufs der Licht- signalanlage am Unfalltag nicht rechtzeitig durch die Polizei gesichert worden sei- en, könne nicht mehr festgestellt werden, wie lange die jeweiligen Rot-, Gelb- und Grünphasen gedauert hätten (Urk. 29 S. 3 f.). Es lägen aber die Einträge der Rot- lichtübertretungen auf den Spuren des Beschuldigten und des Zeugen vor. Zum Unfallzeitpunkt seien dies vier Einträge zwischen 13.37.50 Uhr und 13.58.56 Uhr (Urk. 29 S. 9 f.). Da zwei Sekunden nach der Rotlichtverletzung auf der Spur des Beschuldigten um 13.38.47 Uhr eine Rotlichtübertretung auf der Spur für Links- abbieger auf der D._____-Strasse Fahrtrichtung E._____ erfolgt sei (Spur Nr. 27, Urk. 8/3 Blatt 5), gehe er davon aus, dass diese Rotlichtverletzung um 13.38.47 Uhr und damit 4,8 Sekunden nach dem Wechsel auf Rot Ursache des Unfalles gewesen sei. Dies, da die Endposition des durch die Kollision weggeschleuderten Autos des Zeugen F._____ direkt über der Rotlichtschlaufe der Gegenfahrbahn gewesen sei, was die nachfolgende Rotlichtverletzung ausgelöst habe (Urk. 29 S. 10 f.). Dies werde durch die Fotos von der Unfallstelle gestützt (Urk. 29 S. 11 und Urk. 2 S. 5). Er schloss aus, dass der Beschuldigte durch eine auf Grün ste- hende Ampel für die Rechtsabbieger neben ihm getäuscht worden sei. Diese Spur habe höchstens eine Sekunde länger Grün als die Spur des Beschuldigten (Urk. 29 S. 7). Aufgrund der Einträge der Rotlichtverletzungen könne auch ausge- schlossen werden, dass der Zeuge auf seiner Fahrspur bei Rot/Gelb losgefahren sei (Urk. 29 S. 12). Die späteren Rotlichtverletzungen seien wohl auf die Aus- weichmanöver der anderen Verkehrsteilnehmer, die die Unfallfahrzeuge umfahren hätten, zurückzuführen (Urk. 29 S. 13). Die vorherigen Rotlichtverletzungen wür- den sich nicht mit der Unfallendlage in Übereinstimmung bringen lassen (Urk. 29 S. 15).
11. Die Aussagen des Beschuldigten weisen sowohl mit Bezug auf den Abstand zum vor ihm fahrenden Auto als auch mit Bezug auf sein Verhalten unmittelbar nach dem Unfall Widersprüche auf. Ebenso auffällig ist, dass er immer wieder rechtfertigende Erklärungen für seine Annahmen anführt, so zum Beispiel für sei- ne Ansicht, welche Lichtsignale auf Rot respektive Grün geschaltet gewesen sei- en. Auch führte er an, er sei nach dem Unfall unter Schock gestanden, weshalb
- 10 - es möglich gewesen sei, dass er Dinge gesagt habe, die ihm suggeriert worden seien (Prot. I S. 11). Diese Behauptung wird allerdings durch nichts in den Akten gestützt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist es äusserst unwahrscheinlich, dass die Polizisten auf eine Auswertung der Lichtsignaldaten verzichtet hätten, wenn sie Zweifel an den Aussagen des Beschuldigten auf der Unfallstelle, wo- nach er die Kollision verursacht habe, gehabt hätten (Urk. 38 S. 12). Ebenfalls sticht ins Auge, dass der Beschuldigte seine Aussage, wonach er gesehen habe, wie aus der C._____-Strasse Fahrzeuge nach rechts in die B._____-Strasse ab- gebogen seien, später relativierte (Prot. I S. 12). Ein ausweichendes Aussagever- halten ist nicht zu übersehen. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist daher merklich beeinträchtigt. Demgegenüber sagte der Zeuge F._____ klar und widerspruchsfrei aus. Seine Aussage, er sei knapp, aber sicher bei Grün losgefahren, wird auch durch das Rotlichtübertretungslog der Signalanlage bestätigt. Ebenso wird seine Aussage, der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, er, der Beschuldigte, habe das falsche Lichtsignal beachtet, durch die Aussagen der Zeugin G._____ gestützt. Im Gros- sen und Ganzen erweisen sich die Schilderungen des Zeugen als nachvollziehbar und stimmig und damit glaubhaft. Sie stimmen ferner auch mit dem durch den Po- lizeirapport, die Fotodokumentation und die Daten der Lichtsignalanlage gestütz- ten Unfallablauf, wie er durch den Sachverständigen H._____ rekonstruiert wor- den war, überein.
12. Zur Erstellung des Sachverhaltes ist daher auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen und des Sachverständigen abzustellen. Demnach steht fest, dass der Beschuldigte auf seiner Spur das Rotlicht, welches schon seit 4,8 Sekunden an- gezeigt wurde, überfuhr und in der Folge mit dem korrekt fahrenden F._____ kol- lidierte. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht als grobe Verkehrs- regelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1
- 11 - SVG sowie Art. 68 Abs. 1bis SSV gewürdigt. Auf ihre zutreffenden und umfassen- den Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 38 S. 16-20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen dienen lediglich der Rekapitulation.
2. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstli- che Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Tatbestand objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise miss- achtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Das Überfahren eines Rot- lichtes nach 4,8 Sekunden stellt unbestrittenermassen die Verletzung einer für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Bestimmung dar (BGE 123 IV 88, Erw. 2b sowie BGE 6B_709/2010 Urteil vom 11. Januar 2011 E. 2.2.1.). Vorliegend umso mehr, als die dem Beschuldigten nicht vertraute Kreuzung nicht nur zahlreiche Spuren aufweist, die unübersichtlich oder schwer einsehbar sind, sondern zum Unfallzeitpunkt überdies stark befahren war. Die durch die Missachtung des Rot- lichts geschaffene Gefahr konkretisierte sich dann auch in einer heftigen Kollision, bei der das Fahrzeug des Zeugen F._____ über die Kreuzung auf die Gegenfahr- bahn geschleudert wurde. Der objektive Tatbestand ist somit klar erfüllt.
4. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtspre- chung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahr- lässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 32, BGE 130 IV 32 E. 5.1, BGE 126 IV 192 E. 3, BGE 123 IV 88 E. 2a und E. 4a, BGE 118 IV 285 E. 4, BGE 6B_197/2013 vom
20. Juni 2013 E. 3.1). Die Vorinstanz hat die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Rotlichtmissachtung ausführlich dargelegt (Urk. 38 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In ihrer Würdigung kam sie zum Schluss, dass selbst wenn der Beschuldigte der Meinung gewesen sei, er hätte Grün gehabt, dies als typi- scher Fall der unbewussten Fahrlässigkeit den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und damit grobe Fahrlässigkeit nicht von vorneherein ausschliessen würde. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 38 S. 18 f.), muss ein Lenker mit einem Mindestmass an Vorsicht an eine Kreuzung heranfahren. Zum Unfall-
- 12 - zeitpunkt schien die Sonne "voll ins Lichtsignal", was die Sicht des Beschuldigten auf das Lichtsignal beeinträchtigte. Zudem fuhr er auf der mittleren von drei Spu- ren auf eine unübersichtliche und ihm nicht vertraute Kreuzung zu, wobei auf der linken Fahrspur die Autos bereits standen. Unter diesen Umständen hätte er die Fahrt stark verlangsamen oder anhalten müssen, um das Signal zu erkennen. Al- le drei Lichtsignale zeigten sodann seit über drei Sekunden Rot (vgl. Urk. 29 S. 7), als der Beschuldigte auf die Kreuzung fuhr, so dass auch ausgeschlossen werden kann, dass er sich durch ein anderes Lichtsignal täuschen liess oder noch kurz nach Beginn der Rotphase die Kreuzung überfuhr, weil er dachte, er könne nicht mehr rechtzeitig anhalten. Gründe, die sein Versagen, das Rotlicht zu erkennen, in einem milderen Licht erscheinen liessen, liegen nicht vor. Damit handelte der Beschuldigte grobfahrlässig, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
5. Der Beschuldigte ist folglich der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1bis SSV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe geahndet. Innerhalb die- ses Strafrahmens misst das Gericht die Strafe gemäss den Strafzumessungsre- geln im Sinne von Art. 47 ff. StGB nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Tat- und Täterkomponente.
2. Zur objektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte auf einer viel befahrenen komplexen Kreuzung ein Rotlicht nach 4,8 Sekunden überfuhr und
- 13 - nicht nur eine grosse Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer sondern auch ei- ne heftige Kollision mit grossem Sachschaden verursachte. Er missachtete so ei- ne elementare Regel des Strassenverkehrs. Es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass keine Menschen zu Schaden kamen oder weitere Fahrzeuge in die Kollision verwickelt wurden. Vorzuwerfen ist dem Beschuldigten, dass er die gebotene Vorsicht nicht walten liess, als durch den tiefen Sonnenstand die Sicht auf die Lichtsignalanlage beeinträchtigt war. Er legte damit kein speziell verwerfliches Verhalten an den Tag. Das objektive Tatverschulden ist daher als noch leicht ein- zuschätzen.
3. Subjektiv ist verschuldensrelativierend festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vorsätzlich, sondern grobfahrlässig handelte. Trotz der unübersichtlichen, ihm nicht vertrauten Kreuzung und der durch die Sonneneinstrahlung einge- schränkten Sicht auf das Lichtsignal fuhr er mit praktisch gleichbleibender Ge- schwindigkeit über die Kreuzung. Er war weder gestresst, noch anderweitig abge- lenkt. Seine Unachtsamkeit ist, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, eher am unteren Rand der groben Fahrlässigkeit anzusiedeln. Auch das subjektive Tatverschulden wiegt demnach noch leicht.
4. Angesichts des Tatverschuldens erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen.
5. Zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 38 S. 22) verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschul- digte anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, er sei wieder in … in der Firma I._____ AG, im Verkauf von Lastkraftsensoren und Auswertungssystemen tätig und erziele einen Monatslohn von ca. Fr. 12'000.–, der ihm dreizehnmal ausbezahlt werde (Prot. II S. 6). Auf die Strafzumessung haben seine persönli- chen Verhältnisse keine Auswirkungen. Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe auf. Er wurde am 27. August 2013 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 180.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 700.– verurteilt (Urk. 45). Der Beschuldigte wurde fer-
- 14 - ner während noch laufender Probezeit erneut straffällig, was sich ebenfalls leicht straferhöhend auswirkt. Was das Nachtatverhalten des Beschuldigten angeht, so ist weder eine besonde- re Kooperation noch Einsicht oder Reue erkennbar. Demgegenüber liegt eine ge- wisse Strafempfindlichkeit aufgrund des Führerausweisentzuges von 12 Monaten vor. Weitere Strafzumessungsgründe liegen nicht vor. Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Faktoren. Die hypothetische Einsatz- strafe ist daher auf 40 Tagessätze zu erhöhen.
6. Schon allein wegen des Verschlechterungsverbots ist heute eine Geldstrafe auszufällen. Angesichts der bereits erwähnten finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 220.– zu belassen (Urk. 38 S. 23). Dementsprechend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 220.– zu bestrafen.
7. Ebenfalls bereits aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist dem Beschuldig- ten der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren zu gewähren. V. Widerruf
1. Am 27. August 2013 wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Limmattal / Albis wegen fahrlässiger grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 180.– unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 700.– verurteilt (Urk. 28/6 und 12). Die vorliegend zu beurteilende Straftat beging der Beschuldigte somit während dieser Probezeit.
2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
- 15 -
3. Vorliegend delinquierte der Beschuldigte nach knapp anderthalb Jahren erneut und einschlägig. Offensichtlich war er weder durch den drohenden Vollzug der Geldstrafe noch durch den dreimonatigen Entzug seines Führerausweises genü- gend beeindruckt, um sich künftig wohl zu verhalten respektive im Strassenver- kehr grössere Vorsicht walten zu lassen. Es ist daher ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte erneut straffällig werden wird. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 27. August 2013 mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 180.– (entsprechend Fr. 3'600.–) ist damit zu widerrufen und zu vollziehen. VI. Kosten und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Ausgangsgemäss sind ihm daher die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfah- rens aufzuerlegen. Ebenso sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuer- legen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 25. November 2015 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1bis SSV schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 220.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufge- schoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 27. August 2013 mit einer Probezeit von
E. 2 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. November 2015 (Datum Poststempel) Berufung anmelden (Urk. 32). Das vollständig begrün- dete Urteil (Urk. 35) wurde von seinem Verteidiger am 17. Dezember 2015 entge- gengenommen (Urk. 37). Mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 (Datum Post- stempel) reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung fristgerecht ein und teil- te gleichzeitig mit, er werde nicht mehr anwaltlich vertreten (Urk. 40). Mit Präsidi- alverfügung vom 6. Januar 2015 (recte: 2016) wurde der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 41). Mit Eingabe vom 12. Januar 2016 erklärte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 43). Am heutigen Tag fand die Beru- fungsverhandlung statt. Das Verfahren ist spruchreif.
E. 3 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten
- 5 - Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch vom Vorwurf der groben Verkehrsregel- verletzung, eine Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und die Kostenauflage zulasten des Staates sowie den Verzicht auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 27. August 2013 ausge- fällten Geldstrafe (Urk. 40 und Prot. II S. 4). Somit ist einzig die Kostenfestsetzung durch die Vorinstanz (Dispositivziffer 5) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.
E. 4 Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die ein- gangs erwähnten Anträge stellen.
E. 5 Weitaus gewichtiger für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdig- keit ist der materielle Gehalt und damit die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussa- ge, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen, Urteil des Bundes- gerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Hier ist ins- besondere zu prüfen, ob die Aussagen in den wesentlichen Punkten wider- spruchsfrei, in ihrem Kerngehalt stimmig und schlüssig sind sowie ob sie (soweit objektiv möglich) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu ach- ten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibun- gen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinrei- chenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht,
- 7 - Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 313 ff. und N 370 ff.).
E. 6 Die Vorinstanz kam gestützt auf die Aussagen des Sachverständigen H._____ zum Schluss, dass die Lichtsignalanlage zum Unfallzeitpunkt korrekt funktionierte. Auf ihre überzeugenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 38 S. 6 ff.) kann vollumfänglich verwiesen werden. Es ist demnach erstellt, dass dem Unfall eine Rotlichtmissachtung von einem der beiden Kollisionsbeteiligten zugrunde liegt.
E. 7 Der Beschuldigte sagte in seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. Februar 2015 aus, er sei auf der mittleren Spur von … auf die Kreuzung zugefahren, wäh- rend drei bis fünf Fahrzeuge auf der linken Spur gestanden seien. Etwa 40 Meter davor seien die Autos vor ihm über die Kreuzung gefahren. Er habe gedacht, die- jenigen auf der rechten Spur hätten Grün gehabt. Von rechts, aus der D._____- Strasse, sei niemand gefahren, aber von links sei ein Fahrzeug auf die Kreuzung gefahren, mit dem es zur Kollision gekommen sei. Die Sonne habe "voll ins Licht- signal geleuchtet", wodurch eine Sichtbehinderung bestanden habe. Er habe aber auf jeden Fall Grün gesehen. Er habe gesehen, wie Fahrzeuge aus der C._____- Strasse nach rechts in die B._____-Strasse, Fahrtrichtung …, abgebogen seien. Fahrzeuge, die nach links abgebogen seien, habe er nicht gesehen (Urk. 3 S. 1- 4). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 14. April 2015 erklärte er, er sei nach wie vor der Meinung, er sei bei Grün gefahren. Sowohl das Signal für die Rechtsabbieger als auch sein eigenes seien auf Grün gewesen. Auf der Linksabbiegespur seien die Autos gestanden, daher müsse diese Rot gehabt ha- ben. Auf der Rechtsabbiegespur seien die Autos gefahren. Er habe mindestens zwei Fahrzeuge vor sich gehabt, und sei ca. 20 Meter hinter dem vor ihm fahren- den Auto gefahren (Urk. 4 S. 1 ff.). Vor Vorinstanz sagte er aus, er sei davon ausgegangen, er habe Grün gehabt. Die Rechtsabbiegespur habe auch Grün gehabt. Dort seien ein oder zwei Autos abgebogen. Etwa 50-60 Meter vor ihm sei ein Fahrzeug auf seiner Spur über die
- 8 - Kreuzung gefahren. Die sechs bis sieben Autos, die auf der linken Spur gestan- den hätten, hätten ihm die Sicht auf die C._____-Strasse genommen. Er habe das Gefühl gehabt, dass jemand aus der C._____-Strasse nach rechts abgebogen sei, es müsse aber nicht so gewesen sein (Prot. I S. 7-12).
E. 8 F._____ sagte am 26. Januar 2015 gegenüber der Polizei aus, er habe auf der rechten Spur auf der C._____-Strasse direkt vor der Ampel angehalten, da es Rot gewesen sei. Nach etwa 10 bis 15 Sekunden sei er losgefahren, da es Grün an- gezeigt habe. Aus dem Augenwinkel habe er gesehen, dass ein Fahrzeug auf ihn zugekommen sei. Er habe noch versucht, zu beschleunigen, es habe aber nicht mehr gereicht und er sei von der rechten Seite gerammt worden. Er sei sich ziem- lich sicher, dass links von ihm gesehen Fahrzeuge nach rechts in die C._____- Strasse abgebogen seien. Rechts von ihm seien drei Autos in der B._____- Strasse gestanden, die nach links abbiegen wollten. Auch auf der dortigen Spur für Rechtsabbieger seien Fahrzeuge gestanden. Nach der Kollision habe der Be- schuldigte zu ihm gesagt, er habe das falsche Lichtsignal beachtet (Urk. 5 S. 1-3). Als Zeuge führte er bei der Staatsanwaltschaft am 14. April 2015 aus, er habe bei Rot etwa 5 bis 10 Sekunden gewartet. Rechts von ihm seien die Fahrzeuge auf der B._____-Strasse gestanden, weshalb er die mittlere Spur nicht habe sehen können. Er sei knapp, aber sicher bei Grün losgefahren. Auch die Linksabbieger neben ihm hätten losfahren können, sonst niemand. Auf entsprechende Frage bestätigte der Zeuge, der Beschuldigte habe gesagt, er habe das falsche Licht- signal beachtet (Urk. 6 S. 1-5).
E. 9 G._____ sagte als Zeugin in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
E. 14 April 2015 aus, sie sei damals bei Rot an der Kreuzung Richtung E._____ ge- standen und habe nach links Richtung … abbiegen wollen. Rechts von ihr seien die Autos auch gestanden. Sie habe die Kollision nicht gesehen, aber der Be- schuldigte habe kurz nach der Kollision gesagt, "das war, glaube ich, meiner, ich hatte Rot". Im Übrigen bestätigte sie ihre bei der Polizei telefonisch deponierten Aussagen (Urk. 1 S. 5 und Urk. 7 S. 1 ff.).
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10. Der Sachverständige H._____ führte in seiner Einvernahme vor der Vo- rinstanz am 25. November 2015 aus, da die Daten des Phasenablaufs der Licht- signalanlage am Unfalltag nicht rechtzeitig durch die Polizei gesichert worden sei- en, könne nicht mehr festgestellt werden, wie lange die jeweiligen Rot-, Gelb- und Grünphasen gedauert hätten (Urk. 29 S. 3 f.). Es lägen aber die Einträge der Rot- lichtübertretungen auf den Spuren des Beschuldigten und des Zeugen vor. Zum Unfallzeitpunkt seien dies vier Einträge zwischen 13.37.50 Uhr und 13.58.56 Uhr (Urk. 29 S. 9 f.). Da zwei Sekunden nach der Rotlichtverletzung auf der Spur des Beschuldigten um 13.38.47 Uhr eine Rotlichtübertretung auf der Spur für Links- abbieger auf der D._____-Strasse Fahrtrichtung E._____ erfolgt sei (Spur Nr. 27, Urk. 8/3 Blatt 5), gehe er davon aus, dass diese Rotlichtverletzung um 13.38.47 Uhr und damit 4,8 Sekunden nach dem Wechsel auf Rot Ursache des Unfalles gewesen sei. Dies, da die Endposition des durch die Kollision weggeschleuderten Autos des Zeugen F._____ direkt über der Rotlichtschlaufe der Gegenfahrbahn gewesen sei, was die nachfolgende Rotlichtverletzung ausgelöst habe (Urk. 29 S. 10 f.). Dies werde durch die Fotos von der Unfallstelle gestützt (Urk. 29 S. 11 und Urk. 2 S. 5). Er schloss aus, dass der Beschuldigte durch eine auf Grün ste- hende Ampel für die Rechtsabbieger neben ihm getäuscht worden sei. Diese Spur habe höchstens eine Sekunde länger Grün als die Spur des Beschuldigten (Urk. 29 S. 7). Aufgrund der Einträge der Rotlichtverletzungen könne auch ausge- schlossen werden, dass der Zeuge auf seiner Fahrspur bei Rot/Gelb losgefahren sei (Urk. 29 S. 12). Die späteren Rotlichtverletzungen seien wohl auf die Aus- weichmanöver der anderen Verkehrsteilnehmer, die die Unfallfahrzeuge umfahren hätten, zurückzuführen (Urk. 29 S. 13). Die vorherigen Rotlichtverletzungen wür- den sich nicht mit der Unfallendlage in Übereinstimmung bringen lassen (Urk. 29 S. 15).
11. Die Aussagen des Beschuldigten weisen sowohl mit Bezug auf den Abstand zum vor ihm fahrenden Auto als auch mit Bezug auf sein Verhalten unmittelbar nach dem Unfall Widersprüche auf. Ebenso auffällig ist, dass er immer wieder rechtfertigende Erklärungen für seine Annahmen anführt, so zum Beispiel für sei- ne Ansicht, welche Lichtsignale auf Rot respektive Grün geschaltet gewesen sei- en. Auch führte er an, er sei nach dem Unfall unter Schock gestanden, weshalb
- 10 - es möglich gewesen sei, dass er Dinge gesagt habe, die ihm suggeriert worden seien (Prot. I S. 11). Diese Behauptung wird allerdings durch nichts in den Akten gestützt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist es äusserst unwahrscheinlich, dass die Polizisten auf eine Auswertung der Lichtsignaldaten verzichtet hätten, wenn sie Zweifel an den Aussagen des Beschuldigten auf der Unfallstelle, wo- nach er die Kollision verursacht habe, gehabt hätten (Urk. 38 S. 12). Ebenfalls sticht ins Auge, dass der Beschuldigte seine Aussage, wonach er gesehen habe, wie aus der C._____-Strasse Fahrzeuge nach rechts in die B._____-Strasse ab- gebogen seien, später relativierte (Prot. I S. 12). Ein ausweichendes Aussagever- halten ist nicht zu übersehen. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist daher merklich beeinträchtigt. Demgegenüber sagte der Zeuge F._____ klar und widerspruchsfrei aus. Seine Aussage, er sei knapp, aber sicher bei Grün losgefahren, wird auch durch das Rotlichtübertretungslog der Signalanlage bestätigt. Ebenso wird seine Aussage, der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, er, der Beschuldigte, habe das falsche Lichtsignal beachtet, durch die Aussagen der Zeugin G._____ gestützt. Im Gros- sen und Ganzen erweisen sich die Schilderungen des Zeugen als nachvollziehbar und stimmig und damit glaubhaft. Sie stimmen ferner auch mit dem durch den Po- lizeirapport, die Fotodokumentation und die Daten der Lichtsignalanlage gestütz- ten Unfallablauf, wie er durch den Sachverständigen H._____ rekonstruiert wor- den war, überein.
12. Zur Erstellung des Sachverhaltes ist daher auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen und des Sachverständigen abzustellen. Demnach steht fest, dass der Beschuldigte auf seiner Spur das Rotlicht, welches schon seit 4,8 Sekunden an- gezeigt wurde, überfuhr und in der Folge mit dem korrekt fahrenden F._____ kol- lidierte. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht als grobe Verkehrs- regelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1
- 11 - SVG sowie Art. 68 Abs. 1bis SSV gewürdigt. Auf ihre zutreffenden und umfassen- den Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 38 S. 16-20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen dienen lediglich der Rekapitulation.
2. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstli- che Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Tatbestand objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise miss- achtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Das Überfahren eines Rot- lichtes nach 4,8 Sekunden stellt unbestrittenermassen die Verletzung einer für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Bestimmung dar (BGE 123 IV 88, Erw. 2b sowie BGE 6B_709/2010 Urteil vom 11. Januar 2011 E. 2.2.1.). Vorliegend umso mehr, als die dem Beschuldigten nicht vertraute Kreuzung nicht nur zahlreiche Spuren aufweist, die unübersichtlich oder schwer einsehbar sind, sondern zum Unfallzeitpunkt überdies stark befahren war. Die durch die Missachtung des Rot- lichts geschaffene Gefahr konkretisierte sich dann auch in einer heftigen Kollision, bei der das Fahrzeug des Zeugen F._____ über die Kreuzung auf die Gegenfahr- bahn geschleudert wurde. Der objektive Tatbestand ist somit klar erfüllt.
4. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtspre- chung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahr- lässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 32, BGE 130 IV 32 E. 5.1, BGE 126 IV 192 E. 3, BGE 123 IV 88 E. 2a und E. 4a, BGE 118 IV 285 E. 4, BGE 6B_197/2013 vom
20. Juni 2013 E. 3.1). Die Vorinstanz hat die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Rotlichtmissachtung ausführlich dargelegt (Urk. 38 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In ihrer Würdigung kam sie zum Schluss, dass selbst wenn der Beschuldigte der Meinung gewesen sei, er hätte Grün gehabt, dies als typi- scher Fall der unbewussten Fahrlässigkeit den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und damit grobe Fahrlässigkeit nicht von vorneherein ausschliessen würde. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 38 S. 18 f.), muss ein Lenker mit einem Mindestmass an Vorsicht an eine Kreuzung heranfahren. Zum Unfall-
- 12 - zeitpunkt schien die Sonne "voll ins Lichtsignal", was die Sicht des Beschuldigten auf das Lichtsignal beeinträchtigte. Zudem fuhr er auf der mittleren von drei Spu- ren auf eine unübersichtliche und ihm nicht vertraute Kreuzung zu, wobei auf der linken Fahrspur die Autos bereits standen. Unter diesen Umständen hätte er die Fahrt stark verlangsamen oder anhalten müssen, um das Signal zu erkennen. Al- le drei Lichtsignale zeigten sodann seit über drei Sekunden Rot (vgl. Urk. 29 S. 7), als der Beschuldigte auf die Kreuzung fuhr, so dass auch ausgeschlossen werden kann, dass er sich durch ein anderes Lichtsignal täuschen liess oder noch kurz nach Beginn der Rotphase die Kreuzung überfuhr, weil er dachte, er könne nicht mehr rechtzeitig anhalten. Gründe, die sein Versagen, das Rotlicht zu erkennen, in einem milderen Licht erscheinen liessen, liegen nicht vor. Damit handelte der Beschuldigte grobfahrlässig, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
5. Der Beschuldigte ist folglich der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1bis SSV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe geahndet. Innerhalb die- ses Strafrahmens misst das Gericht die Strafe gemäss den Strafzumessungsre- geln im Sinne von Art. 47 ff. StGB nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Tat- und Täterkomponente.
2. Zur objektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte auf einer viel befahrenen komplexen Kreuzung ein Rotlicht nach 4,8 Sekunden überfuhr und
- 13 - nicht nur eine grosse Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer sondern auch ei- ne heftige Kollision mit grossem Sachschaden verursachte. Er missachtete so ei- ne elementare Regel des Strassenverkehrs. Es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass keine Menschen zu Schaden kamen oder weitere Fahrzeuge in die Kollision verwickelt wurden. Vorzuwerfen ist dem Beschuldigten, dass er die gebotene Vorsicht nicht walten liess, als durch den tiefen Sonnenstand die Sicht auf die Lichtsignalanlage beeinträchtigt war. Er legte damit kein speziell verwerfliches Verhalten an den Tag. Das objektive Tatverschulden ist daher als noch leicht ein- zuschätzen.
3. Subjektiv ist verschuldensrelativierend festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vorsätzlich, sondern grobfahrlässig handelte. Trotz der unübersichtlichen, ihm nicht vertrauten Kreuzung und der durch die Sonneneinstrahlung einge- schränkten Sicht auf das Lichtsignal fuhr er mit praktisch gleichbleibender Ge- schwindigkeit über die Kreuzung. Er war weder gestresst, noch anderweitig abge- lenkt. Seine Unachtsamkeit ist, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, eher am unteren Rand der groben Fahrlässigkeit anzusiedeln. Auch das subjektive Tatverschulden wiegt demnach noch leicht.
4. Angesichts des Tatverschuldens erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen.
5. Zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 38 S. 22) verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschul- digte anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, er sei wieder in … in der Firma I._____ AG, im Verkauf von Lastkraftsensoren und Auswertungssystemen tätig und erziele einen Monatslohn von ca. Fr. 12'000.–, der ihm dreizehnmal ausbezahlt werde (Prot. II S. 6). Auf die Strafzumessung haben seine persönli- chen Verhältnisse keine Auswirkungen. Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe auf. Er wurde am 27. August 2013 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 180.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 700.– verurteilt (Urk. 45). Der Beschuldigte wurde fer-
- 14 - ner während noch laufender Probezeit erneut straffällig, was sich ebenfalls leicht straferhöhend auswirkt. Was das Nachtatverhalten des Beschuldigten angeht, so ist weder eine besonde- re Kooperation noch Einsicht oder Reue erkennbar. Demgegenüber liegt eine ge- wisse Strafempfindlichkeit aufgrund des Führerausweisentzuges von 12 Monaten vor. Weitere Strafzumessungsgründe liegen nicht vor. Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Faktoren. Die hypothetische Einsatz- strafe ist daher auf 40 Tagessätze zu erhöhen.
6. Schon allein wegen des Verschlechterungsverbots ist heute eine Geldstrafe auszufällen. Angesichts der bereits erwähnten finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 220.– zu belassen (Urk. 38 S. 23). Dementsprechend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 220.– zu bestrafen.
7. Ebenfalls bereits aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist dem Beschuldig- ten der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren zu gewähren. V. Widerruf
1. Am 27. August 2013 wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Limmattal / Albis wegen fahrlässiger grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 180.– unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 700.– verurteilt (Urk. 28/6 und 12). Die vorliegend zu beurteilende Straftat beging der Beschuldigte somit während dieser Probezeit.
2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
- 15 -
3. Vorliegend delinquierte der Beschuldigte nach knapp anderthalb Jahren erneut und einschlägig. Offensichtlich war er weder durch den drohenden Vollzug der Geldstrafe noch durch den dreimonatigen Entzug seines Führerausweises genü- gend beeindruckt, um sich künftig wohl zu verhalten respektive im Strassenver- kehr grössere Vorsicht walten zu lassen. Es ist daher ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte erneut straffällig werden wird. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 27. August 2013 mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 180.– (entsprechend Fr. 3'600.–) ist damit zu widerrufen und zu vollziehen. VI. Kosten und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Ausgangsgemäss sind ihm daher die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfah- rens aufzuerlegen. Ebenso sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuer- legen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelge- richt, vom 25. November 2015 bezüglich Dispositivziffer 5 (Kostenfestset- zung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1bis SSV. - 16 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 220.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 27. August 2013 mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 180.– (entsprechend Fr. 3'600.–) wird vollzo- gen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Glarus − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 17 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. April 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150532-O/U/hb Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Burger, der Er- satzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 19. April 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
25. November 2015 (GG150050)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flug- hafen, Büro D-1, vom 27. Mai 2015 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1bis SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 220.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 27. August 2013 mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 180.– (entsprechend Fr. 3'600.–) wird widerru- fen und vollzogen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– ; Gebühr für die Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge:
a) des Beschuldigten: (Urk. 40 S. 1; Prot. II S. 4) Freispruch vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung. Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung. Kostenverlegung zu Lasten des Staates. Verzicht auf Widerruf der bedingten Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 27. August 2013.
b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 43, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 25. November 2015 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1bis SSV schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 220.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufge- schoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 27. August 2013 mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 180.– wurde widerrufen (Urk. 38).
2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. November 2015 (Datum Poststempel) Berufung anmelden (Urk. 32). Das vollständig begrün- dete Urteil (Urk. 35) wurde von seinem Verteidiger am 17. Dezember 2015 entge- gengenommen (Urk. 37). Mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 (Datum Post- stempel) reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung fristgerecht ein und teil- te gleichzeitig mit, er werde nicht mehr anwaltlich vertreten (Urk. 40). Mit Präsidi- alverfügung vom 6. Januar 2015 (recte: 2016) wurde der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 41). Mit Eingabe vom 12. Januar 2016 erklärte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 43). Am heutigen Tag fand die Beru- fungsverhandlung statt. Das Verfahren ist spruchreif.
3. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten
- 5 - Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch vom Vorwurf der groben Verkehrsregel- verletzung, eine Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und die Kostenauflage zulasten des Staates sowie den Verzicht auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 27. August 2013 ausge- fällten Geldstrafe (Urk. 40 und Prot. II S. 4). Somit ist einzig die Kostenfestsetzung durch die Vorinstanz (Dispositivziffer 5) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.
4. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die ein- gangs erwähnten Anträge stellen.
5. Beweisanträge wurden keine gestellt. II. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am Mittwoch, 7. Januar 2015, um ca. 13.40 Uhr, als Lenker des Personenwagens BMW D 525 xDrive, GL …, auf der B._____-Strasse auf der Höhe der Verzweigung C._____-Strasse/D._____- Strasse in E._____ infolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit das auf Rot stehende Lichtsignal übersehen zu haben. In der Folge sei er mit dem von der D._____- Strasse (recte: C._____-Strasse) herkommenden, korrekt bei Grün fahrenden Personenwagen Skoda CZ, Octavia, ZH … kollidiert.
2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er zum fraglichen Zeitpunkt als Lenker des BMWs an der Kollision beteiligt war. Er macht jedoch sinngemäss geltend, die Lichtsignalanlage habe nicht korrekt funktioniert. Er sei der Ansicht gewesen, er habe Grün gehabt, weshalb er nicht fahrlässig gehandelt habe (Prot. I S. 20 und Prot. II S. 10).
3. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3 und 4; Prot. I S. 7-15 und S. 19 f. und Prot. II S. 8 ff.), die Aussagen des Zeugen F._____ (Urk. 5 und Urk. 6), der Zeugin G._____ (Urk. 7) sowie des Sachverständigen
- 6 - H._____ (Urk. 29) vor. Zudem kann auf den Polizeirapport vom 17. Februar 2015 samt Fotobogen abgestellt werden (Urk. 1 und Urk. 2).
4. Bei der Abwägung von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Per- son und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie aus de- ren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Vorliegend ergibt sich aus den Akten nichts, was die allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugin G._____ in Zweifel ziehen würde. Sie hat kein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Auch der Zeuge F._____ hat kein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Es muss jedoch beachtet werden, dass er als Kollisionsbeteiligter ein gewisses Interesse hatte, sich nicht selbst zu belasten. Das Interesse des Be- schuldigten, sein Verhalten in einem günstigen Licht darzustellen, ist sowohl legi- tim als auch offensichtlich. Dies ist bei der Beurteilung der Aussagen zu berück- sichtigen, wobei allerdings festzuhalten ist, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommen Person kaum mehr relevante Be- deutung zukommt.
5. Weitaus gewichtiger für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdig- keit ist der materielle Gehalt und damit die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussa- ge, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen, Urteil des Bundes- gerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Hier ist ins- besondere zu prüfen, ob die Aussagen in den wesentlichen Punkten wider- spruchsfrei, in ihrem Kerngehalt stimmig und schlüssig sind sowie ob sie (soweit objektiv möglich) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu ach- ten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibun- gen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinrei- chenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht,
- 7 - Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 313 ff. und N 370 ff.).
6. Die Vorinstanz kam gestützt auf die Aussagen des Sachverständigen H._____ zum Schluss, dass die Lichtsignalanlage zum Unfallzeitpunkt korrekt funktionierte. Auf ihre überzeugenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 38 S. 6 ff.) kann vollumfänglich verwiesen werden. Es ist demnach erstellt, dass dem Unfall eine Rotlichtmissachtung von einem der beiden Kollisionsbeteiligten zugrunde liegt.
7. Der Beschuldigte sagte in seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. Februar 2015 aus, er sei auf der mittleren Spur von … auf die Kreuzung zugefahren, wäh- rend drei bis fünf Fahrzeuge auf der linken Spur gestanden seien. Etwa 40 Meter davor seien die Autos vor ihm über die Kreuzung gefahren. Er habe gedacht, die- jenigen auf der rechten Spur hätten Grün gehabt. Von rechts, aus der D._____- Strasse, sei niemand gefahren, aber von links sei ein Fahrzeug auf die Kreuzung gefahren, mit dem es zur Kollision gekommen sei. Die Sonne habe "voll ins Licht- signal geleuchtet", wodurch eine Sichtbehinderung bestanden habe. Er habe aber auf jeden Fall Grün gesehen. Er habe gesehen, wie Fahrzeuge aus der C._____- Strasse nach rechts in die B._____-Strasse, Fahrtrichtung …, abgebogen seien. Fahrzeuge, die nach links abgebogen seien, habe er nicht gesehen (Urk. 3 S. 1- 4). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 14. April 2015 erklärte er, er sei nach wie vor der Meinung, er sei bei Grün gefahren. Sowohl das Signal für die Rechtsabbieger als auch sein eigenes seien auf Grün gewesen. Auf der Linksabbiegespur seien die Autos gestanden, daher müsse diese Rot gehabt ha- ben. Auf der Rechtsabbiegespur seien die Autos gefahren. Er habe mindestens zwei Fahrzeuge vor sich gehabt, und sei ca. 20 Meter hinter dem vor ihm fahren- den Auto gefahren (Urk. 4 S. 1 ff.). Vor Vorinstanz sagte er aus, er sei davon ausgegangen, er habe Grün gehabt. Die Rechtsabbiegespur habe auch Grün gehabt. Dort seien ein oder zwei Autos abgebogen. Etwa 50-60 Meter vor ihm sei ein Fahrzeug auf seiner Spur über die
- 8 - Kreuzung gefahren. Die sechs bis sieben Autos, die auf der linken Spur gestan- den hätten, hätten ihm die Sicht auf die C._____-Strasse genommen. Er habe das Gefühl gehabt, dass jemand aus der C._____-Strasse nach rechts abgebogen sei, es müsse aber nicht so gewesen sein (Prot. I S. 7-12).
8. F._____ sagte am 26. Januar 2015 gegenüber der Polizei aus, er habe auf der rechten Spur auf der C._____-Strasse direkt vor der Ampel angehalten, da es Rot gewesen sei. Nach etwa 10 bis 15 Sekunden sei er losgefahren, da es Grün an- gezeigt habe. Aus dem Augenwinkel habe er gesehen, dass ein Fahrzeug auf ihn zugekommen sei. Er habe noch versucht, zu beschleunigen, es habe aber nicht mehr gereicht und er sei von der rechten Seite gerammt worden. Er sei sich ziem- lich sicher, dass links von ihm gesehen Fahrzeuge nach rechts in die C._____- Strasse abgebogen seien. Rechts von ihm seien drei Autos in der B._____- Strasse gestanden, die nach links abbiegen wollten. Auch auf der dortigen Spur für Rechtsabbieger seien Fahrzeuge gestanden. Nach der Kollision habe der Be- schuldigte zu ihm gesagt, er habe das falsche Lichtsignal beachtet (Urk. 5 S. 1-3). Als Zeuge führte er bei der Staatsanwaltschaft am 14. April 2015 aus, er habe bei Rot etwa 5 bis 10 Sekunden gewartet. Rechts von ihm seien die Fahrzeuge auf der B._____-Strasse gestanden, weshalb er die mittlere Spur nicht habe sehen können. Er sei knapp, aber sicher bei Grün losgefahren. Auch die Linksabbieger neben ihm hätten losfahren können, sonst niemand. Auf entsprechende Frage bestätigte der Zeuge, der Beschuldigte habe gesagt, er habe das falsche Licht- signal beachtet (Urk. 6 S. 1-5).
9. G._____ sagte als Zeugin in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
14. April 2015 aus, sie sei damals bei Rot an der Kreuzung Richtung E._____ ge- standen und habe nach links Richtung … abbiegen wollen. Rechts von ihr seien die Autos auch gestanden. Sie habe die Kollision nicht gesehen, aber der Be- schuldigte habe kurz nach der Kollision gesagt, "das war, glaube ich, meiner, ich hatte Rot". Im Übrigen bestätigte sie ihre bei der Polizei telefonisch deponierten Aussagen (Urk. 1 S. 5 und Urk. 7 S. 1 ff.).
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10. Der Sachverständige H._____ führte in seiner Einvernahme vor der Vo- rinstanz am 25. November 2015 aus, da die Daten des Phasenablaufs der Licht- signalanlage am Unfalltag nicht rechtzeitig durch die Polizei gesichert worden sei- en, könne nicht mehr festgestellt werden, wie lange die jeweiligen Rot-, Gelb- und Grünphasen gedauert hätten (Urk. 29 S. 3 f.). Es lägen aber die Einträge der Rot- lichtübertretungen auf den Spuren des Beschuldigten und des Zeugen vor. Zum Unfallzeitpunkt seien dies vier Einträge zwischen 13.37.50 Uhr und 13.58.56 Uhr (Urk. 29 S. 9 f.). Da zwei Sekunden nach der Rotlichtverletzung auf der Spur des Beschuldigten um 13.38.47 Uhr eine Rotlichtübertretung auf der Spur für Links- abbieger auf der D._____-Strasse Fahrtrichtung E._____ erfolgt sei (Spur Nr. 27, Urk. 8/3 Blatt 5), gehe er davon aus, dass diese Rotlichtverletzung um 13.38.47 Uhr und damit 4,8 Sekunden nach dem Wechsel auf Rot Ursache des Unfalles gewesen sei. Dies, da die Endposition des durch die Kollision weggeschleuderten Autos des Zeugen F._____ direkt über der Rotlichtschlaufe der Gegenfahrbahn gewesen sei, was die nachfolgende Rotlichtverletzung ausgelöst habe (Urk. 29 S. 10 f.). Dies werde durch die Fotos von der Unfallstelle gestützt (Urk. 29 S. 11 und Urk. 2 S. 5). Er schloss aus, dass der Beschuldigte durch eine auf Grün ste- hende Ampel für die Rechtsabbieger neben ihm getäuscht worden sei. Diese Spur habe höchstens eine Sekunde länger Grün als die Spur des Beschuldigten (Urk. 29 S. 7). Aufgrund der Einträge der Rotlichtverletzungen könne auch ausge- schlossen werden, dass der Zeuge auf seiner Fahrspur bei Rot/Gelb losgefahren sei (Urk. 29 S. 12). Die späteren Rotlichtverletzungen seien wohl auf die Aus- weichmanöver der anderen Verkehrsteilnehmer, die die Unfallfahrzeuge umfahren hätten, zurückzuführen (Urk. 29 S. 13). Die vorherigen Rotlichtverletzungen wür- den sich nicht mit der Unfallendlage in Übereinstimmung bringen lassen (Urk. 29 S. 15).
11. Die Aussagen des Beschuldigten weisen sowohl mit Bezug auf den Abstand zum vor ihm fahrenden Auto als auch mit Bezug auf sein Verhalten unmittelbar nach dem Unfall Widersprüche auf. Ebenso auffällig ist, dass er immer wieder rechtfertigende Erklärungen für seine Annahmen anführt, so zum Beispiel für sei- ne Ansicht, welche Lichtsignale auf Rot respektive Grün geschaltet gewesen sei- en. Auch führte er an, er sei nach dem Unfall unter Schock gestanden, weshalb
- 10 - es möglich gewesen sei, dass er Dinge gesagt habe, die ihm suggeriert worden seien (Prot. I S. 11). Diese Behauptung wird allerdings durch nichts in den Akten gestützt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist es äusserst unwahrscheinlich, dass die Polizisten auf eine Auswertung der Lichtsignaldaten verzichtet hätten, wenn sie Zweifel an den Aussagen des Beschuldigten auf der Unfallstelle, wo- nach er die Kollision verursacht habe, gehabt hätten (Urk. 38 S. 12). Ebenfalls sticht ins Auge, dass der Beschuldigte seine Aussage, wonach er gesehen habe, wie aus der C._____-Strasse Fahrzeuge nach rechts in die B._____-Strasse ab- gebogen seien, später relativierte (Prot. I S. 12). Ein ausweichendes Aussagever- halten ist nicht zu übersehen. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist daher merklich beeinträchtigt. Demgegenüber sagte der Zeuge F._____ klar und widerspruchsfrei aus. Seine Aussage, er sei knapp, aber sicher bei Grün losgefahren, wird auch durch das Rotlichtübertretungslog der Signalanlage bestätigt. Ebenso wird seine Aussage, der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, er, der Beschuldigte, habe das falsche Lichtsignal beachtet, durch die Aussagen der Zeugin G._____ gestützt. Im Gros- sen und Ganzen erweisen sich die Schilderungen des Zeugen als nachvollziehbar und stimmig und damit glaubhaft. Sie stimmen ferner auch mit dem durch den Po- lizeirapport, die Fotodokumentation und die Daten der Lichtsignalanlage gestütz- ten Unfallablauf, wie er durch den Sachverständigen H._____ rekonstruiert wor- den war, überein.
12. Zur Erstellung des Sachverhaltes ist daher auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen und des Sachverständigen abzustellen. Demnach steht fest, dass der Beschuldigte auf seiner Spur das Rotlicht, welches schon seit 4,8 Sekunden an- gezeigt wurde, überfuhr und in der Folge mit dem korrekt fahrenden F._____ kol- lidierte. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht als grobe Verkehrs- regelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1
- 11 - SVG sowie Art. 68 Abs. 1bis SSV gewürdigt. Auf ihre zutreffenden und umfassen- den Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 38 S. 16-20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen dienen lediglich der Rekapitulation.
2. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstli- che Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Tatbestand objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise miss- achtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Das Überfahren eines Rot- lichtes nach 4,8 Sekunden stellt unbestrittenermassen die Verletzung einer für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Bestimmung dar (BGE 123 IV 88, Erw. 2b sowie BGE 6B_709/2010 Urteil vom 11. Januar 2011 E. 2.2.1.). Vorliegend umso mehr, als die dem Beschuldigten nicht vertraute Kreuzung nicht nur zahlreiche Spuren aufweist, die unübersichtlich oder schwer einsehbar sind, sondern zum Unfallzeitpunkt überdies stark befahren war. Die durch die Missachtung des Rot- lichts geschaffene Gefahr konkretisierte sich dann auch in einer heftigen Kollision, bei der das Fahrzeug des Zeugen F._____ über die Kreuzung auf die Gegenfahr- bahn geschleudert wurde. Der objektive Tatbestand ist somit klar erfüllt.
4. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtspre- chung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahr- lässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 32, BGE 130 IV 32 E. 5.1, BGE 126 IV 192 E. 3, BGE 123 IV 88 E. 2a und E. 4a, BGE 118 IV 285 E. 4, BGE 6B_197/2013 vom
20. Juni 2013 E. 3.1). Die Vorinstanz hat die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Rotlichtmissachtung ausführlich dargelegt (Urk. 38 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In ihrer Würdigung kam sie zum Schluss, dass selbst wenn der Beschuldigte der Meinung gewesen sei, er hätte Grün gehabt, dies als typi- scher Fall der unbewussten Fahrlässigkeit den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und damit grobe Fahrlässigkeit nicht von vorneherein ausschliessen würde. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 38 S. 18 f.), muss ein Lenker mit einem Mindestmass an Vorsicht an eine Kreuzung heranfahren. Zum Unfall-
- 12 - zeitpunkt schien die Sonne "voll ins Lichtsignal", was die Sicht des Beschuldigten auf das Lichtsignal beeinträchtigte. Zudem fuhr er auf der mittleren von drei Spu- ren auf eine unübersichtliche und ihm nicht vertraute Kreuzung zu, wobei auf der linken Fahrspur die Autos bereits standen. Unter diesen Umständen hätte er die Fahrt stark verlangsamen oder anhalten müssen, um das Signal zu erkennen. Al- le drei Lichtsignale zeigten sodann seit über drei Sekunden Rot (vgl. Urk. 29 S. 7), als der Beschuldigte auf die Kreuzung fuhr, so dass auch ausgeschlossen werden kann, dass er sich durch ein anderes Lichtsignal täuschen liess oder noch kurz nach Beginn der Rotphase die Kreuzung überfuhr, weil er dachte, er könne nicht mehr rechtzeitig anhalten. Gründe, die sein Versagen, das Rotlicht zu erkennen, in einem milderen Licht erscheinen liessen, liegen nicht vor. Damit handelte der Beschuldigte grobfahrlässig, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
5. Der Beschuldigte ist folglich der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1bis SSV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe geahndet. Innerhalb die- ses Strafrahmens misst das Gericht die Strafe gemäss den Strafzumessungsre- geln im Sinne von Art. 47 ff. StGB nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Tat- und Täterkomponente.
2. Zur objektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte auf einer viel befahrenen komplexen Kreuzung ein Rotlicht nach 4,8 Sekunden überfuhr und
- 13 - nicht nur eine grosse Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer sondern auch ei- ne heftige Kollision mit grossem Sachschaden verursachte. Er missachtete so ei- ne elementare Regel des Strassenverkehrs. Es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass keine Menschen zu Schaden kamen oder weitere Fahrzeuge in die Kollision verwickelt wurden. Vorzuwerfen ist dem Beschuldigten, dass er die gebotene Vorsicht nicht walten liess, als durch den tiefen Sonnenstand die Sicht auf die Lichtsignalanlage beeinträchtigt war. Er legte damit kein speziell verwerfliches Verhalten an den Tag. Das objektive Tatverschulden ist daher als noch leicht ein- zuschätzen.
3. Subjektiv ist verschuldensrelativierend festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vorsätzlich, sondern grobfahrlässig handelte. Trotz der unübersichtlichen, ihm nicht vertrauten Kreuzung und der durch die Sonneneinstrahlung einge- schränkten Sicht auf das Lichtsignal fuhr er mit praktisch gleichbleibender Ge- schwindigkeit über die Kreuzung. Er war weder gestresst, noch anderweitig abge- lenkt. Seine Unachtsamkeit ist, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, eher am unteren Rand der groben Fahrlässigkeit anzusiedeln. Auch das subjektive Tatverschulden wiegt demnach noch leicht.
4. Angesichts des Tatverschuldens erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen.
5. Zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 38 S. 22) verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschul- digte anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, er sei wieder in … in der Firma I._____ AG, im Verkauf von Lastkraftsensoren und Auswertungssystemen tätig und erziele einen Monatslohn von ca. Fr. 12'000.–, der ihm dreizehnmal ausbezahlt werde (Prot. II S. 6). Auf die Strafzumessung haben seine persönli- chen Verhältnisse keine Auswirkungen. Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe auf. Er wurde am 27. August 2013 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 180.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 700.– verurteilt (Urk. 45). Der Beschuldigte wurde fer-
- 14 - ner während noch laufender Probezeit erneut straffällig, was sich ebenfalls leicht straferhöhend auswirkt. Was das Nachtatverhalten des Beschuldigten angeht, so ist weder eine besonde- re Kooperation noch Einsicht oder Reue erkennbar. Demgegenüber liegt eine ge- wisse Strafempfindlichkeit aufgrund des Führerausweisentzuges von 12 Monaten vor. Weitere Strafzumessungsgründe liegen nicht vor. Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Faktoren. Die hypothetische Einsatz- strafe ist daher auf 40 Tagessätze zu erhöhen.
6. Schon allein wegen des Verschlechterungsverbots ist heute eine Geldstrafe auszufällen. Angesichts der bereits erwähnten finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 220.– zu belassen (Urk. 38 S. 23). Dementsprechend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 220.– zu bestrafen.
7. Ebenfalls bereits aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist dem Beschuldig- ten der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren zu gewähren. V. Widerruf
1. Am 27. August 2013 wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Limmattal / Albis wegen fahrlässiger grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 180.– unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 700.– verurteilt (Urk. 28/6 und 12). Die vorliegend zu beurteilende Straftat beging der Beschuldigte somit während dieser Probezeit.
2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
- 15 -
3. Vorliegend delinquierte der Beschuldigte nach knapp anderthalb Jahren erneut und einschlägig. Offensichtlich war er weder durch den drohenden Vollzug der Geldstrafe noch durch den dreimonatigen Entzug seines Führerausweises genü- gend beeindruckt, um sich künftig wohl zu verhalten respektive im Strassenver- kehr grössere Vorsicht walten zu lassen. Es ist daher ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte erneut straffällig werden wird. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 27. August 2013 mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 180.– (entsprechend Fr. 3'600.–) ist damit zu widerrufen und zu vollziehen. VI. Kosten und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Ausgangsgemäss sind ihm daher die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfah- rens aufzuerlegen. Ebenso sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuer- legen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelge- richt, vom 25. November 2015 bezüglich Dispositivziffer 5 (Kostenfestset- zung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1bis SSV.
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2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 220.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 27. August 2013 mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 180.– (entsprechend Fr. 3'600.–) wird vollzo- gen.
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Glarus − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 17 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. April 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Hafner Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.