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SB150522

Mehrfache Veruntreuung etc.

Zürich OG · 2016-06-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 27. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung und des mehrfachen Pfändungsbetrugs schuldig gesprochen und mit einer teil- bedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft (Urk. 54). Zudem wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet.

- 5 -

E. 2 Gegen das Urteil wurde unmittelbar nach der mündlichen Eröffnung vom Beschuldigten Berufung angemeldet (Prot. I S. 28). Die Staatsanwaltschaft meldete mit Eingabe vom 4. November 2015 Berufung an, zog diese am 25. Mai 2016 aber wieder zurück (Urk. 47 und 77). Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft ist Vormerk zu nehmen.

E. 2.1 Einsatzstrafe mehrfache Veruntreuung Sind Delikte mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, rechtfertigt es sich vom De- likt auszugehen, welches konkret die höchste Tatschwere aufweist, vorliegend die mehrfache Veruntreuung.

- 7 - Aufgrund der hohen Deliktssumme von Fr. 624'637.–, dem langen Deliktszeitraum von rund zwei Jahren und der grossen Anzahl von Einzelhandlungen ist das ob- jektive Tatverschulden erheblich. Im Rahmen möglicher denkbarer Tatvarianten ist das vorliegende Delikt im mittleren Bereich anzusiedeln. Dass die veruntreuten Gelder letztlich zur Deckung der Kosten eines überhöhten, teilweise luxuriösen Lebensstils dienten, belegt ein geringes Unrechtsbewusstsein des Beschuldigten während dieser Zeit. Es entlastet ihn nicht, wenn er geltend machen lässt, dass mit dem Geld teilweise auch Schulden beglichen worden sei- en, denn die Schulden waren letztlich Folge derselben Ursache (Urk. 40 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 92 S. 3). Der Beschuldigte war Leiter des Finanz- bzw. Rech- nungswesens. In dieser Position kam ihm eine erhöhte Verantwortung zu und man schenkte ihm ein hohes Vertrauen. Es entlastet ihn deshalb nicht, wenn gel- tend gemacht wird, die Veruntreuungen seien ihm wegen fehlender bzw. ungenü- gender Kontrollmechanismen leicht gemacht worden (Urk. 40 S. 3; so auch die Verteidigung in ihrem Plädoyer, Urk. 92 S. 3). Kontrollmechanismen wirken in der Hierarchie eines Unternehmens stets nur gegen unten, was es zwangsläufig mit sich bringt, dass Angestellte in höchster leitender Position faktisch immer oder meistens die Möglichkeit zu unrechtmässigem Handeln haben. Dies ist in der Re- gel auch einer der Gründe, weshalb sie mehr verdienen als ein einfacher Ange- stellter auf unterer Ebene. Einerseits kann aufgrund der eingeräumten Kompeten- zen eines Leiters der Finanzabteilung festgestellt werden, dass der Beschuldigte keine besonders ausgeklügelten Täuschungen vornehmen musste, um unrecht- mässig an das Geld zu gelangen. Andererseits ist der Vertrauensbruch aufgrund der hohen betrieblichen Stellung umso gravierender. Entbehrlich für die Strafzu- messung ist das Argument der Vorinstanz, der Beschuldigte habe aus rein finan- ziellen Motiven gehandelt. Dies ist bei einer Veruntreuung tatimmanent (Urk. 54 S. 11). Zuzustimmen ist demgegenüber der vorinstanzlichen Feststellung, dass der Beschuldigte jederzeit die volle Entscheidungsfreiheit hatte, mit seinem delik- tischen Tun aufzuhören. Offenbar lag eine Abstumpfung seines Unrechtsbe- wusstseins vor, was von einer erheblichen kriminellen Energie bzw. Gefahr zeugt.

- 8 - Im Berufungsverfahren nannte der Beschuldigte als (Mit-)Ursache für die "ersten Veruntreuungen", dass sein Sohn ihn um Hilfe angefragt habe, als jener sich mit einer Konkursandrohung konfrontiert gesehen habe, und er, der Beschuldigte, in der Folge die Probleme seines Sohnes zu seinen eigenen gemacht habe (Urk. 90 S. 4 f.). Dieses sinngemäss geltend gemachte "Helfersyndrom" resp. moralisches Dilemma wirkt wenig glaubhaft. Einerseits hat der Beschuldigte dies im Rahmen der Berufungsverhandlung erstmals geltend gemacht. Andererseits vermag dies auch nicht zu erklären, weshalb sich der Beschuldigte – ohne über die entspre- chenden finanziellen Möglichkeiten zu verfügen – Luxusgüter anschaffte, wie bspw. ein Auto für ca. Fr. 100'000.– sowie ein Schiff für Fr. 20'000.– (vgl. Urk. 90 S. 4). Vielmehr bleibt es dabei, dass die Ansprüche des Beschuldigten über sei- nen Möglichkeiten lagen, weshalb er Erstere mit illegalen Mitteln zu befriedigen suchte. Dies gesteht auch der Beschuldigte letztlich ein, wenn er ausführt, er ha- be den Bezug zur Realität verloren, sei abgehoben und habe nach Anerkennung gestrebt, die er mit materiellen Dingen zu erheischen versuchte (vgl. Urk. 90 S. 2-4). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Tatschwere als mittelschwer zu qualifi- zieren ist, weshalb eine Einsatzstrafe im Bereich von 30 Monaten angemessen ist.

E. 2.2 Mehrfache Urkundenfälschung Der Beschuldigte fälschte drei Mal die Unterschrift des Verwaltungsratspräsiden- ten im Zusammenhang mit dem Leasing eines Mercedes Benz 350 CDI durch die C._____ AG (vorinstanzliche Privatklägerin 2). Dies tat er, um zu vorteilhaften Leasingkonditionen zu kommen, welche er als Privatperson nicht erhalten hätte. Zwar setzte der Beschuldigte eine interne Vereinbarung auf, wonach er selbst sämtliche Kosten des Leasings übernehme, weshalb der C._____ AG eventuell kein Schaden entstanden wäre. Das Risiko für das Leasing trug aber dennoch letztgenanntes Unternehmen. Erschwerend wirkt auch in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte das Vertrauen des Unternehmens bzw. des Verwaltungs- ratspräsidenten schändlich missbrauchte. Innerhalb des weiten Strafrahmens von Art. 251 StGB bis zu fünf Jahren kann zwar in Übereinstimmung mit der Vo-

- 9 - rinstanz noch von einem gerade noch leichten Tatverschulden ausgegangen wer- den; wenn die Vorinstanz jedoch unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips für die mehrfache Urkundenfälschung lediglich eine Straferhöhung von einem Monat (Urk. 54 S. 12) für richtig hält, ist dies unangemessen und nicht nachvoll- ziehbar. Wer in der verantwortungsvollen Position als Leiter der Finanzabteilung aus rein privaten Gründen die Unterschrift des Verwaltungsratspräsidenten mehr- fach fälscht, begeht kein Bagatelldelikt. Selbst bei noch leichtem Verschulden kann die Strafe aufgrund der Stellung und Funktion des Beschuldigten sowie den rein privaten Absichten bei den Fälschungen nicht am untersten Rand liegen. 10 Monate oder aspiriert 7 Monate sind angebracht.

E. 2.3 Mehrfacher Pfändungsbetrug Der Beschuldigte verheimlichte gegenüber dem Betreibungsamt anlässlich der Pfändungen vom 13. Juni 2012 (Urk. D3/3), vom 18. September 2012 (Urk. D3/4) und vom 29. November 2012 (Urk. D3/5) sein Einkommen als Buchhalter im Be- trag von Fr. 5'100.-- und gab an, nur ca. Fr. 3'000.-- als Bootfahrlehrer zu verdie- nen. Innerhalb dieser sechs Monate verschwieg er somit Einkünfte von rund Fr. 30'000.--, da das Existenzminimum auf ca. Fr. 3'000.-- festgesetzt wurde (Urk. D3/3 S. 3). In objektiver Hinsicht ist die Tatschwere bei diesem Deliktsbetrag nicht mehr leicht. Es entlastet den Beschuldigten auch wenig, wenn er vor Vor- instanz einwendete, er habe im Jahre 2010 bis Dezember 2013 freiwillige Beiträ- ge an das Betreibungsamt bezahlt (Prot. I S. 16). Es ist nicht Sache des Schuld- ners zu entscheiden, wieviel er an das Betreibungsamt bezahlt oder nicht. Ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz mindert es auch nicht die subjektive Tat- schwere, indem der Beschuldigte geltend macht, er habe die Einkünfte ver- schwiegen, weil er eine Lohnpfändung habe verhindern wollen, da dies die Kün- digung des Arbeitsverhältnisses zur Folge gehabt hätte (Urk. D3/2 Antwort 9 und 10). Zum einen erfolgte die Einkommenspfändung gemäss Pfändungsprotokoll deshalb, weil der Beschuldigte unregelmässiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Bootsfahrlehrer erzielte (Urk. D3/5). Zum anderen erfolgt im Falle einer Kündigungsgefahr gar nicht zwingend eine Mitteilung an den Arbeit-

- 10 - geber, insbesondere wenn ein Schuldner freiwillig Abschlagszahlungen an das Betreibungsamt leistet (sogenannte stille Pfändung). In Bezug auf den Pfändungsbetrug erscheint das Tatverschulden als noch leicht. Auch beim Pfändungsbetrug besteht ein weiter Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Angesichts der beträchtlichen Deliktssumme kann eine Strafe nicht am untersten Ende des Rahmens, sozusagen im Bagatellbereich liegen. Ei- ne Strafe von 9 Monaten erscheint angemessen. In Berücksichtigung des Aspera- tionsprinzips ist die Einsatzstrafe deshalb um 6 Monate zu erhöhen.

3. Täterkomponenten

E. 3 Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 wurde den Parteien Frist zu einer allfäl- ligen Anschlussberufung angesetzt (Urk. 60). Die Staatsanwaltschaft und die Pri- vatkläger 1 und 2 verzichteten ausdrücklich auf Anschlussberufung (Urk. 62 und 66). Die Privatkläger 3 und 4 liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

E. 3.1 Der Beschuldigte wuchs zusammen mit seiner vier Jahre älteren Schwes- ter bei seinen Eltern in Zürich auf. Seine Mutter habe als Hausfrau und im Le- bensmittelverkauf, sein Vater bei der SBB gearbeitet. Nach Abschluss der Sekun- darschule habe der Beschuldigte eine Berufswahlschule besucht und im An- schluss eine KV-Lehre als Verwaltungsangestellter bei der Gemeinde … absol- viert. Nach der Lehre habe er in einem Autoleasing-Unternehmen, beim Treu- handbüro D._____ sowie bei der E._____ gearbeitet. In der Zeit zwischen ca. 1982 bis 1986 habe er selbständig als Treuhänder gearbeitet und danach in die Versicherungsbranche gewechselt und bei verschiedenen Versicherungen (F._____, G._____, H._____, I._____) gearbeitet. Danach sei er im Bereich Inter- netdienstleistungen tätig gewesen. In den Jahren 2002 bis 2012 habe er eine Bootsfahrschule in Zürich betrieben, ab dem Jahr 2010 habe er zusätzlich noch als Buchhalter gearbeitet, unter anderem bei der C._____. Der Beschuldigte habe 1980 geheiratet und sich im Jahr 1993 scheiden lassen. In den Jahren 1982, 1984 und 1988 seien die drei Söhne geboren, zu welchen er auch heute noch re- gelmässigen Kontakt habe. An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe für den Kanton Tessin und Uri einen Exklusivvertrag, in welchem er Marketing- Dienstleistungen an Restaurants verkaufe. Daneben habe er einen Nebenjob für J._____, quasi als Abwart. Dort, wo er wohne, mache er zudem Umgebungs- und Hausarbeiten, wodurch sich der Mietzins reduziere. Seine Buchhaltergeschäfte

- 11 - habe er praktisch eingestellt, er betreue nur noch vier Buchhaltungen. Er lebe heute auf dem Existenzminimum und verdiene mit diesen Tätigkeiten zwischen Fr. 2'000 bis Fr. 3'000. Bei seiner Marketing-Tätigkeit hänge das Einkommen da- von ab, wie viele Verkäufe er abschliessen könne. Der Mietzins belaufe sich auf Fr. 1'450.–, die Krankenkasse betrage (nach Berücksichtigung der Pärmienverbil- ligung) Fr. 72.–. Er lebe zur Zeit nicht in einer Beziehung. Von seiner Partnerin K._____ habe er sich im August 2015 getrennt (Urk. 90 S. 5 ff.). Insgesamt haben die persönlichen Verhältnisse weder einen negativen noch ei- nen positiven Einfluss auf das Strafmass.

E. 3.2 Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe auf. Mit Urteil des Obergerichts Bern vom 23. Mai 2003 wurde er wegen mehrfacher Veruntreuung, Urkundenfälschung und Vergehen gegen das AHV-Gesetz zu einer Gefängnis- strafe von 2 Jahren verurteilt, unter Aufschub zugunsten einer ambulanten Mass- nahme im Sinne einer deliktsorientierten Gesprächstherapie, welche mit Verfü- gung vom 10. April 2007 beendet wurde (Urk. 59). Diese Vorstrafe liegt heute zwar lange zurück, der damalige Tatzeitraum sogar noch länger, nämlich 1995. Wegen ihrer Einschlägigkeit wirkt sie sich die Vorstrafe aber dennoch straferhö- hend aus. Das deliktische Verhalten des Beschuldigten nach ähnlichem Muster wie damals muss klar anders bewertet werden als bei bis anhin unbescholtenem Ersttäter. Eine Straferhöhung um 3 Monate ist angemessen.

E. 3.3 Deutlich strafmindernd – wie die Verteidigung zu Recht bemerkt (Urk. 92 S. 3) – wirkt sich das Geständnis und die kooperative Haltung des Beschuldigten in der Untersuchung aus. Dadurch konnte die Untersuchung wesentlich erleichtert werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Geständnis zu einer Strafreduktion bis zu einem Drittel führen (BGE 121 IV 202). Eine so hohe Strafminderung ist aber nur angezeigt, wenn die Straftat ohne das Geständnis gar nicht hätte aufgedeckt werden können. Vorliegend liessen sich die Straftaten des Beschuldigten auch aufgrund von schriftlichen Buchhaltungsunterlagen nach- weisen. Auch befindet sich der Beschuldigte seit dem 24. Juni 2015 in einer am- bulanten forensisch-psychiatrischen Therapie bei Dr. med. B._____ (vgl. Urk. 34 und Urk. 86) mit dem Ziel, einerseits das Rückfallrisiko zu reduzieren und ande-

- 12 - rerseits aber auch, "dass eine gute Therapiemotivation eine ambulante Massnahme anstelle einer Gefängnisstrafe wohl eher ermöglichen könnte" (Urk. 34 S. 4 oben). Ob diese freiwillige Therapie tatsächlich Ausdruck einer – im Sinne eines positiven Nachtatverhaltens – aufrichtigen Einsicht und Reue ist, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Jedenfalls ist den Ausführungen von Dr. B._____ zu entnehmen, dass es dem Beschuldigten mit der Therapie letztlich (auch) darum geht, einer Gefängnisstrafe zu entgehen, was legitim, aber nicht als strafminderndes Nachtatverhalten zu werten ist. Auch bestehen Zweifel, ob beim Beschuldigten bereits zum jetzigen Zeitpunkt aufrichtige Einsicht und Reue vor- handen sind. So nennt er auf die Frage, was Ursache seiner erneuten Veruntreu- ungen (nota bene trotz ambulanter Therapie, welche dannzumal angeordnet wur- de) vorab Umstände, welche ausserhalb seiner Person liegen und schiebt damit die Verantwortung von sich. So habe er die finanziellen Probleme seines Sohnes zu seinen eigenen gemacht und die C._____ habe ihn zu einem Pensum ange- stellt, in welchem er die zu leistenden Arbeiten nicht erledigen konnte, was Frust- ration ausgelöst habe (Urk. 90 S. 4). Die Therapiebemühungen des Beschuldigten sind aber löblich. Insgesamt ist den genannten Umständen mit einer Strafminde- rung im Umfang von ca. einem Viertel angemessen Rechnung getragen.

E. 3.4 Der Beschuldigte macht sinngemäss geltend, er habe versucht, den Scha- den bei der C._____ zumindest teilweise wiedergutzumachen (vgl. Urk. 90 S. 16 f.; vgl. auch Urk. 92 S. 3 f.) und beruft sich damit sinngemäss auf den Strafmilde- rungsgrund der Betätigung aufrichtiger Reue (Art. 48 lit. d StGB). Dass der Be- schuldigte aufrichtige Reue betätigt hat, ist nicht ersichtlich. So habe er bisher le- diglich versucht, den Schaden wiedergutzumachen, wobei der Beschuldigte gel- tend macht, er habe auf seine Angebote keine Rückmeldung der Geschädigten erhalten. Er habe Fr. 600.– in einem separaten Couvert hinterlegt (Urk. 90 S. 16 f.). Ernsthafte, also tätige Wiedergutmachungsbemühungen sind darin jedenfalls nicht zu erblicken. Kommt hinzu, dass dem Schreiben von L._____ vom 19. Januar 2016 zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte ein Ange- bot der C._____ (Schadensanerkennung und gemeinsame Lösungssuche) aus- geschlagen habe (Urk. 68/2).

- 13 -

E. 3.5 Auch eine eigentliche Strafempfindlichkeit, wie sie vom Beschuldigten an- getönt wurde (vgl. Urk. 90 S. 17), ist nicht auszumachen. Das Bundesgericht be- tonte wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnli- chen Umständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Solch aussergewöhnliche Umstände sind nicht dargetan und nicht ersichtlich.

E. 4 Strafhöhe Insgesamt ergibt sich eine angemessene Strafe von ca. 34 Monaten. Da die Staatsanwaltschaft ihre Berufung allerdings zurückgezogen hat und somit ledig- lich die Berufung des Beschuldigten verbleibt, ist eine Verschlechterung des vor- instanzlichen Entscheids gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zulässig, wes- halb es bei den 30 Monaten bleibt, welche das Bezirksgericht ausgesprochen hat. Der vorinstanzlichen Anrechnung von einem Tag Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Massnahme

Dispositiv
  1. Wie die Vorinstanz in Erw. IV./2.1. auf S. 16 richtig ausführt, kann bei der Anordnung von stationären oder ambulanten therapeutischen Massnahmen der Vollzug gleichzeitig ausgefällter Strafen gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre nicht nach Art. 41 oder Art. 43 StGB aufgeschoben werden, da die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB die Gefahr weiterer Straftaten voraussetzt und damit eben zwingend von einer ungünstigen Prognose auszugehen ist (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2 = Pra 99 [2010] Nr. 44 E. 2.3 mit Hinweisen sowie Urteile des Bundesgerichtes 6B_702/2009 vom
  2. Januar 2010 E. 9.4 und 6B_268/2008 vom 2. März 2009 E. 6; TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Art. 42 StGB). Dies gilt auch bei teilbedingten Strafen, da hierfür nach Gesetz dieselben Grundvoraussetzungen nötig sind (BGE 135 IV 1 - 14 - E. 5.3.1). Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung von Art. 43 StGB, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 135 IV 1 E. 5.3.1). Das Bundesgericht geht dabei davon aus, das die Prognose im Ur- teilszeitpunkt, und nicht etwa im Zeitpunkt, in welchem die Teilstrafe verbüsst wurde, massgebend ist. Ebenso ist es unzulässig, aufgrund der Anordnung einer ambulanten Massnahme den Erfolg der Massnahme vorwegzunehmen und von einer günstigen Prognose – in einem Zeitpunkt nach Urteilsfällung – auszugehen bzw. eine schlechte Prognose zu verneinen. Das Vorgehen der Vorinstanz er- weist sich als gesetzeswidrig. Die Notwendigkeit einer Massnahmenanordnung impliziert zwingend eine Schlechtprognose, weshalb weder eine bedingte noch teilbedingte Strafe in Frage kommt, wenn eine Massnahme angeordnet wird. Es rechtfertigt sich deshalb, vor der Frage des Vollzugs die Frage einer Massnahme zu prüfen. 2.1. Gemäss Art. 63 StGB kann eine (ambulante) Massnahme unter anderem dann angeordnet werden, wenn der Täter "psychisch schwer gestört" oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist. Bei Art. 63 StGB gelten grund- sätzlich die gleichen Eingangsvoraussetzungen wie bei den stationären Mass- nahmen. 2.2. Vorliegend hängt die Frage, ob eine Massnahme anzuordnen sei, entschei- dend davon ab, ob der Beschuldigte psychisch schwer gestört ist oder nicht. Zu prüfen ist also, ob beim Beschuldigten eine psychische Anomalie mit Krankheits- wert vorliegt (BSK StGB I-HEER, Art. 59 N 8). Es muss sich um eine eindeutige Störung nach einem gebräuchlichen Klassifikationssystem (beispielsweise ICD) handeln (BSK StGB I-HEER, Art. 59 N 10). Nochmals ist zu betonen, dass das Gesetz eine schwere psychische Störung verlangt (BSK StGB I-HEER, Art. 59 N 12), die Störung also von einiger Erheblichkeit sein muss (BSK StGB I-HEER, Art. 59 N 22). Dass gemäss Gutachten der Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bzw. der Verdacht auf undifferenzierte Schizo- phrenie besteht, bezeichnete das Bundesgericht unter dem früheren Recht nicht - 15 - als ausreichend. Ein entsprechender abnormer Zustand muss klar feststehen. Der Hinweis des Sachverständigen auf psychotische Symptome, deren Ursachen noch nicht ganz geklärt waren, oder auf psychische Phänomene, mit welchen die Straftaten des Exploranden wohl im Zusammenhang stehen dürften, vermochten diesen Anforderungen nicht zu genügen (BSK StGB I-HEER, Art. 59 N 22 mit zahl- reichen Hinweisen; vgl. insbesondere Urteil des Bundesgerichts 6B_926/2013 vom 6. März 2014). 2.3. Der Beschuldigte wurde schon mehrmals von psychiatrischen Fachkräften untersucht bzw. begutachtet (vgl. dazu Urk. D1/18/7): 2.3.1. Im Gutachten des integrierten Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern vom 14. Januar 2002 wurde ausgeführt, dass es keinerlei Hin- weise auf eine psychische Störung, weder vorübergehend noch chronischer Art gebe (a.a.O., S. 9). Es wird erwähnt, dass sich der Beschuldigte in einer Ge- sprächstherapie befinde, doch wurde mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass es sich dabei nicht um die Behandlung einer psychiatrischen Erkrankung gemäss ICD-10 handle (a.a.O., S. 9). Der Beschuldigte sei als gesund anzusehen, auch wenn gewisse auffällige Persönlichkeitszüge auf eine akzentuierte Persönlichkeit hindeuten würden (a.a.O., S. 9 unten). Sein Interesse am therapeutischen Pro- zess könne als "intellektuelle Auseinandersetzung mit sich selbst, gepaart mit dem Wunsch einer Lebensveränderung" gewertet werden (a.a.O., S. 10). Schliesslich wurde in jenem Gutachten nochmals festgehalten, dass eine "Per- sönlichkeitsstörung mit krankhaftem Ausmass" nicht habe diagnostiziert werden könne. Eine therapeutische Behandlung sei mit einer Strafe nicht unvereinbar (a.a.O., S. 10 unten). 2.3.2. Die Privatgutachter Dres. M._____ und N._____ kamen in ihrem Gutachten vom 10. Januar 2003 zu einem anderen Ergebnis. Zwar teilten sie die Ansicht des Erstgutachters, wonach weder eine dissoziale Persönlichkeitsstörung noch ein ADHS vorliege, doch waren sie der Ansicht, der Beschuldigte leide an einer aus- geprägten narzisstischen Persönlichkeitsstörung, deren Auswirkungen "sich wie ein roter Faden durch das Leben des Exploranden" zögen. Es handle sich dabei um eine Diagnose nach ICD-10 in Kombination mit histrionischen Persönlichkeits- - 16 - zügen. Die zur Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung benötigten Kriterien seien alle erfüllt. Es werde somit eine ausgeprägte narzisstische Persön- lichkeitsstörung mit markanten histrionischen Persönlichkeitszügen diagnostiziert (Urk. D1/18/7 S. 12). Die Gutachter erachteten eine ambulante Massnahme im Sinne von alt Art. 43 StGB für angebracht und ausreichend (a.a.O., S. 12 unten). Offenbar war der Beschuldigte dann während rund acht Jahren (bis 2010 oder 2011) bei Dr. N._____ in … in Behandlung (a.a.O., S. 14 unten; vgl. auch Urk. 90 S. 12). Allerdings bemerkte der Beschuldigte gegenüber dem aktuellen Gutachter, dass er bei der Therapie bei Dr. N._____ mit diesem nie über seine Delikte ge- sprochen habe. Er habe in jener Therapie nie gelernt, wie er zukünftige Rückfälle erkennen und verhindern könne (a.a.O., S. 30; vgl. auch Urk. 90 S. 12 f.). 2.3.3. Im aktuellen Gutachten von Dr. med. O._____ vom 30.3.2015 wird – anhand von testpsychologischen Untersuchungen – folgende Diagnose gestellt (Urk. D1/18/7 S. 38): Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Merkmalen (ohne Kodierung eines internationalen Klassifikationssystems). Im Zusammen- hang mit den Ausführungen zum FOTRES-Test kam der Gutachter bei der Be- urteilung der Rückfallgefahr zum Ergebnis, dass auch ohne jegliche Veränderung bzw. auch ohne Therapie oder andere risikosenkende Massnahmen ein Rückfall nicht wahrscheinlich sei. Die langfristige Rückfallfreiheit sei daher wahrschein- licher als Rückfälligkeit (a.a.O., S. 40). Der aktuelle Gutachter setzt sich dann auch mit den früher erstellten Gutachten auseinander. Er führt aus, dass das Berner Gutachten den "üblichen forensischen Standards" entspreche, auch wenn es insgesamt relativ knapp, jedoch sehr strin- gent und sachlich sei (a.a.O., S. 47). Hingegen überzeuge das Privatgutachten nicht. In jenem erschienen die Begründungen zur Diagnose einer Persönlichkeits- störung im Allgemeinen sowie der weiteren Spezifizierung konstruiert und ent- sprächen nicht den forensisch-psychiatrischen Anforderungen (a.a.O., S. 47 f.). Beim Beschuldigten könne "zumindest von einer Akzentuierung einzelner Per- sönlichkeitsanteile" gesprochen werden. Hier würden die auch jetzt erkennbaren narzisstischen Persönlichkeitsanteile in Erscheinung treten. Ein wesentlicher Be- standteil einer narzisstischen Persönlichkeitsentwicklung sei das beim Beschul- - 17 - digten erkennbare Bedürfnis nach übermässiger Bewunderung sowie eine unbe- gründete Anspruchshaltung (a.a.O., S. 51). Andere narzisstische Merkmale wie Neid, arrogantes und hochmütiges Verhalten benenne der Beschuldigte selbst. Ein weiterer Punkt sei das Vorkommen von ausgeprägten Erfolgsphantasien. Ins- gesamt stellte der aktuelle Gutachter Dr. O._____ die Diagnose einer narzisstisch akzentuierten Persönlichkeit (ICD-10: Z73.1) [Urk. D1/18/7 S. 51 unten]. Im Rah- men der Beurteilung der Rückfallgefahr führt der Gutachter aber aus, beim Be- schuldigten liege keine psychische Störung im eigentlichen Sinne vor, seine Auf- fälligkeiten in der Persönlichkeit würden nicht die diagnostische Schwelle zur ma- nifesten Persönlichkeitsstörung erreichen. Es könne bei ihm aber eine Persön- lichkeitsakzentuierung mit vornehmlich narzisstischen Anteilen gefunden werden, welche eine klare Deliktsdynamik aufweisen würden (a.a.O., S. 56). Es sei keine delinquenzfördernde Persönlichkeitdisposition erkennbar. Beim Beschuldigten würde sich auch ein allgemeiner Mangel an Beeinflussbarkeit negativ auswirken, da er aus früheren Verurteilungen und Sanktionen bisher nicht zu einer Verhal- tensänderung oder zumindest Verhaltensanpassung bewegt worden sei (a.a.O., S. 57). Letztlich beurteilt der Gutachter – in seiner Gesamtbeurteilung – die Rück- fallgefahr des Beschuldigten zu einer gegenüber der durchschnittlichen Normal- bevölkerung als deutlich erhöht. Es liege eine massiv belastete Legalprognose für erneute Delikte im bekannten Spektrum von Eigentumsdelikten vor (a.a.O., S. 58). Bei der Diskussion, ob eine Massnahme angezeigt sei, weist der Gutachter erneut darauf hin, dass beim Beschuldigten keine psychische Störung im eigentlichen Sinne gemäss international gültigem Diagnoseklassifikationssystem (ICD-10) be- stehe (a.a.O., S. 59). Dennoch müsse bei einem klaren Zusammenhang zwischen der festgestellten narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung und der deutlich belasteten Legalprognose die Frage einer Massnahme diskutiert werden. Grund- sätzlich lasse sich eine solche Persönlichkeitsakzentuierung im Rahmen einer ambulanten Psychotherapie aufgreifen. Zwar könnte – so der Gutachter – aus der früheren gerichtlich angeordneten Behandlung abgeleitet werden, dass mit einer erneuten Therapie keine Veränderung erreicht werden könnte, doch müsse hier - 18 - berücksichtigt werden, dass erhebliche Zweifel bestünden, ob die frühere Thera- pie in "notweniger Weise" durchgeführt worden sei (a.a.O., S. 59). Der Beschuldigte sei klar therapiebedürftig und auch therapiefähig, zudem auch motiviert. Es bestehe keine Notwendigkeit, die Therapie stationär durchzuführen. Es ergäben sich auch keine Hinderungspunkte dafür, dass der Beschuldigte die Therapie im Anschluss oder im Rahmen einer eventuellen Inhaftierung durchfüh- ren könnte. Gerade in einer Justizvollzugseinrichtung könnte – so der Gutachter – die notwendige deliktorientierte Therapie von dort tätigen Fachpersonen haft- begleitend durchgeführt werden (a.a.O., S. 60 und S. 64). Zusammengefasst kommt der Gutachter zu folgendem Ergebnis (a.a.O., S. 61 oben): "Insgesamt ist es somit sinnvoll, obwohl gemäss Kriterien nach ICD-10 keine psychische Störung diagnostiziert werden kann, gleichwohl aber ein re- levanter Störungsbereich vorliegt, der für die Rückfallgefahr Bedeutung hat und therapeutisch angehbar ist, eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB an- zuordnen." Was die psychische Störung betrifft, wird der Gutachter bei der konkret gestellten Fragen noch deutlicher. So führt er wörtlich aus (a.a.O., S. 62): "Beim Beschuldig- ten konnte keine psychische Störung gemäss gültigem Diagnoseklassifizierungs- system (ICD-10) festgestellt werden. Es besteht jedoch eine sogenannte Persön- lichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Anteilen, wobei es sich gemäss ICD-10 nicht um eine psychische Störung im eigentlichen Sinne, sondern um einen soge- nannten Faktor, der den Gesundheitszustand beeinflusst, handelt". 2.4. Die Ausführungen des Gutachters überzeugen. Es ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass keine psychische Störung gemäss gültigem Diagnoseklassifi- zierungssystem (ICD-10) vorliegt und schon gar nicht eine schwere psychische Störung, wie es in Art. 63 StGB und vom Bundesgericht für die Anordnung einer ambulanten Behandlung verlangt wird. Aus diesem Grund kommt die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme (Art. 59 oder 63 StGB) nicht in Frage. Dass wegen der getrübten Legalprognose und der Therapierbarkeit der Persönlich- keitsakzentuierung mit narzisstischen Anteilen eine Behandlung wünschbar und - 19 - allenfalls auch in gewisser Massen erfolgsversprechend sein könnte, ist bei dieser Ausgangslage nicht von Bedeutung. Die Verteidigung merkt zur Frage der psychischen Störung an, dass die Klassifi- zierung jeweils auch in der subjektiven Betrachtung des Gutachters liege (vgl. Prot. II S. 9 f.). Dabei verkennt die Verteidigung, dass es sich bei der Diagnose- stellung um eine medizinische, hier konkret forensisch-psychiatrische Fachfrage handelt, welche vom Gutachter nach anerkannten wissenschaftlichen Standards und Methoden zu beantworten ist. Das Gericht darf von solchen Beurteilungen in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe abweichen (BGE 128 I 81 E. 2 S. 86; 136 II 539 E. 3.2; 139 II 185 E. 9.2 S. 197). Nachdem vorliegend kein Anlass besteht, an der Schlüssigkeit des Gutachtens zu zweifeln, bleibt es bei der nachvollziehbaren und überzeugenden Einschätzung des Gutachters, dass keine psychische Stö- rung gemäss gültigem Diagnoseklassifizierungssystem (ICD-10) vorliegt und schon gar nicht eine schwere psychische Störung. Eine solche wurde im Übrigen auch von Dr. B._____ in seinen Berichten nicht erwähnt. Darin ist lediglich von ei- ner "leicht depressiven Episode" und "Anpassungsstörung" die Rede (vgl. Urk. 34 S. 1; im aktuelleren Bericht vom 25. Mai 2016, Urk. 86 S. 1, wird auf diese Diag- nose verwiesen). VI. Vollzug
  3. Ein vollständiger Aufschub des Vollzugs einer Strafe ist gemäss Art. 42 StGB nur bei Strafen bis zu zwei Jahren möglich, weshalb dies vorliegend aus- scheidet.
  4. Gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB darf der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und sechs Monate nicht unterschrei- ten. Vorliegend ist dieser Teil der Strafe somit im Bereich von sechs und fünfzehn Monaten festzusetzen. 2.1. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrschein- lichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je - 20 - kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausge- setzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldens- gesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13. November 2007 E. 6). 2.2. Aufgrund der bereits erwähnten getrübten Legalprognose und des nicht mehr leichten Verschuldens ist der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe auf 12 Monate festzusetzen. Ein höherer Anteil würde gegen das Verschlechterungs- verbot verstossen. Mit der Vorinstanz erscheint eine Probezeit von 5 Jahren an- gemessen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Staatsanwalt- schaft und Verteidigung haben praktisch identische Anträge gestellt. Einzig zur Frage der Verwendung der beschlagnahmten Gelder bestand eine Divergenz. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung (erst) kurz vor der Berufungsverhandlung zurückgezogen, unterliegt damit in Bezug auf den Antrag betr. Verwendung der beschlagnahmten Gelder und der Beschuldigte obsiegt einzig diesbezüglich. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, zu neun Zehnteln dem Beschuldigten auf- zuerlegen und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachfor- derung von neun Zehntel der Kosten für die amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO, d.h. sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Be- schuldigten erlauben, ist vorzubehalten. Ein Zehntel der Kosten der amtlichen Verteidigung ist definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
  5. Vom Rückzug der Zweitberufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk ge- nommen. - 21 -
  6. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
  7. Oktober 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  8. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB sowie - des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB. 2.-4. (…)
  9. Die Privatkläger 1–4 werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. und 16. April 2014 sowie 12. Mai 2014 beschlagnahmten und teilweise durch vorzeitige Verwertung erlangten Fr. 34'139.40, als Buchgeld vorhanden bei der Bezirks- gerichtskasse Zürich (Beleg-Nr. …; Buchungstext: Beschlagn./ …), werden der Privatklägerin 2 in Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nach Rechtskraft ausbezahlt.
  11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. 18'520.30 Auslagen Untersuchung Fr. 11'665.15 Kosten amtliche Verteidigung (festgesetzt mit Nachtrags- urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Dezember 2015) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  12. Die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwäl- tin lic. iur. X._____, wird einem Nachtragsurteil vorbehalten.
  13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt, in Folge offensichtlicher Uneinbringlichkeit jedoch unverzüglich abge- schrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse ge- nommen. - 22 -
  14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ eine redu- zierte Entschädigung von insgesamt Fr. 3'500.– (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) zu bezahlen.
  15. (Mitteilungen)
  16. (Rechtsmittel)"
  17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  18. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 1 Tag durch Haft erstanden ist.
  19. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate abzüglich 1 Tag Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  20. Es wird keine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
  21. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'440.20 amtliche Verteidigung
  22. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu neun Zehnteln auf- erlegt und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von neun Zehnteln vorbehalten. Ein Zehntel der Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. - 23 -
  23. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter der Privatklägerinnen 1 und 2, RA Dr. iur. Y._____, drei- fach für sich und zuhanden der Privatklägerinnen 1 und 2 (auszugs- weise) − die Privatklägerin 3, P._____ AG, zuhanden Q._____, … [Adresse] (auszugsweise) − den Privatkläger 4, R._____, … [Adresse], (auszugsweise) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
  24. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 24 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Juni 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150522-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichterin lic. iur. I. Erb sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Urteil vom 2. Juni 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und II. Berufungsklägerin betreffend mehrfache Veruntreuung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 27. Oktober 2015 (DG150188)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Juni 2015 (Urk. 33) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 54 S. 26 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB,

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB sowie

- des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute ein Tag durch Haft erstanden ist.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben, unter An- setzung einer Probezeit von 5 Jahren. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich einen Tag, wel- cher durch Haft erstanden ist) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.

5. Die Privatkläger 1–4 werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. und 16. April 2014 sowie

12. Mai 2014 beschlagnahmten und teilweise durch vorzeitige Verwertung erlangten Fr. 34'139.40, als Buchgeld vorhanden bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Beleg-Nr. …; Buchungstext: Beschlagn./ …), werden der Privatklägerin 2 in Wiederherstellung des recht- mässigen Zustandes nach Rechtskraft ausbezahlt.

- 3 -

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 18'520.30 Auslagen Untersuchung Kosten amtliche Verteidigung (festgesetzt mit Nachtragsurteil Fr. 11'665.15 des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Dezember 2015) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

8. Die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, wird einem Nachtragsurteil vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, in Folge offensichtlicher Uneinbringlichkeit jedoch unverzüglich abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 für die Kosten ihrer an- waltlichen Vertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ eine reduzierte Entschädigung von insgesamt Fr. 3'500.– (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) zu bezahlen.

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.)

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 92 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei mit 24 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen; unter Anrechnung der erstandenen Haft. 2a. Es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB auszuschieben.

- 4 - 2b. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte sich bereits in der ambulanten Massnahme bei Dr. med. B._____ (seit dem 24. Juni

2015) befindet.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der amt- lichen Verteidigerin, seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualanträge:

1. Der Beschuldigte sei mit 24 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen; unter Anrechnung der erstandenen Haft.

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und es sei eine Pro- bezeit von fünf Jahren anzuordnen.

3. Dem Beschuldigten sei die Weisung zu erteilen, die Therapie bei Dr. med. B._____ weiterzuführen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der amt- lichen Verteidigerin, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 77) Berufungsrückzug. Keine Anträge. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 27. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung und des mehrfachen Pfändungsbetrugs schuldig gesprochen und mit einer teil- bedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft (Urk. 54). Zudem wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet.

- 5 -

2. Gegen das Urteil wurde unmittelbar nach der mündlichen Eröffnung vom Beschuldigten Berufung angemeldet (Prot. I S. 28). Die Staatsanwaltschaft meldete mit Eingabe vom 4. November 2015 Berufung an, zog diese am 25. Mai 2016 aber wieder zurück (Urk. 47 und 77). Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft ist Vormerk zu nehmen.

3. Das begründete Urteil wurde der amtlichen Verteidigerin am 15. Dezember 2015 zugestellt (Urk. 51/2). Am 21. Dezember 2015 ging die Berufungserklärung des Beschuldigten beim Obergericht rechtzeitig innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 64 und 66).

3. Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 wurde den Parteien Frist zu einer allfäl- ligen Anschlussberufung angesetzt (Urk. 60). Die Staatsanwaltschaft und die Pri- vatkläger 1 und 2 verzichteten ausdrücklich auf Anschlussberufung (Urk. 62 und 66). Die Privatkläger 3 und 4 liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

4. Am 11. April 2016 wurde zur Berufungsverhandlung am 2. Juni 2016 vorge- laden. zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin erschien (Prot. II S. 6). II. Beanstandungen und Teilrechtskraft

1. Der Beschuldigte ficht in der Berufungserklärung ausschliesslich die Sank- tion, Dispositivziffern 2 - 4, an (Urk. 57; vgl. auch Urk. 92 S. 2). Die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten sei auf 24 Monate zu reduzieren. Diese Strafe sei zugunsten einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB auf- zuschieben.

2. Somit ist vorzumerken, dass der Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich Dis- positivziffer 1 (Schuldsprüche), Dispositivziffer 5 (Verweis der Schadenersatz- begehren der Privatkläger auf den Zivilweg), Dispositivziffer 6 (Auszahlung der beschlagnahmten Gelder bzw. des Verwertungserlöses an die Privatklägerin 2), Dispositivziffer 7 und 8 (Kostenfestsetzung), Dispositivziffer 9 (Kostenauflage)

- 6 - sowie Dispositivziffer 10 (Prozessentschädigung der Privatklägerinnen 1 und 2) rechtskräftig geworden ist. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, als Leiter der Fi- nanzabteilung der Privatkläger 1 und 2 insgesamt rund Fr. 620'000.-- veruntreut zu haben (Anklage Urk. 33 S. 4). Weiter habe er im Zusammenhang mit dem Leasing einer Mercedes-Limousine mehrere Unterschriften gefälscht (Urk. 33 S. 5) und gegenüber dem Betreibungsamt mehrmals Einkünfte verschwiegen (Urk. 33 S. 6).

2. Der Beschuldigte hat den Sachverhalt anerkannt und gegen die rechtliche Würdigung keine Einwendungen erhoben (Urk. 40 S. 2; vgl. auch Urk. 90 S. 1 f.). IV. Strafzumessung

1. Allgemeine Grundsätze und Strafrahmen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung bereits dar- gelegt (Urk. 54 S. 8 - 10 Ziff. 1 und 2). Um unnötige Wiederholungen zu vermei- den, ist darauf zu verweisen. Zutreffend ist auch die vorinstanzliche Feststellung, dass sowohl Veruntreuung als auch Urkundenfälschung und Betrug einen Straf- rahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsehen (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Art. 163 Ziff. 1 Abs. 5 StGB, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 4 StGB).

2. Tatkomponente 2.1. Einsatzstrafe mehrfache Veruntreuung Sind Delikte mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, rechtfertigt es sich vom De- likt auszugehen, welches konkret die höchste Tatschwere aufweist, vorliegend die mehrfache Veruntreuung.

- 7 - Aufgrund der hohen Deliktssumme von Fr. 624'637.–, dem langen Deliktszeitraum von rund zwei Jahren und der grossen Anzahl von Einzelhandlungen ist das ob- jektive Tatverschulden erheblich. Im Rahmen möglicher denkbarer Tatvarianten ist das vorliegende Delikt im mittleren Bereich anzusiedeln. Dass die veruntreuten Gelder letztlich zur Deckung der Kosten eines überhöhten, teilweise luxuriösen Lebensstils dienten, belegt ein geringes Unrechtsbewusstsein des Beschuldigten während dieser Zeit. Es entlastet ihn nicht, wenn er geltend machen lässt, dass mit dem Geld teilweise auch Schulden beglichen worden sei- en, denn die Schulden waren letztlich Folge derselben Ursache (Urk. 40 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 92 S. 3). Der Beschuldigte war Leiter des Finanz- bzw. Rech- nungswesens. In dieser Position kam ihm eine erhöhte Verantwortung zu und man schenkte ihm ein hohes Vertrauen. Es entlastet ihn deshalb nicht, wenn gel- tend gemacht wird, die Veruntreuungen seien ihm wegen fehlender bzw. ungenü- gender Kontrollmechanismen leicht gemacht worden (Urk. 40 S. 3; so auch die Verteidigung in ihrem Plädoyer, Urk. 92 S. 3). Kontrollmechanismen wirken in der Hierarchie eines Unternehmens stets nur gegen unten, was es zwangsläufig mit sich bringt, dass Angestellte in höchster leitender Position faktisch immer oder meistens die Möglichkeit zu unrechtmässigem Handeln haben. Dies ist in der Re- gel auch einer der Gründe, weshalb sie mehr verdienen als ein einfacher Ange- stellter auf unterer Ebene. Einerseits kann aufgrund der eingeräumten Kompeten- zen eines Leiters der Finanzabteilung festgestellt werden, dass der Beschuldigte keine besonders ausgeklügelten Täuschungen vornehmen musste, um unrecht- mässig an das Geld zu gelangen. Andererseits ist der Vertrauensbruch aufgrund der hohen betrieblichen Stellung umso gravierender. Entbehrlich für die Strafzu- messung ist das Argument der Vorinstanz, der Beschuldigte habe aus rein finan- ziellen Motiven gehandelt. Dies ist bei einer Veruntreuung tatimmanent (Urk. 54 S. 11). Zuzustimmen ist demgegenüber der vorinstanzlichen Feststellung, dass der Beschuldigte jederzeit die volle Entscheidungsfreiheit hatte, mit seinem delik- tischen Tun aufzuhören. Offenbar lag eine Abstumpfung seines Unrechtsbe- wusstseins vor, was von einer erheblichen kriminellen Energie bzw. Gefahr zeugt.

- 8 - Im Berufungsverfahren nannte der Beschuldigte als (Mit-)Ursache für die "ersten Veruntreuungen", dass sein Sohn ihn um Hilfe angefragt habe, als jener sich mit einer Konkursandrohung konfrontiert gesehen habe, und er, der Beschuldigte, in der Folge die Probleme seines Sohnes zu seinen eigenen gemacht habe (Urk. 90 S. 4 f.). Dieses sinngemäss geltend gemachte "Helfersyndrom" resp. moralisches Dilemma wirkt wenig glaubhaft. Einerseits hat der Beschuldigte dies im Rahmen der Berufungsverhandlung erstmals geltend gemacht. Andererseits vermag dies auch nicht zu erklären, weshalb sich der Beschuldigte – ohne über die entspre- chenden finanziellen Möglichkeiten zu verfügen – Luxusgüter anschaffte, wie bspw. ein Auto für ca. Fr. 100'000.– sowie ein Schiff für Fr. 20'000.– (vgl. Urk. 90 S. 4). Vielmehr bleibt es dabei, dass die Ansprüche des Beschuldigten über sei- nen Möglichkeiten lagen, weshalb er Erstere mit illegalen Mitteln zu befriedigen suchte. Dies gesteht auch der Beschuldigte letztlich ein, wenn er ausführt, er ha- be den Bezug zur Realität verloren, sei abgehoben und habe nach Anerkennung gestrebt, die er mit materiellen Dingen zu erheischen versuchte (vgl. Urk. 90 S. 2-4). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Tatschwere als mittelschwer zu qualifi- zieren ist, weshalb eine Einsatzstrafe im Bereich von 30 Monaten angemessen ist. 2.2. Mehrfache Urkundenfälschung Der Beschuldigte fälschte drei Mal die Unterschrift des Verwaltungsratspräsiden- ten im Zusammenhang mit dem Leasing eines Mercedes Benz 350 CDI durch die C._____ AG (vorinstanzliche Privatklägerin 2). Dies tat er, um zu vorteilhaften Leasingkonditionen zu kommen, welche er als Privatperson nicht erhalten hätte. Zwar setzte der Beschuldigte eine interne Vereinbarung auf, wonach er selbst sämtliche Kosten des Leasings übernehme, weshalb der C._____ AG eventuell kein Schaden entstanden wäre. Das Risiko für das Leasing trug aber dennoch letztgenanntes Unternehmen. Erschwerend wirkt auch in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte das Vertrauen des Unternehmens bzw. des Verwaltungs- ratspräsidenten schändlich missbrauchte. Innerhalb des weiten Strafrahmens von Art. 251 StGB bis zu fünf Jahren kann zwar in Übereinstimmung mit der Vo-

- 9 - rinstanz noch von einem gerade noch leichten Tatverschulden ausgegangen wer- den; wenn die Vorinstanz jedoch unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips für die mehrfache Urkundenfälschung lediglich eine Straferhöhung von einem Monat (Urk. 54 S. 12) für richtig hält, ist dies unangemessen und nicht nachvoll- ziehbar. Wer in der verantwortungsvollen Position als Leiter der Finanzabteilung aus rein privaten Gründen die Unterschrift des Verwaltungsratspräsidenten mehr- fach fälscht, begeht kein Bagatelldelikt. Selbst bei noch leichtem Verschulden kann die Strafe aufgrund der Stellung und Funktion des Beschuldigten sowie den rein privaten Absichten bei den Fälschungen nicht am untersten Rand liegen. 10 Monate oder aspiriert 7 Monate sind angebracht. 2.3. Mehrfacher Pfändungsbetrug Der Beschuldigte verheimlichte gegenüber dem Betreibungsamt anlässlich der Pfändungen vom 13. Juni 2012 (Urk. D3/3), vom 18. September 2012 (Urk. D3/4) und vom 29. November 2012 (Urk. D3/5) sein Einkommen als Buchhalter im Be- trag von Fr. 5'100.-- und gab an, nur ca. Fr. 3'000.-- als Bootfahrlehrer zu verdie- nen. Innerhalb dieser sechs Monate verschwieg er somit Einkünfte von rund Fr. 30'000.--, da das Existenzminimum auf ca. Fr. 3'000.-- festgesetzt wurde (Urk. D3/3 S. 3). In objektiver Hinsicht ist die Tatschwere bei diesem Deliktsbetrag nicht mehr leicht. Es entlastet den Beschuldigten auch wenig, wenn er vor Vor- instanz einwendete, er habe im Jahre 2010 bis Dezember 2013 freiwillige Beiträ- ge an das Betreibungsamt bezahlt (Prot. I S. 16). Es ist nicht Sache des Schuld- ners zu entscheiden, wieviel er an das Betreibungsamt bezahlt oder nicht. Ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz mindert es auch nicht die subjektive Tat- schwere, indem der Beschuldigte geltend macht, er habe die Einkünfte ver- schwiegen, weil er eine Lohnpfändung habe verhindern wollen, da dies die Kün- digung des Arbeitsverhältnisses zur Folge gehabt hätte (Urk. D3/2 Antwort 9 und 10). Zum einen erfolgte die Einkommenspfändung gemäss Pfändungsprotokoll deshalb, weil der Beschuldigte unregelmässiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Bootsfahrlehrer erzielte (Urk. D3/5). Zum anderen erfolgt im Falle einer Kündigungsgefahr gar nicht zwingend eine Mitteilung an den Arbeit-

- 10 - geber, insbesondere wenn ein Schuldner freiwillig Abschlagszahlungen an das Betreibungsamt leistet (sogenannte stille Pfändung). In Bezug auf den Pfändungsbetrug erscheint das Tatverschulden als noch leicht. Auch beim Pfändungsbetrug besteht ein weiter Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Angesichts der beträchtlichen Deliktssumme kann eine Strafe nicht am untersten Ende des Rahmens, sozusagen im Bagatellbereich liegen. Ei- ne Strafe von 9 Monaten erscheint angemessen. In Berücksichtigung des Aspera- tionsprinzips ist die Einsatzstrafe deshalb um 6 Monate zu erhöhen.

3. Täterkomponenten 3.1. Der Beschuldigte wuchs zusammen mit seiner vier Jahre älteren Schwes- ter bei seinen Eltern in Zürich auf. Seine Mutter habe als Hausfrau und im Le- bensmittelverkauf, sein Vater bei der SBB gearbeitet. Nach Abschluss der Sekun- darschule habe der Beschuldigte eine Berufswahlschule besucht und im An- schluss eine KV-Lehre als Verwaltungsangestellter bei der Gemeinde … absol- viert. Nach der Lehre habe er in einem Autoleasing-Unternehmen, beim Treu- handbüro D._____ sowie bei der E._____ gearbeitet. In der Zeit zwischen ca. 1982 bis 1986 habe er selbständig als Treuhänder gearbeitet und danach in die Versicherungsbranche gewechselt und bei verschiedenen Versicherungen (F._____, G._____, H._____, I._____) gearbeitet. Danach sei er im Bereich Inter- netdienstleistungen tätig gewesen. In den Jahren 2002 bis 2012 habe er eine Bootsfahrschule in Zürich betrieben, ab dem Jahr 2010 habe er zusätzlich noch als Buchhalter gearbeitet, unter anderem bei der C._____. Der Beschuldigte habe 1980 geheiratet und sich im Jahr 1993 scheiden lassen. In den Jahren 1982, 1984 und 1988 seien die drei Söhne geboren, zu welchen er auch heute noch re- gelmässigen Kontakt habe. An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe für den Kanton Tessin und Uri einen Exklusivvertrag, in welchem er Marketing- Dienstleistungen an Restaurants verkaufe. Daneben habe er einen Nebenjob für J._____, quasi als Abwart. Dort, wo er wohne, mache er zudem Umgebungs- und Hausarbeiten, wodurch sich der Mietzins reduziere. Seine Buchhaltergeschäfte

- 11 - habe er praktisch eingestellt, er betreue nur noch vier Buchhaltungen. Er lebe heute auf dem Existenzminimum und verdiene mit diesen Tätigkeiten zwischen Fr. 2'000 bis Fr. 3'000. Bei seiner Marketing-Tätigkeit hänge das Einkommen da- von ab, wie viele Verkäufe er abschliessen könne. Der Mietzins belaufe sich auf Fr. 1'450.–, die Krankenkasse betrage (nach Berücksichtigung der Pärmienverbil- ligung) Fr. 72.–. Er lebe zur Zeit nicht in einer Beziehung. Von seiner Partnerin K._____ habe er sich im August 2015 getrennt (Urk. 90 S. 5 ff.). Insgesamt haben die persönlichen Verhältnisse weder einen negativen noch ei- nen positiven Einfluss auf das Strafmass. 3.2. Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe auf. Mit Urteil des Obergerichts Bern vom 23. Mai 2003 wurde er wegen mehrfacher Veruntreuung, Urkundenfälschung und Vergehen gegen das AHV-Gesetz zu einer Gefängnis- strafe von 2 Jahren verurteilt, unter Aufschub zugunsten einer ambulanten Mass- nahme im Sinne einer deliktsorientierten Gesprächstherapie, welche mit Verfü- gung vom 10. April 2007 beendet wurde (Urk. 59). Diese Vorstrafe liegt heute zwar lange zurück, der damalige Tatzeitraum sogar noch länger, nämlich 1995. Wegen ihrer Einschlägigkeit wirkt sie sich die Vorstrafe aber dennoch straferhö- hend aus. Das deliktische Verhalten des Beschuldigten nach ähnlichem Muster wie damals muss klar anders bewertet werden als bei bis anhin unbescholtenem Ersttäter. Eine Straferhöhung um 3 Monate ist angemessen. 3.3. Deutlich strafmindernd – wie die Verteidigung zu Recht bemerkt (Urk. 92 S. 3) – wirkt sich das Geständnis und die kooperative Haltung des Beschuldigten in der Untersuchung aus. Dadurch konnte die Untersuchung wesentlich erleichtert werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Geständnis zu einer Strafreduktion bis zu einem Drittel führen (BGE 121 IV 202). Eine so hohe Strafminderung ist aber nur angezeigt, wenn die Straftat ohne das Geständnis gar nicht hätte aufgedeckt werden können. Vorliegend liessen sich die Straftaten des Beschuldigten auch aufgrund von schriftlichen Buchhaltungsunterlagen nach- weisen. Auch befindet sich der Beschuldigte seit dem 24. Juni 2015 in einer am- bulanten forensisch-psychiatrischen Therapie bei Dr. med. B._____ (vgl. Urk. 34 und Urk. 86) mit dem Ziel, einerseits das Rückfallrisiko zu reduzieren und ande-

- 12 - rerseits aber auch, "dass eine gute Therapiemotivation eine ambulante Massnahme anstelle einer Gefängnisstrafe wohl eher ermöglichen könnte" (Urk. 34 S. 4 oben). Ob diese freiwillige Therapie tatsächlich Ausdruck einer – im Sinne eines positiven Nachtatverhaltens – aufrichtigen Einsicht und Reue ist, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Jedenfalls ist den Ausführungen von Dr. B._____ zu entnehmen, dass es dem Beschuldigten mit der Therapie letztlich (auch) darum geht, einer Gefängnisstrafe zu entgehen, was legitim, aber nicht als strafminderndes Nachtatverhalten zu werten ist. Auch bestehen Zweifel, ob beim Beschuldigten bereits zum jetzigen Zeitpunkt aufrichtige Einsicht und Reue vor- handen sind. So nennt er auf die Frage, was Ursache seiner erneuten Veruntreu- ungen (nota bene trotz ambulanter Therapie, welche dannzumal angeordnet wur- de) vorab Umstände, welche ausserhalb seiner Person liegen und schiebt damit die Verantwortung von sich. So habe er die finanziellen Probleme seines Sohnes zu seinen eigenen gemacht und die C._____ habe ihn zu einem Pensum ange- stellt, in welchem er die zu leistenden Arbeiten nicht erledigen konnte, was Frust- ration ausgelöst habe (Urk. 90 S. 4). Die Therapiebemühungen des Beschuldigten sind aber löblich. Insgesamt ist den genannten Umständen mit einer Strafminde- rung im Umfang von ca. einem Viertel angemessen Rechnung getragen. 3.4. Der Beschuldigte macht sinngemäss geltend, er habe versucht, den Scha- den bei der C._____ zumindest teilweise wiedergutzumachen (vgl. Urk. 90 S. 16 f.; vgl. auch Urk. 92 S. 3 f.) und beruft sich damit sinngemäss auf den Strafmilde- rungsgrund der Betätigung aufrichtiger Reue (Art. 48 lit. d StGB). Dass der Be- schuldigte aufrichtige Reue betätigt hat, ist nicht ersichtlich. So habe er bisher le- diglich versucht, den Schaden wiedergutzumachen, wobei der Beschuldigte gel- tend macht, er habe auf seine Angebote keine Rückmeldung der Geschädigten erhalten. Er habe Fr. 600.– in einem separaten Couvert hinterlegt (Urk. 90 S. 16 f.). Ernsthafte, also tätige Wiedergutmachungsbemühungen sind darin jedenfalls nicht zu erblicken. Kommt hinzu, dass dem Schreiben von L._____ vom 19. Januar 2016 zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte ein Ange- bot der C._____ (Schadensanerkennung und gemeinsame Lösungssuche) aus- geschlagen habe (Urk. 68/2).

- 13 - 3.5. Auch eine eigentliche Strafempfindlichkeit, wie sie vom Beschuldigten an- getönt wurde (vgl. Urk. 90 S. 17), ist nicht auszumachen. Das Bundesgericht be- tonte wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnli- chen Umständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Solch aussergewöhnliche Umstände sind nicht dargetan und nicht ersichtlich.

4. Strafhöhe Insgesamt ergibt sich eine angemessene Strafe von ca. 34 Monaten. Da die Staatsanwaltschaft ihre Berufung allerdings zurückgezogen hat und somit ledig- lich die Berufung des Beschuldigten verbleibt, ist eine Verschlechterung des vor- instanzlichen Entscheids gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zulässig, wes- halb es bei den 30 Monaten bleibt, welche das Bezirksgericht ausgesprochen hat. Der vorinstanzlichen Anrechnung von einem Tag Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Massnahme

1. Wie die Vorinstanz in Erw. IV./2.1. auf S. 16 richtig ausführt, kann bei der Anordnung von stationären oder ambulanten therapeutischen Massnahmen der Vollzug gleichzeitig ausgefällter Strafen gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre nicht nach Art. 41 oder Art. 43 StGB aufgeschoben werden, da die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB die Gefahr weiterer Straftaten voraussetzt und damit eben zwingend von einer ungünstigen Prognose auszugehen ist (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2 = Pra 99 [2010] Nr. 44 E. 2.3 mit Hinweisen sowie Urteile des Bundesgerichtes 6B_702/2009 vom

8. Januar 2010 E. 9.4 und 6B_268/2008 vom 2. März 2009 E. 6; TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Art. 42 StGB). Dies gilt auch bei teilbedingten Strafen, da hierfür nach Gesetz dieselben Grundvoraussetzungen nötig sind (BGE 135 IV 1

- 14 - E. 5.3.1). Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung von Art. 43 StGB, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 135 IV 1 E. 5.3.1). Das Bundesgericht geht dabei davon aus, das die Prognose im Ur- teilszeitpunkt, und nicht etwa im Zeitpunkt, in welchem die Teilstrafe verbüsst wurde, massgebend ist. Ebenso ist es unzulässig, aufgrund der Anordnung einer ambulanten Massnahme den Erfolg der Massnahme vorwegzunehmen und von einer günstigen Prognose – in einem Zeitpunkt nach Urteilsfällung – auszugehen bzw. eine schlechte Prognose zu verneinen. Das Vorgehen der Vorinstanz er- weist sich als gesetzeswidrig. Die Notwendigkeit einer Massnahmenanordnung impliziert zwingend eine Schlechtprognose, weshalb weder eine bedingte noch teilbedingte Strafe in Frage kommt, wenn eine Massnahme angeordnet wird. Es rechtfertigt sich deshalb, vor der Frage des Vollzugs die Frage einer Massnahme zu prüfen. 2.1. Gemäss Art. 63 StGB kann eine (ambulante) Massnahme unter anderem dann angeordnet werden, wenn der Täter "psychisch schwer gestört" oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist. Bei Art. 63 StGB gelten grund- sätzlich die gleichen Eingangsvoraussetzungen wie bei den stationären Mass- nahmen. 2.2. Vorliegend hängt die Frage, ob eine Massnahme anzuordnen sei, entschei- dend davon ab, ob der Beschuldigte psychisch schwer gestört ist oder nicht. Zu prüfen ist also, ob beim Beschuldigten eine psychische Anomalie mit Krankheits- wert vorliegt (BSK StGB I-HEER, Art. 59 N 8). Es muss sich um eine eindeutige Störung nach einem gebräuchlichen Klassifikationssystem (beispielsweise ICD) handeln (BSK StGB I-HEER, Art. 59 N 10). Nochmals ist zu betonen, dass das Gesetz eine schwere psychische Störung verlangt (BSK StGB I-HEER, Art. 59 N 12), die Störung also von einiger Erheblichkeit sein muss (BSK StGB I-HEER, Art. 59 N 22). Dass gemäss Gutachten der Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bzw. der Verdacht auf undifferenzierte Schizo- phrenie besteht, bezeichnete das Bundesgericht unter dem früheren Recht nicht

- 15 - als ausreichend. Ein entsprechender abnormer Zustand muss klar feststehen. Der Hinweis des Sachverständigen auf psychotische Symptome, deren Ursachen noch nicht ganz geklärt waren, oder auf psychische Phänomene, mit welchen die Straftaten des Exploranden wohl im Zusammenhang stehen dürften, vermochten diesen Anforderungen nicht zu genügen (BSK StGB I-HEER, Art. 59 N 22 mit zahl- reichen Hinweisen; vgl. insbesondere Urteil des Bundesgerichts 6B_926/2013 vom 6. März 2014). 2.3. Der Beschuldigte wurde schon mehrmals von psychiatrischen Fachkräften untersucht bzw. begutachtet (vgl. dazu Urk. D1/18/7): 2.3.1. Im Gutachten des integrierten Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern vom 14. Januar 2002 wurde ausgeführt, dass es keinerlei Hin- weise auf eine psychische Störung, weder vorübergehend noch chronischer Art gebe (a.a.O., S. 9). Es wird erwähnt, dass sich der Beschuldigte in einer Ge- sprächstherapie befinde, doch wurde mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass es sich dabei nicht um die Behandlung einer psychiatrischen Erkrankung gemäss ICD-10 handle (a.a.O., S. 9). Der Beschuldigte sei als gesund anzusehen, auch wenn gewisse auffällige Persönlichkeitszüge auf eine akzentuierte Persönlichkeit hindeuten würden (a.a.O., S. 9 unten). Sein Interesse am therapeutischen Pro- zess könne als "intellektuelle Auseinandersetzung mit sich selbst, gepaart mit dem Wunsch einer Lebensveränderung" gewertet werden (a.a.O., S. 10). Schliesslich wurde in jenem Gutachten nochmals festgehalten, dass eine "Per- sönlichkeitsstörung mit krankhaftem Ausmass" nicht habe diagnostiziert werden könne. Eine therapeutische Behandlung sei mit einer Strafe nicht unvereinbar (a.a.O., S. 10 unten). 2.3.2. Die Privatgutachter Dres. M._____ und N._____ kamen in ihrem Gutachten vom 10. Januar 2003 zu einem anderen Ergebnis. Zwar teilten sie die Ansicht des Erstgutachters, wonach weder eine dissoziale Persönlichkeitsstörung noch ein ADHS vorliege, doch waren sie der Ansicht, der Beschuldigte leide an einer aus- geprägten narzisstischen Persönlichkeitsstörung, deren Auswirkungen "sich wie ein roter Faden durch das Leben des Exploranden" zögen. Es handle sich dabei um eine Diagnose nach ICD-10 in Kombination mit histrionischen Persönlichkeits-

- 16 - zügen. Die zur Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung benötigten Kriterien seien alle erfüllt. Es werde somit eine ausgeprägte narzisstische Persön- lichkeitsstörung mit markanten histrionischen Persönlichkeitszügen diagnostiziert (Urk. D1/18/7 S. 12). Die Gutachter erachteten eine ambulante Massnahme im Sinne von alt Art. 43 StGB für angebracht und ausreichend (a.a.O., S. 12 unten). Offenbar war der Beschuldigte dann während rund acht Jahren (bis 2010 oder

2011) bei Dr. N._____ in … in Behandlung (a.a.O., S. 14 unten; vgl. auch Urk. 90 S. 12). Allerdings bemerkte der Beschuldigte gegenüber dem aktuellen Gutachter, dass er bei der Therapie bei Dr. N._____ mit diesem nie über seine Delikte ge- sprochen habe. Er habe in jener Therapie nie gelernt, wie er zukünftige Rückfälle erkennen und verhindern könne (a.a.O., S. 30; vgl. auch Urk. 90 S. 12 f.). 2.3.3. Im aktuellen Gutachten von Dr. med. O._____ vom 30.3.2015 wird

– anhand von testpsychologischen Untersuchungen – folgende Diagnose gestellt (Urk. D1/18/7 S. 38): Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Merkmalen (ohne Kodierung eines internationalen Klassifikationssystems). Im Zusammen- hang mit den Ausführungen zum FOTRES-Test kam der Gutachter bei der Be- urteilung der Rückfallgefahr zum Ergebnis, dass auch ohne jegliche Veränderung bzw. auch ohne Therapie oder andere risikosenkende Massnahmen ein Rückfall nicht wahrscheinlich sei. Die langfristige Rückfallfreiheit sei daher wahrschein- licher als Rückfälligkeit (a.a.O., S. 40). Der aktuelle Gutachter setzt sich dann auch mit den früher erstellten Gutachten auseinander. Er führt aus, dass das Berner Gutachten den "üblichen forensischen Standards" entspreche, auch wenn es insgesamt relativ knapp, jedoch sehr strin- gent und sachlich sei (a.a.O., S. 47). Hingegen überzeuge das Privatgutachten nicht. In jenem erschienen die Begründungen zur Diagnose einer Persönlichkeits- störung im Allgemeinen sowie der weiteren Spezifizierung konstruiert und ent- sprächen nicht den forensisch-psychiatrischen Anforderungen (a.a.O., S. 47 f.). Beim Beschuldigten könne "zumindest von einer Akzentuierung einzelner Per- sönlichkeitsanteile" gesprochen werden. Hier würden die auch jetzt erkennbaren narzisstischen Persönlichkeitsanteile in Erscheinung treten. Ein wesentlicher Be- standteil einer narzisstischen Persönlichkeitsentwicklung sei das beim Beschul-

- 17 - digten erkennbare Bedürfnis nach übermässiger Bewunderung sowie eine unbe- gründete Anspruchshaltung (a.a.O., S. 51). Andere narzisstische Merkmale wie Neid, arrogantes und hochmütiges Verhalten benenne der Beschuldigte selbst. Ein weiterer Punkt sei das Vorkommen von ausgeprägten Erfolgsphantasien. Ins- gesamt stellte der aktuelle Gutachter Dr. O._____ die Diagnose einer narzisstisch akzentuierten Persönlichkeit (ICD-10: Z73.1) [Urk. D1/18/7 S. 51 unten]. Im Rah- men der Beurteilung der Rückfallgefahr führt der Gutachter aber aus, beim Be- schuldigten liege keine psychische Störung im eigentlichen Sinne vor, seine Auf- fälligkeiten in der Persönlichkeit würden nicht die diagnostische Schwelle zur ma- nifesten Persönlichkeitsstörung erreichen. Es könne bei ihm aber eine Persön- lichkeitsakzentuierung mit vornehmlich narzisstischen Anteilen gefunden werden, welche eine klare Deliktsdynamik aufweisen würden (a.a.O., S. 56). Es sei keine delinquenzfördernde Persönlichkeitdisposition erkennbar. Beim Beschuldigten würde sich auch ein allgemeiner Mangel an Beeinflussbarkeit negativ auswirken, da er aus früheren Verurteilungen und Sanktionen bisher nicht zu einer Verhal- tensänderung oder zumindest Verhaltensanpassung bewegt worden sei (a.a.O., S. 57). Letztlich beurteilt der Gutachter – in seiner Gesamtbeurteilung – die Rück- fallgefahr des Beschuldigten zu einer gegenüber der durchschnittlichen Normal- bevölkerung als deutlich erhöht. Es liege eine massiv belastete Legalprognose für erneute Delikte im bekannten Spektrum von Eigentumsdelikten vor (a.a.O., S. 58). Bei der Diskussion, ob eine Massnahme angezeigt sei, weist der Gutachter erneut darauf hin, dass beim Beschuldigten keine psychische Störung im eigentlichen Sinne gemäss international gültigem Diagnoseklassifikationssystem (ICD-10) be- stehe (a.a.O., S. 59). Dennoch müsse bei einem klaren Zusammenhang zwischen der festgestellten narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung und der deutlich belasteten Legalprognose die Frage einer Massnahme diskutiert werden. Grund- sätzlich lasse sich eine solche Persönlichkeitsakzentuierung im Rahmen einer ambulanten Psychotherapie aufgreifen. Zwar könnte – so der Gutachter – aus der früheren gerichtlich angeordneten Behandlung abgeleitet werden, dass mit einer erneuten Therapie keine Veränderung erreicht werden könnte, doch müsse hier

- 18 - berücksichtigt werden, dass erhebliche Zweifel bestünden, ob die frühere Thera- pie in "notweniger Weise" durchgeführt worden sei (a.a.O., S. 59). Der Beschuldigte sei klar therapiebedürftig und auch therapiefähig, zudem auch motiviert. Es bestehe keine Notwendigkeit, die Therapie stationär durchzuführen. Es ergäben sich auch keine Hinderungspunkte dafür, dass der Beschuldigte die Therapie im Anschluss oder im Rahmen einer eventuellen Inhaftierung durchfüh- ren könnte. Gerade in einer Justizvollzugseinrichtung könnte – so der Gutachter – die notwendige deliktorientierte Therapie von dort tätigen Fachpersonen haft- begleitend durchgeführt werden (a.a.O., S. 60 und S. 64). Zusammengefasst kommt der Gutachter zu folgendem Ergebnis (a.a.O., S. 61 oben): "Insgesamt ist es somit sinnvoll, obwohl gemäss Kriterien nach ICD-10 keine psychische Störung diagnostiziert werden kann, gleichwohl aber ein re- levanter Störungsbereich vorliegt, der für die Rückfallgefahr Bedeutung hat und therapeutisch angehbar ist, eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB an- zuordnen." Was die psychische Störung betrifft, wird der Gutachter bei der konkret gestellten Fragen noch deutlicher. So führt er wörtlich aus (a.a.O., S. 62): "Beim Beschuldig- ten konnte keine psychische Störung gemäss gültigem Diagnoseklassifizierungs- system (ICD-10) festgestellt werden. Es besteht jedoch eine sogenannte Persön- lichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Anteilen, wobei es sich gemäss ICD-10 nicht um eine psychische Störung im eigentlichen Sinne, sondern um einen soge- nannten Faktor, der den Gesundheitszustand beeinflusst, handelt". 2.4. Die Ausführungen des Gutachters überzeugen. Es ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass keine psychische Störung gemäss gültigem Diagnoseklassifi- zierungssystem (ICD-10) vorliegt und schon gar nicht eine schwere psychische Störung, wie es in Art. 63 StGB und vom Bundesgericht für die Anordnung einer ambulanten Behandlung verlangt wird. Aus diesem Grund kommt die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme (Art. 59 oder 63 StGB) nicht in Frage. Dass wegen der getrübten Legalprognose und der Therapierbarkeit der Persönlich- keitsakzentuierung mit narzisstischen Anteilen eine Behandlung wünschbar und

- 19 - allenfalls auch in gewisser Massen erfolgsversprechend sein könnte, ist bei dieser Ausgangslage nicht von Bedeutung. Die Verteidigung merkt zur Frage der psychischen Störung an, dass die Klassifi- zierung jeweils auch in der subjektiven Betrachtung des Gutachters liege (vgl. Prot. II S. 9 f.). Dabei verkennt die Verteidigung, dass es sich bei der Diagnose- stellung um eine medizinische, hier konkret forensisch-psychiatrische Fachfrage handelt, welche vom Gutachter nach anerkannten wissenschaftlichen Standards und Methoden zu beantworten ist. Das Gericht darf von solchen Beurteilungen in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe abweichen (BGE 128 I 81 E. 2 S. 86; 136 II 539 E. 3.2; 139 II 185 E. 9.2 S. 197). Nachdem vorliegend kein Anlass besteht, an der Schlüssigkeit des Gutachtens zu zweifeln, bleibt es bei der nachvollziehbaren und überzeugenden Einschätzung des Gutachters, dass keine psychische Stö- rung gemäss gültigem Diagnoseklassifizierungssystem (ICD-10) vorliegt und schon gar nicht eine schwere psychische Störung. Eine solche wurde im Übrigen auch von Dr. B._____ in seinen Berichten nicht erwähnt. Darin ist lediglich von ei- ner "leicht depressiven Episode" und "Anpassungsstörung" die Rede (vgl. Urk. 34 S. 1; im aktuelleren Bericht vom 25. Mai 2016, Urk. 86 S. 1, wird auf diese Diag- nose verwiesen). VI. Vollzug

1. Ein vollständiger Aufschub des Vollzugs einer Strafe ist gemäss Art. 42 StGB nur bei Strafen bis zu zwei Jahren möglich, weshalb dies vorliegend aus- scheidet.

2. Gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB darf der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und sechs Monate nicht unterschrei- ten. Vorliegend ist dieser Teil der Strafe somit im Bereich von sechs und fünfzehn Monaten festzusetzen. 2.1. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrschein- lichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je

- 20 - kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausge- setzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldens- gesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13. November 2007 E. 6). 2.2. Aufgrund der bereits erwähnten getrübten Legalprognose und des nicht mehr leichten Verschuldens ist der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe auf 12 Monate festzusetzen. Ein höherer Anteil würde gegen das Verschlechterungs- verbot verstossen. Mit der Vorinstanz erscheint eine Probezeit von 5 Jahren an- gemessen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Staatsanwalt- schaft und Verteidigung haben praktisch identische Anträge gestellt. Einzig zur Frage der Verwendung der beschlagnahmten Gelder bestand eine Divergenz. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung (erst) kurz vor der Berufungsverhandlung zurückgezogen, unterliegt damit in Bezug auf den Antrag betr. Verwendung der beschlagnahmten Gelder und der Beschuldigte obsiegt einzig diesbezüglich. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, zu neun Zehnteln dem Beschuldigten auf- zuerlegen und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachfor- derung von neun Zehntel der Kosten für die amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO, d.h. sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Be- schuldigten erlauben, ist vorzubehalten. Ein Zehntel der Kosten der amtlichen Verteidigung ist definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Zweitberufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk ge- nommen.

- 21 -

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

27. Oktober 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB,

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB sowie

- des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB. 2.-4. (…)

5. Die Privatkläger 1–4 werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. und 16. April 2014 sowie 12. Mai 2014 beschlagnahmten und teilweise durch vorzeitige Verwertung erlangten Fr. 34'139.40, als Buchgeld vorhanden bei der Bezirks- gerichtskasse Zürich (Beleg-Nr. …; Buchungstext: Beschlagn./ …), werden der Privatklägerin 2 in Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nach Rechtskraft ausbezahlt.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. 18'520.30 Auslagen Untersuchung Fr. 11'665.15 Kosten amtliche Verteidigung (festgesetzt mit Nachtrags- urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Dezember 2015) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

8. Die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwäl- tin lic. iur. X._____, wird einem Nachtragsurteil vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt, in Folge offensichtlicher Uneinbringlichkeit jedoch unverzüglich abge- schrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse ge- nommen.

- 22 -

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ eine redu- zierte Entschädigung von insgesamt Fr. 3'500.– (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) zu bezahlen.

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel)"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 1 Tag durch Haft erstanden ist.

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate abzüglich 1 Tag Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

3. Es wird keine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'440.20 amtliche Verteidigung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu neun Zehnteln auf- erlegt und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von neun Zehnteln vorbehalten. Ein Zehntel der Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

- 23 -

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter der Privatklägerinnen 1 und 2, RA Dr. iur. Y._____, drei- fach für sich und zuhanden der Privatklägerinnen 1 und 2 (auszugs- weise) − die Privatklägerin 3, P._____ AG, zuhanden Q._____, … [Adresse] (auszugsweise) − den Privatkläger 4, R._____, … [Adresse], (auszugsweise) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 24 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Juni 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti Dr. iur. F. Manfrin Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.