Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. September 2012 vorgeworfen, er habe sich am 6. Februar 2011, ca. 03.50 Uhr, auf dem Parkplatz vor dem Club D._____ in … an einer gewaltsamen wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen zwei Personengruppen beteiligt. Die eine Gruppierung habe aus dem Beschuldigten und mindestens zwei unbe-
- 9 - kannten Personen bestanden, die andere Gruppierung aus E._____, F._____, B._____, C._____, G._____ und H._____. Der Beschuldigte habe bei dieser Aus- einandersetzung aktiv Gewalt ausgeübt, indem er ein Schlaginstrument einge- setzt (eine Eisenstange, einen Holzstock oder ein ähnliches Schlaginstrument) und damit mehrfach gegen die Köpfe der Gegnerschaft geschlagen habe. Auch die unbekannten weiteren Personen der Gruppe um den Beschuldigten hätten mit nicht genau bekannten Schlaginstrumenten zugeschlagen. E._____ auf der ande- ren Seite habe ein Messer gegen den Beschuldigten eingesetzt und ihm eine Schnitt-/Stichverletzung am Oberbauch links und eine Schnittwunde am linken Unterarm zugefügt. Auf der Seite der Gruppe um E._____ hätten F._____ und B._____ je eine Rissquetschwunde am Hinterkopf erlitten und C._____ einen Bruch eines kleinen Fingers der rechten Hand. G._____ habe mindestens einen Schlag auf den Rücken/Nacken und H._____ Schläge gegen einen Arm und ein Bein kassiert. Der Beschuldigte sei wissentlich und willentlich mit den anderen Personen aus seinem Umfeld gegen die Gruppe um E._____ gewalttätig vorge- gangen und habe die Verletzung von Personen zumindest in Kauf genommen.
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet, sich aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt zu ha- ben. Er macht geltend, er sei aus dem Club gegangen, da er gesehen habe, dass E._____ und C._____ sein Auto demoliert hätten. Als er um die Hausecke ge- kommen sei, hätten ihn B._____ und E._____ angegriffen. Er habe versucht, sich zu wehren, habe zwei drei Schritte gemacht, dann seien alle auf ihn losgegangen und hätten versucht, ihn mit den Fäusten zu schlagen. Plötzlich habe er etwas Warmes gespürt und es sei ihm schlecht und schwindlig geworden (Prot. I S. 7 ff.). Dies wiederholte er sinngemäss auch anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 18. Juni 2015 (Urk. 64 S. 4).
3. Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Juni 2015
- 10 - Das Obergericht hat in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 bezüglich der Beweis- würdigung erwogen, zwischen den beiden Gruppierungen sei es zunächst zu ei- ner verbalen Auseinandersetzung im Club gekommen. Aufgrund der Aussagen der an der Auseinandersetzung Beteiligten sei erstellt, dass es zu einer Rauferei gekommen sei, bei welcher der Beschuldigte nicht nur abgewehrt habe, sondern sich aktiv beteiligt habe. Wie insbesondere durch H._____ detailliert geschildert werde, sei der Beschuldigte mit einem Schlaginstrument bewaffnet von anderen Personen begleitet nach unten zur BCEF._____ Gruppe gerannt (Urk.69 S. 27). Der mit Wut erfüllte Beschuldigte habe durch die aufgebrachte Vorgehensweise, insbesondere das Mitführen eines Schlaginstrumentes und die Unterstützung durch weitere Mitglieder seiner Gruppe, signalisiert, dass er jederzeit bereit gewe- sen wäre, dieses Schlaginstrument auch einzusetzen. Nicht nachgewiesen sei, dass er mit dem Schlaginstrument auch tatsächlich zugeschlagen habe (Urk. 69 S. 28). Durch zahlreiche Aussagen sei erstellt, dass der Beschuldigte anlässlich der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung nicht nur eine defensive oder trennende Haltung eingenommen habe und nicht nur das Ziel verfolgt habe, den Raufhandel zu beseitigen, vielmehr habe er sich aktiv an der gewaltsamen wech- selseitigen Auseinandersetzung beteiligt und habe Personen der BCEF._____- Gruppe sogar noch nach der Verletzung durch E._____ verfolgt, was nicht auf ei- ne trennende, sondern vielmehr provozierende Haltung deute (Urk. 69 S. 32).
4. Urteil des Bundesgerichtes, Strafrechtliche Abteilung, vom 4. Dezember 2015 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 4. Dezember 2015 die Rüge des Be- schuldigten betreffend Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" verworfen (Urk. 78 S. 3 ff.). Ferner kam es zum Schluss, dass entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten keine Verletzung der Orientierungspflicht vorliege, weshalb seine Einvernahmen verwertbar seien (Urk. 78 S. 6 f.). Bezüglich der Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes, hielt das Bundesge- richt fest, es könne dahingestellt bleiben, ob das Obergericht mit seiner Begrün-
- 11 - dung der Verurteilung des Beschuldigten wegen Raufhandels in Verletzung des Anklagegrundsatzes vom Anklagesachverhalt abgewichen sei, da das oberge- richtliche Urteil den zutreffenden weiteren Einwänden des Beschuldigten folgend aufzuheben sei. Das Bundesgericht hält fest, dem obergerichtlichen Urteil sei nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Rahmen der Auseinandersetzung tätlich geworden sei. Die Vorinstanz erwäge, dass der Beschuldigte sich aktiv be- teiligt habe, sie stelle jedoch nicht fest, worin diese aktive Beteiligung bestanden habe. Möglicherweise sehe sie eine aktive Beteiligung darin, dass er mit einem Schlaginstrument bewaffnet von anderen Personen seiner Gruppe begleitet nach unten zur "BCEF._____"-Gruppe gerannt sei. In dieser Phase des Geschehens habe jedoch noch kein Raufhandel zwischen den beiden Gruppen stattgefunden, weshalb das Hinunterrennen zur "BCEF._____"-Gruppe allenfalls eine straflose Vorbereitungshandlung zum anschliessenden Raufhandel darstelle (Urk. 78 S. 9). Eine weitere Tathandlung sehe die Vorinstanz darin, dass der Beschuldige sogar noch nach den Messerstichverletzungen Personen der "BCEF._____"-Gruppe verfolgt habe, was nicht auf eine trennende, sondern eine provozierende Haltung deute. Dieses "Verfolgen" sei keine tätliche Beteiligung an einem Raufhandel. Im "Hinunterrennen" und "Verfolgen" manifestiere sich allenfalls eine psychische Mitwirkung des Beschuldigten. Es könne jedoch dahingestellt bleiben, ob psychi- sche Mitwirkung eine Beteiligung am Raufhandel oder blosse Gehilfenschaft dar- stelle und ob der Beschuldigte psychisch mitgewirkt habe, denn eine Beteiligung am Raufhandel durch psychische Mitwirkung sei vom Anklagesachverhalt offen- sichtlich nicht erfasst, weshalb eine entsprechend begründete Verurteilung gegen den Anklagegrundsatz verstiesse (Urk. 78 S. 10). III. Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides
1. Allgemeiner Grundsatz Zur Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheides hat sich das Bundes- gericht im Urteil 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1 wie folgt geäussert:
- 12 - "1.1.2 Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prü- fen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung ge- zogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Ur- teile 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1; und 6B_754/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung mit andern Worten auf das zu be- schränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurtei- lung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Beschwerde in Straf- sachen soll folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tra- gen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sach- zusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteil 6S.270/2003 vom 28. Novem- ber 2003 E. 3.2.1 und 3.3.1). Rügen, die schon gegen das erste kantonale Urteil hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung gegen das zweite kantonale Urteil nicht mehr vorgebracht werden (Urteil 6P.176/2006 vom 16. Februar 2007 E. 3, nicht publiziert in BGE 133 IV 21 E. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104, siehe namentlich auch Urteile 6B_503/2007 vom 1. Januar 2008 E. 4.3 und 6S.50/2007 vom 18.April 2007 E. 2)."
2. Bedeutung im vorliegenden Verfahren Den vorstehenden Erwägungen des Bundesgerichtes zur Frage der Bindungswir- kung eines Rückweisungsentscheides ist zu entnehmen, dass das Obergericht im vorliegenden Verfahren der Entscheidung keinen anderen Sachverhalt zugrunde legen darf als denjenigen, auf dem das bundesgerichtliche Urteil vom 4. Dezem- ber 2015 basiert. Das Bundesgericht legte seinem Entscheid den gleichen Sach- verhalt zugrunde wie denjenigen, den das Obergericht im Urteil vom 18. Juni 2015 als erstellt erachtete. Betreffend den Tatbeitrag des Beschuldigten ging das Bundesgericht entsprechend davon aus, es lasse sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte mit dem mitgeführten Schlaginstrument zugeschlagen habe. Erstellt ist nach den Erwägungen im obergerichtlichen Entscheid vom 18. Juni 2015 und im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichtes, dass der Beschuldigte ein Schlaginstrument mitführend zur gegnerischen Gruppierung hinunterrannte und diese nach der Messerstichverletzung verfolgte. An diesen dem Rückweisungs- entscheid zugrundeliegenden Sachverhalt ist das Obergericht im vorliegenden Verfahren gebunden. Gegen diese Bindungswirkung stellt sich die Staatsanwalt- schaft. Sie macht geltend, es bestehe bei der vorliegenden Konstellation keine
- 13 - absolute Bindungswirkung an den bundesgerichtlichen Entscheid. Auf die Be- gründung ihres Standpunktes ist nachfolgend einzugehen.
3. Standpunkt der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft macht geltend, ihr habe die Rechtsmittellegitimation be- treffend eine Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. Juni 2015 gefehlt, da sie vom obergerichtlichen Urteil nicht beschwert gewesen sei, weil das Obergericht den Beschuldigten des Rauf- handels schuldig gesprochen habe und auch die erstinstanzlich ausgefällte Sank- tion bestätigt habe. Mangels Urteilsbegründung habe sie nicht wissen können, dass das obergerichtliche Urteil allenfalls Bundesrecht verletze und eigenständig angefochten werden müsste (Urk. 89 S. 4). Demzufolge könne in der vor- liegenden speziellen Konstellation keine absolute Bindungswirkung des bundes- gerichtlichen Rückweisungsentscheids bestehen. Sie sei der Auffassung, das Obergericht des Kantons Zürich habe die Beweise, insbesondere die Aussagen des E._____ und des B._____, unzutreffend gewürdigt. E._____ habe im Vorver- fahren ausgesagt, er sei vom Beschuldigten mit einer Eisenstange auf die Schul- ter geschlagen worden. Obwohl sie der Auffassung sei, dass aufgrund der über- zeugenden Aussagen dieser beiden Personen der Sachverhalt erstellt sei, bean- trage sie die Zeugeneinvernahme von B._____ durch das Obergericht des Kan- tons Zürich und müsse die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragen (Urk. 89 S. 5).
4. Würdigung Der Argumentation der Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden. Sie hat das begründete Urteil vom 18. Juni 2015 erhalten (Urk. 71) und konnte daraus ent- nehmen, dass das Obergericht das Zuschlagen mit einem Schlaginstrument als nicht erstellt erachtete. Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Frist zur Vernehmlassung angesetzt und hätte sie Gelegenheit gehabt, ihren Standpunkt darzulegen. Sie hat jedoch auf Vernehmlassung verzichtet. Da die Staatsanwaltschaft somit ihren Standpunkt im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren ohne weiteres hätte einbringen
- 14 - können, jedoch in Kenntnis der Begründung des obergerichtlichen Entscheides darauf verzichtet hat, ist eine Abweichung vom Grundsatz der Bindung an den Rückweisungsentscheid von vornherein nicht in Betracht zu ziehen. Es erübrigen sich deshalb Erwägungen zur Frage, ob überhaupt Ausnahmen von der Bin- dungswirkung an den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid möglich sind oder ob diese absolute Gültigkeit beansprucht. Daraus folgt, dass die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit Zeugeneinvernahme von B._____, Sistie- rung des Verfahrens und Rückweisung der Anklage zur Ergänzung an die Staats- anwaltschaft oder Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung an das Bezirksgericht, abzuweisen sind. IV. Fazit betreffend Schuldpunkt Gestützt auf die Erwägungen des Bundesgerichtes ist festzuhalten, dass die er- stellte aktive Beteiligung des Beschuldigten an der Auseinandersetzung durch "Hinunterrennen" mit einem Schlaginstrument und dem "Verfolgen" der geg- nerischen Gruppierung keine tätliche Beteiligung an einem Raufhandel darstellt. Allenfalls könnten diese Handlungen als psychische Mitwirkung gewertet werden, jedoch fällt eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Beteiligung an einem Raufhandel durch psychische Mitwirkung ausser Betracht, weil diese Art der Be- teiligung vom Anklagesachverhalt nicht erfasst wird. Demzufolge ist der Beschuldigte des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB nicht schuldig und ist freizusprechen. V. Genugtuung Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie Anspruch auf eine Genug- tuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, ins- besondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung sind insbesondere die Dauer der Inhaftierung wie die Umstände der Verhaftung zu berücksichtigen, ebenso die Schwere des vorge- worfenen Deliktes, die Belastung des Beschuldigten durch eine umfangreiche
- 15 - Medienberichterstattung. Das Gericht hat eine einzelfallgerechte Zumessung der Genugtuungshöhe vorzunehmen, dabei steht ihm ein grosser Ermessens- spielraum zu (Wehrenberger/Frank in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. A., Basel 2014, Art. 429 N 28). Der Beschuldigte beantragt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 10'500.-- zuzüglich 5 % Zins ab mittlerem Verfalltag für die erlittene Untersuchungshaft (Urk. 83). Zur Begründung macht er geltend, angesichts des ursprünglichen schweren Vorwurfs von Verbrechenstatbeständen, der beträchtlichen Haftdauer für einen Vergehenstatbestand, und des Umstandes, dass er an der Berufstätig- keit gehindert worden sei, sei ein Tagessatz von Fr. 250.-- festzusetzen (Urk. 41 S. 33). Der Beschuldigte hat einen Freiheitsentzug von 42 Tagen erlitten. Bei kürzeren Freiheitsentzügen erachtet das Bundesgericht Fr. 200.-- pro Tag als angemesse- ne Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen, wogegen bei längeren Freiheitsentzügen von mehreren Monaten der Tagessatz in der Re- gel zu senken ist, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (BGer 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2.; BGer 8G.122/2002 vom
9. September 2003 E. 6.1.6). Vorliegend liegen keine besonderen Umstände vor, welche eine höhere oder eine tiefere Entschädigung als Fr. 200.-- pro Tag zu rechtfertigen vermögen. Weder er- folgte die Inhaftierung aufgrund eines besonders rufschädigenden Tatvorwurfs, noch sind besondere Umstände der Verhaftung oder ausgedehnte Medien- berichterstattung ersichtlich. Dem Beschuldigten ist somit für die erlittene Haft ei- ne Genugtuung von Fr. 8'400.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. März 2011 (praxisgemäss dem mittleren Verfall) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
- 16 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens und der erst- (GB120016; Dispositiv Ziffer 5) und zweitinstanzlichen (SB150006 und SB150511) Gerichts- verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind ebenfalls für das gesamte Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Juni 2015, mit welchem die Rechts- kraft des vorinstanzlichen Urteils betreffend die Herausgabe eines sicherge- stellten Gegenstandes (Dispositiv-Ziffer 4), die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 5) und die Festlegung der Entschädigung für den amtlichen Ver- teidiger (Dispositiv-Ziffer 7) festgestellt wurde, nicht Gegenstand des bundesge- richtlichen Verfahrens bildete und auch nicht aufgehoben wurde. Demzufolge ist vorliegend lediglich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für die beiden Berufungsverfahren festzulegen. Unter Hinweis auf die Erwägungen im Urteil vom
18. Juni 2015 (Urk. 69 S. 38 E. 2) ist die Entschädigung für das erste Berufungs- verfahren auf Fr. 4'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer) festzulegen. Für das zweite schriftlich durchgeführte Berufungsverfahren reichte der amtliche Verteidiger eine Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 3'305.90 (inkl. Mehrwertsteuer) ein (Urk. 95). Der von ihm geltend gemachte Betrag erscheint als angemessen, zu- mal auch eine Stellungnahme zur Berufungsantwort zu verfassen war. Der amt- liche Verteidiger ist somit für beide Berufungsverfahren mit Fr. 7'305.90 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 17 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 8'400.-- (zuzüglich 5 % Zins ab 2. März 2011) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
3. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (GB120016; Dispositiv Ziffer 5), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die Kosten der Berufungsverfahren SB150006 und SB150511, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 7'305.90, wer- den auf die Gerichtskasse genommen.
5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter des Privatklägers E._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und den erwähnten Privatkläger − den Privatkläger C._____ − den Privatkläger B._____. und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 21/1 mit dem Vermerk "Freispruch" − die Kantonspolizei Zürich mit separatem Schreiben gemäss § 54a Abs. 1 PolG − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials"
- 18 -
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. August 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. A. Truninger
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 30. April 2014 wurde der Be- schuldigte des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gespro- chen. Er wurde bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagesssätzen zu Fr. 70.-- unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (Urk. 43).
E. 2 Der Beschuldigte hat gegen dieses Urteil Berufung erhoben. Nach durch- geführtem Berufungsverfahren hat das Obergericht des Kantons Zürich, I. Straf- kammer, den Beschuldigten mit Urteil vom 18. Juni 2015 in Bestätigung des erst-
- 7 - instanzlichen Urteils des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 70.-- bestraft (Urk. 69).
E. 3 Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Beschuldigte beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben. Mit Urteil vom 4. Dezember 2015 hat das Bundesgericht die Beschwerde gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Juni 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 78).
E. 4 Würdigung Der Argumentation der Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden. Sie hat das begründete Urteil vom 18. Juni 2015 erhalten (Urk. 71) und konnte daraus ent- nehmen, dass das Obergericht das Zuschlagen mit einem Schlaginstrument als nicht erstellt erachtete. Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Frist zur Vernehmlassung angesetzt und hätte sie Gelegenheit gehabt, ihren Standpunkt darzulegen. Sie hat jedoch auf Vernehmlassung verzichtet. Da die Staatsanwaltschaft somit ihren Standpunkt im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren ohne weiteres hätte einbringen
- 14 - können, jedoch in Kenntnis der Begründung des obergerichtlichen Entscheides darauf verzichtet hat, ist eine Abweichung vom Grundsatz der Bindung an den Rückweisungsentscheid von vornherein nicht in Betracht zu ziehen. Es erübrigen sich deshalb Erwägungen zur Frage, ob überhaupt Ausnahmen von der Bin- dungswirkung an den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid möglich sind oder ob diese absolute Gültigkeit beansprucht. Daraus folgt, dass die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit Zeugeneinvernahme von B._____, Sistie- rung des Verfahrens und Rückweisung der Anklage zur Ergänzung an die Staats- anwaltschaft oder Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung an das Bezirksgericht, abzuweisen sind. IV. Fazit betreffend Schuldpunkt Gestützt auf die Erwägungen des Bundesgerichtes ist festzuhalten, dass die er- stellte aktive Beteiligung des Beschuldigten an der Auseinandersetzung durch "Hinunterrennen" mit einem Schlaginstrument und dem "Verfolgen" der geg- nerischen Gruppierung keine tätliche Beteiligung an einem Raufhandel darstellt. Allenfalls könnten diese Handlungen als psychische Mitwirkung gewertet werden, jedoch fällt eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Beteiligung an einem Raufhandel durch psychische Mitwirkung ausser Betracht, weil diese Art der Be- teiligung vom Anklagesachverhalt nicht erfasst wird. Demzufolge ist der Beschuldigte des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB nicht schuldig und ist freizusprechen. V. Genugtuung Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie Anspruch auf eine Genug- tuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, ins- besondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung sind insbesondere die Dauer der Inhaftierung wie die Umstände der Verhaftung zu berücksichtigen, ebenso die Schwere des vorge- worfenen Deliktes, die Belastung des Beschuldigten durch eine umfangreiche
- 15 - Medienberichterstattung. Das Gericht hat eine einzelfallgerechte Zumessung der Genugtuungshöhe vorzunehmen, dabei steht ihm ein grosser Ermessens- spielraum zu (Wehrenberger/Frank in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. A., Basel 2014, Art. 429 N 28). Der Beschuldigte beantragt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 10'500.-- zuzüglich 5 % Zins ab mittlerem Verfalltag für die erlittene Untersuchungshaft (Urk. 83). Zur Begründung macht er geltend, angesichts des ursprünglichen schweren Vorwurfs von Verbrechenstatbeständen, der beträchtlichen Haftdauer für einen Vergehenstatbestand, und des Umstandes, dass er an der Berufstätig- keit gehindert worden sei, sei ein Tagessatz von Fr. 250.-- festzusetzen (Urk. 41 S. 33). Der Beschuldigte hat einen Freiheitsentzug von 42 Tagen erlitten. Bei kürzeren Freiheitsentzügen erachtet das Bundesgericht Fr. 200.-- pro Tag als angemesse- ne Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen, wogegen bei längeren Freiheitsentzügen von mehreren Monaten der Tagessatz in der Re- gel zu senken ist, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (BGer 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2.; BGer 8G.122/2002 vom
E. 9 September 2003 E. 6.1.6). Vorliegend liegen keine besonderen Umstände vor, welche eine höhere oder eine tiefere Entschädigung als Fr. 200.-- pro Tag zu rechtfertigen vermögen. Weder er- folgte die Inhaftierung aufgrund eines besonders rufschädigenden Tatvorwurfs, noch sind besondere Umstände der Verhaftung oder ausgedehnte Medien- berichterstattung ersichtlich. Dem Beschuldigten ist somit für die erlittene Haft ei- ne Genugtuung von Fr. 8'400.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. März 2011 (praxisgemäss dem mittleren Verfall) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
- 16 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens und der erst- (GB120016; Dispositiv Ziffer 5) und zweitinstanzlichen (SB150006 und SB150511) Gerichts- verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind ebenfalls für das gesamte Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Juni 2015, mit welchem die Rechts- kraft des vorinstanzlichen Urteils betreffend die Herausgabe eines sicherge- stellten Gegenstandes (Dispositiv-Ziffer 4), die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 5) und die Festlegung der Entschädigung für den amtlichen Ver- teidiger (Dispositiv-Ziffer 7) festgestellt wurde, nicht Gegenstand des bundesge- richtlichen Verfahrens bildete und auch nicht aufgehoben wurde. Demzufolge ist vorliegend lediglich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für die beiden Berufungsverfahren festzulegen. Unter Hinweis auf die Erwägungen im Urteil vom
18. Juni 2015 (Urk. 69 S. 38 E. 2) ist die Entschädigung für das erste Berufungs- verfahren auf Fr. 4'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer) festzulegen. Für das zweite schriftlich durchgeführte Berufungsverfahren reichte der amtliche Verteidiger eine Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 3'305.90 (inkl. Mehrwertsteuer) ein (Urk. 95). Der von ihm geltend gemachte Betrag erscheint als angemessen, zu- mal auch eine Stellungnahme zur Berufungsantwort zu verfassen war. Der amt- liche Verteidiger ist somit für beide Berufungsverfahren mit Fr. 7'305.90 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 17 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 8'400.-- (zuzüglich 5 % Zins ab 2. März 2011) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
3. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (GB120016; Dispositiv Ziffer 5), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die Kosten der Berufungsverfahren SB150006 und SB150511, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 7'305.90, wer- den auf die Gerichtskasse genommen.
5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter des Privatklägers E._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und den erwähnten Privatkläger − den Privatkläger C._____ − den Privatkläger B._____. und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 21/1 mit dem Vermerk "Freispruch" − die Kantonspolizei Zürich mit separatem Schreiben gemäss § 54a Abs. 1 PolG − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials"
- 18 -
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. August 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. A. Truninger
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 70.– (insge- samt Fr. 10'500.–), wovon 42 Tagessätze durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Der von der Kantonspolizei Zürich sichergestellte Gegenstand (Lagerort Forensisches Insti- tut Zürich), nämlich: Herrenhose "Diesel" (Asservat-Nr. A…) wird nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils dem Beschuldigten auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten herausgegeben und ansonsten durch die Lagerbehörde (Forensisches Institut Zürich) ver- nichtet.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'800.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 1'256.95 Auslagen Untersuchung Fr. 20'559.00 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidi- gung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. - 3 -
- Der amtliche Verteidiger wird für seine Aufwendungen aus der Gerichtskasse mit Fr. 20'559.– (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) entschädigt.
- Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)" Urteil und Beschluss der I. Strafkammer, 1. Berufungsverfahren: (Urk. 69 S. 39 ff.) "Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht, vom
- April 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. - 3. (…)
- Der von der Kantonspolizei Zürich sichergestellte Gegenstand (Lagerort Forensi- sches Institut Zürich), nämlich: Herrenhose "Diesel" (Asservat-Nr. A…) wird nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten herausgegeben und ansonsten durch die Lagerbehörde (Forensi- sches Institut Zürich) vernichtet.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'800.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 1'256.95 Auslagen Untersuchung Fr. 20'559.00 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- (…)
- Der amtliche Verteidiger wird für seine Aufwendungen aus der Gerichtskasse mit Fr. 20'559.– (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) entschädigt. - 4 -
- (…)
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)."
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 70.–, wovon 42 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.-- amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidi- gung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)." - 5 - Urteil des Bundesgerichts vom 4. Dezember 2015: (Urk. 78 S. 11)
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Juni 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu zahlen.
- (Mitteilungen). Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 83 S. 1 f.)
- Der Beschuldigte sei freizusprechen.
- Dem Beschuldigten sei für die erlittene Untersuchungshaft von 42 Tagen ei- ne Genugtuung von CHF 10'500 zuzüglich Zins ab mittlerem Verfalltag zu- zusprechen.
- Die Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 89 S. 2 f.) I. Die Anträge des Beschuldigten/Berufungsklägers seien abzuweisen. II. Hauptantrag: In nochmaliger gerichtlicher Kognition durch das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, sei der Beschuldigte des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit derselben Sanktion wie im Urteil vom 18. Juni 2015 zu belegen. - 6 - a) Entgegen der Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 11. Januar 2016 sei eine mündliche Berufungs- verhandlung durchzuführen und dabei sei B._____ als Zeuge einzu- vernehmen. III. Eventualiter: Sistierung des Verfahrens durch das Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, und Rückweisung der Anklage zur Ergänzung/Berichtigung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat. IV. Subeventualiter: Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht Dietikon zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils. V. Subsubeventualiter: Im Falle eines Freispruchs sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von maximal CHF 6'300.00 zuzusprechen. Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 30. April 2014 wurde der Be- schuldigte des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gespro- chen. Er wurde bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagesssätzen zu Fr. 70.-- unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (Urk. 43).
- Der Beschuldigte hat gegen dieses Urteil Berufung erhoben. Nach durch- geführtem Berufungsverfahren hat das Obergericht des Kantons Zürich, I. Straf- kammer, den Beschuldigten mit Urteil vom 18. Juni 2015 in Bestätigung des erst- - 7 - instanzlichen Urteils des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 70.-- bestraft (Urk. 69).
- Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Beschuldigte beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben. Mit Urteil vom 4. Dezember 2015 hat das Bundesgericht die Beschwerde gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Juni 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 78).
- Mit Schreiben des Präsidenten der hiesigen Kammer vom 5. Januar 2016 wurden die Parteivertreter angefragt, ob sie mit der schriftlichen Fortsetzung des Verfahrens einverstanden sind oder eine neue mündliche Berufungsverhandlung wünschen (Urk. 80). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung er- klärten ihr Einverständnis mit der schriftlichen Fortsetzung des Verfahrens (Urk. 80); entsprechend wurde mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2016 das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist ange- setzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen und letztmals Be- weisanträge zu stellen. Dem Privatkläger C._____ wurde Frist angesetzt, um mit- zuteilen, ob und allenfalls durch wen er sich im Berufungsverfahren vertreten lässt (Urk. 81). Der Privatkläger C._____ liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 8. Februar 2016 stellte der Beschuldigte fristgerecht seine Beru- fungsanträge und begründete diese. Er beantragt vollumfänglichen Freispruch, Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 10'500.-- zuzüglich 5% Zins ab mittlerem Verfalltag und Tragung der Verfahrenskosten durch den Staat, Beweisanträge liess er keine stellen (Urk. 83). Mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2016 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern Frist für die Einreichung einer Berufungsantwort und das Stel- len von Beweisanträgen angesetzt, der Vorinstanz wurde Gelegenheit zur freige- stellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 85). Die Vorinstanz hat ausdrücklich auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 87). Die Privatkläger haben innert Frist keine Be- rufungsantwort eingereicht, weshalb ihrerseits Verzicht auf Berufungsantwort an- - 8 - zunehmen ist. Die Staatsanwaltschaft erstattete ihre Berufungsantwort frist- gerecht mit Eingabe vom 4. März 2016. Sie beantragt, der Beschuldigte sei des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig zu sprechen und mit einer be- dingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 70.-- zu bestrafen. Ferner nimmt die Staatsanwaltschaft ihr Einverständnis betreffend Durchführung des schriftli- chen Verfahrens zurück und stellt den Antrag, es sei eine mündliche Berufungs- verhandlung durchzuführen und B._____ als Zeuge einzuvernehmen. Eventualiter beantragt sie die Sistierung des Berufungsverfahrens und Rückweisung der An- klage zur Ergänzung/Berichtigung an die Staatsanwaltschaft, subeventualiter die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung an das Bezirksgericht Dietikon zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Fällung eines neu- en Urteils (Urk. 89). Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2016 wurde die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zur obligatorischen und den Privatklägern zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 91). Die Stellungnahme des Be- schuldigten erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 7. April 2016. Er beantragt voll- umfängliche Abweisung der Anträge der Staatsanwaltschaft (Urk. 93). Seitens der Privatklägerschaft ging keine Stellungnahme ein. Die Replik des Beschuldigten wurde mit Präsidialverfügung vom 22. April 2016 der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 99). Es ging von keiner Seite eine Stellungnahme ein. II. Sachverhalt
- Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. September 2012 vorgeworfen, er habe sich am 6. Februar 2011, ca. 03.50 Uhr, auf dem Parkplatz vor dem Club D._____ in … an einer gewaltsamen wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen zwei Personengruppen beteiligt. Die eine Gruppierung habe aus dem Beschuldigten und mindestens zwei unbe- - 9 - kannten Personen bestanden, die andere Gruppierung aus E._____, F._____, B._____, C._____, G._____ und H._____. Der Beschuldigte habe bei dieser Aus- einandersetzung aktiv Gewalt ausgeübt, indem er ein Schlaginstrument einge- setzt (eine Eisenstange, einen Holzstock oder ein ähnliches Schlaginstrument) und damit mehrfach gegen die Köpfe der Gegnerschaft geschlagen habe. Auch die unbekannten weiteren Personen der Gruppe um den Beschuldigten hätten mit nicht genau bekannten Schlaginstrumenten zugeschlagen. E._____ auf der ande- ren Seite habe ein Messer gegen den Beschuldigten eingesetzt und ihm eine Schnitt-/Stichverletzung am Oberbauch links und eine Schnittwunde am linken Unterarm zugefügt. Auf der Seite der Gruppe um E._____ hätten F._____ und B._____ je eine Rissquetschwunde am Hinterkopf erlitten und C._____ einen Bruch eines kleinen Fingers der rechten Hand. G._____ habe mindestens einen Schlag auf den Rücken/Nacken und H._____ Schläge gegen einen Arm und ein Bein kassiert. Der Beschuldigte sei wissentlich und willentlich mit den anderen Personen aus seinem Umfeld gegen die Gruppe um E._____ gewalttätig vorge- gangen und habe die Verletzung von Personen zumindest in Kauf genommen.
- Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet, sich aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt zu ha- ben. Er macht geltend, er sei aus dem Club gegangen, da er gesehen habe, dass E._____ und C._____ sein Auto demoliert hätten. Als er um die Hausecke ge- kommen sei, hätten ihn B._____ und E._____ angegriffen. Er habe versucht, sich zu wehren, habe zwei drei Schritte gemacht, dann seien alle auf ihn losgegangen und hätten versucht, ihn mit den Fäusten zu schlagen. Plötzlich habe er etwas Warmes gespürt und es sei ihm schlecht und schwindlig geworden (Prot. I S. 7 ff.). Dies wiederholte er sinngemäss auch anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 18. Juni 2015 (Urk. 64 S. 4).
- Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Juni 2015 - 10 - Das Obergericht hat in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 bezüglich der Beweis- würdigung erwogen, zwischen den beiden Gruppierungen sei es zunächst zu ei- ner verbalen Auseinandersetzung im Club gekommen. Aufgrund der Aussagen der an der Auseinandersetzung Beteiligten sei erstellt, dass es zu einer Rauferei gekommen sei, bei welcher der Beschuldigte nicht nur abgewehrt habe, sondern sich aktiv beteiligt habe. Wie insbesondere durch H._____ detailliert geschildert werde, sei der Beschuldigte mit einem Schlaginstrument bewaffnet von anderen Personen begleitet nach unten zur BCEF._____ Gruppe gerannt (Urk.69 S. 27). Der mit Wut erfüllte Beschuldigte habe durch die aufgebrachte Vorgehensweise, insbesondere das Mitführen eines Schlaginstrumentes und die Unterstützung durch weitere Mitglieder seiner Gruppe, signalisiert, dass er jederzeit bereit gewe- sen wäre, dieses Schlaginstrument auch einzusetzen. Nicht nachgewiesen sei, dass er mit dem Schlaginstrument auch tatsächlich zugeschlagen habe (Urk. 69 S. 28). Durch zahlreiche Aussagen sei erstellt, dass der Beschuldigte anlässlich der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung nicht nur eine defensive oder trennende Haltung eingenommen habe und nicht nur das Ziel verfolgt habe, den Raufhandel zu beseitigen, vielmehr habe er sich aktiv an der gewaltsamen wech- selseitigen Auseinandersetzung beteiligt und habe Personen der BCEF._____- Gruppe sogar noch nach der Verletzung durch E._____ verfolgt, was nicht auf ei- ne trennende, sondern vielmehr provozierende Haltung deute (Urk. 69 S. 32).
- Urteil des Bundesgerichtes, Strafrechtliche Abteilung, vom 4. Dezember 2015 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 4. Dezember 2015 die Rüge des Be- schuldigten betreffend Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" verworfen (Urk. 78 S. 3 ff.). Ferner kam es zum Schluss, dass entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten keine Verletzung der Orientierungspflicht vorliege, weshalb seine Einvernahmen verwertbar seien (Urk. 78 S. 6 f.). Bezüglich der Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes, hielt das Bundesge- richt fest, es könne dahingestellt bleiben, ob das Obergericht mit seiner Begrün- - 11 - dung der Verurteilung des Beschuldigten wegen Raufhandels in Verletzung des Anklagegrundsatzes vom Anklagesachverhalt abgewichen sei, da das oberge- richtliche Urteil den zutreffenden weiteren Einwänden des Beschuldigten folgend aufzuheben sei. Das Bundesgericht hält fest, dem obergerichtlichen Urteil sei nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Rahmen der Auseinandersetzung tätlich geworden sei. Die Vorinstanz erwäge, dass der Beschuldigte sich aktiv be- teiligt habe, sie stelle jedoch nicht fest, worin diese aktive Beteiligung bestanden habe. Möglicherweise sehe sie eine aktive Beteiligung darin, dass er mit einem Schlaginstrument bewaffnet von anderen Personen seiner Gruppe begleitet nach unten zur "BCEF._____"-Gruppe gerannt sei. In dieser Phase des Geschehens habe jedoch noch kein Raufhandel zwischen den beiden Gruppen stattgefunden, weshalb das Hinunterrennen zur "BCEF._____"-Gruppe allenfalls eine straflose Vorbereitungshandlung zum anschliessenden Raufhandel darstelle (Urk. 78 S. 9). Eine weitere Tathandlung sehe die Vorinstanz darin, dass der Beschuldige sogar noch nach den Messerstichverletzungen Personen der "BCEF._____"-Gruppe verfolgt habe, was nicht auf eine trennende, sondern eine provozierende Haltung deute. Dieses "Verfolgen" sei keine tätliche Beteiligung an einem Raufhandel. Im "Hinunterrennen" und "Verfolgen" manifestiere sich allenfalls eine psychische Mitwirkung des Beschuldigten. Es könne jedoch dahingestellt bleiben, ob psychi- sche Mitwirkung eine Beteiligung am Raufhandel oder blosse Gehilfenschaft dar- stelle und ob der Beschuldigte psychisch mitgewirkt habe, denn eine Beteiligung am Raufhandel durch psychische Mitwirkung sei vom Anklagesachverhalt offen- sichtlich nicht erfasst, weshalb eine entsprechend begründete Verurteilung gegen den Anklagegrundsatz verstiesse (Urk. 78 S. 10). III. Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides
- Allgemeiner Grundsatz Zur Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheides hat sich das Bundes- gericht im Urteil 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1 wie folgt geäussert: - 12 - "1.1.2 Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prü- fen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung ge- zogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Ur- teile 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1; und 6B_754/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung mit andern Worten auf das zu be- schränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurtei- lung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Beschwerde in Straf- sachen soll folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tra- gen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sach- zusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteil 6S.270/2003 vom 28. Novem- ber 2003 E. 3.2.1 und 3.3.1). Rügen, die schon gegen das erste kantonale Urteil hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung gegen das zweite kantonale Urteil nicht mehr vorgebracht werden (Urteil 6P.176/2006 vom 16. Februar 2007 E. 3, nicht publiziert in BGE 133 IV 21 E. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104, siehe namentlich auch Urteile 6B_503/2007 vom 1. Januar 2008 E. 4.3 und 6S.50/2007 vom 18.April 2007 E. 2)."
- Bedeutung im vorliegenden Verfahren Den vorstehenden Erwägungen des Bundesgerichtes zur Frage der Bindungswir- kung eines Rückweisungsentscheides ist zu entnehmen, dass das Obergericht im vorliegenden Verfahren der Entscheidung keinen anderen Sachverhalt zugrunde legen darf als denjenigen, auf dem das bundesgerichtliche Urteil vom 4. Dezem- ber 2015 basiert. Das Bundesgericht legte seinem Entscheid den gleichen Sach- verhalt zugrunde wie denjenigen, den das Obergericht im Urteil vom 18. Juni 2015 als erstellt erachtete. Betreffend den Tatbeitrag des Beschuldigten ging das Bundesgericht entsprechend davon aus, es lasse sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte mit dem mitgeführten Schlaginstrument zugeschlagen habe. Erstellt ist nach den Erwägungen im obergerichtlichen Entscheid vom 18. Juni 2015 und im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichtes, dass der Beschuldigte ein Schlaginstrument mitführend zur gegnerischen Gruppierung hinunterrannte und diese nach der Messerstichverletzung verfolgte. An diesen dem Rückweisungs- entscheid zugrundeliegenden Sachverhalt ist das Obergericht im vorliegenden Verfahren gebunden. Gegen diese Bindungswirkung stellt sich die Staatsanwalt- schaft. Sie macht geltend, es bestehe bei der vorliegenden Konstellation keine - 13 - absolute Bindungswirkung an den bundesgerichtlichen Entscheid. Auf die Be- gründung ihres Standpunktes ist nachfolgend einzugehen.
- Standpunkt der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft macht geltend, ihr habe die Rechtsmittellegitimation be- treffend eine Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. Juni 2015 gefehlt, da sie vom obergerichtlichen Urteil nicht beschwert gewesen sei, weil das Obergericht den Beschuldigten des Rauf- handels schuldig gesprochen habe und auch die erstinstanzlich ausgefällte Sank- tion bestätigt habe. Mangels Urteilsbegründung habe sie nicht wissen können, dass das obergerichtliche Urteil allenfalls Bundesrecht verletze und eigenständig angefochten werden müsste (Urk. 89 S. 4). Demzufolge könne in der vor- liegenden speziellen Konstellation keine absolute Bindungswirkung des bundes- gerichtlichen Rückweisungsentscheids bestehen. Sie sei der Auffassung, das Obergericht des Kantons Zürich habe die Beweise, insbesondere die Aussagen des E._____ und des B._____, unzutreffend gewürdigt. E._____ habe im Vorver- fahren ausgesagt, er sei vom Beschuldigten mit einer Eisenstange auf die Schul- ter geschlagen worden. Obwohl sie der Auffassung sei, dass aufgrund der über- zeugenden Aussagen dieser beiden Personen der Sachverhalt erstellt sei, bean- trage sie die Zeugeneinvernahme von B._____ durch das Obergericht des Kan- tons Zürich und müsse die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragen (Urk. 89 S. 5).
- Würdigung Der Argumentation der Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden. Sie hat das begründete Urteil vom 18. Juni 2015 erhalten (Urk. 71) und konnte daraus ent- nehmen, dass das Obergericht das Zuschlagen mit einem Schlaginstrument als nicht erstellt erachtete. Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Frist zur Vernehmlassung angesetzt und hätte sie Gelegenheit gehabt, ihren Standpunkt darzulegen. Sie hat jedoch auf Vernehmlassung verzichtet. Da die Staatsanwaltschaft somit ihren Standpunkt im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren ohne weiteres hätte einbringen - 14 - können, jedoch in Kenntnis der Begründung des obergerichtlichen Entscheides darauf verzichtet hat, ist eine Abweichung vom Grundsatz der Bindung an den Rückweisungsentscheid von vornherein nicht in Betracht zu ziehen. Es erübrigen sich deshalb Erwägungen zur Frage, ob überhaupt Ausnahmen von der Bin- dungswirkung an den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid möglich sind oder ob diese absolute Gültigkeit beansprucht. Daraus folgt, dass die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit Zeugeneinvernahme von B._____, Sistie- rung des Verfahrens und Rückweisung der Anklage zur Ergänzung an die Staats- anwaltschaft oder Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung an das Bezirksgericht, abzuweisen sind. IV. Fazit betreffend Schuldpunkt Gestützt auf die Erwägungen des Bundesgerichtes ist festzuhalten, dass die er- stellte aktive Beteiligung des Beschuldigten an der Auseinandersetzung durch "Hinunterrennen" mit einem Schlaginstrument und dem "Verfolgen" der geg- nerischen Gruppierung keine tätliche Beteiligung an einem Raufhandel darstellt. Allenfalls könnten diese Handlungen als psychische Mitwirkung gewertet werden, jedoch fällt eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Beteiligung an einem Raufhandel durch psychische Mitwirkung ausser Betracht, weil diese Art der Be- teiligung vom Anklagesachverhalt nicht erfasst wird. Demzufolge ist der Beschuldigte des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB nicht schuldig und ist freizusprechen. V. Genugtuung Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie Anspruch auf eine Genug- tuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, ins- besondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung sind insbesondere die Dauer der Inhaftierung wie die Umstände der Verhaftung zu berücksichtigen, ebenso die Schwere des vorge- worfenen Deliktes, die Belastung des Beschuldigten durch eine umfangreiche - 15 - Medienberichterstattung. Das Gericht hat eine einzelfallgerechte Zumessung der Genugtuungshöhe vorzunehmen, dabei steht ihm ein grosser Ermessens- spielraum zu (Wehrenberger/Frank in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. A., Basel 2014, Art. 429 N 28). Der Beschuldigte beantragt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 10'500.-- zuzüglich 5 % Zins ab mittlerem Verfalltag für die erlittene Untersuchungshaft (Urk. 83). Zur Begründung macht er geltend, angesichts des ursprünglichen schweren Vorwurfs von Verbrechenstatbeständen, der beträchtlichen Haftdauer für einen Vergehenstatbestand, und des Umstandes, dass er an der Berufstätig- keit gehindert worden sei, sei ein Tagessatz von Fr. 250.-- festzusetzen (Urk. 41 S. 33). Der Beschuldigte hat einen Freiheitsentzug von 42 Tagen erlitten. Bei kürzeren Freiheitsentzügen erachtet das Bundesgericht Fr. 200.-- pro Tag als angemesse- ne Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen, wogegen bei längeren Freiheitsentzügen von mehreren Monaten der Tagessatz in der Re- gel zu senken ist, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (BGer 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2.; BGer 8G.122/2002 vom
- September 2003 E. 6.1.6). Vorliegend liegen keine besonderen Umstände vor, welche eine höhere oder eine tiefere Entschädigung als Fr. 200.-- pro Tag zu rechtfertigen vermögen. Weder er- folgte die Inhaftierung aufgrund eines besonders rufschädigenden Tatvorwurfs, noch sind besondere Umstände der Verhaftung oder ausgedehnte Medien- berichterstattung ersichtlich. Dem Beschuldigten ist somit für die erlittene Haft ei- ne Genugtuung von Fr. 8'400.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. März 2011 (praxisgemäss dem mittleren Verfall) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. - 16 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens und der erst- (GB120016; Dispositiv Ziffer 5) und zweitinstanzlichen (SB150006 und SB150511) Gerichts- verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind ebenfalls für das gesamte Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Juni 2015, mit welchem die Rechts- kraft des vorinstanzlichen Urteils betreffend die Herausgabe eines sicherge- stellten Gegenstandes (Dispositiv-Ziffer 4), die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 5) und die Festlegung der Entschädigung für den amtlichen Ver- teidiger (Dispositiv-Ziffer 7) festgestellt wurde, nicht Gegenstand des bundesge- richtlichen Verfahrens bildete und auch nicht aufgehoben wurde. Demzufolge ist vorliegend lediglich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für die beiden Berufungsverfahren festzulegen. Unter Hinweis auf die Erwägungen im Urteil vom
- Juni 2015 (Urk. 69 S. 38 E. 2) ist die Entschädigung für das erste Berufungs- verfahren auf Fr. 4'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer) festzulegen. Für das zweite schriftlich durchgeführte Berufungsverfahren reichte der amtliche Verteidiger eine Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 3'305.90 (inkl. Mehrwertsteuer) ein (Urk. 95). Der von ihm geltend gemachte Betrag erscheint als angemessen, zu- mal auch eine Stellungnahme zur Berufungsantwort zu verfassen war. Der amt- liche Verteidiger ist somit für beide Berufungsverfahren mit Fr. 7'305.90 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. - 17 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 8'400.-- (zuzüglich 5 % Zins ab 2. März 2011) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (GB120016; Dispositiv Ziffer 5), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Kosten der Berufungsverfahren SB150006 und SB150511, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 7'305.90, wer- den auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter des Privatklägers E._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und den erwähnten Privatkläger − den Privatkläger C._____ − den Privatkläger B._____. und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 21/1 mit dem Vermerk "Freispruch" − die Kantonspolizei Zürich mit separatem Schreiben gemäss § 54a Abs. 1 PolG − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" - 18 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. August 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150511-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Urteil vom 29. August 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. U. Krättli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Raufhandel (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom
30. April 2014 (GB120016) Urteil des Obergerichts Kanton Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Juni 2015 (SB150006) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom
4. Dezember 2015 (6B_1056/2015)
- 2 - Anklage: Der Strafbefehl des Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. September 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 27). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 49 S. 55 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 70.– (insge- samt Fr. 10'500.–), wovon 42 Tagessätze durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Der von der Kantonspolizei Zürich sichergestellte Gegenstand (Lagerort Forensisches Insti- tut Zürich), nämlich: Herrenhose "Diesel" (Asservat-Nr. A…) wird nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils dem Beschuldigten auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten herausgegeben und ansonsten durch die Lagerbehörde (Forensisches Institut Zürich) ver- nichtet.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'800.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 1'256.95 Auslagen Untersuchung Fr. 20'559.00 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidi- gung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 3 -
7. Der amtliche Verteidiger wird für seine Aufwendungen aus der Gerichtskasse mit Fr. 20'559.– (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) entschädigt.
8. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
9. (Mitteilung)
10. (Rechtsmittel)" Urteil und Beschluss der I. Strafkammer, 1. Berufungsverfahren: (Urk. 69 S. 39 ff.) "Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht, vom
30. April 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. - 3. (…)
4. Der von der Kantonspolizei Zürich sichergestellte Gegenstand (Lagerort Forensi- sches Institut Zürich), nämlich: Herrenhose "Diesel" (Asservat-Nr. A…) wird nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten herausgegeben und ansonsten durch die Lagerbehörde (Forensi- sches Institut Zürich) vernichtet.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'800.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 1'256.95 Auslagen Untersuchung Fr. 20'559.00 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. (…)
7. Der amtliche Verteidiger wird für seine Aufwendungen aus der Gerichtskasse mit Fr. 20'559.– (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) entschädigt.
- 4 -
8. (…)
9. (Mitteilung)
10. (Rechtsmittel)."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 70.–, wovon 42 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.-- amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidi- gung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. (Mitteilung)
9. (Rechtsmittel)."
- 5 - Urteil des Bundesgerichts vom 4. Dezember 2015: (Urk. 78 S. 11)
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Juni 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu zahlen.
4. (Mitteilungen). Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 83 S. 1 f.)
1. Der Beschuldigte sei freizusprechen.
2. Dem Beschuldigten sei für die erlittene Untersuchungshaft von 42 Tagen ei- ne Genugtuung von CHF 10'500 zuzüglich Zins ab mittlerem Verfalltag zu- zusprechen.
3. Die Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 89 S. 2 f.) I. Die Anträge des Beschuldigten/Berufungsklägers seien abzuweisen. II. Hauptantrag: In nochmaliger gerichtlicher Kognition durch das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, sei der Beschuldigte des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit derselben Sanktion wie im Urteil vom 18. Juni 2015 zu belegen.
- 6 -
a) Entgegen der Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 11. Januar 2016 sei eine mündliche Berufungs- verhandlung durchzuführen und dabei sei B._____ als Zeuge einzu- vernehmen. III. Eventualiter: Sistierung des Verfahrens durch das Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, und Rückweisung der Anklage zur Ergänzung/Berichtigung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat. IV. Subeventualiter: Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht Dietikon zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils. V. Subsubeventualiter: Im Falle eines Freispruchs sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von maximal CHF 6'300.00 zuzusprechen. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 30. April 2014 wurde der Be- schuldigte des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gespro- chen. Er wurde bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagesssätzen zu Fr. 70.-- unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (Urk. 43).
2. Der Beschuldigte hat gegen dieses Urteil Berufung erhoben. Nach durch- geführtem Berufungsverfahren hat das Obergericht des Kantons Zürich, I. Straf- kammer, den Beschuldigten mit Urteil vom 18. Juni 2015 in Bestätigung des erst-
- 7 - instanzlichen Urteils des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 70.-- bestraft (Urk. 69).
3. Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Beschuldigte beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben. Mit Urteil vom 4. Dezember 2015 hat das Bundesgericht die Beschwerde gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Juni 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 78).
4. Mit Schreiben des Präsidenten der hiesigen Kammer vom 5. Januar 2016 wurden die Parteivertreter angefragt, ob sie mit der schriftlichen Fortsetzung des Verfahrens einverstanden sind oder eine neue mündliche Berufungsverhandlung wünschen (Urk. 80). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung er- klärten ihr Einverständnis mit der schriftlichen Fortsetzung des Verfahrens (Urk. 80); entsprechend wurde mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2016 das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist ange- setzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen und letztmals Be- weisanträge zu stellen. Dem Privatkläger C._____ wurde Frist angesetzt, um mit- zuteilen, ob und allenfalls durch wen er sich im Berufungsverfahren vertreten lässt (Urk. 81). Der Privatkläger C._____ liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 8. Februar 2016 stellte der Beschuldigte fristgerecht seine Beru- fungsanträge und begründete diese. Er beantragt vollumfänglichen Freispruch, Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 10'500.-- zuzüglich 5% Zins ab mittlerem Verfalltag und Tragung der Verfahrenskosten durch den Staat, Beweisanträge liess er keine stellen (Urk. 83). Mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2016 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern Frist für die Einreichung einer Berufungsantwort und das Stel- len von Beweisanträgen angesetzt, der Vorinstanz wurde Gelegenheit zur freige- stellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 85). Die Vorinstanz hat ausdrücklich auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 87). Die Privatkläger haben innert Frist keine Be- rufungsantwort eingereicht, weshalb ihrerseits Verzicht auf Berufungsantwort an-
- 8 - zunehmen ist. Die Staatsanwaltschaft erstattete ihre Berufungsantwort frist- gerecht mit Eingabe vom 4. März 2016. Sie beantragt, der Beschuldigte sei des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig zu sprechen und mit einer be- dingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 70.-- zu bestrafen. Ferner nimmt die Staatsanwaltschaft ihr Einverständnis betreffend Durchführung des schriftli- chen Verfahrens zurück und stellt den Antrag, es sei eine mündliche Berufungs- verhandlung durchzuführen und B._____ als Zeuge einzuvernehmen. Eventualiter beantragt sie die Sistierung des Berufungsverfahrens und Rückweisung der An- klage zur Ergänzung/Berichtigung an die Staatsanwaltschaft, subeventualiter die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung an das Bezirksgericht Dietikon zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Fällung eines neu- en Urteils (Urk. 89). Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2016 wurde die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zur obligatorischen und den Privatklägern zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 91). Die Stellungnahme des Be- schuldigten erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 7. April 2016. Er beantragt voll- umfängliche Abweisung der Anträge der Staatsanwaltschaft (Urk. 93). Seitens der Privatklägerschaft ging keine Stellungnahme ein. Die Replik des Beschuldigten wurde mit Präsidialverfügung vom 22. April 2016 der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 99). Es ging von keiner Seite eine Stellungnahme ein. II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. September 2012 vorgeworfen, er habe sich am 6. Februar 2011, ca. 03.50 Uhr, auf dem Parkplatz vor dem Club D._____ in … an einer gewaltsamen wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen zwei Personengruppen beteiligt. Die eine Gruppierung habe aus dem Beschuldigten und mindestens zwei unbe-
- 9 - kannten Personen bestanden, die andere Gruppierung aus E._____, F._____, B._____, C._____, G._____ und H._____. Der Beschuldigte habe bei dieser Aus- einandersetzung aktiv Gewalt ausgeübt, indem er ein Schlaginstrument einge- setzt (eine Eisenstange, einen Holzstock oder ein ähnliches Schlaginstrument) und damit mehrfach gegen die Köpfe der Gegnerschaft geschlagen habe. Auch die unbekannten weiteren Personen der Gruppe um den Beschuldigten hätten mit nicht genau bekannten Schlaginstrumenten zugeschlagen. E._____ auf der ande- ren Seite habe ein Messer gegen den Beschuldigten eingesetzt und ihm eine Schnitt-/Stichverletzung am Oberbauch links und eine Schnittwunde am linken Unterarm zugefügt. Auf der Seite der Gruppe um E._____ hätten F._____ und B._____ je eine Rissquetschwunde am Hinterkopf erlitten und C._____ einen Bruch eines kleinen Fingers der rechten Hand. G._____ habe mindestens einen Schlag auf den Rücken/Nacken und H._____ Schläge gegen einen Arm und ein Bein kassiert. Der Beschuldigte sei wissentlich und willentlich mit den anderen Personen aus seinem Umfeld gegen die Gruppe um E._____ gewalttätig vorge- gangen und habe die Verletzung von Personen zumindest in Kauf genommen.
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet, sich aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt zu ha- ben. Er macht geltend, er sei aus dem Club gegangen, da er gesehen habe, dass E._____ und C._____ sein Auto demoliert hätten. Als er um die Hausecke ge- kommen sei, hätten ihn B._____ und E._____ angegriffen. Er habe versucht, sich zu wehren, habe zwei drei Schritte gemacht, dann seien alle auf ihn losgegangen und hätten versucht, ihn mit den Fäusten zu schlagen. Plötzlich habe er etwas Warmes gespürt und es sei ihm schlecht und schwindlig geworden (Prot. I S. 7 ff.). Dies wiederholte er sinngemäss auch anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 18. Juni 2015 (Urk. 64 S. 4).
3. Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Juni 2015
- 10 - Das Obergericht hat in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 bezüglich der Beweis- würdigung erwogen, zwischen den beiden Gruppierungen sei es zunächst zu ei- ner verbalen Auseinandersetzung im Club gekommen. Aufgrund der Aussagen der an der Auseinandersetzung Beteiligten sei erstellt, dass es zu einer Rauferei gekommen sei, bei welcher der Beschuldigte nicht nur abgewehrt habe, sondern sich aktiv beteiligt habe. Wie insbesondere durch H._____ detailliert geschildert werde, sei der Beschuldigte mit einem Schlaginstrument bewaffnet von anderen Personen begleitet nach unten zur BCEF._____ Gruppe gerannt (Urk.69 S. 27). Der mit Wut erfüllte Beschuldigte habe durch die aufgebrachte Vorgehensweise, insbesondere das Mitführen eines Schlaginstrumentes und die Unterstützung durch weitere Mitglieder seiner Gruppe, signalisiert, dass er jederzeit bereit gewe- sen wäre, dieses Schlaginstrument auch einzusetzen. Nicht nachgewiesen sei, dass er mit dem Schlaginstrument auch tatsächlich zugeschlagen habe (Urk. 69 S. 28). Durch zahlreiche Aussagen sei erstellt, dass der Beschuldigte anlässlich der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung nicht nur eine defensive oder trennende Haltung eingenommen habe und nicht nur das Ziel verfolgt habe, den Raufhandel zu beseitigen, vielmehr habe er sich aktiv an der gewaltsamen wech- selseitigen Auseinandersetzung beteiligt und habe Personen der BCEF._____- Gruppe sogar noch nach der Verletzung durch E._____ verfolgt, was nicht auf ei- ne trennende, sondern vielmehr provozierende Haltung deute (Urk. 69 S. 32).
4. Urteil des Bundesgerichtes, Strafrechtliche Abteilung, vom 4. Dezember 2015 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 4. Dezember 2015 die Rüge des Be- schuldigten betreffend Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" verworfen (Urk. 78 S. 3 ff.). Ferner kam es zum Schluss, dass entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten keine Verletzung der Orientierungspflicht vorliege, weshalb seine Einvernahmen verwertbar seien (Urk. 78 S. 6 f.). Bezüglich der Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes, hielt das Bundesge- richt fest, es könne dahingestellt bleiben, ob das Obergericht mit seiner Begrün-
- 11 - dung der Verurteilung des Beschuldigten wegen Raufhandels in Verletzung des Anklagegrundsatzes vom Anklagesachverhalt abgewichen sei, da das oberge- richtliche Urteil den zutreffenden weiteren Einwänden des Beschuldigten folgend aufzuheben sei. Das Bundesgericht hält fest, dem obergerichtlichen Urteil sei nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Rahmen der Auseinandersetzung tätlich geworden sei. Die Vorinstanz erwäge, dass der Beschuldigte sich aktiv be- teiligt habe, sie stelle jedoch nicht fest, worin diese aktive Beteiligung bestanden habe. Möglicherweise sehe sie eine aktive Beteiligung darin, dass er mit einem Schlaginstrument bewaffnet von anderen Personen seiner Gruppe begleitet nach unten zur "BCEF._____"-Gruppe gerannt sei. In dieser Phase des Geschehens habe jedoch noch kein Raufhandel zwischen den beiden Gruppen stattgefunden, weshalb das Hinunterrennen zur "BCEF._____"-Gruppe allenfalls eine straflose Vorbereitungshandlung zum anschliessenden Raufhandel darstelle (Urk. 78 S. 9). Eine weitere Tathandlung sehe die Vorinstanz darin, dass der Beschuldige sogar noch nach den Messerstichverletzungen Personen der "BCEF._____"-Gruppe verfolgt habe, was nicht auf eine trennende, sondern eine provozierende Haltung deute. Dieses "Verfolgen" sei keine tätliche Beteiligung an einem Raufhandel. Im "Hinunterrennen" und "Verfolgen" manifestiere sich allenfalls eine psychische Mitwirkung des Beschuldigten. Es könne jedoch dahingestellt bleiben, ob psychi- sche Mitwirkung eine Beteiligung am Raufhandel oder blosse Gehilfenschaft dar- stelle und ob der Beschuldigte psychisch mitgewirkt habe, denn eine Beteiligung am Raufhandel durch psychische Mitwirkung sei vom Anklagesachverhalt offen- sichtlich nicht erfasst, weshalb eine entsprechend begründete Verurteilung gegen den Anklagegrundsatz verstiesse (Urk. 78 S. 10). III. Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides
1. Allgemeiner Grundsatz Zur Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheides hat sich das Bundes- gericht im Urteil 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1 wie folgt geäussert:
- 12 - "1.1.2 Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prü- fen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung ge- zogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Ur- teile 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1; und 6B_754/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung mit andern Worten auf das zu be- schränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurtei- lung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Beschwerde in Straf- sachen soll folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tra- gen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sach- zusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteil 6S.270/2003 vom 28. Novem- ber 2003 E. 3.2.1 und 3.3.1). Rügen, die schon gegen das erste kantonale Urteil hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung gegen das zweite kantonale Urteil nicht mehr vorgebracht werden (Urteil 6P.176/2006 vom 16. Februar 2007 E. 3, nicht publiziert in BGE 133 IV 21 E. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104, siehe namentlich auch Urteile 6B_503/2007 vom 1. Januar 2008 E. 4.3 und 6S.50/2007 vom 18.April 2007 E. 2)."
2. Bedeutung im vorliegenden Verfahren Den vorstehenden Erwägungen des Bundesgerichtes zur Frage der Bindungswir- kung eines Rückweisungsentscheides ist zu entnehmen, dass das Obergericht im vorliegenden Verfahren der Entscheidung keinen anderen Sachverhalt zugrunde legen darf als denjenigen, auf dem das bundesgerichtliche Urteil vom 4. Dezem- ber 2015 basiert. Das Bundesgericht legte seinem Entscheid den gleichen Sach- verhalt zugrunde wie denjenigen, den das Obergericht im Urteil vom 18. Juni 2015 als erstellt erachtete. Betreffend den Tatbeitrag des Beschuldigten ging das Bundesgericht entsprechend davon aus, es lasse sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte mit dem mitgeführten Schlaginstrument zugeschlagen habe. Erstellt ist nach den Erwägungen im obergerichtlichen Entscheid vom 18. Juni 2015 und im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichtes, dass der Beschuldigte ein Schlaginstrument mitführend zur gegnerischen Gruppierung hinunterrannte und diese nach der Messerstichverletzung verfolgte. An diesen dem Rückweisungs- entscheid zugrundeliegenden Sachverhalt ist das Obergericht im vorliegenden Verfahren gebunden. Gegen diese Bindungswirkung stellt sich die Staatsanwalt- schaft. Sie macht geltend, es bestehe bei der vorliegenden Konstellation keine
- 13 - absolute Bindungswirkung an den bundesgerichtlichen Entscheid. Auf die Be- gründung ihres Standpunktes ist nachfolgend einzugehen.
3. Standpunkt der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft macht geltend, ihr habe die Rechtsmittellegitimation be- treffend eine Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. Juni 2015 gefehlt, da sie vom obergerichtlichen Urteil nicht beschwert gewesen sei, weil das Obergericht den Beschuldigten des Rauf- handels schuldig gesprochen habe und auch die erstinstanzlich ausgefällte Sank- tion bestätigt habe. Mangels Urteilsbegründung habe sie nicht wissen können, dass das obergerichtliche Urteil allenfalls Bundesrecht verletze und eigenständig angefochten werden müsste (Urk. 89 S. 4). Demzufolge könne in der vor- liegenden speziellen Konstellation keine absolute Bindungswirkung des bundes- gerichtlichen Rückweisungsentscheids bestehen. Sie sei der Auffassung, das Obergericht des Kantons Zürich habe die Beweise, insbesondere die Aussagen des E._____ und des B._____, unzutreffend gewürdigt. E._____ habe im Vorver- fahren ausgesagt, er sei vom Beschuldigten mit einer Eisenstange auf die Schul- ter geschlagen worden. Obwohl sie der Auffassung sei, dass aufgrund der über- zeugenden Aussagen dieser beiden Personen der Sachverhalt erstellt sei, bean- trage sie die Zeugeneinvernahme von B._____ durch das Obergericht des Kan- tons Zürich und müsse die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragen (Urk. 89 S. 5).
4. Würdigung Der Argumentation der Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden. Sie hat das begründete Urteil vom 18. Juni 2015 erhalten (Urk. 71) und konnte daraus ent- nehmen, dass das Obergericht das Zuschlagen mit einem Schlaginstrument als nicht erstellt erachtete. Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Frist zur Vernehmlassung angesetzt und hätte sie Gelegenheit gehabt, ihren Standpunkt darzulegen. Sie hat jedoch auf Vernehmlassung verzichtet. Da die Staatsanwaltschaft somit ihren Standpunkt im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren ohne weiteres hätte einbringen
- 14 - können, jedoch in Kenntnis der Begründung des obergerichtlichen Entscheides darauf verzichtet hat, ist eine Abweichung vom Grundsatz der Bindung an den Rückweisungsentscheid von vornherein nicht in Betracht zu ziehen. Es erübrigen sich deshalb Erwägungen zur Frage, ob überhaupt Ausnahmen von der Bin- dungswirkung an den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid möglich sind oder ob diese absolute Gültigkeit beansprucht. Daraus folgt, dass die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit Zeugeneinvernahme von B._____, Sistie- rung des Verfahrens und Rückweisung der Anklage zur Ergänzung an die Staats- anwaltschaft oder Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung an das Bezirksgericht, abzuweisen sind. IV. Fazit betreffend Schuldpunkt Gestützt auf die Erwägungen des Bundesgerichtes ist festzuhalten, dass die er- stellte aktive Beteiligung des Beschuldigten an der Auseinandersetzung durch "Hinunterrennen" mit einem Schlaginstrument und dem "Verfolgen" der geg- nerischen Gruppierung keine tätliche Beteiligung an einem Raufhandel darstellt. Allenfalls könnten diese Handlungen als psychische Mitwirkung gewertet werden, jedoch fällt eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Beteiligung an einem Raufhandel durch psychische Mitwirkung ausser Betracht, weil diese Art der Be- teiligung vom Anklagesachverhalt nicht erfasst wird. Demzufolge ist der Beschuldigte des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB nicht schuldig und ist freizusprechen. V. Genugtuung Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie Anspruch auf eine Genug- tuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, ins- besondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung sind insbesondere die Dauer der Inhaftierung wie die Umstände der Verhaftung zu berücksichtigen, ebenso die Schwere des vorge- worfenen Deliktes, die Belastung des Beschuldigten durch eine umfangreiche
- 15 - Medienberichterstattung. Das Gericht hat eine einzelfallgerechte Zumessung der Genugtuungshöhe vorzunehmen, dabei steht ihm ein grosser Ermessens- spielraum zu (Wehrenberger/Frank in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. A., Basel 2014, Art. 429 N 28). Der Beschuldigte beantragt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 10'500.-- zuzüglich 5 % Zins ab mittlerem Verfalltag für die erlittene Untersuchungshaft (Urk. 83). Zur Begründung macht er geltend, angesichts des ursprünglichen schweren Vorwurfs von Verbrechenstatbeständen, der beträchtlichen Haftdauer für einen Vergehenstatbestand, und des Umstandes, dass er an der Berufstätig- keit gehindert worden sei, sei ein Tagessatz von Fr. 250.-- festzusetzen (Urk. 41 S. 33). Der Beschuldigte hat einen Freiheitsentzug von 42 Tagen erlitten. Bei kürzeren Freiheitsentzügen erachtet das Bundesgericht Fr. 200.-- pro Tag als angemesse- ne Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen, wogegen bei längeren Freiheitsentzügen von mehreren Monaten der Tagessatz in der Re- gel zu senken ist, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (BGer 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2.; BGer 8G.122/2002 vom
9. September 2003 E. 6.1.6). Vorliegend liegen keine besonderen Umstände vor, welche eine höhere oder eine tiefere Entschädigung als Fr. 200.-- pro Tag zu rechtfertigen vermögen. Weder er- folgte die Inhaftierung aufgrund eines besonders rufschädigenden Tatvorwurfs, noch sind besondere Umstände der Verhaftung oder ausgedehnte Medien- berichterstattung ersichtlich. Dem Beschuldigten ist somit für die erlittene Haft ei- ne Genugtuung von Fr. 8'400.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. März 2011 (praxisgemäss dem mittleren Verfall) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
- 16 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens und der erst- (GB120016; Dispositiv Ziffer 5) und zweitinstanzlichen (SB150006 und SB150511) Gerichts- verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind ebenfalls für das gesamte Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Juni 2015, mit welchem die Rechts- kraft des vorinstanzlichen Urteils betreffend die Herausgabe eines sicherge- stellten Gegenstandes (Dispositiv-Ziffer 4), die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 5) und die Festlegung der Entschädigung für den amtlichen Ver- teidiger (Dispositiv-Ziffer 7) festgestellt wurde, nicht Gegenstand des bundesge- richtlichen Verfahrens bildete und auch nicht aufgehoben wurde. Demzufolge ist vorliegend lediglich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für die beiden Berufungsverfahren festzulegen. Unter Hinweis auf die Erwägungen im Urteil vom
18. Juni 2015 (Urk. 69 S. 38 E. 2) ist die Entschädigung für das erste Berufungs- verfahren auf Fr. 4'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer) festzulegen. Für das zweite schriftlich durchgeführte Berufungsverfahren reichte der amtliche Verteidiger eine Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 3'305.90 (inkl. Mehrwertsteuer) ein (Urk. 95). Der von ihm geltend gemachte Betrag erscheint als angemessen, zu- mal auch eine Stellungnahme zur Berufungsantwort zu verfassen war. Der amt- liche Verteidiger ist somit für beide Berufungsverfahren mit Fr. 7'305.90 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 17 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 8'400.-- (zuzüglich 5 % Zins ab 2. März 2011) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
3. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (GB120016; Dispositiv Ziffer 5), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die Kosten der Berufungsverfahren SB150006 und SB150511, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 7'305.90, wer- den auf die Gerichtskasse genommen.
5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter des Privatklägers E._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und den erwähnten Privatkläger − den Privatkläger C._____ − den Privatkläger B._____. und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 21/1 mit dem Vermerk "Freispruch" − die Kantonspolizei Zürich mit separatem Schreiben gemäss § 54a Abs. 1 PolG − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials"
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6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. August 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. A. Truninger